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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

vom 4. Oktober 2002 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20023, beschliesst:

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 1

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.

Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt Finanzhilfen

Art. 2 Empfänger

Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:

  1. Kindertagesstätten;

  2. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit; und

  3. Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.

Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

AS 2003 229

Art. 3 Voraussetzungen

Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:

  1. die als juristische Personen organisiert und nicht gewinnorientiert sind, oder die von der öffentlichen Hand getragen sind;

  2. deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und

  3. die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:

  1. die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder

  2. die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.

Art. 4 Verfügbare Mittel

Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.

Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1 finanziert.

Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten und dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.

3. Abschnitt Verfahren4

Art. 6 Beitragsgesuch und Entscheid

Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen.

Gesuche um Finanzhilfe an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots einzureichen.

Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.

Art. 75

4. Abschnitt Evaluation

Art. 8

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es gilt während der Dauer von acht Jahren.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Febr. 20036

BRB vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 231). Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Jan. 2011.