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425.1

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27sexies der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 19762 und in einen Ergänzungsbericht vom 27. Februar 19783, beschliesst:

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gründet und führt ein «Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung» in der Form einer selbständigen, rechtsfähigen Anstalt des Bundes.

Der Sitz des Instituts ist in Lausanne-Dorigny.

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Art. 2 Zweck

Das Institut ist Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländisches und internationales Recht.

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Art. 3 Aufgaben

Das Institut soll

  1. den Bundesbehörden und der Bundesverwaltung die für die Gesetze und internationalen Abkommen notwendigen Unterlagen und Studien bereitstellen;

  2. an internationalen Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung mitwirken;

  3. Gerichten, Verwaltungsstellen, Anwälten und weiteren Interessenten Auskünfte und Gutachten erteilen;

  4. eigene wissenschaftliche Forschungen betreiben. Studien an den schweizerischen Hochschulen unterstützen und koordinieren und Wissenschaftern in der Schweiz eine angemessene Forschungsstätte bieten.

Das Institut führt eine Fachbibliothek sowie eine Dokumentation über ausländische Gesetzgebung und internationales Recht.

AS 1979 56

[BS 1 3]

Die Bundesversammlung kann dem Institut durch einen allgemeinverbindlichen, nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss neue Aufgaben zuteilen.

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Art. 4 Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit andern Institutionen

Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen mit den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen der schweizerischen Hochschulen sowie mit Institutionen, Organisationen und Bibliotheken in der Schweiz und im Ausland.

Art. 5 Organe des Instituts

Die Organe sind:

  1. der Institutsrat;

  2. der Ausschuss;

  3. der Direktor;

  4. die Direktion.

Art. 6 Institutsrat und Ausschuss

Der Institutsrat setzt sich zusammen:

  1. aus mindestens elf Vertretern des Bundes, darunter Vertreter des Bundesamtes für Justiz4, der Direktion für Völkerrecht, des Bundesgerichts und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, und

  2. aus je einem Vertreter der schweizerischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten, der Hochschule St. Gallen, des Schweizerischen Juristenvereins und des Sitzkantons.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und ernennt den Vorsitzenden.

Die Amtsdauer des Institutsrats beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Der Institutsrat bildet einen Ausschuss, der vom Vorsitzenden des Institutsrats geführt wird und zusätzlich zwei Vertreter des Bundes und zwei weitere Mitglieder des Institutsrats umfasst.

Der Direktor wohnt den Sitzungen des Institutsrates und des Ausschusses mit beratender Stimme bei; die übrigen Mitarbeiter des Instituts werden nach Bedarf zugezogen.

Art. 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Institutsrates und des Ausschusses

Der Institutsrat plant und bestimmt in den Grundzügen die Tätigkeit des Instituts und kontrolliert diese.

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

Dem Institutsrat obliegen insbesondere:

  1. die Festlegung des Forschungs- und Arbeitsprogramms des Instituts;

  2. die Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung von Voranschlag, Rechnung und Jahresbericht;

  3. die Wahl der Mitarbeiter des Instituts mit Ausnahme des Direktors;

  4. die Entscheidung über wichtige Dienstleistungen und Forschungsaufträge;

  5. die Wahrung der Beziehungen des Instituts zu den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen sowie zu andern Institutionen und Fachkreisen.

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten des Institutsrates im Einzelnen und bestimmt die Befugnisse des Ausschusses.

Art. 8 Direktor und Direktion des Instituts

Der Direktor leitet die wissenschaftlichen und administrativen Tätigkeiten des Instituts und vertritt es nach aussen. Er wird durch den Bundesrat gewählt.

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der Direktion sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten.

Art. 9 Mitarbeiter des Instituts

Die Aufgaben des Instituts werden durch wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter wahrgenommen.

Ihre Stellung, Rechte und Pflichten richten sich nach der Angestelltenordnung vom 10. November 19595 des Bundes.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts können mit Zustimmung des Ausschusses eine Lehrtätigkeit an Hochschulen übernehmen.

Art. 10 Betriebsmittel

Der Bund trägt die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts.

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19686 über den eidgenössischen Finanzhaushalt und das Bundesgesetz vom 28. Juni 19677 über die Eidgenössische Finanzkontrolle sind anwendbar.

[AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 19747, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. 1 4]. Siehe heute die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3).

[AS 1969 291, 1979 1318 II. AS 1990 985 Art. 40]. Heute: das BG vom7. Okt. 2005 (SR 611.0).

Art. 11 Entschädigungen für Dienstleistungen

Das Institut erhebt für seine Gutachten und Auskünfte nach den vom Bundesrat festgelegten Ansätzen Gebühren; dabei sind die kantonalen Gerichte oder Verwaltungsstellen zur teilweisen, private Auftraggeber zur vollen Kostendeckung verpflichtet.

Art. 12 Reglemente

Der Institutsrat erlässt nach Massgabe der Verordnung des Bundesrates eine Institutsordnung und die notwendigen weiteren Organisationsreglemente.

Die Institutsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 138 Rechtsschutz

Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

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Art. 14 Aufsicht des Bundes

Das Institut steht unter der Aufsicht des Bundesrates,

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung von Bundesgesetz, Verordnung und Reglementen und sorgt für eine dem Zweck des Instituts entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.

Der Bundesversammlung ist im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Tätigkeit des Instituts Bericht zu erstatten.

Das Institut ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert.

Art. 159 Vertrag mit dem Kanton Waadt

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit dem Kanton Waadt einen Vertrag über den Bau, den Ausbau und den Betrieb des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne-Dorigny abzuschliessen.

Art. 1610 Beitrag an die Bau- und Ausbaukosten

Der Bund gewährt dem Kanton Waadt an die Bau- und Ausbaukosten sowie die Kosten der jeweils ersten Ausstattung im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge von höchstens 50 Prozent.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 197911

BRB vom 17. Jan. 1979