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641.207.1

Verordnung des EFD
über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze

vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
auf die Artikel 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV),
auf Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 (MWSTG),
auf Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964 (MinöStG)
und auf Artikel 25 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20005 (SVAV),6

verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Ein Verzugszins ist geschuldet:

  1. bei verspäteter Zahlung der Steuer nach den Artikeln 57 und 87 MWSTG;

  2. bei verspäteter Zahlung der Zollabgaben nach Artikel 74 Absatz 1 ZG und Artikel 186 ZV;

  3. bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19997;

  4. bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 19948;

  5. bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 19419 über die Warenumsatzsteuer;

  6. 10bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des MinöStG;

  7. 11bei verspäteter Entrichtung der Steuer aufgrund des Bundesgesetzes vom 21. Juni 193212 über die gebrannten Wasser;

  8. 13bei verspäteter Zahlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 25 Absatz 3 SVAV.

Der Zinssatz beträgt pro Jahr:

  1. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;

  2. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;

  3. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;

  4. 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;

  5. 5 % bis zum 30. Juni 1990.14

Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.15

Kein Verzugszins nach Absatz 1 Buchstabe a, c oder d wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit16 nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können.17

Art. 2 Vergütungszins

Ein Vergütungszins wird ausbezahlt:

  1. bei verspäteter Rückerstattung der Steuer nach den Artikeln 61 und 88 Absatz 4 MWSTG;

  2. bei verspäteter Rückerstattung der Zollabgaben nach Artikel 74 Absatz 3 ZG und Artikel 188 ZV;

  3. bei verspäteter Rückerstattung der Steuer aufgrund des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199918;

  4. bei verspäteter Rückerstattung der Steuer aufgrund der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 199419;

  5. 20bei verspäteter Rückerstattung der Mineralölsteuer beziehungsweise des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen nach Artikel 106a der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199621;

  6. 22bei Rückerstattung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe aufgrund des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199723.

Der Zinssatz beträgt pro Jahr:

  1. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;

  2. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;

  3. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.24

Vergütungszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken ausgerichtet.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EFD vom 4. April 200725 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.