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231.2

Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen
(Topographiengesetz, ToG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 19892, beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz schützt, unabhängig von der Art ihrer Festlegung oder Kodierung, dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen (Topographien), soweit sie nicht alltäglich sind.

Auch Topographien aus alltäglichen Bestandteilen sind geschützt, sofern deren Auswahl oder Anordnung nicht alltäglich ist.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Schutz dieses Gesetzes gilt für:

  1. Topographien von schweizerischen Herstellern und Herstellerinnen und solchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung in der Schweiz haben;

  2. Topographien, deren erste Verbreitung in der Schweiz erfolgte;

  3. Topographien, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen in der Schweiz geschützt sind.

Der Bundesrat kann den Schutz dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Topographien von anderen ausländischen Herstellern und Herstellerinnen ausdehnen, wenn der Staat, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung haben oder in dem die Topographie ihre erste Verbreitung fand, in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt oder gewähren wird.

Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

AS 1993 1828

2. Abschnitt Rechtszuordnung

Art. 3 Rechtsinhaber

Originäre Rechtsinhaber sind die Hersteller und Herstellerinnen.

Hersteller oder Herstellerin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.

Art. 4 Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.

3. Abschnitt Schutzumfang

Art. 5 Nutzungsrechte

Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht:

  1. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form;

  2. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonst wie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken einzuführen.

Art. 6 Erschöpfungsgrundsatz

Hat ein Hersteller oder eine Herstellerin eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.

Art. 7 Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden.

Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.

Art. 8 Gutgläubiger Erwerb

In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden.

Der Hersteller oder die Herstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Streitfall entscheidet das Gericht über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.

4. Abschnitt Schutzdauer

Art. 9

Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 14) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag angemeldet worden sind, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.

Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

5. Abschnitt Rechtsschutz

Art. 10 Zivilrechtlicher Schutz

Der zivilrechtliche Schutz der Topographie richtet sich nach den Artikeln 61–66 des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19923.

Die Einziehung nach Artikel 63 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläubig erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 8).

Art. 11 Strafbestimmungen4

Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig;

  1. mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topographie nachbildet;

  2. eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonst wie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt;

  3. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.

Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird vom Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.

Ab1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Art. 12 Hilfeleistung durch die Zollverwaltung

Die Hilfeleistung durch die Zollverwaltung richtet sich nach den Artikeln 75–77 des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19925.

2. Kapitel Das Register

Art. 13 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut)6 führt das Register über die Topographien.

Art. 14 Anmeldung

Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie:

  1. das Eintragungsgesuch mit einer genauen Bezeichnung der Topographie und ihres Verwendungszweckes;

  2. Unterlagen zur Identifizierung der Topographie;

  3. das Datum der ersten Verbreitung der Topographie, wenn diese bereits verbreitet wurde;

  4. Angaben, aus denen sich die formelle Schutzberechtigung nach Artikel 2 ergibt.

Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen.

Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Absatz 1 eingereicht worden sind.

Art. 15 Eintragung und Löschung

Das Institut trägt die Topographie in das Register ein, sobald die Anmeldung vollständig erfolgt ist.

Es löscht die Eintragung der Topographie ganz oder teilweise, wenn:

  1. der Hersteller oder die Herstellerin die Löschung beantragt;

  2. der Schutz durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aberkannt wird.

Art. 16 Öffentlichkeit des Registers

Jede Person kann gegen Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit1. Jan. 2005 (SR 943.03). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 16a7 Elektronischer Behördenverkehr

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

Das Topographienregister kann in elektronischer Form geführt werden.

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 178

3. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Vollzug

Art. 18

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 19 Bestehende Topographien

Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind.

Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet wurden.

Art. 20 Bestehende Verträge

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Rechte an Topographien und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die durch dieses Gesetz geschaffen werden.

3. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten

Art. 21

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz vom9. Oktober 19929 in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:101. Juli 1993

Art. 17 :1. Januar 1994

BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1833)