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211.412.110

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)

vom 4. Oktober 1993 (Stand am 22. August 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), verordnet:

1. Abschnitt Ertragswert

Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode

Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente), zum mittleren Satz für erste Hypotheken, bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.

Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.

Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Jahre 1993–2000 kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 6 Prozent.2

Art. 23 Einzelheiten der Schätzung

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Schätzung in Anhang 1 (Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes) und Anhang 2 (Anleitung für die Schätzung des Ertragswertes der Betriebe des produzierenden Gartenbaus).

Die in den Anhängen1 und 2 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich.

Beider Schätzung sind die mit den Gewerben und Grundstücken verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten zu berücksichtigen.

Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Protokoll festzuhalten.

AS 1993 2904

2. Abschnitt Anmerkung im Grundbuch

Art. 3 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht

Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)4 bewilligt wurde.

Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne von

Artikel 3 Absatz 2 BGBB gehören, unterstehen der Anmerkungspflicht immer.

Art. 4 Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen

Die Behörden, die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19795 Nutzungspläne erlassen, ordnen die Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen an, wenn diese aufgrund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden.

Die Behörden, die Bewilligungen nach Artikel 60 Buchstabe a BGBB erteilen, ordnen die Löschung der Anmerkungen für die neuen Grundstücke von Amtes wegen an, soweit diese gegenstandslos werden.

3. Abschnitt Verfahrenskoordination und Rechtspflege6

Art. 4a7 Verfahrenskoordination

Im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und im Verfahren um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung oder einer solchen über die Nicht-Anwendbarkeit des BGBB stellt die Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG8, die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird.

Die Verfahrenskoordination erübrigt sich, wenn offensichtlich ist, dass:

  1. keine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB erteilt werden kann; oder

  2. das betroffene Grundstück dem BGBB unterstellt bleiben muss.

Art. 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz9

Das Bundesamt für Justiz ist zuständig zur Erhebung:

  1. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide (Art. 89 BGBB);

  2. der Beschwerde an die Rekurskommission EVD gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide (Art. 51 des BG vom4. Okt. 198510 über die landwirtschaftliche Pacht).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 28. Dezember 195111 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts;

  2. die Verordnung vom16. November 194512 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;

  3. die Verordnung vom16. November 194513 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften;

  4. die Artikel 37–44 der Verordnung vom 30. Oktober 191714 betreffend die Viehverpfändung.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 22. Februar 191015 betreffend das Grundbuch wird wie folgt geändert:

Art. 71 Abs. 1

...

Art. 71c

Aufgehoben

[AS 1951 1287, 1979 804, 1986 975]

[BS 9 112, AS 1952 1120, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4]

[BS 9 145] 2. Die Verordnung vom 11. Februar 198716 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

...

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.

Anhänge1 und 217

Die Anhänge1 und 2 werden in der AS nicht veröffentlicht, können aber bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden. Anhang 2 wurde eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit1. Febr. 1996 (AS 1995 5147).