742.141.5
Bundesgesetz über die Anschlussgleise
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22ter, 26 und 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom14. November 19883, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
die Beziehungen zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern;
die Beziehungen der Anschliesser unter sich und mit Mitbenützern;
Bau und Betrieb der Anschlussgeleise.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
Anschliesser: wer an einem Anschlussgleis ein dingliches Recht hat;
Voranschliesser: der Anschliesser, dessen Gleis zwischen dem Bahnnetz oder dem Stammgleis und dem Gleis eines Nachanschliessers liegt;
Nachanschliesser: der Anschliesser, der das Gleis eines Voranschliessers benützen muss, um zum Bahnnetz oder zum Stammgleis zu gelangen;
Mitbenützer: wer vertraglich berechtigt ist, ein Anschlussgleis zu benützen, ohne selbst Anschliesser zu sein;
Bahn: das Bahnunternehmen, an dessen Netz ein Anschlussgleis anschliesst;
Anschlussgleise: die Stamm-, Verbindungs- und Ladegleise;
Stammgleise: die Gleise, die vom Bahnnetz aus verschiedene Verbindungsgleise erschliessen;
AS 1992 565
[BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 26, 36, 87 und 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Verbindungsgleise: die Gleise, die den Anschliesser mit dem Bahnnetz, mit dem Stammgleis oder mit dem Gleis eines Voranschliessers verbinden;
Ladegleise: die Gleise auf Bahngebiet, die von einem oder mehreren Anschliessern benützt werden und nicht der Bahn gehören;
Anschlusspunkt: die Stelle, wo ein Anschlussgleis an das Bahnnetz, an das Stammgleis oder an ein anderes Verbindungsgleis anschliesst;
Übergabepunkt: die Stelle, wo nach dem Anschlussgleisvertrag die Wagen von der Bahn an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden.
Art. 3 Pflicht zur Anschlussgewährung
Die Bahn muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser weder Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf daran keine unverhältnismässigen Bedingungen knüpfen.
Art. 4 Eigentumsverhältnisse
Das Anschlussgleis und der Boden, auf dem es liegt, können verschiedene Eigentümer haben.
Das Recht, ein Anschlussgleis zu erstellen und zu benützen, kann als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Ist das Recht, ein Anschlussgleis zu erstellen und zu benützen, als Dienstbarkeit errichtet und ist der belastete Grundeigentümer selbst nicht Anschliesser, so wird vermutet, dass der Berechtigte Eigentümer des Anschlussgleises ist.
Haben mehrere Personen Eigentum an einem Anschlussgleis, so sind sie daran Miteigentümer zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes vereinbart oder vom Richter festgelegt ist und wenn nicht von Gesetzes wegen Gesamteigentum besteht.
Art. 5 Erschliessung
Die Kantone sorgen, soweit dies möglich und verhältnismässig ist, durch Massnahmen der Raumplanung dafür, dass die Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleisen erschlossen werden.
Muss ein bestehender Nutzungsplan zu diesem Zwecke ergänzt werden, so entscheidet über die Linienführung der Anschlussgleise die für den Erlass von Planungszonen (Art. 27 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 zuständige kantonale Behörde.
2. Abschnitt Beziehungen zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern
Art. 6 Anschlussvertrag
Bahn und Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem Anschlussvertrag, namentlich über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlussgleises.
Dem Anschlussgleisvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschluss- und den Übergabepunkt sowie den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen.
Die Bahn übergibt dem Anschliesser spätestens bei der Vertragsunterzeichnung die Betriebs- und Sicherheitsvorschriften.
Art. 7 Vertrag zwischen Bahn und Mitbenützern
Bahn und Mitbenützer regeln ihre Beziehungen in einem schriftlichen Vertrag.
Art. 8 Leistungen der Bahn
Die Bahn befördert die Wagen ohne besondere Entschädigung vom und bis zum Anschlusspunkt, wenn sich dieser im Stationsgebiet befindet oder mit einem Tarifpunkt identisch ist.
Sie kann namentlich für folgende Sonderleistungen eine Entschädigung verlangen:
Bedienung und Instandhaltung des Anschlussgleises;
Zustellung und Abholung der Wagen jenseits des Anschlusspunktes;
besondere Einreihung von Wagen vor der Übergabe;
Beförderung der Wagen zwischen der Station und dem Anschlusspunkt, wenn sich dieser ausserhalb des Stationsgebietes befindet.
Art. 9 Vertrag zwischen Anschliessern; Mitbenützung
Vor- und Nachanschliesser sowie Anschliesser und Mitbenützer regeln die gemeinsame Benützung der Anschlussgleise in einem schriftlichen Vertrag.
Art. 10 Pflichten der Voranschliesser
Jeder Anschliesser muss Nachanschlüsse und die Benützung seines Anschlussgleises durch die Bahn und Nachanschliesser gegen volle Entschädigung dulden, wenn sich der Anschluss an das Bahnnetz nicht auf andere Weise zweckmässiger herstellen lässt.
Rechtfertigen es die Umstände und ist es zumutbar, so sind die Anschlussgleise so zu bauen, dass Nachanschlüsse möglich bleiben.
Der Voranschliesser muss sein Anschlussgleis für die Durchfahrt von Rollmaterial, das für die Nachanschliesser bestimmt ist, anpassen. Die Nachanschliesser tragen die Kosten. Vorteile, die dem Voranschliesser aus der Anpassung erwachsen, werden angerechnet. Der Voranschliesser kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 11 Kosten
Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von:
Bau, Betrieb, Instandhaltung, Anpassung und Beseitigung des Anschlussgleises und der zugehörigen Einrichtungen;
Anpassung und Ausbau von Anlagen der Bahn, die durch den Bau, Ausbau und Betrieb des Anschlussgleises verursacht werden; die Bahn beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr Vorteile erwachsen.
Der Bund kann nach den Artikeln 18 und 19 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 19855 an die Erstellung von Anschlussgleisen Beiträge leisten.
3. Abschnitt Bau und Betrieb
Art. 12 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen auch für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
Das Bundesgesetz vom 28. März 19056 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post gilt auch für die Anschlussgleise.
Die bundesrechtlichen und die internationalen Vorschriften über den Transport auf Eisenbahnen sowie die Vorschriften für den Eisenbahnverkehr gelten auch für den Transport zwischen dem Anschlusspunkt und dem Übergabepunkt.
Art. 13 Kreuzungen eines Anschlussgleises mit Strassen und andern Anlagen
Die Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung über Plangenehmigung, Bau, Signalisierung und Betrieb von Bahnübergängen gelten sinngemäss für Kreuzungen von Anschlussgleisen mit Strassen und andern Anlagen.
Anschlussgleise auf privaten Strassen und Plätzen müssen signalisiert werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs oder besondere örtliche Verhältnisse es verlangen.
Art. 14 Aufgaben und Befugnisse der Bahn
Die Bahn kann das Anschlussgleis und die Betriebsmittel jederzeit kontrollieren und wenn nötig Anpassungen oder Ergänzungen verlangen.
Sie kann die Anschlussvorrichtungen auf Kosten des Anschliessers selbst instand halten.
Die Bahn regelt und überwacht die bahnbetriebliche Ausbildung des Personals des Anschliessers und der Mitbenützer. Sie kontrolliert periodisch, ob das Personal die Bahnbetriebs- und -sicherheitsvorschriften einhält.
Gefährdet oder verletzt ein Anschliesser die betrieblichen oder die Sicherheitsinteressen der Bahn, eines anderen Anschliessers oder eines Mitbenützers, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen an.
Art. 15 Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen
Die Bahn kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn:
Änderungen in Bau und Betrieb der Bahn es erfordern;
die Sicherheit des Bahnbetriebes es bedingt;
das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint.
Der Anschliesser beteiligt sich an den Kosten, soweit ihm daraus Vorteile erwachsen.
4. Abschnitt Enteignung
Art. 16
Mit der Genehmigung des Nutzungsplans (Art. 5) ist das Enteignungsrecht (Art. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 19307, EntG) für Anschlussgleise erteilt.
Enteignungsberechtigt ist das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen. Es kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung einem Anschliesser übertragen.
Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c des EntG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.
5. Abschnitt Verfahren
Art. 17 Aufsichtsbehörde
Die Schweizerischen Bundesbahnen beaufsichtigen die Anschlussgleise, die an ihr Netz anschliessen. Das Bundesamt für Verkehr beaufsichtigt alle übrigen Anschlussgleise.
Können sich die Schweizerischen Bundesbahnen mit den beteiligten Dritten nicht verständigen, so entscheidet das Bundesamt für Verkehr.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften geändert oder angepasst werden.8 Sie kann jederzeit Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises kontrollieren und die notwendigen Massnahmen anordnen.
Bahn und Anschliesser müssen der Aufsichtsbehörde kostenlos das notwendige Personal und Material zur Verfügung stellen und ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Art. 18 Genehmigung von Plänen und Dienstvorschriften
Nutzungsplanungen für Anschlussgleise (Art. 5) müssen den Anforderungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19579 entsprechen und setzen die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde voraus.
Dienstvorschriften über Anschlussgleise sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.10
Art. 19 Verhältnis zum kantonalen Baubewilligungsverfahren
Nach der rechtskräftigen Genehmigung eines Nutzungsplans im Sinne von Artikel 5 ist für den Bau eines Anschlussgleises keine kantonale Baubewilligung erforderlich.
Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195711 bleibt vorbehalten.
Art. 20 Betriebsbewilligung
Das Anschlussgleis und die Betriebsmittel dürfen nur mit der Bewilligung der Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden.
Art. 21 Rechtsschutz
Das Bundesamt für Verkehr entscheidet Streitigkeit über:
die Anwendbarkeit dieses Gesetzes;
die Anschlusspflicht und die dem Anschliesser auferlegten Bedingungen;
die Anwendung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712, namentlich auf Bau und Betrieb der Anschlussgleise, auf deren Kreuzungen mit Strassen und andern Anlagen sowie auf die Fahrzeuge;
die Erfordernisse der Sicherheit bei Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises;
die Anpassung und die Beseitigung des Anschlussgleises.
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.13
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Enteignungsverfah-
Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet der Zivilrichter.16
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 187417 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgleise zwischen dem Schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten wird aufgehoben.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden.
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 76 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
[BS 7 23]
Art. 25 Referendum, Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. März 199218
BRB vom 26. Febr. 1992 (AS 1992 572).