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Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung ’ECO’ vom 27. April 2015, Beiträge über die Erbschaftssteuer

b.713 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated Oct 26, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-713/de/beschreibung-link-entscheid-fernsehen-srf-sendung-eco-vom-27-april-2015-beitrage-uber-die-erbschaftssteuer

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  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung ’ECO’ vom 27. April 2015, Beiträge über die Erbschaftssteuer

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 713

Entscheid vom 26. Oktober 2015

Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Reto Schlatter, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „ECO“ vom 27. April 2015, Beiträge über die Erbschaftssteuer

Beschwerde vom 6. Juli 2015

Parteien / Verfahrensbeteiligte Hauseigentümerverband Schweiz und weitere Beteiligte (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Wirtschaftsmagazin „ECO“ aus. Schwerpunktthema der Sendung vom 27. April 2015 bildete die Erbschaftssteuer vor dem Hintergrund der bevorstehenden eidgenössischen Abstimmung über die Volksinitiative zu einer Erbschaftssteuerreform („Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV“) vom 14. Juni 2015. Zwei Beiträge befassten sich mit diesem Thema: im ersten („Erbschaftssteuer gegen die Vermögenskonzentration“) stand der Reichtumsforscher und Soziologe Michael Hartmann im Zentrum, der für eine Erbschaftssteuer und die Initiative plädierte (Dauer: 5 Minuten 32 Sekunden). Gleich anschliessend unterhielt sich der Moderator von „ECO“ mit dem Unternehmer Willy Michel über Erbschaftssteuern im Grundsätzlichen und über die Volksinitiative. Letztere lehnte Willy Michel ab (Dauer: 8 Minuten 10 Sekunden).

B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhob der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV), vertreten namentlich durch G und S, gegen den Beitrag „Erbschaftssteuer gegen die Vermögenskonzentration“ aus der Sendung „ECO“ vom 27. April 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Beschwerdeführer beanstanden ebenfalls die auf einem Video auf der Website von SRF beim Abstimmungsdossier über die Erbschaftssteuer veröffentlichten Aussagen von Michael Hartmann („Wie Feudalsysteme“, Dauer: 1 Minuten 42 Sekunden). Der beanstandete Fernsehbeitrag und die auf der Website abrufbaren Aussagen von Michael Hartmann hätten Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Im beanstandeten Fernsehbeitrag komme mit Michael Hartmann ausschliesslich ein Befürworter der Erbschaftssteuerinitiative zu Wort. Der Beitrag enthalte auch falsche Informationen und wichtige blieben unerwähnt. Das gelte auch für die Aussagen auf der Website. Die Einseitigkeit der Berichterstattung in „ECO“ im Vorfeld der Abstimmung werde durch das nachfolgende Interview mit Willy Michel nicht aufgehoben. Letzterer sei bloss ein moderater Gegner der Initiative und im Grunde ein Befürworter einer Erbschaftssteuer. Die Auswahl des Interviewpartners habe zudem den Eindruck erweckt, dass nur sehr reiche Personen von der Initiative betroffen wären. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 17. Juni 2015 bei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 9. September 2015, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Voraussetzungen für eine Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG seien nicht erfüllt. Auf den Online-Beitrag könne die UBI mangels Zuständigkeit in keinem Fall eintreten. Materiell weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Interview mit Willy Michel sowohl zeitlich wie auch inhaltlich ausreichend gewesen sei und zur Ausgewogenheit von Pro- und Contra-Argumenten geführt habe. Es müssten auch in einer Sendung mit Bezug zu einer Abstimmung nicht alle relevanten Argumente genannt werden, sofern eine Ausgewogenheit sichergestellt sei. Namentlich sei es nicht erforderlich gewesen, die Situation der KMU differenziert darzustellen, umso weniger als „ECO“ diesen Aspekt bereits in der Sendung vom

8. Dezember 2014 aufgegriffen habe. Das Publikum sei im Übrigen durch die von den Beschwerdeführern beanstandeten Aussagen nicht irregeführt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG und die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Anforderungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer Volksabstimmung seien eingehalten worden.

D. In ihrer Replik vom 21. September 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Der HEV erfülle die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde, da er eine eigenständige Kampagne gegen die Erbschaftssteuerinitiative geführt habe. Eventualiter legten die Beschwerdeführer Listen mit den Angaben und Unterschriften von 25 weiteren Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. Bezüglich der Sendung entstehe wegen unzutreffenden Zahlenangaben der falsche Eindruck, die Erbschaftssteuerinitiative betreffe nur Reiche. Für das Publikum gehe zudem nicht hervor, ob es sich bei den Darstellungen von Michael Hartmann um Fakten oder um eine persönliche Ansicht gehandelt habe.

E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 6. Oktober 2015 die Ausführungen der Gegenpartei vollumfänglich zurück. Dass die UBI eine Nachfrist angesetzt habe, damit die Vertreter des HEV die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung der UBI, wonach Personen mit anwaltlicher Vertretung keinen entsprechenden Anspruch hätten. Die beanstandeten Beiträge seien sieben Wochen vor der Abstimmung ausgestrahlt worden. Sie könnten nicht gleich beurteilt werden wie eine Ausstrahlung unmittelbar vor dem Abstimmungstermin. Auch aufgrund seines Vorwissens sei dem „ECO“-Publikum im Übrigen bekannt gewesen, dass nicht nur ganz reiche Personen von der Erbschaftssteuerinitiative betroffen seien.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag erwähnt wird oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.).

2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der HEV die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfüllt. Dieser verweist seinerseits darauf, dass er eine eigenständige Kampagne gegen die Erbschaftssteuerinitiative geführt habe, wodurch er sich gegenüber anderen Programmkonsumenten unterscheide.

2.2 Ihre Kampagne gegen die Erbschaftssteuerinitiative lancierte der HEV noch bevor der Bundesrat sowie das Pro- und das Contrakomitee ihrerseits mit Medienkonferenzen in den Abstimmungskampf eingriffen. Der HEV engagierte sich darin namentlich auch mit Plakaten, die einen grossen Hammer zeigten, welcher ein Einfamilienhaus zerstört. Die Beschwerdelegitimation eines Gegenkomitees zu einer kommunalen Vorlage, die im beanstandeten Beitrag thematisiert wurde, bejahte die UBI bereits in einem früheren Entscheid (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 872, S. 260). Aufgrund der Intensität der Kampagne, die auch in Presseartikeln Wiederhall fand, verfügt vorliegend auch der HEV über die erforderliche Nähe zum Sendegegenstand und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

2.3 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die entsprechenden Voraussetzungen wurden durch die den HEV vertretenen Personen im Rahmen der gewährten Nachbesserungsfrist ebenfalls erfüllt.

2.4 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die UBI gemäss ständiger Rechtsprechung den Vertretern des HEV gar keine Nachbesserungsfrist hätte gewähren dürfen. Dem ist aber nicht so. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Praxis bezog sich auf extern bevollmächtigte Rechtsvertreter. Diese Rechtsprechung hat die UBI in der Zwischenzeit im Übrigen angepasst. Ist die Frage der Befugnis zur Betroffenenbeschwerde nicht offensichtlich klar, ist auch einer Partei mit externem Rechtsbeistand eine Nachbesserungsfrist zu gewähren (UBI-Entscheid b. 694 vom 13. März 2015, E. 3.3).

2.5 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie das auf der Website von SRF unter dem Titel „Erbschaftssteuer: Es träfe nur zwei Prozent der Steuerzahler“ abrufbare Video mit Aussagen von Michael Hartmann betrifft. Unter dem noch geltenden RTVG ist nicht die UBI, sondern das Bundesamt für Kommunikation für die Aufsicht über entsprechende Online-Inhalte zuständig, die zum übrigen publizistischen Angebot der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG gehören (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A.6603/2010 vom 21. April 2011 E. 2.3).

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 880, S. 262).

3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache stehen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) im Zentrum.

3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Barrelet/Werly, a.a.O. Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in : Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

3.3 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]; BGE 134 I 2 E. 4.2.4 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

3.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüber stehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls, Masmejan, a.a.O., S. 108ff.,

4. Zu Beginn der Sendung „ECO“ vom 27. April 2015 wies der Moderator bei der Beitragsübersicht darauf hin, dass die Erbschaftssteuer schwerpunktmässig behandelt werde. Dabei nannte er Zahlen zur Verteilung des Reinvermögens in der Schweiz und namentlich den Anteil der Reichsten am Gesamtvermögen.

4.1 In der Anmoderation zum ersten Filmbericht bemerkte der Moderator, dass Erbschaftssteuern umstritten seien. Abgestimmt werde darüber am 14. Juni. Die Initiative bezwecke, Vermögen über einem Freibetrag von 2 Millionen Franken im Erbfall mit 20 Prozent zu besteuern. Dies schrecke viele ab. Dabei gebe es laut dem Reichtumsforscher und Soziologen Michael Hartmann Gründe, die für eine Erbschaftssteuer sprächen, wie etwa der Umstand, dass Erben mit Leistung wenig zu tun habe. Im anschliessenden Filmbericht stand Michael Hartmann im Zentrum. Er betonte, dass viel Erben nur mit dem „Glück der richtigen Geburt“ zu tun habe. Bezüglich des Abwehrreflexes gegen Erbschaftssteuern in Deutschland und der Schweiz wies er darauf hin, dass dieser vielfach nicht rational begründet sei. Über 90 Prozent der Bevölkerung seien von den Erbschaftssteuern nicht betroffen. Für Unternehmen seien Steuern von 10 bis 15 Prozent, die auf 10 Jahre gestreckt werden könnten, verkraftbar. Die Akzeptanz von Erbschaftssteuern habe vor allem bei den Reichen abgenommen, welche die Meinung verträten, der Staat könne nicht mit Geld umgehen.

4.2 Der Moderator leitete anschliessend zum nächsten, die Erbschaftssteuer betreffenden Beitrag über. Mit dem Unternehmer Willy Michel habe die Redaktion einen Reichen gefunden, der bereit sei, über seinen Reichtum und die Erbschaftssteuer zu sprechen. In einem kurzen Filmporträt wurde Willy Michel vorgestellt. Danach befragte ihn der Moderator in den Räumlichkeiten der Firma in Burgdorf. Im Zentrum des Interviews stand die Haltung des Unternehmers zur bevorstehenden Erbschaftssteuerinitiative und zu Erbschaftssteuern generell. Willy Michel zählte auf, welche Auswirkungen die Annahme der Initiative für seine Nachkommen hätte. Sie sei für ihn aus verschiedenen Gründen nicht akzeptabel. Er wies u.a. auch auf den seiner Meinung nach unklaren Text hin. Willy Michel erklärte jedoch, dass er kein grundsätzlicher Gegner von Erbschaftssteuern sei. Er würde eine besser definierte entsprechende Steuer befürworten, wenn im Gegenzug die Vermögenssteuer abgeschafft würde. Im Rahmen des Interviews äusserte er sich auch zur Bedeutung, die Reichtum und Luxusobjekte für ihn haben, sowie zur Vermögenskonzentration in der Schweiz.

5. Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung ist zwischen der Frage der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG (siehe Ziffer 6) und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG (Ziffer 7) zu unterscheiden. Dabei sind die - das Thema der Erbschaftssteuer betreffenden - Beiträge insgesamt mit Schlagzeilen der Sendung, Anmoderationen, den Filmberichten und dem Gespräch zu berücksichtigen. Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, dass „ECO“ eine Wirtschaftssendung ist, welches sich an ein Publikum richtet, das speziell an ökonomischen Fragestellungen interessiert ist.

6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Beiträge aufgrund des unbestrittenen Informationsgehalts anwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim „ECO“- Publikum ein gewisses Vorwissen zur Erbschaftssteuer und zur Initiative vorausgesetzt werden kann. In der Sendung „ECO“ wurde am 8. Dezember 2014 bereits ein Beitrag mit dem Titel „Die Angst der KMU vor der Erbschaftssteuer“ ausgestrahlt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung berichteten die Medien bereits ausführlich über die Volksinitiative, namentlich auch aufgrund der Medienkonferenzen des Bundesrats, des Pro- und Contrakomitees und auch des HEV.

6.1 Die beanstandeten Beiträge thematisierten die Erbschaftssteuer und die Volksinitiative zu einer Erbschaftssteuerreform nicht in umfassender Weise, sondern primär im Zusammenhang mit der Vermögenskonzentration und dem beträchtlichen Anteil der Reichsten am gesamten Reinvermögen. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt Veranstaltern grundsätzlich, ein Thema unter einem bestimmten Blickwinkel zu beleuchten. Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert diesbezüglich jedoch Transparenz. Der besondere Fokus ging für das Publikum bereits aus dem Überblick zu den Sendebeiträgen und im Übrigen auch aus den Beiträgen selbst hervor.

6.2 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beiträge den falschen Eindruck erweckten, die Erbschaftssteuerinitiative betreffe nur sehr Reiche, und diese Gruppe wende sich als einzige gegen die Vorlage. Aufgrund des erwähnten Fokus beschäftigten sich sowohl der Filmbeitrag mit Michael Hartmann wie auch das Gespräch mit Willy Michel vor allem mit der kleinen Elite von sehr reichen Personen. Das Publikum, welches bereits über einiges Vorwissen zur Initiative verfügte, wurde dadurch aber nicht irregeführt. Der Moderator fasste in der Anmoderation korrekt den wesentlichen Inhalt der Initiative für eine Erbschaftssteuerreform mit den relevanten Beträgen - 20% Erbschaftsteuer ab einem Vermögen von 2 Millionen Franken - zusammen. Er wies überdies auf die sehr vielen negativen Kommentare gegen die Vorlage auf der Website hin und machte damit implizit klar, dass der Widerstand gegen eine nationale Erbschaftssteuer breit gestreut ist. Willy Michel betonte seinerseits, dass der Text der Initiative „schwammig“ sei und bezüglich der von den Befürwortern angeführten reduzierten Steuersätzen für Unternehmen, die erst noch vom Parlament bei einer Annahme zu beschliessen wären, Unklarheit herrsche. Der Unternehmer stellte mit seinen differenzierten Betrachtungen zur allfälligen Belastung von Nachkommen ein Gegengewicht zu den eher pauschalen Ausführungen von Michael Hartmann dar, welche überdies auf einem weniger hohen Steuersatz von 10 bis 15 Prozent als dem in der Initiative vorgesehenen von 20 Prozent beruhten. Ob die Aussage von Michael Hartmann, wonach 90 Prozent der Erbschaften nicht unter die Steuer fielen, zutrifft, kann nicht verifiziert werden. Die Aussagen des Reichtumsforschers und Soziologen waren aber als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).

6.3 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass aus dem Filmbeitrag mit Michael Hartmann teilweise nicht hervorging, ob sich dessen Aussagen generell auf Erbschaftssteuern oder auf die im Zentrum stehende Initiative zu einer Erbschaftssteuerreform bezogen. Es wurde aber deutlich, dass der Reichtumsforscher aus den gleichen Gründen sowohl Erbschaftssteuern generell als auch die Initiative zu einer Erbschaftssteuerreform befürwortete. Willy Michel seinerseits lehnte zwar die Volksinitiative unmissverständlich ab. Er erwähnte jedoch auch, dass er sich einer Erbschaftssteuer bei Vorliegen von bestimmten Umständen, wie der Abschaffung der Vermögenssteuer, nicht widersetzen würde. Der Unternehmer wies im Gespräch zusätzlich darauf hin, dass Erbschaftssteuern bis anhin in die Zuständigkeit der Kantone fielen und dass es nach wie vor Kantone gäbe, in denen Erbschaftssteuern erhoben werden. Die Ausführungen des Unternehmers erlaubten dem Publikum, eine Trennung zwischen der Volksinitiative und generellen Aspekten einer Erbschaftssteuer vornehmen zu können.

6.4 Die von Michael Hartmann im Zusammenhang mit der Vermögenskonzentration bei sehr reichen Personen vorgebrachten Argumente für eine Erbschaftssteuer und für die Initiative wurden durch die Aussagen von Willy Michel ebenfalls relativiert. Letzterer entsprach im Übrigen auch überhaupt nicht dem Bild, welches Michael Hartmann von den sehr reichen Personen im Filmbericht zeichnete. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer stellte der Beitragsteil mit dem Unternehmer ein eigentliches Gegengewicht zum Filmbericht mit Michael Hartmann her. Daraus wurde insbesondere auch deutlich, dass die teilweise sehr pauschalen Aussagen des Reichtumsforschers umstritten sind und einer differenzierten Erörterung bedürfen.

6.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag wohl anders und bezüglich der von Michael Hartmann zu Gunsten der Erbschaftssteuer und der Initiative erwähnten Gründe vertiefter und differenzierter hätte gestaltet werden können. Zu den thematisierten Aspekten um die Volksinitiative für eine Erbschaftssteuerreform konnte sich das „ECO“-Publikum aber eine eigene Meinung bilden. Dieses ohnehin an wirtschaftlichen Sachverhalten interessierte Publikum verfügte über einiges Vorwissen zur Volksinitiative. Aufgrund der transparenten Präsentation der Beiträge konnte es zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden. Die von den Beschwerdeführern primär beanstandeten Aussagen von Michael Hartmann wurden durch das nachfolgende Gespräch mit Willy Michel erheblich relativiert. Das Publikum wurde deshalb auch nicht in die Irre geführt. Die beanstandeten Beiträge verletzten aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht.

7. Die Beschwerdeführer machen ebenfalls geltend, die beanstandeten Beiträge ständen im Widerspruch zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG. Die Berichterstattung im Hinblick auf die bevorstehende Volksabstimmung über die Initiative zu einer Erbschaftssteuerreform sei nicht ausgewogen gewesen.

7.1 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die Beiträge während der sensiblen, für die Willensbildung der Stimmberechtigten zur Abstimmungsvorlage relevanten Zeit ausgestrahlt worden seien. Die Ausstrahlung sei sieben Wochen vor der Ausstrahlung erfolgt. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Anforderungen an Sendungen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Abstimmungen haben, würden noch keine Anwendung finden. In ihrer Rechtsprechung hat die UBI nie genau definiert, wann diese sensible Periode beginnt. Bei Ausstrahlungen zwei Monate vor der Abstimmung nahm die UBI bereits an, dass der eigentliche Abstimmungskampf begonnen habe (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 [„Santésuisse“]). Generell ist davon auszugehen, dass diese sensible Periode in der Regel mit der traditionellen Medienkonferenz des Bundesrates zur Abstimmungsvorlage beginnt (Masmejan, a.a.O., S. 109, Rz. 79 zu Art. 4 RTVG). Zusätzliche Indizien sind die Medienkonferenzen des Pro- und Contrakomitees. Die Medienkonferenz des Bundesrats fand am 21. April 2015 statt, diejenige des Pro-Komitees bereits am 17. April 2015 und diejenige des Contra-Komitees am 23. April 2015. Die beanstandete Sendung vom 27. April 2015 fällt damit - auch in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung der UBI - in die für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensible Periode. Die erhöhten Anforderungen an entsprechende Sendungen finden damit Anwendung. Nahe vor dem Urnengang und insbesondere nach der Zustellung der Abstimmungsunterlagen sind die Anforderungen am höchsten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7).

7.2 Auch die erhöhten Sorgfaltspflichten verpflichten Veranstalter jedoch nicht, in entsprechenden Sendungen alle abstimmungsrelevanten Gesichtspunkte der zur Diskussion stehenden Vorlage zu behandeln. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich überdies um kein politisches Format, sondern um ein Magazin für ein an Wirtschaftsfragen interessiertes Zielpublikum. Die Auswahl des Themas und des Fokus präjudizierten im Übrigen nicht zwingend eine Bevorzugung der einen Seite während dieser sensiblen Periode des Abstimmungskampfs (BGE 134 I 2 E. 4.3 S. 11).

7.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Befürworter der Volksinitiative seien in den beanstandeten Beiträgen bevorteilt worden. Dem pointierten Befürworter der Initiative, Michael Hartmann, sei mit Willy Michel ein moderater Gegner der Initiative gegenübergestanden, welcher Erbschaftssteuern grundsätzlich befürworte. Letztere Einschätzung der Beschwerdeführer trifft zwar zu. Relevant im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bei Abstimmungssendungen war jedoch ausschliesslich die Haltung von Willy Michel zur Initiative, über welche die Stimmberechtigten am 14. Juni 2015 abzustimmen hatten. Diesbezüglich zeigte sich der Unternehmer als unmissverständlicher Gegner der Vorlage und begründete dies eingehend. Er verwies sowohl auf die negativen Auswirkungen, welche die Annahme der Initiative für seine Nachkommen hätte, als auch auf die negativen

Folgen für die schweizerische Wirtschaft insgesamt und vertrat damit die Seite der Gegner der Initiative glaubwürdig und kompetent.

7.4 Die beanstandeten Beiträge stellten keine klassischen Abstimmungssendungen dar, bei welchen Vertreter beider Seiten sich direkt gegenüberstehen. Die chancengleiche Behandlung beider Lager kann aber auch mit zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen - einem Filmbericht und einem Interview - erreicht werden (UBI-Entscheid b. 691 von 17. Oktober 2014, E. 5.1 [„Kampf um den Gripen“]). Die Programmautonomie lässt ein solches Konzept zu. Dabei müssen jedoch die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit eingehalten werden. Dies war vorliegend der Fall. Das Gespräch mit Willy Michel und dessen konkrete Argumente gegen die Initiative wogen den Filmbericht mit den Ausführungen von Michael Hartmann für die Vorlage auf (siehe dazu auch vorne E. 6.2 - 6.5). Der zweite Teil des Beitrags mit dem Unternehmer war überdies länger als der vorangegangene Bericht mit Michael Hartmann. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Abstimmungssendungen wurden damit eingehalten.

8. Die beanstandeten Beiträge verletzen keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 30. Dezember 2015