Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag über Personenfreizügigkeit in Grossbritannien
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 523
Entscheid vom 27. Januar 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 18. August 2005, Beitrag über die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Oktober 2005
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" strahlte Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung vom 18. August 2005 einen gut vier Minuten dauernden Beitrag zum Thema der Personenfreizügigkeit am Beispiel von Grossbritannien aus (inkl. Anmoderation).
B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 (Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt die Einseitigkeit des Beitrags im Vorfeld der
Volksabstimmung vom 25. September 2005 über das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. Verschiedene Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die ganze Korrespondenz mit der Ombudsstelle sowie die Unterschriften von 52 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 16. Dezember 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden. Nicht eingetreten werden könne auf die Ausführungen zum Ombudsbericht. Die Beschwerdeschrift sei zudem sehr allgemein gehalten und es frage sich, ob der Beschwerdeführer damit der Begründungspflicht im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG nachkomme.
D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist auch hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG). In der eigentlichen Beschwerdeschrift, die vor allem Bezug auf den Ombudsbericht nimmt, sind die Beschwerdegründe zwar nicht explizit genannt. Bestandteil der Eingabe bildet aber auch das Beanstandungsschreiben an die Ombudsstelle vom 28. August 2005. Darin sind die Beschwerdegründe im Detail aufgezählt.
1.1
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.
1.2
Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Ombudsbericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.
2.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend.
3.
Der beanstandete Beitrag beginnt mit einer Einführung durch die Moderatorin. Diese führt aus, dass im Rahmen der Europäischen Union (EU) die Personenfreizügigkeit teilweise bereits Realität sei. In der Schweiz stelle sich die Frage, ob eine Vielzahl von billigen Arbeitskräften ins Land komme, wenn das Volk am kommenden 25. September "Ja" zum Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union sage. Die Personenfreizügigkeit bestehe in Grossbritannien seit dem 1. Mai 2004. Die grosse Flut billiger Arbeitskräfte sei ausgeblieben. Der nachfolgende Filmbericht stellt drei Personen aus Polen vor, welche in Grossbritannien einer Arbeit nachgehen bzw. eine Arbeit suchen. Die als Migrationsexpertin vorgestellte Aurore Wanlin vom Centre for European Reform äussert sich zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf dem britischen Arbeitsmarkt. In der Schlussequenz ist ein Car auf dem Busbahnhof Victoria in London zu sehen und dazu der folgende Off-Kommentar zu hören: "Ein Car fährt – voll besetzt – zurück nach Polen, mit Touristen und erfolglosen Arbeitssuchenden. Die britische Gleichung scheint aufzugehen: Wer Arbeit findet, ist willkommen. Wer keine findet, fährt aus eigenen Stücken lieber wieder heim."
4.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Punkte des Beitrags. So sei nicht erwähnt worden, dass es sich beim Center for European Reform nicht um eine neutrale Quelle, sondern um eine Interessengruppe handle, die sich für den europäischen Einigungsprozess einsetze. Entgegen den Ausführungen von "10 vor 10" seien mit der Osterweiterung mehr Personen eingewandert als ursprünglich angenommen. Die Zahl der Personen aus Osteuropa, die seit 1. Mai 2004 von der neuen Freiheit Gebrauch gemacht hätten, sei viel höher (165'000) als im Filmbericht (50'000) genannt. Ebenfalls falsch sei, dass diese neu zugewanderten Personen insgesamt rund 500 Mio. Pfund einbezahlt hätten. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer auch die eigentliche Botschaft des Beitrags, die Personenfreizügigkeit habe in Grossbritannien nicht zu einer Flut von billigen Arbeitskräften geführt.
5.
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet namentlich auch, einen Beitrag über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien auszustrahlen. Dabei gilt es jedoch, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.
5.1
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie etwa das Transparenzgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat. Beiträge im Vorfeld vor Abstimmungen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung solcher Ausstrahlungen vorzugehen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 648ff. ["Arena"]).
5.2
Der beanstandete Beitrag wurde rund fünf Wochen vor der Volksabstimmung über die Personenfreizügigkeit ausgestrahlt und fällt damit in die für die politische Meinungsbildung heikle Periode. Im August 2005 war der Abstimmungskampf bereits in vollem Gange. Schon am 7. Juni 2005 titelte die NZZ: "Streit um nächste Europa-Abstimmung voll entbrannt." Auslöser war eine Äusserung der EU-Aussenkommissarin Benita Ferrero- Waldner kurz nach der Zustimmung des Schweizer Volks zum Schengen- Abkommen (Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin). Für die Realisierung des Schengen-Abkommens setzte sie auch eine Zustimmung zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit voraus. Die entsprechende Bemerkung entfachte eine heftige Debatte.
5.3
Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Zeitnot, welcher Nachrichtensendungen wie "10 vor 10" unterliegen würden, ist vorliegend in jedem Fall nicht in Betracht zu ziehen. Der Beitrag berührte nicht die Tagesaktualität. Es bestand deshalb keine Dringlichkeit, den Beitrag an diesem Tag auszustrahlen. Überdies wurde der Beitrag im Vorfeld einer Abstimmung ausgestrahlt, in welcher auch für Nachrichtensendungen erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten bestehen.
5.4
Über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien waren am Tag der Ausstrahlung noch wenig Informationen und vor allem wenig gesichertes Zahlenmaterial verfügbar. In der Zwischenzeit hat sich dies geändert. Im Lichte der Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots sind aber nur die Informationen und Quellen relevant, welche zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Redaktion bereits zur Verfügung standen.
5.5
"10 vor 10" stützt sich bei seinen Aussagen im Wesentlichen auf eine Repräsentantin des Centre for European Reform (CER). Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, befürwortet das CER den europäischen
Einigungsprozess. Daraus kann aber nun nicht abgeleitet werden, das CER stelle keine seriöse und glaubwürdige Quelle dar und betreibe nur einseitige Interessenpolitik. Es handelt sich um ein ausschliesslich privat finanziertes Institut, das seinen Sitz in London hat. Als eigentlicher Think Tank beschäftigt sich das CER mit zentralen Fragen rund um die Europäische Integration. Zu den sieben derzeitigen Schwerpunkten der Forschungstätigkeit zählen der Euro und der europäische Wirtschaftsraum, die Reform der europäischen Institutionen und Entscheidfindungsprozesse, die Auswirkungen der Osterweiterung, die Europäische Aussen- und Verteidigungspolitik, die Beziehungen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten, die Justiz und die innere Sicherheit in der Europäischen Union sowie die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland. Das CER organisiert Seminare und publiziert die Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit in Broschüren. Obwohl den Einigungsprozess befürwortend, nimmt das CER mitunter eine kritische Haltung gegenüber der EU ein und prangert Missstände an. Es legt viel Wert auf seine Unabhängigkeit, nicht nur in finanzieller, sondern auch in parteipolitischer Hinsicht. Auch für Presseerzeugnisse wie etwa "The Guardian", "Financial Times" und "The Economist" in Grossbritannien oder die "NZZ am Sonntag" ("CER, eine Londoner Denkfabrik", 30. Januar 2005, S. 14) und die "Tribune de Genève" stellen die Arbeiten des CER eine Referenzgrösse dar und nicht einfach PR für die EU. Das CER ist aus diesen Gründen eine seriöse und glaubwürdige Quelle (VPB 63/1999, Nr. 96, E. 8.3, S. 910 ["Entlassung"]) für Fragen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration und namentlich auch mit der Osterweiterung. Die Beschwerdegegnerin durfte sich deshalb im Grundsatz auf die Ausführungen der Vertreterin des CER stützen.
5.6
Laut Beitrag haben seit dem 1. Mai 2004 neu 50'000 Personen aus Osteuropa in Grossbritannien eine Arbeit gefunden. Diese Zahl sei sogar noch kleiner als ursprünglich angenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er verweist auf einen Bericht des für Immigration zuständigen staatlichen Home Office vom Juni 2003. Darin sei die Zahl der Arbeitskräfte aus Osteuropa, welche von der vollen Personenfreizügigkeit in Grossbritannien Gebrauch machen würden, bis 2010 auf jährlich 5'000 bis 13'000 Personen geschätzt worden. Der Beschwerdeführer beziffert die Zahl der neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa im Übrigen auf 165'000. Er bezieht sich dabei auf den "Inflation Report" der Bank of England (August 2005). Die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen werden aber von den jeweiligen Autoren selber mit einem Fragezeichen versehen. So wird im Bericht des Home Office vermerkt, dass die genannten Zahlen (5'000 – 13'000 erwartete jährliche Zuwanderer) aufgrund methodologischer Probleme mit grosser Vorsicht behandelt werden müssen. Auch die Bank of England macht in ihrem Bericht entsprechende Vorbehalte ("considerable uncertainties around these figures"). Hinsichtlich der Erwartungen bezogen sich die Ausführungen des Beitrags offenbar nicht auf die Zahlen des Home Office, sondern auf die generellen Erwartungen, insbesondere auch in der britischen Gesellschaft. Es bestanden nämlich - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - erhebliche Ängste, dass Grossbritannien von einer Flut ("Flood") von Arbeitssuchenden aus Osteuropa überschwemmt werde. "10 vor 10" hat es allerdings unterlassen, genau auszuführen, worauf sich die Erwartungen bezogen haben.
5.7
Die Differenz hinsichtlich der Zahl der neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa lässt sich teilweise erklären. So sind bei den vom Beschwerdeführer angeführten 165'000 auch diejenigen Arbeitskräfte enthalten, welche zuvor illegal in Grossbritannien gearbeitet haben. Das betrifft gemäss Jahresbericht des Migration Policy Institute rund 40% der Gesamtzahl und damit 66'000. Der "10 vor 10"-Beitrag geht aber lediglich von den Personen aus, welche nach Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens in Grossbritannien Arbeit fanden ("EU-Bürger, die erst nach der Erweiterung hierher kamen, das sind nur etwa 50'000."). Die Mitarbeiterin des CER legt im Filmbericht selber dar, dass es in jedem Land eine grosse Zahl von illegalen Immigranten gebe. Nach der EU-Osterweitung hätten diese Personen ihren Status legalisiert und seien ebenfalls neu Teil der Statistik. Ein weiterer Grund für die Diskrepanz bei den Zahlen besteht im Umstand, dass die im Bericht der Bank Of England genannten 165'000 Zuwanderer, welche sich auf die Statistik des "Workers Registration Scheme" stützt, die gleiche Person mehrfach umfassen kann. Entscheidend sind nämlich die Registrierungen. Wechselt eine Person die Arbeitsstelle, bekommt sie eine neue Registrierung. Da die neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa oft vorerst befristete Stellen angetreten haben, dürften Mehrfachregistrierungen keine Seltenheit darstellen. Die genannte Zahl von 50'000 ist deshalb nicht "klar falsch", wie der Beschwerdeführer moniert hat. Die tatsächliche Ziffer muss vielmehr aus den genannten Gründen viel näher bei den genannten 50'000 als den vom Beschwerdeführer angeführten 165'000 liegen. Da die fragliche Zahl mangels entsprechender Statistiken nicht genau eruiert werden kann, ist die Offenlegung der Quelle aus programmrechtlicher Sicht wichtig. Für das Publikum war erkennbar, dass sich "10 vor 10" auf das CER bzw. auf die Ausführungen der Mitarbeiterin des CER gestützt hat.
5.8
Falsch ist die im Beitrag von der CER-Mitarbeiterin genannte Zahl von 500 Millionen Pfund, welche die neuen Arbeitskräfte aus Osteuropa angeblich an Rentengeldern einbezahlt hätten. Tatsächlich umfasst diese Summe alle staatlichen Abgaben und die Steuern. Im Übrigen dürfte auch die Aussage im Beitrag, wonach die seit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien eingereisten Arbeitskräfte aus Polen (50'000) 0.1% aller Erwerbstätigen betragen, nicht ganz zutreffen und näher bei 0.2% liegen.
5.9
Der beanstandete Beitrag vermittelt die Botschaft, die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien habe nicht zu einer Flut von billigen Arbeitskräften geführt. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Aussage als subjektiv und nicht belegt. Der Begriff "Flut" ist tatsächlich nicht quantifizierbar im Sinne einer bestimmten Zahl von Personen, deren es hierfür bedarf. Das Publikum muss aber davon ausgehen, dass mit "Flut" eine ausserordentlich hohe Zahl gemeint ist. Eine Flut von Arbeitskräften hätte gravierende Auswirkungen auf den britischen Arbeitsmarkt zeitigen müssen. Die Gründe, welche die "10 vor 10"-Redaktion zu ihrem Urteil bewogen haben, sind für das Publikum erkennbar und nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, lässt sich die genannte Zahl von 50'000 neuen Arbeitskräften aus Osteuropa vertreten. Das ist nicht eine geringe Zahl, obwohl "10 vor 10" etwas verniedlichend von "nur" 50'000 spricht, aber auch keine Flut. Der Beitrag zeigt zusätzlich, dass der britische Arbeitsmarkt und die verhältnismässig hohen Lebenskosten die Einwanderung regulieren. So bekunden Personen, die nicht Englisch sprechen, grosse Mühe, überhaupt eine Stelle zu finden. Durch die gezeigten Personen erhielt der abstrakte Begriff "Personenfreizügigkeit" zudem ein Gesicht. Belege, wonach entgegen der Aussage im beanstandeten Beitrag vom 1. Mai 2004 bis 18. August 2005 eine Flut von billigen Arbeitskräften Grossbritannien überschwemmt haben, liegen keine vor. Der Umstand, dass Grossbritannien, Irland und Schweden als einzige EU-Länder am 1. Mai 2004 die Personenfreizügigkeit voll und ohne Übergangsfristen eingeführt haben, und dass damit das Risiko einer Massenzuwanderung tendenziell höher war als in anderen Ländern, wird im Beitrag gar nicht erwähnt. Die Botschaft von "10 vor 10" zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien ist aus den dargelegten Gründen sachlich vertretbar.
5.10
Die von "10 vor 10" vermittelte Botschaft hätte mit zusätzlichen Ausführungen und Belegen wohl verstärkt werden können. So hätte der verantwortliche Journalist Zuwandererzahlen von anderen Ländergruppen (z.B. im Jahre 2003 40'000 aus Australien und 44'000 aus Indien/Bangladesh/Sri Lanka) anführen können, welche die entsprechende Zahl für Osteuropa relativiert hätten. Die Beurteilung der Qualität eines Beitrags fällt aber ohnehin nicht in die Prüfungsbefugnis der UBI.
6.
Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der beanstandete Beitrag Mängel aufweist. Insbesondere hat sich die genannte Zahl bezüglich der Rentengelder als falsch erwiesen, eine Prozentangabe und der Wortlaut hinsichtlich der Erwartungen sind unpräzis. Der Beitrag weist mitunter eine etwas verniedlichende Tendenz auf ("nur", "gerademal"). Diese Mängel betreffen aber Nebenpunkte bzw. stellen redaktionelle Unvollkommenheiten dar und beeinträchtigen den Gesamteindruck nicht in erheblicher Weise. Sie begründen daher auch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (BGE 131
II 253 E. 3.4 S. 263f. ["Rentenmissbrauch"]). Das Publikum konnte sich aufgrund des "10 vor 10"-Beitrags eine eigene Meinung zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit in Grossbritannien bilden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen "einseitigen Kampagnenbeitrag zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit". Der Beitrag mag zwar Argumente für die Befürworter der damals bevorstehenden Abstimmung über die Personenfreizügigkeit geliefert haben. Da "10 vor 10" aber in den wesentlichen Punkten sachgerecht informiert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich im Übrigen um einen Beitrag von Schweizer Fernsehen DRS unter vielen im Zusammenhang mit der erwähnten Abstimmung. Er thematisiert nicht alle Gesichtspunkte, sondern beschränkt sich offenkundig auf einen Aspekt. Ob bei der Berichterstattung im Vorfeld der Abstimmung insgesamt die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG eingehalten worden sind, lässt sich einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beurteilen (VPB 69/2005, Nr. 128, S. 1551ff. ["Jura"]).
7.
Da der Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Oktober 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 18. August 2005 auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Sendung "10 vor 10" mit dem Beitrag über die Personenfreizügigkeit in Grossbritannien die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 25. April 2006