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Verordnung über die vordienstliche Ausbildung

512.15 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jan 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/512-15/de/verordnung-uber-die-vordienstliche-ausbildung

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

Enacted by: Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (AS 2003 4599)

Version based on: Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (AS 2019 4307)

512.15

Verordnung
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

Footnotes

  1. [1] SR 510.10

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.

Art. 2 Fachbereiche

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

Art. 32 Ausbildungskurse

Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.

Art. 43 Ausbildungsleiterkurse

Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.

Art. 5 Leistungen des Bundes

Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:

  1. für die Organisation und Durchführung der Kurse;

  2. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.

Art. 6 Militärversicherung

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

Art. 7 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. März 19605 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] [AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

…6

Footnotes

  1. [6] Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.