451.51
Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften
vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24sexies Absatz 3 der Bundesverfassung2,3 nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19904, nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom4. März 19915, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften.
Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.
Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe
Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:
naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
AS 1991 1974
[AS 1962 749]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe
Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:
Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom5. Oktober 19906 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
Art. 67
Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen
Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
Art. 88
Art. 9 Kommission
Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation9.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 10 Fonds
Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er tritt rückwirkend auf den1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.10