641.72
Bundesbeschluss über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken
vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:
Art. 1
Projektierte oder im Bewilligungsverfahren stehende Kraftwerke mit Gas- und Dampfturbinen (Gaskombikraftwerke) dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensieren.
Sie dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensieren. Der Bundesrat kann den Auslandanteil auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn und solange die Versorgung mit Elektrizität im Inland dies unmittelbar erfordert.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken im CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 geregelt ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 2010.3 Datum des Inkrafttretens: 15. Januar 20084 AS 2008 5