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935.22

Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

vom 10. Oktober 1997 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c der Bundesverfassung2, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom 29. Mai 19963 über die Tourismuspolitik des Bundes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 19964, beschliesst:

Art. 15 Gegenstand

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Innovation und die Zusammenarbeit im Tourismus gewähren.

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

Der Bund konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige Vorhaben. Dabei kann er unterstützen:

  1. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Vertriebskanäle;

  2. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen;

  3. die Schaffung von Strukturen, die eine Steigerung der Effizienz ermöglichen;

  4. die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung;

  5. 6 die Forschung und Entwicklung sowie deren Koordination.

Art. 3 Voraussetzungen und Auflagen

Die Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:

a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland beitragen;

AS 1998 751

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95, 98 und 103 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

  1. die Entwicklung des Tourismus im Einklang mit Natur, Mensch und Umwelt fördern und attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten sichern; und

  2. Modellcharakter haben oder in einer Region wesentliche Impulse für touristische Neuerungen auslösen.

Die Vorhaben müssen zudem:

  1. innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen; und

  2. auf überbetrieblicher Ebene umgesetzt werden.

Art. 4 Höhe und Art der Finanzhilfen

Der Bund kann an die Gesamtkosten eines Vorhabens Finanzhilfen bis zu

Prozent gewähren. Die Finanzhilfen werden in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

Bei Vorhaben nach Artikel 2 Buchstabe e kann er die Gesamtkosten übernehmen.7

Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Art. 5 Verfahren

Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen.8 Dieses holt die Stellungnahme der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

Es entscheidet in Absprache mit den anderen Bundesämtern über die Gewährung der Finanzhilfen.

Art. 6 Information und Evaluation

Das SECO9 sorgt für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über die Vorhaben und für deren Evaluation.

Art. 710

Art. 8 Finanzierung

Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die geförderten Vorhaben und deren Wirkungen.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vollzieht diesen Beschluss11.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

Dieser Beschluss12 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.13

Er gilt während zehn Jahren ab Inkrafttreten.14

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 199815

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101).

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 BV; SR 101).

BRB vom 19. Jan. 1998 (AS 1998 753).