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WEKO-20170816-89a113

Mastercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF): Schlussbericht vom 16.08.2017

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Wi U Confédération suisse Cc Confederazione Svizzera Cc Confederaziun svizra Co

Schlussbericht des S vom 16. August 2017

in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG

22-0481: Mastercard S Interchange Fee (SDD

wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbs:

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ettbewerbskommission WEKO ymmission de la concurrence COMCO ymmissione della concorrenza COMCO ympetition Commission COMCO

ekretariats der WEKO

betreffend

ecure Digital Debit IF)

ıbrede gemäss Art. 5 KG

Inhaltsverzeichnis A.1 Gegenstand

B Erwägungen

A Sachverhalt .....uuuesnnnnenssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.1.1 Übersicht... A1.2 Interchange Fees

A.1.3 E- & M-Commerce ....... ee A.3 Frühere Verfahren der Wettbewerbsb A.A Gegenstand der Meldung vom 16. Nc A.7 Zusagenschreiben vom 11. Juli 2017 B.1 Geltungsbereich ...............................- B.2 Vorbehaltene Vorschriften .................- B.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede übe B.3.1.1 Tatbestand.................. ee B.3.1.2 Bewusstes und gewolltes Zusam B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettbi B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis: B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Verr B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.3.1 Tatbestand.................. ee B.3.3.2 Bisherige Praxis......................- B.3.3.2.1. Kreditkarten oes B.3.3.3 Beurteilung im vorliegenden Fall... B.3.3.3.1. Verbesserung von Produkten ... B.3.3.3.2. Notwendigkeit einer Interchange B.A.1 Grundsatz ........ueeeeeeereereeeeeennennen B.4.5 Zulassung No-Surcharging-Rule... B.4.6 Weitere Anregungen....................-

A.6 Paralleles Verfahren V PAY B.3.1 Wettbewerbsabrede....................-- B.3.1.3 Abrede bezweckt oder bewirkt eins Wettbewerbs .........unnsseeeseeeennneenn B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründe B.3.3.2.2. Debitkarten ores B.4 Anregungen des Sekretariates nach / B.4.4 Tokenized Mobile Payments

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nutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG... Vettbewerbs .............22u2ssssnnsensnnnnnnnnnnnnnnnnnenneennn ee AN. onnuennnsnnnssnesnsnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 16

Cc Schlussfolgerungen

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Sachverhalt

4. Dabei fallen typischerweise folgende (

e Händlerkommission, auch Merchaı vom Händler an den Acquirer bez: den Händlern getätigten Transakti Acquirer in Form der Interchange F

e Interchange Fee: Gebühr, welche i wird. Sie wird prozentual auf dem erhoben.

e Kartengebühren: Gebühren, welcl Jahresgebühr, Gebühren für Fremt

5. Nicht direkt in die Transaktion involvie systems (Card Scheme). Der Lizenzgeber zwischen Issuern und Acquirern sowie dere tems.

A.1.3 E- & M-Commerce

6. In der Schweiz können Transaktione Einsatz der physischen Debitkarte an eine werden. Die gemeldete SDDIF betrifft nicht ner digitalen Umgebung. Im Einzelnen geht

e E-Commerce (auch elektronischer Kauf und Verkauf von Gütern, dig die webbasiert am Desktop oder schen Online-Händlern (z.B. Digite

e M-Commerce (auch mobiler Hanı mobiler Endgeräte (z.B. Smartphot nikationstechniken (z.B. Mobilfunk sammenhang mit der geplanten SL

o In App: Kauf von digitalen ur über eine (mobile) Applikatioı

o Tokenized Mobile Payments: dung der physischen Karte, \Wearables) bezahlt werden Sicherheit der Transaktion zı cherheits-Schlüssel) eingese

o E-Wallet: Als E-Wallet wer E-Wallets können unterschie in der Meldung zwischen Ste ged Wallet wird in einem erst der spätere Bezahlvorgang | gentliche Bezahlvorgang erfc aktion zum Aufladen des Wa fällt beim Bezahlvorgang kei kommt somit nur einmal zur Im Pass-through Wallet wer instrument wie das Debitpro

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sebühren an:

it Service Charge (MSC) genannt: Die MSC wird init. Sie wird in der Regel prozentual auf dem bei onsbetrag erhoben. Ein Teil der MSC wird vom ee an den Issuer weitergegeben.

iblicherweise vom Acquirer an den Issuer bezahlt bei den Handlern getatigten Transaktionsbetrag

ve der Karteninhaber dem Issuer bezahlt (z.B. \währungstransaktionen, Zinsen etc.).

rt ist der Lizenzgeber des jeweiligen Zahlkartenregelt über ein Regelwerk die Zusammenarbeit ın Kunden innerhalb des jeweiligen Zahlungssysn mit den Debitkarten von Mastercard nur unter 2m physischen Point of Sale (POS) abgewickelt solche Transaktionen, sondern nur solche in eies um folgende Bereiche:

Handel oder Onlinehandel): Zahlungen für den talen Inhalten oder Dienstleistungen im Internet, über einen mobilen Internetbrowser bei inländic, Ticketcorner) erfolgen.

Jel): Die Zahlungen werden unter Verwendung 1es, Tablets) und mobiler elektronischer Kommu- , W-LAN, Bluetooth, NFC) durchgeführt. Im Zu- )DIF sind folgende Anwendungsfalle relevant:

\d/oder physischen Gütern oder Dienstleistungen 1 (z.B. Fahrscheine über die SBB App).

“ Transaktionen am POS die nicht unter Verwensondern eines mobilen Geräts (Smartphones, (z.B. mittels NFC, Bluetooth, QR-Code). Um die ı gewährleisten, werden sogenannte Tokens (Sizt.

den digitale Portmonnaies bezeichnet. Solche dlich ausgestaltet sein. Mastercard unterscheidet ged Wallets und Pass-through Wallets. Das Staen Schritt aufgeladen, so dass das Aufladen und zwei unabhängige Transaktionen bilden. Der eigt separat zum Aufladeprozess. Auf der Translets kommt die SDDIF zur Anwendung, hingegen ne SDDIF von Mastercard mehr an (die SDDIF Anwendung, es erfolgt keine Doppelbelastung). den Informationen für ein bestimmtes Zahlungs- Jukt von Mastercard hinterlegt. Es findet nur die

eigentliche Bezahltransaktio dass die SDDIF direkt zur / Wallet bildet PayPal, währer Pass Pass-through Wallets b

A.2 Verfahren

7. Mastercard hat den Gegenstand der kommission (Sekretariat) erstmals anlässlic gebracht. Das Sekretariat hat daraufhin mi nen dargelegt und namentlich die Durchfüt dem sich am ehesten Rechtssicherheit erre

8. Am 30. September 2016 reichte Mast das Sekretariat Mastercard mit E-Mail vom kommen lassen, auf die im Rahmen der aı wurde.

9. Die definitive Meldung gemäss Wide beim Sekretariat ein. Die Eingangsbestatigt

10. Mit Schreiben vom 30. November 20 nicht-vertrauliche Zusammenfassung der M nehmer zum Vorhaben befragt werden konr

11. Mit Auskunftsbegehren vom 20. Deze Viseca, UBS und Corner Banca), Acquirer | Konkurrenten (Apple, TWINT), Verbande Swiss Retail Federation [SRF] und Versa Coop, SBB, Aldi, Lidl, Brack, Zalando, Swi: zum Vorhaben bis zum 11. Januar 2017. D gerung, weswegen das Sekretariat die Einre

12. Mit Schreiben vom 6. März 2017 erc rung noch innerhalb der fünfmonatigen Wid terlagen aus dem Widerspruchsverfahren Wettbewerbskommission (WEKO) wurde ir Eröffnung der Vorabklärung in Kenntnis ges

13. Anlässlich eines Treffens am 10. Mai teilung des Sachverhalts durch das Sekret formiert. Zudem zeigte das Sekretariat auf, bzw. Zusagen von Mastercard sein könnte rungen V PAY? und Debit Mastercard? ein „ Fee im Bereich des E- & M-Commerce def telefonisch am 2. und 8. Juni 2017 statt.

1 Vgl. zu den unterschiedlichen E-Wallets auch ( le Zahlungssysteme, 2016, 48 ff., die zudem zieren. Das Top-up Wallet kennzeichnet sich

2 RPW 2009/2, 122 ff., Geplante Einführung eine

3 RPW 2012/4, 764 ff., Maestro Fallback Interch. (nachfolgend Maestro FIF/Debit MC IF).

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1 mit dem hinterlegten Zahlungsmittel statt, so \nwendung gelangt. Ein Beispiel für ein Staged id Apple Pay, Samsung Pay oder auch Master- Iden.!

Vorabklärung dem Sekretariat der Wettbewerbsh eines Treffens am 24. März 2016 zur Kenntnis t Schreiben vom 12. April 2016 Handlungsoptiorung eines Widerspruchverfahrens angeregt, mit chen lasse.

ercard einen Meldungsentwurf ein. Daraufhin hat 6. Oktober 2016 diverse Fragen zum Entwurf zu- ıschliessenden definitiven Meldung eingegangen

rspruchsverfahren traf am 14. November 2016 ing des Sekretariates erfolgte am nächsten Tag.

16 reichte Mastercard auf Aufforderung hin eine eldung nach, damit einige ausgewählte Marktteilten.

mber 2016 bat das Sekretariat Issuer (Swisscard, ‘SIX, Aduno, B+S Card Services und Concardis), (Verein Elektronischer Zahlungsverkehr [VEZ], ndhandel Schweiz [VSV]) und Handler (Migros, 3S, Ricardo und Ticketcorner) um Stellungnahme ie meisten Befragten verlangten eine Fristverlaniichefrist bis zum 25. Januar 2017 erstreckte.

ffnete das Sekretariat die vorliegende Vorabklaerspruchsfrist (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KG). Die Unwurden in die Vorabklärung übernommen. Die 1 der Plenarsitzung vom 27. März 2017 Uber die etzt.

2017 wurde Mastercard Uber die vorlaufige Beurariat und die Ergebnisse der Marktbefragung inwas der Inhalt von Anregungen des Sekretariates ‚ damit nach dem Vorbild der früheren Vorabkla- Safe Harbor“ für die Einführung einer Interchange iniert werden könnte. Weitere Gespräche fanden

SORNELIA STENGER/THOMAS WEBER, Digitale und mobizwischen Staged Wallet und Top-up Wallet differendurch seinen Vorauszahlungscharakter (Prepaid).

r DMIF für V PAY (nachfolgend: V PAY). ange Fee und Debit Mastercard Interchange Fee

14. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 rei ches als Folge der Diskussionen mit dem dung vom 14. November 2017 enthält unc card bereit ist bei einer Einführung der SDD

15. Mit Schreiben vom 8. August 2017 ı bezüglich der Berichterstattung ein.

A.3 Frühere Verfahren der Wett

16. Das Sekretariat hat sich bereits mehr sert. Im Fall DMIF für Maestro-Transaktio ebenfalls durch eine Meldung gemäss W zum Schluss, dass es Anhaltspunkte daft Wettbewerbsabrede darstellen würde, so d zur Folge hätte.* Aufgrund der drohenden change Fee für Maestro eingeführt. Die me eine Feststellungsverfügung der WEKO zu BGE 135 II 60 abgelehnt wurde.

17. Auch in den weiteren Verfahren zu De Debit Mastercard Interchange Fee* sowie \ ten als kartellrechtlich problematisch quali V PAY und Debit Mastercard ein temporare Markteintritts zugelassen. In verfahrensrect fur diese Markteintritte im Rahmen von Anr diese Anregungen auf Zusagen der Parteieı einer Einhaltung der Anregungen keine Un würde. Zudem wurde die WEKO über die dem Sinne eingeholt, dass die WEKO das nung beauftragte (Art. 27 Abs. 1 KG). Auf ¢ haben der Parteien geschaffen.”

A.A Gegenstand der Meldung v«

18. Anlässlich der Meldung vom 16. Nove definiert:

e Zeitlich unbefristete Interchange Fe e unilaterale Festlegung durch Maste e beschrankt auf Secure Digital, d.h.

e Anwendung im E-Commerce (web mobilen Geräten wie Smartphone sowie bei der „Aufladung“ digitaler

4 RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer DMIF fü 5 RPW 2012/4, 764 ff., Maestro FIF/Debit MC IF 6 RPW 2009/2, 122 ff., V PAY.

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chte Mastercard ein Zusagenschreiben ein, wel- Sekretariat diverse Abweichungen von der Mel- | klarstellt, welche Rahmenbedingungen Master- IF einzuhalten.

eichte Mastercard eine Ergänzung der Zusagen

bewerbsbehörden

mals zu Interchange Fees bei Debitkarten geäusnen gelangte das Sekretariat im Rahmen einer iderspruchsverfahren ausgelösten Vorabklärung r gebe, dass die geplante DMIF eine erhebliche ass eine Einführung der DMIF eine Untersuchung Untersuchung und Sanktion wurde keine Inter- Idenden Parteien haben dann erfolglos versucht, erzwingen, was aber durch das Bundesgericht in

sbitkarten (Maestro Fallback Interchange Fee und / PAY®) wurde eine Interchange Fee für Debitkarfiziert, allerdings wurde fiir die neuen Produkte Interchange Fee (max. 3 Jahre) zum Zweck des tlicher Hinsicht wurden die Rahmenbedingungen egungen nach Art. 26 Abs. 2 KG definiert, wobei 1 basierten. Das Sekretariat hielt fest, dass es bei tersuchungseröffnung bei der WEKO beantragen Anregungen informiert und ihre Zustimmung in ; Sekretariat nicht mit einer Untersuchungseröffliese Weise wurde ein „Safe Harbor“ für das Vor-

9m 16. November 2016 mber 2016 hatte Mastercard ihre SDDIF wie folgt

e. rcard. auf sichere digitale Zahlungsmethoden.

basierter Einkauf), InApp und bei Zahlungen mit s und Wearables (Tokenized Mobile Payments) Portemonnaies (E-Wallet).

r Maestro-Transaktionen (vgl. insb. S. 621 Rz 177 ff.).

e Einheitssatz von 0.35% oder mind dem Vorbehalt der späteren Einfi Durchschnitt 0.35% nicht überschre

19. Als Begründung für die Notwendigkei mentlich vorgebracht:

e Die SDDIF sei erforderlich, da die Bereich des elektronischen Hand dauerhaft fliesse. Dies umso mehr ge Fee erlaubt sei.

e In der EU seien Interchange Fees für Kredit- und Debitkarten erlaub weltweit von keiner Behörde bestrit

e \Vährend physische POS-Transakt geld zu ersetzen, gehe es im E- & nen mit physischen Karten oder Ba

e Das „Verbot“ von Interchange Fee über Dreiparteien-Zahlungssystem genüber unregulierten Vierparteien direkten Verknüpfung mit dem Bal funktion bestehe.®

e Aufgrund von TWINT werde SIX Konkurrierende und v.a. internatio und TWINT proprietäre Systeme s fene, internationale Vierparteien-D könnten.

e Mangels Rechtssicherheit bezügli noch Debit Mastercard in der Schw

e Die E- & M-Commerce-Funktionali dards zu Initial- als auch wiederke change Fees bisher keinen Erfolg z

e Die gemeldete SDDIF führe zu ein im E- & M-Commerce für Händler ı

tig.

e Es gebe offensichtliche Effizienzg den Plattformen von Mastercard ke ronischen oder mobilen Handel er es zu einem Wohlfahrtsgewinn dur

e Der Händler welcher die Debitkart kaufspunkt annehme sein nicht ve App Zahlungen zu tun. Umgekehr angenommen werden, ohne Verpfli

8 Vgl. zu TWINT: RPW 2016/4, 1064 ff., PostFin

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estens CHF 0.02 pro Transaktion. Allerdings mit ihrung spezifischer Sätze, wobei der gewichtete iten soll.

t der Einführung einer SDDIF hat Mastercard na-

Issuer nur dann gewillt seien in Debitkarten im els zu investieren, wenn eine Interchange Fee , als bei Kreditkarten eine unbefristete Interchanfür sichere Transaktionen im E- & M-Commerce t. Die Legitimation von Interchange Fees werde ten.

ionen darauf abzielten, die Verwendung von Bar- M-Commerce um Zahlungstransaktionen, bei dergeld gar nicht bezahlt werden könne.

s führe zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenen wie Postfinance Card oder PayPal sowie ge- -Zahlungssystemen wie TWINT, wo aufgrund der 1k- oder Postkonto eine de facto Debitzahlungszum einzigen Komplettdienstleistungsanbieter. nale Acquirer hatten keinen Zugang, weil Paymit eien. Deshalb sei es entscheidend, dass sich ofebitsysteme am elektronischen Handel beteiligen

ch der Interchange Fees hätten weder V PAY eiz Fuss fassen können.

tät führe auch wegen der hohen Sicherheitsstan- 'hrenden Investitionen, weshalb temporäre Intereigten.

er grösseren Auswahl an Zahlungsmöglichkeiten ınd Karteninhaber. Zudem sei das Produkt günsewinne, denn ohne die SDDIF könnten sich auf sine neuen Produkte für Debitzahlungen im elekttwickeln. Für Konsumenten und Händler komme ch mehr Wahlfreiheit.

enprodukte von Mastercard am physischen Verrpflichtet, dies auch im E-Commerce oder für In- . könnten die Produkte auch nur im Online-Store chtung, sie auch am POS anzunehmen.

ance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG.

e Es bestehe ein Markt für digitale D sei (und daher auch nicht marktbet

20. Bezüglich der Höhe des Satzes führte als die Obergrenze von 0.2% gemäss der E auf den elektronischen und mobilen Hande schnittliche Transaktionsbeträge verzeichne Debit Mastercard (und V PAY) rechtfertige geringere Transaktionsbeträge, die dazu fü Ertrag aus den Interchange Fees kommen v

21. Mastercard führte schliesslich noch at leistungsanbietern wie Apple Pay oder San fen und diskriminierungsfrei. Jeder Systemt me zu verwenden. Auch die Wahl der Dier und Acquirer offen.

A.5 Marktbefragung

22. Die geschäftsgeheimnisbereinigte Vet teuren zur Stellungnahme zugeschickt. Es ein:

23. Der Handel und die Verbände des Hi ten E- & M-Commerce fähig würden. Mehrt change Fee erforderlich ist. Allerdings sind gorisch. Mehrheitlich werden folgende Ford

e Die Interchange Fee darf nicht höh

e Keine Interchange Fee für Tokeniz Mobile am POS. Fir Zahlungen a oder ein Mobile eingesetzt wird — d

e Zulassung von Non-Secure-Trans 0.05).

e Teilweise wird eine zeitliche Limitie e Teilweise wird eine Obergrenze de

e Von Vertretern des Online-Hande Offline-Handel verlangt (Online so ren“).

24. Weitere Forderungen sind etwa der V Zulassung von Surcharging und die Freihei lehnen.

25. Auch die /ssuer, welche Debitkarten | seca), begrüssen das Projekt und die gepla te, technologieunabhängige Interchange Fe vorgeschlagenen 0.35% für angemessen | sich aus den 0.2% wie in der EU plus dem 0.15%. Falls bei allen Transaktionen eine diese zwischen 0.25% und 0.35% liegen. wiederkehrenden Kosten für das Debitkart

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ebitzahlungen, auf dem Maestro bisher nicht tätig lerrschend sein kann).

> Mastercard aus, dieser sei zwar nominell höher -U-Regulierung, doch sei das Anwendungsgebiet | eingeschrankt, der standig abnehmende durch- 2. Der Unterschied auch zu den CHF 0.20 für die sich durch leicht höhere Sicherheitsrisiken und hren würden, dass es zu keinem angemessenen vürde.

ıs, dass keine Exklusivitäten mit externen Dienstsung Pay vorgesehen seien. Das System sei ofeilnehmer bleibe frei auch konkurrierende Systeistleister für Sicherheitssysteme bleibe für Issuer

sion der Meldung wurde verschiedenen Marktakgingen zusammengefasst folgende Reaktionen

andels würden es begrüssen, wenn die Debitkarreitlich wird aber bestritten, dass dazu eine Interdie Antworten im Detail dann doch nicht so katerungen gestellt:

er als 0.2% liegen (wie EU).

ed Mobile Payments, d.h. für Zahlungen mit dem m POS soll — unabhängig davon, ob eine Karte ie Interchange Fee Null betragen.

aktionen, mit höherer Interchange Fee (+ CHF

rung verlangt. r Interchange Fee von CHF 0.20 verlangt.

s wird eine Gleichstellung des Online- mit dem II nicht „interchangefreies“ Offline „subventionieerzicht auf den Mindestbetrag von CHF 0.02, die tf, Karten am POS anzunehmen und Online abzu-

1erausgeben oder deren Herausgabe planen (Vinte SDDIF. Sie würden allerdings eine unbefriste- e bevorzugen. Von der Höhe her erachten sie die mit der Begründung, dieser Prozentsatz ergebe „schweiz-Zuschlag“ wie bei den Kreditkarten von Interchange Fee zugelassen würde, so müsste Die Issuer argumentieren dabei mit hohen und en-Issuing. Würde die Interchange Fee auf nur

0.2% und nur im E- & M-Commerce festge: überhaupt getätigt würden.

26. Die Acquirer sind eher indifferent. Die dende Rolle, weil sie an die Händler weiteı vor, es müsste ein einfaches Interchange F strategische Programme gewählt werden, v führen könnten.

27. Von den befragten Payment-Service-) Wettbewerb werde begrüsst und zum Finan Apple gibt an, dass Apple Pay für alle Part card unterstützt würden, wobei die Höhe de

A.6 Paralleles Verfahren V PAY

28. Am 13. Februar 2017 fand ein von \ Thema V PAY statt. Gegenstand des Meet fur V PAY geschieht nach Ablauf der Frist che das Sekretariat eine Interchange Fee fü

29. Am 22. Marz 2017 stellte Visa den s sung der Rahmenbedingungen gemass Sct dass Roundtables mit den wichtigsten Ma UBS, Coop, Migros, SBB, VEZ und VSV) n dukt in der Schweiz zu finden. Die folgen tables als akzeptabel erachtet! und wurde bedingungen beantragt:

e Maximale durchschnittliche Interch

e Maximale durchschnittliche Intere 0.29% plus CHF 0.05 für Non-Sect

e Tokenized Mobile Payments am Te

e Der „Safe Harbor“ wird auf unbes lichkeit des Sekretariats bei Erreicl Überprüfung im Jahr 2021) per Enc

30. Zudem stellte Visa die Anträge, das: setzt werden dürfe und dass die Rahmenbe ten sollten.

31. Das Sekretariat hat Mastercard am 1 Version der Eingabe von Visa zukommen la

32. Im Nachgang zu den diversen Bespre ursprüngliche Meldung angepasst und sich Rahmenbedingungen einzuhalten:

9 RPW 2009/2, 141, Schlussfolgerungen 2c und 10 Visa hat die entsprechenden Schreiben der R

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setzt, sei unklar ob die notwendigen Investitionen

Höhe der Interchange Fee spielt keine entscheigegeben würde. Der grösste Acquirer SIX bringt -ee-Modell ohne spezifische Branchensätze oder velche zu einer Ungleichbehandlung der Händler

Anbietern hat TWINT angegeben, der zusätzliche zierungsmodell enthalte man sich einer Aussage. sien offen sei und die Debitprodukte von Masterr SDDIF keine Rolle spielen würde.

fisa Europe Limited (Visa) initiiertes Treffen zum ings war die Frage, was mit der Interchange Fee von 3 Jahren nach der Markteinführung, für welr zulässig erachtet hatte („Safe Harbor“).°

chriftlichen Antrag auf Verlängerung und Anpas- ılussbericht. Dabei legte Visa unter anderem dar, rktteilnehmern stattgefunden hätten (Raiffeisen, lit dem Ziel, eine langfristige Lösung für das Proden Rahmenbedingungen seien an den Roundn daher von Visa im Sinne veränderter Rahmenange Fee im Präsenzgeschäft: CHF 0.12.

change Fee bei „Card Absent“-Transaktionen: ıre-Transaktionen.

rminal gelten als „Card Present“-Transaktionen.

timmte Zeit gewährt, mit einer Kündigungsmög- ıen eines Marktanteils von 15% oder (nach einer le Januar 2022.

> die „Non Discrimination Rule“ wieder durchgedingungen auch für das Produkt „Visa Debit“ gel-

2. April 2017 eine geschäftsgeheimnisbereinigte ssen.

Juli 2017

chungen mit dem Sekretariat hat Mastercard die im Rahmen von Zusagen bereit erklärt, folgende

5,V PAY. oundtable-Teilnehmer dem Sekretariat eingereicht.

e Fur die Höhe der SDDIF einen ge 5 Jahren. Danach sinkt der Grenzv

e Der Satz gilt für alle mobilen Trans am POS-Terminal. Überschreitet a Grenze von 15% aller Transaktior reduziert sich die Höhe der Inter auch vor Ablauf der 5 Jahre.

e Mastercard plant die Einführung ei schen Standard entspricht.

e Die einzelnen Sätze der SDDIF we

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

33. Das Kartellgesetz (KG) gilt fur Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A

34. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 15" KG). Mastercard sowie die sind als solche Unternehmen zu qualifiziere

35. Auf die Frage, ob die betroffenen | Marktmacht ausüben, wird nachstehend unt

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

36. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze geltend gemacht.

B.3 Unzulässige Wettbewerbsal

37. Laut Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, c te Waren oder Leistungen erheblich beein schaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, Wettbewerbs führen, unzulässig.

B.3.1 Wettbewerbsabrede

B.3.1.1 Tatbestand

38. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

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wichteten Durchschnittswert von 0.31% während ert auf 0.20%.

‚aktionen, also auch bei einem Mobile-Zahlungen llerdings das Volumen solcher Transaktionen die ıen mit Debitkarten am POS in der Schweiz, so change Fee für diese Transaktionen auf 0.20%

ner „No-Surcharging-Rule“, wie sie dem europairden auf der Website von Mastercard publiziert.

ehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 Abs. 1 KG).

achfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform Issuer und Acquirer von Mastercard-Debitkarten n.

Jnternehmen Wettbewerbsabreden treffen oder er Art. 5 KG eingegangen.

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht + 1 und 2 KG wird von den Beteiligten auch nicht

orede Uber Preise

ie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmtrachtigen und sich nicht durch Gründe der wirt- sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen

tlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

39. Eine Wettbewerbsabrede definiert sic bewusstes und gewolltes Zusammenwirken b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine W

B.3.1.2 Bewusstes und gewolltes Zusan

40. Die WEKO hat in den Untersuchun (KKDMIF I! und KKDMIF II?) das Vorliege nerseits und unter den Acquirern andererse die Interchange Fees für Kreditkarten durct von Kartengremien gemeinsam festgelegt v bezüglich eines Unternehmens, welches nic entscheidend seien die Anwendung der In zontale Koordinierung mit den Konkurrente weise vor.

41. In den Fällen VPAY und Debit Ma Sachverhalt gegenüber den Kreditkartenfä change Fee unilateral festlegten. Das Sekt systeme komplexe Mehrparteienbeziehung: wie vertikale Aspekte aufweisten:4

e Es würden vertikale Abreden zwisc quirern vorliegen. Das Card Scherr Teilnehmer seien an diese gebun den vor.

e Trotz der unilateralen Festlegung | unter den Issuern einerseits und c change Fee umsetzten, im Wisseı Die Wirkung der Interchange Fee : gewollten Zusammenwirken zwisc von einer abgestimmten Verhalten:

42. Im laufenden Jahr ist Mastercard daz ten die Interchange Fee unilateral festzule« unter Berufung auf die bisherige Praxis da Festsetzung nach wie vor von horizontaleı den Issuern und Acquirern geschlossenen nem Zusagenschreiben verpflichtet, bei der ten (namentlich die Obergrenze für die Inter

43. Es ist kein Grund ersichtlich, in der vc xis abzuweichen:

44. Es handelt sich um eine ähnliche Ko welchem das Bundesgericht ausdrücklich d dass „eine Vielzahl von Vertikalabreden

wenn sie auf irgendeine Weise verknüpft |

1 RPW 2006/1, 65 ff., Kreditkarten — Interchang 12 RPW 2015/2, 165 ff., Kreditkarten Domestisct 13 vgl. RPW 2015/2, 173 Rz 73, KKDMIF Il; RP\ 14 RPW 2009/2, 130 f. Rz 74 ff., V PAY; RPW 2(

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h daher durch zwei Tatbestandselemente: a) ein | der an der Abrede beteiligten Unternehmen und fettbewerbsbeschrankung.

imenwirken

gen zu den Interchange Fees bei Kreditkarten n von horizontalen Abreden unter den Issuern eiits bejaht. Ein wichtiges Element dafür war, dass 1 die Issuer und Acquirer multilateral im Rahmen urden.!? Weiter hat die WEKO im Fall KKDMIF II "ht an den Verhandlungen teilnahm, festgehalten, terchange Fees und die damit verbundene horin. Es liege daher eine abgestimmte Verhaltensstercard Interchange Fee unterschied sich der len insofern, als Visa und Mastercard die Interetariat führte aus, dass Kredit- und Debitkartenan beinhalten würden, welche sowohl horizontale

‚hen dem Card Scheme und den Issuern und Acje gebe die Interchange Fee vor und die Schemeden. Es lägen daher rechtlich verbindliche Abreiege zudem weiterhin je eine horizontale Abrede len Acquirern andererseits vor, welche die Inter- 1 darum, dass sich alle gleich verhalten würden. sei horizontal. Sie führe zu einem bewussten und hen Unternehmen gleicher Marktstufen, so dass sweise auszugehen sei.

u übergegangen, auch im Bereich der Kreditkaryen. Das Sekretariat hat auch in diesem Kontext rauf hingewiesen, dass es bei einer unilateralen 1 Abreden ausgeht. Um eine Verletzung der mit EVR Ill zu verhindern, hat sich Mastercard in ei- Festsetzung die Vorgaben der EVR Ill zu beachchange Fee einzuhalten).

rliegenden Vorabklärung von der bisherigen Pranstellation wie im Fall der Buchpreisbindung, bei len Entscheid der WEKO bestätigte und festhielt, einer Horizontalabsprache gleichzustellen sind, oder mit einer Horizontalabrede kombiniert sind,

e Fee (nachfolgend: KKDMIF 1).

je Interchange Fees II (nachfolgend: KKDMIF II). N 2006/1, 82 f. Rz 133 ff., KKDMIF I.

)12/4, 787 f. Rz 199 ff., Maestro FIF/Debit MC IF.

namentlich falls sie vom gleichen marktmäi ner Form, zum Beispiel durch das Einsetze ordiniert erscheinen“.!>

45. Wie bei der Buchpreisbindung werc SDDIF im vorliegenden Fall durch ein Bün Abreden sind alle identisch und gehen vom tion Mastercard, aus. Die vertikalen Abrede Issuer und Acquirer die gleichen Regeln vo von Mastercard vorgegebenen Interchangs diese nicht bilateral untereinander aushande

46. Auch aufgrund der Honor All Cards Issuer Rule (HAIR) ist sichergestellt, dass | kann. Selbst wenn die Issuer und Acquirer so wenden sie diese doch multilateral an ur nau dies der Zweck der SDDIF: nicht die ve gelt werden, sondern das horizontale Verh Acquirern andererseits sollen abgestimmt w

B.3.1.3 Abrede bezweckt oder bewirkt ei

47. Durch die Kartenindustrie wird das Ar ten oder bewirkten keine Wettbewerbsbe gleichsmechanismus dar, um die Kosten de Grenznutzen auf zwei unterschiedliche „Nui verteilen, wobei die unterschiedlichen Prei: des Gesamtsystems).

48. In ständiger Praxis bejahen demge standsvoraussetzung des Bezweckens ode folgender Begründung: Die Interchange F Issuer und Acquirer, indem die Höhe der Ir flusst. Einerseits bewirkt die Interchange Fi Geschäft. Die Interchange Fee stellt für die sis sie die Händlerkommission festlegen, d die Interchange Fee, wenn der Acquirer nic dass die Interchange Fee von den Acquirer seits erhalten die Issuer durch die Interchatr derum die Preisfestsetzung gegenüber det steht fur die Issuer der Anreiz, Kartenprodul solchen mit einer tieferen zu bevorzugen.*®

15 BGE 129 II 18, 26 E. 6.2, Buchpreisbindung. 16 Vgl. RPW 2012/4, 788 Rz 205, Maestro FIF/D 17 vgl. RPW 2012/4, 788 Rz 206, Maestro FIF/D

18 RPW 2015/2, 173 Rz.78, KKDMIF II; RPW 20 Rz 209, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 200%

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htigen Unternehmen ausgehen oder in irgendeinn einer neutralen Aufsichtsinstitution, zentral kolen Interchange Fees generell sowie auch die del vertikaler Abreden umgesetzt. Die vertikalen selben Unternehmen, hier die Zahlungsorganisan sind zudem dadurch verknüpft, dass sie für alle rsehen (Global Rules). Namentlich haben alle die

> Fees umzusetzen, sofern Issuer und Acquirer

Rule (HACR) in ihrem Teilgehalt als Honor All kein Issuer vom System ausgeschlossen werden die SDDIF nicht selbst untereinander verhandeln, id koordinieren sich so horizontal. Letztlich ist gertikalen Beziehungen zu Mastercard sollen gerealten unter den Issuern einerseits und unter den erden.’

ne Wettbewerbsbeschrankung

gument vorgebracht, Interchange Fees bezweckaschrankung. Sie stellten vielmehr einen Auss Zahlungssystems entsprechend dem jeweiligen zergruppen“ (d.h. Händler und Karteninhaber) zu selastizitäten berücksichtigt würden (Optimierung

genüber die Wettbewerbsbehörden die Tatber Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung mit ee beschränkt den Preissetzungsspielraum der iterchange Fee deren Kosten und Erträge beein- 2e eine Wettbewerbsbeschrankung im Acquiring- Acquirer den Mindestbetrag dar, auf dessen Ba- .h. die MSC muss mindestens so hoch sein wie ht Verluste in Kauf nehmen will. Dies führt dazu, n direkt auf die Händler überwälzt wird. Anderer- ıge Fee garantierte Mindesteinnahmen, was wie- 1 Karteninhabern beeinflussen kann. Zudem be- <te mit einer höheren Interchange Fee gegenüber

ebit MC IF. ebit MC IF.

06/1, 83 f. Rz 140 ff., KKDMIF I; RPW 2012/4, 788 /2, 131 Rz 83, V PAY.

49. Es ist keine Grund ersichtlich, im vol cken. Dies entspricht im Übrigen auch der e

B.3.1.4 Fazit Wettbewerbsabrede

50. Die geplante SDDIF für die Debitkarte Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 K Abrede unter den Issuern einerseits und d Analyse der vertikalen Aspekte des Sachv Rahmen der vorliegenden Vorabklärung ver

B.3.2 Beseitigung des wirksamen Wet des Wettbewerbs

B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Pre

51. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG wird besondere bei Abreden über Preise vermt jede Art des Festsetzens von wesentlichen fasst ferner direkte oder indirekte Preisfixier

52. Wie bereits oben dargelegt wurde, b auf der Issuing- als auch auf der Acquirinc SDDIF für Transaktionen mit Debitkartenpı Um die Bedeutung der vorgesehenen SDD Berechnung angestellt werden: Maestro wi so dass auch keine diesbezügliche MSC v quiring-Gebühren für Maestro in einer eir überwacher und SIX vereinbart. Sie betrac pro Jahr aufweisen, zwischen CHF 0.24 un Transaktionsbetrag bei Debitkartenzahlung onsgebühr von CHF 0.28 ergibt dies eine N 0.31% hinzugerechnet, so ergäbe dies ein würde dann rund 40% von der gesamten h ches Preiselement mit preisharmonisierenc gung steht grundsätzlich auch schon fest, d überwälzen würden. Durch die Interchanc quiring-Geschäft fixiert.

53. Die geplante SDDIF fällt daher als P Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG. Dies entspricht dem

19 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 19. D Rz 410 ff. und 461 ff.; bestätigt durch Urteil d Rz 143 und Urteil des EUGH vom 11. Septen

20 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartel

vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch.

21 Betrag pro Transaktion in Franken für 2017/04

22 RPW 2015/2, 174 Rz.81 ff., KKDMIF II; RPW Rz 211 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2(

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liegenden Fall von dieser Einschätzung abzurüuropäischen Praxis und Rechtsprechung.*?

nprodukte von Mastercard stellt eine horizontale .G dar. Es handelt sich dabei um eine horizontale en Acquirern andererseits. Auf eine eingehende arhalts im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 KG kann im zichtet werden.

'bewerbs bzw. erhebliche Beeinträchtigung

isabrede

die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ins- ıtet. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf Preiselementen oder Preiskomponenten und erungen.2°

iden Interchange Fees Preisbestandteile sowohl seite. Dies gilt auch für die vorliegend geplante ‘odukten von Mastercard im E- & M-Commerce. IF als Preiselement zu illustrieren kann folgende rd derzeit im E- & M-Commerce nicht akzeptiert, orhanden ist. Im Offline-Bereich wurden die Acivernehmlichen Regelung zwischen dem Preisjen für Händler, die bis zu 1 Mio. Transaktionen d 0.28. Ausgehend von einem durchschnittlichen en von CHF 59.--24 und der höheren Transakti- ISC von 0.475%. Würde die geplante SDDIF von e neue MSC von 0.785%. Die Interchange Fee ASC ausmachen und würde folglich ein wesentliler Wirkung darstellen. Aufgrund der Marktbefraass die Acquirer die SDDIF direkt auf die Händler je Fee würde faktisch ein Mindestpreis im Acreisabrede unter den Vermutungstatbestand von | Ergebnis der früheren Zahlkartenfälle.??

ezember 2007, Mastercard (COMP/34.579), es EuG vom 24. Mai 2012 T-111/08, Mastercard, iber 2014 C-382/12 P, Mastercard, Rz 192 ff.

le und andere Wettbewerbsbeschrankungen vom 118 E. 6.5.5, Buchpreisbindung; BVGer B-5685/2012

| gemäss SNB-Statistik.

2006/1, 84 f. Rz 149 ff., KKDMIF I; RPW 2012/4, 789 )09/2, 131 f. Rz 85 ff., V PAY.

B.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Ve

54. Die Vermutung der Beseitigung des weis widerlegt werden, dass trotz der Wet potenzieller — Aussenwettbewerb (Wettbev nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbew nehmen) bestehen bleibt. Um dies beurteile räumlich, womöglich auch die zeitlich relev leistungen abzugrenzen.

55. Die Wettbewerbsbehörden haben sich bei Zahlkartensystemen wie folgt geäusser liegt ein so genannter zweiseitiger Markt v eine Plattform interagieren. Somit gibt es sachlich relevante Markt abgegrenzt werder teninhaber abzugrenzen, d.h. aus Sicht der Issuern nachfragen (Issuing-Markt). Andere bestimmt werden, welche die Zahlkarten a schluss an ein Zahlkartensystem bei den A lich sind aber auch Issuer und Acquirer sel zenzen für Zahlkartensysteme bei den Lizeı bzw. Acquiring zu betreiben (Systemmarkt).

56. Weiter entspricht es der Praxis der V auch das Acquiring separate Märkte für

WEKO hat in mehreren Entscheiden? ausg ten keine Substitute, sondern Komplemente lich eingesetzt werden und der Händler de Zahlungsmittel ermöglichen will. Bietet der | teln an, so riskiert er, deswegen Geschäft: Für den Karteninhaber sind Kredit- und D genschaften (Kreditfunktion, Bonusprogran Substitute. Noch weiter als die WEKO ist | nachst bestatigt hat, dass Kreditkarten wed Debitkarten substituiert werden können, ui Kreditkartennetzwerk von einem eigenen sa

57. Es gibt keinen Anlass, im vorliegend Zwar kann angesichts des Umstandes, da

23 Vgl. RPW 2015/2, 174 ff., Rz 86 ff., KKDMIF | DCC; RPW 2006/1, 85 ff., Rz 162 ff., KKDMI zeptanzgeschaft; RPW 2012/4, 789 ff., Rz 21 Rz 96 ff., V PAY; RPW 2006/4, 609 ff., Rz 69

24 Auch die EU-Kommission hat in ihren bisherig zwischen einem System-, einem Issuing und EU-Kommission vom 26. Februar 2014 i.S. V EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 i.S scheid der EU-Kommission vom 3. Oktober 2? Europe (COMP/37.860), 14 f. Rz 39 ff.

25 RPW 2015/2, 174 ff. Rz 90 ff., KKDMIF Il, RP' RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I; RF IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; RF estro DMIF.

26 Vgl. REKO/WEF, RPW 2005/3, S. 560 ff. E. 7

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rmutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachtbewerbsabrede noch wirksamer — aktueller und verb durch nicht an der Abrede beteiligte Untererb unter den an der Abrede beteiligten UnternN zu können, sind grundsätzlich die sachlich und anten Märkte für bestimmte Waren oder Dienst-

| bereits verschiedene Male zur Marktabgrenzung 23 Bei einem Vier-Parteien-System (vgl. Rz 2 ff.) or, da zwei (oder mehr) Nachfragegruppen über mehrere Marktteilnehmer, aus deren Sicht der 1 kann: Einerseits ist der Markt aus Sicht der Karjenigen Personen, welche eine Zahlkarte bei den rseits kann der Markt auch aus Sicht der Händler Is Zahlungsmittel entgegennehmen und den An- \cquirern nachfragen (Acquiring-Markt). Schliessbst Marktteilnehmer. Sie sind Nachfrager von Li-

ızgebern (z.B. Visa, Mastercard), um das Issuing

/ettbewerbsbehörden, sowohl für das Issuing als Kreditkarten und Debitkarten abzugrenzen. Die eführt, dass für den Handler Kredit- und Debitkardarstellen, da sie durch die Kunden unterschiedm Kunden die Zahlung mit dessen bevorzugtem 4andler nicht eine breite Palette von Zahlungsmitsabschlüsse an seine Konkurrenten zu verlieren. ebitkarten aufgrund unterschiedlicher Produkteinme) in zahlreichen Situationen ebenfalls keine die damalige REKO/WEF gegangen, welche zuer für den Händler noch den Karteninhaber durch n dann weiterzufahren, dass für jedes einzelne chlich relevanten Markt auszugehen sei.?®

en Fall von diesen Abgrenzungen abzuweichen. ss die geplante SDDIF nur für Transaktionen im

FI, RPW 2003/1, 118 ff., Rz 72 ff., Kreditkarten Ak- 6 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 132 ff. ff., DMIF Maestro.

en Entscheiden zu den Zahlkartenverfahren stets einem Acquiring-Markt unterschieden: Entscheid der isa MIF (Case AT.39398) 6 Rz 14 ff.; Entscheid der

. Mastercard (COMP/34.579), 83 f. Rz 278 ff.; Ent- 007 i.S. Morgan Stanley/Visa International und Visa

WW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC -W 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff., Ma-

4-7.7., Kreditkarten Akzeptanzgeschäft.

Bereich des E- & M-Commerce zur Anwer den, ob diesbezüglich separate Märkte abz lerdings an dieser Stelle für die Widerlegut forderlich. Denn wie bereits in früheren Fäl der Tatsache widerlegen, dass die SDDIF restlichen Preiselementen — sowohl im Iss )Wettbewerb bleibt, zumal auf beiden Mär auch bezüglich des Acquirings von Maestr« teile verfügt und die WEKO jedenfalls im Stellung von SIX angenommen hat?”).?®

58. Als Zwischenergebnis lässt sich fest! Art. 5 Abs. 3 KG widerlegt werden kann. Es liche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im

B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

59. Horizontale Preisabreden, für welche zulässig, wenn sie den Wettbewerb gemäs nicht gerechtfertigt sind.

60. Diesbezüglich hat das Bundesgericht Erheblichkeit bei Wettbewerbsabreden nac dem Gesichtspunkt qualitativer Elemente z che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind nicht zu prüfen, so dass auch an ist.29

61. Grundsätzlich ist im Rahmen einer V eine Wettbewerbsbeschrankung bestehen gungen vorzunehmen. Aufgrund des Gaba: die geplante SDDIF keine Bagatelle darstel Bst. ai.V.m. Abs. 1 KG wäre.

B.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

B.3.3.1 Tatbestand

62. Wettbewerbsabreden, welche den wii heblich beeinträchtigen, sind gemäss Art. 5 fizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellun der Produktionsverfahren zu verb technischem oder beruflichem Wis: nutzen; und

28 RPW 2015/2, 177 Rz 104, KKDMIF II; RPW 2 Rz 265 ff., Maestro FIF/Debit MC IF.

29 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.201€

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dung gelangen soll, die Frage aufgeworfen werugrenzen wären. Die Klärung dieser Frage ist al- 1g der Vermutung die Marktabgrenzung nicht erlen lässt sich die Vermutung schon nur aufgrund nur ein Preiselement darstellt, so dass auf den uing wie auch im Acquiring — Raum für (Innenkten mehrere Unternehmen aktiv sind (dies gilt ), selbst wenn dort SIX über sehr hohe Marktan- Jahr 2011 deswegen eine marktbeherrschende

halten, dass die gesetzliche Vermutung gemäss gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob eine erheb- Sinne von Art. 5 Abs. 1KG vorliegt.

; Wettbewerbs

die Beseitigungsvermutung widerlegt ist, sind uns Art.5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigen und

im Urteil Gaba festgehalten, dass die Frage der n Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzlich nur unter u würdigen ist. Ausser in Bagatellfällen sind solihres Gegenstandes erheblich. Quantitative Asdieser Stelle keine Marktabgrenzung erforderlich

orabklärung nur zu prüfen, ob Anhaltspunkte für und folglich sind keine abschliessenden Würdi- -Urteils bestehen aber kaum Zweifel daran, dass It und somit erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 3

iden

‘ksamen Wettbewerb nicht beseitigen, jedoch er- Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Efgs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte o- 2ssern, die Forschung oder die Verbreitung von sen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu

ICC. 006/1, 93 f., Rz 224 ff., KKDMIF I; RPW 2012/4, 795

(zur amtlichen Publikation vorgesehen), E. 5.2.5, b. den beteiligten Unternehmen in | Wettbewerb zu beseitigen.

B.3.3.2 Bisherige Praxis

63. Die Wettbewerbsbehörden haben sicl setzt, ob und unter welchen Voraussetzung Abs. 2 KG sind. Dabei haben sie sich jew dem wissenschaftlichen Diskurs in der ökon

B.3.3.2.1. Kreditkarten

64. Im KKDMIF I-Entscheid hat die WEK Interchange Fees gewisse Effizienzvorteile sen könnten. So z.B. die Einsparung von Tr Problems oder die Reduktion von Marktei WEKO konnte aber nicht feststellen, dass cieren des Systems eingesetzt worden wä beiden Marktseiten gleichzeitig erhöht wurc her die multilateralen Interchange Fees nur tet, wenn sich ihre Höhe an den objektiven basierter Ansatz).”?

65. In den Jahren nach diesem Entscheic in der internationalen Praxis der Konsens di timalen Interchange Fees führt.*?

66. Im Fall KKDMIF Il rückte daher die W ab und stellte als objektives Verfahren zur auf den sogenannten „Tourist Test“ (auch von ROCHET und TIROLE entwickelt und a Fundament. Darüber hinaus hat sich auch ( die heute noch gültigen Obergrenzen für Int ten und 0.2% für Debitkarten basieren auf Grundlage einen provisorischen Merchant Werte übernahm die EU in ihree heutige | ausdrücklich auf den Merchant Indifferenc:

30 RPW 2006/1, 105 f., Rz 327 ff., KKDMIF I.

312 Vgl. auch SAMUEL RUTZ, Interchange Fees as dence from Switzerland, in: Swiss Journal for

32 RPW 2006/1, 110, Rz 364, KKDMIF 1.

33 «None of the existing models that work out opt fare or consumer surplus) imply interchange | deed increase welfare relative to unregulateo of Payment Cards, Review of Network Econc https://www.degruyter.com/view/j/rne.2014.1:

3 Vgl. ROCHET/TIROLE, Must-take cards: Merch ropean Economic Association, 9(3), 462-495

35 Zusagen von Mastercard gegenüber der EU-k Mitteilung der Kommission vom 1. April 2009

36 Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Interbankenentgelte für kartengebundene Za

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keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen

1 bereits mehrfach mit der Frage auseinandergeen Interchange Fees effizient im Sinne von Art. 5 feils an der aktuellen internationalen Praxis und omischen Literatur orientiert.

O im Jahr 2005 festgehalten, dass multilaterale gegenüber bilateralen Interchange Fees aufweiansaktionskosten, die Vermeidung eines Hold-up 1trittsschranken für ausländische Acquirer.°° Die die Interchange Fees tatsächlich zum ausbalanre. Vielmehr war es so, dass die Gebühren auf len.?! Die WEKO hat im KKDMIF I-Entscheid dadann als mit dem Kartellgesetz vereinbar erach- Netzwerkkosten orientierte (sogenannter kosten-

1 setzte sich in der ökonomischen Literatur sowie urch, dass der kostenbasierte Ansatz nicht zu op-

/EKO im Jahr 2015 von ihrem bisherigen Ansatz Festlegung der maximalen Interchange Fee neu „Merchant Indifference Test“) ab. Dieser wurde nalysiert** und hat somit ein wissenschaftliches lie EU-Kommission an diesem Test orientiert und erchange Fees in der EU von 0.3% für Kreditkar- Zusagen von Mastercard im Jahr 2009, die als Indifference Test (Tourist Test) hatten.*° Diese Regulierung der Interchange Fees, welche auch 2 Test hinweist.” Die WEKO gelangte aufgrund

; a Mechanism to Raise Rivals’ Costs — Some Evi- ‘Economics and Statistics, 146(2), 507-532, 2010.

imal interchange fees (either those maximizing welfees based on issuers’ costs will be optimal, or will in- | fees”, MARC RYSMAN/JULIAN WRIGHT, The Economics mics, Bd. 13, Heft 3 (Sep 2014), 344. (abrufbar unter 3.issue-3/rne-2015-0005/rne-2015-0005.xml).

ant discounts and avoided costs, in: Journal of the Eu- ‚2011.

commission betreffend Crossborder-Interchange Fees,

Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 Uber hlungsvorgange, Rz 20, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4, einer Schweizer Studie auf einen Wert von chen Regelung (EVR III) mit den Issuern ur de auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, all frist von 6 Monaten, erstmals auf den 31. stillschweigenden Verlängerung um 2 Jahre

B.3.3.2.2. Debitkarten

67. Anders als bei den Kreditkarten gelan rung DMIF für Maestro zum Ergebnis, es | Einführung einer Interchange Fee vorliege eine Interchange Fee sei gerechtfertigt, da estro-Systems erforderlich sei. Das Sekreté fizits sei fraglich, weil die Maestro-Karte nic die Ertrage des mit der Karte verbundenen Notwendigkeit der Abrede sei daher nicht sen.°9

68. Im Fall V PAY beurteilte das Sekretar' welches auf dem Markt eingeführt werden dass für eine Phase des Markteintritts und : Anhaltspunkte bestehen würden, dass eine fertigt werden könne. Dabei wurde auch au terchange Fee könne in einer Anfangsphe Aus diesen Gründen wurde im Rahmen vo tierte Interchange Fee zugelassen. Die Inte Jahre), bezüglich Marktanteil (bis 15%) und

69. Schliesslich ging es im Fall Maestro Interchange Fee um die beiden Produkte Debitkartenprodukt in der Schweiz, Debit M Im Zusammenhang mit Maestro ging das nach die Interchange Fee ein Ausgleichsm des Systems (Issuer und Acquirer) die nötic gen gegenüber dem Handel und den (poten Zahl der im Umlauf befindlichen Karten ma diesbezüglich fest, dass das Maestro-Syst weise und mit fast einer emittierten Karte Fee den Grad der Marktsattigung bereits a das Sekretariat Uber die im V PAY-Fall ane einer Markteinführungsphase aus und legt Insgesamt gelangte das Sekretariat zum | schaft von Maestro“ eine Interchange Fee mass Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werd das Sekretariat fest, es bestünden insofern Konkurrent auf den Markt eintrete, sondern bei noch unklar sei, wie stark sich dieses

37 Vgl. ausführlich zum Tourist Test RPW 2015/2 38 RPW 2015/2, 192, Ziff. V, KKDMIF II.

39 RPW 2006/4, 614 ff., Rz 121 ff., DMIF Maestr 40 RPW 2009/2, 139 ff., Rz 150 ff., V PAY.

41 RPW 2012/4, 797 ff., Rz 294 ff, Maestro FIF/L

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0.44%, welcher im Rahmen einer einvernehmliid Acquirern vereinbart wurde.?’ Die EVR III wurlerdings mit Kündigungsmöglichkeit (KUndigungs- Juli 2019. Ohne Kündigung kommt es zu einer ).38

gte das Sekretariat im Jahr 2006 in der Vorabklasei zweifelhaft, ob Rechtfertigungsgründe für die n würden. Die Parteien hatten geltend gemacht, sie zur Reduktion des ansonsten defizitären Maiat hielt dem entgegen, das Vorliegen eines Deht isoliert betrachtet werden könne, sondern auch Bankkontos berücksichtigt werden müssten. Die evident und von den Parteien nicht nachgewieat die Effizienzgründe für ein Debitkartenprodukt,

sollte. Das Sekretariat gelangte zum Ergebnis, ungesichts der starken Marktstellung von Maestro » Interchange Fee aus Effizienzgründen gerechtf das ökonomische Argument abgestützt, eine Inse das sog. „Chicken and Egg“-Problem lösen. n Anregungen nach Art. 26 Abs. 2 KG eine limirchange Fee wurde dabei in zeitlicher Hinsicht (3 in der Höhe (bis CHF 0.20) beschränkt.

Fallback Interchange Fee und Debit Mastercard von Mastercard, wobei Maestro das dominante jastercard hingegen ein neues Produkt darstellte. Sekretariat zunächst auf das Argument ein, woachanismus darstelle, welcher den beiden Seiten jen finanziellen Anreize liefern soll, Dienstleistunziellen) Karteninhabern so zu erbringen, dass die ximiert und optimiert werde. Das Sekretariat hielt am bereits eine sehr hohe Marktpenetration aufpro erwachsener Person auch ohne Interchange nnähernd erreicht habe. Anschliessend liess sich rkannte Rechtfertigung einer Interchange Fee in e dar, dass dies bei Maestro nicht der Fall sei. Schluss, dass „gegeben die starke Marktführerkaum im Sinne der wirtschaftlichen Effizienz gean k6nne.** Bezüglich der Debit Mastercard hielt Unterschiede zum V PAY-Fall als nicht ein neuer | Mastercard nur ein neues Produkt lanciere, wovon Maestro differenziere. Schliesslich liess das

, 183 ff., Rz 141 ff., KKDMIF II.

debit MC IF.

Sekretariat wie bei V PAY eine limitierte Ir dass durch den Markteintritt einer weiteren gefördert würde. Allerdings formulierte das einige zusätzliche Anregungen, um zu verh Maestro-System durch Debit Mastercard er:

B.3.3.3 Beurteilung im vorliegenden Fall

70. Im vorliegenden Fall soll die Interche Commerce als Zahlungsmittel verwendet we

71. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ist die Re schaftlichen Effizienz unter anderem dann ı verbessern.

B.3.3.3.1. Verbesserung von Produkten

72. Inder Meldung führt Mastercard aus, tercard nur Debit-Transaktionen mit physis ckelt werden könnten. Schweizer Händler im E- & M-Commerce annehmen und Sch ländische Kartenhalter — die Debitkarten vor Handel einsetzen.

73. Die Digitalisierung habe dazu geführt, Schweiz das Wachstum der physischen Ve im E- & M-Commerce neue Zahlungsmeth sprechendes Bedürfnis von Handel und Ko nen Debitprodukte, um die Kontrolle über | der Debitkarten von Mastercard im E- & N lungsmitteln für Händler und Konsumenten

74. Die Marktbefragung hat gezeigt, das der Handel — es begrüssen würden, wenn merce eingesetzt bzw. akzeptiert werden | bände haben unter anderem folgende Vorte

e Es bestehe eine hohes Kundenbec e es sei eine Bezahlmöglichkeit für K

e Maestro sei sehr verbreitet und ge tenzial);

e es entstehe Wettbewerbsdruck auf

e es führe zu einem Kostenvorteil fi Kreditkarten auf günstigere Debitk:

e es führe generell zu einer grösse Kunden.

42 Vgl. RPW 2012/4, 807 ff., Rz 392 ff, Maestro | die bestehenden Maestro-Lizenzen nicht zuri verweigern (Ziff. 1a der Schlussfolgerungen). einzelne Kartenprodukt separat zu akzeptiere

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iterchange Fee zu. Ausschlaggebend dafür war, Debitkarte der Inter- und Intrabrand-Wettbewerb Sekretariat im Vergleich zur Lösung bei V PAY indern, dass das bisherige Interchange Fee-freie setzt wird.*?

inge Fee dazu dienen, dass Maestro im E-& Marden kann.

shtfertigung einer Abrede durch Gründe der wirtnöglich, wenn sie notwendig ist, um Produkte zu

dass in der Schweiz auf dem Netzwerk von Maschen Karten an einem physischen POS abgewikönnten heute Debitkarten von Mastercard nicht weizer Konsumenten könnten — anders als aus- 1 Mastercard nicht im elektronischen und mobilen

dass das Wachstum im E- & M-Commerce in der rtriebsformen deutlich übertreffe. Zudem gebe es oden und Technologien und es bestehe ein entnsumenten. Schweizer bevorzugten im Allgemeidie finanziellen Mittel zu wahren. Die Einführung I-Commerce würde die Auswahl an (Debit-)Zahvergrössern.

s alle Systemteilnehmer — und namentlich auch die Debitkarten von Mastercard im E- & M-Com- <Onnten. Die befragten Händler und Händlerverile genannt:

ürfnis; unden ohne Kreditkarte;

niesse eine grosse Akzeptanz (hohes Kundenpodie teure PostFinance Card;

ir den Handel wenn die Kunden von den teuren ırten umsteigen würden;

ren Auswahl an Zahlungsmitteln für Handel und

-IF/Debit MC IF. So darf Mastercard beispielsweise ickziehen oder den Abschluss neuer Lizenzverträge . Zudem muss jeder Händler berechtigt sein, jedes n (Ziff. 4g der Schlussfolgerungen).

75. Vor diesem Hintergrund lässt sich fes dukte von Mastercard neu im E- & M-Comr nes Produktes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 | lich auch von keinem Systemteilnehmer b der Frage, ob hierfür eine Interchange Fee ı

B.3.3.3.2. Notwendigkeit einer Interchan I. Ausgangslage

76. Prima vista kann die Frage der Notw schen Betrachtung beantwortet werden: In | gen Verfahren der Wettbewerbsbehörden k Dies im Gegensatz zur EU, die eine Interc Kehrseite der Medaille kann in der Schweiz M-Commerce nicht eingesetzt werden. Das dass eine Interchange Fee erforderlich ist Konditionen. Insbesondere ob eine Interchi wendig ist oder ob Effizienzgründe für eine |

77. Mastercard bringt vor, die SDDIF sei ı E- & M-Commerce einzuführen. Ohne eine willt, die notwendigen Investitionen zu tatic Vergütung für spezifische Kosten oder Dien die erforderlichen Investitionen, um elektro stellen und zu vermarkten und die resultie sämtliche erforderlichen Massnahmen sowe onen für Betrieb und Unterhalt verbunden. change Fees den Markteintritt nicht herbeif Fees zugleich als Ausgleichsmechanismus Händlern nach den Zahlungsdienstleistunc Sofern die SDDIF auf angemessenem Nive Issuer als auch für Acquirer genügend fina produkte von Mastercard den Händlern un der Transaktionen zu erhöhen, sowie Mast zu optimieren. Dadurch werde die Entwickli diesem Gebiet gefördert.

78. Die Auffassung von Mastercard wird an, sie hätten sich im E- & M-Commerce : zentriert. Bei den Debitkarten seien hingege handen. Dabei wären hohe Investitionen ert fähig zu machen und auch wesentliche Me Ein kostendeckender Betrieb sei ohne Inteı stehe auch keine Bereitschaft für Investition

79. Demgegenüber bringen mehrere deı weis auf das bisherige Funktionieren von N derlich. Allerdings schliesst kaum ein Hanc mehr wird einerseits die Höhe der Interchaı müsse zeitlich befristet sein.

Il. Interchange Fee für Markteintritt

80. In der Literatur wird darauf hingewies renzierte Interchange Fee je nach Markt

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thalten, dass die Möglichkeit, die Debitkartenpronerce einsetzen zu können, als Verbesserung ei- <G qualifiziert werden kann. Dies wird grundsätzsstritten. Die Vorbehalte beginnen allerdings bei 1otwendig ist.

ge Fee

endigkeit einer Interchange Fee mit einer empirider Schweiz existiert als Konsequenz der bisherieine Interchange Fee für Maestro-Transaktionen. hange Fee für Debitkarten von 0.2% erlaubt. Als im Gegensatz zur EU die Maestro-Karte im E- & ; kann als wichtiges Indiz dafür gewertet werden, . Die Anschlussfrage wäre dann, unter welchen ange Fee nur in der Markteinführungsphase not- Jauerhafte Interchange Fee bestehen.

ınerlässlich, um die Mastercard Debitprodukte im angemessene SDDIF seien die Issuer nicht geyen. Obschon die geplante SDDIF keine direkte stleistungen sei, gebe sie den Issuern Anreize für nische Zahlungslösungen für ihre Kunden zu errenden Transaktionen abzuwickeln. Dabei seien hl mit Initial- als auch wiederkehrenden Investiti- Aus diesem Grund vermöchten temporäre Interühren. Zudem wirkten die geplanten Interchange zwischen der Nachfrage von Konsumenten bzw. jen des Systems und andererseits den Issuern. au festgelegt würden, vermöge sie es, sowohl für nzielle Anreize zu schaffen, um die Debitkartend Konsumenten anzubieten, dadurch die Anzahl ercards E- & M-Commerce Debitzahlungssystem ung von neuen, innovativen Zahlungslösungen in

durch die befragten Issuer geteilt. Diese geben auf Investitionen in die Kreditkartensysteme kon- 2n keine Einnahmen durch Interchange Fees vororderlich, um die Debitkarten E- & M-Commercehrkosten gegenüber dem POS-Betrieb zu tragen. change Fees nicht sichergestellt und folglich been.

“ befragten Händler/Händlerverbände unter Hin- \aestro vor, eine Interchange Fee sei nicht erforller die Interchange Fee grundsätzlich aus, viel- ıge Fee gerügt und andererseits vorgebracht, sie

sen, dass es ökonomische Gründe für eine diffehase gibt. So ist insbesondere die Phase des

Markteintritts zu unterscheiden von der Pha können ökonomische Argumente abgeleitet ge Fee für die Anfangsphase eines Netzw phase eines neuen Netzwerks teilweise anı lierte Zahlkartensysteme. Generell wird in « dass bei Marktsättigung eine tiefere Interch phase.“ Dies ist darauf zurückzuführen, da Vergleich zu bereits etablierten Systemen treten.

81. Gestützt auf die Theorie zweiseitiger struktur helfen kann, in der Anfangsphase Egg“-Problem zu überwinden. Darunter wir in welchem potentielle Karteninhaber auf c weil sie von der Erwartung ausgehen, da: Gleichzeitig akzeptiert kein Händler das Ne dieses benutzen wird.*°

82. Im vorliegenden Fall stellt sich als Er handelt, denn Maestro ist ein bereits existie len eine sehr starke Marktstellung zuerkann Commerce handle es sich aber um einen : Debitkartenprodukten noch nicht vertreten s

83. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU u tungen, die von der Marktgegenseite hinsi nen Verwendungszwecks als substituierbaı die Frage, wer als Marktgegenseite zu betr: ten Untersuchung auszugehen.? In den bi Marktgegenseite, denn es gab keinen Gru zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall ist d ge Fee betrifft nur Zahlungen im E- & M-Cc schen Karte am physischen POS. Von der nur die Händler, welche im E- & M-Comme genden Fall die Marktgegenseite, aus derer

84. Die Marktbefragung hat ergeben, das schiedene Zahlungsmittel annehmen, nar Paypal, Kauf auf Rechnung und Vorauskas hat die WEKO basierend auf einer Studi — und damit für den vorliegenden Fall ein: Zahlungsmittel keine Substitute, sondern | kombinierte Annahme mehrerer Zahlungs

43 gl. Reserve Bank of Australia (2008), Reforn sions of the 2007/08 Review, S. 25 f.

44 Vgl. hierzu BERNARD CAILLAUD/BRUNO JL termediation service providers, RAND Journal ot An Empirical Analysis of Payment Card Usage, ” S. 1-36; JULIAN WRIGHT, One sided Logic in Two Vol. 3, Issue 1. S. 44-63.

45 Vgl. RPW 2012/4, 798 Rz 297, Maestro FIF/D

46 Verordnung über die Kontrolle von Unternehrr 251.4.

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se der Marktsättigung.* Aus der Netzwerktheorie werden, welche aufzeigen, dass eine Interchanarks sinnvoll sein kann und dass für die Aufbau- Jere Optimalitätsbedingungen gelten als für etab- Jer ökonomischen Literatur davon ausgegangen, ange Fee zu erwarten ist als in der Markteintrittsss in der Aufbauphase eines neuen Netzwerks im unterschiedlich hohe Netzwerkexternalitäten auf-

Märkte kann aufgezeigt werden, dass die Preiseines Netzwerks das sogenannte „Chicken and d im Zahlkartenbereich der Zustand verstanden, en Beitritt zu einem neuen Netzwerk verzichten, ss kein Handler das Netzwerk akzeptieren wird. tzwerk, weil er erwartet, dass kein Karteninhaber

stes die Frage, ob es sich um einen Markteintritt rendes Debitkartenprodukt, dem in früheren Fält wurde. Mastercard macht geltend, beim E- & Mseparaten Markt, auf dem Mastercard mit seinen ei.

imfasst der sachliche Markt „alle Waren und Leischtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehe- “angesehen werden”. Damit stellt sich als erstes achten ist. Dabei ist vom Gegenstand der konkresherigen Fällen bildeten jeweils alle Händler die nd, zwischen unterschiedlichen Händlergruppen ie Ausgangslage anders: Die geplante Interchanmerce, nicht aber die Zahlungen mit der physi- Wettbewerbsbeschränkung betroffen sind folglich rce tätig sind. Nur diese Händler bilden im vorlie- | Sicht die Substituierbarkeit zu beurteilen ist.

s die im E- & M-Commerce tätigen Händler verlentlich Kreditkarten, Postfinance Card, TWINT, se. In der Untersuchung SIX/Terminals mit DCC 2 zu den Kaufabbruchquoten im Online-Handel schlägig — dargelegt, dass die unterschiedlichen Komplemente darstellen würden. Nur durch die verfahren könnten Online-Händler die Kaufab-

1 of Australia’s Payment System, Preliminary Conclu-

JLLIEN (2003), Chicken & Egg: Competition among in- F Economics, Vol. 34(2), S. 309-328; MARC RYSMAN, The Journal of Industrial Economics, 2007, Vol. LV, -sided Markets, Review of Network Economics, 2004,

ebit MC IF. lenszusammenschliissen vom 17. Juni 1996; SR

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe.

bruchquote reduzieren.“ Die Einschatzun plemente bilden wird auch durch die aktue Alle befragten Händler haben angegeben, M-Commerce-fahig würden - zusätzlich zu |

85. Eine definitive Marktabgrenzung ist in denn folgende Aussagen lassen sich unal chen: (1) Aus Sicht der im E- & M-Commeı nur im physischen Handel eingesetzt wer heutigen Zeitpunkt Debitkarten — in keinen (2) Umgekehrt sind die Debitkartenprodukt so dass aus Sicht der im E- & M-Commerce tritt gesprochen werden kann. Folglich besc auf den stationären Handel. Im E- & M-Cor selbst wenn im E- & M-Commerce ein enge würde.

86. Es kann somit in casu von einem Ma chend den Erwägungen im V PAY-Fall und notwendig sein könnte, um das „Chicken ar Fall bleibt indes fraglich, ob das Argument ' potentielle Karteninhaber zum Beitritt zu eir Netzwerk auch für Händler attraktiv zu mac teninhaber (6.4 Mio. Karteninhaber im Jahr zu bewogen werden, sich dem Netzwerk E- & M-Commerce-fähig wird, liegt eine sel se auch online verwenden können. Dement Händler zur Akzeptanz des Produktes im E fragung bestätigte. Es erscheint daher unw notwendig ist, um beim Markteintritt genüge einzubinden.

87. Die Interchange Fee erscheint aber | Händler und Karteninhaber nicht mehr dazv zusteigen, gilt dies sehr wohl fiir die Issuer. grund der bisherigen Entscheide der Wettb wenig Anreize, die Debitkartenprodukte vor zu machen. Ein erheblicher Teil der Investi über eine Interchange Fee kompensiert wet den Kreditkarten. Es ist daher für die Issue! karten, nicht aber Debitkarten zu unterstüt der Karteninhaber und der Händler ein ents eine Interchange Fee notwendig, um die / Markteintritt der Debitprodukte von Masterc wird.

IN. Interchange Fee für Betrieb und

88. In der theoretischen ökonomischen | generelles Verbot von Interchange Fees ui

49 Vgl. die Statistik auf http:/Avww.vez-epay.ch/d Aduno und Concardis.

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j, dass die verschiedenen Zahlungsmittel Komle Marktbefragung in diesem Verfahren gestützt. sie würden Debitkarten — wenn denn diese E- & den bisherigen Zahlverfahren annehmen.

1 Rahmen dieser Vorabklärung nicht erforderlich, Jhängig von der genauen Marktabgrenzung mace tätigen Händler bilden Zahlungsmittel, welche Jen können — wie namentlich Bargeld und zum 1 Fall Substitute für online-fähige Zahlungsmittel. > von Mastercard derzeit noch nicht online-fähig, > tätigen Händler tatsächlich von einem Markteinhränkt sich die starke Marktstellung von Maestro nmerce beträgt derzeit der Marktanteil noch Null, r, auf Debitkarten beschränkter Markt abgegrenzt

rkteintritt ausgegangen werden, so dass entspreder ökonomischen Literatur die Interchange Fee id Egg“-Problem zu überwinden. Im vorliegenden verfängt, die Interchange Fee sei erforderlich, um lem neuen Netzwerk zu bewegen (und damit das hen). Maestro verfügt bereits Uber sehr viele Kar- 2016)*, diese müssen folglich gar nicht mehr daanzuschliessen. Sobald die Maestro-Debitkarte ır hohe Zahl von Karteninhabern vor, welche diesprechend durfte es kaum problematisch sein die - & M-Commerce zu bewegen, was die Marktbeahrscheinlich, dass eine Interchange Fee wirklich nd Karteninhaber (und Händler) in das Netzwerk

aus anderen Gründen erforderlich. Während die | bewogen werden mussten, in das Netzwerk ein- Die Issuer verfügen zum heutigen Zeitpunkt aufewerbsbehörden im Bereich der Zahlkarten über | Mastercard für den E-& M-Commerce verfügbar tionen fällt bei Ihnen an, ohne dass diese derzeit den können. Dies im Gegensatz zur Situation bei ' derzeit rational im E-& M-Commerce nur Kreditzen. Diese Situation besteht, obwohl von Seiten prechendes Bedürfnis vorhanden ist. Es ist daher \nreize für die Issuer zu verändern, so dass ein ard im E- & M-Commerce überhaupt erst möglich

Optimierung des Systems

_iteratur findet sich kein Argument, welches ein nterstützen würde. Im Gegenteil, es herrscht die

nit DCC. ebitkarten/ (4.8.17) auf der Basis der Zahlen von SIX,

Überzeugung vc den gegenseitic Zahlungssysten seiten).5° Nach Effizienzgründeı fahren begrenzt rence Test (Tou

89. In der EU

ha; Nahitkartan |

jr, dass mittels Interchange Fees jen indirekten Netzwerkexternalit le insgesamt optimiert werden ki der Praxis der WEKO im Bereich 1 dann bejaht, wenn die Höhe de wird. Dabei wird seit dem KKD

werden Kreditkarten und Debitk:

Höhe beschränkte Interchange Fe mit 1) 20% tiefer ale hai Kraditkartar

91. Bezüglich der beiden anderen beurte tercard hat sich das Sekretariat nicht zu der über die Markteinführungsphase hinaus ger

92. Aufgrund der obigen Erwägungen kot change Fee — von Spezialfällen wie Maes! dern grundsätzlich auch bei Debitkarten effi change Fee über die Markteinführungsphas

93. Abgesehen von diesen grundsätzliche beachten, welcher zumindest für langerfristi dem Markteintritt von V PAY haben gezeig zu investieren, bei welchem nur in einer Ei ring sind: es sind bis heute nur eine sehr | auszugeben. Im vorliegenden Fall wird die noch dadurch verstärkt, dass die Issuer b Fees erhalten, die grundsätzlich unbefristet falls E- & M-Commerce-fähig gemacht, so i heutigen Kreditkartentransaktionen auf De würden bei einer zeitlich befristeten Interct Einnahmen, die sie heute über die Kreditl würde sich sogar so verhalten, dass je erf eingesetzt würden (zu Lasten der Kreditka dereinnahmen der Issuer. Es ist daher plau dann gelingen wird, wenn eine längerfristige

IV. Fazit

94. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, das wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 A change Fee erscheint für den Markteintritt verändern, dass sie bereit sind, die für den | forderlichen Anfangs- und Betriebskosten

Fall sein, wenn eine längerfristige Interct Grund erscheint es sinnvoll, im Rahmen v« damit die erforderlichen Investitionen geté dass es wie bei den Kreditkarten Argument dings kann diese Frage im vorliegenden Fal wird — mittels Anregungen des Sekretariate ten von Mastercard eine angemessene Li Raum für Anpassungen in der Zukunft lässt

B.3.3.3.3. Gefahr der Wettbewerbsbesei

95. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG darf nem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamer

96. Es gibt im vorliegenden Fall keinerle Wettbewerbsbeseitigung führen könnte (vgl

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ilten Debitkartenprodukte V PAY und Debit Mas- Frage geäussert, inwiefern eine Interchange Fee echtfertigt sein könnte.

inte daher argumentiert werden, dass eine Intertro abgesehen — nicht nur bei Kreditkarten, sonzient sein kann. In diesem Fall könnte eine Inter- e hinaus gerechtfertigt sein.

n Erwägungen ist noch ein weiterer Umstand zu ge Interchange Fees spricht. Die Erfahrungen mit t, dass der Anreiz für die Issuer, in ein Netzwerk yführungsphase eine Interchange Fee fliesst, geoeschrankte Zahl von Issuern bereit, V PAY her- Bedeutung einer längerfristigen Interchange Fee ei den Kreditkarten Einnahmen aus Interchange sind. Werden die Debitkarten durch Issuer ebenst damit zu rechnen, dass ein erheblicher Teil der bitkartentransaktionen verlagert wird. Die Issuer lange Fee folglich das Risiko laufen, dass ihnen arten generieren, dauerhaft verloren gehen. Es olgreicher die Debitkarten im E- & M-Commerce rten), umso grösser wären die potenziellen Minsibel, dass die beabsichtigte Markteinführung nur Interchange Fee möglich ist.

3S die geplante Interchange Fee aus Gründen der bs. 2 KG gerechtfertigt werden kann. Die Internotwendig, um die Anreize für die Issuer so zu Betrieb des Netzwerkes im E- & M-Commerce erzu investieren. Dies dürfte zudem nur dann der lange Fee vorgesehen ist. Bereits aus diesem yn Anregungen einen „Safe Harbor“ zu schaffen, itigt werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, e für eine dauerhafte Interchange Fee gibt. Aller- | offen bleiben, weil — wie nachfolgend aufgezeigt s nach Art. 26 Abs. 2 KG und Zusagen von Seissung vorliegt, welche wie bei den Kreditkarten

tigung

die Abrede den beteiligten Unternehmen in kei- 1 Wettbewerb zu beseitigen.

i Anhaltspunkte dafür, dass die SDDIF zu einer . auch schon vorne Rz 54 ff.)

B.A Anregungen des Sekretaria

B.4.1 Grundsatz

97. Gemäss Art. 26 Abs. 2 KG kann da: Verhinderung von Wettbewerbsbeschränku spielsweise dann angezeigt sein, wenn

Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG zwar gemeldet, Rahmen der summarischen Sachverhaltsal che Wettbewerbsbeschränkung ergeben.

98. Die obigen Ausführungen haben aufg bestehen, da Anhaltspunkte für eine erhet seits auch Anhaltspunkte für eine Rechtferti tariat ist der Auffassung, dass bei Einhaltu einer Untersuchung durch das Sekretariat i ums verzichtet werden kann. Es handelt sic eine Interchange Fee:

B.4.2 Höhe der Interchange Fee

99. In der Meldung hat Mastercard eine | der Interchange Fee wurde in der Marktbe hoch erachtet. Mehrfach wurde auf den Sat:

100. Weiter gilt es zu berücksichtigen, das Bereich des E- & M-Commerce eine Intercl wurde in Roundtable-Gesprächen definiert, ren. Es erscheint daher plausibel, dass b werden und andererseits die Handler das Z

101. Da bezüglich des E- & M-Commerce tercard in einer vergleichbaren Situation be Obergrenze für die Interchange Fee im E- £ zieren. Vielmehr scheint es geboten, diesbe nen unverfälschten Wettbewerb zuzulassen

102. Der Höchstwert von 0.29% ist höher « wie oben dargelegt (vgl. Rz 80) — in einer terchange Fee vorzusehen.

103. Aus diesem Grund wird für eine erst Fee vorgesehen, welche sich anschliessen zieren hat. Bezüglich der Höhe ist noch zu CHF 0.05 für „non secure“-Zahlungen vors' karten von Visa und Mastercard erscheint tenstruktur aufzuzwingen wie sie Visa für s schen dem Sekretariat hat Mastercard in

0.31% definiert. Dieser Grenzwert

Transaktionsbeträge zu Grunde gelegt wer leme im Zusammenhang mit der technische

104. Zusammenfassend darf der gewichtet tercard im E- & M-Commerce den Grenzwe

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tes nach Art. 26 Abs. 2 KG

5 Sekretariat Massnahmen zur Beseitigung oder ngen anregen. Solche Massnahmen können bei- Unternehmen ein bestimmtes Vorhaben nach aber noch nicht umgesetzt haben, und sich im )klärung ernsthafte Anhaltspunkte für eine mögliezeigt, dass einerseits kartellrechtliche Bedenken liche Preisabrede vorliegen, dass aber anderergung aus Effizienzgründen vorliegen. Das Sekreng mehrerer Voraussetzungen auf die Eröffnung m Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidih um die nachfolgenden Rahmenbedingungen für

Obergrenze von 0.35% vorgesehen. Diese Höhe fragung von den Vertretern der Handels als zu z von 0.2% hingewiesen, wie er in der EU gilt.

s Visa für das Konkurrenzprodukt V PAY für den lange Fee von 0.29% beantragt hat. Dieser Wert an denen auch Händler und Issuer vertreten wa- >i diesem Wert einerseits die Issuer investieren ahlungsmittel akzeptieren werden.

sich die Debitkartenprodukte von Visa und Masfinden, sind keinerlei Gründe ersichtlich, bei der % M-Commerce zwischen den beiden zu differen- :züglich gleich lange Spiesse zu schaffen, um eials derjenige in der EU. Allerdings kann es sich — Markteintrittsphase rechtfertigen, eine höhere In-

e Phase von 5 Jahren eine höhere Interchange d auf das europäische Niveau von 0.2% zu redu- ı berücksichtigen, dass Visa einen Zuschlag von eht. Auch bei einer Gleichbehandlung der Debites nicht sinnvoll, Mastercard exakt dieselbe Rach definiert hat. Als Resultat der Gespräche zwiseinem Zusagenschreiben einen Grenzwert von

wenn der Berechnung durchschnittliche den. Zudem erübrigen sich so Abgrenzungsprobn Entwicklung.

e Durchschnitt auf den Debit-Produkten von Masrt von 0.31% nicht überschreiten. Nach dem Ab- lauf von 5 Jahren ab Beginn der Erhebung zu sinken.

B.4.3 Dauer der Interchange Fee

105. In der Meldung hatte Mastercard eine Ebenfalls eine unbefristete Interchange Fe Kündigungsmöglichkeit für das Sekretariat r

106. In der Marktbefragung haben die mei genügend erachtet und dabei auf die Anre Debit Mastercard verwiesen.

107. Wie oben eingehend dargelegt, lieger Interchange Fee notwendig ist, um die Marl card im E- & M-Commerce zu ermöglichen abklärung gar nicht um eine abschliessenc handeln. Dadurch bestehen Parallelen zur auch dort eine gewisse Flexibilität bewahre auf den Märkten oder in der ökonomischen ten wurde die einvernehmliche Regelung

verfügen sowohl die Parteien als auch die | Regelung unter Einhaltung einer Kündigunc kündigen. Ohne Kündigung verlängert si schweigend um eine Periode von weiteren z

108. Es erscheint sinnvoll im vorliegender karten vorzusehen. Mastercard darf die SI des Sekretariates gemäss Art. 26 Abs. 2 K den. Das Sekretariat kann aber seine Anre tens sechs Monaten, jedoch frühestens in 1 wenn es zu der Einschätzung gelangt, das: lungen neu zu beurteilen wäre. Ohne Wider folgenden zwei Jahre gültig. Im Falle eines der durch die Anregungen vermittelte Ver diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung wiede

B.4.4 Tokenized Mobile Payments

109. Gemäss der Meldung von Mastercare wenn mit einem mobilen Gerät am physisc Terminal anstatt mit der Debitkarte mit dem wird (wie dies etwa bei einer Bezahlung mit!

110. In der Marktbefragung haben die Här dung von Maestro stark kritisiert. Es wird vi sierung der Karte, welche für den Handel I zunehmenden Befähigung der physischen | Transaktionen nicht ausschliessen: wenn ¢ nicht nach solchen ohne Interchange Fee (mit dem mobilen Gerät) unterscheiden. Es einer Interchange Fee für Maestro am POS.

111. Weiter kann noch darauf hingewiesen ausgehandelte Lösung vorsieht, dass solc

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der Interchange Fee hat der Grenzwert auf 0.2%

zeitlich unlimitierte Interchange Fee vorgesehen. 2e hat Visa vorgeschlagen, allerdings mit einer lach einer Dauer von 5 Jahren.

sten Händler eine befristete Interchange Fee als gungen des Sekretariates in Sachen V PAY und

ı Anhaltspunkte dafür vor, dass eine längerfristige tteinführung der Debitkartenprodukte von Master- . Gleichzeitig kann es sich im Rahmen einer Vorle und folglich zeitlich unbeschränkte Würdigung Lösung bei den Kreditkarten, da sich die WEKO n wollte, um auf zukünftige Entwicklungen, etwa Theorie reagieren zu können. Bei den Kreditkarauf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Allerdings WEKO über die Möglichkeit, die einvernehmliche isfrist von 6 Monaten, erstmals nach 5 Jahren, zu ch die einvernehmliche Regelung jeweils stillwei Jahren.

Fall eine analoge Regelung wie bei den Kredit- DIF — solange sie im Rahmen der Anregungen G praktiziert wird — auf unbestimmte Zeit anwengungen mit einer Ankündigungsfrist von mindesünf Jahren ab Einführung der SDDIF widerrufen, 5 diese aufgrund der tatsächlichen Marktentwickruf bleiben die Anregungen jeweils für die darauf- Widerrufs wird der „Safe Harbor“ aufgehoben und rauensschutz beendet. Für die SDDIF ware ab r uneingeschränkt möglich.

1 soll die SDDIF auch dann angewendet werden, shen POS bezahlt wird, beispielsweise wenn am Smartphone unter Verwendung von NFC bezahlt els Apple Pay oder Samsung Pay der Fall ist).

idler und ihre Verbände dieses Element der Melorgebracht, es handle sich um eine reine Digitalieine Vorteile bringe, dies auch hinsichtlich einer “arten mit NFC. Zudem könne der Handel solche in Händler NFC-Zahlungen annehme, könne er (mit der Karte) und solchen mit Interchange Fee handle sich daher um eine versteckte Einführung

werden, dass die für VPAY an den Roundtables he Zahlungen als „Card Present“-Transaktionen gelten sollen, d.h., dass sie gleich wie Tra schen Karte erfolgen.

112. Im Zusammenschlussverfahren Postt abgrenzung im Bereich der mobilen Zahlur chant oder P2M) eingegangen. Sie ist dak Marktes für P2M-Mobile Payment ausgega mobilen P2M-Zahlungen nach Verkaufska Handel bzw. im Online- Handel abgesehe dem Hintergrund der frühen Marktphase un zukünftigen Entwicklung des Bereichs Mol grenzung verzichtet.” Die WEKO hat sich : sierung der Wirtschaft auseinandergesetzt. unpassende Regulierungen dem Wettbewe sollten daher nur mit Zurückhaltung bei erke

113. Im vorliegenden Fall besteht ein Ris ments keine Interchange Fee möglich ist, di fällt. Zumindest könnten die Issuer auf die s aktionen verzichten (z.B. Investitionen im Z dann zu einer Wettbewerbsverzerrung zula diese eine bestimmte Art digitaler Transakt auch die Befürchtung der Einführung einer ernst zu nehmen. Aus diesen Gründe Transaktionen mit Maestro eine Interchanc nismus gegen die Umgehung der interchi schreiten die Mobile-NFC-Payments am PC lumens aller Transaktionen mit Debitkarte Transaktionen bereits vor dem Ablauf von 5 Wert von 15% als auch die Kündigungsmöi riat als hinreichende Sicherheiten, um bei changefreien Zahlungen mit physischen D mit dem mobilen Gerät zu minimieren, zum: Konsumenten den mobilen Zahlungsmöglie zumessen würden und eine grosse Mel Zahlungen verzichten k6nnte.°’ Die aus de auf, dass bezüglich der bevorzugten Zah „brauche ich nicht“ und 10 „unverzichtbar“ mobilen Bezahllösungen mit einer 1 bewert haben. Einen weiteren Anhaltspunkt liefern gemäss der SNB-Statistik wurden im Jahr 7 senzgeschäft kontaktlos ausgelöst. Dies ze sen Transaktionen, von denen zudem derz fallen dürfte.

5* Vgl. RPW 2016/4, 1069 Rz 56, PostFinance A

55 Vgl. RPW 2016/4, 1069 Rz 59, PostFinance A

56 Vgl. RPW 2017/1, 19, Jahresbericht 2016.

57 Repräsentative Umfrage des Marktforschungs land.ch; vgl. Pressemitteilung vom 31. Mai 2( vendors/kcfinder/upload/files/2017-05-Medie:

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nsaktionen behandelt werden, die mit der physi-

-inance/SIX/TWINT ist die WEKO auf die Marktigen zwischen Kunde und Händler (Peer to Merei von der Hypothese eines sachlich relevanten ngen, wobei von einer weiteren Unterteilung von nal, namentlich nach Zahlungen im stationären n wurde.°* Letztlich wurde jedoch — gerade vor d der entsprechenden Unsicherheit bezüglich der bile Payment auf eine abschliessende Marktab- 7udem in grundsätzlicher Hinsicht mit der Digitali- Sie hat im Jahresbericht 2016 ausgeführt, dass ırb schaden können.’ Eingriffe in neue Modelle nnbaren Risiken in Erwägung gezogen werden.

iko, dass wenn bei den Tokenized Mobile Pay- e gesamte Investitionsbereitschaft der Issuer entpezifischen Investitionen für diese Art von Transusammenhang mit der Tokenisierung), womit es sten der Produkten von Mastercard kommt, weil ionen nicht unterstützen. Gleichzeitig gilt es aber Interchange Fee für Maestro „durch die Hintertür“ n erscheint es sachgerecht, auch für NFCje Fee zu erlauben, dabei jedoch einen Mechaangefreien physischen Karte vorzusehen. Uber- )S mit Maestro den Grenzwert von 15% des Von in der Schweiz, so sinkt die SDDIF für diese Jahren auf den Grenzwert von 0.2%. Sowohl der Jlichkeit nach 5 Jahren erscheinen dem Sekreta- Maestro die Gefahr einer Substitution von interebitkarte durch interchangebelastete Zahlungen al gemäss einer aktuellen Umfrage die Schweizer shkeiten per Smartphone noch kaum Bedeutung irheit der Schweizer Bevölkerung auf Mobiler Studie zur Verfügung gestellten Zahlen zeigen lungsmittel auf einer Skala von 1-10 (wobei 1 bedeutet) rund 65% der befragten Personen die et haben und lediglich 1-2% eine 10 angegeben die Zahlen zu „Contactless“ bei den Kreditkarten: 2016 nur rund 2.5% des Bezahlvolumens im Präigt die relativ geringe Bedeutung von kontaktloeit auch nur ein Bruchteil auf mobile Geräte ent-

G/SIX Payment Services AG/TWINT AG. G/SIX Payment Services AG/TWINT AG.

Instituts GfK Switzerland im Auftrag von money- )17 (https://www.moneyland.ch/resources/public/ mitteilung-Zahlungsmiittel.pdf; 7.8.2017).

B.4.5 Zulassung No-Surcharging-Rule

114. Die WEKO hat in ihrem KKDMIF Il-Eı tion Rule“ (NDR) zurückgenommen. Seithe seln in ihren Händlerverträgen vorzusehen ı lich zu untersagen. Die Wiederzulassung si starken Senkung der Interchange Fees für den durchschnittliche Händler nicht mehr te zunehmen.°®

115. Zu beachten ist weiter, dass es ab deı den Mitgliedstaaten der EU den Händlern ' Karten zu verlangen, deren Interchange Fee

116. Im Sinne einer Orientierung am euro wie bisher von einer „Non Discrimination Rı chen und sich an der diesbezüglichen Zus hinaus zu orientieren: Dem Händler wird ur dukte von Mastercard zu verlangen und für Transaktionen einzuführen. Abschläge für zulässig. Es bleibt den Händlern frei, Auf oder Expressservice zu verlangen, wenn gleichermassen gelten.

117. Die Zulassung der No-Surcharging-Rı Commerce für Debitkarten gerechtfertigt, dé ger als andere Zahlungsmittel sind und zwe exzessives Surcharging besteht, gegen we hen können müssen.

B.4.6 Weitere Anregungen

118. Wie in allen bisherigen Zahlkartenfa über die Interchange Fees gewährleistet bl Commerce für Maestro und Debit Masterca publizieren und bei Veranderungen anzupa:

119. Fur das Monitoring der oben definier jahrlich bis am 1. April Gber die Einhaltung 0.31 % fur die von der Meldung umfasster und dem Sekretariat die aktuellen Satze m her als der anzuwendende einheitliche Dt Sekretariat zur Berechnung des gewichtete onsvolumina des Vorjahres mitteilen. Wurd geändert, so wird das gesamte jeweilige T Wert berücksichtigt. Zudem wird Mastercarı estro-NFC-Zahlungen die Marke von 15% muss innerhalb zweier Monate nach dem be

58 RPW 2015/2, 185 Rz 156, KKDMIF II.

5 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen F über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richt vices Directive II), Art. 62 Abs. 4 (http://eur-le

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ıtscheid ihr früheres Verbot der „Non Discriminar steht es des Acquirern wieder frei, solche Klauind Zuschläge für Kreditkartenzahlungen vertragcher Klauseln stand im Zusammenhang mit der Kreditkarten auf ein Niveau, bei welchem es für surer sein sollte, Kreditkarten anstatt Bargeld ann Jahr 2018 aufgrund derselben Überlegungen in verboten sein wird, Zuschläge für Zahlungen mit reguliert ist.”

päischen Standard erscheint es sinnvoll, anstatt tle“ neu von einer No-Surcharching-Rule zu spreage von Mastercard über den vorliegenden Fall itersagt, Aufschläge für die Verwendung der Prodiese Produkte Mindest- oder Höchstbeträge für Bezahlung sind demgegenüber uneingeschränkt schläge für Zusatzdienstleistungen wie Versand die Aufschläge unabhängig der Zahlungsweise

ıle erscheint gerade auch im Bereich des E- & M- 1 erstens damit zu rechnen ist, dass diese günstiitens, gerade im E- & M-Commerce ein Risiko für Iches die Zahlungsdienstleistungsanbieter vorgellen erscheint es wichtig, dass die Transparenz eibt. Die einzelnen Sätze der SDDIF im E- & Mrd sind daher auf der Website von Mastercard zu ssen.

fen Anregungen wird Mastercard das Sekretariat des einheitlichen Durchschnittwertes von derzeit 1 SDDIF-Sätze im vergangenen Jahr informieren itteilen. Sofern davon einzelne SDDIF-Sätze hö- ırchschnittswert ausfallen, wird Mastercard dem 2n Durchschnittes die entsprechenden Transaktien während des Vorjahres gewisse SDDIF-Sätze ransaktionsvolumen im Vorjahr zum geänderten ] quartalsweise überprüfen, ob bezüglich der Maüberschritten wird. Ein Überschreiten der Marke treffenden Quartal angezeigt werden.

>arlaments und des Rates vom 25. November 2015 inie über den Zahlungsverkehr II bzw. Payment Ser-

7).

C Kosten

120. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG® ist geb ursacht hat.

121. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-K sacht haben keine Gebühren zu bezahlen, lässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.

122. Im vorliegenden Fall sind die Vorauss Abs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es lie werbsbeschränkung vor. Auf die Eröffnung Interesse der Parteien verzichtet sowie aufc einen „Safe Harbor“ für die Parteien bilden.

123. Die vorliegende Vorabklarung wurde | ausgelöst, welche nach Art. 1 Abs. 1 GebVseparat abgerechnet wurde, weshalb noch ¢

124. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti sı bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV

125. Gestützt auf die Funktionsstufe der n

ein Stundenansatz von CHF 200.-- bzw. z insgesamt gg Stunden zu CHF 200.-- |

von insgesamt CHF fg ergibt.

126. Das Sekretariat behält sich vor, allfälli der Rahmenbedingungen verbundene Kost

D Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwägungen,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür b change Fee für Maestro und Debit Mastercz Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG darstellt;

2. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür b für Maestro und Debit Mastercard aus Grün werden kann;

3. verzichtet darauf, im Einverständnis m chung zu eröffnen, solange Mastercard sich ihren Zusagen vom 11. Juli 2017 hält und n

a) Die Secure Digital Interchange Fee von Mastercard erhoben wird, die ii

60 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).

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ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

G haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzuetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3 gen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbeeiner Untersuchung wird insbesondere auch im jrund der erfolgten Zusagen und Anregungen, die

Jurch eine Meldung nach Widerspruchsverfahren KG ebenfalls gebührenpflichtig ist und noch nicht Jie entsprechenden Kosten hinzuzurechnen sind.

Stundenansatz von CHF 100 bis 400.--. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des auswie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).

lit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich '90.--. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend plus fj Stunden zu CHF 290.--, was eine Gebühr

ge zukünftige, mit dem Monitoring der Einhaltung An, ebenfalls in Rechnung zu stellen.

n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und

stehen, dass die geplante Secure Digital Interurd eine erhebliche Preisabrede gemäss Art. 5

sstehen, dass die Secure Digital Interchange Fee den der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt

it einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuan ihre Meldung vom 14. November 2016 i.V.m. amentlich:

nur für Transaktionen mit den Debit-Produkten m E- & M-Commerce erfolgen;

2n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, b) Der gewichtete Durchschnitt auf de Commerce den Grenzwert von 0.3:

i. nach Ablauf von 5 Jahrer der Grenzwert auf 0.2 %

ii. in Bezug auf Mobile-NFC von 0.31 % nur solange c aller Transaktionen mit D diese Transaktionen aucl auf 0.2 % sinkt;

c) die No-Surcharching-Rule nach eu Händlern darf untersagt werden, Zı von Mastercard zu verwenden, Abs lässig bleiben;

d) die einzelnen Sätze der Interchang Produkte von Mastercard auf der V derungen aktualisiert werden;

e) der Händler, welcher die Debit-Pro punkt akzeptiert, nicht verpflichtet i: Zahlungen zu ermöglichen, und un

4. nimmt zur Kenntnis, dass Mastercard wähnten Voraussetzungen informieren wird

a) über die Einhaltung des Grenzwert Bericht erstattet wird; und

b) eine Überschreitung der Schwelle \ zweier Monate angezeigt wird;

5. hält fest, dass die obigen Anregungen ner Ankündigungsfrist von 6 Monaten in frül bei ohne Widerruf die Anregungen jeweils fi

6. _ erhebt Verfahrenskosten von CHF i

7. beschliesst, diesen Schlussbericht zu

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n Debit-Produkten von Mastercard im E- & M- 1 % nicht überschreitet; wobei

| ab Beginn der Erhebung der Interchange Fee sinkt;

-Payments am POS mit Maestro der Grenzwert jilt, als diese nicht mehr als 15 % des Volumens ebitkarten am POS ausmachen, andernfalls für ı schon vor Ablauf von 5 Jahren der Grenzwert

ropaischem Standard ausgestaltet wird, d.h., den ıschläge für die Verwendung der Debit-Produkte schläge müssen hingegen uneingeschränkt zu-

e Fee im E- & M-Commerce für die Debit- /ebsite von Mastercard publiziert und bei Veran-

Jukte von Mastercard am physischen Verkaufsst, dasselbe im E- Commerce oder für In Appgekehrt;

das Sekretariat über die Einhaltung der oben er- ‚Indem

es gemäss Ziffer 3 Bst. b jährlich bis am 1. April ‚on 15 % gemäss Ziffer. 3 Bst. b) ii innerhalb

auf unbestimmte Dauer gelten, allerdings mit eivestens 5 Jahren widerrufen werden können, woir weitere zwei Jahre gültig bleiben;

publizieren.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Cartels and other Restraints of Competition, Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 26, Art. 27, Art. 49, and Art. 49a — read in the version of December 1, 2014; the act was consolidated again on January 1, 2022 and July 1, 2023.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 2 and Art. 4 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2025.