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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivi$schutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1981

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicheung AIVV Verordnung über die AIV AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze BBI Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung( BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung( EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE( FAK Familienausg(eichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staaten- losen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung lVV Verordnung über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden- versicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für Auslandschweizer VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

1981 - Jahr des Behinderten

Eröffnungsansprache von Bundesrat Hans Hiirlimann, gehalten am 8. Januar 1981

Mit grosser Freude und innerer Genugtuung eröffnen wir heute das «Jahr des Behinderten». Es soll ein Jahr werden der Tat aufgeschlossener Mitbürger, privater Institutionen, unterstützt und gefördert durch Gemeinden, Kantone und Bund. Es soll ein Jahr werden im Dienste und Sinne der weltweiten Paro- le: «Volle Teilhabe und Gleichheit des Behinderten» in unserer Zeit und Ge- sellschaft. Willkommener wie auch dringender Anlass, uns einmal mehr gemeinsam die Frage nach der Stellung des Behinderten in der Gesellschaft, nach der Ver- pflichtung des Mitmenschen dem Behinderten gegenüber und nach der Sen- dung des Behinderten selbst zu stellen. Internationale Jahre dürfen nicht nur Jahre der guten Worte sein, es müssen Taten folgen, sollen sie glaubwürdig sein. Das «Jahr des Behinderten» ruft in besonderem Ausmass nach beherztem Tun, nach tatkräftigem Willen, dem Behinderten nicht nur heute, sondern morgen seinen Anspruch, sein Recht auf Geborgenheit in unserer Gesellschaft zu schaffen und zu gewährleisten. Gestatten Sie, dass ich daher mein Gruss- und Dankeswort zur feierlichen Er- öffnung des «Jahrs des Behinderten» als unmissverständliche Forderung an uns alle über den Tag und das «Jahr» hinaus erachte, dem Behinderten in einer allzuoft rein leistungsorientierten Umwelt die Gewähr der selbständigen materiellen Sicherheit zu bieten und die Chance der persönlichen Entfaltung zu eröffnen.

Die Stellung des Behinderten in unserer Gesellschaft

Behinderung wird nach menschlichen und damit auch zeitbedingten Massstä- ben bestimmt. So unscharf und fliessend die Übergänge sind, so deutlich wei- sen sie uns auf Schicksale hin, welche in aller Härte und Unmittelbarkeit einen jeden treffen können. Die Zuteilung von Leiden, Not und Hilflosigkeit liegt nicht in unserer Hand. An uns ist es aber, zu erkennen, dass ein jeder auf Grund der Achtung vor seiner Person, als Mensch mit seinen Fähigkeiten und seinen Schwächen zum vollen Menschsein berufen ist. Dem stehen auch heute bei allen Fortschritten noch vielerorts Unachtsamkeit, Vergesslichkeit und Verdrängenwollen der Mitmenschen gegenüber. Das Versorgungsdenken wird bei allem materiellen Aufwand dem tieferen und entscheidenden Anliegen nicht gerecht: dem berechtigten Wunsch des Behinderten nach selbstverständ- licher Teilhabe und Gleichheit.

Die Verpflichtung des Mitmenschen dem Behinderten gegenüber

Hilfe, Betreuung und Zuwendung des Mitmenschen für den Behinderten müs- sen von der Bejahung des Behinderten als vollwertiges Glied unserer Gemein- schaft ausgehen. Bedeutsames wurde und wird gerade in unserem Land gelei- stet. Eine umfassende Volksversicherung, ein Sozialwerk mit internationalem Ruf bildet die Grundlage, auf der Behörden, Organisationen, Fachkräfte und viele Helfer im Dienste des Behinderten stehen. Die Invalidenversicherung und ihre Tätigkeiten zur Eingliederung und sozialen Absicherung des Behinderten ist keine Wohltätigkeitsanstalt. Sie ist eine Versicherung mit vollgültigem Rechts- anspruch des Betroffenen, eine Institution auf Gegenseitigkeit und keine ein- seitige Hilfsmassnahme. Daher ist es unser klar erkennbares Ziel, diese segensvolle Einrichtung noch besser den Bedürfnissen des Behinderten anzupassen, daher unsere unablässi- gen Bemühungen, Fundament und Zweige der IV finanziell breit abzusichern und fest zu verankern. Die Verpflichtung des Mitmenschen erschöpft sich aber nicht in der Unterstützung der staatlichen Institution und der privaten Organi- sation. Geld entbindet nicht von der direkten mitmenschlichen Verpflichtung, dem Behinderten seinen Weg zu öffnen, physische und psychologische Hin- dernisse zu räumen, sein Ringen um Selbständigkeit mitzutragen und mitzu- gestalten.

Die Botschaft des Behinderten

Der Behinderte schenkt uns viel: Er legt Zeugnis ab von ungebrochenem Le- bensmut, den wir wegen Vordergründigem allzu leicht verlieren; er erinnert an das Wesentliche im Menschen, an seine mitmenschliche Bestimmung. Er wei- tet unseren Blick für Werte und Welten, welche uns in der Geschäftigkeit und im Leistungsstreben des Alltags verschlossen blieben. Der Behinderte sprengt mit seinem Selbstbewusstsein, seinem Lebenswillen den Rahmen kurzfristiger Erfolgsoptik; er setzt Zeichen für eine Welt, deren letzter Sinn in der persönlichen Reifung und Erfüllung liegt.

Dieses Wort zur Eröffnung dieses besonderen Jahres kann nur mit einem Dank an den Behinderten enden, mit dem Dank für sein Selbstvertrauen und seinen Lebensmut. In diesen Dank seien alle aufgenommen, welche sich der Sache des Behinderten annehmen: die Angehörigen, die Freunde, die selbst- losen Helfer, die segensreichen Organisationen, die Behörden auf allen Ebenen.

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Stellvertretend für sie sei hier zum Beginn des «Jahrs des Behinderten» ein Appell an unsere Verantwortung gegenüber dem Behinderten, unsere Bereit- schaft zur Tat für den Behinderten, unsere Einstellung zum Behinderten ge- richtet: Das «Jahr des Behinderten» sei Ansporn, mit dem Behinderten ohne Resigna- tion und mit Vertrauen unsere Zeit und Gesellschaft menschlicher zu gestal- ten, um gemeinsam eine Gemeinschaft zu erfahren, deren Stärke sich an der Zuwendung und dem Verständnis für den Schwächeren misst. Aus dieser echten Gemeinschaft erwächst Kraft: Die Kraft für den Behinder- ten, sein Schicksal zu meistern, die Kraft für alle zur dauerhaften Integration und damit letztlich die Kraft, schwierige Zeiten gemeinsam zu bestehen.

Aufgaben und Organisation der beruflichen Abklärungsstellen in der IV (BEFAS) Die ZAK hat in Heft 11/1980 über die bevorstehende Einführung von berufli- chen Abklärungsstellen in der IV berichtet. Versehentlich wurde bei dieser Gelegenheit das Statut der BEFAS nicht -wie beabsichtigt abgedruckt. -

Das Versäumnis wird hiermit nachgeholt.

Statut der beruflichen Abklärungsstellen in der IV (BEFAS) (vom 10. September 1980)

1. Aufgaben

.1 Die beruflichen Abklärungsstellen (BEFAS) beurteilen in Rentenfällen, in welchen die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auf Schwierigkeiten stösst, so- wie in komplexen Fällen der beruflichen Eingliederung die Möglichkeiten zur praktischen Ausnützung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit und schlagen gege- benenfalls für den Behinderten möglichst geeignete konkrete berufliche Ver- mittlungs- oder berufliche Rehabilitationsmassnahmen vor. Im Vordergrund der Abklärung steht das Kennenlernen und Erproben praktischer Arbeits- möglichkeiten unter begleitender fachlicher Beobachtung in möglichst kurzer Zeitspanne. Die BEFAS führt selber keine beruflichen Massnahmen durch.

1 .2 Voraussetzung für die Durchführung einer beruflichen Abklärung ist,

dass aus medizinischer und beruflicher Sicht eine Eingliederung bzw. Vermitt- lung als durchführbar erscheint, weshalb durch eine Überprüfung der vorhan- denen Fähigkeiten und der Belastbarkeit Klarheit geschaffen werden muss und mögliche Eingliederungsmassnahmen konkret zu bestimmen sind.

1.3 Berufliche Abkldrungen in einer BEFAS werden vor allem bei Versicher-

ten durchgeführt, die - nicht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt sind, sich aber als arbeitsunfähig erklären und eine Rente beanspruchen; - in einem von seiten der IV-Regionalstelle noch nicht klar bestimmbaren Umfange ihre medizinisch noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einem gewissen Arbeitsbereich (z. B. auf einem der früheren Tätigkeit verwandten Gebiet) verwerten können; wegen einer Krankheit oder eines Unfalles lange Zeit nicht mehr gearbeitet haben und durch das Gespräch mit Fach- und Betreuungspersonen und praktische berufliche Tests zur Wiederaufnahme einer geeigneten Arbeit motiviert werden sollen.

1.4 Nach Durchführung der Abklärung ist im Schlussbericht der BEFAS zu

beantworten, - ob der Versicherte die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit mit oder ohne Hilfe des Arbeitsamtes bei eigenem Bemühen auf dem Arbeitsmarkt nutzen kann oder ob eine Verwertung nur mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV durch die Regionalstelle (Stellenvermittlung, Arbeitstraining, Arbeitsver- such, Umschulung usw.) zu erreichen ist, - welche zumutbaren konkreten beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden und wie sich der Versicherte zu den Vorschlägen einstellt.

1.5 Die BEFAS können im Rahmen des Möglichen und gegen volle Kosten-

vergütung Abklärungsaufträge von anderen Versicherungen übernehmen.

2. Das Verfahren für Abklärungen in BEFAS

2.1 Die beruflichen Abklärungen werden stationär oder ambulant durch-

geführt. Sie sollen in der Regel nicht mehr als 30 Tage dauern (Feiertage nicht eingerechnet). Der Leiter der BEFAS ist im Rahmen der Weisungen des BSV ermächtigt, in Verbindung mit der 1V-Kommission die berufliche Abklärung ausnahmsweise zu verlängern und nötigenfalls im Anschluss an die Abklärung den sofortigen versuchsweisen Beginn der beruflichen Eingliederung einzuleiten.

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Errichtung und Kosten

3.1 Das BSV veranlasst durch Vertrag mit den interessierten Eingliederungs-

stätten die Errichtung von BEFAS unter Berücksichtigung der regionalen, finanziellen und personellen Bedürfnisse. Die BEFAS sind als selbständige Abteilungen bestehender beruflicher Einglie- derungsstätten einzurichten mit organisatorischer Verbindung zu den Ausbil- dungsabteilungen, die einen anschliessenden Übertritt in diese erlaubt.

3.2 Die Trägerorganisationen der BEFAS verpflichten sich im Vertrag mit

dem BSV zur Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, zur Schaffung der notwendigen Personalorganisation und zur Einhaltung der Weisungen des BSV hinsichtlich der Durchführung der Abklärungen. Dieses Statut bildet integrierenden Bestandteil des Vertrages.

3.3 Die Kosten für die Errichtung und die Betriebsführung der BEFAS (inkl.

Abschreibung der Einrichtungen) werden im Rahmen einer wirtschaftlichen sowie sich innerhalb der Notwendigkeiten haltenden einfachen und zweck- mässigen Betriebsführung durch die IV übernommen. Der Vertrag mit den Trägerorganisationen regelt die Einzelheiten.

Organisation der Abklärungen

4.1 Wohn- und Freizeitraum

Die BEFAS muss über die nötige Zahl Einer- und Zweierzimmer sowie über ansprechende Freizeiträume verfügen.

4.2 Betriebsräumlichkeiten

Die Übungsarbeitsplätze sind getrennt vom Ausbildungs- und Umschulungs- bereich einzurichten. Es muss die Möglichkeit zur mess- und vergleichbaren Leistungsbeurteilung und praktischen Arbeits- und Berufserprobung in ver- schiedenen Tätigkeitsbereichen und Berufsfeldern bestehen.

4.3 Medizinische Betreuung

Die allgemeine medizinische Betreuung und die Versorgung von Notfällen bei Versicherten wird dem Hausarzt der Eingliederungsstätte übertragen. Dieser wird dafür gemäss den geltenden Abmachungen mit der Eingliederungsstätte entschädigt. Medizinische Massnahmen, die ausserhalb der BEFAS durch- geführt werden müssen, werden nach SUVA-MV-IV-Tarif bezahlt, wenn kein anderer Versicherer dafür aufkommt.

4.4 Personalorganisation

4.4.1 Im allgemeinen

Die Personalorganisation hat die Teamarbeit des fachtechnischen Personals

(Arbeitsinstruktoren), des Berufsberaters, des Mediziners und allenfalls eines Psychologen zu garantieren und soll die Voraussetzung für die erforderliche gemeinsame Beurteilung schaffen, die zu zuverlässigen Aussagen über Lei- stungs- und Lernwilligkeit, Motivierbarkeit sowie Abschätzung des Leistungs- vermögens im Rahmen der Arbeitsmöglichkeiten führt.

4.4.2 Arbeitsinstruktoren

In jeder BEFAS wirken Arbeitsinstruktoren. Bei der Festlegung der Anzahl der durch sie zu betreuenden Versicherten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die persönliche Behandlung und der enge persönliche Kontakt sichergestellt sind. Arbeitsinstruktoren müssen eine handwerkliche oder technische Grundausbil- dung besitzen und diese durch mehrjährige praktische Tätigkeit in gehobener Stellung vertieft haben. Sie müssen psychologische Fähigkeiten besitzen und sich darüber ausweisen, dass sie die nötige Eignung zur Arbeit mit Behin- derten besitzen. Unerlässlich ist die Befähigung, schriftliche Berichte speditiv abzufassen. Mindestens ein Instruktor muss auf Italienisch Gespräche führen können.

4.4.3 Berufsberater und Psychologe

Ein im Umgang mit Behinderten erfahrener und in technischen Fragen ver- sierter Berufsberater hat für die Koordinierung der beruflichen Abklärung zu sorgen und sich der Beratung im beruflichen Bereich und sozialen Belangen anzunehmen. Nötigenfalls ist in Teilzeitarbeit ein Psychologe beizuziehen, so- weit der Berufsberater die psychologische Beurteilung nicht selber vornehmen kann.

4.4.4 Arzt

Jede BEFAS verfügt über einen Arzt in Teilzeitanstellung, der mit der Rehabi- litations- und Unfallmedizin vertraut ist. Der Arzt der BEFAS hat die Auf- gabe, - den Versicherten während der Abklärung medizinisch zu betreuen (allen- falls in Verbindung mit dem Hausarzt der Eingliederungsstätte, wenn die- ser nicht gleichzeitig die Funktion des Rehabilitationsarztes erfüllt), - die medizinische Belastbarkeit gemäss den funktionellen Einschränkungen im konkreten Arbeitsvorgang und in der Gesamtheit der von der BEFAS erprobten Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen und - zur Zumutbarkeit der allenfalls nach Abschluss der beruflichen Abklärung vorgesehenen beruflichen Massnahmen unter medizinischen Gesichts- punkten Stellung zu nehmen. Der für die BEFAS tätige Arzt befasst sich nicht mit den medizinischen Abklä- rungen, die in die Kompetenz der Behandlungsstellen oder der MEDAS fallen.

Wo es die Verhältnisse erlauben, soll jedoch die Funktion des BEFAS-Arztes einem MEDAS-Arzt anvertraut werden. In jedem Fall ist im medizinischen Bereich für eine enge Zusammenarbeit zwischen BEFAS und MEDÄS zu sorgen.

4.4.5 Anstellungsmodalitäten

Die Anstellung (möglicherweise auch Teilzeitanstellung) des nötigen Fachper- sonals erfolgt durch die Trägerorganisation. Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der in der BEFAS beschäftigten Personen werden in Einzelarbeits- verträgen und in Pflichtenheften festgelegt.

4.5 Schweigepflicht

Personen, die mit der Durchführung der beruflichen Abklärung betraut sind, unterstehen wie alle anderen Personen, die Aufgaben der IV erledigen, der Schweigepflicht. Dies ist in den Einzelarbeitsverträgen festzuhalten.

Leitung und Koordinierung der beruflichen Abklärung Die Trägerorganisation bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV den Leiter der BEFAS. Dieser bestimmt über den Eintritt der Versicherten, sorgt für die Koordination der einzelnen Massnahmen, den nötigen Beizug des zuständigen Berufsberaters der IV-Regionalstelle und für die rasche Abfassung des Schlussberichtes.

Revision des Statuts und abweichende Regelungen Es ist vorgesehen, dieses Statut nach Anhörung der interessierten Stellen den Erfahrungen anzupassen, sobald es die Verhältnisse notwendig machen. Im Verlaufe der Erprobung können im Einvernehmen mit dem BSV im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden, soweit es die Verhältnisse drin- gend erfordern.

Bundesamt für Sozialversicherung: gez. A. Schuler, Direktor

Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1981

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

(Tab. 1 und 2)

Im Verlaufe des Jahres 1980 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Uri nahm eine Total- revision des Gesetzes über die Kinderzulagen vor. Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Neuen- burg, Nidwalden, Solothurn, Thurgau und Zug änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem bezüglich der Höhe der Zulagen und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Im Kanton Wallis wurden die Ansätze der Familienzulagen für 1981 schon im Gesetz vom 29. Juni 1977, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft trat, festgelegt. Die Ansätze im Kanton Tessin sind bereits im Gesetz enthalten, das am 1. Juli 1978 in Kraft trat (105 Franken plus Teuerungsanpassung). Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen:

Appenzell A. Rh. - 80 Franken (bisher 60 Franken).

Appenzell 1. Rh.

70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle),

- 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Freiburg

75 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 70 Franken),

- 90 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 85 Franken).

Glarus - 80 Franken (bisher 70 Franken).

Graubünden - 75 Franken (bisher 60 Franken).

Neuenburg - 90 Franken (bisher 80 Franken).

Nidwalden - 80 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Franken für alle),

90 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Solothurn - 85 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 80 Franken), - 105 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 100 Franken).

Tessin - 113 Franken (bisher 111 Franken).

Thurgau

75 Franken (bisher 60 Franken).

Uri - 75 Franken (bisher 60 Franken).

Wallis

95 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 90 Franken),

135 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 130 Franken).

Zug - 90 Franken (bisher 80 Franken).

Die Ausbildungszulage wurde in verschiedenen Kantonen erhöht: im Kanton Freiburg für die ersten beiden Kinder von 115 auf 130 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind von 130 auf 145 Franken; im Kanton Neuenburg von

100 auf 110 Franken; im Kanton Wallis für die ersten beiden Kinder von 130

auf 135 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind von 170 auf 175 Fran- ken. Der Kanton Basel-Stadt führte eine Ausbildungszulage von 100 Franken ein. Eine Geburtszulage von 200 Franken wurde im Kanton Uri eingeführt. Die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale .4usgleichskasse wurden in fol- genden Kantonen erhöht: Im Kanton Appenzell A. Rh. von 1,5 auf 1,8 Pro- zent, im Kanton Appenzell 1. Rh. von 2,0 auf 2,1 Prozent, im Kanton Grau- bünden von 1,7 auf 2,0 Prozent, im Kanton Nidwalden von 1,8 auf 2,1 Pro- zent, im Kanton Thurgau von 1,5 auf 2,0 Prozent und im Kanton Uri von 1,8 auf 2,2 Prozent.

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Beträge in Franken Tabelle 1

Kantone Kinderzulagen Aus- Geburts- Arbeitgeber- bildungs- zulagen beiträge der Ansatz Altersgrenze zulagen kantonalen je Kind FAK in % der und Monat allgemeine besondere Lohnsumme

Aargau 65 16 20/252 - - 1,8 Appenzell A. Rh. 80 16 20 - - 1,8 Appenzell 1. Rh. 70/804 16 18/252 - - 2,1 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 100 - 1,5 Bern 75 16 20/252 - - 2,0 Freiburg 75 /904 16 20 130/145 4 300 3,0 Genf 85/100 5 15 20 150 6008 1,5 Glarus 80 16 18/252 - - 2,0 Graubünden 75 16 203 6 - - 2,0 Jura 65 16 20/252 - - 2,0 Luzern 60 16 20 - - 2,0 Neuenburg 90 18 20 110 - 1,8 Nidwalden 80/904 16 18/252 - - 2,1 Obwalden 70/80 4 16 25 - - 1,8 St. Gallen 70/100 16 18/252 - - 1,8 Schaffhausen 65 16 18/252 - - 1,7 Schwyz 70/804 16 20/25 2 3 - 300 2,0 Solothurn 85/105 4 16 18/252 - 500 0 2,0 Tessin 113 16 20 - - 3,5 Thurgau 75 16 20/252 3 - - 2,0 Uri 75 16 20/252 3 - 200 2,2 Waadt 707 16 203 110 300 1,9 Wallis 95/135 4 16 20 135/175 500 -

Zug 90 16 18/202 - - 1,6 Zürich 70 16 20 - - 1,4

Die Ausbildungszulage wird gewährt: - In den Kantonen Basel-Land, Basel-Stadt, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr; - im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr; - in den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr. Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren. Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 110 Franken. ° Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. ° Keine kantonale Familienausgleichskasse. 0 Ab dem 3. Kind.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze je Kind im Ausland' und Monat allgemeine besondere

Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 80 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell 1. Rh. 70/806 alle 16 18/252 Basel-Land' 804 alle 16 20 Basel-Stadt 804 alle 16 25 Bern 75 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 75/906 alle 15 15 Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 80 alle 16 18/252 Graubünden 75 alle 15 15 Jura 65 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 60 alle 16 20 Neuenburg 90 alle 15 15 Nidwalden 80/906 alle 16 18/252 Obwalden 70/806 alle 16 25 St. Gallen 70/1006 alle 16 18/252 Schaffhausen 65 alle 16 18/252 Schwyz 70/806 alle 16 20/252 Solothurn' 85/1056 alle 16 18/252 Tessin alle 16 20 Thurgau 75 alle 16 18/252 Uri 8 75 alle 16 20/252 Waadt 70 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Wallis 95/135 61 alle 16 20/252 Zug 90 alle 16 18/202 Zürich 70 alle 16 16

Zulageberechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die Ausbildungs- zulage von 100 Franken. Mit Ausnahme der Pflegekinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf: - die Ausbildungszulage von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 175 Franken für das dritte und

jedes weitere Kind; - die Geburtszulage von 500 Franken.

Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Geburtszulage von: - 200 Franken im Kanton Uri;

- 500 Franken ab dem dritten Kind im Kanton Solothurn.

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Kantonale Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Tab. 3) Die Erhöhung der Ansätze in den Kantonen Appenzell 1. Rh. und Uri ent- spricht denjenigen bei den Kinderzulagen für Arbeitnehmer. Die Einkommensgrenze wurde im Kanton Appenzell 1. Rh. von 12000 auf

18 000 Franken und im Kanton Uri von 28 000 auf 34 000 Franken herauf-

gesetzt; der Kinderzuschlag erfuhr im Kanton Uri eine Verdoppelung auf 3000 Franken.

Kantonairechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Beträge in Franken Tabelle 3

Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 7 0/803 180001 -

Luzern 60 20000 2000 Schwyz2 70/803 37000 3000 St. Gallen 70/1003 35000 -

Uri 75 34000 3000 Zug 90 28 000 1200

Bei einem Einkommen unter 18000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 18000 Franken und 30000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 30000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage von 300 Franken. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Tab. 4) Die bundesrechtlichen Kinderzulagen gemäss FLG wurden per 1. April 1980 heraufgesetzt: Talgebiet: - auf 60 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 50 Fr. für jedes Kind); - auf 70 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Berggebiet: - auf 70 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 60 Fr. für jedes Kind); - auf 80 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte Beträge in Franken Tabelle 4

Bund Bern Freiburg Genf Jura Neuen- Solo- St. Gallen Tessin Waadt' Wallis burg thurn

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungs- 100 115 100 100 115 100 100 100 100 100 -

zulage Kinderzulage - Talgebiet 60/70' 60/70' 130/155' 85/100' 60/70' 90 60/70' 70/100' 60/70' 60/70' -

— Berggebiet 70/80' 70/80' 140/165' 70/80' 90 70/80' 70/100' 70/80' 70/80' -

Ausbildungs- zulage - Talgebiet - - 185/210' 150 110 - - - - -

Berggebiet - - 195/220' - 110 - - - - -

Geburtszulage - - 300 600 - 400 - .- - 300 -

Selbständige Landwirte

Talgebiet Kinderzulage 60/70' 69/79' 60/70' 85/100' 69/79' 906 60/70" 70/1002 ' 60/70' 85/95' 110/155' 25' 50/85' 0 0

Ausbildungs- - - - 150 - 1101 - - - 85/95''' 150/195'' zulage 25° 90/125' 0 0

Geburtszulage - - - 600 - - 500' - 200 500

Berggebiet Haushaltungs- - 15 - 15 - - - - -

zulage Kinderzulage 70/80' 70/80' 70/80' 70/80' 900 70/80" 70/10025 75/85' 95/105'' 120/165'' 25 0 50/85' 0 11

Ausbildungs- - - - 1101 - - - 95/105'''160/205'' zulage 25° 0 90/125' 0 11

Geburtszulage - - - 500' - - 200 500

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. O Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren. Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreiten, haben Anspruch auf Zulagen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Die Geburtszulage beträgt 500 Franken ab dem dritten Kind. ° Hauptberufliche Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 35000 Franken nicht übersteigt. Auch die im Nebenberuf tätigen Landwirte sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. 0 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

0 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

0 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

° Für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen, wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken aus- gerichtet. ° Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige

Landwirte tätig sind. Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt.

13

Im Kanton Freiburg wurden die Zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wie folgt erhöht (Totalbeträge inkl. Zulagen gem. FLG): die Kinderzulage um 5 Franken auf 130 Franken (Talgebiet) bzw. 140 Fran- ken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder und um 15 Franken auf 155 Franken (Talgebiet) bzw. 165 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind; - die Ausbildungszulage um 15 Franken auf 185 Franken (Talgebiet) bzw.

195 Franken (Berggebiet) für die ersten beiden Kinder und um 25 Franken

auf 210 Franken (Talgebiet) bzw. 220 Franken (Berggebiet) für das dritte und jedes weitere Kind. Im Kanton Neuenburg haben neben den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auch sämtliche Landwirte Anspruch auf Zulagen; die Kinderzulage beträgt

90 Franken und die Ausbildungszulage 110 Franken (Totalbeträge inkl. Zu-

lagen gern. FLG).

Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1978 Das Bundesamt für Statistik hat kürzlich in der Monatsschrift «Die Volkswirt- schaft» die Resultate der «Erhebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge» kurz Pensionskassenstatistik genannt - ver- -

öffentlicht. Aus der Erhebung, die auf den Stichtag 31. Dezember 1978 ab- stellt, sind die Fortschritte ersichtlich, welche die schweizerischen Pensions- kassen seit der letzten Vollerhebung im Jahre 19701 erzielt haben (s. a. ZAK

1972 S. 700). Die Gesamteinnahmen wie auch die Beiträge haben sich seither

fast verdoppelt. Die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen hat um 1479 Pensions- kassen zugenommen, die Aktivmitglieder vermehrten sich um rund 200000, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Destinatäre der Wohlfahrtsfonds 1978 nicht mehr erhoben wurden.

1 Bei den Statistiken der Jahre 1972 bis 1977 handelt es sich um Fortschreibungen der Erhebung von 1970.

ff

Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder 1970 und 1978 Tabelle 1

Charakteristik Anzahl Einrichtungen Aktivmitglieder

1970 1978 1970 1978

Autonome Pensionskassen 1 175 896 663 000 817 000 Autonome Pensionskassen mii Gruppenversicherung 786 571 122 000 113 000 Gruppenversicherungen 8 406 8 945 343 000 472 000 Spareinlegerkassen 3 276 3 878 150 000 179 000 Wohlfahrtsfonds 1 938 2 770 104 000 -

Total 15 581 17060 1 382 000 1 581 000

Die nun veröffentlichten Zahlen aus der unter der Leitung von Frau Dr. Ellen Hülsen erstellten Statistik umfassen die Art und die Zahl der bestehenden Vor- sorgeeinrichtungen, die versicherten Risiken, die Rentenleistungen und Rentnerbestände sowie die Einnahmen und Ausgaben der Pensionskassen. Die Resultate können nicht durchwegs mit jenen der früheren Erhebungen verglichen werden, da der Fragebogen den neuen Bedürfnissen entsprechend angepasst wurde. Als Erhebungseinheit diente die Vorsorgeeinrichtung, was nicht mit der Pen- sionskasse einer Unternehmung gleichgesetzt werden kann. Ein Unternehmen kann mehrere Vorsorgeeinrichtungen unterhalten oder aber mit anderen Unternehmen zusammen gemeinsam eine Vorsorgeeinrichtung führen. Nach der Rechtsform werden Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts unterschieden. Private Vorsorgeeinrichtungen werden mehrheitlich als Stif- tungen geführt, Träger der Einrichtungen öffentlichen Rechts sind öffentliche Verwaltungen oder Betriebe. Innerhalb der beiden Rechtsformen unterschei- det die Statistik sechs Arten der Vorsorgeeinrichtungen: Autonome Pensionskassen (sie tragen das gesamte Risiko selbst); Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung (die Risiken werden teilweise selbst gedeckt, teilweise durch Lebensversicherungsgesellschaften getragen); - Gruppenversicherungen (sie übertragen alle Risiken einer Lebensversiche- rungsgesellschaft); - Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung (das Alterssparen wird durch eine lnvaliditäts- und Todesfallversicherung oder durch eine Todesfallver- sicherung ergänzt);

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- Spareinrichtung (ohne Risikodeckung); - Wohlfahrtsfonds (ohne Risikodeckung, Leistungen nach dem Ermessen des Trägers). Im folgenden werden einige detaillierte Ergebnisse der Pensionskassenstatistik wiedergegeben.

Anzahl Einrichtungen, Aktivmitglieder, versicherte Risiken Die vorliegende Statistik bezieht sich auf 17 060 Vorsorgeeinrichtungen mit ungefähr 1,6 Mio Aktivmitgliedern. Von 559 Vorsorgeeinrichtungen mit schät- zungsweise 6000 Aktivmitgliedern sind die Fragebogen nicht eingegangen. Bei den Wohlfahrtsfonds ist die Anzahl Destinatäre nicht erhoben worden. Von den erfassten Vorsorgeeinrichtungen versichern 11 086 oder 65 Prozent Leistungen für Alter, Tod und Invalidität und 15 Prozent nur Leistungen für Alter und Tod. 2 Prozent der Einrichtungen betreiben reines Alterssparen (die Rückgewähr des angesammelten Sparkapitals bei vorzeitiger Invalidität oder Tod wird in der Statistik nicht als versichertes Risiko betrachtet). 16 Prozent der Einrichtungen sind Wohlfahrtsfonds. Die Anzahl der Einrichtungen, die Alter, Invalidität und Tod versichern, hat seit 1970 um 45 Prozent zugenom- men, die Anzahl der Einrichtungen, die Alter und Tod versichern, hat um

54 Prozent abgenommen. Es ist also eine Verschiebung zur vollausgebauten

Versicherung zu verzeichnen. Dieselbe Tendenz zur vollausgebauten Vorsorge zeigt sich auch, wenn man die Gliederung der aktiven Mitglieder nach versicherten Risiken betrachtet. Bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts waren 1978 83 Prozent der Aktiv- mitglieder für Alter, Invalidität und Tod versichert. 1970 waren es erst 70 Pro- zent, 1966 gar nur 51 Prozent der Aktivmitglieder (ohne Destinatäre der Wohl- fahrtsfonds). Im gleichen Zeitraum ist der Anteil der Aktivmitglieder mit einer Vorsorge für Alter und Tod bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts von 46 Prozent im Jahre 1966 auf 13 Prozent im Jahre 1978 gesunken. Auf die übrigen Vorsorgeformen, wie Alter und Invalidität oder nur Alter, entfielen 1978 5 Prozent der Aktivmitglieder, in den früheren Berichtsperio- den jeweilen 2 bis 3 Prozent. Über 90 Prozent der Aktivmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts gehörten 1978 wie auch in den früheren Statistiken autonomen Pen- sionskassen an. Im privatrechtlichen Sektor halten sich autonome Pensions- kassen und Gruppenversicherungen mit je 38 Prozent der Aktivmitglieder die Waage. Die Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung umfassten 15 Pro- zent der Versicherten.

M .

Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen Die in den Tabellen 4 und 5 zusammengestellten Leistungen an Pensionierte, Invalide und Hinterlassene beziehen sich auf die über die Vorsorgeeinrich- tungen abgewickelten Fälle. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen sind nicht erfasst, da sich die Pensionskassenstatistik, wie erwähnt, an die Vorsorgeein- richtungen richtet. Ferner bezieht sich Tabelle 5 nur auf die im Berichtsjahr er- ledigten Fälle von Kapitalleistungen. In Tabelle 4 hingegen sind alle laufenden Renten, einschliesslich der im Berichtsjahr neu fällig gewordenen, aufgeführt. Diese Einschränkungen sind bei Vergleichen zu beachten. Die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts richteten 1978 an 68 614 Alters- und Invalidenrentner Leistungen im Betrage von 1027 Mio Franken aus, die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts an 133 036 Bezüger Leistun- gen im Betrage von 926 Mio Franken. Die Alters- und Invalidenrentner der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen haben seit 1970 um 28 Prozent zugenom- men, die Alters- und Invalidenrentner der privat-rechtlichen um 55 Prozent. Die Anzahl Bezügerinnen von Witwenrenten ist seit 1970 im öffentlich-recht- lichen Sektor um 12 Prozent, im privat-rechtlichen Sektor um 44 Prozent gestiegen. Die Summe der Rentenleistungen aus Einrichtungen der Zweiten Säule hat sich seit 1970 mehr als verdoppelt und belief sich 1978 auf 2555 Mio Franken (vgl. auch Tab. 7). Versicherungsleistungen in Form direkt ausbezahlten Kapitals spielen bei den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Nebenrolle, sind aber bei den privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen recht beliebt. 1978 haben ins- gesamt 13158 Pensionierte und 3080 Witwen eine Kapitalabfindung erhalten, das sind rund 3300 Bezüger mehr als 1970.

Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen Die Jahresrechnungen 1978 der Vorsorgeeinrichtungen sind in den Tabellen 6 (Einnahmen) und 7 (Ausgaben) zusammengefasst. Die Gliederung wurde der neuen Situation nach Inkrafttreten des Artikels 331 OR angepasst. Die direkt von einer Vorsorgeeinrichtung der anderen überwiesenen bzw. empfangenen Freizügigkeitsleistungen wurden gesondert ausgewiesen, während sie vorher in den «übrigen Einnahmen» bzw. «übrigen Ausgaben» enthalten waren. Früher war die Barauszahlung bei vorzeitigem Austritt beinahe die Regel; heute unterscheiden wir Barauszahlung und andere Abfindungen, wie Freizügig- keitspolicen und Sperrkonten. Daher sind die Jahresrechnungen 1970 und

1978 nur bedingt miteinander vergleichbar.

Die gesamten Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen beliefen sich 1978 auf über 11 Mia Franken, wovon 6,8 Mia Franken oder 60 Prozent auf die Bei- (Fortsetzung Seite 28)

17

Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Versicherte Risiken Ermessens- Im leistungen ganzen Alter, Alter, Alter, Nur Andere Total Invalidität, Tod lnvali- Alter Tod dität

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 142 - 11 - 3 156 • 156 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 12 - 1 - - 13 • 13 Gruppenversicherungen 365 18 5 3 3 394 394 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 27 5 - • 32 • 32 Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 • 32 • 32 Wohlfahrtsfonds • • • 16 16

Total 546 23 17 35 6 627 16 643 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 669 33 32 3 3 740 740 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 500 44 14 - - 558 558 Gruppenversicherungen 6 941 1 478 35 27 70 8551 8551 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 430 1 039 13 • 3482 3482 Spareinrichtungen (Alterssparen) 332 332 332 Wohlfahrtsfonds • • 2754 2754

Total 10 540 2 594 94 362 73 13 663 2754 16417

Anzahl Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Versicherte Risiken Ermessens- Im leistungen ganzen Alter, Alter, Alter, Nur Andere Total Invalidität, Tod Invall- Alter Tod dität

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 811 33 43 3 6 896 896 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 512 44 15 - - 571 571 Gruppenversicherungen 7 306 1 496 40 30 73 8945 8945 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 457 1 044 13 3514 3514 Spareinrichtungen (Alterssparen) • . 364 364 364 Wohlfahrtsfonds • • 2770 2770

Total 11086 2617 111 397 79 14 290 2 770 17 060

Ni Aktive Mitglieder der Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken CD Tabelle 3

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Im ganzen Davon versichert für die Risiken:

Alter, Alter, Tod Alter, Nur Alter Andere Invalidität, Invalidität Tod

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 349 892 341 094 - 5 121 - 3 677 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 1 576 1563 - 13 - -

Gruppenversicherungen 6 580 6398 70 74 9 29 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 933 783 150 - .

Spareinrichtungen (Alterssparen) 720 720 Wohlfahrtsfonds

Total 359 701 349 838 220 5 208 729 3 706 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 466 960 414 719 12334 38 116 527 1 264 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 111 420 105 492 4 697 1 231 - -

Gruppenversicherungen 465 500 374 861 86 810 936 400 2 493 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 164 453 114 927 49 364 162 Spareinrichtungen (Alterssparen) 13 408 • • 13 408 Wohlfahrtsfonds

Total 1 221 741 1 009 999 153 205 40445 14 335 3 757

Aktive Mitglieder der Vorsorgeeinrichtungen nach versicherten Risiken Tabelle 3

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Im ganzen Dason versichert für die Risiken:

Alter, Alter, Tod Alter, Nur Alter Andere Invalidität, Invalidität Tod

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 816 852 755 813 12 334 43 237 527 4 941 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 112996 107055 4697 1244 - -

Gruppenversicherungen 472 080 381 259 86 880 1 010 409 2 522 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 165 386 115 710 49514 162 Spareinrichtungen (Alterssparen) 14128 • • 14128 Wohlfahrtsfonds

Total 1 581 442 1 359 837 153 425 45653 15064 7463

NJ

N Rentenleistungen und Rentnerbestände Tabelle 4

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Alters- und Witwenrenten Waisen- und Zusammen Invalidenrenten Kinderrenten

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Rentner in 1000 Fr. Rentne- in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. rinnen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 67751 1 019 468 37729 321 641 5332 14 001 110 812 1 355 111 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 186 2033 121 502 13 28 320 2 562 Gruppenversicherungen 518 4 186 194 1 230 80 91 792 5 507 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 9 50 5 32 1 - 15 82 Spareinrichtungen (Alterssparen) 56 242 23 58 1 1 80 301 Wohlfahrtsfonds 94 561 99 281 4 3 197 845

Total 68614 1 026 539 38 171 323 744 5431 14 123 112 216 1 364 407 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 74 303 581 788 32 247 143 013 6352 13124 112902 737926 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 13 298 100 997 5 188 24 103 1 170 2 653 19 656 127 754 Gruppenversicherungen 21 742 138 909 4 953 27 432 3 215 5 615 29 910 171 955 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 6 344 29 480 1 985 7 170 815 1 266 9 144 37 917 Spareinrichtungen (Alterssparen) 1129 4026 128 308 17 9 1274 4344 Wohlfahrtsfonds 16 220 71 292 4 965 14 589 347 704 21 532 86 584

Total 133 036 926 492 49466 216 615 11 916 23372 194 418 1 166 480

Rentenleistungen und Rentnerbestände Tabelle 4

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Alters- und Witwenrenten Waisen- und Zusammen Invalidenrenten Kinderrenten

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Rentner in 1000 Fr. Rentne- in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. Rentner in 1000 Fr. rinnen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 142 054 1 601 258 69976 464 654 11 684 27 126 223 714 2 093 037 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 13 484 103 030 5309 24 605 1 183 2 681 19 976 130 316 Gruppenversicherungen 22 260 143 094 5147 28 662 3 295 5 707 30 702 177 462 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 6 353 29 530 1 990 7 202 816 1 266 9 159 37 999 Spareinrichtungen (Alterssparen) 1 185 4 269 151 365 18 10 1 354 4 644 Wohlfahrtsfonds 16 314 71 853 5 064 14 871 351 706 21 729 87 429

Total 201 650 1 953 033 87 637 540 359 17 347 37 495 306 634 2 530 887

Kapitalleistungen und Bezüger von Kapitalleistungen Tabelle 5

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Kapital bei Rücktritt Kapital Zusammen und Invalidität an Hinterlassene

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr.

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 762 25 061 91 2 289 853 27 350 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 10 366 - - 10 366 Gruppenversicherungen 55 1 745 17 1 294 72 3 039 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 12 594 8 200 20 794 Spareinrichtungen (Alterssparen) 34 673 1 40 35 713 Wohlfahrtsfonds - - - - - -

Total 873 28 439 117 3 823 990 32 262 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2066 59 528 629 11344 2 695 70 872 Autonome Pensionskassen mit Gruppepversicherung 646 14 615 200 7 085 846 21 700 Gruppenversicherungen 4 972 110 790 1563 66469 6 535 177 259 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 792 72 216 492 22 692 3 284 94 908 Spareinrichtungen (Alterssparen) 258 6 014 19 326 277 6 340 Wohlfahrtsfonds 1 551 10364 60 1 248 1 611 11 612

Total 12 285 273 527 2 963 109 164 15 248 382 691

Kapitalleistungen und Bezüger von Kapitalleistungen Tabelle 5

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Kapital bei Rücktritt Kapital Zusammen und Invalidität an Hinterlassene

Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Anzahl Leistungen Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr. Bezüger in 1000 Fr.

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 828 84 589 720 13 632 3 548 98 221 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 656 14 982 200 7 085 856 22 067 Gruppenversicherungen 5027 112536 1580 67763 6607 180299 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 2 804 72 810 500 22 892 3 304 95 702 Spareinrichtungen (Alterssparen) 292 6 686 20 365 312 7 051 Wohlfahrtsfonds 1551 10364 60 1 248 1 611 11 612

Total 13 158 301 967 3080 112 985 16238 414 952

cm Einnahmen in 1000 Franken Tabelle 6

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Einnahmen

Beiträge Frei- Leistungen Kapital- Ubrige Total zügigkeits- aus ertrag Arbeitgeber Versicherte leistungen Gruppen versiche- rungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 582 985 1 456 399 190 146 7 670 2 369 597 94 436 6 701 233 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 351 150 206 385 36 518 38 886 260 994 36 812 930 745 Gruppenversicherungen 882 605 530 963 86 184 634 928 135 918 52 740 2 323 338 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 313 247 213 942 57 171 41 983 209 540 27 801 863 684 Spareinrichtungen (Alterssparen) 17 506 10 246 1 509 69 13 293 1 063 43 686 Wohlfahrtsfonds 264 306 1 255 3 686 7 845 177 754 21198 476 043

Total 4411 799 2419 190 375 213 731 381 3 167 096 234 050 11 338 729 Davon: - Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1 453 558 783 149 49 071 13 459 1 068 419 29 379 3 397 036 - Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 2 958 241 1 636 041 326 142 717 922 2 098 677 204 671 7 941 693

Ausgaben in 1000 Franken Tabelle 7

Charakteristik Renten Kapitalien Prämien Andere Im ganzen der Vorsorgeeinrichtung an Ver- Ausgaben Alters-, Andere Total Alter, Andere Frei- Total sicherungs- Witwen-, lnvali- Abfin- zügig- gesell- Waisen-, ditat, dungen keits- schaften Kinder- Tod und leistun- und InvaIi- Lei- gen denrenten stungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 2 093 037 17 050 2 110 087 98 221 191 270 209 468 498 960 2 051 180 015 2 791 113 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 130 316 433 130 749 22 067 28 232 54 189 104 488 79 389 56 019 370 645 Gruppenversicherungen 177 462 3 569 181 031 180 299 100 682 99 085 380 065 1 530 595 49 088 2 140 778 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 37 999 620 38 619 95 702 44 504 68 121 208 328 102 247 38 286 387 479 Spareinrichtungen (Alterssparen) 4 644 40 4 684 7 051 2 350 4 054 13 456 61 1 435 19 636 Wohlfahrtsfonds 87 429 1 917 89 346 11 612 4 820 5 893 22 325 16 916 49 208 177 795

Total 2 53088723 6292554516 414953 371 859440 8103227622 1 731 258 374051 5 887 446 Davon: - Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1 364 407 13 5041 377 911 32 262 77 594 58 474 168 330 32 378 36 076 1 614 695 - Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 1 166 480 10 125 1 176 605 382 690 294 265 382 337 1 059 292 1 698 880 337 975 4 272 751

träge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entfallen. Sowohl die gesamten Einnahmen wie auch die Beiträge haben sich also seit 1970 praktisch verdop- pelt. Der Anteil des Kapitalertrages an den Einnahmen, 1970 noch rund ein Viertel, hat sich 1978 auf fast 30 Prozent erhöht. Auch die gesamten Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen 1978 waren es fast -

6 Mia Franken haben sich seit 1970 verdoppelt. Von diesen Ausgaben ent-

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fallen die Hälfte, also fast 3 Mia Franken, auf Versicherungsleistungen in Form von Renten oder Kapital bei Alter, Invalidität und Tod und fast 30 Pro- zent auf Prämien an Versicherungsgesellschaften. Etwa 14 Prozent der Aus- gaben entfielen auf Freizügigkeitsleistungen und andere Abfindungen. Ver- gleicht man die Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen mit den Ausgaben, dann zeigt sich, wie die Einrichtungen der Zweiten Säule zum Sparen und zur Bildung von Sparkapital beitragen.

Durchführungsfragen Landwirte, die als dauernd und voll erwerbstätig gelten' (Ergänzung zu Rz 219 der AH V-Mitteilungen; Erläuterungen zu Rz 225a ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, Ausgabe gültig ab 1. Januar 1980)

In den AHV-Mitteilungen Nr. 95 wird in der Randziffer 219 (s. a. ZAK 1980 S.45 ff.) unter Ziffer 3.2 (s. Seite 3 Mitte) darauf hingewiesen, dass als dau- ernd und voll erwerbstätig gilt, wer auf Familienzulagen für Kleinbauern An- spruch hat. Nach den neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 5 Abs. 2; Art. 10 Abs. 3), in Kraft seit 1. April 1980, können neben den haupt- beruflichen nun auch die nebenberuflichen Landwirte Familienzulagen für Kleinbauern beanspruchen. Die Zulagen für die Letztgenannten sind anteils- mässig (im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen) auszurichten. Die Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten in der eidgenössischen Familienzulagenordnung hat zur Folge, dass die unter Ziffer 3.2 der Randzif-

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr.99

fer 219 aufgestellte Vermutung eingeschränkt wird. Als dauernd voll erwerbs- tätig gelten demnach nur noch Landwirte, deren landwirtschaftliche Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt wird.

Auswärts durchgeführte medizinische Massnahmen und Umschulungen; Taggeldzuschlag 1 (Art. 25 IVG, Art. 3ter, 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2 IVV)

Wird eine medizinische Massnahme oder eine Umschulung durchgeführt und muss der Versicherte dazu auswärts, ausserhalb einer Kranken- oder Kur- anstalt, einer Ausbildungsstätte oder eines Wohnheimes untergebracht und verpflegt werden, so übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwen- digen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 IVV (Zehrgeld). Dabei ist bei vollständiger auswärtiger Unterbringung die Ko- stenlimite nicht getrennt nach Unterkunft und Verpflegung zu bestimmen, sondern ausgehend vom Gesamtbetrag des möglichen täglichen Zehrgeldes (zur Zeit 30 Franken). Innerhalb dieser Limite(n) ist nur ein Betrag zu ver- güten, der den örtlichen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist und dem Grundsatz der Einfachheit entspricht. Der Versicherte hat damit, wie in den Fällen einer internen Unterbringung, nicht selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufzukommen, was bei der Festsetzung des jeweiligen Eingliede- rungszuschlages zu berücksichtigen ist.

Hilflosenentschädigung bei Heimdialyse 1 (Art. 36 Abs. 3 Bst. c IVV, Rz 325.5 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit)

Seit rund zwei Jahren wird in der Schweiz nebst den bisher bekannten Behand- lungsarten eine neue Dialysemethode angewandt, die Peritonda/dialyse. Es hat sich die Frage gestellt, ob Versicherte, welche diese Dialyseart zu Hause anwenden, Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung haben. Die Peritonäaldialyse ist sehr einfach durchzuführen. Eine Apparatur ist nicht erforderlich. Sie bedarf auch keiner grossen Vorbereitungen. Der Patient wird bei der Durchführung nicht blockiert. Er kann umhergehen und auch kleine Verrichtungen machen (z. B. telefonieren, essen). Die Behandlung dauert etwa viermal eine halbe Stunde pro Tag. Sie erfordert keine Überwachung oder Hil- fe von Drittpersonen. Diese Dialyseform ist verglichen mit der in Rz 325.5 ff. der Wegleitung um- -

schriebenen Methode der Heimdialyse viel weniger belastend und bedarf keinerlei Überwachung oder Hilfe durch Dritte, weshalb bei der Peritonäal- dialyse kein Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung besteht. 1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 218

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Parlamentarische Vorstösse

Motion Daffion vom 5. Dezember 1978 betreffend eine provisorische Zweite Säule Der Nationalrat hat am 8. Dezember 1980 eine Motion Daffion (ZAK 1979 S.43) abge- schrieben, weil sie innert der zwei Jahre seit Einreichung nicht behandelt worden ist.

Motion Reimann vom 26. September 1979 betreffend die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Reimann hat seinen Vorstoss (s. ZAK 1979 S. 487) am 9. Dezember 1980 zu- rückgezogen, nachdem der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort beantragt hatte, die Motion unter Hinweis auf den am 2. Juli 1980 zuhanden des Parlamentes verab- schiedeten Gesetzesentwurf abzulehnen.

Postulat Ott vom 6. März 1980 betreffend die Befreiung der Benützer von Elektrofahrstühlen von der Mofa-Prüfung Nationalrat Ott hat sein Postulat (ZAK 1980 S. 261) am 2. Dezember 1980 zurückgezo- gen.

Interpellation Crevoisier vom 16. Juni 1980 betreffend das Jahr der Behinderten Der Bundesrat hat die Interpellation Crevoisier (ZAK 1980 S.486) am 27. August 1980 wie folgt beantwortet: «1. Seit Mitte Juni 1979 besteht ein Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten Schweiz (AKBS 81), das sich für den gesamten Bereich unseres Landes und mit al- len Belangen des von der UND proklamierten Jahres der Behinderten 1981 befasst. Dem Komitee sind 35 Behindertenorganisationen und Behindertenhilfswerke ange- schlossen, denen 4 Fachkommissionen zur Seite stehen, die sich insbesondere den Fragen der Integration, der architektonischen Barrieren, des Rechts und der Infor- mation widmen. In den Kantonen haben sich zudem Regionalkomitees gebildet, die im Laufe des Behindertenjahres zahlreiche Veranstaltungen und Aktionen zur Ver- besserung der Lebensqualität der Behinderten durchzuführen gedenken. 2. Das schweizerische Komitee will unter dem Motto «Volle Beteiligung» die Eingliede- rung der Behinderten in die Gesellschaft langfristig fördern helfen. Seine Aufgabe ist es, die für das Jahr des Behinderten vorgesehenen Aktionen seiner Mitgliedorga- nisationen und Initiativen aus der Bevölkerung zu unterstützen und aufeinander ab-

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zustimmen sowie eigene gesamtschweizerische Projekte durchzuführen. Im Vor- dergrund stehen Aktionen in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen, Vereine und Kirchen, juristische Vorstösse und eine umfassende Aufklärungsarbeit. Damit sollen im Volk Verständnis für Anliegen und Rechte aller Behinderten geweckt wer- den und Vorurteile abgebaut sowie verhärtete Normen in Frage gestellt werden.

Das Aktionskomitee wird von Bundesseite hinsichtlich der Finanzierung gleich be- handelt wie andere Institutionen der privaten Invalidenhilfe; d. h. die Sekretariats- arbeiten werden gemäss Artikel 74 IVG subventioniert. Der Bund wird ferner prüfen, ob, wie beim internationalen Jahr des Kindes 1979, unter bestimmten Bedingungen ein fester Betrag zur Verwirklichung geeigneter Projekte zugunsten Behinderter zur Verfügung gestellt werden kann.»

Einfache Anfrage Miville vom 10. Juni 1980 betreffend Postchecktaxen für Einzahlungen an gemeinnützige Werke Bei Sammelaktionen zugunsten sozialer und karitativer Werke und Organisationen werden Einzahlungen auf Postcheckkonti von der PTT mit einer Taxe belastet: Einzah- lungen bis zu 20 Franken mit 30 Rappen, Einzahlungen bis zu 100 Franken mit 40 Rap- pen und Einzahlungen bis zu 500 Franken mit 70 Rappen. Im Gegensatz zu einer von der PTT-Direktion geäusserten Auffassung lauten die allermeisten Einzahlungen dieser Art nicht auf hohe Beträge, sondern auf solche zwischen 4 und 20 Franken. Auf diese Weise fliessen der PTT jährlich über eine Million Franken zu, die für gemeinnützige Werke gespendet worden sind. Ich frage den Bundesrat an, ob er gewillt ist, seinen Einfluss bei der PTT geltend zu ma- chen, um die Taxbefreiung für Einzahlungen zugunsten gemeinnütziger Werke, soweit solche der Zentralauskunftsstelle für Wohlfahrtsunternehmungen (ZEWO), Zürich, an- geschlossen sind, ganz oder teilweise zu erreichen.

Antwort des Bundesrates vom 20August 1980:

«Die gegenwärtige erfreuliche Finanzlage der PTT führt dazu, dass sich verschiedene Kundenkreise mit dem Wunsch um Taxermässigungen oder sonstige Entgegenkom- men an den Bundesrat oder an die PTT-Betriebe wenden. Der Bundesrat und die Ge- schäftsleitung der PTT haben dafür ein gewisses Verständnis. Die PTT kommen denn auch den Kunden der Fernmeldedienste entgegen, also in jenem Dienstbereich, in dem auch die gewinnbringenden Ergebnisse erzielt werden. Demgegenüber arbeiten die personalintensiven Postdienste nach wie vor nicht kostendeckend. Eine teilweise oder sogar ganze Taxbefreiung der Einzahlungen für gemeinnützige Werke fällt somit ausser Betracht, dies umsomehr, als seinerzeit bei der Festlegung dieser Taxe bereits auf die Anliegen der Wohlfahrtsunternehmungen Rücksicht genommen wurde. Im Vorfeld der Tarifrevision 1976 beabsichtigten die PTT ursprünglich, die Taxstufe von 20 Franken aufzuheben, weil Untersuchungen ergeben hatten, dass Einzahlungen bis 100 Franken den PTT - unabhängig von der Höhe des Betrages -Kosten von fast einem Franken verursachen. Im Blick auf die gemeinnützigen Institutionen wurde die genannte Tax- stufe jedoch beibehalten. Die Kosten der Einzahlungen bis zu 20 Franken (Taxe 30 Rp.) werden damit zu einem erheblichen Teil von den Einzahlungen mit höhern Beträgen ge- tragen, wovon die grosse Zahl der Einzahlungen zugunsten karitativer Organisationen profitiert.

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Der Bundesrat teilt im übrigen die Auffassung, dass die allermeisten Einzahlungen bei Sammelaktionen in der Taxstufe bis 20 Franken liegen. Eine gegenteilige Äusserung der PTT ist ihm nicht bekannt. Die PTT sind verpflichtet, die Unternehmung nach betriebswirtschaftlichen Grundsät- zen zu führen. Zugeständnisse in der angeregten Form würden jedoch dazu führen, dass ähnliche Taxerleichterungen auch andern Kreisen gewährt werden müssten. Der Bundesrat bedauert aus den dargelegten Gründen, dass er bei aller Anerkennung des Wirkens der erwähnten gemeinnützigen Institutionen nicht in der Lage ist, der Anre- gung Folge zu leisten. Da indessen die PTT Uberweisungen im Postcheckverkehr gratis ausführen, wäre den in Rede stehenden Werken zu empfehlen, in ihren Sammelauf- rufen die Spender auf diesen Weg aufmerksam zu machen.»

Postulat Dirren vom 9. Oktober 1980 betreffend TV-Untertitel für Hörgeschädigte Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht: Die SRG zu beauftragen, das von der US Public Broadcasting Services entwickelte System für unsere schweizerischen Verhältnisse zu prüfen. Gleichzeitig mit dieser technischen und finanziellen Abklärung zu prüfen, ob allen- falls die notwendigen Adapter in die Liste der Hilfsmittel aufgenommen und somit den Hörgeschädigten zur Verfügung gestellt werden können.» (10 Mitunterzeichner)

In der Dezembersession 1980 behandelte Vorstösse Anlässlich der Session vom Dezember 1980 hat der Nationalrat u. a. die folgenden Vor- stösse angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen: - Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend die Anrechnung der Heiz- kosten bei den EL (ZAK 1980 S.216). - Postulat der SP-Fraktion vom 12. März 1980 betreffend eine Verbesserung der EL (ZAK 1980 S.216(. - Motion Zbinden vom 12. März 1980 betreffend Familienzulagen an Nichterwerbstä- tige und Kleingewerbetreibende (ZAK 1980 S. 262); nur als Postulat angenommen. - Motion Carobbio vom 18. Juni 1980 betreffend einen Mindestlohn für Invalide (ZAK

1980 S.487); nur als Postulat angenommen.

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Mitteilungen

Erhöhung von Beiträgen an die Sonderschulung invalider Kinder und an hilflose Minderjährige'

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat folgende Mitteilung erlassen: Der Bundesrat hat den seit 1. Januar 1975 geltenden Kostgeldbeitrag der IV an die Son- derschulung invalider Kinder von 10 auf 15 Franken je Aufenthaltstag mit Wirkung ab 1. Januar 1981 erhöht. Das Bestreben, den sonderschulbedürftigen Minderjährigen wenn immer möglich Gelegenheit zu bieten, den Unterricht als externe Schüler zu be- suchen, hat dazu geführt, dass in den Sonderschulinternaten der Anteil Schwer- und Mehrfachbehinderter stetig zunahm. Diese Entwicklung und der vermehrte Einsatz von spezialisiertem Erziehungspersonal für die Betreuung im Tagesablauf der Schule erfor- derten eine Anpassung des genannten Beitrages. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die Ansätze für die Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige von 13 auf 15 Franken bei Hilflosigkeit schweren Grades, von 8 auf 9 Franken bei Hilflosigkeit mittleren Grades und von 3 auf 4 Franken bei Hilflosigkeit leichteren Grades je Tag erhöht. Diese Beiträge sind zur Deckung der Kosten für be- sondere Pflege und Wartung bestimmt. Sie erfüllen die gleiche Funktion wie die Hilf- losenentschädigungen, die nach vollendetem 18. Altersjahr an ihre Stelle treten. Der zusätzlich zum Pflegebeitrag ausgerichtete Kostgeldbeitrag für hilflose Minderjährige, die sich in Pflegeheimen aufhalten, wurde wie für die Sonderschüler von bisher 10 auf

15 Franken je Aufenthaltstag erhöht.

Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh.

Am 17. November 1980 beschloss der Kantonsrat, den Minimalbetrag der Kinderzulage von 60 auf 80 Franken pro Kind und Monat heraufzusetzen. Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen Familienausgleichskasse erfuhr eine Erhöhung von 1,5 auf 1,8 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Diese Änderungen sind auf den 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Graubünden

Mit Datum vom 24. November 1980 hat die Regierung in den Ausführungsbestim- mungen zum Gesetz über Familienzulagen an Arbeitnehmer die Anspruchsvorausset- zungen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland neu umschrieben. Die

1 Änderung der 1V-Verordnung (SR 831.201).

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Beschränkung auf eheliche und Adoptivkinder ist weggefallen, somit sind alle Kinder von ausländischen Arbeitnehmern zulageberechtigt und damit den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die Altersgrenze von 15 Jahren für im Ausland lebende Kinder bleibt jedoch bestehen. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Jahresbericht 1979 über die AHV/IV/EO

In der deutschen Ausgabe auf Seite 54 und in der französischen Ausgabe auf Seite 50 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Gesamtleistungen der AHV an die Ausland- schweizer wurden dort für das Berichtsjahr mit 285,5 Mio Franken angegeben. Sie be- tragen aber nur 205,1 Mio Franken. In der deutschen Ausgabe des Jahresberichts auf Seite 55 sind unter Ziffer 2 («Leistun- gen der IV») weitere Zahlen beim Druck entstellt worden. Nachstehend werden die feh- lerhaften Abschnitte wiedergegeben, wobei die berichtigten Zahlen fett gedruckt sind. Wir bitten die Empfänger des Jahresberichts, die Fehler zu entschuldigen.

II. Die Leistungen an Schweizer im Ausland Leistungen der AHV Im Berichtsjahr bezogen 31 662 (31 098) Auslandschweizer AHV-Renten, und zwar 30780 (30 108) eine ordentliche und 882 (990) eine ausserordentliche Rente. An 102 (99) Personen wurden Fürsorgeleistungen im Betrage von 346665 (324646) Franken aus- gerichtet. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 205,1 (204,3) Mio Franken ausbezahlt.

Leistungen der IV Eingliederungsmassnahmen Im Berichtsjahr wurden in 331 (370) Fällen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen. Davon entfielen 134 (145) auf Massnahmen medizinischer Art, einschliesslich 115 (122) Fälle gemäss Artikel 13 IVG (Geburtsgebrechen), 19 (17) auf Massnahmen beruflicher Art, 21 (149) auf Sonderschulmassnahmen, 62 (59) auf die Abgabe von Hilfsmitteln und

95 (0) auf sonstige Massnahmen.

Geldleistungen Im Berichtsjahr bezogen 1819 (1724) Auslandschweizer Invaliden- und Zusatzrenten im Gesamtbetrag von 9,8 (9,4) Mio Franken. An Fürsorgeleistungen wurden für 268 (283) Bezüger 1,7 (2,0) Mio Franken aufgewendet.

Personelles

Rücktritt von Ernst Huldi Auf Ende Dezember 1980 trat Ernst Huldi von der Leitung der thurgauischen kantona- len Ausgleichskasse zurück. Damit wird das Häuflein der Pioniergeneration noch klei- ner, und nicht mehr lange, so werden diese «Erzväter» ganz von der Bildfläche ver- schwunden sein.

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Mit einer soliden Bankausbildung fing Ernst Huldi vor vierzig Jahren seine Tätigkeit bei der kantonalen Verwaltung an, bei der Rationierungsstelle, dem Sammelbecken und der Durchgangsstation so vieler junger Männer, die zwischen den Aktivdiensten einen Unterschlupf suchten. Von hier wurde er auf die Abteilung für Lohn- und Verdienst-Er- satz versetzt, also zu den Uranfängen unserer AHV. Als Revisor reiste der Bankfach- mann von Arbeitgeber zu Arbeitgeber und war kurze Zeit später, als die Amtsleiterstelle neu besetzt werden musste, der geeignete Mann. Ernst Huldi, der reine Pragmatiker, bestand und überstand in der Folge sämtliche Revi- sionen und was an neuen Aufgaben, wie die Kinderzulageordnung, die Ergänzungslei- stungen und schliesslich die IV, nach und nach anfiel. Zustatten kamen ihm dabei seine Organisationsgabe und sein Sinn für vernünftige, einfache Lösungen. Solche vertrat er dann auch in der Konferenz der Kassenleiter, in der unaufdringlichen Art, wie sie sein Wesen kennzeichnet, wenn er sich mündlich mitteilt. Gab er aber seine Meinung schriftlich bekannt, und das war in der Hauptsache dem Bundesamt gegenüber, so wurde er gradlinig und deutlich. Sein besonderes Bemühen galt stets der gründlichen Orientierung der Öffentlichkeit über alle Sparten der Sozialversicherung, sei es über die ihm beinahe familiär naheste- henden AHV-Zweigstellenleiter, sei es durch Vorträge in allen möglichen Gruppen und Vereinigungen. Ernst Huldis liebste Freizeitbeschäftigung war und ist das Wandern, nicht als Einzel- gänger, sondern bezeichnenderweise in einem vertrauten Kreis alter Kameraden. Hier war er, gleich wie in seinem Amt, kein Gipfelstürmer und auch kein Gratwanderer, da- für aber ein ausdauernder Hügelgänger. Ausdauer, sorgfältiges Bemessen der Kräfte und ein Nichtnachlassenwollen und -können, das sind wohl seine ausgeprägtesten Charakterzüge. Sie haben, neben dem fundierten Sachwissen, dazu beigetragen, dass seine Kassenführung über die ganze lange Amtsdauer als mustergültig anerkannt wur- de. Deshalb war er auch in der Kassenleiterkonferenz geschätzt, umsomehr als er ein hilfsbereiter Kollege und fröhlicher Mitmacher war. Wir nehmen von ihm Abschied, in- dem wir ihm und uns wünschen, dass wir ihn noch lange an den Plenarkonferenzen wiedersehen werden. Konferenz der kantonalen Kassenleiter

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Gerichtsentscheide AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1980 i.Sa. E.M.'

Art. 17 AHVG. Der bei der Auflösung einer buchführungspflichtigen Einzelfirma oder Personengesellschaft erzielte Liquidationsgewinn bildet Erwerbseinkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit; ob dieser der Jahressteuer auf Kapi- talgewinnen im Sinne von Art. 43 WStB unterworfen wurde, ist ohne Belang (Erwägungen 1 und 2) Keine der in der AHVV vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung (or- dentliches und ausserordentliches Verfahren) erlaubt es, den aus der Auflö- sung der Einzelfirma oder Personengesellschaft stammenden Liquidations- gewinn beitragsrechtlich zu erfassen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind da- her gegenwärtig keine Beiträge zu erheben. (Erwägung 3)

Aus dem Verkauf seiner Einzelfirma erzielte E.M 1973 einen Liquidationsgewinn. Auf- grund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse, E.M. habe davon persönli- che Beiträge für dieses Jahr zu entrichten. Der Versicherte reichte bei der kantonalen Instanz Beschwerde ein. Diese wurde abgewiesen. Die gegen den kantonalen Ent- scheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwä- gungen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 17 Bst. d AHVV gelten eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen

und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- mungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Bestimmung wurde stets als gesetzeskonform betrachtet (BGE 98 V 250 Erwägung 4b, ZAK 1973 S. 503; BGE 96 V 58 Erwägung 2, ZAK 1971 S. 270). Darunter fallen auch die Liquidations- gewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung eines buchführungspflich- tigen Unternehmens ergeben; denn sie sind wirtschaftliches Ergebnis selbständiger Er- werbstätigkeit. Allerdings wird in Rz 84 der bundesamtlichen Wegleitung erklärt, dass Kapitalgewinne, die wegen Beendigung der Steuerpflicht der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen (Art. 43 WStB) unterworfen wurden, mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zum massgeben- den Erwerbseinkommen gehören. In den zitierten Urteilen hat das EVG diese Randzif- fer wiederholt als gesetzwidrig bezeichnet. Trotz der konstanten Gerichtspraxis folgen zahlreiche Ausgleichskassen der immer noch unveränderten bundesamtlichen Wei- sung und nicht der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung. Daraus resultiert -wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt wird -eine rechtsungleiche

1 Die heutige unbefriedigende Situation muss behoben werden. Der Bundesrat wird zu ent- scheiden haben, welche Änderungen der AHV-Verordnung sich aufdrängen.

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Behandlung der Versicherten. Diese unbefriedigende Situation könnte dadurch beho- ben werden, dass das Bundesamt seine Weisungen an die Rechtsprechung des EVG anpasst, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Liquidationsgewinne von der Beitrags- pflicht ausnimmt oder dass allenfalls der Bundesrat im Rahmen seiner Rechtssetzungs- kompetenz eine entsprechende Regelung trifft. Ohne eine solche Änderung der Rechtsgrundlage sieht sich das EVG aufgrund einer neuerlichen Überprüfung nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzuweichen (Beschluss des Gesamtgerichts vom 27. Februar 1980). Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, der sich hauptsächlich auf die für das EVG nicht verbindliche Rz 84 der bundesamtli- chen Wegleitung stützt, nichts zu ändern. Eine andere Frage ist es, mit welcher der in der AHVV vorgeschriebenen Methoden der Beitragsfestsetzung der Liquidationsgewinn erfasst werden kann. Die AHVV kennt ein ordentliches und ein ausserordentliches Verfahren der Beitragsfestsetzung. Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 22 und 23 AHVV umschrieben. In der Re- gel wird der Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode aufgrund des Durchschnittseinkommens der das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV(. Dagegen wird der Jahresbeitrag vom Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich aus- geübten selbständigen Erwerbstätigkeit für jenes Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Art. 22 Abs. 3 AHVV(. Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, das massgebende Einkommen auf- grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung oder allenfalls aufgrund der rechts- kräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 AHVV; BGE 102 V 30, ZAK 1976 S.265(. Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gelangt zur Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der letzten ordentlichen Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, dann ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er- werbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Grundlagenänderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitrags- periode (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Im ausserordentlichen Verfahren sind die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ist jenes Einkommen massgebend, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundegelegt werden muss (Art. 25 Abs. 3 AHVV(. Die dargelegten Bemessungsregeln gelten auch für die Erfassung der Liquidations- gewinne. Das hat zur Folge, dass es von zeitlichen Zufälligkeiten abhängt, ob auf einem Liquidationsgewinn Beiträge erhoben werden können oder nicht. Diese Rechts- lage vermag nicht zu befriedigen. Indessen ist es nicht Sache des Gerichts, die in der Verordnung getroffene allgemeingültige Ordnung durch eine speziell auf die Liquida- tionsgewinne zugeschnittene Sonderregel zu ergänzen (wie das beispielsweise auf dem Gebiet der Wehrsteuer geschieht, indem Art. 43 WStB ausdrücklich die Erhebung einer Jahressteuer auf den Liquidationsgewinnen vorsieht(.

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Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Liquidationsgewinn aus dem Verkauf der Fabrikliegenschaft im Jahre 1973 erzielt hat. Dieses Jahr gehört zur Be- rechnungsperiode 1973/1974, der die ordentliche Beitragsperiode 1976/1977 zugeord- net ist. Da der Beschwerdeführer aber schon seit 1971 unselbständigerwerbend ist, konnte der Liquidationsgewinn offensichtlich nicht mit der ordentlichen Methode der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV erfasst werden. Es fragt sich, ob allenfalls die ordentliche Methode für Erwerbseinkommen aus neben- beruflich und bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3 AHVV) anwendbar ist. Das muss ebenfalls verneint werden, da der Liquidationsgewinn wirt- schaftliches Ergebnis der vor der Auflösung der Einzelfirma ausgeübten hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit ist und daher nicht als Einkommen aus nebenberufli- cher, gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit qualifiziert werden darf aus dem alleini- gen Grund, dass der Beschwerdeführer noch vor der Realisierung des Liquidations- gewinns von der hauptberuflich selbständigen zur hauptberuflich unselbständigen Er- werbstätigkeit übergegangen und deshalb im Beitragsstatut ein Wechsel eingetreten ist. Schliesslich gelangt auch die ausserordentliche Methode der Beitragsfestsetzung (Art. 25 AHVV( nicht zur Anwendung, da zu keinem Zeitpunkt ein Sachverhalt gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV sich verwirklicht hat, welcher die Gegenwartsbemessung des Li- quidationsgewinnes ermöglichen würde. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der in der AHVV vorgesehenen Methoden der Beitragsfestsetzung es erlaubt, den aus der Auflösung der Einzelfirma stammenden Liquidationsgewinn beitragsrechtlich zu erfassen. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erfassung des Liquidations- gewinns bzw. über die allfälligen Abzüge vom Liquidationsgewinn nicht geprüft zu werden.

In einem ähnlichen Urteil vom 22. Oktober 1980 i.Sa. B.&Cie (Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft) hat das EVG noch folgendes in Erwägung ge- zogen: ... (Umfang der Streitfrage) ... (Ordentliches und ausserordentliches Verfahren( 3a. Mit der auf 1. Januar 1975 erfolgten, am 31. Dezember 1974 ins Handelsregister ein- getragenen Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft hat unbestrittenermassen ein Wechsel im beitragsrechtlichen Status der Beschwerdefüh- rer stattgefunden, indem diese von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbs- tätigkeit übergegangen sind oder die Erwerbstätigkeit überhaupt aufgegeben haben. Stichtag für den Beginn der Beitragspflicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Nichterwerbstätiger ist der Zeitpunkt, in welchem die Gründung der Aktiengesell- schaft im Handelsregister eingetragen worden ist (BGE 102 V 106, ZAK 1976 S.391). b. Es kann dahingestellt bleiben, ob anzunehmen ist, der Liquidationsgewinn sei im Jahre 1974 oder am 1. Januar 1975 den Beschwerdeführern angefallen. Denn das Jahr

1974 und das Jahr 1975 gehören zu den Berechnungsperioden 1973/1974 bzw.

1975/1976, welche für die ordentlichen Beitragsperioden 1976/ 1977 bzw. 1978/1979 massgebend sind. In diesen beiden Beitragsperioden waren die Beschwerdeführer aber nicht mehr hauptberuflich selbständigerwerbend, so dass ihr Liquidationsgewinn jedenfalls nicht mit der ordentlichen Methode von Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV erfasst werden kann.

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Unter der Annahme, der Liquidationsgewinn sei im Jahre 1975 angefallen, fragt es sich, ob allenfalls die ordentliche Methode für Erwerbseinkommen aus nebenberuflich und bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3 AHVV) anwendbar ist. Das trifft ebenfalls nicht zu, weil der Liquidationsgewinn Ergebnis der vor der Um- wandlung hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ist und deshalb nicht wegen des Wechsels des Beitragsstatuts als Einkommen aus nebenberuflicher, bloss gelegentlich ausgeübter Erwerbstätigkeit behandelt werden kann. Schliesslich gelangt auch die ausserordentliche Methode der Beitragsfestsetzung (Art. 25 AHVV) nicht zur Anwendung, da im Zusammenhang mit der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Aktiengesellschaft bzw. mit dem dadurch bedingten Übergang von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Nicht- erwerbstätigkeit keine Grundlagenänderung im Sinne der erwähnten Bestimmung stattgefunden hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der in der AHVV vorgesehenen Metho- den der Beitragsfestsetzung erlaubt, die aus der Umwandlung der Kommanditgesell- schaft in die Aktiengesellschaft stammenden Liquidationsgewinn-Anteile der Be- schwerdeführer beitragsrechtlich zu erfassen.

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 28. April 1980 i.Sa. M.W.

Art. 42 Abs. 1 AHVG. Die Ehefrau, deren Ehemann im Ausland Wohnsitz hat, ist grundsätzlich nicht als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten. Ein selbständiger schweizerischer Wohnsitz der Ehefrau kann in einem solchen Fall nur angenom- men werden, wenn die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben, und sich zudem mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhält. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die 1916 geborene MW., deren Ehemann aus geschäftlichen Gründen im Ausland Wohnsitz hat, lebt im Einverständnis des Ehemannes seit 1972 mit ihren Kindern in der Schweiz. Der Grund für diese Trennung besteht hauptsächlich im Willen der Ehegat- ten, die Kinder in der Schweiz in die Schule schicken zu können. Zudem sei für die Ehefrau das hiesige Klima zuträglicher als am Wohnsitz des Ehemannes. Anderseits be- suche der Ehemann die Familie regelmässig in der Schweiz und verbringe dort seine Ferien. Am 16. Juni 1978 meldete sich M.W. bei der Ausgleichskasse zum Bezuge einer Alters- rente an. Mit Verfügung vom 8. September 1978 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Rentenansprecherin als nichterwerbstätige Ehefrau gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG keine AHV-Beiträge geleistet habe und dass deshalb die Zusprechung einer ordentli- chen einfachen Altersrente nicht möglich sei. Die Ausrichtung einer ausserordentli- chen einfachen Altersrente gemäss Art. 42 AHVG lehnte die Kasse ab, weil M.W. kei- nen Wohnsitz in der Schweiz habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurs- behörde mit Entscheid vom 2. November 1978 gutgeheissen und M.W. ab 1. August

1978 eine ausserordentliche Altersrente zugesprochen.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 8. September 1978 wieder herzustellen. M.W. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den Erwägungen zurückgekommen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgenden Erwägun- gen gut: Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin in der Schweiz einen eigenen Wohnsitz begründet hat; alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente nach Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. c AHVG (in der hier massgebenden, bis Ende 1978 gültig gewesenen Fas- sung( sind u nbestrittenermassen erfüllt. Nach konstanter Rechtsprechung ist der Wohnsitzbegriff, wie er im Rahmen von Art. 42 AHVG Anwendung findet, mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23ff. ZGB identisch; vorbehalten bleibt die vorliegend keine Rolle spielende Aus- nahme in Fällen, in denen sich ein Versicherter trotz Beibehaltung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz für längere Zeit im Ausland aufhält. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes. Art. 25 Abs. 2 ZGB sieht indessen vor, dass die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben kann, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder wenn die Ehe- frau berechtigt ist, getrennt zu leben. Daraus hat die Rechtsprechung folgende Grund- sätze abgeleitet: Um berechtigt zu sein, getrennt zu leben, braucht die Ehefrau nicht vom Richter dazu ermächtigt zu werden. Es genügt, dass die Bedingungen von Art. 170 Abs. 1 ZGB tatsächlich erfüllt sind. Danach ist derjenige Ehegatte, dessen Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches Auskommen durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist, für so lange berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, als diese Gefährdung andauert. Das Recht der Ehefrau, getrennt zu leben, setzt nicht notwendigerweise eine Un- einigkeit zwischen den Ehegatten voraus, wenn dies auch zweifelsohne zumeist der Fall sein wird. Es genügt, dass das Zusammenleben die Gesundheit eines der Ehe- gatten ernstlich gefährdet, und dies selbst dann, wenn dem andern Ehegatten kei- nerlei Schuld angelastet werden kann. Die Berechtigung, getrennt zu leben, beinhaltet indessen nicht automatisch das Be- stehen eines eigenen Wohnsitzes. Die Begründung eines solchen Wohnsitzes erfor- dert z u d e m ‚ dass die Bedingungen von Art. 23 Abs. 1 ZGB vollständig erfüllt sind. Als Wohnsitz gilt daher derjenige Ort, wo sich die Ehefrau mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält und wo sich der Schwerpunkt - oder der Mittelpunkt ihrer Beziehungen befindet; obgleich als Anzeichen für das Bestehen eines Wohnsit- zes beachtlich, kann doch die Hinterlegung der Schriften, die Zahlung von Steuern oder die Ausübung der politischen Rechte hierfür nicht bestimmend sein. Ein eige- ner Wohnsitz der verheirateten Frau ist vor allem in den Fällen nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen, wo die familiären und ehelichen Bande weder zerrissen noch gelockert sind (ZAK 1973 S. 511(. 3a. Dass für die Begriffsbestimmung des «Wohnens in der Schweiz» grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 23 ZGB massgebend sein soll, wird von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt. Sie macht aber geltend, dass die Anwendbarkeit der Spezialvorschrift des derivativen Wohnsitzes der Ehefrau gemäss

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Art. 25 Abs. 1 ZGB als (<Ausnahme von dem allgemeinen Wohnsitz-Begriff» von der AHV-Gesetzgebung durch ausdrücklichen Vorbehalt hätte bestimmt werden müssen. - Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn man praxisgemäss da- von ausgeht, dass dem Art. 42 AHVG der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff zugrunde liegt, so ist damit der nicht allein den Art. 23, sondern auch die Art. 24 und 25 ZGB um- fassende Wohnsitzbegriff gemeint.

b. Die Beschwerdegegnerin argumentiert denn auch vorwiegend damit, die restriktive Auslegung des Wohnsitzbegriffes mit Bezug auf die Ehefrau verstosse gegen Sinn und Zweck der AHV-Gesetzgebung. Der Zweck von Art. 42 AHVG bestehe offensichtlich darin, die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger selbst dann - innert gewisser Grenzen - vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod zu schützen, wenn sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nicht erfüllten, d. h. wenn sie nach den ordentlichen Voraussetzungen bei Eintritt des Rentenfalles leer ausgehen müssten. Diese Argumentation läuft sinngemäss darauf hinaus, einen aus AHV-rechtlicher Sicht modifizierten spezifischen Wohnsitzbegriff zu verwenden. Die Schlussfolgerung, Sinn und Zweck der AHV-Gesetzgebung gebiete es, jeder «in der Schweiz wohnenden Ehefrau, deren Mann im Ausland lebt, auf jeden Fall eine Rente auszurichten, wenn sie mindestens 62 Jahre alt ist», ist in dieser absoluten Form unzutreffend. Die geltende familienrechtliche Ordnung spricht im Gegenteil für die Ein- schränkung im Sinne der bisherigen Praxis. Solange eine Ehefrau freiwillig, ohne ge- setzlichen Grund, wenn auch mit Einwilligung oder sogar auf ausdrücklichen Wunsch des im Ausland domizilierten Ehemannes «in der Schweiz wohnhaft» ist, bleibt die Ehe formalrechtlich völlig intakt mit allen damit für die Ehefrau verbundenen Folgen (z. B. Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann). Es besteht aus dieser Sicht kein Grund, eine solche Ehefrau anders zu behandeln als diejenige, welche in normaler Weise mit ihrem im Ausland domizilierten Ehemann zusammenlebt. Wenn gemäss dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Beispiel der Ehemann «aus reiner Schi- kane» im Ausland bleiben würde, «nur damit seine Frau keine Rente bekommt», so wäre ein solches Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es für die Ehefrau einen Grund zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts )Art. 170 ZGB) oder gar einen Trennungs- oder Scheidungsgrund darstellt, und es wäre dementsprechend das Recht zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes zu beurteilen. Jedenfalls kann es nicht dem Sinn von Art. 42 AHVG entsprechen, dass es den Ehegatten ermöglicht wird, durch eine rein faktische Wahl des Wohnortes in der Schweiz die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente zu schaffen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegen- den Fall angenommen werden darf - die Ehefrau eines im Ausland domizilierten Schweizers aus objektiv gerechtfertigten Gründen in der Schweiz wohnt, ohne dass eine missbräuchliche Beanspruchung der AHV beabsichtigt ist. Es besteht kein Grund, für einen solchen Fall in Abweichung bzw. Ergänzung der bisherigen Praxis eine Aus- nahmeregel vorzusehen, die schwierige Abgrenzungsprobleme schaffen und dem Missbrauch Vorschub leisten würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht auch die Einführung der Art. 22bis Abs. 2 AHVG und Art. 45 AHVV nicht zu ihren Gunsten. Denn weder die Auszahlung der Zusatzrente an die Ehefrau statt an den Ehemann noch die Möglichkeit der direkten Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an die Ehefrau kann mit der Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente gleichgesetzt werden. Dass die Beschwerdegegnerin im Falle der Erwerbstätigkeit beitragspflichtig wäre, be- deutet entgegen der von ihr vertretenen These nicht, dass willkürlich ein anderer

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Wohnsitzbegriff verwendet wird je nachdem, ob es um die Beitragspflicht oder den Leistungsanspruch geht, weil die Beitragspflicht der Erwerbstätigen wohl eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz - eventuell aber auch im Ausland (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG( - voraussetzt, aber keinen Wohnsitz in der Schweiz erfordert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von den Nichterwerbstätigen, zu denen die Beschwerdegeg- nerin gehört, Beiträge nur gefordert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Insoweit besteht also bei der Beschwerdegegnerin Parallelität zwischen Bei- tragspflicht und Leistungsanspruch bezüglich des Erfordernisses des Wohnsitzes. Insoweit in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts andere Wohnsitzregeln gelten, ist das auf die spezifischen Regelungen in jenen Rechtsbereichen zurückzuführen, weshalb daraus keine direkten Schlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden dürfen. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob spezielle sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu einem spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Wohnsitzes führen müssen, was im Sinne der bisherigen Praxis verneint werden muss.

4. Somit ist im Rahmen von Art. 42 AHVG am zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss

Art. 23ff. ZGB festzuhalten. Dass das eheliche Zusammenleben zu einer ernsthaften Gefährdung des guten Rufes oder des wirtschaftlichen Auskommens der Beschwerde- gegnerin führen würde, wird von ihr selber nicht behauptet. Ihr Einwand, das hiesige Klima sei für sie zuträglicher als dasjenige im Aufenthaltsland ihres Gatten, wird weder näher substantiiert, noch wird Beweis dafür offeriert oder auch nur dargetan, dass ein Aufenthalt am Wohnsitz des Ehemannes ihre Gesundheit « e r n s t 1 c h » gefährden würde. Insoweit sind daher die Voraussetzungen zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 170 Abs. 1 ZGB) und damit zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes nicht erfüllt.

IV! Renten

Urteil des EVG vom 1. Juli 1980 i.Sa. A.M.

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 82 KUVG. Für die IV ergibt sich nicht derselbe Ren- tenanspruch wie in der SUVA, wenn diese nicht einen der IV analogen Einkom- mensvergleich vornahm, sondern eine Abfindungssumme zugesprochen hat.

Der 1938 geborene Versicherte erlitt am 5. Juli 1974 einen Arbeitsunfall. Aufgrund eines kantonalen versicherungsgerichtlichen Entscheides richtete die SUVA ihm infolge psy- chischen Spätschadens eine Abfindung in der Höhe von 33000 Franken aus. Es wurde dabei eine einjährige 100prozentige Invalidität bis 24. August 1977, eine 50prozentige bis 24. August 1978 und von da an bis 24. August 1979 eine 25prozentige Invalidität an- genommen. Der Versicherte meldete sich am 12. November 1976 zum Leistungsbezug bei der IV an. Am 17. Januar 1979 sprach ihm die 1V-Kommission ab 1. Oktober 1976 eine ganze und ab 1. September 1977 bis 31. Januar 1978 eine halbe 1V-Rente zu. Die entsprechenden Kassenverfügungen ergingen am 23. März 1979. Eine gegen die Verfügung betreffend die halbe 1V-Rente gerichtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. August 1979 ab. Der Versicherte beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung der

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halben 1V-Rente bis 24. August 1978 und darüber hinaus; eventuell unter Annahme eines Härtefalls. Zur Begründung führt er an, die SUVA habe bei Berechnung der Ab- findungssumme eine hälftige Invalidität bis 24. August 1978 angenommen, weshalb ein analoger Anspruch gegenüber der IV klar gegeben sei. Ferner habe der Unfall zu einer immer stärker werdenden Neurotisierung geführt, welche die Invalidität beeinflusse, aber noch nicht abgeklärt worden sei. Uberdies lägen nicht nur Unfallfolgen vor. Während die Ausgleichskasse auf Vernehmlassung verzichtet, gibt das BSV die An- sicht seines ärztlichen Dienstes wieder, wonach seit 1976 keine objektiven somatischen Veränderungen nachzuweisen seien, die psychischen Störungen jedoch schon 1976 bestanden hätten und keinen Krankheitswert aufwiesen. Das EVG hat die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Ver- sicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er minde- stens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Der Invaliditäts- grad wird gemäss Abs. 2 desselben Artikels in der Weise ermittelt, dass das Erwerbs- einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Ob und in welchem Umfang ein Rentenanspruch gegenüber der IV besteht, beurteilt sich ausschliesslich nach diesen Bestimmungen. Das gilt auch für SUVA-Versicherte. Zwar rufen gewisse Ansprüche in den Bereichen der IV und der Unfallversicherung nach übereinstimmender Beurteilung; aber aus der blossen Tatsache, dass die SUVA bis zum 24. August 1978 eine 50prozentige Invalidität annahm, ergibt sich für den Bereich der IV nicht zwingend derselbe Rentenanspruch. Dies um so weniger, als die SUVA vorliegend für die in Frage kommende Zeitspanne nicht einen der Regel von Art. 28 Abs. 2 IVG analogen Einkommensvergleich vornahm, sondern unter der An- nahme einer lediglich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit eine Abfindungssumme gemäss Art. 82 KUVG zugesprochen hat. 2a. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG(. Zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören neben den eigentlichen Geisteskrank- heiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versi- cherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähig- keiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial- praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung -sogar für die Gesellschaft untragbar. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch für Neurosen. Bei ihnen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen da- durch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder -

wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden, was zur Lö-

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sung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Verweigerung einer IV- Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dau- ernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden (BGE 102 V 166/167, ZAK 1977 S. 153). b. Der von der SUVA beigezogene Psychiater und Neurologe Dr. A. bezeichnete den Versicherten am 10. August 1976 als voll arbeitsfähig und nicht behandlungsbedürftig. In einem psychiatrischen Gutachten, das Dr. B. am 9. Juni 1977 im Rahmen des SUVA- Prozesses dem kantonalen Versicherungsgericht erstattete, äusserte sich dieser ähn- lich. Er spricht von einer abfindungswürdigen Neurose im Sinne hypochondrischer Be- fürchtungen mit ökonomischen Sicherungstendenzen, verneint die Behandlungs- bedürftigkeit und zeigt sich von der heilenden Wirkung einer Abfindung überzeugt. Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. C. vom 31. Oktober 1979 bringt keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt das Fehlen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vom körperlichen Befund her. Der Versicherte habe sich aber im Laufe der Zeit derart auf seine Symptomatik fixiert, dass eine Neurotisie- rung mit Sicherheit anzunehmen sei. Demzufolge ist davon auszugehen, dass den psychischen Beschwerden des Versicher- ten der nach Art. 4 IVG erforderliche Krankheitswert abgeht. Übereinstimmend vernei- nen die Ärzte auch eine erhebliche physische Beeinträchtigung. Die Kassenverfügung vom 23. März 1979 lässt sich auf die Zeugnisse der Dres A. und B. abstützen, so dass zu Recht eine halbe 1V-Rente lediglich bis 31. Januar 1978 zugesprochen wurde. Wird aber das Vorliegen einer erheblichen Invalidität im Sinne des IVG verneint, so ist die Annahme eines Härtefalls gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausgeschlossen.

Urteil des EVG vom 4. August 1980 i.Sa. H.B.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens eines Selbständigerwerbenden darf nicht allein vom Ertrag eines gleichartigen Betriebes ausgegangen werden, weil das Geschäftsergebnis massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten des Betriebsinhabers abhängt.

Der 1921 geborene Versicherte H.B. führte bis Herbst 1974 ein kleineres Baugeschäft. 1973 erkrankte er. Laut Bericht der medizinischen Klinik eines Spitals vom 4. April 1977 leidet er an «einer enormen Adipositas, die den grössten Teil seiner Beschwerden er- klärt und zum Teil induziert hat. Es besteht eine manifeste Herzinsuffizienz bei Status nach diaphragmalem Herzinfarkt mit Zeichen einer Angina pectoris. Der Patient leidet besonders unter Lumbalgien und arthrotischen Gelenkbeschwerden, die anatomisch verifizierbar und teilweise invalidisierend sind. Daneben ist der Patient ein depressiver Neurotiker mit Hang zur Aggravation. Wir haben versucht, den Patienten zu überzeu- gen, dass er mit weniger Kalorienzufuhr sein Gewicht nach und nach reduzieren und damit auch seine Beschwerden positiv beeinflussen kann. Er wurde während seiner Hospitalisation mit seiner Frau zu einer 600- bis 800-Kalorien-Diät angeleitet.» Mit Anmeldung vom 15. Mai /27. Juni 1974 verlangte der Versicherte Leistungen der IV. Im Herbst 1974 liquidierte er sein Geschäft. Am 17. Februar 1975 sprach ihm die IV- Kommission aufgrund einer Invalidität von 67 Prozent rückwirkend ab 1. Februar 1974 eine ganze einfache 1V-Rente mit Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine drei Kinder

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zu. Der Invaliditätsgrad wurde durch Vergleich eines Invalideneinkommens von 14400 Franken mit einem Valideneinkommen von 43200 Franken ermittelt. Die entsprechende Kassenverfügung erging am 18. März 1975. Mit Verfügung vom 16. Juli 1979 wurde die Rente revisionsweise auf die Hälfte herabgesetzt. Gegen die Herabsetzung der 1V-Rente beschwerte sich der Versicherte. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 die angefochtene Kas- senverfügung. Die Vorinstanz nahm dabei einen Einkommensvergleich vor, wobei ein jährliches hypothetisches Einkommen von 43200 Franken einem Invalideneinkommen von 20477 Franken (tatsächliches Einkommen 1978) gegenübergestellt wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm ab 1. August 1979 weiterhin eine ganze 1V-Rente nebst den entsprechenden Zusatzrenten zu gewähren. Während die Ausgleichskasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- antragt, enthält sich das BSV einer Stellungnahme. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu

zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (in Härte- fällen mindestens zu einem Drittel) invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er zu erzielen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entspre- chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Einglie- derungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliede- rung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfol- gen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorüber- gehend oder dauernd verweigert oder entzogen (Art. 31 Abs. 1 IVG). 2a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird bei der Invaliditätsbemes- sung der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht stets dann nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren vorgenommen, wenn der Versicherte vor seiner Invalidierung als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist. Nur dort, wo eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbsein- kommen nach der allgemeinen Methode nicht möglich ist, findet das ausserordentliche Bemessungsverfahren Anwendung (BGE 104V 137 Erwägung 2c, ZAK 1979 S.224). Vorliegend ist eine Bezifferung der Einkommen des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich.

b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bemängelt, dass die Vorinstanz das hypothetische Valideneinkommen auf 43200 Franken geschätzt hatte. Diese Zahl stamme aus dem Jahre 1975, und die Einkommensverhältnisse eines selbständig erwerbenden Bauunternehmers im Jahre 1979 dürften nicht nach denselben Daten beurteilt werden. 1975 habe Rezession geherrscht; seither hätten sich die wirtschaftli- chen Verhältnisse jedoch wesentlich geändert. Der Ausfall des Beschwerdeführers an hypothetischem Einkommen sei daher bedeutend grösser, als Verwaltung und Vor-

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instanz angenommen hätten. Laut Bescheinigung eines gleichartigen Bauunterneh- mers aus der gleichen Gegend könnte der Beschwerdeführer heute als Selbständiger- werbender im Baugewerbe jährlich rund 65000 Franken verdienen. Dass eine Bauunternehmung von der gleichen Grösse, wie sie der Beschwerdeführer einmal führte, heute 65000 Franken jährlich an Bruttogewinn abwerfen kann, mag durchaus zutreffen. Derartige Ergebnisse hängen jedoch nicht nur von der momenta- nen Konjunkturlage ab, sondern massgeblich auch vom Einsatz und den Fähigkeiten des Betriebsinhabers. Es ist daher nicht möglich, einzig vom Ertrag eines Betriebes auf den eines andern zu schliessen, auch wenn dieser bezüglich Arbeitnehmerzahl und Ausrüstung gleichartig wäre und sich in derselben Gegend betätigte. Ob die IV-Regionalstelle in ihrem Bericht vom 10. Februar 1975 bei der Schätzung des vom Beschwerdeführer erzielbaren Erwerbseinkommens von zirka 3600 Franken mo- natlich bzw. 43200 Franken jährlich die Auswirkungen der damals einsetzenden Rezes- sion berücksichtigt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Nach einer Auskunft der Einwohnergemeinde wies die Steuer- einschätzung des Beschwerdeführers für 1973 ein Reineinkommen von 37636 Franken aus. Damals herrschte im ganzen Baugewerbe Hochkonjunktur. Nach dem Auszug des individuellen Kontos des Beschwerdeführers, den die Ausgleichskasse mit ihrer Stel- lungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat, wies sodann der Be- schwerdeführer 1969 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von 27300 Franken,

1970 von 17900 Franken, 1971 von 17900 Franken sowie 1972 und 1973 je von 20600

Franken aus. Im weitern kann einem Bericht der Einwohnergemeinde vom 5. Novem- ber 1974 entnommen werden, dass das Baugeschäft des Versicherten schon längere Zeit mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfe und zum raschen, unerfreulichen Ab- schluss nun auch noch der gesundheitliche Zustand des Betriebsleiters beitrage. Ob der Betrieb des Beschwerdeführers ohne Eintritt der Invalidität die Rezession im Baugewerbe, die etwa 1975 begann, wirtschaftlich überstanden hätte, ist angesichts der vorstehend genannten Momente zumindest fraglich. Unwahrscheinlich ist jedoch, dass dessen Ertragskraft nach Überwindung der Rezessionsfolgen im Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente wesentlich grösser gewesen wäre als vor Be- ginn der Rezession. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich des Validen- einkommens des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung der be- reits bei der erstmaligen Rentenzusprechung herangezogene Betrag von 43200 Fran- ken wieder übernommen wurde. Dies gilt umso mehr, als der betreffende Betrag merk- lich über den früheren Einkommen liegt, wie sie dem individuellen Kontoauszug sowie der Steuereinschätzung für 1973 zu entnehmen sind.

c. Es fragt sich schliesslich, ob der Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Massnahmen seine Erwerbsfähigkeit heute noch so verbessern könnte, dass er sogar weniger als zur Hälfte invalid wäre. In den Akten findet sich nicht nur der Hinweis auf eine enorme Adipositas, die den grössten Teil seiner Beschwerden erkläre und zum Teil induziert habe, sondern auch die Bemerkung des Chefarztes des Spitals, dass der Be- schwerdeführer in einem Fabrikbetrieb nach erfolgter Abmagerung nicht mehr nur zu 50, sondern wahrscheinlich zu 75 Prozent arbeitsfähig wäre. Diese Feststellungen stammen allerdings vom Frühjahr 1977. Ob eine Abmagerungskur heute möglich und unter dem Gesichtspunkt der Verminderung der Invalidität oder zumindest ihrer Stabili- sierung erfolgversprechend ist, wird die Verwaltung noch zu beurteilen haben. Es wer- den ihr daher die Akten überwiesen, damit sie - eventuell nach nochmaliger ärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG prüfe.

IV/ Verfahren

Urteil des EVG vom 27. August 1980 iSa. C. M.

Art. 60 Abs. 1 Bst. a, Art. 63 Bst. a IVG, Art. 72 Abs. 2 1W. Die Regionalstelle hat der 1V-Kommission aufzuzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten ein Versicherter in Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhan- den seien. Hält sie eine Eingliederung nicht für möglich, muss sie dafür konkrete und objektive Hinweise geben und darf sich nicht bloss auf die subjektiven An- gaben des Versicherten stützen.

Der 1921 geborene Versicherte leidet an chronisch asthmoider Bronchitis, Lum- boischialgien, leichterer Herzinsuffizienz und Hepatopathie. Im Mai 1977 meldete er sich bei der IV an und ersuchte um eine Rente. Mit Verfügung vom 28. April 1978 sprach ihm die Ausgleichskasse ab 1. Dezember 1977 eine halbe einfache 1V-Rente mit entsprechender Zusatzrente für seine Ehefrau zu. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte Beschwerde ein und verlangte die Aus- richtung einer ganzen 1V-Rente. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 21. Dezember 1979 die Beschwerde gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Dezember 1977 anstelle der halben eine ganze 1V-Rente zu bezahlen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung neu beschliesse. Der Versicherte lässt beantragen, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekursbehörde zu bestätigen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut- geheissen:

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Ver- sicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er minde- stens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Der Invaliditäts- grad wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermittelt, dass das Erwerbseinkom- men, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Um den Invali- ditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Rich- ter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 15V 158 Erwägung 1, ZAK 1980 S.282).

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdegegner eine ganze oder ledig- lich die von der Ausgleichskasse gewährte halbe 1V-Rente zustehe.

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An medizinischen Unterlagen liegt einzig der Bericht des behandelnden Arztes vom 19. Juni 1977 vor. Darin werden die verschiedenen, seit 1972 bestehenden Leiden dar- gestellt, welche zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent geführt hätten. Der Arzt räumt allerdings ein, dass der Beschwerdegegner eine leichtere Arbeit, z. B. in einer Fabrik, ausüben könnte. Im Bericht fehlen jedoch Angaben über den Schwere- grad der bezeichneten Leiden, und es bleibt unklar, wie gross die verbliebene Arbeits- fähigkeit tatsächlich ist. Ebenso ist die Frage nicht untersucht worden, ob ein chroni- scher Alkoholismus die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflusst haben könnte.

In beruflicher Hinsicht sind die Verhältnisse ungenügend abgeklärt. In ihrem Bericht vom 29. September 1977 an die 1V-Kommission befasst sich die Regionalstelle vorwie- gend mit der Vorgeschichte sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners und kommt gestützt auf den Arztbericht zum Schluss, es sei nicht möglich, den Be- schwerdegegner in der freien Wirtschaft zu plazieren oder wieder einzugliedern; seine Restarbeitsfähigkeit sei beinahe gleich Null, und der Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden; unter diesen Umständen bestehe keine Möglichkeit, den auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr konkurrenzfähigen Beschwerdegegner wieder ein- zugliedern. Wie das BSV zutreffend festhält, kam die Regionalstelle ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich der 1V-Kommission aufzuzeigen, welche Tätigkeiten der Beschwerdegegner in Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitsschadens noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden seien, nur teilweise nach. Ihre Schlussfolgerungen zog sie ausschliesslich aus der eige- nen Beurteilung des Gesundheitszustandes, aus den subjektiven Angaben des Be- schwerdegegners sowie aus den zusätzlichen beim behandelnden Arzt eingeholten Auskünften, wonach eine Wiedereingliederung theoretisch zwar möglich, praktisch je- doch nicht zu realisieren sei. Konkrete und objektive Hinweise fehlen, auf welche sich diese Schlussfolgerungen abstützen liessen.

Auch die 1V-Kommission erachtet den Beschwerdegegner als teilweise arbeitsfähig; diese Restarbeitsfähigkeit lasse sich jedoch aus psychologischen Motiven und wegen seines Gesundheitszustandes kaum realisieren (Protokoll vom 2. November 1977).

3. Aufgrund der in den Akten liegenden Unterlagen ist eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Verhältnisse sowie der verbleibenden beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdegegners unmöglich. Eine medizinische Abklärung wird Klarheit darüber schaffen, ob dem Beschwerdegegner eine Teilerwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist und wenn ja, welcher Art diese Tätigkeit sein muss und in welchem Umfang sie aus- geübt werden könnte. Dem Vorschlag des BSV entsprechend, käme dafür z. B. die Eingliederungsstätte P. in Frage. Hernach bedarf es zusätzlicher Abklärungen darüber, ob solche Arbeitsplätze grundsätzlich auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden sind oder nicht. Gestützt auf die Ergebnisse dieser zusätzlichen Abklärungen wird die Ver- waltung über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente neu zu ver- fügen haben, wobei gegebenenfalls auch die Frage einer Kürzung gemäss Art. 7 IVG wegen chronischen Alkoholismus zu prüfen ist.

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Von Monat zu Monat

Die nationairät/iche Kommission zur Vorberatung des Differenzbereini- gungsverfahrens beim BVG-Entwurf hielt am 12./13. Januar ihre vierte Sit- zung ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 78.

Aufgrund der Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundes- beiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ergeben sich für das Jahr 1980 folgende EL-Aufwendungen: - Bund 215,1 Mio Franken (1979 = 200,6) - Kantone 199,5 Mio Franken (1979 = 191,7) - Gesamtaufwand 414,6 Mio Franken (1979 = 392,3) Einige weitere Zahlen enthält die Mitteilung auf Seite 79.

Februar 1981 49

Die Invalidenversicherung in der Sicht des Arztes

Ende des vergangenen Jahres ist Dr. med. Peter Lerch als Chef des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Sozialversicherung in den Ruhestand getreten. Der Demissionär legte angesichts der Schwierigkeit der In validitäts- bzw. Anspruchsbeurteilung in der IV stets grossen Wert auf gute Kontakte der IV- Behörden zu den Ärzten. Auch mit dem nachfolgend wiedergegebenen Auf- satz, der bereits in der Schweizerischen Ärztezeitung erschienen ist, hat Dr. Lerch einen Beitrag zum besseren Verständnis des Sozialwerks IV und damit zur Erleichterung des Dialogs mit der Ärzteschaft geleistet. Die A usfüh- rungen sind aber nicht nur für Ärzte, sondern für alle tatsächlichen und potentiellen Leistungsempfänger der IV lesenswert.

Mit der Invalidenversicherung beabsichtigte der Gesetzgeber, wichtige Lücken im Gefüge der sozialen Sicherheit zu schliessen. Die Existenzsicherung, wie sie die AHV im Alter gewährte, sollte auch bei Invalidität möglich werden, die Invalidität muss nach Möglichkeit vermieden oder gemildert werden, und Ge- burtsgebrechen, für die keine Krankenkasse Leistungen vorsah, traten in den Genuss von grosszügigen Versicherungsleistungen. Die IV hat wohl mit allen Sozialversicherungen Berührungsflächen, oft auch Überschneidungen, aber sie soll weder die bestehenden Versicherungen ersetzen oder entlasten, noch gar mit ihnen in Wettbewerb treten.

Die Invalidität Wie schon der Name der Versicherung ausdrückt, ist die Invalidität der Pol, um den herum sich alle Leistungen der IV gruppieren, abgesehen von einzel- nen Massnahmen für Geburtsgebrechen. Dieser Begriff der Invalidität wird im Gesetz umschrieben, und zwar in einer Weise, die für den Arzt, der von der Privatassekuranz her gewohnt ist, die Arbeitsunfähigkeit mit Invalidität gleichzusetzen, nicht ohne weiteres verständlich ist. Als invalid gilt ein Versicherter, der wegen eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist. Die Ursache des Gesundheitsschadens ist unerheblich, soweit er nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder bei Ausüben eines Vergehens oder Verbrechens herbei- geführt wurde.

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Der Grad der Invalidität wird von der IV mit dem Erwerbsausfall, verursacht durch den Gesundheitsschaden, bestimmt, was gelegentlich mit der vom Arzt ermittelten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmen kann, aber nicht muss. Es kann sogar in seltenen Einzelfällen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im medizinischen Sinne bestehen, aber keine Invalidität, wie am folgenden Bei- spiel gezeigt werden soll: Ein Bankbeamter erleidet bei einem Verkehrsunfall eine Fraktur der Halswirbelsäule mit fast kompletter Tetraplegie. Nach den notwendigen Eingliederungsmassnahmen kann er sich von sei- nem Bett aus als Börsenmakler betätigen und erzielt auf diese Weise ein Einkommen, das über sei- nem Gehalt als Bankangestellter liegt. Für die IV gilt dieser Versicherte wohl als schwer hilflos, weil er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe bedarf, aber nicht als invalid in rentenbegründendem Ausmass. Er hat Anspruch auf alle Hilfsmittel, die ihm seine Erwerbstätig- keit ermöglichen, auf eine Hilflosenentschädigung, aber nicht auf eine Rente. Für den Anspruch auf Hilfsmittel ist er invalid, weil er ohne sie kein Erwerbseinkommen erzielen könnte; hat er aber die Hilfsmittel und erzielt er ein genügend hohes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so ist er nicht mehr invalid für den Rentenanspruch.

Der Arzt muss sich immer bewusst sein, dass bei der IV die Invalidität ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinischer Begriff ist, dessen Grösse nicht vom Mediziner bestimmt wird, sondern von der 1V-Kommission. Hingegen hat der Arzt aber immer den für die Invalidität verantwortlichen Gesundheits- schaden zu beurteilen und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da- mit wird ihm eine zentrale Stellung bei der Beurteilung der Invalidität, aber auch eine grosse Verantwortung übertragen. Er wird sich oft auch darüber Ge- danken machen müssen, ob der Gesundheitsschaden behoben oder verkleinert werden kann oder ob dessen Auswirkungen durch Hilfsmittel oder berufliche Massnahmen verkleinert werden können, kurz, der Arzt bestimmt zwar die Invalidität nicht, aber er wird bei ihrer Beurteilung immer mitzuwirken haben. Die Bemessung fällt in allererster Linie dem Arzt der 1V-Kommission, dem Kommissionsarzt, zu.

Die Organe der IV In jedem Kanton ist eine 1V-Kommission bestimmt, und der Bund hat zwei weitere Kommissionen geschaffen (für das Personal des Bundes und der bun- deseigenen Betriebe und für Versicherte im Ausland), die über die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen der IV befinden. Jeder dieser 28 Kommissio- nen gehört immer ein Arzt an neben einem Juristen und drei weiteren Mitglie- dern. Die Kommissionsärzte sind mit einer einzigen Ausnahme nebenamtlich für die IV tätig. Die Mehrzahl führt eine eigene Praxis, eine Minderheit arbei- tet als beamtete Ärzte. Allen sind die Leiden und Freuden der ärztlichen Tätig- keit bekannt, und eine wirklichkeitsfremde Beurteilung der medizinischen Sachverhalte ist kaum zu fürchten. Sie müssen sich aber auf zuverlässige An-

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gaben ihrer praktizierenden Kollegen stützen können, wenn sie richtig ent- scheiden sollen. Der Kommissionsarzt kann zusammen mit dem Kommis- sionspräsidenten oder, wenn er selber Präsident ist, auch allein in klaren Fällen in der Form von Präsidialentscheiden gültige Beschlüsse fassen. Er darf aber nach den gesetzlichen Bestimmungen die medizinischen Sachverhalte nicht sel- ber ermitteln. Er muss sich dabei auf die Berichte der praktizierenden Ärzte und Spitäler stützen, die er mit einem Fragebogen oder mit einem Gutachten einholt. Damit soll eine möglichst grosse Unabhängigkeit des Kommissions- arztes erreicht werden, und die Beziehungen, die sich immer zwischen Arzt und Patient entwickeln, können sich nicht auswirken. Das Verhältnis behan- delnder Arzt—Patient macht es auch dem praktizierenden Arzt oft schwierig und unangenehm, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten objektiv zu beurteilen. Um doch eine objektive Beurteilung eines Rentenanspruchs zu erreichen, wur- den die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) geschaffen. Es handelt sich dabei um kleine Spezialabteilungen innerhalb eines Spitals, die von der IV finanziert und organisiert werden, auch die Aufträge für die Abklärungen von den 1V-Stellen erhalten, aber selbständig die nötigen Untersuchungen durch- führen oder veranlassen und ein umfassendes Gutachten über die zugewiese- nen schwierigen Rentenfälle zuhanden der Kommissionsärzte abgeben. Diese MEDAS haben sich als Entscheidungshilfen für die Kommissionsärzte sehr bewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherung als weisungsberechtigte Auf- sichtsbehörde der 1V-Stellen verfügt über einen ärztlichen Dienst, der be- ratende Funktionen unter anderem auch in Fragen der IV hat. Ebenfalls beratende Aufgaben hat die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV.

Die Durchführungsstellen Die Durchführung der einzelnen Massnahmen der IV ist immer unabhängi- gen, entsprechend ausgebildeten Einzelpersonen oder entsprechend eingerich- teten Institutionen übertragen. Die IV verfügt über keine eigenen Durchfüh- rungsstellen. Der Arzt ist bei allen Leistungen der IV als Mitwirkender dabei, weil er den für die Invalidität ursächlichen Gesundheitsschaden beschreiben und beurteilen muss, aber als durchführende Stelle ist er besonders bei der Be- handlung von Geburtsgebrechen und bei den medizinischen Eingliederungs- massnahmen angesprochen. Allen medizinischen Massnahmen der IV ist gemeinsam, dass sie vom Arzt sel- ber oder auf seine Anordnung hin von einer medizinischen Hilfsperson durch- zuführen sind, dass sie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt sein müssen und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

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Die Beurteilung der Invalidität bzw. des Leistungsanspruchs

Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der IV sind bei den Geburts- gebrechen verhältnismässig einfach zu beurteilen. Es muss ein Gebrechen vor- liegen, das in der Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgeführt ist und einer Behandlung bedarf. Die Verordnung enthält bei einzelnen Gebrechen einschränkende Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Der Anspruch beginnt mit der Behandlungsbedürftigkeit des Gebrechens und endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Das Bestehen einer Invalidität wird bei Geburtsgebrechen vorausgesetzt, nicht aber eine Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbs- leben. Die IV leistet ähnlich wie die Krankenversicherung für die Behandlung des Leidens, ohne Rücksicht auf die spätere Erwerbstätigkeit. Bei Erwachsenen werden die Geburtsgebrechen von der IV wie alle übrigen Leiden und pathologischen Zustände beurteilt, das heisst, es können nur me- dizinische Eingliederungsmassnahmen bewilligt werden, die nicht die Behand- lung des Leidens an sich zum Ziele haben, sondern unmittelbar die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beein- trächtigung bewahren. Die erste und wichtigste Voraussetzung für diese Eingliederungsmassnahmen ist das Vorliegen einer Invalidität, das heisst eines Gesundheitsschadens, der die Arbeitsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich vermindert oder unmittelbar, zu einem bekannten Zeitpunkt, zu vermindern droht. Die zweite wichtige Vorbedingung ist das Vorliegen eines stabilen krankhaften Zustandes, keiner eigentlichen Krankheit. Fast jede ärztliche Behandlung bringt, sofern sie erfolgreich ist, eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit sich. Der Eingliederungserfolg kann für sich allein nicht genügen, um zu be- urteilen, ob eine Massnahme der IV vorliege oder ob die Kranken- oder Un- fallversicherung dafür zuständig sei. Als Abgrenzungshilfe hat die Gerichts- praxis den Begriff des «labilen pathologischen Geschehens» geschaffen, der dem Arzt wenig sagt und auch schwer verständlich ist. Für den Mediziner ist ein pathologisches Geschehen immer labil, und ganz stabile Zustände liegen in der Medizin kaum je vor. Es gibt wohl relativ stabile pathologische Zustände; aber wie dieses «relativ» auszulegen ist, bleibt dem Ermessen und damit der Willkür anheimgestellt. Meinungsverschiedenheiten über das, was eine Ein- gliederungsmassnahme der IV sei und was zur Behandlung des Leidens an sich gehöre, sind deshalb kaum ganz zu vermeiden, solange nicht eine Verordnung analog der Liste der Geburtsgebrechen besteht. Eine gewisse Hilfe bei der Beurteilung einer Eingliederungsmassnahme kann in Grenzfällen dem Arzt die folgende Überlegung bringen:

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Würde die fragliche Massnahme auch bei einem nicht erwerbstätigen Versi- cherten als angezeigt gelten können? Eine Behandlung, die auch bei einem Nichterwerbstätigen angezeigt ist, kann in der Regel nicht als Eingliederungs- massnahme der IV gelten, sondern gilt als Behandlung des Leidens an sich. Eine ohne Erwerbstätigkeit nicht indizierte Massnahme kann bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen (Invalidität, relativ stabiler krankhafter Zustand) eine Eingliederungsmassnahme der IV sein. Massnahmen bei Verletzungen, Infektionen und internen Krankheiten sind von Gesetzes wegen als Eingliede- rungsmassnahmen der IV ausgeschlossen, ebenso alle Behandlungen, die in erster Linie der Erhaltung des Lebens dienen. Mit der Bestimmung im Gesetz, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich sein müsse, werden auch Bagatellfälle von der Leistungspflicht der IV ausgeschlos- sen. Dies ist sicher gerechtfertigt, allein schon wegen des doch recht umständ- lichen Verfahrens in der IV, aber auch wegen der verhältnismässig hohen Ko- sten, die jeder Einzelfall der IV verursacht. Als Schlussfolgerung muss ohne oder mit Bedauern festgehalten werden, dass bei der IV Auslegungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Invalidität und von Eingliederungsmassnahmen vorläufig nicht zu vermeiden sind. Die IV ist das jüngste Glied in der Familie der Sozialversicherungen und muss sich im- mer noch mit «Kinderkrankheiten» herumschlagen, auch wenn sie in diesem Jahr 20jährig und damit nach menschlichen Massstäben volljährig geworden ist. Für Kinderkrankheiten hat aber der praktizierende Arzt Verständnis und wird im Gespräch mit den für die IV tätigen Ärzten deren Auswirkungen zu mildern versuchen.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL

Stand 1. Februar 1981

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

Gesamtgebiet AHV/ IV! EO/AIV/ EL Bezugs- quelle und evtl. Bestell- nummer

1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318.300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR

83 1.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ

beitsiosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober 1976 (SR 837.100).

BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhan- denen Vorräte erfolgen * = vergriffen

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1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ 318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Anderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesrats- beschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- EDMZ 318.101 schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fas- sung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter- lassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, gül- -

tig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978 (AS 1978, 420). Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10). Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ Arbeitslosenversicherung, vom 27. Juni 1979 (AS 1979, 1018).

Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der neunten EDMZ 318.300 AHV-Revision, vom 17. September 1979 (AS 1979, 1365). Ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980.

e.

Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV von EDMZ der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Ok- tober 1979 (AS 1979, 1324).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960 II 8). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der ge- nannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht ver- öffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- EDMZ nalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2455). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ 318,300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern am 28. August 1978 (AS 1978, 1387). Enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1980. Dazu Änderung vom 15. Dezember 1980 (AS 1981, 11).

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1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ

1955, 283). Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ

1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1979, 1720).

Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ

schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab- geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver- einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463).

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Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602). 318.105

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048). Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Liechtenstein' Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). EDMZ

Österreich 1 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November1967 (AS EDMZ 1969, 11). 318.105

Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).

Siehe auch: - Obereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Deze'nber 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1625).

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Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35). Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok- tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, EDMZ

1594). Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ

1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).

Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 318.105 1969, 253). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 318.105 1767). Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ 318.105 1970, 953). Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ 318.105 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 318.105 1680). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ 318.105 derprotokoll (AS 1976, 2060). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). EDMZ

Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDMZ 318.105 1977, 290). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215).

Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September1975 (AS EDMZ 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721).

Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978, in EDMZ Kraft seit 1. März 1980 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).

Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979, in EMDZ Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).

Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979, in Kraft EDMZ seit 1. November 1980 (AS 1980, 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ 318.107.02 mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 1974, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 2 gültig ab 318. 106.0 11 1. Juli 1976 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1979 und abgeän- 318.106.012 318.106.013 dert durch Zirkularschreiben vom 12. Oktober 1979 betreffend BSV Entzug der aufschiebenden Wirkung. 32.207

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ BSV 25.411 EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom 18. Juli 1974. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV 27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, vom 20. Mai 1976. Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.04 1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.041 Kreisschreiben über die Erhebung der Beiträge für die obliga- BSV 29.263 torische Arbeitslosenversicherung, vom 22. April 1977, geändert 32.408 durch Kreisschreiben vom 13. Dezember 1979. Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ 318. 107.11 1. Januar 1979 Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 8.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1980. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 318. 102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980.

1.5.2 Leistungen

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ 318.302 1. Januar 1973.

62

Kreisschreiben betreffend Meldungen an das zentrale Renten- BSV 23.511 register mit Magnetband, vom 9. März 1973, mit Richtlinien, gültig ab 1. Januar 1973. Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.10 len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 29.203 AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und der MV, vom 6. April 1977. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ 3 18.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- BSV 30.695 führung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 31.502 1. Januar 1979, ergänzt durch Rundschreiben vom 13. März 1979, 31.605 31.730 6. April 1979, 23. Mai 1979, 16. Juli 1979. 31.904

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ 318.303.01 Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979 (vervielfältigt A4). Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ 318.303.03 der AHV, gültig ab 1. Januar 1979. Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980 EDMZ 318.104.01 Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale EDMZ 3 18.104.09 Rentenregister in MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981.

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassen- BSV wechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950, mit 12.097 Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die Wei- EDMZ 318.106.20 sungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, gültig ab 1. Juli 1979. Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit BSV 527674* betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952. Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV 561005 schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf- gabe, vom 21. Februar 1956. Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über

63

das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633* dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 19641 EDMZ

8. i07.05

mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, und Ergänzung durch 33~8. 07.051 das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung BSV 18.09698* über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, mit 25.858 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1975. Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ 318.107.06 gültig ab 1. Februar 1965. Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen Bsv 13.548* Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkularschrei- 32.980 ben vom 30. Juni 1980. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ 8.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig ab 33118. 107.081 1. Januar 1979. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Bsv 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil- 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom 28. Juni 1972. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318.106.02 gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag V gültig ab 1. Januar 1979, 8.106.026 Nachtrag VI gültig ab 1. Januar 1980 und Nachtrag VII gültig ab 318.106.027 318.106. 028 1. Januar 1981. Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ 318.119 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- Bsv 23.938 vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSv 25.419 kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung Bsv 25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974.

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.10 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 27.382 der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-For- mulare, vom 16. Dezember 1975. Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung und Verwendung der BSV 27.729 Versichertennummer der AHV für Zwecke ausserhalb der bun- desrechtlichen Sozialversicherung, vom 1. April 1976. Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der BSV 29.289 elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun- gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über 1K-Auszüge BSV 29.555 (Ziffer 1), vom 2. August 1977. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 29.580 der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom 11. August 1977. Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli 1978 EDMZ 318. 106.11 Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ 3 18.106.20 gültig ab 1. Juli 1979. Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV 31. 900 dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979. Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ 318. 106.08 Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab 1. Januar 1980. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ 3 18.107.07 ab 1. Februar 1980. Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.03 1980. Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ 318.106.09 Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ 318.106.03 trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- tig ab 1. Januar 1981.

65

Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318. 106.05 1. Januar 1981.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, 2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 3 18.101.3

1. Januar 1980.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV 55-103 Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 1955. Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- BSV 59-4653 cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 15. Dezember 1959. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV 18.490 heit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 21.753 Rechtsstellung des Personals der diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen Italiens in der Schweiz, vom 18. Februar 1972. Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. März 1977, enthaltend: - Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rheinschiffer - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkom- men mit folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland Niederlande Griechenland Österreich Italien Spanien Jugoslawien Türkei Liechtenstein USA (neues Abkommen Luxemburg noch nicht enthalten) - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV und IV. - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

1. 5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ 318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, mit Beilage Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- massnahmen (Stand Juni 1979). Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- 318. BSV programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ 318.118. Jahren 1948-1968. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 14 tätige, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- { 14.1 nuar 1980. Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 (Auf- EDMZ 318.117.80 wertungsfaktoren und Tabellenserie la) gültig ab 1. Januar 1981. 318.117.812

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1980. Tabelle 5,25 07o Beiträge vom massgebenden Lohn, gültig ab EDMZ 318.112.1 Januar 1980. Tabelle 0,25 07o Beiträge vom massgebenden Lohn (AlV), gültig EDMZ 3 18.112.2 ab 1. Januar 1980. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1980. Jahrgangstabelle und Skalenwähler 1981, gültig ab 1. Januar 1981 EDMZ 318.117.811 (für neuentstehende Renten).

Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500.1 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981.

67

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981. Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 318.500

83 1.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-

halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BB1 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ 318.101 lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318. 101). Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV 28.159 ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- rung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318.500 (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1981. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kom- EDMZ missionen, erlassen vom eidgenössischen Departement des In- nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich die folgenden auch auf die IV: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechen- land, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Lu- xemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rhein- schiffer, Schweden, Spanien, Türkei, USA. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Ja - 318.507.021 nuar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nachtrag 4 318.507.023 318.507.024 gültig ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 0707 1. Januar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 1. Ja- BSV nuar 1971 (nur Ziffer 1 hat noch Gültigkeit) und 1. Januar 1981. 19.978* 33. 565 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 318.507.01 gültig ab 1. Januar 1973, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1977. 318.507.011 Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975. Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV 26.634 tenanspruch bei Invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt- schaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Ar- BSV 30.783 beitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 1978. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14(A4) tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ 3 8.507.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 vom Juli 3118.507.061

1979 und Anhang 1 (Stand 31. August 1980). 318.507.062

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Sep- EDMZ 318.507.11 tember 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981. 318.507.111

Kreisschreiben über Änderungen der Ansätze für Beiträge der IV BSV 33 . 565 auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen mit Wirkung ab 1. Januar 1981, vom 30. Dezember 1980.

2.5.2 Renten, Hilflosenen tschädigun gen und Taggelder

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507.13 nuar 1979. Kreisschreiben über Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim BSV 31.781 Zusammenfallen verschiedener Leistungen, vom 8. Juni 1979.

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, vom 1. Februar 1980 EDMZ (Druckvorlage). 318.507.12

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 gül- 318.507.031 tig ab 1. Mai 1975 sowie einer Änderung durch das Kreisschrei- 318.507.032 ben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der Abklärung nsv 28.428 zahnmedizinischer Geburtsgebrechen und durch das Zirkular- 30.863 schreiben vom 11. September 1978 über die medizinischen Abklä- rungen in Rentenfällen. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484*

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214* die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV ablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404*

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 1970, mit 19.435* 21.202* Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt- zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio- nalstellen. Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ in der IV, gültig ab 1. Januar 1972. 318.507.09

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSv trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331

1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab Bsv 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603 30.536 Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, BSv vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 26.307 33.289 1. November 1980.

70

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IVK-Sekretariate BSV 31.004 über Meldungen der Ausgleichskassen an die 1V-Kommissionen, vom 26. Oktober 1978. Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 318.507.05 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach - 318.507.051 führung auf den Stand vom 1. Mai 1980. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV 33.639/640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV 15.784* Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 0717 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- BSV gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül- 318.507. 81 tig ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 318.507. 10 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 3 18.507. 191 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.20 Wohnheime für Invalide, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 11064 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- BSV programm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, gül- EDMZ 318.116 tig ab 1. Januar 1976.

71

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680.1 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», 318.681 Stand 1. Januar 1979 mit Ergänzungsblatt 1. Januar 1980, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzli- chen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.3 10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eidgenössi- schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ 318.680 kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.30 1. 1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.681 nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend Bsv Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. 13.338 Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- mv führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878*

72

nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfungen EDMZ 318.683.02 bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG beauftragten gemeinützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974. Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ 318.682 gültig ab 1. Januar 1980. 318.682.1

Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Insti- EDMZ 3 18.683.01 tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979.

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ 318.700 Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700.1 Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1980.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen gg Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1980.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ 318.702 Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976. EDMZ 318.701

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Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ 318.702 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976. Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, gül- EDMZ 318.116 tig ab 1. Januar 1976.

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Durchführungsfra

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern Gemäss Randziffer 161.1 der Wegleitung über die Renten werden die an die Teuerung angepassten Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder jeweils in der ZAK veröffentlicht. Die nachstehende Tabelle enthält die neuen, auf den 1. Januar 1981 der Teuerung angepassten Ansätze. Zur Benüt- zung der Tabelle verweisen wir auf ZAK 1978 S. 295 sowie auf ZAK 1979 S. 63.

Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder' Altersjahr Ansätze Massgebende ½ ¼ gemäss Ansätze «Empfehlungen»' gemäss EVG

Tabelle 1 1.— 6. 750 563 282 141 7-12. 790 593 297 148 Einzelnes Kind 13-16. 790 593 297 148

17. und älter 895 671 336 168

Tabelle 2 1.— 6. 640 480 240 120 7-12. 690 518 259 130 Eines von zwei Kindern 13-16. 690 518 259 130

17. und älter 770 578 289 145

Tabelle 3 1. — 6. 560 420 210 105 7-12. 595 446 223 112 Eines von drei Kindern 13-16. 590 443 222 111

17. und älter 695 521 261 130

Tabelle 4 1.— 6. 515 386 193 .97 7-12. 560 420 210 105 Eines von vier oder 13-16. 560 420 210 105 mehr Kindern 17. und älter 640 480 240 120

Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Oktober 1980, 109,5 Punkte, bzw. Zürcher Index der Kon- sumentenpreise, Stand Oktober 1980, 109,5 Punkte. Unveränderte Ansätze gemäss den «Empfehlungen» des Jugendamtes Zürich. Massgebende Ansätze EvG («<Empfehlungen» minus ¼).

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Selbstbehalte bei orthopädischen Massschti hen 1 (ELKV Anhang Rz 4)

Rz 312bis der EL-Wegleitung wird mit Wirkung ab 1. Januar 1981 wie folgt ab- geändert bzw. ergänzt: «Bei der Finanzierung von orthopädischen Massschuhen hat der Versicherte pro Paar einen Selbstbehalt von 90 Franken zu tragen. Für Minderjährige beträgt dieser Selbstbehalt 45 Franken. »

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 55

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Parlamentarische Vorstösse

Postulat Mascarin vom 1. Dezember 1980 betreffend die zehnte AHV-Revision

Nationalrätin Mascarin hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, dafür zu sorgen, dass im Zuge der zehnten AHV-Re- vision keinerlei Verschlechterungen gegenüber dem Status quo vorgenommen wer- den, d. h. die Einführung des flexiblen Rentenalters darf nicht auf Kosten der Erhöhung des Rentenalters und die formale Gleichstellung der Frau nicht auf Kosten der Renten- höhe oder Rentenansprüche erfolgen.» (4 Mitunterzeichner)

Postulat Carobbio vom 8. Dezember 1980 betreffend invalide Hausfrauen Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht: «Die Unterzeichneten verweisen auf den Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung und fordern den Bundesrat auf, Artikel 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung zu ändern, um ihn dem Sinn und Geist von Artikel 5 des Bundesgesetzes über die- Invalidenversi- cherung besser anzupassen und eine Bestimmung zu ändern, die in ihrer heutigen Form der Frau eine untergeord- nete und diskriminierende Rolle zuweist, da die IV bei ihren Rentenentscheiden die Versicherte zum vornherein als Hausfrau behandelt.» (6 Mitunterzeichner)

Interpellation Räz vom 11. Dezember 1980 betreffend die berufliche Vorsorge

Nationalrat Räz hat folgende Interpellation eingereicht: «In der Schweiz gibt es 18000 Fürsorgestiftungen mit zwischen 1,5 bis 2 Mio Arbeit- nehmern. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: Wie gross ist die versicherungstechnisch garantierte Summe total der schweizeri- schen Fürsorgestiftungen? Wie gross ist der prozentuale Anteil der öffentlichen und wie gross der privaten Stif- tungen?

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3. Wie ist der gegenwärtige Stand der versicherungstechnischen Überdeckung (Versi- cherungsgarantie) bei den öffentlichen Kassen? bei den privaten Kassen?

4. Wie sind die Gelder angelegt,

wieviel in Boden und Immobilien? auf dem Kapitalmarkt, im Inland, im Ausland?»

Einfache Anfrage Bratschi vom 16. Dezember 1980 betreffend eine Statistik über die Behinderten Nationalrat Bratschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Seit einiger Zeit werden, bei den Ausgleichskassen und Sekretariaten der Invaliden- versicheru ngs-Kommissionen statistische Erhebungen durchgeführt. Aber noch immer fehlt eine umfassende Statistik. Wir wissen nicht, wieviele Behinderte es in der Schweiz gibt. Die Pro Infirmis spricht in ihren Berichten von über einer Million Behin- derten. Diese Schätzung dürfte wohl kaum den Realitäten entsprechen. Für die Pla- nung auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene wäre eine eidgenössische Behinder- tenstatistik ausserordentlich wichtig. Die Möglichkeit hierzu sollte die gegenwärtig durchgeführte Volkszählung ergeben. In der Bundesrepublik Deutschland wird beispielsweise alle 5 Jahre eine Bundesstatistik über die Behinderten durchgeführt, in der ausser der Zahl und den persönlichen Merk- malen der Behinderten auch Angaben über Art, Ursache und Schwere der Behinde- rung nachgewiesen werden. Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er nicht bereit ist, in diesem Sinne auch in der Schweiz eine eidgenössische Behindertenstatistik zu schaffen.»

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M itteilun

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1980

Im Jahre 1980 haben die Kantone 414,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 342,7 Mio Franken (+ 17,7 Mio) auf die AHV und 71,9 Mio Franken (+4,6 Mio) auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vor- jahres ergibt eine Zunahme von 22,3 Mio Franken (+5,7 Prozent). Der Anteil des Bun- des an den Aufwendungen für Ergänzungsleistungen erhöhte sich um 14,5 Mio Fran- ken (+3,2 Prozent). Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

Jahr Gesamtaufwendungen Bund Kantone

1976 318.8 162,0 151,8 1977 375,4 193,6 181,8 1978 388,7 200,1 188,6 1979 392,3 200,6 191,7 1980 414,6 215,1 199,5

Berufliche Vorsorge

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat nach der Sitzung der nationalrätlichen BVG-Kommission vom 12./13. Januar folgende Pressemitteilung erlassen: Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge )BVG( hielt unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Mu- heim, Luzern, und im Beisein von Bundesrat Hans Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre vierte Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Im Mittelpunkt der Beratungen standen zunächst die Leistungen an die Hinterlassenen und an Invalide. Dabei wurden die Ansprüche der geschiedenen Frau entsprechend der Regelung der AHV verbessert. Im übrigen folgte die Kommission auch in bezug auf die Hinterlassenen- und Invaliden- leistungen grundsätzlich der ständerätlichen Konzeption (Beitragsprimat). Danach werden die fehlenden Versicherungsjahre bis zum 65./62. Altersjahr aufgerechnet. Für die Eintrittsgeneration wurde an der Definition des Nationalrates festgehalten und alle Personen werden als dazu gehörend bezeichnet, welche bei Inkrafttreten des Ge-

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setzes das 25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Die nationairätliche Kommission übernahm die Vorschrift des Ständerates, dass die Vorsorgeeinrichtungen Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu er- lassen haben. Darüber hinaus bestand sie darauf, dass der Bundesrat die Mindestlei- stungen in den ersten neun Jahren zu regeln hat, wobei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen zu berücksichtigen sind. Beim Teuerungsausgleich der Hinterlassenen- und Invalidenrenten wurde neben der Anpassungsfrist von fünf Jahren eine Bestimmung eingefügt, wonach auf den Lan- desindex der Konsumentenpreise abgestellt wird. Ein Teuerungsausgleich erfolgt, wenn die Teuerung zehn Prozent erreicht. Die nächste Sitzung der Kommission findet am 16.117. Februar 1981 in Bern statt. Eine weitere Sitzung wurde bereits für den 13./14. April 1981 festgesetzt.

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt bestellt:

Präsident Adeirich Schuler, lic. rer. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Arbeitgeber Dr. Jean Bacher, Gebrüder Sulzer AG, Winterthur Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern Dr. Klaus Hug, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich Charles Henri Pictet, lic.s.sc.con., Bankier, Genf Grald Roduit, Fdration des syndicats patronaux, Genf (neu)

Vertreter der Arbeitnehmer Marcel Aeschbacher, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Bern Alfredo Bernasconi, Unione sindacale svizzera, Lugano Jakob Etter, Zentralsekretär Schweizerischer Verband evangelischer Arbeitnehmer, Sirnach (neu) Alfred Hubschmied, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich (neu) Emil Kamber, Zentralsekretär Christlich-nationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, Bern Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Francois Portner, Fdöration suisse des ouvriers sur bois et du bätiment, Prilly (neu)

Vertreter der Versicherungseinrichtungen Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaften, Basel (neu) Erwin Freiburghaus, alt Nationalrat, lnterkantonaler Verband für Personalvorsorge, Bern Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne Pierre Vaucher, PRASA, Peseux

Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich

Vertreter der Kantone Pierre Aubert, Staatsrat, Lausanne Rudolf Bachmann, Regierungsrat, Solothurn Bernhard Stamm, Regierungsrat, Schaffhausen Antoine Zufferey, Staatsrat, Sitten

Vertreter der Versicherten Dr. Sylvia Arnold-Lehmann, Bern (Wahl bis Ende 1982) Dr. Elisabeth Blunschy-Steiner, Nationalrätin, Schwyz Christiane Brunner, Anwältin, Chöne-Bourg (neu( Grald Crettenand, Fdration des syndicats chrtiens, Genf Karl Eugster, Zentralsekretär Union Helvetia, Luzern (neu( Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich Hans Ott, Fürsprecher, Schweizerische Ärzteorganisation, Bern Dr. Alfred Weber, alt Nationalrat, Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Altdorf

Vertreterinnen der Frauenverbände Elisabeth Di Zuzio-Lerch, Föd&ation suisse des femmes protestantes, Chambsy (neu) Regina Küng, lic. iur., Fürsprecherin, Schweizerischer katholischer Frauenbund, Wettingen (neu) Dr. Melanie Münzer-Meyer, Bund schweizerischer Frauenvereine, Basel (Wahl bis Ende 1982)

Vertreter des Bundes Prof. Dr. Hans Ammeter, Eidgenössische Technische Hochschule, Zürich (Wahl bis Ende 1982( Prof. Dr. Hans Bühlmann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Camillo Jelmini, Advokat und Notar, Nationalrat, Lugano Roger Mugny, alt Nationalrat, Lausanne Dr. Richard Müller, Nationalrat, Bern (Wahl bis Ende 1983) Dr. Fritz Stucki, alt Ständerat, Netstal (Wahl bis Ende 1983)

Vertreter der Armee Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim (neu) Edwin Koller, Regierungsrat, Konferenz der Kantonalen Militärdirektoren, St. Gallen Robert Nussbaumer, Schweizerischer Unteroffiziersverband, Luzern (neu)

Vertreter der Invaliden hilf und der Behinderten Maria Danioth, Sozialarbeiterin Kantonsspital Zürich, Zürich (neu) Ella J055, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Bern Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich Denise Malcotti, Association suisse des invalides, Gland (neu) Pfarrer Hermann Wintsch, Heim für geistig behinderte Kinder «Schürmatt», Zetzwil

KE

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV

Des Bundesrat hat die Mitglieder des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt ernannt (die mit einem Stern bezeichneten Mit- glieder bilden den Leitenden Ausschuss):

Präsident * Dr. Werner Bühimann, Präsident der Luzerner Kantonalbank, Kastanienbaum

Vizepräsident Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne

Vertreter der Versicherten und der anerkannten V e r s i c h e r n g s e in r i c h t u n g e n Erwin Freiburghaus, alt Nationalrat, Interkantonaler Verband für Personalvorsorge, Bern, (Wahl bis Ende 1983) Cornelia Füeg, Nationalrätin, Fürsprecher und Notar, Wisen (neu) Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern * Richard Maier-Neff, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Männedorf

Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände Heinz Allenspach, Nationalrat, Delegierter des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Fällanden Renaud Barde, Fd6ration des syndicats patronaux, Genf (Wahl bis Ende 1981) *Andr 6 Ghelfi, Union syndicale suisse, Bern Ren Juri, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes, Brugg (neu)

Vertreter der Kantone Rudolf Bachmann, Regierungsrat, Solothurn Dr. Romano Mellini, Banca dello Stato del Cantone Ticino, Bellinzona

Vertrete rd es Bundes Lucien Rouiller, Verwalter, Freiburg (Wahl bis Ende 1983) * Eduard Leeman, Genossenschaftliche Zentralbank, Basel

* Dr. Michel de Rivaz, Schweizerische Nationalbank, Bern

Ersatzmä ner Dr. Luregn Mathias Cavelty, Ständerat, Chur Rita Gassmann, Sekretärin VHTL, Zürich (neu)

Amtsvertretun (mit beratender Stimme) Adelrich Schuler, lic. rer. oec., Präsident der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, Bern Dr. Adolf Peter, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern

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Familienzulagen im Kanton Zug

Durch Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1980 wurde der Ansatz der Kinder- zulage von 80 auf 90 Franken pro Kind und Monat heraufgesetzt. Diese Änderung trat am 1. Januar 1981 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Solothurn

Durch Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 1980 wurden die Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1981 heraufgesetzt: - von 80 auf 85 Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder; - von 100 auf 105 Franken pro Kind und Monat für das dritte und jedes weitere Kind.

Personelles

Zum Rücktritt von Dr. Karl Achermann beim BSV

Am 28. Februar 1981 scheidet Dr. iur. Karl Achermann aus dem Bundesdienst aus. Da- mit verlässt nach 39jähriger Tätigkeit in der Bundesverwaltung ein weiterer Beamter, der am Aufbau und an der Entwicklung der drei grossen Sozialwerke Erwerbsersatz- ordnung, Alters- und Hinterlasserienversicherung sowie Invalidenversicherung mass- geblich mitgewirkt hat, das Bundesamt für Sozialversicherung. Dr. Achermann ist am 28. Februar 1916 als Bürger von Basel in seiner Vaterstadt ge- boren. Nach dem Besuch der Gymnasien in Disentis und Schwyz ergriff er das Stu- dium der Rechte an der Universität Basel, das er im März 1941 mit dem Doktorexamen erfolgreich abschloss; seine Dissertation behandelte im Blick auf das damals kom- mende neue Strafrecht «Die Falschbeurkundung nach schweizerischem Strafgesetz- buch». Nach verschiedenen, häufig durch den militärischen Aktivdienst des Zweiten Weltkrieges durchbrochenen Tätigkeiten in der Staatskanzlei, im Zivilgericht und in einer Anwaltspraxis in Basel trat er am 10. Februar 1942 beim BIGA in die Unterabtei- lung Wehrmannsschutz - wie die Vorläuferin der heutigen Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige hiess - ein. Auf den 1. Januar 1948, also auf den Tag des Inkrafttretens der AHV, wechselte er in das Bundesamt für Sozialversicherung hin- über. Vor allem die AHV und später die IV sollten denn auch künftig während über drei Jahrzehnten seine beruflichen Wirkungskreise bestimmen, in denen ihm bald leitende Funktionen anvertraut wurden. So oblag ihm zunächst neben der Leitung des Dienstes für allgemeine Rechtsfragen auch die Stellvertretung in der Leitung der Gruppe Organi- sation. Nach der späteren Leitung der Sektionen Allgemeine Rechtsfragen und Renten betreute Dr. Achermann seit anfangs der 70er Jahre als Chef den zuerst als Dienst- gruppe, dann als Unterabteilung klassierten und schliesslich in den Rang einer Abtei- lung erhobenen wichtigen Sektor «Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO». Mit dieser beruflichen Karriere waren aber seine unermüdlichen Energien nicht erschöpft. Sein Drang, nicht nur den engeren Fachgebieten sein volles Interesse zu widmen, sondern die Dinge in weiteren Zusammenhängen zu sehen und auch andere Aufgaben einer Lö- sung näherzubringen, führte ihn schon früh in die Politik. Auch auf diesem Gebiete führte sein Einsatz für die Sache dazu, dass er 1951 in den Berner Stadtrat gewählt

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wurde, den er 1958 wieder verliess, um im Grossen Rat des Kantons Bern Einsitz zu nehmen; im Jahre 1970 legte er dieses Mandat aus gesundheitlichen Gründen nieder. Es ist hier nicht der Ort, seine parlamentarischen Leistungen und Verdienste zu würdi- gen. Immerhin sei erwähnt, dass er in beiden Räten verschiedenen wichtigen Kom- missionen angehörte und seine Fraktion im Grossen Rat während mehrerer Jahre prä- sidierte. Anderseits kann hier ebenfalls nur angedeutet werden, welches ungewöhnliche Mass an wirksamer Arbeit sich hinter dem beruflichen Werdegang Dr. Achermanns auf dem ausserordentlich reich gefächerten Sachgebiete der AHV, IV und EO verbirgt. Als Bei- spiel seien nur die interessanten, aber öfters auch aufreibenden Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten für die achte und neunte AHV-Revision erwähnt, welche für das grosse Versicherungswerk entscheidende Meilensteine setzten, sowie für die dritte EO-Revision. Allein diese Aufgaben erforderten über Jahre hinweg ein Höchstmass an persönlichem Einsatz, der nebst dem beträchtlichen täglichen Anfall an laufenden Ge- schäften erbracht werden musste. Besondere Aufmerksamkeit musste auch den sich aufdrängenden Fragen der IV gewidmet werden. Hier erkannte Dr. Achermann schon früh, dass eine Wurzel der häufigen Verspätung in der Zusprechung von Leistungen in der Organisationsform liegen könnte, und hielt mit geeigneten Verbesserungsvorschlä- gen nicht zurück. Wenn auch nicht immer bei der Fülle der beigesteuerten Ideen und Vorschläge alles zur Reife und Verwirklichung gedieh, wozu manche Ungunst der Um- stände und wohl auch manches Unverständnis beigetragen haben mögen, so werden doch diese Impulse zu mancher Lösung hängiger Probleme auch in Zukunft noch wert- voll sein. Schliesslich sei nicht verschwiegen, dass das letzte Jahrzehnt der Tätigkeit Dr. Acher- manns in eine Zeit fiel, in welcher zuerst die Personalprobleme wegen der Hochkon- junktur immer schwieriger wurden und, nachdem sich fortan die Wirkungen des Per- sonalstopps beim Bunde niederzuschlagen anfingen, öfters zu einer drückenden Last wurden. Dr. Achermann hat es nicht versäumt, sich auch hier mit aller Kraft für eine Besserung dieser im Schatten der grossen Aufgaben liegenden Verhältnisse einzuset- zen. Er hat sich nicht gescheut, aus der Liebe zur Sache auf die Schwierigkeiten hin- zuweisen und seine eigene Meinung nachdrücklich zu vertreten. Dr. Achermann hat mancher Lösung seinen persönlichen Stempel aufgedrückt. Dabei war es ihm aber stets ein echtes Bedürfnis, mit seinen Mitarbeitern und mit den zahlrei- chen Durchführungsstellen der AHV, IV und EO in regem persönlichem Kontakt zu ste- hen. Er verlässt das BSV in einer Zeit, in der die Arbeitslast nicht geringer geworden ist und sich neue Gesetzesrevisionen abzeichnen. Obwohl er seinen Rücktritt mit der ehrli- chen Oberzeugung nehmen darf, das Seine zu den grossen Sozialwerken beigetragen zu haben, setzt er sich noch nicht zur Ruhe, sondern übernimmt neue Aufgaben auf dem ihm vertrauten Gebiet. Möge ihm trotzdem ein glücklicher Ruhestand im Kreise seiner Familie in nicht allzu grosser Ferne vergönnt sein, in dem er sich gerne an die an Ereignissen reichen Jahre im BSV zurückerinnert. BSV

Abschied von Dr. Bruno Martignoni Mit dem Rücktritt von Dr. Bruno Martignoni verliert das Bundesamt für Sozialversiche- rung noch einen verdienten Mann der ersten AHV-Generation, stand doch der Demis- sionär während über 35 Jahren im Dienste dieses Amtes. Dr. Martignoni kam am 20. Februar 1916 als Bürger von Gerra (Gambarogno) zur Welt und besuchte die Primar- und Sekundarschulen in Chiasso. An der Kantonsschule Zü-

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rich erreichte er die Maturität, um danach an der Universität Bern Jurisprudenz zu stu- dieren. Nach der Promotion im Mai 1939 trat er noch im gleichen Jahr in den Bundes- dienst, wo er sich von Anfang an sozialen Aufgaben widmete: vorerst in der Sektion für Notunterstützungen des EMD, dann - 1942 bis 1944 - bei der Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds in Genf, danach in der Unterabteilung Wehrmannsschutz beim BIGA in Bern und seit November 1945 beim BSV, wo er zunächst an den Vor- arbeiten zur AHV-Gesetzgebung mitarbeitete und sich später mit Fragen der rechtli- chen Organisation und der Revision der Ausgleichskassen sowie - nach Einführung der IV - auch mit der Überprüfung der Geschäftsführung der 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen befasste. Seit dem 1. Dezember 1968 zeichnete er als Chef der Sek- tion Rechtliche Organisation für diesen Aufgabenbereich verantwortlich. Nebst seiner Berufsarbeit lag ihm vor allem der Kontakt zu seinen Tessiner Freunden am Herzen, lei- tete er doch während vieler Jahre die Sektion Bern des Vereins Pro Ticino. Unverges- sen bleibt sein im Abstimmungskampf zum AHV-Gesetz von 1947 in seinem Heimat- kanton gezeigter Einsatz, als er mit Presseartikeln und Aufrufen über Radio Monte Ce- neri zur glanzvollen Annahme des Gesetzes im Tessin beitrug. Wir wünschen Dr. Martignoni für seinen Ruhestand, den er bei bester Gesundheit antritt, dass er noch viele ereignisreiche, erfüllte Jahre erleben möge. BSV

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 31, IV-Regionalstelle Luzern: neue Telefonnummer ab 14. Februar 1981: (041) 513636.

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Gerichtsentscheide

AHV/ IV! Rechtspflege

Urteil des EVG vom 4. Juli 1980 i.Sa. F.Sch.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Selbst bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Mit Verfügung vom 21. September 1979 verweigerte die zuständige Ausgleichskasse dem 1971 geborenen Versicherten F.S. Kostengutsprache für die Behandlung seiner Augen und für Brillen, weil das Leiden die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen Nr. 425 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen diese Verfügung reichte Rechtsanwältin A. am 22. Oktober 1979 Beschwerde ein, indem sie darauf hinwies, dass F.S. auch an den Geburtsgebrechen Nr. 426 und 427 leide; die Ärztin Dr. J. habe die 1V-Kommission von diesen beiden Geburtsgebre- chen im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches bereits unterrichtet. Diese ärztliche Mitteilung war in der Tat bereits am 24. September 1979 erfolgt, und am 17. Oktober 1979 hatte die 1V-Kommission in Aufhebung ihres früheren Beschlusses vom 20. Sep- tember 1979 beschlossen, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 426 auf- zukommen. Dieser Beschluss wurde dem Vater des Versicherten mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 1979 eröffnet. Die 1V-Kommission gab am 20. No- vember 1979 der kantonalen Rekursbehörde von ihrem Beschluss Kenntnis und erach- tete das Beschwerdebegehren als unbegründet. Mit Verfügung vom 29. November 1979 schrieb der Präsident der Rekursbehörde die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die Kasse, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung von 100 Franken auszurichten (Dispositiv- ziffer 2). Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Parteientschädigung aufzuheben. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass es keinen obsiegenden Beschwerdeführer gebe, weil sich die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet habe, die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aufgehoben gewesen sei. -

Rechtsanwältin A. hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geäussert, und das BSV hat auf eine Stellungnahme dazu ausdrücklich verzichtet. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der im kantonalen AHV-Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und -vertre- tung nach gerichtlicher Festsetzung. Aufgrund dieser Bestimmung verhielt der vor- instanzliche Richter die Ausgleichskasse zur Bezahlung einer Parteientschädigung an

F.S. Die Kasse ihrerseits vertritt die Auffassung, Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG sei nicht anwendbar, weil es im vorliegenden Fall gar keine obsiegende Partei gebe. In ähnlicher Weise wie die zitierte Vorschrift des AHVG bestimmt Art. 64 Abs. 1 VwVG mit dem Randtitel «Parteientschädigung», dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann. Wie die Parteientschädigung zu bemessen ist, wird gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG in Art. 8 der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren näher um- schrieben. Art. 8 Abs. 7 schreibt vor: <(Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zieht.» Zwar ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor den kantonalen Rechtspflegeinstan- zen, die aufgrund von Art. 69 lVG entscheiden, nicht anwendbar. Indessen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 7 der zitierten Verord- nung den Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in dem Sinne auszulegen, dass auch bei Gegen- standslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Über deren Höhe ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstands- losigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 72 BZP). 2. Nachdem die Ärztin Dr. J. die heute streitige Verfügung vom 21. September 1979 er- halten hatte, machte sie die 1V-Kommission mit Schreiben vom 24. September 1979 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer auch an den Geburtsgebrechen Nr. 426 und 427 leide. Erst am 19. Oktober 1979 hob die Ausgleichskasse ihre abwei- sende Verfügung wieder auf, indem sie Kostengutsprache für die Behandlung des Ge- burtsgebrechens Nr. 426 gewährte. Diese Verfügung gelangte frühestens am Samstag, dem 20. Oktober 1979, in den Besitz des Vaters des Versicherten. Am 22. Oktober 1979 lief aber die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Verfügung vom 21. September 1979 ab. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Vater des Versicherten kein Vorwurf dar- aus gemacht werden, dass er - wie in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift glaub- haft erklärt wird - noch am 19. Oktober 1979, also unmittelbar vor Ablauf der Be- schwerdefrist, die Rechtsanwältin A. konsultierte. Mit Recht hat daher der kantonale Richter der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung auferlegt.

IV/Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 19. September 1980 i.Sa. M.Z.

Art. 267 ZGB, Wirkungen der Adoption in der IV. Wird ein Kind ausländischer Na- tionalität durch einen Schweizer Bürger adoptiert, so kann dieses vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen gegenüber der IV beanspruchen, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall vor der Adoption eintrat.

Der am 11. Oktober 1976 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) geborene M.M. wurde von seiner ledigen deutschen Mutter zur Adoption freigegeben. Kurz nach sei-

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ner Geburt, am 2. November 1976, holten die schweizerischen Eheleute L. und C.Z. das Kind zur Pflege und in der Absicht einer späteren Adoption an ihren Wohnort in K. Am Tage nach der Einreise wurde beim Kind eine Nieren- und Harnwegstörung entdeckt, worüber Dr. med. E. folgende Diagnosen stellte: «Doppelniere mit Ureter bifidum und mehreren Stenosen des Stammureters sowie der beiden Ureteren. Vesiko-ureteraler Reflux bds bei lateralisierten Ureterostien. Praevesikale Stenose bds.» Das Kind blieb zehn Tage in Spitalpflege und musste sich in der Folge bis Oktober 1978 drei Operatio- nen unterziehen. Die Nierenfunktion ist gemäss ärztlicher Angabe nunmehr voll erhal- ten. Während des Wachstums sind intervallweise Kontrollen notwendig. Da die Amtspflegschaft über das Kind durch das Kreisjugendamt in H./BRD geführt worden ist, hat die Vormundschaftsbehörde K. für das Kind keinen Beistand oder Vor- mund ernannt. Sie hat lediglich am 24. November 1976 die Pflegekinderbewilligung erteilt und durch die öffentliche Fürsorge K. die Pflegekinderaufsicht sowie die periodi- sche Orientierung des Kreisjugendamtes H. ausführen lassen. Mit Anmeldung vom 20. November 1976 ersuchte der Pflegevater L.Z. die IV um medi- zinische Massnahmen für das angeborene Leiden seines Pflegkindes M. Mit Verfügung vom 23. Februar 1977 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da die versicherungs- mässigen Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen nicht erfüllt seien. Am 1. Mai 1979 sprach der Regierungsstatthalter die Adoption aus. Mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 hiess die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde gut, welche L.Z. gegen die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 erhoben hatte. Der kantonale Richter bejahte grundsätzlich den Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides sei die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 wiederherzustellen. Darüber hinaus seien die Akten an die 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Kind vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der IV zustehen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: la. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner, der bis zur Adoption vom 1. Mai 1979 als Kind einer deutschen Mutter deutscher Staatsangehöriger war, Anspruch auf medizini- sche Massnahmen der schweizerischen IV hat. Der Beurteilung dieser Frage ist das seit dem 1. Mai 1966 in Kraft stehende schweizerisch-deutsche Abkommen über Soziale Si- cherheit vom 25. Februar 1964 zugrunde zu legen. Danach erhalten minderjährige Kin- der deutscher Staatsangehörigkeit Eingliederungsmassnahmen der IV, «wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kom- men, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben», und ausserdem, «wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid ge- boren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben» (Art. 18 Abs. 2(. Vor- aussetzung ist demnach in jedem Fall, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 105V 59, ZAK 1979 S.499; BGE 100V 169 Erwägung 1, ZAK 1975S. 197; BGE

99 V 208, ZAK 1974 S.292; EVGE 1969 S. 47 ff., ZAK 1969 S. 507(.

b. Ob jemand seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat, beurteilt sich für die hiesigen Behörden nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BGE 98V 204 Erwägung 2, ZAK 1973S. 606). Darnach hat eine Person ihren Wohnsitz am Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).

RK

Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohn- sitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz von Vater und Mutter gilt als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Grund- satz, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, gilt nicht nur hinsichtlich des freiwilligen Wohnsitzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB, sondern auch in bezug auf den un- selbständigen gesetzlichen Wohnsitz von Art. 25 Abs. 1 ZGB (Bucher, Kommentar ZGB, N 17 und 19 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 2 ZGB schliesslich besagt, dass der Aufent- haltsort als Wohnsitz gelte, wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist.

c. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das bis- herige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen vom Zeitpunkt an, da sie - unter Vorbehalt des Eintrittes der Rechts- kraft- ausgesprochen wird (Hegnauer, Kommentar ZGB, N 22 zu Art. 267 ZGB); ins- besondere wird die elterliche Gewalt erst mit der Adoption begründet (Hegnauer, N 48 zu Art. 264 ZGB).

2. Der geltend gemachte Anspruch auf die notwendigen medizinischen Einglie-

derungsmassnahmen zur Behandlung des angeborenen Leidens ist nach dem Gesag- ten davon abhängig, ob der Beschwerdegegner am 3. November 1976, als er ins Kin- derspital L. eingewiesen wurde, nach schweizerischem Recht zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Der Wohnsitz des Beschwerdegegners im Zeitpunkt seiner Geburt lag in der BRD. Dort wohnte seine deutsche Mutter, fand die Geburt statt und wurde die Amtspfleg- schaft geführt. Ohne dass innerdeutsches Recht, insbesondere hinsichtlich der elterli- chen Gewalt geprüft zu werden braucht, muss ein in der BRD liegender unselbstän- diger Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB angenommen werden (BGE 99 11 363; BGE

94 II 224 Erwägung 4 und 5, 69 II 340 Erwägung 3, 61 11 145, 56 111).

Nachdem der Beschwerdegegner in der BRD einen Wohnsitz erworben hatte, blieb dieser gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, solange er keinen neuen Wohnsitz be- gründete. Zu prüfen ist daher, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt letzteres zutraf. Die Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz am 2. November 1976, die auf- grund der Freigabe durch die Kindsmutter erfolgte, konnte keine Änderung des Wohn- sitzes bewirken. Denn sie hat den rechtlichen Status des Beschwerdegegners, von welchem der Wohnsitz laut Art. 25 Abs. 1 ZGB abhängt, nicht zu ändern vermocht, d.h. sie hat den Pflegeeltern nicht die elterliche Gewalt über das Kind verliehen. Ebensowenig konnte die Pflegekinderbewilligung der Vormundschaftsbehörde K. vom 24. November 1976 eine Änderung herbeiführen, weil auch dadurch die elterliche Ge- walt nicht auf die Pflegeeltern übertragen wurde. Die von der Kindsmutter durch notarielle Urkunde ausgesprochene Zustimmung zur Adoption vom 2. Mai 1977 sowie die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts schliesslich konnten keine eigene rechtliche Wirkung entfalten, weil sie bestimmungsgemäss auf den Akt der Adoption gerichtet und in ihrer rechtlichen Bedeutung von diesem Akt abhängig sind.

Somit hat der Beschwerdegegner erst im Zeitpunkt der ausgesprochenen Adop- tion, am 1. Mai 1979, einen neuen Wohnsitz begründet. Dieses Ergebnis kann auch unter dem Aspekt von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht anders lauten, denn alle Umstände weisen vorliegend darauf hin, dass die Rechtsverhältnisse, insbesondere die elterliche Gewalt, erst mit der Adoption geändert werden sollten. Der heutige Sachverhalt ist wesentlich anders gelagert als derjenige von BGE 32 1482: dort hat das Bundesgericht

angenommen, das Kind habe am bernischen Wohnsitz seiner Pflegeeltern, der auch seinen Lebensmittelpunkt bildete, seinen Wohnsitz erhalten, nachdem der im Ausland weilende Vater sich jahrelang nicht um sein Kind gekümmert hatte (Bucher, Kommen- tar ZGB, N 68 zu Art. 25; Egger, Kommentar ZGB, N 7 zu Art. 25).

3. Das BSV beantragt die Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit diese

prüfe, ob dem Beschwerdegegner vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der IV zustehen. Dem ist beizupflichten. Vom Zeitpunkt der Adoption an beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der IV, wie wenn er als Kind des Ehepaares Z. geboren worden wäre. Dieser Schluss ergibt sich aus dem erwähnten Grundsatz, dem Adoptivkind durch die Adoption die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern zu verleihen. Ein Anspruch besteht dagegen nur auf Leistun- gen, die von dem für den Eintritt der Wirkungen massgebenden Zeitpunkt der Adop- tion an fällig werden (Hegnauer, Kommentar ZGB, N 77f. zu Art. 267 ZGB). Die Ver- waltung wird zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewäh- rung erfüllt sind.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 6. August 1980 i.Sa. V.Sch.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks ist in der Re- gel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV. (Bestätigung der Recht- sprechung)

Aus den Erwägungen des EVG: 4a. Am 16. Februar 1979 hat das Eidgenössische Departement des Innern auf Antrag der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV eine Arbeits- gruppe eingesetzt mit dem Auftrag, den Nutzen der Implantation von Hüftgelenkendo- prothesen für die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Im Dezember 1979 legte die Arbeits- gruppe den Schlussbericht vor (vgl. ZAK 1980 S. 200), von dem die erwähnte Fach- kommission am 4. März 1980 zustimmend Kenntnis genommen hat. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV ist. Die medizinischen Er- folge seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesent- lich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen. b. Das EVG hat aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe keinen Anlass, die mit BGE 101 V 43 (ZAK 1975 S. 383) eingeleitete Praxis hinsichtich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern. Nament- lich ist daran festzuhalten, dass selbst bei sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg von Totalendopro- thesenoperationen kaum auf eine fünf Jahre wesentlich übersteigende Dauer pro- gnostiziert werden darf (vgl. BGE 101 V 51, ZAK 1975 S.386 f.).

IV! Renten

Urteil des EVG vom 2. Juli 1980 iSa. C.G.

Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. lOObis StGB. Während der Durchführung von Strafmassnahmen in einer Arbeitserziehungsanstalt besteht in der Regel kein Rentenanspruch. Tritt ein erwerbstätiger Rentenbezüger den Strafvollzug an, so wird er dadurch zum Nichterwerbstätigen, was Grund für eine Rentenrevision sein kann.

Der 1955 geborene, bevormundete Versicherte C.G. war seit 1971 verschiedentlich in Heimen, Anstalten und in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und befand sich auch mehrmals in Untersuchungshaft sowie im Straf- und Massnahmenvollzug. Von Ende Juli bis November 1977 war er erneut in Untersuchungshaft; am 9. November 1977 wurde er wegen verschiedener Delikte zu zehn Monaten Arbeitserziehungsanstalt (Art. lOObis StGB) verurteilt; ab 2. Dezember 1977 wurde diese Massnahme in einer Strafanstalt vollzogen. Im Januar 1978 erfolgte die Anmeldung bei der IV. Nach Ein- holen eines Arztberichtes und eines Berichtes der IV-Regionalstelle sprach die Aus- gleichskasse dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent rückwirkend ab 1. Januar 1977 eine ganze einfache 1V-Rente zu (rechtskräftige Verfügung vom 13. Juli 1978). Am 5. September 1978 wurde der Versicherte erneut verurteilt, und zwar zu einer sofort anzutretenden Zuchthausstrafe von 20 Monaten. Daraufhin ordnete die 1V-Kommis- sion revisionsweise die Aufhebung der Rente an (Beschluss vom 12. September 1978). Mit Verfügung vom 27. September 1978 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicher- ten, dass während der Zeit der Strafverbüssung kein Rentenanspruch bestehe, wes- halb die Rentenzahlung ab sofort eingestellt werde. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 12. Januar 1979 ab. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung aufzuheben. Zur Begrün- dung führt er im wesentlichen aus, er sei seit Jahren wegen eines geistigen Gesund- heitsschadens vollständig arbeitsunfähig und könne nach den Feststellungen der Re- gionalstelle nicht mehr eingegliedert werden. Sei er demnach auch unabhängig von der Strafverbüssung vollständig invalid, so stehe ihm auch weiterhin eine 1V-Rente zu. Im übrigen sei die Kasse über die näheren Umstände vollständig orientiert gewesen und habe die Rente im Sommer 1978 dennoch zugesprochen. Indem sie am 27. September 1978 auf ihre Verfügung vom 13. Juli 1978 zurückgekommen sei, habe sie den Grund- satz von Treu und Glauben verletzt. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: la. In BGE 102V 167 (ZAK 1977 S. 116) hat das EVG entschieden, dass der Strafgefan- gene in der Regel als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, so dass die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG zu erfolgen hat. Zudem hat es hervorgehoben, dass der Versicherte während der Zeit der Strafverbüssung keinen Rentenanspruch ha- ben kann. Denn während dieser Zeit hat er die Pflicht, die ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten (Art. 37 und 39 StGB); kann er wegen Krankheit oder Unfall dieser Auf-

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gabe nicht nachkommen, so unterbricht dies die Strafverbüssung - ausser aus wich- tigen Gründen - nicht notwendigerweise (Art. 40 StGB). Diese Verpflichtung vermag - unter den in einer Strafvollzugsanstalt gegebenen Bedingungen und insbesondere auch, weil bei der Zuteilung von Arbeit auf individuelle Möglichkeiten und Fähigkeiten Rücksicht genommen werden kann - ohne wesentliche Einschränkung auch ein an einem geistigen Gesundheitsschaden leidender Versicherter zu erfüllen, der unter den a u s s e r h a 1 b einer Strafvollzugsanstalt gegebenen Verhältnissen seine Arbeits- fähigkeit wegen seines Leidens nicht verwerten könnte, weil dies sozial-praktisch nicht zumutbar oder sogar für die Gesellschaft untragbar wäre, und der aus diesem Grund eine 1V-Rente bezieht. Ob die Untersuchungshaft gleich wie die Strafverbüssung zu behandeln ist oder ob -

entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - je nach Anrechnung der Unter- suchungshaft auf die Strafe differenziert werden muss, kann hier offen bleiben. Hin- gegen ist die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. lOObis StGB) dem Strafvollzug gleichzustellen. b. Aus den Akten geht hervor, dass die am 9. November 1977 für zehn Monate an- geordnete Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ab 2. Dezember 1977 vollzogen wurde. Nach der erwähnten Rechtsprechung war der Beschwerdeführer somit von diesem Zeitpunkt an Strafgefangener, und es stand ihm - da er den damit verbunde- nen Aufgabenbereich ohne weiteres bewältigen konnte - kein Rentenanspruch mehr zu. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, er sei auch unabhängig von der Strafverbüs- sung vollständig invalid, ist zu bemerken, dass Rz23 der Wegleitung des BSV über In- validität und Hilflosigkeit nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Rz 12 betrachtet werden muss, wo ausgeführt wird, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, wenn der Freiheitsentzug auf ein überwiegend kriminelles Verhalten des Versicherten zurückzuführen sei, so dass dieses als unmittelbare Ursache der mangelnden Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit erscheine. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

2a. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den An- spruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entspre- chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist eine 1V-Rente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert (BGE 104 V 149 Erwägung 2, ZAK 1979 S. 272; ZAK 1969 S. 743). So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im Aufgabenbereich als Nichterwerbstätige anderseits (Art. 28 IVG bzw. Art. 5 Abs. 1 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 104 V 149 Erwägung 2 mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 272). In diesem Sinne kann ein Revisionsgrund gegeben sein, wenn ein bisher als Erwerbstätiger erfasster Renten- bezüger einen - nicht bloss kurzfristigen- Strafvollzug antritt. Denn es ändert sich damit nach dem in Erwägung la hievor Gesagten sein 1V-rechtlicher Status; bei einem Nichterwerbstätigen wird die Invalidität in anderer Weise bemessen, und es kann sich daraus ein anderer Invaliditätsgrad ergeben, womit die Voraussetzungen von Art. 41 IVG erfüllt sein können. b. Als die Ausgleichskasse ihre erste Verfügung erliess (13. Juli 1978), befand sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem halben Jahr in der Erziehungsanstalt und damit im Strafvollzug. Er besass demnach schon in diesem Zeitpunkt den Status eines

Nichterwerbstätigen. Daran änderte sich bis zum Erlass der streitigen Kassenver- fügung (27. September 1978) nichts. Ein Revisionsgrund ist somit nicht gegeben. 3a. Der Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurtei- lung gebildet hat, jederzeit vom Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 105 V30 mit Hin- weisen, ZAK 1980 S. 62). b. Die Verwaltung sprach die 1V-Rente im Sommer 1978 unbefristet zu und sah ledig- lich einen bloss intern vermerkten Revisionstermin (31. Mai 1981) vor. Da sich der Be- schwerdeführer aber bereits ab 2. Dezember 1977 im Strafvollzug befand, hätte die Verwaltung der daraus sich ergebenden 1V-rechtlichen Statusänderung Rechnung tra- gen und die 1V-Rente bis Ende Dezember 1977 befristen sollen (vgl. Art. 30 Abs. 2 IVG). Indem sie dies nicht tat, handelte sie zweifellos unrichtig. Da zudem die Berichtigung dieses Fehlers erhebliche Bedeutung hatte, waren 1V-Kommission und Ausgleichs- kasse zu einer entsprechenden Korrektur befugt. Dass sie formell eine Revision und nicht eine Wiedererwägung vornahmen, ist unerheblich. Ebensowenig spielt der Grund eine Rolle, weshalb sie die Befristung der Rente bei der ersten Verfügung unterliessen bzw. weshalb sie den Fehler erst im nachhinein realisierten. Auf Treu und Glauben kann sich der Beschwerdeführer dabei nicht berufen. Nach dem Gesagten erfolgte die Verfügung vom 27. September 1978 somit zu Recht. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

4. Im Schreiben vom 15. Dezember 1978 warf die Ausgleichskasse die Frage auf, ob

vorliegend allenfalls eine Rückwirkung der Rentenaufhebung am Platze sei. Sie kann hier aber offen bleiben, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. In- dessen mag in diesem Zusammenhang beigefügt werden, dass die Aufhebung einer Leistung im Rahmen einer Wiedererwägung nur rückwirkend erfolgen kann, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt betrifft, während sie gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV dann nur für die Zukunft gilt, wenn die Verwal- tung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor wie etwa die Bemessung des Invaliditätsgrades (oder den für die Art der Invaliditäts- bemessung massgebenden - und damit mittelbar auch den Invaliditätsgrad beeinflus- senden - 1V-rechtlichen Status des Versicherten) falsch beurteilte, es sei denn, es liege ein Sachverhalt im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IVV vor, der wiederum die Rückwir- kung nach sich zöge. Das EVG verweist dafür auf BGE 105 V 170 Erwägung 6a (ZAK

1980 S. 129) sowie auf BGE 105 V 174f. (ZAK 1980 S. 274).

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Urteil des EVG vom 8. August 1980 i.Sa. K.J.

Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 Bst. b und Art. 77 1W. Der Rentenbezüger ist ver- pflichtet, jede für den Anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse p e r -

s ö n 1 c h der Ausgleichskasse anzuzeigen. Die Tatsache, dass er mit der Kasse Beiträge abrechnet, enthebt ihn nicht von dieser Meldepflicht. Art. 49 IVG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 88bis Abs. 2 Bst. b 1W. Hat der Versicherte seine Meldepflicht verletzt, muss nicht geprüft werden, ob ihm die Rückerstat- tung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden könne, weil die Aufhebung der Rente diesfalls rückwirkend erfolgen m u s s

Der 1920 geborene Versicherte, der als Hilfsarbeiter 1955 bei einem Unfall den linken Arm verloren hatte, war in der Folge als Hausierer tätig. Nebst einer SUVA-Rente erhielt er seit 1. Januar 1960 eine halbe 1V-Rente. Anfangs 1979 ersuchte er die IV, die Kosten für die Anpassung seines Fahrzeuges zu übernehmen. Anlässlich dieser Abklä- rung stellte die Verwaltung fest, dass der Versicherte 1974 neben der Hausierertätigkeit noch ein Nebeneinkommen von 4619 Franken als Arbeitnehmer erzielt hatte und seit 27. Januar 1975 als Reisender für die Firma X tätig war. Dabei erreichte er bis 1979 jähr- liche Einkommen zwischen 22671 und 32900 Franken zuzüglich Spesen. Mit Verfügung vom 18. Juli 1979 übernahm die Ausgleichskasse A die invaliditätsbedingten Abände- rungskosten des Fahrzeuges im Betrag von 1155 Franken. Sodann hob die Kasse am 1. August 1979 die Rente mit sofortiger Wirkung auf, da schon seit langer Zeit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr vorliege. Gleichzeitig erliess sie eine Rückerstattungsverfügung, in welcher sie die Rentenbetreffnisse vom 1. Februar 1975 bis 31. Juli 1979 im Gesamtbetrag von 29295 Franken zurückforderte. In einem Begleit- schreiben teilte sie dem Versicherten mit, dass er mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahre 1975 keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleide; gestützt auf Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG seien die unrechtmässig bezogenen Renten rück- zuerstatten; ein Erlass komme wegen Verletzung der Meldepflicht nicht in Frage. Trotz dieses Hinweises stellte der Versicherte am 15. August 1979 ein Erlassgesuch. Die Aus- gleichskasse A wies dieses mit Verfügung vom 18. September 1979 ab. Der Versicherte beschwerte sich am 28. August 1979 gegen die Renteneinstellung und am 12. Oktober 1979 gegen die Abweisung des Erlassgesuches. Die kantonale Rekurs- behörde vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 23. Januar 1980 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des Ent- scheides der Rekursbehärde und der Kassenverfügungen vom 1. August und 18. Sep- tember 1979. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV enthalten sich einer Stellungnahme. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. In ständiger Praxis hat das EVG ent- schieden, dass die 1V-Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswir- kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Für die Feststellung dieser Veränderung sind die Regeln, wie sie für Art. 28 IVG Gültigkeit haben, analog anzuwenden.

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Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo- nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des Monats an, welcher der Zustellung der Verfügung folgt; sie ist rückwirkend auf den Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung vorzunehmen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zu- mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Laut Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in medizinischer Hinsicht keine Änderung eingetreten ist. Wirtschaftlich gesehen hat sich der Beschwerdeführer jedoch in den letzten Jahren erheblich besser stellen können, so dass schon seit geraumer Zeit eine Revision angebracht gewesen wäre. Mit Recht stellte die Vorinstanz die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rente nicht schon 1974 hätte entzogen werden müssen. Damals verdiente er als Hausierer 8800 Franken und durch den Nebenerwerb 4619 Franken. Werden diese Verdienste dem gestützt auf Art. 26 IVV zu jener Zeit für den Beschwer- deführer massgebenden Valideneinkommen von 24100 Franken gegenübergestellt, so resultiert bereits eine Invalidität von unter 50 Prozent. Allerdings stand noch nicht fest, ob mit diesem Nebenerwerb dauernd zu rechnen war. Die Aufnahme dieser Tätigkeit kann folglich als Versuch des Beschwerdeführers gewertet werden, sich als Vertreter zu bewähren. Seit seiner festen Anstellung am 27. Januar 1975 bei der Firma X verbes- serte er sein Einkommen jedoch in erheblicher und konstanter Weise, so dass ihm ein- deutig keine Rente mehr zugestanden wäre. So kam er 1975 auf ein Jahreseinkommen von 26939 Franken, das demzufolge nur knapp unter dem ab 1. Januar 1975 für ihn massgebenden Valideneinkommen von 27000 Franken lag. In den Jahren 1977 und

1978 erzielte er sogar einen diese Summe übersteigenden Betrag.

Eine Meldung bezüglich dieser wesentlich geänderten Erwerbstätigkeit machte der Be- schwerdeführer nicht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet er ein, er habe die Meldepflicht nicht verletzt, weil einerseits auf der Rückeite des AHV-Versiche- rungsausweises die Ausgleichskasse B eingetragen sei, anderseits die Einkommen bei der Firma X stets versteuert worden seien und schliesslich die Gemeindeausgleichs- kasse Kenntnis davon haben musste, weil er als Hausierer mit ihr abgerechnet habe. Diese Umstände genügen indes nicht zur Annahme der Erfüllung der Meldepflicht. Ab- gesehen davon, dass die Rentenbezüger auf den Rentenverfügungen ausdrücklich auf die persönliche Meldepflicht aufmerksam gemacht werden, kommt beim Beschwerde- führer hinzu, dass er bereits 1966 die Meldung bezüglich des Hinschiedes seines Kindes verspätet vorgenommen hat und durch die damaligen Folgen der Rückerstattung hätte gewarnt sein müssen. Mindestens bei der Aufnahme der festen Vertretertätigkeit hätte er unverzüglich eine Meldung machen müssen (ZAK 1968S. 486). Eine solche wäre ihm auch durchaus zumutbar gewesen. Die Rente ist daher gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den 1. Februar 1975 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass er die seit diesem Zeitpunkt bezogenen Rentenbetreffnisse rückzuerstatten hat.

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Bei einer rückwirkenden Rentenrevision zufolge Meldepflichtverletzung sind die Erlass- Voraussetzungen im Sinne von Art. 47 AHVG nicht zu prüfen, weil der Erlass schon ge- stützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu verweigern ist. Selbst wenn aber die Erlass- Voraussetzungen zu überprüfen wären, müsste die Voraussetzung des guten Glaubens wegen schuldhafter Verletzung der Meldepflicht verneint werden.

Von Monat zu Monat

Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Eidgenössische AHV/IV-Kommission am 10. Februar ihre

71. Sitzung ab. Sie nahm als beratendes Organ des Bundesrates zu den sie

betreffenden Fragen bei der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Stellung. Ferner bestellte sie verschiedene Kommissionsausschüsse für die Amtsperiode 1981-84. Die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Differenzbereini- gungsverfahrens beim BVG-Entwuif hielt am 16/17. Februar ihre fünfte Sit- zung ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 128. Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1980 der AHV, der IV und der EO lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1979): AHV Erträge 10895 (9910) Mio Franken Aufwendungen 10725 (10 103) Überschuss (Fehlbetrag) 170 (- 193) Kapitalstand am Jahresende 9692 (9522) IV Erträge 2112 (1968) Aufwendungen 2152 (2025) Fehlbetrag - 40 (-57) Kapitalstand am Jahresende —356 (-316) EO Erträge 648 (596) Aufwendungen 483 (509) Überschuss 165 (87) Kapitalstand am Jahresende 904 (738) Nachdem die zusammengefassten Rechnungen der Sozialwerke in den vergan- genen fünf Jahren laufend Fehlbeträge zu verzeichnen hatten, ergab sich 1980 erstmals wieder ein Überschuss. Bei der AHV wird aber - trotz einem Ertragssaldo von 170 Mio Franken -der im Gesetz als Regel vorgeschriebene Mindeststand des Ausgleichsfonds von einer Jahresausgabe nach wie vor nicht erreicht.

März 1981 97

Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Brutto- oder Nettolohn? Einleitung Bei der parlamentarischen Behandlung der neunten AHV-Revision und der Totalrevision der Unfallversicherung wurde durch je ein Postulat des Stände- rates (ZAK 1977, S. 315) und des Nationalrates (ZAK 1979, S. 210) die Frage aufgeworfen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Folgen für die Be- rechnung der Sozialversicherungsleistungen vom Bruttolohn auf den Netto- lohn übergegangen werden könnte. Den Hintergrund dieser Frage bildete die Befürchtung, mit dem fortschreitenden Ausbau der Sozialversicherung könn- ten ihre Leistungsbezüger finanziell besser gestellt werden als die erwerbstäti- gen Versicherten. Diese Gefahr besteht vor allem dort, wo die Leistungen eines Versicherungssystems einen hohen Prozentsatz des ausfallenden Brutto- lohnes erreichen und ihre Bezüger keine oder nur noch unbedeutende Sozial- versicherungsbeiträge zu entrichten haben. Mit einer Leistungsberechnung nach dem Nettolohn liesse sich die Gefahr einer ungerechtfertigten Besserstel- lung des Leistungsbezügers gegenüber dem Erwerbstätigen von vorneherein ausschliessen. Der Bundesrat hat das BSV mit der Abklärung des Problems beauftragt. Die- ses Amt hat im Jahre 1980 einen Bericht dazu herausgegeben', dem die nach- stehenden Darlegungen in gekürzter Fassung entnommen sind. Aus dem Bericht des BSV Der Bericht anerkennt, dass Überentschädigungen die letztlich einer Diskri- -

minierung der erwerbstätigen Beitragszahler gleichkommen durch geeig- -

nete Mittel vermieden werden müssen, und untersucht verschiedene Möglich- keiten zur Erreichung dieses Zieles. Sehr eingehend wird dabei die Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Nettolohn behandelt, wie es die eingangs erwähnten Postulate verlangten. Die Untersuchungen zeigen, dass die Lohnabhängigkeit der Geldleistungen in der schweizerischen Sozialversicherung sehr unterschiedlich ist. Eine direkte Lohnabhängigkeit besteht zwar weitgehend bei den Taggeldern der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Militärversicherung sowie bei jenen der EO und der IV, doch ist nicht zu übersehen, dass bei den letztgenannten feste Zu- schläge zum Ausgleich von Familienlasten sowie gesetzliche Mindest- und 1 Bericht über die Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Brutto- oder Netto- lohn. Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern. Dok. 33.084. Preis Fr. 7.—.

99

Höchstansätze eine bedeutende Rolle spielen. Viel komplexer sind dagegen die Verhältnisse bei den Renten, vor allem in der AHV/ IV. Bei diesen Sozialwer- ken wird die Rente lediglich innerhalb eines ganz bestimmten Rahmens vom seinerzeitigen Erwerbseinkommen des Versicherten beeinflusst. Die Bemes- sungsgrösse ist dabei der Durchschnitt der ganzen Aktivitätsperiode. Dazu kommt, dass die Anpassung der laufenden Renten an die spätere Lohn- und Preisentwicklung ganz eigenen Regeln folgt, wodurch der Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen unmittelbar vor dem Rentenbezug noch lockerer wird. Direkt lohnbezogen sind bei den Renten nur die Überversicherungsklau- seln für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Renten (z. B. Unfallrenten und Invalidenrenten). Auch bei den Abzügen vom Bruttolohn herrscht ein buntscheckiges Bild. Eigentlich lohnproportional sind nur die Beiträge der Arbeitnehmer an die AHV/ IV/ EO mit 5 Prozent. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung be- läuft sich auf 0,25 Prozent, wird aber nur bis zu einem Plafond von 3900 Franken im Monat erhoben. In der Unfallversicherung dürfte die Prämien- belastung für die Nichtberufsunfälle auch bei der geplanten Ausdehnung auf alle Arbeitnehmer je nach Geschlecht und Lohnhöhe unterschiedlich ausfal- len. Noch verschiedener sind die Beitragssysteme in der Krankenversicherung und in der beruflichen AHI-Vorsorge. Eine genaue Bestimmung des Nettoloh- nes ist daher nur individuell für jeden Arbeitnehmer möglich. Da die Bemes- sung der Versicherungsleistungen nach dem Nettolohn aber einen einheitlich definierten Nettolohn erfordert, bliebe nichts anderes übrig, als den Netto- lohnsatz gestützt auf landesweite Durchschnittswerte willkürlich festzulegen. Dieser entspräche aber im Einzelfall nicht der Wirklichkeit und würde daher von den betroffenen Versicherten nicht verstanden. Psychologisch negativ wäre auch die Tatsache, dass die Versicherten ihre Beiträge vom (höheren) Bruttolohn zu entrichten hätten, während die ihnen zustehenden Leistungen vom (niedrigeren) Nettolohn berechnet würden. Auch die administrativen Komplikationen von zwei Bemessungssystemen sind nicht zu übersehen, wird doch den Sozialversicherungen heute schon ein Mangel an Transparenz vor- geworfen. Der Bericht des BSV kommt daher zum Schluss, dass eine Leistungs- bemessung nach dem Nettolohn wegen der genannten Nachteile und Kompli- kationen nicht ernsthaft in Frage kommen kann. Er zeigt auch, dass die mit dem Nettolohn angestrebte Leistungsdynamik über das Ziel einer angemesse- nen Koordination hinaus ginge. Wenn z. B. bei einer grösseren Arbeitslosig- keit die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung erhöht werden müssten und dann die AHV/ IV- oder Unfallrenten wegen ihrer Bindung an den Nettolohn automatisch gesenkt würden, liesse sich dies sachlich kaum begründen.

Lösungsvorschläge Da der Bericht des BSV das Anliegen der Nettolohn-Befürworter, nämlich die Vermeidung ungerechtfertigter Überentschädigungen, durchaus anerkennt, zeigt er auch Wege auf, die es gestatten sollten, das angestrebte Ziel mit systemkonformen und allgemein verständlichen Methoden zu erreichen. In diesem Sinne schlägt er vor, die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Taggeldern zu erheben. Die Taggelder der Kranken-, Unfall-, Militär- und Arbeitslosenversicherung sowie in den meisten Fällen auch die Entschädigun- gen der Erwerbsersatzordnung stellen schliesslich einen Ersatz für ein ausfal- lendes Erwerbseinkommen dar. Von den Steuerbehörden werden sie in der Regel auch als solches erfasst. In der Sozialversicherung aber sind sie durch- wegs prämienfrei. Das führt z. B. dazu, dass ein Verunfallter oder ein Arbeits- loser während längerer Zeit keine Beiträge an die AHV leistet und damit den Jahresdurchschnitt des Erwerbseinkommens, das dereinst zur Berechnung sei- ner Renten dient, herabmindert. Dieser Nachteil könnte vermieden werden, wenn auch auf den Taggeldern die AHV-Beiträge erhoben würden. Ausser- dem würden damit Lohn und Lohnersatz gleich behandelt, während heute bei- spielsweise bei einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Beiträge erho- ben werden, nicht aber von den an ihre Stelle tretenden Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung. Mit der Weitererhebung der Sozialversi- cherungsbeiträge von den Taggeldern fiele die Gefahr einer ungerechtfertigten Überentschädigung dahin. Bei steigenden Sozialversicherungsbeiträgen wären die Taggeldbezüger in gleicher Weise betroffen wie die Erwerbstätigen. Der Bericht erwähnt im weiteren, dass beim Zusammentreffen verschiedener Leistungen, z. B. von Renten der Unfallversicherung mit solchen der IV, die Kürzungsgrenze nicht einfach mit dem «entgangenen mutmasslichen Jahres- verdienst» (vgl. Art. 45 IVG) umschrieben werden sollte, da unter diesem Jah- resverdienst das Bruttoeinkommen verstanden werde. Die Umschreibung der Leistungshöchstgrenze in solchen Kumulationsfällen sei daher zu überprüfen. Auswirkungen des Berichtes Der Ständerat hat gestützt auf einen Antrag seiner Kommission für das neue Unfallversicherungsgesetz in der Herbstsession 1980 ein Postulat angenom- men, das den Bundesrat ersucht, zu folgenden Fragen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen: - Erhebung von Beiträgen für die Rentenversicherung auf Ersatzeinkommen, - Überversicherung und Koordination im Bereich der Sozialversicherungs- leistungen. Als weitere Folge des Berichtes hat die Kommission des Nationalrates, welche die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung behandelt, eine Bestimmung in

den Gesetzesentwurf eingefügt, welche die Arbeitslosenentschädigung dem Beitrag an die AHV/IV/EO unterstellt. Sie will die Arbeitslosenversiche- rungskassen verpflichten, von ihren Entschädigungszahlungen den genannten Beitrag abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (der zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht) der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Das bewirkt, dass die Arbeitslosenentschädigung wie ein Erwerbseinkommen im individuellen Konto (1K) des betreffenden Versicher- ten eingetragen und bei der späteren Rentenberechnung mitberücksichtigt wird. Mit dieser Lösung wird einerseits die Gefahr einer ungerechtfertigten Überentschädigung gebannt und anderseits eine Beeinträchtigung des späteren Anspruches auf AHV- oder 1V-Renten vermieden. Wenn dieser Vorschlag im Bereich der Arbeitslosenversicherung zum Gesetz erhoben wird, so ist damit zu rechnen, dass analoge Lösungen auch für andere Versicherungszweige angestrebt werden, nicht zuletzt z. B. für die Erwerbsaus- fallentschädigungen. Von Wehrpflichtigen, die lange Beförderungsdienste lei- sten, wird nämlich immer wieder beanstandet, dass die dadurch entstehenden Einkommenseinbussen die Berechnungsbasis künftiger AHV- oder 1V-Renten beeinträchtigen.

Aspekte der Betagtenhilfe Die Jahreszusammenkunft der Mitarbeiter der Hauptabteilung AHI-Vorsorge des BSV, die am 15. Januar im grossen Saal des Bernerhofes abgehalten wurde, war dem Thema Betagtenhilfe gewidmet. Zwei Fachleute aus der prak- tischen Altersarbeit und zwei «hauseigene» Spezialisten referierten über fol- gende Bereiche: Aufgaben und Organisation der Stiftung Für das Alter (Dr. iur. Ulrich Braun, Zentralsekretär Pro Senectute) Was tut die AHV für die Betagten? (Blaise Bühler, lic. s sc. &on., Sektion Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe, BSV) Die wirtschaftliche Lage der Rentner (Dr. iur. Armand Bise, Chef der Sektion EL und Altersfragen im BSV) Die Betagten aus der Sicht des Mediziners (Dr. med. J. P. Junod, Chefarzt des Höpital et centre de geriatrie, Genf) Die ZAK publiziert die Referate 1 und 3 im Wortlaut und die Referate 2 und 4 in einer Kurzfassung. Aus Platzgründen müssen die Aufsätze auf zwei ZAK- Nummern März und April - verteilt werden.

uf

Organisation und Aufgaben von Pro Senectute Von Dr. U. Braun, Zentralsekretär der Stiftung Pro Senectute

Der Einladung von Herrn Dr. Granacher, Sie über Organisation und Auf- gaben von Pro Senectute zu orientieren, bin ich sehr gerne nachgekommen, umso mehr als seit Jahrzehnten mit Ihrem Amt regelmässige, konstruktive und verständnisvolle Kontakte bestehen. Lassen Sie mich vorerst eine Beschränkung in bezug auf meine Ausführungen machen. Es ist mir in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, Alters- probleme allgemein, insbesondere sozialpolitischer Natur, die sich aus dem Wirken der Stiftung ergeben, zu behandeln. Ebenso wenig können Einzelhei- ten unserer Tätigkeiten - die je nach Kanton oder sogar Region verschieden sein können, ja müssen dargestellt werden. Dies müsste auch zu einer ermü- denden Aufzählung führen. Bei der Pro Senectute handelt es sich um eine 1917 in Winterthur gegründete gesamtschweizerische Stiftung privaten Charakters, die sich ausschliesslich mit Altershilfen und -fragen befasst. Es ist die grösste privatrechtliche Fach- institution, etwa im Gegensatz zu Deutschland, wo sich die Träger der pri- vaten Wohlfahrtsverbände mit sozialen Problemen aller Lebensalter und da- mit auch auf irgend eine Weise mit den Betagten auseinandersetzen. Die aus- schliessliche Festlegung auf Altershilfen manifestiert sich auch in den für 1979 ausgewiesenen Ausgaben. Bei praktisch ausgeglichener Rechnung belaufen sich diese immerhin auf rund 30 Mio Franken.

Die Organisation Wenden wir uns dem ersten Betrachtungsbereich zu, der Organisation. Die Organisation der Stiftung möchte ich anhand des vorliegenden Schemas erläu- tern. Sie stützt sich auf die Stiftungsurkunde. Dabei ist es interessant zu wis- sen, dass die Stiftung heute sehr föderalistisch aufgebaut ist, dass sie jedoch zuerst als nationale schweizerische Stiftung gegründet wurde. Erst durch die Initiative des Zentralsekretärs wurden danach in jedem einzelnen Kanton Komitees gebildet. Die föderalistische Idee zeigt sich beispielsweise darin, dass sich die Kantonalkomitees selbst konstituieren und ergänzen. Die hierarchische Darstellung des Aufbaues der Stiftung zeigt folgendes Bild (siehe auch nebenstehende Grafik):

1. Die Abgeordnetenversammlung als eigentliche Legislative der Stiftung be-

steht aus zwei Abgeordneten jedes Kantonalkomitees (also deren 52) und zehn weiteren Abgeordneten, die direkt durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft gewählt werden.

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Die Organisation der Stiftung Pro Senectute

Abgeordnetenversammlung

Direktionskomitee

r ------- ----- -------- 1 Le itend er Ausschuss L - - - - -

Zentralsekretariatj Ka ntonalkomitees l

Koordinationsausschuss

Sie versammelt sich mindestens einmal im Jahr; den Vorsitz hat im Moment alt Bundesrat H. P. Tschudi inne. Es mag von Interesse sein, dass seit der Gründung der Stiftung bisher lediglich drei Bundesräte der Abgeordneten- versammlung vorstanden; nämlich die Herren G.Motta, Ph. Etter und H. P. Tschudi. In den Aufgabenbereich der Abgeordnetenversammlung fallen die Behand- lung von Anträgen seitens der Kantonalkomitees, die statutarischen Geschäf- te, wie die Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht, die Genehmi- gung des Voranschlages. Dabei handelt es sich immer um Geschäfte, welche

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das Direktionskomitee einschliesslich Zentralsekretariat betreffen. Die Kan- tonalkomitees führen zusätzlich eigene Budgets, Rechnungen und Jahres- berichte. Da es vor allem in kleineren Kantonalkomitees immer schwieri- - -

ger wird, ehrenamtliche Leute für die Führung der Buchhaltung zu finden, werden im Zentralsekretariat Modelle erarbeitet, die eine Führung solcher kantonaler Buchhaltungen durch die Zentrale (als Angebot einer Dienstlei- stung) vorsehen. Schliesslich gehört zu den Aufgaben der Abgeordneten- versammlung die Abänderung der Stiftungsurkunde. Das Direktionskomitee bildet die Exekutive. Es besteht aus über 40 Per- sonen: nämlich aus den Vertretern der Kantonalkomitees, aus Fachleuten der Altersarbeit und drei Delegierten des Bundes. Seine grosse Zahl mag auf eine gewisse Unbeweglichkeit hindeuten, sie ist aber notwendig, um eine möglichst direkte umfassende Kontaktnahme und Meinungsbildung zu garantieren, dies auch im Hinblick auf den mehrfach erwähnten Föderalismus. Als Präsident amtete seit 1971 Dr. h. c. Rudolf Meier, ehemals Regierungs- und Ständerat des Kantons Zürich; ab 1981 wurde neu Dr. P. Binswanger, Generaldirektor der Winterthur Leben, in den frühen Anfängen der AHV ehemaliger Sek- tionschef in ihrem Amte, zum neuen Präsidenten gewählt. - Die Sitzungen werden nach Bedarf, mindestens aber zwei- bis dreimal jährlich, durch- geführt. Durch die Vertretungen aller Komitees können in diesem Gremium die Zielset- zungen der Stiftung, einschliesslich der Stiftungspolitik, gefasst werden. Ihm obliegt auch die Vorbereitung der Geschäfte für die Abgeordnetenversamm- lung. Beispielsweise wurden im Direktionskomitee die Vorschläge und An- träge der Stiftung zuhanden des Bundes für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beschlossen. Aus der Mitte des Direktionskomitees wird ein geschäftsführender Aus- schuss bestellt. Es ist kein in der Stiftungsurkunde ausdrücklich erwähntes Organ. Um eine Abgrenzung zum Direktionskomitee und zum Zentralsekre- tär zu gewährleisten, besteht eine schriftlich formulierte Aufgabenteilung. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern des Direktionskomitees, wobei den Vorsitz dessen Präsident einnimmt. Ebenso ist der Vizepräsident des Direk- tionskomitees Mitglied. Die Sitzungen werden in der Regel monatlich abgehal- ten. Es werden dabei die laufenden Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung und finanzielle Beiträge behandelt. Ausserdem sind ihm die Überwachung des Zentralsekretariates und Ausgabenkompetenzen in bestimmter Höhe zugewiesen. Unsere 26 Kantonalkomitees erfüllen ihre Aufgaben als Organe in den Kantonen. Es gibt für ihre Zusammensetzung keine einheitlich gefügte Ord- nung. Je nach Grösse der Kantone können sie sich aus Fachleuten der Alters-

MFÄ

arbeit, aus Vertretern von Bezirken oder gar Gemeinden zusammensetzen. Dementsprechend ist ihre Zahl variabel. Den Kantonalkomitees steht ein Prä- sident vor. Ihre Mitglieder arbeiten alle nebenamtlich. Die Komitees führen die praktische direkte Altersarbeit in den Kantonen durch. Da es sich um eine sehr weitgehende Palette traditioneller Hilfen bis zu den heute bekannten mo- dernen sozialen Dienstleistungen handelt, werde ich auf diese im Rahmen der Aufgaben zurückkommen. Den Kantonalkomitees beigegeben sind weitere Stellen. Es handelt sich um die geschäftsführenden Ausschüsse, bestehend aus mehreren Mitgliedern der Kantonalkomitees. Deren Sitzungen werden nach Bedarf durchgeführt. Als Beratungsstellen werden die 75 stationär und regional tätigen Stellen mit den hauptamtlich wirkenden Sozialarbeiterinnen und -arbeitern bezeichnet. Gesamtschweizerisch sind rund 250 tätig, wobei auch das organisatorisch- administrative Personal miteinbezogen ist. Sie führen insbesondere qualifi- zierte Altersarbeit wie die Sozialberatung als soziale Einzelhilfe und die Grup- penarbeit aus. Diese Spezialisierung kann in kleineren Kantonen und Regio- nen aber nicht konsequent durchgeführt werden. Hier koordinieren und füh- ren Sozialarbeiter beispielsweise auch ambulante Dienste - wie Haushilfe- dienste und Mahlzeitendienste. Daneben obliegt ihnen zudem etwa die organi- satorisch-administrative Abwicklung des Altersturnens. Diese Vereinigung von Sozialberatung und anderen zusätzlichen generellen Diensten in einer Per- son führt aus zeitlichen Gründen - zu zunehmenden Schwierigkeiten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Sozialberatung in erhöhtem Masse schwierige Fälle (Alkoholiker, psychisch Angeschlagene) zugewiesen werden.

In grossen Kantonen sind wiederum eigentliche kantonale Sekretariate oder Geschäftsstellen tätig, die die Tätigkeit ihrer regional wirkenden Beratungs- stellen koordinieren oder auch einzelne Dienstbereiche für den gesamten Kan- ton führen. Eine wesentliche, unentbehrliche Grundlage unserer Altersarbeit bilden die rund 12000 freiwilligen Helferinnen und Helfer. Auch das grosse Heer dieser wertvollen Mitarbeiter bildet kein eigenes Organ der Stiftung. Als Ortsvertre- ter (3000 an der Zahl) kennen sie die Verhältnisse der Betagten am besten. Deshalb sind die Sozialarbeiter auf ihre wirksame Mitarbeit in der Abklärung finanzieller und menschlicher Probleme angewiesen. Die Ortsvertreter führen die Oktobersammlung durch und tragen damit wesentlich zur Beschaffung der drigend notwendigen zusätzlichen finanziellen Mittel bei. Trotz Einführung der AHV und der Ergänzungsleistungen und anderer staatlicher Massnahmen hat das Sammlungsergebnis regelmässig zugenommen. 1918 betrug es rund

250000 Franken, 1966 (nach Einführung der EL) 1,74 Mio Franken und 1979

3,65 Mio. Somit hat sich das Ergebnis in 14 Jahren verdoppelt! Insgesamt wurden seit der Gründung rund 81,3 Mio Franken gesammelt.

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Die freiwilligen Mitarbeiter stehen aber auch beispielsweise beim Altersturnen (als Gruppenleiterinnen), als Haushilfen beim Haushilfedienst oder als Verträ- gerinnen der Menüs beim Mahlzeitendienst im Einsatz. Dabei stellen vor allem die Frauen ihren «Mann». Es hat sich nämlich bei einer nicht repräsentativen Untersuchung über die Mitwirkung im Rahmen der Stiftung gezeigt, dass der Anteil der Frauen als Ortsvertreter stark zunimmt, dass sie somit sowohl volkswirtschaftlich als auch sozial gesehen eine bedeutende Aufgabe erfüllen.

Als Bindeglied zwischen der Abgeordnetenversammlung und dem Direktions- komitee einerseits und den sehr heterogen, d. h. nach Mass gebildeten Kanto- nalkomitees andererseits steht als weiteres Organ das Zentralsekretariat. Die- ses nimmt sich mit 15 Mitarbeitern - einige in Teilzeitarbeit- im Verhältnis zu privaten Sozialwerken ähnlichen Umfanges eher bescheiden aus. Es vermit- telt die Koordination innerhalb der Kantonalkomitees sowie zwischen Direk- tionskomitee und Abgeordnetenversam mlung. Dies bedeutet zum Beispiel die einheitliche Anwendung bestimmter vom Bund uns übertragener Aufgaben oder eine bestmögliche Vereinheitlichung der Imagegestaltung der Stiftung nach aussen. Auch ein grosses Sozialwerk kann heute nicht mehr ohne klare Zielsetzungen auskommen. Als Führungsinstrument ist deshalb ein Leitbild, das über die allgemeine Ziele und die Hauptaufgaben Auskunft gibt, in Bear- beitung. Bei einem Föderativverband wie Pro Senectute bleibt die Verwirkli- chung eines solchen (verbindlichen) Leitbildes nicht ohne Schwierigkeiten. Es wird 1981 als Leitbild 1981 verabschiedet. Das Zentralsekretariat dient aber auch als Drehscheibe der Kontakte mit Bundes- und anderen gesamtschweizerischen öffentlichen Stellen oder pri- vaten Institutionen und Organisationen. Aus der Grafik (auf S. 107) sehen Sie, dass der Zentralsekretär die Gesamtverantwortung und die Leitung innehat. Zwei Stabstellen und sieben Linienstellen sind in verschiedenen Bereichen tätig. Im Rahmen ihrer Aufgaben werde ich noch näher darauf eingehen. Ein mir wesentlich scheinendes Problem ist - um zum Abschluss meiner Dar- stellung der Organisation zu kommen - die in der heutigen Zeit dringend not- wendige «innere» Koordination. Diese wird für die streng föderalistisch auf- gebaute Stiftung immer notwendiger. Es geht uns darum, durch ein sinnvolles Zusammenwirken der verschiedenen kantonalen und regionalen Auffassun- gen und Aktivitäten zu einer verbesserten Profilierung unserer Dienste im Rahmen der Altersarbeit zu kommen. Dieses Ziel setzt jedoch ein überzeugtes Ja zur Abkehr von kleinlichen, aus selektiver Sicht geborenen Anschauungen voraus. Föderalismus darf auch bei einer sozialen Institution deshalb nicht zum Selbstzweck führen: wo gesamtschweizerische, zum Wohl einer Institu- tion zu treffende Lösungen vorzusehen sind, haben regionale Optiken und Eigennutz zurückzutreten.

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Die Organisation des Zentralsekretariates der Pro Senectute

Zentralsekretdr

Secrdtaire Sekretariat ------ romand

Buch- Finan- Informa- Personal- Versiche- Dokumen- Zentral- haltung ziehe tions- und schulung rungen tations- stelle für Hilfe Presse- stelle Alters- dienst unt erkiinft e und soziale Dienstlstg.

Zeitlupe

Auch in diesem Sinne hat die Stiftung einen wesentlichen Schritt für die Zu- kunft getan: an der Abgeordnetenversammlung vom 6. Oktober 1978 wurde dem Direktionskomitee ein Weisungsrecht für eine sinnvolle Koordination eingeräumt. Diese in der Stiftungsurkunde neu verankerte Kompetenz scheint bestens dazu geeignet, die vorgebrachten Bemerkungen in die Tat umsetzen zu können.

Zielsetzungen und Aufgaben Die Organisation kann im Grunde genommen nur das Hilfsmittel für das Dienstangebot von Pro Senectute sein. Befassen wir uns deshalb mit ihrem Aufgabenbereich: Grundlage unserer Tätigkeit bildet auch hier die Stiftungs- urkunde. Sie stellt in diesem Zusammenhang in lapidarer, aber doch umfas- sender Weise fest, dass die Stiftung den Betagten in unserem Lande ohne Unterschied des Bekenntnisses menschlich und finanziell hilft, alle Bestrebun- gen zur wirtschaftlichen Sicherung der Betagten unterstützt und, wo nötig, die gesetzlichen Leistungen ergänzt. Die Prioritäten für diese Zielsetzungen waren im Verlaufe des über 60jährigen Bestehens von Pro Senectute verschieden. Bis 1945 - dem Inkrafttreten der Übergangsordnung zur AHV - mussten die finanziellen Hilfen eindeutig im Vordergrund stehen. Ab 1945 verstärkten sich parallel dazu Ansätze zur menschlichen Betreuung, und ab 1966 dem Inkrafttreten des Ergänzungs- leistungs -Gesetzes mit seinen gesetzlich verankerten Bundesbeiträgen und den damit übertragenen Aufgabenkreisen - kamen die sozialen Dienstleistungen vermehrt zum Zuge. Diese Entwicklung vermögen zwei Ausschnitte aus frühe- ren Geschäftsberichten zu verdeutlichen. So stellt der Bericht für die Jahre

1919 und 1920 fest: «Den bedürftigsten Altersasylen, Pflege- und Armen-

anstalten der Schweiz sollten erstmals auf Weihnachten 1920 einige passende Wandbilder gespendet werden, um in den vielfach trostlosen, kahlen Räumen etwas Freude und Wohnlichkeit zu verbreiten.» Im Geschäftsbericht 1961 wird aber bereits festgestellt: «... Die Aufgabe der Stiftung kann sich niemals in der materiellen (finanziellen) Fürsorge erschöpfen. Ein Mensch lebt heute länger als früher; die moderne Medizin und Hygiene sowie eine vernünftigere Lebensweise haben es fertig gebracht, dem Leben neue Jahre hinzufügen, aber dabei ist es nicht überall gelungen, diese gewonnenen Jahre mit neuem Leben zu füllen.» Dieser Grundsatz, den zusätzlichen Jahren für und mit dem Betagten Inhalt, Leben zu geben, ist ab 1966 das Hauptziel unserer Anstrengungen geblieben. Dieser Grundsatz und die angeführten Zielsetzungen in der Stiftungsurkunde lassen eine mannigfaltige Hilfe zu. Es kommt somit für Pro Senectute darauf an, nicht irgendwelche Hilfen zu erbringen, sondern solche Hilfen, die nützen.

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Es ist einleuchtend, dass Pro Senectute nicht in allen Lebensformen selber alle Dienste anbieten kann. Deshalb kann bereits eine erste Abgrenzung der Auf- gabengebiete vorgenommen werden. Pro Senectute ist vor allem mit Aus- nahme im Kanton Bern in der offenen Altershilfe tätig. Dies bedeutet, dass sie sich für die rund 93 Prozent der in eigenen Wohnungen lebenden Betagten einsetzt. Wie dieser Einsatz erfolgen soll, welches Ziel damit anvisiert wird, lässt sich mit dem Begriff «Selbständigkeit im Alter» am besten umschreiben.

Erstes Ziel: Selbständigkeit im Alter Was bedeutet Selbständigkeit? Sie hat mehrfache Bedeutung. In früheren Jah- ren konnten die Bedürfnisse der Betagten im persönlich-menschlich-anony- men Bereich durch Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in natürli- cher Weise abgedeckt werden. Der Betagte musste deswegen keine Einbusse seiner Selbständigkeit befürchten. Die Entwicklung auf volkswirtschaftli- chem, menschlichem, soziokulturellem Gebiet brachte die Erkenntnis, dass diese persönlich erbrachten Leistungen nicht mehr den Bedürfnissen der Be- tagten genügten. Als Ersatz sind deshalb institutionalisierte soziale Dienstlei- stungen notwendig, um ihre berechtigten Bedürfnisse auch inskünftig zu befriedigen. In diesem grossen Bereich der sozialen Dienstleistungen ist Pro Senectute tätig. Zweitens bedeutet Selbständigkeit aber auch, dass die Dienstleistungen von Pro Senectute nicht Betreuungscharakter haben sollen. Unsere Dienstleistun- gen haben zum Ziel, den Betagten Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln, die es ihnen erlaubt, in möglichst unabhängiger und selbständiger Weise das Leben selbst wieder zu gestalten. Es geht hier ganz allgemein um die bestmögliche Aktivierung unserer Betagten in unserer Gesellschaft. Als keine eigentliche Aktivierung sehen wir zum Beispiel die Durchführung von Altersnachmit- tagen an, in welchen den Betagten kostenlos Kaffee und Kuchen vorgesetzt werden. Zweifellos sind solche Veranstaltungen, die meistens von freiwilligen Helfern mit grossem Idealismus durchgeführt werden, für die Knüpfung sozialer Kontakte gedacht. Wenn man aber weiss, dass nach verschiedenen kürzlich erfolgten Untersuchungen ein Grossteil der Betagten zweifellos in der Lage wäre, solche Nachmittage mitzufinanzieren, wird seine Rolle nicht auf- gewertet; er bleibt als reiner Konsument in einer passiven Rolle verhaftet. Warum also den Betagten nicht in einem Altersklub integrieren, im Alterstur- nen mitwirken lassen oder in Gruppenarbeiten (Basteln, Stricken, Malen oder Lesen) positiv beschäftigen? Dies ist auch der Grund, weshalb solche Alters- nachmittage, in welchen der Betagte bloss zum passiven Teil degradiert wird, durch die Kantonalkomitees selbst nur mehr in bescheidenem Rahmen durch- geführt werden.

Drittens bedeutet die Selbständigkeit im Sinne unserer sozialen Dienstleistun- gen den Willen, die Unabhängigkeit des Betagten nicht zu tangieren. Das setzt insbesondere eine Abklärung seiner Bedürfnisse voraus: nur dann und dort haben Dienstleistungen einen Sinn, wo der Betagte in seiner Umgebung in möglichst selbständiger Weise behalten werden kann. Dazu gehört aber auch seine finanzielle Mitwirkung bei der Bezahlung einer Dienstleistung. Sein Selbstbewusstsein wird aufgewertet, wenn er für die erbrachte Leistung seinen Beitrag zahlen kann. Abgesehen davon wäre es wenig sinnvoll und volks- wirtschaftlich nicht vertretbar, von einem finanziell gut situierten Betagten keine Beiträge zu verlangen. Die Auffassung, dass der Betagte allgemein keine Eigenleistungen zu erbringen habe, führt in ein ihm aufoktroyiertes Abhän- gigkeitsverhältnis und in eine Segregation zu den übrigen Mitmenschen. Von diesen drei Grundprinzipien der Selbständigkeit sind wir beim Aus- und Aufbau unserer sozialen Dienstleistungen grundsätzlich ausgegangen. Es ist dabei selbstverständlich, dass daneben auch die traditionellen Hilfen, wie die finanzielle Fürsorge, und auch die traditionellen Altersveranstaltungen, wie Altersnachmittage, Ausflüge mit Bus und Schiffen, Geburtstagsehrungen usw., nach wie vor ihre Bedeutung haben.

Schwerpunkte der Altersarbeit Lassen Sie mich nun konkret auf diese Schwerpunkte hinweisen: Die finanzielle Fürsorge hat trotz ungestümem Ausbau der AHV vor allem -

aufgrund der achten AHV-Revision - ihre Bedetung nicht verloren. Es gibt nach wie vor Betagte, vor allem innerhalb der rund 100000 Ergänzungslei- stungsbezüger, die ihren Lebensunte rhalt bei Eintritt aussergewöhnlicher finanzieller Ereignisse nicht mehr selbst zu bestreiten vermögen. Dies ist bei- spielsweise bei Betagten ohne Krankenkas se bei einem Aufenthalt in einem Spital der Fall. Deshalb vermittelt die Stiftung einmalige oder periodische Geldleistungen und Sachleistungen für finanziell schwächere Betagte. 1979 wurden in diesem Rahmen immerhin rund 3,5 Mio Franken für über 7500 Betagte ausgerichtet. Während aber die Zahl der Empfänger seit der Einfüh- rung des ELG richtigerweise zurückging, pendelten sich die ausbezahlten Unterstützungsleistungen seit 1966 zwischen 3,5 und 5,5 Mio Franken ein. An Unterstützungen wurden seit 1918 nahezu 246 Mio Franken ausbezahlt. Die Neuorientierung der Stiftung von reinen finanziellen Unterstützungen zu den generellen Dienstleistungen zeigen die Ausgaben: 1966 waren es für die letzteren 2,4 Mio Franken, 1979 18,4 Mio Franken, also das Siebenfache, und dies in 14 Jahren! Seit 1918 wurden für Dienstleistungen rund 140,5 Mio Fran- ken ausgerichtet.

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Die nachstehende Grafik veranschaulicht diese Entwicklung der Fürsorgelei- stungen und der Dienstleistungen. Daraus ergibt sich eindeutig die für die Dienstleistungen gesetzte Priorität mit ihren stark zunehmenden Ausgaben.

141 Mio. Fr.

3 Aufwendungen der Stiftung Pro Senectute für Geld- und Sachleistungen

12 sowie Dienstleistungen

Dienstleistungen

190 1960 1970 78 79

Auf die traditionellen Altersveranstaltungen aller Art gehe ich aufgrund meiner im Abschnitt «Selbständigkeit im Alter» erbrachten Bemerkungen hier nicht mehr ein. Ich möchte jedenfalls nochmals betonen, dass solche in der hergebrachten Weise durchgeführten Veranstaltungen zu überdenken sind. Pro Senectute wird sich in diesem Rahmen vornehmlich darauf be- schränken, als Ratgeber für deren Durchführung zur Verfügung zu stehen und allenfalls finanzielle Beiträge zu leisten. In diesem Sinne soll beispiels- weise gesamtschweizerisch ein Sammelkatalog mit den verschiedensten Ideen

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für die Durchführung dieser Veranstaltungen herausgebracht und regelmässig nachgeführt werden. Das Angebot der neuzeitlichen sozialen Dienstleistungen von Pro Senectute kann nicht abschliessend sein. Dieses darf nicht statisch bleiben, es muss sich jederzeit den wirklichen Bedürfnissen anpassen können. So muss ich mich auf einige wichtige Dienste beschränken. Zur besseren Bewältigung der dritten Lebensphase kommt den Kursen zur Vorbereitung auf das Alter eine immer bedeutendere Rolle zu. Pro Senectute bietet auf die jeweiligen Teilnehmer ausgerichtete Programme an, die im wesentlichen durch die Betriebs- und Arbeitgeberorganisationen selbst durch- geführt werden. Am internationalen Seminar zur Vorbereitung auf das Alter (ISVA 1980), von Pro Senectute mit Experten, Vertretern der Firmen und Arbeitnehmer, aus der Erwachsenenbildung, der Wissenschaft usw. durch- geführt, wurde die «massgeschneiderte» Ausgestaltung solcher Kurse, die pra- xisnahe Darstellung des Alters und des Alterns in kleinen Gruppen postuliert. Ebenso hat eine Umfrage bei fünf potentiellen Interessenten (Kirchgemein- den, private und öffentliche Arbeitgeber, Einrichtungen der Erwachsenenbil- dung sowie der Lehrer) im Kanton Zürich ergeben, dass Pro Senectute kein eigenes Institut für Vorbereitungskurse eröffnen, sondern wie bis anhin Bera- tungen und Programmgestaltungen durchführen soll. Wichtig ist auch, eine Lösung zu finden, die es erlaubt, beispielsweise auch Hausfrauen und kleinere Unternehmungen an solchen Kursen teilnehmen zu lassen. Die Sozialberatung, durch unsere ausgebildeten Sozialarbeiterinnen und -arbeiter angeboten, umfasst die soziale Einzelhilfe und, allenfalls damit ver- bunden, die soziale Gruppenarbeit. Hier können teilweise längerdauernde Klientenverhältnisse entstehen, mit dem Zweck, den Betagten ihre Selbstän- digkeit auch bei psycho-sozialen Schwierigkeiten, bei Krankheit oder Gebre- chen oder bei ungenügenden finanziellen Einkommen zu erhalten. Um diesen aktivierenden Zweck zu erreichen, sind allenfalls Sach- und Finanzhilfen sowie allfällige ambulante und spezielle Dienste (z. B. von Ärzten und Juri- sten) notwendig. Im Rahmen der sozialen Dienstleistungen spielen die ambulanten Dienstlei- stungen (Haushilfe-, Mahlzeiten- oder Fusspflegedienst) für Pro Senectute eine bedeutende Rolle. Sind es bei der Sozialberatung die Fachleute, welche für und mit dem Betagten tätig sind, muss es sich hier nicht um fachlich aus- gebildetes Personal handeln. In diesem Rahmen sind demnach auch die frei- willigen Helfer von Pro Senectute in organisatorischer Weise tätig. Im heuti- gen Zeitpunkt ist es leider nicht überall gelungen, die Fachleute ausschliesslich für die soziale Beratung einzusetzen; vielfach übernehmen die Sozialarbeiter bei den ambulanten Diensten zusätzlich beispielsweise deren Koordination und Organisation.

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Zu den ambulanten Diensten einige Zahlen: von Pro Senectute waren 1979 gesamtschweizerisch Haushilfen in 5600 Haushaltungen beschäftigt. Dies ent- spricht z. B. in etwa der Anzahl Haushaltungen des Kantons Obwalden. Im Rahmen des Mahlzeitendienstes wurden in der ganzen Schweiz 540 000 Menüs verteilt, was pro Tag während eines Jahres einer Zustellung von 1479 Menüs entspricht. Dies bedeutet, dass z. B. die Bewohner von Oberhofen am Thuner- see, Boltigen im Simmental oder Stettlen bei Bern während eines Jahres täg- lich mit einer Hauptmahlzeit beliefert werden könnten. Ausserdem gibt es kantonal und regional bedingte aktivierende Dienstleistungen, wie die Gestal- tung und die Animation von Altersklubs, die verschiedensten Kursangebote (Malen, Zeichnen, Sprachkurse), das Altersturnen und -schwimmen, die För- derung von Selbsthilfeaktivitäten usw. Aufgaben des Zentralsekretariats Kehren wir nochmals zum Zentralsekretariat zurück. Dieses kann gesamt- schweizerisch weder finanzielle Fürsorge treiben noch die übrigen Altershilfen direkt anbieten. Seine Pflicht ist es, die praktische Altersarbeit in den Kanto- nen begleitend und beratend zu unterstützen. Mit anderen Worten erfüllt es Aufgaben, die gesamtschweizerisch zu lösen sind und welche die praktische Altersarbeit mit unterstützen und erleichtern. Aus diesen allgemeinen Zielset- zungen heraus sind auch seine Aufgabenbereiche geschaffen worden: - Der Secrtaire romand unterhält die notwendigen Kontakte zu den wel- schen Komitees. Insbesondere ist in diesem Rahmen die für die welsche Minderheit dringend gewünschte Möglichkeit einer zuständigen Kontakt- person hervorzuheben. - 1978 wurde die Stelle einer gesamtschweizerischen Personalschulung für das hauptamtliche Personal von Pro Senectute geschaffen. Das Konzept, das in einjähriger Arbeit, u. a. durch intensive Befragungen bei den Mit- arbeitern selbst, den Bedürfnisstand abklärte, steht in einigen Punkten noch zur Diskussion. Es ist meines Wissens das erste von einem Sozialwerk in dieser Gesamtheit ausgearbeitete Fortbildungskonzept. Es soll insbeson- dere der Erhaltung und Gewinnung leistungsfähiger und -freudiger Mit- arbeiter dienen und den fachlichen sowie persönlichen Bildungsstand der Mitarbeiter erhalten, auffrischen und erweitern. - Das erste Fortbildungs- programm, auf dem Fortbildungskonzept basierend, sieht für 1981 16 Kurse vor. - Die 1981 neu zu besetzende Stelle für Altersunterkünfte und soziale Dienst- leistungen befasst sich mit Problemen, die im Rahmen der Unterkunftsfor- men an uns herangetragen werden. In diesen Bereichen ist der Stellen- inhaber beispielsweise in Planungsgemeinschaften tätig, erstellt Gutachten

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über Standorte für Altersunterkünfte, deren Bedürfnisse; er erarbeitet Betriebsbudgets, begutachtet Konzepte, Projekte bezüglich ihrer Eignung als Heime. In einer Schriftenreihe wurden bisher zwei spezielle Probleme für Unterkunftsfragen behandelt (Richtlinien und Empfehlungen zur Gestaltung der Nasszelle in der Kleinwohnung sowie eine weitere über die Gestaltung der Küche). Im März 1977 kam die Auswertung einer Erhebung der Alterswohnformen (die neueste und einzige gesamtschweizerische Zusammenstellung) sowie ein leider bereits überholtes gesamtschweizeri- sches Altersunterkunftsverzeichnis heraus. Vor allem das letztere sollte dem neuesten Stand angepasst werden. - Die Dokumentationsstelle und Bibliothek befasst sich mit dem systemati- schen Sammeln und Sichten aller über die Altersfragen erscheinenden Unterlagen. Beispielsweise wurde 1979 ein praktischer Wegweiser für die Organisation des Haushilfedienstes veröffentlicht. Diese Schriftenreihe, die die Organisation weiterer ambulanter Dienstleistungen aufzeigt, wird weitergeführt werden. Daneben besteht die Ausleihe von Tausenden von Fachbüchern und mehrerer hundert Grossdruckbücher, letztere an seh- behinderte Betagte. Seit einiger Zeit besteht eine regelmässig erscheinende und kurz erläuterte Bibliographie zum Thema Altersfragen sowie eine Auswertung von über 50 Alterszeitschriften. Diese Bibliographie stösst auf grosses Interesse; die 350 Abonnenten entstammen aus Pro-Senectute-Kreisen sowie weiteren öffent- lichen und privaten Stellen. - Die neu geschaffene Stelle eines Medienbeauftragten gibt die Möglichkeit, die nötigen Kontakte mit der Television und den Filmschaffenden her- zustellen und daneben Kurse anzubieten, wie Altersfilme durch in der Altersarbeit stehende Leute einzusetzen sind. 1979 erschien eine umfas- sende Broschüre «Filme zum Thema Alter», die 90 Filmbesprechungen, eine Gebrauchsanweisung sowie informative Beiträge, verbunden mit ent- sprechenden Kommentaren, enthält. 1982 soll eine neue Ausgabe erschei- nen. Im Bereich der Fortbildung werden 1981 zahlreiche Kurse über Metho- dik sowie Visionierungen durchgeführt, um die entsprechenden Erfah- rungsgrundlagen für die Mitarbeiter zu liefern. - Der Informations- und Pressedienst schliesslich gibt insbesondere das Se- niorenmagazin (<Zeitlupe» heraus (1972: 7000 Abonnenten, 1980: 50000!) und ist für den Kontakt mit den Massenmedien und die gesamtschweizeri- sche Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich (Herausgabe eines Pressedien- stes, Beteiligung an Radio- und Fernsehsendungen, Begleitung der Okto- bersammlung durch nationale Werbemassnahmen). 1981 nimmt Pro Senec- tute an einer Schaufensterausstellung über ihre Aktivitäten teil, die von

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einer Grossbank in ihren Filialen gezeigt wird. Ebenfalls werden wir an der Seniorenmesse der Züspa in Zürich mitwirken.

Ausblick Bekanntlich fördert der Bund seit 1979 in allgemeinerer Weise als bisher die offene Altershilfe der gemeinnützigen privaten Institutionen. Grundlage hie- für ist Artikel 101 bis AHVG. Von einer Subvention ausgeschlossen sind somit die politischen bzw. die Kirchgemeinden. Als subventionswürdig hat der Bund dabei insbesondere die Sozialberatung, das Kurswesen für die Erhaltung oder Verbesserung der geistigen und der körperlichen Fähigkeiten (Altersturnen), für die Selbstsorge sowie die Herstellung der Kontakte mit der Umwelt, die Organisationskosten für ambulante Dienstleistungen, die Betreuung (im engen Rahmen), die Aus- und Fortbildung, die Information und Dokumenta- tion gesehen. Diese gezielte Förderung wird auch den Ausbau unserer Dienste bei den Kan- tonalkomitees und dem Zentralsekretariat beeinflussen. Sofern notwendig, sollte die Sozialberatung ausgedehnt werden. Die 75 regionalen Beratungsstel- len genügen gesamtschweizerisch noch nicht, einzelne Kantone sind nach wie vor unterdotiert. Aber auch die ambulanten Dienste sollen - vor allem auch in ländlichen Gegenden - gezielt ausgebaut und koordiniert werden. Bei der zukünftigen Ausgestaltung unseres Dienstleistungsangebotes möchte ich auf etwas, meines Erachtens ganz Entscheidendes hinweisen: die Dienste müssen noch mehr als bisher aktivierenden Charakter haben. Der Betagte selbst sollte deshalb noch stärker zur Mitbestimmung und Mitwirkung heran- gezogen werden. Diese nicht abschliessenden Forderungen sind notwendig, damit für die Zu- kunft keine Fehlentwicklung in personeller und finanzieller Hinsicht eingelei- tet wird. Denn wir müssen uns bewust sein: der Betagte von morgen ist mit der heutigen Rentnergeneration nicht mehr zu vergleichen. Er wird anforderungs- reicher, selbstbewusster, selbständiger und kritischer auftreten. Unabhängig davon muss es aber unser Ziel sein, dass die Betagten vom Leben im Alter nicht überwältigt werden, wir müssen ihnen diese Hilfen anbieten, die sie befähigen, dasselbe zu bewältigen.

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Was tut die AHV für die Alten? Von Blaise Bühler, BSV, Sektion Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe In meinem kurzen Expos ist nur von den Sachleistungen und den an die Insti- tutionen der Altershilfe gewährten Subventionen die Rede. Die bekannteste und wichtigste Leistung der AHV, die Renten, bleibt hier ausser Betracht. Die Grundlagen Die Möglichkeit zur Ausrichtung von Sachleistungen durch die AHV ist mit der Änderung von Artikel 34quater der Bundesverfassung im Jahre 1972 geschaffen worden. Diese Hilfe, die gleichartigen Regelungen in der IV nach- gebildet wurde, ist auf zwei Ebenen und in drei verschiedenen Formen kon- zipiert: im institutionellen Rahmen in Form von Subventionen an den Bau von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte und -an den Betrieb dieser Heime; in der offenen Altershilfe -durch Subventionen an gemeinnützige Organisationen, welche den noch zuhause wohnenden Betagten verschiedene Dienste anbieten. Die Verwirklichung dieses Konzeptes zeigt heute folgenden Stand: - Die Baubeiträge werden gestützt auf Artikel 101 AHVG seit dem 1. Januar

1975 gewährt.

- Beiträge an die Organisationen der Altershilfe können gemäss dem seit dem 1. Januar 1979 geltenden Artikel 101bis AHVG ausgerichtet werden. - Die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Altersheime bleibt aus finanziel- len Gründen weiterhin aufgeschoben. Hauptziel dieser finanziellen Hilfe ist es, den Betagten die nötigen Dienstlei- stungen zu für sie tragbaren Bedingungen anzubieten. Die Baubeiträge Seit 1975 werden Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Einrichtungen für Betagte gewährt. Unter «Einrichtungen» werden vor allem Altersheime und Alterspflegeheime verstanden, welche Betagte aufneh- men, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Wohnung frei zu wählen, und welche diese betagten Menschen bis zu ihrem Eintritt in ein Spital oder bis zu ihrem Tod beherbergen. Mit Einführung der Baubeiträge wurde ein - in der Folge von verschiedenen Kantonen übernom- menes -Gesuchsverfahren eingeführt; ferner wurden Mindestanforderungen für das Raumprogramm aufgestellt und Limiten für die Kosten pro Bett fest- gelegt, letztere in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bundesbauten.

iIr

Der Beitragssatz beläuft sich im Normalfall auf einen Viertel der anrechen- baren Kosten, auf einen Drittel für die Heime im Berggebiet und auf die Hälfte für die Heime, welche betagte Invalide betreuen. In den ersten sechs Jahren (1975 bis 1980) sind rund 500 bedeutende Projekte durch die AHV finanziell unterstützt worden, was Beiträge von insgesamt ungefähr 500 Mio Frankeh auslöste. Die Förderung der Altershilfe Die Bundesbeiträge zur Förderung der Altershilfe, die seit 1979 gewährt wer- den, haben vor allem zum Ziel, die Betagten so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben zu lassen. - Die offene Altershilfe umfasst: - die Beratung durch die Sozialdienste, - die Sekretariats- und Dokumentationsarbeiten, die insbesondere der Infor- mation über Altersprobleme dienen, - die Organisation externer Dienstleistungen wie Haushalt- oder Familien- hilfe, Mahizeitendienste usw., - die Aus- und Weiterbildungskurse für Fachpersonal der Betagtenhilfe, - die Direkthilfe bei Betagten (lediglich für alltägliche Lebensverrichtungen), - die Weiterbeschäftigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten, - die Organisatioii von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung ihrer Selbständigkeit und des Kontaktes mit der Umwelt. Die Beiträge an diese Hilfeleistungen belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Die Durchführung dieses Systems ist erst zögernd angelaufen: im Jahre 1979 wurden 63 Beitragsgesuche verzeichnet, 1980 deren 378. Die verhältnismässig lange Anlaufzeit ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schaffung der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfemassnahmen und die Information der verschiedenen Organisationen sich als zeitaufwendiger und schwieriger als erwartet erwies. Die bisher ausgerichteten Beiträge (zirka 15 Mio Franken im Jahre 1980) zeigen aber bereits, wie sehr diese Kostenbeteili- gung mithilft, die Dienstleistungsangebote zu erweitern, in gewissen Fällen sogar überhaupt zu ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die für die beiden genannten Bei- tragsformen ausgerichteten Summen - die weniger als ein Prozent der AHV- Ausgaben ausmachen wesentlich dazu beitragen, dass die betroffenen Insti- -

tutionen sich noch vermehrt anstrengen, um das Heim- und Dienstleistungs- angebot in unserem Land zu verbessern. Dieses Vorgehen wird der modernen Alterspolitik gerecht, welche Hilfe zur Selbsthilfe gewährt und damit erst noch bedeutende Einsparungen auf anderen Gebieten der sozialen Sicherheit ermöglicht.

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Die Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen 1978 Die Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherten erfüllen können. Anders als bei der AHV, wo die Leistungen stets aus den Aufwendungen der jeweiligen er- werbstätigen Generation im Umlageverfahren auf die Rentner umverteilt wer- den, haben die Pensionskassen Deckungskapitalien für ihre künftigen Ver- pflichtungen anzulegen. Eine seriöse Vermögensanlage und -verwaltung, bei der die Sicherheit der Anlagen im Vordergrund steht, ist daher unabdingbar. Das Eidgenössische Statistische Amt hat im Rahmen der Pensionskassenstati- stik 1978 - über deren Ergebnisse schon im Januarheft der ZAK berichtet wurde - auch Erhebungen über die Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtun- gen durchgeführt. Nachstehend werden die wichtigsten, in der Zeitschrift ((Die Volkswirtschaft» bereits publizierten Zahlen mit den zugehörigen Erläu- terungen wiedergegeben. Einleitung In den vorliegenden Tabellen sind die Vorsorgeeinrichtungen wiederum geglie- dert nach Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts sowie nach ihrer Charakteristik. Die Statistik erfasst nur das von den Vorsorgeeinrichtungen selbst verwaltete Vermögen. Die Rückkaufswerte der Gruppenversicherungen wurden nicht erhoben, da ihr Gegenwert in den Kapitalanlagen der Versi- cherungsgesellschaften enthalten ist. Entsprechend den Zielen der Statistik versteht man unter Kapital (vgl. Tabelle 2) nicht nur das frei verfügbare Ver- mögen, sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Kapital, wie Deckungskapital, Prämien- oder Beitragsreserven, Sparkapital (Anteil der Versicherten und Anteil der Arbeitgeber). Im wesentlichen entspricht die Ab- grenzung der einzelnen Gruppen von Aktiven und Passiven der Pensionskas- senstatistik 1970 und den seither veröffentlichten Fortschreibungen. Nur die Ansprüche bei Anlagestiftungen für Vorsorgeeinrichtungen wurden neu sepa- rat erhoben, da sie nunmehr eine grosse Bedeutung erlangt haben. Für die übrigen Begriffe und Definitionen sowie die Quellen zur Pensionskassenstati- stik sei auf die oben erwähnte Veröffentlichung verwiesen (ZAK 1980 S. 14). Ergebnisse Betrachtet man die Summen der Aktiven und Passiven der Vorsorgeeinrich- tungen, so ist als erstes zu bedenken, dass es sich um Buchwerte handelt, die vermutlich insbesondere bei den Aktiven vorsichtig angesetzt wurden. Bei

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Vergleichen und Betrachtungen über den Kapitalmarkt ist dieser Einschrän- kung Rechnung zu tragen. Von den 17060 Vorsorgeeinrichtungen hatten 1978 deren 15 397 eigene Kapi- talanlagen. Von Einzelfällen abgesehen, handelt es sich bei den vermögens- losen Einrichtungen um Gruppenversicherungen. Wie aus Tabelle 1 hervor- geht, beliefen sich die gesamten Kapitalanlagen 1978 auf 74 Mia Franken; sie haben sich somit seit 1970 verdoppelt. Davon entfallen ein Drittel auf die Ein- richtungen öffentlichen Rechts und zwei Drittel auf die Einrichtungen pri- vaten Rechts. Im öffentlich-rechtlichen Sektor werden vielfach die Gelder der Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich beim Arbeitgeber deponiert. 60 Prozent der Anlagen sind denn auch Guthaben beim Arbeitgeber, und nur je 9 Prozent der Gelder sind in Hypotheken und Liegenschaften angelegt. Die Obligatio- nen und Kassenscheine machen 10 Prozent der Anlagen aus, die flüssigen Mit- tel 7 Prozent. Verglichen mit 1970 ist diese Anlagepolitik beinahe unverändert geblieben. Von den Kapitalanlagen der privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (fast

50 Mia Fr.) stehen nur 11 Prozent als Guthaben beim Arbeitgeber. Die bevor-

zugte Anlageform sind die Obligationen und Kassascheine mit einem Drittel aller Anlagen. Zusammen mit den Aktien und Anteilscheinen sowie den An- sprüchen bei Anlagestiftungen sind insgesamt etwa 45 Prozent aller Kapital- anlagen in Wertpapieren angelegt. Im privat-rechtlichen Sektor entfallen auf die autonomen Pensionskassen, die Selbstversicherung betreiben, 29 Mia Franken oder 59 Prozent aller Anlagen. Davon sind 48 Prozent in Wertschriften (Obligationen, Aktien, Anteilschei- nen und Ansprüchen bei Anlagestiftungen) angelegt. 15 Prozent oder 3,3 Mia Franken entfallen auf Hypothekaranlagen und 25 Prozent oder 7,4 Mia Fran- ken auf Liegenschaften. Somit sind also drei Viertel aller Hypothekaranlagen und zwei Drittel der Liegenschaften der privat-rechtlichen Vorsorgeeinrich- tungen im Besitze von autonomen Pensionskassen. Die Gruppenversicherungen weisen verhältnismässig wenig Kapital auf. 15 Prozent der Gruppenversicherungen haben kein Vermögen (1970 waren es 24 Prozent). Von den vorhandenen Mitteln sind 72 Prozent Guthaben beim Ar- beitgeber und 19 Prozent flüssige Mittel und kurzfristige Anlagen, andrerseits sind 16 Prozent in Liegenschaften angelegt. Bei den Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung sind 21 Prozent der Anlagen Guthaben beim Arbeit- geber und 10 Prozent flüssige Mittel. 44 Prozent der Aktiven sind in Wert- schriften (Obligationen, Aktien, Anteilscheine und Ansprüche bei Anlagestif- tungen) und 18 Prozent in Liegenschaften angelegt.

Die Tabelle 2, welche einen Überblick über die Passiven der Vorsorgeeinrich- tungen vermittelt, zeigt, dass 94 Prozent der gesamten Bilanzsumme gebun-

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Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 1

Charakteristik der Anzahl Flüssige Guthaben Obliga- Aktien, Ansprüche Hypo- Liegen- Übrige Bilanzsumme Vorsorgeeinrichtung Einrich- Mittel und beim tionen, Anteile bei Anlage- thekar- schaften Aktiven tungen kurzfristige Arbeitgeber Kassa- an Anlage- stiftungen anlagen und Grund- Anlagen scheine fonds stücke

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 154 1770403 14 962 971 2444535 318969 150734 2168 151 2 260 706 699274 24 775 743 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 13 3545 32749 32045 6205 4089 13043 8867 550 101 092 Gruppenversicherungen 49 1022 7414 1226 33 45 76 - 1726 11542 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 32 5070 11679 4962 454 46 752 1191 3039 27193 Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 2032 9409 3053 140 - 1226 - 1948 17808 Wohlfahrtsfonds 16 357 1 458 870 1993 - 428 - 10 5 115

Total 296 1782429 15 025 679 2 486 691 327794 154914 2 183 676 2 270 765 706547 24 938 494 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 738 909 617 1844 433 10 585 973 1 955 777 1 395 506 4 446 293 7438 179 759 687 29 335 467 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 558 350924 554627 2171950 563401 272028 628184 1342863 183484 6067462 Gruppenversicherungen 7241 704889 987200 733 103 164388 138957 127788 576896 240756 3673979 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3480 508944 1096251 1 668 475 262 058 409 702 263 905 935 903 124 126 5 269 365 Spareinrichtungen (Alterssparen) 331 37160 61715 109034 15016 10083 13205 71286 6804 324304 Wohlfahrtsfonds 2753 390679 929322 1466808 390011 89785 316396 962031 140033 4685066

Total 15101 2902215 5473547 16735343 3350651 2316061 5795771 11327158 1454890 49355642

Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 1

Charakteristik der Anzahl Flüssige Guthaben Obliga- Aktien, Ansprüche Hypo- Liegen- Übrige Bilanzsumme Vorsorgeeinrichtung Einrich- Mittel und beim tionen, Anteile bei Anlage- thekar- schaften Aktiven tungen kurzfristige Arbeitgeber Kassa- an Anlage- stiftungen anlagen und Grund- Anlagen scheine fonds stücke

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 892 2680021 16807404 13030508 2274746 1546240 6614444 9698885 1458961 54111210 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 571 354469 587376 2203995 569606 276117 641226 1351730 184034 6168554 Gruppenversicherungen 7290 705911 994614 734329 164421 139002 127864 576896 242481 3685521 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3512 514014 1107930 1673438 262511 409747 264658 937094 127165 5296558 Spareinrichtungen (Alterssparen) 363 39193 71124 112087 15156 10083 14431 71286 8753 342112 Wohlfahrtsfonds 2769 391036 930779 1467677 392004 89785 316824 962031 140043 4690181

Total 15397 4 684 644 20 499 226 19 222 034 3 678 444 2 470 974 7 979 447 13 597 922 2161436 74 294 136

Abgrenzung der Bilanzposten:

Flüssige Mittel und kurzfristige Anlagen = Kassa, Postcheck, Kontokorrent-Guthaben bei Banken und Versicherungsgesellschaften, Sparhefte, Einlagehefte (Deposi- tenhefte), Termingelder (Depot- oder Festgelder), Vorsorge- und Anlagekonten bei Banken. Guthaben beim Arbeitgeber = Kontokorrent, nicht pfandversicherte Darlehen, ausstehende Einkaufssummen des Arbeitgebers, andere Guthaben beim Arbeitgeber. Obligationen, Kassascheine = auch Pfandbriefe und Wandelanleihen. Aktien und Anteile an Anlagefonds = Kotierte und nichtkotierte Aktien, Partizipationsscheine. Hypothekaranlagen = Hypotheken, Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Baukredite. Liegenschaften und Grundstücke = Wohnbauten, andere Immobilien, Landreserven, Vorauszahlung für zu erwerbende Liegenschaften, Baukonten. Ubrige Aktiven = Transitorische Aktiven, Mobilien, Debitoren: Ausstehende Beitrage und Einkaufssummen der Mitglieder, nicht pfand- versicherte Darlehen an Mitglieder und Dritte, Schuldscheine, Guthaben (ausstehende Verrechnungssteuer) bei der Eidg. Steuerverwaltung, andere Debitoren.

Passiven der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Anzahl Kredi- Passiv- Rück- Übrige Kapital Bilanzsumme Einrich- toren hypotheken stellungen Passiven tungen

Vorsorgeeinrichtungen Öffentlichen Rechts

Autonome Pensionskassen 154 56639 111 106 54 543 62 475 24 490 981 24775 743 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 13 3 1 599 314 17 99 160 101 092 Gruppenversicherungen 49 57 - 51 237 11 196 11542 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 32 7 459 93 7 26 626 27 193 Spareinrichtungen (Alterssparen) 32 160 - 50 - 17 598 17 808 Wohlfahrtsfonds 16 838 - - 1 4 276 5 115

Total 296 57 706 113 164 55 050 62 738 24 649 837 24 938 494

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 738 359 522 1 112 759 552 443 88 709 27 222 033 29 335 467 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 558 47 884 212 306 84 284 24 473 5 698 514 6 067 462 Gruppenversicherungen 7 241 307 774 179 379 54 465 65 629 3 066 730 3 673 979 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3 480 47 220 341 125 44 631 39 704 4 796 685 5 269 365 Spareinrichtungen (Alterssparen) 331 7 191 29 525 890 1 234 285 464 324 304 Wohlfahrtsfonds 2753 133 624 387 534 43 858 29939 4090 110 4685 066

Total 15 101 903 215 2 262 629 780 572 249 689 45 159 536 49 355 642

Passiven der Vorsorgeeinrichtungen in 1000 Franken Tabelle 2

Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung Anzahl Kredi- Passiv- Rück- Übrige Kapital Bilanzsumme Einrich- toten hypotheken stellungen Passiven tungen

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Autonome Pensionskassen 892 416 161 1 223 864 606 986 151 185 51 713 014 54111 210 Autonome Pensionskassen mit Gruppenversicherung 571 47 887 213 905 84 598 24 490 5 797 674 6 168 554 Gruppenversicherungen 7 290 307 831 179 379 54 517 65 866 3 077 927 3 685 521 Spareinrichtungen mit Gruppenversicherung 3512 47227 341 584 44724 39711 4 823 311 5 296 558 Spareinrichtungen (Alterssparen) 363 7351 29525 939 1 234 303 062 342 112 Wohlfahrtsfonds 2 769 134 462 387 534 43 858 29 941 4 094 386 4 690 181

Total 15 397 960 920 2 375 793 835 621 312 427 69 809 373 74 294 136

Abgrenzung der Bilanzposten:

Kreditoren = Darlehen, Baukredite, Darlehen des Arbeitgebers, übrige Kreditoren Passivhypotheken = auf Wohnhäusern und andern Immobilien. Rückstellungen = für Wertberichtigungen auf Wertschriften und Liegenschaften, Erneuerungen und Reparaturen von Liegenschaften. Übrige Passiven = Ausstehende Kapital- und Rentenauszahlungen an Mitglieder, Transitorische Passiven usw. Kapital = Deckungskapital, Garantiefonds, Prämien- oder Beitragsreserve, Ausgleichsfonds usw., Sparkapital (Anteil der Versicherten und des F') Arbeitgebers), Kapital der integrierten Einrichtungen (Spareinrichtung und Wohlfahrtsfonds), frei verfügbares Kapital.

denes und freies Kapital im Sinne der oben gegebenen Definitionen sind, also zur Deckung der laufenden und künftigen Vorsorgeleistungen bestimmt sind. Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts ist das Kapital, der oben erwähnten besonderen Anlagestruktur entsprechend, beinahe identisch mit der Bilanzsumme. Bei den privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind 92 Prozent der Bilanzsumme gebundenes und freies Kapital. Von den Passiv- hypotheken (5% der Bilanzsumme) entfallen rund die Hälfte auf die autono- men Pensionskassen, die am meisten Liegenschaften in ihren Portefeuilles haben. Die Anlagestiftungen für Vorsorgeeinrichtungen haben in ihren Portefeuilles sowohl Obligationen, Kassascheine, Aktien als auch Liegenschaften. Die Auf- teilung der Vermögen der Anlagestiftungen auf die erwähnten Anlageformen geht aus der Pensionskassenstatistik nicht hervor, da hier nur der Wert der Ansprüche gesamthaft, so wie sie von den Vorsorgeeinrichtungen in die Bilanz eingesetzt wurden, erhoben wurde.

Durchführungsfragen

Medizinische Massnahmen; Anwendung von Ziffer 4083 des SUVA / MV/ LV-Zahnarzttarifs'

Vor dem Einsetzen von Kronen und Brücken sind eine gründliche Reinigung der Zähne und eine vollständige Entfernung des Zahnsteins eine zwingende Voraussetzung für einen anhaltenden Erfolg der zahnprothetischen Versor- gungen. Diese der Überkronung vorausgehenden hygienischen Massnahmen bilden deshalb einen integrierenden Teil der Behandlung und sind von der IV zu übernehmen, soweit sie in engem Zusammenhang mit der von der IV bewil- ligten zahnprothetischen Versorgung stehen. In der Regel sind wiederholte Reinigungen nötig. Ein genügend enger Zusam- menhang mit der Überkronung kann nur während sechs Monaten vor dem

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Einsetzen der Kronen angenommen werden. Die Ziffer 4083 des Zahnarzt- tarifs kann deshalb während sechs Monaten vor der eigentlichen 1V-Mass- nahme vergütet werden. Die Ziffern 4081 und 4082 können laut Tarifvertrag den Sozialversicherungen nicht in Rechnung gestellt werden. Alle übrigen vorausgehenden Massnahmen sind vom Zahnarzt zu begründen, wenn er dafür der IV Rechnung stellt. Rz 18 des Kreisschreibens über medizinische Massnahmen ist immer zu beachten.

IV: Änderungen im Bestand der Hilfsmitteldepots' (Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)

Auf den 1. April 1981 übernimmt die Stiftung Pro Senectute Luzern die Bestände des Hilfsmitteldepots Schwyz und vereinigt sie mit dem bisher geführten IV-Depot, dessen Standort zugleich verlegt wird. Das bisher von der Stiftung Behindertenbetriebe im Kanton Schwyz (ehemals Invalidenwerkstätte Schwyz) geführte Depot wird auf den gleichen Termin geschlossen. Der Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist wie folgt zu ändern: - Seite 89 unten (anstelle von «LUZERN...»): ZENTRALSCHWEIZ Luzern Hilfsmitteldepot Zentralschweiz Werkhofstrasse 20/22

6005 Luzern

Seite 90 oben: Telefon 041/44 14 17 «SCHWYZ...» streichen. Das Hilfsmitteldepot in Gwatt/ BE befindet sich im schweizerischen Wohn- und Arbeitsheim für körperlich schwer Behinderte, Hännisweg 7, und nicht in der Eingliederungsstätte für Behinderte, Hännisweg 3. Die im Verzeichnis angegebene Telefonnummer ändert nicht. - Der Eintrag auf Seite 89 unter «Gwatt» lautet somit: Schweizerisches Wohn- und Arbeitsheim für körperlich schwer Behinderte Hännisweg 7

3645 Gwatt bei Thun

Telefon 033/361932

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Fachliteratur

Büchi Otto: Leistungs- oder Bedarfsgerechtigkeit in der AHV? In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1981, Heft 1 Verlag Stämpfli, Bern.

Der Einfluss des Drei-Säulen-Konzepts auf den Verkauf von Lebensversiche- rungen. Lehrprogramm IV, enthaltend die Bände 1: AHV/IV (197 S.), 2: Berufliche Vor- sorge (244S.), 3: Private Selbstvorsorge (200 S.), mit Begleitheften. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Ausbildungsmittel in der Lebensversicherung, K.H. Stephan Engel u.a. Institut für Versicherungswirtschaft (IVW), St. Gallen.

Ergänzungsbericht über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtun- gen in die obligatorische berufliche Vorsorge nach Vorschlag Ständerat. Bundes- amt für Sozialversicherung, Bern (s. Inserat auf dem Umschlag dieses Heftes).

Maurer Alfred: Streifzüge durch das schweizerische Sozialversicherungsrecht. In «Schweizerische Juristen-Zeitung», Heft 19/1980, S. 293 bis 298. Schulthess Poly- graphischer Verlag, Zürich.

Arbeitsmöglichkeiten für Behinderte. Einige Beispiele. In (<Pro Infirmis», Fachblatt für Rehabilitation, Heft 1/1981, S.1-42. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129,

8032 Zürich.

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Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Bratschi vom 16. Dezember 1980 betreffend eine Statistik über die Behinderten

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bratschi (ZAK 1981 S. 78) am 25. Februar wie folgt beantwortet: «Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung bewusst, die eine gesamtschweizeri- sche Statistik über die Behinderten sowohl als allgemeines Informationsmittel wie auch als Planungsgrundlage für die Sozialversicherung und für die Bereitstellung von Infra- struktureinrichtungen haben könnte. Für die statistische Erfassung von Behinderten ist indessen eine einheitliche Beurteilung der Invalidität nach Art, Ursache und Schwere notwendig. Eine solche Beurteilung bietet jedoch einige Schwierigkeiten. Seit kurzer Zeit werden im Rahmen eines umfassenden Konzepts die beim Vollzug der IV anfallenden Daten erfasst und gespeichert. Der schrittweise Aufbau einer umfassen- den Statistik der IV ist also eingeleitet. Für eine zweckmässige und rationelle Auswer- tung der Informationen sind allerdings noch zusätzliche administrative Massnahmen notwendig. Diese dürfen jedoch den Vollzug des Versicherungswerkes nicht behin- dern. Aus diesem Grund sowie wegen personeller und technischer Engpässe wird die Verwirklichung des gesamten Konzeptes noch mehrere Jahre beanspruchen. Sobald jedoch Teilergebnisse vorliegen, sollen sie publiziert werden.»

Postulat Schärli vom 17. Dezember 1980 betreffend Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bei den Sozialversicherungen Nationalrat Schärli hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob das Verfahrensrecht auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes in einem einheitlichen, für alle Zweige der Sozialversiche- rung gültigen und eng an das Verwaltungsverfahren angelehnten Erlass zu regeln sei. Diese einheitliche Regelung soll insbesondere auch Gültigkeit haben für kantonale oder privatrechtlich organisierte Träger der Sozialversicherung )kantonale Ausgleichskas- sen, Verbandsausgleichskassen, Krankenkassen, usw.).» (10 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Berufliche Vorsorge

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre fünfte Sitzung im Rahmen des Differenzenbereinigungsverfahrens ab.

Die Kommission befasste sich zunächst mit den Möglichkeiten der Kapitalabfindung anstelle einer Rente. Sie hielt am Anspruch des Versicherten auf Kapitalabfindung für Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amorti- sation von Hypothekardarlehen auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum fest. Sie folgte aber insofern dem Ständerat, als sie diesen Anspruch auf höchstens die Hälfte der Altersrente beschränkte. Auch die Möglichkeit der Verpfändung künftiger Alterslei- stungen wurde beibehalten. Damit werden die Versicherten bereits vor Erreichen des Rentenalters berechtigt, den Anspruch auf Altersleistungen im Ausmass der vorhande- nen Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum oder den Aufschub von Amor- tisationen von Hypothekardarlehen zu verpfänden. Die dadurch gesicherten Geldforde- rungen dürfen jedoch insgesamt das Guthaben im Alter 50 nicht übersteigen. Die Kom- mission verzichtete hingegen darauf, die Vorsorgeeinrichtungen zur direkten Über- nahme von Grundpfanddarlehen zu verpflichten.

Bei der Organisation der beruflichen Vorsorge bestand die nationalrätliche Kommission gegenüber dem Ständerat darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Kassen grundsätzlich den gleichen Bestimmungen unterliegen wie diejenigen der Privatwirtschaft mit gewis- sen speziellen Ausnahmen, welche sich aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Vor- sorgeeinrichtungen ergeben.

Was die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge betrifft, hielt die Kommission ein- hellig an der Fassung des Nationalrates fest: Die Beiträge der Arbeitnehmer und Selb- ständigerwerbenden werden bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden voll abzugsfähig. Auf der andern Seite sind aber die Vorsorgeleistun- gen in vollem Umfange als Einkommen steuerbar.

Abgesehen von den Finanzierungsfragen hat die Kommission nun die gesamte Vorlage durchberaten. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erscheinen des Ergänzungsberichts über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische Vorsorge nach Vorschlag Ständerat. Sie wird sich anlässlich der nächsten Sitzung am 13. und 14. April 1981 sowohl mit den Ergebnissen der Expertisen als auch mit der Finanzierung (Staffelung der Altersgutschriften, Sonderreserven, Sicherheitsfonds usw.) befassen.

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Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die «Gemischte Kommission» für die Amtsperiode 1981 bis 1984 in folgender Zusammensetzung ernannt:

Präsident Dr. Albert Granacher, stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern (Wahl bis Ende April 1982)

Vertreter der Steuerbehörden Gabriele Balemi, Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Bellinzona Fritz Fischli, lic. oec., Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung Glarus, Glarus Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Luzern (neu) Andrö Haessig, Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Genf Dr. Loys Huttenlocher, Vorsteher der kantonalen Steurverwaltung, Neuenburg Fürsprecher Beat Jung, Chef der Hauptabteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land, Liestal (neu) Dr. Andrö Suter, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bern (neu)

Vertreter der ka nto na)e n Ausgleichskassen Karl Brazerol, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Chur )neu( Renö Frasse, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Neuenburg, Neuenburg Gerold Schawalder, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Bern Dr. Alfred Strub, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft, Binningen

Vertreter der Verba ndsa usgleic hskassen Hans-Rudolf Rindlisbacher, Leiter der Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes, Bern (neu) Görald Roduit, Födöration des syndicats patronaux, (delegiert von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen) Genf (neu( Dr. Christian Schaeppi, Leiter der Ausgleichskasse Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, St. Gallen Werner Stettler, Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, St. Gallen

Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Mitglieder dieser Kommission für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt gewählt:

Präsident Dr. med. Peter Lerch, ehemaliger Chef des ärztlichen Dienstes BSV, Burgdorf (neu(

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Stellvertreter Dr. med. Constantin Schuler, Chefarzt der MEDAS St. Gallen, St. Gallen (neu)

Vertreter der A rztesc haft Dr. med. Jacques Buffle, Comitä central de la F6d&ation des mdecins suisses, Genf Dr. med. Franz Della Casa, Ophthalmologe, Burgdorf (Wahl bis Ende 1983) Prof. Dr. M. Geiser, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, Bern (neu) Dr. Renö Joray, Spezialist für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Basel (neu) Dr. med. Roger Mayer, Spezialarzt für innere Medizin, Genf (neu) Dr. med. D. L. A. Roulet, Kinderarzt FMH, Reinach Prof. Dr. med. A. Schärli, Chefarzt Kinderchirurgie der Kinderklinik Luzern, Luzern Dr. med. Andrä Spahr, Pädiater, Sitten Vertreter der Invalidenversicherung Dr. Josef Brühlmann, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons St. Gallen, St. Gallen Dr. Karl Häuptli, Leiter des Sekretariates der IV-Kommission des Kantons Aargau, Aarau Dr. med. Giordano Kauffmann, Vizepräsident der 1V-Kommission des Kantons Tessin, Breganzona (neu) Dr. Elisabeth Leuzinger, Juristin der 1V-Kommission des Kantons Zürich, Zollikon (neu) Jacques Remy, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Freiburg, Neyruz Dr. Rudolf Tuor, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons Luzern, Luzern (neu) Dr. med. Max Zaslawski, Arzt der 1V-Kommission des Kantons Basel-Stadt, Basel

1 Sitz vakant

Amtsvertretiingen Dr. med. Wendel F. Greuter, Arbeitsärztlicher Dienst BIGA, Bern Ärztlicher Dienst der SUVA, Nachbehandlungszentrum Bellikon (neu)

Beitrag der IV an den Um- und Ausbau des Werkheimes «Neuschwende,>, Trogen /AR

An den Um- und Ausbau des seit 1974 bestehenden Werkheimes «Neuschwende» in Trogen hat das Bundesamt für Sozialversicherung dem Heilpädagogischen Verein Küs- nacht gestützt auf Artikel 73 des 1V-Gesetzes einen Baubeitrag von vorläufig 1150 000 Franken zugesichert. Gegenwärtig betreut und beschäftigt das Werkheim vorwiegend geistigbehinderte Jugendliche und Erwachsene aus dem Kanton Zürich. Nach Fertig- stellung der Arbeiten werden insgesamt 32 Plätze zur Verfügung stehen.

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen (Drucksache 318.105) Zu dieser Wegleitung werden zurzeit zwei Nachträge vorbereitet. Nachtrag 15 wird ungefähr im April / Mai, Nachtrag 16 dann im Spätsommer 1981 erscheinen. Anschlies-

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send werden noch fehlende Kreisschreiben sowie die Texte von in diesem Jahr in Kraft tretenden Zusatzabkommen und Verwaltungsvereinbarungen nachgeliefert. Teilweise wurde eine neue Seitennumerierung notwendig. Das bewirkt, dass einige schon vorhandene, unverändert bleibende Teile auch ersetzt werden müssen. Mit dem Nachtrag 16 wird ein neuer, dritter Ordner abgegeben. Aus der nachfolgenden Tabelle ist der Inhalt der Nachträge 15 und 16 ersichtlich.

Staat Ober- Kreis- Ab- Zusatz- Verwaltungs- Zusatz- Nachtrag sicht schreiben kommen abkommen vereinbarung vereinbarung 15 16

Österreich x x X (erstes X X (erste X u. zweites) und zweite) x x Belgien x x >< x Tschechoslowakei x x X Deutschland (BRD) x x x x x x Dänemark x x x x Grossbritannien x x Frankreich x x x x Luxemburg x x x x x x x Norwegen x x x x USA x x x x Portugal x x x x Schweden x x x x Übereinkommen BRD/FL/A!CH x x x

Neue Kindergeldansätze in der Bundesrepublik Deutschland

Die Kindergeldansätze in der Bundesrepublik Deutschland wurden auf den 1. Februar

1981 erhöht auf (Monatsansätze):

- 50 DM für das erste Kind (wie bisher). - 120 DM für das zweite Kind (bisher 100 DM) und - 240 DM für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 200 DM).

Personelles

Bundesamt für Sozialversicherung Der Bundesrat hat Otto B ü c h i, bisher Direktionsadjunkt im BSV, mit Amtsantritt am 1. März 1981 zum Chef der Abteilung Beiträge und Leistungen in der Hauptabtei- lung AHI-Vorsorge gewählt. Der Gewählte ersetzt den altershalber zurückgetretenen Dr. Karl Achermann.

Ausgleichskasse FRSP (Nr. 106) Der Leiter der Verbandsausgleichskasse der Födöration romande des syndicats patro- naux (FRSP), Charles Page, ist Ende Dezember 1980 zurückgetreten.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Renten Urteil des EVG vom 23. Dezember 1980 i.Sa. N.P. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 25 ff. und Art. 22ter AHVG. Für verheiratete Waisen und Kinder besteht grund- sätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrente. (Änderung der Rechtsprechung)'

Die Versicherte verwitwete im Jahre 1963. Den der Ehe entsprossenen drei Kindern wurden in der Folge Waisenrenten zugesprochen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1976 verlangte die zuständige Ausgleichskasse von der Versicherten die Rückerstattung der ihrem 1952 geborenen Sohn seit dem 1. Januar 1973 ausgerichteten Waisenrenten. Sie legte dar, sie habe erst kürzlich erfahren, dass der Sohn, welcher die Rente infolge seines Studiums über das 18. Altersjahr hinaus bezog, sich im Dezember 1972 verheiratet habe. Die erfolgte Zivilstandsänderung lasse die Ausrichtung der Versicherungsleistung nicht mehr zu. Vertreten durch einen Anwalt, erhob die Versicherte Beschwerde. Sie machte geltend, rentenberechtigt sei ihr Sohn, dem sie durchwegs den vollen Betrag der Leistung über- geben habe. Sie führte des weiteren aus, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten könne nur vom Rentenberechtigten, dessen gesetzlichem Vertreter oder Erben verlangt werden. Unter gewissen Bedingungen könne zwar die Rückerstattung auch von Drittpersonen, denen die Renten ausbezahlt wurden, verlangt werden, doch seien im vorliegenden Fall die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben. Der kantonale Richter wies die Beschwerde ab. Die Versicherte liess Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erheben und machte geltend, die Aufhebung des Renten- anspruchs bei Verheiratung des Berechtigten sei nicht gerechtfertigt. Ferner übernahm sie ihre vor erster Instanz vorgebrachte Argumentation, wonach sie selber gar nicht zur Rückerstattung der Leistung verhalten werden könne, weil die Anwendung der streiti- gen Regelung sich nicht auf ihre Person beziehe. Sie verlangte vorab die vorbehaltlose Annullierung der Rückerstattungsverfügung; subsidiär beantragte sie, das Gericht möge die angefochtene Verfügung in dem Sinne abändern, dass sie selbst nicht zur Rückerstattung der streitigen Leistungen gehalten sei. Ausgleichskasse und BSV beantragten Abweisung der Beschwerde. Das EVG erkun- digte sich im Verlaufe des Verfahrens beim BSV nach den möglichen Folgen und den Durchführungsfragen, die aus einer allfälligen Praxisänderung resultierten, wonach die Heirat nicht mehr zum Erlöschen von Waisenrenten führen würde. In seiner Antwort

Das BSV hat die Ausgleichskassen mit Kreisschreiben vom 19. Februar 1981 )Dok. 33.776) über die mit der Praxisänderung verbundenen Folgen orientiert.

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vertrat das BSV die Ansicht, eine solche Praxisänderung würde zu rechtlichen und durchführungstechnischen Schwierigkeiten führen; sie scheine um so weniger ange- zeigt, als sich der Gesetzgeber in absehbarer Zeit ohnehin mit dieser Frage werde befassen müssen. - Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen: Streitig ist in erster Linie die Frage, ob die Heirat des Sohnes zum Erlöschen seines Anspruches auf Waisenrente führen soll. Vorbehältlich Art. 28 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, laut Art. 25 Abs. 1 AHVG Anspruch auf einfache Waisenrenten. Der Anspruch auf die einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Aus- bildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG). In einem Grundsatzurteil hatte das Gericht jedoch entschieden, dass eine über 18jährige weibliche Waise, die ein Studium oder eine Lehre absolviert, mit der Verheira- tung ihren Anspruch auf die Waisenrente verliere (EVGE 1965 S.22, ZAK 1965 S. 371). In der Folge hat das Gericht diese Rechtsprechung auch auf die männliche Waise, die sich verheiratet, anwendbar erklärt (BGE 97 V 178, ZAK 1972 S.417 sowie ZAK 1975 S.523). Aufgerufen, sich in diesem Verfahren erneut zur Frage zu äussern, ob im Hinblick auf den Anspruch auf Waisenrente die Verheiratung einen Erlöschensgrund darstelle, hat sich das Gesamtgericht für eine Änderung der erwähnten Rechtsprechung aus- gesprochen. Es ging dabei hauptsächlich von der Feststellung aus, Art. 25 Abs. 2 AHVG sehe kein Erlöschen des Anspruches auf Waisenrente bei Verheiratung vor. Als die besagte Rechtsprechung eingeführt wurde, durfte das Gericht aus damaliger Sicht mit Fug annehmen, das geltende Recht sei unvollständig und bedürfe jenes Erlö- schensgrundes. Seither haben sich die Dinge jedoch dergestalt entwickelt, dass eine solche Betrachtungsweise heute nicht mehr haltbar ist. Denn noch vor relativ kurzer Zeit hatte die Heirat in der Tat fast allgemein die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Paares von den Eltern zur Folge, was sich heute jedoch wesentlich geändert hat. Bei- spielsweise bilden Eheschliessungen zwischen Studierenden nicht mehr die Aus- nahme, insbesondere unter Studierenden aus wenig bemittelten Kreisen, für die eine gemeinsame Haushaltführung eine spürbare Einsparung bedeuten kann. Dem Gesetz- geber ist diese Entwicklung nicht entgangen, hat er doch seit dem 1. Januar 1978 die bislang auf Rechtsprechung und Doktrin fussende Fortführung der elterlichen Unter- haltspflicht gesetzlich verankert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Danach haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes über dessen alters- oder heiratsbedingte Mündigkeit hinaus wei- terhin aufzukommen, bis seine Ausbildung abgeschlossen ist. Wenn schon für die Auslegung des AHV-Gesetzes von den Regelungen im Zivilrecht ausgegangen wird (s. BGE 97 V 182, ZAK 1972 S. 420), 50 ist schwer verständlich, weshalb die Waisen- rente, die gewissermassen die Unterhaltspflicht der Eltern ersetzt, mit der Heirat der Waise dahinfallen sollte. Zudem ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung die para- doxe Konsequenz, dass sie Paare, die eine lose Verbindung einer Heirat vorziehen, begünstigt, worauf auch Frau Nationalrätin Blunschy anlässlich der Begründung ihres Postulates vom 6. Oktober 1976 (ZAK 1976 S. 502) betreffend den Anspruch auf Wai- senrente der AHV hinwies (Amtl. Bull. NR 1976 S. 1706). Nun sind solche Konsequen- zen mit einem Rechtssystem, das allein auf der Institution der Ehe und nicht auf andern

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eheähnlichen Gemeinschaften gründet, unvereinbar (Deschenaux/Tercier, Le mariage et le divorce, 2. Auflage, Bern 1980, S. 152 ff.). Letztlich geht es darum, die Rechtspre- chung diesen Gegebenheiten anzupassen. (Das Bundesgericht hat übrigens schon ausdrücklich erklärt, dass sich der Sinn einer Gesetzesbestimmung ändern und eine Anpassung von Rechtsprechung und traditioneller Interpretation im Hinblick auf den Wandel der Sitten rechtfertigen kann; siehe z. B. BGE 105 1b49, Erwägung 5a S.60.) Unter diesen Umständen ist das Gericht auch zum Schlusse gelangt, von der Einfüh- rung eines differenzierten Systems, das der wirtschaftlichen Lage der Berechtigten Rechnung tragen würde, abzusehen. Es versteht sich, dass diese Überlegungen nicht nur für die einfache Waisenrente im Sinne von Art. 25 AHVG, sondern auch für die Vollwaisenrente gemäss Art. 26 AHVG Gültigkeit haben. Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Änderung der Rechtsprechung die Konsequenz beinhaltet, dass ein Versicherter gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ausrichtung zweier verschiedener Leistungen erfüllen kann. So könnte eine Frau, die eine Lehre oder ein Studium absolviert, im Prinzip Anspruch auf eine Waisenrente und eine Witwenrente haben. Es wird Sache der Verwaltung sein, solche Situationen zu regeln. Dabei wird sie sich von den Regeln über das Zusammentreffen von Leistun- gen, wie sie sich in den Art. 28bis AHVG und 43 Abs. 1 IVG finden, leiten lassen. 3. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall sowohl die Verfügung betreffend die Rückerstattung der nach der Heirat des Sohnes ausbezahlten Waisen- renten wie auch der diese Verfügung bestätigende kantonale Entscheid annulliert wer- den müssen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Versicherungsorgane berechtigt waren, die Rückerstattung von der Mutter des Genannten zu verlangen, offen bleiben.

IV! Renten Urteil des EVG vom 11. Juli 1980 i.Sa. W.V. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 4 Abs. 1 IVG. Wurde eine Rente verweigert, damit der Versicherte von seiner Neurose befreit werde und wieder eine Arbeit annehme, so kann er später keine Rente beanspruchen, weil er die ihm zumutbare Willensanstrengung nicht auf- gebracht hat, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.

Der im Jahre 1920 geborene, verheiratete Versicherte erlitt am 25.'Oktober 1970 einen Verkehrsunfall. Er zog sich unter anderem ein Schädeltrauma sowie eine Quetschung des linken Oberschenkels und der beiden Knie zu. Dennoch musste er nicht in Spital- pflege gebracht werden. Weil er in der Folge jedoch weiterhin über verschiedene Beschwerden klagte - obwohl ihn die Ärzte für genesen und arbeitsfähig erklärt hat- ten -‚wurde eine Begutachtung bei Dr. L. veranlasst, der am 15. Februar 1972 eine Entwicklung «im Sinne einer Sinistrose» feststellte. Schon früher hatte Dr. M. eine sol- che Erscheinung wahrgenommen (Bericht vom 24. Mai 1971). Die IV wies indessen ein erstes Rentengesuch ab mit der Begründung, dass der Versicherte vom medizinischen Standpunkt aus bereits seit Anfang 1971 in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auf- zünehmen (Beschluss der 1V-Kommission vom 9. April 1973, den die Ausgleichskasse

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dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 1973 eröffnete). Die kantonale Rekurs- behörde hob auf Beschwerde hin diese Abweisung mit Entscheid vom 7. Dezember

1973 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die Verwaltung zurück.

Nach Meinung des erstinstanzlichen Richters erlaubten die Akten kein Urteil darüber, ob die Verwertung der Arbeitsfähigkeit durch den Versicherten für die Gesellschaft tragbar sei oder nicht. Daher wurde bei einer psychiatrischen Klinik ein Gutachten ein- geholt. In seinem Bericht vom 22. Mai 1974 bestätigte der Psychiater die Diagnose einer Sinistrose und dass der Versicherte bei gutem Willen einer Erwerbstätigkeit nach- gehen könnte. Die 1V-Kommission bestätigte folglich ihre frühere Abweisung am 4. Juli 1974, welche die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 1974 eröffnete. Diese blieb unangefochten. Der Versicherte ersuchte am 26. Oktober 1977 die IV erneut um eine Rente. Er führte an, er verspüre als Folgen des Unfalls von 1970 Herz-, Rücken- und Lendenschmerzen und von dort ausstrahlende Schmerzen. Im weiteren erwähnte er die Ärzte, die ihn seit dem letzten Beschluss der 1V-Kommission behandelt hatten. Die 1V-Kommission verlangte nun einen Bericht von Dr. N., der am 17. November 1977 eine lumbale Spon- dylose mit lumbalen posttraumatischen Schmerzen diagnostizierte. Ausserdem zog die Verwaltung noch- andere medizinische Auskünfte ein (Bericht vom 3. Januar 1973 von Dr. 0., Gutachten vom 31. Juli 1973/12. Februar 1974 von Dr. P.). Daraufhin schloss sie aus all diesen Akten, dass seit der vorhergehenden Rentenabweisung keine neuen Tat- sachen eingetreten waren, weshalb sie am 22. März 1978 auf das zweite Rentenbegeh- ren des Versicherten nicht eintrat. Die Ausgleichskasse eröffnete dem Versicherten die- sen Beschluss mit Verfügung vom 18. April 1978. Beschwerdeweise liess der Versicherte die materielle Überprüfung seines Renten- anspruchs durch die 1V-Kommission beantragen. Als Begründung führte er an, dass seit 1974 eine neue erhebliche Tatsache eingetreten sei, nämlich dass er trotz seiner finanziellen Sorgen die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Diese Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 6. Februar 1979 insbesondere deshalb ab, weil der Versicherte nicht habe glaubhaft machen kön- nen, dass es ihm wegen seiner Neurose unmöglich sei, eine Anstrengung auf sich zu nehmen, um seine Behinderung zu überwinden und seine Arbeitsfähigkeit zu nutzen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess der Versicherte die vor der kantonalen Rekursbehörde geltend gemachten Anträge wiederholen, mit denen er den Renten- anspruch begründete. Er fügte einen Bericht vom 14. August 1978 von Dr. Q. bei, dem- zufolge seine Invalidität durch keinerlei Behandlung verringert werden könne. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Gegenstand der Versicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. In diesem Sinne ist der - für das ganze Sozialversicherungsrecht einheitliche - Invaliditäts- begriff ein juristischer und kein medizinischer. Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheits- schaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirkt und nach dieser Zeitspanne weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurück- lässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also nicht eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidi-

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tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG, sondern gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das der Einzelne selbst zu tragen hat. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheits- wert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als 1V-rechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu ver- richten, zu vermeiden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsscha- dens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeits- markt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zuge- mutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden ver- ursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinrei- chend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten und für Neurosen. Hinsichtlich der letzteren ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten wer- den, was zur Lösung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Verweige- rung der 1V-Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden (BGE 102 V 165, ZAK 1977 S. 153).

b. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

2. Im vorliegenden Fall wies die Verwaltung am 11. Juli 1974 das Rentengesuch des Versicherten ab, weil sie für wahrscheinlich hielt, dass diese Ablehnung geeignet sei, den Versicherten von seiner Neurose zu befreien und ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen. Nachdem er nun während einiger Jahre keine Erwerbstätigkeit auf- genommen hat, glaubt der Versicherte heute, daraus ableiten zu können, dass sein Fall überprüft und ihm nun eine Rente ausgerichtet werde. Eine derartige Auslegung der oben erwähnten Rechtsprechung wäre jedoch unhaltbar. Es genügt nicht, dass ein Neurotiker die ihm zumutbare Willensanstrengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähig- keit unterlässt, um dann nach einer gewissen Zeit die Rente, die er begehrt und deren Ausrichtung er sich bewusst oder unbewusst zum Ziel gesetzt hat, doch zugesprochen zu erhalten. Eine solche Praxis würde die erwartete therapeutische Wirkung einer Lei- stungsverweigerung illusorisch machen. Die Verweigerung der Rente ist im Gegenteil solange aufrechtzuerhalten, als vom Versicherten eine Anstrengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann, soweit ihn sein geistiger Gesundheits- zustand nicht daran hindert oder dass dies für die Gesellschaft untragbar wäre. Die in Erwägung 1 dargelegte Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu verdeutlichen.

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Im vorliegenden Falle lässt nichts vermuten, dass sich der Zustand - bezüglich der Frage, ob vom Versicherten vernünftigerweise eine Willensanstrengung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne - seit 1974 bis zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung, d. h. am 18. April 1978, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätte. So bezeichnete Dr. N. am 17. November 1977 die vom Versicher- ten beklagten Schmerzen als nicht objektivierbar und erklärte, nicht Stellung nehmen zu wollen zur Frage der möglichen Erwerbstätigkeiten, sondern sich auf die frühere Beurteilung durch seine Kollegen zu stützen. Die Verwaltung hat deshalb gestützt auf diese Äusserungen zu Recht entschieden, dass die Bedingungen für die Prüfung des neuen Rentengesuches nicht erfüllt sind, da der Rentenanspruch offensichtlich aus- geschlossen bleibt, solange der Versicherte als fähig zur Ausübung einer ausreichend entlöhnten Erwerbstätigkeit betrachtet werden muss. Am 14. August 1978 erstattete Dr. Q. zwar einen Bericht, woraus der Beschwerdefüh- rer schloss, dass sich die Umstände seit 1974 in erheblicher Weise geändert haben soll- ten. Laut diesem Bericht macht die besondere psychische Struktur des Versicherten jede psychologische oder psychiatrische Beeinflussung illusorisch. Man habe es hier mit einer ausweglosen, nicht mehr korrigierbaren Situation zu tun, welche ein nicht zu veränderndes krankhaftes Verhalten bewirke. Mangels einer merklichen Verschlim- merung des physischen und psychischen Zustandes des Versicherten und unter Be- achtung der Meinung des Ärztlichen Dienstes des BSV hält es das EVG nicht für genü- gend erwiesen, dass vom Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Aufnahme einer für die Gesellschaft tragbaren Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden konnte.

IV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 2. Mai 1980 i.Sa. Schule L.

Art. 203 AHVV; Art. 89 1W. Gegen eine Verfügung des BSV bezüglich Betriebs- beiträgen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 IVG ist unmittelbar die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. (Erwägung ib) Art. 107 Abs. 3 OG; Art. 38 VwVG. Die Eröffnung einer mit mangelhafter Rechts- mittelbelehrung versehenen Verfügung ist nicht zum vorneherein nichtig; die Ver- fügung kann nur innert eines vernünftigen Zeitraums an den Richter weiter- gezogen werden. (Erwägung 2) Art. 72 bis 75 IVG. Beiträge an Institutionen gemäss diesen Bestimmungen sind keine Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG. (Erwägung 3)

Die Schule L. führte 1970 definitiv eine Bezirksschulstufe ein, in welcher sie gutbegab- ten hörgeschädigten Kindern eine progymnasiale Ausbildung bietet. Mit Zustimmung des Kantons nahm sie erstmals im Schuljahr 1974/75 versuchsweise vier guthörende Schüler in diese Bezirksschulstufe auf. Da die Erfahrungen positiv verliefen, wurde in der Folge die Anzahl solcher Schüler erhöht. Im Maximum kamen 19 guthörende auf 16 schwerhörige Schüler (Schuljahr 1977/78). Das BSV eröffnete der Schule mit Verfügung vom 14. Juli 1977, die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Betriebsbeitrages für das Rechnungsjahr 1976 seien erfüllt

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und der Beitrag werde auf 1 091 214 Franken festgesetzt. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. September 1978 gewährte das BSV sodann für das Rechnungsjahr 1977 einen solchen Beitrag in der Höhe von 1141 122 Franken. Keine der beiden Verfügungen war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Bei der Berechnung dieser Beiträge trug das BSV dem Umstand Rechnung, dass die guthörenden Schüler die Schule nur als Externe besuchten, und schied daher die Kosten der Schule, unter Ausschluss der Kosten des Internates, anteilsmässig aus. Die für die guthörenden Schüler in Abzug gebrachten Aufwendungen betrugen 1976 115908 Franken und 1977 157 192 Franken. Diese Kürzungen hatten zur Folge, dass der Kanton die kantonalen Betriebsbeiträge pro 1976 um 57530 Franken und pro 1977 um 50028 Franken reduzierte. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 1978 ersuchte die Schule das BSV, die Betriebsbeiträge um die vom Kanton für 1976 und 1977 in Abzug gebrachten Beträge von zusammen 107 558 Franken zu erhöhen. Mit Schreiben vom 22. Januar 1979 lehnte das BSV die verlangten Nachzahlungen ab. Am 22. Februar 1979 reichte die Schule beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 19. September 1978 sei aufzuheben, soweit sie eine Kürzung des Betriebsbeitrages von 107 558 Franken ent- halte. Nachdem sich das EDI anfänglich als zuständig erachtet hatte, überwies es die Beschwerde samt Akten mit Schreiben vom 10. April 1979 an das EVG zur Behandlung. Das BSV hält das EVG zur Behandlung der Beschwerde ebenfalls für zuständig und vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1979 die Auffassung, die Beschwerde sei mangels Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig zu betrachten. Im übrigen beantragt es die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel berichtigt die Schule ihren Antrag dahin, dass die geforderte Summe auch die Verfügung vom 14. Juli 1977 betreffe. Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage schliesst sie sich der Auffassung des BSV an. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab: 1. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit des EVG zur Behandlung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Nach Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwältungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98 Bst. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Unzulässig ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG gegen die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtli- cher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Laut Art. 73 Abs. 2 Bst. a IVG «kann» die IV Beiträge gewähren an den Betrieb von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentli- chem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Gestützt auf Art. 75 IVG hat der Bundesrat die Höhe der Beiträge festzusetzen und kann die Gewährung von weite- ren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Solche Vor- schriften erliess er in den Art. 105 bis 107 IVV. Daraus ist insbesondere zu entnehmen, dass die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten und Anstalten für jeden Aufent- halts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt werden (Art. 105 Abs. 2 IVV). Folglich besteht trotz der Formulierung in Art. 73 Abs. 2 Bst. a IVG («kann») grundsätzlich ein Anspruch der Eingliederungsstätten auf Betriebsbeiträge. Daher ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausgeschlossen (BGE 99 Ib 421, 97 1 878). Gegen eine Verfügung des BSV ist gemäss Art. 203 AHVV in Verbindung mit Art. 89 IVV unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das EDI hat demnach die Sache zu Recht dem EVG zur Beurteilung überwiesen:

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2a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde binnen 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Die Bundesver- waltungsbehörden, zu denen das BSV gehört (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG), haben ihre Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, in welcher das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen sind (Art. 35 VwVG(. Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien nach Art. 107 Abs. 3 OG und Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Daraus hat das EVG gechlossen, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu taufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt viel- mehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung die- ser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze fin- det (BGE 98V 278, ZAK 1973 S.437). So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrau- ensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 104 V 166 Erwägung 3). b. Es ist davon auszugehen, dass als Anfechtungsobjekt sowohl die Verfügung vom 14. Juli 1977 als auch jene vom 19. September 1978 zu betrachten sind. Keine der bei- den Verfügungen wies eine Rechtsmittelbelehrung auf. Die Beschwerdeführerin stellte aber erst am 15. Dezember 1978 ein Wiedererwägungsgesuch beim BSV. Nach Abwei- sung desselben am 22. Januar 1979 reichte sie am 22. Februar 1979 die Beschwerde beim EDI ein. Aus diesem Verfahrensablauf darf geschlossen werden, dass die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 1978 nach Treu und Glauben als rechtzeitig zu erachten ist. Fraglich ist hingegen, ob die Frist zur Ein- reichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 1977 als gewahrt gelten kann. Die Beschwerdeführerin bemerkt dazu, dass sie erst nach Erhalt der Schreiben des Kantons vom 14. November und 5. Dezember 1978 durch die angefochtenen Verfügungen beschwert gewesen sei, habe sie doch vorher davon aus- gehen können, dass der Kanton ungeachtet der vom Bund vorgenommenen Kürzun- gen das Restdefizit übernehmen werde. Dieser Argumentation könnte entgegengehal- ten werden, dass die Beschwerdeführerin die möglichen Konsequenzen von Verfügun- gen schon bei deren Erhalt zu bedenken hat und die Beschwerde nicht erst zu ergreifen ist, wenn die andern Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Im Hinblick auf den Prozess- ausgang betreffs der Verfügung vom 19. September 1978 kann die Frage der rechtzeiti- gen Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 14. Juli 1977 indes offengelassen werden. 3. Streitig sind keine Versicherungsleistungen. Unter solchen sind nach BGE 98 V 131 Leistungen der Sozialversicherung zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Ein- tritt des Versicherungsfalles befunden wird. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Anspruch eines Versicherten, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles ausgelöst wird, sondern um Leistungen, die erbracht werden, wenn die Anstalt oder Eingliederungs- stätte bestimmte Bedingungen erfüllt. Das EVG hat daher zu prüfen, ob Bundesrecht,

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einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt wurde oder ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 104 Bst. a und b OG). An die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes ist es nicht gebunden, weil nicht eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG entschieden hat. Durch Umkehrschluss aus Art. 134 OG ergibt sich sodann, dass das Verfahren kostenpflichtig ist.

4a. Nach Art. 105 Abs. 1 IVV werden die Betriebsbeiträge den Anstalten und Werkstät- ten, welche die Voraussetzungen von Art. 99 IVV erfüllen, gewährt, sofern die auf Ein- gliederungsmassnahmen der Versicherung entfallenden Betriebskosten nicht durch Vergütungen gemäss den Art. 12 bis 20 IVG und bei Massnahmen für die Sonderschu- lung und Betreuung Minderjähriger nicht durch die von der Versicherung voraus- gesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden. An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 10 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird (Art. 105 Abs. 2 IVV). Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen der Beitragsgewährung und über die Beitragsbemessung hat das BSV in dem ab 1. Januar 1976 gültigen Kreis- schreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide aufgestellt. Aus diesem geht klar hervor, dass die Unterstützung der IV in Hinsicht auf die nach Tagen ermittelten Leistungen der Schule an die Versicherten gewährt wird. Für die Ermittlung des Betriebsdefizites, das Voraussetzung des 1V-Beitrages bildet, werden nur «die auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV entfallenden anrechenbaren Aufwendungen» berücksichtigt (Rz 13), die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der Zahl der Aufenthalts-, Schul- und Ausbildungstage des Versicherten (Rz 61 ff. ), wobei die Eingliederungsstätten für IV- wie für Nicht-IV-Fälle laufend eine Präsenzkontrolle zu führen haben (Rz 9).

b. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass ihre Schule durch die vom BSV für die Üuthörenden Schüler abgezogenen Aufwendungen bestraft werde, obwohl mit der Aufnahme derselben keine Mehrkosten entstanden seien. Sie empfindet es als unbillig, dass sie wegen der Aufnahme von guthörenden Schülern, die auch im Interesse der schwerhörigen Schüler erfolgt sei, einen wesentlich kleineren 1V-Beitrag erhält, als wenn sie die Schule nur mit den schwerhörigen Schülern geführt hätte. Mit Recht weist indes das BSV darauf hin, dass sich der Umfang der 1V-Leistungen pro Schüler und pro Tag berechnet. Wenn nichtinvalide mit invaliden Schülern zusammen die gleiche Schule besuchen, müssen die Kosten anteilsmässig ausgeschieden werden. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, führte dies zum unbilligen Ergebnis, dass die nichtinvaliden Schüler so lange kostenlos den Schulunterricht besu- chen könnten, als ihretwegen die Schulorganisation nicht geändert werden müsste, d. h. ihretwegen keine Mehrkosten entstünden. In der Tat kann es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, nichtinvalide Bezirksschüler zu Lasten der IV unterrichten zu las- sen. Ausserdem hat das BSV auch Grund zu bezweifeln, ob durch die Teilnahme der guthörenden Schüler tatsächlich keine Mehrkosten entstanden sind; wenn im Schul- jahr 1977/78 auf 16 schwerhörige 19 guthörende Schüler entfielen, hätte sich allenfalls

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ohne Einbezug der guthörenden Schüler die Frage einer anderen Klasseneinteilung gestellt. Bezüglich der Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. Da aus den Akten nicht deren Unrichtigkeit hervorgeht, bleibt es bei der Beurteilung des BSV.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 3. November 1980 i. S. L.V. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 2 Abs. 2 ELG. Die 15- bzw. 5jährige Karenzfrist für Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge gilt als unterbrochen, wenn sich ein Auslandaufenthalt auf mehr als drei Monate erstreckt; vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Auslandaufenthalt ausschliesslich infolge Krankheit die Frist von drei Monaten überschritt.

Der im Jahre 1911 geborene italienische Staatsbürger L.V. bezieht eine schweizerische AHV-Rente. Die kantonale Ausgleichskasse hat mit Entscheid vom 4. April 1979 ein EL- Gesuch des Versicherten vom 13. Februar 1979 abgelehnt. Nach den Abklärungen der Kasse erfüllte der Gesuchsteller das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes von 15 Jahren in der Schweiz nicht. Denn der Versicherte hatte am 13. Dezember 1967 seine Abreise nach Italien gemeldet und war erst am 24. Mai 1968 nach X zurück- gekehrt. Somit war er mehr als drei Monate im Ausland geblieben. L.V. erhob gegen den Verwaltungsentscheid beim kantonalen Verwaltungsgericht Be- schwerde. Er wies darauf hin, dass er seit 1962 ununterbrochen in der Schweiz gearbei- tet habe: bis 1969 als Saisonnier, von 1969 bis 1979 als Jahresaufenthalter und seit 1979 als Niedergelassener. Er bestreitet keineswegs die Feststellungen der angefochtenen Verfügung, insbesondere in den Jahren 1967/1968 mehr als drei Monate in Italien geblieben zu sein. Nach den Aussagen des Versicherten war dies jedoch den Schwie- rigkeiten zuzuschreiben, die seinem Arbeitgeber bei der Beschaffung der notwendigen Saisonnierbewilligung entstanden waren. Die Tatsache, mehr als drei Monate in Italien geblieben zu sein, sei ohne Einfluss auf seinen Willen gewesen, in die Schweiz zurück- zukehren. Am 1. Juni 1979 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter unterbricht eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten den Aufenthalt in der Schweiz, und die Frist von 15 Jahren, die das Gesetz für den Bezug von EL vorsieht, beginnt wieder von vorne zu laufen. Da die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten festgestellt hat, kann die angefochtene Verfügung nur bestätigt werden. Für die erstinstanzlichen Richter ist es nicht von Bedeutung, dass der Versicherte die Absicht hatte, sich in der Schweiz nie- derzulassen. Rechtlich unerheblich bleibt auch die Tatsache, dass L.V. ohne seinen Willen zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Italien gezwungen war. L.V. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der er die Überlegungen und Schluss- folgerungen, die er bereits bei der kantonalen Instanz gemacht hatte, bekräftigte. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragten Ablehnung der Beschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

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1. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit vom

14. Dezember 1962 ist für die EL nicht anwendbar. Die Streitfrage muss demzufolge ausschliesslich gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG beurteilt werden. Dieser Gesetzesartikel stimmt in den Gesetzestexten der drei Landessprachen nicht überein. Die italienische Fassung lautet: «Gli stranieri d o m i c iii a t i nella Svizzera sono equiparati agli sviz- zeri, se immediatamente prima della data, dalla quale domandano la prestazione com- plementare, abbiano d i m o rat o ininterrottamente riella Svizzera per 15 anni»; der französische Text: «Les ötrangers d o m i c 1 6s en Suisse sont assimilös aux ressor- tissants suisses s'ils ont ha bit 6 en Suisse d'une maniöre ininterrompue pendant les 15 annös pröcödant immödiatement la date ö partir de laquelle ils demandent la presta- tion complömentaire;» im deutschen Text hingegen: «In der Schweiz wo h n h a f t e Ausländer sind den Schweizer Bürgern gleichzustellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununter- brochen 15 Jahre in der Schweiz a u f geh a lt e n haben>). Der wörtliche Vergleich der drei Texte ergibt, dass ein Ausländer, um eine EL bean- spruchen zu können, nach dem italienischen und französischen Text in der Schweiz Wohnsitz haben muss und nach dem deutschen Text in der Schweiz wohnhaft sein muss; andererseits muss er nach dem italienischen Text 15 Jahre vor der Anmeldung ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, gemäss dem französischen Text gewohnt haben und laut dem deutschen Text sich aufgehalten haben. Es beste- hen grundsätzlich zwei Voraussetzungen: der Wohnsitz oder das Wohnen in der Schweiz zum Zeitpunkt des Gesuches; der Wohnsitz oder das Wohnen, oder auch der Aufenthalt in der Schweiz in den 15 vorangehenden Jahren. Zur ersten Voraussetzung - in der Schweiz Wohnsitz haben oder wohnen - muss bemerkt werden, dass die gleichen begrifflichen Unterschiede bestehen, wenn es sich um einen Schweizer handelt, der EL verlangt (Art. 2 Abs. 1 ELG) oder eine ausser- ordentliche Rente begehrt (Art. 42 Abs. 1 AHVG) oder wenn ein Altersrentner eine Hilf- losenentschädigung schweren Grades verlangt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG), ebenso wenn ein Invalider eine Hilflosenentschädigung beansprucht (Art. 42 Abs. 1 IVG). Die- ses Gericht hat hervorgehoben, dass bezüglich der ausserordentlichen Renten und der Ergänzungsleistungen die Voraussetzungen übereinstimmen müssen (EVGE 1969 S.57, ZAK 1969 S. 462; EVGE 1966 S.21, ZAK 1966 S. 510). Es sei hier bestätigt, dass in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, in denen im französischen und italienischen Text von «Wohnsitz», im deutschen Text von «Wohnen» die Rede ist, eine einheitliche Interpretation zu erfolgen hat. Diese Auffas- sung hat das Gericht schon wiederholt vertreten. Für das Gericht befindet sich der Wohnsitz einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB dort, wo sie sich mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält. Der effektive Aufenthalt an einem Ort hängt hin- gegen ausschliesslich von objektiven Gegebenheiten ab und nicht schon von subjekti- ven Faktoren, wie der Absicht, einen Auslandaufenthalt auf das unbedingt Notwen- dige zu begrenzen (EVGE 1962 S. 22). Wiederholt hat das Gericht bestätigt, dass das Recht auf eine ausserordentliche Rente den Wohnsitz u n d den Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (unveröffentlichte Urteile vom 8. Oktober 1963 und vom 5. Juni 1975). Das Erfordernis der Kumulation dieser beiden Bedingungen ist übrigens in einem EL-Fall (EVGE 1969, S. 57, ZAK 1969, S. 462) ebenfalls festgehalten worden. Es muss deshalb bejaht werden, dass der Begriff «Wohnsitz» als Voraussetzung für den An- spruch auf EL im französischen und italienischen Text im Sinne des deutschen Textes auszulegen ist; das heisst, dass der Wohnsitz nicht nur im Sinne des Zivilrechtes auf- zufassen ist, sondern dass zusätzlich der effektive Aufenthalt erforderlich ist.

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2. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass der Rekurrent bezüglich der ersten Voraussetzung, d. h. des Wohnsitzes und des effektiven Aufenthaltes in der Schweiz, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine EL erfüllt. Hinsichtlich der zweiten Vor- aussetzung wird entsprechend dem italienischen, französischen und deutschen Text verlangt, dass der Wohnsitz und das Wohnen oder der Aufenthalt unmittelbar vor der Einreichung der Anmeldung ununterbrochen 15 Jahre gedauert haben. In der Bot- schaft, die in den drei Sprachen verfasst ist, wurde als Kommentar zu Art. 2 Abs. 2 ELG folgendes festgehalten: In italienischer Sprache: «Dal profilo dello stato personale, il diritto alla prestazione complementare deve essere conferito ai cittadini svizzeri domiciliati nella Svizzera e ...

agli stranieri... r es i d e n t i nella Svizzera ininterrottamente da 15 anni... Sarä da esaminare a tempo debito se i 15 anni di res idenz a chiesti ...» (FF 1964 111809). In französischer Sprache: «En ce qui concerne l'ötat personnel, le droit aux prestations complömentaires est limitö aux ressortissants suisses domiciliös en Suisse ainsi ...

qu'aux ressortissants ötrangers ... qui ont habitö en Suisse d'une maniöre ininter- rompue pendant 15 annöes. II faudra examiner, le moment venu, si la condition de 15 annöes de s öj o u r en Suisse peut ötre attönuöe ... » (FF 1964 11 730). Und in deutscher Sprache: «In persönlicher Hinsicht soll der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern ... sowie den seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften ... Ausländern ... eingeräumt wer- den. Ob die erforderliche 15jährige Wo h n d au er für Ausländer ..» (BB 1964 11 706). .

Der Text der italienischen Botschaft benützt den Ausdruck Wohnsitz (residenza), der französische wie auch der deutsche Text sprechen von «wohnen». Trotzdem kann hin- sichtlich der zweiten Voraussetzung die Folgerung gezogen werden, dass es für den Ausländer nicht genügt, ständig Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB in der Schweiz gehabt wie auch die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer besessen zu haben. Zusätzlich muss er sich auch tatsächlich in der Schweiz aufgehalten zu haben. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass es das EVG als mit dem Gesetz schwerlich vereinbar betrachtet, den EL- Anspruch auf Personen zu erstrecken, die sich aus einem nichtinvaliditätsbedingten Grund ständig im Ausland aufhalten (EVG 1966 S. 21, ZAK 1966 S. 510). Das Gericht hat später bestätigt, dass «in der Schweiz Wohnsitz haben» bzw. «wohnen» auch bedeutet, sich tatsächlich hier aufzuhalten und nicht lediglich hier Wohnsitz zu haben. In einem jüngeren, ebenfalls unveröffentlichten Urteil hat das Gericht bestätigt, dass kumulativ die Voraussetzungen des effektiven Aufenthaltes und des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt sein müssen. Art. 2 Abs. 2 ELG verlangt vor der Anmeldung zum EL-Bezug einen ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz von 15 Jahren, der als effektiver Aufenthalt zu interpretieren ist. Es bleibt festzulegen, wann ein Aufenthalt als unterbrochen zu gelten hat. Gemäss

Rz 114 der EL-Wegleitung des BSV werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer

für Ausländer Unterbrechungen von insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr ausser acht gelassen; ist die Frist durch einen mehr als dreimonatigen Auslandaufenthalt in einem Jahr unterbrochen, so beginnt sie bei erneuter Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Verwaltungs- weisung abzuweichen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit legt fest, dass italienische Staatsbürger ein Recht auf ausserordentliche Renten der schweizeri- schen AHV begründen unter der Voraussetzung, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz haben und dass sie sich je nach Leistungsart unmittelbar vor der Gesuchstellung fünf

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oder zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 7 Bst. b). Art. 10 des Schlussprotokolls legt fest, dass ein italienischer Staatsbürger, der die Schweiz für eine Zeit von weniger als drei Monaten verlässt, den Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 7 Bst. b des Abkommens für den Anspruch auf ausseror- dentliche Renten nicht unterbricht. Gemäss der Rechtsprechung, die eine Übereinstim- mung der Voraussetzungen für den Bezug von ausserordentlichen Renten wie auch für Ergänzungsleistungen anstrebt, muss die Zeitspanne, die im oben erwähnten Abkom- men festgelegt ist, ebenfalls im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 ELG Geltung haben. Dies bedeutet, dass ein Aufenthalt als unterbrochen zu betrachten ist, wenn der Ausländer die Schweiz für mehr als drei Monate verlässt, und dies nicht aus Gesundheitsgründen. Die Frage, ob die Weisung bezüglich der drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres gesetzmässig ist, ist im vorliegenden Fall unerheblich und kann deshalb offen gelassen werden. In der Tat steht fest, dass der Versicherte die Schweiz am 13. Dezember 1967 verlassen hat und erst wieder am 24. Mai 1968 zurückgekehrt ist. Die allein im Kalender- jahr 1968 eingetretene Auslandabwesenheit ergibt einen Unterbruch von mehr als drei Monaten. Während dieser Zeit hatte der Versicherte keinen effektiven Aufenthalt in der Schweiz. Angesichts dieser Tatsache müssen das kantonale Urteil vom 1. Juni 1979 und die Ver- waltungsverfügung vom 4. April 1979 bestätigt und die Beschwerde deshalb abge- wiesen werden.

ME

Von Monat zu Monat Der Verwaltungsrat des AH V-A usgleichsfonds hielt am 2. März unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Er nahm dabei Kennt- nis von den Jahresergebnissen 1980 der drei Sozialwerke (s. ZAK 1981 S. 97.) Nebst der Behandlung der ordentlichen Geschäfte beschloss er eine erste Tran- che.von Neuanlagen und verabschiedete den definitiven Tresorerievoranschlag für das Jahr 1981. Ferner nahm er den Jahresbericht des geschäftsführenden Sekretärs entgegen. Als neue Mitglieder konnte der Vorsitzende Nationalrätin Cornelia Füeg (Vertreterin der Versicherten und der anerkannten Versiche- rungseinrichtungen), Rita Gassmann, Zentralsekretärin VHTL (Ersatzmit- glied), und Ren Juri, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes (Vertre- ter der schweizerischen Wirtschaftsverbände), begrüssen. Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission hielt am 12. März unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung seine 13. Sitzung ab. Er beschloss, dem Bundesrat zu beantragen, die Erwerbsausfallentschädigungen gestützt auf Artikel 16a Absatz 2 EOG auf den 1. Januar 1982 der Lohnentwicklung anzupassen. Weiter befasste er sich mit der Frage der Ausdehnung des An- spruchs Alleinstehender auf die Haushaltungsentschädigung. Er beschloss, diesen Punkt bis zur nächsten Gesetzesrevision zurückzustellen und ihn dann im Zusammenhang mit weiteren Fragen zu behandeln. Die Kommission für EL-Durchführungsfragen hielt am 23. März unter dem Vorsitz von Dr. Bise vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Wichtigstes Traktandum war die Frage der Anpassungen auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auf den 1. Januar 1982. Am 31. März trat die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben grundsätzlichen Problemen wie Beitragserhebung auf Liquidationsgewinnen und Anpassung der Voraussetzungen für Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle wurden Durchführungsfragen betreffend die Haftung des Arbeitgebers als juristische Person und die Stellung von Ausländern und Staatenlosen behandelt. Die nächste Sitzung ist für den 2. Juni vorgesehen.

April 1981 145

Die AHV und die Teuerung

Seit einigen Monaten steigen die allgemeinen Lebenskosten wieder in beun- ruhigendem Masse an. Zwar betrug die Teuerung über das ganze Jahr 1980 «nur» 4,4 Prozent. Doch allein die vier Monate November 1980 bis Februar

1981 brachten einen Preisanstieg von 3,3 Prozent. Im Vergleich zu dem für die

letzte Anpassung der AHV/IV-Renten massgebenden Teuerungsstand macht die Gesamtteuerung bis und mit Februar 1981 schon 8,6 Prozent aus. Die AHV/IV-Renten sind letztmals am 1. Januar 1980 an die Teuerung ange- passt worden. Artikel 33ter AHVG verpflichtet den Bundesrat, eine Anpas- sung im Regelfall alle zwei Jahre vorzunehmen. Nur wenn die Teuerung schon innerhalb eines Jahres mehr als acht Prozent erreicht, kann der Bundesrat die Renten früher erhöhen. Es steht heute fest, dass eine Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1982 erfolgen wird. Noch ungewiss ist jedoch deren Ausmass. Der Bundesrat wird hierüber noch vor den Sommerferien Beschluss fassen. Gemäss dem geltendn Rentenanpassungssystem erfolgt die Erhöhung von Sonderfällen abgesehen - prozentual zu der Höhe der bestehenden Rente, so dass Personen mit höheren Renten betragsmässig ebenfalls eine stär- kere Aufbesserung erhalten. Hin und wieder ertönt nun der Ruf nach einem prozentual höheren Ausgleich für die Kleinrentner oder nach einem einheitli- chen Erhöhungsbetrag. Da der Bundesrat kürzlich bei den Gehältern des Bun- despersonals eine nach oben abnehmende Zulage beschlossen hat, ist diese Frage gegenwärtig besonders aktuell. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf entsprechende schriftliche Anfragen aus jüngster Zeit folgendes ausge- führt: «Die schweizerische AHV ist gemäss dem Willen des Souveräns als Versiche- rung konzipiert; als solche hat sie ihre Leistungen in einem gewissen Ausmass auf die Beitragszahlungen auszurichten. Die geltende Konzeption wurde letzt- mals anlässlich der Abstimmung über die 9. AHV-Revision im Februar 1978 von Volk und Ständen mit überwiegender Mehrheit gutgeheissen. Der Haupt- grund, weshalb es nicht angebracht ist, die Teuerungszulage bei den höheren Renten zu kürzen, liegt darin, dass die Versicherten mit hohen Einkommen bedeutende Solidaritätsbeiträge leisten, das heisst, sie bezahlen nicht renten- bildende Beiträge, die dazu verwendet werden, die bescheideneren Renten auf- zubessern. Ein lediger Rentner mit voller Beitragsdauer kann heute beispielsweise höch- stens in den Genuss einer Rente von 1100 Franken im Monat gelangen, unab- hängig davon, ob er das hiefür erforderliche aufgewertete durchschnittliche

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Jahreseinkommen von 39600 Franken oder ein viel höheres von zum Beispiel

200000 Franken aufweist. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Renten-

höhe in diesem Fall auf 1100 Franken plafoniert bleibt, wogegen die Beitrags- pflicht nach oben unbeschränkt ist. Wollte man nun diesem Versichertenkreis mit bedeutender Beitragsleistung den Anspruch nachträglich schmälern, etwa durch Herabsetzung des Teuerungsausgleichs, bedeutete dies, einen Schritt in Richtung der Fürsorge früherer Zeiten tun, was der Schweizer Bürger in seiner überwiegenden Mehrheit sicher ablehnt (vgl. dazu auch den Aufsatz: 'AHV: Versicherung oder Fürsorge?' in ZAK 1978 S. 3). Anderseits muss sich der Versicherte im Rechtsstaat darauf verlassen können, dass ihm einst in Aus- sicht gestellte Leistungen auch tatsächlich zugehen.» Das BSV verweist in seinen Antworten -soweit sie sich an Versicherte in be- scheidenen Verhältnissen richten - jeweils auch auf die kantonalen Ergän- zungsleistungen, mit denen bedürftigen Rentnern unter Umständen rascher und gezielter ein Ausgleich für gestiegene Lebenshaltungskosten gewährt werden kann.

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Zum Jahr des Behinderten

Die ZAK hat in der Januarnummer die Ansprache publiziert, die Bundesrat Hürlimann anlässlich der offiziellen Schweizer Eröffnung des UNO-Jahres des Behinderten in Bern gehalten hat. Es war ein Aufruf zur Menschlichkeit, die sich nicht in der finanziellen Unterstützung durch den Staat und in Hilfe- leistungen privater Organisationen erschöpfen darf, sondern vielmehr jeden einzelnen Mitbürger zur Toleranz verpflichtet. Das nachfolgende Einführungsreferat von Regierungsrat Gotthelf Btirki, Baudirektor des Kantons Bern und Präsident des Aktionskomitees für das Jahr des Behinderten/Schweiz, verdeutlicht die Zielsetzungen im Rahmen dieses Jahres.

Wer steht hinter dem Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten 1981 und welche Aufgabe hat es? Zur Vorbereitung und Durchführung des UNO-Jahres des Behinderten wurde in der Schweiz ein zeitlich limitierter Verein unter der Bezeichnung «Aktions- komitee für das Jahr des Behinderten» (AKBS 81) gegründet, dem rund sech- zig im Behindertenwesen tätige Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen ange- hören. Dieser Verein hat die Aufgabe, die von den Vereinten Nationen zum Jahr des Behinderten 1981 vorgegebenen Ziele und die dazu vorgesehenen Aktionen auf gesamtschweizerischer Ebene zu fördern. Der Verein finanziert seine Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge, Legate, Spenden und Subven- tionen der öffentlichen Hand. Er führt keine Haussammlungen durch. Ver- schiedenste Persönlichkeiten aus Politik, Kirche, Wirtschaft und Verwaltung unterstützen in einem Patronatskomitee die Tätigkeit des AKBS 81. Neben und mit dem schweizerischen Aktionskomitee arbeiten über zwanzig regionale Komitees an der Durchführung von örtlichen und regionalen Aktionen.

Welches Ziel hat sich das UNO-Jahr des Behinderten für das Jahr 1981 gesetzt? Ziel der Arbeit ist, die Aufforderung des UNO-Jahres im Bewusstsein unserer Mitmenschen möglichst weitgehend aktiv werden zu lassen: Full participation and equality, d. h. volle Beteiligung des Behinderten in allen Lebensbereichen sowie Gleichberechtigung zwischen Behinderten und Nichtbehinderten. Ursache der Behinderung kann sowohl eine körperliche oder geistige Schädi- gung wie auch eine Schädigung der Sinnesorgane sein, welche die Teilhabe am

sozialen Leben dauernd erschweren. Jedermann ist aufgerufen mitzuhelfen, die heute häufig bestehende Isolation des Behinderten zu durchbrechen, ihm unter Berücksichtigung seiner noch gegebenen Leistungskraft - gesell- schaftliche und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die bestehenden äusseren und inneren Barrieren sind abzubauen. Äussere Barrieren gibt es viele: architektonische Schranken aller Art im öffentlichen und privaten Bauwesen, in der Erschliessung durch Geh- und allgemeine Ver- kehrswege, im öffentlichen Verkehr und nicht zuletzt in der Arbeitsplatz- gestaltung, aber auch in den Strukturen des gesellschaftlichen Zusammen- lebens. Innere Barrieren sind leider nicht seltener: Angst, Hemmungen, Gedankenlosigkeit, Unwissenheit und Unsicherheit sowie Überforderung im beruflichen und privaten Bereich. Für viele Behinderte ist nicht einsichtig und verständlich, weshalb auch heute noch ständig neue architektonische Barrie- ren errichtet werden, obwohl die Anforderungen an ein behindertengerechtes Bauen seit Jahren allen Architekten und Ingenieuren zugänglich sind. Ebenso- wenig begreifen sie, warum die Ein- und Ausstiege der meisten öffentlichen Verkehrsmittel mit konstanter Hartnäckigkeit so behindertenunfreundlich und -untauglich konstruiert werden. Im Schweizerland reist beispielsweise der Rollstuhlbehinderte wegen der erwähnten Barrieren in der Regel im Gepäck- wagen. Aber auch zum Abbau der inneren Barrieren wird zu wenig getan: wegen fehlendem Kontakt, ungenügendem Sich-Kennen bleiben viele psycho- logische Barrieren bestehen und werden neue aufgerichtet. Der Grossteil der Gesunden hat ebenso Hemmungen im Verkehr mit Behinderten wie diese mit Normalen. Dieser Teufelskreis soll überwunden werden! Einzelpersonen, Familien, Vereine und die Gesellschaft schlechthin sollen im Jahre 1981 den Anstoss erhalten, den Behinderten in ihrer Mitte vermehrt als Mitmenschen an- und aufzunehmen. Dieselbe Forderung geht an den Gesetzgeber aller Stu- fen: im Mittelpunkt hat der Mensch als an sich wertvolles Glied der Gemein- schaft und nicht als Wirtschaftssubjekt zu stehen! Zum vollen Akzeptiertwerden gehört aber auch das Selbstbestimmungsrecht des Behinderten. Er lehnt Bevormundung, unnötige Befürsorgung und Be- treuung, insbesondere aber auch das Verwaltetwerden ab. Der selbstbewusste Behinderte will kein Objekt des Bedauerns, des Mitleids, der Wohltätigkeit sein. Was der Behinderte erwartet, sind gleich Rechte und Chancen, wie sie der Gesunde hat.

Mit welchen Mitteln will das schweizerische Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten das gesteckte Ziel erreichen? Die Arbeit des AKBS 81 wird in verschiedenen Arbeitsgruppen geleistet, welche vor allem die folgenden Problemkreise behandeln:

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- Soziale Integration In Vorbereitung sind Arbeitsmappen, Merkblätter, Artikel und Tonbildschauen in den Bereichen - Schule/ Lehrer Arbeitgeber/Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmer Teilhabe Behinderter an der kirchlichen Gemeinschaft Architektonische Barrieren/Wohnen Aktion Recht und Gesetzgebung Allgemeine Information und Öffentlichkeitsarbeit. Hauptgrundsatz in der Vorbereitung und Darstellung der Anliegen ist: Der Behinderte soll selbst zu Wort kommen. Bis heute haben vorwiegend andere über den Behinderten gesprochen und für ihn gehandelt. Unser Vereinsvor- stand, die Geschäftsstelle und das Sekretariat sowie die Kommissionsarbeit werden in wesentlichem Ausmass durch Behinderte selbst geprägt und getra- gen. Nicht zuletzt dank der Invalidenversicherung, die dem Behinderten bes- sere Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten erschliesst und ihm gleichzei- tig eine früher meist fehlende finanzielle Basis bietet, steht die junge Behinder- tengeneration der Gesellschaft selbstbewusster, aber auch kritischer gegen- über. Viele Behinderte stehen nunmehr mit Rechten da. Sie wollen nicht mehr, dass andere für sie entscheiden. Das Jahr des Behinderten möchte Anstoss dazu sein, diese für viele Mitmen- schen neuen Tatsachen zu bedenken. Wir sind uns voll bewusst, dass die volle Beteiligung der Behinderten nur sehr beschränkt auf gesetzlichem Weg erreichbar ist. Die Forderung nach voller Teilhabe und gleichwertiger Aner- kennung ist vor allem eine Angelegenheit der Beziehung von Mensch zu Mensch, sie ist realisierbar in der Begegnung vom Nichtbehinderten zum Behinderten. Wir alle können an unserem Platze mithelfen, dass nicht weiter- hin die Gleichgültigkeit und das Desinteresse der Gesunden die Hauptbarrie- ren gegen die Emanzipation der Behinderten und damit die eigentliche Behin- derung der Behinderten bilden. Behinderte können nicht selten mit ihrem Le- bensmut, ihrer inneren Kraft, ihrer ausgeprägten Persönlichkeit für die Nicht- behinderten bereichernd wirken. Der Gesunde seinerseits kann und darf ihnen helfen, die noch bestehenden Barrieren abzubauen.

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Aspekte der Betagtenhilfe

Als Fortsetzung der Publikation im Märzheft (S. 101) wird nachfolgend der zweite Teil der Referate wiedergegeben, die anlässlich der Jahreszusammen- kunft der Hauptabteilung AHI-Vorsorge des BSV gehalten wurden.

Die wirtschaftliche Lage der Rentner Referat von Dr. jur. A. Bise, Chef der Sektion EL und A Itersfragen im BS V

Die Einkommensverteilung ist seit jeher ein bekanntes und immer wieder lei- denschaftlich diskutiertes Thema wie auch ein Angelpunkt der Sozial-, Fiskal- und der Agrarpolitik. Die Ansichten gehen je nach politischen oder ideologi- schen Standpunkten stark auseinander. Dem Staat kommt in dieser Frage eine bedeutende Rolle zu, da er für wichtige Einrichtungen verantwortlich ist. Seit einigen Jahren steht die finanzielle Situation der Rentner im Mittelpunkt des Geschehens. Die AHV wie auch die berufliche Vorsorge sind politische und parlamentarische Dauerbrenner. Nicht umsonst hat eine vor einiger Zeit durchgeführte Umfrage über das wichtigste innenpolitische Geschehen in die- sem Jahrhundert ergeben, dass die Schaffung der AHV als wichtigstes Ereig- nis betrachtet wird. Früher bedeutete Alter für viele Armut. Als Beispiel möchte ich die Haus- ordnung einer bernischen Pflegeanstalt aus dem Jahre 1866 zitieren, in der Knechte und Mägde ihren Lebensabend verbrachten: «Die Pfleglinge erhalten drei Mahlzeiten: Frühstück, Mittag- und Abend- essen; bei ausserordentlichen Arbeiten um 4 Uhr eine Erfrischung. Das Frühstück besteht in Kaffee und Milch, Kartoffeln und einem Stück Brot; das Mittagessen in Suppe, Mehlspeisen oder Kartoffeln mit Gemüse und einem Stück Brot; das Abendessen entweder wie das Frühstück oder aus Erbsen-, Bohnen- oder Kartoffelsuppe. Sonntags und donnerstags und an Festtagen wird Fleisch zum Mittagessen gereicht. Für jede gesunde Person höchstens ein halbes Pfund Rindfleisch. Viermal jährlich erhält jeder Angestellte und Pflegling 1/8 Mass Wein.» (1 Mass = 1 ½ Liter)

Die Zeiten haben sich gewaltig geändert, verglichen mit den Speisekarten heu- tiger Heime. Die Gründung der Schweizerischen Stiftung für das Alter im Jah- re 1917- heute heisst sie Pro Senectute erfolgte hauptsächlich zur Linde- rung der Armut im Alter.

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Dank der Einführung der AHV wie auch dank dem wirtschaftlichen Auf- schwung, den die Schweiz seit dem Zweiten Weltkrieg erlebt hat, haben wir heute eine ganz andere Situation. Die Rentner verfügen über eine beachtens- werte Kaufkraft, und sie sind in der Werbung zielgerichtet angesprochen. Wenn Sie spezielle Zeitschriften für die ältere Generation durchblättern -

«Zeitlupe», «Ains», «Unter uns» -‚ werden Ihnen bestimmt die vielen Angebote von Reisebüros auffallen. Ich treffe immer wieder Rentner, die von schönen und langen Reisen mit Begeisterung erzählen. Sie holen das nach, was in ihrer Jugend vor allem aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich war. Weiter kann behauptet werden, dass die ungebrochene Kaufkraft der Rentner mitgeholfen hat, während der letzten Rezession eine beruhigende und ausglei- chende Wirkung auszuüben im Gegensatz zur Krise der dreissiger Jahre, als es noch keine allgemeine Altersvorsorge gab. Damals waren auch Stellen beim Bund, insbesondere bei SBB und PTT, wegen der Pensionskasse besonders beliebt. Seit einigen Jahren häufen sich nun Untersuchungen wie auch wissenschaftli- che Studien über die finanzielle Lage der Rentner, vor allem der Altersrentner. Die damit erhaltenen Resultate haben eine grosse Resonanz gefunden, und es wird in Zukunft keine AHV-Revision geben, ohne dass in der Argumentation wie auch im politischen Kampf mit diesen Untersuchungen gefochten wird. Darunter fallen:

- Schatz: Der alternde Mensch (Situation der Rentner in der Stadt St. Gallen), Publikationen und Untersuchungen über das Sparverhalten der Rentner, - Untersuchungen des Instituts für Soziologie der Universität Bern (Steffis- burg Tessin Stichprobe ganze Schweiz).

Aus all diesen Untersuchungen geht klar und eindeutig hervor, dass es der grossen Mehrheit der Rentner, insbesondere der Altersrentner wirtschaftlich ziemlich bis sehr gut geht. Wie dies denn auch der Anteil der EL-Bezüger nach Rentenkategorien zeigt, sind nur 12,8 Prozent der Altersrentner, 7,15 Prozent der Witwen und 18,6 Prozent der Invalidenrentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Die Entwicklung der Ergänzungsleistungen seit 1967 ergibt auch ein gutes Bild über die Evolution der wirtschaftlichen Lage der Rentner: Während im Jahre

1967 noch in rund 26000 Fällen 1V-Rentner auf eine Ergänzungsleistung ange-

wiesen waren, sank diese Zahl auf rund 18 000 im Jahre 1979, obwohl sich in- zwischen die Zahl der 1V-Rentner verdreifacht hat. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Altersrentner: Im Jahre 1967 wurde in rund 140000 Fällen Alters- rentnern eine EL ausbezahlt. 1979 waren es nur noch 94000 Fälle, obgleich

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sich die Zahl der Altersrentner seit 1967 verdoppelt hat. Pro Fall dagegen stie- gen die EL-Aufwendungen von 1634 Franken im Jahre 1967 auf 3421 Franken im Jahre 1979. Pro Fall haben sich also die Kosten in 12 Jahren mehr als ver- doppelt. Die Totalaufwendungen für die EL, also für Bund und Kantone zusammen stiegen von 282 Mio Franken im Jahre 1967 auf 392 Mio Fran- ken im Jahre 1979 und haben weiterhin steigende Tendenz! So stiegen die EL- Ausgaben im Jahre 1980 um durchschnittlich 6 Prozent gegenüber 1979! (Tabelle)

EL-Aufwendungen pro Fall

Jahre Aufwendungen in Franken Jahre Aufwendungen in Franken

1967 1634 1974 2468 1968 1413 1975 2640 1969 1467 1976 2783 1970 1486 1977 3266 1971 2179 1978 3340 1972 2450 1979 3421 1973 2170

Diese Zahlen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass insbesondere auch dank den seit 1967 eingetretenen, zum Teil ganz wesentlichen Erhöhungen der Renten proportional und absolut zwar eine immer kleiner werdende Zahl von Rent- nern auf Ergänzungsleistungen zur Sicherung ihres Existenzbedarfes angewie- sen ist, dass aber anderseits trotz der wesentlichen Rentenerhöhungen viele EL-Bezüger in immer stärkerem Masse diese Zusatzleistungen beanspruchen müssen. Woran liegt dies?

Wo drückt der Schuh? Wo liegen die Probleme?

1. Die Teuerung des unmittelbaren Lebensbedarfes

In den letzten Monaten stiegen vor allem die Preise für Heizung, für Lebens- mittel wie auch für die Gesundheitspflege stärker an. Wie aus der Unter- suchung Schweizer über die Haushaltausgaben des Rentnerhaushaltes hervor- geht, belasten naturgemäss diese Kosten den Haushalt der Kleinstrentner bedeutend mehr als den Haushalt der Rentner mit besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Ein Grundproblem stellen auch die Miet- und Heizkosten dar. Wohl kennen die Ergänzungsleistungen Abzüge für Mietkosten. Doch diese sind begrenzt auf 2400 Franken für Alleinstehende und 3600 Franken für Ehepaare. Wenn

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Sie den Anzeiger der Stadt Bern lesen, werden Sie mit Sicherheit feststellen, dass es äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, Wohnungen zu 200 oder 300 Franken im Monat überhaupt zu finden. Gerade Rentner, die wegen Abbruchs der Liegenschaft oder wegen Renovation nach einer neuen Woh- nung Umschau halten müssen, haben es besonders schwer. Deshalb sind Begehren für die Verbesserung des Mietzinsabzuges unter Einbezug der Hei- zungskosten verständlich. Es ist zu hoffen, dass bei der nächsten Rentenerhö- hung die Mietzinsabzüge der EL eine namhafte Erhöhung erfahren werden. Dies scheint mir noch besser als eine stärkere Anhebung der Einkommens- grenzen, da so dort Hilfe erbracht wird, wo sie tatsächlich notwendig ist. Der Heimeintritt Wir wissen alle, dass der Heimeintritt ein entscheidender Schritt im Leben des Einzelnen ist. Natürlich stellen sich auch finanzielle Probleme für einen Teil der Rentner. Betroffen werden ganz besonders wieder die EL-Bezüger. Wenn ein Heimeintritt aus sozialen oder medizinischen Gründen erfolgen muss, so sollte der Rentner mit seinen Einnahmen in der Lage sein, den Pensionspreis zu bezahlen. Denn gemäss Artikel 34quater der Bundesverfassung sollte die Erste Säule den Existenzbedarf angemessen decken. - Leider ist dies nicht in allen Fällen so. Dies betrifft nicht nur Altersrentner; betroffen sind auch Bewohner von Invalidenwohnheimen, da sich die Preise teilweise bereits auf

30 bis 40 Franken im Tag belaufen. Hier reicht die Rente wie auch die EL

nicht, da der Mietzinsabzug zu schwach und auch die Einkommensgrenze zu tief ist! Um das genaue Ausmass des Problems besser zu kennen, wollen wir dem- nächst eine Umfrage starten. Denn auch hier sollten Verbesserungen kommen. Allerdings kann man sich fragen, ob das Problem nicht allenfalls auf kanto- naler Ebene zu lösen wäre. Hier denke ich an das Beispiel des Kantons Bern, der es dank dem Lastenausgleich den Heimen ermöglicht, von ihren Pensionä- ren das zu verlangen, was sie tatsächlich bezahlen können, wobei ihnen ein monatlicher Freibetrag für Taschengeld wie auch für notwendige Anschaffun- gen verbleiben soll. Da das Heim den Beitrag erhält, wird sich der einzelne gar nicht bewusst, dass er fürsorgebedürftig ist. Gleichwohl hat der Kanton die Kostenentwicklung in den Heimen in Griff, da das Heim sein Defizit auswei- sen muss. Übrigens hat Pro Senectute Ende 1979 in einer Eingabe eine Lösung des Problems verlangt, und eine ähnliche Eingabe von Pro Infirmis liegt vor. Hohe Spitalkosten und Aussteuerung Ähnlich gelagert sind die hohen Pflegekosten, die von Krankenkassen ins- besondere wegen der Aussteuerung Betagter nicht gedeckt werden. Wohl ken- nen die Ergänzungsleistungen einen Abzug für Krankheitskosten. Doch die

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verfügbare Quote im Einzelfall ist limitiert. Hier ist es vor allem ein Problem der Krankenversicherung. Doch verschärft sich das Problem bei den EL, weil ein Teil der Rentner keiner Krankenkasse angehört. In solchen Fällen bleibt nichts anderes übrig als die Fürsorge der Gemeinde. Hier müssen wir vielleicht auch etwas umdenken. Das Image der Fürsorge hat sich in den letzten 20 Jah- ren geändert. Vor allem in grösseren Gemeinden sollte es nicht mehr stossend sein, Fürsorgebeiträge zu erhalten. Auch das beste Versicherungssystem hat Lücken. Wohl gibt es noch Leistungen über die drei Pro's (Pro Juventute, Pro Infirmis, Pro Senectute). Doch sind die finanziellen Mittel hier auch beschränkt. Es wäre auch problematisch, über diesen Weg generelle Probleme zu lösen.

Jetzt noch einige Worte zu zwei Fragen, die uns gegenwärtig beschäftigen. Das Informationsproblem Wie unsere in der ZAK Nr. 4 des letzten Jahres publizierte Abklärung ergab, beläuft sich die Zahl der potentiellen EL-Bezüger, die offenbar wegen man- gelnder Information oder aus einem andern Grund auf die EL verzichten, auf 1-2 Prozent der Altersrentner, also auf rund 10000 bis 20000 Personen. Das sind 10000 bis 20000 zuviel. Zwar wird von den Kantonen und Gemeinden wie auch teilweise von den Verbandsausgleichskassen heute schon viel für die EL-Information getan. Die Kritik an der Information wird aber erst verstum- men, wenn die EL-Information ausnahmslos alle Rentner erfasst. Wir planen deshalb, ein neues, einfaches und leicht verständliches besonderes EL- Merkblatt herauszugeben, das jeder AHV- oder IV-Rentenverfügung bei- gelegt werden wird.

Die Aufgabenteilung Bund/Kantone Die Verflechtung der Aufgaben von Bund/Kantonen hat in den letzten Jah- ren zu verschiedenen Diskussionen wie auch zu parlamentarischen Vorstössen geführt. Es wird eine klarere Aufgliederung bzw. Verantwortung für die einzelnen Bereiche gefordert. So machte sich unter der Ägide des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartementes eine Arbeitsgruppe an das Werk und präsentierte 1979 die ersten konkreten Vorschläge. Unter anderem sollten die Ergänzungsleistungen ganz an die Kantone abgetreten werden. Im Ver- nehmlassungsverfahren hat die AHV-Kommission gegen diesen Vorschlag opponiert, und auch andere Kreise würden eine solche Entwicklung nicht begrüssen. Es ist nun erkannt worden, dass im ersten Paket der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen die Ergänzungsleistungen zu einem Angelpunkt

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geworden sind. Verschiedene Varianten stehen zur Diskussion: Rahmengesetz, reduzierter Bundesbeitrag, Finanzierung der EL durch die AHV und IV und nicht mehr durch allgemeine Bundesmittel. Es ist heute noch unklar, wie die Angelegenheit ausgehen wird. Der Ball liegt jetzt beim Bundesrat, später beim Parlament und schlussendlich vielleicht beim Stimmbürger, da damit allen- falls eine Verfassungsrevision verbunden sein wird. Nun, wir werden sehen. Ich persönlich bin überzeugt, dass sich bei den Ergän- zungsleistungen einmal mehr das Sprichwort: «Ii n'ya que le provisoire qui dure» bewahrheiten wird. Entscheidend scheint mir, dass die wirtschaftlich schwächeren Rentner im Alter oder bei Invalidität ein solches Auskommen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt vernünftig und ohne ständige Angst decken können. Es ist zu hoffen, dass es langfristig immer weniger Rentner geben wird, die allein auf die AHV/ 1V-Rente und die Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Die Zweite Säule, die hoffentlich recht bald verwirklicht werden kann, wird uns diesem Ziel entscheidend näher bringen.

Ziele und Grenzen der Geriatrie Rsum des Referates von Dr. med. J.P. Junod, Chefarzt-Direktor des Höpital ei Cen Ire de gdriatrie, Genf Einleitung Ich versuche hier die Aufgaben der heutigen Geriatrie, d. h. der medizinischen Betreuung betagter Menschen, kurz darzulegen. Meine Ausführungen grün- den auf den klinisc hen Erfahrungen in den genferischen Einrichtungen für Altersmedizin. Die Hilfe der Geriatrie für den betagten Patienten Aus den Erfahrungen mit den betagten Patienten zeigt sich, dass die Krank- heit manchmal in ungewohnten Erscheinungsformen auftritt (z. B. keine Schmerzen, kein Fieber, ungenaue Angaben). Oft sind mehrere Krankheitsbil- der beim älteren Menschen nebeneinander anzutreffen. Es muss herausgefun- den werden, mit welchen Mitteln der Gesundheitszustand des Patienten am ehesten beeinflusst werden kann. Es genügt nicht, eine genaue Diagnose zu stellen; der Arzt muss sich auch überlegen, welchen Nutzen der kranke Mensch aus seinen Erkenntnissen ziehen könnte. Hiebei kommt es sehr darauf an, dass der Arzt die Lebensverhältnisse des Patienten kennt. Eine solche Ein- fühlung erfordert vom Arzt eine offene Geisteshaltung und eine stets wache Neugierde.

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Die Heilbehandlung stützt sich vorab auf eine vollständige und genaue Kennt- nis des Krankheitsbildes. Sie schliesst auch die Anwendung von Medikamen- ten ein. Es ist aber wichtig, sich zu vergewissern, dass der Patient die ihm ver- schriebenen Medikamente verträgt, dass er sie tatsächlich zu sich nimmt und dass die Dosierung seinem Zustand angepasst ist. Es sollten nach Möglichkeit nie mehr als drei verschiedene Medikamente gleichzeitig verabreicht werden, um Sekundärwirkungen zu vermeiden. Nebst den klassischen Therapien ist auch der Nutzen der nichtmedikamentösen Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Soziotherapie auszuschöpfen, wobei diese Massnahmen natür- lich den Bedingungen des höheren Alters angepasst sein müssen. Geriatrie und Pflegepersonal Die Spitäler werden in Zukunft zweifellos eine zunehmende Zahl betagter Patienten aufzunehmen haben. Das Pflegepersonal muss auf die damit einher- gehenden Anforderungen vorbereitet werden. Anstrengungen zur Ausbildung und Motivation des Personals, wie sie am Höpital de geriatrie in Genf ent- wickelt wurden, erweisen sich als unerlässlich. Die während langer Zeit unbeachtet gebliebene oder abgewertete Arbeit in der Altersmedizin und -pflege kann höchst interessant sein, wenn ihr eine vernünftige Entwicklungschance gegeben wird. Eine ihrer legitimen Ziele beraubte Geriatrie wird immer zu teuer und ausserdem unwirksam sein. Der Beitrag der Geriatrie an das Gemeinwesen Die geriatrischen Einrichtungen sind aufgerufen, auch als Abklärungs- bzw. Bedarfsprüfungsstationen zu funktionieren. Dadurch ermöglichen sie es, die aktuellen und künftigen Bedürfnisse der Gemeinde für die betagten Bürger in den Bereichen - Spitäler, - Altersheime, - ausserhospitale Einrichtungen und Dienste für Betagte zu ermitteln. In diesem Zusammenhang kann das Beispiel der kantonalen Alterskommission genannt werden, welche in Genf die Bedeutung der nicht gedeckten Bedürfnisse im Bereich des Wohnens und der Pflege der betagten Menschen aufzuzeigen vermochte. Schlussfolgerungen Nach dem Beispiel der übrigen medizinischen Disziplinen kann sich auch die Altersheilkunde an eine gewisse Zahl von stets besser umschriebenen Kriterien und Kenntnissen halten. Ihre Aufgabe ist es nicht nur, die Qualität der Pflege zu verbessern, sondern auch die Arbeit der Pflegenden zu erleichtern und die künftigen Gesundheitsprogramme noch wirksamer zu gestalten.

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Durchführungsfragen

IV: Wiedererwägungsbegehren; formelle Erledigung' (Rz 81 des Kreisschreibens über die Rechtspflege)

Ersucht ein Versicherter um Wiedererwägung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung, ohne dass er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nennt (Rz 82 des genannten Kreisschreibens), und sieht sich die 1V-Kommission nach summarischer Überprüfung nicht veranlasst, auf ihren seinerzeitigen Beschluss zurückzukommen, ist dem Versicherten durch die zuständige Ausgleichskasse in einfacher Briefform mitzuteilen, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. Dieser Mitteilung ist keine Rechtsmittelbelehrung beizugeben, insbesondere ist von der Verwen- dung des Formulars 318.278 (ablehnende Kommissionsbeschlüsse und Kassen- verfügungen) abzusehen. Erfolgt indessen eine sachliche Neuüberprüfung (gegebenenfalls mit Abklä- rungen), die wiederum zu einer Ablehnung führt, ist im ordentlichen Verfah- ren ein neuer, beschwerdefähiger Sachentscheid zu treffen.

Geburtsgebrechen; Megacolon cong.1 (Art. 2 Ziff. 278 GgV; Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Nach- trag 2, Rz 256.1)

Die den Spenderinnen von Frauenmilch auszurichtende Pauschale beträgt 2 Franken pro Deziliter.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 221

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Fachliteratur

Alterssicherung als Aufgabe für Wissenschaft und Politik. Festschrift zum 65. Ge- burtstag von Helmut Meinhold, herausgegeben von Klaus Schenke und Winfried Schmähl. 561 S. Verlag Kohlhammer, Köln, 1980. Das Werk enthält Beiträge zahlrei- cher Autoren, u.a. auch eine Arbeit von Prof. Gottfried Bombach: Entwicklung und Gegenwartsprobleme der Alterssicherung in der Schweiz.

Stadtführer für Behinderte: Schaffhausen. Angaben über die Rollstuhlgängigkeit von öffentlichen und privaten Gebäuden, Kultur- und Unterhaltungsstätten, Hotels, Restau- rants, Einkaufsmöglichkeiten. (Bisher sind erschienen: Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Basel, Lausanne, Neuenburg, Genf.) Zu beziehen bei Pro Infirmis, Zürich, und bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte, Zürich.

Berufliche Eingliederung der Behinderten. Referate von einem Symposium der Födö- ration internationale mutilös, invalides du travail et invalides civils (FIMITIC) vom 28. bis 30. Mai 1980 in Bern. 86 S. Zu beziehen beim Schweizerischen Invalidenver- band, Olten, 1980,

Parlamentarische Vorstösse

Interpellation Eggli vom 17. März 1980 betreffend die Berechnung der EL bei in Heimen oder Kliniken lebenden Eheleuten Der Nationalrat hat die Interpellation Eggli (ZAK 1980 S. 217) nach Kenntnisnahme der nachstehenden Antwort des Bundesrates am 2. Dezember 1980 als erledigt abge- schrieben: «Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten insofern, als auch er es nicht für angemessen erachtet, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die Ehepaar- Einkommensgrenze selbst dann angewendet wird, wenn einer der Ehepartner einen eigenen Haushalt führt und der andere in einem Heim lebt oder wenn beide in Heimen untergebracht sind. In diesen Fällen verliert die Ehepaar-Einkommensgrenze ihren Sinn, weil den Ehepartnern zwangsläufig die gleichen Lebenshaltungskosten erwach-

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sen wie zwei Einzelpersonen. Wie bei dem in Artikel 1 Absatz 2 der EL-Verordnung erwähnten Fall sollte daher zweimal die Einkommensgrenze für Einzelpersonen in Rechnung gestellt werden. Die Abzüge für die beiden Ehegatten wären getrennt zu ermitteln und in die Gesamtrechnung aufzunehmen. Hingegen scheint es gerechtfer- tigt, auch in solchen Fällen die Ergänzungsleistung für beide Ehepartner gemeinsam zu berechnen, weil die wirtschaftliche, d. h. vermögens- und einkommensrechtliche Ein- heit des Ehepaares im Sinne des EVG-Entscheides weiterbesteht. Der Bundesrat will prüfen, ob eine Lösung im dargelegten Sinne durch eine Ergänzung seiner Verordnung über die Ergänzungsleistungen möglich ist oder ob hiefür eine Gesetzesänderung nötig wäre. Eine solche könnte indessen erst im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgen. Das Eidgenössische Departement des Innern wurde mit den erforderlichen Abklärungen beauftragt».

Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz vom 29. August 1980 betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung Der Nationalrat hat am 7. Oktober 1980 folgende Motion seiner vorberatenden Kom- mission für das Ausländergesetz angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen, im Bereich der Sozialversicherung den ausländischen Saisonarbeitskräften nach Möglichkeit die Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern zu verschaffen, die eine Jahresbewilligung besitzen.)) Der Ständerat hat zum Vorstoss noch nicht Stellung genommen.

Interpellation Räz vom 11. Dezember 1980 betreffend die berufliche Vorsorge Der Bundesrat hat die Interpellation Räz (ZAK 1981 S. 77) am 2. März 1981 wie folgt beantwortet: «Die Situation in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wurde im Rahmen der periodischen Pensionskassenstatistik das letzte Mal für das Rech- nungsjahr 1978 statistisch erfasst. Auch bei dieser Erhebung musste angesichts des finanziellen und personellen Auf- wands sowie im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Bundes die Fragestellung auf zentrale Aspekte beschränkt werden. Die Antwort des Bundesrates kann daher nicht auf alle hier gestellten Fragen Auskunft erteilen.

Die Summe der versicherten Leistungen wurde im Rahmen der Pensionskassen- statistik 1978 nicht erfragt und ist daher nicht bekannt.

Anlässlich der vorgenannten Pensionskassenstatistik sind die Meldungen von 17060 Vorsorgeeinrichtungen eingegangen, worunter 16417 oder 92,2 Prozent des pri- vaten und 643 oder 3,8 Prozent des öffentlichen Rechts. Von den gesamten Einnah- men pro 1978 von 11,3 Mia Franken entfielen auf die privatrechtlichen Vorsorge- einrichtungen 7,9 Mia Franken, was einem Anteil von 69,9 Prozent entspricht. Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen partizipieren am Mittelzufluss mit 3,4 Mia Franken oder 30,1 Prozent. Ihr Anteil an den Ausgaben von total 5,9 Mia belief sich auf 27,1 Prozent oder rund 1,6 Mia Franken.

im

Ob die von den Vorsorgeeinrichtungen verwalteten Kapitalanlagen dem versiche- rungsmathematischen Deckungskapital genau entsprechen bzw. eine Überdeckung besteht, ist nicht bekannt. Eine diesbezügliche Oberprüfung ist Sache der Kantone bzw. fällt in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden.

Von den sich per 1978 auf insgesamt 74,3 Mia Franken belaufenden Kapitalien (ohne Rückkaufswert bei den Versicherungsgesellschaften) wurden 49,4 Mia Franken von privatrechtlichen und 24,9 Mia Franken von öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen ver- waltet. Dabei entfielen 13,6 Mia Franken auf Investitionen in Grundstücke und Lie- genschaften, wovon 2,3 Mia Franken durch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrich- tungen plaziert sind. Der Kapitalmarkt wird von den privatrechtlichen Vorsorge- einrichtungen mit 29,6 Mia Franken und von den Vorsorgeeinrichtungen des öffent- lichen Rechts mit 6,0 Mia Franken alimentiert. Nicht eingeschlossen in diesen Beträ- gen sind die Guthaben bei den Arbeitgebern, die sich auf 5,5 Mia Franken bei den privatrechtlichen und auf 15,0 Mia Franken bei den öffentlich-rechtlichen Vor- sorgeeinrichtungen belaufen. Die geographische Verteilung der Kapitalanlagen wurde im Rahmen der Pensions- kassenstatistik 1978 nicht erhoben. Es vermag daher nicht angegeben zu werden, wieviel Gelder der Vorsorgeeinrichtungen im In- bzw. im Ausland angelegt sind.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die vorliegende Beantwortung nicht voll zu be- friedigen vermag. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie die unterschiedliche Bereitschaft der Pensionskassen zur Auskunfterteilung erlauben jedoch keine weiter- gehenden Antworten.»

Interpellation Lieberherr vom 2. März 1981 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen Ständerätin Lieberherr hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1982 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel 33ter AHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Auf den gleichen Zeit-

punkt wird er auch gemäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben, wobei er darauf achtet, dass die EL-Bezüger diesmal nicht durch das Zusammenspielen der bei- den Anpassungen benachteiligt werden. Ist der Bundesrat aber nicht auch der Meinung, dass

Die Einkommensgrenzen über die blosse Teuerung hinaus anzuheben seien, um den Ergänzungsleistungs-Bezügern ein angemessenes Einkommen zu garantieren? Die Höchstbeträge für Mietzinsabzüge, im Sinne der Antwort vom 20. Februar 1980 auf die Interpellation der SP- Fraktionvom 26. September 1979, wirksam zu verbes- sern seien?

Die von Nationalrat Eggli am 17. März 1980 eingebrachte und vom Bundesrat positiv beantwortete Frage einer getrennten Berechnung der EL bei Heim- oder Klinik- aufenthalt von Ehegatten ebenfalls auf den 1. Januar 1982 geregelt werden sollte?» (7 Mitunterzeichner)

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Interpellation der PdA/PSA/POCH-Fraktion vom 2. März 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten

Die Nationalratsfraktion der PdA, des PSA und der POCH hat folgende Interpellation eingereicht: «Mit dem letzten Teuerungsausgleich für die AHV/IV-Rentner hat der Bundesrat die Teuerung bis zum Indexstand der Konsumentenpreise von 104,1 (Basis 1977) ausgegli- chen. Schon im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 1. Januar 1980 waren 2 Prozent Teu- erung nicht berücksichtigt (Dezemberindex 1979 gleich 106,2 Punkte). Inzwischen ist die Teuerung bei 112,0 Punkten (Januar 1981) angelangt, was einer Steigerung von 7,6 Prozent entspricht. Im Verlauf des Monats Februar 1981 hat die Teuerung mit Sicher- heit den Indexstand von 112,6 Punkten oder 8 Prozent Teuerung überschritten, womit der Bundesrat gestützt auf Art. 33ter Absätze 1 und 4 des AHVG die AHV/IV-Renten der Teuerung anzupassen hat. Bis Mitte 1981 dürfte sich eine Teuerung von ca. 10 Pro- zent und bis Ende 1981 eine solche von etwa 12 Prozent aufgelaufen haben (ab Index- stand 104,1 Punkte). Die massive Teuerung trifft insbesondere jene Rentenbezüger, die alleine auf die Lei- stungen der AHV/lV angewiesen sind. Daher erachten wir die Gewährung eines sofor- tigen und vollen Teuerungsausgleichs für die AHV/IV-Rentenbezüger als dringlich. Ich frage den Bundesrat im Namen der Fraktion an, ob er unter Berücksichtigung aller Vor- behalte und Auslegemöglichkeiten des AHV-Gesetzes bereit ist: eine sofortige Angleichung der AHV/IV-Renten in der Höhe von 8 Prozent zu be- schliessen und diese rückwirkend auf 1. Januar 1981 in Kraft zu setzen oder allenfalls einen solchen Antrag den eidgenössischen Räten zu unterbreiten, und (falls der Bundesrat die Frage 1 ablehnend beantworten sollte) die Angleichung der AHV/IV-Renten an die Teuerung so vorzunehmen, dass die gesamte zu erwartende Teuerung des Jahres 1981 berücksichtigt ist, sich somit nicht auf den zu erwarten- den Indexstand von Mitte 1981, sondern auf jenen von Ende 1981 bezieht, und den Teuerungsausgleich so zu gestalten, dass gesichert ist, dass insbesondere durch eine gerechte Anhebung der Einkommensgrenzen alle Bezüger von Ergän- zungsleistungen in den vollen Genuss des Teuerungsausgleichs kommen.»

Einfache Anfrage Gautier vom 3. März 1981 betreffend die AHV- Beiträge der selbständigerwerbenden Altersrentner Nationalrat Gautier hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Bei der 9. AHV-Revision wurde auch Artikel 25 Absatz 2 der AHV-Verordnung (AHVV) geändert. Für Rentner, die weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- üben, können nach dieser Bestimmung die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren neu festgesetzt werden, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt haben. Nach diesem Verfahren werden aber erst die Beiträge für das folgende Jahr fest- gesetzt. Mit anderen Worten: Im Jahr, in dem der Versicherte seine Erwerbstätigkeit einschränkt, muss er Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen, die bei einer 50prozentigen Einkommensverminderung 20 Prozent seines Einkommens ausmachen. Solche Fälle sind nicht selten, da Selbständigerwerbende nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr oft ihre Erwerbstätigkeit schnell reduzieren. Im Grunde genommen sind diese Beiträge eine Steuer. Deshalb frage ich den Bundesrat: Ist er nicht auch der Mei- nung, dass Artikel 25 Absatz 2 zu empfindlichen Härtefällen führt, die weit über da vom Gesetzgeber aufgestellte Solidaritätsprinzip hinausgehen? Sollte diese Bestim-

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mung nicht dadurch abgeschwächt werden, dass in bestimmten Fällen die Beiträge schon für das Jahr neu festgelegt werden können, in dem der Betroffene die Erwerbs- tätigkeit reduziert?»

Motion Duvoisin vom 4. Dezember 1981 betreffend die Förderung der kommunalen Altershilfe Nationalrat Duvoisin hat folgende Motion eingereicht: (<Artikel 101b1s des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wie folgt zu ändern: Art. Jo]bis AHVG Die Versicherung kann den Gemeinden und gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren: (17 Mitunterzeichner)

Motion Crevoisier vom 11März 1981 betreffend die Prüfung des EL-Anspruchs der AHV-Bezüger

Nationalrat Crevoisier hat folgende Motion eingereicht: «Wir verlangen, dass die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse jeder Person, die AHV-Leistungen empfängt, automatisch geprüft werden, damit die AHV-Bezüger die Ergänzungsleistungen, auf die sie allenfalls Anspruch haben, erhalten, ohne sie bean- tragen zu müssen.>) (6 Mitunterzeichner)

In der Märzsession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 20. März 1981, dem letzten Tag seiner Frühjahrssession, nebst anderen auch die folgenden Vorstösse behandelt: Motion Duvoisin vom 11. Juni 1980 betreffend ein bundesrechtliches Familien- zulagensystem (ZAK 1980 S. 432): der Vorstoss wurde als Postulat an den Bundes- rat überwiesen. - Interpellation Günter vom 5. März 1980 betreffend die Arbeitslosenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten (ZAK 1980 S. 261): der Interpellant erklärte sich von der Antwort teilweise befriedigt (sie ist bereits in ZAK 1980 S. 322 publiziert worden). - Postulat Christinat vom 24. September 1979 betreffend die Ausdehnung der Be- zugsberechtigung für verbilligte Halbtaxabonnemente. Die Postulantin wünschte eine Erweiterung des Bezügerkreises auf die noch nicht im AHV-Alter stehenden Ehepartner der Berechtigten sowie auf die Witwen. Der Bundesrat lehnt dies aus grundsätzlichen Erwägungen ab: ein Abgehen von der geltenden klaren Regelung mit dem Kriterium der Altersgrenze würde zu Komplikationen im Verkauf führen; ausserdem wären in der Folge ähnliche Begehren weiterer Personenkreise zu erwar- ten. Die finanziellen Ausfälle bei den SBB müssten vom Staat abgegolten werden, da es nicht Aufgabe der Transportunternehmen sei, sozialpolitische Ziele zu erfüllen. - Der Nationalrat hat das Postulat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat abge- lehnt.

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Mitteilungen

Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission für die zehnte AHV-Revision

Der Sonderausschuss für die zehnte AHV-Revision setzt sich für die Amtsperiode 1981 bis 1984 wie folgt zusammen:

Präsident Adelrich Schuler, lic. rer. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Arbeitgeber Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern Dr. Klaus H ug, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich G6rald Roduit, Fdration des syndicats patronaux, Genf

Vertreter d er Arbeitnehmer Marcel Aeschbacher, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Bern Alfredo Bernasconi, Unione sindacale svizzera, Lugano Alfred Hubschmid, Schweizerischer Kaufmännischer Verband, Zürich (neu) Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

Vertreter der Versicherung sein richtungen Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaften, Basel (neu) Prof. Emile Meyer, Socit d'assurances «La Suisse», Lausanne Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvor- sorge, Zürich

Vertreter d er Kantone Pierre Aubert, Staatsrat, Lausanne

Vertreter d er Versicherten Dr. Sylvia Arnold-Lehmann, Bern (Wahl bis Ende 1982) Dr. Elisabeth Blunschy-Steiner, Nationalrätin, Schwyz Christiane Brunner, Avocate, Chne-Bourg (neu) Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich

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Vertreterinnen der Frauenverbände Elisabeth Di Zuzio-Lerch, Fd&ation suisse des femmes protestantes, Chambsy (neu) Regina Küng, lic. iur., Fürsprecherin, Schweizerischer katholischer Frauenbund, Wettingen (neu) Dr. Melanie Münzer-Meyer, Bund schweizerischer Frauenvereine, Basel (Wahl bis Ende 1982)

Vertreter des Bundes Prof. Dr. Hans Ammeter, Eidgenössische Technische Hochschule, Zürich (Wahl bis Ende 1982) Prof. Dr. Hans Bühlmann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Roger Mugny, alt Nationalrat, Lausanne Dr. Richard Müller, Nationalrat, Bern

Vertreter der Armee Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim (neu)

Vertreter der Invalidenhilfe und der Behinderten Ella J055, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Bern Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich

Mit beratender Stimme Vertreterinnen der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen Dr. iur. Isabell Mahrer, Gerichtsschreiberin, Rheinfelden Dr. iur. Lili Nabholz-Haidegger, Rechtsanwältin, Zürich Hanni Schweizer, Bäuerin, Grossrätin, Vertreterin des Schweizerischen Landfrauenverbandes, Lohnstorf BE

1 Sitz vakant

Botschaft zur Verlängerung der Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat folgende Pressemitteilung her ausgegeben: Der Bundesrat hat die Botschaft zur Verlängerung der Ubergangsordnung der Arbeits- losenversicherung zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Die Übergangsordnung ist nach Annahme des neuen Verfassungsartikels über die Arbeitslosenversicherung im Jahre 1976 in kürzester Frist aufgestellt worden, um ins- besondere das allgemeine Versicherungsobligatorium für die Arbeitnehmer sowie die zugehörige Finanzierung und Organisation sicherzustellen. Die Ubergangsordnung ist

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bis spätestens am 1. April 1982 befristet. Diese Frist hat sich als zu kurz erwiesen, um ohne Zeitdruck eine umfassende Neuordnung der Versicherung durch das Parlament zu verabschieden. Die Botschaft des Bundesrates wurde zwar so abgeliefert, dass es bei Einhaltung minimaler Fristen im Rahmen der parlamentarischen Behandlung gerade noch gereicht hätte, die Neuordnung auf den festgesetzten Termin in Kraft zu setzen. In der Zwischenzeit ist in der Kommission des Erstrates die Behandlung der Vorlage in zügigem Tempo vorangeschritten. Dabei hat es sich gezeigt, dass es wegen der Be- deutung des Gesetzes und der Komplexität der Materie eingehender Diskussionen bedurfte, um zum Gesetz gründlich Stellung nehmen zu können. Der Bundesrat strebt an, die Neuordnung auf den 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Um über eine gewisse zeitliche Sicherheitsmarge zu verfügen, wird im Gesetzestext als äusserster Termin eine Erstreckung bis zum 31. Dezember 1984 beantragt.

Aufruf zur Osterspende Pro Infirmis 1981 von Bundesrat Hans Hürlimann

1981 wird weltweit als das Jahr des Behinderten begangen. Wenn wir es ernst mit dem Appell des Behinderten an seine Umwelt nehmen, so muss dieses Jahr besonderer An- sporn sein zu tatkräftiger wie verständnisvoller Hilfe. «Volle Beteiligung» heisst die Parole des Sonderjahres. Volle Integration, Abbau physi- scher wie psychischer Schranken müssen daher die Leitlinien unserer Einstellung und unseres Wirkens dem Behinderten gegenüber sein. Unsere Sozialwerke gewährleisten heute die materielle Grundlage. Es braucht aber immer wieder die mitmenschliche Be- gegnung, den direkten Einsatz, um den Behinderten aus seiner unfreiwilligen Isolation zu befreien. Pro Infirmis steht an der Nahtstelle zwischen amtlicher Betreuung und individueller Hilfe. Als private Organisation springt Pro Infirmis dort ein, wo Bund, Kan- tone und Gemeinden nicht alle Lücken füllen können. Mitglieder und Mitarbeiter er- gänzen mit ihrer selbstlosen Arbeit die behördlichen Massnahmen und leisten damit seit Jahren und Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zur vollen Eingliederung der Behinderten in Gesellschaft und Wirtschaft. Die Osterspende Pro Infirmis verdient daher einmal mehr eine breite Unterstützung. Hans Hürlimann, Bundesrat

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 16, Ausgleichskasse Konditoren-Konfiseure (Nr. 62), und Seite 22, Ausgleichs- kasse Photo (Nr.92): neues Domizil seit 30. März 1981: Rüdigerstrasse 17, Postfach 72, 8027 Zürich (Telefon- nummer unverändert)

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Gerichtsentscheide

AHV/ IV/ Versicherungsmässige Voraussetzungen

Urteil des EVG vom 4Juli 1979 iSa. C.M.

Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG. Solange eine öffentlich-rechtliche Massnahme (wie z. B. eine Einreisesperre) einer Person langfristig verbietet. die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz zu verwirklichen, kann diese Per- son in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und ist, wenn sie nicht erwerbstätig ist, nicht versichert. Ein allfälliger Wohnsitz in der Schweiz kann erst nach dem Wegfall der betreffenden öffentlich-rechtlichen Massnahmen begründet werden.

Aus den Erwägungen:

2. Am 5. November 1973 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

durch die Eidgenössische Polizeiabteilung entzogen. Aus einem Schreiben der rumäni- schen Botschaft in der Schweiz ist ferner ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hat und dass dieser Verzicht durch Prä- sidialdekret vom 8. August 1977 genehmigt worden ist. Er ist daher jedenfalls bis zum 8. August 1977 als rumänischer Staatsangehöriger ohne Flüchtlingsstatut zu behan- deln. Es kann offen bleiben, ob er nach diesem Zeitpunkt für die Belange der Sozialver- sicherung als Staatenloser gelten muss, nachdem er freiwillig auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Denn sowohl als rumänischer Staatsangehöriger wie auch als Staatenloser kann er Leistungen der IV nur beanspruchen, wenn er bei Eintritt der Invalidität versichert war (Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 3bis FlüB). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Unter der - hypothetischen Annahme, zwischen dem 26. April 1974 und dem massgebenden Zeitpunkt (Erlass der streitigen Kassenverfügung am 24. November 1977) sei ein Versicherungsfall eingetreten, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerde- führer in diesem Zeitraum im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IVG versichert war.

a. Nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzende natürliche Personen sind versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder hier eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG(. Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, wäre er also nur versichert, wenn er sei- nen Wohnsitz in der Schweiz hätte (Art. 23 Abs. 1 ZGB).

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Am 26. April 1974 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Mit Wirkung ab 9. Mai 1974 verhängte aber die Eidgenössische Polizeiabteilung über ihn für unbe- stimmte Zeit die Einreisesperre im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Der Pflicht zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr hielt er sich von Anfang Mai 1974 hinweg bis Dezember 1975 in Genf auf, wo er eine Wohnung hatte. In ihrer Verfügung vom 28. No- vember 1975 stellte die Polizeiabteilung fest, dass er zur Zeit keine Möglichkeit habe, die Schweiz legal zu verlassen, weshalb sie ihn und seine Tochter internierte. Eine sol- che Massnahme wird gemäss Art. 14 Abs. 2 ANAG dann angeordnet, wenn der Aus- länder der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommt und er auch nicht ausgeschafft wer- den kann. Trotz der Einreisesperre und trotz der Internierung händigte die Polizeiabtei- lung dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 1975 einen zunächst auf ein Jahr befri- steten, später bis Ende 1977 verlängerten Identitätsausweis für schriftenlose Ausländer aus. Damit erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Schweiz zu verlassen und wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch wenn er schon im Mai 1974 die Absicht gehabt haben sollte, dauernd in der Schweiz zu verbleiben, so stand doch die öffentlich-rechtliche Massnahme der Einreisesperre der Verwirklichung dieser Absicht auf unbestimmte Zeit direkt entgegen. Dieses Hindernis, einen Wohnsitz zu begrün- den, fiel erst dahin, als der Beschwerdeführer am 28. November 1975 mit dem Argu- ment interniert wurde, er habe keine Möglichkeit, die Schweiz legal zu verlassen. So- lange das öffentliche Recht die Verwirklichung der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz langfristig verbietet, ist diese Absicht jedenfalls für die Belange der Sozial- versicherung unbeachtlich (BGE 99 V209, ZAK 1974 S.294 und dort zitierte Urteile). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zum 27. November 1975 in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet hat.

Am 28. November 1975 wurde die Internierung ohne genaue Befristung angeord- net. Die Massnahme stützte sich unter anderem auf Art. 27 ANAG, wonach die Inter- nierung unter gewissen Voraussetzungen länger als zwei Jahre dauern darf. Mit der Aushändigung des Identitätsausweises am 19. Dezember 1975 erhielt der Beschwerde- führer die Möglichkeit, die Schweiz wieder zu verlassen bzw. dahin zurückzukehren. Ein öffentlich-rechtliches Hindernis, welches die Verwirklichung der Absicht dauernden Verbleibs verunmöglicht hätte, bestand seither somit nicht mehr. Nach den glaubwür- digen Erklärungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hielt sich der Beschwerde- führer von Ende 1975 bis Ende 1977 während insgesamt 201 Tagen in London auf, wobei die jeweilige Aufenthaltsdauer im Ausland zwischen einem Tag und 29 Tagen schwankte. Im Jahre 1978 begab er sich erstmals im Mai nach London; bis Ende August 1978 hatte er dort insgesamt 62 Tage verbracht. Im übrigen wohnte er in Genf, wo seine Tochter die Schule besucht. Einem Schreiben des Einbürgerungsbüros des Kantons Genf an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 1977 ist zu entnehmen, dass dieser sich damals nach der Einbürgerungsmöglichkeit erkundigt hatte. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 28. November 1975 hinweg die Voraussetzungen zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz und insbesondere in Genf erfüllte, und zwar ungeachtet seines fremden- polizeilichen Statuts (vgl. Berner Kommentar Rz 38 zu Art. 23 ZGB).

Aus dem soeben Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 28. No- vember 1975 wieder versichert ist und damit die versicherungsmässige Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG erfüllt.

im

AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 5. Mai 1980 i.Sa. E.0

Art. 23 Abs. 2 AHVG. Ob ein Mann seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, beurteilt sich ausschliesslich anhand des Scheidungsurteils bzw. der richterlich genehmigten Scheidungskonvention. Die Verpflichtung des geschie- denen Mannes. Unterhaltsbeiträge zu leisten, muss sich klar und deutlich aus dem Scheidungsurteil oder der Scheidungskonvention ergeben. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Aus den Erwägungen des EVG:

2. Ob ein Mann seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, beurteilt sich nach der Praxis des EVG ausschliesslich anhand des Scheidungsurteils bzw. der richterlich genehmigten Scheidungskonvention. Da es nicht Sache der AHV- Behörden ist, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Rechtsnatur den Nebenfolgen der Scheidung zukommt, muss sich die Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes, Unterhaltsbeiträge zu leisten, klar und deutlich aus dem Scheidungsurteil bzw. dem Scheidungskonvenium ergeben (ZAK 1965 S. 370; EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen; B G E 105 V49, ZAK 1980 S.268). Im vorliegenden Fall enthält die Scheidungskonvention keine Verpflichtung des Man- nes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, vielmehr ergibt sich daraus der ausdrückli- che Verzicht der Beschwerdeführerin auf entsprechende Ansprüche. Aus der Ver- pflichtung des Ehemannes zur Zahlung einer Abfindung von 20000 Franken kann nicht auf eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Art. 151 oder 152 ZGB geschlossen wer- den, da diese Abfindung - wie aus dem Konvenium hervorgeht - unter dem Titel «Güterrecht» vereinbart worden ist. In zutreffender Weise hat daher die Vorinstanz festgehalten, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Scheidungskonven- tion einen anderen Sinn beizulegen.

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Urteil des EVG vom 11. September 1980 i.Sa. D.S.

Art. 25 Abs. 2 und Art. 22bis Abs. 2 AHVG. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt einer Waise um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen An- fangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt, ist für den Vergleich jenes Einkommen heranzuziehen, das der Rentenansprecher heute als Vollausgebildeter Orts- und branchenüblich erzielen würde. (Erwägung 2) Der Umstand, dass eine Waise während der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, steht dem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen. (Erwägungen 3 und 4)

Der 1957 geborene Versicherte schloss im Jahre 1978 das Wirtschaftsgymnasium mit der Maturität ab, worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung seiner seit dem Juli 1974 bezogenen Waisenrente auf den 31. Oktober 1978 einstellte. Am 20. Dezember 1978 wurde der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Vrsicherte ab dem 1. Januar 1979 als «Allround-Praktikant» bei einer Bank angestellt sei. Der Mittei- lung lag eine Bestätigung der Arbeitgeberin bei, wonach die Ausbildung 18 Monate dauert und das Jahressalär 22750 Franken beträgt. Auf Anfrage der Ausgleichskasse bezifferte die Bank den Anfangslohn eines gleichwertig ausgebildeten Angestellten auf rund 27000 Franken im Jahr. Mit Verfügung vom 10. Januar 1979 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Wei- terausrichtung der Waisenrente ab mit der Begründung, dass das Arbeitsentgelt nicht um mehr als ein Viertel unter den ortsüblichen Anfangslöhnen der entsprechenden Branche liege, weshalb die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, die Arbeitgeberin habe der Aus- gleichskasse versehentlich das Einkommen angegeben, das er erzielen würde, wenn er heute ohne bankfachliche Ausbildung zu arbeiten begänne. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der Bank ein, worin bestätigt wird, dass er im Anschluss an seine Ausbil- dung mit einem Jahresgehalt von 31000 bis 32000 Franken rechnen kann. Der kantonale Richter wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, dass beim Einkommensvergleich vom üblichen Anfangslohn und nicht von dem im Anschluss an die Ausbildung zu erwartenden Lohn ausgegangen werden müsse. Dem- zufolge mache die Lohndifferenz weniger als ein Viertel aus, weshalb praxisgemäss kein Anspruch auf Waisenrente bestehe (Entscheid vom 11. Mai 1979). Der Rentenansprecher lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm vom 1. November 1978 bis zum 30. Juni 1980 eine Waisenrente auszurichten. Das von der Bank zunächst genannte Salär ent- spreche der Eritlöhnung eines schulentlassenen, beruflich nicht ausgebildeten Matu- randen ohne Zusicherung einer weiteren, von der Arbeitgeberin zu gewährenden Berufsausbildung. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf die Waisenrente sei indessen der ortsübliche Anfangslohn eines voll ausgebildeten Erwerbstätigen, somit der von der Arbeitgeberin für die Zeit nach Abschluss des Praktikums in Aussicht gestellte Lohn von 31000 bis 32000 Franken im Jahr. Während sich die Ausgleichskasse eines Antrages enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es vertritt die Auffassung, dass der Rentenansprecher im Rahmen der Ausnahmebestimmung für die Ausrichtung von Waisenrenten über das 18. Altersjahr hinaus nur dann als in Ausbildung begriffen

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erachtet werden könne, wenn er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

1. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem der

Anspruchsberechtigte das 18. Altersjahr vollendet, Ist die Waise noch in Ausbildung begriffen, so dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2 AHVG). Als in Ausbildung begriffen gelten Waisen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Aus- bildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbsein- kommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungs- kosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebil- dete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (BGE 104 V67 mit Hinweisen, ZAK 1978 S.549). 2a. Der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 1978 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als «Allround-Praktikant» angestellt ist und in Form einer 18 Mo- nate dauernden Ausbildung in die verschiedenen Abteilungen der Bank eingeführt wird. In Obereinstimmung mit der Vorinstanz kann im Hinblick darauf, dass er in der vorangegangenen Zeit das Gymnasium besucht hat, davon ausgegangen werden, dass das Bankpraktikum die systematische Vorbereitung auf die künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und der Ausbildungscharakter der Anstellung im Vordergrund steht. Zu prüfen bleibt, ob das Erwerbseinkommen zufolge des vorherrschenden Ausbildungs- charakters um mehr als 25 Prozent unter dem Einkommen liegt, wie es ein Erwerbstäti- ger mit abgeschlossener Berufsbildung der gleichen Art Orts- und branchenüblich erzielen würde. b. Der Beschwerdeführer bezieht während der Ausbildung ein Jahressalär von 22750 Franken. Demgegenüber beträgt nach den Angaben der Arbeitgeberin der «Anfangs- lohn eines gleichwertig ausgebildeten Angestellten)) rund 27000 Franken und der Lohn im Anschluss an die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung 31000 bis 32000 Franken im Jahr. Die Vorinstanz erachtet den Betrag von 27000 Franken als mass- gebend mit der Begründung, dass auf den Anfangslohn eines gleichwertig ausgebilde- ten Angestellten und nicht auf den Lohn abzustellen sei, welchen der Beschwerdefüh- rer im Anschluss an seine Ausbildung beziehen werde. Sie geht dabei von einer unzu- treffenden tatsächlichen Annahme aus, denn die erste Bestätigung der Arbeitgeberin ist richtigerweise so zu verstehen, dass es sich beim angegebenen Lohn um denjenigen eines beruflich nicht ausgebildeten Maturanden bei sofortiger Arbeitsaufnahme han- delt. Entscheidend ist indessen der Anfangslohn eines Erwerbstätigen mit abgeschlos- sener gleichwertiger Berufsausbildung, somit das Einkommen, welches der Beschwer- deführer als beruflich Vollausgebildeter erzielen würde. Dabei ist im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen nicht auf das Erwerbseinkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich erzielen wird, son- dern auf das Einkommen, welches er heute als Vollausgebildeter Orts- und branchen- üblich erzielen würde. Bei dem von der Arbeitgeberin angegebenen Einkommen von

31000 bis 32000 Franken scheint es sich um das Einkommen zu handeln, welches der

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Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich erzielen wird. Im Hinblick auf die Ausbildungsdauer von lediglich 1 1/2 Jahren und die weitgehend stabi- len Lohnverhältnisse im massgebenden Zeitraum ist indessen anzunehmen, dass sich der heutige Anfangslohn bei abgeschlossener Ausbildung der gleichen Art hievon nur unwesentlich unterscheidet. Damit steht fest, dass das effektive Einkommen um mehr als 25 Prozent unter dem massgebenden Anfangslohn bei abgeschlossener Ausbildung liegt. 3a. Das BSV vertritt die Auffassung, der Waisenrentenanspruch habe schon deshalb zu entfallen, weil der Beschwerdeführer während der Ausbildung einen Lohn beziehe, welcher den vollen Lebensunterhalt decke. Es geht davon aus, dass nach Art. 276 Abs. 3 ZGB die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Masse befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Erwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Bei der Auslegung der Bestimmung, wonach Waisenrenten über das 18. Altersjahr hinaus an Kinder in Ausbildung ausgerichtet wer- den könnten, dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zweck der Renten darin bestehe, den ausfallenden Elternunterhalt zu ersetzen. Waisenrenten könnten daher nicht unabhängig davon ausgerichtet werden, ob die Waise mit dem während der Ausbildung erzielten Lohn für sich aufkommen könne oder nicht. b. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass die Waisenrente einen zumindest teilweisen Ausgleich für entgangenen Unterhalt bezweckt und dass die zivilrechtlichen Regeln über die Unterhaltspflicht nicht unbeachtet bleiben können (EVGE 1966 S. 91, ZAK 1966 S. 565; vgl. auch BGE 97 V 178, ZAK 1972 S. 417 sowie ZAK 1975 S. 523). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Rentenanspruch davon abhängig zu machen wäre, dass im Einzelfall tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Das BSV räumt denn auch ein, dass es nach der gesetzlichen Regelung unerheblich ist, ob die Waisen- rente für das noch nicht 18jährige Kind den Elternunterhalt ersetzt oder nicht. Etwas anderes sieht das Gesetz für die in Ausbildung stehenden Waisen nach vollendetem 18. Altersjahr nicht vor. Der Gesetzgeber hat auch anlässlich der Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 1963 (6. AHV-Revision), mit welcher die Altersgrenze für den Renten- anspruch vom vollendeten 20. auf das vollendete 25. Altersjahr heraufgesetzt wurde, davon abgesehen, den Anspruch mit der Voraussetzung zu verbinden, dass die elterli- che Unterhaltspflicht bei Eintreten des Versicherungsfalles weiterbesteht. Für den Anspruch auf Waisenrente ist demnach unerheblich, ob der Rentenansprecher ein Arbeitsentgelt bezieht, welches die Eltern von der Unterhaltspflicht teilweise oder ganz befreit. In diesem Sinne hat das EVG bereits im Urteil vom 2. November 1959 i. Sa. B. (EVGE 1959 S. 248, ZAK 1960 S. 43) entschieden. Es stellte sich dabei auf den Stand- punkt, dass es nicht darauf ankommen könne, ob das Arbeitsentgelt den Lebensunter- halt des Rentenberechtigten zu decken vermöge, da Studierende und Werktätige, die für sich selber sorgten, versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürften als andere Versicherte, die - etwa weil sie über eigenes Vermögen verfügen oder von Verwandten unterhalten werden während der Dauer der Ausbildung nicht auf erwerblichen Verdienst angewiesen seien. An diesen in EVGE 1960 S. 112 (ZAK 1960 S. 318) bestätigten Überlegungen haben weder die auf den 1. Januar 1964 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 AHVG noch die Neuregelung der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss der auf den 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Novelle zum Zivilgesetzbuch etwas geändert. Dass die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit sind, soweit dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Er- werb oder aus andern Mitteln zu bestreiten, galt praxisgemäss schon vor Inkrafttreten des neuen Art. 276 Abs. 3 ZGB (vgl. BGE 54 II 342, 71 IV 203/204). Unerheblich ist

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dabei, ob das Kind das 18. Altersjahr zurückgelegt hat oder nicht, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine unterschiedliche Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigen lässt. c. Dem Einwand des BSV, wonach die geltende Praxis zu unbefriedigenden und stos- senden Ergebnissen führe, indem die Rente auch Waisen ausgerichtet werden müsse, die über ein hohes, den Lebensunterhalt ohne weiteres deckendes Einkommen verfüg- ten, ist entgegenzuhalten, dass die ordentlichen Renten der AHV durchwegs ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Rentenbezügers gewährt werden. Dass im Einzelfall kein wirtschaftliches Bedürfnis nach der Rente besteht, vermag daher eine gegenüber der bisherigen Praxis einschränkende Auslegung der Gesetzesbestimmung nicht zu begründen. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine andere Regelung zu treffen, falls dies aus sozialpolitischen Gründen als notwendig erachtet werden sollte.

4. Nach dem Gesagten steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der

Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dem Bezug der Waisenrente nicht entgegen. Da er eine ausbildungs- bedingte Einkommenseinbusse von mehr als 25 Prozent erleidet und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, steht ihm grundsätzlich eine Rente zu. Diese ist von der Ausgleichskasse verfügungsweise festzusetzen.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 16. Dezember 1980 i.Sa. H.B.

Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 3 und 4 HVI und Ziff. 10.05* HVIAnhang. Nach Ablauf der sechsjährigen Frist sind neuerliche Umbaukosten an einem Motorfahr- zeug zu übernehmen, ohne dass die Notwendigkeit des Wagenwechsels nach- zuweisen ist. Bei einem Wagenwechsel vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist, frühe- stens jedoch nach fünf Jahren, ist ein objektiver Nachweis zu erbringen. Dabei hat ein Pro-rata-Abzug jeweilen auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu erfolgen.

Der 1940 geborene H.B., von Beruf kaufmännischer Angestellter, leidet, seit er im frü- hen Kindesalter eine Poliomyelitis durchgemacht hatte, an schweren Restlähmungen, insbesondere der unteren Extremitäten. Seit 1960 übernahm die IV verschiedene medi- zinische Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 29. August 1969 sprach die Ausgleichskasse X jährliche Amortisations- und Reparaturpauschalen an ein von H.B. angeschafftes Motorfahrzeug ab 1. Januar 1970 für die Dauer von acht Jahren zu. Sodann übernahm sie mit Verfügung vom 29. April 1972 die Kosten für das Abändern und Einbauen einer Handbremse gestützt auf eine Rechnung vom 27. April

1972 im Betrag von 250 Franken. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 1975

änderte sie die Höhe und Dauer der Amortisations- und Reparaturbeiträge. Im Januar 1976 schaffte sich H.B. ein neues Automobil der Marke Z an, in das er eben- falls eine spezielle Handbremse und gleichzeitig noch einen Blinkerhebel mit Schein- werferkontakt einbauen liess. Die Rechnung vom 26. März 1976 der Firma T. für diese Änderungen belief sich auf 843.50 Franken. Am 18. Mai 1978 ersuchte H.B. die IV um Vergütung dieses Rechnungsbetrages. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit

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Verfügung vom 14. Juli 1978 ab. Sie begründete dies damit, dass invaliditätsbedingte Abänderungskosten bei Autos höchstens alle sechs Jahre von der IV zu übernehmen sind; da vorliegendenfalls die Abänderungen im Jahre 1976, d. h. nur gute vier Jahre nach der Abänderung vom April 1972, durchgeführt worden seien, könne die IV für diese Kosten nicht aufkommen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte und machte geltend, wohl sei die Abänderung im Frühling 1976 durchgeführt worden, doch habe er das Gesuch um Kostenübernahme erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt und es sei ihm klar, dass eine nächste Kostengutsprache erst 1984 erfolgen könne. Die kantonale Rekurs- kommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juni 1979 ab, wobei sie sich insbesondere auf Art. 48 Abs. 2 IVG stützte. Darnach sind Leistungen in Fällen, in denen sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet, lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate auszurichten. Die kantonale Rekursbehörde folgerte daraus, die Anmeldung sei verspätet erfolgt, so dass die Beschwerde abgewiesen werden müsse. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.B. das Begehren, in Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission seien die Kosten der Abänderung seines jetzigen Autos (Rechnung vom 26. März 1976 im Betrag von 843.50 Fr.) von der IV zu überneh- men und auch zukünftige Abänderungen (nach Ablauf der sechsjährigen Frist ab 1978) zu behandeln. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, da solche Abänderungs- kosten nur alle sechs Jahre übernommen würden, habe er den Antrag erst nach Ablauf dieser Zeitspanne, also 1978, stellen können. Man dürfe ihm deshalb nicht die zwölf- monatige Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG entgegenhalten. Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, beantragt das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass dem Versi- cherten an die Kosten der Abänderung seines Wagens ein Betrag von 500 Franken zugesprochen werden solle. Es führt dazu aus, wenn der Versicherte nach Ablauf der sechsjährigen Frist ein Gesuch um Kostenübernahme stelle, halte er sich an den praxis- üblichen sechsjährigen Rhythmus, d. h. mit einer Bewilligung der Abänderungskosten wären die diesbezüglichen Leistungen bis im August 1984 durch die IV abgegolten, und es könnte erst dann wieder ein Kostenbeitrag an allfällig vorgenommene Abänderun- gen verlangt werden, gleichgültig ob der Versicherte in der Zwischenzeit sein Fahrzeug ein- oder mehrmals wechsle. Da nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweck- mässiger Ausführung bestehe, werde den vorliegenden Verhältnissen mit einem Schätzungsbetrag in der Höhe von 500 Franken in jeder Form Rechnung getragen.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Es liegt im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. über- prüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer -

Verfügung - Stellung genommen hat. Demgemäss bestimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 105 V 201 mit Hinweisen). Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Kassenverfügung vom 14. Juli 1978, in welcher allein bezüglich der Übernahme der im Jahre 1976 durchgeführten Abänderungen am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers befunden wurde. Soweit

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der Beschwerdeführer verlangt, die IV habe auch zukünftige Abänderungen (nach Ablauf der sechsjährigen Frist ab 1978) zu bezahlen, kann auf seinen Antrag nicht ein- getreten werden.

Invalide haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste besteht Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 IVG). Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVl werden dem Versicherten die Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Laut Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invalidi- tätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauscha- len Reparaturkostenanteils. Bei kosispieliegen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen (Art. 8 Abs. 1 und 2 HVl). Nach Ziff. 10.05* der Hilfsmittelliste (Anhang zur HVI) bezieht sich der Anspruch auch auf die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dazu hält das BSV in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977, fest: «Sowohl bei leihweiser Abgabe wie bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen über- nimmt die Invalidenversicherung zusätzlich die Kosten für die infolge des Gebrechens erforderlichen invaliditätsbedingten Abänderungen, soweit die Fahrzeuge nicht bereits fabrikmässig entsprechend ausgerüstet sind (z. B. Getriebeautomat) (Rz 10.05.11; bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen können diese Kosten bei Autos höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden)) (Rz 10.05.21.

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die IV die Kosten der Abänderungen, welche die Garage T. am 30. Januar 1976 am neuen Fahrzeug des Beschwerdeführers vor- genommen hatte, zu vergüten hat. Es steht fest, dass diese Abänderungen vor Ablauf der vom EVG wiederholt bestätig- ten Sechs-Jahres-Frist gemäss Rz 10.05.2* der genannten Wegleitung erfolgt sind. Die letzte Abänderung wurde von der IV mit Verfügung vom 29. August 1972 übernommen und stützte sich auf eine Rechnung vom 27. April 1972. Der Beschwerdeführer reichte aber das jetzt zu beurteilende Gesuch erst am 18. Mai 1978 ein und macht insbesondere geltend, es stehe ihm das Recht zu, alle sechs Jahre von der IV die Übernahme der Kosten eines innert der vorangegangenen sechs Jahre ausgeführten Umbaus zu ver- langen. Im Urteil i. Sa. G. K. vom 8. November 1978 hat das EVG bezüglich der Übernahme sol- cher Kosten festgehalten, dass die Zeitdauer von sechs Jahren der heute zu erwarten- den Lebensdauer eines Fahrzeuges entspricht; dass bei einem -ausnahmsweisen und begründeten - früher erfolgten Wechsel des Fahrzeuges ein Abzug vorgenommen werden muss, der dem vorzeitigen Wechsel innerhalb der sechsjährigen Frist zu ent-

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sprechen hat, wobei dann die neue sechsjährige Periode ab sofort zu laufen beginnt; dass für Umbaukosten die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG ebenfalls zu beachten ist, woraus folgt, «dass mit dem Ablauf der sechsjährigen Frist nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung der Kosten eines neuen Umbaus ent- steht, wenn der alte noch seinen Zweck versieht, und dass dementsprechend auch kein absoluter Anspruch auf Übernahme dieser Kosten pro rata temporis (gerechnet auf sechs Jahre) besteht)); und dass bezüglich der Frist auf den Zeitpunkt des Umbaus abzustellen ist (BGE 104 V 186ff., ZAK 1979 S. 436). Der Beschwerdeführer hat seinen Wagen, für den die IV Amortisationsbeiträge lei- stete, bereits vier Jahre nach dem von ihr übernommenen Umbau gewechselt. Ein spe- zieller Anlass dazu, der- entsprechend dem Fall G.K. - die Annahme eines «aus- nahmsweisen und begründeten» Fahrzeugwechsels rechtfertigen würde, lag offenbar nicht vor. Hinzu kommt, dass dieser Wechsel verhältnismässig lange Zeit vor Ablauf der sechsjährigen Periode erfolgte. Demgemäss hätten dem Beschwerdeführer seiner- zeit die pro rata temporis gekürzten Umbaukosten nicht vergütet werden dürfen, wenn er darum ersucht hätte. Anderseits wäre es bei konsequenter Auslegung der im Falle G.K. aufgestellten Grundsätze auch nicht möglich, mit der Rechnungsstellung für einen Umbau einfach den Ablauf der sechsjährigen Periode abzuwarten. Folglich müsste das Begehren abgewiesen werden.

4. Da dieses Resultat stossend wäre, möchte das BSV von einem Vergleich mit dem

Fall G.K. absehen und schlägt vor, nach Ablauf der sechsjährigen Periode sei der Bei- trag an die Umbaukosten zu leisten, gleichgültig, ob der Wagen in der Zwischenzeit ein- oder mehrmals gewechselt worden sei. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfragen unterbreitet worden sind, hat festgestellt, dass - in Präzisierung des Urteils G.K. - nach Ablauf der sechsjährigen Frist der Anspruch auf Kostenvergütung besteht, ohne dass die Notwendigkeit des (die neuerli- chen Umbaukosten verursachenden) Wagenwechsels nachgewiesen werden muss; demgegenüber hat bei einem Wagenwechsel und bei Anspruchserhebung vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist ein solcher objektiver Nachweis zu erfolgen. Die Pro-rata- Vergütung ist zudem nicht bei jedem vorzeitigen Wagenwechsel zuzulassen, sondern nur, wenn er höchstens ein Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist stattfindet. Sodann ist der Pro-rata-Abzug jeweilen auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu berechnen. Im vorliegenden Fall ist der Wagenwechsel mehr als zwei Jahre vor Ablauf der sechs- jährigen Frist erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge, wenn er damals ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf eine Pro-rata-Vergütung gehabt. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz kann daher nicht gesagt werden, ein solcher Anspruch sei gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG verwirkt. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Übernahme der Anpas- sungen erst nach Ablauf der sechsjährigen Frist stellte, hat er die Notwendigkeit des Wagenwechsels nicht mehr nachzuweisen. Die Umbaukosten sind deshalb grundsätz- lich von der IV zu übernehmen. Während der Beschwerdeführer aber 1972 die Anpas- sungen für 250 Franken ausführen lassen konnte, legt er nunmehr eine Rechnung von 843.50 Franken vor. Der Grund für diesen erheblichen Mehrbetrag dürfte hauptsächlich im Modell liegen. Wie erwähnt hat die IV jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu über- nehmen. Entsprechend dem Vorschlag des BSV rechtfertigt es sich daher, den zu ver- gütenden Betrag auf 500 Franken festzusetzen.

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Von Monat zu Monat

Nachdem am 7. April in Ankara die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, kann das Zusatzabkommen vom 25. Mai 1979 zum schweize- risch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 am 1. Juni 1981 in Kraft treten. Der Zusatzvertrag eröffnet allen türkischen Staatsangehörigen, die aus der Schweiz wegziehen und die noch keine Leistun- gen der AHV/IV bezogen haben, ungeachtet ihres Alters die Möglichkeit, ihre AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung überweisen zu lassen, um so anstelle einer schweizerischen Teilrente eine höhere türkische Rente zu erwerben. - Die Ausgleichskassen erhalten dieser Tage die nötigen Verwal- tungsweisungen zur Durchführung des Abkommens.

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des BVG-Entwurfes hielt am 13./14. April ihre sechste Sitzung im Rahmen des Differenzbereini- gungsverfahrens ab. Über die Beratungsergebnisse orientiert die Mitteilung auf Seite 199.

Am 6. Mai trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwi- schen ‚4HV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision wurden grundsätzliche Fragen betreffend die Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen erörtert. Dazu hat die Kommission die Bildung einer besonderen Arbeitsgruppe beschlossen.

Mai 1981 177

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1980 Auf den 1. Januar sind die Einkommensgrenzen der Ergänzungsleistungen im gleichen Ausmass wie die AHV/IV-Renten, d. h. um 4,76 Prozent, erhöht worden. Die Änderung der Einkommensgrenze bewirkt nicht zwangsläufig eine Erhöhung der einzelnen Ergänzungsleistung im selben Ausmass, da die Berechnung der Ergänzungsleistung u. a. von der Höhe der jeweiligen Abzüge (Mietzins, Krankenkassenprämien usw.) abhängt. Da deswegen in einzelnen Fällen die Erhöhung der Rente und der EL zusammen nicht das Ausmass der Rentenerhöhung (4,76%) erreichte, wurden parlamentarische Vorstösse lan- ciert wie auch diverse kritische Verlautbarungen in den Massenmedien verbrei- tet. Die einschlägige Gesetzesbestimmung erlaubte es dem Bundesrat aber nicht, die Einkommensgrenzen stärker heraufzusetzen. Im Jahre 1980 sind die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen gesamthaft um 22,3 Mio Franken, d. h. um 5,7 Prozent, gestiegen. Die durchschnittliche Aufwendung pro Fall erhöhte sich von 3421 auf 3605 Franken, also um 5,4 Prozent. Die Zahl der EL-beziehenden Rentner hat 1980 ganz leicht zugenom- men; ihr Anteil an der Gesamtheit der Rentner verringerte sich jedoch weiter.

Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen und Durchschnitte pro Fall,

1976 bis 1980 Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten pro Fall in Prozenten

1976 313,8 + 4,9 2783 + 5,4 1977 375,4 + 19,6 3266 + 17,4 1978 388,7 + 3,5 3340 + 2,3 1979 392,3 + 0,9 3421 + 2,4 1980 414,6 + 5,7 3605 + 5,4

Im folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse betreffend die EL-Auszah- lungen, die Zahl der Fälle und die Finanzierung dargelegt. Die Grundlage dazu bildeten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundes- beiträge sowie die statistischen Beiblätter.

178

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Tabelle 2 vermittelt die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1979. Im Jahre 1980 haben die kantonalen Durchführungsstel- len 415 (392) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV aus- gerichtet. Davon entfielen 343 Mio Franken auf Alters- und Hinterlassenen- rentner und 72 Mio Franken auf Invalidenrentner.

EL-Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1979 und 1980 In 1000 Franken Tabelle 2 Kantone AHV IV Total 1979 1980 1979 1980 1979 1980

Zürich 46 001 47 828 9706 10676 55 707 58 503 Bern 55548 58 374 13 150 13 880 68698 72254 Luzern 16972 18322 3427 3662 20399 21984 Uri 1 234 1 280 296 296 1530 1 577 Schwyz 2932 2978 888 852 3810 3830 Obwalden 831 954 236 271 1 067 1 224 Nidwalden 862 794 231 238 1 093 1 032 Glarus 1 319 1 371 454 405 1 773 1 776 Zug 1312 1 633 288 363 1 600 1 996 Freiburg 10407 11149 2500 2650 12907 13800 Solothurn 7 198 7 264 1 363 2002 8 561 9429 Basel-Stadt 12002 12656 2131 2410 14133 15067 Basel-Land 4330 4433 1 029 1173 5 359 5 606 Schaffhausen 2680 2 828 496 494 3 176 3 322 Appenzell A. Rh. 2 831 2 906 470 400 3301 3306 Appenzell I.Rh. 734 714 111 88 845 802 St. Gallen 20070 21 477 3 225 3 535 23 295 25 012 Graubünden 6039 6312 1011 1122 7050 7434 Aargau 11062 11 321 2843 2858 13905 14178 Thurgau 7 221 8 122 1 062 1 204 8 283 9 326 Tessin 23583 24616 5441 5686 29024 30302 Waadt 48157 50218 8678 8981 56835 59199 Wallis 7 034 7 078 2215 2 142 9 249 9220 Neuenburg 9874 10331 1417 1533 11311 11864 Genf 20737 23 203 3 656 3 979 24 393 27 183 Jura 3 976 4 340 1 043 1 059 5 019 5 400 Schweiz 324 956 342 668 67367 71 957 392 323 414 625 Prozentzahlen 83 83 17 17 100 100

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Anzahl Fälle

Anzahl Fälle am 31. Dezember Tabelle 3

Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner

1976 91217 3614 17928 112759 1977 92976 3755 18206 114937 1978 94355 3372 18652 116379 1979 93672 2996 18020 114688 1980 93061 3045 18891 114997

Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, blieb die Zahl der El-Bezüger seit 1976 annä- hernd konstant; sie schwankte lediglich zwischen etwa 113 000 und 116000 Fäl- len. 1980 stieg die Gesamtzahl der Fälle um knappe 3 Promille. Die Entwick- lung verlief jedoch 1980 bei den Altersrentnern einerseits und den IV-Rentnern anderseits in gegenläufiger Richtung: die EL-beziehenden Altersrentner ver- minderten sich um 0,6 Prozent, während sich die Zahl der invaliden EL- Bezüger um 4,8 Prozent vermehrte. Für die TV-Rentner lässt sich daraus noch kein eindeutiger Trend herauslesen. Bezüglich der betagten EL-Bezüger steht jedoch fest, dass ihr Anteil an der Gesamtheit der Altersrentner langfristig erfreulicherweise abnimmt, selbst wenn die absoluten Zahlen der Bezüger vor- übergehend stagnieren oder gar ansteigen. Infolge der bekannten demographi- schen Entwicklung steigt nämlich die Zahl der Altersrentner seit Jahren in wesentlich stärkerem Masse als die der EL-Bezüger an. Es zeigt sich also, dass das Konzept der schweizerischen Vorsorge, das 1972 von Volk und Ständen angenommene Dreisäulenprinzip, immer besser zum Tragen kommt: immer mehr Rentner beziehen nach Erreichen der Altersgrenze nebst der AHV Lei- stungen der beruflichen Vorsorge oder aus der persönlichen Selbstvorsorge.

Rückforderungen In 3622 Fällen (2646 AHV- und 976 1V-Fälle) verfügten die Durchführungs- stellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 6,6 (7,1) Mio Franken. Einem Rück- erstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergän- zungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für den Pflichtigen zugleich auch eine grosse Härte bedeuten wür- de. In diesem Sinne wurde in 127 Fällen auf eine Rückforderung von ins- gesamt 0,1 (0,2) Mio Franken verzichtet.

180

2. Beiträge des Bundes

Die Tabellen 4 und 5 zeigen, wie sich die Belastung durch die Ergänzungslei- stungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) verteilt. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 215,1 Mio Franken gelei- stet. Gemäss Gesetz sollte der Bund die Mittel für Ergänzungsleistungen der Rückstellung aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser ent- nehmen. Da diese Mittel nicht ausreichen, müssen ebenfalls allgemeine Bun- desmittel herangezogen werden. Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 14,5 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone ein- schliesslich der Gemeinden um 7,8 Mio Franken.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden Tabelle 4

Aufwendungen in 1000 Franken Prozentzahlen von ... AHV iv zusammen Zusammen

Bund 177 742 37 324 215 067 52 Kantonen und Gemeinden 164 926 34 633 199 558 48

Total 342 668 71 957 414 625 100

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone Tabelle 5

Anzahl Kantone In 1000 Franken nach der Finanzkraft Bund Kantone Insgesamt und Gemeinden

5 finanzstarke 1 32 506 75 848 108 354

14 mittelstarke 144 756 107 508 252 264

7 finanzschwache 3 37 805 16 202 54007

Total 215 067 199 558 414 625

1 Ansatz des Bundesbeitrages 30 Prozent

2 Ansatz des Bundesbeitrages 38 bis 70 Prozent

3 Ansatz des Bundesbeitrages 70 Prozent

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. 1V-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen In- stitutionen erreichten insgesamt 10,3 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung Pro Senectute 4,6 Mio Franken, die Schweizerische

181

Stiftung Pro Juventute 2,0 Mio Franken und die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis 3,7 Mio Franken. Diese Beiträge erlauben es den gemeinnützigen Institutionen, Fürsorgeleistungen an Betagte, Hinterlassene und Invalide aus- zurichten.

Die letztinstanzliche Rechtsprechung in der Sozialversicherung Sowohl das Bundesgericht in Lausanne wie auch dessen Sozialversicherungs- abteilung in Luzern, das Eidgenössische Versicherungsgericht, sind seit Jahren stark überlastet. In seiner Botschaft vom 26. November 1979 über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des EVG nennt der Bundesrat als Ur- sache dieser Entwicklung, dass «Konflikte mit dem Gemeinwesen als Folge der wachsenden öffentlichen Interventionen im Interesse der Daseinsvorsorge zunehmen», woraus sich eine erhöhte Beschwerdefreudigkeit ergebe. Der Bür- ger sei sich auch besser des verfeinerten Rechtsschutzes bewusst und nehme diesen unbefangener in Anspruch, zumal das Verfahren in Streitsachen um Sozialversicherungsleistungen kostenfrei sei. Das EVG ist daher besonders stark von dieser Entwicklung betroffen. Der vorliegende Beitrag will anhand einiger Zahlen einen Überblick über die Tätigkeit des EVG in den vergangenen fünfzehn Jahren geben. Die Daten sind den jährlichen Berichten des EVG über seine Amtstätigkeit (die jeweils im Ge- schäftsbericht des Bundesrates enthalten sind) sowie der eingangs erwähnten Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1979 entnommen. Um die folgenden Zahlen in einen grösseren Zusammenhang zu stellen, sei vorweg erwähnt, dass die vom EVG beurteilten Beschwerdefälle jene rund zehn Prozent der erstinstanzlichen Entscheide darstellen, die von den betrof- fenen Versicherten selbst, den beteiligten Ausgleichskassen oder vom Bundes- amt für Sozialversicherung an die letzte Instanz weitergezogen werden (hier- über ist in der ZAK 1980 S. 242 Näheres ausgeführt worden).

Die Entwicklung der Geschäftslast seit 1966 Die Geschäftslast des EVG hat sich in den vergangenen 15 Jahren in einem nicht voraussehbaren Ausmass erhöht: die Zahl der jährlichen Neueingänge stieg auf das Zweieinhalbfache, jene der erledigten Fälle auf das Doppelte, während sich die am Jahresende unerledigten Geschäfte auf das Zehnfache

182

Vom E VG behandelte Geschäfte, Art der Behandlung, Prozessdauer Tabelle 1

Jahr Ubertrag Neu Total Erledigt Gut- Ab- Nicht- Un- Mittlere aus anhängig heissung Weisung eintreten erledigt Prozess- Vorjahr ganz oder + Ab- dauer teilweise schreibung Monate + Tage

1966 153 643 796 661 255 357 7+42 135 2 24 1967 135 794 929 779 285 427 26+41 150 2 10 1968 150 768 918 674 270 337 26+41 244 3 6 1969 244 798 1042 780 284 414 26+56 262 3 24 1970 262 727 989 686 237 384 37+28 303 4 21 1971 303 714 1017 719 247 399 51+22 298 5 12 1972 298 609 907 676 228 384 37+27 231 4 27 1973 231 683 914 626 192 387 30+17 288 4 -

1974 288 772 1060 702 201 439 29+33 358 4 15 1975 358 749 1107 764 222 480 24+38 343 6 -

1976 343 1095 1438 864 264 518 37+45 574 5 6 1977 574 1245 1819 1115 342 669 50+54 704 6 -

1978 704 1300 2004 1154 294 735 56+69 850 7 -

1979 850 1533 2383 1284 352 851 42+39 1099 7 15 1980 1099 1604 2703 1364 341 906 67+50 1339 8 -

vermehrten. Besonders besorgniserregend entwickelte sich die Geschäftslast seit 1976. Mit der steigenden Belastung erhöhte sich die mittlere Prozessdauer Von zwei Monaten und 24 Tagen auf nunmehr 8 Monate, wobei erst noch zu beachten ist, dass die ordentlichen Verfahren in der Regel länger dauern. Bei der mittleren Prozessdauer handelt es sich nämlich um einen Durchschnitts- wert; er umfasst neben den ordentlichen Verfahren auch jene Entscheide, die im summarischen Verfahren nach Artikel 109 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Bundesrechtspflege (OG) ergehen. Das ordentliche Verfahren dauert daher in Wirklichkeit wesentlich länger, als die mittlere Prozessdauer vermuten lässt. Der Versicherte kommt dadurch nur mit Verzögerung zu sei- nem Recht; ausserdem ist durch den Zeitdruck die Qualität der Rechtspre- chung gefährdet.

Entlastungsmassnahmen Der starken Belastungszunahme wurde durch Verschiedene organisatorische, prozessuale und personelle Massnahmen zu begegnen versucht. Die auf den 1. Februar 1979 in Kraft getretene «kleine Revision» des OG brachte allerdings für das EVG nur bescheidene Verbesserungsmöglichkeiten, da das Gericht schon vorher von der Möglichkeit der raschen und summarischen Erledigung offensichtlich unzulässiger und unbegründeter bzw. begründeter Beschwerden ausgiebig und bis an die Grenze des Vertretbaren Gebrauch gemacht hat. Die

183

vom EVG als Sofortmassnahme im Jahre 1978 vorgeschlagene Revision von Artikel 132 OG wurde vom Parlament abgelehnt; damit hätte das Gericht in Leistungsprozessen (etwa 75 0/o aller Fälle) von der Verpflichtung befreit wer- den sollen, Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf Ermessensfragen und Tatfragen beziehen, uneingeschränkt zu prüfen. Da somit im organisatorisch- prozessualen Bereich keine Entlastungen mehr offenstanden, mussten solche durch personelle Verstärkungen herbeigeführt werden. So wurde auf den 1. Januar 1978 die Zahl der Ersatzrichter von 7 auf 9 erhöht. Im Jahre 1979 wurden sodann 4 weitere Urteilsredaktoren (Gerichtsschreiber und -sekretäre) eingestellt. Wegen der beschränkten Verfügbarkeit der nebenamtlichen Ersatz- richter und der steten Zunahme der Fälle drängte sich auch eine Vermehrung der ordentlichen Richter von 7 auf 9 auf. Die zwei neugewählten Richter nah- men ihre Tätigkeit im Juli bzw. September 1980 auf. Angesichts der weiter stark zunehmenden Zahl der hängigen Beschwerden hiess die Bundesver- sammlung im Sommer 1980 eine Erhöhung der möglichen Höchstzahl der Ur- teilsredaktoren von 13 auf 23 gut. Das Gericht will diese Zahl vorläufig nur zum Teil ausschöpfen, hofft jedoch, mit einer bedarfsgerechten Personal- vermehrung die grosse Geschäftslast allmählich bewältigen zu können.

Die Geschäftslast im Jahre 1980 Die Neueingänge beim EVG haben sich im vergangenen Jahr nochmals leicht erhöht, nämlich um 4,4 Prozent von 1533 auf 1604 Fälle. Die Steigerung beruht vor allem auf vermehrten Beschwerden aus der Invalidenversicherung (+ 115), in geringerem Masse aus Beschwerdefällen der Unfallversicherung (+ 8), der Militärversicherung (+ 8) und den Ergänzungsleistungen (+ 7). Der Rückgang der Eingänge in den andern Versicherungszweigen (- 73, davon 69 in der Arbeitslosenversicherung) wog die Zunahmen nicht auf. Die Gesamt- zahl der erledigten Geschäfte konnte um 80 auf 1364 Fälle erhöht werden. Dennoch liess sich die Zahl der am Jahresende hängigen Beschwerden nicht verringern; sie stieg vielmehr von 1099 auf 1339 an. Bei der Beurteilung der Er- ledigungen im Jahre 1980 ist zu berücksichtigen, dass der Nachfolger des am 8. Dezember 1979 verstorbenen Bundesrichters Jean-Daniel Ducommun sein Amt erst am 1. Juni 1980 antreten konnte und dass die beiden zusätzlichen Richter ihre Aufgabe erst im Juli bzw. September übernahmen. Schliesslich konnte auch der Bedarf an Urteilsredaktoren nicht genügend gedeckt werden.

Überblick über die einzelnen Rechtsgebiete Ein Überblick über die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ergan- genen Urteile - wie ihn die Tabelle 2 vermittelt - zeigt, dass die Invaliden- versicherung seit langem den Schwerpunkt bildet; sie stellte seit Jahren unge-

184

2700

2600

2500

2400

2300

2200

2100

2000

1900

1800

1700

1600

1500

1400

1300

1200

1100 Tot 1000

900

800

700 igt 600

500

400

300

200 ‚

100 tier1edi8t

0 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

185

fähr die Hälfte der Fälle. Bei den Neueingängen des Jahres 1980 erreicht die IV sogar 59 Prozent des Totals. Der AHV-Anteil hielt sich ebenfalls ziemlich konstant um 20 Prozent. Rückläufig waren die EL-Urteile; 1972 betrug ihr Anteil 6,3 Prozent, 1980 noch 1,7. Anteilmässig abgenommen haben auch die Bereiche Kranken-, Unfall- und Militärversicherung. Die auffällige Zunahme der Urteile zur Arbeitslosenversicherung steht mit der Einführung des Ver- sicherungsobligatoriums ab 1977 in Zusammenhang.

Beschwerdefälle beim EVG nach Versicherungszweigen,

1980 und Vorjahre Tabelle 2

Erledigungen in den Vorjahren 1980

1972 1974 1976 1978 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag

von 1979 1980 1980 1981

AHV 126 140 155 243 208 299 267 240 IV 365 406 461 543 568 944 738 774 EL 43 29 21 27 14 31 23 22 KV 50 42 46 76 91 89 66 114 UV 64 65 66 65 60 76 72 64 MV 18 9 11 12 8 19 12 15 EO 1 - 2 3 1 3 2 2 FL 4 3 6 5 5 5 8 2 AIV 5 8 96 180 144 138 176 106

Total 676 702 864 1154 1099 1604 1364 1339

Die Gesamtzahl der Erledigungen hat sich innerhalb von neun Jahren (1972- 1980) ziemlich genau verdoppelt, wobei jedoch der Anstieg erst in den letzten vier Jahren verstärkt einsetzte. Im gleich langen Zeitabschnitt 1966 bis 1974 betrug der Zuwachs nur 6,2 Prozent! Aus Tabelle 1 lässt sich als aufschlussreiche Information auch das Verhältnis der gutgeheissenen zu den abgewiesenen Beschwerden ermitteln. Die Abwei- sungen haben wesentlich stärker zugenommen als die Gutheissungen: lag das Verhältnis der Abweisungen zu den Gutheissungen Ende der sechziger Jahre bei etwa drei zu zwei, so verschob es sich innert eines Jahrzehnts zulasten der Gutheissungen auf ungefähr fünf zu zwei. Es ist anzunehmen, dass diese Ent- wicklung mit der eingangs erwähnten erhöhten Beschwerdefreudigkeit zusam- menhängt.

Die wichtigsten Grundsatzentscheide des EVG im Jahre 1980 In seinem jährlichen Tätigkeitsbericht fasst das Eidgenössische Versicherungs- gericht jeweils die bedeutendsten Entscheide knapp zusammen. Nachfolgend wird diese Übersicht beschränkt auf die Abschnitte AHV und IV wieder- - -

gegeben. Soweit die Urteile schon veröffentlicht wurden, sind die BGE- bzw. ZAK-Fundstellen in Klammern beigefügt. Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium schliesst nicht aus, dass sich ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, der sein Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, für das im Ausland bezogene Einkommen freiwillig versichern kann. Die strikte Anwendung der gesetzlichen Regel, wonach eine gleichzeitige obli- gatorische und freiwililge Versicherung nicht zulässig ist, würde nämlich in gewissen Fällen zu derart unbefriedigenden Ergebnissen führen, dass das Ge- richt auf eine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke erkannte (BGE 106 V 65, ZAK 1981 S. 202). Fördert der Arbeitgeber durch bedingt rückzahlbare Beiträge den Bau eines Eigenheims des Arbeitnehmers, so bilden die Abschreibungen auf dem Kredit des Begünstigten nicht Bestandteil des massgebenden Lohnes, soweit sich die Leistung im üblichen Mass und in einem vernünftigen, insbesondere eine Um- gehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt hält (BGE 106V 133, ZAK 1981 S. 207). In der Frage, ob die von einem kanto- nalen Beamten beim Bau des eigenen Ferienhauses während Ferien und Frei- zeit geleistete Arbeit als eine beitragspflichtige selbständige Nebenerwerbs- tätigkeit zu betrachten ist, hat das Gericht entschieden, dass Eigenleistungen beim Bau eines Wohnhauses, die nicht im Zusammenhang mit der Berufstätig- keit stehen und zu privaten Zwecken erfolgen, grundsätzlich nicht zur Erhe- bung von AHV/IV/EO-Beiträgen berechtigen (BGE 106 V 129, ZAK 1981 S. 205). Liquidationsgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichteten Unternehmungen gehören zum massgebenden Erwerbseinkom- men. Die Beitragsfestsetzung hat nach der in der AHVV vorgesehenen ordent- lichen oder ausserordentlichen Methode zu erfolgen; wenn in gewissen Fällen unbefriedigende Ergebnisse resultieren, so ist es nicht Sache des Richters, Son- derregeln für die Liquidationsgewinne aufzustellen. Wünschenswert wäre, dass das Bundesamt für Sozialversicherung seine Weisungen in dieser Frage ändert oder aber dass die gesetzliche Ordnung revidiert würde (ZAK 1981

187

S. 36). Die Rechtsprechung hinsichtlich der Herabsetzung von Beiträgen wurde dahin präzisiert, dass die Möglichkeit einer Verrechnung von AHV/ IV/E0-Beiträgen mit einer Familienzulage die mit einem Herabsetzungs- begehren befasste Verwaltung nicht von der Verpflichtung entbindet, zu prü- fen, ob die Bezahlung des Beitrages nicht eine unzumutbare Belastung dar- stellt (BGE 106 V 137). In Änderung der Rechtsprechung hat das Gericht er- kannt, dass im Bereich der Nachzahlung von Beiträgen und des Erlasses der Nachzahlung der Grundsatz von Treu und Glauben uneingeschränkt anwend- bar ist. (BGE 106 V 139, ZAK 1981 S. 208). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die aufgrund einer (mangels gerichtlicher An- fechtung) rechtskräftig gewordenen Verfügung bezahlt worden sind, auch wenn die betreffende Verfügung materiell unrichtig war. Den in einer solchen Rückerstattungssache angerufenen Richter zu verpflichten, die Gesetzesmäs- sigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung zu überprüfen, liefe darauf hinaus, diese trotz unbenützten Ablaufs der Beschwerdefrist in Frage zu stel- len. Vorbehalten bleibt indessen deren Wiedererwägung durch die Verwaltung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit (BGE 106 V 78). Auf dem Gebiet der Renten hatte sich das Gericht erneut mit dem Anspruch der geschiedenen Frau auf eine einfache Altersrente zu befassen. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Berechnungsmethode hat nicht alle Probleme gelöst; es würde sich empfehlen, dass sich der Gesetzgeber bei der nächsten Gesetzesrevision dieser Versichertenkategorie annimmt (Urteil O.C., noch nicht publiziert). Die Regelung, wonach bei der Berechnung der Witwenrente für die Bestimmung der Rentenskala ausschliesslich auf die Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes abzustellen ist, enthält keine Lücke, die der Richter auszufüllen hätte; die Entstehungsgeschichte dieser Ordnung und deren Ände- rung führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Beitrags- zeiten der Ehefrau an die unvollständige Beitragsdauer des Ehemannes aus- schliessen wollte (BGE 106 V 1, ZAK 1980 S. 625). Das Gericht hat die Recht- sprechung geändert, welche den Anspruch auf eine Waisenrente infolge Ver- heiratung erlöschen liess; es hat damit seine Praxis den gewandelten Lebens- anschauungen und dem neuen Recht angepasst (ZAK 1981 S. 132). Um fest- zustellen, ob das Einkommen einer Waise während ihrer Ausbildung um 25 Prozent unter der üblichen Entlöhnung liegt, ist als Vergleichseinkommen das massgeblich, was sie im gleichen Zeitpunkt mit abgeschlossener gleichwertiger Berufsausbildung erzielen könnte. Unerheblich ist, dass die Waise mit dem ausbildungsbedingt reduzierten Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (BGE 106 V 147, ZAK 1981 S. 170). Im Bereich der Hilfiosenentschädigungen darf ein Versicherter nicht schon dann als zu einer alltäglichen Lebensverrichtung fähig gelten, wenn er sie nur

auf eine unübliche Art und Weise ausführen kann (z. B. Essen ist möglich, je- doch nur, indem die Speisen mit den Fingern zum Munde geführt werden; BGE 106 V 153). Dem AHV-Rentner, welchem früher von der Invalidenversicherung ein Hilfs- mittel abgegeben worden ist, auf das er weiterhin Anspruch hat, darf ein bes- seres (beispielsweise ein binaurales Hörgerät) nicht verweigert werden. Hat sich sein Leiden verschlimmert, so kann er demnach das seinem Gebrechen angepasste oder dem neuen technischen Stand entsprechende zweckmässige Hilfsmittel besserer Ausführung beanspruchen (BGE 106 V 10, ZAK 1980 S.503). Beschwerdelegitimiert ist im Falle der Verweigerung einer Hilflosenentschädi- gung der AHV auch eine gegenüber dem Versicherten unterstützungspflichtige Sozialinstitution (BGE 106 V 153). Eine mit mangelhafter Rechtsmittelbeleh- rung versehene Verfügung kann innert einer vernünftigen Frist an den Richter weitergezogen werden (BGE 106 V 93, ZAK 1981 S. 137).

Invalidenversicherung Medizinische Massnahmen: Nach Kenntnisnahme des Schlussberichtes der vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzten Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenks, für die berufliche Eingliederung hat das Gericht die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich bestätigt (BGE 106 V 80, ZAK 1981 S. 90). Im übrigen muss die oberste Gerichtsinstanz nach wie vor zahlreiche Streitfälle über die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung (Art. 12 IVG) beurteilen. Der Versicherte, der nach bestandener Matura (welche die berufliche Schulung nicht abschliesst) seine Ausbildung an der Universität fortsetzt, hat weiterhin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wenn ihm dabei aus invaliditätsbedingten Gründen höhere Kosten erwachsen als einem Nichtinva- liden (BGE 106 V 165). Die individuelle Abgabe eines (kostspieligen) automati- schen Schreibgerätes an einen Versicherten während der schulischen Ausbil- dung ist unter gewissen Bedingungen möglich, selbst wenn ihm ein solches Hilfsmittel bereits in einem Heim zur Verfügung steht (Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 106 V 81, ZAK 1980 S. 583). Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine invaliditätsbedingte Abänderung eines neuen Motorfahr- zeuges besteht nach Ablauf einer sechsjährigen Frist, ohne dass ein Nachweis der objektiven Notwendigkeit des Hilfsmittelwechsels zu erbringen ist (ZAK 1981 S. 173). Im Bereich der Renten stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversiche- rung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und der Mili-

im

tärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen muss die Inva- liditätsschätzung - hinsichtlich des gleichen Gesundheitsschadens - zum gleichen Ergebnis führen. Nicht zu beanstanden sind daher die Verwaltungs- weisungen, wonach in der Invalidenversicherung für den gleichen Gesund- heitsschaden von der Schätzung des Invaliditätsgrades durch die obligatori- sche Unfallversicherung oder die Militärversicherung nicht abzuweichen ist; richtigerweise wird in den Weisungen für gewisse Fälle eine abweichende Beur- teilung vorbehalten, beispielsweise aufgrund der in diesen drei Versicherungs- zweigen unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen über die Revision (BGE 106 V 86, ZAK 1980, S. 594). Das Gericht hat die Rechtsprechung zu den Neurosen präzisiert. Danach genügt es nicht, dass ein neurotischer Versicherter die ihm zumutbaren Anstrengungen während einer gewissen Zeit unterlässt, um schliesslich die Rente zu erlangen, nach der er in bewusster oder unbewusster Begehrlichkeit getrachtet hatte. Solange von ihm aufgrund seines Geistes- zustandes zumutbarerweise erwartet werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit verwertet, und solange dies für die Gesellschaft tragbar ist, rechtfertigt es sich, an der Rentenverweigerung festzuhalten (BGE 106 V 89, ZAK 1981 S. 134). Bezüglich der Höhe der Betriebsbeiträge der Invalidenver- sicherung an eine Sonderschule, die invalide und nichtinvalide Schüler unter- richtet, hat das Gericht erkannt, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, nichtinvalide Schüler zu Lasten der Invalidenversicherung unterrichten zu lassen (BGE 106 V 93, ZAK 1981 S. 137). Bei der Zusprechung einer halben Invalidenrente ist im Dispositiv der Ver- fügung nicht festzuhalten, ob dem Versicherten eine ordentliche halbe oder eine Härtefall-Rente gewährt wird. Verlangt der Versicherte keine Abände- rung des Dispositivs, ist zu prüfen, ob er ein schützwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Rentenart hat (BGE 106 V 91, ZAK 1980 S. 628). Hebt der Richter die Verfügung über die Revision einer Invalidenrente auf und weist er die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuem Rentenentscheid an die Verwaltung zurück, so dauert ein allfälliger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde grundsätzlich noch für den Zeitraum dieses Abklä- rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung fort (BGE 106 V 18, ZAK 1980 S. 536). Das Gericht hat in einem 1V-Fall erkannt, dass einem Versicherten, dessen Be- schwerde zufolge Wiedererwägung der Verfügung durch die Verwaltung gegenstandslos geworden ist, im kantonalen Verfahren eine Parteientschädi- gung zugesprochen werden kann. Über die Höhe der Entschädigung ist auf- grund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu ent- scheiden (BGE 106 V 124, ZAK 1981 S. 86).

190

Durchführungsfragen

Berufliche Massnahmen; Erhöhung des für erstmalige berufliche Ausbildungen massgebenden Mindest-Leistungslohnansatzes' (Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäf- tigung Invalider, gültig ab 1. 1. 1979, Rz 42, Kategorie a; EVG-Urteil vom 26.8. 1971 iSa. C.S., ZAK 1972 S. 56; IVM 160, Rz 1240, Ziff. 2, Bst. a, s. hiezu auch ZAK 1973 S. 556)

Die für die erstmalige berufliche Ausbildung gesetzte entscheidende Bedin- gung, dass diese Massnahme dem Versicherten eine wesentliche und dauer- hafte Erwerbstätigkeit zu gewährleisten hat, mit welcher er wenigstens einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten kann, ist bei der Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte dann erfüllt, wenn der Versicherte in der Lage ist, den im Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider festgesetzten Mindest- Leistungslohnansatz zu erzielen, welcher seinerseits der Gewährung der in Ar- tikel 106 IVV vorgesehenen Betriebsbeiträge zugrunde gelegt wird (s. hiezu EVG-Urteil vom 26. August 1971 i. Sa. C.S., ZAK 1972 S. 56). Dieser Mindest-Leistungslohnansatz wurde mit dem ab 1. Januar 1981 gül- tigen Nachtrag zum obgenannten Kreisschreiben von 50 Rappen auf 1 Fran- ken pro Stunde angehoben. Er ist nicht nur für erstmalige berufliche Ausbil- dungen, sondern auch für deren allfällig notwendige Verlängerung mass- gebend.

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 222

191

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. September 1980 Diese Wegleitung wird in absehbarer Zeit durch einen Nachtrag 2 ergänzt. Um die sofortige Anwendung der vordringlichen Änderungen bzw. Ergänzungen sicherzustellen, geben wir deren Wortlaut im voraus bekannt.'

22 Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmit-

teln gehen so weit zu Lasten der IV, als - sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig wer- den (s. Rz 25 und 33), - kein Dritter haftpflichtig ist, - es sich nicht um geringfügige oder solche Kosten handelt, von denen anzunehmen ist, sie seien in diesem Umfang auf privaten oder nicht invaliditätsbedingten Gebrauch zurückzuführen (s. Rz 23ff., 4.02.7 / Abs. 2 und 10.01.21 *_10.04.21*ff.).

23 Eine Rechnung für Reparaturen, deren Total den Betrag von

20 Franken nicht erreicht, wird von der IV nicht übernommen. Glei-

ches gilt für Rechnungen, bei denen der nach Abzug des Selbstbehal- tes (s. Rz 23.1f.) verbleibende Restbetrag unter 20 Franken liegt. Derartige Rechnungen sind dem Rechnungssteller mit entsprechen- der Orientierung zurückzugeben. Beispiel: Die Rechnung für eine Reparatur an orthopädischen Mass- schuhen beträgt 67.50 Franken. Da der nach Abzug des vom Ver- sicherten zu tragenden Selbstbehaltes von 50 Franken verbleibende Restbetrag unter 20 Franken liegt, hat der Versicherte die ganze Rechnung selber zu zahlen.

23.1 Bei Reparaturen von orthopädischen Massschuhen und leihweise

abgegebenen Motorfahrzeugen hat der Versicherte pro Kalenderjahr den im Anhang 2 Ziffer 5 genannten Selbstbehalt zu tragen. Für die Zuordnung einer Reparaturrechnung zu einem bestimmten Kalen- derjahr ist das Datum ihres Eingangs beim TV-Sekretariat mass- gebend. Die belegten Kosten pro Kalenderjahr werden nach Abzug des Selbstbehaltes zurückvergütet.

23.2 Bei Reparaturen von Hörmitteln hat der Versicherte für jede Rech-

nung (nicht pro Kalenderjahr!) einen Selbstbehalt von 30 Franken zu tragen. Die Einforderung dieses Betrages ist Sache des Lieferanten.

Diese Neuerungen sind den Durchführungsstellen am 1. Mai in Form einer 1V-Mitteilung bekanntgemacht worden.

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Die für die IV bestimmte Reparaturrechnung ist durch den Lieferan- ten auf amtlichem Formular so zu erstellen, dass daraus der Brutto- betrag der Reparatur, der vom Versicherten zu leistende Selbstbehalt und der verbleibende Nettobetrag ersichtlich sind. Ausserdem muss im Feld «Rechnungssteller» die Person oder Stelle genannt sein, an welche die Zahlung zu erfolgen hat (Lieferant oder Versicherter).

23.3 Die Selbstbehalte gemäss Rz 23.1 und 23.2 sind bei Verwendung von

orthopädischen Massschuhen und einem Hörgerät durch denselben Versicherten für beide Hilfsmittel kumulativ geltend zu machen.

4.02.7 Reparaturen an orthopädisch geänderten Serienschuhen gehen nicht

Abs. 2 zu Lasten der IV.

6.01.26 Hinsichtlich des Selbstbehaltes bei Reparatuen ist Rz 23.2 zu be-

6.01 .26* achten.

Der Ersatz von Batterien und Hörkabeln gilt als Betriebskosten und geht (vorbehältlich Rz 26 und 27) nicht zu Lasten der IV.

Seite 95

5. Geringfügige Reparaturkosten (Selbstbehalte der Versicherten)

5.1 Selbstbehalte pro Kalenderjahr

- für orthopädische Massschuhe (Rz 4.01.8) Fr. 50.- - für Motorfahrzeuge (Rz 10.01.21*_lo.04.21*) - Motorfahrräder, zwei- und dreirädrig Fr. 50.- - Kleinmotorräder, Motorräder und Elektro- fahrstühle Fr. 100.- - Kleinautomobile Fr. 200.-

5.2 Selbstbehalt pro Rechnung

- für Hörmittel (Rz 23.2) Fr. 30.-

5.3 Allgemein gilt

Reparaturrechnungen mit Restbeträgen von weniger als 20 Franken werden nicht vergütet (s. Rz 23).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Dieser Nachtrag tritt auf 1. Mai 1981 in Kraft. Neu zu erlassende Verfügungen haben der Neuregelung der Selbstbehalte im Text bzw. in einem beigegebenen besonderen Merkblatt Rechnung zu tragen.

193

Neu zu bearbeitende Reparaturrechnungen sind nach den neuen Weisungen zu behandeln, soweit nicht die dem Versicherten seinerzeit zugestellte Verfügung für diesen günstiger lautete. In diesem Falle sind die ausgewiesenen Kosten nochmals zu übernehmen, gleichzeitig ist jedoch der Versicherte in angemes- sener Weise über die Neuregelung in Kenntnis zu setzen. Auf bereits für die Kalenderjahre 1980 und 1981 in Abzug gebrachte Selbst- behalte, die nach den vorliegenden Weisungen nicht oder nur teilweise zu erhe- ben gewesen waren, ist nur auf Gesuch des Versicherten, jedoch nicht von Amtes wegen zurückzukommen.

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Hinweise

Neue Beitragssätze in der deutschen Sozialversicherung für 1981 Es dürfte für die der schweizerischen Sozialversicherung unterstehenden Beitragspflichtigen nicht uninteressant sein, einen Blick auf die in Nachbar- ländern geltenden Ansätze zu werfen. Wir entnehmen die folgenden Angaben dem in Wien erscheinenden Fachblatt «Soziale Sicherheit». «Wie alljährlich veränderten sich auch mit Jahresbeginn 1981 in der Sozialver- sicherung der Bundesrepublik Deutschland einige wichtige Bezugsgrössen sowohl im Versicherungs- und Beitrags- als auch im Leistungsrecht.

Beitragssätze Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar

1981 um einen halben Prozentpunkt erhöht und beträgt

zur Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ........................18,5% zur Knappschaftsversicherung.................................................24,0% in der Krankenversicherung durchschnittlich ...............................11,4% (die finanzielle Eigenständigkeit der Krankenkassen führt im Ergebnis zu ausserordentlich unterschiedlichen Beitragssätzen; der niedrigste Beitragssatz aller 1341 Krankenkassen betrug am 1. Januar 19797,0%, der höchste 13,6%) zur Bundesanstalt für Arbeit unverändert ...................................3,0% Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen; lediglich in der Knappschaftsversicherung gibt es keine Beitragsparität, denn der Beitragssatz für den Arbeitgeber beträgt 15 Prozent, der für den Arbeit- nehmer 9 Prozent. Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen wurden wie folgt festgesetzt: in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ................4400 Mark in der Knappschaftsversicherung.........................................5400 Mark für die Bundesanstalt für Arbeit..........................................4400 Mark in der gesetzlichen Krankenversicherung ...............................3300 Mark (dieser Betrag gilt für Angestellte gleichzeitig als Versicherungspflichtgrenze).»

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Fachliteratur

Lampert Heinz: Sozialpolitik. Ein Lehrbuch. 519 S. Springer-Verlag, Berlin, 1980.

Welti Jürg: Wohneigentumsförderung durch Personal-Vorsorgeeinrichtungen -

Ein Leitfaden. Schriftenreihe Wohnungswesen, Band 20, herausgegeben vom Bun- desamt für Wohnungswesen, 68. S. Zu beziehen bei der Eidgenössischen Druck- sachen- und Materialzentrale, Bern (Bestellnummer 725.020, Preis Fr. 5.50). Eine fran- zösische Fassung wird voraussichtlich im Herbst 1981 erscheinen.

Parlamentarische Vorstösse

Motion Aubry vom 2. März 1981 betreffend die Beschäftigung von Behinderten in der Bundesverwaltung

Nationalrätin Aubry hat folgende Motion eingereicht: «Das Jahr 1981 ist bekanntlich von der UNO zum Jahr der Behinderten erklärt worden. Bundesrat Hürlimann, Vorsteher des Departements des Innern, hat bei der Eröffnung des Jahres der Behinderten am 8. Januar deutlich gemacht, dass man sich in diesem Jahr nicht mit Erklärungen begnügen darf, sondern den Worten Taten folgen lassen müsse. Die Bundesverwaltung, als grösster Arbeitgeber der Schweiz, sollte mit dem guten Beispiel vorangehen und Körperbehinderten vermehrt ermöglichen, eine ihren Fähig- keiten entsprechende Beschäftigung auszuüben. Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Massnahmen einzuführen:

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der bisherige Personalbestand wird erhöht (z. B. um 0,1-0,2 Prozent des heutigen Standes von 37000, das heisst um rund 50 Stellen), und die zusätzlichen Stellen werden für bestimmte Ziele freigegeben; die neugeschaffenen Stellen werden ausschliesslich mit Behinderten besetzt, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können; für die allgemeine Bundesverwaltung wird eine Koordinationsstelle für die Wieder- eingliederung Behinderter geschaffen, ähnlich den Stellen, wie sie bei den SBB und den PTT-Betrieben bereits bestehen.» 127 Mitunterzeichner)

Interpellation der SP-Fraktion vom 2. März 1981 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen

Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Interpellation ein- gereicht: «Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1982 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel 33ter AHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Auf den gleichen Zeit-

punkt wird er auch gemäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben, wobei er darauf achtet, dass die EL-Bezüger diesmal nicht durch das Zusammenspielen der bei- den Anpassungen benachteiligt werden. Ist der Bundesrat aber nicht auch der Meinung, dass die Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1982 real noch stärker verbessert werden sollten? Dies unter anderem, weil - die Inkraftsetzung der sogenannten Zweiten Säule der Altersvorsorge weiter auf sich warten lässt und immer mehr Jahrgänge betagter Menschen nicht mehr oder nur zum geringen Teil in den Genuss von Leistungen kommen werden, mit denen sie aufgrund des Abstimmungsergebnisses zu Artikel 34quater BV von 1972 rechnen durften; - kürzliche Untersuchungen gezeigt haben, wie effizient sich die Leistungen der EL zugunsten Bedrängter auswirken; dass sie aber nach wie vor ein nur äusserst be- scheidenes Leben ermöglichen. Sollten deshalb nicht auf den 1. Januar 1982: die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen real grosszügig angehoben und die übrigen Komponenten im Ergänzungsleistungssystem vor allem die Mietzins- -

abzüge - dn wirklichen Verhältnissen angepasst werden? Es muss sodann festgestellt werden, dass die geplante zehnte AHV-Revision wegen der angestrebten grundlegenden Veränderungen nicht so rasch wie anfänglich ange- nommen in Kraft gesetzt werden kann. Sollte deshalb nicht die von Nationalrat Eggli am 17. März 1980 eingebrachte und vom Bundesrat positiv beantwortete Frage einer getrennten Berechnung der EL bei Heim- oder Klinikaufenthalt des einen Ehegatten ebenfalls auf den 1. Januar 1982 geregelt werden, wenn nötig sogar auf dem Dringlich- keitswege?»

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Postulat Füeg vom 16. März 1981 betreffend Beitragslücken in der AHV

Nationalrätin Füeg hat folgendes Postulat eingereicht: «Im Rahmen der neunten AHV-Revison hat der Bundesrat sowohl die bis dahin gel- tende Bestimmung über die Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten als auch die Voraussetzung von Beitragsjahren für eine Vollrente zu Ungunsten der Versicherten verschärft (AHVV Art. 52bis). Viele Versicherte, die aufgrund der alten Regelung auf eine Vollrente zählen konnten, sind durch die Neuregelung auf einen Schlag zu Teilrentnern geworden, und viele Teil- rentner sind auf eine urigünstigere Rentenskala verwiesen. Die Betroffenen sind umso mehr enttäuscht, als sie häufig wegen seinerzeit fehlender oder falscher Information über die Beitragspflicht heute Beitragslücken aufweisen (Auslandaufenthalt, Pflege von Angehörigen). Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob wenigstens für Versicherte mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenig fehlenden Beitragsjahren zusätzliche Erleichterungen geschaffen werden können, die Beitragslücken zu beseitigen, sei es durch Nachzahlung von Beiträgen im Rahmen einer einmaligen Aktion, sei es auf ande- re Weise. Zudem sollten die negativen Auswirkungen der Neufassung von Artikel 52bis AHVV überprüft werden.» 117 Mitunterzeichner)

Motion Barchi vom 18. März 1981 betreffend einen finanziellen Ausgleich zwischen dem EO- und dem 1V-Fonds Nationalrat Barchi hat folgende Motion eingereicht: «Der Fonds der Invalidenversicherung wird bis Ende 1981 auf einen Fehlbetrag von rund 400 Millionen Franken anwachsen. Eine Korrektor und Gesundung der finanziel- len Lage der Versicherung lässt sich durch buchhalterische Massnahmen erzielen, wozu zwei Möglichkeiten offen stehen: Es wird eine Fondsübertragung vom EO-Fonds auf den 1V-Fonds in der Grössen- ordnung von 400 Millionen Franken vorgenommen. Auf vier Jahre befristet wird ein Lohnpromille anstatt der EO der IV zugeleitet. Der Bundesrat legt dem Parlament einen entsprechenden Antrag vor.» (2 Mitunterzeichner)

Postulat Grobet vom 19. März 1981 betreffend die Obernahme der Kosten für Kontaktlinsen durch die IV Nationalrat Grobet hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Änderung von Artikel 21 Absatz 1 des Invalidengesetzes zu unterbreiten, wonach die Invalidenversicherung die Kosten für Kontaktlinsen zu übernehmen hat, wenn diese zur Verbesserung des Sehver- mögens beitragen.» (24 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen

Berufliche Vorsorge

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt in Luzern unter dem Vorsitz von Nationalrat Anton Muheim und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre sechste Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab.

Die Kommission befasste sich nach Kenntnisnahme des Ergänzungsberichts über die Eingliederung der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen in die obligatorische Vorsorge nach Vorschlag Ständerat mit den zentralen versicherungstechnischen Fragen der beruflichen Vorsorge: Altersgutschriften und gesamtschweizerischer Sicherheits- fonds. Bei den Altersgutschriften, welche dem Versicherten Jahr für Jahr im Verlauf seines Erwerbslebens angerechnet werden, wählte die Kommission eine vereinfachte und weniger steile Staffelung als der Ständerat. Diese Staffelung würde vier statt sieben Stufen umfassen, wobei je 10 Jahrgänge mit zunehmendem Alter jährlich 7, 10, 15 oder 18 Prozent des versicherten Lohnes gutgeschrieben erhielten. Durch die neue Staffe- lung würde mehr Rücksicht genommen auf die Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Das administrative Verfahren würde vereinfacht, ohne dass das ange- strebte Sparziel, die durchschnittliche Beitragsbelastung sowie die erforderliche Kapi- taläufnung erheblich verändert werden.

Die Kommission verzichtete zudem auf eine Ubergangsordnung, welche gemäss Ständerat in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Kürzung der Altersgutschriften ermöglicht hätte.

Was den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds betrifft, folgte die Kommission grundsätzlich dem Konzept des Ständerates. Durch diesen Fonds sollen einerseits Vor- sorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur Zuschüsse erhalten; anderseits sol- len die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrich- tungen sichergestellt werden. Abweichend von der ständerätlichen Fassung soll aber für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Zuschüsse von einer Vorsorgeeinrichtung kein Mindestbestand von Versicherten mehr verlangt werden. Des weiteren erhielte eine Vorsorgeeinrichtung bereits Zuschüsse, wenn die Summe ihrer Altersgutschriften

14 Prozent der versicherten Löhne statt 15 Prozent gemäss Ständerat übersteigt.

Die Kommission beabsichtigt, ihre Beratungen mit der Behandlung der Frage der Son- derreserven zur Deckung der lnvaliditäts- und Todesfallrisiken sowie der Leistungen zugunsten der Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs am 29. und 30. Juni

1981 abzuschliessen.

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Herabsetzung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung vorgeschlagen

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung befasste sich in Bern unter dem Vorsitz von Fürsprecher Jean-Pierre Bonny, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, mit der Frage der Höhe der Bei- träge für die Arbeitslosenversicherung. Nach eingehenden Beratungen fasste die Kom- mission einstimmig den Beschluss, dem Bundesrat eine Herabsetzung des Beitragssat- zes von 0,5 auf 0,3 Prozent vorzuschlagen. Dieser Beschluss wurde in erster Linie aus gesetzlichen Gründen gefasst, da nach geltendem Recht eine Herabsetzung des Bei- tragssatzes vorzunehmen ist, wenn der Ausgleichsfonds die Grenze von einer Milliarde Franken übersteigt. Ferner wurde mitberücksichtigt, dass sich diese Herabsetzung auch aus der Sicht des zur Zeit sehr ausgetrockneten Arbeitsmarktes und der geäuf- neten Reserven verantworten lässt. Der neue Satz soll auf den 1. Januar 1982 in Kraft treten. Die Aufsichtskommission genehmigte sodann die Betriebsrechnung des Ausgleichs- fonds für das Jahr 1980. Diese weist einen Ertrag von rund 472 Millionen Franken und einen Aufwand von rund 138 Millionen aus. Der Ertragsüberschuss betrug somit 334 Millionen Franken. Per Ende 1980 wies der Ausgleichsfonds einen Bestand von 1,543 Milliarden Franken aus. Die Kommission verabschiedete ferner neue Richtlinien für die Anlage der Aktiven des Ausgleichsfonds. Als wesentliche Neuerung sollen künftig die nicht zur Deckung der laufenden Bedürfnisse benötigten Mittel des Fonds nicht nur beim Bund, sondern auch beim AHV-Fonds angelegt werden können. Die Anlagepolitik der Arbeitslosenver- sicherung hat sich im übrigen nach wie vor nach den Grundsätzen der Sicherheit, der genügenden Liquidität sowie der angemessenen Verzinsung auszurichten. Aufgrund der Richtlinien wurde schliesslich zwei Vereinbarungen zwischen der Aufsichtskom- mission und der Eidgenössischen Finanzverwaltung sowie dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds zugestimmt.

Beiträge der AHV und IV für den Bau von Betagten- und Invalideninstitutionen Der Bundesrat hat den für das Jahr 1981 zur Verfügung stehenden Verpflichtungskredit zur Subventionierung von Bauten der Altershilfe auf 70 Mio und von solchen der Invali- denhilfe auf 55 Mio Franken festgelegt. In den Jahren 1960 bis 1980 hat die IV insgesamt 768 Mio Franken Beiträge an Bauten und Einrichtungen der Invalidenhilfe ausgerichtet. Mit Hilfe dieser Beiträge war es möglich, in der Schweiz die für die Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Beschäf- tigung von behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nötigen Institutionen zu errichten und auszubauen. Der Bau von Altersheimen und ähnlichen Einrichtungen wird von der AHV erst seit 1975 subventioniert. Insgesamt wurden 372 Mio Franken ausgerichtet und rund 12000 Heimplätze für Betagte geschaffen. Auf diesem Gebiet bestehen von Kanton zu Kan- ton noch spürbare Unterschiede in der Deckung des Platzbedarfes.

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Beitrag an die Errichtung des Alterswohnheimes Sydefädeli in Zürich-Wipkingen

An das in Zürich-Wipkingen (Kreis 10) von der Stadt geplante Alterswohnheim Syde- fädell hat das Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Artikel 101 des AHV- Gesetzes einen Baubeitrag von 2,95 Mio Franken zugesichert. Das Heim wird 92 Pen- sionären Platz bieten. Die Räumlichkeiten und die Heimorganisation werden es zudem erlauben, den in der Alterssiedlung - neben dem Alterswohnheim geplant - und im Quartier wohnenden Betagten verschiedene Dienstleistungen (Mahlzeitendienst, Gesundheitsdienst, Auskunfts- und Beratungsdienst, Freizeitgestaltung usw.) anzu- bieten.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 31, IV-Regionalstelle Neuenburg: neue Adresse: 2000 Neuchätel, Avenue du 1erMars 2a.

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Gerichtsentscheide

Obligatorische/freiwillige Versicherung

Urteil des EVG vom 10. April 1980 iSa. E.S.

Art. 2 AHVG, Art. 1 VFV. Die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium schliesst nicht aus, dass sich ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, der sein Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem auslän- dischen Arbeitgeber bezieht, für das im Ausland bezogene Einkommen freiwillig versichern kann. (Erwägung 2a) Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich. Nach dem gemäss Staatsvertrag geltenden Erwerbsortsprinzip sind Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich, die ausschliesslich in Frankreich erwerbstätig sind, auch für das von einem schweizerischen Arbeitgeber bezogene Einkommen vom Versicherungsobligatorium ausgenommen. (Erwägung 3a) Art. 2 Abs. 1 ZGB. Das Vertrauensschutzprinzip kann zum Verzicht auf eine Bei- tragsrückerstattung führen. (Erwägung 3b)

Der Schweizer Bürger E. S. war in Frankreich wohnhaft und arbeitete dort für die schweizerische Firma A. sowie für die Firma B., eine französische Tochtergesellschaft der Firma A. Er entrichtete Beiträge an die französische Sozialversicherung auf den Bezügen seitens der Firma B. sowie ab 1968 an die AHV/ IV! EO auf dem ihm von der Firma A. in der Schweiz ausgerichteten Salär. 1973 meldete er sich bei der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer an, worauf das zuständige Konsulat die Beiträge auf seinem in Frankreich erzielten Einkommen festsetzte. 1975 teilte E.S. dem Konsulat mit, sein Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Aus- landschweizer sei ungültig, weil er nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch für sein in der Schweiz erzieltes Einkommen (Firma A.) versichert sei. Dementsprechend seien ihm die bereits bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die schweizerische Ausgleichskasse wies das Begehren mit Verfügung ab, ein Vor- gehen, welches im Rekursverfahren bestätigt wurde. Das EVG hat die von E.S. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. Zu prüfen ist zunächst, ob der am 28. Dezember 1973 erfolgte Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer rechtsgültig war im Hinblick darauf, dass E.S. auf dem vom schweizerischen Arbeitgeber bezogenen Einkommen Beiträge als obliga- torisch Versicherter entrichtet hat.

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Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können sich die im Ausland niedergelassenen Schwei- zer Bürger, die nicht nach Art. 1 AHVG versichert sind, freiwillig versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Nach Absatz 2 der Bestimmung kön- nen Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Ver- sicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen. Art. 1 der Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer (VFV) bestimmt, dass als im Aus- land niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2 AHVG die nicht gemäss Art. 1 dieses Gesetzes versicherten Personen gelten, welche das Schweizer Bürger- recht besitzen, ihren Wohnsitz im Ausland haben und in der Konsularmatrikel der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eingetragen sind. Nach diesen Bestimmungen ist eine gleichzeitige freiwillige und obligatorische Ver- sicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Es liesse sich denn auch mit der Rechts- gleichheit nicht vereinbaren, dass sich obligatorisch versicherte Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland für das gleiche Einkommen auch freiwillig versichern könnten. Anders verhält es sich im Falle von Auslandschweizern, die ihr Einkommen teils von einem schweizerischen und teils von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen. In solchen Fällen ist der mit der freiwilligen Versicherung angestrebte Versicherungs- schutz nur gewährleistet, wenn sich der Auslandschweizer zusätzlich freiwillig versi- chern kann. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland, die einen Teil des Einkommens von einem schweizerischen Arbeitgeber beziehen, schlechter gestellt wären als diejenigen Aus- landschweizer, die das gesamte Einkommen im Ausland erzielen. Dies kann nicht Sinn der gesetzlichen Ordnung sein. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben daher seit jeher Ausnahmen vom Grundsatz zugelassen, dass die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium eine gleichzeitige freiwillige Versicherung ausschliesst (vgl. auch Rz 26 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht vom 1. Juni 1961 sowie Rz 48 der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1Juli 1977). Der Vorinstanz ist somit darin beizupflichten, dass der im Ausland für einen schweizeri- schen Arbeitgeber tätige und dabei obligatorisch versicherte Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland für die gleichzeitig für einen ausländischen Arbeitgeber aus- geübte Tätigkeit der freiwilligen Versicherung beitreten kann. Hierin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unzulässige richterliche Rechtsfindung erblickt werden. Weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, für Fälle der vorliegenden Art die erforderliche Ausnahmebestimmung aufzustellen, liegt eine (unechte) Gesetzes- lücke vor. Diese führt zu derart unbefriedigenden Ergebnissen, dass sie vom Richter auszufüllen ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1 S. 230 mit Hinweisen). Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nach der gesetzlichen Regelung zu Unrecht erfolgt, geht somit fehl. Es fragt sich aber, ob sich eine Beitragsrückerstattung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schweizer Konsulat hätte die tatsächlichen Verhältnisse näher prüfen und ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er schon aufgrund der Beiträge an die obligatorische Versicherung Anspruch auf die Höchst- rente haben werde. In dieser allgemeinen Form kann dem Konsulat kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Aus der Beitrittserklärung zur freiwil- ligen Versicherung geht aber hervor, dass das Konsulat von der Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium Kenntnis hatte und dass sich E. S. in Zusammenhang mit dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung über seine künftigen Rentenansprüche erkun-

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digt hatte. Ob und gegebenenfalls welche Auskunft ihm das Konsulat hierauf erteilt hat, lasst sich den Akten nicht entnehmen. Auch machte E.S. den Beitritt zur freiwil- ligen Versicherung nicht von der verlangten Auskunft abhängig, noch hat er in der Folge auf einer Beantwortung der gestellten Fragen beharrt. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob sich eine Beitragsrückerstattung mit dem Vertrauensschutzprinzip begründen liesse. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich indessen, weil E.S. -

wie sich aus dem folgenden ergibt -zu Unrecht dem Versicherungsobligatorium unterstellt worden ist, womit auch die Grundlage der geltend gemachten nachteiligen Disposition entfällt. 3. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind Schweizer Bürger mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Ausland grundsätzlich nicht obligatorisch versichert. Eine Ausnahme sieht Bst. c der Bestimmung für Schweizer Bürger vor, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Vorbehalten bleiben hievon abweichende staatsvertragliche Vereinbarungen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des auf den 1. November 1976 in Kraft getretenen Abkommens mit Frankreich über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertrags- staates, auch wenn sie im Gebiet des andern Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des andern Vertragsstaates befindet. In dem bis Ende Oktober 1976 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Abkommen vom 9. Juli 1949 fehlt eine entspre- chende Bestimmung. Aus den Art. 3 und 4 des Staatsvertrages, mit welchen eine Reihe von Sonderfällen geregelt wird, ergibt sich indessen, dass die vertragschliessen- den Parteien schon im Rahmen dieses Abkommens vom Erwerbsortsprinzip ausgegan- gen sind. Hiefür spricht auch der mit dem Zusatzabkommen vom 14. April 1961 auf den 1. Juli 1961 in Kraft getretene Art. 4bis des Abkommens. Danach können die Vertrags- parteien «neben den in den Art. 3 und 4 des Abkommens erwähnten Abweichungen in gegenseitigem Einvernehmen in gewissen Sonderfällen weitere Ausnahmen von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitsort liegt, vor- sehen». Art. 4bis bestätigt somit den in den Art. 3 und 4 des Abkommens sinngemäss enthaltenen Grundsatz, dass das Recht jenes Staates anwendbar ist, in welchem die für die Versicherung massgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. b. Da E.S. ausschliesslich in Frankreich erwerbstätig war, ist er nach der staatsvertrag- lichen Regelung auch für das seitens des schweizerischen Arbeitgebers bezogene Ein- kommen vom Versicherungsobligatorium ausgenommen. Die Unterstellung unter die Beitragspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG erfolgte somit zu Unrecht, weshalb die entsprechenden Beiträge an sich zurückzuerstatten sind. Im Hinblick auf die damit verbundene, für den Rentenanspruch wesentliche Beitragslücke (Jahre 1968 bis 1972) fragt sich indessen, ob nicht nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes von einer Beitragsrückerstattung abzusehen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im Verwaltungsrecht Geltung hat, bedeu- tet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraus- setzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Nach der Rechtsprechung gilt eine falsche behördliche Auskunft als bin- dend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Per- sonen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der Auskunft zuständig war, wenn der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus-

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kunfterteilung keine Änderung erfahren hat (ZAK 1979 S. 152). Diese Ordnung gilt umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat. Auch gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können. Zwar kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er hätte bei Nichtunterstel- lung unter das Versicherungsobligatorium im Jahre 1968 der freiwilligen Versicherung beitreten können. Eine Beitrittsmöglichkeit eröffnete sich ihm erst auf den 1. Januar 1974 aufgrund der Übergangsbestimmungen zur achten AHV-Revision (Ziff. VII! la des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972). Der aus der Nichtunterstellung unter das Ver- sicherungsobligatorium sich ergebenden Beitragslücke hätte er jedoch auf andere Weise, beispielsweise durch (zusätzliche) Beitragsleistungen an die französische Sozialversicherung oder durch private Versicherung, Rechnung tragen können. Es ist daher davon auszugehen, dass er es zufolge der unrichtigen behördlichen Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden konnten. Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der unrichtigen behördlichen Anordnung gegenüber demjenigen der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts überwiegt, ist von einer Rückerstattung der an die obligatorische Versicherung entrichteten Beiträge abzusehen mit der Folge, dass die entsprechenden Beiträge ren- tenbildend sind. Dies gilt auch für die während der Dauer der freiwilligen Versicherung bezahlten Beiträge, weil E. S. bei Nichtunterstellung unter das Versicherungsobliga- torlum und Beitritt zur freiwilligen Versicherung Beiträge auf dem gesamten Ein- kommen hätte entrichten müssen.

4. Was schliesslich die von der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend gemachte

Nachforderung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung für die Jahre 1975 bis 1978 betrifft, ist das Schreiben von ES. vom 25. April 1975 als Rücktrittserklärung zu wer- ten, weshalb eine Beitragspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 1976 entfällt. Dagegen ist der bei Entstehung des Rentenanspruchs am 1. September 1978 noch nicht verwirkt gewesene Beitrag für das Jahr 1975 gemäss Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit der Rente zu verrechnen.

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 19. September 1980 i.Sa. M.S.

Art. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV. Zu privaten Zwecken erbrachte Eigenleistungen, die sich in der Einsparung von Auslagen an Dritte erschöpfen und welche nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen stehen, gehören nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen.

M.S. ist hauptberuflich Unselbständigerwerbender. Die in den Jahren 1975 und 1976 an seinem Ferienhaus getätigten Eigenleistungen wurden steuerlich als Einkommen erfasst und der Ausgleichskasse gemeldet.

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Die gegen die entsprechende Verfügung gerichtete Beschwerde von M.S. wurde von der Rekursbehörde gutgeheissen. Die darauf vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit fol- genden Erwägungen abgewiesen:

... (Verbindlichkeit der Steuermeldung.) ... (Steuerpraxis.)

3a. Zum Erwerbseinkommen gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV gehören jene Einkünfte, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (BGE 98 V189, ZAK 1973 S. 135; BGE 97 V28, ZAK 1971 S.499). Wie das EVG wiederholt entschieden hat, gehört zum Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Wert eigener Arbeitsleistung, die bei der Schaffung von Privatvermögen, insbesondere beim Bau eines Hauses erbracht wird (ZAK 1969 S. 734). Im vorliegenden FlI stellt sich die Frage, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es sich nicht um Eigenleistungen handelt, welche der Beitragspflich- tige im Rahmen seines Betriebes für sich persönlich erbringt oder welche jedenfalls mit seiner Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. b. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Eigenleistungen beim Bau eines Wohnhauses durch Unselbständigerwerbende, die nicht im Baugewerbe oder einem diesem verwandten Beruf tätig sind, sich meist in bescheidenem Rahmen hal- ten. Sie werden steuerlich in der Regel nur erfasst, wenn sie vom Steuerpflichtigen ausdrücklich als Einkommen deklariert werden, was die Ausnahme derstellen dürfte. Da zudem unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Steuerpflicht beste- hen, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Steuer- und damit auch der Beitragspflich- tigen nicht gewährleistet. In beitragsrechtlicher Hinsicht kommt dazu, dass der Einkommensbegriff des AHV- Rechts enger ist als derjenige des Wehrsteuerrechts. Er umfasst lediglich Einkünfte, welche dem Versicherten aus einer erwerblichen Tätigkeit zufliessen. An einem sol- chen Zufluss fehlt es bei ausschliesslich zu privaten Zwecken erbrachten Eigenleistun- gen, die sich in der Einsparung von Auslagen durch Verrichtung von Arbeiten, die ordentlicherweise Dritten zur Ausführung übergeben werden, erschöpfen. Arbeitslei- stungen, die der Geschäftsinhaber im Betrieb für sich selber erbringt, führen zwar ebenfalls zu keinem Einkommenszufluss; sie erfolgen jedoch im Rahmen der ordent- lichen Erwerbstätigkeit und sind häufig mit einer Schmälerung des Geschäftserfolges verbunden, weshalb sich eine Beitragsbefreiung nicht rechtfertigen liesse. Demgegen- über handeln Private, deren Eigenleistung nicht in Zusammenhang mit ihrer Berufs- tätigkeit steht, nicht als Erwerbstätige, falls eine Realisation der mit den Eigenleistun- gen geschaffenen Werte oder Mehrwerte nicht vorgesehen ist. Aus den genannten Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass Eigenleistungen, die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen stehen und zu privaten Zwecken erfolgen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehö- ren. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen die Erbringung von Eigenleistungen zur Haupttätigkeit wird, was namentlich dann zutrifft, wenn der Beitragspflichtige ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Eigenleistungen auflöst oder sich für längere Zeit beurlauben lässt. Offen bleibt im übrigen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht im Falle einer späteren Realisation der zu privaten Zwecken geschaffenen Werte oder Mehrwerte zu bejahen wäre. 4.

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Urteil des EVG vom 16. September 1980 i. Sa. R. AG

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Wohnbaubeiträge des Arbeitgebers gehören nicht zum mass- gebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, ins- besondere eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsentgelt halten.

Die Firma R. AG gewährt ihren Mitarbeitern «Wohnbaubeiträge», die unter bestimm- ten Bedingungen rückzahlbar sind. Der Baubeitrag wird jährlich von der Firma zu 1/10 abgeschrieben, so dass der Mitarbeiter nach Ablauf von 10 Jahren der Firma nichts mehr schuldet. Durch Verfügung forderte die Ausgleichskasse auf solchen Abschreibungen Lohn- beiträge nach. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der Rekursbehörde geschützt. Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: ... (Begriff des massgebenden Lohnes.) Die Beitragspflicht auf den streitigen Arbeitgeberleistungen lässt sich nicht schon damit verneinen, dass es sich nicht um unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit han- delt. Die Baubeiträge fallen auch unter keine der in Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 AHVV genannten Ausnahmen. Sie können entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unter Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV subsumiert werden, da sie nicht in Zusammenhang mit einer invaliditäts- oder altersbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen und nicht Fürsorgecharakter im Sinne der Verordnungsbestimmung aufweisen. Die Wohnbaubeiträge sind aber auch in der Liste der gemäss Art. 8 AHVV vom mass- gebenden Lohn ausgenommenen Arbeitgeberleistungen nicht erwähnt, noch können sie sinngemäss in einer der genannten Leistungskategorien als enthalten gelten. Anderseits lassen sich die Wohnbaubeiträge keinem der in Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV ausdrücklich genannten Bestandteile des massgebenden Lohnes zuord- nen. Es handelt sich insbesondere nicht um Treueprämien in Sinne von Art. 7 Bst. c AHVV, wie das BSV annimmt. Als solche gelten Vergütungen, die vom Arbeitgeber -

als Belohnung für geleistete Dienste und als Anreiz für das Verbleiben am Arbeitsplatz - nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren und hernach periodisch wiederholt gewährt werden (BGE 101 V 5, ZAK 1975S. 371; ZAK 1976S. 461). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen um einmalige Leistungen, die zudem nicht sämtlichen, son- dern lediglich solchen Arbeitnehmern ausgerichtet werden, die eine vom Arbeits- verhältnis unabhängige Voraussetzung erfüllen, welche im Bau oder Erwerb eines Eigenheimes besteht. Der Verordnung lässt sich somit keine auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbare Bestimmung entnehmen. Bei der Beurteilung der Beitragspflicht auf den streitigen Leistungen ist davon aus- zugehen, dass es sich um freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers handelt (vgl. Roost, Freiwillige Sozialleistungen - Bedeutung, Arten und Ausgestaltung, S. 70ff.). Sie sind als besondere Art von Vergünstigungen aufzufassen, wie sie in verschieden- ster Form (beispielsweise Einkaufsvorteile, unentgeltliche oder verbilligte Dienstlei- stungen, Darlehen zu günstigen Bedingungen) aus dem Arbeitsverhältnis fliessen und weit verbreitet sind. Solche Vergünstigungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen (vgl. Masshardt, Wehrsteuerkommentar, S. 89; Känzig, Wehrsteuer,

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S. 119); sie bleiben in der Praxis meist jedoch abgabefrei, zumal es sich häufig um geringfügige und nur schwer erfassbare Leistungen handelt. Dies gilt je nach Aus- gestaltung auch für Leistungen des Arbeitgebers zum Zwecke der Wohneigentumsför- derung. So bleiben geringfügige geldwerte Vorteile beispielsweise in Form von Hypo- thekardarlehen zu einem Vorzugszins in der Regel steuer- und beitragsfrei. Zwischen Zinsvergünstigungen und Abschreibungen auf Wohnbaubeiträgen des Arbeitgebers bestehen indessen keine grundsätzlichen Unterschiede, die eine andere beitragsrecht- liche Beurteilung zu begründen vermöchten. Gemäss einem Beschluss des Gesamt- gerichts sind daher Leistungen der streitigen Art nicht als Bestandteil des massgeben- den Lohnes zu qualifizieren, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünf- tigen, insbesondere eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigent- lichen Arbeitsentgelt halten.

4. Die Beschwerdegegnerin gewährt Baubeiträge von höchstens 7500 Franken, wel-

che sie jährlich zu 10 Prozent abschreibt. Die erbrachte Leistung hält sich in verhältnis- mässig bescheidenem Rahmen und übersteigt nicht das, was für Vergünstigungen die- ser und ähnlicher Art als üblich gelten kann. Die streitigen Leistungen sind daher nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu qualifizieren, weshalb sie nicht der Bei- tragspflicht unterliegen.

Urteil des EVG vom 3. September 1980 i.Sa. C. K. AG

Art. 39 und 40 AHVV, Art. 2 Abs. 1 ZGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben fin- det bei Nachzahlung bzw. Erlass von nachgeforderten Beiträgen uneingeschränkt Anwendung, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Per- sonen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat. (Änderung der Rechtsprechung)

Aufgrund mehrerer telefonischer Auskünfte der zuständigen Ausgleichskasse und einer ihrer Zweigstellen hat die C.K. AG Beiträge auf Lohnzahlungen an ihre in Nicht- vertragsstaaten tätigen Angestellten nicht abgerechnet. Die gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfügung erhobene Beschwerde wurde von der Rekursbehörde geschützt. Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

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... (Beschwerdelegitimation.) ... (Beitragspflicht des Arbeitgebers.) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die fraglichen Beiträge nicht zu schulden, da sie von der AHV-Verwaltung die Auskunft erhalten habe, dass keine Beitragspflicht be- stehe, und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Information bei der Kalkulation der Offerte an den afrikanischen Kunden entsprechend disponiert habe. Die Beschwerdegegnerin beruft sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behörd- liches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 99 lbl0lf.; ZAK 1979 S.152; Katharina Sameli, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, ZSR 96/1977 II, S. 371 ff.). Ferner verlangt das EVG als weitere Voraussetzung, dass keine unmittelbar und zwin- gend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss; es hat deshalb wiederholt entschieden, dass der Vertrauensgrundsatz im Rahmen der Art. 16 und 47 AHVG keine Anwendung findet (BGE 101 V 183, ZAK 1976S. 178, BGE 100V 157 Erwä- gung 3c, 160f. und 163 Erwägung 4, ZAK 1975 S.191, 432 und 434). Die Rechtspre- chung zu Art. 39 und 40 AHVV ging zwar nicht so weit, doch mass sie dem Vertrauens- grundsatz im Rahmen dieser Bestimmungen nur eine eingeschränkte Bedeutung bei. So hat das EVG wiederholt festgehalten, dass der Vertrauensgrundsatz einer Nachfor- derung nur entgegenstehe, «wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbil- lig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen liessen, den gesetzlichen Zustand rückwirkend herzustellen>) (BGE 97 V220, ZAK 1972 S.663; EVGE 1967 S. 93, ZAK 1967 S.543; EVGE 1966 S. 84, ZAK 1966 S. 609; EVGE 1963 S. 104, ZAK 1963 S. 491; EVGE 1963 S. 184, ZAK 1964 S.30; EVGE 1957 S. 177, ZAK 1958 S. 28), und dass ein Erlass der Nachzahlung eine ganz ausserordentliche Mass- nahme sei, die erst in Frage komme, wenn nicht nur die in Art. 40 Abs. 1 AHVV ge- nannten Voraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) erfüllt seien, sondern wenn darüber hinaus auch feststehe, dass der Erlass die durch die Massnahme betroffenen Arbeitnehmer nicht benachteilige (BGE 100V 152, ZAK 1975 S. 195; EVGE 1963 S. 189, ZAK 1964 S. 30; EVGE 1958 S. 122, ZAK 1958 S. 453; EVGE 1958 S.237, ZAK 1959 S. 71; EVGE 1954S.271, ZAK 1955 S. 205; ZAK 1968S. 686 Erwägung 2). Im Urteil vom 9. August 1978 i. Sa. P.A. (ZAK 1978 S. 546) wurde die Frage der uneingeschränkten Anwendung bzw. des Ausschlusses des Vertrauensgrundsatzes im Rahmen des Art. 39 AHVV wohl aufgeworfen, doch konnte sie offengelassen werden. Aufgrund

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einer erneuten Überprüfung kann jedoch an der bisherigen Rechtsprechung nicht fest- gehalten werden. Das Gesamtgericht, dem diese Rechtsfrage unterbreitet wurde, hat entschieden, dass der Vertrauensgrundsatz nach Massgabe der fünf Voraussetzungen (Ziff. 1 bis 5 hievor) im Bereiche der Art. 39 und 40 AHVV uneingeschränkt Anwen- dung findet, und zwar auch bei paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen. Entschei- dend hiefür ist, dass eine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich erge- bende Sonderregelung, welche den Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes erlaubte, im Bereich der Nachzahlung und des Erlasses derselben nicht besteht, da die fraglichen Normen in einer Verordnung niedergelegt sind. Im übrigen enthält das Gesetz auch keine Grundlage dafür, dass der Bundesrat die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im genannten Bereich auf dem Verordnungswege ausschliessen könnte. 4.

Haftung der Gründerverbände

Urteil des EVG vom 15. Dezember 1980 i.Sa. Ausgleichskasse X.

Art. 130 und 116 Bst. k OG. Das EVG ist zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig. (Erwägung 1) Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG, Art. 172 und 173 AHVV. Die Haftung der Gründer- verbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missach- tung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind, ist nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsgesetzes' zu beurteilen. (Erwägung 2) Art. 16 Abs. 2 AHVG. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse nach Eingang eines Beitragserlassgesuches nichts vorgekehrt hat, bis die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, stellt eine grobfahrlässige Missachtung der für die Ausgleichs- kassen geltenden Vorschriften dar. (Erwägungen 4 und 5)

Am 17. April 1978 ersuchte das BSV die Ausgleichskasse X. um Stellungnahme zu einzelnen Feststellungen im Bericht der Treuhandgesellschaft über die «Hauptrevision 1977» der Ausgleichskasse. Nachdem sich die Kasse am 26. Februar 1979 kurz zu den aufgeworfenen Fragen geäussert hatte, verlangte das BSV am 26. April 1979 die Bei- tragsakten von 8 der Kasse angeschlossenen Selbständigerwerbenden ein. Aufgrund der ihm am 8. Mai 1979 zugestellten Akten gelangte es zum Schluss, dass in 6 Fällen Beitragsforderungen von insgesamt 38347.65 Franken wegen Vollstreckungsverjäh- rung erloschen waren. Am 28. Mai 1979 setzte das BSV mit. Schreiben an den Präsidenten des Kassenvor- standes der Ausgleichskasse X. die 13 Gründerverbände der Ausgleichskasse vom ein- getretenen Schaden in Kenntnis mit der Aufforderung, diesen gemäss Art. 172 Abs. 1

1 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör- demitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) (SR 170.32)

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AHVV schriftlich anzuerkennen. In der Folge teilte der Präsident des Kassenvorstandes dem Bundesamt mit, dass die Gründerverbände an einer ausserordentlichen Abgeord- netenversammlung einstimmig beschlossen hätten, die Haftung in sämtlichen bean- standeten Fällen abzulehnen. C. Mit Eingabe vom 20. November 1979 an das EVG erhebt das BSV gestützt auf Art. 172 Abs. 2 AHVV Schadenersatzklage mit dem Begehren, die Gründerverbände der Ausgleichskasse X. seien zu verpflichten, «der AHV den Schadenbetrag von 38348 Franken zurückzuzahlen». Es macht geltend, dass der Schaden grobfahrlässig verur- sacht worden sei, indem die Ausgleichskasse es unterlassen habe, für ein wirksames Mahnwesen und Beitragsinkasso besorgt zu sein; ferner habe sie bewusst Verwal- tungsweisungen ausser acht gelassen. Die beklagten Gründerverbände lassen durch den früheren Verwalter der Ausgleichs- kasse X. sinngemäss die Abweisung der Klage beantragen mit der Feststellung, dass nach den gesamten Umständen höchstens eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden könne. Das EVG hiess die verwaltungsrechtliche Klage aus folgenden Erwägungen teilweise gut: la. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 70 AHVG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 172 AHVV obliegt es dem BSV, solche Forderungen beim Kanton bzw. Gründerverband geltend zu machen. Wird die Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise bestritten, so hat das BSV beim Bundesgericht Klage einzureichen (Art. 172 Abs. 2 AHVV). Das BSV ist somit zur Klage legitimiert (Art. 119 Abs. 1 OG(. Die Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 70 AHVG ist eine Klage in einer Streitig- keit aus dem Verwaltungsrecht des Bundes, die durch ein Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen wird. Sie stellt eine verwaltungsrechtliche Klage im Sinne von Art. 116 Bst. k OG dar. Da sie in den Bereich der Sozialversicherung fällt, ist für ihre Beurteilung das EVG zuständig (Art. 130 OG(. Nach Art. 133 in Verbindung mit Art. 120 und Art. 105 Abs. 1 OG kann das EVG den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Im übrigen finden die Vorschriften über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung. 2a, Nach Art. 70 Abs. 1 AHVG haften die Gründerverbände, der Bund und die Kantone «a. für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder einzel- nen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obligenheiten begangen werden; b. für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vor- schriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind». Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der gemäss Art. 55 AHVG geleisteten Sicherheit zu decken; soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch (Art. 70 Abs. 3 AHVG). b. Gemäss Art. 173 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Einreichung der Klage geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens. Vorbehalten bleibt eine längere Verjährungsfrist des Strafrechts, wenn die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird.

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Das BSV macht geltend, dass es vom Schaden erst Kenntnis erhalten habe, als ihm die Ausgleichskasse am 8. Mai 1979 die Akten der in Frage stehenden sechs Einzelfälle zugestellt habe. Die Beklagten bestreiten diese Feststellung nicht, welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erachten ist. Weil der Schaden innert Jahresfrist seit Kenntnis geltend gemacht wurde und die Frist von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens nicht abgelaufen ist, hat die Klage als rechtzeitig zu gelten. Sie ist deshalb materiell zu prüfen.

3. Da im vorliegenden Fall weder strafbare Handlungen gegeben sind noch eine

absichtliche Schadensverursachung in Betracht zu ziehen ist, stellt sich einzig die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Schaden auf eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zurückzuführen ist. Mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG hat sich das EVG im Urteil vom 20. Juni 1979 i. Sa. H.S. (BGE 105V 119, ZAK 1980 S.329) befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass es sich im Hinblick auf die weitgehende Parallelität der Rechtsfragen rechtfertige, die Grundsätze, wie sie nach Art. 8 des Ver- antwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG) für die Verantwortlichkeit der Beam- ten gelten (vgl. hiezu BGE 102 lb 108), sinngemäss auf Art. 70 Abs. 1 AHVG anzuwen- den. Die Haftung für grobfahrlässig herbeigeführte Schäden setzt demzufolge voraus, dass die Organe oder Funktionäre der Ausgleichskasse die gebotene elementare Vor- sicht bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht beachtet haben, wobei das Verhalten derart schwer sein muss, dass ein pflichtbewusster Funktionär in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen keinesfalls hätte gleich handeln kön- nen. Es muss eine eigentliche Verletzung des entgegengebrachten Vertrauens durch den Funktionär vorliegen, so dass es nicht als unbillig erschiene, wenn er auf dem Wege des Rückgriffs in bestimmtem Umfange für den Schaden persönlich erfasst würde. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind die gesamten Umstände des Einzel- falles zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch von einem objektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen, und es ist an die Sorgfaltspflicht ein für sämtliche Bediensteten mit gleichartigen Funktionen geltender durchschnittlicher Massstab anzulegen. Im übrigen gelten als Vorschriften, deren grobfahrlässige Missachtung eine Haftung auslösen kann, nicht nur die Bestimmungen des AHVG und der Vollziehungsverordnung, son- dern auch die Weisungen der Aufsichtsbehörde (BGE 105 V124 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 331). Das BSV erblickt ein grobfahrlässiges Verschulden der Ausgleichskasse darin, dass diese es unterlassen habe, für ein wirksames Mahnwesen und Beitragsinkasso besorgt zu sein, und dass sie in den sechs beanstandeten Fällen während Jahren nichts vor- gekehrt habe, bis die Vollstreckungsverjährung und damit der Verlust der Beitragsfor- derungen in der geltend gemachten Höhe von 38348 Franken eingetreten sei. Hinzu komme der im Revisionsbericht festgehaltene Umstand, dass die Kasse die Weisungen des (ab. 1. September 1976) gültigen Nachtrages 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen ganz allgemein in bewusster Weise nicht beachtet habe. Sodann habe sie - entgegen der ausdrücklichen Vor- schrift von Art. 25 Abs. 1 AHVV - bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlagen die Beiträge erst nach Vorliegen der Steuermeldung festgesetzt. Die Beklagten wenden hiegegen ein, dass die Beitragsverluste im Verhältnis zum Um- satz der Ausgleichskasse äusserst gering seien und dass die Kasse mit grossen Schwie-

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rigkeiten personeller Art zu kämpfen gehabt habe. Dass sie entgegen den Weisungen des Nachtrages 5 zur genannten Wegleitung von den Selbständigerwerbenden keine provisorischen Beitragsforderungen erhoben habe, sei auf die schlechten wirtschaft- lichen Verhältnisse ab dem Jahre 1975 zurückzuführen; immerhin sei dafür gesorgt worden, dass die Beiträge ab 1979 weisungsgemäss bezogen werden könnten. Schliesslich habe die Ausgleichskasse die Beiträge bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Einkommensgrundlagen nicht vor Erhalt der Steuermeldung festgesetzt, weil dies ständig zu Auseinandersetzungen mit den Beitragspflichtigen geführt habe; das Vorgehen der Kasse müsse von der Aufsichts- behörde geduldet worden sein. Soweit das BSV die Geschäftsführung der Ausgleichskasse in allgemeiner Form bean- standet, können die erhobenen Rügen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Zu prüfen ist allein, ob und gegebenenfalls inwieweit ein vorschriftswidriges Ver- halten der Kassenorgane oder einzelner Kassenfunktionäre Ursache für den geltend gemachten Schaden war. Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzel- fall. 4. Im Fall A. hat die Ausgleichskasse X. mit Verfügungen vom 29. Juli 1971 für die Zeit vom 1. Juni 1967 bis 30. Juni 1970 Beiträge von insgesamt 4134.40 Franken erhoben, wovon 744 Franken bereits bezahlt waren, so dass eine Beitragsforderung von 3390.40 Franken verblieb. Am 28. August 1971 reichte das Treuhandbüro L. namens des Bei- tragspflichtigen für die Restforderung ein Erlassgesuch ein, mit welchem geltend gemacht wurde, dass A. bei der Liquidation der Firma A. Et Co. Vermögenswerte von über 320000 Franken verloren habe, dass er für 1891 mit einem Einkommen von 27000 Franken rechnen könne und dass er erhebliche Steuerschulden aufweise. Die Aus- gleichskasse hat in der Folge hinsichtlich der Beitragsforderung nichts mehr unternom- men. Sie verweist auf ein gleichzeitig hängig gewesenes Steuererlassgesuch und macht geltend, dass ihr keine Mitteilung von dessen Erledigung zugekommen sei.

Dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch nicht behandelt und nichts mehr unter- nommen hat, bis die nach Art. 16 Abs. 2 AHVG für die Vollstreckungsverjährung gel- tende Frist abgelaufen war, stellt ohne Zweifel eine grobe Pflichtverletzung dar. Die zuständigen Kassenfunktionäre haben nicht nur gegen ein elementares Vorsichtsgebot jedes Inkassobeauftragten, sondern auch gegen die aus den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörde sich ergebenden Pflichten verstossen. Die Unterlassung der erforderlichen Massnahmen lässt sich weder mit Schwierigkeiten personeller Art noch mit dem hängigen Steuererlassverfahren rechtfertigen. Die von der Steuerbehörde zu erwartende Mitteilung hat die Kasse keineswegs davon entbun- den, Massnahmen zur Vermeidung der Beitragsverjährung zu treffen. Hieran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Kasse aufgrund des Steuerentschei- des vermutlich das Recht zugestanden hätte, das beitragspflichtige Einkommen neu festzusetzen und die Beiträge auf den gesetzlichen Mindestbetrag zu reduzieren. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragspflichtige ein geringeres Einkommen erzielt hat, als von der Steuerbehörde gemeldet und der Bei- tragsfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Dem Einwand der Beklagten, wonach die Beiträge wahrscheinlich auf den Mindestbetrag hätten herabgesetzt werden müs- sen, kann daher auch bei der Schadensberechnung nicht gefolgt werden. Dagegen steht fest, dass sich der Beitragspflichtige in der fraglichen Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, weshalb sich die Frage einer Beitragsherabsetzung nach Art. 11 Abs. 1 AHVG gestellt hätte. Gemäss dieser Bestimmung können die Bei-

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träge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, wenn die Bezahlung dem Beitragspflichtigen nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte (BGE 103 V53, ZAK 1978 S. 216; BGE 98 V252, ZAK 1973 S. 569). Ob im Zeitpunkt, als das Erlassgesuch vom 28. August 1971 hätte behandelt werden müssen, die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung erfüllt waren, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Immerhin besteht aufgrund der in den Akten enthal- tenen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ausgleichskasse bei rechtzeitiger Be- handlung des Erlassgesuches diesem teilweise stattgegeben hätte. Eine Beitragsherab- setzung um mehr als die Hälfte des festgesetzten Beitrages wäre jedoch nicht in Be- tracht gefallen, weil nicht angenommen werden kann, dass sich der Beitragspflichtige in einer an Elend grenzenden Notlage befunden hat, die ihm die Bezahlung des auf die Hälfte herabgesetzten Beitrages verunmöglicht hätte (vgl. ZAK 1961 S. 448 sowie

Rz338 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht-

erwerbstätigen in der bis Ende 1979 gültig gewesenen Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den Schaden auf die Hälfte der verjährten Beiträge festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Beitragsherabsetzung sich auf die gesamte Beitragsschuld bezieht und die vom Versicherten vor dem Erlassgesuch erbrachte Teilzahlung mitzuberück- sichtigen ist (EVGE 1953 S. 281). Demzufolge berechnet sich der Schaden wie folgt: Beitragsforderung gemäss Verfügungen vom 29. Juli 1971 Fr. 4134.40 Herabsetzung auf die Hälfte Fr. 2067.20 abzüglich Zahlung des Versicherten Fr. 744.— Schaden (verjährte Beitragsschuld) Fr. 1323.20

5a. Im Fall B. forderte die Ausgleichskasse am 29. Juli 1971 persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge für die Jahre 1968 bis 1970 von insgesamt 2848.20 Franken. Am 28. Au- gust 1971 ersuchte das Treuhandbüro L. um Erlass «aller offenen Beiträge)) mit der Be- gründung, dass der Beitragspflichtigen die Bezahlung der geforderten Beiträge nach der Liquidation der Firma B.&Co. nicht zumutbar sei; am 25. Januar 1971 habe sie ein Steuererlassgesuch eingereicht, welches zur Zeit noch hängig sei. Die Ausgleichskasse hat nach Erhalt des Erlassgesuches in dieser Beitragssache nichts mehr unternommen. Sie beruft sich wiederum darauf, von der Steuerverwaltung kei- nen Bericht erhalten zu habe, wie das eingereichte Steuererlassgesuch behandelt wor- den sei. Die Beklagten legen eine der Kasse angeblich am 15. September 1972 zuge- kommene Verfügung des Kantonalen Finanzdepartementes vom 1. Juni 1972 ins Recht. Danach ist B. das Steuerbetreffnis 1968 von 7182.40 Franken voll erlassen wor- den mit der Begründung, dass die Ermessenstaxation der Jahre 1967/78 «eindeutig zu hoch ausgefallen)> sei, dass bei der Liquidation der Firma B. &Co. Verluste entstanden seien und dass die Steuern des Jahres 1967 bereits bezahlt worden seien. Die Beklag- ten schliessen hieraus, dass die Ausgleichskasse von der Steuermeldung hätte abwei- chen dürfen und dass die Beiträge für die Jahre 1967/68 auf dem gesetzlichen Mindest- beitrag hätten festgesetzt werden müssen. b. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse nach Eingang des Erlassgesuches nichts vorgekehrt hat, bis die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, stellt nach dem Ge- sagten eine grobfahrlässige Missachtung der für die Ausgleichskassen geltenden Vor- schriften dar. Die Beklagten haben für die Folgen dieser Pflichtverletzung einzustehen.

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Unerheblich ist, ob der Steuerentscheid Anlass zu einer Neufestsetzung der Beiträge gegeben hätte. c. Was die Höhe des Schadens anbetrifft, ist davon auszugehen, dass das BSV im Hinblick auf die Möglichkeit einer teilweisen Verrechnung der Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG lediglich eine Forderung von 1363 Franken geltend macht, welche sich aus dem AHV-Beitrag für

1967 von 45 Franken und demjenigen für das Jahr 1968 von 1318 Franken zusammen-

setzt. Während hinsichtlich des Beitrages für 1967 keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass dieser zu Unrecht geltend gemacht wurde, ist mit Bezug auf die Beitragsfor- derung für 1968 zu berücksichtigen, dass das kantonale Finanzdepartement die Ermes- senstaxation für die Jahre 1967/68 als eindeutig zu hoch bezeichnet hat. Das Finanz- departement hat das Einkommen nicht neu ermittelt, sondern die Steuern im Ergebnis auf die Hälfte herabgesetzt, indem es diejenigen für 1968 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung für 1967 voll erlassen hat. Unter diesen Umständen rechtfer- tigt es sich, ermessenweise von der Annahme auszugehen, die Ausgleichskasse hätte die Beiträge für 1968 neu festgesetzt und wäre dabei zu einem Beitrag in halber Höhe des ursprünglich festgesetzten gelangt. Im Fall B. haben die Beklagten somit einen Schaden von 704 Franken (45 Fr. + 1/2 von 1318 Fr.) zu vergüten.

6a. Im Fall C. erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Januar 1969 Beiträge für die Jahre 1966/67 von je 3139.20 Franken, insgesamt somit 6278.40 Franken. Auf eine Mahnung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1971 machte der Beitragspflichtige geltend, er habe am 24. Februar 1969 gegen die Beitragsverfügung Beschwerde ein- gereicht. Im November 1971 ersuchte die Kasse die Steuerbehörde um zusätzliche An- gaben zum Sachverhalt. Erst am 15. Februar 1979 teilte sie dem Beitragspflichtigen mit, dass die Beiträge für 1966/67 immer noch ausstehend seien. Dieser reichte hierauf eine Kopie seiner Beschwerde vom 24. Februar 1969 ein, welche seinen Angaben zufolge unbehandelt geblieben ist. Am 27. Februar 1979 teilte ihm die Kasse mit, dass sie die Beschwerde vom 24. Februar 1969 nicht erhalten habe; im übrigen sei sie verspätet ge- wesen. Mit Schreiben vom 3. März 1979 machte der Beitragspflichtige die Verjährung der Beitragsforderung für 1966/67 geltend.

b. Der unbestrittene Eintritt der Beitragsverjährung ist auf eine grobfahrlässige Miss- achtung der Vorschriften durch die Ausgleichskasse zurückzuführen. Dabei kann offenbleiben, wie es sich hinsichtlich der fraglichen Beschwerde und der Umstände, die zu deren Nichtbeurteilung geführt haben, verhält. Da die Beklagten auch gegen den geltend gemachten Schadensbetrag von 6278.40 Franken nichts vorbringen, ist ihre Haftung in diesem Umfange zu bejahen.

7a. Die Beitragspflichtigen D., E. und F. sind Kollektivgesellschafter der Firma G. gewesen, welche im Juni 1974 wegen finanzieller Schwierigkeiten ein Nachlassver- fahren eingeleitet hat. Mit Verfügungen vom 14. März/ 25. April 1974 hat die Aus- gleichskasse Z. die persönlichen Beiträge der drei Gesellschafter für die Jahre 1972 / 73 wie folgt festgesetzt:

1972 1973 D. .............................. . ............... ........ Fr. 2356.80 Fr. 3367.20 E...... ..................................... ... .......... Fr. 4384.80 Fr. 6264.— F.......... . ......... . ...................... .... ......... Fr. 2356.80 Fr. 3367.20

215

Für 1974 erhob die Kasse am 20. September! 11. Oktober 1974 von D. und F. Beiträge von je 592.80 Franken und von E. solche von 3591.60 Franken. Auf eine von der Ausgleichskasse für die Beiträge der Jahre 1972/73 am 29. Juli 1974 eingeleitete Betreibung erhoben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag. Am 6. Au- gust 1974 reichten sie gleichlautende Gesuche um Herabsetzung der Beiträge der Jahre 1972/73 ein. Auf Anordnung der Ausgleichskasse ergänzten sie die Gesuche am 22. November 1974 durch mehrere Unterlagen, aus denen insbesondere hervorging, dass die Firma in den Jahren 1973/74 bedeutende Verluste erlitten hatte; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter ab 1. August 1974 als Unselbstän- digerwerbende tätig seien. Die Ausgleichskasse ersuchte hierauf die zuständigen Steuerämter um Auskunft über die Steuertaxation der drei Gesellschafter. Auf Ende 1974 wurde die Ausgleichskasse Z. aufgelöst, und die ihr Angeschlossenen wurden durch die Ausgleichskasse X. übernommen; diese hat die Beitragsangelegen- heit in der Folge nicht weiterbehandelt.

Dass die Ausgleichskasse X. nach Übernahme der Forderungen von der Aus- gleichskasse Z. nichts mehr vorgekehrt hat, bis die Forderungen verjährt waren, stellt eine grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften dar, für deren Folgen die Beklagten einzustehen haben.

Das BSV erhebt eine Schadenersatzforderung von insgesamt 27 316.25 Franken. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, dass die Beitragsforderung lediglich 26108 Franken ausmache und dass die Beiträge infolge der schlechten finanziellen Ver- hältnisse der Beitragspflichtigen um die Hälfte oder mehr hätten herabgesetzt werden müssen. Ob den Gesuchen um Beitragsherabsetzung vom 6. August 1974 bei rechtzeitiger Be- handlung stattgegeben worden wäre, lässt sich nicht mit Sicherheit beurteilen. Auf- grund der Akten ist zwar anzunehmen, dass die Beitragspflichtigen im Nachlassverfah- ren der Firma G. Verluste hinnehmen mussten. Dass sie sich, nachdem sie am 1Au- gust 1974 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatten, in einer Notlage befunden hätten, ergibt sich daraus jedoch nicht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG herabgesetzt worden wären. Da- gegen ist zu berücksichtigen, dass die drei Beitragspflichtigen entgegen den Beitrags- verfügungen im Jahre 1974 lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli als Selbstän- digerwerbende beitragspflichtig waren. Von der eingeklagten Schadenssumme sind ferner die von den Beitragspflichtigen erbrachten Teilzahlungen (D. = 417 Fr., F. = 349F0 in Abzug zu bringen. Schliesslich sind die Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren ausser acht zu lassen. Der Schadensbetrag reduziert sich damit auf

24117.50 Franken.

8. Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Schadenssumme

Schadensfall A. ............................. ... . ............ ... . ..................... Fr. 1 323.20 Schadensfall B. ............................................... . .............. . ..... ..Fr. 704.— Schadensfall C...... ... . ........................... ... .......... . .......... . ......... Fr. 6278.40 Schadensfälle D., E., F. ..... . ........................................ . ............. Fr. 24 117.50 Total...................................................................................Fr. 32 423.10

Für diesen Betrag haben die Beklagten nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG die Haftung zu übernehmen.

216

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hielt am 13./14. Mai unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre

72. Plenarsitzung ab. Über die wichtigsten Ergebnisse der Beratungen orien-

tiert die Pressemitteilung auf Seite 249.

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 19. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann und in Anwesenheit von Bundesrat Hür- limann seine ordentliche Frühjahrssitzung ab. Nebst der Behandlung von lau- fenden Geschäften verabschiedete er die Rechnung und den Jahresbericht

1980 an den Bundesrat. Er bestellte ferner einen Fachausschuss für eine Über-

arbeitung der reglementarischen Grundlagen der Fondsverwaltung. Im Rah- men der Tresoreriemöglichkeiten wurden im weiteren entsprechende Neuanla- gen beschlossen.

Unter dem Vorsitz des früheren Chefs des ärztlichen Dienstes im Bundes- amt für Sozialversicherung, Dr. P. Lerch, trat die Eidgenössische Fachkom- mission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV am 19. Mai zu ihrer zehnten Sitzung zusammen. Nach einer eingehenden Aussprache ersuch- te sie das BSV, eine Revision der Geburtsgebrechensverordnung einzuleiten und die hiefür erforderlichen Kontakte mit den ärztlichen Fachorganisationen aufzunehmen. Ferner wurde die Anwendung der psychomotorischen Therapie als medizinische Behandlungsmassnahme bei Geburtsgebrechen besprochen.

Am 27. Mai hat der Bundesrat, gestützt auf einen Antrag der Eidge- nössischen AHV/IV-Kommission, die Bestimmungen der AHV- Verordnung über die beitragsrechtliche Natur von A bgangsentschädigungen und Vorsorge- leistungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 1. Juli

1981 neu gefasst. Ferner hat er die Pflicht zur Umrechnung von bestimmten

Nettoleistungen in Bruttowerte für die Berechnung des AHV/IV/EO/A1V- Beitrages etwas gelockert. Die entsprechende Pressemitteilung des Departe- ments des Innern ist auf Seite 250 wiedergegeben. Wichtig sind die Übergangs- bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung. Danach gelten die neuen Re-

Juni 1981 217

geln über die Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen für alle Bei- träge, die am 1. Juli 1981 noch nicht bezahlt sind, sowie für alle bestrittenen Beitragsforderungen, über die an diesem Stichtag noch nicht rechtskräftig ver- fügt oder entschieden wurde. Im übrigen wird das BSV einen Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn mit den erforderlichen Tabellen her- ausgeben, der über alle Einzelheiten orientiert.

Unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung trat die Kommission für Beitragsfragen am 2. Juni zu ihrer zweiten Sitzung im laufenden Jahr zusammen. Diskutiert und bereinigt wurde ein Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn betreffend die ab 1. Juli geltende Neuregelung von Abgangsentschädigungen und Fürsorgeleistungen sowie die Umrechnung auf Bruttolöhne bei Sonderzuwendungen, dazu ein Merkblatt zu diesem Themenkreis. Ferner das Problem des IK-Eintrages der Beitragszeiten bei Lohnnachzahlungen besprochen.

218

Ergebnisse der Betriebsrechnung 1980 der AHV, IV und EO Nach fünf Defizitjahren hat die Betriebsrechnung der drei Sozialwerke erst- mals wieder mit einem Überschuss abgeschlossen. Das erfreuliche Ergebnis beruht auf positiven Abschlüssen bei der AHV und der Erwerbsersatzordnung und einem weiter reduzierten Fehlbetrag bei der Invalidenversicherung. Die Gesamteinnahmen haben sich gegenüber dem Vorjahr um 1180,4 Mio Franken erhöht, was einer Zuwachsrate von 9,5 Prozent entspricht. Dem- gegenüber haben die Gesamtausgaben nur um 5,7 Prozent, d.h. um 722,9 Mio Franken zugenommen, womit im Geschäftsjahr 1980 ein Überschuss von 295,1 Mio Franken entstand. Die Hauptergebnisse der Betriebsrechnung vermittelt die folgende Gesamt- übersicht (Beträge in Mio Franken):

1979 1980 Anteil Abweichungen

in % zum Vorjahr in %

Gesamteinnahmen AHV 9910,2 10895,4 79,8 + 9,9 IV 1968,4 2111,4 15,5 + 7,3 EO 595,8 648,0 4,7 + 8,8 Total der Einnahmen 12474,4 13654,8 100,0 + 9,5 Gesamtausgaben AHV 10103,3 10725,5 80,3 + 6,1 IV 2025,0 2151,7 16,1 + 6,3 EO 508,5 482,5 3,6 - 5,1 Total der Ausgaben 12636,8 13359,7 100,0 + 5,7 Überschuss bzw. Fehlbetrag - 162,4 + 295,1 Stand des AHV/IV-Fonds 9205,6 9335,2 + 1,4 Stand des EO-Fonds 738,9 904,4 + 22,4

Grafik 1 veranschaulicht die längerfristige finanzielle Entwicklung der drei Sozialwerke. Dabei kommen das durch die Rezession in der Mitte der sieb- ziger Jahre gestörte Gleichgewicht und die allmähliche «Gesundung» ab 1978 deutlich zum Ausdruck. Neben dem beträchtlich gestiegenen Lohnvolumen, welches auch die entspre- chende Zunahme bei den persönlichen und den Lohnbeiträgen (8,4 Prozent bzw. 8,3 Prozent) zur Folge hatte, wirkte sich in zunehmendem Masse die neunte AHV-Revision positiv aus. Ins Gewicht fällt dabei vor allem die seit anfangs 1979 wieder bestehende Beitragspflicht der erwerbstätigen Altersrent-

219

ner. Ferner weisen die Zinserträge aus den Anlagen erstmals seit 1975 wieder zunehmende Tendenz auf. Auch die 1979 eingeführten Verzugszinsen auf Bei- trägen haben sich gegenüber dem ersten Jahr fast verdreifacht und die Höhe von 3,6 (1,3) Mio Franken erreicht. Immerhin ist auch auf der Passivseite der Beiträge eine Steigerung von 1,4 Mio Franken zu verzeichnen, indem Beiträge von insgesamt 19,5 (18,1) Mio Franken infolge Uneinbringlichkeit ganz oder teilweise abgeschrieben werden mussten. An Vergütungszinsen sind 9000 (6000) Franken ausgerichtet worden.

Rechnungsergebnisse der AHI' IV und EO 1960 bis 1980 (in Mio Fr.) Grafik 1

800

700

600

500

400

300

200

100

100

200

300

400

500

600

19 50 1964 1968 1970 72 73 74 75 76 77 78 79 80

AHV -.--IV ----- _EO

Alters- und Hinterlassenenversicherung Einnahmen Die Einnahmenseite mit einer Totalsumme von 10,9 Mia Franken gliedert sich wie folgt auf:

ffl

- Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) mit 8629 Mio Franken oder 79,2 Prozent; - Beiträge der öffentlichen Hand mit 1931 Mio Franken oder rund 18 Pro- zent; - Ertrag aus Anlagen mit 334 Mio Franken oder 3,1 Prozent; - Einnahmen aus Regress mit 1,6 Mio Franken. Der Bundesbeitrag an die AHV wurde ab 1. Januar 1980 in einer zweiten Etappe von 11 auf 13 Prozent der Jahresausgaben erhöht. Dies trug wesentlich dazu bei, dass die Totalsumme der Beiträge der öffentlichen Hand gegenüber dem Vorjahr um 314 Mio Franken oder 19,4 Prozent zugenommen hat. Der Anteil der Kantone blieb bei 5 Prozent des Jahresausgaben.

Die Entwicklung der AHV-Einnahmen in den siebziger Jahren (in Mio Fr.) Grafik 2 11 000

10 000

9 000

8 000

7 000

6 000

5 000

4 000

3 000

2 000

1 000

1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980

Im Total des Jahres 1980 sind zudem 1,6 Mio Franken Einnahmen aus Regress enthalte

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber

Beiträge der Öffentlichen Hand

Ertrag der Anlagen (Fondszinsen)

221

Auf Grund der neunten AHV-Revision kamen erstmals auch die Regress- einnahmen mit 1,6 Mio Franken in der Betriebsrechnung zum Tragen, wobei in diesem Betrag ein Anteil aus dem Jahr 1979 von rund 40000 Franken ent- halten ist. Die Grafik 2 zeigt die Entwicklung der Einnahmen und ihrer drei Komponen- ten über die vergangenen zehn Jahre auf. Auch hier wird die Verlangsamung des Wachstums seit 1975 sichtbar. Bezüglich der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber ist zu berücksichtigen, dass die Beitragssätze mit Wirkung ab

1973 kräftig und ab dem 1. Juli 1975 nochmals in geringerem Masse erhöht

worden sind.' Der verstärkte Anstieg der Versichertenbeiträge im Jahre 1980 ist nun aber vorwiegend auf das gesamtwirtschaftlich höhere Lohnvolumen zurückzuführen.

ii usgaben Um insgesamt 605,5 Mio Franken oder 6,1 Prozent erhöhten sich die Geldlei- stungen gegenüber dem Vorjahr. Die Begründung für diese Zunahme ist im wesentlichen die Erhöhung der AHV-Renten auf anfangs 1980 um durch- schnittlich 4,76 Prozent. Die ausserordentlichen Renten gingen um 7 Mio Franken zurück. Die Beiträge an Institutionen und Organisationen vergrösserten sich um 11,2 Mio auf 91,3 Mio Franken, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass in der Rechnung des Vergleichsjahres 1979, dank einem Aktivüberschuss aus dem Jahre 1978, tiefere Kosten als üblich ausgewiesen waren. Hauptposten in dieser Ausgabengruppe sind mit 67,9 Mio Franken die Beiträge an die Errich- tung, den Ausbau und die Erneuerung von Altersheimen. Erstmals hat sich die seit der neunten AHV-Revision mögliche Weiterbeschäf- tigung betagter Invalider in Dauerwerkstätten in der Betriebsrechnung in vol- lem Ausmass niedergeschlagen. Die entsprechenden Auslagen von 1,9 Mio Franken figurieren in der Rechnung als Betriebsbeiträge. Als einzige indviduelle Massnahme gibt die AHV seit 1979 Hilfsmittel an Al- tersrentner ab. Die Aufwendungen hiefür sind im Berichtsjahr auf 7,5 Mio Franken angestiegen. Die Zunahme der Verwaltungskosten um 3,7 Mio Franken steht teilweise mit dem Bezug des neuen Verwaltungsgebäudes der ZAS in Genf im Zusammen- hang.

1 Der Gesamtbeitrag an die AHV/ IV/ EO für Unselbständigerwerbende belief sich bis 1972 auf 6,2 Prozent, ab 1973 auf 9,0 Prozent und beträgt nun seit Juli 1975 10,0 Prozent; s. a. ZAK 1980S.2.

Betriebsrechnung der AHV Beträge in Mio Franken

Einnahmen bzw. Ausgaben 1979 1980 Abweichungen in %

A. Einnahmen

1. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 7965,6 8629,4 + 8

2. Beiträge der öffentlichen Hand

- Bund 1111,4 1394,3 + 25 - Kantone 505,2 536,3 + 6

3. Ertrag der Anlagen 328,0 333,8 + 2

4. Einnahmen aus Regress - 1,6

5. Total der Einnahmen 9910,2 10895,4 + 10

B. Ausgaben

1. Geldleistungen

- Ordentliche Renten 9710,4 10317,8 + 6 - Ausserordentliche Renten 218,3 211,3 - 3 - Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 2,7 1,9 - 30 - 1-lilflosenentschädigungen 53,6 61,0 + 14 - Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 0,3 0,3 -

- Rückerstattungsforderungen - 12,5 - 14,0 + 12

2. Kosten für individuelle Massnahmen 5,9 7,5 + 27

3. Beiträge an Institutionen und Organisationen

- Baubeiträge 64,3 67,9 + 6 - Betriebsbeiträge 0,5 1,9 + 380 - Beiträge an Organisationen 8,5 14,9 + 75 - Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 5,5 4,6 - 16 - Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 1,4 2,0 + 43

4. Durchführungskosten 1,2 1,5 + 25

5. Verwaltungskosten 43,2 46,9 + 9

6. Total Ausgaben 10103,3 10725,5 + 6

C. Ergebnis

Überschuss + / Fehlbetrag - -193,1 + 169,9

223

Invalidenversicherung

Einnahmen Die Betriebsrechnung der IV schliesst wiederum mit einem Defizit von 40 Mio Franken ab. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein Rückgang von 16,3 Mio, was immerhin 28,8 Prozent entspricht. Die Mehreinnahmen von 143 Mio Franken (7,3 Prozent) wurden durch die Mehrausgaben von 126,7 Mio Franken (6,3 Prozent) nur teilweise kompensiert, so dass das erwähnte bessere Ergebnis gegenüber dem Vorjahr resultierte. Doch konnte auch dieser Umstand nicht verhindern, dass sich der Verlustvortrag des Kapitalkontos um den erwähnten Fehlbetrag weiter auf 356,2 Mio Franken erhöhte. Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich gemäss Artikel 78 des IV- Gesetzes auf die Hälfte der Ausgaben, wovon der Bund drei Viertel und die Kantone einen Viertel zu übernehmen haben. Aus der Entwicklung dieser Bei- träge - wie sie aus Grafik 3 ersichtlich ist - lassen sich Rückschlüsse auf die parallel, aber auf doppelt so hohem Niveau verlaufenden Gesamtausgaben der IV ziehen. Die Zuwachsrate hat sich hier besonders seit 1977 verringert.

Ausgaben Die Gesamtleistungen stiegen auf 2151,7 (2025) Mio Franken an. Uber die Ausgabengruppen sind folgende Einzelergebnisse erwähnenswert: Unter den Geldleistungen haben die ordentlichen Renten, bei einer Zunahme von 69,4 Mio Franken, mit 1226,5 Mio Franken oder 85,2 Prozent den Haupt- anteil. Für die ausserordentlichen Renten mussten 147,6 (135,5) Mio Franken aufgewendet werden. An Taggeldern wurden 0,9 Mio Franken mehr als im Vorjahr, nämlich 36,6 Mio Franken ausbezahlt. Die Aufwendungen für die Hilfiosenentschädigungen stiegen gegenüber dem Vorjahr um 12,7 Prozent, nämlich von 30,8 auf 34,7 Mio Franken. Die Kosten für die individuellen Massnahmen von insgesamt 347,0 (340,3) Mio Franken können wie folgt aufgeteilt werden: - Medizinische Massnahmen 131 Mio Franken - Massnahmen beruflicher Art 46 Mio Franken - Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige 113 Mio Franken - Hilfsmittel 32 Mio Franken - Reisekosten 25 Mio Franken

224

Die Beiträge der Öffentlichen Hand an die IV 1971-1980 (in Mio Fr.) Grafik 3

(schraffierte Fläche = Bund, weisse Flache = Kantone)

1076 1012 0 967 982

934 900 1 2 269 - 246 615 242 85 226

70 2 04 1M7 673 - 759 726 736 60 - 676 168 611 500 14 -

400 39 - 605 34 1 - 443 300 95

H 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980

Die Beiträge an Institutionen und Organisationen sind insgesamt von 260,9 Mio auf 287,9 Mio Franken angestiegen. Davon sind für Baubeiträge 72,2 (70,7) Mio Franken und für Betriebsbeiträge 178,3 (157,0) Mio Franken aus- gerichtet worden. Die Durchführungskosten betragen insgesamt 45,9 (42,2) Mio Franken, wovon 23,6 (21,3) Mio Franken die Sekretariate der 1V-Kommissionen, 2,2 (2,3) Mio Franken die 1V-Kommissionen, 11,4 (10,5) Mio Franken die IV- Regionalstellen und 0,8 (0,8) Mio Franken die Spezialstellen betreffen. Für Arztberichte mussten 7,8 (7,1) Mio Franken aufgewendet werden. Die Verwaltungskosten erhöhten sich von 12,9 auf 13,4 Mio Franken. Sie um- fassen im wesentlichen die anteilmässigen Kosten der Zentralen Ausgleichs- stelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie die Ausgaben für die Pauschalfrankatur.

225

Betriebsrechnung der IV Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1979 1980 Abweichungen in g0

A. Einnahmen

1. Beiträge der Versicherten und

der Arbeitgeber 955,9 1035,2 + 8

2. Beiträge der öffentlichen Hand

- Bund 759,4 806,9 + 6 - Kantone 253,1 269,0 + 6

3. Einnahmen aus Regress - 0,3

4. Total der Einnahmen 1968,4 2111,4 + 7

B. Ausgaben

1. Geldleistungen 1353,7 1440,3 + 6

2. Kosten für individuelle Massnahmen 340,3 347,0 + 2

3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 260,9 287,9 -4- 10

4. Durchführungskosten 42,2 45,9 + 9

5. Verwaltungskosten 12,9 13,4 + 4

6. Kapitalzinsen 15,0 17,2 + 15

7. Total der Ausgaben 2025,0 2151,7 + 6

C. Ergebnis Fehlbetrag 56,6 40,3 - 28

226

Erwerbsersatzordnung Den Gesamteinnahmen von 648,0 (595,8) Mio Franken stehen Gesamtaus- gaben von 482,5 (508,5) Mio Franken gegenüber, so dass sich eine Steigerung des Einnahmenüberschusses von 78,2 auf 165,5 Mio Franken ergab. Der Aus- gleichsfonds der EO erreichte am Ende des Berichtsjahres 904,4 (738,9) Mio Franken. Die Beiträge erhöhten sich infolge des Anstieges der massgebenden Erwerbseinkommen um 8,3 Prozent auf 618,6 (571,4) Mio Franken, während- dem die Entschädigungen um 5,1 Prozent auf 481,1 (507,2) Mio Franken zurückgingen.

Betriebsrechnung der EO Betrage in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1979 1980 Abweichungen in 17o

A. Einnahmen

Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 571,4 618,6 + 8 Ertrag der Anlagen 24,4 29,4 + 20 Total der Einnahmen 595,8 648,0 + 9

B. Ausgaben Geldleistungen 507,2 481,1 -- 5 Verwaltungskosten 1,3 1,4 + 8 Total der Ausgaben 508,5 482,5 - 5

C. Ergebnis Überschuss 87,3 165,5 + 90

Aus Grafik 4 wird deutlich, wie sich der Ausgleichsfonds der EO dank konti- nuierlichen Einnahmenüberschüssen bis zum heutigen Stand von über 900 Mio Franken herangebildet hat. Anders als bei der AHV und IV sind die Überschüsse der EO seit Mitte der siebziger Jahre sogar höher als zuvor.

227

Rechnungsergebnisse der EO und Entwicklung des EO-Fonds Grafik 4

1960 1965 1970 1975 1980

228

Die Invalidenversicherung von 1960 bis 1980

Eine Übersicht über die Entwicklung und das Leistungsangebot

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - kurz IVG genannt -ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten und somit Ende 1979 zwanzigjährig ge- worden. Die vorliegende Übersicht will die beachtliche Entwicklung und das heutige Leistungsangebot der Invalidenversicherung darstellen, wobei auch das Rechnungsjahr 1980 miteinbezogen wurde. Die Übersicht erscheint in zwei Teilen und wird hernach als Sonderdruck herausgegeben.

A. Entstehung, allgemeine Entwicklung, Finanzierung

Die Invalidenversicherung ist in den zwei ersten Jahrzehnten seit ihrer Schaf- fung zu einem kräftigen Grundpfeiler unserer sozialen Sicherheit herange- wachsen. Ihr grosser Aufschwung wirkt besonders eindrücklich, wenn man ihn der rund vierzigjährigen Vorgeschichte gegenüberstellt, die im Jahre 1919 mit dem Erlass einer Botschaft des Bundesrates zur «Schaffung einer Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung» (Verfassungsvorlage) ihren ersten Niederschlag fand, mit der Einführung der AHV als obligatori- scher Volksversicherung den entscheidenden Durchbruch erlebte und mit ei- nem Volksbegehren zur Einführung der IV im Jahre 1955 einen letzten Impuls erhielt. Im gleichen Jahr 1955 wurden die Vorarbeiten für das neue Gesetz auf- genommen, eine Expertenkommission eingesetzt, und schon Ende 1956 lag ihr rund dreihundert Seiten umfassender Bericht vor, der im darauffolgenden Jahr in die Vernehmlassung geschickt wurde. Vom Erscheinen des Gesetzes- entwurfes - am 24. Oktober 1958 - bis zu dessen Verabschiedung benötigte das Parlament blosse acht Monate. Da das Referendum - anders als beim AHV-Gesetz hier nicht ergriffen wurde, konnte das Gesetz ohne Verzug auf den 1. Januar 1960 in Kraft treten. Die IV ermöglichte von Anfang an eine umfassende und wirksame Hilfe für alle invaliden Personen. Im Unterschied zu andern Ländern sind nicht nur ein- zelne Berufskategorien, sondern sowohl alle Arbeitnehmer als auch die Selb- ständigerwerbenden in Industrie, Handel und Gewerbe, in der Landwirtschaft und in den freien Berufen versichert. Darüber hinaus erfasst die IV auch alle nichterwerbstätigen Personen wie Kinder und Hausfrauen. Die Verteilung des Risikos auf die ganze Bevölkerung ermöglicht es, die schweren wirtschaftli-

229

chen Folgen, die eine Invalidität in der Regel mit sich bringt, besser aufzufan- gen. Die IV ist hinsichtlich des Beitrags- und Leistungssystems sowie organisato- risch eng mit der AHV verbunden. Verbesserungen der AHV-Leistungen wir- ken sich automatisch auf die TV-Renten und -Hilfiosenentschädigungen aus. Seit Inkrafttreten der IV war dies neunmal der Fall: - 1961: fünfte AHV-Revision (Erhöhung der ordentlichen Renten um durch- schnittlich 28 Prozent); - 1964: sechste AHV-Revision (Erhöhung der Renten um einen Drittel); - 1967: Teuerungsrevision (Erhöhung um 10 Prozent); 1969: siebente AHV-Revision (Erhöhung um mindestens einen Drittel); - 1971: Teuerungsrevision (10%); - 1973: achte AHV-Revision, erste Stufe (durchschnittlich 80%); 1975: achte AHV-Revision, zweite Stufe (durchschnittlich 25 Wo); - 1977: Teuerungsrevision (5 Wo); - 1980: Teuerungsrevision (rund 5 Wo).

Ferner wurde in den Jahren 1972 und 1974 im September zum Ausgleich der Teuerung je der doppelte Betrag der Monatsrente und der Hilflosenentschädi- gung ausbezahlt. Eine eigentliche IV-Gesetzesrevision wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar

1968 durchgeführt. Sie brachte im wesentlichen die folgenden Verbesserungen:

- Herabsetzung der Altersgrenze für den Anspruch auf Taggelder, Renten und Hilfiosenentschädigungen vom 20. auf das 18. Altersjahr; - Erweiterung der Rentenberechtigung in Härtefällen; - Aufhebung der Bedarfsklausel bei der Hilflosenentschädigung; Klarere Abgrenzung der medizinischen Massnahmen; - Erweiterung der Leistungen bei Sonderschulung; - Neugestaltung der Leistungen für hilflose Minderjährige; Gewährung von Hilfsmitteln an nicht eingliederungsfähige Invalide.

Weitere Gesetzes- und Verordnungsänderungen wurden nebst den oben ge- nannten Rentenerhöhungen - im Zuge von AHV-Revisionen, besonders der achten und neunten, vorgenommen. Da die Taggelder der IV betragsmässig an die Erwerbsausfallentschädigungen für Wehr- und Zivilschutzpflichtige gekoppelt sind, wirkte sich die Verände- rung der EO-Ansätze auch auf die IV aus. Dies geschah bisher viermal, näm- lich bei den EO-Revisionen 1964, 1969, 1974 und 1976.

230

Zeittafel der Vorarbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung

1919 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Schaffung einer

Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Parlament gibt der AHV den Vorrang.

1925 Annahme eines Artikels 34quater der Bundesverfassung durch das Schweizer-

volk. Wortlaut von Absatz 1: Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen spätem Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.

1948 Einführung der AHV und damit verfassungsmässig grünes Licht für die Einfüh-

rung der IV.

1955 Die eidg. Räte nehmen Kenntnis vom Bericht über das Zustandekommen der

Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und der Partei der Arbeit betreffend die Einführung der IV. Sie beauftragen den Bundesrat, zur Sa- che Bericht zu erstatten (März bis Juni 1955). Bericht des Eidg. Departementes des Innern an den Bundesrat mit der Feststel- lung, bereits die bestehende Verfassung erlaube die Einführung der IV (2.7.55). Der Bundesrat beauftragt das Eidg. Departement des Innern, ein Gesetz auszu- arbeiten und Vorschläge für die Ernennung einer Eidg. Expertenkommission für die Vorarbeiten der IV zu unterbreiten (12.7.1955). Der Bundesrat bestellt eine 43 Personen umfassende Expertenkommission für die Einführung der IV (13.9. 1955).

1. Plenarsitzung der Expertenkommission (3. bis 7.10.1955).

- Festsetzung allgemeiner Richtlinien gestützt auf ein vom BSV vorgelegtes Dis- kussionsprogramm. - Verteilung der Aufgaben auf vier Subkommissionen. Beginn der Arbeit in den Subkommissionen (November 1955).

1956 2. Plenarsitzung der Expertenkommission. Beratung über die von den Subkom-

missionen vorgelegten Berichte (26. bis 29.6.1956). Redaktion des Gesamtberichtes und der Grundsätze über die Ausgestaltung der IV (7. bis 11.10. 1956).

3. Plenarsitzung der Expertenkommission. Bereinigung und Genehmigung des

Gesamtberichtes (29/30.11.1956). 1957 Im Auftrag des Bundesrates wird der Expertenbericht 110 Stellen (Kantonsregie- rungen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft, Organisationen der Invalidenhilfe und weiteren interessierten Kreisen) zur Vernehmlassung unter- breitet (13.3.1957).

1958 Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis des Vernehmiassungsverfahrens

und beauftragt das Eidg. Departement des Innern, auf der Basis der vorgelegten Grundsätze den Gesetzesentwurf und die Botschaft auszuarbeiten (1.4. 1958). Der Bundesrat fasst Beschluss über Gesetzesentwurf und Botschaft (24. 10.1958). Beratung in der nationairätlichen Kommission.

231

1959 Behandlung im Nationalrat (10. bis 12.3.1959).

Beratung in der ständerätlichen Kommission. Behandlung im Ständerat (28.4.1959). Schlussabstimmung in beiden Räten (19.6. 1959). Die Referendumsfrist läuft unbenützt ab (23.9.1959). Bundesratsbeschluss über das Inkrafttreten des 1V-Gesetzes auf 1.1.1960 (13.10.1959). - Erlass erster Bestimmungen betreffend die Vollzugsorgane. - Ermächtigung zum Erlass von Weisungen an die Vollzugsorgane als Ersatz für die noch nicht vorliegende Vollziehungsverordnung. Das Eidg. Departement des Innern erlässt provisorische Vollzugsvorschriften be- treffend das Anmeldeverfahren und die Verfügung der Leistungen (24. 12.1959). Das BSV erlässt in 11 Kreisschreiben provisorische Richtlinien für die Vollzugs- organe.

1960 Einführung der IV (1.1.1960).

1961 Der Bundesrat erlässt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die In- validenversicherung unter gleichzeitiger Aufhebung aller provisorischen Verfü- gungen (17.1.1961).

Finanzierung und finanzielle Entwicklung

Die IV wird zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten und zur andern Hälfte aus den Beiträgen der öffentlichen Hand (3/4 Bund, ¼ Kantone) finan- ziert. Der Bund deckte seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IV bis

1972 aus allgemeinen Mitteln. Seit der Gültigkeit des neuen Verfassungsarti-

kels 34quater hat der Bund seine Aufwendungen für die IV gleich wie jene -

für die AHV - ebenfalls aus dem «Spezialfonds» zu finanzieren, der aus den Erträgen der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser gespiesen wird. Da jedoch die in diesen Fonds fliessenden Erträge seit 1973 nicht einmal die Beiträge an die AHV zu decken vermögen, muss der Bund seine Beiträge an die IV praktisch weiterhin aus allgemeinen Mitteln aufbringen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber mussten mehrmals den stark gestiegenen Aufwendungen angepasst werden, so erstmals Anfang 1968 von 0,4 auf 0,5 Prozent, dann 1969 auf 0,6 und 1973 auf 0,8 Prozent. Seit dem 1. Juli 1975 beläuft sich der Beitrag auf 1,0 Prozent. Bei Unselbständigerwer- benden übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages. Aus dem Finanzhaushalt der IV (s. Tabelle 1 und Grafik 1) lässt sich die rasan- te Entwicklung des Sozialwerkes ersehen. Von 168 Millionen Franken im Jahr

232

19621 stiegen die Ausgaben bis 1980 auf Ober zwei Milliarden Franken. Die

Einnahmen vermochten die Aufwendungen nur bis zum Jahre 1972 zu decken. Seither schliesst die 1V-Rechnung mit Fehlbeträgen ab. Dank verschiedenen Sparmassnahmen, vor allem als Folge der neunten AHV-Revision, befindet sich der Finanzhaushalt der IV auf dem Weg der Besserung: das Defizit sank von 85 Mio im Jahr 1977 auf 70 Mio im folgenden Jahr und weiter auf 57 bzw.

40 Mio Franken in den beiden letzten Jahren.

Einnahmen und Ausgaben der Inva/idenversicherung seit 1960 Beträge in Mio Franken Tabelle 1

Jahr Einnahmen Ausgaben Kapitalkon 0

n - -

9 m> n< maX N f2 E « N uu

1962 100,5 84,1 1,0 185,6 122,2 34,6 11,5 168,3 17,3 79,2 1968 204,7 203,0 1,3 409,0 240,3 114,9 50,8 406,0 3,0 71,2 1974 654,9 672,8 -3,6 1324,1 873,1 316,1 209,5 1398,7 -74,6 -8,3 1975 766,2 815,4 -9,0 1572,6 1064,7 319,1 237,9 1621,7 -49,1 -57,4 1976 858,0 904,5 -10,8 1751,7 1152,7 371,9 273,6 1798,2 -46,5 -103,9 1977 881,9 966,8 -14,2 1834,5 1284,6 346,3 243,2 1919,4 -84,9 -188,8 1978 911,2 981,7 -13,2 1879,7 1339,5 336,5 274,2 1950,2 -70,4 -259,3 1979 955,9 1012,5 -15,0 1953,4 1353,7 340,3 316,0 2010,0 -56,6 -315,9 1980 1035,2 1075,9 -17,2 2094,2 1440,3 347,0 347,2 2134,5 -40,3 -356,2

Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen usw. Beiträge an Institutionen und Organisationen, Durchfuhrungs- und Verwaltungskosten. Zu den Einnahmen des Jahres 1980 kamen erstmals die in der Tabelle nicht enthaltenen - Zahlungen aus Regressforderungen von haftpflichtigen Dritten hinzu; sie erreichten rund 350 000 Franken.

In der vorliegenden Ubersicht wurden soweit möglich Stets die Ergebnisse der Jahre 1962, 1968, 1974 und 1980 verwendet. Die Wahl dieser Jahre ist wie folgt begründet: nach den Anlaufjahren 1960/61 ist 1962 das erste repräsentative Jahr, im Jahr 1968 trat die erste 1V-Revision in Kraft, 1980 wurde als aktuellstes Jahr gewählt; zusammen mit 1974 (zweites Jahr nach der massiven Leistungssteigerung durch die achte AHV-Revision) ergibt sich das gleichmässige Sechs-Jahres- Intervall.

233

Die Ausgaben der IV, 1960-1980 (in Mio Franken) Grafik 1

2000

1500

1000

500

100 60 65 70 75 80

B. Die Versicherungsleistungen

Übersicht Die IV erbringt im wesentlichen die folgenden Leistungen: Eingliederungsmassnahmen: - medizinische Massnahmen; - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus- bildung, Umschulung, berufliche Weiterausbildung, Arbeitsvermittlung); - Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minder- jähriger; - Abgabe von Hilfsmitteln; - Taggelder für den Ersatz des Erwerbsausfalles bei Eingliederungsmassnah- men. Renten und Hilfiosenentschädigungen Beiträge an Institutionen und Organisationen (Förderung der Invalidenhilfe): - Bau- und Einrichtungsbeiträge an Eingliederungs- und Dauerwerkstätten sowie Wohnheime; - Betriebsbeiträge an die gleichen Einrichtungen; - Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbil- dungsstätten für Fachpersonal.

234

Die Anteile der einzelnen Leistungsarten Summenmässig stehen die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilfiosenent- schädigungen) seit jeher an erster Stelle, gefolgt von den Eingliederungsmass- nahmen. Gegenüber den Anfangsjahren haben sich die Beiträge an Institutio- nen und Organisationen (vor allem die Bau- und Betriebsbeiträge) überdurch- schnittlich stark entwickelt. Die Verteilung der Ausgaben wird nachstehend anhand der Ergebnisse des Jahres 1980 grafisch dargestellt.

Die Verteilung der 1V-Ausgaben 1980 Grafik 2

0

1 Renten = 64,2% 4 Eingliederungsmass-

(davon 89,3 % ordentliche, nahmen = 16,2 07o 10,7 % ausserordentliche) 5 Beiträge an Institutionen

2 Taggelder = 1,7% = 13,5°7o

3 Hilflosenentschädigungen 6 Durchführungs- und Ver-

= 1,6 07o waltungskosten = 2,8 %

235

Die Eingliederungsmassnahmen Das finanzielle Schwergewicht der 1V-Leistungen lag von Anfang an bei den Renten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch die Eingliederungs- massnahmen aus ethischen, sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Grün- den im Vordergrund stehen. Dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» fol- gend bezweckt demnach die IV, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten herzu- stellen, wiederherzustellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust unmittelbar bevorsteht. Zur Erreichung dieser Ziele finanziert oder unterstützt die Versicherung verschiedene Massnahmen. Aus der folgenden Tabelle geht hervor, wie sich die Aufwendungen der IV auf die einzelnen Massnahmen verteilen und in welchen Grössenverhältnissen sich diese seit 1962 entwickelt haben.

Eingliederungsmassnahmen (ohne Taggelder und Reisekosten) in Mio Franken und in Prozenten (% in Klammern) Tabelle 2 1962 1968 1974 1980

Medizinische Massnahmen 17,1 (51,6) 56,2 (54,3) 153,0 (51,1) 131,2 (40,7) Berufliche Massnahmen 3,8 (11,5) 11,3 (10,9) 30,1 (10,0) 46,5 (14,4) Sonderschulung 8,3 (25,1) 23,2 (22,4) 85,3 (28,5) 113,1 (35,1) Hilfsmittel 3,9 (11,8) 12,8 (12,4) 31,2 (10,4) 31,5 ( 9,8) Total 33,1 (100) 103,5 (100) 299,6 (100) 322,3 (100) * Nicht eingeschlossen sind die von den IV-Regionalstellen durchgeführten Berufsberatungen und Arbeits- vermittlungen. Die Aufwendungen hiefür erscheinen unter den Verwaltungskosten.

Die medizinischen Massnahmen Die IV vergütet medizinische Massnahmen, die nicht direkt mit der eigentli- chen Behandlung der Krankheit oder des Unfalls zu tun haben, sondern un- mittelbar der beruflichen Eingliederung dienen, indem sie die Erwerbsfähig- keit dauernd und wesentlich verbessern oder vor einer wesentlichen Beein- trächtigung bewahren. Bei Geburtsgebrechen gehen die Leistungen weit über diese Regelung hinaus: hier trägt die IV bis zur Volljährigkeit des Invaliden in umfassender Weise die gesamten bei der medizinischen Behandlung entstehen- den Kosten. Sie ergänzt damit in einem wichtigen Bereich die Krankenversi- cherung, die ohne allgemeines Versicherungsobligatorium diese gesamthaft sehr hohen Kosten nicht hätte übernehmen können und zur Zeit der Schaf- fung des IVG jedes vorbestehende Leiden von der Leistungspflicht ausschlies- sen durfte. Die medizinischen Massnahmen nehmen vom finanziellen Aufwand her den ersten Platz unter den Eingliederungsmassnahmen der IV ein (s. Tabelle 2);

236

der Hauptteil dieser Aufwendungen entfällt auf die Behandlung der Geburts- gebrechen. Seit Mitte der siebziger Jahre hat der Anteil der medizinischen Massnahmen zugunsten der Aufwendungen für die Sonderschulung deutlich abgenommen. Über die Auswirkungen der medizinischen Massnahmen auf die Erwerbsfä- higkeit der betroffenen Versicherten bestehen keine repräsentativen Statisti- ken. Es ist aber offensichtlich, dass ein erfolgreicher medizinischer Eingriff (oder auch eine längere Zeit dauernde Behandlung) oft Rentenzahlungen ver- meiden hilft, die das Vielfache der Behandlungskosten erreicht hätten. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen sind somit nicht nur vom menschlichen und gesellschaftlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Ge- sichtspunkt her eine lohnende Investition.

Die beruflichen Massnahmen Die Massnahmen der IV zur beruflichen Eingliederung Invalider umfassen: - Berufsberatung, wenn die Berufswahl oder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit wegen der Invalidität erschwert ist; - Beiträge an eine erstmalige berufliche Ausbildung, wenn diese infolge In- validität wesentliche Mehrkosten verursacht; - vollen Kostenersatz für eine Umschulung, Wiedereinschulung oder Weiter- ausbildung, wenn diese notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit des Behin- derten zu erhalten oder zu verbessern; - Arbeitsvermittlung (dies jedoch nicht im Sinne der Garantierung eines Arbeitsplatzes); - Gewährung von Kapitalhilfe zur Aufnahme oder Weiterführung einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit. Die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung obliegen den IV-Regionalstel- len (s. Abschnitt C.). Die individuellen Leistungen für die berufliche Eingliederung wurden mehr- mals wesentlich verbessert. Während 1968 hiefür noch etwa 11 Mio Franken aufgewendet wurden, waren es zehn Jahre später schon rund 44 Mio Franken, also viermal soviel. Gemessen an der Zahl der IV-Kommissions-Beschlüsse stehen die beruflichen gegenüber den medizinischen Massnahmen im Verhält- nis von etwa 15 zu 85 merklich zurück. Da sich die berufliche Ausbildung in der Regel über Jahre hinzieht, übertreffen die Aufwendungen für den einzel- nen Versicherten gleichwohl die Durchschnittskosten von medizinischen Massnahmen. Es ist im übrigen zu berücksichtigen, dass die - oft sehr auf- wendige - Arbeit der IV-Regionalstellen für die Abklärung, Beratung und Arbeitsvermittlung sich im Rechnungskonto «Berufliche Massnahmen» gar nicht niederschlägt.

237

Ferner erbringt die IV im Bereich der beruflichen Massnahmen nicht nur indi- viduelle Leistungen an die Versicherten. Sie ermöglicht oder erleichtert mit namhaften Beiträgen auch die Errichtung und den Betrieb von Eingliede- rungsstätten, geschützten Werkstätten, Beschäftigungsstätten und Wohnhei- men. Hierüber finden sich im Abschnitt «Förderung der Invalidenhilfe» wei- tere Angaben. Die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger Die IV unterstützt mit ihren Beiträgen die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, die wegen ihrer Invalidität die Volksschule nicht besuchen können. Dazu gehören insbesondere Geistigbehinderte, Blinde, Sehschwache, Gehörlose, Schwerhörige, Körperbehinderte, Verhaltensgestörte, Sprachge- brechliche, Mehrfachbehinderte. Als Sonderschulmassnahme gilt nicht nur der eigentliche Schulunterricht, sondern auch die Förderung in manuellen Be- langen, in Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kon- taktes mit der Umwelt. Die IV vergütet zudem die notwendigen pädagogisch- therapeutischen Massnahmen wie z.B. Sprachheilbehandlung, Hörtraining, Sondergymnastik sowie die Früherziehung invalider Kleinkinder. Die Leistungen der IV umfassen nebst den Schul- und Kostgeldbeiträgen auch die durch die Sonderschulung bedingten Transportkosten. Kinder, die wegen ihrer Invalidität auf besondere Pflege und Aufsicht angewiesen sind, erhalten zudem einen Pflegebeitrag, der nach dem Grad ihrer Hilflosigkeit abgestuft ist (z.Z. 3/8/13 Fr./Tag). Die Aufwendungen der IV für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger betrugen im Jahre 1962 noch 9 Mio Franken,erreichten 1974

85 Millionen und stiegen im Jahre 1980 auf 113 Mio Franken. Hinter diesen

Zahlen verbirgt sich eine unermessliche, höchst segensreiche Arbeit zugunsten des behinderten Kindes. Der gewaltige Fortschritt in diesem Bereich wird noch deutlicher sichtbar aus der Bestandesentwicklung der Sonderschulen und ihres Platzangebots (s.Tab. 3). Während bei Inkrafttreten der IV nur eine beschei- dene Infrastruktur für die Sonderschulen (mit etwa 3500 Plätzen) zur Verfü- gung stand, sind es zwanzig Jahre danach rund 18 000 Plätze in 500 Sonder- schulen. Die IV hat diese erfreuliche Entwicklung nicht nur durch die indivi- duellen Beiträge, sondern in noch stärkerem Masse durch die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen gefördert (Näheres hiezu im Abschnitt «Förde- rung der Invalidenhilfe»). Da das Schulwesen Sache der Kantone ist, waren letztlich stets die Initiative und der Wille zum Mittragen von dieser Seite für das Gelingen ausschlaggebend. Mit dem heute vorhandenen Angebot an -

Sonderschuiplätzen wird der Bedarf hinreichend gedeckt. 2 Die IV bzw. das Eidgenössische Departement des Innern hat immerhin von der im IVG vorgese- henen Möglichkeit Gebrauch gemacht, spezielle Zulassungsvorschriften für Sonderschulen fest- zulegen.

238

Von der IV zugelassene Sonderschulen und Zahl der Sonderschuiplätze Tabelle 3

Sonderschulen für Anzahl Schulen Anzahl Plätze

1964 1969 1974 1980 1964 1969 1974 1980

Körperbehinderte 15 22 28 33 371 510 923 1141 Gehörgeschädigte und Sprachgebrechliche 24 34 60 83 1226 1674 2386 2928 Blinde und Sehschwache 7 9 11 13 217 263 343 370 Geistigbehinderte 184 234 273 248 5850 7550 9411 9781 - schulbildungsfähige (3026) (4109) (4841) (4603) - praktischbildungsfähige (2824) (3441) (4570) (5178) Verhaltensgestörte 27 55 78 106 1330 1661 2577 3546 Andere' 15 15 15 11 724 1189 724 324

Total 272 369 465 494 9718 12847 16364 18090

einschliesslich der Sprachheilkinderg8rten 2 insbesondere Spital- und Sanatoriumsschulen

Die Hilfsmittel Eine steile Entwicklung zu einer sehr fortschrittlichen Regelung ist auch bei der Abgabe von Hilfsmitteln für Invalide festzustellen. Zunächst wurden nur Hilfsmittel für die Eingliederung und die Ausübung der Erwerbstätigkeit ab- gegeben. Seit der Revision des IVG von 1968 werden auch kostspielige Hilfs- mittel für die Fortbewegung - unabhängig von einer Erwerbstätigkeit -‚ für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge zuge- sprochen, da sich solche Behelfe gerade für Schwerstbehinderte als besonders wertvoll erweisen. Heute besteht in der IV eine übersichtliche Hilfsmittelliste, die Zeugnis ablegt von der Vielfalt der angebotenen Behelfe. Sie umfasst die folgenden Arten von Hilfsmitteln: - Hilfsmittel für den Ersatz von Gliedmassen (Prothesen), - Stütz- und Führungsapparate sowie Stützkorsetts, Orthopädisches Schuhwerk, Hilfsmittel für Defekte am Kopf (z.B. Augenprothesen, Perücken), Hörapparate, Brillen, - Sprechhilfegeräte, - Fahrstühle, Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache, Geh- und Stehhilfen, - Hilfsgeräte am Arbeitsplatz, zur Ausbildung usw., - Hilfsmittel für die Selbstsorge, Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt.

In der Regel erhält der Versicherte das Hilfsmittel zu Eigentum; kostspielige Hilfsmittel, die sich zur Wiederverwendung eignen, werden leihweise abgege- ben. Auf einzelne Hilfsmittel - sie sind in der HVI-Liste mit einem Stern be- zeichnet - besteht nur Anspruch, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbil- dung oder die funktionelle Angewöhnung nötig sind. Die Hilfsmittel-Aufwendungen erhöhten sich seit 1962 wie folgt:

Jahre 1962 1968 1974 1980

Aufwendungen in Mio Franken 3,9 12,8 31,2 31,5

240

Die Taggelder Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat der Versi- cherte Anspruch auf Taggelder. Damit soll sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen sichergestellt werden. Die Höhe des Taggeldes bemisst sich nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige. Da die Taggelder in der Regel einen höheren Betrag erreichen als eine entsprechende 1V-Rente, bilden sie einen zusätzlichen Anreiz für den Invaliden, sich einer Eingliederungsmassnahme zu unterzie- hen. Die IV hat für Taggelder folgende Summen aufgewendet:

Jahr 1962 1968 1974 1980

Aufwendungen in Mio Franken 3,6 14,8 33,4 36,6

Nebst den Taggeldern erhält der Versicherte auch die im Gefolge von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen entstehenden Reisekosten ver- gütet. 1980 wurden hiefür 25,4 Mio Franken aufgewendet.

Der zweite, in der Doppelnummer Juli/A ugust erscheinende Teil der Über- sicht enthält die Abschnitte: - Die Renten und die Hilfiosenentschädigungen - Die Förderung der Invalidenhilfe - Die Organe und Durchführungsstellen der IV

241

Durchführungsfragen

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind Um die Bestimmung der AHV-rechtlichen Stellung dieser Personen zu erleich- tern, ist in erster Linie zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die in Ländern beschäftigt werden, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen hat (sogenannte Nichtvertragsstaaten), und solchen, die in Ländern tätig sind, mit denen ein Vertrag besteht (sogenannte Vertrags- staaten).

1. Schweizer oder Ausländer, die in Nichtvertragsstaaten

beschäftigt werden Schweizer Bürger sind, solange sie vom Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, der AHV/IV/EO und der AlV obligatorisch unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG; siehe auch Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Juni 1961, Rz 27 bis 31). Ebenfalls versichert sind gewisse Ausländer, nämlich die Angehörigen von Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG auf sie ausdehnt, wenn sie in einem Nichtvertragsstaat für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind. Dies gilt für Belgier, Bürger der Bundes- republik Deutschland, Franzosen, Jugoslawen, L uxeni burgei; Österreicher und Portugiesen. Beispiele: - Versetzt die Firma X in der Schweiz einen Portugiesen nach Tunesien und wird dieser von ihr dort beschäftigt und entlöhnt, so gilt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG. Die Firma in der Schweiz hat für diesen Mitarbeiter mit der AHV abzurechnen. - Versetzt hingegen dieselbe Firma einen Portugiesen nach Frankreich oder in die Bundesrepublik Deutschland (Vertragsstaaten), so spielt die oben- erwähnte Regel nicht, weil nunmehr das reine Erwerbsortprinzip gilt (siehe nachstehend unter 2b).

Obligatorisch versichert sind auch Schweizer Bürger oder Angehörige der vor- genannten sieben Staaten, die von einer Firma mit Sitz in der Schweiz auf einem Hochseeschiff mit Schweizer Flagge beschäftigt werden. Für sie muss der schweizerische Reeder mit der AHV abrechnen. Dies gilt ferner auch für schwedische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines solchen Schiffes ge- hören. Der massgebende Lohn dieser Personen, für den mit der AHV abgerechnet werden muss, umfasst sowohl den von der schweizerischen Firma wie den von einer allfälligen Tochtergesellschaft im Ausland bezahlten Lohn. Über Einzel- heiten betreffend die Ermittlung des massgebenden Lohnes (Klimazuschläge, Spesenentschädigungen, Umrechnungskurse usw.) gibt das vorerwähnte Kreisschreiben über die Versicherungspflicht in den Randziffern 32-36 Aus- kunft.

2. Schweizer oder Ausländer, die in einem Vertragsstaat

beschäftigt werden* Hier muss unterschieden werden zwischen Personen, die für eine bestimmte Zeit (sogenannte entsandte Arbeitnehmer), und Personen, die zeit/ich unbe- schränkt in einem Vertragsstaat tätig sind. a. Bei den entsandten Arbeitnehmern sehen alle durch die Schweiz abgeschlos- senen Sozialversicherungsabkommen vor, dass diese Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, weiterhin für eine gewisse Zeit (24 Monate, 36 Monate, 60 Monate) der schweizerischen Versicherung unterstellt bleiben. Diesen Personen hat der schweizerische Arbeitgeber eine Bescheinigung (vorgeschriebenes Formular) zu verschaffen, die der Betreffende den Be- hörden des ausländischen Staates vorzulegen hat, um eine Doppelunterstel- lung zu vermeiden. Die vorgesehene Frist kann auf Gesuch hin und nach Rücksprache zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verlängert werden. Für einen entsandten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in der Schweiz demnach mit der AHV abzurechnen, wie wenn die betroffene Person weiterhin in der Schweiz beschäftigt würde. Unwichtig ist, ob sie von der Schweiz aus oder durch eine Filiale im Aus- land entlöhnt wird. Die Tatsache der Entsendung allein begründet die Beitragspflicht des schweizerischen Arbeitgebers für den gesamten, im Inland und im Ausland

* Sozialversicherungsabkommen bestehen z. Z. mit folgenden Staaten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, USA.

243

ausgerichteten Lohn. Umgekehrt ist ein Entsandter gegenüber der Sozial- versicherung des Aufenthaltslandes nicht beitragspflichtig. Für die Ermittlung des massgebenden Lohnes (Klimazuschläge, Spesenent- schädigungen, Umrechnungskurse usw.) sind die Randziffern 32-36 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht anzuwenden. b. Bei den in Vertragsstaaten versetzten Personen, welche dort zeitlich unbe- schränkt tätig sind, gilt, wenn es sich um einen Angehörigen einer der bei- den Vertragsparteien handelt (z. B. ein Deutscher oder ein Schweizer, der in der Bundesrepublik beschäftigt wird), das sogenannte «Erwerbsortprin- zip». Dieser Arbeitnehmer wird lediglich der Sozialversicherung des Staates unterstellt, auf dessen Gebiet er seine Tätigkeit ausübt. Handelt es sich um einen Schweizer Bürger, so kann er sich ausserdem der freiwilligen Versiche- rung für Auslandschweizer anschliessen. Sind diese Personen Angehörige eines Drittstaates, so kann das betreffende Sozialversicherungsabkommen nicht zur Anwendung kommen. Diese Per- sonen sind der schweizerischen AHV/IV/EO/AlV nicht unterstellt, solange sie keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und somit die Voraussetzungen von Artikel 1 AHVG nicht erfüllen.

3. Die Stellung der Familienangehörigen

Dazu erscheint demnächst eine besondere AHV-Mitteilung.

Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen' In ZAK 1981 Seite 36ff. wurden auszugsweise zwei Urteile des EVG ver- öffentlicht, welche die Beitragserhebung für Liquidationsgewinne betreffen. Im Zusammenhang mit diesen Urteilen ist festzuhalten, dass heute lediglich auf jenen Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen keine Beiträge erhoben werden können, deren Realisierung bzw. Verbuchung in einem Zeitpunkt er- folgt, der nicht in eine Beitragsbemessungsperiode fällt. Dies kann namentlich der Fall sein bei Gewinnen, welche im Zeitpunkt der Auflösung oder Um- wandlung einer Personengesellschaft oder Einzelfirma realisiert werden. Für die Lösung dieses Problems ist eine Änderung der AHVV erforderlich, die zur Zeit geprüft wird.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 103

244

Wird jedoch die selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt, und fällt die Realisierung bzw. Verbuchung von derartigen Kapitalgewinnen oder Wertver- mehrungen in eine Beitragsbemessungsperiode, so sind die persönlichen Bei- träge entsprechend dem anzuwendenden Festsetzungsverfahren zu erheben. Das trifft beispielsweise bei einer Veräusserung bzw. Aufwertung von Vermö- gensgegenständen in Personengesellschaften oder Einzelfirmen zu, die ihren Betrieb weiterführen.

Feststellungsverfügungen1 In letzter Zeit häufen sich seitens der Ausgleichskassen Feststellungsverfügun- gen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren. Wir rufen dazu in Erinnerung, dass Feststellungsverfügungen gemäss Lehre und Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Be- stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Ver- fügung gewahrt werden kann (vgl. hiezu ZAK 1977 S. 146 und ZAK 1978 S. 458).

«Provisorische Beitragsverfügungen»' Wir stellen immer wieder fest, dass beim Beitragsbezug von «provisorischen Beitragsverfügungen» die Rede ist. Es ist aber zu beachten, dass jede Beitrags- verfügung die Voraussetzungen von Artikel 128 AHVV erfüllen muss und dass es hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Unterschiede gibt zwischen Beitragsver- fügungen, welche auf den rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagungen der zuge- hörigen Bemessungsperioden beruhen, und solchen, die auf anderen Grund- lagen basieren, wie z. B. auf Einkommensschätzung durch die Ausgleichs- kasse. Jede von der Ausgleichskasse erlassene und in Rechtskraft erwachsene Bei- tragsverfügung kann im Rahmen der Verjährungsfrist durch eine neue Kassen- verfügung aufgehoben und ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 103

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Hinweise Mikroverfilmung der individuellen Konten (1K); Haltbarkeit der Filme Die in Abständen von fünf Jahren durchzuführende Mikroverfilmungsaktion der individuellen Konten (1K) wurde 1980 turnusgemäss eingeleitet und dieses Frühjahr abgeschlossen. Dabei wurde wiederum die Haltbarkeit der durch das Bundesamt für wirtschaftliche Kriegsvorsorge eingelagerten Filme überprüft. Die Aktion erfolgte im allgemeinen weisungsgemäss, und es wurden von seiten der Ausgleichskassen, die mittels eines Formulars dazu aufgefordert wurden, keine Beanstandungen des Filmgutes gemeldet. Somit kann einmal mehr fest- gestellt werden, dass sich diese Art der Aufbewahrung für die Sicherstellung der Dokumente im Katastrophenfall bis anhin bewährt hat.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz vom 29. August 1980 betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

Der Ständerat hat diese Motion )ZAK 1981 S. 160) am 17. März als Zweitrat ebenfalls angenommen.

Interpellation der PdA/PSA/POCH-Fraktion vom 2. März 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten

Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1981 S. 162) am 1. Juni 1981 im schrift- lichen Verfahren wie folgt beantwortet: 0. Gemäss Artikel 331e, Absatz 1 des AHV-Gesetzes passt der Bundesrat die ordent- lichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an. Nach Absatz 4 der gleichen Bestimmung kann der Bundesrat ei- ne frühere Anpassung nur anordnen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 Prozent angestiegen ist. Dies war Ende 1980 nicht der Fall, so dass der zweijährige Anpassungsrhythmus einzuhalten ist. Eine vorzeitige oder sogar rückwirkende Rentenerhöhung ist aber auch deshalb nicht möglich, weil ei- ne derartige Massnahme aus durchführungstechnischen Gründen (Druck von Tabel- len, Weisungen, Formularen, Merkblättern usw.; manuelle Behandlung zahlreicher Einzelfälle, insbesondere im Bereich der Ergänzungsleistungen) eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten benötigt. Der Bundesrat wird noch vor den Sommerferien über das Ausmass der nächsten Rentenerhöhung Beschluss fassen. Er prüft gegenwärtig, ob die gesamte Teuerungs- entwicklung bis Ende des Jahres zu berücksichtigen sei. Die Vorausschätzung dieser Entwicklung ist nicht einfach und erfordert einen gewissen Ermessensspielraum. Der Bundesrat beabsichtigt, die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen angemessen zu erhöhen, so dass auch die EL-Bezüger in den Genuss eines Teuerungs- ausgleichs gelangen werden. Eine Garantie, dass ausnahmslos alle EL-Bezüger den vollen Teuerungsausgleich erhalten, kann jedoch des Systems der festen Abzüge we- gen selbst dann nicht abgegeben werden, wenn die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen in einem stärkeren Ausmass angehoben würden als die AHV/ 1V-Renten. Im übrigen sind die Kantone nicht verpflichtet, die nach Bundesrecht zuläs- sigen Einkommensgrenzen voll auszuschöpfen.»

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Einfache Anfrage Gautier vom 3. März 1981 betreffend die AHV-Beiträge der selbstä ndigerwerbenden Altersrentner

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Gautier (ZAK 1981 S. 162) am 9. Juni wie folgt beantwortet: «Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und nachwei- sen oder glaubhaft.machen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich ein- geschränkt haben und dass dadurch die Höhe ihres Einkommens wesentlich beein- flusst wird, können verlangen, dass die Ausgleichskasse eine Neueinschätzung ihres Erwerbseinkommens vornimmt und die Beiträge neu berechnet. Die neue Berechnung wird indessen erst vom 1. Januar des nachfolgenden Jahres an wirksam. Diese Regelung ist dem Bundesrat von der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission vor- geschlagen worden. Sie beruht auf Überlegungen der Rechtssicherheit und der ratio- nellen Durchführung. Oft ist es nämlich schwierig, den Zeitpunkt der altersbedingten Beschränkung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und der sich daraus ergebenden Einkommensverminderung mit Sicherheit festzustellen. Andere Ursachen, die mit dem Alter des Versicherten nicht oder nur indirekt zusammenhängen, können die Einkom- mensentwicklung ebenfalls beeinflussen. Es kann auch vorkommen, dass die Erwerbs- tätigkeit bereits vor Erreichen des Rentenalters eingeschränkt worden war, ohne dass sich aber das Einkommen vermindert hat. Dies alles hat zur heutigen Regelung geführt, die sich bis jetzt bewährt hat. Der Versicherte, dem ihre Auswirkungen untragbar er- scheinen, hat die Möglichkeit, um eine Herabsetzung der Beiträge im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die AHV nachzusuchen. Unter diesen Umständen erscheint dem Bundesrat eine Änderung der heutigen Regelung nicht erforderlich. »

Motion der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 1. Juni 1981 betreffend die Revision des Militärversicherungsgesetzes

Die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit hat folgende Motion einge- reicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes vom 20. Septem- ber 1949 über die Militärversicherung einzuleiten im Bestreben, die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen zu verbessern und das Gesetz den veränderten Ver- hältnissen anzupassen.»

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Mitteilungen

Anträge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Rentenerhöhung 1982 Unter dem Vorsitz von Direktor Adeirich Schuler vom Bundesamt für Sozialversiche- rung hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission einige wichtige Geschäfte behan- delt. Sie beantragt dem Bundesrat, die Renten der AHV/IV auf den 1. Januar 1982 gestützt auf die mit der neunten AHV-Revision eingeführten Anpassungsregeln zu er- höhen. Dabei soll nach der Kommissionsmehrheit der Mindestbetrag der vollen einfa- chen Altersrente von 550 auf 625 Franken im Monat und der Höchstbetrag von 1100 auf

1250 Franken heraufgesetzt werden. Das würde eine Rentenerhöhung von durch-

schnittlich 13,6 Prozent bedeuten und der AHV eine Mehrbelastung von rund 1,5 Mia Franken im Jahr sowie der IV eine solche von 180 Mio Franken verursachen. Eine Minderheit möchte die Renten im Minimum nur bis 615 Franken und im Maximum nur bis 1230 Franken erhöhen. Der Entscheid hierüber liegt nun beim Bundesrat. Ferner schlägt die Kommission dem Bundesrat vor, gleichzeitig mit den Renten und Hilflosenentschädigungen einige weitere Beträge im System der AHV/IV zu erhöhen: die obere und die untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerben- de, den Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, den Zins- abzug vom investierten Eigenkapital der Selbständigerwerbenden, den Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner sowie den Taggeldzuschlag für alleinstehende Invalide. Bei den Ergänzungsleistungen beantragt die Kommission sowohl eine Erhöhung der Einkommensgrenzen wie eine Heraufsetzung der bundesrechtlich zulässigen Mietzins- abzüge einschliesslich der Nebenkosten. Der Antrag der Kommissionsmehrheit lautet auf eine Einkommensgrenze von 10 000 Franken für Alleinstehende, jener der Minderheit auf 11 000 Franken. Beim Mietzinsab- zug schlägt die Mehrheit eine Erhöhung von 2400 auf 3600 Franken für Alleinstehende vor, während eine Minderheit für 3200 Franken und eine andere für 4800 Franken ein- trat. Für Ehepaare gelten jeweils die anderthalbfachen Werte. Selbst wenn der Bundes- rat hier den Anträgen der Kommission folgt, bleibt es den einzelnen Kantonen überlas- sen, in welchem Masse sie die neuen Möglichkeiten ausschöpfen wollen, da die Kosten sehr erheblich sind. An das Eidg. Departement des Innern richtet die Kommission die Empfehlung, den Bei- trag der AHV an Hörapparate für Betagte etwas zu erhöhen, nachdem nun die ersten Erfahrungen mit diesem neuen, im Rahmen der neunten AHV-Revision eingeführten Leistungsanspruch vorliegen. Schliesslich befasste sich die Kommission noch mit dem Entwurf eines Berichtes über volkswirtschaftliche und versicherungstechnische Aspekte der sozialen Sicherheit in der Schweiz, der dem Bundesrat und später der Öffentlichkeit vorgelegt werden soll.

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Änderungen bei der AHV-Beitragspf licht Der Bundesrat hat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission beschlossen, die Frage der Beitragspflicht von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verordnung über die AHV zu regeln. Die neuen Bestimmungen, die unter Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet wur- den, sehen vor, dass AHV-Beiträge auf den freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder einer von ihm errichteten Vorsorgeeinrichtung nur erhoben werden, wenn es sich um nachträgliche versteckte Lohnzahlungen handelt. Die Neuordnung trägt auch dem Postulat der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit und solchen ohne Pensions- kasse Rechnung. Ferner hat der Bundesrat eine gewisse Lockerung bei der Aufrechnung der Arbeitneh- merbeiträge, die vom Arbeitgeber übernommen werden (sog. Nettoauszahlungen(, eingeführt. Auf die Aufrechnung wird nunmehr verzichtet, wenn es sich um einmalige Sonderzuwendungen von höchstens einem Monatslohn im Kalenderjahr handelt, auf welche der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat. In diesen Fällen muss der AHV- Beitrag nur auf dem Nettobetrag entrichtet werden. Die Änderungen treten am 1. Juli 1981 in Kraft und werden den Arbeitgebern durch ihre Ausgleichskasse in allen Einzelheiten bekanntgegeben.

Beitrag an den Neubau für das Heilpädagogische Tagesheim und die geschützte Werkstätte Interlaken/BE An die Errichtung eines Neubaus für das Heilpädagogische Tagesheim für praktischbil- dungsfähige geistigbehinderte Kinder und die geschützte Werkstätte für geistig und körperlich Behinderte in Interlaken hat das Bundesamt für Sozialversicherung dem «Verein Heilpädagogisches Tagesheim und Behindertenwerkstätte Interlaken» gestützt auf Artikel 73 lVG einen Baubeitrag von vorläufig 1 350 000 Franken zugesichert. Ge- genwärtig sind Sonderschule und Werkstätte in gemieteten Räumlichkeiten proviso- risch untergebracht. Nach Fertigstellung des Neubaus werden in der Schule 18 bis 24 (bisher 16) Plätze zur Verfügung stehen, und die geschützte Werkstätte wird 25 (13) Arbeits- und Beschäftigungsplätze aufweisen.

Familienzulagen im Kanton Genf

Mit Datum vom 12. Februar 1981 hat der Grosse Rat das Gesetz über Familienzulagen an Arbeitnehmer und dasjenige über Familienzulagen an selbständige Landwirte abge- ändert. Gleichentags verabschiedete er ein Gesetz über Familienzulagen an aus wirt- schaftlichen Gründen vorzeitig pensionierte Arbeitnehmer. Die wesentlichsten Neue- rungen sind die folgenden:

1. Familienzulagen an Arbeitnehmer

a. Unterstellung Der Staatsrat kann - unter Vorbehalt des Gegenrechts und auf begründetes Gesuch hin -Ausnahmen von der Anschlusspflicht an eine zugelassene Kasse beschliessen für Unternehmungen, deren Gesellschaftssitz sich im Kanton Waadt befindet und die

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eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder andere Einrichtun- gen auf dem Gebiet des Kantons Genf unterhalten, sofern diese Betriebe Zulagen aus- richten, welche den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes des Kantons Genf entsprechen.

Anpassung an das neue Kindsrecht Bei der Definition der Kinder, welche Anspruch auf Zulagen geben, wurden einige Begriffe- in Anlehnung an das ZGB - fallengelassen («ehelich», «unehelich», «aner- kannt»), ebenso wie der Verweis auf die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Anspruch auf Zulagen ist gegeben, wenn ein Kindschaftsverhältnis zum Arbeitnehmer besteht, ferner bei Stief- und Adoptivkindern. Die Bestimmungen bezüglich Pflege- kindern und Geschwistern wurden unverändert übernommen.

Anspruchsberechtigung im Falle von Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile Beide teilzeitbeschäftigten Ehegatten, welche für dem Gesetz unterstellte Arbeitgeber tätig sind, können Zulagen nach Massgabe der von beiden zusammen geleisteten Arbeitszeit beziehen. Die Kasse des erstanspruchsberechtigten Ehegatten richtet den auf diesen entfallenden Teilbetrag aus; die Kasse des Arbeitgebers des anderen Ehe- gatten zahlt den Differenzbetrag aus, wobei dieser Gesamtbetrag den Ansatz einer vol- len Kinderzulage nicht übersteigen darf. Mit dieser neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber einerseits der immer häufiger werdenden Teilzeitbeschäftigung Rechnung tragen und andrerseits die vom Ge- schlecht unabhängige Aufgabenteilung innerhalb der Ehe ermöglichen, ohne dass damit eine Einbusse bei den Kinderzulagen verbunden ist.

Anspruch auf Zulagen bei faktischer Trennung unter aussergewöhnlichen Voraussetzungen Nach geltendem Recht kann die Ehefrau den Anspruch auf Zulagen nicht geltend machen, wenn der Ehemann für einen dem kantonalen Gesetz nicht unterstellten Ar- beitgeber tätig ist. Diese Bestimmung war vor allem im Hinblick auf das Personal inter- nationaler Organisationen aufgenommen worden, die dem Gesetz nicht unterstehen, aber eigene Kinderzulagenregelungen kennen. Vermehrt gibt es heute Mütter, welche allein dastehen und für die Kinder selber auf- kommen müssen. Aufgrund der erwähnten Bestimmung konnten diese bis anhin nicht in den Genuss der Zulagen kommen; um diese Lücke zu schliessen, sieht das revidierte Gesetz folgende Neuerung vor: Eine als Arbeitnehmerin tätige Mutter, welche während mindestens 6 Monaten faktisch getrennt lebt, kann Kinderzulagen beziehen, wenn sie nachweist, dass der erwerbstätige Vater sich in einem nicht an die Schweiz angrenzen- den Land aufhält und sich nicht im Dienste eines in der Schweiz domizilierten Arbeit- gebers befindet. Die Kasse des Arbeitgebers der getrennt lebenden Mutter trifft alle nötigen Abklärun- gen, um sicherzugehen, dass der Vater nicht auch Zulagen für seine im Kanton Genf lebenden Kinder bezieht.

e. Nachforderung von Familienzulagen Die Nachforderungsfrist wurde von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt.

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Anerkennung von Kassen Bis anhin waren zwischenberufliche Ausgleichskassen -mit Ausnahme der unter die Besitzstandsklausel fallenden -nicht anerkannt. Nach dem revidierten Gesetz können sie anerkannt werden, wenn sie mindestens 50 Arbeitgeber umfassen, welche mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und wenn die Zahl der Zulagenbezüger über 300 liegt.

Rekursfrist Die 30tägige Rekursfrist ist nun auch ausdrücklich im Gesetz festgehalten.

2. Familienzulagen an selbständige Landwirte

Unterstellung der nebenberuflichen Landwirte Das kantonale Gesetz vom 2. Juli 1955 über die Familienzulagen an selbständige Land- wirte, welches im Kanton Genf anstelle des FLG Anwendung findet, sieht einen Anspruch auf Zulagen nur für selbständige hauptberufliche Landwirte vor. Nachdem das FLG revidiert worden ist (in Kraft getreten am 1. April 1980) und nun auch nebenberufliche Landwirte einen Anspruch auf Zulagen nach Bundesrecht haben, wurde das genannte Gesetz diesen neuen Bestimmungen angepasst: Ein An- spruch besteht nun in allen Fällen, in denen ein solcher nach Bundesgesetz gegeben ist.

Nachforderung von Familienzulagen Die Nachforderungsfrist beträgt, wie für Arbeitnehmer, neu zwei Jahre (bisher fünf Jahre).

3. Familienzulagen für aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig

pensionierte Arbeitnehmer Arbeitnehmer, welche infolge von Betriebsschliessungen oder Restrukturierung von Firmen vorzeitig pensioniert werden, erhalten bis zum gesetzlichen Rentenalter gemäss AHVG für die von ihnen unterhaltenen minderjährigen Kinder Zulagen, sofern der Arbeitgeber des anderen Ehegatten dem kantonalen Familienzulagengesetz für Arbeit- nehmer nicht unterstellt ist. Die Ansätze entsprechen denjenigen für Arbeitnehmer. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt durch den «Fonds d'aide ä !a familie», wel- cher durch Gesetz vom 2. Juli 1955 eingeführt worden war. Sofern dieser Fonds nicht ausreicht, trägt der Kanton die Kosten.

4. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen traten auf den 1. Januar 1981 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Luzern

Am 10. März 1981 hat der Grosse Rat die Totalrevision des Gesetzes über die Familien- zulagen verabschiedet; sie bringt folgende Neuerungen:

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Geltungsbereich

Bis anhin waren die Arbeitgeber ohne Betriebe, Zweigniederlassungen oder Betriebs- stätten im Kanton Luzern für ihre im Kanton wohnhaften und im Jahresdurchschnitt überwiegend in diesem beschäftigten Arbeitnehmer dem Gesetz unterstellt. Das neue Gesetz erfasst die fraglichen Arbeitnehmer nur, sofern sie nicht einer anderen Familienzulagenordnung unterstehen. Die Zulagenberechtigung für Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaft- licher Berufe ist auch weiterhin an eine Einkommensgrenze gebunden, wobei der Grundbetrag von 20 000 auf 22 000 und der Kinderzuschlag von 2000 auf 3000 Franken heraufgesetzt wurde, dies in Anlehnung an die Einkommensgrenze gemäss FLG. Nachdem die Revision des FLG auf den 1. April 1980 eine wesentliche Erweiterung des Kreises der Bezüger von Kinderzulagen in der Landwirtschaft gebracht hat, wurde im Einvernehmen mit dem kantonalen Bauernverband auf die Einführung einer zusätz- lichen kantonalen Zulagenordnung für die Landwirtschaft im gegenwär- tigen Zeitpunkt verzichtet.

Mindestansätze der Familienzulagen

Kinderzulagen für Arbeitnehmer:

80 Franken pro Kind und Monat )bisher 60 Fr.);

- für Selbständigerwerbende:

60 Franken pro Kind und Monat )wie bisher).

Ausbildungszulagen Neu wurde eine Ausbildungszulage für Arbeitnehmer eingeführt; sie beträgt 100 Fran- ken pro Kind und Monat. Selbständigerwerbende können beim Nachweis der Ausbildung die Kinderzulage von

60 Franken weiter geltend machen.

Geburtszulage Die Totalrevision führt eine Geburtszulage von 400 Franken ein, eine solche war bisher von verschiedenen Kassen lediglich als freiwillige Leistung ausgerichtet worden. Als Geburt gilt die Lebendgeburt und die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat erfolgte Totgeburt. Alleinstehende Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt in keinem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Geburtszulage, wenn sie bis neun Monate vor der Geburt er- werbstätig waren.

Zulageberechtigte Kinder Der Kreis der zulageberechtigten Kinder wurde grundsätzlich beibehalten, wobei die Terminologie dem neuen Kindsrecht angepasst wurde. Wie bisher liegt die Altersgrenze für die Kinderzulage bei 16 Jahren; die Ausbildungs- zulage wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet )bisher 20. Altersjahr). Im Gesetzesentwurf war für die Ausbildungszulage eine Altersgrenze von 26 Jahren vor- gesehen; der Grosse Rat setzte diese dann, im Sinne einer Harmonisierung mit anderen Zweigen der Sozialversicherung, auf 25 Jahre fest. Im Sinne einer Anpassung an die IV werden die Zulagen an erwerbsunfähige Kinder bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr ausbezahlt )bisher 20. Aftersjahr).

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Bezugsberechtigung bei Kurzarbeit und Teilzeitarbeit Wird die betriebliche Arbeitszeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers gekürzt, so besteht Anspruch auf die volle Zulage. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit. Anspruch auf die volle Zulage besteht für einen alleinerziehenden Arbeitnehmer, welcher die Obhut über das Kind innehat, eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt und den Nachweis er- bringt, dass anderweitig keine Familienzulagen erhältlich gemacht werden können.

Dauer des Anspruchs bei Tod, Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft Bei Tod des Bezügers werden die Zulagen ausgerichtet, solange laut Arbeitsvertrag oder Artikel 338 OR Anspruch auf Lohnnachgenuss besteht. Bei Eintritt einer Arbeits- unfähigkeit infolge Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft besteht der Anspruch unabhängig von der Dauer des Lohnanspruchs für den laufenden und die vier folgenden Monate, längstens jedoch bis zum Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. Wird allerdings die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung abgegolten, so hat er den Zulagenanspruch voll mitzuversichern oder diesen selber zu tragen. Das heisst, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Verrechnung allenfalls ausgerichteter Familienzulagen mit der Familienausgleichskasse hat, wenn die Lohn- zahlungspflicht durch die Leistungen einer Taggeldversicherung abgegolten wird.

Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen

Die Nachforderungsfrist wurde auf fünf Jahre (bisher 1 Jahr) erhöht.

4. Organisation

Private Familienausgleichskassen können anerkannt werden, wenn sie von einem oder mehreren Berufsverbänden, die mindestens 600 (bisher 400) Arbeitnehmer erfassen, oder von einem Betrieb oder öffentlichen Gemeinwesen mit mindestens 600 (400) Ar- beitnehmern errichtet werden.

Finanzierung

Arbeitnehmer Für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber beträgt der Beitragssatz 2 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme (wie bisher). Der Regie- rungsrat kann den Beitrag bis auf 2,4 Prozent erhöhen, wenn dies zur Deckung der Aufwendungen nötig ist.

Selbständigerwerbende Die Familienzulagen an Selbständigerwerbende werden finanziert durch: jährliche Beiträge der Bezüger, deren Höhe vom Vorstand der Familienausgleichs- kasse für Selbständigerwerbende des Kantons Luzern bestimmt wird. Diese Beiträ- ge dürfen monatlich den halben Betrag der Familienzulage für das erste Kind nicht übersteigen (bisher maximal 10 Prozent der Zulage für das erste Kind).

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- jährliche Beiträge der Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer in der Höhe von 0,06 Prozent (bisher 0,05) der von den Mitgliedern im Kanton Luzern ausgerichteten Lohnsumme. - Mittel des Reservefonds.

6. Inkrafttreten

Das revidierte Gesetz tritt auf den 1. Juli 1981 in Kraft.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO

Seite 7, Ausgleichskasse des Kantons Bern, Zweigstelle Staatspersonal: Berichtigung der Telefonnummer: (031) 6444 38 oder 6443 37 (nicht 644335).

Neuauflage des Faltprospekts <(Sozialversicherung der Schweiz» Soeben ist die Ausgabe 1981 des Faltprospekts «Sozialversicherung der Schweiz» er- schienen. Wegen starker Nachfrage im vergangenen Jahr ist die Neuauflage in einer er- höhten Auflage von 25000 Exemplaren gedruckt worden. Der handliche Prospekt enthält die wichtigsten Zahlen der Betriebsrechnungen der AHV, IV, EO und EL sowie weitere Daten zur beruflichen Vorsorge, zur Kranken- und Unfallversicherung und zur Sozialversicherung insgesamt. Im weiteren werden die Bei- tragssätze, die Vollrententabelle, Daten aus der Rentenstatistik usw. wiedergegeben. Bestellungen sind unter Nummer 318.001.81 an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zu richten.

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Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 23. Mai 1980 iSa. G.K.

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Die Umstellung auf eine kleinere Arztpraxis, verbunden mit der Aufgabe einzelner Dienstleistungen und dem Verzicht auf nicht notwendiges Hilfspersonal, bedeutet keinen Neueinschätzungsgrund.

G.K. ist seit dem 1. Juni 1974 selbständigerwerbender Arzt. Für die Jahre 1977 bis 1979 verfügte die Ausleichskasse die persönlichen Beiträge aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Jahre 1975/76. Beschwerdeweise machte G.K. gel- tend, sein Erwerbseinkommen sei in den Jahren 1977/78 wesentlich zurückgegangen, womit er eine Neueinschätzung verlangte. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

2. (Kognition des Gerichts)

3a. Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäfts- wechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichs- kasse das massgebende reine Erwerbseinkommen im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV. Alsdann berechnet sie die Beiträge bis zum Beginn der näch- sten ordentlichen Beitragsperiode in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahreseinkommens. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist )Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene Periode, für welche das Jahr der Auf- nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV mass- gebenden Berechnungsperiode bildet; dabei müssen aber mindestens zwölf Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen (BGE 98 V

246 f., ZAK 1973 S. 503).

Nach der Rechtsprechung stellt Art. 25 Abs. 1 AHVV eine Ausnahmebestimmung dar und darf nicht extensiv ausgelegt werden. Ihre Anwendung setzt einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die zu einer

256

Einkommensveränderung von mindestens 25 Prozent geführt haben (BGE 105 V 118, ZAK 1980 S. 327). Einschränkung oder Intensivierung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit, Kostenverminderung oder -vermehrung oder ähnliche Umstände können nicht zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens führen. Nach diesen Kriterien wurde zum Beispiel im Falle eines Arztes, der wegen Unfalls und Krankheit die Krankenbesuche unterlassen und seine Tätigkeit -die er insgesamt ein- schränkte - auf die Praxis verlegen musste, keine grundlegende Änderung der Ein- kommensstruktur angenommen (BGE 96V 64, ZAK 1971 S. 33). Art. 25 Abs. 1 AHVV wurde auch bei einem Versicherten, der einen von zwei Betrieben derselben Branche aufgab, nicht angewandt. Hingegen lag eine Grundlagenänderung vor, als der Rein- gewinn aus einem Milchladen, der wegen Konkurrenzierung in einen Top-Shop umge- wandelt wurde, auf weniger als die Hälfte fiel. 4a. Anfänglich liess der Beschwerdeführer sein Begehren vor der Vorinstanz lediglich mit «Standortwechsel und Praxisreduktion» begründen. In der zweiten Beschwerde vom 9. Juli 1979 an die kantonale Rekursbehörde sowie in den vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerden lässt er weiter vorbringen, er habe von einer gross aus- gebauten Praxis mit einer Physiotherapeutin, mit Röntgen und Labor, Selbstdispensa- tion und mit den in einer Landpraxis üblichen langen Präsenzzeiten in eine kleinere Pra- xis gewechselt, die er in seinem Wohnhaus auf kleinstem Raum eingerichtet habe. Physiotherapie, Röntgen und Labor seien weggefallen; er führe auch nur noch eine Notfallapotheke. Der totale Stukturwechsel der Praxis habe auch zur Beschränkung der Konsultationszeit geführt. b. Die vom Beschwerdeführer darglegten Umstellungen in seinem Praxisbetrieb ver- mögen keinen der in Art. 25 Abs. 1 AHVV abschliessend aufgezählten Tatbestände zu erfüllen. Es liegt weder ein Berufs- noch ein Geschäftswechsel vor, denn der Beschwerdeführer ist nach wie vor im selben Dorf als Arzt tätig, und die geltend ge- machte Verkleinerung der Praxis stellt keine einschneidende strukturelle Anderung der Einkommensgrundlage dar. Ebensowenig kann von einem «Wegfall einer Einkommensquelle» gesprochen werden: Bei der Führung einer Arztpaxis liegt das ausschlaggebende Gewicht in der Tätigkeit des Praxisinhabers. Der Umstand, dass der Arzt Hilfspersonal beschäftigt, vermag in der Regel die Struktur des Betriebs nicht eindeutig und einschneidend zu verändern (EVGE 1964 S. 97, ZAK 1964 S. 489). Andernfalls wäre auch in der blossen Anstellung von Hilfspersonal eine Grundlagenänderung zu erblicken. Es liegt auch keine Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens vor, nach- dem der Versicherte sowohl vor 1977 als auch seither seine Arztpraxis selber geführt hat.

5. Somit gelangt die ordentliche Bemessungsmethode nach Art. 22 f. AHVV zur

Anwendung. Mit dem BSV ist festzuhalten, dass die Beiträge für das Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen sind, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist. Da der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit am 1. Juni 1974 aufgenommen hat, bildet das Jahr 1977 das Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragsperiode. Massgebend für die Jahre 1977/79 ist somit das Durchschnittseinkommen von 1975/76. Dieses ergibt sich aus der Steuermeldung und den aufzurechnenden Beiträgen der Jahre 1975 und 1976 und beläuft sich auf 99600 Franken. Der Jahresbeitrag für 1977 ist aufgrund dieses reinen Erwerbseinkommens zu berechnen. Die Ausgleichskasse wird die Beitragsverfügung für 1977 richtigstellen.

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Urteil des EVG vom 6. August 1980 i.Sa. H.S.

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Wird die durch den Wegfall einer Einkommensquelle ver- ursachte Einkommenseinbusse durch den reichlicheren Ertrag einer anderen, bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgeglichen, so besteht kein Anlass zur Vor- nahme einer Neueinschätzung.

H.S. besass ursprünglich als Selbständigerwerbender zwei verschiedene Einkommens- quellen, ein Blumengeschäft und die Teilhaberschaft an der einfachen Gesellschaft Sch. und S. Per Ende 1970 gab er sein Blumengeschäft auf. Gleichzeitig erhöhte sich sein Erwerbseinkommen aus der einfachen Gesellschaft. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz erblickten in der Aufgabe des Blumengeschäfts einen Neueinschätzungs- grund. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

Es fragt sich, ob bei den hier gegebenen Verhältnissen überhaupt Anlass für die Durchführung des ausserordentlichen Verfahrens besteht. a. Art. 25 Abs. 1 AHVV will - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Neu- aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - den Veränderungen des Erwerbsein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beitragspflichtigen durch eine Zwischentaxation Rechnung tragen unter der vier- fachen Voraussetzung:

dass q u a 1 tat i diese Veränderung nicht allein auf ((normalen)) Einkommens- schwankungen, sondern auf einer Veränderung der Einkommensgrundlage als sol- cher beruht (Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer Einkom- mensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder neu -

ab 1. Januar 1979 - Invalidität); dass in zeitlicher Hinsicht diese qualitative Veränderung von Dauer ist; dass quantitativ eine wesentliche Veränderung der Einkommenshöhe vorliegt, wobei auf das allenfalls aus verschiedenen Erwerbsquellen stammende Ge- -

samteinkommen abzustellen ist, auf welchem schliesslich die Sozialversicherungs- beiträge zu erheben sind; dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommens- grundlagen und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht (vgl. den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 AHVV: «...dauernd verändert und wurde dadurch... beein- flusst)>); Kausalität in diesem Sinne bedeutet, dass der Wegfall bzw. der Hinzutritt einer Einkommensquelle gemäss obiger Ziff. 1 die Einkommenshöhe gemäss Ziff. 3 negativ bzw. positiv «beeinflusst»; ist dies nicht der Fall, indem beispielsweise die zufolge Wegfalls einer Einkommensquelle an sich zu erwartende Einkommens- verminderung durch den reichlicheren Ertrag einer anderen Einkommensquelle aus- geglichen wird, so besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Wegfall der Einkommensquelle und dem Gesamteinkommen und insoweit auch kein Anlass für eine Zwischentaxation.

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b. In den Jahren 1969 und 1970 erzielte der Beschwerdeführer aus beiden Erwerbs- tätigkeiten ein Erwerbseinkommen von 58215 bzw. 69632 Franken. Nach der Aufgabe des Blumengeschäftes stieg das Erwerbseinkommen im Jahre 1971 auf 111 917 Fran- ken, und zwar offenbar allein aufgrund eines entsprechenden Mehrertrages der ein- fachen Gesellschaft. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen besteht daher kein Kau- salzusammenhang zwischen der Aufgabe des Blumengeschäftes und der nachfolgen- den Veränderung des Gesamteinkommens, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 AHVV für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens im vorlie- genden Fall nicht erfüllt ist. Wie das BSV zutreffend festhält, sind die Beiträge ab 1971 vielmehr im ordentlichen Verfahren festzusetzen. Im weiteren ist zu bemerken, dass der 1972 erzielte Liegenschaftsgewinn seinerseits keine Grundlagenänderung darstellt und deshalb auch kein Anlass für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens ab 1972 besteht; dieser Gewinn ist im ordentlichen Verfahren zu erfassen, und zwar im Rahmen der Bemessungsbasis (1971/1972) für die Beitragsjahre 1974 und 1975. Es ist Aufgabe der Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, die entspre- chenden Berechnungen vorzunehmen und hernach neue Beitragsverfügungen für die fraglichen Jahre zu erlassen.

AHV / Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten

Urteil des EVG vom 21. April 1981 i.Sa. M.S.

Art. 47 Abs. 1 AHVG. Eine grosse Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, die nach Art. 42 Abs.1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. (Änderung der Rechtsprechung)

Mit Verfügung vom 8. Juni 1979 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, dass zu Unrecht bezogene Renten im Gesamtbetrag von 20980 Franken zurückzuerstatten seien. Ein entsprechendes Erlassgesuch lehnte die Ausgleichskasse am 23. Oktober 1979 ab, da kein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliege. Der kantonale Richter wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Feststel- lung ab, dass das vom Ehemann der Versicherten im Jahre 1978 erzielte Einkommen die nach Art. 42 AHVG massgebende Einkommensgrenze bei weitem übersteige und im Jahre 1979 lediglich eine vorübergehende Einkommensverminderung eingetreten sei, weshalb die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten keine grosse Härte dar- stelle (Entscheid vom 14. April 1980). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Begehren um Erlass der Rückforderung mit der Begründung erneuert, die Rentenzahlungen seien in gutem Glauben entgegen- genommen worden und die Rückforderung müsse als grosse Härte erachtet werden. Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, lässt sich das BSV mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

259

2a. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenent- schädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Art. 79 AHVV bestimmt, dass dem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezo- gen zu haben, die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen ist, wenn sie für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 1). Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungs- pflichtigen hin verfügt; das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zu- stellung der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen (Abs. 3). b. Die Vorinstanz hat den für den Erlass der Rückforderung vorausgesetzten guten Glauben bejaht. Soweit dieser im Sinne des fehlenden Unrechtbewusstseins bejaht wird, ist diese Feststellung für das EVG gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (BGE 102 V 246, ZAK 1977 S. 431). Im übrigen besteht kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzugehen. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.

3a. Nach der Rechtsprechung ist eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, nach Abzug der Rückerstattungsforderung die auf den Rückerstattungspflichtigen zutreffende Einkommensgrenze des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Rückforderung unrecht- mässig bezogener Renten durch einmaligen oder wiederholten Abzug (bzw. Verrech- nung) nur in dem Ausmass realisiert werden darf, dass die erwähnten gesetzlichen Ein- kommensgrenzen nicht unterschritten werden. Für die Bestimmung des im Einzelfall massgebenden anrechenbaren Einkommens und des hinzuzurechnenden Vermögens- teils sind die Regeln der Art. 56 bis 63 AHVV anzuwenden (BGE 104 V 174).

b. Die Frage nach der grossen Härte beurteilt sich nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen, wobei auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten mitzuberücksichtigen sind (ZAK 1978 S. 218). Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da der Rückerstattungs- pflichtige bezahlen sollte (vgl. auch BGE 104 V 62, 103V 54, ZAK 1978 S. 511 und 216; BGE 98 V 252, ZAK 1973 S. 569). Der Sozialversicherungsrichter ist indessen nicht ver- pflichtet, von sich aus zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die wirtschaft- liche Lage des Schuldners seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung verändert hat. Es ist ihm aber auch nicht verwehrt, dem Entscheid - insbesondere aus prozess- ökonomischen Gründen - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs den neuen Sach- verhalt zugrundezulegen (BGE 104 V 62, 103 V 54, 98 V 252). Mit Bezug auf das letztinstanzliche Verfahren ist zu beachten, dass das EVG grundsätz- lich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (vgl. BGE 98 V 276, ZAK 1973 S. 608). Es ist ihm insoweit verwehrt, allfällige neue Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Abschluss der von der Vorinstanz erfassten Zeitperiode eingetreten sind. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, aus- nahmsweise auch nachträglich eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern diese offensichtlich klar bewiesen sind (BGE 104 V 62, ZAK 1978 S. 511).

260

4a. Wie das EVG in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1979 festgestellt hat, vermag die Ordnung betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht voll zu befriedigen (vgl. Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bun- desgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1979, S. 330). Zum gleichen Schluss war der Bundesrat in der Botschaft vom 21. November 1973 über die AHV (BBI 1974133ff.) gelangt. Seiner Auffassung nach sollte in Fällen, in welchen die unrechtmässige Rentenzahlung auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist und der Rentenbezüger offensichtlich gutgläubig war, in bestimmten Grenzen ohne Er- lassverfahren auf die Rückerstattung verzichtet werden können; auch sollte die Erlass- Voraussetzung der grossen Härte gegenüber der bisherigen Praxis weiter gefasst wer- den und unter bestimmten Bedingungen entfallen (BBI 1974 1 52). Dementsprechend wurde vorgeschlagen, die Voraussetzung der grossen Härte in Art. 47 Abs. 1 AHVG zu streichen und den Bundesrat durch Anderung von Abs. 3 der Bestimmung zum Erlass näherer Vorschriften zu ermächtigen (BBI 1974 1 78). Die Vorlage wurde in der Folge zugunsten des Bundesbeschlusses über Sofortmassnahmen für die Jahre 1976 und 1977 auf dem Gebiet der AHV/ IV zurückgezogen, welcher keine Anderung von Art. 47 AHVG mehr vorsah (Botschaft des Bundesrates vom 5. Februar 1975, BBI 1975 1

677 ff.). Auch im Rahmen der neunten AHV-Revision (Botschaft des Bundesrates vom

7. Juli 1976, BBI 1976 III 1 ff.) blieb Art. 47 Abs. 1 AHVG unverändert. b. Während in der AHV weiterhin die bisherige Ordnung gilt, wurde in der IV mit der auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verordnungsänderung insofern eine mildere Regelung getroffen, als nach Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV die Anderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen ist, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben wer- den muss und der Bezüger nicht die Leistung unrechtmässig erwirkt oder die ihm zumutbare Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Das EVG hat diese Regelung als gesetzmässig erachtet, ihre Anwendbarkeit jedoch auf Fälle beschränkt, in welchen der im Rahmen der Wiedererwägung festgestellte Fehler eine spezifisch 1V-rechtliche Frage betrifft (BGE 105 V 170 und 175, ZAK 1980 S. 133 und 276). Es hat dabei nicht übersehen, dass die Verordnungsbestimmung insofern zu stossenden Ungleichheiten führt, als Leistungsbezüger der AHV unter gleichen Umständen rückerstattungspflichtig sind, unter denen die Rückerstattungspflicht für Empfänger von Leistungen der IV ausgeschlossen wurde. Diese Ungleichheiten lassen den in Art. 47 Abs. 1 AHVG verankerten Grundsatz noch fragwürdiger erscheinen als vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung in der IV

5. Da mit einer baldigen Anderung von Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht gerechnet werden

kann, ist dem unbefriedigenden Rechtszustand soweit als möglich im Rahmen der Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Im Vordergrund steht dabei eine Praxisände- rung im Sinne einer Neuumschreibung des Begriffs der grossen Härte.

a. Praxisänderungen lassen sich im allgemeinen nur rechtfertigen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (noch nicht veröffentlichtes Urteil i. Sa. H.V. vom 15. Januar 1981; BGE105lb60, 100 1b71; vgl. auch Dubs, Praxisänderungen, S. 138 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang haben sich die Verhältnisse insofern geän- dert, als auf den 1. Januar 1977 die revidierten Art. 85 und 88bis IVV in Kraft getreten sind, mit welchen für die IV eine von Art. 47 Abs. 1 AHVG abweichende Regelung getroffen wurde. Hiefür dürften sowohl die Erkenntnis, dass die bisherige Regelung zu stossenden, mit dem angestrebten Gesetzeszweck kaum zu vereinbarenden Ergebnis-

261

sen führt, als auch gewandelte Rechtsanschauungen mit Bezug auf die Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes im Sozialversicherungsrecht ausschlaggebend gewesen sein. Der Vertrauensschutz wird durch die geltende Regelung denn auch in einer Weise ein- geschränkt, die nicht unbestritten geblieben ist (vgl. Ducommun, Lögalitö et bonne foi dans la jurisprudence du Tribunal födöral des assurances, in Mölanges Henri Zwahlen, S. 256; Egli, Treu und Glauben im Sozialversicherungsrecht, in ZBJV 1977 S. 404; Mül- ler Luzius, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffent- lichen Rechts, Diss. Basel, S. 104). Es liegen damit Umstände vor, die eine Praxis- änderung mit Bezug auf den Begriff der grossen Härte zu rechtfertigen vermögen.

b. Das Gesamtgericht, welchem diese Frage ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen unterbreitet worden ist, hat im einzelnen geprüft, welche Beurteilungskriterien für die Neuumschreibung der grossen Härte in Betracht fallen. Es ist zur Auffassung gelangt, dass die für den Anspruch auf EL geltenden Einkommensgrenzen (vgl. ZAK 1973 S. 198) und das für die Beitragsherabsetzung nach Art. 11 Abs. 1 AHVG massgebende betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. ZAK 1979 S. 46) schon deshalb keine geeignete Grundlage für eine Neuregelung bilden, weil sie keine gesamtschweizerisch einheitliche Praxis gewährleisten und für den Versicherten nicht günstiger sind. Als ungeeignet erweist sich auch das Kriterium des Existenzbedarfs im Sinne von Art. 34quater BV, da hiefür eine klare Definition fehlt (vgl. BBI 1971 111916). Schliesslich kann auch dem Vorschlag von Müller )a.a.O., S.104) nicht gefolgt werden, wonach die Rückerstattung in jedem Fall zu erlassen ist, wenn der Versicherte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Zeitpunkt der Rückforderung bereits gutgläubig und ersatzlos verbraucht hat, und wonach darüber hinaus auch denjenigen Versicherten die Rückerstattung zu erlassen ist, denen diese angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhält- nisse nicht zumutbar ist. Eine Beschränkung der Rückerstattungspflicht auf die unge- rechtfertigte Bereicherung würde nicht nur zu stossenden Ergebnissen führen, indem der sparsame Versicherte benachteiligt wäre, sondern wäre auch mit erheblichen prak- tischen Schwierigkeiten verbunden, da häufig kaum feststellbar wäre, inwieweit noch eine Bereicherung vorhanden ist (so auch Maurer, Schweizerisches Sozialversiche- rungsrecht, Band 1 S. 316, Fussnote 712). Da kein geeignetes anderes Kriterium ersichtlich ist, welches zu befriedigenden Ergeb- nissen führt, hat die Neuumschreibung der grossen Härte im Rahmen des bisherigen Systems zu erfolgen. Schon aus Gründen der Praktikabilität drängt sich dabei eine Lö- sung in Form eines einheitlichen prozentualen Zuschlages zu den Einkommensgrenzen von Art. 42 Abs. 1 AHVG auf, was gemäss einer Stellungnahme des BSV keine wesentlichen durchführungstechnischen Schwierigkeiten zur Folge hat. Das Gericht hat den Zuschlag auf 50 Prozent festgesetzt in der Meinung, dass damit die Erlass- voraussetzung der grossen Härte in einer Weise gemildert wird, die sich mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren lässt. Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestim- mung liegt demnach vor, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten wie bisher die Regeln der Art. 56 ff. AHVV. Im übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Umstände im Einzelfall nicht ausgeschlossen (vgl. Rz 1199 der Wegleitung über die Renten, Ausgabe vom 1. Januar 1980). In Betracht fällt auch die Pflicht zur Tilgung anderweitiger Schulden.

6.

262

AHV/ IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 9. April 1981 i.Sa. 0. R.

Art. 69 IVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 VwVG. Wer sich wäh- rend eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt- gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Mit Verfügung vom 16. Juli 1979 wies die zuständige Ausgleichskasse das Begehren des Versicherten Q.R. um Obernahme der Kosten für medizinische und berufliche Ein- gliederungsmassnahmen ab. Gleichzeitig schrieb sie das Gesuch um Gewährung einer 1V-Rente als durch Verzicht erledigt ab. Am 14. September 1979 erhob der Anwalt des Versicherten gegen diese Verfügung Beschwerde. Gemäss Präsidialverfügung vom 26. September 1979 trat die kantonale Rekursbehörde darauf wegen verspätet erhobener Beschwerde jedoch nicht ein. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte durch seinen Anwalt bean- tragen, es sei die Präsidialverfügung vom 26. September 1979 aufzuheben und die kan- tonale Rekursbehörde zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 14. September 1979 einzutreten. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben wer- den. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwede nicht eintreten kann. Hingegen kann gemäss Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unver- schuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen 10 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfah- rens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 102 V 242, ZAK 1977 S. 187 und BGE 101 la 7 mit Hinweisen(.

263

Der Beschwerdeführer ist durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Kassenver- fügung vom 16. Juli 1979 ist diesem zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit ab Zustellung an den Rechtsvertreter zu laufen. Nach den zutreffenden Feststel- lungen der Vorinstanz war diesem die Kassenverfügung spätestens am 18. Juli 1979 zugegangen. Die erst am 14. September 1979 eingereichte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Dagegen wendet der Anwalt des Beschwerdeführers ein, sein Büro sei vom 16. Juli bis 16. August 1979 ferienhalber geschlossen gewesen. Er habe daher der Post für die Zeit vom 16. Juli bis 17. August 1979 einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt. Demzufolge habe er die Kassenverfügung erst am 17. August 1979 entgegengenommen. Dieser Tag habe als Zustelldatum zu gelten. Indes hatte der bereits im Verwaltungsverfahren mit- beteiligte Anwalt des Beschwerdeführers noch im April 1979 mit der 1V-Kommission einen Briefwechsel geführt, aus welchem auf einen baldigen Entscheid geschlossen werden konnte. Als er am 16. Juli 1979 die Ferien antrat, musste er daher mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit die fragliche Ver- fügung eintreffen könnte. Er hätte demzufolge für deren Empfang das Zweckdienliche veranlassen müssen. Indessen hatte er der Ausgleichskasse weder seine Ferienabwe- senheit angezeigt, noch einen handlungsbevollmächtigten Vertreter bestellt noch anderweitig dafür gesorgt, dass ihm ein allfälliger Verwaltungsakt in der vorliegenden Rentensache rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre. Der Postrückbehaltungsauftrag bildet hiefür keine taugliche Vorkehr. Somit muss es bei der Feststellung bleiben, dass als Zustelldatum der 18. Juli 1979 zu gelten hat und die Beschwerde vom 14. September

1979 demnach verspätet eingereicht worden ist.

Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Frage, weil die 10tägige Frist für die Stellung des Gesuchs und das Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht ein- gehalten ist.

3. Der Anwalt des Beschwerdeführers beantragt sinngemäss, das EVG solle die Aus-

gleichskassen anhalten, Verfügungen mit eingeschriebener Post zuzustellen. Die Ertei- lung solcher Verwaltungsweisungen an die Ausgleichskassen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des EVG, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh- rung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG die Beilage des zum ange- fochtenen Entscheid gehörigen Briefumschlages verlangt hat. Dieses Verlangen stellt jedoch eine blosse Ordnungsvorschrift zur Erleichterung der Zustellungskontrolle dar, an die für den Fall der Nichtbeachtung keine Sanktionen geknüpft werden. Da mit die- ser Ordnungsvorschrift keine schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ver- letzt werden, ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

264

Von Monat zu Monat

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hielt am 11. und 12. Juni unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, A. Gianetta, ihre Generalversammlung in Vaduz FL ab. Als Vertreter der liechtensteinischen Regierung nahm Dr. Frommelt an der Veranstaltung teil. Nach den statutarischen Geschäften stellten die Landesversicherungsanstalt des Fürstentums als Mitglied der Kon- ferenz sowie die Kommunal- und Landesbehörden ihre Gastfreundschaft unter Beweis und gaben den Teilnehmenden einen interessanten Einblick in ihr schönes «Ländle» und seine aktuellen Probleme.

Der Ständerat hat am 18. Juni die Zweite Zusatzvereinbarung zum Ab- kommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit (ZAK 1980 S. 575) genehmigt, nachdem der Nationalrat dem Vertragswerk bereits anläss- lich der vergangenen Frühjahrssession zugestimmt hatte.

Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen hielt am 18./19. Juni ihre Generalversammlung ab. Anstelle des altershalber zurückgetretenen Dr. M. Ruckstuhl, Zürich, wählte sie den Leiter der Ausgleichskasse Schweizerisches Gewerbe, H. R. Rindlisbacher, Bern, zu ihrem neuen Präsidenten. Neben den statutarischen Traktanden befassten sich die Vertreter der Verbandsausgleichs- kassen mit Problemen der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck liessen sie sich von Dr. K. Hug (Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisa- tionen) und Direktor M. Kamber (Schweizerischer Gewerbeverband) über den Stand und die Aussichten der laufenden Gesetzesberatungen orientieren.

Der Nationalrat hat anlässlich seiner Sommersession die Vorlage des Bun- desrates für ein neues Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung eingehend beraten. Das Gesetz soll die am 1. April 1977 in Kraft getretene, auf fünf Jahre befristete Übergangs- ordnung ablösen. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat das Gesetz am 18. Juni mit 117 zu 0 Stimmen gut; das Geschäft geht an den Ständerat. - Da der «Fahrplan» für die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes (1. April 1982) sich als zu knapp erwiesen hat, stimmte der Nationalrat anschliessend der vom

Juli/August 1981 265

Bundesrat beantragten Verlängerung der Übergangsordnung (s. ZAK 1981 S. 165) bis längstens zum 31. Dezember 1984 mit 99 zu 0 Stimmen zu.

Der Bundesrat hat am 24. Juni beschlossen, die AHV/IV-Renten, die Ergänzungsleistungen sowie die Erwerbsausfallentschädigungen auf den 1. Ja- nuar 1982 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Nähere Aufschlüsse über Umfang, finanzielle Auswirkungen und rechtliche Grundlagen der Ver- besserungen geben die Informationen auf den Seiten 267 und 330.

Die nationalrätliche Kommission zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge hielt am 29./30. Juni unter dem Vorsitz von National- rat Muheim im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ihre 7. und ab- schliessende Sitzung ab (siehe Artikel S. 288). Die Differenzen werden in der Herbstsession vom Nationalrat behandelt.

Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 9. Juli 1981 unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre zwölfte Sitzung ab. Im Vordergrund der Beratungen stand die Neu- fassung von Artikel 141 AHVV betreffend 1K-Auszüge sowie die Festlegung eines einheitlichen Meldeverfahrens beim Kassenwechsel. Im weiteren befasste sich die Kommission mit Fragen im Zusammenhang mit der Auskunftsertei- lung durch die Versicherungsorgane sowie mit einem Vorschlag zur Verein- fachung der Korrekturen zu hoher Einkommen auf den individuellen Konten. Ferner liess sie sich über das neue Namensrecht in der vom Ständerat beschlos- senen Fassung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die AHV orientieren.

Die Anpassung der AHV, der Invaliden- versicherung und der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung Auf den 1. Januar 1982 werden die Leistungen der AHV und IV, das heisst ins- besondere die Renten, sowie die Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Massenmedien haben nach dem Erlass der entsprechenden Verordnungen durch den Bundesrat am 24. Juni

1981 bereits über die Erhöhungen berichtet. Im Interesse einer umfassenden

Information werden nachstehend die einschlägigen Erlasse des Bundesrates wiedergegeben und die rechtlichen Aspekte sowie die finanziellen Auswir- kungen im einzelnen erläutert. Allgemeines Mit der neunten AHV-Revision übertrug der Gesetzgeber die Befugnis zur Anpassung der Renten sowie zahlreicher anderer Werte und Grenzen im Sy- stem der AHV/IV dem Bundesrat. Gestützt darauf hat dieser auf den 1. Ja- nuar 1980 im Zusammenhang mit der vollständigen Inkraftsetzung der neun- ten AHV-Revision eine erste Rentenanpassung angeordnet. Gegenstand und Ausmass dieser ersten Anpassung durch die Landesregierung waren indessen durch die Übergangsbestimmungen der neunten Revision ziemlich einschrän- kend vorgezeichnet. So war der Bundesrat z. B. an den Erhöhungssatz von 4,76 Prozent gebunden und durfte auch bei den Ergänzungsleistungen nur eine Erhöhung im gleichen Ausmass anordnen. Die nächste Rentenanpassung richtet sich nun ausschliesslich nach Artikel 33ter AHVG. Da keine der dort erwähnten Voraussetzungen für ein Abwei- chen vom Zweijahresrhythmus erfüllt ist, muss die nächste Anpassung von Gesetzes wegen auf den 1. Januar 1982 erfolgen. Aufgabe des Bundesrates war es hingegen, das Ausmass dieser Anpassung festzulegen, wobei der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission ein gesetzliches Antragsrecht zustand. Auf- grund weiterer Kompetenzdelegationen des Gesetzgebers hat der Bundesrat im gleichen Zeitpunkt noch andere gesetzlich festgelegte Beträge, Grenzen und Werte der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst, wofür nach Artikel 73 AHVG der Eidgenössischen AHV/ TV-Kommission ebenfalls ein Antragsrecht zustand. Gestützt auf die Beschlüsse der genannten Kommission vom 13./14. Mai 1981 hat der Bundesrat am 24. Juni folgende Verordnungen erlassen: - Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV,

267

- Verordnung 82 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV.

Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 24. Juni 1981

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 33ter und 42ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf die Artikel 3 und 24bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1952 über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG), verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art.] Ordentliche Renten 1 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 620 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 620-550 = 12,72.. Prozent erhöht wird. 5,5 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 112,7 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: 112,5 Punken für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise von 117,1 (September 1977 = 100); 112,9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA- Lohnindexes von 1134 (Juni 1939 = 100). Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: einfachen Altersrenten und Witwenrenten Fr. 10000.— Ehepaar-Altersrenten Fr. 15000.— einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten Fr. 5000.— Art. 4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

268

Art. 5 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt erhöht: obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf Fr. 29800.— untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf Fr. 5 100.— Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 5000 Franken erhöht. 2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 210 Franken im Jahr erhöht.

Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 7 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 25 Franken im Jahr erhöht. Art. 8 Taggeldzuschlag für Invalide Der Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen nach Artikel 24bis Absatz 1 JVG wird auf 12 Franken erhöht.

Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige

Art. 9 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstä- tige wird auf 15 Franken im Jahr erhöht.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. /0 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. Abschnitt 111 (Übergangsbestimmungen) der IVV-Änderung vom 29. November 1976; 6. die Verordnung vom 17. September 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision.

Art.// Änderung der AHVV Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert: Art. 6quater Die Zahl 750 wird durch 900, die Zahl 9000 durch 10800 ersetzt. Art. /6 Die Zahl 26400 wird durch 29800 ersetzt.

269

Art. 18 Abs. 2 Die Prozentzahl 5 wird durch 5,5 ersetzt. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende 1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 5100 Franken,

aber weniger als 29800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des von mindestens aber weniger als Erwerbseinkommens

5100 9400 4,2 9400 11600 4,3 11600 12800 4,4 12800 14000 4,5 14000 15200 4,6 15 200 16 400 4,7 16 400 17 600 4,9 17600 18 800 5,1 18 800 20 000 5,3 20 000 21 200 5,5 21 200 22400 5,7 22400 23600 5,9 23 600 24 800 6,2 24 800 26 000 6,5 26000 27200 6,8 27200 28400 7,1 28 400 29 800 71 4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 5100 Franken, so hat der Versicherte nicht den Mindestbeitrag, sondern einen prozentualen Beitrag nach dem niedrigsten Ansatz der Skala zu entrichten. Art. 28 Abs. 1 1 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 210 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHYG) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens wie folgt:

Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je jährliches Renteneinkommen weitere 50000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 200 000 210 -

200000 252 84 1 750 000 2856 126

4 000 000 und mehr 8400 -

270

Art. 28bis Die Zahl 168 in der dritten Kolonne der Tabelle wird durch 210 ersetzt.

Art. 5/ter Abs. ]bis Ibis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100); beim Lohnindex des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit der Stand von

1004 Punkten (Juni 1939 = 100).

Art. 53 bis Abs. 2 und 64 Abs. 1 Die Zahl 1000 wird durch 1120 ersetzt.

Art. 12 Änderung der IVV Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert: Art. 33 bis Abs. 2 und Art. 34 Die Zahl 500 wird durch 560 ersetzt.

Art. 13 Änderung der EOV Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert:

Art. 23a zweiter Satz Die Nichterwerbstätigen entrichten einen nach den Bemessungsgrundsätzen der Artikel 28-30 AHVV festgesetzten Beitrag von 15 bis 600 Franken im Jahr.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Verordnung 82 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. Juni 1981

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV (FLG), verordnet: Art.] Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht:

271

für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf minde- stens 8600 und höchstens 10000 Franken; für Ehepaare auf mindestens 12900 und höchstens 15000 Franken; für Waisen auf mindestens 4300 und höchstens 5000 Franken. Art. 2 Anpassung des Mietzinsabzuges 1 Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht: auf 3400 Franken für Alleinstehende; auf 5100 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. 2 Die Kantone können für die Nebenkosten einen jährlichen Pauschalbeitrag von höch- stens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den andern Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen. Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV

Titel Die Bezeichnung «Verordnung 82>) wurde im Einvernehmen mit dem Rechts- dienst der Bundeskanzlei gewählt. Auf diese Weise lassen sich die Anpassungs- verordnungen, die sich normalerweise alle zwei Jahre folgen werden, für Durchführungsorgane und Publikum zweckmässig kennzeichnen. Die Zahl 82 weist auf das Inkrafttreten der Anpassung am 1. Januar 1982 hin.

Ingress Im Ingress sind alle Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftli- chen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.

Artikel 1 (Ordentliche Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der umfangreichen Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.

272

Die Verordnung 82 setzt diesen Schlüsselwert auf 620 Franken im Monat fest. Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bis- herigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberech- nung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 12,72 Prozent er- höht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Renten- tabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrech- nung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgespro- chene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Aus der Umrechnung resultieren effektive Rentenerhöhungen von 12,21 bis 13,10 Prozent. Die Streuung wird durch die Auf- oder Abrundung auf ganze Franken verursacht. Absatz 3 sieht ausdrücklich vor, dass eine neue Rente nicht niedriger sein darf als die bisher ausgerichtete. Diese Besitzstandgarantie spielt dort eine grosse Rolle, wo aufgrund früherer Gesetzes- oder Verordnungsänderungen ein lau- fender Rentenanspruch herabgesetzt wurde (z. B. Einstufung in eine niedri- gere Teilrentenskala wegen Beitragslücken, Kürzung der Kindet- und Waisen- renten wegen Überversicherung). Solange die aufgrund der strengeren Vor- schriften berechnete Rente niedriger wäre als die bereits ausbezahlte, wird also der bisherige Besitzstand garantiert. Artikel 2 (Indexstand) Mit der Festsetzung des neuen Mindestbetrages für die volle einfache Rente wird eine Lohn- und Preisentwicklung ausgeglichen, welche für die zweite Jahreshälfte 1981 mit einer gewissen Abflachung des Preisauftriebes rechnet und den Bundesrat jedenfalls nicht dem Vorwurf aussetzt, er veranschlage selbst eine weitere übermässige Preissteigerung. Ausgangspunkt für die Anpassung ist der sogenannte Mischindex, d. h. das Mittel aus der Lohn- und Preisentwicklung. Zur Preisentwicklung Gegenüber der gesetzlichen Ausgangsbasis von 104,1 Punkten des Kon- sumentenpreisindexes (im Juni 1979 überschritten) erfasst die beschlossene Er- höhung eine bis Dezember 1981 angenommene Preisentwicklung bis zu 117,1 Punkten oder um insgesamt 12,5 Prozent. Der Konsumentenpreisindex betrug Ende Mai 1981 114,6. Die Teuerung in den letzten zwölf Monaten erreichte 5,9 Prozent. Für die sieben Monate Juni bis Dezember 1981 kann mit der Rentenerhöhung noch ein Preisanstieg um 2,5 Punkte bzw. 2,2 Prozent abgedeckt werden, was einer Jahresteuerung von 5,6 Prozent gegenüber Dezember 1980 entspricht.

273

Zur Lohnentwicklung Hier liegen keine Monatswerte vor. Der Bundesrat ging von einer Lohn- entwicklung aus, die insgesamt nur um 0,4 Punkte über der Preisentwicklung von Juni 1979 bis Dezember 1981 liegt. Zum Mischindex Der Durchschnitt der angenommenen Lohn- und Preisentwicklung steigt somit vom Grundwert 100 (Juni 1979) auf 112,7 Punkte (Durchschnitt aus 112,5 Punkten Preisentwicklung + 112,9 Punkten Lohnentwicklung). Die Er- höhung um 12,7 Prozent entspricht genau der Anhebung des Mindestbetrages der vollen einfachen Rente von 550 auf 620 Franken im Monat. Artikel 3 (Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Anpassung dieser Grenzen folgt nicht dem Rentenindex (Mischindex), sondern ausschliesslich der Preisentwicklung (vgl. Art. 42ter AHVG). Für die Anpassung ist auf die gleiche Zahl von Indexpunkten abzustellen wie für die Preiskomponente des Mischindexes gemäss Artikel 2 Buchstabe a der Ver- ordnung (112,5 Punkte anstatt 112,7). Der genaue Wert der preisangepassten Einkommensgrenze beträgt 9900 Franken. Mit Rücksicht auf die Ansätze für Ehepaare und Kinder wurde aber ein gerundeter Wert von 10000 Franken gewählt. Artikel 4 (Andere Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosen- entschädigungen (Art. 43 bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Lei- stungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HYI). Artikel 5 (Sinkende Beitragsskala) Artikel 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinken- den Beitragsskala dem Rentenindex anzupassen. Obwohl der Bundesrat nicht verpflichtet ist, bei jeder Rentenanpassung auch die sinkende Beitragsskala zu ändern, drängte sich dieser Schritt bei der vorliegenden Anpassung auf, da ihr Ausmass jenes der beiden letzten Anpassungen zusammengerechnet über- schreitet. Ausserdem fällt der 1. Januar 1982 gerade auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden. Mit der beschlossenen Anpassung entspricht die obere Grenze der sinkenden Skala wie bisher dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (7440 Fr. x 4 = 29760 Fr.)

274

Die untere Grenze wurde bei der letzten Rentenanpassung nicht geändert, da dies lediglich eine Erhöhung um 200 Franken bewirkt hätte. Es ist also davon auszugehen, dass die heutige untere Grenze von 4200 Franken einer Mindest- rente von 525 Franken entspricht. Bei einer Mindestrente von 620 Franken musste sie auf 5100 Franken angesetzt werden.

Artikel 6 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Massgebender Bisheriger Neuer Beitrag Beitragssatz Beitrag

AHV 4,2% Fr. 168.— Fr. 210.— IV 0,5 070 Fr. 20.— Fr. 25.— EO 0,3 070 Fr. 12.— Fr. 15.— Total 5,0 07o Fr. 200.— Fr. 250.—

Der heutige Beitrag ist seit 1. Januar 1979 gültig und entspricht einem Renten- niveau von 500 Franken. Aus administrativen Gründen ist es angezeigt, den Mindestbeitrag nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitrags- periode zu ändern. Ein solcher Schritt drängte sich nun bei der bevorstehen- den Anpassung wieder auf; denn das Verhältnis des Mindestbeitrages zur Min- destrente darf nicht - wie es früher leider während Jahren der Fall war -

verwässert werden. Der neue Mindestbeitrag entspricht einem theoretischen Jahreseinkommen von 4940 Franken (5,062% für AHV/IV/EO zusammen) für Selbständigerwerbende bzw. von 2500 Franken (10% für AHV/IV/EO zusammen) für Nichterwerbstätige.

Artikel 7 (1V-Beitrag) Siehe Ausführungen zum Artikel 6. Die Befugnis des Bundesrates zu dieser Anpassung ergibt sich aus Artikel 3 letzter Satz IVG.

Artikel 8 (Taggeldzuschlag für Invalide) Um zu vermeiden, dass die Taggelder von alleinstehenden Invaliden in der Eingliederung niedriger ausfallen als die Renten, die sie zu erwarten hätten, sieht Artikel 24bis IVG für diese Personen seit dem 1. Januar 1976 einen Zu- schlag von 8 Franken zum Taggeld vor. Zugleich gibt er dem Bundesrat die Befugnis zur Anpassung, wenn die Renten erhöht werden. Damit soll der An- reiz zur Eingliederung gewährleistet werden. Diese Zweckbestimmung erfor-

275

derte eine Erhöhung, die etwas über die reine Indexanpassung hinausgeht. Der Bundesrat beschloss daher, den Zuschlag auf 12 Franken zu erhöhen.

Artikel 9 (E0-Beitrag) Siehe Ausführungen zum Artikel 6. Die Befugnis des Bundesrates zu dieser Anpassung ergibt sich aus Artikel 27 EOG (Absatz 2, letzter Satz).

Artikel 10 (Aufhebung bisherigen Rechts) Um die Gesetzessammlung von veralteten Übergangsbestimmungen zu ent- lasten, werden diese gemäss jahrelanger Praxis nach fünf Jahren seit ihrem In- krafttreten formell aufgehoben. Sie bleiben indessen weiterhin anwendbar auf alle Tatbestände, die während ihrer Geltungsdauer eingetreten sind. Aufgehoben wurde auch die Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision. Sie hatte die Rentenanpassung auf 1. Januar 1980 ausgelöst, die nunmehr durch die Anpassung auf 1. Januar 1982 abgelöst wird. Artikel 6, der die Grundlagen des heutigen Rentenindexes fixiert, wird in die AHVV (Art. 51ter Abs. lbis) übergeführt.

Artikel Ii (Änderung der AHVV) - Artikel 6 quater AHVV (Freibetrag für die Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter) Das AHVG ermächtigt den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, bei der Berechnung des Beitrages der Erwerbstätigen im Rentenalter einen Freibetrag bis zur Höhe der anderthalbfachen Minimalrente vorzusehen. Die Zahlenverhältnisse sind folgende:

Mindestbetrag Freibetrag Freibetrag der einfachen im Monat im Jahr Altersrente

ab 1. Januar 1979 Fr. 525.— Fr. 750.— Fr. 9 000.— ab 1. Januar 1980 Fr. 550.— Fr. 750.— Fr. 9 000.— ab 1. Januar 1982 Fr. 620.— Fr. 900.— Fr. 10 800.—

Auch hier ist der Bundesrat nicht verpflichtet, bei jeder Rentenanpassung den Freibetrag zu erhöhen. Bei der letzten Anpassung hat er es z. B. im In- teresse einer angemessenen Kontinuität nicht getan. Nachdem aber auf 1. Januar 1982 der Mindestbeitrag erhöht wird, ist auch eine Anpassung des Freibetrages gerechtfertigt. Dabei wurde aus administrativen Gründen wie- derum ein runder Monatsbetrag innerhalb der gesetzlichen Limite gewählt.

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Artikel J6AHVV(Sinkende Beitragsskala für Arbeitnehmer von nicht bei- tragspflichtigen Arbeitgebern) Hier werden lediglich die technischen Auswirkungen der bei Artikel 5 der «Verordnung 82» beschriebenen Änderungen festgehalten.

Artikel 18 Absatz 2 (Zinsabzug für Selbständigerwerbende) Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Einkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital ab- gezogen. Seit dem Inkrafttreten der AHV hat der Bundesrat diesen Zins- satz auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wie folgt fest- gelegt: 1948-1967 4,5% 1968-1971 5 Wo 1972-1975 5,5 07o 1976-1979 6,5 07o seit 1980 5 Wo Nun hat der Bundesrat beschlossen, den Zinsabzug ab 1. Januar 1982 auf 5,5 Prozent zu erhöhen. - Artikel 21 AHVV (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende) Die Staffelung der Beitragssätze innerhalb der Skala wird nicht geändert, da sowohl der minimale (4,2 07o) als auch der maximale (7,8 %) Satz fest bleiben. Dagegen mussten die den einzelnen Sätzen entsprechenden Bei- tragsintervalle im Verhältnis 620/525 gedehnt werden. Die Struktur der Skala erfährt somit keine Veränderung.

- Artikel 28 AHVV (Beiträge der Nichterwerbstätigen)

- Artikel 28bis AHVV (Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Er- werbstätigen) Die bei Artikel 6 der «Verordnung 82» beschriebene Erhöhung des Min- destbeitrags wirkt sich auch auf die Beitragsberechnung der Nichterwerbs- tätigen und deren Abgrenzung von den Erwerbstätigen aus. An der bis- herigen Systematik wird indessen nichts geändert.

- Artikel 51ter Absatz Ibis (Grundlagen des Rentenindexes) Wie bereits erwähnt, wird die für die Berechnung des Rentenindexes gel- tende Ausgangsbasis aus der aufzuhebenden Verordnung vom 17. Septem- ber 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision in die AHV-Verordnung übergeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde nun auch der Ausgangswert für den Lohnindex zahlenmässig fixiert, was im Herbst 1979 noch nicht möglich war.

277

- Artikel 53 bis und 64 AHVV (Kürzung der Kinder- und Waisenrenten) Bei der Definition der Überversicherung wird nach geltendem Recht für Hinterlassenen- und Invalidenfamilien vom vierten Kind an für jedes wei- tere Kind ein Zuschlag von 1000 Franken aufgerechnet. Die Dehnung des ganzen Rentensystems erforderte, um unliebsame Verzerrungen zu ver- meiden, dass dieser Zuschlag auf 1120 Franken erhöht wird.

Artikel 12 (Änderung der IVV) Aus den gleichen Gründen wie oben bei Artikel 53 bis und 64 AHVV erwähnt, musste auch der Zuschlag bei halben Renten im selben Ausmass erhöht werden.

Artikel 13 (Änderung der EOV) Artikel 27 Absatz 2 EOG legt lediglich die Höchstgrenzen fest, innerhalb wel- cher der Bundesrat die EO-Beiträge festsetzen kann. Der tatsächlich anzuwen- dende Beitragssatz findet sich in Artikel 23a EOV. Hinsichtlich des Mindest- beitrages war daher auch diese Bestimmung anzupassen. Die materiellen Erläuterungen finden sich bei Artikel 6.

Finanzielle Auswirkungen für die AHV/IV Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Massnahmen sind in der neben- stehenden Tabelle zusammengestellt.

Die AHV-Lohnsumme ist im Jahre 1980 um 8 Prozent angestiegen. Die Er- gebnisse der letzten Monate lassen einen ähnlichen Anstieg für 1981 erwarten, so dass für dieses Jahr mit einem Überschuss von 700-800 Mio Franken in der AHV-Rechnung gerechnet werden darf. Wird pro 1982 statisch (d. h. Lohnerhöhung gleich null) gerechnet, so ergibt sich für die AHV ein Fehlbetrag von 250-300 Mio Franken. Um dieses Defi- zit zu decken, müsste die AHV-Lohnsumme im Jahre 1982 um rund 3 Prozent ansteigen. Wenn wir annehmen, dass allein die Teuerung im kommenden Jahr auf der Lohnseite mit 3 Prozent kompensiert wird, so darf die AHV wiederum eine ausgeglichene Rechnung erwarten. In der IV dagegen werden sich wiederum Defizite ergeben, da diese Versiche- rung seit 1973 um rund ein Lohnpromille unterfinanziert ist.

278

Finanzielle Auswirkungen im Jahre 1982 (in Mio Franken)

Mehrausgaben Mindereinnahmen gegenüber der gegenüber der geltenden Ordnung geltenden Ordnung

AHV Anpassung der Renten 1373 Anpassung der Hilfiosenentschädigungen 9 Anpassung der sinkenden Beitragssakala 13 Anpassung des Mindestbeitrages -

Erhöhung des Freibetrages der Erwerbstätigen im Rentenalter 10 Total: - Insgesamt 1382 22 - für den Bund 208

IV Anpassung der Renten 156 Anpassung der Hilfiosenentschädigungen 5 Taggelder - Erhöhung Taggeldzuschlag 2 Anpassung des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung EO 6 - Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages 1,5 - Erhöhung des Freibetrages der Erwerbstätigen im Rentenalter 1,5 Total: - Insgesamt 169 3 - für den Bund 63 Total für den Bund (ohne EL) 271

Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung 82 über Anpassungen der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV

Titel Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV verwiesen.

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Ingress Im Ingress ist der Artikel 3a ELG erwähnt, der den Bundesrat ermächtigt, bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG verschiedene im ELG aufgeführte Beträge angemessen anzupassen oder entsprechende Befugnisse der Kantone auszuweiten. Wie in der AHV wird mit vorliegender Anpassung nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.

Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen) Es drängte sich auf, diese Grenzen prozentual mindestens gleich stark zu er- höhen wie die ordentlichen und ausserordentlichen Renten der AHV/IV. Dies wurde auch in allen Vernehmlassungen der Kantone gewünscht.

Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges und Einbau der Nebenkosten) Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug, die von Anfang an zu tief angesetzt worden sind, wurden letztmals auf 1. Januar 1977 erhöht. Seither hat sich die Situation auf dem Mietsektor grundlegend verändert. Nicht nur sind die rei- nen Mietkosten seit einiger Zeit in stetem Steigen begriffen, die Heizkosten haben sich in den letzten Jahren vervielfacht, und auch die anderen Neben- kosten (für Abwasserreinigung, Kehrichtabfuhr usw.) folgen dem Aufwärts- trend. Wohl finden die erhöhten Miet- und Nebenkosten im Lebenskosten- index ihren Niederschlag; die entsprechende Anpassung der EL-Ansätze hinkt aber zeitlich stark hintennach. Diese Sachlage bedeutet für die El-Bezüger an- gesichts der relativ geringen ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine starke Belastung, die unbedingt gemildert werden muss. Deshalb befür- wortete die grosse Mehrheit der Kantone eine stärkere Erhöhung der Höchst- beträge für den Mietzinsabzug sowie den Einbau eines angemessenen Betrages für die Berücksichtigung der Heiz- und Nebenkosten. In der Verordnung sind daher für die Höchstansätze des Mietzinsabzuges die Beträge von 3400/5100 Franken eingesetzt. Beim Nebenkosten-Pauschalabzug von 400 bzw. 600 Franken handelt es sich ebenfalls um Höchstbeträge; die Kantone sind also auch hier frei, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen wollen oder nicht.

Finanzielle Auswirkungen Unter statischen Verhältnissen, d. h. ohne Erhöhung der AHV/IV-Renten im Jahr 1982, würden sich die gesamten EL-Ausgaben im Jahr 1982 auf 420 Mio Franken belaufen.

280

Mit den neuen Ansätzen ergeben sich folgende jährliche Mehrkosten:

- Erhöhung der Einkommensgrenzen: 55 Mio Franken - Pauschalabzug für Miet-Nebenkosten: 60 Mio Franken - Erhöhung des Mietzinsabzuges: 40 Mio Franken Total der jährlichen Mehrausgaben 155 Mio Franken

Davon entfallen 76 Mio Franken auf den Bund. Die jährlichen Gesamtausgaben an Ergänzungsleistungen werden sich somit voraussichtlich auf 575 Mio Franken belaufen.

Gesamte Mehrbelastung des Bundes durch die AHV, IV und EL

(in Mio Franken) AHv IV EL Zusammen

Durch die Anpassung ausgelöste Mehraufwendungen insgesamt 208 63 76 347 Gegenüber dem Finanzplan 1982/1983 betragen die Mehraufwendungen 97 41 76 214

281

Erläuterungen zur Änderung der AHV-Verordnung im Bereich der Beiträge

Die bis Ende Juni gültig gewesene Regelung betreffend die Erhebung von Bei- trägen auf Abgangsentschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte wiederholt zu Kritik geführt. Daher befasste sich ein Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission mit diesem Problemkreis. Der Ausschuss setzte sich aus Vertretern der Ausgleichskassen und der Sozialpart- ner zusammen. Es wurde eine Lockerung der heutigen Verwaltungsweisungen angestrebt, und zugleich sollte die neue Regelung in die Verordnung über die AHV aufgenommen werden. Dies führte zum Antrag, die Artikel 6 Absatz 2 und 7 Buchstabe q AHVV zu ergänzen und einen neuen Artikel 6bis in die AHVV aufzunehmen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat diesen Antrag übernommen und an den Bundesrat weitergeleitet. Dieser hat am 27. Mai eine entsprechende Änderung der AHV-Verordnung mit Wirkung ab 1. Juli beschlossen (s. ZAK 1981 S. 217 und 250). Die bisherigen Artikel 6bis (Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen) und 6ter (Beiträge der erwerbstäti- gen Versicherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr) wurden zu Artikel 6ter bzw. 6quater AHVV. Gleichzeitig hat der Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission eine Lockerung von Artikel 7 Buchstabe p AHVV (Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, IV, EO und AlV durch den Arbeit- geber) beschlossen. Die Änderung dieser Bestimmung soll auch die Durch- führung der Arbeitgeberkontrollen erleichtern. Schliesslich haben noch einige Artikel rein formelle Änderungen erfahren.

1. Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen

Bisherige Regelung Das BSV traf zu diesem Problemkreis in einem Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1976, eine Regelung, die im wesentlichen bis Ende Juni in Kraft stand. Danach waren Leistungen, die für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit vom Erwerbseinkommen ausgenommen, als sie den Wert einer angemessenen Personalfürsorge nicht überstiegen. Der für die Berechnung massgebende Jahreslohn wurde zunächst auf 36000 Franken begrenzt (damaliger Vorschlag für die Zweite Säule). Diese Begrenzung stiess auf Kritik, weshalb das BSV den Grenzbetrag des letzten Jahreslohnes von 36000 auf 60000 Franken anhob. Ferner wurde der Ausdruck «der Wert einer angemessenen Personal-

282

fürsorge» durch «AHV-rechtlich angemessener Wert einer Fürsorgeleistung» ersetzt. Eines der Hauptprobleme dieser Regelung bildete weiterhin die Begrenzung des Jahresgehaltes (besonders bei höheren und bei Spitzenlöhnen). Man stiess dabei auf massive Kritik, und es kam verschiedentlich zu Beschwerden. Dies war der Grund, dass ein Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/ IV- Kommission gebildet wurde, der den ganzen Problemkreis eingehend prüfte. Das EVG liess sich über die Arbeit dieses Ausschusses laufend informieren und hielt die bei ihm liegenden Beschwerden pendent, wohl in der Meinung, dass neues Recht eine bessere Lösung bringe und dass dieses auch auf die unerledigten Fälle angewandt werden könne.

Neue Regelung Die Zielsetzung im Sonderausschuss war von vorneherein klar gegeben: Vor- sorgeleistungen sollen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrages von Ar- tikel 34quater BV zur Förderung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrich- tungen auch über die minimalen Leistungen der Zweiten Säule hinaus bei- tragsfrei sein. Für die Beitragspflicht zu erfassen sind nur als Vorsorgeleistun- gen getarnte Lohnzahlungen. Es musste daher eine praktisch anwendbare und möglichst gut verständliche Missbrauchsregelung geschaffen werden. Ferner nahm man in Aussicht, die Regelung in der AHVV zu treffen, um dem Postu- lat der Rechtssicherheit besser Rechnung zu tragen. An drei Sitzungen wurde das komplexe Gebiet behandelt und die neue Rege- lung ausgearbeitet. Es hat sich dabei ergeben, dass vom früheren Kapitalver- gleich zu einem Rentenvergleich, der für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser verständlich ist, umgestellt werden soll. Einig war man sich auch, dass wie bis anhin von Versicherungsleistungen keine Beiträge erhoben werden soll- ten (neuer Art. 6 Abs. 2 Bst. b und h AHVV). Auch sollten wirkliche Für- sorgeleistungen nicht zum massgebenden Lohn zählen (neuer Art. 6 Abs. 2 Bst. c AHVV). Weiter sollten Abgangsentschädigungen von vorneherein be- freit sein, wenn sie der Arbeitgeber nach Gesamtarbeitsvertrag zu erbringen hat oder, wo kein solcher besteht, einen Jahreslohn nicht übersteigen (neuer Art. 6 Abs. 2 Bst. i). Überdies sollten auch von angemessenen freiwilligen Lei- stungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung keine Beiträge erhoben werden (neuer Art. 6 Abs. 2 Bst. k). Auf eine Begrenzung des Jahresgehaltes für die Berechnung der angemessenen freiwilligen Leistung des Arbeitgebers wurde verzichtet, da das Ruhegehalt in einem gewissen Zusammenhang mit dem Salär steht. Man war jedoch der Meinung, dass mit steigendem Einkommen die prozentuale Höhe der zu ge- währenden Leistung abnehmen soll. Dies ist der Grund, weshalb in der neuen

283

Regelung eine Abstufung für die Berücksichtigung des letzten Jahresgehaltes vorgesehen ist (Art. 6bis Abs. 1). Um Personen, die vor dem AHV-Rentenalter ihre Stelle aufgeben, mit den- jenigen, die erst in diesem Zeitpunkt mit der Erwerbstätigkeit aufhören, gleichzustellen, hat man in die neue Regelung die Bestimmung eingebaut, dass bis zum AHV-Rentenalter der Höchstbetrag der einfachen Altersrente zur Freirente hinzugezählt werden kann. Es handelt sich dabei um sogenannte Überbrückungsrenten, die der Arbeitgeber gewährt, weil der Austretende noch keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hat (Art. 6bis Abs. 2). Einig war man sich im Sonderausschuss auch, dass die Leistung des Arbeit- gebers in einem gewissen Zusammenhang mit dem Alter des Austretenden und der Dauer des Arbeitsverhältnisses steht. Es sind daher von der angemessenen Freirente Kürzungen vorzunehmen. Anderseits wollte man die Personen, die nach dem 60. Altersjahr pensioniert werden, begünstigen. Für diese Kategorie von Arbeitnehmern hat man auf eine Kürzung wegen des Alters verzichtet (Art. 6bis Abs. 3). Überhaupt keine Kürzungen sollen vorgenommen werden, wenn das Arbeits- verhältnis wegen Invalidität, die nach den Vorschriften der IV mindestens 50 Prozent beträgt, beendigt wird (Art. 6bis Abs. 5). Um das Kapital in eine Rente umrechnen zu können, wurden verbindliche Tabellen erstellt. Diese sind sehr einfach gestaltet. Bei jüngeren und älteren Arbeitnehmern wurden Gruppen gebildet. Für Männer und Frauen mussten wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung unterschiedliche Faktoren be- rücksichtigt werden. Nach dem neuen Artikel 7 Buchstabe q AHVV sind die Beiträge sofern sol- -

che überhaupt zu entrichten sind - im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses geschuldet. Renten werden in Kapital umgerechnet. Auch hiefür bestehen verbindliche Tabellen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass das neue Recht für alle Fälle gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Beiträge noch nicht bezahlt sind oder über die bestrittene Beitragsforderung noch nicht rechtskräftig ver- fügt oder entschieden wurde.

2. Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen durch den Arbeitgeber

Bisherige Regelung und Probleme Viele Arbeitgeber, die im allgemeinen Bruttolöhne abrechnen, richten bei be- sonderen Gelegenheiten einmalige Vergütungen aus (freiwillige Gratifikation, Weihnachtsgelder usw.), bei welchen die Arbeitnehmerbeiträge zum Nettolohn nicht aufgerechnet werden. Diese Tatbestände werden häufig erst durch die

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Revisoren anlässlich von Arbeitgeberkontrollen festgestellt. Sie führen in der Folge zu relativ unbedeutenden Nachforderungen und nachträglichen Korrek- turen in den individuellen Konten der Versicherten und verursachten einen verhältnismässig grossen administrativen Aufwand. Die Angelegenheit wurde deshalb in der Kommission für Beitragsfragen (ständige Kommission des BSV zur Beratung in Beitragsfragen) zur Sprache gebracht. Auf ihren Vorschlägen beruht nun die vom Bundesrat beschlossene Änderung. Neue Regelung Seit dem 1. Juli ist bei Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto- Monatslohn nicht übersteigen, keine Aufrechnung der Arbeitnehmerbeiträge, d. h. keine Umrechnung der Netto- in Bruttowerte mehr vorzunehmen. Ferner sind Naturalbezüge und Globallöhne ausgeklammert worden, für welche sich die Aufrechnung ebenfalls als kaum durchführbar erwiesen hat. In allen die- sen Fällen unterliegt also nur der Nettowert dem AHV/IV/EO/AIV-Beitrag. Zu beachten ist, dass unter den Begriff «Sonderzuwendungen» keine Zahlun- gen fallen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht (13. Monatslohn, ordent- liche Gratifikation usw.), dies selbst dann nicht, wenn sie nur jährlich und in relativ geringer Höhe ausgerichtet werden (z. B. Verwaltungshonorare).

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 27. Mai 1981

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird wie folgt geändert:

Ingress

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), verordnet:

Änderung von Ausdrücken 1 In den Artikeln 12 und 120 wird die Bezeichnung «Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein(Berg)-

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bauern» ersetzt durch «Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)». 2 Im Artikel 66 wird die Bezeichnung «Verordnung vom 9. April 1954 über die freiwil- lige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer» ersetzt durch «Ver- ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für Auslandschweizer (VFV)». In Artikel 214 wird die Bezeichnung «der Spezialfonds des Bundes ...» ersetzt durch «die Rückstellung des Bundes.. Art. 6 Abs. 2 2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a. Militärsold und Entschädigungen von öffentlich-rechtlichen Kassen für den Erwerbs- ausfall bei Militärdienst; b.Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität; c. Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; d.der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeit- nehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhält- nisses verfügen kann; Leistungen der Arbeitslosenversicherung und -fürsorge; Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburts- zulagen gewährt werden; Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann; h.reglementarische Leistungen von selbständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertrag- lich mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vorsorgeleistungen, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistun- gen persönlich beanspruchen kann; i. Abgangsentschädigungen bis zur Höhe des letzten Jahresgehaltes und darüber hin- ausgehende Leistungen nach einem Gesamtarbeitsvertrag, soweit keine gleich- wertigen Leistungen nach Buchstabe h gewährt werden; k. freiwillige Vorsorgeleistungen nach Artikel 6bis. Art. 6bis Freiwillige Vorsorgeleistungen 1 Freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorge- einrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören nicht zum Erwerbs- einkommen, soweit sie für ein Jahr zusammen mit Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben h und i folgende Prozentsätze des letzten Jahreslohnes nicht übersteigen:

Letzter Lohn in Franken für ein Jahr Prozentsatz

bis.................120000......................................................................65 für weitere 120000......................................................................50 für Teile über 240000......................................................................40

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2 Wird die Vorsorgeleistung vor Beginn des AHV-Rentenalters ausgerichtet, so wird der Betrag nach Absatz 1 bis zur Erreichung dieses Alters um den Höchstbetrag der ein- fachen Altersrente der AHV erhöht. Hat der Leistungsempfänger das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für jedes fehlende Altersjahr der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag um je 5 Prozent, jedoch höchstens 75 Prozent gekürzt. Hat der Leistungsempfänger weniger als 15 Dienstjahre beim Arbeitgeber gearbeitet, der die Vorsorgeleistung gewährt, wird der nach den Absätzen 1-3 ermittelte Betrag für jedes fehlende Dienstjahr um je einen Fünfzehntel gekürzt. Wird das Arbeitsverhältnis wegen rentenbegründender Invalidität im Sinne von Artikel 28 IVG aufgelöst, so wird der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht gekürzt. 6 Kapitalabfindungen werden in Renten umgerechnet. Das Departement stellt dafür Tabellen auf. Der bisherige Artikel 6bis wird 6ter Der bisherige Artikel 6ter wird 6quater Art. 7 Bst. p und q Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, insbesondere: Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonder- zuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen; Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben i und k handelt; die Beiträge von diesen Entschädigungen werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet; Renten werden nach den Tabellen des Departementes (Art. 6bis Abs. 6) in Kapital umgerechnet.

II Übergangsbestimmung Anhang zur Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Mai 1981 Die neuen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6bis und Artikel 7 Buchstabe q AHVV (Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen) gelten für alle Beiträge, die bei Inkrafttreten noch nicht bezahlt sind, und für bestrittene Beitragsforderungen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt oder entschieden wurde.

III Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

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Berufliche Vorsorge: Ergebnisse der Differenzbereinigung in der Kommission des Nationalrates Die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) hielt unter dem Vorsitz von Natio- nalrat Anton Muheim, Luzern, und im Beisein von Bundesrat Hans Hürli- mann sowie seiner Mitarbeiter ihre siebente abschliessende Sitzung im Rah- men des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Das Plenum des Nationalrates wird sich in der Herbstsession mit den Differenzen befassen. Die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen lassen sich wie folgt zusammen- fassen: Allgemeines Im Sinne der Verfassungsgrundlage (Art. 34quater BV und Art. 11 der Über- gangsbestimmungen) verankerte die Kommission im Gesetz den Auftrag an den Bundesrat, rechtzeitig Gesetzesrevisionen zu beantragen. Damit wird Ge- währ geboten, dass die berufliche Vorsorge je nach Höhe der Einkommen nach 10-20 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes zusammen mit der AHV/IV den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Das Verfassungs- ziel soll dadurch etappenweise erreicht werden. Überdies bestand die Kommission darauf, dass der Bundesrat die Mindest- leistungen in den ersten neun Jahren zu regeln hat, wobei insbesondere Ver- sicherte mit kleinen Einkommen zu berücksichtigen sind. Des weiteren ver- zichtete sie auf eine Übergangsordnung, welche gemäss Ständerat in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Kürzung der Alters- gutschrift ermöglicht hätte. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesrates schloss sich die nationalrätliche Kommission zwar in der Ausgestaltung der Vorlage den Grundzügen des Gesetzes an, wie es der Ständerat verabschiedet hatte; so beschloss die Kommission das Leistungsziel fallenzulassen und vom Beitrags- primat (Sparsystem) auszugehen. Die Kommission nahm aber an der ständerätlichen Fassung wesentliche Ände- rungen und Verbesserungen vor. Gleichzeitig war sie bestrebt, die Integration der bestehenden Kassen in das Obligatorium zu erleichtern. Sie liess hiezu einen «Ergänzungsbericht über die Eingliederung der bestehenden Vorsorge- einrichtungen in die obligatorische Vorsorge nach Vorschlag Ständerat» aus- arbeiten.

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Die Ergebnisse im einzelnen Eintrittsgeneration Da dem Versicherten der Eintrittsgeneration in der Verfassung eine besondere Stellung eingeräumt wird, beschloss die Kommission, wieder eine Umschrei- bung dieser Versichertengruppe aufzunehmen. Zur Eintrittsgeneration gehört danach, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr überschritten, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Sie soll durch Sondermass- nahmen begünstigt werden, soweit sie keinen oder nur einen ungenügenden Schutz aus der beruflichen Vorsorge geniesst.

Staffelung der Altersgutschriften Bei den Altersgutschriften, welche dem Versicherten Jahr für Jahr im Verlauf seines Erwerbslebens angerechnet werden, wählte die Kommission eine verein- fachte und weniger steile Staffelung als der Ständerat. Diese Staffelung wird vier statt sieben Stufen umfassen, wobei je 10 Jahrgänge mit zunehmendem Alter jährlich 7, 10, 15 oder 18 Prozent des versicherten Lohnes gutgeschrieben erhalten. Durch die neue Staffelung wird mehr Rücksicht genommen auf die Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt, ohne dass das ange- strebte Sparziel, die durchschnittliche Beitragsbelastung sowie die erforder- liche Kapitaläufnung erheblich verändert werden.

Beitragssätze Wegen der nun flacheren Staffelung der Altersgutschriften konnte auf die zwingende Vorschrift, dass die Beiträge unabhängig vom Alter festgelegt wer- den müssen, verzichtet werden. Aufgrund der heutigen Praxis ist aber zu erwarten, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Vorsorgeeinrichtungen bei der Festsetzung der Beiträge nicht nach Alter unterschieden wird.

Sicherheitsfonds Durch den Sicherheitsfonds sollen einerseits Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur Zuschüsse erhalten; anderseits werden die gesetzli- chen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sichergestellt. Abweichend von der ständerätlichen Fassung will die Kommis- sion aber für das Geltendmachen von Zuschüssen von einer Vorsorgeeinrich- tung keinen Mindestbestand von Versicherten mehr verlangen. Des weiteren erhält eine Vorsorgeeinrichtung bereits Zuschüsse, wenn die Summe ihrer Al- tersgutschriften 14 Prozent der versicherten Löhne statt 15 Prozent gemäss Ständerat übersteigt.

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Sondermassnahmen Für die Finanzierung der Risiken Tod und Invalidität sowie von Sondermass- nahmen zugunsten der Eintrittsgeneration, die Anpassung der laufenden Ren- ten an die Teuerung und die Beiträge an die Sicherheitsfonds sah der Ständerat die Schaffung einer Sonderreserve im Ausmass von 3 Prozent des koordi- nierten Lohnes vor. Die Kommission des Nationalrates hat die vom Ständerat konzipierten Son- derreserven nicht übernommen. Sie beschloss dagegen «Sondermassnahmen» zugunsten der Eintrittsgeneration und des Teuerungsausgleichs, indem 1 Lohn- prozent ausdrücklich für diese Massnahmen reserviert wird.

Erwerb von Wohneigentum Die Kommission hielt am Anspruch des Versicherten auf Kapitalabfindung für Altersleistungen zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum fest. Sie folgte aber insofern dem Ständerat, als sie diesen An- spruch auf höchstens die Hälfte der Altersrente beschränkte. Auch die Mög- lichkeit der Verpfändung künftiger Altersleistungen wurde beibehalten. Damit werden die Versicherten bereits vor Erreichen des Rentenalters berechtigt, den Anspruch auf Altersleistungen im Ausmass der vorhandenen Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum oder den Aufschub von Amortisationen von Hypothekardarlehen zu verpfänden. Die dadurch gesicherten Geldforde- rungen dürfen jedoch insgesamt das Guthaben im Alter 50 nicht übersteigen. Die Kommission verzichtete hingegen darauf, die Vorsorgeeinrichtungen zur direkten Übernahme von Grundpfanddarlehen zu verpflichten.

Steuerliche Behandlung Was die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge betrifft, kam die Kommission einhellig auf die Fassung des Nationalrates zurück. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden werden bei den direkten Steu- ern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden voll abzugsfähig. Auf der andern Seite sind aber die Vorsorgeleistungen in vollem Umfange als Ein- kommen steuerbar.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen Bei der Organisation der beruflichen Vorsorge bestand die nationalrätliche Kommission gegenüber dem Ständerat darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Kassen grundsätzlich den gleichen Bestimmungen unterliegen wie diejenigen der Privatwirtschaft mit gewissen speziellen Ausnahmen, welche sich aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen ergeben.

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40 Jahre Zeitschrift für die

Ausgleichskassen (ZAK)

Am 15. Januar dieses Jahres waren es vierzig Jahre her, seit die Vorgängerin der ZAK, die Monatsschrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung», erst- mals herausgegeben wurde. Aus ihr ist im Zuge des sozialpolitischen Gesche- hens nach wenigen Jahren beinahe nahtlos die Zeitschrift für die Ausgleichs- kassen gewachsen. Die ZAK-Redaktion benützt die Gelegenheit, auf die Ent- stehungszeit zurückzublicken und einige bemerkenswerte Entwicklungen nachzuzeichnen. Wozu eine neue Zeitschrift? Im Aktivdienst 1939/45 wurde dem sozialen Schutz der Wehrpflichtigen grosse Bedeutung beigemessen. Wie man weiss, ist in diesem Sinne auf den 1. Februar 1940 die Lohnersatzordnung für Unselbständigerwerbende und auf den 1. Juli gleichen Jahres die Verdienstersatzordnung für Selbständigerwer- bende in Kraft getreten. Wenn auch die getroffenen Lösungen im Grundsatz einfach gewesen sind, so mussten doch unzählige Einzelheiten im Detail ge- regelt werden. Das führte zu zahlreichen Verordnungen und Weisungen der Aufsichtsbehörden. Die Rechtssicherheit wurde durch eine gut ausgebaute Rechtspflege gewährleistet. Der Vollzug der beiden Sozialwerke (zusammen- gefasst LVEO genannt) betraf nicht nur den unmittelbar begünstigten Wehr- mann und seine Angehörigen, sondern auch die Arbeitgeberschaft, ja die ganze Wirtschaft schlechthin, an vorderster Stelle aber die Durchführungs- organe, das heisst in erster Linie die neu geschaffenen Ausgleichskassen und die militärischen Rechnungsführer. Die Rechtspflegebehörden produzierten zahlreiche Entscheide, die im Interesse der Sache allgemein bekanntgemacht werden mussten. So stellte sich schon bald die Frage einer wirksamen Infor- mation. Der Weg dazu wurde durch eine Zeitschrift gesucht. <(Die Lohn- und Verdienstersatzordnung» - die Vorgängerin der ZAK Am 25. Januar 1941 erschien erstmals die Monatsschrift «Die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung». Zu jener Zeit fungierte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) - genauer dessen Sektion für Arbeitslosenver- sicherung und Wehrmannsschutz - als Aufsichtsbehörde des Wehrmanns- schutzes. Die ersten Ausgaben der neuen Publikation wurden indessen noch von einem privaten Verlag herausgegeben. Seit dem Februar 1941 besorgte zwar ein Mitarbeiter der Sektion Wehrmannsschutz des BIGA die Redaktion. Doch seine Mitwirkung geschah, wie er sich ausdrückte, «selbstverständlich

291

Die Lohn- und Verd ienstersatzordnung 15. Januar 1941 pATS SCH R Nr.1

Red.kFon, Verlag ed *dreinit,,lioe Sotolburn 1 Telephon 23212 Porld,enk.Konfo Va 2131 nd V.rred Boch. -d hunlldnxkere, Ur_ A.G Solothurn

Abonnementsprel, Fr. ._ Preis der lnse,alense itt Fr. (20.-

2J, eieR 1 Auf eine an Fachkreise und lnteresscnten gerichtete Umfrage betreffend die Notwendigkeit eines monatlich erscheinenden Mitteilungsblattes er- hielten wir nur positive Antworten.

Die Monatsschrift

Die Lohn- und Verdienst ersatzordnungv ist eine Publikation, die für jeden

Gemeindestelle-Inhaber Rechtsanwalt Treuhänder und Arbeitgeber von grosser Bedeutung ist.

Es handelt sich darum, die von den eidgenössischen Instanzen dem -

hohen Bundesrat, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der Eidgenössischen Aufsichtskommission für Lohnersatzordnung her- -

ausgegebenen

Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide einer breitem, direkt interessier- ten Oeffentlichkeit zu vermitteln.

Die Titelseite der Erstausgabe der neuen Monatsschrift.

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ausseramtlich und auf eigene Verantwortung». Dieses aus heutiger Sicht etwas ungewöhnlich anmutende Statut liess sich denn auch nicht lange aufrecht- erhalten. In einer redaktionellen Mitteilung vom Oktober 1941 heisst es: (<Das Bedürfnis nach einem allgemein zugänglichen Informationsorgan für die Lohn- und Verdienstersatzordnung ist ständig im Wachsen begriffen. Ne- ben den Aussgleichskassen wünschten auch die zahlreichen Revisoren und Kontrollbeamten über die neuen Erlasse und Kreisschreiben sowie namentlich über die Praxis der beiden Aufsichtskommissionen ständig auf dem laufenden gehalten zu werden. Um diesen Wünschen Genüge zu tun, haben wir uns ent- schlossen, der Zeitschrift offiziellen Charakter zu geben, der von der Oktober- nummer an auch in der äusseren Aufmachung zum Ausdruck kommen soll.» In der Folge betreute das BIGA die Zeitschrift bis zum Oktober 1946.

Nr.2 15. Februar 1941

DIE EIDGENÖSSISCHE 20b0' unb

t;etbtjtnftttIabetboung Redaktion, Verlag, Administration und Inseratenregie: Solothurn 11, Telephon 2 32 12, Postcheck Va 2131 Druck und Versand: Buchdruckerei Vogt. Schild A..G., Solothurn, Dornadierstraue, Telephon 2 21 55 Abonnementspreis Fr. 8.—, Eineeinummern 80 Rp. - Erscheint monatlich

1 1 1 Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und dessen

InualLsangaDe: Unterabteilung Wehrmannsschutz Kantonales Strafurteil auf dem Gebiete .

der Lohn. und Verdienstersatzordnung Auszüge aus den Entscheiden der Schiedskommissionen für die .

Lohn. und Verdienstersatzordnung . Entscheide der eidgenössischen Aufsiditikommission für die Verdienst- ersatzordnung . Die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen der Lohn. und Verdienstersatzordnung Briefkasten . Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse über die Lohn. und Verdienstersatzordnung

Schon die zweite Ausgabe sieht wieder anders aus: ein neuer Drucker, andere Schrifttypen.

Der Inhalt der ersten Jahrgänge Beim Durchblättern der Jahrgänge 1941 bis 1946 fallen dem Betrachter die heute teilweise fremd anmutende Fachsprache sowie die vielen Abkürzungen' 1 So etwa die Abkürzungen AKL, AKV, ALEO/AVEO, AV, GRA, LAE, VW. Wer weiss (noch), was sie bedeuten?

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auf, die leider oft nicht erklärt sind. Die Durchführung der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung war schon zu jener Zeit Aufgabe der Ausgleichskassen. Deren Verfügungen konnten in erster Instanz vor einer Schiedskommission angefochten werden. Als letzte Instanz amteten zwei in Lausanne domizilierte und von zwei Bundesrichtern präsidierte eidgenössische Aufsichtskommissio- nen, wobei die eine für die Fragen des Lohnersatzes, die andere für Beschwer- den betreffend den Verdienstersatz (der Selbständigerwerbenden) zuständig war. Die Entscheide dieser Kommissionen nahmen in der Zeitschrift den weit- aus grössten Raum in Anspruch. Daneben erschienen bereits Artikel zu Sach- fragen, Referate, einschlägige Mitteilungen, und es wurden Bundesrats- beschlüsse, Kreisschreiben und andere Weisungen wiedergegeben. Bald er- schienen schon parlamentarische Vorstösse wie auch Hinweise auf Fachlitera- tur. Der «Briefkasten» vermochte sich dagegen nicht über längere Zeit zu hal- ten; offenbar gab es unter den Lesern zu wenig offene Fragen. Im Juli 1944 erweiterte das Organ der Lohn- und Verdienstersatzordnung sei- nen ursprünglichen Sachbereich erstmals auf ein neues Gebiet: die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Im Okto- ber 1945 erliess der Bundesrat einen Beschluss über die provisorische Ausrich- tung von Alters- und Hinterlassenenrenten in den Jahren 1946 und 1947, die sogenannte Übergangsordnung zur AHV. Dabei fielen den Ausgleichskassen wichtige Funktionen zu, und es erschien auch hier folgerichtig, dass der erwei- terte Aufgabenbereich sich ebenfalls in der Zeitschrift niederschlug.

.. Nr.10 Oktober 1941 Die eidgenossische if lI Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion : Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabt. Wehrmonnsschutz, Bern,TeI.61 Verlag: Marcel Bloch, Rossmarktplatz 5, Solothurn, Telephon 23212, Postcheckkonto Va 2131 Druck : Buchdruckerei Vogt-Schild AG., Solothurn Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnummer 80 Rp. Erscheint monatlich

h i Mitleilung der Redaktion - Da, Mahn- und Buasensesen - Der Ausgleich mi a anga be . • der Ver-n.ltungskosten - Die neue Finanzordnung für Arbeit und Lohnrraati - Auszug Nr.10 aus den Entscheiden der Eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatmordnung (AKL) - Auszug Nr. 5 au, den Entscheiden der Eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatz- ordnung (AKV). Fortsetzung - Entscheide der Schiedskommissionen.

Die Nummer 10 des ersten Jahrganges ist bereits offizielles Organ des BIGA und wird von dessen Unterabteilung Wehrmannsschutz redaktionell betreut.

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'Zaj c//I)9iiil(i1l ('iii (/(i 171i19 (lULL4[JU'i//

„Die Lohn- und Verdienst ersatzordnung" ioilidt pi g(1 /17 (]t. 8.-

l)tt Vorteile, de Ihnen diese ton ersten Fachk reisen nedi-

iersc Zeitschrift bietet, sind gross und wertvoll. Sie ."den

pronsps über die gesetzlichen Vorschriften orien tiers, er-

halten erschöpfende Auskünfte über die Auslegung derselben

und können sich jederzeit im Briefkasten an dir Redaktion

wenden, die Ihre Anfragen an dir entsprechenden Fachleute

zur Scan 5n'ijrtie ng leises.

Der Arbeitgeber erleichtert cetircinr 1ohnburrau die Arbeiten der Ausgleichs-

Der Rechtsanwalt Orientiere -I, uhre die rechtliche Seite der Autglnichsr,schr,

dir ihn auch beruflich immer mehr beschäftigen wird.

Der Gemeindestelle-Inhaber hilft der kantonal en und eidgenossischrn Zentralstelle dir

enorme Arbeit vermindern, die in erster Linie durch dir

Auskunfserscilung entsteht.

Benützen Sie den beige/egsen Einzahiurigesehs'srs sirrd sersefers Si, drei Aburs,srmenii-

hrsrag sinn Fr. 8 - pici 1941 auf das Posseheekkonsu des Verlages der Monats-

schrift Dir Lohn- und Verdienstersatzurdnung Solothurn \'a 2131.

Im Eigeninserat des Verlages wurde mit recht selbstsicheren Argumenten um Abon- nenten für die Zeitschrift geworben.

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Umwandlung in die «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» Als nach dem Kriegsende die Lohn- und Verdienstersatzordnung an Bedeu- tung begreiflicherweise abnahm, das Interesse für die künftige Altersversiche- rung jedoch wuchs, musste sich die Zeitschrift in Titel und Inhalt den Ent- wicklungen anpassen. In einer internen Notiz vom 5. September 1946 stellte die Sektion AHV des BSV dem Amtsdirektor den Antrag, sich an der Redak- tion zu beteiligen und das Periodikum neu «Monatsschrift für die Ausgleichs- kassen» zu nennen. In der Folge erschien im November 1946 erstmals die «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»2 bzw. in französischer Ausgabe die «Revue ä l'intention des caisses de compensation», wobei als verantwortliche Redaktion sowohl die Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmanns- schutz des BIGA als auch die Sektion AHV des BSV genannt wurden. Das erste ZAK-Heft enthält im Anschluss an die der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung gewidmeten Beiträge und Entscheide eine Einführung des BSV- Direktors Saxer und gibt dann den Entwurf des AHV-Gesetzes in der Fassung des Nationalrates wieder. Der danach folgende Beitrag vermittelt die Ergeb-

Nr. 11 Zeitschrift November 1946

ZP f ü r die Ausg lei chskassen Redaktion: Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmanr<sschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, SeI. 61 Sektion für Alters- und 1-linterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozial- versicherung, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: iahresaborsnementFr.8.—, Einzel-Nr. 8ORp., Doopel-Nr. Fr.1.70. Erscheint monatlich.

Inhaltsanp'abe' Lohn- und Verdienstereatzordnung: Ausrichtung von Ehrensold (S. 499). - Entscheide der AKL (S. 506). - Entscheide der AKV betreffend die Beihilfen, ordnung (S. 517). - Ordnungsbuße (S. 523) - Kleine Mitteilungen (S. 524). - Uebergsngeordnung: Zur Einführung (S. 525). - Bundesgesetz über die Alters. und Hinterlassenenversicherung .S, 5261. - Die Uebergangsordnung, Provisorischer Bez<igerkreis und finanzielle Aufwendungen im Jahre 1946 (5. 544). - Einleitende Bemerkungen zur Publikation von Rekursentscheiden aus dem Gebiete der Uebergangs.

ordnung zur Alters, und Hinterlassenenversicherung (S. 550). - Entscheide der eidgenössischen Oberrekurs. kommission iS. 552,. - Entscheide der kantonalen Rekurskommissiozen (5. 558).

Mit der Erstausgabe der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» begann zugleich die redaktionelle Mitwirkung des BSV an der Zeitschrift.

2 In einer «Kleinen Mitteilung>) wird die Wahl des Titels «Zeitschrift...» anstelle von «Monats- schrift...» damit begründet, dass Verwechslungen mit der «Monatsschrift für Bernisches Ver- waltungsrecht und Notariatswesen» vermieden werden sollten! Vielleicht war aber auch die sympathischere Kurzschreibform ausschlaggebend: ZAK tönt seriöser als MAK!

Wil

nisse von Schätzungen des Bezügerkreises und der finanziellen Aufwendungen für die Übergangsordnung. Am Schluss des Heftes sind die Rekursentscheide der eidgenössischen und der kantonalen Rekurskommissionen für die AHV- Übergangsordnung zu finden.

Übergang der Redaktion an das BSV Mit der Vorbereitung und Einführung der AHV nahm der vom BSV betreute Teil der Zeitschrift einem immer grösseren Umfang an, während anderseits der Stoff betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung zunehmend schwand. Schon in der ZAK von 1947 sind kaum noch zehn Artikel über den Wehrmannsschutz zu finden, dafür aber bereits 53 der AHV und der AHV- Übergangsordnung gewidmete Beiträge. Nachdem ab 1948 die Versicherten- beiträge an die LEO/VEO abgeschafft wurden, büsste dieses Sozialwerk auch in der Rechtsprechung an Bedeutung ein, was sich wiederum auf die ZAK aus- wirkte. Die geschilderte Entwicklung allein wäre Grund genug gewesen, die redaktio- nelle Verantwortung für die ZAK dem BSV zu übergeben. Es kam indessen ein weiteres, gewichtiges Argument hinzu: mit Bundesratsbeschluss vom 20. Fe- bruar 1948 wurde die Aufsicht über die Lohn- und Verdienstersatzordnung ab 1. März 1948 vom BIGA auf das BSV übertragen. Somit unterstanden nun sämtliche in der ZAK behandelten Sachgebiete dem BSV. Folgerichtig wurde die Sektion AHV im März 1948 zur alleinverantwortlichen Redaktion erklärt.

Zeitschrift 19 8 März 4

fuo r die Ausgleichs kassen 3' Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversidierung des Bundesamtes f ü r Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 2858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-N r. Fr. 2.40. Erscheint monarlich

Dar Vollzug der Lohn- und Verdienstersatiordnung (S. 85). Bevölkerungsstatistische 6rund1a9en Inhaltsangabe : der 811V (S.86). Die nichterwerbstAtigen Witwen (S. 91). Die Witwenfamllien (S. 93). Die Ver- woltungskostenbeiträge lii der *11V (S. 98). Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der 811V (S. 189). Die Rentensumins du Uebergargsoranung zur AtIV (S. 115). DaG beschwer1ewesan in der Uebergangsordnung (S. 115). Von der 61eichw,rtigkeit der drei eidgendssischen Amtssprachen (S. 120). Kleine Mitteilungen (121). Literatur Aber die AIIV (S. 123).

Seit dem März 1948 gibt das BSV die Zeitschrift als allein verantwortliche Redaktion heraus. Das Amt ist nun auch für die Aufsicht über die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung zuständig.

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Entwicklungen nach 1948

Inhaltliche Änderungen und Erweiterungen Seit der Einführung der AHV hat sich die ZAK in verschiedener Hinsicht -

inhaltlich, auflagemässig, in der grafischen Gestaltung - weiterentwickelt. Bezüglich der Einführung neuer Rubriken ist folgendes erwähnenswert. Unter dem Titel «Durchführungsfragen der AHV» nahm das BSV seit April 1948 zu aktuellen Fragen des Vollzugs Stellung. Es erstaunt nicht, dass diese Erläute- rungen in den Anfangsjahren der AHV einen recht breiten Raum beanspruch- ten. Die Chronik «Von Monat zu Monat» taucht im Mai 1952 erstmals auf und umfasst gleich dreieinhalb Seiten. Ähnliche Notizen über Kommissions- sitzungen, Tagungen und Beschlüsse waren vereinzelt schon früher erschie- nen, damals jedoch unter der Überschrift «Kleine Mitteilungen». Im Jahre 1967 wurde mit der Rubrik «Hinweise» die Möglichkeit geschaffen, in unregelmässiger Folge auch etwas leichtere Kost in die ZAK einzubringen: Anekdotisches, Halbamtliches, Briefe von Versicherten, Informationen «von der Front», über den engeren Bereich der AHV/IV hinausgehende Begeben- heiten. Leider fielen in den letzten Jahren nur noch spärlich Hinweise an. Viel- leicht vermöchten die Durchführungsorgane diese Rubrik neu zu beleben, indem sie gelegentlich etwas Berichtenswertes dazu beisteuerten. Von grösserer Bedeutung als die soeben genannten redaktionellen Neudisposi- tionen ist die Ausdehnung des Informationsspektrums auf - nebst der Er- werbsersatzordnung und der AHV - weitere Versicherungs- und Vorsorge- zweige: Bereits im Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1948 erscheint erstmals die Überschrift «Familienschutz»; die darunter aufgeführten Beiträge waren vor- wiegend der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Ge- birgsbauern (heute: Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern) gewidmet. Sodann war in der ZAK von der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge (AHF) die Rede. Die mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 erlassene Ordnung, die mehrmals verlängert wurde, war die Vorgängerin der am 1. Januar 1966 eingeführten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Im Jahre 1953 wurde die Lohn- und Verdienstersatzordnung durch die Erwerbsersatzordnung abgelöst. Die Vorarbeiten zur Einführung der Invalidenversicherung begannen sich bereits 1956 in der ZAK nieder- zuschlagen. Seit 1961 werden sporadisch auch gewisse Altersfragen behandelt, und die langwierigen Vorbereitungs- und Gesetzgebungsarbeiten für die beruf- liche Vorsorge lassen sich in der ZAK bis 1968 zurückverfolgen. Da die Aus- gleichskassen seit der Obligatorischerklärung der Arbeitslosenversicherung im Jahre 1977 das Beitragsinkasso dieses neuen Zweiges besorgen, erschien es unumgänglich, auch hierüber gewisse Informationen zu verbreiten.

298

HEFT 2 FEBRUAR 1953

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ..............41 Die Verwaltungskostendefizite der kantonalen Ausgleichs- kassen ...................43 Vier angenommene Postulate zur AHV .......47 Die Grundlinien der englischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung .................50 Die Verrechnung der Leistungen und Forderungen der Ausgleichskassen ...............56 Das neue Anlageregulativ des Ausgleichsfonds .....64 Das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 65 Durchführungsfragen der Al-IV .........67 Kleine Mitteilungen ..............71 Gerichtsentscheide AHV ............73

1953 wurde die Titelseite umgestaltet. Sie wirkt jetzt grosszügiger. Redaktion und Administration sind auf Seite 2 angegeben; der Textteil beginnt auf der dritten Seite.

Qm

Heft 1Januar 1962

Alters- und A Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und Ihre (Gemeinde-) Zweigstellen, IV- Komrrrisnonen und IV-Regionalstellen sowie weitere Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordrrung für Wehrpflichtige, der Familienzutagenordrrurrg und der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge

Anlässlich der Neugestaltung ab 1962 wurden die drei Sozialwerke AHV/IV/EO deut- lich in den Titel einbezogen, während anderseits die Ausgleichskassen optisch stärker in den Hintergrund treten, da weitere Durchführungsstellen hinzugekommen sind.

300

Die Entwicklung der Auflage Die Auflage der ZAk und der RCC hat sich seit den ersten Jahren bis heute unablässig erhöht. Die Entwicklung ist nicht aufsehenerregend, aber doch recht erfreulich und durchaus nicht selbstverständlich. Sie dürfte einerseits der soeben erwähnten Ausdehnung auf neue Sachbereiche (IV, EL, Zweite Säule), anderseits der gezielten Werbung zuzuschreiben sein. In verschiedenen Werbe- aktionen wurden die Gründerverbände der Verbandsausgleichskassen, die Mitglieder der Kassenvorstände, die Sonderschulen und Eingliederungsstät- ten, die Organisationen der Invalidenhilfe und die Selbsthilfeorganisationen, die Fürsorge- und Beratungsstellen, die Spitäler, Krankenkassen und gemein- nützige Institutionen sowie die Ausbildungsstätten für Fachpersonal ange- sprochen. Die Ergebnisse der Werbeaktionen in den Jahren 1962, 1966 und

1974 machen sich in der Auflagekurve durch einen steileren Anstieg bemerk-

bar. Sicherlich hat auch das erhöhte Interesse an Fragen der Sozialversiche- rung zur Auflagensteigerung beigetragen, finden sich doch unter den Neu- abonnenten der siebziger Jahre die Firmen und Privatpersonen weitaus in der Überzahl.

Entwicklung der ZAK- und RCC-Auflage

54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 57 1946 48 50

301

Auflagezahlen der ZAK und der RCC 1946 bis 1981 (Stand am Jahresanfang) Jahr ZAK RCC Total Jahr ZAK RCC Total

1946* 1500 650 2150 1966 3300 1100 4400 1948* 1750 700 2450 1968 3550 1600 5150 1950* 2100 760 2860 1970 3550 1620 5170 1952* 2200 770 2970 1972 3700 1620 5320 1954* 2300 780 3080 1974 3800 1700 5500 1956* 2400 790 3190 1976 4150 1770 5920 1958 2500 800 3300 1978 4200 1800 6000 1960 2800 900 3700 1980 4400 2000 6400 1962 3000 1050 4050 1981 4500 2050 6550 1964 3250 1050 4300 * Bei den Zahlen für 1946 bis 1956 handelt es sich teilweise um Schätzungen

Allerlei Wissenswertes über die ZAK und die RCC

Woher bezieht die ZAK ihren «Stoff»?

Bekanntlich obliegt die ZAK-Redaktion der Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des BSV. Im Aufgabenplan der Hauptabteilung ist die (<Mitarbeit an der ZAK» bei jeder Sektion es sind -

heute deren zwölf! -aufgeführt. Bezeichnenderweise figuriert diese Pflicht stets an letzter Stelle der Sektions-Aufgabenpläne. So ist es in der Praxis meist Sache der ZAK-Redaktion, den nötigen «Stoff» zu beschaffen, Informatio- nen einzuholen, Texte zu redigieren. Ein gewisser Automatismus hat sich ein- zig bei der Publikation der EVG-Entscheide eingespielt. Zuweilen kann die Redaktion vorhandene Unterlagen verwenden, z. B. Ansprachen und Referate von Fachtagungen, Presseorientierungen usw. Die ZAK zahlt zwar hiefür kein Honorar, sorgt jedoch oft für die Übertragung in die «andere Sprache». In solchen Fällen werden die Autoren genannt. Sonst bleibt, was aus der BSV- Küche kommt, anonym, dies nicht immer zur Freude der Mitarbeiter. Gele- gentliche Ausnahmen kommen vor. Versuche, die Ausgleichskassen zur Mitarbeit zu gewinnen (z. B. bezüglich praktischen Vollzugsfragen, AHV und Alltag usw.), mussten seinerzeit abge- brochen werden. Eine beschränkte Mitarbeit der Kassen spielt seit 1979 im Be- reich des «Personellen». Während früher das BSV beim Rücktritt von Kassen-

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leitern selbst um eine angemessene Würdigung bemüht war, liegt es seither im Ermessen der Kassenvereinigungen, ob sie den Demissionär überhaupt nicht oder mit x oder y Zeilen verabschieden will. Das Faktum des Rücktritts wird jedenfalls ex officio festgehalten.

Wo wird die Zeitschrift gedruckt? Abgesehen von den Anfangsmonaten der deutschsprachigen Ausgabe, als die Zeitschrift von einem privaten Verlag gedruckt und herausgegeben wurde, lag die Herstellung der beiden Publikationen stets in den Händen der gleichen Druckereien: der Imprimerie Ruckstuhl in Lausanne und der Buchdruckerei Bündner Tagblatt in Chur. Der ahnungslose Leser wird sich fragen, weshalb die ZAK gerade in Chur, am - von Bern aus «anderen Ende der Schweiz», gedruckt wird. Der Grund darf heute- vier Jahrzehnte danach - wohl ge- nannt werden. Die LVEO unterstand dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Dessen Direktor, Dr. Gion Willi, stammte aus dem Bündnerland und hat dieses vor seiner bundesamtlichen Tätigkeit im Ständerat vertreten. Das in Chur erscheinende Bündner Tagblatt war, von seiner politischen Her- kunft her gesehen, seine Hauszeitung... Wenn schon von den Druckereien die Rede ist, so scheint es angebracht, hier auch einmal öffentlich für die unter nicht immer leichten Umständen gelei- stete gute Arbeit zu danken. Die trotz räumlicher Distanz verständnisvolle Zusammenarbeit erleichterte die Herausgabe der beiden Zeitschriften sehr.

Zur Zweisprachigkeit der ZAK Seit Oktober 1941 bis heute erscheint die ZAK/RCC bzw. deren Vorgängerin ununterbrochen in zwei getrennten, aber inhaltlich identischen deutsch- und französischsprachigen Ausgaben. Diese sprachliche Trennung war nicht im- mer unbestritten. Wenige Tage nach der glanzvollen Annahme des AHV- Gesetzes durch das Schweizervolk in der Abstimmng vom 6. Juli 1947 schlug das BSV dem BIGA vor, die beiden Ausgaben in einem einzigen zweisprachi- gen Heft zu vereinen. Massgebend waren wohl administrative und finanzielle Überlegungen gewesen. Das BIGA führte hierauf ein eigentliches Vernehmlas- sungsverfahren bei den Ausgleichskassen, Schiedskommissionen und einigen Verbänden durch. Die Antworten sprachen sich eindeutig für die bisherig Lö- sung aus. Der «Normalleser» der ZAK und der Revue lege Wert darauf, in sei- nem eigenen Idiom orientiert zu werden und nicht laufend zum Wörterbuch greifen zu müssen. Das gilt keineswegs nur für unsere Romands, sondern auch für die biederen Alemannen, die die französische Sprache durchaus nicht so gut beherrschen, wie es die Schulbuchweisheit uns glauben machen will.

303

Einen wichtigen Bestandteil der Zeitschrift bilden sodann die letztinstanz- lichen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Wer die offiziellen Publikationen der Gerichte in Lausanne und Luzern zur Hand nimmt, weiss nur zu gut, wie oft gerade jene Entscheide, die im jeweiligen Zeitpunkt für ihn wichtig sind, <(in der anderen Sprache» abgefasst sind. Die mühsame Lektüre der Fachsprache wird durch die mehrsprachigen knappen Regeste ja nur sehr bedingt erleichtert. In der ZAK und der RCC hingegen sind die Entscheide in der Regel ausführlich in beiden Sprachen wiedergegeben. Die finanzielle Seite Dank der erfreulichen Auflagensteigerung wurden die Herstellungskosten schon seit Jahren durch die Abonnementseinnahmen voll gedeckt, ja sogar um Tausende von Franken übertroffen .3 Das war nicht immer so. Gemäss einer Mitteilung der Redaktion im Januarheft 1948 «bedurfte die Zeitschrift in den letzten Jahren finanzieller Zuschüsse aus den Ausgleichsfonds der LEO/VEO. Angesichts der Notwendigkeit einer sparsamen Verwaltung muss sich die Zeitschrift vom Jahr 1948 an vollständig selbst erhalten können.» Zur Einnahmenbeschaffung wurde daher vorgesehen, auch Inserate (gedacht war insbesondere an Geschäftsinserate der Buchhaltungs- und Büromaterialbran- che) aufzunehmen, und die Erhöhung der Abonnentenzahl wurde als drin- gend erklärt. Der Aufruf bezüglich der Inserate scheint indessen ohne Echo geblieben zu sein, denn beim Durchblättern der darauffolgenden Jahrgänge lässt sich kein solches finden. Umso erfolgreicher ist offenbar die Werbung neuer Abonnenten verlaufen, meldet doch die Redaktion bereits Ende 1948 einen Zuwachs von 23 Prozent. In späteren Jahren wurde zwischen den beiden Kassen-Vereinigungen und dem BSV noch öfter die Frage von Inseraten in der ZAK/RCC aufgeworfen. Zur Diskussion standen vor allem Stelleninserate (offene Stellen, aber auch Stel- lengesuche). Viele Kassen befürworteten die Idee, einige «wichtige» Kassen äusserten aber Bedenken; man fürchtete die Gefahr der Abwerbung, Unkolle- gialität usw. Die Schwierigkeiten der Stellenbesetzung müssten, auch bei aus- getrocknetem Arbeitsmarkt, auf andere Weise behoben werden. Die ZAK als Hilfsmittel, Aufklärungs- und Arbeitsinstrument Die ZAK erfüllt neben ihrer eigentlichen Aufgabe als Informationsmittel für die Durchführungsstellen und die übrigen Abonnenten weitere nützliche Funktionen. So liefert sie die Grundlage zur Erstellung von Sonderdrucken, die dann als Arbeitsinstrument der Vollzugsorgane, zur weiteren Streuung der

Bei diesem Aufwand/Ertrags-Vergleich bleibt allerdings der Arbeitsaufwand der beteiligten Beamten ausser Betracht.

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Informationen oder zur praktischen Aufbewahrung und Dokumentation die- nen. Verschiedene Publikationen verdanken ihre Entstehung oder Weiter- verbreitung der ZAK. Auf dem Weg über die ZAK erscheinen regelmässig als Sonderdrucke - die Übersicht «Arten und Ansätze der Familienzulagen» - das Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse Als einmalige Publikationen aus der ZAK, die jedoch zum Teil noch jahrelang an Interessenten abgegeben werden konnten, sind u. a. erschienen: Aus der Werkstatt des BSV (1970) - Zehn Jahre IV (1970) - 25 Jahre AHV (1973) - Der jugendliche Behinderte in der IV (1974) - Zehn Jahre EL (1976) - Die Grundzüge der neunten AHV-Revision (1977) Der Sonderdruck «Wissenswertes für die Frau über den Leistungsbereich der AHV/IV» aus dem Jahrgang 1973 der ZAK hat sich später zu einer selbstän- digen Broschüre entwickelt, die in überarbeiteter Fassung noch heute zu be- ziehen ist. Anlässlich von Gesetzesrevisionen veröffentlicht die ZAK jeweils synoptische Gegenüberstellungen des alten und neuen Rechts, dies teils mit, teils ohne erläuternde Kommentare. Die Vollzugsorgane wie auch die «nichtamtlichen» ZAK-Leser können sich hiermit detailliert über die Gesetzesänderungen und oft auch über deren Hintergründe ins Bild setzen. In der Regel werden diese Gegenüberstellungen anschliessend als Sonderdrucke herausgegeben. Mehrere Separatdrucke mit zum Teil hoher Auflage waren dem Entwurf des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge in seinen verschiedenen Bera- tungsstadien gewidmet. In der Zeit zwischen 1970 und 1980 sind insgesamt rund 80 Separatdrucke aus der ZAK mit einer Totalauflage von ungefähr

170 000 Exemplaren erstellt worden.

Die ZAK dient als amtliches Informationsorgan nicht nur den Durch- führungsstellen, sondern auch den Nachrichtenagenturen oder einzelnen Journalisten als Fundgrube für ihre Arbeit. Auf diese Weise gelangen Auszüge aus Artikeln, statistische Daten, Rechnungsergebnisse der Sozialwerke sowie Stellungnahmen des Amtes an eine die ZAK-Leserschaft weit überschreitende Öffentlichkeit.

Wer sind die ZAK-Leser? Wie schon der Name der Zeitschrift sagt, richtet sich die ZAK in erster Linie an die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen sowie an die weiteren

305

Organe und Durchführungsstellen der Invalidenversicherung, der Ergän- zungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Ein Blick in die Abonnentenkartei zeigt jedoch, dass diese Adressaten heute nur noch gut die Hälfte der Leserschaft ausmachen. Die zweitstärkste Lesergrup- pe stellen die Firmen und Privaten, gefolgt von den mit der AHV/IV/EO zu- sammenarbeitenden Stellen. Ein beachtliches Kontingent geht sodann an Amtsstellen des Bundes sowie an kantonale und kommunale Verwaltungen. Im übrigen dürfte die Zahl der Leser jene der Abonnenten wesentlich überstei- gen, da die Zeitschrift in vielen Verwaltungen und Betrieben unter den Mitar- beitern zirkuliert.

ZAK-Abonnenten nach Hauptgruppen

ZAK RCC Total

Organe und Behörden der AHV/IV/EO 2303 943 3246 - davon AK und Zweigstellen (1769) (658) (2427) Firmen und Private 609 273 882 Mit der AHV/IV/EO zusammen- arbeitende Stellen (Revisionsstellen, gemeinnützige Institutionen, Eingliederungsstätten, Sonderschulen, FAK, Spitäler usw.) 472 170 642 Amtsstellen des Bundes 332 193 525 Kantonale und kommunale Amtsstellen 217 140 357 Ausland (Konsulate, Botschaften, Sozialversicherungsbehörden, internationale Ämter) 97 82 179 Diverse - Bundes-, National-, Ständeräte 64 36 100 - Verbände und Organisationen 99 36 135 - Presse 25 12 37 - Bibliotheken 15 15 30 - Austauschabonnemente 26 15 41 Total der Abonnenten 4259 1915 6174 Reserve EDMZ ca. 250 150 400 Gesamtauflage 4500 2050 6550

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Nebst den 179 aufgeführten Direktabonnenten im Ausland gehen auf indirek- tem Weg über das Departement für Auswärtiges weitere Zeitschriftenexem- plare in ferne Länder rund um die ganze Erde. So gelangt die amtlich-biedere ZAK in so exotische Städte wie Asuncion, Bangkok, Caracas, Djakarta, Iluayaquil, Karachi, Laurenco-Marques, Moskau, New Orleans, Osaka, Port-au-Prince, Quito, Seattle, Tegucigalpa, Wellington. Die französischspra- chige RCC wird auch in Beirut, Bombay, Casablanca, Dakar, Guatemala, Kapstadt, Lima, Rosario de Santa F, Ho-Chi-Minh-Stadt (früher Saigon), Shanghai, Tananarive und in Valparaiso gelesen! Die schweizerische AHV fin- det somit weltweit Beachtung.

Im vorliegenden Beitrag war die Rede von gelegentlichen Ausnahmen zu der Wahrung der Anonymität der Textautoren. In diesem Sinne seien hier einmal zwei Mitarbeiter des BSV erwähnt, die seit vielen Jahren die Herausgabe der ZAK/RCC ermöglichen durch ihr Mitwirken bei der Gesamtredaktion, der Gestaltung und der Betreuung der mannigfaltigen technischen Belange: Ren Meier und Dr. Jean-Jacques Joho. Sie übrigens sind es, denen wir die Idee und Realisierung dieses Beitrages verdanken. A. Granacher

307

Die Invalidenversicherung von 1960 bis 1980

2. Teil

Die Renten und die Hilfiosenentschädigungen

Wann entsteht der Rentenanspruch? Im allgemeinen entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig war. Ferner setzt der Rentenanspruch eine Invalidität von mindestens 50 Pro- zent oder im Härtefall, d. h. bei bescheidenen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen, von mindestens 33Y3 Prozent voraus. Die Rentenarten Die IV kennt folgende Arten von Renten (in Klammern das Verhältnis zum Betrag der einfachen Rente): - Einfache Invalidenrenten (100%), für Männer und Frauen ab dem vollen- deten 18. Altersjahr bis zum zurückgelegten 65. bzw. 62. Altersjahr. Ehepaar-Invalidenrenten (150 07o), wenn die Ehefrau des Invaliden das 62. Altersjahr vollendet hat oder ebenfalls mindestens zur Hälfte invalid ist. - Zusatzrenten für die Ehefrau (30%), wenn sie nicht invalid und 18- bis 62jährig ist. - Einfache Kinderrenten (4017o), wenn ein Elternteil eine 1V-Rente bezieht. - Doppel-Kinderrenten (60 076), wenn beide Eltern invalid sind oder wenn nur noch ein invalider Elternteil lebt. Alle diese Renten gelangen je nach Invaliditätsgrad- als ganze oder als halbe Renten zur Auszahlung. Im übrigen unterscheidet die IV zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Renten. Anspruch auf ordentliche Renten haben die Versicherten, die bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Ausserordentliche Renten stehen in der Schweiz wohnenden Schweizer Bürgern und gewissen Ausländern zu, die keinen Anspruch auf ordentliche Renten erworben haben oder deren ordentliche Rente kleiner wäre als die aus- serordentliche. Leistungsverbesserungen seit 1960 Die Rentenregelung wurde insbesondere in folgenden Punkten ganz wesent- lich verbessert:

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- Härtefalirente bei 33V3 Prozent Invalidität (früher 40%); - Herabsetzung des Mindestalters für Rentenberechtigung von 20 auf 18 Jahre; - Herabsetzung der Wartezeit bei Teilarbeitsfähigkeit bis 50 Prozent von 540 bzw. 450 auf 360 Tage; - Erhöhung der Mindestrente für Geburts- und Frühinvalide um 1/3; - Keine neue Wartezeit von einem Jahr, wenn Invalidität innert 3 Jahren nach Aufhebung der Rente wieder auflebt; - Erhöhung von der halben zur ganzen Rente schon nach dreimonatiger und nicht erst nach 12monatiger Verschlechterung. Die Rentenansätze sind seit 1960 wie folgt angestiegen:

Minimum Maximum der einfachen Rente

1960 75 155

1969 (7. AHV-Revision) 200 400

1973 (8. AHV-Revision) 400 800

1980 550 1100

Die Arbeiterlöhne erhöhten sich von 1960 bis 1980 um über 300 Prozent, und die Lebenskosten verdoppelten sich. Real haben sich die Renten somit unge- fähr um das Dreifache erhöht (s. a. Grafik 3). Seit der neunten AHV-Revision ist der Bundesrat verpflichtet, die 1V-Renten wie die AHV-Renten periodisch - in der Regel alle zwei Jahre -an die Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Aus der Grafik 3 ergibt sich das scheinbar widersprüchliche Ergebnis, dass der Durchschnitt der ausserordentlichen Renten seit einigen Jahren höher ist als jener der ordentlichen Renten. Die Erklärung liegt darin, dass bei den ausser- ordentlichen Renten ein grösserer Anteil an Hauptrenten (d. h. einfache und Ehepaarrenten) und zudem mehr ganze als halbe Renten enthalten sind. Bei den ordentlichen Renten ist der Anteil der (niedrigeren) Zusatzrenten grösser, wodurch der Durchschnitt - trotz höherer Hauptrenten -kleiner ausfällt.

Entwicklung der Zahl der Rentenbezüger, Gesamtaufwand für die Renten, Anteile der 1V-Rentner in den Kantonen Aus Grafik 4 lässt sich die Entwicklung der Zahl der Rentenbezüger seit 1960 anschaulich ersehen. Wurden im Jahre 1962 noch rund 100000 Rentner gezählt (Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher Renten gesamthaft), so waren es im Jahre 1980 deren 254000.

Entwicklung der jährlichen Durschnittsrenten der IV 1962-1980 (in der Schweiz und im Ausland) Grafik 3 h.

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405

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310

Entwicklung der IV-Rentenbezüger 1960-1980 (in der Schweiz und im Ausland) Grafik 4

Bezüger ordentlicher Renten Isezuger ausserordentlicher Renten

311

Die Aufwendungen der IV für die Rentenzahlungen entwickelten sich wie folgt:

Jahr 1962 1968 1974 1980

Aufwendungen in Mio Franken 121,2 217,1 819,0 1374,1

Im Durchschnitt entfallen auf 1000 Einwohner 16,7 IV-Hauptrenten. Die Ver- hältnisse in den Kantonen sind verschieden. Die Zahl der Renten auf 1000 Ein- wohner schwankt von 9,9 (Zug) bis 28,1 (Tessin). Für die grossen Unterschiede sind nach eingehenden Untersuchungen in erster Linie unterschiedliche wirt- schaftliche, soziologische und demographische Verhältnisse die Ursache. Die HiJflosenentschädigung Invalide Versicherte, die hilflos, d. h. dauernd auf die Hilfe Dritter oder eine persönliche Überwachung angewiesen sind, haben unabhängig von einer -

allfälligen 1V-Rente Anspruch auf Hilfiosenentschädigung. Je nach dem -

Grad der Hilflosigkeit erreicht die Entschädigung 20, 50 oder 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Vollrente (d.h. gegenwärtig 110/275/440 Fr. im Monat). Die Zahl der Bezüger und die Entwicklung des Kostenaufwandes für die Hilf- losenentschädigungen gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor.

Jahr 1962 1968 1974 1980

Zahl der Bezüger 4594 6384 * 10036 Aufwendungen in Mio Franken 3,2 6,8 22,6 34,7 * Die Bezügerzahlen sind 1974 nicht erhoben worden;

1977 wurden 10272 Bezüger von IV-Hilfiosenentschädigungen gezahlt

Die Förderung der Invalidenhilfe Die IV verfügt mit Ausnahme der Regionalstellen, denen die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung übertragen ist, zur Durchführung der Eingliede- rungsmassnahmen über keine eigenen Anstalten und Werkstätten. Dieses System beruht auf dem Vertrauen in die Initiative der Kantone und Gemein- den und der privaten Institutionen. Dagegen fördert die Versicherung die In- itiative durch Gewährung von Beiträgen an die Einrichtung, die Erneuerung und Erweiterung sowie den Betrieb von öffentlichen und gemeinnützigen pri- vaten Anstalten und Werkstätten sowie Wohnheimen für Invalide; im weiteren

312

unterstützt sie die Organisationen der privaten Invalidenhilfe und die Aus- bildungsstätten für Fachpersonal. Die Bau- und Einrichtungsbeiträge Damit die IV ihren Hauptzweck, die Eingliederung der Behinderten, erfüllen kann, fördert bzw. erleichtert sie die Einrichtung, den Ausbau und die Er- neuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werk- stätten, die in wesentlichem Umfange Eingliederungsmassnahmen durch- führen. Die Beiträge der IV erreichen in der Regel einen Drittel der anrechen- baren Kosten; wo ein besonderes Interesse besteht, kann der Beitrag bis auf die Hälfte erhöht werden. Aus der folgenden Tabelle sind die für die verschiedenen Kategorien von Behinderteneinrichtungen von der IV erbrachten Baubeiträge ersichtlich. Die Grafik 5 macht die Entwicklung dieser Aufwendungen optisch besser erfass- bar und vermittelt zudem die Anzahl der Beitragszusicherungen in den Stich- jahren.

Ausgerichtete Baubeiträge nach Kategorien Tabelle 4 Art der Einrichtungen Ausgerichtete Baubeiträge in Mio Franken

1962 1968 1974 1980

Sonderschulen und Anstalten für hilflose Minderjährige 0,6 11,9 39,0 27,6 Anstalten zur Durchführung beruf- licher Eingliederungsmassnahmen 0,7 1,7 3,1 0,3 Anstalten zur Durchführung medi- zinischer Eingliederungsmassnahmen - 0,5 3,5 2,4 Geschützte Werkstätten 0,02 3,1 25,3 35,9 Wohnheime 0,02 0,5 4,6 6,0

Insgesamt 1,4 17,7 75,5 72,2

Bis zum Jahre 1980 hat die IV den beachtlichen Betrag von 768 705 323 Fran- ken an Bau- und Einrichtungsbeiträgen ausgerichtet. Hievon entfielen rund die Hälfte auf die Sonderschulen, gut ein Drittel auf die geschützten Werkstät- ten und der Rest auf die Anstalten zur beruflichen und medizinischen Einglie- derung sowie auf Wohnheime.

313

A usbezahlte Bau- und Einrichtungsbeiträge und Zahl der Beitragszusicherungen Grafik 5

50

00

50

00

50

00

50

1962 1968 1974 1980

Baubeiträge in Mio Franken Anzahl Beitragszusicherungen LU 0--0

Dank der finanziellen Unterstützung durch die IV kann heute der Bedarf an Plätzen zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen als gedeckt betrachtet werden. Das gleiche gilt für die Sonderschulen. Hingegen sind wei- tere Plätze für die Beschäftigung und Unterbringung Schulentlassener bereit- zustellen, welche in der offenen Wirtschaft und Gesellschaft nicht eingeglie- dert werden können. Zudem besteht noch ein grosser Mangel an Wohn- und Arbeitsplätzen für nicht mehr hospitalisierungsbedürftige Psychischkranke. Neuerdings entsteht ausserdem ein zunehmender Bedarf an Plätzen zur sozia- len und beruflichen Eingliederung von alkohol- und drogengeschädigten Jugendlichen und Erwachsenen.

Die Betriebsbeiträge Die von der IV subventionierten Einrichtungen erhalten zudem Betriebsbei- träge, wenn ihre Kosten nicht schon anderweitig (z. B. durch die Sonderschul-

314

beiträge, die Beteiligung der Kantone, Gemeinden, Eltern usw.) gedeckt wer- den. Dank den Betriebsbeiträgen wird es vielen Institutionen erst möglich, einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu führen. Auch werden hiermit die Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider in die Lage versetzt, zu konkurrenzfähigen Bedingungen zu produzieren, indem ihnen die IV die Mehrkosten ersetzt, die aus der Beschäftigung Behinderter entstehen. Im Jahre 1980 verteilten sich die Betriebsbeiträge von insgesamt 177 Mio Fran- ken wie folgt auf die 897 subventionierten Institutionen: Sonderschulen 405, Anstalten für die berufliche Eingliederung 59, Anstalten für die medizinische Eingliederung 34, geschütze Werkstätten 208, Wohnheime 191.

Aus der folgenden Tabelle geht die Entwicklung seit 1962 hervor. Tabelle 5 Art der Einrichtungen Ausgerichtete Betriebsbeiträge in Mio Franken

1962 1968 1974 1980

Sonderschulen und Anstalten für hilflose Minderjährige 1,8 10,6 41,0 106,7 Anstalten zur Durchführung beruf- licher Eingliederungsmassnahmen 0,1 0,7 3,1 4,6 Anstalten zur Durchführung medi- zinischer Eingliederungsmassnahmen 0,1 0,6 5,4 7,0 Geschützte Werkstätten 0,3 2,0 9,7 33,5 Wohnheime (ab 1973) 5,1 25,3

Insgesamt 2,3 13,9 64,3 177,1

Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal In unserem Lande besteht eine Vielzahl von Organisationen und sie sind zu- -

meist wesentlich älter als die IV -‚ die sich für die Interessen der Behinderten einsetzen, die sie beraten und unterstützen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Eingliederung der Invaliden. Die IV erleichtert die Arbeit dieser Organisationen insbesondere durch die Übernahme eines Grossteils der Kosten (ca. 80 07o) für die Beratung und Betreuung von Invali- den und ihrer Angehörigen, für die Durchführung von Kursen (z. B. Sport- kurse) und für die Aus- und Weiterbildung des Personals der Invalidenhilfe. Grundlage für diese Leistungen ist Artikel 74 des 1V-Gesetzes.

IL

Beiträge gemäss Artikel 74 IVG (in Franken) Tabelle 6 Beiträge für 1962 1968 1974 1980

Kurse - für Invalide und Angehörige' 100000 480000 1130000 2400000 - zur Aus- und Fortbildung von Fachpersona12 20000 240000 190000 840000 Ausbildungsstätten für Fachpersonal2 170000 1000000 3400000 10000000 Beratungsstellen und Sekretariate 780 000 2230000 8400000 20240000

Total 1070000 3950000 13120000 33480000 1 Z.B. Abseh- und Weiterbildungskurse für Gehörlose und Schwerhörige, Kurse für die För- derung von Geistesschwachen, Kurse zur Beratung der Eltern behinderter Kinder usw. 2 Als Fachpersonal gilt: - Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Minderjähriger und die Betreu- ung hilfloser Minderjähriger, - Personal für die Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Beschäf- tigung und Freizeitgestaltung Invalider, - Personal für die Durchführung von Beschaftigungs- und Arbeitstherapie im Rahmen der Eingliederung Invalider.

C. Die Organe und die Durchführungsstellen der IV

Die IV lehnt sich in verwaltungstechnischer und organisatorischer Hinsicht eng an die AHV an. So werden die Ausgleichskassen der AHV auch für die Aufgaben der IV herangezogen. Als spezifische 1V-Organe wurden die IV- Kommissionen und die IV-Regionalstellen geschaffen. Die eigentliche Durch- führung der Eingliederungsmassnahmen dagegen ist abgesehen von der -

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung durch die IV-Regionalstellen ver- -

sicherungsfremden Institutionen übertragen. Die Versicherung ist somit auf das Zusammenwirken privater und öffentlicher Stellen angewiesen.

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Die Organe und ihre Aufgaben

Die 1V-Kommissionen In jedem Kanton besteht eine 1V-Kommission; daneben hat der Bund zwei Kommissionen (eine für die Bundesverwaltung und die Bundesanstalten sowie eine für die Versicherten im Ausland). Eine Kommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, nämlich einem Arzt, einem Eingliederungsfachmann, einem Fachmann des Arbeitsmarktes, einem Juristen und einem Fürsorger (Sozialarbeiter). Aufgaben der 1V-Kommissionen, denen für die administra- tiven Arbeiten ein Sekretariat zur Seite steht, sind u. a. die Abklärung der Ein- gliederungsfähigkeit, die Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen, die Bemessung der Invalidität, die Überwachung der Durchführung. Zahlreiche Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind, werden im Interesse einer raschen Erledigung durch Präsidial- beschluss entschieden. Seit einiger Zeit sind in verschiedenen Regionen zusätzlich medizinische Abklärungsstellen, sogenannte MEDAS, geschaffen worden, die im Rahmen bestehender medizinischer Institutionen (Spitäler) arbeiten. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Behinderten, wenn ihr Fall schwierig zu begut- achten ist, zu ihren gesetzlich vorgesehenen Leistungen kommen oder dass ungerechtfertigte Forderungen abgewiesen werden. Drei solche Abklärungsstellen (Basel, St. Gallen und Luzern) sind bereits in Funktion, weitere sollen folgen. Die IV-Regionalstellen Die IV-Regionalstellen üben die Funktion von Abklärungs-, Beratungs- und Arbeitsvermittlungsstellen im Bereich der Eingliederung Behinderter aus. Es existieren heute 13 Regionalstellen, die teils in einem, teils in mehreren Kan- tonen (Regionen) tätig sind. Sie arbeiten mit den öffentlichen Arbeitsämtern zusammen und konsultieren nötigenfalls Spezialstellen der privaten und öffentlichen Invalidenhilfe. Die Entscheidungsbefugnisse liegen bei den IV- Kommissionen. Die Ausgleichskassen Die Ausgleichskassen -26 kantonale, 2 solche des Bundes und 76 Verbands- kassen - eröffnen den Versicherten die Entscheide über die ihnen zustehen- den Ansprüche und richten ihnen allfällige Renten, Hilfiosenentschädigungen oder Taggelder aus. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Sie sorgt für die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmassnahmen der

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Durchführungsstellen, besorgt die Abrechnung mit den Ausgleichskassen und führt das Versichertenregister. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Das BSV hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Eingliederungs- massnahmen, die Geld- und Sachleistungen nach einheitlichen Grundsätzen zugesprochen werden. Zu diesem Zweck erlässt es Weisungen und überprüft periodisch die Geschäftsführung der 1V-Organe sowie laufend die Rechtspre- chung der erstinstanzlichen Gerichte. Die rechtsprechenden Organe Die Rechtspflege in der IV ist grundsätzlich gleich geordnet wie in der AHV. Gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen kann Beschwerde an eine erst- instanzliche (kantonale) Rekursbehörde der AHV und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden. Die Entwicklung des Geschäftsumfangs und der Personalbestände bei den 1V-Organen Die Arbeitsbelastung der TV-Organe lässt sich anhand der Zahl der eingegan- genen Anmeldungen und jener der behandelten Geschäfte anschaulich darstel- len. Im Rückblick zeigt sich ein steter Anstieg der Anmeldungen bis auf 83 517 im Jahre 1975; seither haben sich die Neuanmeldungen Jahr für Jahr zurück- gebildet bis auf 55 721 im Jahre 1980. Bei den erledigten Geschäften wurde der Höchststand 1976 mit 198 803 erreicht.

Eingegangene und behandelte Geschäfte sowie Personalbestände bei den 1V-Kommissionen bzw. IVK-Sekretariaten Tabelle 7 Jahr 1962 1968 1974 1980

Eingegangene Anmeldungen 41617 63610 76697 55721 Behandelte Geschäfte' 85804 136077 178364 163762 - davon Hilflosen- entschädigungen der AHV - 4300 5 108 Personalbestand der IVK-Sekretariate * 270 357 455

1 Da eine Anmeldung in der Grosszahl der Fälle mehr als einen Beschluss auslöst, ist die Zahl der behandelten Geschäfte wesentlich höher als die Zahl der Anmeldungen; zum Teil handelt es sich auch um die Aufarbeitung von Pendenzen aus früheren Jahren.

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Wegen des grossen Anfalles der Geschäfte wurden schon in den sechziger Jah- ren Anstrengungen unternommen, die Verwaltungsinfrastruktur zu verbes- sern. Zudem wurde anlässlich der ersten Gesetzesrevision mit Wirkung ab

1968 die Möglichkeit der Präsidialbeschlüsse geschaffen. So kann der Korn-

missionspräsident oder der Vizepräsident in den Fällen, wo ein Anspruch ein- deutig gegeben oder nicht gegeben ist, allein Beschluss fassen. Heute werden rund 90 Prozent der IVK-Beschlüsse in diesem vereinfachten Verfahren gefasst. Eine Aufgliederung der Kommissionsbeschlüsse nach ihrer Art zeigt, dass hier die Renten kein so starkes Übergewicht gegenüber den Eingliederungsmass- nahmen haben wie bei der kostenmässigen Aufteilung. Eine Erhebung vom zweiten Halbjahr 1978 ergab folgende Prozentanteile der verschiedenen Lei- stungsarten an den gesamten IVK-Beschlüssen:

Tabelle 8 Beschlüsse der 1V-Kommissionen Anteil in Prozenten

Sonderschulung 9,5 Berufliche Massnahmen 3,5 Medizinische Massnahmen 27,5 Hilfsmittel 12,0 Renten 35,5 Hilfiosenentschädigungen 4,5 Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige 0,5 Sonstige Massnahmen, vorab Abklärungen 7,0 100,0

Für berufliche Massnahmen stehen den 1V-Kommissionen die 1V-Regional- stellen beratend zur Seite. Deren Geschäftslast entwickelte sich ungefähr im gleichen Verhältnis wie jene der 1V-Kommissionen: die Zahl der Geschäfte hat sich gegenüber den Anfangsjahren annähernd verdoppelt, wobei auch hier der Beharrungszustand nun erreicht zu sein scheint. Bei stagnierendem Bestand der Geschäfte ist jedoch die Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen nach dem wirtschaftlichen Einbruch in der Mitte der siebziger Jahre schwieriger geworden.

Die Tabelle 9 gibt einen Überblick über die Geschäftsentwicklung und die Per- sonalbestände bei den IV-Regionalstellen.

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Eingliederungsfälle und Personalbestände bei den IV-Regionalstellen Tabelle 9 Jahr 1962 1968 1974 1980

Eingegangene Dossiers 9054 13752 14483 15121 Erledigte Dossiers 8352 13 012 13 429 15 208 Personalbestand* 68 107 148 154 * Ursprünglich bestanden 10 IV-Regionalstellen; weitere Stellen wurden wie folgt gegründet

1963 Regionalstelle Aarau, 1969 Neuenburg, 1973 Sitten.

Einige Zahlen zur Rechtsprechung in der IV Die IV ist der weitaus wichtigste «Klient» bei den für die Sozialversicherungen zuständigen Gerichten. Der Anteil der 1V-Urteile beim Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht (EVG) erreichte im Jahre 1980 54 Prozent (die AHV war mit nur 19 Prozent am zweitstärksten vertreten).

Erst- und letztinstanzliche Entscheide in der IV Tabelle 10 Jahr 1962 1968 1974 1980

Erstinstanzliche Entscheide 2439 2387 3192 7911 Urteile des EVG 385 300 406 738

Aus dem Vergleich der erst- mit den letztinstanzlichen Entscheiden lässt sich feststellen, dass jeweils 10 bis 15 Prozent der Streitfälle vor die letzte Instanz gezogen werden. Die auffallend hohe Zahl erstinstanzlicher Entscheide im Jahre 1980 ist auf den verstärkten Abbau der Pendenzen bei der Rekurs- kommission für im Ausland wohnende Personen zurückzuführen.

Von der Ubersicht «Die IV von 1960 bis 1980» erscheint im September ein Sonderdruck. Dem vorliegenden ZAK-Heft liegt ein Bestellschein bei.

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Durchführungsfragen

Die AHV/ 1V-rechtliche Stellung der Ehefrauen und Kinder von Versicherten im Ausland (Ergänzung zu Rz 233 der AHV-Mitteilungen Nr. 104 bzw. ZAK 1981 S. 242)

1. Ehefrauen

1.1 Ehefrauen von Versicherten, die in der Schweiz arbeiten

(Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) Üben Versicherte mit Wohnsitz im Ausland eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus (z. B. als Grenzgänger oder Saisonnier), so ist ihre Ehefrau in der schweizerischen AHV/IV nicht obligatorisch versichert', es sei denn, dass diese selbst eine der in Artikel 1 Absatz 1 AHVG aufgeführten Bedingungen erfüllt, indem sie entweder einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder selbst eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt, oder als Schweizer Bürgerin im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird.

1.2 Ehefrauen von Versicherten, die im Auslandfür einen Arbeitgeber

mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG) Welche Arbeitnehmer gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung als obli- gatorisch versichert gelten, wurde in der AHV-Mitteilung Nr. 104 vom 29. Mai

1981 (ZAK 1981 S.242) erläutert. Auch in diesen Fällen ist ihre Ehefrau nicht

obligatorisch mitversichert2, es sei denn, dass sie selbst eine der unter Ziffer

1.1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

Zu dieser Gruppe gehören insbesondere auch die Ehefrauen von Mitgliedern des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Personals im Aus- land.

Siehe Urteil des EVG vom 26. 10. 1978 in ZAK 1979 S. 216 2 Siehe Urteil des EVG i. Sa. M.C. auf Seite 337 dieses Heftes

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1.3 Ehefrauen von entsandten Arbeitnehmern im Sinne

der Sozialversicherungsabkommen Wer als Entsandter gilt, ist ebenfalls in Rz 233 der oben erwähnten AHV- Mitteilung erläutert worden. Auch seine Ehefrau ist nicht obligatorisch in der schweizerischen AHV/IV mitversichert, es sei denn, dass sie selbst eine der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Ausnahme:Ehefrauen jener Arbeitnehmer, die von einer schweizerischen Firma nach Norwegen entstandt werden, sind in der schweizerischen AHV/IV obligatorisch mitversichert, sofern sie in Norwegen nicht selbst eine Erwerbs- tätigkeit ausüben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Abkommens mit Norwegen vom 21.2.1979).

1.4 Ehefrauen von freiwillig versicherten Auslandschweizern

(Art. 2 AHVG) Im Gegensatz zu den vorgenannten Personengruppen sind die Ehefrauen frei- willig versicherter Auslandschweizer in der AHV/IV von Gesetzes wegen mit- versichert. Ehefrauen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, haben jedoch eine eigene Beitrittserklärung abzugeben (Rz 8 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer).

1.5 Empfehlung

Den Ehefrauen schweizerischer Nationalität, die nach den obigen Darlegun- gen wohl mit einem obligatorisch Versicherten verheiratet, aber selbst nicht versichert sind, wird der Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ausland- schweizer dringend empfohlen. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, so bewirkt dieser Beitritt für sie keine Beitragspflicht, verhindert aber Versicherungs- lücken, die den späteren Rentenanspruch beeinträchtigen können, und sichert ihre Ansprüche gegenüber der IV für den Fall einer Invalidität. Der Beitritt ist gegenüber der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung zu erklären, und zwar spätestens innert eines Jahres seit Vollendung des 50. Altersjahres oder seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

2. Minderjährige Kinder

2.1 Versicherungsrechtliche Stellung

Die versicherungsrechtliche Stellung der minderjährigen Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist nur in der IV von Bedeutung. Kinder schweizerischer Nattö- nalität haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten, und zwar auch dann, wenn ihre Eltern im Ausland wohnen

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oder selbst nicht versichert sind. Ist beim Eintritt der Invalidität ihr Vater oder ihre Mutter obligatorisch oder freiwillig versichert, so können Eingliederungs- massnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden, sofern es die persönlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten angezeigt erscheinen lassen (Art. 9 Abs. 2 IVG). Ein Anspruch auf 1V-Renten oder auf entsprechende Fürsorgeleistungen kann frühestens nach Vollendung des 18. Altersjahres entstehen, doch müssen min - derjährige Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland zu diesem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung angehören. Ausnahme: Kinder von Arbeitnehmern, die von einer schweizerischen Firma nach Norwegen entsandt werden, sind in der schweizerischen IV obligatorisch mitversichert.

2.2 Empfehlung

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung wird allen Jugendlichen schweizeri- scher Nationalität bei Vollendung des 18. Altersjahres empfohlen im Hinblick auf einen möglichen Invaliditätsfall. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht gleichwohl erst mit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters- jahres. Auch hier ist der Beitritt gegenüber der schweizerischen Auslands- vertretung zu erklären, wobei bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung abgeben muss.

Verwendung von Magnetband-Kassetten im Verkehr mit der Zentralen Ausgleichsstelle' Gemäss Rz 5 und 25 sowie Anhang 1 Ziffer 3 der Weisungen für den Daten- austausch mit magnetisierten Datenträgern auf dem Gebiet des zentralen Ver- sichertenregisters (Drucksache 318.106.03) war die Verwendung von Magnet- band-Kassetten bisher ausgeschlossen. Aufgrund der positiven Erfahrungen bei der Verwendung von Kassetten auf andern Gebieten kann nun dieser Vor- behalt aufgehoben werden. Die genannten Weisungen gelten ab sofort unein- geschränkt auch für den Datenaustausch mit Magnetband-Kassetten.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 105.

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Medizinische Abklärungen in Rentenfällen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 51.3 ff.; Kreisschreiben «Medizinische Abklä- rungen in Rentenfällen>,, Dok. 30.863; Mitteilung betreffend Eröffnung MEDAS Luzern, Dok. 33.228; 1V-Mitteilungen Nr. 204, Rz 1434 und Nr. 210, Rz 1464)

Die Wartezeiten für Abklärungen in einer MEDAS betragen gegenwärtig bis zu einem Jahr. Weil je länger diese Wartezeit dauert - die Eingliederung -

der Versicherten schwieriger wird und Rentenbegehren nicht behandelt werden können, sind diese Wartezeiten unbedingt zu verkürzen. Eine Massnahme zur Abhilfe besteht in der geplanten personellen Verstärkung der bestehenden MEDAS sowie in der Absicht, in nächster Zeit zwei neue MEDAS zu eröffnen (Bellinzona und Lausanne). Anderseits soll durch Sofortmassnahmen eine Entlastung der bestehenden MEDAS erreicht werden. Es sei an Rz 1464 der 1V-Mitteilungen erinnert, wonach die MEDAS nur eingesetzt werden sollen, wenn ihre Mitwirkung unerlässlich ist. Die Ärzte der TV-Kommissionen sollten noch vermehrt Spitäler und Spezialärzte dazu bewegen, dass sie für die IV nach der Art von ständigen Vertrauensarztstellen mit ungefähr der gleichen Technik, wie sie in den MEDAS gebräuchlich ist, Abklärungen durchführen. Zu beachten ist bei solchen Abklärungsaufträgen, dass sie mit dem Formular «Auftrag für eine medizinische Abklärung» (Form. 318.535) zu erteilen sind, weil nur dieses die erforderliche gezielte Fragestellung enthält. Für die Zuweisung an eine MEDAS gelten folgende Kriterien: Als geeignet gelten Versicherte, bei denen mehrere Organe oder Organsysteme gesamthaft beurteilt werden sollten, also z. B. Versicherte mit gemischt intermedi- zinisch-orthopädischen oder orthopädisch-neurologischen Problemen; - Fälle, in denen keine brauchbaren medizinischen Unterlagen vorhanden sind und die Arbeitsunfähigkeit nicht anderswo beurteilt werden kann; - Fälle, in welchen keine Stellungnahme des Arztes zur Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sondern z. B. nur die Diagnose gestellt wurde; - Versicherte, über die bereits mehrere stark voneinander abweichende medi- zinische Begutachtungen vorliegen. Als ungeeignet für eine MEDAS-Untersuchung gelten dagegen in der Regel - Versicherte, bei denen eine anderweitige Begutachtung (z. B. durch einen Spezialarzt oder in einem Spital) zu ausreichenden Ergebnissen führen kann; - Patienten, welche beispielsweise sowohl somatisch als auch psychiatrisch eingehend untersucht wurden. Hier ist es Aufgabe des Arztes der IV- Kommission, die Synthese zu erarbeiten; - Fälle, in denen das Umfeld (beruflich, sozial) noch nicht abgeklärt ist;

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- Rentenbezüger, welche seit mehreren Jahren bereits eine Rente erhalten (Eingliederungschancen sehr gering). - Versicherte, welchen auf ungenügend erhärteten Grundlagen eine Rente zugesprochen wurde, die jetzt aufgehoben werden soll, obwohl keine Ver- änderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse anzunehmen ist. Gerade die zuletzt erwähnten Fälle zeigen, welche Bedeutung einer genauen Abklärung zukommt, bevor eine Rente zugesprochen wird. Sind bei einer ein- mal gewährten Rente weder die Voraussetzungen für eine Revision (veränderte Verhältnisse) noch für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung (u. a. zweifellose Unrichtigkeit) erfüllt, kann diese auch nach einer MEDAS- Abklärung in der Regel nicht korrigiert werden. Bei der Zuweisung von Patienten an eine MEDAS ist folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken: - Dem Gutachtensauftrag sind sämtliche wesentlichen Unterlagen beizulegen (alle medizinischen Akten, aber auch Ergebnisse der Abklärungen an Ort und Stelle, Regionalstellen- und Arbeitgeberberichte, Beschlussesmitteilun- gen usw.; vgl. 1V-Mitteilungen Rz 1434); - Dem Gutachter sind alle für die Begutachtung erforderlichen Hinweise zu geben und vom Kommissionsarzt auf dem Auftragsformular (Form. 318.535) die Fragen zu stellen, deren Beantwortung für die Beschluss- fassung erforderlich ist (vgl. 1V-Mitteilungen Rz 1434); - Den MEDAS ist vom Beschluss der 1V-Kommission über begutachtete Ver- sicherte Kenntnis zu geben, indem ihnen eine Kopie der Beschlussesmittei- lung (Form. 318.600) zugestellt wird. Ferner sollten die MEDAS auch über den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens orientiert werden (Ko- pie des erstinstanzlichen Entscheids bzw. EVG-Urteils an die MEDAS). - Leistungsbegehren dürfen nicht mit dem Hinweis auf das Resultat der MEDAS-Untersuchung abgelehnt werden, indem beispielsweise der Ver- fügungstext folgendermassen formuliert wird: «...Die Abklärungen in der MEDAS haben ergeben, dass Sie nicht zur Hälfte invalid sind. Somit steht Ihnen keine 1V-Rente zu .» Das Gutachten stellt wie die übrigen Akten . .

nur eine Entscheidgrundlage dar, und der Beschluss liegt allein in der Ver- antwortung der 1V-Kommission. - Schliesslich sei daran erinnert, dass die Dauer der Abklärungen in der Re- gel nicht mehr als eine Woche, höchstens aber 30 Tage betragen darf (vgl. Dok. 30.863 (<Medizinische Abklärung in Rentenfällen», Ziff. 3). Über- steigt die Untersuchungsdauer eine Woche, so ist dies vom MEDAS-Arzt bzw. von der 1V-Kommission zu begründen.

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Hinweise

Die AHV an der Mustermesse Bereits zum zweitenmal konnte sich in diesem Jahr der Besucher der Schwei- zer Mustermesse - 25. April bis 4. Mai 1981 über Fragen aus AHV, IV, -

EO und EL informieren. Ermutigt durch die positiven Erfahrungen vom letz- ten Jahr (vgl. ZAK Nr. 8/9 1980, S. 484) entschlossen sich die kantonalen und Verbandsausgleichskassen der Nordwestschweiz, erneut mit einem Informa- tionsstand aufzuwarten. Mitgemacht hat diesmal auch die Ausgleichskasse des Kantons Jura. Am Informationsstand wurden ungefähr 2150 Auskünfte erteilt. Mit ungefähr

45 Prozent standen die Fragen über Renten und deren Berechnung im Vorder-

grund. Etwa 25 Prozent der Auskünfte entfielen auf allgemeine Fragen, 12 Prozent speziell auf die IV, 10 Prozent auf das Gebiet der Beiträge; EO und EL teilen sich in den Rest. Einige Dutzend Besucher nützten die Gelegenheit, um sich über die geltende Ordnung oder die Administration zu beklagen; alle haben geduldige und verständnisvolle Zuhörer gefunden. Die erfreuliche Fre- quenz des Standes darf massgeblich auf die breitgestreute Bekanntgabe durch Presse, Radio und Fernsehen zurückgeführt werden. Die beteiligten Kassen hoffen, es sei wiederum gelungen, einigen Versicherten die Schwellenangst zum AHV-Apparat zu nehmen. Auch diesmal war mit der Übung ein beträchtlicher Aufwand verbunden. In der Vorbereitungsphase konnte man sich zwar zu einem guten Teil auf die letztjährigen Erfahrungen abstützen. Am Stand selbst waren jedoch dauernd sechs Personen anwesend, wobei darauf geachtet werden musste, dass stets das ganze Sortiment abgedeckt und auch die Bereitschaft gewährleistet war, in französischer Sprache Auskunft zu geben. Engagiert waren insgesamt um die

50 qualifizierte Kassenfunktionäre. Der Einsatz am Informationsstand wäh-

rend eines ganzen Tages ist ziemlich anstrengend, aber unter verschiedenen Gesichtspunkten auch sehr lohnend: stimulierende Abwechslung, Weiterbil- dung, gegenseitiges Kennenlernen, persönlicher Kontakt mit einer Vielzahl von Versicherten. Die «Arbeitsplätze» am Stand waren recht begehrt; nicht alle Interessenten konnten berücksichtigt werden. An der nächstjährigen Schweizer Mustermesse (17. bis 26. April 1982) wollen die Ausgleichskassen der Nordwestschweiz wiederum mit dabei sein. Namens der kantonalen und der frerbandsausgleichskassen der Nordwestschweiz: Dr. H. Münch

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Fachliteratur

Baumeler Brigitt: Medien zum Thema Behinderung. Ein Katalog über Filme, Ton- bänder, Tonbildschauen, mit Inhaltsangaben und didaktischen Hinweisen. 245 S. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern, 1981.

Behinderte mit uns - einander verstehen, miteinander leben. Referate, Berichte und Vorschläge von einer Studien- und Arbeitstagung, veranstaltet vom Forum Davos und der Pro Infirmis, 22-24. Januar 1981. In «Pro Infirmis», Fachblatt für Rehabilita- tion, Heft 2/3, 1981, S. 57-252. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach, 8032 Zürich.

Charles Jean-Fran9ois: Non-utilisation et abus des services et prestations en matire de securite sociale. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 2 / 1981, S. 126-142. Verlag Stämpfli, Bern.

Hächler Elisabeth, Dähler Eva: Der geistig Behinderte, unser Mitmensch. Die soziale Integration der geistig Behinderten unter besonderer Berücksichtigung des praktisch bildungsfähigen geistig Behinderten. 62 S. Diplomarbeit an der Teilzeitschule der Vereinigten Schulen für Sozialarbeit Bern und Gwatt. Bern, 1980.

Jantzen Wolfgang: Geistig behinderte Menschen und gesellschaftliche Inte- gration. 209 S., Band 23 der Reihe Arbeiten zur Theorie und Praxis der Rehabilitation in Medizin, Psychologie und Sonderpädagogik. Verlag Hans Huber, Bern, 1980.

Rehabilitation von Querschnittgelähmten. Eine medizin-psychologische Studie. Band 22 der Reihe Arbeiten zur Theorie und Praxis der Rehabilitation in Medizin, Psy- chologie und Sonderpädagogik. Verlag Hans Huber, Bern, 1979.

Scheil Xenia B.: Dynamisierung gesetzlicher Altersrenten. Eine Analyse der Ziel- vorstellungen in Anpassungsregelungen ausgewählter OECD-Länder IB, D, DK, GB, F, Ja- pan, Can, NL, CH, USA). 97 5., tuduv-Studien, Reihe Wirtschaftswissenschaften, Band 5. München, 1979.

Schweizerische Organisationen der Behindertenarbeit. Eine Bestandesaufnahme der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, zusammengestellt und bearbeitet von Brigitt Baumeler, Alois Bürli, Andrä Chappot. 314S. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern, 1980.

Tschudi Hans-Peter: Probleme bei der Abgangsentschädigung. In «Gewerkschaft- liche Rundschau», Heft 4 / 1981, S. 136— 142 (Abdruck aus «Wirtschaft und Recht», Heft 3 / 1980). Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern.

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Parlamentarische Vorstösse

Einfache Anfrage Lieberherr vom 4. Juni 1981 betreffend die EG für Zivilschutzdienst leistende Frauen Ständerätin Lieberherr hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Zivilschutz ist für die Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen, dass sich Frauen freiwillig für Dienstleistungen als Mannschaftsangehörige, Spezialisten, Vor- gesetzte oder nebenamtliche Instruktoren zur Verfügung stellen. Viele dieser Frauen sind Hausfrauen. Als solche erhalten sie für ihren Einsatz nebst Sold bloss eine mini- male Erwerbsausfallentschädigung. Zudem werden auf diesem Einkommen keine AHV-Beiträge entrichtet: Diese Situation ist unbefriedigend. Ich frage deshalb den Bundesrat an: Ist er auch der Meinung, dass die Erwerbsausfallentschädigung für nichterwerbstätige Frauen, die freiwillig Dienst im Zivilschutz leisten, erhöht und auf deren Einkommen zudem ein AHV-Beitrag entrichtet werden sollte?»

Postulat Letsch vom 9. Juni 1981 betreffend Index-Automatismen

Ständerat Letsch hat folgendes Postulat eingereicht: «Eine der wichtigsten Ursachen der Inflation ist die automatische und schematische Anpassung von Löhnen, Renten und andern Leistungen an einen Index, ohne Rück- sicht auf die wirtschaftlichen Ursachen und Auswirkungen. Im Hinblick auf die vom Bundesrat und der Nationalbank immer wieder geltend gemachten volkswirtschaft- lichen, staats- und finanzpolitischen Gefahren sollten diese Probleme breitesten Krei- sen bewusst und flexiblere Lösungen gesucht werden. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, ohne Verzug In Verbindung mit den Kantonsregierungen Möglichkeiten zur Lockerung allzu star- rer Automatismen zu prüfen (z. B. für die Anpassung von Subventionen und Löhnen); Die Sozialpartner einzuladen, dieselbe Problematik im privatwirtschaftlichen Bereich gemeinsam anzugehen (insbesondere im Hinblick auf die Erneuerung von Gesamt- arbeitsverträgen); Eine den Bedürfnissen und der wirtschaftlichen Tragbarkeit besser entsprechenden Anpassung der AHV-Renten, als sie der Mischindex bietet, zu studieren; Nach Wegen zu suchen, um die Verbrauchsabgaben (Warenumstzsteuer, Alkohol- und Tabaksteuer u. a.) aus dem Index der Konsumentenpreise auszuklammern, oder auf andere Art zu vermeiden, dass unter dem Titel «Teuerungsausgleich» solche Steuern dem Konsumenten wieder zurückerstattet werden.

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Über das Ergebnis der Konsultationen und Abklärungen ist den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.» (11 Mitunterzeichner)

Interpellation Muheim vom 11. Juni 1981 betreffend die Konzeption der Altersvorsorge Nationalrat Muheim hat folgende Interpellation eingereicht: «Letzte Woche hat der Berner Soziologe Willy Schweizer eine Schrift über die beruf- liche Altersvorsorge publiziert. Darin unterzieht er die in der Bundesverfassung ver- ankerte Konzeption der Altersvorsorge einer harten Kritik. Diese gipfelt darin, dass die auf drei Säulen beruhende Altersvorsorge der sozialen Wirklichkeit widerspreche. Bei einer ersten Prüfung dieser Publikation erscheinen verschiedene Schlussfolgerun- gen als fragwürdig, einseitig und schief. Der Verfasser übersieht wichtige Fakten oder geht von falschen Annahmen aus. Wie neueste Presseberichte zeigen, ist diese Ver- öffentlichung geeignet, Missverständnisse hervorzurufen und bei der Bevölkerung Unsicherheit über die Gestaltung der Altersvorsorge entstehen zu lassen. Das war schon 1979 der Fall, als der gleiche Autor einen Zwischenbericht über die Lage der Rentner mit irreführenden Zahlen publizierte. Ich frage daher den Bundesrat: Wie stellt er sich zu dieser neuesten Publikation von Willy Schweizer über die beruf- liche Altersvorsorge, insbesondere zu seiner Behauptung, die Altersvorsorge nach Artikel 34quater BV widerspreche der sozialen Wirklichkeit? Hält der Bundesrat die obligatorische berufliche Vorsorge im Rahmen der verfassungs- mässigen Drei-Säulen-Konzeption nach wie vor für richtig? Tritt er dafür ein, dass das Differenzbereinigungsverfahren beim Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge möglichst bald abgeschlossen wird?» (25 Mitunterzeichner)

Postulat Steiner vom 16. Juni 1981 betreffend Entschädigungen für behinderte Lehrlinge Ständerat Steiner hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Grundsatz von Entschädigungen an unbehinderte Lehrlinge während ihrer Aus- bildungszeit ist anerkannt. Demgegenüber erhalten behinderte Jugendliche während ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung in Eingliederungsstätten keinen Lehrlingslohn. Angeblich fehlt dazu die gesetzliche Grundlage. Ein allenfalls freiwillig ausgerichtetes Taschengeld wird bei der Berechnung des IV-Betriebsbeitrages an die Eingliederungsstätten in Abzug gebracht, was die meisten Werke daran hindert, solche Vergütungen auszurichten. Diese unterschiedliche Behandlung von behinderten und unbehinderten Jugendlichen in der beruflichen Ausbildung ist unbefriedigend. Der Bundesrat wird daher - im «Jahr der Behinderten» - eingeladen, im Rahmen der nächsten Revision des IVG oder der 1V-Verordnung die Einführung einer Lehrlingsentschädigung auch für Behinderte zu prüfen; als Sofortmassnahme für eine angemessene Entschädigung an behinderte Jugend- liche während der beruflichen Erstausbildung zulasten der IV zu sorgen.»

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Mitteilungen

Erhöhungen bei der AHV/ IV auf den 1. Januar 1982

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat am 24. Juni folgende Pressemitteilung herausgegeben: Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/ IV auf den 1. Januar 1982 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Rente wird von 550 auf 620 Franken im Monat und der Höchstbetrag von 1100 auf 1240 Franken heraufgesetzt. Dies bedeutet eine Erhö- hung um durchschnittlich 12,7 Prozent, die aber im Einzelfall zwischen 12,2 und 13,1 Prozent betragen kann. Zudem werden jene Rentner eine kleinere oder allenfalls gar keine Erhöhung erhalten, die gegenüber den in der neunten AHV-Revision geänderten Gesetzesbestimmungen eigentlich noch zu hohe Leistungen beziehen (z. B. Zusatz- rente für Ehefrau, gewisse Teilrenten, Kürzungsfälle wegen Überversicherung). Die Renten werden nun erstmals nach dem sogenannten Mischindex ausgeglichen, d. h. es wird die Preis- und Lohnentwicklung seit der letzten Rentenanpassung berücksichtigt. Ausgangspunkt für die letzte Erhöhung war ein Preisindex von 104,1 (September 1977 = 100) und ein Lohnindex von 1004 (Juni 1939-100). Seither sind die Preise um rund 10 Prozent, die Löhne etwas stärker gestiegen. Da aber der Bundesrat die Preis- und Lohnentwicklung nicht nur bis heute, sondern bis gegen Ende des lau- fenden Jahres ausgleichen möchte, werden die Renten nicht nur um 10, sondern um 12,7 Prozent erhöht. Gleichzeitig mit den Renten und Hilflosenentschädigungen hat der Bundesrat einige weitere Beträge und Grenzen im System der AHV/lV erhöht: - Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird auf 29800 Franken fest- gesetzt (bisher 26400). - Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt ab

1982 250 (200) Franken im Jahr.

- Der Zinsabzug für das investierte Eigenkapital der Selbständigerwerbenden wird von

5 auf 5,5 Prozent erhöht.

- Der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter wird von 750 Franken auf 900 Fran- ken im Monat, bzw. von 9000 auf 10800 Franken im Jahr heraufgesetzt. - Der Taggeldzuschlag für alleinstehende Invalide in der Eingliederung beträgt ab 1982 12 (8) Franken. Beim Taggeld der Invaliden werden sich im übrigen auch die auf den gleichen Zeitpunkt erhöhten Entschädigungsansätze der Erwerbsersatzordnung auswirken. Ferner hat der Bundesrat die bundesrechtlich zulässigen Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

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erhöht. Es bleibt den einzelnen Kantonen überlassen, in welchem Masse sie die neuen Möglichkeiten ausschöpfen wollen. In diesem Sinne steigt die Einkommensgrenze für Alleinstehende von 8800 auf 10000 Franken im Jahr und jene für Ehepaare von 13200 auf 15000 Franken. Bei den Mietzinsabzügen ist eine Erhöhung von 2400 auf 3400 Franken für Alleinstehende und von 3600 auf 5100 Franken für Ehepaare möglich. Für die Miet-Nebenkosten (z. B. Heizung) können die Kantone einen Pauschalbetrag von höchstens 400 Franken im Jahr bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei Ehepaaren in den Mietzinsabzug einschliessen. Die beschlossenen Massnahmen bewirken für die AHV eine Mehrbelastung von rund 1400 Millionen Franken im Jahre 1982, die aber durch einen entsprechenden An- stieg der Beitragseinnahmen ausgeglichen werden dürfte. Für die IV ergibt sich ein Mehraufwand von rund 170 Millionen Franken, was zur Folge hat, dass dieses Sozial- werk weiterhin ein Defizit ausweisen wird. Für den Bund ergibt sich im Jahre 1982 ein Mehraufwand von insgesamt 347 Mio Fran- ken, wovon aber ein Drittel bereits im Finanzplan eingestellt ist. Die Mehrkosten setzen sich zusammen aus: 208 Mio für die AHV, 63 Mio für die IV und 76 Mio für die Ergän- zungsleistungen.

Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen auf den 1. Januar 1982

Der Presse- und Informationsdienst des EDI hat am gleichen 24. Juni die nachstehende Mitteilung veröffentlicht: Der Bundesrat hat beschlossen, die in der Erwerbsersatzordnung festgelegten Fix- und Grenzbeträge, die seit dem 1. Januar 1976 gelten, mit Wirkung ab 1. Januar 1982 um 20 Prozent zu erhöhen, wobei die Werte auf ganze Franken aufgerundet werden müssen. Dieser Beschluss beruht auf einer mit der vierten Revision der Erwerbsersatzordnung eingeführten Bestimmung, die den Bundesrat ermächtigt, die Erwerbsausfallentschä- digung unter bestimmten Voraussetzungen der Lohnentwicklung anzupassen. Aus der beschlossenen Erhöhung ergeben sich im wesentlichen folgende neue Tages- ansätze: bisher - Haushaltungsentschädigung mindestens 30 Franken (25) für Verheiratete höchstens 90 Franken (75) - Entschädigung für Alleinstehende mindestens 15 Franken (12) höchstens 42 Franken (35) - Entschädigung für alleinstehende Rekruten 15 Franken (12) - Kinderzulage 11 Franken (9) - Höchstbetrag, den der Dienstleistende gesamthaft, einschliesslich Kinder- und Unterstützungszulagen, beziehen kann 120 Franken (100) - Betriebszulage für Selbständigerwerbende 33 Franken (27) Da die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende inner- halb des Mindest- und des Höchstbetrages in Prozenten des vordienstlichen Erwerbs- einkommens bemessen werden )Haushaltungsentschädigung 75 Prozent, Entschädi-

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gung für Alleinstehende 35 Prozent), werden diese Grundentschädigungen innerhalb eines gewissen Bereiches gleich bleiben, wenn sich das Einkommen nicht verändert. Die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen bewirken, dass die Gesamtleistungen der Erwerbsersatzordnung um rund 90 Mio auf ungefähr 630 Mio Franken im Jahr ansteigen werden. Die Erwerbsersatzordnung ist selbsttragend und erheischt keine Beiträge des Bundes.

Europäische Familienministerkonferenz 1981 in Rom

Auf Einladung des italienischen Ministers für Arbeit und soziale Fürsorge haben sich die Minister bzw. ihre Stellverteter aus zwanzig europäischen Staaten', die innerhalb ihrer Regierungen für Familienangelegenheiten zuständig sind, vom 20. bis 22. Mai 1981 in Rom versammelt. Ihr Meinungsaustausch betraf insbesondere das Thema <(Zeit für die Arbeit, Zeit für die Familie». Die Schweiz war an der Konferenz durch Direktor A. Schuler und Dr. G. Bouverat vom Bundesamt für Sozialversicherung vertreten, Im folgenden wird eine gekürzte Fassung des Schlusscommuniqu6s wiedergegeben.

Zeit für die Arbeit. Zeit für die Familie Zu Beginn der Debatte unterstrich der italienische Minister für Arbeit und soziale Für- sorge, dass bereits aus der Formulierung des Themas «Zeit für die Arbeit, Zeit für die Familie» zwar unausgesprochen, jedoch klar erkennbar der Gegensatz der beiden Be- griffe hervorgehe, wie er sich in der heutigen Gesellschaft wiederfinde, die eine Periode tiefgreifender Wandlungen durchlaufe. Während unser Modell einer entwickelten Industriegesellschaft in der Tat immer stärker zum Gegenstand kritischer Oberprüfung werde, erlebe man vielfältige Versuche, die vorrangigen Ziele einer neuen Gesellschaft zu entwerfen, die bisher nur umrisshaft durch das Streben nach einer besseren Le- bensqualität gekennzeichnet sei. Die Minister stellten fest, der «Wohlfahrtsstaat» sei in eine Krise geraten, und die Ur- sache hierfür liege zum Teil in der Notwendigkeit, wegen der Rezession die öffentlichen Ausgaben einzuschränken, zum Teil in der Ausbildung neuer sozialer Bedürfnisse, denen die klassischen Sozialleistungen weder qualitativ noch quantitativ angepasst seien. Die Sozialpolitik habe deshalb eine wichtigere und umfangreichere Rolle zu spielen: sie habe einerseits dazu beizutragen, dass die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse der ver- schiedenen sozialen Gruppen im Arbeitsbereich wenigstens teilweise befriedigt werden können; andererseits müsse sie Bezugspunkt werden bei der Bereitstellung von Struk- turen und Diensten, die den neuen Bedürfnissen einer harmonischen Entwicklung der Familie besser angepasst sind. In genereller Hinsicht war die Konferenz der Ansicht, dass in erster Linie die Familie dafür verantwortlich sei, geeignete Lösungen für die Verteilung der Zeit zwischen den

Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich. Der Heilige Stuhl und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften waren durch Beobachter vertreten.

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familiären Pflichten und dem Beruf zu finden. Gleichwohl solle die Familie gegebenen- falls zusätzlich Hilfe von den verschiedenen Einrichtungen und Verbänden der Gesell- schaft selbst und vom Staat erhalten. Einige Delegationen waren ihrerseits der An- sicht, dass die Aufgabe des Staates lediglich darin bestehe, dasjenige zu organisieren, was die anderen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht bereitzustellen in der Lage seien. Im Verlauf der Debatte hoben die Minister einhellig hervor, dass für die Familie die Ver- einbarung ihrer eigentlichen Aufgabe mit dem Arbeitsleben - trotz unleugbarer Fort- schritte sowohl in bezug auf die Verkürzung der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Er- weiterung der sozialen Dienste - immer noch problematisch sei. Obwohl sie sich im allgemeinen gegenüber früher verkleinert habe, müsse die Familie - in Zusammenarbeit mit der Schule und anderen Institutionen - auch weiterhin die gleichen Funktionen und Verantwortlichkeiten gegenüber den Kindern wahrnehmen wie früher. Man könne sogar sagen, dass die Ausweitung des Schulunterrichts und die Anhebung des Bildungsniveaus die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Eltern im Erziehungsbereich vermehrt haben - eine Tatsache, deren sie sich immer mehr be- wusst seien. Insbesondere gehe es nicht nur um die Sicherstellung einer kindergerech- ten Betreuung und Unterstützung in den Fällen, wo beide Eltern berufstätig sind, man empfinde vielmehr immer stärker das Bedürfnis, die Erziehungskräfte der Familie zu stärken, vor allem um eine harmonische - körperliche und seelische - Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Wenn auch in Anbetracht des Diskussionsthemas die Betonung auf die Lage berufs- tätiger Eltern gelegt worden sei, so hoben die Minister dennoch hervor, wie wichtig die Rolle derjenigen Eltern sei, die sich entschliessen, sich ausschliesslich den familiären Verantwortlichkeiten zu widmen. In diesem Zusammenhang unterstrichen einige Dele- gationen, wie wichtig die spezifische Rolle der Mütter sei, die sich Kleinkindern widmen. In der Folge wurden die qualitativen Probleme hinsichtlich der Dienste für Kinder beleuchtet, insbesondere Fragen in bezug auf die Ausbildung des Personals, die Über- einstimmung zwischen den Öffnungszeiten der Kinderkrippen und den Arbeitszeiten der Eltern, und auf die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Personal dieser Ein- richtungen, die auf die harmonische Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes abstel- len sollen. Es wurde ferner unterstrichen - entsprechend den Feststellungen anlässlich früherer Sitzungen der Konferenz -‚ dass die Kinderkrippen nicht die einzigen Aufnahme- einrichtungen für Kleinkinder seien; im Gegenteil vermehren sich neuartige Lösungen zur besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Benutzer. Anhand der im Verlauf der Debatte und während der Vorbereitungsarbeiten erwähnten Erfahrungen wurde offen- sichtlich, dass in bezug auf die Dienste zur Betreuung der Kinder eine Neigung besteht, zumindest in der frühen Kindheit der Betreuung zuhause gegenüber derjenigen in eigens hierzu geschaffenen Einrichtungen den Vorzug zu geben. Die «gardienners» und staatlich anerkannten Tagesmütter, Kleinkrippen, innerhalb des Gebäudes oder auf den Wohnblock beschränkt, die gegenseitige Hilfe der Familien seien allesamt neue Formeln, die künftig eine besondere Aufmerksamkeit verdienen. Die wachsende Beteiligung der Frau am Arbeitsleben sei eine feststehende Tatsache. Die Konferenz widmete deshalb einen grossen Teil der Debatte dem Thema der Ver- einbarung von Familie und Beruf, insbesondere den Arbeitszeiten und dem Eltern- urlaub. Vergleiche man die gegenwärtige Situation mit den anlässlich früherer Sitzungen der

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Konferenz festgestellten Gegebenheiten, so stelle man fest, dass in bestimmten Län- dern wichtige Fortschritte im Bereich des bezahlten Elternurlaubs erzielt worden seien. Über die Gewährung von Urlaub und andere Massnahmen der Betreuung bei Erkran- kung eines Kindes fand ein Meinungsaustausch statt. In bezug auf die Arbeitszeiten wurde hervorgehoben, dass eine allgemeine Tendenz zu ihrer Verkürzung bestehe, wenn auch in den verschiedenen europäischen Ländern ver- schieden stark ausgeprägt. Diese Tendenz, welche mit derjenigen zu einer Arbeits- teilung («worksharing») einhergehe, weise von Land zu Land verschiedene Erschei- nungsformen auf und sei unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen wirt- schaftlichen und sozialen Lage zu bewerten. Einige Minister betonten die Tatsache, dass die Arbeitszeitverkürzung als Instrument der Familienpolitik sowohl in Form einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit als auch im Sinne einer grös- seren Flexibilität der Arbeitszeit und einer Erleichterung der Arbeitsbedingungen erfol- gen könne. Hierzu wurde betont, dass flexible und an individuellen Bedürfnissen orientierte Ar- beitszeiten und unter ihnen die Teilzeitarbeit in Europa im Zunehmen begriffen seien, trotz gegensätzlicher Meinungen, die in bezug auf letztere geäussert werden. Aus die- sem Grunde wurde erneut die Notwendigkeit bekräftigt, keine Anstrengung zu scheu- en, um die Einführung von Teilzeitarbeit in weiteren Sektoren zu ermöglichen und gleichzeitig die negativen Aspekte zu eliminieren, die bisher mit dieser Arbeitsform einhergingen. Besondere Aufmerksamkeit wurde den Arbeitsformen gewidmet, deren Eigenart die Arbeitnehmer vom normalen Lebensrhythmus ausschliessen kann, wie Schichtarbeit, Nachtarbeit, überlange Arbeitsperioden. Die Konferenz vertrat einerseits die Auf- fassung, dass es immer notwendig sein werde, auf diese Arbeitsformen zurückzugrei- fen, dass sie aber andererseits den familiären Interessen zuwiderlaufen. Die Minister waren sich dessen bewusst, dass jede die Arbeitszeit berührende Mass- nahme Auswirkungen auf die Familie, aber auch auf die Produktivität des Wirtschafts- systems mit sich bringe. Es werde deshalb wichtig sein, die Auswirkungen in bezug auf die Personalplanung und -führung, die Produktivität und die Leistungsfähigkeit der Ar- beitnehmer einer genaueren Prüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang wurde unterstrichen, dass die wechselseitigen Beziehungen und Einflüsse zwischen den euro- päischen Ländern und insbesondere den Industrieländern zur Folge haben, dass die Frage der Arbeitszeitverkürzung in einem gemeinsamen Ansatz auf europäischer Ebene behandelt werden müsse. Darüber hinaus komme neben den Regierungen und Behörden in diesem Bereich den Sozialpartnern und den Familienverbänden eine aus- schlaggebende Rolle zu: ihr Beitrag zur Lösung dieser Probleme sei von wesentlicher Bedeutung. Die Minister widmeten ihre Aufmerksamkeit ebenfalls den Problemen der gesellschaft- lichen Organisation, insbesondere der Harmonisierung der Arbeitszeiten und der Öff- nungszeiten, der Schulen und Dienste, einschliesslich des Zeitpunkts des Beginns und Endes des Schuljahrs, der Urlaubszeiten der Arbeitnehmer, der Probleme der Trans- portmittel und des Pendelverkehrs zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Schliesslich erschien es in Anbetracht dessen, dass die Familie als wirtschaftliche und soziale Grösse natürlich eine Rolle im sozialen Fortschritt zu spielen habe, nicht nur angebracht, sondern sogar wünschenswert, dass die Familieninteressen auf politischer Ebene dort vertreten und/oder angehört werden, wo die sie betreffenden Entscheidun- gen gefällt werden, und dass die Familien dazu angeregt werden, aktiv am sozialen Entwicklungsprozess der Gemeinschaft, der sie angehören, teilzunehmen.

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XVIII. Konferenz Die Minister nahmen mit Dank die Einladung der dänischen Regierung an, 1983 in Kopenhagen zur XVIII. Konferenz zusammenzukommen. Sie kamen überein, über das Thema «Die Rolle der betagten Menschen in der Familie in der Perspektive der Gesell- schaft der achtziger Jahre» zu diskutieren.

Beitrag an den Aus- und Umbau des Blinden-Altersheimes in St. Gallen Der 1901 gegründete Ostschweizerische Blindenfürsorgeverein (Vertragskantone: Appenzell A. Rh. und 1. Ah., Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau) führt in St. Gallen eine vorwiegend für Blinde und Sehbehinderte bestimmte ge- schützte Werkstätte für berufliche Abklärung, Ausbildung und Dauerbeschäftigung sowie ein Wohnheim und ein Altersheim mit der gleichen Zweckbestimmung. An die Errichtung eines neuen Werkstattgebäudes und an die Umwandlung des alten Werk- stattgebäudes in ein Verwaltungsgebäude sind dem Verein bereits 1V-Beiträge gewährt worden. Um nun auch noch das Altersheim und das Wohnheim den heutigen Bedürf- nissen anzupassen, hat sich der Verein zur Sanierung und Modernisierung der beiden Heime entschlossen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher an den zuerst vorgesehenen Aus- und Umbau des Altersheimes dem Verein gestützt auf Artikel 101 des AHV-Gesetzes einen Baubeitrag von vorläufig 2,4 Mio Franken zugesichert. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird das Altersheim 55 (bisher 48) Plätze aufweisen; die zusätzlichen Plätze sind für die neue Taubblinden-Abteilung bestimmt.

Personelles

Rücktritt von Dr. Manfred Ruckstuhl Ein aktiver Mitstreiter für die Belange der AHV seit deren Beginn gibt, nach seinem Rücktritt als Kassenleiter, auch das verantwortungsvolle Amt des Präsidenten der Ver- bandsausgleichskassen in andere Hände. Manfred Ruckstuhl begann seine Karriere schon in der Lohnausgleichskasse des Kan- tons Bern im Jahre 1942. Bereits 1944 erfolgte sein Umzug nach Zürich in die Aus- gleichskasse ASTI, die er während 24 Jahren mit viel Umsicht leitete. Recht früh wurde man in der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen auf diesen Fachmann aufmerk- sam, weshalb er 1947 in deren Vorstand gewählt wurde, wo er Gelegenheit hatte, in vorderster Front an den Durchführungsbestimmungen der auf 1. Januar 1948 in Kraft tretenden AHV mitzuwirken. Während sechs Jahren führte er auch das Szepter der Gruppe Zürich der Verbandskassen, und seine liebenswürdige, verbindliche Art liess ihn 1962 ins Vizepräsidium der Verbandsausgleichskassen aufsteigen. Auf Jahres- beginn 1968 wurde ihm die Leitung der grössten Verbandsausgleichskasse, derjenigen der Maschinenindustrie, anvertraut, und 1972 übernahm er als Nachfolger von Fritz Rüfli das Präsidium der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen der Schweiz. Dass

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er daneben in unzähligen Fachkommissionen mitwirkte, sei nicht vergessen, wo er sein grosses Fachwissen nützlich umsetzen konnte. Während seiner Präsidialzeit begann die Vereinigung mit der Durchführung von Weiterbildungsseminarien für Kassenleiter und deren engste Mitarbeiter. Als letzter Impuls aus seinem Ideenreichtum für die Ver- einigung gilt die Einführung von Aus- und Weiterbildungskursen für neue Kassen- mitarbeiter und Lehrlinge, da ihm die gute Ausbildung des Nachwuchses seit langem ein Anliegen war. Diesem echten Freund und stets einsatzwilligen Kämpen sei Dank und Anerkennung seiner Kolleginnen und Kollegen gewiss. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Ausgleichskasse Warenhäuser (Nr. 39) Der Leiter der Ausgleichskasse des Verbandes der schweizerischen Waren- und Kauf- häuser, Walter Meyer, ist Ende Juni 1981 in den Ruhestand getreten. Der Kassen- vorstand ernannte den bisherigen Stellvertreter Dr. iur. Renö Meyer zu seinem Nachfolger.

Zum Rücktritt von Fürsprech Fernand Goldschmidt, BSV Ende Juni hat Fürsprech Fernand Goldschmidt, der offiziell schon im Juli 1980 pensio- niert wurde, das BSV verlassen. Der Demissionär leitete zuletzt den Regressdienst, mit dessen Aufbau er in den letzten Jahren noch einmal seine Beweglichkeit und Vielseitig- keit unter Beweis stellte. Fürsprech Goldschmidt trat im Jahre 1948 ins BSV ein und befasste sich vorwiegend mit Beitragsfragen. Zahlreiche Vorschriften und Weisungen auf diesem Gebiet tragen seine Handschrift und zeugen von seiner klaren Denkarbeit. Als «geborener Jurist» entwickelte er sich keineswegs zum einseitigen Spezialisten, sondern hielt sich in Rechtsfragen der verschiedensten Gebiete stets auf dem laufenden. Von Kollegen und Vorgesetzten wurde er daher oft zu Rate gezogen, wobei er sich immer bereitwillig zur Verfügung stellte. Als es im Jahre 1978 darum ging, für die mit der neunten AHV- Revision einzuführende R ückgriffnahme auf haftpflichtige Dritte einen kompetenten Leiter zu bestimmen, da erwies sich Fürsprech Goldschmidt als der geeignete Mann für diese in der AHV völlig neue Aufgabe. Wir wünschen Fürsprech Goldschmidt zu seinem Ruhestand viel Glück und Erfüllung.

Bundesamt für Sozialversicherung Frau Lili Oberli, bisher Adjunktin im Stab der Hauptabteilung AHI-Vorsorge, ist vom Bundesrat mit Amtsantritt am 1. Juni 1981 zur Direktionsadjunktin gewählt worden.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Der Kanton Appenzell A. Rh. hat unlängst ein kantonales Versicherungsgericht ge- schaffen, das für die Beurteilung sämtlicher Versicherungsstreitigkeiten zuständig ist. Der Eintrag im Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO auf Seite 34 ist wie folgt zu ändern: Versicherungsgericht von Appenzell A. Rh., Kanzlei, 9410 Heiden.

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Gerichtsentscheide

Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft

Urteil des EVG vom 6. August 1980 i.Sa. M.C. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG. Die Versicherteneigenschaft eines Schweizer Bürgers, der im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist und von die- sem entlöhnt wird, erstreckt sich nicht auf die Ehefrau, wenn diese mit dem Ehe- mann im Ausland Wohnsitz hat. Art. 29bis Abs. 2 AHVG. Die Zeiten, während denen die Ehefrau eines gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch versicherten Schweizer Bürgers mit ihrem Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte und selbst nicht der freiwilligen Versiche- rung beigetreten war, sind nicht als Beitragsjahre zu zählen.

Die im Jahre 1916 geborene Schweizer Bürgerin M.C. ist seit 1969 geschieden. Am 26. Mai 1978 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1978 eine ordentliche einfache Altersrente (Teilrente) von 510 Franken im Monat zu. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und verlangte eine höhere Rente, indem insbesondere den vom schweizerischen Arbeitgeber ihres geschiedenen Mannes während des gemeinsamen Auslandaufenthaltes in den Niederlanden von August 1952 bis Februar 1959 entrichteten Beiträgen Rechnung getragen werde. Die Beschwerde wurde vom kantonalen Richter abgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne während der Zeit, in welcher sie zusammen mit ihrem Ehemann in den Nieder- landen Wohnsitz hatte, nicht als versichert gelten, weil sie der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten sei. Die ausserordentliche Rente wäre im übrigen wesentlich geringer als die von der Ausgleichskasse korrekt berechnete ordentliche Teilrente. Gegen diesen Entscheid erhob die Rentenansprecherin Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Begehren, es sei ihr eine Monatsrente von 525 Franken auszurich- ten. Ausgleichskasse und BSV beantragten Abweisung dieser Beschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Aus den vom BSV in seiner Vernehmlassung angeführten Gründen wäre die ausser-

ordentliche Rente, welche die Versicherte beanspruchen könnte, niedriger als die ordentliche Teilrente, die sie erhält. Sie hat demnach Anspruch auf eine ordentliche Rente, doch verlangt sie diese in Form einer ordentlichen einfachen Vollrente in der Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages. Bevor jedoch die Berechtigung dieser Forde- rung geprüft wird, sei immerhin darauf hingewiesen, dass nicht, wie die Versicherte anzunehmen scheint, jedermann, der nie Beiträge geleistet hat, auf eine ausserordent-

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liche Rente Anspruch hat. Vielmehr ist deren Zusprechung im Prinzip von den in Art. 42 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Einkommensgrenzen abhängig, das heisst sie kann als gekürzte Rente ausgerichtet werden. Wie von den erstinstanzlichen Richtern dargelegt, wird der Betrag der ordentlichen Rente durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie ander- seits aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordent- liche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich viel Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben, wobei die Jahre, während welcher die Ehefrau oder die geschiedene Frau auf- grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis AHVG). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit sind. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei bei der Rentenfestsetzung die Beitragsdauer nicht korrekt bestimmt worden. Zur Begründung führt sie aus, man hätte dabei auch die Zeitspanne mitberücksichtigen müssen, während welcher sie mit ihrem Ehemann in den Niederlanden Wohnsitz hatte und der Ehemann für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig war, welcher ihn entlöhnte und die gesetzlich geschul- deten Beiträge entrichtete. Es ist daher zu prüfen, ob die Ehefrau eines nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch Versicherten ebenfalls als versichert gelten kann. Denn es können der verheirateten oder geschiedenen Frau die beitragsfreien Jahre ge- mäss Art. 29bis AHVG nur dann angerechnet werden, wenn sie während dieser Zeit selber versichert war (BGE 104 V121, ZAK 1979 S.216). Im zitierten Urteil hat das EVG den Fall der Ehefrau eines ausschliesslich aufgrund sei- ner Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch Versicherten (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) geprüft und eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf seine Ehefrau abgelehnt. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, es seien die vom EVG bei dieser Gelegenheit dargelegten Argumente «mutatis mutandis» auch auf die Versicher- teneigenschaft nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG anzuwenden. Diese Meinung ist be- gründet. Denn was schon dort über die Einheit des Ehepaares in der AHV und die Stel- lung der Ehefrauen, deren Mann kraft Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG versichert ist, gesagt wurde (BGE 104 V121, ZAK 1979, S. 216), muss gleichermassen für einen nach Bst. c dieser Bestimmung versicherten Ehemann gelten, und zwar ungeachtet der unter den genannten Buchstaben geregelten unterschiedlichen Tatbestände. So hat das EVG festgehalten, dass der Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen kann, in denen sich diese Einheit aus einer besonderen Rechtslage ergibt. Die Rechtsprechung hat eine derartige Ausdehnung der Versicherteneigenschaft auf die Ehefrau nur zugelassen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruht (siehe oben zitiertes Urteil). Im übrigen lässt sich, wie auch das BSV hervorhebt, aus den Vorarbeiten von 1945/46 (Bericht der Expertenkommission vom 16. März 1945, Seiten 22-23; Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946, Seite 16) bestätigen, dass die hier zur Diskussion stehende Bestim- mung den Zweck verfolgt, dem Interesse der Schweizer Bürger «und ihrer Angehöri-

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gen» an einer fortdauernden Unterstellung unter die schweizerische AHV Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Regelung wurde von den eidgenössischen Räten diskussionslos angenommen. Der gesetzlichen Systematik entsprechend, besteht der Schutz der Ehe- frau eines nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch Versicherten im Prinzip in der Ausrichtung der Ehepaarrente. Anderseits steht es einer solchen Ehefrau frei, unter den vorgesehenen Voraussetzungen und falls dem nichts entgegensteht, zur Wahrung ihrer eventuellen Ansprüche persönlich der freiwilligen Versicherung beizutreten. Auch haben die von der Schweiz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen die Trag- weite der hier zu beurteilenden Gesetzesbestimmung insofern reduziert, als in diesen Abkommen vom Prinzip der Anwendung der Gesetzgebung des jeweiligen Arbeits- ortes ausgegangen wird. Aufgrund solcher Sozialversicherungsabkommen gilt Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG im Rahmen der Gleichbehandlungsklausel auch für die Bürger ver- schiedener ausländischer Staaten. Würde nun die Versicherteneigenschaft in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinne ausgedehnt, könnten sich aus den vom BSV dargelegten Gründen Schwierigkeiten im zwischenstaatlichen Bereich ergeben. So bestünde namentlich die Gefahr, dass sich einzelne Schweizer Bürger letztlich in einer weniger günstigen Stellung befänden, als sie manchmal Ausländern eingeräumt wird. Die vom BSV aufgeworfene Frage, wie lange der frühere Ehemann der Beschwerde- führerin der obligatorischen AHV unterstellt war, als er in den Niederlanden Wohnsitz hatte und vom schweizerischen Arbeitgeber entlöhnt wurde, verliert nach dem Gesag- ten ihre Bedeutung. 4. Zu Recht hat daher die Verwaltung bei der Bestimmung der Rentenskala die Jahre nicht berücksichtigt, in denen sich die heute geschiedene Beschwerdeführerin in den Niederlanden aufhielt, ohne der freiwilligen Versicherung beizutreten. Ihre Beitrags- dauer weist somit Lücken auf, welche lediglich die Zusprechung einer Teilrente erlau- ben. Diese Rente ist, wie das BSV bestätigt, korrekt berechnet worden. Die Beschwer- deführerin sei darauf hingewiesen, dass die Minimalrente von 525 Franken nur jenen Versicherten ausgerichtet werden kann, welche Anspruch auf eine Vollrente haben, eine Bedingung, die vorliegend nicht erfüllt ist. Bei unvollständiger Beitragsdauer kann aber nur ein Bruchteil der Vollrente, das heisst eine Teilrente gewährt werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 AHVG).

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 3. Oktober 1980 i.Sa. H. B.

Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 AHVG. Die Möglichkeit, AHV/IV/EO-Beiträge mit Familienzulagen zu verrechnen, entbindet die Verwaltung, welche ein Gesuch um Beitragsherabsetzung zu beurteilen hat, nicht von der Verpflichung, zu prüfen, ob die Entrichtung der Beiträge nicht eine unzumutbare Belastung darstellt.

Die Ausgleichskasse stellte H B eine Beitragsverfügung für die Jahre 1978 und 1979 zu. .

Der Versicherte, der Bezüger von Familienzulagen für Bergbauern ist, verlangte darauf die Herabsetzung der Beiträge. Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse abge- lehnt.

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Gegen die Verfügung der Kasse reichte der Versicherte bei der kantonalen Instanz Be- schwerde ein. Diese wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde auch vom EVG aus fol- genden Erwägungen abgewiesen. ... (Kognitionsbefugnis.) (Begriff der Unzumutbarkeit bei Versicherten mit Familienlasten sowie mass- ...

gebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit.(

Vorliegend hat die kantonale Rekursbehörde das Nettoeinkommen des Beschwer- deführers nicht mit den AHV/IV/EO-Beiträgen für 1978 und 1979 verglichen, weil sie von der Annahme ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall das Bestehen einer unzu- mutbaren Belastung von vornherein ausgeschlossen sei. Sie kam zu diesem Schluss aufgrund eines Urteils des EVG vom 18. November 1954, woraus das BSV folgende Weisung abgeleitet hat: «Die Unzumutbarkeit ist grundsätzlich vom Zeitpunkt an nicht mehr gegeben, von dem hinweg die geschuldeten Beiträge verrechnet werden können mit Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (ZAK

1955 S. 112; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht-

erwerbstätigen, Rz 329). Dieser Entscheid hat aber nicht die Tragweite, welche ihm die Vorinstanz und das BSV beimessen. Es handelte sich damals um einen Bergbauern, der jedes Quartal eine Zu- lage von 162 Franken erhielt und Beiträge von 17 Franken zu entrichten hatte. Das EVG hat damals erklärt, unter solchen Umstände dürfe man dem Versicherten doch zu- muten, jeden dritten Monat 17 Franken an die - seiner Familie beträchtlichen Schutz bietende - Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leisten. Zusätzlich fügte das Gericht in Klammern bei: «Gemäss Art. 8 des Familienzulagengesetzes wird die Aus- gleichskasse die geschuldeten Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen können». Bereits damals konnte die Bestimmung von Rz 329 der erwähnten Wegleitung nur durch eine weit gehende Auslegung aufgestellt werden. Seitdem aber haben die Bei- träge in viel stärkerem Masse zugenommen als die Zulagen. Im vorliegenden Fall belau- fen sich die Beiträge auf jährlich 2800 Franken und die Zulagen auf 14.40 Franken. Es kann daher nur noch von einer teilweisen Verrechnung gesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass das Bestehen einer unzumutbaren Belastung zu überprüfen ist. Auf diese Problematik aufmerksam gemacht, hat das BSV erklärt, dass seine Weisun- gen festhalten, dass die Beiträge grundsätzlich nicht mehr herabzusetzen sind, wenn sie mit Familienzulagen verrechnet werden können. Weiter erklärt es, dass dieser Text nicht verbiete, eine unzumutbare Belastung anzunehmen, wenn der Empfänger der Zulage diese benötige, um seine Grundbedürfnisse und jene seiner Familie zu decken. Diese Betrachtungsweise entspricht der Rechtsprechung des EVG in bezug auf die Verrechnung (BGE 104V 5, Erwägung 2b und 4, ZAK 1979S. 112; BGE 96V 124, Erwägung 3, ZAK 1971, S. 509, ZAK 1965, S. 373, Erwägung 3). Sie regelt indessen nicht auf zufriedenstellende Art und Weise die Lage desjenigen, der zur Not auf die Zu- lage verzichten kann, aber die Mittel nicht hat, um seine Restschuld an Beiträgen zu begleichen. Das Gesamtgericht war deshalb vor die Aufgabe gestellt, sich über die Auslegung zu äussern, welche dem in der ZAK 1955 S. 112 publizierten Urteil und der

Rz 329 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht-

erwerbstätigen zu geben ist. Dabei hat es die Ansicht vertreten, dass dieses Ureil und die erwähnten Weisungen dahingehend auszulegen sind, dass die Möglichkeit, einen AHV/IV/EO-Beitrag mit einer Familienzulage zu verrechnen, die Verwaltung, die sich

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mit einem Gesuch um die Herabsetzung des Beitrages zu befassen hat, nicht von der Verpflichtung entbindet, zu prüfen, ob die Entrichtung der Beiträge nicht eine unzu- mutbare Belastung darstellt; diese Prüfung soll nicht nur unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 2, sondern auch im Hinblick auf diejenige zu Art. 11 Abs. 1 AHVG geschehen.

Urteil des EVG vom 7. Dezember 1979 i.Sa. K. F. (Übersetzung aus dem Französischen(

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Reichen die Mittel eines Versicherten nicht zur Deckung des Existenzminimums im Sinne des SchKG, so ist die Tilgung der vollen Beitrags- schuld abgesehen von besonderen Umständen - nicht zumutbar, so dass eine -

Herabsetzung gerechtfertigt ist. (Erwägung 3, Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 11 AHVG, Art. 38bis AHVV. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Versicherten kann der Richter anstatt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im -

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen, die Verhältnisse im Zeitpunkt beurteilen, in welchem die Beiträge hätten bezahlt werden sollen. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsaufschubs nach Art. 38bis AHVV. (Erwägung 4) Art. 38bis AHVV. Bei Zahlungsaufschub überprüft das EVG die Gesetzmässigkeit, nicht aber die Angemessenheit des kantonalen Entscheides. Es befindet also nicht nur über die Frage, ob Willkür vorliegt oder nicht. (Erwägung 4)

T.K.D., seit September 1975 mit A.F., einem Studenten der politischen Wissenschaf- ten verheiratet, arbeitete seit dem 10. September 1975 mehrmals für kurze Zeit als Do- kumentalistin und Übersetzerin für internationale Organisationen. Am 30. August 1978 deklarierte sie verschiedene Einkommen für die Jahre 1975, 1976 und 1977. Auf dieser Grundlage erliess die Ausgleichskasse am 13. September 1978 für die betreffenden Jahre drei Beitragsverfügungen. Die Ausgleichskasse hat ein Erlassgesuch der Versicherten abgewiesen und zur Beglei- chung der Beitragsschuld Abschlagszahlungen von monatlich 600 Franken verfügt. Die kantonale Rekursbehörde hat den Betrag der geschuldeten Beiträge für 1976 und 1977 berichtigt und im übrigen die Beschwerde abgewiesen. Die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: ... (Geschuldete Beiträge 1977.) ... (Beiträge nach 1977 nicht streitig.) Aufgrund von Art. 11 Abs. 1 AHVG können gemäss Art. 6, Art. 8, Abs. 1 oder Art. 10 AHVG geschuldete Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; die zu bezahlenden Beiträge dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Art. 6 AHVG bezieht sich auf Versicherte, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist (EVGE 1959 S.47, ZAK 1959 S. 139). Der jährliche Mindestbeitrag betrug in der Zeit

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vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1978 84 Franken. Beitragspflichtige, die An- spruch auf Herabsetzung des Beitrages gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG erheben, müssen glaubhaft machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). Art. 11 Abs. 2 AHVG, welcher den Erlass von Beiträgen in den Fällen regelt, in welchen selbst die Bezahlung des Mindestbeitrages eine unzumutbare Härte bedeutet, ist hier nicht anwendbar. Die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG ist nur bei aus- serordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig (ZAK 1950 S. 356). Die Unzumut- barkeit der vollen Beitragsentrichtung ist somit nur dann gegeben, wenn die vorhan- denen Mittel den Notbedarf des Schuldners nicht decken. Es genügt nicht, dass sich der Beitragspflichtige angesichts seines gewohnten gehobenen Lebensstandardes subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (EVGE 1952 S. 189, Erwägung 2 S. 198, ZAK 1952/354; EVGE 1953 S.281, Erwägung 1 S.282, ZAK 1954/72). Diese restriktive Rechtsprechung hat das EVG seit Jahren vertreten. So hat es auch 1978 in einem Fall entschieden, dass abgesehen von ganz besonderen Umständen, der betreibungsrecht- liche Notbedarf eine Grenze bildet, bei deren Unterschreitung das Bezahlen der vollen Beiträge zu einer nicht zumutbaren Belastung führt (ZAK 1979 S.46.) Im Zeitpunkt, als die Versicherte ihre Beschwerde erhob, verdienten sie und ihr Ehe- mann nach eigenen Angaben monatlich rund 3583 Franken. Entsprechend den seit 1978 geltenden Richtlinien über die Zahlungsfähigkeit, heraus- gegeben vom Betreibungsamt G., ist das Existenzminimum der Eheleute F. aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt zu berechnen: monatlicher Grund- bedarf 785 Franken, Miete 600 Franken, Unterstützung der Familie der Versicherten 400 Franken, laufende AHV-Beiträge 212 Franken und Kosten für auswärtige Verpfle- gung 264 Franken, total 2261 Franken. Selbst wenn man zu diesem Betrag noch even- tuelle Reise- und Krankenkassenkosten hinzuzählt, gelangt man zum Ergebnis, dass die Einkünfte der Eheleute F. den Notbedarf bei weitem übersteigen. Daraus folgt, dass die Beiträge der Beschwerdeführerin nicht herabgesetzt werden können. Die Tatsache, dass sich die Versicherte im Vergleich zu anderen benachteiligt fühlt, erlaubt keine Auslegung von Art. 11 Abs. 1 AHVG zu ihren Gunsten. Dies umso- weniger, als die ungleiche Behandlung, über welche sie sich beschwert, vom Gesetz gewollt ist.

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Ausgleichskasse in ihrem Abzahlungs- plan vom 16. Oktober 1978 zu hohe Teilzahlungen verfügt habe (monatlich 600 Fr. - ab 31. Oktober 1978). Das damit beanstandete Ermessen stützt sich auf Art. 38bis AHVV, welchen das EVG als mit dem Gesetz, insbesondere mit Art. 14 Abs. 4 Bst. a AHVG, vereinbar erklärt hat (ZAK 1953 S. 155). Das Gericht hat damals entschieden, dass den Ausgleichskassen diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zuzusprechen sei, so dass der Richter einzig die Willkür der betroffenen Verwaltungshandlungen zu überprüfen habe (ZAK 1953 S. 155, ZAK 1959 S. 259). In einem nicht publizierten Entscheid i. Sa. B. vom 30. November 1976 scheint sich die II. Kammer des EVG nicht an die eingeschränkte Willkürüberprüfung gehalten zu haben. Es hat in Erwägung 3 festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob sich ein Beitragspflichtiger in einer derartigen finanziellen Bedrängnis befinde, dass die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren könne (Art. 38bis Abs. 1 AHVV(, auf die gesamten wirtschaftlichen Umstände des Versicher- ten abzustellen sei. Da hier keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG bezüglich Zahlungsaufschub nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundes-

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recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, verletzt hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 OG). In der Beurteilung des angefochtenen vor- instanzilchen Entscheides ist das EVG deshalb an eine gewisse Zurückhaltung gebun- den, ohne aber bezüglich der Willkürprüfung eingeschränkt zu sein. Im Hinblick auf Art. 84 und Art. 85 AHVG ist eine solche Beschränkung keinesfalls zulässig, weder für die kantonale noch für die eidgenössische Rekursbehörde, welche für Beschwerden von Personen im Ausland zuständig ist. Dies im Gegensatz zu den zitierten Entschei- den (ZAK 1953 S. 155, ZAK 1959 S. 259) und der Rz 358 der Wegleitung über den Be- zug der Beiträge, welche auf diesen Entscheiden beruht. Vorliegend hat die kantonale Rekursbehörde gestützt auf die Rechtsprechung und die Verwaltungsweisungen festgehalten, dass sich ihre Prüfungsbefugnis lediglich auf den Gesichtspunkt der Willkür beschränke. Sie hat indessen den streitigen Zahlungsplan aus den gleichen Gründen bestätigt, welche sie zur Abweisung der Beschwerde auf- grund von Art. 11 AHVG geführt hat, nämlich dass die Beschwerdeführerin genügend Einkommen erzielte, um ab 1. Februar 1979 (anstatt 31. Oktober 1978) mit monatlichen Zahlungen von 600 Franken die Beitragsschuld abzuzahlen. Grundsätzlich beurteilt der Sozialversicherungsrichter die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 99 V 98, Erwägung 4 S. 102, ZAK 1974 S. 206). Handelt es sich jedoch um die Zahlungsfähigkeit eines Beitrags- pflichtigen im Sinne von Art. 11 und Art. 47 Abs. 1 AHVG, so kann der Richter auf des- sen wirtschaftliche Verhältnisse im Zeitpunkt abstellen, in welchem der Schuldner hätte bezahlen sollen (BGE 103 V 52, Erwägung 1 S. 53, ZAK 1978 S.216; BGE 104 V 61, ZAK 1978 S. 511). Das gleiche muss auch bei der Anwendung von Art. 38bis AHVV gelten. Es geht somit um die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin sich im Februar 1979 in einer derartigen finanziellen Bedrängnis befand, dass (der Zahlungs- aufschub wurde bewilligt) die Ausgleichskasse von ihr an die Beitragsrückstände nicht 600 Franken an monatlichen Teilzahlungen verlangen konnte. Die finanziellen Verhält- nisse des Ehepaares F. zeigen aber, dass diese Anstrengung von der Beschwerdeführe- rin verlangt werden konnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit auch in die- sem Punkt abzuweisen.

Urteil des EVG vom 8. August 1980 i.Sa. H.B.

Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHW. Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Kapitalertrag. (Zusammenfassung der Gerichtspraxis, Erwägung 2) Beim Handel mit Liegenschaften genügt Gewinnabsicht allein nicht, um Gewerbs- mässigkeit und damit Erwerbseinkommen anzunehmen; vielmehr muss zusätz- lich ein anderes auf Gewerbsmässigkeit hinweisendes Verhalten vorliegen. (Erwä- gung 4)

H. B. erhielt als Erbvorbezug mehrere Liegenschaften zu Eigentum, von welchen er in der Folge einzelne Parzellen verkaufte. Aufgrund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse auf den Verkaufsgewinn persönliche Beiträge. Die gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen:

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...(Kognition des Gerichts.) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni 1973 bis Ende 1977 eine beitragspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler ausgeübt hat. Als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt nach Art. 17 AHVV das in selbständiger Stellung erzielte Ein- kommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Be- rufen einschliesslich der in Bst. a bis d dieses Artikels bezeichneten besonderen Ein- künfte. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV ist das massgebende Einkommen aufgrund der Wehr- steuerveranlagung zu ermitteln. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der Steu- erbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuertaxa- tionen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtürmer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände ge- würdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265, Erwägung 3a mit Hinweisen). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs- kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommens- bezügers und beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vor- liegt, bzw. ob ein bestimmter Vermögensbestandteil betriebliches Eigenkapital dar- stellt. Allerdings sollte sich die Ausgleichskasse auch bei der Qualifikation eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils in der Regel auf die Steuermeldungen ver- lassen und eigene Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt umso mehr dann, wenn be- stimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qua- lifizieren ist (BGE 102 V 30/31, ZAK 1976 S. 265 Erwägung 3b mit Hinweisen). Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ist (ZAK 1979 S. 264 und 429 mit Hinweisen). Die Qualifikation eines Vermögensbestand- teils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich aber häufig ohne Belang. In diesen Fällen stellt die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage zur Beitragsfest- setzung dar, weshalb die Beurteilung im Beitragsverfahren zu erfolgen hat (BGE 102V 30, ZAK 1976 S. 265 Erwägung 3b am Ende, ZAK 1979 S.264 mit Hinweisen). Für die beitragsrechtliche Qualifikation einzelner Vermögensbestandteile ist von der bundesgerichtlichen Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Be- steuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b WStB auszugehen (ZAK 1979 S. 264 mit Hinweisen). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zutei- lung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäfts- zwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse zu entscheiden. Der Umstand, dass ein Akti- vum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb darstellt, diesem also bloss mittelbar

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dienstbar ist, bedingt noch nicht seine Überführung ins Geschäftsvermögen. Ebenso- wenig wird ein Vermögensgegenstand zu Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus sei- nem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegen- standes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar (BGE 94 1466, 97 1171). c. Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a WStB, Art. 9 Abs. 1 AHVG und 17 Ingress AHVV ist der durch Veräusserung eines Grundstückes erzielte Gewinn dann, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d. h. im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Er- werbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bilden solche Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt worden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind (BGE 911 210 Er- wägung 4 und 82 1173 Erwägung 1; Archiv für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 33 S. 34, 38 und 43; EVGE 1960 S. 200, ZAK 1961 S. 75). Auf gewerbsmässigen Grundstückhandel ist jedenfalls dann zu schliessen, wenn es zu einer Häufung der Ankäufe und Verkäufe, zu einer namhaften Inanspruchnahme frem- der Gelder oder zur Investition der erzielten Grundstückgewinne in neuem Grundbesitz gekommen ist (BGE 92 1122 Erwägung 2a).

3. ... (Standpunkt der Vorinstanz und des BSV.)

4a. Aus der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe über die Liegen- schaftsverkäufe keine Rechenschaft abgelegt, ergibt sich einzig, dass der Beschwerde- führer Grundstückverkäufe getätigt hat. Dabei wurde der damit erzielte Gewinn nicht aufgrund der eingereichten und von der Steuerverwaltung als ungenügend betrachte- ten Unterlagen festgesetzt, sondern ermessensweise. Ob der Beschwerdeführer die Verkäufe als Liegenschaftshändler oder im Rahmen der Verwaltung von Privatver- mögen vorgenommen hat, lässt sich gestützt darauf nicht beurteilen. Ebenso bietet auch die blosse Absicht des Beschwerdeführers, vom Liegenschaftsertrag Abschrei- bungen vorzunehmen, keinen Hinweis dafür, dass er sich gewerbsmässig als Liegen- schaftshändler betätigt hat. Schliesslich ist auch der von der Vorinstanz zitierte Ent- scheid (ZAK 1958 S. 35, insbesondere Erwägung 3) vorliegend nicht von Bedeutung, denn dieser beruhte darauf, dass der Versicherte eindeutig und unbestrittenermassen als «buchführungspflichtiger Selbständigerwerbender» galt. Streitig war dort, ob ein bestimmter, in der Steuermeldung enthaltener Einkommensposten beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellte oder nicht. Es ging somit um die Höhe des beitrags- pflichtigen Erwerbseinkommens, nicht aber um die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse zu Recht als Selbständig- erwerbender erfasst und als solcher zur Bezahlung persönlicher Beiträge verpflichtet worden ist. b. Entgegen der Ansicht des BSV bedeutet Gewinnabsicht bei Verkäufen für sich allein noch nicht, dass die entsprechende Handlung gewerbsmässig erfolgte. In An- wendung der zitierten Grundsätze betreffend den Begriff der «Gewerbsmässigkeit» hat das EVG im Urteil Sch. vom 23. November 1967 das Vorliegen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels bejaht, da der Versicherte während seiner Anstellung bei einer Baugenossenschaft nebenberuflich mit Grundstückhandel begonnen und diesen in der Folge hauptberuflich betrieben hatte. Dabei hatte er u. a. zwei Liegenschaften mit dem Vorbehalt gekauft, andere Personen als Käufer in diese Verträge eintreten zu lassen,

ein

was in der Folge - unter Erzielung entsprechender Gewinne - geschah. Wenn nun vorliegend der Beschwerdeführer einen Teil des von ihm als Erbvorbezug von seiner Mutter erhaltenen Landes weiterverkauft, dann unterscheidet sich das wesentlich von den in den früher angeführten Urteilen des EVG entwickelten Kriterien bezüglich ge- werbsmässigen Liegenschaftenhandels, denn weder eine Häufung von Ankäufen und Verkäufen, noch eine namhafte Inanspruchnahme fremder Gelder, eine Reinvestition der erzielten Gewinne in neuen Grundstücken oder ein anderes irgendwie auf Gewerbs- mässigkeit hinweisendes Verhalten des Beschwerdeführers ist belegt. Aus Gesagtem folgt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1973 bis 1977 bezüglich der Verkäufe der als Erbvorbezug erworbenen Liegenschaften nicht der persönlichen Beitragspflicht als selbständiger Liegenschaftshändler unterstellt werden kann.

Urteil des EVG vom 2. Dezember 1980 i.Sa. P.C.

Art. 25 Abs. 2 AHVV. Selbständig erwerbstätige Altersrentner können eine Neu- einschätzung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres verlangen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen im vorangehenden Kalenderjahr kumulativ erfüllt sind: Die Erwerbstätigkeit muss dauernd und erheblich eingeschränkt worden sein. Es muss eine wesentliche Einkommensveränderung vorliegen. Zwischen der Einschränkung der Erwerbstätigkeit und der Einkommens- veränderung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

P.C., selbständig erwerbstätiger Altersrentner, ist seit dem 1. Januar 1979 erneut bei- tragspflichtig. Gestützt auf eine Steuermeldung, umfassend die Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76, verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 1979. Vor der kantonalen Rekursbehörde machte P.C. beschwerdeweise geltend, er habe seine Erwerbstätigkeit bereits während des Jahres 1978 dauernd und erheblich ein- geschränkt. Der dadurch erlittene Einkommensrückgang könne nur deshalb nicht schon 1978 nachgewiesen werden, weil in der betreffenden Erfolgsrechnung noch Honorarerträge des Jahres 1977 enthalten wären, weil im Geschäftsabschluss 1977 keine Debitorenabgrenzung vorgenommen worden sei. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat P.C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen wurde: ... (Kognition des EVG) ... (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzu ngsverfahen) Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass eine Neufestsetzung der Beiträge von Selbständigerwerbenden im Rentenalter nach Wortlaut und Sinn des Art. 25 Abs. 2 AHVV erst für das der massgebenden Einkommensreduktion folgende Kalen- derjahr und nicht schon für das laufende Jahr (im Sinne einer Gegenwartsbemessung) erfolgen kann. Damit soll dieser Kategorie von Beitragspflichtigen, deren Beiträge nicht mehr rentenbildend und daher zum vorneherein reine Solidaritätsbeiträge sind, eine gegenüber Art. 25 Abs. 1 AHVV erleichterte, zusätzliche Möglichkeit der Fest-

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setzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren geboten werden (vgl. ZAK 1978, S. 119). Allerdings führt die spezielle Bestimmung, dass die Neufestsetzung erst für das der massgebenden Einkommensveränderung folgende Kalenderjahr gelten soll, unter Umständen zu einer gewissen Ungleichbehandlung je nachdem, ob die Einkom- mensverminderung schon zu Anfang oder erst gegen das Ende eines Jahres eintritt und somit mehr oder weniger lang (bis zum Eintritt des neuen Kalenderjahres) unbe- rücksichtigt bleibt, wogegen in Art. 25 Abs. 1 AHVV auf den Zeitpunkt der Verände- rung abgestellt wird. Die für den Spezialfall von Art. 25 Abs. 2 AHVV im Interesse administrativer Vereinfa- chung vorgenommene Schematisierung erscheint indessen als vernünftig und darf als noch im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 14 Abs. 2 letzter Satz AHVG liegend betrachtet werden.

Zutreffend ist auch die Auffassung von Vorinstanz und BSV, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit für den Einkommensrückgang ursächlich sein muss und dass der Einkommensrückgang praxisgemäss als wesentlich zu betrachten ist, wenn er gegen- über dem Vorjahr mindestens einen Viertel ausmacht. 4. Wer die Neufestsetzung der Beiträge im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV verlangt, muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hätte demnach der Beschwerdeführer, als er die Neu- festsetzung für das Jahr 1979 verlangte, mindestens glaubhaft machen müssen, dass er bereits 1978 nicht nur seine Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich einschränkte, sondern auch, dass er dadurch ebenfalls schon im Jahr 1978 eine wesentliche Ein- kommensverminderung erlitt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. August 1979 nur eine mutmass- liche Einkommensverminderung für das Jahr 1979 geltend gemacht worden. Erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht behauptet der Beschwerde- führer nunmehr, dass auch schon im Jahr 1978 eine wesentliche Einkommensvermin- derung eingetreten sei. Die Frage, ob im vorliegenden Verfahren diese neue Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG beschränkte Kognition des Gerichtes über- haupt zulässig ist, kann offenbleiben, weil die vorgebrachten Gründe ohnehin nicht ausreichen würden, um darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt habe. Es mag zwar zutreffen, dass das Jahres- ergebnis gemäss Bilanz per 31. Dezember 1978 auch noch in gewissem Umfange Ein- nahmen enthält, die auf Behandlungen im Jahre 1977 entfallen, weil in der Bilanz per 31. Dezember 1977 tatsächlich keine ausstehenden Honorarguthaben ausgewiesen sind; aber über den Umfang allfälliger solcher Guthaben geben die eigereichten Bilan- zen keinerlei Aufschluss und es werden vom Beschwerdeführer auch keine anderwei- tigen Anhaltspunkte bzw. Beweismittel erwähnt, welche über die Höhe solcher vom Jahre 1977 auf das Jahr 1978 übertragener Honorarguthaben und damit auch darüber Auskunft zu geben vermöchten, ob sich bei deren Berücksichtigung eine wesentliche Einkommensverminderung pro 1978 im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV ergeben würde. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Vorinstanz von offensichtlich unrich- tigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen sei. Anderseits gehören die in der Bilanz per 31. Dezember 1978 richtigerweise auf der Aktivseite ausgewiesenen Honorarguthaben von 60358.40 Franken selbstverständlich zum Jahresergebnis 1978 und dürfen davon nicht abgezogen werden. Somit darf auch

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unter diesem Gesichtspunkt pro 1978 kein vermindertes Einkommen angenommen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Neu- festsetzung der Beiträge pro 1979 verweigert hat. Es muss deshalb bei der von der Aus- gleichskasse vorgenommenen Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren, die als solche nicht angefochten ist, sein Bewenden haben.

Urteil des EVG vom 13. März 1981 iSa. S.H.

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Das ausserordentliche Beitragstestsetzungsverfahren kann nur angewandt werden, wenn die Einkommensgrundlagen eine dauerhafte Ver- änderung im Sinne einer einschneidenden strukturellen Änderung des Betriebes erfahren haben. (Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 25 Abs. 2 AHVV. Selbständig erwerbstätige Altersrentner können, auch wenn keine einschneidende strukturelle Änderung des Betriebes vorliegt, eine Neu- einschätzung verlangen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erhelich eingeschränkt haben und dadurch die Höhe ihres Einkommens wesentlich beein- flusst wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die geschuldeten persönlichen Beiträge vom darauf folgenden Kalenderjahr an nach dem ausser- ordentlichen Festsetzungsverfahren bemessen.

S.H., selbständig erwerbstätiger Altersrentner, ist seit dem 1. Januar 1979 erneut bei- tragspflichtig. Gestützt auf eine Steuermeldung, umfassend die Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76, erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung für 1979. Beschwerdeweise machte S.H. vor der kantonalen Rekursbehörde geltend, er habe ab 1. Januar 1979 seine Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt und dadurch eine wesentliche Einkommenseinbusse erlitten, was er für das Jahr 1979 mit Zahlen belegte. Es sei deshalb ab 1. Januar 1979 eine Neueinschätzung vorzunehmen. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen wurde:

1. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren zur Beitragsfest-

setzung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist in der Regel das durchschnittliche reine Erwerbs- einkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2). Die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens obliegt gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV den kantonalen Steuer- behörden. Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäfts- wechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das mass-

34.8

gebende Einkommen im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV. Alsdann berechnet sie die Beiträge bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahreseinkommens (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV). Nach der Praxis des EVG liegt keine Grundlagenänderung vor, wenn die Einkommensschwankungen bloss konjunkturbedingt sind oder auf beiläu- figen Ursachen wie Missernten, Eröffnung oder Schliessung von Konkurrenzbetrieben, Einschränkung oder Intensivierung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Kostenvermin- derung oder -vermehrung beruhen. Das ausserordentliche Verfahren kann wegen Grundlagenänderung nur angewandt werden, wenn die Einkommensgrundlagen sel- ber eine dauerhafte Veränderung im Sinne einer einschneidenden strukturellen Ände- rung des Betriebes erfahren haben (BGE 96 V 64, EVGE 1964 S. 93, unveröffentlichte Urteile i. Sa. K. vom 28. Juli 1978, i. Sa. P. vom 10. Februar 1977 und i. Sa. R vom 15. Dezember 1976). Diese Ordnung gilt auch für selbständigerwerbende AHV-Alters- rentner. Art. 25 Abs. 2 AHVV bestimmt sodann, dass Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt haben und dass dadurch die Höhe ihres Einkommens wesentlich beeinflusst wurde, verlangen können, dass die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen von dem darauffolgen- den Kalenderjahr an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode ermit- telt und die Beiträge neu festsetzt. Diese Ordnung ist gesetzmässig (Urteil vom 2. De- zember 1980 i. Sa. P. C.). Die in Art. 25 Abs.2 AHVV getroffene Regelung bedeutet, dass ein AHV-Rentner, der seine Erwerbstätigkeit im umschriebenen Sinne auf den Januar einschränkt, nicht schon in diesem ersten Jahr eingeschränkter Tätigkeit, sondern erst im darauffolgenden Jahr aufgrund des Gegenwartseinkommens veranlagt werden darf. Die kantonale Rekursbehörde hat zutreffend festgestellt, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit aus Alters- und aus gesundheitlichen Gründen am 1. Januar 1979 dauernd und wesentlich eingeschränkt hat, indem er von diesem Zeitpunkt hinweg wöchentlich nur noch während 18 bis 20 Stunden arbeite und dadurch ein Erwerbs- einkommen erziele, das mehr als einen Viertel unter seinem bisherigen Erwerbs- einkommen liege. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVV können aber die für 1979 geschuldeten persönlichen Beiträge nicht aufgrund des in diesem Jahr erzielten Ein- kommens berechnet werden. Das Jahr 1979 gehört zur ordentlichen Beitragsperiode 1978/1979, dem die ordentliche Berechnungsperiode 1975/1976 zugeordnet ist. Dem- zufolge sind das Durchschnittseinkommen 1975/1976 und das am 1. Januar 1977 im Betrieb investiert gewesene Eigenkapital für die Berechnung der Beiträge 1979 mass- gebend. Aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung meldete das kantonale Steuer- amt der Ausgleichskasse für 1975 ein Einkommen von 32218 Franken und für 1976 ein solches von 34592 Franken. Nach Aufrechnung der Beiträge 1975/1976 von insgesamt 6241 Franken ergibt sich ein Durchschnittseinkommen von 36525 Franken. Davon sind der Zins von 6 ½ Prozent auf dem Eigenkapital von 10000 Franken und der für erwerbstätige Altersrentner vor- gesehene Freibetrag von 9000 Franken (Art. 6ter Abs. 2 AHVV) abzuziehen, so dass ein massgebendes Einkommen von 26875 Franken resultiert. Diesem Einkommen ent- spricht für 1979 ein persönlicher Jahresbeitrag von 2518.80 Franken. Daher ist die strei- tige Kassenverfügung, in welcher das massgebende Einkommen auf 26602 Franken und der Jahresbeitrag auf 2500.80 Franken beziffert werden, zu korrigieren.

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Urteil des EVG vom 20. August 1980 i.Sa. J.V.

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Eine vorübergehende kurzfristige Einstellung der Erwerbs- tätigkeit oder die blosse Domizilverlegung eines Kleinbetriebes können nicht als dauernde Veränderung der Einkommensgrundlagen betrachtet werden.

J.V. ist selbständigerwerbender Architekt. Am 1. April 1978 hat er sein Geschäftsdomi- zil nach H. verlegt. Zudem hat er 1978 während rund acht Monaten nicht gearbeitet und durch den Wegfall eines bedeutenden Auftraggebers eine wesentliche Einkom- menseinbusse erlitten. Mit Verfügung verlangte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. April bis Ende Dezember 1978 basierend auf dem mass- gebenden reinen Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76. Die gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: ... (Kognitionsbefugnis des Richters.) ... (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren.) 3a. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstellungen und Änderungen in seinem Architekturbüro erfüllen den Tatbestand der «dauernden Veränderung der Einkom- mensgrundlagen» nicht. Der geltend gemachte Einkommensrückgang aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit, gleichgültig ob derselbe auf einer freiwilligen volumenmässigen Einschränkung bzw. einer vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit, auf Einbussen im Kundenkreis oder auf sonstigen Ursachen beruht, bedeutet für sich ge- nommen keine einschneidende Änderung in den Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV, der die Bemessung der Beiträge im ausserordentlichen Ver- fahren zu rechtfertigen vermöchte. Die Verlegung des Architekturbüros von Z. nach H. berührt die grundlegende Geschäftsstruktur ebenfalls nicht. Allenfalls geht der ange- stammte Kundenkreis verloren und wird mehr oder weniger durch neue Kundschaft, welche die Dienste des Architekturbüros beansprucht, ersetzt. Selbst unter dieser Vor- aussetzung liegt eine Grundlagenänderung nicht vor, denn es ist keineswegs ausser- gewöhnlich, dass eine Unternehmung im Verlaufe ihrer Entwicklung einen Wechsel ihrer Kundschaft erfährt. b. Wollte man eine bloss vorübergehende und relativ kurzfristige Einstellung der Akti- vität im eigenen Geschäft ohne eigentliche Geschäftsliquidation oder die blosse Domi- zilverlegung eines Einmann- oder Kleinbetriebes und die damit verbundenen Ein- kommensschwankungen als dauernde Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV anerkennen, könnte dies in vielen Fällen leicht zu einer Umgehung des ordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens führen.

4. ... (Bestätigung der angefochtenen Beitragsfestsetzung.(

350

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 27. März 1981 i. Sa. R. E.

Art. 19 IVG; Art. 78 Abs. 3 1W. Die Abklärung, ob ein Versicherter für die Volks- schule geeignet oder ihm deren Besuch zumutbar sei, obliegt grundsätzlich der kantonalen Schulbehörde und nicht der IV. Hingegen sind von der 1V-Kommission angeordnete Abklärungsmassnahmen zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit zu Lasten der IV zu übernehmen. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Der 1968 geborene R.E. leidet an zerebralen Bewegungsstörungen sowie an einem schweren organischen Psychosyndrom. Die in dieser Hinsicht notwendigen medizi- nischen Massnahmen wurden gemäss den Verfügungen der Ausgleichskasse als Geburtsgebrechenbehandlung zu Lasten der IV übernommen (Ziff. 390 und 404 GgV). Weil beim Besuch der Volksschule im Zusammenhang mit graphomotorischen Störun- gen Lernschwierigkeiten auftraten, überwies Neurologe Dr. H. den Versicherten an die Psychologin Dr. A. zwecks Untersuchung und Beratung wegen Dyskalkulie (Rechen- schwäche). Aufgrund der in der Zeit vom September 1978 bis September 1979 durch- geführten Abklärung machte Frau Dr. A. folgende Verschläge: Sonderschulung in einer Kleinklasse für normal intelligente, lerngestörte Kinder; Dyskalkulietheraple; Psychotherapie. Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. Januar 1979 wurde das Begehren um Kostengutsprache für die Bemühungen der Psychologin mit der Begründung abgelehnt, dass ihr die kantonale Anerkennung als medizinische Hilfsperson fehle. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 30. Oktober 1979 gut und verpflichtete die IV zur Kostengutsprache für die er- wähnte Abklärungsmassnahme. Es sei, so wird zur Begründung ausgeführt, um die Festlegung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gegangen, welche auf eine den schweren Sprachgebrechen gleichstehende Dyskalkulie zielten. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Auf- hebung des vorinstanz)ichen Entscheides und die Wiederherstellung der Verfügung vom 29. Januar 1979. Die Begründung geht dahin, dass pädagogisch-therapeutische Massnahmen zwecks Behebung von Dyskalkulie nach Verwaltungspraxis und Recht- sprechung von der IV nicht übernommen würden. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: Nach Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die Kommission angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Ein- gliederungsmassnahmen bilden. Wie der Vater des Versicherten mit Recht darlegt, bezweckte Frau Dr. phil. A. mit ihren Abklärungen die Feststellung einer allfälligen Sonderschulbedürftigkeit des invali- den Versicherten.

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Nach Art. 19 IVG werden Beiträge an die Sonderschulung nur in Form von Schul- oder Kostgeld zugesprochen. Mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit beschränkt somit Art. 19 IVG die schulischen Eingliederungsmassnahmen der IV auf Geldleistun- gen. Die Botschaft des Bundesrates zum IVG (BBI 1958 11 1183) verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Expertenkommission, die ausdrücklich be- tonte, dass die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder auch nach Einführung der IV grundsätzlich Aufgabe der Kantone und Gemeinden blei- ben solle (EVGE 1964 S.240, ZAK 1965 S.240). Daher entspräche es nicht dem Sinn von Art. 19 IVG, wenn die IV die Kantone von der Aufgabe entlasten würde, zunächst selber darüber zu befinden, ob das Kind, für wel- ches Sonderschulbeiträge beansprucht werden, wirklich ungeeignet ist, die Volks- schule zu besuchen. Diese Abklärung gehört primär zum Pflichtenkreis der Inhaber der Schulhoheit. Diese Uberlegungen liegen der Praxis des EVG zugrunde, wonach Kosten von Abklä- rungsmassnahmen, welche der Kanton im Einzelfall anordnet und durchführt, um über die zweckmässige Schulungsart zu befinden, grundsätzlich zu seinen Lasten gehen und nicht von der IV zu übernehmen sind. Dagegen wären von der 1V-Kommission angeordnete Abklärungsmassnahmen zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit zu Lasten der IV zu übernehmen (EVGE 1968 S.206, ZAK 1969 S. 76). Die von Frau Dr.A. durchgeführte schulpsychologische Abklärung ist nicht auf Anordnung der 1V-Kommission hin erfolgt. Die Untersuchung wurde vielmehr von den Eltern im Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt und unter Beteiligung amtli- cher Schulstellen des Kantons veranlasst. Folglich ging es um eine primär dem Kanton und nicht der IV zufallende schulische Aufgabe, welche der Kanton aus eigenen Mit- teln zu finanzieren hat. Die Abklärungskosten können nach dem Gesagten nicht zu Lasten der IV übernommen werden.

352

Von Monat zu Monat

Die nationairätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bun- desgesetz über die berufliche Vorsorge hielt am 20. August in Zug unter dem Vorsitz von Nationalrat Muheim (Luzern) und im Beisein von Bundesrat Hür- limann und seinen Mitarbeitern ihre abschliessende Sitzung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens ab. Die Sitzung diente der redaktionellen Bereinigung der Vorlage. Die nationairätliche Kommission hat somit ihre Ar- beit hinsichtlich der Differenzbereinigung endgültig abgeschlossen, so dass die Vorlage wie geplant in der Herbst-Session vom Nationalrat durchberaten wer- den kann. Die ZAK wird die Ergebnisse der Beratungen im Oktober in Form einer syn- optischen Gegenüberstellung der Fassungen des Ständerates und des National- rates publizieren.

Die AHV, die IV und die EO verzeichnen für das erste Halbjahr 1981 zu- sammen einen Überschuss von 420 Mio Franken, in der Vergleichsperiode des Vorjahres erreichte der Überschuss 43 Mio Franken. Das Gesamtvermögen belief sich Ende Juni 1981 auf 10659 Mio Franken.

September 1981 353

Abgabe von Fahrstühlen an Betagte zu Lasten der AHV

Das Konzept Als es im Zuge der neunten AHV-Revision die Abgabe von Fahrstühlen an Altersrentner zu regeln galt (Art. 43ter AHVG und Art. 66ter AHVV), gab man sich Rechenschaft, dass betagte Personen im Vergleich zu jüngeren Inva- liden ein solches Hilfsmittel in der Regel weniger lang und weniger intensiv benützen können, weshalb mit häufigerem Benützerwechsel bei längerer Ge- brauchsfähigkeit und dementsprechend mit vermehrten Umtrieben (Rück- nahme, Instandstellung, Einlagerung, Wiederverwendung) gerechnet werden musste. Eine leihweise Abgabe versicherungseigener Fahrstühle analog der IV- Regelung schien unter diesen Umständen wenig opportun. Man entschloss sich deshalb, die erforderlichen Fahrstühle nicht käuflich zu erwerben, son- dern mietweise zu beschaffen. Der Anspruch Altersrentner, die für die Fortbewegung voraussichtlich dauernd und ständig auf einen Fahrstuhl angewiesen sind, haben Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für ein einfaches und zweckmässiges Modell ohne motorischen Antrieb, sofern das Hilfsmittel bei einer von der Versicherung bezeichneten Mietstelle bezogen wird. Keinen Anspruch auf Abgabe eines Fahrstuhles zu Lasten der AHV haben Personen, - die hospitalisiert sind, d. h. die sich voraussichtlich für längere Zeit in einem Spital oder einem vom Kanton als Heilanstalt anerkannten Heim aufhalten, - die sich in einem Heim aufhalten und sich nicht selbständig, d. h. ohne fremde Hilfe, im Fahrstuhl fortbewegen können, so dass die allgemeinen Transportmittel des Heimes für die notwendigen Standortverlegungen genügen, - die nur vorübergehend (z. B. während der Behandlung einer akuten Er- krankung oder eines Unfalles) oder nur gelegentlich für grössere Ausgänge einen Fahrstuhl benötigen. Das Verfahren Da in diesen Situationen rasche Hilfe geboten ist und die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen im allgemeinen keine grossen Probleme stellt,

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wurde ein möglichst einfaches Verfahren gewählt, dass sich gedrängt wie folgt darstellen lässt: - Anmeldung auf offiziellem Formular (Nr. 318.411), das bei den Ausgleichs- kassen und den TV-Sekretariaten bezogen werden kann. - Bestätigung durch den behandelnden Arzt, eine Fürsorgebehörde, eine Spezialstelle der Alters- oder Invalidenhilfe, ein Altersheim oder eine Ge- meindeschwester, dass der Gesuchsteller die Abgabevoraussetzungen er- füllt. Für diese Bestätigung, die vor Einreichung des Gesuches zu erfolgen hat und von der AHV nicht vergütet wird, enthält das Anmeldeformular einen vorgedruckten Text, so dass die betreffende Person neben Stempel und Unterschrift lediglich noch Ort und Datum einzusetzen hat. - Einreichung des Gesuches beim zuständigen 1V-Sekretariat oder bei einer Ausgleichskasse unter Beilage des Abschnitts der letzten Rentenaus- zahlung. - Das zuständige 1V-Sekretariat entscheidet selbständig über den Anspruch und stellt dem Versicherten - wenn es die Voraussetzungen als erfüllt be- trachtet- einen Bezugsschein zu (Formular Nr. 318.412) unter Bekannt- gabe der im Einzugsgebiet zur Verfügung stehenden Mietstellen. Nur wenn das Begehren abgelehnt wird oder der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden ist, lässt das 1V-Sekretariat durch die zustän- dige Ausgleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung ausstellen. Hei- me, die bereit sind, zu den festgelegten Bedingungen anspruchsberechtig- ten Pensionären aus heimeigenen Beständen einen persönlichen Fahrstuhl abzugeben, können sich vom Bundesamt für Sozialversicherung ermäch- tigen lassen, ohne individuelle Gesuche und ohne weitere Formalitäten nach selbständiger Prüfung der Voraussetzungen solche Hilfsmittel zu La- sten der AHV abzugeben. Die betreffenden Heime reichen jeweils halbjähr- lich dem zuständigen 1V-Sekretariat eine Abrechnung ein, die die notwen- digen Angaben über die einzelnen Versicherten zu enthalten hat.

Die Mietstellen Die Vorzüge der gewählten Konzeption und des einfachen Verfahrens kom- men nur dann richtig zur Geltung, wenn genügend geeignete Mietstellen zur Verfügung stehen. Da über den voraussichtlichen Bedarf an Fahrstühlen keine verlässlichen Angaben erhältlich waren, schien es jedoch ratsam, vorerst nach Möglichkeit bestehende Kapazitäten zu nützen und überdimensionierte Angebote zu vermeiden. Eine Umfrage, die anlässlich der Vorarbeiten in ver- dankenswerter Weise vom Schweizerischen Samariterbund und vom Verein für Schweizerisches Heimwesen (VSA) durchgeführt wurde, liess diesbezüg-

355

lich auf genügendes Interesse schliessen. Obwohl die kantonalen Koordina- tionsstellen beauftragt waren, auf kantonaler Ebene mit den interessierten Kreisen Kontakt aufzunehmen und für zweckmässige Lösungen besorgt zu sein, dauerte die Anlaufphase länger als erwartet. Eine Reihe an sich geeig- neter Stellen befürchtete offenbar, der Aufgabe - insbesondere in admini- strativer Hinsicht- nicht gewachsen zu sein. Die Einfachheit des Verfahrens vermochte solche Zweifel jedoch weitgehend zu beseitigen. Derzeit stehen gesamtschweizerisch 135 Mietstellen zur Verfügung. Mit wenig Ausnahmen handelt es sich um Krankenmobilienmagazine oder um Heime mit Dienstleistungsangeboten für extern wohnende Betagte. Zusätzlich wur- den 105 Heime ermächtigt, anspruchsberechtigten Pensionären aus heimeige- nen Beständen Fahrstühle abzugeben. Da in einigen Kantonen mit betont de- zentralisierter Durchführung der Aufgabe die Entwicklung noch in vollem Gange ist, dürfte die Zahl der Mietstellen noch beachtlich steigen. Es wäre deshalb verfrüht, hier eine Übersicht über die Standorte zu vermitteln. Eine ausgesprochen dezentrale Lösung mit hohem Bereitstellungsgrad bietet der Kanton Bern. Er sei hier als Beispiel herausgegriffen. Das Fürsorgeinspektorat des Kantons Bern orientierte in seiner Eigenschaft als Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen die Gemeinden und wei- tere interessierte Kreise über die Abgabe von Fahrstühlen an Betagte im Rah- men der AHV und ersuchte um Meldung geeigneter Mietstellen. Diesem Auf- ruf folgten gestützt auf eine Erhebung über die Fahrstuhlbestände in Kran- kenmobilienmagazinen und Heimen gezielte Kontakte. Dank dieser Bemü- hungen wies der Kanton Bern Ende 1979 bereits 32 Mietstellen auf. Seither ist die Zahl auf 43 angestiegen. Über die Standorte gibt nachstehende Karte Aus- kunft. Die Kosten Den Mietstellen wird zu Lasten der AHV eine Entschädigung von derzeit 35 Franken im Monat pro Fahrstuhl entrichtet, wobei angebrochene Monate voll vergütet werden. Mit diesem Betrag gelten die mit der Vermietung verbunde- nen ordentlichen Kosten (wie Amortisation, Auslieferung und Rücknahme, Unterhalt, allfällige Abklärungen) als abgegolten, so dass für den Versicherten die Benützung des Fahrstuhles grundsätzlich kostenlos ist. Die Miestellen sind jedoch befugt, Kosten für die Behebung von Schäden, die auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind, sowie Mehrkosten bei Wahl einer kostspielige- ren Ausführung, sofern ein geeignetes einfacheres Modell zur Verfügung ste- hen würde, dem betreffenden Versicherten zu belasten. Bei verspäteter Rück- gabe kann ihm überdies die entsprechende Miete in Rechnung gestellt werden. Für Heime, die ihren Pensionären aus eigenen Beständen Fahrstühle abgeben, beträgt die Vergütung der AHV 20 Franken. Diese reduzierte Entschädigung

Verzeichnis der Mietstellen für die Abgabe von Fahrstühlen im Kanton Bern

berücksichtigt den Umstand, dass eine heiminterne Versorgung in der Regel weniger Umtriebe verursacht. Die Mietkosten werden halbjährlich vergütet gestützt auf eine Abrechnung, die die Mietstelle dem zuständen 1V-Sekretariat einzureichen hat und die nach Prüfung von der kantonalen Ausgleichskasse beglichen wird. Im Einführungsjahr 1979 wurden gesamthaft rund 50000 Franken an Miet- kosten durch die AHV bezahlt, 1980 waren es bereits 266000 Franken. Um den gleichen Effekt mit versicherungseigenen Fahrstühlen zu erzielen, hätte die AHV im nämlichen Zeitraum über eine Million Franken investieren müssen

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Die Entwicklung Während 1979 lediglich 322 Betagten zu Lasten der AHV Fahrstühle abge- geben wurden, stieg die Zahl für 1980 auf 1275. In 571 (166) Fällen handelte es sich um Heimbewohner. Da dem BSV keine Meldungen über Versorgungs- engpässe zugingen, darf angenommen werden, dass das Angebot für den miet- weisen Bezug von Fahrstühlen allgemein zu genügen vermag. Die Zahl der Be- züger ist regional allerdings immer noch sehr unterschiedlich. Es muss daher weiterhin mit zunehmender Nachfrage gerechnet werden, der jedoch durch Errichtung neuer Mietstellen und Erweiterung des Fahrstuhlparkes ohne wesentliche Schwierigkeiten Rechnung getragen werden kann.

Wie erfolgreich sind die beruflichen Massnahmen der IV? Eine Untersuchung des BSV - zehn Jahre danach Die Invalidenversicherung verfügt in ihren 13 Regionalstellen über rund hun- dert Fachleute der Berufsberatung, der Stellenvermittlung und Plazierung von Behinderten. Sie alle geben sich viel Mühe, um im Einzelfall die bestmögliche Lösung zu finden. Ist aber diese Arbeit, die einen vollen persönlichen Einsatz und viel Ausdauer erfordert, auch immer von Erfolg gekrönt? Grundlagen der Untersuchung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat versucht, einige Elemente zusam- menzutragen, die hierauf eine Antwort geben könnten, indem es die Dossiers von 234 jungen Invaliden systematisch überprüft hat, für welche die IV im Jahre 1969 Massnahmen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zugespro- chen hatte und welche danach von 1969 bis 1972 durchgeführt worden waren. Die überprüften Dossiers wurden nicht etwa willkürlich ausgewählt; es han- delt sich vielmehr um die Gesamtzahl der Fälle erstmaliger beruflicher Aus- bildung aus dem Einzugsgebiet von vier IV-Regionalstellen des Mittellandes. Unter den jungen Invaliden sind beide Geschlechter vertreten, die Männer bil- den jedoch mit durchschnittlich 60 Prozent, in einer Region sogar mit 70 Pro- zent, die Mehrheit. Es schien zweckmässig, die Versicherten in drei Haupt- kategorien einzuteilen: - Sinnesbehinderte (Seh-, Gehör- und Sprachbehinderte), - körperlich und motorisch Behinderte, - Geistesschwache einschliesslich sozial Unangepasste.

Bei den vier einbezogenen Regionalstellen liegt der Anteil der Sinnesbehin- derten zwischen 3 und 17 Prozent, jener der körperlich Behinderten zwischen

20 und 40 Prozent, während die geistig Behinderten ungefähr 60 Prozent der

untersuchten Gesamtheit ausmachen. Es bestätigt sich damit einmal mehr, dass die geistige Behinderung in allen ihren Formen das Hauptproblem bei der beruflichen Eingliederung und danach bei der Beschäftigung Invalider bleibt. Eines der Hauptziele bei der Berufsberatung und -bildung besteht darin, den Invaliden Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen erlauben, auf dem freien Arbeitsmarkt - in der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung -

eine normal entschädigte Arbeit zu finden. Wieweit wurde nun dieses Ziel erreicht?

Die Ergebnisse Von den 234 eingangs erwähnten Versicherten belegten im Jahre 1979 deren 144, das heisst über 60 Prozent, einen Arbeitsplatz in der offenen Wirtschaft, während 63 sich in einer geschützten Werkstätte befanden. Über die berufliche Situation der restlichen 27 Versicherten konnte nichts Genaues in Erfahrung gebracht werden. Kann man sich anhand dieses Verhältnisses der Plazierungen ein endgültiges Urteil bilden? Gewiss nicht. Doch das Ergebnis kann als zufriedenstellend bezeichnet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass heute die Berufsberatung bei den «Validen» als erfolgreich betrachtet wird, wenn der Beratene nach zehn Jahren noch den erlernten Beruf ausübt. Die Mobilität der Arbeits- kräfte, die Entwicklung der industriellen Techniken, die Datenverarbeitung, die häufige berufliche Umschulung und Neuorientierung sind Faktoren, wel- che auch die berufliche Eingliederung der Behinderten erschweren.

Sind die Erwartungen erfüllt worden? Der Erfolg der Eingliederung kann auch daran gemessen werden, inwieweit die anlässlich der Zusprache der beruflichen Massnahmen vor zehn Jahren gehegten Erwartungen erfüllt worden sind. Aus dem Studium der Dossiers ergab sich diesbezüglich folgendes Bild: in 126 der insgesamt 234 Fälle kann ohne Vorbehalt von einem Erfolg gesprochen werden; die Versicherten arbei- ten und verdienen sich ihren Lebensunterhalt ganz oder zum Teil. In 56 Fällen konnte das Ziel nur teilweise erreicht werden: kurze Beschäftigungsdauer auf dem freien Arbeitsmarkt, verfrühte Plazierung in einer geschützten Werk- stätte, Leistungsfähigkeit unter den Erwartungen usw. In rund 50 Fällen muss ein Misserfolg festgestellt werden.

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«Eingliederung vor Rente», aber auch «Eingliederung und Rente» Der altbekannte Grundsatz der IV, wonach die Eingliederung vor der Rente den Vorrang hat, behält seine Gültigkeit nach wie vor, auch wenn die Praxis zeigt, dass beide 1V-Leistungen häufig zu gleicher Zeit gewährt werden. Gleichwohl kann man nicht von einem Misserfolg der Eingliederung sprechen. Tatsächlich bezogen Ende 1979 114 der 234 überprüften Versicherten eine ganze oder halbe TV-Rente, da ihre beschränkte Erwerbsfähigkeit die Zu- sprechung einer solchen rechtfertigte. Es fällt auf, dass der Anteil der Renten- bezüger am Total der Untersuchten bei allen vier Regionalstellen annähernd gleich gross ist. Lohnt sich der Aufwand? Wenn schon von Rentenzahlungen an beruflich geförderte Invalide die Rede ist, so liegt auch die Frage nach dem Kosten/Nutzen-Verhältnis der Einglie- derung nahe. Mit andern Worten: Lohnt sich der Aufwand? Lässt man nur die Zahlen sprechen, so stellt man fest, dass die direkten Ausbildungskosten im Mittel 12300 Franken betrugen, in der Westschweiz allerdings 15 700 Franken. Dabei handelt es sich um Beträge aus dem Zeitabschnitt 1969-1972, die teue- rungsbedingt etwa auf das Anderthalbfache zu erhöhen sind, um dem heu- tigen Geldwert zu entsprechen. Es versteht sich, dass im Einzelfall die Kosten einer Berufsbildung viel höher, aber auch viel tiefer als der Durchschnittswert liegen können. Ihre Höhe hängt im wesentlichen ab von der Art und der Dau- er der Ausbildung. Inwieweit die IV mit den Aufwendungen für die berufliche Ausbildung Rentenzahlungen einsparen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht untersucht worden; es wäre wohl auch kaum feststellbar. Aber es darf in diesem den Behinderten gewidmeten Jahr doch daran erinnert werden, dass die IV seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1960 - also lange vor der UNO-Erklärung von 1975 über die Rechte der Behinderten (ZAK 1977 S. 405) - jedem Invaliden das Recht auf eine seinen Möglichkeiten ange- passte berufliche Ausbildung und auf eine Beschäftigung zuerkannt hat. Der wirtschaftliche Aspekt bei der beruflichen Eingliederung darf zwar nicht ver- nachlässigt werden, doch ist der Aspekt der menschlichen Würde viel höher einzustufen.

Diese wenigen, absichtlich auf das Wesentliche beschränkten Anmerkungen bedeuten keine endgültige Beurteilung. Sie erlauben es jedoch, Tendenzen zu erkennen und aufzuzeigen, dass die in die berufliche Ausbildung junger Inva- lider investierten Mühen und Kosten Früchte tragen. Eine ernsthafte, den Möglichkeiten des Arbeitsmarktes angepasste berufliche Ausbildung stellt offensichtlich einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebens- qualität des Behinderten dar.

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Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1982 Zu Beginn des Jahres 1982 werden gleichzeitig mit den Leistungen der AHV/IV auch die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) erhöht. Der Bundesrat hat hierüber am 24. Juni

1981 Beschluss gefasst (ZAK 1981 S. 331). Im folgenden werden die Verbes-

serungen im einzelnen dargelegt und kommentiert und anschliessend die ein- schlägige Verordnung wiedergegeben. Allgemeines Am 1. Januar 1976 trat die vierte EO-Revision in Kraft. In Artikel 16a Absatz

2 des Bundesgesetzes (EOG) wurde der Bundesrat ermächtigt, frühestens nach

je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anzupassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letz- te Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geän- dert hat. Da das EOG alle festen Beträge in Prozenten des erwähnten Höchst- betrages angibt, kann mit der Änderung des Höchstansatzes das gesamte Lei- stungssystem den neuen Lohnverhältnissen angepasst werden. Gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung schlug der Ausschuss für die EO der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission dem Bundesrat eine Anpas- sung der Erwerbsausfallentschädigungen auf den 1. Januar 1982 vor. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, wird nämlich die von Artikel 16a EOG verlangte Differenz im Lohnniveau von 12 Prozent auf diesen Zeitpunkt hin eindeutig überschritten sein. Eine Anpassung der Erwerbsausfallentschädigungen wurde übrigens im Postulat 80.486 Cavelty vom 20. Juni 1980 verlangt und vom Bundesrat in sei- ner Antwort vom 24. September 1980 auf den 1. Januar 1982 in Aussicht gestellt. Am 24. Juni 1981 hat der Bundesrat mit dem Erlass der «Verordnung

82 über die Anpassung der EO an die Lohnentwicklung» dem Antrag des

erwähnten Ausschusses entsprochen.

Höchstbetrag der Gesamtentschädigung Bei der Erhöhung des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung war von Arti- kel 16a Absatz 1 EOG auszugehen: «Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt vom 1. Januar 1976 an

100 Franken im Tag. Er entspricht dem in diesem Zeitpunkt geltenden Lohn-

niveau.»

Weder im EOG noch in der EOV wird festgelegt, welcher Lohnindex das am 1. Januar 1976 geltende Lohnniveau bestimmt. Da aber seit der neunten AHV- Revision der BIGA-Lohnindex die Höhe des AHV-Rentenniveaus mit- bestimmt, war es naheliegend, der Anpassung der EO-Entschädigungen eben- falls den BIGA-Lohnindex zugrunde zu legen. Seine Entwicklung wird in der Tabelle 1 aufgezeigt. Tabelle 1

Jahr BIGA-Lohnindex Zuwachsrate Jahr BIGA-Lohnindex Zuwachsrate (Juni 1939 = 100) gegenüber Vorjahr (Juni 1939 = 100) gegenüber Vorjahr

1970 534 9,490 1976 920 2,1% 1971 601 12,5% 1977 942 2,4 010 1972 667 11,0 010 1978 972 3,2 076

1973 747 12,0 07o 1979 1004 3,3 0/o

1974 838 12,2 0/o 1980 1058*) 5,4%

1975 901 7,5 0/o 1981 1100*)

*) Schatzwerte

Nun basiert aber der BIGA-Lohnindex auf Lohnerhebungen für den Monat Oktober. Es ist somit nicht möglich, den effektiven Stand dieses Lohnindexes am 1. Januar 1976 eindeutig zu bestimmen. Da im Jahre 1976 ein Zusammen- bruch der vorangehenden hohen Lohnzuwachsraten erfolgte, so dass dem- zufolge unterjährige Lohnverbesserungen kaum vorkamen, darf das Lohn- niveau vom 1. Januar 1976 dem für den Oktober 1976 erhobenen Lohnindex gleichgesetzt werden. Der massgebende Ausgangswert liegt somit bei 920 Punkten. Um die bis Ende 1981 eintretende Lohnentwicklung auszugleichen, muss daher der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung ab 1. Januar 1982 auf 100.1100/920 Franken = 120 Franken angesetzt werden. Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von 120 Franken im Tag entspricht einem Stand von 1104 (= 1,2.920) Punkten des BIGA-Lohnindexes (Juni 1939 = 100). Dieser Indexstand ist in der Anpassungsverordnung ausdrücklich festgehalten (Art. 3).

Anpassung der einzelnen Fix- und Grenzbeträge Die im EOG enthaltenen Fix- und Grenzbeträge sind in Prozenten des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung ausgedrückt. Ihre Anpassung an die Lohn- entwicklung erfolgt demzufolge mit der Erhöhung des Höchstbetrages auto- matisch. Laut Artikel 9 Absatz 3 EOG stellt der Bundesrat aber verbindliche

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Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf. Somit hatte er auch die den Pro- zentsätzen entsprechenden neuen Fix- und Grenzbeträge frankenmässig genau festzulegen. Dabei war es zur Erleichterung der Durchführung gerechtfertigt, jeweils auf ganze Franken aufzurunden. Die nachstehende Tabelle 2 enthält eine Gegenüberstellung der geltenden und der neuen Beträge. Tabelle 2

FOG betrifft bisher Ab 1. Januar 1982 Fr. Fr.

Art. 9 Haushaltungsentschädigung 25.- bis 30.- bis Abs. 1 75.- 90.- Art. 9 Entschädigung für Alleinstehende 12.- bis 15.- bis Abs. 2 35.- 42.- Entschädigung für 12.- 15.- alleinstehende Rekruten Art. 11 Haushaltungsentschädigung 50.- bis 60.- bis während Beförderungsdiensten 75.- 90.- Entschädigung für Alleinstehende 30.- bis 36.- bis während Beförderungsdiensten 35.- 42.- Art. 13 Kinderzulage 9.- 11.- Art. 14 Unterstützungszulage - für die erste 18.- 22.- - für jede weitere unterstützte Person 9.- 11.- Art. 15 Betriebszulage 27.- 33.- Art. 16 untere Kürzungsgrenze Abs. 2 für Gesamtentschädigung - im allgemeinen 43.- 52.- - während Beförderungsdiensten 68.- 82.-

Einkommensgrenzen für Unterstützungszulagen In der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sind für die Berechnung der Unterstützungszulagen Einkommensgrenzen in Franken festgelegt. Der Bundesrat hat auch diese Werte an die allgemeine Lohnentwicklung (Faktor 1,2) angepasst. Es ergaben sich somit folgende Erhöhungen:

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Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit (Art. 9 Abs. 1 Bst. b EOV) Erhöhung von 600 auf 720 Franken bzw. von 720 auf 860 Franken.

Einkommensgrenzen der unterhaltenen oder unterstützten Personen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b EOV) Erhöhung von 1200 auf 1440 Franken bzw. von 1000 auf 1200 Franken bzw. von 700 auf 840 Franken bzw. von 400 auf 480 Franken

Weitere Verordnungsänderungen Die Gelegenheit einer Verordnungsänderung wurde benützt, um in den Arti- keln 12a und 22 der EOV zwei redaktionelle Änderungen (Ersatz von über- holten Bezeichnungen anderer Erlasse) vorzunehmen.

Finanzielle Auswirkungen Die durch die vorstehend beschriebenen Anpassungen ausgelösten Mehr- kosten werden für das Jahr 1982 auf rund 90 Mio Franken geschätzt. Betrachtet man die Entwicklung der Betriebsüberschüsse der EO seit 1976, SO zeigt sich das in Tabelle 3 aufgezeigte Bild. Tabelle 3

Betriebsüberschüsse der EO in Mio Franken Jahr ausgewiesen aufgewertet auf Lohnniveau 1982

1976 67 84 1977 62 76 1978 99 118 1979 84 100 1980 164 180 Durchschnitt 96 112

Den Mehrkosten von 90 Mio Franken stehen somit Überschüsse von 112 Mio Franken gegenüber, was per Saldo einen Nettoüberschuss von jährlich 22 Mio Franken (auf Rechnungsbasis 1982) ergibt. Trotz der Anpassung der Leistungen an die allgemeine Lohnentwicklung wird somit die EO weiterhin positive Rechnungsabschlüsse aufweisen. Angesichts der labilen Finanzlage der AHV und der notorischen Ausgabenüberschüsse der IV kommen dem Gesamtfonds der AHV/IV/EO die Einnahmenüber- schüsse der EO sehr gelegen.

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Die Bundesfinanzen werden durch die vorgesehene Anpassung nicht betrof- fen, da sich die EO durch Beiträge der bei der AHV versicherten Personen und ihrer Arbeitgeber vollständig selbst finanziert.

Verordnung 82 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung vom 24. Juni 1981

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 25. September 19521 über die Erwerbs- ersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG), verordnet: Art. 1 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wird auf 120 Fran- ken im Tag erhöht. Art. 2 Neue Entschädigungsansätze Für die einzelnen Entschädigungen gelten die folgenden Tagesansätze:

Mindestbetrag Höchstbetrag bzw. fester Betrag Franken Franken

- Haushaltungsentschädigung (Art. 9 Abs. 1) 30.— 90.- - Entschädigung für Alleinstehende (Art. 9 Abs. 2) 15. — 42.- - Haushaltungsentschädigung während Beförderungsdiensten (Art. 11) 60.— 90.- - Entschädigung für Alleinstehende während Beförderungsdiensten (Art. 11) 36.— 42.- - Kinderzulage (Art. 13) 11.- - Unterstützungszulage (Art. 14) für die erste unterstützte Person 22.— für jede weitere unterstützte Person 11.- - Betriebszulage (Art. 15) 33.- - Mindestgarantie (Art. 16 Abs. 2) 52.— bzw. 82.—

Art.3 Indexstand Der neue Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 1104 Punkten des BIGA-Lohnindexes (Juni 1939 = 100).

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Art.4 Vollzug Das Eidgenössische Departement des Innern vollzieht diese Verordnung. Art. 5 Änderung der EOV Die Verordnung vom 24. Dezember 19591 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 1 Bst. b 'Als Unterhalts- oder'Unterstützungsleistungen gelten:

b. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, die der Dienstpflichtige zugunsten solcher Personen leistet. Dieser Gegenwert ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch darf er nicht auf mehr als 720 Franken im Monat oder, falls die Arbeit zugunsten alter, kran- ker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, nicht auf mehr als 860 Franken fest- gesetzt werden. Art. 10 Abs. 1 Bst. b 'Als der Unterstützung bedürftig gelten: b. andere vom Dienstpflichtigen unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Ein- kommen im Monat 1440 Franken oder, falls sie mit dem Dienstpflichtigen oder unter sich zusammenleben, Franken für die erste 1200.— für die zweite 840.— für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person 480.— nicht erreicht. Art. 12a Abs. 1, zweiter Satzteil im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19522 über die ...

Familienzulagen in der Landwirtschaft gelten. Art. 22 Abs. 4 'Für die Umrechnung der Entschädigung in Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer sinngemäss. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

SR 831.111

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Wie viele 1V-Rentner gibt es?

In der ZAK-Doppelnummer Juli/August war auf Seite 309 die Zahl der IV- Rentenbezüger im Jahre 1980 mit 254000 angegeben worden. Zu dieser hoch erscheinenden Zahl müssen im nachhinein einige präzisierende Vorbehalte angebracht werden. Vorerst ist zu beachten, dass ein Rentenbezüger im Sinne dieser Statistik nicht mit einem invaliden Rentner gleichzusetzen ist, da die IV nebst den eigent- lichen Invalidenrenten (Hauptrenten) auch Zusatzrenten für die nicht invali- den Ehefrauen und Kinder von Invaliden ausrichtet. In der Statistik, auf wel- che sich die genannten Zahlen stützen, sind die Zusatzrenten gleich wie die Hauptrenten als Einheit gezählt worden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Hoch- rechnung handelt, welches auf verschiedenen Hypothesen und Schätzungen beruht. Insbesondere sind auch die Rentennachzahlungen einbezogen. Auch beinhaltet ein Jahresergebnis sämtliche im Laufe eines Jahres neu entstande- nen oder erloschenen Renten, selbst wenn diese vielleicht nur für einen ein- zigen Monat ausbezahlt wurden. Da sich der Rentnerbestand der IV natur- gemäss ziemlich rasch verändert, ergibt die Jahresstatistik im Vergleich zu einer Monatserhebung höhere Ergebnisse. Die Monatserhebung dürfte daher ein getreulicheres Bild des Rentnerbestandes in einem bestimmten Zeitpunkt ergeben. Das Bundesamt für Sozialversicherung führt solche Erhebungen seit

1975 durch und hat deren Ergebnisse jeweils im Band «Die AHV- und IV-

Renten im Lichte der Statistik»' publiziert. Nachstehend werden einige Hauptdaten der Erhebung vom März 1980 wiedergegeben.

1 Zu beziehen unter Nr. 318.123 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern

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Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten, März 1980, in der Schweiz und im Ausland zusammen Tabelle 4

Rentenarten Schweizer Ausländer Total

Einfache Invalidenrenten Männer 49 291 13 977 63 268 - Frauen 35 777 6 767 42 544 Zusammen 85 068 20 744 105 812 Ehepaar-Invalidenrenten 7 675 1 080 8 755 Invalidenrenten (Hauptrenten) 92 743 21 824 114 567 Zusatzrenten für Ehefrauen 24 004 10 342 34 346 Einfache Kinderrenten 28 194 14 748 42 942 Doppel-Kinderrenten 1 869 549 2 418 Zusatzrenten 54 067 25 639 79 706

Total 146 810 47 463 194 273

Ein Vergleich dieser Zahlen mit den Ergebnissen der Jahresstatistik zeigt, dass letztere -aus den oben erwähnten Gründen -um rund 30 Prozent höher liegen: anstatt der 254 000 Rentner gemäss Jahresstatistik werden für den März 1980 nur 194000 Bezüger ausgewiesen. Die Zahl der invaliden IV- Rentner betrug tatsächlich nur rund 115 000, wozu vielleicht noch einige tau- send Nachzahlungsfälle hinzukommen.

Durchführungsfragen

EL: Mietzinsabzug ab 19821 (Art. 3a ELG)

Über den Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1981 (s. ZAK 1981 S. 271) sind die Kantonsregierungen und die EL-Durchführungsstellen bereits informiert. Ge- mäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung 82 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV kann in den Mietzinsabzug ein Pauschalbetrag für Nebenkosten von höchstens 400 Franken für Alleinstehende und von höchstens 600 Franken bei den übrigen Bezügerkategorien eingeschlossen werden. Es muss beachtet werden, dass dieser neue zusätzliche Abzug in den Mietzins- abzug einzuschliessen ist. Er kann nicht generell zusätzlich gewährt werden. EL-Bezügern, denen bereits der maximale Mietzinsabzug angerechnet wird, kann kein zusätzlicher Abzug für Nebenkosten gewährt werden. Alleinste- hende EL-Bezüger, deren jährlicher Mietzinsabzug sich zwischen 3000 und

3400 Franken bewegt, erhalten lediglich einen gekürzten Betrag für den Ne-

benkostenabzug, da die 3400 Franken nicht überschritten werden dürfen. Zur Verdeutlichung folgen einige Beispiele für alleinstehende Rentner.

Jährlicher Nettomietzins 2000 3000 4000 5000 - Selbstbehalt 780 780 780 780 Mietzinsabzug ohne Nebenkosten 1220 2220 3220 3400 Nebenkostenpauschale 400 400 180 -

Mietzinsabzug total 1620 2620 3400 3400

Aus den EL-Mitteilungen Nr. 56

Fachliteratur

Entwicklungen und Tendenzen in der Sozialen Sicherheit 1978-1980. Erster Teil des Berichts des Generalsekretärs der IVSS an die XX. Generalversammlung der Vereini- gung, Manila, 28. Oktober bis 6. November 1980. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit», Nr. 3/4 1980, S.295-371. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Erhebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1978 (Art und Höhe der Beiträge, Art der Leistungen, Zahl und Gliederung der Aktivmit- glieder). In «Die Volkswirtschaft», Heft 1981/6, S.427-430. Verlag Schweizerisches Handelsamtsblatt, Bern.

Hohn Michael: Wünschbarkeit eines Einspracheverfahrens in der IV? In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1981/2, S. 108-125. Verlag Stämpfli, Bern.

Pfitzmann Hans J.: Le futur rgime obligatoire de la pr6voyance professionnelle -

du projet du Conseil fd6ral ä la procdure d'limination des divergences. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1981/2, S. 81 —93. Verlag Stämpfli, Bern.

Pflege und Betreuung in der Gemeinde. Ein Wegweiser für den Gesundheitsdienst.

36 S. Verlag Pro Juventute, Zürich 1981.

Zur Verwirklichung der 2. Säule. Auftrag - Probleme - Perspektiven. Festgabe zum 70. Geburtstag von Prof. Dr. Peter Steinlin, herausgegeben von Matthias Haller. Mit Beiträgen von Walter Ackermann, Margrith Bigler-Eggenberger, Peter Binswanger, Marcel Grossmann, Matthias Haller, Carl Helbling, Georg Heubeck, Ellen Hülsen, Peter Koch, Hans Werner Kreis, Heinz Meyer, Hans Naef, Theo Schaetzle, Hans Rudolf Schwarzenbach, Jean-Jacques Schwartz, Hermann Walser. IVW-Schriftenreihe, Band 7. Verlag Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen, St. Gallen, 1981.

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Parlamentarische Vorstösse

Motion Günter vom 15. Juni 1981 betreffend eine Arbeitsplatzsicherung für Behinderte Nationalrat Günter hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit in wirt- schaftlich schwierigen Zeiten die Behinderten, zum Beispiel in geschützten Werkstät- ten trotz Mangel an Aufträgen, sinnvoll und im bisherigen zeitlichen und finanziellen Rahmen beschäftigt werden können.)> (5 Mitunterzeichner)

Motion Crevoisier vom 17. Juni 1981 betreffend die Drogensucht Nationalrat Crevoisier hat folgende Motion eingereicht: «Die Drogensucht - im allgemeinen Sinne des Wortes - kann die physische und psy- chische Gesundheit beeinträchtigen und zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 des lnvalidenversicherungsgesetzes (IVG) führen. Der Bundesrat wird eingeladen, die zuständigen Organe, insbesondere das Bundesamt für Sozialversicherung, anzuweisen, diese Bestimmung anzuwenden.,> (4 Mitunterzeichner(

In der Sommersession 1981 behandelte parlamentarische Vorstösse Der Nationalrat hat am 19. Juni die drei folgenden Vorstösse behandelt: - Postulat Carobbio vom 8. Dezember 1980 betreffend invalide Hausfrauen (ZAK 1981 S. 77(. Der Vorstoss wurde angenommen und an den Bundesrat über- wiesen.

- Postulat Schärli vom 17. Dezember 1980 betreffend eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts in der Sozialversicherung (ZAK 1981 S. 127). Der Rat hat das Postulat diskussionslos angenommen und über- wiesen.

- Postulat Füeg vom 16. März 1981 betreffend Beitragslücken in der AHV (ZAK 1981 S. 198). Auch dieses Postulat wurde zur Prüfung an den Bundesrat über- wiesen.

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Im Ständerat nahm am 18. Juni Bundesrat Hürlimann Stellung zur - Interpellation Lieberherr vom 2. März 1981 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen (ZAK 1981 S. 161). Er verwies dabei auf den in jenem Zeitpunkt in Vorbereitung befindlich gewesenen Bundesratsbeschluss (die Verordnung 82 über Anpassungen bei den EL), der den Vorstellungen der Interpellantin weitgehend entgegenkomme (s. ZAK 1981 S. 267 ff.). Die von der Interpellantin ebenfalls aufgeworfene Frage einer getrennten Berechnung der EL bei Heimaufenthalt eines oder beider Ehegatten wird nach Auskunft von Bundesrat Hürlimann in einer Verordnung, die das Depar- tement des Innern demnächst dem Bundesrat unterbreitet, geregelt werden. - Die Interpellantin erklärte sich von der erhaltenen Antwort sehr befriedigt.

Mitteilungen

Entsendung von Arbeitnehmern schweizerischer Firmen ins Ausland mit Weiterversicherung bei der schweizerischen AHV/ IV

Durch die AHV-Mitteilungen Nr. 104 und 105 )ZAK 1981 S.242 und 321) hat das BSV auf die AHV/IV-rechtliche Stellung der entsandten Arbeitnehmer und ihrer Angehöri- gen hingewiesen. Unter anderem geht daraus hervor, dass die Ehefrauen dieser Per- sonen n ich t von Gesetzes wegen in der schweizerischen AHV/ IV versichert bleiben, wenn sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgeben (Ausnahme: nach Norwegen Entsandte). Im Interresse einer einwandfreien Information der Betroffenen hat das BSV die Aus- gleichskassen angewiesen, bei der Ausstellung von Entsandtenbeschei- n 1 g u n gen schriftlich auf diese Folgen hinzuweisen und die E m p eh) u n g anzu- bringen, die mitreisende Ehefrau (sofern sie Schweizerin ist) möge in ihrem eigenen Interesse sofort bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

Anspruch auf Mutterwaisenrenten der AHV

Der Presse- und Informationsdienst des Eidgenössischen Departements des Innern hat kürzlich die nachstehende Mitteilung veröffentlicht: Es ist noch nicht allgemein bekannt, dass die AHV nicht nur beim Tode des Vaters, sondern auch bei demjenigen der Mutter Leistungen in Form von Waisenrenten

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gewährt. Der Anspruch auf Mutterwaisenrenten dauert bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, für Kinder in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens bis zum voll- endeten 25. Altersjahr. Auch Pflegekindern sowie Kindern geschiedener Eltern stehen diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Die Höhe der Mutterwaisenrente hängt grundsätzlich von den Beitragsleistungen der verstorbenen Mutter ab. Die Höchstrente beträgt monatlich 440 (ab 1Januar 1982: 496) Franken. Für in der Schweiz wohnhafte Mutterwaisen schweizerischer Nationa- lität macht die Rente monatlich mindestens 220 (ab 1. Januar 1982: 248) Franken aus, selbst wenn die Mutter überhaupt keine Beiträge bezahlt hat. Bis zum Inkrafttreten der achten AHV- Revision am 1. Januar 1973 war der Anspruch auf eine Mutterwaisenrente in der Regel davon abhängig, dass sich der Vater nicht wie- der verheiratet. Eine vor dem 1. Januar 1973 wegen Wiederverheiratung des Vaters erloschene Mutterwaisenrente wird auf Anmeldung hin wieder ausgerichtet, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Anmeldungen für die Ausrichtung bzw. Wiederausrichtung von Mutterwaisenrenten sind bei der Ausgleichskasse einzureichen, die zuletzt für den Bezug der Beiträge der verstorbenen Mutter zuständig war (wenn keine Beiträge entrichtet wurden: bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle). Die Adressen der Aus- gleichskassen, die auch allfällige weitere Auskünfte erteilen, sind auf der letzten Seite der Telefonbücher zu finden.

Beiträge an den Aus- und Umbau des Heimes der Stiftung Uetendorfberg für mehrfachgeschädigte hörbehinderte Jugendliche und Erwachsene in Uetendorf BE

Das BSV hat der Stiftung Uetendorfberg an den Aus- und Umbau ihres Heimes ge- stützt auf die Artikel 73 IVG und 101 AHVG Baubeiträge von 3160000 bzw. 790000 Franken zugesichert. Das Heim war im Jahr 1921 mit einem Bestand von zehn Pensio- nären eröffnet worden. In den Jahren 1957/58 wurde es durch ein Wohnhaus erwei- tert. 1973 konnten die unhaltbaren Arbeitsverhältnisse durch das Erstellen eines Werk- stattgebäudes mit rund 42 Arbeitsplätzen saniert werden, wobei die IV einen Kosten- beitrag von 50 Prozent leistete. Zurzeit werden in Heim 60 mehrfachgeschädigte Hör- behinderte betreut, von denen bereits über 20 Prozent im AHV-Rentenalter stehen. Das Heim ist eindeutig überbelegt. Mit der vorgesehenen Sanierung sollen nun auch die Wohn-, Wirtschafts- und Nebenräume den heutigen Bedürfnissen angepasst wer- den. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird das Heim 66 Pensionären eine Unterkunft bieten können.

Familienzulagen im Kanton Freiburg

Am 12. Mai 1981 hat der Grosse Rat das Gesetz über die Familienzulagen abgeändert. Bis anhin war die Ausbildungszulage erst vom vollendeten 16. Altersjahr an ausgerich- tet worden, was insbesondere die Eltern von Kindern benachteiligte, die ihre Lehre schon vor Vollendung des 16. Altersjahres antraten. Inskünftig beginnt der Anspruch auf Ausbildungszulagen mit dem Ende der obligatorischen Schulzeit oder aber mit Beginn der Lehrzeit, frühestens jedoch mit dem zurückgelegten 15. Altersjahr des Jugendlichen. Die neue Bestimmung trat rückwirkend auf den 1. April 1981 in Kraft.

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Familienzulagen im Kanton Tessin

Mit Datum vom 5. Juni 1981 erhöhte der Staatsrat des Kantons Tessin den Ansatz der Kinderzulage von 113 auf 115 Franken pro Kind und Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Juli 1981.

Familienzulagen im Kanton Glarus

Die Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 änderte das Kinderzulagengesetz ab; die wesent lichen Änderungen sind die folgenden:

1. Geltungsbereich

Neu sind auch Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetz unter- stellt.

2. Kinderzulagen

Dauer des Anspruchs bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft Die Kinderzulagen sind solange zu gewähren, als ein Dienstverhältnis bzw. eine Lohn- zahlungspflicht gemäss Art. 324ff. OR besteht, mindestens aber noch für den lau- fenden und die zwei folgenden Monate. Zulageberechtigte Kinder Der Kreis der zulageberechtigten Kinder wurde grundsätzlich beibehalten, wobei die Terminologie dem neuen Kir,dsrecht angepasst wurde. Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung Wenn beide Elternteile erwerbstätig und aufgrund des glarnerischen Gesetzes oder anderer Vorschriften anspruchsberechtigt sind, kann im Streitfall, bei Verzug oder Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge jener Elternteil, dem die Obhut anvertraut ist, die ganze Kinderzulage geltend machen, auch wenn er nicht voll erwerbstätig ist.

3. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen traten auf den 1. Juli 1981 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Waadt

Am 5. Mai 1981 hat der Staatsrat eine neue Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 30. November 1954 erlassen, welche diejenige vom 23. September 1966 ersetzt. Die neuen Bestimmungen bringen insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Aner- kennung beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen, passen die Einkommensgrenze für bezugsberechtigte Kinder an und regeln die Frage des Wegfalls der Anspruchsberechtigung für Kinder, welche eine Rente der IV beziehen. Im weiteren wird die Rekursfrist, innert welcher Verfügungen der «Caisse gönörale d'allocations familiales» an den Verwaltungsrat der Kasse weitergezogen werden kön- nen, von 20 auf 30 Tage heraufgesetzt. Die neue Vollzugsverordnung ist am 5. Mai in Kraft getreten.

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Personelles

Eidgenössische AHV/IV-Kommission Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Frau Maria Danioth, Zürich, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle ist als Vertreter der Invalidenhilfe und der Behinderten Dr. iur. Viktor G. Schulthess, Rechtsanwalt, Luzern, für den Rest der bis Ende 1984 laufenden Amtsperiode gewählt worden.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Der geschäftsführende Sekretär des AHV-Ausgleichsfonds, K r t Fell er, hat seine Funktion Ende Juli 1981 niedergelegt. Zu seinem Nachfolger ernannte der Bundesrat mit Amtsantritt am 1. August den bisherigen Chef der Sektion Rechnungswesen der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, J o s e p H o f s t e t t e r.

IV-Kommission Graubünden Der Präsident der 1V-Kommission des Kantons Graubünden, Pietro Tini, wird Ende Dezember 1981 infolge Erreichens der Altersgrenze zurücktreten. Die Bündner Regierung hat am 20. Juli 1981 den bisherigen Vizepräsidenten der Kommission, lic. iur. J o n Flur in Buch i i, ab 1982 zum neuen Präsidenten ernannt.

IV-Regionalstelle Lausanne Der Leiter der IV-Regionalstelle Lausanne, Dr. Andrö Stalder, ist Ende Juni 1981 aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. Zum neuen Regionalstellenleiter wählte der Aufsichtsrat Alain Porchet.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 24. September 1980 i.Sa. R.R. jun.

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung wesentlich unter dem ortsüblichen Mietwert zur Verfügung, so bildet der Dif- ferenzbetrag zwischen Mietwert und bezahltem Mietzins massgebenden Lohn.

R.R. jun. beschäftigt in seinem Landwirtschaftsbetrieb zwei Arbeitnehmer, welchen er je eine Wohnung zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellt. Die Steuerbehörde setzte mit Wirkung ab 1. Januar 1974 die Mietwerte dieser Wohnungen wesentlich höher fest. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle verfügte die Ausgleichskasse die Nachzahlung von Lohnbeiträgen auf dem Differenzbetrag zwischen Mietwert und bezahlten Mietzinsen. Die vom Arbeitgeber gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat die Rekurs- behörde abgewiesen. Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: In den bei den Akten der Beschwerdesache R.R. sen. befindlichen steuerlichen Lohn- ausweisen und Auszügen aus den Steuererklärungen der Arbeitnehmer P.L. und J.S. für die Jahre 1974/1975 sind ausschliesslich Barlöhne, aber keine Naturalleistungen angegeben. In diesem Zusammenhang findet sich die handschriftliche Angabe eines Funktionärs der Steuerverwaltung über das Ausmass der Höherbewertung der Woh- nungen um jährlich 3060 Franken. Daraus darf mit hinreichender Zuverlässigkeit ge- schlossen werden, dass R.R. jun. seinen beiden Arbeitnehmern lediglich einen Barlohn bezahlt, von dem diese dann den Mietzins für die von ihm zur Verfügung gestellten Wohnungen entrichten müssen. Es fragt sich, wie hoch der Mietwert dieser Woh- nungen zu veranschlagen ist. Für diese Fälle schreibt Rz 64 der bundesamtlichen Wegleitung über den massgeben- den Lohn folgendes vor: Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung und ent- richtet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dafür einen Mietzins, so ist dieser anzu- erkennen, wenn er nicht ganz erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung ab- weicht. Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dieser Verwaltungs- praxis abzuweichen. Die Vierzimmerwohnungen von P.L. und J.S. liegen in dem bloss drei Postautominu- ten von A. entfernten H. Sie sind im Jahre 1964 erstellt worden und somit noch relativ neu. Bei diesen Gegebenheiten ist die Annahme gerechtfertigt, dass ein Mietzins von

95 Franken ganz erheblich unter dem ortsüblichen Mietwert einer solchen Wohnung

liegt, während ein Mietzins von 350 Franken auch unter dem Gesichtspunkt der Anla- gekosten den Verhältnissen in H. angemessen sein dürfte. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die vom Schweizerischen Bau- ernverband statistisch erhobenen Wohnungsmieten für die landwirtschaftliche Unter- nehmerfamilie. Nach diesen Ansätzen betrug die jährliche Wohnungsmiete je Verbrau- chereinheit (= je eine erwachsene Person) im Durchschnitt sämtlicher Talbetriebe im Jahre 1976 749 Franken. Bei dieser statistischen Zahl handelt es sich aber um einen sogenannten Eigenmietwert. Als solche ist sie kein Massstab für den objektiven Mietwert einer Wohnung, der für die beitragsrechtlichen Belange der AHV allein aus- schlaggebend ist. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung diesen objektiven Wert der Wohnungen mit Wirkung ab 1. Januar 1974 auf monatlich je 350 Franken fest- gelegt. Es besteht keine Veranlassung, für die Ermittlung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge von der Steuerschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer wendet dem Sinne nach auch ein, dass die Verdienstmöglich- keiten von verheirateten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Mietwerte von 350 Fran- ken gar nicht zuliessen. Das ist aber für die Belange der Beitragsbemessung nicht ent- scheidend. Demnach hat es beim Mietwertansatz von 350 Franken sein Bewenden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse auf den Lohndifferenzen 1974/1975, welche durch die Erhöhung des Mietwertes von 95 auf 350 Franken bedingt sind, pari- tätische Beiträge nachgefordert hat.

Urteil des EVG vom 13. Juni 1980 i.Sa. H. AG und T. AG

Art. 12 Abs. 1 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG. Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet, wobei auch Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit administrativ als Arbeitgeber behandelt werden können. (Erwägung 3) Art. 52 AHVG. Entsteht der Ausgleichskasse durch den Konkurs eines Gesell- schafters einer einfachen Gesellschaft ein Schaden, so haften dafür die verblei- benden Gesellschafter solidarisch. (Erwägung 4)

Die H. AG, die T. AG und die B. AG schlossen sich 1973 zu einer Hotelkette zusammen. Sie führten eine gemeinsame Zentralverwaltung, welche Arbeitsbewilligungen für aus- ländische Arbeitskräfte einholte, Arbeitsverträge mit Angestellten abschloss, Werbung betrieb und unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer mit der Ausgleichskasse die Löhne abrechnete. 1975 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet. In der Folge erliess die Ausgleichskasse gegenüber der T. AG und der H. AG je eine Ver- fügung, mit welchen sie die ausstehenden Beiträge einforderte. Die gegen diese Verfügungen gerichtete gemeinsame Beschwerde wurde von der Rekursbehörde im wesentlichen abgewiesen. Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: ... (Kognitionsbefugnis des Gerichts.) ... (Würdigung des rechtlichen Verhältnisses als einfache Gesellschaft.) Sozialversicherungsrechtlich ist von Bedeutung, ob die einfache Gesellschaft auch als Arbeitgeberin zu betrachten ist.

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Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Wie in Rz4 der geltenden Wegleitung über den Bezug der Beiträge ausgeführt wird, können Personengesamtheiten ohne Rechts- persönlichkeit administrativ ebenfalls als Arbeitgeber behandelt werden. Während die Vorinstanz die Frage nach dem Arbeitgeber als dem festgestellten Gesell- schaftsverhältnis immanent betrachtete, bestreiten die Beschwerdeführerinnen, dass ein gemeinsamer Arbeitgeber anzunehmen ist. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerinnen spricht schon das Gesuch des Direktors vom 14. Juli 1973 an die Ausgleichskasse. Gemäss diesem Gesuch wurde das gesamte Lohnwesen der Hotelkette über einen Computer geführt. Die zentrale Ver- waltung befand sich im Hotel B. AG, doch unterstand sie - entgegen der Meinung des Revisors im bereits erwähnten Bericht - nicht etwa der B. AG, sondern der Hotel- kette gemeinsam. Offenbar akzeptierte auch die Fremdenpolizei diese Zentraldirektion und damit auch die einfache Gesellschaft als Arbeitgeberin. Die Hotelkette erreichte dadurch den Vorteil, dass sie - wie ihr Direktor selber erwähnte- zwischen den ein- zelnen Betrieben bei Bedarf einen Austausch der ausländischen Arbeitskräfte ohne Stellenwechsel vornehmen konnte. Im Fragebogen Nr. 46 über die Kassenzugehörig- keit wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass «alle Verträge zwischen Arbeit- nehmer und Arbeitgeber auf die Hotelkette als Arbeitgeberin ausgestellt» würden. Dass dies so gehalten wurde, zeigen die sich in den Akten befindenden Arbeitsver- träge, die überdies auch belegen, dass die Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht wussten, in welchem der verschiedenen Hotels sie zum Einsatz gelangten. Sozialver- sicherungsrechtlich ist daher die einfache Gesellschaft als Arbeitgeberin zu betrachten, was gemäss der zitierten Verwaltungsweisung durchaus möglich ist. Diese Schluss- folgerung wird schliesslich noch dadurch untermauert, dass die drei Aktiengesellschaf- ten gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 28. August 1973 nach Streichung der bisherigen Konten ab 1. Mai 1973 gar keine solchen mehr besassen, sondern nur noch das Sammelkonto Nr. 11.131 der einfachen Gesellschaft bestand.

4. Muss die einfache Gesellschaft als Arbeitgeberin betrachtet werden, so sind im fol- genden noch deren Haftungsverhältnisse zu klären. Art. 544 Abs. 3 OR schreibt vor, dass die Gesellschafter, welche gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen sind, die- sem solidarisch haften, sofern sie keine andere Vereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanz ging von dieser Gesetzesbestimmung aus und folgerte die solidarische Haftung der Beschwerdeführerinnen. Diese wenden dagegen ein, auch bei einer ein- fachen Gesellschaft trete die Solidarhaftung nur ein, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber gemeinschaftlich Verpflichtungen eingegangen seien, was vor- liegend nicht geschehen sei; hinzu komme noch, dass im öffentlichen Recht bzw. in der Sozialversicherung ohnehin kein Raum für privatrechtliche Regelungen gegeben und folglich auch die Solidarhaftung auszuschliessen sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen besteht die Solidarität bei der ein- fachen Gesellschaft unter dem Vorbehalt anderer Vereinbarung mit dem Gläubiger von Gesetzes wegen (Art. 143 Abs. 2, Art. 544 Abs. 3 OR(. Eine besondere Abmachung, welche die Haftung beschränkt hätte, wurde zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Ausgleichskasse unbestrittenermassen nicht getroffen. Ferner ist nicht richtig, dass die zivilrechtlichen Solidaritätsbestimmungen im öffentlichen Recht nicht zu

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beachten wären. Im Gegenteil schreibt beispielsweise Art. 43 AHVV die Solidarität der Erben eines verstorbenen Beitragspflichtigen für geschuldete Beiträge ausdrücklich vor. Ausserdem wird in der bereits erwähnten Wegleitung über den Bezug der Beiträge die einfache Gesellschaft als Arbeitgeberin anerkannt, was zweifellos auch die Mög- lichkeit der Solidarhaftung zur Folge hat. Wenn sich die Beschwerdeführerinnen ihrer solidarischen Haftung nicht bewusst waren, so vermag dieser Umstand das Entstehen der auf Gesetz beruhenden Solidarhaft nicht zu verhindern. Die Beschwerdeführerin- nen sind dabei allenfalls einem Rechtsirrtum erlegen, den sie sich selber zuzuschreiben haben. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die schon von der Kasse im Zahlungsbefehl vom 6. November 1978 und in den beiden streitigen Verfügungen vom 10. November 1978 angenommene Solidarität grundsätzlich bestätigt hat. ... (Verneinung des Vertrauensschutzes.) ... (Betragsmässige Bestimmung der Schadenersatzforderung.)

Urteil des EVG vom 8. Mai 1980 i.Sa. P. AG

Art. 16 Abs. 3 AHVG. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von zuviel ent- richteten Beiträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden sind.

Die Eheleute P. sind mitarbeitende Hauptaktionäre der Firma P. AG, aus welcher sie massgebenden Lohn durch Gutschrift auf ihre Privatkonti beziehen. Ende 1978 wurde durch den Rechtsvertreter der P. AG vorgebracht, die Eheleute P. hät- ten seit 1976 bis 1978 ihren Lebensunterhalt aus dem Privatvermögen bestritten, wes- halb die ausgewiesenen Löhne nie bezogen worden seien. Er beantragte gegenüber der Ausgleichskasse, die (bis auf den Mindestbeitrag) zuviel bezahlten Beiträge seien zurückzuerstatten, was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22Januar 1979 ablehnte. Durch Ergreifen der Rechtsmittel gelangte schliesslich die P. AG an das EVG, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwede mit folgenden Erwägungen abwies: ... (Kognition des Gerichts.) Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Paritätische Beiträge, die nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt werden, sind gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Nach Art. 16 Abs. 3 AHVG besteht ein Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge innerhalb eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in welchem die Beiträge bezahlt worden sind. Dieser Rück- erstattungsanspruch kann sich indessen nur auf jene Beiträge beziehen, die nicht durch Verfügung, sondern formlos festgesetzt wurden, was in der Regel auf die vom Arbeitgeber zu bezahlenden paritätischen Beiträge zutrifft. Werden dagegen, wie bei

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den persönlichen Beiträgen der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen, die Beiträge durch eine Kassenverfügung festgesetzt, so erweisen sich die Rechte des Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts gegen diese Verfügung als hinreichend gewährleistet. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob materiell richtig oder unrich- tig, in formelle Rechtskraft. Es steht in diesem Falle ihrer Vollstreckung nichts im Wege, es wäre denn, dass die Verwaltung auf ihre frühere Verfügung zurückkommt, wozu sie weder vom Beitragspflichtigen noch vom Richter verhalten werden kann (BGE 103 V 128, ZAK 1978 S. 552, EVGE 1966 S. 56, ZAK 1966 S. 389). Wollte man die Kasse und den Sozialversicherungsrichter verpflichten, nach Eingang eines Rück- erstattungsbegehrens die Gesetzmässigkeit der früheren, mit rechtskräftiger Ver- fügung festgesetzten Forderung von neuem zu überprüfen, so würde dies das Rechts- mittelsystem illusorisch machen. Wenn eine Kassenverfügung in Rechtskraft erwach- sen ist und die Verwaltung ein Zurückkommen auf diese Verfügung ablehnt, ist der durch die Verfügung festgesetzte Beitrag geschuldet. In einem solchen Falle kann vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG keine Rede sein (EVGE 1952 S. 64, ZAK 1952 S. 145). Im vorliegenden Fall sind die Beiträge für 1977 durch die rechtskräftige Verfügung vom 6. Juni 1978 festgesetzt worden. Sie können daher weder ganz noch teilweise gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AHVG bzw. Art. 41 AHVV zurückgefordert werden. Ebenso ist eine «Gutschrift», wie sie von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 16 Abs.3 AHVG verlangt wird, ausgeschlossen. 3. Wie es sich mit den Beiträgen für das Jahr 1976 in tatbeständlicher Hinsicht ver- hält, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Nach den Feststellungen auf S. 2 des vor- instanzlichen Entscheides wurde nur für die Beiträge 1977 eine Verfügung erlassen, nach den Ausführungen auf S. 4 desselben Entscheides wären jedoch die Beiträge

1976 ebenfalls durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt worden. In der vor-

instanzlichen Vernehmlassung der Ausgleichskasse ist nur von der Verfügung vom 6. Juni 1978 (Beiträge 1977) die Rede, während hinsichtlich der Beiträge 1976 bloss die Lohnblätter erwähnt werden mit dem Hinweis, dass die Beiträge für die Lohnsumme restlos bezahlt worden seien. In dem gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Zah- lungsbefehl ist dagegen auch noch eine Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 1978 auf- geführt. Sollten die Beiträge für das Jahr 1976 ebenfalls durch eine Veranlagungsverfügung rechtskräftig festgesetzt worden sein, so hat es aufgrund der Darlegungen in Erwä- gung 2 bei jener Veranlagungsverfügung sein Bewenden. Läge für die Beiträge 1976 jedoch keine Verfügung vor, so könnten sie, soweit sie nicht geschuldet waren, im Rahmen der Verjährungsordnung von Art. 16 Abs. 3 AHVG zurückgefordert werden. Es kann indessen offen bleiben, ob der Rückerstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist, da er offensichtlich nie bestanden hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rückerstattungsbegehren damit, dass die verbuchten Löhne den Ehe- gatten P. gar nicht ausgerichtet worden seien. Die Löhne wurden jedoch als solche ver- bucht, und aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresabschluss per 31. Dezember 1976 ergibt sich, dass vom Konto M. P. im Jahre 1976 43047.65 Franken bezogen worden sind. Ferner erfolgte eine Gutschrift von 7100 Franken für nicht bezo- gene Saläre der Ehegatten P. Die Bezüge entsprechen ziemlich genau dem im Schrei- ben des Rechtsvertreters vom 11. Dezember 1978 angegebenen Jahresverdienst der Ehegatten P., auf dem die Beitragsrückerstattung verlangt wird. Für eine fiktive Lohn- gutschrift fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

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Urteil des EVG vom 24. September 1980 i.Sa. H.V.

Art. 18 Abs. 2 AHVV. Sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Fest- setzungsverfahren gilt als Stichtag für die Bewertung des im Betriebe investierten Eigenkapitals der erste Tag nach Ablauf der Bemessungsperiode.

H.V. ist Komplementär der Kommanditgesellschaft V. & Co. Aufgrund einer Steuer- meldung verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1978/79, unter anderem basierend auf einem am 1. Januar 1977 im Betriebe investierten Eigenkapital von 1000000 Franken. Beschwerdeweise machte H.V. vor der Rekursbehörde geltend, es sei ein höheres inve- stiertes Eigenkapital zu berücksichtigen, weil er von seinem Anteil an der Kommandit- gesellschaft am 23. November 1976 15000000 Franken an die neue Kommanditärin, die H. AG, abgetreten habe. Die Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, worauf H.V. mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das EVG gelangte und zusätzlich verlangte, es seien die per- sönlichen Beiträge für die fraglichen Jahre nach dem ausserordentlichen Festsetzungs- verfahren zu berechnen, weil durch die Einbringung der 15000000 Franken in die H. AG eine Neuverteilung des Erwerbseinkommens in der Kommanditgesellschaft stattgefunden habe. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abge- wiesen:

1. Der Beschwerdeführer begründet den Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an

die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV damit, dass mit der Abtretung des Kapitalanteils an der Kommanditgesellschaft von 15000000 Franken an die am 23. November 1976 gegrün- dete H. AG eine Neuverteilung des Betriebs- bzw. Geschäftseinkommens eingetreten sei. Der geltend gemachte Sachverhalt bildete Gegenstand eines Entscheides der kantona- len Rekursbehörde vom 25. August 1978, in welchem festgehalten wurde, dass blosse Änderungen in den Kapitalbeteiligungen auch bei einer allfälligen Einkommensein- busse keinen Grund zu einer Neueinschätzung im Sinne von Art. 25 AHVV bildeten. Mit diesem unangefochten gebliebenen Entscheid wurde nicht nur rechtskräftig über die Beitragspflicht für das Jahr 1977, sondern auch darüber entschieden, dass die Voraussetzungen zu einer Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren mit der im November 1976 erfolgten Änderung beim investierten Eigenkapital nicht gegeben sind. Hierauf kann auch im Zusammenhang mit den Beitragsverfügungen für die Jahre

1978 und 1979 nicht zurückgekommen werden, woran entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers Art. 132 OG nichts zu ändern vermag. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall nicht um Versicherungsleistungen geht, ermächtigt auch die erweiterte Uberprüfungsbefugnis das EVG nicht, Tatsachen in die Beurteilung ein- zubeziehen, die bereits Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheides bil- deten. Es muss daher mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden haben, dass die eingetretene Verminderung des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu keiner Neueinschätzung im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren zu führen ver- mag. Da weder behauptet wird noch sich aus den Akten ergibt, dass nachträglich ein anderer für die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren massgebender

Grund eingetreten sein könnte, sind die Beiträge zu Recht aufgrund des ordentlichen Verfahrens festgesetzt worden. 2. Streitig ist des weiteren, nach welchen Grundsätzen das für den Zinsabzug gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV massgebende im Betrieb investierte Eigenkapital zu bemessen ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1978 und 1979 nicht auf das am 1. Januar 1977 im Betrieb arbeitende, sondern auf das Eigenkapital abzustellen, wie es während der Beitragsperiode 1975/76 durch- schnittlich im Betrieb investiert gewesen ist. Nach Art. 18 Abs. 2 AHVV wird das im Betrieb investierte Eigenkapital nach den Be- stimmungen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet. Dabei obliegt es gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV der kantonalen Steuerbehörde, das Eigenkapital «aufgrund der entspre- chenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Bestim- mungen des Wehrsteuerrechts» zu ermitteln und der Ausgleichskasse zu melden. Die in zeitlicher Hinsicht massgebende Basis des Eigenkapitals bestimmt sich mangels einer besonderen AHV-rechtlichen Vorschrift nach den Regeln des Vermögenssteuer- rechts. Danach gilt als Stichtag für die Vermögensschätzung der 1. Tag nach Ablauf der Bemessungsperiode (Art. 8 und Art. 30 WStB). Praxisgemäss sind daher als Eigen- kapital nur Vermögenswerte zu berücksichtigen, die am 1. Januar des der Berech- nungsperiode folgenden Jahres im Betrieb investiert waren. Dies gilt für die Bewertung des Eigenkapitals im ordentlichen wie auch im ausserordentlichen Beitragsfest- setzungsverfahren (ZAK 1968 S. 627; vgl. auch Rz 100 und 120 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980). Im vorliegenden Fall betrug das am massgebenden Stichtag (1. Januar 1977) im Be- trieb investierte Eigenkapital unbestrittenermassen 1000000 Franken, wie die Steuer- behörde der Ausgleichskasse am 25. August 1978 gemeldet hat. Hierauf ist abzustel- len, auch wenn das Eigenkapital bis November 1976 wesentlich mehr betragen hat. Wie das EVG im Urteil vom 31. Mai 1968 i. Sa. R. F. (ZAK 1968 S. 627) ausgeführt hat, ist eine Bewertung des Eigenkapitals nach dessen durchschnittlicher Höhe während der Berechnungsperiode im Regelfall praktisch undurchführbar. Auch wenn eine Durchschnittsberechnung ausnahmsweise ohne besondere Schwierigkeiten möglich wäre, lässt sich ein Abgehen von der allgemeinen Regel nicht rechtfertigen. Bei der Auslegung des Gesetzes ist davon auszugehen, dass es nicht auf einen von der Norm weit abliegenden Sonderfall zugeschnitten sein kann, sondern die Lösung sämtlicher unter seine Herrschaft fallender Probleme ermöglichen muss, und zwar in möglichst rechtsgleicher Weise. Dementsprechend ist auch die Bewertung des in Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG erwähnten Eigenkapitals nach einheitlichen, leicht zu handhabenden Grundsätzen durchzuführen. Diesen Anforderungen entspricht die Regelung des Wehrsteuerrechts, dergemäss bei der Vermögensbesteuerung auf einen Stichtag abgestellt wird. An dieser Praxis ist festzuhalten. Sie stützt sich auf Art. 18 Abs. 2 AHVV, mit dessen Erlass der Bundesrat seine Rechtssetzungsbefugnis nicht überschritten hat. Für die Bewertung des Eigenkapitals sind daher die Bestimmungen des Wehrsteuerrechts als massgebend zu erachten mit allen Vor- und Nachteilen, die damit verbunden sind (BGE 99 V 84). 3.

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Urteil des EVG vom 21. Februar 1980 i.Sa. T.P.N. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 20 Abs.1 AHVV. Von der im Handelsregister vorgenommenen Eintragung eines Betriebsinhabers darf nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Eintragung offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhält- nissen nicht entspricht. (Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 17 Bst. c AHVV. Wird ein Betrieb in Form einer einfachen Gesellschaft geführt, so ist der Gewinn vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarung gleichmässig unter die Gesellschafter aufzuteilen. Art. 39 AHVV. Mit der Änderung des Beitragsstatuts werden alle früheren rechts- kräftigen Verfügungen hinfällig, soweit sie im Widerspruch zur neuen rechtlichen Situation stehen und die Verjährung einer Revision nicht entgegensteht. (Bestäti- gung der Rechtsprechung)

T.P.N., vietnamesischer Abstammung und Sachverständiger für ostasiatische Kunst, hat 1958 die Schweizer Bürgerin H N. geheiratet. Weil er Ausländer ist, hat er seine Ga- .

lerie unter dem Namen seiner Ehefrau eröffnet und in das Handelsregister eintragen lassen. Im Juli 1976 verlangte H.N., dass ihr Ehemann, welcher das Geschäft führte, als Betriebsinhaber gelte und als solcher persönliche Beiträge an die AHV/IV/EO zahle. Mit Verfügung vom 22. August 1977 hat die Ausgleichskasse das Gesuch abgewiesen. Die kantonale Rekursbehörde hat die Kassenverfügung mit Entscheid vom 19. Septem- ber 1978 geschützt. Das EVG hat mit folgenden Erwägungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von T.P.N. teilweise gutgeheissen: ... (Keine Notwendigkeit für die Anhörung von Zeugen.) ... (Rechtliche Bedeutung der Steuermeldung.) Vorliegend ist nur die Behandlung des Einkommens, welches der Beitragsverfügung zugrunde liegt, streitig. Während Verwaltung und Vorinstanz davon ausgehen, dass einzig die Ehefrau Selbständigerwerbende sei, behauptet der Beschwerdeführer im wesentlichen, dass auch er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Ausgleichskasse und Vorinstanz begründen ihre Auffassung mit der Tatsache, dass die Galerie, aus welcher die fraglichen Einkünfte stammen, unter dem Namen «Galerie H.N.» im Handelsregister eingetragen sei. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber dieser Eintrag insofern nicht massgebend, als er nur deshalb auf den Namen sei- ner Ehefrau erfolgte, weil er im Zeitpunkt der Eröffnung noch Ausländer war. Von der im Handelsregister vorgenommenen Eintragung darf aber abgewichen wer- den, wenn nachgewiesen ist, dass die Eintragung offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und zudem triftige Gründe vorliegen, welche gegen eine Änderung des Eintrages sprechen (vgl. Art. 9 ZGB, ZAK 1978 S. 214). Diese Bedingungen sind vorliegend nicht alle erfüllt. Es ist erwiesen, dass der Eintrag laut SHAB 1975 Gegenstand einer Änderung war, ohne dass die Stellung des Ehemannes im Betrieb erwähnt worden wäre. Denn es muss davon ausgegangen wer- den, dass T.P.N. bereits 1970 das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Wenn zu Beginn triftige Gründe für den Eintrag der Galerie auf den Namen der Ehefrau vorgele-

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gen haben (H.N. hat das Schweizer Bürgerrecht behalten), so haben diese Gründe spätestens seit der Einbürgerung von T.P.N. nicht mehr bestanden. Es ist unter diesen Umständen richtig, dass Ausgleichskasse und Vorinstanz H.N. als Inhaberin der Gale- rie und somit als Selbständigerwerbende beitragspflichtig betrachtet haben. Damit geht aber auch die Auffassung fehl, wonach einzig der Ehemann im Sinne des AHV- Rechts als Inhaber erklärt werden könnte. Es bleibt allerdings zu untersuchen, ob T.P.N. als Selbständigerwerbender oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Aus den Akten geht hervor, dass T. P. N. Kapital in die Galerie investiert hat, dass er nach seinem Gutdünken handelt und auch in keiner Weise Lohn bezieht. Er ist Mitunterzeichner des Mietvertrages und trägt mindestens in- direkt das Risiko für seine in die Galerie investierten Mittel. Der Beschwerdeführer führt auch seine Honorareinnahmen als Sachverständiger für ostasiatische Kunst der Gale- riekasse zu. T.P.N. hat sicher seine Anliegen zuwenig begründet, aber die ins Recht ge- legten Beweisstücke erlauben die Annahme, dass das Ehepaar die Galerie gemeinsam führt und dass es dazu eine einfache Gesellschaft bildet. Damit aber unterliegt T.P.N. als Selbständigerwerbender im Sinne des AHV-Rechts der Beitragspflicht. Unter die- sem Gesichtspunkt muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gehören die Einkünfte aus einer ein- fachen Gesellschaft - soweit sie den Zins auf dem investierten Eigenkapital überstei- gen - zum Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. ZAK 1979 S.48, ZAK 1970 S. 157, Rz43 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1.1.1970). Der Beschwerdeführer ist dem- nach als Selbständigerwerbender beitragspflichtig für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil. Gemäss Rz44 der zitierten Wegleitung ist der Gewinn einer einfachen Gesellschaft unter den Gesellschaftern gleichmässig aufzuteilen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu be- anstanden. Demzufolge ist vorliegend T. R N., mangels einer anderslautenden Vertrags- bestimmung, für die Hälfte des Gewinns aus der Galerie beitragspflichtig. Die Ausgleichskasse wird die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 16 AHVG festzusetzen haben. 4. Für die genannten fünf Jahre wurden die persönlichen Beiträge der Ehefrau bereits rechtskräftig verfügt, was bedeuten müsste, dass sie nicht mehr abgeändert werden können. Das EVG hat bereits früher entschieden, dass Beitragsverfügungen berichtigt werden können, wenn sich erweist, dass ein Einkommensbestandteil aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachträglich als massgebender Lohn qualifiziert werden muss. Die Änderung des Beitragsstatuts lässt jede frühere rechtskräftige Beitragsverfügung für persönliche Beiträge ungültig werden, was bedeutet, dass jede neue Beurteilung notwendigerweise alle früheren Verfügungen aufhebt, soweit sie im Widerspruch mit der neuen Rechtslage sind und im Rahmen der Vorschriften noch korrigiert werden können (vgl. ZAK 1961 S. 308, ZAK 1959 S. 326). Es ist naheliegend, dass diese Recht- sprechung auch im vorliegenden Fall angewendet wird, indem bei einer einfachen Ge- sellschaft, gebildet durch ein Ehepaar, ein Teil des ursprünglich nur einem Ehepartner zugeordneten selbständigen Erwerbseinkommens rückwirkend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners erfasst wird. Das bedeutet, dass im Falle der Anpassung der Beitragsverfügungen eines Ehepartners die früheren rechtskräftigen Beitragsverfügungen des anderen Ehepartners im Sinne der Erwägun- gen ebenfalls korrigiert werden müssen. Im vorliegenden Fall wird die Ausgleichskasse für die letzten fünf Jahre H.N. nur für die Hälfte der Gewinne aus der Galerie erfassen und ihr individuelles Konto entsprechend berichtigen müssen.

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Urteil des EVG vom 1. Juli 1980 i.Sa. A. D.

Art. 25 Abs. 3 AHVV. Namentlich bei landwirtschaftlichen Betrieben können es stabile Einkommensverhältnisse rechtfertigen, die ausserordentliche Beitragsfest- setzung früher enden zu lassen. Das Jahreseinkommen des ersten, unvollständigen Betriebsjahres ist aber für die Festsetzung der Beiträge der folgenden Jahre nicht repräsentativ, wenn die betrieblichen Verhältnisse sich zu Beginn des zweiten Betriebsjahres wesentlich ändern. Eine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV braucht dabei nicht vorzuliegen.

A. D. nahm am 1. Mai 1974 einen Landwirtschaftsbetrieb in Pacht. Die Ausgleichskasse verfügte die persönlichen Beiträge ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 1974 (pro rata), 1975 und 1976 aufgrund der jeweiligen gemeldeten Jahres- einkommen. Die persönlichen Beiträge des Jahres 1977 verfügte sie aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der Jahre 1975/76. Die Rekursbehörde hiess die von A.D. gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde gut. Die von der Ausgleichskasse hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: la. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, dass das von A. D. ab Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt (1. Mai 1974) im Jahre 1974 erzielte selbständige Erwerbseinkommen nicht nur für die Beitragsfest- setzung pro 1974, sondern auch für die Jahre 1975, 1976 und 1977 zu berücksichtigen sei. Für ihre gegensätzlichen Standpunkte berufen sich sowohl die Vorinstanz wie die Be- schwerdeführerin auf das Urteil des EVG ISa. F.H. vom 15. April 1959 (ZAK 1959 S.383), das seinen Niederschlag gefunden hat in Rz 150 der ab 1. Januar 1970 gültigen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die lautet: «Ist die Erwerbstätigkeit in der Berechnungsperiode während weniger als zwölf auf- einanderfolgenden Monaten ausgeübt worden, so besteht für die Ausgleichskasse keine Bindung an das von der Steuerbehörde für diese Zeit gemeldete Erwerbsein- kommen. Die Ausgleichskasse hat in diesem Fall das für die Beitragsfestsetzung mass- gebende Einkommen selbst zu bestimmen (s. Rz 197ff.), wobei die Steuerangaben als Anhaltspunkt dienen können (s.a. Rz 118 und 145). Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann, sofern nach den Umständen im konkreten Fall nicht besondere betriebliche Verhältnisse dargetan sind, auf ein Jahreseinkommen geschlossen werden, auch wenn das Einkommen in der Berechnungsperiode während weniger als zwölf Monaten erzielt worden ist.» In Anlehnung an Rz 150 vertritt die Rekursbehörde die Auffassung, die Ausgleichs- kasse hätte bei der definitiven Beitragsfestsetzung für die Jahre 1975, 1976 und 1977 auf das auf ein Jahr umgerechnete Erwerbseinkommen von A. D. im Jahre 1974 abstel- len müssen. Dies entspreche auch der ständigen Forderung des EVG, wonach so bald als möglich zum ordentlichen Verfahren der Beitragsfestsetzung übergegangen wer- den solle, da Art. 25 AHVV eine Ausnahmebestimmung darstelle, die nicht extensiv zu interpretieren sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, Rz 150 Abs. 2 der zitierten Wegleitung sei eine «Kann-Bestimmung»; auch habe das EVG in dem von der Vor-

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instanz zitierten Urteil vom 15. April 1959 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es im Rahmen des verwaltungsmässigen Ermessens der Ausgleichskasse liege, ob sie die Ausnahmeregelung von Rz 150 Abs. 2 anwende oder nicht, weshalb die Vorinstanz nicht ihr eigenes Ermessen habe an die Stelle desjenigen der Ausgleichskasse setzen dürfen; abgesehen davon habe das auf ein Jahr umgerechnete Einkommen von A.D. aus dem Jahr 1974 der Beitragsfestsetzung für die Jahre 1975/77 nicht zugrunde gelegt werden können, weil ab 1975 Einkommensverhältnisse eingetreten seien, die wesent- lich von denjenigen in den Anlaufsmonaten Mai bis Dezember 1974 abgewichen seien, womit keine stabilen Verhältnisse vorgelegen hätten; gemäss Art. 25 Abs. 2 AHVV (in der bis Ende 1978 gültigen Fassung), wonach die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen sind, habe es sich vielmehr geradezu aufgedrängt, für die Beitragsjahre 1975/76 auf das in diesen Jahren effektiv erzielte Einkommen abzustellen und auf den Durchschnitt dieser beiden Jahre für die Festsetzung der Beiträge für 1977 als dem Vorjahr der ersten ordentlichen Beitrags- periode. b. Das von Vorinstanz und Beschwerdeführerin für die Stützung ihrer Auffassung angerufene Urteil des EVG (ZAK 1959 S. 386) hält fest, es gebe Ausnahmefälle, die es rechtfertigten, die kasseneigene Beitragsfestsetzung zwei Jahre früher als im Normal- fall enden zu lassen. Erhalte eine Kasse, bevor sie endgültig nach Massgabe der Bst. a oder b von Art. 25 Abs. 1 AHVV entschieden habe, eine Steuermeldung, die ein im Sinne von Art. 24 Abs.2 «normales» neues Einkommen anzeige, so sei es ihr erlaubt, zwei Jahre früher als im Normalfall zum ordentlichen Festsetzungssystem überzuge- hen. Dies treffe bei landwirtschaftlichen Betrieben verhältnismässig häufig zu. Weil in der Steuerveranlagungspraxis eine globale Errechnung landwirtschaftlicher Erträge (Hektarenmethode) verbreitet sei, dürfe eine Ausgleichskasse bei Bauernbetrieben gegebenenfalls auf ein Jahreseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 AHVV schlies- sen, wenn der Versicherte dagegen keine mit besonderen Betriebsverhältnissen begründeten Einwände erhebe. Aus dem zitierten Urteil geht hervor, dass der Verwaltung bei entsprechenden Ent- scheiden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspf lege S. 221 f.). Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Urteil Voraussetzung für den vorzeitigen Übergang zur ordentlichen Beitragsfestsetzung ist, dass die Steuer- meldung betreffend das erste, nicht 12 Monate umfassende Jahr ein «normales» neues Jahreseinkommen anzeigt, d. h. ein aufgrund der Hektaren-Methode errechnetes Jah- reseinkommen, sofern nicht besondere Betriebsverhältnisse gegeben sind, die ein sol- chermassen errechnetes Jahreseinkommen als nicht repräsentativ für die anschlies- senden beiden Jahre erscheinen lassen. Im vorliegenden Falle war das für das erste, unvollständige Betriebsjahr (1974) errech- nete Jahreseinkommen für die folgenden Jahre nicht repräsentativ, weil die betrieb- lichen Verhältnisse sich, insbesondere durch die Zupacht von 300 Aaren Land ab Früh- jahr 1975, wesentlich geändert hatten, auch wenn darin keine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV zu erblicken ist. Diesen Umstand hat die Ausgleichs- kasse bei der Beitragsfestsetzung richtigerweise berücksichtigt. Damit entspricht die Kassenverfügung den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist.

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AHV/ Hilflosenentschädigung

Urteil des EVG vom 24. September 1980 i.Sa. J.G. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 84 und 85 AHVG, 67 Abs. 1 AHVV. Ein Pflegeheim, das einer Behörde unter- stellt ist, welche einem Versicherten gegenüber unterstützungspflichtig ist, kann für diese Behörde ein Leistungsgesuch einreichen, eine Verfügung entgegen- nehmen und diese gerichtlich anfechten. Art. 43bis Abs. 1 AHVG. Ein Versicherter darf nicht generell einer Lebensverrich- tung fähig gelten, wenn er sie nur auf eine nichtübliche Art und Weise ausführen kann. So ist beispielsweise eine schwere Hilflosigkeit anzunehmen, wenn ein Ver- sicherter, welcher im übrigen vollständig hilflos ist, nur allein essen kann, indem er die Speisen mit den Fingern zum Munde führt.

Eine am 25. März 1889 geborene italienische Staatsangehörige, die seit frühester Kind- heit an Pseudonanismus und erhöhtem Blutdruck litt, musste in ihren letzten Lebens- jahren von einem medizinischen Sozialdienst betreut werden. Sie wies die kantonale Ausgleichskasse am 6. Dezember 1971 an, ihre AHV-Rente künftig diesem Dienst aus- zuzahlen. Zu diesem Zweck unterzeichnete sie eine Vollmacht folgenden Inhalts: «Diese Zahlungsanweisung gilt auch, wenn ich auf Rechnung des medizinischen Sozialdienstes in ein Pflegeheim oder in eine von diesem anerkannte Privatpension ein- gewiesen werden müsste.» Die Rente betrug 220 Franken im Monat und wurde ab 1. Januar 1979 auf 546 Franken erhöht. Der medizinische Sozialdienst brachte in der Folge die Versicherte im Heim X. unter. Sie hielt sich spätestens seit dem 8. August 1978 dort auf, denn ihre Niederlassungs- bewilligung war an diesem Datum auf die Adresse des Heimes ausgestellt worden. Die Direktion des Heimes beantragte am 2. April 1979 eine Hilflosenentschädigung für ihre Insassin. Am 20. August 1979 verstarb diese, ohne Familienangehörige zu hinterlassen. Der medizinische Sozialdienst teilte diesen Hinschied am 29. August 1979 den AHV/IV- Organen mit. Mit Verfügung vom 13. September 1979 eröffnete die Ausgleichskasse dem Heim, dass für die Verstorbene keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werde, da diese nie schwer hilflos im Sinne von Artikel 43bis AHVG gewesen sei. Gegen diese Verfügung erhob das Heim Beschwerde. Die 1V-Kommission hielt indes- sen daran fest, dass die Versicherte nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war, weil sie das Essen selber zerkleinern und zum Munde führen konnte. Die kantonale Rekursbehörde schloss sich dieser Argumentation der 1V-Kommission an und wies die Beschwerde am 22. Januar 1980 ab. Im Auftrag des medizinischen Sozialdienstes erhob das Heim gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das Heim bestätigte den äusserst schlechten Zustand, in dem sich die Versicherte befand, und hielt daran fest, dass sie schwer hilflos gewesen sei, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht erhoben werde. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schloss, enthielt sich das BSV einer Stellungnahme. Das EVG trat aus folgenden Gründen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und hiess sie gut:

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la. Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung muss vom Versicherten durch Ein- reichung eines formrichtig ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Aus- gleichskasse geltend gemacht werden. Zur Geltendmachung befugt sind der Anspre- cher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister sowie die Drittperson oder Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann (Art. 67 Abs. 1 AHVV.) Gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV muss es sich dabei um eine Drittperson oder Behörde handeln, die dem Berechtigten gegenüber, welcher der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt, gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut. In Ana- logie zu Art. 46 IVG und Art. 66 IVV hat das EVG entschieden, dass nur der Versicherte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter ein eigenes Recht auf Einreichung eines Gesu- ches haben; die anderen legitimierten Personen können dieses Recht nur für den Ver- sicherten und deshalb nur an seiner Stelle ausüben, ausgenommen sie seien selbst durch die angefochtene Verfügung berührt und hätten daher an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 Bst. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG sowie der entsprechenden Rechtsprechung (BGE 99 V 165, ZAK 1974 S.430). b. Der medizinische Sozialdienst ist eine Behörde, die gegenüber der Versicherten unterstützungspflichtig war. Das Heim, in welchem sich die Versicherte aufhielt, ist diesem Dienst unterstellt. Daher war das Heim delegationsweise ermächtigt, bei der Ausgleichskasse eine Hilflosenentschädigung der AHV für die Versicherte zu beantra- gen, die offensichtlich ausserstande war, für ihre Bedürfnisse selber zu sorgen und ihre Angelegenheiten zu regeln. Es wäre Aufgabe der Verwaltung oder aber der Vorinstanz gewesen, wenn nötig eine Vollmacht zu verlangen (BGE 103 V 69, ZAK 1977 S. 541). Eine solche wurde übrigens den dem EVG zugestellten Akten beigefügt. Konnte nun aber das Heim nur im Namen der Versicherten oder auch im Interesse des medizini- schen Sozialdienstes ein Leistungsbegehren stellen? Aus den Akten ergibt sich, dass die AHV-Rente, welche an die kantonale Verwaltung abgetreten worden war, nicht ausreichte, um die Aufenthaltskosten der Versicherten in einer unter ärztlicher Leitung stehenden Anstalt zu decken. Die Versicherte verfügte über keine weiteren Einkünfte, und der Sozialdienst hatte ein Interesse, einen Teil seiner Kosten mittels einer Hilf losen- entschädigung zu decken. Daher war er durch die Verfügung berührt gewesen und hatte im Falle der Abweisung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung gehabt. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass das Heim berechtigt war, die streitige Verfügung entgegenzunehmen und sowohl vor der Vorinstanz wie vor dem EVG für den medizinischen Sozialdienst Beschwerde zu führen. 2a. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung be- darf. Zu diesen Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft, die Fortbewegung innerhalb und ausserhalb des Hauses sowie die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt (vgl. BGE 104V 127, ZAK 1979 S.266 sowie Rz 290 bis 292 der Wegleitung über Invali- dität und Hilflosigkeit). Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV, der nach Art. 66bis AHVV in der AHV sinngemäss Anwendung findet, gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Ver-

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sicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das EVG hatte bereits Gelegenheit, darüber zu befinden, dass der Begriff der schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG identisch ist mit demjenigen nach den Bestimmungen der IV, auch wenn diese seit der Einführung von Art. 43b1s ins AHVG geändert haben (BGE 104 V 127, ZAK 1979 S.266). Uberdies hat es unterstri- chen, dass vollständige Hilflosigkeit rein begrifflich nicht identisch ist mit schwerer Hilflosigkeit. Der Begriff «vollständig» ist aber auch nicht in extremer Weise zu verste- hen. Er bezieht sich allein auf die verschiedenen Lebensverrichtungen, die im Bereich der Hilflosenentschädigung in Betracht fallen. Daher ist vollständig hilflos im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV, wer für alle diese Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewie- sen ist. Hingegen muss er diesbezüglich nicht ständig von Dritten abhängig sein; es genügt, dass er deren Hilfe in erheblicher Weise braucht. Im weiteren hat das EVG kürzlich verdeutlicht (BGE 105 V 52, ZAK 1980 S.66), dass das Erfordernis, in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, kumulativ mit dem Bedürfnis nach dauernder Pflege oder persönlicher Uberwachung erfüllt sein muss. Es würde jedoch dem Sinn von Art. 42 IVG nicht entsprechen, wenn eine schwere Hilflosigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden könnte. Deshalb kann sich die erhebli- che Hilfe, deren der Versicherte bedarf, auch bloss auf eine Uberwachung bei der Vor- nahme der relevanten Lebensverrichtungen beschränken. Dies ist z. B. der Fall, wenn es genügt, dass die Drittperson den Versicherten anhält, eine Lebensverrichtung vor- zunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe, Rz 294 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Das Erfordernis der Dritthilfe im soeben umschriebenen Sinne ist bereits derart umfassend, dass den weiteren Bedingungen der dauernden Pflege oder der dau- ernden persönlichen Uberwachung nur noch untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Schon eine minimale Erfüllung dieser Voraussetzungen müss daher genügen. «Dauernd)) hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr». Die Pflege darf indessen nicht bloss vorübergehend erforderlich sein (wie z. B. bei einer interkurrenten Krank- heit), sondern muss durch einen voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauern- den Schaden bedingt sein (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG). Das Erfordernis der Pflege oder der Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, wel- che infolge des physischen oder psychischen Zustandes des Versicherten notwendig ist. Das EVG führte dazu aus, es sei nicht entscheidend, dass der Versicherte in einem Pflegeheim oder in einem Spital untergebracht sei, damit die Pflege als «dauernd not- wendig» erachtet werden könne (Rz 298.4 der erwähnten Wegleitung). Wer sich z. B. in einem Altersheim befindet, kann diese Voraussetzung auch erfüllen. Eine persön- liche Uberwachung ist bereits nötig, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann.

b. Die 1V-Kommission stützte ihren ablehnenden Beschluss auf die Angaben im For- mular «Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV», das bei den Akten liegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Versicherte seit 1970 regelmässiger und erheblicher Hilfe Dritter in allen alltäglichen Lebensverrichtungen bedurfte, mit Ausnahme des Essens. Sie benötigte eine ständige Uberwachung durch das Pflege- personal. Bei den Beschwerdeakten liegt ein Bericht der Ärzte des Heims X., wonach die Versicherte immer vollständig von Dritten abhängig gewesen sei beim Waschen,

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beim Ankleiden, bei der Verrichtung der Notdurft und beim Essen. Im letzten Punkt habe die Hilfe des Heimpersonals darin bestanden, die Versicherte im Rollstuhl in den Esssaal zu führen. Sie sei in der Lage gewesen, das Essen im allgemeinen mit den Fin- gern zum Munde zu führen. Als sie starb, sei sie bettlägerig gewesen. Es muss entschieden werden, ob die Versicherte neben der dauernden Pflege und einer ständigen persönlichen Überwachung in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen war, obwohl sie (mit Ausnahme der letzten Wochen ihres Lebens) - einmal in den Esssaal geführt und bedient - die Speisen selbst zum Munde führen konnte, was zwar nicht ästhetisch aussah, aber doch seinen Zweck erfüllte. Wenn der Versicherten, die unfähig war, das Besteck zu gebrauchen, die Speisen von einer Drittperson eingegeben worden wären, wäre die Voraussetzung der Dritthilfe beim Essen zweifellos als erfüllt betrachtet worden. Es erschiene als ungerecht, ja stos- send, wenn der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur deswegen verneint würde, weil die Versicherte sich selber überlassen mit den Fingern zu essen vermochte. Eine Abweisung würde sich umso weniger vertreten lassen, als die IV Beiträge an junge Versicherte ausrichtet, damit diese lernen, die alltäglichen Lebensverrichtungen selber auszuführen (Art. 19 Abs. 1 IVG). Daher sollten die Vorausetzungen bei einem Ver- sicherten allgemein als erfüllt betrachtet werden, wenn er die alltäglichen Lebens- verrichtungen nur in einer Weise auszuführen vermag, die den üblichen Sitten nicht entspricht. Gemäss Rz 298.3 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979, gilt nämlich die Hilfe beim Essen bereits als erheblich, wenn der Ver- sicherte ohne sie das Essen nicht am Tische einnehmen, nicht selber zerkleinern oder nicht selber zum Munde führen kann. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen und die Kasse anzuweisen, in einer neuen Verfügung den Anspruchsbeginn und die Höhe der Hilflosenentschä- digung festzulegen.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 10. April 1981 i.Sa. M.D.

Art. 21 Abs. 1 und 2 lVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVl; Ziff. 9.01 und 9.02 HVI Anhang. Eingliederungsfähigen Versicherten kann nötigenfalls für den Arbeitsplatz und für das Domizil je ein Fahrstuhl ohne Motor abgegeben werden; zusätzlich zu einem gewöhnlichen Fahrstuhl kann bei solchen Versicherten unter bestimmten Umständen auch die Abgabe eines Fahrstuhles mit elektromotorischem Antrieb in Betracht kommen. Dagegen kann nicht eingliederungsfähigen Versicherten nur ein Fahrstuhl zugesprochen werden, wobei ein Modell zu wählen ist, das sich sowohl als Zimmer- wie auch als Strassenfahrstuhl eignet. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Dem 1929 geborenen M.D. fehlen seit Geburt die obere und untere Extremität rechts; links besteht eine schwere Gliedmassenfehlbildung der oberen und unteren Extremität. Anstelle eines normalen Armes ist lediglich ein Stümpfchen vorhanden, das in einen einzigen Finger ausmündet. Am 9. November 1964 verfügte die Ausgleichskasse die Abgabe eines Fahrstuhles (ohne motorischen Antrieb). Mit Verfügung vom 18. Januar 1965 übernahm sie die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrofahrstuhles. Ober-

dies erteilte sie verschiedentlich Kostengutsprache für Reparaturen und Batterien. Am 18. Oktober 1977 verfügte sie die leihweise Abgabe eines Faltfahrers. Mit Verfügung vom 21. November 1978 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme von Reparaturkosten am Elektrofahrstuhl mit dem Hinweis ab, der Versicherte erhalte eine ganze 1V-Rente sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit. Am 11. April 1980 liess der Versicherte bei der IV das Gesuch stellen, es seien Repa- raturkosten und Anschaffungskosten für Batterien zu übernehmen. Mit Verfügung vom 29. April 1980 lehnte die Ausgleichskasse auch dieses Begehren ab mit der Be- gründung, der Versicherte gehe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine gegen die Verfügung vom 29. April 1980 erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. September 1980 abgewiesen. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Obernahme der Reparaturkosten von 1245.20 Franken gemäss Rechnung vom 22. Sep- tember 1978. Auf die Kostenübernahme für die Batterien verzichte er, falls darauf kein Anspruch bestehe, weil er die Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Reparaturkosten von 1245.20 Franken von der IV zu übernehmen seien, weil die

1 nstandstellu ngsarbeiten vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfolgt seien.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: la. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Anpassung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kost- spieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. Deren Art. 2 führt aus, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwen- dig sind (Abs. 1), und dass der Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Anpassung notwendig sind (Abs. 2). b. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 HVI werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorg- fältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung ent- stehen, von der IV übernommen, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. In BGE 104 V 84 (ZAK 1978 S.414) hat das EVG festgestellt, dass der Ersatz von Elektrofahrstuhl- Batterien als Reparaturaufwand zu betrachten ist. 2a. Ziff. 9 der Hilfsmittelliste sieht zwei Arten von Fahrstühlen vor, nämlich «Fahr- stühle ohne motorischen Antrieb)) (Ziff. 9.01) und «Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb (für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle), sofern geh- unfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektro-

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motorischem Antrieb selbständig fortbewegen können» (Ziff. 9.02). Nach der Verwal- tungspraxis kann eingliederungsfähigen Versicherten nötigenfalls für den Arbeitsplatz und für das Domizil je ein Fahrstuhl ohne Motor abgegeben werden (Rz 9.01.1 der bun- desamtlichen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1977); zusätzlich zu einem gewöhnlichen Fahrstuhl kann bei solchen Versicherten unter bestimmten Umständen auch die Abgabe eines Fahrstuhles mit elektromotorischem Antrieb in Betracht kommen (Rz 9.02.4 der Wegleitung). Dagegen kann an nicht ein- gliederungsfähige Versicherte nur ein Fahrstuhl abgegeben werden, wobei ein Modell zu wählen ist, das sich sowohl als Zimmer- wie auch als Strassenfahrstuhl eignet (Rz 9.01.2 der Wegleitung). Diese Weisungen hat das EVG als verordnungskonform bezeichnet (ZAK 1978 S. 518). b. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1965 ein für den Strassenverkehr nicht zugelassener Elektrofahrstuhl abgegeben wurde, der es ihm ermöglichte, sich selbständig am Arbeitsplatz zu bewegen und ohne fremde Hilfe die Toilette aufzusuchen. Zusätzlich wurde ihm ein Faltfahrer abgegeben (Verfügung vom 18. Oktober 1977). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Ende Oktober 1978 einer Erwerbs- tätigkeit nachging und dass er bis zu jenem Zeitpunkt Anspruch sowohl auf einen gewöhnlichen Fahrstuhl wie auf einen Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb hatte (vgl. Ziff. 9.02 der Hilfsmittelliste; Rz 9.02.4 der Wegleitung). Die IV hatte demnach jedenfalls die Reparaturkosten gemäss Rechnung vom 22. September 1978 zu über- nehmen. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit hatte der Beschwerdeführer nur mehr Anspruch auf einen Fahrstuhl (ZAK 1978 S. 518). Es ist offensichtlich, dass er infolge seiner Ge- brechen einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromoto- rischem Antrieb selbständig fortbewegen kann, so dass er auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit Anspruch hatte auf einen - für den Strassenverkehr nicht zugelas- senen - Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb (Ziff. 9.02 der Hilfsmittelliste(. Die IV hatte deshalb nach Art. 7 Abs. 2 HVI weiterhin für die Reparatur- und Erneuerungs- kosten aufzukommen. Da der Beschwerdeführer auf die Übernahme der Kosten für die Batterien gemäss Rechnungen vom 29. Mai 1979 und vom 17. März 1980 nur deshalb verzichtete, weil er der irrigen Auffassung war, nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit kei- nen Anspruch auf einen Elektrofahrstuhl zu haben, sind ihm auch diese Kosten zu ver- güten (vgl. BGE 104 V 84, ZAK 1978 S. 414).

3. Mit Verfügung vom 21. November 1978 hatte die Ausgleichskasse die Übernahme

von Reparaturkosten abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe eine 1V-Rente und eine Hilflosenentschädigung. Diese Verfügung ist mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen. Der Richter kann sie daher nicht überprüfen. Dagegen ist die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts befugt, eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128, ZAK 1978 S. 552).

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Von Monat zu Monat

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 18. September die Liste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) in dem Sinne abgeändert, dass der Beitrag der AHV an die Anschaffung von Hörapparaten von 50 auf 75 Prozent erhöht wird. Die Änderung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Der Nationalrat befasste sich vom 23. bis 30. September an vier Sitzungs- tagen mit der Bereinigung der Differenzen beim Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Die Ergebnisse der Debatte sind aus der synop- tischen Gegenüberstellung auf den Seiten 404ff. ersichtlich. Über die Aus- gangslage der nationairätlichen Verhandlungen gibt das auf den folgenden Seiten wiedergegebene Einführungsreferat Aufschluss.

Am 23. September fand unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundes- amt für Sozialversicherung eine Aussprache mit Vertretern von Organisa- tionen der privaten Invalidenhilfe statt. Zur Diskussion stand die Anpassung der für die Berechnung der Beiträge an diese Organisationen massgebenden Höchstansätze. Im weiteren wurden Möglichkeiten zur Verminderung des mit der Berechnung und Zusprechung der Beiträge verbundenen administrativen Aufwandes besprochen.

Am 2. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. A. Bise die 22. Sitzung der Kommission für EL-Durchführungsfragen statt. Besprochen und verabschie- det wurde in erster Linie der nächste Nachtrag zur EL-Wegleitung. Daneben kamen noch einige Durchführungsfragen (Gebäudeunterhaltskosten, peri- odische Überprüfung der Fälle) zur Sprache.

Oktober 1981 393

Der Entwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge zum zweitenmal vor dem Nationalrat Anlässlich der Herbstsession 1981 nahm 'sich der Nationalrat zum zweitenmal des Entwurfs zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) an, nach- dem der Ständerat die nationalrätliche Fassung vom 6. Oktober 1977 grund- legend neu konzipiert hatte (s. ZAK 1980 S. 361). Das Ratsplenum konnte sich bei seinen Verhandlungen auf die eingehenden Vorarbeiten seiner vorberaten- den Kommission stützen, welche die ständerätliche Fassung in ihren Grund- zügen zwar gutgeheissen, aber doch einige bedeutende Änderungen vorge- schlagen hatte (s. a. ZAK 1981 S. 288). Nationalrat A n ton Mu heim gab vor der Debatte eine Übersicht über den bisherigen Verlauf der Gesetz- gebungsarbeiten und über den Inhalt der beantragten Abweichungen. Sein Re- ferat wird nachstehend wiedergegeben. Als Kommissionssprecher franzö- sischer Zunge referierte Nationalrat Pier Felice Barchi. Seine Aus- führungen waren mit jenen von Nationalrat Muheim nicht identisch, stimm- ten aber doch in den wesentlichen Punkten überein. Als Ausnahme von der Regel der inhaltlichen Parallelität zwischen ZAK und RCC werden für einmal die beiden Referate nur in der Originalsprache je in der ZAK und in der fran- zösischsprachigen Sch westerzeitschrift RCC wiedergegeben.

Einführungsreferat von Nationalrat Anton Muheim, gehalten am 23. September 1981 vor dem Nationalrat Einleitung Die Differenzbereinigung beim vorliegenden Gesetz ist in verschiedener Bezie- hung aussergewöhnlich; es sind bereits vier Jahre verstrichen, seitdem der Nationalrat als Prioritätsrat den Gesetzesentwurf durchberaten hat. Da inzwi- schen Erneuerungswahlen stattfanden, waren viele Mitglieder bei der damali- gen Beratung noch nicht dabei. Zudem hat der Ständerat nicht bloss einige Akzente anders gesetzt, sondern eine Vorlage ausgearbeitet, die wesentlich von derjenigen des Nationalrates abweicht. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass es sich um zwei völlig verschiedene, unvereinbare Konzeptionen handeln würde, so sind doch die Differenzen zwischen den beiden Versionen sehr zahlreich und zum Teil grundlegend.

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Die vorberatende Kommission Ihres Rates war daher der Auffassung, es sei notwendig, dass die Kommissionssprecher und der Bundesrat vor der eigent- lichen Bereinigung der Differenzen einige allgemeine Ausführungen machen. Auch die Fraktionen sollen Gelegenheit erhalten, sich generell zu den Be- schlüssen des Nationalrates und besonders des Ständerates zu äussern. Das darf aber natürlich nicht in eine Eintretensdebatte ausmünden, die im Natio- nalrat in der Herbstsession 1977 stattfand und mit Eintreten auf die bundes- rätliche Vorlage beendet wurde. Vielmehr soll die heutige allgemeine Ausspra- che der Information der Ratsmitglieder und der Klärung der Standpunkte der Fraktionen gegenüber der neuen ständerätlichen Version dienen. Dabei wer- den sich die Kommissionssprecher auf das Wesentliche beschränken.

Zur Vorgeschichte: Im Jahre 1972 hat das Schweizervolk mit überwältigender Mehrheit den Artikel 34quater BV angenommen. Damit wurde für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Drei-Säulen-Konzeption in der Verfassung verankert. Die AHV/IV bildet die Erste Säule, welche den Exi- stenzbedarf zu decken hat. Die Zweite Säule, die berufliche Vorsorge, hat zu- sammen mit den Leistungen der Ersten Säule den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zu ermöglichen, die bisherige Lebenshaltung in angemessener Weise weiterzuführen. Und die Selbstvorsorge als Dritte Säule soll es erlau- ben, bei der Lebensgestaltung individuelle Bedürfnisse und Wünsche zu be- friedigen. Im Rahmen dieser verfassungsmässigen Konzeption hat der Gesetzgeber den verpflichtenden Auftrag, ein Ausführungsgesetz über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Der Verfassungsartikel 34quater BV und auch Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der BV enthalten eine Reihe von verbindlichen Vor- schriften, wie diese Vorsorge auszugestalten ist. Diese sind natürlich bei der Gesetzgebung zu beachten. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates vom Jahre

1975 trägt aber nicht nur diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen Rech-

nung, auf die sich die grossen politischen Parteien geeinigt hatten. Vielmehr beruht er auf einem Konsens, der bei der Ausarbeitung des Gesetzes zwischen den Sozialpartnern erzielt worden war. Der Nationalrat hat der bundesrätlichen Vorlage im wesentlichen zugestimmt, aber einige Änderungen vorgenommen. Es sei aber nicht verschwiegen, dass schon bei der Beratung im Plenum Kritik laut wurde. Die wichtigsten Einwen- dungen gingen dahin, dass die berufliche Vorsorge gemäss bundesrätlichem Konzept wirtschaftlich nicht tragbar sei und dass die Integration der bestehen- den Kassen ins Obligatorium grosse Schwierigkeiten mit sich bringe. Trotz diesen Bedenken wurde die Vorlage im Nationalrat in der Gesamtabstimmung mit 90:12 Stimmen verabschiedet.

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Die erste Fassung des Nationalrates Die nationairätliche Fassung der beruflichen Vorsorge kann in grossen Stri- chen wie folgt aufgezeichnet werden: Sie sieht das Obligatorium für alle Arbeitnehmer vor, deren jährliches Erwerbseinkommen höher ist als 12000 Franken bis zu einem Maximum von 36000 Franken (Basis 1975). Dem Obli- gatorium unterstehen alle Arbeitnehmer ab dem 18. Altersjahr für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 25. Altersjahr für die Altersvorsorge. Nicht versicherte Arbeitnehmer wie auch die Selbstständigerwerbenden können sich freiwillig versichern. Der Nationalrat beziffert das verfassungsmässige Leistungsziel, das die «Fort- setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» ermöglicht, mit 40 Prozent des durchschnittlichen versicherten Lohnes der letzten drei Jahre. Um diese Leistungen gegen die Geldentwertung zu sichern, wird der Ausgleich der Teueurung auf den laufenden Renten vorgeschrieben. Bei Stel- lenwechsel wird die volle Freizügigkeit eingeführt, d. h. dem Versicherten wird durch Freizügigkeitsleistungen, die je nach seinem Alter gestaffelt sind, die Altersvorsorge ohne Mutationsverlust ausgerichtet. Der Nationalrat sah vor, dass ein Versicherter unter gewissen Voraussetzungen anstelle der Rente, wel- che die Regel bildet, eine Kapitalabfindung verlangen kann, besonders zum Erwerb von Wohneigentum. In der nationalrätlichen Version ist eine starke Begünstigung der Eintrittsgene- ration enthalten. Die Versicherten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 25 Jahre alt und noch nicht pensioniert sind, sollen je nach Einkommens- höhe nach 10 bis 20 Jahren ohne Nachzahlungen die vollen gesetzlichen Lei- stungen erhalten. Zudem hat der Bundesrat die Mindestrenten in der Über- gangszeit, d. h. für die ersten 9 Jahre, festzusetzen. Diese Garantien für die Eintrittsgeneration sind übrigens in den Übergangsbestimmungen der BV sel- ber vorgeschrieben; sie wurden vom Nationalrat nur präzisiert. Die finanziellen Belastungen, die durch den gesetzlich vorgeschriebenen Teue- rungsausgleich und die Begünstigung der Eintrittsgeneration entstehen, sollen nach nationalrätlichem Konzept durch einen gesamtschweizerischen Lasten- ausgleich getragen werden, den die Personalvorsorgeeinrichtungen zu finan- zieren hätten. Das ist der sogenannte Pool, der auch bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung einzuspringen hätte, damit kein Versicherter zu Ver- lust kommt. Ausserdem werden im BVG die Haftung der Organe, die Selbstkontrolle der Vorsorgeeinrichtungen sowie die behördliche Aufsicht über sie geregelt. Die Versicherten erhalten ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht, indem die paritä- tische Verwaltung der Personalvorsorgeeinrichtungen vorgeschrieben wird. Und endlich werden nicht nur die Personalvorsorgeeinrichtungen von den

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Einkommens- und Vermögenssteuern befreit, sondern auch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber können voll abgezogen werden. Dafür müssen dann aber die Rentenleistungen als Ersatzeinkommen versteuert werden. Das ist in groben Zügen das Konzept des Nationalrates wie des Bundesrates, das den Verfassungsauftrag in allen Teilen erfüllt. Der Ständerat erarbeitet ein neues Konzept Doch im Ständerat stiess diese gut ausgebaute Gesetzgebung des Nationalrates für die obligatorische berufliche Vorsorge auf starke Gegnerschaft. In der Öffentlichkeit hat sich während der Arbeiten der ständerätlichen Kommission die Opposition gegen die nationairätliche Fassung formiert. Sie kam haupt- sächlich aus zwei Richtungen: Aus Wirtschaftskreisen wurde eingewendet, dass die erwachsenden Belastungen bei den verschlechterten Verhältnissen nicht tragbar seien. Die bestehenden Pensionskassen ihrerseits befürchteten, dass das Gesetz allzu sehr in ihre Strukturen eingreife und ihnen Solidaritäts- beiträge zugunsten derjenigen Betriebe auferlege, die noch keine Personal- vorsorge besitzen. Allgemein wurde kritisiert, das Gesetz sei zu kompliziert. Angesichts dieser Gegnerschaft holten die ständerätlichen Kommission bei zwei Staatsrechtsprofessoren, den Herren Fleiner/Freiburg und Jagmetti/ Zürich Gutachten ein. Die beiden Rechtsgelehrten hatten sich unabhängig voneinander über die Tragweite der Artikel 34quater und Artikel 11 der Über- gangsbestimmungen der BV auszusprechen, insbesondere über die Zulässig- keit eines stufenweisen Vorgehens. Der Bundesrat wurde ferner von der Kom- mission beauftragt, von Experten einen Bericht über die Integration der beste- henden Kassen in das Obligatorium nach dem nationalrätlichen Entwurf ein- zuholen. Die Verfassungsgutachten und der Integrationsbericht sowie eine versiche- rungsmathematische Expertise bildeten die hauptsächlichen Grundlagen für die langdauernden Arbeiten der ständerätlichen Kommission. Gestützt darauf trat sie, wenn auch nach einigem Zögern, auf die bundesrätliche Vorlage ein. Sie arbeitete aber eine von der nationalrätlichen Fassung erheblich abwei- chende Version aus, die im wesentlichen im Ständerat zum Beschluss erhoben wurde. Diese Fassung stellt aber nicht ein völlig anderes Konzept dar, das mit demjenigen des Nationalrates nichts gemeinsam hätte. Vielmehr stimmt sie in verschiedenen Punkten mit dem Nationalrats-Entwurf überein, unterscheidet sich aber in vielen andern mehr oder weniger stark von ihm. Wo besteht Übereinstimmung und wo liegen die Unterschiede zwischen Nationalrat und Ständerat? Der Ständerat hat den Vorschriften über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Folgen von Tod und Invalidität sowie des Alters zuge-

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stimmt. Seine Beschlüsse über die Freizügigkeit decken sich mit denjenigen des Nationalrates. Die Bestimmungen über die Organisation der Vorsorge- einrichtungen, insbesondere die paritätische Verwaltung, die Verantwortlich- keit der Organe und die behördliche Kontrolle, stimmen im grossen und gan- zen überein. Die wichtigsten Abweichungen des ständerätlichen Konzepts vom nationalrät- lichen sind folgende:

Der Ständerat schreibt kein Leistungsziel vor und verzichtet auf die Fest- setzung der Leistungsansprüche der Versicherten. Er geht ganz vom Beitrags- primat aus, d. h. von den Altersgutschriften, die den Versicherten von der Vor- sorgeeinrichtung jedes Jahr gemacht werden müssen. Die Altersgutschriften bilden die Basis für die Berechnung der Leistungen der Versicherten im Alter sowie der Hinterbliebenen und der Invaliden. Mit den im Gesetz verankerten Altersgutschriften wird das nötige Kapital für jeden Versicherten gespart, um im Rentenalter die vorgesehenen Leistungen erbringen zu können. Beim stän- derätlichen Konzept handelt es sich somit um ein Sparsystem, bei dem weder die Beiträge noch die Leistungsansprüche feststehen. Es ergeben sich vor allem in den ersten 20 Jahren erheblich geringere Leistungen als nach dem Nationalrat. Die Version des Ständerates enthält aber lediglich Mindest- vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen können weitergehende Leistungen vorsehen, insbesondere auch vom Leistungsprimat ausgehen.

Sodann entschied sich der Ständerat dafür, bei der Ausführung des Ver- fassungsauftrages etappenweise vorzugehen. So beschloss er, erst durch eine Gesetzesrevision innert zehn Jahren die Leistungen der beruflichen Vorsorge zu umschreiben, so dass sie zusammen mit der AHV/IV den Betagten, Hinter- lassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in ange- messener Weise ermöglichen. Die Umschreibung des Verfassungsziels wird also hinausgeschoben.

Im ständerätlichen Konzept haben die Altersgutschriften zentrale Bedeu- tung, die den Freizügigkeitsleistungen gemäss Nationalrat entsprechen. Ge- stützt darauf werden die erforderlichen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer berechnet, desgleichen die Leistungen für die Versicherten. Diese Gut- schriften sind je nach Alter gestaffelt, beim Ständerat im Verhältnis von 1:3,7, beim Nationalrat von 1:2. In dieser viel steileren Staffelung des Ständerates liegt eine Begünstigung der älteren Generation gegenüber der jüngern. Er muss daher vorschreiben, dass die Beiträge der Versicherten nicht nach Alter abgestuft werden dürfen, sondern für alle gleich hoch sein müssen.

398

Der Ständerat verzichtet ferner vorläufig darauf, der Eintrittsgeneration gesetzlich zu garantieren, dass sie innert 10 bis 20 Jahren je nach Einkom- menshöhe in den Genuss der vollen gesetzlichen Leistungen kommt. Die ältern Jahrgänge erhalten dank der bedeutend steileren Staffelung höhere Alters- gutschriften. Im übrigen ist es Sache der Personalvorsorgeeinrichtungen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Massnahmen zugunsten der Ein- trittsgeneration zu treffen, besonders bei älteren Versicherten mit kleinen Ein- kommen.

Auch beim Teuerungsausgleich auf den bestehenden Renten machte der Ständerat einen Schritt zurück. Er schreibt die Anpassung an die Preis- entwicklung nur auf den Langzeitrenten für Invalide und Hinterlassene vor, jedoch nicht für Altersrenten. Bei diesen überlässt der Ständerat es den Kas- sen, nach ihren finanziellen Möglichkeiten die Teuerung auszugleichen.

So konnte der Ständerat den gesamtschweizerischen Lastenausgleich, den sogenannten Pool, der ein besonders grosser Stein des Anstosses war, aus dem Gesetz eliminieren. Immerhin sah er sich doch veranlasst, einen sogenannten Sicherheitsfonds zu schaffen, der Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit besonders ungünstiger Altersstruktur ausrichtet und bei Insolvenz der Pen- sionskasse einspringt. Die Beiträge an diesen schweizerischen Fonds machen nur 0,2 Prozent der versicherten Lohnsumme aus, also etwa 1/10 derjenigen, die für den Pool nach nationairätlicher Fassung nötig gewesen wären.

Neben der Finanzierung der Altersgutschriften, die im Landesdurchschnitt etwa 12 Prozent der versicherten Löhne erfordern, schreibt der Ständerat jeder Vorsorgeeinrichtung eine Sonderreserve in der Höhe von 3 Prozent der Lohnsumme vor. Diese dient dazu, die Risiken Tod und Invalidität sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds abzudecken. Soweit die Reserve dafür nicht benötigt wird, ist sie für die Eintrittsgeneration und den Teuerungsausgleich der laufenden Renten zu verwenden. Beim nationalrätlichen Konzept, das auf dem Leistungsprimat beruht, ist eine solche Beitragsreserve nicht nötig.

Bei der steuerrechtlichen Behandlung der beruflichen Vorsorge beschloss der Ständerat im Gegensatz zum Nationalrat, den Abzug der Versicherungs- beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht voll, sondern nur im Um- fang des Obligatoriums vorzuschreiben. Die allfällige Steuerbefreiung der Bei- träge für den überobligatorischen Teil wäre den Kantonen überlassen, des- gleichen die Frage der Besteuerung der Versicherungsleistungen. Im gesamten gesehen präsentiert sich die ständerätliche Fassung als erster Schritt in Richtung auf das in der Bundesverfassung gesteckte Ziel der beruf-

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lichen Altersvorsorge, währenddem der Nationalrat und der Bundesrat den Verfassungsauftrag auf Anhieb zu erfüllen trachten. Der Ständerat hat die Maximallösung des Nationalrates auf ein Minimum zurückgeführt aus der Befürchtung heraus, das Ganze könnte wegen der grossen Gegnerschaft am Referendum scheitern.

Problemstellung für die Kommission des Nationalrates Die nationalrätliche Kommission sah sich vor die schwierige Aufgabe gestellt, die zahlreichen und zum Teil tiefgreifenden Differenzen zwischen den Fas- sungen des Nationalrates und des Ständerates zu bereinigen. Sie hielt zu die- sem Zweck in der Zeit vom September 1980 bis August 1981 acht meist zwei- tägige Sitzungen ab. Es galt vorerst, ihre Mitglieder, die zur Hälfte neu waren, über die sich stellenden Probleme der beruflichen Vorsorge zu informieren. Die Kommission wandte sich zuerst dem Verfassungsauftrag zu, wie er sich aus den Artikeln 34quater und 11 der Übergangsbestimmungen BV ergibt. Sie stützte sich dabei auf die Gutachten der beiden Professoren Fleiner und Jag- metti, die im wesentlichen zu gleichen Schlüssen kamen. Darnach ist das Par- lament rechtlich gebunden, das Obligatorium für alle Arbeitnehmer bezüglich der Risiken Alter, Tod und Invalidität zu schaffen. Es muss im Gesetz auch ein sozialer Mindestschutz verankert werden. Anderseits besteht für den Ge- setzgeber ein Ermessensspielraum bei der Festlegung dessen, was zur angemes- senen Fortführung der gewohnten Lebenshaltung gehört und wie der Teue- rungsausgleich auszugestalten ist. Beide Gutachter bejahen die Frage, ob ein stufenweises Vorgehen möglich ist, wobei aber die in der Verfassung nieder- gelegten Übergangsfristen von 10 bis 20 Jahren für die Eintrittsgeneration zu respektieren sind. Auch das Beitragsprimat erscheint den Gutachtern ver- fassungskonform. Dabei müssen aber auch Aussagen über die Leistungen gemacht werden, da sonst die Mindestanforderungen, wie sie von der Ver- fassung vorgeschrieben werden, nicht festgelegt wären. Die ständerätliche Vorlage entspricht nach Ansicht der Kommissionsmehrheit im grossen und ganzen den verfassungsmässigen Anforderungen, bedarf aber in einzelnen Punkten, besonders bei den Übergangsfristen für die Eintritts- generation und Festsetzung des sozialen Mindestschutzes, der Präzisierung. Im weitern hat die nationalrätliche Kommission vom Bundesrat verschiedene zusätzliche Berichte zu Einzelfragen verlangt und erhalten. Insbesondere wurde ein Ergänzungsbericht über die Eingliederung der bestehenden Vor- sorgeeinrichtungen in die obligatorische berufliche Vorsorge nach dem Vor- schlag des Ständerates von den gleichen Experten eingeholt, die den Integra- tionsbericht über die nationalrätliche Fassung gemacht hatten. Das Ergebnis dieser Untersuchungen war, dass der Ständerat in seinem Konzept die schwer-

400

wiegenden oder unzumutbaren Eingriffe vermeidet, die die nationalrätliche Fassung gebracht hätte. Auf der andern Seite enthält die ständerätliche Fas- sung neue Punkte, die als spürbare oder unzumutbare Eingriffe bezeichnet werden, so den Sicherheitsfonds, die altersunabhängigen Beiträge und vor allem die Sonderreserve. Die nationalrätliche Kommission hat bei ihren Ent- scheiden darauf geachtet, dass keine unnötigen und unzumutbaren Eingriffe in die Strukturen der bestehenden Kassen erfolgen. Sie legt Wert auf integra- tionsfreundliche Lösungen.

Anträge der Kommission Und nun die Vorschläge der nationairätlichen Kommission zu den hauptsäch- lichsten Differenzen im Überblick. Die Mehrheit der Kommission schwenkte grundsätzlich auf das ständerätliche Konzept des Beitragsprimates ein und liess die Umschreibung des Leistungszieles im Gesetz vorläufig fallen. Sie ist mit einem etappenweisen Vorgehen einverstanden, hält aber daran fest, dass das Verfassungsziel der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebens- haltung durch Gesetzesrevision zu erreichen ist. Dabei ist die verfassungs- mässige Garantie der gesetzlichen Leistungen innert 10 bis 20 Jahren für die Eintrittsgeneration zu wahren, und für die Übergangszeit der ersten neun Jahre hat der Bundesrat die Mindestleistungen festzusetzen. Die Kommission ist auch damit einverstanden, dass das System der Alters- gutschriften des Ständerates übernommen wird, ist aber der Auffassung, dass die Staffelung nach dem Alter viel zu steil ist, was mit verschiedenen Nach- teilen verbunden ist. Sie legt ihrerseits eine Abstufung vor, die in der Mitte zwischen der nationairätlichen und der ständerätlichen Fassung liegt. Ihre Kommission schlägt ferner eine Verbesserung des Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten gegenüber dem Ständerat vor. Dagegen ist die Kom- mission bereit, auf einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich zu verzichten und sich gemäss ständerätlichem Beschluss mit einem Sicherheitsfonds für Zu- schüsse bei ungünstiger Altersstruktur und bei Zahlungsunfähigkeit einer Vor- sorgeeinrichtung abzufinden. Sie setzt aber im Hinblick auf die weniger steile Staffelung die Grenze für den Ausgleich von 15 auf 14 Prozent der versicher- ten Löhne herab. Im weiteren lehnt die Kommission die vom Ständerat vorgeschlagene Sonder- reserve ab, da sie mehreren völlig unterschiedlichen Aufgaben dienen sollte und einen schweren Eingriff in die Strukturen der bestehenden Kassen, beson- ders derjenigen mit Leistungsprimat, bringen würde. Statt dessen schlägt sie Sondermassnahmen für den Teuerungsausgleich und die Eintrittsgeneration vor, indem die Kassen 1 Prozent der versicherten Lohnsumme hiefür bereit- stellen müssen.

401

Und schliesslich hält die Kommission bei der steuerrechtlichen Behandlung der beruflichen Vorsorge an der nationalrätlichen Fassung fest, dass die gesamten Beiträge für die Personalvorsorge von den Steuern abgezogen wer- den dürfen, dafür aber die Leistungen der Kassen an die Versicherten zu ver- steuern sind. Abschliessend darf ich festhalten, dass die nationalrätliche Kommission dem Ständerat weit entgegengekommen ist, wobei sie in verschiedenen Punkten versuchte, eine Verbesserung herbeizuführen. Auch wenn sie bei gewissen Fra- gen an den Beschlüssen des Nationalrates festhält, so war doch der Wille weg- weisend, zu einer Verständigung zu kommen, damit durch die gesetzliche Regelung der beruflichen Vorsorge endlich der vom Volk erteilte Verfassungs- auftrag wenigstens teilweise erfüllt wird. Wenn das BVG in den Augen vieler auch nur ein Minimum ist, so ist es doch ein Anfang. Der Weg für künftige Entwicklungen wird nicht verbaut, sondern vorgezeichnet.

402

Das BVG nach der Differenzbereinigung im Nationalrat

Der seit bald sechs Jahren in der parlamentarischen Beratung stehende Ent- wurf für ein Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge die Urfassung des -

Bundesrates datiert vom 19. Dezember 1975 scheint seiner endgültigen -

Form nach der soeben beendeten Differenzbereinigung im Nationalrat wesentlich nähergekommen zu sein. Die nachstehende synoptische Darstel- lung' macht deutlich, in welchen Punkten der Nationalrat von der Fassung des Ständerates (linke Seite) abweichen will. Die Änderungen der grossen Kammer sind stets auf den rechts liegenden Seiten aufgeführt.

1 Das BSV wird die Gegenüberstellung auch als Sonderdruck herausgeben. Interessenten können diesen mit dem beiliegenden Bestellschein anfordern.

403

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980 1

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quater, 64 und 64bis der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975, beschliesst:

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck 1Dieses Gesetz bezweckt, die Lücken in der beruflichen Vorsorge zu schliessen. 2Der Bundesrat beantragt rechtzeitig eine Revision des Gesetzes, so dass die berufliche Vorsorge innert zehn Jahren zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebens- haltung in angemessener Weise ermöglicht.

Art. 2

Gestrichen (vgl. Art. 6a Abs. 1)

1 Anmerkung: Die Grenzbeträge in den Artikeln 4, 7, 8 und 45 sind vor der Schluss- abstimmung auf den neuesten Stand zu bringen.

404

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts anderes bemerkt ist

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge 2 Der Bundesrat beantragt rechtzeitig Gesetzesrevisionen, so dass die berufliche Vorsorge, je nach Höhe der Einkommen nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, zusammen mit der eidgenössischen Versicherung

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 3 Gestrichen (vgl. Art. 6a Abs. 2)

Art. 4 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen anrechenbaren Jahreslohn von mehr als 12 000 Franken beziehen (Art. 7), unter- stehen der obligatorischen Versicherung.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besondern Gründen nicht der

obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Art. 5 Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden

1 Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer

Berufsverbände der obligatorischen Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität unterstellt werden, wenn diesen Berufsverbänden die Mehrheit der Selbständigerwer- benden in den entsprechenden Berufen angehört.

2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer sind

sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann jedoch ein anderes Leistungssystem zu- lassen. Art. 6 Freiwillige Versicherung 1Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen. 2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8

festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

Art. 6a Gemeinsame Bestimmungen Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die auch bei der eidgenössischen AHV versichert sind. 2 Es gilt nur für die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorge-

einrichtungen.

EM

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 4

von mehr als 14880 Franken

Art. 5

der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden, wenn

2 Gestrichen

Art. 6b Mindestvorschriften Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

407

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Zweiter Teil: Die Versicherung Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7 Mindestlohn und Alter 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen anrechenbaren Jahreslohn von mehr

als 12 000 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- jahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Alters- jahres für das Alter der obligatorischen Versicherung. 2 Der anrechenbare Lohn entspricht dem nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung massgebenden Lohn. Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. Art. 8 Versicherter (koordinierter) Lohn 1 Obligatorisch zu versichern ist der Teil des anrechenbaren Jahreslohnes zwischen

12 000 Franken und höchstens 36 000 Franken. Dieser Teil wird hiernach koordinierter Lohn genannt.

2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 1500 Franken im Jahr, so muss er auf

diesen Betrag aufgerundet werden. Sinkt der anrechenbare Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Be- schäftigungsmangel oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts bestehen würde. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. Art. 9 Anpassung an die AHV 1 Der Bundesrat kann die in den Artikeln 4, 7, 8 und 45 erwähnten Grenzbeträge den

Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.

2 Gestrichen

Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht,

das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3. 3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach

Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versi- chert. Beginnt er vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrich- tung zuständig.

408

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 7

mehr als 14880 Franken

Art. 8

zwischen

14880 Franken und höchstens 44640 Franken. Dieser Teil

weniger als 1860 Franken

Art. 9

Der Bundesrat passt die für den Mindestlohn und den koordinierten Lohn geltenden Beträge (Art. 4, 7, 8 und 45) der nach 1982 erfolgenden Erhöhung der einfachen minimalen Altersrente der AHV so an, dass das Verhältnis zu dieser gewahrt bleibt.

409

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen sein (Art. 46a). 2 Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine

im Einverständnis mit seinem Personal. Kommt keine Einigung zustande, findet Arti- kel 51 Absatz 4 sinngemäss Anwendung. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und erstatten der kantonalen Aufsichts- behörde Meldung. Die Kantonale Aufsichtsbehörde fordert den Arbeitgeber auf, der seiner Pflicht nicht nachkommt, sich innert sechs Monaten anzuschliessen. Nach unbenütztem Ablauf die- ser Frist wird der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung zum Anschluss gemeldet.

Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss

1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen

Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.

2 Der Arbeitgeber schuldet in diesem Falle der Auffangeinrichtung:

die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen; einen Zuschlag als Schadenersatz.

Art. 13 Gestrichen (vgl. Art. 63a)

410

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

411

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

3. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 14 Voraussetzungen

1 Anspruch auf Altersleistungen haben:

Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann in Abweichung von Absatz 1 vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit ent- steht. In diesem Fall hat es den Rentensatz entsprechend anzupassen.

Höhe der Rente 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindest- umwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen. 2 Mit der Zustimmung des Bundesrates können Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen Umwandlungssatz anwenden, wenn sie Gewinnanteile oder versicherungstechnische Überschüsse zur Leistungserhöhung weitergeben. Gestrichen

Art. 16 Altersguthaben

1 Das Altersguthaben besteht aus:

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte; den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach Artikel 29 Ab- satz 1 gutgeschrieben worden sind. 2 Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten Mindestvorschriften für den

Zinssatz fest.

412

Fassung des Nationairates vom 30. September 1981

Art. 14

ent- steht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 15) entsprechend anzupassen.

Art. 15

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das

wenn sie Überschussanteile aus einem Kollektivversicherungsvertrag oder bei selbständiger Tragung der Risiken versicherungs- technische Überschüsse zur Leistungserhöhung weitergeben.

Art. 16

2 Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest.

413

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 17 Altersgutschriften 1 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes be-

rechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in Prozenten des Männer Frauen koordinierten Lohnes

25-34 25-31 6 35-39 32-36 8 40-44 37-41 10 45-49 42-46 13 50-54 47-51 16 55-59 52-56 19 60-65 57-62 22

2 Gestrichen

Art. 17a Kinderrente Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18 Voraussetzungen Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen setzt voraus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war oder von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invaliden- rente erhielt. Art. 19 Witwen 1 Eine Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Versicherten

entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. 2 Erfüllt die Witwe die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so hat sie Anspruch auf

eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Der Bundesrat regelt den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistun- gen und das Zusammentreffen dieses Anspruches mit demjenigen der Witwe.

414

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 17

Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes Männer Frauen

25-34 25-31 7 35-44 32-41 10 45-54 42-51 15 55-65 52-62 18

Art. 19

Die geschiedene Frau ist nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleich- gestellt, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe min- destens 10 Jahre gedauert hatte.

415

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 19a Waisen Die Kinder des Versicherten haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder haben Anspruch auf Waisenrenten, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Art. 20 Höhe der Rente 1 Beim Tod eines aktiven Versicherten beträgt die Witwenrente 60 Prozent, die Waisen- rente 20 Prozent der Invalidenrente. lbjsGestrichen 2 Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Witwenrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der Alters- oder der vollen Invalidenrente.

Art. 21 Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. 2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen erlischt mit der Wiederverheiratung oder

dem Tode der Witwe. 8Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder mindestens zu zwei Dritteln invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Aus- bildung, beziehungsweise bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 22 Voraussetzungen Anspruch auf Invalidenleistung haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren.

416

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 19a'

Witwer Um Härtefälle zu vermeiden, bestimmt der Bundesrat, unter welchen Bedingungen ein Witwer oder ein Geschiedener Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat; er berücksichtigt dabei beson- ders die persönliche Lage (Gesundheit, finanzielle Mittel usw.) und allfällige Familienlasten des Hinterbliebenen sowie die Höhe des Beitrags der versicherten Frau an die Familienlasten.

417

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 23

Höhe der Rente 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid im Sinne der IV ist.

'bis Gestrichen

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die

Altersrente. Das dabei zugrundezulegende Altersguthaben besteht aus: dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen. Die Altersgutschriften nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Art. 23a Kinderrente Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.

Art. 24 Beginn und Ende des Anspruchs 1Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über den Rentenbeginn (Art. 29 IVG). 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Anspruch auf-

geschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.

Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Versicherten oder mit dem Wegfall der Invalidität.

418

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

419

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung

Art. 25 Grundsatz 1 Die Freizügigkeitsleistung gewährleistet dem Versicherten bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses die Erhaltung des Vorsorgeschutzes im gesetzlichen Umfang. 2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sein Arbeitsver-

hältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeein- richtung verlässt. Wird die Freizügigkeitsleistung erbracht, so ist die Vorsorgeeinrichtung von des Pflicht befreit, Altersleistungen auszurichten. Hat sie später Hinterlassenen- oder Inva- lidenleistungen auszurichten, kann sie die erbrachte Freizügigkeitsleistung anrechnen.

Art. 26 Höhe der Freizügigkeitsleistung 1 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vom Versicherten bis zu deren

Uberweisung erworbenen Altersguthaben.

2 Gestrichen

Gestrichen

Art. 27

Gestrichen (vgl. Art. 17)

Art. 28

Gestrichen (vgl. Art. 26 Abs. 2)

Art. 29 Übertragung der Freizügigkeitsleistung 1 Der Betrag der Freizügigkeitsleistung ist der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

Diese schreibt ihn dem Versicherten gut.

420

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 26

2 Die Artikel 331a oder 331b des Obligationenrechts finden Anwendung, wenn die nach ihnen bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist.

Art. 29

421

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

2 Der Versicherte kann den Betrag bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen,

wenn ihr Reglement dies zulässt und der neue Arbeitgeber zustimmt. 2bis Hat der Versicherte von seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung Grundpfanddarle- hen nach Artikel 40 a erhalten, die von der neuen Kasse nicht übernommen werden, so wird die Freizügigkeitsleistung um den Darlehensbetrag gekürzt. Kann der Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen werden, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten. Der Bundesrat regelt die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Frei- zügigkeitspolicen und der anderen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.

Art. 30 Barauszahlung 1 Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte ins-

gesamt während weniger als neun Monaten der beruflichen Vorsorge unterstellt war.

2 Sie wird bar ausbezahlt, wenn das Begehren gestellt wird:

von einem Anspruchsberechtigten, der die Schweiz endgültig verlässt; von einem Anspruchsberechtigten, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht; von einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Anspruchsberechtigten, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt. In den Fällen von Absatz 2 finden die Artikel 331 a oder 331b OR Anwendung, wenn die nach ihnen bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist.

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Sachüberschrift: Gestrichen 1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonder- bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, insbesondere solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.

2 Gestrichen

Gestrichen

422

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

2b1s Gestrichen

Art. 30

Gestrichen (siehe Art. 26 Abs. 2)

Art. 31 Grundsatz Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das

25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

423

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 32

Gestrichen

Art. 33

Gestrichen

Art. 34

Gestrichen

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 35 Höhe der Leistung in besonderen Fällen 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich Gestrichen wenn das nach Artikel 23 Absatz 3 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbstätig war. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. 2 Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten

oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.

Art. 36 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die eidgenössische Versicherung eine Rente verweigert, kürzt oder entzieht, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbei- geführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

424

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 32

Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen

Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestim- mungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, insbesondere solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln. 2 Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkraft- treten des Gesetzes bestehen, so sind diese zu berücksichtigen.

Art. 34 Mindestleistungen in der Übergangszeit

Der Bundesrat regelt die Mindestleistungen für Versicherungsfälle, die innert 9 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, wobei insbesondere Versicherte mit kleinen Einkommen zu berücksichtigen sind.

Art. 35

mehrerer Leistungen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfall- versicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor.

425

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 37

Anpassung an die Preisentwicklung 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit fünf Jahre überschritten hat, sind für Männer bis zum 65., für Frauen bis zum 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmun-

gen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen.

Art. 38

Kapitalabfindung 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente aus-

gerichtet. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten,

wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwenrente weni- ger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestalters- rente der AHV beträgt. Das Reglement kann bestimmen, dass der Berechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Im Falle der Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben. Der Versicherte kann, ohne dass es das Reglement vorsieht, unter Wahrung der in Absatz 3 genannten Frist einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfin- dung verlangen, soweit er das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigen- bedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf ihm bereits gehörendem Wohneigentum verwendet. Die Kapitalabfindung darf seine Altersrente um höchstens die Hälfte schmälern.

426

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 37

1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind nach Anordnung des Bundesrates für Männer bis zum 65., für Frauen bis zum 62. Altersjahr an die Preisentwicklung anzupassen. Die erste Anpas- sung erfolgt 5 Jahre nach der Entstehung des Rentenanspruchs oder vorher, wenn der Landesin- dex der Konsumentenpreise um 10 Prozent gestiegen ist. Die weiteren Anpassungen erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der vorherigen Anpassung um 10 Prozent ge- stiegen ist.

Art. 38

Form der Leistungen

427

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 39 Auszahlung der Renten 1 Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der

Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

2 Gestrichen

Art. 40 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden.

2 Der Anspruch auf künftige Altersleistungen kann jedoch verpfändet werden zum Er- werb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf des Versicherten. Die dadurch ge- sicherte Geldforderung darf jedoch das Altersguthaben nicht übersteigen, das im Zeit- punkt der Errichtung des Pfandes vorhanden ist, höchstens aber wie es im Alter 50 vor- handen war. 1 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeein- richtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.

Art. 40a Tilgung der Grundpfanddarlehen 1 Der Versicherte kann verlangen, dass der jährliche Zuwachs seines Altersguthabens

bis zum Alter 50 zur Bezahlung der mit dem Hypothekargläubiger vereinbarten regel- mässigen Abzahlung von nachrangigen Grundpfanddarlehen auf von ihm bewohntem Wohneigentum verwendet wird. Die Darlehen der Vorsorgeeinrichtungen sind bank- üblich zu sichern und so zu amortisieren, dass ihre Verrechnung mit einer Teilkapital- abfindung gemäss Artikel 38 Absatz 4 möglich ist.

2 Gestrichen (vgl. Art. 29 Abs. 2bis)

8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen, die zur Sicher- stellung des Vorsorgezwecks erfüllt sein müssen.

Art. 41 Verjährung 1 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts sind an- wendbar. 2 Absatz 1 gilt auch für Forderungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen

und der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtungen.

428

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 40

abgetre- ten werden. Vorbehalten bleibt Art. 40a.

2 Gestrichen

Art. 40a

Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Der Anspruch auf Altersleistungen kann verpfändet werden: zum Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf; zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen.

2 Die durch diese Verpfändung gesicherten Geldforderungen dürfen jedoch nicht höher sein als das jeweils vorhandene Altersguthaben. Sie dürfen das Altersguthaben, wie es im Alter 50 vor- handen war, in keinem Fall übersteigen.

429

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Titel ibis: Gestrichen

Art. 41a Gestrichen (vgl. Art. 5 Abs. 2)

Art. 41b Gestrichen (vgl. Art. 5 Abs. 2)

Zweiter Titel: Freiwillige Versicherung

1. Kapitel: Selbständigerwerbende

Art. 42 Recht auf Versicherung 2 Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. 2 Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, hat das Recht,

sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Art. 43 Gestrichen

Art. 44 Vorbehalt 1 Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden. 2 Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbständigerwerbende mindestens sechs

Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

430

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Titel 1 bis: Obligatorische Versicherung der Selbständigerwerbenden

Art. 41a

Versicherung von Alter, Tod und Invalidität Umfasst die obligatorische Versicherung die Fälle Alter, Tod und Invalidität, so sind die Bestim- mungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.

Art. 41b

Versicherung einzelner Risiken Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bun- desrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht. 2 Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

431

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 45 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber 1 Steht ein nicht obligatorisch versicherter Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeit- geber und übersteigt seine gesamte anrechenbare Lohnsumme 12 000 Franken, so kann er sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren Reglement es vorsieht. 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihr Reglement es nicht ausschliesst, oder bei der Auffang- einrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeit- gebern erhält. Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.

Art. 46 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung Scheidet der Arbeitnehmer aus der obligatorischen Versicherung aus, nachdem er ihr während mindestens sechs Monaten unterstellt war, so kann er die Versicherung im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn ihr Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

432

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 45

Lohnsumme 14880 Franken,

433

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Dritter Teil: Organisation Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 46a Registrierung 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung

teilnehmen wollen, lassen sich in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen. Die Registrierung erfolgt bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 59). 2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen in die Rechtsform einer Stiftung, einer

Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gekleidet sein, haben Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung zu erbringen und sind im Rahmen dieses Gesetzes zu organisieren, zu finanzieren und zu verwalten. Die Artikel 50-53 über die Organisation und die Verwaltung sowie die Artikel 63-66 über die Finanzierung finden keine Anwendung auf die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 47 Selbständigkeitsbereich 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer

Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. 2 Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. Jede Vorsorgeeinrichtung

kann einen weitergehenden Vorsorgeschutz gewähren. Die den Leistungsanspruch re- gelnden gesetzlichen Bestimmungen sind auf die weitergehende Vorsorge nicht anwend- bar.

Art. 48 Gestrichen (vgl. Art. 46a)

Art. 49 Gestrichen (vgl. Art. 46a)

434

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 46a

Gestrichen

Art. 47

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter- gehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwort- lichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), die Aufsicht (Art. 59, 60 und 62), die finanzielle Sicher- heit (Art. 63, Abs. 1, 64, 65 und 66) und die Rechtspflege (Art. 69 und 70).

435

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 50 Bestimmungen

1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über

die Leistungen; die Organisation; die Verwaltung und Finanzierung; die Kontrolle; das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchs- berechtigten.

2 Gestrichen

8 Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch deshalb, weil die Aufsichts- behörde nicht eingegriffen hatte, guten Glaubens davon ausgehen, dass eine Bestimmung ihres Reglements im Einklang mit dem Gesetz stand, so führt der Vorrang des Gesetzes nicht zu seiner rückwirkenden Anwendung.

Art. 51 Paritätische Verwaltung 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Organe der Vorsorgeeinrich- tung, die über den Erlass der Bestimmungen (Art. 50), die Finanzierung und die Ver- mögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.

2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen

Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: die Wahl der Vertreter der Versicherten; eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; die paritätische Vermögensverwaltung; das Verfahren bei Stimmengleichheit. 8 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies

wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. Gestrichen

436

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 50

2 Die Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein.

Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass

Art. 51

Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder die Gemeinde die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, so ist das paritätisch besetzte Organ vorher zu Rate zu ziehen.

437

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 52 Verantwortlichkeit Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

2 Gestrichen

Art. 53 Kontrolle Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung überträgt einer Kontrollstelle die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. 2 Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vor-

sorge periodisch überprüfen zu lassen: ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann; ob die versicherungstechnischen Bestimmungen des Reglementes über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Absatz 2 Buchstabe a ist nicht auf die der Versicherungsaufsicht unterstellten Vor- sorgeeinrichtungen anwendbar. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, die die Kontrollstellen und anerkannten Experten erfüllen müssen, damit die sachgemässe Durchführung ihrer Aufgaben ge- währleistet ist.

438

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

439

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Zweiter Titel: Gesamtschweizerischer Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54 Errichtung 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch

zu verwaltende Stiftungen.

2 Der Bundesrat überträgt je einer dieser Stiftungen die Aufgabe:

den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds zu führen; die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen. Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung. Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.

Art. 54a Stiftungsräte Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Orga- nisation der Stiftung. Sie überwachen ihren Betrieb und setzen eine unabhängige Re- visionsstelle als Kontrollorgan ein. Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

2. Kapitel: Gesamtschweizerischer Sicherheitsfonds

Art. 55 Aufgaben Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds: richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine besonders ungünstige Altersstruktur aufweisen; stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeein- richtungen sicher. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen dafür sowie das Rück- griffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestrichen 2 Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.

440

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 55

die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen;

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 56 Anschluss an den Sicherheitsfonds 1Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen sind von Gesetzes wegen dem gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds angeschlossen.

2 Gestrichen

Art. 56a Voraussetzungen für den Empfang von Zuschüssen bei besonders ungünstiger Altersstruktur Die Vorsorgeeinrichtungen, die wegen ihrer besonders ungünstigen Altersstruktur An- sprüche auf Zuschüsse erheben, haben: das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der Arbeitgeber, die ihnen angeschlossen sind, zu versichern, einen vom Bundesrat festgelegten Mindestbestand von Versicherten aufzuweisen.

Art. 56b Höhe der Zuschüsse bei besonders ungünstiger Altersstruktur

1 Die vom Sicherheitsfonds nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a geschuldeten Zu-

schüsse werden alle zwei Jahre in Prozent der Gesamtsumme der koordinierten Löhne der Vorsorgeeinrichtung bestimmt. Der massgebende Ansatz ergibt sich aus dem ge- wogenen Durchschnittssatz der Altersgutschriften der Vorsorgeeinrichtung, vermindert um den Satz von 15 Prozent.

2 Der Bundesrat kann den in Absatz 1 erwähnten Ansatz ändern, wenn der Durch-

schnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent ab- weicht. Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet. Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder mindestens während sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.

442

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 56a

Gestrichen

Art. 56b

Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur Eine Vorsorgeeinrichtung erhält aufgrund von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Zuschüsse im Ausmass, in dem die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 17 über 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne liegt. Sie werden jährlich auf der Grundlage des voran- gegangenen Kalenderjahres berechnet.

IbisVorsorgeeinrichtungen können Ansprüche auf Zuschüsse nur erheben, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.

443

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 56c Finanzierung Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finan- ziert. Massgebend für den Finanzierungsanteil ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.

3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 57 Sachüberschrift: Gestrichen

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.

2 Sie ist verpflichtet:

Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nach- kommen, anzuschliessen; Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten. Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen ge- währt werden. Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.

Art. 58 Gestrichen (s. Art. 54a)

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

445

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Dritter Titel: Aufsicht

Art. 59 Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. 2 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Vorsorgeeinrichtungen

der Aufsicht des Bundes unterstellt sind.

2 Die Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht bleibt vorbehalten.

Art. 60

Aufgaben der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtung. Diese Aufgaben nimmt sie wahr, indem sie insbesondere die Übereinstimmung des Reglementes mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft; von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit, fordert; Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; die erforderlichen Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel trifft. 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 84 Absatz 2, 85

und 86 des Zivilgesetzbuches. Art. 61

Aufsicht über den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung 1 Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung unterstehen

der Aufsicht des Bundes. 2 Gründungsurkunde und Reglement bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Jahres-

bericht und Jahresrechnung sind ihm zur Kenntnis zu bringen. Die Auffangeinrichtung untersteht, soweit sie die Deckung der Risiken selbst über- nimmt, der Versicherungsaufsicht in vereinfachter Form nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht. Art. 62 Oberaufsicht

1 Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat kann den kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen.

446

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

447

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen Erster Titel: Gestrichen

Art. 63 Grundsatz 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die über- nommenen Verpflichtungen erfüllen können. 2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen

dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus.

Art. 63a

Aufteilung der Beiträge 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeit- nehmer im Reglement fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeit- gebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. 2 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht

rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 3 Der Arbeitgeber zieht den im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Bei-

tragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Die wiederkehrenden Beiträge der Arbeitnehmer sind unabhängig vom Alter der Ver- sicherten festzulegen.

ME-

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 63a

Gestrichen

Art. 63b

Höhe der Beiträge Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind so anzusetzen, dass vorbehältlich Artikel 65b insbesondere folgende gesetzlichen Leistungen erbracht werden können: die Altersgutschriften nach Artikel 17; die Hinterlassenenrenten nach Artikel 20; die Invalidenrenten nach Artikel 23; die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung nach Arti- kel 37 Absatz 1; die Beiträge an den Sicherheitsfonds nach Artikel 56c.

449

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 64 Deckung der Risiken 1 Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst über- nehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Ver- sicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen. 2 Sie können die Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten

Voraussetzungen erfüllen.

Art. 65

Finanzielles Gleichgewicht 1 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt, darf sie für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts nur den vorhandenen Bestand an Versicherten und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse).

2 Gestrichen

Art. 65a

Bildung einer Sonderreserve 1Jede Vorsorgeeinrichtung hat eine Sonderreserve für die Deckung der Invaliditäts- und Todesfallrisiken sowie für Leistungen nach Artikel 31 und 37 zu bilden. 2Der Reserve ist eine jährliche Einlage von mindestens drei Prozent der koordinierten Löhne gutzuschreiben, in jedem Fall jedoch soviel, dass die Aufwendungen nach Arti- kel 65b Absatz 1 gedeckt werden können. Das Reglement kann vorsehen, dass der Betrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise aus den Zinsüberschüssen gedeckt wird. Versicherungstechnische Überschüsse nach Arti- kel 15 Absatz 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

450

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 64

Im Genehmigungsverfahren der Tarife nach Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes prüft der Bundesrat, ob die für die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Vorsorge anwendbaren Tarife auch unter sozialen Gesichtspunkten angebracht sind. Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen haben alle bei ihr für das Obligatorium Versicherten als eine Riskikogemeinschaft zu betrachten, unabhängig von den verschiedenen Arbeitgebern. Die durch die grössere Zahl der Versicherten sich ergebenden günstigeren Risikoprämien sind allen Arbeitgebern gleichermassen weiterzugeben.

Art. 65

2 Die Aufsichtsbehörde kann unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen Vorsorge- einrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften ermächtigen, vom Grundsatz der Bilan- zierung in geschlossener Kasse abzuweichen.

Art. 65a

Gestrichen

451

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 65b

Verwendung der Sonderreserve

1 Der Sonderreserve werden belastet:

die Beträge zur Deckung der Invaliditäts- und Todesfallrisiken unter Berücksichti- gung der Altersguthaben der Versicherten, die vorzeitig sterben oder invalid werden;

die Beiträge an den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds. 1Der nicht für die in Absatz 1 genannten Zwecke benötigte Teil der Reserven ist nach Artikel 31 und 37 zu verwenden. Die Organe der Vorsorgeeinrichtung haben darauf zu achten, dass diese Leistungen auf eine Dauer von mehreren Jahren aufrechterhalten werden können.

Art. 66

Vermögensverwaltung 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügen- der Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.

1 Gestrichen

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Verpfändung oder Belastung von An- sprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag zulässig ist.

Zweiter Titel: Gestrichen

Art. 67 Gestrichen (siehe Art. 56 c)

Art. 68

Finanzierung der Auffangeinrichtung 1 Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.

2 Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom

Sicherheitsfonds nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b getragen.

452

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 65b

Sondermassnahmen Jede Vorsorgeeinrichtung hat mindestens 1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, für die Verbesserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration nach Artikel 32 und 34 sowie für die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 37 Absatz 2 bereitzustellen.

2 Soweit eine Vorsorgeeinrichtung 1 Prozent der koordinierten Löhne nicht nach Absatz 1 verwenden kann, hat sie diese Mittel zur Erhöhung der Altersgutschriften der Versicherten ein- zusetzen.

Beiträge, die nicht zur Erhöhung der Altersgutschriften verwendet werden, sind wie Aufwen- dungen zur Deckung von Risiken gemäss Artikel 331a Absatz 4 und Artikel 331b Absatz 1 des Obligationenrechts zu behandeln.

453

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen Erster Titel: Rechtspflege

Art. 69 Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten 1 Jeder Kanton bezeichnet das Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorge-

einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. 1 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor,

bei dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.

Art. 70 Eidgenössische Beschwerdekommission 1 Der Bundesrat setzt eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdekommission ein.

2 Diese beurteilt Beschwerden gegen:

Verfügungen der Aufsichtsbehörden; Verfügungen des gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds; Verfügungen der Auffangeinrichtung betreffend den Anschluss von Arbeitgebern. 3 Für das Verfahren vor der Beschwerdekommission gilt das Bundesgesetz über das Ver-

waltungsverfahren. Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Zweiter Titel: Strafbestimmungen Art. 71 Ubertretungen 1 Wer die Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass er wissentlich unwahre Auskunft er-

teilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht, wer die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht ein Vergehen nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches vorliegt.

2 Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen

werden.

454

Fassung des Nationairates vom 30. September 1981

Art. 69

Jeder Kanton bezeichnet das Gericht, das in letzter kantonaler Instanz über die Streitigkeiten zwischen

455

Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 72

Vergehen Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Bei- tragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweist, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stel- lung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil miss- braucht, wer als Inhaber oder Mitglied einer Kontrollstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach Artikel 53 in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu

20 000 Franken bestraft.

Art. 73

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Per- son, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrich- tungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben. 2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich

oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen auf- zuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmit- glieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liqui- datoren Anwendung. Fällt eine Busse von höchstens 2000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1-3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 74 Verfahren Die Verfolgung und die Beurteilung ist Sache der Kantone. Artikel 258 des Bundes- gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege findet Anwendung. Art. 75 Ordnungswidrigkeiten

1 Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft. Bei geringfügigen Ordnungs- widrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 2 Die Bussenverfügungen können mit Beschwerde nach Artikel 70 angefochten werden.

Sechster Teil: Steuerrecht und besondere Bestimmungen Erster Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge Art. 76 Vorsorgeeinrichtungen 1 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. 2 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

8 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom

Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden. Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allge- meinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden. Art. 77 Abzug der Beiträge 1 Die Beiträge der Arbeitgeber an Vorsorgeeinrichtungen gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand.

2 Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen

nach Gesetz oder Reglement geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bun- des, der Kantone und Gemeinden zum mindesten im Rahmen des Obligatoriums ab- ziehbar. Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohn- ausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu beschei- nigen.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 76

Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffent- lichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

Art. 77

2 Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Ge- setz oder Reglement geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 78 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nicht diesem Gesetz unterstehen, kön-

nen Beiträge im Ausmass derjenigen nach Artikel 77 für andere, ausschliesslich und unwiderruflich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorge-

formen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest.

Art. 79 Gestrichen

Art. 79a Ansprüche aus Vorsorge Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 76 und 78 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Zweiter Titel: Besondere Bestimmungen Art. 80 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge

mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vor- sorgeeinrichtungen.

2 Die Kommission begutachtet Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung

der beruflichen Vorsorge zuhanden des Bundesrates. Art. 81 Schweigepflicht 1 Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der be-

ruflichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse der Versicherten und der Arbeitgeber der Schweigepflicht.

2 Ausnahmen regelt der Bundesrat.

Art. 82 Auskunftspflicht der Organe der eidgenössischen Versicherung Der Bundesrat kann die mit dem Vollzug der eidgenössischen Versicherung betrauten Organe verpflichten, den Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den Auf- sichtsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 78

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen.

Art. 79

Besteuerung der Leistungen Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 76 und 78 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Ein- kommen steuerbar.

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 83 Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft Der Bundesrat kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Bei- träge sowie weitere Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die Landwirt- schaft gegen Entschädigung übertragen. Art. 84 Statistische Erhebungen 1 Der Bundesrat ordnet in der Regel alle fünf Jahre eine statistische Erhebung über den Stand der gesamten beruflichen Vorsorge an. In der Zwischenzeit kann er Stichproben anordnen. 2 Diese Bestimmung gilt auch für Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die

berufliche Vorsorge eingetragen sind.

Siebenter Teil: Schlussbestimmungen Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 85 Alters- und Hinterlassenenversicherung Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt ge- ändert: Art. 43quater: Aufgehoben. Art. 49: Die Wörter «anerkannte Versicherungseinrichtungen» werden gestrichen. Art. 73 Abs. 1: Das Wort «anerkannten» wird gestrichen. Art. 74-83: Aufgehoben. Art. 109 Abs. 1: Das Wort «anerkannten» wird gestrichen.

Art. 86 Invalidenversicherung Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 68: Aufgehoben. Art. 87 Ergänzungsleistungen Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 4 Bst. d: d. Prämien für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, die Krankenversicherung und die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 85

ge- ändert: Art. 43quinquies: Aufgehoben.

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 88 Stiftungsrecht Das Schweizerische Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert: Art. 89bis Abs. 4 und 6: Das Stiftungsvermögen darf in der Regel in dem den Forderungen der Arbeitnehmer gemäss den Artikeln 331 a und 331b OR entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen, es sei denn, sie werde sichergestellt. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Artikel 52 betreffend die Verantwortlichkeit, Artikel 53 betreffend die Kontrolle und die Artikel

59 und 60 betreffend die Aufsicht.

Art. 89 Arbeitsvertragsrecht Der zehnte Titel des Obligationenrechts wird wie folgt geändert: Art. 331 Abs. 3: Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus ei- genen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Personalfürsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hiefür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Art. 331 a Abs. 3bis (neu): bis Die Personalfürsorgeeinrichtung legt in ihren Statuten oder in ihrem Reglement die Höhe der Forderung des Arbeitnehmers für die Anzahl Beitragsjahre vom sechsten bis zum dreissigsten Beitragsjahr fest. Art. 331b Abs. 3bis (neu): 8bis Die Personalfürsorgeeinrichtung legt in ihren Statuten oder in ihrem Reglement die Höhe der Forderung des Arbeitnehmers für die Anzahl Beitragsjahre vom sechsten bis zum dreissigsten Beitragsjahr fest. Art. 331 c Abs. 1: 1 Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre, der Forderung des Arbeitnehmers entspre-

chende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forde- rung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines ande- ren Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller Wahrung des Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet, welche die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt.

Art. 339d Abs. 1: 1 Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als eine Personalfürsor- geeinrichtung Leistungen zu erbringen hat, die weder vom Arbeitnehmer noch vom gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds, nach Artikel 55 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge finanziert worden sind.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 88

Stiftungsrecht Das Schweizerische Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert: Art. 89bis Abs. 4 und 6:

Artikel 53 betreffend die Kontrolle, die Artikel 59 und 60 betreffend die Aufsicht sowie die Artikel 69 und 70 betreffend die Rechtspflege.

Art. 89 Arbeitsvertragsrecht Der zehnte Teil des Obligationenrechts wird wie folgt geändert:

Art. 339d Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Art. 90 Versicherungsvertragsrecht Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag wird wie folgt geändert: Art. 46 Abs. 1: 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt

der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.

Art. 91 Schuldbetreibung und Konkurs Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 92 Ziff. 13 (neu):

13. Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor

Fälligkeit.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen Art. 92 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Vorsorgestiftungen 1 Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates nehmen die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Vorsorgestiftungen an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teil. Sie lassen sich zu diesem Zweck entweder in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen, oder sie überführen ihr Vermögen in eine registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die erworbenen Rechte sind zu wahren.

2 Gestrichen

1 Gestrichen

Art. 93 Provisorische Anerkennung der Vorsorgeeinrichtungen 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung

teilnehmen wollen, können sich während der Einführungszeit des Gesetzes provisorisch in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. 2 Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie in der Lage sein werden, den gesetzlichen

Erfordernissen innert der vom Bundesrat festgesetzten Frist zu genügen.

Art. 94 Provisorischer Anschluss der Arbeitgeber Während der Einführungszeit kann sich der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung pro- visorisch anschliessen.

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Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 92

Garantie der erworbenen Rechte Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben. Art. 92a

Bestehende Vorsorgestiftungen Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates nehmen die bei In- krafttreten des Gesetzes bestehenden Vorsorgestiftungen an der Durchführung der obligato- rischen Versicherung teil. Sie lassen sich zu diesem Zweck entweder in das Register für die beruf- liche Vorsorge eintragen, oder sie überführen ihr Vermögen in eine registrierte Vorsorgeeinrich- tung.

Art. 93 Provisorische Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

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Fassung des Ständerates vom 16. Juni 1980

Ubergangsordnung für die Altersgutschriften 1 Die Vorsorgeeinrichtungen können die in Artikel 17 für die Berechnung der Alters- gutschriften festgelegten Ansätze während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes um vier Achte!, während des zweiten um drei Achtel, während des dritten um zwei Achtel und während des vierten um einen Achte! kürzen.

2 Gestrichen

Art. 96 Freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden Der Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 1 ist unzulässig gegenüber einem Selbständig- erwerbenden, der sich innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig ver- sichern lässt.

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten Art. 97 Vollzug 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge. 2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. Bis zu deren Erlass können die Kantonsregierungen eine provisorische Regelung treffen. 2 Die kantonalen Bestimmungen sind dem Bundesrat bis zu einem von ihm zu be- stimmenden Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 98 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vor- schriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. Die Vorschriften in Artikel 77 Absatz 2 und 3 und in Artikel 78 sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen. Gestrichen

Fassung des Nationalrates vom 30. September 1981

Art. 95 Gestrichen

Art. 98

Die Vorschriften in Artikel 77 Absatz 2 und 3 und in Artikel 78 und 79 sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen. Artikel 79 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrich- tungen und Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 76 und 78, die vor Inkrafttreten von Artikel 79 zu laufen beginnen oder fällig werden oder innerhalb von zehn Jahren Seit Inkrafttreten von Artikel 79 zu laufen beginnen oder fällig wer- den und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.

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Die Vorbereitungsarbeiten für die Leistungsanpassungen 1982 bei der AHV/ IV! EO Auf den 1. Januar 1982 werden die AHV- und 1V-Renten erstmals gestützt auf den neuen Artikel 33ter AHVG angepasst. In der Botschaft des Bundesrates zur neunten AHV-Revision (S. 10) war das neue System als «Methode der automatischen Rentenanpassung» bezeichnet worden. Es soll eine rechtzeitige und angemessene Angleichung der Renten an die Wirtschaftslage sichern, übersichtlich und leicht zu handhaben sein und das Parlament von Routine- geschäften entlasten. Als «automatisch» gilt die Methode, weil die Anpas- sungskriterien im Gesetz genau umschrieben sind, so dass der Bundesrat selbst, ohne das Parlament zu bemühen, innerhalb der vom Gesetz gesteckten Grenzen die nötigen Massnahmen beschliessen kann. Heute sind die Vorbereitungsarbeiten zur ersten «automatischen» Renten- anpassung bereits sehr weit gediehen. Sie begannen mit den Beratungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission am 13. Mai 1981 (ZAK 1981 S. 249). Entscheidend war die Verabschiedung der «Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV» durch den Bundesrat am 24. Juni 1981. Am gleichen Tag fasste die Landesregierung auch Beschluss über die Anpassung der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsausfall- entschädigungen auf den 1. Januar 1982. Für die Verwaltung stellt die Aufgabe, rund eine Million AHV- und TV-Renten umzurechnen, eine besondere Anstrengung dar, selbst wenn ein Grossteil der Arbeit durch die elektronische Datenverarbeitung bewältigt wird. Dazu kommt, dass sich die Anpassungen nicht auf die Renten und Hilflosen- entschädigungen beschränken, sondern auch die Bereiche der Beiträge, der TV-Sachleistungen, der EO-Entschädigungen und der IV-Taggelder erfassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung war genötigt, zahlreiche Weisungen, Tabellen, Merkblätter zu überarbeiten oder neu herauszugeben. Für die Durchführungsstellen und insbesondere die AHV-Ausgleichskassen ist es nicht immer leicht, sich in all diesen Neuerungen sofort zurechtzufinden. Um ihnen einen Überblick über die im Zuge der Leistungsanpassungen auf 1982 neu herausgegebenen Weisungen und anderen Publikationen zu geben, wird nachstehend eine Liste aus dem internen Arbeitsprogramm des BSV abge- druckt. Die Übersicht soll zudem der ZAK-Leserschaft einen Eindruck von der Vielgestaltigkeit der Arbeiten im Zusammenhang mit einer Leistungs- anpassung bei der AHV/IV/EO vermitteln.

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Arbeitsprogramm für die Herausgabe neuer Drucksachen im Hinblick auf die Anpassungen 1982 bei der AHV/IV, der EO, der AIV und den EL

Anzupassende Drucksachen Zeitpunkt der Auslieferung'

Textausgaben Textausgabe AHVG/AHVV/HVA Januar 1982 Textausgabe EOG/EOV Ende Oktober Ergänzungsblatt zur Textausgabe IVG/IVV/GgV/HVI Ende Oktober Kreisschreiben oder Nachträge zu solchen oder zu Wegleitungen, Neuauflagen Nachtrag 3 zur Wegleitung über den massgebenden Lohn Oktober Nachtrag 2 zur Wegleitung über den massgebenden Lohn (bereinigte Fassung) Dezember Nachtrag 1 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Oktober Neuauflage der Wegleitung über den Bezug der Beiträge Ende November Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Beitragspflicht Erwerbstätiger im Rentenalter Oktober Neuauflage des Kreisschreibens über die Beiträge an die A1V Januar 1982 Nachtrag 3 zur Wegleitung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Ende November Kreisschreiben 1 über vorbereitende Massnahmen (Renten) Ende Juni Kreisschreiben II betreffend die Umrechnung der laufenden Renten Ende August Kreisschreiben III betreffend Berechnung und Festsetzung neuer Renten November Neuauflage des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der IV Januar 1982 Nachtrag 1 zur EO-Wegleitung Ende Oktober Anhang II zur EO-Wegleitung Ende Oktober Kreisschreiben über die Anpassung von Fixbeträgen in der IV, bzw. Änderung bestehender Kreisschreiben Oktober Neuauflage des Kreisschreibens über die Taggelder der IV, mit Anhang Dezember Kreisschreiben über das Meldeverfahren ZAS/EL-Durchführungsstellen Ende August Nachtrag 2 zur EL-Wegleitung Dezember Tabellen Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Ende November 0, 15 % Beiträge vom massgebenden Lohn Ende Oktober 5,15% Beiträge vom massgebenden Lohn Ende Oktober Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne Oktober

1 Die angegebenen Monate betreffen das Jahr 1981, soweit nichts anderes vermerkt ist

471

Beitragstabelle für die freiwillige Versicherung Ende Oktober Rententabellen - provisorische (Beilage zu KS II) Ende August - definitive Ende Oktober yollrententabelle (Blatt A4) Ende Oktober Umrechnungstabelle für ordentliche Renten Ende Oktober Tabellen der EO-Entschädigungen und der IV-Taggelder November

Formulare Markenheft für Studenten Oktober Umrechnungsblatt 82 Oktober Ergänzungsblatt 2 zur EO-Meldekarte Oktober

Merkblätter und andere Informationsmittel des BSV Merkblatt für Studierende Ende November Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Ende Dezember Merkblatt über die Berechnung der ordentlichen AHV/IV-Renten Dezember Merkblatt über den Aufschub der Altersrenten Dezember EO-Merkblatt für Personen in Ausbildung November ZAK-Artikel über die Rentenerhöhung November-Nr. - Separatdruck aus ZAK Nr. 11 Dezember

Merkblätter der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen Merkblatt über Änderungen im Bereich der AHV/IV/E0-Beiträge Merkblatt über die AHV/IV/EO-Beiträge AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige AHV-Merkblatt über die Beitragspflicht im Rentenalter Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Merkblatt über die Erwerbsausfallentschädigungen Merkblatt über die Leistungen der AHV Spätestens AHV-Merkblatt für Arbeitgeber Anfang betreffend ihre ausländischen Arbeitnehmer Dezember Merkblatt über die Leistungen der IV Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Merkblatt über die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner Ermittlungs- und Berechnungsblatt für AHV/IV-Renten, Ausgabe 1982 Berechnungsblatt für IV-Taggelder Berechnungsblatt für Unterstützungszulagen der EO AHV- und 1V-Merkblätter für Angehörige Änderung erst der Nichtvertragsstaaten bei Neu- und Merkblätter für Angehörige der Vertragsstaaten Nachdrucken bzw. nach Inkrafttreten von Vertrags- änderungen

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Durchführu

Ausrichtung von Rentennachzahlungen der IV an nicht anerkannte Krankenkassen' In Zusammenhang mit unserem Kreisschreiben vom 30. Juni 1981 betreffend die Verrechnung von Nachzahlungen der [V mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine solche Verrechnung auch bei Rückforderungen von nicht anerkannten Kran- kenkassen zulässig sei. Grundsätzlich ist die Verrechnung von 1V-Renten- nachzahlungen mit Rückforderungen von nicht anerkannten Krankenkassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 AHVG in Verbindung mit Artikel 50 IVG ausgeschlossen. Im Rahmen der Vorschriften über die Drittauszahlung von Renten und im Sinne der nachfolgenden Ausführungen kann jedoch aus- nahmsweise eine Rentennachzahlung der IV auch einer nicht anerkannten Krankenkasse ausgerichtet werden. Gemäss Rz 1100.3 f. der Wegleitung über die Renten können Nachzahlungen von Renten oder Hilflosenentschädigungen unter bestimmten, genau um- schriebenen Voraussetzungen an den Arbeitgeber oder an eine Vorsorge- einrichtung des Arbeitgebers, die für den Rentenberechtigten an Stelle der noch ausstehenden Rente Vorschussleistungen erbracht haben, ausgerichtet werden. Eine von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene private Kollektiv-Krankenversicherung kann als Vorsorgeeinrichtung im Sinne der er- wähnten Weisungen betrachtet werden. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer 1V-Rente können die Taggelder, die eine solche private Krankenversiche- rung erbracht hat, unter Umständen aufgrund der Versicherungsbedingungen rückwirkend gekürzt werden, was eine Rückforderung der Krankenversiche- rung nach sich zieht. Die Leistungen, die die Versicherung im Umfang dieses Rückforderungsbetrages dem Versicherten ausgerichtet hat, erweisen sich damit nachträglich als nicht geschuldet und können demzufolge als eigentliche Vorschussleistungen im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente betrachtet werden. Die Möglichkeit der Drittauszahlung einer Nachzahlung von Renten

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 226

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an die private Kollektiv-Krankenversicherung eines Arbeitgebers lässt sich da- mit unter den folgenden Voraussetzungen (vgl. Rz 1100.3 ff. RWL) bejahen: - die private Kollektiv-Krankenversicherung muss Leistungen erbracht ha- ben, die sich aufgrund der Bestimmungen des Versicherungsvertrages als nicht geschuldet erweisen; - die private Kollektiv-Krankenversicherung muss nach den Versicherungs- bedingungen ausdrücklich das Recht haben, diese Leistungen zurück- zufordern; - die Leistungen müssen für einen Zeitraum erbracht werden, für den dem Versicherten nachträglich rückwirkend eine 1V-Rente zugesprochen wird; - die Nachzahlung darf höchstens im Umfange dieser Leistungen an die pri- vate Krankenversicherung ausgerichtet werden; - der betroffene Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter muss der Dritt- auszahlung schriftlich zustimmen.

Selbstbehalte bei Hilfsmittel-Reparaturen' (Rz 24 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Aufgrund verschiedener Meldungen, die uns zugekommen sind, machen wir darauf aufmerksam, dass gemäss Rz 24 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln u. a. auch die teilweise Erneuerung (Ersatz von Teilstücken) als Reparatur gilt. Dies ist insbesondere zu beachten bei der Anpassung eines neuen Ohrstücks zu einem Hörapparat. Ein solches Ohrstück ist ein Teilstück des Hörapparats und sein Ersatz damit als Reparatur zu werten, für welchen der Versicherte einen Selbstbehalt von 30 Franken zu leisten hat (vgl. ZAK

1981 S. 193, Ziff. 23.3)

1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 226

474

Fachliteratur

Berenstein Alexandre: La Suisse et le dveIoppement international de la scurit sociale. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1981/3, S. 161-190. Verlag Stämpfli, Bern

Meyer Heinz: Verfahrensregeln bei AHV- und 1V-Beschwerden. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 1981/3, S. 191-208. Verlag Stämpfli, Bern.

Schmid Felix: Sozialrecht und Recht der sozialen Sicherheit. Die Begriffsbildung in Deutschland, Frankreich und der Schweiz. Band 5 der Schriftenreihe für internatio- nales und vergleichendes Sozialrecht. 448 S. Duncker & Humblot, Berlin, 1981.

Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Schweizerische Pensionskassenstatistik

1978. Statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 664, 164 S. Herausgegeben vom

Bundesamt für Statistik, 3003 Bern. 1981.

Walther-Roost Annemarie: Der Einbezug von Dienstleistungen in die Planung von Altersbauten. 36 S. Sonderdruck einer Artikelreihe, herausgegeben von der Redaktion «Die Schweizer Gemeinde», Weststrasse 9, 3000 Bern 6.

Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Lieberherr vom 4. Juni 1981 betreffend die EO für Zivilschutzdienst leistende Frauen Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Lieberherr (ZAK 1981 S. 328) am 2. September wie folgt beantwortet: «Mit der vierten Revision der Erwerbsersatzordnung auf den 1. Januar 1976 wurden die Frauen in ihren Entschädigungsansprüchen den Männern vollständig gleichgestellt. Eine Ehefrau, die im Zivilschutz Dienst leistet, erhält also eine Haushaltsentschädigung und allenfalls Kinderzulagen. Ist die Ehefrau nicht selbst erwerbstätig, so beträgt die Haushaltungsentschädigung 25 Franken im Tag (30 Fr. ab 1982). Die Kinderzulage beläuft sich auf 9 (11) Franken pro Tag und Kind, doch ist die Gesamtentschädigung für nichterwerbstätige Männer und Frauen auf 43 (52) Franken pro Diensttag begrenzt.

475

Im Vergleich zum Entschädigungsanspruch der erwerbstätigen Alleinstehenden, der sich zwischen 12 und 35 (15 und 42) Franken bewegt, erscheint die Entschädigungs- regelung für nichterwerbstätige Ehefrauen durchaus angemessen. Angesichts des nunmehr in der Verfassung verankerten Gleichstellungsgebotes für Männer und Frauen wäre eine Sonderregelung für Frauen gar nicht zulässig. In jüngster Zeit zeigt sich eine Tendenz, bestimmte Ersatzeinkommen (z. B. die Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigungen) ebenfalls dem AHV-Beitrag zu unter- werfen, um Beitragslücken zu vermeiden. Sollte sich diese Tendenz durchsetzen, so würde der Bundesrat nicht zögern, auch für das Ersatzeinkommen während des Militär- und Zivilschutzdienstes eine entsprechende Lösung zu treffen oder dem Gesetzgeber vorzuschlagen. Ob sich eine solche Lösung aber auch für nichterwerbs- tätige Personen durchführen lässt, kann allerdings heute noch nicht beurteilt werden.»

Interpellation Herczog vom 21. September 1981 betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten «Innert Jahresfrist ist die Teuerung nun schon um 7,4 Prozent gestiegen. Die Jahres- teuerung für 1981 wird von verschiedener Seite auf über 10 Prozent geschätzt (Index- stand ca. 123— 124 Punkte, Basis 1977 = 100). Gemäss AHV-Gesetz Artikel 33 hat der Bundesrat die Renten der Teuerung dann jährlich anzupassen, wenn die Teuerung mehr als 8 Prozent im Jahr beträgt. Die vom Bundesrat beschlossene Teuerungszulage für die AHV-Bezüger auf 1. Januar 1982 (Ausgleich für 2 Jahre) reicht bis zum Index- stand von ca. 117,5 Punkten. Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten: Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die AHV-Bezüger ohne Sondermassnahmen schon am 1. Januar 1982 trotz der beschlossenen Teuerungszulage eine Renten- entwertung von mindestens 4-5 Prozent in Kauf zu nehmen hätten und dies ins- besondere die Bezüger von Ergänzungsleistungen besonders hart treffen würde? Ist der Bundesrat bereit, im Hinblick auf die rechtzeitige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages (AHVG Art. 33ter Abs. 4) jetzt schon zusätzliche Massnahmen für die AHV-Bezüger in die Wege zu leiten, damit die Renten entsprechend der zu erwar- tenden Teuerung des Jahres 1981 auf 1. Januar 1982 erhöht werden können? Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob Sondermassnahmen z. B. in Form einer ein- maligen Auszahlung eines festen Betrages (für alle AHV-Bezüger gleich hoch, z. B.

500 Fr.) möglich und ob damit dem gesetzlichen Auftrag Genüge getan wäre?»

(5 Mitunterzeichner)

Interpellation Oester vom 22. September 1981 betreffend Kritik am System der sozialen Sicherheit Nationalrat Oester hat folgende Interpellation eingereicht: «An der jüngsten Delegiertenversammlung des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen hat Prof. S. Borner ein Referat gehalten zum Thema 'Hat die soziale Sicherheit vor der Zukunft Bestand?' Darin vertritt er die Auffassung, es be- stünden 'Missstände'. Zielgerichtete Reformen seien nötig, um eine 'bedürfnisgerech- tere Sicherung und eine sozialere Umverteilung' zu erreichen. Die historische Entwick- lung unseres sozialen Sicherungsnetzes habe zu einem 'wechselseitigen Emporschau- keIn von immer neuen Überschneidungen und Lücken' geführt.

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Im besondern behauptet Borner, die Existenzsicherung - verfassungsmässiges Ziel der AHV - könne mit der heutigen Rentenformel gar nicht erreicht werden. Uberdies bestehe in der AHV eine 'verteilungspolitisch verkehrte, asoziale Solidarität', denn das Umlagegeschenk sei bei hohen Renten grösser als bei niedrigen. Mit diesen und andern Feststellungen und Behauptungen hat Borner das schweize- rische System der sozialen Sicherheit grundsätzlich in Frage gestellt. Ich bitte daher den Bundesrat um eine klare Stellungnahme zu den Ausführungen Borners, die da und dort Staub aufgewirbelt haben.» (32 Mitunterzeichner)

Mitteilungen Ausgleichsfonds AHV/ IV! EO im ersten Halbjahr 1981 Im ersten Semester des laufenden Jahres beliefen sich die Erträge auf 7198 Mio (Vor- jahr: 6691 Mio) und die Aufwendungen auf 6778 Mio (6648 Mio). Der Ertragsüber- schuss in den Betriebsrechnungen der drei Sozialwerke stellte sich somit auf 420 Mio (43 Mb). Das Gesamtvermögen erhöhte sich per 30. Juni 1981 auf 10659 Mio (AHV

10012 Mio, IV-364 Mio, EO 1011 Mb).

In der Berichtsperiode konnten für 781 Mio Neuanlagen getätigt werden, vorwiegend in kürzer-, mittel- und langfristigen Schuldscheindarlehen und Obligationen. Ferner wurden für 193 Mio fällig gewordene Anlagen konvertiert. Der Umsatz der kurzfristigen Depotanlagen belief sich auf 4,6 Milliarden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds und der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung plazierte der AIV-Ausgleichsfonds erstmals 365 Mio in Jah- res- und Dreijahres-Anlagen beim AHV-Ausgleichsfonds. im Hinblick auf die wachsenden Zahlungsverpflichtungen wurden die Depotanlagen um 382 Mio erhöht. Der Bestand der festen Anlagen von 7398 Mio verteilte sich per Ende Juni wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien:

Mio Fr. Prozentanteile

Eidgenossenschaft 456 6,2 Kantone 1033 14,0 Gemeinden 957 12,9 Pfandbriefinstitute 1604 21,7 Kantonalbanken 1599 21,6 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 223 3,0 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 866 11,7 Übrige Banken 660 8,9

Die Durchschnittsrendite der in der Berichtsperiode getätigten Neuanlagen und Kon- versionen stellte sich auf 6,82 Prozent. Die Rendite des Gesamtbestandes belief sich per 30. Juni 1981 auf 5, 11 Prozent gegenüber 4,92 Prozent per Ende Dezember 1980.

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Beitrag an den Neubau des «Waldheimes» in Rehetobel AR

Das BSV hat der Stiftung Waldheim, Helme für mehrfach Gebrechliche, Lachen /AR, gestützt auf Artikel 73 IVG an den Neubau des über 100jährigen «Waldheimes» in Rehe- tobel einen Baubeitrag von vorläufig 2488000 Franken zugesichert. Je nach Belegung der Zimmer wird das Heim 32 bis 40 Wohn- und Beschäftigungsplätze für mehrfach- behinderte Erwachsene anbieten. Der Therapiesektor des Heimes steht auch den Behinderten der fünf andern Institutionen der Stiftung Waldheim zur Verfügung.

Beitrag an die Errichtung des Alterswohnheimes Oeggisbüel in Thalwil/ZH

An das in Thalwil von der Gemeinde geplante Alterswohnheim Oeggisbüel hat das BSV gestützt auf Artikel 101 AHVG einen Baubeitrag von 2,37 Mio Franken zuge- sichert. Das Heim wird 77 Pensionären Platz bieten. Die Räumlichkeiten und die Heim- organisation werden es zudem erlauben, den im Dorf und in dessen Umgebung woh- nenden Betagten verschiedene Dienstleistungen anzubieten.

Familienzulagen im Kanton Genf

Durch Gesetz vom 4. Juni 1981 hat der Grosse Rat den Ansatz der Ausbildungszulage von 150 auf 180 Franken pro Monat heraufgesetzt. Sie wird sowohl an Arbeitnehmer wie auch an selbständige Landwirte ausgerichtet. Das Gesetz trat auf den 1. September 1981 in Kraft.

Personelles

Ausgleichskasse des Kantons Zürich Der Leiter der Ausgleichskasse Zürich, Dr. Peter Speich, hat seine Funktionen Ende August niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Ausgleichskasse hat als neuen Leiter mit Amtsantritt am 2. November 1981 R ola n d B ä c h 1 gewählt.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 18, Ausgleichskasse Müller (Nr. 76): neue Adresse und neue Telefonnummer seit 1. Oktober 1981: Dufourstrasse 153 / Postfach 23, 8034 Zürich, Telefon (01) 551883.

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Gerichtsentscheide AHV/ Beiträge Urteil des EVG vom 25. November 1980 i.Sa. M.B.

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Ober- arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber einen Unterarbeitnehmer beizieht, um die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Arbeiten auszuführen, und der Unterarbeitnehmer einen Teil des Lohnes erhält, den der Arbeitgeber dem Oberarbeitnehmer für die Arbeit ausrichtet. Die Lohnbeiträge sind vom Arbeit- geber für die Gesamtheit der gewährten Entgelte zu leisten.

M.B. ist Betreibungsbeamter in D. Er wird von der Gemeinde einerseits mit Sporteln und anderseits mit einem fixen Betrag pro Betreibung entschädigt. Zur Bewältigung seiner Aufgaben benötigt er Personal, welches er selber einstellt und entlöhnt. Die Ausgleichskasse verfügte von der Gemeinde Lohnbeiträge für die an M.B. und sein Personal ausgerichteten Entschädigungen. M.B. als Betroffener führte gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber für sein Personal abrechnen zu können. Die Rekursbehörde hat diese Beschwerde abgewiesen. Hierauf erhob M.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen wurde: Streitig ist, ob die Gemeinde D. oder der Beschwerdeführer für das von ihm beschäftigte Personal bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge abrechnungspflichtig ist. Diese Frage hängt davon ab, wer als Arbeitgeber jenes Personals zu betrachten ist. Als Arbeitgeber gilt gewöhnlich derjenige, für den der Arbeitnehmer gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in unselbständiger Stellung tätig ist. In der Regel ist es derjenige, der dem Arbeitnehmer den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG auszahlt (Art. 12 Abs. 1 AHVG). Eine Besonderheit bildet in der Praxis das Institut des mehrstufigen Arbeitsverhältnisses. Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf den Entscheid in ZAK 1954 S. 226 und auf Rz 18ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge ausgeführt hat, ist ein solches dann anzunehmen, wenn der Oberarbeitnehmer - im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis mit dem Arbeitgeber - einen Unterarbeitnehmer beizieht, um die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit auszuführen, und der Unterarbeitnehmer einen Teil des Lohnes erhält, den der Arbeitgeber dem Oberarbeitnehmer für die Arbeit ausrichtet. Dem mehrstufigen Arbeitsverhältnis ist zudem eigen, dass keine direkten rechtlichen Bezie- hungen zwischen Arbeitgeber und Unterarbeitnehmer hergestellt werden. Bei Vor- liegen eines solchen Verhältnisses hat der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungs- beiträge für den Unterarbeitnehmer abzurechnen (ZAK 1951 S.322). Bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers selbst steht fest, dass er in AHV-rechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer der Gemeinde D. zu qualifizieren ist. Er

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wurde von ihr gewählt und versieht eine öffentliche Funktion. Die Tatsache, dass die Gemeinde hinsichtlich der Betreibungen kein Weisungs- und Aufsichtsrecht hat, weil dieses kraft Bundesrecht dem Kanton zusteht (Art. 13 SchkG), ist in diesem Zusam- menhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass er für seine Arbeiten mit Spor- teln und bezüglich der Betreibungen mit einer zusätzlichen Leistung der Gemeinde (pro Betreibung 35 Fr.) entschädigt wird. Dieses Entgelt stellt gemäss Art. 7 Bst. k AHVV massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. Damit steht fest, dass die Gemeinde D. für den Beschwerdeführer abrechnungspflichtig ist. Dies bestreitet er denn auch mit Recht nicht. Es fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführer seinerseits als Arbeitgeber seiner Ange- stellten zu erfassen ist. Richtig ist, dass diese unter Zustimmung des Bezirksgerichtes vom Beschwerdeführer selber eingestellt werden; er bedarf hiefür keiner Bewilligung der Gemeinde. Für ihr Handeln ist er verantwortlich. Er allein bestimmt das Salär. Diese Momente sind aber dann nicht entscheidend, wenn ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Tatsache ist, dass die Personen, welche vom Beschwerdeführer angestellt werden, ihm übertragene Arbeiten ausführen. Zwar bestimmt der Beschwerdeführer ihren Lohn, doch bezahlt er diesen aus den an ihn entrichteten Entschädigungen und Sporteln. Während seiner neunmonatigen Amtszeit im Jahre 1978 erhielt er Entschädigungen von 110337.15 Franken und Sporteln von 132556.15 Franken. Die 1978 aufgewendeten Nettolöhne für das Personal des Beschwerdeführers betrugen 96102.70 Franken. Wie schon die Höhe der Entschädigungen und Sporteln zeigt, rechnet die Gemeinde offen- sichtlich damit, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieser Beträge für die Arbeits- kräfte aufwendet, die er bei der, entsprechenden Geschäftslast notwendigerweise an- stellen muss. Damit wird aber nicht nur belegt, dass die Gemeinde indirekt die Gehälter dieser Angestellten bezahlt, sondern auch stillschweigend mit deren Anstellung ein- verstanden ist. Damit liegen die charakteristischen Merkmale eines mehrstufigen Arbeitsverhältnisses vor. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Arbeitgeber, son- dern als Oberarbeitnehmer und sein Personal als Unterarbeitnehmer der Gemeinde ein- zustufen. So wenig es bei ihm selbst eine Rolle spielt, dass die Gemeinde kein Auf- sichtsrecht hat, so unmassgeblich ist, dass die Anstellungen des Personals nicht von ihrer Genehmigung abhängen und die primäre Verantwortung für dasselbe beim Be- schwerdeführer liegt. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Resultat zu führen. Insbesondere kann der Umstand, dass Betrei- bungsbeamte anderer Gemeinden die Löhne des Personals angeblich direkt abrech- nen, die dargelegte Rechtsprechung nicht umstossen. Somit bleibt es beim vorinstanz- lichen Entscheid und der Kassenverfügung.

Urteil des EVG vom 22. Oktober 1980 i.Sa. J. F.

Art. 17 Bst. d AHVV. Kapitalgewinne, welche sich aus der Veräusserung von Ver- mögen eines buchführungspflichtigen Unternehmens ergeben, unterliegen der Beitragserhebung. (Erwägung 1, Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 25 Abs. 2 AHVV. Ein Arztzeugnis genügt nicht zur Vornahme einer Neu- einschätzung eines erwerbstätigen Altersrentners, wenn nicht gleichzeitig erwie- sen ist, dass durch die erhebliche und dauernde Einschränkung der Erwerbstätig- keit auch eine wesentliche Einkommenseinbusse stattgefunden hat. (Erwägung 3)

J.F. ist erwerbstätiger Altersrentner und Inhaber einer im Handelsregister eingetra- genen Einzelfirma. Aufgrund einer Steuermeldung, welche in den Jahren 1975 und 1976 erzielte Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschafen enthielt, verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 1979. Beschwerdeweise liess J.F. geltend machen, die erzielten Gewinne stünden in keinem Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit. Ausserdem könne er aus gesundheit- lichen Gründen nur noch beschränkt arbeiten, weshalb eine Neueinschätzung nach Art. 25 Abs. 2 AHVV vorzunehmen sei. Als Beweismittel legte er ein entsprechendes Arztzeugnis ins Recht. Die Rekursbehörde hat diese Beschwerde abgewiesen. Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Gemäss Art. 17 Bst. d AHVV gelten eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen

und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- mungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Darunter fallen auch die Liquidationsgewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung oder aus der Veräusserung von Vermögen eines buchführungspflichtigen Unternehmens ergeben; denn sie sind wirtschaftliches Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 98 V 250, ZAK 1973 S. 503, Erwägung 4b; BGE 96V 58, ZAK 1971 S. 270, Erwägung 2, bestätigt durch Beschluss des Gesamtgerichts vom 27. Februar 1980). 2a. ... (Ordentliches Festsetzungsverfahren.) ... (Ausserordentliches Festsetzungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV.) Auf den 1. Januar 1979 ist die Beitragspflicht für erwerbstätige Altersrentner ein- geführt worden. Die Ordnung der Art. 22 und 25 Abs. 1 und 3 AHVV gilt grundsätzlich auch für diese Kategorie von Beitragspflichtigen. Ergänzend wird in Art. 25 Abs. 2 AHVV angeordnet, dass Personen im Rentenalter, die glaubhaft machen oder nachweisen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheb- lich eingeschränkt haben und dass dadurch ihr Einkommen wesentlich beeinflusst wurde, verlangen können, dass die Beiträge von dem darrauffolgenden Kalenderjahr an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode neu festgesetzt werden. Wesentlich ist die Einkommensverminderung nach der Verwaltungspraxis dann, wenn das Einkommen mindestens um einen Vierteil tiefer liegt als das im vorangehenden Geschäftsjahr erzielte Einkommen (Rz 37 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter). Es besteht keine Veranlassung, in diese Praxis, die mit dem Bundesrecht im Einklang steht, einzugreifen. - Liegt ein Sachverhalt im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV vor, dann gelangt ebenfalls Art. 25 Abs. 3 AHVV zur Anwendung. 3. Die Rekurskommission hat unwidersprochen festgestellt, dass die Liegenschaften in K. und S. zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehört hatten und als solches auch nur zum Buchwert versteuert worden waren, und dass die Veräusse- rungserlöse wehrsteuerrechtlich rechtskräftig als Kapitalgewinne erfasst wurden. Bei diesen Kapitalgewinnen handelt es sich somit offensichtlich um Liquidationsgewinne, die grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen. Der Beschwerdeführer hat die Liquidationsgewinne im Jahre 1976 erzielt. Dieses Jahr gehört zur Berechnungsperiode 1975/1976, der die ordentliche Beitragsperiode 1978/1979 zugeordnet ist. Demzufolge müssten die für 1979 geschuldeten Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens 1975/1976, zu dem auch die Liquidations- gewinne gehören, festgesetzt werden.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun allerdings geltend gemacht, der Ver- sicherte habe seine Tätigkeit in den letzten ein bis zwei Jahren stark einschränken müs- sen und beabsichtige, die Betriebe in K. und S. auf Oktober 1979 bzw. Ende April 1980 auf seine beiden Söhne zu übertragen. Damit sei ein Neufestsetzungsgrund eingetre- ten, der für das Jahr 1979 die Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AHVV rechtfertige. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Wohl wird durch das Zeugnis des Internisten Dr. A. vom 22. Dezember 1979 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 1978 nur noch knapp zu 25 Prozent arbeits- fähig sei und ab Anfang 1980 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müsse. Aber weder mit diesem Attest noch mit den Erklärungen in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist auch bloss glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zu Beginn des Jahres 1979 in rechtserheblichem Umfang ein- geschränkt hat, geschweige denn, dass sich dadurch sein Einkommen um mindestens 25 Prozent reduziert hätte. Ein Neufestsetzungsgrund ist daher nicht gegeben, wes- halb die Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV ausser Betracht fällt. Unerheblich ist schliesslich auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei von der Re- kurskommission nicht aufgefordert worden, zur Vernehmlassung, welche die Aus- gleichskasse im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, Stellung zu neh- men. Eine bundesrechtliche Vorschrift, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden muss, besteht nicht. Demzufolge hat es bei der von der Kasse vorgenommenen und von der Rekurskommis- sion bestätigten Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sein Bewenden.

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 1. Oktober 1980 iSa. F.B. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 16 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 3 IVV; Rz9 des Kreisschreibens über die Eingliede- rungsmassnahmen beruflicher Art. Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung gelten die Begriffe ((einfach und zweckmässig» für die Art der Ausbildung und nicht für das Ausbildungsniveau. Grundsätzlich ist beim Vergleich der Ausbildungskosten im Falle der Invalidität mit jenen bei Nichtinvalidität vom gleichen beruflichen Ziel auszugehen. (Bestäti- gung der Rechtsprechung)

Der Versicherte F. B., geboren 1959, weist verschiedene Residuen seiner angeborenen Klumpfüsse auf, weshalb die IV bisher mehrmals für medizinische Massnahmen sowie für Hilfsmittel aufgekommen ist. Am 22. August 1978 beantragte der Vater des Versicherten die Vergütung der Mehr- kosten für dessen erstmalige berufliche Ausbildung, wobei er dem Gesuch eine Be- scheinigung über die Immatrikulation seines Sohnes an der philosophischen Fakultät der Universität X. beilegte.

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Mit Verfügung vom 25. Oktober 1978 wies die Ausgleichskasse das Gesuch aus den fol- genden Gründen ab: «Ihrem Antrag vom 22. August 1978 auf Beiträge zur Deckung der Mehrauslagen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung kann nicht entsprochen werden, da Ihnen das angeborene Leiden keine derartigen Ausgaben verursachen würde. In der Tat hätte ein gesunder Student für das Erlernen eines ähnlichen Berufes die- selben Kosten zu tragen.»

Die kantonale Rekursbehörde wies die vom Vater des Versicherten eingereichte Be- schwerde gegen die Kassenverfügung mit Entscheid vom 13. Juni 1979 ab. Die vorin - stanzlichen Richter vertraten im wesentlichen die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Gewährung der beantragten Beiträge seien nicht erfüllt, weil das vom Versicherten ins Feld geführte Leiden keine Isolation in dem Masse rechtfertige, dass er nicht am Gemeinschaftsleben teilhaben und deshalb nicht mit anderen Studenten zusammen- leben und auf diese Weise den Mietzins vermindern könne; auch wäre er dadurch nicht gezwungen, in der Nähe der Universität zu wohnen und deshalb bedeutend höhere Kosten auf sich zu nehmen. Obschon sie dem Beschwerdeführer gewisse Schwierig- keiten bei der Fortbewegung infolge seiner angeborenen Fussmissbildungen nicht ab- sprachen, kamen die vorinstanzlichen Richter überein, dass die IV keine Kosten über- nehmen könne, die nicht aufgrund der Invalidität, sondern durch die freie Wahl des Versicherten entstanden sind; sie wiesen im weiteren darauf hin, dass für das Studium des Versicherten auch andere Universitätsstädte in Frage gekommen wären, «die bil- liger als X. sind und wo es auch möglich ist, eine Unterkunft in der Nähe des Univer- sitätsgebäudes zu einem annehmbaren Preis zu finden».

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie der Kassenverfügung vom 25. Oktober 1978 beantragt. Dabei wird betont, dass der Versicherte noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die von ihm ge- wählte Berufsausbildung seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seiner bisheri- gen Schulbildung sowie seinen Bedürfnissen durchaus angemessen ist. Wäre der Beschwerdeführer nicht körperlich behindert, so ergäben sich für seine Berufsausbil- dung keine bedeutenden Mehrkosten. Seine Unfähigkeit, lange sitzen zu bleiben, wes- halb er mehrmals am Tage in sein Zimmer zurückkehren muss, sowie die Tatsache, dass er unmöglich längere Strecken zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu- rücklegen kann, zwängen ihn, in unmittelbarer Nähe der Universität zu wohnen, was einen höheren Mietzins mit sich bringe. Ausserdem wird die These der vorinstanzlichen Richter bemängelt, wonach es in der Schweiz billigere Universitäten als X. gebe; denn würde der Studienort von diesem Grundsatz her bestimmt, so käme dies einer Ein- schränkung der Bildungs- und Studienfreiheit gleich, und es würden für den Invaliden andere Voraussetzungen als für die übrigen Studenten geschaffen. Angesichts seines körperlichen Zustandes und seiner lebenswichtigen Bedürfnisse - tägliche Kuren, Bäder - könne der Beschwerdeführer nicht in Gemeinschaft leben und sei daher auf ein Einzelzimmer angewiesen, ganz im Gegensatz zu anderen Studenten mit beschränkten finanziellen Mitteln, die zu mehreren eine Wohnung teilen und dadurch die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung beträchtlich verringern könnten. Daraus ergebe sich, dass der Lebensunterhalt für einen invaliden Studenten teurer sei als für einen Studenten ohne körperliche Behinderungen, welche zudem in der Gemeinschaft eine psychische Belastung wären. Ausserdem hätte F.B. nicht die Möglichkeit, Gele- genheitsarbeiten anzunehmen und auf diese Weise zusätzliches Geld zu verdienen, wie dies die andern Studenten tun. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das Ge-

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such um die Gewährung von Beiträgen auch aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Eltern des Versicherten gestellt worden sei. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu entsprechen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen abge- wiesen: Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder unmittelbar von Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Abs. 3 Bst. b dieser Vorschrift zählt zu diesen Eingliederungsmass- nahmen solche beruflicher Art, namentlich die erstmalige berufliche Ausbildung. Auf- grund von Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch keine Erwerbstätigkeit aus- geübt haben und die infolge ihrer Invalidität beträchtliche Mehrkosten für die erst- malige berufliche Ausbildung aufwenden müssen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten angemessen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 IVV, auf welchen Art. 16 Abs. 1 IVG ausdrücklich verweist, gilt als erstmalige berufliche Ausbildung jede Berufslehre oder Anlehre sowie der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Art. 5 Abs. 2 IVV besagt, dass die Kosten für die erstmalige Ausbildung oder für die berufliche Weiterbildung dann als erheblich betrachtet werden, wenn sie wegen der Invalidität jährlich um wenigstens 400 Franken höher sind als bei einem Nichtinvaliden. Gemäss Art. 5 Abs. 3 IVV werden die zusätzlichen Kosten dadurch ermittelt, dass die für die Ausbildung des Invaliden aufgewendeten Kosten mit denjenigen verglichen werden, die einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen Ziels entstehen. Hatte der Versicherte seine Berufsausbil- dung bereits vor dem Eintreten seiner Invalidität begonnen, oder hätte er, wäre er nicht invalid geworden, eine offensichtlich weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so gel- ten die für jene Ausbildung nötigen Ausgaben als Vergleichsbasis für die Berechnung der durch die Invalidität hervorgerufenen Mehrkosten. Aufgrund von Art. 5 Abs. 4 IVV sind im Rahmen von Abs. 3 anrechenbar die Ausgaben für die Aneignung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für per- sönliche Werzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.

Es steht im vorliegenden Fall ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer, welcher noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, durch sein Studium an der philoso- phischen Fakultät in X. seine Berufsausbildung zu vollenden beabsichtigt, dass diese Ausbildung - die er wählte, nachdem er das Maturitätszeugnis des literarischen Typs erhalten hatte, welches noch keinen Berufsabschluss darstellt - seinen intellektuellen Fähigkeiten entspricht und dazu geeignet ist, gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG seine Erwerbs- fähigkeit für die ganze noch zu erwartende Arbeitsdauer zu fördern. Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten lie- genden ärztlichen Berichten an den Folgen seiner angeborenen Krankheit leidet, derentwegen er der IV gegenüber einen Anspruch auf Entschädigung hat geltend machen können. Strittig ist, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG gegeben sind für einen Anspruch auf Ersatz der Mehrausgaben bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung, zu welcher gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV auch das Hochschulstudium zählt.

MM

Gemäss konstanter Rechtsprechung galt im Sinne des alten Art. 5 Abs. 2 IVV für die Berechnung der durch die Invalidität verursachten Mehrausgaben in der Regel der Ver- gleich zwischen den vom invaliden Versicherten aufzubringenden Kosten und denjeni- gen, die einer nicht-invaliden Person bei einer gleichwertigen Berufsausbildung ent- stehen würden, als Grundlage (EVGE 1965 S. 117, ZAK 1966 S. 44). Das EVG legte in der Folge bezüglich der für die Kostenberechnung zu wählenden Vergleichsbasis einzig zwei Ausnahmen von dieser Vorschrift fest: 1. wenn der Versicherte seine Berufs- ausbildung schon vor dem Eintreten der Invalidität begonnen hatte; 2. wenn er ohne seine Invalidität offensichtlich in den Genuss einer billigeren Berufsausbildung gekom- men wäre. In diesen beiden Fällen waren die Mehrausgaben aufgrund der Kosten für die bereits angefangene Berufsausbildung oder für diejenige, die er offensichtlich erhalten hätte, zu bestimmen, und nicht aufgrund irgendeiner Berufsausbildung. Aus- schlaggebend für die Berufswahl war die Invalidität, wobei es zu berücksichtigen galt, dass die IV grundsätzlich nur die Kosten für die zum Zwecke der Eingliederung notwen- digen Massnahmen übernimmt (EVGE 1967 S.38, ZAK 1967 S. 412). Angesichts der oben dargelegten Rechtsprechung regelt der erste Satz des geltenden Art. 5 Abs. 3 IVV den allgemeineren Fall, indem er dem Versicherten ein Recht auf Rückerstattung der Differenz zwischen den Kosten, die ihm als Invalidem entstehen, und denjenigen, die ein gesunder Student in Wirklichkeit zur Erreichung desselben Ziels aufzuwenden hat, einräumt. Diese Bestimmungen sind immer dann anwendbar, wenn ein mit einem gesundheitlichen Schaden behafteter Versicherter Anspruch dar- auf erhebt, seinen beruflichen Werdegang in einem seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechenden Bereich abzuschliessen, und zwar ungeachtet der Art die- ser Ausbildung, d. h. ob sie einfach berufsbezogen sei oder aber Hochschulcharakter habe. Entscheidend sind seine Fähigkeiten (Art. 16 Abs. 1 IVG), und der Begriff «ein- fach und zweckmässig» in bezug auf die erstmalige berufliche Ausbildung, wie ihn das BSV in seiner Antwort auf die eingereichte Beschwerde verwendet, gilt infolgedessen für die Art, wie die Ausbildung verwirklicht wird, und betrifft nicht die Tatsache des akademischen Niveaus. Somit hat also jeder mit den notwendigen Fähigkeiten ausge- stattete Versicherte, der ein Hochschulstudium zu absolvieren beabsichtigt, Anspruch auf Rückerstattung der Mehrkosten in dem Masse, wie sie seiner Invalidität zuzuschrei- ben sind, und vorausgesetzt, dass sie den vorgeschriebenen Minimalbetrag erreichen.

Abgesehen von den beiden oben erwähnten Ausnahmen braucht die Invalidität für die Wahl der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht ausschlaggebend zu sein, da in die- sem Falle der Hinweis auf ein Hochschulstudium (siehe Art. 5 Abs. 1 IVV) in Anbe- tracht dessen, dass jeder mit den für einen akademischen Bildungsgang erforderlichen Fähigkeiten ausgerüstete Invalide offensichtlich auch eine weniger aufwendige Aus- bildung geniessen kann, rein illusorisch würde. Von entscheidender Bedeutung ist hin- gegen die Tatsache, dass der Versicherte wegen seiner Invalidität höhere Kosten als ein körperlich gesunder Mensch auf sich nehmen muss.

Anders verhält es sich jedoch in dem im zweiten Satz von Art. 5 Abs. 3 IVV formulier- ten Fall, wobei die Mehrkosten nicht aufgrund des Unterschieds zwischen den von einem Invaliden und den von einem gesunden Menschen zwecks Erreichung des glei- chen Ziels aufgewendeten Kosten bemessen werden, sondern nach der Differenz zwi- schen den Auslagen, die dem Versicherten selbst bei der Fortsetzung einer bereits angefangenen, weniger aufwendigen Berufsausbildung oder durch die Aufnahme einer solchen entstanden wären, und den Kosten für die teurere Ausbildung, die er nun infolge seiner Invalidität hat wählen müssen. Hier hat die Wahl der neuen Ausbildung

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aufgrund der Invalidität als solcher zu erfolgen, wobei die gesundheitliche Beeinträch- tigung den Ausschlag für das Ergreifen des neuen Berufs geben muss. Obschon im vorliegenden Fall geltend gemacht werden kann, dass der Beschwerde- führer ohne seinen körperlichen Schaden eine andere, finanziell weniger aufwendige Karriere als ein Hochschulstudium eingeschlagen hätte, so hat die Wahl eines akade- mischen Berufs doch offensichtlich ihren Grund nicht im invaliden Zustand, d. h. es ist nicht die einzige Art von Beruf, die angesichts der vom Beschwerdeführer beklagten körperlichen Behinderung für ihn in Frage kommt. Es hätte offensichtlich auch noch andere Berufe für ihn gegeben. Es kommt daher tatsächlich nur der erste Satz von Art. 5 Abs. 3 IVV, nicht aber der zweite, zur Anwendung. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich das Recht auf Ersatz seiner Mehrausgaben aus dem Grunde abgesprochen werden kann, weil er zur Vollendung seiner Berufs- ausbildung eine akademische Laufbahn eingeschlagen hat. Ob die Wahl durch den gesundheitlichen Schaden massgeblich beeinflusst worden ist oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer nur die Rückerstattung der Differenz zwi- schen den von ihm aufgebrachten Kosten und denjenigen, die eine gesunde Person unter denselben Umständen zu tragen hätte, beanspruchen kann, und zwar in dem Masse, wie diese Mehrauslagen eine Folge seines gesundheitlichen Schadens sind und wie die Ausbildung einfach und geeignet ist, d. h. sie darf nicht auf eine Weise erfol- gen, welche die IV mit sonst vermeidbaren Kosten belastet. 3. Für die Feststellung, ob zwischen den vom Beschwerdeführer in X. aufgewendeten Kosten und den Ausgaben eines körperlich unbehinderten Studenten in der gleichen Stadt eine erhebliche Differenz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV besteht, ist der objektive Kausalzusammenhang zwischen dem gesundheitlichen Schaden und den Mehrkosten entscheidend. Rechtlich irrelevant ist daher der Studienort. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erklärt, F.B. sei wegen seines Zustandes auf Hilfsmittel und besondere Vorkehrungen angewiesen, um seine in Angriff genom- mene Ausbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie seine Mitstudenten erfolg- reich beenden zu können. Nun geht aber aus dem von Dr. M. am 13. Januar 1978 aus- gestellten ärztlichen Zeugnis folgendes hervor: «F. B. unterzieht sich seit 1972 ambulanten Kontrollen wegen der Residuen seiner ange- borenen Klumpfüsse. Es besteht heute noch ein Überbleibsel dieses Leidens, vor allem auf der linken Seite, mit leichter 0-förmiger Biegung des Hinterfusses und besonderem Druck auf den Vorderfuss. Da jedoch keine schmerzhaften Auswirkungen zu verzeich- nen sind, ist ein chirurgischer Eingriff zur Behebung der genannten Uberbleibsel gegenwärtig nicht erforderlich. Hinsichtlich des Berufes empfiehlt sich eine körperlich wenig anstrengende Tätigkeit.» Den Aussagen dieses Arztes lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfangs 1978 Hilfsmittel benötigt hätte, und die bei den Akten liegenden Unterlagen besagen auch nicht, dass er solche bis zum Datum der Verfügung vom 25. Oktober

1978 (welches die gerichtliche Untersuchung im vorliegenden Verfahren zeitlich

begrenzt: BGE 105 V 154, ZAK 1980 S. 341) beantragt habe. Auch wenn sich der Beschwerdeführer noch immer nicht ohne Schwierigkeiten fortbewegen kann, so sind vom medizinischen Standpunkt aus doch keine derartigen Folgen der ihm angebore- nen Krankheit aufgezeigt worden, die es ihm verunmöglichen würden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen oder ohne Beschwerden kurze Strecken zu Fuss zurück- zulegen. Dr. M. weist nirgends auf die Notwendigkeit einer täglichen Therapie hin, welche im Laufe des Tages durchzuführen wäre und daher ein Zimmer in der Nähe der

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Universität erforderlich machen würde. Sein Zeugnis lässt auch nicht darauf schlies- sen, dass der Beschwerdeführer besonderer Kuren bedürfte und folglich in einem Ein- zelzimmer leben müsste oder dass ihm eine Wohngemeinschaft mit anderen Studenten aus psychologischen Erwägungen nicht zugemutet werden könnte. Im wesentlichen deuten also die ärztlichen Aussagen auf keinen derart schlimmen körperlichen Scha- den hin, der, verglichen mit einem unbehinderten Studenten, unverhältnismässig höhere Kosten verursachen würde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zudem geltend gemacht, F.B. wäre im Gegensatz zu anderen Studenten nicht imstande, seine monatlichen Einkünfte mit Nebenbeschäftigungen aufzurunden. Diese Behauptung ist unbegründet, denn es ist nicht einzusehen, weshalb es die gesundheitliche Verfassung dem Beschwerdeführer nicht erlauben sollte, wenn auch nicht irgendeiner, so doch gewissen Nebenbeschäf- tigungen nachzugehen, wie zum Beispiel dem Erteilen von privaten Italienisch- Stunden. Schliesslich wird in der Beschwerde noch darauf hingewiesen, dass das an die IV gerichtete Gesuch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eltern von F.B. ein- gereicht worden sei. Wieviel Verständnis man dieser Tatsache auch entgegenbringen mag, so muss an dieser Stelle doch betont werden, dass das IVG zwar die Rückerstat- tung von Mehrkosten infolge eines körperlichen Schadens vorsieht, im vorliegenden Fall aber die strittigen Mehrausgaben (deren Beweis nicht erbracht ist) nicht dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern der Tatsache zuzuschreiben sind, dass er in X. eine teurere Unterkunft gewählt hat, als es sein körperlicher Zustand erfordern würde.

Urteil des EVG vom 15. April 1981 i.Sa. P. G.

Art. 16 Abs. 1 IVG; Rz14 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Vorbereitende Massnahmen sind nur dann der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung gleichzustellen, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vor- bereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden.

Der 1963 geborene P.G. leidet an allgemeiner Entwicklungsretardation mit Störungen der Sprache und der Motorik. Er besuchte während neun Jahren Sonderklassen und unterzog sich einer ambulanten Sprachheilbehandlung, für welche die IV Sonderschul- beiträge ausrichtete. Die IV-Regionalstelle empfahl im Bericht vom 18. Juli 1980 einen achtmonatigen Besuch im Heim X. als vorbereitende Massnahme für die erstmalige berufliche Aus- bildung, weil im Hinblick auf die psychische Situation des Versicherten die Förderung in einer kleineren Eingliederungsstätte angezeigt sei. Die 1V-Kommission vertrat ge- stützt auf eine in einem andern Fall abgegebene Stellungnahme des BSV die Auf- fassung, dass das Heim X. ((nicht als Anlehr- oder Vorbereitungsort anerkannt» sei, weshalb keine Beiträge ausgerichtet werden könnten. Dies eröffnete die Ausgleichs- kasse dem Vater des Versicherten mit Verfügung vom 27. August 1980.

487

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 28. Oktober 1980 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.G. für seinen Sohn P. das Begehren um Kostengutsprache für den im August 1980 begonnenen Aufenthalt im Heim X. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, der Besuch dieser Eingliederungsstätte stelle eine vorbereitende Massnahme dar, die der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sei. Der Aufenthalt in X. erweise sich als sinnvoll und zur Förderung des Versicherten notwendig. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob die Tätigkeit im Heim X. als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu qualifizieren ist. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u.a. gleichgestellt die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf Rz 14 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art geltend gemacht, dass der Heim- besuch eine vorbereitende Massnahme bilde, die als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung gelte. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des BSV sind solche Massnahmen nur dann der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichzustellen, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vor- bereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (vgl. auch Rz 14 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art; ZAK 1977 S. 191). Wie sich aus dem Bericht der Regionalstelle vom 18. Juli 1980 ergibt, hat der Be- schwerdeführer noch keine Berufswahl getroffen. Vielmehr diene der Aufenthalt in X. als «nächster Schritt auf dem Wege der Gesundung und Erstarkung». Im vorinstanz- lichen Verfahren bezeichnete zudem der Vater des Beschwerdeführers den Besuch in X. als Massnahme zur «sozialen Wiedereingliederung>) seines Sohnes. Bei diesen Gegebenheiten kann die Tätigkeit in X. nicht als Teil der erstmaligen beruflichen Aus- bildung des Beschwerdeführers qualifiziert werden. Der fragliche Heimbesuch kann ferner auch nicht als gezielte und planmässige För- derung in beruflicher Hinsicht betrachtet werden (vgl. Rz 17 des Kreisschreibens). Wie aus dem Bericht der IV-Regionalstelle vom 18. Juli 1980 hervorgeht, wird der Be- schwerdeführer «während sieben bis acht Arbeitsstunden täglich zunehmend für die Mithilfe im Gartenbau, der Kleinlandwirtschaft, der Tierversorgung und im Hausdienst angeleitet und nachgenommen». In diesem Unterricht sind keine systematischen und gezielten, auf eine bestimmte berufliche Ausbildung gerichteten Massnahmen enthal- ten. Die genannten Tätigkeiten bilden auch nicht Bestandteil eines festen Ausbildungs- programms, sondern sind eher dem Bereich der blossen Beschäftigung zuzuordnen (vgl. Rz 17 des Kreisschreibens). Daran vermag der Umstand, dass der Aufenthalt sinn- voll und zur allgemeinen Förderung des Beschwerdeführers notwendig ist, nichts zu ändern. Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb einen Kostenbeitrag an den Besuch des Heims X. mit Recht verweigert.

ZU

Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 21. Oktober beschlossen, die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 15. Januar 1971 (ELV) zu ergän- zen. Danach soll in Fällen, in denen wegen langem oder längerdauerndem Heim- oder Anstaltsaufenthalt eines oder beider Ehegatten kein kostengün- stiger gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt, die Ergänzungsleistung gestützt auf die doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende statt aufgrund der (tieferen) Einkommensgrenze für Ehepaare berechnet werden (s. a. S. 507). Die Kommission des Ständerats zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hielt am 27. Ok- tober unter dem Vorsitz von Ständerat Kündig (Zug) und im Beisein von Bun- desrat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter ihre erste Sitzung im Rahmen des Differenzbereiriigungsverfahrens ab. Die Sitzung diente in erster Linie der Orientierung über die verbleibenden Differenzen nach der Beratung der Vor- lage durch den Nationalrat, welcher in den entscheidenden Vorschriften der Fassung des Ständerates gefolgt war. - Die nächste Sitzung findet am 20. No- vember 1981 statt. Die Kommission hat vor, ihre Beratungen im Januar 1982 abzuschliessen. *Unter dem Vorsitze von Dr. W. Bühlmann hielt der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds am 27. Oktober eine ordentliche Sitzung ab. Er nahm u. a. Kenntnis vom Finanzplan 1982-1986. Die AHV und EO dürften in den kommenden fünf Jahren mit zum Teil grösseren Ertragsüberschüssen ab- schliessen. Die IV wird von 1983 bis 1985 kleinere Überschüsse ausweisen kön- nen. Die Fondsbehörden bewilligten ferner eine weitere Tranche von Neuan- lagen. Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Eidgenössische AH V/IV-Ko,n,nission am 3. November ihre

73. Sitzung ab. Sie befasste sich insbesondere mit einigen Änderungen der

AHV-Verordnung. Ausserdem diskutierte sie Fragen, die sich im Rahmen der geplanten Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen er- geben. Im Brennpunkt des Interesses stehen zur Zeit die von der Studien- kommission «Aufgabenteilung» für das zweite Paket vorgeschlagenen Ände- rungen im IV-Organisationskonzept, über die eine Delegation des IV- Ausschusses im Verlauf des Sommers orientiert worden war.

November 1981 489

Die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1982 Gemäss der bundesrätlichen «Verordnung 82 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV» vom 24. Juni 1981 werden die Renten der AHV/IV in Anwendung von Artikel 33ter AHVG der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Nachstehend sollen einige der Fragen, die sich bei den Rentnern im Zusammenhang mit dieser Anpassung stellen, beantwor- tet werden. Wie werden die laufenden Renten erhöht? Die Erhöhung der am 1. Januar 1982 bereits laufenden Renten erfolgt durch Erhöhung der diesen Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahres- einkommen. Die Verordnung schreibt vor, dass das bisherige durchschnitt- liche Jahreseinkommen um 620-550 = 12,72... Prozent erhöht wird. Das 5,5 auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist massgebend für die Höhe der neuen Renten, die aufgrund der ab 1. Januar 1982 gültigen Rententabellen bestimmt wird. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren:

Durchschnittliches Jahreseinkommen Einfache Vollrente alt neu alt neu Fr. Fr. Fr. Fr.

6600 7440 550 620 39 600 44 640 1100 1 240

Das Erhöhungsverfahren gewährleistet die strenge Gleichbehandlung der lau- fenden und der neu entstehenden Renten. Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1982 gültigen Mindest- und Höchstbeträge von Vollrenten an, d.h. der Renten von Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, wobei der bis zum 31. Dezember 1981 gültige Betrag in Klammern beigefügt ist:

Rentenart Rentenhöhe

Minimum Maximum Fr. Fr.

Einfache Renten 620 (550) 1240 (1100) Ehepaarrenten 930 (825) 1860 (1650) Witwenrenten 496 (440) 992 (880)

490

Rentenart Rentenhöhe

Minimum Maximum Fr. Fr.

Zusatzrenten für Ehefrauen 186 (165*) 372 (330*) Einfache Waisen- und Kinderrenten 248 (220) 496 (440) Voliwaisenrenten/Doppelkinderrenten 372 (330) 744 (660) * Dieser Betrag ist nur für 1980/81 entstandene Zusatzrenten gültig.

Bei Teilrenten, d. h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitrags- dauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.

Um wieviel sind die neuen Renten höher? Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1982 zur Auszahlung gelangende Rente um rund 12,7 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1981 aus- gerichtete. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teilrenten -

- wegen gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Wie dies bereits bei der auf den 1. Januar 1980 erfolgten Rentenerhöhung der Fall war, werden jedoch einige Renten überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Diese Sonderfälle sollen nachfolgend kurz in Erinnerung gerufen werden.

Sonderfälle Die Renten, die auf den 1. Januar 1982 keine oder nur eine geringe Erhöhung erfahren, lassen sich in die folgenden drei Kategorien unterteilen:

1. Gewisse Teilrenten werden noch heute in einem höheren Betrag ausbezahlt,

als es den geltenden Berechnungsvorschriften entspräche. Dies ist darauf zu- rückzuführen, dass diese Renten bei der Überführung aller Renten in ein neues Teilrentensystem auf den 1. Januar 1979 hätten gekürzt werden müssen, jedoch aufgrund der sogenannten Besitzstandsgarantie weiterhin im vorher ausgerichteten Betrag ausbezahlt wurden. In den Fällen, in denen die Kürzung durch die letzte Rentenerhöhung (1. Januar 1980) nicht aufgefangen wurde, beruhen diese Teilrenten heute noch auf einer Besitzstandsgarantie. Ausgangs- punkt für die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung ist nicht dieser garantierte, bisher ausgerichtete Betrag, sondern der Rentenbetrag, der sich aufgrund einer Berechnung nach den geltenden Vorschriften ergäbe. In den meisten Fällen bewirkt diese Anpassung, dass der neue Betrag zwar höher ist als der bisher ausgerichtete, dass die Erhöhung aber weniger als 12,7 Prozent ausmacht. In wenigen Fällen ergibt indessen die Anpassung immer noch einen

491

niedrigeren Betrag als den bisherigen; entsprechend der Besitzstandsgarantie wird die Rente daher unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt. Auf den 1. Januar 1980 wurde der Ansatz der Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf 30 Prozent der einfachen Alters- oder Invalidenrente herabgesetzt. Die Kürzung, die dadurch nötig geworden wäre, erfolgte jedoch nicht. Auf- grund der Besitzstandsgarantie wurden die Zusatzrenten vielmehr im gleichen Betrag wie vorher ausgerichtet. Wegen dieser Herabsetzung des Ansatzes kann sich bei allen vor dem 1. Januar 1980 entstandenen Zusatzrenten die Anpas- sung an die Lohn- und Preisentwicklung nur in geringem Ausmasse oder über- haupt nicht auswirken. In der Regel beträgt die Erhöhung bei den vor dem 1. Januar 1980 entstandenen Zusatzrenten 1 bis 5 Franken; in wenigen Aus- nahmefällen ergibt sich jedoch keine Erhöhung, der Betrag der Zusatzrente bleibt unverändert. Alle nach dem 31. Dezember 1979 entstandenen Zusatz- renten fallen hingegen nicht unter diese Sonderregelung, sondern werden um rund 12,7 Prozent erhöht. Auf den 1. Januar 1980 traten, ebenfalls im Rahmen der neunten AHV- Revision, neue Bestimmungen über die Kürzung von Kinder- und Waisen- renten wegen Überversicherung in Kraft. Diese hätten zur Folge gehabt, dass bestimmte Kinder- und Waisenrenten entweder neu oder stärker als vorher hätten gekürzt werden müssen. Aufgrund der Besitzstandsgarantie wurden je- doch die gleichen Beträge wie vorher ausgerichtet. In diesen Fällen kann sich die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung nicht oder nicht voll aus- wirken, so dass diese Renten gar nicht oder nicht um 12,7 Prozent erhöht wer- den können. In jedem Fall wird jedoch die Besitzstandsgarantie zum Zuge kommen, was bedeutet, dass keine Kinder- oder Waisenrente niedriger aus- fallen wird als bisher, auch dann nicht, wenn der ausbezahlte Betrag immer noch nicht den seit dem 1. Januar 1980 geltenden Kürzungsregeln entspricht.

Der obige Text kann als Sonderdruck bezogen werden. Bestellungen sind nach Möglichkeit bis Ende November an das Bundesamt für Sozialversicherung,

3003 Bern, zu richten. Die Auslieferung erfolgt Mitte Dezember.

492

Der Finanzhaushalt der AHV/ IV! EO und seine gesamtwirtschaftlichen Verflechtungen Gemäss den Rechnungsergebnissen der AHV, IV und EO vom ersten Halbjahr

1981 haben die drei Sozialwerke die mit dem Jahr 1980 eingeleitete Wende aus

den roten Zahlen heraus fortgesetzt (s. ZAK 1981 S. 477). So erfreulich diese Verbesserung auch ist, so darf sie doch nicht dazu veranlassen, die künftige Aufwanddeckung als gesichert zu betrachten. Die längerfristigen Perspektiven lassen vielmehr eine zunehmende Belastung erwarten, für welche eine grössere Reservebildung unerlässlich ist. Die Führung des Finanzhaushalts der AHV/IV/EO obliegt bekanntlich dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds. Er sorgt für die stete Zahlungsbereit- schaft und legt die Gelder, soweit sie nicht für die laufenden Aufwendungen benötigt werden, sicher und ertragbringend an. Gemäss Artikel 213 AHVV hat der Verwaltungsrat dem Bundesrat seine Jahresrechnung zur Geneh- migung vorzulegen. Zu dieser Rechnung erstattet die Fondsbehörde jeweils einen Bericht. Die ZAK druckt nachstehend einen Auszug aus dem Bericht über das Jahr 1980 ab, welcher einige interessante Aufschlüsse über den AHV- Haushalt und seine wirtschaftliche Verflechtung vermittelt.

Gesamtwirtschaftliche Verflechtungen Dem Finanzhaushalt der Sozialwerke AHV/IV/EO kommt in ökonomischer Hinsicht erhebliche Bedeutung zu. So belief sich im Jahre 1980 das Transfervolumen (inkl. AlV) auf 14,8 Milliarden, - die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber auf 10,8 Milliarden, - die Aufwendungen der öffentlichen Hand auf 3 Milliarden, das Ersparnisvolumen per Ende Jahr auf 10,2 Milliarden. Der gesamtwirtschaftliche Kreislauf geht im wesentlichen aus der nachstehen- den graphischen Darstellung hervor. Die darin enthaltenen Sektoren entspre- chen den Nationalbuchführungskonten. Die Breite (nicht aber die Fläche) der eingezeichneten Ströme gibt die Grössenverhältnisse des Jahres 1980 wieder. Die Erträge stammen insbesondere aus den laufenden Einkommenszahlun- gen, aber auch aus dem steuerfinanzierten Aufbringungsteil über die Beiträge des Bundes und der Kantone sowie - in geringerem Ausmasse - aus dem Anlagevermögen. Die Aufwendungen fliessen ihrerseits in überwiegendem Ausmasse wieder den privaten Haushalten zu, werden an die Leistungsberech- tigten im Ausland transferiert oder dienen zum Kauf von Gütern und Dienst-

493

Gesamtwirtschaftliche Verflechtung des schweizerischen AHV/IV/EO-Haushaltes (Beträge in Mia Franken)

Sachleistungen -4- Kosten 0,8 Beiträge öffentl, Hand 3,0 Sozialprodukt Öffentliche und Zinsen 0,3 Haushalte Volkseinkommen

Ausgleichsfonds _1__Überwei Geldleistunge&0,7 ________ AIV Ausgleichsfonds AHV/IV/EO

0

1 i- --- lT

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1- Li 0

0

Vermögens- 0 veränderung Ausland

Private Haushalte

leistungen. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gehen an deren be- sonderen Fonds. Schliesslich wird der Ertragsüberschuss dem Vermögen zuge- leitet. Die Graphik zeigt deutlich, dass eine der Hauptaufgaben des Ausgleichsfonds zunehmend im Ausgleich kurzfristiger Schwankungen besteht. In bedeuten- dem Ausmasse hat der Fonds Geldmittel für einige Tage oder Monate ent- gegenzunehmen und im Markt zu plazieren, um diese alsdann termingerecht für die Finanzierung der Leistungen bereitzustellen. Die zentrale Tresorerie- und Liquiditätsbewirtschaftung erfolgt nach einem mehrstufigen Konzept, welches sowohl die jederzeitige Absicherung der Zahlungsbereitschaft wie auch eine optimale Nutzung der Marktmöglichkeiten erlaubt. Die eigentliche intertemporale A usgleichsfunktion mit ihrem Spitzenausgleich auf mittlere oder längere Distanz tritt in der Gesamtdimension der Sozialver- sicherungshaushalte somit etwas zurück. Im Zusammenhang mit dem neu ein- geführten zweijährigen Rentenanpassungsmechanismus wird es in nächster Zukunft bei einer linearen Entwicklung unserer Volkswirtschaft in der Regel darauf hinauskommen, dass in Jahren ohne Rentenanpassung Ertragsüber- schüsse resultieren werden.

Finanzielle Entwicklung 1970-1980 Es ist nicht lediglich das finanziell unterschiedliche Gedeihen der Sozialwerke, welches die Anlagepolitik sowie die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft wesentlich erschwert, vor allem sind es auch die sich verändernden Propor- tionen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Aufwendungen der AHV, IV und EO einerseits und die Entwicklung des Gesamtvermögens sowie des Bestandes an festen Anlagen andererseits in den Jahren 1970, 1975 und 1980. Aufwendungen, Kapital- und Anlagevermögen

Jahr Aufwendungen (A) Kapitalvermögen Anlagevermögen

Mio Fr. Index Mio Fr. in % von A Mio Fr. in % von A

1970 3 814,1 100 8 816,0 231,1 7 756,0 203,3 1975 10 568,3 277 11368,4 107,6 8 494,7 80,4 1980 13 358,7 350 10239,6 76,6 6808,0 51,0

Die Aufwendungen sind im Berichtsjahr im Vergleich zu 1970 um das 3,5fache angestiegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass 1972 eine Systemänderung vorgenommen wurde. Im gleichen Zeitabschnitt hat sich z. B. das nominelle Bruttosozialprodukt lediglich um das 0,8fache erhöht und die Ausgaben des

495

Bundeshaushaltes um das 2,2fache, letztere indirekt nicht zuletzt der beacht- lichen Beiträge an die Sozialversicherungen wegen. Beim Gesamtvermögen ist die Entwicklung umgekehrt. Umfasste dieses 1970 noch das 2,3fache der Aufwendungen, ist das Verhältnis im vergangenen Jahr auf 0,8 abgesunken. Ein noch ausgeprägteres Missverhältnis ergibt der Ver- gleich von Anlagevermögen und Aufwendungen. Beliefen sich die Anlagen im Jahre 1970 auf das Doppelte der Aufwendungen, entsprachen sie Ende 1980 noch einer halben Jahresausgabe. Für die Sicherung der mittel- und langfristi- gen Zahlungsbereitschaft und als eigentliche Finanzierungsreserve können lediglich die festen Anlagen bezeichnet werden, da die übrigen Vermögensteile

Aufwendungen und Vermögen (in Mia Fr.) 14

12

10

70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

Urnlaufsvermögen Aufwendungen Anlagevermögen und Liquidität

ffl

für einen reibungslosen Zahlungsverkehr als Umlaufsmittel im Ausgleichs- system benötigt werden und nicht für die Finanzierung künftiger Leistungen vorgesehen werden können. Die finanzielle Entwicklung der drei Sozialwerke im vergangenen Jahrzehnt ist gekennzeichnet durch - ein starkes Wachstum der Aufwendungen und Erträge, - ein vorerst ansteigendes und alsdann rückläufiges Fondsvermögen, - als Folge steigender Beiträge und Leistungen einen stark wachseiden Bedarf des Ausgleichssystems an Umlaufsmitteln, und damit verbunden - den sich insgesamt zurückbildenden Anteil des angelegten Vermögens. Auch wenn im Berichtsjahr die Reihe der defizitären Rechnungsabschlüsse unterbrochen werden konnte, verlangt die nach wie vor angespannte finan- zielle Lage von AHV und IV weiterhin volle Aufmerksamkeit. Die Anforde- rungen an die AHV sind kurz- und langfristiger Natur. Für die öffentliche Hand bietet die Erbringung der Beiträge erhebliche Probleme. Auch für die Sozialpartner dürften sich in der Höhe der Prämienleistungen an die Sozial- werke gewisse Belastungsgrenzen ergeben. Der Umstand, dass die Sozialwerke nun wiederum mit einem Ertragssaldo abgeschlossen haben oder franken- mässig über beträchtliche Finanzierungsreserven verfügen, darf nicht zu unbe- sorgten Schlussfolgerungen verleiten. Längerfristig betrachtet wird die heutige Ausgleichsreserve im Verhältnis zu den auf uns zukommenden Verpflich- tungen kaum genügen.

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Kantonsbeiträge an den Bau und den Betrieb von Einrichtungen für Invalide

Institutionen wie Sonderschulen, Werkstätten und Wohnheime spielen bei der Eingliederung Invalider eine bedeutsame Rolle. Die IV gewährt deshalb sol- chen Einrichtungen seit jeher Bau- und Betriebsbeiträge. Ursprünglich hatten die Institutionen vorwiegend überregionalen oder interkantonalen Charakter. Den sich ändernden Gegebenheiten folgend, entwickelten sie sich mehr und mehr auf kantonaler und lokaler Ebene. Diese Entwicklung veranlasste die meisten Kantone, schrittweise rechtliche Grundlagen zu schaffen, um an die Errichtung und den Betrieb von Institutionen für Invalide ebenfalls finanzielle Hilfe leisten zu können. Nachstehend wird eine Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen der Kan- tone gegeben. Sie enthält Angaben über die einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen, die zuständigen Behörden und die Höhe der Beiträge. Die mass- gebenden kantonalen Stellen haben die Angaben, die auf dem Stand von Ende Juni 1981 beruhen, überprüft und nötigenfalls ergänzt. Die Tatsache, dass es auch Kantone gibt, die über keine gesetzlichen Grund- lagen verfügen, lässt nicht auf mangelnde Hilfsbereitschaft schliessen. Einige unter ihnen erbringen nämlich von Fall zu Fall durch entsprechende Beschlüs- se des Kantonsparlaments oder des Regierungsrates beachtliche finanzielle Leistungen. Zu erwähnen ist ferner, dass derzeit verschiedene kantonale Ge- setze in Vorbereitung oder in Revision stehen.

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

ZH Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten Baubeiträge Gesetz vom 4. März 1973 Fürsorge- Bemisst sich nach der über die Beitragsleistun- direktion Bedeutung der Ein- gen des Staates für richtung für den Kanton Altersheime sowie und nach der Finanzkraft Heime, Eingliederungs- ihres Trägers; höchstens stätten und Werkstätten 60 Prozent der Baukosten für Invalide; Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 Betriebs- s. Baubeiträge Fürsorge- Höchstens 60 Prozent beiträge direktion (ausnahmsweise 75 Wo) der ungedeckten Betriebskosten

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

BE Sonderschulen, Helme und Werkstätten Baubeiträge Gesetz über das Fürsorge- In der Regel 1/3 der bei- Fürsorgewesen vom direktion tragsberechtigten Kosten; 3. Dezember 1961; Dekret die Beiträge unterliegen vom 17. September 1968 einer Lastenverteilung über die Aufwendungen zwischen Kanton (60%) des Staates und der und allen Gemeinden Gemeinden für Fürsorge- zusammen (40%) heime Betriebs- s. Baubeiträge Fürsorge- Je nach Höhe des beiträge direktion Betriebsdefizits

LU Sonderschulen Kinder- und Jugendheime Baubeiträge Armengesetz vom Fürsorge- 20 bis 30 Prozent 1. Oktober 1935 departement der Kosten (rev. Fassung vom bzw. 24. Oktober 1978) Regierungsrat Tagesschulen Baubeiträge Erziehungsgesetz Erziehungs- Je nach Fall vom 28. Oktober 1953 departement Betriebs- Erziehungsgesetz Erziehungs- Defizitbeiträge beiträge vom 28. Oktober 1953 departement und Verordnung über die Aufnahme von Sonderschülern und die Leistung von Defizit- beiträgen an Sonder- schulheime vom 12. Januar 1976 Werkstätten Keine gesetzlichen und Helme Bestimmungen

UR Sonderschulen, Werkstätten und Helme Baubeiträge Gesetz betreffend Landrat Grundbeitrag bis die Sozialhilfe 20 Prozent, in beson- vom 26. Oktober 1975 deren Fällen weitere

20 Prozent der

anrechenbaren Kosten Sonderschulen Betriebs- Verordnung über Regierungsrat In besonders gelagerten beiträge zusätzliche Kantons- Fällen bis zur vollen und Gemeindebeiträge Kostendeckung an Sonderschulen vom 21. Dezember 1972

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Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

SZ Sonderschulen Kanton als Träger der Sonderschulen kommt für deren Finanzierung auf (Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen) Werkstätten und Helme Bau- und Gesetz vom Kantonsrat für Je nach Fall Betriebsbeiträge 28. September 1980 Baubeiträge; über Beiträge an Werk- Regierungsrat Stätten und Wohnheime für Betriebs- für Behinderte beiträge

0W Sonderschulen Betriebs- Verordnung über die Erziehungs- Beitrag pro Auf- beiträge Beitragsleistung departement enthaltstag (Kanton an die Sonderschulung und Gemeinden), Rest- invalider Kinder teil der zweiten Betriebs- vom 14. September 1972 defizitstufe je zur Hälfte von Kanton und Gemeinden gedeckt Werkstätten Keine besonderen und Heime Bestimmungen

NW Sonderschulen und Werkstätten Bau- und Gesetz über das Schul- Erziehungs- Vollständige Kosten- Betriebsbeiträge wesen (Schulgesetz) direktion übernahme vom 30. April 1972; Gesetz über die Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz) vom 30. April 1978

GL Sonderschulen, Heime und Werkstätten Keine besonderen Bestimmungen Verfügungen von Fall zu Fall durch die zuständige Behörde

ZG Sonderschulen Baubeiträge Keine Bestimmungen Betriebs- Regierungsratsbeschluss Erziehungs- Bis zu 50 Prozent des beiträge vom 25. Oktober 1977 direktion Restdefizits, sofern die über den Defizitbeitrag Gemeinden die gleichen des Kantons an Pflege- Beträge leisten und Erziehungsheime Helme und Keine Bestimmungen Werkstätten

Wo

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungett Beitragsleistungen

SO Sonderschulen, Heime und Werkstätten Baubeiträge Gesetz über die Staats- Kantonsrat Höchstens 80 Prozent und Gemeindebeiträge der nicht durch Bundes- an den Bau und Betrieb beiträge gedeckten von Jugendheimen, anrechenbaren Kosten Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten (Jugendheimgesetz) vom 27. September 1970; Vollzugsverordnung vom 5. Juli 1971 Betriebs- s. Baubeiträge Regierungsrat Höchstens die Hälfte der beiträge ungedeckten Kosten; in besonderen Fällen die vollen ungedeckten Kosten

BS Sonderschulen, Heime und Werkstätten Keine Bestimmungen Verfügungen von Fall zu Fall durch die zuständige Behörde

BL Sonderschulen Baubeiträge Keine Bestimmungen Betriebs- Regierungsrats- Erziehungs- Restdefizit beiträge verordnung über die direktion Restdefizite in Sonder- schulen und Sonderschul- heimen sowie Kinder- und Erziehungsheimen vom 27. Dezember 1977 Heime und Keine speziellen Bestim- Werkstätten mungen (Anwendung analog zum Spitalgesetz)

SH Sonderschulen Baubeiträge Gesetz über die Erziehungs- Bis zu 90 Prozent; Subventionierung direktion richtet sich nach den von Schulbauten finanziellen Verhält- sowie Kindergärten, nissen der Gemeinden Schülerhorten und Kinderkrippen vom 29. November 1971 Betriebs- Keine Bestimmungen beiträge Heime und Keine Bestimmungen Werkstätten

501

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

AR Sonderschulen Baubeiträge Gesetz über die Beitrags- Regierungsrat Je nach Fall leistung des Kantons an bauliche Aufwen- dungen der Gemeinden für das öffentliche Schulwesen vom 30. April 1967; Verordnung vom 1. Juni 1967 Betriebs- Gesetz über die Regierungsrat Je nach Fall beiträge Obernahme von Schul- geldern und andere Beitragsleistungen im Bildungswesen vom 30. April 1972; Verordnung vom 19. Juni 1972 Heime und Keine Bestimmungen Werkstätten

Al Sonderschulen, Helme und Werkstätten Keine besonderen Bestimmungen Verfügungen von Fall zu Fall durch die zuständige Behörde

SG Sonderschulen Baubeiträge Gesetz über Staats- Erziehungs- Höchstens 1/3 der beiträge an private departement anrechenbaren Sonderschulen Aufwendungen vom 31. März 1977 Betriebs- s. Baubeiträge Erziehungs- Deckung des Restdefizits beiträge departement Heime und Werkstätten Baubeiträge Gesetz über die Departement Bis 25 Prozent Staatsbeiträge des Innern (Werkstätten) und an die Invalidenhilfe bis 30 Prozent vom 30. März 1971 (Wohnheime) Betriebs- s. Baubeiträge Departement Bis 45 Prozent beiträge des Innern

GR Sonderschulen Baubeiträge Gesetz über die Erziehungs- Bis zu 40 Prozent der Förderung Behinderter departement anrechenbaren Kosten (Behindertengesetz) vom 18. Februar 1979

502

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

Betriebs- s. Baubeiträge Erziehungs- Bis zu 100 Prozent der beiträge departement in der Defizitstufe nicht gedeckten Kosten (je zur Hälfte von Kanton und Gemeinden) Werkstätten und Heime Baubeiträge s. oben Erziehungs- Bis zu 40 Prozent der departement anrechenbaren Kosten Betriebs- s. oben Erziehungs- Bis zu 90 Prozent beiträge departement des Betriebsdefizits (je zur Hälfte von Kanton und Gemeinden)

AG Sonderschulen Internate Baubeiträge Gesetz über die Erziehungs- 50 bis 80 Prozent Gewährung von Staats- direktion der nicht durch Bundes- beiträgen an die beiträge gedeckten anerkannten gemein- anrechenbaren Kosten nützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) vom 6. Oktober 1964 Betriebs- s. Baubeiträge Erziehungs- Gesamtstaatsbeitrag beiträge direktion an die Institutionen;

75 Prozent der

anrechenbaren Besol- dungen der Heimleiter, Lehrer und Erzieher, jedoch höchstens bis zur Defizitdeckung Tagesschulen Baubeiträge Schulgesetz Erziehungs- 5 bis 30 Prozent vom 20. November 1940; direktion der anrechenbaren Dekret vom 14. Oktober Aufwendungen,

1975 (Verordnung je nach Finanzkraft

vom 13. September 1976) der Gemeinden über die Sonderschulung vor und nach der Schul- pflicht Betriebs- s. Baubeiträge Erziehungs- Ausrichtung der Besol- beiträge direktion dungen der Lehrkräfte (unter Verrechnung der entsprechenden 1V-Beiträge) Werkstätten Keine gesetzlichen und Heime Bestimmungen

503

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Höhe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

TG Sonderschulen Bau- und Gesetz über das Regierungsrat Je nach Fall Betriebsbeiträge Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 15. November 1978 Heime Bau und Gesetz über die Regierungsrat Je nach Fall Betriebsbeiträge öffentliche Fürsorge vom 20. Januar 1966

TI Sonderschulen Baubeiträge Legge per la protezione Departement Bis 50 Prozent della maternitä, des Sozialwesens der Kosten dell'infanzia, della fanciullezza e dell' adolescenza (15 gennaio 1963) Betriebs- s. Baubeiträge Departement Übernahme der durch Beiträge des Sozialwesens Dritte nicht gedeckten Betriebskosten Werkstätten und Heime Baubeiträge Legge sull'integrazione Departement Bis 50 Prozent sociale e professionale des Sozialwesens der Kosten degli invalidi (14 marzo 1979) Betriebs- s. Baubeiträge Departement Bis 90 Prozent beiträge des Sozialwesens des Betriebsdefizites

FR Sonderschulen Baubeiträge Keine Bestimmungen Betriebs- Beschluss vom Gesundheits- Bis zum verbleibenden beiträge 17. November 1980 und Sozial- Defizit über die Beiträge fürsorge- des Staates und der direktion Gemeinden für die Sonderschulung behinderter Kinder Werkstätten Keine Bestimmungen und Heime

VD Sonderschulen Baubeiträge Loi du 25 mai 1977 Departement In der Regel die Hälfte sur l'enseignement für Sozial- des Bundesbeitrages späcialis et reglement vorsorge und du 15 aoüt 1979 Versicherungen

504

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Hohe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

Betriebs- s. Baubeiträge Departement Bis zu 90 Prozent beiträge für Sozial- des Betriebsdefizites vorsorge und (2/3 Kanton; Versicherungen 1/3 Gemeinden) Werkstätten und Heime Bau- und Loi du 25 mai 1977 Departement Von Fall zu Fall Betriebsbeiträge sur la prvoyance für Sozial- et l'aide sociale vorsorge und Versicherungen

VS Sonderschulen Baubeiträge Gesetz vom 4. Juli 1962 Grosser Rat Grundsätzlich über das öffentliche 40 Prozent der Kosten Unterrichtswesen Betriebs- s. Baubeiträge Staatsrat Gemäss Vereinbarung beiträge Werkstätten und Heime Baubeiträge Gesetz vom 12. Mai 1978 Grosser Rat 10 bis 40 Prozent über die Massnahmen der Kosten je nach Art zugunsten Behinderter der Institution Betriebs- s. Baubeiträge Staatsrat Maximal 80 Prozent beiträge des massgebenden Defizites

NE Sonderschulen Baubeiträge Loi du 11 dcembre 1972 Justiz- Von Fall zu Fall sur les mesures en faveur departement, des invalides; rglement Minderjährigen- du 30 avril 1974 und Vormund- schaftsamt Betriebs- s. Baubeiträge s. oben Deckung der beiträge Mehrausgaben Werkstätten und Heime Baubeiträge s. oben s. oben Von Fall zu Fall Betriebs- s. oben s. oben Maximal 75 Prozent beiträge des Betriebsdefizites

GE Sonderschulen Baubeiträge Loi du 29 janvier 1971 Grosser Rat Von Fall zu Fall concernant l'attribution de subventions aux insti- tutions qui accueillent certains mineurs et rägle- ment du 16 f6vrier 1971

505

Kan- Art der Institutionen Gesetzliche Zuständige Hohe der Beitrags- ton und der Grundlage Behörde leistungen Beitragsleistungen

Betriebs- s. Baubeiträge Regierungsrat In der Regel beiträge höchstens 75 Prozent des Betriebsdefizites Werkstätten Keine besondere und Helme Regelung

JU Sonderschulen, Werkstätten und Helme Baubeiträge Loi sur les Departement Wird von Fall zu Fall oeuvres sociales des Erziehungs- bestimmt im Rahmen du 26 octobre 1978; und Sozial- des Lastenausgleichs dcret concernant les Wesens zwischen dem Kanton däpenses pour les foyers, (60 07o) und den hospices et asiles Gemeinden (40%) du 6 dcembre 1978 Betriebs- s. Baubeiträge Departement Von Fall zu Fall, beiträge des Erziehungs- je nach dem Betriebs- und Sozial- defizit wesens

506

Durchführungsfragen

Ehepaare in Heimen und Heilanstalten' (Art. la neu ELV)

An seiner Sitzung vom 21. Oktober 1981 hat der Bundesrat folgende Ergän- zung der ELV beschlossen: Art. Ja (neu) Ehepaare in Heimen und Heilanstalten «Lebt ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt, so ist der Berechnung der Ergänzungsleistung die doppelte Ein- kommensgrenze für Alleinstehende zugrunde zu legen und je der Mietzins- abzug für Alleinstehende anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehe- gatten in einem Heim oder in einer Heilanstalt leben. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Die laufenden Fälle sind spätestens bis 31. Dezember 1982 rückwirkend auf den 1. Januar 1982 anzupassen.» Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass die Ehegatten nicht im Sinne der Bestimmungen von Rz 124, 126-128 der EL-Wegleitung als getrennt lebend zu betrachten sind, die wirtschaftliche Einheit also weiter besteht. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Neuregelung ist für die Einkommensgrenze der doppelte Ansatz des für Alleinstehende vorgesehenen Betrages und für den Mietzinsabzug zweimal der für Alleinstehende gültige Ansatz massgebend. Für die übrigen Beträge (Vermögensfreigrenzen, privi- legiertes Einkommen, Prämien für Lebens-, Unfall und Invaliditätsversiche- rung) sind dagegen die für Ehepaare festgesetzten Limiten anzuwenden. Sind Kinder vorhanden, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV oder IV begründen, so werden deren Einkommensgrenzen und anrechenbaren Ein- kommen den Eltern zugerechnet (vgl. Rz 134 der EL-Wegleitung). Beim Ehe- gatten, bei dem die Kinder leben, ist der Mitzinsabzug für Ehepaare anzurech- nen.

1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 57

507

Hinweise

Fahrvergünstigungen für Invalide

Der Schweizerischen Invalidenzeitung entnehmen wir den folgenden Hinweis: Die Schweizerischen Transportunternehmungen gewähren seit dem Jahre 1965 Invaliden, die dauernd körperlich oder geistig derart behindert sind, dass sie auf Reisen ständig begleitet werden müssen, die Vergünstigung, dass sie einen Begleiter oder einen Blindenhund gratis mitnehmen können. Voraussetzung ist dauernde Invalidität. Personen, die z. B. wegen Unfall vor- übergehend behindert sind, haben keinen Anspruch auf diese Sonderregelung. Ferner ist zu beachten, dass die Invalidität im Sinne dieser Bestimmungen nichts zu tun hat mit dem Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung. Nicht jeder Bezüger von 1V-Leistungen hat Anrecht darauf; anderseits können auch hilfsbedürftige AHV-Rentner den Invalidenausweis erhalten. Der Invalide selber muss eine gültige Fahrkarte haben (Jugendliche unter 16 Jahren eine solche zur halben Taxe) und ausserdem den besonderen Invaliden- ausweis vorweisen können. Dann kann der Begleiter soweit gratis fahren, als er mit dem Invaliden reist. Er muss in der Lage sein, dem Behinderten beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Die Vergünstigung gilt auch für Invalide, die im Gepäckwagen fahren. Der Zweck der Fahrt spielt keine Rolle. Der mit einer Passfoto versehene Ausweis ist jeweils vier Jahre gültig: 1981 sind alle bisher ausgestellten Ausweise zu erneuern. Die Ausweise werden aufgrund eines besonderen Arztzeugnisses abgegeben, welches die Hilfsbedürftigkeit des Gesuchstellers bejaht. Die Kosten für den Arztattest gehen zu Lasten des Invaliden. In jedem Kanton sind bestimmte amtliche Stellen für die Ausstellung der be- sonderen Ausweise zuständig. Bei ihnen muss zuerst das Arztformular ver- langt und nachher das ausgefüllte Zeugnis samt Passfoto eingereicht werden.

W.

Verzeichnis der zur Ausstellung von Ausweiskarten ermächtigten Stellen: Aargau. Neuchätel: Kantonales Fürsorgewesen, Aarau Caisse cantonale de compensation, Neuchätel Appenzell AR. Sekretariat der Invalidenversiche- Nidwalden: rungskommission, Herisau Sekretariat der 1V-Kommission, Ausgleichskasse Nidwalden, Stans Appenzell IR: Bezirkskanzlei Oberegg; Obwalden: Kantonale Ausgleichskasse, Kantonale Ausgleichskasse, Samen Appenzell St. Gallen: Bezirksämter Baselland: Kantonale Sanitätsdirektion, Liestal Schaffhausen: Gemeindedirektion Basel-Stadt: des Kantons Schaffhausen, Ausgleichskasse Basel-Stadt, Basel Schaffhausen Bern. Schwyz: Prfectures de district; Kantonale Ausgleichskasse, Schwyz Regierungsstatthalterämter Solothurn: Fribourg: Oberämter Service de prvoyance sociale Thurgau. et d' assistance publique, Fribourg Bezirksämter Genve: Ticino: Office cantonal genevois d'aide ä la Dipartimento delle opere sociali, vieillesse, aux veuves, aux orphelins ufficio contabilitä, Bellinzona et aux invalides, Genve Uri: Glarus. Standeskanzlei Uri, Altdorf Kantonaler Fürsorger, Glarus Valais: Graubünden. Prfectures de district Sekretariat des Finanz- und Zug: Militärdepartementes AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubunden, Chur des Kantons Zug, Zug Luzern: Zürich: Kantonales Sozialamt, Luzern Statthalterämter

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Parlamentarische Vorstösse

Postulat Letsch vom 9. Juni 1981 betreffend Index-Automatismen Im Ständerat kam am 7. Oktober das Postulat Letsch (ZAK 1981 S. 328) zur Sprache. Bundesrat Honegger unterstützte den Postulanten insoweit, als er den vollständigen Einkommensausgleich vor allem dann als problematisch bezeichnete, wenn der Index- anstieg durch Einflüsse vom Ausland (z. B. durch Erdölpreiserhöhungen) oder durch die Erhebung von Verbrauchsabgaben (z. B. Wust, Tabak-, Alkoholsteuer u. a.) ver- ursacht wird. An den Grundlagen des Indexes brauchten aber keine Änderungen vor- genommen zu werden, da dieser sich als Element der Stärkung und Sicherung des sozialen Friedens bewährt habe. Bundesrat Honegger erklärte sich bereit, die Punkte a, c und d des Postulats zur Prüfung entgegenzunehmen. Punkt b lehnte er jedoch ab. Der Rat überwies den Vorstoss in diesem Sinne. Der abgelehnte Punkt b betrifft das Tarifwesen der Sozialpartner, in welches sich der Bundesrat nach bewährter Praxis nicht einmischen will. Mit der Annahme von Punkt c wird der Bundesrat beauftragt, die Auswirkungen des Mischindexes in der AHV/IV zu studieren. Eine Änderung dieses mit der Rentenanpassung 1982 erstmals zur Anwen- dung kommenden Systems steht ausser Diskussion, bevor nicht die nötigen Erfahrun- gen damit gemacht wurden.

Interpellation Muheim vom 11. Juni 1981 betreffend die Konzeption der Altersvorsorge Der Bundesrat hat die Interpellation Muheim (ZAK 1981 S. 329) am 16. September im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: ((Die sozialwissenschaftlichen Arbeiten, welche vom Interpellanten angesprochen wer- den und Grundlagen der neuesten Publikation bilden, werden von der AHV/lV-Kom- mission im Rahmen eines Sonderausschusses eingehend geprüft. Der Bundesrat will sich zwar nicht im einzelnen zu Ergebnissen von Studien und zur Art ihrer Veröffentlichung äussern, doch hält er in bezug auf die gestellten Fragen fol- gendes fest: Die Altersvorsorge nach Artikel 34quater entspricht nicht nur der sozialen Wirklich- keit, sie stellt einen von Volk und Ständen 1972 eindeutig verankerten Verfassungs- auftrag dar, welcher auf dem bestehenden und bewährten System der staatlichen, beruflichen und freiwilligen Altersvorsorge aufbaut. Tatsache ist, dass die Erste und Dritte Säule heute bereits relativ gut entwickelt sind, während in bezug auf die Zwei- te Säule Lücken bestehen. Der Bundesrat hält die Drei-Säulen-Konzeption nicht nur für richtig, er ist der festen Absicht, sie vollgültig zu verwirklichen.

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3. Der Bundesrat hat im Interesse einer raschen Verwirklichung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge nun der vor den Räten liegenden vereinfachten Lösung zuge- stimmt. Gleichzeitig wird er dabei verpflichtet, im Hinblick auf die integrale Verwirk- lichung des verfassungsmässigen Auftrags der beruflichen Vorsorge fristgerecht eine erste Revision zu beantragen.»

Postulat Steiner vom 16. Juni 1981 betreffend Entschädigungen für behinderte Lehrlinge Der Ständerat hat dieses Postulat (ZAK 1981 S. 329) am 1. Oktober angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme hiezu er- klärt, dass die gesetzlichen Grundlagen (Art. 22 Abs. 1 lVG) es nicht erlauben, bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung der IV ein Taggeld auszurichten. Die Gewährung einer Lehrlingsentschädigung käme einer Umgehung dieser Bestimmungen gleich. Das auch von Invalidenorganisationen gestellte Begehren solle jedoch im Hinblick auf die nächste Revision des IVG überprüft werden. Gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 lVV wird das BSV als Übergangslösung ab 1. Januar 1982 bei der Tariffestsetzung bzw. bei der Berechnung des Betriebsbeitrages Aufmunterungsprämien in der Höhe von 2 bis 5 Franken im Tag als anrechenbaren Aufwand betrachten.

In der Herbstsession 1981 vom Nationalrat behandelte Vorstösse Der Nationalrat behandelte am 9. Oktober eine grössere Zahl parlamentarischer Vor- stösse. Aus dem Bereich AHV/IV/EO und Behindertenhilfe befanden sich darunter fol- gende: - Motion Daffion vom 20. September 1979 betreffend die Anrechnung der Heizkosten bei den EL (ZAK 1979 S. 486) Diese Motion wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. - Postulat Dirren vom 9. Oktober 1980 betreffend TV-Untertitel für Hörgeschädigte (ZAK 1981 S. 32) Der Rat lehnte Punkt 1 des Postulats ab, nahm aber Punkt 2 an. - Motion Barchi vom 18. März 1981 betreffend einen finanziellen Ausgleich zwischen dem EO- und dem 1V-Fonds (ZAK 1981 S. 198) Der Nationalrat wandelte diesen Vorstoss in die unverbindlichere Form eines Postu- lats um. Der Bundesrat wird demnach lediglich zu prüfen haben, ob eine Verwirk- lichung der Vorschläge angezeigt wäre. - Motion Günter vom 15. Juni 1981 betreffend eine Arbeitsplatzsicherung für Behinderte (ZAK 1981 S. 371) Auch dieser Vorstoss wurde nur in Form eines Postulates angenommen und an den Bundesrat überwiesen. - Motion Crevoisier vom 17. Juni 1981 betreffend die Drogensucht (ZAK 1981 S. 371) Das gleiche Schicksal widerfuhr dieser Motion: Umwandlung in ein Postulat, keine Verwirklichung, bloss Prüfung des Anliegens.

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Postulat Meier Kaspar vom 21. September 1981 betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter Nationalrat Kaspar Meier hat folgendes Postulat eingereicht: ((Die Invalidenversicherung löst die Verkehrsprobleme der erwerbsfähigen Gehbehin- derten, die keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können, recht grosszügig da- durch, dass sie ihnen besonders adaptierte Motorfahrzeuge unentgeltlich abgibt (IVG Art. 21). Jene Behinderten aber, die nicht erwerbstätig sein können oder die wegen der Schwere ihrer Invalidität keine Bewilligung zur Führung eines Motorfahrzeuges erhal- ten können, kommen meist zu kurz, weil ihnen die IV kein Auto abgeben darf. Die Be- nützung von Bahn, Postauto, Tram und Bus ist wegen den steilen Einstiegstufen und engen Türen meist unmöglich, und der Transport im Gepäckwagen der Bahnen wird je länger je mehr unzumutbar. Rollstühle und besonders Elektrorollstühle sind zudem schwer zu verladen. Eine völlige Anpassung aller Bahnwagen der SBB und der Privat- bahnen sowie von allen Tram- und Busfahrzeugen wäre technisch recht schwierig, brächte enorme Kosten und würde viele Jahre benötigen. Einfacher und wirtschaftlich sinnvoller ist die Schaffung individueller Transport- möglichkeiten für Schwerstbehinderte durch Förderung geeigneter Taxifahrdienste mit angemessener Tarifgestaltung. In verschiedenen Städten bestehen bereits Rollstuhl- taxiclubs, die mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfen, da die IV noch keine Subven- tionen an die invaliditätsbedingten Mehrkosten gewährt. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, dieses Problem zusammen mit andern hängigen 1V-Postulaten beförderlichst zu prüfen und mit einer kleinen lVG-Revision zu lösen, ohne die zeitraubende nächste AHV-Revision abzuwarten.>) (10 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Oester vom 23. September 1981 betreffend Bahnvergünstigungen für Schwerinvalide

Nationalrat Oester hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Geistig und körperlich schwer Behinderte, die in einer geschützten Werkstätte ausser- halb ihres Wohnortes arbeiten, haben auf den öffentlichen Verkehrsmitteln die glei- chen Streckenabonnemente zu lösen wie die gesunden Erwerbstätigen. Das bedeutet, dass die in Frage stehenden Schwer- und Schwerstinvaliden einen grossen Teil -

nicht selten die Hälfte- ihres äusserst bescheidenen Arbeitsentgelts für die Fahrt an den Arbeitsplatz ausgeben müssen. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass das 'Jahr der Behinderten' zum Anlass genommen werden sollte, um diese soziale Härte auszumerzen? Wenn ja, ist er bereit, sich dafür zu verwenden, dass Bezügern einer 1V-Rente künftig Streckenabonnemente zum halben Preis abgegeben werden?»

Postulat Dafflon vom 1. Oktober 1981 betreffend Gratiskonzessionen bei Radio und Fernsehen Nationalrat Dafflon hat folgendes Postulat eingereicht: «Nach einer Regelung der PTT müssen z. B. Alters- und Pflegeheiminsassen, deren Einkommen und Vermögen eine gewisse Grenze nicht erreichen, keine Radio- und Fernsehgebühren bezahlen. Die Grenzen sind den Verhältnissen nicht mehr angemessen. Zahlreichen mittellosen betagten oder invaliden Personen kommt diese Möglichkeit nicht zugute, obwohl sich

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ihre finanzielle Lage verschlechtert hat. Ihre Aussichten auf Gebührenerlass werden nach dem 1. Januar 1982 noch geringer sein, wenn die AHV/IV-Renten der Teuerung angepasst sein werden. Auf die Bitte hin, das ganze Problem zu überprüfen, verwiesen die PTT auf die finan- ziellen Schwierigkeiten der SRG und lehnten sämtliche Verbesserungen ab. Man muss wissen, dass die AHV/IV-Renten und -Ergänzungsleistungen von den Ver- waltungen der Heime, in denen die Betroffenen wohnen, einkassiert werden. Sehr oft vermögen übrigens diese Beträge die Pensionskosten nicht mehr zu decken. Das sind Verhältnisse, wie sie sonst nirgends herrschen. Der Bundesrat wird eingeladen, die Generaldirektion der PTT zu veranlassen, die Vor- aussetzungen den Verhältnissen anzupassen und den Insassen der erwähnten Helme die Radio- und TV-Gebühren zu erlassen.»

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Mitteilu

Neuer Abonnementspreis der ZAK

Die Kostenentwicklung im graphischen Gewerbe macht eine Anpassung der Abon- nementspreise unumgänglich. Ab 1982 kostet daher das Abonnement im Inland 36 Franken (bisher 34), im Ausland 42 (bisher 40). Die bei Grossbezügern bisher ange- wandte Staffelung des Abonnementspreises wird fallengelassen zugunsten eines ein- heitlichen Mengenrabattes von 20 Prozent beim Bezug ab 25 Exemplaren. Der Preis der Einzelnummer bleibt mit 4 Franken unverändert, da er erst zu Beginn des Jahres 1981 stärker erhöht worden ist.

Personelles

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV

Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Me Renaud Ba rde, Genf, als Mitglied des Verwaltungsrates der AHV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genom- men. An seiner Stelle ist als Vertreter des schweizerischen Gewerbes mit Amtsantritt am 1. Januar 1982 und für den Rest der am 31. Dezember 1984 endenden Amtsperiode Georges Goumaz, Mitglied der schweizerischen Gewerbekammer und Zentral- präsident des schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbandes, Mon- treux, gewählt worden.

Ausgleichskasse Tapezierer-Dekorateure (Nr. 30)

Der Leiter der Ausgleichskasse Tapezierer-Dekorateure, Hans Küng, wird am Jah- resende in den Ruhestand treten. Zu seinem Nachfolger ernannte der Kassenvorstand Hans Kläy, der bereits die Ausgleichskasse Tabak (Nr. 56) leitet.

Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO

Seite 14, Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51), Zweigstelle 11, Fleurier: neue Postfachnummer: 216.

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Gerichtsentscheide AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 9. Juni 1981 iSa. W.S

Art. 25 Abs. 4 AHVV. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufgenommen und weicht das Erwerbseinkommen des ersten Beitragsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 fest- zusetzen. Eine unverhältnismässig starke Abweichung liegt dann vor, wenn das Einkommen des ersten Beitragsjahres mindestens 25 Prozent höher oder tiefer ist als das durchschnittliche Einkommen der beiden folgenden Jahre und wenn der Unter- schied auch beitragsmässig erheblich ist.

Am 1. Januar 1976 nahm W.S. seine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Gestützt auf eine Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von W.S. für die Jahre 1976 bis 1978 aufgrund der in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Ein- kommen und für 1979 bis 1981 aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1977/78. Gegen diese Verfügungen erhob W. S. Beschwerde und verlangte, dass die persön- lichen Beiträge für die Jahre 1977 bis 1979 aufgrund des 1976 erzielten Einkommens festzusetzen seien. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhob W. S. Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen ebenfalls abwies:

1. ... (Kognitionsbefugnis des Gerichts.)

2a. ... (Ordentliches Verfahren.) b. Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gelangt unter anderem zur Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf- nimmt; diesfalls ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbsein- kommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Be- ginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Dabei werden die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens fest- gesetzt; hingegen ist für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode jenes Einkommen massgebend, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde- gelegt werden muss (Art. 25 Abs. 3 AHVV(. Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene Periode, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet; dabei müssen aber mindestens zwölf Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit in diese Be- rechnungsperiode fallen (BGE 98V 246f., ZAK 1973 S. 503 mit Hinweisen).

515

Anders verhält es sich jedoch, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Beitrags- jahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre abweicht; in diesem Falle sind, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitrags- periode aufgenommen wird, die Beiträge erst für das Vorjahr der übernächsten ordent- lichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundezulegen ist (Art. 25 Abs. 4 AHVV). Im Rahmen dieses ausserordentlichen Verfahrens hat die Ausgleichskasse das mass- gebende reine Erwerbseinkommen zunächst selbst einzuschätzen (Art. 24 Abs. 1 und

26 Abs. 1 und 2 AHVV) und die auf diese Weise ermittelten Beiträge einzufordern.

Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat sie die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV). 3a. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was auf klar ausgewiesene Irrtümer in der Steuermeldung vom 28. November 1979 schliessen liesse. Ebensowenig macht er steuerrechtlich belanglose, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsame Umstände geltend. Die gemeldeten Zahlen bezüglich Erwerbseinkommen und Eigenkapital sind daher verbindlich. b. Seine Tätigkeit als selbständigerwerbender Architekt nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 1976 auf. Auf die Berechnungsperiode 1975/76, welche im Sinne der Vor- schriften über das ordentliche Verfahren den Beitragsjahren 1978/1979 zugeordnet ist, entfielen somit zwölf Monate. Daher würde an sich die nächste ordentliche Beitrags- periode bereits die Jahre 1978/1979 umfassen. Kasse und Vorinstanz erachteten indes- sen im vorliegenden Fall nicht Abs. 3, sondern Abs. 4 von Art. 25 AHVV als mass- gebend. Als weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 176 AHVV) hat das BSV in Rz 202c der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (gültig ab 1. Januar 1980) in bezug auf Art. 25 Abs. 4 AHVV festgelegt, dass eine Abweichung dann als unverhältnismässig stark gilt, wenn das Einkommen des ersten Beitragsjahres 25 Prozent höher oder tiefer ist als das durch- schnittliche Einkommen der beiden folgenden Jahre und der Unterschied auch bei- tragsmässig erheblich ist. Diese Weisung lässt sich nicht beanstanden, lehnt sie sich doch mit diesem Prozentsatz an die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV an, wonach eine Einkommensveränderung mindestens 25 Prozent betragen muss, um wesentlich zu sein (BGE 105 V 118 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 327; ZAK 1981 S. 348). Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid betreffend die Nachzahlungsverfügungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich fest, dass das Einkommen der Jahre 1977/ 1978 mehr als einen Viertel über dem des ersten Beitragsjahres 1976 lag. Zudem ist offensichtlich, dass der Unterschied auch beitragsmässig erheblich ist. Da die Abwei- chung demnach als unverhältnismässig stark gilt und der Beschwerdeführer im übrigen die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode, d. h. zu Beginn eines geraden Kalenderjahres aufnahm, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV erfüllt. Die Beiträge sind daher erst für die Bei- tragsjahre 1980/81 im ordentlichen Verfahren festzusetzen, weshalb für die Jahre zuvor nach dem ausserordentlichen Verfahren vorzugehen ist. Massgebend sind demzufolge für die Beitragsjahre bis und mit 1978 die in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Erwerbseinkommen, während für das Jahr 1979 (Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode 1980/1981) das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1977/

1978 zugrundezulegen ist.

516

Die Ausgleichskasse hielt sich bei ihren drei Beitragsverfügungen vom 17. Septem- ber 1980 genau an die vorgenannten Regeln. Nach Aufrechnung der Sozialversiche- rungsbeiträge und nach Abzug des Zinses für das im Betrieb investierte Eigenkapital ergaben sich beitragspflichtige Erwerbseinkommen von 44400 Franken (1977), 26100 Franken (1978) und 35300 Franken (1979). Unter Berücksichtigung der darauf ermittel- ten definitiven Beiträge für 1977 und 1978 musste sodann das beitragspflichtige Er- werbseinkommen für 1980 und 1981 auf 38300 Franken festgesetzt werden. Kassen- verfügungen und vorinstanzliche Entscheide lassen sich somit nicht beanstanden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gegenwartsbemessung für alle Beitragsjahre bis und mit 1981 könnte nur im Falle einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit in Betracht kommen (Art. 22 Abs. 3 AHVV), was hier aber nicht zutrifft. Auch das Vorbringen, die für die Jahre 1979 bis 1981 angeblich zu hohen Beiträge seien gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV zurückzuerstatten, ist nicht stichhaltig. Zum einen betrifft die genannte Bestim- mung nur das ausserordentliche Verfahren; für die Beiträge 1980/1981 ist jedoch das ordentliche Verfahren massgebend. Zum andern bezieht sie sich lediglich auf den Fall, dass die im ausserordentlichen Verfahren zunächst provisorisch erhobenen Beiträge neu festgesetzt und nachgefordert oder zurückerstattet werden müssen; hingegen er- laubt sie es nicht, eine Korrektur an definitiv festgesetzten Beiträgen vorzunehmen, welche dem Versicherten als zu hoch erscheinen. Im übrigen ist noch zu erwähnen, dass die Beiträge 1980/1981 auch dann aufgrund des 1977/1978 erzielten Einkommens festzusetzen wären, wenn das ordentliche Verfahren gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVV bereits ab 1978 anzuwenden wäre.

Urteil des EVG vom 27. November 1980 i.Sa. Gebrüder S.

Art. 5 des Abkommens mit Deutschland. Im Verhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland gilt das Erwerbsortsprinzip. Ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird, ist aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts zu bestimmen. (Erwägung 1) Art. 9 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG, Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die deutschen Gesell- schafter einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind für das ihnen aus der Gesellschaft zufliessende Einkommen unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung oder von ihrem Wohnsitz beitragspflichtig. (Erwägung 2) Art. 25 Abs. 1 AHVV. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit als Komplementär oder als Kommanditär ist die tat- sächliche Aufnahme der Tätigkeit und nicht der Eintrag der Kommanditgesell- schaft im Handelsregister massgebend. (Erwägung 4) Das nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielte erste Erwerbseinkommen ist zur Bestimmung der für den Rest des Jahres geschuldeten Beiträge auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. (Erwägung 4)

Mit Vertrag vom 1. März 1974 gründeten die vier deutschen Bundesbürger H.S., ES., G.S. und R.S. die Kommanditgesellschaft S. Et Co. mit Sitz in der Schweiz. Die Firma wurde am 30. Mai 1974 im Handelsregister eingetragen.

517

Mit Verfügung vom 20. Juli 1978 forderte die Ausgleichskasse die persönlichen Bei- träge der Gesellschafter, wobei sie der Beitragsberechnung des Komplementärs H.S. für 1974 (ab 1. Juni) ein Einkommen von 687600 Franken, für 1975 von 1 611 400 Fran- ken, für 1976 von 1816400 Franken und für 1977 (Vorjahr zur ersten ordentlichen Bei- tragsperiode) das Durchschnittseinkommen der Jahre 1975/76 zugrunde legte. Ent- sprechend der damals geltenden Regelung wurden die Kommanditäre erst ab 1. Januar

1976 als Selbständigerwerbende erfasst.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurs- behörde in dem Sinne gutgeheissen, dass die persönlichen Beiträge des Komplemen- tärs H.S. für 1974 erst ab 1. Juli geschuldet seien. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesellschafter Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, sie seien wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland und weil in der Schweiz keine persönliche Arbeitsleistung erbracht werde, von der Bei- tragspflicht zu befreien. Eventuell seien als erste ordentliche Beitragsperiode die Jahre 1976/77 zu betrachten. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Beitragspflicht auf dem von ihnen als Teilhaber der S. &Co. bezogenen Einkommen vorab damit, dass sie in der Schweiz keine Be- schäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsabkommens mit der Bun- desrepublik Deutschland ausübten. Nach Art. 5 des auf den 1. Mai 1966 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkom- mens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 sind bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die Rechtsvorschrif- ten dieser Vertragspartei anwendbar, soweit die Art. 6 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen (Abs. 1). Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Bei- träge von Personen, auf die nach Abs. 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen (Abs. 2). Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass das Sozialversicherungs- abkommen vom 25. Februar 1964 mit Bezug auf die Versicherungspflicht das Arbeits- ortsprinzip statuiert und dass dieses grundsätzlich auch für Selbständigerwerbende Geltung hat (Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1965 über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkom- mens über Soziale Sicherheit, BBI 1965 11567). Fraglich ist, was unter der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des Sozialversicherungsabkom- mens zu verstehen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Begriffe weder im Ab- kommen selbst noch im Schlussprotokoll vom 25. Februar 1964, in der Verwaltungs- vereinbarung vom 23. August 1967, im Zusatzabkommen vom 9. September 1975 oder der Durchführungsvereinbarung vom 25. August 1978 näher umschrieben werden. Auch der Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung des Abkommens vom 25. Februar 1964 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es fehlen somit Anhalts- punkte dafür, dass das Abkommen eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung abwei- chende Regelung treffen wollte. Ein Abgehen von den Grundsätzen des innerstaat- lichen Rechts liesse sich aber nur rechtfertigen, wenn hiefür eine eindeutige staatsver- tragliche Rechtsgrundlage gegeben wäre (ZAK 1959 S. 483). An einer solchen Grund- lage fehlt es mit Bezug auf die vorliegende Rechtsfrage. Ob die Beschwerdeführer eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 5 des Sozialversicherungs- abkommens ausüben, beurteilt sich somit aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts.

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2. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, eine Beitragspflicht entfalle, weil sie für die Firma S. &Co. nie im Sinne des AHVG erwerbstätig gewesen seien. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Was unter dem Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Der Bundesrat hat daher -

gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG - in den Art. 17 ff. AHVV nähere Bestimmungen über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erlassen. Nach Art. 17 Bst. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV in der bis zum 31. Dezember 1975 gültig gewesenen Fassung gehörten zum beitragspflichtigen Einkommen auch die An- teile der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften, soweit die Bezüge den vom rohen Einkommen abziehbaren Kapitalzins (Art. 18 Abs. 2 AHVV) überstiegen; dagegen war das Einkommen des Kommanditärs als beitragsfreier Kapi- talertrag zu betrachten, soweit nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigten (BGE 100 V 142, ZAK 1975 S. 251). Nach dem am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen neuen Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV sind nunmehr sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften - mithin auch die Kommanditäre - für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Bei- tragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt, soweit die Einkünfte den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen. Diese Rege- lung verstösst nicht gegen das Gesetz. Insbesondere bedeutet die generelle Beitrags- pflicht der Kommanditäre keine gesetzwidrige Erweiterung des Kreises der Beitrags- pflichtigen. Denn wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (BGE 105V 4, ZAK 1979 S.426). Nach dem Gesagten üben die Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und damit auch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG aus. Dies ungeachtet dessen, dass sie ihren Wohn- sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und für die Firma S. & Co. keine Arbeits- leistungen in der Schweiz erbringen. Die Beitragspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 105V 7, ZAK 1979 S. 426), noch hängt sie von dessen Wohnsitz in der Schweiz ab; vielmehr gilt auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft als versichert und als bei- tragspflichtig für das Erwerbseinkommen, das ihm aus dem Unternehmen zufliesst )ZAK 1963 S. 491). Hieran hat das dem Sozialversicherungsabkommen mit der Bundes- republik Deutschland zugrunde liegende Arbeitsortsprinzip nichts geändert, wie sich aus Erwägung 1 hievor ergibt. Zum gleichen Schluss führt Art. 4 des Abkommens, wo- nach die Angehörigen der beiden Vertragsparteien gleich zu behandeln sind, sofern das Abkommen nichts anderes bestimmt. Dieser Grundsatz wäre mangels einer gegen- teiligen staatsvertraglichen Bestimmung verletzt, wenn Teilhaber an einer in der Schweiz tätigen Kommanditgesellschaft für das aus ihrer Beteiligung fliessende Ein- kommen unterschiedlich behandelt würden je nachdem, ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in der Bundesrepublik Deutschland haben. Fehl geht schliesslich der Einwand, dass es sich bei der Firma S. Et Co. um eine aus- gesprochen kapitalbezogene Kommanditgesellschaft handle. Für eine Beurteilung der Beitragspflicht nach dem Grad der Kapitalbezogenheit der Gesellschaft bietet Art. 20 Abs. 3 AHVV, welcher als gesetzmässig zu erachten ist, keine Grundlage. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass Verwaltung und Vorinstanz die Bezüge der Be-

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schwerdeführer aus der Kommanditgesellschaft zu Recht der Beitragspflicht aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit unterstellt haben. Die streitigen Verfügungen bestehen auch insofern zu Recht, als die Ausgleichskasse dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die Beitragspflicht der Kommanditäre erst mit Inkrafttreten des revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV auf den 1. Januar 1976 entstanden ist. ... (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren.) Zu prüfen bleibt die Beitragspflicht des Komplementärs H.S. für das Jahr 1974. Streitig ist der für die Beitragspflicht massgebende Zeitpunkt der Aufnahme der Er- werbstätigkeit und die Höhe des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens. Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass H.S. die beitragspflichtige selb- ständige Erwerbstätigkeit am 1. Juni 1974 aufgenommen hat. Sie stützen sich auf den Umstand, dass die Firma S. &Co. am 31. Mai 1974 in das Handelsregister eingetragen wurde, sowie auf die Praxis, wonach bei Obernahme einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch eine Aktiengesellschaft die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu dem Zeitpunkt geschuldet sind, da die Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen wird (ZAK 1974 S. 477, 1970 S. 70; vgl. auch Rz 64 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980). Massgebend hiefür ist, dass die Aktien- gesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR). Demgegenüber ist der Handelsregistereintrag im Falle der (kaufmännischen) Kommanditgesellschaft nicht konstitutiv. Für die Frage des Beginns der Beitragspflicht bei Kommanditgesellschaften ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der effektiven Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit als entscheidend zu erach- ten. Dabei kann vorbehältlich besonderer gegenteiliger Umstände auf den sich aus der Steuerveranlagung ergebenden Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. auch Rz 66 der er- wähnten Wegleitung). Gemäss Steuermeldung vom 16. Februar 1978 hat H.S. die selb- ständige Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1974 aufgenommen. Dies stimmt mit den Anga- ben, wie sie sich aus den Geschäftsrechnungen ergeben, überein, weshalb dieser Zeit- punkt als massgebend zu erachten ist. Aus der Mitteilung der Steuerbehörde vom 12. Oktober 1978 geht hervor, dass H.S. in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft von 65229 Franken erzielt hat. Nach Auffassung der Vorinstanz ist dieses Einkommen nach Aufrechnung der bereits verfügten Beiträge und nach Abzug von 5 Y2 % Zins auf dem ab 1. Januar 1975 im Betrieb investiert gewesenen Eigenkapital der Beitrags- berechnung für das Jahr 1974 zugrunde zu legen. Die Ausgleichskasse wendet hie- gegen zu Recht ein, dass das erzielte Einkommen zunächst auf ein Jahreseinkommen umzurechnen ist, worauf die Beiträge pro rata für die Monate Juli bis Dezember 1974 zu erheben sind (ZAK 1980 S. 493). Demzufolge ist für die Beitragspflicht pro 1974 von einem Jahreseinkommen von 130458 Franken auszugehen. Nach Aufrechnung des im Berechnungsjahr bereits erhobenen Jahresbeitrages von 9727 Franken und nach Ab- zug von 5Y2 % Zins auf dem am 1. Januar 1975 im Betrieb investiert gewesenen Eigen- kapital von 271 000 Franken, somit 14905 Franken, beträgt das beitragspflichtige Ein- kommen 125280 Franken. Gestützt hierauf hat die Ausgleichskasse die vom Komple- mentär H.S. für die Zeit von Juli bis Dezember 1974 (pro rata) geschuldeten Beiträge neu festzusetzen.

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AHV/ Renten

Urteil des EVG vom 2. Dezember 1980 iSa. O.C. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 30 Abs. 2 AHVG. An den neuen Berechnungsregeln zur Ermittlung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei einfachen Renten von Ehe- frauen, geschiedenen Frauen und Witwen ist auch nach Inkrafttreten der neunten AHV-Revision und der damit eingeführten differenzierteren Aufwertungsmethode festzuhalten.

Die 1917 geborene Versicherte O.C. heiratete im Jahre 1945. Sie entrichtete im Jahre

1948 AHV-Beiträge und wiederum ab ihrer Scheidung im Jahre 1966 bis zur Entste-

hung des Anspruches auf Altersrente am 1. März 1979. Mit Verfügung vom 18. April

1979 setzte die Ausgleichskasse den Betrag dieser Rente unter Zugrundelegung der

Rentenskala 44 und eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von 11 340 Franken aus den 12 Jahren nach der Scheidung fest. In ihrer Beschwerde gegen diese Verfügung verlangte die Versicherte, es seien in die Rentenberechnung auch die Ehejahre, während welchen sie nicht erwerbstätig war, als Beitragsjahre einzubeziehen. Der kantonale Richter hiess die Beschwerde am 11. Juli 1979 gut. Nach seiner Auffas- sung sollten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Gefolge der auf den 1. Januar

1979 in Kraft getretenen neunten AHV-Revision einer Korrektur unterzogen werden.

Gegen diesen Entscheid erhob das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es macht geltend, die von der Ausgleichskasse angewandte Berechnungsmethode behalte trotz der auf den 1. Januar 1979 eingeführten Neuerungen ihre Gültigkeit. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Die wörtliche Anwendung der Art. 29bis Abs. 2, 30 Abs. 2 und 31 AHVG zeitigte bei der Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau Unzukömmlich- keiten. Die schwerwiegendste bestand darin, dass Ehefrauen, die neben der Haushalt- führung in der Regel nur einen verhältnismässig bescheidenen Verdienst erzielten, vor oder nach der Scheidung jedoch einer normalen Erwerbstätigkeit nachgingen, oft eine niedrigere Rente erhielten, als wenn sie während der Ehe überhaupt nie Beiträge ent- richtet hätten. Zudem liess es sich einrichten, dass eine Ehefrau ein oder zwei Jahre vor Erreichen des Rentenalters ein hohes - oft fiktives - Einkommen erzielte, was dann zur Ausrichtung einer Maximalrente führte. Um diese oftmals zu stossenden Resultaten führende Situation zu beheben, hat das EVG im Grundsatzentscheid i.Sa. G.F. vom 9. Juli 1975 (BGE 101 V 184; ZAK 1975 S. 525) eine neue Berechnungsmethode eingeführt, an welcher es seither festgehalten hat (vgl. BGE 104V 71, ZAK 1979 S. 188; ZAK 1978S. 183): Danach ist für die Festset- zung der einer Ehefrau oder geschiedenen Frau zustehenden einfachen Altersrente eine Vergleichsrechnung vorzunehmen; in einer ersten Rechnung wird die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Jahre der gesamten Versicherungszeit geteilt (Variante 1); in einer zweiten Rechnung werden hingegen nur die Einkommen vor der Ehe (bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechen- den Beitragsjahre geteilt (Variante II); hierauf ist die im Einzelfall höhere Rente aus- zurichten. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode ist vom BSV, das deren Ein-

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führung vorgeschlagen hatte, vorgeschrieben worden. EVG und Verwaltung haben dabei nicht übersehen, dass sich die neue Regelung in einer Minderzahl von Fällen für gewisse Versicherte auch ungünstiger auswirken kann als die bisherige. An der neuen Methode wurde aber auch dann festgehalten, als sich solche Ausnahmefälle zeigten (vgl. z. B. ZAK 1978 S. 183). Es wäre indessen nicht unangezeigt, wenn sich der Ge- setzgeber bei einer nächsten Gesetzesrevision dieser Frage annähme.

2. Vor der neunten AHV-Revision wurden die für die Bestimmung der Rente mass-

gebenden Erwerbseinkommen mittels eines Faktors aufgewertet, der im wesentlichen dem Durchschnitt der Lohnindizes seit Einführung der AHV entsprach, womit der Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie dem Anstieg des Reallohn- niveaus) Rechnung getragen wurde. Für Renten, die ausschliesslich auf den jüngsten Beitragsjahren basierten (Invaliden- und Hinterlassenenrenten) resultierte daraus eine die Realität übersteigende Einkommensaufwertung. Im Zuge der neunten AHV- Revision wurde daher eine neue Aufwertungsmethode eingeführt. Der Aufwertungs- faktor wird nun ermittelt, indem der Rentenindex gemäss Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Rentenbeginns geteilt wird (Art. 30 Abs. 4 AHVG und 51 bis Abs. 2 AHVV; Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1976, Ziff. 341, S. 16/17, und zu Art. 30 Abs. 4 und 5 neu AHVG, S. 56/57). Ohne die Ersetzung des bisherigen einheitlichen Pauschalfaktors durch differenzierte Faktoren zu kritisieren, vertritt der kantonale Richter die Auffassung, diese Neuerung müsse eine Anpassung der durch das Urteil G.F. eingeführten Vergleichsmethode nach sich ziehen. Statt weiterhin einen Vorteil aus der zweiten Berechnungsmethode zu zie- hen, könne sich diese nun bei geschiedenen Frauen oft auch zu deren Ungunsten aus- wirken, wenn die Scheidung zu wenig weit zurückliege, um von einem ins Gewicht fal- lenden Aufwertungsfaktor zu profitieren. Die Vorinstanz möchte indessen diese zweite Berechnungsmethode, die sie insgesamt als einen Fortschritt wertet, beibehalten. Hin- gegen wünscht sie die erste zu modifizieren, durch Wiederherstellung des ursprüng- lichen Begriffs des durchschnittlichen Jahreseinkommens und durch Berechnung der Rente gemäss den Art. 30 AHVG und 51 bis Abs. 2 AHVV, wie dies für die andern Ver- sicherten gilt. Wie das BSV hervorhebt, hätte die vom kantonalen Richter vorgeschlagene Methode eine Neuauflage jener Ungereimtheiten zur Folge, welchen mit dem Urteil G.F. ent- gegengewirkt wurde. So gäbe es von neuem Versicherte, die trotz grösserer Beitrags- leistungen eine niedrigere Rente erhielten. Im übrigen ist der Nachteil, welcher der Ver- sicherten entsteht, vom Gesetzgeber beabsichtigt: Ziel der Einführung differenzierter Aufwertungsfaktoren war die Reduktion gewisser Renten. Schliesslich hat es das EVG bereits im nicht publizierten Urteil vom 8. Februar 1980 i. Sa. E. als zulässig erklärt, dass bei Anwendung der zweiten Berechnungsvariante die Beitragsjahre vor dem auf die Scheidung folgenden Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall fiel somit das Beitragsjahr 1948 im Rahmen der zweiten Berechnung ausser Betracht. Somit ist die Kassenverfügung, soweit sie die Berechnungsweise der Rente betrifft, wiederherzustellen.

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AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 25. März 1981 i. Sa. C.Z.

Art. 84 Abs. 1, Art. 96 AHVG; Art. 22 und 24 VwVG. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt, aber wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller unver- schuldet davon abgehalten worden ist. innert Frist zu handeln und innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wieder- herstellung der Frist einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

C.Z. ist selbständigerwerbender Architekt. Mit Verfügung vom 29. September 1978 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 1978 fest. Am 9. November

1978 liess der Versicherte gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und ersuchte

mit entsprechender Begründung sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerde- frist. Die kantonale Rekursbehörde wies dieses Gesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen Entscheid liess C.Z. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche das EVG mit folgenden Erwägungen guthiess:

1. ... (Kognitionsbefugnis.)

2a. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. In bezug auf die Be- rechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist gelten im kantonalen Beschwerdeverfahren aus- schliesslich die Vorschriften der Art. 20 bis 24 VwVG, welche durch Art. 96 AHVG als direkt anwendbar erklärt werden (BGE 105 V 106 Erwägung 2, ZAK 1979 S. 352; BGE 102 V 243 Erwägung 2a, ZAK 1977 S. 187). Nach Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Dagegen kann nach Art. 24 VwVG Wieder- herstellung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unver- schuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. b. Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich fest, dass die Kassenverfügung vom 29. September 1978 dem Beschwerdeführer spä- testens am 2. Oktober 1978 zugestellt wurde. Die 30tägige Beschwerdefrist begann demnach am 3. Oktober 1978 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und endigte am 1. No- vember 1978. Die erst am 9. November 1978 der Post übergebene Beschwerde war somit verspätet. Zur Frage der Wiederherstellung der Frist stellt die Vorinstanz fest, es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die Einhaltung der laufenden Termine zu überwachen oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Diese Feststellung erweist sich indessen als offensichtlich unrichtig und vermag das EVG nicht zu binden. Denn aus dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztzeugnis des Dr. W. vom 3. Dezember 1980 geht her- vor, dass es im Anschluss an die erste Operation (28. August 1978) zufolge einer schweren Nachblutung zu massiven zerebralen Veränderungen (psychoorganisches Syndrom) gekommen war, welche den Beschwerdeführer intellektuell stark beein-

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trächtigten und eine 20monatige vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten; vom medi- zinischen Standpunkt aus war der Beschwerdeführer im Oktober 1978 gar nicht in der Lage zu übersehen, was dringlich war und was nicht. Daraus folgt, dass wie das BSV in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt - der Beschwerdeführer weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Entgegen dem im vorinstanzlichen Entscheid Gesagten war er mithin unver- schuldet davon abgehalten, innert der gesetzlichen Frist zu handeln. Anfangs Novem- ber 1978 trat anscheinend eine gewisse Besserung der Verhältnisse ein, die es dem Be- schwerdeführer erlaubte, die Kassenverfügung seinem Vertreter zuzustellen, worauf dieser sich mit der Eingabe vom 9. November 1978 an die Vorinstanz wandte. Das Ge- such um Wiederherstellung der Frist und die Beschwerde selber sind somit fristgerecht innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht worden. Die Vor- aussetzungen für die Wiederherstellung der Frist sind daher vorliegend erfüllt. Deshalb verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie das Wiederherstellungsgesuch abwies und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerde vom 9. November 1978 weiterbehandle.

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Von Monat zu Monat Der Ständerat hat am 7. Oktober der vom Bundesrat beantragten Verlän- gerung der Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung bis längstens Ende 1984 zugestimmt; der Nationalrat hatte die Vorlage schon in der Som- mersession gutgeheissen (ZAK 1981 S. 265). In den Schlussabstimmungen vom 9. Oktober wurde der entsprechende Bundesbeschluss von beiden Räten sank- tioniert. Eine Kommission ad hoc zur Beratung von Fragen der Sonderschulung, die sich im Zusammenhang mit einer Überarbeitung des massgebenden Kreis- schreibens stellen, trat am 29. Oktober unter dem Vorsitz von Dr. Kuratle vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Sie sprach sich über Probleme der Abgrenzung zwischen Volksschule und Sonder- schule sowie zwischen schulischer und beruflicher Ausbildung aus. Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hielt am 20. No- vember unter dem Vorsitz von Ständerat Kündig und im Beisein von Bundes- rat Hürlimann sowie seiner Mitarbeiter im Rahmen des Differenzbereini- gungsverfahrens die zweite Sitzung ab. Dabei ergab sich, dass in den bisher behandelten Abschnitten des Gesetzes keine wesentlichen Differenzen bestehen. Eine Ausnahme bilden die Stellung der geschiedenen Frau sowie des Witwers. Während die Ansprüche der ge- schiedenen Frau nicht vom Gesetz, sondern durch den Bundesrat geregelt wer- den sollen, wird auf die vom Nationalrat beschlossene Sonderregelung für den Witwer verzichtet. Des weitern wird die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung dem Bundesrat übertragen; der Nationalrat sah hiefür detaillierte gesetzliche Vorschriften vor. - Die Kom- mission wird ihre Beratungen am 11. und 12. Januar 1982 weiterführen und voraussichtlich abschliessen. Der Bundesrat hat am 7. Dezember verschiedene Änderungen der Verord- nung über die AHV beschlossen. Nähere Informationen enthält die Presse- mitteilung auf Seite 541.

Dezember 1981 525

Zum Jahreswechsel Das zu Ende gehende Jahr lässt sich aus sozialpolitischer Sicht nur schwer in ein paar Worten charakterisieren. Ermutigende Tendenzen und Erscheinungen einerseits und schwerwiegende Probleme anderseits beeinflussten das poli- tische Geschehen. Auf der Plus-Seite steht die bis dahin gute Konjunktur- und Arbeitsmarktlage. Ihr ist es in erster Linie zu verdanken, dass die AHV- Rechnung sich weiter verbessert hat und dass die Beiträge an die Arbeitslosen- versicherung ein zweitesmal herabgesetzt werden können. Auf der Erfolgsseite ist sodann der weitgehende Konsens beim kommenden Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge zu verbuchen, der eine baldige Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte in greifbare Nähe rückt. Auf der Minus-Seite stehen an erster Stelle die Finanznöte des Bundes, die auch nach der kürzlich vom Schweizervolk gutgeheissenen Verlängerung der Finanzordnung noch längst nicht behoben sind. Wenn auch die meisten Zweige unserer sozialen Sicherheit nur zum kleineren Teil oder überhaupt nicht vom Bund mitgetragen werden -

die Hauptlast trägt die Wirtschaft, d. h. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selb- ständigerwerbende -‚ so haben doch die Defizite des Staates einen nachhal- tigen Einfluss auf das sozialpolitische Klima. Eine Gesundung der Bundes- finanzen liegt daher im Interesse aller auf die staatliche soziale Sicherung angewiesenen Bürger. Die weitere Sorge ist die für schweizerische Verhältnisse wieder bedrohlich hohe Teuerung. Sie führt vor allem bei den einkommens- schwächeren Lohnbezügern und insbesondere den Rentnern sowie den Klein- sparern zu empfindlichen Kaufkraftverlusten. Im einem Bereich, der sich nicht in ein Plus-/Minus-Schema einordnen lässt, sind die Vorarbeiten im Berichtsjahr weiter gediehen: bei der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Im Vordergrund der Bemühun- gen steht eine neue Ausscheidung der Verantwortungen und eine Stärkung des Föderalismus. Im ersten Massnahmenpaket, das der Bundesrat in einer im September verabschiedeten Botschaft dem Parlament vorlegt, ist die Sozial- versicherung in folgenden Bereichen beteiligt: Verzicht auf die Beiträge der Kantone an die AHV (mit entsprechender sukzessiver Erhöhung des Bundes- beitrages), erhöhte Beteiligung der Kantone an der Finanzierung der Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV sowie sukzessiver Abbau der AHV-Bau- beiträge an Altersheime.

11 Die Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung sowie die im Inland bis-

lang positive Wirtschaftsentwicklung trugen dazu bei, dass die Jahresrech- nung der AHV wiederum einen Überschuss erzielen wird. Dieser dürfte nach den bisherigen Ergebnissen sogar wesentlich grösser ausfallen als der letzt-

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jährige. Da anderseits die Teuerung wieder auf ein höheres Niveau gestiegen ist, muss für nächstes Jahr mit einer wesentlichen Aufwandsteigerung gerech- net werden. Die auf den 1. Januar in Kraft tretende Rentenerhöhung gleicht die Teuerung bis zum Stand von 117,1 Punkten des Konsumentenpreisindexes aus. Dieser Indexstand wurde bereits Ende September 1981 überschritten. Der Rückstand wird bei der nächsten Rentenanpassung auszugleichen sein. Nebst den Vorbereitungen für die Rentenerhöhung setzte das BSV die Vor- arbeiten für die zehnte AHV-Revision fort. Es geht hier insbesondere um die Frauenpostulate und um die Frage eines flexiblen Rentenalters. Wichtigstes Begehren innerhalb der Frauenpostulate bildet der Anspruch der Ehefrau auf eine eigene Rente. Die für die beiden Problemkreise gebildeten Sonder- ausschüsse hielten mehrere Sitzungen ab. Ein weiterer Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, nämlich der Ausschuss für volkswirtschaftliche Fragen, steht kurz vor dem Abschluss seines Berichts, der eine Gesamtschau der versicherungstechnischen und volkswirtschaftlichen Aspekte unserer sozialen Sicherheit ermöglicht. Der Be- richt stellt die Antwort darauf eine Reihe von Vorstössen aus dem National- bzw. Ständerat.

Die Invalidenversicherung ist seit zwei Jahren die einzige Sozialversiche- rung des Bundes, die ein Betriebsdefizit ausweist. Erfreulicherweise ist aber der Fehlbetrag seit 1977 von Jahr zu Jahr kleiner geworden. Zudem sollte beachtet werden, dass den Kosten der IV auch Erträge gegenüberstehen, die in der 1V-Bilanz nicht enthalteu sind. Eine vom BSV kürzlich durchgeführte Er- hebung führte beispielsweise zum Ergebnis, dass die beruflichen Massnahmen der IV beim Grossteil der jungen Invaliden auch längerfristig sich als erfolg- reich erwiesen haben (ZAK 1981 S. 358). Im Interesse einer landesweit guten und rechtsgleichen Beurteilung der An- spruchsvoraussetzungen hat das BSV Vorbereitungen getroffen, um neben den bereits bestehenden medizinischen Abklärungsstellen in Basel, St. Gallen und Luzern auch solche in andern Regionen zu errichten. Im Vordergrund ste- hen die Westschweiz (Lausanne) und der Kanton Tessin (Bellinzona). Auch wurden die Arbeiten für die Errichtung beruflicher Abklärungsstellen, soge- nannter BEFAS, fortgesetzt, so dass im nächsten Jahr fünf solche Stellen in Teil-Betrieb genommen werden können. Das Berichtsjahr war von der UNO weltweit zum Jahr des Behinderten pro- klamiert worden. Sein Zweck war es, Aufklärung zu bringen und die Nicht- behinderten mit den Sorgen und Nöten ihrer Mitmenschen vertraut zu ma- chen. Wurde dieses Ziel erreicht? Das von Behinderten gebildete schweize- rische Aktionskomitee hält dafür, dass die Aufklärungsarbeit bereits heute

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grosse und breite Erfolge erzielte, und es spendet insbesondere der jungen Generation ein Lob, die sich «spontan und weniger verkrampft» zeige.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erweisen sich gerade in Zeiten erhöhter Teuerung als besonders flexibel und wirksam. Zudem werden auch hier auf Beginn des Jahres 1982 die massgebenden Einkommensgrenzen sowie die Mietzinsabzüge angepasst. Angesichts der hohen Energiekosten wurde neu die Möglichkeit zur Anrechnung der Heizkosten geschaffen. Eine weitere Ver- besserung ist für Ehepaare in Heimen vorgesehen, für welche inskünftig die doppelte Einkommensgrenze der Alleinstehenden anwendbar sein wird, da in ihrem Falle kein kostengünstiger gemeinsamer Haushalt mehr besteht.

Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- pflichtige sind 1976 letztmals erhöht worden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Bundesrat den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung frühestens nach zwei Jahren anpassen, wenn sich das Lohnniveau in dieser Zeit um min- destens 12 Prozent geändert hat. Da diese Voraussetzung sich inzwischen er- füllt hat, beschloss der Bundesrat auf den 1. Januar 1982 eine Erhöhung der Fix- und Grenzbeträge der EO-Entschädigungen um 20 Prozent. Die Anpas- sung hat aber nicht in allen Fällen eine 20prozentige Erhöhung zur Folge. Weil die Entschädigungen innerhalb des Mindest- und Höchstbetrages in Prozenten des vordienstlichen Erwerbseinkommens bemessen werden, bleiben sie inner- halb eines gewissen Bereichs gleich, wenn sich das Einkommen nicht ändert. Die EO-Rechnung wird durch die vorgeschriebenen Verbesserungen im Jahre

1982 mit Mehrkosten von 90 Mio Franken belastet; dennoch ist in den kom-

menden Jahren mit weiteren Betriebsüberschüssen zu rechnen.

Nachdem vor Jahresfrist an dieser Stelle von einer entscheidenden Wende auf dem Weg zur Verwirklichung des Pensionskassen-Obligatoriums die Rede war, zeichnet sich nunmehr das Ende der Debatten um dieses wichtige Sozial- werk ab. Der Nationalrat ist den Anträgen seiner vorberatenden Kommission, die sich in den Hauptpunkten mit dem ständerätlichen Konzept decken, in der Herbstsession gefolgt. Die Kommission des Ständerates hat zur Bereinigung der verbliebenen Differenzen bereits zwei Sitzungen abgehalten. Sie will ihre Beratungen im Januar 1982 abschliessen.

EI In der Arbeitslosenversicherung können die vom Gesetzgeber vorgesehe- nen Termine für die definitive Neuordnung nicht ganz eingehalten werden. Aus diesem Grunde hiessen die eidgenössischen Räte eine Verlängerung der bis zum 31. März 1982 befristeten Ubergangsordnung gut. Immerhin ist aber der

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Entwurf für die Neuordnung in der Sommersession bereits vom Nationalrat verabschiedet worden. Dabei brachte er an der Vorlage des Bundesrates zahl- reiche Änderungen und Ergänzungen an. Unter anderm schlägt der National- rat vor, dass die A1V-Entschädigungen wie Lohn der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden. Für die Weiterbehandlung des Gesetzesentwurfes ist nun der Ständerat am Zug. Seine Kommission hat sich bereits in zwei Sitzungen mit dem Projekt befasst. Das Plenum wird sich voraussichtlich in der März- session damit auseinandersetzen. Wie bereits einleitend erwähnt, kann der Beitrag der Arbeitnehmer an die Arbeitslosenversicherung infolge der guten Reservebildung beim AlV-Aus- gleichsfonds herabgesetzt werden. Auf den 1. Januar 1982 sinkt der Satz von 0,5 auf 0,3 Prozent bzw. auf je 0,15 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1 Mit einiger Verzögerung - bedingt durch die geplante Neuverteilung der

Aufgaben zwischen Bund und Kantonen - hat der Bundesrat dem Parlament am 19. August 1981 einen neuen Entwuf zu einer Teilrevision der Kranken- versicherung vorgelegt. Strukturelle Änderungen sind darin nicht vorgesehen, doch soll die Krankengeldversicherung für Arbeitnehmer obligatorisch wer- den. Einige massvolle Erweiterungen betreffen die Übernahme von Vorsorge- untersuchungen, den Wegfall der zeitlichen Beschränkung bei Spitalpflege, die Entlastung grosser Familien und wirtschaftlich Schwacher sowie verbesserte Leistungen für die Hauskrankenpflege und bei Mutterschaft. Schliesslich sol- len verschiedene Massnahmen die beunruhigende Kostensteigerung ein- dämmen. (Die Bundesbeiträge sind bereits im Berichtsjahr um 5% gegenüber dem Vorjahr gekürzt worden.) Als Erstrat wird sich der Nationalrat mit dem Geschäft befassen; seine Kommission hat hiefür im November eine erste Sit- zung abgehalten.

EI Bei der Revision der Unfallversicherung waren im Berichtsjahr lediglich noch die Differenzen zwischen den beiden Räten zu bereinigen. Dies ist in der Frühjahrssession geschehen. Die Bundesversammlung hat das Gesetz am 20. März verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen. Gegenwärtig sind die Arbeiten an den Verordnungen, die noch einige Pro- bleme aufwerfen, in vollen Gange.

EI Aus dem Bereich der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern sind keine Änderungen zu melden. Eine Revision hat erst im Vorjahr stattgefunden. Die 1979 vom Departement des Innern ein- gesetzte Arbeitsgruppe Familienbericht ist gegenwärtig daran, den Schluss- bericht zu bereinigen.

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Auch die Militärversicherung sieht sich zur Anpassung ihrer Leistungen an die Teuerung und die Erwerbseinkommen genötigt. Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 1981 einen entsprechenden Bundesbeschluss genehmigt. Gleichzeitig hiess der Nationalrat eine Motion seiner Kommission für soziale Sicherheit gut, welche eine Revision des MVG sowie eine bessere Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen verlangt.

LI Im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen waren im Vergleich zu den Vorjahren etwas weniger intensive Aktivitäten zu ver- zeichnen. In Kraft getreten ist einzig das Zusatzabkommen mit der Türkei. Die im Vorjahr unterzeichnete zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen mit Italien wurde von beiden eidgenössischen Räten genehmigt; der Austausch der Ratifikationsurkunden steht noch aus. Auch das Abkommen mit Israel konnte noch nicht unterzeichnet werden. Die Arbeiten an einem Abkommen mit Finnland sowie die Besprechungen mit Spanien und Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Abkommen wurden fortge- führt. Es fanden ferner Gespräche statt mit Dänemark zur Revision des gel- tenden Abkommens aus dem Jahre 1954, mit der Bundesrepublik Deutschland über die Frage des Einbezugs der Krankenversicherung in das schweizerisch- deutsche Abkommen und mit Griechenland über den Abschluss eines Zusatz- abkommens zum geltenden Vertrag. ***

Der Rückblick auf das Jahresgeschehen führt zum Schluss, dass die bei den verschiedenen Sozialwerken eingeleiteten oder beschlossenen Änderungen zur Hauptsache blosse Anpassungen an die nie stillstehende Entwicklung darstel- len. Die Zeit der grossen Würfe scheint zumindest für die unmittelbare Zukunft - vorbei. Für die Durchführungsstellen der AHV/IV/EO bringen indessen auch die weniger bedeutsamen «Feinkorrekturen» viel Detailarbeit mit sich, wobei sie diese ja stets neben den grossen Alltagsaufgaben zu bewältigen haben. Für ihren unermüdlichen Einsatz im Dienste der beitragszahlenden und leistungs- beziehenden Versicherten sei ihnen zum Jahresende wieder einmal herzlich gedankt. Die Redaktion der ZAK wünscht den Mitarbeitern aller beteiligten Durchführungsstellen wie auch der ganzen weiteren Leserschaft frohe Fest- tage und ein glückliches neues Jahr. Für die Redaktion: Dr. Albert Granacher

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Änderungen ab 1982 bei den AHV/ 1V-Leistungen und -Beiträgen

Die Leistungen der AHV und IV werden im Sinne von Artikel 33ter AHVG auf den 1. Januar 1982 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die ZAK hat die einschlägigen Bestimmungen bereits in Heft 7/8 publiziert und erläutert (S. 267-281) und in Heft 11 weitere Informationen zur Rentenerhö- hung vermittelt. Abschliessend wird im folgenden eine Übersicht über alle im AHV/IV-Leistungs- und -Beitragssystem ändernden Ansätze gegeben. Diese Änderungen führen ebenfalls zu Anpassungen in den einschlägigen Wegleitun- gen und Kreisschreiben, auf welche hier nicht im einzelnen verwiesen wird.

Ordentliche Renten Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente wird von 550 auf 620 Franken erhöht. Von diesem Schlüsselwert (= 100 07o) werden sämtliche Be- träge der übrigen Rentenarten abgeleitet (s. Übersicht auf S. 000/000).

Ausserordentliche Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG werden erhöht für die Bezüger von - einfachen Altersrenten und Witwenrenten von 8 800 auf 10 000 Franken, - Ehepaar-Altersrenten von 13 200 auf 15 000 Franken, - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten von 4 400 auf 5 000 Franken.

llilflosenentschädigungen Die Ansätze erhöhen sich - bei Hilflosigkeit leichten Grades von 110 auf 124 Franken, - bei Hilflosigkeit mittleren Grades von 275 auf 310 Franken, - bei Hilflosigkeit schweren Grades von 440 auf 496 Franken.

Taggeldzuschlag für Invalide Der Zuschlag zum Taggeld von alleinstehenden Invaliden in der Eingliede- rung, welcher vermeiden soll, dass deren Taggelder niedriger ausfallen als die jeweilige Rente, wird von 8 auf 12 Franken erhöht (Art. 24bis IVG).

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01 Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1982

Ca) ‚ci

Ordenthche Hilf losen en tsc h ad i u ng en Ausserordentliche Renten Renten lt ilt losen- entschädigung (80 t/)

496 Fr.

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- Zusatzrenten Hinterlassenen - nenten

leinschliessich Ehetiouen(

1 1 Eintache Ehepaar- Zusaterenten Kinderrenten Erntache Ehepaar. Zusatzrentee Kinderrenten Altersrenten Altersrenten tor Ehefrau (40 t ft( Altersrenten Altersrenten tsr Ehefrau 248 Fr. (100 /r) (t5ltic( (30 °/c) 248 - 496 F- 620 Fr. 930 Fr. 1815 Fr.

620 - 1240 Fr. 930 - 1860 Fr 18(1 - 372 Fr.

Witwen Waisen Witwen Waisen

wir!en Einfache Voll- Witwen- Witwen- Einfache Volt- teeren abtindung 3 Waisen. Waisen- renten abtiedung 3 Waisen- Waisen- (00 (t60-400 I) 496 Fr. 11 904 - 29 760 Fr. 496-992 Fr. 11904 -59 520 Fr (40 r/) (60./.) 048 Fr. 372 Fr.

240 - 496 Fr. 372 - 744 Fr.

i Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Miedest- und Höchstbeträge der Voltrenten.

Die ungekürzten aasnerordentlrchen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden Ordentlichen Vollrenten Einmalige Auszahlung

1V-Renten 1982: Arten und Monatsbeträge der ganzen Renten

Ordentliche Renten Hiltlosenentschädigungen Ausserordentliche Renten

Invalidenrenten Zusatzrenten Hilflosenentschadtgung Invalidenrenten Zusatzrenten

20 '/. 124 Fr.

50 °/z: 310 Fr.

80 496 Fr.

Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Invaliden- Invaliden- Inaaliden- Invaliden- renten renten renten renten (100 ./.) (f50u/O ) 620 Fr 930 Fr.

420 - 0240 Fr. 930 - 1860 F,-

Zu au- Kinder- Doppel- Zusatz Kinder- Doppel- renten für renten Kinderrenten renten tu, rentnn Kinderrenten Ehefrau (40 C/) 09) Ehefrau 248 Fr. vio Fr. (30 l/.) 248 - 496 Fr. 372 - 744 Fr. 08(, F-

186 - 772 Fr.

el Pur halbe 1V-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet) Die ordentlichen Renten werden In Volt- oder Teilrenten ausgerichtet, bei den angegebenen Betragen handelt es Sich um die Mindest- und Hncbslbelrage der Vollrenten CA) Ungekürzte Renten Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten

Kostenbeitrag für den Betrieb von Hilfsmitteln und für die Haltung eines Blindenführhundes Die IV gewährt in Härtefällen an den Betrieb von Hilfsmitteln (insbesondere Motorfahrzeuge, Fahrstühle, Hörapparate) einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit. Dieser Höchstbetrag steigt folglich auf 248 Franken (Art. 7 Abs. 3 HVI). Der monatliche Beitrag der IV an die Haltung eines Blindenführhundes ent- spricht einem Viertel der Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit, neu somit 124 Franken (Art. 7 Abs. 4 HVI). Vergütung von Dienstleistungen Dritter Invalide, die für den Arbeitsweg oder zur Berufsausübung auf besondere Dienstleistungen Dritter angewiesen sind, erhalten anstelle eines Hilfsmit- tels -eine monatliche Vergütung, deren Höchstbetrag der Hilflosenentschä- digung für Hilflosigkeit schweren Grades entspricht, ab 1982 also maximal

496 Franken (Art. 9 HVI).

Beitrag der AHV an die Anschaffung von Hörapparaten Unabhängig von der Teuerungsanpassung bei den Renten hat das Eidgenös- sische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmit- teln durch die Altersversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 in dem Sinne geändert, dass der AHV-Beitrag an die Anschaffung von Hörapparaten nun

75 Prozent (bisher 50) erreicht.

Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden wie folgt erhöht: - obere Grenze (Art. 6 und 8 AHVG) von 26 400 auf 29 800 Franken, - untere Grenze (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von 4 200 auf 5 100 Franken. Die vollständige sinkende Skala ist bereits in ZAK 1981 Seite 270 veröffent- licht worden. Mindestbeitrag Der AHV/IV/E0-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichter- werbstätige mit einem Einkommen von 5000 Franken oder weniger im Jahr (Art. 8 Abs. 2 AHVG) steigt von bisher 200 auf 250 Franken (AHV 210, IV 25, EO 15 Franken). Freibetrag für die Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter Der von der Beitragserhebung ausgenommene Freibetrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b AHVG wird von 750 auf 900 Franken im Monat bzw.

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von 9000 auf 10800 Franken im Jahr erhöht. Er erreicht damit annähernd das gesetzlich mögliche Höchstmass des Anderthalbfachen der Minimalrente. Zinsabzug für Selbständigerwerbende Der bei der Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender abziehbare Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird - dem allgemein höheren Zinsniveau entsprechend von 5 auf 5,5 Prozent erhöht (Art. 18 Abs. 2 AHVV).

Abgrenzung von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen Die Erhöhung des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige auf 250 Franken im Jahr hat zur Folge, dass zum Beispiel Invalide in geschützten Werkstätten erst dann als Erwerbstätige gelten, wenn ihr Jahresverdienst den Betrag von

2500 (bisher 2000) Franken erreicht. Im gleichen Sinne sind Werkstudenten

nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen, wenn sie mindestens 2500 Franken im Kalenderjahr als Lohn verdient haben.

Hinweise

Die AHV-Beitragspflicht des Hausmannes Im Zuge der vermehrten Gleichstellung von Mann und Frau kommt es schon heute vereinzelt vor, dass ein Mann den Haushalt und die Kinder betreut, während die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht und so allein für den finanziellen Unterhalt der Familie sorgt. Nach dem geltenden AHV-Gesetz ist ein solcher Hausmann als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig. Ein Betroffener empfand die ihm auferlegte Pflicht zur Beitragszahlung als ungleiche Behandlung im Vergleich zu den in gleicher Lage nicht beitrags- pflichtigen Hausfrauen. Die Antwort des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, an das er sich hierauf wandte, lautete folgendermassen: «Nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) sind Ver- sicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige - als solcher gilt auch der ausschliesslich im Haushalt

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tätige Ehemann - beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Artikel 3 Ab- satz 2 Buchstabe b AHVG sind die nichterwerbstätigen Ehefrauen von der Beitragspflicht befreit. Das Gesetz sieht jedoch keine Befreiung für nicht- erwerbstätige Ehemänner vor. Der nichterwerbstätige Ehemann hat demnach, gestützt auf Artikel 10 Absatz

1 AHVG, Beiträge zu entrichten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 28

der AHV-Verordnung. Die Beiträge werden aufgrund eines allfälligen Renten- einkommens des Ehemannes sowie des gesamten Reinvermögens beider Ehe- gatten ungeachtet ihres Güterstandes festgesetzt. Der Umstand, dass der Hausmann lediglich Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, kann unter Umständen einmal die Höhe seiner Rente beein- flussen. Dies besonders dann, wenn er seine Aufgabe als Hausmann während vieler Jahre erfüllt und das im Rentenfall massgebende Durchschnittseinkom- men unter dem für die Maximalrente erforderlichen Betrag liegt. Immerhin ist festzustellen, dass für die Berechnung von Ehepaarrenten sowie von Witwen-, Vaterwaisen- und Vollwaisenrenten grundsätzlich die Einkommen bzw. Bei- tragsleistungen beider Ehegatten herangezogen werden. Die Familie bzw. die allenfalls Hinterlassenen erleiden in diesen Fällen keine Einbusse seitens der AHV. Unter der Voraussetzung, dass der Ehemann nicht mehr als drei Jahre älter ist als die Ehefrau und dass er beim Eintritt ins Rentenalter noch mit ihr verheiratet ist, hat er- nach den heute geltenden Altersgrenzen - sogleich Anspruch auf die Ehepaarrente und kommt so ebenfalls nicht schlechter weg, als wenn er anstelle der Frau die höheren AHV-Beiträge geleistet hätte. Dank den AHV-Beiträgen des nichterwerbstätigen Mannes kann die Rente sogar höher ausfallen.» Es zeigt sich somit, dass der Hausmann trotz den oben erwähnten Einschrän- kungen gegenüber der Hausfrau etwas benachteiligt ist. Anders als beim nichterwerbstätigen Mann bleiben zudem bei der Berechnung der Rente einer Hausfrau die Ehejahre unberücksichtigt, wenn dadurch ein höheres Durch- schnittseinkommen resultiert. Auch im Falle des Todes der Ehefrau eines Hausmannes steht er schlechter da, denn die AHV kennt keine Witwerrente. Wie in manch anderen Bereichen vermochte das Recht den veränderten Gewohnheiten noch nicht zu folgen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision stehen nun allerdings Lösungen zur Diskussion, die beiden Geschlechtern gerecht werden sollen. So wird beispielsweise angestrebt, die nichterwerbstätigen Ehepartner männlichen und weiblichen Geschlechts genau gleich zu behandeln, wie es die Bundesverfassung seit dem 14. Juni 1981 in Artikel 4 Absatz 2 vorschreibt.

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Fachliteratur Leitfaden zur Vermeidung der architektonischen Barrieren und Hindernisse. Herausgegeben vom Schweizerischen Invalidenverband (SIV), 4601 Olten. 64 S.,

5. Auflage, 1981. Zu beziehen beim Herausgeber.

Maurer Alfred: Geschichte des schweizerischen Sozialversicherungrechts. Band 6c der Schriftenreihe für internationales und vergleichendes Sozialrecht (Sepa- ratdruck aus dem Werk «Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Deutschland, Frank- reich, Grossbritannien, Osterreich und der Schweiz»). 103 S. Verlag Duncker 8- Hum- blot, Berlin, 1981.

Probleme beim Vollzug der Sozialversicherungen. Referate einer Tagung der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik (SVSP) vom 3. Juni 1981. 103S. Sekre- tariat der SVSP, c/o Günther Latzel, Allenmoosstrasse 95, 8057 Zürich.

Senioren-Jahrbuch '82. Herausgegeben von Hans Werthmüller. 170 S. Enthält wich- tige Tips und Adressen sowie Beiträge von Maria Aebersold, Ernst Brugger, Markus Kutter, Otto Steiger und vielen anderen. Friedrich Reinhardt Verlag, 4012 Basel.

Tschudi Hans Peter: 100 Jahre Sozialversicherungen. Gewerkschaftliche Rund- schau, Heft 10/1981, S. 281 —289. Schweizerischer Gewerkschaftsbund, 3007 Bern.

Parlamentarische Vorstösse Initiative Mascarin vom 2. Juni 1981 betreffend einen jährlichen Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten Nationalrätin Mascarin hat nachstehende parlamentarische Initiative eingereicht: «Artikel 33ter des AHV-Gesetzes ist derart zu ändern, dass dem Bundesrat der ein- deutige Auftrag erteilt wird, die Renten an die Lohn- und Preisentwicklung mindestens jährlich anzupassen.»

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Die Initiative ist zur Vorberatung an die ständige Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit weitergeleitet worden. Diese hat am 30. November getagt und dabei zuhanden des Plenums beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben und sie sei abzuschreiben.

Motion der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 1. Juni 1981 betreffend die Revision des Militärversicherungsgesetzes Der Nationalrat hat am 28. September 1981 beschlossen, diese Motion (ZAK 1981 S. 248) anzunehmen. Der Vorstoss geht zur Stellungnahme an den Ständerat.

Interpellation Riesen-Freiburg vom 23. September 1981 betreffend die Studie des Nationalrates über die Lage der Rentner Nationalrat Riesen hat folgende Interpellation eingereicht: 0978-79 hat der Nationalfonds ein Forschungsprojekt des Soziologischen Instituts der Universität Bern finanziert. Die Ergebnisse dieser Arbeit sind nicht überall gut aufgenommen, sondern zahlreich kritisiert worden. Selten hat eine wissenschaftliche Arbeit dieser Art dermassen poli- tische Auseinandersetzungen verursacht. - Stimmt es, dass der Nationalfonds inzwischen eine andere Universität beauftragt hat, die Ergebnisse des 'Berichts Schweizer' zu verifizieren? - Trifft es zu, dass die Schlussfolgerungen dieser zweiten Studie diejenigen der ersten sehr in Frage stellen? - Warum ist die zweite Studie noch nicht veröffentlicht worden?» (31 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Oester vom 23. September 1981 betreffend Bahnvergünstigungen für Schwerinvalide Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Oester (ZAK 1981 S. 512) am 18. November wie folgt beantwortet: «Die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs gewähren den Schwer- behinderten gegenwärtig folgende tariflichen Vergünstigungen: - Die unentgeltliche Mitnahme eines Begleiters oder Führhundes, - das ½-Preis-Abonnement für 90 statt 300 Franken (mit der Möglichkeit, für den Inhaber und Begleiter zusammen nur ein einziges Billet zum halben Preis zu lösen).

Diese Vergünstigungen werden von den Bahnen, Automobil- und Schiffahrtsunter- nehmungen über ihre eigene Rechnung getragen. Die Deckung des Einnahmenausfalls durch den Bund ist mangels gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Angesichts der äusserst schwierigen finanziellen Lage der Transportunternehmungen kann ihnen die Obernahme weiterer Massnahmen zugunsten der Invaliden nicht zugemutet werden. Die Invalidenversicherung ihrerseits übernimmt bereits heute vollumfänglich alle Kosten von Fahrten, die im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen medizi- nischer, beruflicher oder schulischer Art stehen (24 Mio Franken im Jahr 1979). Die

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Übernahme von Reisekosten ausserhalb dieses Bereiches ist angesichts der chronisch defizitären Lage der Invalidenversicherung nicht möglich. Der Bundesrat sieht sich deshalb ausserstande, zur Beseitigung von sozialen Härte- fällen eine generelle Hilfe in Form verbilligter Streckenabonnemente einzuführen. Härtefälle, die sich aus Transportproblemen ergeben, sollten sich jedoch auch durch gezielte Hilfe aus der näheren Umgebung - z. B. durch Transportkostenbeiträge kantonaler und kommunaler Fürsorgestellen oder gemeinnütziger Organisationen -

mildern lassen.»

Dringliche Interpellationen des Nationalrates zur Teuerung bzw. zum Ausgleich der Teuerung auf den Löhnen und Renten Zu Beginn der Herbstsession wurden im Nationalrat vier Dringliche Interpellationen eingereicht, welche die Probleme im Zusammenhang mit der Teuerung aus verschiede- nen Blickwinkeln zur Diskussion stellen. Die Vorstösse sind am 7. Oktober 1981 im Rat ausgiebig debattiert worden. Im folgenden sind die Fragen und Antworten zusammen- gefasst, soweit sie den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten berühren. Auszug aus den gestellten Fragen: - Ist die auf den 1. Januar 1982 vorgesehene Erhöhung der AHV- und 1V-Renten von der jetzigen Teuerungswelle nicht schon überholt worden, und müsste daher nicht eine höhere Anpassung gewährt werden? - Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass gerade in der Schweiz der Teuerungs- ausgleich als Instrument der Verständigung unter den Sozialpartnern einen wich- tigen Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens und damit zur langfristigen Stär- kung unserer Wirtschaftskraft leistet? - Teilt er die Auffassung, dass eine Relativierung des Indexprinzips nicht nur eine Um- verteilung von Realeinkommen auf Kosten der Lohnempfänger und Rentenbezüger, sondern auch rezessiv wirkende Kaufkraftschmälerungen zur Folge haben kann? - Ist der Bundesrat bereit, öffentlich zu erklären, dass er am Prinzip der realen Kauf- kraftsicherung von Löhnen und Renten festhalten und auf Indexmanipulationen ver- zichten will? Einige Zitate aus der ausführlichen Antwort von Bundesrat Honegger: «Aus technischen Gründen sind die Rentenanpassungen bei der AHV und IV rund sechs Monate im voraus zu beschliessen. Als der Bundesrat Mitte des laufenden Jah- res die ab 1982 geltende Erhöhung festlegte, ging er von der Annahme aus, dass sich der Teuerungsanstieg auf dem damals erreichten Satz von rund 6 Prozent stabilisiere. Auch wollte er dem Vorwurf begegnen, er heize mit seinen Beschlüssen die Inflations- erwartungen zusätzlich an. Leider hat sich in der Zwischenzeit das Teuerungstempo merklich beschleunigt. Sollte sich dieses Teuerungstempo in absehbarer Zeit nicht fühlbar verlangsamen, müssten die Renten -aufgrund der gesetzlichen Regelung, die vom Volk am 26. Februar 1978 gutgeheissen wurde -neu angepasst werden. Der Bundesrat hofft aber, dass der im Gesetz vorgesehene zweijährige Rhythmus für die Rentenanpassung eingehalten werden kann. Nach dieser Regelung wird der Teue- rungsausgleich nachgeholt und die Kaufkraft der Renten jeweils wiederhergestellt.» «Eine Lohnpolitik, die den wirtschaftlichen Umständen angepasst ist, wirkt nach Mei- nung des Bundesrates nicht deflationär, weil sie sich auf die Zahl der Beschäftigten

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positiv auswirken kann. Ein massvolles Verhalten - und das gilt nicht nur für die Ar- beitnehmer, sondern ebensosehr auch für die Unternehmer bei ihrer Preisgestaltung und für die Kapitalanleger - sollte deshalb nicht als Opfer bezeichnet werden. Die günstige Beschäftigungsentwicklung ist allen Kreisen zugute gekommen. Auch der Finanzhaushalt der Sozialversicherungen hat daraus Nutzen gezogen. Im Ausland ist, wie die hohen Arbeitslosenzahlen zeigen, ein Konjunktureinbruch bereits erfolgt. In der Schweiz hat die konjunkturelle Entwicklung im Laufe dieses Sommers ihren Höhepunkt überschritten. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Sozialpartner sollten in den künftigen Verhandlungen diesen unsicheren Konjunktur- und Beschäftigungsaussichten Rechnung tragen.» «Der Landesindex der Konsumentenpreise ist im Jahre 1977 revidiert worden. Seither haben sich Reallöhne und Verbrauchsstruktur nicht grundsätzlich verändert. Eine Indexrevision ist nach Ansicht des Bundesrates im heutigen Zeitpunkt nicht nötig. Sie könnte nur den Verdacht hervorrufen, es seien Indexmanipulationen beabsichtigt. Nach dem ersten Ölpreisschock hat der Bundesrat die verschiedenen Komponenten der Teuerung jeweils eingehend darstellen und kommentieren lassen. Solange die hohe Teuerung anhält, soll diese Praxis noch ausgebaut werden. Die Offenlegung der Teue- rungsfaktoren trägt dazu bei, den Stellenwert des Indexes besser zu beurteilen.» «Ich habe nie erklärt - wirklich nie -‚ der Arbeitnehmer müsse auf den Teuerungs- ausgleich verzichten. Ich habe nie erklärt, die Gewerkschaften hätten nicht das Recht, den vollen Teuerungsausgleich zu verlangen. Das ist ihre Aufgabe, das ist ihr Recht und das wird vom Bundesrat nirgends bestritten. Ich habe erklärt und dazu stehe ich, dass diejenigen Firmen und Branchen, die von der Ertragsseite her in der Lage sind, den vollen Teuerungsausgleich zu bezahlen oder sogar auch noch Reallohnerhöhungen zu finanzieren, das tun sollen. Ich lade sie ein, das zu machen! Ich habe aber schliess- lich auch erklärt- und an dem hat man mich jetzt aufgehängt -‚ dass es leider Bran- chen und Unternehmungen gibt, die sich den vollen Teuerungsausgleich ganz einfach nicht leisten können; Sie kennen die Lage in einzelnen Branchen. Sie können ihn des- halb nicht bezahlen, weil sie sonst über kurz oder lang die Existenz des Betriebes und damit - das ist das Wesentliche - die Arbeitsplätze in Frage stellen.» «Eines ist sicher: Wenn niemand bereit ist, Opfer zu bringen, dann werden wir die Teuerung auch nie in den Griff bekommen. Wenn wir die Teuerung nicht in den Griff bekommen, dann werden nicht die Spekulanten oder die Grund- und Hauseigentümer die Bestraften sein, sondern diejenigen, die Sie mit Recht als die Schwächeren bezeichnen, die Schwächsten in unserer Gesellschaft und in unserer Bevölkerung. Ihnen zuliebe will der Bundesrat dafür sorgen, dass diese Teuerung nicht - wie das im Ausland der Fall ist - einfach unbesehen weitergeht. Das richtige Mass und die richti- gen Opfer zu finden, das stellt uns alle nicht nur vor eine ganz heikle Aufgabe, sondern auch noch vor eine ganz grosse Verantwortung.»

ein

Mitteilungen

Änderung der Verordnung über die AHV Auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission hat der Bundesrat verschiedene Änderungen in der Verordnung über die AHV beschlossen. Weil sich mit der Einführung der neuen Teilrentenordnung im Rahmen der neunten AHV-Revision bereits geringfügige Beitragslücken nachteilig auswirken können, sollen die Versicherten (Beitragszahler) vor allem bessere Möglichkeiten erhalten, sich über den Stand ihrer individuellen Konten zu informieren. Sie sollen allfällige Beitragslücken rechtzeitig feststellen und bereinigen können. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder einzelnen Ausgleichskasse, die für ihn ein indi- viduelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen, unter An- gabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird in der Regel unent- geltlich abgegeben, es sei denn, der Versicherte verlange diese Auskunft allzu häufig (wiederholt vor Ablauf von vier Jahren seit der Aushändigung des letzten Auszuges). Will der Versicherte einen Überblick über seine gesamte Beitragskarriere erhalten, dann hat er die Möglichkeit, sich an die zuletzt für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichs- kasse zu wenden und diese zu beauftragen, ihm Kopien aller in der AHV für ihn geführten Konten zu verlangen. Hiefür hat er eine Gebühr von 12 Franken zu entrich- ten, wird er doch davon entlastet, selber die einzelnen Ausgleichskassen anfragen zu müssen. Diese Auskünfte enthalten indessen keine Angaben über die Namen der Arbeitgeber.

Berichtigung zu ZAK 1981/11 Im Hinweis betreffend die Fahrvergünstigungen für Invalide wurde auf Seite 509 eine Liste der Stellen abgedruckt, welche Ausweiskarten für Invalide abgeben. Dabei wurde als Ausgabestelle des Kantons Luzern das «Kantonale Sozialamt» genannt. Dieses Amt ist jedoch schon vor längerer Zeit aufgehoben worden. Dessen Aufgaben und -

damit auch die Ausstellung der Invalidenausweise -wurden zur Hauptsache von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern übernommen.

Familienzulagen im Kanton Jura Am 1. Juli 1981 hat das jurassische Parlament einem Gesetzesentwurf zugestimmt, welcher das Gesetz über die Kinderzulagen an Arbeitnehmer vom 9. November 1978 revidiert. Mit Datum vom 1. September 1981 hat die Regierung die Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Ausgleichskasse neu festgesetzt. Die Neuerungen sind die folgenden:

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Höhe der Kinderzulagen; Altersgrenze Bis anhin betrug der Ansatz der Zulage 65 Franken pro Kind und Monat. Inskünftig wird eine Staffelung, je nach Anzahl der Kinder in der Familie, Platz greifen. Bei Fami- lien mit ein ode r zwei Kindern beträgt der Ansatz 80 Franken pro Kind und Mo- nat, bei solchen mit drei und mehr Kindern 100 Franken pro Kind und Monat. Die allgemeine Altersgrenze bleibt bei 16 Jahren. Für Kinder, welche infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und welche keine ganze Rente der IV beziehen, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Ausbildungszulage Für Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren, welche eine Lehre oder ein Studium absolvieren, wird eine Ausbildungszulage eingeführt; der Ansatz beträgt 100 Franken pro Monat.

Arbeitgeberbeiträge Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Ausgleichskasse beträgt 2,5 (bisher 2,0) Pro- zent der Lohnsumme. Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1982 in Kraft.

Familienzulagen im Kanton Bern Der Grosse Rat des Kantons Bern beschloss am 12. November 1981, den Mindest- ansatz der Kinderzulage von 75 auf 90 Franken heraufzusetzen. Das entsprechende Dekret tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Organisation des BSV Im Organigramm der Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge des BSV, Stand Juli 1981, ist die folgende Änderung eingetreten: Die Verantwortung für die Prüfung der Geschäftsführung und der Kosten der IV-Regio- nalstellen sowie der Kosten der 1V-Kommissionen wurde neu der Sektion Institutionen der Alters- und Invalidenhilfe übertragen. Bisher war dafür die Sektion Rechtliche Organisation zuständig.

Personelles Bundesamt für Sozialversicherung Aus gesundheitlichen Gründen ist Bernard Au bert, Advokat, von der Leitung der Sektion Beiträge in der Hauptabteilung AHI-Vorsorge des BSV zurückgetreten. Er ist fortan als wissenschaftlicher Adjunkt im Stab der Abteilung Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO tätig. - Die Sektion Beiträge wird bis zur Wahl eines neuen Sektionschefs interimistisch durch Hanspeter Käser, lic. oec., geleitet. Eidgenössische Ausgleichskasse Der Leiter der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK), Emil Peter, ist auf Ende No- vember 1981 in den Ruhestand getreten. Der Demissionär, der seit 1960 bei der Kasse tätig war, hatte deren Leitung im Jahre 1976 übernommen. Zu seinem Nachfolger hat der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes J e a n P a u 1 C na gewählt. -

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beiträge

Urteil des EVG vom 6. Mai 1981 i.Sa. Fussballklub X.

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Zum massgebenden Lohn gehören auch Entschädigungen und Zuwendungen, die im Hinblick auf noch zu leistende Arbeit entrichtet werden.

Gegen die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse, mit welcher Beiträge auf Fixa, Trainingsentschädigungen und Handgeldern an Fussballspieler gefordert wurden, reichte der Fussballklub X. Beschwerde ein, welche von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen: .. (Kognition des Gerichts.(

3a. Nach Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn ge- mäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be- stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als bei- tragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenom- men ist (BGE 102 V 156f. mit Hinweisen, ZAK 1976 S.510; ZAK 1980 5.579). b. Zum Begriff des Handgelds führt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichts- beschwerde folgendes aus: «Seit einiger Zeit besteht zwischen den Fussballklubs ein Gentlemen's-Agreement, wo- nach nur noch mit solchen Spielern, die sich auf eine sogenannte Transferliste haben setzen lassen, Übertrittsverhandlungen aufgenommen werden. Wenn nun ein Fuss- ballklub Interesse an der Übernahme eines transferwilligen und -fähigen Spielers hat, so werden zuerst einmal Verhandlungen mit diesem Spielergeführt. Sofern man in die- sen Verhandlungen zu einem grundsätzlich positiven Resultat gelangt, wendet sich der interessierte Klub an den Klub, dem der in Frage stehende Spieler gegenwärtig noch

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angehört. Da die Transferfähigkeit des in Frage stehenden Spielers feststeht, geht es in diesen Verhandlungen zum wesentlichen Teil um die Festlegung der sogenannten Transfersumme. Diese Transfersumme ist der Betrag, den ein Fussballklub für die Uberlassung eines Spielers, in den während einiger Zeit zum Teil nicht unbeträchtliche Beträge investiert worden sind, an einen andern Klub fordert. Das Institut der Transfer- summe ist seit langer Zeit etabliert. Sobald die beiden in Frage stehenden Klubs 'han- delseinig' geworden sind, wird ein entsprechender Vertrag unterzeichnet, der zu seiner Vervollständigung jedoch noch der Unterschrift des transferwilligen Spielers bedarf. Es ist nun ebenfalls seit langer Zeit Usus, dass dem transferwilligen Spieler bei der Unterzeichnung des Vertrags ein sogenanntes Handgeld ausbezahlt wird. Bei diesem Handgeld handelt es sich um den Teil der Transfersumme, der dem in Frage stehenden Spieler zugute kommt. Die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt sich daraus, dass ver- schiedene Klubs seit einiger Zeit dazu übergegangen sind, einen dem Handgeld ent- sprechenden Betrag von der Transfersumme vor der Auszahlung in Abzug zu bringen und direkt an den Spieler auszubezahlen.» Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, bei diesem Handgeld gehe es «wirtschaft- lich gesprochen um einen Kapitalgewinn», indem der Spieler an dem mit dem Transfer realisierten Veräusserungsgewinn partizipiere. Dieser Auffassung kann nicht beige- pflichtet werden. Das Handgeld ist eine vertragliche Leistung, welche bei Unterzeich- nung des Transfervertrages vom neuen Fussballklub ausbezahlt wird und Bestandteil der vertraglichen Abmachungen zwischen dem neuen Fussballklub und dem Spieler ist. Die zwischen diesen beiden Partnern getroffenen Vereinbarungen stellen nun aber eindeutig einen Arbeitsvertrag dar, weshalb denn auch Entschädigungen wie Fixa und Siegprämien, welche der Spieler in der Folge vom neuen Fussballklub erhält, zum massgebenden Lohn gehören (vgl. EVGE 1964 S. 17 Erwägung 3, ZAK 1964 S. 294). Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gesagten werden die Hand- gelder nicht «voraussetzungslos» erbracht. Vielmehr sind sie eine Entschädigung für die Bereitschaft des Spielers, beim neuen Fussballklub mitzuwirken. Diese Bereitschaft ist der Verpflichtung zur «Arbeitsaufnahme» beim neuen Fussballklub gleichzusetzen. Dass das Handgeld nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht zurückverlangt werden kann, wenn der Spieler zum Beispiel wegen eines erst nach der Vertragsunter- zeichnung erlittenen Unfal!s gar nicht eingesetzt werden kann, vermag nichts daran zu ändern, dass dieses Handgeld wirtschaftlich mit dem abgeschlossenen Areitsverhältnis zusammenhängt. Es besteht somit kein Unterschied zu einem gewöhnlichen Arbeits- vertrag, bei welchem es im übrigen ohne weiteres auch denkbar wäre, dass ein Arbeit- nehmer sich zur Annahme einer Stelle nur unter der Bedingung bereit erklärt, dass ihm beim Vertragsabschlus ein bestimmter Geldbetrag ausbezahlt wird. Unerheblich ist auch, dass das Handgeld nicht für bereits geleistete Arbeit ausgerichtet wird; denn die in Erwägung 3a hievor wiedergegebene Umschreibung des massgebenden Lohnes um- fasst auch Entschädigungen und Zuwendungen, die im Hinblick auf noch zu leistende Arbeit entrichtet werden. Ausgleichskasse und Vorinstanz entschieden somit richtig, indem sie auch die Handgelder in der Höhe von 106000 Franken zum massgebenden Lohn zählten. Die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge sind deshalb auf dem Gesamtbetrag von 264278 Franken zu erheben.

Urteil des EVG vom 10. April 1981 i. Sa. E.W.

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitrags- zahlung sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt mass- gebend, in welchem der Beitragspflichtige bezahlen sollte. Dazu gehören auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im gemein- samen Haushalt lebenden Kinder.

Gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse, mit denen sie die Gesuche von E.W. um Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1975 bis 1977 ablehnte, reichte E.W. bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein. Die gegen den abweisenden kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen ebenfalls abgewiesen:

1. ... (Kognition des Gerichts.)

2a. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG(. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Be- zahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Dabei ist in der Regel auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da der Bei- tragspflichtige bezahlen sollte (BGE 104 V 61, 103 V 53, 98 V 252, ZAK 1978 S. 511 und 216, 1973 S. 569). Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten des Beitragspflichtigen und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (EVGE 1951 S.260, ZAK 1951 S.495; vgl. auch Rz 331 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980). Zur Frage, welche Bedeutung dem ehelichen Güterstand in beitragsrechtlicher Hin- sicht zukommt, hat sich das EVG mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 AHVG dahingehend ge- äussert, dass die Beiträge des verheirateten Nichterwerbstätigen grundsätzlich unab- hängig vom Güterstand unter Berücksichtigung des Vermögens des andern Ehegatten festzusetzen sind; dies gilt namentlich auch im Falle der Gütertrennung (BGE 98 V 92, ZAK 1972 S. 576; ZAK 1977 S. 383). Hinzuweisen ist ferner auf die für den Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV und IV (Art. 42 AHVG( massgebenden Berechnungsregeln (insbesondere Art. 62 Abs. 1 AHVV), wie sie für die Beurteilung der Frage, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vorliegt, Geltung haben. Nach der Rechtsprechung ist diese Fra- ge auch beim Güterstand der Gütertrennung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten zu beurteilen (ZAK 1951 S. 136). Begründet wurde dies im wesent- lichen damit, dass die ungetrennte Ehe als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei, welcher Gedanke auch der Beitragsberechnung nach Art. 10 AHVG und der sogenann- ten Haushalts- oder Familienbesteuerung nach Art. 13 Abs. 1 WStB zugrundeliege (ZAK 1978 S.218). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat diese Praxis auch bei der Beitragsherab- setzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG Anwendung zu finden. Was das EVG als Begrün-

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dung für die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehe- gatten beim Güterstand der Gütertrennung insbesondere im Rahmen von Art. 47 AHVG ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für den analogen Sachverhalt der Beitrags- herabsetzung wegen Vorliegens einer Notlage. Massgebend ist auch hier die wirt- schaftliche Betrachtungsweise, welche einer abweichenden Regelung entgegensteht. Gegen eine solche sprechen zudem praktische Schwierigkeiten und die Gefahr von Missbräuchen.

AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 10. April 1981 i.Sa. W.B.

Art. 85 Abs.2 Bst.f AHVG. Sofern die prozessuale Situation die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt, kann selbst dann ein Rechtsanspruch dar- auf bestehen, wenn ein Prozess wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

Wegen Änderung der Rechtsprechung hob die Ausgleichskasse pendente ute eine Bei- tragsverfügung auf, worauf die kantonale Rekursbehörde eine gegen die Beitragsver- fügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos abschrieb. Gegen diesen Abschrei- bungsbeschluss führt W. B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die kantonale Re- kursbehörde über die Frage der Parteientschädigung nicht entschieden hatte. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der im kantonalen Prozess obsiegende Be- schwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. In ähnlicher Weise bestimmt Art. 64 Abs. 1 VwVG mit dem Randtitel «Parteientschädigung», dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teil- weise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann. Dabei handelt es sich trotz der Verwendung einer Kann-Vorschrift um einen eigentlichen Rechtsanspruch (BGE 98 Ib 508). Wie die Parteientschädigung zu bemessen ist, wird in Art. 8 der bundesrätlichen Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren näher umschrieben; dessen Abs.7 bestimmt: «Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugunsten des Be- schwerdeführers in Wiedererwägung zieht.» Zwar ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor den kantonalen Rechtspflegeinstan- zen, die aufgrund von Art. 85 AHVG entscheiden, nicht anwendbar. In Anlehnung an Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 7 der genannten Verordnung hat das EVG indes- sen den Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerde- instanz gegebenenfalls auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteient- schädigung zusprechen kann (BGE 106 V 126, ZAK 1981 S. 86). Diese Auslegung ist nicht so zu verstehen, dass der kantonale Richter nach Belieben eine Parteientschädi

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gung zusprechen kann, wenn er einen Prozess wegen Gegenstandslosigkeit ab- schreibt. Vielmehr besteht auch hier ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die prozessuale Situation die Zusprechung einer solcher Entschädigung rechtfer- tigt. Im übrigen ist über die Höhe der Pareientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 72 BZP).

IV! Eingliederung

Urteil des EVG vom 4. Juni 1981 i.Sa. A.H.

Art. 12 Abs.1 und Art.5 Abs.2 IVG. Medizinische Massnahmen können bei Lei- den, die dauernde Behandlung erfordern, selbst Minderjährigen nicht gewährt werden. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Die am 27. Juli 1965 geborene Versicherte leidet als Folge eines 1972 erlittenen Unfalls an Cataracta traumatica rechts. Am 27. Juli 1972 wurden eine Extraktion und Exzision der getrübten Linse und am 3. Oktober 1978 eine Schieloperation durchgeführt. Der Arzt verordnet weiterhin Kontaktlinsen und Brillen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1972 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme medi- zinischer Massnahmen wegen Geburtsgebrechens sowie die Abgabe von Brillen (Kon- taktlinsen) ab. Auf Beschwerde hin sprach die kantonale Rekursbehörde als medizi- nische Massnahme eine Kontaktschale rechts zu (Entscheid vom 15. Dezember 1972). Mit Verfügung vom 5. September 1975 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme medizinischer Massnahmen wegen Geburtsgebrechens wiederum ab. Am 26. Mai 1978 verfügte die Ausgleichskasse erneut die Ablehnung medizinischer Massnahmen wegen Geburtsgebrechens sowie einer Brille, sprach aber Kontaktlinsen als Hilfsmittel bis vor- läufig Ende Dezember 1979 zu. Am 8. Februar 1980 wurde um die Verlängerung des Hilfsmittelanspruchs über den genannten Zeitpunkt hinaus ersucht. Mit Verfügung vom 16. April 1980 lehnte die Ausgleichskasse das Verlängerungsbegehren betreffend Kontaktlinsen mit der Begründung ab, dieses Hilfsmittel könne nur als Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden, was vorliegend nicht zutreffe. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Juli 1980 gut und wies die IV an, die Kontaktlinsen rechts zu übernehmen. Zur Begründung führte der kantonale Richter aus, die 1972 durchgeführte Operation am rechten Auge stelle eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG dar. Die Kontaktlinsen bildeten eine wesentliche Ergänzung, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG erfüllt seien. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 16. April 1980 wieder her- zustellen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Streitig ist, ob die Kontaktlinsen über den 31. Dezember 1979 hinaus zu Lasten der IV gehen. Im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs auf medizinische Massnahmen fällt die Übernahme als Behandlungsgerät in Betracht (Art. 12/13 IVG). Auch könnten die Kontaktlinsen als Hilfsmittel im Gesetzessinne zu qualifizieren sein (Art. 21 IVG).

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2. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur

Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Mit rechtskräftiger Kassenverfügung vom 26. Mai 1978 wurde die Obernahme medizi- nischer Massnahmen wegen Geburtsgebrechens abgelehnt. Die Kontaktlinsen können daher nicht unter dem Titel der erwähnten Gesetzesvorschrift übernommen werden.

3a. Ob der Versicherten medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 Abs. 1 IVG zustehen, wurde in der erwähnten Kassenverfügung allerdings offengelassen. Diese Frage ist daher im vorliegenden Verfahren materiell zu prüfen. Unter den allge- meinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG hat der Versicherte nach Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Lei- dens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeig- net sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Diese Bestimmung bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der IV einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversiche- rung gehört. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linde- rung labilen pathologischen Geschehens. Unter solchen Umständen ist die Vorkehr nicht unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet. Die IV übernimmt im Prinzip nur un- mittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktions- ausfälle gerichtete Vorkehren, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen ist insbesondere zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfä- higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei solchen Versicherten schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharak- ters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Selbstverständlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE

105 V 19f., ZAK 1979 S. 563; BGE 100 V 33f., 43 Erw. 2a und 99 Erw. 3, ZAK 1974

S.487, S.420 und ZAK 1975 S.63). Es geht somit um die erwerblich bedeutsame Heilung eines Leidens, das ohne vorbeu- gende medizinische Vorkehr sich zu einem stabilen pathologischen Zustand entwickeln würde, wobei in einem solchen Fall der Eintritt eines stabilen Defektes verhindert wer- den soll. Zu beachten ist jedoch, dass dort, wo es sich nur darum handelt, die Entste- hung eines solches Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben, keine Heilung vorliegt. Wohl wird auch durch derartige kontinuierliche Behandlung die Er- werbsfähigkeit positiv beeinflusst, aber es besteht eine ähnliche Situation wie bei- spielsweise beim Diabetiker, dessen Gesundheitszustand durch ständige medikamen- töse Therapie bloss im Gleichgewicht gehalten und dadurch vor wesentlicher, die Lei- stungsfähigkeit beeinträchtigender Verschlimmerung mit allenfalls letalem Risiko be- wahrt wird; auch hier ist die medizinische Vorkehr nicht auf die Heilung eines Leidens zur Verhütung eines stabilen pathologischen Defektes gerichtet. In allen derartigen Fäl- len stellen die Vorkehren nach der Rechtsprechung (dauernde) Behandlung des Lei- dens an sich dar. Deshalb kommt ihnen kein überwiegender Eingliederungscharakter

ffl

im Sinne des IVG zu (BGE 100 V 43f., ZAK 1974 S.420; EVGE 1969 S.98, ZAK 1969 S.607.) b. Zum gegenwärtigen Gesundheitszustand der Versicherten führt Dr. med. S. aus, dass zur Behebung eines aphakiebedirigten Schielens des rechten Auges am 3. Okto- ber 1978 die Rücklagerung des rechten Musculus externus um 6 mm und die Resektion des rechten Musculus internus um 5mm durchgeführt werden musste. Wegen der Anisometropie von etwa 12 Dioptrien könne das rechte Auge nur mit Kontaktlinse aus- korrigiert werden. Ohne Behandlung, welche bis ins Erwachsenenalter fortgesetzt wer- den müsse, werde das rechte Auge schwach und unbrauchbar und erneut zu schielen beginnen (Bericht vom 5. März 1980). Aus diesen ärztlichen Darlegungen folgt, dass es im vorliegenden Fall darum geht, durch dauernde, bis ins Erwachsenenalter notwendige Behandlung nach Möglichkeit die derzeitigen labilen gesundheitlichen Verhältnisse zu bewahren und eine Verschlim- merung mit dem Risiko des Unbrauchbarwerdens des rechten Auges zu verhindern. Mithin kann nicht gesagt werden, die 1978 durchgeführte Operation sowie die Versor- gung mit Kontaktlinsen seien geeignet, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin dauerhaft und wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG zu beeinflussen. Vielmehr geht es um dauernde Behandlung des Leidens an sich, weshalb den Vorkehren nach dem in Erwägung 3a in fine Gesagten kein überwiegender Einglie- derungscharakter zukommt. 4.

IV! Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen EVG-Urteil vom 18. März 1981 i.Sa. O.S.

Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 IVG, Art. 85 Abs. 2 IVV. Die Frage, ob einem von der Verwaltung begangenen Fehler ein AHV-analoger oder ein 1V-spezifischer Sach- verhalt zugrundeliegt und die einen früheren Fehler berichtigende Wiedererwä- gung dementsprechend rückwirkend oder für die Zukunft gilt, ist in jedem einzel- nen Falle von der materiellen Seite her zu prüfen. Es kann nicht generell gesagt werden, von der Ausgleichskasse begangene Fehler beträfen stets einen AHV- analogen Sachverhalt, wogegen Fehler der 1V-Kommission immer spezifisch IV- rechtlicher Natur seien.

Der 1919 geborene Versicherte O.S. bezog seit dem 1. Januar 1969 aufgrund eines Inva- liditätsgrades von 50 Prozent eine halbe einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte die 1V-Kommission den Inva- liditätsgrad mit Beschluss vom 14. Januar 1975 auf 17 Prozent herab, worauf die Aus- gleichskasse dem Versicherten am 6. Februar 1975 verfügungsweise mitteilte, dass die Rente auf Ende Februar 1975 aufgehoben werde. Auf Beschwerde hin stellte der kanto- nale Richter fest, dass bezüglich des Invalideneinkommens und der Zumutbarkeit von Arbeit noch zusätzliche Erhebungen erforderlich seien; er hiess die Beschwerde daher mit Entscheid vom 2. Juli 1975 gut, hob die Kassenverfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Am 18. April 1978 fasste die 1V-Kommission einen neuen Beschluss, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 15 Prozent festlegte und anordnete, dass die Rente mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. Die Ausgleichskasse verstand diesen Beschluss in dem Sin-

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ne, dass dem Versicherten in der Zwischenzeit, d. h. auch nach Ende Februar 1975, noch eine Rente zustehe; sie sprach ihm deshalb mit Verfügung vom 24. Mai 1978 für die Zeit vom 1. März 1975 bis 31. Mai 1978 eine halbe einfache Invalidenrente nebst Zu- satzrente zu und zahlte die aufgelaufenen Rentenbetreffnisse im Betrage von 21 268 Franken aus. Nach einem Schriftenwechsel mit der Ausgleichskasse kam die IV- Kommission auf ihren Beschluss vom 18. April 1978 zurück und ordnete an, dass die Rente rückwirkend auf den 1. März 1975 aufzuheben sei (Beschluss vom 2. März 1979). Mit Verfügung vom 25. April 1979 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass die Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 1975 bis 31. Mai 1978 zu Unrecht erfolgt sei und dass der Betrag von 21 268 Franken zurückzuerstatten sei. Daraufhin wandte sich der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 1979 an die «Aus- gleichskasse ... z. H. der kantonalen Rekursbehörde»; er machte geltend, dass er die Invalidenrente «nicht zu Unrecht» bekommen habe, und ersuchte um Erlass der Rückerstattung. Die Ausgleichskasse behandelte das Schreiben als Erlassgesuch und hiess es mit Verfügung vom 19. Juli 1979 teilweise gut, indem sie die Rückerstattungs- forderung auf 15900 Franken herabsetzte. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies der kantonale Richter ab. Er stellte fest, dass die zu Unrecht erfolgte Nachzahlung auf ein Missverständnis zwischen 1V-Kom- mission und Ausgleichskasse zurückzuführen sei; dieser Fehler betreffe einen AHV- analogen Gesichtspunkt; daher habe die Aufhebung der Rente gemäss Art. 47 AHVG rückwirkend zu erfolgen. Zwar sei dem Versicherten der gute Glaube zuzubilligen, doch bestehe keine grosse Härte; die Verwaltung habe aber ihr Ermessen pflicht- gemäss ausgeübt, weshalb sich der teilweise Erlass nicht beanstanden lasse. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte der Versicherte sinngemäss, von einer Rückforderung sei abzusehen, da ihm die Rente zu Recht ausgerichtet worden sei. Ausgleichskasse und BSV schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde, welche jedoch vom EVG mit folgender Begründung gutgeheissen wurde: la. Einem Versicherten stehen nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zwei Wege offen, wenn er sich gegen eine Verfügung zur Wehr setzen will, mit welcher die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verlangt wird: - Wenn er vorbringen will, die Leistungen zu Recht erhalten zu haben, so muss er innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der kantonalen Rekursbehörde Be- schwerde erheben (Art. 84 und 85 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). - Wenn er zugibt, die Leistungen unrechtmässig bezogen zu haben, aber seinen guten Glauben sowie das Vorliegen einer grossen Härte im Falle der Rückerstattung geltend machen will, so muss er innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch einreichen (Art. 79 AHVV, Art. 47 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG). b. Vorliegend teilte der Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung vom 25. April 1979 mit Schreiben vom 22. Mai 1979 der Ausgleichskasse «zu Handen der kantonalen Rekursbehärde» mit, dass er angesichts seiner «Gebrechen und Leiden» die Rente «nicht zu Unrecht» bezogen habe und dass er um Erlass bitte. Anscheinend fasste die Ausgleichskasse dieses Schreiben nicht als Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung als solche, sondern bloss als Erlass- gesuch auf. Jedenfalls leitete sie es nicht an den kantonalen Richter weiter, sondern bewilligte mit Verfügung vom 19. Juli 1979 einen teilweisen Erlass. Im Zusammenhang mit der hiegegen erhobenen Beschwerde prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Mai 1980 auch die Frage, ob die Rückerstattungsverfügung vom 25. April 1979 zu Recht ergangen sei, d. h. ob die Ausgleichskasse die der Rückerstattung zugrunde-

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liegende Rentenaufhebung zu Recht rückwirkend verfügt habe. Damit brachte sie zu- treffend zum Ausdruck, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1979 nicht nur als Erlassgesuch, sondern auch als Beschwerde gegen die Rückerstattungs- verfügung zu betrachten sei. Denn in der Tat ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nicht nur um Erlass der Rückerstattung; vielmehr bestritt er unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand, die Gegenstand der Rückerstattungsverfügung bil- denden Rentenbetreffnisse zu Unrecht erhalten zu haben. Zunächst ist somit zu prü- fen, ob die Vorinstanz die Frage der Rückerstattung richtig entschieden hat oder nicht. 2a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosen- entschädigungen der AHV zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet laut Art. 49 IVG sinngemäss auch Anwendung für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der IV. Dagegen ist nach Art. 85 Abs. 2 IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) die Änderung erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergibt, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (und sofern nicht der Spe- zialfall des Abs. 3 vorliegt). Das 1V-Recht kennt somit nebeneinander sowohl die Rück- wirkung (verbunden mit der Rückerstattung) als auch die Wirkung für die Zukunft. Es äussert sich aber nicht dazu, wie Art. 85 Abs. 2 IVV gegenüber Art. 47 Abs. 1 AHVG abzugrenzen ist und legt somit die Kriterien nicht fest, anhand deren entschieden wer- den muss, ob eine Leistung nach Art. 85 Abs. 2 IVV ex nunc oder vielmehr gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG ex tunc herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn die Verwaltung im Rahmen einer Wiedererwägung (vgl. dazu BGE 106 V 87, ZAK 1980 S.594 Erwä- gung ib; BGE 105V 30, 170 Erwägung 5 und 174f., ZAK 1980 S. 62, 133 und 274f.) auf eine frühere Verfügung zurückkommt. In einem Grundsatzurteil vom 13. August 1979 (BGE 105 V 163, ZAK 1980 S. 129 insbesondere Erwägung 6a( hat das EVG entschie- den, dass die Aufhebung einer Leistung im Rahmen einer Wiedererwägung nur dann rückwirkend erfolgen kann und die Rückerstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG nach sich zieht, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Ge- sichtspunkt (z. B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen, anwendbare Rentenskala( betrifft. Demgegenüber ist die Wiedererwä- gung gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV nur für die Zukunft wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichts- punkt (z. B. die Bemessung des Invaliditätsgrades) falsch beurteilte, es sei denn, es liege ein Sachverhalt im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IVV vor, der wiederum die Rück- wirkung nach sich zöge (vgl. auch BGE 105 V 175, ZAK 1980 S. 276 sowie ZAK 1981 S.93 Erwägung 4(. b. Die Vorinstanz bestätigte die Rückerstattungsverfügung bloss mit folgendem Hin- weis: «Im vorliegenden Fall ist die zu Unrecht erbrachte Leistung auf einen AHV-analogen Tatbestand zurückzuführen, indem die Zahlung durch ein Missverständnis zwischen IVK und AK erfolgte.» Sowohl die Ausgleichskasse als auch das BSV nehmen in ihren Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort zu diesem Punkt Stellung. Zu ihrer nicht näher begründeten Auffassung kam die Vorinstanz möglicherweise aufgrund der Überlegung, dass Fehler, welche einen AHV-analogen Gesichtspunkt betreffen, in der Regel einer Ausgleichskasse unterlaufen, während Fehler in bezug auf einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt von den 1V-Kommissionen begangen werden. In diesem Sinne äussert sich das BSV in seinem Kommentar zum erwähnten Grundsatzurteil in ZAK 1980 S. hOf., wenn es schreibt, «praktisch» komme es darauf an, ob es um den

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Zuständigkeitsbereich einer Ausgleichskasse oder einer 1V-Kommission gehe. Es ist in- dessen festzuhalten, dass nicht generell gesagt werden kann, ein Fehler betreffe einen AHV-analogen Gesichtspunkt, wenn er von einer Ausgleichskasse verursacht worden sei, dagegen einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt, wenn er auf eine IV- Kommission zurückgehe. Denn dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Frage, ob die einen früheren Fehler berichtigende Wiedererwägung ex nunc oder ex tunc gilt, nicht von der materiellen Seite her beantwortet würde, sondern bloss auf- grund des Zuständigkeitsbereiches. Die rechtlichen Folgen einer Wiedererwägung würden damit nicht von der Art des Fehlers, sondern von der Funktion des Urhebers im Organisationsschema der AHV/IV-Verwaltung abhängen, was sachlich keineswegs be- gründet wäre. Zudem fände in diesem Falle der in BGE 105 V 170 Erwägung 6a in fine (ZAK 1980 S. 134) festgehaltene - und auch im bundesamtlichen Kommentar wieder- gegebene - Grundsatz keine Beachtung, dass die Art des begangenen Fehlers «in jedem einzelnen Fall zu prüfen» ist. Wenn es mehrheitlich zutreffen sollte, dass Fehler in bezug auf spezifisch 1V-rechtliche Gesichtspunkte von den 1V-Kommissionen began- gen werden, so ist dies bloss die Folge, nicht aber die Grundlage der Regel, dass die AHV-analogen von den spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sind.

c. Nachdem die am 6. Februar 1975 erlassene erste Revisionsverfügung der Aus- gleichskasse vom kantonalen Richter mit Entscheid vom 2. Juli 1975 aufgehoben wor- den war, hatte die 1V-Kommission das im Herbst 1974 eingeleitete Revisionsverfahren weiterzuführen und neue Abklärungen vorzunehmen. Am 18. April 1978 fasste sie einen neuen Beschluss und setzte den Invaliditätsgrad von ursprünglich 50 Prozent (gemäss Beschluss vom 23. Juni 1970) auf 15 Prozent herab. Dabei war sie anschei- nend der Auffassung - jedenfalls ergibt sich dies aus dem späteren Schriftenwechsel mit der Ausgleichskasse sowie insbesondere aus dem Beschluss vom 2. März 1979 -‚

dass dieser neue Invaliditätsgrad sich auf die Verhältnisse von anfangs 1975 beziehe, weshalb die Aufhebung der Rente im Sinne der ersten Revisionsverfügung (vom 6. Fe- bruar 1975) auf Ende Februar 1975 zu erfolgen habe. Die Ausgleichskasse verstand den Beschluss vom 18. April 1978 (in welchem übrigens bloss davon die Rede war, dass die Rente revisionsweise <(mit sofortiger Wirkung aufzuheben» sei) jedoch anders und nahm an, die Herabsetzung des Invaliditätsgrades beziehe sich auf die Gegenwart. An- statt die- seinerzeit schon sistierte - Rente mit Wirkung ab Ende Februar 1975 for- mell aufzuheben, ordnete sie in ihrer Verfügung vom 24. Mai 1978 die Aufhebung nur für die Zukunft (auf Ende Mai 1978) an, indem sie ausdrücklich erwähnte, nach Fest- stellung der 1V-Kommission betrage der «Invaliditätsgrad 1/2», und demzufolge für die Zwischenzeit vom 1. März 1975 bis 31. Mai 1978 noch eine halbe einfache Invaliden- rente nebst Zusatzrente zusprach, welche dem Beschwerdeführer in der Folge in einer einmaligen Nachzahlung ausgerichtet wurde. Der vorliegend unterlaufene Fehler betraf somit die Höhe des Invaliditätsgrades in der genannten Zwischenzeit und mithin ein- deutig einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt. Bezüglich der Wirkung der im Rahmen der Wiedererwägung vorgenommenen Berichtigung dieses Fehlers darf daher nach dem in Erwägung 2a hievor Gesagten nicht auf Art. 47 Abs. 1 AHVG abgestellt werden. Da zudem nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe die Lei- stung unrechtmässig erwirkt oder die ihm zumutbare Meldepflicht verletzt (Art. 85 Abs. 3 IVV(, hätte die Ausgleichskasse im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 IVV die aufgrund der Verfügung vom 24. Mai 1978 nachbezahlte Rente mit Verfügung vom 25. April 1979 nicht rückwirkend aufheben und dementsprechend auch nicht die Rückerstattung der fraglichen Rentenbetreffnisse anordnen dürfen. Die Rückerstattungspflicht ist daher zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Erlassfrage.

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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1981 A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines Die AHV und die Teuerung 146 Ergebnisse der Betriebsrechnung 1980 der AHV, IV und EO (97), 219 Die Anpassung der AHV, der Invalidenversicherung und der Ergänzungsleistungen an die Lohn- und Preisentwicklung 267 Die AHV an der Mustermesse 326 Erhöhungen bei der AHV/IV auf den 1. Januar 1982 (Pressemitteilung) 330 Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1981 477 Der Finanzhaushalt der AHV/ IV/ EO und seine gesamtwirtschaftlichen Verflechtungen 493 Änderungen ab 1982 bei den AHV/IV-Leistungen und -Beiträgen 531 Änderung der Verordnung über die AHV 541

Versicherungspflicht und Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind 242 Die AHV/IV-rechtliche Stellung der Ehefrauen und Kinder von Versicherten im Ausland 321 Entsendung von Arbeitnehmern schweizerischer Firmen ins Ausland mit Weiterversicherung bei der AHV/ IV 372 Die AHV-Beitragspflicht des Hausmannes 535 Gerichtsentscheide 39, 167, 202, 337

Beiträge Erläuterungen zur Anderung der AHV-Verordnung im Bereich der Beiträge 282

Beiträge der U nselbständigerwerbenden Änderungen bei der AHV-Beitragspflicht 250 Gerichtsentscheide 205, 207, 208, 376, 479, 543

Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Landwirte, die als dauernd und voll erwerbstätig gelten 28 Erhebung von Beiträgen auf Liquidationsgewinnen 244 «Provisorische Beitragsverfügungen» 245 Gerichtsentscheide 36, 38, 210, 256, 258, 343, 346, 348 350, 381, 383, 385, 480, 515, 517

Nachforderung, Herabsetzung, Erlass und Rückerstattung von Beiträgen Gerichtsentscheide 208, 339, 341, 379, 545

Haftung des Arbeitgebers Gerichtsentscheid 377

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Leistungen

Renten Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern . . . 75 Anträge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Rentenerhöhung 1982 . . . . . . . . 249 Anspruch auf Mutterwaisenrenten der AHV . . . . 372 Die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1982. . . . 490 Gerichtsentscheide . . . . . 40, 132, 169, 521

Hilfiosenentschädigung für Altersrentner Gerichtsentscheid . . . . . 387

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 259

Hilfsmittel für Altersrentner Abgabe von Fahrstühlen an Betagte zu Lasten der AHV . . . . . 353 Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung . . . . . . . 393

Baubeiträge an Einrichtungen für Betagte Beiträge der AHV und IV für den Bau von Betagten- und Invalideninstitutionen (Verpflichtungskredit 1981) . . . . . 200 Beiträge an die Errichtung oder den Umbau von Betagteneinrichtungen . . . . . . 201, 335, 478

Organisation und Verfahren Mikroverfilmung der individuellen Konten (1K); Haltbarkeit der Filme . . . . . 246 Sitzung der Kommission für organisationstechnische Fragen . . . 266 Verwendung von Magnetband-Kassetten im Verkehr mit der ZAS . . . 323 Die Vorbereitungsarbeiten für die Leistungsanpassungen 1982 bei der AHV/IV/ EO 470 Gerichtsentscheid . . . . . . 210

Rechtspflege Die letztinstanzliche Rechtsprechung in der Sozialversicherung . 182 . .

Die wichtigsten Grundsatzentscheide des EVG im Jahre 1980 . . 187 .

Feststellungsverfügungen . . . . . 245 .

Gerichtsentscheide . . . . 86, 210, 263, 387, 523, 546 .

Verschiedenes Eigenössische AHV/ IV-Kommission - Zusammensetzung und Mutationen . . . 80, 375 - Sitzungen . . . . . . 97, 249, 489 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV - Zusammensetzung und Mutationen . . . . 82, 375, 514 - Sitzungen . . . . . 145, 217, 489

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Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden - Zusammensetzung 129 Sitzung 177 Sonderausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die zehnte AHV-Revision (Zusammensetzung) 164 Sitzungen der Kommission für Beitragsfragen 145, 218 Fachliteratur . . . . . . . . . . 126, 475 Parlamentarische Vorstösse Postulat Mascarin betreffend die zehnte AHV-Revision . . . 77 Interpellation der PdA/ POCH / PSA-Fraktion betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV/IV-Renten . . . 162, 247 Einfache Anfrage Gautier betreffend die AHV-Beiträge der selbständigerwerbenden Altersrentner . . . . . . 162, 248 Postulat Christinat betreffend die Ausdehnung der Bezugsberechtigung für verbilligte Halbtaxabonnemente . . . . . . . . 163 Postulat Füeg betreffend Beitragslücken in der AHV . . . . 198, 371 Postulat Letsch betreffend Index-Automatismen . . . . . 510 Interpellation Muheim betreffend die Konzeption der Altersvorsorge . 510 Interpellation Herczog betreffend den Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten . . . . . . . . . . 476 Interpellation Oester betreffend Kritik am System der sozialen Sicherheit. 476 Initiative Mascarin betreffend einen jährlichen Teuerungsausgleich . 537

B. Invalidenversicherung Allgemeines Die IV in der Sicht des Arztes . . . . . . 50 Ergebnisse der Betriebsrechnung 1980 der AHV, IV und EO . . . . 219 Die Invalidenversicherung von 1960 bis 1980 . . . . . 229, 308 Die Anpassung der AHV, der IV und der EL an die Lohn- und Preisentwicklung . . . . . . . 267 Änderungen ab 1982 bei den AHV/IV-Leistungen und -Beiträgen . . . 531

Versicherungsleistungen

Allgemeine Voraussetzungen des Leistungsanspruches Gerichtsentscheid . . . . . . . . . 87 Anmelde- und Abklärungsverfahren Gerichtsentscheid . . . . . . . . . 351 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . . 549 Medizinische Massnahmen Anwendung von Ziffer 4083 des SUVA/MV/IV-Zahnarzttarifs. . . . 124 Geburtsgebrechen; Megacolon cong. . . . . . . . . 158 Gerichtsentscheide . . . . . . . . 90, 547

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Berufliche Massnahmen Aufgaben und Organisation der beruflichen Abklärungsstellen in der IV (BEFAS) 3 Erhöhung des für erstmalige berufliche Ausbildungen massgebenden Mindest-Leistungslohnansatzes 191 Wie erfolgreich sind die beruflichen Massnahmen der IV? . . . 358 Gerichtsentscheide . .. . . . . . . 47, 482, 487

Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Erhöhung von Beiträgen an die Sonderschulung invalider Kinder und an hilflose Minderjährige . . . . . . . . 33 Sitzung der Kommission ad hoc zur Beratung von Fragen der Sonderschulung 525 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 351

Hilfsmittel Anderungen im Bestand der Hilfsmitteldepots . . . . . . 125 Änderungen in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln . . . 192 Selbstbehalte bei Hilfsmittel-Reparaturen . . . . . . 474 Gerichtsentscheide . . . . . . . . . . 173, 390

Renten Medizinische Abklärungen in Rentenfällen . . . . . .324 Wie viele 1V-Rentner gibt es?. . . . . . . .367 Ausrichtung von Rentennachzahlungen der IV an nicht anerkannte Krankenkassen . . . . . .473 Die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1982 . . .490 Gerichtsentscheide . . . . . 42, 44, 47, 91, 94, 134

Taggelder Taggeldzuschlag bei auswärts durchgeführten medizinischen Massnahmen und Umschulungen . . . . . . . . . . 29

Hilfiosenentschadigung der IV Hilfiosenentschädigung bei Heimdialyse 29

Rechtspflege Wiedererwägungsbegehren; formelle Erledigung . . . . . . 158 Die wichtigsten Grundsatzentscheide des EVG im Jahre 1980 . . . . 187 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . . 137

Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme

1981 - Jahr des Behinderten .. . . . . . . . 1

ZumJahrdesBehinderten . . . . . . . . . . 148 Aufruf zur Osterspende Pro Infirmis 1981 von Bundesrat Hans Hürlimann . . . . . . . . 166 Aussprache mit Vertretern von Organisationen der privaten Invalidenhilfe . 393 Fahrvergünstigungen für Invalide . . . . . . 508, 541

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Bau- und Betriebsbeiträge Beiträge der IV an die Errichtung und die Erneuerung von Einrichtungen für Invalide 130, 250, 373, 478 Beiträge der AHV und IV für den Bau von Betagten- und Invalideninstitutionen (Verpflichtungskredit 1981) 200 Kantonsbeiträge an den Bau und Betrieb von Einrichtungen für Invalide 498 Gerichtsentscheid 137

Verschiedenes Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV - Zusammensetzung 129 - Sitzungen 217 Fachliteratur 126, 159, 327, 370, 475, 537 Parlamentarische Vorstösse Interpellation Crevoisier betreffend das Jahr der Behinderten . . . . 30 Postulat Dirren betreffend TV-Untertitel für Hörgeschädigte. . . 32, 511 Motion Carobbio betreffend einen Mindestlohn für Invalide . 32 Postulat Carobbio betreffend invalide Hausfrauen . . . . . 331 Einfache Anfrage Bratschi betreffend eine Statistik über die Behinderten . 127 Interpellation Günter betreffend die Arbeitslosenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten . . . . . . . 163 Motion Aubry betreffend die Beschäftigung von Behinderten in der Bundesverwaltung . . . . . . . 196 Motion Barchi betreffend einen finanziellen Ausgleich zwischen dem EO- und dem 1V-Fonds . . . . . . . 198, 511 Postulat Grobet betreffend die Obernahme der Kosten für Kontaktlinsen durch die IV . . . . . . . . . 198 Postulat Steiner betreffend Entschädigungen für behinderte Lehrlinge . 329, 511 Motion Günter betreffend eine Arbeitsplatzsicherung für Behinderte . 371, 511 Motion Crevoisier betreffend die Drogensucht . . . . . 371, 511 Postulat Meier Kaspar betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter . 512 Einfache Anfrage Oester betreffend Bahnvergünstigungen für Schwerinvalide . . . . . . . . . 512, 538

C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die EL im Jahre 1980 . . . . . . . . . 49, 178 Selbstbehalte bei orthopädischen Massschuhen . . . . . 76 Sitzungen der Kommission für EL-Durchführungsfragen. . . . 145, 393 Die Anpassung der AHV, der IV und der EL an die Lohn- und Preisentwicklung 267 Mietzinsabzug ab 1982. . . . . . . . . . . 369 Ehepaare in Heimen und Heilanstalten (Änderung der ELV) . . . . 507 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . . 141

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Parlamentarische Vorstösse Postulat Braunschweig betreffend die Anrechnung der Heizkosten bei den EL . . . . . . 32 . . . .

Postulat der SP-Fraktion betreffend eine Verbesserung der EL. 32 . . .

Interpellation Eggli betreffend die Berechnung der EL bei in Heimen oder Kliniken lebenden Eheleuten . . 159 . . . .

Interpellation Lieberherr betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen . . . . . . 161, 372 . . .

Motion Crevoisier betreffend die Prüfung des EL-Anspruchs der AHV-Bezüger 163 Interpellation der SP-Fraktion betreffend die Anpassung der EL 197 . . .

Motion Dafflon betreffend die Anrechnung der Heizkosten bei den EL 511 .

Altershilfe und Altersfragen Aspekte der Betagtenhilfe (4 Referate) . . . . . . 101, 151 Fachliteratur . . . . . . . 159, 370, 475, 537

Parlamentarische Vorstösse Motion Duvoisin betreffend die Förderung der kommunalen Altershilfe . . 163 Postulat Dafflon betreffend Gratiskonzessionen bei Radio und Fernsehen . 512 Interpellation Riesen betreffend die Studie über die Lage der Rentner . . 538

Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1978 . 14 Die Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen 1978 118 Meldungen über die Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen für das BVG . . . . . 79, 128, 177, 199, 266, 353, 489, 525 .

Ergebnisse der Differenzbereinigung in der Kommission des Nationalrate 288 Der Entwurf zum BVG zum zweitenmal vor dem Nationalrat (Einführungsreferat Muheim) . . . . . 394 • .

Das BVG nach der Differenzbereinigung im Nationalrat (Synopse( 403 Fachliteratur . . . . 126, 196, 370, 475 . . .

Parlamentarische Vorstösse Motion Dafflon betreffend eine provisorische Zweite Säule 30 Interpellation Räz betreffend den Stand der beruflichen Vorsorge • 77, 160 Interpellation Muheim betreffend die Konzeption der Altersvorsorge 329, 510

Erwerbsersatzordnung Ergebnisse der Betriebsrechnung 1980 der AHV, IV und ED . 219 Sitzung des ED-Ausschusses . • • . . . 145 Erhöhung der ED-Entschädigungen auf den 1. Januar 1982 (Pressemitteilung) 331 Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1982 . • • . . • . • • 361

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Parlamentarische Vorstösse Motion Barchi betreffend einen finanziellen Ausgleich zwischen dem EO- und dem IV-Fonds . . . . . . . 198, 511 Einfache Anfrage Lieberherr betreffend die EO für Zivilschutzdienst leistende Frauen . . . . . . 328, 475

Familienzulagen und Familienschutz Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1.J an uar 1981. . . . 8 Europäische Familienministerkonferenz 1981 in Rom . . . . . 332

Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Appenzell A. Rh. . . . . . . . . . 33 - Kanton Graubünden . . . . . . . . . . 33 Kanton Zug . . . . . . . . . . . 83 - Kanton Solothurn . . . . . . . . . . . 83 Kanton Genf . . . . . . . . . . . 250, 478 - Kanton Luzern . . . . . . . . . . 252 - Kanton Freiburg . . . . . . . . . . 373 - Kanton Tessin. . . . . . . . . 374 - Kanton Glarus. . . . . . . . . . . . 374 - Kanton Waadt. . . . . . . . . . . . 374 - Kanton Jura . . . . . . . . . . . . 541 - Kanton Bern . . . . . . . . . . . . 542

Parlamentarische Vorstösse Motion Zbinden betreffend Familienzulagen an Nichterwerbstätige und Kleingewerbetreibende. . . . . . 32 Motion Duvoisin betreffend ein bundesrechtliches Familienzulagensystem . 163

Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen . . . 130 Neue Kindergeldansätze in der Bundesrepublik Deutschland . . 131 Neue Beitragssätze in der deutschen Sozialversicherung für 1981 . . . 195

Mitteilungen betreffend Sozialversicherungsabkommen - Abkommen mit der Türkei . . . . . . . . . 177 - Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen mit Italien . . . 265 Gerichtsentscheide . . . . . . . . . 167, 517

Parlamentarische Vorstösse Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung. 160, 247

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1. Arbeitslosenversicherung

Botschaft zur Verlängerung der Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung 165 - Verabschiedung der Vorlage im Nationalrat 265 - Verabschiedung der Vorlage im Ständerat. 525 Herabsetzung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 200 Behandlung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Nationalrat 265

Parlamentarische Vorstösse Motion Reimann betreffend die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung . 30 Interpellation Günter betreffend die Arbeitslosenversicherung für Behinderte in geschützten Werkstätten . . . . . . 163

Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Bemessung der Sozialversicherungsleistungen nach dem Brutto- oder Nettolohn? 98 Die letztinstanzliche Rechtsprechung in der Sozialversicherung . . .182 Fachliteratur . . . . . . . 126, 196, 327, 370, 475, 537

Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Miville betreffend Postchecktaxen für Einzahlungen an gemeinnützige Werke .. . . . 31 Postulat Schärli betreffend Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bei den Sozialversicherungen . . . 127, 371 Motion der Kommission des Nationalrates für das Ausländergesetz betreffend die Stellung der Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung 160, 247 Motion der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit betreffend die Revision des Militärversicherungsgesetzes . . 248, 538 Dringliche Interpellationen des Nationalrates zur Teuerung bzw. zum Ausgleich der Teuerung auf den Löhnen und Renten . . . 539

Verschiedenes Jahresbericht 1979 über die AHV/IV/EO (Berichtigung) . . . . 34 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des BSV zur AHV/IV/EO . 55 Neuauflage des Faltprospektes «Sozialversicherung der Schweiz» . . .255 Generalversammlung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen . .265 Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen . .265

40 Jahre Zeitschrift für die Ausgleichskassen (ZAK) . . . . .291

Neuer Abonnementspreis der ZAK . . . . . . .514 Zum Jahreswechsel . . . . . . . . . . .526 AdressenverzeichnisAHV/IV/EO . . 85, 166, 201, 255, 336, 478, 514

Personelles Ausgleichskassen. . . . . 34, 131, 335, 336, 514, 542 BSV . . . . . . . 83, 84, 131, 336, 542 1V-Kommissionen. . . . . . . . . . 375 IV-Regionalstellen . . . . . . . . . . . 375

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