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784.101.1

Verordnung über Fernmeldedienste
(FDV)

vom 6. Oktober 1997 (Stand am 25. April 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absätze1 und 2, 35 Absatz 3, 46–48, 62 und 69 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Kapitel Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Teilnehmerinnen/Teilnehmer: Kundinnen und Kunden, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen haben;

  2. 2 Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONP- Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen3.

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2. Kapitel Konzessionierte und meldepflichtige Fernmeldedienste4

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

a. innerhalb eines Gebäudes;

AS 1997 2833

  1. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinandergrenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;

  2. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns.

Art. 3 Ausnahmen von der Konzessions- und Meldepflicht

Von der Konzessions- und Meldepflicht ausgenommen sind ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete oder konzessionierte Fernmeldedienstanbieterinnen beenden lassen.

Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und Meldepflicht befreien.5

Art. 3a6 Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung

Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung vom6. Oktober 19977 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienstanbieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 3 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass sie ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

Im Notfall kann eine Fernmeldedienstanbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Die Fernmeldedienstanbieterin unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.

Art. 3b8 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Bundesamt mitzuteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

Sie ist verpflichtet, genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen zu veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

Das Bundesamt regelt die administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 4 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, wird die Funkkonzession im Rahmen der Dienstekonzession erteilt. Dabei kommen die funktechnischen Bestimmungen der Verordnung vom6. Oktober 19979 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen zur Anwendung.

Die Anbieterinnen haben nachzuweisen, dass die Konzessionserteilung wirksamen Wettbewerb weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt. Sie haben ihre Kapital- und Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre geschäftliche Planung für die gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.10

Art. 4a11 Bearbeiten von Personendaten

Das Bundesamt und die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) dürfen Personendaten bearbeiten, um die ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

Das Bundesamt gibt auf Verlangen Auskunft über die Personendaten von Konzessionärinnen und anderen Fernmeldedienstanbieterinnen oder veröffentlicht solche Daten. Die Daten, über die Auskunft gegeben oder die veröffentlicht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 FMG bestimmt.

Es kann die Personendaten der Fernmeldedienstanbieterinnen anhand eines Abrufverfahrens zugänglich machen. Die Daten, die anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 Absatz 2 FMG bestimmt.

2. Abschnitt Konzessionsvoraussetzungen

Art. 5 Technische Fähigkeiten und Dienstebeschrieb

Die Gesuchstellerin hat ein Konzept über ihre technische Planung und ihre Dienste einzureichen.

Der technische Teil enthält Angaben über die Sicherstellung gesetzlicher Verpflichtungen wie Nummernportabilität, freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, Notrufe, Zugang zu den Verzeichnissen und Überwachung des Fernmeldeverkehrs und Sicherstellung der End-zu-End-Kommunikationsfähigkeit (Art. 37).

Die Gesuchstellerin bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

Der Diensteteil enthält die Beschreibung der vorgesehenen Dienste.

Art. 6 Grundversorgungskonzession

Die Bewerberin einer Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

3. Abschnitt Konzessionsverfahren

Art. 7 Konzessionserteilung auf Gesuch

Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen.12 Die Gesuchstellerin hat darin alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs, der Konzessionsvoraussetzungen und den Inhalt der Konzession erforderlich sind.

Art. 8 Ausschreibung der Konzession

Die Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 14 Absatz 2 oder 24 Absatz 1 des FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen können beim Bundesamt angefordert werden. Sie enthalten die Entscheidkriterien und deren Gewichtung.

Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann das Bundesamt eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.

Art. 9 Kriterienwettbewerb oder Auktion

Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.

Grundversorgungskonzessionen werden in jedem Fall als Kriterienwettbewerbe ausgeschrieben.

Cited in ·

Art. 1013 Konzessionserteilung

Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

Findet eine Auktion statt, so erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen die Bereitstellung von Sicherheiten verlangen, um die Zahlung des gebotenen Preises zu gewährleisten. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine teilweise Rückerstattung dieses Betrags bei Einschränkung, Suspension, Widerruf, Entzug oder Verzicht auf die Konzession vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ist nicht möglich.

Die Konzessionsbehörde kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie der Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten des Auswertungsverfahrens.

Art. 11 Dauer

Die Konzessionsbehörde legt die Dauer der Konzessionen so fest, dass sie der mittleren markt- und branchenüblichen Abschreibungsdauer des Konzessionsgegenstandes entspricht.

Die Konzessionärin hat die Erneuerung der Konzession mindestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Konzessionsbehörde schriftlich zu verlangen.

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

Die Grundversorgungskonzession wird der Bewerberin erteilt, die keinen Investitionsbeitrag verlangt und die Entscheidungskriterien am besten erfüllt.

Beanspruchen alle Bewerberinnen einen Investitionsbeitrag, so erhält diejenige den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen angebotener Leistung und benötigten Investitionsbeiträgen aufweist.

Neue Grundversorgungskonzessionen sind nach erfolgter Ausschreibung spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden zu erteilen.

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4. Abschnitt Mietleitungen

Art. 13 Verpflichtung und technische Vorschriften

Sind die im Anhang zur ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom5. Juni 199214 umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzessionsbehörde Konzessionärinnen von Fernmeldediensten mittels nachträglicher Konzessionsauflage zum Anbieten der entsprechenden Mietleitungen in ihrem Gebiet.15 Sie richtet sich dabei nach der im entsprechenden Gebiet bereits vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Konzessionärin.

Das Erbringen von Mietleitungen muss die Punkt-zu-Punkt-Verbindung sicherstellen.

Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Konzessionärin versorgt, so verpflichtet die Konzessionsbehörde die geeignetste Konzessionärin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.

Das Bundesamt legt die technischen Vorschriften für Schnittstellen und Dienstequalität fest.

Art. 14 Rechnungslegung und Tarife

Konzessionärinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Die Tarife müssen kostenorientiert festgesetzt werden (Art. 12 FMG). Das Kostenrechnungssystem richtet sich nach den Grundsätzen für die Interkonnektion.

Die Tarife und Lieferbedingungen sind der Konzessionsbehörde mitzuteilen. Sie können nach Artikel 13 des FMG vom Bundesamt veröffentlicht werden.

5. Abschnitt Grundversorgung

Art. 15 Dienste der Grundversorgung

Die Grundversorgung umfasst folgende Dienste (Art. 16 FMG):

  1. Anschluss: Anschluss für Sprachübertragung in Echtzeit und Datenübertragung mit niedriger Übertragungsrate über den Sprachkanal oder einen digitalen Kanal, Tontastenwahl, Haupteintrag im Teilnehmerverzeichnis;

  2. Zusatzdienste: Auskunft über unerbetene Anrufe, Anrufumleitung, Identifikationsunterdrückung, Gebührennachweis, Gebührenauszug, Sperren abgehender Verbindungen;

  3. 16 Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjenigen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle notwendig sind;

  4. 17 Verzeichnisse: Zugang nach Wahl der Benutzerin und des Benutzers gegen Entgelt zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in elektronischer Form oder über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen;

  5. öffentliche Sprechstellen: öffentliche Sprechstellen an Orten, an denen ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht, beispielsweise an Bahnhöfen, bei Post- stellen, in Spitälern, Flughäfen, mindestens jedoch eine öffentliche Sprechstelle pro politische Gemeinde; öffentliche Sprechstellen dürfen nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde aufgehoben werden;

  6. 18 Vermittlungsdienst für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte einschliesslich des Notrufes rund um die Uhr zum Tarif der günstigsten Tarifzone;

  7. 19 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte.

Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen am Netzabschlusspunkt.20 Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Übermittlung der zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und Benutzer erforderlichen Informationen (Gebührennachweis) zwischen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung erlassen.21

Cited in ·

Art. 1622 Anschluss

Der Anschluss befindet sich grundsätzlich im Innern des Gebäudes der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Muss er aus technischen Gründen an der Aussenseite des Gebäudes angebracht werden, so hat die Anbieterin des Anschlusses die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit er unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

Hausinstallationen sind nicht Teil des Anschlusses.

Cited in ·

Art. 17 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes

Verursacht das Erstellen oder Unterhalten eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder es kann der Leistungsumfang reduziert werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Einzelheiten.

Art. 18 Notruf

Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich der öffentlichen Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118 und 144 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummern 143 und 147 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d erhoben werden.23

Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.24

Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste) bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.25

Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst wird gegen Entgelt erbracht und muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung richtet sich nach den Grundsätzen der Kostenorientierung nach Artikel 34. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die Konzessionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.26

Das Bundesamt kann Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.

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Art. 19 Verzeichnisse

Der Eintrag in das Verzeichnis der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Diensten der Grundversorgung enthält mindestens den Namen und Vornamen oder den Firmennamen, die vollständige Adresse und die Rufnummer.

Soweit keine Verwechslungsgefahr mit anderen im Verzeichnis aufgeführten Personen entsteht, können die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verlangen, dass Vorname und Adresse in abgekürzter Form ohne Kostenfolgen ins Verzeichnis aufgenommen werden.

Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind nicht verpflichtet, einen Eintrag auf seine Richtigkeit zu prüfen. Sie können einen Eintrag, der offen- sichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, ablehnen oder aus dem Verzeichnis entfernen.

Das Bundesamt bezeichnet die bei der Interkonnektion von und beim Zugang zu elektronischen Verzeichnissen anwendbaren Normen.

Art. 19a27 Dienste für Hör- und Sehbehinderte

Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.

Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend sein.

Art. 19b28 Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt

Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen eine unentgeltliche Möglichkeit zur Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt zur Verfügung stellen.

6. Abschnitt Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 20 Leistungspflicht

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, alle Dienste der Grundversorgung während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.

Art. 21 Qualitätskriterien

Die Dienste der Grundversorgung müssen im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des Konzessionsgebiets folgenden Qualitätskriterien entsprechen:

  1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses;

  2. Sprachübertragungsqualität;

  3. Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr;

  4. Reparaturzeit;

  5. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge Netzüberlastung oder Netzfehler;

  6. Verbindungsaufbauzeit;

  1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten;

  2. Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten;

  3. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen;

  4. Abrechnungsgenauigkeit.

Das Bundesamt regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte fest. Es orientiert sich dabei am technischen Ausbaustand Ende 1997 und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

Art. 2229

Cited in

Art. 23 Preisobergrenzen

Ab dem1. Mai 2000 gelten folgende Preisobergrenzen (einschliesslich Mehrwertsteuer):

  1. Anschluss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a):25.25 Franken pro Monat;

  2. Verbindungen innerhalb des Bereichs derselben Fernkennzahl gemäss Nummerierungsplan E.164/199830 (Lokalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte: 1. Montag bis Freitag zwischen8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden, 2. Montag bis Freitag zwischen6 und 8 Uhr, zwischen17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen6 und 22 Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden, 3. Montag bis Sonntag zwischen22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekunden;

  3. Verbindungen zu anderen Fernkennzahlbereichen gemäss Nummerierungsplan E.164/199831 (Nationalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte: 1. Montag bis Freitag zwischen8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden, 2. Montag bis Freitag zwischen6 und 8 Uhr, zwischen17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen6 und 22 Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden, 3. Montag bis Sonntag zwischen22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden;

  4. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen.32 2 Als allgemeine Feiertage gelten der1. und der2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der1. August, der25. und der26. Dezember.

Die Preise für die Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen aus müssen dieselben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst.33

Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.34

Cited in

Art. 2435

3. Kapitel Inanspruchnahme von Grund und Boden

Art. 25 Koordination mit anderen Bauvorhaben

Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benutzung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr Bauvorhaben mit einem anderen zusammenlegt, sofern das Vorhaben innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.

Sie können von der Konzessionärin verlangen, dass sie bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Konzessionärinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.

Art. 2636 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Verlegung und deren Einzelheiten zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin.

Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch angemessen daran zu beteiligen, sofern:

  1. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;

  2. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen;

  1. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;

  2. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.

Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.

Cited in

Art. 27 Eisenbahngrundstücke

1

Artikel 35 des FMG gilt sinngemäss auch für die kürzest mögliche Querung von

Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.

Die Konzessionärin trägt den Schaden, der einer Bahngesellschaft durch den Bau oder Unterhalt von Leitungen erwächst.

Art. 28 Mitbenutzungsrecht

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von anderen Anlagen und Sendestandorten gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

4. Kapitel Interkonnektion

1. Abschnitt Dienste marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 29 Nichtdiskriminierung

Die marktbeherrschende Anbieterin stellt einer anderen Anbieterin den Zugang zu den für die Interkonnektion notwendigen Einrichtungen, Diensten und Informationen nichtdiskriminierend zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 FMG).

Insbesondere darf keine Bewerberin schlechter gestellt werden als andere Geschäftseinheiten, Tochterfirmen und Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.

Cited in ·

Art. 30 Gemeinsame Nutzung von Anlagen und gleichwertiger Zugang

Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt einer anderen Anbieterin von Fernmeldediensten (Art. 11 Abs. 1 FMG) Interkonnektion. Die Interkonnektion ist namentlich durch gemeinsame Nutzung von Fernmeldeanlagen, Gebäuden und Grundstücken sicherzustellen.

Art. 31 Berechtigung

Interkonnektionsberechtigt nach Artikel 11 des FMG sind alle konzessions- und meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG) sowie Anbieterinnen internationaler Fernmeldedienste.

Art. 32 Basisangebot

Die marktbeherrschende Anbieterin bietet im betreffenden Markt mindestens das folgende Basisangebot an:

  1. Erzeugung, Terminierung und Transit der Verbindungen aller Dienste der Grundversorgung (Originating, Terminating Access and Tandem Service);

  2. Zugang zu anderen Diensten, bei denen die Anbieterin marktbeherrschend ist;

  3. Anrufidentifikationsdienste: Identifikation des anrufenden Anschlusses, Identifikation des verbundenen Anschlusses, Identifikation des rufenden Anschlusses unterdrücken, Identifikation des verbundenen Anschlusses unterdrücken, Auskunft über unerbetene Anrufe;

  4. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08XX und 09XX;

  5. die entsprechende physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.

Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation der Anrufenden und der Angerufenen erlassen.37

Cited in

Art. 33 Transparenz

Die technischen und kommerziellen Bedingungen der Interkonnektion müssen auf Anfrage hin bekannt gegeben werden. Die Berechnungsgrundlagen der Angebote müssen nachvollziehbar und entbündelt offengelegt werden. Mindestens folgende Informationen sind jährlich zu veröffentlichen:

  1. das Basisangebot;

  2. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, wenn die Nachfragerin die Interkonnektionsverbindung selber erstellen oder dies der Anbieterin überlassen will;

  3. die vollständige Beschreibung der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und Signalisierungsprotokolle.

Änderungen eines Angebots, die eine marktbeherrschende Anbieterin in den nächsten zwölf Monaten vorsehen will, sind frühzeitig bekanntzugeben.

Art. 34 Kostenorientierte Preisgestaltung

Die Festsetzung der Preise beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. den in einem kausalen Zusammenhang mit der Interkonnektion stehenden Kosten (relevante Kosten);

  2. den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Interkonnektionsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs; LRIC);

  1. einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up);

  2. einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern equivalent assets).

Die Dienste der Interkonnektion sind getrennt und entbündelt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

Cited in ·

Art. 35 Interkonnektionsschnittstellen38

Das Bundesamt veröffentlicht einen Katalog der zur Interkonnektion empfohlenen Schnittstellen und ihre technischen Spezifikationen.

Die Nachfragerin kann Schnittstellen verlangen, die nicht Bestandteil des Interkonnektionskataloges sind, wenn sie der internationalen Harmonisierung entsprechen, technisch realisierbar sind und für die geplante Einführung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.

Art. 36 Anforderungen an die Rechnungslegung

Die Anbieterinnen von Interkonnektionsdiensten führen für den Geschäftsbereich Interkonnektion ein Rechnungswesen, das die Einhaltung der Prinzipien der Kostenorientierung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz garantiert und sich an den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), an international anerkannten Accountingstandards (IAS) oder vergleichbaren anerkannten Rechnungslegungsvorschriften orientiert.

Über Interkonnektionsdienstleistungen ist getrennt Buch zu führen, wobei interne und externe Interkonnektionsdienstleistungen getrennt und ungebündelt auszuweisen sind. Die interne Verrechnung von Interkonnektionsdiensten ist auszuweisen.

Die Kommission kann Weisungen erlassen.

2. Abschnitt Dienste nicht marktbeherrschender Anbieterinnen

Art. 3739

Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG). Die Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. Basisangebot (Art.32, mit Ausnahme von Bst. b);

  2. Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen;

  3. Schnittstellen (Art. 35).

3. Abschnitt Verfahren

Art. 38 Interkonnektionsvereinbarungen

Die Vereinbarungen über Interkonnektion bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens folgende Punkte:

  1. allgemeine kommerzielle Bedingungen;

  2. Dienstebeschreibung;

  3. technische Spezifikationen der Interkonnektionsdienste;

  4. Bedingungen für Inbetriebnahme und Umsetzung.

Art. 39 Vertraulichkeit der Informationen

Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder andere weitergegeben werden.

Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur im Rahmen der Interkonnektion verwendet werden.

Die Vertraulichkeit nach Absatz 1 gilt nicht gegenüber der Kommission und dem Bundesamt.

Art. 4040 Notifikation der Verhandlungsaufnahme

Die um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweiszwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.

Art. 41 Meldepflicht

Interkonnektionsvereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung vollständig einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.

Geschäftsgeheimnisse dürfen abgedeckt werden, wenn sie summarisch zusammengefasst sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.

Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

Art. 42 Einsichtsrecht

Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Vereinbarungen und Verfügungen.

Das Bundesamt kann eine Gebühr für die Einsichtnahme erheben.

Art. 43 Gesuch um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion

Der Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung von Interkonnektion (Art.

Abs. 3 FMG) muss enthalten:

  1. die einzelnen Anträge;

  2. die wesentlichen Tatsachen;

  3. eine kurz gefasste Darlegung über die streitigen und nichtstreitigen Verhandlungspunkte;

  4. cbis. 41 bei Gesuchen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG das vom Bundesamt bereitgestellte Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten Anbieterin;

  5. ein Angebot für eine Einigung.

Das Bundesamt führt die Instruktion durch.

Cited in ·

Art. 44 Vorsorgliche Massnahmen

Nach Einreichung des Antrages auf Interkonnektion kann die Kommission von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen.

Cited in

Art. 45 Wettbewerbskommission

Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.

Art. 4642 Schlichtungsverfahren

Das Bundesamt führt im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durch.

Art. 47 Interkonnektionsverfügung

Scheitert die Schlichtungsverhandlung, so stellt das Bundesamt der Kommission Antrag zum Erlass der Interkonnektionsverfügung.

Die Kommission verfügt die Bedingungen der Interkonnektion und legt die Preise fest. Bei mangelnder Kapazität trifft sie im Rahmen der Verfügung die notwendigen Anordnungen.

Kann die verpflichtete Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nach Artikel 34 nicht nachweisen, so verfügt die Kommission aufgrund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten.

Art. 48 Periodische Überprüfung

Das Bundesamt prüft alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der Interkonnektionsregeln angezeigt ist. Es stellt dem Bundesrat gegebenenfalls Antrag auf Änderung der Verordnung.

5. Kapitel Fernmeldegeheimnis

Art. 4943

Art. 50 Verkehrs- und Rechnungsdaten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist. Sie halten diese Daten auf jeden Fall während sechs Monaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 44 FMG.

Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:44

  1. 45 die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern;

  2. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen;

  3. das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.

Machen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden, so hat die Fernmeldedienstanbieterin ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitzuteilen:

  1. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen;

  2. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind.

Wenn missbräuchliche Anrufe von Anschlüssen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer anderen Fernmeldedienstanbieterin aus erfolgen, muss diese der Fernmeldedienstanbieterin der gesuchstellenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in Absatz 3 erwähnten Daten mitteilen.46

Die Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen keine Bedingungen festlegen, welche die Kundinnen und Kunden in der Ausübung der in den Absätzen2 und 3 erwähnten Rechte einschränken.

Art. 51 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.47

Unter denselben Bedingungen müssen sie Angerufenen die Möglichkeit bieten, eingehende Anrufe, bei denen die Anzeige der Rufnummer unterdrückt ist, zurückzuweisen.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf die in den Absätzen1 und 2 erwähnten Möglichkeiten hinweisen.

In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach Artikel 18 Absatz 2 gewährleistet werden muss sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen Teilnehmer die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.48

Art. 52 Anzeige der Rufnummer der Angerufenen

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken. Dabei dürfen sie den Kundinnen und Kunden nur diejenigen Verwaltungskosten anrechnen, die direkt mit der Aktivierung oder Desaktivierung der Rufnummerunterdrückung im Zusammenhang stehen.

Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

Art. 53 Automatische Anrufumleitung

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden kostenlos die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.

Art. 54 Dienstesicherheit

Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benutzung ihrer Dienste mit sich bringt.

Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.

Cited in

Art. 55 Verzeichnisse

Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.49

Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann:

  1. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Mechanismen zur Informationssuche zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen;

  2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das gesamte Verzeichnis auf der Suche nach Informationen durchsehen lassen.

Die Kopien elektronischer Online-Verzeichnisse müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des Bundesamtes entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.

Die Anbieterin eines elektronischen Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses geändert oder gelöscht wird.

6. Kapitel Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt Leistungen in ausserordentlichen Lagen

Art. 56 Leistungen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden:

  1. Dienste der Grundversorgung;

  2. Datenübertragung hoher Kapazität;

  3. Zurverfügungstellen von Mietleitungen.

Sie müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen.

Bei Bedarf müssen sie die Mitbenutzung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird.

Art. 57 Berechtigte Organe

Folgende Berechtigte können aus den in Artikel 56 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:

  1. Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe;

  2. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind;

  3. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes50 zur Hilfeleistung zugunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.

Art. 58 Anbieterinnen

Grundsätzlich bestellen die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betrauten Organe die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Fernmeldedienstanbieterin ihrer Wahl.

Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraute Organ das Bundesamt ersuchen, eine Dienstekonzessionärin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.

Wurde die Konzession durch die Kommission erteilt, so entscheidet diese auf Vorschlag des Bundesamtes hin.

Art. 59 Verpflichtung von Personal

Der Bundesrat kann Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren. Er kann gegebenenfalls das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.

Art. 60 Entschädigung

Die Entschädigung von Fernmeldedienstanbieterinnen für ihre Leistungen wird vertraglich mit den mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betrauten Organen geregelt. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt:

  1. die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste;

  2. die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten;

  3. die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen;

  4. die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, sind die ordentlichen Preise zu entrichten;

  5. im Rahmen von Übungen: 1. die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste, 2. die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der genutzten Fernmeldeanlagen, 3. die Selbstkosten für die Benutzung der Anlagen nach der effektiven Dauer der Beanspruchung.

Wird eine Fernmeldedienstanbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt die Konzessionsbehörde die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.

2. Abschnitt Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 61 Massnahmen

Das Departement kann anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt wird, die bei ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.

Die Nationale Alarmzentrale kann den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das Bundesamt unverzüglich.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen.

Art. 62 Vorbereitungsmassnahmen

Der oder die Beauftragte des Bundesrates für die Koordination der Übermittlung im Rahmen der Gesamtverteidigung bereitet zusammen mit den Fernmeldedienstanbieterinnen die Massnahmen nach Artikel 61 Absatz 1 vor.

Der Bund trägt die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

6a. Kapitel:51 Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 62a Befugnisse des Bundesamtes

Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

In Anwendung der Verordnung vom30. Juni 199352 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 62b Durch das Bundesamt erhobene Daten

Das Bundesamt erhebt bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über:

  1. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

  2. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);

  3. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Abonnenten, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dritten anhand von nicht geografischen Dienstenummern angebotene Dienste, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über:

  1. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

  2. den Betriebsertrag pro Dienstart;

  3. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;

  4. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;

  5. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitionen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und Investitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen;

  6. den Personalbestand.

Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.

Art. 62c Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

Die Fernmeldedienstanbieterinnen stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheitsgetreu und termingemäss ausfüllen.

Art. 62d Verwendung der Daten

Die zu Statistikzwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz sehe dies ausdrücklich vor, die betroffene Person habe ihre schriftliche Einwilligung gegeben oder es gehe um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung.

Die erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

  1. sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt;

  2. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu vernichten;

  3. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;

  1. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und

  2. der Zurverfügungstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 62e Massnahmen innerhalb des Bundesamtes

Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.

Art. 62f Amtsgeheimnis

Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

Art. 62g Verbreitung der statistischen Ergebnisse

Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie anhand eines Abrufverfahrens zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz

ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 62h Datenschutzgesetzgebung

Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterliegen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

Art. 6453 Sektormitgliedschaft ITU

Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Operating Agencies» im Sinne der Internationalen Fernmeldeunion (Art. 19 ITU-Konven-

Andere Fernmeldedienstanbieterinnen sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als «Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.

Art. 65 Kostenorientierung Interkonnektion

Die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten setzt ihre Preise nach den in Artikel 34 festgehaltenen Grundsätzen ab dem1. Januar 2000 fest. In der Übergangszeit beruht die Festsetzung der Interkonnektionspreise auf folgenden Grundsätzen:

  1. den in einem kausalen Zusammenhang mit der Interkonnektion stehenden Kosten (relevante Kosten);

  2. den in Anspruch genommenen Netzkomponenten und Produktionsprozesse, deren Kosten ausschliesslich durch Interkonnektionsdienstleistungen hervorgerufen wurden;

  3. dem verhältnismässigen Anteil der relevanten Gemeinkosten;

  4. einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen;

  5. einem verhältnismässigen Anteil der auf altrechtliche Auflagen zurückzuführenden Altlasten, soweit diese mit der nachgefragten Interkonnektion in Zusammenhang stehen.

Die Kostenorientierung strebt langfristig eine Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz an. Sie berücksichtigt die Investitionen einer effizienten Anbieterin für eine moderne Netzerneuerung mit ausreichender Kapazität und Funktionalität.

Die Dienste der Interkonnektion sind getrennt und entbündelt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom25. März 199255 über Fernmeldedienste;

  2. der Bundesratsbeschluss vom10. Dezember 194856 betreffend Militärzentralen in Gebäuden der PTT-Betriebe;

  3. die Verordnung vom19. Dezember 194757 über den Feldtelegrafen- und Feldtelefondienst;

  4. die Verordnung vom11. Dezember 197858 über die Einschränkung des Fernmeldeverkehrs im Inland zur Wahrung wichtiger Landesinteressen.

Art. 67 Änderung bisherigen Rechts

Die Zivilschutzverordnung vom19. Oktober 199459 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 66 ...

Art. 66

...

Art. 67 und 68

Aufgehoben

Art. 69

...

2. Abschnitt ...

Aufgehoben

Art. 68 Konzessionen nach bisherigem Recht

Umstellungskosten, die bei der Überführung altrechtlicher Konzessionen und Bewilligungen ins neue Recht entstehen, werden vom Bundesamt auf Gesuch hin entschädigt. Ausgenommen sind Umstellungskosten, die zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind.

Das Bundesamt legt die Höhe der Entschädigung fest.

[AS 1992 848, 1993 85 1333 2543 3350, 1994 740 2795, 1995 743 3542 5235, 1997 1143]

[AS 1948 1191]

[BS 5 229, AS 1951 407 Art. 1]

[AS 1978 2068, 1991 2418]

Art. 69 Bewilligung

Die Konzessionsbehörde kann Gesuchstellerinnen, die ihr Konzessionsgesuch vor dem30. Juni 1998 eingereicht haben, die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten vorläufig und unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession ganz oder teilweise bewilligen.

Art. 70 Detaillierte Rechnungstellung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können eine detaillierte Rechnungstellung erst für diejenigen Verbindungen verlangen, die ab dem1. Januar 1998 hergestellt wurden.

Art. 70a60 Standortidentifikation der Notrufe

Bis zum30. Juni 2000 teilen die Fernmeldedienstanbieterinnen dem Bundesamt mit, für welche Nummern ausserhalb der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Kurznummern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung die Standortidentifikation garantieren.

Das Bundesamt bestätigt den betreffenden Notdiensten die Gewährleistung der Standortidentifikation oder widerruft diese.

Art. 70b61 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Dienste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von

Artikel 3b bereits öffentlich verfügbar sind, haben der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht nach Artikel 3b Absätze1 und 2 bis zum31. Juli 2000 nachzukommen.

Art. 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.