916.443.14
Verordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
(EDAV-Ht)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG)
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,3
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:
ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
die Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
die Verordnung vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.6
Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
Tierschutzverordnung vom 23. April 20087;
Verordnung vom 4. September 20138 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden;
Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist;
berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchführen darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind;
Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet;
Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
Drittstaaten: alle Staaten, ausgenommen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
2. Kapitel Bestimmungen für die Einfuhr
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten
Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20159 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.10
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren auf Gesuch hin, wenn:
die Einfuhr vorübergehend ist;
die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und
die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere:
für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind, und
mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters für bestimmte Heimtiere aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.
Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Heimtiere beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.
Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.
Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen
Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.
Art. 511 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung
Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Hunde, Katzen und Frettchen
Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien
Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Territorien eingeteilt in:
EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden;
andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und
Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 7 Höchstzahl
Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 201512 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.13
Es ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 8 Kennzeichnung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.
Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.
Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.
Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.
Art. 9 Heimtierpass
Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.
Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.
Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.
Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:
einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; diese Einträge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.
Sie muss eine von der Halterin, vom Halter oder von der ermächtigten Person unterzeichnete Erklärung enthalten, die bestätigt, dass das Heimtier nicht zum Zweck der Eigentumsübertragung eingeführt wird.14
Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum.
Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 11 Tollwutimpfung
Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.
Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.
Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art.
12 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten
mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.
Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Heimtierpass vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Umzugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Art.
13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage
bezüglich Tollwut
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
Art.
14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut
nicht ausgeschlossen werden kann
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt worden ist; und
eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Europäischen Kommission anerkannt ist; das BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet15.
Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:
die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und
Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen notwendigen Dokumente enthalten.
Art.
15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien,
in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats, von Island oder von Norwegen verlassen hat.
Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:
die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeichnete Erklärung nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und
die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.
3. Abschnitt Vögel
Art. 16
Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.
Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf ein- und durchgeführt werden.
3. Kapitel Bestimmungen für die Durch- und die Ausfuhr
Art. 17 Durchfuhr
Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:
Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Art. 18 Ausfuhr
Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.
Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
4. Kapitel Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Vorweispflicht
Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)16 den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente
Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
5. Kapitel Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Ein- und Durchfuhr
Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren kontrolliert das BAZG die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.
Art. 22 Zollausschlussgebiete
Bei der Einfuhr in und bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete finden keine Kontrollen durch das BAZG statt.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Dienstes
Das BAZG kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
Art. 23a17 Datenbekanntgabe
Transportgesellschaften, die Heimtiere transportieren, müssen den Vollzugsbehörden bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung auf Anfrage die Daten zur betroffenen Halterin, zum betroffenen Halter oder zur ermächtigten Person herausgeben.
2. Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert das BAZG die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen.
Art. 25 Vermerk der Kontrolle
Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c ein- oder durchgeführt werden, vermerkt das BAZG die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.
Art. 26 Meldungen
Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, erhebt das BAZG regelmässig:
die Anzahl der durchgeführten Kontrollen;
die Anzahl der beanstandeten Tiere.
Das BAZG übermittelt die erhobenen Zahlen dem BLV.
3. Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Art. 2718
Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. November 201519 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten durchzuführen.
4. Abschnitt Massnahmen
Art. 28 Massnahmen des BAZG
Stellt das BAZG Heimtiere fest, bei denen die Voraussetzungen für die Ein‑ oder Durchfuhr nicht erfüllt sind, so meldet es dies der Veterinärbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
Art. 29 Massnahmen der kantonalen Veterinärbehörde
Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Ausgenommen sind Heimtiere aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden; für sie gilt Artikel 30.
Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das BAZG entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG.
Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen.
Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.
Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person.
Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.
6. Kapitel Strafverfolgung
Art. 31
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder des grenztierärztlichen Diensts meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Tierschutzgesetzgebung insbesondere betreffend:
die Identität und die Herkunft von Tieren;
den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
Bei der widerrechtlichen Ein- oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollvorschriften vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.
Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.
7. Kapitel Gebühren und Übernahme von Kosten
Art. 32
Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198520. Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.
Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Veterinärbehörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Veterinärbehörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.
8. Kapitel Schweizerischer Heimtierpass
Art. 33 Herstellung und Vertrieb
Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen.
Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung abgegeben werden.
Die Gebühren für die Herstellung und den Vertrieb des Heimtierpasses richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 200521. Sie werden den Tierärztinnen und Tierärzten auferlegt.
Art. 34 Ausstellung
Der schweizerische Heimtierpass darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.22
Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:
Zeitpunkt der Implantation sowie Nummer und Lokalisation des angebrachten Mikrochips;
Name und Kontaktinformation der Halterin oder des Halters;
Nummer des abgegebenen Heimtierpasses.
Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestellten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfassen.23
Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
9. Kapitel Information und Ausbildung
Art. 35
Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Es veröffentlicht die Einfuhrbestimmungen im Internet.
Es sorgt für die Ausbildung der Kontrollorgane.
10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 36 Nachführung einzelner Anhänge
Das BLV kann die Anhänge 1, 3, 4 und 5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 6 geregelt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.
(Art. 2)
Liste der Heimtiere
Es gilt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 576/201324, der folgende Heimtiere vorsieht:
Hunde;
Katzen;
Frettchen;
Hauskaninchen;
Nagetiere;
Vögel, ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae);
Reptilien;
Amphibien;
Zierfische und für Zierzwecke gehaltene Wassertiere;
wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.
(Art. 6 Abs. 2)
Einteilung der Staaten und Territorien
Es gilt die folgende Einteilung der Staaten und Territorien:
a. EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten und Territorien,
die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden:
die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich:
1.1 Azoren und Madeira
1.2 Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla
1.3 Färöer
1.4 Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte und Réunion
1.5 Grönland
die folgenden weiteren europäischen Staaten und Territorien, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden:
2.1 Andorra
2.2 Gibraltar
2.3 Island
2.4 Monaco
2.5 Nordirland
2.6 Norwegen
2.7 San Marino
2.8 Vatikanstadt
b. die folgenden Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich
Tollwut:
Antigua und Barbuda
Argentinien
Aruba
Ascension
Australien
Bahrain
Barbados
Belarus
Bermuda
Bonaire, St. Eustatius und Saba
Bosnien und Herzegowina
Britische Jungferninseln
Chile
Curaçao
Falklandinseln
Fidschi
Französisch-Polynesien
Guernsey
Hongkong
Insel Man
Jamaika
Japan
Jersey
Kaimaninseln
Kanada
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Montserrat
Neukaledonien
Neuseeland
Nordmazedonien
Russland
Singapur
St. Helena
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Sint Maarten
St. Pierre und Miquelon
St. Vincent und die Grenadinen
Taiwan (Chinesisches Taipei)
Trinidad und Tobago
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico)
Vereinigtes Königreich ohne Nordirland
Wallis und Futuna
c. die folgenden Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann:
Alle Staaten und Territorien, die nicht in den Buchstaben a und b aufgelistet sind.
(Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4)
Besondere Bestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen
1. Kennzeichnung
1.1 Technische Anforderungen:
1.1.1 passiver RFID-Chip;
1.1.2 HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 11784:1996/Amd 2:201025;
1.1.3 ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 11785:1996/Cor 1:200826 entspricht.
1.2 Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
2. Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
2.1 Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201327.
2.2 In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt sein.
3. Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c
Für die Veterinärbescheinigung für Tiere aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Anforderungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201328.
4. Tollwutimpfung
4.1 Zulässige Impfstoffkategorien:
4.1.1 inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder
4.1.2 rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert.
4.2 Anforderungen an den Impfstoff bei Verabreichung:
4.2.1 in der Schweiz: Zulassung nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200029;
4.2.2 in einem EU-Mitgliedstaat: Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den europäischen Vorschriften;
4.2.3 in einem Drittstaat: Einhaltung der Anforderungen nach den Kapiteln 1.1.8 und 2.1.13 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres30 der Weltorganisation für Tiergesundheit.
5. Erklärungen
Für die Erklärungen nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a, 13 Absatz 4 Buchstabe a und 15 Absatz 4 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201331.
(Art. 16 Abs. 1)
Massnahmen vor der Einfuhr von Vögeln in Bezug
auf die Veterinärbescheinigung
Es gelten die Anforderungen nach den Anhängen II und III der Entscheidung 2007/
25/EG32.
(Art. 37)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 18. April 200733 über die Einfuhr von Heimtieren wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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