952.03
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)
vom 29. September 2006 (Stand am 7. November 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absätze2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341, verordnet:
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Grundsatz
Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.
Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.
Art. 2 Gegenstand
Die Verordnung regelt:
die anrechenbaren Eigenmittel;
die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;
die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen.
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (im Folgenden Banken).
AS 2006 4307
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;
Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst. Ein aus den wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen zusammengesetzter Index gilt ebenfalls als Hauptindex;
Immobiliengesellschaft: eine Gesellschaft, deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb und im Halten von Grundstücken oder Liegenschaften auf eigene Rechnung besteht;
repräsentativer Markt: ein Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden;
qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
1. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen, 2. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur vorliegt, 3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, oder 4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden.
Handelsbuch
Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen
Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:
deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder
die jederzeit vollständig abgesichert werden können.
Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:
die Positionen auf kurze Sicht zu halten;
von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder
Arbitragegewinne zu erzielen.
Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.
2. Kapitel Konsolidierung
Art. 6 Konsolidierungspflicht
Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).
Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19723 mit folgenden Ausnahmen:
Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 11 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.
Banken, die den Schweizer Standardansatz (SA-CH; Art. 38) verwenden, haben auch Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 gelten.
Art. 7 Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Abzüge
Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.
Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind quotenkonsolidiert zu erfassen, wenn die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei werden die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil berücksichtigt.
Die Bank kann für Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 2 auch den Abzug vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31 Abs. 1 Bst. b) wählen. In diesem Fall sind sie nicht in die konsolidierte Risikoverteilung einzubeziehen.
Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden (Joint Ventures), können wahlweise vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.
Art. 8 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft
Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:
Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.
Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:
die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.
Art. 9 Besondere Vorschriften
In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 erfüllt sind.
In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde Folgendes verlangen:
für Minderheitsbeteiligungen nach Artikel 7 Absatz 2 die Quotenkonsolidierung;
für Joint Ventures (Art. 7 Abs. 4) und Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 die Vollkonsolidierung.
Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines nicht als Einzelinstitut beaufsichtigten Unternehmens an der Spitze erlassen.
Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).
Art. 10 Untergeordnete Finanzgruppen
Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der Aufsichtsbehörde bereits beaufsichtigt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:
deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und
die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
Art. 11 Captives für operationelle Risiken
Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4) erfasst werden.
Art. 12 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs
Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 gelten nicht, wenn:
solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;
Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder
die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.
3. Kapitel Nachweis angemessener Eigenmittel
Art. 13 Eigenmittelausweis
Die Banken erbringen den Nachweis ihrer angemessenen Eigenmittel vierteljährlich mittels eines von der Aufsichtsbehörde festgelegten Eigenmittelausweises und reichen ihn innert zwei Monaten bei der Schweizerischen Nationalbank ein.
Der Eigenmittelausweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich einzureichen.
Art. 14 Berechnungsgrundlagen
Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelausweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Aufsichtsbehörde erstellten Abschluss. Die Aufsichtsbehörde regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Wendet eine Bank von der Aufsichtsbehörde anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards an, so muss sie die entsprechenden Vorgaben der Aufsichtsbehörde über erforderliche Anpassungen berücksichtigen.
4. Kapitel Vereinfachte Anwendung
Art. 15
Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der Aufsichtsbehörde in vereinfachter Form anwenden, wenn:
sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.
Sie dokumentieren die Art der Vereinfachung und deren Zulässigkeit nach Absatz 1.
2. Titel Anrechenbare Eigenmittel
1. Kapitel Grundlagen
Art. 16 Anforderungen
Eigenmittel müssen vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.
Sie dürfen weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
Sie sind den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehend.
Der Betrag der Nachschusspflicht bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft nach Artikel 28 Absatz 2 gilt ungeachtet der Absätze 1–3 als Eigenmittel.
Art. 17 Bestandteile und Berücksichtigung
Die Eigenmittel setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Kernkapital («tier 1»; Art. 18–22);
ergänzendes Kapital («tier 2»; Art. 24–28), bestehend aus oberem und unterem ergänzendem Kapital;
Zusatzkapital («tier 3»; Art. 29).
Das ergänzende Kapital («tier 2») und das Zusatzkapital («tier 3») dürfen höchstens zu den in Artikel 30 festgelegten Sätzen angerechnet werden.
Von den Eigenmitteln sind zudem in drei Schritten und auf unterschiedlichen Ebenen Abzüge nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorzunehmen, um die anrechenbaren Eigenmittel zu ermitteln.
2. Kapitel Berechnung
1. Abschnitt Kernkapital («tier 1»)
Art. 18 Uneingeschränkt anrechenbare Elemente
Als Kernkapital können uneingeschränkt angerechnet werden:
das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers);
die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven);
der Gewinnvortrag;
der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses nach den Anforderungen der Aufsichtsbehörde mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19725 respektive nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt.
Art. 19 Innovatives Kernkapital
Innovatives Kernkapital muss die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und der Bank unbefristet zur Verfügung stehen.
Es darf nur zurückbezahlt werden, wenn seit der Emission mindestens fünf Jahre vergangen sind oder sich die rechtliche Behandlung des innovativen Kernkapitals wesentlich zum Nachteil der Bank verändert hat. Die Initiative zur Rückzahlung muss von der Bank ausgehen. Für die Rückzahlung bedarf diese der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Mit dem innovativen Kernkapital darf für die Bank keine Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus festgelegten Entschädigungen verbunden sein, ausser wenn die Bank im entsprechenden Zeitraum:
Dividenden auf dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) zahlt oder trotz genügender Eigenmittel freiwillig darauf verzichtet;
einbezahltes Kapital zurückkauft; oder
freiwillig den Nominalwert ihres einbezahlten Kapitals reduziert;
Ausgefallene Entschädigungszahlungen dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt kompensiert werden.
Die Konditionen der Entschädigungszahlungen dürfen sich während der Laufzeit nicht wesentlich zum Nachteil der Bank verschlechtern und keine anderen indirekten Anreize zur Rückzahlung enthalten.
Im Falle der Liquidation und des Konkurses darf das innovative Kernkapital einzig gegenüber dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) vorrangig sein.
Art. 20 Anrechnung innovativen Kernkapitals
Innovatives Kernkapital kann bis zu einem Anteil von maximal 15 Prozent des bereinigten Kernkapitals angerechnet werden.
Die Bank muss den Betrag und den Anteil des innovativen Kernkapitals am Kernkapital offen legen.
Art. 21 Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers
Bei Banken in Form von Personengesellschaften gelten zusätzlich als Kernkapital:
die Kapitalkonten;
die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus deren schriftlicher Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses und eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
Diese beiden Bestandteile können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sich die Bank verpflichtet, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der nach
Artikel 33 erforderlichen Eigenmittel unterschritten wird.
Art. 22 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären
Bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung können Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 an das Kernkapital angerechnet werden.
Art. 23 Bereinigtes Kernkapital
Das Kernkapital ist durch Abzüge zu bereinigen. Abzuziehen sind:
ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software.
Ebenfalls vom Kernkapital abzuziehen sind:
im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards6 vorgesehene Abzüge;
von den Banken, die den SA-CH anwenden, die Netto-Longposition nach
Artikel 39 von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln Art. 24
und innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz;
c. von den Banken, die den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden: 1. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstitel und innovativen Kapitalinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden, und 2. die Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch.
2. Abschnitt Ergänzendes Kapital («tier 2»)
Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2») 1 Als oberes ergänzendes Kapital anrechenbar sind:
a. hybride Instrumente, sofern sie: 1. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen, 2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und einzig auf Initiative der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind, 3. der Bank gestatten, fällige Zins- und Rückzahlungen aufzuschieben, ohne dass sie dadurch in Verzug gerät, und 4. im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können;
6 «International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz2, 4002 Basel.
b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden; c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts7 und dem Buchwert auf 45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert begrenzt ist; d. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes; e. innovatives Kapital, das die 15-Prozent-Grenze nach Artikel 20 übersteigt. 2 Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c als oberes ergänzendes Kapital in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung zu bestätigen. Desgleichen haben die Banken die Beträge den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben.
Art. 25 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim SA-BIZ
Banken, die den SA-BIZ anwenden, können Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, die weder einem bestimmten Kreditnehmer noch einer bestimmten Position zugeordnet werden konnten (Pauschalwertberichtigungen zur Deckung von latenten Risiken), bis zu höchstens1,25 Prozent der Summe der nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen an das obere ergänzende Kapital anrechnen.
Art. 26 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim IRB
Banken, die den IRB anwenden, können in dessen Rahmen einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen dem oberen ergänzenden Kapital anrechnen.
Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards8 die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
Art. 27 Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2»)
Als unteres ergänzendes Kapital anrechenbar sind der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen, welche die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.
«International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz2, 4002 Basel.
In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung als Eigenmittelbestandteil um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert (rechnerische Amortisation). Im letzten Jahr vor der Rückzahlung entfällt eine Anrechnung.
Bei einer Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger bestimmt der frühestmögliche Kündigungstermin den Beginn der rechnerischen Amortisation.
Art. 28 Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken und Banken in der Rechtsform der Genossenschaft
Bei Kantonalbanken ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen in Folge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.
Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten 50 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts9 vorliegt.
3. Abschnitt Zusatzkapital («tier 3»)
Art. 29
Als Zusatzkapital anrechenbar sind Verbindlichkeiten der Bank, welche:
die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen;
eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben;
vor dem vereinbarten Tilgungsdatum nicht ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde rückzahlbar sind; und
eine Sperrklausel enthalten, wonach selbst bei Fälligkeit weder Zins- noch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die anrechenbaren Eigenmittel unter das nach Artikel 33 erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würden.
4. Abschnitt Anrechenbarkeit und Abzüge
Art. 30 Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals
Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.
Unteres ergänzendes Kapital ist höchstens zu 50 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.
Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken anrechenbar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.
Das untere ergänzende Kapital, das aufgrund der Beschränkung nach Absatz 2 oder aufgrund der rechnerischen Amortisation nach Artikel 27 Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 29 erfüllt.
Art. 31 Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital
Vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital sind namentlich folgende Grössen je zur Hälfte abzuziehen:
im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards10 vorgesehene Abzüge;
im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung die Netto-Longpositionen der zu konsolidierenden und der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;
im Rahmen der konsolidierten Rechnung die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;
bei Banken, die den SA-BIZ oder den IRB anwenden, der Anteil an jeder Nettoposition von Beteiligungstiteln an im Finanzbereich tätigen Unternehmen, der nach den Abzügen von Buchstaben b und c eine Beteiligung von 10 Prozent am Unternehmen übersteigt;
bei Banken, die den IRB anwenden, der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen.
Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind entsprechend höhere Abzüge vom bereinigten Kernkapital vorzunehmen.
«International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework / Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bakenaufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz2, 4002 Basel.
Art. 32 Abzüge von den Eigenmitteln
Von den nach den Abzügen des Artikels 31 verbleibenden Eigenmitteln sind die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nachrangigen Schuldtitel abzuziehen, welche die Bank selbst ausgegeben hat und direkt oder indirekt in ihrem Eigenbesitz sind.
Banken, die den SA-CH anwenden, müssen die Netto-Longpositionen nach Absatz 1 nur abziehen, wenn sie diese ausserhalb ihres Handelsbuches führen.
3. Titel Erforderliche Eigenmittel
1. Kapitel Allgemeines
Art. 33 Mindestanforderungen («Säule 1»)
Die anrechenbaren Eigenmittel müssen die erforderlichen Eigenmittel dauernd übersteigen.
Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:
8 Prozent der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 37) sowie den erforderlichen Eigenmitteln für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63);
8 Prozent der nach Artikel 67 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken;
den erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken (Art. 68–76);
den erforderlichen Eigenmitteln für operationelle Risiken (Art. 77–82).
Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Absatz 2 um höchstens12,5 Prozent, soweit diesen nicht nach Artikel 28 Absatz 1 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.
Eine Bank hat die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Art. 34 Zusätzliche Eigenmittel («Säule 2»)
Von den Banken wird erwartet, dass sie zusätzliche anrechenbare Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.
Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die Aufsichtsbehörde besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.
Sie kann unter besonderen Umständen von einzelnen Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gewährleisten.
Art. 35 Offenlegung («Säule 3»)
Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offen zu legen sind.
2. Kapitel Kreditrisiken
Art. 36 Begriff
In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlustes bezeichnet, der dadurch entsteht, dass:
eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 37 Nach Risiko zu gewichtende Positionen
Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein entsprechender Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorgesehen ist.
Als Positionen gelten dabei:
Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden;
Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;
f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.
Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 100, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.
Art. 38 Ansätze
Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze:
dem SA-CH;
dem SA-BIZ; oder
dem IRB.
Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.
Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.
2. Abschnitt Berechnung der Positionen
Art. 39 Nettoposition
Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps) ./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps) + feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen + Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet
Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.
Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.
Art. 40 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften
Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.
Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Art. 41 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-CH und im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang
multipliziert wird.
Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.
Art. 42 Berechnungsansätze für Derivate
Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:
der Marktwertmethode;
der Standardmethode;
der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).
Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
Das Kreditäquivalent kann gleich null gesetzt werden, wenn die Bedingungen für die Risikogewichtung von 0 Prozent für Kreditrisiken nach Artikel 56 Absätze2 und
erfüllt sind.
Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 47, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die Aufsichtsbehörde präzisiert.
Art. 43 Marktwertmethode
Das Kreditäquivalent entspricht nach der Marktwertmethode der Summe aus dem aktuellen Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on).
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Basis, auf welcher der jeweilige Add-on bei den einzelnen Instrumenttypen zu ermitteln ist, und die Höhe des jeweiligen Add-ons.
Art. 44 Standardmethode
Zur Berechnung des Kreditäquivalents nach der Standardmethode wird der grössere der beiden folgenden Beträge mit dem Faktor1,4 multipliziert:
Marktwert der Derivate unter Berücksichtigung von Sicherheiten;
aufsichtsrechtlich festgelegte Risikoposition.
Art. 45 EPE-Modellmethode
Zur Berechnung des Kreditäquivalents bei Derivaten nach der EPE-Modellmethode wird die effektive EPE mit dem EPE-Faktor multipliziert.
Die Aufsichtsbehörde legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
Art. 46 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel
Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 39 zu berechnen.
Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.
Absatz 1 gilt auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.
Art. 47 Risikomindernde Massnahmen
Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:
die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
Garantien;
Kreditderivate; und
andere Sicherheiten.
Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.
Die Aufsichtsbehörde präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.
Art. 48 Besicherte Transaktionen
Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:
dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz);
dem umfassenden Ansatz.
Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.
Die Aufsichtsbehörde präzisiert diese Ansätze.
3. Abschnitt Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und nach SA-BIZ
Art. 49 Positionsklassen
Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.
In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden: 1. Zentralregierungen und Zentralbanken, 2. öffentlichrechtliche Körperschaften, 3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken, 4. Banken und Effektenhändler, 5. Gemeinschaftseinrichtungen, 6. Börsen und Clearinghäuser, 7. Unternehmen.
In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
1. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen), 2. inländische Pfandbriefe, 3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, 4. nachrangige Positionen, 5. überfällige Positionen, 6. Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, 7. übrige Positionen.
Art. 50 Verwendung externer Ratings
Banken können im SA-CH oder SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagenturen gewichten, sofern diese von der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck anerkannt sind.
Die Aufsichtsbehörde ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ratingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.
Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.
Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.
Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.
Art. 51 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene
Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.
Art. 52 Anerkennung von Ratingagenturen
Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Ratingagentur, wenn:
ihre Ratingmethode und ihre Ratings objektiv sind;
sie und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
sie ihre Ratings zugänglich macht;
sie ihre Ratingmethode und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offen legt;
sie über ausreichende Ressourcen verfügt; und
sie und ihre Ratings glaubwürdig sind.
Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.
Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.
Art. 53 Berechnung der zu gewichtenden Positionen
Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 2 sind für den SA-CH nach Anhang 2 und für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.
Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffern 1–5 und
sind nach Anhang 4 zu gewichten.
Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffer 6 sind nach Anhang 5 zu gewichten.
Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 46 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.
Im SA-CH sind Netto-Longpositionen von nachrangigen Zinsinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz mit 1250 Prozent zu gewichten, sofern sie:
von der Bank selbst ausgegeben wurden;
im Handelsbuch geführt werden; und
c. nach den Artikeln 27–29 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.
Art. 54 Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 53 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.
Art. 55 Banken und Effektenhändler
Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler (Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4) zugeordnet werden, wenn sie einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen.
Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.
Art. 56 Börsen und Clearinghäuser
Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die Leistungserfüllung gehandelter Kontrakte erfolgt.
Für Kreditrisiken gilt das Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 und Anhang
nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein umfassendes und angemessenes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.
Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:
die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;
die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und
unerwartete Verluste abgesichert sind.
Art. 57 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating
Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.
Art. 58 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen
Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.
Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 4 zuzuordnen.
Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.
Das Risikogewicht von 35 Prozent gilt auch für verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198512 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, sofern:
die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht; und
es sich bei der Liegenschaft um eine durch den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt.
Art. 59 Beteiligungstitel
Im SA-BIZ sind nur Anteile von Nettopositionen in Beteiligungstiteln nach Anhang 5 zu gewichten, die nicht nach:
Artikel 31 vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abzuziehen sind; oder
den Bestimmungen zur Unterlegung von Marktrisiken zu behandeln sind.
Art. 60 Lombardkredite
Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem Substitutionsansatz (Art. 48) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 48) oder im SA-CH nach dem Pauschalansatz mit einem Risikogewicht von 50 Prozent gewichtet werden. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Verwendung des Pauschalansatzes und des umfassenden Ansatzes.
Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit:
gedeckt ist durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie ungebundenen Lebensversicherungen mit Rückkaufwert; und
mindestens wöchentlich, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich zu Marktkursen bewertet wird.
Art. 61 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten
Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz, im SA-BIZ zusätzlich nach der EPE-Modellmethode gewichtet werden.
Bei Darlehens-, Repo-, und repoähnlichen Geschäften mit Effekten muss im SA-CH nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln unterlegt werden, wenn:
die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen oder aus an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder Rohstoffen besteht;
sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und
allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlegung bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.
Art. 62 Abzüge von den gewichteten Positionen
Im SA-CH sind von der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen 75 Prozent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, abzuziehen.
In die unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen nicht einberechnet werden:
die nach Artikel 24 angerechneten stillen Reserven; und
bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 39 Absatz 2 einbezogene passivierte Wertberichtigungen.
Art. 63 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Für Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die erforderlichen Eigenmittel durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wiederbeschaffungswertes mit dem entsprechenden Unterlegungssatz wie folgt berechnet:
Anzahl Bankwerktage nach Unterlegungssatz dem vereinbarten Erfüllungsdatum 5–15 8% 16–30 50 % 31–45 75 %
oder mehr 100 %
FürPositionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind die erforderlichen Eigenmittel wie folgt zu berechnen:
Die Bank, welche ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger Wiederbeschaffungswert je zur Hälfte vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abgezogen.
Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borrowing werden ausschliesslich nach Artikel 61 behandelt.
Art. 64 Multiplikatoren im SA-BIZ
Im SA-BIZ sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:
1,1 für die Summe der nach Artikel 53 Absatz 1 und 2 gewichteten Positionen und der mit12,5 multiplizierten erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 63;
2,5 für die nach Artikel 53 Absatz 3 gewichteten Positionen.
4. Abschnitt IRB
Art. 65
Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:
dem einfachen IRB (F-IRB13); oder
dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB14).
Stehend für Foundation IRB
Stehend für Advanced IRB
Die Aufsichtsbehörde präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards15.
Sie kann für die Bestimmung der Höhe der erforderlichen Eigenmittel einen institutsspezifischen Multiplikator festlegen.
Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.
3. Kapitel Nicht gegenparteibezogene Risiken
Art. 66 Begriff
Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.
Art. 67 Gewichtung
Nach dem SA-CH sind nicht gegenparteibezogene Risiken wie folgt zu gewichten:
mit 0 Prozent der Aktivsaldo des Ausgleichskontos;
mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Werte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.
Nach SA-BIZ oder IRB sind nicht gegenparteibezogene Risiken mit 100 Prozent zu gewichten und mit dem Multiplikator3,0 zu multiplizieren.
4. Kapitel Marktrisiken
Art. 68 Grundsatz
Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.
«International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz2, 4002 Basel.
Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.
Art. 69 Begriff
Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlustes aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.
Art. 70 Berechnungsansätze
Die zur Unterlegung von Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden:
dem De-Minimis-Ansatz;
dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
dem Marktrisiko-Modellansatz.
Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die erforderlichen Eigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten erforderlichen Eigenmittel.
2. Abschnitt De-Minimis-Ansatz
Art. 71
Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die erforderlichen Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 53–64 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.
Die Aufsichtsbehörde legt die Grenzwerte fest.
3. Abschnitt Marktrisiko-Standardansatz
Art. 72 Zinsinstrumente im Handelsbuch
Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlich sind, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro Emittent mit den Sätzen nach Anhang 6.
Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten entsprechen die erforderlichen Eigenmittel der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.
Art. 73 Aktieninstrumente im Handelsbuch
Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten erforderlich sind, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.
Für die Unterlegung von diversifizierten und liquiden Aktienportfolios genügen
Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent nach Artikel 39, für Aktienindexkontrakte 2 Prozent. Als diversifiziert und liquide gelten in diesem Zusammenhang Portfolios, die höchstens zu 5 Prozent Titel eines einzelnen Emittenten und nur börsenkotierte Aktieninstrumente enthalten.
Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten sind
Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt erforderlich.
Art. 74 Devisenpositionen
Zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen erforderlich. Massgebend ist der höhere Wert.
Art. 75 Gold- und Rohstoffpositionen
Zur Unterlegung von Marktrisiken von Goldpositionen sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent der Nettoposition erforderlich.
Zur Unterlegung von Marktrisiken von Rohstoffpositionen entsprechen die erforderlichen Eigenmittel der Summe aus 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoffgruppe und 3 Prozent der Bruttoposition pro Rohstoffgruppe. Die Bruttoposition entspricht der Summe der absoluten Werte der Long- und der Shortpositionen.
4. Abschnitt Marktrisiko-Modellansatz
Art. 76 Berechnung
Für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes bedarf es einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
Die Eigenmittel, die für die Unterlegung der nach diesem Ansatz quantifizierten Marktrisiken erforderlich sind, entsprechen dem jeweils höheren der folgenden Beträge:
dem Value-at-Risk (VaR) des Vortages; oder
dem Durchschnitt der täglichen VaR der vorangegangenen 60 Handelstage multipliziert mit einem institutsspezifischen Multiplikator.
Die Aufsichtsbehörde legt diesen Multiplikator im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Der Multiplikator beträgt mindestens3.
5. Kapitel Operationelle Risiken
Art. 77 Begriff
Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.
Art. 78 Berechnungsansätze
Zur Bestimmung der für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen:
dem Basisindikatoransatz;
dem Standardansatz; oder
institutsspezifischen Ansätzen (AMA16).
Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.
Art. 79 Ertragsindikator
Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel für operationelle Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:
Erfolg aus dem Zinsengeschäft;
Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
Erfolg aus dem Handelsgeschäft;
Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und
Liegenschaftenerfolg.
Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing), bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.
Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.
Steht für Advanced Measurement Approaches.
Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die Aufsichtsbehörde dies bewilligt.
2. Abschnitt Ansätze
Art. 80 Basisindikatoransatz
Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.
Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.
Art. 81 Standardansatz
Die zur Unterlegung der operationellen Risiken erforderlichen Eigenmittel werden wie folgt berechnet:
Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.
Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.
Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.
Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren: 1. Unternehmensfinanzierung/-beratung 18 % 2. Handel 18 % 3. Privatkundengeschäft 12 % 4. Firmenkundengeschäft 15 % 5. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18 % 6. Depot- und Treuhandgeschäfte 15 % 7. Institutionelle Vermögensverwaltung 12 % 8. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12 %
Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.
Art. 82 Institutsspezifische Ansätze (AMA)
Die Banken können die für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.
Die Aufsichtsbehörde erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.
4. Titel Risikoverteilung
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 83 Klumpenrisiko
Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht oder überschreitet.
Die Banken müssen ihre Klumpenrisiken begrenzen und überwachen.
Art. 84 Marktrisiken
Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. In diese Beschränkungen sind Bankgebäude und andere Liegenschaften ebenfalls einzubeziehen.
Art. 85 Ausführungsbestimmungen
Die Aufsichtsbehörde erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen zur Risikoverteilung.
2. Abschnitt Obergrenzen der Klumpenrisiken
Art. 86 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken
Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.
Art. 87 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken
Alle Klumpenrisiken zusammen dürfen höchstens 800 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.
Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden folgende Positionen nicht einbezogen:
a. bei Anwendung des Schweizer Ansatzes: 1. Positionen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der Aufsichtsbehörde bezeichnet werden, 2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, 3. Positionen gegenüber von der Aufsichtsbehörde anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen der Banken, 4. Positionen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung, 5. Positionen gegenüber regulierten Börsen, sofern die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen und einem täglichen Margenausgleich unterliegen;
b. bei Anwendung des internationalen Ansatzes: 1. Positionen, welche gemäss Artikel 114 vollständig von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei ausgenommen sind, 2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten;
Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d gelten;
nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position;
Positionen, die nach den Abzügen gemäss Buchstaben a–d kein Klumpenrisiko mehr bilden;
Positionen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 100 Absätze 2 Buchstabe d und 3, sofern und soweit sie gleichzeitig nach Artikel 101 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil von dessen Klumpenrisiko miterfasst sind.
Überschreitungen der Obergrenze
Die Obergrenzen für einzelne und für die Gesamtheit der Klumpenrisiken dürfen nur überschritten werden, wenn:
a. der darüber liegende Betrag durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist; oder
b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 13 aufzuführen.
Die Überschreitung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden. Sie ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
Art. 89 Gruppeninterne Positionen
Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen (voll konsolidierten) Gruppengesellschaften von den Obergrenzen nach den Artikeln 86 und 87 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:
einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel.
3. Abschnitt Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken
Art. 90 Meldung von Klumpenrisiken
Die Bank hat vierteljährlich ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken auf Einzelbasis mittels eines von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formulars zu melden.
Auf konsolidierter Basis hat zusätzlich eine entsprechende Meldung halbjährlich innert zwei Monaten zu erfolgen.
Klumpenrisiken nach Artikel 86 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren Eigenmittel (Art. 88 Abs. 1 Bst. a) zu melden.
Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel
Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahe stehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.
Betrifft es andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, welche nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.
Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.
Art. 91 Meldung unzulässiger Überschreitungen
Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 88 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die Aufsichtsbehörde davon unterrichten.
Art. 92 Meldung gruppeninterner Positionen
Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach
Artikel 89 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung,
Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel
Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden.
4. Abschnitt Berechnungsgrundsätze
Art. 93 Ansätze
Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-CH berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Schweizer Ansatz berechnen.
Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-BIZ oder dem IRB berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Internationalen Ansatz berechnen.
Art. 94 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen
Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren: 1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird, 2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission, 3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 6.1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Art. 95 Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel
Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital (Art. 23 Abs. 2), vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) oder von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 53 Absätze3 und 5 mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksichtigen.
Art. 96 Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen
Vor der Gewichtung der einzelnen Positionen sind Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abzuziehen, die für Positionen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden.
Art. 97 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63) sind entsprechend den Multiplikationsfaktoren beziehungsweise der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 98 Derivate
Derivate werden nach den Artikeln 42–45 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.
Art. 99 Verrechnung
Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.
Art. 100 Gruppe verbundener Gegenparteien
Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn:
eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt;
zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät;
sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder
sie ein Konsortium bilden.
Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.
Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlichrechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn:
die öffentlichrechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
es sich um eine Bank handelt.
Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) jedes Teilvermögen, gelten als eigenständige Gegenparteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Bestandteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.
Art. 101 Positionen gegenüber einem Konsortium
Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.
Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.
Art. 102 Positionen der Gruppengesellschaften
Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.
5. Abschnitt Erleichterungen und Verschärfungen
Art. 103
In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.
Namentlich kann sie:
für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;
Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 nicht erfüllen;
einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien;
nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach
Artikel 89 Absatz 2 befreien; Art. 104 Art. 105 einzubeziehen: werden, wenn: Art. 106
für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabsetzen oder erhöhen;
eine andere Frist ansetzen als in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehen.
2. Kapitel Schweizer Ansatz
Gesamtposition 1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem Schweizer Ansatz aus folgenden Positionen: a. den nach den Artikeln 106 und 107 gewichteten Positionen; b. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und gewichteten Ausserbilanzgeschäften (Art. 108–110); c. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 111); und d. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 112). 2 Positionen gegenüber von der Bank gehaltenen Immobiliengesellschaften sowie die entsprechenden Beteiligungstitel sind nicht in die Berechnung der Gesamtposition einzubeziehen, sofern die Aktiven der Gesellschaft ausschliesslich aus Liegenschaften sowie flüssigen Mitteln und kurzfristigen Forderungen bestehen.
Einbezug in die Gesamtposition 1 Positionengegenüber einer Gegenpartei sind wie folgt in die Gesamtposition
a. in der Höhe der durch die zuständigen Organe bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limite oder der effektiven Beanspruchung, wenn diese höher ist; b. bei internen gegenparteibezogenen Limiten für Derivate in der Höhe der als Kreditäquivalent ausgedrückten Risikolimite oder, bei Fehlen einer solchen Limite, in der Höhe eines Zehntels der gesprochenen Volumenlimite;
c. bei internen, gegenparteibezogenen Limiten für Securities Lending and Borrowing (SLB)- und Repo-Transaktionen in der Höhe der maximal zulässigen ungedeckten Position. 2 Bei gruppeninternen Positionen kann die tatsächliche Beanspruchung berücksichtigt
a. die gesprochenen Limiten widerruflich sind; b. kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistung besteht; und c. die Beanspruchung der Limiten im Hinblick auf die dauernde Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften täglich überwacht wird.
Risikogewichtung 1 Bei jeder Position einer Gegenpartei ist das Risikogewicht der Gegenpartei oder dasjenige der erhaltenen Sicherheit entsprechend der Gewichtung der Kreditrisiken nach dem SA-CH (Art. 53–60) anzuwenden. 2 Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Gewichtungssätze:
a. 100 Prozent für Positionen gegenüber Unternehmen (Positionsklasse nach
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7); Art. 107 gewichten.
0 Prozent für Positionen, die durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig gesicherte Bareinlagen gedeckt sind;
0 Prozent für Positionen, die durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel gedeckt sind, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind.
Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treuhandanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde.
Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, so kann die Bank den gedeckten Teil:
wie eine direkte Position gegenüber dem Dritten behandeln; oder
ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.
Lombardkredite
Banken, die den einfachen Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a) allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz (Art. 60) anwenden, können Lombardkredite, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz (Art. 60 Abs. 2) erfüllen, mit 50 Prozent
Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz nicht erfüllen, muss die Bank:
die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen; oder
die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entsprechenden Gesamtpositionen zurechnen.
Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berechnete Positionen gemäss Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 1 zu behandeln.
Art. 108 Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 109 und 110 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 106 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
Art. 109 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.
Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a behandelt.
Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 106 Absätze3 und 4 behandelt.
Art. 110 Derivate
Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.
Bei Kontrakten, die an einer regulierten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.
Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.
Art. 111 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten
Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten sind nach Artikel 61 zu berechnen und nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.
Art. 112 Emittentenspezifische Gesamtpositionen
Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach
Artikel 94 behandelt werden können. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist nach den
Artikeln 53–60 zu gewichten.
Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs werden mit 166⅔ Prozent gewichtet.
3. Kapitel Internationaler Ansatz
Art. 113 Gesamtposition
Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem internationalen Ansatz aus folgenden Positionen:
den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114;
den Positionen nach den Artikeln 116–118;
den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften (Art. 119);
den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 122);
den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).
Art. 114 Ausnahmen von der Gesamtposition
Von der Berechung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen:
Positionen gegenüber: 1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet werden, und 2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der Aufsichtsbehörde bezeichnet werden;
Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;
Positionen, welche mit Schuldtiteln von Gegenparteien nach Buchstabe a besichert sind;
Positionen gegenüber einer Zentralbank oder Zentralregierung in deren lokaler Währung, sofern diese Positionen in dieser Währung refinanziert und die Bedingungen nach Artikel 54 eingehalten sind;
Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind;
Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind;
Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2 und 3;
Positionen in inländischen Pfandbriefen;
Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.
Art. 115 Risikogewichtung
Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent gewichtet.
Alle Positionen gegenüber Banken werden mit 20 Prozent gewichtet.
Für Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1 und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.
Art. 116 Besicherte Positionen
Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist:
Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen;
Treuhandanlagen bei Dritten;
Garantien von Dritten.
Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 117 oder Artikel 118 berechnen.
Art. 117 Anrechnung von Sicherheiten unter dem einfachen Ansatz
Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz anwenden, können Sicherheiten nur anrechnen, wenn diese:
für diesen Ansatz von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind;
zum Marktwert bewertet werden;
keine Laufzeit aufweisen oder deren Laufzeit mindestens derjenigen der besicherten Position entspricht; und
d. für eine Laufzeit sicherungsübereignet oder verpfändet sind, die mindestens derjenigen der besicherten Position entspricht.
Bareinlagen, Treuhandanlagen sowie Kassenobligationen können zum Nominalwert berücksichtigt werden.
Bei der Anrechnung einer Sicherheit nach Absatz 1 sind folgende Abschläge zu berücksichtigen:
33 Prozent für Schuldverschreibungen: 1. von Zentralregierungen und Zentralbanken mit einem Rating der Ratingklassen3 oder 4 2. von öffentlichrechtlichen Körperschaften mit einem Rating der Ratingklassen 1−3, und 3. von Banken sowie von Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht und Regulierung unterstehen, mit einem Rating der Ratingklassen 1−4;
60 Prozent für Aktien, die einem Hauptindex angehören;
50 Prozent für alle anderen anerkannten Sicherheiten.
Art. 118 Anrechnung von Sicherheiten unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB
Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 1 berechnen oder eigene Verlustquoten (Loss Given Default; LGD) und Positionswerte (Exposure at Default; EAD) verwenden, wenn:
die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und
das Verfahren demjenigen für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.
Sicherheiten dürfen nach dem entsprechenden Verfahren angerechnet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist einheitlich entweder der einfache Ansatz (Art. 117) oder das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzuwenden.
Die Ausnahmen nach Artikel 114 Buchstaben c, e und f finden im umfassenden Ansatz keine Berücksichtigung.
Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte
Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
Art. 120 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 40 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.
In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte des jeweiligen Geschäfts mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert:
0,5 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr;
1,0 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.
Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:
0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;
1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).
Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 behandelt.
Art. 121 Derivate
Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.
Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.
Art. 122 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten
Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach den Artikeln 117 und 118 zu behandeln.
Art. 123 Emittentenspezifische Gesamtposition
Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.
5. Titel Schlussbestimmungen
Art. 124 Parallelrechnung und minimale erforderliche Eigenmittel
Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und nach neuem Recht parallel berechnen. Zum Zweck der Vergleichbarkeit gilt Folgendes:
Bei der Berechnung nach neuem Recht sind zu den erforderlichen Eigenmitteln nach Artikel 33 Absatz 2 die Abzüge nach den Artikeln 31 und 32 hinzuzurechnen, während die Wertberichtigungen und der angerechnete Überschuss nach den Artikeln 25 und 26 abzuziehen sind.
Bei der Berechnung nach altem Recht sind zu den 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197217 die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 sowie die Abzüge von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 hinzuzurechnen.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anpassungen der Eigenmittel nach Absatz 1 zulassen.
Unter Berücksichtigung weiterer Anpassungen nach Absatz 2 müssen die Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgenden Prozentsätzen der Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechen:
95 Prozent für das Jahr 2007;
90 Prozent für das Jahr 2008;
80 Prozent für das Jahr 2009.
Unterschreiten sie diese Prozentsätze, so sind die erforderlichen Eigenmittel nach
Artikel 33 Absatz 1 so zu erhöhen, dass die Untergrenze eingehalten wird.
Für die parallele Berechnung sind die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen.
Für Banken, die den IRB oder einen institutsspezifischen Ansatz erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die Aufsichtsbehörde entsprechende Untergrenzen festlegen.
Art. 125 Übergangsbestimmungen
Die Banken können die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem1. Januar 2007 anwenden.
Spätestens ab dem1. Januar 2008 müssen sie sie einhalten.
AS 1995 253, 1998 16
Der A-IRB für Kreditrisiken und institutsspezifische Ansätze für operationelle Risiken dürfen für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel nicht vor dem 1. Januar 2008 angewendet werden.
Bis zur bankspezifischen Umstellung auf die vorliegende Verordnung gelten bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin die Vorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 197218.
Die Umstellung auf die neuen Eigenmittelvorschriften und die neuen Risikoverteilungsvorschriften hat zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Positionen, die bei der Umstellung auf die Risikoverteilungsvorschriften nach dieser Verordnung die Obergrenze nach Artikel 86 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden. Die Überschreitungen sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übergangsfristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 126 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 127 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
AS 1972 821, 1995 253, 1996 45, 1998 16, 2004 2777 Kredit 952.03
Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-CH und des SA-BIZ
Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren
SA-CH SA-BIZ
1. Kreditzusagen 1.1 nach SA-CH mit fester Verpflichtung bis zu einer Restlaufzeit von einem Jahr, 0,25 0,20 beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von einem Jahr 1.2 nach SA-CH mit fester Verpflichtung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, 0,50 beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 1.3 die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind oder die automatisch nichtig werden, 0,00 wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert
2. Bauhandwerkerbürgschaften 2.1 für die Ausführung von Bauten in der Schweiz 0,25 0,50 2.2 für die Ausführung von Bauten im Ausland 0,50
3. Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 3.1 Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 0,25 0,20
Eigenmittelverordnung 952.03
Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren
SA-CH SA-BIZ
4. Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 4.1 auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Beteiligungstiteln 1,25 1,00 4.2 auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt 2,50 1,00 4.3 auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungstitel 6,25 1,00 im Versicherungsbereich handelt
5. Gewährleistungen 5.1 die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 0,50 5.2 die zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 1,00 0,50
6. Übrige Eventualverpflichtungen 6.1 Übrige Eventualverpflichtungen 1,00
Kredit 952.03
Positionsklassen nach SA-CH bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Ziffer Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings 1 2 3 4 5 6 7 ohne fest Rating
1. Zentralregierungen und Zentralbanken 1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0% 0% 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 100 % – 1.2 Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank, – – – – – – – – 0% Europäische Zentralbank, Europäische Union
2. Öffentlichrechtliche Körperschaften 2.1 Öffentlichrechtliche Körperschaften 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 2.2 Öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Rating, – – – – – – – – 50 % sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind 2.3 Kantone ohne Rating – – – – – – – – 25 %
3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken 3.1 Multilaterale Entwicklungsbanken 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – 3.2 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), – – – – – – – – 25 % Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der Aufsichtsbehörde bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken
Eigenmittelverordnung 952.03
Ziffer Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings 1 2 3 4 5 6 7 ohne fest Rating
4. Banken und Effektenhändler 4.1 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 25 % 25 % 50 % 50 % 150 % 25 % – < 3 Monate 4.2 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – 4.3 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 75 % – > 3 Jahre
5. Gemeinschaftseinrichtungen 5.1 Von der Aufsichtsbehörde anerkannte Gemeinschafts- – – – – – – – – 25 % einrichtungen der Banken 5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der – – – – – – – – 25 % Einlagensicherung
6. Börsen und Clearinghäuser 6.1 Börsen und Clearinghäuser 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 6.2 Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem – – – – – – – – 0% Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen
7. Unternehmen 7.1 Unternehmen 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
Kredit 952.03
Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Ziffer Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings 1 2 3 4 5 6 7 ohne fest Rating
1. Zentralregierungen und Zentralbanken 1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0% 0% 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 100 % – 1.2 Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank, – – – – – – – – 0% Europäische Zentralbank, Europäische Union
2. Öffentlichrechtliche Körperschaften 2.1 Öffentlichrechtliche Körperschaften 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 2.2 Öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Rating, sofern – – – – – – – – 50 % diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind 2.3 Kantone ohne Rating – – – – – – – – 20 %
3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken 3.1 Multilaterale Entwicklungsbanken 20 % 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – 3.2 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), – – – – – – – – 0% Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der Aufsichtsbehörde bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken
Eigenmittelverordnung 952.03
Ziffer Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings 1 2 3 4 5 6 7 ohne fest Rating
4. Banken und Effektenhändler 4.1 Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit 20 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 150 % 20 % – der Forderung < 3 Monate 4.2 Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit 20 % 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – der Forderung > 3 Monate
5. Gemeinschaftseinrichtungen 5.1 Von der Aufsichtsbehörde anerkannte Gemeinschafts- 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – einrichtungen der Banken 5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger – – – – – – – – 20 % der Einlagensicherung
6. Börsen und Clearinghäuser 6.1 Börsen und Clearinghäuser 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 6.2 Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem – – – – – – – – 0% Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen
7. Unternehmen 7.1 Unternehmen 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
Kredit 952.03
Positionsklassen SA-CH und SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
1. Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retail) 1.1 Retailpositionen, wenn der Gesamtwert der Positionen nach Artikel 37 Absatz 1, 75 % ohne grundpfandrechtliche Sicherung, gegenüber einer Gegenpartei 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent aller Retailpositionen nicht übersteigt 1.2 Übrige Retailpositionen 100 %
2. Pfandbriefe 2.1 Inländische Pfandbriefe 25 % 20 %
3. Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen 3.1 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes 35 % 3.2 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 % 50 % 3.3 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, bis zwei Drittel des Verkehrswertes 50 % 100 % 3.4 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 % 100 % 3.5 Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, bis zur Hälfte des Verkehrswertes 75 % 100 % 3.6 Grossgewerbliche und industrielle Objekte, bis ein Drittel des Verkehrswertes 75 % 100 % 3.7. Übrige Liegenschaften 100 %
Eigenmittelverordnung 952.03
Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
4. Nachrangige Positionen 4.1 Nachrangige Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht 50 % werden wie nicht nach Anhang 2 (SA-CH) oder Anhang 3 (SA-BIZ) höchstens 50 % beträgt nachrangige Positionen 4.2 Übrige nachrangige Positionen 250 % gewichtet
5. Überfällige Positionen 5.1 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1, 100 % wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern 3.2–3.7 als unbesichert gelten 5.2 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, 100 % sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen 5.3 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, 150 % sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen
6. Übrige Positionen 6.1 Flüssige Mittel 0% 6.2 Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 100 % 6.3 Übrige Positionen (inkl. Rechnungsbegrenzungsposten) 100 %
Kredit 952.03
Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-CH und SA-BIZ
Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
Nettoposition der im Bankenbuch und Handels- Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt buch gehaltenen Beteiligungstitel (ggf. unter Berücksichtigung von indirekt über Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gehaltene Titel) stellt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Banken- 1.1 Beteiligungstitel, die in den Finanzgesetzes vom 8. November 193419 dar.
Ja Ja 500 % 100 %20 anlagen oder im Handelsbuch Nein 500 % 150 %21 gehalten werden, sofern die Bank den De-Minimis-Ansatz anwendet Nein Ja 125 % 100 % Nein 250 % 150 %
19 Für die Qualifikation der Beteiligung nach Ar. 3 Abs. 2 Bst. cbis des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 sind alle Beteiligungstitel im Banken- und im Handelsbuch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Beteiligungstitel, die indirekt im Sinne von Bestandteilen von Positionen in kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden, sofern ein nahe liegender Grund zur Annahme besteht, dass diese Anlagen nicht diversifiziert sind. 20 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt. 21 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.
Eigenmittelverordnung 952.03
Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
1.2 Beteiligungstitel im Handelsbuch, die Es handelt sich um eine qualifizierte Beteiligung im Finanzbereich eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Ja 250 % –22 Bankengesetzes vom 8. November 1934 Nein 250 % –23 bilden Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb deren Reglemente die Verpflichtung zur zugelassen sind täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten
1.3 Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Ja Ja 125 % 100 % – Nein 250 % 150 % Nein – 250 % 150 % Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.4 Anteile von Immobilienfonds Ja 125 % 100 % Nein 250 % 150 % Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.5 Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Ja 500 % 100 % Finanz- und Versicherungsbereichs Nein 500 % 150 % 1.6 Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem 1250 % –24 Eigenbesitz im Handelsbuch
22 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) und die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, d.h. der unter 10 Prozent liegende Teil ist gemäss den Marktrisikovorschriften zu unterlegen, der über 10 Prozent liegende Teil ist nach Art. 31 zu behandeln. 23 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) sind zu berücksichtigen 24 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital (Art. 23) sind zu berücksichtigen.
Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung
des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz
Kategorie Ratingklasse Satz
Zentral- 1 oder 2 0.00 % regierungen 3 oder 4 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) und Zentral- 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) banken 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate) 5 oder 6 8.00 % 7 12.00 % Ohne Rating 8.00 %
Qualifizierte 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) Zinsinstrumente 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) (Art. 4 Bst. e) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)
Übrige 5 8.00 % 6 oder 7 12.00 % Ohne Rating 8.00 %
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bankenverordnung vom 17. Mai 197225
Art. 4 Abs. 2 ...
Gliederungstitel vor Art. 11 ...
Art. 11–14a ...
Art. 18 Abs. 3 ...
Gliederungstitel vor Art. 21 Aufgehoben
Art. 21–22 Aufgehoben
2. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199626
Art. 22 Abs. 6 ...
Art. 29 ...
3. EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 199627
Art. 12 Abs. 1 Bst. i ...