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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, verschiedene Sendungen, Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-EM

b.498 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated Dec 17, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-498/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-drs-verschiedene-sendungen-beitrage-zur-spuckaffare-um-alexander-frei-anlasslich-der-fussball-em

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  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, verschiedene Sendungen, Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-EM

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 498

Entscheid vom 17. Dezember 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Verschiedene Sendungen vom 20. Juni 2004 und nachfolgenden Tagen, Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften; Eingabe von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. September 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 17. Juni 2004 fand anlässlich der Fussball-Europameisterschaften in Portugal das Spiel England – Schweiz statt. Ein aufgrund dieses Spiels durch den europäischen Fussballverband UEFA gegen den Schweizer Spieler Alexander Frei geführtes Disziplinarverfahren wegen unsportlichen Verhaltens (Spucken in den Nacken eines gegnerischen Spielers) wurde mangels Beweisen am 20. Juni 2004 eingestellt. Kurz danach zeigte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) Bilder aus einer anderen Kameraperspektive. Die UEFA befand anschliessend in einem Berufungsverfahren, dass diese Bilder Alexander Frei des Spuckens überführten und sperrte ihn proviso- risch für das nächste Europameisterschaftsspiel gegen Frankreich vom 21. Juni 2004. Mit Urteil vom 15. Juli 2004 wurde Alexander Frei vom Berufungssenat der UEFA für drei Wettbewerbsspiele gesperrt.

B. Mit Eingabe vom 20. September 2004 erhob H (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet die Ausstrahlung der Bilder, die Alexander Frei des Spuckens überführen, und die Berichterstattung von SF DRS in diesem Zusammenhang. Namentlich erwähnt er die Sendungen "Tagesschau", Sport aktuell", "EM-Magazin", "10 vor 10" vom 20. Juni 2004 und der nachfolgenden Tage sowie den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" im Rahmen der Sportsendung. Der Eingabe lagen u.a. der Ombudsbericht und die Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass es sich bei Fussball in erster Linie um ein Spiel handelt und dass es an einer Euro-Endrunde für die Schweizer Nationalmannschaft im Wesentlichen darum geht, mit einer erfolgreichen Teilnahme für die Schweiz Ehre einzulegen und der Schweizer Bevölkerung mit Siegen Freude zu bereiten. 2. Es sei festzustellen, dass Sportler keine Politiker oder Prediger, sondern körperlich arbeitende Menschen sind, …(…). 3. Es sei festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Ombudsstelle und von SF DRS selbst, SF DRS medienrechtlich nicht verpflichtet gewesen ist, anwaltschaftlichen Journalismus gegen Alexander Frei zu betreiben und die fraglichen (kompromittierenden) Bilder zur Ausstrahlung zu bringen bzw. die UEFA-Ankläger zu informieren. 4. Es sei festzustellen, dass es gegen eindeutig überwiegende öffentliche Interessen der Schweiz und diametral gegen Art. 3 der Konzession der SRG vom 18. Dezember sowie Art. 3 RTVG gerichtet war, dass der Verein SRG SSR idée suisse bzw. SF DRS gegen einen nicht das sportliche Resultat verfälschenden Fussballspieler des eigenen Landes, Alexander Frei, anklägerischen Journalismus betrieben und mit der Beweisausstrahlung vom 20. Juni 2004 (…) vorsätzlich einen Freispruch der UEFA zunichte gemacht und damit bewusst eine Sperre des betreffenden Spielers beabsichtigt hat. 5. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen (…) gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit (Art. 5 RTVG) verstossen, nachweislich Partikularinteressen verfolgt, (…) und gegen überwiegende öffentliche Interessen der Schweiz und private Interessen von Herrn Alexander Frei sowie private Interessen des Schweizerischen

Fussballverbandes gehandelt hat. 6. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Fernsehen mit der Beweisausstrahlung vom 20. Juni 2004 und den nachfolgenden Berichterstattungen gegen den Grundsatz des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 1 2. Satz) verstossen hat (…). 7. Es sei festzustellen, dass SF DRS in dieser Sache manipulativ berichtet und damit offensichtlich gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen hat (…). 8. Es sei festzustellen, dass die Grundsätze der sachgerechten Berichterstattung und das Manipulationsverbot nicht durch Sachumstände überholt oder widerlegt werden können, da es um Verfahrensregeln geht, die immer einzuhalten sind. 9. Verfahrensantrag: Im vorliegenden Verfahren steht u.a. die Unabhängigkeit bzw. die Instrumentalisierung von SF DRS bzw. "die einseitige Beeinflussung durch ausserstaatliche Gruppen und Interessen" (BBl 1981 II 949, BBl 1987 III 730) zur Diskussion. In diesem Zusammenhang werden im Folgenden unter anderem auch konzessionsrechtliche Bestimmungen und Ausstandsgründe ins Feld geführt. Die UBI sollte daher in einen kurzen Meinungsaustausch mit dem Bakom über die Zuständigkit zur Beurteilung einzelner Anträge treten."

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt M, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Dem Beschwerdeführer seien Kosten und eine Entschädigung aufzuerlegen.

D. Am 28. Oktober 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.

E. Am 15. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer der UBI ein weiteres Schreiben "mit neuen Beweismitteln" zu.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen.

1.2

Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die beanstandeten Sendungen sind im Übrigen bestimmbar. Es handelt sich insbesondere um Beiträge vom 20. Juni 2004 in den SF DRS-Sendungen "Sport Aktuell", "Tagesschau" und dem EM-Magazin "UEFA EURO 2004". Zusätzlich gilt es, die Berichte vom 21. und 22. Juni 2004 in "10 vor 10" und den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" zu berücksichtigen.

1.3

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer gar nicht den Inhalt der ausgestrahlten Sendung rüge, sondern die Tatsache, dass eine bestimmte Bildsequenz überhaupt ausgestrahlt worden sei. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob Programmbestimmungen durch eine oder mehrere Sendungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Auf die Anträge 1, 2, 4 und 8 des Beschwerdeführers (vgl. vorne B) kann deshalb nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für die übrige, nicht programmrechtlich relevante Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe wie etwa die Frage, ob SF DRS verpflichtet gewesen sei, die beanstandeten Bilder auszustrahlen und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2004.

Dieses enthält im Übrigen keine neuen Beweismittel. Der Beschwerdeführer wiederholt und vertieft darin seine Argumentation. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Verfahrensantrag 9. Für die programmrechtliche Beurteilung ist es nicht notwendig, einen Meinungsaustausch mit dem Bundesamt für Kommunikation durchzuführen.

1.4

Prüfungsobjekt sind die ausgestrahlten Sendungen, welche beanstandet werden. Der Beschwerdeführer nimmt auf bestimmte Sequenzen in ausgestrahlten Beiträgen Bezug, welche er beanstandet, und damit auf den Programminhalt. Soweit sich die Anträge 4, 5, 6 und 7 auf die Feststellung einer Programmrechtsverletzung beziehen, kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten werden.

2.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass SF DRS die Bilder, welche Alexander Frei beim Spucken zeigen, überhaupt ausgestrahlt hat. Er macht zusätzlich geltend, dass SF DRS manipulativ berichtet habe. SF DRS habe überdies Alexander Frei bei der UEFA denunziert und damit anwaltschaftlichen Journalismus betrieben. Seiner Ansicht nach hat SF DRS gegen die Bestimmungen über die Unabhängigkeit (Art. 5 RTVG), über die Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG), über das Vielfaltgebot (Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG) und diametral gegen das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) verstossen. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Art. 3 der Konzession SRG sieht gegenüber Art. 3 und Art. 4 RTVG keine zusätzlichen Verpflichtungen vor, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt.

3.

Die Fussball-Europameisterschaften bildeten im Juni 2004 ein mediales Grossereignis. Entsprechend breit war die Berichterstattung auch rund um die Spiele. Dazu gehörte auch die Frage, ob Alexander Frei im Spiel Schweiz gegen England den englischen Spieler Steven Gerrard tatsächlich angespuckt hat. Die UEFA-Disziplinarkommission hatte den Italiener Francesco Totti wenige Tage davor wegen einem Spuckvergehen schon für drei Spiele gesperrt. Die gleiche Kommission eröffnete ein Verfahren gegen Alexander Frei, nachdem Bilder des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) aufgetaucht waren. Diese Bilder konnten aber Alexander Frei nicht zweifelsfrei des Spuckens überführen, und angesichts widersprüchlicher Aussagen der beteiligten Spieler wurde das Verfahren eingestellt. Fast gleichzeitig mit dem Entscheid der UEFA entdeckte SF DRS zufällig neue Bilder des Hostbroadcasters, des portugiesischen Fernsehens, welche die Szene aus einer anderen Kameraperspektive zeigen.

3.1

SF DRS strahlte diese neuen Bilder auf beiden Kanälen (SF 1 und SF 2) in verschiedenen Sendegefässen noch am 20. Juni 2004 aus und beschäftigte sich auch an den darauf folgenden Tagen mit der Spuckaffäre um Alexander Frei. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Sendungen in diesem Zusammenhang beanstandet.

3.1.1

Die Sendung "Sport Aktuell" vom 20. Juni 2004 berichtet darüber, dass die UEFA-Disziplinarkommission die Anklage gegen Alexander Frei habe fallen lassen. Dazu werden Ausschnitte einer Pressekonferenz eines Repräsentanten der UEFA ausgestrahlt. Ebenfalls gezeigt werden Aufnahmen aus einer früheren Pressekonferenz mit Alexander Frei, in der dieser erklärt, er habe nur ein französisches Schimpfwort ausgesprochen. Danach erklärt der Moderator, dass SF DRS im Besitze neuer Bilder sei, welche zeigten, dass Alexander Frei gespuckt habe. Diese Aufnahmen werden mehrere Male gezeigt. Der Moderator bemerkt zum Schluss, es werde sich zeigen, welche Konsequenzen diese neuen Bilder haben würden.

3.1.2

Im Rahmen des EM-Magazins "UEFA EURO 2004", in dessen Mittelpunkt die Übertragung von Spielen der Europameisterschaften steht, wird am 20. Juni 2004 dreimal über den Fall Frei berichtet. In allen drei Beiträgen werden die "neuen" Bilder ausgestrahlt. SF DRS spielt die Aufnahmen auch einer Delegation der UEFA-Disziplinarkommission vor. Ein Mitglied dieser Delegation stellt ein Berufungsverfahren in Aussicht, bei dem diese neuen Bilder ein wichtiges Beweismittel darstellen würden. Das EM- Magazin "UEFA EURO 2004" thematisiert ebenfalls die Publikumsreaktionen zu dieser neuen Dimension im Fall Frei. Neben Enttäuschung über das Verhalten des Spielers kommt dabei auch die Rolle des Fernsehens zur Sprache. Der Moderator verteidigt SF DRS. Die Journalisten von SF DRS seien zwar auf eine gewisse Art auch Fans der schweizerischen Nationalmannschaft, sie seien aber vor allem der Wahrheit verpflichtet. In einem Interview mit Gästen fragt er, ob SF DRS die Bilder hätte löschen sollen oder mit der Ausstrahlung bis nach dem nächsten Spiel hätte warten sollen, um eine Sperre gegen Alexander Frei für das kommende Spiel gegen Frankreich zu verhindern. Im letzten Beitrag zu diesem Thema zeigt das EM-Magazin als zusätzliches Element ein Interview mit Pierre Benoit, dem Kommunikationschef des Schweizerischen Fussballverbandes.

3.1.3

Wie schon am Tag zuvor bildet die Spuckaffäre um Alexander Frei auch am 20. Juni 2004 den ersten Beitrag der "Tagesschau". Darin werden die Ereignisse des Tages mit dem Entscheid der UEFA-Disziplinarkommission, das Verfahren einzustellen, und dem Auftauchen der belastenden Bilder noch einmal zusammengefasst. Das letzte Wort sei noch nicht gesprochen. Ein Reporter aus Portugal erklärt im Detail, wie SF DRS zufällig auf die Bilder gestossen ist. Er berichtet auch, dass der Verband konsterniert sei. Dieser wolle sich wie auch die Spieler nicht zu den neuesten Entwicklungen äussern.

3.1.4

"10 vor 10" berichtete an den beiden darauf folgenden Tagen (21. und 22. Juni 2004) ebenfalls schwergewichtig über den Fall. Im Mittelpunkt steht bei den Beiträgen aber nicht mehr die Frage, ob Alexander Frei tatsächlich gespuckt hat, sondern, ob die Verbandsverantwortlichen eingeweiht waren und vom Spucken des Spielers schon vor dem Auftauchen der Bilder wussten. Der Sportchef von SF DRS äussert sich etwa dahingehend, dass Alex Frei sein Vergehen gegenüber den Verbandsverantwortlichen zugegeben habe. Diese hätten aber entschieden, eine andere Strategie in der Bewältigung der Affäre zu verfolgen. Es handle sich nicht um einen Fall Frei, der ein fairer Sportsmann sei, sondern um eine Verbandsaffäre. Aus den Beiträgen geht hervor, dass der Kommunikationschef des Verbands von Alex Frei tatsächlich informiert worden war. Die ebenfalls als Mitwisser genannten Ernst Lämmli und der Nationaltrainer Köbi Kuhn bestritten dies. Der Präsident Ralph Zloczower nimmt zu Vorwürfen gegen den Verband ausgiebig Stellung. Die Spieler der Nationalmannschaft weigerten sich, Fragen von Journalisten von SF DRS zu beantworten. Im Off- Kommentar wird dazu ausgeführt, die Spieler würden nicht verstehen, dass SF DRS die Bilder ausgestrahlt habe.

3.1.5

Den am 11. Juli 2004 ausgestrahlten "EM-Rückblick" hat der Beschwerdeführer ebenfalls explizit beanstandet. Darin wird neben dem Verlauf der Europameisterschaft auch die Spuckaffäre noch einmal aufgerollt und die Chronologie der Ereignisse gezeigt. Am Schluss führt der Off-Kommentar aus, dass aus der Affäre Frei eine Affäre Schweizerischer Fussballverband geworden sei.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert primär die Ausstrahlung von Bildern, die Alexander Frei kompromittieren würden. Die damit verbundene Berichterstattung von SF DRS sei überdies einseitig gewesen. Der Spieler sei bei der UEFA denunziert worden. Die Berufspflicht zwinge Sportjournalisten nicht, "einen exzellenten Athleten und vorzüglichen Menschen wegen einer bedauerlichen Spuck-Retorsion im Affekt auf gemeine Weise entwürdigendem Spott sowie der Gerichtsbarkeit ausliefern zu müssen und ihm so das lebenslängliche Stigma des öffentlich überführten Lügners zu verpassen". SF DRS habe anwaltschaftlichen Journalismus zu Lasten von Alexander Frei betrieben und damit faktisch auch die schweizerische Mannschaft im Hinblick auf das bevorstehende wichtige Spiel gegen Frankreich geschwächt.

3.3

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politi- sche Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der sich kritisch mit der Schweiz bzw. mit der schweizerischen Fussballnationalmannschaft beschäftigt.

3.4

Die Programmautonomie der Veranstalter ist Bestandteil der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Veranstalter an keine Weisungen gebunden (Art. 5 Abs. 2 RTVG). Der Beschwerdeführer sieht den Grund für die Ausstrahlung der Bilder in einer Retourkutsche gegen den Schweizerischen Fussballverband (SFV) aufgrund von Interessenbindungen, welche den Lebenspartner der Direktorin von SF DRS betreffen würden. Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass SF DRS die Bilder alleine aus diesem Grund ausgestrahlt hat. Fakt ist, dass die Frage, ob Alexander Frei gespuckt hat oder nicht, am 20. Juni 2004 wie auch schon an den Vortagen das beherrschende Thema in den Medien war, nicht nur im Sportteil. Mit dem offensichtlich zufälligen Fund der Bilder, welche die Frage beantworten, stand SF DRS das zentrale Beweismittel exklusiv zur Verfügung. Aus journalistischer Sicht drängte es sich deshalb geradezu auf, die Bilder zu zeigen. Dass sich SF DRS mit der Ausstrahlung der Bilder zumindest bei den schweizerischen Fussballfans, beim SFV und der schweizerischen Nationalmannschaft keine Freunde machen würde, war absehbar. Der Nationaltrainer und die Spieler bestraften denn auch SF DRS während längerer Zeit mit einem Interviewboykott. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat SF DRS mit ihrem nicht populären Entscheid, die Bilder auszustrahlen, ihre Unabhängigkeit nicht verletzt, sondern unterstrichen. Im Lichte der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG war SF DRS ohnehin befugt, die beanstandeten Bilder auszustrahlen.

4.

In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die beanstandeten Beiträge andere Programmbestimmungen wie die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG oder das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzen. Die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG sind auf die Berichterstattung über die Spuckaffäre mit ihrer ganzen gesellschaftlichen und sportpolitischen Dimension anwendbar.

4.1

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in den beanstandeten Sendungen vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den

Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) respektiert hat.

4.2

Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, die überdies schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000,2A.32/2000).

4.3

Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

4.4

Die Ausstrahlung der beanstandeten Bilder ermöglichten der Öffentlichkeit, sich eine zutreffende Meinung zur Frage, ob Alexander Frei im Spiel gegen England Steven Gerrard angespuckt hat oder nicht, zu bilden. Zuvor war dies nicht möglich, weil die vorhandenen Bilder darüber keine klare Antwort geben konnten. Indem SF DRS die zufällig gefundenen Beweisbilder gesendet hat, beachtet es die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten der Wahrhaftigkeit und der Transparenz. Das Sachgerechtigkeitsgebot verpflichtet Veranstalter bei der Behandlung eines Themas insbesondere, dem Publikum die wesentlichen Fakten zu vermitteln. Dies hat SF DRS mit der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder getan und nicht anwaltschaftlichen Journalismus betrieben, wie der Beschwerdeführer behauptet. Alexander Frei hat in der Zwischenzeit selber zugegeben, dass er seinen Gegenspieler angespuckt hat, und bereut seine Tat (vgl. dazu auch http://www.alexanderfrei.com).

4.5

Der Beschwerdeführer wirft SF DRS vor, Frei bei der UEFA denunziert zu haben. Es sei voraussehbar gewesen, dass er dafür für das nächste Spiel gesperrt werden würde. Die schweizerische Nationalmannschaft sei damit durch das Verhalten von SF DRS im Vorfeld des entscheidenden Gruppenspiels gegen Frankreich geschwächt worden. Der Beschwerdeführer misst offensichtlich der Wahrung möglichst aller noch vorhandenen Chancen der Fussballnationalmannschaft zur Qualifikation in die nächste Runde mehr Bedeutung bei als einer sachgerechten Berichterstattung über das damals die Medien beherrschende Thema. Andere Fussballfans mögen diesen Standpunkt teilen. Programmrechtlich ist dieses Anliegen aber irrelevant. Die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot verfolgen einen anderen Zweck, nämlich die Gewährleistung der unverfälschten Meinungsbildung des Publikums. Der Moderator des EM-Magazins "UEFA EURO 2004" thematisiert die Rolle des Fernsehens im Zusammenhang mit negativen Zuschauerreaktionen. Er rechtfertigt die Ausstrahlung der Bilder und erklärt das Dilemma, in welchem sich SF DRS befunden hat. Auch die gegenteilige Ansicht der Spieler der Nationalmannschaft kommt in der Berichterstattung zum Ausdruck, die wenig Verständnis für das Verhalten von SF DRS zeigen. Es wird damit auch Transparenz über die Rolle von SF DRS im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Beweisbilder und die verschiedenen dazu bestehenden Ansichten geschaffen.

4.6

Der Beschwerdeführer legt sehr viel Wert auf den Umstand, dass Frei von seinem englischen Gegenspieler hart gerempelt wurde. Das nachfolgende Spucken von Frei müsse deshalb relativiert werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass SF DRS mehrfach nur das Spucken von Frei gezeigt habe, nicht aber die vorausgehende Attacke von Gerrard. Dem Beschwerdeführer gilt es entgegenzuhalten, dass die damals beherrschende Frage darin bestand, ob Frei gespuckt hat oder nicht. Das schon während des Spiels offensichtliche Rempeln des englischen Spielers mag allenfalls für die UE- FA-Disziplinarkommission im Rahmen ihres Verfahrens gegen Alexander Frei eine - strafmildernde - Rolle gespielt haben, nicht aber für die Meinungsbildung des Publikums zur Frage des Spuckens.

4.7

Im Schlussbericht "Unabhängige Untersuchung SFV" von Dr. Ulrich Fässler vom 31. August 2004 über die Spuckaffäre wird zwar festgehalten, dass die Ausstrahlung der Bilder zwingend gewesen sei, diese aber zu kurzfristig nach dem Auftauchen ausgestrahlt worden seien. Der Verband hätte keine Möglichkeit zu einer sorgfältigen Beurteilung der neuen Situation gehabt. Aus programmrechtlicher Sicht erscheint wichtig, dass SF DRS die Verbandsverantwortlichen umgehend über das neue Bildmaterial informiert hat. Diese konnten sich deshalb auf die neue Situation einstellen. Ihnen wurde auch noch gleichentags die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, was der Kommunikationschef denn auch tat. Alexander Frei wollte sich wie die übrigen Spieler nicht zu den neuen Bildern äussern. Der Kommunikationschef nahm ihn aber in Schutz und versuchte sein Verhalten zu rechtfertigen. Indem SF DRS das Bildmaterial auch Vertretern der UEFA-Disziplinarkommission vorgelegt hat, wollte es das Publikum über die möglichen Konsequenzen der Spuckaffäre orientieren. Aufgrund der Bedeutung des Themas zu diesem Zeitpunkt war es aus journalistischer Sicht zwingend, die Bilder raschmöglichst auszustrahlen. Im Lichte der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bestehen gegen den Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Bilder keine Bedenken. Es handelt sich dabei immerhin um Bilder zu einem öffentlichen Ereignis, welches von Tausenden von Zuschauern im Stadion und von einem Millionenpublikum im Fernsehen verfolgt wurde.

4.8

Am Tag nach der Ausstrahlung der beanstandeten Bilder nahm die Spuckaffäre eine weitere Wendung. Im Mittelpunkt der Berichterstattung durch SF DRS, insbesondere im Nachrichtenmagazin "10 vor 10", stand die Frage, welche Verbandsverantwortlichen von Frei eingeweiht worden waren bzw. von seinem Vergehen wussten und ob gewisse Verantwortliche Frei zum Lügen vor der Disziplinarkommission der UEFA überredet hatten. Der Ton in der Berichterstattung erscheint forscher und angriffiger. Insbesondere Aussagen des Sportchefs von SF DRS verdeutlichen dies. Dieser nahm Alexander Frei in Schutz. Der Spieler hätte gegenüber den Verbandsverantwortlichen sein Vergehen gestanden. Diese hätten aber entschieden, einen anderen Weg zu gehen. In den entsprechenden Beiträgen von "10 vor 10" kommt aber insgesamt klar zum Ausdruck, dass nur der Kommunikationschef durch Alexander Frei eingeweiht worden ist. Pierre Benoit bestätigt dies in zwei Interviews. Gegen andere Personen (Ernst Lämmli, Köbi Kuhn) wird zwar der Verdacht geäussert, sie hätten vom Vergehen von Frei ebenfalls gewusst. Diese haben aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Verdacht zu bestreiten. Die Darstellung von SF DRS über die Spuckaffäre stimmt im Wesentlichen denn auch mit den Ergebnissen im Bericht von Dr. Ulrich Fässler überein. Zwischen Fakten und Meinungen wird klar unterscheiden. Alle Protagonisten haben die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge zu verdeutlichen. Soweit sie dies nicht wollten, wie die Spieler, wird dies dem Publikum auch kundgetan. Die Vielfalt der Meinungen kommt zum Ausdruck. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem Aspekt der Spuckaffäre eine eigene Meinung bilden.

4.9

Die beanstandeten Beiträge zur Spuckaffäre um Alexander Frei verletzen aus den dargelegten Gründen die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTG nicht.

5.

Der Beschwerdeführer macht zusätzlich eine Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) geltend. Mit der Ausstrahlung der Bilder habe SF DRS der Schweiz grossen Schaden zugefügt. Gegenüber Alexan- der Frei sei die unverhältnismässig breite Berichterstattung entwürdigend gewesen.

5.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags.

5.2

Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats und subsumiert ihn überdies unter die Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).

5.3

Alexander Frei hat in einem Fussballspiel, das von einem Millionenpublikkum verfolgt wurde, seinen Gegenspieler angespuckt. Bedeutende Fussballspiele werden jeweils von einer Vielzahl von Kameras eingefangen, um möglichst alle Szenen aus unterschiedlichen Blickwinkeln und in verschiedenen Geschwindigkeiten detailgerecht wiederzugeben. Umstrittene Szenen werden mehrfach ausgestrahlt, in der Pause und nach dem Spiel gibt es Analysen. Spieler müssen davon ausgehen, dass eine Kamera ihr gesamtes körperliches Verhalten registriert. Indem SF DRS mit dem Ausstrahlen der beanstandeten Bilder zentrale Fakten zu einem öffentlichen Ereignis vermittelt, welches damals wohl das meist diskutierte Thema in den Medien war, verletzt es weder die Menschenwürde von Alexander Frei noch verstösst es diametral gegen das kulturelle Mandat. In verschiedenen Kommentaren wird im Übrigen hervorgehoben, dass es sich beim Spucken von Frei um eine Tat handelt, die in fast jedem Fussballmatch vorkommt. Der Sportchef von SF DRS betont, dass es sich um einen fairen Sportsmann handelt. Auch ein Vertreter der UEFA hebt hervor, Frei habe sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen. Der Kommunikationschef des SFV rechtfertigt das anfängliche Leugnen des Spielers mit seinem Alter und der Schwierigkeit der Bewältigung einer solchen Situation. Dass die ganze Spuckaffäre für den schweizerischen Fussball zu einem "traurigen und zwiespältigen Abschied" aus Portugal führte, kann nicht SF DRS angelastet werden, sondern ist dem Verhalten des Spielers und der Verantwortlichen des Verbandes, die vom Vergehen wussten, zuzuschreiben. Es gehört vielmehr zum kulturellen Mandat von SF DRS, dass es sich auch kritisch mit der Schweiz befasst, sei es nun im Zusammenhang mit der Bewältigung der Vergangenheit (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 461) oder mit einem schonungslosen Aufdecken von negativen Begleiterscheinungen im Sport. Die ausführliche Berichterstattung von SF DRS erklärt sich mit der Popularität von Fussball und insbesondere auch von Wettbewerben wie die Europameisterschaften. Dieses Medieninteresse für Fussball bringt es aber mit sich, dass auch negative Begleitereignisse wie eine Spuckaffäre oder Korruptionsvorwürfe gegen Schiedsrichter in breitem Umfang thematisiert werden.

5.4

Die beanstandeten Sendungen haben keine Programmbestimmungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, eine Parteientschädigung zu entrichten.

6.1

Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). Parteientschädigungen müssen in keinem Fall entrichtet werden (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 551). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht eingetreten werden.

6.2

Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom 22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zusammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin auch anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen und dieser das an sich kostenlose Beschwerdeverfahren vor der UBI für eigene Zwecke missbraucht (siehe UBI-Entscheid b. 402 vom 10. März 2000, E. 7ff., zusammengefasst in medialex 2000, S. 106).

6.3

Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend an, dass die Beschwerdeschrift ausufernd sei und eine Vielzahl von programmrechtlich nicht relevanten Anträgen und Argumenten enthalte, obwohl es sich beim Beschwerdeführer um einen praktizierenden Juristen handle. Da dieser gemäss eigenen Angaben über die Spuckaffäre ein Buch schreiben will, könnte zusätzlich der Verdacht aufkommen, er missbrauche das Programmbeschwerdeverfahren vor der UBI, um zu weiteren Informationen zu gelangen. Auf der andern Seite ist zu erwähnen, dass die Rolle von SF DRS und insbesondere das Zeigen der beanstandeten Bilder nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei vielen andern Fans der schweizerischen Fussballnationalmannschaft auf wenig Verständnis gestossen ist. Fussball und insbesondere grosse Ereignisse wie die Fussballeuropameisterschaften sind mit vielen Emotionen verbunden und ziehen auch in der Schweiz grosse Teile der Bevölkerung in ihren Bann. In noch fussballbegeisterteren Ländern wie etwa in Italien hätte ein entsprechendes Verhalten des gebührenfinanzierten Veranstalters wohl eine Staatsaffäre heraufbeschworen. Der fussballspezifische Blickwinkel ist zwar für die programmrechtliche Beurteilung, wie oben ausgeführt, nicht von Belang. Eine entsprechende Argumentation erscheint aber zumindest nachvollziehbar.

6.4

Die vorliegende Beschwerde wurde nicht mutwillig eingereicht. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. September 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beiträge von Schweizer Fernsehen DRS in verschiedenen Sendungen vom 20. Juni 2004 und den nachfolgenden Tagen zur Spuckaffäre um Alexander Frei anlässlich der Fussball-Europameisterschaften die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 15. Februar 2005