351.20
Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
vom 21. Dezember 1995 (Stand am 22. Juli 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom18. Oktober 19953, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieser Beschluss regelt die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffen und gemäss den im Anhang zu den Resolutionen enthaltenen Statuten organisiert wurden:
zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, welche auf dem Hoheitsgebiet von Ex-Jugoslawien seit 1991 begangen wurden (Resolution 827 [1993]);
zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für Akte von Völkermord oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Hoheitsgebiet von Ruanda verantwortlich sind, und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die mutmasslich für solche Akte oder Verletzungen verantwortlich sind, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden (Resolution 955 [1994]).
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, AS 19962
Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
sofern diese Gerichte ein Statut und ähnliche Kompetenzen haben, wie die mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffenen Internationalen Gerichte.
Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, werden das Bundesgesetz vom 20. März 19814 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) und die Rechtshilfeverordnung vom24. Februar 19825 (Rechtshilfeverordnung) sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.
Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit
Dieser Beschluss regelt alle Formen der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, insbesondere:
die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. 8);
die Verfahrensabtretung der schweizerischen Gerichte (Art. 9);
die Überstellung von verfolgten Personen (2. Kap.);
die von den Internationalen Gerichten verlangten Prozess- und anderen Amtshandlungen (andere Rechtshilfe) (3. Kap.);
die Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kap.).
Die Artikel 1 Absätze3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes6 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt Verfahren in der Schweiz
Art. 4 Bundesbehörden
Das Bundesamt für Justiz7 (Bundesamt) nimmt die Ersuchen der Internationalen Gerichte entgegen.
Es behandelt die Ersuchen um Überstellung von verfolgten Personen und leitet die Ersuchen um andere Rechtshilfe und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen den zuständigen Behörden zur Ausführung weiter; Artikel 18 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes8 ist nicht anwendbar.
Art. 5 Kantonale Behörden
Die Kantone wirken bei der Durchführung des Verfahrens zur Überstellung von verfolgten Personen an die Internationalen Gerichte mit.
Sie behandeln die Ersuchen der Internationalen Gerichte um andere Rechtshilfe und vollstrecken die von diesen ausgesprochenen Freiheitsstrafen.
Sie führen diese Aufgaben unter Aufsicht des Bundes aus.
Sie bestimmen Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden.
Art. 6 Rechtsmittel
In Abweichung von Artikel 98a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)9 und soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfügungen ausführender erstinstanzlicher Behörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesamt kann gegen die Verfügung einer ausführenden kantonalen Behörde Beschwerde erheben.
Die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesrechtspflegegesetzes über den Stillstand der Fristen gelten nicht für die Fristen nach diesem Beschluss.
Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
Die Artikel 23–26 des Rechtshilfegesetzes10 sind nicht anwendbar.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen
Auf ausdrückliches Ersuchen eines Internationalen Gerichts kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise treffen.
Ist Gefahr in Verzug, so können diese Massnahmen auch vom Bundesamt angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen.
Beschwerden gegen Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes11 ist nicht anwendbar.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Art. 8 Spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln an die Internationalen Gerichte
Über das Bundesamt kann eine Strafverfolgungsbehörde Auskünfte und Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert dem betroffenen Internationalen Gericht übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Übermittlung dazu geeignet ist:
ein Strafverfahren einzuleiten;
eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern; oder
ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Auswirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
Diese Bestimmung gilt nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich einer Person betreffen.
Art. 9 Verfahrensabtretung an die Internationalen Gerichte
Ersucht ein Internationales Gericht eine schweizerische richterliche Instanz um Abtretung des Verfahrens, so leitet das Bundesamt dieses Ersuchen nach Prüfung der Formerfordernisse an die zuständige Behörde weiter.
Das Militärkassationsgericht oder die zuständige zivile Strafinstanz fällt einen Abtretungsentscheid zugunsten des Internationalen Gerichts, wenn:
das Ersuchen die gleichen Taten betrifft, die Gegenstand des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens sind; und
die Tat in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fällt.
Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 des Rechtshilfegesetzes12.
2. Kapitel Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte
Art. 10
Eine Person kann dem betroffenen Internationalen Gericht zum Zwecke der Strafverfolgung überstellt werden, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat:
in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fällt; und
nach schweizerischem Recht strafbar ist.
EinSchweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen.
Die Artikel 35 Absatz 1 und 36–40 des Rechtshilfegesetzes13 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 11 Festnahme
Personen können zur Überstellung festgenommen werden aufgrund des Ersuchens eines Internationalen Gerichts oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.
Art. 12 Haftbefehl
Das Bundesamt erlässt einen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der verfolgten Person an das betroffene Internationale Gericht. Artikel 47 Absatz 1 des Rechtshilfegesetzes14 ist nicht anwendbar.
Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193415 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.16
Art. 13 Überstellungsentscheid
Das Bundesamt entscheidet über die Überstellung nach Erhalt des Ersuchens eines Internationalen Gerichts. Die Artikel 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes17 sind nicht anwendbar.
Der Entscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes18 hat die Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
Art. 14 Festnahme- und Überstellungsentscheid
Übermittelt ein Internationales Gericht ein Festnahme- und Überstellungsersuchen, so erlässt das Bundesamt einen Haftbefehl und ordnet im gleichen Entscheid die Überstellung an. Die Artikel 47 Absatz 1, 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes19 sind nicht anwendbar.
DerEntscheid des Bundesamtes ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.
In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes20 hat die Beschwerde gegen einen Festnahme- und Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
Art. 15 Kosten
Der Bund übernimmt die Kosten der Haft und der Überstellung an das Internationale Gericht.
Die Vermögenswerte der verfolgten Person können zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 verwendet werden, soweit sie nicht dem betroffenen Internationalen Gericht herauszugeben sind.
3. Abschnitt Durchlieferung
Art. 16
Auf Ersuchen eines Staates oder eines Internationalen Gerichts kann das Bundesamt die Durchlieferung eines Häftlings bewilligen, ohne diesen anzuhören.
Diese Bewilligung kann nicht angefochten werden.
Artikel 71 des Rechtshilfegesetzes21 ist nicht anwendbar.
3. Kapitel Andere Rechtshilfe
Art. 17
Unter Ausschluss jeder anderen Bedingung wird die Rechtshilfe bewilligt, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat:
in die Zuständigkeit eines Internationalen Gerichts fällt; und
nach schweizerischem Recht strafbar ist, wenn die vom Internationalen Gericht verlangten Massnahmen die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern.
Die Artikel 66 und 67 des Rechtshilfegesetzes22 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt Behandlung des Ersuchens
Art. 18 Befugnisse des Bundesamtes
Das Bundesamt prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen genügt, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter.
Es kann selber über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheiden:
in komplexen oder besonders wichtigen Fällen; oder
wenn das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert.
Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Dieser Auftrag ist nicht anfechtbar. Die Artikel 352–355 des Strafgesetzbuches23 gelten sinngemäss.
Art. 19 Befugnisse der ausführenden Behörde
Die ausführende Behörde entscheidet summarisch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe.
In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 vollziehen die kantonalen oder eidgenössischen Behörden die vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ohne eigene materielle Verfahrensschritte. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten dem Bundesamt. Dieses prüft die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.
Artikel 79 Absatz 3 dritter Satz des Rechtshilfegesetzes24 ist nicht anwendbar.
Art. 20 Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
Hat die ausführende Behörde das Ersuchen erledigt, verfügt sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 obliegt dieser Entscheid dem Bundesamt.
Artikel 83 des Rechtshilfegesetzes25 ist nicht anwendbar.
Art. 21 Kosten
Die ausführende Behörde trägt die Kosten für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens.
Artikel 84 des Rechtshilfegesetzes26 ist nicht anwendbar.
3. Abschnitt Besondere Rechtshilfemassnahmen
Art. 22 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet
Unter den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Staatsanwalt des Internationalen Gerichts auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
DieseErmächtigung wird nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 23 Direkte Zustellung
Prozessakten und Entscheide der Internationalen Gerichte können dem Empfänger in der Schweiz mit der Post zugestellt werden.
4. Abschnitt Rechtsmittel
Art. 24 Anfechtbare Verfügungen
Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.
Art. 25 Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
das Bundesamt;
wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.
Artikel 21 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes27 ist nicht anwendbar.
Art. 26 Beschwerdegründe
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden.
Die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechtes bleiben vorbehalten.
Art. 27 Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 20 Tage, gegen eine Zwischenverfügung nach Artikel 24 Absatz 2 zehn Tage, ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung der Verfügung.
Art. 28 Aufschiebende Wirkung
In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes28 hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung oder jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich einer Person oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt, aufschiebende Wirkung.
Zwischenverfügungen sind sofort vollstreckbar.
Das Bundesgericht kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
4. Kapitel Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen
Freiheitsstrafen
Art. 29
Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts kann auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn:
der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; und
Gegenstand der Verurteilung eine Straftat ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre.
Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt.
Die Artikel 94 Absätze 1,3 und 4, 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechtshilfegesetzes29 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 30 Entscheid über das Ersuchen
Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der ausführenden Behörde über das Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts.
Nimmt es das Ersuchen an, so übermittelt es die Akten der ausführenden Behörde und verständigt das zuständige Internationale Gericht.
Artikel 104 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes30 ist nicht anwendbar.
Art. 31 Vollzug der Sanktion
Die Sanktion, die der nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches31 zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
Auf Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts lässt das Bundesamt diesem alle Informationen über den Vollzug der Sanktion zugehen.
Art. 32 Begnadigungsgesuch
Stellt die verurteilte Person ein Begnadigungsgesuch, so lässt die zuständige Behörde dieses Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen über das Bundesamt dem betroffenen Internationalen Gericht zukommen.
Art. 33 Kosten
Der Bund trägt die Kosten des Vollzuges der Sanktion.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 34
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung32 als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.
Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung33 dem fakultativen Referendum und gilt bis zum31. Dezember 2003.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum31. Dezember 2008 verlängert.34
[AS 1949 1511]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 141 der BV vom18. April 1999 (SR 101).