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611.010

Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 6. April 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. April 19743, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz4

Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2-4 ...5

Art. 26

Art. 3 Krisenverhütung

Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.

Art. 4 Gebühren

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.

AS 1975 65

[AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4a8 Sparauftrag

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 30. September 2002 die folgenden Einsparungen vor:

2004 2005 2006 in Millionen Franken 1. bei den Massnahmen zur Verbesserung 13,0 28,0 der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit bei der Strafverfolgung 2. beim Straf- und Massnahmenvollzug 0,5 4,0 4,0 3. bei der amtlichen Vermessung 2,7 4,0 4. in der Entwicklungs- und Osthilfe 62,0 135,0 180,0 5. in den übrigen Bereichen der 1,4 6,2 12,5 Beziehungen zum Ausland 6. bei der Armee 60,0 90,0 240,0 7. in den übrigen Bereichen der Landes- 5,0 10,6 13,0 verteidigung 8. im Bereich Bildung, Forschung und 33,0 134,0 211,0 Technologie 9. bei der Förderung der Nutzung von 7,0 15,5 17,5 Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen 10. bei der Kultur 4,0 7,3 11,5 11. beim Sport 2,0 5,2 15,2 12. im Gesundheitsbereich 6,8 10,1 12,5 13. bei den kollektiven Leistungen der 41,0 81,0 Invalidenversicherung 14. bei der Wohnbauförderung 15,0 15. bei den Integrationsmassnahmen für 2,5 5,0 Ausländerinnen und Ausländer 16. beim Nationalstrassenbau 80,0 120,0 17. beim Unterhalt der Nationalstrassen 20,0 25,0 20,0 18. bei den Hauptstrassen 5,0 12,0 18,0 19. bei den übrigen werkgebundenen 7,5 Beiträgen im Bereich Strasse 20. bei den allgemeinen Strassenbeiträgen 20,0 20,0 20,0 2004 2005 2006 in Millionen Franken 21. bei der Verkehrstrennung, den techni- 15,0 25,0 schen Verbesserungen und Umstellungen des Betriebs 22. bei den Einlagen in den Fonds für 50,0 125,0 150,0 Eisenbahngrossprojekte 23.

bei der Leistungsvereinbarung Bund – 15,0 91,0 130,0 SBB AG 24. im Bereich der Schwerverkehrs- 20,0 verlagerung Strasse-Schiene 25. im Bereich des öffentlichen Verkehrs 6,5 10,0 gemäss Behindertengleichstellungsgesetz 26. bei den Abfall- und Abwasseranlagen 26,0 39,0 27. bei verschiedenen Massnahmen im 6,0 14,6 19,0 Umweltbereich 28. in der Landwirtschaft 10,0 60,0 103,0 29. in der Forstwirtschaft 10,0 12,0 17,0 30. beim Programm EnergieSchweiz 5,0 10,0 10,0 31. bei den Darlehen an die Gesellschaft 10,0 14,0 16,0 für Hotelkredit 32. im Bereich Standort- und Export- 3,0 5,0 förderung 33. beim Personal 132,5 186,5 382,1 34. bei den zivilen Bauten 50,0 80,0 80,0 35. im Bereich Publikationen und Öffentlich-6,0 9,0 20,0 keitsarbeit 36. in weiteren Bereichen der allgemeinen 32,7 41,8 50,5 Verwaltung 37. bei den Funktionsausgaben des BUWAL 1,0 4,0 6,0 38. bei der fliegerischen Ausbildung Dritter 4,0 3,0 3,0 (Integration im VBS)

Der Bundesrat kann im Rahmen der Budgetierung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen Verschiebungen beantragen, sofern dadurch die gesamthaft erzielten Einsparungen nicht unterschritten werden.

Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Ziffer 6 vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,938 Milliarden Franken für die Jahre 2004–2007 nicht überschritten wird.

Die Beiträge nach Absatz 1 Ziffer 22 werden im Rahmen der Budgetierung dem Finöv-Fonds bis 2009 wieder gutgeschrieben.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.