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935.511

Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV)
(LV)

vom 27. Mai 1924 (Stand am 1. August 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom8. Juni 19232 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Soweit nichts anderes bestimmt ist. liegt die Besorgung der Geschäfte, welche durch das Gesetz und diese Verordnung der Bundesverwaltung übertragen worden sind, dem Bundesamt für Polizeiwesen3 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements4 ob.

Art. 25

Art. 3

Die Beamten des Bundes, welche in Ausübung ihrer Amtlichen Tätigkeit von einer Übertretung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements6 verpflichtet. Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

AS 40 259 und BS 10 267

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bezeichnung gemäss Art. 1 des BRB vom16. Juli 1942 (AS 58 701).

Bezeichnung gemäss Art. 1 des BRB vom16. Juli 1942 (AS 58 701).

Art. 47

2. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Art. 58

Die Kantone haben jährlich bis zum1. März dem Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für die nach Artikel 5 des Gesetzes während des letzten Kalenderjahres erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, bei denen Lose im Gesamtbetrag von über 50 000 Franken ausgegeben werden, mitzuteilen: 1. Name des Inhabers der Bewilligung 2. Zweck, für den der Lotterieertrag bestimmt ist, 3. Zahl und Preis sowie Gesamtbetrag der Lose, 4. Zahl und Gesamtbetrag der Gewinne, 5. Höchster Treffer, 6. Durchführungsfrist, 7. Tatsächliche Durchführung 8. Zahl der nicht verkauften Lose.

Sie haben gleichzeitig anzugeben, für welche ausserkantonalen Lotterien nach

Artikel 14 des Gesetzes eine Durchführungsbewilligung erteilt worden ist.

Für Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen, für die die Lotteriesumme

000 Franken oder weniger beträgt, sind dem Bundesamt bloss die Anzahl und die totale Lotteriesumme zu melden.

Das Bundesamt stellt den Kantonen die Formulare zu diesen Angaben zur Verfügung. Es wird anhand der Angaben eine Gesamtübersicht ausarbeiten und in geeigneter Weise veröffentlichen.

3. …9

Art. 6 –1210

Art. 13 −1511

Art. 16 –2812

4. …13

Art. 29 –3214

Art. 32

Art. 33 –3515

Art. 3616

Art. 3717

5.18…

Art. 38 –42

Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

6. Lotterieähnliche Unternehmungen19

Art. 4320 Art. 44

Den Lotterien sind gleichgestellt: 1. alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt. Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen; 2. Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt; 3. die Aufstellung und der Betrieb von Verkaufs- sowie von Spielapparaten, die weder Geld noch geldvertretende Gegenstände abgeben, sofern es wesentlich vom Zufall abhängt, ob der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Aussicht gestellte Gewinn anfällt oder von welcher Art oder von welchem Wert er ist.

7. Massnahmen im Postverkehr

Der Bewilligungsnachweis nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes wird erbracht durch Vorweisung der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bewilligungsurkunde bei der Aufgabepoststelle. Dieser ist eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu überlassen.21

Wird der Bewilligungsnachweis nicht erbracht, oder wurde die Bewilligung zurückgezogen, so sind die Sendungen dem Versender zurückzugeben.

Art. 4522

Art. 4623

Auf Sendungen betreffend Wetten (Art. 34 und 37 des Gesetzes) sind die Bestimmungen in Artikel 44 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

8.24…

Art. 47 und 48

9. Inkrafttreten

Art. 49

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze am1. Juli 1924 in Kraft.