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901.2

Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

vom 25. Juni 1976 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22quater und 31bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. September 19753, beschliesst:

1. Kapitel Zweck

Art. 1

Das Gesetz will die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben in Berggebieten erleichtern.

Zu diesem Zweck fördert der Bund die Bürgschaftsgewährung durch Beiträge an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz4 und gewährt Zinskostenbeiträge.5

2. Kapitel Geltungsbereich

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für Berggebiete im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19746 über Investitionshilfe für Berggebiete.

[BS 1 3; AS 1969 1249, 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 75, 94-96, 98 und 101-103 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25]. Siehe heute das BG vom 21. März 1997 (SR 901.1).

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge zugunsten leistungs- oder entwicklungsfähiger bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe, die einem nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 19747 über Investitionshilfe für Berggebiete erarbeiteten Entwicklungskonzept entsprechen.8

Leistungen nach diesem Gesetz werden nur für Betriebe erbracht, die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt, sowie für Betriebe, die nach dem Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete gefördert werden und die für die Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung und für die Verwirklichung regionalwirtschaftlicher Konzepte notwendig sind.

3. Kapitel Bundesbeiträge

1. Abschnitt Grundsatz, Empfänger und Umfang der Bundesbeiträge

Art. 49 Grundsatz

Die Leistungen des Bundes bestehen in der teilweisen Übernahme von Verwaltungskosten und Verlusten aus Bürgschaften der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz sowie aus Zinskostenbeiträgen zugunsten der Betriebe.

Art. 5 Verwaltungskosten10

Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz, soweit sie ihr durch Bürgschaftsgewährung nach diesem Gesetz entstehen.11

Der Bürgschaftsnehmer kann an den Verwaltungskosten beteiligt werden.12

Art. 613 Bürgschaften

Die zu verbürgende Hauptschuld darf 500 000 Franken nicht übersteigen.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz übernimmt

Prozent des Verlustes, jedoch höchstens 50 000 Franken, den übrigen Verlust trägt der Bund.

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25]. Siehe heute das BG vom 21. März 1997 (SR 901.1).

Der Bundesrat kann die Höchstwerte nach den Absätzen1 und 2 der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Art. 714 Zinskostenbeiträge

Der Bund kann zugunsten von Vorhaben, die zur Stärkung der regionalen Arbeitsmarktstruktur beitragen, Zinskostenbeiträge für verbürgte Kredite ausrichten.

Zinskostenbeiträge können auch für nicht verbürgte Kredite von höchstens 500 000 Franken gewährt werden. Der Bundesrat kann den Höchstwert der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Die Zinskostenbeiträge betragen bis zu zwei Fünfteln des geschäftsüblichen Zinses während höchstens sechs Jahren.

2. Abschnitt Beitragsgewährung

Art. 815 Sorgfaltspflicht

Der Bund erbringt seine Leistungen an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz nur, wenn sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt.

Art. 916 Vorprüfung

Gesuche um Bürgschaftsgewährung oder Zinskostenbeiträge sind der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz einzureichen.

Diese prüft die Gesuche in persönlicher und betrieblicher Hinsicht und unterbreitet sie dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit17 (Bundesamt).

Das Bundesamt prüft, ob ein Gesuch in örtlicher und sachlicher Hinsicht dem regionalen Entwicklungskonzept entspricht. Es hört dabei die kantonale Stelle an.

Bei Gesuchen um Zinskostenbeiträge prüft das Bundesamt zudem, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die Regionalpolitik erfüllt sind.

Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art.5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 10).

Art. 1018 Entscheid

Über die Gesuche um Bürgschaftsgewährung, die dem regionalen Entwicklungskonzept entsprechen, entscheidet die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz endgültig. Sie schliesst mit den Gesuchstellern die Bürgschaftsverträge ab.

Über Gesuche um Zinskostenbeiträge entscheidet das Bundesamt.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz zahlt die vom Bundesamt verfügten Zinskostenbeiträge auf Rechnung des Bundes aus und wacht darüber, dass die Beiträge zweckentsprechend verwendet werden.

Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 194919 über die Förderungen der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften behandelt werden.

4. Kapitel:20 ...

Art. 11

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen; er ordnet insbesondere die weiteren Voraussetzungen der Beitragsgewährung.

Der Vollzug obliegt, unter Aufsicht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, dem Bundesamt.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 197721

BRB vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2828).