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173.31

Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen

vom 3. Februar 1993 (Stand am 19. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 71a–71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)1, und die Ziffern 1 Absatz 3 Buchstabe a und 2 Absatz 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom4. Oktober 19912 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)3, verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt Organisation und Verfahren der im Anhang 1 aufgezählten eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen (Kommissionen).

2. Abschnitt Organisation

Art. 2 Zusammensetzung

Eine Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Richtern zusammen. Der Bundesrat wählt eine höhere Anzahl von Richtern, wenn es die Geschäftslast einer Kommission dauernd erfordert.

Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine höhere Anzahl von Richtern vorschreiben.

Die Richter üben ihr Amt voll- oder nebenamtlich aus.

Steigt die Geschäftslast einer Kommission vorübergehend an, ohne dass sie sich ordnungsgemäss bewältigen lässt, so kann der Bundesrat für die Dauer der Überlastung eine Anzahl ausserordentlicher Richter auf eine entsprechende beschränkte Amtsdauer wählen.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in richterlichen und administrativen Präsidialgeschäften.

AS 1993 879

AS 1992 288

Art. 3 Wählbarkeit als Richter

Wählbar als Richter einer Kommission ist, wer Schweizerbürger ist und das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzt, einen unbescholtenen Leumund geniesst und weder entmündigt noch zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist. Professoren kantonaler Hochschulen, die das Schweizerbürgerrecht nicht besitzen, sind als nebenamtliche Richter wählbar, nicht aber als Präsident einer Kommission oder Kammer.

Präsidenten der Kommissionen oder Kammern und vollamtliche Richter müssen rechtskundig sein. Die anderen Richter müssen rechtskundig oder im Geschäftsbereich der Kommission fachkundig sein.

Art. 4 Unvereinbarkeit

Das Amt als Richter einer Kommission ist unvereinbar mit einem Dienstverhältnis des Bundesrechts.

Nebenamtliche Richter des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie Personen im Dienste ihrer Gerichtsverwaltung dürfen keiner Kommission angehören, die als Vorinstanz entscheidet. Für die Zugehörigkeit zu einer anderen Kommission brauchen sie die Ermächtigung des vorgesetzten Gerichtes.

Personen im Dienste einer kantonalen Behörde dürfen keiner Kommission angehören, die im Geschäftsbereich dieser Behörde zuständig ist.

Die Richter dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigt. Vollamtliche Richter müssen für Nebenbeschäftigungen die Ermächtigung der Kommission einholen.

Art. 5 Verwandtschaft

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern dürfen nicht derselben Kommission als Richter angehören.

Art. 6 Zugehörigkeit zu mehreren Kommissionen

Ein Richter darf mehreren Kommissionen angehören, wenn er für jede von ihnen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt.

Er kann unter dieser Bedingung mehreren Kommissionen als Präsident oder Vizepräsident angehören.

Für Kommissionen mit vergleichbarem Geschäftsbereich, insbesondere auf den Gebieten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben, soll wenn möglich ein gemeinsamer Präsident bezeichnet werden.

Art. 7 Wahl

Der Bundesrat wählt die Richter und, aus ihrer Mitte, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen und Kammern auf Antrag des nach dem Anhang 1 zuständigen Departements.

Er sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die im Geschäftsbereich einer Kommission fachkundigen Kreise, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt.

Das Departement hört die Kommission vor Ersatz- und Ergänzungswahlen an.

Es lässt Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der erstmals gewählten Richter im Bundesblatt und die vollständige personelle Zusammensetzung der Kommissionen und ihrer Kammern im Eidgenössischen Staatskalender veröffentlichen.

Die Funktion eines Richters als Präsident und Vizepräsident einer Kommission oder Kammer oder als vollamtlicher Richter muss aus der Veröffentlichung hervorgehen.

Art. 8 Rechtsstellung

Zum vollamtlichen Richter kann gewählt werden, wer in einer oder mehreren Kommissionen dauernd beschäftigt wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringt.

Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter richtet sich nach dem Beamtengesetz4 und den ergänzenden Erlassen. Die periodische Qualifikation der Leistungen (Art. 51 Abs. 3 des Beamtengesetzes) entfällt.

Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter richtet sich, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4, nach der Verordnung vom 2. März 19775 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes, ihre Entschädigung nach der Verordnung vom1. Oktober 19736 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Wenn vollamtliche Richter ausscheiden und als nebenamtliche Richter gewählt werden, wird auf deren Amtsdauer die Amtszeit als vollamtlicher Richter nicht angerechnet.

Verfügungen über das Dienstverhältnis der Richter erlässt der Bundesrat als einzige oder erste Instanz.

Art. 9 Kammern

Kommissionen, die mehr als zehn Richter zählen, gliedern sich für die Geschäfte, die sie in der Besetzung mit drei oder fünf Richtern erledigen, in Kammern mit fester

[AS 1977 549, 1983 842. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. a]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V vom12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

personeller Zusammensetzung und, je nach Art oder Umfang der Geschäftslast, mit spezialisiertem Geschäftsbereich.

Der Bundesrat entscheidet über die Gliederung der Kommissionen.

Der Präsident der Kommission kann einen Richter im Einzelfall verpflichten, Aushilfe in einer Kammer zu leisten, der er nicht angehört.

Art. 10 Einzelrichter

Die Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kommissionen oder Kammern und die vollamtlichen Richter können als Einzelrichter entscheiden über:

  1. Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln oder Klagen, sofern weder die beantragten noch die zu sprechenden Verfahrens- und Parteikosten 5000 Franken erreichen;

  2. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel oder Klagen;

  3. Abweisung offensichtlich unbegründeter sowie Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel oder Klagen;

  4. Nichteintreten, Abweisung und Gutheissung von Rechtsmitteln oder Klagen, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter 5000 Franken handelt; der Streitwert bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 36 OG.

Art. 11 Sekretariate

Die Departemente bestellen die Sekretariate der Kommissionen im Einvernehmen mit den Präsidenten der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht den Bundesrat als Wahlbehörde bezeichnet. Hat eine Kommission in einer Amtssprache so wenige Beschwerden pro Jahr zu behandeln, dass sich die Anstellung von Sekretariatspersonal für einen festen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit nicht rechtfertigt, so kann das Departement für die betreffende Sprache einen juristischen Sekretär sowie das übrige Sekretariatspersonal nach Aufwand entschädigen, sofern keine Möglichkeit besteht, das Sekretariat mit demjenigen einer anderen Kommission zusammenzulegen.7

Kommissionen mit einem gemeinsamen Präsidenten führen ein gemeinsames Sekretariat.

Die Sekretariate umfassen die juristischen Sekretäre und das übrige Personal.

Das Dienstverhältnis des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Beamtengesetz8 und den ergänzenden Erlassen.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1993, in Kraft seit1. Jan. 1994, gemäss Ziff. II für die Eidgenössische Datenschutzkommission und die ETH-Rekurskommission rückwirkend auf den1. Juli 1993 (AS 1993 2736).

Art. 12 Juristische Sekretäre

Juristische Sekretäre erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;

  2. Protokollführung;

  3. Führung der Dokumentation, Information der Richter und redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung bestimmten Entscheide.

Die Instruktionsrichter können juristische Sekretäre zur Instruktion beiziehen.

Juristische Sekretäre haben in Verhandlungen, in denen sie Protokoll führen, beratende Stimme.

Juristische Sekretäre dürfen nicht gleichzeitig einer Verwaltungseinheit des Bundes angehören, die im Geschäftsbereich der Kommission tätig ist. Artikel 4 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 13 Information

Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Sie veröffentlicht insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.

Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekanntgegeben werden.

Art. 14 Koordination

Beabsichtigt eine Kammer, in einer streitigen Rechtsfrage von der Rechtsprechung einer anderen Kammer derselben Kommission abzuweichen, so verfährt der Präsident dieser Kommission sinngemäss nach den Bestimmungen, die für das Bundesgericht gelten (Art. 16 OG).

Die Präsidenten der Kommissionen pflegen periodisch, unter dem Vorsitz des amtsältesten Präsidenten, einen Meinungsaustausch über gemeinsame Fragen.

Art. 15 Sitz

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des Departements über den Sitz einer Kommission.

Der Sitz gilt als Dienstort für die vollamtlichen Richter und das Personal der Sekretariate. Er ist in der Regel Sitzungsort.

Der Sitz wird im Eidgenössischen Staatskalender angegeben.

Art. 16 Rechnungsführung

Die Kommissionen gelten für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheiten der Departemente; diese stellen Personal- und Sachkosten gesondert für jede Kommission in den Voranschlag ein.

Art. 17 Amtsgeheimnis

Die Richter der Kommissionen und das Personal ihrer Sekretariate sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der Kommissionen zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

Handelt es sich um die Editions- und Zeugnispflicht gegenüber anderen Behörden der Rechtspflege, so gilt die Kommission oder die beteiligte Kammer als vorgesetzte Behörde, der die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusteht (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches9.

Art. 18 Administrative Leitung und Aufsicht

Die administrative Leitung der Kommissionen obliegt deren Präsidenten. Diese steht unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung (Art. 71c Abs. 6 VwVG, Art. 85 Ziff. 11 der Bundesverfassung10).

Die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht über die Kommissionen ist unzulässig.

Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.

3. Abschnitt Verfahren

Art. 19 Besondere Vorschriften für die Schiedskommissionen

Entscheiden die Kommissionen erstinstanzlich als Schiedskommissionen, so treten die Klage anstelle der Beschwerde, der Kläger anstelle des Beschwerdeführers und die beklagte Partei anstelle der Vorinstanz.

Nebenintervention, Klagenhäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind im Verfahren vor Schiedskommissionen zulässig; die Kommissionen verfahren in diesem Falle sinngemäss nach den Artikeln15, 24, 26 und 31 des Bundeszivilprozes-

Rechtsschriften sind in je einem Exemplar für die Kommission und für jede Gegenpartei einzureichen.

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 169 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Im übrigen gelten für Schiedskommissionen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG); Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren, die sich in einem erstinstanzlichen verwaltungsrichterlichen Verfahren sinngemäss anwenden lassen, gelten auch für Schiedskommissionen, insbesondere die Artikel 51 Absatz 2 und 3, 52, 56, 57, 60 und 63–71 VwVG.

Art. 20 Einleitung des Verfahrens

Der Präsident der Kommission leitet das Verfahren ein, indem er den Empfang der Beschwerde schriftlich bestätigt und, wenn die Kommission sich in Kammern gliedert, die zuständige Kammer bezeichnet.

Erachtet der Präsident der Kommission oder der Kammer die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig, so holt er die Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Gegenparteien ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Hat die Vorinstanz ein Bereinigungsverfahren nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 durchgeführt, so holt der Präsident die Vernehmlassung der am Bereinigungsverfahren beteiligten Fachbehörden ein.13

Erachtet er die Kommission als unzuständig, so überweist er die Sache der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG).

Bleibt die Zuständigkeit der Kommission streitig, so entscheidet darüber die Kommission (Art. 9 VwVG).

Genügt eine im übrigen zulässige Beschwerde den Anforderungen an die Parteivertretung oder an Inhalt oder Form nicht, so trifft der Präsident, vor oder nach Einholung der Vernehmlassungen, die der Verbesserung dienenden Zwischenverfügungen (Art.11, 11a und 51–53 VwVG); er verfügt über vorsorgliche Massnahmen, den Kostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 45 Abs. 2 Bst. g und h, 55, 56, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Art. 21 Besetzung für den Entscheid

Der Präsident der Kommission oder der Kammer befindet nach Einholung der Vernehmlassungen, ob er oder ein dazu berechtigter anderer Richter als Einzelrichter oder ob drei oder fünf Richter über die Beschwerde entscheiden.

Sollen drei oder fünf Richter entscheiden, so bezeichnet der Präsident die Richter, die am Entscheid mitwirken, und aus deren Mitte den Instruktionsrichter.

Der Präsident gibt der Partei die Besetzung bekannt. Er räumt ihr eine kurze Frist ein, innert der sie einen Richter ablehnen kann. Über den Ausstand entscheidet die Kommission in der Besetzung mit drei Richtern unter Ausschluss des abgelehnten Richters (Art. 10 Abs. 2 VwVG).

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3497).

Art. 22 Instruktion

Der Instruktionsrichter klärt nötigenfalls den Sachverhalt ab und erhebt darüber Beweis (Art.12 ff. und 29 ff. VwVG). Zu diesem Zwecke kann er Zwischenverfügungen erlassen und insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung unter seinem Vorsitz anordnen.

Er leitet die Instruktion in der Regel selbständig, kann jedoch bestimmte Vor- und Zwischenfragen den anderen Richtern, die am Entscheid mitwirken, unterbreiten.

Er stellt den anderen Richtern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung der Beschwerde.

Der Einzelrichter verfährt für die Instruktion seiner Geschäfte nach Absatz 1.

Art. 23 Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Kollegialentscheide werden in der Regel auf dem Zirkulationsweg getroffen.

Der Präsident der Kommission oder Kammer oder der Einzelrichter ordnet mündliche und öffentliche Verhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 195014 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beurteilen sind, und verkündet in diesem Fall den Entscheid öffentlich. Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann der Präsident die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.

Die Parteien können auf mündliche und öffentliche Verhandlung verzichten.

Art. 24 Ankündigung von mündlichen Verhandlungen

Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige sind zu den Verhandlungen rechtzeitig, schriftlich und unter Androhung der Säumnisfolgen für den Fall unentschuldigten Ausbleibens vorzuladen.

Art. 25 Abfassung und Eröffnung des Entscheids

Der Präsident der Kommission oder der Kammer prüft und genehmigt in der Regel die Entwürfe für Kollegialentscheide vor der Eröffnung selbständig; er kann jedoch bestimmte Fragen, welche die Abfassung aufwirft, auf dem Zirkulationsweg den anderen Richtern zur Mitprüfung unterbreiten.

Im Entscheid werden die Richter, die mitgewirkt haben, und der zuständige juristische Sekretär mit Namen genannt; der juristische Sekretär unterzeichnet den Entscheid neben dem Präsidenten der Kommission oder Kammer oder neben dem Einzelrichter.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung.

Art. 26 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten richten sich nach Artikel 63 VwVG und, mit Ausnahme von

Artikel 6 Absatz 2, nach der Verordnung vom 10. September 196915 über Kosten

und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 27 Endgültigkeit

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht unzulässig ist (Art. 99–101 und 129 OG), sind die Entscheide der Kommissionen endgültig; sie erwachsen am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

Art. 28 Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Behörden

Die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der Bundesversammlung und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe sind zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide von Kommissionen berechtigt, wenn sie Vorinstanz einer Rekurskommission oder am Verfahren vor einer Schiedskommission beteiligt waren.

Im übrigen gilt Artikel 103 OG.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 29

Die organisatorischen Bestimmungen dieser Verordnung treten am1. März 1993 in Kraft, soweit deren Vollzug dem Bundesrat und den Departementen obliegt. Der Bundesrat und die Departemente vollziehen die Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Januar 1994, für die ETH-Rekurskommission und für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den1. Juli 1993.16

Die übrigen organisatorischen Bestimmungen und die Verfahrensbestimmungen treten am1. Januar 1994 in Kraft, für die ETH-Rekurskommission und für die Eidgenössische Datenschutzkommission am1. Juli 1993.17 Anhang 118 (Art. 1) Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Rekurskommission für ausländische Entschädigungen Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission Rekurskommission für Forschungsförderung Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung Rekurskommission für die Unfallversicherung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Rekurskommission für geistiges Eigentum Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Rekurskommission VBS Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten Eidgenössisches Finanzdepartement Personalrekurskommission Steuerrekurskommission Zollrekurskommission Alkoholrekurskommission Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen Rekurskommission für die Staatshaftung Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Rekurskommission EVD Rekurskommission für Wettbewerbsfragen

Bereinigt gemäss Art. 72 Ziff. 1 der V vom11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11), Ziff. I der V vom17. Juni 1996 (AS 1996 1799), vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2823), vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 665), Art. 28 Ziff. 2 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 742.122), Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 3497) und Ziff. II der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2000 2847).

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Rekurskommission UVEK Schiedskommission Eisenbahngesetz Bundeskanzlei Eidgenössische Datenschutzkommission

Aufhebung anderer Erlasse

1. Verordnung vom 1. April 198719 über die Eidgenössische Pachtrekurskommission 2. Verordnung vom 1. Oktober 198420 über die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 3. Verordnung vom 15. Juni 198121 über die Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia 4. Verordnung vom 26. Januar 197222 über die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung 5. Verordnung vom 12. November 198023 über die Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 6. Verordnung vom 6. Juli 198324 über Organisation und Verfahren der Pflichtlagerkommission 7. Reglement vom 11. Januar 195525 der Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven 8. Verordnung vom 3. September 197526 über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK; Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, Eidgenössische Alkoholrekurskommission, Eidgenössische Getreiderekurskommission, Eidgenössische Zollrekurskommission) 9. Verordnung vom 12. November 198427 über die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 10. Verordnung vom 20. September 198228 über die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Zonen 11. Verordnung vom 17. März 198029 über die Oberrekurskommission Milchkontingentierung

19 [AS 1987 614] 20 [AS 1984 1097] 21 [AS 1981 823] 22 [AS 1972 195] 23 [AS 1980 1788] 24 [AS 1983 970] 25 [AS 1955 51] 26 [AS 1975 1642, 1976 991, 1978 447 2053 Ziff. II, 1983 1055 Art. 13, 1992 2351] 27 [AS 1984 1444] 28 [AS 1982 1729; AS 1991 1116 Art. 12 Ziff. 2] 29 [AS 1980 263]

Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren30

Art. 1 Abs. 2 Bst. b ...

2. Verordnung vom 10. September 196931 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Art. 4b ...

3. Bundesbeschluss vom 23. März 198432 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts

Titel ...

Art. 3

4. Patentverordnung vom 19. Oktober 197733

Art. 82 ...

Art. 83, 84 und 86–88

5. Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 197734

Art. 47 Abs. 1 ...

Art. 48 6. Verordnung vom 7. September 198335 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Art. 18 Abs. 2 ...

Art. 19 Abs. 2 ...

7. Verordnung vom 5. Mai 198736 über die externe Prüfung für Betriebsökonomen

Art. 26 Abs. 1 ...

8. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199137

Art. 37 Abs. 4

9. Forschungsgesetz (FG) vom 7. Oktober 198338

Art. 14 Abs. 3

10. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196539 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»

Art. 11a Abs. 4

11. Artenschutzverordnung (ASchV) vom 19. August 198140

Art. 22 Abs. 1 ...

12. Bundesbeschluss vom30. März 194941 über die Verwaltung der Armee (BVA)

Art. 96 Abs. 1 ...

Art. 106 zweiter Satz ...

Art. 124 ...

13. Verordnung vom 3. Dezember 197342 über die Stempelabgaben (StV)

Art. 6 Abs. 3

14. Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 196643 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Art. 10 Abs. 3

15. Rohrleitungsverordnung vom 11. September 196844

Art. 70 ...

16. Verordnung vom 9. August 198845 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV)

5. Abschnitt, Art. 14 und 15

44 [AS 1968 1120, 1970 969, 1976 789, 1983 600, 1986 1436, 1991 748, 1993 879 2609. AS 2000 746 Art. 37]

17. Verordnung vom 20. Dezember 198246 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 133

18. Verordnung vom 2. Dezember 199147 über Produktionslenkung und extensive Bewirtschaftung im Pflanzenbau

Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz ...

19. Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 20. Dezember 198948

Art. 33 Abs. 2 erster Satz ...

20. Verordnung vom 1. November 198949 über landwirtschaftliche Begriffe

Art. 10 Abs. 2 ...

21. V-Produktionskataster vom 17. April 199150

Art. 9 Abs. 1 und 2 ... 2 Aufgehoben

22. Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 197151

Art. 68 Abs. 2 ...

47 [AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 2 Ziff. 2, 1996 770, 1998 690. AS 1999 295 Art. 4 Bst. a] 48 [AS 1990 24, 1991 1063, 1992 478, 1993 1598 Anhang 2 Ziff. 1. AS 1994 772 Art. 25] 49 [AS 1989 2240. AS 1993 1558 Art. 29] 50 [AS 1991 1116. AS 1999 295 Art. 1 Bst. c] 51 [AS 1971 996, 1974 146 Art. 5 Ziff. 13, 1975 1089, 1977 338 Ziff. I 21 2273 Ziff. I 13.1, 1985 685 Ziff. I 1, 1987 916, 1994 10 Ziff. I 2, 1997 2779 Ziff. II 60. AS 1999 295 Art. 7 Bst. b]

23. Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 195652 über die Produktion und die Einfuhr von Saatkartoffeln

Art. 17 ...

Art. 18

24. Verordnung vom 2. Mai 197353 über die Einfuhr von Schnittblumen

Art. 8 erster Satz ...

25. Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 195754 über die Einfuhr von Tafeläpfeln und Tafelbirnen

Art. 1 Abs. 2 ...

Art. 13 ...

Art. 14

26. Weinstatut vom 23. Dezember 197155

Art. 44 Abs. 1 ...

52 [AS 1956 1660, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 3, 1980 355 Ziff. I 1, 1993 323 Ziff. I 2, 1995 1978 Art. 17 Abs. 2, 1996 2556, 1997 430 779. AS 1999 295 Art. 4 Bst. d] 53 [AS 1973 896, 1987 2489. AS 1995 2017 Art. 20 Bst. b] 54 [AS 1957 447, 1972 584, 1983 765, 1987 2490. AS 1995 2017 Art. 20 Bst. c] 55 [AS 1972 54, 1976 2042, 1980 355 Ziff. I 2, 1981 362, 1987 2492, 1993 1462, 1995 2002, 1996 3087; SR 817.421 Art. 15. AS 1999 295 Art. 5 Bst. a]

27. Viehabsatzverordnung vom 18. Juni 197956

Art. 33 Abs. 2 ...

28. Verordnung Tierhalterbeiträge vom 14. März 198857

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz ...

29. Verordnung vom 20. April 198358 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Kostenbeitragsverordnung)

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz ...

30. Pferdezuchtverordnung vom 12. November 198059

Art. 48 Abs. 2 und 3 ... 3 Aufgehoben

31. Verordnung vom 16. November 196260 über die Geflügelzucht und Geflügelhaltung

Art. 31 ...

32. Verordnung vom 22. März 198961 betreffend die Übernahme von inländischem Geflügel

Art. 6 Abs. 1 ...

56 [AS 1979 861, 1977 355, 1978 1710, 1983 738, 1984 759, 1987 741 883, 1992 1547, 1993 2950, 1995 139. AS 1999 295 Art. 3 Bst. a] 57 [AS 1988 662, 1989 2240 Art. 16 , 1991 429 Ziff. I, II, 1992 483] 58 [AS 1983 490, 1987 637, 1991 1067, 1993 1598 Anhang 2 Ziff. 2, 1994 379 1688 Anhang 2 Ziff. 3. AS 1999 295 Art. 6 Bst. e] 59 [AS 1980 1981, 1983 1545, 1985 685 Ziff. I 4, 1986 1568 Art. 15, 1991 370 Anhang Ziff. 21 1069, 1994 418. AS 1996 3472 Art. 30] 60 [AS 1962 1413, 1974 146 Art. 5 Ziff. 12, 1980 1998, 1985 685 Ziff. I 5, 1991. AS 1999 295 Art. 3 Bst. i] 61 [AS 1989 464, 1995 2047 4926 5639. AS 1995 5246 Art. 16]

33. Milchkontingentierung – Talverordnung, MKTV, vom 20. Dezember 198962

Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3, 4 und 5 erster Satz ...

34. Milchkontingentierung – Bergverordnung, MKBV, vom 20. Dezember 198963

Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3, 4 und 5 erster Satz ...

35. Kuhbeitragsverordnung vom 20. Dezember 198964

Art. 15 Abs. 2 ...

36. Verordnung vom 25. April 197965 über Beiträge für Strukturverbesserungen in der Käsereiwirtschaft

Art. 17 Abs. 1 ...

37. Verordnung vom 22. November 197266 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst

Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz

Art. 29 Abs. 3 erster Satz ...

38. Verordnung vom 20. April 198867 über die Förderung der Qualität und des Absatzes von Käse und anderen Spezialitäten der Alp- und Berglandwirtschaft

Art. 7 erster Satz ...

62 [AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049. AS 1993 1631 Art. 47] 63 [AS 1990 303 1061, 1991 1128, 1992 949 2051. AS 1993 1649 Art. 44] 64 [AS 199046, 1991 434, 1993 1667, 1994 2064, 1996 777, 1998. AS 1999 295 Art. 6 Bst. d] 65 [AS 1979 590, 1980 850. AS 1995 681] 66 [AS 1972 2780. AS 1995 4656 Art. 24 Abs. 2 ] 67 [AS 1988 734. AS 1999 295 Art. 2 Bst. o]

39. Verordnung vom 20. April 198868 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Art. 84 Abs. 2 ...

40. Verordnung vom 1. Mai 197469 über die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb und die Prüfung von immunbiologischen Erzeugnissen für den tierärztlichen Gebrauch

Art. 9 Ziff. 9.1.1 ...

41. Verordnung vom30. Oktober 198570 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

Art. 10 Abs. 1 erster Satz ...

42. Verordnung vom 15. Januar 196971 über die Exportrisikogarantie

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 ... 3 Aufgehoben

43. Verordnung vom 19. September 198372 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983

Art. 9 Abs. 2 ...

44. Verordnung vom 15. Dezember 198673 über die Durchführung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986

Art. 9 Abs. 2 ...

69 [AS 1974 914, 1988 800 Art. 89 Ziff. 5. AS 1995 3805 Art. 32] 71 [AS 1969 65, 1973 1026, 1981 59, 1985 356, 1989 628, 1991 2645, 1994 1509, 1996 1743 2446. AS 1998 1624 Art. 34] 72 [AS 1983 1278, 1987 2542, 1989 1922, 1992 1312. AS 1993 2763 Art. 5 Abs. 1] 73 [AS 1987 270, 1990 1169. AS 1994 424 Art. 5 Abs. 1]

45. Verordnung vom 1. Dezember 198074 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

2. Kapitel (Art. 13–15)

Gliederungstitel vor Art. 16 ...

Art. 16 ...

Art. 17 Abs. 1 ...

Art. 18 Abs. 1 und 3 ...

Art. 20 Abs. 1 ...

Art. 21 ...

Art. 22 ...