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172.222.0

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2007)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 111, 113 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. März 19992, beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal:

  1. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);

  2. der Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19624;

  3. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 19975, solange diese ihr Personal bei der Pensionskasse des Bundes versichert;

  4. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

  5. 6 des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, einschliesslich der Richterinnen und Richter;

AS 2001 707

[AS 1962 636, 1966 1325, 1970 1257, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. II1, 1978 688

Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600

Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang

Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom13. Dez. 2002 (SR 171.10).

  1. 7 des Bundesgerichts;

  2. der angeschlossenen Organisationen nach Artikel 2.

Dieses Gesetz gilt nicht für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 Absatz 1 der Bundesverfassung gewählten Personen.

Art. 2 Angeschlossene Organisationen

Die Pensionskasse des Bundes kann mit Organisationen, die dem Bund besonders nahe stehen, Anschlussverträge abschliessen.

Zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Anschlussverträgen ist die Kassenkommission (Art. 11). Ihr Entscheid bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten, namentlich über die Voraussetzungen des Anschlusses und der Kündigung des Vertrags sowie über das Führen gesonderter Rechnungen.

Art. 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:

  1. der Bundesrat für das Personal nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f sowie für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

  2. die Schweizerische Post, solange diese ihr Personal bei der Pensionskasse des Bundes versichert;

  3. die dezentralisierten Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

  4. die angeschlossenen Organisationen.

Cited in

2. Kapitel Vorsorgeordnung

Art. 4 Grundsätze

Versicherte Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind im Leistungsprimat versichert (Kernplan).

Jeder Arbeitgeber bestimmt für sein Personal, welche Lohnteile, die über dem Betrag von Absatz 1 liegen, versicherbar sind und in welchem vom Kernplan gemäss Absatz 1 finanziell getrennten Versicherungsplan diese Lohnbestandteile versichert werden; er konsultiert vorgängig die Kassenkommission.

Für besondere Kategorien von Personen und für variable Lohnbestandteile kann der Bundesrat abweichende Versicherungspläne vorsehen.

Die Pensionskasse des Bundes kann für angeschlossene Organisationen zusätzliche Versicherungspläne anbieten.

Der Bundesrat kann eine Unterstützungskasse errichten, namentlich in Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung. Er regelt deren Zweck und Finanzierung.

Art. 5 Leistungen

Die Rente beträgt im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter:

  1. 60 Prozent des versicherten Verdienstes für die Alters- und die Invalidenrente;

  2. zwei Drittel der Alters- oder der Invalidenrente für die Ehegattenrente;

  3. einen Sechstel der Alters- oder der Invalidenrente für die Kinder- und die Waisenrente.

Der Bundesrat bestimmt die volle Versicherungsdauer. Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten wird die Versicherungsdauer angenommen, die das Mitglied im Zeitpunkt des reglementarischen Rücktrittsalters erreicht hätte.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rentenberechtigt sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren.

Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, können in besonderen Fällen auch Invalidenrenten ausgerichtet werden, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Der Bundesrat legt auf Antrag der Kassenkommission die Anpassung der Renten an die Teuerung fest; die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag. Der Entscheid des Bundesrates hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die ihre Rente im Zeitpunkt der Anpassung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.9

Solange keine Altersrente der AHV bezogen wird, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, richtet die Pensionskasse des Bundes den Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente auf Verlangen eine Überbrückungsrente aus. Die Überbrückungsrente ist ganz oder teilweise rückzahlbar.

Sofern die Pensionskasse eine Invalidenrente nach Absatz 4 ausrichtet, wird den Bezügerinnen und Bezügern längstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der IV oder auf eine Altersrente der AHV ein fester Zuschlag aus- gerichtet. Der Arbeitgeber übernimmt die volle Finanzierung. Der feste Zuschlag muss von den Versicherten nicht zurückbezahlt werden.

Art. 5a10 Ausserordentliche Teuerungsanpassung durch die Arbeitgeber

Erlauben die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse des Bundes keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so kann der Bundesrat auf den Renten des Personals nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f sowie auf den Renten des Personals der dezentralisierten Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine angemessene ausserordentliche Anpassung an die Teuerung beschliessen. Sein Entscheid hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Anpassung ihre Rente von einer anderen Pensionskasse als der Pensionskasse des Bundes beziehen oder einem andern Arbeitgeber als dem Bundesrat zugeordnet sind.

Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben c und d können für ihre Rentnerinnen und Rentner eine ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen.

Die Arbeitgeber vergüten der Pensionskasse des Bundes das zur Finanzierung der ausserordentlichen Teuerungsanpassung erforderliche Deckungskapital.

Art. 6 Beiträge

Die Beiträge sind so festzulegen, dass die nach den Artikeln 4 und 5 zugesagten Leistungen versicherungstechnisch finanziert werden können.

Die wiederkehrenden Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert. Sie werden nach Alter gestaffelt.

Erhöht sich bei gleich bleibendem Beschäftigungsgrad der versicherte Verdienst, so leisten die Versicherten einen nach Alter gestaffelten einmaligen Beitrag. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entrichten. Soweit der zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung zusätzlich erforderliche Betrag nicht durch dafür zur Verfügung stehende Gewinne finanziert werden kann, wird er von den Arbeitgebern auf den Zeitpunkt der Erhöhung des versicherten Verdienstes bezahlt.

Art. 7 Freiwillige Arbeitgeberbeiträge

Die Arbeitgeber können Beiträge für besondere Zwecke entrichten.

3. Kapitel Durchführung der beruflichen Vorsorge

1. Abschnitt Pensionskasse des Bundes und andere Vorsorgeeinrichtungen

Art. 8 Pensionskasse des Bundes

Die Pensionskasse des Bundes ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann im Handelsregister eingetragen werden.

Der Bundesrat bestimmt die Firma und den Geschäftssitz.

Die Pensionskasse des Bundes führt für ihre Mitglieder die berufliche Vorsorge nach diesem Gesetz durch. Sie ist an die zwingenden Bestimmungen des BVG11 und des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 199312 gebunden und im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.

Die Pensionskasse des Bundes kann die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind Aufgaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 3.

Cited in

Art. 9 Andere Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat kann, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, dezentralisierte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit ermächtigen:

  1. eine eigene Pensionskasse zu führen; oder

  2. ihr Personal bei einer Pensionskasse Dritter zu versichern.

Mit der Ermächtigung entscheidet der Bundesrat, ob für die Versicherung des betroffenen Personals die Vorsorgeordnung nach diesem Gesetz Anwendung findet.

Cited in

2. Abschnitt Organisation der Pensionskasse des Bundes

Art. 10 Organe

Die Organe der Pensionskasse des Bundes sind:

  1. die Kassenkommission;

  2. die Direktion.

Art. 11 Kassenkommission

Die Kassenkommission übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der Pensionskasse aus. Im Übrigen hat sie folgende Aufgaben:

  1. Sie ernennt die Direktion der Pensionskasse.

  2. Sie wählt die Kontrollstelle und die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.

  3. Sie genehmigt die Jahresrechnung.

  4. Sie erlässt die Statuten und Reglemente.

Die Kassenkommission ist paritätisch zusammengesetzt. Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung und die Sitzverteilung. Er regelt auf Vorschlag der Kassenkommission das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertretung in die Kassenkommission.

Die Kassenkommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

Art. 12 Direktion

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte der Pensionskasse und nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil.

Sie ernennt das Personal der Pensionskasse.

Die Direktion und das Personal der Pensionskasse unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Art. 13 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Personen richtet sich nach dem BVG13.

Art. 14 Datenbearbeitung

Die Pensionskasse bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen.

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

  1. Daten über die Gesundheit;

  2. Daten über Sozialmassnahmen, Betreibungen sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann die Pensionskasse insbesondere elektronisch Daten mit in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen, im Besonderen mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der zentralen Ausgleichsstelle, der schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, vergleichen.

Der Bundesrat regelt:

  1. die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Daten;

  2. die Aufbewahrungsfrist;

  3. die Organisation und den Betrieb automatisierter Systeme;

  4. die Datensicherheit.

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Finanzierung und Rechnungslegung

Art. 15 Bilanzierung

Die Pensionskasse wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. Der Bundesrat legt den technischen Zinssatz fest.

Art. 16 Sanierungsmassnahmen

Sinkt der Deckungsgrad der Pensionskasse unter Hinzurechnung des Fehlbetrages unter 90 Prozent, so ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes an.

Gewährt der Bund keine Garantien mehr, so werden Sanierungsmassnahmen ab einer Unterdeckung von 5 Prozent angeordnet.

Art. 17 Anlage der Gelder der Pensionskasse und Verwendung der Vermögenserträge

Die Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleistet bei der Anlage des Vermögens:

  1. die erforderliche Sicherheit;

  2. einen marktkonformen Ertrag;

  3. eine angemessene Verteilung der Risiken;

  4. ausreichende Liquidität.

Der Bundesrat legt die Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge; er achtet dabei in erster Linie auf die Äufnung der notwendigen Reserven und Rückstellungen. Soweit darüber hinaus Vermögenserträge zur Verfügung stehen, sind die Erträge auf dem Deckungskapital insbesondere für den Einbau der Teuerung zu verwenden.

Art. 18 Rechnungslegung

Die Pensionskasse kann nach Arbeitgebern getrennte Rechnungen führen.

Art. 19 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Gegenüber Dritten, die ein Ereignis verursachen, das Versicherungsleistungen auslöst, tritt die Pensionskasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

4. Abschnitt Ausführungsbestimmungen, Statuten und Reglemente

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Die Kassenkommission ist vor Erlass oder Änderung der Ausführungsbestimmungen anzuhören.

Die Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere:

  1. die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Beschränkungen der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse;

  2. die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten;

  3. die Leistungen der Pensionskasse sowie deren Abtretung, Vorbezug, Verpfändung, Rückzahlung, Rückforderung, Verrechnung und Anrechnung;

  4. den versicherten Verdienst, insbesondere dessen Anpassung an die Teuerung;

  5. die Modalitäten für den Einkauf in die Pensionskasse;

  6. die Voraussetzungen und Modalitäten für den reglementarischen vorzeitigen Rentenbezug;

  7. die Beitragspflicht der Arbeitgeber sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für den ausserreglementarischen vorzeitigen Rentenbezug;

  8. die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;

  9. die Beitragspflicht, insbesondere die Höhe der Beiträge und deren Staffelung;

  10. die Voraussetzungen für die Leistung einer Invalidenrente und die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines festen Zuschlages;

  11. die Fälle, in denen im Einverständnis mit den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können.

Der Bundesrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz der Kassenkommission übertragen. Er kann sich die Genehmigung solcher Regelungen vorbehalten.

Cited in

Art. 21 Statuten und Reglemente

Die Kassenkommission erlässt im Rahmen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen:

  1. die Statuten der Pensionskasse;

  2. die Anlagerichtlinien;

  3. das Anlagereglement;

  4. die Grundsätze über die Risikopolitik;

  5. das Geschäfts- und Organisationsreglement.

Die Regelungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die Statuten regeln insbesondere:

  1. die Überwälzung von Verwaltungskosten;

  2. die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;

  3. die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber;

  4. das Verfahren bei Austritt eines Arbeitgebers oder Wechsel seines Status;

  5. die Pflicht zur Übernahme der Rentnerinnen und Rentner, die einem Arbeitgeber zuzuordnen sind, wenn dieser Arbeitgeber aus der Pensionskasse austritt;

  6. die Meldepflichten der Arbeitgeber;

  7. die versicherungsmathematischen Aspekte.

4. Kapitel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt Vorsorgeordnung

Art. 22 Übergangsrenten und Teuerungsausgleich

Personen, deren versicherter Verdienst nach Artikel 4 Absätze1 und 2 herabgesetzt wird und die bei Inkrafttreten der neuen Ausführungsbestimmungen das 55. Altersjahr vollendet haben, können ihren bisherigen versicherten Verdienst beibehalten.

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pensionskasse des Bundes eine Invalidenrente oder einen festen Zuschlag beziehen, erhalten diese Renten weiterhin, auch wenn die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten nach neuem Recht nicht mehr erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Gesundheitszustandes der betroffenen Personen.

Bis die Anlagen nach Artikel 24 getätigt sind, garantiert der Bund den Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f den gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem aktiven Bundespersonal.

Cited in ·

Art. 23 Übergangsgenerationen nach bisherigem Recht

Versicherte, deren Rechtsstellung durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, behalten diese auch unter dem neuen Recht bei. Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen.

2. Abschnitt Finanzierungsordnung

Art. 24 Anlage des Vermögens

Die Gelder der Pensionskasse sind bis zum 31. Dezember 2005 vollständig nach der vom Bundesrat festgelegten Anlagestrategie anzulegen. Vorbehalten bleiben die Guthaben der Pensionskasse aus dem Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse.

Für Gelder, die noch nicht nach dieser Anlagestrategie angelegt sind, entrichtet der Bund der Pensionskasse einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligationen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt.

Für die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes nach Artikel 17 Absatz 2 bleibt die Eidgenössische Finanzverwaltung bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig. Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung früher übertragen.

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes in deren Auftrag auch nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist weiterführen.

Art. 25 Schwankungsreserven

Bis die Schwankungsreserven 10 Prozent des Deckungskapitals der Eröffnungsbilanz beziehungsweise der Deckungskapitalien gemäss Artikel 29 Absatz 3 betragen, garantiert der Bund die fehlenden Schwankungsreserven der Pensionskasse. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

Ungeachtet der Garantie des Bundes nach Absatz 1 darf die Pensionskasse des Bundes Wertschwankungsreserven äufnen, bevor die übrigen notwendigen Reserven und Rückstellungen vollständig gebildet sind.14

Cited in

Art. 26 Fehlbetragsschuld

Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Pensionskasse legt der Bundesrat die Verteilung des Fehlbetrages der bisherigen Pensionskasse (PKB) auf die Arbeitgeber definitiv fest. Dabei übernimmt der Bund den ausschliesslich durch die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 199315 bedingten Fehlbetragsanteil der angeschlossenen Organisationen.

Der Bund verzinst seine Fehlbetragsschuld gemäss Absatz 1 mit 4 Prozent. Der Bundesrat kann den Zinssatz auf höchstens 4,5 Prozent erhöhen. Der Bund trägt seine Fehlbetragsschuld innert höchstens 8 Jahren nach Errichtung der Pensionskasse gegenüber der Pensionskasse ab.

Die angeschlossenen Organisationen verzinsen ihre Fehlbetragsschuld mit dem gleichen Zinssatz wie der Bund (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt die Frist und die Modalitäten für die Bezahlung der Fehlbetragsschuld an die Pensionskasse.

Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen angeschlossenen Organisationen ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Begrenzung der Übernahme.

Die dem Bund aus der Rückzahlung der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

Der Bund garantiert die Leistungen der Pensionskasse, solange eine Fehlbetragsschuld des Bundes besteht. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

Cited in

3. Abschnitt Kompetenzordnung

Art. 27

Bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der Bundesrat die Kompetenzen der Kassenkommission wahr. Er kann einzelne Befugnisse der Direktion der Pensionskasse übertragen. Die Kassenkommission ist vor Erlass der Ausführungsbestimmungen, der Statuten und Reglemente sowie vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.

4. Abschnitt Errichtung der Anstalt und Übergang

Art. 28 Errichtung

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Pensionskasse des Bundes Rechtspersönlichkeit. Sie übernimmt auf diesen Zeitpunkt gemäss Eröffnungsbilanz die Aktiven und Passiven der bestehenden Pensionskasse.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft der Bundesrat folgende Vorkehren:

  1. Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der Pensionskasse.

  2. Er bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen und die Wertschriften, die auf die Pensionskasse übergehen.

  3. Er sorgt dafür, dass die Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte des Bundes, welche auf die Pensionskasse übergehen, im Grundbuch umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt steuer- und gebührenfrei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Weisungen zum Vollzug der grundbuchlichen Umschreibungen erlassen.

  4. Er lässt die Pensionskasse des Bundes in das Register für berufliche Vorsorge eintragen.

Die Anstalt tritt als Arbeitgeberin in die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes kann gestaffelt erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Cited in

Art. 29 Übergang der Vorsorgeverhältnisse

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Übertrittes der einzelnen Arbeitgeber von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes. Bis zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Pensionskasse des Bundes oder in eine andere Pensionskasse gelten für die Versicherten weiterhin die PKB-Statuten.

Er regelt den Übergang aller Versicherten, die einem bereits aus der bisherigen Pensionskasse ausgetretenen Arbeitgeber oder keinem bestimmten Arbeitgeber mehr zuzuordnen sind.

Er scheidet das entsprechende Deckungskapital zum jeweiligen Zeitpunkt aus der bisherigen Pensionskasse aus und überträgt es auf die Pensionskasse des Bundes. Den einzelnen versicherten Personen wird beim Übertritt der Barwert der erworbenen Leistungen gutgeschrieben.

Der Bundesrat hebt die bisherige Pensionskasse nach Austritt des letzten Arbeitgebers und des Rentnerbestandes im Sinne von Absatz 2 auf. Er veranlasst mit der Aufhebung die Löschung im Register für berufliche Vorsorge.

Cited in

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung der PKB-Statuten

Die Aufhebung der PKB-Statuten vom 24. August 199416 durch den Bundesrat wird genehmigt.

Cited in

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts

Cited in

1. Beamtengesetz vom 30. Juni 192717

Art. 48 Abs. 1–5ter

Aufgehoben 2. Finanzhaushaltgesetz vom6. Oktober 1989 18 Ingress ...

Art. 36 Abs. 4

...

3. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199719 Ingress ...

Art. 15 Abs. 1 dritter Satz

...

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. März 200120

[AS 1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1]

[AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]

BRB vom 21. Febr. 2001 (AS 2001 719).