732.12
Safeguardsverordnung
vom 21. März 2012 (Stand am 1. Juli 2016)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 (KEG),
auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
vom 13. Dezember 19962,
sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
vom 22. März 19913,
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguardsabkommen.
Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046 (KEV);
Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
folgende Anlagen mit Kernmaterialien:
Forschungsreaktoren und kritische Anlagen,
Leistungsreaktoren,
Lager für Kernmaterialien,
weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
folgende Anlagen ohne Kernmaterialien:
im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c,
ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c,
Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2;
Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;
7Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20168 (GKV);
Besitz, Ein- und Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen.
Die Verordnung gilt für:
das schweizerische Zollgebiet;
die schweizerischen offenen Zolllager;
die schweizerischen Lager für Massengüter;
die schweizerischen Zollfreilager; sowie
die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 49 Zuständigkeiten
Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).
Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen
Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.
Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens10, an die Beendigung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens sowie an die Wiederanwendung der Safeguardsmassnahmen nach Artikel 38 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.
2. Abschnitt Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien
Art. 6 Safeguardsverantwortliche
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für Safeguardsmassnahmen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.
Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse der Safeguardsverantwortlichen in Richtlinien zu regeln.
Art. 7 Interne Safeguardsvorschriften
Jeder Bewilligungsinhaber erstellt interne Regeln betreffend Safeguardsmassnahmen.
Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an diese internen Regeln in Richtlinien zu regeln.
Art. 8 Festlegung von Materialbilanzzonen
Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Kernmaterialien befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.
Er hat den Umfang einer Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass der Bestand von Kernmaterialien innerhalb der Zone sowie Transporte von Kernmaterialien über die Grenzen der Zone jederzeit festgestellt werden können.
Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.
Art. 9 Buchführungspflichten
Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Kernmaterialien laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.
Die Buchführung besteht aus:
Bestands- und Bestandsänderungsberichten über sämtliche Kernmaterialien nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b;
Betriebsprotokollen für Standorte mit Kernmaterialien nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe c.
Das System der Messungen, das der Buchführung dient, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Art. 10 Berichterstattungspflichten
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:
Auslegungs- und Zusatzinformationen nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe a;
Bestands- und Änderungsberichte nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b.
Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Inspektionen
Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 1 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
die eingereichten Auslegungs- und Zusatzinformationen der Anlage entsprechen;
die Buchführung ordnungsgemäss erfolgt;
die Berichte nach Artikel 10 dem vorhandenen Bestand an Kernmaterialien entsprechen.
3. Abschnitt Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien
Art. 12 Festlegung von Zonen
Die oder der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien (Verfügungsberechtigte) hat für die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die Zonen festzulegen, in denen:
mit Kernmaterialien umgegangen werden kann oder umgegangen wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2);
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoff-Kreislauf durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3).
Art. 13 Berichterstattungspflichten
Die oder der Verfügungsberechtigte hat dem BFE die im Anhang 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 aufgeführten Berichte einzureichen.
Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 14 Inspektionen
Die oder der Verfügungsberechtigte hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Durchführung von Inspektionen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 2 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist;
Kernmaterialien vorhanden sind.
4.
Abschnitt Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau
bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung
und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium
Art. 15
Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.11
Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.
Diese Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.
5. Abschnitt Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein-, Ausfuhr und Transporte sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
Art.
16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport
von Kernmaterialien
Wer Kernmaterialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.
Wer Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b KEV12 ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden, sofern der Reingehalt an Ausgangsmaterialien mehr als 1000 kg pro Quartal ausmacht.
Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Meldungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 1713
Art. 18 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über:
die Menge der Kernmaterialien;
den Ort der Aufbewahrung oder die Adresse der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person.
Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.
Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Buchführung in Richtlinien zu regeln.
Art. 1914
Art. 20 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete
Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und an diese;
von internationalen Organisationen und an diese;
in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschlussgebiete oder aus diesen.
Art. 21 Inspektionen
Die Meldungen nach den Artikeln 16–18 können durch Inspektionen überprüft werden.
Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 GKV können durch Inspektionen überprüft werden.15
6. Abschnitt Besondere Safeguardsmassnahmen
Art. 22 Meldepflicht bei Besitz, Ein- und Ausfuhr
Wer folgende Materialien besitzt, hat dem BFE Meldungen einzureichen über:
Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung oder beabsichtigte Verwendung von Kernmaterialien, welche die Kriterien von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen;
Menge, Standort und Verwendung der von Safeguardsmassnahmen befreiten Kernmaterialien, welche die nichtnukleare Endform noch nicht erreicht haben und noch rückgewinnbar sind;
geschätzte Menge und Standort von mittel- oder hochaktivem Abfall aus der Wiederaufbereitung, welcher Plutonium, hochangereichertes Uran oder U‑233 enthält.
Wer Materialien nach Absatz 1 ein- oder ausführt, hat dem BFE die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden.
Angaben über Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV16 sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Das BAG leitet diese Informationen aus den Bewilligungen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung jährlich an das BFE weiter.
Die Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.
Das BFE wird beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Meldungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 2317 Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf
Wer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf durchführt, hat dem BFE:
unaufgefordert jährlich eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen;
auf Verlangen die Identität der Personen offenzulegen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Das BFE kann diese Angaben durch Inspektionen überprüfen.
7. Abschnitt Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten
Art. 24 Inspektionen
Inspektionen werden von der Aufsichtsbehörde durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-Inspektoren.
Inspektionen nach Artikel 11, bei denen IAEO-Inspektoren teilnehmen, können nach Absprache zwischen dem BFE und dem Safeguardsverantwortlichen ohne Anwesenheit des BFE stattfinden.
Die Aufsichtsbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches18 verpflichtet.
Art. 25 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume, die der Inspektionspflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:
dem BFE den Zutritt zu den Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c auch ohne Voranmeldung zu gewähren;
Auskunft zu geben über die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik;
Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.
Art. 26 Inspektionsbefugnisse
Bei Inspektionen können insbesondere:
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und kontrolliert werden;
Kernmaterialien gezählt werden;
Siegel angebracht und entfernt werden;
Überwachungsinstrumente installiert, gewartet und entfernt werden;
visuelle Beobachtungen vorgenommen werden;
Fotos gemacht werden, wobei auf das Geschäftsgeheimnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist;
Proben von Kernmaterialien sowie Umweltproben entnommen werden;
Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden;
Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.
Art. 27 Inspektionsgrundsätze
Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere:
die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;
den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen;
eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;
nach Absprache mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 über die Verfügbarkeit schutzwürdiger Informationen für die IAEO-Inspektoren zu entscheiden;
auf Verlangen der oder des Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 dafür zu sorgen, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.
Art. 28 Zugangsbeschränkungen
Die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen oder ‑Inspektoren Beschränkungen unterwerfen, um:
Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder des physischen Schutzes zu erfüllen;
schutzwürdige Informationen zu schützen.
Sie kann den Zutritt der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren zu den Anlagen verweigern, wenn:
nötige von der IAEO zu liefernde Dokumente, insbesondere Personendaten der Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig eingetroffen oder erforderliche Abklärungen nicht erfolgt sind;
Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt werden.
Art. 29 Ankündigung einer Inspektion
Das BFE unterrichtet die Betroffenen unverzüglich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.19
Bei unangemeldeten Inspektionen mit Beteiligung von IAEO-Inspektorinnen oder ‑Inspektoren ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zur Anlage zu gewähren.
Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall
Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausserordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden.
Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
8. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz
Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer:
gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 8 und 12 verstösst;
gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten in den Artikeln 9, 10, 13, 16, 18 und 22 verstösst;
Inspektionen nach den Artikeln 11, 14, 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
20gegen die Meldepflicht nach Artikel 15 verstösst;
Inspektionen nach Artikel 21 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz
Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:
gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 verstösst;
Inspektionen nach Artikel 23 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 3421 Anpassung der Anhänge
Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden die Anhänge 1, 2, 4 und 5 durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation angepasst.
Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Begriffe
(Art. 3)
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran‑233, Uran‑235 oder beiden Isotopen zusammen 20 % oder höher ist;
b. Anlage: Standort, dessen Begrenzung in den Auslegungsinformationen definiert ist. Die Anlage umfasst alle Einrichtungen, die für ihren Betrieb erforderlich sind, sowie alle Gebäude, in welchen die im Anhang 2 genannten Aktivitäten durchgeführt werden. Als Anlagen gelten ebenfalls Firmen, Forschungsanstalten, Lagerstätten und weitere Örtlichkeiten, sofern dort Aktivitäten durchgeführt werden oder Kernmaterialien vorhanden sind, welche dieser Verordnung unterstehen.
c. ausser Betrieb genommene Anlage: Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Kernmaterialien mehr vorhanden sind, in der jedoch die Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit Kernmaterialien noch vorhanden sind;
d. stillgelegte Anlage: Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen soweit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Kernmaterialien benutzt werden können;
e. Batch: Teilmenge von Kernmaterialien, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch Spezifikationen oder Messungen definiert sind; dabei können die Kernmaterialien als loses Material vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelteilen enthalten sein;
f. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf: Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:
die Konversion und die Anreicherung von Kernmaterialien,
die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,
die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anlagen,
die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran‑233 enthält;
Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf sind: Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Entwicklung von industriellen Anwendungen, wie:
der Einsatz von Radioisotopen, medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen;
das Wiederverpacken, das Konditionieren oder das Aufteilen von Brennelementen;
g. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben;
h. Beendigung von Safeguardsmassnahmen: Endgültige Aufhebung der Safeguardsmassnahmen. Dies kann sowohl für Kernmaterial als auch für Anlagen gelten;
i. Significant Quantity (SQ): Menge von Kernmaterialien, die bestimmend für den Umfang von Safeguardsmassnahmen ist:
Materialart | Material | 1 SQ [kg] |
direkt einsetzbar1 | Plutoniumb | 8 |
Uran‑233 | 8 | |
Uran hochangereichert (≥ 20 % an Anteil Uran‑235) | 25 | |
nicht direkt einsetzbar | Uran angereichert (< 20 % an Anteil Uran‑235) | 75 |
Natururan | 10 000 | |
Uran abgereichert | 20 000 | |
Thorium | 20 000 | |
|
Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer
Ausrüstungen sowie Herstellung und Anreicherung
von Schwerwasser und Deuterium
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f)
Herstellung von Zentrifugenrotorrohren oder Montage von Gaszentrifugen
Zentrifugenrotorrohre sind dünnwandige Zylinder nach der Exportkontrollnummer (EKN) 0B001.b.3 in Anhang 2 Teil 1 GKV. Gaszentrifugen bestehen in der Regel aus einem oder mehreren dünnwandigen Zylindern mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm in einem Vakuum, die sich mit einer hohen Umfangsgeschwindigkeit von etwa 300 m/s oder mehr um die vertikale Mittelachse drehen. Um eine hohe Geschwindigkeit erreichen zu können, müssen die Baustoffe für die rotierenden Bauteile eine grosse Festigkeit im Verhältnis zur Dichte haben, und der Rotor wie auch seine einzelnen Bauteile müssen mit grösster Genauigkeit hergestellt sein.
Herstellung von Diffusionstrennwänden
Diffusionstrennwände sind dünne, poröse Filter nach EKN 0B001.c.1. in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung oder Montage von Lasersystemen
Lasersysteme sind Systeme mit Bauteilen nach EKN 0B001.g in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung oder Montage elektromagnetischer Isotopentrenner
Elektromagnetische Isotopentrenner sind Anlagen mit Ionenquellen im Sinne des EKN 0B001.j.1–4 in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung oder Montage von Kolonnen oder Extraktionsausrüstung
Kolonnen oder Extraktionsausrüstung sind Geräte nach EKN 0B001.e.1–3 und 6 und 0B001.f.1–3 in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung von aerodynamischen Trenndüsen oder Wirbelröhren
Aerodynamische Trenndüsen oder Wirbelröhren sind Trenndüsen oder Wirbelröhren nach EKN 0B001.d.1 und 2. in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung oder Montage von Uranplasmaerzeugungssysteme
Uranplasmaerzeugungssysteme sind speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Erzeugung von Uranplasma, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten können.
Herstellung von Zirkoniumrohren
Zirkoniumrohre sind Rohre nach EKN 0A001.f in Anhang 2, Teil 1 der GKV.
Herstellung oder Anreicherung von Schwerwasser oder Deuterium
Schwerwasser oder Deuterium ist Deuterium bzw. Schwerwasser (Deuteriumoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der das Deuterium-Wasserstoffatom-Verhältnis grösser ist als 1:5000.
Herstellung von nuklearreinem Graphit
Nuklearreines Graphit ist Graphit mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3.
Herstellung von Brennelementbehältern
Ein Brennelementbehälter ist ein Behälter für den Transport und/oder die Lagerung von abgebrannten Brennelementen, der chemischen, thermischen und radiologischen Schutz bietet und Zerfallswärme beim Be- und Entladen sowie bei der Beförderung und Lagerung zerstreut.
Herstellung von Regelstäben
Regelstäbe sind Stäbe nach EKN 0A001.d in Anhang 2, Teil 1 der GKV.
Herstellung von kritikalitätssicheren Behältern
Kritikalitätssichere Behälter sind Behälter nach den Anmerkungen c und e unter EKN 0B006 in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Herstellung von Brennelement-Zerschneidern
Brennelement-Zerschneider sind Geräte nach Anmerkung b unter EKN 0B006 in Anhang 2 Teil 1 GKV.
Bau von heissen Zellen
Heisse Zellensind einzelne Zellen oder verbundene Zellen mit einem Volumen von insgesamt mindestens 6 m3 und mit einer Abschirmung, die mindestens einer 0,5 m dicken Betonschicht mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3 entspricht, ausgestattet mit Geräten für ferngesteuerte Operationen.
(Art. 8–10 und 13)
1 Berichterstattungspflichten für Anlagen
mit Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c
a)Auslegungs- und Zusatzinformationen
Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Veränderungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) wenn möglich auf Englisch vorzulegen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.
Berichtstyp | Enthaltene Information | Periodizität/Meldefrist |
|---|---|---|
Auslegungsinformationen (DIQ, Design Information Questionnaire) |
| Bei Neubau oder bei Bedarf, je nach Umfang der Änderungen, innert 3 Monaten nach Baubewilligung |
| ||
| ||
| ||
Zusatzinformationen |
| Einmalig sowie nach Änderungen, bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres |
b) Bestands- und Bestandsänderungsberichte
Folgende standardisierte Berichte sind für jede einzelne Materialbilanzzone (MBA) zu erstellen:
– Vorankündigung (Advance Notification, AN)
– Bestandsänderungsbericht (Inventory Change Report, ICR)
– kurzgefasste Erläuterungen (Concise Notes, CN)
– Materialbilanzbericht (Material Balance Report, MBR)
– Bestandsbericht der physisch vorhandenen Kernmaterialien (Physical Inventory Listing, PIL)
Die erforderlichen Angaben für diese Berichte und deren Formate werden in den Richtlinien zu dieser Verordnung beschrieben.
Berichtstyp | Enthaltene Information | Periodizität/Meldefrist |
|---|---|---|
AN (Advance Notification) |
| 30 Tage vor dem Transport bzw. sobald als möglich |
CN (Concise Notes) |
| Nach Bedarf zusammen mit den zugehörigen ICR, PIL und MBR |
ICR (Inventory Change Report) |
| Nach Änderungen, |
MBR (Material Balance Report) |
| Kalenderjahr, 15 Tage nach Inventaraufnahme |
PIL (Physical Inventory Listing) |
| Kalenderjahr, 15 Tage nach Inventaraufnahme |
c) Betriebsprotokolle
Protokollstyp | Enthaltene Information | Periodizität/Frist | ||
|---|---|---|---|---|
Gesamtzusammenstellung (General Ledger) |
| Laufend, die Gesamtzusammenstellung muss jederzeit aktuell sein | ||
Einzelteilliste (Item list) |
Die Einzelteilliste ist dem Bestandsbericht (PIL) beizulegen. | Laufend,die Einzelteilliste muss jederzeit aktuell sein | ||
Zusätzliche Betriebsprotokolle | Sie haben für jede Materialbilanzzone soweit für die jeweilige Anlage zutreffend Angaben zu enthalten über: | Laufend, die Protokolle müssen jederzeit aktuell sein | ||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
2 Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne
Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2
Auslegungs- und Zusatzinformationen
Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Veränderungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) vorzugsweise auf Englisch vorzubereiten und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.
Berichtstyp | Enthaltene Information | Periodizität/Meldefrist | ||
|---|---|---|---|---|
Auslegungsinformationen (DIQ, Design Information Questionnaire) |
| Bei Neubau oder bei Bedarf, je nach Umfang der Änderungen, innert 3 Monaten nach Baubewilligung | ||
| ||||
| ||||
| ||||
Zusatzinformationen |
| Einmalig sowie nach Änderungen, bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres |
3 Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne
Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
Erforderliche Informationen | Periodizität/Meldefrist | |||
|---|---|---|---|---|
| Kalenderjahr, bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres | |||
| ||||
| ||||
|
(Art. 11 und 14 Abs. 2)
1 Inspektionen in Anlagen mit Kernmaterialien
nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c
a)Inspektionen des Inventars sowie der Auslegungs- und Zusatzinformationen
Diese Inspektionen erfolgen durch Überprüfung der Buchführung, des vorhandenen Inventars sowie der Auslegungs- und Zusatzinformationen. Bei den Inspektionen können jene Gegenstände kontrolliert und Verifikationsmethoden angewendet werden, welche in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.
Gegenstand | Verifikationsmethode | |||
|---|---|---|---|---|
Forschungsreaktoren und kritische Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1) | ||||
Inventar |
|
| ||
Auslegungs- und Zusatzinformationen |
|
| ||
Leistungsreaktoren (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) | ||||
Inventar |
|
| ||
Auslegungs- und Zusatzinformationen |
|
| ||
Lager und Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird | ||||
Inventar |
|
| ||
Auslegungs- und Zusatzinformationen |
|
|
b)Häufigkeit der Inspektionen der IAEO
Die Häufigkeit der Inspektionen richtet sich nach Art, Typ sowie Menge der vorhandenen Kernmaterialien und je nachdem, ob eine Fernüberwachung mit Kameras in Betrieb ist. Als Mass für die Menge gilt die Significant Quantity (SQ, siehe Anhang 1). Die folgende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von angekündigten Inspektionen. Das Inspektionsregime ist jedoch spezifisch an jede Anlage und an das dort installierte Überwachungssystem angepasst.
Materialart | ||||
Intervall | Direkt einsetzbar unbestrahlta | Direkt einsetzbar bestrahlta | Nicht direkt einsetzbarb | |
1 Monat (+ max. 1 Woche*) | ≥ 1 SQ | – | – | |
3 Monate (+ max. 3 Wochen*) | – | ≥ 1 SQ | – | |
Σ > 1 SQ | ||||
1 Jahr (+ max. 2 Monate*) | Σ < 1 SQ | ≥ 1 SQ |
* Maximaler zulässiger Aufschub
a Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran‑233, hochangereichertes Uran
b Nicht direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: angereichertes Uran, abgereichertes Uran, Natururan und Thorium
c)Unangemeldete Inspektionen der IAEO
Diese Art von Inspektionen werden kurzfristig (innert 2 Stunden) anberaumt. Die Häufigkeit richtet sich nach denselben Kriterien wie bei den angemeldeten Inspektionen. Die Überprüfungen beschränken sich grundsätzlich auf den Tausch von Siegeln mit Kontrolle der Überwachungsinstrumente (z.B. Kameras). Die folgende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von unangemeldeten Inspektionen. Je nach anlagenspezifischem Inspektionsregime können unangemeldete Inspektionen durch angemeldete ersetzt werden.
Materialart | ||
Häufigkeit | Direkt einsetzbar unbestrahlta | Direkt einsetzbar bestrahlta |
4–6 Mal pro Jahr | ≥ 1 SQ | – |
1–2 Mal pro Jahr | – | ≥ 1 SQ |
Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran‑233, hochangereichertes Uran
2 Übrige Inspektionen
Diese Inspektionen werden unregelmässig durchgeführt, meist um Gebäude ohne Kernmaterialien zu überprüfen. Falls vorhanden, können Auslegungs- und Zusatzinformationen überprüft werden, üblicherweise durch Begehung und visuelle Kontrollen, allenfalls zusätzlich mit Strahlenmessungen und mit Entnahme von Umweltproben. Insbesondere können kontrolliert werden:
– Baufortschritt einer neuen oder einer im Rückbau befindlichen Anlage
– Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden
– Anlagen, in denen Kernmaterialien vorhanden sind, die von Safeguardsmassnahmen befreit wurden
– Anlagen, in denen Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV22 vorhanden sind
– Kernmaterialien bei Anlieferung, vor einem unmittelbaren Transport und während des Transports
– Anlagen und Ausrüstungen, die im Anhang 2 erwähnt sind
– Identität und Tätigkeiten von Personen
– noch nicht befreiter radioaktiver Abfall mit Kernmaterial
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
(Art. 37)
I
Die Safeguardsverordnung vom 18. August 200423 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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