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412.104.7

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

vom 7. September 1983 (Stand am 4. Juli 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (BBG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,3 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen4

Art. 15 Organisation

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (Institut); das Institut ist dem Bundesamt unterstellt.

Das Institut besteht aus drei Regionalinstituten: jeweils eines in Zollikofen für die deutsche Schweiz, in Lausanne für die französische Schweiz und in Lugano für die italienische und die rätoromanische Schweiz.

Die Regionalinstitute sind zur Koordination und Zusammenarbeit untereinander und gegebenenfalls mit Dritten verpflichtet.

Art. 26 Leitung

Das Institut wird von einer Institutsdirektorin geleitet. Diese ist Mitglied der Geschäftsleitung des Bundesamtes

Die Regionalinstitute werden von je einem Regionalleiter geleitet. Diese unterstehen der Institutsdirektorin.

AS 1983 1251

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).

Die Institutsdirektorin und die Regionalleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung des Instituts. Die Institutsdirektorin kann zusätzliche Mitglieder der Geschäftsleitung ernennen.

Die Entwicklungsplanung ist Sache der Geschäftsleitung des Instituts. Sie bedarf, nach Anhörung des Institutsrats, der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Bundesamtes.

Die operative Planung ist Sache des jeweiligen Regionalleiters. Sie bedarf bei Fragen von nationaler Tragweite der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Instituts.

Art. 3 Institutsrat

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) ernennt einen Institutsrat.

Der Direktor des Bundesamtes führt den Vorsitz. Der Direktor des Instituts gehört dem Institutsrat mit beratender Stimme an.

Das Departement ordnet die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse des Institutsrates und erlässt die Absenzenordnung.

Art. 3a7 Aufgaben Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aus- und Weiterbildung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte an Berufsschulen sowie von Lehrpersonen an Berufsschulen mit besonderen Funktionen wie Schulleitungsmitgliedern, Praxisberatern oder Mediatoren, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht an einer Hochschule erfolgt;

  2. Durchführung von Kursen für Instruktoren von Lehrmeisterkursen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden;

  3. Durchführung von Instruktionskursen für Prüfungsexperten in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Berufsverbänden;

  4. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der Berufsbildung; die Projekte können im Auftrag oder mit Beteiligung Dritter durchgeführt werden;

  5. Erbringen von Dienstleistungen; dazu gehören die Planung und die Organisation von Kursen, die Beratung sowie die Erstellung von Studien und Gutachten;

  6. Erbringen von Leistungen im Rahmen der Qualitätssicherung in der Berufsbildung.

2. Kapitel Ausbildung der Lehrkräfte an Berufsschulen8

1. Abschnitt Aufnahme und Ausschluss9

Art. 4 Aufnahme zur Grundausbildung für haupt- und nebenamtliche Lehrer

Die Bewerber zu Studiengängen für hauptamtliche Lehrer haben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Für die allgemeinbildende Richtung: 1. Wahlfähigkeitszeugnis als Lehrer der Volksschulstufe oder abgeschlossenes Hochschulstudium (einschliesslich Turnlehrer I); 2. Mindestalter 24 Jahre, 3. Unterrichtspraxis an einer Berufsschule; von Volksschullehrern wird eine erfolgreiche Tätigkeit im Schuldienst verlangt.

  2. Für die fachkundliche Richtung: 1. Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Technischen Hochschule; für Berufe ohne HTL-Studienmöglichkeit oder in besonderen Fällen wird die Höhere Fachprüfung (Meisterdiplom) oder der Abschluss einer Technikerschule vorausgesetzt; 2. mindestens 2 Jahre Berufspraxis als Ingenieur, Meister oder Techniker; 3. Mindestalter 24 Jahre; 4. Unterrichtspraxis an einer Berufsschule.

Die Bewerber haben sich ausserdem in einer Probelektion mit einer Lehrlingsklasse und in einem Aufnahmegespräch über ihre pädagogische Eignung auf der Berufsschulstufe auszuweisen. Diese Abklärungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

Die Direktion des Instituts kann Referenzen einholen und weitere Abklärungen anordnen.

Nebenamtliche Lehrer der allgemeinen Richtung werden in Vorbereitungskursen ausgebildet. Zu diesen Kursen werden nur Kandidaten zugelassen, die ein Primarlehrerdiplom oder ein Maturitätszeugnis vorweisen können.

Nebenamtliche Lehrer der fachkundlichen Richtung werden in Methodikkursen ausgebildet.

Über die Aufnahme sowie über Ausnahmefälle in Bezug auf Vorbildung entscheidet der Direktor des Instituts.

Titel eingefügt durch Ziff. I der V vom16. März 2001 (AS 2001 979).

Ursprünglich2. Abschn.

Art. 5 Ausschluss

Der Direktor des Instituts entscheidet über den Ausschluss eines Kandidaten aus einem Studiengang oder Kurs, wenn der betreffende Kandidat offensichtlich charakterlich, pädagogisch oder fachlich nicht genügt.

Meldet sich der Ausgeschlossene zu einem späteren Zeitpunkt wieder, so hat er das Aufnahmeverfahren erneut zu durchlaufen.

2. Abschnitt Prüfung und Diplomierung10

Art. 6 Zulassung zur Prüfung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Studiengänge der Grundausbildung im Rahmen der Absenzenordnung besucht hat.

Art. 7 Prüfung

Die theoretische Prüfung soll in erster Linie den Grad des selbständigen Denkens und des Urteilsvermögens ermitteln.

Die praktische Prüfung soll die Lehrbefähigung des angehenden Berufsschullehrers feststellen. Sie umfasst zwei oder drei Bewertungen des Unterrichts mit Lehrlingsklassen, davon mindestens eine Prüfungslektion.

Die Prüfungsfächer werden nach Anhören des Institutsrates vom Departement festgelegt.

Art. 8 Durchführung der Prüfung

Der Direktor des Instituts erlässt Weisungen für die Vorbereitung, Durchführung und Korrektur der schriftlichen Prüfungen sowie für die Vorbereitung Durchführung und Bewertung der Prüfungslektionen.

Die Prüfungen werden vom Institut organisiert und durchgeführt.

Der Direktor des Instituts stellt den Prüfungsplan auf und unterbreitet ihn dem Präsidenten der Prüfungskommission zur Genehmigung.

Zu den Prüfungen haben die Prüfungsorgane, der Direktor des Instituts und von ihm beauftragte Mitarbeiter Zutritt. Der Präsident der Prüfungskommission kann weiteren Personen den Zutritt gestatten. Während der Prüfungslektion kann der zuständige Lehrer der betreffenden Lehrlingsklasse anwesend sein.

Art. 9 Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind die Prüfungskommission, die Examinatoren und die Prüfungsexperten.

Ursprünglich3. Abschn.

Die Prüfungskommission wird vom Bundesamt auf Vorschlag des Instituts gewählt. Sie umfasst höchstens neun Mitglieder, wovon mindestens zwei Mitglieder dem Institutsrat angehören. Der Direktor des Instituts nimmt an den Sitzungen der Prüfungskommission mit beratender Stimme teil. Für die Überwachung der Prüfungen in den verschiedenen Sprachgebieten bildet die Prüfungskommission Untergruppen.

Examinator ist in der Regel der Dozent des betreffenden Prüfungsfaches.

Die Prüfungskommission kann neben den ordentlichen Prüfungsexperten zusätzlich Experten beiziehen.

Personen, zu denen der Student in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht sowie Verwandte bis und mit dem3. Grad treten als Experte oder Mitglied der Prüfungskommission in Ausstand.

Art. 10 Aufgaben der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung (Art. 6) und überwacht die Prüfungen. Sie setzt die Prüfungsnoten auf Antrag der Examinatoren und Experten fest und entscheidet über die Diplomierung oder Nichtdiplomierung.

Die Prüfungskommission kann in Grenzfällen den Entscheid über die Diplomierung hinausschieben und die schriftlichen Arbeiten von einem oder mehreren weiteren Experten bewerten lassen.

Art. 11 Organisation der Prüfungskommission

Das Bundesamt bestimmt auf Vorschlag des Institutsdirektors den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Prüfungskommission.

Das Sekretariat der Prüfungskommission wird vom Institut geführt.

Grundsätzlich werden Beschlüsse in offener Abstimmung gefasst. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn dies ein Kommissionsmitglied verlangt. Bei allen Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden protokolliert. Protokolle erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission, der Direktor des Bundesamtes und der Direktor des Instituts.

Die Prüfungskommission wird nach Bedarf durch ihren Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, durch den Vizepräsidenten einberufen. Der Direktor des Instituts kann eine Einberufung verlangen. Eine Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag.

Art. 12 Diplom und Zeugnisse

Wer die Diplomprüfung als Berufsschullehrer bestanden hat, ist berechtigt, den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsschullehrer» zu führen. Er erhält ein Diplom, das vom Direktor des Bundesamtes und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet wurde.

Jeder Student, der die Prüfung bestanden hat, erhält zudem ein Prüfungszeugnis mit den Noten der geprüften Fächer.

Wer das Institut vorzeitig verlässt oder die Prüfung nicht bestanden hat, erhält vom Direktor des Instituts ein Abgangszeugnis.

Art. 13 Noten

Die Leistungen in den Prüfungen werden mit den Noten6 bis 1 gewertet.4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Die ganzen Noten bedeuten: Note 4 = genügend Note 3 = schwach Note 2 = sehr schwach Note 1 = unbrauchbar

Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittelwert aus den Noten der Prüfungsfächer ermittelt und auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Lehrbefähigung als genügend beurteilt wird, gleichzeitig die Gesamtnote mindestens4,0 beträgt und wenn der Kandidat keine Note unter2, nicht mehr als eine Note unter3 oder nicht mehr als zwei ungenügende Noten erhalten hat.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Jahr wiederholen. Er wird dabei in jenen Fächern geprüft, in denen er beim ersten Versuch die Note4,5 nicht erreicht hat. Eine zweite und letztmalige Wiederholung der Prüfung kann der Kandidat frühestens nach einem weiteren Jahr verlangen. Die zweite Wiederholung erstreckt sich auf alle Fächer, die Gegenstand der ersten Wiederholung waren.

Der Direktor des Instituts kann einem Kandidaten eine schriftliche Prüfung erlassen, wenn dieser nachweist, dass er im betreffenden Fach ein gleichwertiges Hochschulexamen bestanden hat. Dieses Fach wird bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

Art. 14 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden während dreier Jahre im Institut aufbewahrt und dann vernichtet.

Die Kandidaten können ihre Prüfungsarbeiten innerhalb von 30 Tagen seit der Bekanntgabe der Prüfungsnoten im Sekretariat des Instituts einsehen.

3. Abschnitt Disziplinarordnung11

Art. 15 Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht soll einen geordneten Betrieb des Instituts gewährleisten.

Disziplinarfehler begehen Studierende und Teilnehmer an Kursen, Prüfungen und andern Veranstaltungen des Instituts, die:

  1. Organe des Instituts, Mitglieder des Lehrkörpers, Personal, Studierende oder Kursteilnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit am Institut behindern oder in diesem Zusammenhang in schwerwiegender Weise angreifen;

  2. Lehrveranstaltungen stören;

  3. die Absenzenordnung verletzen;

  4. bei Studienarbeiten oder Prüfungen unehrlich handeln.

Art. 16 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. der Verweis;

  2. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses;

  3. der endgültige Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.

Ein Ausschluss kann ausser in besonders schwerwiegenden Fällen nur ausgesprochen werden, wenn der Betreffende bereits verwiesen und ihm der Ausschluss angedroht worden ist. Als Ausschlussgründe gelten:

  1. unehrliches Handeln bei Studienarbeiten oder Prüfungen;

  2. Tätlichkeiten im Bereich des Instituts;

  3. andere schwerwiegende Disziplinarfehler.

Unehrlichkeiten bei der Prüfung sind unverzüglich dem Direktor des Instituts zu melden.

Abgesehen vom Verweis nach Absatz 1 Buchstabe a werden Disziplinarmassnahmen dem für die Berufsbildung zuständigen Departement jenes Kantons mitgeteilt, der den Betroffenen zum Studien- oder Kursbesuch angemeldet hat.

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt ein halbes Jahr nach der Beendigung des fehlerhaften Verhaltens. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung des Instituts unterbrochen, tritt aber ein, wenn innert zwölf Monaten seit Beginn der Untersuchung kein Entscheid fällt.

Eine Disziplinarmassnahme hat zu unterbleiben, wenn gegen den Betroffenen in der gleichen Sache bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, die Wahrung der Ordnung am Institut erfordere sofort oder zusätzlich eine disziplinarische Massnahme.

Ursprünglich4. Abschn.

Art. 17 Disziplinarbehörden und -verfahren

Disziplinarbehörden sind:

  1. der Direktor des Instituts;

  2. der Präsident des Institutsrates;

  3. der Institutsrat.

Der Direktor des Instituts entscheidet über das Einleiten eines Disziplinarverfahrens. Er erstellt zu diesem Zweck einen Untersuchungsbericht und überweist ihn dem Präsidenten des Institutsrates. Dieser kann weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vornehmen.

Der Direktor des Instituts kann einen Verweis aussprechen. Für den Verweis mit Androhung des Ausschlusses ist der Präsident des Institutsrates zuständig. Der endgültige Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen muss vom Institutsrat verfügt werden.

Der Beschuldigte hat das Recht:

  1. Einsicht in die Akten zu nehmen;

  2. vorgeladen und befragt zu werden;

  3. sich selbst oder mit Hilfe eines Vertreters, der nicht zur Ausübung des Anwaltberufs zugelassen sein muss, zu verteidigen.

Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

4. Abschnitt Beschwerden12

Art. 18 Beschwerden zu Entscheiden betreffend Aufnahme und Ausschluss sowie Prüfung und Diplomierung

Gegen Entscheide der Institutsorgane über die Nichtzulassung zu und den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen sowie gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichterteilung des Diploms kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Bundesamt Beschwerde eingereicht werden.

Der Entscheid des Bundesamtes kann mit Beschwerde an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden.13

Ist die Prüfung bestanden (Art. 13 Abs. 3), kann keine Beschwerde erhoben werden.

Art. 19 Beschwerden gegen Disziplinarentscheide

Gegen Disziplinarentscheide des Direktors des Instituts kann der Betroffene innert

Tagen beim Bundesamt Beschwerde einlegen.

Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und gegen Disziplinarentscheide des Institutsrates und seines Präsidenten kann der Betroffene bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erheben.14

Wird eine Beschwerde abgelehnt, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) zu übernehmen.

Die Gebühren für Dienstleistungen des Instituts richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom16. Juni 200616.

3. Kapitel:17 Gebühren und Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und Drittmittel

1. Abschnitt Gebühren

Art. 19a Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung des Instituts nach Artikel 3a Buchstabe e in Anspruch nimmt, hat dafür eine Gebühr zu entrichten.

Wer an Lehrerfortbildungskursen teilnimmt, ohne den Status einer Berufsschullehrperson zu haben, und wer an Kursen der allgemeinen Weiterbildung teilnimmt, hat ein Kursgeld zu entrichten.

Art. 19b –19g18

2. Abschnitt Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

und Drittmittel

Art. 19h

Mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung und im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle kann das Institut im Einzelfall finanzielle Mittel für Forschungs- und Entwicklungsaufträge und Mittel aus Zuwendungen Dritter über ein ausserhalb der Finanzrechnung liegendes Konto der Bestandesrechnung abwickeln. Die Abrechnung des Bestandesrechnungskontos erfolgt nach Abschluss des Auftrags.

Von den Einnahmen aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen auf Konten der Bestandesrechnung sind 10 Prozent als Abgeltung für die Benutzung der Infrastruktur in der Staatsrechnung zu vereinnahmen.

Ausgenommen von der Infrastrukturabgabe sind Mittel aus Aufträgen von Institutionen der Forschungsförderung sowie aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Dritten, welche im überwiegenden Interesse des Instituts durchgeführt werden.

Einen nach Deckung der Ausgaben und gegebenenfalls nach Abzug der Infrastrukturabgabe verbleibenden Rest verwendet das Institut für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

4. Kapitel Schlussbestimmungen19

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom17. Mai 197220 über die Errichtung des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.

Ursprünglich6. Abschn.

[AS 1972 817]