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721.100

Bundesgesetz über den Wasserbau

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. August 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24 und 24bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19882, beschliesst:

1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).

Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.

2. Abschnitt Zuständigkeit und Massnahmen

Art. 2 Zuständigkeit

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.

Art. 3 Massnahmen

Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.

Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

AS 1993 234

[BS 1 3; AS 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4 Anforderungen

Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass:

  1. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;

  2. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben;

  3. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.

Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.

Art. 5 Interkantonale Gewässer

Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.

Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

3. Abschnitt Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 63 Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes

Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.

Er leistet Abgeltungen namentlich für:

  1. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

  2. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Art. 74 Finanzhilfen an Renaturierungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.

Art. 85 Form der Beiträge

Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.

Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und Finanzhilfen einzeln gewährt werden.

Art. 96 Voraussetzungen der Beiträge

Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes Kosten- Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.

Art. 107 Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.

Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.

Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.

4. Abschnitt Vollzug und Aufsicht

Art. 11 Bund

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

Art. 12 Kantone

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

5. Abschnitt Grundlagenbeschaffung

Art. 13 Bund

Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:

  1. die Belange des Hochwasserschutzes;

  2. die hydrologischen Verhältnisse.

Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.

Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.

Art. 14 Kantone

Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.

Art. 15 Aufteilung der Kosten

Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

6. Abschnitt Verfahren

Art. 16 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.9

Art. 17 Enteignung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193010 als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

  1. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;

  2. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Artikel 1–3, 4–12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 187711 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert:

Art. 12bis

...

Art. 1912

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199313

BRB vom 13. Jan. 1993 (AS 1993 239).