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641.71

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom26. August 20092 und vom20. Januar 20103, beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2- Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.

Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

Art. 2 Begriffe

Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.4

Treibstoffesind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden.

Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden.

Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.

AS 2012 6989

Art. 3 Reduktionsziel

Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen.

Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt.

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

Art. 4 Mittel

Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen.

DerBundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.

Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland

Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.

Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland

Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.

Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen:

  1. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären;

  2. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.

Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen.

Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.

Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen

Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können

Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

2. Kapitel Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen

1. Abschnitt Bei Gebäuden

Art. 9

Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.

Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen.

2. Abschnitt:5 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Art. 10 Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.

Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu vermindern.

Art. 10a Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.

Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.

Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausschliessen.

Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 10b Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10a Absatz 1 erreicht worden sind.

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 11 Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

  1. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;

  2. die Vorschriften der Europäischen Union.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:

  1. die individuelle Zielvorgabe;

  2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.

Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:

  1. für die Jahre 2017–2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen5.00 und 8.00 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen15.00 und 24.00 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen25.00 und 40.00 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken;

  2. ab dem1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken.

Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 19966 sinngemäss.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

3. Kapitel Senkenleistungen

Art. 14

Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.

4. Kapitel Emissionshandel und Kompensation

1. Abschnitt Emissionshandelssystem

Art. 15 Teilnahme auf Gesuch

Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:

  1. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;

  2. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme

Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten.

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben.

Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest.

Art. 17 Befreiung von der CO2-Abgabe

Unternehmen nach den Artikeln15 und 16 (EHS-Unternehmen) wird die CO2- Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

Art. 18 Festlegung der Menge der Emissionsrechte

Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach

Artikel 3 .

Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

Art. 19 Vergabe von Emissionsrechten

Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben.

Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

Art. 20 Berichterstattung

Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten

Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

2. Abschnitt Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken

Art. 22 Grundsatz

Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:

  1. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und

  2. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.

Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszertifikate kompensiert werden.

Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.

Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:

a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder

b.7 primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 125 Megawatt aufweisen.

Art. 23 Kompensationsvertrag

Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 22 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt.

Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.

Art. 24 Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung

Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe.

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

Art. 25 Befreiung von der CO2-Abgabe

Den Kraftwerken wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

3. Abschnitt Kompensation bei Treibstoffen

Art. 26 Grundsatz

Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 19968 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.

Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen5 und

Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.

Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.

Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.

Art. 27 Kompensationspflicht

Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 19969 steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.

Art. 28 Sanktion bei fehlender Kompensation

Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken entrichten.

Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

5. Kapitel CO2-Abgabe

1. Abschnitt Abgabeerhebung10

Art. 29 CO2-Abgabe auf Brennstoffen

Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.

Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

Art. 30 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind:

  1. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200511 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;

  2. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 199612 steuerpflichtigen Personen.

2. Abschnitt Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung

zur Verminderung der Treibhausgasemissionen13

Art. 31 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen14

Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhaus- gasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.15

Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:

  1. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;

  2. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:16

  1. an den im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 zugestandenen Treibhausgasemissionen;

  2. am Reduktionsziel nach Artikel 3.

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.17

Auf Gesuch des Unternehmens kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden.

Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Art. 31a18 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben

Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:

  1. eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und

  2. gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.

40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

  1. welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;

  2. den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und

  3. die Berichterstattung.

Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 32 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung

Unternehmen nach Artikel 31, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.19

Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.

3. Abschnitt:20 Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind

Art. 32a Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von

Artikel 32b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:

  1. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;

  2. die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.

Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest.

Art. 32b Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung

Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.

Die restlichen 40 Prozent werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten analog zu Artikel 31a Absatz 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Artikel 31a Absatz 4.

4. Abschnitt:21 Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung

Art. 32c

Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

5. Abschnitt Verfahren22

Art. 33 ...23

Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

6. Kapitel Verwendung der Erträge

Art. 3424 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. September 201625 (EnG).

Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

  1. In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

  2. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.

Werden die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft, so werden sie nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

Vom Ertrag der CO2-Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.

Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:

  1. die Treibhausgasemissionen vermindern;

  2. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

  3. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art.5 des BG vom 20. Dez. 194626 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) über die AHV- Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.

Art. 3727 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen.

Art. 38 Berechnung der Erträge

Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

7. Kapitel Vollzug und Förderung

Art. 39 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

Er regelt das Sanktionsverfahren.

Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.

Art. 40 Evaluation

Der Bundesrat überprüft periodisch:

  1. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

  2. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.

Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

Art. 41 Aus- und Weiterbildung

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen.

8. Kapitel Strafbestimmungen

Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe

Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;

  2. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

  3. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

  4. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

  5. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder

  6. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge28

Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom22. März 197429 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das CO2-Gesetz vom8. Oktober 199930 wird aufgehoben.

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts

…31

Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate

Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden.

Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

[AS 2000 979, 2007 1411 Anhang Ziff. 10, 2009 5043 Art. 10, 2010 951, 201113, 2012 351]

Die Änderung kann unter AS 2012 6989 konsultiert werden.

Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags

Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

Art. 49a32 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach

Artikel 10b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.

Der nach Artikel 34 in der Fassung vom23. Dezember 201133 gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO2-Abgabe wird nach neuem Recht verwendet.

Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.

Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 201334

AS 2012 6989

BRB vom20. Nov. 2012