418.0
Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG)
vom 9. Oktober 1987 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 19862, beschliesst:
1. Abschnitt Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, die Beziehungen der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (junge Auslandschweizer) zur Heimat zu verstärken, ihnen den Anschluss an die Schulen und die Berufsausbildung in der Schweiz zu erleichtern und gleichzeitig in diesem Rahmen die kulturelle Präsenz der Schweiz im Ausland zu fördern.
2. Abschnitt Schweizerschulen im Ausland
Art. 2 Finanzhilfen des Bundes
Der Bund leistet Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (Schulen), die von einer Auslandschweizervereinigung auf privater Basis getragen werden und die vom Bundesrat als beitragsberechtigt anerkannt worden sind.
Für die Sekundarstufe II brauchen die Schulen eine besondere Anerkennung.
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung
Der Bundesrat anerkennt eine Schule nach Anhören des Patronatskantons als beitragsberechtigt, wenn sie:
a. politisch und konfessionell neutral und auf gemeinnütziger Grundlage geführt wird;
AS 1988 1096
[BS 1 3]
die schulischen Bedürfnisse der jungen Auslandschweizer, die in ihrem Einzugsgebiet leben, langfristig erfüllt;
mindestens einen Teil des Unterrichts in einer Nationalsprache der Schweiz vermittelt;
von den interessierten Auslandschweizern regelmässig finanziell unterstützt wird;
eine Primarstufe und eine Sekundarstufe I sowie wenn möglich einen Kindergarten führt;
mit einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist;
die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes besitzt;
jungen Auslandschweizern bei Bedarf das Schulgeld ganz oder teilweise erlässt.
Mindestens 30 Prozent der Unterrichteten müssen Schweizer sein. Beträgt die Zahl der Schweizer Schüler mehr als 60, so muss ihr Anteil mindestens 20 Prozent betragen.
Die Schule muss wenigstens zwölf Schweizer Schüler haben. Schulen, die neu als beitragsberechtigt anerkannt werden wollen, müssen sich über einen Anfangsbestand von 25 Schweizer Schülern ausweisen.
Organisation und Aufbau müssen in einem vom Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) genehmigten Statut festgelegt sein.
Die für die Betreuung der Schule zuständigen Mitglieder des Vorstandes der Auslandschweizervereinigung und die Mehrheit der Hauptlehrer, einschliesslich der Schulleitung, müssen Schweizerbürger sein. Das Departement kann für Vorstandsmitglieder Ausnahmen bewilligen.
Das Lehrprogramm und der Unterricht müssen den Schülern ermöglichen, ohne grössere Schwierigkeiten in weiterführende Klassen in der Schweiz oder im Gastland überzutreten.
Die Schule sorgt für einen ausreichenden Sozialversicherungsschutz der schweizerischen Lehrkräfte. Diese können mit Zustimmung des Departements in die Eidgenössische Versicherungskasse aufgenommen werden.
Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der Sekundarstufe II
Der Bundesrat anerkennt die Sekundarstufe II als beitragsberechtigt, wenn die Schule die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt; die Sekundarstufe II muss ausserdem:
mindestens zwölf Schweizer Schüler zählen;
im Lehrprogramm mindestens zwei schweizerische Landessprachen anbieten;
zu einer kantonalen oder eidgenössischen Maturität, zu den schweizerischen Vorbereitungskursen auf das Hochschulstudium oder zu einem eidgenössisch anerkannten Handelsdiplom führen; und
d. wenn möglich zu einem Mittelschulabschluss führen, der im Gastland anerkannt ist.
Art. 5 Art und Bemessung der Finanzhilfen
Das Departement richtet den Schulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus. Es leistet die Finanzhilfen entsprechend dem Bestand an Schweizer Schülern sowie an Schweizer Hauptlehrkräften. Dabei trägt es den unterschiedlichen Verhältnissen der Schulen Rechnung.
Es kann Finanzhilfen für ausländische Lehrkräfte ausrichten, wenn das Gastland die Anstellung einheimischer Unterrichtskräfte vorschreibt.
Es kann Schulen, die durch besondere Ereignisse und ohne eigenes Verschulden in ihrer Existenz bedroht sind, vorübergehend ausserordentliche Zulagen ausrichten.
Art. 6 Patronatskantone
Die Schulen müssen ihr Schulsystem und ihr Lehrprogramm von einem Schweizer Kanton (Patronatskanton) begutachten lassen.
Zum Patronat gehören insbesondere:
fachliche Beratung und Betreuung;
Lieferung von Ausbildungsmaterial zu günstigen Bedingungen;
gegenseitige Information;
Förderung des Schüleraustauschs;
Hilfe bei der Auswahl und Weiterbildung von Lehrkräften;
Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg zurückkehrender Lehrkräfte.
Art. 7 Berichterstattung
Die Schulen müssen dem Departement den Voranschlag für das neue Schuljahr sowie die Schlussabrechnung und den Bericht über das abgelaufene Schuljahr einreichen.
Art. 8 Aufsicht
Über die Einhaltung dieses Gesetzes hat die zuständige schweizerische Vertretung die Aufsicht, das Departement die Oberaufsicht. Für pädagogische Fragen obliegt die Aufsicht dem Patronatskanton.
Art. 9 Entzug der Anerkennung
Der Bundesrat kann nach Anhören oder auf Antrag des Patronatskantons einer Schule die Anerkennung ganz oder für die Sekundarstufe II entziehen, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt.
3. Abschnitt Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland
Art. 10
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Auslandschweizervereinigungen und schweizerische Organisationen, die sich politisch und konfessionell neutral und auf gemeinnütziger Grundlage der Ausbildung junger Auslandschweizer widmen, unterstützen.
Die Unterstützung kann insbesondere geleistet werden durch Finanzhilfe an:
gemeinsame Schulen mit Drittstaaten;
die Besoldungskosten von Schweizer Lehrkräften, namentlich für den Unterricht in Heimat- oder Staatskunde oder in schweizerischen Landessprachen an einer Schule eines Drittstaates.
die Besoldungskosten von Schweizer Lehrkräften für den Unterricht nach schweizerischen Lehrplänen auf der Primar- und Sekundarstufe I;
die Kosten von Kursen namentlich in Heimatkunde und in schweizerischen Landessprachen;
die Kosten von Schüleraustauschen und von Ausbildungsaufenthalten in der Schweiz;
Veröffentlichungen, Ausbildungsmaterial und Fernkurse.
Für die Sozialversicherung schweizerischer Lehrkräfte, an deren Besoldungskosten der Bund nach Absatz 2 Buchstaben b und c Finanzhilfe gewährt, gilt Artikel 3 Absatz 7 dieses Gesetzes sinngemäss.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Kommission
Das Departement bestellt eine Kommission, in welcher die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten sind.
Die Kommission steht dem Departement als beratendes Organ für Fragen des Gesetzesvollzugs zur Verfügung.
Art. 12 Vorbehalt ausländischen Rechts
Das Departement kann Abweichungen von diesem Gesetz zulassen, wenn dies wegen zwingender Vorschriften des Gastlandes notwendig ist.
Art. 133
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland wird aufgehoben.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Die nach altem Recht anerkannten Schulen müssen sich innert dreier Jahre den Vorschriften dieses Gesetzes anpassen. Halten sie diese Frist nicht ein, so kann der Bundesrat die Anerkennung entziehen.
Der Übergang von den Beiträgen nach altem Recht zur Finanzhilfe nach diesem Gesetz wird schrittweise in drei Jahren vollzogen. Dabei wird jeweils die Höhe der nach diesem Gesetz errechneten Finanzhilfe dem letzten Beitrag nach altem Recht gegenübergestellt. Die Differenz wird innerhalb von drei Jahren in drei gleichen Schritten ausgeglichen.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19885
[AS 1975 2385]
BRB vom 29. Juni 1988 (AS 1988 1101)