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232.16

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)

vom 20. März 1975 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19743, beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

Züchtungen neuer Pflanzensorten (Sorten) werden nach dem Internationalen Übereinkommen vom2. Dezember 19614 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Übereinkommen) sowie diesem Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften geschützt.

Als Sorten gelten Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden sind, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist.

Die geschützte neue Sorte ist bestimmt durch die amtliche Sortenbeschreibung sowie ihren Anbau in der Vergleichssammlung der Prüfungsstelle.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Die Rechte aus diesem Gesetz stehen zu:

  1. Schweizer Bürgern und Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;

  2. Angehörigen eines andern Mitgliedstaates des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im folgenden Verbandsstaat genannt), wenn dieser die Sorten gleicher Art schützt oder wenn die Sorte zu einer in AS 1977 862 1 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

der Liste nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens5 genannten Art gehört.

Den Verbandsstaaten gleichgestellt sind die Staaten, die der Schweiz Gegenrecht halten. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in solchen Staaten werden gleich behandelt wie die Staatsangehörigen.

Art. 3 Inlandsvertreter

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter in der Schweiz bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Büro für Sortenschutz (Art. 23) und in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 4 Vorbehalt von Staatsverträgen

Schutzbewerber und Schutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt Voraussetzungen des Sortenschutzes

Art. 5 Schutzfähige Sorten

Der Schutz ist zulässig und zu gewähren für Sorten, die neu, beständig und hinreichend homogen sind; sie müssen zudem einer Gattung oder Art angehören, die der Bundesrat in das Artenverzeichnis aufgenommen hat.

Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder andern vorhandenen Sorte deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz (Anmeldung) allgemein bekannt ist.

Eine allgemein bekannte Sorte gilt als neu, sofern sie nicht im Zeitpunkt der Anmeldung mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers bereits in der Schweiz oder seit mehr als vier Jahren im Ausland angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden ist. Der Bundesrat kann diese Dauer für einzelne Arten oder Gattungen auf höchstens sechs Jahre verlängern.6

Siehe auch Art. 4 Abs. 2 des 1972 und 1978 revidierten Übereinkommens (SR 0.232.162).

Art. 6 Sortenbezeichnung

Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu versehen.

Die Sortenbezeichnung darf nicht

  1. irreführend oder verwechselbar sein mit einer andern Sortenbezeichnung, die in einem der Verbandsstaaten für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art angemeldet oder eingetragen ist;

  2. gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;

  3. ausschliesslich aus Zahlen bestehen.

Ist die gleiche Sorte bereits in einem andern Verbandsstaat angemeldet oder eingetragen worden, so ist die dort verwendete Sortenbezeichnung zu übernehmen, wenn sie nicht aus sprachlichen oder andern Gründen ungeeignet ist.

Art. 7 Marke

Neben der Sortenbezeichnung darf für die gleiche Sorte eine anders lautende Marke benützt werden.

Meldet der Bewerber eine Sortenbezeichnung an, die übereinstimmt oder verwechselt werden kann mit seiner Marke, die für diese oder eine andere Sorte derselben oder einer verwandten botanischen Art eingetragen ist, so kann er von der Erteilung des Sortenschutzes in einem Verbandsstaat an ein Recht aus der Marke im Umfang des Schutzes aus der Sortenbezeichnung nicht mehr geltend machen.

Art. 8 Benützung der Sortenbezeichnung

Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, muss die Sortenbezeichnung benützen, selbst wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.

Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt Recht auf Sortenschutz

Art. 9 Grundsatz

Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger zu. Die Artikel 332 des Obligationenrechts7 und 16 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19278 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten gelten sinngemäss.

Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet, steht ihnen das Recht gemeinsam zu.

[BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet, so steht das Recht demjenigen zu, der sich auf die frühere Anmeldung oder die Priorität berufen kann.

Art. 10 Stellung des Sortenschutzbewerbers

Wer eine Sorte anmeldet, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt, den Schutz zu beantragen.

Art. 11 Priorität

Meldet jemand eine Sorte innerhalb von zwölf Monaten an, seitdem er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals in einem andern Verbandsstaat vorschriftsgemäss angemeldet hat, so geniesst er die Priorität der ersten Anmeldung. In diesem Fall können der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden. Dem Büro für Sortenschutz sind innert drei Monaten beglaubigte Abschriften der Unterlagen, aus denen die erste Anmeldung besteht, vorzulegen. Andernfalls ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

4. Abschnitt Wirkungen des Sortenschutzes

Art. 12 Allgemeines

Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zum gewerbsmässigen Vertrieb erzeugen, anbieten oder gewerbsmässig vertreiben darf.

Als Vermehrungsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen gelten:

  1. generatives Vermehrungsmaterial (Samen, Früchte usw.);

  2. vegetatives Vermehrungsmaterial (Pflanzen oder Pflanzenteile wie Stecklinge, Knollen, Zwiebeln usw.).

Für die Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zur Züchtung einer neuen Sorte und für deren Vertrieb bedarf es keiner Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers. Diese Zustimmung ist aber erforderlich, wenn das Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für die Züchtung der neuen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.

Art. 13 Zierpflanzen

Niemand darf ohne Zustimmung des Schutzinhabers mit Pflanzen und Pflanzenteilen, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, durch vegetative Vermehrung gewerbsmässig Zierpflanzen oder Schnittblumen erzeugen.

Der Bundesrat kann diesen Schutz für einzelne Zierpflanzenarten bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis ausdehnen, wenn die Interessen der Schutzinhaber es erfordern. In diesem Fall gilt der erweiterte Schutz nur für schweizerische Schutzinhaber und für Angehörige von Staaten, die ein gleiches Recht gewähren.

5. Abschnitt Änderungen im Bestand des Sortenschutzes

Art. 14 Ablauf der Schutzdauer

Der Sortenschutz endet mit dem 20. vollen Kalenderjahr nach der Erteilung. Der Bundesrat kann für einzelne Arten und Pflanzen die Schutzdauer bis auf höchstens

Jahre verlängern.

Art. 15 Vorzeitiges Erlöschen

Der Sortenschutz erlischt,

  1. wenn der Inhaber dem Büro für Sortenschutz schriftlich seinen Verzicht erklärt;

  2. wenn eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Solange das Büro für Sortenschutz den Verzicht nicht veröffentlicht hat, kann er widerrufen werden.

Art. 16 Nichtigerklärung

Der Richter erklärt den Sortenschutz auf Klage hin als nichtig, wenn sich herausstellt, dass die Sorte nicht neu oder bereits aufgrund einer früheren oder prioritären Anmeldung geschützt ist.

Klageberechtigt ist jeder, der ein Interesse an der Nichtigerklärung nachweist.

Wurde der Sortenschutz in der Schweiz in Anerkennung der Priorität einer ausländischen Anmeldung erteilt, im Ausland aber nicht erlangt, so hat der Schutzinhaber die Gründe dafür zu erklären und zu belegen. Weigert er sich, so würdigt der Richter dies nach freiem Ermessen.

Art. 17 Aufhebung

Das Büro für Sortenschutz hebt den Schutz auf,

  1. wenn der Schutzinhaber kein Material liefern kann zur Vermehrung der Sorte mit den bei der Schutzerteilung festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen;

  2. wenn der Schutzinhaber innert der vom Büro festgelegten Frist und trotz Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung notwendig sind, nicht beibringt oder die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet.

Die Aufhebung des Sortenschutzes wird mit der Eintragung im Sortenschutzregister wirksam.

6. Abschnitt Änderung im Recht auf Sortenschutz und im Recht

am Sortenschutz

Art. 18 Übergang

Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz ist ganz oder teilweise übertragbar und vererblich.

Rechte Dritter sind gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 19 Abtretung

Wurde die Anmeldung von einem Unberechtigten eingereicht, so kann der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung oder des bereits erteilten Sortenschutzes klagen.

Die Klage ist innert zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes einzureichen. Die Klage gegen einen Bösgläubigen ist jederzeit möglich.

Wird die Klage gutgeheissen, so fallen die Rechte dahin, die der Beklagte Dritten eingeräumt hat.

Art. 20 Enteignung

Wenn es die Landesversorgung erfordert, kann der Bundesrat den Sortenschutz ganz oder teilweise enteignen.

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung. Diese wird im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt. Der II. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19309 über die Enteignung gilt sinngemäss.

7. Abschnitt Lizenzen

Art. 21 Lizenzerteilung im Allgemeinen

Der Schutzinhaber kann einen andern zur Nutzung der geschützten Sorte ermächtigen (Lizenzerteilung). Gehört die Sorte mehreren gemeinsam, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Beteiligten erteilt werden.

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz sind entgegenstehende Lizenzen nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 22 Zwangslizenz

Jeder, dessen Lizenzgesuch vom Schutzinhaber ohne zureichende Gründe abgelehnt wird, kann beim Richter auf Erteilung einer Lizenz klagen. Eine Zwangslizenz darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist.

Der Richter setzt Umfang und Dauer der Lizenz sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest. Die Zwangslizenz darf nicht ausschliesslich sein und ist nicht übertragbar.

Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhören des Beklagten die Lizenz unter Vorbehalt des Endurteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet.

2. Kapitel Organisation und Verfahren

1. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten

Art. 23 Büro für Sortenschutz

Das Büro für Sortenschutz ist der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes angegliedert. Es ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 24 Prüfungsstelle

Die Prüfung der Sorte auf Neuheit, hinreichende Homogenität und Beständigkeit ist Sache der eidgenössischen Forschungsanstalten. Handelt es sich um deren eigene Züchtungen, so beauftragt das Büro für Sortenschutz eine andere geeignete Stelle mit der Prüfung. Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen nach Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens10.

Die Prüfungsstelle kann mit Zustimmung des Büros für Sortenschutz sachkundige Dritte zur Mitwirkung beiziehen und die Ergebnisse ausländischer Prüfungen berücksichtigen.

Art. 2511

Siehe auch Art. 29 des 1972 und 1978 revidierten Übereinkommens (SR 0.232.162).

2. Abschnitt Anmeldung und Prüfung der Sorte

Art. 26 Form und Zeitpunkt der Anmeldung

Wer eine Sorte schützen lassen will, hat sie dem Büro für Sortenschutz in der vorgeschriebenen Form und mit den verlangten Angaben und Unterlagen anzumelden und die Anmeldegebühren zu bezahlen.

Als Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem alle erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die Anmeldungsgebühr bezahlt sind.

Art. 27 Beanstandungsverfahren

Eine mangelhafte Anmeldung ist auf Verlangen des Büros für Sortenschutz zu verbessern. Es kann jederzeit weitere Beanstandungen erlassen.

Werden die Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Art. 28 Bekanntmachung der Anmeldung

Die ordnungsgemäss eingereichte Anmeldung wird vom Büro für Sortenschutz öffentlich bekannt gemacht. Es sind mindestens zu veröffentlichen:

  1. Datum der Anmeldung;

  2. Name oder Firma und Adresse des Bewerbers und gegebenenfalls seines Vertreters;

  3. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Bewerber ist;

  4. Vorschlag für eine Sortenbezeichnung;

  5. Gattung oder Art, zu welcher die angemeldete Sorte gehört;

  6. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

Wird eine Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung zurückgezogen oder zurückgewiesen oder der bekannt gemachte Inhalt einer Anmeldung nachträglich geändert, so ist dies ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 29 Einwendungen

Jedermann kann innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntmachung beim Büro für Sortenschutz gegen die Anmeldung Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Als Beweismittel angerufene Urkunden und Pflanzen sind beizulegen oder namhaft zu machen.

Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 5 oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 6 unzulässig.

Der Schutzbewerber kann zu den Einwendungen Stellung nehmen. Er soll erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, ändert oder zurückzieht.

Art. 30 Sortenprüfung

Das Büro für Sortenschutz leitet die Anmeldung nach deren Bekanntmachung zur Sortenprüfung an die zuständige Prüfungsstelle weiter und teilt ihr allfällige Einwendungen mit.

Der Schutzbewerber hat der Prüfungsstelle innert der festgelegten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial zuzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Wenn der Züchter oder sein Rechtsnachfolger die Priorität der Anmeldung beansprucht, muss er das Vermehrungsmaterial innert vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist beibringen.

Nimmt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau vor, so kann der Bewerber Einblick in die Versuche nehmen und sich zum Ergebnis der Prüfung äussern.

Art. 31 Erteilung des Sortenschutzes

Nach der Prüfung erteilt das Büro den Sortenschutz, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls weist es die Anmeldung zurück.

Der Sortenschutz wird durch Eintragung in das Sortenschutzregister ohne Gewährleistung des Bundes erteilt. Der Bewerber erhält als Schutztitel einen Auszug aus dem Register (Sortenschutzschein).

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der erteilte Schutz als zu Recht bestehend und der Inhaber als der Berechtigte.

3. Abschnitt Sortenschutzregister, Veröffentlichungen und Gebühren

Art. 32 Inhalt des Sortenschutzregisters

Das Büro für Sortenschutz führt das Register, worin der Schutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere:

  1. die Sortenbezeichnung;

  2. die Sortenbeschreibung;

  3. Name oder Firma und Adresse des Schutzinhabers und seines allfälligen Vertreters;

  4. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist;

  5. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung;

  6. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes oder im Recht am Sortenschutz. Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Büro für Sortenschutz von den Gerichten in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

Das Büro für Sortenschutz kann unter vorheriger Benachrichtigung des Schutzinhabers die Beschreibung einer Sorte ergänzen, sofern die Beschreibung einer andern Sorte dies notwendig macht.

Art. 33 Veröffentlichung

Das Büro für Sortenschutz veröffentlicht die im Sortenschutzregister vorgenommenen Eintragungen.

Die Einwendung, dass jemand einen Registereintrag nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 34 Öffentlichkeit des Registers

Gegen Entrichtung einer Gebühr kann jedermann in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen oder über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

Die Registerunterlagen sind mit Ausnahme des Berichtes der Prüfungsstelle vertraulich. Dritten darf nur mit Einwilligung des Schutzinhabers Einsicht gewährt werden. Gerichte bedürfen dieser Einwilligung nicht.

Art. 35 Aktenaufbewahrung

Das Büro für Sortenschutz verwahrt die Sortenschutzakten im Original oder in Wiedergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Schutzes, das Sortenschutzregister unbegrenzt.

Art. 36 Gebühren

Die zuständigen Stellen erheben im Zusammenhang mit der Erteilung des Sortenschutzes folgende Gebühren:

  1. eine Anmeldungsgebühr;

  2. Gebühren für die Sortenprüfung;

  3. Jahresgebühren während der Dauer des Schutzes.

Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen und so anzusetzen, dass sie die Aufwendungen decken.

Der Bundesrat stellt Vorschriften auf über Höhe und Fälligkeit der Gebühren sowie über die Zahlungsfristen. Er kann weitere Verrichtungen der mit dem Sortenschutz beauftragten Stellen gebührenpflichtig erklären.

3. Kapitel Zivilrechtlicher Schutz

1. Abschnitt Ansprüche

Art. 37 Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage

Wer in seinem Recht aus dem Sortenschutz oder in seinem Recht an der Sortenbezeichnung bedroht oder verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

Der Verletzte hat ausserdem bei Verschulden Anspruch auf Schadenersatz; diesen braucht das Klagebegehren nicht ziffernmässig zu nennen.

Art. 38 Klagerecht vor Erteilung des Sortenschutzes

Nach der Bekanntmachung der Anmeldung kann der Bewerber schon vor Erteilung des Sortenschutzes auf Unterlassung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen, wenn er der Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet.

Die Schadenersatzklage kann er erst nach Erteilung des Schutzes erheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung der Anmeldung schuldhaft verursacht hat.

Art. 39 Feststellungsklage

Wer ein Interesse nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Rechtsverhältnisses klagen.

Art. 40 Wahrung des Produktions- und Geschäftsgeheimnisses

Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 4112

Art. 42 Einzige kantonale Instanz

Jeder Kanton bezeichnet für Klagen aus dem Gesetz ein kantonales Gericht als einzige Instanz.

…13

2. Abschnitt Vorsorgliche Massnahmen

Art. 43 Voraussetzungen

Auf Antrag eines Klageberechtigen können vorsorgliche Massnahmen, insbesondere zur Sicherung des Beweises oder des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen verfügt werden.

Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei gegen dieses Gesetz verstösst oder zu verstossen beabsichtigt, und dass ihm daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

Die Gegenpartei ist anzuhören; bei dringender Gefahr können schon vorher einstweilige Verfügungen getroffen werden.

Art. 44 Sicherheitsleistung

Vorsorgliche Massnahmen, die der Gegenpartei Schaden verursachen können, sind von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann eine vorsorgliche Massnahme unterbleiben oder eine schon angeordnete aufgehoben werden.

Art. 45 Klagefrist

Wird eine vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit der Klage verfügt, so ist dem Gesuchsteller Frist bis zu 60 Tagen zur Anhebung der Klage anzusetzen, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Massnahme dahinfalle.

Art. 46 Haftung des Gesuchstellers

Der durch vorsorgliche Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand.

Der Schadenersatzanspruch verjährt innert einem Jahr seit Wegfall der vorsorglichen Massnahme.

Die Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit kann der Richter auch ohne Antrag des Gesuchstellers Frist zur Klage ansetzen.

Art. 4714

4. Kapitel Strafrechtlicher Schutz

Art. 48 Sortenschutzverletzungen

1. Wer unberechtigt Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zum gewerbsmässigen Vertrieb erzeugt, anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, wer unberechtigt Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet, wer unberechtigt Pflanzen oder Pflanzenteile einer geschützten Sorte, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, gewerbsmässig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet, wer unberechtigt Zierpflanzen oder Schnittblumen von Arten, für die der Schutzumfang gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis ausgedehnt worden ist, gewerbsmässig vertreibt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.15 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem der Täter dem Verletzten bekannt wurde.

Sortenschutzberühmung und andere Übertretungen 1. Wer in der Werbung, auf Geschäftspapieren oder in Verbindung mit Erzeugnissen, die er in Verkehr setzt, Angaben macht, die zu Unrecht den Eindruck erwecken, dass ein Sortenschutz besteht, wer die Sortenbezeichnung bei gewerbsmässigem Vertrieb von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte nicht benützt, wer die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art gewerbsmässig benützt, wer in anderer Weise gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstösst, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Einziehung von Gegenständen Der Richter kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von widerrechtlich hergestellten Erzeugnissen verfügen.

Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Art. 51 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 52 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom11. April 188916 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 132 Abs. 2

… 2. Das Bundesgesetz vom16. Dezember 194317 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 100 Bst. n

Art. 53 Schutz bekannter Sorten

Zum Sortenschutz können in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Sorten angemeldet werden, die mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers seit weniger als vier Jahren in der Schweiz angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden sind. Wird der Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich dessen Dauer um die Zahl der vollen Jahre, die seit dem Zeitpunkt, in welchem die Sorte erstmals angeboten oder gewerbsmässig vertrieben wurde, bis zu ihrer Anmeldung verstrichen sind.

Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Sorten einer Art, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu in das Artenverzeichnis aufgenommen wird.

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029

Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1,

2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Art. 54 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 55 Fachausschuss für Sortenschutz

Der Bundesrat ernennt einen Fachausschuss für Sortenschutz, in dem die interessierten Kreise angemessen vertreten sind. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Behörden beim Vollzug des Gesetzes zu beraten und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 197718