432.21
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek
(Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)
vom 18. Dezember 1992 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 19922, beschliesst:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek).
2. Abschnitt Tätigkeit der Nationalbibliothek
Art. 2 Aufgabe
Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.
Sie verzeichnet öffentlich zugängliche Datensammlungen, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen.
Sie trägt zur Entwicklung des nationalen und internationalen Bibliothekswesens bei.
Art. 3 Sammelauftrag
Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die:
in der Schweiz erscheinen;
sich auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz beziehen oder AS 1993 1773 1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
c. von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Autoren oder Autorinnen geschaffen oder mitgestaltet wurden.
Die Nationalbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verbänden der Verleger oder Verlegerinnen und der Hersteller oder Herstellerinnen zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Druckwerke und der anderen Informationsträger sicherzustellen.
Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags
Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.
Art. 5 Zugang zu den Sammlungen
Die Nationalbibliothek ermöglicht ihrem Publikum, insbesondere mit den Lesesälen und der Ausleihe, einen benutzerfreundlichen Zugang zu ihren Sammlungen.
Art. 6 Schweizerisches Literaturarchiv
Die Nationalbibliothek führt das Schweizerische Literaturarchiv.
Das Schweizerische Literaturarchiv hat zur Aufgabe, die Nachlässe und die persönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Personen, deren Werk für die Kultur und das Geistesleben des Landes von Bedeutung ist, zu erwerben, zu sammeln, zu erschliessen und zu vermitteln.
Art. 7 Verzeichnung von Datensammlungen
Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datensammlungen, die:
in der Schweiz betrieben werden;
im Ausland betrieben werden und Daten enthalten, die für die Schweiz von besonderer Bedeutung sind.
Art. 8 Dienstleistungen
Die Nationalbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsvermittlung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen.
Art. 9 Weitere Tätigkeiten
Der Bundesrat kann die Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Aufgaben mit weiteren Tätigkeiten beauftragen.
Art. 10 Zusammenarbeit und Koordination
Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind.
Sie strebt eine Arbeitsteilung an.
Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.
3. Abschnitt Gebühren
Art. 11
Die Nationalbibliothek kann für ihre Leistungen Gebühren erheben.
Der Bundesrat bestimmt Gegenstand und Höhe der Gebühren.
4. Abschnitt Finanzhilfen und Verhältnis zu andern Institutionen
Art. 12 Finanzhilfen
Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und:
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bibliotheks- oder Informationswesens erbringen; oder
bedeutende Bestände an Druckwerken oder anderen Informationsträgern, die unter den Sammelauftrag fallen, besitzen und weitersammeln.
Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten gedruckten oder auf anderen Informationsträgern gespeicherten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Art. 13 Angliederung
Der Bund kann ausnahmsweise Institutionen auf ihr Ersuchen übernehmen und der Nationalbibliothek angliedern, welche bedeutende Sammlungen von Druckwerken oder anderen Informationsträgern besitzen, die unter den Sammelauftrag fallen.
Der Bundesrat entscheidet über die Übernahme.
5. Abschnitt Kommission
Art. 14
Der Bundesrat wählt eine Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek mit neun Mitgliedern.
Die Kommission:
3 …
verfolgt die Entwicklung des Bibliothekswesens;
kann dem Departement des Innern Anträge zu Fragen des Bibliothekswesens stellen;
nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, welche die Tätigkeit der Nationalbibliothek betreffen oder beeinflussen;
fördert die Zusammenarbeit im Bibliothekswesen.
Sie muss vor wichtigen Entscheidungen in Fragen des Bibliothekswesens angehört werden.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er kann Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit im Tätigkeitsbereich der Nationalbibliothek abschliessen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 29. September 19114 betreffend die Schweizerische Nationalbibliothek wird aufgehoben.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1 Juni 19935
[BS 4 185 195 Art. 3 Abs. 2]
BRB vom 21. Mai 1993 (AS 1993 1777).