161.1
Bundesgesetz über die politischen Rechte
(BPR)
vom 17. Dezember 1976 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 44,66, 72–74,90 und 122 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom9. April 19753, beschliesst:
1. Titel Stimmrecht und Stimmabgabe
Art. 1 und 24
Art. 3 Politischer Wohnsitz
Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.5
Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
Art. 4 Stimmregister
Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
AS 1978 688
[BS 1 3; AS 1962 1695, 1971 329, 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 39, 136, 149 und 192 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV – SR 101).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe
Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.6
Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.
Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.7 Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 8a.8
und 5 …9
Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimm- oder Wahlzettel durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen.10
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Art. 6 Stimmabgabe Invalider
Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.
Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe
Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.
Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414 2422; BBl 1993 III 445).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
Art. 8 Briefliche Stimmabgabe
Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.
Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.11 Art. 8a12 Elektronische Stimmabgabe
Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.
Er kann Kantone, die Versuche zur elektronischen Stimmabgabe über längere Zeit erfolgreich und pannenfrei durchgeführt haben, auf Gesuch hin ermächtigen, diese Versuche für eine von ihm festgelegte Dauer weiterzuführen. Er kann die Ermächtigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder zeitlich ausschliessen.13
Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
…14
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 915
2. Titel Abstimmungen
Art. 10 Anordnung
Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kanto- nen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.16
Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.17
Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen18
Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.19
Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel20 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.2122
Ausdruck gemäss Ziff. II4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.23
Art. 12 Ungültige Stimmzettel
Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
nicht amtlich sind;
anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
…24 2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.
Für Versuche25 mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.26
Art. 13 Feststellung des Abstimmungsergebnisses27
Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.28
Art. 14 Abstimmungsprotokoll
Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.29
Ausdruck gemäss Ziff. II4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.30
Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.
Art. 15 Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung), sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.31
Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.
Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergebnis unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich erklärte Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.32
3. Titel Wahl des Nationalrats
1. Kapitel Allgemeines
Art. 1633 Verteilung der Sitze auf die Kantone
Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom22. Juni 200734 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.
Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach
Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.
Art. 1735 Verteilungsverfahren
Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone verteilt:36
Vorwegverteilung: 1. Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus. 2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Kantone wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Kanton, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus. 3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Kantone die letzte Verteilungszahl erreichen.
Hauptverteilung: Jeder verbliebene Kanton erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.
Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kantone mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Kantone die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
Art. 1837
Art. 19 Zeitpunkt der Wahl
Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung38 setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.39
Art. 20 Losentscheid
Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.
2. Kapitel Verhältniswahl
1. Abschnitt Vorschlag
Art. 2141 Wahlanmeldeschluss
Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.
Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.42
Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.43
Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages
Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.44
Art. 24 Unterzeichnungsquoren45
Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:
100 in Kantonen mit 2–10 Sitzen;
200 in Kantonen mit 11–20 Sitzen;
400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.46 2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die:
am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a),
im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und
in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.47 4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.48
Art. 25 Vertreter des Wahlvorschlages
Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.
Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
Art. 26 Einsichtnahme in Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.
Art. 2749 Mehrfach Vorgeschlagene
Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.
Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.
Art. 2850
Art. 29 Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge
Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.51
Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.52 Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.
Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.53
Art. 30 Listen
Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.
Art. 3154 Verbundene Listen
Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
Art. 3255 Bekanntmachung der Listen
Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.
Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Heimatort und Wohnort der Kandidatinnen und Kandidaten.56
Art. 33 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck.
Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.57
DieKantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.
Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.
2. Abschnitt Wahlakt und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 3458 Wahlanleitung
Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.
Art. 35 Ausfüllen des Wahlzettels
Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
Art. 36 Stimmen für Verstorbene
Stimmen für Kandidaten. welche seit der Bereinigung der Listen (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 37 Zusatzstimmen
Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.59
Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.6061
Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen.62
Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten;
nicht amtlich sind;
anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
…63 2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.64
Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.65
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse
Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:
die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
66 die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
67 die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
die Zahl der leeren Stimmen.
Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen68
Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.69
Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
…70
Art. 4171 Weitere Verteilungen
Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
Art. 42 Verteilung der Mandate an verbundene Listen
Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln40 und
verteilt. Artikel 37 Absätze2 und 2bis bleiben vorbehalten.72
Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
Art. 44 Überzählige Mandate
Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.
Art. 4573 Stille Wahl
Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.
Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Artikel 56 Absatz 3 statt.
Art. 46 Wahl ohne Listen
Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.74
Im Übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.
3. Kapitel Mehrheitswahl
Art. 47 Verfahren
In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.75
Art. 48 Wahlzettel
Die Kantone lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.
Art. 49 Ungültige Wahlzettel
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
Namen verschiedener Personen enthalten;
nicht amtlich sind;
anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
…76
Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel usw.) zusammenhängen.77
Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.78
Art. 5079 Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl
Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug des Kandidaten an.
Ungültig sind:
Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten;
Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist.
Art. 5180 Ersatzwahlen
Die Artikel 47–49 gelten auch für Ersatzwahlen.
4. Kapitel Veröffentlichung der Ergebnisse und Wahlprüfung
Art. 52 Wahlanzeige; Veröffentlichung der Wahlergebnisse
Nach der Ermittlung der Ergebnisse teilt die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mit und bringt dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis.
Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.81
Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen sind im Bundesblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut.8283
Der Kanton übermittelt das Wahlprotokoll nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 77 Abs. 2) unverzüglich der Bundeskanzlei. Die Wahlzettel werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt.84
Art. 53 Wahlprüfung
Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.85
Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.86
5. Kapitel Änderungen während der Amtsdauer
Art. 54 Rücktritt
Der Rücktritt aus dem Nationalrat ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
Art. 55 Nachrücken
Scheidet ein Mitglied des Nationalrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt die Kantonsregierung den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste als gewählt.
Kann oder will ein Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.
Zweiter Satz eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 170.512).
Art. 56 Ergänzungswahl
Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten.87
Der so vorgeschlagene Kandidat wird, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (Art.22 und Art. 29), ohne Urnengang von der Kantonsregierung nach Artikel 45 als gewählt erklärt.88
Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt.89 Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 5790 Ende der Amtsdauer
Die Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neu gewählten Rates.
4. Titel:91 Referendum
1. Kapitel Obligatorisches Referendum
Art. 58 Veröffentlichung
Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht. Der Bundesrat ordnet die Abstimmung an.
Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des4. Tit. (Art. 59–67) des Gesetzes gelten nur für Erlasse, die von den eidgenössischen Räten nach dem31. März 1997 verabschiedet werden (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 1).
2. Kapitel Fakultatives Referendum
1. Abschnitt Allgemeines92
Art. 5993
Art. 59a94 Bedeutung der Frist Das Referendum muss von der verfassungsmässigen Anzahl von Kantonen ergriffen werden oder mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen.
Art. 59b95 Unzulässigkeit des Rückzugs Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
Art. 59c96 Volksabstimmung Ist das Referendum zustandegekommen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.
2. Abschnitt Volksreferendum97
Art. 60 Unterschriftenliste
Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:98
den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
c.99 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB100 oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.101 Art. 60a102 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referendum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 61 Unterschrift
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.103
Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.104
Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.105
Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
Art. 62 Stimmrechtsbescheinigung
Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
Die Amtsstelle bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.
Art. 63 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels61 nicht erfüllt sind.
Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
Art. 64 Ausschluss der Einsichtnahme106
…107
Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
Art. 65108
Art. 66 Zustandekommen
Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Referendumsfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob das Referendum zustandegekommen ist.109
Ungültig sind:
a. 110 Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 nicht erfüllen;
111 Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.
Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.112
3. Abschnitt Kantonsreferendum113
Art. 67114 Zuständigkeit
Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament, ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.
Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet:
den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt;
die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;
das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.
Art. 67b116 Zustandekommen
Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.117
Ungültig sind Referendumsbegehren, die:
a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei eingereicht wurden;
von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden;
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.
Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.
5. Titel:118 Volksinitiative
Art. 68 Unterschriftenliste
Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:119
den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
120 Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt;
eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
121 den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB122 oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
123 die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).
Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen.124
Art. 69 Vorprüfung
Die Bundeskanzlei stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formen entspricht.
118 Die durch BG vom 21. Juni 1996 (AS 1997 753) revidierten Bestimmungen des 5. Tit. (Art. 68–74) des Gesetzes gelten nur für Volksinitiativen, für welche die Unterschriftensammlung nach dem31. März 1997 beginnt (AS 1997 760 Art. 2 Abs. 2).
Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.125
Die Bundeskanzlei prüft die Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung und nimmt allfällige Übersetzungen vor.
Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.126 Art. 69a127 Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 70128 Ergänzende Bestimmungen
Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
Art. 71 Einreichung
Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.
Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
Art. 72 Zustandekommen
Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.129
Ungültig sind:
Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.130 3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
Art. 73131 Rückzug
Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.
Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.
Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
Art. 74132 Behandlung
Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung.133
BeiGegenvorschlägen auf Gesetzesstufe (indirekte Gegenvorschläge) kann die Bundesversammlung die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung verlängern.
Wird eine Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert 30 Monaten Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Geschäftsverkehrsgesetzes vom23. März 1962134.135
Art. 75 Prüfung der Gültigkeit136
Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV137 oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig.138
Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.
Art. 76139
Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:
ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe;
ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;
welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.
134 [AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. I, II 1, 1978 688
Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600
Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. I, 1992 641 2344,
1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 Ziff. I, II, 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom13. Dez. 2002 (SR 171.10). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 411 413; BBl 1999 7922).
5a. Titel:140 Parteienregister
Art. 76a
Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:
die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches141 aufweist; und
unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;
den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.
6. Titel Rechtspflege
Art. 77 Beschwerden
Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
142 wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2–4, Artikel 5 Absätze3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
143 wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.144
Art. 78 Beschwerdeschrift
DieBeschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.
…145
Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen
Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.146
Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34–38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968147 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.148
Art. 80149 Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005150 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.151
Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.
Art. 81 –82152
7. Titel Gemeinsame Bestimmungen
Art. 83 Kantonales Recht
Soweit dieses Gesetz und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen enthalten, gilt kantonales Recht. Vorbehalten bleibt das Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 1943153.
Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel
Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.154
Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.155
Art. 85156
Art. 86157 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.
153 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 197942, 198031 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029
Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1,
2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
ImVerfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom17. Juni 2005158.
Art. 87 Statistische Erhebungen
Der Bundesrat kann statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Abstimmungen anordnen.
Er kann nach Anhören der zuständigen Kantonsregierung in ausgewählten Gemeinden die Trennung der Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen vorsehen.
Das Stimmgeheimnis darf nicht beeinträchtigt werden.
8. Titel Schlussbestimmungen
1. Kapitel Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 88 Änderung von Bundesgesetzen
1. Das Strafgesetzbuch159 wird wie folgt geändert:
Art. 282bis
… 2. Das Geschäftsverkehrsgesetz vom23. März 1962160 wird wie folgt geändert: Im Abschnitt III/3 wird der Ausdruck «Volksbegehren» durch «Volksinitiative», der Ausdruck «Begehren» durch «Initiative» ersetzt.
Art. 22
Art. 23
…
Art. 26 Abs. 1
…
Art. 27 Abs. 1
… 160 [AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. I, II 1, 1978 688
Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600
Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. I, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760
Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 Ziff. I, II, 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468,
2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3].
Art. 28 Abs. 1
…
Art. 29 Abs. 2 und 3
Art. 29 Abs. 4
…
Art. 30
…
Art. 67 Abs. 2 und 3
… 3. Das Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 1943161 wird wie folgt geändert:
Art. 100 Bst. p
…
Art. 106 Abs. 1
… 4. Das Bundesgesetz vom15. Juni 1934162 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1, 5 und 6
…
Art. 5
5. Das Bundesgesetz vom12. März 1948163 über die Rechtskraft der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848–1947 und über die neue Reihe der Sammlung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a
…
Art. 89 Aufhebung von Bundesgesetzen
Es werden aufgehoben:
163 [AS 1949 1523 1650, 196717 Art. 4 Abs. 2, 1979 114 Art. 72 Bst. 1. AS 1987 600
Art. 16 Ziff. 1]
das Bundesgesetz vom19. Juli 1872164 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
das Bundesgesetz vom17. Juni 1874165 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse;
das Bundesgesetz vom23. März 1962166 über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz);
das Bundesgesetz vom 25. Juni 1965167 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
das Bundesgesetz vom 8. März 1963168 über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone;
das Bundesgesetz vom14. Februar 1919169 betreffend die Wahl des Nationalrates.
2. Kapitel Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten
Art. 90 Übergangsrecht
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.
Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
…170
…171
Art. 91 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
164 [BS 1 157; AS 195269, 1966 849 Art. 9, 1971 1365] 165 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3] 166 [AS 1962 789] 167 [AS 1966 849] 168 [AS 1963 419] 169 [BS 1 180; AS 1975 601 710]
Diekantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes172. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.
Art. 92 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1978173 172 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333). 173 BRB vom24. Mai 1978 (AS 1978 711)