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831.42

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 7. Mai 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom26. Februar 19923, beschliesst:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.

Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.

Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.

2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt

von Versicherten

Art. 2 Austrittsleistung

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.

AS 1994 2386

[BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die

Art. 111 –113 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.

Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung

Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.

Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.

DieHinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.

Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.

Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung (Art. 60 Bundesgesetz vom25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu überweisen.

Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:

  1. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;

  2. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.5 3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.

Art. 5 Barauszahlung

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

  1. sie die Schweiz endgültig verlassen;

  2. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

  3. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte6 schriftlich zustimmt.

Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Art. 5a7 Barauszahlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation

Im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte die Barauszahlung nur verlangen, wenn:

  1. sie die Schweiz endgültig verlassen

  2. sie nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind 1. in der Rentenversicherung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 2. in der isländischen oder norwegischen Rentenversicherung, und

  3. sie nicht in Liechtenstein wohnen.

Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge

Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.

Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.

Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»), wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.

Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung

Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen.

Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

Art. 8 Abrechnung und Information

Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG9 ersichtlich sein.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.

3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt

der Versicherten

Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen

Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.

Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG10.11

Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.

Satz eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).

Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung

Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Eintrittsleistung. Diese darf den höheren der Beträge nicht übersteigen, der aus dem Vergleich zwischen ihrer Austrittsleistung nach Artikel 15 und 16 und derjenigen nach ihrer Tabelle, die Artikel 17 sinngemäss darstellt, resultiert.

Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.

Die Amortisation und Verzinsung jenes Teils der Eintrittsleistung, der durch die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist und der auch nicht sofort bezahlt wird, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder einer Vereinbarung zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 11 Recht auf Einsicht und Einforderung

Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.12

Art. 12 Vorsorgeschutz

Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen.

Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, und haben sie diesen Teil bei Eintritt eines Vorsorgefalls nicht oder nur teilweise beglichen, so stehen ihnen die reglementarischen Leistungen gleichwohl zu. Der noch nicht bezahlte Teil kann jedoch samt Zinsen von den Leistungen abgezogen werden.

Art. 13 Nicht verwendete Austrittsleistung

Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.

Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.

Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte

Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.

4. Abschnitt Berechnung der Austrittsleistung

Art. 15 Ansprüche im Beitragsprimat

Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.

Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.

Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen.

Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben.

Art. 16 Ansprüche im Leistungsprimat

Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.

Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:

anrechenbare Versicherungsdauer versicherte Leistungen × ____________________________________________________________ mögliche Versicherungsdauer

Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.

Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.

Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze.

Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.

Art. 17 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Aufwendungen zur Deckung von Leistungen können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn das Reglement den Abzug in Beitragsprozenten festlegt und wenn mit den Aufwendungen finanziert wurden:

  1. Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze;

  2. Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen;

  3. Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest.

Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch Aufwendungen zur Deckung von Sondermassnahmen im Sinne von Artikel 70 des BVG13 von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.

Aufwendungen zur Deckung von Leistungen nach Absatz 2 und von Sondermassnahmen nach Absatz 3 können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der dafür nicht verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.

Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.

Art. 18 Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG14 mitzugeben.

Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, dürfen bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 23 Abs. 3).

5. Abschnitt Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades

Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.

Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.

Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung

Sind zwei Arbeitgeber15 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.

Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.

Art. 2216 Ehescheidung

a. Grundsatz 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122, 123, 141 und 142 des Zivilgesetzbuches17 geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.

Art. 22a18 b. Heirat vor dem 1. Januar 1995

Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel

Absatz 2 massgebend.

Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:

  1. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;

  2. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.

Art. 22b19 c. Entschädigung

Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches20 eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.

Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 22c21 d. Wiedereinkauf

Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.

Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation

Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan.

Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen.

Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 18) geschmälert wird.

Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:

  1. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;

  2. eine Unternehmung restrukturiert wird;

  3. ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht.

6. Abschnitt Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick

auf eine Scheidung22

Art. 24

Die Vorsorgeeinrichtung hat den Versicherten auf Wunsch, aber mindestens alle drei Jahre die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 und das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG23 mitzuteilen.

Heiratet der Versicherte, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.24

Im Falle einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Scheidungsgericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.25 6a. Abschnitt:26 Meldepflichten, Zentralstelle2. Säule

Art. 24a27 Vergessene Guthaben

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG28, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).

Art. 24b29 Meldepflicht der Einrichtungen

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.

Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle2. Säule Meldung erstatten.

Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle2. Säule melden.

Art. 24c Umfang der Meldepflicht

Die Meldung umfasst:

  1. Name und Vorname des Versicherten;

  2. seine AHV-Versichertennummer;

  3. sein Geburtsdatum;

  4. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

Siehe dazu die SchlB der Änd. vom18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.

Siehe dazu die SchlB der Änd. vom18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.

Art. 24d Zentralstelle2. Säule

Die Zentralstelle2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.

Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind:

  1. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;

  2. die Adressen von Personen im Ausland.

Die Zentralstelle2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle2. Säule zusammen.

Art. 24e Verfahren

Das zuständige Departement regelt das Verfahren.

Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:

  1. für die kantonalen Aufsichtsbehörden;

  2. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Art. 24f Aktenaufbewahrung

Die Zentralstelle2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG30 erreicht hat.

7. Abschnitt Anwendbarkeit des BVG31

Art. 25 ...32

Die Bestimmungen des BVG33 betreffend die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.34

Art. 25a35 Verfahren bei Scheidung

Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB36 nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG37 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 ZGB).

Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

8. Abschnitt:38 Verhältnis zum europäischen Recht Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7140 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1).

  1. das Abkommen vom21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7242 in ihrer angepassten Fassung43;

  2. das Abkommen vom21. Juni 200144 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung45.

9. Abschnitt:46 Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.

Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst werden.47

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Die Eintritts- und die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.

Die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999, ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1.

Versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich als Folge dieses Gesetzes ergeben, müssen spätestens zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten abgebaut sein.

Art. 28 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199548 Schlussbestimmung der Änderung vom18. Dez. 199849 Die Artikel 24a und 24b des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 1993 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom14. Dezember 200150

Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom21. Juni 199951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom21. Juni 200152 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in Kraft.

BRB vom3. Okt. 1994 (AS 1994 2394)

AS 1999 1384; BBl 1998 5569

AS 2002 685; BBl 2001 4963

Änderung des bisherigen Rechts

1. Das Zivilgesetzbuch53 wird wie folgt geändert:

Art. 89bis Abs. 4 ...

2. Das Obligationenrecht54 wird wie folgt geändert:

Art. 331 Randtitel, Abs. 1, 3 und 4 ...

Art. 331a ...

Art. 331b ...

Art. 331c ...

Art. 361 Abs. 1 ...

Art. 362 Abs. 1 ...

3. Das BVG55 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 10 Abs. 3 erster Satz ...

Art. 15 Abs. 1 Bst. b ...

Art. 27 ...

Art. 28–30 Aufgehoben

Art. 56 Abs. 1 Bst. c und d ...

Art. 59 Abs. 2 ...

Art. 60 Abs. 5 ...

Art. 70 Abs. 3 ...

Art. 72 Abs. 3 ...