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916.307.1

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

vom 10. Juni 1999 (Stand am 1. Juli 2010)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absätze1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absätze2 und 4, 7a Absatz 3, 12 Absatz 5, 13 Absätze3 und 4, 14 Absätze2 und 3, 17 Absatz 4, 20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g Absätze1 und 2, 22 Absatz 4, 23a Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 19991, 2 verordnet:

1. Kapitel Definitionen

Art. 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: Datum, bis zu welchem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen mindestens behält;

  2. und c. …3

2. Kapitel Anforderungen an Futtermittel und Anmeldeverfahren

1. Abschnitt Ausgangsprodukte4

Art. 25 Futtermittelliste

Die zugelassenen Ausgangsprodukte mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Bezeichnungen sind in Anhang 1 (Futtermittelliste) aufgeführt.

AS 1999 2084

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Art. 36 Gehaltsanforderungen

Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte nach Anhang 1 kann abgewichen werden, wenn zwischen den Parteien anderslautende vertragliche Abmachungen vereinbart werden und die abweichenden Gehalte deklariert werden.

Falls im Anhang 1 nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäure-unlöslicher Asche2,2 Prozent (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht übersteigen.

Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 Prozent des Gesamtgewichtes von Ausgangsprodukten ausmachen.

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Art. 4 Botanische Reinheit

Botanische Unreinheiten sind:

  1. der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz wie Stroh- und Spreueteilchen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen;

  2. unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in derselben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden.

Falls im Anhang 1 kein anderer Wert angegeben ist, muss die botanische Reinheit bei pflanzlichen Produkten mindestens 95 Prozent betragen. Der Anteil an Rückständen anderer Ölsaaten und Ölfrüchte nach Absatz 1 Buchstabe b darf 0,5 Prozent nicht übersteigen.

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Art. 57 Gesuchsunterlagen

Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in den Teil 2 der Futtermittelliste (Anhang 1) müssen die Anforderungen von Anhang 5 erfüllen.

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2. Abschnitt Mischfuttermittel

Art. 6 Gehaltsanforderungen

In Mischfuttermitteln darf der Wassergehalt bezogen auf die Originalsubstanz die folgenden Werte nicht übersteigen, ausser wenn der Wassergehalt deklariert wird:

  1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 Prozent Milchprodukte enthalten: 7 Prozent;

  2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen: 10 Prozent;

  3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile: 5 Prozent;

  4. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 13 Prozent.

In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche bezogen auf die TS die folgenden Werte nicht übersteigen:

  1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenprodukten der Reisverarbeitung bestehen:3,3 Prozent;

  2. bei den übrigen Mischfuttermitteln:2,2 Prozent.

Wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche deklariert wird, darf er bei folgenden Produkten die Grenze nach Absatz 2 Buchstabe b überschreiten:

  1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs;

  2. Mineralfuttermittel;

  3. Mischfuttermittel, die zu mehr als 50 Prozent aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen;

  4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 Prozent Fischmehl enthalten.

Milchaustauschfuttermittel für Kälber müssen einen Eisengehalt von mindestens

mg/kg aufweisen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von

Prozent.

Für die Erfüllung der Gehaltsangaben gelten die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

Art. 78

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3. Abschnitt Zusatzstoffe und Vormischungen9

Art. 8 Zusatzstoffliste

Die zugelassenen Zusatzstoffe mit den entsprechenden Bezeichnungen, den Mindest- und Höchstgehalten in Futtermitteln und den Anwendungsvorschriften sind in Anhang 2 (Zusatzstoffliste) aufgeführt.

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Art. 9 Mindest- und Höchstgehalte an Zusatzstoffen

Ergänzungsfuttermittel dürfen in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind.

Kommt ein als Zusatzstoff bewilligter Stoff in einem Futtermittel auch in natürlichem Zustand vor, so darf die Summe der hinzugefügten Menge und der natürlich vorkommenden Menge den in der Bewilligung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreiten. Ausgenommen sind Enzyme und Enzymmischungen.

Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spurenelemente Kupfer und Selen und die Vitamine A und D dürfen Mischfuttermitteln nur beigegeben werden, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet wurden.10 Diese Vormischungen dürfen nicht mit einem Mischungsanteil, der kleiner ist als 0,2 Gewichtsprozent, in Mischfuttermittel eingemischt werden. Für Vormischungen, die nur Spurenelemente und Vitamine als Zusatzstoffe enthalten, beträgt der Mindestanteil in Mischfuttermitteln 0,05 Gewichtsprozent.

Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit

Prozent Trockensubstanz, aufweisen:

  1. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes;

  2. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.11 5 Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergänzungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.12 6 Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.13

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Art. 10 Kombination von Zusatzstoffen

Die Verwendung mehrerer Zusatzstoffe in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig, wenn die Bestandteile dieser Zusatzstoffe im Hinblick auf eine zu erwartende Wirkung untereinander chemisch-physikalisch verträglich sind.

Mischungen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis sind nicht zulässig, falls sie ähnliche Wirkungen haben.

Kombinationen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis gelten als neue Zusatzstoffe und müssen bewilligt werden.

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Art. 1114 Anmeldung

Die folgenden Angaben sind bei der Anmeldung von Zusatzstoffen sowie daraus hergestellten Vormischungen unter Beilage von Etiketten sowie von Prospekten und anderem Werbematerial zu machen:

  1. die Adresse der Person oder der Firma, die die Produkte in Verkehr bringt;

  2. die genaue Bezeichnung des Produktes nach den jeweiligen Deklarationsvorschriften;

  3. der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen und, falls spezielle Anpreisungen gemacht werden, die vollständige Zusammensetzung;

  4. der Anwendungsbereich und die Anwendungsweise des Produktes.

Die Forschungsanstalt kann die unentgeltliche Einsendung eines Musters jedes anzumeldenden Zusatzstoffes und jeder daraus hergestellten Vormischung verlangen.

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Art. 1215 Gesuchsunterlagen

Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in Teil 1 oder Teil 2 der Zusatzstoffliste (Anhang 2) müssen die Anforderungen von Anhang 6 respektive von Anhang 5 erfüllen.

Art. 12a16 Verpackung von Zusatzstoffen und Vormischungen Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

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Art. 1317 Abgabe von Zusatzstoffen

An folgende Personen dürfen abgegeben werden:

  1. 18 die in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannten Zusatzstoffe, die Spurenelemente Kupfer und Selen sowie die Vitamine A und D: an zugelassene Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln, sofern: 1. die Zulassungsregelung für den Zusatzstoff eine direkte Beigabe zu den Mischfuttermitteln vorsieht, wenn der Zusatzstoff Gegenstand einer bestimmten Zubereitung ist, und 2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Produzent über die geeignete Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben;

  2. Zusatzstoffe der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme, Vitamine und Provitamine sowie ähnlich wirkende Stoffe, ausgenommen die Vitamine A und D, Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Selen, Antioxidantien und andere Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln;

  3. andere Zusatzstoffe als jene nach den Buchstaben a und b: an alle Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln;

  4. Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: an zugelassene Produzenten von Mischfuttermitteln;

  5. Vormischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen Carotinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem festgelegtem Höchstgehalt: an zugelassene oder registrierte Produzenten von Mischfuttermitteln;

  6. andere Vormischungen als jene nach den Buchstaben d und e: an alle Produzenten von Mischfuttermitteln;

  7. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher.

Diätfuttermittel Diätfuttermittel Die zugelassenen Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Verwendungseinschränkungen sind in Anhang 3 (Diätfuttermittelliste) aufgeführt.

Anmeldung Für die Anmeldung von Diätfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 11 einzureichen. Die vollständige Zusammensetzung ist in jedem Fall anzugeben.

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5. Abschnitt Unerwünschte und verbotene Stoffe21

Art. 1522 Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.

Die in Anhang 10 Teil 1 aufgeführten Stoffe dürfen in Futtermitteln nur unter den dort aufgeführten Bedingungen vorhanden sein.

Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet, darf:

  1. nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden;

  2. nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden.

Art. 1623 Ursachensuche

Falls der Höchstgehalt oder der Aktionsgrenzwert für einen unerwünschten Stoff überschritten wird, ermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten die Ursache für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffes, um die Ursache solcher Verunreinigungen zu verringern oder zu beseitigen.

Art. 17 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang 10 kein Höchstgehalt festgelegt worden ist, dürfen keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen aufweisen, als sie für das entsprechende Alleinfuttermittel festgelegt sind.

Cited in

Art. 18 Verbotene Stoffe

Die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Cited in ·

3. Kapitel Deklarationsvorschriften

Art. 1924 Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden:

  1. die Bezeichnung nach Anhang 1 Spalte3; die Art einer allfälligen Behandlung wie gewalzt, gemahlen, gebrochen, gepresst usw. ist aufzuführen;

  2. die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte5, aufgeführten Inhaltsstoffen;

  3. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht;

  4. allfällige Bemerkungen in Anhang 1 Spalte8;

  5. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 Prozent des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes einzelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1.

Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: «Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.». Diese Bestimmung gilt nicht für:

  1. Milch und Milchprodukte;

  2. Gelatine;

  3. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton;

  4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen nicht aufgeführt werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden:

  1. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;

  2. die Bezugsnummer der Partie;

  3. die Fütterungsanweisung;

  1. das Mindesthaltbarkeitsdatum;

  2. das Erzeuger- oder Herstellerland;

  3. der Preis;

  4. ganz oder teilweise die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte6 aufgeführten Inhaltsstoffen;

  5. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können.

Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen:

  1. bei Denaturierungsmitteln: Art und Menge der verwendeten Produkte;

  2. bei Bindemitteln: Art der verwendeten Produkte.

Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis zu10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von bis zu10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt.

Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen – es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe – versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inverkehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 Prozent aufweisen.

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Art. 20 Deklarationsvorschriften für Mischfuttermittel

vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

  2. die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfutters ermöglicht, sowie die genaue Zweckbestimmung;

  1. 25 alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;

  2. die Gehalte an Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in den in Artikel 6 Absätze1 und 3 vorgesehenen Fällen;

  3. gegebenenfalls die im Anhang 8, Spalten1 bis 3, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen;

  4. das Nettogewicht, bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Nettogewicht;

  5. das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt: Bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln «zu verbrauchen bis spätestens … (Tag, Monat, Jahr)», bei den übrigen Mischfuttermitteln «mindestens haltbar bis … (Monat, Jahr)»;

  6. die Bezugsnummer der Partie, falls das Herstellungsdatum nicht angegeben wird;

  7. die Angabe der Zusatzstoffe nach Artikel 24;

  8. 26 die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss den Artikeln20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 1999 zugeteilten Registrierungs- oder Zulassungsnummer.

Die Angaben der Buchstaben c und e können weggelassen werden, falls angegeben wird:

  1. die vollständige Rezeptur; oder

  2. die Rezeptnummer mit dem Hinweis, dass die Rezeptur im Herstellerbetrieb eingesehen werden kann.

Im Fall von Absatz 2 sind die folgenden zusätzlichen Angaben zumachen:

  1. die Bezeichnung «Kundenmischung» oder «Lohnmischung»;

  2. der Name und die Adresse des Kunden, für den dieses Mischfuttermittel hergestellt wurde.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Mischfuttermittel nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf einem Begleitpapier, gemacht werden:

  1. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;

  2. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des Futtermittels;

  3. der Name und die Adresse des Herstellers, falls dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist;

  1. gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie;

  2. das Herstellungsdatum wie folgt: «Hergestellt … (Tag, Monat, Jahr) vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum»;

  3. das Erzeuger- oder Herstellerland;

  4. der Preis;

  5. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung;

  6. je nach Fall die in Anhang 8, Spalten1, 2 und 4, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen;

  7. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können;

  8. der Nährwert.

Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangsprodukten sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangsprodukte verwendet worden sind.

Bei Mischungen ganzer Körner sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e fakultativ.

Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder mit Angabe der Gewichtsanteile oder in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Für die Benennung der Ausgangsprodukte sind entweder die spezifischen Namen mit der Bezeichnung nach Anhang 1 Teil 1 oder die Kategorie nach Anhang 8 anzugeben. Werden spezifischen Namen von Ausgangsprodukten, die nicht im Anhang 1 Teil 1 aufgeführt sind, angegeben, so sind sie mit ihrer Sachbezeichnung zu deklarieren. Die Sachbezeichnung muss der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Ausgangsproduktes entsprechen. Für die Merkmale eines Futtermittels wesentliche Ausgangsprodukte können bei der Verwendung von Kategorien zur Kennzeichnung mit Nennung einer Sachbezeichnung hervorgehoben werden, wenn die Gewichtsanteile angegeben werden.27

Andere als die in den Absätzen1 und 4 genannten Angaben müssen deutlich von diesen getrennt sein. Diese Angaben:

  1. dürfen sich nicht auf die Anwesenheit oder den Gehalt an anderen Inhaltsstoffen beziehen, als die, deren Angabe in den Absätzen1 und 2 vorgesehen ist;

  2. dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beziehen;

  3. müssen sich auf objektive und messbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können.

…28

Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.29

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Art. 21 Nährwert von Mischfuttermitteln

Der Nährwert von Futtermitteln wird nach den Methoden in Anhang 8 berechnet.

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Art. 22 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden:

  1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: – bei Enzymen und deren Zubereitungen: spezifische Bezeichnung der aktiven Bestandteile nach Massgabe ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry, – bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummern;

  2. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

  3. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: 1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der Wirkstoffgehalt, 3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität, 4. die Kontrollnummer der Partie und das Herstellungsdatum, 5. die Gebrauchsanweisung, 6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind;

  4. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind:

1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat), 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

  1. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmenten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt;

  2. 30 bei Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, gegebenenfalls die spezifische Dosierung für Vormischungen; die Liste der Zusatzstoffe aus der Gruppe der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aromastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.31 2 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:

  3. der Handelsname;

  4. die EG-Nummer;

  5. falls nicht schon verlangt, die Gebrauchsanweisung und allenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch;

  6. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.

Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.

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Art. 23 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen

vorgeschriebenen Angaben müssen für Vormischungen beim Inverkehrbringen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. die Bezeichnung «Vormischung»;

  2. die spezifische Bezeichnung der Zusatzstoffe; bei Enzymen: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);

  3. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für welche die Vormischung bestimmt ist;

  1. die Gebrauchsanweisung;

  2. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», solche Empfehlungen vorgesehen sind;

  3. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen;

  4. der Gesamtgehalt an Wirksubstanz, bei Spurenelementen der Gehalt an Elementen, bei Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen und deren Zubereitungen: Einheiten der Aktivität32 pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig), bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Anzahl kolonienbildende Einheiten (KBE) pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig);

  5. …33

  6. hbis. …34

  7. …35

  8. 36 zusätzlich bei Vormischungen, die Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis enthalten:

1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist, 2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletierstabilität;

  1. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen: der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

  2. 37 bei Vormischungen aus Aromastoffen: die Dosierung in Mischfuttermitteln, ohne den Wirkstoffgehalt; die Liste der Aromastoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden, ausser wenn die Aro-

Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als μmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat. 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663). durch Ziff. I der V des EVD vom25. Juni 2008, mit Wirkung seit1. Sept. 2008 (AS 2008 3663). 1. Sept. 2008 (AS 2008 3663).

mastoffe einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln unterliegen.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben können die folgenden Angaben beigefügt werden:

  1. der Handelsname;

  2. die EG-Nummer;

  3. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist.

Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.

Art. 24 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten38

Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel- Verordnung vom26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden:39

  1. Antioxidantien, Farbstoffe einschliesslich Pigmentstoffe sowie Konservierungsstoffe: die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes;

  2. 40 Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannte Zusatzstoffe und Vitamine A, D und E: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n), 2. bei Enzymen und Mikroorganismen: als Bezeichnung kann alternativ zu Ziffer 1 der Markenname aufgeführt werden, 3. der Gehalt an Wirksubstanz, für Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen: Einheiten der Aktivität41 (oder mg) pro kg oder pro l; bei Mikroorganismen: Anzahl KBE (oder mg) pro kg oder pro l,

Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.

4. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

  1. Kupfer: der Gehalt an Kupfer in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen;

  2. Eisen: der Gehalt an Eisen in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen.

Falls in der Liste der bewilligten Zusatzstoffen in den Spalten «Höchstalter» oder «sonstige Bestimmungen» Hinweise auf die sachgerechte Verwendung von Zusatzstoffen gemacht werden, müssen diese angegeben werden.

Auf das Vorhandensein von anderen Spurenelementen als Kupfer und Eisen und von anderen Vitaminen als A, D und E sowie von Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen darf nur hingewiesen werden, wenn sich deren Gehalte mit amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:

  1. Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Eisen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;

  2. Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E sowie von Provitaminen und ähnlich wirkenden Substanzen: 1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes, 2. der Gehalt an Wirksubstanz, 3. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

Bei Futtermitteln mit mehreren Zusatzstoffen, bei denen nach den Absatz 1 oder 3 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

Die Bezeichnung von Zusatzstoffen kann mit dem Handelsnamen sowie mit der EG-Nummer ergänzt werden.

Bei verpackten Futtermitteln für Heimtiere bis zu einem Gewicht von10 kg, die Zusatzstoffe der Gruppen der Antioxidanzien, der Konservierungsstoffe oder der Farbstoffe einschliesslich Pigmente enthalten, kann anstelle der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffes auf der Verpackung die Kennzeichnung «konserviert mit» «mit Konservierungsstoff(en)», «gefärbt mit» «mit Farbstoff(en)» oder «mit Antioxidanz(ien)» vor den Worten «EG-Zusatzstoff(en)» verwendet werden; Vorraussetzung in diesem Fall ist, dass auf der Verpackung eine Kontrollnummer zur spezifischen Kennzeichnung des Futtermittels aufgeführt ist und der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.42

Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, wo nichts anderes vorgeschrieben, in mg/kg Futtermittel, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben. Bei Vitaminen, Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen ist auch die Angabe in Internationalen Einheiten (IE/kg) oder in μg /kg zulässig.

Falls der Gehalt an Zusatzstoffen in einem Ergänzungsfuttermittel den für Alleinfutter zulässigen Gehalt überschreitet, muss die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermittel je Tier und Tag angegeben werden.

Die Angaben über die Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln beziehen sich, wo nichts anderes vorgeschrieben, nur auf die zugesetzten Mengen.43 Artikel 9 Absatz 2 ist jedoch zu berücksichtigen.

Art. 25 Deklarationsvorschriften für Silierungszusätze

Silierungszusätze müssen in Anpreisungen jeder Art (Sackettiketten, Packungsaufschriften, Prospekte, Inserate usw.) mit den folgenden Angaben bezeichnet werden:

  1. genaue Bezeichnung der Wirkung nach Artikel 12 Absatz 2 der Futtermittel- Verordnung vom26. Mai 1999;

  2. Konzentration der Wirkstoffe nach Buchstabe a, bei Mikroorganismen in Anzahl lebender Keime je Gramm;

  3. allfällig notwendige Anwendungseinschränkungen und Warnungen betreffend unsachgemässer Verwendung;

  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Mit jeder Lieferung von Silierungszusätzen ist eine Anweisung über die Art der Anwendung, die eventuell vorzunehmende Verdünnung und die je 100 kg einzelner Futtermittel oder je m3 Siloraum zu benützende Zusatzmenge anzugeben.

Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk «VORMISCHUNG» der Begriff «Silierungszusatz» deutlich angegeben werden.44

Art. 26 Deklarationsvorschriften für Diätfuttermittel

Diätfuttermittel müssen nach den Bestimmungen für Mischfuttermittel (Art. 20) deklariert werden.

Folgende zusätzliche Angaben müssen für Diätfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung gemacht werden:

  1. das Bestimmungswort «Diät-» in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung;

  2. die genaue Zweckbestimmung;

  1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels;

  2. die in der Bewilligung vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen;

  3. die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 7 Buchstabe b kann bei der Kennzeichnung der Diätfuttermittel auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem in der Zulassung definierten Ernährungszweck entspricht.

Auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung von Diätfuttermitteln ist folgende Angabe anzubringen: «Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat einer Fachperson einzuholen».

Auf das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, beziehungsweise auf einen geringen Gehalt an solchen Bestandteilen, kann bei der Deklaration von Diätfuttermitteln hingewiesen werden. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile deklariert werden.

Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bei Heimtierfuttermitteln, bei denen die Ausgangsprodukte angegeben werden, jeweils mehrere Ausgangsprodukte in Kategorien zusammengefasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangsprodukte als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.45

4. Kapitel:46 Produktion und Vermarktung von Futtermitteln

Art. 27 Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und Vermarkten47

Im Anhang 11 sind die Anforderungen festgelegt, denen die Betriebe entsprechen müssen, die Futtermittel zur Vermarktung produzieren und vermarkten. Diese Anforderungen gelten auch für die Produktion von Mischfuttermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf, wenn bei der Aufbereitung der Mischungen Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage.

Art. 27a48 Meldung der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe Bei der Meldung nach Artikel 20 Absatz 2 der Futtermittel-Verordnung muss die Verwendung folgender Zusatzstoffe angegeben werden:

  1. Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.

  2. Vormischungen mit Vitaminen oder Spurenelementen, für die nach Anhang 2 ein Höchstgehalt gilt.

4a. Kapitel Transport von Futtermitteln für Nutztiere49

Art. 2850

Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport verwendet werden von:

  1. 51 tierischen Nebenprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 200452 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

  2. Stoffen nach Anhang 4 Teil 2.

5. Kapitel Probenahmen und Toleranzen

Art. 29 Probenahmen

Das Verfahren für die Probenahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 9.

Art. 3053 Toleranzen

Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangsprodukte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom1. März 199554 wird aufgehoben.

[AS 1995 1065]

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom15. Dezember 200355 Schlussbestimmungen zur Änderung vom26. Januar 200556 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. November 200657

Futtermittel, die nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht

Die Zusatzstoffe «L-Lysinphosphat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation», «N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat» und «DL-Tryptophan» dürfen bis zum1. April 2007 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 200858 Die Futtermittel können bis zum31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum31. Mai 2009 verfüttert werden.

AS 2003 5467. Aufgehoben durch Ziff. V21 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

AS 2005 981. Aufgehoben durch Ziff. V21 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

AS 2008 3663 Futtermittelbuch-Verordnung 916.307.1 Anhang 159 (Art. 2–5,19 und 20) Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) 1. Die Angaben in den Spalten5 und 6 gelten als Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte. Sie beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im jeweils gegebenen Zustand. 2. Die Angaben in der Spalte7 beziehen sich auf das Gewicht der Trockensubstanz des Ausgangsproduktes mit Ausnahme des Wassergehaltes und der Nummern2.30,4.21,7.5,9.4,9.5,9.6 und 10.1 3. Die Kategorien, unter denen die Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere deklariert werden können, finden sich in Anhang 8 Teil 1.

Teil 1 Tierische, pflanzliche und mineralische Ausgangsprodukte

1. Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.1 9 Biertreber, Nebenprodukt der Brauerei, das Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % getrocknet durch Trocknen der Rückstände Rohfaser Rohasche max.6,5 % von gemälztem oder nichtgemälztem Getreide sowie anderen Rohprotein min. 23 % Stoffen gewonnen wird Rohfaser max.19,5 % Löslichkeit des min. 70 % Rohproteins60

60 Pepsin und salzsäurelösliches Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

Landwirtschaft 916.307.1

Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.2 7 Dinkel Dinkelkörner Triticum spelta L., Wasser max. 14 % Triticum diococcum Schrank, Triticum monococcum L. 1.3 9 Dinkelspelzen Nebenprodukt, das beim Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % (Kornspelzen) Entspelzen des Dinkels anfällt Rohasche Rohasche max. 7 % Kornspreu Rohfaser max. 47 % 1.4 7 Gerste Körner von Hordeum vulgare L. Wasser max. 14 % 1.5 7 Gerstenflocken Produkt, das durch Walzen von Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % geschälter Gerste, Hordeum Stärke Rohasche max.4,7 % vulgare L., bei Behandlung mit Wasserdampf gewonnen wird Rohfaser max.2,3 % Stärke min. 58 % Salzsäureunlösli- max. 0,5 % che Asche 1.6 9 Gerstenfuttermehl Nebenprodukt der Verarbeitung Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % von gereinigter und geschälter Stärke Rohasche Rohasche max.

6,5 % Gerste zu Graupen, Grütze oder Mehl Rohfaser max.11,5 % Stärke min.40,5 % 1.7 9 Gerstenabfallmehl Nebenprodukt, das bei der Herstel- Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % (Gerstenschäl- lung von Mehl aus Gerste anfällt, Rohasche Rohasche max.6,5 % mehl) überwiegend aus Teilen der Schalen und anderen Kornbestand- Rohfaser max. 18 % teilen besteht und einen geringen Anteil an Spelzen enthält 1.8 9 Getreideabgang Nebenprodukt, das bei der Getrei- Rohfaser – Wasser max. 13 % dereinigung anfällt nach Ent- Rohasche max. 6 % fernung von Fremdbestandteilen Rohfaser max. 14 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Körner von Avena sativa L. und Wasser max. 14 % anderen kultivierten Haferarten Produkt, das durch Dämpfen und Wasser max. 12 % Walzen von entspelztem Hafer Rohfaser max.2,3 % entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann Stärkereiches Nebenprodukt der Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % Verarbeitung des gereinigten, Stärke Rohasche Rohasche max. 5 % entspelzten Hafers, Avena sativa L. und anderer kultivierter Avena- Rohfaser max. 8 % Arten, zu Grütze oder Mehl Stärke min.46,5 % Nebenprodukt, das bei der Ver- Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % (Haferschälkleie) arbeitung von gereinigtem Hafer Rohasche Rohasche max. 5 % zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und Rohfaser max. 29 % aus Kleie besteht Nebenprodukt, das beim Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % Entspelzen des Hafers anfällt Rohasche Rohasche max. 6 % Rohfaser max. 38 % Körner von Sorghum vulgare Wasser max. 14 % (Zirok) Körner von Panicum miliaceum L. Wasser max. 14 % Nebenprodukt, das bei der Her- Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % stellung von geschälter Hirse aus Rohasche Rohasche max. 8 % Rispenhirse anfällt und überwiegend aus Teilen der Schalen Rohfaser max. 18 % und anderen Kornbestandteilen besteht.

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Körner von Zea Mays L. Wasser max. 13 % Produkt, das durch Walzen von Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % Mais bei Behandlung mit Wasser- Stärke Rohasche max.3,5 % dampf gewonnen wird Rohfaser max.3,5 % Stärke min. 70 % Nebenprodukt der Herstellung von Stärke Wasser Wasser max. 13 % Maismehl oder Maisgriess Rohasche Rohasche max. 5 % Rohprotein Rohfaser max. 6 % Rohfett Stärke min. 37 % Nebenprodukt der Maismehl- oder Rohfaser Wasser Wasser max. 13 % Maisgriessherstellung, das haupt- Rohasche Rohasche max. 5 % sächlich aus Maisschalen sowie aus Maiskeimen und aus wenig Rohprotein Rohfaser max. 15 % Maiskörperteilen besteht Rohfett Nebenprodukt, das beim Entfernen Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % der Körner neben den Körnern Rohasche anfällt und gemahlen wird Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % nung von Maisgriess oder -mehl Rohfett Rohasche Rohprotein min. 16 % anfällt, überwiegend aus Keimen besteht und Schalen und Teile des Rohfaser Rohfett min. 17 % Endosperms enthält

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.23 9 Maiskeimkleie Nebenprodukt der Herstellung von Rohprotein Wasser Wasser max. 13 % Maismehl, Maisgriess oder Mais- Rohfett Rohasche Rohfaser max. 9 % stärke, das aus nicht extrahierten Keimen sowie aus Maisschalen Rohfaser Rohfett min. 11 % und Teilen des Endosperms besteht Stärke Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % (Stärkeindustrie) gewinnung durch Pressen aus Rohfett Rohasche Rohasche max.7,5 % Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden Rohfaser Rohprotein min. 20 % und denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Maiskeimkuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % (Maismühlen- gewinnung durch Pressen aus Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % industrie) Keimen anfällt, die bei der Trockenvermahlung aus Mais, Zea Rohfaser Stärke Rohprotein min.12,5 % mays L., gewonnen werden und Rohfaser max. 8 % denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften Maiskeimextrak- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % tionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max.7,5 % (Stärkeindustrie) Keimen anfällt, die auf nassem Wege aus Mais gewonnen werden Rohfett Rohprotein min.21,5 % und denen noch Teile des En- Rohfett max.2,3 % dosperms und der Schale anhaften Maiskolbenschrot Produkt, das durch Trocknen und Rohfaser Rohfaser max.

8,0 % ohne Lieschen Zerkleinern ganzer ausgereifter Rohasche max. 2 % Maiskolben gewonnen wird und aus Korn- und Spindelteilen Stärke min. 56 % besteht Wasser max.12,5 %

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.28 7 Maiskolbenschrot Produkt, das durch Trocknen und Rohfaser Rohfaser max. 10 % mit Lieschen Zerkleinern ganzer ausgereifter Rohasche max.2,5 % Maiskolben mit Lieschen gewonnen wird und aus Korn-, Spindel- Stärke min. 52 % und Lieschenteilen besteht Wasser max.12,5 % 1.29 9 Maiskeimextrak- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % tionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 9 % (Maismühlen- Keimen anfällt, die bei der Troindustrie) ckenvermahlung aus Mais gewon- Rohfett Rohprotein min.13,5 % nen werden und denen noch Teile Stärke Rohfett max.2,3 % des Endosperms und der Schale anhaften Rohfaser max. 8 % 1.30 7 Maisstärke Aus Mais gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 14 % reine Stärke Rohasche Rohasche max. 0,6 % 1.31 7 Maisquellstärke Aus Mais gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 10 % reine Stärke, die durch Hitze- Rohasche Rohasche max.

0,6 % behandlung weitgehend aufgeschlossen ist Stärke min. 98 % 1.32 7 Maisquellstärke, Aus Mais gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 10 % teilverzuckert reine Stärke, die weitgehend reduzierende Rohasche Rohasche max.1,1 % aufgeschlossen und teilweise Zucker, verzuckert ist reduzierende min. 28 %

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.33 10 Maiskleber Getrocknetes Nebenprodukt der Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % Maisstärkegewinnung, das in der Rohasche Rohasche max.3,5 % Hauptsache aus der Klebersubstanz besteht, die beim Rohfett Rohprotein min. 65 % Abtrennen der Stärke anfällt Rohfaser Rohfaser max. 5 % Xantho- salzsäureunlösliche max. 0,5 % phyll Asche 1.34 9 Maiskleberfutter Getrocknetes Nebenprodukt der Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % Maisstärkegewinnung, das aus Rohasche Rohasche max.10,5 % Schalen und zu einem geringeren Teil aus Kleber des Maiskorns Rohfett Rohprotein min.20,5 % besteht. Die getrockneten Rück- Rohfaser Rohfaser max.11,5 % stände des Quellwassers und die entölten Keime können dem Produkt zugesetzt sein 1.35 9 Malzfuttermehl Nebenprodukt, das bei der Reini- Rohprotein Rohasche Rohasche max. 5 % gung gemälzter Braugerste entsteht Rohfaser Rohfett 1.35a 9 Malztreber, nass Nebenprodukt bei der Herstellung Wasser Wasser max.

71 % (Malztreber) von Malzextrakten Rohprotein Rohprotein min. 23 % Rohfaser max. 16 % 1.36 7 Malzkeime Nebenprodukt, das bei der Ver- Rohprotein Wasser max. 13 % mälzung von Getreide anfällt 1.37 9 Mühlennach- Gemisch wechselnder Mengen von Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % produktegemisch Nachprodukten, die bei der Ver- Rohasche max. 6 % mahlung von Getreide anfallen Rohfaser max. 11 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Produkt, das durch Mahlen von Stärke Wasser Wasser max. 14 % Futterreis, Oryza sativa L., gewon- Rohasche Rohasche max.3,5 % nen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Rohprotein Rohfaser max.2,9 % Bearbeitung von Halbrohreis beim Rohfett Stärke min. 76 % Absieben ausgesondert werden, Rohfaser salzsäureunlösliche max. 1 % oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern geschält, fleckig oder Asche gelb, besteht Nebenprodukt der Zubereitung Stärke Wasser max. 14 % von poliertem oder glasiertem salzsäureunlösliche max. 1 % Reis, Oryza sativa L., das im Asche wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht botanische Rein- min. 99 % Nebenprodukt des ersten Polierens Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gelb von geschältem Rohreis, Oryza Rohfett Rohasche Rohasche max.13,5 % sativa L., das aus Silberhäutchen, Aleuronschicht, Teilen des Mehl- Rohfaser salzsäu- Rohprotein min.13,5 % körpers und Keimen besteht reunlösliche Rohfett min.13,5 % Rohfaser max.12,5 % salzsäureunlösliche max.1,7 % Reisspelzen max. 3 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt des zweiten Polie- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % weiss rens von geschältem Reis, Oryza Rohfett Rohasche Rohasche max. 10 % sativa L., das im wesentlichen aus den äusseren Teilen des Mehl- Rohfaser salzsäure- Rohprotein min.13,5 % körpers besteht und ausserdem unlösliche Rohfett min.13,5 % Bestandteile der Aleuronschicht Asche und der Keime enthält Rohfaser max. 7 % salzsäureunlösliche max. 0,6 % Reisspelzen max. 1 % Nebenprodukt, das beim Polieren Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kalkhaltig von geschältem Reis, Oryza sativa Rohfett Rohasche Rohasche max. 15 % L., anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleu- Rohfaser salzsäu- Rohprotein min. 13 % ronschicht, des Mehlkörpers und Calcium- reunlösliche Rohfett min. 13 % Keims besteht und, bedingt durch carbonat Asche die Herstellung, geringe Mengen Rohfaser max.12,5 % an Calciumcarbonat enthält salzsäureunlösliche max.1,7 % Reisspelzen max. 3 % Calciumcarbonat max. 3 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Vorgekochtes Nebenprodukt, das Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % vorgekocht beim Polieren von entspelztem Rohfett Rohasche Rohasche max. 15 % Reis, Oryza sativa L., anfällt und hauptsächlich aus dem Silber- Rohfaser salzsäu- Rohprotein min. 13 % häutchen, Teilen der Aleuron- Calcium- reunlösliche Rohfett min. 13 % schicht, der Samenschale, dem carbonat Asche Keim und dem bei der Ver- Rohfaser max.12,5 % arbeitung geringfügig zugefügten salzsäreunlösliche max.1,7 % Calciumcarbonat besteht Asche Reisspelzen max. 3 % Calciumcarbonat max. 3 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohprotein min. 25 % Keimen von Reis, Oryza sativa L., denen noch Teile des Endosperms Rohfaser Rohfaser max. 10 % und der Samenschale anhaften, Reisspelzen max. 1 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % tionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohprotein min. 25 % den Keimen von Reis, Oryza sativa L., denen noch Teile des Rohfett Rohfett max. 12 % Endosperms und der Samenschale Rohfaser max. 10 % anhaften, anfällt Reisspelzen max. 1 % Aus Reis, Oryza sativa L., vor- Stärke Wasser Wasser max.

14 % nehmlich Bruchreis, gewonnene Rohasche Rohasche max.1,2 % praktisch reine Stärke

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Aus Reis, Oryza sativa L., vor- Stärke Wasser Wasser max. 10 % nehmlich Bruchreis, gewonnene Rohasche Rohasche max.1,1 % praktisch reine Stärke, die durch Hitzebehandlung weitgehend Stärke min. 94 % aufgeschlossen ist salzsäureunlösliche max. 0,5 % Getrocknetes Nebenprodukt der Rohprotein Wasser Wasser max. 13 % Stärkegewinnung aus Reis, Oryza Rohasche Rohasche max. 5 % sativa L., das in der Hauptsache aus Kleber besteht Rohfett Rohprotein min. 62 % Rohfaser Rohfaser max.2,3 % Körner von Secale cereale L. Wasser max. 14 % Nebenprodukt der Herstellung Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % von Mehl aus gereinigtem Roggen, Rohasche Rohasche max.6,5 % Secale cereale L., das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen Rohfaser max.10,5 % aus sonstigen, vom Mehlkörper weitgehend befreiten Kornbestandteilen besteht Roggengriesskleie Nebenprodukt der Herstellung Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % von Mehl aus gereinigtem Roggen, Rohasche Rohasche max. 7 % das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Korn- Stärke Rohfaser max.7,5 % bestandteilen besteht, die vom Stärke min. 21 % Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.52 9 Roggenfuttermehl Nebenprodukt der Herstellung Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % von Mehl aus gereinigtem Roggen, Rohasche Rohasche max.4,5 % das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im übrigen aus Stärke Rohfaser max.4,5 % feinen Schalenteilen und wenig Stärke min. 32 % sonstigen Kornbestandteilen 1.53 9 Schlempe, Nebenprodukt der Alkoholgewin- Rohprotein Wasser Wasser max.12,5 % getrocknet nung durch Destillation, das durch Rohfaser Rohasche max.6,5 % Trocknen der Rückstände der Maische von Getreide oder Rohprotein min. 23 % anderen stärkehaltigen Stoffen Rohfaser max.19,5 % Löslichkeit des min. 70 % Rohproteins61 1.54 9 Schlempe, Nebenprodukt der Alkohol- Wasser Wasser max.

12,5 % Getreide-, dunkel Destillation, das durch Trocknen Rohprotein der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und Rohfaser dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind 1.55 7 Sorghum (Milo) Körner von Sorghum bicolor (L.) Wasser max. 14 % Moench s.l.

61 Pepsin und salzsäurelösliches Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.56 9 Sorghumkleber- Getrocknetes Nebenprodukt der Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % futter Stärkegewinnung aus Mohren- Rohasche Rohasche max. 9 % hirse, Sorghum bicolor (L.) Moench s.l., das aus Schalen und Rohfett Rohprotein min.20,5 % zu einem geringen Teil aus Kleber Rohfaser Rohfaser max. 11 % besteht. Die getrockneten Rückstände des Quellwassers und die Keime können dem Produkt zugesetzt sein 1.57 7 Triticale Körner der Hybride Triticum X Wasser max. 14 % Secale 1.58 7 Weizen Körner von Triticum aestivum L., Wasser max. 14 % Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten 1.58a 7 Weizenaleuron Aleuronzellen aus Weizenkleie, Rohprotein Wasser Rohprotein min. 19 % rein mechanisches Müllereiver- Rohfaser Rohfett Rohfett min.4,5 % fahren Rohasche Rohfaser max.7,5 % Rohasche max. 13 % Wasser max.

10 % 1.59 7 Weizenflocken Produkt, das durch Walzen von Wasser max. 12 % Weizen oder Spelzweizen, entspelzt, bei Behandlung mit Wasserdampf gewonnen wird

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt der Herstellung von Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % Mehl aus gereinigtem Weizen oder Rohasche Rohasche max.8,5 % Spelzweizen, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Rohfaser max.14,5 % übrigen aus sonstigen, vom Mehlkörper weitgehend befreiten Weizengriesskleie Nebenprodukt der Herstellung von Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % Mehl aus gereinigtem Weizen oder Rohasche Rohasche max.7,5 % Spelzweizen, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Stärke Rohfaser max.11,5 % übrigen aus Kornbestandteilen Stärke min. 21 % besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie Weizenfuttermehl Nebenprodukt der Herstellung von Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % Mehl aus gereinigtem Weizen oder Rohasche Rohasche max.6,5 % Spelzweizen, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehl- Stärke Rohfaser max. 6 % körpers, im übrigen aus feinen Stärke min. 35 % Schalenteilen und wenig sonstigen Nebenprodukt der Herstellung von Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % Mehl aus gereinigtem Weizen oder Rohasche Rohasche max.6,5 % Spelzweizen, entspelzt, das aus Teilen des Mehlkörpers, aus feinen Stärke Rohfaser max. 8 % Schalenteilen und wenig sonstigen Stärke min. 28 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Herstel- Rohfaser Wasser Wasser max. 14 % lung von Mehl aus Weizen anfällt Rohasche Rohfaser max.3,5 % und dessen Anteil an Mehlkörperteilen den an Schalenteilen über- Stärke min. 40 % steigt Nebenprodukt der Mehlgewin- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % nung, das im wesentlichen aus Rohfaser Rohasche Rohprotein min.28,5 % gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Rohprotein Rohfett min. 8 % Teile des Endosperms und der Rohfett Rohfaser max.4,5 % Schale anhaften Nebenprodukt der Mehlgewin- Rohprotein Wasser max. 10 % fermentiert nung, das im wesentlichen aus Rohfaser Rohprotein min. 14 % Weizenkeimen besteht und einer Fermentation unterzogen wurde Rohfett min. 3 % Rohfaser max. 4 % Rohasche max. 3 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 7 % Keimen von Weizen der Arten Triticum aestivum L., Triticum Rohfaser Rohprotein min.28,5 % durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten und aus entspelztem Spelzweizen der Arten Triticum spelta L., Triticum diococcum Schrank. und Triticum monococcum L., denen noch Teile des Endosperms und der Schale anhaften, anfällt

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 1.67 7 Weizenstärke Aus Weizen gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 14 % reine Stärke Rohasche Rohasche max. 0,6 % 1.68 7 Weizenquell- Aus Weizen gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 10 % stärke reine Stärke, die durch Hitze- Rohasche Rohasche max. 0,6 % behandlung weitgehend aufgeschlossen ist Stärke min. 91 % 1.69 7 Weizenquell- Aus Weizen gewonnene praktisch Stärke Wasser Wasser max. 10 % stärke, teil- reine Stärke, die weitgehend reduzierende Rohasche Rohasche max.1,1 % verzuckert aufgeschlossen und teilweise Zucker, hydrolysiert ist reduzierende min. 28 % 1.70 10 Weizenkleber Getrocknetes Nebenprodukt der Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % Weizenstärkegewinnung, das in Rohasche Rohasche max.1,7 % der Hauptsache aus Klebersubstanz besteht, die beim Rohprotein min. 80 % Abtrennen der Stärke anfällt salzsäureunlösliche max. 0,5 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Getrocknetes Nebenprodukt der Rohasche Wasser Wasser max. 12 % futter Weizenstärkegewinnung, das aus Rohprotein Rohfett Rohasche max. 3 % Schalen und Kleber besteht. Es können Quellwasserbestandteile Rohfaser Rohprotein min. 15 % und Keime, die entölt sein können, Rohfaser max. 15 % zugesetzt sein Flüssiges Nebenprodukt der Wasser Wasser max. 81 % flüssig Glucose- und Klebergewinnung Stärke Rohfaser max. 0.5 % aus Weizenmehl, das hauptsächlich aus kurzkettigen Stärkemole- Rohasche max. 5 % külen und kurzkettigen Pensosanen Zucker max. 10 % Stärke min. 50 %

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2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 2.1 9 Babassukuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max.7,5 % soweit wie möglich von der Steinschale befreiten Samen der Rohfaser Rohprotein min.22,5 % brasilianischen Babassu-Palme, Rohfaser max. 17 % Orbignya oleifera Burr. und anderen Orbignya-Arten, anfällt 2.2 15 Baumwollsaat Entlinterte Samen der Baumwoll- Wasser max. 12 % pflanze Gossypium spp. 2.3 9 Baumwollsaat- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 9 % aus geschälter den entlinterten und geschälten Saat Samen der Baumwollpflanze Rohfett Rohprotein min47,5 % anfällt Rohfett max.4,0 % Rohfaser max13,5% 2.4 9 Baumwollsaat- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max.

12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 10 % aus teilgeschälter den entlinterten und teilgeschälten Saat Samen der Baumwollpflanze Rohfett Rohprotein min.36,5 % anfällt Rohfett max.4,0 % Rohfaser max.22,5 % 2.5 9 Baumwollsaat- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen aus gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % geschälter Saat entlinterten und geschälten Samen der Baumwollpflanze, Gossypium Rohfaser Rohprotein min.45,5 % spp., anfällt Rohfaser max.12,5 %

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Baumwollsaat- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen aus gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 10 % teilgeschälter Saat entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwoll- Rohfaser Rohprotein min. 34 % pflanze anfällt Rohfaser max.22,5 % Erdnuss- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 7 % aus enthülster den von den Hülsen befreiten Saat Samen der Erdnuss anfällt Rohfett Rohprotein min. 50 % Rohfaser max. 8 % Erdnuss- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 8 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 12 % aus teilenthülster den teilweise von den Hülsen Saat befreiten Samen der Erdnuss Rohfett Rohprotein min. 43 % anfällt Rohfett max.4,0 % Erdnusskuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % aus enthülster gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 7 % Saat von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss, Arachis hypogaea L. Rohfaser Rohprotein min.

49 % und andere Arachis-Arten, anfällt Rohfaser max. 7 % Erdnusskuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % aus teilenthülster gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 8 % Saat teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Rohfaser Rohprotein min. 40 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser max. 13 % Darf nicht zur gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohprotein min. 28 % Herstellung von Samen des Hanfs, Cannabis sativa Futtermitteln für L., anfällt Rohfaser Rohfett min. 5 % Nutztiere oder zur Samen der Hanfpflanze Cannabis Wasser max. 12 % Verfütterung an sativa L. Nutztiere verwendet werden Beim Rösten von entschälten Rohfaser Wasser max. 8 % häutchen Haselnüssen abfallende Kernhaut Rohfett Rohprotein min. 10 % Rohfaser max. 13 % Rohfett min. 36 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohprotein min. 48 % Samen des Haselnussstrauches anfällt Rohfaser Rohfett min. 5 % Rohfaser max. 6 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 9 % den soweit wie möglich von den Schalen befreiten, getrockneten Rohfett Rohprotein min.22,5 % und gerösteten Samen der Kakao- Rohfett max.4,0 % pflanze, Theobroma cacao L., Rohfaser max.

13 % Nebenprodukt, das beim Schälen Rohfaser Wasser Wasser max. 12 % von Samen der Kakaopflanze Rohasche Rohfaser max. 19 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Fett- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 8 % Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten En- Rohfett Rohprotein min. 20 % dosperm des Samens der Kokos- Rohfett max.4,0 % palme anfällt Nebenprodukt, das bei der Fett- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus Rohfett Rohasche Rohasche max. 8 % Kopra, dem getrockneten, von der Samenschale bedeckten Rohfaser Rohprotein min.20,5 % Endosperm des Samens der Kokospalme, Cocos nucifera L., Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % schrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 8 % den Samen des Leins anfällt Rohfett Rohprotein min.36,5 % botanische Rein- min. 93 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 8 % Samen des Leins, Linum usitatissimum L., anfällt Rohfaser Rohprotein min. 34 % botanische Rein- min. 93 % Samen des Leins Linum usitatissi- Wasser max. 12 % mum L. botanische min. 93 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Leinsaat, mit Wärme ohne Dampf Rohprotein Rohfaser Wasser max. 12 % schlossen aufgeschlossen Rohfett Rohasche Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % Fruchtfleisch- gewinnung durch Pressen von Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % kuchen Fruchtfleisch der Macoya-Palme anfällt Rohfaser Rohprotein min.11,5 % Rohfaser max. 24 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kernextraktions- gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 8 % schrot den vom Fruchtfleisch befreiten Samen der Macoya-Palme anfällt Rohfett Rohprotein min. 32 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % Palmkernkuchen gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 8 % vom Fruchtfleisch befreiten Samen folgender Arten der Macoya- Rohfaser Rohprotein min.29,5 % Palme anfällt: Acrocomia sclerocarps Mart. und Acrocomia totai Mart. Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohprotein min. 40 % Samen des Süssmandelbaumes, Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rohfaser Rohfett min. 5 % var. dulcis, anfällt Rohfaser max.8,5 %

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus der Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % Nigersaat, Guizontia abyssinica (L.f.) Cass., anfällt Rohfaser Rohprotein min. 33 % Salzsäure- max.3,4 % unlösliche Asche Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max.5,5 % den soweit wie möglich von der Steinschale befreiten Samen der Rohfett Rohprotein min. 18 % Ölpalmarten anfällt Rohfett max.4,0 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max.5,5 % soweit wie möglich von der Steinschale befreiten Samen Rohfaser Rohprotein min. 17 % folgender Arten der Ölpalme anfällt: Elaeis guineensis Jacq. und Corozo oleifera (H.B.K.) L.H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) Produkt, das aus pflanzlichen Wasser freie Fett- Wasser max. 0,5 % Pflanzenöl Fetten oder Ölen – ausser petroläther- säuren Petroläther- max. 1 % Rizinusöl – besteht unlösliche unlösliche Verun- Verun- reinigungen reinigungen Unverseifbares max. 3 % Fett

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % schrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 10 % den Samen von Raps, indischem Sarson und Rübsen anfällt Rohfett Rohprotein min. 36 % Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max.9,5 % Samen von Raps, indischem Sarson und Rübsen anfällt Rohfaser Rohprotein min. 34 % Nebenprodukt, das beim Anpres- Rohprotein Wasser max. 12 % fettreich sen von Rapssaat für die Herstel- Rohfett Rohfaser max. 9 % lung von Ölen (z.B. zu technischen Zwecken) anfällt Rohfaser Rohprotein min. 32 % Samen der Rapsarten Brassica Wasser max. 6 % napus L. ssp. oleifera (Metzg.) botanische min. 94 % Sinsk., des indischen Sarson Reinheit Brassica napus L. Var. glauca (Roxb.), O.E. Schulz und Rübsen Brassica campestris L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.

62 Die Bezeichnung «glucosinolatarm» ist zulässig, falls der Gesamtglucosinolatgehalt30 mmol/kg nicht übersteigt.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 2.35 9 Rapsschalen Nebenprodukt, das beim Schälen Wasser max. 12 % von Rapssamen anfällt 2.36 9 Saflorextrak- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % tionsschrot aus gewinnung durch Extraktion von Rohfaser Rohasche Rohasche max. 5 % teilgeschälter Saat teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze, Carthamus tincto- Rohprotein min. 25 % rius L., anfällt Rohfaser max. 35 % 2.37 15 Senfsaat Samen von weissem oder gelbem Wasser max. 12 % Senf, Sinapis alba L. 2.38 9 Sesam- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohfett Rohasche max. 15 % den Samen des Sesams, Sesamum indicum L., anfällt Rohasche Rohprotein min.45,5 % salzsäureunlösliche max. 5 % 2.39 9 Sesamkuchen Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max.

15 % Samen des Sesams anfällt Rohfaser Rohprotein min. 43 % salzsäureunlösliche max. 5 % 2.40 15 Soja(bohnen), Sojabohnen, Glycine max. (L.) Wasser max. 12 % dampferhitzt Merr., die einer geeigneten Hitz- Ureaseaktivität max. 0,4 behandlung unterworfen wurden

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 2.41 15 Sojabohnen ganz, Früchte der Sojabohne ohne – – Wasser max. 12 % Auf der Etikette unbehandelt thermische Behandlung muss folgender Hinweis angebracht werden: «Nur für Wiederkäuer mit Pansenfunktion» 2.42 4 Soja(bohnen)öl Öl aus Sojabohnen Wasser max. 0,5 % 2.43 10 Soja(bohnen) Nebenprodukt aus geschälten, Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % proteinkonzentrat entfetteten Sojabohnen, das noch Rohasche Rohprotein min. 63 % weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nichtprotein- Rohfett bestandteile zu verringern Rohfaser 2.44 9 Soja(bohnen) Nebenprodukt, das beim Schälen Wasser max. 12 % schalen von Sojabohnen anfällt 2.45 10 Sojaextraktions- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % schrot, aus unge- gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max.7,5 % schälter Saat, den Samen der Sojabohne anfällt dampferhitzt und einer geeigneten Hitze- Rohfett Rohprotein min.

48,0 % behandlung unterworfen wurde Rohfett max.4,0 % Rohfaser max. 8 %

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Sojaextraktions- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % schrot, aus ge- gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 7 % schälter Saat, den geschälten Samen der Sojadampferhitzt bohne anfällt und einer geeigneten Rohfett Rohprotein min. 54,0 % Hitzebehandlung unterworfen Rohfett max.4,0 % wurde Rohfaser max. 4 % Sojakuchen, aus Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % ungeschälter Saat, gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max.7,5 % dampferhitzt Samen der Sojabohne anfällt und einer geeigneten Hitzebehandlung Rohfaser Rohprotein min.47,0 % unterworfen wurde Rohfaser max. 8 % Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 9 % aus geschälter den soweit wie möglich geschälten Saat Früchten der Sonnenblume, Rohfett Rohprotein min.45,5 % Helianthus annuus L., anfällt Rohfett max.4,0 % Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max.

9 % aus teilgeschälter den teilweise geschälten Früchten Saat der Sonnenblume anfällt Rohfett Rohprotein min. 32 % Rohfaser max.27,5 %

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich der Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % extraktionsschrot gewinnung durch Extraktion aus Rohfaser Rohasche Rohasche max. 11 % aus ungeschälter ungeschälten Früchten der Saat Sonnenblume anfällt Rohfett Rohprotein min. 29 % Rohfaser max. 30 % Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen aus gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % geschälter Saat soweit wie möglich geschälten Früchten der Sonnenblume anfällt Rohfaser Rohprotein min. 43 % Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen aus gewinnung durch Pressen aus den Rohfett Rohasche Rohasche max. 9 % teilgeschälter Saat teilweise geschälten Früchten der Sonnenblume anfällt Rohfaser Rohprotein min.30,5 % Rohfaser max.27,5 % Sonnenblumen- Nebenprodukt, das bei der Öl- Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % kuchen aus gewinnung durch Pressen aus Rohfett Rohasche Rohasche max. 11 % ungeschälter Saat ungeschälten Früchten der Sonnenblume anfällt Rohfaser Rohprotein min. 28 % Rohfaser max.

30 % Sonnenblumen- Früchte der Sonnenblume Wasser max. 10 % saat Helianthus annuus L. Sonnenblumen- Bruch- und Schalenteile von Rohprotein Wasser max. 12 % abgang Sonnenblumenkernen Rohfaser Rohprotein min. 14 % Rohfaser max. 18 % Rohasche max. 9 %

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3. Körnerleguminosen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 3.1 15 Ackerbohnen Samen von Vicia faba L. ssp faba Wasser max. 12 % var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf. 3.2 15 Bohnen, Samen von Phaseolus oder Vigna Wasser max 12 % dampferhitzt spp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Hitzebehandlung unterworfen wurden 3.3 15 Erbsen Samen von Pisum spp. Wasser max. 12 % 3.3a 10 Erbseneiweiss Nebenprodukt der Erbsenstärke- Rohprotein Wasser max. 12 % gewinnung, das in der Hauptsache Rohprotein min. 78 % aus Eiweisssubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen 3.4 9 Erbsenfuttermehl Nebenerzeugnis der Herstellung Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % von Mehl aus Erbsen, Pisum Rohfaser Rohasche Rohprotein min.23,5 % sativum L., das in der Hauptsache aus Bestandteilen des Endosperms Rohfett Rohfaser max.

9,5 % besteht, jedoch Erbsenschalen nur in geringer Menge enthält 3.5 9 Erbsenkleie Nebenerzeugnis der Gewinnung Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % von Erbsenmehl, das hauptsächlich Rohfaser Rohasche Rohfaser max. 28 % aus Erbsenschalen besteht, die beim Schälen und Reinigen Rohfett von Erbsen anfallen 3.6 15 Linsenwicke Samen von Ervum ervilla L. Wasser max. 12 % (Ervilie)

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 3.7 9 Guar-Keimschrot Nebenerzeugnis, das nach der Wasser max. 12 % Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt 3.8 15 Kichererbsen Samen von Cicer arietinum L. Wasser max. 12 % 3.9 15 Linsen Samen der Linse, Lens culinaris Wasser max. 12 % a.o. Medik. 3.10 15 Platterbse63 Samen von Lathyrus sativus L., Wasser max. 12 % die einer geeigneten Hitzebehandlung unterworfen wurden 3.11 15 Süsslupinen Samen von bitterstoffarmen Wasser max. 12 % Lupinus spp. 3.12 15 Wicken Samen von Vicia sativa L. var. Wasser max. 12 % sativa und anderen Varietäten 3.13 15 Wicklinse Samen von Vicia monanthos Desf. Wasser max. 12 %

63 Diese Bezeichnung muss ergänzt werden durch die Angabe der Art der durchgeführten Hitzebehandlung

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4. Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 4.1 8 Batatenschnitzel Produkte, die durch Zerkleinern Stärke Wasser Wasser max. 13 % oder Batatenmehl bzw. Vermahlen von gereinigten Rohasche Rohasche max.4,6 % und getrockneten Knollen der Batate, Süsskartoffel, Ipomoea Rohprotein Rohfaser max.6,5 % batatas (L.) Poir., gewonnen Rohfett Stärke min. 57,5 % werden 4.2 9 Getrocknete Produkt, das durch künstliches Wasser Wasser max. 12 % Köpfe und Blätter Trocknen der gewaschenen unzer- Rohprotein salzsäureunlösliche max. 4 % von Zuckerrüben kleinerten oder zerkleinerten Asche (Troblako) Köpfe und Blätter von Zucker- Rohfaser rüben gewonnen wird Gesamtzucker, berechnet salzsäureunlösliche 4.3 8 Karottenpulver Wurzeln von Karotten, Daucus Wasser max. 12 % carota L., getrocknet und gemahlen 4.4 8 Kartoffelchips Produkt, das bei der Kartoffel- Rohfett Wasser max.

12 % (Futterchips) chipsproduktion die Anforderung Rohasche der Lebensmittelindustrie normalerweise nicht erfüllt Natrium

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Getrocknetes Nebenprodukt Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % der Kartoffelstärkegewinnung, Rohasche Rohprotein min. 76 % das in der Hauptsache aus Eiweisssubstanzen besteht, die beim Rohfett Salzsäureun- max. 0,5 % Abtrennen der Stärke anfallen Rohfaser lösliche Asche Produkt, das durch Walzentrock- Rohfaser Wasser Wasser max. 13 % nung von gewaschenen, geschälten Stärke Rohasche max.7,5 % oder ungeschälten, gedämpften oder gekochten, gequetschten Stärke min. 70 % Kartoffeln, Solanum tuberosum L., salzsäureunlösliche max.1,7 % gewonnen wird Asche Produkt, das durch Direkttrock- Rohfaser Wasser Wasser max. 13 % nung von abgepressten rohen Stärke Rohasche max.7,5 % Kartoffeln entsteht Stärke min. 70 % salzsäureunlösliche max.1,7 % Getrocknetes Nebenprodukt der Stärke Wasser Wasser max. 14 % getrocknet Stärkegewinnung aus Kartoffeln Rohasche Rohfaser max. 21 % Rohfett Stärke min.40,5 % Aus Kartoffeln gewonnene prak- Stärke Wasser Wasser max. 10 % stärke tisch reine Stärke, die durch Rohasche Rohasche max.1,1 % Hitzebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Stärke min. 95 %

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Kartoffelquell- Aus Kartoffeln gewonnene prak- Stärke Wasser Wasser max. 10 % stärke, teilver- tisch reine Stärke, die weitgehend reduzierende Rohasche Rohasche max.1,5 % zuckert aufgeschlossen und teilweise Zucker, verzuckert ist reduzierende min. 28 % Kartoffelstärke Aus Kartoffeln gewonnene prak- Stärke Wasser Wasser max. 20 % tisch reine Stärke Rohasche Rohasche max. 1 % Maniokmehl oder Getrocknete und, wenn erforder- Stärke Wasser Wasser max. 13 % Maniokschnitzel lich, gewaschene, geschälte Rohasche Rohasche max.5,5 % oder Maniokwur- Wurzelknollen des Maniokstrauzeln ches sowie Produkte, die durch Rohprotein Rohfaser max.5,2 % Zerkleinern oder Vermahlen Rohfett Stärke min. 75 % solcher Wurzelknollen gewonnen werden Rohfaser salzsäureunlösliche max.3,3 % Maniokmehl Typ Nicht geschälte, gegebenenfalls Stärke Wasser Wasser max. 13 % 55 oder Maniok- gewaschene, getrocknete Wurzel- Rohasche Rohasche max. 6 % schnitzel Typ 55 knollen des Maniokstrauchs, oder Maniokwur- Manihot exculenta Crantz, sowie Rohprotein Rohfaser max. 9 % zeln Typ 55 Produkte, die durch Zerkleinern Rohfett Stärke min. 63 % oder Vermahlen solcher Wurzelknollen gewonnen werden Rohfaser salzsäureunlösliche max. 4 %

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 4.14 9 Maniokpülpe, Getrocknete und gemahlene Stärke Wasser Wasser max. 13 % getrocknet Abfälle der Maniokstärkegewin- Rohasche Rohasche max. 6 % nung Rohprotein Rohfaser max. 13 % Rohfett Stärke min. 57,5 % Rohfaser salzsäureunlösliche max.2,3 % 4.15 8 Maniokquell- Aus den Wurzeln des Maniok- Stärke Wasser Wasser max. 10 % stärke strauchs gewonnene praktisch Rohasche Rohasche max.1,1 % reine Stärke, die durch Hitzebehandlung weitgehend aufgeschlos- Stärke min. 91 % sen ist salzsäureunlösliche max. 0,5 % 4.16 8 Maniokstärke, Aus den Wurzeln des Maniok- Stärke Wasser Wasser max. 13 % evtl. gepufft strauchs gewonnene praktisch Rohasche Rohasche max.1,1 % reine Stärke, Volumen evtl. durch Hitzebehandlung stark erhöht Stärke min. 97 % 4.17 8 Meerrettichwur- Produkt, das durch Zerkleinern Rohprotein – Wasser max.

13 % Enthält Glykoside zeln, getrocknet von gewaschenen und getrockne- Rohfaser der stark reizenden ten Wurzeln des Meerrettichs und schon in gewonnen wird Rohasche relativ kleinen Mengen giftigen Substanzen Allylsenföl und Butylsenföl 4.18 8 Süssholzwurzeln Geschälte, getrocknete Wurzeln Wasser Wasser max. 5 % von Süssholz, Glycyrrhiza Rohfaser Rohasche max. 5 % glabra L.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 4.19 8 Topinambur- Produkte, die durch Zerkleinern Inulin Wasser Wasser max. 13 % schnitzel oder bzw. Vermahlen von gereinigten Rohasche Rohasche max.4,6 % Topinamburmehl und getrockneten Knollen von Topinambur, Helianthus tuberosus Rohprotein Rohfaser max.6,5 % L., gewonnen werden Rohfett Inulin min. 63 % 4.20 9 Zichorienwurzel, Nebenprodukt der Endivien- Stärke Wasser Wasser max. 13 % getrocknet produktion, getrocknet Rohasche Rohasche max. 6 % Rohprotein Rohfaser max. 6 % Rohfett Stärke min. 40 % Rohfaser salzsäureunlösliche max.2,5 % 4.21 9 Zuckerrüben- Sirupartiger Rückstand der Ge- Wasser Gesamtzuckerbe- min. 40 % melasse winnung oder Raffinierung von Gesamtzucker, rechnet als Saccha- Zucker aus der Zuckerrübe, Beta berechnet als rose in der Origivulgaris L. ssp. vulgaris var. Saccharose nalsubstanz altissima Doell. 4.22 9 (Zuckerrüben) Nebenprodukt, das bei der Zucker- Gesamtzucker, Wasser max.

13 % Melasseschnitzel gewinnung anfällt und durch berechnet als Gesamtzuckerbe- min. 16 % Trocknung extrahierter, melassier- Saccharose rechnet als Sacchater Pressschnitzel von Zuckerrüben rose salzsäureunlösliche max.3,5 % 4.23 9 Zuckerrüben- Nebenprodukt der Zuckergewin- Wasser Rohprotein Wasser max. 83 % Pressschnitzel nung bestehend aus Zuckerrüben- Rohfaser salzsäureunlösliche max.3,5 % schnitzeln entzuckert und abge- Asche presst

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Zuckerrübensirup Zwischenprodukt bei der Zucker- Wasser – Wasser max. 34 % (Rübendicksaft) herstellung aus Zuckerrüben Gesamtzucker Gesamtzucker min. 62 % (Rübensirup) berechnet als berechnet als Saccharose Saccharose Zuckerrüben- Nebenprodukt der Zuckergewin- Gesamtzucker, Rohprotein Wasser max. 13 % trockenschnitzel nung, bestehend aus Zuckerrüben- berechnet als Rohfaser Rohasche max. 8 % schnitzeln, entzuckert und Saccharose getrocknet Gesamtzucker min. 10 % salzsäureunlösliche max.3,5 % Zuckerrüben- Getrocknete Schnitzel von gewa- Gesamtzucker, Wasser Wasser max. 13 % vollschnitzel, schenen Zuckerrüben berechnet als Rohasche Rohasche max. 7 % getrocknet Saccharose Gesamtzucker - min. 57 % Zuckerrüben- Getrocknete, teilweise entzuckerte Gesamtzucker, Wasser Wasser max. 13 % schnitzel, teilent- Schnitzel von gewaschenen berechnet als Rohasche Rohasche max. 7 % zuckert, getrock- Zuckerrüben Saccharose net Gesamtzucker min.

20,5 % (Zucker)Rüben- Nebenprodukt, das nach der Wasser vinasse fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure und anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 4.29 9 Getrocknete Nebenprodukt, das durch Extrakti- Rohprotein, Wasser max. 13 % Zichorienpülpe on von Inulin nach Zerkleinern Rohfaser Salzsäureunlösli- max.3.5 % bzw. Vermahlen von gereinigten Rohasche che Asche und getrockneten Wurzeln von Zichorien anfällt.

5. Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 5.1 9 Apfeltrester Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohfaser Wasser max. 12 % nung von Apfelsaft durch Pressen Rohfaser max. 24 % von Äpfeln Malus spp. anfällt, getrocknet 5.2 9 Apfeltrester, Entpektinisiertes Nebenprodukt Rohfaser Wasser max. 12 % entpektinisiert das bei der Gewinnung von Saft aus Äpfeln anfällt, getrocknet 5.3 13 Bananen, geschält Bananen geschält und getrocknet Rohfaser Wasser max. 12 % Gesamtzucker, Rohfaser max. 3 % 5.4 13 Bananen, Bananen ungeschält und getrock- Rohfaser Wasser max. 12 % ungeschält net Gesamtzucker, Rohfaser max. 6 % 5.5 9 Birnentrester Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohfaser Wasser max. 12 % nung von Birnensaft durch Pressen Rohfaser max. 35 % von Birnen anfällt, getrocknet

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 5.6 15 Fenchel Getrocknete Samen von Fenchel, Wasser max. 12 % Foeniculum vulgare Miller 5.7 9 Früchtesirup Produkt, das bei der Extraktion Wasser Gesamtvon Pektin aus Apfeltrester anfällt zucker, (Zuckersirup-Konzentrat) berechnet 5.8 13 Hagebutten Getrocknete Früchte von Rosen, Wasser max. 12 % Rosa ssp. 5.9 15 Kümmel Getrocknete Samen von Kümmel, Wasser max. 12 % Carum carvi L. 5.10 13 Johannisbrot, Produkt, das aus getrockneten, von Wasser Wasser max. 14 % zerkleinert den Samen (Kernen) befreiten Rohasche Rohasche max. 5 % Früchten des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L., durch Zer- Gesamt- Gesamtzucker, min. 35 % kleinern hergestellt wird zucker, berechnet als berechnet Saccharose 5.11 9 Johannisbrotkern- Nebenprodukt der Herstellung von Rohprotein Wasser max. 13 % Keimling und Johannisbrotkernmehl, das über- Rohfaser Schalenmehl wiegend aus Teilen der Schale und des Keimlings von Ceratonia siliqua L.

besteht 5.12 9 Obstessig Produkt, dessen Säure ausschliess- Essigsäure lich durch natürliche Versäuerung von Obstwein gewonnen wird 5.13 9 Obsttrester Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohfaser Wasser max. 12 % nung von Saft aus Äpfeln oder Rohfaser max. 29 % Birnen anfällt und getrocknet ist

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 5.14 9 Tarakern- Nebenprodukt der Herstellung von Rohprotein Wasser max. 13 % Keimling und Tarakernmehl, das überwiegend Rohfaser Schalenmehl aus Teilen der Schale und des Keimlings von Caesalpinia spinosa L. besteht 5.15 9 Tomatentrester Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohfaser Wasser max. 12 % nung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten Solanum lycopersicum Karst. anfällt 5.16 9 Traubenkerne Nebenprodukt, das bei der Verar- Rohfaser Wasser max. 12 % beitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus Kernen besteht 5.17 9 Traubentrester Nebenprodukt, das bei der Gewin- Rohfaser Wasser max. 12 % nung von Saft aus Trauben Vitis Rohfaser max. 28 % vinifera L. anfällt 5.18 13 Wacholderbeeren Getrocknete Beeren von gemeinem Wasser max. 12 % Wacholder, Juniperus communis 5.19 9 Zitrustrester Bei der Gewinnung von Saft aus Rohfaser Wasser Wasser max. 13 % dem Fruchtfleisch von Zitrusfrüch- Gesamtsäure, max.

4,6 % ten anfallendes Nebenprodukt berechnet als wasserfreie Zitronensäure

6. Grünfutter und Rauhfutter Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Oberirdische Pflanzenteile von Wasser max. 12 % Bockshornklee, Trigonella caerulea L., getrocknet und gemahlen Produkte, die bei der Verarbeitung Rohfaser Rohprotein Wasser max. 12 % Nachprodukte von China-Schilf anfallen Rohasche Durch künstliches Trocknen von Rohasche Wasser Wasser max. 12 % (Grasmehl) jungen Futterpflanzen gewonnenes Rohprotein Rohfett Rohasche max. 15 % Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, Rohfaser Rohprotein min. 16 % durch die Trocknung praktisch salzsäure- salzsäureunlösliche max.3,4 % unwirksam geworden sind unlösliche Asche Asche Karotin min. 0,01 % Karotin Durch künstliches Trocknen von Rohasche Wasser Wasser max. 12 % jungem Klee, Trifolium spp., Rohprotein Rohfett Rohasche max. 15 % gewonnenes Produkt, dessen Enzyme, welche die Oxydation Rohfaser Rohprotein min. 16 % beschleunigen, durch die Trock- salzsäure- salzsäureunlösliche max.3,4 % nung praktisch unwirksam gewor- unlösliche Asche den sind Asche Karotin min. 0,01 % Das Produkt darf ungefähr 20 % Karotin Gras oder Luzerne aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Oberirdische Pflanzenteile, künst- Rohasche Wasser max. 12 % getrocknet lich getrocknet, mit Ausnahme der Produkte, die unter6.1,6.3,6.4, 6.6 oder 6.11 aufgeführt sind Durch künstliches Trocknen von Rohprotein Wasser Wasser max. 12 % junger Luzerne, Medicago sativa Rohasche Rohasche max. 15 % L. und Medicago varia Martyn, gewonnenes Produkt, dessen Rohfett Rohprotein min. 16 % Enzyme, welche die Oxydation Rohfaser salzsäureunlösliche max.3,4 % beschleunigen, durch die Trock- salzsäure- Asche nung praktisch unwirksam gewor- unlösliche Karotin min. 0,01 % den sind Das Produkt darf ungefähr 20 % Karotin Gras oder Klee aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, enthalten Produkt, das bei der künstlichen Rohprotein Wasser max. 12 % konzentrat Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssafts anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und hitzebehandelt wurde Nebenprodukt, das beim Pressen Rohprotein Wasser max. 12 % von Saft aus Luzerne anfällt Rohfaser Stroh von Getreide Wasser max. 12 % Produkt, das bei einer geeigneten Wasser max. 12 % behandelt64 Behandlung von Getreidestroh

64 Die Bezeichnung muss ergänzt werden mit der Art der chemischen Behandlung und der Dosierung.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 6.11 20 Mais-Ganz- Durch künstliches Trocknen von Rohfaser Rohasche max. 6 % pflanzenwürfel ganzen Maispflanzen gewonnenes salzsäureunlösliche max.2,3 % (Voll-Mais- Produkt Asche pflanzenwürfel) Wasser max. 12 % 6.12 20 Heu Durch Trocknen von Wiesen- Wasser max. 12 % Futterpflanzen gewonnenes Produkt

7. Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 7.1 9 Kaffeeextrak- Nebenprodukt, das bei der Kaffee- Rohfaser Wasser Wasser max. 10 % tionsabfälle produktion anfällt Rohasche Rohfaser max. 50 % 7. 2 9 Kaffeekleiepellets Nebenprodukt, das bei der Bear- Rohprotein – Wasser max. 10 % beitung der Kaffeebohnen anfällt Rohfaser Rohfett max. 4 % Rohasche max.8.5 % 7.3 9 Kastanienextrakt Produkt, das durch Trocknen Tannine – Wasser max. 7 % des Extraktes aus Kastanienholz- Tannine min. 75 % schnitzeln gewonnen wird 7.4 16 Seealgenmehl Produkt, das durch Trocknen und Wasser Zerkleinern von Seealgen, insbe- Rohasche sondere Braunalgen, anfällt. Das Produkt kann zur Verringerung Rohprotein

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 des Jodgehaltes gewaschen sein 7.5 9 Zuckerrohr- Sirupartiger Rückstand der Wasser Rohprotein Gesamtzucker, min. 47 % melasse Gewinnung oder Raffinierung Gesamtzucker, berechnet als von Zucker aus Zuckerrohr, berechnet als Saccharose in der Saccharum officinarum L. Saccharose Originalsubstanz 7.6 9 (Zucker)Rohr- Nebenprodukt, das nach der Wasser Rohfett vinasse fermentativen Gewinnung von Rohasche Rohfaser Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen Stickstoff Gesamtaus Zuckerrohrmelasse anfällt zucker berechnet als 7.7 9 Gemüseabfall- flüssiges Nebenprodukt der pflanz- Wasser Polyensuppe lichen Lebensmittelproduktion Rohasche säuren

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8. Milchprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 8.1 2 Buttermilch Nebenprodukt, das bei der Her- Wasser stellung von Butter anfällt 8.2 2 Buttermilchpulver Produkt, das durch weitgehenden Rohprotein Wasser Wasser max. 6 % Entzug von Wasser aus Butter- Rohfett Rohasche Rohasche max.10,5 % milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühbutter- Laktose Rohprotein min. 32 % milchpulver) oder Walzentrock- salzsäureunlösliche max. 0,5 % nung (Walzenbuttermilchpulver) Asche 8.3 2 Kaseinpulver Produkt, das durch Trocknen des Wasser max. 10 % aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird 8.4 2 Kolostrumpulver Entfettetes, gefriergetrocknetes Rohprotein – Wasser max. 5 % von Milchkühen, und lyophylisiertes Milchpulver Rohfett Rohfett max. 8 % entfettet des ersten Gemelks von Milchkühen Rohprotein min. 70 % Laktose max. 15 % 8.5 2 Magermilch Nebenprodukt, das bei der Zentri- Wasser fugation der Milch neben Rahm

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 8.6 2 Magermilchpul- Produkt, das durch weitgehenden Rohprotein Wasser Wasser max. 5 % ver (Sprüh) Entzug von Wasser aus Mager- Rohasche Rohasche max. 9 % Magermilchpul- milch mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühmager- Rohfett Rohprotein min.33,5 % ver (Walzen) milchpulver) oder Walzentrock- Laktose Rohfett max.1,6 % nung (Walzenmagermilchpulver) gewonnen wird salzsäureunlösliche max. 0,5 % 8.7 12 Milchzuckerpul- Aus Milch oder Molke durch Lactose Wasser max. 5 % ver (Lactose) Reinigung und Trocknen abge- Lactose min. 96 % trennter Zucker 8.8 2 Molkeneiweiss- Produkt, das durch Trocknen der Rohprotein Wasser Wasser max. 8 % pulver, Milch- aus Molke oder Milch auf chemi- Rohasche Rohprotein min. 76 % albuminpulver schem oder physikalischem Wege abgeschiedenen Eiweissverbin- Rohfett salzsäureunlösliche max.

0,5 % dungen gewonnen wird Asche 8.9 2 Molke Nebenprodukt, das bei der Käse- Wasser (Schotte) herstellung anfällt 8.10 2 Molkenpermeat Produkt, das aus Molke durch Wasser Entzug von Protein gewonnen wird Rohasche 8.11 2 Molkenpulver, Produkte, die aus Molke durch Rohprotein Wasser Wasser max. 8 % Molkenbrocken Entzug von Wasser gewonnen Laktose Rohasche Laktose min. 60 % werden Rohfett salzsäureunlösliche max. 0,5 % Natrium Asche Chloride, Chloride, berech- max.4,9 % berechnet net als NaCl

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 8.12 2 Molkenpulver, Produkt, das aus Molke durch Rohprotein Wasser Wasser max. 8 % teilentzuckert Entzug von Wasser gewonnen Laktose Rohasche Rohasche max.31,5 % wird und dem ein Teil des Zuckers entzogen ist Rohfett Rohprotein min.19,5 % Natrium Laktose min. 32,5 % Chloride, salzsäureunlösliche max. 0,5 % berechnet Asche als NaCl Chloride, berech- max.6,5 % net als NaCl 8.13 2 Sauermilchpulver Nebenprodukt der Lebensmittel- Wasser Wasser max. 6 % (Joghurtpulver) herstellung, Magermilch fermen- Rohprotein Rohprotein min. 37 % tiert und sprühgetrocknet Rohasche Laktose max. 44 % Laktose 8.14 2 Vollmilchpulver Produkt, das durch weitgehenden Rohprotein Wasser Rohprotein min. 27 % Entzug von Wasser aus Vollmilch Rohfett Rohfett min.

25 % mittels Zerstäubung im warmen Luftstrom (Sprühvollmilchpulver) Wasser max. 5 % oder Walzentrocknung (Walzenvollmilchpulver) gewonnen wird 8.15 2 Milchprotein- Freifliessendes Pulver, hergestellt Rohprotein Wasser max. 8 % pulver aus frischer Magermilch mittels Rohprotein min. 78 % Pasteurisation, Ultrafiltration und Sprühtrocknung Rohfett max. 3 % Rohasche max. 8 %

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9. Produkte von Landtieren «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199565 und der Verordnung vom23. Juni 200466 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsprechen»

Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Produkt, das durch Trocknen Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nur zur Blutplasma, (evtl. nach mechanischer Separa- Rohasche Rohasche max.5,5 % Herstellung von Blutzellen tion) von Blut geschlachteter Tiere Schweine-, Geflüeinschliesslich Geflügel gewonnen Rohprotein min. 89 % gel-, Fisch- und wird. Es soll praktisch frei sein Löslichkeit des min. 90 % Heimtierfutter von fremden Bestandteilen Rohproteins67 verwendet werden. Vorgeschriebene Deklaration (Ausgangsprodukt und daraus hergestellte Mischfuttermittel): Enthält Blutprodukte, darf nicht an Wiederkäuer verfüttert Nebenprodukt, das nach Pasteuri- Rohprotein – Wasser max. 5 % sation und Trocknen bei der Lysin Rohfett max. 12 % Gewinnung von Lezithin aus dem Eigelb von Hühnereiern anfällt Methionin Lysin min. 5 % Methionin min. 2 % Rohprotein min. 75 %

67 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Pasteurisiertes, sprühgetrocknetes Rohprotein Wasser max. 7 % Volleipulver Hühner-Volleipulver Rohfett Rohprotein min. 35 % Rohasche Rohfett min. 23 % Stärke Rohfaser max. 3 % Rohasche max. 3 % Produkt, das durch Hydrolyse, Rohprotein Wasser Wasser max. 11 % Darf nicht zur hydrolysiert Trocknen und Mahlen von Geflü- salzsäu- Rohprotein min. 87 % Herstellung von gelfedern gewonnen wird reunlösliche Löslichkeit des Futtermitteln für min. 75 % Nutztiere oder zur Asche Rohproteins68 Verfütterung an salzsäureunlösliche max.3,4 % Nutztiere verwen- Asche det werden Fett, das aus nicht gesundheits- Wasser Wasser max. 1 % schädlichen Teilen von Schlacht- petroläther- Rohasche max. 1 % tierkörpern extrahiert wird unlösliche Verunreini- petroläther- max. 2 % gungen unlösliche Verunreinigungen freie Fettsäuren freie Fettsäuren max. 15 % Produkt aus Tierfett sowie aus Polyensäuren Wasser Wasser max.

1 % pflanzlichen Ölen und deren petroläther- petroläther- max.1,5 % Fettsäuren oder deren Mischungen. unlösliche unlösliche Verun- Der Anteil tierischer Fette beträgt Verunreini- reinigungen mindestens 60 % gungen Fettanteil min. 97,5 % Fettanteil

68 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 9.6 4 Fett Produkt, das aus Fett von Knochen Wasser Wasser max. 1 % Fett aus gesund- (Knochen-) warmblütiger Landtiere gewonnen petroläther- Rohasche max. 1 % heitsschädlichen wird unlösliche Knochen darf nicht petroläther- max.1,5 % zur Herstellung Verunreini- unlösliche Verungungen von Futtermitteln reinigungen für Nutztiere oder freie Fett- freie Fettsäuren max.

10 % zur Verfütterung säuren an Nutztiere 9.7 1 Gelatine Produkt, das durch teilweise Wasser Die Gelatine aus Hydrolyse des Kollagens von Rohasche Abfällen von Haut, Bindegewebe und Knochen Wiederkäuern darf gewonnen wird Rohprotein nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere oder zur Verfütterung an Nutztiere verwendet werden

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Produkt, das durch Trocknen und Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur mehl Mahlen sowie Teilentfetten von Rohfett Rohasche Rohprotein min. 40 % Herstellung von knochenreichen Fleischteilen Futtermitteln für warmblütiger Landtiere aus Phosphor Methionin Rohfett max.13,5 % Nutztiere oder zur Schlachthöfen und Fleischverar- Lysin Löslichkeit des min. 87 % Verfütterung an beitungsbetrieben gewonnen wird. Chloride, Rohproteins69 Nutztiere verwen- Es muss praktisch frei sein von det werden Haaren, Borsten, Federn, Horn, berechnet Gesamtphosphor max. 9 % als NaCl Chloride, berech- max.2,2 % Hufen, Haut und Blut sowie von Magen- und Darminhalt flüchtige net als NaCl Stickstoffbasen Fleischmehl 60 % Produkt das durch Trocknen, Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur Mahlen und Teilentfetten von Rohfett Rohasche Rohprotein min. 63 % Herstellung von Abfällen von Schlachthöfen und Futtermitteln für der Fleischindustrie gewonnen Rohfaser Lysin Löslichkeit des min. 87 % Nutztiere oder zur wird. Es muss praktisch frei sein Phosphor Methionin Rohproteins70 Verfütterung an von Haaren, Borsten, Federn, salzsäureunlösliche max.

2,2 % Nutztiere verwen- Hufen, Horn, Haut sowie von salzsäure- det werden unlösliche Asche Magen- und Darminhalt Asche Chloride, berech- max.2,2 % Chloride, net als NaCl berechnet Gesamtphosphor max.5,5 % flüchtige Stickstoffbasen

69 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins. 70 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Flüssigfutter aus Fleischabfällen Wasser Lysin Rohprotein min. 55 % Darf nur als aus Schlachtbetrieben, soweit sie Rohasche Methionin Löslichkeit des min. 87 % flüssiges Schweinicht aus Wiederkäuern stammen Rohproteins71 nefutter verwendet und aus Fleischabfällen aus Zer- Rohprotein salzsäu- werden legebetrieben Rohfett reunlösliche Chloride, berech- max.2,2 % Asche net als NaCl Chloride, Gesamtphosphor max.5,5 % Phosphor berechnet salzsäureunlösliche max.2,2 % als NaCl Asche Produkt, das durch Trocknen und Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur schrot Zerkleinern von weitgehend Phosphor Rohasche Rohprotein min.26,5 % Herstellung von entfetteten Knochen warmblütiger Futtermitteln für Landtiere gewonnen wird. Es muss Rohfett Rohfett max.5,5 % Nutztiere oder zur praktisch frei sein von Haaren, Gesamtphosphor min. 9 % Verfütterung an Borsten, Federn, Horn, Hufen, Nutztiere verwen- Haut und Blut sowie von Magen- det werden und Darminhalt. Ausserdem muss es splitterfrei sein und darf keine scharfkantigen Knochenteile enthalten

71 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Geflügelschlacht- Produkt, das durch Trocknen und Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur abfälle, getrock- Mahlen von Abfällen von ge- Rohasche Rohprotein min. 55 % Herstellung von net. schlachtetem Geflügel gewonnen Futtermitteln für Produkte, deren wird. Es muss praktisch frei sein Rohfett Löslichkeit des min. 80 % Nutztiere oder zur Fettgehalt mehr von Federn Chloride, Rohproteins72 Verfütterung an als 12 % beträgt, berechnet Chloride, berech- max.2,2 % Nutztiere verwenmüssen als fett- als NaCl net als NaCl det werden reich bezeichnet salzsäureunlösliche max.3,3 % werden Asche Griebenkuchen Produkt aus den Rückständen der Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur Talg- und Fettgewinnung aus Rohfett Rohasche Rohprotein min.53,5 % Herstellung von tierischen Produkten Futtermitteln für Chloride, Chloride, berech- max.2,2 % Nutztiere oder zur berechnet net als NaCl Verfütterung an als NaCl salzsäureunlösliche max.

0,5 % Nutztiere verwen- Asche det werden Griebenmehl Produkt, das aus Rückständen der Rohprotein Wasser Wasser max. 7 % Darf nicht zur Fettgewinnung aus tierischen Rohfett Chloride, Rohprotein min. 80 % Herstellung von Produkten gewonnen wird berechnet Futtermitteln für Rohfett max. 11 % Nutztiere oder zur Rohfaser max. 1 % Verfütterung an Rohasche Nutztiere verwen- Chloride, berech- max. 0,3 % net als NaCl det werden Polyensäuren max. 1 %

72 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 9.15 1 Schweine- Durch Sprühtrocknung hergestell- Wasser Wasser max. 8 % Darf nur in Fut- Proteinhydrolysat tes hydrolisiertes Protein aus der Rohprotein Rohprotein min. 60 % termitteln für Verarbeitung von Darmschleim- Ferkel, Küken, häuten des Schweins. Rohfett Fische, Hunde und Rohasche Katzen verwendet

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10. Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte «Alle Produkte müssen den Anforderungen der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 1995 und der VTNP entsprechen»

Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Dorschlebertran Das aus frischen Lebern von Vitamin A Wasser Wasser max. 0,15 % Fischen der Dorschfamilie Rohasche Vitamin A min. 750 (Gadidae) gewonnene Öl IE/g Rohfett freie Fettsäuren freie Fett- Verseifungszahl max.1.5 % säuren Jodzahl 180 bis 196 petroläther- petroläther- 150 bis 180 unlösliche unlösliche Verun- max. 0,05 % Verunreini- reinigungen gung Fischmehl Produkt, das durch Trocknen und Rohprotein Wasser Wasser max. 10 % Darf nur zur (Dorschmehl) Mahlen aus Fischen oder Fischtei- Rohfett Chloride, Rohprotein min. 61 % Herstellung von len gewonnen wird und dem der berechnet Schweine-, Geflü- Produkte, deren eingedickte Presssaft zugesetzt Phosphor Löslichkeit des min. 87 % gel-, Fisch- und Gehalt an Chlori- als NaCl Rohproteins73 sein kann Heimtierfutter oder den, berechnet als Calcium- Chloride, berech- max.

4,4 % zur Verfütterung NaCl, weniger als carbonat net als NaCl an Heimtiere 2 % beträgt, verwendet werden können als «salz- Calciumcarbonat max.2,8 % arm» bezeichnet salzsäureunlösliche max.2,2 % werden Asche

73 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Wasser Wasser max. 10 % Darf nur zur (Nordsee) Mahlen aus Fischen von der Rohfett Chloride, Rohprotein min. 74 % Herstellung von Nordsee gewonnen wird und dem berechnet Schweine-, Geflüder eingedickte Presssaft zugesetzt Löslichkeit des min. 87 % gel-, Fisch- und als NaCl Rohproteins74 sein kann Heimtierfutter oder Calcium- Chloride, berech- max.4,4 % zur Verfütterung carbonat net als NaCl an Heimtiere Gesamt- Calciumcarbonat max.2,8 % verwendet werden phosphor salzsäureunlösliche max.2,2 % Wasser Wasser max. 10 % Darf nur zur (Peru-Chile) Mahlen aus Fischen von Süd- Rohfett Chloride, Rohprotein min. 68 % Herstellung von Amerika gewonnen wird berechnet Schweine-, Geflü- Löslichkeit des min. 87 % gel-, Fisch- und als NaCl Rohproteins75 Heimtierfutter oder Calcium- Chloride, berech- max.4,4 % zur Verfütterung carbonat net als NaCl an Heimtiere Gesamt- Calciumcarbonat max.2,8 % verwendet werden phosphor salzsäureunlösliche max.2,2 %

74 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins. 75 Pepsin und salzsäurelösbares Rohprotein, ausgedrückt in Prozent des Rohproteins.

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Bei Gewinnung von Fischmehl Wasser Rohasche Rohprotein min. 32 % Darf nur zur eingedickt anfallender stabilisierter Presssaft, Rohprotein Rohfett Chloride, max. 5 % Herstellung von dem Fischöl weitgehend und das berechnet als NaCl Schweine-, Geflü- Wasser teilweise entzogen worden Chloride, Phosphor gel-, Fisch- und sind berechnet als Heimtierfutter oder NaCl zur Verfütterung an Heimtiere Produkte, die bei dem Schälen der Rohprotein – Wasser max. 12 % schalen, getrock- Garnelen für Lebensmittelzwecke Rohasche NaCl max. 1 % net, ganz anfallen Produkt, das durch Teilhydrolyse Rohprotein Wasser max. 7 % Darf nur zur aus Fischen und Trocknen von Fischen oder Rohfett Herstellung von Teilen davon gewonnen wird und Schweine-, Geflüdem der grösste Anteil an Fett gel-, Fisch- und durch Zentrifugieren entzogen Heimtierfutter oder wird zur Verfütterung an Heimtiere Aus Fischen oder Robben gewon- Wasser max.

1 % nenes Öl petrolätherunlösli- max. 2 % che Verunreinigungen

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11. Mineralische Ausgangsprodukte Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.1 11 Calciumacetat Produkt, das aus technisch reinem Calcium Calciumacetat, auch mit Kristallwasser, besteht 11.2 11 Calciumaceto- Produkt, das aus technisch reinem Calcium chlorid Calciumacetochlorid besteht 11.3 11 Calciumcarbonat Ausgefälltes Calciumcarbonat, Calcium Calcium min. 36 % gemahlener Kalkstein, Schlämm- salzsäureun- salzsäureunlösliche max. 5 % kreide oder gekörnte Kreide lösliche Asche Asche 11.4 11 Calciumchlorid Produkt, das aus technisch reinem Calcium Reinheit min. 95 % Calciumchlorid, auch mit Kristallwasser, besteht 11.5 11 Calciumformiat Produkt, das aus technisch reinem Calcium Calciumformiat besteht 11.6 11 Calciumfumarat Produkt, das aus technisch reinem Calcium Calciumfumarat besteht 11.7 11 Calciumgluconat Produkt, das aus technisch reinem Calcium Calciumgluconat besteht 11.8 11 Calciumlaktat Produkt, das aus technisch reinem Calcium Calciumlaktat besteht 11.9 11 Calcium- Produkt, das aus einem natürlichen Calcium Durchgang durch min. 99,5 % Magnesium- Gemisch von Calciumcarbonat und Magnesium ein Sieb mit carbonat Magnesiumcarbonat besteht 0,25 mm lichter Maschenweite

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.10 11 Calcium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Magnesium- Calcium-Magnesiumphosphat Calcium phosphat besteht Magnesium 11.11 11 Calcium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Natriumphosphat Calcium-Natriumphosphat besteht Calcium Natrium 11.12 11 Leichtes Calcium- Produkt, das aus einem durch Phosphor Schüttgewicht max. 200 g/l phosphat Sprühtrocknung oder Fällung Calcium gewonnenem Gemisch von Dicalciumphosphat und Chloride, Chlorapatit besteht berechnet als 11.13 11 Dicalcium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Ca:P-Verhältnis min.1,15 phosphat Dicalciumphosphat, auch Calcium Calciummonohydrogenphosphat genannt, besteht Chloride, 11.14 11 Dinatrium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Reinheit min.

95 % phosphat Dinatriumphosphat, auch mit Natrium Kristallwasser, besteht 11.15 11 Dimagnesium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor phosphat Dimagnesiumphosphat besteht Magnesium 11.16 11 Kaliumchlorid Produkt, das aus technisch reinem Kalium Kaliumchlorid besteht 11.17 11 Kieserit Produkt, das aus natürlichem Magnesium Magnesiumsulfat

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.18 11 Knochenasche Produkt, das als Asche nach dem Phosphor Calcium min. 36 % Glühen oder Verbrennen von Calcium salzsäureunlösliche max. 5 % Knochen anfällt Asche 11.19 11 Knochenfutter- Produkt, das durch Mahlen von Phosphor Wasser Wasser max. 10 % Darf nicht zur mehl entfetteten, entleimten und sterili- Calcium Durchgang durch min. 90 % Herstellung von sierten Knochen gewonnen wird ein Sieb mit1 mm Futtermitteln für lichter Maschen- Nutztiere oder zur weite Verfütterung an Nutztiere verwendet werden. 11.20 16 Kohlensaurer Natürlich vorkommendes, aus Calcium Calcium min. 33 % Algenkalk Kalkalgen bestehendes Produkt, salzsäureun- salzsäureunlösliche max.

5 % gemahlen lösliche Asche Asche 11.21 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium aspartathydro- Magnesiumaspartathydrochlorid chlorid besteht 11.22 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium Reinheit min. 95 % carbonat ausgefälltem Magnesiumcarbonat 11.23 11 Magnesium- Produkt, das auf technischem Magnesium Reinheit min. 95 % carbonat, basisch Wege gewonnen wird, aus wechselnden Anteilen Magnesiumcarbonat, Magnesiumhydroxid und Kristallwasser besteht 11.24 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium Reinheit min. 95 % chlorid Magnesiumchlorid 11.25 11 Magnesiumcitrat Produkt, das aus technisch reinem Magnesium Magnesiumcitrat besteht

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.26 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium fumarat Magnesiumfumarat besteht 11.27 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium gluconat Magnesiumgluconat besteht 11.28 11 Magnesiumlaktat Produkt, das aus technisch reinem Magnesium Magnesiumlaktat besteht 11.29 11 Magnesiumoxid Produkt, das aus technisch reinem Magnesium Magnesiumoxid besteht 11.30 11 Magnesium- Produkt, das aus technisch reinem Magnesium propionat Magnesiumpropionat besteht 11.31 11 Magnesiumsulfat Produkt, das aus technisch reinem Magnesium (Bittersalz) Magnesiumsulfat 11.32 11 Magnesiumsulfat, Produkt, das aus technisch wasser- Magnesium kalziniert freiem Magnesiumsulfat besteht 11.33 11 Monoammo- Produkt, das überwiegend aus Phosphor niumphosphat technisch reinem Monoammoni- Stickstoff umphosphat, auch Ammoniumdihydrogenphosphat genannt, besteht 11.34 11 Monocalcium- Produkt, das überwiegend aus Phosphor Ca:P-Verhältnis max. 0,8 phosphat technisch reinem Monocalcium- Calcium phosphat, auch Calcium bis- (dihydrogen)-phosphat genannt,

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.35 11 Mono-Dicalcium- Produkt, das aus etwa gleichen Phosphor Ca:P-Verhältnis 0,8–1,15:1 phosphat Teilen technisch reinem Mono- Calcium und Dicalciumphosphat besteht Chloride, 11.36 11 Monomagne- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor siumphosphat Monomagnesiumphosphat besteht Magnesium 11.37 11 Mononatrium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor phosphat Mononatriumphosphat, auch mit Natrium Kristallwasser, besteht 11.38 17 Muschelschalen zerkleinerte Muschel- oder Aus- Calcium Calcium min. 36 % (Austernkalk) ternschalen salzsäureun- salzsäureunlösliche max.

5 % lösliche Asche Asche 11.39 11 Natriumbi- Produkt, das aus technisch reinem Natrium carbonat Natriumbicarbonat besteht 11.40 11 Natrium-Calcium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Magnesium- Natrium-Calcium- Calcium phosphat Magnesiumphosphat besteht Natrium 11.41 11 Natriumcarbonat Produkt, das aus technisch reinem Natrium Natriumcarbonat besteht 11.42 11 Natriumchlorid Produkt, das aus technisch reinem Natrium Natriumchlorid besteht 11.43 11 Natrium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Magnesium- Natrium-Magnesiumphosphat Natrium phosphat besteht Magnesium

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 11.44 11 Natriumsulfat Produkt, das aus technisch reinem Natrium (Glaubersalz) Natriumsulfat mit Kristallwasser Schwefel 11.45 11 Natriumsulfat, Produkt, das aus technisch reinem Natrium wasserfrei Natriumsulfat ohne Kristallwasser Schwefel 11.46 11 Tricalcium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor phosphat Tricalciumphosphat besteht Calcium Chloride, 11.47 11 Trimagnesium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor phosphat Trimagnesiumphosphat besteht Magnesium 11.48 11 Trinatrium- Produkt, das aus technisch reinem Phosphor Reinheit min. 95 % phosphatchlorid Trinatriumphosphat ohne Kristall- Natrium wasser besteht 11.49 11 Calcium-L- Calciumsalz Calcium Wasser max. 4 % Pidolat Calcium min. 13 %

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12. Verschiedenes Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 12.1 19 Backabfälle Nebenprodukt, das bei der Her- Wasser Wasser max. 10 % stellung von Backwaren anfällt Natrium Gesamtzucker, 12.2 19 Biskuitabfälle, Nebenprodukt, das bei der Her- Rohprotein – Wasser max. 10 % fettarm stellung von fettarmen Biskuiten Rohfaser Rohprotein min. 10 % Rohfett Rohfaser max. 3 % Rohfett max. 10 % 12.3 19 Biskuitabfälle, Nebenprodukt, das bei der Her- Rohprotein – Wasser max. 10 % fettreich stellung von fettreichen Biskuiten Rohfaser Rohprotein min. 8 % Rohfett Rohfaser max. 3 % Rohfett max. 10 % 12.3a 9 Blütenpollen Blütenpollen sind die von Bienen Wasser max. 8 % Der Pollen zu sterilisiert gesammelten männlichen Keim- Fütterungszwecken zellen aus den Staubbeuteln von ist zu sterilisieren Blütenpflanzen.

Sie sind mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet worden.

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Nr. Kategorie Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 12.4 9 Dextrose-Melasse Nebenprodukt der Dextroseher- Wasser Rohasche Wasser max. 40 % stellung, das bei der Kristallisation reduzierende Rohasche max. 4 % anfällt Zucker, reduzierende min. 60 % berechnet als Zucker, berechnet Glukose als Glukose 12.5 12 Dextrose Produkt, das durch Sprühtrock- Glukose Wasser Wasser max. 1 % (Glukose), sprüh- nung von Glukosesirup gewonnen Glukose min. 93 % getrocknet wird 12.6 9 Eichenrinden- reine Eichenrinde, getrocknet und Wasser Wasser max. 12 % pulver gemahlen Rohfaser Rohfaser max. 50 % 12.7 12 Fructose durch Extraktion aus Früchten Fructose Wasser max. 6 % gewonnen Rohasche max. 2 % 12.8 9 Gewürzabfälle Nebenprodukt, das bei der Her- Rohprotein – Wasser max. 12 % stellung von Gewürzen anfällt Rohfaser Rohasche max. 5 % 12.9 9 Glucosesirup Produkt, das als gereinigte und Wasser Rohasche max.

0,7 % konzentrierte wässrige Lösung von Rohasche reduzierende min. 14 % aus Stärke gewonnenen Sacchari- Zucker, berechnet den anfällt reduzierende Zucker, als Glukose Glukose

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Honig ist der süsse Stoff, den die Gesamt- Wasser max. 23 % Honig kann Bienen erzeugen, indem sie Nektar Zuckergehalt flüssig, dickflüssig und Honigtau oder andere an oder kristallin sein. lebenden Pflanzenteilen sich Honig zu Füttevorfindende zuckerhaltige Säfte rungszwecken darf aufnehmen, durch körpereigene keine Faulbrutspo- Stoffe bereichern, in ihrem Körper ren und Sauerbrutverändern, in Waben aufspeichern erreger enthalten und reifen lassen. Produkt, das durch Keimung von Wasser max. 13 % Getreide gewonnen wird und getrocknet sein kann. Es muss weitgehend frei von Malzstaub sein Lignocellulose, die bei der mecha- Rohfaser Wasser max. 10% Lignocellulose nischen Aufarbeitung des Holzes Rohfaser min. 66 % entsteht und nicht zusätzlichen chemischen Extraktionen oder Aufbereitungsprozessen unterworfen wird Produkt, das hauptsächlich aus zur Wasser Rohprotein min. 14 % Brotherstellung bestimmten Rohasche Backmehlen sowie aus Salz und Hefen zusammengesetzt ist Natrium reines, gemahlenes Quarz, (Quarzgrit) SiO2

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Nebenprodukt, das bei der Entsäu- Polyensäuren Wasser Wasser max. 1 % Fettsäuren erung von Ölen und Fetten unbe- petroläther- petroläther- max. 2 % stimmten pflanzlichen oder tieri- unlösliche unlösliche Verunschen Ursprungs, mit Lauge oder Verunreini- reinigungen durch Destillation anfällt gungen Rüst- und Speiseresten sowie Wasser Polyen- Rohprotein min. 28 % Darf neben dem Speisereste Mischungen aus denselben ohne Rohprotein säuren Rohfett max. 16 % Einsatz für Heim- Produkte der Kategorien1, 2 und 3 tierfutter nur als gemäss der Verordnung über die Rohfett Rohfaser max. 5 % Futtermittel für Entsorgung tierischer Nebenpro- Rohfaser Rohasche max. 6 % Schweine verwendukte (VTNP), zerkleinert, sterili- Rohasche det werden siert und getrocknet. Rüben- oder Rohrzucker in festem Saccharose Rohasche Saccharose min. 97 % (Futterzucker) Zustand Produkt, das bei der Überführung Polyensäuren Fettsäuren76 von Fettsäuren in Salze mit Hilfe Calcium (bzw. von Calcium-, Natrium- oder Na oder K) Kaliumhydroxid entsteht Nebenprodukt, das bei der Herstel- Wasser lung von Schokolade, Süssigkeiten Rohfett und anderen Süsswaren anfällt Nebenprodukt, das bei der Her- Rohprotein Wasser max. 12 % stellung von Teigwaren anfällt Rohfaser Rohprotein min. 14 % Rohfett Rohfett max. 1 %

76 In der Bezeichnung kann das jeweilige Salz angegeben werden.

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Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 Wühlerde für Saugferkel, beste- Wasser salzsäureunlösliche max. 15 % Moorerde hend aus Torf, Erde und Kompost Rohasche Asche Moortränke Eisen Produkt der Stärkeverzuckerung, Glukose Wasser Wasser max. 10 % (Dextrose) das aus gereinigter und kristalli- Glukose min. 99,5 % sierter Glukose (mit oder ohne Kristallwasser) besteht Mischungen aus Fleischsuppe Wasser Chloride, Darf nur als (Nr.9.10) und Gemüseabfallsuppe Rohasche berechnet flüssiges Futter- (Nr.7.7) und anderen Neben- als NaCl mittel für Schweiprodukten der Lebensmittel- Rohprotein ne verwendet Salzsäure herstellung, oder Abfälle aus Rohfett unlösliche werden Restaurationsbetrieben Rohfaser Asche Polyensäuren Fett mit unterschiedlichem Anteil Wasser tierischer und pflanzlicher Her- Rohfett kunft, raffiniert und im Kaltluftstrom sprühgetrocknet Gemahlene Aktiv-Holzkohle aus Wasser max. 8 % Spezielle Zubereiunbehandeltem und speziell für tung mit absorbiediese Anwendung ausgewähltem render Wirkung im Holz. Verdauungstrakt

Teil 2 Allgemeine Bestimmungen über Ausgangsprodukte

I. Die Liste der Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) ist in zwölf Kapitel untergliedert: 1. Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte 2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte 3. Körnerleguminosen, deren Produkte und Nebenprodukte 4. Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte 5. Andere Samen, Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte 6. Grünfutter und Rauhfutter 7. Andere Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte 8. Milchprodukte 9. Produkte von Landtieren 10. Fisch, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte 11. Mineralische Ausgangsprodukte 12. Verschiedenes

II. Vorschriften zur botanischen Reinheit Gemäss Artikel 4 der FMBV. Die Gehaltsangaben beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im gegebenen Zustand.

III. Vorschriften zur Bezeichnung Enthält der Name eines Ausgangsproduktes ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV. Vorschriften zum Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten zur Herstellung von den in der Futtermittelliste aufgeführten Ausgangsprodukten verwendeten Verfahren. Beinhalten die Bezeichnungen für die Ausgangsprodukte einen Trivialnamen oder einen Begriff aus diesem Glossar, muss das verwendete Verfahren den dort aufgeführten Definitionen entsprechen.

Verfahren Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff

Gewinnung von Fett oder Öl aus Kuchen/Expeller (bei ölenthaltenden ölreichen Materialien, oder von Saft Materialien) aus Früchten oder anderen Pflanzen- Pülpe, Trester (bei Früchten) produkten durch mechanisches Pressen (durch Spindel- oder sonstige Pressen) a. Vorzerkleinerung grober Roh- brechen komponenten mit einer Partikel- Früchten, Körnern und Samen b. Zerkleinern von Presslingen aus Krümel/krümeln dem Pelletierprozess. Auch krümeln genannt Eine einfache Art des Extrudierens Expandat, expandiert Die mögliche Scherung ist meistens etwas geringer und eine eigentliche Formgebung des Expandates ist nur beschränkt möglich Gewinnung von Fett oder Öl aus Extraktionsschrot (bei ölenthaltenbestimmten Materialien durch den Materialien), Melasse, Trocken- Entzug mit Hilfe organischer Lö- schnitzel (bei Zucker oder anderen sungsmittel oder Gewinnung von wasserlösliche Bestandteile enthal- Zucker oder anderer wasserlöslicher tenden Materialien) Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Pressen von Futtermitteln durch Extrudat, extrudiert eine Düse unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) Behandlung von Ölen und Fetten zur gehärtet Erhöhung des Schmelzpunkts Pressen von feuchten und hitzebe- Flocken handelten Getreidekörnern, zwischen zwei Rollen zu Flocken Behandlung unter Anwendung von dampferhitzt, gekocht, gepufft, Hitze, um den Nährwert oder die wärmebehandelt, getoastet Struktur des Materials zu verändern Aufschluss in einfachere chemische hydrolysiert Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen oder Säuren/ Alkalien Konzentrierung Anreicherung bestimmter Inhalts- Konzentrat stoffe durch Entfernen von Wasser oder sonstigen Bestandteilen Mechanische Verarbeitung von Kör- Mehl, Kleie, Griesskleie nern zur Verringerung der Korngrösse und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Griesskleie

Definition Gebräuchliche Bezeichnung/Begriff

Mechanische Abtrennung einzelner Keime, Kleber, Stärke, Gluten Bestandteile von Kernen/Körnern nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke In Pelletform pressen, allenfalls Pellet, Würfel unter Verwendung von Binde- und Presshilfsmitteln nach Anhang 2 Pressen von eventuell feuchten und gequetscht/gewalzt hitzebehandelten Getreidekörnern, zwischen zwei Rollen Entfernen von Verunreinigungen aus raffiniert Zucker, Ölen und andern Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung Entfernen der äusseren Schalen von geschält Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem Grobes Zerkleinern von Getreide- Schrot/geschrotet körnern auf Walzwerken mit geriffelten Walzen Haltbarmachung von Produkten getrocknet (Sonne oder künstlich) durch künstlichen oder natürlichen Wasserentzug Vorverkleistern Modifizierung von Stärke, um die vorverkleistert Quellfähigkeit in kaltem Wasser zu erhöhen

77 «Schälen» kann ggf. durch «Enthülsen» oder «Entspelzen» ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann «enthülst» oder «entspelzt».

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Anhang 278 (Art. 7)

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste)

Die Listen der bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze gemäss Artikel 10 der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 1999 können bei der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld Posieux (ALP) oder via Internet bezogen werden: http://www.alp.admin.ch

Teil 1 Liste der zugelassenen Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 200 1 a Sorbinsäure C6H8O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 201 1 a Natriumsorbat C6H7O2Na Alle – – – Alle Futtermittel E 202 1 a Kaliumsorbat C6H7O2K Alle – – – Alle Futtermittel E 203 1 a Calciumsorbat C12H14O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 214 1 a 4-Hydroxybenzoe- C9H10O3 Heimtiere – – – Alle Futtermittel säureethylester

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 215 1 a 4-Hydroxybenzoe- C9H9O3Na Heimtiere – – – Alle Futtermittel säureethylester- E 216 1 a 4-Hydroxybenzoe- C10H12O3 Heimtiere – – – Alle Futtermittel säurepropylester E 217 1 a 4-Hydroxybenzoe- C10H11O3Na Heimtiere – – – Alle Futtermittel säurepropylester- E 218 1 a 4-Hydroxybenzoe- C8H8O3 Heimtiere – – – Alle Futtermittel säuremethylester E 219 1 a 4-Hydroxybenzoe- C8H7O3Na Heimtiere – – – Alle Futtermittel säuremethylester- E 222 1 a Natriumbisulfit NaHSO3 Hunde und Katzen – – 500, aus- Alle Futtermittel, gedrückt ausgenommen nicht in SO279 verarbeitetes Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch E 223 1 a Natriummetabisulfit Na2S2O5 Hunde und Katzen – – 500, aus- Alle

Futtermittel, gedrückt ausgenommen nicht in SO280 verarbeitetes Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch E 236 1 a Ameisensäure CH2O2 Alle – – – Alle Futtermittel

79 Allein oder zusammen mit Natriummetabisulfit. 80 Allein oder zusammen mit Natriumbisulfit.

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 237 1 a Natriumformiat CHO2Na Alle – – – Alle Futtermittel E 238 1 a Calciumformiat C2H2O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 240 1 a Formaldehyd CH2O Schweine 6 Monate – – Nur in Magermilch: Höchstgehalt: Alle – – – Nur für Silage E 250 1 a Natriumnitrit NaNO2 Hunde und Katzen – – 100 Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent E 260 1 a Essigsäure C2H4O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 261 1 a Kaliumacetat C2H3O2K Alle – – – Alle Futtermittel E 262 1 a Natriumdiacetat C4H7O4Na Alle – – – Alle Futtermittel E 263 1 a Calciumacetat C4H6O4Ca Alle –

– – Alle Futtermittel E 270 1 a Milchsäure C3H6O3 Alle – – – Alle Futtermittel E 280 1 a Propionsäure C3H6O2 Alle – – – Alle Futtermittel E 281 1 a Natriumpropionat C3H5O2Na Alle – – – Alle Futtermittel E 282 1 a Calciumpropionat C6H10O4Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 283 1 a Kaliumpropionat C3H5O2K Alle – – – Alle Futtermittel E 284 1 a Ammoniumpropionat C3H9O2N Alle – – – Alle Futtermittel E 285 1 a Methylpropionsäure C4H8O2 Wiederkäuer mit – 1000 4000 Alle Futtermittel Pansenfunktion E 295 1 a Ammoniumformiat CH5O2N Alle – – – Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 296 1 a DL-Apfelsäure C4H6O5 Alle – – – Alle Futtermittel E 297 1 a Fumarsäure C4H4O4 Alle – – – Alle Futtermittel E 325 1 a Natriumlactat C3H5O3Na Alle – – – Alle Futtermittel E 326 1 a Kaliumlactat C3H5O3K Alle – – – Alle Futtermittel E 327 1 a Calciumlactat C6H10O6Ca Alle – – – Alle Futtermittel E 330 1 a Citronensäure C6H8O7 Alle – – – Alle Futtermittel E 331 1 a Natriumcitrate – Alle – – – Alle Futtermittel E 332 1 a Kaliumcitrate – Alle – – – Alle Futtermittel E 333 1 a Calciumcitrate – Alle – – – Alle Futtermittel E 334 1 a L-Weinsäure C4H6O6 Alle – – – Alle Futtermittel E 335 1 a L-Natriumtartrate – Alle – – – Alle Futtermittel E 336 1 a L-Kaliumtartrate – Alle – – – Alle Futtermittel E 337 1 a Natrium-Kaliumtartrat C4H4O6KNa ⋅ 4H2O Alle – – – Alle Futtermittel E 338 1 a

Orthophosphorsäure H3PO4 Alle – – – Alle Futtermittel E 490 1 a 1,2-Propandiol C3H8O2 Hunde – – 53000 Alle Futtermittel E 507 1 a Salzsäure HCl Alle – – – Nur für Silage E 513 1 a Schwefelsäure H2SO4 Alle – – – Alle Futtermittel

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Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 300 1 b L-Ascorbinsäure C6H8O6 Alle – – – Alle Futtermittel E 301 1 b Natrium-L-ascorbat C6H7O6Na Alle – – – Alle Futtermittel E 302 1 b Calcium-L-ascorbat C12H14O12Ca ⋅ 2H2O Alle – – – Alle Futtermittel E 303 1 b 5,6-Diacetyl-L- C10H12O8 Alle – – – Alle Futtermittel Ascorbin-säure E 304 1 b 6-Palmityl-L-Ascorbin- C22H38O7 Alle – – – Alle Futtermittel säure E 306 1 b Stark tocopherolhaltige – Alle – – – Alle Futtermittel Extrakte natürlichen Ursprungs E 307 1 b Synthetisches C29H50O2 Alle – – – Alle Futtermittel Alpha-Tocopherol E 308 1 b Synthetisches C28H48O2 Alle – – – Alle Futtermittel Gamma-Tocopherol E 309 1 b Synthetisches Delta- C27H46O2 Alle – – – Alle Futtermittel Tocopherol E 310 1 b Propylgallat C10H12O5 Alle – – 10081 Alle Futtermittel

81 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 311 1 b Octylgallat C15H22O5 Alle – – 10082 Alle Futtermittel E 312 1 b Dodecylgallat C19H30O5 Alle – – 10083 Alle Futtermittel E 320 1 b Butylhydroxyanisol C11H16O2 Alle – – 15084 Alle Futtermittel (BHA) E 321 1 b Butylhydroxytoluol C15H24O Alle – – 15085 Alle Futtermittel (BHT) E 324 1 b Ethoxyquin C14H19ON Alle – 15086 Alle Futtermittel

82 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert. 83 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert. 84 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert. 85 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert. 86 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.

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Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisatoren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 322 1 c; d; e; f Lecithine – Alle – – – Alle Futtermittel E 400 1 c; d; e; f Alginsäure – Alle – – – Alle Futtermittel E 401 1 c; d; e; f Natriumalginat – Alle – – – Alle Futtermittel E 402 1 c; d; e; f Kaliumalginat – Alle – – – Alle Futtermittel E 403 1 c; d; e; f Ammoniumalginat – Alle ausser – – – Alle Futtermittel Zierfischen E 404 1 c; d; e; f Calciumalginat – Alle – – – Alle Futtermittel E 405 1 c; d; e; f Propylenglycolalginat – Alle – – – Alle Futtermittel (1,2-Propandiol- Alginat) E 406 1 c; d; e; f Agar-Agar – Alle – – – Alle Futtermittel E 407 1 c; d; e; f Carrageen – Alle – – – Alle Futtermittel E 410 1 c; d; e; f Johannisbrotkernmehl – Alle – – – Alle Futtermittel E 412 1 c; d; e; f Guarkernmehl, – Alle – – – Alle Futtermittel Guargummi E 413 1 c; d; e; f Traganth – Alle – – –

Alle Futtermittel E 414 1 c; d; e; f Gummi arabicum – Alle – – – Alle Futtermittel E 415 1 c; d; e; f Xanthangummi – Alle – – – Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 418 1 c; d; e; f Gellangummi Polytetrasaccharid aus Hunde und Katzen – – – Nur bei Futtermit- Glucose, Gluconsäure teln mit einem und Rhamnose (2:1:1), Feuchtigkeitsgehalt aus Pseudomonas von mehr als elodea (ATCC 31466 20 Prozent E 420 1 c; d; e; f Sorbit – Alle – – – Alle Futtermittel E 421 1 c; d; e; f Mannit – Alle – – – Alle Futtermittel E 422 1 c; d; e; f Glycerin – Alle – – – Alle Futtermittel E 432 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20)- – Alle – – 500087 Nur in Milchaus- Sorbitan-Monolaurat tauschfuttermitteln E 433 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20)- – Alle – – 500088 Nur in Milchaus- Sorbitan-Monooleat tauschfuttermitteln E

434 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20- – Alle – – 500089 Nur in Milchaus- Sorbitan-Monopalmitat tauschfuttermitteln E 435 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20)- – Alle – – 500090 Nur in Milchaus- Sorbitan-Monostearat tauschfuttermitteln E 436 1 c; d; e; f Polyoxyethylen(20)- – Alle – – 500091 Nur in Milchaus- Sorbitan-Tristearat tauschfuttermitteln E 440 1 c; d; e; f Pektine – Alle – – – Alle Futtermittel E 450b(I)1 c; d; e; f Pentanatriumtriphosphat – Hunde und Katzen – – 5000 Alle Futtermittel

87 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436). 88 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436). 89 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436). 90 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436). 91 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 460 1 c; d; e; f Mikrokristalline – Alle – – – Alle Futtermittel Cellulose E 460(II) 1 c; d; e; f Cellulosepulver – Alle – – – Alle Futtermittel E 461 1 c; d; e; f Methylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 462 1 c; d; e; f Ethylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 463 1 c; d; e; f Hydroxypropylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 464 1 c; d; e; f Hydroxypropylmethyl- – Alle – – – Alle Futtermittel cellulose E 465 1 c; d; e; f Methylethylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel E 466 1 c; d; e; f Carboxymethylcellulose – Alle – – – Alle Futtermittel (Natriumsalz des Cellulosecarboxymethylethers) E 470 1 c; d; e; f Natrium-, Kalium- oder – Alle – – – Alle Futtermittel Calciumsalze der Speisefettsäuren, allein oder gemischt, die entweder aus Speisefetten oder aus destillierten Speisefettsäuren gewonnen wurden E 471 1 c; d; e; f

Mono- und Diglyceride – Alle – – – Alle Futtermittel von Speisefettsäuren E 472 1 c; d; e; f Mono- und Diglyceride – Alle – – – Alle Futtermittel von Speisefettsäuren verestert mit: a) Essigsäure – Alle – – – Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 b) Milchsäure – Alle – – – Alle Futtermittel c) Zitronensäure – Alle – – – Alle Futtermittel d) Weinsäure – Alle – – – Alle Futtermittel e) Monoacetyl- und – Alle – – – Alle Futtermittel Diacetyl-Weinsäure E 473 1 c; d; e; f Zuckerester (Ester von – Alle – – – Alle Futtermittel Saccharose und Speisefettsäuren) E 474 1 c; d; e; f Zuckerglyceride – Alle – – – Alle Futtermittel (Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren) E 475 1 c; d; e; f Polyglycerinester von – Alle – – – Alle Futtermittel Speisefettsäuren E 477 1 c; d; e; f Monoester von – Alle – – – Alle Futtermittel Propylenglykol (1,2-Propandiol) und von Speisefettsäuren, allein oder mit Diestern gemischt E 480 1 c; d; e; f Stearyl-2-lactylsäure –

Alle – – – Alle Futtermittel E 481 1 c; d; e; f Natriumstearyllactyl-2- – Alle – – – Alle Futtermittel lactat E 482 1 c; d; e; f Calciumstearyllactyl-2- – Alle – – – Alle Futtermittel lactat E 483 1 c; d; e; f Stearyltartrat – Alle – – – Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 484 1 c; d; e; f Polyethylenglykol- – Alle – – – Alle Futtermittel glycerylricinoleat E 486 1 c; d; e; f Dextrane Alle Alle Futtermittel E 487 1 c; d; e; f Polyethylenglykol- – Kälber – – 6000 Nur in Milchaus- Sojaölfettsäureester tauschfuttermitteln E 488 1 c; d; e; f Polyethylenglykolglyce- – Kälber – – 5000 Nur in Milchausryl-Talgfettsäureester tauschfuttermitteln E 489 1 c; d; e; f Polyglycerinether mit – Kälber – – 5000 Nur in Milchausden durch Reduktion tauschfuttermitteln von Ölsäure und Palmitinsäure erhaltenen Alkoholen E 490 1 c; d; e; f1,2-Propandiol – Milchkühe – – 12000 Alle Futtermittel Mastrinder, Käl- – – 36000 Alle Futtermittel ber, Schafe, Ziegen, Schweine,

Geflügel E 491 1 c; d; e; f Sorbitan-Monostearat – Alle – – – Alle Futtermittel E 492 1 c; d; e; f Sorbitan-Tristearat – Alle – – – Alle Futtermittel E 493 1 c; d; e; f Sorbitan-Monolaurat – Alle – – – Alle Futtermittel E 494 1 c; d; e; f Sorbitan-Monooleat – Alle – – – Alle Futtermittel E 495 1 c; d; e; f Sorbitan-Monopalmitat – Alle – – – Alle Futtermittel E 496 1 c; d; e; f Polyethylenglykol 6000 – Alle – – 300 Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 497 1 c; d; e; f Polymere von – Alle – – 50 Alle Futtermittel Polyoxypropylenpolyoxyethylen (M.G. 6800–9000) E 498 1 c; d; e; f Teilpolyglycerinester – Hunde – – – Alle Futtermittel von polykondensierten Rizinusfettsäuren E 499 1 c; d; e; f Cassia-Gum – Hunde und Katzen – – 17600 Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent

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Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 330 1 g; i Citronensäure C6H8O7 Alle – – – Alle Futtermittel E 470 1 g; i Natrium-, Kalium- und C18H35O2Na, Alle – – – Alle Futtermittel Calciumstearate C18H35O2K und E 516 1 g; i Calcium-Sulfat- CaSO4 · 2H2O* Alle – – 30000 Alle Futtermittel Dihydrat E 535 1 g; i Natriumferrocyanid Na4[Fe(CN)6] · 10H2O Alle Höchstgehalt: (berechnet als Ferrocyanidanion) E 536 1 g; i Kaliumferrocyanid K4[Fe(CN)6] · 3H2O Alle Höchstgehalt: (berechnet als Ferrocyanidanion) E 551a 1 g; i Kieselsäure, gefällt und 7H –* Alle – – – Alle Futtermittel getrocknet –* H Alle – – –

Alle Futtermittel Siliciumdioxid –* Alle – – – Alle Futtermittel (Diatomeenerde, gereinigt) E 552 1 g; i Calcium-Silikat, 10H –* Alle – – – Alle Futtermittel synthetisch

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 554 1 g; i Natriumaluminium- 1H –* Alle – – – Alle Futtermittel silikat, synthetisch Paraf. 1 g; i Paraffinöl Medizinisches Weissöl Alle – – 50000 In Zusatzstoffvormischungen und in Mineralfuttermitteln E 558 1 g; i Bentonit – Montmoril- –* Alle – – 20000 Alle Futtermittel lonit Mischung mit Zusatzstoffen der Gruppen «Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis» sind unzulässig, ausser Monensin-Natrium, Narasin, Lasalocid-

Natrium, Salinomycin-Natrium, Robenidin. >> Angabe auf der Etikette: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 559 1 g; i Kaolinit-Tone, Natürliche Mischungen Alle – – – Alle Futtermittel asbestfrei von tonartigen Mineralien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist* E 560 1 g; i Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen Alle – – – Alle Futtermittel (natürliche Mischungen) von Steatit und Chlorit, – Mindestreinheit der Mischungen: 85 % E 561 1 g; i Vermiculit Natürliches Magnesi- Alle – – – Alle Futtermittel um-Aluminium-Eisen- Silikat, hitzeexpandiert, Höchstgehalt an Fluor: 0,3 %* E 562 1 g; i Sepiolit Wasserhaltiges Magne- Alle – – 20000 Alle Futtermittel sium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, E 565 1 g; i Ligninsulfonate –* Alle – – – Alle Futtermittel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 566 1 g; i Natrolith-Phonolith Natürliche Mischungen Alle – – 25000 Alle Futtermittel von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43–46,5 %) und Feldspat* E 567 1 g; i Klinoptilolith vulkani- Calcium-Alumosilikat- Schweine, Kanin- – – 20000 Alle Futtermittel schen Ursprungs hydrat vulkanischen chen, Geflügel Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Feldspat, Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz Höchstgehalt an Blei: E 568 1 g; i Klinoptilolith sedimen- Calcium-Alumosilikat- Mastschweine, – – 20000 Alle Futtermittel tären Ursprungs hydrat sedimentären Masthühner, Ursprungs mit einem Masttruthühner, Mindestgehalt von Rinder, Lachs 80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt

von 20 % Lehm, frei von Fasern und Quarz

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 598 1 g; i Synthetische Calciuma- Mischungen von Geflügel, Kanin- – – 20000 Alle Futtermittel luminate Calciumaluminaten, die chen und Schweine zwischen35 und 51 % Milchkühe, Mast- – – 8000 Alle Futtermittel AI2O3 enthalten rinder, Kälber, Höchstgehalt an Schaf- und Ziegen- Molybdän:20 mg/kg* lämmer E 599 1 g; i Perlit Natürliches Natrium- Alle – – – Alle Futtermittel Aluminium-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei*

* Höchstgehalt an Dioxinen: 500 pg WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Der Dioxingehalt ist die Summe polychlorierter Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierter Dibenzofurane (PCDF), ausgedrückt in toxischen Äquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Höchstgehalt auszudrücken, d.h. bei der Berechnung der Gehalte ist davon auszugehen, dass alle unter der Nachweisgrenze liegenden Werte aller gleichartigen Verbindungen der Nachweisgrenze entsprechen.

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Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren

EG-Nr. Kate- Funk- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie tions- Beschreibung Tierkategorie Gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 170 1 j Calciumcarbonat Hunde und Katzen – – – – E 210 1 j Benzoesäure Mastschweine - 5000 10000 In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben: «Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als alleiniges Futter für Mastschweine vertrieben werden.» «Zur Anwendersicherheit: Im Hinblick auf die Anwendersicherheit

sollten Massnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von einatembarem Staub durch diesen Wirkstoff zu minimieren. Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind verfügbar.»

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EG-Nr. Kate- Funk- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie tions- Beschreibung Tierkategorie Gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 296 1 j DL- und L-Apfelsäure Hunde und Katzen – – – – – 1 j Ammoniumdihydro- Hunde und Katzen – – – – genorthophosphat – 1 j Diammoniumhydro- Hunde und Katzen – – – – genorthophosphat E 339(I) 1 j Natriumdihydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 339(II) 1 j Dinatriumhydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 339(III) 1 j Trinatriumortho- Hunde und Katzen – – – – phosphat E 340(I) 1 j Kaliumdihydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 340(II) 1 j Dikaliumhydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 340(III) 1 j Trikaliumorthophosphat Hunde und Katzen – – – – E 341(I) 1 j Calciumtetrahydro- Hunde und Katzen – – – – E 341(II) 1 j Calciumhydrogenortho- Hunde und Katzen – – – – phosphat E 350(I)

1 j Natriummalat (Salz der Hunde und Katzen – – – – DL- oder L-Apfelsäure) E 450a(I) 1 j Dinatriumdihydrogen- Hunde und Katzen – – – – diphosphat E 450a(III) 1 j Tetranatriumphosphat Hunde und Katzen – – – –

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EG-Nr. Kate- Funk- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie tions- Beschreibung Tierkategorie Gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 450b(IV) 1 j Tetrakaliumdiphosphat Hunde und Katzen – – – – E 450b(I) 1 j Pentanatriumtriphosphat Hunde und Katzen – – – – E 450b(II) 1 j Pentakaliumtriphosphat Hunde und Katzen – – – – E 500(I) 1 j Dinatriumcarbonat Hunde und Katzen – – – – E 500(II) 1 j Natriumhydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 500(III) 1 j Natriumsesquicarbonat Hunde und Katzen – – – – E 501(II) 1 j Kaliumhydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 503(I) 1 j Ammoniumcarbonat Hunde und Katzen – – – – E 503(II) 1 j Ammoniumhydrogen- Hunde und Katzen – – – – E 507 1 j Salzsäure Hunde und Katzen – – – – E 510 1 j Ammoniumchlorid Hunde und Katzen – – – – E 513 1 j Schwefelsäure Hunde und Katzen – –

– – E 524 1 j Natriumhydroxid Hunde und Katzen – – – – E 525 1 j Kaliumhydroxid Hunde und Katzen – – – – E 526 1 j Calciumhydroxid Hunde und Katzen – – – – E 529 1 j Calciumoxid Hunde und Katzen – – – – E 540 1 j Dicalciumdiphosphat Hunde und Katzen – – – – Milchkühe, Mast- – – 8000 – rinder, Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

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Funktionsgruppe: l) Vergällungsmittel

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 131 1 l Patentblau V Calciumsalz der 5- Alle ausser Hunde, – – – Nur in Futtermitteln Hydroxy-4’, 4”-Bis- Katzen, körner- zugelassen auf- (Diethylamino)- fressende Ziervö- grund der Verarbei- Triphenyl-Carbinol- gel und Kleinnager tung von 2,4-Disulfonsäure I) Lebensmittelabfällen II) denaturiertem Getreide III) Tapiokamehl oder sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 142 1 1 Brillantsäuregrün BS Natriumsalz der Alle ausser Hun- – – – Nur in Futtermitteln (Lisamingrün) 4,4’-Bis (Dymethyla- den und Katzen zugelassen aufmino) Diphenylmethy- grund der Verarbeilen-2-Naphtol-3,6- tung von Disulfonsäure I) Lebensmittelabfällen II) denaturiertem Getreide III) Tapiokamehl oder sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer

innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der Hunde und Katzen – – – –

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2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Farbstoffe

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 102 2 a (iii)92 Tartrazin C16H9N4O9S2Na3 Zierfische – – – – Körnerfressende – – 150 – E 110 2 a (iii) Gelborange S C16H10N2O7S2Na2 Zierfische – – – – (Sunsetgelb FCF) Körnerfressende – – 150 – E 124 2 a (iii) Ponceau 4 R C20H11N2O10S3Na3 Zierfische – – – – E 127 2 a (iii) Erythrosin C20H6I6O5Na2H2O Zierfische – – – – E 131 2 a (iii) Patentblau V Calciumsalz der Hunde und Katzen – – – 5-Hydroxy-4’, 4”-Bis- Körnerfressende – – 150 (Diethylamino)- Ziervögel Triphenyl-Carbinol- 2,4-Disulfonsäure Kleinnager – – 150 E 132 2 a (iii) Indigotin C16H8N2O8S2Na2 Zierfische – – – –

92 i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen.

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 141 a (iii) Chlorophyll-Kupfer- – Zierfische – – – – Komplex Körnerfressende – – 150 – E 142 2 a (iii) Brillantsäuregrün BS Natriumsalz der4,4’- Hunde, Katzen und – – – (Lisamingrün) Bis (Dymethylamino) Zierfische Diphenylmethylen-2- Naphtol-3,6- Disulfonsäure E 153 2 a (iii) Kohlenschwarz C Zierfische – – – – E 160a 2 a (iii) Beta-Karotin C40H56 Kanarienvögel – – – – E 160b 2 a (iii) Bixin C25H30O4 Zierfische – – – – E 160c 2 a Capsanthin C40H56O3 Geflügel – – 8093 – E 160e 2 a Beta-Apo-8’-Carotinal C30H40O Geflügel – – 8094 – E 160f 2 a Beta-Apo-8’-Carotin- C32H44O2 Geflügel – – 8095 – säure-Ethylester E 161b 2 a Lutein C40H56O2 Geflügel – – 8096 – E 161c 2 a Kryptoxanthin C40H56O

Geflügel – – 8097 –

93 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 94 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 95 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 96 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 97 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

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Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 anderes Geflügel – – 25 Die Mischung von als Legehennen Canthaxanthin mit Legehennen – – 8 anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt. Lachse, Forellen – – 25 Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, dass die Gesamtmenge der Mischung Alleinfuttermittel nicht überschreitet. Hunde, Katzen – – – – sowie Zierfische Heim- und Zier- – – – – vögel

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 161h 2 a Zeaxanthin C40H56O2 Geflügel – – 8098 – E 161i 2 a Citranaxanthin C33H44O Legehennen – – 8099 – E 161j 2 a Astaxanthin C40H52O4 Lachse und – – 100 Verabreichung nur Forellen ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von Astaxanthin mit Canthaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, dass die Gesamtmenge der

Mischung Alleinfuttermittel nicht überschreitet Zierfische – – – –

98 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i). 99 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).

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EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 172 2 a (iii) Eisenoxidrot Fe2O3 Zierfische – – – – Alle Stoffe, die zur Färbung von Alle Nur in Futtermitteln Lebensmitteln zugelassen sind, ausser zugelassen aufgrund Patentblau V und Brillantsäuregrün der Verarbeitung von: I) Lebensmittelabfällen II) sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der Hunde und Katzen – – – –

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2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Aromastoffe

EG-Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 E 954(I) 2 b Saccharin C7H5NO3S Ferkel 4 Monate – 150 – E 954(II) 2 b Saccharincalcium C7H3NCaO3S Ferkel 4 Monate – 150 – E 954(III) 2 b Saccharinnatrium C7H4NNaO3S Ferkel 4 Monate – 150 – E 959 2 b Neohesperidin- C28H36O15 Ferkel 4 Monate – 35 – Dihydrochalcon Hunde – – 35 – Schafe – – 30 – Kälber – – 30 – – Alle natürlichen Pro- Alle – – – – dukte und synthetischen Produkte die ähnlich

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Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kenn- Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Höchstgehalt pro kg Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe Beschreibung Alleinfuttermittel mit 1 2 3 4 5 6 7 8 9

E 672 3 a Vitamin A – Masthühner – 13500 IE Alle Futtermittel Mastenten mit Ausnahme Masttruthühner der Futtermittel Mastlämmer für Jungtiere Mastschweine Mastrinder Mastkälber – 25000 IE Nur in Milchaustauschfuttermitteln Andere Tierarten oder – – Alle Futtermittel Tierkategorien E 670 3 a Vitamin D2 – Ferkel, Kälber – 10000 IE Nur in Milchaus- Gleichzeitige tauschfuttermitteln Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig Rinder, Schafe, – 4000 IE – " Equiden Sonstige Tierarten – 2000 IE – " oder Tierkategorien,

ausser Geflügel und Fische

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Kenn- Kate- Funktions- Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Höchstgehalt pro kg Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe Beschreibung Alleinfuttermittel mit 1 2 3 4 5 6 7 8 9

E 671 3 a Vitamin D3 – Ferkel – 10000 IE Nur in Milchaus- Gleichzeitige Kälber tauschfuttermitteln Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig Rinder – 4000 IE – " Schafe Equiden Masthühner und – 5000 IE – " Truthühner Sonstiges Geflügel – 3000 IE – " und Fische Sonstige Tierarten – 2000 IE – " oder Tierkategorien

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Chemische Bezeichnung, Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Höchstgehalt pro kg Sonstige Bestimmungen Beschreibung Alleinfuttermittel mit 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Zusammensetzung Masthühner 0,100 mg 1. Der Zusatzstoff cholecalciferol des Zusatzstoffs: Sonstiges Geflügel 0,080 mg wird Futtermitteln Stabilisierte Form als Vormischung von 25-Hydroxy- Masttruthühner 0,100 mg beigegeben. cholecalciferol Schweine 0,050 mg 2. Höchstgehalt der Charakterisierung Kombination des Wirkstoffs: 25-Hydroxycho- 25-Hydroxycholecal- lecalciferol/ Viciferol, tamin D3 (Chole- C27H44O2.H2O, calciferol) je kg CAS-Nummer: Alleinfuttermittel 63283-36-3 (40 IE Vit. Reinheitsanforderun- D3 = 0,001 mg): gen: – ≤ 0,125 mg 25-Hydroxycholecal- (5000 IE Viciferol tamin D3 für > 94 % Masthühner und Masttrut- Sonstige verwandte hühner; Sterole jeweils < 1 % – ≤ 0,080 mg für Erythrosin <5 mg/kg sonstiges Ge- Analysemethode:

flügel; Bestimmung von – ≤ 0,050 mg für 25-Hydroxycholecal- Schweine. ciferol: Hochleis- 3. Gleichzeitige tungsflüssigchroma- Verabreichung tographie mit Mas- von Vitamin D2 senspektrometrie- unzulässig Kopplung (HPLC- MS)

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Chemische Bezeichnung, Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Höchstgehalt pro kg Sonstige Bestimmungen Beschreibung Alleinfuttermittel mit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Bestimmung von 4. Ethoxyquingehalt Vitamin D3 in ist auf dem Eti- Alleinfuttermittel: kett anzugeben. Reverse-Phase-HPLC 5. Sicherheit: Es ist mit UV-Detektion Atemschutz zu bei 265 nm tragen. [EN 12821:2000] – Alle – – Alle Futtermittel ausgenommen Vitamin A und Vitamin D

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Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen

Kenn- Kate- Funktions- Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

E1 3 b Eisen – Fe Eisen-(II)-carbonat FeCO3 Schafe 500 (insgesamt) – Tetrahydrat (insgesamt) Eisen-(III)-chlorid, FeCl3 · 6H2O Ferkel bis zu 1 Woche vor – Hexahydrat dem Absetzen 250 mg/Tag Hexahydrat (insgesamt) Eisen-(II)-fumarat FeC4H2O4 andere Tierarten 750 – (insgesamt) Trihydrat Heptahydrat Hydrat von Aminosäuren aus Sojaproteinen, hydrolisiert) Molekulargewicht unter 1500 des synthetischen Glycins)

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Kenn- Kate- Funktions- Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

E2 3 b Jod – I Calciumjodat, Hexahydrat Ca(IO3)2 · 6H2O Equiden:4 (insgesamt); – Calciumjodat, wasserfrei Ca(IO3)2 Fische:20 (insgesamt); – Natriumjodid NaI Milchkühe und Lege- – hennen:5 (insgesamt); Kaliumjodid KI andere Tierarten oder – Tierkategorien: 10 (insgesamt) E3 3 b Kobalt – Co Kobalt (II)-acetat, Co(CH3COO)2 · 4H2O 2 (insgesamt) – Tetrahydrat carbonat, Monohydrat Hexahydrat Heptahydrat Hexahydrat

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Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

Kupfer-(II)-acetat, Cu(CH3COO)2 · H2O Schweine* Folgende Erklärungen sind Monohydrat – Ferkel bis zu 12 Wo- auf dem Etikett und in den Basisches Kupfer-(II)- CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O chen: 170 (insgesamt) Begleitpapieren anzubrincarbonat, Monohydrat – sonstige Schweine: 25 gen: (insgesamt) * Mischfuttermittel für Kupfer-(II)-chlorid, CuCl2 · 2H2O Rinder** Schweine: Deklaration Dihydrat – Milchaustauschfutter- von Cu obligatorisch. Kupfer-(II)-Methionat Cu(C5H10NO2S)2 mittel und sonstige ** Bei Rindern nach Alleinfuttermittel für Beginn des Wieder- Kupfer-(II)-oxid CuO Rinder vor dem Wie- käueralters: Kupfer-(II)-sulfat, CuSO4 · H2O derkäueralter15 (ins- Sofern der Kupfergehalt Monohydrat gesamt) in Futtermitteln weniger – Sonstige Rinder 35 als20 mg/kg beträgt: Kupfer-(II)-sulfat, CuSO4 · 5H2O «Der Kupfergehalt die- Pentahydrat (insgesamt) ses Futtermittels kann Schafe***15 (insgesamt) bei Rindern, die auf Aminosäuren-Kupferchelat, Cu(x)1–3 · nH2O Hydrat (x = Anion von Aminosäuren Fische25 (insgesamt) Weiden mit hohem aus hydrolisiertem Soja- Molybdän- oder Schwe- Schalentiere 50 felgehalt gehalten werprotein)

Molekulargewicht (insgesamt) höchstens 1500 den, zu Kupfermangel sonstige Tierarten 25 führen». Glycin-Kupferchelat-Hydrat Cu(x)1–3 · nH2O (insgesamt) *** Bei Schafen: Sofern (x = Anion des synthetischen der Gehalt an Kupfer in Glycins) Futtermitteln10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».

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Kenn- Kate- Funktions- Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

E5 3 b Mangan – Mangan-(II)-carbonat MnCO3 Fische 100 (insgesamt) – Mn Mangan-(II)-chlorid, MnCl2 · 4H2O sonstige Tierarten 150 – Tetrahydrat (insgesamt) phosphat, Trihydrat Mangan-(II)-oxid MnO – Tetrahydrat Hydrat von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat- Mn (x)1–3 · nH2O (x = Anion – Hydrat des synthetischen Glycins)

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Kenn- Kate- Funktions- Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

E6 3 b Zink – Zn Zinklactat, Trihydrat Zn(C3H5O3)2 · 3H2O Heimtiere 250 (insgesamt) – Zinkacetat, Dihydrat Zn(CH3 ⋅ COO)2 · 2H2O Fische 200 (insgesamt) – Zinkcarbonat ZnCO3 Milchaustauschfuttermittel – 200 (insgesamt) sonstige Tierarten 150 Zinkoxid ZnO (insgesamt) – Zinksulfat, Heptahydrat ZnSO4 · 7H2O Bleigehalt max. 600 mg/kg Aminosäuren-Zinkchelat, Zn(x)1–3 · nH2O – Hydrat (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein), Molekulargewicht höchstens 1500 (x = Anion des synthetischen Glycins) E7 3 b Molybdän – Ammoniummolybdat (NH4)6Mo7O24 · 4H2O 2,5 (insgesamt) – Mo Natriummolybdat Na2MoO4 · 2H2O – E8 3 b Selen – Se Natriumselenit Na2SeO3 0,5 (insgesamt) – Natriumselenat Na2SeO4

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Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

Selen in organischer Form, 0,5 (insgesamt) Der Zusatzstoff soll in hauptsächlich Selenmethionin Form einer Vormischung cerevisiae CNCM I-3060 (63 %), und Selenverbindun- Bestandteil von Misch- (inaktivierte Selenhefe) gen mit niedrigem Molekular- futtermitteln sein. gewicht (34–36 %) mit einem Zur Sicherheit der Anwen- Gehalt von 2000–2400 mg der: Atemschutz, Schutz- Se/kg (97–99 % Selen in brille und Handschuhe organischer Form) während der Handhabung. Analysemethode100: Charakterisierung des Wirk- Alle Tierarten 1. Der Zusatzstoff wird Selenmethionin aus Saccha- stoffs: 0,5 (insgesamt) Futtermitteln als Vorromyces cerevisiae NCYC Selen in organischer Form, mischung beigegeben. R397 (inaktivierte Selen- hauptsächlich Selenmethionin 2. Zur Sicherheit der hefe) (63 %) Inhalt von 2000–2400 Anwender: Atemschutz, mg Se/kg (97–99 % Selen in Schutzbrille und Handorganischer Form) schuhe während der Analysemethode: Handhabung.

100 Ausführliche Informationen zu den Analysemethoden sind auf der Internetseite des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums unter http://www.irmm.jrc.be/html/CRLs/crl_feed_additives/index.htm abrufbar.

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Kenn- Kate- Funktions- Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elementes in Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe mg/kg des Alleinfuttermittels mit 1 2 3 4 5 6 7 8

3b8.12 3 b Selen – Se Selsaf Charakterisierung des Zusatz- Alle Tierarten 1. Der Zusatzstoff wird Selenmethionin aus Saccha- stoffs: 0,5 (insgesamt) Futtermitteln als Vorromyces cerevisiae CNCM Selen in organischer Form, mischung beigegeben. I-3399 (inaktivierte hauptsächlich Selenmethionin 2. Zur Sicherheit der Selenhefe) (63 %) Inhalt von 2000– Anwender: Atemschutz, 2400 mg Se/kg (97–99 % Schutzbrille und Hand- Selen in organischer Form) schuhe während der Charakterisierung des Wirk- Handhabung. stoffs: Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 (inaktivierte Selenhefe) Analysemethode:

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Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3.1.1 3 c DL-Methionin DL-Methionin, technisch Wasser DL-Methionin min. 98 % rein DL-Methio- CH3S(CH2)2-CH(NH2)- nin 3.1.3 3 c Zink-Methionin für Zink-Methionin, technisch Wasser DL-Methionin min. 80 % Rinder, Schafe und rein DL-Methio- Zink max.18,5 % Ziegen mit Pansen- [CH3S(CH2)2-CH(NH2)- nin funktion (Zink- COO]2Zn Methionin) 3.1.4 3 c DL-Methionin- DL-Methionin-Natrium- Wasser DL-Methionin min. 40 % Natrium-Kon- Konzentrat, flüssig, tech- DL-Methio- Natrium min.6,2 % zentrat, flüssig nisch rein nin [CH3S(CH2)2-CH(NH2)- COO]Na 3.1.5 3 c DL-Methionin, DL-Methionin, technisch Wasser pansengeschützt, rein, geschützt durch DL-Methiofür Wiederkäuer Copolymere Vinylpyridi- nin (DL-Methionin, nestyrene pansengeschützt)

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Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 DL-2-Hydroxy-4- DL-2-Hydroxy-4-methyl- Wasser Gesamtsäure min. 85 % Angabe auf Etikette methyl-mercapto- mercapto-buttersäure Gesamtsäure Monomere min. 65 % oder Verpackung von buttersäure für CH3-S-(CH2)2-CH(OH)- Säure Mischfuttermitteln alle Tierarten Monomere COOH Säure Bezeichnung des (Hydroxy-Analog Produktes gemäss von Methionin) Spalte 4 Gehalt an monomerer Säure und Gesamtsäure Anteil des Produktes im Futtermittel Calciumsalz der Calciumsalz der DL-2- Wasser Monomere min. 83 % Angabe auf Etikette DL-2-Hydroxy-4- Hydroxy-4-methyl- Monomere Säure oder Verpackung von methyl-mercapto- mercapto-buttersäure Calcium min.

12 % Mischfuttermitteln buttersäure für Säure [CH3-S-(CH2)2-CH(OH)- Bezeichnung des alle Tierarten COO]2 Ca Produktes gemäss (Calciumsalz des Spalte 4 Hydroxy-Analogs von Methionin) Gehalt an monomerer Säure Anteil des Produktes im Futtermittel

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Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3.1.8 3 c Methionin-analoge Isopropylester des Methio- Wasser Monomere min 90% Auf der Etikette oder ninhydroxyanalogs Ester Ester101 der Verpackung des CH3-S-CH2-C(OH)HCOO- Feuchtigkeits- max. 1 % Produkts anzugeben: CH-(CH3)2 gehalt: – Isopropylester der 2-Hydroxy-4 methylthiobuttersäure Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben: – Methioninanalog: Isopropylester der 2-

Hydroxy-4-methylthio-Buttersäure – Prozentsatz des Methioninanaloggehalts im Futtermittel 3.2.1 3 c L-Lysin L-Lysin, technisch rein Wasser L-Lysin min. 98 % NH2-(CH2)4-CH(NH2)- L-Lysin 3.2.2 3 c L-Lysin-Konzen- Basisches L-Lysin-Kon- Wasser L-Lysin min. 60 % trat, flüssig zentrat, flüssig, aus der L-Lysin Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-

101 in der Trockensubstanz

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Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 L-Lysin-Monohyd- L-Lysin-Monohydrochlo- Wasser L-Lysin min. 78 % rochlorid rid, technisch rein L-Lysin (L-Lysin-HCl) NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH · HCI L-Lysin- L-Lysin-Monohydrochlo- Wasser L-Lysin min.22,4 % Monohydro- rid-Konzentrat, flüssig, aus L-Lysin chlorid-Konzentrat, der Fermentation flüssig (L-Lysin- von Saccharose, Melasse, HCl, flüssig) Stärkeprodukte und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH · HCI L-Lysin-Sulfat L-Lysin-Sulfat und seine Wasser L-Lysin min. 40 % und seine Neben- Nebenprodukte aus der L-Lysin produkte aus der Fermentation von Zucker- Fermentation sirup, Melasse, Getreide, (L-Lysin-Sulfat mit Stärkeprodukten und ihren Fermentationspro- Hydrolysaten mit Corynedukten) bacterium glutamicum [NH2-(CH2)4-CH(NH2)- L-Threonin L-Threonin, Wasser L-Threonin min. 98 % technisch rein L-Threonin CH3-CH(OH)-CH(NH2)-

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Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3.4.1 3 c L-Tryptophan L-Tryptophan, Wasser L-Tryptophan min. 98 % technisch rein L-Tryptophan (C8H5NH)-CH2-CH-COOH

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Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate

Nr. Kate- Funktions- Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 3.5.1 3 d Harnstoff für Harnstoff, technisch rein Stickstoff Harnstoff min. 97 % Angabe auf Etikett Rinder, Schafe und CO(NH2)2 oder Verpackung von Ziegen mit Pansen- Mischfuttermitteln funktion (Harnstoff) – Bezeichnung des Produktes gemäss 3.5.2 3 d Biuret für Rinder, Biuret, technisch rein Stickstoff Biuret min. 97 % Angabe auf Etikett Schafe und Ziegen (CONH2)2-NH oder Verpackung von mit Pansenfunktion Mischfuttermitteln (Biuret) – Bezeichnung des Produktes gemäss

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Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakult. Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung gorie Gruppe Angaben Ang. mensetzung (in der Originalsubstanz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Harnstoffphosphat Harnstoffphosphat, Stickstoff Stickstoff min.16,5 % Angabe auf Etikett für Rinder, Schafe technisch rein Phosphor Phosphor min. 18 % oder Verpackung von und Ziegen mit CO(NH2)2 · H3PO4 Mischfuttermitteln Pansenfunktion – Bezeichnung des (Harnstoffphosphat) Produktes gemäss Isobutylidendi- Isobutylidendiharnstoff, Stickstoff Stickstoff min. 30 % Angabe auf Etikett harnstoff für technisch rein Isobutyr- min. 35 % oder Verpackung von Rinder, Schafe und (CH3)2-(CH)2- aldehyd Mischfuttermitteln Ziegen mit Pansen- (NHCONH2)2 – Bezeichnung des funktion (Isobutyli- Produktes gemäss dendiharnstoff) Spalte4

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4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe102 Funktionsgruppe: a) Verdaulichkeitsförderer (Enzyme und Enzymmischungen) Funktionsgruppe: b) Darmflorastabilisatoren (Microorganismen [Probiotika]) Funktionsgruppe: c) Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen Funktionsgruppe: d) Sonstige zootechnische Zusatzstoffe 1. Kokzidiostatika und Histomonostatika 2. Wachstumsförderer

102 Liste der Funktionsgruppe a, b, c und d der4. Kategorie sind in den Listen2.4a,2.4b,2.4c und 2.4d verfügbar.

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Teil 2 Bestimmte Produkte

1. Proteinprodukte aus Mikroorganismen Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 Produkt, das durch Trocknen der in Wasser Rohprote- min. 68 % Angabe auf Etikett oder Ver- Kälber, Schweine, Geflü- der Nährlösung auf Methanol-Basis Rohasche in103 min. 50 packung des Produktes: gel und Fische (Bakterien- vermehrten Bakterien Methylophilus Reflexions- – Gebrauchsanweisung eiweiss M) methylotrophus, Stamm NCIB Rohprotein – Angabe «Nicht einatmen» zahl 10.515, gewonnen wird Rohfett Angabe auf Etikett oder Verpackung von Mischfuttermitteln – Beimischungssatz des Produktes im Futtermittel Alle Hefen aus der Fermentation Wasser Rohasche tierischer oder pflanzlicher Nährsub- Rohprotein Rohfett strate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeprodukte, Rohfaser Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolysate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergiensis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet Nebenprodukt, das bei der Herstel- Wasser Rohasche Wasser max. 10 % lung von Hefeextrakt anfällt und Rohprotein Rohfett dessen Zellen abgetötet sind

103 In der Trockensubstanz

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Nr. Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 21.4 Mycel-Silage aus der Mycel, flüssiges Nebenprodukt aus Wasser Rohprotein min. 7 % Angaben auf Etikette oder Herstellung von Penicillin der Penicillinherstellung mit Penicil- Rohasche Verpackung von Mischfutterfür Schweine, Rinder, lium chrysogenum Stamm ATCC mitteln Schafe und Ziegen (Mycel- 48271, das mit Hilfe von Lactobacil- Rohprotein Bezeichnung: «Mycel-Silage Silage aus der Herstellung lus brevis, L. collinoides, L. planta- aus der Herstellung von von Penicillin) rum, L. sake und Streptococcus lactis Penicillin» zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist 21.5 Torula Hefe Die Torula-Hefen (Candida) werden Wasser Rohasche aus verschiedenen zuckerhaltigen Rohprotein Rohfett Nebenprodukten durch deren Verhefung gewonnen und abgetötet Rohfaser

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2. Nicht Protein stickstoffhaltige Zusammensetzungen ausser dem Harnstoff und seinen Derivaten Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 Nebenprodukt aus der Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- Wasser Rohprotein min. 48 % Herstellung von L-Gluta- dukt aus der Herstellung von Rohasche minsäure für Rinder, Schafe L-Glutaminsäure durch Fermentation und Ziegen mit Pansen- von Saccharose, Melasse, Stärkepro- Rohprotein funktion dukten und ihren Hydrolysaten mit (Nebenprodukt aus der Corynebacterium melassecola Glutaminsäureherstellung) Getrocknetes Nebenprodukt Konzentriertes, getrocknetes Neben- Rohasche Wasser max. 12 % aus der Herstellung von produkt aus der Herstellung von Rohprotein Rohprote- min. 75 % L-Glutaminsäure für Rinder, L-Glutaminsäure durch Fermentation in104 Schafe und Ziegen mit von Saccharose, Melasse, Stärkepro- Pansenfunktion dukten und ihren Hydrolysaten mit (Nebenprodukt aus der Corynebacterium melassecola Glutaminsäureherstellung) Nebenprodukt aus der Flüssiges, konzentriertes Nebenpro- Wasser Rohprotein min. 45 % Herstellung von L-Lysin für dukt von L-Lysin-Mono-hydrochlorid Rohasche Rinder, Schafe und Ziegen durch Fermentation von Saccharose, mit Pansenfunktion Melasse, Stärkeprodukten und ihren Rohprotein (Nebenprodukt aus der Hydrolysaten mit Brevibacterium Lysinherstellung) lactofermentum

104 In der Trockensubstanz.

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Zusatzstoff Beschreibung Obligatorische Fakultative Anforderungen hinsichtlich Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 Getrocknetes Nebenprodukt Konzentriertes, getrocknetes Neben- Rohasche Wasser max. 12 % aus der Herstellung von produkt von L-Lysin-Monohydro- Rohprotein Roh- min. 71 % L-Lysin für Rinder, Schafe chlorid durch Fermentation von protein105 und Ziegen mit Pansenfunk- Saccharose, Melasse, Stärkeproduktion (Nebenprodukt aus der ten und ihren Hydrolysaten mit Lysinherstellung) Brevibacterium lactofermentum Ammoniumacetat für Produkt, das aus einer wässrigen Wasser Ammo- min. 55 % Angabe auf Etikett oder Rinder, Schafe und Ziegen Lösung von Ammoniumacetat Stickstoff niumacetat Verpackung von Mischmit Pansenfunktion besteht futtermitteln (Ammoniumacetat) CH3COONH4 Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 2 Anteil des Produktes im Anteil an Nichteiweissstickstoff, ausgedrückt in Rohprotein (in % bezogen Ammoniumlaktat aus der Ammoniumlaktat aus der Fermenta- Wasser Rohprotein min.

44 % " Fermentation für Rinder, tion von Molke mit Lactobacillus Rohasche Schafe und Ziegen mit bulgaricus Pansenfunktion (Ammoni- Rohprotein CH3CHOHCOONH4 umlaktat) Ammoniumsulfat für Wie- Wässrige Lösung von Ammonium- Wasser Ammonium- min. 35 % " derkäuer mit Pansenfunktion sulfat Rohprotein sulfat (Ammoniumsulfat) (NH4)2SO4

105 In der Trockensubstanz

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Nomenklatur der Zusatzstoffgruppen: Übersicht 1. In die Kategorie «technologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a. Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen; b. Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen; c. Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten; d. Stabilisatoren: Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten; e. Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen; f. Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben; g. Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen; h. Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern; i. Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen; j. Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren; k. Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern; l. Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Futtermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel-Ausgangsprodukte ermöglichen.

Futtermittelbuch-Verordnung 916.307.1

2. In die Kategorie «sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a. Farbstoffe: i. Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii. Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii. Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen; b. Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert. 3. In die Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a. Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung; b. Verbindungen von Spurenelementen; c. Aminosäuren, deren Salze und Analoge; d. Harnstoff und seine Derivate. 4. In die Kategorie «zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen: a. Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ihre Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern; b. Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben; c. Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen; d. sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Wachstumsförderer, Kokzidiostatika, Histomonostatika)

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Anhang 3106 (Art. 14)

Liste der zugelassenen Ernährungszwecke für Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste)

Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke (Ernährungszwecke) für Diätfuttermittel, sowie die entsprechenden Gehaltsanforderungen und Verwendungseinschränkungen, entsprechen Anhang 1 Teile A und B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom5. März 2008107 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke.

Anhang 4108 (Art.18 und 28)

Liste der verbotenen Stoffe

Die folgenden Produkte dürfen als Futtermittel für Tiere nicht in Verkehr gebracht werden: a. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung; b. Behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon; c. Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse; d. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse; e. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalen, häuslichen oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers; f. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle; g. Unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die aufgrund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden; h. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen; i. auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».

Die folgenden Produkte dürfen weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden:

a. Blutmehl, Blutplasma und Blutzellen von Wiederkäuern (Produkte, die durch Trocknen – evtl. nach mechanischer Separation – von Blut geschlachteter Tiere gewonnen werden); b. Federmehl (Produkt, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird); c. Tierfett, das aus gesundheitsschädlichen Teilen des Schlachttierkörpers extrahiert wurde (Produkt, das als Nebenprodukt bei der Gewinnung von Fleischmehl anfällt); d. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern (Produkt, das durch teilweise Hydrolyse des Kollagens von Haut, Bindegewebe und Knochen gewonnen wird); e. Fleischknochenmehl (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen sowie Teilentfetten von knochenreichen Fleischteilen warmblütiger Landtiere aus Schlachthöfen und Fleischverarbeitungsbetrieben gewonnen wird); f. Fleischmehl (Produkt, das durch Trocknen, Mahlen und Teilentfetten von Abfällen von Schlachthöfen und der Fleischindustrie gewonnen wird); g. Futterknochenschrot (Produkt, das durch Trocknen und Zerkleinern von weitgehend entfetteten Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird); h. Geflügelschlachtabfälle getrocknet (Produkt, das durch Trocknen und Mahlen von Abfällen von geschlachtetem Geflügel gewonnen wird); i. Griebenkuchen (Produkt aus den Rückständen der Talg- und Fettgewinnung aus tierischen Produkten); j. Griebenmehl (Produkt, das aus Rückständen der Fettgewinnung aus tierischen Produkten gewonnen wird); k. Knochenfuttermehl (Produkt, das durch Mahlen von entfetteten, entleimten und sterilisierten Knochen gewonnen wird; l. Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art.

Anhang 5109 (Art. 5)

Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Proteinprodukten aus Mikroorganismen

Allgemeine Bemerkungen Dieser Anhang regelt die Erstellung von Unterlagen über die Produkte der Teile 2 und 3 von Anhang 1, die durch Kultur von Mikroorganismen gewonnen werden und als neue Eiweissquelle für die Tierernährung zugelassen werden sollen. Diese Unterlagen müssen entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand die Beurteilung der betreffenden Produkte erlauben. Es können alle in diesem Dokument angeführten Untersuchungen und gegebenenfalls auch zusätzliche Auskünfte verlangt werden. Im Allgemeinen müssen alle Angaben zur Festlegung der Identität des Mikroorganismus und Zusammensetzung des Kulturmediums sowie Herstellungsverfahren, Merkmale, Aufmachung, Anwendungsbedingungen, Kontrollmethoden und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Produktes erbracht werden. Das gleiche gilt für Angaben, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Produktes bei den betreffenden Tierarten sowie der Risiken, die sich mittel- oder unmittelbar durch seine Anwendung für den Menschen oder für die Umwelt ergeben können, erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab. Die zu beschaffende Dokumentation umfasst genaue Berichte, die in der in diesem Anhang vorgeschriebenen Reihenfolge anzuordnen und zu nummerieren sind und denen eine Zusammenfassung beizufügen ist. Das Fehlen einer Untersuchung ist zu begründen. Die Veröffentlichungen, auf die Bezug genommen wird, sind im Anhang nachzuweisen.

Anmerkungen In diesem Anhang bezieht sich der Begriff «Produkt» auf den Eiweissstoff, so wie er als Futtermittel oder Futtermittelbestandteil aufgemacht wird. Jede Änderung im Herstellungsverfahren eines Produktes oder in den Bedingungen für dessen Anwendung ist mitzuteilen und kann die Vorlage von Unterlagen erfordern, die eine erneute Beurteilung erlauben.

Darlegung der Untersuchungen I. Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren, Merkmale des Produkt, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden. II. Untersuchung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Produktes. III. Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung des Produktes in der Tierernährung. IV. Sonstige zweckgebundene Untersuchung.

Kapitel 1 Mikroorganismus, Kulturmedium und Herstellungsverfahren,

Merkmale des Produkts, Aufmachung und Anwendungsbedingungen sowie Kontrollmethoden 1. Mikroorganismus 1.1 Taxonomie, Herkunft, Morphologie, biologische Eigenschaften, gegebenenfalls Erbgutveränderungen. 1.2 Unschädlichkeit, etwaiger Fortbestand ausserhalb des Kulturmediums und etwaige Auswirkungen auf die Umwelt. 1.3 Beständigkeit und Reinheitsgrad der kultivierten Stämme. Zur Überprüfung dieser Merkmale angewandte Methoden.

2. Kulturmedium und Herstellungsverfahren 2.1 Zusammensetzung des Substrats, der zugesetzten Stoffe usw. 2.2 Herstellungs-, Trocknungs- und Reinigungsverfahren. Verfahren zur Devitalisation des Mikroorganismus. Angewandte Methoden zur Überprüfung der Beständigkeit der Zusammensetzung des Kulturerzeugnisses und zur Ermittlung etwaiger chemischer, physikalischer oder biologischer Verunreinigungen während der Herstellung. 2.3 Technische Verfahren der Aufbereitung für Anwendung.

3. Merkmale des Produktes 3.1 Physikalische und physikalisch-chemische Eigenschaften: Makro- und mikroskopische Morphologie, Teilchengrösse, Dichte, spezifisches Gewicht, Wasseranlagerung, Löslichkeit, elektrostatische Eigenschaften usw.

3.2 Chemische Zusammensetzung und Merkmale:

3.2.1 Gehalt an Wasser, Rohprotein, Rohfett, Rohzellulose, Rohasche, Kohlehydraten. Schwankungsbreite der Gehalte. 3.2.2 Gehalte an Gesamtstickstoff, Protein, Nukleinsäuren, Ammoniak- und Aminostickstoff, Nitraten und Nitriten. Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Aminosäuren insgesamt und der freien Aminosäuren sowie der Purin- und Pyrimidin-Basen. 3.2.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Lipide (Fettsäuren, unverseifbare Stoffe, fettlösliche Pigmente, Phosphorlipide). 3.2.4 Zusammensetzung der enthaltenen Kohlenhydrate. 3.2.5 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Mineralbestandteile. 3.2.6 Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Vitamine. 3.2.7 Qualitative und quantitative Zusammensetzung sonstiger Bestandteile: Zusatzstoffe, Rückstände des Substrats und der Lösungsmittel, andere möglicherweise schädliche Rückstände des Stoffwechsels des Substrats, des Kulturmediums, des Herstellungsverfahrens. 3.3 Mikrobiologische Kontamination des Produktes. 3.4 Verhalten und Stabilität des unveränderten und des mit gebräuchlichen Futtermitteln vermengten Produktes bei der Lagerung.

4. Aufmachung und Anwendungsbedingungen 4.1 Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Bezeichnungen. 4.2 Für den Handel mit dem Produkt vorgesehene Zubereitungen. 4.3 Vorgeschlagene Anwendung des Produktes in der Tierernährung. Für die jeweiligen Tierarten vorgeschlagene Konzentration im Alleinfuttermittel und vorgeschlagene Menge in der täglichen Futterration.

5. Kontrollmethoden Qualitative und quantitative Analysemethoden zur Kontrolle des Produktes im Allein- und Ergänzungsfuttermittel. N.B.: Die Beschreibung dieser Methoden sollte mit folgenden Angaben ergänzt werden. Spezifität, Empfindlichkeit, Nachweisgrenzen, Fehlerspannen und eventuelle Interferenzen anderer Stoffe. Proben des Produktes in den vorgesehenen verschiedenen Aufmachungen sollten zur Verfügung stehen.

Kapitel 2 Untersuchungen der ernährungsphysiologischen Eigenschaften

des Produktes

1. Beurteilung des Eiweisswertes Chemische, biochemische und mikrobiologische Untersuchungen. Untersuchung an Labortieren im Vergleich zum Kontrolleiweiss.

Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Sticksoffeiweissmengen – bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen – verabreicht werden. Eiweiss- und Energiewert des zugesetzten Produktes in der Futterration unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen und in verschiedenen physiologischen Stadien der Tiere (z.B. Wachstum, Trächtigkeit, Legzeit). Einfluss des Produktes auf Wachstumsrate, Futterverwertung, Krankheitsanfälligkeit, Sterblichkeit unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen. Optimaler ernährungsphysiologischer Anteil des Produktes in der Futterration. Auswirkung des Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die technologische, organoleptische oder sonstige Qualität der tierischen Nahrungsmittel.

Versuchsbedingungen bei Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehene Tierarten Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: Art, Rasse, Alter und Geschlecht der Tiere, Kennzeichnung. Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen; Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen). Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration sowie ihre Analyse. Ort der Versuche sowie verantwortliche Institutionen und Personen, physiologischer und Gesundheitszustand der Tiere sowie die verschiedenen Aufzuchtsbedingungen (nach der allgemein gültigen Praxis). Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen.

3.6 Nachteilige Auswirkungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.

Kapitel 3 Untersuchungen über biologische Folgen der Verwendung

des Produktes in der Tierernährung Die in diesem Kapitel angegebenen Untersuchungen sind zur Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des Produktes für alle betroffenen Tierarten sowie zur Bewertung der Risiken bestimmt, die sich mittel- oder unmittelbar aus dieser Anwendung für den Menschen und die Umwelt ergeben können. Die hierfür erforderlichen toxikologischen Untersuchungen hängen von der Art des Produktes, der jeweiligen Tierart und dem Stoffwechsel des Produktes im Labortier ab.

1. Untersuchungen an für die Anwendung vorgesehenen Tierarten An jeder in Frage kommenden Tierart werden die nachstehenden Untersuchungen im Vergleich zu einer Kontrolltiergruppe angestellt, der unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen – bei Wiederkäuern: äquivalenten Gesamtstickstoffmengen – verabreicht werden. 1.1 Höchste Einbringungsmenge des Produktes in der täglichen Futterration ohne nachteilige Auswirkungen. 1.2 Mögliche Auswirkungen des Produktes auf Fruchtbarkeit und Fortpflanzung, sofern zweckdienlich. 1.3 Auswirkung des aufgenommenen Produktes unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen auf die Mikroorganismen der Flora des Verdauungstraktes, Wirkung auf Besiedlung des Verdauungstraktes mit pathogenen Mikroorganismen. 1.4 Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den tierischen Nahrungsmitteln. 1.5 Unter den vorgeschlagenen praktischen Anwendungsbedingungen Feststellung möglicher Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten.

2. Untersuchung an Labortieren 2.1 Metabolismus

Verhalten des Produktes im Organismus; Absorption, Akkumulation, biologische Umsetzung, Ausscheidung usw. Mutagenität Untersuchungen über die durch Kontaminanten (insbesondere Mykotoxine und Bakterien) oder Rückstände des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel) hervorgerufene mögliche Mutagenität einschliesslich Versuchen in vitro mit Stoffwechsel-Aktivierung. Toxikologische Untersuchungen Die nachstehenden Untersuchungen werden im Vergleich zu Kontrolltiergruppen angestellt, denen unter denselben Voraussetzungen der ernährungsphysiologischen Ausgeglichenheit herkömmliche Futtermittel mit äquivalenten Eiweissstickstoffmengen verabreicht werden. Die beobachteten toxischen Auswirkungen werden untersucht, um deren Ursache und Verlauf zu ergründen und um insbesondere zu ermitteln, ob sie nicht auf einem ernährungsphysiologischen Ungleichgewicht oder auf einer Überdosis des zu untersuchenden Produktes beruhen. Kurzzeittoxizität (mindestens 90 Tage) Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Diese sind so zu wählen, dass möglichst eine Dosierung ohne Wirkung und eine Dosierung, die sich schädlich auswirkt, ermittelt werden können. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen. Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen. In geeigneten Abständen sind alle signifikanten biologischen Daten festzuhalten, insbesondere Wachstumsrate, Futterverzehr, Hämatologie, Harnanalyse, biochemische Parameter, Sterblichkeit, Gewicht der Organe, Symptome pathologischer Wirkung, histologische Veränderungen der wichtigsten Organe und Gewebe. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten. Langzeittoxizität Im Allgemeinen sind diese Untersuchungen an zwei Tierarten, darunter eine Nagetierart, vorzunehmen. Das Produkt wird in der täglichen Futterration in mindestens zwei unterschiedlichen Einbringungsmengen verabreicht. Die Versuchsdauer beträt mindestens zwei Jahre bei Ratten und mindestens 80 Wochen bei Mäusen. Die Tiergruppen sollen aus einer geeigneten Anzahl von Tieren jeden Geschlechts bestehen.

Eine Kontrollgruppe ist in jedem Fall vorzusehen. Die biologischen Untersuchungen, auf die unter2.3.1 Bezug genommen wird, werden vorzugsweise an einer kleinen «Satelliten»-Gruppe von Tieren (getrennte, von der Hauptgruppe abhängige Gruppe) im Verlauf der Untersuchung in geeigneten zeitlichen Abständen sowie am Ende des Versuchs an überlebenden Tieren vorgenommen.

Kanzerogenität Zur Untersuchung der Kanzerogenität sind der Zeitpunkt des ersten Erscheinens, die histologischen Typen der Tumore sowie ihrer Häufigkeit festzustellen. Die Auswirkungen, die auf der durch Beimischung des Produktes geänderten Fütterungsweise beruhen können, auf die Tumorhäufigkeit oder die Häufigkeit und Entwicklung von Krankheiten werden unter Bezugnahme auf die Kontrollgruppen gemäss Nummer2.3 bewertet. Die Ergebnisse sind ausführlich darzulegen und, soweit möglich, statistisch auszuwerten. Sonstige Untersuchungen Fortpflanzungsversuche erstrecken sich auf mindestens zwei Generationen in direkter Abstammungslinie und können mit Untersuchungen der Embryotoxizität einschliesslich Teratogenität verbunden werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fruchtbarkeit sowie den Würfen und deren Entwicklung nach der Geburt zu schenken. Jede andere Methode, die wissenschaftlich belegbar ist und messbare Ergebnisse (z.B. Relais-Toxizität) liefern kann, kann vorgelegt werden. Versuchsbedingungen bei Untersuchungen an Labortieren Die durchgeführten Versuche sind unter Angabe nachstehender Einzelheiten eingehend zu beschreiben: Art, Rasse, Stamm und Geschlecht der Tiere. Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe (diese Anzahl muss bei Anwendung geeigneter statistischer Parameter für eine statistische Analyse ausreichen). Prozentualer Anteil des Produktes, qualitative und quantitative Zusammensetzung der Futterration und ihre Analyse. Gesamte Aufzuchtsbedingungen während der ganzen Dauer der Versuche. Genaue Dauer der Versuche und Datum der Untersuchungen. Rate und Verteilung der Sterblichkeit in den einzelnen Tiergruppen. Klinische Symptome und pathologische Veränderungen im Verlauf der Versuche und Zeitpunkt ihres Auftretens.

Untersuchung in Bezug auf die Umwelt Je nach Art der etwaigen Reste des Produktes (Substrat, Kulturmedium, Lösungsmittel, Kontaminanten) in den Exkreten der betreffenden Tierarten können Angaben über das Verhalten dieser Rückstände in Dung, Boden und Wasser verlangt werden mit ihrer Auswirkung auf die Bodenbiologie, die Pflanzenwelt und die Lebewesen im Wasser.

Kapitel 4 Sonstige zweckgebundene Untersuchungen

Je nach Art und Anwendungsbedingungen des Produktes können Angaben über Allergie, Hautreizungen, Reizungen der Schleimhäute der Augen, der Atem- oder Verdauungswege verlangt werden, um die möglichen Risiken des Umgangs mit dem Produkt beurteilen und vorbeugende Massnahmen treffen zu können.

Anhang 6110 (Art. 12)

Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Zusatzstoffen

Allgemeine Bemerkungen Dieser Text versteht sich als Anleitung zur Erstellung von Dossiers über Stoffe und Zubereitungen, für die die Zulassung als Zusatzstoff für Futtermittel oder die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks beantragt wird. In diesen Leitlinien bezeichnet der Begriff «Zusatzstoff» chemisch definierte Wirkstoffe oder Zubereitungen mit Wirkstoffen in dem Zustand, in dem sie Vormischungen und Futtermitteln zugesetzt werden sollen. Die Dossiers müssen eine Beurteilung der Zusatzstoffe nach gegenwärtigem Kenntnisstand ermöglichen und ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen für ihre Zulassung gemäss dem3. Abschnitt der Futtermittelbuch-Verordnung gewährleisten. Die Dossiers enthalten detaillierte Berichte über sämtliche durchgeführten Studien in der Reihenfolge und mit der Nummerierung, die diese Leitlinien vorsehen. Darin sind sämtliche veröffentlichten wissenschaftlichen Daten, die für die Beurteilung des Zusatzstoffs relevant sind, zu zitieren und als Kopie beizufügen. Eine elektronische Fassung des Dossiers ist bereitzustellen. Mit den Studien soll nachgewiesen werden, dass die Verwendung des Zusatzstoffs sicher ist für: a. die Zieltierart bei der für die Einbringung in das Futtermittel vorgeschlagenen Menge; b. die Personen, die gegenüber dem Zusatzstoff bei seiner Handhabung in unverarbeiteter Form oder als Bestandteil von Vormischungen oder Futtermitteln durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt exponiert sind; c. die Verbraucher, die von den mit dem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammende Lebensmittel konsumieren, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten könnten; dies wird in der Regel durch die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (MRL) und Wartezeiten gewährleistet; d. Tier und Mensch, was Auswahl und Verbreitung von Genen für Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen betrifft; e. die Umwelt, die nicht durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe belastet werden soll, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides.

Prinzipiell müssen Studien zur Identität, zu den Anwendungsbedingungen, den physikalisch-chemischen Eigenschaften, den Nachweisverfahren und der Wirksamkeit des Zusatzstoffs, zu seinem Stoffwechsel, seinen Rückständen und seinen physiologischen und toxikologischen Wirkungen bei der Zieltierart vorgelegt werden. Ist der Zusatzstoff speziell für eine bestimmte Kategorie von Tieren gedacht, die zu einer besonderen Spezies gehören, so sind die Untersuchungen zu Wirksamkeit und Rückständen an dieser Zieltierkategorie durchzuführen. Die Untersuchungen zur Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt richten sich hauptsächlich nach der Art des Zusatzstoffs und seinen Anwendungsbedingungen. Dafür gelten keine starren Regeln. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Angaben eingeholt. Fehlen Daten, die in diesen Leitlinien vorgesehen sind, in dem Dossier, so ist dies zu begründen. Die Studien zur Mutagenität, Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität dürfen nur dann entfallen, wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung, der praktischen Erfahrung oder sonstiger Überlegungen derartige Wirkungen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Die Durchführung der Studien und die Berichterstattung über sie muss angemessenen Qualitätsanforderungen genügen (z.B. der Guten Laborpraxis [GLP]). Es sind Sachverständigenberichte über die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit beizubringen. Bei den Verfassern muss es sich um anerkannte Fachleute des betreffenden Gebiets mit einschlägigen Qualifikationen handeln, die nicht persönlich an der Durchführung der in dem Dossier dargestellten Prüfungen beteiligt waren. Die Berichte müssen eine kritische Einschätzung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation enthalten; eine Zusammenfassung des reinen Sachverhalts ist nicht ausreichend. Die Bestimmung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften soll in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäss der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, oder mit aktualisierten, von internationalen wissenschaftlichen Gremien anerkannten Verfahren durchgeführt werden.

Die Anwendung sonstiger Verfahren müsste begründet werden. Jedes Dossier enthält eine sachdienliche Zusammenfassung, einen Vorschlag für den Anhang und gegebenenfalls eine Monographie. Die Dossiers über Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Arzneimittel enthalten eine nach dem Muster in Kapitel V erstellte Monographie, anhand derer der betreffende Zusatzstoff identifiziert und beschrieben werden kann. Für jeden Zusatzstoff muss eine technische Spezifikation nach dem Muster in Kapitel VI vorgelegt werden. Zusatzstoffe, die ausschliesslich für Heimtierfutter bestimmt sind, müssen nicht immer dem vollständigen Untersuchungsprogramm zur chronischen Toxizität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität und Kanzerogenität unterzogen werden, das für Futtermittelzusatzstoffe für Nutztiere, aus denen Erzeugnisse für die menschliche Ernährung gewonnen werden, vorgeschrieben ist. Rückstandsuntersuchungen an Heimtieren sind nicht erforderlich.

Die Untersuchung der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in Lebensmittel liefernden Zieltieren sowie in Labortieren für Toxizitätstests ist erforderlich: a. um sicherzustellen, dass hinreichende Daten zur Toxizität des Zusatzstoffs selbst und seiner Metaboliten in der Zieltierart vorliegen, denen gegenüber der Verbraucher exponiert werden könnte. Hierfür ist ein Vergleich der Pharmakokinetik des Zusatzstoffs in der Zieltierart und in Labortierarten für Toxizitätstests von Bedeutung; b. um die geeigneten Markerrückstände zu identifizieren und quantifizieren, die für die Festsetzung der MRL für den Markerrückstand und der Wartezeit für das Endprodukt verwendet werden sollen.

Kapitel I Zusammenfassung der Daten im Dossier

Die Zusammenfassung muss die Reihenfolge der Leitlinien befolgen und bei jedem Abschnitt die zugehörigen Seitenzahlen des Dossiers angeben. Sie sollte einen Vorschlag für sämtliche Bedingungen der beantragten Zulassung enthalten.

Kapitel II Identität, Merkmale und Anwendungsbedingungen

des Zusatzstoffs – Überwachungsmethoden Identität des Zusatzstoffs Vorgeschlagene Handelsbezeichnung(en) Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Nach Möglichkeit ist ein Nachweis über die Wirkungsweise(n) beizufügen. Andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben. Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben. Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengrösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung. Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren. Merkmale des Wirkstoffs/der Wirkstoffe Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur (IUPAC: Internationale Union für reine und angewandte Chemie), sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen. CAS- Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service).

Summen- und Strukturformel, Molekulargewicht. Für Wirkstoffe, die Fermentationsprodukte sind: mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der als Internationale Hinterlegungsstelle anerkannten Kultursammlung, vorzugsweise in der Europäischen Union, wo der Stamm hinterlegt ist, ferner Hinterlegungsnummer und alle für seine Identifizierung relevanten morphologischen, physiologischen, genetischen und molekularen Merkmale). Bei genetisch veränderten Stämmen sind Angaben zu der genetischen Veränderung zu machen. Reinheit. Identifikation und Quantifizierung der vorkommenden chemischen und mikrobiellen Verunreinigungen und toxischen Substanzen; Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen. Relevante Eigenschaften. Physikalische Eigenschaften der chemisch definierten Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösemitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, mögliche Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften. Herstellungs- und Reinigungsverfahren, verwendete Medien und, für Fermentationsprodukte, Chargenstreuung. Merkmale des Zusatzstoffs: physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit, Sauerstoff und Verpackungsmaterial. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs in der Handelsform. Stabilität jeder Formulierung des Zusatzstoffs während der Herstellung und Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Verarbeitungs- bzw. Lagerungsbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit und Verpackungsmaterial). Etwaige Abbau- und Zersetzungsprodukte. Erwartete Haltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs. Sonstige physikalisch-chemische und technologische Eigenschaften, die im Hinblick auf die Herstellung und Aufrechterhaltung homogener Verteilungen in Vormischungen und Futtermitteln relevant sind, Staubbildung verhindernde und elektrostatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten. Möglicherweise zu erwartende Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit Futtermitteln, Trägerstoffen, anderen zugelassenen Zusatzstoffen oder Arzneimitteln.

Anwendungsbedingungen des Zusatzstoffs Hat ein Zusatzstoff wichtige technologische und zootechnische Wirkungen, so muss er die Anforderungen beider beanspruchten Wirkungen erfüllen. Die beanspruchten Wirkungen sind für jeden Zusatzstoff anzugeben und zu begründen. Vorgeschlagene technologische Verwendung bei der Futtermittelherstellung bzw. in Futtermittelausgangserzeugnissen. Vorgesehene Verwendung in der Tierernährung (z.B. Tierart oder -kategorie, Altersgruppe/Produktionsstufe des Tieres, Futtermittelart und Gegenanzeigen). Vorgeschlagenes Verfahren für die Einbringung des Zusatzstoffs in Vormischungen und Futtermittel bzw. Futtermittelausgangserzeugnissen sowie zugesetzte Menge, ausgedrückt als Gewichtsprozent des Zusatzstoffs und der chemisch definierten Substanzen, mit Angabe der vorgeschlagenen Dosis im Futtermittel-Endprodukt sowie der vorgeschlagenen Verabreichungsdauer und gegebenenfalls der Wartezeit. Es sind Daten über sonstige bekannte Verwendungszwecke des Wirkstoffs vorzulegen (z.B. in Lebensmitteln, in der Human- oder Veterinärmedizin, in Landwirtschaft und Industrie). Vorgeschlagenes Sicherheitsdatenblatt gemäss zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche sowie erforderlichenfalls vorgeschlagene Massnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken und Schutzmassnahmen bei der Herstellung, Handhabung, Anwendung und Entsorgung. Überwachungsmethoden Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Nummern2.1.3,2.1.4,2.2.3,2.2.4,2.3.1,2.3.2,2.3.3 und 2.3.4. Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden, die zur routinemässigen Überwachung des Wirkstoffs in Vormischungen und Futtermitteln angewandt werden. Diese Methode muss in einem Ringversuch mit Mindestens vier Laboratorien oder betriebsintern gemäss international harmonisierten Leitlinien für die betriebsinterne Validierung von Analysemethoden111 validiert werden, und zwar hinsichtlich der folgenden Parameter: Anwendbarkeit, Selektivität, Kalibrierung, Richtigkeit, Genauigkeit, Spannweite, Nachweisgrenze, Quantifizierungsgrenze, Empfindlichkeit, Unanfälligkeit und Handhabbarkeit. Der Nachweis darüber, dass diese Merkmale bewertet wurden, muss zur Verfügung gestellt werden (2.5.4).

111 Method Validation – A Laboratory Guide, EURACHEM Secretariat, Laboratory of the Government Chemist, Teddington, UK, 1996.

Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analysemethoden zur Bestimmung der Markerrückstände112 des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen. Zu den unter2.5.2 und 2.5.3 genannten Methoden sind auch die jeweiligen Probenahmeverfahren, die Wiederfindungsrate, die Spezifität, Richtigkeit, Genauigkeit, Nachweisgrenzen, Quantifizierungsgrenzen und die angewandten Validierungsverfahren anzugeben. Es müssen Referenzstandards des Wirkstoffs und/oder der Markerrückstände sowie Informationen zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenz-standards zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung von Methoden ist zu berücksichtigen, dass ihre Quantifizierungsgrenzen niedriger sein müssen als die MRL. Ausserdem ist darauf zu achten, dass sich die Methoden für routinemässige Analysen eignen müssen.

Kapitel III Untersuchungen über die Wirksamkeit des Zusatzstoffs

Untersuchungen über die Auswirkungen auf Futtermittel Diese Untersuchungen betreffen technologische Zusatzstoffe wie Antioxidantien, Konservierungsstoffe, Bindemittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel, Stoffe, die den pH-Wert verändern usw., die zur Verbesserung oder Stabilisierung der Eigenschaften von Vormischungen und Futtermitteln gedacht sind, jedoch keine direkte biologische Auswirkung auf die tierische Erzeugung haben. Sämtliche beanspruchten Wirkungen des Zusatzstoffs müssen mit wissenschaftlichen Angaben nachgewiesen werden. Die Wirksamkeit des Zusatzstoffs unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen ist anhand geeigneter Kriterien, die in anerkannten Verfahren Verwendung finden, durch einen Vergleich mit geeigneten Kontrollfuttermitteln nachzuweisen. Die entsprechenden Untersuchungen müssen so konzipiert und durchgeführt werden, dass eine statistische Auswertung möglich ist. Es sind vollständige Informationen zu den geprüften Wirkstoffen, Zubereitungen, Vormischungen und Futtermitteln, der Chargennummer sowie den einzelnen Behandlungs- und Prüfbedingungen vorzulegen. Für jeden Versuch sind die positiven und negativen Wirkungen technologischer und biologischer Art zu beschreiben.

Untersuchungen über die Auswirkungen auf Tiere Untersuchungen über Zusatzstoffe für zootechnische Zwecke müssen an denjenigen Zieltierarten bzw. Tierkategorien, für die der Zusatzstoff bestimmt ist, und unter Heranziehung negativer Kontrollgruppen (ohne Antibiotika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) durchgeführt werden;

112 Beim Markerrückstand handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert.

nach Möglichkeit ist auch ein Vergleich mit Kontrollgruppen vorzunehmen, die Futtermittel mit Zusatzstoffen bekannter Wirkung, die in der Schweiz zugelassen sind, in der jeweils empfohlenen Dosierung erhalten (Positivkontrolle). Die eingesetzten Tiere sollten gesund sein und vorzugsweise einem homogenen Bestand entstammen. Die Untersuchungen müssen die Beurteilung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs entsprechend der landwirtschaftlichen Praxis in der Schweiz ermöglichen. Nach Möglichkeit sind für sämtliche Versuche die gleichen Protokolle zu verwenden, so dass abschliessend die Daten auf ihre Homogenität getestet und (bei positivem Testergebnis) für die statistische Auswertung gepoolt werden können. Um Flexibilität und wissenschaftliches Ermessen bei der Planung und Durchführung der Versuche zu ermöglichen, wird kein bestimmtes Design empfohlen. Die Versuchsanordnung muss entsprechend der beanspruchten Zusatzstoffverwendung begründet werden; bei ihrer Wahl ist für eine ausreichende statistische Aussagekraft zu sorgen. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel In erster Linie sollte Wert auf den Nachweis der spezifischen Wirkungen gelegt werden (z.B. kontrollierte Tierart, betroffene Lebenszyklus-Stadien), insbesondere der prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Morbidität, Mortalität, Oozytenzahl, Bewertung der Schädigungen). Es sind Informationen über die Auswirkungen auf die Futterverwertung und die Gewichtszunahme einzureichen. Die geforderten Wirksamkeitsdaten sind in drei Stadien der Zieltierversuche zu erheben: a. kontrollierte Studien in Bodenhaltung (Simulation der Anwendungsbedingungen); b. kontrollierte Feldversuche (echte Anwendungsbedingungen). Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfungen sollten dort, wo dies relevant ist, gleichzeitig zusätzliche Daten erhoben werden, die eine Beurteilung der Interferenz mit Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, Ersatz- Legehennen und Kaninchen) sowie der Auswirkungen auf die Fertilität der Eier und die Schlupffähigkeit (Brutvögel) ermöglichen. Sonstige Zusatzstoffe mit zootechnischer Wirkung Es sind Informationen vorzulegen über die Auswirkungen auf die Futtermittelaufnahme, das Körpergewicht, die Futterverwertung (vorzugsweise bezogen auf die Trockenmasse), die Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie jeden sonstigen Parameter, der sich günstig für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher auswirkt.

Die Untersuchungen sollten gegebenenfalls auch Angaben zum Dosis/Wirkungs-Verhältnis beinhalten.

Versuchsbedingungen Die Versuche sollten an mindestens zwei verschiedenen Orten durchgeführt werden. Über jeden einzelnen Versuch ist Bericht zu erstatten mit Angaben zu den Kontrollen und zu jeder experimentellen Behandlung. Das sorgfältig anzufertigende Versuchsprotokoll enthält allgemeine Angaben zu folgenden Punkten: 3.2.3.1 Bestand: Ort und Grösse; Fütterungs- und Aufzuchtbedingungen, Fütterungsmethoden; bei Wassertieren: Grösse und Anzahl der Tanks oder Becken in dem Betrieb, Wasserqualität. 3.2.3.2 Tiere: Spezies (bei Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, erfolgt die Identifizierung anhand der umgangssprachlichen Bezeichnung, der in Klammern die lateinische oder die Linné-Bezeichnung beizufügen ist), Rasse, Alter, Geschlecht, Identifizierungsverfahren, physiologisches Stadium und allgemeiner Gesundheitszustand. 3.2.3.3 Anzahl der Versuchs- und Kontrollgruppen, Anzahl der Tiere in jeder Gruppe. Die Zahl der Versuchstiere muss eine statistische Analyse ermöglichen. Es ist anzugeben, nach welchen Verfahren die statistische Auswertung vorgenommen wurde. Für jede der beanspruchten Tierkategorien sind mindestens drei (3) unabhängige vergleichbare Versuche auf dem Niveau p < 0,05 durchzuführen, um die betreffende Wirkung nachzuweisen. Bei Wiederkäuern könnte auch eine geringere Wahrscheinlichkeit (p < 0,10) akzeptiert werden. Im Bericht sind sämtliche beteiligten Tiere bzw. Versuchseinheiten anzugeben. Fälle, die aufgrund mangelnder oder verloren gegangener Daten nicht bewertet werden können, sind einschliesslich ihrer Verteilung innerhalb der Tiergruppen aufzuführen. 3.2.3.4 Ernährung: Beschreibung der Herstellung und der quantitativen Zusammensetzung der Futtermittel hinsichtlich der Zutaten, der relevanten Nährstoffe (gemessene Werte) und der Energie. Aufzeichnungen über die Futtermittelaufnahme. 3.2.3.5 Die Konzentration des Wirkstoffs (und gegebenenfalls der verwendeten Vergleichssubstanzen) im Futtermittel ist mittels einer Kontrollanalyse unter Anwendung einer geeigneten anerkannten Methode zu ermitteln. Chargennummer(n). 3.2.3.6 Datum und genaue Dauer der Versuche. Datum und Art der durchgeführten Prüfungen. 3.2.3.7 Dosisfindungsstudien: Zweck dieser Studien ist die Begründung für die Wahl der Dosis oder Dosis- Spannweite, die als optimal wirksam angesehen wird.

Zur Dosisfindung sind eine Kontrolle (ohne Antibiotika, Wachstumsförderer oder sonstige Arzneimittel) und mindestens drei Dosierungen im Zieltier erforderlich. 3.2.3.8 Zeitpunkt des Auftretens und Prävalenz etwaiger unerwünschter Folgen der Behandlung bei Einzeltieren oder Tiergruppen sind zu berichten (mit näheren Angaben zum Beobachtungsprogramm der Studie).

3.2.3.9 Für alle unter den Bedingungen des Haltungsbetriebs getesteten Zusatzstoffe müssen stichhaltige wissenschaftliche Beweise der Sicherheit für den Anwender, den Verbraucher, das Tier und die Umwelt vorliegen. Erfüllt ein Zusatzstoff die Anforderungen an die Verbrauchersicherheit nicht, so sind sämtliche Studien dergestalt auszulegen, dass kein von den Versuchstieren stammendes Erzeugnis in die Nahrungskette des Menschen gelangt. 3.3 Untersuchungen über die Qualität der tierischen Erzeugnisse Die tierischen Erzeugnisse sind gegebenenfalls auf ihre organoleptischen, nutritiven, hygienischen und technologischen Eigenschaften zu untersuchen. 3.4 Untersuchungen über die Auswirkungen auf die Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte Ist der Zusatzstoff dazu bestimmt, Merkmale tierischer Ausscheidungsprodukte (z.B. Stickstoff, Phosphor, Geruch, Volumen) zu verändern, so sind Studien zum Nachweis der entsprechenden Eigenschaften erforderlich.

4. Kapitel IV:

Untersuchungen über die Anwendungssicherheit In diesem Kapitel handelt es sich um Studien, mit denen folgende Punkte bewertet werden sollen: – Anwendungssicherheit des Zusatzstoffs bei den Zieltierarten; – Risiken für den Verbraucher, die sich aus dem Verzehr von Lebensmitteln ergeben könnten, die Rückstände des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten enthalten; – Risiken durch Inhalation oder sonstigen Schleimhaut-, Augen- bzw. Hautkontakt für Personen, die mit dem Zusatzstoff als solchem bzw. als Teil einer Vormischung oder eines Futtermittels umgehen; – Risiken schädlicher Wirkungen auf die Umwelt durch den Zusatzstoff selbst oder von ihm stammende Stoffe, sei es durch direkte Auswirkung, durch tierische Ausscheidungen oder durch beides. Zu beachten sind bekannte Unverträglichkeiten und/oder Wechselwirkungen zwischen dem Zusatzstoff und Veterinärarzneimitteln und/oder Bestandteilen der Ernährung, die für die betreffende Tierart relevant sind. In der Regel werden diese Studien in vollem Umfang für jeden einzelnen Zusatzstoff verlangt, es sei denn, diese Leitlinien enthalten hierzu spezielle Ausnahmen oder Änderungen. Wird die Ausweitung eines bereits zugelassenen Verwendungszwecks auf eine Tierart beantragt, die derjenigen, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist, in physiologischer und metabolischer Hinsicht nahe steht, so wird in der Regel ein

weniger umfangreiches Dossier akzeptiert. Dieses beschränkte Datenmaterial sollte die Sicherheit in Bezug auf die neue Tierart nachweisen wie auch das Fehlen signifikanter Unterschiede bei der Pharmakokinetik und bei den Rückständen im essbaren Gewebe. Die Vorschläge für MRL und Wartezeit sind zu begründen. Um die Risiken für den Verbraucher bewerten und zu diesem Zweck die MRL und die Wartezeit bestimmen zu können, müssen folgende Informationen eingereicht werden: – die chemische Struktur des Wirkstoffs; – der Metabolismus bei der vorgeschlagenen Zieltierart; – die Art der Rückstände bei dieser Zieltierart; – Studie zur Depletion der Rückstände im Gewebe; – Daten zu den biologischen Wirkungen des Wirkstoffs zusammen mit seinen Metaboliten. Zweckmässig können auch Angaben zur Bioverfügbarkeit der Rückstände (in ungebundener und gebundener Form) sein, vor allem dann, wenn zahlreiche Metaboliten gebildet werden und kein Markerrückstand angegeben wird (siehe4.1.3.3). Darüber hinaus ist die Kenntnis der Zusammensetzung sowie der physikalischchemischen und biologischen Eigenschaften der wichtigsten von dem Zusatzstoff stammenden Ausscheidungsbestandteile erforderlich, um zu ermitteln, welche Untersuchungen zur Beurteilung des Risikos schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt oder der Persistenz in der Umwelt durchgeführt werden müssen. Untersuchungen an Zieltierarten Toleranztests an Zieltierarten/Tierkategorien Zweck ist die Bestimmung einer Sicherheitsspanne (d.h. eines Abstands zwischen der vorgeschlagenen Höchstdosis in Futtermitteln und der geringsten Dosis, bei der ungünstige Auswirkungen auftreten). Eine Sicherheitsspanne in Höhe von mindestens dem Faktor zehn wird als hinreichend betrachtet, um weitere Untersuchungen zu erübrigen. Ein derartiger Toleranztest ist an den Zieltierarten/Tierkategorien vorzugsweise während des gesamten Produktionszyklus durchzuführen, wenngleich eine Prüfzeit von einem Monat in der Regel akzeptabel wäre. Erforderlich ist mindestens die Beurteilung klinischer Symptome und sonstiger Parameter, die die Auswirkungen auf die Gesundheit des Zieltieres erkennen lassen. Eine negative Kontrollgruppe (ohne sonstige Arzneimittel) ist einzubeziehen. Je nach dem toxikologischen Profil können noch weitere Parameter gefordert werden.

In diesem Teil sind auch etwaige schädliche Wirkungen zu berichten, die während der Wirksamkeitsprüfung festgestellt wurden. Ist das Erzeugnis für Tiere bestimmt, die eventuell zur Zucht verwendet werden, so sind Untersuchungen durchzuführen, um eine mögliche Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktion oder nachteilige Folgen für die Nachkommenschaft zu ermitteln, die sich aus der Verabreichung des zu prüfenden Zusatzstoffes ergeben.

Mikrobiologische Sicherheit des Zusatzstoffs 4.1.2.1 Alle Studien sind mit der höchsten vorgeschlagenen Dosis durchzuführen. 4.1.2.2 Besitzt der Wirkstoff in der mit dem Futter verabreichten Konzentration antimikrobielle Eigenschaften, so ist die Minimale Hemmkonzentration (MHK) in geeigneten pathogenen und nichtpathogenen, endogenen und exogenen Bakterien anhand von Standardverfahren zu bestimmen. 4.1.2.3 Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit des Zusatzstoffs: – eine Kreuzresistenz gegenüber relevanten Antibiotika zu erzeugen; – in der Zieltierart unter Feldbedingungen resistente Bakterienstämme zu selektieren; falls diese Fähigkeit vorhanden ist, sind die genetischen Mechanismen des Transfers der Resistenzgene zu untersuchen. 4.1.2.4 Versuche zur Bestimmung der Wirkung des Zusatzstoffs auf: – bestimmte opportunistische Pathogene im Verdauungstrakt (z.B. Enterobacteriaceae, Enterococci und Clostridia); – die Ausscheidung relevanter zoonotischer Mikroorganismen, wie Salmonella spp. und Campylobacter spp. 4.1.2.5 Zeigt der Wirkstoff antimikrobielle Wirkung, so sind Feldversuche durchzuführen, um die bakterielle Resistenz gegen den Zusatzstoff zu überwachen. Studien zu Stoffwechsel und Rückständen 4.1.3.1 Zweck dieser Studien ist es: – die metabolischen Pfade des Wirkstoffs zu ermitteln als Grundlage für die toxikologische Bewertung; – Rückstände und ihre Kinetik in essbaren Geweben und Erzeugnissen (Eier, Milch) zu bestimmen; – die ausgeschiedenen Stoffe zu identifizieren als Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Zusatzstoffen, die durch Fermentierung gewonnen werden, könnte es erforderlich sein, diese Studien auf andere Stoffe auszuweiten, die während des Fermentierungsprozesses hinzugefügt werden oder entstehen. Ein Beispiel wäre der Fall, dass eine Toxizität vorliegt, die im Verhältnis zu derjenigen des Zusatzstoff-Wirkstoffs (der Zusatzstoff-Wirkstoffe) von Belang ist. 4.1.3.2 Pharmakokinetik Bei der Planung und Konzipierung der Studien sind die anatomische, physiologische (Alter, Art, Geschlecht) und zootechnische Kategorie sowie ökologische Besonderheiten der Zielpopulation zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Einfluss der Darm- oder Magenflora, des enterohepatischen Kreislaufs oder der Zökotrophie zu beachten.

Untersucht werden muss diejenige Dosis, die für die Anwendung bestimmt ist, sowie – nach Möglichkeit und sofern gerechtfertigt – auch ein Vielfaches dieser Dosis. Der Wirkstoff

(einschliesslich der markierten Substanz) muss dem Futtermittel zugesetzt worden sein, es sei denn, es gäbe Gründe, die dagegen sprechen. Folgende Studien werden verlangt: – metabolisches Gleichgewicht und Kinetik in Plasma/Blut nach Verabreichung einer Einzeldosis zwecks Bewertung der Resorptionsgeschwindigkeit und der resorbierten Menge, der Verteilung und der Ausscheidung (Urin, Faezes, Kiemen, Galle, Ausatemluft, Milch, Eier); – Ermittlung der Metaboliten mit dem höchsten (> 10 %) Anteil im Exkret; Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil (< 10 %) toxikologisch besorgniserregend sein sollte; – Verteilung des markierten Materials in Geweben und Produkten nach Verabreichung einer Einzeldosis an Tiere, die sich bereits in einem ausgewogenen Gleichgewicht (Steady state) befinden, das mit dem nicht markierten Zusatzstoff erreicht wurde. Die unter4.1.3.1 und 4.1.3.2 genannten Studien sind mit Isotopenmarkern oder relevanten Alternativverfahren durchzuführen. 4.1.3.3 Rückstandsversuche – Ermittlung derjenigen Rückstände (Muttersubstanz, Metaboliten, Abbauprodukte, gebundene Rückstände113), die mehr als 10 % des Gesamtrückstands (Ausnahme: wenn ein Metabolit mit geringerem Anteil toxikologisch besorgniserregend sein sollte) in den essbaren Geweben und Produkten (Milch, Eier) ausmachen, und dies bei metabolischem Gleichgewicht, d.h.

nach Verabreichung mehrerer Dosen der markierten Substanz; Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückstand; – kinetische Untersuchung der Rückstände in den Geweben (gegebenenfalls auch in Milch und Eiern) während der Depletionszeit nach Erreichung des Steady state und unter Anwendung der höchsten vorgeschlagenen Menge, Erstellung des metabolischen Profils, Bestimmung des Zielgewebes114 und des Markerrückstands; – Untersuchung der Depletion des Markerrückstands aus den Zielgeweben (auch aus Milch und Eiern, sofern relevant), nachdem der Zusatzstoff im Anschluss an seine wiederholte, zur Herbeiführung des Steady state hinreichende Verabreichung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen abgesetzt wurde, mit dem Ziel, unter Zugrundelegung der festgesetzten MRL eine Wartezeit zu bestimmen; – die Wartezeit für den Zusatzstoff muss mindestens der Zeit entsprechen, die erforderlich ist, damit die im Zielgewebe festgestellte Konzentration des Markerrückstands unter den MRL-Wert fällt (95 % Konfidenzintervall). Als Mindestanforderung sind je nach Tierart (Grösse,

113 Beim Markerrückstand handelt es sich um einen Rückstand, dessen Konzentration in einem bekannten Verhältnis zu der Geschwindigkeit steht, mit der die Konzentration des Gesamtrückstands im Zielgewebe zur MRL depletiert. 114 Das Zielgewebe ist das essbare Gewebe, welches für die Überwachung des Gesamtrückstands im Zieltier ausgewählt wurde.

genetische Variabilität) mindestens vier Tiere an auseinanderliegenden, in Bezug auf die Depletionsphase des Wirkstoffs und seiner Metaboliten gewählten Zeitpunkten zu betrachten115. Untersuchungen an Labortieren Diese Untersuchungen sind mit dem Wirkstoff durchzuführen unter Anwendung international anerkannter Standardtestmethoden entsprechend den OECD-Leitlinien und unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP). Es können zusätzliche Studien über bestimmte von der Zieltierart produzierte Metaboliten erforderlich sein, falls diese nicht in nennenswerter Menge von der Labortierart gebildet werden. Bei der Entscheidung über die Durchführung weiterer Studien sind gegebenenfalls auch vorliegende Humandaten in Betracht zu ziehen. Akute Toxizität Studien zur akuten oralen Toxizität sind normalerweise an mindestens zwei Säugerarten durchzuführen. Unter Umständen kann eine Labortierart durch die Zieltierart ersetzt werden. Es ist nicht erforderlich, die LD50 exakt zu bestimmen, in der Regel reicht eine näherungsweise Bestimmung der niedrigsten letalen Dosis aus. Um die Anzahl und das Leiden der eingesetzten Tiere zu verringern, sollte die Höchstdosis 2000 mg/kg KG nicht übersteigen und es werden alternative Verfahren (Limit-Test, Fixdosisverfahren, Verfahren der akuten Toxizitätsklassen) empfohlen. Risiken für die Arbeitnehmer sind in einer Untersuchungsreihe mit dem Erzeugnis (Wirkstoff plus Trägermaterial in der Form, die in Verkehr gebracht werden soll) zu bewerten. Es müssen Studien zur Hautreizung durchgeführt werden sowie, im Fall positiver Ergebnisse, zur Reizung der Schleimhäute (z.B. am Auge). Zu bewerten ist ferner das allergene Potenzial/die Fähigkeit zur Hautsensibilisierung. Ist das Produkt geeignet, einen atembaren Staub oder Nebel zu bilden, sind Untersuchungen zur akuten Inhalationstoxizität durchzuführen. Untersuchungen zur Genotoxizität einschliesslich Mutagenität Um Wirkstoffe und gegebenenfalls ihre Metaboliten und Abbauprodukte zu identifizieren, die mutagene und genotoxische Eigenschaften aufweisen, muss eine ausgewählte Kombination von mindestens drei verschiedenen Genotoxizitätstests durchgeführt werden. Die Testbatterie sollte in der Regel

115 Für die Bestimmung der Wartezeit werden folgende Mindestanzahlen gesunder Tiere empfohlen, von denen bei jeder Schlachtung oder jedem Zeitpunkt Proben zu nehmen sind: – laktierende Kühe:8, auch Tiere der zweiten oder einer späteren Laktation (4 Tiere mit hoher Leistung in einem frühen Laktationsstadium und 4 Tiere mit schwacher Leistung in einem späten Laktationsstadium); – sonstige Grosstiere:4 pro Probenahme; – Geflügel:6 pro Probenahme; – Legehennen: 10 Eier pro Zeitpunkt; – Fisch:10 pro Probenahme.

Tests an prokaryotischen und eukaryotischen Systemen umfassen einschliesslich In-vitro- und In-vivo-Testsystemen von Säugern. Gegebenenfalls sind die Tests ohne und mit metabolischer Aktivierung durch Säugerpräparat durchzuführen. Die Auswahl der Tests ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuverlässigkeit bei der Bewertung genotoxischer Wirkungen auf unterschiedliche genetische Endpunkte an Genen, Chromosomen und Genom zu begründen. Je nach Testergebnis und unter Berücksichtigung des gesamten Toxizitätsprofils des Stoffs sowie seiner vorgesehenen Verwendung sind Zusatzuntersuchungen unter Umständen angezeigt. Die Tests sind nach anerkannten validierten Verfahren durchzuführen. Handelt es sich bei dem Zielgewebe um Knochenmark, so ist im Fall eines negativen Ergebnisses der Nachweis erforderlich, dass die Zellen tatsächlich der Prüfsubstanz ausgesetzt worden sind. Studien zur subchronischen oralen Toxizität (90 Tage) Die Versuchsdauer beträgt mindestens 90 Tage. Für Zusatzstoffe, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten bestimmt sind, sind die Studien an zwei Tierarten durchzuführen, von denen die eine Art kein Nager sein darf, aber die Zieltierart sein kann. Für Zusatzstoffe zur Anwendung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, reichen Untersuchungen an der Zieltierart aus. Hierbei muss der Wirkstoff den Versuchstieren und einer Kontrollgruppe in mindestens drei Dosen oral verabreicht werden, so dass eine Dosis/Wirkungs-Beziehung ermittelt werden kann. Normalerweise sollte die höchste Dosis schädliche Wirkungen zur Folge haben.

Bei der niedrigsten Dosis dürfen keine Anzeichen von Toxizität auftreten. Studien zur chronischen oralen Toxizität (einschliesslich Kanzerogenitätsstudien) An mindestens einer Nagerart ist eine Studie zur chronischen Toxizität durchzuführen, die auch eine Kanzerogenitätsprüfung beinhalten kann. Kanzerogenitätsstudien erübrigen sich, wenn der Wirkstoff und seine Metaboliten: – in einer geeigneten Batterie von Genotoxizitätstests stets negative Ergebnisse liefern; – nicht strukturell mit bekannten Karzinogenen verwandt sind; und – in den Untersuchungen zur chronischen Toxizität keinerlei Wirkung aufweisen, die Hinweise auf potenzielle (Prä-)Neoplasien liefern. Studien zur Reproduktionstoxizität einschliesslich Teratogenität 4.2.5.1 Studie zur Zwei-Generationen-Reproduktionstoxizität – Es sind Studien zur Reproduktionsfunktion durchzuführen, die sich über mindestens zwei Generationen von Nachkommen (F1, F2 erstrecken; sie können mit einer Teratogenitätsstudie kombiniert werden. Der zu prüfende Stoff ist den männlichen und weiblichen Versuchstieren zu

einem angemessenen Zeitpunkt vor der Paarung zu verabreichen. Die Verabreichung ist bis zur Entwöhnung der F2-Generation fortzusetzen. – Fruchtbarkeit, Trächtigkeit, Geburt, Verhalten des Muttertiers, Säugen, Wachstum und Entwicklung der F1-Generation von der Befruchtung bis zur Reife sowie die Entwicklung der F2-Generation bis zur Entwöhnung sind sorgfältig zu beobachten und zu dokumentieren. 4.2.5.2 Teratogenitätsstudie Gegenstand der Teratogenitätsstudie ist die Embryo- und Fötotoxizität. Sie ist an mindestens zwei Tierarten durchzuführen. Studien zu Metabolismus und Ausscheidung Es müssen Studien zur Resorption, zur Verteilung in Körperflüssigkeiten und -gewebe sowie zu den Ausscheidungswegen durchgeführt werden. Eine Metabolismusstudie, die auch das metabolische Gleichgewicht und die Identifizierung der wichtigsten Metaboliten in Urin und Faezes behandelt, ist an Tieren beiderlei Geschlechts und an denselben Stämmen wie den für die Toxizitätsuntersuchungen verwendeten durchzuführen. Eine Einzeldosis des markierten Moleküls (siehe4.1.3) ist zu verabreichen, nachdem durch Anwendung der nicht markierten Verbindung in einer Dosis, die der höchsten für die Zieltierart vorgeschlagenen Menge entspricht, ein ausgewogenes Gleichgewicht (Steady state) erreicht wurde. Bioverfügbarkeit der Rückstände Bei der Bewertung des Risikos für den Verbraucher aufgrund bestimmter Rückstände in tierischen Erzeugnissen, insbesondere solcher in gebundener Form, kann ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor berücksichtigt werden, der auf der Bestimmung der Bioverfügbarkeit der Rückstände unter Einsatz geeigneter Labortiere und anerkannter Verfahren beruht. Sonstige spezifische toxikologische und pharmakologische Studien Falls ein Grund zur Besorgnis vorliegt, sollten weitere Studien zur Gewinnung zusätzlicher Informationen, die für die Sicherheitsbewertung des Wirkstoffs und seiner Rückstände zweckdienlich sind, durchgeführt werden. Bestimmung des No-Observed-Effect-Level (NOEL) Bei der Ermittlung eines NOEL, ausgedrückt als mg/kg Körpergewicht pro Tag, sind sämtliche oben genannten Ergebnisse und die relevanten veröffentlichten Daten (einschliesslich etwa geeigneter Informationen über die Effekte des Wirkstoffs beim Menschen) sowie gegebenenfalls Informationen über eng verwandte chemische Strukturen zu berücksichtigen.

Es ist der niedrigste NOEL zu wählen. Allerdings sollte der zur ADI-Berechnung heranzuziehende NOEL-Wert unter Zugrundelegung der toxikologischen bzw. pharmakologischen Wirkungen gewählt werden. Für einige Zusatzstoffe, beispielsweise antibakterielle Substanzen, kann die ADI besser anhand der Wirkungen auf die menschliche Darmflora festgelegt werden. Da international anerkannte und

validierte Verfahren zur Beschreibung der Darmflora nicht vorliegen, dürfte eine Beschreibung der Wirkungen auf ausgewählte und empfindliche Bakterienstämme des menschlichen Darms angemessener sein.

Bewertung der Sicherheit für den Verbraucher Vorschlag für die tolerierbare tägliche Aufnahme (ADI) des Zusatzstoffs Wenn dies angezeigt ist, sollte eine ADI vorgeschlagen werden. Die ADI (ausgedrückt als mg des Zusatzstoffs oder der von ihm stammenden Stoffe pro Person und Tag) wird hergeleitet, indem man den NOEL (No-Observed-Effect-Level) durch einen geeigneten Sicherheitsfaktor teilt und mit einem mittleren menschlichen Körpergewicht (KG) von 60 kg multipliziert. Dieser als mg/kg KG pro Tag ausgedrückte NOEL kann anhand toxikologischer oder pharmakologischer Ergebnisse gewählt werden. In einigen Fällen ist möglicherweise eine ADI relevanter, die auf den mikrobiologischen Eigenschaften des Zusatzstoffes beruht. Die Entscheidung hängt davon ab, welche Eigenschaft unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Gefährdung des Verbrauchers eher relevant ist. Bei der Wahl des Sicherheitsfaktors für die Festlegung der ADI eines bestimmten Zusatzstoffs sind folgende Punkte zu beachten: – die Art der biologischen Wirkung, anhand deren der NOEL bestimmt wurde; – die Bedeutung dieser Wirkung für den Menschen und die Reversibilität der Wirkung; – Umfang und Qualität des für die NOEL-Bestimmung herangezogenen Datenmaterials; – etwa bekannte Wirkungen der Rückstandsbestandteile. Es ist üblich, bei der ADI-Berechnung einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 anzuwenden (einen Faktor von10 zur Berücksichtigung potenzieller Interspezies-Schwankungen und einen weiteren Faktor von10 zur Berücksichtigung möglicher individueller Unterschiede bei der Reaktion des Menschen). Liegen Humandaten zum Wirkstoff vor, so kann unter Umständen auch ein niedrigerer Sicherheitsfaktor akzeptiert werden. Vorschlag für Höchstmengen für Rückstände (MRL) des Zusatzstoffs Bei der MRL-Berechnung geht man davon aus, dass die Aufnahme von essbaren Geweben, Milch- und Eiprodukten die einzige Quelle einer potenziellen Exposition des Menschen ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die übrigen Quellen zu berücksichtigen. Einige dieser Stoffe werden bereits als Futtermittelzusatzstoffe und zu anderen Zwecken verwendet. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass die gleichen MRL berechnet werden.

Es kann auch der Fall eintreten, dass aufgrund streng wissenschaftlicher Überlegungen für die diversen Verwendungszwecke unterschiedliche MRL berechnet werden, und zwar dann, wenn Aufnahmeweg, Menge, Anwendungshäufigkeit und -dauer sich so von denjenigen bei der Verwendung als Futtermittelzusatzstoff unterscheiden, dass

es Hinweise darauf gibt, dass die Kinetik und/oder der Metabolismus unterschiedliche Rückstandsprofile zur Folge hat. Es wird davon ausgegangen, dass in solchen Fällen die niedrigste MRL Anwendung findet. Zur Festlegung einer MRL muss der chemische Charakter des von dem Zusatzstoff stammenden Stoffes, der zur Bestimmung der Rückstandsmengen im Gewebe verwendet werden soll, definiert werden. Dieser wird als Markerrückstand bezeichnet. Bei diesem Rückstandsbestandteil braucht es sich nicht zwangsläufig um den toxikologisch relevanten Rückstand zu handeln, er muss vielmehr als ein Indikator gewählt werden, der geeignet ist, den signifikanten Gesamtrückstand zu repräsentieren. Das Verhältnis zwischen Markerrückstand und Gesamtrückständen in Zusammenhang mit der ADI (d.h. Verhältnis Markerrückstand/gesamte radioaktive Rückstände, Markerrückstand/sämtliche biologisch aktiven Rückstände) ist für alle in den Depletionsstudien betrachteten Zeitpunkte zu bestimmen. Insbesondere sollte dieses Verhältnis für den Zeitpunkt bekannt sein, der zur MRL- Bestimmung gewählt wird. Ferner muss für diesen Markerrückstand ein geeignetes Analyseverfahren zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung der MRL überprüft werden kann. Bei der Festlegung von MRL (ausgedrückt als g/kg Markerrückstand pro kg essbares Feuchtgewebe oder -produkt) unter Zugrundelegung einer ADI sind folgende Werte für den täglichen Lebensmittelverzehr des Menschen anzuwenden:

Säuger Vögel Fische

Muskel 300 g 300 g 300 g* Leber 100 g 100 g Niere 50 g 10 g Fett 50 g** 90 g***

+ Milch 1500 g + Ei 100 g * Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis. ** Beim Schwein:50 g Fett und Haut im natürlichen Verhältnis. *** Fett und Haut im natürlichen Verhältnis.

Die einzelnen MRL für verschiedene Gewebe sollen die Depletionskinetik der Rückstände in den betreffenden Geweben bei der für die Verwendung vorgesehenen Tierart widerspiegeln. Erforderlich ist ein Analyseverfahren, dessen Quantifizierungsgrenze unter der MRL liegt (siehe Kap. II Ziff. 2.5.3). Besteht die Möglichkeit, dass ein Stoff Rückstände in Geweben und Erzeugnissen bildet, so ist die MRL dergestalt vorzuschlagen, dass die Gesamtmenge des täglich aufgenommenen toxikologisch (oder mikrobiologisch)

signifikanten Rückstands116 unter der ADI liegen sollte (siehe obige Tabelle). Die MRL sollte erst nach Betrachtung und Einbeziehung sämtlicher sonstiger potenzieller Quellen einer Exposition des Verbrauchers gegenüber Rückstandsbestandteilen festgesetzt werden. Bei bestimmten Zusatzstoffen könnten in Milch, Eiern oder Fleisch Rückstände auftreten, die unterhalb der MRL liegen, aber mit der für bestimmte Verfahren der Lebensmittelherstellung erforderlichen Lebensmittelqualität unvereinbar sind, so z.B. bei der für die Käseherstellung verwendeten Milch. Es kann angezeigt sein, für solche Zusatzstoffe zusätzlich zur MRL einen «maximalen mit der Lebensmittelherstellung vereinbaren Rückstand» in Erwägung zu ziehen. Unter bestimmten Umständen ist eine MRL nicht erforderlich, beispielsweise: – wenn die Rückstände nicht bioverfügbar sind und keine schädlichen Wirkungen auf den menschlichen Darm und seine Mikroflora haben; – wenn in der Zieltierart ein vollständiger Abbau zu Nährstoffen oder unschädlichen Substanzen erfolgt; – wenn aufgrund einer geringen Toxizität im Tierversuch eine ADI «nicht angegeben» wird; – wenn die Verwendung auf Futtermittel für Heimtiere beschränkt ist; – wenn ein Stoff auch als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen ist, wird in der Regel eine MRL nicht verlangt, sofern es sich bei dem Markerrückstand im Wesentlichen um die Muttersubstanz handelt und diese nur einen unbedeutenden Bruchteil der ADI des Lebensmittelzusatzstoffs ausmacht. Vorschlag für die Wartezeit Die Wartezeit wird nach Massgabe der MRL festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Zeitraum nach dem Absetzen der vorgeschlagenen Formulierung des Zusatzstoffs, welcher erforderlich ist, damit die Rückstandsmengen bis unter die MRL sinken können (95 % Konfidenzintervall). Zur Bestimmung einer Wartezeit kann ein bestimmtes essbares Gewebe als Surrogat für andere verwendet werden; es wird häufig als Zielgewebe bezeichnet. Bewertung der Sicherheit der Arbeitnehmer Eine Exposition von Arbeitnehmern kann hauptsächlich inhalativ oder topisch bei der Herstellung, Handhabung oder Anwendung des Zusatzstoffs erfolgen; so sind landwirtschaftliche Arbeitskräfte beispielsweise bei der Handhabung oder Mischung des Zusatzstoffs exponiert. Es sollten zusätz-

116 Vorschlag für die Berechnung: (500 g Fleisch [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 50 g Niere,50 g Fett] oder 500 g Geflügel [bestehend aus 300 g Muskel, 100 g Leber, 10 g Niere, 90 g Fett] oder 300 g Fisch) + 1500 g Milch + 100 g Ei.

liche Informationen über die Art und Weise der Handhabung geliefert werden. Eine Bewertung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos ist beizufügen. Erfahrungen im Herstellungsbetrieb sind häufig eine wichtige Informationsquelle für die Beurteilung des für die Arbeitnehmer bestehenden Risikos aufgrund der inhalativen oder topischen Exposition gegenüber dem Zusatzstoff. Besondere Beachtung verdienen Zusatzstoffe bzw. mit Zusatzstoffen behandelte Futtermittel und/oder tierische Ausscheidungen, die in getrockneter Pulverform vorliegen bzw. eine solche Form annehmen können, sowie Zusatzstoffe mit möglichem allergenem Potenzial. Toxikologische Risikobewertung im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitnehmer 4.4.1.1 Wirkungen auf das Atmungssystem Es ist nachzuweisen, dass flugfähige Staubmengen keine Gesundheitsgefährdung für die Arbeitnehmer darstellen. Erforderlichenfalls umfasst dieser Nachweis Inhalationsstudien an Labortieren, veröffentlichte epidemiologische Daten und/oder die im eigenen Betrieb des Antragstellers gewonnenen Daten und/oder Tests auf Reizung und Sensibilisierung des Atmungssystems. 4.4.1.2 Wirkungen auf Augen und Haut Sofern verfügbar, sind direkte Nachweise darüber vorzulegen, dass in bekannten Situationen beim Menschen keine Reizung und/oder Sensibilisierung hervorgerufen wird. In Ergänzung hierzu sind Ergebnisse validierter Tierversuche auf Haut- und Augenreizung sowie auf Sensibilisierungspotenzial einzureichen. 4.4.1.3 Systemische Toxizität Die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gewonnenen Toxizitätsdaten (auch zur Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Mutagenität, Kanzerogenität und zu Reproduktionsuntersuchungen) sind heranzuziehen, um andere Aspekte der Arbeitnehmersicherheit zu bewerten. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Kontamination der Haut und/oder das Einatmen des Zusatzstoffs die häufigsten Expositionswege sind. Expositionsbewertung Es sind Informationen darüber vorzulegen, auf welche Weise die Anwendung des Zusatzstoffs zur Exposition führen kann — durch Einatmen, über die Haut oder durch orale Aufnahme. Diese Angaben schliessen eine quantitative Bewertung ein, sofern eine solche vorliegt, beispielsweise zu der typischen Konzentration in der Luft, zur Hautkontamination oder zur oralen Aufnahme.

Liegen keine quantitativen Angaben vor, so sind ausreichende Informationen zu liefern, damit eine angemessene Expositionsbewertung erfolgen kann.

Massnahmen zur Expositionsbegrenzung Anhand der Informationen, die die Toxizitäts- und Expositionsbewertung geliefert hat, ist eine Schlussfolgerung bezüglich der gesundheitlichen Risiken (systemische Toxizität, Reizung oder Sensibilisierung) zu ziehen, die bei Anwendung von Massnahmen zur Expositionsbegrenzung, die unter den gegebenen Umständen vernünftig sind, für die Anwender bestehen. Ist das Risiko nicht akzeptabel, so sind Schutzmassnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung der Exposition zu treffen. Eine Neuformulierung des Produkts oder eine Änderung der Verfahren zur Herstellung, Anwendung und/oder Entsorgung des Zusatzstoffs sind die bevorzugten Lösungen. Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen sollte nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden, und zwar zum Schutz vor etwaigen Restrisiken, die nach Einführung von Schutzmassnahmen verbleiben. Bewertung der Umweltrisiken Es ist wichtig, die Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt zu betrachten, da diese typischerweise über einen langen Zeitraum hinweg verabreicht werden (sogar lebenslang), da grosse Gruppen von Tieren betroffen sein können und da zahlreiche Zusatzstoffe schlecht resorbiert und somit nahezu unverändert ausgeschieden werden. Dennoch besteht in bestimmten Fällen nur ein geringerer Bedarf an einer Bewertung der Umweltverträglichkeit. Es ist nicht angezeigt, im Rahmen dieser allgemeinen Leitlinien strenge Regeln aufzustellen. Bei der Bestimmung der Auswirkungen von Futtermittelzusatzstoffen auf die Umwelt sollte schrittweise vorgegangen werden (siehe Entscheidungsbaum), wobei in der ersten Phase diejenigen Zusatzstoffe, die keiner weiteren Prüfung bedürfen, eindeutig identifizierbar sind. Für die übrigen Zusatzstoffe ist eine zweite Phase von Studien erforderlich (Phase II A) zwecks Gewinnung zusätzlicher Informationen, auf deren Grundlage sich weitere Studien (Phase II B) als notwendig erweisen können. Phase-I-Bewertung Zweck der Phase-I-Bewertung ist es, zu beurteilen, ob eine signifikante Auswirkung des Zusatzstoffs oder seiner Metaboliten wahrscheinlich ist oder nicht, wobei man sich im Wesentlichen auf Daten stützt, die bereits für andere Zwecke erhoben wurden.

Umweltrisiko durch Futtermittel-Zusatzstoffe Entscheidungsbaum für Phase I

Auf Phase II kann in zwei Fällen verzichtet werden: a. wenn die chemische Natur, die biologische Wirkung und die Verwendung des Zusatzstoffs darauf schliessen lassen, dass die Auswirkung vernachlässigbar ist; dies ist beispielsweise dann der Fall: – wenn der Zusatzstoff und/oder seine hauptsächlichen Metaboliten (das sind solche, die mehr als 20 % des Gesamtrückstands in den Exkrementen ausmachen) physiologische bzw. natürliche Stoffe sind (z.B. Vitamine oder Mineralien), die die Konzentration in der Umwelt nicht verändern, es sei denn, es gebe offensichtlich Grund zur Besorgnis (z.B. bei Kupfer), – wenn es sich um Zusatzstoffe für Haustiere handelt; b. wenn die wahrscheinliche Umweltkonzentration (PEC) auch im schlimmsten Fall so niedrig ist, dass kein Anlass zur Besorgnis besteht. Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration im Boden entsteht wahrscheinlich dadurch, dass der während der maximalen Ausscheidung der Hauptrückstandsbestandteile (des Zusatzstoffs oder seiner wichtigsten Metaboliten) anfallende Mist auf dem Acker ausgestreut wird. Die PEC ist für jeden Hauptbestandteil des Rückstands im Dung und für jedes relevante Medium zu bewerten. Für den Boden kann dann auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, wenn die PEC für die summierten wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist nicht grösser ist als 100 μg/kg oder wenn die wichtigsten Rückstandsbestandteile im Mist problemlos zu natürlichen Stoffen oder zu Konzentrationen unter 100 μg/kg abgebaut werden (Abbauzeit DT 50 < 30 Tage) (sofern die entsprechenden Daten vorliegen) oder wenn die PEC im Boden (in5 cm Tiefe) weniger als 10 μg/kg beträgt. Die im schlimmsten Fall zu erwartende Umweltkonzentration in Wasser kann dadurch entstehen, dass verschüttete Futtermittel oder Exkremente, die den Zusatzstoff und seine Metaboliten enthalten, in Gewässer gelangen oder dass in den Exkrementen oder im Boden enthaltene Stoffe in das Grundwasser sickern.

Wird die PEC für die Kontamination von Gewässern zuverlässig auf unter 0,1 μg pro Liter geschätzt, so ist eine Phase-II-A-Bewertung der Umweltauswirkungen des Zusatzstoffs auf Wasser nicht erforderlich. Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass der vorgeschlagene Zusatzstoff in eine dieser Ausnahmekategorien fällt, oder wird der Zusatzstoff unmittelbar in die Umwelt freigesetzt (z.B. Aquakultur), so ist in der Regel eine Phase-II-Bewertung erforderlich. Phase-II-Bewertung Phase-II-Bewertung in zwei Abschnitten – Phase II A und Phase II B Das Bioakkumulationspotenzial des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten sowie der Einfluss dieses Potenzials auf den vorausgesagten Sicherheitsabstand sind zu bewerten. Es wird von einer potenziell nicht signifikanten Bioakkumulation ausgegangen, wenn z.B. Kow (Verteilungskoeffizient) <3 ist. Kann ein entsprechender Sicherheitsabstand nicht festgelegt werden, so sind geeignete Phase-II-Bstudien erforderlich.

4.5.2.1 Phase II A Zweck der Phase-II-A-Bewertung ist die Ermittlung des Umweltrisikos durch: – verfeinerte Berechnung der PEC; – Bestimmung des Verhältnisses zwischen Exposition, Menge des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten und kurzfristigen schädlichen Wirkungen bei relevanten Surrogat-Tier bzw. -Pflanzenarten für die betrachteten Umweltmedien; – Bestimmung des PNEC-Wertes anhand dieser Ergebnisse (PNEC: Konzentration, bei der keine Wirkung zu erwarten ist). Zur Bestimmung des Risikos wird folgendes sequenzielle Verfahren empfohlen: a. Für jedes betrachtete Umweltmedium ist ein verfeinerter PEC-Wert zu errechnen, sofern dies noch nicht in Phase I geschehen ist. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: – die Konzentration des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten im Mist nach Verabreichung des Zusatzstoffs in der vorgeschlagenen Dosierung an Tiere. In die Berechnung fliessen auch das Exkrementvolumen und die Dosierung ein; – die potenzielle Verdünnung des ausgeschiedenen von dem Zusatzstoff stammenden Materials durch das übliche Mistbehandlungsverfahren und die Lagerung vor der Ausbringung; – die Adsorption/Desorption des Zusatzstoffs und seiner Metaboliten am Boden und die Persistenz von Rückständen im Boden (DT50 und DT90); bei Aquakultur: im Sediment; – sonstige Faktoren wie Photolyse, Hydrolyse, Verdampfung, Abbau im Boden- oder Wassersedimentsystem; Verdünnung beim Pflügen usw. Für die Zwecke der Risikobewertung in Phase II A ist für jedes Umweltmedium der höchste auf diese Weise errechnete PEC-Wert zu verwenden. Ist im Steady state mit einer hohen Persistenz im Boden (DT90 > 1 Jahr) bei Konzentrationen über10 g/kg Boden zu rechnen, so kann sich eine Phase-II-B-Bewertung als notwendig erweisen. b. Als nächstes sind diejenigen Mengen zu bestimmen, die bei unterschiedlichem trophischem Niveau ernste kurzfristige schädliche Wirkungen in den betrachteten Umweltmedien (Boden, Wasser) hervorrufen. Dabei sind die Leitlinien der OECD117 oder Leitlinien mit vergleichbarem Status zu befolgen. Geeignete Tests für den Boden sind: Regenwurmtest (50 % Letale Konzentration, LC50-Wert), Phytotoxizität (50 % Wirkkonzentration, EC50-Wert) in Bodenpflanzen, Wirkungen auf Mikroorganismen im Boden (z.B.: EC50 für Effekte auf Methanbildung und Stickstofffixierung).

Für die aquatische Umwelt:

117 OECD Guidelines for Testing of Chemicals

Fische (96-Std.-Studie zur LC50, Daphnia magna (48-Std.-Studie zur EC50, Algen (Studie zur LC50 und eine Toxizitätsstudie für Sedimentorganismen. c. Für jedes zu betrachtende Medium ist der PNEC-Wert zu berechnen. In der Regel ergibt er sich, indem man den niedrigsten in den genannten Ökotoxizitätstests beobachteten Wert (das ist das Ergebnis bei der empfindlichsten Spezies) für eine schädliche Wirkung durch einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 teilt, der von dem verwendeten Indikator und der Zahl der verwendeten Testspezies abhängt. d. Die errechneten PEC- und PNEC-Werte werden verglichen. Welches PEC/PNEC-Verhältnis akzeptabel ist, hängt von der Art des zur PNEC- Bestimmung verwendeten Testergebnisses ab. Normalerweise liegt es zwischen1 und 0,1. Ergeben sich signifikant kleinere Verhältnisse, so sind weitere ökotoxikologische Tests wahrscheinlich nicht erforderlich, es sei denn, man geht von einer Bioakkumulation aus. Umgekehrt sind bei höheren Verhältniszahlen Phase-II-B-Tests erforderlich. 4.5.2.2 Phase II B (eingehendere toxikologische Studien) Bleiben bei einem Zusatzstoff nach der Phase-II-A-Bewertung Zweifel hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen bestehen, so sind eingehendere Untersuchungen der Effekte auf die biologischen Spezies in dem Umweltmedium erforderlich, in dem die Phase-II-A-Studien mögliche Probleme erkennen liessen. In diesem Fall müssen weitere Tests durchgeführt werden, um die chronischen und spezifischeren Wirkungen auf entsprechende Tier-, Pflanzen und Mikrobenarten zu bestimmen. Möglicherweise wurde bei der Phase-II-A-Bewertung der PEC-Wert zu hoch angesetzt. Um dies zu beweisen, können Messungen der Umweltkonzentrationen und der Persistenz des Zusatzstoffs und/oder seiner wichtigsten Metaboliten unter Feldbedingungen erforderlich sein. Geeignete zusätzliche Ökotoxizitätstests sind in einer Reihe von Veröffentlichungen beschrieben, unter anderem in den OECD-Leitlinien. Es kann sich als notwendig erweisen, drei Kategorien von Umweltspezies zu betrachten: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Die Tests sind sorgfältig auszuwählen, um sicherzustellen, dass sie sich für die Bedingungen eignen, unter denen der Zusatzstoff und/oder seine Metaboliten in die Umwelt freigesetzt bzw.

dort verbreitet werden. Die Bewertung der Auswirkungen auf den Boden kann Folgendes umfassen: – eine Untersuchung der subletalen Wirkung auf Regenwürmer, weitere Studien zur Auswirkung auf die Bodenmikroflora, Phytotoxizitätstests an einem Spektrum ökonomisch wichtiger Pflanzenarten, Untersuchungen an Wirbellosen des Grünlands, wie Insekten, und an Wildvögeln; – NB: Eine gesonderte Untersuchung der Säugertoxizität kann sich erübrigen, da dieser Aspekt schon im Rahmen der diesbezüglichen Untersuchungen zur ADI-Bestimmung betrachtet worden sein dürfte.

Die Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer kann Folgendes umfassen: – eine Untersuchung der chronischen Toxizität an den im Rahmen der Phase-II-A-Bewertung ermittelten empfindlichsten aquatischen Organismen, z.B. Fischtest im frühen Entwicklungsstadium, Daphnien- Reproduktionstest, 72-Std.-Algentests und eine Bioakkumulationsstudie. – Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen PEC- und PNEC- Wert nicht festgelegt werden, so müssen wirksame Abhilfemassnahmen zur Milderung der Umweltauswirkung angegeben werden.

Kapitel V Muster einer Monographie

Identität des Zusatzstoffs Vorgeschlagene Handelsbezeichnung(en). Art des Zusatzstoffs gemäss seiner hauptsächlichen Wirkung. Etwaige andere Verwendungszwecke des Wirkstoffs sind anzugeben. Qualitative und quantitative Zusammensetzung (Wirkstoff, sonstige Bestandteile, Verunreinigungen, Chargenstreuung). Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus eindeutig definierbaren Wirkstoffkomponenten, so sind die Hauptkomponenten gesondert zu beschreiben und ihr Anteil im Gemisch ist anzugeben. Physikalische Beschaffenheit, Verteilung der Teilchengösse, Teilchenform, Dichte, Schüttdichte; bei Flüssigkeiten: Viskosität, Oberflächenspannung. Herstellungsverfahren einschliesslich etwaiger spezifischer Behandlungsverfahren.

Spezifizierung des Wirkstoffs Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur, sonstige internationale generische Bezeichnungen und Abkürzungen. CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service). Strukturformel, Summenformel und Molekulargewicht. Ist der Wirkstoff ein Fermentationserzeugnis: qualitative und quantitative Zusammensetzung der wichtigsten Bestandteile, mikrobiologischer Ursprung (Name und Anschrift der Kultursammlung, wo der Stamm hinterlegt ist). Qualitative und quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe und der zusammen mit ihnen auftretenden Verunreinigungen und toxischen Substanzen, Bestätigung des Fehlens von Produktionsorganismen.

Relevante Eigenschaften Physikalische Eigenschaften chemisch definierter Stoffe: Dissoziationskonstante, pKa, elektrostatische Eigenschaften, Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte, Dampfdruck, Löslichkeit in Wasser und organischen Lösungsmitteln, Kow und Koc, Massen- und Absorptionsspektren, NMR-Daten, eventuelle Isomeren und sonstige relevante physikalische Eigenschaften.

Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften Stabilität des Zusatzstoffs bei Exposition gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit und Sauerstoff. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer. Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln, insbesondere Stabilität bei den zu erwartenden Prozessbedingungen (Hitze, Feuchtigkeit, Druck/Schub, Zeit). Etwaige Abbau- oder Zersetzungsprodukte. Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und verarbeiteten Futtermitteln unter definierten Bedingungen. Vorschlag für die Haltbarkeitsdauer. Sonstige relevante physikalisch-chemische, technologische oder biologische Eigenschaften, wie Dispergierbarkeit unter günstigen Bedingungen, um in Vormischungen und Futtermitteln homogene Gemische zu erhalten, Staubbildung verhindernde und antistatische Eigenschaften, Dispergierbarkeit in Flüssigkeiten. Überwachungsmethoden Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Kriterien gemäss den Ziffern2.1.3,2.1.4,2.2.3,2.2.4,2.3.1,2.3.2,2.3.3 und 2.3.4. Beschreibung der qualitativen und quantitativen Analyseverfahren zur Bestimmung der Markerrückstände des Wirkstoffs in Zielgeweben und tierischen Erzeugnissen. Falls die genannten Methoden veröffentlicht worden sind, reicht ein Quellennachweis unter Umständen aus, und die entsprechenden Veröffentlichungen sind in Kopie vorzulegen. Angaben zu den optimalen Lagerungsbedingungen für die Referenzstandards.

Biologische Eigenschaften des Zusatzstoffs Bei Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln: Einzelheiten zu den prophylaktischen Wirkungen (z.B. Morbidität, Mortalität, Anzahl der Oozyten, Bewertung der Schädigungen). Für Zusatzstoffe, die für zootechnische Zwecke bestimmt sind und nicht unter5.5.1 fallen: Einzelheiten zu den Wirkungen auf Futteraufnahme, Körpergewicht, Futterverwertung, Erzeugnisqualität und -ergiebigkeit sowie auf sonstige Parameter von Nutzen für das Tier, die Umwelt, den Erzeuger oder den Verbraucher. 5.5.3 Für technologische Zusatzstoffe: relevante technologische Wirkungen. 5.5.4 Eventuelle schädliche Wirkungen, Gegenanzeigen oder Warnhinweise (Zieltier, Verbraucher, Umwelt), einschliesslich biologischer Wechselwirkungen, unter Angabe einer Begründung. ADI- oder MRL-Werte, die für andere Verwendungszwecke des Zusatzstoffs festgelegt wurden, sind anzugeben.

5.6 Genaue quantitative und qualitative Angabe etwaiger Rückstände in Zielgeweben, die bei bestimmungsgemässer Anwendung des Zusatzstoffs in tierischen Erzeugnissen gefunden wurden

5.7 Gegebenenfalls sind die ADI, die festgelegten MRL-Werte und die Wartezeit anzugeben

5.8 Sonstige relevante Eigenschaften zur Identifizierung des Zusatzstoffs

5.9 Anwendungsbedingungen

5.10 Datum

6. Kapitel VI:

Muster einer technischen Spezifikation 1. Identität des Zusatzstoffs 1.1 Art des Zusatzstoffs 1.2 Physikalische Beschaffenheit 1.3 Qualitative und quantitative Zusammensetzung 1.4 Verfahren für die Analyse des Zusatzstoffs und der Rückstände 1.5 Gemeinschaftliche Registrierungsnummer (EG-Nummer) 1.6 Verpackung

2. Spezifizierung des Wirkstoffs 2.1 Generische Bezeichnung, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer: – Generische Bezeichnung; – Chemische Bezeichnung (IUPAC); – CAS-Nummer. 2.2 Summenformel

3. Physikalisch-chemische, technologische und biologische Eigenschaften 3.1 Stabilität des Zusatzstoffs 3.2 Stabilität während der Herstellung von Vormischungen und Futtermitteln 3.3 Stabilität während der Lagerung von Vormischungen und Futtermitteln 3.4 Sonstige Eigenschaften

4. Anwendungsbedingungen 4.1 Tierart oder -kategorie, gegebenenfalls Höchstalter 4.2 Mindest- und Höchstgehalt in Futtermitteln 4.3 Gegenanzeigen, Wechselwirkungen 4.4 Warnhinweise

5. Für das Inverkehrbringen verantwortliche Person 5.1 Name 5.2 Anschrift 5.3 Registrierungsnummer

6. Hersteller 6.1 Name 6.2 Anschrift 6.3 Zulassungsnummer oder Registrierungsnummer des Unternehmens oder des Zwischenhändlers

7. Datum

7. Kapitel VII:

Verlängerung der Zulassung von Zusatzstoffen, deren Zulassung an eine für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gebunden ist 1. Allgemeines Es ist ein aktualisiertes Dossier und eine ebensolche Monographie nach den neuesten Leitlinien zu erstellen; ferner ist ein Verzeichnis sämtlicher wie auch immer gearteter Änderungen seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen. Es muss bestätigt werden, dass die Monographie und das Sicherheitsdatenblatt dergestalt angepasst wurden, dass sie sämtliche neuen Angaben enthalten, die für den Zusatzstoff relevant sind oder infolge der Änderung dieser Leitlinien nunmehr verlangt werden.

Ferner sind Informationen über den Zulassungsstatus weltweit und das Verkaufsvolumen vorzulegen. Identität des Wirkstoffs und des Zusatzstoffs Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff bzw. seine Zusammensetzung, Reinheit oder Wirkungsweise gegenüber dem bereits zugelassenen Zusatzstoff nicht verändert wurde. Etwaige Änderungen am Herstellungsprozess sind anzugeben.

Wirksamkeit Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff die beanspruchte Wirkung unter den zum Zeitpunkt der Verlängerungsbeantragung üblichen Bedingungen der tierischen Erzeugung behält. Zu diesem Zweck ist über die allgemeinen Erfahrungen mit der Anwendung des Zusatzstoffs und der Leistungsüberwachung zu berichten.

Mikrobiologie Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen. Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen. Ein Bericht über die Ergebnisse der entsprechenden Überwachungsprogramme ist beizufügen.

Sicherheit Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt. Es ist eine Aktualisierung der Sicherheitsangaben für den Zeitraum seit der Genehmigung des Inverkehrbringens oder seit der letzten Verlängerung vorzulegen, die Angaben zu folgenden Punkten enthält: – Berichte über schädliche Wirkungen einschliesslich Unfällen (zuvor nicht bekannte Wirkungen, schwerwiegende Wirkungen jeglicher Art, erhöhte Inzidenz bekannter Wirkungen) bei Zieltieren, Anwendern und Umwelt. In dem Bericht sind Angaben zur Art der Wirkung, zur Anzahl der betroffenen Tiere/Personen/Organismen, zu den Folgen, den Anwendungsbedingungen und zur Kausalitätsbewertung zu machen;

– Berichte über zuvor nicht bekannte Wechselwirkungen und Kreuzkontaminationen; – gegebenenfalls Daten über die Rückstandsüberwachung; – sonstige Informationen über die Sicherheit des Zusatzstoffs. Werden zu einem dieser Faktoren keine weiteren Angaben vorgelegt, so ist dies klar zu begründen.

Kapitel VIII Zweitbewilligung

Wenn auf die Bewertung der für die ursprüngliche Zulassung vorgelegten Daten zurückgegriffen werden kann, braucht ein Dossier für einen Antrag gemäss Artikel 9 der Futtermittel-Verordnung nur die im Folgenden aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Ein Zusatzstoff kann dann als identisch für diesen Zweck gelten, wenn die qualitative und quantitative Zusammensetzung und die Reinheit des Wirkstoffs und der sonstigen Bestandteile im Wesentlichen die gleichen sind, die Zubereitung die gleiche ist und die Anwendungsbedingungen identisch sind. Bei derartigen Produkten ist es in der Regel nicht erforderlich, die pharmakologischen, toxikologischen und Wirksamkeitsstudien zu wiederholen; stattdessen kann ein verkürzter Antrag eingereicht werden. Dieser muss Sachverständigenberichte umfassen. – Die in Kapitel II geforderten Unterlagen und eine Monographie sind vollständig einzureichen. – Es sind Daten vorzulegen, denen zu entnehmen ist, dass die Spezifikation der physikalischen und chemischen Merkmale des Zusatzstoffs im Wesentlichen derjenigen des bereits zugelassenen Produkts entspricht. – Es ist zu bestätigen, dass die seit der Erteilung der Genehmigung des Inverkehrbringens des ursprünglichen Zusatzstoffs gewonnenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse in der verfügbaren Literatur über den Zusatzstoff die ursprüngliche Wirksamkeitsbewertung nicht verändert haben. – Besonderes Augenmerk ist auf die mögliche Entwicklung einer Resistenz gegen antimikrobielle Substanzen während der Langzeitanwendung unter Praxisbedingungen zu richten. Daher müssen die Tests unter Feldbedingungen in Betrieben durchgeführt werden, in denen der Zusatzstoff so lange wie möglich routinemässig angewandt wurde. Als Testorganismen ist eine Auswahl der üblichen Darmbakterien zu verwenden, darunter relevante endogene und exogene grampositive sowie gramnegative Organismen. – Ergeben die Tests gegenüber den ursprünglichen Zahlen eine Veränderung im Resistenzmuster, so sind die resistenten Bakterien auf Kreuzresistenz gegenüber den zur Behandlung von Infektionskrankheiten bei

Mensch und Tier eingesetzten relevanten Antibiotika zu prüfen. Am wichtigsten sind Antibiotika, die zur gleichen Gruppe gehören wie der Zusatzstoff; aber auch andere Antibiotikagruppen sind in den Versuch einzubeziehen. – Es ist nachzuweisen, dass der Zusatzstoff nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand unter den genehmigten Bedingungen für die Zieltierart, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt sicher bleibt. – Es ist nachzuweisen, dass die Wartezeit den MRL entspricht.

Anhang 7118 (Art.6 und 30)

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Ausgangsprodukten Ergeben die amtlichen Untersuchungen von Ausgangsprodukten Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten oder geforderten Gehalt, so werden folgende Abweichungen toleriert: a. Rohprotein, Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose): – 2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr, als 20 %, – 0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %; b. Stärke und Inulin: – 3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr, als 30 %, – 1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %; c. Rohfett und Rohfaser: –1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr, als 15 %, – 0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %; d. Wasser, Rohasche, Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium und Magnesium, Säurezahl, petrolätherunlösliche Verunreinigungen: – je nach Fall 1 Einheit bei deklarierten Gehalten (Werten) von 10 % (10) und mehr, – je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Wertes) bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 10 % (10), – je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2); e. salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden: – 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 3 % und mehr,

– 0,3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 3 %; f. Karotin, Vitamin A und Xanthophyll: – 30 % des deklarierten Gehalts; g. Methionin, Lysin und flüchtigen Stickstoffbasen: – 20 % des deklarierten Gehalts; h. Uréase-Aktivität – 20 % des geforderten Gehaltes; i. Spurenelemente – 20 % des geforderten Gehaltes.

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Nutztiere Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein: von weniger als 20 %, b. Gesamtzucker: von weniger als 20 %, c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: –2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr, von weniger als 25 %, d. Rohfett: von weniger als 15 %, – 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %; e. Natrium, Kalium und Magnesium: von weniger als 15 %,

– 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %, von weniger als 5 %, – 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %; f. Gesamtphosphor und Calcium: –1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr, von weniger als 16 %, 12 %, von weniger als 6 %, – 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %; g. Methionin, Lysin und Threonin: – 15 % des angegebenen Gehalts; h. Cystin und Tryptophan: – 20 % des angegebenen Gehalts; i. Energie – Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Ener- 2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser: – 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %; b. Rohasche: – 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %; c. Rohfaser: –1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 12 % und mehr, von weniger als 12 %, 6 %;

d. salzsäureunlösliche Asche: – 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %; e. Energie – Verdauliche Energie Schwein (VES), Umsetzbare Energie Geflügel (UEG), Nettoenergie Laktation (NEL), Nettoenergie Wachstum (NEV), Verdauliche Energie Pferd (VEP), Umsetzbare Ener- 3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt1 angenommen wurde; b. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt1 und 2 angenommen wurde. 4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.

Tabelle zu Teil 2

Gehalt Toleranz

unter 5 % 0,5 – E 5 bis 10 % 10 % – R über 10 % 1 – E

unter 10 % 2 1 E

unter 8 % 1,6 0,8 E 8 bis 15 % 20 % 10 % R über 15 % 3 1,5 E

unter 6 % 0,9 2,7 E 6 bis 12 % 15 % 45 % R über 12 % 1,8 5,4 E

Bestimmung von Gehalt Toleranz

Rohasche unter 5 % 0,5 1,5 E 5 bis 10 % 10 % 30 % R

Stärke und Gesamtzucker unter 10 % 2 1 E plus Stärke 10 bis 25 % 20 % 10 % R über 25 % 5 2,5 E

Gesamtzucker unter 10 % 2 1 E

Gesamtphosphor und unter 1 % 0,45 0,15 E Calcium 1 bis 6 % 45 % 15 % R über6 bis 12 % 2,7 0,9 E über12 bis 16 % 22,5 % 7,5 % R über 16 % 3,6 1,2 E

Natrium, Kalium und unter 0,7 % 0,3 0,1 E Magnesium 0,7 bis 5 % 45 % 15 % R über5 bis 7,5 % 2,25 0,75 E über7,5 bis 15 % 30 % 10 % R über 15 % 4,5 1,5 E

Methionin, Lysin und 30 % 15 % R Threonin

Cystin und Tryptophan 40 % 20 % R

Salzsäureunlösliche Asche unter 4 % 0,4 1,2 E 4 bis 10 % 10 % 30 % R

Zusatzstoffe, Spurelemente

Cu, Co, Fe, Mn, Zn unter5 mg/kg 50 % 50 % R E = Toleranz in Prozent-Einheiten R = Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes

Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: – 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCR- Methode.

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Mischfuttermitteln für Heimtiere Ergeben sich bei amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen für Mischfuttermittel: 1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt: a. Rohprotein: –3,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr, – 16 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %, (bis12,5 %) – 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12,5 %; b. Gesamtzucker: von weniger als 20 %, (bis 10 %) c. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: –2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr, von weniger als 25 %, (bis 10 %) d. Rohfett: –2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten; e. Natrium, Kalium und Magnesium: von weniger als 15 %, (bis7,5 %) – 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 %, von weniger als 5 %, (bis 0,7 %) – 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;

f. Gesamtphosphor und Calcium: –1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr, von weniger als 16 %, 12 %, von weniger als 6 %, – 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %; g. Methionin, Lysin und Threonin: – 15 % des angegebenen Gehalts; h. Cystin und Tryptophan: – 20 % des angegebenen Gehalts; i. Energie – Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts. 2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: a. Wasser: – 3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 40 % und mehr, von weniger als 40 %, (bis 20 %) –1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %; b. Rohasche: –1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten; c. Rohfaser: – 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten; d. Salzsäurenlösliche Asche: – 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %; e. Energie – Metabolische Energie für Diätfuttermittel für Hunde und Katze: 15 % des angegebenen Gehalts. 3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern1 und 2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: a. Rohes Protein, fettige Rohstoffe, Gesamtzucker, Stärke: doppelte Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt1 angenommen wurde;

b. Rohfett: gleiche Toleranz wie beim Punkt1; c. Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: dreifache Toleranz von jener, die für diese Substanzen in Punkt1 und 2 angenommen wurde. 4. Für die Angabe der Anteile von Ausgangsprodukten in Mischfuttermitteln gilt eine Toleranz von ± 15 % der angegebenen Gehalte.

Tabelle zu Teil 3

Bestimmung von Gehalt Toleranz

Inhaltsstoffe u.ä.

Wasser unter 20 % 1,5 – E 20 bis 40 % 7,5 % – R über 40 % 3 – E

Rohprotein unter12,5 % 4 2 E 12,5 bis 20 % 32 % 16 % R über 20 % 6,4 3,2 E

Rohfett 2,5 2,5 E R E

Rohfaser 1 3 E R E

Rohasche 1,5 4,5 E R E

Stärke und Gesamtzucker unter 10 % 2 1 E plus Stärke 10 bis 25 % 20 % 10 % R über 25 % 5 2,5 E

Gesamtzucker unter 10 % 2 1 E

Gesamtphosphor und unter 1 % 0,45 0,15 E Calcium 1 bis 6 % 45 % 15 % R über6 bis 12 % 2,7 0,9 E über12 bis 16 % 22,5 % 7,5 % R über 16 % 3,6 1,2 E

Bestimmung von Gehalt Toleranz

Natrium, Kalium und unter 0,7 % 0,3 0,1 E Magnesium 0,7 bis 5 % 45 % 15 % R über5 bis 7,5 % 2,25 0,75 E über7,5 bis 15 % 30 % 10 % R über 15 % 4,5 1,5 E

Methionin, Lysin und 30 % 15 % R Threonin

Cystin und Tryptophan 40 % 20 % R

salzsäureunlösliche Asche unter 4 % 0,4 1,2 E 4 bis 10 % 10 % 30 % R

Zusatzstoffe, Spurelemente

Cu, Co, Fe, Mn, Zn unter5 mg/kg 50 % 50 % R E = Toleranz in Prozent-Einheiten R = Toleranz in % des deklarierten oder geforderten Gehaltes

Bei amtlichen Untersuchungen zur Bestimmung der Anteile an gentechnisch veränderten Organismen in Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermittel werden folgende Abweichungen, bezogen auf die vorgeschriebene Deklarationslimite, toleriert: – 50 % des gefundenen Gehaltes, gemessen mit einer quantitativen PCR- Methode.

Anhang 8119 (Art.20 und 21)

Angaben in der Deklaration von Mischfuttermitteln

Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt (Anstelle des Begriffs «Produkte» kann auch der Begriff «Erzeugnisse» verwendet werden)

Kategorie Definition

1. Fleisch und tierische Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, Nebenprodukte frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere 2. Milch und Molkerei- Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren produkte haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung 3. Eier und Eierprodukte Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung 4. Öle und Fette tierische und pflanzliche Öle und Fette 5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind 6. Fisch und Fischneben- Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes produkte Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung 7. Getreide Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte 8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht 9. Pflanzliche Neben- Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, produkte insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte 10. Pflanzliche Eiweiss- Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein extrakte geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können 11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet 12. Zucker Alle Zuckerarten

Kategorie Definition

13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes 14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten 15. Saaten Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen 16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes 17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung 18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien 19. Bäckereiprodukte Alle Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren 20. Kräuter Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes

Angabe der analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln

1 2 3 4

Rohprotein Für alle Tiere, Für andere Heimtiere ausgenommen andere als Hunde und Katzen Heimtiere als Hunde und Katzen Rohfett " " Rohfaser " " Rohasche " " Lysin Für Schweine Für andere Tiere als Schweine Methionin Für Geflügel Für andere Tiere als Geflügel Cystin Für alle Tiere Energie- und Berechnet nach Proteinwert Anhang 8 Teil 3 Stärke Für alle Tiere Gesamtzucker (als " Gesamtzucker plus " Stärke Calcium "

1 2 3 4

Phosphor Für Fische, ausge- Für andere Tiere als nommen Zierfische Fische, ausgenommen Zierfische Magnesium Für alle Tiere

Rohprotein Für alle Tiere Rohfett "

Rohfaser " Rohasche " Lysin " Methionin " Cystin " Calcium Für alle Tiere Phosphor " Natrium " Magnesium Für Wiederkäuer Für andere Tiere Kalium Für alle Tiere

Rohprotein Für alle Tiere Rohfaser "

Gesamtzucker (als " Rohasche " Rohfett Für alle Tiere Kalzium " Phosphor " Magnesium ≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere < 0,5 % Für alle Tiere

Andere Ergänzungs- Rohprotein Für alle Tiere, Für andere Heimtiere ausgenommen andere als Hunde und Katzen Heimtiere als Hunde und Katzen Rohfett " "

1 2 3 4

Rohfaser " " Rohasche " "

Calcium ≥5% Für alle Tiere, ausge- Für Heimtiere nommen Heimtiere <5% Für alle Tiere Phosphor ≥2% Für alle Tiere, ausge- Für Heimtiere nommen Heimtiere <2% Für alle Tiere Magnesium ≥ 0,5 % Für Wiederkäuer Für andere Tiere < 0,5 % Für alle Tiere Energiewert und Berechnet nach Proteinwert Anhang 8 Teil 3 Lysin Für Schweine Für andere Tiere als Schweine Methionin120 Für Geflügel Für andere Tiere als Geflügel Cystin Für alle Tiere Stärke " Gesamtzucker (als " Gesamtzucker " plus Stärke

120 Bei Mischfuttermitteln, die Hydroxy-Analog von Methionin oder Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure anzugeben.

Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet:

1. Wiederkäuer 1.1 Energie Nettoenergie Laktation (NEL)

Nettoenergie Wachstum (NEV)

Gültigkeitsbereich der Regressionen: RF maximal 180 g/kg OS RL maximal 100 g/kg OS Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS

1.2 Protein Absorbierbares Protein im Darm (APD) (Korrektur der APD-Formel am29. August 2008) a. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS:

b. Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent.

2. Schweine Verdauliche Energie Schweine (VES) a. Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS

Gültigkeitsbereich der Regression: RP 100 bis 240 g/kg TS b) Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS

Gültigkeitsbereich der Regression: RP 241 bis 500 g/kg TS Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz.

3. Geflügel Umsetzbare Energie Geflügel (UEG)

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel

4. Pferde Verdauliche Energie Pferde (VEP)

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS

5. Mastkälber Umsetzbare Energie Kalb (UEK)

* MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen, falls MDS ≥ 80 g/kg TS In Milchaustauschfuttermitteln: In Einzelfuttermitteln: Vollmilch frisch: vE = 0,97 Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96 Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95 Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS

6. Hunde und Katzen a. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

b. Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel

Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.

Abkürzungen OS = Organische Substanz (TS minus RA) RA = Rohasche RP = Rohprotein RL = Rohfett (Rohlipide) RF = Rohfaser MDS = Mono- und Disaccharide N = Stickstoff NfE = Stickstofffreie Extraktstoffe TS = Trockensubstanz St = Stärke Zuck = Gesamtzucker, berechnet als Saccharose aRP = Abbaubarkeit des Rohproteins vE = Verdaulichkeit der Energie

Anhang 9121 (Art. 29)

Probenahmeverfahren im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle

1. Zweck und Anwendungsbereich Die hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Futtermittelproben werden gemäss nachstehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.

2. Begriffsbestimmungen Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt. Einzelprobe: Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Sammelprobe: Summe von aus einer Partie entnommenen Einzelproben. Reduzierte Sammelprobe: Repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die nach mengenmässiger Verringerung erhalten wird. Endprobe: Teilmenge der reduzierten Sammelprobe, oder der homogenisierten Sammelprobe.

3. Geräte 3.1 Die Geräte zur Probenahme müssen aus einem Material bestehen, das die zu bemusternden Stoffe nicht beeinflusst. 3.2 Empfohlene Geräte für die Probenahme fester Futtermittel 3.2.1 Manuelle Probenahme 3.2.1.1 Schaufel mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand. 3.2.1.2 Probestecher mit langem Schlitz oder Kammerstecher. Die Grösse des Probestechers ist den Merkmalen der Partie (Tiefe des Behälters, Grösse des Sacks usw.) und der Grösse der Futtermittelteilchen anzupassen.

3.2.2 Mechanische Probenahme Geeignete mechanische Geräte dürfen zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen Futtermitteln verwendet werden. 3.2.3 Probenteiler Zur Zerlegung der Probe in ungefähr gleiche Teile bestimmte Geräte dürfen zur Herstellung der reduzierten Sammelprobe und der Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelproben verwendet werden.

4. Mengenmässige Anforderungen 4.A. Zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind. 4.A.1 Partie Die Partie darf nur so gross sein, dass von allen Teilen, aus denen die Partie besteht, Proben entnommen werden können. 4.A.2 Einzelproben 4.A.2.1 Lose Futtermittel Mindestzahl von Einzelproben 4.A.2.1.1 Partien bis zu2,5 Tonnen 3 4.A.2.1.2 Partien von mehr als2,5 Tonnen Quadratwurzel aus [10mal die Anzahl der Tonnen, aus denen die Partie besteht]122, begrenzt auf höchstens 10 Einzelproben 4.A.2.2 Verpackte Futtermittel Mindestzahl der zu bemusternden Packungen123 4.A.2.2.1 Packungen von mehr als1 kg Inhalt 4.A.2.2.1.1 Partien aus1 bis 4 Packungen 2 Packungen 4.A.2.2.1.2 Partien aus5 bis 16 Packungen 3 4.A.2.2.1.3 Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]124, begrenzt auf höchstens 8 Packungen 4.A.2.2.2 Packungen bis zu1 kg Inhalt 3

122 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl 123 Für Packungen oder Behälter bis zu1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. 124 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl

4.A.2.3 Flüssige und halbflüssige Mindestzahl der zu bemusternden Futtermittel Behälter125 4.A.2.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt 4.A.2.3.1.1 Partien aus1 bis 4 Behälter 2 Behälter 4.A.2.3.1.2 Partien aus5 bis 16 Behälter 3 4.A.2.3.1.3 Partien aus mehr als 16 Behälter Quadratwurzel aus [Anzahl der Behälter, aus denen die Partie besteht]126, begrenzt auf höchstens 8 Behälter 4.A.2.3.2 Behälter bis zu einem Liter Inhalt 3 4.A.2.4 Futterblöcke und Lecksteine Mindestzahl der zu bemusternden Futterblöcke oder Lecksteine127. Ein Futterblock oder Leckstein pro Partie von 25 Einheiten begrenzt auf höchstens 4 Futterblöcke oder Lecksteine 4.A.3 Sammelproben Eine einzige Sammelprobe pro Partie ist erforderlich. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die die Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: 4.A.3.1 Lose Futtermittel 2 kg 4.A.3.2 Verpackte Futtermittel 4.A.3.2.1 Packungen von mehr als1 kg Inhalt2 kg 4.A.3.2.2 Packungen bis zu1 kg Inhalt Gewicht des Inhalts von 2 Originalpackungen 4.A.3.3 Flüssige oder halbflüssige 4.A.3.3.1 Behälter von mehr als 1 Liter Inhalt2 l 4.A.3.3.2 Behälter bis zu 1 Liter Inhalt Inhalt von 2 Originalbehältern 4.A.3.4 Futterblöcke und Lecksteine 4.A.3.4.1 mit einem Einzelgewicht über1 kg 2 kg

125 Für Packungen oder Behälter bis zu1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. 126 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl 127 Für Packungen oder Behälter bis zu1 kg oder 1 l Inhalt sowie für Futterblöcke und Lecksteine bis zu1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung oder eines Originalbehälters, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe.

mit einem Einzelgewicht Gewicht von 2 Originalblöcken bis zu1 kg oder -steinen Endproben Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich, nach Reduzierung der Herstellung der Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe ist erforderlich. Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter den nachstehend festgesetzten Mindestmengen liegen: Feste Futtermittel 500 g Flüssige oder halbflüssige 500 ml zur Kontrolle der unerwünschten Stoffe oder Produkte, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln128 Partie: siehe4.A.1 Einzelproben Lose Futtermittel: siehe4.A.2.1 Verpackte Futtermittel: Mindestzahl der zu bemusternden Packungen Partien aus1 bis 4 Packungen 2 Packungen Partien aus5 bis 16 Packungen 3 Partien aus mehr als 16 Packungen Quadratwurzel aus [Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht]129, begrenzt auf höchstens 10 Packungen Sammelproben Die Anzahl der Sammelproben hängt von der Grösse der Partie ab. Die Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie ist nachstehend angegeben. Die Gesamtmenge der Einzelproben, die jede Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht unter2 kg liegen. Lose Futtermittel Grösse der Partie in Tonnen Mindestanzahl der Sammelproben pro Partie bis zu 10 Tonnen 1

128 Die unter Punkt4.A vorgesehenen Modalitäten finden auf die Kontrolle von Aflatoxinen, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in den Allein- und Ergänzungsfuttermitteln Anwendung. 129 Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist dieser auf die nächsthöhere ganze Zahl

mehr als10 bis 40 Tonnen 2 mehr als 40 Tonnen 3 Verpackte Futtermittel Anzahl der Packungen, Mindestanzahl der Sammelproben die die Partie bilden pro Partie von1 bis 200 1 mehr als 201 bis 800 2 mehr als 800 3 Endproben Jede Sammelprobe ergibt nach Reduzierung die Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe pro Sammelprobe ist erforderlich. Die Menge der zur Untersuchung bestimmten Endproben darf nicht unter 500 g liegen.

5. Vorschriften für die Entnahme, Verarbeitung und

Allgemeines Die Proben sind so schnell wie möglich zu entnehmen und zu verarbeiten, wobei mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen ist, damit das Produkt weder verändert noch verunreinigt wird. Die für die Probenahme bestimmten Geräte, Arbeitsflächen und Behälter müssen sauber und trocken sein.

Einzelproben zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip aus der gesamten Partie zu entnehmen. Ihr Gewicht oder Volumen muss ungefähr gleich sein. Lose Futtermittel Die Partie ist symbolisch in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Nach dem Zufallsprinzip ist eine Anzahl Teile zu wählen entsprechend der Anzahl der unter4.A.2 vorgesehenen Einzelproben und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Probenahme kann auch bei einer Partie erfolgen, die sich in Bewegung (Aufladen bzw. Abladen) befindet. Verpackte Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Packungen ist nach4.A.2 festgelegt; aus jeder dieser Packungen ist ein Teil des Inhaltes mit einem Probestecher oder einer Schaufel zu entnehmen. Gegebenenfalls sind die

Proben zu entnehmen, nachdem die Packungen getrennt entleert worden sind. Auf Antrag des Futtermittelherstellers kann die Anzahl der bemusterten Packungen reduziert werden. Die Verantwortung für die Homogenität der Endprobe liegt dann beim Futtermittelhersteller. Flüssige oder halbflüssige homogene oder homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach4.A.2 festgelegt, aus jedem dieser Behälter ist mindestens eine Probe zu entnehmen, nachdem sein Inhalt, falls nötig, homogenisiert worden ist. Die Probenahme kann auch beim Ablassen des Produktes erfolgen. Flüssige oder halbflüssige nicht homogenisierbare Futtermittel Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Behälter ist nach4.A.2 festgelegt; die Proben sind verschiedenen Höhen zu entnehmen. Die Probenahmen können ebenfalls während des Ablassens eines Produktes nach Beseitigung der ersten Bestandteile durchgeführt werden. In beiden Fällen darf das Gesamtvolumen der Probenahmen nicht unter 5 Liter liegen. Futterblöcke und Lecksteine Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Futterblöcke und Lecksteine ist nach4.A.2 festgelegt, jedem Block oder Stein ist ein Teil zu entnehmen. zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln Die Partie ist symbolisch in eine Anzahl ungefähr gleicher Teile aufzuteilen, entsprechend der Anzahl der Sammelproben, wie unter4.B.3 vorgesehen. Falls die Anzahl grösser als1 ist, ist die Gesamtanzahl der unter4.B.2 vorgesehenen Einzelproben ungefähr gleich auf die verschiedenen Teile zu verteilen. Anschliessend sind Proben ungefähr gleicher Menge130 dergestalt zu ziehen, dass die Gesamtmenge der Proben jedes Teiles nicht unter dem Mindestgewicht von2 kg liegt, wie dies für jede Sammelprobe erforderlich ist. Die aus verschiedenen Teilen stammenden Einzelproben dürfen nicht miteinander vereinigt

130 Bei den verpackten Futtermitteln ist ein Teil des zu bemusternden Inhalts mittels eines Probestechers oder einer Schaufel zu entnehmen, eventuell nachdem die Packungen getrennt geleert wurden.

Fertigung der Sammelproben zur Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die gleichmässig im Futtermittel verteilt sind Die Einzelproben sind zu sammeln, um eine einzigen Sammelprobe zu bilden. zur Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die ungleichmässig im Futtermittel verteilt sein können, wie zum Beispiel Aflatoxine, Mutterkorn, Ricinus und Crotolaria in Einzelfuttermitteln Die Einzelproben aus jedem Teil der Partie sind zu sammeln und daraus die in4.B.3 vorgesehene Anzahl Sammelproben herzustellen. Es ist darauf zu achten, die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben.

Fertigung der Endproben Die Gesamtmenge jeder Sammelprobe ist sorgfältig zu mischen, bis man eine homogene Probe erhält131. Wenn nötig, kann die Sammelprobe bis zu mindestens2 kg zw.2 l entweder mittels eines mechanischen Probeteilers oder durch das Vierteilungsverfahren reduziert werden (reduzierte Sammelprobe). Dann werden mindestens drei ungefähr gleich grosse Endproben hergestellt, entsprechend den mengenmässigen Anforderungen unter4.A.4 oder 4.B.4. Jede Probe ist in einen geeigneten Behälter zu füllen. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der Zusammensetzung bzw. Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.

Verschliessung und Kennzeichnung der Endproben Die Behälter oder Packungen sind so zu versiegeln bzw. zu plombieren, dass sie nicht ohne Beschädigung des Siegels bzw. der Plombe geöffnet werden können. Die Kennzeichnung der Probe muss von dem Siegel bzw. der Plombe mit erfasst werden.

Für jede Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht.

131 Wenn erforderlich, sind Klumpen bei jeder Sammelprobe zu zerdrücken; dabei werden diese gegebenenfalls von dem übrigen Material abgetrennt und anschliessend wieder gründlich untergemischt.

7. Verwendung der Endproben Für jede Sammelprobe wird so schnell wie möglich mindestens eine Endprobe an das mit der Untersuchung beauftragte Laboratorium gesandt zusammen mit den Angaben, die für die Untersuchung erforderlich sind.

Anhang 10132 (Art.15 und 17)

Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

1. Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung. 2. Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Werten, gelten die folgenden Höchstkonzentrationen in Futtermitteln:

Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstgehalt

1 2 3

Samen von beifussblättrigem Futtermittel-Ausgangs- 0,005 % (des Gewichts) Traubenkraut – Ambrosia produkte in artemisiifolia L. ganzen Körnern

Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG134. Die Kolonne4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.

S.20. S.20.

Anhang 11135 (Art.27 und Art. 20g der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 1999)

Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und vermarkten

1. Räumlichkeiten und Ausrüstungen 1 Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten. Es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten. 2 Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass: a. sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen; b. das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen. 3 Räumlichkeiten und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind: a. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden. b. Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen. 4 Die Räumlichkeiten und Ausrüstungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein. 5 Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird. 6 Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.

7 Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern. 8 Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein. 9 Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert

2. Personal Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

3. Produktion 1 Unter «Produktion» versteht man die Herstellung, die Verarbeitung, die Konditionierung und die Neuverpackung von Futtermitteln. 2 Es ist eine für die Produktion verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

3 Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können. 4 Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können. 5 Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen. 6 Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln,

Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden. 7 Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.

4. Qualitätskontrolle 1 Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen. 2 Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben. 3 Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen – und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen – umfasst. 4 Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

5. Lagerung und Beförderung 1 Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittelausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.

2 Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, dass gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben. 3 Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt. 4 Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden. 5 Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird. 6 Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.

6. Dokumentation 1 Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten. Anzugeben sind mindestens: a. der Name und die Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente; b. der Name und die Adresse jedes Käufers eines Futtermittelloses; c. das Datum der in Buchstaben a und b erwähnten Transaktionen. 2 Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren: a. Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat. b. Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf

i) Futtermittelzusatzstoffe: ‒ Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒ Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ii) Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen, nichteiweisshaltige N-Verbindungen, Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse: ‒ Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒ Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe oder Verwender (Betriebe bzw. Landwirte) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; iii) Vormischungen: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung; ‒ Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie; ‒ Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie; iv) Mischfuttermittel/Futtermittelausgangserzeugnisse: ‒ Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie; ‒ Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangs- Erzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum; ‒ Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels; ‒ Art und Menge der hergestellten Futtermittelausgangs-Erzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

7. Beanstandungen und Produktrückruf 1 Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein. 2 Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.