641.71
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Mai 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom17. März 19972, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz sollen die CO2-Emissionen vermindert werden, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind. Das Gesetz soll auch zur Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien beitragen.
Art. 2 Reduktionsziel
Die CO2-Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger sind bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um 10 Prozent zu vermindern. Massgebend für die Erreichung dieses Ziels ist der Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012.
Die Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe sind gesamthaft um 15 Prozent und die Emissionen aus fossilen Treibstoffen (ohne Flugtreibstoffe für internationale Flüge) sind gesamthaft um 8 Prozent zu vermindern.
Der Bundesrat setzt sich für eine Begrenzung der Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge ein und regelt sie im Rahmen internationaler Abkommen.
DieGesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger.
Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Ziele für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft festlegen.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach dem Jahr 2010. Dazu hört er vorgängig die interessierten Kreise an.
AS 2000 979
Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien. Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.3
Art. 3 Mittel
Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische sowie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden.
Kann das Reduktionsziel durch diese Massnahmen allein nicht erreicht werden, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf fossilen Energieträgern (CO2-Abgabe).
Bestimmte Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen können sich von der CO2-Abgabe befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu einer Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten (Art. 9).
Art. 4 Freiwillige Massnahmen
Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die Emissionen zu begrenzen.
DerBundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.
Art. 5 Evaluation
Der Bundesrat beurteilt regelmässig die Wirkung der getroffenen und geplanten Massnahmen im Hinblick auf die Verminderung der CO2-Emissionen. Er berücksichtigt insbesondere die Entwicklung der wichtigsten Rahmenbedingungen wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.
Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.
2. Abschnitt CO2-Abgabe
Art. 6 Einführung der Abgabe
Ist absehbar, dass das Reduktionsziel mit den Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 allein nicht erreicht wird, führt der Bundesrat die CO2-Abgabe ein.
Er berücksichtigt dabei insbesondere:
die Wirkung weiterer Energieabgaben;
die getroffenen Massnahmen anderer Staaten;
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom18. Juni 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 201113; BBl 2008 8741).
d. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und einzelner Branchen.
Der Bundesrat kann die Abgabe frühestens im Jahr 2004 einführen.
Er kann die Abgabe stufenweise einführen. Er legt den Zeitplan für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
Art. 7 Abgabeobjekt und Abgabesatz
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung oder Gewinnung und die Einfuhr von Kohle sowie von fossilen Brenn- und Treibstoffen nach Artikel 2 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 19964, soweit diese zur energetischen Nutzung in Verkehr gebracht werden.
Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 höchstens 210 Franken.
DerBundesrat kann die Abgabesätze für fossile Brenn- und Treibstoffe nach Massgabe der Erfüllung der Reduktionsziele unterschiedlich festlegen. Er kann die CO2-Abgabe auch nur auf Brennstoffen oder nur auf Treibstoffen erheben.
Die Abgabesätze unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Art. 8 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
5 für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20056 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 19967 steuerpflichtigen Personen.
Art. 9 Abgabebefreiung
Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder Treibstoff verbraucht oder wer durch die Einführung der CO2-Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde, wird von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund gegenüber verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen.
Zur Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten können sich:
grosse Unternehmen;
mehrere Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen gemeinsam;
energieintensive Unternehmen, wenn ihre Belastung durch die CO2-Abgabe mehr als 1 Prozent ihres Bruttoproduktionswertes beträgt.
Die Verpflichtung umfasst mindestens:
die Erstellung eines Massnahmenplanes;
die Überprüfung der Wirkung der Massnahmen;
die regelmässige Berichterstattung.
Der Umfang der Begrenzung der Emissionen bei einer Verpflichtung orientiert sich:
an den Zielen nach Artikel 2;
an den bereits realisierten Reduktionsmassnahmen;
an den Kosten von Reduktionsmassnahmen;
an der Position der Unternehmen im internationalen Wettbewerb;
an der zu erwartenden Wachstumsrate der Produktion.
Sind die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Wer die gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, hat die Abgabe, von der er befreit wurde, einschliesslich Zinsen nachzuzahlen. Diese Nachzahlungspflicht verjährt fünf Jahre nach Festlegung der Abgabepflicht. Im Weiteren kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherstellung verlangen.
Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
Als Abgabeertrag gelten die gesamten Einnahmen aus der CO2-Abgabe einschliesslich Zinsen nach Abzug aller Vollzugskosten.
Ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 200 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an:
die energetische Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude;
die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel des zweckgebundenen Abgabeertrages pro Jahr.8 1ter Die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz 1bis richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.9
Die Ausrichtung der Finanzhilfen an die Kantone ist auf 10 Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom12. Juni 2009 dieses Gesetzes befristet. 5 Jahre nach dem Inkrafttreten erstellt der Bundesrat zuhanden des Parlaments einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.10
Der übrige Abgabeertrag wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Abgaben aufgeteilt.11
Der voraussichtliche Abgabeertrag der Jahre 2009 und 2010 wird im Jahr 2010 verteilt.12
Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.
Der Anteil der Wirtschaft wird an die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art.5 des BG vom20. Dez. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung13 über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.
Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.14
Art. 11 Verfahren
Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf Kohle. Bei der Ein- und Ausfuhr gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
Für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.
Der Bundesrat kann im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabebefreiung Vollzugsaufgaben auf geeignete Organisationen übertragen.
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach Artikel 34 ff. des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199615.
2a. Abschnitt:16 Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 11a Grundsatz
Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.
Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:
primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder
primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 MW aufweisen.
Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen
Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:
die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und
das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.
Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.
Art. 11c Kompensationsvertrag
Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.
Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.
2b. Abschnitt:17 Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Art. 11d Grundsatz
Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern.
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist.
Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2019. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11e Individuelle Zielvorgabe
Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).
Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:
die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;
die Vorschriften der Europäischen Union.
Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet.
Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.
Art. 11f Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft:
die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11e Absatz 1;
die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte.
Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre 2012–2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
für das Jahr 2012: 65 Prozent;
für das Jahr 2013: 75 Prozent;
für das Jahr 2014: 80 Prozent.
Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.
Art. 11g Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten:
für die Jahre 2012–2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;
ab dem1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken.
Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2012–2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach
Artikel 11f Absatz 3 multipliziert.
Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199618 sinngemäss.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.
Art. 11h Verfahren
Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion.
Art. 11i Verwendung des Ertrags aus der Sanktion
Der Ertrag aus der Sanktion wird einschliesslich der Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt.
Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Abgabenhinterziehung
Wer vorsätzlich sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die CO2-Abgabe hinterzieht oder eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Wer durch fahrlässiges Verhalten für sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 13 Abgabegefährdung
Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:19
sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt, vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; oder
für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert.
In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
Art. 13a20 Falschangaben über Personenwagen
Wer für die Berechnungen nach Artikel 11f vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 14 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 1 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
Art. 15 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen.
Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 15bis22 Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages
Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a erfolgt durch eine Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe b erfolgt gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 199823.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Der Abgabe unterliegen alle fossilen Energieträger, für welche die Mineralölsteuerforderung oder die Zollzahlungspflicht nach Inkraftsetzung der CO2-Abgabe entsteht.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Mai 200024
BRB vom5. April 2000