817.043.1
Verordnung über die Brennbarkeit textiler Materialien
(Brennbarkeitsverordnung, BrbV)
vom 26. Juni 1995 (Stand am 26. Juli 2005)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung vom1. März 19951 über Gebrauchsgegenstände (GebrV), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für textile Materialien nach Artikel 26 Absatz 1 GebrV.
Schutzkleider, welche besonderen thermischen Beanspruchungen ausgesetzt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Art. 2 Definitionen
Die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit ist der Quotient aus der Brennstrecke und der zum Durchbrennen der Brennstrecke benötigten Zeit. Sie wird in Millimetern pro Sekunde (mm/s) angegeben.
Die Nachbrennzeit ist die in Sekunden gemessene Zeit, die nach Wegnahme der Zündflamme bis zum Erlöschen der Flamme auf dem brennbaren Material unter festgelegten Bedingungen verstreicht.
«Surface Flash» ist die schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche eines Materials, ohne dass die Grundstruktur dieses Materials zu diesem Zeitpunkt brennt.
Die Glimmzeit ist die in Sekunden gemessene Zeit, die vom Erlöschen der Flamme auf der Probe bis zur Beendigung des Glimmens verstreicht.
Art. 3 Anforderungen
Textile Materialien dürfen nicht leicht entflammbar sein.
Für nachfolgende textile Materialien gelten folgende maximale Flammenausbreitungsgeschwindigkeiten:
für Kleidungsstücke (inkl. Fasnachtskleider): 90 mm/s
für Vorhänge und Gardinen: 60 mm/s 3 Kleidungsstücke dürfen nicht so beschaffen sein, dass ein «Surface-Flash» auftreten kann.
AS 1995 3424
Arbeitskleider, die einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sind, müssen mindestens schwer entflammbar sein.
Bei Perücken darf die Nachbrennzeit nicht mehr als 2 Sekunden betragen.
Die Wirkung der brennbarkeitshemmenden Ausrüstungen textiler Materialien darf durch Pflegebehandlungen innerhalb der üblichen Benützungsdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 4 Schwer entflammbare textile Materialien
Vorhänge und Gardinen gelten als «schwer entflammbar», wenn die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit 0 beträgt und die Nachbrennzeit bei 18 von 20 Proben nicht mehr als 5 Sekunden beträgt. Die zerstörte Strecke darf höchstens 150 mm betragen.
Arbeitskleider gelten als «schwer entflammbar», wenn:
die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit 0 beträgt;
die Nachbrennzeit im Neuzustand nicht mehr als 3 Sekunden und nach 25 Pflegebehandlungen nicht mehr als 20 Sekunden dauert;
die Glimmzeit höchstens 25 Sekunden dauert;
die zerstörte Strecke höchstens 150 mm beträgt;
die Proben weder schmelzen noch abtropfen.
Art. 52 Flammschutzmittel
Bei der Herstellung von textilen Materialien dürfen keine Flammschutzmittel mit Stoffen verwendet werden, die in den Anhängen1.1,1.2 und 1.9 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 geregelt sind.
Art. 6 Prüfmethoden
Die Prüfmethoden müssen den anerkannten Regeln von Technik und Wissenschaft entsprechen.
Die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn mindestens fünf von sechs Proben die dort aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen publiziert ein Verzeichnis von Prüfmethoden, die den anerkannten Regeln von Technik und Wissenschaft entsprechen. Sie werden mit Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt publiziert.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Textile Materialien dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 nach altem Recht hergestellt und importiert werden. Sie können noch bis zum 30. Juni 1998 an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.