611.0
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 30. Dezember 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1,2 und 10 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. August 19883, beschliesst:
1. Kapitel Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Aufstellung und Durchführung des Voranschlages der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer unselbständigen Betriebe und Anstalten, die Abnahme der Staatsrechnung sowie die Verwaltung der Finanzen.
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Art. 2 Grundsätze der Haushaltführung
Die Bundesversammlung, der Bundesrat und die Verwaltung führen den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Sie trachten danach, den Fehlbetrag der Bilanz des Bundes abzutragen und die Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.
Den Erfordernissen einer konjunkturgerechten Finanzpolitik ist Rechnung zu tragen.
AS 1990 985
[BS 1 3]. Diesen Bestimmungen entspricht Artikel 167 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 3 Grundsätze der Rechnungsführung
Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Bruttodarstellung, der Spezifikation und der Jährlichkeit.
2. Kapitel Staatsrechnung
1. Abschnitt Aufbau und Inhalt
Art. 4 Gliederung
Die Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst:
die Verwaltungsrechnung, gegliedert in Finanz- und Erfolgsrechnung;
die Bestandesrechnung mit der Bilanz;
die Rechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten.
Art. 5 Inhalt der Finanzrechnung
Die Finanzrechnung weist die Ausgaben und Einnahmen sowie den Ausgaben- oder Einnahmenüberschuss des Rechnungsjahres aus.
Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die:
das Vermögen vermindern;
Vermögenswerte schaffen, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Verwaltungsvermögen).
Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die:
das Vermögen vermehren;
als Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.
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Art. 6 Inhalt der Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung ermittelt den Ertrags- oder Aufwandüberschuss des Rechnungsjahres. Ausgehend vom Saldo der Finanzrechnung erfasst sie den gesamten buchmässigen Aufwand und Ertrag.
Zusätzlich ist der Gesamtaufwand und Gesamtertrag des Rechnungsjahres gegliedert nach Aufwand- und Ertragsarten darzustellen.
Art. 7 Inhalt der Bestandesrechnung
Die Bestandesrechnung erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Der Jahresabschluss der Bestandesrechnung (Bilanz) gibt Aufschluss über den Stand der Aktiven und Passiven am Ende des Rechnungsjahres.
Art. 8 Rechnungen der unselbständigen Bundesbetriebe und Anstalten
Die Rechnungen der unselbständigen Bundesbetriebe und Anstalten werden mit der Verwaltungs- und Bestandesrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterbreitet.7
2. Abschnitt Zuständigkeit und spezielle Bestimmungen
Art. 9 Zuständigkeit
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
Die Bestimmungen über den Voranschlag gelten sinngemäss auch für die Staatsrechnung.
Art. 10 Ausgaben und Einnahmen
Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Ausgaben und Einnahmen, die das abgelaufene Jahr betreffen, noch in die alte Rechnung aufgenommen werden.
Rückvergütungen von Ausgaben des laufenden Jahres sind dem Zahlungskredit gutzuschreiben; Rückvergütungen, die Ausgaben eines früheren Jahres betreffen, sind gesondert auszuweisen. Rückvergütungen von Einnahmen sind der Einnahmenrubrik zu belasten.
Art. 11 Abschreibungen, Einlagen in Rückstellungen und Spezialfinanzierungen
Abschreibungen sowie Einlagen in Rückstellungen und Spezialfinanzierungen werden zusammen mit den Kreditüberschreitungen gesondert ausgewiesen, soweit sie im Voranschlag nicht vorgesehen waren.
Art. 12 Spezialfonds
Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden.
Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen dieser Auflagen.
Ausgaben und Einnahmen werden nicht in der Finanzrechnung verbucht.
Berichtigt von der Redaktionskommission der eidgenössischen Räte [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
3. Kapitel Voranschlag
1. Abschnitt Aufbau und Inhalt
Art. 13
Die Artikel 4-6 sowie Artikel 8 gelten sinngemäss für den Voranschlag.
2. Abschnitt Zuständigkeit und spezielle Bestimmungen
Art. 14 Zuständigkeit
Die Bundesversammlung beschliesst nach dem ihr vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf den jährlichen Voranschlag.
Der Bundesrat übernimmt in seinem Entwurf unverändert den Entwurf der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für den Voranschlag der Bundesversammlung sowie den Entwurf der eidgenössischen Gerichte für ihren Voranschlag.8
Art. 15 Ausgaben und Einnahmen
Der Voranschlag enthält die Bewilligung der Ausgaben (Zahlungskredite) und die Schätzung der Einnahmen des Voranschlagsjahres, gegliedert nach Dienststellen und Sachgebieten.
Ausgaben und Einnahmen werden in voller Höhe für das Jahr veranschlagt, in welchem sie fällig werden; eine gegenseitige Verrechnung ist unzulässig.
Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sind Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes zulässig. Die Vorschriften für Ausgaben und Einnahmen nach Artikel 5 gelten sinngemäss.9
Art. 16 Bemessung der Zahlungskredite
Die Zahlungskredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Zahlungsbedarfes festgesetzt.
Für voraussehbare Ausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlages die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Zahlungskredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist bei der Kreditanforderung in der Begründung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtausgabe hinzuweisen.
Art. 17 Ordentliche Nachträge
Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Zahlungskredit enthält, bedürfen eines Nachtragskredites. Der Bundesrat unterbreitet die Nachtragskreditbegehren periodisch der Bundesversammlung.
Die Bundesversammlung kann einen im Vorjahr bewilligten, aber nicht voll beanspruchten Zahlungskredit auf das laufende Jahr übertragen, wenn bestimmte Werke, Arbeiten oder Aktionen fortgeführt oder abgeschlossen werden sollen.
Für die Anteile Dritter am Ertrag bestimmter Einnahmen ist kein Nachtragskredit erforderlich.
Art. 18 Dringliche Nachträge
Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein.
Der Bundesrat unterbreitet die von ihm beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.
Art. 18a10 Nicht beanspruchte Kredite Die Nachträge zum Voranschlag sollen den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Zahlungskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.
Art. 19 Rückstellungen
Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken gebildet und aufrechterhalten, soweit es die wahrheitsgetreue Rechnungsablage erheischt.
Art. 20 Spezialfinanzierungen
Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel für die Erfüllung einer Aufgabe zweckgebunden eingesetzt werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage.
Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur aktiviert werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.
Art. 21 Vermehrung und Verminderung des Verwaltungsvermögens
Die Vermehrung von Vermögenswerten, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Verwaltungsvermögen), wird zum Gestehungswert, die Verminderung zum Buchwert erfasst.
Art. 22 Abschreibungen
Die Bilanzwerte für Sachgüter werden unter Berücksichtigung der Natur der Güter, ihrer Verwertbarkeit und ihrer Gebrauchsdauer abgeschrieben.
Darlehen und Beteiligungen werden in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
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Die Abschreibungen beeinflussen Bestand und Höhe der staatlichen Ansprüche gegenüber Dritten nicht.
4. Kapitel Finanzplanung
Art. 23 Begriff und Inhalt
Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung.
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Art. 24 Koordination mit Kantonen und Gemeinden
Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone und Gemeinden.
Er kann die Zusicherung von Bundesbeiträgen zum Ausbau der Infrastruktur davon abhängig machen, dass die beteiligten Kantone hiefür ein mehrjähriges Gesamtprogramm vorlegen. Dabei legt er unter Mitberücksichtigung der konjunkturpolitischen Erfordernisse Dringlichkeiten fest.
4a. Kapitel13: Begrenzung der Ausgaben
Art. 24a Höchstbetrag der Gesamtausgaben
Der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus geschätzten Einnahmen und einem Konjunkturfaktor.
Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen, wie insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, nicht berücksichtigt.
Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.
Art. 24b Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen
Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag nach Artikel 24a Absatz 1 bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Art. 24c Erhöhung
Bei aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen, im Falle von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie bei verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent dieses Betrages erreicht.
Art. 24d Ausgleichskonto
Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den nach
Artikel 24a oder 24c festgelegten Höchstbetrag, so wird die Überschreitung einem
ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet.
Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird für die Gesamtausgaben des Vorjahres auf Grund der tatsächlich erzielten Einnahmen der Höchstbetrag berichtigt. Ist dieser tiefer oder höher als der bewilligte, so wird die Differenz dem Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.
Art. 24e Fehlbeträge
Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 24a oder 24c festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.
Art. 24f Sparmassnahmen
Zur Umsetzung von Kürzungen nach Artikel 24e:
beschliesst der Bundesrat zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Kantone nach Artikel 45 der Bundesverfassung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen.
Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
Im Falle von Artikel 24e Absatz 2 beschliesst die Bundesversammlung über die Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session und setzt ihren Erlass nach Artikel 165 der Bundesverfassung in Kraft; sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
5. Kapitel Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen
Art. 25 Verpflichtungskredit
Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.
Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Bundesrat finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.
Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.
Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
Massnahmen, bei denen nur Zweck und Kreditbedarf bestimmt sind;
Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe;
Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben;
Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
Der Zahlungsbedarf aus Verpflichtungen ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Art. 26 Bemessung von Verpflichtungskrediten
Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.
Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Dienststelle ist für die Ermittlung der Kosten verantwortlich. Ist eine exakte Berechnung nicht möglich, muss sie dies im Kreditbegehren zusammen mit den Berechnungsgrundlagen und den Unsicherheitsfaktoren darlegen; nötigenfalls sind angemessene Reserven vorzusehen, die offen ausgewiesen werden.
Zur Abklärung der Tragweite und der Kosten komplexer Vorhaben müssen nötigenfalls Projektierungskredite verlangt werden.
Art. 2714 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.
Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.
Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.
Art. 28 Aufteilung von Verpflichtungskrediten
Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so regelt der Bundesrat seine Aufteilung, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.
Art. 29 Verpflichtungskontrolle
Die Dienststelle führt über die Beanspruchung eines Verplichtungskredites eine Kontrolle, aus der ersichtlich ist, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.
Art. 30 Abrechnung von Verpflichtungskrediten
Zusammen mit der Staatsrechnung legt der Bundesrat Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.
Nicht beanspruchte Verpflichtungskredite verfallen, wenn das Vorhaben verwirklicht ist.
Die Bundesversammlung hebt nicht beanspruchte Verpflichtungskredite auf, wenn die Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr sinnvoll oder nicht mehr möglich ist.
Art. 31 Zusatzkredite
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.
Für teuerungsbedingte Mehrkosten kann das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens verlangt werden.
Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein.
Art. 32 Zahlungsrahmen
Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Zahlungskredite für bestimmte Ausgaben.
Zahlungsrahmen können festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.
Der Zahlungsrahmen stellt keine Ausgabenbewilligung dar.
6. Kapitel Verwaltung der Finanzen
Art. 33 Dienststellen
Jede Dienststelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Kredite und Vermögenswerte.
Die Dienststellen dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden.
Verwaltet eine Dienststelle Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Dienststellen dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im übrigen tragen die den Kredit anfordernden Dienststellen die Verantwortung für eine sachliche Bedarfsabklärung.
Art. 34 Eidgenössisches Finanzdepartement
Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.
Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und Einnahmenschätzungen.
Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.
Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Ausgaben.
Art. 35 Eidgenössische Finanzverwaltung
Die Eidgenössische Finanzverwaltung sorgt, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, für den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst und verwaltet die Aktiven und Passiven des Bundes und der Spezialfonds.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und des ETH-Bereichs.15 Sie sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes sowie seiner Betriebe und Anstalten. Die im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes gewährten Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.
Die der Eidgenössischen Finanzverwaltung übergebenen Gelder der Bundesbetriebe und Anstalten sowie die ihnen vom Bund gewährten Darlehen werden zu Marktbedingungen verzinst.
Grundlage für die Buchungen der Ausgaben bilden die Anweisungen, die von den Verwaltungseinheiten des Bundes ausgestellt und über die Eidgenössische Finanzverwaltung abgewickelt werden.16
Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist befugt, die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche vor Gericht zu vertreten. Sie kann auf die Eintreibung verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrages stehen.
Art. 36 Anlage verfügbarer Gelder
Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder werden zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend angelegt. Für Anlagen im Ausland erlässt der Bundesrat Weisungen.
Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmungen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.
Die Schweizerische Nationalbank verwahrt und verwaltet die Wertschriften des Bundes gebührenfrei. Sie berät die Eidgenössische Finanzverwaltung in Anlagefragen.
Die Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.17 Art. 36a18 Geldaufnahme
Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe kann der Bundesrat Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen.
Über die Tresorerie und die Geldbeschaffung wird jährlich im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.
7. Kapitel Rechnungslegung in besonderen Fällen19
Art. 37 ...20
Das Finanz- und Rechnungswesen der unselbständigen Betriebe und Anstalten richtet sich unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze (Art.2 und 3 dieses Gesetzes) nach den betrieblichen Anforderungen. Die Rechnungen sind so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse zuverlässig und vollständig feststellen lassen.
Art. 3821
Art. 38a22 Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen
In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes23 sowie ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln. In diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.
Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 39 Vollzug
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er bestimmt insbesondere den Kontenrahmen und die Kontierungsgrundsätze, die Abschreibungsmethoden und -sätze und umschreibt die Unterarten der Zahlungs- und Verpflichtungskredite.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom18. Dezember 196824 über den eidgenössischen Finanzhaushalt wird aufgehoben.
Art. 40a25 Übergangsbestimmung
Die nach Artikel 24a oder 24c festgelegten Höchstbeträge der Gesamtausgaben erhöhen sich im Rechnungsjahr 2003 um das tatsächliche strukturelle Defizit gemäss Staatsrechnung, im Rechnungsjahr 2004 um 3 Milliarden, im Rechnungsjahr 2005 um 2 Milliarden und im Rechnungsjahr 2006 um 1 Milliarde Franken.
Das strukturelle Defizit des Bundeshaushalts ist bis Ende 2007 zu beseitigen.
Art. 41 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199026
[AS 1969 291, 1979 1318 II]
BRB vom11. Juni 1990 (AS 1990 995)