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Beschreibung/ Link Entscheid SRF News, Facebook Video "Putin macht den Cowboy", veröffentlicht am 05.10.2016

b.747 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dated May 12, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-747/de/beschreibung-link-entscheid-srf-news-facebook-video-putin-macht-den-cowboy-veroffentlicht-am-05-10-2016

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid SRF News, Facebook Video "Putin macht den Cowboy", veröffentlicht am 05.10.2016

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 747

Entscheid vom 12. Mai 2017

Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand SRF News, Facebook Video „Putin macht den Cowboy“, veröffentlicht am 5. Oktober 2016

Beschwerde vom 24. November 2016

Parteien / Verfahrensbeteiligte Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Am 3. Oktober 2016 wurden sechs Przewalski-Pferde im Nationalpark Orenburg im Südural ausgewildert. Die Aktion fand im Rahmen eines internationalen Projekts statt, welches durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterstützt und durch Global Environment Facility (GEF) sowie durch das zuständige russische Ministerium finanziert wird. Durch das auf 15 Jahre angelegte Auswilderungsprogramm von Przewalski-Pferden soll eine neue Population entstehen, nachdem diese in der Wildnis ausstarben. Die sechs ersten, in Anwesenheit des russischen Präsidenten Wladimir Putin ausgewilderten Pferde waren rund ein Jahr zuvor aus Frankreich importiert worden. In einem ersten Schritt konnten sich die Pferde in einem staatlichen Wildpark unter Aufsicht von Pflegern an die neuen Lebensbedingungen akklimatisieren.

B. Auf ihrer Facebookseite veröffentlichte SRF News am 5. Oktober 2016 das rund dreissig Sekunden dauernde Instant-Video „Putin macht den Cowboy“. Darin war zuerst der russische Präsident Wladimir Putin zu sehen, wie er mit einer Tierpflegerin des staatlichen Wildparks einige Przewalski-Pferde im Südural in die Freiheit entlässt. Die nachfolgenden Aufnahmen zeigten die Pferde während dieser Auswilderungsaktion und am Schluss nochmals den Präsidenten der Russischen Föderation, zusammen mit der Tierpflegerin, auf einem vierrädrigen Motorrad. Ergänzt wurden diese Bilder durch Westernmusik sowie den folgenden eingeblendeten Text: „PUTIN MACHT DEN COWBOY. Bei romantischer Kulisse in bester Western Manier, macht Präsident Putin auf das Verschwinden wilder Pferde aufmerksam. Diese demonstrierte Tierliebe ist aber auch eine Provokation. Denn: Zwischen der USA und Russland herrscht mehr und mehr politische Eiszeit. Darunter leidet die Zivilbevölkerung in Syrien. Friedensgespräche sind derzeit undenkbar. Putin‘s Pferdeliebe: Für die syrische Bevölkerung wohl eher blanker Hohn.“ Zum Schluss des Videos erschien das Logo von SRF.

C. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob die in Indonesien lebende Schweizerin Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M, Beschwerde gegen den betreffenden Videobeitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Statt sachlich über die Auswilderungsaktion der Przewalski-Pferde in der Region Orenburg zu informieren, sei in polemischer und tendenziöser Weise über den russischen Präsidenten Wladimir Putin berichtet worden, um diesen zu diskreditieren. So habe das Publikum nichts über die Hintergründe des Projekts zur Rettung der bedrohten Przewalski-Pferde erfahren. Es handle sich bei diesem unsachlichen und manipulativen Beitrag nicht um ein blosses Missgeschick, sondern um einen mutwilligen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 28. Oktober 2016 bei.

D. Im Rahmen der eingeräumten Nachbesserungsfrist zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG bekundeten zwölf legitimierte Personen ihre Unterstützung für die Eingabe der Beschwerdeführerin. Notwendig wäre die Unterstützung von 20 legitimierten Personen gewesen.

E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 teilte die UBI den Beteiligten mit, dass sie ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid sehe und sie deshalb trotz der nicht erbrachten Anforderungen für eine Popularbeschwerde auf die Eingabe eintreten wolle.

F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. März 2017, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es liege kein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, da der Fall keine neuen rechtlichen Fragen aufwerfe oder von grundlegender Bedeutung für die Programmgestaltung sei. Allein aus dem Umstand, dass das beanstandete Video im übrigen publizistischen Angebot der SRG verbreitet worden sei, ergebe sich kein entsprechendes öffentliches Interesse. Die Redaktion habe überdies das Video nach Erhalt der Beanstandung umgehend aus dem Facebook-Account entfernt.

G. Die UBI setzte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. März 2017 eine zusätzliche Frist, um sich materiell zur Beschwerde zu äussern. In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin noch einmal auf die Eintretensfrage hin und ersuchte die UBI, die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses zu hinterfragen. In materieller Hinsicht habe die Redaktion in ihrer Stellungnahme an die Ombudsstelle bereits alle wesentlichen Punkte ausgeführt.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die UBI ist seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG vom 26. September 2014 am 1. Juli 2016 für die Aufsicht des übrigen publizistischen Angebots (üpA) der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG zuständig, welche zuvor dem Bundesamt für Kommunikation oblag (BBl 5014). Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 geregelt. Dazu gehören namentlich Online-Angebote (Art. 13 der Konzession). Beim beanstandeten Inhalt aus dem üpA handelt es sich um ein Video auf der Facebookseite von SRF News. Audiovisuelle Inhalte fallen gemäss Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG unter das von der UBI beaufsichtigte üpA. Wenn kein Bezug zu einer ausgestrahlten Radio- oder Fernsehsendung besteht, ist der Textbeitrag auf 1000 Zeichen beschränkt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch der Umstand, dass das Video nicht auf der Website von SRF News, sondern auf der Facebookseite von SRF News aufgeschaltet war, ändert an der Unterstellung unter das einschlägige Aufsichtsrecht nichts. Inhalte der Beschwerdegegnerin auf den Sozialen Medien und damit auf einer Plattform wie Facebook stellen Online-Angebote im Sinne von Art. 13 Konzession SRG dar (siehe Erläuterungen des Bundesamts für Kommunikation zur Änderung der Konzession SRG vom 20. Dezember 2012, Art. 13). Die Facebookseite von SRF News richtet sich an die Allgemeinheit, auch wenn eine Anmeldung oder Registrierung erforderlich ist. Beim beanstandeten Video, welches mit der Einblendung des Logos von SRF News endet, handelt es sich schliesslich um einen redaktionsgenerierten Beitrag (BBl 2013 5015). Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde gegen diese redaktionelle Publikation aus dem üpA fällt daher in die Zuständigkeit der UBI (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin konnte auch im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist die notwendige Anzahl von mindestens 20 Unterschriften für eine Popularbeschwerde nicht erbringen.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; UBI-Entscheide b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi- Logo“] und b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn sonst weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c

4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder Aspekte betrifft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3 Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass die UBI bezüglich des in der vorliegenden Beschwerdesache angerufenen Sachgerechtigkeitsgebots über eine reichhaltige Rechtsprechung verfügt. Diese bezieht sich bis anhin aber ausschliesslich auf in Programmen (Art. 2a RTVG) ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen. Ob diese Praxis zum Sachgerechtigkeitsgebot vollumfänglich auf Inhalte des üpA der SRG, für welche die UBI seit dem 1. Juli 2016 zuständig ist, und namentlich auf die speziellen Videoformate auf der SRF News-Facebookseite übertragen werden kann bzw. inwieweit diese Praxis angepasst werden muss, ist eine neue und für die zukünftige Rechtsprechung in diesem Bereich grundsätzliche Rechtsfrage. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an einer materiellen Behandlung der Beschwerdesache.

5. Die Beschwerdegegnerin hat das strittige Video nach dem Eingang von Beanstandungen bei der Ombudsstelle aufgrund einer internen Analyse von der SRF News-Facebook- Plattform entfernt. Eine rundfunkrechtliche Prüfung erübrigt sich damit aber nicht. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung der UBI bei Radio- und Fernsehsendungen verwiesen werden (UBI-Entscheide b. 724 vom 11. Dezember 2015, E. 4 und 7 und b. 599 vom 19. Juni 2009, E. 1.3). Die UBI ist dabei jeweils zum Schluss gekommen, dass das Entfernen oder die spätere Korrektur einer entsprechenden Publikation eine Prüfung der Rechtmässigkeit der beanstandeten Ausstrahlung nicht ausschliesst. Bei Inhalten des üpA der SRG gilt dies umso mehr aufgrund des dynamischen Charakters. So können namentlich Online-Beiträge jederzeit verändert und dem jeweiligen Informationsstand angepasst werden. Bei Annahme einer Rechtsverletzung ist aber allenfalls – wie bei betroffenen Radio- und Fernsehsendungen – auf ein Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG zu verzichten (siehe dazu hinten E. 8).

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen und andere Publikationen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen

Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum.

6.1 Die UBI prüft bei Radio- und Fernsehsendungen im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

6.2 SRF News will auf ihrer Facebookseite „rund um die Uhr News und Hintergründe von Schweizer Radio und Fernsehen“ liefern. Eine besondere Rolle kommt der Rubrik „Videos“ zu. Interessierte können kurze Videos zu aktuellen Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft, Wissenschaft und Sport herunterladen. Das Schema der Videos ist jeweils das gleiche. Ein Ereignis wird mit Originalbildern dokumentiert, ergänzt durch Informationen in einem eingeblendeten Text, aber ohne eigentliche Moderation, Sprachkommentar und Einbettung wie bei vergleichbaren Beiträgen in Nachrichtensendungen (z.B. „Tagesschau“).

6.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf das beanstandete Video aufgrund von dessen Informationsgehalt anwendbar. Die in E. 6.1 dargestellte Rechtsprechung zu Radio- und Fernsehsendungen kann dabei im Grundsatz übernommen werden. Den Besonderheiten von Inhalten aus dem üpA der SRG ist dabei aber Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zu Radio- und Fernsehsendungen weisen Beiträge des üpA keinen Programmcharakter im Sinne von Art. 2 Bst. a RTVG auf. Das Publikum konsumiert entsprechende Inhalte ausschliesslich individuell. Die besondere Wirkung von audiovisuellen Inhalten, welche auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Rechtfertigung für eine spezialgesetzliche inhaltliche Aufsicht und vom Bundesgericht (BGE 133 II 136 E. 6.4 S. 147f. [„Lovers TV“]) anerkannt wird, gilt es daher zu relativieren. Nutzer des Facebook-Angebots von SRF News, welche sich ein Video angeschaut haben, können sich dazu in Ruhe Gedanken machen, allenfalls das Video noch einmal ansehen oder andere Quellen konsultieren. Zu beachten sind bei der rundfunkrechtlichen Prüfung vorliegend zudem die Besonderheiten des beanstandeten Instant-Videos. Dieses war mit dem eingeblendeten Text und der fehlenden

Moderation anders aufbereitet als vergleichbare Beiträge in Nachrichtensendungen (siehe dazu auch E. 6.2).

7. Im beanstandeten Video wurden Bilder einer ersten Auswilderungsaktion von Przewalski-Pferden in der russischen Steppe gezeigt, die Teil eines breit und international abgestützten Programms für diese in der Wildnis ausgestorbenen Tiere war. Informationen zu den gezeigten Bildern fehlten im eingeblendeten Text weitgehend. Es war nämlich lediglich die Rede davon, dass der russische Präsident auf das „Verschwinden wilder Pferde aufmerksam“ mache.

7.1 Im Zentrum des eingeblendeten Texts standen nicht Informationen zu den gezeigten Bildern über die Auswilderungsaktion, sondern eine heftige Kritik zur Syrien-Politik des russischen Präsidenten und die damit verbundenen Folgen für die syrische Bevölkerung. Ein Zusammenhang zwischen der Auswilderungsaktion der Przewalski-Pferde und der politischen Situation wie auch mit der im Text erwähnten „politischen Eiszeit zwischen Russland und USA“ bestand jedoch nicht. Diese sachfremde Argumentation bewog SRF News auch, das Video im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle von der Facebook-Plattform zu entfernen (Bericht der Ombudsstelle vom 28. Oktober 2016, S. 2). Der eingeblendete Text führte dazu, dass die in den Bildern gezeigte Auswilderungsaktion ohne sachlichen Grund abgewertet wurde. Das Ereignis wurde auf eine persönliche Aktion des russischen Präsidenten reduziert („Putins Tierliebe“) und aufgrund von dessen Politik in Syrien als „Provokation“ abgestempelt. Indem im Text noch darauf hingewiesen wurde, dass die Auswilderungsaktion „bei romantischer Kulisse in bester Westernmanier“ erfolgte, musikalisch untermalt durch Westernmusik, verstärkte sich der erwähnte unzutreffende Eindruck beim Publikum über das gezeigte Ereignis.

7.2 Die Medien- und Rundfunkfreiheit von Art. 17 Abs. 1 BV beinhaltet das Recht, die Politik von Staaten bzw. Präsidenten zu kritisieren. Dies muss allerdings in transparenter, faktenbasierter und in für das Publikum nachvollziehbarer Weise geschehen (UBI-Entscheid b. 683 vom 14. Februar 2014 E. 4.10. [„Le conflit en Syrie“]). Persönliche Ansichten müssen gegebenenfalls als solche erkennbar sein, so dass das Publikum zwischen Fakten und Kommentaren unterscheiden kann (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Diese Anforderungen erfüllte das beanstandete Video mit der pauschalen, tendenziösen, nicht belegten und nicht auf die Bilder abgestimmten Kritik der Syrienpolitik des russischen Präsidenten nicht.

7.3 Satirischen Ausstrahlungen kommt im Programmrecht ein besonderer Stellwert zu (UBI-Entscheid b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 4.2 [„Giacobbo/Müller“]). Dies gilt insbesondere auch für Äusserungen gegenüber Politikern und Parteien (UBI-Entscheide b. 728 vom 8. April 2016 [„Zytlupe“] und b. 687 vom 5. September 2014 [„Le paysan oberlandais“]). Ein satirischer Charakter ist im Zusammenhang mit dem beanstandeten Video nicht erkennbar. Die Darstellung des Beitrags mag zwar teilweise einen leicht ironischen Charakter aufgewiesen haben. Dieser zielte aber primär darauf ab, das Engagement von Wladimir Putin für die Auswilderungsaktion in Frage zu stellen und dafür die Politik des russischen Präsidenten in Syrien und die Leiden der syrischen Bevölkerung hervorzuheben. Das Video stellte offensichtlich einen ernstgemeinten, kritischen Informationsbeitrag dar, was auch der anklagende Tonfall unterstreicht („Provokation“, „blanker Hohn“). Dieser audiovisuelle Inhalt bildete zudem Teil einer Nachrichtenplattform, die gemäss Selbstdeklaration über „News und Hintergründe“ berichtet. Der beanstandete Beitrag kann daher nicht das in der Rechtsprechung vorgesehene Privileg für satirische Ausdrucksformen für sich in Anspruch nehmen.

7.4 Insgesamt bleibt festzustellen, dass das beanstandete Video im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots mehrere und erhebliche Mängel aufweist, die dem Publikum eine freie Meinungsbildung verunmöglichten. Wesentliche Fakten zu den gezeigten Bildern über die Auswilderungsaktion wurden nicht erwähnt. Der eingeblendete Text beinhaltete stattdessen sachlich in keinem Zusammenhang zu den Aufnahmen stehende Aussagen zur Syrienpolitik des russischen Präsidenten. Das Publikum konnte dabei auch nicht zwischen Fakten und Kommentaren im Sinne des Transparenzgebots unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dass das beanstandete Video nicht im Rahmen einer Nachrichtensendung, sondern auf dem Facebookaccount von SRF News gezeigt wurde, bei welcher die Wirkung aufgrund des ausschliesslich individuellen und nicht im Rahmen eines Programms erfolgten Konsums nicht die gleiche ist, kann die festgestellten gravierenden Mängel allenfalls etwas relativieren, nicht aber kompensieren. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus diesen Gründen verletzt.

8. Die Redaktion hat im Rahmen der Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits eine interne Analyse vorgenommen und danach das strittige Video von ihrem Facebook-Account entfernt. Es erübrigt sich deshalb, das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung durchzuführen (UBI-Entscheide b. 724 vom 11. Dezember 2015, E. 4 und 7 und b. 599 vom 19. Juni 2009, E. 1.3).

9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das beanstandete Video das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat und die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 6. Juli 2017

Cited in