Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, Sendung Horizonte vom 20.02.2011, Ausstrahlung des Dokumentarfilms Antarktis vom Verschwinden eines Kontinents
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 632
Entscheid vom 25. August 2011
Besetzung Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Horizonte“ vom 20. Februar 2011, Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Antarktis – Vom Verschwinden eines Kontinents“
Beschwerde vom 21. April 2011
Parteien / Verfahrensbeteiligte F (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt jeweils am Sonntagnachmittag die Sendung „Horizonte“ aus. Darin werden während zwei Stunden Filme zu aktuellen gesellschaftspolitischen, geschichtlichen, wissenschaftlichen Themen und über die Natur gezeigt. Bestandteil der Sendung vom 20. Februar 2011 bildete der Dokumentarfilm „Antarktis – Vom Verschwinden eines Kontinents“ aus (Dauer: 47 Minuten 29 Sekunden). Es handelt sich dabei um eine deutschsprachige Version des mehrfach preisgekrönten Films „The Antarctica Challenge – A Global Warning“ von Mark Terry aus dem Jahre 2009. Im Zentrum des Films stehen Beobachtungen von verschiedenen Forschern – namentlich von der Station Wernadski - zu Umweltveränderungen in der Antarktis.
B. Mit Eingabe vom 21. April 2011 erhob F (im Folgenden auch Beschwerdeführer) persönlich sowie als Präsident im Namen des Vereins I Beschwerde gegen den vom Schweizer Fernsehen im Rahmen der Sendung „Horizonte“ vom 20. Februar 2011 ausgestrahlten Dokumentarfilm „Antarktis – Vom Verschwinden eines Kontinents“. Er erachtet diesen als sehr tendenziös und fehlerhaft. Der Beschwerdeführer listet sieben Fehler auf (u.a. Titel des Films, angeblich steigende Temperatur in der Antarktis, Äusserungen über das Verhalten von Pinguinen). Der Film sei Element einer unausgewogenen, politisch motivierten Kampagne des Schweizer Fernsehens im Zusammenhang mit Klimafragen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 13. April 2011 bei.
C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI am 9. Mai 2011 die Angaben und Unterschriften von 62 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. Juni 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. Ansichten und Kommentare seien als solche erkennbar. Es sei für das Publikum jederzeit transparent, von wem welche Beobachtungen und Vermutungen stammen und worauf diese gründen. Die Aussagen im Film seien vorsichtig formuliert. Es sei nicht Aufgabe der UBI, den wissenschaftlichen Wert der präsentierten Informationen zu werten.
E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass Roger Blum (Präsident der UBI) gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist F und nicht der Verein I Beschwerdeführer.
3. Weder der Beschwerdeführer noch der Verein I, welcher er präsidiert, erfüllen dagegen die Voraussetzungen für eine Betroffenen- oder Individualbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. Diese werden im Film nicht erwähnt noch wird auf sie Bezug genommen. Ein besonderes Interesse oder Fachwissen alleine begründen nicht die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche die Beschwerdeführenden von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). Der Beschwerdeführer rügt, der beanstandete Film sei „extrem tendenziös“ und fehlerhaft. Er macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.1. Nicht einzutreten ist auf die generellen Rügen des Beschwerdeführers zum Programm des Schweizer Fernsehens. Soweit er dieses hinsichtlich Klimafragen generell als unausgewogen erachtet, müsste er dagegen eine Zeitraumbeschwerde anstrengen und eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend machen (UBI-Entscheid b. 619 vom 20. August 2010 [„Berichterstattung zur Klimaforschung“]).
4.2. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie die im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätze zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
4.3. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und persönlichen Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 2011, S.216ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Ber-
4.4. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der übrigen journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
5. Indem der Dokumentarfilm das Publikum namentlich über geschichtliche Fakten zur Erforschung der Antarktis orientiert und aktuelle Beobachtungen von Forschern zum Klima, zur Vegetation und zur Tierwelt vermittelt, kommt ihm Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher anwendbar.
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den beanstandeten Dokumentarfilm als tendenziöses politisches Machwerk. Dieser gehe von der falschen These einer durch die Menschheit verursachten Klimaerwärmung aus. Der Anstieg der Durchschnittstemperaturen auf der Erde im Allgemeinen und in der Antarktis im Besonderen bildet zwar den eigentlichen Ausgangspunkt des Films. Welches die Ursachen für die Klimaerwärmung sind, steht jedoch nicht in dessen Zentrum. Einzig im Zusammenhang mit dem Ozonloch führt ein Geophysiker des British Antarctic Survey (Dr. Julian Scott) aus, dass dieses gemäss einer Theorie auf den Menschen zurückzuführen sei. Ein anderer Forscher (Dr. Jonathan Shanklin) gibt zu Bedenken, dass sich das Ozonloch seit dem Abkommen zum Verbot des Gebrauchs von Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW) nicht mehr ausgedehnt habe. Im Übrigen fehlen im beanstandeten Film konkrete Aussagen zu den Ursachen der Klimaerwärmung wie auch zur klimapolitischen Debatte. Es werden vielmehr die von Forschergruppen in den Antarktis festgestellten Auswirkungen der höheren Temperaturen thematisiert. Der Film nahm ebenfalls weder direkt noch indirekt Bezug auf eine unmittelbar bevorstehende konkrete Volksabstimmung in der Schweiz. Die damit gegebenenfalls verbundenen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten sind daher nicht anwendbar (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 4.3 [„Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Kampfjetlärminitiative“]).
5.2. Für das Publikum ist klar erkennbar, von wem welche Aussagen stammen. Die verschiedenen namentlich erwähnten Forscherinnen – Alexandra Shackleton, Laura Grange, Daniella Rübeling – und Forscher – Julian Scott, Yeugeny Karyagin, David Ainley, Geoffrey Carpentier, Peter Convey, Robert Mulvaney – äussern sich jeweils zu ihren Studien und den dabei gewonnenen Erkenntnissen. Vorausgehend werden diese Personen regelmässig wie etwa Yeugeny Karyagin vorgestellt: „Dr. Yeugeny Karyagin ist ein ukrainischer Seismologe. 1992 übernahm sein Land die britische Faraday Research Station, die heutige Wernadski-Station. Dr. Karyagin beschäftigt die Frage, ob das Süsswasser das Gletscherschmelzen weiter beschleunigt.“ Soweit im Film über mögliche Folgen der Beobachtungen der Forscher berichtet wird, sind die Formulierungen mehrheitlich sehr vorsichtig: „Dr. Karyagin vermutet, dass der erhöhte Niederschlag das Schmelzen des Gletschereises noch beschleunigt, da das schmelzende Landeis mit seinem Süsswasser das Salzwasser des antarktischen Ozeans verdünnt. Da Süsswasser schneller verdampft, könnte das zu höheren Niederschlägen führen.“ Durch die Verwendung des Konjunktivs, relativierender Begriffe oder anderer sprachlicher Stilmittel wird für das Publikum jeweils deutlich, dass es sich bei den im Film aufgezeigten möglichen Auswirkungen der festgestellten Klimaveränderungen nicht um erhärtete Tatsachen, sondern um die Ansichten der porträtierten Antarktisforscher handelt. Das Publikum kann überdies ohne Weiteres zwischen Fakten und persönlichen Meinungen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).
5.3. Der Beschwerdeführer nennt sieben Punkte, welche er als tatsachenwidrig erachtet. Er bestreitet insbesondere zahlreiche Aussagen der Antarktisforscher wie die angeblich steigenden Temperaturen, den Zusammenhang zwischen Meeresspiegel und Anzahl Erdbeben bzw. zwischen Niederschlagsmenge und Gletscher sowie die dargestellten Folgen der Klimaveränderungen auf Pinguine, Robben und Seesterne. Es ist nicht Aufgabe der UBI, die im beanstandeten Film erwähnten Beobachtungen der verschiedenen Antarktisforscher auf ihre wissenschaftliche Richtigkeit zu überprüfen, umso weniger als die verbreiteten Erkenntnisse für das Publikum klar als persönliche Ansichten der namentlich genannten Personen erkennbar und gegebenenfalls vorsichtig formuliert sind (Entscheid 2C_/836/2010 des Bundesgerichts vom 25. März 2011 E. 2).
5.4. Hinsichtlich der Wahl des Themas einer Sendung und der Gestaltung gilt es im Übrigen, der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) Rechnung zu tragen. Bei dem von der Beschwerdegegnerin eingekauften Dokumentarfilm von Mark Terry stehen die jeweiligen persönlichen Beobachtungen der gezeigten Forscher in ihren Studiengebieten im Vordergrund und nicht eine allfällige kontradiktorische wissenschaftliche oder klimapolitische Debatte. Die Klimaveränderungen in der Antarktis werden in transparenter Weise aus der Sicht von dort tätigen Forschern beleuchtet. Da im Film keine rechtserheblichen Vorwürfe erhoben werden, namentlich gegen allfällige Wissenschaftler mit anderen Erkenntnissen über die Klimaveränderungen in der Antarktis, war es im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots auch nicht erforderlich, mögliche Gegenstandpunkte zu erwähnen.
5.5. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls den Titel des gezeigten Dokumentarfilms „Antarktis – Vom Verschwinden eines Kontinents“. Dieser stellt – wie häufig bei Dokumen- tar- und Spielfilmen – keine genaue Übersetzung des Titels aus der Originalsprache dar, welcher „The Antarctica Challenge – a Global Warning“ lautet und den Inhalt des Films eher wiederspiegelt. Aufgrund des deutschen Titels könnte der falsche Eindruck entstehen, die Klimaveränderungen und insbesondere das schmelzende Eis würde die Antarktis zum Verschwinden bringen. Der Film als Ganzes und insbesondere auch einzelne Aussagen („Der blanke Fels, den das schmelzende Eis freilegt, ist sehr trocken“; „Nun liegt der Fels frei und es gibt Erdablagerungen, in denen die Samen und Sporen wachsen können“) tragen aber dazu bei, dass der Titel die freie Meinungsbildung des Publikums zu den im Film beschriebenen Beobachtungen über die Auswirkungen der Klimaveränderung nicht wesentlich beeinträchtigt. Das gilt ebenfalls für die etwas reisserische Anmoderation, welche es ebenfalls in der rundfunkrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen gilt (VPB 62/1998 Nr. 50 E. 7.2 S. 461 [„Nazigold und Judengeld“]). Wie der Titel stellt diese aber allenfalls einen Mangel in einem Nebenpunkt dar, welcher aufgrund der im Film in sachlichem Ton und transparenter Weise geschilderten Beobachtungen der Antarktisforscher nicht geeignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen.
5.6. Insgesamt ergibt sich, dass sich das Publikum zur beanstandeten Sendung frei eine eigene Meinung bilden konnte. Insbesondere konnte es die Beobachtungen und Erkenntnisse der porträtierten Antarktisforscher aufgrund der transparenten Darstellung und der adäquaten Formulierungen im Film zutreffend einordnen. Persönliche Einschätzungen der Forscher wurden nicht als unumstössliche wissenschaftliche Fakten dargestellt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher nicht verletzt worden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von F und mitunterzeichnenden Personen vom 21. April 2011 gegen den am 20. Februar 2011 in der Sendung „Horizonte“ des Schweizer Fernsehens ausgestrahlten Dokumentarfilm „Antarktis – Vom Verschwinden eines Kontinents“ wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 29. Dezember 2011