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172.010.321

Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-PersV)

vom 30. September 1996 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

1. Kapitel Anstellung

Art. 1 Form des Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis beruht auf einem öffentlichrechtlichen, schriftlichen Anstellungsvertrag zwischen dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) und seinen Angestellten.

Art. 2 Zuständigkeit zur Anstellung

Die Anstellung des Personals erfolgt durch die Direktion oder durch die von ihr bezeichneten Angestellten des Instituts.

Die Anstellung der Direktionsmitglieder erfolgt durch den Institutsrat.

2. Kapitel Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Abschnitt Regelungsbereiche des Anstellungsvertrags

Art. 3

Der Anstellungsvertrag regelt mindestens die folgenden Punkte:

  1. Aufgabenbereich, Umfang der Arbeitspflicht;

  2. Höhe und Auszahlung des Lohnes sowie des Lohnnachgenusses;

  3. Zulagen, Vergünstigungen, Dienstaltersgeschenke;

  4. Sozialleistungen;

  5. Spesen;

AS 1996 2772

  1. Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Urlaub und Ruhetage;

  2. Sorgfalts- und Treuepflicht der Angestellten;

  3. Recht am Arbeitsergebnis;

  4. Kündigungsmodalitäten.

Das Institut arbeitet einen oder mehrere Formularverträge aus; von diesen kann ausnahmsweise abgewichen werden.

Soweit der Anstellungsvertrag und diese Verordnung keine Regelung enthalten, gilt das Obligationenrecht2 als öffentliches Recht des Bundes.

2. Abschnitt Lohngestaltung

Art. 4 Lohnkomponenten

Die Verträge sehen für die Löhne der Angestellten eine Basiskomponente und, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, folgende Komponenten vor:

  1. Qualifikationskomponente;

  2. Leistungskomponente;

  3. Funktionszulage.

Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken (Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom Institut nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.3

Der Lohn der Lehrlinge richtet sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das Institut kann zugunsten der Lehrlinge davon abweichen.

Bezüglich der Kinderzulage finden die Bestimmungen des Bundes sinngemässe Anwendung. Das Institut kann höhere Beiträge bezahlen.

Art. 5 Basiskomponente

Die Basiskomponente bestimmt sich nach dem objektiven Anforderungsprofil der entsprechenden Funktion.

Die Direktion bestimmt die Basiskomponente nach Anhörung der jeweiligen Vorgesetzten. Sie sorgt für die Gleichbewertung von gleichwertigen Funktionen.

Art. 6 Qualifikationskomponente

Die Qualifikationskomponente bestimmt sich nach der persönlichen Qualifikation der Angestellten für die betreffende Funktion; massgebend sind insbesondere Ausbildung, Eignung und Erfahrung.

Die Direktion bestimmt, wer im Einzelfall die Qualifikationskomponente festlegt. Sie sorgt für die Gleichbewertung von gleichwertigen Qualifikationen.

Die Qualifikationskomponente beträgt maximal 40 Prozent der Basiskomponente.

Art. 7 Leistungskomponente

Die Leistungskomponente bestimmt sich nach der Leistung der einzelnen Angestellten oder der betreffenden Organisationseinheit oder nach beidem. Sie wird im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt.4

Die Direktion bestimmt, wer im Einzelfall die Leistungskomponente festlegt. Sie sorgt für die Gleichbehandlung von gleichwertigen Leistungen und für eine angemessene Berücksichtigung aller Stufen.

Die Leistungskomponente beträgt:

  1. maximal 20 Prozent der Basiskomponente für das obere Kader und die Direktionsmitglieder;

  2. maximal 15 Prozent der Basiskomponente für das weitere Kader und für Angestellte, an die höhere Anforderungen gestellt werden;

  3. maximal 10 Prozent der Basiskomponente für die übrigen Angestellten.

Die jährliche Leistungslohnsumme beträgt zwischen5 und 10 Prozent der entsprechenden Basislohnsumme. Der Prozentsatz wird vom Institutsrat in Abhängigkeit vom Geschäftsgang des Instituts jährlich neu bestimmt.

Art. 8 Funktionszulage

Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktionszulage vereinbart und ausbezahlt werden.5

Ihre Höhe bestimmt sich nach Massgabe des objektiven Anforderungsprofils und der persönlichen Qualifikation der Angestellten für die jeweilige Zusatzfunktion.

Die Direktion bestimmt, wer im Einzelfall die Funktionszulage festlegt. Sie sorgt für die Gleichbewertung von gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen.

Art. 9 Neubewertungen

In den Verträgen sind für die einzelnen Lohnkomponenten wie folgt Neubewertungen vorzubehalten:

  1. Basis- und Qualifikationskomponente wenigstens zweijährlich, in jedem Fall aber bei einem Funktionswechsel;

  2. Leistungskomponente jährlich gestützt auf die Leistungsbeurteilung (Art. 25).

Die Basiskomponente wird zusätzlich der jährlichen Teuerung angemessen angepasst.

3. Abschnitt Sozialversicherung

Art. 10

Die Angestellten des Instituts sind bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Sofern es die unternehmerischen Rahmenbedingungen des Instituts erfordern, kann die Direktion mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit von zwei Dritteln der im schriftlichen Verfahren abgegebenen Stimmen des Personals beschliessen, das Institut einer anderen Pensionskasse anzuschliessen.

4. Abschnitt Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Art. 11 Grundsatz

Das Anstellungsverhältnis endet durch Vereinbarung, mit Ablauf einer vereinbarten Frist, durch Kündigung oder durch Pensionierung, Invalidisierung oder Tod der angestellten Person.

Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.

Art. 12 Ordentliche Kündigung

Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist mindestens sieben Kalendertage; das Anstellungsverhältnis endet am Ende einer Kalenderwoche.

Nach Ablauf der Probezeit gelten für das unbefristete Anstellungsverhältnis mindestens folgende Kündigungsfristen:

  1. im1. Anstellungsjahr ein Monat;

  2. vom2. bis zum5. Anstellungsjahr zwei Monate;

  3. ab dem6. Anstellungsjahr drei Monate.

Das gekündigte Anstellungsverhältnis endet am Ende eines Kalendermonats.

Art. 13 Ausserordentliche Kündigung

Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis von beiden Parteien fristlos gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten Umstände, welche der kündigenden Partei eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen.

Bei ungerechtfertigter ausserordentlicher Kündigung schulden:

  1. das kündigende Institut den Lohn, der bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung geschuldet wäre; vorbehalten bleiben Einkünfte, die betroffene Angestellte anderweitig erzielt oder absichtlich zu erzielen unterlassen haben;

  2. kündigende Angestellte vollen Ersatz des durch die Kündigung entstandenen, vom Institut bewiesenen Schadens.

Bei ungerechtfertigter Entlassung können Angestellte zudem auf dem Rechtsweg eine Entschädigung verlangen. Deren Höhe beträgt höchstens den für die laufende Berechnungsperiode geschuldeten Jahreslohn. Die Wiedereinstellung in einer andern Verwaltungseinheit des Bundes bleibt vorbehalten.

Schadenersatzansprüche aus andern Rechtstiteln bleiben vorbehalten.

Art. 14 Verjährung und Verwirkung

Die Verjährung für Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis tritt unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein:

  1. nach Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit eines Anspruchs im allgemeinen;

  2. nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

Ansprüche nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 22 Absatz 3, die nicht innert sechs Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses geltend gemacht werden, verwirken.

3. Kapitel Mindestschutz

1. Abschnitt Lohnfortzahlung

Art. 15 Grundsatz

Sind Angestellte aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unverschuldet an der Arbeit verhindert, so ist das Institut während den folgenden Fristen zur Weiterzahlung des Lohnes verpflichtet:

  1. im1. Anstellungsjahr für drei Monate;

  2. im2. und 3. Anstellungsjahr für sechs Monate;

  3. ab dem4. Anstellungsjahr für zwölf Monate.

Unverschuldete Gründe sind insbesondere Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, freiwilliger schweizerischer Militär- oder Zivilschutzdienst, Rotkreuzdienst oder Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Dauer für mehrere Verhinderungsgründe pro Anstellungsjahr wird zusammengezählt; ausgenommen ist die Erfüllung schweizerischen Militärdienstes.

Der während der unverschuldeten Arbeitsverhinderung zu bezahlende Lohn umfasst die Basis- und Qualifikationskomponente; die Leistungskomponente wird grundsätzlich nach Massgabe der bisherigen Leistungen bezahlt.

Art. 16 Ausnahme

Obligatorische gesetzliche Versicherungsleistungen sind an die Lohnfortzahlung anzurechnen.

2. Abschnitt Arbeits- und Ruhezeit; Ferien; Mutterschaftsurlaub

Art. 17 Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 41 Stunden.

Art. 18 Überstunden

Überstunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen; schriftlich angeordnete Überstunden werden mit dem Faktor1,25 multipliziert.

Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine finanzielle Abgeltung von Überstunden vereinbart werden.

Art. 19 Nacht- und Sonntagsarbeit

Bei angeordneter Nacht- und Sonntagsarbeit wird die Arbeitszeit mit dem Faktor 1,25 multipliziert; sie wird durch Freizeit ausgeglichen.

Als Nachtarbeit gilt die zwischen 22 und 6 Uhr geleistete Arbeit.

Art. 20 Ferien

Bei Normalarbeitszeit beträgt der Ferienanspruch vier Wochen pro Kalenderjahr.

Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, und ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, beträgt der Ferienanspruch fünf Wochen; ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, beträgt er sechs Wochen pro Kalenderjahr.

Art. 21 Mutterschaftsurlaub

Weibliche Angestellte haben Anspruch auf zwei, ab dem3. Anstellungsjahr auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub; massgebend ist der Zeitpunkt der Niederkunft. Die Angestellte kann davon höchstens einen Monat unmittelbar vor der Niederkunft beziehen.

3. Abschnitt Kündigungsschutz

Art. 22 Missbräuchliche Kündigung

Wird der Vertrag missbräuchlich gekündigt, so muss die Gegenpartei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der kündigenden Partei schriftlich Einsprache erheben.

Die Kündigung ist namentlich missbräuchlich, wenn sei ausgesprochen wird:

  1. aus Gründen, die in der Persönlichkeit der angestellten Person liegen, soweit diese Gründe ohne Bezug zum Anstellungsverhältnis bestehen und das Anstellungsverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigen;

  2. weil die angestellte Person verfassungsmässige Rechte ausübt, soweit sie dadurch ihre Pflichten nicht verletzt und die Zusammenarbeit nicht wesentlich beeinträchtigt;

  3. weil die angestellte Person gesetzliche Pflichten erfüllt oder weil sie freiwilligen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet;

  4. weil die angestellte Person einem Personalverband angehört oder nicht angehört oder weil sie rechtmässig gewerkschaftliche Tätigkeiten ausübt;

  5. ohne begründeten Anlass während der Dauer, in der die angestellte Person gewählte Vertreterin einer betrieblichen oder dem Institut angeschlossenen Einrichtung ist;

  6. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Anstellungsverhältnis zu vereiteln;

  7. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend macht.

Erzielen die Parteien keine Einigung, so kann die gekündigte Partei auf dem Rechtsweg eine Entschädigung verlangen. Deren Höhe beträgt höchstens den für die laufende Berechnungsperiode geschuldeten Jahreslohn. Die Wiedereinstellung in einer andern Verwaltungseinheit des Bundes bleibt vorbehalten.

Schadenersatzansprüche aus andern Rechtstiteln bleiben vorbehalten.

Art. 23 Kündigung zur Unzeit

Die Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig; die Frist einer vorgängig ausgesprochenen Kündigung steht während einer Sperrfrist still und erstreckt sich bis zum Ende des Monats, in dem diese endet.

Sperrfristen bestehen:

  1. bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie bei freiwilligem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst oder bei Rotkreuzdienst: während der Dauer der Arbeitsverhinderung sowie, wenn diese mehr als zwei Arbeitswochen beträgt, während vier Wochen davor und danach;

  2. bei Krankheit oder unverschuldetem Unfall: während dreier Monate bis zum vollendeten5. Anstellungsjahr, danach während sechs Monaten;

  3. bei Schwangerschaft: während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft;

  4. bei vom Institut bewilligten Hilfsaktionen im Ausland: während der Dauer der Arbeitsverhinderung.

4. Abschnitt Personalförderung

Art. 24 Persönlichkeit der Angestellten

Das Institut fördert die Persönlichkeit seiner Angestellten namentlich mit folgenden Mitteln:

  1. Es gestaltet das Arbeitsumfeld nach Möglichkeit entsprechend moderner arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.

  2. Es sorgt für eine laufende Aus- und Weiterbildung.

  3. Es setzt sich für Chancengleichheit von Frau und Mann ein.

  4. Es stellt den Schutz der Angestelltendaten sicher.

  5. Es sorgt nach Möglichkeit für die Wiedereingliederung von vorübergehend ganz oder teilweise Arbeitsunfähigen.

Art. 25 Leistungsbeurteilung

Die Leistungen der Angestellten werden wenigstens jährlich in einer Beurteilung festgehalten.

Das Verfahren für die Leistungsbeurteilung wird durch die Direktion bestimmt.

Bei Differenzen haben die Angestellten ein Weiterzugsrecht an die Direktion.

4. Kapitel Verhältnis zum Bund und zu Dritten; Personalvertretung

1. Abschnitt Verhältnis der Angestellten zum Bund und zu Dritten

Art. 26 Geheimhaltungs- und Treuepflicht

Die Anstellungsverträge verpflichten die Angestellten, im Verhältnis zum Bund die Geheimhaltungs- und Treuepflichten nach den Artikeln 22 und 25–28 des Beamtengesetzes6 einzuhalten.

Art. 27 Haftung und strafrechtliche Verfolgung

Die Haftung und die strafrechtliche Verfolgung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587.

Soweit das Institut zum Strafantrag verpflichtet ist, holt es vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die erforderliche Ermächtigung ein.

2. Abschnitt Berichterstattung des Instituts

Art. 28

Der Rechenschaftsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 IGEG enthält einen besonderen Abschnitt über das Personalwesen des Instituts.

3. Abschnitt Personalvertretung

Art. 29 Personalausschuss

Der Personalausschuss vertritt die Anliegen des Personals. Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben werden in einem Reglement geregelt.

Das Reglement wird von einem Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erlassen. Der Rat setzt sich zusammen aus drei von der Belegschaft und drei von der Direktion gewählten Angestellten; der Rat bestimmt, wer aus seiner Mitte den Vorsitz übernimmt.

Bis zum Inkrafttreten des Reglements gilt für den Personalausschuss die Verordnung vom3. September 19758 über die Personalausschüsse in der allgemeinen Bundesverwaltung; bis zum Inkrafttreten eines revidierten Reglements gilt das jeweils vorhergehende Reglement.

[AS 1975 1695, 1984 334, 1993 2772. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 25]

Art. 30 Personalverbände

Die Personalverbände vertreten die grundlegenden Anliegen des Personals gegenüber dem Institut; zu diesem Zweck kann das Institut ein geeignetes Gremium schaffen.

In individuellen Personalangelegenheiten sind die Personalverbände zur Vertretung ihrer Mitglieder berechtigt.

Die Formularverträge nach Artikel 3 Absatz 2 werden den Personalverbänden zur Stellungnahme unterbreitet.

Kann die Basiskomponente aufgrund des Geschäftsgangs oder anderer Gründe der jährlichen Teuerung nicht angepasst werden, so sind die Personalverbände zu konsultieren.

5. Kapitel Rechtsschutz und Verfahren

Art. 31

Einigen sich die Parteien im Streitfall nicht, so erlässt das Institut eine Verfügung. Zuständig ist die Direktion, für die Direktionsmitglieder der Institutsrat.

Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.9

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Die Unterstellung der bestehenden Anstellungsverhältnisse unter diese Verordnung im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 IGEG berührt die unter altem Recht erworbenen Ansprüche nicht.

Liegt bei Angestellten, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Institut beschäftigt waren, die Summe der Lohnkomponenten nach den Artikeln 5–7 unter dem Nominallohn des Jahres 1996, so wird die Differenz bis zum Abschluss des vierten vollen Geschäftsjahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeglichen. Der Vergleichszeitraum beträgt nach Möglichkeit jeweils zwölf Monate; Änderungen im Beschäftigungsgrad werden berücksichtigt.

Die Lohngarantie nach Absatz 2 entfällt bei einem Funktionswechsel nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.