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510.10

Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)

vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Juni 2026)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19932,3

beschliesst:

Erster Titel4 Aufgaben der Armee

Art. 1

Die Armee:

  1. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;

  2. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;

  3. wahrt die schweizerische Lufthoheit.

Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:

  1. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;

  2. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;

  3. 5beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere der Trinkwasser- und Energieversorgung, von Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie von weiteren Prozessen, Systemen und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen);

  4. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;

  5. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;

  6. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.

Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:

  1. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;

  2. bei humanitären Hilfeleistungen.

Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.

Sie kann zivilen Behörden und Dritten:

  1. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;

  2. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

Zweiter Titel Militärdienstpflicht6

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 27 Grundsatz

Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.

Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

Art. 3 Militärdienst der Schweizerin

Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.

Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.8

Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.

Art. 4 Auslandschweizer

Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.

Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.9

Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.10

Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

  1. die Pflichten ausser Dienst;

  2. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.

Art. 5 Doppelbürger

Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.11

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:

  1. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;

  2. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;

  3. 12Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen.

Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 6a13 Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.

Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.

2. Kapitel Inhalt der Militärdienstpflicht14

1. Abschnitt Stellungspflicht und Rekrutierung15

Art. 716 Stellungspflicht

Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.

Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.

Art. 817 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung

Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:

  1. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;

  2. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.

Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.

Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.

Art. 918 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung

Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.

Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.19

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.20

Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).21

Art. 1022 Inhalt der Rekrutierung

Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die:

  1. Ermittlung des Leistungsprofils;

  2. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst;

  3. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe;

  4. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.23

Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.

Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten

Die für die Einwohnerregister zuständigen Behörden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich folgende Daten der Stellungspflichtigen:

  1. Namen und Vornamen;

  2. Wohnadresse und Heimatgemeinden;

  3. AHV-Nummer;

  4. Geburtsdatum;

  5. Geschlecht;

  6. Muttersprache;

  7. ausgeübter Beruf.24

Die Kantone haben folgende Aufgaben:

  1. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.

  2. 25Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.

  3. 26Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.

  4. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.

  5. 27Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.

Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzelheiten.28

Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.

Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.29

2. Abschnitt Militärdienst30

Art. 1231 Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten und Pflichten erfüllen:32

  1. Ausbildungsdienste (Art. 41–61);

  2. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);

  3. Assistenzdienst (Art. 67–75);

  4. Aktivdienst (Art. 76–91);

  5. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).

Art. 1333 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

Die Militärdienstpflicht dauert:

  • a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;

  • abis. 34für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee;

  • ater. 35für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 überschritten haben: bis zum Ende des zwölften Jahres nach deren Überschreitung;

  • b. 36für höhere Unteroffiziere:

    1. die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind:

      • – für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden

      • – für Stabsadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden

      • – für Haupt- und Chefadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden,

    2. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

  • c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;

  • d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;

  • e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

  • f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;

  • g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

  • h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g.

Der Bundesrat kann:

  1. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;

  2. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;

  3. 37vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Art. 1438 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:

  1. die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;

  2. in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.

Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202039 (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.

Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion

Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 16 Waffenloser Militärdienst

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.40

Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.

Art. 17 Dienstbefreiung der Mitglieder der Bundesversammlung41

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.

Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

  • a. 42die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerinnen oder Vizekanzler;

  • b. 43

  • c. 44die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:

    1. Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,

    2. Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,

    3. Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,

    4. Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,

    5. Angehörige des Grenzwachtkorps,

    6. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,

    7. Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,

    8. Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;

  • d.–i. 45

  • j. 46

Das VBS47 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.

Personen nach Absatz 1 Buchstabe a werden von Amtes wegen befreit, die anderen Personen auf Gesuch hin.48 Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.

Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.49

Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.50

Art. 1951 Wiedereinteilung

Personen, die nach Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit waren, werden beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn sie von der Armee noch benötigt werden.

Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung

Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen.52

Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:

  1. die zu beurteilende Person;

  2. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;

  3. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;

  4. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;

  5. die militärischen Strafbehörden;

  6. das Bundesamt für Zivildienst53, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.54

Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Erwachsenenschutzbehörden melden dem Kommando Ausbildung55 unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Das Kommando Operationen56 leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten weiter.57 58

Die Einteilung und die Zuteilung von Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.59

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.

3. Abschnitt Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation60

Art. 2161 Nichtrekrutierung62

Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:

  1. 63sie für die Armee untragbar sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;

  2. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).64

Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:

  1. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;

  2. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.65

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Art. 2266 Ausschluss aus der Armee67

Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:

  1. 68sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;

  2. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).69

Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:

  1. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;

  2. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.70

Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Art. 22a71 Degradation infolge eines Strafurteils

Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.

Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.

Art. 2372 Zuständigkeit und Datenzugriff

Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22a ist das Kommando Ausbildung zuständig.

Es kann für den Entscheid:

  1. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

  2. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

  3. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

  4. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.

Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist das Kommando Ausbildung an dieses Urteil gebunden.

Art. 24 Funktionsänderung73

Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.74

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.

4. Abschnitt Pflichten ausser Dienst75

Art. 25 Allgemeine Pflichten76

Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:

  1. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).

  2. 77Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27).

  3. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).

  4. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

Art. 2678 Besondere Pflichten

Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen:

  1. persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;

  2. medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit;

  3. 79Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5;

  4. 80Rückgabetermin nach Artikel 112 Absatz 3.

Art. 27 Meldepflicht81

Die Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, sowie die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger müssen der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:82

  1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum;

  2. 83Wohnadresse, Postadresse, E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer;

  3. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;

  4. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.84

Sie müssen dem Kommando Ausbildung unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:

  1. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;

  2. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.85

Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Dritter Titel Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee

1. Kapitel Allgemeine Rechte

Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.

Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.86

Art. 2987 Versorgung, Postdienste und digitale Kommunikation

Der Bund kommt für die Versorgung der Angehörigen der Armee auf.

Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten und für angemessene digitale Kommunikationsmöglichkeiten.

Art. 29a88 Sold

Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.

Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen:

  1. der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen;

  2. den separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.

Nicht soldberechtigt sind:

  1. Militärdienstpflichtige, die:

    1. eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen,

    2. als militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung Dienst im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 leisten,

    3. als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65c leisten;

  2. Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training.

Der Bundesrat setzt den Sold fest.

Art. 29b89 Verpflegung

Angehörige der Armee, die Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt.

Sie erhalten entweder Natural- oder Pensionsverpflegung.

Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.

Die Logistikbasis der Armee (LBA) setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest.

Art. 29c90 Unterkunft

Der Bund sorgt für die Unterkunft der Angehörigen der Armee im Militärdienst.

Die Unterkunft erfolgt:

  1. in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden;

  2. in Kantonnementen von Gemeinden oder Privaten;

  3. in Biwaks;

  4. durch Einquartierung bei Privaten.

Art. 29d91 Kasernierung in Gebäuden Dritter

Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümerinnen und Eigentümern Verträge ab.

Art. 29e92 Reisen und Transport

Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel:

  1. von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a–d und bei der Entlassung daraus;

  2. von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen;

  3. für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee;

  4. von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Art. 29f93 Ausbildungsgutschrift

Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.94

Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.

Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls

Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Der Anspruch besteht auch in den Zeiträumen nach Artikel 29a Absatz 3.95

96

Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Art. 31 Beratung und Betreuung

Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgliche, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.97

Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit und solange es der Vollzug ihrer Aufgaben erfordert.98

2. Kapitel Allgemeine Pflichten

Art. 32 Befehl und Gehorsam

Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfinnen und Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.99

Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.

Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.

Art. 33 Verschwiegenheitspflicht

Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

3. Kapitel Krankheit und Unfall

Art. 34100 Versicherung

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.

Art. 34a101 Militärisches Gesundheitswesen

Das militärische Gesundheitswesen umfasst alle medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen, die die Armee oder die Militärverwaltung unter der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und Dritter erbringt.

Das VBS stellt sicher, dass Personen nach Absatz 1 bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt werden.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Leistungserbringung fest. Er bezeichnet die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Als Dritte gelten insbesondere Amtsstellen, Angestellte der Bundesverwaltung sowie zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden.

Art. 35 Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten102

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012103 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966104.105

Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen.106

Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden.107

Art. 35a108 Medizinische Routineuntersuchungen

Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen.

4. Kapitel Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
des Militärdienstes

Art. 36 Dienstbeschwerde

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, andere Stellungspflichtige, andere Angehörige der Armee oder eine Militärbehörde hätten ihnen Unrecht getan.109

Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.

Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.

Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 37 Kommandosachen

Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968110 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.

Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.

Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen

Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit

Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.

Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz111 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.

Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.112

5. Kapitel113 Titel und Orden ausländischer Behörden

Art. 40a

Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.

6. Kapitel114 Urheberrechte

Art. 40b115

Schaffen Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne der Artikel 2–4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992116, so stehen die Verwendungsbefugnisse ausschliesslich dem Bund zu.

Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann den betreffenden Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

7. Kapitel117 Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten

Art. 40c

Die Armee kann von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung gemacht haben, Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese Personen nach Abschluss der Ausbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine Mindestanzahl Tage Militärdienst leisten.

Vierter Titel Ausbildung der Armee

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 41 Ausbildungsdienste

Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.118

Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.

119

Art. 42120 Ausbildungsdienstpflicht

Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage; für Soldaten und Gefreite, die ihre Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leisten, beträgt sie höchstens 300 Tage.121

Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen.

Art. 43122 Anrechnung von Ausbildungsdiensten

Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Art. 44123 Freiwillige Ausbildungsdienste

Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein Bedürfnis der Armee besteht.

Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 45124 Zusätzliche Ausbildungsdienste

Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.

Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung

Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.125

Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.

Art. 47126 Militärisches Personal

Das militärische Personal umfasst die unter dem militärischen Statut angestellten Berufs- und Zeitmilitärs. Das Statut beinhaltet die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Dieses untersteht dem Bundespersonalrecht.

Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.

Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.

Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehörige oder Angehöriger der Armee.

Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialistinnen und Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.

Angehörigen des militärischen Personals kann aufgrund ihrer beruflichen Funktion auf Gesuch hin ein tieferer Grad verliehen werden.

Art. 48127 Ausbildung und Einsatz der Truppen

Die Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.128

Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.

Art. 48a129 Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:

  1. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;

  2. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;

  3. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;

  4. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.

Er erlässt Bestimmungen über den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland, den Angehörige der Armee als Spitzensportlerinnen und -sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Dabei kann er besondere Bestimmungen erlassen über:

  1. Verpflegung;

  2. Unterkunft;

  3. Dienstreisen;

  4. Ausrüstung und Material;

  5. Versicherungen;

  6. Haftung.130

Art. 48b131 Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.

Der Bund hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen.

  2. Er fördert und steuert die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin.

Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen sowie Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, beauftragen.

Art. 48c132 Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten

Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind.

Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

Art. 48d133 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:

  1. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;

  2. Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.

Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellenden Vorrang.134

Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:

  1. 135Gesuchstellende die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anderen militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;

  2. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und

  3. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

Zur Verfügung gestellt werden dürfen:

  1. Truppen im Ausbildungsdienst;

  2. Berufsformationen;

  3. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;

  4. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.

Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:

  1. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;

  2. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;

  3. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und

  4. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:

  1. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;

  2. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;

  3. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

2. Kapitel Grundausbildung

Art. 49136 Rekrutenschule

Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.

Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht absolviert haben, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen und der Schutzdienstpflicht unterstellt.137

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.

Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine kürzere oder längere Dauer vorsehen. Die Rekrutenschule dauert aber mindestens sechs Wochen.138

Art. 50139 Fachkurse

Spezialistinnen und Spezialisten können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.

3. Kapitel Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 51140 Wiederholungskurse

Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

Der Wiederholungskurs dauert für die Mannschaft längstens 19 Tage, für die anderen Militärdienstpflichtigen längstens 26 Tage.141

Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.

Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.

Art. 52142

Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten

Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.

Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

3a. Kapitel143 Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung

Art. 54a144

Militärdienstpflichtige können ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

Wer die Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (der oder die Durchdienende), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.

Der Anteil der Durchdienenden an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.

Durchdienende, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.

4. Kapitel Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere145

Art. 55146

Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.

Nach der Beförderung müssen die Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Leutnants einen praktischen Dienst in einer Rekrutenschule bestehen, bei dem sie auf ihrer Stufe die Ausbildungs- und Führungsverantwortung tragen.147

Der Bundesrat regelt:

  1. 148welche weiteren Ausbildungsdienste für eine Gradänderung, eine Änderung der Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;

  2. 149welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;

  3. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.

Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen zu regeln, und diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gruppe Verteidigung delegieren.150

Art. 56–58151

5. Kapitel Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung

Art. 59

Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.

Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.

Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:

  1. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;

  2. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.152

6. Kapitel Verwendung ausserhalb der Truppe

Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee153

Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung.154 Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.

Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

Art. 61 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz155

Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungs- oder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.156

Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.

Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.157

7. Kapitel Ausserdienstliche Tätigkeiten

Art. 62 Unterstützung des Bundes

Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.158

Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.159

Der Bund führt Ausbildungskurse durch.

Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht

Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:

  1. 160höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;

  2. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.

Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.

Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.161

Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.

8. Kapitel Vordienstliche Ausbildung

Art. 64

Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.

Das VBS kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.

9. Kapitel162 Informationsplattformen

Art. 64a

Die Armee und die Militärverwaltung können für den persönlichen, nicht öffentlichen Austausch von Informationen und Dokumenten elektronische Plattformen betreiben.

Sie können für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen und Dokumente digital über beliebige Informationskanäle zugänglich machen. Sie können dafür Dritte beiziehen und im Rahmen der bewilligten Kredite entschädigen.

Fünfter Titel Einsatz der Armee163

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen164

Art. 65 Einsatzarten165

Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.

Art. 65a166 Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst
an die Ausbildungsdienstpflicht

Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.

Art. 65b167 Milizformationen mit hoher Bereitschaft

Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.

Art. 65c168 Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.

Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.

2. Kapitel Friedensförderungsdienst

Art. 66169 Voraussetzungen

Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.170

Art. 66a171 Bewaffnung, Einsatz

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.

Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

Art. 66b172 Zuständigkeiten

Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.

Der Einsatz bewaffneter Angehöriger der Armee unterliegt der vorgängigen Genehmigung durch die Bundesversammlung. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.173

Über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe entscheidet der Bundesrat selbstständig.174

3. Kapitel Assistenzdienst

Art. 67175 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden

Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

  1. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern;

  2. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;

  3. bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;

  4. bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;

  5. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.

Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:

  1. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und

  2. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.

Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee

Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.

Art. 69176 Assistenzdienst im Ausland

Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:

  1. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;

  2. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation;

  3. 177bei Friedensprozessen von Schweizer Behörden sowie von internationalen und regionalen Organisationen, sofern der Gaststaat und die Konfliktparteien zustimmen.

Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.

Art. 70 Aufgebot und Zuweisung

Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:

  1. der Bundesrat;

  2. das VBS bei Katastrophen im Inland;

  3. 178das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.

Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.

Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens 36 bewaffnete Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.179

Art. 71 Auftrag und Führung

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.

Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.

Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.180

Art. 72181 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.

Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals

Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.

Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:

  1. Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;

  2. Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;

  3. Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;

  4. Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.182

Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.183

Art. 74 Requisition im Assistenzdienst

Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.

Art. 75 Besondere Bestimmungen

Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.

Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.

Er kann für einen Assistenzdienst:

  1. Formationen bilden;

  2. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;

  3. Ausrüstungen und Material beschaffen.

4. Kapitel Aktivdienst

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Begriff

Aktivdienst wird geleistet, um:

  1. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);

  2. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);

  3. 184bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.

Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.

Art. 77 Zuständigkeit

Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.185

Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.

Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.186

Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.187

Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.

188

Art. 78 Vereidigung

Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.

Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.

Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.

Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.

Art. 80189 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten

Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, der Militärverwaltung und der Armee für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die Einschränkung oder das Verbot von deren Nutzung oder deren Unbrauchbarmachung zu dulden:

  1. bewegliches und unbewegliches Eigentum;

  2. Naturkräfte, soweit sie beherrschbar sind, wie etwa Strom;

  3. Daten;

  4. Funkfrequenzen;

  5. Immaterialgüter;

  6. Arbeits- und Dienstleistungen.

Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst.

Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.

Der Bund leistet angemessene Entschädigung für:

  1. die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von Requisitionsgut;

  2. den Gebrauch, die Wertverminderung, die Unbrauchbarmachung oder den Verlust von Requisitionsgut.

Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.

Art. 80a190 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Verfügung und Beschwerde

Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition sowie Unbrauchbarmachung werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz191.

Art. 81 Militärischer Betrieb

Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:

  1. 192die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen;

  2. die militärischen Anstalten und Betriebe;

  3. 193Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben d, g, h, j, k, p–r, t und u des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020194.

Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.195

Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.

Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.

Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.

Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.196

Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.197

Art. 83 Ordnungsdienst

Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.

Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.199

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem VBS oder der Oberbefehlshaberin beziehungsweise dem Oberbefehlshaber der Armee.200

201

Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.

Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt der Oberbefehlshaberin oder dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.202

2. Abschnitt Oberbefehl

Art. 84203 General

Der General ist der Oberbefehlshaber oder die Oberbefehlshaberin der Armee.

Art. 85 Wahl; Stellvertretung

Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.

Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.204

Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals

Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.

Er erteilt dem General den Auftrag.

Art. 87 Mitwirkung

Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.

Art. 88 Gliederung der Armee

Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.

Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos

Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.

Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen.205 Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.

Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten

Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.

Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals

In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.

5a. Titel Polizeibefugnisse206

Art. 92207 Grundsätze

Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008208 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

  1. Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;

  2. Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;

  3. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;

  4. Waffen einzusetzen:

    1. in Notwehr und im Notstand,

    2. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.

Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:

  1. die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;

  2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.

Art. 92a209 Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge

Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.

Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge grundsätzlich keine Waffen eingesetzt werden.

Bei eingeschränktem Luftverkehr dürfen im Einzelfall Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ordnet den Waffeneinsatz an. Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an die Kommandantin oder den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.210

Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.

Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.

Sechster Titel Organisation der Armee

1. Kapitel Grundsätze211

Art. 93212 Ziel und Zuständigkeit

Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.

Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.

Art. 94213 Milizprinzip

Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:

  1. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;

  2. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;

  3. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;

  4. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;

  5. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;

  6. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;

  7. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.

Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.

Art. 95214

2. Kapitel Militärische Informations- und Kommunikationstechnologie215

Art. 96216

Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie).

Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.

2a. Kapitel Betriebskontinuität und Resilienz217

Art. 97218

Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee die Nutzung von Gütern nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f einschränken oder verbieten oder solche Güter requirieren.

Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung der Güter nach Artikel 80 Absatz 1 sowie deren Requisition angemessene Entschädigung.

Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz219.

Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 vorsehen.

Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.

2b. Kapitel Kommissariatsdienst220

Art. 98221

Der Kommissariatsdienst der Armee ist verantwortlich für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 29–29e sowie für das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen.

Für folgende Bereiche des Kommissariatsdienstes ist das Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 2005222 (FHG) sinngemäss anwendbar:

  1. Buchführung, interne Kontrolle und Kostentransparenz (Art. 38–40 FHG);

  2. Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung (Art. 47 und 48 FHG);

  3. Aufgaben und Zuständigkeiten (56–60 FHG).

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle für das Rechnungswesen der Armee.

Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft sowie Sold und Soldzulage verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Dienstes und Wegzug der Truppe.

3. Kapitel Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit223

Art. 99 Nachrichtendienst

Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.224 Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland tauscht er, unter der Führung der zuständigen zivilen Behörden, mit den am Einsatz beteiligten Stellen einsatzrelevante Informationen aus.225

Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 38 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015226 (NDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.227

Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:

  1. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;

  2. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.228

Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.229

Er ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es der Vollzug seiner Aufgaben erfordert.230 Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.231

Der Bundesrat regelt:

  1. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;

  2. 232die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;

  3. 233die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen;

  4. 234die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würden.

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Nachrichtendienstes der Armee betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen militärischen Informationssystemen abschliessen.235

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.236

Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Die Aufsicht über den Nachrichtendienst richtet sich nach Artikel 78 NDG.237

Der Bundesrat legt jährlich die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Behörden fest; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen.238

Art. 100239 Militärische Sicherheit

Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:

  1. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus.

  2. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit.

  3. Sie ergreifen im Fall eines Angriffs gegen militärische Informationssysteme und Informatiknetzwerke die erforderlichen Massnahmen. Sie können in Computersysteme und Computernetzwerke, die für solche Angriffe verwendet werden, eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; solche Massnahmen bedürfen, ausser im Aktivdienst, der Genehmigung durch den Bundesrat.

  4. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.

  5. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn:

    1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist,

    2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist.

Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps Spontanhilfe leisten.

Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:

  1. 240Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern;

  2. 241Personendaten ins Ausland bekannt zu geben, sofern die Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020242 (DSG) erfüllt sind;

  3. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können;

  4. bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008243 anzuwenden.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation;

  2. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz;

  3. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes:

    1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten,

    2. 244die Ausnahmen von der Pflicht, Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anzumelden (Art. 12 Abs. 4 DSG), wenn diese Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Art. 100a245 Schutz militärischer Fernmeldeanlagen

Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997246 konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.

Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.

Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, Einschränkung und Verbot angemessene Entschädigung.

Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz247.

Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.

4. Kapitel Berufsformationen

Art. 101248

Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:

  1. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;

  2. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;

  3. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;

  4. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.

Sie werden als militärisches Personal angestellt.

5. Kapitel Grade und besondere Funktionen249

Art. 102250 Grade

In der Armee gibt es folgende Grade:

  1. 251Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;

  2. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;

  3. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;

  4. Offiziere:

    1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,

    2. Hauptmann,

    3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,

    4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,

    5. 252Oberbefehlshaberin oder Oberbefehlshaber der Armee: General.

Art. 103 Beförderungen und Ernennungen

Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.

253

Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:

  1. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

  2. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

  3. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

  4. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.254

Bei Angehörigen der Armee, die nach einer Beförderung den praktischen Dienst nach Artikel 55 Absatz 2 nicht bestehen, wird die Beförderung rückgängig gemacht.255

Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.

Angehörigen der Armee, die eine Funktion mit einem tieferen Grad ausüben wollen, kann auf Gesuch hin und nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung der tiefere Grad verliehen werden.256

Art. 104 Fachoffiziere

Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden.257 Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.258

Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.

Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.

Art. 104a259 Spezialistinnen und Spezialisten

Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.

Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer Verordnung.

Siebter Titel Armeematerial260

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 105261 Armeematerial

Das Armeematerial umfasst:

  1. die persönliche Ausrüstung;

  2. das übrige Armeematerial.

Art. 106262 Beschaffung und Kompensationsgeschäfte263

Der Bund beschafft das Armeematerial.

Er beschafft das Material möglichst aus schweizerischer Herkunft und unter Berücksichtigung aller Landesgegenden.264

Der Bundesrat kann für die Beschaffung von Armeematerial im Ausland ab einem bestimmten Auftragswert eine Pflicht der Lieferanten zu Kompensationsgeschäften in der Schweiz vorsehen. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  1. Eine Pflicht zu Kompensationsgeschäften darf höchstens bis zum Vertragswert der Beschaffung bestehen.

  2. Die Kompensationsgeschäfte erfolgen durch eine industrielle Zusammenarbeit des Lieferanten mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem wehr- und sicherheitstechnischen Bereich im Inland; der Bundesrat bestimmt, welche zivilen Industriezweige ebenfalls für Kompensationsgeschäfte infrage kommen.

  3. Das Ziel der Kompensationsgeschäfte ist die Förderung, die Erhaltung und der Aufbau von sicherheitsrelevanten Technologien, industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland, die dem Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen dienen.

  4. Bei den Kompensationsgeschäften werden alle Landesgegenden und die Besonderheiten des Rüstungsmarktes angemessen berücksichtigt.265

Der Bundesrat regelt die Organisation, die Zuständigkeiten, den Mindestauftragswert, den zu kompensierenden Betrag und das Verfahren der Beschaffung von Armeematerial.266

Art. 106a267 Bewirtschaftung und Unterhalt

Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.

Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen.

Art. 107268

Art. 108 Vorrat

Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.

Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge

Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

Art. 109a269 Ausserdienststellung

Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.

Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.

Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Ausserdienststellung oder Liquidation von grossen Waffensystemen zur Genehmigung.270

Art. 109b271 Rüstungskooperation mit Partnerstaaten

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.

Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:

  1. Rüstungsbeschaffung;

  2. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;

  3. Informations- und Datenaustausch;

  4. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;

  5. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.

Art. 109c272 Forschung und Entwicklung

Das VBS kann zur Erfüllung seiner sicherheitspolitischen Aufgaben:

  1. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben;

  2. sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter in den Bereichen Forschung und Innovation beteiligen;

  3. eigene Forschungsprogramme durchführen;

  4. projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenarbeiten.

Es kann an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit nationalen oder internationalen Partnern zusammenarbeiten.

2. Kapitel Persönliche Ausrüstung

Art. 110 Grundsätze

Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.

273

Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.

Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.274

Art. 111275

Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt

Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.

Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.

Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten sowie den Rückgabetermin wahrzunehmen.276

Art. 113277 Persönliche Waffe

Stellungspflichtige dürfen nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:278

  1. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;

  2. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.

Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem betroffenen Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.279

Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:

  • a. 280an der Rekrutierung;

  • abis. 281vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;

  • b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;

  • c. 282bevor die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.

Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:

  1. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

  2. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

  3. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

  4. 283die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.

Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials:284

  1. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;

  2. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

  3. 285Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen;

  4. 286bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;

  5. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG287. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.288

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.289

Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.

Art. 114 Eigentum und Verwendung

Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.

290

Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.

Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; der Bundesrat regelt die Ausnahmen.291

Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht Angehörige der Armee sind.292

Art. 115293

Achter Titel Armeeleitung und Militärverwaltung

1. Kapitel Leitung des Militärwesens

Art. 116294 Oberste Leitung

Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.295

Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84–91.

Art. 117296

2. Kapitel Bund und Kantone

Art. 118297 Oberaufsicht

Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.

Art. 119298 Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz

Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wirkungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann.

Art. 120299 Rekrutierungsorganisation

Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung.

Er hört vorgängig die Kantone an.

Art. 121300 Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten, Sektionschefinnen und Sektionschefs

Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten.

Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je eine Sektionschefin oder einen Sektionschef.

Art. 122301 Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.

Art. 122a302 Tätigkeiten der Landesverteidigung

Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.

Art. 123 Befreiung von Abgaben

Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf:

  1. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind;

  2. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.

Sie erheben keine Steuern auf:

  1. 303Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;

  2. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

Sie erheben keine Gebühren für:

  1. die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen;

  2. die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.304

Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.

Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.

Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst

Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.

Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.

Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.

Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.305

3. Kapitel306 Militärische Bauten und Anlagen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 126 Grundsatz

Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979307 voraus.

Der Erwerb von Grundstücken für militärische Bauten und Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des VBS.308

Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzuführen.309

Art. 126a310 Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968311, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930312 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2. Abschnitt Plangenehmigungsverfahren

Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 126c Aussteckung

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs müssen Gesuchstellende die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem sie diese ausstecken; bei Hochbauten müssen sie Profile aufstellen.313

Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

314

Art. 126e315
Art. 126f Einsprache

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968316 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.317 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Wer nach den Vorschriften des EntG318 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.319

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997320.

Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

  1. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

  2. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

  3. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 128a Schutz militärischer Anlagen

Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950321 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.

3. Abschnitt Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung322

Art. 129

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG323 durchgeführt.324

325

Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen.326 Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

4. Abschnitt Rechtsmittelverfahren

Art. 130327

Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.328

Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

5. Abschnitt329 Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien

Art. 130a Zuständigkeit

Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.

Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.330

Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.

Art. 130b Vorrang beim Verkauf

Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Kapitel Leistungen der Gemeinden sowie Privater331

Art. 131 Unterkunft für die Truppe

Gemeinden und Private sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren sowie die dazu notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Verfügung zu stellen.332

Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt.

Über streitige Forderungen entscheidet die LBA im Verfahren nach Artikel 142.333

Art. 132 Lokale; Anschlagstellen

Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:

  1. 334die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;

  2. die Wacht- und Arrestlokale;

  3. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung;

  4. die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe;

  5. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.

Art. 133 Schiessanlagen

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.

Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG335 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.

Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.

Art. 134 Benützung von Privatgrund

Die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.336

Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135–143. …337

5. Kapitel Haftung für Schäden

Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit

Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:

  1. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder

  2. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.

Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.

Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit

Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.

Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee

Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.

Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung

Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee

Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.

Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.

Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer sowie die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen.338 Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.

Art. 140 Haftung der Formationen

Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.339

Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.

Art. 141 Haftungsgrundsätze

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts340 gelten sinngemäss.

Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.

Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.

Art. 142341 Verfahrensbestimmungen

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz342. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.

Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.

Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.343

Art. 143344 Verjährung

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.

Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

6. Kapitel Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen und Urlaub346

Art. 144 Aufgebote und Verschiebungen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.

Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.347

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Vereinbarkeit von ziviler Ausbildung und der Rekrutenschule sowie den Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant.348

Art. 145349 Dispensation und Urlaub

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.

7. Kapitel350 Bearbeitung von Personendaten

Art. 146351 Militärische Informationssysteme

Die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008352 über militärische und andere Informationssysteme im VBS geregelt.

Art. 146a353 Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken

Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Stellungspflichtige und Angehörige der Armee im Auftrag des VBS zu wissenschaftlichen Zwecken befragt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.

7a. Kapitel Elektronische Verfahren354

Art. 147355

Schriftliche Verfahren in Verwaltungs- und Dienstsachen mit Personen nach Artikel 17b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008356 über militärische und andere Informationssysteme im VBS werden mit dem Einverständnis der Betroffenen elektronisch über das Informationssystem Dienstmanager geführt.

Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren im Einzelnen.

Art. 148–148h

Aufgehoben

8. Kapitel357 Gewerbliche Leistungen

Art. 148i

Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

  1. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;

  2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

  3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

Die Armee kann ihre Führungs- und Kommunikationsausbildung für Miliz- und Berufskader der Armee auch Dritten gegenüber erbringen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.358

8a. Titel359 Finanzielle Mittel für die Armee

Art. 148j

Die Bundesversammlung beschliesst für jeweils vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die finanziellen Mittel der Armee.

Der Bundesrat kann in den Bereichen Verpflegung und Unterkunft Rahmenkredite vorsehen. In diesen Fällen legt das VBS die Ansätze fest.360

Neunter Titel Schlussbestimmungen

Art. 149361 Verordnung der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach Artikel 93 Absatz 2 in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 149a362 Massnahmen zur Friedensförderung

Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen.363 Er kann für solche Massnahmen auch juristische Personen unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.364

Art. 149b365 Politisches Controlling

Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.

Art. 150 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.

Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.

366

Art. 150a367 Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee

Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:

  1. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;

  2. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;

  3. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

Art. 151368 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016

Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom 18. März 2016 innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.

Während dieser Dauer kann er aus zwingenden Gründen abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:

  1. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);

  2. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);

  3. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 Abs. 2 und 3);

  4. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);

  5. den Sollbestand der Armee (Art. 1 der Armeeorganisation vom 18. März 2016369).

Er regelt für diese Dauer durch Verordnung die Ausbildung und Organisation der Armee sowie deren Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Art. 151a370 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025

Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 während fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:

  1. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);

  2. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);

  3. die Höchstdauer der Rekrutenschulen (Art. 49 Abs. 4);

  4. die Höchstdauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);

  5. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a).

Die Höchstzahl nach Absatz 1 Buchstabe b darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe c darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe d darf um maximal 14 Tage abweichen.

Art. 152 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:371

Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995
alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. – 6.

372

7. Bundesgesetz vom 12. April 1907373 über die Militärorganisation

Aufgehoben

8.

374

9. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 1946375
betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und
die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung
zu leistenden Entschädigung

Aufgehoben

10. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 1946376
über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk

Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904377 betreffend die Überwachung
der Einführung und der Verwendung von Brieftauben

Aufgehoben

12. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1961378 über den Militärdienst
der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Aufgehoben

13. – 15.

379