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Kreisschreiben Nr. 5.4 vom 2016.06.10

zung auf das interne Kontrollsystem sowie eine Darstellung der wesentlichen Funktionsprüfun- gen und der aussagebezogenen Prüfungshandlungen

  • besondere Schwerpunkte der Prüfung im Berichtsjahr

  • Darstellung der jährlich rotierenden Prüfungsschwerpunkte

  • Zusammenarbeit mit anderen Prüferinnen oder Prüfern, der internen Revision des geprüften Unternehmens und den externen Expertinnen oder Experten

Ergebnis der Prüfung

  • Angaben zu Abweichungen vom Standardwortlaut des Revisionsberichts an die Generalver- sammlung (Art. 728b Abs. 2 OR)

  • Übersicht über korrigierte und nicht korrigierte Fehler in der Jahresrechnung, welche einzeln oder zusammengefasst wesentlich sind

  • festgestellte Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement, die nicht im Revisionsbericht an die Generalversammlung enthalten sind (vgl. Art. 728c Abs. 1 OR)

  • Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Prüfung

2.2 Feststellungen zur Rechnungslegung

Der umfassende Bericht enthält folgende Angaben zur Rechnungslegung:

  • eine Beurteilung der Rechnungslegung nach den allgemeinen Grundsätzen von Swiss GAAP FER (Rahmenkonzept)

  • wesentliche Unsicherheiten betreffend die Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit

  • wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

  • aussergewöhnliche oder wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Parteien

  • Kommentar zu getätigten Ausserbilanzgeschäften

2.3 Feststellungen zu einzelnen Positionen des geprüften Jahresabschlusses und spezialge- setzliche Prüfungen Die nachfolgenden Positionen sind im umfassenden Bericht aufzuführen:

  • Versicherungstechnische Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und deren Veränderung. Insbesondere sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Kommentar zur Höhe und Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellun- gen (Grundsatz Best Estimate)

  • Erläuterung der Methodik des Versicherers zur Berechnung der Rückstellungen mit ei- ner Angabe zur Unsicherheit ihrer Festsetzung sowie eine Beurteilung der Zweckmäs- sigkeit der verwendeten Berechnungsmethode

  • eine Bestätigung und Prüfung, dass eine Schätzung der Schadenbearbeitungskosten vorgenommen wurde

  • eine Bestätigung und Prüfung, dass die zur Rückstellungsberechnung verwendeten Daten (Abwicklungsdreieck) vollständig und korrekt sind

  • eine Bestätigung und Prüfung der Konsistenz der Daten mit der Jahresrechnung

  • eine Bestätigung und Prüfung des korrekten Ausweises der versicherungstechnischen Rückstellungen auf die Kantone

Kreisschreiben Nr. 5.4

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