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Beschreibung/ Link Entscheid U1 TV, Sendung 'Nachtherapie', Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy

b.530 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated Jun 30, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-530/de/beschreibung-link-entscheid-u1-tv-sendung-nachtherapie-werbung-fur-das-herunterladen-von-pornovideos-auf-das-handy

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid U1 TV, Sendung 'Nachtherapie', Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 530

Entscheid vom 30. Juni 2006

betreffend

U1 TV: Sendungen "Nachtherapie" vom 18. Februar 2006, 21. Februar 2006, 24. Februar 2006, 27. Februar 2006, 1. März 2006, 3. März 2006 und 4. März 2006; Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy; Eingabe von S und mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder

Den Akten wird entnommen:

A. U1 TV strahlt täglich nach Mitternacht ein Erotikprogramm unter dem Titel "Nachtherapie" aus.

B. Mit Schreiben vom 10. April 2006 (Postaufgabe) erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen das erwähnte Programm Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet insbesondere das Ausstrahlen von

Spots, welche für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy werben. U1 TV verstosse damit gegen den Pornographieartikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Seiner Beschwerde lag auch der Ombudsbericht vom 31. März 2006 bei.

C. Im Rahmen der ihm gewährten Frist zur Nachbesserung (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben von 25 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde U1 TV Station AG (im Folgenden: U1 TV bzw. Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 1. Juni 2006 weist sie darauf hin, dass sie die Programmierung und Vermarktung der beanstandeten Sendungen der L AG übertragen habe. Die beanstandeten Spots seien nach Kenntnis der Beschwerde vorsorglich aus dem Programm genommen worden. Die Beschwerdegegnerin betont überdies, dass sie als nicht gebührenfinanziertes Fernsehen im schweizerischen Markt aufgrund der geltenden Rahmenbedingungen (z.B. Unterbrecherwerbung) benachteiligt sei.

E. Die Stellungnahme von U1 TV wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 zugestellt.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

1.1

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, ist auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pornographiebestimmung von Art. 197 StGB geltend macht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG hat die UBI festzustellen, ob Programmbestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen, des RTVG, der Radio- und Fernsehverordnung oder der Konzession verletzt worden sind. Bei strafrechtlichen Bestimmungen ist der entsprechende Verfahrensweg zu verfolgen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). An einer programmrechtlichen Beurteilung besteht unabhängig von anderen Rechtsbehelfen aber ohnehin ein öffentliches Interesse, da entsprechende Werbespots auch von anderen Veranstaltern ausgestrahlt werden und die Frage der programmrechtlichen Zulässigkeit und damit auch die Verantwortlichkeit der Veranstalter einer Klärung bedürfen. Pornographische Inhalte werden im Übrigen durch die Bestimmung im StGB nicht ausschliessend im Sinne einer Lex specialis geregelt. Der Beschwerdeführer macht denn auch explizit eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG geltend.

1.3

Nicht relevant im Rahmen der programmrechtlichen Prüfung sind die von der Beschwerdegegnerin behaupteten nachteiligen Rahmenbedingungen für private Fernsehveranstalter in der Schweiz. Die UBI hat unabhängig von den finanziellen Voraussetzungen der einzelnen Veranstalter zu prüfen, ob das einschlägige Programmrecht verletzt worden ist.

1.4

Der Umstand, dass es sich bei "Nachtherapie" nicht um eine von U1 TV produzierte Sendung handelt, spielt für die programmrechtliche Verant- wortlichkeit keine Rolle. U1 TV hat eine Rundfunkkonzession erhalten und stellt das Programm zusammen (Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 58 Abs. 2 RTVG). Sie ist als Veranstalterin auch für den Inhalt von fremdproduzierten Sendungen verantwortlich.

1.5

Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde. Anfechtungsobjekt sind mehrere Ausstrahlungen von "Nachtherapie". Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft genannten Ausgaben von "Nachtherapie" (18. Februar 2006, 21. Februar 2006, 24. Februar 2006, 27. Februar 2006, 1. März 2006, 3. März 2006, 4. März 2006) erfüllen die Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde.

2.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

3.

Der redaktionelle Programmteil von "Nachtherapie" besteht aus Sequenzen mit erotischen Darstellungen, die an Musikvideoclips erinnern. Hauptsächlich nackte Frauen, teilweise zusammen mit einem Partner oder einer Partnerin, zeigen sich in gewollt lustvollen Posen und Szenen. Dialoge gibt es keine. Die Sequenzen werden durch elektronische Instrumentalmusik untermalt. Die Bilder sind oben und unten durch weisse Balken getrennt. Während oben auf dem Bildschirm das Logo der Sendung prangt und ein sich drehendes rotes Herz eingeblendet ist, erscheint im unteren Teil des Bildschirms ein Lauftext. Es handelt sich dabei um Hinweise (insbesondere auf Chats, Teletextseiten) und um SMS-Crawls, mit welchen Private sexuelle Dienste anbieten. In diesen Lauftexten finden sich vereinzelt auch Hinweise auf das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy.

3.1

Die Werbeblöcke im Rahmen von "Nachtherapie" werden jeweils eingeleitet durch ein Logo, das in Weiss auf schwarzem Hintergrund eine Art Herzfrequenzmesser darstellt, gefolgt durch die Texteinblendung ″Werbung″. Am Schluss des Werbeblocks werden ein weiteres Mal das Erkennungsbild (Herzfrequenzmesser) und der Text ″Werbung″ eingeblendet.

3.2

In den rund vier bis fünf Minuten eines Werbeblocks werden an die dreissig kurze Spots ausgestrahlt, wobei einzelne mehrmals gezeigt werden.

Neben einigen wenigen Chats betrifft die Werbung ausschliesslich Angebote für das Herunterladen von bestimmten Videos und entsprechenden Photos auf das Handy. Es handelt sich dabei vorwiegend um Videos mit offensichtlich pornographischen Inhalten ("Porno-Heidi", "Handy Porno Kino", "Porno Peep Show", "MMS-Porno-Abo", "Best of US Pornos").

3.3

In den Spots, welche zum Herunterladen von Pornovideos und entsprechenden Photos auf das Handy werben, werden regelmässig die zu wählende SMS-Nummer, das einschlägige Kennwort, der Preis (SMS/MMS) sowie die Alterslimite (ab 18 Jahren) eingeblendet und Ausschnitte aus den Videos in übergrossen Handydisplays gezeigt. Überblendungen verdecken dabei primäre Geschlechtsteile und gewisse explizite Sexpraktiken. Teilweise beinhalten die Spots auch kurze, in kruder Weise gehaltene werbende Aussagen ("Harder than Hardcore") sowie eingeblendete Hinweise zu den Videos und entsprechende Begleitgeräusche (Stöhnen).

3.4

Der Beschwerdeführer beanstandet primär die Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Handy, die er als unsittlich und primitiv erachtet. Sie würden sich vorab an Jugendliche wenden. Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG geltend. Zusätzlich rügt er, dass im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RTVG Werbung und Programm nicht deutlich voneinander getrennt würden.

4.

Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 ["24 Minuten mit Cleo"], veröffentlicht in medialex 3/99, S.

4.1

Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat sie denn auch die Ausstrahlung eines Dokumentarfilms über eine Pornodarstellerin (UBI-Entscheid vom 15. März 2002 ["The Annabel Chang Story"], einer Homosexuellen- Soap mit erotischen Szenen (UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000 ["Queer as Folk"]), von Männer-Striptease (UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 ["Ventil"]) oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (siehe Zusammenfassung bei Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83).

4.2

Programmrechtlich entscheidend ist dabei, dass Darstellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen. Zusätzlich ist durch eine geeignete Ausstrahlungszeit und gegebenenfalls eine Warnung bzw. eine entsprechende Anmoderation dem Jugendschutz Rechnung zu tragen. Sendungen mit primär erotischen Inhalten sind gemäss UBI-Rechtsprechung nach 23 Uhr auszustrahlen (vgl. UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 ["24 Minuten mit Cleo"]). Eine Verpflichtung zur Verwendung von akustischen Zeichen oder optischen Mitteln zur Kennzeichnung von jugendgefährdenden Ausstrahlungen besteht in der Schweiz im Gegensatz zum Fernsehrecht in der Europäischen Union dagegen nicht (Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", 89/522/EWG, geändert und ergänzt durch Richtlinie 97/36/EG).

4.3

Die Rechtsprechung der UBI zur Tragweite des Jugendschutzes zu Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG deckt sich hinsichtlich der Ausstrahlungszeit mit Art. 7 Ziffer 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden: EÜGF; SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Art. 7 Abs. 1 Bst. a EÜGF untersagt zusätzlich die Ausstrahlung von unsittlichen Sendungen und präzisiert, dass Sendungen namentlich keine Pornographie enthalten dürfen. Das EÜGF ist vorliegend allerdings nicht anwendbar, weil keine grenzüberschreitende Ausstrahlung stattfindet.

4.4

Das revidierte RTVG vom 24. März 2006 (BBl 2006, S. 3587ff.), welches voraussichtlich 2007 in Kraft treten wird, regelt den Jugendschutz in Art.

5.

Danach haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Es wurde damit eine Anpassung an die Regelung des EÜGF eingebaut, welche an die Sendezeit anknüpft, so wie die UBI sie den Programmveranstaltern bereits heute praxisgemäss auferlegt. Der Gesetzgeber wollte aber in Anlehnung an die EU-Fernsehrichtlinie einen umfassenderen Ansatz als die Sendezeit für den Jugendschutz und räumte dem Bundesrat deshalb in Art. 5 des neuen RTVG die Kompetenz ein, weitere geeignete Vorkehren vorzuschreiben (BBl 2003, S. 1670). Damit wird auch den neuen technischen Möglichkeiten zum zeitverschobenen Fernsehkonsum Rechnung getragen.

4.5

Die Bestimmung über die öffentliche Sittlichkeit im RTVG ist allgemeiner

Natur. Sie ist sowohl für redaktionelle Sendungen wie für Werbespots anwendbar (VPB 68/2004, Nr. 28, E. 2.3, S. 317 ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]). Für Werbespots bestehen weder im RTVG noch in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) spezifische Bestimmungen über die Sittlichkeit. Art. 15 Abs. 1 Bst. e RTVV verbietet zusätzlich Werbung, "die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze macht oder ihr Anhänglichkeitsgefühl missbraucht" (siehe dazu UBI-Entscheid b. 487 vom 14. März 2004, E. 5.4 ["spot pubblicitario dello Studio E."]; vgl. auch die etwas umfassendere Bestimmung in Art. 13 des neuen RTVG vom 24. März 2006).

5.

Die bisherige Rechtsprechung der UBI beschränkt sich auf Sendungen mit erotischen Inhalten. Im Vergleich zu diesen ist bei Sendungen mit pornographischen Darstellungen der sexuelle Charakter deutlicher, direkter, primitiver und ausschliesslicher. Sexuelle Praktiken werden explizit, grob und meist in bewusster Hervorhebung der Geschlechtsteile gezeigt. Die aufdringliche Betonung des sexuellen Aktes klammert alle sonstigen zwischenmenschlichen Bindungen weitgehend aus (siehe vergleichend auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum strafrechtlichen Pornographiebegriff, BGE 128 IV 260 E. 2.1 S. 262). Pornographische Darstellungen zielen vorab auf das lüsterne Interesse des Publikums an sexuellen Praktiken. Sie stellen damit regelmässig auch unsittliche Sendungen gemäss Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG dar, weil das Zeigen von sexuellen Akten in diversen Spielformen als Selbstzweck dient. Überdies werden die Protagonistinnen und Protagonisten zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigt. Der programmrechtswidrige Charakter von pornographischen Darstellungen kann daher auch nicht durch eine Ausstrahlungszeit nach 23 Uhr oder später und durch warnende Hinweise geheilt werden.

5.1

Während die im redaktionellen Teil von "Nachtherapie" ausgestrahlten Sequenzen noch als solche von erotischer Natur eingestuft werden können, handelt es sich bei den beanstandeten Spots für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy um solche mit pornographischen bzw. im Sinne des RTVG unsittlichen Inhalten. Die in den Spots gezeigten Ausschnitte der Videos verdecken zwar die primären Geschlechsteile. Dies ändert allerdings nichts am pornographischen und damit unsittlichen Charakter der beworbenen Produkte bzw. Dienstleistungen. Der pornographische Inhalt der Videos ist für das Publikum auch ohne weiteres erkennbar. Zahlreiche Titel der herunterladbaren Videos ("Porno-Heidi", "Handy Porno Kino", "Porno Peep Show", "MMS-Porno-Abo", "Best of US Pornos") wie auch zusätzliche werbende Aussagen (z.B. "20 Girls, 500 Boys und 3 Liter Sperma") und eingeblendete Hinweise zu der angebotenen Palette von homo- und heterosexuellen Praktiken lassen am "Hardcore"-

Inhalt der Videos keine Zweifel offen. Auffallend ist der hohe Anteil von Analsex und von Videos, in welchem junge Frauen auftreten, worauf regelmässig auch hingewiesen wird (z.B. "geile Schülerinnen ab 18", "naturgeile Girls", "echte Schoolgirl-Pornos"). Schon die kurzen Ausschnitte der beworbenen Videos in den beanstandeten Spots degradieren die Darstellerinnen und Darsteller überdies zu reinen Lustobjekten. Sie manifestierten die Art und Weise, wie in den beworbenen Videos Frauen und Männer gezeigt werden. Das eindimensionale, entwürdigende Bild der Sexualität wird quasi als Norm vermittelt. Die Vermittlung eines entwürdigenden Bildes als Norm und Alltäglichkeit sowie die damit einhergehende Abstumpfung und Anspruchshaltung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG dar.

5.2

Die Werbung zum Herunterladen von Pornovideos auf das Handy richtet sich nicht nur aufgrund des Mediums (SMS bzw. MMS über das Handy) speziell auch an Jugendliche. Überdies spricht die verwendete Tonalität - Duzen, Tonfall - Jugendliche besonders an. In vielen Familien ist es heute gang und gäbe, dass Jugendliche in ihren Zimmern über einen eigenen Fernsehapparat verfügen und die angebotenen Programme weitgehend unkontrolliert konsumieren können, was immer wann auch gesendet wird. Selbst Eltern, die verantwortungsbewusst Kontrollen vornehmen, können den Zugang ihrer Kinder zu solchen Programmen nicht völlig unterbinden, wenn sie nicht gerade die ganze Nacht neben dem Fernseher Wache stehen wollen.

5.3

Das Herunterladen von Pornovideos auf die Handys von Jugendlichen ist in letzter Zeit in den Medien vermehrt diskutiert worden. Wohl mag es zutreffen, dass auch in Zeitungen und Zeitschriften Inserate gefunden werden, welche den Zugang dazu vermitteln. Angesichts des engen Bezugs von Jugendlichen zu elektronischen Medien ist jedoch davon auszugehen, dass ein entsprechendes Programm, welches sie direkt zum Herunterladen von Pornovideos auf ihr Handy animiert, ungleich mehr Wirkung entfaltet. Durch das Menschen- und Sexualitätsbild, das ihnen in diesen Videos vermittelt wird, werden die Jugendlichen in ihrer noch unfertigen Entwicklung gefährdet und können sich und andern gegenüber eine problematische Anspruchshaltung in sexuellen Dingen entwickeln. Diese Gefahr wird durch den Gruppendruck unter Jugendlichen, die gerne mit besonders wüsten Downloads voreinander prahlen, um in der Gruppe zu bestehen, verstärkt. Man denke dabei nur an die Vorfälle, bei denen das Verprügeln anderer gefilmt und anschliessend zur gegenseitigen ″Belustigung″ vorgeführt wurde. Die von finanziellen Interessen geprägten Anbieter nutzen den Mangel an Erfahrung von Jugendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. e RTVV aus.

5.4

Die beanstandeten Spots gefährden insgesamt die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 2. Satz RTVG, indem sie unsittliche, entwürdigende und jugendgefährdende Inhalte verbreiten. Im Zusammenhang mit dem Jugendschutz verletzen sie zusätzlich Art. 15 Abs. 1 Bst. e RTVV.

6.

Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, Programm und Werbung würden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RTVG vermischt. Die Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy werde durch Ausschnitte aus Sex- und Pornofilmen ummantelt, um die Zuschauenden zum Herunterladen von Pornovideos zu animieren.

6.1

Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen Programmteil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und Meinungsbildung berührt, weshalb vorliegend die UBI zuständig ist. Die Frage, ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung vom Programmteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird, gehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung (BGE 126 II 7 E. 3c S. 12 ["Verkehrsinformationen"]).

6.2

Im Rahmen der beanstandeten Ausstrahlungen von "Nachtherapie" sind die Werbeblöcke durch optische und auch akustische Kennzeichen klar vom übrigen Programm getrennt. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, die Konzeption der Sendung sei darauf ausgerichtet, das Publikum aufzuheizen, damit dieses die in den Spots angebotenen Dienstleistungen konsumiere, ist unbegründet bzw. programmrechtlich nicht relevant. Der redaktionelle Gehalt von "Nachtherapie" mag zwar bescheiden sein. Die UBI hat aber nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 ["Rentenmissbrauch"]. Es ist überdies naheliegend, dass Werbespots für gewisse Produkte oder Dienstleistungen meist vor, nach oder zwischen Sendungen platziert werden, welche ebenfalls das Zielpublikum der beworbenen Güter anvisieren (z.B. Sportbekleidung oder isotonische Getränke im Rahmen von Sportübertragungen).

6.3

Im Zusammenhang mit der Trennung von Werbung und eigentlichem Programm wie auch mit dem Jugendschutz erscheint dagegen problematisch, dass in den Lauftexten vereinzelt auch Hinweise zum Herunterladen von Pornovideos auf das Handy erfolgen. Dieser Umstand wurde aber vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin nahm auch nicht Stellung dazu. Da im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ohnehin die beanstandeten Werbespots im Vordergrund stehen, erübrigt sich eine zusätzliche programmrechtliche Prüfung des erwähnten Aspekts.

7.

Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die beanstandeten Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Handy Programmbestimmungen verletzen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begrün- det und ist gutzuheissen.

8.

Eine stichprobenartige Überprüfung hat im Übrigen ergeben, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Ausführungen die beanstandeten Werbespots nicht aus dem Programm genommen hat. Sie hat einzig kleinere, programmrechtlich aber nicht genügende Änderungen im gesprochenen Begleittext vorgenommen hat (der Begriff "Girls" wurde durch "Frauen" oder "Ladies" ersetzt). Das Verfahren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 und 3 RTVG, welches bezweckt, die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, erübrigt sich deshalb keineswegs und ist vollumfänglich durchzuführen.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass U1 TV mit der Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy im Rahmen der Sendungen "Nachtherapie" vom 18. Februar 2006, 21. Februar 2006, 24. Februar 2006, 27. Februar 2006, 1. März 2006, 3. März 2006 und 4. März 2006 die Programmbestimmungen verletzt hat.

2.

U1 TV wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 21. August 2006