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819.1

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(STEG)

vom 19. März 1976 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 1 und 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe a, 64bis Absatz 1, 69bis Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom12. Februar 19752, beschliesst:

1. Kapitel Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist anwendbar auf das Anpreisen und Inverkehrbringen technischer Einrichtungen und Geräte.

Das Gesetz ist nicht anwendbar, soweit die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist.

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Art. 2 Begriffe3

Als technische Einrichtungen und Geräte gelten insbesondere verwendungsbereite Maschinen, Apparate, Anlagen, Werkzeuge und Schutzausrüstungen, die beruflich oder ausserberuflich benützt werden.

Technische Einrichtungen und Geräte gelten als verwendungsbereit, auch wenn ihre Einzelteile dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.

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2. Kapitel:4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundsatz

Technische Einrichtungen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den grundlegenden AS 1977 2370

[BS 1 3] Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein.

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Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

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Art. 4a Technische Normen

Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft5 die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

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Art. 4b Erfüllung der Anforderungen

Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die Einrichtung oder das Gerät den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Werden technische Einrichtungen und Geräte nach den technischen Normen gemäss Artikel 4a hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind.

Wer technische Einrichtungen und Geräte, die den technischen Normen nach Artikel 4a nicht entsprechen, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen.

Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

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Art. 5 Konformitätsbewertung

Der Bundesrat regelt:

  1. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von technischen Einrichtungen und Geräten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;

  2. die Verwendung von Konformitätszeichen.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Er kann für technische Einrichtungen und Geräte, welche ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt wird.

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen.

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3. Kapitel Behörden und Durchführung

Art. 6 Aufsicht und Vollzug

Der Vollzug des Gesetzes obliegt, unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes, den Kantonen sowie den ermächtigten Fachorganisationen und Institutionen. Der Bundesrat übt die Aufsicht über den Vollzug aus und regelt die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten.6

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Art. 77 Gebühren

Für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten durch Vollzugsorgane können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Departement erlässt die Gebührenordnung.

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Art. 88 Veröffentlichung

Die technischen Normen nach Artikel 4a werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.

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Art. 9 Kommission für technische Einrichtungen und Geräte

Der Bundesrat bestellt eine Kommission für technische Einrichtungen und Geräte von höchstens 15 Mitgliedern. Die Kommission kann ständige und nichtständige technische Ausschüsse bestellen, deren Mitglieder der Kommission nicht angehören müssen. Die Ausschüsse organisieren sich selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder stimmt überein mit jener der Bundesbeamten.

Die Kommission berät den Bundesrat bei der Durchführung des Gesetzes.

Art. 10 Auskunfts- und Schweigepflicht

Die Beauftragten der Vollzugs- und Aufsichtsorgane können technische Einrichtungen und Geräte, die sich in Verkehr befinden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.9

Den Beauftragten sind alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in den Konformitätsnachweis, zu gewähren.10

Die Beauftragten unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind.

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Art. 11 Verwaltungsmassnahmen11

...12

Die Vollzugsorgane können im nachträglichen Kontrollverfahren anordnen, dass technische Einrichtungen und Geräte, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder den anerkannten Regeln der Technik nicht genügen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In Fällen schwerwiegender Gefährdung können sie deren Beschlagnahme oder Einziehung verfügen.13

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196814 ist anwendbar.

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Art. 1215 Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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4. Kapitel Strafmassnahmen

Art. 13 Übertretungen

1. Wer technische Einrichtungen oder Geräte, welche die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, anpreist oder in Verkehr bringt, wer ein Prüfzeichen unbefugt verwendet, wer den Vollzugs- und Aufsichtsorganen oder ihren Beauftragten die Besichtigung oder Prüfung von technischen Einrichtungen und Geräten verweigert, wer die Auskunftspflicht verletzt, wer die Schweigepflicht verletzt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Das Strafgesetzbuch16 und Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197417 sind anwendbar.

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Art. 14 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Der Richter kann den Täter verurteilen, dem Staat einen Betrag zu bezahlen, der höchstens der mit der Widerhandlung erlangten widerrechtlichen Bereicherung entspricht.

Art. 15 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 16 Ausführung und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Datum des Inkrafttretens:

Cited in ·

Art. 6,, : 1. Januar 19781879

übrige Bestimmungen: 1. Juli 197819

BRB vom 21. Dez. 1977 (AS 1977 2375).

BRB vom 21. Dez. 1977 (AS 1977 2375).