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Kreisschreiben Nr. 5.5 vom 2016.11.24

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

CH-3003 Bern BAG

An die KVG-Versicherer, ihre Revisionsstellen und ihre Rückversicherer

Kreisschreiben Nr.: 5.5 Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2/25 Unser Zeichen: PEO/PHE/MSM Sachbearbeiter/in: Lch

Bern, 24. November 2016

Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen

1 Vorwort

In Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist der Ausgleich von zu hohen Prämienein- nahmen geregelt. Der Versicherer kann einen Prämienausgleich beim BAG beantragen, wenn die Prä- mieneinnahmen des Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen, sodass das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wieder hergestellt wird.

Dieses Kreisschreiben legt fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag bei- gelegt werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121).

2 Verfahren

Art. 17 KVAG I Art. 32 KVAV

Den Antrag für die Genehmigung des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen muss der Versiche- rer gemäss Artikel 17 Absatz 1 KVAG bis am 30. Juni des Folgejahrs — nach dem Jahr, für das die Prämienrückerstattung erfolgen soll — einreichen.

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern

Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 www.bag.admin.ch

Der Genehmigungsantrag an das BAG enthält die folgenden Informationen und Unterlagen:

Definitive kantonale versicherungstechnische Erfolgsrechnungen der betroffenen Kantone für jenes Jahr, in welchem die Prämien zu hoch waren

Versichertenbestände der betroffenen Kantone per 31. Dezember des Jahres für den der Ausgleich erfolgt

Begründung der Höhe des Ausgleiches pro Kanton und pro Versicherten

Erläuterung des Verteilschlüssels, aufgrund dessen die Verteilung des Ausgleichsbetrages auf die Versicherten vorgenommen werden soll

Ruckzahlungsmodalitaten (Art und Zeitpunkt der Auszahlung an die Versicherten)

Entwürfe der Informationsschreiben an die Versicherten (ein Musterbrief pro Kanton)

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin

Oliver Pete! Helga Portmann

Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung

Kreisschreiben Nr. 5.5

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