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721.100

Bundesgesetz über den Wasserbau

vom 21. Juni 1991 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 24bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19882, beschliesst:

1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).

Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.

2. Abschnitt Zuständigkeit und Massnahmen

Art. 2 Zuständigkeit

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.

Art. 3 Massnahmen

Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.

Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

AS 1993 234

[BS 1 3; AS 1976 715]

Art. 4 Anforderungen

Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass:

  1. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;

  2. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben;

  3. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.

Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 5 Interkantonale Gewässer

Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.

Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

3. Abschnitt Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 6 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Kantone mit mittlerer und schwacher Finanzkraft für Massnahmen des Hochwasserschutzes, namentlich für:3

  1. die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen;

  2. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die vorgesehenen Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

An Unterhaltsmassnahmen werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 74 Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern

Der Bund kann den Kantonen mit mittlerer und schwacher Finanzkraft Finanzhilfen für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern leisten.

Art. 8 Abgeltungen an die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Kantone mit mittlerer und schwacher Finanzkraft Abgeltungen:5

  1. für die Wiederherstellung wichtiger Bauten und Anlagen des Hochwasserschutzes, die trotz sorgsamen Unterhalts ihren Zweck nicht mehr erfüllen oder bei Naturereignissen zerstört würden;

  2. für die Räumung und Wiederherstellung des Abflussprofiles nach Naturereignissen.

Art. 9 Voraussetzungen und Höhe der Abgeltungen und Finanzhilfen

Die Abgeltungen und Finanzhilfen werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und betragen höchstens:

  1. 6 70 Prozent der anrechenbaren Kosten in den Fällen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

  2. 45 Prozent in den übrigen Fällen.

Abgeltungen und Finanzhilfen von weniger als 100 000 Franken werden in der Regel nicht zugesichert.7

Wird ein Kanton durch ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, im Verhältnis zu seiner Finanzkraft erheblich belastet, so kann der Bund ausnahmsweise einen Zuschlag ausrichten. Dieser beträgt höchstens weitere 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Gesuche um Abgeltungen und Finanzhilfen müssen über den Kanton eingereicht werden.

Der Bundesrat kann Vorschriften über die anrechenbaren Kosten und über die Voraussetzungen für die Abgeltungen und Finanzhilfen erlassen.

Art. 10 Zusicherungskredite

Die Bundesversammlung setzt die Kredite für Abgeltungen und Finanzhilfen im Voranschlag fest.

4. Abschnitt Vollzug und Aufsicht

Art. 11 Bund

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

Art. 12 Kantone

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

5. Abschnitt Grundlagenbeschaffung

Art. 13 Bund

Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:

  1. die Belange des Hochwasserschutzes;

  2. die hydrologischen Verhältnisse.

Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.

Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.

Art. 14 Kantone

Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.

Art. 15 Aufteilung der Kosten

Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement).

6. Abschnitt Verfahren

Art. 16 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.8

Art. 17 Enteignung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19309 als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

  1. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;

  2. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Artikel 1–3, 4–12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 187710 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert:

Art. 12bis

...

Art. 19 Übergangsbestimmungen

Ist das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden, werden Abgeltungen nach dem bisherigen Recht zugesichert.

Nach bisherigem Recht zugesicherte Abgeltungen werden nur noch ausbezahlt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauabrechnung eingereicht oder mit dem Bauen begonnen wird.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199311

BRB vom 13. Jan. 1993 (AS 1993 239).