Informationsschreiben vom 2017.12.13: an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Verpflichtungspflicht zuständigen kantonalen Stellen
U Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Coniederatian suisse Bundesamt für Gesundheit BAG
Eonfederaziune svizzera Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra
CH-3003 Bern BAG
An die Kantonsregierungen und
die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen
Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2/6 Unser Zeichen: PHE / Mad Bern, den 13. Dezember 2017
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne informieren wir Sie über folgende Themen:
2 Weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2018 .......scseseeree 3
3 Befreiungsgrund nach Artikel 2 Absatz 8 KVV........cssssse PHERFERFEFFRFSERRRRR |
4 Versicherungsbeginn und -ende für Kurzaufenthalter und bei anderen
oe dsecndnadisresstamonasnteeanancane 5
5 Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von
Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, der KVV betreffend
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sekretariat
Schwarzenburgstrasse 157, CH-3003 Bern
Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 Aufsicht-Krankenversicherung@bag.admin.ch www.bag.admin.ch
1 Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und der Verordnung über die Krankenversicherung auf den 1. Januar 2018
Am 15. November 2017 hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Krankenversiche- rung (KVV; SR 832.102) verabschiedet, die unter anderem die vom Parlament am 30. September 2016 beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) "Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug" umsetzt. Zugleich hat er diese Gesetzes- änderung in Kraft gesetzt.
Sie finden diese Änderungen unter https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/index
104.html (KVG 6717, KVV 6723) und die Erläuterungen zur KVV unter https://www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > laufende Revisionsprojekte > KVG- und KVV- Änderungen insbesondere von Bestimmungen mit internationalem Bezug.
1.1 Kostenübernahme nach Tarif des Leistungserbringers
Alle in der Schweiz versicherten Personen können im ambulanten Bereich ihren Arzt sowie andere Leistungserbringer in der ganzen Schweiz frei wählen, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. Der Versicherer übernimmt neu die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leis- tungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Die Wahlfreiheit des Leistungserbringers bestand bereits, aber bisher musste die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten höchstens nach dem Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort einer versicherten Person oder in dessen Umge- bung gilt. Die Versicherten mussten eine allfällige Differenz selbst übernehmen.
1.2 Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Seit dem Jahr 2006 kann die OKP bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten im Rahmen von Pilot- projekten der Kantone und der Krankenversicherer die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Solche Pilotprojekte bestehen im Raum Basel/Lörrach und St. Gal- len/Liechtenstein. Mit den neuen rechtlichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 2 und 3 KVG und Art. 36a und 99 Abs. 1bis KVV) können diese Projekte dauerhaft weitergeführt werden. Zudem können die Kan- tone und die Versicherer weitere unbefristete Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenar- beit in grenznahen Regionen beantragen.
1.3 Prämien für Versicherte, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen
In Artikel 91 Absatz 2 KVV werden die Prämien für die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen (Art. 4 KVV) und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und in der Schweiz versichert sind und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, geregelt. Neu können die Krankenversicherer für diese Personengruppe nur noch eine Prämie für alle unabhängig von ihrem Wohnland nach den ausgewiesenen Kosten fest- legen. Wenn dies angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig ist, kann der Versicherer bei diesen Versicherten die schweizerischen Prämien am letzten Wohnort der Person in der Schweiz oder am Sitz des Krankenversicherers anwenden.
1.4 Familienangehörige von Personen mit Privilegien nach internationalem Recht
Mit der Revision von Artikel 6 KVV können Begleitpersonen von Personen, die Vorrechte gestützt auf das Gaststaatgesetz (GSG; SR 192.12) geniessen, von der OKP befreit werden, wenn sie mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung einer internationalen Organisation (gemäss Anhang) versichert sind und über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz
verfügen. Gleiches gilt für Begleitpersonen von Personen, die ihre Tätigkeiten für eine internationale Organisation eingestellt haben, die aber weiterhin über die Krankenversicherung der Organisation versichert sind.
Begleitpersonen mit einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung sowie Schwei- zer Staatsangehörige können von der OKP befreit werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen. Die Frist für die Einreichung des Befreiungs- gesuchs beträgt drei Monate ab Eintreten des Befreiungsgrundes, d.h. ab Versicherung bei der inter- nationalen Organisation beziehungsweise für bereits Versicherte ab Inkrafttreten der revidierten Ver- ordnung. Begleitpersonen, die bis jetzt KVG-versichert waren, können auf den 1. Januar 2018 befreit werden, wenn das Gesuch bis 31. März 2018 eingereicht wird. In diesem Fall muss der Schweizer Krankenversicherer die Versicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2018 kündigen.
1.5 Änderungen im Kapitel „Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen“
Gestützt auf einen Antrag der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und von santésuisse wurden die Meldungen über Betreibungen (Art. 105e) und Verlustscheine (Art. 105f), die Prüfungen der Revisionsstelle (Art. 105j) und die Zahlungen des Kan- tons an den Versicherer (Art. 105k) geändert.
1.6 Änderung des KVG und der KVV auf den 1. Januar 2019
Weitere Änderungen derselben Gesetzesrevision, die vor allem die Grenzgängerinnen und Grenz- gänger sowie die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen betreffen (Art. 41 Abs. 2bis und 2ier, 49a Abs. 2 Bst. b, 2s und 3bis KVG) sowie Artikel 79a KVG, treten am 1.1.2019 in Kraft.
2 Weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2018
2.1 Änderung der Verordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Verordnung über den Datenaustausch für die Pramienverbilligung (VDPV-EDI, SR 832.102.2) am 20. September 2017 auf den 1. Januar 2018 geändert (AS 2017 5527; https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/5527.pdf)
Mit Brief vom 24. Mai 2017 beantragten die GDK und santésuisse, die VDPV-EDI so zu ändern, dass sie auf eine neue Version des "Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung" verweist. Denn sie ha- ben das Konzept aufgrund des Bundesgerichtsentscheides, wonach die Versicherer die Prämie bei Beginn oder Ende der Versicherungspflicht während des Monats (Geburt, Tod, Abreise ins Ausland...) tageweise zu erheben haben (BGE 142 V 87), geändert.
Somit erklärt die VDPV-EDI die Version 2.4 vom 9. Mai 2017 des "Konzepts Datenaustausch Prämi- enverbilligung" ab 1. Januar 2018 für verbindlich für Kantone und Versicherer (siehe https://www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Datenaustausch Praemienverbilligung).
! Dieses Urteil betrifft nicht den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannt wird. Dies weil dieser der kantonalen be- ziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entspre- chen hat (Art. 10 Abs. 3 Bst. d Bundesgesetz über die Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30).
2.2 Änderung der Verordnung über die Prämienregionen
Die Revision der Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 25. November 2015 (SR 832.106) wurde am 20. September 2017 verabschiedet und wird per 1. Januar 2018 in Kraft treten (AS 2017 5529, https:/Avww.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/5529. pdf).
Sie erfasst die Aktualisierung der Gemeinden im Anhang gemass dem amtlichen Gemeindeverzeich- nis des Bundesamtes für Statistik. Es wurden sämtliche Gemeindefusionen berücksichtigt, welche bis Ende August 2017 durch die kantonalen Behörden genehmigt wurden und im Verlauf des Jahres 2017 in Kraft getreten sind oder per 1. Januar 2018 in Kraft treten werden.
Des Weiteren wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, die regelt, welche Prämienregion im Falle einer Gemeindefusion während des Jahres anzuwenden ist. Bei Gemeindefusionen gelten künftig die Prämienregionen der bisherigen Gemeinden weiterhin, bis die Liste im Anhang der Verordnung im Rahmen einer Revision angepasst wird. Die Prämienregionen bleiben demnach auch im Falle einer Gemeindefusion während des ganzen Jahres bestehen.
2.3 Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2018 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Nor- wegen
Wie in den Vorjahren hat das EDI diese Verordnung (SR 832.112.51) für das Jahr 2018 mit Inkrafttre- ten auf den 1. Januar erlassen. Der Verordnungstext wurde den Kantonsregierungen per Mail zuge- schickt. Sie finden ihn in der Amtlichen Sammlung, voraussichtlich. am 19. Dezember 2017 (https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/index.htm!).
3 _ Befreiungsgrund nach Artikel 2 Absatz 8 KVV
Die Kantone haben aus dem Ausland kommende Personen, die mit einer ausländischen Privatversi- cherung bereits über einen guten Versicherungsschutz verfügen, auf Gesuch hin von der Versiche- rungspflicht zu befreien, wenn bei diesen Personen eine Unterstellung unter die schweizerische Versi- cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kos- tendeckung zur Folge hätte und die sich infolge ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Für die Anwendung dieser Bestimmung sind strenge Massstäbe zu setzen.
Das Bundesgericht hat sich am 20. Juni 2017 in zwei Urteilen zu diesem Befreiungsgrund im Zusam- menhang mit der Versicherungsdeckung für Pflegekosten geäussert (BGE 9C_858/2016 und 9C_ 8/2017). Danach entspricht eine Privatversicherung, bei der eine jährliche Höchstgrenze für das Pfle- gegeld versichert ist, nicht der OKP-Deckung wie sie in Artikel 25a und 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG und Artikel 7 der Verordnung über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorge- sehen ist. Das stellt einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar, und es liegt in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 KVV vor. Bei Vorteilen der Privatversicherung wie z.B. freie Arzt- und Spitalwahl, im Spital Zweibettzimmer und Chef- bzw. Belegarztbehandlung, weltweite volle Kostendeckung, Rücktransporte aus dem Ausland, Zahnbehandlungen und Beiträge an Sehhil- fen, auch wenn sie nicht kompensiert werden könnten, fällt der ungenügende Versicherungsschutz für Pflegeleistungen schwerer ins Gewicht und zwar auch dann, wenn er der einzige Nachteil der bisheri- gen Versicherungslösung ist. Folglich hat das Bundesgericht eine Ausnahme von der Versicherungs- pflicht verneint. Die Kantone haben sich künftig an diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten.
4 _Versicherungsbeginn und -ende für Kurzaufenthalter und bei anderen Sonderfällen
Wir erhalten immer wieder Kenntnis davon, dass sich einzelne Kantone oder Krankenversicherer nicht an die Vorgaben zum Beginn und Ende der Versicherung halten. Daher nutzen wir die Gelegenheit, Sie an die folgenden Regelungen zu erinnern.
4.1 Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten
Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten (Art. 1 Abs. 2 Bst. f KVV) sowie Arbeitnehmende aus Län- dern ausserhalb der EU/EFTA (Art. 1 Abs. 2 Bst. a KVV) mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Aus- weis L) die länger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der für die Einwoh- nerkontrolle zuständigen Stelle versicherungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 KVV). Die Versicherung endet an dem der Einwohnerkontrolle gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 7 Abs. 3 KVV).
4.2 Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Monaten
Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten, die für eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Monaten keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Art. 1 Abs. 2 Bst. g KVV) sind ab Aufnahme der Erwerbs- tätigkeit versicherungspflichtig (Art. 7 Abs. 2bis KVV). Die Versicherung endet am Datum der Beendi- gung der Arbeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 7 Abs. 3bis KVV).
Arbeitnehmende aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als 3 Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVV), sind ab dem Tag ihrer Einreise in die Schweiz versi- cherungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 KVV). Die Versicherung endet am Tag des bei der für die Einwohner- kontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Aus- reise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 7 Abs. 3 KVV).
4.3 Abschluss des Krankenversicherungsvertrags
Kurzaufenthalter sind versicherungspflichtig, obwohl meistens der Ausweis L von der Fremdenpolizei noch nicht ausgestellt wurde. Demzufolge darf der Abschluss einer Krankenversicherung nicht vom Vorweisen einer Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht werden. Die Krankenversicherer müssen den Kurzaufenthalter versichern, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt oder wenn die Einwohnerkontrolle die Anmeldung bestätigt.
4.4 Andere Sonderfälle
e Es ist die Aufgabe der Kantone, in Spezialfällen das Ende der Versicherungspflicht zu bestätigen. Die Krankenversicherer müssen Personen mit unbekanntem Aufenthalt so lange im Ver- sichertenbestand führen bis die zuständige kantonale Stelle das Versicherungsende bestätigt.
e Abgewiesene Asylsuchende müssen versichert bleiben, bis sie nachgewiesenermassen die Schweiz verlassen haben (Art. 7 Abs. 5 KVV). Die Versicherung endet fünf Jahre nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, sofern die betroffene Person die Schweiz wahrscheinlich verlassen hat (Art. 92d Abs. 9 KVV).
e Eine Person, die eine Weltreise macht (Globetrotter), behält ihren Wohnsitz in der Schweiz und bleibt krankenversicherungspflichtig. Wenn kein Wohnsitz im Ausland begründet wird, können weder die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle noch die Kündigung des Versiche- rungsverhältnisses die Versicherungspflicht und den Versicherungsschutz unterbrechen (Eugster Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 138).
5 Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung, der KVV betreffend TARPSY sowie der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV)
5.1 Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Kranken- versicherung
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 die Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) verabschiedet. Die Ta- rifstruktur für ärztliche Leistungen wurde nach Artikel 43 Absatz 5s des KVG angepasst und gleichzei- tig per 1. Januar 2018 als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG festgelegt. Die Tarifstruktur für Leistungen der Physiotherapie wurde per 1. Januar 2018 als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur festgelegt.
Der Bundesrat hat den ambulanten Ärztetarif TARMED sachgerechter ausgestaltet, indem er überta- rifierte Leistungen korrigiert und die Transparenz erhöht hat. Dieser Eingriff war nötig, weil sich die Ta- rifpartner bis heute nicht auf eine Gesamtrevision einigen konnten und es ab dem 1. Januar 2018 kei- ne von allen Tarifpartnern gemeinsam vereinbarte Tarifstruktur mehr gibt. Die Auswirkungen sowie die Umsetzung der TARMED-Anpassungen werden zusammen mit den Leistungserbringern und den Krankenversicherern in einem Monitoring evaluiert. Die für die Evaluation notwendigen Informationen und Daten sind dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vierteljährlich (erstmals im Juli 2018) zu liefern. Die TARMED-Anpassungen stellen eine Übergangslösung dar. Es ist nach wie vor Aufgabe der Tarifpartner, gemeinsam die gesamte Tarifstruktur zu revidieren.
Die festgelegte Tarifstruktur für Leistungen der Physiotherapie ab dem 1. Januar 2018 basiert auf der aktuell gültigen Tarifstruktur mit einigen kleinen Anpassungen. Diese erhöhen die Transparenz und reduzieren unerwünschte Anreize. Es handelt sich auch hier um eine Übergangslösung. Die Ta- rifpartner sind aufgefordert, die Tarifstruktur gemeinsam zu revidieren und bis am 30. September 2018 dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen. Wenn die Tarifpartner bis dahin keine Einigung für eine revidierte Tarifstruktur erzielen, sollen sie dem Bundesrat innert derselben Frist, gemeinsam oder individuell, Vorschläge zur Anpassung der aktuellen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen einreichen.
Die festgelegte Tarifstruktur TARMED sowie die festgelegte Tarifstruktur für Leistungen der Physiothe- rapie sind ab dem 1. Januar 2018 von allen Leistungserbringern und Versicherern anzuwenden, so- fern sie ihre Leistungen mit einer Einzelleistungstarifstruktur abrechnen. Die Versicherer sind aufge- fordert, insbesondere mittels Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle für eine möglichst korrekte Umsetzung bei den Leistungserbringern zu sorgen.
5.2 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 die neue, schweizweit einheitliche Tarifstruktur für den statio- nären Bereich der Psychiatrie genehmigt. Mit der Tarifstruktur TARPSY sollen — analog zu den Fall- pauschalen im akutsomatischen Bereich — alle stationären psychiatrischen Behandlungen mit leis- tungsbezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Die neue Struktur tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zudem am 25. Oktober 2017 Artikel 59a®'s KVV dahingehend angepasst, dass der Begriff "Bereich der Psychiatrie" gestrichen wurde, da für die Rechnungsstellung in diesem Bereich mit der Einführung der Tarifstruktur TARPSY die Bestimmungen von Artikel 59a ff. KVV Anwendung finden werden. Mit der Änderung wird das bewährte Vorgehen für die systematische Weitergabe der kodierungsrelevanten Daten im Rahmen der Rechnungsstellung nach Artikel 59a KVV sowie der Ver- ordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (SR 832.102.14) im Hinblick auf die Einführung der Tarifstruktur TARPSY auf den Be-
reich der Psychiatrie ausgedehnt.
Zudem hat das EDI am 25. Oktober 2017 den administrativen Datensatz im Anhang der Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe um die Variable 1.4.V01 Hauptkostenstelle er- weitert. Diese Variable ermöglicht es den Versicherern, bei Leistungserbringern mit Leistungsaufträ- gen sowohl im Bereich der Psychiatrie als auch der Akutsomatik die Anwendung der richtigen Ta- rifstruktur zu überprüfen.
5.3 Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
MiGeL-Revision
In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) ist die Vergütung von medizinischen Produkten geregelt, die Patientinnen und Patienten auf ärztliches Rezept beziehen und selbst anwenden können. Seit En- de 2015 ist die Revision der Liste im Gang und erste Anpassungen wurden per August 2016 und Ja- nuar 2017 vorgenommen. Neu hat das EDI umfangreiche Anpassungen in jenen beiden Bereichen mit dem grössten Umsatzvolumen beschlossen, nämlich beim Verbandmaterial und den Diabetes- Messgeräten. In beiden Bereichen werden die Höchstvergütungsbeträge angepasst. Dabei sind so- wohl die aktuelle Marktsituation als auch der Auslandpreisvergleich berücksichtigt worden.
Die Massnahmen der MiGeL-Revision treten während der ersten Hälfte 2018 gestaffelt in Kraft. Die gesamte Liste soll bis Ende 2019 überprüft und in den einzelnen Positionen angepasst werden.
Keine Erhöhung der Arzneimittelpreise
Das EDI hat zudem entschieden, dass auch im Jahr 2018 die Preise für Arzneimittel, die in der Spezi- alitätenliste (SL) aufgeführt sind, nicht erhöht werden können. Eine entsprechende Regelung galt be- reits im Jahr 2017. Die durchschnittlichen Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die ambulante Behandlung pro versicherte Person sind in den letzten Jahren im Vergleich zur allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung mehr als doppelt so stark angestiegen. Der Bundesrat hat sich zum Ziel gesetzt, das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren.
Neben diesen Änderungen sind eine Reihe weiterer Anpassungen der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) und ihrer Anhänge vorgenommen worden. Die Änderungen der KLV so- wie des Anhangs 1 wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts vom 12. Dezember 2017 veröffentlicht: https:/Avww.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/7151.pdf. Zudem finden Sie unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-69125.html unsere Medi- enmitteilung dazu.
Anhang 2 und Anhang 3 werden nach Artikel 20a Absatz 3 KLV bzw. Artikel 28 Absatz 2 KLV in Ver- bindung mit Artikel 5 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) und Artikel 10 der Publikationsverord- nung (SR 170.512.1) nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sondern in der Regel jährlich herausgegeben. Die ge- druckten Listen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) unter http://www.bundespublikationen.admin.ch bestellt und unter folgenden Adressen heruntergeladen werden: http://www.bag.admin.ch/migel und http://www.bag.admin.ch/al
Kontakt für Ziffer 5
Bundesamt für Gesundheit
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Leistungen, Sektion Medizinische Leistungen Telefon 058 462 92 30
Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit im 2017 und senden Ihnen unsere besten Wünsche für das neue Jahr!
Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht
Die Leiterin
LX Arenr
Helga Portmann
Anhang: Liste vom 15.11.2017 der internationalen Organisationen mit Sitzabkommen
Schweizerische Eidgenossenschaft Mission permanente de la Suisse aupres de I'Office des Nations Confédération suisse Unies et des autres organisations internationales 4 Genéve
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
10.
11.
12.
13.
Organisations avec accord de siége (26) (sans le CICR) Organisationen mit Sitzabkommen (26) (ohne IKRK)
ACWL- Centre consultatif sur la legislation de I'OMC / Beratungszentrum für WTO-Recht Genéve/Genf
AELE - Association européenne de libre-échange / Europäische Freihandels-Assoziation Geneve/Genf
ALIPH - Alliance internationale pour la protection du patrimoine dans les zones en conflit (aucune traduction n’existe encore) Chatelaine/Genéve
ATT - Secrétariat du Traité sur le commerce des armes / Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel Genéve/Genf
BIE-UNESCO - Bureau international d'éducation (UNESCO) / Internationales Erziehungsamt / Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
BRI - Banque des réglements internationaux / Bank ftir Internationalen Zahlungsausgleich Bale/Basel
CERN - Organisation européenne pour la recherche nucléaire / Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Cour OSCE - Cour de conciliation et d'arbitrage au sein de !OSCE / Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE Genéve/Genf
CS - Centre Sud / Süd Zentrum Geneve/Genf
FISCR - Federation internationale des sociétés de la Croix-Rouge et du Croissant-Rouge / Internationale Föderation der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
Fonds mondial - Fonds mondial de lutte contre le sida, la tuberculose et le paludisme / Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria
GAVI Alliance - Alliance mondiale pour les vaccins et l’immunisation / Global Alliance for Vaccines and Immunization Geneve/Genf
GCERF - Fonds mondial pour ’Engagement de la Communauté et la Resilience / Global Community Engagement and Resilience Fund Geneve/Genf
Schweizerische Eidgenossenschaft Mission permanente de la Suisse auprés de l'Office des Nations Confédération suisse Unies et des autres organisations internationales a Genéve
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
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15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22,
23.
24.
25.
26.
OIM - Organisation internationale pour les migrations / Internationale Organisation für Migrationen Geneve/Genf
OIPC - Organisation internationale de protection civile / Internationale Organisation für Zivilschutz
OIT - Organisation internationale du travail / Internationale Arbeitsorganisation Geneve/Genf
OMC - Organisation mondiale du commerce / Welthandelsorganisation Geneve/Genf
OMM - Organisation meteorologique mondiale / Weltorganisation für Meteorologie Genéve/Genf
OMPI - Organisation mondiale de la propriété intellectuelle / Weltorganisation für geistiges Eigentum Genéve/Genf
OMS - Organisation mondiale de la santé / Weltgesundheitsorganisation Genéve/Genf
ONU - Organisation des Nations Unies (ONUG - Office des Nations Unies a Genéve) / Organisation der Vereinten Nationen (Büro der Vereinten Nationen in Genf) Genéve/Genf
OTIF - Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires / Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr Berne/Bern
UIP - Union interparlementaire / Interparlamentarische Union
UIT - Union internationale des télecommunications / Internationaler Fernmeldeverein Genéve/Genf
UPOV - Union internationale pour la protection des obtentions végétales / Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Geneve/Genf
UPU - Union postale universelle / Weltpostverein Berne/Bern