BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1977
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze BB! Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung) BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung) EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- pflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs- gercihtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HV Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
MV Militärversicherung WG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden- versicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für Auslandschweizer VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Von Monat zu Monat
Am 2. Dezember hat der Delegierte des Bundesrates für Sozialversiche- rungsabkommen, Minister Dr. C. Motta, am Sitze des Europarates in Strass- burg die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit im Namen der schweizerischen Regierung unterzeichnet. Dieses Abkommen ist zusammen mit zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitskonferenz vor kurzem dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet worden. Es handelt sich um ein Instrument normativen Charakters, dessen Annahme bedingt, dass die Gesetzgebung des ratifizierenden Staates einen vorgeschriebenen Mindest- stand erreicht hat, eine Voraussetzung, die die Schweiz heute in bezug auf mehrere Sozialversicherungszweige erfüllt (s. ZAK 1976, S. 542). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Dezember den Entwurf einer Verordnung zur Übergangsordnung für die Arbeitslosen- versicherung zur Vernehmlassung an die Kantonsregierungen, politischen Parteien und interessierten Organisationen geschickt. Die Frist zur Stellung- nahme läuft am 25. Januar 1977 ab. Bekanntlich wird die Ubergangsordnung am 1. April 1977 in Kraft treten (ZAK 1976, S. 477). Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 13.114. Dezember unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversiche- rung ihre dritte Sitzung ab. Im Vordergrund der Beratungen standen Fragen über die Anlage des Vermögens und die Anerkennung der Vorsorgeeinrich- tungen. Für die Behandlung der steuerrechtlichen Fragen wurde ein weiterer Ausschuss gebildet. Am Morgen des 13. Dezember hatten zuvor der Aus- schuss 1 (durchführungstechnische Fragen) unter dem Vorsitz von Dr. P. Baumann, Basel, und der Ausschuss IV (Anlageprobleme) unter dem Vor- sitz von Dr. P. Läubin, Basel, getagt. Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 17. Dezem- ber unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversiche- rung ihre neunte Sitzung ab. Sie nahm dabei Stellung zum Entwurf eines Kreisschreibens über die allgemeine Einführung der elf stelligen Versicherten- nummer. Im weiteren wurde sie über die Grundsätze und die Auswirkungen der neuen Auszahlungsverfahren der PTT sowie über vorgesehene Ver- ordnungsänderungen in der AHV auf den 1. Januar 1978 orientiert.
Januar 1977
Die Reorganisation der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse (ZAS-SAK)1 Die zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit haben es mit sich gebracht, dass insbesondere die Schweizerische Ausgleichskasse seit mehreren Jahren einer wachsenden Belastung ausgesetzt ist. Die Zahl aus- ländischer AHV-Rentner nimmt zu; wie übrigens verschiedene auf die Altersstruktur der Versichertenbestände abgestützte Untersuchungen zeigen, wird sich dieser Trend schon in wenigen Jahren wesentlich verschärfen. Beim Sekretariat der TV-Kommission für Versicherte im Ausland werden zudem weit mehr Begehren um TV-Leistungen registriert, als je vorauszu- sehen war, ohne dass hier die Ursachen der Häufung der Fälle klar erkenn- bar sind. Um die Bewältigung dieser Aufgaben möglichst sicherzustellen, hat die Di- rektion der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ende 1971 eine Überprüfung der Gesamtorganisation der ZAS-SAK durch die Zentralstelle für Organi- sationsfragen der Bundesverwaltung (ZOB) angeordnet. Im Rahmen dieses Auftrages waren nebst Rationalisierungs- und Automatisierungsmöglich- keiten die Struktur- und Ablauforganisation der ZAS-SAK bzw. deren Än- derungsbedürftigkeit zu prüfen; hierbei sollte besonders auf die mutmass- lichen Entwicklungen der nächsten zwei Jahrzehnte Rücksicht genommen werden. In einem im Sommer 1974 vorgelegten Bericht kam die ZOB zum Schluss, die aus den vierziger Jahren stammende Organisation vermöge den stark veränderten Erfordernissen nicht mehr zu genügen, weshalb eine tief- greifende Restrukturierung der ZAS-SAK unumgänglich sei. Mit der Über- führung der alten Strukturen und Arbeitsabläufe in die neue Organisation konnte nach Abschluss eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfah- rens, an dem nebst der Direktion der Eidgenössischen Finanzverwaltung das Bundesamt für Sozialversicherung und weitere interessierte Bundesstellen beteiligt waren, im Herbst 1975 begonnen werden. Offiziell ist die neue Organisation auf den 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Wie das neue Organisationsschema zeigt, wurde die ZAS-SAK nach Funk- tionen in vier Abteilungen gegliedert, die ihrerseits in Sektionen unterteilt sind. Die Sektionen setzen sich aus mehreren Gruppen zusammen (im Sche-
1 Dieser Beitrag ist der ZAK von der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verfügung gestellt worden.
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ma nicht dargestellt). Die meisten dieser Gruppen arbeiten grundsätzlich nach der Theorie des Teamworks, was offensichtlich leistungssteigernd wirkt. Die Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle werden von den Abteilungen Informatik und Finanzwesen, diejenigen der Schweizerischen Ausgleichs- kasse von den Abteilungen AHV und IV erfüllt; die Buchhaltung der SAK ist der Abteilung Finanzwesen zugeteilt. Im Nachstehenden werden die Hauptaufgaben der Abteilungen und Sektionen in Stichworten kurz ange- führt.
Sekretariat des Verwaltungsrates des AHV-Fonds Exekutivorgan der Fondsbehörden. Vorbereitung, Antragstellung und Er- läuterung anlagepolitischer Entscheide. Durchführung der Geschäfte und Verwaltung der Anlagen. Beurteilung der Konjunkturentwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarktes. Zentrale Liquiditätsbewirtschaftung und Ge- währleistung der ständigen Zahlungsbereitschaft.
Abteilung Informatik Sektion Allgemeine Analyse und Programmierung. Studium und Ausarbei- tung von Automatisierungsprojekten für ZAS und SAK, z. B. betreffend die Führung der zentralen Register oder das Zahlungswesen der Kasse. Pro- grammierung und praktische Realisierung der Projekte nach erfolgter Ge- nehmigung durch die zuständigen Instanzen. Sektion Betrieb. Verarbeitung der Daten auf den Computern (Datenerfas- sung bis Output). Verwaltung der Datenspeicher. Wissenschaftliche Analyse und Programmierung. Analyse und Programmie- rung von Auswertungsprogrammen, insbesondere Statistiken der AI-IV/IV/ EO. Erarbeitung mathematischer Modelle; Bereitstellung von Unterlagen für Prognoserechnungen. Administratives und Kontrollen. Kontrolle von Input und Output der Com- puter. Abklärung von Differenzfällen mit den Ausgleichskassen. Admini- strative Angelegenheiten der Abteilung.
Abteilung Finanzwesen Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr. Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen. Führung der Fondsrechnungen. Gewährung von Vor- schüssen an die Ausgleichskassen. Berechnung der Beiträge der öffentlichen Hand.
.P Organisationsschema der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
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ADMINISTRATIVES und KOS100LLEM
Sektion Buchhaltung der SAK. Führung der Buchhaltung. Zahlungswesen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Sektion 1V-Sachleistungen. Entgegennahme und Prüfung der Fakturen. Ab- klärung von Unstimmigkeiten. Freigabe zur Zahlung.
Abteilung AHV Sektion Ausland 1. AHV-Aufgaben gemäss den zwischenstaatlichen Abkom- men mit allen Ländern, mit Ausnahme von Italien. Sektion Ausland 11. AHV-Aufgaben gemäss den Abkommen mit Italien. Sektion Auslandschweizer. Durchführung der freiwilligen Versicherung.
Abteilung IV Die Abteilung IV erfüllt neben Aufgaben der Schweizerischen Ausgleichs- kasse auch jene des Sekretariates der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland. Sektion Leistungsgesuche. Bearbeitung der Fälle bis zur Beschlussfassung in der 1V-Kommission. Sektion Renten und Taggelder. Festsetzung der TV-Leistungen und Erlass der Verfügungen. Dienst für Beschwerden. Ausarbeitung der Stellungnahmen zu Rekursen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Dienst für Koordination. Sorge für die formell einheitliche Behandlung der aus verschiedensten Sprachzonen stammenden Leistungsgesuche sowie für den reibungslosen Geschäftsverkehr mit der TV-Kommission und deren Ärzten.
Die neue Gliederung schuf die Voraussetzungen für eine rationellere Ge- staltung mancher Arbeitsabläufe; die neue Hierarchiestufe Abteilung brachte zudem die längst erwünschten Verbesserungen im Bereich der Planung und Koordination der Aufgaben und der innerbetrieblichen Information. Die Reorganisation ist aber keineswegs abgeschlossen. Verschiedene Arbeits- gruppen untersuchen im Rahmen einer Projektorganisation im Einverneh- men mit der ZOB einzelne Problemkreise mit dem Ziel der Optimierung der Aufgabenerfüllung. Verschiedene Vorhaben werden allerdings erst in dem 1980/81 bezugsbereiten Neubau realisiert werden können oder voll zum Tragen kommen.
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Die Revision der Verordnung über die Invalidenversicherung Der Bundesrat hat am 29. November 1976 beschlossen, die Verordnung über die Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1977 in zahlreichen Punk- ten zu ändern. Die Änderungen tragen den Verwaltungserfahrungen Rech- nung und berücksichtigen die Erkenntnisse der Rechtsprechung. Die Schwer- punkte der Revision liegen in einer besseren Abgrenzung des Ermessens- bereiches der Durchführungsorgane und in einer gewissen Straffung der vielfältigen Versicherungsleistungen. Weitere Änderungen sollen im Rahmen der neunten AHV-Revision erfolgen. Im folgenden werden die Neuerungen in Form einer synoptischen Gegen- überstellung wiedergegeben. Die linke Spalte enthält die bisherigen, die rechte die neuen Bestimmungen; wo es sich um geringfügige Textänderungen handelt, sind in der rechten Spalte nur diese aufgeführt. Nicht erwähnte Be- stimmungen gelten unverändert. Die in Klammern gesetzten Artikelüber- schriften sind in der Regel nicht mit den in der Verordnung enthaltenen identisch; sie dienen hier der leichteren Orientierung des Lesers. Den Arti- keln sind kurze Hinweise beigegeben, denen zu entnehmen ist, weshalb die Änderung erfolgt. Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt zu den neuen Bestimmungen die erforderlichen Weisungen, die nähere Angaben über die Anwendung enthalten werden.
1. Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV) Art. 2 Abs. 2 (Medizinische Massnahmen)
2 Bei Lähmungen und andern motori-
schen Funktionsausfällen sind medizini- sche Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizini- schen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesund- heitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks, Querschnittslähmung des Rückenmarks und Hemiplegie und Poliomyelitis gilt dieser bei Poliomyelitis gilt .
Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von
4 Wochen seit Beginn der Lähmung als
eingetreten.
Der Begriff der Heiniplegie ist derart vieldeutig und die Ursache einer Hemi- plegie so verschieden, dass ihre Erwähnung in Artikel 2 Absatz 2 IVV nicht berechtigt war und nur zu Verwirrungen bei 1V-Kommissionen und auch bei den Versicherten führte. Abgesehen von sehr seltenen Ausnahmen entstehen die Hemiplegien aufgrund einer Gefässveränderung im Sinne einer Arterio- sklerose, sofern überhaupt eine Zirkulationsstörung vorliegt und nicht eine Hirnerkrankung, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 IVV von Leistungen der IV ausgeschlossen ist. Zwar können auch bei arteriosklerotischen Gefässverän- derungen einmal stabile Lähmungen zurückbleiben. Doch kann der Zeitpunkt des Beginns der Eingliederung nicht generell festgelegt werden, sondern ist in jedem Einzelfall zu ermitteln.
Art. 3b1s (neu) Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durch- führung medizinischer und anderer Mass- nahmen der Versicherung, so übernimmt dicse die Kosten für Unterkunft und Ver- pflegung, wenn die medizinische Mass- nahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Mit diesem Artikel soll für die Praxis eine klarere Abgrenzung zwischen medizinischen Massnahmen und anderen Massnahmen, insbesondere Son- derschulung und Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige, getroffen werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung wird bestimmt, dass bei gleichzeitiger Durchführung medizinischer und anderer Eingliederungsmassnahmen in einer Heilanstalt die Kosten von Unterkunft und Verpflegung von der Ver- sicherung zu übernehmen sind, wenn die gesamte oder ein Teil der medizi- nischen Behandlung einen Spitalauf ent halt erfordert. Trifft dies während längerer Zeit nicht zu und stehen andere Massnahmen (z. B. Sonderschu- lung) im Vordergrund, so bemisst sich die Leistung der Versicherung an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung nach den für diese Massnahmeart geltenden Vorschriften, d. h. es wird lediglich der gesetzlich vorgesehene Beitrag gewährt.
Art. 3ter (neu) Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so übernimmt die Ver-
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sicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen ge- mäss Artikel 90 Absätze 3 und 4. Versicherten, die sich ausserhalb ihres Wohnsitzes einer medizinischen Be- handlung unterziehen müssen, ohne jedoch in einer Heilanstalt untergebracht zu sein, wie insbesondere bei Badekuren, wurde bisher ein von der Ver- waltung festgesetzter Beitrag an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung gewährt. Die neue Bestimmung schafft dafür eine ausdrückliche Grundlage. Hinsichtlich der Höhe des Beitrages sind die Ansätze für das Zehrgeld mass- gebend.
Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 (neu) Erstmalige berufliche Ausbildung 2 Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwen- dungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mindestens 400 jährlich um einen vom Eid- Franken höher sind, als sie ohne Invali- genössischen Departement des Innern (im dität für eine gleichartige Ausbildung ge- folgenden Departement genannt) festge- wesen wäre. Hatte der Versicherte vor setzten Betrag 1 höher sind, als sie ohne Eintritt der Invalidität schon eine Aus- Invalidität gewesen wären. bildung begonnen oder hätte er ohne In- (Rest gestrichen) validität offensichtlich eine weniger kost- spielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Grundlage für die Berechnung der durch die Inva- lidität bedingten zusätzlichen Aufwendun- gen. Zu den Kosten der erstmaligen berufli- Die zusätzlichen Kosten werden ermit- chen Ausbildung gehören die Aufwendun- telt, indem die Kosten der Ausbildung des gen für die Vermittlung der erforderli- Invaliden den mutmasslichen Aufwen- chen Kenntnisse und Fertigkeiten, die dungen gegenübergestellt werden, die bei Transportkosten, die Kosten für persön- der Ausbildung eines Gesunden zur Er- liche Werkzeuge und Berufskleider sowie reichung des gleichen beruflichen Zieles die Kosten für die wegen der Ausbildung notwendig wären. Hatte der Versicherte notwendige auswärtige Unterbringung und vor Eintritt der Invalidität schon eine Verpflegung. Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bil- den die Kosten dieser Ausbildung die
1 Verordnung vom 29. November 1976 über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 35 wiedergegeben.
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Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Auf- wendungen. Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermitt- lung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.
21 Wird der Versicherte infolge seiner In-
validität in einer Ausbildungsstätte unter- gebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Unterkunft und Verpfle- gung. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einerAusbildungs- stätte übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höch- stens jedoch Leistungen gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen zwischen Wohn- heimen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes und dem Bundesamt.
Die Absätze 2, 3 und der neue Absatz 4 fassen die Grundsätze der Bemes- sung der A usbildungsbeiträge klarer als bisher zusammen. Der neue Absatz 5 hat zur Folge, dass die Kosten auswärtiger Unterkunft und Verpflegung inskünftig nicht mehr in die Mehrkostenberechnung einbe- zogen werden. Vielmehr sind diese Kosten im Interesse einer einfachen Durchführung und der Gleichbehandlung der invaliditätshalber auswärts untergebrachten Versicherten inskünftig von der Versicherung voll zu tragen. Sofern die Unterbringung nicht in der Ausbildungsstätte selbst erfolgt oder wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und Wohn- heimen für Invalide besteht, werden die ausgewiesenen notwendigen Kosten übernommen, höchstens jedoch Beiträge in der Höhe des Zehrgeldes.
Art. 6 Abs. 2 (neu) Umschulung
2 Bei auswärtiger Unterkunft und Ver-
pflegung ausserhalb einer Ausbildungs- stätte ist Artikel 5 Absatz 5 Sätze 2 und 3 sinngemäss anwendbar.
Die Kostenregelung (ausgewiesene Kosten, höchstens jedoch Zehrgeld) bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung während der Umschulung, soweit sich der Versicherte nicht in einem Ausbildungsinternat aufhält, entspricht
der neuen Regelung von Artikel 5 Absatz 5 IVV für die erstmalige berufliche Ausbildung.
Art. 11 Abs. 1 Ermöglichung des Schulbesuches Die Versicherung übernimmt die für den Besuch der Sonder- oder Volksschule so- wie für die Durchführung pädagogisch- therapeutischer Massnahmen notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten. Ar- Transportkosten. Ver- tikel 90 Absätze 2, 3 und 5 ist sinnge- gütet werden die Kosten, die den Preisen mäss anwendbar. Ein Zehrgeld wird je- der öffentlichen Transportmittel für Fahr- doch nicht ausgerichtet. ten auf dem direkten Wege entsprechen oder die Kosten des von der Sonder- schule organisierten Sammeltransportdien- stes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Schule deren Benützung als not- wendig erachtet. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis. Artikel 90 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. Ein Zehrgeld wird jedoch nicht ausgerichtet.
Die Entwicklung der letzten Jahre legte es nahe, nur noch die Kosten der Benützung öffentlicher Transportmittel oder des schuleigenen Sammeitrans- portdienstes zu übernehmen. Andere Transportmittel (wie Privatautos, Taxis) sollen nur noch ausnahmsweise auf Kosten der Versicherung benützt werden können, wenn die Schule darin eine Notwendigkeit sieht und das Begehren mit einem begründeten Antrag unterstützt.
Art. 12 Massnahmen im vorschulpflichtigen Alter Massnahmen im Vorschulalter 1 Versicherte im vorschulpflichtigen Alter, 1 Die Massnahmen im Vorschulalter um- die wegen Invalidität als Vorbereitung auf fassen: die Sonderschule oder auf die Teilnahme Pädagogisch-therapeutische Massnah- am Unterricht in der Volksschule be- men, einschliesslich Sprachheilbehand- sonderer pädagogischer Massnahmen be- lung, für Schwerbehinderte zur Vorbe- dürfen, haben während deren Dauer An- reitung auf den Besuch des Sonder- spruch auf Leistungen gemäss den Arti- kindergartens, der Sonderschule oder keln 10-11. der Volksschule; Sonderschulung auf der Kindergarten- stufe; durch die Sonderschulung gemäss Buchstabe b bedingte auswärtige Un- terkunft und Verpflegung;
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pädagogisch-therapeutische Massnah- men gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe c als zusätzliche Massnahmen zur Sonderschulung auf der Kinder- gartenstufe; die notwendigen Transporte.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten Die Leistungen für Massnahmen gemäss
für invaliditätsbedingte Massnahmen pä- Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen dagogisch-therapeutischer Art, die der in Beiträgen gemäss Artikel 10, für pä- Vorbereitung auf die Sonderschulung oder dagogisch-therapeutische Massnahmen ge- Volksschule dienen oder die als zusätz- mäss der Buchstaben a und d in der Über- liche Massnahme zur Schulung auf der nahme der Kosten. Hinsichtlich der Trans- Kindergartenstufe notwendig sind. portkosten ist Artikel 11 Absatz 1 sinn- gemäss anwendbar.
Die Bestimmung enthält eine bessere Umschreibung der pädagogischen Massnahmen im Vorschulalter, die als Leistungen der IV in Frage kommen.
Art. 14 Liste der Hilfsmittel
1 Im Rahmen und unter den Voraus- Die Liste der im Rahmen von Artikel 21
setzungen von Artikel 21 Absatz 1 des des Bundesgesetzes abzugebenden Hilfs- Bundesgesetzes werden folgende Hilfs- mittel bildet Gegenstand einer Verord- mittel abgegeben: nung des Departements ', welches auch künstliche Glieder mit Zubehör, wie nähere Bestimmungen erlässt über: Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen; die Abgabe der Hilfsmittel; Stütz- und Führungsapparate, wie Bein- und Armapparate, orthopädische Kor- Beiträge an die Kosten von invalidi- setts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und tätsbedingten Anpassungen von Gerä- Bandagen für orthopädische Korrektu- ten und Immobilien; ren, orthopädisches Schuhwerk und Schuheinlagen; Hilfsmittel für Kopfschäden, wie Zahn- Beiträge an die Kosten für Dienstlei- prothesen, Kieferersatzstücke, Gaumen- stungen Dritter, welche anstelle eines platten, künstliche Augen sowie Pe- Hilfsmittels benötigt werden. rücken; Hilfsmittel für Sinnesorgane, wie Hör- apparate und Brillen; Hilfsmittel für innere Organe; Hilfsmittel für das tägliche Leben, wie Blindenführhunde, Stöcke, Krückstök- ke, Krücken, Haltestangen, Spezial- stühle und -betten, Bettgalgen und -bügel sowie Behelfe zum Ankleiden,
1 Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 28 wiedergegeben.
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Essen, zur Körperpflege und zum Schreiben und Lesen; Fahrzeuge mit den jeweils notwendi- gen Anpassungen an das Gebrechen, wie Zimmer- und Strassenfahrstühle, Selbstfahrer, zwei- oder dreirädrige Fahrräder, Motorroller mit zwei oder drei Rädern, Kabinenroller und Klein- automobile; Hilfsgeräte am Arbeitsplatz, wie be- sondere Arbeitsgeräte und Sitzvorrich- tungen, Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, Anpas- sung der Arbeitsfläche und der maschi- nellen Einrichtungen sowie räumliche Veränderungen. Im Rahmen und unter den Voraus- setzungen von Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes werden folgende Hilfs- mittel abgegeben: Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör; Bein- und Armapparate; orthopädisches Schuhwerk bei schwe- rer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung; Hörapparate bei hochgradiger Schwer- hörigkeit; Sprachhilfegeräte nach Kehlkopf- operationen; Fahrstühle; Blindenführhunde. Das Eidgenössische Departement des In- nern ist befugt, Bestimmungen über die Abgabe weiterer kostspieliger Geräte für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge zu erlassen.
Der neue Artikel 14 überträgt die Befugnis zur näheren Umschreibung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln und die Aufstellung eines Hilfsmittelkatalogs dem Eidgenössischen Departement des Innern. Diese umfassende Kompetenzübertragung führt zur Aufhebung der Artikel 15, 15'°,
16 und 16bis IVV.
Die Abgabe der Hilfsmittel kann in der Departementsverordnung 1 über-
Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite 28 wiedergegeben.
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sichtlicher umschrieben werden, was einem offensichtlichen Bedürfnis der Durchführungsorgane entspricht, weil gegen 20 Prozent der Beschlüsse der 1V-Kommissionen Hilfsmittel betreffen. Im übrigen ist der Anspruchs- bereich in der neuen Hilfsmittelverordnung in einigen Punkten erweitert worden. Unabhängig von der Frage der Erwerbsfähigkeit sollen inskünf fig abgegeben werden können: Orthopädische Stützkorsetts, Augenprothesen und -epithesen, Blindenlangstöcke, Punktschriftschreibmaschinen, Seiten- wendegeräte und Steuergeräte für die selbständige Bedienung des Telefons. Für die Selbstsorge können ausserdem Beiträge an Elektrobetten sowie an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, wie das Ent- fernen von Türschwellen oder die Installation von Ruf lichtsignalanlagen für Schwerhörige, ausgerichtet werden. Bei den Hilfsmitteln, die der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Auf- gabenbereich, für die Schulung und die Ausbildung benötigt, sollen ins- künftig auch Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre gewährt werden. Anderseits werden gewisse Gegenstände wie Lendenmieder, Krampfadernstrümpfe usw., dern Hilfsmittelcharakter umstritten ist, nach der neuen Ordnung nicht mehr von der 1V abgegeben.
Art. 15_16b1s Aufgehoben
Art. 20 Anlernzeiten Nimmt der Versicherte nach Abschluss Erhält ein Versicherter, der wegen Invali- der Umschulung eine unselbständige Er- dität seine bisherige Erwerbstätigkeit auf- werbstätigkeit auf, erhält er aber wäh- geben musste, an einem durch die Re- rend einer Anlernzeit noch nicht das nach gionalstelle vermittelten neuen Arbeits- deren Abschluss zu erwartende Entgelt, platz während einer dort erforderlichen so wird ihm während dieser Zeit, läng- Anlernzeit noch nicht das nach ihrem stens aber für 180 Tage, das Taggeld ge- Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird währt. ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt.
Gegenwärtig besteht der Taggeldanspruch für Anlernzeiten nur nach Ab- schluss einer eigentlichen Umschulung. Künftig soll das Taggeld während längstens 180 Tagen auch gewährt werden können, wenn im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitsvermittlung eine invaliditätsbedingte Ein- arbeitung notwendig ist. Die Rezession zeigte, dass die Invaliden bei der Arbeitsvermittlung teilweise diese verstärkte Hilfe benötigen, um trotz der Behinderung in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Zur Vermei- dung von Missbräuchen soll das Taggeld indessen nur ausgerichtet werden,
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wenn die neue Tätigkeit durch die Regionalstelle vermittelt wurde und wenn diese feststellt, dass eine besondere Einführung in die neue Arbeit notwendig ist.
Art. 23bis (neu) Eingliederungsmassnahmen im Ausland 1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fach- personen fehlen, oder muss eine medizi- nische Massnahme notfallmässig im Aus- land durchgeführt werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer ein- fachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Massnahme aus anderen be- achtlichen Gründen im Ausland durchge- führt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu er- bringen gewesen wären.
Die neue Bestimmung umschreibt die Ausnahmen, in denen die Kosten von Eingliederungsmassnahmen im Ausland übernommen werden. Dazu gehören künftig nicht nur Massnahmen, die in der Schweiz überhaupt nicht hätten durchgeführt werden können. Beim Vorliegen anderer subjektiv oder objektiv beachtlicher Gründe wird die Versicherung ebenfalls leistungspflichtig. Im Gegensatz zu den Ausnahmefällen gemäss Absatz 1 wird jedoch nicht die Sachleistung gewährt, sondern lediglich ein Kostenbeitrag bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei Durchführung in der Schweiz entstanden wären.
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 Grundlage Grundlagen
1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von
Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes gelten mutmassliche jährliche Erwerbs- einkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung erhoben würden. ... würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausf all infolge Unfalls oder Krank- heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähig- keit;
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b. Lohnbestandteile, für die der Arbeit- nehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.
Für den bei der Invaliditätsbemessung nach Artikel 28 Absatz 2 IVG er- forderlichen Einkommensvergleich wird als Invalideneinkommen nur das- jenige Einkommen berücksichtigt, das der Versicherte als Gegenleistung sei- ner Arbeit erhält oder erhalten könnte. Nicht dazu gehören vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen gewährte Lohnbestandteile, denen keine Leistung des Versicherten gegenübersteht. In der Praxis zeigten sich in diesem wichtigen Punkt Unsicherheiten. Die neue Regelung bestimmt daher näher, welche Leistungen als sogenannter «Soziallohn» gelten.
Art. 26 Abs. 1 Versicherte ohne Ausbildung
1 Konnte der Versicherte wegen der In-
validität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nicht- invalider erzielen könnte, in der Regel könnte, den folgenden dem durchschnittlichen Einkommen ge- nach Alter abgestuften Prozentsätzen des lernter und angelernter Berufsarbeiter. durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundes- amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit: nach vor Prozentsatz Vollendung Vollendung von ... von Altersjahren Altersjahren
21 70 21 25 80 25 30 90 30 100
Bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, muss das für die Invaliditätsbemessung er- forderliche hypothetische Einkommen nach statistischen Durchschnittswerten, gestützt auf die Löhne Gesunder, ermittelt werden. Dies geschah lange Zeit mit Hilfe von Tabellen, deren Ansätze die örtlichen Verhältnisse und das Geschlecht berücksichtigten. Weil sich dies als zu kompliziert erwies, ging man vor einigen Jahren auf einen Einheitswert über. Dadurch kam es je- doch bei jüngeren invaliden zu allzu grosszügigen Rentenzusprechungen mit negativen Auswirkungen auf den Eingliederungswillen. Daher wird nun eine Abstufung nach Altersgruppen eingeführt, wobei man sich an die Erhebun-
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gen des BIGA über die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Arbeiter anlehnt.
Art. 26b12 Abs. 2 In Ausbildung begriffene Versicherte 2 Wäre ein volljähriger invalider Ver- 2 Aufgehoben sicherter, der die Ausbildung wegen der Invalidität zu spät aufnehmen konnte, als Nichtinvalider schon erwerbstätig, so er- folgt die Bemessung der Invalidität ge- mäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundes- gesetzes. Das Erwerbseinkommen, das der Versicherte als Nichtinvalider erzielen könnte, entspricht in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter.
Die Bestimmung ist aufgehoben worden, weil das Eidgenössische Versiche- rungsgericht ihre Gesetzmässigkeit in Frage gestellt hat. Der darin geregelte Sonderfall wird im Rahmen der Rechtsprechung in den Weisungen des BS V geordnet.
Art. 27bis (neu) Erwerbstätige Hausfrauen Bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditäts- bemessung bei Erwerbstätigen zu bemes- sen, wenn sie vor Eintritt des Gesund- heitsschadens ganztägig erwerbstätig wa- ren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinde- rung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen. Bisher war gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes bei Hausfrauen mit teilweiser Erwerbstätigkeit die überwiegende Tätigkeit zu bestimmen. Je nachdem wurde die Invalidität nach der Be- hinderung in der Hausfrauentätigkeit oder in der Erwerbstätigkeit bemessen. Diese Regelung war in der Praxis nicht einfach zu handhaben und führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen. Neu wird nun bestimmt, dass die Bemessung der Invalidität nur noch bei der ganztägig erwerbstätigen Frau einzig gestützt auf den Einkommensvergleich erfolgt. Bei den nur teilweise
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berufstätigen Hausfrauen soll die Behinderung im Haushalt und in der Er- werbstätigkeit angemessen berücksichtigt und die Invalidität entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen werden.
Art. 28 Abs. 2 Rente und Eingliederung
2 Eine mögliche künftige Anordnung von
Eingliederungsmassnahmen hindert dage- gen die Entstehung des Rentenanspruches Rentenanspruches nicht. gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Bundes- gesetzes nicht. Es wird auf Grundlage der bestehenden Erwerbsunfähigkeit vor- übergehend eine Rente ausgerichtet, so- lange der Versicherte ohne sein Verschul- den auf den Beginn der Eingliederungs- massnahme warten muss.
Wie in Absatz 1 der Bestimmung festgelegt ist, soll der Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen, solange die Eingliederungsphase nicht abge- schlossen ist. Nicht selten verzögert sich aber ein Kommissionsbeschluss aus Gründen, für die der Versicherte nicht verantwortlich ist. Die Neuregelung macht für solche Fälle die «Überbrückungsrente» möglich; sie verhindert, dass der Versicherte ohne finanzielle Hilfe der IV bleibt, was bisher mangels einer klaren Regelung vorkommen konnte.
Art. 29 Bleibende Erwerbsunfähigkeit Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach fest- steht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.
Weil in der Praxis die gesetzliche Regelung unterschiedlich und oft zu gross- zügig angewendet wurde, umschreibt die Neuregelung in Einklang mit der Rechtsprechung die bleibende Erwerbsunfähigkeit, bei deren Eintreten ge- mäss Artikel 29 Absatz 1 IVG die Rente sofort, d. h. ohne die Wartezeit von 360 Tagen gewährt wird. (Der bisherige Inhalt von Artikel 29 erscheint neu unter Artikel 29ter.)
Art. 29bi5 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht
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dieser jedoch in den folgenden drei Jah- ren wegen einer auf dasselbe Leiden zu- rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so wer- den bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Bundes- gesetzes früher zurückgelegte Zeiten an- gerechnet. Es hat sich als stossend erwiesen, dass ein Versicherter erneut die 360tägige Wartezeit zurücklegen muss, wenn seine Invalidität nach Aufhebung der Rente wieder auflebt. Nach der neuen Regelung entsteht der Rentenanspruch im Augenblick des teilweisen oder völligen A rbeitsunterbruches wieder, wenn der gleiche Gesundheitsschaden innert drei Jahren erneut zur Arbeits- unfähigkeit und damit zur Erwerbsunfähigkeit führt. (Der bisherige Inhalt von Artikel 29bis erscheint neu unter Artikel 29quater.)
Art. 29ter = bisheriger Art. 29
Art. 29quater = bisheriger Art. 29b1s
D. Die Hilfiosenentschädigung Art. 35 (bisheriger Art. 38) Beginn und Erlöschen
1 Der
Anspruch auf eine Hilfiosenent- schädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt sind.
2 Der Anspruch
besteht nicht, solange der Versicherte sich zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 17, 19 oder 21 des Bundes- gesetzes in einer Anstalt aufhält.
2 Ändert
sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin- den die Artikel 86-88 Anwendung. Fällt ... die Artikel 86_88bi5 Anwendung. eine der übrigen Anspruchsvoraussetzun- gen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des be- treffenden Monats.
Die Hil/losenentschädigung wird neu in den Artikeln 35, 36 und 37 IVV geregelt, statt wie bisher in den Artikeln 38 und 39 IVV. Letztere enthalten nun neue Bestimmungen unter dem Titel «E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens».
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Artikel 35 IVV gibt den bisherigen Artikel 38 IVV wieder, doch finden nun die Neuerungen bei der Revision von Renten und Hilf losenentschädigungen gemäss den Artikeln 88a und 88bis IVV auch hier Anwendung. Deshalb sind die Verweiser in Absatz 3 angepasst worden.
Art. 36 (bisher in Art. 39 Abs. 1) Bemessung
1 Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich 1
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn nach Dauer und Umfang der für die all- der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies täglichen Lebensverrichtungen notwendi- ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen gen Hilfe oder persönlichen Überwachung. Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa- chung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensver- richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau- ernden persönlichen Überwachung be- darf. Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf.
Die Bestimmung ersetzt den bisherigen Artikel 39 Absatz 1 IVV. Die in- haltliche Neuregelung drängte sich auf, weil das Ermessen der 1V-Kommis- sionen bisher nur durch Weisungen des BSV abgegrenzt wurde, was sich für die einheitliche Anwendung des Gesetzes als unzureichend erwiesen hat. Die neue Bestimmung legt an die Bemessung des Hilf losigkeitsgrades merk-
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lich strengere Massstäbe an, soweit es um die mittlere oder schwere Hilf- losigkeit geht, bringt aber eine gewisse Lockerung der Voraussetzungen für die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
Art. 37 = bisheriger Art. 39 Abs. 2
E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens Art. 38 Ausschluss bei Hil/losenenischädigungen Hilfiosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, ge- kürzt noch entzogen. Bei den Hilf losenentschädigun gen soll aus menschlichen Erwägungen auf eine Sanktion durch Beschneiden des Anspruches wegen Selbstverschuldens verzichtet werden.
Art. 39 Genuss gesundheiisschädigender Mittel 1 Ist die Invalidität auf den Genuss ge- sundheitsschädigender Mittel zurückzu- führen, so wird die Rente oder das Tag- geld weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesund- heitsschadens ist.
2 Während einer Entziehungskur und bei
Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen. Es werden hiermit gewisse Kriterien zur Beurteilung der Frage aufgestellt, ob ein Verschulden des Versicherten eine Leistungseinbusse nach sich ziehen soll. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bildet häufig ein Gesundheitsschaden den Anlass zum Genuss gesundheitsschädigender Mittel, der später zu einer Invalidität führen kann. Absatz 1 bestimmt, dass der Versicherte keiner Sanktion unterliegen soll, wenn solche Verhältnisse vorliegen. Die Regelung in Absatz 2 dient dazu, einen Geschädigten zur Besserung zu führen und ihn und seine Familie aus oft misslichen Verhältnissen heraus- zubringen. Sie erlaubt, bei nachgewiesenem Wohlverhalten vom Entzug oder von einer Kürzung der Leistungen abzusehen.
Der Gliederungstitel vor Artikel 39bis erhält den Buchstaben F.
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Art. 51 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 (neu) (Zuständigkeit der 1V-Kommissionen)
Zuständig zur Entgegennahme und Prü- Zuständig zur Entgegennahme und Prü- fung der Anmeldungen ist: fung der Anmeldungen ist: c. für im Ausland wohnende Versicherte c. für im Ausland wohnende Versicherte die Kommission für Versicherte im unter Vorbehalt von Absatz 2 die Ausland; Kommission für Versicherte im Aus- land;
2 Zuständig im Sinne von Artikel 60 des
Bundesgesetzes ist für die Abklärung und Beschlussfassung über Leistungsbegehren von Grenzgängern die Kommission des Kantons, in dem der Arbeitsort liegt oder in dem der Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Abklärung und Beschlussfassung über 1V-Leistungen von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland oblag bis jetzt in allen Fällen der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland mit Sitz in Genf. Es hat sich nun als einfacher und zweckmässiger erwiesen, bei Grenzgängern diese Aufgabe der 1V-Kom- mission des Kantons anzuvertrauen, in welchem der Grenzgänger erwerbs- tätig ist oder war. Gleichzeitig wird so die Kommission für Versicherte im A usland entlastet.
Art. 65 Abs. 1 und 3 (Anmeldung zum Leistungsbezug) 1Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden. anzumelden und eine Ermäch- tigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen. Der Anmeldung sind der Versicherungs- ausweis des Versicherten und gegebenen- falls seiner Ehefrau, eine Ermächtigung Ehefrau, allfällige Marken- zur Einholung weiterer Auskünfte; all- bücher und ein Personalausweis beizu- fällige Markenbücher und ein Personal- legen. ausweis beizulegen. Die Änderung soll es im Interesse administrativer Vereinfachung ermögli- chen, die Ermächtigung zur Einholung zusätzlicher Auskünfte im Anmelde- formular selbst zu erteilen.
Art. 78 Abs. 1 (Vergütung von Eingliederungsmassnahmen)
1 Die Versicherung trägt nach Massgabe
der Verfügung der Ausgleichskasse die
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Kosten von Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der Kom- mission bestimmt worden sind. Sie über- nimmt ferner, vorbehältlich Absatz 2 und ferner, unter Vorbehalt von Ab- Artikel 16bis Absatz 2, die Kosten bereits satz 2, die Kosten durchgeführterEingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes.
Der Verweis auf Artikel 16bis IVV entfällt, da diese Bestimmung im Zu- sammenhang mit der Neuordnung der Hilfsmittelabgabe aufgehoben wird (s. Art. 14 IVV).
Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) Nachzahlung und Rückerstattung Die Artikel 78, 79 und 79b1s der Ver- Ergibt eine Überprüfung der Anspruchs- ordnung über die Alters- und Hinterlas- berechtigung, dass eine Leistung herab- senenversicherung sind für die Rücker- gesetzt oder aufgehoben werden muss, so stattung von unrechtmässig bezogenen ist die Änderung von dem der neuen Eingliederungsleistungen, von Kostenver- Verfügung folgenden Monat an vorzu- gütungen, von Taggeldern, von Renten nehmen. und von Hilflosenentschädigungen sinn- gemäss anwendbar. Hat der Bezüger die Leistung unrecht- mässig erwirkt oder die ihm zumutbare Meldepflicht gemäss Artikel 77 verletzt, so ist die Leistung rückwirkend vom Ein- tritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabzusetzen oder aufzuheben. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Ver- rechnung von Rückerstattungsforderungen mit der Nachzahlung von anderen Lei- stungen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79bis der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung sinn- gemäss anwendbar.
Diese Bestimmung legt für Nachzahlungen und Rückerstattungen den Zeit- punkt genauer fest, von welchem an Änderungen rechtswirksam werden. Grundsätzlich gilt gemäss Absatz 2 die Lösung, wie sie in Artikel 88'' Ab- satz 2 Buchstabe a IVV für die Wirkung der Rentenrevision vorgesehen ist. Danach soll für den gutgläubigen Bezüger die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen inskünftig nur von dem auf die neue Verfügung fol- genden Monat an in Betracht kommen. Dieses Vorgehen macht das Erlass- verfahren mit einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse des Versicherten überflüssig.
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Anderseits erklärt Absatz 3 den Versicherten, der eine Leistung unrecht- mässig erwirkte oder die Meldepflicht verletzte, als rückerstattungspflichtig. Hier ist die Leistung gegebenenfalls rückwirkend zurückzuerstatten. Ferner bleibt die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit allfälligen Nach- zahlungen von Leistungen der Versicherung vorbehalten.
(E. Revision der Rente und der Hilfiosenentschädigung) Art. 88a (neu) Änderung des Anspruchs Bei einer Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit oder Verminderung der Hilf- losigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht- lich weiterhin andauern wird.
2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbs-
fähigkeit oder Verschlimmerung der Hilf- losigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo- nate angedauert hat. Artikel 29bts ist sinngemäss anwendbar.
Die bisherigen Vorschriften liessen weitgehend offen, wie es sich mit der Wartezeit verhält, wenn wegen veränderter Verhältnisse eine Änderung des Anspruchs in Frage steht. Nach ihrem Wortlaut galt entsprechend der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in zeitlicher Hinsicht sinngemäss die gleiche Regelung, wie sie in Artikel 29 IVG für den Beginn des An- spruchs getroffen wurde (sofort bei bleibenden Änderungen, in den übrigen Fällen nach Massgeben der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während
360 Tagen). Um zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu kom-
men, werden nun die Grundsätze in der Verordnung festgehalten. Sie lehnen sich an die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an, bringen jedoch im Sinne einer Verschärfung klar zum Ausdruck, dass Änderungen, die voraussichtlich von Dauer sind, sofort, in jedem Fall aber nach drei Monaten, zu berücksichtigen sind. Anderseits werden Einkommensver- schlechterungen ebenfalls schon nach drei Monaten und nicht erst nach vier bis sechs Monaten berücksichtigt.
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Art. 88hi3 Wirkung
Hat sich der Grad der Invalidität oder 1 Die Erhöhung der Renten und Hilf- der Hilflosigkeit in einer für den An- losenentschädigungen erfolgt frühestens: spruch erheblichen Weise geändert, so ist wenn der Versicherte die Revision ver- die Rente oder Hilfiosenentschädigung in langt, von dem Monat an, in dem das der Regel vom Erlass der Verfügung an Revisionsbegehren gestellt wurde; zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzu- bei einer Revision von Amtes wegen heben. Artikel 29 Absatz 1 des Bundes- von dem für diese vorgesehenen Monat gesetzes ist sinngemäss anwendbar für die an; Feststellung des Zeitpunktes, in dem eine falls festgestellt wird, dass der Be- Änderung des Invaliditätsgrades erheblich schluss der Invalidenversicherungskom- geworden ist. mission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Mo- nat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
2 Hat der Berechtigte die Meldepflicht 2
Die Herabsetzung oder Aufhebung der gemäss Artikel 77 verletzt, so ist die Renten und Hilflosenentschädigungen er- Rente oder Hilfiosenentschädigung rück- folgt: wirkend vom Eintritt der für den An- in jedem Fall frühestens vom ersten spruch erheblichen Änderung an herab- Tag des Monats an, der der Zustellung zusetzen oder aufzuheben. der Verfügung folgt. Buchstabe b bleibt vorbehalten; rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Lei- stung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist. Ist einem Revisionsgesuch entsprochen worden, so ist die Rente oder Hilflosen- entschädigung von dessen Einreichung an zu erhöhen.
Diese Bestimmung stellt in Anlehnung an die Gerichts- und Verwaltungs- praxis eine klarere Regelung über den Beginn des geänderten Anspruchs auf, weil in dieser wichtigen Frage in der Durchführung Unsicherheiten aufge- treten sind. Ergänzend wird festgelegt, dass die Verwaltung eigene Fehler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sofort von Amtes wegen zu korrigieren hat, wenn sie bei einer Revision darauf stösst.
Art. 90 Abs. 2-4 Reisekosten im Inland
2 Vergütet werden nur die Kosten für die Vergütet werden die Kosten, die den
Reise auf dem gebräuchlichen Weg. So- Preisen der öffentlichen Transportmittel
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weit möglich sind öffentliche Transport- für Fahrten auf dem direkten Weg ent- mittel zu benützen. Nicht vergütet werden sprechen. Ist der Versicherte wegen Inva- geringfügige Auslagen für Fahrten im lidität auf die Benützung eines andern Ortskreis. Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten er- setzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis. Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenko- sten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Be- gleitperson vergütet. v ergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet. Das Zehrgeld beträgt 7,50 Franken im Die Höhe des Zehrgeldes und des Bei- Tag bei einer Abwesenheit vom Wohnort trages für auswärtiges Übernachten wird von fünf bis acht Stunden und 12 Fran- vom Departement festgesetzt'. ken im Tag bei längerer Abwesenheit. Für auswärtiges Übernachten werden die ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 18 Franken für die Nacht, vergütet.
Der Kostenvergütung bei Fahrten zur Eingliederung wird grundsätzlich nur noch der Fahrpreis der öffentlichen Verkehrsmittel zugrunde gelegt. Bei Be- nützung anderer Transportmittel entstehende höhere Kosten werden lediglich dann vergütet, wenn der Versicherte aus Invaliditätsgründen eine kostspie- ligere Transportart benötigt (Abs. 2). Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten des Versicherten oder seiner Angehörigen kein Zehrgeld mehr ausgerichtet wird (Abs. 3). Die Festlegung der Höhe des Zehrgeldes erfolgt nunmehr durch das Eidgenössische Depar- tement des Innern '(Abs. 4).
II. Änderung weiterer Verordnungen
1. Verordnung vom 20. Oktober 1971 über Geburtsgebrechen (GgV)
Art. 1 Abs. 4 GgV (neu)
Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das
20. Altersjahr zurückgelegt hat. Eine
Verordnung vom 29. November 1976 über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der IV; der Wortlaut der Verordnung ist auf Seite
35 wiedergegeben.
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weitere Kostenübernahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme dar- über hinaus fortgeführt werden muss. Das Erlöschen des Anspruches auf Behandlung von Geburtsgebrechen nach Vollendung des 20. Altersjahres gemäss Artikel 13 JVG wurde immer wieder zur Diskussion gestellt. Um eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten zu gewährleisten, wird nun eine klare, eindeutige Grenze gezogen, die jede Ausnahme (auch z. B. bei der Abwicklung eines längerfristigen Operations- planes) ausschliesst.
Art. 2 Ziff. 295 (neu), 303, 332 (neu), 404 und 467 GgV (neu)
295 Dysontogenetische Lebertumoren
(wie kongenitales Hepatoblastom)
303 Hernia inguinalis lateralis 303 Aufgehoben
332 Angeborene enzymatische Leuko-
zytopathien
404 Vererbte, prä- oder perinatal erwor- 404 Kongenitale Hirnstörungen mit vor-
bene Hirnstörungen, die vorwiegend wiegend psychischen und kognitiven psychische oder intellektuelle Symp- Symptomen, sofern sie mit bereits ge- tome zur Folge haben, sofern sie bis stellter Diagnose als solche vor Voll- zum vollendeten 8. Lebensjahr mani- endung des 9. Altersjahres behandelt fest werden (psychoorganisches Syn- worden sind (kongenitales psycho- drom, hirnlokales Psychosyndrom) organisches Syndrom, kongenitales [für kongenitale Oligophrenie gilt Zif- hirnlokales Psychosyndrom [konge- fer 403] nitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln])
467 Angeborene Enzymdefekte des inter-
mediären Stoffwechsels, die in den ersten fünf Lebensjahren manifest werden. Die neuen Ziffern 295, 332 und 467 wurden im Laufe der letzten Jahre vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 GgV bereits als Geburtsgebrechen bezeichnet. Die vorliegende Verordnungs- änderung bot Gelegenheit, diese Gebrechen in die Liste von Artikel 2 zu übernehmen. Die in der heutigen Ziffer 303 aufgeführte Leistenhernie war bisher das der lv am häufigsten gemeldete Geburtsgebrechen (ca. 12%), obwohl es kaum je zu einer Invalidität führt. Es handelt sich somit um ein Gebrechen von geringfügiger Bedeutung, weshalb es der Bundesrat gestützt auf die ihm ge- mäss Artikel 13 Absatz 2 IVG zustehende Ermächtigung von der Liste der Geburtsgebrechen gestrichen hat. Die Änderung von Ziffer 404 betrifft die vererbten, prä- oder perinatal er- worbenen Hirnstörungen. Voneinander abweichende Auffassungen unter den
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zuständigen Fachärzten machten eine bessere Umschreibung des Gebrechens notwendig.
2. Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV) Art. 66biS AHVV Bemessung, Kürzung und Entzug Bemessung und Revision (der Hilflosen- entschädigung) 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit Artikel 39 Absatz 1 der Vollziehungs- ist Artikel 36 der Verordnung vom verordnung zum Bundesgesetz über die 17. Januar 1961 über die Invalidenver- Invalidenversicherung sinngemäss an- sicherung sinngemäss anwendbar. wendbar. Für die Kürzung und den Entzug der 2 Für die Revision der Hilflosenentschä- Hilfiosenentschädigung ist Artikel 7 des digung sind Artikel 41 des Bundesge- Bundesgesetzes über die Invalidenver- setzes über die Invalidenversicherung sicherung sinngemäss anwendbar. sowie die Artikel 86_88b18 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung sinngemäss an- wendbar.
Die bei Artikel 36 IVV geschilderten Neuerungen sollen sinngemäss auch bei der Bemessung der Hilflosigkeit in der AHV gelten. Deshalb ist der Ver- weiser in Absatz 1 angepasst worden. Wie zu Artikel 38 IVV für den Bereich der IV erläutert, sollen künftig auch in der AHV Hilfiosenentschädigungen nicht wegen Selbstverschuldens ver- weigert, gekürzt oder entzogen werden. Der bisherige Absatz 2 entfällt da- her. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird stattdessen in Absatz 2 die bisher unter Artikel 66ter AHVV wiedergegebene Regelung der Revision der Hilf losenen tschädigung aufgenommen.
Art. 66ter Aufgehoben
Vergleiche Bemerkungen zu Artikel 66bs AHVV.
Art. 69 Abs. 2 (Anmeldung für eine Hilf losenentschädigung)
2 Der Anmeldung ist eine Ermächtigung 2 Mit der Anmeldung ist eine Ermächti-
zur Einholung weiterer Auskünfte bei- gung zur Einholung weiterer Auskünfte zulegen. zu erteilen.
Auch hier handelt es sich um eine Angleichung an die neue Regelung in der IV (Art. 65 IVV).
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III. Ubergangsbestimmungen Die Neuregelung in Artikel 26 Absatz 1 IVV gilt für alle ab Inkrafttreten dieser Ver- ordnungsänderung zu beurteilenden Leistungsbegehren. Werden früher zugesprochene Renten in Revision gezogen, so ist auf das Durchschnittseinkommen abzustellen, das letztmals für die Invaliditätsbemessung massgebend war, soweit es über dem Betrag gemäss neuer Regelung liegt.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HV)
(Vorn 29. November 1976)
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 1 1 Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 und 21bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung (im folgenden IVG genannt). Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 sinngemäss.
2. Abschnitt: Hilfsmittel
Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, so- weit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2 Anspruch auf die
in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind.
1 Der
Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG fest- gelegt werden.
Art. 3 Abgabeform Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Ver- sicherte zu Eigentum.
Art. 4 Ueberlassung zu weiterem Gebrauch 1 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können
leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder zur Selbstsorge benötigt. Ausgenommen hievon sind Motorfahrzeuge. Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.
Art. 5 Rücknahme zur Weiterverwendung Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.
Art. 6 Sorgfaltspflicht 1 Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Ab-
gabe kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern. Motor- fahrzeuge dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometer- quote für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden. Wird ein Hilfsmittel wegen unsorgfältiger Verwendung, übermässiger Benützung oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Ver- sicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 7 Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb 1 Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten vor- aus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten. Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten. Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Ver-
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sicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Versicherung an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschä- digung bei Hilflosigkeit schweren Grades. An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag in der Höhe eines Viertels der Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
3. Abschnitt: Ersatzleistungen
Art. 8 Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pau- schalen Reparaturkostenanteils. 2 Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Ver- wendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisations- beiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Reparaturkostenanteil ist darin einzuschliessen. Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Uebereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
Art.9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
1 Der
Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden oder den Beruf auszuüben. 2 Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung entspricht der Höhe der Hilfiosenent- schädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 10 1 Die Verordnung vom 4. August 1972 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.
2 Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
KN
Anhang
Liste der Hilfsmittel
1 Hilfsmittel für den funktionellen Ersatz verlorener Gliedmassen
1.01 Fuss- und Beinprothesen
1.02 Hand- und Armprothesen
2 Stütz. und Führungsapparate für Gliedmassen
2.01 Beinapparate
2.02 Armapparate
3 Orthopädische Stützkorsetts
3.01 Orthopädische Stützkorsetts,
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rücken- beschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch andere medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
3.02 * Orthopädische Lendenmieder,
sofern sie eine radiologisch nachweisbare Strukturveränderung oder einen schweren Haltungsschaden der Wirbelsäule ausgleichen, die durch eine aktive Therapie (Heilgymnastik) nicht zu beeinflussen sind. In ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellte Lendenmieder können nur abgegeben werden, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkel- prothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind.
4 Orthopädisches Schuhwerk
4.01 Orthopädische Mass-Schuhe,
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell an- gepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen und notwendiger- weise ergänzen und sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderungen nicht möglich ist. Dem Versicherten ist eine Kosten- beteiligung aufzuerlegen.
4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen
4.03 * Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungs- massnahme darstellen.
5 Hilfsmittel für Defekte im Kopfbereich
5.01 Augenprothesen und Augenepithesen
5.02 * Ohrmuschelersatz
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5.03 Nasenersatzstücke
5.04 ' Kiel erersatzstücke und Gaumenplatten
5.05 * Zahnprothesen,
sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen darstellen.
5.06 Perücken
6 Hörapparate
6.01 Hörapparate,
sofern bei hochgradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden kann.
6.02 Hörapparate,
sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird.
7 Brillen
7.01 * Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen darstellen.
7.02 * Kontaktlinsen,
sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus.
8 Sprechhilfegeräte
8.01 Sprechhilfegeräte nach Kehikop/operationen
9 Fahrstühle
9.01 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb
9.02 Fahrstühle mit elektromotorischem Antrieb
(für den Strassenverkehr nicht zugelassene Elektrofahrstühle), sofern gehunfähige Versicherte infolge von Lähmungen oder anderen Ge- brechen der oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht be- dienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbe- wegen können.
10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge
für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbs- tätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein per- sönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können.
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10.01 * Motorfahrräder, zwei- oder dreirädrig
10.02 Kleininotorräder und Motorräder
10.03 ' Elektrofahrstühle
(für den Strassenverkehr zugelassene Elektrofahrstühle)
10.04 ' Kleinautomobile
10.05 * Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen
11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache
11.01 Blindenlangstöcke
11.02 Blindenführhunde,
sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig forthc'vcgen kann.
11.03 Punk,schriftschreibinaschinen
11.04 Tonbandgeräte
für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.
11.05 * Tonbandgeräte,
sofern diese für Blinde und hochgradig Sehschwache bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Verrichtung von Arbeiten im Haushalt invaliditäts- bedingt notwendig sind.
11.06 Lesegeräte,
sofern Blinde und hochgradig Sehschwache dieses dauernd für die Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit benötigen.
12 Geh- und Stehhilfen
12.01 Krückstöcke
12.02 * Gehwagen und Gehböcke
13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche
Vorkehren zur Uberwindung des Arbeitsweges
13.01 * Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Ma- schinen Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Aus- führung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.02 * Der Behinderung individuell angepasste Sitz- und Liegevorrichtungen
Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Aus-
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führung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.03 * Der Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen
Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Aus- führung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten. 13.04 * Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz sowie zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltführung wie Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Erstellen von Rampen und Versetzen von Türstöcken sowie Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube. 13.05 * Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenz- sichernden Tätigkeit ermöglicht wird.
14 Hilfsmittel für die Selbstsorge
14.01 Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen,
sofern der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen der oberen Extremitäten ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
14.02 Krankenheber,
sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglicht wird.
14.03 Beiträge an Elektrobetten,
sofern ein Versicherter die Voraussetzungen von Ziffer 14.02 erfüllt und das Elektrobett eine zweckmässigere Hilfe darstellt als ein Krankenheber.
14.04 Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung
für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Versetzen von Türstöcken und die Installation von Ruflichtsignalanlagen für Schwer- hörige und Taube.
15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
15.01 Elektrische Schreibmaschinen,
sofern ein Versicherter infolge Lähmung oder anderer Gebrechen der obern Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreib- maschine bedienen kann.
15.02 Automatische Schreibgeräte,
sofern ein Versicherter infolge Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Geräts mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
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15.03 Tonbandgeräte,
sofern ein gelähmter Versicherter, welcher nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
15.04 Seirenwendegeräte,
sofern ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von 15.03 erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.
15.05 Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons,
sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und das Zehrgeld in der Invalidenversicherung
(Vom 29. November 1976)
Art. 1 Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher Ausbildung Die Kostenlimite im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 IVV beträgt 400 Franken.
Art. 2 Zehrgeld Das Zehrgeld im Sinne von Artikel 90 Absatz 3 IVV beträgt: Fr. a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 7.50 je Tag h. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 12.— je Tag c. für auswärtiges Übernachten 18.— je Nacht
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1977
Im Laufe des letzten Jahres wurden die kantonalrechtlichen Kinderzulagen wie folgt erhöht: von 50 auf 55 Franken: Graubünden, von 50 auf 60 Franken: Nidwalden, von 50 auf 65 Franken: Aargau, Schaffhausen, von 50 auf 80 Franken: Basel-Landschaft.
In der Regel stimmen die gesetzlichen Ansätze der Kinderzulagen mit jenen der kantonalen Familienausgleichskassen überein. Einzig im Kanton Waadt gewährt die kantonale FAK eine Kinderzulage von 70 Franken, während der gesetzliche Ansatz seit Jahren unverändert 50 Franken je Kind und Monat beträgt.
Die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung wurde im Kanton Bern von
20 auf 25 Jahre erhöht. Nach wie vor gilt für Kinder, die infolge einer
Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, eine Altersgrenze von 20 Jahren.
Die A usbildungs- und Geburtszulagen wurden nicht angehoben. Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen FAK wurde im Kanton Aargau von 1,7 auf 1,9 Prozent der Lohnsumme erhöht, im Kanton Schaffhausen je- doch von 1,9 auf 1,7 Prozent herabgesetzt. Die FAK des Kantons Glarus, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 1977 aufgenommen hat, erhebt einen Bei- trag von 2,0 Prozent der Lohnsumme (Tabelle 2).
Keine Änderungen sind eingetreten in den Ordnungen der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte (Ta- belle 1), der kantonalrechtlichen Kinderzulagen für ausländische Arbeit- nehmer (Tabelle 3) und der kantonalrechtlichen Kinderzulagen für Selb- stindige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Tabelle 4).
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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte
Beträge in Franken Tabelle 1
Bund Bern Frei- Genf Neuen- Tessin Waadt Wallis burg burg
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Haushaltungszulage 100 115 100 100 100 100 100 100
Kinderzulage - Unterland 50 50 115 70/85 1 60 50 50 3 50 - Berggebiet 60 60 125 60 60 60 3 60
Ausbildungszulage - Unterland - - 160 120 100 - 90 - Berggebiet - - 170 100 - 100 -
Geburtszulage - - 250 500 400 - 200
Selbständige Landwirte 6
Unterland Kinderzulage 50 59 50 70/85 1 60 2 50 50 95/45 Ausbildungszulage - - - 120 80 - 50/70 130/80 Geburtszulage - - - 500 - - 200 -
Berggebiet llaushaltungszulage - 15 - - - - -
Kinderzulage 60 60 60 60 2 65 60 105/45 Ausbildungszulage - - - 80 - 60/80 4 140/80 Geburtszulage - - - - - 200 -
1 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10 Jahre.
2 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt. 3 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Fran- ken im Unterland und 100 Franken im Berggebiet. 4 Für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt, beträgt die Ausbildungszulage 70 Franken im Unterland und 80 Franken im Berggebiet, falls die Kinder in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen. Für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG überschreitet, beträgt die Zulage - 50 Franken im Unterland und 60 Franken im Berggebiet für invalide Kinder und für Kinder, die in nichtlandwirtschaftlicher Ausbildung stehen; - 70 Franken im Unterland und 80 Franken im Berggebiet für invalide Kinder und für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen. .5 Der erste Ansatz bezieht sich auf Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht überschreitet; der zweite Ansatz gilt für hauptberufliche Landwirte, deren Ein- kommen die Grenze gemäss FLG übersteigt, sowie für Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selbständige Landwirte tätig sind. 6 In St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Fran- ken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahre nicht übersteigt.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Tabelle 2 Kantone Kinder- Ausbildungs- Geburts- Arbeitgeber- zulagen zulagen zulagen beiträge Ansatz je Kind in Franken 2 in Franken der kantonalen und Monat FAK in Franken ' in Prozenten der Lohnsumme
Aargau 65 - - 1,9 Appenzell A. Rh. 50 - 1,5 Appenzell 1. Rh. 50 - - 0,8-1,8 Basel-Landschaft 80 - - 1,7 Basel-Stadt 80 - - 1,3 Bern 55 - - 1,6 Freiburg 70 115 250 3,0 Genf 70/85 3 120 500 1,5 Glarus 50 - - 2,0 Graubünden 55 - - 1,7 Luzern 60 - - 2,0 Neuenburg 60 80 - 1,5 Nidwalden 60 - - 1,8 Obwalden 50 - - 1,8 St. Gallen 60 - - 1,8 Schaffhausen 65 - - 1,7 Schwyz 55 200 2,0 Solothurn 55 - - 1,4 Tessin 65 - - 2,5 Thurgau 50 - - 1,5 Uri 50 - - 1,8 Waadt 50 5 90 200 1,93 Wallis 70 105 - -
Zug 65 - - 1,6 Zürich 50 - - 1,25
1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit
Ausnahme der Kan- tone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre: es bestehen folgende Aus- nahmen: - 22 Jahre im Kanton Basel-Landscha ft und 25 Jahre im Kanton Basel-Stadt; - 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Appenzell I.Rh., Bern, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Uri; - 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Appenzell 1. Rh., Glarus, Nid- walden, St. Gallen. Schaffhausen und Zug; für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, in den Kantonen Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri und Waadt.
2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:
in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr, - in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr,
- in Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
3 70 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 85 Franken für Kinder über 10
Jahre.
4 Keine kantonale Familienausgleicbskasse.
5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Monat.
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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer
Tabelle 3
Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze je Kind im Ausland 1 und Monat ordentliche für nicht- in Franken erwerbstätige Kinder
Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 50 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell 1. Rh. 50 alle 16 18/25 Basel-Landschaft 80 eheliche Kinder 16 16 Basel-Stadt 80 alle 16 25
Bern 55 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 70 alle 15 15 Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 50 alle 16 18/20 Graubünden 55 eheliche und Adoptivkinder 15 15
60 alle 16 20
Luzern Neuenburg 30 alle 15 15
60 alle 16 18125
Nidwalden Obwalden 50 alle 16 20 St. Gallen 60 alle 16 18/25
Schaffhausen 65 alle 16 18/25 2 Schwyz 55 alle 16 20/25 Solothurn 55 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 65 alle 18 20 Thurgau 50 alle 16 18/25 2
50 alle 16 20/25 2
Uri Waadt 50 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Wallis 70 alle 16 20/25
65 alle 16 18/202
Zug Zürich 50 alle 16 16
1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in
der Regel Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stiel-, Adoptiv- und Pflege- kinder.
2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung
begriffene Kinder.
3 105 Fanken für Kinder in Ausbildung im Alter von 16 bis 25 Jahren.
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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Beträge in Franken Tabelle 4 - --
Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
Appenzell 1. Rh. 50 12 000 1 -
Luzern 60 15000 2000 Schwyz 2 55 28 000 1 500 St. Gallen 60 30 000 Uri 50 28 000 1 500 Zug 65 28 000 1 200
1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtig-t.
2 Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
haben überdies Anspruch au! eine Geburts- zulage von 200 Franken.
Fachliteratur
Allenspach Paul, Fretz Werner: Berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung. Eine volkswirtschaftliche Betrachtung über Aufwand und Nutzen.
15 S. Zu beziehen durch W. Fretz, IV-Regionalstelle Basel.
Motta Cristoforo: Die Schweiz und die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 233-255. Verlag Stämpfli, Bern.
Müller Karl Heinz: Bibliographie der schweizerischen Sozialversicherung 1975. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 298-304. Verlag Stämpfli, Bern.
Müller Karl Heinz: Die Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone im Jahre 1975: In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1976/4, S. 233-255. Verlag Stämpfli, Bern.
Steinmann Bernhard u. a.: Grontologie. Beiträge über medizinische Fragen des Alterns, In «Mädecine et Hygiäne«, Nr. 1215, S. 1697-1731. Genf, 1976.
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Postulat Blunschy vom 6. Oktober 1975 betreffend Anspruch auf Waisenrente
Der Nationalrat hat am 17. Dezember 1976 das Postulat Blunschy (ZAK 1976, S. 502) angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.
Postulat Hofmann vom 6. Oktober 1976 betreffend Erkennungsmarke für die Zivilbevölkerung
Am 17. Dezember 1976 hat der Nationalrat auch das Postulat Hofmann (ZAK 1976, S. 502) angenommen.
Postulat Reverdin vom 7. Oktober 1976 betreffend einen Gesamtbericht über die weitere Entwicklung der Sozialversicherungen
Ständerat Reverdin begründete am 16. Dezember sein Postulat (ZAK 1976, S. 503), mit welchem er eine eingehende Überprüfung der mittel- und langfristigen wirtschaft- lichen und finanziellen Möglichkeiten beim Weiterausbau unserer Sozialwerke ver- langt. Bundesrat Hürlimann begrüsste den Vorschlag, einen entsprechenden Bericht zu erstellen, betonte aber gleichzeitig, dass schon bei den bisherigen sozialpoliti- schen Einzelvorlagen stets die Gesamtsituation berücksichtigt wurde. - Der Rat überwies das Postulat oppositionslos.
Postulat Blum vom 1. Dezember 1976 betreffend Altersvorsorge für Schriftsteller und Künstler
Nationalrat Blum hat folgendes Postulat eingereicht: «Das Bundesgesetz über die Zweite Säule sieht für Selbständigerwerbende eine freiwillige Versicherung vor, wobei sie den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zu entrichten haben. Für viele freischaffende Künstler und Schriftsteller, die in einem harten Existenz- kampf stehen, wird es nicht möglich sein, einer solchen Vorsorgeeinrichtung beizu- treten. Ich bitte deshalb den Bundesrat zu prüfen, ob im Rahmen der bereits be- stehenden oder noch zu schaffenden Vorsorgeeinrichtungen der Bund nicht unter
41
bestimmten Voraussetzungen den Arbeitgeberanteil übernehmen könnte.« (34 Mit- unterzeichner)
Motion Zehnder vom 15. Dezember 1976 betreffend Ausbau der Erwerbsersatzordnung
Nationalrat Zehnder hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, raschmöglichst die Revision der Erwerbsersatz- ordnung vorzubereiten, die den vollen Lohnersatz bringt für alle Pflichtigen des Wehrdienstes, des Zivilschutzes und des Luftschutzes. Der Ausbau der EO-Institution (angegliedert der AHV) hat so zu geschehen, dass alle bestehenden privaten Einrichtungen aufgehoben werden können und ein Lasten- ausgleich gesamtschweizerisch entsteht. Die hiefür notwendigen zusätzlichen Prämien sind von den Arbeitge bern aufzubrin- gen, womit die Lohnzahlungspflicht nach dem Obligationenrec ht abgegolten ist.« (47 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Oehen vom 16. Dezember 1976 betreffend Sozialversicherungsabkommen
Nationalrat Oehen hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Dem Fragesteller werden immer wieder Fälle schweizerischer Invalider unterbreitet, die ungebührlich lange auf die administrative Behandlung ihrer Versicherungsan- sprüche warten müssen. Bekanntlich sind die Behandlungsrückstände bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK) in den letzten Jahren vor allem wegen der steigend en Begehren rück- gewanderter oder rückwanderungswilliger Ausländer ausserordentlich angestiegen. Letztlich sind dafür verschiedene Sozialversicherungsabkommen, vor allem aber die ‚Erklärung über Arbeitskräfte' im Abkommen mit der EWG vom 22. Juli 1972, mass- gebend. Selbst bei jährlicher Erhöhung des Personalbestandes der SAK um 15 Personen soll ein Abbau der Rückstände nicht möglich sein. Unsere Versich erungsträger sind durch die Entwicklung überfordert. Darunter zu leiden haben vor allem die schwei- zerischen Invaliden.
Fragen: Wie beurteilt der Bundesrat den angedeuteten Sachverhalt und was gedenkt er vorzukehren, um die unhaltbare Situation zu verbessern? Ist der Bundesrat insbesondere bereit, die Gesuche aus dem Inland zwecks be- förderlicher Erledigung einer eventuell neu zu schaffenden - -Sonderabteilung der SAK zu übertragen? Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, die verschiedenen Sozialve rsicherungs- abkommen seien neu zu überprüfen, um Missbräuche zu verhindern; eine speditivere Erledigung unbestrittener Ansprüche zu gewährle isten?«
42
Postulat Schatz vom 16. Dezember 1976 betreffend die Information der Versicherten in der AI-IV
Nationalrat Schatz hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Information der bei der AHV Versicherten über die Leistungen, auf welche sie und ihre Angehörigen Anspruch haben, zu verbes- sern.« (15 Mitunterzeichner)
Postulat der SP-Fraktion vom 16. Dezember 1976 betreffend die Koordination der Sozialversicherungen
Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat einge- reicht: «Unser Sozialversicherungssystem weist Lücken auf, verhindert anderseits Über- versicherungen nicht immer. Es braucht Koordinationsregeln, um ein nahtloses System der Sozialen Sicherheit auch in unserem Lande zu verwirklichen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, einen Bericht über die Lücken in unserem System der Sozialen Sicherheit beim Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsträger zu erstellen und Lösungen zur Schliessung dieser Lücken aufzuzeigen; festzulegen, was unter dem Begriff «Überversicherung« zu verstehen und wie in diesem Zusammenhang die Frage der Leistungsanpassungen an die Preis- und Lohnentwicklung zu regeln ist; die Bemühungen im Bereiche der Koordination unter den Sozialversicherungs- werken mit Ziel eines nahtlosen Systems der Sozialen Sicherheit beförderlich voranzutreiben.«
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Mittei Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1977 Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 23. Dezember 1976 folgende Pressemitteilung erlassen: Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat durch Beschluss vom 12. Juni 1975 beauftragt, die AHV- und 1V-Renten der Preisentwicklung für die Jahre 1976 und 1977 anzupassen. Da sich die Teuerung in den letzten Jahren verlangsamt hat, konnte der Bundesrat mit der Angleichung der Leistungen bis zum 1. Januar 1977 zuwarten. Auf diesen Zeitpunkt werden nun die Renten um grundsätzlich 5 Prozent herauf- gesetzt. Damit ist die Teuerung bis zum Konsumentenpreisindex von 167,6 Punkten abgegolten. Die erhöhten Renten werden Im Januar an den gewohnten Terminen ausgerichtet. Die Berechtigten erhalten über den Mehrbetrag keine schriftliche Mitteilung. im Einzelfall macht die Anpassung möglicherweise nicht genau 5 Prozent aus. Diffe- renzen ergeben sich vor allem aus den Auf- und Abrundungen auf volle Franken- beträge. Für die Im Jahre 1976 entstandenen Vollrenten beträgt die Heraufsetzung nur die Hälfte, weil bei diesen Renten die Einkommensentwicklung des Jahres 1975 bereits berücksichtigt Ist. Diese Erhöhung genügt aber schon, um die Teuerung des Jahres 1976 auszugleichen. Bei kleineren Teilrenten können sich unter Umständen überhaupt kein Änderungen ergeben. Auf den 1. Januar 1977 werden die Einkommensgrenzen für die Berechnung der Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV ebenfalls heraufgesetzt. Überdies können die Kantone die Ansätze für den Mietzinsabzug erhöhen. Die Bezüger von Ergänzungs- leistungen erhalten den neuen Betrag in der Regel ohne besondere Benachrichtigung.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 4. Dezember 1976 beschlossen, den Ansatz der Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1977 von 50 auf 60 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.
Personelles Bundesamt für Sozialversicherung Der Bundesrat hat 0 t t o B ü c h i, bisher Adjunkt im Stab der Hauptabteilung AHl- Vorsorge, zum Adjunkten der Direktion des BSV mit Amtsantritt am 1. März 1977 ge- wählt.
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Bundesamt für Sozialversicherung Das Eidgenössische Departement des Innern hat T h o m a s G ä c h t e r mit Amts- antritt am 1. Januar 1977 zum Chef der Sektion Rechnungswesen und technische Organisation gewählt. Er übernimmt die Funktionen des in den Ruhestand getretenen Fritz Möll.
Ausgleichskasse Zürich Auf Ende Januar tritt Karl Ot t, Direktor der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, wenige Tage nach seinem 65. Geburtstag in den Ruhestand. Nach bestandener Handelsmatura bildete er sich an der Universität Genf und an der Handelshochschule St. Gallen weiter aus und war verschiedenenorts im Bank- und Revisionswesen tätig. 1941 bestand er die Bücherexperten-Vorprüfung der Schwei- zerischen Kammer für Revisionswesen. Im Anschluss daran trat er in Zürich in die kantonale Lohn- und Verdienstausgleichskasse ein und übernahm dort die Revisions- abteilung. 1948 wurde er zum Adjunkten der nunmehrigen AHV-Ausgleichskasse und
1965 zum Leiter derselben gewählt.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich weist mit den beiden grossen Stadtzweig- stellen Zürich und Winterthur und mit ihren 169 Landzweigstellen eine besondere Struktur auf. Karl Ott verstand es, die damit verbundenen organisatorischen Fragen in zweckmässiger Weise zu regeln und die Schwierigkeiten, die sich mit der Ein- führung der IV in administrativer Hinsicht ergaben, erfolgreich zu meistern. Daneben kam die materielle Rechtsanwendung keineswegs zu kurz. Ein grosses Verdienst kommt dem scheidenden Kassenleiter auf dem Gebiet der Information über die von den Ausgleichskassen betreuten Versicherungszweige zu. Es war und ist Ihm ein persönliches Anliegen, seine Zweigstellen, die Mittel- und Berufsschüler, in Aus- bildung befindliche junge Männer und Frauen, das dazu gehörige Lehrpersonal so- wie weitere an der Sozialversicherung interessierte Kreise mit der Materie auf ebenso eingängige wie wirksame Art vertraut zu machen. Diese Eigenschaft kam ihm u. a. in der Informationsstelle der Ausgleichskassen, aber auch in verschiedenen Fach- kommissionen des Bundesamtes zustatten. Wir danken Karl Ott für seine verdienst- volle Tätigkeit und wünschen ihm einen langen und gesunden Ruhestand; an Akti- vitäten im Dienste bisheriger und neuer sozialer Aufgaben wird es nicht mangeln. An seine Stelle tritt auf den 1. Februar als neuer Direktor Dr. P e t e r S p e i c h.
Ausgleichskasse MEROBA Auf Ende 1976 ist P i e r r e J e a n N ö r 1 altershalber von der Leitung der Aus- -
gleichskasse MEROBA zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde G e o r g e s N ö r i gewählt.
Dr. Ernst Knechtli t Kurz vor dem beabsichtigten Übertritt In den Ruhestand (s. ZAK 1976, S. 506) Ist am 24. Dezember 1976 der Leiter der Ausgleichskasse SPIDA, Dr. Ernst Knechtli, un- erwartet gestorben. BSV und ZAK entbieten den Angehörigen und den Mitarbeitern des Hingeschiedenen ihre aufrichtige Anteilnahme.
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Gerichtsentscheide
V / Renten
Urteil des EVG vom 29. Juli 1976 1. Sa. M. S.
Art. 7 Abs. 1 IVG. Ist der Nikotinabusus Ursache für das Weiterbestehen der Inva- lidität, kann die Rente gekürzt werden.
Der 1922 geborene Versicherte leidet an Status nach Hinterwandinfarkt vom 30. Juli 1969, Hyperlipidämie und asthmoTder Emphysem-Bronchitis. Seit dem 1. Juli 1970 bezieht er eine ganze Ehepaar-Invalidenrente. Anlässlich einer revisionsweisen Über- prüfung des Anspruches im Jahre 1974 ersuchte die 1V-Kommission um Erstattung eines Arztberichtes mit der Frage, ob und allenfalls inwieweit dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Der Arzt stellte u. a. fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 Prozent, sobald sich die asthmoYde Bronchitis, eventuell nach einer Kur oder einem Spitalaufenthalt, gebessert habe. Der Versicherte sei jedoch vollständig uneinsichtig und rauche trotz gegenteiliger Weisung täglich mindestens ein Paket Zigaretten, was sich auf das Asthmaleiden ungünstig auswirke. Die IV-Kommission beschloss hierauf, dem Versicherten weiterhin eine ganze Ehe- paar-Invalidenrente auszurichten, diese jedoch wegen Selbstverschuldens um 25 Pro- zent zu kürzen. Der Beschluss wurde dem Versicherten am 28. Februar 1975 eröffnet mit dem Hinweis, die 1V-Kommission sei bereit, die Rentenkürzung aufzuheben, falls sich der Versicherte der vom Arzt für notwendig erachteten Kur unterziehe und sich im Rauchen wesentlich mässige. Auf Beschwerde hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Ren- tenkürzung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Besserung des Asthmaleidens verhindert. Masslich liege der Kürzungssatz an der oberen Grenze, sei jedoch vertretbar, zumal die Verwaltung eine Aufhebung der Kürzung in Aussicht stelle, falls der Beschwerdeführer die gestellten Bedingun- gen erfülle. Unerheblich sei, dass gemäss einem nachträglichen Schreiben des Arztes die Höhenkur zufolge einer interkurrenten Erkrankung vorläufig nicht durch- geführt werden könne. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ungekürzte Rente zu- zusprechen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, zu einer renten- begründenden Invalidität habe nicht das Asthmaleiden, sondern eindeutig der Herz- infarkt aus dem Jahre 1969 geführt. Sicher aber sei, dass der Hirnschlag, welcher den Beschwerdeführer nun dauernd zu mehr als 70 Prozent invalidiere, mit dem Rauchen nicht in Zusammenhang stehe. Im Sinne eines Beweisantrages werde die
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Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens zur Frage beantragt, inwieweit der Herzinfarkt oder der Hirnschlag mit dem Rauchen in einem ursächlichen Zusammen- hang stehe. Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, lässt sich das BSV mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abge- wiesen: Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen der IV u. a. dann dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte seine Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässig handelt, wer Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jedem verständigen Menschen in gleicher Lage aufdrängen mussten (BGE 97 V 229, Erwägung 1 b mit Hinweisen, ZAK 1973, S. 47). Die Rentenkürzung hat grundsätzlich so lange zu währen, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 99 V 31, ZAK 1974, S. 140). Laut Bericht des behandelnden Arztes vom 29. November 1974 leidet der Be- schwerdeführer seit Jahren an chronischer Emphysem-Bronchitis. Er klage in letzter Zeit über stärkeres Asthma, lasse sich jedoch trotz gegenteiliger Weisung nicht vom Nikotinabusus abbringen. Nach Auffassung des Arztes wirkt sich das übermässige Rauchen auf das Asthmaleiden ungünstig aus; dem Beschwerdeführer wäre aber eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 bis 60 Prozent zumutbar, sobald sich die asthmode Bronchitis, eventuell nach einem Kur- oder Spitalaufenthalt, gebessert habe. Wenn Verwaltung und Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss gelangten, die Rente sei zufolge Selbstverschuldens des Versicherten zu kürzen, so ist dies nicht zu beanstanden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen eine elementare Sorgfaltspflicht verstösst. Nach den ärztlichen Angaben kann auch nicht zweifelhaft sein, dass das Weiterbestehen der Invalidität in einem ursächlichen Zusammenhang zum grobfahrlässigen Verhalten des Be- schwerdeführers steht und der Nikotinabusus zumindest eine Teilursache für den invalidierenden Gesundheitsschaden darstellt. Zusätzlicher Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anordnung eines spezialärztlichen Gutachtens verlangt, bedarf es diesbezüglich nicht. Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Der Behauptung, zu einer rentenbegründenden Invalidität habe nicht das Asthmaleiden, sondern der am 30. Juli 1969 erlittene Herz- infarkt geführt, steht die ärztliche Feststellung entgegen, wonach es sich um einen «leichten Hinterwandinfarkt« gehandelt habe. Auch lässt sich dem Arztbericht ent- nehmen, dass schon kurze Zeit nach dem Infarkt die asthmatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden haben. Dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 1975 einen zerebralen Insult erlitten hat, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Abgesehen davon, dass der Verwaltung der neue Sachverhalt bei Erlass der Kassen- verfügung nicht bekannt war, konnte der Beschwerdeführer bereits am 7. Februar
1975 aus der Spitalbehandlung entlassen werden. Laut Bericht des Arztes vom
4. März 1975 bildete sich die mit dem Insult verbundene Hemiparese während des Spitalaufenthaltes erheblich zurück; der Beschwerdeführer lernte wieder «selbständig und sicher gehen«. Aufgrund dieser Angaben ist nicht anzunehmen, die tatsächli- chen Verhältnisse hätten sich in einer Weise geändert, dass sich die verfügte Renten- kürzung nicht rechtfertigen lasse. Die Kürzung ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal die Verwaltung sie in dem Sinne befristet hat, als sie sich
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bereit erklärte, hierauf zurückzukommen, falls sich der Beschwerdeführer den ärztli- chen Anordnungen unterziehe. 3.
Urteil des EVG vom 5. Mal 1976 1. Sa. D. P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 48 Abs. 2 IVG. Der Versicherte kann die Wiederherstellung der Frist von 12 Mo- naten verlangen, wenn er wegen höherer Gewalt objektiv verhindert war, sich recht- zeitig anzumelden, sofern er die Anmeldung innert angemessener Frist nach Weg- fall des Hindernisses einreicht (Erwägung 2 a). Dies gilt selbst dann, wenn gewisse andere nach Art. 66 1W legitimierte Personen die rechtzeitige Anmeldung unter- lassen haben, obwohl sie dazu In der Lage gewesen wären (Erwägung 2 c). Art. 81 lVG, Art. 96 AHVG, Art. 24 VwVG. Nach Art. 24 VwVG können nur prozessuale, nicht aber materielirechtliche Fristen wiederhergestellt werden (Erwägung 2 b).
Der 1938 geborene Versicherte hat am 1. Juni 1971 wegen einer schweren Depression praktisch jede berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Am 11.Januar 1974 meldete er sich bei der IV an. Weil seine Krankheit labiler Natur ist, hätte er seit dem 1. Mai
1972 Anspruch auf eine Rente. Wegen vespäteter Anmeldung sprach ihm jedoch die
Verwaltung am 18. Oktober 1974 erst ab 1. Januar 1973 eine ganze Invalidenrente zu. Der Versicherte versuchte am 4. Juni 1974 wieder zu arbeiten, was auch gelang. im Laufe der folgenden Monate erzielte er ein Nettoeinkommen, welches mehr als die Hälfte desjenigen betrug, das er erzielt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Am 27. November 1974 hob die IV die Rente ab Beginn des folgenden Monats auf. Der Versicherte beschwerte sich gegen die Verfügung vom 18. Oktober 1974. Er machte geltend, die Rente sei ihm auch für die Zeit vor Januar 1973 auszurichten. Er sei unverschuldet daran gehindert gewesen, sich vor Beginn des Jahres 1974 bei der IV anzumelden. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Verfügung vom 27. November 1974. Er bestritt, weniger als die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit ein- gebüsst zu haben. Die kantonale Rekursbehörde wies die beiden Beschwerden mit Entscheid vom 3. Oktober 1975 ab. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte fristgerecht Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben. Der gesetzliche Vertreter bringt im wesentlichen vor, in den Jahren 1972 und 1973 habe sich der psychische Gesundheitszustand seines Man- danten derart verschlechtert, dass dieser nicht imstande gewesen sei, sich bei der IV anzumelden. Die Assistenzärzte und Spezialisten hätten eine 1V-Rente als gegen- indiziert erachtet und die Ehefrau des Beschwerdeführers von dieser Ansicht über- zeugt. Erst im Januar 1974 habe der Versicherte wieder genügend Tatkraft zurück- gewonnen, um eine Anmeldung einzureichen. Die kantonale Rekursbehörde hätte diese Behauptungen überprüfen müssen und anerkennen sollen, dass der Be- schwerdeführer unverschuldet nicht früher habe handeln können. Die Rente hätte ihm deswegen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt gewährt werden sollen. Er be- antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Akten seien zu wei- terer Abklärung und neuem Entscheid an die kantonale Rekursbehörde zurückzu- weisen.
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Die Ausgleichskasse als Beschwerdegegnerin enthält sich einer Stellungnahme, während das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:
1 a. Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen lediglich für die 12 der An-
meldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich der Versicherte mehr als
12 Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vor- nimmt. Der zweite Satz dieser Bestimmung ist anwendbar, wenn der Versicherte nicht wusste und nicht wissen konnte, dass seine Erwerbsfähigkeit wegen eines Geburts- gebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles dauernd oder während mehr als
360 Tagen um mindestens die Hälfte (in Härtefällen um einen Drittel) vermindert
war. Dies sind die objektiven Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Dieser zweite Satz betrifft nicht die Fälle, in denen der Versicherte die erwähnten Tat- sachen kannte, aber nicht wusste, dass sie Anrecht auf eine 1V-Rente geben (vgl. z. B. BGE 100 V 114, insbesondere S. 119/120, Erwägung 2c, ZAK 1975, S. 128). Art. 48 Abs. 2 IVG enthält somit eine Verwirkungsfrist (die man als Verwirkungsfrist sui generis bezeichnen könnte; vgl. Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlich- rechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 82 zu Art. 16 Abs. 2 AHVG; vgl. z. B. ZAK 1970, S. 494), die infolgedessen weder unterbrochen noch gehemmt werden kann (Oser/ Schönenberger, Das Obligationenrecht, 2. Aufl., S. 639 ff., insbesondere N 9, S. 641, N 4, S. 650, N 17, S. 656; Th. Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht, 6. Aufl., S. 278; P. Engel, Traitä des obligations en droit suisse, Neuchätel 1973, S. 537; J. A. Wyss, La premption dans le code civil suisse, Diss. Lausanne, 1957, S. 36 und dort angeführte Autoren; Zweifel, a. a. 0., S. 23). Der zweite Satz jenes Absatzes gewährt aber demjenigen die Wiederherstellung der Frist, welcher verspätet Kennt- nis von den Tatsachen erhält, aus denen er sein Recht ableiten kann. b. Der Beschwerdeführer wusste ab Juni 1972, dass er wegen seiner Krankheit seit mehr als 360 Tagen erwerbsunfähig war. Er kann sich daher nicht auf die im zweiten Satz von Art. 48 Abs. 2 IVG enthaltene Möglichkeit berufen, um der im ersten Satz festgelegten Verwirkung zu entgehen. Er macht zudem einen Grund geltend, den das IVG nicht kennt: Es sei ihm nicht möglich gewesen, vor Januar 1974 zu handeln. Das Schweigen des Gesetzes bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass darauf nicht einzutreten sei. Nach Art. 1 Abs. 2 ZGB ist es nämlich Sache des Richters, echte Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. z. B. BGE 99 V 19). Das EVG hat schon früher entschieden, dass die Wiederherstellung der in Art. 48 Abs. 2 IVG enthaltenen An- meldefrist unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist (vgl. EVGE 1962, S. 361, ZAK 1963, S. 252; ZAK 1970, S. 494, insbesondere S. 495, Er- wägung 3; ZAK 1968, S. 411, 1967, S. 286, 1963, S. 252). Es stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden soll, und wenn ja, auf welcher recht- lichen Grundlage. 2a. Eine Wiederherstellung der Frist - in Art. 48 Abs. 2 IVG unter bestimmten Vor- aussetzungen ausdrücklich vorgesehen, wie bereits dargelegt - ist mit dem Institut der Verwirkung nicht unvereinbar (vgl. H. Becker, Obligationenrecht, 1. Abt., Bern 1941, N 5 zu Art 30 OR, S. 680; Engel, a. a. 0., S. 551; Guhl, a. a. 0., S. 278; Wyss, a. a. 0., S. 107 ff.; Zweifel, a. a. 0., S. 24-25 und 50; hinsichtlich des Beitritts zur
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freiwilligen AHV, vgl. BGE 97 V 213 und dort zitierte Rechtsprechung, ZAK 1972, S. 723; C. Vautier, SJZ 1951, Bd. 47, S. 271 ff.). Im übrigen kommt es vor, dass das Gesetz eine Verwirkungsfrist mit der Kenntnisnahme einer Tatsache eröffnet (vgl. Art. 127 und 253 ZGB). Man könnte auch erwägen, Art. 48 Abs. 2 IVG lasse - unter den dort umschriebenen Voraussetzungen - eine besondere Verwirkungsfrist von ebenfalls 12 Monaten Dauer laufen. Was die in Art. 134 OR geregelte Verjährung betrifft, ist die Lehre nicht einheitlicher Meinung. Nach Becker (a. a. 0., N 9 zu Art. 134 OR, S. 668) müsste der Richter das Gesetz ergänzen und zulassen, dass die Ver- jährungsfrist während der Zeit stillsteht, da der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Geltendmachung seines Rechts verhindert ist, vorausgesetzt, es handle sich wirklich um höhere Gewalt und nicht um einen bloss gewöhnlichen Zufall, wie z. B. eine Erkrankung. Anderer Ansicht sind: von Tuhr, Partie gönärale du Code födöral des obligations, übersetzt von Torrentä/Thilo, Lausanne 1931, Bd. 2, S. 614, und Oser/Schönenberger, a. a. 0., N 12 zu Art. 134 OR, S. 652. Unter diesen Umständen hat das EVG das Fehlen einer Regelung in Art. 48 Abs. 2 IVG, welche sich auf die Unmöglichkeit bezieht, wegen höherer Gewalt rechtzeitig zu handeln, zu Recht als echte Lücke betrachtet, die auf eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Es rechtfertigt sich, die Anmeldung eines Ver- sicherten, die wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig eingereicht wurde, aber nach Wegfall des Hindernisses innert angemessener Frist abgegeben wird, wie ein Gesuch zu behandeln, das in dem der Entstehung des Anspruchs folgenden Jahr vorgelegt wird. (Jene Frist ist noch nicht festgelegt worden, und auch heute kann auf eine Präzisierung verzichtet werden.) Es wäre nämlich schwer verständlich, dass ein kranker Versicherter, der zwar bei Bewusstsein ist, aber sich nicht ausdrücken kann und keinen gesetzlichen Vertreter hat, wegen der erwähnten Gesetzesbestimmung seine Ansprüche verlieren soll. Aber auch in diesem Fall muss es sich um eine ob- jektive Unmöglichkeit handeln, die sich auf jene Zeitspanne erstreckt, während der sich der Versicherte wahrscheinlich bei der IV angemeldet hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. Hingegen genügt ein subjektiver Einwand oder Beweg- grund, wie Rechtsunkenntnis oder schlechte Wahrnehmung der Interessen, nicht. b. Man könnte allerdings auch daran denken, im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG die Regelung von Art. 24 VwVG - die aufgrund der Art. 81 IVG und 96 AHVG auch auf dem Gebiete der IV anwendbar ist - als auch diejenige von Art. 35 OG anzu- wenden. Die Verwaltung, welche sich mit einer verspäteten Anmeldung zu befassen hat, könnte demnach die Wiederherstellung der Frist von einem Jahr erteilen, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung sowie ein Leistungsbegehren einreicht. Was den Schutz des Versicherten betrifft, ist diese Lösung vorteilhafter als die oben erwähnte, weil sie erlaubt, weniger streng in der Würdigung der Verhinderungsgründe zu sein. Anderseits ist sie weniger günstig, als sie dem säumigen Versicherten eine sehr kurze Frist zur Bereinigung der Lage auferlegt. Die Art. 32 bis 35 OG betreffen jedoch die Fristen, welche bei Prozesshandlungen vor dem Schweizerischen Bundes- gericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu beachten sind. Art. 24 VwVG regelt die Fristen, die im Verwaltungsverfahren auf dem Gebiete von Ver- fügungen sowie Beschwerden an andere Bundesbehörden anzuwenden sind. Entgegen dem, was geschieht, wenn jemand eine vom materiellen Recht festgesetzte Frist nicht benutzt, um einen Anspruch durchzusetzen, hat die Nichtbeachtung einer prozessualen Frist keinen direkten Einfluss auf das Bestehen des streitigen Rechts-
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anspruches oder auf die Einklagbarkeit der streitigen Leistung, sondern nur auf den Instanzenzug (vgl. Wyss, a. a. 0., S. 24 ff.). Im schweizerischen Rechtssystem hängt demzufolge der Untergang eines Rechtsanspruches oder des obligatorischen Cha- rakters der Leistung, die Gegenstand des Anspruches ist, nicht vom Verfahren ab; er gehört vielmehr zur Sache selbst (von Tuhr, a. a. 0., übersetzt von Thilo/de Tor- rentö, was die Verjährung betrifft, S. 603; Engel, a. a. 0., S. 537-538), so dass bei- spielsweise die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 77 und 78 OR), und nicht diejenigen des Verfahrensrechts, auf die Berechnung der Verjährungsfristen anwend- bar sind (von Tuhr, a. a. 0., übersetzt von Thilo/de Torrentö, S. 611). Für die Ver- jährung und Verwirkung gelten in dieser Hinsicht dieselben Regeln. Sie unter- scheiden sich hingegen darin, dass jene eine Einrede entstehen lässt, während diese den Untergang der Forderung nach sich zieht. Darüber hinaus kann die Verjährung im allgemeinen unterbrochen und gehemmt werden, währenddem das bei der Ver- wirkung nur in dem Umfange möglich ist, als es ein Gesetz ausdrücklich anordnet (ibidem, a. a. 0., S. 557; Guhl, a. a. 0., S. 278; Engel, a. a. 0., S. 551; Zweifel, a. a. 0., S. 24; Wyss, a. a. 0., S. 25 und 36 und dort angeführte Autoren). Unter diesen Umständen stünde die Gleichstellung der Verwirkungsfrist von Art. 48 Abs. 2 IVG mit einer prozessualen Frist im Widerspruch zu einem Grundsatz des schweizerischen Rechts (vgl. Wyss, a. a. 0., S. 32 ff.). Ohne sich ausdrücklich auf dieses Prinzip zu berufen, erklärt Grisel zum Thema der Verwirkung des Klage- anspruches des Geschädigten gegen den Bund aus Verantwortlichkeitsgesetz: Keine der Fristen von Art. 20 VG kann unterbrochen werden ... Das einzige Mittel, um den Untergang der Verantwortlichkeit des Bundes zu vermeiden, ist, innert Frist zu handeln (BGE 81 1 66 ff.) (Grisel, Droit administratif suisse, Neuchätel 1970, S. 434). Der Autor erhebt keine Vorbehalte zugunsten der Art. 24 VwVG oder 35 OG. Somit lässt sich die Wiederherstellung der prozessualen Frist wie eine aus dem materiellen Recht hervorgehende Regelung begründen, so wie es Becker bezüglich der zivilrechtlichen Verjährung vorschlägt und die Rechtsprechung im Bereich von Art. 48 IVG bereits eingeführt hat. In Anbetracht der Art. 81 IVG und 96 AHVG ist demgegenüber Art. 24 VwVG direkt auf die Wiederherstellung der in der AHV und IV geltenden verfahrensrechtlichen Fristen anwendbar. c. Die Stellung des Versicherten, der verhindert ist, eine Leistung der IV zu ver- langen und der keinen gesetzlichen Vertreter hat, weist jedoch insofern eine Be- sonderheit auf, als gewisse Dritte berechtigt sind, für ihn zu handeln: Gemäss Art. 66 IVV sind nicht nur der Invalide oder sein gesetzlicher Vertreter zur Geltend- machung des Anspruches auf Leistungen befugt, sondern für ihn auch sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und Be- hörden oder Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Man muss sich deshalb fragen, ob dieser Versicherte sich auf die Unmöglichkeit, inner- halb der Frist von Art. 48 Abs. 2 IVG zu handeln, berufen kann, obwohl eine oder mehrere der in Art. 66 IVV aufgezählten Drittpersonen an seiner Stelle hätten handeln können, und dies kraft eigenen Rechts (vgl. BGE 99 V 165, ZAK 1974, S. 430). Zwei- fellos kann er dies. Art. 66 1W räumt nämlich eine Befugnis ein, auferlegt aber keine Verpflichtung. Der Versicherte, als einzig Berechtigter zum Bezug von Leistungen der IV, muss grundsätzlich nicht zulassen, dass sein eigener Wille durch denjenigen von Personen verdrängt wird, die ihn nicht vollumfänglich vertreten, es sei denn diesen obliege eine konkrete Unterhalts- oder Unterstützungspflicht (BGE 99 V 165, ZAK 1974, S. 430). Übrigens wäre es von der Verwaltung und vom Verwaltungsrichter zuviel verlangt, in jedem Fall nachzuprüfen, ob, in welchem Ausmass und mit welchen
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Wirkungen der Versicherte hätte verlangen können, dass er von seinem Ehegatten, seiner Verwandtschaft, Behörden oder andern in Art. 66 IVV erwähnten Personen unterstützt wird (vgl. die Art. 159 Abs. 3 und Art. 161 Abs. 2 ZGB). Diesen Personen ein eigenes Recht zuerkennen, eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungs- leistungen einzureichen - allenfalls gegen den Willen des Versicherten- ist eine Sache, sie zum Handeln verpflichten aber eine ganz andere. Dies würde zu weit führen, denn damit würde jenen Personen praktisch die Verpflichtung auferlegt, die Angelegenheiten des Versicherten auf dem Gebiete der IV zu besorgen. Der Beschwerdeführer hat seit Juni 1971 unter einer schweren Depression ge- litten. Nach seiner Darstellung haben die Ärzte und andere Therapeuten erklärt, die Zusprechung einer 1V-Rente würde die Heilung beeinträchtigen. Davon hätten sie auch seine Umgebung, insbesondere seine Frau, überzeugt. Er habe nicht die Kraft gehabt, gegen diese Ansicht anzukämpfen, und sich vor anfangs 1974 bei der IV anzumelden. Nach dem oben Gesagten darf die Tatsache, dass seine Ehefrau keinerlei Schritte bei der IV unternahm, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es bleibt deshalb abzuklären, ob es ihm vom Juni 1971 bis Ende 1973 objektiv unmöglich war, um eine 1V-Rente nachzusuchen. Dies würde nicht zutreffen, wenn er sich, obwohl nur ungern, der Meinung seiner Ratgeber angeschlossen und es vorgezogen hätte, auf eine Rente zu verzichten, um seine Genesung nicht zu gefährden. Hingegen wäre es dann der Fall, wenn die Depression ihn der Fähigkeit beraubt hätte, die nötigen Schritte zu unternehmen, um eine Rente zu erhalten, die er im Grunde genommen auch gegen die Ansicht seiner Umgebung hätte beanspruchen wollen. Diesbezügliche Abklärungen sind bisher nicht erfolgt. Die Akten enthalten nur eine knappe Schil- derung der Bedeutung der psychischen Störungen des Versicherten. Die Sache Ist daher zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Anschlies- send ist eine neue Verfügung zu erlassen, die jene vom 18. Oktober 1974 ersetzt, mit welcher die Rente erst seit dem 1. Januar 1973 zugesprochen wurde.
Die Verfügung vom 27. November 1974, mit welcher die Rente mit sofortiger Wir- kung aufgehoben wurde, wird vor EVG nicht mehr angefochten.
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Von Monat zu Monat Die Kommission für Rentenfragen tagte am 6. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Einziger Ge- genstand der Sitzung war die Beratung und Bereinigung von Artikeln der AHVV und der IVV, welche auf dem Rentengebiet im Hinblick auf die neunte AH V-Revision anzupassen sein werden. Die Kommission des Nationairales zur Vorberatung der neunten AHV- Revision setzte am 13. Januar unter dem Vorsitz von Nationalrat Müller, Bern, und im Beisein von Bundesrat Hürlirnann und Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung ihre Verhandlungen fort. Sie besprach eingehend die finanziellen Aspekte der Vorlage und eröffnete die Dztail- beratung. Beschlüsse werden erst anlässlich der nächsten Sitzung im Februar gefasst. - Am 14. Januar sind in Bern die Ratifikationsurkunden zum Abkommen zvischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt am 1. März 1977 in Kraft. Am 20. Januar hielt der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission eingesetzte Sonderausschuss für die neunte ALl V-Revision unter dem Vor- sitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung seine vierte Sitzung ab. Er nahm Stellung zum Entwurf der Botschaft über die POCH- Initiative für die Herabsetzung des AHV-Alters und stimmte einer Reihe von Verordnungsänderungen zu, die im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision vorgenommen werden sollen. Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) setzte am 21. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung ihre Beratungen über Fragen der Vermögensanlage und der Anerkennung der Vorsorgeeinrichtungen fort. Am 26. Januar tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundes- amt für Sozialversicherung die Kommission für Beitragsfragen. Sie setzte die in der Sitzung vom 24. November 1976 begonnene Besprechung der Artikel der AHVV fort, die im Rahmen der neunten AHV-Revision ge- ändert oder neu eingeführt werden sollen.
Februar 1977 53
Am 27. und 28. Januar hat die nationairätliche Kommission zur Vor- beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die berufliche AHI- Vorsorge (Zweite Säule) ihre Beratungen unter dem Vorsitz von National- rat Muheim fortgesetzt. Den Verhandlungen der Kommission wohnten Bun- desrat Hiirlimann, Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung und Prof. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, bei. Die Kommission hat die Vorlage in zweiter Lesung durchberaten, wo- bei keine weiteren wesentlichen Änderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen worden sind. Die Bestimmungen über die Finanzierung wur- den zurückgestellt, bis der Auftrag der Subkommission zur Überprüfung des Finanzierungsverfahrens erfüllt ist. Diese tagte am 5. Januar und kam nach Anhören mehrerer Experten zum Schluss, dass das bundesrätliche Grundkonzept der Finanzierung richtig ist. Sie hat das Bundesamt für So- zialversicherung beauftragt, nach Möglichkeiten zu suchen, im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfs den Kapitalisierungsgrad zu verringern. Die Ge- samtkommission wird ihre Beratungen anfangs Juli fortsetzen.
Arten und Monatsbeträge der AHV- und 1V-Renten 1977 Zu Beginn dieses Jahres sind die AHV- und 1V-Renten mit einer Erhöhung um durchschnittlich fünf Prozent der Teuerung angepasst worden. Die ein- fache Altersrente erreicht nun mindestens 525 und höchstens 1 050 Franken, die Ehepaarrente wenigstens 788 und höchstens 1 575 Franken im Monat. Die Fünf-Prozent-Erhöhung hatte zur Folge, dass die Betreffnisse der Min- dest- und Höchstrenten nicht mehr wie in den vergangenen Jahren einen runden Betrag ausmachen. Wie nach der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1975 1 publiziert die ZAK auch jetzt wieder die Übersicht über die verschiedenen Rentenarten der AHV/IV und ihre Mindest- und Höchstansätze. Anders als beim letzten Mal werden jedoch nun die Monats- und nicht mehr die Jahresbeträge an- gegeben. Die angeführten Prozentbeträge beziehen sich auf die einfache Rente, die für die anderen Rentenarten wie auch für die Hilflosenentschä- digung als Ausgangsbasis (= 100 %) dient. Bei den Witwenabfindungen handelt es sich dagegen um einmalige Leistungen, die dem Zwei- bis Fünf- fachen des Jahresbetreffnisses der Witwenrente entsprechen.
1 Siehe ZAK 1975, S. 47
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Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1977
Ordentliche Hiltlosenentschädigungen Ausserordentliche Renten' 1 Renten' Hiltlosen- enlschädrgung (80 /) —i 420 Fr.
Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen Altersrenten Zusatzrenlefl Hinrerlasscrien- renten renten
(einschliesslich Ehefrauen)
Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusutzrenten Kjrrderrenren Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40 %) Altersrenten Altersrenten für Ehe fra 2t0 Fr. (1 00 O/) (1501A) (35 -/.) 210-420 Fr. 525 Fr. 758 Fr. 104 Fr. 525-1 050 Fr. 780-1 575 Fr 154-365 Fr.
Witworr Waisen Witwen Waisen
Witwer- Witwen- Einfache Voll- Witwen- 1 Witwer- Einfache yeti- renten abtindung Waisen- Waisen- renten abfindung Waisen- waisen- (80 °/( (160-400 %) renten renten 420 Fr. 10085-25200 Fr. renten renten 420-840 Fr. 10 080-50 400 Fr.' (40 d c) (60 Ob) 218 Fr, 315 Fr. 210-420 Fr. 315-630 Fr.
Die ordentlichen Renten werden in Volt- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich am die Mindest- und Hächslbeträge der Vollrenten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Einmalige Auszahlung. 01 01
0)
IV-Renten 1917: Arten und Monatsbeträge der ganzen Renten 1
Ordentliche Renten Hilflosenentschhdlgungen Ausserordentliche Renten'
Invalidenrenten Zusatzrenten Hilftosenentschüdlgung Invalidenrenten Zusatzrenten
20 0/,: 105 Fr.
50e/0. 263 Fr.
80 1/o: 420 Fr.
Einfache Ehepau Einfache Ehepaar. Invaliden- tnvalide Invaliden- Invaliden renten renten renten renten Z, 001/4 (150% 525 Fr. 788 Fr.
525 —1 050 Fr. 788-1 575
Zusatz- Kinder- Doppet- Zusatz- Kinder- Doppel- renten für renten kinderrenten renten für renten kinderrenten Ehefrau (40 54) (60-/.) Ehefrau 210 Fr. 315 Fr. (35 °/o) 210-420 Fr. 315-630 Fr. 184 Fr. 154-366 Fr.
Für halbe 1V-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hüllte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet). Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Betrügen handelt es sich um die Mindest- und Ilöchstbetrüge der Vollrenten. Ungekürzte Renten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
Die erstinstanzilche Rechtsprechung in der AHV/IV/EO/EL
Die Rechtspflege in der Sozialversicherung wird bekanntlich auf der ersten Stufe von den kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für Personen im Ausland sichergestellt. Nur etwa zehn Prozent der von ihnen beurteilten Beschwerdefälle werden danach noch an die zweite und letzte Instanz - das Eidgenössische Versicherungsgericht - weitergezogen. Die Hauptlast liegt somit eindeutig bei den erstinstanzlichen Gerichten, deren Entscheide vom Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüft werden. Gleichsam als Nebenprodukt führt das BSV eine Statistik der kantonalen Entscheide, aus der hier einige Daten publiziert seien. Der zahlenmässige Anfall der erstinstanzlichen Entscheide in den Jahren
1975 und 1976 lässt darauf schliessen, dass - nicht zuletzt die wirt-
schaftliche Rezession zu einer starken Zunahme der Streitfälle geführt hat, und dies erwartungsgemäss besonders auf dem Gebiet der Beiträge. Interes- santerweise ist auch die Zahl der Urteile in 1V-Renten- und Eingliederungs- fällen stärker angestiegen als in den Vorjahren. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der kantonalen Entscheide in den letzten fünf Jahren auf.
Entscheide der kantonalen Rekursbehörden (inkl. Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen), 1972 bis 1976
Jahr AHV IV EO EL Total Beiträge Renten Ein Renten gliederung
1972 872 841 1 064 1 581 27 618 5 003 1973 978 760 1112 1 777 25 410 5 062 1974 1 048 851 1168 2024 24 344 5 459 1975 1 439 882 1159 2 250 23 284 6 037 1976 1 878 847 1 500 2 685 22 165 7 097
Die obigen Zahlen ergeben mit Ausnahme der EO- und EL-Zahlen - -
den Eindruck einer steten Zunahme. Es kann indessen kein unveränder-
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Kantonale Entscheide zur ALIV, IV und den Ergänzungsleistungen
4500
4000
3500
3000
2500
2000
AHV IV
1500 AVI Al
1000
500
L/PC LJL) 1 LJ 1 L1 1
barer Trend abgeleitet werden. Bei einem Rückblick über einen längeren Zeitraum stellt man nämlich fest, dass es in früheren Jahren keineswegs stets «nach oben» ging. Das Auf und Ab ist aus der nebenstehenden Grafik deutlich zu ersehen.
Statistik der AHV- und 1V-Renten 1975/1976
1. Historischer Rückblick
Bis zum Jahre 1969 veröffentlichte das Bundesamt für Sozialversicherung jährlich Statistiken über die AHV- und die 1V-Renten. Grundlage bildete jeweils eine Vollerhebung der Rentenbezüger und der an sie ausbezahlten Versicherungsleistungen. Die Grundgesamtheit wurde dabei in ordentliche und ausserordentliche Renten sowie Schweizer und Ausländer aufgeteilt. Innerhalb dieser Kategorien erfolgten Aufgliederungen nach Kantonen bzw. Wohnort, Ausgleichskassen, Bezugsdauer, Alter, durchschnittlichem Jahres- einkommen und Rentenskalen. Obwohl die zentrale Bedeutung der Statistik als Mittel zur Entscheidungs- findung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, sah man sich in den folgenden Jahren gezwungen, auf entsprechende Auswertungen zu verzich- ten. Im Vordergrund standen vordringliche Aufgaben im Zusammenhang mit wiederholten Gesetzesrevisionen. Begrenzte personelle Mittel trugen dazu bei, dass die Prioritäten somit zugunsten der laufenden Durchführungsauf- gaben und damit zuungunsten der Statistik gesetzt werden mussten. Hievon wurde der gesamte Bereich der AHV- und TV-Statistiken betroffen. Rund anderthalb Jahre nachdem Volk und Stände dem neuen Artikel 34quater der Bundesverfassung zugestimmt und damit die achte AHV-Re- vision, die umfangreichste und bedeutendste Gesetzesänderung auf dem Gebiet der AHV, ermöglicht hatten, setzte das Bundesamt für Sozialver- sicherung eine Projektgruppe ein, welcher als Aufgabe übertragen wurde, für die Bereiche AHV und IV ein den veränderten Verhältnissen Rechnung tragendes Statistikkonzept aufzubauen. Diese Arbeiten sind recht umfang- reich; ein schrittweises Vorgehen ist angesichts aller Aufwendungen an Personal und Maschinen gegeben.
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Die Monatserhebungen für die Jahre 1975 und 1976 Um dem insbesondere im Hinblick auf die neunte AHV-Revision verständ- lichen, von verschiedensten Seiten vorgetragenen Wunsche nach aktuellem statistischem Zahlenmaterial weitgehendst entsprechen zu können, wurde beschlossen, die Statistiken über die AHV- und 1V-Renten in erster Dring- lichkeit zu bearbeiten. Mittels Teilerhebungen auf Monatsbasis konnten neuste Ergebnisse gewonnen werden. Für das Jahr 1975 sind die Januar- Ergebnisse, für das Jahr 1976 diejenigen des Monates März ausgewertet worden. Der Übergang auf Jahresstatistiken ist in Bearbeitung.
Übersicht über das vorliegende Zahlenmaterial Das nachfolgende Zahlenmaterial ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil finden sich die numerischen Ergebnisse der obenerwähnten Monatserhebun- gen. Der Gesamtbestand der Rentner und die ausbezahlten Summen wurden nach ordentlichen und ausserordentlichen Renten sowie nach Bezügern in der Schweiz und solchen im Ausland (jeweils für Schweizer und Ausländer) aufgeteilt. Für den Bestand in der Schweiz wurden - für die AHV und die IV - die Anteile der einzelnen Kantone ermittelt; für die IV wurde zusätzlich eine Aufgliederung nach Invaliditätsgrad vorgenommen. Im zweiten Teil werden die Ergebnisse der Jahre 1969, 1.975 und 1.976 auf- gegliedert nach Altersgruppen einander gegenübergestellt, so dass gewisse Strukturverschiebungen über diese Zeitspanne verfolgt werden können. Der dritte Teil stellt ausgewählte Resultate grafisch dar. Für die Zeitspanne 1962-1976 wird die Entwicklung des Gesamtbestandes der Bezüger auf- gezeigt. Die Aufgliederung nach den verschiedenen Rentenarten liegt für die Jahre 1969, 1975 und 1976 vor. Bei der Anzahl Bezüger für die Jahre 1962-1969 sowie 1975 und 1976 handelt es sich um Jahresergebnisse. Die Resultate der Monatserhebungen wurden dazu auf Jahresbasis umge- rechnet.
Das Problem der Vergleichbarkeit des statistischen Zahlenmaterials Das nachfolgende Zahlenmaterial beinhaltet einerseits Ergebnisse aus Jahres- statistiken, wie sie durch das BSV bis zum Jahre 1969 erarbeitet worden sind, andererseits solche aus den Monatserhebungen für Januar 1975 und März 1976 sowie daraus abgeleitet umgerechnete Jahresergebnisse für diese letzteren beiden Jahre. Da Jahres- und Monatsstatistiken sich auf eine unter- schiedliche zeitliche Basis beziehen, dürfen sie nicht unbesehen miteinander verglichen werden.
Zwar basieren beide Statistiken auf der gleichen Datenbank (Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf) und wurden nach einem vergleich- baren Bearbeitungsmodus berechnet. Dennoch wäre es unzulässig, die ab- soluten Angaben der Monatsergebnisse direkt mit entsprechenden Werten früherer Jahresstatistiken zu vergleichen (z. B. Angaben, die sich auf die Anzahl Bezüger beziehen) oder aber die Monatsergebnisse durch Multipli- kation mit dem Faktor 12 auf Jahresbasis hochrechnen zu wollen (z. B. Er- gebnisse, welche Auszahlungen betreffen). Mit einem solchen Vorgehen würde den sich im Laufe eines Jahres vollziehenden Strukturwandlungen zuwenig Rechnung getragen. Insbesondere im letzteren Fall könnten damit der Einfluss der Neurentner und die daraus resultierenden Veränderungen im Bereich der Einkommensstruktur nicht berücksichtigt werden. Ein gewisser Schwankungsbereich ist somit bei den absoluten Zahlen in Rechnung zu stellen. Die Prozentangaben sind demgegenüber hinreichend genau und deshalb mit den entsprechenden Werten früherer Jahresstatistiken vergleichbar.
5. Schlussbemerkung
Bei dem hier veröffentlichten Zahlenmaterial handelt es sich um einen Aus- zug aus einem wesentlich ausführlicheren Bericht. Dieser umfasst zusätz- liche Aufgliederungen nach anderen Kriterien (Jahreseinkommen, Alters- gruppen und Rentenskala) sowie verschiedene weitere Prozentaufteilungen, Zeitreihen und Grafiken. Zudem sind die monatlichen Rentnerbestände in geeigneter Weise auf Jahresbasis (1975 und 1976) umgerechnet worden. Insgesamt geben 37 Tabellen und 9 Abbildungen für die Jahre 1975 und
1976 eine detaillierte Übersicht über die AHV- und 1V-Renten. Der Bericht
kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Für weitere Auskünfte steht die Sektion Statistik der Sozialversiche- rung des BSV zur Verfügung.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Statistik in enger Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) erstellt wurde.
[iI
Ordentliche Renten der AHV für Januar 1975 Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle la Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total 0 0 0 0 0
: 5 ' 50 0 Co eI 0 ca ' eI 5 Bezüger Einfache Renten - Männer 114113 5107 119220 3646 3155 6803 126023 Frauen 328 384 14717 343 101 15898 8 410 24308 367 409 Zusammen 442497 19824 462321 19546 11565 31111 493432 Ehepaar-Altersrenten 191 788 6 155 197 943 5890 5806 11 696 209 639 Altersrenten 634 285 25979 660 264 25 436 17371 42807 703 071 Zusatzrenten fürEhefrauen 27900 1 318 29218 968 1 302 2270 31 488 Einfache Kinderrenten 14035 731 14766 539 507 1 046 15 812 Doppel-Kinderrenten 284 7 291 9 1 10 301 Zusatzrenten 42219 2056 44275 1516 1810 3326 47601 Alters- und Zusatzrenten 676 504 28035 704 539 26 952 19 181 46 133 750 672 Witwenrenten 51 250 2 468 53 718 1 408 7 016 8 424 62 142 Einfache Waisenrenten 39 411 3 144 42 555 1188 8 814 10 002 52 557 Vollwaisenrenten 1 252 51 1 303 33 160 193 1 496 Hinterlassenenrenten 91 913 5663 97 576 2 629 15 990 18 619 116 195 Total 768 417 33 698 802 115 29 581 35 171 64 752 866 867 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 88 658 3 497 92 155 2075 1136 3 211 95 366 - Frauen 238503 9063 247566 7724 3034 10758 258324 Zusammen 327 161 12560 339 721 9 799 4 170 13 969 353 690 Ehepaar-Altersrenten 251 457 7 117 258 574 5 559 3 483 9 042 267 616 Altersrenten 578618 19677 598295 15358 7653 23011 621306 Zusatzrenten fürEhefrauen 8433 308 8 741 199 163 362 9 103 Einfache Kinderrenten 4634 190 4824 118 66 184 5 008 Doppel-Kinderrenten 134 4 138 4 0 4 142 -
Zusatzrenten 13201 502 13703 321 229 550 14253 Alters- und Zusatzrenten 591 819 20 179 611 998 15 679 7 882 23 561 635 559 Witwenrenten 36396 1 328 37724 659 2019 2 678 40402 Einfache Waisenrenten 13 737 843 14 580 254 1 230 1 484 16 064 Vollwaisenrenten 637 20 657 13 37 50 707 Hinterlassenenrenten 50770 2 191 52 961 926 3 286 4212 57 173 Total 642 589 22370 664 959 16 605 11168 27 773 692 732
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Ordentliche Renten der AHV für März 1976 Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle ib Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total 1. 5 5 5 5
3 5 3 5 5
o 0 C 02
Bezüger Einfache Renten - Männer 115325 5225 120550 3303 3457 6760 127310 - Frauen 335610 14877 350487 15513 9350 24863 375350 Zusammen 450 935 20 102 471 037 18 816 12 807 31 623 502 660 Ehepaar-Altersrenten 195 724 6 421 202 145 5 460 6486 11 946 214 091 Altersrenten 646 659 26523 673 182 24276 19293 43 569 716 751 Zusatzrenten fürEhefrauen 28 413 1 308 29 721 906 1 433 2 339 32 060 Einfache Kinderrenten 14 624 732 15 356 466 574 1 040 16 396 Doppel-Kinderrenten 291 7 298 4 3 7 305 Zusatzrenten 43 328 2047 45 375 1 376 2010 3 386 48 761 Alters- und Zusatzrenten 689 987 28 570 718 557 25 652 21 303 46 955 765 512 Witwenrenten 50 681 2 622 53 303 1 341 7 300 8 641 61 944 Einfache Waisenrenten 38748 3 418 42 166 1 075 8 938 10013 52 179 Vollwaisenrenten 1 235 67 1 302 27 168 195 1 497 Hinterlassenenrenten 90664 6 107 96771 2443 16406 18849 115 620 Total 780 651 34677 815 328 28095 37709 65 804 881 132 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 90415 3586 94001 1829 1255 3084 97085 - Frauen 246575 9204 255779 7473 3343 10816 266595 Zusammen 336 990 12 790 349 780 9 302 4598 13 900 363 680 Ehepaar-Altersrenten 258 405 7464 265 869 5 092 3 890 8 982 274 851 Altersrenten 595 395 20254 615 649 14394 8 488 22 882 638 531 Zusatzrenten für Ehefrauen 8 651 296 8 947 175 182 357 9 304 Einfache Kinderrenten 4 872 191 5 063 95 79 174 5 237 Doppel-Kinderrenten 139 4 143 2 1 3 146 Zusatzrenten 13 662 491 14 153 272 262 534 14 687 Alters- und Zusatzrenten 609 057 20 745 629 802 14 666 8 750 23 416 653 218 Witwenrenten 36255 1429 37684 611 2140 2751 40435 Einfache Waisenrenten 13 635 936 14571 226 1 278 1 504 16075 Vollwaisenrenten 633 28 661 11 37 48 709 Hinterlassenenrenten 50 523 2 393 52 916 848 3 455 4 303 57219 Total 659580 23138 682718 15514 12205 27719 710437
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Ausserordentliche Renten der AHV für Januar 1975 Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle 2a Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total ..
:5 5 -
l3ezüger Einfache Renten - Männer 3 102 369 3 471 63 - 63 3 534 - Frauen 38 983 2 960 41 943 1 499 3 1 502 43 445 Zusammen 42 085 3 329 45 414 1 562 3 1 565 46 979 Ehepaar-Altersrenten 631 254 885 15 1 16 901 Altersrenten 42 716 3 583 46299 1 577 4 1 581 47880 Zusatzrenten für Ehefrauen 86 22 108 1 - 1 109 Einfache Kinderrenten 573 29 602 1 - 1 603 Doppel-Kinderrenten 2 1 3 - - - 3 Zusatzrenten 661 52 713 2 - 2 715 Alters- und Zusatzrenten 43 377 3 635 47 012 1 579 4 1 583 48 595 Witwenrenten 1 042 162 1204 40 1 41 1 245 Einfache Waisenrenten 6 029 499 6 528 1 1 2 6 530 Vollwaisenrenten 43 8 51 - - 51 Hinterlassenenrenten 7 114 669 7783 41 2 43 7 826 Total 50491 4304 54795 1620 6 1626 56421 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 1 518 179 1 697 29 - 29 1 726 - Frauen 19 403 1 449 20 852 670 1 671 21 523 Zusammen 20 921 1 628 22 549 699 1 700 23 249 Ehepaar-Altersrenten 456 176 632 10 1 11 643 Altersrenten 21 377 1 804 23 181 709 2 711 23 892 Zusatzrenten für Ehefrauen 13 4 17 0 - 0 17 Einfache Kinderrenten 115 6 121 0 - 0 121 Doppel-Kinderrenten 0 0 0 - - - 0 Zusatzrenten 128 10 138 0 - 0 138 Alters- und Zusatzrenten 21 505 1 814 23 319 709 2 711 24030 Witwenrenten 413 61 474 12 0 12 486 Einfache Waisenrenten 1 191 98 1 289 0 0 0 1 289 Vollwaisenrenten 13 2 15 - - - 15 liinterlassenenrenten 1 617 161 1 778 12 0 12 1 790 Total 23 122 1 975 25 097 721 2 723 25 820
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Ausserordentliche Renten der AHV für März 1976 Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle 2b Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total .. ..' o5 0 0 0 '0 0 5
Einfache Renten - Männer 2466 358 2824 43 - 43 2867 - Frauen 34674 2959 37633 1286 1 1287 38920 Zusammen 37 140 3 317 40 457 1 329 1 1 330 41 787 Ehepaar-Altersrenten 502 257 759 6 1 7 766 Altersrenten 37642 3 574 41 216 1 335 2 1 337 42 553 Zusatzrenten für Ehefrauen 75 19 94 1 - 1 95 Einfache Kinderrenten 579 22 601 1 - 1 602 Doppel-Kinderrenten 2 - 2 - - - 2 Zusatzrenten 656 41 697 2 - 2 699 Alters- und Zusatzrenten 38 298 3 615 41 913 1 337 2 1 339 43252 Witwenrenten 826 153 979 29 1 30 1 009 Einfache Waisenrenten 5 955 521 6476 1 - 1 6477 Vollwaisenrenten 33 9 42 - - - 42 Hinterlassenenrenten 6 814 683 7497 30 1 31 7528 Total 45 112 4 298 49 410 1 367 3 1 370 50 780 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten - Männer 1202 175 1 377 20 - 20 1 397 - Frauen 17255 1448 18703 575 0 575 19278 Zusammen 18 457 1 623 20080 595 0 595 20 675 Ehepaar-Altersrenten 358 182 540 4 1 5 545 Altersrenten 18 815 1 805 20620 599 1 600 21 220 Zusatzrenten für Ehefrauen 12 3 15 0 - 0 15 Einfache Kinderrenten 116 4 120 0 - 0 120 Doppel-Kinderrenten 0 0 0 - - - 0 Zusatzrenten 128 7 135 0 - 0 135 Alters- und Zusatzrenten 18 943 1 812 20 755 599 1 600 21 355 Witwenrenten 326 57 383 8 0 8 391 Einfache Waisenrenten 1181 102 1 283 0 - 0 1 283 Vollwaisenrenten 10 3 13 - - - 13 Hinterlassenenrenten 1 517 162 1 679 8 0 8 1 687 Total 20 460 1974 22 434 607 1 608 23 042
Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für Januar 1975 Beztiger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2 Merkmale Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für renten Ehe- Männer Frauen Zusammen frauen
Kantone Zürich 20324 66259 86583 36924 123507 5434 Bern 20847 53714 74561 33798 108359 4834 Luzern 5826 14931 20757 8271 29028 1373 Uri 736 1 494 2 230 939 3 169 199 Schwyz 1848 4701 6549 2276 8825 437 Obwalden 618 1 256 1 874 693 2 567 187 Nidwalden 421 1 006 1 427 602 2029 119 Glarus 938 2 485 3 423 1 672 5 095 194 Zug 912 3 086 3 998 1 552 5 550 254 Freiburg 4 170 7987 12 157 5 033 17 190 848 Solothurn 3875 10905 14780 7332 22112 870 Basel-Stadt 4644 18 279 22 923 9092 32 015 1 257 Basel-Land 2711 7454 10 165 5089 15254 712 Schaffhausen 1 336 4 233 5 569 2 473 8 042 344 Appenzell A. Rh. 1 375 3 499 4 874 1954 6 828 286 Appenzell L Rh. 387 916 1 303 405 1 708 65 St. Gallen 7 347 21 587 28 934 11 455 40 389 1 822 Graubünden 3698 8356 12054 4695 16749 800 Aargau 6666 19432 26098 12655 38753 1579 Thurgau 3737 9934 13671 6033 19704 1000 Tessin 4658 15 084 19742 7 113 26 855 1 305 Waadt 9802 28663 38465 17540 56005 2402 Wallis 3 727 8 523 12 250 4 926 17 176 743 Neuenburg 3035 9818 12853 5454 18307 704 Genf 5582 19499 25081 9967 35048 1450
Schweiz 119220 343101 462321 197943 660264 29218
Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 3 421 6 798 10219 3 308 13 527 1 191
25 (Vollrenten) 115 799 336 303 452 102 194 635 646 737 28 027
Total 119220 343101 462321 197943 660264 29218
Fussnoten siehe Seite 100
92
Tabelle 3a
renten Ältere- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Kinderrenten Total atz Witwen- Waisenrenten Total renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
2083 17 7534 131041 8934 6402 226 15562 146603 2207 42 7083 115442 8768 6731 186 15685 131127 1370 21 2764 31792 2343 2694 93 5130 36922 211 5 415 3584 281 373 3 657 4241 352 1 790 9615 756 831 23 1610 11225 211 3 401 2968 197 248 14 459 3427 134 1 254 2283 200 231 9 440 2723 108 1 303 5398 376 316 7 699 6097 166 6 426 5976 477 485 24 986 6962 605 23 1476 18666 1610 1591 90 3291 21957 469 10 1349 23461 1930 1638 42 3610 27071 437 10 1704 33719 2207 1128 52 3387 37106 269 10 991 16245 1400 1169 40 2609 18854 135 7 486 8528 761 492 10 1263 9791 131 - 417 7245 424 364 16 804 8049 67 5 137 1 845 105 154 6 265 2 110 1386 22 3230 43619 3127 3215 87 6429 50048 569 11 1380 18129 1455 1351 22 2828 20957 846 10 2 435 41 188 3 411 3 064 79 6 554 47 742 588 4 1592 21296 1519 1502 42 3063 24359
548 24 1877 28732 2800 1790 46 4636 33368 651 18 3071 59076 4346 2330 60 6736 65812 612 36 1391 18567 2190 2317 70 4577 23144 186 2 892 19199 1613 887 24 2524 21723 425 2 1 877 36 925 2 488 1 252 32 3 772 40 697
14766 291 44275 704539 53718 42555 1303 97576 802115
647 4 1842 15369 3060 3901 87 7048 22417 14119 287 42433 689170 50658 38654 1216 90528 779698
14766 291 44275 704539 53718 42555 1303 97576 802115
67
Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2 Merkmale Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für renten Ehe- Männer Frauen Zusammen frauen
Kantone Zürich 20433 67033 87466 37461 124927 5539 Bern 21011 55065 76076 34652 110728 4936 Luzern 5 863 15 318 21181 8 532 29 713 1 405 Uri 746 1 529 2 275 983 3 258 207 Schwyz 1865 4779 6644 2328 8972 437 Obwalden 655 1 276 1931 707 2 638 196 Nidwalden 433 1 054 1 487 616 2 103 124 Glarus 919 2490 3409 1573 4982 184 Zug 937 3 177 4 114 1 570 5 684 270 Freiburg 4223 8331 12554 5231 17785 851 Solothurn 3 936 11 068 15 004 7489 22 493 890 Basel-Stadt 4624 18502 23 126 9259 32385 1203 Basel-Land 2776 7635 10411 5287 15 698 753 Schaffhausen 1342 4329 5671 2531 8202 352 Appenzell A. Rh. 1 372 3 579 4951 1978 6 929 290 Appenzell 1. Rh. 373 923 1 296 410 1 706 56 St. Gallen 7507 21 974 29481 11 782 41 263 1 893 Graubünden 3752 8646 12398 4789 17187 842 Aargau 6677 19809 26486 12957 39443 1560 Thurgau 3813 10142 13955 6164 20119 1035 Tessin 4 736 15 611 20 347 7 293 27 640 1 309 Waadt 10066 29550 39616 17875 57491 2499 Wallis 3 752 8767 12519 5058 17 577 727 Neuenburg 3112 9985 13097 5507 18604 729 Genf 5627 19915 25542 10113 35655 1434
Schweiz 120 550 350 487 471 037 202 145 673 182 29 721
Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 3 458 7203 10 661 3 493 14 154 1 243
25 (Vollrenten) 117 092 343 284 460 376 198 652 659 028 28 478
Total 120 550 350 487 471 037 202 145 673 182 29 721
Fussnoten siehe Seite 100
92
Tabelle 3b
renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Kinderrenten Total atz- Witwen- Waisenrenten Total renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
2205 24 7768 132695 8801 6372 232 15405 148100 2201 22 7159 117887 8618 6509 183 15310 133197 1372 35 2812 32525 2339 2675 88 5102 37627 240 9 456 3714 269 373 3 645 4359 348 3 788 9760 772 841 25 1638 11398
223 - 419 3057 195 254 12 461 3518 118 2 244 2347 201 225 8 434 2781 96 3 283 5 265 369 303 5 677 5 942 188 7 465 6 149 484 487 26 997 7 146 620 25 1496 19281 1624 1548 82 3254 22535
494 12 1396 23889 1948 1658 52 3658 27547 440 3 1646 34031 2106 1117 52 3275 37306 291 9 1 053 16 751 1 432 1 182 37 2 651 19 402 152 7 511 8713 743 457 10 1210 9923 140 - 430 7359 401 328 16 745 8104
57 2 115 1821 113 166 6 285 2106 1490 28 3411 44674 3141 3198 92 6431 51105 618 14 1474 18661 1450 1315 25 2790 21451 907 9 2476 41919 3453 3092 71 6616 48535 602 5 1642 21761 1544 1511 42 3097 24858
573 24 1906 29546 2776 1776 51 4603 34149 690 10 3199 60690 4341 2317 61 6719 67409 647 41 1415 18992 2149 2288 66 4503 23495 186 2 917 19521 1585 875 29 2489 22010 458 2 1894 37549 2449 1299 28 3776 41325
15 356 298 45 375 718 557 53 303 42 166 1 302 96 771 815 328
666 3 1912 16066 3220 4116 106 7442 23508 14690 295 43463 702491 50083 38050 1196 89329 791820
15356 298 45375 718557 53303 42166 1302 96771 815328
Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2
Merkmale Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Kantone Zürich 16981 50272 67253 50880 118133 1714 Bern 15775 39 088 54 863 43 587 98 450 1 439 Luzern 4253 10345 14598 10542 25140 395 Uri 515 990 1505 1163 2668 56 Schwyz 1309 3091 4400 2781 7181 121 Obwalden 408 775 1 183 792 1975 49 Nidwalden 300 657 957 730 1 687 34 Glarus 727 1 795 2 522 2 193 4715 57 Zug 702 2 143 2 845 2062 4 907 76 Freiburg 2 833 5 294 8 127 5 881 14 008 231 Solothurn 3166 8227 11393 9916 21309 273 Basel-Stadt 4026 14 033 18 059 12 847 30 906 404 Basel-Land 2242 5 638 7 880 6 963 14 843 225 Schaffhausen 1114 3156 4270 3365 7635 109 Appenzell A. Rh. 985 2 348 3 333 2 396 5 729 82 Appenzell 1. Rh. 247 559 806 446 1 252 16 St. Gallen 5 564 15058 20 622 14 650 35272 536 Graubünden 2514 5389 7903 5515 13418 220 Aargau 5288 14213 19501 16728 36229 484 Thurgau 2867 7021 9888 7711 17599 298 Tessin 3 356 9 907 13 263 8 470 21 733 363 Waadt 7472 20263 27735 22414 50149 704 Wallis 2492 5 439 7931 5 660 13 591 206 Neuenburg 2467 7409 9876 7342 17218 215 Genf 4552 14456 19008 13540 32548 434 Schweiz 92 155 247 566 339 721 258 574 598 295 8 741
Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 1 580 3 039 4619 2 560 7 179 195
25 (Vollrenten) 90 575 244 527 335 102 256 014 591 116 8 546
Total 92 155 247 566 339 721 258 574 598 295 8 741 Fussnoten siehe Seite 100
70
Tabelle 4a renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
734 9 2457 120590 6562 2275 116 8953 129543 722 20 2181 100631 6167 2312 95 8574 109205 422 9 826 25966 1598 891 45 2534 28500 66 3 125 2793 189 125 2 316 3109 108 0 229 7410 509 274 12 795 8205 60 1 110 2085 124 79 8 211 2296 39 0 73 1 760 130 71 5 206 1966 35 1 93 4808 267 109 3 379 5187 54 3 133 5040 339 167 12 518 5558 187 10 428 14436 1044 507 43 1594 16030 164 5 442 21751 1407 583 20 2010 23761 158 5 567 31473 1649 401 28 2078 33551 95 5 325 15 168 1 032 419 22 1 473 16 641 49 4 162 7797 552 174 5 731 8528 43 - 125 5854 291 120 8 419 6273 19 2 37 1 289 67 49 3 119 1 408 451 10 997 36269 2 184 1 102 45 3 331 39 600 173 6 399 13 817 952 448 10 1 410 15 227 288 5 777 37006 2428 1066 40 3534 40540 196 2 496 18095 1063 514 21 1598 19693 170 12 545 22278 1824 588 22 2434 24712 209 8 921 51070 3006 795 30 3831 54901 187 16 409 14000 1421 773 34 2228 16228 64 1 280 17498 1157 313 12 1482 18980 131 1 566 33114 1762 425 16 2203 35317
4824 138 13703 611998 37724 14580 657 52961 664959
121 1 317 7496 1366 909 31 2306 9802 4703 137 13386 604502 36358 13671 626 50655 655157
4824 138 13703 611998 37724 14580 657 52961 664959
71
Ordentliche Renten der AHV nach Kantonen 1 und Rentenskalen, für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2
Merkmale Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Kantone Zürich 17206 51486 68692 51906 120598 1756 Bern 16 020 40 479 56 499 44 996 101 495 1 477 Luzern 4318 10730 15048 10942 25990 409 Uri 524 1 026 1 550 1 230 2 780 58 Schwyz 1 336 3 176 4 512 2 871 7383 122 Obwalden 438 798 1 236 816 2052 52 Nidwalden 313 700 1 013 756 1 769 36 Glarus 720 1 816 2 536 2076 4 612 55 Zug 727 2237 2964 2106 5070 81 Freiburg 2889 5568 8457 6160 14617 234 Solothurn 3252 8429 11681 10197 21878 280 Basel-Stadt 4 044 14 415 18 459 13 140 31 599 390 Basel-Land 2317 5 849 8 166 7289 15 455 238 Schaffhausen 1125 3 261 4386 3 469 7 855 111 Appenzell A. Rh. 991 2431 3 422 2454 5 876 84 Appenzell 1. Rh. 240 567 807 458 1 265 14 St. Gallen 5 738 15 490 21 228 15 173 36401 562 Graubünden 2 583 5 637 8 220 5 677 13 897 236 Aargau 5351 14682 20033 17254 37287 480 Thurgau 2 949 7249 10 198 7950 18 148 308 Tessin 3 435 10 352 13 787 8 778 22 565 366 Waadt 7757 21160 28917 23021 51938 740 Wallis 2 544 5 663 8207 5 894 14 101 203 Neuenburg 2 549 7 619 10 168 7 451 17 619 223 Genf 4635 14959 19594 13805 33399 432 Schweiz 94001 255779 349780 265869 615649 8947 Rentenskalen 1-24 (Teilrenten) 1 625 3 268 4 893 2 742 7 635 204
25 (Vollrenten) 92 376 252 511 344 887 263 127 608 014 8 743
Total 94001 255779 349780 265869 615649 8947 Fussnoten siehe Seite 100
72
Tabelle 4b renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
778 12 2546 123144 6474 2270 120 8864 132008 723 11 2211 103706 6109 2259 95 8463 112169 427 16 852 26842 1609 893 42 2544 29386 74 5 137 2917 184 126 2 312 3229 109 2 233 7616 524 280 13 817 8433
64 - 116 2168 126 81 6 213 2381 34 1 71 1840 132 71 5 208 2048 31 2 88 4700 265 106 2 373 5073 63 4 148 5 218 347 170 12 529 5 747 193 11 438 15055 1062 503 40 1605 16660
172 6 458 22336 1430 592 25 2047 24383 160 1 551 32150 1575 399 28 2002 34152 104 5 347 15802 1066 426 20 1512 17314 53 4 168 8 023 543 163 6 712 8 735 47 - 131 6007 277 112 8 397 6404
17 1 32 1 297 73 53 3 129 1426 491 12 1065 37466 2212 1104 47 3363 40829 190 7 433 14 330 961 443 12 1 416 15 746 312 5 797 38084 2475 1083 36 3594 41678 201 2 511 18659 1090 522 21 1633 20292
182 12 560 23 125 1 820 586 25 2431 25 556 225 5 970 52908 3034 799 31 3864 56772 200 17 420 14521 1414 775 33 2222 16743 65 1 289 17908 1 143 311 15 1 469 19377 148 1 581 33 980 1 739 444 14 2 197 36 177
5 063 143 14 153 629 802 37 684 14 571 661 52 916 682 718
128 1 333 7968 1467 981 39 2487 10455 4 935 142 13 820 621 834 36217 13 590 622 50429 672 263
5 063 143 14 153 629 802 37 684 14 571 661 52 916 682 718
73
Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für Januar 1975 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2 Kantone Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Zürich 495 6 871 7 366 128 7 494 14 Bern 506 6283 6789 103 6892 12 Luzern 138 1 849 1987 22 2009 6 Uri 16 217 233 4 237 -
Schwyz 45 507 552 14 566 -
Obwalden 21 183 204 3 207 -
Nidwalden 12 159 171 - 171 -
Glarus 24 257 281 2 283 1 Zug 21 339 360 2 362 Freiburg 156 1 153 1 309 29 1 338 4 Solothurn 83 1228 1 311 13 1 324 1 Basel-Stadt 135 2060 2 195 23 2 218 2 Basel-Land 66 989 1 055 11 1 066 1 Schaffhausen 23 454 477 2 479 -
Appenzell A. Rh. 57 329 386 3 389 2 Appenzell 1. Rh. 7 28 35 1 36 -
St. Gallen 215 2318 2533 49 2 582 2 Graubünden 90 1113 1203 12 1215 4 Aargau 128 2223 2351 25 2376 2 Thurgau 79 1 051 1 130 14 1 144 -
Tessin 244 2 673 2 917 126 3 043 20 Waadt 436 4574 5010 163 5173 16 Wallis 127 1 186 1 313 27 1 340 5 Neuenburg 96 1201 1297 25 1322 1 Genf 251 2698 2949 84 3033 15
Schweiz 3471 41943 45414 885 46299 108
Fussnoten siehe Seite 100
74
Tabelle 5a renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Waisenrenten Total Kinderrenten Total Zu atz- Witwen- renten Einfache Doppel- renten Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
79 - 93 7 587 159 878 3 1 040 8 627 77 - 89 6981 172 954 7 1133 8114 29 - 35 2044 35 540 3 578 2622 9 - 9 246 5 67 - 72 318 17 - 17 583 16 144 - 160 743
4 - 4 211 5 44 - 49 260 10 - 10 181 4 66 - 70 251 3 - 4 287 4 55 - 59 346 11 - 11 373 4 72 - 76 449 34 - 38 1 376 48 268 1 317 1 693
29 - 30 1 354 27 203 1 231 1 585 25 - 27 2245 46 120 1 167 2412 15 - 16 1082 30 165 - 195 1277 6 - 6 485 17 45 - 62 547 5 1 8 397 9 41 50 447 - - 36 3 14 - 17 53 53 - 55 2 637 61 454 6 521 3 158 25 - 29 1 244 44 244 1 289 1 533 38 - 40 2416 55 548 3 606 3022 16 - 16 1160 30 257 4 291 1451
23 1 44 3087 144 313 6 463 3550 35 1 52 5225 132 420 8 560 5785 41 - 46 1 386 54 357 2 413 1 799 6 - 7 1 329 39 99 2 140 1 469 12 - 27 3060 61 160 3 224 3284
602 3 713 47012 1204 6528 51 7783 54795
75
Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen ',
für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2 Kantone Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Zürich 404 6 093 6 497 102 6 599 15 Bern 381 5543 5924 76 6000 10 Luzern 116 1 651 1 767 15 1 782 4 Uri 12 201 213 2 215 -
Schwyz 35 480 515 12 527 -
Obwalden 19 167 186 2 188 -
Nidwalden 8 135 143 - 143 -
Glarus 15 213 228 2 230 -
Zug 18 312 330 3 333 1 Freiburg 135 1 051 1186 29 1 215 2 Solothurn 64 1 102 1166 13 1179 2 Basel-Stadt 111 1 771 1 882 14 1 896 2 Basel-Land 58 896 954 9 963 -
Schaffhausen 14 398 412 3 415 -
Appenzell A. Rh. 47 291 338 3 341 2 Appenzell 1. Rh. 5 24 29 1 30 -
St. Gallen 167 2029 2 196 39 2 235 3 Graubünden 70 971 1 041 9 1 050 -
Aargau 90 1986 2076 19 2095 3 Thurgau 63 941 1004 11 1015 -
Tessin 227 2533 2760 117 2877 17 Waadt 358 4179 4537 158 4695 16 Wallis 105 1 082 1187 25 1 212 4 Neuenburg 80 1098 1 178 19 1197 2 Genf 222 2486 2708 76 2784 11 Schweiz 2824 37633 40457 759 41216 94 Fussnoten siehe Seite 100
76
Tabelle 5b
renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt und Kinderrenten Total Zusatz- Witwen- Waisenrenten Total renten renten Einfache Doppel- Einf ache Voll- Renten renten Total Waisen Waisen
82 - 97 6696 129 932 3 1064 7760 86 - 96 6 096 138 904 3 1 045 7 141 42 - 46 1 828 27 502 4 533 2 361 5 - 5 220 4 63 - 67 287 22 - 22 549 9 160 - 169 718
6 - 6 194 2 37 - 39 233 3 - 3 146 3 64 - 67 213 6 - 6 236 4 47 - 51 287 10 - 11 344 3 90 - 93 437 28 - 30 1 245 40 246 1 287 1 532
32 - 34 1213 18 197 1 216 1429 21 - 23 1919 32 112 - 144 2063 19 - 19 982 25 178 - 203 1185 5 - 5 420 12 41 53 473 4 1 7 348 7 40 - 47 395 - - - 30 2 13 - 15 45 50 - 53 2288 51 467 6 524 2812 18 - 18 1 068 36 250 1 287 1 355 43 - 46 2 141 41 525 1 567 2 708 17 - 17 1 032 25 240 4 269 1 301
21 1 39 2 916 143 321 7 471 3 387 25 - 41 4736 109 420 4 533 5269 34 - 38 1 250 42 353 2 397 1 647 7 - 9 1206 31 103 2 136 1342 15 - 26 2810 46 171 3 220 3030
601 2 697 41913 979 6476 42 7497 49410
77
Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)2
Kantone Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Zürich 242 3419 3661 90 3751 4 Bem 250 3 124 3 374 73 3 447 2 Luzern 66 919 985 16 1 001 1 Uri 7 108 115 3 118 -
Schwyz 22 252 274 10 284 -
Obwalden 10 91 101 2 103 -
Nidwalden 5 80 85 - 85 -
Glarus 12 128 140 2 142 0 Zug 10 169 179 2 181 -
Freiburg 74 567 641 21 662 1 Solothurn 41 613 654 10 664 0 Basel-Stadt 67 1 026 1 093 17 1 110 0 Basel-Land 32 493 525 8 533 0 Schaffhausen ii 226 237 2 239 -
Appenzell A. Rh. 29 164 193 2 195 0 Appenzell 1. Rh. 4 14 18 1 19 -
St. Gallen 106 1 149 1 255 34 1 289 0 Graubünden 44 556 600 9 609 1 Aargau 63 1 107 1 170 18 1 188 0 Thurgau 39 524 563 9 572 Tessin 117 1 324 1 441 89 1 530 3 Waadt 216 2273 2489 119 2608 2 Wallis 61 589 650 18 668 1 Neuenburg 47 599 646 18 664 0 Genf 122 1338 1460 59 1519 2 Schweiz 1697 20852 22549 632 23181 17 Fussnoten siehe Seite 100
78
Tabelle 6a
renten Alters- Hinterlassenenrenten Insgesamt un d Total Kinderrenten Total Zu atz- Witwen- Waisenrenten renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
16 - 20 3771 61 170 1 232 4003 15 - 17 3464 69 187 2 258 3722 6 - 7 1008 14 108 1 123 1131 2 - 2 120 2 13 - 15 135 3 - 3 287 6 28 - 34 321
1 - 1 104 2 9 - 11 115 2 - 2 87 2 13 - 15 102 1 - 1 143 2 11 - 13 156 2 - 2 183 2 13 - 15 198 7 - 8 670 19 53 0 72 742
6 - 6 670 11 40 0 51 721 5 - 5 1 115 18 24 0 42 1 157 3 - 3 536 12 33 - 45 581 1 - 1 240 7 9 - 16 256 1 0 1 196 4 8 - 12 208
- - 19 1 3 - 4 23 11 - 11 1300 24 90 2 116 1416 5 - 6 615 17 48 0 65 680 8 - 8 1 196 22 109 1 132 1 328 3 - 3 575 12 51 1 64 639
5 0 8 1 538 56 62 2 120 1658 7 0 9 2617 51 84 2 137 2754 8 - 9 677 21 71 1 93 770 1 - 1 665 15 20 1 36 701 2 - 4 1523 24 32 1 57 1 580
121 0 138 23319 474 1289 15 1778 25097
79
Ausserordentliche Renten der AHV nach Kantonen', für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer) 2
Kantone Altersrenten Zusatz- Einfache Renten Ehepaar- Total für Männer Frauen Zusammen renten Ehe- frauen
Zürich 197 3031 3228 71 3299 2 Bern 189 2763 2952 54 3006 2 Luzern 55 819 874 11 885 1 Uri 5 100 105 1 106 -
Schwyz 17 239 256 9 265 -
Obwalden 9 83 92 2 94 -
Nidwalden 3 68 71 - 71 -
Glarus 8 106 114 2 116 -
Zug 9 155 164 2 166 0 Freiburg 64 515 579 21 600 0 Solothurn 31 550 581 9 590 0 Basel-Stadt 55 881 936 10 946 0 Basel-Land 28 446 474 7 481 -
Schaffhausen 7 198 205 2 207 -
Appenzell A. Rh. 24 145 169 2 171 0 Appenzell L Rh. 3 12 15 1 16 -
St. Gallen 82 1 005 1 087 27 1114 1 Graubünden 34 484 518 7 525 -
Aargau 44 988 1 032 14 1 046 1 Thurgau 31 469 500 7 507 -
Tessin 107 1 253 1 360 83 1 443 3 Waadt 177 2076 2253 114 2367 2 Wallis 51 537 588 17 605 1 Neuenburg 39 548 587 14 601 0 Genf 108 1 232 1 340 53 1 393 2 Schweiz 1 377 18 703 20 080 540 20 620 15 Fussnoten siehe Seite 100
mg
Tabelle 6b renten Alters- Hinterlasenenrenten Insgesamt und Total Kinderrenten Total atz Witwen- Waisenrenten renten renten Einfache Doppel- Einfache Voll- Renten renten Total Waisen waisen
16 - 18 3317 51 182 1 234 3551 18 - 20 3026 55 180 1 236 3262 8 - 9 894 11 100 1 112 1006 1 - 1 107 2 13 - 15 122 4 - 4 269 4 32 - 36 305
1 - 1 95 1 7 - 8 103 1 - 1 72 1 13 - 14 86 1 - 1 117 2 9 - 11 128 2 - 2 168 1 16 - 17 185 6 - 6 606 16 49 0 65 671
6 - 6 596 7 39 0 46 642 4 - 4 950 13 22 - 35 985 4 - 4 485 10 35 - 45 530 1 - 1 208 5 8 - 13 221 1 0 1 172 3 8 - 11 183
- - - 16 1 3 - 4 20 10 - 11 1125 20 93 2 115 1 240 4 - 4 529 14 50 0 64 593 9 - 10 1 056 16 104 0 120 1 176 3 - 3 510 10 48 1 59 569
4 0 7 1450 52 63 3 118 1568 5 - 7 2374 42 84 1 127 2501 7 - 8 613 16 70 1 87 700 1 - 1 602 12 21 1 34 636 3 - 5 1 398 18 34 1 53 1 451
120 0 135 20755 383 1283 13 1679 22434
81
Ordentliche und ausserordentliche Renten der IV für Januar 1975 Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle 7a - - -
Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total Schwei- Aus- Ins- Schwei- Aus- Ins- zer länder gesamt zer länder gesamt Ordentliche Renten llezüger Einfache Renten 64 126 4 809 68 935 723 4 086 4 809 73 744 Ehepaar-Invalidenrenten 7 498 375 7 873 92 335 427 8 300 Invalidenrenten 71 624 5 184 76 808 815 4421 5 236 82044 Zusatzrenten für Ehefrauen 20 189 2098 22 287 277 2564 2 841 25 128 Einfache Kinderrenten 28743 3 684 32427 340 3 385 3 725 36 152 Doppel-Kinderrenten 2236 178 2414 32 66 98 2512 Zusatzrenten 51 168 5 960 57 128 649 6015 6664 63792 Total 122792 11144133936 1464 10436 11900 145836 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten 39 093 2 517 41 610 321 1 198 1 519 43 129 Ehepaar-Invalidenrenten 9 545 416 9 961 86 195 281 10 242 Invalidenrenten 48 638 2 933 51 571 407 1 393 1 800 53 371 Zusatzrenten für Ehefrauen 5 009 392 5 401 51 276 327 5 728 Einfache Kinderrenten 6 797 770 7 567 62 418 480 8 047 Doppel-Kinderrenten 982 69 1 051 9 13 22 1 073 Zusatzrenten 12788 1231 14019 122 707 829 14848 Total 61426 4164 65590 529 2100 2629 68219 Ausserordentliche Renten l3eziiger Einfache Renten 14501 1 247 15 748 5 2 7 15 755 Ehepaar-Invalidenrenten 49 25 74 - - 74 Invalidenrenten 14 550 1 272 15 822 5 2 7 15 829 Zusatzrenten für Ehefrauen 143 105 248 - - - 248 Einfache Kinderrenten 2 155 748 2 903 2 - 2 2 905 Doppel-Kinderrenten 56 6 62 1 - 1 63 Zusatzrenten 2 354 859 3 213 3 - 3 3 216 Total 16904 2131 19035 8 2 10 19045 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten 7 909 577 8 486 2 1 3 8 489 Ehepaar-Invalidenrenten 35 19 54 - - - 54 Invalidenrenten 7 944 596 8 540 2 1 3 8 543 Zusatzrenten für Ehefrauen 21 16 37 - - - 37 Einfache Kinderrenten 314 118 432 1 - 1 433 Doppel-Kinderrenten 16 2 18 0 - 0 18 Zusatzrenten 351 136 487 1 - 1 488 Total 8295 732 9027 3 1 4 9031
82
Ordentliche und ausserordentliche Renten der IV für März 1976 Beziiger und Rentensummen nach Rentenarten (in der Schweiz und im Ausland, Schweizer und Ausländer) Tabelle 7b
Rentenarten In der Schweiz Im Ausland Total Schwei- Aus- Ins- Schwei- Aus- Ins- zer länder gesamt zer länder gesamt Ordentliche Renten Bezilger Einfache Renten 63 537 5 036 68 575 710 4 562 5 272 73 847 Ehepaar-Invalidenrenten 8 020 401 8 421 79 376 455 8 876 Invalidenrenten 71 557 5 439 76996 789 4938 5 727 82723 Zusatzrenten für Ehefrauen 20 057 2 243 22 300 265 2 845 3 110 25 410 Einfache Kinderrenten 27638 3 941 31 579 299 3832 4 131 35710 Doppel-Kinderrenten 2 134 172 2306 23 86 109 2415 Zusatzrenten 49 829 6 356 56 185 587 6763 7 350 63 535 Total 121386 11795 133181 1376 11701 13077 1462587 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten 39319 2711 42030 310 1425 1735 43765 Ehepaar-Invalidenrenten 10 342 444 10 786 74 233 307 11 093 Invalidenrenten 49661 3 155 52 816 384 1 658 2042 54858 Zusatzrenten für Ehefrauen 5 024 425 5 449 45 328 373 5 822 Einfache Kinderrenten 6 621 838 7 459 57 519 576 8 035 Doppel-Kinderrenten 960 69 1 029 8 20 28 1 057 Zusatzrenten 12 605 1 332 13 937 110 867 977 14 914 Total 62 266 4487 66 753 494 2525 3 019 69772 Ausserordentliche Renten I3ezüger Einfache Renten 14 320 1 318 15 638 3 - 3 15641 Ehepaar-Invalidenrenten 50 32 82 - - - 82 Invalidenrenten 14 370 1 350 15 720 3 - 3 15723 Zusatzrenten für Ehefrauen 121 121 242 - 1 1 243 Einfache Kinderrenten 1 838 770 2 608 3 3 2611 Doppel-Kinderrenten 53 10 63 1 - 1 64 Zusatzrenten 2012 901 2 913 4 1 5 2918 Total 16382 2251 18633 7 1 8 186417 Rentensummen in tausend Franken Einfache Renten 7 980 610 8 590 1 - 1 8 591 Ehepaar-Invalidenrenten 35 24 59 - - - 59 Invalidenrenten 8 015 634 8 649 1 - 1 8 650 Zusatzrenten für Ehefrauen 19 18 37 - 0 0 37 Einfache Kinderrenten 267 119 386 1 - 1 387 Doppel-Kinderrenten 16 3 19 0 - 0 19 Zusatzrenten 302 140 442 1 0 1 443 Total 8317 774 9091 2 0 2 9093 -
83
Co Ordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für Januar 1975 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8a Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Zürich 4485 4422 8907 877 9784 2 279 3 152 207 5 638 15 422 Bern 6535 4797 11332 1271 12603 3 520 5 000 356 8 876 21 479 Luzern 2060 1 418 3 478 374 3 852 1 053 2 558 192 3 803 7 655 Uri 294 152 446 55 501 163 298 12 473 974 Schwyz 632 384 1016 96 1112 327 663 51 1 041 2 153 Obwalden 220 111 331 27 358 110 243 20 373 731 Nidwalden 161 90 251 25 276 82 148 8 238 514 Glarus 234 233 467 47 514 133 227 14 374 888 Zug 261 206 467 33 500 139 269 17 425 925 Freiburg 1 885 1 221 3 106 334 3 440 929 1 614 130 2 673 6113 Solothurn 1415 1273 2688 306 2994 882 1467 118 2 467 5 461 Basel-Stadt 1339 1305 2644 371 3015 720 720 61 1 501 4516 Basel-Land 904 665 1 569 189 1 758 569 756 54 1 379 3 137 Schaffhausen 374 285 659 91 750 220 271 12 503 1 253 Appenzell A. Rh. 340 242 582 66 648 158 214 12 384 1 032 Appenzell 1. Rh. 157 125 282 25 307 67 149 8 224 531 St. Gallen 2235 1632 3867 353 4220 1162 2 253 141 3 556 7 776 Graubünden 1315 867 2182 239 2421 696 1 189 80 1965 4 386 Aargau 2197 1691 3888 374 4262 1245 2055 172 3 472 7734 Thurgau 899 669 1 568 100 1 668 394 632 41 1 067 2 735 Tessin 3341 1690 5031 786 5817 2402 2341 175 4918 10735 Waadt 3318 2601 5919 819 6738 1984 1 853 140 3 977 10 715 Wallis 2726 1319 4045 495 4540 1 754 2 947 296 4 997 9537 Neuenburg 919 775 1 694 198 1 892 558 655 36 1 249 3 141 Genf 1298 1218 2516 322 2838 741 61 753 1 555 4393 Schweiz 39544 29391 68935 7873 76808 22287 324272414 57128 133936
Ordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8b Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel- Renten renten Zürich 4540 4 195 8735 888 9623 2270 3 087 200 5557 15 180 Bern 6688 4664 11352 1375 12727 3599 4784 360 8743 21470 Luzern 2064 1 354 3 418 414 3 832 1 018 2 439 176 3 633 7 465 Uri 308 139 447 62 509 164 284 14 462 971 Schwyz 662 369 1 031 92 1 123 336 688 43 1 067 2 190 Obwalden 223 102 325 31 356 113 233 16 362 718 Nidwalden 172 82 254 26 280 88 156 7 251 531 Glarus 231 217 448 46 494 127 226 17 370 864 Zug 269 197 466 32 498 139 241 9 389 887 Freiburg 1941 1 179 3 120 362 3482 942 1 572 131 2645 6 127 Solothurn 1 461 1256 2717 353 3070 894 1 470 106 2470 5 540 Basel-Stadt 1 403 1289 2692 415 3 107 749 784 61 1 594 4701 Basel-Land 922 649 1 571 231 1 802 566 710 61 1 337 3 139 Schaffhausen 377 294 671 98 769 217 256 13 486 1255 Appenzell A. Rh. 344 223 567 63 630 150 185 11 346 976 Appenzell 1. Rh. 147 114 261 29 290 64 131 5 200 490 St. Gallen 2269 1 580 3 849 423 4272 1176 2 233 137 3 546 7 818 Graubünden 1 335 853 2 188 265 2453 700 1 150 96 1946 4399 Aargau 2298 1673 3971 425 4396 1267 2075 169 3511 7907 Thurgau 910 630 1540 103 1643 399 644 48 1091 2734 Tessin 3331 1568 4899 832 5731 2372 2287 151 4810 10541 Waadt 3311 2499 5810 813 6623 1941 1743 115 3799 10422 Wallis 2685 1 284 3 969 507 4476 1 692 2 776 257 4 725 9201 Neuenburg 950 776 1 726 214 1940 568 681 40 1 289 3 229 Genf 1347 1201 2548 322 2870 749 744 63 1556 4426 CD Schweiz 40188 28387 68575 8421 76996 22300 31579 2306 56185 133181
Co Ordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgraden, für Januar 1975 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8c Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Halbe Renten (33% %-662,4 %)6 9843 7705 17548 200 17748 6763 13755 284 20802 38550 Ganze Renten (662/3 %-100 %) 29701 21686 51387 7673 59060 15524 18672 2130 36326 95386 Total 39544 29391 68935 7873 76808 22287 32427 2414 57128 133936
Ordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgraden, für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 8d Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Halbe Renten (33% %62/ 7,)6 9759 7443 17202 181 17383 6708 13378 257 20343 37726 Ganze Renten (662/3 %-100 %) 30429 20944 51373 8240 59613 15592 18201 2049 35842 95455 Total 40188 28387 68575 8421 76996 22300 31579 2306 56185 133181 Fussnoten siehe Seite 100
Ordentliche Renten der IV nach Rentenskalen, für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 9c Rentenskalen 3 Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten 1-24 (Teilrenten) 1 341 725 2 066 262 2 328 320 576 61 957 3285
25 (Vollrenten) 24070 15 474 39 544 9 699 49 243 5 081 6 991 990 13 062 62 305
Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590
Ordentliche Renten der IV nach Rentenskalen, für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)' Tabelle 9d Rentenskalen 3 Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten 1-24 (Teilrenten) 1 422 744 2 166 287 2 453 340 606 60 1 006 3 459 25 (Vollrenten) 24798 15 066 39 864 10 499 50 363 5 109 6 853 969 12 931 63 294
Total 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 13937 66753
Co Fussnoten siehe Seite 100
OD Co Ordentliche Renten der IV nach Kantonen für Januar 1975 ',
Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 9a Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen renten Ehefrauen Zusammen Einfache Doppel- Renten renten Zürich 3018 2614 5632 1 195 6827 581 781 96 1 458 8285 Bern 4009 2562 6571 1595 8166 825 1107 157 2089 10255 Luzern 1251 767 2018 441 2459 240 550 78 868 3327 Uri 178 80 258 69 327 38 64 5 107 434 Schwyz 362 199 561 117 678 69 137 22 228 906 Obwalden 116 55 171 30 201 21 48 8 77 278 Nidwalden 103 45 148 32 180 20 33 3 56 236 Glarus 140 127 267 61 328 29 52 6 87 415 Zug 173 109 282 47 329 34 67 7 108 437 Freiburg 1141 623 1764 381 2145 211 346 54 611 2756 Solothurn 984 730 1714 414 2128 231 373 55 659 2787 Basel-Stadt 976 788 1 764 522 2286 200 192 30 422 2 708 Basel-Land 629 384 1 013 257 1 270 146 193 24 363 1 633 Schaffhausen 253 167 420 120 540 58 74 5 137 677 Appenzell A. Rh. 197 126 323 80 403 33 44 82 5 485 Appenzell I. Rh. 84 60 144 28 172 13 29 4 46 218 St. Gallen 1 386 868 2 254 449 2703 277 525 60 862 3 565 Graubünden 775 456 1231 279 1510 158 267 32 457 1967 Aargau 1456 929 2385 491 2876 306 496 79 881 3757 Thurgau 553 350 903 127 1 030 91 142 17 250 1 280 Tessin 2 286 891 3 177 938 4 115 608 589 75 1 272 5 387 Waadt 2106 1396 3502 1041 4543 472 410 60 942 5485 Wallis 1 701 684 2 385 565 2950 408 694 126 1 228 4 178 Neuenburg 642 466 1 108 261 1 369 143 170 17 330 1 699 Genf 892 723 1615 421 2036 189 184 26 399 2435 Schweiz 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590
Ordentliche Renten nach Kantonen', für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 9b Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten Zürich 3101 2478 5579 1218 6797 584 771 95 1450 8247 Bern 4189 2526 6715 1748 8463 851 1076 166 2093 10556 Luzern 1275 743 2018 500 2518 235 531 73 839 3357 Uri 199 72 271 80 351 41 65 6 112 463 Schwyz 382 194 576 111 687 70 147 18 235 922 Obwalden 121 50 171 37 208 23 45 7 75 283 Nidwalden 110 41 151 33 184 21 35 3 59 243 Glarus 141 116 257 59 316 28 53 7 88 404 Zug 176 107 283 45 328 33 60 4 97 425 Freiburg 1 189 601 1 790 426 2 216 217 342 53 612 2 828 Solothurn 1033 736 1769 479 2248 234 373 51 658 2906 Basel-Stadt 1036 793 1829 591 2420 205 211 30 446 2866 Basel-Land 657 384 1041 317 1358 149 189 28 366 1724 Schaffhausen 257 173 430 134 564 56 70 6 132 696 Appenzell A. Rh 200 117 317 77 394 32 39 5 76 470 Appenzell 1. Rh. 77 56 133 35 168 13 26 2 41 209 St. Gallen 1436 857 2293 540 2833 285 531 61 877 3710 Graubünden 780 447 1227 315 1542 155 251 39 445 1987 Aargau 1 565 937 2 502 562 3064 321 512 79 912 3976 Thurgau 570 333 903 133 1 036 94 149 21 264 1 300 Tessin 2 303 836 3 139 1 001 4 140 602 575 66 1243 5 383 Waadt 2123 1345 3468 1047 4515 466 389 50 905 5420 Wallis 1698 669 2367 589 2956 397 656 111 1164 4120 Neuenburg 670 471 1 141 287 1 428 146 176 20 342 1 770 Genf 932 728 1660 422 2082 191 187 28 406 2488 Co Schweiz 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 13937 66753
CD Ordentliche Renten der IV nach durchschnittlichem Jahreseinkommen 1 und Invaliditätsgrad, für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lOa Merkmale Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen reinen Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Jahreseinkommen 0— 6000 2429 3998 6427 25 6452 23 272 11 306 6758 6001-12000 2544 3256 5800 299 6099 189 768 72 1029 7128 12001-18000 3187 2872 6059 872 6931 553 1183 139 1875 8806 18001-24000 4137 2041 6178 1387 7565 942 1392 233 2567 10132 24001-30000 4201 1391 5592 1832 7424 1147 1264 179 2590 10014 30001-36000 3887 1150 5037 2067 7104 1149 1162 170 2481 9585 36 001-42000 2137 581 2718 1363 4081 612 660 106 1378 5459 42001-48000 1030 314 1344 800 2144 291 344 49 684 2828 48001-54000 662 201 863 492 1355 193 212 38 443 1798 54 001-60000 378 120 498 300 798 104 122 17 243 1041
60001 und mehr 819 275 1094 524 1618 198 188 37 423 2041
Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590
Invaliditätsgrade Halbe Renten (33 %-662/ %)6 3731 2451 6182 138 6320 936 1968 68 2972 9292 Ganze Renten (662/%_100%) 21680 13748 35428 9823 45251 4465 5599 983 11047 56298 Total 25411 16199 41610 9961 51571 5401 7567 1051 14019 65590 Fussnoten siehe Seite 100
Ordentliche Renten der IV nach durchschnittlichem Jahreseinkommen 1 und Invaliditätsgrad, für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lOb Merkmale Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehef rauen Einfache Doppel- Renten renten Jahreseinkommen 0— 6000 2305 3693 5998 20 6018 20 241 11 272 6290 6001-12000 2431 3101 5532 284 5816 172 725 59 956 6772 12001-18000 3143 2826 5969 851 6820 519 1087 119 1725 8545 18001-24000 4186 2029 6215 1434 7649 899 1297 207 2403 10052 24001-30000 4411 1402 5813 1895 7708 1144 1249 186 2579 10287 30001-36000 4236 1176 5412 2290 7702 1213 1208 182 2603 10305 36001-42000 2363 618 2981 1591 4572 674 710 103 1487 6059 42 001 — 48 000 1154 326 1 480 924 2404 318 379 63 760 3 164 48 001-54 000 732 215 947 596 1543 194 214 30 438 1981 54001-60000 409 125 534 329 863 109 147 20 276 1139
60 001 und mehr 850 299 1149 572 1 721 187 202 49 438 2 159
Total 26 220 15 810 42 030 10 786 52 816 5 449 7 459 1 029 13 937 66 753
Invaliditätsgrade Halbe Renten (33 %_662/3 %)6 3 736 2 397 6 133 126 6259 936 1930 60 2926 9 185 Ganze Renten (66 2/3 %_100%) 22484 13413 35897 10660 46557 4513 5529 969 11011 57568
Total 26220 15810 42030 10786 52816 5449 7459 1029 13937 66753
Co Fussnoten siehe Seite 100
ro Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für Januar 1975 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle ha Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesanst Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen - Einfache Doppel- Renten renten Zürich 798 1 294 2092 7 2099 23 272 5 300 2 399 Bern 905 1506 2411 6 2417 15 315 3 333 2750 Luzern 338 524 862 1 863 8 181 3 192 1 055 Uri 40 59 99 - 99 4 25 - 29 128 Schwyz 84 140 224 1 225 2 56 2 60 285 Obwalden 32 52 84 - 84 - 8 - 8 92 Nidwalden 23 51 74 - 74 1 19 - 20 94 Glarus 23 50 73 - 73 - 12 - 12 85 Zug 41 77 118 118 24 24 - - - 142 Freiburg 284 510 794 7 801 6 207 7 220 1 021 Solothurn 203 374 577 1 578 8 98 2 108 686 Basel-Stadt 203 331 534 2 536 3 75 1 79 615 Basel-Land 126 239 365 2 367 5 57 - 62 429 Schaffhausen 58 101 159 1 160 - 10 - 10 170 Appenzell A. Rh. 70 77 147 - 147 - 5 5 152 Appenzell 1. Rh. 20 21 41 - 41 - 2 - 2 43 St. Gallen 394 599 993 2 995 8 133 3 144 1 139 Graubünden 191 327 518 2 520 9 126 5 140 660 Aargau 368 589 957 4 961 10 181 3 194 1 155 Thurgau 148 234 382 2 384 6 39 - 45 429 Tessin 357 594 951 13 964 75 311 7 393 1357 Waadt 513 924 1437 10 1447 28 243 11 282 1729 Wallis 274 629 903 6 909 15 329 5 349 1 258 Neuenburg 148 231 379 2 381 8 58 66 - 447 Genf 195 379 574 5 579 14 117 5 136 715 Schweiz 5836 9912 15748 74 15822 248 2903 62 3213 19035
Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1 für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lib Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten Zürich 830 1 272 2 102 7 2 109 25 248 3 276 2 385 Bern 950 1454 2404 7 2411 15 270 - 285 2696 Luzern 355 514 869 - 869 8 166 2 176 1045 Uri 37 55 92 - 92 4 21 - 25 117 Schwyz 91 139 230 1 231 2 51 2 55 286 Obwalden 34 51 85 - 85 - 7 - 7 92 Nidwalden 25 49 74 - 74 1 19 - 20 94 Glarus 25 48 73 - 73 - 11 - 11 84 Zug 45 74 119 - 119 - 20 - 20 139 Freiburg 286 487 773 7 780 9 190 7 206 986 Solothurn 222 375 597 2 599 5 89 2 96 695 Basel-Stadt 207 319 526 1 527 2 68 2 72 599 Basel-Land 141 230 371 3 374 6 43 - 49 423 Schaffhausen 63 95 158 2 160 - 8 - 8 168 Appenzell A. Rh. 73 82 155 - 155 - 5 - 5 160 Appenzell 1. Rh. 20 22 42 - 42 - 1 - 1 43 St. Gallen 407 594 1 001 1 1 002 8 118 3 129 1 131 Graubünden 195 308 503 2 505 7 107 5 119 624 Aargau 390 573 963 5 968 12 154 5 171 1 139 Thurgau 154 240 394 2 396 3 37 - 40 436 Tessin 351 556 907 13 920 74 302 10 386 1 306 Waadt 536 864 1 400 14 1 414 23 230 13 266 1 680 Wallis 287 570 857 7 864 16 274 5 295 1 159 Neuenburg 155 229 384 2 386 8 57 - 65 451 Genf 197 362 559 6 565 14 112 4 130 695 ca Schweiz 6076 9562 15638 82 15720 242 2608 63 2913 18633 Co
Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für Januar 1975 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lic Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehef rauen — Einfache Doppel- Renten renten Halbe Renten (331/ %_662/3 %)6 505 2267 2772 2 2774 50 1461 8 1519 4293 Ganze Renten (662/3 %-100 %) 5 331 7645 12 976 72 13 048 198 1 442 54 1 694 14742 Total 5836 9912 15748 74 15822 248 2903 62 3213 19035
Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für März 1976 Bezüger (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle lid Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Halbe Renten (33%-_662/3%)6 512 2099 2611 3 2614 48 1342 8 1 398 4012 Ganze Renten (662/%_-l00%) 5564 7463 13027 79 13106 194 1266 55 1515 14621 Total 6076 9562 15638 82 15720 242 2608 63 2913 18633
Fussnoten siehe Seite 100
Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 12c Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel- Renten renten
Halbe Renten (33 %_662/3 %)8 156 599 755 1 756 4 146 1 151 907
Ganze Renten (662/3 %-100 %) 3292 4439 7731 53 7784 33 286 17 336 8120
Total 3448 5038 8486 54 8540 37 432 18 487 9027
Ausserordentliche Renten der IV nach Invaliditätsgrad, für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)-5 Tabelle 12d Invaliditätsgrade Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Männer Frauen Zusammen Einfache Doppel- Renten renten
Halbe Renten (33 %__66 2/3 9,)° 160 560 720 1 721 4 134 1 139 860 Ganze Renten (662/3 %-100 %) 3 467 4 403 7 870 58 7 928 33 252 18 303 8 231 Total 3627 4963 8590 59 8649 37 386 19 442 9091
Fussnoten siehe Seite 100
Ausserordentliche Renten der IV nach Kantonen 1, für Januar 1975 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 12a Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total Männer Frauen Zusammen renten Ehefrauen Einfache Doppel- Renten renten Zürich 476 691 1167 5 1 172 4 45 1 50 1 222 Bern 548 764 1 312 4 1 316 2 45 1 48 1 364 Luzern 199 280 479 1 480 1 27 1 29 509 Uri 24 33 57 57 1 4 - 5 62 Schwyz 50 72 122 1 123 0 7 1 8 131 Obwalden 18 28 46 - 46 - 1 - 1 47 Nidwalden 13 26 39 - 39 0 3 - 3 42 Glarus 13 25 38 - 38 - 2 - 2 40 Zug 25 39 64 - 64 - 3 - 3 67 Freiburg 161 250 411 5 416 1 29 2 32 448 Solothurn 124 190 314 1 315 1 15 0 16 331 Basel-Stadt 123 172 295 2 297 0 13 0 13 310 Basel-Land 76 127 203 1 204 1 9 - 10 214 Schaffhausen 37 53 90 1 91 - 2 - 2 93 Appenzell A. Rh. 43 41 84 -- 84 - 1 - 1 85 Appenzell 1. Rh. 13 12 25 - 25 - 0 - 0 25 St. Gallen 232 321 553 1 554 1 21 1 23 577 Graubünden 111 159 270 2 272 1 17 2 20 292 Aargau 223 315 538 2 540 2 28 1 31 571 Thurgau 90 126 216 1 217 1 6 - 7 224 Tessin 197 272 469 10 479 12 45 2 59 538 Waadt 294 438 732 7 739 4 36 4 44 783 Wallis 161 290 451 4 455 2 44 1 47 502 Neuenburg 84 123 207 2 209 1 10 - 11 220 Genf 113 191 304 4 308 2 19 1 22 330 Schweiz 3 448 5 038 8 486 54 8 540 37 432 18 487 9 027
Ausserordentliche Renten der 1V nach Kantonen 1, für März 1976 Auszahlungen in tausend Franken (in der Schweiz, Schweizer und Ausländer)5 Tabelle 12b Kantone Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaar- Total für Kinderrenten Total renten Ehefrauen Einfache Doppel- Männer Frauen Zusammen Renten renten Zürich 501 691 1192 5 1 197 4 39 1 44 1241 Bern 577 756 1 333 5 1 338 2 39 - 41 1 379 Luzern 212 277 489 - 489 1 24 1 26 515 22 32 54 54 1 3 4 58 Uri - -
Schwyz 56 73 129 1 130 0 7 1 8 138 Obwalden 19 27 46 - 46 - 1 - 1 47 Nidwalden 15 25 40 - 40 0 3 - 3 43 Glarus 15 25 40 - 40 - 2 - 2 42 Zug 28 38 66 - 66 - 3 - 3 69 Freiburg 164 242 406 5 411 1 27 2 30 441 Solothurn 139 197 336 2 338 1 14 1 16 354 Basel-Stadt 126 172 298 1 299 0 12 0 12 311 Basel-Land 86 126 212 2 214 1 8 - 9 223 Schaffhausen 40 52 92 2 94 - 1 - 1 95 Appenzell A. Rh. 46 45 91 - 91 - 1 - 1 92 Appenzell 1. Rh. 13 12 25 - 25 - 0 - 0 25 St. Gallen 243 322 565 1 566 1 18 1 20 586 Graubünden 115 156 271 1 272 1 15 1 17 289 Aargau 235 314 549 3 552 2 23 2 27 579 Thurgau 93 131 224 1 225 1 5 - 6 231 Tessin 197 257 454 10 464 12 43 3 58 522 Waadt 311 415 726 10 736 4 33 4 41 777 Wallis 168 271 439 5 444 2 37 1 40 484 Neuenburg 90 122 212 1 213 1 10 - 11 224 116 185 301 4 305 2 18 1 21 326 Genf Co Schweiz 3 627 4963 8 590 59 8649 37 386 19 442 9091
(0 o Beziiger ordentlicher und ausserordentlicher AHV-Renten, aufgegliedert nach Alter 8 Angaben in Prozent für 1969, Januar 1975 und März 1976 Tabelle 13 Altersgruppen Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- Insgesamt Einfache Renten Ehepaarrenten Total renten Männer Frauen 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976
0- 4 ------------0,3 0,2 0,2 1,7 1,1 1,1 0,3 0,1 0,1 5-9 ------------1,4 1,2 1,2 6,3 5,5 5,6 0,9 0,7 0,7 10-14 ------------ 5,5 5,3 5,5 13,2 13,3 13,9 2,1 1,9 2,0 15- 19 ------------18,2 17,1 17,4 20,8 21,8 21,4 3,9 3,6 3,5 20-24 ------------12,2 11,1 11,0 5,8 6,2 6,0 1,5 1,3 1,3 25-29 ------------0,0 0,0 0,0 0,4 0,4 0,4 0,1 0,0 0,1 30-34 ------------0,0 0,0 0,0 0,9 0,9 1,0 0,1 0,1 0,1 35-39 ------------ 0,0 0,0 0,0 1,6 1,7 1,8 0,2 0,2 0,2 40-44 ------------0,1 0,1 0,1 3,3 3,2 3,3 0,5 0,4 0,4 45-49 ------------ 4,8 4,2 4,6 6,3 6,2 6,4 1,1 1,0 1,0 50-54 ------------11,9 14,3 14,8 9,1 11,0 11,4 2,0 2,1 2,2 55-59 ------------35,333,9 37,0 16,9 15,1 16,1 4,5 3,6 3,9 60-64 - - - 18,0 11,9 13,19- - - 9,9 6,59 7,19 10,3 12,6 8,2 13,7 13,6 11,6 10,5 7,7 7,7 65-69 38,2 33,5°35,4° 25,1 24,2 23,7 39,4 32,1°34,4°31,3 28,19 28,79 ------25,1 23,4 23,9 70-74 24,1 26,2 25,4 21,0 21,9 21,7 31,4 34,2 33,3 24,3 26,1 25,6 ------19,5 21,5 21,2 75 -79 16,9 18,5 18,3 17,1 19,3 19,4 18,5 20,8 20,2 17,4 19,6 19,4 ------14,0 16,2 16,0 80-84 11,7 12,5 12,2 11,4 13,4 13,3 8,2 9,5 9,0 10,6 12,1 11,9 ------ 8,5 10,0 9,8 85-89 6,8 6,5 6,2 5,5 6,7 6,5 2,2 2,9 2,7 4,9 5,6 5,4 ------ 3,9 4,6 4,4 90-94 2,0 2,4 2,1 1,6 2,2 2,0 0,3 0,5 0,4 1,4 1,7 1,6 ------1,1 1,4 1,3 95-99 0,3 0,4 0,4 0,3 0,4 0,3 0,0 0,0 0,0 0,2 0,3 0,3 ------0,2 0,2 0,2
100 und mehr - 0,0 0,0 - 0,0 0,0 - 0,0- - 0,0 0,0 -------0,0 0,0
Total 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 Fussnoten siehe Seite 100
Bezuger ordentlicher und ausserordentlicher 1V-Renten, aufgegliedert nach Alter 8
Angaben in Prozent für 1969, Januar 1975 und März 1976 Tabelle 14
Altersgruppen Invalidenrenten Zusatzrenten Insgesamt Einfache Renten Ehepaarrenten Total Männer Frauen 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1975 1976 1969 1915 1976 1969 1975 1976
0- 4 ------------3,8 2,6 2,5 1,4 1,0 1,0 5- 9 ------------ 10,8 9,0 8,8 3,9 3,6 3,4 10-14 ------------19,2 19,3 19,6 7,0 7,6 7,6 15-19 0,7 0,8 1,0 0,8 0,9 1,1 - 0,7 0,8 0,9 26,0 26,7 - - 26,2 9,9 11,0 10,9 20-24 4,1 4,8 4,9 4,1 5,3 5,6 - 3,6 4,6 4,7 4,2 5,1 - - 4,9 3,8 4,8 4,8 25-29 4,0 4,9 4,9 4,6 5,4 5,5 0,0 0,0 3,8 4,7 4,7 0,5 0,5 - 0,6 2,6 3,1 3,1 30-34 3,7 5,0 5,1 4,7 6,0 6,2 0,1 0,1 0,1 3,7 5,0 5,1 1,0 1,2 1,2 2,8 3,5 3,6 35-39 4,7 4,9 5,0 6,6 6,6 6,8 0,1 0,2 0,2 5,0 5,2 5,3 2,0 2,2 2,2 3,9 4,0 4,1 40-44 6,2 6,6 6,6 8,8 9,1 9,2 0,3 0,4 0,4 6,6 7,1 7,1 3,6 3,7 3,9 5,5 5,8 5,8 45-49 9,8 9,3 9,3 13,2 12,0 12,4 1,0 1,1 1,1 10,2 9,7 9,8 6,1 6,4 6,5 8,7 8,4 8,5 50-54 13,3 15,1 14,4 16,9 17,5 17,5 3,0 4,1 4,1 13,6 15,1 14,7 8,3 9,8 10,1 11,7 13,0 12,9 55-59 20,6 21,2 21,5 23,5 21,8 22,2 12,8 15,6 15,4 21,0 21,0 21,2 12,4 11,2 11,9 17,8 17,1 17,6 60-64 32,9 27,4 27,3 16,8 15,4 13,5 82,7 78,5 78,7 31,8 26,8 26,5 2,1 2,3 1,6 21,0 17,1 16,7
100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 Total
Fussnoten siehe Seite 100
M.
Fussnoten zu den Tabellen
1 Massgebend ist der Wohnort des Bezügers zum Zeitpunkt der Rentenverfügung. Spätere Wohnortswechsel bleiben somit unberücksichtigt, soweit sie nicht durch eine neue Rentenverfügung erfasst werden. 2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Tabelle im Gegensatz zu den Tabellen 1 und 2 nur die Renten in der Schweiz umfasst.
Beim Vergleich dieser Werte mit denjenigen der Jahresstatistiken, wie sie bis 1969 publiziert worden sind, gilt es zu berücksichtigen, dass damals die Rentenskala 20 der Vollrente entsprach, während die Rentenskalen 1-19 die Teilrenten umfassten.
Beim durchschnittlichen Jahreseinkommen handelt es sich um das sogenannte auf- gewertete Einkommen, das im Gesetz als «durchschnittliches massgebendes Jahres- einkommen» bezeichnet wird.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Tabelle im Gegensatz zu Tabelle 7 nur die Renten in der Schweiz umfasst.
IV-Rentenbezüger mit einem Invaliditätsgrad von 662/3 % haben gemäss Gesetz An- spruch auf eine ganze Rente und figurieren deshalb in dieser Tabelle unter der Rubrik «Ganze Renten»
7 Die Anzahl der Rentenbezüger der beiden Monatserhebungen ist nur beschränkt mit- einander vergleichbar. Dies vor allem deshalb, weil die Auswertung für Januar 1975 rund 18 Monate später, diejenige für März 1976 jedoch nur rund sechs Monate später durchgeführt wurde. Dadurch konnten für die Januar-Statistik beträchtlich mehr Nachzahlungsfälle berücksichtigt werden als für die März-Statistik.
8 Die Angaben in dieser Tabelle umfassen den Gesamtbestand der Rentner in der
Schweiz (Schweizer und Ausländer).
Durch Monatserhebungen wird der Bestand der 62jährigen Rentenbezügerinnen bzw. der 65jährigen Rentenbezüger bezogen auf die Jahresbasis unvollständig wieder- gegeben.
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Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher AHV-Renten in der Schweiz, nach Rentenarten, für 1969, Januar 1975 und März 1976 (in 0/0) - ordentliche Renten / rentes ordinaires 11Enlache Renten -Manner rentess,npl.s -homrnes
D ErrtacheRenten F-- rentes siniples -femmes
7I Ehepaarrectrn rentes pour cOuples
Znatarenten rentes complenientares
Hinterlassenenrenten renten desuev,vants
738 552 Bezüger 802115 Bezüger 815328 Bezüger
- ausserordentliche Renten / rentes extraordjnaures
49410 beneliciaires
54795 benficiaires
99181 henficiaires
Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher 1V-Renten in der Schweiz, nach Rentenarten, " für 1969, Januar 1975 und März 1976 (in o/) -ordentliche Renten / rentes ordinaires
Einfache Renten - 1969 D Min--t. nirnples -frommen
Einfache Renten -Fmaen E.. renten nonpfen -trennten
5i3 Ehepaarrenten rentes pate canpks
Iloll renten con,pkmentaires
120145 Bezuger 133 936 Bezuger
-ausserordentliche Renten / rentes extraordinaires 1969 janvier 1975 mars1976
18 072 brdficiaires 19 035 beneficiaires 18633 bneficiaires
Bezüger ordentlicher und ausserordentlicher AHV- und 1V-Renten 1962-1976
Bezüjer Bnficiafres in tausend en ml!iers 1000
800
600
400
200
ordentliche AHV—Renten ordentliche 1V—Renten Rentes ordinatres de IAVS Rentes ordinanres de lAl ausserordentliche Al-IV—Renten ausserordentliche 1V—Renten Rentes extraordinaires de IAVS Renten extraordinaires de lAl
Hinweise
Der Bundespräsident empfängt Behinderte In seiner Neujahrsansprache hat Bundespräsident Furgler das Schweizer- volk aufgefordert, die Lasten und Nöte, welche die Kraft des Einzelnen übersteigen, gemeinsam zu tragen. Er nannte im besonderen die Benach- teiligten, die Kranken und Gebrechlichen und versicherte sie der Ver- bundenheit der Volksgemeinschaft. «Denn Eidgenossenschaft bedeutet: ge- lebte Gemeinschaft in gesunden und kranken Tagen.» Die Behinderten fühlten sich von diesen Worten angesprochen. In ihrem Namen wandte sich daher die Vereinigung Pro Infirmis an den Bundes- präsidenten mit dem Vorschlag zu einer direkten Kontaktnahme im Bundes- haus. Auf die Zusage von Bundespräsident Furgler fanden sich hierauf am 11. Januar etwa dreissig Behinderte und Vertreter ihrer Verbände zu einem Empfang im Bundeshaus ein. In seiner Begrüssungsrede versicherte der Magistrat, die Regierung nehme die Anliegen der Behinderten ernst und wolle nach Möglichkeit dazu beitragen, ihren Alltag zu erleichtern, ihnen auf dem Weg zur Selbstverwirklichung beizustehen. Einen kleinen Beitrag hiezu stelle die kürzlich erlassene Vorschrift dar, wonach in Zukunft öffent- liche Gebäude für Rollstühle zugänglich zu machen seien. Damit auch Be- hinderte ihr Leben für die Gemeinschaft fruchtbar zu machen vermögen, bedürften sie nicht des Mitleids, sondern der Einladung zum Teilnehmen an unserem Leben. So verstanden sei Behindertenhilfe ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Namens der Eingeladenen bedankte sich die Zentralsekretärin der Pro In- firmis, Erika Liniger. Sie erwähnte fünf Punkte, denen noch mehr Aufmerk- samkeit geschenkt werden sollte: - die Beseitigung der technischen Schranken von der hinderlichen Treppe bis hin zu den Sprachschwierigkeiten; - die Überwindung der psychischen Barrieren, wie sie in der Scheu des «Normalen» vor der Begegnung mit dem Andersartigen bestehen; - die Zusammenführung Behinderter und Unbehinderter in Schule und Beruf; - die Chancengleichheit;
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und vor allem: die Menschen vom blossen Reden zum Handeln bringen, damit jeder seinen Nächsten erkennt. Hierauf folgte die eigentliche «Sprechstunde», bei der nicht nur die Ver- treter der Invaliden-Fachverbände, sondern auch Behinderte selbst zu Worte kamen. Verschiedentlich kam zum Ausdruck, es dürfe nicht bei der gross- zügigen Hilfe der IV sein Bewenden haben, weil auch Massnahmen ausser- halb des Bereiches der Sozialversicherung entscheidende Bedeutung zukäme. Als besonders aktuell erwiesen sich die im Zusammenhang mit der Re- zession stehenden Arbeitsplatz- und Beschäftigungsprobleme. Die Invaliden selber stellten vor allem den Wunsch in den Vordergrund, als vollwertige Partner anerkannt zu werden und so weit als möglich am «normalen Leben» teilhaben zu können. Bundespräsident Furgler sowie die anwesenden Vertreter der Eidgenössi- schenJustizabteilung und des Bundesamtes für Sozialversicherung zeigten sich von ihren Gästen tief beeindruckt. Der Bundespräsident äusserte die Hoff- nung, dass diese Begegnung einen weiteren Anstoss zum Abbau der psychi- schen und physischen Barrieren zwischen Behinderten und Nichtbehinderten geben werde, und versprach, sich in seinem Präsidialjahr ebenfalls in diesem Sinne einzusetzen.
Fachlite Hummel-Liljegren Hermann Rechtsstaat - Sozialstaat- Sozialer Rechtsstaat. Sozialwissenschaftliche Texte. 90 S. Ehrenwirth Verlag, München, 1976.
Kalbfuss Heinrich: Wer hilft wo? Beratungsstellen in der Bundesrepublik Deutsch- land, Österreich und der Schweiz, mit Hinweisen für die Nutzung der Dienste.
240 S. Herderbücherei Band 559. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau, 1976.
Behindertenhilfe im Ausland behinderte Ausländerkinder bei uns. Artikelreihe, in 'Pro lnfirmis« 1976/6, S. 1-24. Pro Infirmis, Zentralsekretariat, Zürich.
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Erhaltung der Selbständigkei t älterer Menschen. Forschungsbericht, erstellt im Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., Köln. 124 S., Bd. 33 der Reihe Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit«. Registre des instltutions sociales du canton de Vaud, Rapport technique. 315 S. Her- ausgegeben durch das Office de statistique de 'Etat de Vaud, rue Caroline llbis,
1003 Lausanne. Juli 1976.
Wir helfen Ihnen - Sie helfen uns. Verzeichnis der im Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte (SVWB) zusammengeschlossenen Behindertenwerkstätten, mit Angabe der Tätigkeitsgebiete. 26 S. Sekretariat SVWB, Brunaustrasse 6, 8002 Zü- rich.
Ausgleichsfonds AHV/IV/EO im zweiten Halbjahr 1976 Das Berichtsjahr wurde vor allem durch eine Rückbildung des Bestandes an festen Anlagen im Betrage von 403 Mio Franken gekennzeichnet. Diese Mittel wurden in erster Linie zur Deckung eines Ausgabenüberschusses der drei Sozialwerke im Ausmasse von 308 Mio Franken verwendet; 74 Mio Franken flossen in Kontokorrentguthaben der Versicherungen und 21 Mio Franken dienten einer Liquiditätserhöhung. Von den im zweiten Semester 1976 fällig gewordenen festen Anlagen wurden 244 Mio Franken konvertiert. Der Gesamtbestand der festen Anlagen belief sich per Ende Dezember 1976 auf 8 109 Mio Franken. Sie verteilten sich wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien: - Eidgenossenschaft 511 Mio ( 6,3 1/o) - Kantone 1156 Mio (14,3 0/) - Gemeinden 1 261 Mio (15,5 Ob) Pfandbriefinstitute 2224 Mio (27,4 O/) - Kantonalbanken 1 474 Mio (18,2 0/o) - öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 259 Mio ( 3,2 1/o) - gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1159 Mio (14,3 0/o) - übrige Banken 65 Mio ( 0,8 Ob) Die durchschnittliche Rendite der in der Berichtsperiode getätigten Konversionen belief sich auf 4,77 Prozent gegenüber 5,08 Prozent im ersten Semester 1976. Für den Gesamtbestand per 31. Dezember 1976 betrug die Rendite 5,14 Prozent, verglichen mit 5,11 Prozent per 30. Juni 1976.
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Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1976 Im Jahre 1976 haben die Kantone 313,8 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 257,3 Mio Franken auf die AHV und 56,5 Mio Franken auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zunahme von 14,7 Mio Franken. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 162 Mio Franken ge- leistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel - 132,1 Mb Franken - der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelas tung und Belastung der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungs- leistungen zur IV- 29,9 Mio Franken - stammte aus den allgemeinen Bundes- mitteln. Gegenüber 1976 ergibt sich bei den Gesamtaufwendungen des Bundes eine Zunahme von 7,5 Mio Franken. Zusätzlich hat die AHV bzw. IV noch Beiträge an die Schweizerische Stiftung «Für das «Alter«, die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis« und die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute« in der Höhe von insgesamt 16,9 Mio Franken ausgerichtet.
Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht; Stand 31. Januar 1977 Die am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über Er- gänzungsleistungen, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. Juni
1976 über die Anpassung der AHV- und 1V-Renten sowie der Ergänzungsleistungen
an die Teuerung erlassen worden sind, bedingten auch einige Anpassungen bei den kantonalen Erlassen auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen. Bisher hat das Eid- genössische Departement des Innern Anpassungserlasse von 13 Kantonen (Luzern, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Appenzell l.Rh., Schaffhausen, St.Gallen, Aargau, Thurgau, Wallis, Neuenburg) genehmigt. Alle diese Kantone erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchst- beträge. Ebenso wählten sie - mit Ausnahme des Kantons Freiburg - für die Be- messung des Mietzinsabz uges die bundesrech tlichen Maximalbet räge. Freiburg hat die für den Mietzinsabzug zulässigen Höchstbeträge auf 1200 Franken für Allein- stehende und 1 800 Franken für die andern Bezügerkategorien festgesetzt. In der freiburgischen Gemeinde Villars-sur-Gläne belaufen sich diese Höchstbeträge ab 1. Januar 1977 auf 1 600/ 2500 Franken. In mehreren Kantonen (Zürich, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Graubünden und Tessin) ist eine «automatische Anpassung« an abgeändertes Bun- desrecht vorgesehen, d. h. es gelten in diesen Kantonen jeweils für die Bemessung der EL die maximalen Ansätze der Bundesgesetzgebung.
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ide AHV / Renten Urteil des EVG vom 22. September 1976 1. Sa. A. H.
Art. 42 Abs. 1 AHVG; Art. 56 AHVV. Jede nicht bloss vorübergehende Wertverm eh- rung Ist In die massgebende Einkommensberechnung einzubeziehen, sofern sie zu- mutbarerweise realisierbar Ist. Kursgewinne gelten daher als anrechen bares Ein- kommen, selbst wenn freiwillig auf deren Realisierung verzichtet wird.
A. H. ist Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft, welche sich laut Handels- registereintrag mit dem Import und Export sowie dem Handel mit Waren aller Art befasst. Im Jahre 1956 erlitt er einen Verkehrsunfall. Die IV gewährte ihm ab 1. Januar
1960 eine ganze einfache Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehefrau
und drei minderjährige Kinder. Ab September 1961 wurde ihm anstelle der ordentlich en Rente eine höhere ausserordentliche Rente ausgerichtet. Auf den 1. Juli 1972 entstand der Anspruch auf eine ganze Ehepaar-Invaliden rente, welche von der Ausgleichskasse als ordentliche Rente festgesetzt wurde. Auf Be- schwerde hin verhielt der kantonale Richter die Kasse, die Rente bis zum
31. De-
zember 1972 noch in Form der ausserordentlichen Rente auszurichten; gleichzeitig wurde festgestellt, dass ab 1. Januar 1973 kein Anspruch mehr auf eine ausser- ordentliche Rente bestehe (Entscheid vom 22. August 1973). Am 14. Dezember 1973 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezuge einer ausser- ordentlichen Rente an. Die Abklärungen der Ausgleichskasse ergaben, dass der Ver- sicherte im Jahre 1973 laut Betriebsrechnung keinen Gewinn erzielt und als Ge- schäftsführer keinen Lohn bezogen hatte; dagegen wies die Ehefrau ein Einkomm en von 4049 Franken auf. Die Ausgleichskasse stellte ferner fest, dass eine in der Geschäftsrechnung aufgeführte Schuld von 215456 Franken einem Darlehen im Be- trage von 50000 US-Dollar entsprach. Mit Verfügung vom 25. Februar 1975 eröffnete die Kasse dem Versicherten, zufolge des Rückganges des Dollarkurses ergebe sich eine Vermögensvermehrung von rund 49000 Franken im Jahre 1973 und 40000 Franken im Jahre 1974, was in der Betriebsrechnung zu berücksichtigen und bei der Bemessung der ausserordentlichen Rente anzurechnen sei. Die Vorausse tzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente seien daher weder für das Jahr
1974 noch für die Zeit ab 1. Januar 1975 erfüllt.
Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, er anerkenne zwar den einge- tretenen Kursgewinn, doch sei es nach den geltenden Vorschriften nicht möglich, diesen zu realisieren. Deshalb sei mit der Gläubigerin eine Vereinbarung auf Um- wandlung der Schuld in Schweizerfranken getroffen worden. Im übrigen sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, das Darlehen zurückzubezahlen.
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Der kantonale Richter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 1975 im wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem im vorliegenden Zusammenhang massgebenden Wehrsteuerrecht gehörten Kursgewinne zu den Einkommen bildenden Wertvermehrungen, unabhängig davon, ob sie realisiert würden oder nicht. Der Ein- wand, die Kursgewinne hätten zufolge Transferrestriktionen nicht realisiert werden können, sei unbeheiflich, da solche Restriktionen gemäss den Angaben der Schwei- zerischen Nationalbank nicht existierten und der Beschwerdeführer der Gläubigerin am 21. Dezember 1973 11 000 Dollar überwiesen habe. Mit der Umwandlung der Dollarschuld in eine Frankenschuld habe der Beschwerdeführer freiwillig auf Ein- kommen verzichtet, wobei sich der Schluss aufdränge, dies sei im Hinblick auf den Anspruch auf die ausserordentliche Rente geschehen. Angesichts der erzielten Kurs- gewinne übersteige das anrechenbare Einkommen bei weitem die für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente geltende Einkommensgrenze, weshalb die Aus- gleichskasse für die Jahre 1974 und 1975 den Anspruch zu Recht verneint habe. Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ungekürzte ganze ausserordentliche Invalidenrente ab 1. Januar 1974 zuzu- sprechen und es sei die Einrede der Verjährung gegenüber einem allfälligen An- spruch auf EL als nicht rechtswirksam zu beseitigen. Zur Begründung wird vorge- bracht, mit der Vereinbarung vom 15. Januar 1974 sei «ein gewisser Unsicherheits- faktor» ausgeräumt worden. Die Geschäftsschuld laute nun auf 263 000 Franken, rückzahlbar auf eine Schweizer Bank. Die Ausgleichskasse habe daher zu Unrecht Kursgewinne angenommen. Auch gehe es nicht an, das von der Ehefrau und un- beschränkt haftenden Gesellschafterin erzielte Einkommen aus der Geschäftsrech- nung auszuscheiden und als anrechenbares Einkommen heranzuziehen. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abge- wiesen: Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, die gesetzliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (Art. 39 Abs. 1 IVG, Art. 42 Abs. 1 AHVG). Die ausserordentliche Rente entspricht dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente; sie wird - sofern nicht Art. 42 Abs. 2 AHVG Anwendung findet - jedoch gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahres- einkommens sowie des anzurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Ein- kommensgrenze übersteigt (Art. 43 AHVG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über die Anrechnung und Bewertung des Einkommens und Vermögens sowie über die an- wendbare Einkommensgrenze bei Familien erlassen. Nach Art. 62 Abs. 1 AHVV sind für die Berechnung der ausserordentlichen Ehepaarrente die Einkommen und Ver- mögen beider Ehegatten zusammenzuzählen. Die Ermittlung des anrechenbaren Ein- kommens und des massgebenden Vermögens richtet sich nach den Art. 56ff. AHVV und gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVV nach den im Wehrsteuerrecht geltenden Grund- sätzen. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 1974 anstelle der ordentlichen Ehepaar-Invalidenrente von 546 Franken im Monat eine höhere ausser- ordentliche Rente zusteht. Dies beurteilt sich grundsätzlich nach dem im voran- gegangenen Kalenderjahr erzielten Einkommen (Art. 59 Abs. 1 AHVV). Das von der
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Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahre 1973 erzielte Erwerbseinkomm en ist in- dessen nicht in die Berechnung einzubeziehen, nachdem das entsprec hende Arbeits- verhältnis auf Ende 1973 aufgelöst worden ist (Art. 59 Abs. 2 AHVV). Es stellt sich mithin lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die zufolge Kursrück ganges des Dollars auf dem Darlehen eingetretene Schuldverminderung als Einkommen an- zurechnen ist. Den fraglichen Kursgewinnen liegt eine gegenüber einer amerikan ischen Firma eingegangene Darlehensschuld zugrunde, welche sich anscheinend aus zwei Forde- rungen über 50000 und 11 000 Dollar zusammensetzt. Die beiden Schuldbe träge sind in den Geschäftsrechnungen der Jahre 1970-1972 mit 215456 bzw.
47600 Franken
eingesetzt. Im Kreditorenverzeichnis auf Ende 1973 figuriert lediglich noch die Schuld über 50 000 Dollar, nachdem der Beschwerdeführer der Gläubigerin am 20. Dezember
1973 einen Check über 11 000 Dollar überwiesen hatte, wofür er von
der Bank mit
35 145 Franken belastet wurde. Die Gläubigerin wies die Zahlung in der
Folge zurück und schloss am 15. Januar 1974 mit dem Schuldner eine Vereinbarung, wonach das Darlehen mit 263 000 Franken auf eine Schweizer Bank rückzahlbar ist. Dement- sprechend ist im Kreditorenverzeichnis per Ende 1974 für das Darlehen im Gegen- wert von 61 000 Dollar ein Betrag von 263 057 Franken eingesetzt. Die Umrechnung beruht auf einem Dollarkurs von 4.31 Franken, wie er dem ursprüng lichen Darlehen zugrunde lag. Anlässlich der Teilrückzahlung des Darlehens am 20. Dezember 1973 stand der Kurs aber auf 3.19 /2 Franken. Auf der Gesamtschuld von
61 000 Dollar
hat sich daher auf Ende 1973 ein Kursgewinn von mehr als 60000 Franken ergeben; im Jahre 1974 ist ein weiterer Gewinn entstanden, indem sich der Dollarkurs auf Ende 1974 bis gegen 2.50 Franken senkte. Die Vorinstanz nimmt an, der Kursgewinn sei im Sinne des Wehrste uerrechts als Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob der Gewinn realisiert worden sei oder nicht. Sie verweist hiezu auf Art. 21 Abs. 1 Bst. f WStB, wonach zu dem für die Steuerberechnung massgebenden Einkommen auch Vermehrungen des Wertes von Sachen und Rechten gehören, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Wäh- rungsgewinne, insbesondere auch die aufgrund einer Verminderung von Passiven erzielten, können jedoch steuerlich nur erfasst werden, wenn sie tatsächli ch oder buchmässig realisiert worden sind. Der Steuerpflichtige kann daher in gewissem Umfange selbst über den Zeitpunkt der Besteuerung einer eingetret enen Wertver- mehrung befinden (vgl. Masshardt, Kommentar zur eidg. Weh rsteuer 1971-1982, S. 122/23 sowie S. 9ff. des Nachtrages 1974; Känzig, Wehrsteuer, S. 173 ff.). Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Kursgewinne weder tatsächlic h noch buch- mässig realisiert. Hierauf kann es für die Beurteilung des Rentenanspruchs indessen nicht ankommen. Die ausserordentliche Rente stellt, soweit sie zu einem Mehrbetrag gegenüber der ordentlichen Rente führt, eine beitragsunabhängige, auf dem Ver- sorgungsprinzip beruhende Leistung dar. Es kann daher nicht dem Versicherten überlassen bleiben, ob er eingetretene Wertvermehrungen realisiert oder nicht (vgl. auch Art. 61 Abs. 5 AHVV). Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist vielmehr jede nicht bloss vorübergehende Wertvermehrung in die für die Anspruch sberechti- gung massgebende Einkommensberechnung einzubeziehen, sofern sie zumutbarer- weise realisierbar ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahm e, die ein- getretenen Kursgewinne seien nicht realisierbar. Der Beschwerdeführe r hat am 20. Dezember 1973 eine Darlehensrückzahlung im Betrage von 11 000 Dollar geleistet
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und damit einen Gewinn von mehr als 12000 Franken realisiert. Dass er nachträglich dem Vorschlag der Gläubigerin auf Umwandlung des gesamten Darlehens in eine auf Schweizer Franken lautende Schuld unter Verzicht auf die Teilamortisation zu- gestimmt hat, ist unerheblich, weil er hiefür keine zwingenden Gründe anzugeben vermag. Insbesondere lässt sich der Verzicht auf die Teilrückzahlung nicht mit bundesrechtlichen Einschränkungen des Dollartransfers begründen, wie der Be- schwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Wenn er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Verordnung des Bundesrates vom 5. Juli 1972 über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland (SR 941.114) sei unklar abgefasst, kann dem nicht beigepflichtet werden. Weder die Verordnung selbst noch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht des Bundesrates über Massnahmen zum Schutze der Währung vom 17. Oktober 1973 (BBI 1973 II 860 ff.) vermögen die Annahme zu begründen, die Rück- zahlung einer Dollarschuld durch Anweisung eines Dollarbetrages sei ganz oder teilweise untersagt. Im übrigen bleibt der Beschwerdeführer jede Begründung dafür schuldig, weshalb er der Umwandlung der Dollarschuld in eine Frankenschuld auf der Grundlage eines für ihn ungünstigen, längst überholten Wechselkurses zuge- stimmt hat. Es bleibt daher bei der Annahme, er habe freiwillig auf Kursgewinne verzichtet, weshalb diese als Einkommen anzurechnen sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf die ausserordentliche Rente für die Jahre 1974 und 1975 verneint haben. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, würde der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bei der zugesprochenen ordentlichen Rente von 546 Franken im Monat ein anrechenbares Jahreseinkommen von weniger als 2500 Franken voraussetzen. Dies ist nach dem Gesagten auszuschliessen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte. Der Beschwerdeführer verlangt des weitern die Beseitigung einer vermeintlichen Verjährungseinrede betreffend einen allfälligen Anspruch aus Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 1972. Soweit sich das Begehren auf die Zeit ab 1. Januar 1974 bezieht, erweist es sich im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 ELV als gegenstandslos, weil die Rentenverfügung erst mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Rechts- kraft tritt. Für die vorangehende Zeit fehlt es dagegen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 22. September 1976 1. Sa. A. W.
Art. 4 Abs. 1 IVG. Aesthetische Mängel sind 1V-rechtlich nur relevant, wenn sie so schwerwiegend sind, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Berufsleben bzw. im Aufgabenbereich gerechnet werden muss (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies trifft bei einer Versicherten mit unter- schiedlicher Entwicklung der Brustdrüsen nicht zu, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Aufbauplastik besteht.
Die 1956 geborene Versicherte weist eine Wachstumsstörung der rechten Brust auf, weshalb am 8. August 1974 im Kantonsspital X eine Aufbauplastik vorgenommen
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wurde. Mit Verfügung vom 16. Juli 1975 lehnte es die zuständige Ausgleichskasse ab, die Kosten dieser chirurgischen Vorkehr der IV zu belasten, weil es sich nicht um ein Geburtsgebrechen handle und die Operation auch nicht unter Art. 12 IVG sub- sumiert werden könne. Der Vater der Versicherten beschwerte sich am 27. August 1975 gegen diesen Ver- waltungsakt. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vertreter der Versicherten die Beschwerde erst 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe. Weil er aber ferienhalber abwesend gewesen sei, gelte die Frist als eingehalten und müsse auf die Beschwerde eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde die IV von der Rekursbehörde ver- pflichtet, die Spitalkosten des chirurgischen Eingriffs zu übernehmen, mit der Be- gründung, die Versicherte sei wegen der Unterentwicklung einer Brust in ihrer Er- werbsfähigkeit beeinträchtigt. Bei der durchgeführten Aufbauplastik handle es sich daher um eine unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG, die geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dauernd und wesentlich zu verbessern (Entscheid vom 29. Januar 1976). Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bean- tragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung, weil die vorinstanzliche Beschwerde eindeutig verspätet eingereicht worden und die Rekurskommission daher zu Unrecht auf sie eingetreten sei. Zudem sei es fraglich, ob die Wachstumsstörung überhaupt eine Invalidität bewirkt habe. Im übrigen stelle sie keinen stabilen Defekt als Vor- aussetzung für die Anwendung von Art. 12 IVG dar. In seiner Vernehmlassung schildert der Vater eingehend, wie sehr seine Tochter darunter gelitten habe, dass ihre rechte Brust viel kleiner gewesen sei als die linke, und dass sie seit der Operation wieder ein froher Mensch sei. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
la. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben wer- den. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 96 AHVG und Art. 81 TVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Hingegen kann nach dem im kantonalen Beschwerdeverfahrer, anwendbaren Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Ver- treter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wie- derherstellung eingereicht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. b. Nach der unwidersprochenen Feststellung der Vorinstanz hat der Vater bzw. seine Tochter die angefochtene Kassenverfügung am 16. Juli 1975 erhalten. Die 30tägige Beschwerdefrist begann daher am 17. Juli 1975 zu laufen und endete mit Rücksicht darauf, dass der 30. Tag ein kantonal anerkannter Feiertag und zugleich ein Freitag war, am Montag, den 18. August 1975. Die vorinstanzliche Beschwerde wurde aber erst am 27. August 1975, also mehrere Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein- gereicht. Der Grund für diese Verspätung liegt darin, dass die Familie in den Ferien
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weilte, als die Kassenverfügung an ihrer Wohnadresse eintraf. Der Vater hatte es unterlassen, der Ausgleichskasse mitzuteilen, wo ihm der Verwaltungsakt während seiner Ferienabwesenheit zugestellt werden könnte. Aus dieser Versäumnis lassen sich keine Rechte zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Wenn die Rekurs- kommission trotzdem die 30tägige Beschwerdefrist wiederherstellte, die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht behandelte und auf sie eintrat, so verstiess sie gegen Bundesrecht. Da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, muss ihr Entscheid aufgehoben werden. 2. Abgesehen davon könnte der vorinstanzliche Entscheid auch aus materiell-rechtli- chen Gründen nicht geschützt werden. Bei dieser Beurteilung geht es nicht darum, ob eine Massnahme aus persönlicher und menschlicher Sicht als wünschenswert er- scheint, sondern darum, ob die IV gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die ent- sprechenden Kosten zu übernehmen hat oder nicht. Jeder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV setzt nach Art. 8 Abs. 1 IVG voraus, dass der Gesuchsteller invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nichterwerbstätige Minderjährige gelten schon dann als invalid, wenn ihr Gesundheitsschaden wahr- scheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Wie das EVG schon wiederholt festgestellt hat, beeinflussen körperliche Beeinträchtigun- gen kosmetischer Art die Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht. Aesthetische Mängel können sich aber ausnahmsweise mittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, wenn sie zu psychischen Belastungen führen, die ihrerseits die berufliche Leistungsfähig- keit beeinflussen (ZAK 1971, S. 382, und 1975, S. 33). Sie sind aber 1V-rechtlich nur relevant, wenn sie so schwerwiegend sind, dass mit einer effektiven und wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Berufsleben bzw. im Aufgabenbereich gerechnet werden muss. Selbst unter Berücksichtigung der psychischen Belastung, welche die unterschiedliche Entwicklung der Brustdrüsen für die Versicherte ver- ständlicherweise darstellte, ist es unwahrscheinlich, dass damit objektiv eine wesent- liche Behinderung in der Erwerbsfähigkeit verbunden ist.
Urteil des EVG vom 24. August 1976 1. Sa. L. J. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 11 Abs. 1 IVG. Die Kosten der Behandlung eines Leidens, welches sich als Folge einer ohne oder mit geringem Erfolg durchgeführten früheren 1V-Massnahme ent- wickelt hat, gehen zulasten der IV. Dies gilt ohne Rücksichtnahme darauf, ob diese Massnahmen zu Recht oder zu Unrecht angeordnet wurden.
Die 1949 geborene Versicherte leidet an Spondylolisthesis und musste sich am 23. April 1969 einer Spondylodese (sakro-lumbale Spanversteifung) unterziehen. Die Kosten für die von Dr. B. durchgeführte Operation wurden von der IV übernommen. Der Eingriff schien vorerst erfolgreich verlaufen zu sein, erlaubte er es doch der Versicherten, im Oktober 1969 eine Stelle als Erzieherin für gebrechliche Kinder an- zunehmen. Im Jahre 1971 machten sich jedoch erneut Lendenschmerzen bemerkbar. Anfangs 1974 stellte Dr. B. die Bildung einer Fseudarthrose im operierten Bereich fest. Am 25. September 1974 wiederholte er daher die Operation nach «Abtragung des pseudarthrotischen Materials«.
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Gemäss Weisungen des BSV hat die zuständige 1V-Kommission die Kostenüber- nahme für diesen zweiten Eingriff mit der Begründung abgelehnt, die neue Spon- dylodese stelle eine Behandlung des Leidens als solches dar. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen. Die Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher sie beantragt, die IV sei zu verpflichten, die Kosten für die neue Spanversteifung vom 25. Septem- ber 1974 zu übernehmen. Die Versicherte stützt sich dabei im wesentlichen auf den Bericht von Dr. B. vom 24. Februar 1976, worin dieser insbesondere ausführt: '... die 1969 vorgenommene sakro-lumbale Spanversteifung bewirkte die Bildung einer Pseuda'rthrose; somit war die 1974 durchgeführte Operation auf die Be- handlung dieser Pseudarthrose also des teilweisen Misserfolges des ersten Eingriffs - ausgerichtet. Das Vorgehen kann mit demjenigen bei der Operation eines Knochenbruches verglichen werden, bei dem zur endgültigen Heilung ebenfalls ein erneuter chirurgischer Eingriff notwendig wird. Man kann folglich die beiden Eingriffe nicht trennen und behaupten, der erste habe eine Eingliede- rungsmassnahme dargestellt, währenddem der zweite der Behandlung des Lei- dens als solches (Art. 12 IVG) gegolten habe.« Das EVG hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden (Art. 11 Abs. 1 IVG). Erfüllt ein Versicherter hinsichtlich der Invalidität die Voraussetzungen für den Rentenanspruch, werden ihm jedoch Eingliederungsmassnahmen zugemutet, so steht ihm ein Anspruch zu auf Ersatz des durch die Eingliederungsmassnahmen verur- sachten und nach Abs. 1 nicht gedeckten Schadens. Genugtuung für seelischen Schmerz wird nicht geleistet (Art. 11 Abs. 2 IVG). Die durch Art. 11 IVG vorgeschriebene Haftung der IV setzt einen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen Eingliederungsmassnahme und Krankheit bzw. Unfall vor- aus. Es genügt nicht, dass die Krankheit bzw. der Unfall während der Eingliederung eingetreten ist; dagegen genügt es, wenn die Eingliederungsmassnahme nur eine von verschiedenen Ursachen der Krankheit bzw. des Unfalls darstellt (BGE 99 V 212; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498; EVGE 1962, S. 48, ZAK 1962, S. 374; ZAK 1972, S. 674; 1971, S. 369; 1968, S. 688; nicht publiziertes Urteil i. Sa. G. vom 28. Juli 1975). Eine Haftung der IV besteht so lange, als die Schädigung adäquat kausal auf eine von der Versicherung durchgeführte Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist (ZAK 1972, S. 674). Die zwingende Kausalität fehlt in einem Fall, wo die Eingliede- rungsmassnahme erfolgreich durchgeführt wurde und ihr Ziel erreicht hat, der Ver- sicherte dann aber einen Unfall erleidet, der auf die erhöhte Unfallgefährdung nach einer solchen Operation zurückzuführen ist (z. B. Beinbruch durch Sturz nach einer Hüftarthrodese, ZAK 1971, S. 369; nicht publiziertes Urteil i. Sa. G. vom 28. Juli 1975; vgl. auch ZAK 1969, S. 373). Wie das EVG schon früher festgehalten hat, sind die Ansprüche gemäss Art. 11 IVG begründet in der Haftung der Versicherung für die Folgen der von ihren Organen angeordneten Eingliederungsmassnahmen (ZAK 1965, S. 235, Erwägung 2). Es han- delt sich um eine kausale Verantwortlichkeit, wobei es für die Beziehungen zwischen Versicherung und Versichertem irrelevant ist, ob der Schaden durch fehlerhaftes Verhalten des Verursachers entstanden ist oder nicht. Es ist nicht zulässig, im Rah- men von Art. 11 IVG eine Unterscheidung zu treffen zwischen Massnahmen, die vor-
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gängig angeordnet werden und solchen, die zuerst abgewiesen, hernach jedoch durch richterliches Urteil zugesprochen werden (EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688). Dies gilt auch für Massnahmen, an welche die Versicherung Beiträge leistet, ohne sie angeordnet zu haben (Art. 11 Abs. 1 IVG). Auf erweiterte Risikodeckung gemäss Art. 11 Abs. 2 IVG haben auch die von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Ver- sicherten Anspruch (Art. 8 Abs. 1 IVG), wenn Eingliederungsmassnahmen durchge- führt wurden, welche einen Schaden verursachten. Im vorliegenden Fall ist die Tatsache unbestritten und unbestreitbar, dass die Pseudarthrose einen pathologischen Prozess darstellt. Ausserdem entspricht sie dem Krankheitsbegriff im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IVG. Unbestreitbar ist ebenfalls der adäquat kausale Zusammenhang zwischen dem Versuch einer Spanversteifung im Jahre 1969 und der daraus resultierenden Pseudarthrose, welche ohne Zweifel ihren Ursprung im Misserfolg der ersten Operation fand. In seinem Bericht vom 24. Februar 1976 über die 1974 vorgenommene Operation erklärt Dr. B. selber, dass der Eingriff mit demjenigen vergleichbar sei, welcher bei einem bereits operierten Knochen- bruch zur endgültigen Heilung notwendig werde. Schliesslich ist zu sagen, dass der kausal adäquate Zusammenhang zwischen der zuerst vorgenommenen Spondylodese und der Pseudarthrose im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung nicht ausge- schaltet wurde. Der Eingriff vom 23. April 1969 liess ein Risiko entstehen, welches jede lumbosakrale Einpflanzung in sich birgt. Dieses Risiko beträgt, laut Beschei- nigung des Dr. B. vom 23. April 1969, je nach Statistik, 10 bis 50 Prozent (siehe auch Hohmann, Hackenbroch und Lindemann: «Handbuch der Orthopädie«, Band II, 1958, S. 447 ff.). Unter diesen Voraussetzungen bestreitet das BSV, das sich auf das nicht publizierte Urteil i. Sa. G. stützt, zu Unrecht jeglichen Kausalzusammenhang zwischen der Ope- ration von 1969 und der daraus entstandenen Pseudarthrose. Ebenfalls nicht besser begründet war die vom BSV in seinem Schreiben vom 24. Juni 1974 aufgestellte Be- hauptung, das genannte Leiden sei «keine unmittelbare Folge einer medizinischen Eingliederungsmassnahme«, weil es «die Folge eines labilen pathologischen Zustan- des darstelle, welcher sich ebensogut ohne Operation hätte entwickeln können«. Diese Argumentation verträgt sich nicht mit der im vorliegenden Fall zwingenden Doktrin der adäquaten Kausalität und ist folglich unvereinbar mit Art. 11 Abs. 1 IVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Ein pathologischer Zustand der Re- kurrentin hätte sich zwar tatsächlich auch ohne Operation ergeben können, doch hätte sich dieser nicht in Form einer Pseudarthrose geäussert, deren eigentliche Ursache eben gerade der eingepflanzte Knochenspan in der sakro-lumbalen Region war. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt sich die Nachprüfung, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Jahre 1969 tat- sächlich erfüllt waren und ob sie es zur Zeit des zweiten Eingriffes noch immer gewesen wären. Denn die Versicherung ist dadurch, dass sie die Eingliederungs- massnahme damals angeordnet hat -gleichgültig, ob dies zu Recht oder zu Un- recht geschah - für den daraus entstandenen Schaden gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG ersatzpflichtig.
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!V / Renten Urteil des EVG vom 26. Juli 1975 1. Sa. V. P. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 IVG. Bei Strafgefangenen erfolgt die In- validitätsbemessung In der Regel aufgrund des Betätigungsvergleichs. Während der Strafverbüssung besteht normalerweise kein Rentenanspruch. Entsteht der Rentenanspruch nach der Strafentlassung, so sind für die Berechnung der Wartezeit während der Strafverbüssung zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit von den tatsächlichen oder wahr- scheinlichen Gegebenheiten nach der Strafverbüssung auszugehen.
Während der Strafverbüssung vom September 1971 bis am 9. September 1973 erlitt V. P. eine Venenentzündung am rechten Bein, welche einen Spitalaufenthalt von Januar bis Februar 1972 nötig machte. Am 27. Februar 1973 richtete er ein Leistungsbegehren an die IV, das von der Aus- gleichskasse mit Verfügung vom 22. August 1973 abgewiesen wurde und unange- fochten in Rechtskraft erwuchs. Im September 1973 meldete ihn sein Amtsvormund erneut bei der IV an und be- antragte die Ausrichtung einer Rente. Auch dieses Gesuch wurde von der Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 17. Januar 1975 mit folgender Begründung abgewiesen: «Nach den vorliegenden spezialärztlichen Unterlagen verursacht die Krankheit des Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen von Art. 4 und 28 IVG, wonach ein Invaliditätsgrad von mindestens der Hälfte (in Härtefällen von einem Drittel) vorliegen muss, sind demzufolge nicht erfüllt.» Mit Entscheid vom 18. September 1975 wies die kantonale Rekursbehörde die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab und wies insbesondere darauf hin, dass die Krankheiten des Versicherten naturgemäss labiles pathologisches Geschehen darstellten und somit vorwiegend evolutiven Charakter hätten; - der Versicherte bis September 1973 als Strafgefangener nicht in seiner Erwerbs- fähigkeit eingeschränkt gewesen sein konnte; - nach dem Zeugnis vom 24. September 1974 von Dr. X ab 20. September 1973 keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und - demzufolge die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien, da vor Ablauf der gesetzlichen Wartezeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Amtsvormund die Aufhebung des kantonalen Entscheids, erneuert das Rentenbegehren und verlangt ein medizinisches Gutachten. Dazu verweist er auf die Schlussfolgerungen in den Arztberichten von Dr. X vom 24. September 1974 und vom 5. Februar 1975; in letzterem führt der Arzt aus: »Zweifellos liegt eine Insuffizienz der arterio-venösen Zirkulation an der rechten untern Extremität vor, welche für die in Frage stehende Tätigkeit zu einer prak- tisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen muss. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Das BSV schliesst dagegen in seiner Vernehmlassung auf Gutheissung der Be- schwerde in dem Sinne, dass die Verfügung vom 17. Januar 1975 und der kantonale
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Entscheid vom 18. September 1975 aufgehoben, die Akten zur Ergänzung an die zu- ständige kantonale Verwaltungsbehörde zurückgewiesen und über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der IV für die Zeit nach dem 9. September 1973 neu beschlossen werde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teil- weise gut: Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- fall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Vor der Prüfung der Frage, ob - und zutreffendenfalls in welchem Ausmass - ein bestimmter Gesundheitsschaden zu einer Invalidität im Sinne des IVG führt, muss zuerst abgeklärt werden, ob eine allfällige Invalidität nach dem Kriterium von Art. 28 Abs. 2 IVG (Erwerbsunfähigkeit) oder nach demjenigen von Art. 5 Abs. 1 IVG (Un- möglichkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich) bemessen werden muss. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung eines Versicherten nicht; die alternativen Kriterien - Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich - können einander im Einzelfall ablösen, auch wenn sich der Ge- sundheitszustand nicht geändert hat (BGE 98 V 262 = ZAK 1973, S. 577). Im vorliegenden Fall, in welchem - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat-
Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt, geht es um die Frage, ob der Versicherte in der Zeit vom 22. August 1973 bis zum 17. Januar 1975 (dem Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welche die Kognitionsbefugnis im vorliegenden Verfahren zeitlich begrenzt: BGE 98 V 208 = ZAK 1973, S. 86) die ge- setzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt habe. Der besondere Status des Beschwerdeführers - bis am 9. September 1973 Straf- gefangener, darauf entlassen - wirft die Frage auf, welche der obgenannten Krite- rien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangen müssen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls ab wann (Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante II IVG) er Anspruch auf die in Frage stehende Leistung hat. Das Gesamtgericht, dem diese Frage vorgelegt wurde, hat entschieden, dass der Strafgefangene in der Regel als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, so dass die Invaliditätsbemessung nach den Vorschriften von Art. 5 Abs. 1 IVG zu erfolgen hat. Es hat aber gleichzeitig hervorgehoben, dass der Versicherte während der Zeit der Strafverbüssung keinen Rentenanspruch haben kann. Denn während dieser Zeit hat er die Pflicht, die ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten (Art. 37 und 38 StGB), und wenn er wegen Krankheit oder Unfall dieser Aufgabe nicht nachkommen kann, unterbricht dies die Strafverbüssung - ausser aus wichtigen Gründen - nicht not- wendigerweise (Art. 40 StGB). Tritt der Versicherungsfall nach der Strafverbüssung ein, kann die Wartezeit von
360 Tagen auch Zeiten der Strafverbüssung einschliessen, während denen der Ver-
sicherte, wenn er sich in Freiheit befunden hätte, in dem von Art. 29 Abs. 1 IVG ge- forderten Ausmass arbeitsunfähig gewesen wäre. Für die Berechnung der durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit ist von den tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verhältnissen nach der Strafentlassung auszugehen.
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im vorliegenden Fall kann sich indessen diese Berechnung nicht auf die vorhandenen Unterlagen stützen, fehlen doch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung genaue Angaben über den Gesundheitszustand, über das Mass, in wel- chem der Beschwerdeführer während der 360 Tage vor seiner Entlassung arbeits- unfähig gewesen wäre und über die ihm zumutbare eventuelle Tätigkeit, falls er immer in Freiheit gewesen wäre. Tatsächlich liegen zwei Arztberichte vom 24. Sep- tember 1974 und 5. Februar 1975 von Dr. X vor; aus dem ersten schloss die Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 20. September 1973 teilweise arbeits- unfähig gewesen sei. Zu Recht bemerkt aber das BSV in seiner Vernehmlassung, dass sich die erwähnten Arztberichte bezüglich der Invaliditätsschätzung wider- sprechen und - betrachte man sie im Zusammenhang - betreffend die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine abweichende Auslegung erlauben würden. 3.
Urteil des EVG vom 30. August 1976 1. Se. P. C.
Art. 29 Abs. 1 IVG. Dauerinvalidität kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein irreversibler Zustand vorliegt, der Gesundheitsschaden aber nicht mindestens relativ stabil ist.
Der am 16. Juni 1911 geborene Versicherte leidet an Skoliose, schwerer Osteochon- drose und Spondylosis deformans der Wirbelsäule, weswegen er seine Erwerbs- tätigkeit als Glasbaustein-Monteur am 21. Februar 1975 aufgeben musste. Mit Verfügung vom 12. September 1975 lehnte die Ausgleichskasse ein vom Ver- sicherten am 20. Mai 1975 gestelltes Rentengesuch ab, weil die Voraussetzungen der zweiten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG noch nicht erfüllt seien. Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, es sei ihm eine ab 1. März 1975 laufende, ganze 1V-Rente auszurichten. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 21. Oktober 1975 wurde geltend gemacht, es bestehe eine stabile und irreversible Gesundheitsschädigung, die bei dem bereits 64jährigen Versicherten eine völlige Arbeitsunfähigkeit für die restliche Dauer der Aktivitätsperiode bewirke. Zur Be- stimmung des Beginns des Rentenanspruchs rechtfertige sich die Anwendung der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG. Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 5. März 1976 die Be- schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 12. September 1975 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Februar 1975 eine ganze 1V-Rente auszurichten. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf den Entscheid des EVG 1. Sa. A. M. (ZAK 1970, S. 126) und erklärte, das Leiden des Versicherten habe angesichts des schwerwiegenden, fortgeschrittenen Charakters sowie der Aus- sichtslosigkeit von therapeutischen Massnahmen als zumindest relativ stabilisiert zu gelten und müsse prognostisch bis an das Lebensende des Versicherten als irre- versibel betrachtet werden. Dies führe zur Anwendung der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von
100 Prozent, der seit der Arbeitsaufgabe am 21. Februar 1975 bestehe.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt das BSV den Antrag, der kantonale Ent- scheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 12. September 1975 wieder- herzustellen. Die Akten seien zur Prüfung der Frage, ob seit dem Erlass der ange-
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fochtenen Verfügung ein Rentenanspruch entstanden sei, an die Verwaltung zurück- zuweisen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen zurückgekommen. Der Ver- sicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente in der Regel dann, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die Invalidität umfasst nach Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits Gesundheitsschäden, die eine «voraussichtlich bleibende« Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schäden, die eine «längere Zeit dauernde« Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 verschieden geregelt. Im ersten Fall ent- steht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbs- unfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit«, d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der trotz allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbstätigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti- gen wird. Dieses von der Rechtsprechung begründete Kriterium der relativen Sta- bilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches der ersten von dem der zweiten Variante des Renten- anspruchsbeginns vorbehaltlos massgebend. Wie die Begriffe Arbeits- und Erwerbs- unfähigkeit sind auch die der Stabilität und Irreversibilität in diesem Zusammenhang Rechtsbegriffe; es liegt daher allein in der Kompetenz und Verantwortung der Ver- waltung und des Richters, zu entscheiden, ob ein Gesundheitsschaden die ent- sprechenden rechtlichen Merkmale aufweise oder nicht, während der Arzt die zur Entscheidung notwendigen Angaben über die medizinische Seite des Sachverhaltes macht. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium ver- wendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daher ist das Merkmal der Irreversibilität nur von Bedeutung, wenn der Gesundheitszustand sich mindestens relativ stabilisiert hat. Als relativ stabil geworden kann ein ausge- sprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Cha- rakter deutlich, d. h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose erlaubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr durch- machen, sich also weder erheblich verschlechtern noch verbessern. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs stets nach Massgabe der zweiten Variante zu prüfen (BGE 99 V 99, ZAK 1974, S. 206; BGE 97 V 231 und 244, ZAK 1973, S. 47, und 1972, S. 598; ZAK 1970, S. 236). Bei älteren Versicherten ist eine bleibende Erwerbsunfähigkeit - die erforderliche Stabilität des Zustandes auch hier vorausgesetzt - bereits dann anzunehmen, wenn der Gesundheitsschaden im wesentlichen so lange als irreversibel erscheint, als die gemäss IVG massgebende Aktivitätsperiode dauert (BGE 97 V 246, ZAK 1972, S. 598; ZAK 1970, S. 126). Im vorliegenden Fall leidet der Versicherte an Skoliose, schwerer Osteochondrose und Spondylosis deformans der Wirbelsäule. Er ist in seinem Beruf seit dem 21. Fe- bruar 1975 wegen Verschlimmerung des Leidens dauernd arbeitsunfähig; andere
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Arbeitsmöglichkeiten sind vom medizinischen Standpunkt aus nicht ersichtlich. Bade- kuren haben den Gesundheitszustand nicht verbessern können. Es fragt sich somit, ob dieser Zustand des Versicherten im Februar 1975 genügend stabilisiert und irre- versibel war, so dass angenommen werden konnte, es handle sich um eine Dauer- invalidität im Sinne der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG. Die beim Versicherten erhobenen medizinischen Befunde sind längerdauernde evolutive Krankheiten, die- auch wenn sie zeitweise stationär bleiben - nicht die für die Anwendbarkeit der ersten Variante geforderte Stabilität aufweisen. Namentlich sagt die ärztliche Beurteilung, wonach der Gesundheitszustand stationär sei, nichts aus über die von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Anwendung der ersten Variante geforderte Stabilität; sie besagt vielmehr bloss, der im Prinzip labile Gesundheitszustand habe sich über eine gewisse Zeitspanne hinweg nicht merklich verändert (ZAK 1972, S. 239). Deswegen ist auch die Beurteilung des Arztes, die röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule seien irreversibel, rechtlich unerheblich. Wie in Erwägung 1 dargelegt wurde, vermag eine solche Irre- versibilität das für die Anwendung der ersten Variante nötige Erfordernis der Sta- bilität nicht zu ersetzen. Und weil dieses Erfordernis sich nicht auf die wirtschaft- lichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bezieht, erweist sich auch die ärzt- liche Prognose, der Versicherte werde in Zukunft nicht mehr in seinem Beruf arbeiten können, in diesem Zusammenhang als unmassgebend. Schliesslich schlägt auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf die Rechtsprechung nicht durch, wonach es bei älteren Versicherten genüge, wenn ein zum grossen Teil stabilisierter Gesundheits- schaden bis zum Ende der 1V-rechtlich massgebenden Aktivitätsperiode (vgl. dazu ZAK 1970, S. 126) irreversibel sei, um die erste Variante zu rechtfertigen (BGE 97 V 246, ZAK 1972, S. 598). Denn im vorliegenden Fall fehlt es am Erfordernis der weit- gehenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Leiden des Versicherten sind ihrer Natur nach evolutiv und es muss mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Die gegenteilige, hauptsächlich im Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG grün- dende Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wird dem auf Ab- grenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung gerichteten Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht, wie schon in EVGE 1965, S. 130 (ZAK 1965, S. 563) ein- lässlich dargelegt worden ist (vgl. auch BGE 97 V 246, Erwägung 3, ZAK 1972, S. 598). Aus dem Gesagten folgt, dass Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist, weil die Leiden, welche den Beschwerdegegner im Februar 1975 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwangen, nicht mindestens relativ stabil geworden sind. Der Ver- sicherte kann somit eine Rente erst beanspruchen, wenn er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig geworden ist. 1V-Kommission und BSV setzten den Beginn der Wartezeit auf den Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung (21. Februar 1975) fest. Gestützt auf den Bericht des Arbeit- gebers vom 13. Juni 1975 darf angenommen werden, dass der Beschwerdegegner von diesem Zeitpunkt an vollständig arbeitsunfähig und bis dahin nicht in unzumut- barer Weise erwerbstätig gewesen war. In dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt - nämlich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. September
1975 (BGE 99 V 102, ZAK 1974, S. 206; BGE 96 V 144) - waren daher die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Ausrichtung einer Rente noch nicht erfüllt.
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Von Monat zu Monat
Am 9. Februar hat der Bundesrat jene Artikel der Verordnung zur Über- gangsordnung der Arbeitslosenversicherung gutgeheissen, welche die Bei- träge betreffen. Auf dieser Basis können nun Verwaltung und Arbeitgeber die administrativen Massnahmen für die Durchführung des ab 1. April gel- tenden Obligatoriums vorbereiten (s. auch S. 145).
Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 10. Februar unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Stellvertretender Direktor des BSV. Sie besprach einige Änderungen der AHV-Verordnung, die im Rahmen der neunten AHV-Revision eingeführt werden sollen. Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 11. Februar seine fünfte Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Die Beratungen hatten vor allem Fragen der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und der Be- stimmung des anrechenbaren Lohnes zum Gegenstand. Die Kommission des Nationalrates hat am 15. Februar unter dem Vorsitz von Nationalrat Müller, Bern, und im Beisein von Bundesrat Hürlimann so- wie Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Vorbera- tung der neunten AHV-Revision abgeschlossen. Sie beantragt dem National- rat mit 18 gegen 2 Stimmen die Annahme der bereinigten Vorlage. Die Kom- mission hat am Entwurf des Bundesrates einige Änderungen angebracht. So hat sie den bei der Weiterführung der Beitragspflicht der erwerbstätigen Al- tersrentner vorgesehenen Freibetrag auf das Anderthalbfache des Mindest- betrages der einfachen Altersrente erhöht. Den Beitragssatz der Selbständig- erwerbenden mit Jahreseinkommen über 25 200 Franken möchte sie nicht auf 8,4 Prozent, sondern nur auf 7,8 Prozent für die AHV erhöhen. Die ursprünglich für 1978 vorgesehene Rentenerhöhung soll erst erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten er- reicht hat. Die Anträge der Kommission sind auf Seite 123 vollständig wieder- gegeben.
März 1977 121
Am 3. März tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Fachkommission für Altersfragen. Zur Beratung standen der Verordnungstext zu den vorgesehenen Massnahmen der Alters- hilfe aufgrund des kommenden Artikels lolbis AHVG sowie das Postulat Ribi betreffend Dokumentationsstellen für Altersfragen.
Die neunte AHV-Revision nach der Behandlung durch die Kommission des Nationalrates
Der neunten AHV-Revision kommt im Hinblick auf die finanzielle Konso- lidierung unseres grössten Sozialwerkes entscheidende Bedeutung zu. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat sich denn auch in drei Sitzungen sehr einlässlich mit der Vorlage befasst und dabei nach Lösungen gesucht, die eine Zustimmung der interessierten Kreise erwarten lassen. Die Beschlüsse zuhanden des Ratsplenums sind anlässlich der dritten Sitzung vom 14.115. Februar gefasst worden. In einem wichtigen Punkt, nämlich in der Frage der nächsten Rentenanpassung, konnte man sich dank der seit Erlass der Botschaft im Juli 1976 unerwartet niedrigen Teuerungsrate dar- auf einigen, die neuerliche Rentenerhöhung nicht schon auf Anfang 1978, sondern erst dann vorzunehmen, wenn der Konsumentenpreisindex eine bestimmte Schwelle erreicht hat. In verschiedenen andern Fragen wurden Kompromissvorschläge mehrheitlich gutgeheissen. Die ZAK publiziert nachstehend die Anträge der Kommission (einschliess- lich Minderheitsanträge) und stellt sie dem Entwurf des Bundesrates (linke Spalte) gegenüber. Den hier nicht aufgeführten Artikeln des bundesrätlichen Entwurfes hat die Kommission zugestimmt (der vollständige Entwurf ist in Heft 8/9 der letztjährigen ZAK wiedergegeben).
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1. Alters- und Ilinterlassenenversicherung
Entwurf des Bundesrates Anträge der Kommission des Nationalrates
Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. d (Beitragspflichtige Personen) Mehrheit: 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. auf jeden Fall aber vom 1. Januar nach Nichterwerbstätige Versicherte sind bei- Vollendung des 20. Altersjahres bis zum tragspflichtig vom 1. Januar nach Voll- letzten Tag des Monats, in welchem Frau- endung des 20. Altersjahres bis zum letz- en das 62. und Männer das 65. Altersjahr ten Tag des Monats, in welchem Frauen vollendet haben. das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
d. mitarbeitende Familienglieder, die kei- nen Barlohn beziehen, bis zum 31. De- zember des Jahres, in welchem sie das
20. Altersjahr vollendet haben.
Minderheit: Bisherige Fassung beibehalten
Art. 4 Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Ver-
sicherten werden in Prozenten des Ein- kommens aus unselbständiger und selb- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2 Der Bundesrat kann von der Beitrags-
bemessung ausnehmen: das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des
65. Altersjahres erzielte Erwerbsein- Mehrheit:
kommen bis zur Höhe des Mindest- bis zur Höhe des anderthalb- betrages der einfachen Altersrente nach fachen Mindestbetrages der einfachen Al- Artikel 34 Absatz 2. tersrente.
Minderheit 1: Wie Entwurf des Bundesrates
Minderheit II: bis zur Hälfte des Höchstbetrages der einfachen Altersrente .
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Art. 6
2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitrags- pflicht untersteht, betragen 8,4 Prozent betragen 7,8 Prozent . .
des massgebenden Lohnes. Dieser wird des massgebenden Lohnes. für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 24 000 weniger als 25 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Franken im Jahr Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf sinkenden Skala bis auf die Hälfte. 4,2 Prozent.
Art,8 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1 Vom Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,4 Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird Prozent erhoben. für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Be- trägt es weniger als 24 000, aber minde- weniger als 25 200, aber minde- stens 4 000 Franken im Jahr, so vermin- stens 4 200 Franken dert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Ska- sinkenden Ska- la bis auf die Hälfte. la bis auf 4,2 Prozent. 2 Beträgt das Einkommen aus selbständi- 2
ger Erwerbstätigkeit 4 000 Franken oder 4 200 Franken oder weniger im Jahr, so ist der Mindestbeitrag weniger von 168 Franken im Jahr zu entrichten. Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer ne- benberuflich ausgeübten selbständigen Er- werbstätigkeit nur auf Verlangen des Ver- sicherten Beiträge erhoben werden.
Art. 10 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) 1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ih- 1 •
ren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168-8 400 Franken im Jahr. Er- werbstätige Versicherte, die während eines Kalenderjahres allein oder zusammen mit Arbeitgebern Beiträge von weniger als
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168 Franken entrichten, gelten als Nicht- als Nicht-
erwerbstätige. erwerbstätige. Der Bundesrat kann für Personen, die nicht eine auf Dauer ange- legte volle Erwerbstätigkeit ausüben, die- sen Betrag nach den sozialen Verhältnis- sen des Versicherten erhöhen.
2 Nichterwerbstätige Studenten und Ver-
sicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unter- stützt werden, bezahlen den Mindestbei- trag. Der Bundesrat kann den Mindest- beitrag für weitere Nichterwerbstätige, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind, vorschreiben. Der Bundesrat erlässt die näheren Vor- Der Bundesrat erlässt nähere Vor- schriften über die Bemessung der Bei- schriften über den Kreis der Personen, träge. Er kann bestimmen, dass von Er- die als Nichterwerbstätige gelten, und über werbseinkommen bezahlte Beiträge auf die Bemessung der Beiträge. Er kann be- Verlangen der Versicherten auf den Min- stimmen destbeitrag angerechnet werden. auf Verlangen des Versicherten an die Bei- träge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
Art. 14 Abs. 4 und 5 (neu) (Bezug der Beiträge) Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: die Zahlungstermine für die Beiträge; das Mahn- und Veranlagungsverfahren; die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Bei- träge; den Erlass der Nachzahlung. e. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Er kann die Erhebung von Verzugs- (streichen) zinsen und von Zuschlägen wegen ver- späteter Zahlung der Beiträge sowie die Ausrichtung von Vergütungszinsen an- ordnen.
Art. 22 Abs. 1 (Anspruch auf Ehepaar-Altersrente)
1 Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente Mehrhei t:
haben Ehemänner, sofern sie das 65. Al- Wie Entwurf des Bundesrates tersjahr zurückgelegt haben und die Ehe- frau entweder das 62. Altersjahr zurück- Minderheit: gelegt hat oder mindestens zur Hälfte in- Bisherigen Text beibehalten valid ist. (60. Altersjahr für Ehefrauen)
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Art. 22b1s Abs. 1 (Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau)
1 Ehemänner, denen eine einfache Alters- Mehrheit:
rente zusteht, haben für die Ehefrau, die Wie Entwurf des Bundesrates das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, An- spruch auf eine Zusatzrente. Der An- Minderheit 1 spruch besteht auch für eine jüngere für die Ehefrau, die Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor das 50. Altersjahr zurückgelegt hat der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Zusatzrente zu Minderheit II: einer einfachen Invalidenrente bezogen Bisherigen Text beibehalten hat. Die geschiedene Frau ist der Ehe- (45. Altersjahr) frau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend auf- kommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.
Art. 33ter (neu) Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf An- trag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, unterlassenen- und Invali- denversicherung den Rentenindex neu fest- setzt. 2 Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelten Lohn- Index und des Landesindex der Konsu- mentenpreise. 8 Der Bundesrat überprüft periodisch die Streichen Grundlagen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, insbesondere unter Be- rücksichtigung des finanziellen Gleichge- wichtes und des Verhältnisses zwischen den Renten, den Erwerbseinkommen und den Preisen. Er lässt sie durch die Eid- genössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten und stellt nötigenfalls An- trag auf Änderung des Verhältnisses zwi- schen den beiden Indexwerten gemäss Ab- satz 2. Der Bundesrat kann die ordentlichen Renten früher anpassen, wenn der Lan-
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desindex der Konsumentenpreise inner- halb eines Jahres um mehr als acht Pro- zent angestiegen ist; er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als fünf Pro- zent angestiegen ist. Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die einfache Altersrente
1 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus: einem festen Rententeil von vier Fünf- teln des Mindestbetrages der Rente und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 2 Der Mindestbetrag der einfachen Alters- 2 Der Mindestbetrag der einfachen Al- rente wird auf den Zeitpunkt des Inkraft- tersrente wird auf den Zeitpunkt des In- tretens der neunten AHV-Revision auf krafttretens der neunten AHV-Revision
550 Franken festgesetzt. auf 525 Franken festgesetzt. Er entspricht
einem Stand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise von 167,5 Punkten. Der Höchstbetrag der einfachen Alters- rente entspricht dem doppelten Mindest- betrag. Der Mindestbetrag wird bis zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen in der Höhe des zwölffachen Mindestbetrages gewährt, der Höchstbe- trag ab einem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen in der Höhe des zweiundsiebzigfachen Mindestbetrages.
Art. 35b18 Abs. 1 (3. Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente) 2 Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt Mehrheit:
30 Prozent und die Kinderrente 40 Pro- Wie Entwurf des Bundesrates
zent der dem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen entsprechenden Minderheit: einfachen Altersrente. Bisherigen Text beibehalten (Zusatzrente für Ehefrau 35 Prozent)
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Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. c und d (Die ausserordentlichen Renten; Bezügerkreis)
1 Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen keine ordentli- che Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkom- mens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Für Bezüger von Fr. - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 8 800 8400 - Ehepaar-Altersrenten 13 200 12600 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 4 400 4200
Art. 63 Abs. 5 (neu) Die Ausgleichskassen können mit Be- willigung des Bundesrates und unter Haf- tung der Gründerverbände oder der Kan- tone gemäss Artikel 70 Dritte mit der Durchführung bestimmter Aufgaben be- auftragen. Die Beauftragten und ihr Per- sonal unterstehen hiefür der Schweige- pflicht gemäss Artikel 50. Die Bewilli- gung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 97 Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
1 Die Verfügungen der Ausgleichskassen
erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Beschwer- de erhoben wurde.
2 Die Ausgleichskasse kann in ihrer Ver-
fügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen ist Artikel 55 Absätze 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren anwend- bar. Die Entscheide der Rekursbehörden er- wachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie
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nicht innert nützlicher Frist Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben wurde. Die auf Geldzahlung gerichteten rechts- kräftigen Verfügungen der Ausgleichskas- sen und Entscheide der Rekursbehörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Konkurs gleich. Dasselbe gilt für Verfügungen, gegen die Beschwerde erhoben, der Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung entzogen wur- de.
Art. 103 Beiträge der öffentlichen Hand
1 Der Beitrag des Bundes an die Versiche- Mehrheit:
rung beläuft sich bis zum Ende des Jahres Wie Entwurf des Bundesrates
1979 auf 11 Prozent, für die Jahre 1980
und 1981 auf 13 Prozent und nachher auf
15 Prozent der jährlichen Ausgaben.
Minderheit:
2 Der Beitrag der Kantone an die Ver-
2 Der Beitrag der Kantone an die Ver-
sicherung beläuft sich gesamthaft auf 5 sicherung beläuft sich bis zum Ende des Prozent der jährlichen Ausgaben. Jahres 1980 auf 9 Prozent der jährlichen Ausgaben.
II. Änderung weiterer Bundesgesetze
1. Invalidenversicherung
Art. 31 Abs. 1 (Verweigerung der Rente) 1 Entzieht oder widersetzt sich ein Ver- sicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine we- sentliche Verbesserung der Erwerbsfähig- keit erwarten lässt, oder trägt er nicht erwarten lässt, so ist er unter An- aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare setzung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so ist er unter Ansetzung einer an- gemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der Eingliederung aufzufordern. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen.
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2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
Art. 2 Abs. 1 (Anspruch auf Ergänzungsleistungen) In der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilf- losenentschädigung der Alters- und Hin- terlassenenversicherung oder der Invali- denversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkom- men einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht er- reicht: - für Alleinstehende und für minder- jährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 7200 und höchstens 8 800 8400 Franken, - für Ehepaare mindestens 10 800 und höchstens 13 200 Franken, 12600... - für Waisen mindestens 3 600 und höchstens 4400 Franken. 4200...
Art. 3 Abs. 4 Bst. e (Anrechenbares Einkommen. Abzüge) Vom Einkommen werden abgezogen: e. ausgewiesene, im laufenden Jahr ent- standene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Hilfsmittel. Bei Alleinstehenden, Ehepaa- Jahr den Betrag von 200 Franken bei ren und Personen mit rentenberechtigten Alleinstehenden sowie Ehepaaren und oder an der Rente beteiligten Kindern Personen mit rentenberechtigten oder sowie bei Waisen, deren Reinvermögen an der Rente beteiligten Kindern über- die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ge- steigen. Der Bundesrat bezeichnet die nannten Beträge erreicht oder übersteigt, Arznei- und Hilfsmittel sowie die Ge- gilt ein Selbstbehalt von 200 Franken im räte für Pflege und Behandlung, deren Jahr. Der Bundesrat bezeichnet Kosten abzugsberechtigt sind; er be- stimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfs- oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird.
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III. Übergangsbestimmungen
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung
a. Anpassung der laufenden Renten bei a. Erste Anpassung der Renten durch den Inkrafttreten der neunten AH V-Revi- Bundesrat sion
1 Die Bestimmungen über die Berech- 1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nach-
nung, Höhe und Kürzung der ordentli- dem der Landesindex der Konsumenten- chen und ausserordentlichen Renten und preise den Stand von 175,5 Punkten er- der Hilflosenentschädigungen gemäss Ab- reicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der schnitt 1 dieses Gesetzes sind vorbehält- Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 lich der nachstehenden Absätze 2-5 von AHVG auf 100 Punkte gesetzt, desglei- seinem Inkrafttreten an auch auf Fälle chen seine Komponenten Preisindex und anzuwenden, in denen der Rentenan- Lohnindex. spruch schon früher entstanden ist. 2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen
2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2
Teilrenten werden in solche des neuen AHVG ist alsdann auf den nächstmögli- Rechts umgewandelt. Dabei wird das bis- chen Zeitpunkt auf 550 Franken festzu- herige massgebende durchschnittliche Jah- setzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den reseinkommen mit dem Faktor - auf- Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Ab- 1,05 satz 4 jährlich auf Grund des Indexstan- gewertet. des von 167,5 fest. Die neuen ordentlichen Renten dürfen Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt nicht niedriger sein als die bisherigen. kann er auch die Einkommensgrenzen Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Ar- Uberversicherung gemäss Artikel 41 tikel 2 Absatz 1 ELG sowie die sinkende AHVG. Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG ent- Für die laufenden ordentlichen Alters- sprechend anpassen. und Hinterlassenenrenten, die Invaliden- renten abgelöst haben, wird der bisherige a.b18 Laufende Renten bei der ersten An- Zuschlag zum durchschnittlichen Jahres- passung durch den Bundesrat einkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 (Bisheriger Buchstabe a mit folgenden IVG weitergewährt, selbst wenn die Ren- Änderungen) tenart und die Berechnungsgrundlage än- 1 Hilfiosenentschädigungen gemäss dern. Buchstabe a sind ... von der ersten Ren- Laufende ordentliche Hinterlassenen- tenanpassung an renten werden nur auf Antrag gemäss 1 Laufende ordentliche Hinterlassenen- Artikel 33b1s Absatz 2 AHVG an die renten, über welche die erforderlichen An- neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 gaben fehlen, werden nur auf Antrag ge- IVG angepasst. mäss Artikel 33b1s Absatz 2 AHVG an die neuen Ansätze von Artikel 37 Ab- satz 2 IVG angepasst. b. Anpassung des Mindestalters der Ehe- frau für den Bezug von Ehepaar-Alters- renten und von Zusatzrenten zur einfa- chen Altersrente des Mannes
1 Die Anpassung an die für den Anspruch
auf eine Ehepaar-Altersrente in Artikel 22
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Absatz 1 AHVG für die Ehefrau festge- setzte untere Altersgrenze wird vollzogen, indem für das erste Kalenderjahr nach In- nach In- krafttreten dieses Gesetzes die bisherige krafttreten dieses Artikels Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht wird. 2 Die Anpassung an die für den Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau in Artikel 22b1s Absatz 1 AHVG für die Ehefrau festgesetzte untere Altersgrenze wird voll- zogen, indem die bisher geltende Grenze von 45 Jahren für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um je nach Inkrafttreten dieses Artikels ein Jahr erhöht wird.
Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Ar- Die Artikel 48ter - 48sexies AHVG sind tikel 48ter - 485ex1es AHVG auf Fälle auf Fälle anwendbar, in denen das ersatz- anwendbar sind, in denen das ersatzbe- begründende Ereignis nach dem Inkraft- gründende Ereignis vor dem Inkrafttreten treten dieses Gesetzes eingetreten ist. dieses Gesetzes eingetreten ist.
Massgebender Indexstand für die erste e. Anwendung des neuen Artikels 30 Anpassung der Renten durch den Absätze 2 und 2bis AHVG Bundesrat Bei der ersten Rentenanpassung nach Ar- Artikel 30 Absätze 2 und 2b18 AHVG gilt tikel 33ter AHVG ist davon auszugehen, für die nach Inkrafttreten neu entstehen- dass der Mindestbetrag der vollen einfa- den Renten. Für die in diesem Zeitpunkt chen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 laufenden Renten gelten die bisherigen AHVG mit 550 Franken einem Stand des Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Landesindexes der Konsumentenpreise von Rentenart ändert. 175,5 Punkten entspricht. In diesem Zeit- punkt wird der Rentenindex nach Arti- kel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, desgleichen seine Komponenten Preisindex und Lohnindex.
2. Invalidenversicherung
a. Anpassung der laufenden Renten a. Laufende Renten bei der ersten bei Inkrafttreten der neunten AHV- Anpassung durch den Bundesrat Revision Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der laufenden ordent- lichen Alters- und Hinterlassenenrenten und Hilflosenentschädigungen in Ab- Ab- schnitt III 1 a dieses Gesetzes gelten sinn- schnitt III 1 abis dieses Gesetzes .
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gemäss auch für die laufenden ordentli- chen Renten und Hilflosenentschädigun- gen der Invalidenversicherung. Insbeson- der Invalidenversicherung. Laufende dere wird der bisherige Zuschlag zum ordentliche Invalidenrenten, über welche durchschnittlichen Jahreseinkommen ge- die erforderlichen Angaben fehlen, wer- mäss Artikel 36 Absatz 3 IVG weiterge- den nur auf Antrag an die neuen Ansätze währt, selbst wenn die Rentenart und die von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst. Berechnungsgrundlage ändern. Laufende ordentliche Invalidenrenten werden nur auf Antrag an die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst. a.bis Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahres- einkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern, b. Anpassung des Mindestalters der Ehe- frau für den Bezug von Ehepaar- Invalidenrenten Die Anpassung an die für den Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente in Arti- kel 33 Absätze 1 und 2 IVG für die Ehe- frau festgesetzte untere Altersgrenze wird vollzogen, indem für das erste Kalender- jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Inkrafttreten dieses Artikels die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht wird. d. Haftung der Versicherung und Anwen- dung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Ar- Die Artikel 11 und 52 sind auf Fälle an- tikel 11 und 52 IVG auf Fälle anwendbar wendbar, in denen das ersatzbegründende sind, in denen das ersatzbegründende Er- Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses eignis vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Gesetzes eingetreten ist. setzes eingetreten ist.
IV. Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultati-
ven Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkraft- 2 bestimmt das Inkrafttreten. Er kann
treten. einzelne Bestimmungen auf den Zeitpunkt in Kraft setzen, auf den er die erste Ren- tenanpassung nach Abschnitt Tu/ha an- ordnet,
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Betagten- und Behindertenhilfe
Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge veranstaltet jährlich einen Fortbildungskurs für Mitarbeiter und Behördemitglieder der öffent- lichen Fürsorge. Der letztjährige Kurs, der vom 23. bis 25. September in Weggis stattfand, stand unter dem Leitthema «Soziale Bedürfnisse - So- ziale Dienste». Fachleute aus den Bereichen der Fürsorge für Bedürftige, für Arbeitslose, für Jugendliche, Betagte und Behinderte sowie der Ehe- und Familienberatung gaben einen Überblick über die aktuellen Probleme; diese wurden danach in Gruppenarbeit und in einem Podiumsgespräch diskutiert. Den Bereich der Betagten- und Behindertenhilfe vertrat Albrik Lüthy, Chef der Sektion Eingliederungsstätten und Organisationen der Inva- lidenhilfe im Bundesamt für Sozialversicherung. Sein instruktives Referat, das im folgenden wiedergegeben wird, gibt Aufschluss über die Leitlinien der heutigen Betagten- und Behindertenhilfe.
1. Grundsätzliches
Im Gegensatz zur Vorsorge, die Schutz bedeutet vor den nachteiligen Folgen einer bestimmten, noch nicht eingetretenen Lebenslage, verstehen wir unter dem Begriff der Betagten- und Invalidenhilfe die Fürsorge gegenüber Per- sonen, die infolge Invalidität oder Alter ihr Leben nicht oder nicht mehr ohne fremde Hilfe meistern können. Wer wirkungsvoll helfen will, muss die Hilfsbedürftigkeit kennen, über die erforderlichen Mittel verfügen und sie einzusetzen verstehen, aber auch den Willen zur Hilfeleistung besitzen und überdies rechtzeitig am richtigen Ort einsatzbereit sein. Diese elementare Feststellung könnte an sich als Selbst- verständlichkeit übergangen werden. Die Erfahrung lehrt uns jedoch, dass die Hilfsangebote meistens regelkonform bereitgestellt werden, dass aber zu oft übersehen wird, wie rasch sich die Umweltverhältnisse, die die Hilfs- bedürftigkeit und die Hilfsmöglichkeit prägen, verändern. In der Betagten- und Invalidenhilfe wird besonders augenfällig, wie rasch ein Hilfsangebot an Wirkungskraft verliert, wenn es nicht laufend an die sich verändernden Verhältnisse angepasst wird. Die in der freien Konkurrenz der Marktwirt- schaft für das Überleben einer Unternehmung unerlässliche Forderung nach Wachsamkeit und Flexibilität hat ihre absolute Gültigkeit auch gegen- über Hilfeleistungen an Betagten und Behinderten. Die Tatsache, dass hiefür vorwiegend öffentliche Mittel und Gelder aus Spenden eingesetzt werden,
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sollte dabei nicht hemmend, sondern anspornend wirken. Bisweilen ist hinter dem Ruf nach Koordination ein Bemühen nach Ausschliesslichkeit und Besitzstandwahrung erkennbar. Beim Auftreten konkurrenzierender Hilfs- angebote dürfte es im Interesse der «Kundschaft» liegen, jeweils in erster Dringlichkeit das eigene Konzept auf seine Aktualität zu überprüfen. An- dere Vorkehren zur Ausschaltung auftauchender Konkurrenz können die Anpassung an zeitgemässe Lösungen behindern und sich zum Nachteil der Hilfsbedürftigen auswirken. Das müssen sich nicht zuletzt auch die Behörden merken, wenn sie sozialen Werken Subventionen zusprechen. Es gibt immer wieder Institutionen, die es fertig bringen, dank «künstlicher Ernährung» ihre Existenz aufrechtzuerhalten, obgleich ihr Hilfsangebot den Bedürfnissen nicht mehr zu entsprechen vermag. In der Invalidenversicherung (IV), die bekanntlich in beträchtlichem Ausmass Leistungen mit Subventionscharakter ausrichtet, werden daher die Beiträge nicht an bestimmte Institutionen ge- bunden, sondern mit den massgebenden Leistungen verknüpft. Dieses Prin- zip, das zwar überwachungsmässig aufwendiger ist als die Zusprechung pauschaler Beiträge, hat sich eindeutig bewährt. Das Gemeinsame der hilfsbedürftigen Betagten und Behinderten besteht darin, dass sie nicht oder nicht mehr aus eigener Kraft am Leben der aktiven Bevölkerung teilnehmen können. Ihnen müssen wir daher die Schranken zur Umwelt beseitigen oder überbrücken helfen oder - sofern die Aus- sonderung sich nicht vermeiden lässt - ihr Dasein wenigstens menschen- würdig gestalten. Das heisst, ihnen mehr bieten, als sie zum Überleben benötigen. Der Hilfsbedürftige wird notgedrungen abhängig vom Hilfeleistenden. Diese Abhängigkeit wirkt um so belastender, je mehr sie in die Persönlichkeits- sphäre eingreift und je mehr sie dem Wohlwollen ausgesetzt ist.
II. Betagtenhilfe Beim Alter handelt es sich um eine voraussehbare Lebenslage, die allgemein gekennzeichnet ist durch Verlust des Arbeitseinkommens infolge Ausschei- dens aus dem Erwerbsleben und durch Abbau der körperlichen und geistigen Kräfte. Mit der Wandlung der Gesellschaft von der Sippe zur Rumpffamilie und zum Einzelhaushalt hat der familiäre Beistand als erste und natürlichste Betreuungseinheit des Betagten seine Wirkungskraft weitgehend eingebüsst. Der wachsende Bedarf nach speziellen Dienstleistungen der Betagtenhilfe ist eine logische Folge dieser Entwicklung. Es dauerte allerdings einige Zeit, bis allgemein erkannt wurde, dass den hilfsbedürftigen Betagten nicht ohne weiteres mit einer Internierung gedient ist und dass zwischen dem Aus-
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scheiden aus dem aktiven Leben und der Heimunterbringung noch eine Zwischenphase eingeschaltet werden sollte. Dem Betagten muss so lange als möglich Gelegenheit geboten werden, seine Lebensgewohnheiten beizubehalten. Hiezu gehört nicht zuletzt die ange- stammte Umgebung als Hort der zwischenmenschlichen Beziehung. Die vor kürzerer Zeit aus vorwiegend betreuungsökonomischen Erwägungen stark propagierten Alterssiedlungen haben sich daher verständlicherweise nicht besonders bewährt. Bei Zunahme der Hilfsbedürftigkeit sollte nämlich der Betagte seine Wohnstätte nicht unbedingt an den Standort der Hilfeleistung verlegen, sondern die notwendigen Dienste auch als «Hauslieferung» emp- fangen können. Zu diesen Leistungen gehören in erster Linie Mahlzeiten- dienst, Körperpflege und Haushalthilfe. Dabei dürfen aber auch die Grenzen solcher «Hauslieferdienste» nicht übersehen werden. Sie liegen weniger im Finanziellen als vielmehr in der Gefahr der Isolation. Für immobile Betagte, deren Kontakte mit der Umwelt weitgehend abgebrochen sind, dürften die ambulanten Dienste kaum mehr eine geeignete Hilfe bedeuten. Es wäre aber auch grundsätzlich falsch, Betagte zu Hause zu bedienen, obwohl sie mobil genug wären, um die Dienstleistungen auswärts zu empfangen. Dies setzt aber die Existenz entsprechender Einrichtungen an geeigneten Stand- orten voraus. Es ist naheliegend, die Altersheime, die für ihre internen Bedürfnisse bereits über die erforderliche Infrastruktur und das Fachperso- nal verfügen, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Diese sogenannte «Stützpunkt- funktion» bietet neben organisatorisch-wirtschaftlichen Uberlegungen zu- sätzlich den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass dadurch einerseits die Pensionäre des Heimes zu vermehrten Aussenkontakten kommen und an- dererseits externe Betagte Gelegenheit erhalten, mit dem Internatsbetrieb vertraut zu werden, was ihnen einen allfälligen späteren Heimeintritt er- leichtern dürfte. Erste Voraussetzung ist allerdings die standortmässige Eignung des Heimes als Tagesstätte. Ferner muss das Raum- und Personal- angebot ausreichend sein, damit eine Benachteiligung der internen Betagten vermieden werden kann. Die Sonderdienste für Betagte dürfen jedoch nicht unnötigerweise zu einer Einschränkung des Kontaktes mit der angestammten Umwelt führen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Freizeitbetätigung. Für den Durchschnitts- schweizer spielt bekanntlich das Vereinsleben immer noch eine nicht un- wesentliche Rolle in der Freizeitbewältigung. Viele Anlässe solcher Art wären ausgesprochen geeignet zur Aufrechterhaltung der Beziehungen der Bevölkerung zur alten Generation. Sie sollten daher nicht durch Sonder- veranstaltungen für Betagte abgelöst, sondern höchstens ergänzt werden. Wir müssen uns bemühen, die betagten Mitbürger wieder vermehrt in unser
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geselliges und kulturelles Leben einzubeziehen, und bereit sein, ihren Be- dürfnissen entgegenzukommen. Beeindruckend ist auch die Wandlung vom Asyl alter Prägung zum neuzeit- lichen Betagtenheim, das dem Betagten Gelegenheit bieten will, seine bis- herigen Lebensgewohnheiten nach Möglichkeit beizubehalten, die noch ver- bliebene Selbständigkeit auszunützen und seine Intimsphäre zu achten. Es stellt ihm aber auch die für das körperliche und seelisch-geistige Wohlbefin- den erforderlichen Dienste zur Verfügung. Die Ansprüche, die zur Erreichung dieses Zieles in räumlicher und personeller Hinsicht gestellt werden müssen, sind im Vergleich zu den früheren Verhältnissen nicht bescheiden und die finanziellen Auswirkungen beträchtlich. Dabei ist aber zu beachten, dass mit dem Ausbau der Altersvorsorge unter Einschluss der Ergänzungs- leistungen die finanziellen Verhältnisse der betagten Pensionäre auch ver- bessert wurden. Die im vergangenen Jahr eingeführten Beiträge der AHV an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Altersheimen dürf- ten die Anpassung an neuzeitliche Anforderungen in diesem Bereich eben- falls erleichtern. Gegenwärtig ist denn auch eine rege Aktivität bezüglich Planung und Verwirklichung entsprechender Bauvorhaben zu verzeichnen. Inzwischen sind beim Bundesamt für Sozialversicherung bereits über 300 Gesuche um Beiträge an Neubauten und bauliche Veränderungen bestehen- der Heime eingegangen. Diese Bauvorhaben repräsentieren Anlagekosten von insgesamt gegen 11/2 Milliarden Franken. Angesichts der ständig stei- genden Zahl der Betagten und des vielerorts noch bestehenden Nachhol- bedarfs ist diese Entwicklung an sich erfreulich, doch ist darauf zu achten, dass dabei die Bedürfnisse nicht zu sehr überbewertet werden. Die Aus- wirkungen der neuzeitlichen extramuralen Betagtenhilfe und die allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse unserer Bevölkerung werden nämlich nicht ohne Einfluss auf die Nachfrage nach Altersheimplätzen sein. Die Verlängerung der Lebensdauer lässt eine beträchtliche Zunahme der pflegebedürftigen Betagten erwarten. Die Frage, wie weit ein Altersheim seinen Betagten auch im Zustand dauernder erhöhter Pflegebedürftigkeit weiterhin Aufnahme gewähren soll, wird derzeit sehr unterschiedlich beur- teilt. Davon ausgehend, dass jeder Standortwechsel für den Betagten eine beträchtliche psychische Belastung bedeuten kann, neigen wir dazu, dem Altersheim einen möglichst breiten Aufgabenbereich einzuräumen. Eine solche Konzeption stellt allerdings relativ hohe Anforderungen vor allem bezüglich der Flexibilität, denn die Bedürfnisse der Betagten weisen in die- sein Schwankungsbereich beträchtliche Unterschiede auf. Dabei besteht vor allem die Gefahr, dass das Tagesgeschehen im Heim den Schwächeren an- gepasst wird. Dies hat aber zur Folge, dass der aktivere Betagte einen Teil
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seiner Selbständigkeit verliert und die Dienstleistungen unnötigerweise zu- nehmen. Eine betagte Person, die beispielsweise noch fähig ist, das Frühstück selbst zuzubereiten, hat so eine nützliche und natürliche Beschäftigung, die gleichzeitig ihre Selbständigkeit dokumentiert und überdies hilft, den Tages- ablauf individueller zu gestalten. Es wäre auch unzweckmässig, chronischkranke Betagte, die wohl fachkun- dige Krankenpflege und entsprechende Einrichtungen benötigen, aber keiner ständigen ärztlichen Überwachung bedürfen, unter klinischen Verhältnissen zu internieren und damit die Betreuungskosten ins Unermessliche ansteigen zu lassen. Da jedoch vielerorts ein beträchtliches Überangebot an Spital- betten besteht, verwischen sich leider die Grenzen auch aus belegungstech- nischen Gründen. Der Betagte sollte jedoch nicht dazu verwendet werden, Planungsfehler auszugleichen.
III. Behindertenhilfe Als behindert im hier besprochenen Sinne gelten Personen, die infolge einer andauernden Gesundheitsschädigung nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind und deswegen den Anforderungen des Lebens nicht oder nicht mehr zu genügen vermögen. Wegen dieser Einschränkung in der Aktionsfreiheit sind sie in bestimmten Lebenslagen auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Abhängigkeit bedeutet sehr oft eine schwere psychische Belastung. Oberstes Ziel der Behindertenhilfe muss daher stets die Förde- rung der Selbständigkeit sein, die wenn immer möglich auch die berufliche und soziale Einordnung in den Lebensbereich der Gesunden erlauben soll. Wie weit dieses Ziel erreicht werden kann, hängt in wesentlichem Ausmass von der Einstellung der Umwelt ab. Hier liegt immerhin ein Verdienst un- serer Generation. Diese Umwelt - von den nächsten Angehörigen bis zum allgemeinen Volksempfinden - ist nämlich betont behindertenfreundlich geworden. Sie brachte uns die Wandlung vom «Krüppel» und «Idioten» zum «behinderten Mitmenschen», vom bewahrenden Aussondern zur Inte- gration in die Gemeinschaft, vom Almosenempfänger zum Anspruchsberech- tigten. Wesentliche Impulse für diese weltweiten Bestrebungen sind auf die beiden Weltkriege zurückzuführen. Die Legionen von Kriegsinvaliden veranlassten die beteiligten Staaten, Vorkehren zu deren Rehabilitation zu treffen und sie durch zwingende Vorschriften durchzusetzen (z. B. Verpflichtung der Arbeitgeber bezüglich Beschäftigung Invalider). Die Ehrerbietung, die sei- tens der Bevölkerung den Kriegsversehrten zuteil wurde, ebnete den Weg
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für die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten im allgemeinen. Die Tatsache, dass in der Schweiz die Invalidenversicherung relativ spät -
im Jahre 1960 - eingeführt wurde, ermöglichte es, den Rehabilitations- gedanken in dieses Werk einzubauen und den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Geldleistungen einzuräumen. Der uneingeschränkte Einbezug der Geistigbehinderten darf sogar als Pionierleistung von inter- nationalem Rang gewertet werden. Ohne die Verdienste jener Personen und Institutionen, die sich bereits beträchtlich früher um die Eingliederung der Behinderten bemühten, schmälern zu wollen, darf doch festgestellt werden, dass die IV den Rehabilitationsbestrebungen in der Schweiz zum eigent- lichen Durchbruch verhalf. Der Rechtsanspruch auf Eingliederungsmass- nahmen machte die angebotene Hilfe begehrenswerter und sorgte auf diese Weise dafür, dass die gefürchtete «Dunkelziffer» von verborgen gehaltenen Invaliden rasch auf ein Minimum sank. Die Bau- und Betriebsbeiträge er- leichtern die Bereitstellung und die zeitgemässe Ausgestaltung der erforder- lichen Einrichtungen. Auf diese Weise gelang es zum Beispiel, das Angebot an Sonderschuiplätzen von rund 3 000 auf 17 000 und die Zahl der Plätze in geschützten Werkstätten von etwa 500 auf gegen 6 000 zu erhöhen. Aber auch die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der gemeinnützigen privaten Organisationen wird durch die IV finanziell tatkräftig unterstützt. Körper- schaften, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Beiträge nach Massgabe ihres Leistungsausweises. Diese Mittel fliessen daher erst nach vollbrachter Leistung gegen Vorlage des Tätigkeitsberichtes und der Betriebsrechnung. Allerdings besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, durch Darlehen der IV die Vorfinanzierung zu erleichtern. Dieser Subven- tionierungsmodus im Verein mit relativ hohen Beitragsansätzen (bis zu
80 Prozent) haben insbesondere im Bereich der Freizeitgestaltung und der
sportlichen Ertüchtigung Invalider die Aktivität kräftig angeregt und zahl- reiche neue Trägerschaften mit vorwiegend örtlichem und regionalem Tätig- keitsbereich entstehen lassen. Ob all den auftauchenden Koordinations- schwierigkeiten darf nicht übersehen werden, welch wertvolle Anregungen für zeitgemässe Hilfsangebote diesen Seiten zu verdanken sind. Sie haben auch dazu beigetragen, alteingesessene Organisationen zu neuem Leben zu erwecken. Da der Behinderung stets eine Gesundheitsschädigung zugrunde liegt, ist der behandelnde Arzt in der Regel die erste Person, die in dieser Lebenslage beigezogen wird. Er sollte daher in der für den Behinderten entscheidenden und meistens durch Ratlosigkeit gekennzeichneten Phase die Brücke schla- gen zu jener Stelle, welche im Sinne einer «sozialen ersten Hilfe» klärend,
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ordnend und aufrichtend beistehen kann. Leider beginnt aber für viele Behinderte und deren Angehörige in diesem Zeitpunkt ein zusätzlicher, unnötiger Leidensweg. Wer nämlich infolge mangelnder oder falscher Orien- tierung von Stelle zu Stelle transferiert wird und dabei den Eindruck be- kommt, mehr verhört als angehört zu werden, läuft Gefahr, sich im unge- eignetsten Moment zu verschliessen und dadurch die Eingliederungsbemü- hungen zu erschweren. Neue Erkenntnisse insbesondere in der Medizin und in der Psychologie und technische Fortschritte im Verein mit der positiven Einstellung weiter Bevölkerungskreise haben den Behinderten viele Wege zur beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung erschlossen. Seine Selbständigkeit soll aber auch dann mit allen Mitteln gefördert werden, wenn die Behinderung Inter- natsunterbringung erfordert. Achtung vor der Persönlichkeit und der Intim- sphäre ist auch in dieser Situation unerlässlich, aber leider nicht selbstver- ständlich. Immer wieder erleben wir, dass die Bemühungen schwerbehinder- ter Erwachsener zur möglichst selbständigen Gestaltung des Lebens auf Misstrauen und Abwehr stossen. Es gibt heute noch Betreuer, die Behinder- ten allerhöchstens gedämpfte Lebensfreuden zugestehen. Ohne triftige Gründe dürfen wir aber die Abhängigkeit von fremder Hilfe nicht mit Ein- schränkung der Freiheit und Aufhebung des Intimbereiches beantworten. So weit es die intellektuellen Fähigkeiten und die charakterlichen Eigen- schaften erlauben, soll auch der Schwerbehinderte lernen, die Verantwortung für sein Tun und Lassen selbst zu tragen. Besondere Probleme stellt die Betreuung hochgradig Geistigbehinderter. Ihre Lebenserwartung ist dank der Fortschritte in der Medizin beträchtlich ge- stiegen. Die Mehrheit von ihnen ist nach Abschluss der Sonderschulung fähig, unter besonderen Bedingungen wirtschaftlich verwertbare Arbeiten zu leisten. Mehr als 2 000 arbeiten bereits in geschützten Werkstätten. Noch viele Fragen sind offen hinsichtlich der Wohnformen und der Freizeit- gestaltung im Erwachsenenalter. Beträchtlich im Rückstand ist die Eingliederung der Psychischkranken ins- besondere in der deutschsprachigen Schweiz. Während man bei anderen Behinderungen allgemein bestrebt ist, zwischen der Hospitalisierung und der Phase Wohnheim / geschützte Werkstätte eine klare Trennung herbeizu- führen, besteht bezüglich der Psychischkranken immer noch die Tendenz, auch die berufliche und soziale Rehabilitation unter klinischen Bedingungen durchzuführen und statt «Wohnheim» von «Nachtklinik», statt «geschützte Werkstätte» von «Tagesklinik» zu sprechen.
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IV. Schlussbetrachtung Die Bemühungen, den Betagten und Behinderten ihren angestammten Le- benskreis zu erhalten und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern, lassen eine vermehrte Dezentralisation der Betagten- und Behindertenhilfe erwarten. Wir benötigen nämlich vorgeschobene Dienstleistungsstellen, die eingebettet in die Dorfgemeinschaften und in die Quartiere möglichst poli- valente erste Hilfe leisten und nach Massgabe der Bedürfnisse für den Beizug von Spezialstellen sorgen. Jedenfalls lassen die gegenwärtigen Verhältnisse und die sich abzeichnenden Bedürfnisse eine Entwicklung in dieser Richtung erwarten, um so mehr, als auch die Versorgung im Bereich der ambulanten Gesundheitspflege gleiche Tendenzen aufweist und der Allgemeinpraktiker als Hausarzt im doppelten Sinne des Wortes wieder im Kommen ist. Die Umwelt wird sich weiter verändern und mit ihr unsere Lebensgewohn- heiten, auch die der Betagten und Behinderten. Wachsamkeit und Flexibili- tät sind ein Erfordernis unserer Zeit und nützlicher als starre langfristige Planungen aufgrund von Durchschnittszahlen, die sich - noch druck- feucht bereits als überholt erweisen. Was stets der Beachtung bedarf, ist die Eigenständigkeit unserer Landesteile und Regionen. Hüten wir uns vor Schablonen, denn es gibt keine einheitliche Wertung der Bedürfnisse des Lebens und kein pauschales Wohlbefinden. Betagten- und Behindertenhilfe wird daher auch in Zukunft Massarbeit bleiben müssen.
Durchfüh
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Kassen- verfügungen
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung einer Ausgleichskasse hat auf-
schiebende Wirkung, wie von der Rechtsprechung schon immer angenommen wurde und wie sich jetzt aus Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a AHVG ergibt. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde diese Wirkung entzogen werden kann.
141
Das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden richtet sich nach Arti- kel 85 Absatz 2 AHVG. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist jedoch im Verfahren vor kanto- nalen Rekursbehörden auch Artikel 55 Absatz 2 und 4 VwVG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung anwendbar. (Das Verfahren vor der Rekursbehörde für Personen im Ausland richtet sich gemäss Artikel 1 Ab- satz 2 Buchstabe d VwVG vollumfänglich nach dem VwVG.) Nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG kann die Vorinstanz - also hier die Ausgleichskasse in der Verfügung (allenfalls auch noch später) einer -
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die Ver- fügung «nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat» (die gleiche Befugnis steht der Rekursbehörde oder ihrem Präsidenten zu). In einem Urteil vom 7. Dezember 1976 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, wie vor ihm schon das Bundesgericht in dem dort zitierten Urteil, eine Geld- leistung zum Gegenstand hätten nur die Verfügungen, die den Empfänger der Verfügung zu einer Geldleistung verpflichten, wie etwa Veranlagungs- verfügungen, Beitragsverfügungen, Verfügungen auf Rückerstattung zu Un- recht entrichteter Leistungen. Beschwerden gegen solche Verfügungen kann die aufschiebende Wirkung nach geltendem Recht nicht entzogen werden. Die aufschiebende Wirkung kann dagegen entzogen werden den Beschwer- den gegen Verfügungen der Ausgleichskasse, die den Empfänger nicht zu einer Geldleistung verpflichten, wie namentlich Verfügungen, durch die eine zuerkannte Rente aufgehoben oder herabgesetzt wird, oder Verfügungen, die - wie in dem Urteil des EVG - die Verrechnung einer Rente mit einer Beitragsschuld anordnen. Den Ausgleichskassen wird empfohlen, auf diesen Verfügungen einen Ver- merk anzubringen, wonach gemäss Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2. In der Botschaft über die neunte AHV-Revision ist vorgesehen, in Arti-
kel 97 AHVG eine Bestimmung einzufügen, die, in Abweichung von Arti- kel 55 Absatz 2 VwVG, den Ausgleichskassen die Befugnis erteilt, auch Beschwerden gegen Verfügungen, die den Empfänger zu einer Geldleistung verpflichten, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit sollen die Aus- gleichskassen verhindern können, dass Beitragspflichtige durch die Erhebung der Beschwerde gegen Veranlagungs- oder gegen Beitragsverfügungen die Entrichtung der Beiträge hinauszögern.
1 Siehe Seite 148
142
AHV/IV/EO: Beitragserhebung von Familienzulagen Die in ZAK 1976, Seite 537, publizierte Mitteilung betreffend die Beitrags- erhebung von Familienzulagen ist in der Anwendung verschiedentlich auf Schwierigkeiten gestossen. Sie wurde daher noch nicht in die Wegleitung über den massgebenden Lohn aufgenommen. Die Angelegenheit wird in der Beitragskommission besprochen und das Ergebnis in den AHV-Mitteilungen und in der ZAK bekanntgegeben werden. Ausgleichskassen, die zu diesem Problem wesentliche Feststellungen gemacht haben, sind gebeten, diese dem BSV mitzuteilen, damit bisherige Erfahrungen bei den Beratungen berück- sichtigt werden können.
hliteratur
Betschart Gerold: Das Verhältnis zwischen Versicherungsträger und den aus der Ver- sicherung berechtigten Personen bei der Personalvorsorge mit Gruppenversicherung. 140 S. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Juris Druck + Verlag, Zürich, 1976.
Cockburn Christine, Hoskins Dalmer: Soziale Sicherheit und Scheidung. Erhebung über die Ansprüche geschiedener Frauen in 26 Ländern. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976/2, S. 127-166. Generalsekretariat der IVSS, Genf.
Paillat P.: Europa altert- Ursachen, Aspekte und Auswirkungen des demographi- schen Alterns. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit', Heft 1976/2, S. 167-
182. Generalsekretariat der IVSS, Genf.
Schäfer Dieter: Soziale Schäden, soziale Kosten und soziale Versicherung. Sozialpo- litische Schriften, Heft 29. 282 S. Verlag Duncker & Humbiot, Berlin, 1972.
Seywald A.: Grundfragen einer Soziologie der körperlich Behinderten. 128 S. Schwer- punkt Soziale Probleme. Campus-Verlag, Frankfurt am Main, 1977.
Die Hausfrau in der Sozialversicherung. In «Sozialarbeit«, Heft 1977/2. Zentralsekre- tariat des Schweizerischen Berufsverbandes der Sozialarbeiter, Bern.
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Parlamentarische Vorstösse Motion der sozialdemokratischen Fraktion des Nationalrates vom 16. Dezember 1975 betreffend einen Lohnersatz für Eltern Dieser Vorstoss ist am 17. Dezember 1976 vom Nationalrat behandelt worden. Dem Antrag des Bundesrates entsprechend, nahm der Rat den Vorstoss als Postulat mit folgendem Wortlaut an: «Eine Arbeitnehmerin (oder auch ein Arbeitnehmer), die ihre Lohnarbeit aufgibt, um sich der Pflege eines Neugeborenen zu widmen, erleidet einen erheblichen Verdienst- ausfall. Dieser Einkommensverlust soll während mindestens eines Jahres durch eine entsprechende Sozialversicherung ausgeglichen werden. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, die gesetz- lichen Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind im Hinblick darauf, dass ent- weder der Geltungsbereich der Erwerbsersatzordnung im Sinne dieser Motion er- weitert wird oder dass aufgrund des Artikels 34qUinqUieS Absatz 4 der Bundesver- fassung eine besonders auf dieses Ziel ausgerichtete Mutterschaftsversicherung ge- schaffen oder eine besondere Sozialversicherung errichtet wird.«
Einfache Anfrage Oehen vom 16. Dezember 1976 betreffend Sozialversicherungsabkommen
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Oehen (ZAK 1977, S. 42) am 9. Februar wie folgt beantwortet: «Die Schweizerische Ausgleichskasse ist zuständiger Träger für alle Leistungs- gesuche von Personen im Ausland und damit vor allem von Angehörigen der Ver- tragsstaaten. Sie verzeichnet in der Tat seit einiger Zeit ganz erhebliche Rückstände in der Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte. Eine besondere Arbeitsgruppe der Eidg. Finanzverwaltung, in der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten ist, prüft gegenwärtig, in welcher Weise die entstandenen Schwierigkeiten behoben werden können. Die erwähnten Rückstände betreffen zur Hauptsache ausländische Staatsangehörige. In Ausnahmefällen ergaben sich aber auch bei freiwillig versicherten Ausland- schweizern Verzögerungen. Die nötigen Vorkehren sind ergriffen worden, damit die Durchführung der freiwilligen Versicherung unserer Mitbürger im Ausland von der Arbeitsbelastung der SAK durch die Sozialversicherungsabkommen nicht beein- trächtigt wird. Mit der Bearbeitung von Gesuchen schweizerischer Invalider im Inland hat die SAK nur in Ausnahmefällen zu tun. Über die Erledigung der Anmeldungen durch die kan- tonalen 1V-Kommissionen hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 12. Mai 1976 auf die Einfache Anfrage Eggli-Winterthur Auskunft erteilt.«
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Der Beitragsbezug für die Arbeitslosenversicherung Der Bundesrat hat am 9. Februar gestützt auf die Obergangsordnung zur Arbeitslo- senversicherung vom 8. Oktober 1976 vorerst die Ausführungsbestimmungen betref- fend den Beitragsbezug gutgeheissen. Damit sollte den Arbeitgebern ermöglicht werden, rechtzeitig die Vorbereitungen für das am 1. April 1977 in Kraft tretende Obligatorium zu treffen. Abweichend vom seinerzeitigen Verordnungsentwurf ist nun festgelegt worden, dass jeder Arbeitgeber anstelle der monatlichen Höchstgrenze die jährliche Höchstgrenze anwenden kann, und zwar auch im Verhältnis zu den einzel- nen Arbeitnehmern. Damit können die der SUVA angeschlossenen Betriebe nach der gleichen Methode abrechnen wie für die Unfallversicherung. Im weiteren ergab sich aus einem zwischenstaatlichen Übereinkommen mit Deutschland, dass Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, bis auf weiteres keine Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben. Diese Befreiung gilt auch für den Arbeitgeberbeitrag. - Weitere Einzelheiten sind in einem «Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung« enthal- ten, das bei den Ausgleichskassen bezogen werden kann (siehe Inserat auf der Um- schlagseite des vorliegenden Heftes).
Eidgenössische AHV/IV-Kommission Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Staatsrat D e ri i s C 1 e r c, Freiburg, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle ist als Vertreter der Kantone Staatsrat P i e r r e A u b e r t, Vorsteher des Fürsorge- und Versicherungs- departementes des Kantons Waadt, gewählt worden.
Berichtigung zu ZAK 1977/2 Die Überschrift zur Tabelle 9b auf Seite 89 ist wie folgt zu ergänzen: «Ordentliche Renten der IV nach Kantonen, für März 1976«. Auf Seite 95 ist in Tabelle 12c die Fussnote 8 zu ersetzen durch Fussnote 6.
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AHV/Verfah ren
Urteil des EVG vom 16. September 1976 i. Sa. T. AG
Art. 97 OG; Art. 5 VwVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 128 AHVV. Entscheide der Rekurskommissionen und Verfügungen der Ausgleichskassen müssen ganz konkrete und individualisierte oder doch eindeutig bestimmbare Rechte gewähren oder Pflich- ten auferlegen (Erwägung 1; Bestätigung der Praxis). Art. 5, Art. 25 Abs. 2 VwVG. Feststellungsentscheide und Feststellungsverfügungen sind nur zulässig, wenn ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung eines Rechtes besteht (Erwägung 1). Art. 5 VwVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 128 AHVV. Der Begriff der Kassenverfügung bestimmt sich in Analogie zu Art. 5 VwVG (Erwägung 3). Art. 97 Abs. 1 OG. Fehlen der Verfügung oder dem Entscheid die Beschwerdefähig- keit, so ist au f eine dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten (Erwägung 4).
Die Ausgleichskasse teilte der T. AG in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben mit, dass deren sogenannte 'freie Mitarbeiter' AHV-rechtlich als unselbständigerwerbend gälten und den sogenannten 'eigenen Arbeitskräften« gleichgestellt würden. Die T. AG beschwerte sich: Die «freien Mitarbeiter« seien als Selbständigerwerbende zu betrachten. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG trat aus folgenden Erwägungen darauf nicht ein. 1. Das EVG beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Art. 97 Abs. 1 i. V. m. Art. 128 OG). Nach Art. 98 Bst. g OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Ver- fügungen letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen die Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz gemäss Art. 98 Bst. b-f OG vorsieht. Die kantonale Rekurskommission, deren Entscheid im vorliegenden Ver- fahren angefochten wird, ist letzte kantonale Instanz im Sinne dieser Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei deren Entscheid um eine den Anforderungen der Art. 97 Abs. 1 OG bzw. Art. 5 VwVG entsprechende Verfügung handelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen «Anordnungen der Behörden im Einzelfall«, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand
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haben die »Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten» (Bst. a) sowie die «Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten» (Bst. b). Ferner ist Art. 25 VwVG zu beachten, dessen Abs. 1 als Gegenstand der Feststellungsverfügung ebenfalls «den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten» bezeichnet. Unter Rechten und Pflichten der zitierten Bestimmungen sind ganz konkrete und individua- lisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten zu verstehen. Rechtsverhältnisse, welche für den Einzelfall verschiedene Lösungs- möglichkeiten offen lassen, fallen nicht darunter. Dementsprechend regelt die Ver- fügung «ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechtes durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise« (Gygi, Verwaltungsrechts- Pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 97; BGE 98 lb 463). Ordnen die Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VwVG die Anforderungen, die ein Ver- waltungsakt zu erfüllen hat, um als Verfügung zu gelten, so nennt Art. 25 Abs. 2 VwVG die grundsätzliche Voraussetzung, unter der einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung entsprochen werden darf. Nach der zitierten Bestimmung ist die Feststellungsverfügung zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststel- lungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechtes hat (BGE 100 Ib 327; Gygi S. 67). 2. Mangels genügender Individualisierung und Konkretisierung des Streitgegenstandes kann beim angefochtenen Entscheid der kantonalen Rekurskommission nicht von «Begründung» oder «Feststellung des Bestehens ... von Rechten oder Pflichten» die Rede sein. Zwar nennt die Vorinstanz gewisse rechtliche Kriterien, die in Fällen der vorliegenden Art für die beitragsrechtliche Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit massgebend sind. Dadurch werden aber konkrete Rechte oder Pflichten weder begründet noch festgestellt. Dem kann nicht entgegen- gehalten werden, der angefochtene Entscheid umfasse einfach alle jene Personen, die durch einen bestimmten »Rahmenvertrag» erfasst würden, der von der Be- schwerdegegnerin als Werkvertrag bezeichnet wird. Im Einzelfall, welcher durch die Verfügung unmissverständlich und verbindlich geregelt werden soll, wäre die Frage dann immer noch offen, ob dieser Vertrag das konkrete Arbeitsverhältnis auch wirklich vollumfänglich ordnet und seinem Wortlaut entsprechend gehandhabt wird. Jedenfalls müsste dies im Falle einer nachträglichen Veranlagungsverfügung bezüg- lich jedes einzelnen Mitarbeiters geprüft werden. Dazu kommt, dass die obligationen- rechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses an sich überhaupt nicht entscheidend ist für die beitragsrechtliche Qualifikation der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. Ferner ist zu beachten, dass die Frage des Beitragsstatuts der sogenannten freien Mitarbeiter in besonderem Mass Komplikationen in sich schliesst, weil es sich bei diesen Mitarbeitern um ausländische Staatsangehörige und ausserdem teils um juri- stische und nicht bloss um natürliche Personen, teils um solche Personen handelt, welche entweder die Arbeit allein oder aber mit eigenen Angestellten ausführen, wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt wird. Umso weniger kann unter derart differierenden Voraussetzungen die von der Vorinstanz getroffene generelle Beurteilung des Beitragsstatuts als aus- reichende Individualisierung und Konkretisierung betrachtet werden. Ergibt sich somi t, dass der Entscheid der Rekurskommission keine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG darstellt, so braucht nicht noch geprüft
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zu werden, ob ein schutzwürdiges Interesse an jenem Entscheid bestand und dem- nach der Erlass einer blossen Feststellungsverfügung überhaupt zulässig war. Die Frage, ob ein konkreter hoheitlicher Akt die gesetzlichen Anforderungen einer Feststellungsverfügung erfüllt, stellt sich nicht nur für den Entscheid der kantonalen Rekurskommission, sondern in vermehrtem Masse noch für den dem Beschwerde- entscheid vorangehenden Verwaltungsakt der Ausgleichskasse, obschon Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG auf die Ausgleichskassen nicht direkt anwendbar ist. Es würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen, wenn für die anfechtbaren Feststel- lungsverfügungen der Ausgleichskasse andere Voraussetzungen gelten würden als für jene der letzten kantonalen Instanz. Wären an die Kassenverfügung und an den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nicht dieselben Anforderungen zu stellen, so wäre es möglich, dass eine Kassenverfügung zwar durch den kantonalen Richter überprüft und gegebenenfalls bestätigt würde, worauf dann der letztinstanzllche kantonale Entscheid in Ermangelung der erwähnten Voraussetzungen als unzulässig bzw. als dem VwVG nicht konform erklärt werden müsste. Daher rechtfertigt es sich, den Begriff der beschwerdefähigen Kassenverfügung in Analogie zu Art. 5 VwVG zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung hat der Richter Anordnungen ohne Verfügungscharakter nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch ein solcher hoheitlicher Akt unterbreitet, so hat er das Rechtsmittel von der Hand zu weisen (EVGE 1968, S. 224, ZAK 1968, S.639). Somit hätte die Rekurskommission auf die Beschwerde der T. AG gegen den Ver- waltungsakt der Ausgleichskasse nicht eintreten dürfen. Und da auch der Rekurs- entscheid keine beschwerdefähige Verfügung darstellt, muss die dagegen einge- reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls durch Nichteintreten erledigt wer- den.
Urteil des EVG vom 7. Dezember 1976 1. Sa. A. B.'
Art. 1 Abs. 3, Art. 55 Abs 2 VwVG. Eine Verfügung der Ausgleichskasse hat nur dann im Sinne dieser Bestimmung eine Geldleistung zum Gegenstand, und es kann einer dagegen eingelegten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, wenn sie den Empfänger zu einer Geldleistung verpflichtet. Keine Geldleistung zum Gegenstand hat demnach beispielsweise eine Verfügung über die Verrechnung von Versicherungsleistungen mit Beiträgen; einer dagegen eingelegten Beschwerde kann deshalb die aufschiebende Wirkung zum voraus entzogen werden (Erwägung 4 b). Die aufschiebende Wirkung kann einer allfälligen Beschwerde auch durch sinngemäs- ses Verhalten der Ausgleichskasse entzogen werden (Erwägung 4 a).
Die Ausgleichskasse sprach A. B. eine Rente zu. Gleichzeitig erliess sie eine Ver- fügung, wonach die Rente mit der Beitragsschuld des Versicherten verrechnet werde. A. B. legte Beschwerde ein und beantragte u. a., dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Rekursbehörde entsprach diesem Begehren.
1 Siehe dazu die Durchführungsfrage auf Seite 141
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Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Zwischenverfügung der Rekursbehärde über die aufschiebende Wirkung sei aufzu- heben. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es stellte u. a. fol- gende Erwägungen an.
4a. In der Verfügung vom 27. Januar 1976 erklärte die Ausgleichskasse, die halbe Ehepaar-Invalidenrente des Versicherten werde ab Anspruchsbeginn bis zur Beglei- chung der rechtskräftigen Beitragsforderung von total zirka 67 000 Franken vollstän- dig verrechnet: d. h. sie lehnte jegliche Rentenzahlung an A. B. ab. Dadurch entzog sie der Beschwerde sinngemäss die aufschiebende Wirkung, wie aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz hervorgeht. Dieser sinngemässe Entzug der aufschiebenden Wir- kung genügt jedenfalls den Anforderungen der heutigen gesetzlichen Ordnung, wenn auch die ausdrückliche Anordnung der Massnahme im Verfügungsdispositiv dazu beitragen dürfte, dem Betroffenen eindeutig Klarheit über die Folgen seiner Be- schwerde zu verschaffen. b. Die Begründung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung, die dem Rekurs grund- sätzlich zukomme, könne gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG deshalb nicht entzogen wer- den, weil die angefochtene Verfügung als Rentenverfügung «eine Geldleistung zum Gegenstand« habe, trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Ge- setzesbestimmung nicht Rechnung. In diese Kategorie von Verfügungen fallen nämlich nur solche, die den Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichten (vgl. Art. 111 Abs. 1 OG, BGE 99 Ib 219, Erwägung 4). Im vorliegenden Fall sprach die Ausgleichskasse einerseits dem Versicherten eine halbe Ehepaar-Invalidenrente zu und machte anderseits deren Verrechnung mit der rechtskräftigen Beitragsforderung von zirka 67000 Franken geltend; diese Inkasso- massnahme verpflichtete A. B., für welchen die Beiträge längstens feststanden, zu keiner Leistung, so dass die aufschiebene Wirkung entzogen werden durfte. C. 5.
I V/Eingliederung
Urteil des EVG vom 8. Oktober 1976 1. Sa. K. H.
Art. 11 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 5 1W. Die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung der IV gilt euch für den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch eine von der IV Im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 IVV übernommene Behandlung des Leidens an sich verursacht worden sind.
Der 1924 geborene K. H. musste sich im Oktober 1972 in einer neurochirurgischen Poliklinik einer Diskektomie Th 10 bis Th 12 unterziehen. Postoperativ kam es zu einer Nachblutung mit konsekutiver progressiver Paraparese der untern Extremitäten.
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Daher wurde er zur weiteren Rehabilitation in ein Paraplegikerzentrum verlegt. Die physiotherapeutische Nachbehandlung erfolgte in verschiedenen Heil- und Rehabili- tationsanstalten. Die IV gewährte ihm erstmals mit Verfügung vom 28. März 1973 diverse Leistungen, u. a. Kostengutsprache für den Aufenthalt im Paraplegikerzen- trum Z für die Zeit vom 28. November 1972 bis 31. Januar 1973 und für die Nach- behandlung bis 31. März 1973. Später wurde die Kostengutsprache wiederholt ver- längert. Am 17. Juli 1974 verfügte die Ausgleichskasse die Uebernahme der Kosten eines Aufenthaltes im Paraplegikerzentrum zum Blasentraining für den Zeitraum 29. April bis 9. Mai 1974. Mit Schreiben vom 11. Juni 1975 schilderte der Versicherte der 1V-Kommission den Verlauf der seines Erachtens als Folge einer Blasendruck- messung im Dezember 1974 aufgetretenen Harnweginfektion. Dem Sinne nach ersuchte er um medizinische Massnahmen zu deren Behandlung. Die Ausgleichskasse verfügte indessen am 6. August 1975, dass das Blasentraining und die Medikamente der Behandlung des Leidens an sich dienten und daher nicht der IV belastet werden könnten. Der Versicherte zog diese Verfügung beschwerdeweise an die kantonale Rekurs- behörde weiter, indem er geltend machte, die Blasendruckmessung, die zur Infektion geführt habe, sei im Zusammenhang mit der von der 1V-Kommission bewil- ligten medizinischen Eingliederungsmassnahme durchgeführt worden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde am 30. Oktober 1975 abgewiesen mit der Be- gründung: Vom Mai bis Mitte Dezember 1974 sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen. Die Infektion, für die er Leistungen verlange, sei im besten Fall die Folge einer im Dezember 1974 erfolgten Nachuntersuchung, die nicht von der IV angeord- net worden sei. Art. 11 Abs. 1 IVG sei somit nicht anwendbar. Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Ersatz der Heilungskosten gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Beschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Der Beschwardeführer macht geltend, dass die Harnweginfektion, für deren Be-
handlung er Kostengutsprache verlangt, auf eine Blasendruckmessung zurückzu- führen sei. Diese Untersuchung habe «in ursächlichem und notwendigem Zusam- menhang» mit der ihm am 17. Juli 1974 als medizinische Massnahme verfügungsweise gewährten Kostengutsprache für den Aufenthalt im Paraplegikerzentrum zum Blasen- training gestanden. Die IV sei daher gemäss Art. 11 Abs. 1 IVG leistungspflichtig. Demgegenüber meint das BSV, das Blasentraining sei bisher nur im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 IVV übernommen worden, die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung für das £rgliederungsrisiko erstrecke sich nicht auf Behandlungsvorkehren im Sinne der zitierten Verordnungsvorschrift.
2a. Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungs- kosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen ver- ursacht werden. Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehören u. a. jene medi- zinischen Vorkehren, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). Art. 2 Abs. 5 lVV enthält eine Ausnahme zu diesem Grundsatz in dem Sinne, dass bei Anstaltspflege die Versiche-
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rung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren übernehmen muss, die der Be- handlung des Leidens an sich dienen, selber also keine Eingliederungsmassnahmen sind. Diese ausnahmsweise Übernahme eigentlicher Leidensbehandlung wurde in der Verordnung offensichtlich aus Gründen der Praktikabilität und der Billigkeit im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den Versicherten statuiert. Es läge daher nahe, die in Art. 11 Abs. 1 IVG vorgesehene Haftung n ich t über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auszudehnen auf Heilungskosten für Krankheiten oder Unfälle, welche durch die nur im Ausnahmefall von Art. 2 Abs. 5 IVV zu gewährende Leidens- behandlung verursacht werden. b. Anderseits ist zu beachten, dass die IV nach Art. 11 Abs. 1 IVG selbst dann für die durch Eingliederungsmassnahmen verursachten Krankheiten und Unfälle haftet, wenn jene Vorkehren zu Unrecht als Eingliederungsmassnahmen qualifiziert und zugesprochen worden sind (BGE 99 V 212, ZAK 1974, S. 198; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498; EVGE 1962, S. 48, ZAK 1962, S. 374; ZAK 1972, S. 674, 1971 S. 369). Würde jedoch eine Vorkehr richtigerweise als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert und gestützt auf Art. 2 Abs. 5 1W zu Recht gewährt, so wäre die Haftung der IV bei wörtlicher Anwendung von Art. 11 Abs. 1 IVG - nach den Darlegungen im vorliegenden Absatz - für eine durch jene Vorkehr verursachte Gesundheitsschädigung nicht gegeben. Diese Betrachtungsweise lässt sich mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 IVG aber nicht verein- baren, dies vor allem auch aus den folgenden Überlegungen. Unter Umständen wünscht der Versicherte medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG gar nicht und unterzieht er sich ihnen nur im Hinblick auf die versicherungs- mässigen Sanktionen, die das Gesetz jenem Invaliden androht, welcher die Einglie- derung erschwert oder gar verunmöglicht (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs 1 IVG). Ferner ist zu beachten, dass der Verursachung von Krankheiten und Unfällen durch Eingliederungsmassnahmen nicht nur objektive Gegebenheiten, sondern zusätzlich ein Verschulden von 1V-Organen bzw. IV-Durchführungsstellen zugrunde liegen kann. Würde die oben dargelegte Praxis zu Art. 11 Abs. 1 IVG aufgegeben, so entständen in den Fällen der Beteiligung eines Verschuldens von 1V-Organen bzw. IV-Durchfüh- rungsstellen bei zu Unrecht angeordneten und fehlerhaft durchgeführten medizini- schen Eingliederungsmassnahmen kaum befriedigend lösbare Haftungsfragen. Die gleiche Situation ergäbe sich aber auch bei grundsätzlicher Verneinung der Haftung, wenn eine Leidensbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 IVV aus schuldhaftem Verhalten von 1V-Organen bzw. IV-Durchfü:hrungsstellen zu Krankheiten oder Unfällen und entsprechenden Heilungskosten führen würde. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die in Art. 11 Abs. 1 IVG statuierte Haftung der IV auch auf den Ersatz von Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle auszu- dehnen, welche durch eine gemäss Art. 2 Abs. 5 IVV von der IV zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich verursacht werden.
3. Das bedeutet, dass die IV für die Behandlung der Harnweginfektion des Be-
schwerdeführers aufzukommen hat, sofern der Infekt mit Wahrscheinlichkeit auf eine von der IV angeordnete medizinische Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist. Dazu enthalten die Akten keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte. Es wird Sache der 1V-Kommission sein, dies durch Einholung zusätzlicher Arztberichte näher abzuklären und alsdann über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfügen zu lassen.
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Urteil des EVG vom 15. Oktober 1976 1. Sa. H. H.
Art. 27 Abs. 1 IVG; Tarif betreffend Kostenvergütung bei Badekuren vom 22. Februar
1972. Bei Unterkunft und Verpflegung in Mietwohnungen, Appartements und Einzel-
zimmern werden die ausgewiesenen effektiven Kosten, höchstens aber 22 Franken je Aufenthaltstag vergütet. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und lässt sich auch in massilcher Hinsicht nicht beanstanden.
Das EVG hat zur Entschädigungsfrage während eines Rehabilitationsaufenthaltes wie folgt geurteilt:
3a. Die IV gewährt die medizinischen Massnahmen als Sachleistungen. Es obliegt der Versicherung, die Durchführungsstelle mit der Vornahme der Massnahmen zu betrauen und die entsprechenden Kosten zu vergüten; dem Versicherten erwachsen gegenüber der Durchführungsstelle in der Regel keine Verpflichtungen (BGE 100 V 180, ZAK 1975, S. 314, BGE 99 V 155, ZAK 1973, S. 613). Daraus ergibt sich, dass die IV lediglich für tatsächliche Kosten aufkommt, die allerdings insofern pauschaliert werden können, als sie gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 2 IVV in Ver- trägen zwischen dem BSV und der Ärzteschaft, den medizinischen Hilfspersonen sowie den Durchführungsstellen tariflich festgelegt sind. Soweit keine Tarifverträge bestehen, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 27 Abs. 3 IVG Höchstbeträge fest- setzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. Gestützt hierauf hat das BSV besondere Weisungen hinsichtlich der Kostenüber- nahme stationärer Badekuren erlassen. Gemäss Rz 86 c des ab 1. April 1974 gültigen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen erfolgt die Ver- gütung bei Aufenthalt in einer Heilstätte, mit welcher eine Tarifvereinbarung besteht, aufgrund direkter Rechnungstellung an die IV. In allen andern Fällen werden ausser den gemäss Tarifvereinbarung mit den Ärzten und Physiotherapeuten vergüteten Behandlungskosten dem Versicherten für Unterkunft und Verpflegung besondere Tagespauschalen ausgerichtet. Laut dem vom BSV herausgegebenen «Tarif be- treffend Kostenvergütung bei Badekuren» vom 22. Februar 1972 werden bei Unter- kunft und Verpflegung in Mietwohnungen, Appartements und Einzelzimmern die ausgewiesenen effektiven Kosten, höchstens aber 22 Franken je Aufenthaltstag ver- gütet. Diese Regelung ist sachlich begründet und hält sich im Rahmen der gesetz- lichen Ordnung. Sie lässt sich auch in masslicher Hinsicht nicht beanstanden, zumal der Verwaltung im Rahmen von Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lVV ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss.
b. Nach dem Gesagten hat der Versicherte keinen Anspruch auf die Tagespauschale von 120 Franken, wie sie die IV der Durchführungsstelle bei Aufenthalt des Ver- sicherten in der Bäderklinik X vergütet. Vielmehr steht ihm lediglich ein Anspruch auf Kostenersatz zu, welcher mit Bezug auf Unterkunft und Verpflegung auf den vom BSV festgesetzten Ansatz von 22 Franken im Tag begrenzt ist. Zusätzlich übernimmt die Versicherung die Kosten der ambulanten medizinischen Massnahmen gemäss Tarifvertrag und gewährt dem Versicherten ein Taggeld.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu den Verwaltungsweisungen betreffend die Leistungspflricht der IV für Badekuren gemäss Rz 84 ff. des erwähnten Kreisschreibens über die medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen. Rz 86 a des Kreisschreibens, wonach Badekuren in einer unter ärztlicher Leitung stehenden schweizerischen Bäderheilstätte durchzuführen sind, begrenzt die Leistungspflicht der IV auf bestimmte Durchführungsstellen, bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos auch eine interne Unterbringung in der Heilstätte vorausgesetzt ist. Es kann daher nicht gesagt werden, die Sonderregelung im Falle auswärtiger Unterbringung falle bei Badekuren zufolge Lähmungen (Rz 85 des Kreisschreibens) von vorneherein ausser Betracht. Schliesslich kann der Vorinstanz auch darin nicht gefolgt werden, dass im vor- liegenden Fall besondere Verhältnisse bestanden hätten, welche es rechtfertigten, den auswärtigen Aufenthalt einer stationären Unterbringung in der Bäderklinik gleichzustellen. Wie das BSV mit Recht bemerkt, war die streitige Massnahme nicht dermassen dringlich, dass ein Zuwarten mit der Durchführung nicht möglich gewesen wäre. Wie der Versicherte selbst ausführt, hatte das Kantonsspital Z es versehentlich unterlassen, ihn in X anzumelden. Die Anmeldung erfolgte daher erst später durch den Hausarzt, wobei der Versicherte bereits 14 Tage nach der Anmeldung in die Klinik eintrat. Dass die Aufnahme wegen Platzmangels lediglich für ambulante Behandlung möglich war, ist unter diesen Umständen nicht von der IV zu vertreten, zumal der Versicherte die Massnahme antrat, bevor er im Besitze einer entsprechen- den Kostengutsprache war. Folglich muss es bei den Ansätzen gemäss der ange- fochtenen Verfügung sein Bewenden haben.
1V/Renten
Urteil des EVG vom 11. Oktober 1976 1. Sa. T. F.
Art. 4 Abs. 1 iVG. Eine Neurose, von welcher der Versicherte wahrscheinlich befreit wird, wenn man ihm die Rente verweigert, Ist nicht als geistiger Gesundheitsschaden und damit nicht als Invalidität Im Sinne des Gesetzes zu betrachten.
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig- keit. Gemäss dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Gegenstand der Versicherung nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirt- schaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. In diesem Sinne ist der - nach der Praxis für das ganze Sozial- versicherungsrecht einheitliche - Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medi- zinischer Begriff (EVGE 1960, S. 251, ZJK 1961, S. 84; EVGE 1967, S. 23; BGE 98 V 169).
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Eine Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesund- heitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirkt und nach die- ser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurück- lässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also auch nicht eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und gehören allenfalls in den Aufgaben- bereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber in den Rahmen des Risikos, dessen Tragung dem Einzelnen zugemutet wird (BGE 99 V 28, ZAK 1973, S. 646, Erwägung 2a; vgl. auch ZAK 1973, S. 294). Zu den g e 1 St i g e n Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körper- lichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krank- heitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit als 1V-rechtlich nicht relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm z u g e m u t e t werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzu- nehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung- sogar für die Gesellschaft untrag- bar. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1961, S. 164, Erwägung 3, ZAK 1961, S. 415; EVGE 1963, S. 36, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 331), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961, S. 326, Erwägung 3, ZAK 1962, S. 41), Trunksucht (EVGE 1968, S. 278, Erwägung 3a, ZAK 1969, S. 257), suchtbeding- ten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964, S. 122, Erwägung 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28, Erwägung 2, ZAK 1973, S. 646), und für Neurosen (EVGE 1962, S. 34, Erwägung 2, ZAK 1962, S. 218; EVGE 1964, S. 157, Erwägung 3 und 4, ZAK 1965, S. 106). Hinsichtlich der Neurosen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden, was zur Lösung der neurotischen Fixierung führt. Ist deshalb von der Ver- weigerung einer 1V-Rente wahrscheinlich zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose befreit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorhanden. 4.
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IV/Verfahren
Urteil des EVG vom 19. Oktober 1976 i. Sa. A. R.
Art. 11 Abs. 3 VwVG. Die Bestimmung, wonach die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter zu richten hat, ist als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verste- hen und deshalb auch Im AHV/IV/EO-Recht zu befolgen, obwohl das VwVG auf das Verfahren der Ausgleichskassen nicht anwendbar ist (Bestätigung der Praxis; Er- wägung 2). Art. 128 AHVV. Auch die Verfügungen der Ausglelchskassen auf dem Gebiet der IV sind mit einer Rechtsmlttelbelehrung zu versehen, obwohl es an einer entsprechen- den ausdrücklichen Bestimmung fehlt (Erwägung 2a). Art. 38 VwVG; Art. 107 Abs. 3 OG. Eine mangelhafte Eröffnung, auch diejenige ohne Rechtsmittelbelehrung, ist nicht schlechthin nichtig. Vielmehr Ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Partei durch den Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benach- teiligt worden ist (Bestätigung der Praxis; Erwägung 2c). Im vorliegenden Fall wird angenommen, ein Anwalt könne sich nach Treu und Glau- ben nicht auf die mangelhafte Eröffnung fehlende Rechtsmittelbelehrung - beru- -
fen (Erwägung 3).
Am 10. Dezember 1975 verfügte die Ausgleichskasse, das Begehren des Versicherten um Weitergewährung der 1V-Rente werde abgewiesen. Am 12. Februar 1976 legte ein Anwalt namens des Versicherten Beschwerde ein. Die Rekursbehörde trat wegen Verspätung nicht darauf ein. Der Anwalt erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte geltend, das Original der Verfügung sei nicht ihm, sondern dem Versicherten eröffnet worden. Ihm selbst sei lediglich eine Kopie zugestellt worden, auf der die Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenom-
men, die bei ihr gegen die Verfügung vom 10. Dezember 1975 eingereichte Be- schwerde sei verspätet erfolgt. Es handelt sich dabei um eine nach Art. 104 Bst. a OG zulässige Rüge der Bundesrechtsverletzung (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG). 2a. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, der zwar gemäss Art. 3 Bst. a VwVG auf das Verfahren der Ausgleichskassen keine Anwendung findet, jedoch als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verstehen ist, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerrufen hat. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf, sondern sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welche die für einen Fristenlauf massgebende Eröffnung sein soll (BGE 99 V 182). b. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung bezieht sich die in Art. 85 Abs. 2 Bst. g AHVG angeordnete Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Kassenverfügungen, sondern auf die Entscheide der kantonalen
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Rekursbehörden. Auf dem Gebiete der IV fehlt eine ausdrückliche Vorschrift, wonach die Kassenverfügungen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Indessen ist diese analog zur übrigen Sozialversicherungsgesetzgebung zu fordern (vgl. Art. 128 AHVV, 30 KUVG, 12 MVG, 50 AIVG; Rz 198 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964, sowie Rz 5 des Kreisschreibens über die Rechts- pflege, gültig ab 1. Oktober 1964). Zudem sieht auch § 10 des kantonal-zürcherischen Verwaltungsreohtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 vor, dass in Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein muss. c. Sowohl die Zustellung einer vorschriftsgemäss ausgefertigten Verfügung an die Partei anstatt an ihren Vertreter als auch die Uebermittlung einer Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung stellt somit an sich eine mangelhafte Eröffnung dar, aus wel- cher der Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Indessen ist nicht jede derartige Eröffnung, insbesondere auch nicht diejenige ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig, mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht Demzufolge ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benach- teiligt worden ist. Massgebend bei der Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 98 V 277 mit Hinweisen, ZAK 1973, S. 437). 3. Im vorliegenden Fall verstossen die Gründe, die für die Verspätung des Rekurses gegen die Verfügung vom 10. Dezember 1975 vorgebracht werden, gegen den Grund- satz von Treu und Glauben. Trotz der Mangelhaftigkeit der ihm zugegangenen Ver- fügung konnte dem Anwalt des Versicherten, der sich nicht erstmals mit einem Fall auf dem Gebiet der Sozialvericherung zu befassen hatte, nicht unbekannt sein, dass gegen den Entscheid der Ausgleichskasse ein Rechtsmittel gegeben war, welches er innert einer bestimmten Frist zu ergreifen hatte. Im Hinblick auf seine Sorgfalts- pflichten oblag es ihm, die Rekursvoraussetzungen abzuklären und sich nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu verlassen. Nachdem sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon unter diesem Gesichts- punkt betrachtet als unbegründet erweist, ist der Einwand, die Originalausfertigung der Verfügung sei fälschlicherweise an den Versicherten gesandt worden, nicht näher zu überprüfen.
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Von Monat zu Monat
Der Ständerat hat am 7. März den Beitritt der Schweiz zu den Oberein- kommen Nr. 102 und 128 der Internationalen Arbeilsorganisation sowie zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates mit 29 zu () Stimmen gutgeheissen (s. ZAK 1976, S. 542, und 1977, S. 1).
Am 7. März stimmte der Ständerat auch dem Zusatzabkommen mit Lii- vemburg über Soziale Sicherheit (ZAK 1976, S. 517) oppositionslos zu.
Die Fachkommission für Eingliederungsfragen der IV hielt am ii. März unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversiche- rung ihre sechste Sitzung ab. Dabei wurden die Ausführungsbestimmungen zu der im Rahmen der neunten i\HV-Revision vorgesehenen Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner erörtert, insbesondere die Liste der abzuge- benden Hilfsmittel sowie damit zusammenhängende organisatorische und Verfahrensfragen.
Am 17. März hat das Eidgenössische Departement des Innern die pro- visorischen Rechnungsergebnisse der AHV, IV iiiid EO für das Jahr 1976 veröffentlicht (s. Pressemitteilung auf S. 182).
Der Bundesrat hat am 21. März eine Botschaft über die Volksinitiative zur Herabsetzung des Rentenalters (ZAK 1975, S. 188) zuhanden der eid- genössischen Räte verabschiedet. Er empfiehlt die Initiative zur Ablehnung (s. a. S. 183).
Der Nationalrat beriet vom 21. bis 23. März die neunte AH 1/-Revision. Nach einlässlicher Debatte hiess er die Vorlage mit den von der vorbera- tenden Kommission vorgeschlagenen Änderungen gut (s. S. 159).
Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 23. März seine sechste Sitzung unter dem Vor- sitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Die Beratungen hatten vor allem Fragen
April 1977 157
im Zusammenhang mit der Teilinvalidität und mit der Führung der Frei- zügigkeitskonti zum Gegenstand.
Am 25. März tagte die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisa- tion der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Profesor B. Lutz von der Hochschule St. Gallen. Nach einer Besichtigung der Arbeitsmedizini- schen Abklärungsstelle für die IV des Bürgerspitals Basel und einer Orien- tierung durch deren Chefarzt, Dr. A. Gürtler, wurden Möglichkeiten zur Verbesserung des ärztlichen Dienstes in der IV beraten. Im Vordergrund stand die medizinische Abklärung in Rentenfällen.
März sind in Brüssel die Ratifikationsurkunden für das neue Ah- kommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Belgien (s. ZAK 1976, S. 229) ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt damit am 1. Mai
1977 in Kraft.
März tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vorn Bundes- amt für Sozialversicherung die Kommission für Beitragsfragen. Sie behan- delte Änderungen der AHVV, die im Rahmen der neunten AHV-Revision zu verwirklichen sind, so insbesondere die Vollzugsbestimmungen über die Ausdehnung der Beitragspflicht sowie über die Verzugs- und die Vergütungs- Zinsen.
Die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der neunten AHV- Revision ist am 31. März und 1. April in Gais AR unter dem Vorsitz von Ständerat Baumberger und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversicherung zusammengetreten. Sie hat nach eingehender Debatte einstimmig Eintreten auf die Vorlage be- schlossen. In der Detailberatung wurden insbesondere die Probleme der Ausdehnung der Beitragspflicht, der Stellung der Frau in der AHV und IV sowie der Anpassung der AHV- und TV-Renten an die wirtschaftliche Ent- wicklung einlässlich erörtert. Die Kommission ist schliesslich nach Beratung verschiedener Anträge den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt. Die Fra- gen des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte werden in einer Subkommission noch näher geprüft. Die Detailberatung wird am 26. April weitergeführt.
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Die neunte AHV-Revision vor dem Nationalrat
In der letzten Woche seiner Frühjahrssession, vom 21. bis 23. März, be- fasste sich der Nationalrat eingehend mit der neunten AHV-Revision. Ob- schon zahlreiche Änderungsanträge zur Debatte standen, obsiegte letztlich die Vorlage unverändert in der Fassung, wie sie von der Mehrheit der vor- beratenden Kommission vorgeschlagen wurde und die auch der Bundesrat unterstützte. Die ZAK hat diese Änderungsvorschläge auf Seite 122 der März-Nummer in allen Einzelheiten wiedergegeben. In der Gesamtabstim- mung hiess der Rat die Revision mit 139 gegen 5 Stimmen gut. Das Ge- schäft muss in der kommenden Sommersession noch vom Ständerat be- handelt werden. Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse des Ständerates wird die neunte AHV-Revision die folgenden wesentlichen Neuerungen bringen: Die Beitragspflicht wird auf erwerbstätige AHV-Rentner ausgedehnt, mit einem Freibetrag von monatlich rund 750 Franken. Der AHV-Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden wird von 7,3 auf 7,8 Prozent erhöht. Bei weniger als 25 200 Franken Jahreseinkommen vermindert sich der Beitrag nach der sinkenden Skala bis auf 4,2 Pro- zent. Die gleichen Ansätze gelten auch für die Arbeitnehmer nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgeber (z. B. Botschaften, internationale Organisa- tionen, freiwillig versicherte Auslandschweizer). Der Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von 100 auf 200 Franken heraufgesetzt. Der Anspruch auf die Ehepaarrente entsteht, wenn der Mann 65 und die Frau 62 Jahre (bisher 60) zählt. Der AHV-rentenberechtigte Ehemann erhält die Zusatzrente für seine jüngere Ehefrau erst, wenn diese das 55. Altersjahr erreicht (bisher 45). Der Übergang zur höheren Altersgrenze dauert jedoch 10 Jahre. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt nur noch 30 Prozent (bisher 35) der einfachen Altersrente. Der Bundesrat wird beauftragt, die Renten um rund 5 Prozent zu er- höhen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 1175,5 Punkten (Stand Ende Februar 1977 = 167,5 Punkte) erreicht hat.
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Nachher hat er die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Steigt der Teuerungsindex innert Jahres- frist um mehr als acht Prozent, so kann er die Renten früher anpassen, steigt der Index innert zwei Jahren um weniger als fünf Prozent, so kann er sie später anpassen. Der Beitrag des Bundes an die AHV wird von heute 9 nach Inkraft- treten der neunten Revision bis Ende 1979 auf 11 Prozent, für 1980 und 1981 auf 13 Prozent und ab 1.982 auf 15 Prozent erhöht. (Der Bei- trag der Kantone bleibt unverändert bei 5 Prozent.) Aufgrund des neuen Artikels 101bis kann die AHV inskünftig privaten gemeinnützigen Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisa- tionskosten für die Durchführung bestimmter Aufgaben in der Alters- hilfe gewähren. Behinderte Personen haben nun auch nach Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf gewisse kostspielige Hilfsmittel (Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte usw.). Das ZAK-Heft vom August/September 1976 enthält die vollständige Gegen- überstellung der bisherigen Bestimmungen mit den vom Bundesrat vorge- schlagenen Änderungen. Im März-Heft 1977 sind die vom bundesrätlichen Vorschlag abweichenden Anträge der Kommission des Nationalrates ab- gedruckt worden. Für den heutigen Stand erübrigt sich eine neuerliche Wiedergabe der Änderungsbeschlüsse, hat doch der Nationalrat in allen Punkten die Mehrheitsanträge seiner vorberatenden Kommission gutge- heissen. Es ist aber zu beachten, dass die in der Gegenüberstellung im März- Heft (S. 123 ff.) ebenfalls aufgeführten Minderheitsanträge vom Rat ver- worfen und damit hinfällig geworden sind. Auf eine eigentliche Verhandlungsberichterstattung glaubt die ZAK ver- zichten zu können; die Tagespresse ist hieftir das geeignetere Medium. Es seien aber im folgenden die prägnanten Ausführungen von Bundesrat Hürli- mann anlässlich der Eintretensclebatte auszugsweise wiedergegeben.
Auszug aus dem Eintretensreferat von Bundesrat Hürlmann Mit Recht ist die neunte AHV-Revision als Schwerpunkt dieser Frühjahrs- Session bezeichnet worden. Ich bin es daher Ihrem Rate schuldig, den poli- tischen Stellenwert zu umschreiben, den der Bundesrat der Vorlage bei- misst. Die Landesregierung ist sich durchaus bewusst, dass auch im Be-
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reiche der Sozialversicherungen (AHV/IV, Zweite Säule, Unfallversiche- rung, Krankenversicherung) Prioritäten gesetzt werden müssen. Innerhalb dieses Rahmens räumt der Bundesrat - nachdem die Arbeitslosenversiche- rung auf den 1. April 1977 eine neue Grundlage erhält -' heute der AHV/ IV eindeutig die erste Priorität ein. Dieses Sozialwerk bildet den Grund- pfeiler unseres ganzen Systems der sozialen Sicherheit. Für seine Leistungs- fähigkeit und Gesunderhaltung trägt der Bund die entscheidende Verant- wortung.
Konsolidierung Die neunte AHV-Revision unterscheidet sich von ihren Vorgängerinnen dadurch, dass sie nicht primär einen weiteren Ausbau, sondern eine Kon- solidierung dieses Sozialwerkes anstrebt. Konsolidierung heisst in erster Linie Erhaltung und Sicherung des bisher Erreichten, heisst aber keines- wegs die uns von der Verfassung vorgeschriebenen Ziele preisgeben. Die vorgeschlagene Konsolidierung der AHV fordert Anstrengungen aller Beteiligten, nämlich der Erwerbstätigen, der Leistungsempfänger und des Bundes. - Von den Erwerbstätigen verlangt die Vorlage eine zumutbare Verlänge- rung der Prämienzahlung. Betroffen sind die erwerbstätigen Alters- rentner, für welche die Beitragspflicht bis zur Arbeitsaufgabe weiter- dauern soll, und die Selbständigerwerbenden, bei denen der sogenannte Beitragsrabatt um 0,5 Lohnprozent reduziert werden soll. Für die noch erwerbstätigen Altersrentner wird aber die Beitragspflicht durch die Einführung einer Freigrenze wesentlich gemildert. Für die Selbständig- erwerbenden und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird - entgegen den ursprünglichen Vorschlägen des Bundesrates -
noch gut die Hälfte des bisherigen Beitragsrabattes beibehalten. Bei Ein- kommen bis zirka 24 000 Franken wird zudem die Reduktion des Bei- tragsrabattes durch eine Ausdehnung der sogenannten sinkenden Bei- tragsskala vollständig aufgefangen, bei Einkommen von 24 000 Franken bis 25 200 Franken weitgehend kompensiert. - Den Leistungsempfängern wird ein Verzicht auf gewisse zusätzliche An- wartschaften zugemutet, die der Gesetzgeber in den guten Jahren der Hochkonjunktur beschlossen hat, die aber heute, nachdem die Grund- renten in der Zwischenzeit wesentlich verbessert worden sind, nicht mehr unbedingt einer kategorischen sozialen Notwendigkeit entsprechen. Dazu ist zu präzisieren, dass - mit Ausnahme einiger krasser Über- versicherungsfälle - laufende Renten keine Herabsetzung erfahren, sondern der heutige Besitzstand frankenmässig in allen Fällen gewahrt
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bleibt. Die Anpassung an die neuen Regeln erfolgt auf die schonendste Weise. So wird es z. B. 10 Jahre dauern, bis die Heraufsetzung der Altersgrenze für die Zusatzrente der Ehefrau von 45 auf 55 Jahre im vollen Ausmass wirksam sein wird. Das Zurücknehmen der früher etwas weitgesteckten Grenzen darf also nicht dramatisiert werden. - Wie aber steht es mit der da und dort kritisierten Mehrbelastung des Bundes durch die neunte AHV-Revision? In Tat und Wahrheit geht es bei der vorgeschlagenen schrittweisen Erhöhung von 9 bis auf 15 Pro- zent der gesamten AI-IV-Ausgaben um nichts anderes als die schonende, etappenweise Ablösung eines dringlich befundenen Abbaus der Bundes- beiträge, wie er 1975 im Zuge einer Sparaktion für die Jahre 1975/77 durch das Parlament beschlossen worden war. Es war damals unbe- stritten, dass es sich hierbei auf einen bis zum 31. Dezember 1977 be- schränkten Notbehelf handeln sollte, der auf das Ende dieser Frist wieder ersetzt werden muss. Die etappenweise Anhebung des Bundes- anteils bedeutet also nur eine Mehrleistung gegenüber dem geltenden, bis Ende 1977 befristeten übergangsrecht. Sie stellt aber zugleich eine wesentliche Einsparung für den Bund dar. Ohne die neunte AHV- Revision müsste dieser gemäss rechtskräftigem AHV-Recht vom Jahre
1978 an einen Ausgabenanteil von nicht weniger als 18,75 Prozent über-
nehmen, und die Beiträge der Kantone würden von 5 auf 6,25 Prozent ansteigen, sieht doch das geltende AHV-Recht seit der Revision vorn Jahre 1972 ab 1. Januar 1978 einen Beitrag der öffentlichen Hand von
25 Prozent vor. Die dringend gebotene Schonung der überlasteten Haus-
halte von Bund und Kantonen ist daher einer der Gründe, weshalb die neunte AHV-Revision auf den 1. Januar 1978 in Kraft treten muss.
Anpassung der Renten an die Teuerung Zur Konsolidierung gehört ferner, dass für die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung ein dauerhaftes und ausgewogenes System eingeführt wird, das im Normalfall ohne Inanspruchnahme des Parlaments funktioniert. Zur Konsolidierung gehört auch eine gewisse Stabilität und Konstanz des Anpassungsmechanismus und damit Gewissheit für Prämien- zahler und Rentenempfänger über die Anforderungen und Leistungen der AHV. Es ist auf die Dauer einfach nicht tragbar, dass im Parlament alle zwei Jahre oder in noch kürzeren Abständen über das Thema der Renten- anpassung diskutiert und deswegen viel «politisches Pulver,> verschossen wird. Das umso weniger, als wegen der zeitlichen Aufwendigkeit dieses Verfahrens jeweils auf relativ weit zurückliegende Grundlagen und An- nahmen abgestellt werden muss, welche bereits im Moment der Beschluss-
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fassung durch die Entwicklung überholt sein können. Die AHV hat heute einen Ausbaustand erreicht, der - selbst wenn die von der Verfassung ge- forderte Existenzsicheru ng noch nicht in allen Fällen ganz erreicht ist -
nicht mehr bei jeder Rentenanpassun g korrigiert zu werden braucht. Es hat daher keinen Sinn, weiterhin jede Rentenanpassun g durch das Parla- ment beschliessen zu lassen. Es genügt vielmehr, wenn der Gesetzgeber dem Bundesrat für die künftigen ordentlichen Anpassungen genaue Richtlinien gibt. Der Vorschlag Ihrer Kommission, die nächste Rentenerhöhung nicht auf den 1. Januar 1978, sondern erst auf den Zeitpunkt in Aussicht zu nehmen, da der Preisindex den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat, ist in der Öffentlichkeit weitherum auf Zustimmung, mindestens aber auf Verständnis gestossen. Vereinzelt sind dazu aber auch kritische Stimmen laut geworden. Dieser Antrag der Kommission will aber gar nichts anderes als das, was die Eidgenössische A VH/IV-Kommission und der Bundesrat schon immer wollten. Bei der Vorbereitung dieser Vorlage im Jahre 1975 und zu Beginn des Jahres 1976 konnten wir nicht voraussehen, dass die Teuerung so rasch auf das heutige Ausmass zurückfallen werde. Mit einer Jahresteuerung von weniger als drei bis vier Prozent zu rechnen, schien damals den meisten noch als fragwürdig. Aufgrund einer Teuerungsprognose von nur ein bis zwei Prozent für das Jahr 1977 wären bestimmt schon die Eidgenössische AHV/IV-Komrnission und der Bundesrat zum Antrag gekommen, den Ihnen jetzt Ihre Kommission macht. Dieser Aufschub ist für die AHV allerdings kein reiner Gewinn; denn die Stabilität der Preise hat bei der gegenwärtigen Konjunkturlage bekanntlich auch eine annähernde Stabilisierung der Löhne und damit auch der Beitrags- einnahmen der AHV zur Folge. Da die AHV weitgehend nach dem Umlage- verfahren finanziert wird, setzt eine Rentenerhöhung immer voraus, dass auf der andern Seite entsprechend höhere Beiträge eingehen. Auch für 1978 kann aber angesichts der geschilderten Verhältnisse noch kaum mit einem grösseren Beitragsvolumen gerechnet werden.
Der Beitrag des Bundes an die AHV Im Zusammenhang mit den Finanzmassnahmen des Bundes taucht immer wieder die an sich verständliche Frage auf, weshalb der Bundesrat ange- sichts der leeren Kassen denn dazu komme, eine Erhöhung der Bundes- beiträge an die AHV von 9 auf 15 Prozent vorzuschlagen. Ich habe bereits dargelegt, dass man bei der vorgeschlagenen Massnahme ebensogut von einer Herabsetzung des Bundesbeitrages, nämlich von 18,75 auf 11 bis 15 Prozent, sprechen kann wie von einer Erhöhung. Ich unterstreiche dazu
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lediglich, dass die AHV auf einen Bundesbeitrag von 15 Prozent unbedingt angewiesen ist, wenn ihre Konsolidierung ohne allgemeine Erhöhung der Prämien erreicht werden soll. Es dürfte aber auch klar sein, dass eine dauernde Herabsetzung des Bundes- beitrages unter den Stand von 1974 einen politischen Kampf auslösen müsste, bei dem unser sozialer Friede aufs Spiel gesetzt würde. Dazu kommt, dass die Gegner eines normalisierten Bundesbeitrages ja keinen Antrag stellen, um die Finanzierungslücke bei der AHV zu schliessen. Eine über längere Zeit dauernde Beanspruchung des Ausgleichsfonds kommt jedenfalls nicht in Frage. Das Guthaben der AHV beim Ausgleichsfonds beläuft sich per Ende 1976 zwar noch immer auf den eindrücklichen Betrag von 10,8 Mil- liarden Franken. Den eben veröffentlichten Abschlusszahlen haben Sie aber auch entnommen, dass das dem Fonds belastete Betriebsdefizit der AHV letztes Jahr mit 211 Mio Franken um einiges höher war als das erstmalige AHV-Defizit von 169 Mio Franken im Jahre 1975. Für das laufende Jahr müssen wir sogar mit einem Ausgabenüberschuss der AHV von rund 400 Mio Franken rechnen. Das ist im wesentlichen die Folge der im Jahre 1975 beschlossenen Kürzung des Bundesbeitrages. Die Deckung von vorüber- gehenden Betriebsdefiziten dieser Grössenordnung aus dem Fonds sollte nicht dramatisiert werden. Sie hält sich angesichts der Höhe des Fonds noch mi Rahmen des Zumutbaren. Eine seiner Aufgaben besteht ja gerade darin, kurzfristige Engpässe auszugleichen. Die Entnahme solcher oder noch höhe- rer Beiträge über längere Perioden wäre aber nicht zu verantworten, weil damit die beiden andern Funktionen des Ausgleichsfonds beeinträchtigt würden, nämlich durch seine Zinserträgnisse bei der Finanzierung mitzu- helfen und durch Rückstellungen Ansprüche abzudecken, die nicht umlage- mässig finanziert werden können. Letzteres gilt vor allem für künftige An- sprüche der ausländischen Arbeitskräfte, deren Beiträge wir in den letzten zwei Jahrzehnten einkassiert haben. Der vorzeitige Verbrauch der daraus gebildeten Rückstellung hiesse nichts anderes, als der nächsten Generation Verpflichtungen zu überbinden, die unsere Generation durch die Entgegen- nahme der Prämien eingegangen ist. Ebensowenig kommt eine Herabsetzung der Leistungen in Frage, die übri- gens schon politisch nicht zu verwirklichen wäre. Als einziger Ausweg bliebe damit nur die allgemeine Heraufsetzung der Beitragsansätze für die Ver- sicherten und die Arbeitgeber. Abgesehen davon, dass die davon Betrof- fenen eine solche Massnahme wohl ablehnen würden, wäre sie in der heu- tigen Situation sicher nicht konjunkturgerecht. Ein namhafter Beitrag der öffentlichen Hand dagegen wirkt in Zeiten der Rezession als Stabilisator im konjunkturempfindlichen Finanzierungssystem der AHV, was sowohl den Rentenbezügem wie der aktiven Bevölkerung zugute kommt.
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Finanzielle A uswirkun gen der Revision Welches sind die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse Ihrer vorbe- ratenden Kommission? Gegenüber den Angaben in der Zusammenstellung auf Seite 44 der Botschaft ' ergeben sich für die AHV Mindereinnahmen von rund 58 Mio Franken, nämlich rund 20 Mio Franken aus der Erhöhung des Freibetrages bei der Weiterführung der Beitragspflicht der noch erwerbs- tätigen Rentner und rund 38 Mio Franken durch Belassung eines Beitrags- rabattes von 0,6 Prozent für die Selbständigerwerbenden. Anderseits erlaubt der Aufschub der nächsten Rentenanpassung auf den Zeitpunkt, da der Lebenskostenjndex den Stand von 175,5 Punkten tatsächlich erreicht, Ein- sparungen. Wenn die Rentenanpassung im Ausmass von rund 5 Prozent nur ein Jahr später vorgenommen werden muss, also statt per 1. Januar 1978 z. B. erst auf den 1. Januar 1979, bedeutet das für die AHV eine Minder- ausgabe von rund 450 Mio Franken. Zusammen mit den Zinserträgnissen kompensiert diese Einsparung die finanziellen Auswirkungen der beschlos- senen Milderungen in den kommenden Jahren.
Die AHV ist eine Versicherung - keine Fürsorge Im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision ist in den letzten Mona- ten oft eine Untersuchung in der bernischen Gemeinde Steffisburg in die Diskussion einbezogen worden. Es stellte sich dabei heraus, dass die alten Leute in dieser Gemeinde im Durchschnitt nicht schlecht dastehen, zumal fast die Hälfte von ihnen über eigenen Grundbesitz verfügen. Dieses Ergebnis ist sehr interessant, darf aber nicht verallgemeinert werden. Es ist daher vorgesehen, eine ähn- liche Untersuchung auf gesamtschweizerischer Basis in die Wege zu leiten. Gleichzeitig muss ich aber erklären, dass zwischen einer solchen gesamt- schweizerischen Untersuchung und der neunten AHV-Revision kein zwin- gender Zusammenhang besteht; denn die neunte AHV-Revision erstrebt ja keinen Ausbau dieses Sozialwerkes, sondern seine Konsolidierung. Sollte die gesamtschweizerische Untersuchung ähnlich wie in Steffisburg ergeben, dass es unseren Betagten wesentlich besser geht als vor vier bis fünf Jahren, so wäre das ein Hinweis darauf, dass wir gar nicht mehr so weit vom Ziel entfernt sind, das wir uns mit der Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung gesetzt haben, nämlich der «Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung» im Alter. Ganz falsch aber wäre es, aus einem solchen Ergebnis ableiten zu wollen, die AHV habe damit übers Ziel hin- ausgeschossen und es sei unnötig, dass sie ihre Renten auch an Leute aus-
1 Siehe auch ZAK 1976, S. 337
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richte, deren Existenzbedarf auf andere Weise gedeckt sei. Ich muss jene, die so argumentieren, an unseren Verfassungsauftrag erinnern. In der Volks- abstimmung vom 3. Dezember 1972 hat das Schweizervolk mit grossem Mehr die Einführung einer einheitlichen Volkspension abgelehnt und einem differenzierten Versicherungssystem mit den bekannten drei Säulen den Vorzug gegeben. Mit der Beschränkung der Rentenanpassung auf diejenigen Rentner, die darauf angewiesen sind, würden wir uns auf den Weg der Ein- heitsrenten und der Bedarfsleistungen begeben. Unser Volk will aber eine Versicherung, in der sich der Einzelne mit seinen Beiträgen einen Rechts- anspruch auf eine bestimmte Leistung erwirbt, und nicht eine Fürsorge- leistung oder ein Almosen. Deshalb sieht Artikel 11 der Übergangsbestim- mungen der Bundesverfassung auch vor, dass der Bund die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV nur so lange subventioniert, als die Leistungen dieser Versicherung allein den Existenzbedarf der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden nicht voll zu decken vermögen. Heute sind noch rund 15 Pro- zent unserer Rentner auf die Ergänzungsleistungen angewiesen. Nur bei diesen wird also die Versicherung durch eine bedarfsabhängige Zusatz- leistung ergänzt. Obwohl jetzt vielfach die Meinung vertreten wird, man solle doch den Mi- nimalrentnern mehr und den Maximalrentnern weniger geben, muss ich vor solchen Nivellierungstendenzen warnen. Sie greifen an das Wesen unseres Versicherungswerkes, das wir nicht zu einer gesamtschweizerischen Staats- fürsorge umfunktionieren wollen, die dem Einzelnen alle Selbstverantwor- tung abnimmt und die unserem Volkscharakter in keiner Weise entspräche.
Zukunftsperspektiven Mit der neunten Revision sind nicht alle Probleme der AHV gelöst. Eine ganze Reihe von Postulaten, nicht zuletzt solche, welche sich auf die Stellung der Frau in der AHV beziehen, mussten zurückgestellt werden, teilweise aus finanziellen Erwägungen, teilweise aber auch, weil der Neuordnung des Familienrechtes nicht vorgegriffen werden soll. Aber die beiden Hauptziele dieser Revision, nämlich die Sicherung des Erreichten und die Schaffung eines zweckmässigen Systems der Rentenanpassung, kann mit den vorlie- genden Anträgen erreicht werden. Die finanzielle Konsolidierung wird zwar damit nicht für alle Zeiten sichergestellt, aber bei Annahme einer einiger- massen normalen Wirtschaftsentwicklung doch für die nächsten 20 Jahre. Dies nicht zuletzt dank geburtenstarker Jahrgänge bis zur Mitte der 60er Jahre, die jetzt und in den nächsten 10 Jahren ins Erwerbsleben treten. Das gewährleistet uns bis gegen die Jahrtausendwende ein relativ stabiles Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern. Für die Zeit darnach schon heute eine Prognose verlangen zu wollen, hiesse die Möglichkeit der
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Fachleute überschätzen; denn die dafür bestimmenden demographischen und wirtschaftlichen Faktoren können heute höchstens vermutet werden. Tun wir heute das, was heute getan werden muss, dann dürfen wir darauf hoffen, dass auch die Jungen von heute und morgen ihrer Verantwortung für die Zukunft unseres Volkes und damit der sozialen Verpflichtung ge- wachsen sein werden.
Das Platzangebot in Sonderschulen Stand Ende 1976
Im Vergleich zum Vorjahr (siehe ZAK 1976, S. 102) hat die Zahl der vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassenen Sonderschulen nochmals leicht (um 14) zugenommen, desgleichen die Zahl der von diesen insgesamt angebotenen Sonderschuiplätze. Die nachstehende Tabelle gibt eine Über- sicht über die Verteilung der Plätze nach Gebrechensarten und Regionen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ausdrücklich festgehalten, dass diese Zahlen sich nur auf diejenigen Sonderschulen beziehen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassen sind. Sonderschulen, die ledig- lich über eine kantonale Zulassung verfügen, sind somit in dieser Statistik nicht enthalten. Ferner ist zu beachten, dass die geografische Zuteilung nach dem Sitzkanton der jeweiligen Schule erfolgte. Beim Vergleich mit den Ergebnissen der Erhebung Ende 1973 (siehe ZAK 1974, S. 506), ist festzustellen, dass das Platzangebot für Praktischbildungs- fähige noch erheblich zugenommen hat (von 4 273 auf 5 021) und nunmehr im Durchschnitt rund 5 Promille der entsprechenden Population ausmacht, was nach den schweizerischen und ausländischen Erfahrungen als Norm gilt. Die Zahl der Plätze für Schulbildungsfähige blieb dagegen praktisch unverändert, wobei zahlreiche Kantone weiterhin beträchtliche Abweichun- gen vom gesamtschweizerischen Mittelwert (4,5 Promille) aufweisen. Bei Beurteilung der Platzverhältnisse ist aber zu beachten, dass die Differenzen vor allem auf die unterschiedliche Struktur der 1V-rechtlich zur Volksschule
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gehörenden Hufs- und Förderklassen zurückzuführen sind. Je nach der Tragfähigkeit dieser Klassen kann sich die Grenze zwischen den Sonder- schulen und den Volksschulbereichen beträchtlich verschieben.
Vom BSV zugelassene Sonderschulen, Stand 31. Dezember 1976
0, )N ‚!‚N N Sonderschulen für ... ‚ Anzahl ce Plätze ‚5 'd .b I2 Cl2
Körperbehinderte 31 1 076 ( 958) 0 367 158 30 441 80 Gehörgeschädigte und 71 1 060 (1 029) 215 334 123 333 55 Sprachgestörte 1 662 ( 1 492) 574 288 138 662 -
Sehbehinderte 13 385 ( 359) 187 115 - 58 25 Geistigbehinderte 268 - schulbildungsfähige 4 800 ( 4 806) 1 184 1 546 419 1 393 258 - praktischbildungsfähige 5 021 ( 4 907) 1 008 1 882 416 1 505 210 Verhaltensgestörte 91 3 066 ( 2 944) 641 1165 103 1 055 102 Spital- und Sanatoriums- schulen 15 534 ( 548) 248 71 6 209 -
489 17604 (17 043) 4424 5559 1235 5656 730
1 FR, VD, VS, NE, GE 2 BE, SO, BS, BL, AG 3 LU, UR, SZ, NW, 0W, ZG
4 ZU, GL, SH, AU, Al, SG, GR, TG
5 Davon 74 für Schulbildungsfähige, 88 für Praktlschbildungsfähige
und 106 für beide Kategorien
6 In Klammern = Stand Ende 1975
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Der Mietzinsabzug bei den Ergänzungsleistungen
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG können die Kantone vom Ein- kommen der EL-Bezüger einen Abzug von jährlich höchstens 2 400 Fran- ken bei Alleinstehenden und 3 600 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den übrigen Bezügerkategorien
1200 Franken übersteigenden Mietzins zulassen.
Alle Kantone haben den Mietzinsabzug eingeführt. Mit Ausnahme des Kantons Freiburg gelten in sämtlichen Kantonen die obenerwähnten Höchst- ansätze. Freiburg hat die zulässigen Höchstbeträge auf 1200 Franken für Alleinstehende und 1 800 Franken für die anderen Bezügerkategorien fest- gesetzt. In der Gemeinde Villars-sur-Glne belaufen sich die höchstzu- lässigen Abzüge auf 1 600 bzw. 2 500 Franken. Der Mietzinsabzug steht nicht nur dem Mieter einer Wohnung, sondern auch dem in der eigenen Wohnung lebenden Eigentümer sowie den Insassen von Anstalten und Heimen zu. Bei Aufenthalt des EL-Bezügers in einer Anstalt oder in einem Heim wird in der Regel ein Teil der Pensionskosten als Miet- zins berücksichtigt, sofern nicht der Nachweis höherer Mietkosten erbracht wird. Angesichts der steigenden Kosten in den erwähnten Unterkünften haben die Kantone seit 1. Januar 1977 die Möglichkeit,' bis zu 35 Prozent der Pensionskosten für den Mietzinsabzug bei den Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Wie sich der Mietzinsabzug von 25, 30 und 35 Prozent bei Pensionskosten von 20 bis 30 Franken im Tag auf die verfügbaren Mittel (Taschengeld) der alleinstehenden Insassen auswirkt, zeigt die nachfolgende Tabelle. Dieser liegt die Annahme zugrunde, dass der Pensionär nebst der Mindestrente von 6 300 Franken im Jahr über kein anderes Einkommen verfügt und auch keine Abzüge geltend machen kann. Massgebend ist im übrigen die in allen Kantonen geltende Einkommens-Höchstgrenze von 8 400 Franken.
1 Vergleiche Randziffer 242 des Nachtrages vom 1. Januar 1977 zum zweiten Teil der EL-Wegleitung
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—s CD Ansätze für den Mietzinsabzug und verfügbares Taschengeld von EL-Bezügern in Heimen und Anstalten bei Pensionskosten von 20 bis 30 Franken im Tag
Pensionskosten Mietzinsabzug bei 1 Gesamteinkommen aus Rente und Verfügbare Mittel (Taschengeld) Ergänzungsleistung bei der Insassen im Monat bei im Tag im Jahr 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 35 Prozent Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken Franken
20 7300 1045 1410 1775 9445 9810 10175 179 209 240 21 7665 1136 1 519 1903 9536 9919 10 303 156 188 220 22 8030 1227 1629 2030 9627 10029 10430 133 167 200 23 8395 1319 1738 2158 9719 10138 10558 110 145 180 24 8760 1410 1848 2286 9810 10248 10686 87 124 160 25 9125 1501 1957 24002 9901 10357 10800 65 103 140 26 9490 1592 2067 2400 2 9992 10467 10800 42 81 109 27 9855 1684 2176 24002 10084 10576 10800 19 60 79 28 10220 1775 2286 24002 10175 10686 10800 - 39 48 29 10585 1866 2395 24002 10266 10795 10800 - 17 18 30 10950 1957 24002 2400 2 10357 10800 10800 - - -
1 Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 780 Franken 2 Höchstzulässiger Abzug für Alleinstehende 2 400 Franken im Jahr
Bildung im Alter Die Frage einer sinnvollen Lebensgestaltung nach dem Rücktritt aus dem Erwerbsleben stellt für einen Teil der Betagten ein Problem dar, das sie nicht ohne Hilfe Dritter bewältigen können. Viele öffentliche und private Stellen, Institutionen und Vereine unternehmen daher beachtliche Anstren- gungen zur Aktivierung der älteren Menschen. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Vorstössen zur Herabsetzung des AHV-Alters oder zur Einführung einer flexiblen Altersgrenze dürfte das Thema «Gestaltung des Ruhestandes» demnächst wieder vermehrt diskutiert werden. Dabei ist zu bedenken, dass das Bedürfnis nach Beschäftigungs-, Unterhaltungs- und Bildungsangeboten nicht einfach als Folge des allgemeinen Zuges zum So- zialstaat aufgetreten ist, sondern es sind dafür im wesentlichen zwei Er- scheinungen verantwortlich: erstens die absolute und anteilsmässige Zu- nahme der Zahl der Betagten infolge der höheren Lebenserwartung einer- seits und der geringeren Geburtenraten anderseits; zweitens das überhand- nehmen der Kleinfamilie, in welcher die ältere Generation keinen Platz mehr hat. Angesichts fehlender familiärer Aufgaben stellt sich das Problem einer sinnvollen Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben umso deutlicher. Der plötzliche Übergang zu körperlicher und geistiger Inaktivität könnte in dieser Situation verhängnisvolle Folgen haben. Der Vermittlung neuer Lebensinhalte kommt daher grosse Bedeutung zu. Eine vielverspre- chende Möglichkeit zur Aktivierung sind Bildungsmassnahmen im Rahmen der Altershilfe. Es wird damit nicht nur eine wertvolle Ergänzung der ma- teriellen Dienstleistungen-- Haushilfe-, Mahlzeitendienst usw. - geboten, sondern im Idealfall gar die Voraussetzung geschaffen, dass der betagte Mensch möglichst lange selbständig, geistig und körperlich aktiv bleibt und dadurch nicht auf umfassendere Hilfe von aussen angewiesen ist. Im nachfolgend wiedergegebenen Beitrag wird gezeigt, in welchen Bereichen Altenbildungsmassnahmen besonders sinnvoll sind, welche Ziele dabei ver- folgt und welche Vorbedingungen für eine erfolgreiche Durchführung be- achtet werden müssen. Der Autor des Beitrages, Franois Huber, ist wissen- schaftlicher Mitarbeiter der Sektion EL und Altersfragen im Bundesamt für Sozialversicherung. Beim vorliegenden Text handelt es sich um einen Aus- zug aus seiner Lizentiatsarbeit an der Universität Freiburg zum Thema «Altenbildung».
Hochschule für Senioren? Über 840 Pensionierte haben sich im Herbst 1975 für Kurse an der neu eröffneten Altersuniversität in Genf eingeschrieben. Folgende Veranstaltun-
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gen lockten die vielen Teilnehmer: Besuch des Internationalen Arbeits- amtes, Aktuelle wirtschaftliche Probleme, Schweiz und die Dritte Welt, Besuch eines kunsthistorischen Museums, Bedeutung der körperlichen Er- tüchtigung im Alter, Das tägliche Leben in Genf zur Zeit der Eskalade, Besichtigung des CERN, Rundtischgespräch zu aktuellen Energieproblemen, Besuch des Naturhistorischen Museums, Naturwissenschaften in Genf, Be- such des Museums Rath, Ernährung im Alter, Einführung in die Genfer Bibliotheken. Mit den Vortragsreihen «Reise in bekannte und unbekannte Kulturen» und «Geschichte des 20. Jahrhunderts» und mit je einem Geschichts- und Koch- kurs eröffnete Solothurn 1974 mit Erfolg die erste Senioren-Volkshochschule der Schweiz. Das in Zürich eröffnete Seniorenzentrum Klusplatz, das viel- fältige Bildungsangebote offeriert, ist gut angelaufen. In Basel-Stadt wecken seit Jahren Pro-Senectute-Kurse für Französisch, Englisch und Italienisch beträchtliches Interesse. Über 80 000 Betagte nehmen in unserem Land regelmässig am Altersturnen teil. Warum diese Erfolge? Warum die begeisterte Teilnahme? Wohin geht die Entwicklung?
Aktive und kommunizierende Tätigkeiten Untersuchungen haben ergeben, dass im Alter einerseits Interesse an dauer- haften kulturellen Entwicklungen (Geschichte, Literatur, Kunst) und an Vor- gängen in der belebten Natur besteht. Darum gilt es, die älteren Menschen mit einer ganzen Reihe von Wissensgebieten bekannt zu machen und ihr Interesse für verschiedene Gebiete zu wecken, anzuregen oder zu vertiefen. So sind ältere Menschen durchaus in der Lage, fremde Sprachen zu erlernen. Dadurch wird das Gedächtnis bis ins hohe Alter frisch erhalten. Eine Kurs- teilnehmerin aus Basel: «Ich bin begeistert, was uns allen geboten wird. Es ist so schön, dass man wieder in die Schule darf und Französisch oder Englisch auffrischen oder neu lernen kann.» Grosses Interesse besteht auch nach Wissen auf dem Gebiet der Politik. Eine Untersuchung in der Stadt Winterthur zeigte, dass die Altersklasse zwischen 70 und 74 die höchste Stimmbeteiligung aufweist. Darum dürften Bildungsveranstaltungen, die politische Fragen zum Gegenstand haben, auf grosses Interesse stossen. Bei den verschiedenen Veranstaltungen muss die aktive Beteiligung der Teil- nehmer unbedingt gefördert werden. Darum ist von reinen Vortragsveran- staltungen abzusehen, bei denen es sich um eine einbahnige Kommunika- tionsstruktur handelt, bei denen auf der einen Seite nur gesprochen und auf der andern nur zugehört wird. Zu beachten ist auch, dass während eines Vortrages auch unter den Zuhörern kaum Kontaktmöglichkeiten bestehen.
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Darum hat man die Erfahrung gemacht, dass Betagte im Anschluss an einen Vortrag Diskussionsmöglichkeiten im kleinen Kreis wünschen. Das Grup- pengespräch bietet dazu eine gute Möglichkeit. Es ermöglicht eine stärkere Betroffenheit und Anteilnahme der Gesprächspartner. In Gruppen deshalb, weil es erfahrungsgemäss einem Teil nicht gegeben ist, sich in einem grös- seren Rahmen mit vielen Zuhörern auszudrücken oder Fragen zu stellen. Für die aktive Teilnahme sind natürlich auch Tätigkeiten im schöpferischen Bereich wie Modellieren, Malen, Holzschnitzen, Töpfern, Bildweben, Zeich- nen, Werken und Gestalten geeignet. Solche Veranstaltungen, die in jeweils eigener Weise eine Aktivität ermöglichen, finden bei der älteren Generation grossen Anklang. Es ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, um aus der oft als negativ empfundenen Passivität auszubrechen und gleichzeitig zu den für das menschliche Leben notwendigen sozialen Kontakten zu kommen.
Bildung = Erziehung? Bildungsmassnahmen im dritten Lebensalter möchten aber auch Einfluss auf das Verhalten des einzelnen haben, oder mit andern Worten beinhaltet Bildung auch ein erzieherisches Moment. Der ältere Mensch muss lernen, mit der Übernahme der ihm in dieser Zeitspanne des Lebens zufallenden und wechselnden Rollen fertig zu werden. Von grosser Bedeutung sind die veränderten Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse. Es ist wichtig, beispiels- weise das veränderte Verhalten der Jugend zu akzeptieren und wenn mög- lich auch Verständnis dafür zu finden. Denn sonst besteht die Gefahr, dass eine allgemein negative Gefühlseinstellung zur Jugend entsteht. Der ältere Mensch ärgert sich dann rasch, wenn beispielsweise Jugendliche in einer gewissen Aufmachung angetroffen werden. Darum haben Bildungsmass- nahmen für ältere Menschen unter anderem die Aufgabe, Verständnis für veränderte Normen, Verhaltensformen und Einstellungen zu vermitteln. Spezielle erzieherische Bestrebungen sind im Hinblick auf das Verhalten im Verkehr notwendig. Denn die statistische Auswertung der Verkehrs- unfälle ergab in der Bundesrepublik Deutschland, dass 39 Prozent der tödlich verunfallten Fussgänger über 65 Jahre alt sind. In der Schweiz waren
1975 von den 312 tödlich verunfallten Fussgängern gut die Hälfte (162)
65 und mehr Jahre alt. In den Städten Zürich, Bern und Basel sind in den
Jahren 1969 bis 1973 sogar drei Viertel der tödlich verunfallten Fussgänger ältere Menschen gewesen. Da der Anteil der über 65jährigen an der Ge- samtbevölkerung lediglich zirka 12 Prozent beträgt, ist es erwiesen, dass Betagte eindeutig häufiger Opfer von Verkehrsunfällen werden. Es stellt sich die Frage, wo die Ursachen zu suchen sind. Es zeigt sich, dass in einer ganzen Reihe von Fällen die Fehler bei den älteren Verkehrsteilneh-
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mern lagen. Oft kommt es nämlich zu Unfällen bei Lichtsignalanlagen, bei Zebrastreifen und bei Verkehrsregelung durch die Polizei, weil ein Teil der älteren Menschen sichtlich Mühe hat, sich im Strassenverkehr richtig zu verhalten. Aus diesem Grund wäre es von grosser Bedeutung, dass mit gezielten Erziehungsmassnahmen das Verhalten des älteren Fussgängers beeinflusst würde. Er soll beispielsweise wissen, dass der Fussgänger auf dem gelben Streifen wohl den Vortritt hat, dass sich dieses Recht aber nicht immer beanspruchen oder durchsetzen lässt. Aus diesen Erkenntnissen heraus ist die Verkehrserziehung der Betagten in den letzten Jahren intensiviert worden. Die Polizei lädt zu Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen ein. Der grosse Andrang zeigt, dass die Be- tagten das Problem kennen und dafür ansprechbar sind. In Zürich werden Betagte zu einer Stadtrundfahrt in einem Bus eingeladen, an der auf das richtige Verhalten im Verkehr hingewiesen und auf besonders gefährliche Stellen aufmerksam gemacht wird. In der Bundesrepublik Deutschland wer- den seit einiger Zeit Gruppengespräche mit älteren Verkehrsteilnehmern durchgeführt. Ein verwandter Bereich ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die seit einigen Jahren eingeführte Automation (Billett- ausgabe, -entwertung, Türöffnung usw.) erfordert einige Verhaltensände- rungen, die vor allem dem behinderten Menschen etwas Mühe bereiten. Darum sind auch in diesem Bereich gezielte Aktionen notwendig. Es soll unbedingt vermieden werden, dass behinderte Menschen nur darum zu Hause bleiben, weil sie Angst haben, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Ebenfalls wird von Fachleuten auf die notwendige Umstellung der Ernäh- rungsweise im Alter hingewiesen und eine vernünftige Gesundheitsvorsorge befürwortet. Um solche Ziele zu erreichen, sind erzieherische Bestrebungen notwendig.
Alter Ghetto? -
Es wird heute viel von der Integration der verschiedenen Altersgruppen gesprochen. Schaffen aber spezielle Bildungsveranstaltungen für die ältere Generation nicht wieder neue Ghettos? Der Einwand ist durchaus berechtigt. Doch finden viele Veranstaltungen der Erwachsenenbildung erst abends statt. Der Pensionierte hat aber den ganzen Tag zur Verfügung und ein Teil von ihnen bleibt abends lieber zu Hause. Schlechte Wetterverhältnisse im Spätherbst und im Winter erschweren zudem die Ausgänge am Abend. Darum besteht vor allem tagsüber ein Be- dürfnis nach Kursen. Selbstverständlich sollten solche Kurse auch von andern Interessenten wie Schichtarbeitern, Hausfrauen, Arbeitslosen usw.
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besucht werden können. Allerdings gibt es Bereiche, bei denen eine Tren- nung nach Altersstufen sinnvoll erscheint. So erlernt der ältere Mensch Sprachen etwas langsamer als der junge. Besonders bei der körperlichen Ertüchtigung (Turnen, Schwimmen, Wandern) ist die verschiedene Kon- stitution zu berücksichtigen. Auch der Einwand, im Alter könne nicht mehr gelernt werden, erweist sich bei näherem Zusehen als unberechtigt. Denn gewisse Fähigkeiten und Ei- genschaften, die sich mittels Intelligenztests nachweisen lassen, sind durch- aus altersbeständig. Zunehmendes Alter bedeutet keineswegs Leistungs- minderung. Dazu gehören die Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit, sich in all- täglichen Problemsituationen zurechtzufinden, die sprachlichen Kenntnisse, die Konzentration, die planende Phantasie usw. Oft braucht der ältere Mensch lediglich etwas mehr Zeit. Fachleute wiesen auch auf die Rigidität im Alter hin. Der deutsche Geron- tologe Blume meint: Keine pädagogische oder institutionelle Massnahme nach dem 65. Altersjahr kann die in den übrigen Lebensstadien versäumten Anreize zur Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbsthilfe ersetzen. Doch der Alltag spricht eine andere Sprache. Der grosse Erfolg des Alters- turnens zeigt, dass auch Leute, die früher überhaupt nicht turnten, zur Teil- nahme motiviert werden. Andere lernen erst nach der Pensionierung Schwim- men. Gewisse Verhaltens- und Einstellungsänderungen sind im Alter also durchaus noch möglich.
Ja zur Bildung im Alter Bildung bedeutet an und für sich Entfaltung und Bereicherung des Indivi- duums. Dadurch werden Lebensgefühl und Selbstbewusstsein gestärkt und die Möglichkeit der Selbstverwirklichung erhöht. Dies zu fördern ist darum auch wichtig, weil im Alter ab und zu depressive Phasen auftreten. Durch kluge Aktivitäten lassen sie sich vermeiden oder abschwächen. Bestimmt machen das Denken und die geistige Arbeit einen bedeutenden Teil der menschlichen Fähigkeiten aus. Sie sollen im Alter möglichst er- halten bleiben. Übrigens haben Längsschnittstudien in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, dass sich innerhalb der Männer die «Langlebigen» von den inzwischen Verstorbenen durch bedeutend höhere Intelligenzwerte un- terscheiden. Darum sind Erhaltung, Aktivierung und Reaktivierung der geistigen Fähigkeiten ein wichtiges Ziel jeglicher Alterspolitik. Dafür spricht auch die Rohracher Theorie der Aktivitätshypertrophie und der Inaktivitäts- atrophie. Danach werden Funktionen, die oft gebraucht werden, bis zum höchstmöglichen Entfaltungsgrad entwickelt; Funktionen, die selten oder nie gebraucht werden, verkümmern und bleiben unterentwickelt. Darum
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müssen sie mit Hilfe gezielter Bildungsmassnahmen erhalten werden. Geht man von einem Menschenbild aus, das als Ziel- und Leitbild den geistig regen und interessierten Menschen hat, so ist wohl alles zu tun, um das Ziel bei allen Menschen zu erreichen.
Kontakte schaffen und pflegen Hier könnten Bildungsveranstaltungen aller Art eine wichtige Rolle über- nehmen. Aus verschiedenen Gründen (Todesfall Angehöriger, Ausscheiden aus dem Beruf, Krankheit usw.) besteht im Alter eine erhöhte Gefahr der Vereinsamung. Es ist nicht jedermann gegeben, in Restaurants, in der Bahn, auf Carreisen usw. Kontakte anzuknüpfen. Bildungsanlässe können wertvolle Gelegenheiten zur Anknüpfung von Kon- takten sein. Voraussetzung allerdings ist, dass es sich nicht lediglich um einen Vortrag handelt. Es braucht vielmehr einige Zusammenkünfte, bis sich gute Kontakte bilden können und das Eis gebrochen ist. Es entsteht dann eine Atmosphäre des Vertrauens und der Sicherheit, so dass sich ängstliche und eher kontaktarme Menschen leichter äussern und auch zu Gesprächen bereit sind. Hat sich einmal eine feste Gruppe gebildet, so wird man sich beim Nichterscheinen eines Mitgliedes erkundigen, was der Grund der Abwesenheit ist und ob bei Krankheit oder Unpässlichkeit irgendwie geholfen werden kann. So können Bildungsveranstaltungen im Alter Gelegenheit für neue Kontakte sein und zugleich Motivation für das Anknüpfen neuer Kontakte bilden. Der einzelne soll sich bewusst werden, dass es wesentlich auch von ihm ab- hängt, ob er vereinsamt. Wenn jemand immer in seinen eigenen vier Wänden bleibt, Kontakte meidet und nichts unternimmt, muss er sich nicht wundern, vereinsamt zu sein. Auch wenn Bildungsveranstaltungen nichts als Kontakte zu Altersgenossen vermitteln, so haben sie ihren Sinn und Zweck schon weitgehend erfüllt.
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Durchführu
AHV/IV: Taschengeld für Bevormundete oder Unterstützte Die Ansätze für das Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte wur- den letztmals am 1. Januar 1975 erhöht. Die Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge hat am 1. Januar
1977 neue Empfehlungen betreffend die Richtsätze für die Bemessung der
materiellen Hilfe herausgegeben. Sie hat dabei auch die Taschengeldansätze überprüft und ist zum Entschluss gekommen, diese nicht zu erhöhen. Das Taschengeld beträgt daher nach wie vor 90 Franken pro Person (siehe Rz 18 des Merkblattes über die Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und das Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte, Stand 1. Juli 1975).
IV: Medizinische Eingliederungsmassnahmen für Paraplegiker; Beginn und Dauer der Leistungspflicht, Verfahren 2 (Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen,
Rz 5 ff. und 16)
Hinsichtlich der besonderen Weisungen im Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen ist folgendes in Erinne- rung zu rufen: . Beginn der Leistungspflicht. Bei Paraplegien im Sinne der Weisungen ist ohne weitere Abklärungen nach Ablauf der vierten Woche seit Eintritt der Lähmungen die Leistungspflicht der IV gegeben, sofern die Ein- gliederungsmassnahme in einem spezialisierten Zentrum für Paraplegiker oder in der Klinik Baigrist durchgeführt wird.
2. Ende der Leistungspflicht bei Paraplegikern, die für eine berufliche Ein-
gliederung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen. Hier erlischt der Anspruch gegenüber der IV im Zeitpunkt, da die gesamte Aufenthaltsdauer ein Jahr übersteigt, unabhängig davon, welcher Ver- sicherungszweig schon bisher für den Aufenthalt aufgekommen ist.
1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 78
2 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 179
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Ganz besondere Sorgfalt ist allgemein und bei Paraplegikern der Frage zu widmen, ob die SUJ/A oder die MV leistungspflichtig sei. Die me- dizinische Eingliederung von Paraplegikern ist in diesen Fällen nicht Sache der IV. Es sind somit weder medizinische Massnahmen noch Tag- gelder zu verfügen. Der Umstand, dass die IV der SUVA die Kosten der medizinischen Eingliederung gemäss Artikel 44 Absatz 1 IVG vergütet, stempelt die Vorkehr nicht zu einer medizinischen Eingliederungsmass- nahme der IV. Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nur im Rahmen von Ziffer II des Nach- trags 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen möglich.
Berger Marc: Altersplanung. Referat, gehalten an der VSA-Altersheimleitertagung 1976. In «Fachblatt für Schweizerisches Heimwesen, VSA«, Dezember 1976, S. 385 bis 392, Zürich.
Chantraine A. und Chapard R.: Rducation et problmes orthopediques de I'Mmo- philie. In «Mädecine et Hygiäne', Nr. 1232, S. 945-950 (als Separatdruck: Nr. 106). Genf, 1977.
Kallmeyer Gabriele u. a.: Lernen im Alter. Analysen und Modelle zur Weiterbildung. Lexika-Verlag, Grafenau, 1976.
Bildungsarbeit mit alten Menschen. Herausgegeben von H. Petzold und E. Bubolz. Reihe Konzepte der Humanwissenschaften. 318 S. Ernst Klett Verlag, Stuttgart, 1976.
Blindenhilfe. Heft 1977/1 der Zeitschrift Pro Infirmis« enthält eine Reihe von Bei- trägen zur Blindenhilfe und gibt die Ergebnisse einer Umfrage über sehgeschädigte mehrfachbehinderte Kinder wieder. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Zürich.
Rund um den Patienten. 27 Berufe im Dienste der Gesundheit, ihre Ausbildung und Tätigkeit. 14 S. Herausgegeben vom Schweizerischen Roten Kreuz. Bern, 1976.
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Parlamentarische Postulat Thalmann vom 22. Juni 1976 betreffend Renten und Kinderzulagen für Jugendliche in Ausbildung Nationalrätin Thalmann hat am 14. März ihr Postulat (ZAK 1976, S. 304) zurückge- zogen.
Postulat Gautier vom 27. September 1976 betreffend einen Gesamtplan über die weitere Entwicklung der Sozialversicherung Der Nationalrat überwies am 23. März das Postulat Gautier (ZAK 1976, S. 502) zur Behandlung an den Bundesrat.
Motion Zehnder vom 15. Dezember 1976 betreffend Ausbau der Erwerbsersatzordnung Dem Antrag des Bundesrates folgend, nahm der Nationalrat am 23. März die Motion Zehnder (ZAK 1977, S. 42) als Postulat an und überwies den Vorstoss in dieser Form zur Prüfung an die Landesregierung.
Einfache Anfrage Gloor vom 7. März 1977 betreffend Erwerbsersatz für Unverheiratete Nationalrat Gloor hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: 'Ein unverheirateter Arbeitsloser erhält während eines militärischen Wiederholungs- kurses von der Arbeitslosenkasse leider nicht die Leistungen, die er bekäme, wenn er während dieser Zeit stempeln gehen Würde. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 9 Absatz 2 der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, in Kraft seit dem 1. Januar 1976, so zu ändern, dass die Erwerbsersatzleistungen auch diese Differenz decken.«
Einfache Anfrage Bratschl vom 14. März 1977 betreffend Anerkennung von Geburtsgebrechen in der IV Nationalrat Bratschi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Januar 1977 die laterale Leistenhernie aus der Geburtsgebrechenverordnung gestrichen. Mit dieser Streichung der Ziffer 303 der genannten Verordnung sollen bei der Invalidenversicherung jährlich etwa 6 Millionen Franken gespart werden. Dieser Beschluss ist vom Bundesrat gestützt auf die Zustimmung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV, aber ent- gegen den ausdrücklichen Bedenken und wohlbegründeten Empfehlungen der
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Schweizerischen Fachgesellschaften für Kinderchirurgie und Pädiatrie gefasst wor- den. Man ist deshalb in medizinischen Fachkreisen über den Entscheid des Bundes- rates sehr beunruhigt, nicht zuletzt deshalb, weil letztlich der Bund die gleiche Leistenhernie als Grund zur Befreiung vom Militärdienst anerkennt, also diesem Leiden einen entsprechenden Invaliditätsgrad zuerkennt. Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er nicht seinen Entscheid in Wieder- erwägung ziehen will und überhaupt im Interesse unserer invaliden Mitmenschen die Geburtsgebrechenverordnung bei der Anerkennung von solchen Leiden inskünftig extensiver auszulegen gedenkt.'
Postulat Thalmann vom 14. März 1977 betreffend Ausdehnung des Rentenanspruchs für Voliwalsen Nationalrätin Thalmann hat folgendes Postulat eingereicht: «Nach Artikel 26 des geltenden AHV-Gesetzes dauert der Rentenanspruch der Voll- waisen bis zum 18. Altersjahr und für solche, die noch in der Ausbildung stehen, längstens bis zum 25. Altersjahr. Da die AHV auch ein Sozialwerk ist und speziell denen helfen soll, die ihrer be- dürfen, beantrage ich eine Änderung von Artikel 26 Absatz 2. Es sollte, analog dem Kindesrecht, heissen: Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente erlischt mit der Voll- endung des 20. Altersjahres. Für Jugendliche, die im Studium sind, dauert der Ren- tenanspruch, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Bundesrat wird gebeten, bei der Beratung über die grundsätzlichen Fragen der AHV dem Problem seine besondere Beachtung zu schenken.«
Motion der SP-Fraktion vom 21. März 1977 betreffend Preiskontrolle für Invalidengeräte
Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht: «Während der letzten Jahre sind die Preise für Invalidengeräte stark angestiegen. Diese Erhöhung betrifft alle Invalidengeräte, welche von der IV übernommen werden. Der Bund könnte hier sicher sparen, wenn in bezug auf die von der IV abgegebenen Hilfsmittel die Preise und vor allem die Preisentwicklung seit der Einführung der IV genau überprüft Würden. Zusätzlich würde die Eigenproduktion dieser Instrumente durch die IV, oder wenig- stens die Lieferung von Standardmodellen an die Industrie, ohne Zweifel dazu bei- tragen, die Kosten zu limitieren. Darum wird der Bundesrat ersucht, die zuständigen Stellen zu beauftragen: - eine Expertise der Preise obgenannter Instrumente zu veranlassen; - deren Preisentwicklung zu überwachen; - die Möglichkeit zu überprüfen, dass die IV in Zusammenarbeit mit anderen Ver- sicherungsbranchen diese Geräte selbst produziert oder wenigstens der Industrie Modelle liefert.»
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Mitteilungen
Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik Im Zusammenhang mit den kürzlich veröffentlichten neuen AHV- und 1V-Renten- statistiken 1 hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 9. März die folgende Pressemitteilung herausgegeben: Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die bis zum Jahre 1969 jährlich durch- geführten statistischen Erhebungen über die AHV- und die 1V-Renten wieder auf- genommen. In der Publikation «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik« werden für die Jahre 1975 und 1976 zunächst Monatsergebnisse veröffentlicht; der Übergang auf Jahresstatistiken wird vorbereitet. Für ausgewählte Hauptresultate wurden Hoch- bzw. Umrechnungen auf Jahresbasis durchgeführt. Diese Angaben haben jedoch den Charakter von Schätzungen, ein Umstand, dem in der Interpre- tation und vor allem bei Vergleichen mit Jahresangaben früherer Jahre Rechnung zu tragen ist. Die Publikation enthält die Aufteilung der Rentenbezüger und Renten- summen nach Kantonen, Rentenarten, Einkommen, Alter und Rentenskalen. Bei der Gliederung nach Kantonen ist zu berücksichtigen, dass für die Statistik lediglich der Wohnort im Zeitpunkt der Rentenverfügung massgebend ist. Da mögliche spätere Wohnortswechsel der Rentenbezüger nicht mehr erfasst werden können, kommt diesen Angaben der Charakter von Richtwerten zu. Die Rentnerbestände wurden durch Hochrechnungen - die Methode ist im Anhang erläutert - ermittelt. Bei den ordentlichen Renten fanden sich 967300 Bezüger, was gegenüber 1969 einer Zunahme von 24,2 Prozent entspricht, während bei den ausser- ordentlichen Renten 57000 Bezüger resultierten, was gegenüber 1969 eine Abnahme um 44,4 Prozent bedeutet. Gesamthaft wurde in der AHV ein Rentnerbestand von 1,024 Millionen, d. h. ein Ansteigen um rund 143000 Einheiten in der Zeitspanne 1969 bis 1976 ermittelt. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Wachs- tumsrate von 2,2 Prozent. Im Vergleich dazu nahm die mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in der Zeitspanne 1969-1975 durchschnittlich um 0,51 Prozent und die Zahl der AHV-Beitragspflichtigen zwischen 1968 und 1975 gemäss Botschaft zur neunten AHV-Revision um 0,36 Prozent pro Jahr zu. In der Invalidenversicherung kann aufgrund der Hochrechnung für 1976 bei den ordentlichen Renten mit einem Bestand von 191 000 Bezügern, bei den ausser- ordentlichen Renten mit einem Bestand von 21 500 gerechnet werden. Im Vergleich zu 1969 ergibt sich damit bei den ordentlichen Renten ein Zuwachs um 52,9 Prozent, bei den ausserordentlichen Renten um 18,9 Prozent.
1 Ein Grossteil dieser Statistiken ist im Februar-Heft der ZAK wiedergegeben worden. Die vollständigen Ergebnisse können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale unter dem Titel «Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik« bezogen werden (siehe Inserat im Februar-Heft der ZAK).
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Das Total der Aufwendungen für AHV-Renten betrug im Monat März 1976 rund 733 Mio Franken. Davon entfielen rund 97 Prozent auf ordentliche, der Rest auf ausser- ordentliche Renten. Bei den ordentlichen Renten wiederum liegt der Anteil der Altersrenten mit insgesamt 639 Mio Franken bei ungefähr 90 Prozent. Diese setzen sich zusammen aus den einfachen Renten einerseits (364 Mio Franken oder 57 11/0 der gesamten Ausgaben für Altersrentner) sowie den Ehepaar-Altersrenten anderseits (275 Mio Franken oder 430/o). Bei den einfachen Renten wurden beinahe drei Viertel (733 0/0) der Auszahlungen an Frauen und ein Viertel (26,7 O/) an Männer ausge- richtet. Die Invalidenversicherung hatte im Monat März 1976 gesamte Aufwendungen für ordentliche und ausserordentliche Renten von rund 78,9 Mio Franken. Die ordentli- chen Renten standen mit 69,8 Mio Franken (88,5 0/o) die ausserordentlichen mit 9,1 Mio Franken (11,50/0) zu Buche. Die Auszahlungen an Schweizer einerseits und Ausländer anderseits standen im Verhältnis von rund 9:1. Für die Schweizer betrugen die Rentenaufwendungen insgesamt 71,1 Mio Franken, für die Ausländer rund 7,8 Mio Franken. Die Durchschnittsrenten lagen bei der AHV im Monat März 1976 für die ordentlichen einfachen Altersrenten bei 743 Franken (Männer 780 Franken, Frauen 730 Franken), während sich für die Ehepaar-Altersrenten ein Mittelwert von 1 315 Franken ergab. Dies entspricht bei diesen beiden Rentenarten einer realen Erhöhung gegenüber dem Monatsmittel von 1969 um 79 Prozent. In diesem Anstieg kommt die Zielsetzung existenzsichernder Renten der achten AHV-Revision zum Ausdruck. Bei der Invalidenversicherung betrug die monatliche Durchschnittsrente im März
1976 rund 500 Franken. Bei den ordentlichen Renten ergaben sich im einzelnen
folgende Werte: einfache Invalidenrenten 613 Franken, Ehepaar-Invalidenrenten
1 281 Franken und schliesslich Zusatzrenten 248 Franken.
Die Publikation enthält schliesslich einige grafische Darstellungen, in denen sich Ergebnisse von 1969 und 1975 gegenüberstehen; damit soll die Entwicklung für diesen Zeitabschnitt augenfällig dargestellt werden.
Provisorischer Rechnungsabschluss AHV/IV/EO für das Jahr 1976 Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 17. März folgende Pressemit- teilung herausgegeben: Die Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO für das Jahr 1976 werden sich vor- aussichtlich im vorgesehenen Rahmen halten. Die nachstehenden Zahlen sind dem soeben bekannt gewordenen provisorischen Abschluss entnommen. Über weitere Einzelheiten wird nach Genehmigung der Rechnungen durch den Bundesrat orien- tiert. Alters- und Hinterlassenenversicherung in Millionen Franken 1976 1975 Einnahmen 8781 8443 Ausgaben 8992 8612 Fehlbetrag 211 169 Stand des Kapitalkontos 10797 11002
Im Jahre 1976 wurden die auf den 1. Juli 1975 erhöhten Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber erstmals ganzjährig wirksam. Ausserdem hat auch das Erwerbs-
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einkommen, auf welchem die Prämien zu entrichten waren, noch leicht zugenommen. Daraus erwuchsen Mehreinnahmen von rund 300 Mio Franken. Die Mehrausgaben erklären sich vornehmlich aus der Zunahme des Rentnerbestandes. Der Rechnungs- abschluss ist, wie erstmals im Vorjahr - vor allem wegen der Herabsetzung des Bundesbeitrags seit dem Jahre 1975 - wiederum defizitär. Mit 211 Mio Franken entspricht der Fehlbetrag ziemlich genau den Annahmen in der Botschaft zur neunten AHV-Revision.
Invalidenversicherung in Millionen Franken 1976 1975 Einnahmen 1 752 1 573 Ausgaben 1 798 1 622 Fehlbetrag 46 49 Stand des Kapitalkontos - 104 - 58
Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sind im Jahre 1975 in der IV prozentual stärker angehoben worden als in der AHV. Das wirkt sich in einem ent- sprechend höheren Gesamtertrag aus. Der Ausgabenüberschuss ist mit 46 Mio Franken etwas geringer ausgefallen als im Vorjahre. Die IV schuldet dem AHV-Aus- gleichsfonds nunmehr 104 Mio Franken.
Ausgleichsfonds der AHV/IV Der Ausgleichsfonds der AHV/IV hat im Ausmass des AHV- und des IV-Defizites von 10,94 Milliarden auf 10,69 Milliarden Franken abgenommen.
Erwerbsersatzordnung in Millionen Franken 1976 1975 Einnahmen 530 429 Ausgaben 463 334 Überschuss 67 95 Stand des EO-Ausgleichsfonds 491 424
Aus der Heraufsetzung der Beiträge im Jahre 1975 hat die EO relativ betrachtet -
- in besonderem Masse Nutzen gezogen. Der wesentlich höhere Aufwand ergibt sich aus den namhaften Verbesserungen der auf den 1. Januar 1976 in Kraft ge- tretenen vierten EO-Revision.
Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters» Am 21. März hat das Eidgenössische Departement des Innern die folgende Presse- mitteilung erlassen: Der Bundesrat hat der Bundesversammlung seine Stellungnahme zu einer von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) und dem Partito Socialista Auto- nomo im April 1975 eingereichten Volksinitiative unterbreitet, welche die Herab- setzung des Rentenalters in der AHV verlangt, und zwar für Männer von 65 auf 60 Jahre und für Frauen von 62 auf 58 Jahre. Er empfiehlt Ablehnung dieser Initiative, weil sie eine Erhöhung der AHV-Beiträge um drei Lohnprozente oder eine Kürzung der AHV-Leistungen um etwa einen Viertel zur Folge hätte. Ferner stellt der Bundes- rat fest, dass eine Herabsetzung des Rentenalters der Entwicklung der Lebens-
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erwartung in unserem Land zuwiderliefe, die Probleme des Beschäftigungseinbruches und der Jugendarbeitslosigkeit nicht lösen könnte, dazu aber neue Probleme schaf- fen würde, weil das Bedürfnis, die Erwerbstätigkeit früher als jetzt aufzugeben, keineswegs allgemein besteht. Ausserdem könnte sich eine Herabsetzung des Rentenalters nicht auf die AHV beschränken, sondern müsste auch in den andern Sozialversicherungszweigen, insbesondere in der beruflichen Vorsorge (Zweite Säule), eingeführt werden, was auch dort eine massive Erhöhung der Beiträge oder eine Kürzung der Leistungen erfordern würde. Wie der Bundesrat darlegt, kann das Problem des vorzeitigen Altersrücktrittes in begründeten Einzelfällen nicht durch eine allgemeine Vorverlegung des Renten- alters gelöst werden, sondern nur durch eine «flexible Altersgrenze'. Die Möglich- keiten einer solchen Regelung sollen sofort nach Abschluss der neunten AHV- Revision geprüft werden. Bis dahin haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des Rentenalters in erheblichem Masse beeinträchtigt ist, nach den heu- tigen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht Die ZAK berichtete auf Seite 107 des Februar-Heftes über die Anpassung der kan- tonalen EL-Erlasse an das auf 1. Januar 1977 geänderte Bundesrecht. Bis 10. März
1977 hat das Eidgenössische Departement des Innern Anpassungserlasse von fünf
weiteren Kantonen (Bern, Uri, Appenzell A. Rh., Waadt und Genf) genehmigt. Alle diese Kantone erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchstbeträge. Ebenso wählten sie für die Bemessung des Mietzins- abzuges die bundesrechtlichen Maximalansätze. Uri hat neu eine 'automatische An- passung» an abgeändertes Bundesrecht vorgesehen, wobei für die Einkommens- grenzen, den Pauschalabzug vom Erwerbs- und Renteneinkommen und den Miet- zinsabzug jeweils die Höchstansätze der Bundesgesetzgebung gelten.
Personelles Ausgleichskasse BUPA Ende Februar 1977 ist H an s G r u b e r altershalber von der Leitung der Aus- gleichskasse Buchbindermeister und Papeteristen zurückgetreten. Er versah sein Amt seit Errichtung der AHV. Bundesamt und ZAK wünschen ihm einen erfüllten Ruhestand. Zu seinem Nachfolger wählte der Kassenvorstand A n d r ö S t u t z.
Gerichtsentscheide
AHV/ Renten
Urteil des EVG vom 3. November 1976 1. Sa. D. L.
Art. 22ter und Art. 25 Abs. 2 AHVG. Kinder, die zeitlich überwiegend einer Erwerbs- tätigkeit ohne vorherrschenden Ausbildungscharakter nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, gelten nicht als in Ausbildung begriffen. (Bestätigung der Praxis)
Der Vater von D. L. bezieht seit Dezember 1972 eine AHV-Altersrente. Bis zum Früh- jahr 1973 erhielt er für seinen 1953 geborenen Sohn, der bis zu diesem Zeitpunkt in einem Lehrverhältnis stand, auch eine Kinderrente. Seit Herbst 1975 besucht der bei seinen Eltern wohnende D. L. neben seiner Erwerbstätigkeit beim Kantonalver- band einer gemeinnützigen Institution noch den Grundkurs Animator an einem In- stitut für angewandte Psychologie. Mit Verfügung vom 17. November 1975 wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten, die Kinderrente sei seinem Vater er- neut auszurichten, ab, weil er überwiegend erwerbstätig sei. Gegen diesen Verwaltungsakt beschwerte sich D. L., indem er geltend machte: Wohl sei er zu 70 Prozent erwerbstätig. Für seine Ausbildung müsse er aber jährlich den Betrag von 5800 Franken aufbringen; dazu kämen Reise- und Unterkunftskosten. Mit Entscheid vom 4. Februar 1976 bejahte der kantonale Richter den Anspruch auf Kinderrente, weil dem Versicherten nach Abzug der eigentlichen Ausbildungskosten von 483 Franken noch ein Nettolohn verbleibe, der mehr als einen Viertel unter dem Einkommen eines jungen Berufsarbeiters liege. Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Wieder- herstellung der Kassenverfügung vom 1. November 1975. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutge- heissen:
1. Ober das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf Kinderrente zur AHV-
Altersrente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist (Art. 22ter Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 2 AHVG). Als in Ausbildung begriffen gelten Kinder, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während weicher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Aus- bildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Er- werbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung Orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines voll
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Ausgebildeten, wenn es nach Abzug der besondern Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für vollausgebildete Erwerbs- tätige der entsprechenden Branche liegt (ZAK 1975, S. 376, und 1974, S. 485). Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall erklärt, nach Abzug des monatlichen Kurs- geldes von 483 Franken vom Monatslohn von 1 400 Franken verbleibe dem Be- schwerdegegner noch ein Nettolohn, der mehr als einen Viertel unter dem Ein- kommen eines jungen Berufsarbeiters liege, so dürfte dies wohl zutreffen. Sie über- sieht dabei aber, dass nach der soeben dargelegten Praxis nicht das Einkommen aus i r g e n d e 1 n e r vom Kind ausgeübten Erwerbstätigkeit mit dem hypothetischen Verdienst eines voll ausgebildeten Berufsarbeiters verglichen werden darf. Mass- gebendes Vergleichseinkommen ist vielmehr jenes effektive Einkommen, welches das Kind für eine Tätigkeit erzielt, der vorwiegend Ausbildungscharakter zukommt. Das bedeutet mit andern Worten, dass es unzulässig ist, vom Verdienst aus einer Tätigkeit ohne überwiegenden Ausbildungscharakter die besondern Kosten einer gleichzeitig durchgeführten Ausbildung abzuziehen und das so erhaltene Resultat mit dem Erwerbseinkommen eines voll ausgebildeten Berufstätigen zu vergleichen. Der Versicherte arbeitet beim Kantonalverband einer gemeinnützigen Organisation. Dabei handelt es sich um eine normale Erwerbstätigkeit, der kein Ausbildungs- charakter zukommt, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unwidersprochen ausgeführt wird. Er bezieht dafür einen Monatslohn von 1 400 Franken. Berufsbe- gleitend besucht er den Grundkurs Animator am Institut für angewandte Psychologie, für den er ein monatliches Kursgeld von 483 Franken bezahlen muss; dazu kommen weitere Auslagen, die mit dem Kursbesuch zusammenhängen. Nach den oben dar- gelegten Grundsätzen dürfen aber für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner im Sinn von Art. 25 Abs. 2 AHVG als in Ausbildung begriffen bezeichnet werden kann, diese Kurskosten nicht vom normalen Erwerbseinkommen abgezogen werden. Das Vorgehen des kantonalen Richters mit der stillschweigenden Folgerung, der Ver- sicherte sei gemäss Praxis in Ausbildung begriffen, war daher nicht richtig. Es steht dem Beschwerdegegner deshalb keine Kinderrente zu.
2. Die Überlegungen des BSV führen zum gleichen Resultat. Nach der Verwaltungs-
praxis gelten Kinder, die zeitlich überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit bean- sprucht sind und nur nebenbei Schulen und Kurse besuchen, nicht als in Ausbildung begriffen. Dass mit dieser Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung gemeint ist, der selber kein überwiegender Ausbildungscharakter zukommt, liegt auf der Hand. Das EVG hat keine Veranlassung, in diese Verwaltungspraxis einzugreifen, zumal sie mit der in Erwägung 1 dargelegten bisherigen Praxis durchaus im Einklang steht. D. L. besucht den Kurs am Institut vierzehntäglich am Montag und Dienstag; dazu kommen im Semester zweimal je fünf Blocktage. Er ist also zu 70 Prozent durch seine normale Erwerbstätigkeit und nur zu 30 Prozent durch den Kursbesuch bean- sprucht. Somit kann er auch in dieser Sicht AHV-rechtlich nicht als in Ausbildung begriffen gelten.
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AHV/IV / Rechtspflege Urteil des EVG vom 26. November 1976 1. Sa. K. R.
Art. 69 IVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 22 Abs. 1 und 24 VwVG. Ein Versicherter, der während längerer Zelt von zu Hause weg ist, ohne für die Nachsendung der Post besorgt zu sein, hat die Zustellung am üblichen Wohnort als erfolgt gelten zu lassen.
Der 1921 geborene Metzgermeister K. R. leidet an X-Beinen, beginnender Coxarthrose links, Arthrose des linken Handgelenks sowie an Adipositas. Mit Verfügung vom 4. Juli 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch des Ver- sicherten um Übernahme einer Hüftoperation (Varisationsosteotomie links) ab. Der Versicherte erhob am 7. August 1975 Beschwerde und teilte u. a. mit, nach seinen Ferien habe er unter den Postzustellungen die ablehnende Verfügung (zugestellt am 7. Juli 1975) gefunden. Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass K. R. die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe. Weil er aber ferienhalber abwesend gewesen sei, mit der Zustellung des Verwaltungsaktes während seiner Abwesenheit nicht ohne weiteres habe rechnen müssen und den Rekurs offensichtlich unmittel- bar nach der Rückkehr eingereicht habe, könne die versäumte Frist sowohl gestützt auf Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG als auch aufgrund der kantonalen Verfahrensvorschriften wiederhergestellt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erachtete das Gericht die Vor- aussetzungen von Gesetz und Praxis für die Übernahme der vom Versicherten ver- langten medizinischen Massnahme als erfüllt und hob die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 1975 auf. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 4. Juli 1975 wiederherzustellen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Die vom 4. Juli 1975 datierte Kassenverfügung ist dem Versicherten am 7. Juli 1975 zugestellt worden. Die 30tägige Beschwerdefrist begann daher am 8. Juli 1975 zu laufen und endete am 6. August 1975. Die vorinstanzlfche Beschwerde wurde aber erst am 7. August 1975, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingereicht. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die versäumte Frist wiederhergestellt hat und auf die offensichtlich verspätete Beschwerde eingetreten ist. Dass das BSV auf eine Stellungnahme in formellrechtlicher Beziehung verzichtet, entbindet das Gericht nicht von dieser Prüfungspflicht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Ver- waltungsverfahren im Bund, 2. Aufl. 1974, S. 76, Ziff. 4).
2a. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben wer- den. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die ver- spätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Hingegen kann gemäss Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen
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10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederher-
stellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, dass -
wie Art. 85 Abs. 2 AHVG - auch diese Ordnung über die Wiederherstellung einer Frist, soweit sie das kantonale Rekursverfahren betrifft, «nur als Wegleitung an die Kantone im Sinne einer Minimalanforderung zu verstehen ist, die den Kantonen Raum für eine weitergehende Regelung zum Rechtsschutz des Bürgers in diesem Bereich offenlässt. Entgegen Art. 85 Abs. 2 AHVG, der lediglich die allgemeinen Anforde- rungen umschreibt, denen das grundsätzlich kantonale Beschwerdeverfahren zu ge- nügen hat, erklärt Art. 96 AHVG die Art. 20-24 VwVG als direkt anwendbar. Damit werden die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnis- folgen und die Wiederherstellung einer Frist ausdrücklich durch Bundesrecht ge- regelt, welches auf diesen Gebieten eine Anwendung weitergehenden oder ein- schränkenden kantonalen Rechts ausschliesst. b. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Ver- fahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort ent- fernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korre- spondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesen- heit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 97 III 10 und 86 II 4). 3. Im vorliegenden Fall erklärte der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde u. a. folgendes: «Nach meinen Ferien finde ich unter meinen Postzustellungen ihre Hiobsbotschaft.« Daraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Grund für die verspätet erhobene Beschwerde liege in der Ferienabwesenheit. Es ist durch- aus möglich, dass K. R. noch vor Fristablauf aus den Ferien zurückgekehrt ist und das Rechtsmittel noch rechtzeitig hätte ergreifen können. Selbst wenn indessen zu seinen Gunsten angenommen wird, er habe infolge Abwesenheit vom Wohnort das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erheben können, liegt darin kein Wiederherstellungs- grund. Der Versicherte hatte weder der Ausgleichskasse mitgeteilt, wo ihm der Ver- waltungsakt während seiner Ferienabwesenheit zugestellt werden könne, noch einen Vertreter beauftragt, nötigenfalls für ihn zu handeln. Aus dieser Versäumnis lassen sich nach dem in Erwägung 215 Gesagten keine Rechte zu seinen Gunsten ableiten. Wenn die kantonale Rekursbehörde trotzdem die 30tägige Frist wiederherstellte, die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht behandelte und auf sie eintrat, so verstiess sie gegen Bundesrecht. Da das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, muss sein Entscheid aufgehoben werden.
IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 28. Oktober 1976 1. Sa. V. S.
Art. 13 iVG; Art. 2 Zlff. 313 GgV. Ein Versicherter, der an einer angeborenen Herz- missbildung leidet, die aber nicht eigentlich behandelt werden muss, hat Anspruch auf Kostenübernahme für regelmässige ärztliche Kontrollen.
Die 1963 geborene V. S. leidet an einem Ventrikelseptumdefekt. Sie steht deswegen unter ärztlicher Kontrolle. Eine eigentliche Behandlung ist zur Zeit nicht notwendig,
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hingegen nannte der Hausarzt in seinem am 21. Oktober 1975 an die 1V-Kommission gerichteten Bericht folgenden «Therapievorschlag: Hausärztliche Kontrolle. Kardio- logische Nachuntersuchung in zwei Jahren. Bei Infektionen antibiotische Prophylaxe wegen Gefahr einer Endokarditis.» Am 19. November 1975 verfügte die Ausgleichskasse, dass die Kosten der ärztlichen Kontrollen von der IV nicht übernommen würden, weil vorläufig keine Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei. Im wesentlichen mit der gleichen Begründung hat die kantonale Rekursbehörde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 24. Mai 1976 abgewiesen. Der Vater der Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem Sinne nach mit dem Begehren um Kostengutsprache für die ärztlichen Kontrolluntersuchungen. Die Ausgleichskasse verzichtet ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, deren Gutheissung vom BSV beantragt Wird. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: Es ist unbestritten, dass die Versicherte an einer angeborenen Herzmissbildung im Sinn von Art. 2 Ziff. 313 GgV leidet, die gegenwärtig aber nicht eigentlich behandelt werden muss. Notwendig sind lediglich regelmässige hausärztliche Kontrollen, kar- diologische Nachuntersuchungen und Endokarditis-Prophylaxe bei Infektionen. Mit einleuchtender Begründung legt das BSV dar, dass regelmässige Kontrollen bei einer Herzmissbildung einen integrierenden Teil der Behandlung darstellen und deshalb notwendig sind, weil immer mit einer Verschlechterung der Kreislaufverhältnisse gerechnet werden muss. Eine rechtzeitige ärztliche Intervention ist nur möglich, wenn regelmässig kontrolliert wird. Es liegt auf der Hand, dass die IV bei diesen medizinischen Gegebenheiten im Sinn von Art. 13 lVG auch für die regelmässigen ärztlichen Kontrollen aufzukommen hat.
Urteil des EVG vom 22. November 1976 1. Sa. T. G.
Art. 15 und 16 IVG. Der Besuch einer Berufswahlschule ist weder als erstmalige berufliche Ausbildung noch als Vorbereitung auf diese zu werten; ebensowenig ver- mag er einen Anspruch auf Berufsberatung zu begründen.
Der 1958 geborene T. G. leidet an den Folgen verzögerter Sprachentwicklung. Er besuchte im Rahmen der Primarschule während sieben Jahren und auf der Real- schulstufe während zwei Jahren Sonderklassen. Die IV richtete dafür Sonderschul- beiträge aus. Die IV-Regionalstelle empfahl im Bericht vom 4. April 1975 einen einjährigen Besuch einer Berufswahlschule als vorbereitende Massnahme für die erstmalige berufliche Ausbildung, weil im Hinblick auf die ausgesprochen gute Grundintelligenz und die entwicklungsfähigen intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten eine weitere schu- lische Förderung unbedingt angezeigt sei. Der Versicherte könne wegen der im Zusammenhang mit der Behinderung bestehenden Verzögerung in der Persönlich- keitsentwicklung als noch nichf berufswahlreif bezeichnet werden. Die gesamten Kosten von rund 8000 Franken seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu be- trachten. Mit Verfügung vom 9. April 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Kosten- übernahme ab, weil die invaliditätsbedingten Voraussetzungen für den Besuch der Berufswahlschule keineswegs gegeben seien.
Beschwerdeweise liess die Mutter des Versicherten beantragen, die IV habe die Kosten für ein Berufswahlschuljahr als Vorbereitung zur beruflichen Erstausbildung zu übernehmen. Weil der Versicherte wegen seiner Behinderung für den Beginn einer beruflichen Ausbildung zur Zeit noch nicht reif sei, müsse ein Berufswahljahr als invaliditätsbedingt notwendig bezeichnet werden. Dieses Jahr diene der Abklä- rung seiner beruflichen Möglichkeiten, die wegen der Invalidität stark eingeschränkt seien. Die kantonale Rekursbehörde hiess durch Entscheid vom 16. Januar 1976 die Be- schwerde insofern gut, als die angefochtene Kassenverfügung vom 9. April 1975 aufgehoben und die Ausgleichskasse verpflichtet wurde, an die Kosten des Berufs- wahischuijahres einen Schulgeldbeitrag von 15 Franken im Tag sowie einen Beitrag von 4 Franken an die Kosten der auswärtigen Verpflegung zu gewähren. Das Gericht erkannte gestützt auf eine in einem andern Fall abgegebene Stellungnahme des BSV, dass die Berufswahlschule nicht unter Art. 16 Abs. 1 IVG falle, erachtete da- gegen die Voraussetzungen von Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 IVV für die Ausrichtung von Beiträgen an die über das ordentliche Schulalter hinaus notwendige Sonderschulung als erfüllt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Mutter des Versicherten durch den Rechtsdienst für Behinderte die Anträge stellen, in Aufhebung des kantonalen Ent- scheides und der Kassenverfügung habe die IV die Kosten für ein Berufswahlschul- jahr als invaliditätsbedingte Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Aus- bildung zu übernehmen; eventuell seien die Kosten für das zweite Halbjahr im Rahmen der Sonderschulung zu gewähren. Während die Ausgleichskasse auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das BSV auf deren Abweisung. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der beruflichen Mass- nahmen im Sinne folgender Erwägungen ab: la. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf eine Dokumentation und die Stundenpläne der Berufswahlschule dargelegt, dass sich der Unterrichtsstoff in zwei grundsätzlich verschiedene Teile gliedert: Im ersten Semester liegt das Schwer- gewicht auf der Berufsberatung (berufskundlicher Unterricht), im zweiten Semester auf der Vermittlung von Schulwissen. Daraus gehe hervor, dass zumindest im ersten Semester der Besuch der Berufswahlschule eine berufliche Massnahme im Sinne erstmaliger beruflicher Ausbildung darstelle. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des BSV ist unter erstmaliger beruflicher Ausbildung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen (vgl. auch Rz 17 des ab 1. Januar 1964 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Wie sich aus den aufgelegten Stundenplänen ergibt, sind in dem auch während des ersten Semesters vermittelten Unterricht in der Berufswahlschule keine systematischen und gezielten, auf eine bestimmte berufliche Ausbildung ge-
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richteten Massnahmen enthalten. Daran ändern der im ersten Semester während sieben Stunden wöchentlich vermittelte Unterricht in Motivationsgruppen mit berufs- kundlichen Informationen, die Betriebsbesichtigungen sowie die in den Sommer- ferien vorgesehenen Schnupperlehren und Praktika nichts. Der Besuch der Berufswahlschule kann ferner auch nicht als Massnahme bezeichnet werden, die nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche berufliche Ausbildung notwendig wird (vgl. Rz 14 des Kreisschreibens). Und weil im vorliegenden Fall die Schulausbildung als noch nicht abgeschlossen gelten kann, zählt auch das nachträgliche Auffüllen von Schullücken, sofern dies von der Berufswahlschule bezweckt wird, nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz 16 des Kreisschreibens). Schliesslich schlägt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht durch, der Besuch der Berufswahlschule sei der Ausbildung an einer Mittel-, Fach- oder Hoch- schule gleichzustellen. Denn so nützlich im Einzelfall der Besuch der Berufswahl- schule auch sein mag, die überwiegende Anzahl der Lehrlinge kann darauf ver- zichten, ohne - im Gegensatz beispielsweise zur Mittelschule, welche grundsätzlich Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist - dabei den Lehreintritt oder die Berufs- lehre selbst in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer kann aber bezüglich des Besuches der Berufswahlschule auch nicht Leistungen aus Art. 15 IVG beanspruchen, obschon die Schule im ersten Semester das Schwergewicht auf die Berufsberatung legt. Denn T. G. ist von der IV-Regionalstelle invaliditätsbedingt als noch nicht berufswahlfrei bezeichnet worden. Vielmehr solle das Berufswahljahr in erster Linie der weiteren schulischen Förderung dienen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hinblick auf das Schulpro- gramm mindestens für ein Semester ausdrücklich anerkannt wird. Ferner muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Invalidität eine Berufswahl überhaupt noch nicht treffen konnte. Art. 15 IVG setzt indessen voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können.
IV / Renten
Urteil des EVG vom 4. Oktober 1976 1. Sa. M. H.
Art. 4 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Versicherte, die trotz einer gewissen gesundheitlichen Behinderung In einem grösseren Bereich erwerbstätig sein können, gelten nicht als in rentenbegründendem Ausmass Invalid, auch wenn rezessionsbedingte Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Arbeitsvermittlung bei Ihnen mehr erschweren als bei einem vollständig Gesunden.
Der 1925 geborene Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, arbeitete seit 1967 als Hauswart bei der Firma A. Im Dezember 1969 musste er diese Tätigkeit wegen eines
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Diskushernienleidens aufgeben. Er bezog vom 1. Dezember 1970 bis Ende 1973 eine ganze einfache 1V-Rente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder. Seit Juni 1973 versah er die Stelle eines Hilfsmagaziners in der Firma B. Er wurde auf Ende Februar 1975 entlassen. Am 25. Februar 1975 meldete sich der Versicherte bei der IV an und ersuchte um Arbeitsvermittlung sowie um eine Rente. Er leidet laut Arztberichten vom 2. Mai und 9. Oktober 1975 an Omarthrose rechts, Leberaffektion, lumbovertebralem Schmerz- syndrom, Diabetes latens sowie an Status nach Endarteriektomle (11. September 1975) bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium 2b. Der Arzt schätzte die Arbeits- fähigkeit des Versicherten auf 50 Prozent: Wegen vorzeitiger Erschöpfbarkeit und wegen der Omarthrose sowie der statischen Insuffizienz im Bereich der Lenden- wirbelsäule könne er keine schwere Arbeit mehr verrichten, und der Tremor lasse eine manuelle Feinarbeit nicht zu. Die Regionalstelle für berufliche Eingliederung stellte im Bericht vom 28. August 1975 fest, der Arbeitgeber sei infolge der wirt- schaftlichen Rezession gezwungen gewesen, den Versicherten wegen seiner stark reduzierten Arbeitsfähigkeit auf Ende Februar 1975 zu entlassen. Eine Stellenver- mittlung sei krankheitsbedingt nicht möglich und die Prognose auch für die Zukunft sehr ungünstig, weshalb die Rentenfrage zu prüfen sei. Die Firma B teilte der IV- Kommission am 3. Dezember 1975 mit, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, weil wegen schlechten Bestellungseingangs im ganzen Betrieb ein Personalabbau habe vorgenommen werden müssen. Der Versicherte habe als Hilfsmagaziner vom März 1974 bis Februar 1975 rund 25600 Franken verdient; als Gesunder hätte er bei gleicher Beschäftigung während des gleichen Zeitraumes zirka 27 500 Franken bis 28000 Franken erzielen können. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1975 lehnte die Ausgleichskasse das Rentengesuch ab, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 9. März 1976 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Entlassung des Versicherten sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und seine Invalidität betrage lediglich rund 10 Prozent; die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht massgebend. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ab 1. März 1975 laufende ganze IV- Rente auszurichten. Es wird geltend gemacht, bei normaler Beschäftigungslage hätte der Versicherte in Anbetracht seines schweren Rückenleidens keine rentenaus- schliessende Tätigkeit gefunden. Er habe die Stelle als Hilfsmagaziner nur dank der ausserordentlich guten Konjunkturlage antreten können und sei wegen der wirt- schaftlichen Rezession als Schwerbehinderter auch wieder entlassen worden. In Anwendung der entsprechenden Weisungen des BSV sei ihm daher sofort nach der Entlassung wieder eine Rente zuzusprechen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird der Invafiditätsgrad ermittelt durch Vergleich
der erzielbaren Einkünfte nach Eintritt der Invalidität mit denen, die der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre; bei diesem Vergleich ist jenes Einkommen in Rechnung zu stellen, welches der Invalide nach Durchführung all- fähiger Eingliederungsmassnahmen - und bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage -
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit zu erwerben imstande wäre.
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2. Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Dezember 1970 bis Ende August 1973 eine
ganze 1V-Rente, nachdem er wegen des Diskushernienleidens seine Tätigkeit als Hauswart bei der Firma A im Dezember 1969 hatte aufgeben müssen. Vom Juni 1973 bis Ende Februar 1975 arbeitete er als Hilfsmagaziner bei der Firma B und verdiente rund 25600 Franken; als Gesunder hätte er zirka 27500 bis 28000 Franken erzielen können. Nach Angaben des Arbeitgebers fiel er unter den wegen schlechten Be- stellungseingangs notwendig gewordenen Personalabbau und musste entlassen werden. Aus dem Bericht der IV-Regionalstelle geht anderseits hervor, dass daneben auch die stark reduzierte Arbeitsfähigkeit des Versicherten zur Entlassung geführt habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Beschäftigung verloren, die er 1973 nur dank der damaligen sehr guten Wirtschaftslage erhalten hatte; er sei heute auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Invalidität nicht mehr vermittlungsfähig. Somit seien die Voraussetzungen von Ziff. II 2 des Kreisschreibens vom 30. Mai 1975 betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch bei Invaliden, die zu- folge Änderung in der Wirtschaftslage ihren Arbeitsplatz verloren haben, erfüllt, weshalb ihm vom ersten Tag des Monats des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess wiederum eine ganze Rente zustehe. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Der Versicherte ist nach den in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen für alle leichteren Tätigkeiten, die keine manuelle Feinarbeit erfordern, einsatzfähig. In einer solchen Erwerbstätigkeit, die er von Juni 1973 bis Ende Februar 1975 auch ausgeübt hat, ist er nach den zutreffenden Ausführungen des BSV nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Die vom Arzt geschätzte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ver- mag daran nichts zu ändern. Denn die Beeinträchtigungen, die der Arzt attestiert, lassen nach der allgemeinen Erfahrung nämlich nicht auf eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf dem dem Beschwerdeführer offen stehenden, relativ weiten Feld von Erwerbsmöglichkeiten um mindestens 50 Prozent schliessen. Aus diesem Grunde kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe einen Arbeits- platz verloren, den er 1973 nur dank dem ausgetrockneten Arbeitsmarkt erhalten habe. Zwar erklärte die Regionalstelle am 28. August 1975, eine Stellenvermittlung sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abklärung vor der operativen Be- handlung der arteriellen Verschlusskrankheit stand, welche laut dem Bericht des Kantonsspitals X vom 16. Oktober 1975 nach der im September 1975 durchgeführten Operation keine Behinderungen mehr verursachte. Deshalb trifft auch die Annahme des Versicherten nicht zu, er sei bei Erlass der angefochtenen Kassenverfügung im Dezember 1975 wegen Invalidität nicht mehr vermittlungsfähig gewesen. Obschon neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers auch die Behinderungen des Ver- sicherten mit ein Grund für seine Entlassung gewesen sein mögen, fehlen die Vor- aussetzungen, die nach dem zitierten Kreisschreiben des BSV die Ausrichtung einer 1V-Rente zulassen. An diesem Ergebnis vermag schliesslich der Einwand des Be- schwerdeführers, die derzeitigen rezessionsbedingten Verhältnisse auf dem Arbeits- markt erschwerten es, seine Arbeitskraft zu verwerten, nichts zu ändern. Denn in Zeiten eines Konjunkturrückganges ist dies eine Erscheinung, für deren Folgen die IV nicht durch Gewährung einer Rente aufzukommen hat. Dagegen wird die Ver- waltung dem eingliederungsfähigen Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermitteln.
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Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 22. November 1976 1. Sa. W. T.
Art. 27 ELV. Ein Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener EL fällt ausser Betracht, wenn bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, für die gleiche Zeitspanne unter anderem Titel geschuldete ersetzt werden und die beiden Betreff- nisse miteinander verrechnet werden können.
Durch Verfügung vom 5. Juni 1974 sprach die zuständige Ausgleichskasse M. und W. T. mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente nebst Zu- satzrente für den Sohn zu. Vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 war der Ehefrau bereits eine ganze einfache Invalidenrente ausbezahlt worden; ferner hatte die Ver- sicherte während der gleichen Periode EL vergütet erhalten, deren Berechnung unter Berücksichtigung des Betrages der einfachen Invalidenrente erfolgt war. Die Renten- verfügung enthielt daher folgende Abrechnung: Ehepaar-Invalidenrenten vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 Fr. 19293.— .1. für die gleiche Zeitspanne ausbezahlte einfache Invalidenrenten Fr. 11 004.— Fr. 8289.— ./. für die gleiche Zeitspanne zuviel ausbezahlte EL gemäss Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974 Fr. 8 289.—
In den beiden Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974 setzte die Ausgleichskasse im Hinblick auf die nunmehr zugesprochene Ehepaar-Invalidenrente die EL für die Periode vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 neu fest und machte zugleich die Ver- rechnung des zuviel ausbezahlten Betrages von 8289 Franken mit dem noch ge- schuldeten Rentenbetreffnis geltend. Das kantonale Versicherungsgericht hiess am 22. Januar 1975 die gegen die Ver- fügungen vom 5. und 6. Juni 1974 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass diejenige vom 5. Juni 1974 aufgehoben und die Sache zwecks Prüfung der Er- lassvoraussetzungen sowie neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Daraufhin liess W. T. ein Erlassgesuch einreichen und beantragen, der Betrag von 8 289 Franken sei ihm auszuzahlen. In ihrer Verfügung vom 17. Juli 1975 gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, die zuviel ausbezahlten EL seien in gutem Glauben bezogen worden; hingegen sei die Voraussetzung der grossen Härte im Hinblick darauf, dass dem Versicherten anfangs 1975 zirka 21 000 Franken aus Erbschaft zugefallen seien, nicht erfüllt, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen sei. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das kantonale Versicherungsgericht am 14. Januar 1976 den an die zu Unrecht bezogenen EL von
8289 Franken zurückzuerstattenden Betrag auf 4144.50 Franken fest. Die Rück-
erstattung der Summe von 8 289 Franken stelle für den Versicherten keine grosse Härte dar. Sein anrechenbares Einkommen liege wohl knapp unter dem massgeben- den Grenzbetrag von 11 700 Franken; das geschuldete Betreffnis von 8289 Franken könne jedoch mit dem gleich hohen Guthaben an Invalidenrenten verrechnet werden, so dass die Rückerstattung keine unzumutbare Vermögensveränderung verursache.
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Trotzdem rechtfertigten die persönlichen und familiären Verhältnisse bei W. T. den Erlass der halben Rückforderung. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Ent- scheid der kantonalen Rekursbehörde vom 14. Januar 1976 sei aufzuheben und die Verfügung vom 17. Juli 1975 wieder herzustellen. Zur Begründung wird im wesent- lichen vorgetragen, die Frage der grossen Härte stelle sich in Fällen, «in denen eine Leistungsart rückwirkend durch eine andere Leistungsart abgelöst» werde, nicht. Der Betrag der Rückforderung werde durch eine Nachzahlung in gleicher Höhe ausgeglichen und wirke sich dem Rückerstattungspflichtigen gegenüber nicht aus. W. T. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das BSV schliesst auf Gutheissung derselben. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder
seinen Erben zurückzuerstatten; für die Rückerstattung solcher Leistungen und für den Erlass der Rückforderung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die AHV (d. h. Art. 47 AHVG) massgebend; demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. Rückforderungen von EL können mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie mit solchen der AHV und IV verrechnet werden (Art. 2 Abs. 2 ELV), und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Wechsel in der Person des Rentenberechtigten eintritt (vgl. Rz 1178 der Wegleitung über die Renten, gültig ab Januar 1971). Vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 wurde der Ehefrau M. T. eine ganze ein- fache Invalidenrente ausbezahlt. Gleichzeitig erhielt sie EL, bei deren Berechnung insbesondere der Betrag der Invalidenrente als Einkommen berücksichtigt worden war (Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG). In der Verfügung vom 5. Juni 1974 wurde rückwirkend auf den 1. Oktober 1972 die ganze einfache Invalidenrente durch eine ganze Ehe- paar-Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Sohn ersetzt. Zufolge des höheren Rentenbetrages stieg das anrechenbare Einkommen von W. und M. T., so dass -
wiederum für die Periode vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 die den Ver- sicherten geschuldeten EL neu festzusetzen waren (Art. 25 ELV). Dies erfolgte in den beiden Revisionsverfügungen vom 6. Juni 1974, gemäss welchen während der genannten Zeitspanne EL von total 8289 Franken zuviel ausbezahlt worden waren. Anstatt diesen Betrag vom Versicherten zurückzufordern, verrechnete ihn die Aus- gleichskasse mit dem nach Abzug der an die Ehefrau ausbezahlten einfachen In- validenrenten verbleibenden, gleich hohen Saldo der vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 geschuldeten Ehepaar-Invalidenrenten. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob sich im Hinblick auf die derart durchge- führte Verrechnung die Frage des Erlasses der Rückforderung überhaupt stelle. In seinem Urteil vom 11. November 1975 i. Sa. J. A. (ZAK 1976, S. 189) hat das EVG entschieden, im Falle der Verrechnung gemäss Art. 27 Abs. 2 ELV stelle sich die Frage des Erlasses grundsätzlich in gleicher Weise wie bei der direkten Rück- forderung; bei beiden Formen der Rückerstattung gehe es nämlich darum, den gut- gläubigen Versicherten vor der allfälligen grossen Härte zu schützen, welche die Rückforderung für ihn zur Folge hätte. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass bei der Verrechnung gemäss Art. 27 Abs. 2 ELV ein Erlass nur dann in Betracht fällt, wenn die Kompen- sation mit laufenden bzw. künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anders verhält
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es sich, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Be- treffnisse - wie im vorliegenden Fall- miteinander verrechnet werden. Es besteht dann lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Ver- mögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könnte. Daher ist die Frage des Erlasses nicht zu prüfen (es sei denn, die Verrechnung unterbleibe und die ver- rechenbaren Leistungen würden ausbezahlt, in welchem Fall die Rückforderung bestehen bleibt).
4. Aus dem Gesagten folgt, dass sich im Hinblick auf die Verrechnung der für die
Zeitspanne vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1974 zuviel ausbezahlten EL von 8289 Franken mit dem für die selbe Periode geschuldeten gleich hohen Saldo der Ehe- paar-Invalidenrenten bei W. T. keine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG ergeben konnte, weshalb die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht zu prüfen war.
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Monat zu Monat Der Ausschuss III (rechtliche Fragen) der Kommission für die Aus- arbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Korn- mission BVV) ist am 19. April zu seiner ersten Sitzung unter dem Vorsitz von Dr. G. Felder, Basel, zusammengetreten. Dabei wurden insbesondere organisationsrechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Kontrolle und Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen stehen, einer Prüfung unter- zogen. Am 20. April tagte die Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisa- tion der Invaliden versicherung unter dem Vorsitz von Prof. B. Lutz von der Hochschule St. Gallen. Beraten wurden Fragen der personellen Zusammen- setzung und Aufgabenteilung bei den Durchführungsorganen sowie ver- schiedene Punkte, die ein Unterausschuss vorgeschlagen hatte. Eine Kommission des Ständerates hat am 26. April unter dem Vorsitz von Ständerat Baumberger und im Beisein von Bundesrat Hürlimann sowie von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicheiung die Vorbera- tung der neunten AHV-Revision abgeschlossen. Sie beantragt dem Stände- rat einstimmig die Annahme der bereinigten Vorlage. Die Kommission schlägt gegenüber der Fassung des Nationairates einige Ergänzungen vor, die jedoch den Grundgehalt der Vorlage nicht ändern. So soll beispielsweise auch der Mindestbeitrag der Versicherten laufend der künftigen Renten- entwicklung angepasst werden. Ferner reicht die Kommission ein Postulat ein, in dem der Bundesrat ersucht wird, die Verwendung des Nettolohnes als Element des künftigen Mischindexes für die Rentenanpassung zu prüfen. Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission B 1" V) hielt am 26. April unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Steilvertretender Direktor des BSV, ihre fünfte Sitzung ab. Ini Vordergrund der Beratungen stand die Prüfung eines Be- richts ihres Ausschusses 1 (durchführungstechnische Fragen), der vor allem folgende Themenkreise zum Gegenstand hatte: Definition des anrechen- baren Lohnes, Voraussetzungen der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung, Ausnahmen von der Unterstellung, freiwillige Versicherung der nicht der obligatorischen Versicherung unterstellten Personen.
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Der von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission eingesetzte Sonder- ausschuss für die neunte AHV-Revision hielt am 27. und 28. April seine fünfte Sitzung ab. Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung behandelte er zahlreiche Probleme, die sich im Zu- sammenhang mit der neunten AHV-Revision auf der Verordnungsebene stellen. An den Beratungen über Änderungen der TV-Verordnung nahmen auch die Mitglieder des Ausschusses für 1V-Fragen teil. Ende Juni wird die Gesamtkommission zuhanden des Bundesrates zu den Verordnungs- änderungen Stellung nehmen.
Neuerungen in der Arbeitslosen- versicherung aus der Sicht der AHV und der IV Mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 wurden wichtige, im neuen Ver- fassungsartikel 34n0vies vorgezeichnete Elemente der Arbeitslosenversiche- rung in einer auf fünf Jahre befristeten sogenannten Obergangsordnung ver- wirklicht. Kernstück dieser Neuordnung, die am 1. April in Kraft getreten ist, ist die Einführung des Versicherungsobligatoriums für Arbeitnehmer. Zum Teil im Zusammenhang damit wurden auch auf dem Leistungssektor Neuerungen eingeführt, die anstelle gewisser Bestimmungen des bisherigen Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung aus dem Jahre 1951 treten, das im übrigen weiterhin in Kraft bleibt. Neu überarbeitet wurde ferner die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Eine umfassendere Oberprüfung insbesondere der Versicherungsleistungen bleibt der definitiven Neuordnung vorbehalten. Nachdem die ZAK bereits 1976 auf Seite 242 ff. über die vorgesehene Neu- konzeption der Arbeitslosenversicherung orientiert hat, sollen nachstehend die Grundzüge der heute in Kraft stehenden Übergangsordnung dargestellt werden, insbesondere soweit sich Berührungspunkte mit der AHV und IV ergeben. Zur bessern Orientierung werden im Anhang die wesentlichen Be- stimmungen der neuen Erlasse abgedruckt. Nicht berührt in diesen Aus- führungen werden die Probleme des Zusammenspiels der Arbeitsämter und der IV-Regionalstellen hei der Arbeitsvermittlung (vgl. dazu ZAK 1976, S. 481 ff.).
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Die Erhebung der Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Uebergangsordnung) Ziel der Übergangsordnung war die rasche Verwirklichung des Versiche- rungsobligatoriums. Dafür wurde die allgemeine und paritätische Erhebung von Lohnbeiträgen gewählt, wie sie sich bei der AHV, IV und EO bewährt hat. Ursprünglich bestand die Absicht, die SUVA mit dem Beitragsbezug zu betrauen. Als sich indessen zeigte, dass sich die zeitliche Verbindung mit der Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung nicht herstellen liess, wurde der Bezug der Beiträge für die obligatorische Ar- beitslosenversicherung (AIV) den AHV-Ausgleichskassen übertragen (Art. 19 A1VB). Dazu war erforderlich, dass die Bestimmungen des AIV-Rechtes, die sich auf die Beiträge beziehen, in Einklang mit den entsprechenden Vor- schriften des AHV-Rechtes gebracht werden.
Beitragspflichtige Personen Der Kreis der für die AIV beitragspflichtigen Personen stimmt daher weit- gehend überein mit demjenigen des AHV-Rechtes. Indessen wurden aus administrativen Gründen jene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht aus- geschlossen, deren Arbeitgeber nach AHVG nicht beitragspflichtig sind. Das sind einmal die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in der Schweiz weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben (Art. 12 AHVG). Ferner gehören hier- her die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber aus völkerrechtlichen Gründen von der Beitragspflicht ausgenommen sind (Art. 33 AHVV). Und damit fallen auch alle freiwillig versicherten Auslandschweizer nicht unter die Beitragspflicht. Endlich besteht eine Ausnahme für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, und zwar aufgrund eines Staatsvertrages aus dem Jahre 1928; dieser soll durch eine zwischenstaatli- che Vereinbarung ersetzt werden, die der neuen Rechtslage besser ange- passt ist.
Massgebender Lohn und Beitragssatz Die AIV-Beiträge werden vom massgebenden Lohn im Sinne des AHV- Rechts erhoben (Art. 5 AHVG), also von demselben Lohn, von dem die AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragserhebung ist jedoch begrenzt (plafoniert), und zwar auf einen Lohn von 3 900 Franken im Mo-
Abkürzungen und gesetzliche Erlasse der Arbeitslosenversicherung: AIVB = Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) A1VV = Verordnung vom 14. März 1977 über die Arbeitslosenversicherung
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nat, entsprechend 46 800 Franken im Jahre (Art. 2 A1VB). Es wurde die gleiche Begrenzung gewählt, die in der obligatorischen Unfallversicherung gilt. Dadurch soll den Arbeitgebern, die der obligatorischen Unfallversiche- rung unterstellt sind, die Abrechnung erleichtert werden. Der Beitragssatz beträgt zur Zeit 0,8 Prozent. Der Bundesrat kann ihn nach Bedarf senken oder auf höchstens 1,2 Prozent heraufsetzen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AlVB). Die Beiträge sind, wie erwähnt, je zur Hälfte vom Arbeit- geber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Sie machen also höchstens 31,20 Franken im Monat oder 374,40 Franken im Jahr aus.
Bemessung der Beiträge Bei der Beitragsbemessung stellt sich zunächst die Frage, auf welchen Zeit- raum die Begrenzung zu beziehen sei. Nach Artikel 2 Absatz 1 A1VB ist das grundsätzlich der Monat. Verdient also beispielsweise ein Arbeitnehmer
3 000 Franken im Monat und erhält er im Dezember einen 13. Monatslohn,
so wird der Beitrag für 11 Monate von je 3 000 Franken erhoben und für den 12. Monat vom Höchstbetrag, also von 3 900 Franken: obwohl der Arbeitnehmer 39 000 Franken im Jahr als Lohn erhält, werden die Beiträge nur von 36 900 Franken erhoben; ein Ausgleich zwischen den monatlichen Zahlungen findet nicht statt. Die Begrenzung auf den Monat hat ferner zur Folge, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalender- monats beginnt oder endet, trotzdem die volle Begrenzung massgebend ist, gleich wie in dem Fall, da die Lohnperiode eine oder zwei Wochen beträgt und daher in einem Kalendermonat mehr als der durchschnittliche Monats- lohn ausbezahlt wird. Nach Artikel 2 Absatz 2 AIVB / Artikel 1 Absatz 2 AIVV kann jedoch der Arbeitgeber «aus beachtlichen Gründen» die jährliche Begrenzung von
48 600 Franken anwenden. Dabei soll es dem Arbeitgeber überlassen blei-
ben, zu bestimmen, ob solche Gründe bei ihm gegeben sind, etwa weil er der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist und damit das Abstellen auf die Jahreslöhne abrechnungstechnisch vorzuziehen ist. Die jährliche Be- grenzung ist indessen nach Artikel 2 Absatz 1 AIVV in jenen Sonderfällen vorgeschrieben, wo für eine nicht ständige, aber dauernde Tätigkeit ein pauschaler Jahreslohn ausgerichtet wird, etwa für die nebenberufliche Tätig- keit als Verwaltungsrat. Es wurde bewusst in Kauf genommen, dass diese Ordnung zu gewissen Un- gleichheiten führen kann, je nachdem, ob die monatliche oder die jährliche Begrenzung angewendet wird. In den wenigen Fällen, wo die Beiträge, je nach der gewählten Art der Begrenzung, verschieden hoch sind, ergeben sich regelmässig nur verhältnismässig geringe Differenzen; der Beitragssatz ist niedrig und die Beitragserhebung begrenzt.
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Die Beitrags-«Plafonierung» Die betragsmässige Begrenzung, der «Plafond», bestimmt sich gemäss Artikel 2 Absatz 1 A1VB je Arbeitsverhältnis. Diese Regelung musste ge- troffen werden, weil die Beiträge an der Quelle, vom Arbeitgeber, erhoben werden; denn der einzelne Arbeitgeber kann nur berücksichtigen, was er selbst an Lohn ausrichtet. Übt der Versicherte gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bestehen also mehrere Arbeitsverhält- nisse- der Anwalt beispielsweise, der Verwaltungsrat mehrerer Aktien- gesellschaften ist -‚ so müssen die Beiträge vom Lohn aus jedem Arbeits- verhältnis bis zum Höchstbetrag erhoben werden. Das kann zur Folge haben, dass von den Löhnen, die der Versicherte insgesamt erzielt, mehr Beiträge zu entrichten sind, als dem Höchstbetrag je Arbeitsverhältnis entspricht: erhält beiielsweise der Anwalt von den fünf Gesellschaften, deren Ver- waltungsrat er angehört, eine Entschädigung von je 15 000 Franken im Jahr, so werden von insgesamt 75 000 Franken A1V-Beiträge entrichtet, also insgesamt 600 Franken im Jahr, statt des Höchstbeitrages von 374.40 Franken, der zu entrichten wäre, wenn die 75 000 Franken aus einem Ar- beitsverhältnis flössen. Denkbar wäre gewesen, einen Rückerstattungsan- spruch für die über den Höchstbetrag hinaus entrichteten Beiträge zu schaf- fen. Doch wurde von einer solchen administrativ aufwendigen Regelung abgesehen, wiederum davon ausgehend, dass im allgemeinen nur geringe Beiträge in Betracht fallen. Zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber können verschiedene arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen, die es rechtfertigen, mehr als ein Arbeitsverhältnis anzunehmen; man denke etwa an den Fall des Juristen einer kantonalen Verwaltung, der zugleich Dozent an der Universität ist. Mehr als ein Arbeitsverhältnis wird indessen nur als vorhanden betrachtet, wenn der Arbeitgeber über die Beiträge von den Löhnen des Arbeitnehmers mit der Ausgleichskasse getrennt abrechnet. Zweck dieser Regelung ist es, dem Arbeitgeber den Aufwand zu ersparen, die Gehälter für administrativ völlig getrennte Tätigkeiten einzig der Erhebung der A1V-Beiträge wegen zusammenzufassen.
Koordination mit der AHV Die geschilderte Anpassung des Beitragssystems der AIV an das AHV-Recht erlaubt es, das angestrebte Ziel zu erreichen: Die Entrichtung der A1V- Beiträge und die Abrechnung darüber erfolgen, von den erwähnten Aus- nahmen abgesehen, wie für die AHV/IV/EO-Beiträge und zusammen mit diesen (Art. 4 A1VB).
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Dementsprechend erklärt Artikel 5 A1VB eine weitere Reihe von Vor- schriften des AHV-Rechtes als auch für den Bezug der A1V-Beiträge an- wendbar: die Bestimmungen über die Auskunfts- und die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Fristenberech- nung, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit. Anwendbar sind ferner die Bestimmungen über die Rechtspflege.
Die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen Abweichend vom AHV-Recht ist die Frage der Verwaltungskosten der Aus- gleichskassen geregelt. Diese werden nicht, wie im AHV-Recht, vom Arbeit- geber geschuldet und nach der Beitragssumme berechnet. Gemäss Artikel 63 A1VV erhalten die Ausgleichskassen vom Ausgleichsfonds der AlV eine pau- schale Entschädigung je Arbeitgeber, abgestuft nach der Summe der AHV/ IV/E0-Beiträge: für die Rechnungsjahre 1977 und 1978 beträgt diese Ent- schädigung 25 Franken im Jahr je Arbeitgeber bis zu einer Beitragssumme von 50 000 Franken. Der Arbeitgeber hat somit für die Arbeitslosenver- sicherung keine Verwaltungskosten zu bezahlen.
Übergangsrecht Für das übergangsrecht wurde die gleiche Lösung gewählt wie jeweils bei einer Änderung des AHV-Beitragssatzes. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, in dem der Lohn realisiert wird, also auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung oder der Lohngutschrift. A1V-Beiträge sind somit zu entrichten von den Löhnen, die vom 1. April 1977 an ausbezahlt oder gutgeschrieben wurden, unbe- kümmert darum, wann die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Davon bestehen zwei Ausnahmen. Beiträge sind auch zu entrichten von Löhnen, die vor dem 1. April 1977 ausbezahlt wurden, aber für eine Tätigkeit, die erst nach diesem Zeitpunkt verrichtet wurde, also im Fall der Lohnvoraus- zahlung. Dagegen sind keine Beiträge zu entrichten von Löhnen sogenannter überschneidender Lohnperioden, nämlich von Löhnen aus Lohnperioden, die vor dem 1. April 1977 begannen und spätestens am 8. April dieses Jah- res endeten.
Weitere Informationen Für Einzelheiten sei auf das Kreisschreiben vom 22. April 1977 des BSV an die Ausgleichskassen über die Erhebung der Beiträge für die obligato- rische Arbeitslosenversicherung sowie auf das Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung der Informationsstelle der AHV-Ausgleichs- kassen (Bestellnummer 40/77) verwiesen.
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Wesentliche Aspekte des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung Eine bedeutsame Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist der sogenannte Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung, der allerdings nur bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches im Kalenderjahr verlangt wird. Um diese Voraussetzung zu er- füllen, muss der Versicherte sich über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens 150 vollen Arbeitstagen ausweisen, für die eine Beitrags- pflicht gemäss den vorangehenden Ausführungen bestand. Diese 150 Arbeits- tage müssen innerhalb einer Frist von 365 Tagen liegen, die vom ersten Tage an, für den ein Anspruch geltend gemacht wird, zurückgezählt werden. Bei Invaliden, d. h. körperlich oder geistig Behinderten, genügt eine beitrags- pflichtige Beschäftigung im Rahmen der beschränkten Arbeitsfähigkeit, so- fern sie überhaupt vermittlungsfähig sind. Hat ein Arbeitsverhältnis bestan- den, so sind auch Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Arbeitstage anzurechnen. Ebenso wird Militär- und Zivilschutzdienst einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Stand ein Versicherter nicht in einem Arbeitsverhältnis, während er infolge Krankheit, Unfall oder Mut- terschaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Vorjahr verhindert war, wird die 365tägige Frist im entsprechenden Ausmass verlängert. Dasselbe gilt bei nachweisbarer beruflicher Aus- oder Weiterbildung im Inland, die geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Teilzeitbeschäftigte erfüllen die Voraussetzungen der ausreichenden beitrags- pflichtigen Beschäftigung, wenn sie in den dem massgebenden Zeitpunkt vor- angehenden 365 Tagen während mindestens 26 Wochen eine regelmässige beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer ausgeübt haben. Der besonderen Situation der Personen, die mit oder ohne Ausbildung an der Schwelle des Erwerbslebens stehen, wird angemessen Rechnung ge- tragen. Einerseits wird ein Lehrverhältnis im Sinne des Obligationenrechts einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Alle übrigen über
15 Jahre alten Personen, die nach Schulaustritt oder nach Abschluss oder
vorzeitigem Abbruch einer Ausbildung an einer Schule oder einer branchen- üblichen Ausbildung keine zumutbare Arbeit finden, müssen keine beitrags- pflichtige Beschäftigung nachweisen, soweit sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Gleiches gilt, falls bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die nach Schulaustritt oder nach einer Ausbildung in einer Berufsschule ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung die erforderliche Dauer noch nicht erreicht hat. Dabei ist zu unterstreichen, dass diese Be-
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Stimmung auch für Behinderte anwendbar ist, die auf Kosten der IV ihre erste Ausbildung erhielten oder umgeschult wurden und danach bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage mit einer normalen beruflichen Eingliederung rechnen konnten. Tage vor dem 1. April 1977, die innerhalb der massgebenden Frist von
365 Tagen liegen, werden einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichge-
stellt, soweit die betreffende Person als Arbeitnehmer beschäftigt war und als Mitglied einer Arbeitslosenversicherung nach altem System Prämien ent- richtet hat.
Die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten Nach wie vor kommt der Vermittlungsfähigkeit eine zentrale Bedeutung zu. Sie stellte bis zum Inkrafttreten der Übergangsordnung eine Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit ganz allgemein dar, so dass die fehlende Ver- mittlungsfähigkeit die Aufnahme in eine Arbeitslosenkasse bzw. die Fort- dauer der Mitgliedschaft und damit einen Anspruch auf Versicherungs- leistungen zum vorneherein ausschloss. Obschon mit der Übergangsordnung das System der Einzelmitgliedschaft aufgegeben wurde, musste die Ver- mittlungsfähigkeit als wesentliche Anspruchsvoraussetzung für Taggelder der AlV beibehalten werden. Die Vermittlungsfähigkeit wird bei körperlich oder geistig Behinderten nach Massgabe der Vermittlungsaussichten bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage beurteilt. Die Verordnung geht davon aus, dass im Anschluss an Krankheit oder Unfall Vermittlungsfähigkeit regel- mässig gegeben sei bei mindestens 70prozentiger Arbeitsfähigkeit. Bei dau- ernd Invaliden gilt eine Sonderregelung, indem diese als vermittlungsfähig zu betrachten sind, wenn sie wegen bestehender, mindestens teilweiser Ein- gliederungsfähigkeit im Sinne der IV nur teilweise erwerbsunfähig sind und daher keine oder nur eine halbe 1V-Rente beziehen. Erscheint die Ver- mittlungsfähigkeit in diesen Fällen ausnahmsweise in besonderem Masse herabgesetzt, hat die Arbeitslosenversicherungskasse die zuständige kantonale Amtsstelle, in der Regel das kantonale Arbeitsamt, anzufragen. Diese wird vor ihrem Entscheid die IV-Regionalstelle begrüssen. Anderseits gelten Be- züger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätig- keit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, als nicht vermittlungs- fähig, seien sie nun Bezüger einer halben oder einer ganzen Rente.
Die Bemessung der Taggelder Hinsichtlich der Höhe der Taggelder der Arbeitslosenversicherung gilt grundsätzlich die bisherige Ordnung weiter. Als Grundlage dient nun aber der für die Berechnung der Beiträge an die AHV massgebende Lohn, mit
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Ausnahme der Entschädigungen für Uberzeitarbeit, Nacht- und Sonntags- arbeit, der Entschädigungen für Ferien- und Feiertage, der freiwilligen Gratifikationen. Der Plafonierung des beitragspflichtigen Einkommens auf
3 900 Franken monatlich entspricht der Höchstbetrag des für die Entschä-
digungsberechtigung massgebenden Verdienstes. Im Anschluss an eine Lehre bemisst sich das Taggeld nach dem für einen Anfänger in diesem Beruf üblichen Lohn. Dasselbe gilt für Absolventen von Hochschulen, Se- minarien, Techniken und Fachschulen und nach branchenüblichen Anlehren, wobei aber höchstens ein Tagesverdienst von 80 Franken anrechenbar ist. Bei Personen, die aus einer Schule ohne abgeschlossene Ausbildung aus- treten, bemisst sich das Taggeld aufgrund eines Verdienstes von 40 Franken.
Die Dauer des Taggeldanspruches wird wie bisher auf eine bestimmte An- zahl voller Taggelder pro Kalenderjahr festgesetzt. Während das Gesetz diese Höchstzahl auf 120 Tage festlegte, gilt aufgrund eines besonderen Bun- desbeschlusses seit Juli 1975 eine höchstzulässige Leistung von 150 Tagen. Aufgrund der tJbergangsordnung wird in Berücksichtigung der eingeschränk- ten Vermittlungsfähigkeit von älteren und behinderten Versicherten deren Anspruch auf 180 volle Taggelder erweitert. Dies gilt für über 55jährige Versicherte oder Bezüger einer halben 1V-Rente sowie für auf Kosten der IV ausgebildete oder umgeschulte Versicherte.
Das Verhältnis zur IV Abschliessend sei noch auf die Frage des Verhältnisses der Leistungen der AIV zu denjenigen der AHV und der IV hingewiesen. Eine ausdrückliche Regelung findet sich nur bezüglich der AHV, indem Bezüger von Alters- renten der AHV keinen Anspruch auf Taggelder der AIV haben. Bei Bezügern ganzer TV-Renten stellt sich das Problem wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Bei halben 1V-Renten ist eine Kumulation grundsätzlich dann möglich, wenn die Rente der IV die teilweise Erwerbs- unfähigkeit abdeckt, die AIV für den fehlenden Einsatz der restlichen Arbeitsfähigkeit einsteht. Hingegen ist für invaliditätsbedingten Erwerbs- ausfall, der zu einem Rentenanspruch in der IV geführt hat, die gleich- zeitige Ausrichtung von Taggeldern der AIV ausgeschlossen, da in diesem Masse keine Eingliederungsfähigkeit und damit auch keine Vermittlungs- fähigkeit besteht. Eine Kumulation von Taggeldern der AIV und der IV wäre nur denkbar in Fällen, in denen Weiterbildungen bzw. Umschulungen gleichermassen von der AIV wie von der TV getragen würden. In diesem Falle dürften die Leistungen der IV denjenigen der AIV als speziellere Normen vorgehen.
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Bedeutsame Bestimmungen aus den im Verhältnis zur AHV und IV massgebenden Erlassen der AIV
1. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosen-
versicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober 1976
Beiträge Art. 1 Beitragspflicht Beiträge an die Arbeitslosenversicherung hat zu entrichten: wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus un- selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach Buch- stabe b entlöhnt wird; wer nach Artikel 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist. 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten, und deren Arbeitgeber.
Art. 2 Beitragsbemessung 1 Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, jedoch höchstens von monatlich 3 900 Franken je Arbeitsverhältnis. 2 Wo die monatliche Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes zu offensichtlichen
Unbilligkeiten führt oder Schwierigkeiten bei der Anwendung bereitet, kann der Bundes- rat eine andere Regelung treffen.
Art. 3 Beitragssatz 1 Der Beitrag beläuft sich auf 0,8 Prozent des massgebenden Lohnes nach Artikel 2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte. 2 Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach dem Bedarf senken oder auf höchstens
1,2 Prozent heraufsetzen. Übersteigt der Ausgleichsfonds eine Milliarde Franken, so wird der Beitragssatz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres gesenkt.
Art. 4 Bezug der Beiträge Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Aus- gleichskasse. Die Artikel 14-16 AHVG gelten sinngemäss.
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Art. 5 Anwendbare Vorschriften der AHV Soweit dieser Beschluss nichts Abweichendes bestimmt, gilt für das Beitragswesen sinn- gemäss die AHV-Gesetzgebung über die Auskunfts- und Schweigepflicht, die Arbeit- geber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Fristenberechnung, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit.
Leistungen Art. 9 Anspruchsvoraussetzungen 1 Die Wartefrist nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 25 AIVG entfällt.
2 Um Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b AIVG zu entsprechen, muss, wer erstmals im
Kalenderjahr einen Anspruch geltend macht, nachweisen, dass er in den 365 Tagen vor der Geltendmachung während mindestens 150 vollen Arbeitstagen eine genügend überprüfbare Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat, für die er nach diesem Beschluss beitragspflichtig war. Arbeitstage vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden angerechnet, wenn der Versicherte dafür einer Kasse Prämien entrichtet hat. Einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind Lehrverhältnisse im Sinne von Artikel 344 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Bundesrat regelt, wie Tage zu berücksichtigen sind, an denen der Versicherte z. B. wegen Krankheit, Unfalls, obligatorischen Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben konnte. Er kann die Voraussetzungen der aus- reichenden beitragspflichtigen Beschäftigungsdauer für Teilzeitbeschäftigte und Be- hinderte regeln. Der Bundesrat kann Personengruppen, die aus besonderen Gründen den Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbringen können, unter be- stimmten Voraussetzungen davon befreien.
Art. 11 Beziiger einer Altersrente Bezüger einer Altersrente der AI{V haben in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 AIVG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Art. 12 Bemessungsgrundlage 1 Als versicherter Verdienst im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 AIVG gilt der zuletzt
bezogene normale Lohn, soweit er nach diesem Beschluss der Beitragspflicht unterliegt. 2 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen für Personen, die nach Artikel 9
Absatz 5 dieses Beschlusses bezugsberechtigt sind.
Art. 14 Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder Der Bundesrat kann die Höchstzahl der Taggelder im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 AIVG auch für ältere und für behinderte Arbeitnehmer erhöhen.
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Organisation Art. 18 Arbeitgeber Den Arbeitgebern obliegen die in Artikel 4 genannten Aufgaben beim Bezug der Bei- träge.
Art. 19 A HV-A usgleichskus,en Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge von den Arbeitgebern ein und über- weisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AFIV.
2. Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März 1977
Beiträge Art. 1 Beiiragsbezug im allgemeinen ! Der Arbeitgeber hat den vom Arbeitnehmer zu leistenden Beitragsanteil von jedem massgebenden Lohn abzuziehen, jedoch höchstens von monatlich 3 900 Franken. 2 Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, aus beachtlichen Gründen eine jährliche Höchst- grenze von 46 800 Franken anzuwenden.
Art. 2 Beitragsbezug in Sonderfällen 1 Richtet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich ein Jahresentgelt aus, so erfolgt, selbst wenn dieses in mehreren Beträgen ausbezahlt wird, der Beitragsbezug je Arbeits- verhältnis bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 46 800 Franken. 2 Sofern sich die Entlöhnung oder die Erwerbstätigkeit nicht über das ganze Jahr, je- doch über mehr als einen Monat erstreckt, bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem entsprechenden Jahresbruchteil.
Art. 3 Anwendbare Vorschriften der A HVV Soweit der Beschluss und diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmen, sind die Artikel 34-43 und 205-211 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss anwendbar.
Zumutbare Arbeit Art. 9 Begriff 1 Als zumutbar gilt eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen Bedingungen ent- spricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen ist
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und ihn sittlich nicht gefährdet. Überdies darf die Arbeit die künftige berufliche Tätig- keit des Versicherten nicht wesentlich erschweren, es sei denn, dass in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Wiederbeschäftigung in seinem Beruf besteht. 2 Eine Arbeit ausserhalb des Wohnorts gilt als zumutbar, wenn der Versicherte täglich
an seinen Wohnort zurückkehren kann oder wenn am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft vorhanden ist und der Versicherte in der Erfüllung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so gilt eine Arbeit auch als zumutbar, wenn der Lohn unter den berufs- oder ortsüblichen Ansätzen liegt, jedoch der ver- minderten Leistungsfähigkeit entspricht. Nicht als zumutbar gilt insbesondere eine Arbeit, deren Entlöhnung niedriger wäre als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, ferner die Arbeit in einem Betrieb, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht in normaler Weise gearbeitet wird. Für Personen, die nach Artikel 17, 18 Absatz 1 oder 3, 19 Absatz 1 oder 20 anspruchs- berechtigt sind, gilt, solange sie den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Artikel 12 nicht zu erbringen vermögen, in Abweichung von Absatz 4 eine nach den Umständen angemessen entlöhnte Arbeit als zumutbar, soweit sie nicht aus andern Gründen unzumutbar ist.
Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung Art. 12 im allgemeinen 1 Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung
im Kalenderjahr hat der Versicherte, vorbehältlich der nachfolgenden Ausnahmen, nachzuweisen, dass er in den 365 Tagen, die dem Beginn der Arbeitslosigkeit voraus- gegangen sind, eine beitragspflichtige Beschäftigung von 150 vollen Arbeitstagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses ausgeübt hat. Massgebend für die Be- rechnung des Zeitraumes ist der erste Tag, für den Arbeitslosenentschädigung bean- sprucht wird und an dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Bruchteile von Arbeitstagen werden in volle Arbeitstage umgerechnet. Wird in einem
Betrieb regelmässig nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so gilt der sechste Werktag ebenfalls als voller Arbeitstag. Die beitragspflichtige Beschäftigung wird durch die Arbeitgeberbescheinigung nach Artikel 22 nachgewiesen.
Art. 13 Anrechnung von Tagen ohne Beschäftigung 1 Tage, an denen der Versicherte schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst leistet, sind einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. 2 Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses sind Absenzen infolge von Krankheit
oder Unfall einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, ebenso Absenzen in- folge von Mutterschaft, sofern sie durch medizinische Gründe oder durch Vorschriften der Arbeitsgesetzgebung bedingt sind. Andere Absenzen sind nur anrechenbar, soweit sie vom Arbeitgeber bezahlt sind.
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War der Arbeitnehmer, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert, so wird dieser Zeitraum um die Dauer der Verhinderung, soweit sie innerhalb des massgebenden Zeit- raumes liegt, verlängert. Dasselbe gilt, wenn der Versicherte nachweisbar einer be- ruflichen oder sprachlichen Aus- oder Weiterbildung im Inland oblag, die seine Ver- mittlungsfähigkeit fördert. Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement anordnen, dass 50 Werktage, an denen der Versicherte nachweisbar arbeitslos war, einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden.
Art. 14 Bei Heimarbeitnehmern 1 Für Heimarbeitnehmer gilt das Erfordernis der ausreichenden beitragspflichtigen Be- schäftigung als erfüllt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeit- raum von 365 Tagen nachweisbar einen Verdienst von mindestens 4 800 Franken erzielt haben. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie Taggelder der Kranken- und Unfall- versicherung werden dabei mitberücksichtigt. Hat das Eidgenössische Volkswirtschafts- departement von seiner Befugnis nach Artikel 13 Absatz 4 Gebrauch gemacht, so gilt dieses Erfordernis bei einem Mindestverdienst von 3 200 Franken als erfüllt, wenn der Heimarbeitnehmer wegen nachgewiesener Arbeitslosigkeit nicht einen Verdienst von
4 800 Franken zu erzielen vermag.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann nähere Vorschriften erlassen über die Anspruchsberechtigung der Heimarbeitnehmer und die Bemessung ihrer Ar- beitslosenentschädigung.
Art. 15 Bei Teilzeitbeschäftigten 1 Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Erfordernis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung als erfüllt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeit- raum von 365 Tagen während mindestens 26 Wochen eine regelmässige beitragspflich- tige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer ausgeübt haben. Artikel 13 gilt sinngemäss. 2 Versicherte, die vor der Arbeitslosigkeit teilzeitbeschäftigt waren, gelten jedoch nicht
als vermittlungsfähig, wenn sie nicht bereit und in der Lage sind, mindestens eine Halb- tagsstelle anzunehmen. Wenn eine ganztägige Beschäftigung nach den persönlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint, kann dem Versicherten auch eine solche zuge- wiesen werden.
Art. 16 Bei Invaliden 1 Körperlich oder geistig Behinderte, die einen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden,
sind anspruchsberechtigt, wenn sie in dem nach Artikel 12 Absatz 1 massgebenden Zeitraum von 365 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung von 150 Tagen im Rah- men ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeübt haben und vermittlungsfähig sind.
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2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten als ausreichend vermittlungsfähig, wenn sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermittelt werden können. Behinderte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung als eingliederungs- fähig gelten und demzufolge keine oder nur eine halbe 1V-Rente beziehen, sind in der Regel als vermittlungsfähig zu betrachten. Erscheint ausnahmsweise die Vermittlungs- fähigkeit in besonderem Mass herabgesetzt, so unterbreitet die Kasse den Fall nach Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes der zuständigen kantonalen Amtsstelle, die vor ihrem Entscheid mit der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung Rücksprache nimmt. Auf Behinderte, die auf Kosten der eidgenössischen Invalidenversicherung eine be- rufliche Ausbildung erhielten oder umgeschult wurden (Art. 16 und 17 IVG) und die bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer normalen beruflichen Eingliederung rech- nen können, ist Artikel 17 sinngemäss anwendbar. Bezüger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können, gelten nicht als vermittlungsfähig. 6 Auf Bezüger von Invalidenrenten der SUVA und der eidgenössischen Militärversiche-
rung sind die Absätze 1-5 entsprechend anwendbar. Einzelheiten regelt das Eidge- nössische Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 17 Bei Personen, die ins Erwerbsleben eintreten 1 Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, die nach dem Schulaustritt, nach einer
beruflichen Ausbildung an einer Schule oder nach einer branchenüblichen Anlehre wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse keine zumutbare Beschäftigung als Arbeit- nehmer finden, sind für die Dauer von höchstens einem Jahr seit Schulaustritt oder Abschluss bzw. Abbruch der Ausbildung vom Nachweis der beitragspflichtigen Be- schäftigung befreit, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Ver- fügung stellen. 2 Dasselbe gilt für Personen, die nach dem Schulaustritt oder nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule als Arbeitnehmer tätig waren, aber bei Beginn ihrer Arbeits- losigkeit noch keine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigungsdauer nachweisen können. Einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt ist eine Beschäftigung, die einzig deshalb nicht beitragspflichtig ist, weil der Arbeitnehmer das Mindestalter für die Bei- tragspflicht in der AHV noch nicht erreicht hat. ‚ Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar auf Personen, die wegen Scheidung der Ehe, Tod oder Invalidität des Ehegatten oder eines ähnlichen Vorkommnisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen sind. Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann das Eidgenössische Volkswirtschafts- departement die Jahresfrist von Absatz 1 auf höchstens 2 Jahre verlängern.
Anrechenbarer Verdienstausfall Art. 24 Nach Krankheit oder Unfall
1 War ein Versicherter infolge von Krankheit oder Unfall länger als zwei Wochen
arbeitsunfähig und erhebt er für die nachfolgende Zeit Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, so hat er durch eine Bescheinigung seiner Krankenversicherung oder der
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Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt oder durch ein ärztliches Zeugnis nachzu- weisen, dass er wieder arbeitsfähig ist. Hat der Versicherte keinen Arzt zugezogen, so kann die Kasse mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle auf diesen Nachweis verzichten, sofern der Versicherte offensichtlich wieder vermittlungsfähig ist. 2 Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit weniger als 70 Prozent beträgt, gelten nicht als
vermittlungsfähig, ausser wenn sie nach der Krankheit oder dem Unfall während min- destens zwölf Tagen als Arbeitnehmer tätig waren und nicht wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit erneut arbeitslos wurden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Versicherte, die dauernd invalid sind.
Bemessung des Taggeldes Art. 32 Massgebender Tagesverdienst 1 Massgebend für die Bemessung des Taggeldes ist der versicherte Verdienst, den der Versicherte an einem vollen Arbeitstag im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit normalerweise erzielte, einschliesslich noch nicht aus- bezahlte Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Bruchteile bis zu 49 Rappen sind nicht zu berücksichtigen; Bruchteile von 50 Rappen und mehr sind auf ganze Franken aufzurunden. Bezog der Versicherte einen festen Monatslohn, so gilt der 26. Teil desselben als massgebender Tagesverdienst. 2 Unterlag der Verdienst, insbesondere bei Stück- oder Akkordlohn, bei Entlöhnung auf
Provisionsbasis oder infolge häufigen Stellenwechsels erheblichen Schwankungen, so ist auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Monaten oder nötigenfalls in einem längeren Zeitraum abzustellen. Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit von sich aus oder auf Wei- sung des Arbeitsamtes eine Arbeit angenommen, die eine Verminderung seines Ver- dienstes zur Folge hat, so kann von diesem Zeitpunkt hinweg während längstens zwei Jahren mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle der Bemessung des Tag- geldes der vorher erzielte Verdienst zugrunde gelegt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Artikel 38-40.
Art. 33 Versicherter Verdienst 1 Als versicherter Verdienst gilt, bis zu dem in Artikel 2 des Beschlusses genannten Höchstbetrag, der für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung massgebende Lohn, mit Ausnahme der Entschädigungen für Uberzeit- arbeit, für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit sowie von Gratifikationen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ausgenommen sind ferner Entschädigungen zur Deckung des Lohnausfalles während der Ferien bzw. Feiertage. 2 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst aus unselb-
ständiger oder selbständiger Tätigkeit, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit erzielt. Unterkunft und Verpflegung werden nach den in der AHV geltenden Ansätzen für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben bewertet.
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Art. 34 Unterhalts- und Unterstützungspflicht Im allgemeinen 1 Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird anerkannt, wenn es sich um eine rechtliche Verpflichtung handelt. Besteht lediglich eine sittliche Unterstützungspflicht, so wird sie anerkannt, wenn sie gegenüber Verwandten in auf oder absteigender Linie oder Geschwistern erfüllt wird. Eine sittliche Unterstützungspflicht gegenüber anderen Personen kann nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt werden. 2 Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird in der Regel nur anerkannt, soweit
sie vom Versicherten schon vor Eintritt des Verdienstausfalles regelmässig erfüllt wurde. Erfüllen beide Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber derselben Person, so wird nur die Unterhaltspflicht desjenigen Ehegatten anerkannt, der diese Pflicht zur Haupt- sache erfüllt.
Art. 35 Einkommensgrenzen 1 Ein Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Versicherten wird nur anerkannt, wenn das gesamte Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Person im Durchschnitt der letzten drei Monate bei Volljährigen 600 Franken und bei Minderjährigen 500 Franken nicht übersteigt. 2 Ist der Versicherte aufgrund eines Gerichtsurteils, einer behördlichen Verfügung
oder eines behördlich genehmigten Vertrages zur Bezahlung bestimmter Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge verpflichtet, so wird die Unterhalts- oder Unterstützungs- pflicht ohne Rücksicht auf das Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Per- sonen anerkannt. Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht wird nicht anerkannt, wenn sie der Ver- sicherte gegenüber Personen erfüllt, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, obwohl ihnen eine solche billigerweise zugemutet werden könnte.
Art. 36 Naturalleistungen und Abzüge für Eigenbedarf
1 Gewährt der Versicherte der unterstützten Person neben oder an Stelle von Bar-
leistungen Verpflegung oder Unterkunft, so sind diese nach Artikel 33 Absatz 3 zu be- werten. 2 Lebt der Versicherte mit der unterstützten Person in Hausgemeinschaft, so ist der
Gegenwert für Unterkunft und Verpflegung nach Artikel 33 Absatz 3 zu bewerten und von seiner Leistung an den gemeinsamen Haushalt abzuziehen.
Art. 37 Erhebliche Unterstützungvleistungen 1 Die Unterstützungsleistung des Versicherten gilt als erheblich im Sinne des Gesetzes,
wenn sie im Tag mindestens dem Unterschied entspricht zwischen dem Taggeld, das
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er ohne eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erhalten würde, und dem Taggeld, das er bei Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person beanspruchen könnte. 2 Als nächste Familienangehörige, die für die Anerkennung einer erheblichen Unter-
stützungsleistung in Betracht kommen, gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister sowie geschiedene Ehegatten.
8 Die Artikel 34-36 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Nach Berufsausbildung und Schule 1 Im Anschluss an eine Lehre bemisst sich das Taggeld nach dem für einen Anfänger in diesem Beruf üblichen Lohn. 2 Bei Absolventen von Hochschulen, Lehrerseminarien, höheren technischen Lehr- anstalten, Techniken, Fachschulen und ähnlichen Lehranstalten, die nach einer minde- stens einjährigen Ausbildung einen beruflichen Abschluss vermitteln, bemisst sich das Taggeld nach dem Lohn, den sie üblicherweise nach Abschluss der Ausbildung erhalten, höchstens aber nach einem Tagesverdienst von 80 Franken. Das gleiche gilt nach branchenüblichen Anlehren. Bei Personen, die aus einer Schule austreten, die keine abgeschlossene berufliche Aus- bildung im Sinne von Absatz 1 oder 2 vermittelt, und keine berufliche Ausbildung be- ginnen, sowie bei Personen, die eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 1 oder 2 ohne Abschluss aufgeben, bemisst sich das Taggeld aufgrund eines Tagesver- dienstes von 40 Franken. Artikel 32 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Die Arbeitslosenentschädigung für Minderjährige unter 18 Jahren wird an den ge- setzlichen Vertreter ausgerichtet.
3. Verordnung über die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder
in der Arbeitslosenversicherung, vom 14. März 1977
Art. 1 Die Höchstzahl der vollen Taggelder, auf die der Versicherte im Kalenderjahr An- spruch hat, wird für die ganze Schweiz auf 150 erhöht.
Art. 2 Anspruch auf höchstens 180 volle Taggelder im Kalenderjahr haben Versicherte, die im betreffenden Jahr das 55. Altersjahr zurücklegen oder älter sind; eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen oder die auf Kosten der Invalidenversicherung eine berufliche Ausbildung erhielten oder um- geschult wurden.
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Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1976
Der Ende März veröffentlichte Bericht des Bundesrates über seine Ge- schäftsführung im Jahre 1976 der sogenannte Geschäftsbericht - ent--
hält wie üblich auch Erläuterungen und Statistiken über die Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgeric hts. Das Gericht hatte im Berichtsjahr eine starke Zunahme der neuen Geschäfte von 749 im Vorjahr auf 1 095 zu verzeichnen. Diese Steigerung beruht vor allem auf einer Zunahme der Beschwerden auf den Gebieten der Arbeitslosenversicherung (± 167), der Invalidenversicherung (+ 126) und, in geringerem Masse, der AHV (+ 30) und der Krankenversicherung (+ 30). Die Zahl der erledigten Fälle konnte gegenüber 1975 von 764 auf 864 (+ 100) erhöht werden; am Jahresende waren indessen noch 574 Beschwerden anhängig. Davon entfielen allein auf die Invalidenversicherung 263 Fälle. Angesichts dieser starken Belastung und im Hinblick auf die vorgesehene Zuweisung neuer Aufgaben auf den Gebieten der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung hat das EVG bei den zuständigen Behörden nebst weiteren Entlastungen eine Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren beantragt. Aus der nachstehenden Tabelle ist die Entwicklung der Zahl der Streitfälle aus den Gebieten AHV/IV/EL/EO/FL in den letzten drei Jahren ersicht- lich. Die grosse Diskrepanz zwischen eingegangenen und erledigten Fällen macht die Überbelastung des EVG deutlich.
1974 1975 1976 anhängig1 erledigt anhängig erledigt anhängig erledigt
AHV 210 140 218 151 254 155 IV 626 406 638 458 724 461 EL 35 29 25 16 26 21 EO - - 2 - 3 2 FL 6 3 11 5 9 6 Insgesamt 868 578 894 630 1016 645
1 anhängig = Übertrag vom Vorjahr und Eingänge im Berichtsjahr
Die relativ starke Zunahme der AHV- und IV-Beschwerdefälle dürfte wie -
dies schon im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Entscheiden fest- gestellt wurde (ZAK 1977, S. 57) der Rezession zuzuschreiben sein, da -
unter erschwerten wirtschaftlichen Verhältnissen vermehrt Streitfälle um
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die Beitragspflicht sowie um die Eingliederung oder Rentenzusprechung an Behinderte entstehen. Über den Gegenstand der wichtigsten grundlegenden Entscheide wird im genannten Geschäftsbericht Aufschluss gegeben. Die ZAK übernimmt daraus die Abschnitte betreffend die AHV und die IV sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern. Soweit die Urteile bereits in der ZAK publiziert worden sind, ist die Fundstelle in Klammern beigefügt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung ist kein erwähnenswertes Urteil gefällt wor- den.
Alters- und Hinterlassenenversieherung In Änderung der Rechtsprechung entschied das Gericht, dass die Konkurs- dividenden auf Forderungen des Arbeitnehmers, welche diesem wegen vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Konkurses des Arbeit- gebers zustehen, der paritätischen Beitragspflicht unterliegen (ZAK 1976, S. 510). Die Arbeitnehmern aus einem Aktienkaufplan gewährten Ver- günstigungen stellen Bestandteil des massgebenden Lohnes dar. Dieser Grundsatz fand Anwendung in einem Fall, wo solche Vergünstigungen zwar von einem Dritten ausgerichtet wurden; aufgrund der wirtschaftlichen Be- trachtungsweise waren sie dennoch als Arbeitgeberleistungen zu werten (ZAK 1976, S. 508). Bei der Bemessung der persönlichen Beiträge sind die Ausgleichskassen an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden nur hinsichtlich des mass- gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals gebunden. Das Gericht prüfte die Beziehungen auf diesem Gebiet zwischen dem Recht und der Praxis der Wehrsteuer und der AHV. Nur wer Kollektivgesellschafter im formellen Sinn oder qualifizierter stiller Gesellschafter der Kollektiv- gesellschaft ist, wird für den Liquidationsgewinn, den die Kollektivgesell- schaft erzielt, beitragspflichtig (ZAK 1976, S. 265). Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft dauert die persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zum Vortag der Eintragung der Aktien- gesellschaft im Tagebuch des Handelsregisteramtes (ZAK 1976. S. 391). Ein Fall ermöglichte es, die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen An- wendung der auf den 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Ordnung über die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel bezahlter AHV-Bei- träge zu präzisieren (Urteil vom 30. November 1976 i. Sa. G.; noch nicht publiziert). Wer zur Hauptsache einem Erwerb und nur nebenbei einer eigentlichen Ausbildung nachgeht, gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderrente nicht als in Ausbildung begriffen (ZAK 1977, S. 185). In Präzisierung und Er-
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gänzung der Rechtsprechung legte das Gericht im übrigen dar, dass zur beruflichen Ausbildung des Versicherten nur solche Vorkenntnisse gezählt werden können, die zum unerlässlichen oder wenigstens berufsüblichen Rüstzeug für den in Frage stehenden Beruf gehören. Damit eine Waisen- rente während eines zeitlichen Unterbruchs der Ausbildung beibehalten werden kann, muss es sich um den Unterbruch einer Ausbildung handeln, die zuvor begonnen wurde oder zumindest die normale Folge der früheren Ausbildung ist (Urteil vom 9. Dezember 1976 i. Sa. A. B.; noch nicht publi- ziert). Die Gewährung eines Zuschlags zur Ehepaar-Altersrente bis zum Betrag der aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechneten einfachen Altersrente der Ehefrau ist nicht möglich bei Ablösung der ausser- ordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau durch die niedrigere Ehe- paar-Altersrente (BGE 102 V 158). Das Gericht prüfte, wie sich die durch die vormundschaftlichen Behörden angeordneten Massnahmen auf die Verpflichtung der AHV-Durchführungs- organe auswirken, für die Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwen- dung zu sorgen (ZAK 1976, S. 311). Schliesslich war die Frage der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels im Falle des Erwerbs der Passivmitgliedschaft bei einem Gründerverband zu untersuchen (Urteil vom 30. November 1976 i. Sa. J. J.; noch nicht publi- ziert).
Invalidenversicherung Ein Fall gab Anlass zur Präzisierung des Begriffs des geistigen Gesundheits- schadens (ZAK 1977. S. 153). Die operative Knochenentfernung bei Rhizarthrose stellt keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar (ZAK 1976, S. 399). Werden gleichzeitig mehrere medizinische Massnahmen durchgeführt, die untereinander zu- sammenhängen, aber verschiedenen Zwecken dienen, so hängt das rechtliche Schicksal aller dieser Vorkehren nach ständiger Rechtsprechung vom über- wiegenden Zweck der Gesamtbehandlung ab. Ferner hat eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu ver- hindern, als Behandlung des Leidens an sich zu gelten; ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Praxis stabil. Diese Grundsätze fanden Anwendung bei einem Versicherten, der an den Folgen eines ischämischen Infarktes litt (ZAK 1976, S. 400). Zu den zur Behandlung eines Geburtsgebrechens not- wendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen. Benötigt
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der Versicherte gleichzeitig Pflege und ärztliche Behandlung, so genügt ent- gegen der bisherigen Rechtsprechung zur Gewährung der vollen Spital- leistungen, dass eine einzige der ärztlichen Vorkehren den Spitalaufenthalt erfordert (ZAK 1976, S. 273). Im Bereich des Eingliederungsrisikos haftet die Invalidenversicherung auch für Gesundheitsschäden, die durch eine medizinische Vorkehr verursacht worden sind, welche, obschon auf die Behandlung des Leidens an sich ge- richtet, von der Versicherung übernommen wurde (ZAK 1977, S. 149). Die Haftung der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die Eingliederungs- massnahme die adäquate Ursache der Krankheit oder des Unfalles ist; es genügt indessen, dass die Massnahme eine adäquate Teilursache darstellt (ZAK 1977, S. 113). Schwimmstunden, die ein Sonderschüler erhält, fallen nicht unter die zu- sätzlich zum Sonderschulunterricht notwendigen Massnahmen pädagogisch- therapeutischer Art (ZAK 1976, S. 467). Wer sich trotz lähmungsbedingter Behinderung mit den eigenen Angehörigen mündlich zu verständigen vermag, kann kein automatisches Schreibgerät als Hilfsmittel im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 IVG beanspruchen (ZAK 1976, S. 322). Das Gericht definierte den invalidenversicherungsrechtlichen Status eines Strafgefangenen im Hinblick auf die Ausrichtung einer Rente (ZAK 1977, S. 116). Ein Fall gab Gelegenheit zur Prüfung der anrechenbaren Wert- vermehrungen an Rechten und Sachen bei der Ermittlung des für eine ausser- ordentliche Rente mit Einkommensgrenze massgebenden Einkommens (ZAK 1977, S. 108). Die Frist, innert welcher das Leistungsgesuch gestellt werden muss, ist eine Verwirkungsfrist, welche somit weder unterbrochen noch gehemmt werden kann. Im Fehlen einer Bestimmung, welche eine Wiederherstellung der ver- passten Frist vorsieht, erblickte das Gericht eine echte Gesetzeslücke. Unter gewissen Bedingungen muss dem innert Frist eingereichten Begehren das- jenige gleichgestellt werden, welches der Versicherte, der wegen höherer Gewalt an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, innert vernünftiger Frist nach Wegfall des Hindernisses stellt (ZAK 1977, S. 48).
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Ein Entscheid befasst sich mit der Frage, ob zum Kreis der unterstellten Betriebe und der zum Bezug von Familienzulagen berechtigten Personen auch eine Aktiengesellschaft, welche landwirtschaftliche Güter produziert und vertreibt sowie mit Grundstücken handeln kann (sog. gemischter Be- trieb), und deren einziges Verwaltungsratsmitglied gehören (BGE 102 V 59).
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Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen und der IV-Regionalstellen im Jahre 1976
Bei der Ermittlung der Geschäftslast der 1V-Kommissionen ist ab 1. Januar
1977 eine neue Zählweise eingeführt worden. Da diese Zahlen nachher nicht
mehr mit denen früherer Jahre vergleichbar sein werden, seien hier die- jenigen von 1976 als Ergänzung zu den Angaben in ZAK 1976, Seite 167, noch veröffentlicht. Daneben sind sie auch aus anderer Sicht recht interes- sant. So ist im Jahr 1976 erstmals ein Rückgang der Neuanmeldungen (rund
3 000 Fälle) festzustellen. Dagegen haben die Zweit- und Mehrfachbe-
schlüsse bei den erledigten Fällen um rund 9 000 zugenommen. Dies deutet auf die Tendenz hin, dass die 1V-Fälle nicht mehr so zahlreich, dafür aber komplizierter werden, d. h. es müssen immer mehr Anschlussverfügungen erlassen werden. Die erneute Zunahme der Pendenzen geht dagegen zum grossen Teil auf das Konto der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland.
Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen 1973 bis 7976
1973 1974 1975 1976
Neuanmeldungen 78 147 81 038 83517 80435 Anmeldungen vom Vorjahr 25 860 29 343 34 131 40 035 Total Anmeldungen 104007 110381 117648 120470 - davon TV-Fälle 99126 104970 113538 116142 - davon AHV-Fälle 4881 5411 4110 4328 Total erledigte Geschäfte 172 660 178 364 188 620 198 803 - davon erste Beschlüsse 74 145 75 139 77 559 78 526 - davon Zweit- und Mehrfachbeschlüsse 98 515 103 225 111 061 120 277
Die Auswirkungen der Rezession verspürten die IV-Regionalstellen: sie er- hielten 1976 rund 1 100 Fälle mehr als im Vorjahr. Immer mehr arbeits- los gewordene Versicherte mit oftmals nur geringfügigen und somit keinen 1V-Anspruch begründenden Behinderungen melden sich bei den 1V-Kom- missionen, die diese Fälle zur Abklärung an die IV-Regionalstellen weiter- leiten.
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Die Geschäftslast der IV-Regionalstellen 1973 bis 1976
1973 1974 1975 1976 Pendente Dossiers am Jahresanfang 9 644 9 819 10 873 11 293 Neu eingegangen 13 767 14 483 15 238 16 337 Total 23411 24302 26111 27630 Erledigte Dossiers 13 592 13 429 14 818 15 824 Am Jahresende hängig 98119 10873 11293 11806 —davon Überwachungsfälle 3 101 3 230 4 536 4773
ur
Dieck Margret: Vorbereitung auf den Ruhestand - eine neue Initiative des Europa- rates auf dem Gebiet der Politik für ältere Menschen. In «Soziale Arbeit«, Heft 4/1977, S. 178-183. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin.
Fabius L.: Wirtschaft und Soziale Sicherheit in einer Infiations-Rezessions-Periode. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976'3, S. 235-247. General- sekretariat der IVSS, Genf.
Kluge K.-J., Zielniok W. J.: Alle Behinderten-Unsere Partner. Beiträge zur ausser- schulischen Sonderpädagogik. 192 S. Schindele Verlag, Rheinstetten (BRD), 1976.
Löwe Armin, Horsch Ursula: Bibliographie des Taubblindenwesens. 98 S. Schindele Verlag, Rheinstetten (BRD), 1976.
Marziale Franco: Resolution des Europarates über Massnahmen der Sozialen Sicher- heit für Rentner oder Personen, die nach Erreichen des Rentenalters berufstätig bleiben. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Heft 1976/3, S. 312-317. Generalsekretariat der IVSS, Genf.
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Steinhausen Hans-Christoph; Wefers Dirk: Körperbehinderte Kinder und Jugendliche. Empirische Untersuchung zur Psychologie der Körperbehinderung 110 S. Verlag Beitz, Basel, 1977.
Heft Nr. 1234 der Zeitschrift «Mädecine et Hygine, Genf, vom 30. März 1977 enthält u. a. die folgenden Beiträge betreffend Sehbehinderung und Blindheit: - Mesnhl J.: Incidences de quelques difficults psycho-sociologiques dans l'voIu- tion des enfants aveugles et mal-voyants. S.1121-1122 (als Separatdruck: Nr. 121). - Deller M.: Le depistage de l'amblyopie. S. 1125-1126 (als Separatdruck: Nr. 122). - Cuendet J. F.: Moyens auxiliaires modernes d'aide aux handicaps visuels. S. 1138.-1141 (als Separatdruck: Nr. 127).
Stadtführer für Behinderte: Zürich. Zweite, erweiterte Auflage. 200 S. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Invalidenhilfe (SAIH), Zürich, 1977.
Parlamentarische Postulat Seiler vom 23. März 1977 betreffend eine «flexible Altersgrenze»
Nationalrat Seiler hat folgendes Postulat eingereicht: «In den nächsten Jahren ist mit weiteren Verlusten an Arbeitsplätzen und damit für längere Zeit mit einer gewissen Arbeitslosigkeit zu rechnen. Angesichts dieser wenig verheissungsvollen Perspektiven wird der Bundesrat ersucht, abzuklären, was zur Sicherung der Vollbeschäftigung vorgekehrt werden kann. Dabei ist der Beschäfti- gungsmöglichkeit für die jüngeren Arbeitnehmer besondere Beachtung zu schenken. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat eingeladen, insbesondere die Mög- lichkeit einer flexiblen Altersgrenze für die über 60jährigen Erwerbstätigen in der AHV und der beruflichen Vorsorge zu prüfen und den eidgenössischer, Räten bald- möglichst entsprechende Anträge zu stellen.« (6 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Teuscher vom 23. März 1977 betreffend Telefongebühren für Minderbemittelte Nationalrat Teuscher hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Wenn AHV- oder 1V-Rentner sich nach den Abonnementstaxen für das Telefon er- kundigen, sind sie oft erstaunt darüber, dass sie, anders als bei Radio und Fern-
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sehen, das Abonnement nicht für eine ermässigte Gebühr oder gar gratis erhalten. Für diese Personen wird das Telefon mehr und mehr zu einer lebenswichtigen Ein- richtung. Es erlaubt ihnen, zu jedem Zeitpunkt den Arzt, die Polizei, die Feuerwehr oder die ihnen nahestehenden Personen zu Hilfe zu rufen. Schon am 28. Februar 1972 hat Nationalrat Müller-Bern auf das Problem hingewiesen und betont, welche Last die damals in Erwägung gezogene Taxerhähung für die AHV- und die 1V-Rentner bedeute. Sein Postulat, das am 6. Oktober 1972 überwiesen wurde, ist bisher nicht beantwortet worden. Ein Beispiel: Im Kreis Lausanne bezahlt ein Abonnent für zwei Monate eine Abon- nementstaxe von 38 Franken für einen Wandapparat oder 39.70 Franken für einen Tischapparat, während die Kosten für Gespräche in der gleichen Zeit häufig zwischen
2 und 10 Franken schwanken.
Frage: Ist es möglich, Minderbemittelten eine Ermässigung auf der Abonnements- taxe für das Telefon zu gewähren oder sie ganz davon zu befreien?«
Mittellumen
Kommissionen der eidgenössischen Räte für die Vorberatung der Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters» Die vorberatenden parlamentarischen Kommissionen für die POCH-Initiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters« sind anlässlich der Frühjahrssession der Räte wie folgt bestellt worden:
Nationalrat Riesen-Freiburg (Präsident), Auer, Blunschy, Eng, Freiburghaus, Gautier, Kloter, Moser, Mugny, Müller-Bern, Nanchen, Oehler, Roth, Röthlin, Schatz-St. Gallen, Spreng, Waldner, Zbinden, Zehnder.
Ständerat Arnold (Präsident), Andermatt, Baumberger, Dobler, Donze, Grosjean, Krauchthaler, Kündig, Pöquignot, Reverdin, Ulrich.
Das Geschäft wird in Priorität vom Nationalrat behandelt. Seine Kommission wird am 25. Mai zusammentreten.
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Prof. Dr. Ernst Kaiser zum 70. Geburtstag Am 13. Mai ist Professor Dr. Ernst Kaiser 70 Jahre alt geworden. Der Jubilar ist 1943 in das Bundesamt für Sozialversicherung eingetreten, in einem Zeitpunkt also, in welchem es die technisch-mathematischen Grundlagen für die nach Kriegsende ein- zuführende AHV zu erarbeiten galt. Hier war der rechte Mann an den rechten Platz geholt worden. Die seitherige bald 30jährige Geschichte unseres grössten Sozial- werkes ist der Leserschaft der ZAK wohlvertraut, und sie weiss auch, wie entschei- dend Prof. Kaiser den Auf- und Ausbau der AHV dabei mitgestaltet hat. Sein Pensum beschränkte sich aber nicht allein auf diesen Versicherungszweig, sondern umfasste unsere gesamte Sozialversicherung, darunter in neuerer Zeit vor allem auch die obligatorische berufliche Vorsorge. Wir haben die Verdienste unseres Jubilars um die Soziale Sicherheit der Schweiz einlässlich gewürdigt, als Prof. Kaiser Ende 1974 aus dem «ordentlichen» Bundesdienst ausgeschieden ist (ZAK 1974, S. 590). Seither gab sich der Demissionär aber keineswegs einer beschaulichen Ruhe hin. Ganz im Gegenteil: Seine Expertentätigkeit für die gesetzliche Realisierung der vielgenannten Zweiten Säule, seine Mitarbeit in der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und der Vorsitz über ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen, seine zahl- reichen Verpflichtungen in internationalen Gremien wie seine Lehrtätigkeit für Sozial- und Wirtschaftsmathematik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule haben ihn nach wie vor stark beansprucht und in beneidenswertem Masse jung erhalten. Der Eintritt in das achte Dezennium wird Prof. Kaiser nun wohl von dieser und jener Aufgabe entlasten; den Abschied von der Sozialversicherung bedeutet er aber noch lange nicht. Bundesamt und ZAK entbieten ihm die besten Glückwünsche zum Jubel- tag und für die weitere Zukunft: mögen ihm hiezu Gesundheit und vermehrte Ent- spannung im Kreise der Familie beschieden sein. Adeirich Schuler
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Gerichtsentscheide
AHV / Renten Urteil des EVG vom 22. November 1976 i. Sa. R. H. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 33 Abs. 3 AHVG. Die einfache Altersrente der Witwe bemisst sich nach den- jenigen Berechnungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrenten- anspruchs die Ausrichtung der höheren Rente erlaubten. Ein späterer Wechsel auf die ursprünglich ungünstigeren und daher nicht berücksichtigten Berechnungsgrund- lagen ist nicht zulässig.
Die 1894 geborene Versicherte war ab April 1954 bis und mit Juli 1957 Bezügerin einer Witwenrente, weiche auf den 1. August 1957 durch eine einfache Altersrente abgelöst wurde. Dieser Leistung legte die Ausgleichskasse die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr geleisteten Beiträge zugrunde. Die gemäss Art. 33 Abs. 3 AHVG vorgenommene Vergleichsrechnung ergab nämlich, dass die Bemessung der Altersrente nach den für die bisherige Witwenrente massgebend gewesenen Grund- lagen ein um 15 Franken ungünstigeres Betreffnis zeitigte. Im Frühjahr 1975 liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse beantragen, es seien ihrer Altersrente nun die Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen Witwenrente zugrunde zu legen, da diese im Zuge der verschiedenen Gesetzesrevisionen heute die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubten als die derzeitige, allein auf ihren eigenen Beitragsjahren und ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen fussende Leistung. Die Ausgleichs- kasse widersetzte sich diesem Begehren und erliess eine entsprechende Verfügung. Die Versicherte beschwerte sich beim kantonalen Richter, welcher jedoch die Kassen- verfügung schützte. Mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG erneuerte die Versicherte ihr Begehren und verlangte die Nachzahlung der Differenzbeträge im Rahmen der Ver- jährungsfrist. Ausgleichskasse und BSV beantragten Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und stellte dabei u. a. folgende Erwägungen an:
Die Beitragsleistung der Beschwerdeführerin von 160 Franken im Jahre 1956 führte dazu, dass die auf der Basis der Beiträge und Beitragsjahre der Witwe berechnete monatliche Altersrente die auf der Basis der Beiträge und Beitragsjahre des Ehe- mannes berechnete Rente um 15 Franken überstieg. Es wurde der Versicherten daher ab 1. August 1957 die höhere Rente von 106 Franken zugesprochen.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Verfügung nicht, macht je- doch geltend, die Ausgleichskasse habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zwischen den beiden Berechnungsweisen zu wählen. Für die Ausgleichskasse bestand jedoch kein Anlass, dies zu tun. Durch Gesetz und Verordnung war sie vielmehr verpflichtet, jene Lösung zu berücksichtigen, welche der Versicherten die betragsmässig höhere Rente sicherte; dabei musste eine Lösung, die sich langfristig allenfalls hätte gün- stiger auswirken können, ausser Betracht gelassen werden. Die Versicherte anerkennt denn auch, dass im Jahre 1957 die künftigen Auswirkungen dieser Weichenstellung nicht bekannt und unvoraussehbar waren. Demnach steht ausser Zweifel, dass Berechnung wie Betrag der Altersrente im Ein- klang mit den in jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt wurden. 2. Mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Januar 1960, wurde in der AHV ein neues Kriterium für die Zusprechung von Voll- und Teilrenten eingeführt. Nach Art. 29 Abs. 2, Art. 29b1s Abs. 1 und Art. 38 AHVG haben die Versicherten und ihre Hinterlassenen seither Anspruch auf eine Vollrente, wenn die Beitragsdauer vollständig ist; dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während der gleichen Anzahl Jahre wie sein Jahrgang Beiträge entrichtet hat. Die Verpflichtung, für die Festsetzung der Altersrente der Witwe die- jenige Methode zu wählen, die ihr die günstigste Leistung sichert, wurde aufrecht- erhalten (Art. 33 Abs. 3 AHVG und Art. 55 Abs. 2 AHVV). Nach dieser Gesetzesänderung wäre die auf den Beiträgen und Beitragsjahren des verstorbenen Ehemannes basierende einfache Altersrente für die Beschwerdeführerin merklich vorteilhafter gewesen als die ihr unter dem alten Recht zugesprochene Leistung. Daher rührt denn auch die Streitfrage: Hätte die Verwaltung vom 1. Januar
1960 an die bisher nach den Beiträgen und Beitragsjahren der Witwe bemessene
Rente durch eine auf den entsprechenden Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes fussende Leistung ersetzen sollen? Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 enthält unter Ziff. III Abs. 2 die folgenden Über- gangsbestimmungen: «Für Teilrenten sowie für Ausländern und Staatenlosen zustehende gekürzte Renten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten weiterhin die bisherigen Bemessungsvorschriften, selbst wenn sich die Art der Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert. Wird jedoch eine Witwenrente in eine einfache Altersrente oder eine einfache Waisenrente in eine Vollwaisenrente umgewandelt, so sind die Bemessungsvorschriften dieses Gesetzes massgebend, wo- bei die neue Rente in keinem Fall niedriger sein darf als die bisherige.» Der erste Satz handelt einerseits von Teilrenten und anderseits von gekürzten Renten, die Ausländern oder Staatenlosen zustehen. ...Aus dem zweiten Satz schlussfolgert die Beschwerdeführerin, dass alle einfachen Altersrenten, die Witwenrenten ablösen, und alle Vollwaisenrenten, die einfache Waisenrenten ablösen, einer Neuberechnung nach neuem Recht zu unterziehen seien. Die Verwaltung ihrerseits vertritt die Mei- nung, diese Vorschrift beziehe sich nur auf die nach dem 31. Dezember 1959 ein- getretenen Mutationen: Die im Zuge einer früheren Mutation festgesetzten Renten seien demnach nicht den neuen Berechnungsregeln anzupassen. Das BSV hatte diese Auffassung bereits in einem in der ZAK 1959, S. 278 (s. S. 284/285) erschienenen Artikel geäussert. Die Auslegung der Verwaltung erscheint überzeugender. Sie wird auch durch die folgenden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBI 1958 II 1290) ge- stützt: «Dabei sollen bisherige Renten im Prinzip auch dann nach den alten Regeln
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festgesetzt werden, wenn in Zukunft eine Mutation eintritt, wenn also beispielsweise an die Stelle der Ehepaar-Altersrente wegen des Todes eines Ehegatten die einfache Altersrente tritt. Lediglich bei der Umwandlung einer Witwenrente in eine einfache Altersrente und einer einfachen Waisenrente in eine Vollwaisenrente, sollen - um die Übergangszeit zur integralen Anwendung des neuen Systems abzukürzen - unter Wahrung des Besitzstandes die neuen Bemessungsregeln angewendet werden.« In seinem Urteil vom 3. Oktober 1960 i. Sa. L. W. (EVGE 1960, S. 319, ZAK 1960, S. 474) ging das EVG ebenfalls davon aus, dass das neue Recht nur auf die nach dem 31. Dezember 1959 eingetretenen Mutationen Anwendung finde (vgl. den Kommentar des BSV in ZAK 1960, S. 458). Dieser Lösung gebührt somit der Vorrang, nicht zuletzt auch aus Gründen der prak- tischen Durchführung, worauf das BSV in seiner Vernehmlassung hinweist.
IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 20. Dezember 1976 1. Sa. F. B.
Art. 11 Abs. 1 IVG. Die nach erfolgreichem Einsetzen einer Totalprothese später auf- tretende Prothesenlockerung stellt beim heutigen Stand der medizinischen Wissen- schaft eine voraussehbare Entwicklung dar. Für den allfälligen Prothesenersatz haftet daher die IV nicht, da kein direkter Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtspre- chung gegeben Ist.
Der 1916 geborene F. B. meldete sich im Oktober 1960 zum Leistungsbezuge bei der IV an. Gemäss Bericht von Dr. H. vom 28. November 1960 bestehen eine schwere Coxarthrose rechts, eine schwere Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung der Ellenbogen. Mit Verfügung vom 6. März 1963 kam die IV für die operative Behandlung der Coxarthrose (Voss'sche Operation) auf. Wegen schwerer sekundärer Coxarthrose musste im Jahre 1967 eine intertrochantere Osteo- tomle rechts vorgenommen werden, wofür die IV am 13. Juni 1967 Kostengutsprache leistete. in der Folge kam es zu einem Fortschreiten der Coxarthrose mit partieller Schenkelkopfnekrose, weshalb im August 1969 eine Totalprothese eingesetzt wurde. Die IV kam auch für die Kosten dieses Eingriffes auf (Verfügungen vom 12. Januar
1969 und 18. März 1970).
Am 18. Juni 1975 teilte F. B. der 1V-Kommission mit, er leide an starken Schmerzen und es sei ein Ersatz der Hüftprothese vorgesehen. Laut Bericht des behandelnden Arztes vom 21. Juli 1975 hat sich die Prothese gelockert «mit leichtem Einsinken in den Femurschaft rechts». Mit Verfügung vom 15. Oktober 1975 lehnte die Ausgleichs- kasse das Begehren um Kostenübernahme des am 25. Juli 1975 durchgeführten Prothesenaustausches ab mit der Begründung, es handle sich nicht um eine medi- zinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG. Die kantonale Rekursbehörde wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid vom 23. Februar 1976 ab. Das Gericht stellte fest, die nach der Rechtsprechung für die Übernahme von Totalprothesen-Operationen gemäss Art. 12 IVG geltenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Notwendigkeit des Prothesenersatzes stelle auch keinen Umstand dar, welchen die IV im Rahmen von Art. 11 IVG zu vertreten habe.
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Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die IV habe ihm «im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2 IVV den vorgesehenen Wechsel der Totalprothese der rechten Hüfte einschliesslich Taggeld zu bezahlen«. Zur Be- gründung wird vorgebracht, ohne den Austausch der Prothese wäre er arbeitsunfähig und frühzeitig zum Rentner geworden. Dank der vorgenommenen Operation werde er dagegen bis zum Abschluss der Aktivitätsperiode arbeiten können. Im übrigen müss- ten Totalprothesen normalerweise nicht bereits nach wenigen Jahren ausgewechselt werden. Da die IV den ersten Eingriff übernommen habe, sei sie auch für den Ersatz leistungspflichtig. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: la. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG mit Bezug auf Totalprothesen-Operationen im Hüftgelenk einge- hend dargelegt. Das EVG hat diesen Ausführungen nichts beizufügen (vgl. auch BGE
101 V 43 und 96, ZAK 1975, S. 383 und 392).
b. Im vorliegenden Fall ist der für die Leistungspflicht der IV vorausgesetzte Ein- gliederungserfolg nicht gewährleistet. Der im Zeitpunkt der Durchführung der Pro- thesenersatz-Operation noch nicht 59jährige Beschwerdeführer kann mit einer statisti- schen Aktivitätserwartung von mehr als 11 Jahren rechnen (Stauffer/Schaetzle, Bar- werttafeln, 3. Aufl., S. 193). Demgegenüber kann bei Totalprothesen-Operationen selbst unter sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg kaum auf eine fünf Jahre wesentlich über- steigende Dauer prognostiziert werden (BGE 101 V 51, ZAK 1975, S. 383). Bei der Prothesenaustausch-Operation ist die Prognose zudem eher ungünstiger als beim erstmaligen Eingriff. Ist aber die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statisti- schen Durchschnitt wesentlich herabgesetzt, so fehlt es an der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges. D!e IV hat daher für die streitige Massnahme nicht aufzu- kommen, ohne dass geprüft werden muss, ob angesichts der erheblichen krank- haften Nebenbefunde eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu er- warten wäre. 2a. Nach Art. 11 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungs- kosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Die entsprechende Haftung besteht grundsätzlich nur, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. Die Haftung der IV ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Eingliederungs- massnahme lediglich eine adäquate Teilursache der Krankheit oder des Unfalles ist (BGE 99 V 214, ZAK 1974, S. 198; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498). b. Den Akten ist zu entnehmen, dass die im August 1969 vorgenommene Total- prohesen-Operation erfolgreich durchgeführt worden ist, Im April 1970 konnte der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent und ab 1. Juli 1970 wieder zu 100 Prozent aufnehmen. Am 26. März 1972 stellte Dr. M. fest, es bestehe ein «Status nach Totalprothese der rechten Hüfte mit tadelloser Funktion, voller Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit'. Auch in den Jahren 1973 und 1974 war der Beschwerdeführer ohne wesentliche krankheitsbedingte Abwesenheiten voll erwerbstätig. Erst im Som- mer 1974 traten zufolge Lockerung der Prothese erneut zunehmende Beschwerden auf, welche im Jahre 1975 eine Prothesenersatz-Operation notwendig machten.
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hie mehrere Jahre nach dem Einsetzen der Totalprothese eingetretene Prothesen- lockerung stellt eine beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft vorausseh- bare normale Entwicklung im Rahmen der Totalprothesen-Behandlung dar. Dies bildet denn auch einen wesentlichen Grund dafür, dass bei Hüftgelenksprothesen nach bisheriger Erfahrung mit einem medizinischen Erfolg für eine Dauer von lediglich fünf bis zehn Jahren gerechnet werden kann (BGE 101 V 51, ZAK 1975, S. 383, sowie ZAK 1975, S. 340 ff.). Soweit sich aber der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Massnahme selbst ergibt, kann er nicht im Sinne adä- quater Kausalität der IV zugerechnet werden. Wie das Gesamtgericht entschieden hat, haftet die IV daher nicht für die klinischen Folgen einer Prothesenlockerung, wenn die Prothesenersatz-Operation einzig deshalb notwendig wird, weil der erste Eingriff seine therapeutische Wirkung wegen des zeitlich begrenzten Erfolges der Massnahme eingebüsst hat. Da im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass am heutigen Zustand ein zusätzlicher, auf den ersten Eingriff zurück- gehender Krankheitsprozess beteiligt ist, geht der Prothesenersatz somit auch ge- stützt auf Art. 11 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der IV.
Urteil des EVG vom 10. Februar 1977 1. Sa. T. M.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Wie bei allen Leiden ist auch beim grauen Star innerhalb des Anwendungsbereiches von Art. 12 IVG der Gesundheitsschaden als solcher und nicht dessen Ursache ausschlaggebend. Indessen können voraussehbare weitere Auswirkungen insbesondere des Grundleidens im Einzelfall entscheidend sein bei der Beantwortung der Frage nach der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Ein- gliederungserfolges. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Die im Jahre 1945 geborene T. M. leidet seit ihrer Geburt bzw. seit ihrer frühen Kind- heit unter verschiedenen Gebrechen, namentlich unter totaler Taubheit. Die IV über- nahm zu ihren Gunsten etliche Eingliederungsmassnahmen und gewährt ihr seit 1. Oktober 1965 eine halbe einfache 1V-Rente. Die Versicherte übt mit einer Arbeits- fähigkeit von etwa 80 Prozent den Beruf einer Glätterin aus. Von 1961 bis 1972 stand T. M. bei Prof. G., anschliessend bei der Augenärztin Dr. D. in Behandlung wegen einer beidseitigen Retinitis pigmentosa. Nach einem Arztbericht von Prof. G. vom 10. Mai 1962 betrug die Sehschärfe gegen 0,5-0,6 und das Gesichtsfeld war er- heblich eingeschränkt. Es bestand Nachtblindheit. Bei dieser Erkrankung sei - so wird im Bericht ausgeführt - mit einer allmählichen Verschlechterung bis zur prakti- schen Erblindung zu rechnen, die im allgemeinen etwa mit dem 50. Lebensjahr er- reicht sei. Die Retinitis scheint sich indessen bis heute nicht verschlimmert zu haben. Dagegen entwickelte sich eine beidseitige Katarakta (Cataracta complicata), welche die Sehkraft und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rasch erheblich sinken liess. T. M. unterzog sich daher am 13. Mai 1975 einer Linsenextraktion am linken Auge. Nach der Operation wurde dieses Auge mit einer Kontaktlinse und mit einer Star- brille versorgt, so dass es im Mai 1976 wieder eine Sehschärfe von 0,5-0,6 erlangte. Eine analoge Operation am rechten Auge ist vorgesehen. Die zuständige Ausgleichskasse lehnte am 5. September 1975 die Übernahme der Operationskosten vom 13. Mai 1975 verfügungsweise ab, da es sich um einen Ein- griff in ein gesamt gesehen labiles pathologisches Geschehen handle, wobei dieser nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet noch geeignet sei, die
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Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren. Die kantonale Rekursbehörde wies eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Dezember 1975 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater der Versicherten, die Ver- fügung der Ausgleichskasse und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben, und die Kosten der erfolgten sowie der vorgesehenen Operation seien der IV zu überbiriden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Eingliederungs- massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG seien erfüllt; seine Tochter habe denn auch dank der Operation vom 13. Mai 1975 ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Seine Ausführungen belegt er mit einem Zeugnis der Augenärztin Dr. D. vom 7. Mai 1976. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u a. BGE 98 V 208. ZAK 1973, S 86.) Die Operation des grauen Stars, welcher sich die Versicherte im Alter von 30 Jah- ren unterzog, war geeignet, ihre Arbeitsfähigkeit dauernd und wesentlich zu ver- bessern, auch wenn aufgrund der Retinitis pigmentosa in ungefähr zwei Jahrzehnten ihre Sehfähigkeit erheblich eingeschränkt sein sollte, was immerhin nicht mit Sicher- heit feststeht. Nach der Rechtsprechung ist eine dauernde und wesentliche Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit selbst dann gegeben, wenn ein Mann im Alter von
64 bis 65 Jahren, dessen Aktivitätserwartung bei etwas über sieben Jahren liegt,
sich erfolgreich einer Kataraktaoperation unterzieht. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist nun aber nicht der Erfolg des operativen Eingriffs, sondern die Frage nach dessen Ziel und Zweck: War mit der Kataraktoperation in erster Linie die berufliche Eingliederung beabsichtigt oder die Behandlung des Leidens an sich? Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabile Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (EVGE 1962, S. 208, Erwägung 3, ZAK 1963, S. 126; vgl. auch ZAK 1975, S. 157, 1971, S. 274, Erwägung 1, 1970, S. 109, Erwägung 3, 1966, S. 264, Erwägung 3). Bei den Katarakten, die durch eines oder mehrere Grundleiden verursacht wurden, welche als solche labilem pathologischem Geschehen angehören (cataractae com- plicatae, vgl. Amsler und Mitherausgeber, Lehrbuch der Augenheilkunde, 3. Aufl., S. 662 f.), hat sich die Rechtsprecwung wie folgt entwickelt: Im Urteil i. Sa. M. S. vom 1. Februar 1974 anerkannte das EVG die Linsenextraktion als eine medizinische Eingliederungsmassnahme, da zwischen der Nierentransplan- tation und der Katarakta kein enger, ursächlicher Zusammenhang bestehe; der graue Star sei vielmehr indirekt als schädliche Nebenfolge der intensiven Cortisontherapie entstanden, mit der die Abstossung des Nierentransplantats zu verhindern getrachtet worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass die Operation nicht zulasten der IV ge- gangen wäre, wenn das Nierenleiden den grauen Star direkt verursacht hätte. In einem weiteren Urteil i. Sa. H. Z. vom 29. November 1974 (ZAK 1975, S. 157 ff.) er- klärte das EVG, dass auch beim grauen Star innerhalb des spezifischen Anwendungs- bereiches von Art. 12 IVG der Gesundheitsschaden als solcher und nicht dessen Ur- sache ausschlaggebend sei. Voraussehbare Auswirkungen einer Zuckerkrankheit
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könnten indessen im Einzelfall entscheidend sein bei der Beantwortung der Frage nach der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges. Bei C. L., geboren 1967, welche u. a. an einem durch die Still-Chauffardsche Krank- heit verursachten grauen Star litt, bestätigte das EVG seine im Urteil H. Z. begründete Rechtsprechung, wonach die Ursache der Katarakta nicht erheblich ist für den Ent- scheid, ob die Linsentrübung und die damit verbundenen Behandlungen eine Ein- gliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 und 12 Abs. 1 IVG seien oder nicht. Daraus folge, dass die vom BSV in Rz 1298 der 1V-Mitteilungen Nr. 169 vom 10. Sep- tember 1974 aufgestellten Weisungen bezüglich des sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs mit der Behandlung der Grundkrankheit - im gleichen Sinn: Rz 42 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen - zur Be- urteilung der Frage, ob die IV eine Staroperation als medizinische Eingliederungs- massnahme zu übernehmen habe, nicht anwendbar sei (nicht publiziertes Urteil i. Sa. C. L. vom 28. Juli 1975). Die Urteile H. Z. und C. L. drücken somit klar aus, dass die Staroperation eine Ein- gliederungsmassnahme sein kann, wobei die Ursache des Leidens keinen unmittel- baren Einfluss ausübt. Sie verdienen den Vorzug vor dem Urteil M. S., das älter ist und dessen widersprechende Regel nur aus einem «e contrario«-Schluss abgeleitet werden kann. c. Wie bereits unter Ziff. 2 der Erwägungen angeführt, wird die Retinitis pigmentosa, die eine bekannte Ursache des grauen Stars ist (siehe bei Amsler und Mitheraus- geber, a. a. 0., S. 662 und 717/724), der Beschwerdeführerin mit aller Wahrscheinlich- keit ungefähr zwei Jahrzehnte Ruhe lassen, bis sie dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert werden könnte. Die Linsenentfernung vereinigt somit im vorliegenden Falle alle entscheidenden Elemente einer medizinischen Eingliederungsmassnahme ge- mäss Art. 12 Abs. 1 IVG. Obgleich sich dieselbe Frage sowohl bei der bereits aus- geführten Operation am linken Auge wie auch bei der noch folgenden am rechten Auge stellt, hat die Ausgleichskasse nur über den ersten Eingriff verfügt. Da die Beschwerdeführerin nach Massgabe der Erwägungen Anspruch auf Leistungen der IV für die Starbehandlung hat, ist der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember
1975 sowie die Kassenverfügung vom 5. September 1975 aufzuheben. Über den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV für die Behandlung am rechten Auge hat die Ausgleichskasse noch zu verfügen.
Urteil des EVG vom 24. Januar 1977 1. Sa. V. W.
Art. 12 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 3 1W. Um gelähmte Gliedmassen funktionstüchtig zu erhalten, Ist in der Regel ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme, nicht Jedoch wiederholte stationäre Badekuren.
Die 1935 geborene Versicherte erlitt 1968 eine Hemiparese links. Die IV gewährte ihr verschiedene medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel und richtete auch vor- übergehend eine Rente aus. In den Jahren 1969 bis 1974 übernahm sie je eine vier- wöchige Badekur. Mit Verfügung vom 8. Januar 1975 lehnte die Ausgleichskasse ein von der Versicherten im November 1974 gestelltes Gesuch um Übernahme einer vom 27. Januar bis 15. Fe- bruar 1975 vorgesehenen Badekur ab, weil keine ärztliche Verordnung die Not- wendigkeit einer solchen Kur bestätigte.
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Beschwerdeweise liess die Versicherte durch Dr. med. E. ihr Begehren um Gewäh- rung der Badekur erneuern. Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, die Begründung der angefochtenen Ver- fügung sei nicht haltbar: ein Begehren um Leistungen dürfe nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil keine ärztliche Verordnung vorliege; die 1V-Kommission sei vielmehr von Amtes wegen verpflichtet gewesen, einen Arztbericht einzufordern. Die Verfügung bestehe jedoch zu Recht, denn die anbegehrte Badekur könne nicht als notwendige Massnahme betrachtet werden, weil es der Versicherten möglich gewesen wäre, sich einem gezielten Hemiplegikerturnen und Invalidensport zu unter- ziehen (Entscheid vom 10. Oktober 1975). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte durch Dr. E. beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr die Badekur zu bewilligen, da sie der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit diene. Im übrigen sei über die Frage der lang- fristigen Behandlung von erwerbsfähigen Lähmungspatienten sowie über die Bedeu- tung und den medizinischen Nutzen des Invalidensports bei einem Rheumatologen ein Gutachten einzuholen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV erachtet eine ergänzende Begutachtung nicht für notwendig. Badekuren dienten vorwiegend der Verbesserung des Allgemeinzustandes oder der Verhinderung von sekundären Veränderungen. Bei der in einem nicht näher be- stimmten Ausmass arbeitsfähigen Versicherten, welche nicht mehr in ärztlicher Kon- trolle stehe, bestünden ohne Zweifel stabile Lähmungen leichterer Art; eine wesent- liche Abnahme der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Sollten für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der gelähmten Muskeln tatsächlich noch medizinische Vor- kehren notwendig sein, dann wäre eine regelmässige, ambulant durchzuführende Physiotherapie die geeignetste, einfachste und zweckmässigste Behandlungsart. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: Wird bei einem lähmungsbedingten Ausfall motorischer Funktionen Physiotherapie durchgeführt, so muss die IV diese Eingliederungsmassnahme so lange weiterge- währen, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann. So bestimmt es der auf Art. 12 Abs. 2 IVG fussende Art. 2 Abs. 3 IVV, den der Bundesrat kraft seiner gesetzlichen Ermächtigung, die von der IV zu gewährenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art und Umfang näher zu umschreiben, am 11. Ok- tober 1972 erlassen und auf den 1. Januar 1973 in Kraft gesetzt hat. Voraussetzung zur Übernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme un- mittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist. Verspricht sie dagegen nur sekundäre Störungen - z. B. Skelettdeformitäten oder Kontrakturen - zu mildern, so fällt die physiotherapeutische Behandlung nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 100 V 39 Bst. c, ZAK 1974, S. 489). Im vorliegenden Fall erlauben die in den Akten liegenden Stellungnahmen des Dr. E. die Annahme nicht, dass die verlangte Badekur eine unter Art. 2 Abs. 3 IVV fallende Massnahme darstellt, welche die Funktionstüchtigkeit der Versicherten offen- sichtlich verbessern oder erhalten könnte. Nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters mag eine solche Verkehr zwar nützlich sein, doch bedeutet sie keine zu Lasten der IV gehende einfache und zweckmässige Massnahme (Art. 2 Abs. 1 IVV). Alljährliche Badekuren dienen in solchen Fällen vorwiegend der Hebung des Allgemeinbefindens, wie das EVG bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat.
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Beizupflichten ist im übrigen der Auffassung des BSV, dass eine regelmässige, am- bulant durchzuführende Physiotherapie die geeignetste, einfachste und zweckmäs- sigste Behandlungsart darstellen würde, wenn für die Erhaltung der Funktionstüchtig- keit der gelähmten Muskeln noch medizinische Vorkehren notwendig sein sollten.
Urteil des EVG vom 25. August 1976 1. Sa. G. C. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 19 Abs. 1 IVG. Die IV übernimmt die Kosten der Sonderschulung nicht vollum- fänglich, sondern leistet nur Beiträge, die nicht notwendigerweise die gesamten Kosten zu decken haben.
Der minderjährige G. C. befindet sich in Sonderschulung, an welche die IV gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge gewährt. Seit spätestens 1975 erfolgt die Ausbildung in einer Schule, die sich ungefähr zwei Kilometer von der örtlichen Bahnstation be- findet. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1975 teilte die Ausgleichskasse dem Vater des Schü- lers u. a. folgendes mit: Gemäss Art. 11 Abs. 1 IVV werden die Spesen übernommen für - die zum Schulbesuch notwendigen Transportkosten, gestützt auf den Tarif für öffentliche Verkehrsmittel für die Beförderung in der zweiten Klasse; für den Besuch der Eltern werden die Reisekosten zweiter Klasse in einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Schulort auf dem kürzesten Weg zweimal monatlich vergütet, wobei jedoch weder ein Zehrgeld noch Beiträge an die Übernachtungskosten ausgerichtet werden. Im weitern werden gemäss Hz 32 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reise- kosten Taxispesen nicht zurückerstattet.» Diese Verfügung wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 22. März 1976 folgendermassen abgeändert: »Die Ausgleichskasse wird im Zusammenhang mit den Reiseentschädigungen für die Besuche der Eltern auch Beiträge an die Verpflegung und die Taxispesen vom Bahn- hof des Schulungsortes zum Institut selber übernehmen.» Das BSV hat gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein- gereicht. Es beantragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Schon 1964 hat das EVG entschieden, dass die Rückerstattung von Transport-
kosten, die durch den Besuch von Sonderschulen entstehen, nicht in Art. 51 IVG, sondern in Art. 11 IVV geregelt ist (EVGE 1964, S. 240, ZAK 1965, S. 240). Nun bestand Art. 51 Abs. 1 IVG schon in der heutigen Fassung, als die IV solche Spesen bis höchstens 50 Franken im Monat zurückerstatten musste. Bisher hat die Rechtsprechung die Übereinstimmung von Art. 11 IVV (in ursprünglicher und heutiger Fassung) mit dem vom Gesetz in Art. 19 Abs. 3 dem Bundesrat übertragenen Auftrag, die Höhe der an die Sonderschulung ausgerichteten Beiträge im einzelnen festzusetzen, nie angezweifelt. Darunter fallen auch die invaliditätsbedingten und für den Besuch einer Sonderschule unerlässlichen Reisekosten. Die Praxis versteht darunter auch die Reisespesen der Eltern, welche den Versicherten besuchen, jedoch nur in den Gren-
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zen von Art. 11 IVV, wonach «ein Zehrgeld ausgeschlossen wird«, und zudem analog den Vorschriften von Art. 90 IVV, insbesondere dessen Abs. 2: «Vergütet werden nur die Kosten für die Reise auf dem gebräuchlichen Weg. Soweit möglich sind öffentliche Transportmittel zu benützen. Nicht vergütet werden gering- fügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.«
2. Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes:
Die Ansicht der Vorinstanz, die heute geltende Verordnung sei bezüglich der Ver- gütung der besagten Spesen lückenhaft, überzeugt nicht. Tatsächlich beauftragt das Gesetz die IV nicht mit der Sonderschulung (die der Hoheit der Kantone verbleibt), sondern nur mit der Förderung dieser Schulung durch Beiträge (Art. 19 Abs. 1 IVG), die nicht notwendigerweise die gesamten Kosten decken müssen. Deshalb kann der Verwaltung, welche für die Festsetzung der Gesamtheit aller Versicherungsleistungen an die Sonderschulung zuständig ist, die Befugnis nicht abgesprochen werden, die in Frage stehenden Beiträge auch unterhalb der effektiven Kosten festzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse, indem sie die Spesenrückerstattung gemäss Art. 11 IVV festlegte, keine Vorschrift des Bundesrechts verletzt, so dass ihre Verfügung vom 16. Oktober 1975 zu bestätigen ist.
Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 17. November 1976 i. Sa. A. L.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Eine längere Zeitspanne zwischen dem Verzicht auf Ein- künfte bzw. Vermögenswerte und der Anmeldung zum Leistungsbezug ist kein absolut schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht; es besteht die Mög- lichkeit, dass der Versicherte beim Entäusserungsgeschäft vorläufig auf eine Ergän- zungslelstung verzichtet hat mit dem Vorbehalt, sich später im Bedarfsfall zum Bezug einer solchen zu melden.
Der 1899 geborene A. L. trat durch Vertrag vom 23. Januar 1971 seinen beiden Kin- dern die in B. gelegene Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von 54800 Franken auf Rechnung zukünftiger Erbschaft ab. Gleichzeitig liess er sich und seiner Ehe- frau ein lebenslängliches Wohnrecht an einer der beiden Wohnungen einräumen, übernahm jedoch - soweit den mit dem Wohnrecht belasteten Hausteil betreffend - «die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben«. Am 1. November 1974 meldete sich A. L., dessen Ehefrau am 6. April 1972 verstorben war und der seit dem 1. Februar 1974 nebst seiner einfachen Altersrente eine Hilf- losenentschädigung der AHV bezog, bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer EL an. Durch Verfügung vom 5. Dezember 1974 wurde dieses Gesuch mit der Begrün- dung abgelehnt, das anrechenbare Einkommen des Versicherten überschreite den Grenzbetrag von 6600 Franken um 2259 Franken. Die Ausgleichskasse gelangte zu diesem Ergebnis, indem sie bei der Einkommensberechnung den amtlichen Wert der abgetretenen Liegenschaft von 54 800 Franken und den Zins von 5 Prozent auf diesem Kapital berücksichtigte.
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A. L. liess Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. November 1974 eine EL zuzusprechen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anvisierte Umgehungshandlung sei im vorliegenden Fall nicht erwiesen. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der Liegenschaftsabtretung noch erwerbstätig ge- wesen. Nicht der Gedanke an eine allfällige EL, sondern die mit dem Haus ver- bundenen Arbeiten und finanziellen Belastungen hätten ihn zum Rechtsgeschäft be- wogen, welches im übrigen im Hinblick auf das ausbedungene lebenslängliche Wohn- recht für die Obernehmer nicht unentgeltlich gewesen sei. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 27. August 1975 ab. Der in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebende A. L. habe sich deshalb ohne wesent- liche Gegenleistung von seinem grössten Vermögensbestandteil entledigt, weil er mit der Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen habe rechnen können; diese sollten Ihm ermöglichen, seine gewohnte Lebenshaltung weiterzuführen. Wenn sich ein 71jähriger verheirateter Mann eines Grossteils seines Vermögens begebe und zudem die Lasten des Hausteils, an welchem ihm ein Wohnrecht zustehe, übernehme, entspreche dies nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vor kantonaler Instanz gestellte An- trag wiederholt. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes vorgetragen: A. L. habe die Liegenschaft ausschliesslich wegen der erwünschten Entlastung von den damit verbundenen Arbeiten abgetreten. Das Wohnrecht, welches er sich ausbe- dungen habe, stelle eine Gegenleistung dar, deren Wert steuerrechtlich auf 2 586 Franken im Jahr veranschlagt worden sei. Von den ihm im Vertrag vom 23. Januar
1971 überbundenen finanziellen Lasten habe der Versicherte lediglich die Kosten
für Strom und Wasser tragen müssen. Zwischen der Vermögensabtretung und dem Gesuch um eine EL seien 31/2 Jahre verstrichen; die Länge dieser Zeitspanne be- weise das Fehlen einer Umgehungsabsicht. Weil sein anrechenbares Einkommen unter Berücksichtigung der ihm damals noch ausbezahlten Ehepaaraltersrente zu hoch gewesen sei, habe A. L. anfangs 1971 nicht mit einer EL rechnen können. Es wird die Einvernahme zweier Zeugen beantragt. DieAusgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung derVerwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abge- wiesen: Streitig sind die Gründe, die A. L. bewogen, anfangs 1971 seinen beiden Kindern die Liegenschaft auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abzutreten. Die Beurteilung der bei diesem Rechtsgeschäft verfolgten Absicht bezieht sich auf den inneren Tat- bestand und stellt daher eine Tatfrage dar. Da es beim vorliegenden Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist diese Tatfrage vom EVG frei zu überprüfen (Art. 132 Bst. b OG). Als Einkommen sind bei der Berechnung der EL namentlich auch die Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, «auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist« (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Diese Bestimmung stellt die Kodifikation des allge- meinen rechtlichen Grundsatzes dar, wonach niemand durch Umgehungshandlungen eine bestimmte verwaltungsrechtliche Lösung herbeiführen darf, die bei normalem Lauf der Dinge unter den gegebenen Umständen nicht eintreten dürfte. Eine Um- gehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG erachtet die Praxis dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen ge- schlossen werden kann, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt. Wenn auch die fragliche Gesetzesbestimmung als Kodifikation eines allgemeineren
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Grundsatzes extensiv auszulegen ist, darf dennoch das Vorliegen einer Umgehungs- absicht im Einzelfall nicht leichthin angenommen werden. Dieser Gesichtspunkt findet sich in der dritten der von der Praxis formulierten Voraussetzungen. Erfor- derlich ist also, dass die Umstände, unter welchen der Verzicht erfolgte, derart sind, dass die Summe der übrigen Motive für die fragliche Handlung nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung auf- drängende Vermutung der Umgehungsabsicht ausreichend zurückzudrängen (BG E
96 V 91 mit Hinweisen).
3a. Die erste der für die Annahme einer Umgehungshandlung geforderten Voraus- setzungen ist offensichtlich erfüllt, denn für A. L. bestand anfangs 1971 keine recht- liche Verpflichtung, die Liegenschaft auf Rechnung zukünftiger Erbschaft an seine beiden Kinder abzutreten. Des weitern ist zu prüfen, ob das lebenslängliche Wohnrecht, welches dem Ver- sicherten und seiner Ehefrau an einer der beiden Wohnungen eingeräumt wurde, eine adäquate Gegenleistung der Liegenschaftsübernehmer darstellte. Gemäss Ein- spracheverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 31.August 1974 betrug der Mietwert des Wohnrechts 2 586 Franken im Jahr. Die Kapitalisierung dieses Betrages auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. Januar 1971 ergibt - unter Berück- sichtigung der längern Lebenserwartung der im Jahre 1899 geborenen, inzwischen allerdings verstorbenen Ehefrau des Versicherten - einen Barwert von 26 740 Fran- ken (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, Tafel 30, Alter 71 weiblich, Koeffizient 1034). Dies stellt keine adäquate Gegenleistung für die abgetretene Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von 54800 Franken dar, zumal deren Verkehrswert anfangs 1971 erheblich höher gewesen sein dürfte. Bei diesem Ergebnis ist die Frage offen zu lassen, welche der ihm im Vertrag vom 23. Januar 1971 überbundenen finanziellen Lasten A. L. effektiv zu tragen hatte, denn diese vermochten den Wert des Wohn- rechts jedenfalls nur herabzusetzen, somit das Verhältnis von Leistung und Gegen- leistung lediglich ungünstiger zu gestalten. Wenn demnach der Beschwerdeführer seine Liegenschaft, die den Hauptteil seines Vermögens bildete, abtrat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, drängt sich die Vermutung der Umgehungs- absicht auf. Ob diese allenfalls durch die Summe der übrigen Motive für die Liegen- schaftsabtretung zurückgedrängt wird, ist nachfolgend zu prüfen. 4a. Wie vor der kantonalen Instanz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie- derum geltend gemacht, A. L. habe beabsichtigt, durch die Liegenschaftsabtretung - bei gleichzeitiger Ausbedingung eines lebenslänglichen Wohnrechts - sich und seine Ehefrau von den anfallenden Arbeiten zu entlasten. Im Hinblick auf das Alter der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war dieser Wunsch an sich verständlich. Aber er bedingte in keiner Weise die Abtretung der Liegenschaft. Dieses für die Verzichtshandlung vorgebrachte Motiv reicht daher nicht aus, um die Vermutung der Umgehungsabsicht ausreichend zurückzudrängen; h. es vermag jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Gedanke an eine EL seinerzeit eine Rolle mitspielte. b. Der Abtretungsvertrag datiert vom 23. Januar 1971, wogegen A. L. das Gesuch um eine EL am 1. November 1974, also über 31/2 Jahre später, einreichte. In der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde wird auf dieses Zeitintervall hingewiesen und geltend gemacht, seine Länge spreche gegen eine Umgehungsabsicht des Versicherten. Nach der Rechtsprechung vermag die Zeitspanne, welche zwischen dem Entäusse- rungsgeschäft und dem Gesuch um eine EL verstreicht, bei der Beurteilung der Frage nach der Umgehungsabsicht eine Rolle zu spielen: Wenn sich der Versicherte
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schon verhältnismässig kurze Zeit nach seiner Verzichtshandlung zum Bezug von EL meldet, kann die Summe der übrigen Motive, die ihn zu seinem Vorgehen be- wogen, die sich aus dem Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegen- leistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht nicht ausreichend zurück- drängen (vgl. EVGE 1967, S. 115/116, ZAK 1967, S. 422, und EVGE 1967, S. 261, ZAK 1968, S. 414; BGE 96 V 93, Erwägung 2 in fine, ZAK 1971, S. 290). Von dieser Praxis ist indessen nicht abzuleiten, eine längere Zeitspanne zwischen der Verzichtshand- lung und der Anmeldung zum Leistungsbezug stelle ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht dar; diese Schlussfolgerung ver- mag sich bloss in einzelnen Fällen aufzudrängen und braucht somit nicht notwen- digerweise gezogen zu werden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Ver- sicherte beim Entäusserungsgeschäft zur Zeit auf eine EL verzichtet, mit dem Vor- behalt, sich später im Bedarfsfall zum Bezug einer solchen zu melden; die Absicht zur Geltendmachung des Anspruchs ist bei der Verzichtshandlung an die Eventualität einer spätern Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geknüpft. Der Gedanke an eine allfällige EL spielt demnach beim Entäusserungsgeschäft zumin- dest eine Rolle mit. Im Hinblick auf diese Möglichkeit vermag daher im vorliegenden Fall auch das über dreieinhalbjährige Zeitintervall zwischen dem Abtretungsvertrag und der Anmeldung zum Leistungsbezug die Vermutung der Umgehungsabsicht nicht ausreichend zu- rückzudrängen.
5. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den amtlichen
Wert der abgetretenen Liegenschaft von 54 800 Franken sowie den Zins auf diesem Kapital bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Anspruch auf eine EL verneint haben. An diesem Ergebnis würde die beantragte Zeugeneinvernahme nichts ändern. Die Aussagen vermöchten die Vermutung der Umgehung'sabsicht, welche sich aus der ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Liegen- schaftsabtretung aufdrängt, nicht zu entkräften. Denn die Zeugen könnten nur wieder- geben, was ihnen der Beschwerdeführer in bezug auf seine Absichten kundtat; je- doch wären sie nicht imstande, Angaben über seine innern Beweggründe zu machen.
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Von Monat zu Monat
O Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hielt am 11. Mai unter dem Vorsitz von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Nebst der Be- handlung der laufenden Geschäfte nahm er die periodischen Berichte zur Tresorerie und über die Anlagegeschäfte entgegen. Ferner verabschiedete er den Jahresbericht an den Bundesrat sowie die Rechnungen 1976 der drei Sozialwerke. Im weiteren wurden anlagepolitische Grundsätze gegenüber den Pfandbriefinstituten neu formuliert.
Unter dem Vorsitz von Nationalrat Riesen sowie im Beisein von Bundes- rat Hjirlimann und dem stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Granacher, hat am 25. Mai eine Kommission des Nationalrates die Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Alters» vor- beraten. Sie hiess den Antrag des Bundesrates einstimmig gut, die Initiative dem Volk und den Ständen ohne Gegenvorschlag zur Verwerfung zu empfeh- len.
Juni 1977 237
Konsolidierung und Harmonisierung der Sozialversicherungen
Am 6. Mai 1977 hielten die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Ein- gliederung Behinderter und der Schweizerische Verband von Werken für Behinderte gemeinsam ihre Delegiertenversammlung ab. Die erstgenannte Vereinigung feierte hiebei ihr 25jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass hatte sie als Gastreferenten Bundesrat Hürlimann eingeladen. In seinen Aus- führungen, die im folgenden wiedergegeben sind, befasste sich der Chef des Departementes des Innern mit zwei grundsätzlichen Anliegen in der Sozial- versicherung: der Konsolidierung des erreichten Leistungsstandards als vor- dringlicher Aufgabe und der Harmonisierung bei den einzelnen Versiche- rungszweigen als langfristigem Ziel.
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) ist vor rund 25 Jahren entstanden und feiert heute ihr Jubiläum. Ich freue mich, Ihnen zu diesem Anlass meine besten Glückwünsche zu über- bringen. Blenden wir doch kurz in die Gründerzeit zurück. Anfangs der fünfziger Jahre war die AHY eben erst erfolgreich angelaufen. Von der Invaliden- versicherung war damals noch nicht oder nur nebenhin die Rede. Die Vor- arbeiten für das neue Sozialwerk sollten aber nicht mehr lange auf sich warten lassen. Um so bedeutsamer waren die Bemühungen, die berufliche Eingliederung Behinderter frühzeitig in die richtigen Wege zu leiten. Weit- sichtige Persönlichkeiten- ich erwähne Bundesrat Stampfli und Oberfeld- arzt Meuli - waren bestrebt, die mit der Rehabilitation verbundenen Pro- bleme gemeinsam anzugehen und zu diesem Zweck alle interessierten Kreise in einer Arbeitsgemeinschaft zu vereinigen. Damit wurde der Grundstein zu Ihrer Arbeitsgemeinschaft gelegt. Bewusst hat man auf die Schaffung eigener Werke verzichtet; um so grösseren Wert legte man darauf, den ver- schiedenen Trägerschaften wirksame Impulse zu geben. Mit diesem Vor- gehen hat die SAEB für die Vorbereitung und spätere Errichtung der IV äusserst nützliche Dienste geleistet, an die wir uns heute dankbar erinnern. Meine herzlichen Grüsse gehen auch an die Mitveranstalter, den wesens- verwandten Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte (SVWB).
Wir alle kennen die Grundkonzeption unserer IV; sie stellt die Eingliede- rung vor die Rente, führt die entsprechenden Massnahmen aber nicht selbst
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durch, sondern stützt sich hiefür auf die öffentliche und die gemeinnützige private Invalidenhilfe. Damit folgt die Versicherung in beiderlei Hinsicht dem Leitmotiv der SAEB, und sie weiss die daraus entstandene tatkräftige Zusammenarbeit denn auch sehr zu schätzen. Es ist überflüssig, in Ihrem Kreise darzulegen, wie ungemein segensreich sich die IV seit Anbeginn ent- wickelt hat. Sie kann in ihren sozialen und menschlichen Auswirkungen -
gerade heute in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wo es für den Behinderten besonders schwerfällt, ein Auskommen zu finden - gar nicht überschätzt werden. Nun hat der laufende Ausbau des Leistungskatalogs allerdings da und dort auch zu einem gewissen Wildwuchs geführt, den es zu beschneiden gilt. Wir sind heute daran, die nötigen Korrekturen anzubringen, um so dem eigentlichen Auftrag der Versicherung noch nachhaltiger Geltung zu ver- schaffen. Korrekturen bedeuten, was ich ganz unmissverständlich festhalten möchte, in keiner Weise einen Abbau der gesetzlichen Leistungen. Wir wollen aber sicher sein, dass die an sich unbestrittenen, indes stets anwachsenden Aus- gaben der IV wirklich im Sinne des gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang doch ein paar Zahlen. Die Ge- samtausgaben der Versicherung haben im Jahre 1973 erstmals die Milliarden- grenze überschritten. Im Jahre 1975 waren es bereits mehr als 1,5, im Jahre
1976 gegen 1,8 Milliarden Franken. Nun ist die IV ja nicht selbsttragend,
vielmehr wird sie in beträchtlichem Ausmass durch die öffentliche Hand mitfinanziert. Bund und Kantone übernehmen zusammen die Hälfte der Aufwendungen. Auf den Bund entfallen dabei drei Viertel dieser Hälfte, anders gesagt drei Achte! des Totalaufwandes. Von 10 000 Franken, welche die IV ausgibt, gehen also 3 750 Franken zu Lasten des Bundes. Und nun hat dieser Bundesanteil mit dem ansteigenden Gesamtaufwand eben ent- sprechend zugenommen. Im letzten Jahr belief er sich auf 678 Millionen Franken. An solchen Beiträgen können wir angesichts der Finanzknappheit des Bundes nicht einfach vorbeisehen, auch wenn in der Öffentlichkeit dar- über nie Kritik laut geworden ist. Zudem steht die IV nicht für sich allein im Raum. Ihre Rentenordnung ist bekanntlich dem Rentensystem der AHV nachgebildet. Infolgedessen wirkt sich die Entwicklung der AHV automa- tisch auf die entsprechenden Aufwendungen der IV aus. Das gilt es in finanzieller Hinsicht ebenfalls zu bedenken. Nun aber zur AHV selbst. Wie Sie wissen, berät das Parlament zurzeit die neunte AHV-Revision. Die Vorlage hat den Nationalrat bereits passiert. Eines ihrer Hauptziele besteht in der finanziellen Konsolidierung. Diese Konsolidierung unseres grössten Sozialwerkes ist unabdingbar, wenn wir einerseits das Erreichte sichern und anderseits eine massvolle künftige Ent-
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wicklung gewährleisten wollen. Über dieses Ziel bedarf es, so glaube ich, gerade in Ihrem Kreise keiner Diskussion. Zur unerlässlichen Festigung ge- hört u. a. die Wiederherstellung des seit dem Jahre 1975 vorübergehend stark reduzierten Bundesbeitragcs. Dieser soll von heute 9 Prozent stufen- weise über 11 und 13 wieder auf die früheren 15 Prozent der AHV-Aus- lagen angehoben werden. Diese sachlich zwingende Korrektur erfordert naturgemäss erhebliche Mittel. Selbst der herabgesetzte Bundesbeitrag für das laufende Jahr ist auf den erheblichen Betrag von 863 Millionen Franken budgetiert, und um so höher wird er naturgemäss nach der Gesetzesrevision ausfallen. Wohl stehen dem Bund sowohl für die IV wie für die AHV an- sehnliche zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung; sie stammen aus der Belastung des Taaks und der gebrannten Wasser. Aber diese Einnahmen haben mit den erhöhten Leistungen in keiner Weise Schritt gehalten. Daher müssen für die beiden Sozialwerke zusätzlich immer mehr allgemeine Bun- desmittel eingesetzt werden. Die Bundeskasse hat auch für die Subventionen an die anerkannten Kran- kenkassen aufzukommen. Die Krankenversicherung ist ein Problemkreis für sich, der Anlass zu einer besonderen Betrachtung böte, so vor allem die fehlende Berücksichtigung der Familienlasten bei den Prämien und die stark gestiegenen Kosten des Gesundheitswesens mit ihren negativen Auswir- kungen auf die Patienten, aber auch auf die mittragende Bundeskasse. Ich kann hier auf dieses Sachgebiet nicht näher eintreten. In bezug auf den Bundesbeitrag besteht immerhin Klarheit; er soll, wenn die zurzeit vor den eidgenössischen Räten liegenden Finanzmassnahmen rechtens werden, nicht mehr weiter anwachsen, sondern auf dem heutigen Stand plafoniert werden. Auch dieser Plafond wird aber 870 bis 890 Millionen Franken im Jahr be- tragen. So erstaunt es denn nicht, dass die Gesamtsumme der genannten Bundes- beiträge im Rahmen des Bundeshaushaltes sehr spürbar ins Gewicht fällt. Wir müssen sie aber akzeptieren, wenn wir die geltende Ordnung nicht in Frage stellen wollen. Die soziale Sicherheit zählt zu den Aufgaben unseres Staates, die zur Aufrechterhaltung unserer Gemeinschaft unabdingbar sind. Ein finanziell notleidender Bund kann diesen Aufwand auf die Dauer nicht verkraften. Unsere vielen 100 000 Rentner, unsere 160 000 Invaliden, unsere
120 000 Bezüger von Ergänzungsleistungen müssen wissen, dass ihre Renten
in der Zukunft nicht gesichert sind, wenn dem Bund die Mehreinnahmen, die er am 12. Juni in der Abstimmung über das Finanzpaket vorschlägt, ver- wehrt werden. Wem unser sozialer Rechtsstaat am Herzen liegt (und wem in Ihren Reihen wäre das Schicksal der Betagten und Behinderten gleich- gültig), den kann die Finanzvorlage nicht unberührt lassen. Ich bitte Sie,
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gerade in Ihren Kreisen die Tragweite des Volksentscheides bekanntzu- machen. Die so bedeutsame und nur bei Annahme des Finanzpakets gewährleistete Konsolidierung der einzelnen Sozialwerke findet ihre sinnvolle Ergänzung in den Bemühungen für eine verstärkte Harmonisierung. Beides zusammen, Konsolidierung und Harmonisierung, bringen die Sozialversicherung in ihren verschiedenen Sparten erst recht zur vollen Geltung und Wirksamkeit. Welche Bewandtnis hat es nun mit dieser Harmonisierung? Hier müssen wir etwas weiLer ausholen. Unsere einzelnen Sozialversicherungszweige sind zu ver- schiedenen Zeiten und unter recht unterschiedlichen gesellschaftspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entstanden. In diesem Sinne atmet jedes Sozialwerk irgendwie den «Geist seiner Zeit». Dass es dabei zu Unebenheiten kam, ist verständlich. Es ist seit langem unser ernsthaftes und beharrliches Anliegen, diese Unebenheiten auszuräumen, und wir haben darin schon manches erreicht. Anlass dazu sind die jeweiligen Gesetzesrevisionen. Ich denke hier, um es bei wenigen Beispielen bewenden zu lassen, nur an die erfolgreichen Schritte zur Vereinheitlichung der Alters- grenze für Leistungen an die in Ausbildung befindlichen Kinder und Waisen, aber auch an die Vorschriften beim Zusammenfallen von Ansprüchen an verschiedene Versicherungszweige. Teils kaum gerechtfertigte Unterschiede stellen wir immer noch zum Beispiel bei den Regeln über die Verjährung und über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen, bei der Kürzung oder beim Wegfall der Ansprüche bei Selbstverschulden, im Rechts- mittelverfahren usw. fest. Wir nehmen diese Probleme ernst und rücken ihrer Lösung bei jeder Gesetzesänderung näher. Der Bundesrat schenkt dem Koordinationsproblem also seine volle Auf- merksamkeit. Welchen Stellenwert er ihm beimisst, ergibt sich u. a. daraus, dass er es ausdrücklich in die Richtlinien zur heutigen Regierungspolitik aufgenommen hat. Er wird darin durch die Rechtsprechung und die Rechts- wissenschaft sowie - nicht zuletzt - durch die Bestrebungen privater In- stitutionen unterstützt. Unter diesen Einrichtungen ist auch Ihre Arbeits- gemeinschaft zur Eingliederung Behinderter zu nennen. Für Ihren Einsatz gebührt Ihnen aufrichtiger Dank. Nun beschränkt sich das Problem nicht auf die Beziehungen innerhalb der Sozialversicherung; es geht auch um das Verhältnis zwischen Sozialversicherung einerseits und Privatversicherung anderseits. Die Zeiten sind vorbei, in denen die beiden sich als feindliche Brüder gegenüberstanden. Anstelle des früheren Gegeneinanders tritt heute das Miteinander. In den laufenden legislatorischen Bemühungen kommt diese Tendenz immer wieder deutlich zum Ausdruck. Das gilt, um das schon anvisierte Beispiel nochmals aufzugreifen, besonders ausgeprägt beim Zu-
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sammenfallen von Leistungen aus verschiedenen Rechtstiteln. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die gegenseitige Abstimmung der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge und an die Neuordnung der obli- gatorischen Unfallversicherung. Gerade hier geht es nicht nur um die Aus- dehnung des Obligatoriums, sondern ebensosehr um eine Koordination der Leistungen gemäss Unfallversicherung mit den Renten der AHV und IV. Weiter soll die Einführung des Regresses in der AHV und IV nicht nur der finanziellen Entlastung der beiden Werke dienen, sondern nicht weniger den Abbau von oft stossenden Uberentschädigungen fördern. Die Experten- kommission für die Teilrevision der Krankenversicherung schenkt den Ko- ordinationsfragen ihre besondere Beachtung. Das gilt vor allem auch für eine dauerhafte Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und IV. Von besonderer Bedeutung ist auch die Vereinheitlichung des Invaliditätsbegriffes. Ich habe mich auf eine kleine Auslese von wichtigen Fragen beschränkt. Die einzelnen Hinweise mögen nicht spektakulär sein, die Politik der kleinen Schritte ist ja auch lauten Erfolgen abhold. Die bereits erzielten Fortschritte ich wiederhole es - sind gleichwohl manifest und fördern nicht nur die Rechtsgleichheit, sondern ebensosehr die Rechtssicherheit in hohem Masse. Der einzelne Versicherte findet sich, und das hat nicht wenig zu bedeuten, den verschiedenen Versicherungszweigen und der Vielfalt der Bestimmun- gen gegenüber immer besser zurecht. Der grosse Wurf, das allgemeine So- zialversicherungsrecht oder zumindest dessen allgemeiner Teil, bleibt darob nicht vergessen. Aber dazu braucht es Zeit. Behörden und Verwaltung sind bereits durch die laufenden Arbeiten in hohem Masse ausgelastet. Es wurde zwar, auch von Ihrer Seite, schon die Schaffung einer besonderen «Koordi- nationskommission» in Vorschlag gebracht. Erfahrungsgemäss darf man von solchen zusätzlichen Gremien aber keine Wunder erwarten. Daher müssen wir bis auf weiteres bei unserer bewährten Praxis bleiben. Wir werden aber das grosse Ziel nicht aus den Augen verlieren, und wir sind, wenn wir uns an die Aufgabe machen können, zum vorneherein für jede Unterstützung dankbar. Die öffentliche und die gemeinnützige private Invalidenhilfe sind, wenn sie ihre Dienste in gehöriger Weise erfüllen wollen, auf eine erprobte und fundierte Versicherung angewiesen. Diese setzt anderseits einen soliden Partner voraus. Aus dieser wechselseitigen Verbindung ziehen beide Teile Nutzen. Ihre Arbeitsgemeinschaft und der Verband von Werken für Be- hinderte haben in der Vergangenheit den Partnerschaftsgedanken immer wieder hochgehalten. Der Grundsatz hat sich im Wandel der Zeit bewährt, und er wird auch die derzeit wirtschaftlich schwieriger gewordenen Zeiten überdauern. Dazu braucht es allerdings ein gehöriges Mass an Initiative
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und Beweglichkeit. Beide Voraussetzungen sind sogar notwendiger denn je, weil die Verflechtungen im sozialen Bereich stets enger werden und die Abhängigkeit von äusseren Einflüssen wegen wirtschaftlichen und finanziel- len Belastungen noch zunimmt. Ihre beiden Verbände haben die für einen solchen Einsatz erforderlichen Bedingungen jedoch seit jeher erfüllt, und ich zweifle nicht daran, dass sie es auch in Zukunft tun werden. Ich habe versucht, Ihnen einige Probleme unserer Sozialversicherungen dar- zulegen. Wir wollen aber nie vergessen, dass hinter jedem einzelnen Be- hinderten, der die Hilfe der Gemeinschaft in Anspruch nehmen muss, sich ein schweres Schicksal verbirgt. Der Behinderte ist aber für die Gesellschaft nie nur eine Belastung. Durch seinen Mut, durch seine Tapferkeit, seine Bereitschaft, sein Los zu tragen, gibt er uns allen ein Beispiel, wie wir mit den Prüfungen, die das Leben niemandem erspart, fertig werden können. Eine Gesellschaft, die nicht in der Lage ist, auch für die Behinderten Ent- faltungsmöglichkeiten zu schaffen, würde ihrem Auftrag nicht gerecht; sie würde aber auch innerlich verarmen, wenn sie auf die moralischen und geistigen Kräfte verzichten müsste, die die Behinderten zur Meisterung ihres Schicksals tagtäglich aufbringen. In diesem Sinne wünsche ich nicht nur für die heutige Tagung alles Gute, sondern der künftigen Tätigkeit der beiden Veranstalter im Interesse der guten Sache vollen Erfolg.
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Die Baubeiträge der IV und der AHV
Seit dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung im Jahre 1960 werden auf- grund von Artikel 73 1VG Beiträge gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, welche sich der Eingliederung und Beschäftigung Be- hinderter widmen. Diese finanzielle Förderung hat ganz entscheidend dazu beigetragen, dass das Angebot an Plätzen in Sonderschulen, beruflichen Ein- gliederungsstätten, Dauerwerkstätten und anderen Rehabilitationseinrichtun- gen in erstaunlich kurzer Zeit dem Bedarf angenähert werden konnte. Die von der IV seit ihrem Bestehen bis zum Jahre 1976 ausbezahlten Beiträge von insgesamt rund 500 Millionen Franken haben ein Bauvolumen von zirka 1,8 Milliarden Franken verwirklichen helfen (s. Tabelle 1). Dadurch konnten beispielsweise die Plätze in Sonderschulen während dieser Zeit- spanne von 3 000 auf 17 000 und in Dauerwerkstätten von 500 auf 6 000
Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV 1960 -1976 Tabelle 1
Jahr Eingegangene davon Bauvolumen Beitrags- Beitrags- Gesuche Bauvorhaben in Mio Franken zusicherungen auszahlungen in Mio Franken in Mio Franken
1960/61 67 38 77 0,7 0,6 1962 38 18 26 2,5 1,4 1963 68 29 45 20,0 5,7 1964 86 32 42 15,0 10,1 1965 109 35 59 8,4 10,1 1966 115 48 76 19,4 15,0 1967 143 50 74 19,8 11.2 1968 148 45 63 16,4 17,7 1969 116 42 51 23,1 21,1 1970 182 40 99 23,5 17,8 1971 227 47 194 49,2 27,3 1972 228 52 252 54,3 36,2 1973 333 61 200 76,3 71,1 1974 300 50 274 54,3 75,4 1975 213 43 144 103,7 81,2 1976 237 47 142 56,0 86,4 1960-1976 2 610 677 1 818 542,6 488,3
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erhöht werden. Setzt man die Baubeiträge in Beziehung zu den jährlichen Gesamtausgaben der IV, so zeigt sich, dass ihr Anteil stets unter 5 Prozent blieb. Demgegenüber ist die grosse Wirksamkeit dieser Subventionen be- achtlich. Die ZAK hat in der Vergangenheit häufig und zum Teil anhand von Statistiken über die Entwicklung orientiert (z. B. ZAK 1970, S. 247, 1971, S. 401, 1974, S. 228 und 506, 1976, S. 102, 1977, S. 167). Detaillierte Angaben enthalten ausserdem die Jahresberichte des Bundesamtes für So- zialversicherung. Die nachfolgenden Daten und Erläuterungen wollen die Baubeiträge vor allem von der Kostenseite her beleuchten. Die Invalidenversicherung fördert heute mit ihren Beiträgen die folgenden Kategorien von Behinderteneinrichtungen, soweit diese die Anspruchsvor- aussetzungen (Art. 99 und 100 IVV) erfüllen: - Sonderschulheime undA nstalten für hilflose Minderjährige. Hieran leistet die IV einen Beitrag von einem Drittel der anrechenbaren Kosten (bei Schulheimen, die ein regionales Bedürfnis für eine seltene Gebrechens- art decken: 50 %). - Anstalten zur Durchführung beruflicher und medizinischer Eingliede- rungsmassnahmen (Beitragsansatz: 1A inkl. zugehörige Wohnheime). - Geschützte Werkstätten, d. h. Werkstätten, die überwiegend Invalide be- schäftigen, welche unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind (Beitrags- ansatz: mit Wohnheim ½, ohne Wohnheim ½). - Wohnheime, die den besonderen Anforderungen der Behinderten ent- sprechen (Beitragsansatz: 1/2; handelt es sich um Wohnheime, die nur der vorübergehenden Unterbringung in der Freizeit und während Ferien dienen, beträgt der Ansatz 1/4) Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau einer Institution ein erhöhtes Interesse, so können zusätzlich verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden. Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, wie sich die Beiträge seit 1960 auf die einzelnen Kategorien von Behinderteneinrichtungen verteilen. Gesamthaft stehen die Sonderschulen mit Beiträgen von 252 Millionen Franken an erster Stelle, gefolgt von den geschützten Werkstätten, während die übrigen Einrichtun- gen summenmässig weniger ins Gewicht fallen. Auffallend ist, dass der Bau von Sonderschulen 1973 seinen Höhepunkt erreicht hat und seither ruck- läufig ist; der Bedarf an Sonderschulplätzen ist heute weitgehend gedeckt. Anders verläuft die Entwicklung bei den geschützten Werkstätten: der Zu- wachs setzte sich auch in den letzten drei Jahren ungebrochen fort. 1975
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und 1976 übertrafen die Subventionen zugunsten von geschützten Werk- stätten erstmals jene für die Sonderschulen (s. Grafik). Eine kontinuierliche Zunahme auf tieferem Niveau ist seit 1971 auch noch bei den Wohnheimen festzustellen.
Ausgerichtete Baubeiträge der IV 1960— 1976 Tabelle 2
-43 3 3
<22E <2523 .5
1960 - - - - 200000 200000 1961 247306 - - 1233 115000 363539 1962 590555 720298 - 20327 21784 1352964 1963 4242892 287378 650000 544922 14136 5739328 1964 6110453 1652879 2174164 190369 - 10127865 1965 6025823 742315 1426814 1543405 318139 10056496 1966 8 977 970 993 988 2 907 214 1 899 104 200 000 14 978 276 1967 4593 343 1 924 067 2528 980 1 475 688 670 521 11192 599 1968 11885834 1694257 519493 3151480 495882 17746946 1969 13198353 1615006 3446563 2366051 480897 21106870 1970 12000444 1944373 1668087 2068865 80257 17762026 1971 16985120 3 187 177 457390 5286214 1340802 27256703 1972 18 287 204 2 180 588 1 039 185 12290 983 2388 861 36 186 821 1973 44815958 5857710 594258 17770123 2049128 71087177 1974 38986635 3066332 3463116 25304221 4571342 75391646 1975 30864784 5343063 3417149 35934413 5655827 81215236 1976 34673308 2207582 2 172 172 40309930 7026246 86389238 1960-1976 252485982 33417013 26464585 150157328 25628822 488153730
Planung und Realisierung grösserer Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten sind allgemein aufwendige und langwierige Aufgaben, die sich meist über Jahre erstrecken. Der Koordination ist besondere Aufmerksamkeit zu schen- ken, wenn nebst den üblichen Bewilligungsinstanzen noch wie hier seitens -
der IV - Subventionsbehörden mitwirken. Das Bundesamt übernimmt da- bei gewissermassen die Funktion eines mitbeteiligten Bauherrn. Es überprüft nicht nur die Bedürfnisfrage, sondern auch in Zusammenarbeit mit der -
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Ausgerichtete Baubeiträge an Sonderschulen und geschützte Werkstätten 1961 - 1976
Mio Fr.
45
40
35
30
25
20
15
1961 62 63 64 65 66 67 66 69 70 71 72 73 74 75 76
Sonderschulen und. Anstalten für hilflose Mind.erj5hrige JM Geschützte Werkst6tten E
Zugesicherte Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV im Jahre 1976 CD Tabelle 3 Art der Betriebe Beitragszusicherungen Erwerb von Liegenschaften, Umbauten, Erneuerungen Insgesamt Neu- und und Anischaffung
Anzahl Franken Anzahl Franken Anzahl Franken
Sonderschulen sowie Anstalten für hilflose Minderjährige 23 28130377 72 1426149 95 29556526 Anstalten zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen 3 1723000 8 160735 11 1883735 Anstalten zur Durchführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen 3 878792 5 49996 8 928788 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider einschliesslich der damit verbundenen Wohnheime 12 15991950 61 976027 73 16967977 Wohnheime, welche die Eingliederung, die Berufs- ausübung und die Beschäftigung Invalider ermöglichen oder der vorübergehenden Unter- bringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen 7 6598758 5 35847 12 6634605
Total 48 53322877 151 2648754 199 55971631
Ausgerichtete Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV im Jahre 1976 Tabelle 4
Art der Betriebe Akontozahlungen Endgültige Abrechnungen Zahlungen insgesamt Franken in Fi11KCfl Anzahl Franken Anzahl
Sonderschulen sowie Anstalten für hilflose Minderjährige 50 30 530 000 88 4 143 308 34673 308 Anstalten zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen 4 1 930 000 7 277 582 2 207 582 Anstalten zur Durchführung medizinischer Eingliederungsmassnahmen 1 2 000 000 5 172 172 2 172 172 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider einschliesslich der damit verbundenen Wohnheime 53 34 360 000 77 5 949 930 40 309 930 Wohnheime, welche die Eingliederung, die Berufs- ausübung und die Beschäftigung Invalider ermöglichen oder der vorübergehenden Unter- bringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen 12 4 760 000 10 2 266 246 7026 246
Total 120 73 580 000 187 12809238 86 389 238
Direktion der Eidgenössischen Bauten - die bauliche Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes. Dadurch besteht Gewähr, dass die bis- herigen Erfahrungen neuen Bauherrschaften weitergegeben werden können. Da grössere Bauten nicht innert Jahresfrist erstellt werden können, stimmen die Beitragszusicherungen nicht mit den Zahlungen des gleichen Jahres über- ein. Meist erfolgen letztere in mehreren «Tranchen»; die Restzahlung kann erst aufgrund der Schlussabrechnung nach Fertigstellung des Baues festge- setzt werden. Die Tabellen 3 und 4 geben einen etwas detaillierteren Ein- blick in die einzelnen Phasen der Beitragszusicherung und -auszahlung; zu- gleich vermitteln sie die neuesten Zahlen über das Jahr 1976. Aufgrund der rückläufigen Summen bei den zugesicherten Beiträgen ist anzunehmen, dass die Auszahlungen in den kommenden Jahren niedriger sein werden.
Seit 1975 können aus Mitteln der AHV Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte gewährt werden (Art. 101 AHVG). In den beiden ersten Jahren sind hiefür bereits 341 Gesuche (1975 = 208, 1976 = 133) eingegangen; diesen Gesuchen entsprechen Bauten mit Anlagekosten von insgesamt rund 1,7 Milliarden Franken. Ein Vergleich mit den IV-Baubei- trägen ergibt, dass das entsprechende Bauvolumen der AHV aufgrund der bisher eingereichten Gesuche schon fast so hoch ist wie dasjenige der sieb- zehnjährigen Subventionspraxis bei der IV (s. Tab. 1)! Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Einführung der AHV-Baubeiträge eine rück- wirkende Zusprechung an Bauten ermöglicht wurde, die bereits in den Jahren 1973 und 1974 erstellt worden waren. Von den genannten 341 Ge- suchen entfallen denn auch 109 auf solche Reime. Der Ansatz für die Baubeiträge an Altersheime liegt in der Regel bei 25 Prozent der Anlagekosten. Höhere Ansätze gelten für Heime in Berggebieten (33 %) sowie für Heime, die eine Stützpunktfunktion für externe Betagte ausüben (27'/2 %). Der höchste Ansatz (50 %) steht den Heimen für be- tagte Invalide zu. Die im Gesetz als «andere Einrichtungen für Betagte» be- zeichneten Tages- und Freizeitstätten werden mit 20 Prozent subventioniert. Bisher sind hiefür keine Gesuche eingereicht worden. Die im Rahmen der Übergangsregelung gewährten Beiträge erreichten 10 Prozent für Bauten, die 1973 in Betrieb genommen wurden, und 20 Prozent für die 1974 er- öffneten Heime. Die Tabelle 5 enthält die bisher zugesicherten und die ausbezahlten Beiträge. Die Zusicherungen des Jahres 1975 von 24,3 Millionen Franken betreffen
39 Projekte, jene von 1976 im Betrage von 107,6 Millionn Franken ent-
fallen auf 111 Projekte. Von den zugesicherten Beiträgen ist bisher erst ein geringer Teil ausbezahlt worden, da - wie bei den IV-Baubeiträgen er- läutert- in den meisten Fällen erst Akontozahlungen geleistet wurden.
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Eine grosse Zahl von Gesuchen konnte wegen des beschränkten Personal- bestandes beim BSV und bei der Direktion der Eidgenössischen Bauten noch nicht behandelt werden. Die Verwaltung tut ihr Möglichstes, um die Ver- zögerungen auf ein Mindestmass zu beschränken. Sie ist sich bewusst, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Subventionierung von Bau- vorhaben angesichts der Rezession im Baugewerbe heute besonders nützlich und erwünscht sind. Die Bedürfnisse der Altershilfe stehen hier im Einklang mit jenen der gesamten Volkswirtschaft.
Zugesicherte und ausbezahlte Baubeiträge der AHV 1975/1976 Tabelle 5
Kantone 1975 1976
Zusicherungen Auszahlungen Zusicherungen Auszahlungen
Zürich 2 174 000 1 589 000 21 176 000 9 258 000 Bern 776000 57000 18604000 3866000 Luzern - - 4987000 2814000 - - - - Uri
Schwyz - - 3 650 000 1 780 000
Obwalden - - 24 000 24 000 Nidwalden - - - -
Glarus - - 2 095 000 56 000 Zug 2 462 000 - 2 092 000 2 180 000 Freiburg 3 169 000 1 555 000 1 852 000 634 000
Solothurn 215000 215000 900000 155000 Basel-Stadt 1 708 000 2 640 500 1 250 000 Basel-Landschaft 3 219 000 1 500 000 1 340 000 845 000 Schaffhausen 785 000 - - 625 000 Appenzell A. Rh. - - 4 177 000 92 000
Appenzell 1. Rh. - - 60 000 60 000 St. Gallen 104000 104000 3877000 3111000 Graubünden 1 707 000 22 000 3 207 000 1 697 000 Aargau 2 290 000 870 000 6 443 000 4 024 000 Thurgau 1 605 000 270 000 8 220 000 7 086 000
Tessin 56000 56 000 3 450 000 3 535 000 Waadt 1500000 - 74067000 10471000 Wallis 1957000 467 000 2 731 000 2726000 Neuenburg 560000 375000 344000 524000 Genf - - 2700000 -
Total 24287000 7080000 107637000 56814000
Einrichtungen 80 000 43 000 1 013 000 633 000
Gesamttotal 24 367 000 7 123 000 108 650 000 57 447 000
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Zum Rücktritt von Dr. Jakob Graf Die Reihen der «AI-IV-Veteranen» lichten sich auch beim Bundesamt für Sozialversicherung. Nachdem Ende 1975 gleich drei Chefbeamte die Alters- grenze erreicht hatten (ZAK 1975, S. 507), tritt Ende Juni ein weiterer An- gehöriger der Gründergeneration, der sich massgeblich um den Auf- und Ausbau der AHV verdient gemacht hat, in den Ruhestand: Dr. Jakob Graf, Adjunkt der Amtsdirektion. Jakob Graf wurde am 19. Februar 1912 in St. Gallen geboren und hat die dortigen Schulen durchlaufen. Noch heute ist er mit seiner Vaterstadt eng verbunden. In Genf und Bern widmete er sich dem Studium der Rechts- wissenschaft. Seine Doktorarbeit, die er im Sommer 1938 abschloss, galt -
und dies nicht zufällig - dem Thema «Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten im Kanton St. Gallen». Nach einer ersten praktischen Tätigkeit als Auditor am Kantonsgericht und beim Untersuchungsrichteramt wurde Dr. Graf im Frühjahr 1939 zum Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeam- ten des Obertoggenburg gewählt. Hier setzte sich der sozial engagierte Jurist konsequent für eine gerechte Urteilsfindung ein. Im Jahre 1945 zog er mit seiner jungen Familie nach Bern, wo er vorerst in der Sektion für Rechts- wesen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements als juristischer Sachbearbeiter kriegswirtschaftliche Straffälle bearbeitete. Schon Ende des gleichen Jahres trat er dann in die Dienste des BSV ein. Dr. Grafs erster Aufgabenbereich beim BSV umfasste den Rechtsdienst und die Kontrolle der Ausgleichskassen im Rahmen der €Jbergangsordnung 1946/47 zur AHV. Im Rahmen von Instruktionskursen für die Ausgleichs- kassen zeigte sich sehr bald sein Talent, eine «trockene» Materie anschau- lich und prägnant darzustellen. Diese Fähigkeit sowie seine warme Mensch- lichkeit erwiesen sich in der Folge als bestimmend für seine Karriere im BSV sowie für die vielen Kontakte, die er auf allen Ebenen zu knüpfen und pfle- gen verstand. Nach Einführung der AHV wandte sich Dr. Graf den organisatorischen Fragen zu. Im Jahre 1951 übernahm er die Leitung der Gruppe Organisa- tion. Aus seinem Dienstzweig stammen die ersten Weisungen über den AHV-Versicherungsausweis, das individuelle Beitragskonto und die Ver- waltungskosten. Auch bei diesen organisatorisch-technischen Arbeiten be- hielt er aber stets den Blick fürs Ganze und sträubte sich dagegen, zum eingleisigen Fachbeamten zu werden. Daher betrachtete er die Übernahme der ZAK-Redaktion im Jahre 1960 als willkommene Erweiterung seines Aufgabenbereiches. Seine gewandte Feder sicherte dem BSV-Organ eine erhöhte Beachtung und eine steigende Auflage.
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Als Anfang 1961 der Posten eines Adjunkten bei der Leitung der damaligen Unterabteilung AHV/IV/EO geschaffen wurde, erwies sich Dr. Graf dank seinen Fähigkeiten und Kenntnissen als der rechte Mann für diesen Posten. Hier konnte er sowohl seine rednerischen wie auch seine publizistischen Talente zur Geltung bringen und auch seine Gabe als gewandter Vermittler einsetzen. Am 1. Juli 1971 ist Dr. Graf in die Direktionsetage befördert worden. Er meisterte auch die anspruchsvollen und komplexen Aufgaben dieser Stelle. Einen besonders guten Namen machte er sich als Autor gehaltreicher An- sprachen und Referate für die vorgesetzten Dienststellen. Die Vertreter der Massenmedien, mit denen Dr. Graf oft in Berührung kam, wussten ihn eben- falls zu schätzen. Dr. Graf wird im BSV eine Lücke hinterlassen. Auch werden ihn viele Mit- arbeiter bei den Durchführungsstellen, die mit ihm in Kontakt standen, ver- rnissen. Die Amtsleitung glaubt im Namen aller Kolleginnen und Kollegen des BSV zu sprechen, wenn sie Dr. Graf für sein Wirken herzlich dankt und ihm einen erfüllten Ruhestand bei guter Gesundheit wünscht. A deirich Schuler
Durchführu
Die Eiiijliederung von hirngeschädigten Versicherten (Art. 12 IVG, Rz 16 a—c, 37-39, 84-86 c und 107 des KS über medizinische Mass- nahmen bzw. des Nachtrages 2 zu diesem Kreisschreiben)
Die Eingliederung von hirngeschädigten Versicherten ist vorerst immer eine ausschliesslich medizinische Massnahme. Wenn später Massnahmen be- ruflicher Art nach Artikel 16--18 IVG zugesprochen oder stationäre Ab- klärungen im Hinblick auf solche Massnahmen veranlasst werden, müssen die medizinischen Behandlungen begleitend fortgesetzt werden. Es ist des- halb anzustreben, dass Hirngeschädigte in ärztlich geleitete Eingliederungs- stätten eingewiesen werden, wenn stationäre Massnahmen durchzuführen sind. Die Dauer der medizinischen Eingliederung lässt sich im Einzelfall
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nicht im voraus bestimmen. Als Regel darf aber gelten, dass später als
360 Tage nach Eintritt der Schädigung selten eine wesentliche und dauernde
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr erzielt werden kann, insbesondere nicht bei Versicherten, die das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Rz 16 b des Kreisschreibens über medizinische Massnahmen ist deshalb in diesen Fällen immer anzuwenden, sofern der Anspruch auf eine ganze Rente be- gründet wird. Soweit nicht aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen und der vorstehenden Ausführungen entschieden werden kann, sind die Akten dem BSV zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese ist insbesondere in folgenden Fällen immer einzuholen: - bei Durchführung der Massnahmen im Ausland (z. B. in Gailingen); - bei Abklärungen oder bei der Durchführung von beruflichen Massnah- men in nicht ärztlich geleiteten Eingliederungsstätten (z. B. in der Milch- suppe, Basel); - bei Begehren von Eingliederungsmassnahmen für Versicherte, die über
50 Jahre alt sind, wenn seit Beginn der Erkrankung bereits ein Jahr ver-
strichen ist und die Invalidität zwei Drittel oder mehr beträgt.
Die Stellung der Aktionäre in der Arbeitslosenversicherung Die nachstehend wiedergegebenen Erläuterungen sind dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) herausgegebenen Mitteilungs- blatt «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Heft 1/1977, entnom- men: Hinsichtlich der Stellung derAktionäre in derArbeitsiosenversicherung (AlV) muss unterschieden werden zwischen dem bisherigen und dem neuen, ab 1. April 1977 geltenden Recht. Nach bisherigem Recht, das sich auf verschiedene Urteile des EVG stützt, galten Allein- und Mehrheitsaktionäre nicht als versicherungsfähig. Bei Mm- derheitsaktionären war von Fall zu Fall zu entscheiden, je nach dem Aus- mass des Einflusses, den sie innerhalb der Firma auszuüben vermochten. Nicht versicherungsfähige Personen konnten selbstverständlich keinem (kantonalen) Obligatorium und damit auch keiner Beitragspflicht unterstellt werden. Sie konnten auch nicht freiwillig einer Kasse beitreten. Selbstverständlich er- hielten sie auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dabei kam dem AHV-Beitragsstatut, d. h. der Tatsache, dass sie AHV-rechtlich als Unselbständige gelten, schon nach der bisherigen Rechtsprechung kein aus- schlaggebendes Gewicht für die Stellung in der Arbeitslosenversicherung zu. Da nach neuem Recht der Beitragseinzug zusammen mit dem Einzug der Beiträge für die AHV erfolgt, erwies es sich aus administrativen Gründen
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als unerlässlich, den Kreis der Beitragspflichtigen in beiden Versicherungs- sparten vollständig gleichzuschalten. Da die in einem von einer AG be- triebenen Unternehmen mitarbeitenden Aktionäre - auch Allein- und Mehr- heitsaktionäre - AHV-rechtlich als Arbeitnehmer der AG behandelt wer- den, werden sie künftig auch die Beiträge für die A1V bezahlen müssen. Anderseits können sie auf der Leistungsseite nicht ohne weiteres als Arbeit- nehmer betrachtet werden. Die soeben vom Bundesrat verabschiedete Ver- ordnung sieht vor, dass nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die «im Betrieb einer juristischen Person tätig sind, deren Beschlüsse sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder Aktionäre, insbesondere in- folge ihrer Kapitalbeteiligung, bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen vermögen». Dies gilt aber nur so lange, als sie diese arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma tatsächlich innehaben. Scheiden sie aus der Firma aus (z. B. infolge Liquidation derselben) und werden sie dadurch arbeitslos, so sind sie anspruchsberechtigt, wobei ihnen die Tätigkeit in «ihrer» Firma als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet wird. Die Aktionäre sind damit nicht ohne jede Gegenleistung für ihre Beiträge, indem sie, wie er- wähnt, für den Fall von Ganzarbeitslosigkeit gedeckt sind. Die Regelung läuft somit praktisch auf einen Ausschluss von der Anspruchsberechtigung bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) hinaus. Die Aktionäre befinden sich damit in einer ähnlichen Lage wie andere Gruppen, z. B. die auf Amtsdauer gewählten Beamten öffentlicher Verwaltungen oder Magistraten. Auch bei diesen ist Kurzarbeit praktisch undenkbar; trotzdem bezahlen sie die vollen Beiträge wie jeder andere Arbeitnehmer. Abschliessend noch ein Wort zum Grund, weshalb die «arbeitgeberähnlichen Aktionäre» von der Anspruchsberechtigung bei Teilarbeitslosigkeit ausge- schlossen werden. Einmal wäre ihre Arbeitszeit in vielen Fällen kaum über- prüfbar. Ihr Gehalt, das ihnen die AG ausbezahlt, bestimmen sie weitgehend selber. Vor allem aber sind sie es, die darüber entscheiden, ob und in wel- chem Ausmasse Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ferner müssten sie prak- tisch sich selber die zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung notwendige Arbeitgeberbescheinigung ausstellen. Schliesslich könnte von einem Eigen- turner oder Miteigentümer einer Firma auch kaum erwartet werden, dass er während der Zeit des Arbeitsausfalles selber ebenfalls untätig sei; jedenfalls liesse es sich nicht kontrollieren. Und selbstverständlich würde er, auch bei einer längeren Betriebsstillegung, kaum der Arbeitsvermittlung zur Ver- fügung stehen, da er sich doch wohl darum bemühen müsste, seine Firma wieder «auf die Beine zu stellen». Es dürfte somit auf der Hand liegen, dass eine Zuerkennung der Anspruchsberechtigung bei Teilarbeitslosigkeit an Aktionäre, welche die Beschlüsse der AG «bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen vermögen», gröbsten Missbräuchen Tür und Tor öffnen würde.
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r
Albrecht Giosch: Sozio-kultureller Wandel und soziale Integration der Betagten. Ma- terialien und Versuch eines Beitrages zu einer weiterführenden Interpretation eines in der Gegenwart häufig diskutierten Integrationsprozesses (unter partieller Berück- sichtigung eines Berggebietes). 670 S. Diss. an der Philosophischen Fakultät 1 der Universität Zürich, 1976.
Keller Gottlieb: Berufsfindung für Behinderte. In «Schweizerische Zeitschrift für So- zialversicherung, Heft 1977/2, S. 147-156. Verlag Stämpfli, Bern.
Lüthy Albrlk: Schweizer Heime im föderalistischen Staat. Referat, gehalten anlässlich der Jahrestagung 1977 des Schweizerischen Katholischen Anstalten-Verbandes. In «Heim und Anstalt«, 1977/2, S. 99-103. SKAV, Luzern.
Rickenbach Walter: Damals und Heute im Sozialbereich. In 'Schweizerische Zeit- schrift für Gemeinnützigkeit«, Heft 2/1977, S. 35-54. Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, Zürich.
Einwohnergemeinde Grenchen: Altersplanung. Ausgangslage, Leitbild, Soll-Zustand, Anträge. 80 S. Ausgearbeitet vom Fürsorgeamt Grenchen SO in Verbindung mit dem Stadtplanungsamt.
Haushaltsprognose. Regionalisierte Prognose der durchschnittlichen Haushaltsgrössen und der Altersstruktur in der Schweiz. Erstellt von der Eidgenössischen Kommission für die schweizerische Gesamtverkehrskonzeption, Auftrag Nr. 102, Schlussbericht.
72 S. Planungsbüro P. Güller, Zürich. 1976.
Wirtschaftliche Aspekte der sozialen Sicherung. Die Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, Heft 3 vom September 1976 (S. 295-456), enthält fol- gende Beiträge zum Generalthema «Wirtschaftliche Aspekte der sozialen Sicherung«: - Die Soziale Sicherung in ökonomischer Sicht: Versuch einer Standortbestimmung (5. Bonner und T. Bandi); - Die Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung seit dem Zweiten Welt- krieg (H. P. Tschudi); - Soziale Sicherung aus der Sicht von Haushalt und Unternehmung (E. Hülsen, M. Haller, P. Weilenmann, M. Kamber); - Gesamtwirtschaftliche Aspekte der sozialen Sicherung (S. Borner, M. Hauser, P. Gilliand / Y. Goöl, E. Baltensperger).
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Vorstösse Einfache Anfrage Gloor vom 7. März 1977 betreffend Erwerbsersatz für Unverheiratete Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Gloor (ZAK 1977, S. 179) am 18. Mai wie folgt beantwortet: «In der Erwerbsersatzordnung werden Arbeitslose gleich behandelt wie Erwerbs- tätige. Für die Bemessung der Entschädigung wird bei Erwerbstätigen auf das letzte vor dem Einrücken erzielte Einkommen, bei Arbeitslosen in der Regel auf den vor Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit erreichten Lohn abgestellt. Mit der vierten Revision der Erwerbsersatzordnung, die seit 1. Januar 1976 in Kraft ist, wurde die Entschädigung für Alleinstehende - zwischen einem Minimum und einem Maximum - auf 35 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkom- mens erhöht. Eine weitergehende Leistungsverbesserung wurde aus finanziellen Gründen als nicht tragbar erachtet (s. Botschaft vom 19. Februar 1975, S. 9 f.). Demgegenüber beträgt in der Arbeitslosenversicherung der Ansatz des Taggeldes für Alleinstehende 65 Prozent des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Lohnes. Angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung können alleinstehende Ar- beitslose während des Militärdienstes somit eine Einbusse in der Tagesentschädigung erleiden. Es ist aber zu beachten, dass sie während des Militärdienstes nicht für ihre Verpflegung aufzukommen haben. Bei Dienstleistenden, die aus einem Arbeitsverhältnis einrücken, wird die Entschä- digung für Alleinstehende teilweise durch Lohnzahlungen des Arbeitgebers ergänzt. Nach Artikel 324b OR hat der Arbeitgeber nämlich den nach Artikel 324a OR ge- schuldeten Lohn auch dann zu entrichten, wenn die Erwerbsersatzordnung nicht mindestens vier Fünftel des Lohnes deckt, was bei Alleinstehenden kaum jemals der Fall ist. Wer als Arbeitsloser in den Dienst einrückt, kann jedoch nicht mit diesem zusätzlichen Ausgleich rechnen. Die dargelegten Verhältnisse liessen sich nur durch eine Revision der gesetzlichen Ordnung ändern. Dabei wäre es aber kaum denkbar, dass den Arbeitslosen eine höhere Erwerbsausfallentschädigung gewährt würde als den Erwerbstätigen.«
Einfache Anfrage Morel vom 9. März 1977 betreffend Beförderung von Invaliden auf der Eisenbahn Nationalrat Morel hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Es ist vorgekommen, dass Invalide im Rollstuhl, die mit der Eisenbahn reisten, im Gepäckwagen untergebracht wurden, zusammen mit Transportgütern, denen üble Gerüche entstiegen (z. B. Hühnchenkäfige), oder die eine für Invalide psychologisch ungünstige Atmosphäre verbreiteten (z. B. leere Särge und Grabkränze). Zu diesen
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Unannehmlichkeiten kommt hinzu, dass die Gepäckwagen im Winter nicht geheizt sind, was für die Gesundheit schädlich sein kann, wenn die Fahrt länger dauert. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Invaliden, die die Eisenbahn benützen und wie alle andern Reisenden ihr Billett bezahlen, Anrecht auf eine andere Behandlung haben? Ist er bereit, bei der Generaldirektion der SBB zu intervenieren, damit eine bessere Lösung gesucht wird?«
Antwort des Bundesrates vom 11. Mai 1977 «Der Bundesrat hat vor einem Jahr zur Einfachen Anfrage von Nationalrat Eggli über die Beförderung von Invaliden in der Eisenbahn wie folgt Stellung genommen: „In Zusammenarbeit mit der ‚Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Einglie- derung Behinderter' in Zürich haben die SBB bereits 1973 den Transport von Roll- stuhlreisenden in Gepäckwagen eingehend studiert. Um den an den Rollstuhl ge- bundenen Invaliden einen vertretbaren Komfort bieten zu können, wurde beschlossen, in den neuen Gepäckwagen besondere ‚lnvalidenabteile' vorzusehen. Diese Abteile sind wie ein Zweitklassabteil ausgerüstet und bieten einem Rollstuhlreisenden sowie einem Begleiter Platz. Da die Breite der Rollstühle ein Benützen der normalen Wagen- einstiege nicht erlaubt, werden die Rollstuhireisenden mit Hubliften oder durch Helfer durch die Gepäckumladetüre in den Wagen gehoben und können dann in das für sie reservierte Abteil des Wagens fahren. Alle klimatisierten Einheitswagen mit Gepäckabteil der Swiss-Express-Züge sind mit Invalidenabteilen versehen. Sämtliche ab 1974 bestellten Wagen mit einem Abteil für Gepäckbeförderung und alle Gepäckwagen werden ebenfalls mit einem solchen Spezialabteil ausgerüstet. Die Aktion soll in einer Totairevision auch auf bereits vor- handene vierachsige Gepäckwagen ausgedehnt werden. Im übrigen werden beim Bau neuer Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr die Bedürfnisse der Gehbehin- derten nach den 1975 erlassenen Weisungen des Eidg. Amtes für Verkehr, der PTT und der SBB berücksichtigt." Diese Stellungnahme gilt auch heute noch. Ergänzend ist lediglich zu erwähnen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen ab Frühjahr 1977 30 neue Pendelzüge mit Invalidenabteilen einsetzen werden. Zudem hat die Generaldirektion der SBB kürzlich das Problem der Invaliden mit den verschiedenen Behindertenorganisationen ein- gehend erörtert, um gemeinsam Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Bahntrans- porte zu suchen.«
Einfache Anfrage Bratschi vom 14. März 1977 betreffend Anerkennung von Geburtsgebrechen durch die IV Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bratschi (ZAK 1977, S. 179) am 18. Mai wie folgt beantwortet: «Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten der Behandlung von Geburts- gebrechen Minderjähriger. Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Geburtsgebrechen. Er kann dabei Leistungen ausschliessen, wenn das Leiden die Erwerbsfähigkeit nur unbedeutend beeinflusst oder die Behandlungskosten gering sind. Die ausserordentlich hohen Ausgaben der IV für die Behandlung von Leistenhernien, die erfahrungsgemäss kaum jemals Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, liessen sich bei dieser Rechtslage nicht mehr verantworten. Der Beschluss des Bundesrates bringt allerdings den Krankenkassen eine gewisse Mehrbelastung. Diese
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entspricht jedoch der Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Krankenkassen gegen- über dem der IV, wie sie durch den Gesetzgeber angestrebt wurde. Den vorberatenden Gremien und dem Bundesrat waren die Grundlagen und Aus- wirkungen des Beschlusses bekannt, insbesondere auch aufgrund einer Stellung- nahme der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderchirurgie. Es sind keine neuen Gründe geltend gemacht worden, die ein Zurückkommen auf den Beschluss recht- fertigen würden.'
Einfache Anfrage Teuscher vom 23. März 1977 betreffend Telefongebühren für Minderbemittelte Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Teuscher (ZAK 1977, S. 221) am 18. Mai wie folgt beantwortet: 'Der Bundesrat weiss um die besondere Bedeutung der PTT-Dienstleistungen für Betagte, Behinderte und Bedürftige. Wo diesen Personen Erleichterungen gewährt werden können, nutzen die PTT den ihnen zugestandenen Spielraum. Eine verbilligte oder gar kostenfreie Überlassung von Telefonanschlüssen übersteigt indessen die Möglichkeiten einer zur betriebswirtschaftlichen Führung verpflichteten Unterneh- mung: Eigentliche soziale Lasten können den PTT nicht aufgebürdet werden. Eine Reduktion der Telefon-Abonnementstaxen brächte den Begünstigten ohnehin keine wesentliche Entlastung. Beim Radio- und Fernsehempfang präsentiert sich die Sachlage anders. Die PTT dürfen die Konzessionsgebühren in diesem Bereich unter gewissen Voraussetzungen erlassen, weil der einzelne Konzessionär keine Kosten verursacht: Für ihn muss keine individuelle Dienstleistung erbracht werden. Programm und technische An- lagen dienen der Gesamtheit der Hörer und Zuschauer. Ganz anders beim Telefon. Hier sind die Aufwendungen für jeden einzelnen Abonnenten beträchtlich. Neben dem Apparat wird ihm für jeden Anschluss eine Leitung zur nächsten Telefonzentrale zur Verfügung gestellt. Dort wiederum sind besondere Ausrüstungen erforderlich. Alle diese Einrichtungen müssen unterhalten und periodisch erneuert werden. Dazu kommt, dass die dafür erhobenen Abonnementsgebühren die Eigenkosten der PTT nicht zu decken vermögen. Bei einer Ermässigung für einzelne Personengruppen müsste die Gebühr für die übrigen Abonnenten wohl erst recht erhöht werden. Die Lage der PTT-Betriebe gestattet es nicht, kostenwirksame Vergünstigungen ohne entsprechen- den Ausgleich zu gewähren. Auch hier gilt, was der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Bratschi vom 23. September 1976 festgestellt hat: Die PTT-Taxen sollen im allgemeinen die sozialen Aspekte berücksichtigen. Die PTT-Betriebe können aber nicht für mannig- faltige soziale Sondermassnahmen zugunsten einzelner Gruppen herangezogen werden.«
Postulat Meier Kaspar vom 24. März 1977 betreffend Parkierungserleichterungen für Behinderte Nationalrat Kaspar Meier hat folgendes Postulat eingereicht: Der Bundsrat wird gebeten, die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962 bezüglich des Parkierens in besonderen Verhältnissen wie folgt abzuändern: „Wer sich wegen schwerer körperlicher Invalidität ohne Motorfahrzeuge nicht selb- ständig fortbewegen kann, darf sein Fahrzeug ausnahmsweise auch dort parkieren,
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wo dies sonst nicht erlaubt wäre, sofern er dadurch den Verkehr nicht behindert und sofern er im Besitze einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Spezial- bewilligung ist. Dieser amtliche Invalidenausweis muss beim Parkieren gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden.'«
Postulat Spiess vom 2. Mal 1977 betreffend die zehnte AHV-Revision Nationairätin Spiess hat folgendes Postulat eingereicht: Wichtige Fragen wurden in der neunten AHV-Revision zurückgestellt. Es handelt sich vor allem um Fragen, die verschiedene Kategorien von Frauen betreffen, so z. B. gewisse Gruppen von ledigen Frauen, Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, und andere. Es drängt sich auf, dass diese Problemkreise in einer kleinen, rasch handlungsfähigen Expertenkommission so schnell als möglich abgeklärt werden. Darum wird der Bundesrat gebeten, eine solche Kommission zu bestellen.« (10 Mit- unterzeichner)
Einfache Anfrage Wyler vom 2. Mai 1977 betreffend die Stellung von Salsonnlers und Grenzgängern in der Arbeitslosen- versicherung Nationalrat Wyler hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach dem Bundesbeschluss über die Einführung der Arbeitslosenversicherung, der am 1. April 1977 in Kraft getreten ist, müssen alle Lohnempfänger, Saisonniers und Grenzgänger inbegriffen, an die Arbeitslosenversicherung einen Beitrag von 0,4 Pro- zent des massgebenden Lohnes entrichten. Die Saisonniers und die Grenzgänger haben jedoch zur Zeit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Situation ist unannehmbar. Sie widerspricht den grundlegendsten Normen des Rechtsstaates, der zu sein wir beteuern. Ich erlaube mir deshalb, den Bundesrat anzufragen, wie er diese Ungerechtigkeit beseitigen will. Man kann den Saisonniers und den Grenzgängern nicht Lasten auf- erlegen, ohne ihnen die geschuldeten Gegenleistungen zu garantieren. Insbesondere möchte ich wissen, wann das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit angepasst werden kann, wie dies Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a dieses Abkommens vorsieht.«
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Mitteilungen
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 7, Ausgleichskasse 1.1, Zweigstelle der Stadt Zürich neue Telefonnummer: (01) 211 4710
Seite 19, Ausgleichskasse 79, SPIDA: neue Telefonnummer: (01) 24224 70
Seite 19, Ausgleichskasse 81, Versicherung: neue Telefonnummer: (01) 201 4360
Seite 21, Ausgleichskasse 91, Filialunternehmen: neue Telefonnummer: (01) 201 7648
Seite 22, Ausgleichskasse 96, SAMI: neue Telefonnummer: (01) 211 0050/51
Personelles Bundesamt für Sozialversicherung
Mit Amtsantritt am 16. Mai 1977 wurde Re n a t o R o t h zum Adjunkten und Chef der Stabsdienste in der Hauptabteilung AHI-Vorsorge gewählt. Er übernimmt die Nachfolge von Otto Büchi der zum Direktionsadjunkten befördert worden ist.
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Gerichtsentscheide
AHV / Beiträge
Urteil des EVG vom 30. November 1976 1. Sa. G. AG
Art. 16 Abs. 3 AHVG. Der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner Rechts- grundsatz hat gegenüber einer unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich er- gebenden Sonderregelung, wie sie die Bestimmung über die Verjährung der Beitrags- rückerstattung darstellt, zurückzutreten. (Bestätigung der Praxis)
Gestützt auf den Kontrollbericht vom 5. Juli 1971 verfügte die Ausgleichskasse, die Firma G. AG habe für die Jahre 1967 bis 1970 Beiträge nachzuzahlen. Dieser Ver- fügung leistete die Firma mit Zahlung vom 20. Juli 1971 Folge. Die entsprechenden Beiträge für 1971 und 1972 entrichtete die Firma zum vorneherein. Anlässlich einer weitern Kontrolle vom 12./13. Mai 1975 wurde die Firma G. AG vom Revisor der Aus- gleichskasse darauf hingewiesen, dass AHV-Beiträge auf geldwerten Leistungen zu- rückvergütet werden, sofern die Rückerstattungsanträge von der Wehrsteuerverwaltung bescheinigt würden. Am 27. Oktober 1975 forderte die Firma von der Ausgleichskasse 15364 Franken als in den Jahren 1967 bis 1972 zuviel bezahlte Beiträge zurück. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1975 teilte die Ausgleichskasse der Firma mit, die Rückerstattungsforderung sei verjährt. Mit Entscheid vom 18. März 1976 wies die kantonale Rekurskommission eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab. Diesen Entscheid liess die Firma mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der das Rückerstattungsbegehren wiederholt wurde, an das EVG weiterziehen. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: 1. In der bis 31. Dezember 1972 gültigen Fassung lautete die Verjährungsbestimmung von Art. 16 Abs. 3 AHVG wie folgt: »Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung.» Die im Rahmen der achten AHV-Revision beschlossene Gesetzesnovelle vom 30. Juni 1972 liess die bisherige Fassung von Art. 16 Abs. 3 im wesentlichen bestehen, wobei allerdings die absolute Verjährungsfrist jetzt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender- jahres eintritt, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Sie fügte aber jener Fassung folgenden neuen Rechtssatz hinzu (AS 1972 II 2485): »Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der Wehrsteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der An- spruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.»
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Diese Novelle trat am 1. Januar 1973 in Kraft, ohne dass sie einer besondern Über- gangsbestimmung unterworfen worden wäre. 2a. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem EVG mit Recht nicht mehr, dass die Verjährungsbestimmung von Art. 16 Abs. 3 AHVG in der neuen Fassung auch auf die Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, welche vor deren Inkrafttreten bereits be- standen. Zwar gilt in der Rechtsordnung im allgemeinen gestützt auf Art. 1 SchiT ZGB der Grundsatz der Nichtrückwirkung des neuen Rechts. Dieser Grundsatz er- leidet aber u. a. gerade im Verjährungsrecht eine Ausnahme (vgl. Art. 49 SchiT ZGB). Es ist allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zweck der Verjährung, die Rechts- sicherheit durch Befristung der Ausübung der Verjährung zu wahren, dass eine Ordnung, welche eine Verjährung neu einführt oder ändert, auch auf Ansprüche an- wendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden und fällig geworden sind. Immerhin erfordert der Schutz der bestehenden Rechte, dass in solchen Fällen die neue Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie eingeführt wird, also nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (BGE
87 1 413, 82 1 57 f.; lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
5. Aufl., Bd. 1, Nr. 15, B III d; Mutzner, Komm. N 7 zu Art. 49 SchiT ZGB; Hafner, Komm. N 5 a zu Art. 883 a OR). b. Fristauslösendes Ereignis war demnach die Rechtskraft der entsprechenden Wehr- steuerveranlagungen (Art. 16 Abs. 3 AHVG neue Fassung). Für die 17. Wehrsteuer- periode - die Jahre 1971 und 1972 - wurde die rechtskräftige Steuerveranlagung am 3. April 1974 der Beschwerdeführerin zugestellt. Für die 15. und 16. Wehrsteuer- periode - die Jahre 1967 bis 1970- fehlt eine entsprechende Rechtskraftbescheini- gung auf den Formularen der Steuerverwaltung. Es kann jedoch ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass diese Steuerveranlagungen nicht später als am 3. April 1974, eher früher, rechtskräftig geworden waren. Der Rückforderungsanspruch war somit am 27. Oktober 1975, als die Beschwerdeführerin das Begehren um Rück- erstattung der Beiträge einreichte, erloschen. 3. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin vorab gel- tend, sie sei von der Ausgleichskasse erst auf die Rückforderungsmöglichkeit hin- gewiesen worden, als der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Von der Gesetzes- änderung habe sie keine Kenntnis gehabt. Mit diesem Einwand vermag sie aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weder im AHVG noch in der AHVV findet sich eine Vorschrift, welche die Ausgleichskasse verpflichten würde, die Beschwerdeführerin auf den Lauf der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 3 AHVG hinzuweisen. Mangels aus- drücklicher gesetzlicher Ausnahmen - wie sie das prozessuale Verwaltungsrecht z. B. hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung kennt - kann niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (EVGE 1962, S. 255). Eine Hinweispflicht auf Art. 16 Abs. 3 AHVG ergab sich für die Ausgleichskasse aller- dings aus der Randziffer 230 f der Wegleitung über den Bezug der Beiträge, ein- gefügt auf den 1. Januar 1970. Diese Wegleitung vermag indessen als Verwaltungs- verordnung beim Bürger grundsätzlich keine Rechte und Pflichten zu begründen (lmboden/Rhinow, a. a. 0., Nr. 9 B II Ingress). Die Frage, ob die Wegleitung aus- nahmsweise auch im externen Verhältnis insofern Verbindlichkeit erlangte, als sie allgemein befolgt wird und eine Nichtbefolgung im Einzelfall eine Rechtsungleichheit darstellen würde, kann offen bleiben. Der Ausgang des Verfahrens ergibt sich zwin- gend aus dem Vorrang der Verwirkung von Art. 16 Abs. 3 AHVG vor dem Vertrauens- prinzip, wie noch zu zeigen sein wird.
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4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst schliesslich das Verhalten der Ausgleichskasse gegen das Vertrauensprinzip. Die Beschwerdeführerin habe sich füg- ich auf die Auskunft und das Verhalten der Ausgleichskasse verlassen dürfen, wonach seit der Aufhebung der Couponsteuer die von ihr erbrachten paritätischen Beiträge wirklich geschuldet seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne BGE 100 V 154 (ZAK 1975, S. 191) hier nicht zur Anwendung kommen; denn in jenem Entscheid sei es nur darum gegangen, Beitragslücken nachträglich auszufüllen zur Erwirkung höhe- rer AHV-Leistungen. Art. 16 AHVG regelt unter dem Marginale «Verjährung» die Fristen für die Ein- forderung oder Entrichtung von Beiträgen (Abs. 1 und 2) sowie für die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des EVG handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen (BGE 100 V 157, 97 V 144, ZAK 1972, S. 664; EVGE 1960, S. 49, ZAK 1960, S. 177; EVGE 1955, S. 196f., ZAK 1955, S. 454; EVGE 1954, S. 26, ZAK 1954, S. 154; ZAK 1957, S. 209 und 454), so dass nach Fristablauf auch kein der Naturalobligation entsprechendes Rechtsverhältnis mehr besteht. So- wohl die Absätze 1 und 2 wie auch Absatz 3 dieses Artikels verfolgen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erhalten. Dieses Ziel kann nur dadurch er- reicht werden, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zwischen Versicherung und Beitragspflichtigen «Ruhe» eintritt (bundesrätliche Botschaft vom 5. Mai 1953 zur Änderung von Art. 16 AHVG, in: BBI 1953 II 119). Unter diesem Gesichtspunkt bilden sämtliche in Art. 16 AHVG bestimmten Fristen (Festsetzungs-, Vollstreckungs- und Rückerstattungsverjährung) eine Einheit. Die in BGE 100 V 157f. (ZAK 1975, S. 191) angeführten Erwägungen treffen daher auch auf den vorliegenden Fall zu, obgleich sie von einem andern Sachverhalt (Verwirkung einer Beitragsforderung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG) ausgehen. Aus den eben angeführten Gründen hat das EVG schon wiederholt entschieden, dass das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz gegenüber einer un- mittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurück- zutreten hat (BGE 101 V 183, ZAK 1976, S. 178; BGE 100 V 154, 158, 162, ZAK 1975, S. 191, 432, 434). Eine solche zwingende Sonderregelung enthält nun aber auch Art. 16 Abs. 3 AHVG. Weil in solcher Rechtslage der Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Priorität gebührt, musste die Rechtsprechung erkennen, dass sogar gesetzwidrig zugesprochene Renten, wenngleich zweifellos gutgläubig bezogen, zu- rückerstattet werden müssen (BGE 100 V 158 ff., ZAK 1975, S. 432).
5. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden muss und es sich nicht
um einen Streit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (Art. 134 OG), sind der unterliegenden Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem EVG zu überbinden.
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AHV / Renten Urteil des EVG vom 9. Dezember 1976 i. Sa. A. B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 25 Abs. 2 AHVG. Ein Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur soweit als Bestandteil der Ausbildung, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Gibt eine Waise aus eigenem Antrieb die bisherige Ausbildungstätigkeit auf, um später eine neue, völlig andersgerichtete Ausbildung zu beginnen, so liegt nicht eine Unterbrechung, sondern ein Abbruch der Ausbildung vor. Die Auszahlung der Rente ist daher einzustellen, da ein solcher Abbruch nicht einer bloss vorübergehenden Unterbrechung der Ausbildungsphase gleichzusetzen ist.
Für die am 26. Februar 1956 geborene A. B. wurde bis Ende Februar 1974 eine Mutter- waisenrente ausgerichtet. Die zuständige Ausgleichskasse teilte dem Vater der Be- rechtigten mit Schreiben vom 25. Februar 1974 mit, die Rentenzahlung werde ein- gestellt, es sei denn, die Tochter befinde sich in Ausbildung. In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Vater der Ausgleichskasse, seine Tochter habe im Februar 1974 die Schule verlassen und werde im Herbst eine Berufs- lehre beginnen. Später teilte er der Kasse mit, die Tochter halte sich seit Januar 1975 in England auf, wo sie bis Ende Juni 1975 wöchentlich während zweier Vormittage Sprachkurse besuche. Die Ausgleichskasse vertrat die Ansicht, der Besuch solcher Kurse könne nicht als berufliche Ausbildung bezeichnet werden, und verweigerte mit Verfügung vom 5. Juni
1975 die erneute Ausrichtung der Waisenrente.
In seiner Beschwerde machte der Vater geltend, die Tochter habe die Handelsschule verlassen, um sich einer mehr handwerklichen Berufstätigkeit zuzuwenden. Ange- sichts der beschränkten Zahl von Plätzen sowohl an der Kunstgewerbeschule wie auch auf dem Stellenmarkt, habe sie sich zur Vertiefung der Sprachkenntnisse gegen ein Entgelt von 6 1/2 Pfund pro Woche bei 5 Pfund Kurskosten als Au-pair-Girl nach England begeben; sie befinde sich somit in Ausbildung. Die erstinstanzliche Rekursbehörde schloss sich der Auffassung der Verwaltung an und wies die Beschwerde ab. Der Vater der Versicherten erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit dem Begehren, es sei die Rente auch während des Englandaufenthaltes seiner Tochter auszurichten, und legte die näheren Umstände dieses Aufenthaltes dar. Des weiteren teile er mit, die Tochter sei seit September 1975 Schülerin der Kunstgewerbeschule. In einer persönlichen Stellungnahme erklärte A. B., sie habe die Handelsschule ver- lassen, nachdem sie sich ihrer falschen Berufswahl bewusst geworden sei; sie habe sich dann für den Beruf einer Möbelschreinerin entschieden, und da sie keinen Lehr- meister gefunden habe, sei ihr nur noch der Besuch der Kunstgewerbeschule offen- gestanden, wofür allerdings der Einschreibtermin schon abgelaufen war. Nachdem sie nun gezwungen gewesen sei, ein Jahr zuzuwarten, habe sie Arbeiten als Aushilfs- sekretärin ausgeführt und sich dann entschieden, ihre Englischkenntnisse zu er- gänzen. Da sie jedoch Ende Juni 1975 eine Aufnahmeprüfung zu bestehen hatte, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Kurse bis zum Erhalt des Abschlusszeugnisses zu besuchen. Die englische Sprache sei für die spätere Berufsausübung, die Aus- bildungsaufenthalte im Ausland erfordere, von grossem Nutzen. Der Englandaufenthalt bilde demnach Teil der Berufsausbildung.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schloss, führte das BSV nach Beurteilung von Rechtslage und Tatbestand aus, die Auffassung der Aus- gleichskasse wie des erstinstanzilchen Richters beruhe auf einer zu allgemeinen Erfassung des Begriffes der beruflichen Ausbildung, enthielt sich jedoch eines An- trages. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: Nach Art. 25 Abs. 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Waisenrente mit der Voll- endung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die eine Berufslehre oder ein Studium ab- solvieren, dauert der Rentenanspruch jedoch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die ständige Rechtsprechung, die von der Verwaltungspraxis übernommen wurde, hat den Begriff der Ausbildung oder des Studiums im Rahmen der allgemeinen be- ruflichen Ausbildung weit gefasst. Als Ausbildung gilt jede systematische Vorberei- tung, die auf die Vermittlung bestimmter Berufskenntnisse abzielt und während welcher die Waise kein oder ein wesentlich - nämlich um mehr als ein Viertel-
geringeres Einkommen erzielt als den Anfangslohn eines vollausgebildeten Erwerbs- tätigen der betreffenden Branche. Zur Ausbildung zählt gegebenenfalls der Erwerb von Vorkenntnissen, insbesondere von Sprachkenntnissen (vgl. z. B. EVGE 1960, S. 109, ZAK 1960, S. 318, und EVGE 1958, S. 127, ZAK 1958, S. 235 sowie die darin zitierten Urteile; siehe auch die Wegleitung über die Renten, Rz 194 und 195). Die Versicherte, die seit Februar 1974 ihre kaufmännische Schulung aufgegeben und einige Zeit als Aushilfssekretärin gearbeitet hatte, begab sich in der Folge nach England, um dort ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Streitig ist, ob ihr England- aufenthalt, der von Januar bis Juni 1975 gedauert hat, als Berufsausbildung im Sinne der oben angeführten Bestimmungen und Grundsätze bezeichnet werden kann. Die Antwort müsste völlig verneint werden, hätte die Versicherte nach Aufgabe der Schule nicht eine andere, genau bestimmte Berufsausbildung ins Auge gefasst. Es würde sich damit um einen jener Fälle handeln, in denen der Auslandaufenthalt lediglich den Charakter eines nützlichen lückenfüllenden Zeitvertreibs aufweist, einer guten Gelegenheit, sich im Gebrauch einer Sprache zu üben, von der man nicht ein- mal weiss, ob sie je für eine spätere, noch unbestimmte Tätigkeit notwendig sein wird. Die Umstände des zu beurteilenden Falles erheischen jedoch eine gründlichere Abklärung. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Versicherten hat sie seit dem Jahre 1974 klare Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft gehabt und diese auch verwirklicht, indem sie im Monat September 1975 in die Kunstgewerbeschule ein- getreten ist, um den Beruf einer Möbelschreinerin zu erlernen. Sie macht sodann geltend, die Ausübung ihres künftigen Berufes erfordere zur Vervollständigung der Ausbildung Auslandaufenthalte, wobei die Kenntnis des Englischen sich vorteilhaft auswirken werde. Ein der Ergänzung der Sprachkenntnisse dienender Englandaufenthalt gehört an sich nicht zur eigentlichen Berufsausbildung einer Möbelschreinerin. Lässt sich aber darin nicht doch der Erwerb von Vorkenntnissen für die berufliche Ausbildung erblicken? Eine solche Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Beziehung zwischen den Vor- kenntnissen und der künftigen Tätigkeit derart ist, dass diese Kenntnisse zum un- erlässlichen beruflichen Rüstzeug gehören oder doch wenigstens denen, die sich auf den in Frage stehenden Beruf vorbereiten, von Nutzen sein werden. Wenn auch Fremdsprachkenntnisse in mancher Beziehung vorteilhaft und wertvoll sind, so sind sie für den, der einen handwerklichen Beruf ergreift, zu dessen Ausübung nicht un- bedingt notwendig; sie gehören demnach nicht zur systematischen Vorbereitung auf
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den Beruf. Es ist sicher glaubhaft, dass die Versicherte Gelegenheit finden wird, auf ihrem gewählten Berufszweig Ausbildungsaufenthalte im Ausland zu absolvieren, und möglicherweise wird ihr dabei die Kenntnis der englischen Sprache diese Auf- enthalte erleichtern. Die während des hier zur Diskussion stehenden Englandaufent- haltes erworbenen Sprachkenntnisse stehen jedoch in keinem genügend engen Zu- sammenhang mit der vorgesehenen Berufsausbildung, als dass ihr Erwerb als inte- grierender Bestandteil dieser Ausbildung betrachtet werden könnte. Der von Januar bis Juni 1975 absolvierte Englandaufenthalt kann somit nicht als berufliche Ausbildungszeit bezeichnet werden. 3. Das BSV wirft noch die Frage auf, ob allenfalls der Rentenanspruch für die ganze seit der Auflösung des Lehrverhältnisses verflossene Zeit, das heisst vom 1. März
1974 bis zum Beginn der neuen Berufsausbildung, aufrechterhalten bleiben könne.
Es findet, die Frage müsse wohl offen bleiben, da lediglich die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 streitig sei. Wohl beschlägt die angefochtene Kassenverfügung allein die Ablehnung der Wiederaufnahme der Rentenzahlung für diese letztere Periode; sie hat jedoch ebenso deutlich auch die Verweigerung der Rente für die Zeit vor dem Englandaufenthalt zum Gegenstand. Und selbst wenn, wie es scheint, die Beschwerde- führerin dies nicht bestreiten will, ist es dem Richter - der weder an die Rechts- begehren der Parteien noch an die Begründung derselben gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 und Art. 132 Bst. c OG) - freigestellt, die Rechtmässigkeit auch dieser Frage zu prüfen. Das EVG ist daher befugt, diese Frage auch zu behandeln, was sich zu- dem schon aus Gründen der Prozessökonomie aufdrängt. Die von der Verwaltungspraxis übernommene Rechtsprechung hat sehr früh erkannt, dass nicht jede Unterbrechung des Lehrverhältnisses oder Studiums notwendiger- weise zum Verlust des Anspruchs auf Waisenrente während dieses Unterbruchs führen muss. So hat sie denn der Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs während Perioden von obligatorischem Militärdienst zugestimmt (EVGE 1966, S. 89, ZAK 1966, S. 563; EVGE 1966, S. 170, ZAK 1967, S. 174; sowie EVGE 1953, S. 295, ZAK 1953, S. 466). Sie hat auch gefunden, es sei keine Unterbrechung der Ausbildung des Berechtigten anzunehmen, wenn zwischen dem Semesterende - oder dem Erhalt des Maturitäts- ausweises - und dem Eintritt in den Militärdienst, oder zwischen dem Ende des- selben und dem Semesteranfang, oder aber zwischen zwei Militärdienstleistungen eine lückenfüllende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; dies allerdings unter der strikten Voraussetzung, dass der Berechtigte seine Ausbildung nach Abschluss des auf äussere Umstände zurückzuführenden vorübergehenden Unterbruchs wieder auf- nimmt (BGE 100 V 164, ZAK 1975, S. 427). Und schliesslich hat sich die Rechtspre- chung in dem Sinne ausgesprochen, dass der zwischen der vorzeitigen Auflösung eines Lehrvertrages und dem Abschluss eines neuen Vertrages verflossene Zeit- abschnitt nicht als wesentliche Unterbrechung der Berufsausbildung betrachtet wird, sofern unverzüglich Anstrengungen unternommen werden, um eine neue Lehrstelle zu finden (ZAK 1975, S. 375). Den von der Rechtsprechung in diesem Sinne behandelten Fällen war gemeinsam, dass, nach vorübergehendem Unterbruch, die einmal begonnene Ausbildung wieder- aufgenommen oder doch wenigstens durch eine solche abgelöst wurde, die eine normale Fortsetzung bildete. Gerade in diesem charakteristischen und wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall, auch wenn er im übrigen eine gewisse Ähnlichkeit aufweist. Die Versicherte hat in der Tat eine begonnene Ausbildung aus freien Stücken - und auch aus Gründen, die ihr nicht zum Vorwurf gereichen sollen - aufgegeben, um in der Folge eine neue, in keinem Zusammenhang mit der frühe-
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ren stehende Ausbildung aufzunehmen. Sie hatte gewiss die feste Absicht, die sie auch in die Tat umgesetzt hat, eine berufliche Ausbildung zu erwerben; sie hat auch ohne Zweifel ununterbrochen nach dem nun ins Auge gefassten neuen Ausbildungs- platz gesucht, einem Bemühen, dem sich jedoch objektive Hindernisse entgegen- stellten. Immerhin ist die Ausbildung abgebrochen worden, und es ist nicht lediglich ein Unterbruch in ihrem Verlauf eingetreten. Einen solchen Abbruch der Ausbildung einem zeitweiligen Aufschub gleichzusetzen, würde den von der Rechtsprechung ge- zogenen Rahmen sprengen. 4. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht die Ausrichtung der Waisenrente für die Dauer des von Januar bis Juni 1975 absolvierten Englandaufenthaltes verweigert und damit indirekt auch die Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs nach dem 1. März
1974 verneint.
NZ
Monat zu Monat
Die Fachkommission für Renten und Taggelder der IV tagte am 7. Juni unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversiche- rung. Zur Beratung stand der Nachtrag 1 zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit. Die Kommission wird verschiedene Fragen in einem Ausschuss behandeln und im Oktober ihre Beratungen fortsetzen.
Der Ausschuss 1 (durchführungstechnische Fragen) der Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) hielt am 7. Juni seine siebente Sitzung unter dem Vor- sitz von Dr. R. Baumann, Basel, ab. Haupttraktanden waren die Führung der Freizügigkeitskonti in Vorsorgeeinrichtungen mit weitergehender Vorsorge sowie besondere Fragen im Zusammenhang mit der Teilinvalidität.
Der Ausschuss III (rechtliche Fragen) der Kommission für die Ausarbei- tung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge (Kommission BVV) tagte am 14. Juni zum zweiten Mal unter dem Vorsitz von Dr. G. Felder, Basel. Im Vordergrund der Beratungen standen Fragen der Organi- sation und der Durchführung der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen.
Am 23. Juni befasste sich der Nationalrat mit der Volksinitiative zur Her- absetzung des AHV-Alters, die von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) und dem Partito Socialista Autonomo (PSA) eingereicht worden war. Die Initiative verlangt eine Herabsetzung des AHV-Rentenalters von 65 auf 60 Jahre für Männer und von 62 auf 58 für Frauen. Der Bundes- rat beantragte in seiner Botschaft, die Initiative dem Volk ohne Gegenvor- schlag zu unterbreiten und sie zur Ablehnung zu empfehlen, weil ihr Ziel keinem allgemeinen Bedürfnis entspreche und weil die finanziellen Folgen untragbar wären. Der Nationalrat entschied sich nach einlässlicher Debatte mit 133 zu 0 Stimmen im Sinne des bundesrätlichen Antrages.
Der Nationalrat hat am 23. Juni drei multilaterale Übereinkommen be- treffend die Soziale Sicherheit ratifiziert. Es handelt sich dabei um die Über-
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einkommen 102 und 128 der Internationalen Arbeitsorganisation und um die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates (s. ZAK 1976, S. 542). Der Rat hiess den entsprechenden Bundesbeschluss mit 82 zu
0 Stimmen gut. - Im weiteren hat der Nationalrat gleichentags das Zusatz-
abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Gross- herzogtum Luxemburg (ZAK 1976, S. 157 und 517) mit 91 zu 0 Stimmen gutgeheissen.
Am 23./24. Juni fand in Lugano unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. M. Ruckstuhl, die diesjährige Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen statt. An der Tagung war unter den Gästen auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten. Am ersten Tag orientierten PD Dr. Haller und W. Ackermann vom Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen über «Die Finanzierung der schweizerischen Sozialversicherung, heute und morgen» sowie Dr. Naef und Me Bridel vom Bundesamt für Sozialversicherung über «Die Neukonzeption der Kranken- und Unfallversicherung». Der zweite Tag war dem kollegialen Kontakt und freundschaftlichen Fachgesprächen gewidmet. - Zur gleichen Zeit hielt in der Innerschweiz die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ihre Jah- resversammlung ab. An der Tagung in Engelberg, die unter dem Vorsitz des Präsidenten der Vereinigung, A. Gianetta, stand, nahm auch ein Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung teil. Die Zusammenkunft wurde mit einem Ausflug nach Melchsee Frutt abgeschlossen.
0 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 27./28. Juni unter
dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beriet die mit der neunten AHV-Revision im Zusammenhang stehenden Änderungen auf Verordnungsebene. Ausführlicheres enthält die Pressemit- teilung auf Seite M.
Der Bundesrat hat am 29. Juni den Bericht des Verwaltungsrates des Aus- gleichsfonds und die Rechnungen des Jahres 1976 der AHV, der Invaliden- versicherung und der Erwerbsersatzordnung genehmigt. Die ZAK wird in der Doppelnummer August/September über die Ergebnisse orientieren (s. auch ZAK 1977, S. 182).
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Die Verabschiedung der neunten AHV-Revision in den eidgenössischen Räten
Nachdem die neunte AHV-Revision in der Frühjahrssession vom National- rat behandelt worden ist, befasste sich in der ersten Sessionswoche der Som- mersession, am 6.17. Juni, der Ständerat mit der Vorlage. Der Rat pflichtete den Anträgen von Bundesrat und Nationalrat in ihren Hauptpunkten 1 bei, fasste aber bei den folgenden Bestimmungen materiell abweichende Be- schlüsse: - In Artikel 9bis AHVG wird festgelegt, dass der Bundesrat nebst den Gren- zen der sinkenden Beitragsskala auch den Mindestbeitrag der Versicher- ten der künftigen Rentenentwicklung anpassen kann. Damit soll eine erneute Verschiebung des Verhältnisses zwischen Mindestbeitrag und Mindestrente vermieden werden. - Mit einem neu eingefügten Absatz 3 zu Artikel 33ter AHVG wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Mischungsverhältnisses von Preis- und Lohnindex für die Festsetzung des Rentenindexes zu stellen (der Rentenindex wird nach der nächsten Rentenerhöhung aus dem arith- metischen Mittel zwischen Lohnindex und Preisindex errechnet; vgl. Ab- schnitt la der Ubergangsbestimmungen). - In Artikel 31 Absatz 1 IVG wird der Entzug der 1V-Rente vorgesehen für den Fall, dass der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen wider- setzt und auch aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare nicht unter- nimmt, um seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Diese zweite, alternie- rende Voraussetzung für den Rentenentzug war vom Bundesrat vorge- schlagen, vom Nationalrat aber gestrichen worden. In einem ergänzenden Absatz 3 zu Artikel 85bis AHVG wird für die eidgenössische Rekursbehörde, welche für Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen zuständig ist, ein vereinfachtes Verfahren vorge- sehen für Beschwerden, die offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.
Die Hauptpunkte der Revision sind im April-Heft auf Seite 159 zusammengefasst aufgeführt worden.
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- Eine Änderung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d ELG trägt dem nunmehr geltenden Obligatorium der Arbeitslosenversicherung Rechnung, indem die Beiträge hieran nicht mehr namentlich aufgeführt und sum- menmässig begrenzt sind, sondern (zusammen mit den AHV/IV/E0- Beiträgen) als «Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes» voll vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden können. Der Nationalrat bereinigte am 16. Juni diese Differenzen durch Zustimmung zum Ständerat. Vor der Differenzbereinigung gab Bundesrat Htirlimann eine Erklärung ab, in welcher er eindringlich betonte, dass die neunte AHV-Revision trotz dem ablehnenden Ergebnis der Volksabstimmung von 12. Juni auf den 1. Januar
1978 in Kraft gesetzt werden muss, und zwar aus folgenden Gründen:
Ohne die neunte AHV-Revision steigt der Beitrag des Bundes an dieses Sozialwerk ab 1. Januar 1978 von 9 auf 18,75 Prozent an. Gleichzeitig erhöht sich jener der Kantone von 6 auf 6,25 Prozent. Mit der neunten AHV-Revision limitieren wir diesen Anstieg für 1978 immerhin auf 11 Prozent für den Bund und streichen ihn ganz für die Kantone. Bund und Kantone haben das grösste Interesse daran, diese Limitierung im ordent- lichen Recht zu verankern. Die Renten von 1977 beruhen auf einem Zwischenrecht, das am 31. De- .
zember dieses Jahres ausläuft. Ohne die neunte AHV-Revision sind wir gezwungen, die Renten von 1978 wieder um fünf Prozent zu kürzen, um die wir sie auf den Beginn dieses Jahres erhöht haben. Das gleiche gilt übrigens für die Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Die neunte AHV-Revision verbessert die Rechnung der AHV und der IV durch Vermehrung gewisser Einnahmen und Kürzung gewisser Aus- gaben um rund 500 Millionen Franken im Jahr. Auf diese Verbesserung ihrer Rechnung kann die AHV/IV im Jahre 1978 nicht einfach verzich- ten. Sie ist auf diese «Konsolidierung» dringend angewiesen. Die Vor- bereitung dieser Konsolidierungsmassnahmen braucht indessen eine ge- wisse Zeit; denn es werden nicht nur die Organe der AHV, sondern auch die Arbeitgeber und die Versicherten davon betroffen. Wir müssen in der ersten Hälfte Oktober definitiv wissen, ob der Bundesrat das Ge- setz auf den 1. Januar 1978 in Kraft setzen kann oder nicht; die Refe- rendumsfrist muss dann abgelaufen sein. Es ist daher unerlässlich, dass die Schlussabstimmung noch im Laufe dieser Session stattfindet. Mit der Annahme dieser Gesetzesrevision ist die AHV von der einen Seite her konsolidiert und ihre Entwicklung mittelfristig in ruhigere Bahnen ge- leitet. Noch nicht gesichert ist jedoch diese Konsolidierung - wie dies schon
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vor der Abstimmung vom 12. Juni betont wurde von den Bundesfinan- -
zen her. Eine Neuregelung des Bundesbeitrages an die AHV darf indessen nicht isoliert behandelt werden. Allfällige Änderungen müssen im Gesamt- rahmen neuer Sparmassnahmen erfolgen. Namens der vorberatenden Kommission des Nationalrates teilte hierauf Müller (soz., Bern) mit, man sei auch in der Kommission zur Überzeugung gelangt, dass auf den 1. Januar 1978 unbedingt neues Recht zu schaffen sei und die Vorlage daher verabschiedet werden müsse. Der Rat erklärte sich diskussionslos einverstanden. In den Schlussabstimmungen vom 24. Juni verabschiedete der Nationalrat die neunte AHV-Revision mit 124 zu 9 Stimmen und der Ständerat mit 34 zu 1 Stimme. Die nachfolgende synoptische Darstellung enthält sämtliche Bestimmungen dieser Gesetzesrevision, wobei wie üblich in der linken Spalte die bisherigen, in der rechten die neuen bzw. geänderten Texte aufgeführt sind.
Neunte AHV-Revision: Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gesetzesbestimmungen
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Bisherige Bestimmungen Neue bzw. geänderte Bestimmungen Art. 2 Abs. 3 und 7 (Freiwillig Versicherte) Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelas- Voraussetzungen die im Ausland nieder- sene Schweizer Bürger sich freiwillig ve r- gelassenen Schweizer Bürger sich freiwil- sichern können, falls sie hiezu nach die- lig versichern können, wenn sie vor Voll- sem Gesetz vor \Tolendung des 40. Alters- endung des 50. Altersjahres dazu keine jahres keine Möglichkeit gehabt haben. gesetzliche Möglichkeit hatten. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor- schriften über die freiwillige Versicherung Versicherung; und ordnet namentlich den Beitritt, den er ordnet. Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewäh- rung der Leistungen. Er kann für die Be- Er kann die messung und Anrechnung der Beiträge Dauer der Beitragspflicht sowie die Be- freiwillig Versicherter besondere Regeln messung und Anrechnung der Beiträge aufstellen. den Besonderheiten der freiwilligen Ver- sicherung anpassen.
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Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. d (Beitragspflichtige Personen) Die Versicherten sind beitragspflichtig 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig,
von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- Vollendung des 20. Altersjahres folgenden tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung Jahres an, bis zum letzten Tag des Mo- des 20. Altersjahres und dauert bis zum nats, in welchem Männer das 65. und Ende des Monats, in welchem Frauen das Frauen das 62. Altersjahr vollendet ha- 62. und Männer das 65. Altersjahr voll- ben. endet haben.
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
d. Lehrlinge und mitarbeitende Familien- d. mitarbeitende Familienglieder... glieder, die keinen Barlohn beziehen, («Lehrlinge» gestrichen) bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollen- det haben. Art. 4 Bemessung der Beiträge Die Beiträge der erwerbstätigen Versicher- 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Ver- ten werden in Prozenten des Einkommens sicherten werden in Prozenten des Ein- aus unselbständiger bzw. selbständiger Er- kommens aus unselbständiger und selb- werbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. kann Einkommen aus einer im Ausland 2 Der Bundesrat kann von der Beitrags- ausgeübten Erwerbstätigkeit von der Bei- bemessung ausnehmen: tragsbemessung ausnehmen. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des
65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkom-
men bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der einfachen Alters- rente nach Artikel 34 Absatz 2. Art. 5 Abs. 1, 3 und 5 (Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
1. Grundsatz)
1 Vom Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, im folgenden massge- bender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3,9 Prozent 1 erhoben. Vorbehalten von 4,2 Prozent erhoben. bleibt Artikel 6. Für Lehrlinge und mitarbeitende Fa- Für mitarbeitende Familienglieder gilt milienglieder gilt bis zum 31. Dezember a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in des Jahres, in welchem sie das 20. Alters- welchem sie das 20. Altersjahr vollen- jahr vollendet haben, nur der Barlohn als det haben, sowie 1 Gemäss Verordnung über die Beiträge an die AHV/IV/EO vom 12. Februar 1975 wird seit dem 1. Juli 1975 ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.
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massgebender Lohn. Das gleiche gilt für b. nach dem letzten Tag des Monats, in die im Betrieb des Ehemannes mitarbei- welchem Frauen das 62. und Männer tende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr das 65. Altersjahr vollendet haben, Alter. nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Der Bundesrat kann Vorschriften erlas- Der Bundesrat kann Vorschriften erlas- sen, wonach durch Nebenerwerb erzielte sen, wonach geringfügige Entgelte aus Ne- geringfügige Entgelte mit Zustimmung des benerwerb mit Zustimmung des Arbeitge- Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Ein- bers und des Arbeitnehmers nicht in den bezug in den massgebenden Lohn auszu- massgebenden Lohn einbezogen werden. nehmen sind, sofern diese Entgelte ein- Stipendien und ähnliche Leistungen kön- malig oder nur gelegentlich ausgerichtet nen ebenfalls ausgenommen werden. werden. Ebenfalls können Stipendien und ähnliche Leistungen ausgenommen wer- den.
Art. 6
2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren deren Arbeitgeber nicht der Beitrags- Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht un- pflicht unterliegt, betragen 6,8 Prozent 1 tersteht, betragen 7,8 Prozent des mass- des massgebenden Lohnes, wobei dieser gebenden Lohnes. Dieser wird für die Be- für die Berechnung auf die nächsten 100 rechnung des Beitrages auf die nächsten Franken abgerundet wird. Beträgt der 100 Franken abgerundet... massgebende Lohn weniger als 20000 weniger als 25 200 Franken Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 3,9 Prozent 1 bis auf 4,2 Prozent.
Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1 Vom Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit wird ein Beitrag von 6,8 von 7,8 Prozent ' erhoben, wobei das Einkommen Prozent erhoben. Das Einkommen wird auf die nächsten 100 Franken abgerundet für die Berechnung des Beitrages auf die wird. Beträgt dieses Einkommen weniger nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt als 20 000, aber mindestens 2 000 Franken es weniger als 25 200, aber mindestens im Jahr, so vermindert sich der Beitrags- 4200 Franken. ansatz nach einer vom Bundesrat aufzu- stellenden sinkenden Skala bis auf 3,9 bis auf 4,2 Prozent. Prozent '.
1 Diese Ansätze sind mit Verordnung vom 12. Februar 1975 auf 7,3 bzw. 4,2 Prozent erhöht worden.
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2 Beträgt das Einkommen aus selbständi-
ger Erwerbstätigkeit weniger als 2000 . .4200 Franken oder weniger Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag im Jahr, so ist der Mindestbeitrag von von 78 Franken 1 im Jahr zu entrichten; 168 Franken im Jahr zu entrichten. Der dieser Beitrag wird vom Einkommen aus Bundesrat kann anordnen, dass von ge- einer nebenberuflich ausgeübten selbstän- ringfügigen Einkommen aus einer neben- digen Erwerbstätigkeit von weniger als beruflich ausgeübten selbständigen Er- 2 000 Franken nur auf Verlangen des Ver- werbstätigkeit nur auf Verlangen des Ver- sicherten erhoben. sicherten Beiträge erhoben werden. Art. 9b15 (neu) Anpassung der sinkenden Beitragsskala Der Bundesrat kann die Grenzen der sin- kenden Beitragsskala nach den Artikeln
6 und 8 sowie den Mindestbeitrag nach
Artikel 8 Absatz 2 dem Rentenindex ge- mäss Artikel 33ter anpassen. Art. 10 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) 1 Versicherte, die während eines Kalen- 1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ih- derjahres keine oder, zusammen mit all- ren sozialen Verhältnissen einen Beitrag fälligen Arbeitgebern, Beiträge von we- von 168-8400 Franken im Jahr. Erwerbs- niger als 78 Franken 1 gemäss den Arti- tätige, die im Kalenderjahr, gegebenen- keln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, ent- falls mit Einschluss des Arbeitgeberbei- richten vom 1. Januar des der Vollendung trags, weniger als 168 Franken entrichten, des 20. Altersjahres folgenden Jahres an gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundes- nebst den allfälligen Beiträgen vom Er- rat kann den Grenzbetrag nach den so- werbseinkommen je nach den sozialen zialen Verhältnissen des Versicherten er- Verhältnissen einen Beitrag von 78-7 800 höhen, wenn dieser nicht dauernd voll er- Franken 1 im Jahr. Der Bundesrat erlässt werbstätig ist. Artikel 9bis ist anwendbar. die nähern Vorschriften über die Bemes- sung der Beiträge. 2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die 2 Nichterwerbstätige Studenten und Ver- aus öffentlichen Mitteln oder von Dritt- sicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder personen unterhalten oder dauernd unter- von Drittpersonen unterhalten oder unter- stützt werden, beträgt der Beitrag 78 Fran- stützt werden, bezahlen den Mindestbei- ken 1 im Jahr. Der Bundesrat kann für trag. Der Bundesrat kann den Mindest- weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, wel- beitrag für weitere Nichterwerbstätige vor- chen die Entrichtung höherer Beiträge sehen, denen höhere Beiträge nicht zuzu- nicht zugemutet werden kann, insbeson- muten sind. dere für Invalide, die Beiträge auf 78 Franken 1 im Jahr festsetzen. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschrif- sowie Studenten, die während eines Ka- ten über den Kreis der Personen, die als 1 Gemäss Verordnung über die Beiträge an die AHVII VIEO vom 12. Februar 1975 be- läuft sich der Mindestbeitrag seit 1. Juli 1975 auf 84, der Höchstbeitrag auf 8 400 Franken.
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lenderjahres keine oder, zusammen mit Nichterwerbstätige gelten, und über die allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von we- Bemessung der Beiträge. Er kann bestim- niger als 78 Franken ' gemäss den Arti- men, dass vom Erwerbseinkommen be- keln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, ent- zahlte Beiträge auf Verlangen des Versi- richten vom 1. Januar des der Vollendung cherten an die Beiträge angerechnet wer- des 20. Altersjahres folgenden Jahres an den, die dieser als Nichterwerbstätiger nebst den allfälligen Beiträgen vom Er- schuldet. werbseinkommen einen Beitrag von 78 Franken 1 im Jahr. Art. 11 (Herabsetzung und Erlass von Beiträgen) ' Obligatorisch Versicherten, denen die Be- 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz zahlung der Beiträge gemäss Artikel 8 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung ei- Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 nicht nem obligatorisch Versicherten nicht zu- zugemutet werden kann, können die Bei- mutbar ist, können auf begründetes Ge- träge auf begründetes Gesuch hin für be- such hin für bestimmte oder unbestimmte stimmte oder unbestimmte Zeit angemes- Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie sen, jedoch nicht unter 40 Franken im dürfen jedoch nicht geringer sein als der Jahr, herabgesetzt werden. Mindestbeitrag.
2 Obligatorisch Versicherten, für welche 2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung
die Bezahlung der Beiträge gemäss Arti- für einen obligatorisch Versicherten eine kel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 eine grosse grosse Härte bedeutet, kann erlassen Härte bedeuten würde, können diese auf werden, wenn ein begründetes Gesuch vor- begründetes Gesuch hin und nach Anhö- liegt und eine vom Wohnsitzkanton be- rung einer vom Wohnsitzkanton bezeich- zeichnete Behörde angehört worden ist. neten Behörde erlassen werden. An Stelle Für diese Versicherten bezahlt der Wohn- dieser Versicherten hat der Wohnsitz- sitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kan- kanton einen jährlichen Beitrag von 40 tone können die Wohnsitzgemeinden zur Franken zu entrichten. Die Kantone sind Mittragung heranziehen. befugt, die Wohnsitzgemeinden zur Mit- tragung heranzuziehen.
Art. 13 Bemessung des Arbeitgeberbeitrages Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 3,9 Pro- 4,2 Prozent zent 2 der Summe der an beitragspflich- tige Personen ausgerichteten massgeben- den Löhne. Art. 14 Abs. 4 (Bezug der Beiträge) Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine Der Bundesrat erlässt Vorschriften über für die Beiträge fest und regelt das Mahn- die Zahlungstermine für die Beiträge; und Veranlagungsverfahren, die Nachzah- das Mahn- und Veranlagungsverfahren; lung zu wenig und die Rückerstattung zu die Nachzahlung zuwenig und die
1 Gemäss Verordnung vom 12. Februar 1975 = 84 Franken seit dem 1. Juli 1975.
2 Gemäss Verordnung vom 12. Februar 1975 = 4,2 Prozent seit dem 1. Juli 1975.
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viel bezahlter Beiträge. Er umschreibt die Rückerstattung zuviel bezahlter Bei- Voraussetzungen für den Erlass der Nach- träge; zahlung geschuldeter Beiträge. den Erlass der Nachzahlung; die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen.
Art. 20 Abs. 2 (Sicherung und Verrechnung der Renten) 2 Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze über die Invaliden- versicherung, über die Erwerbsausfallent- Erwerbsersatzordnung für... schädigungen an Wehr- und Zivilschutz- pflichtige und über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung kön- . .Invalidenversicherung und von Renten nen mit fälligen Leistungen verrechnet und Taggeldern der obligatorischen Un- werden. fallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung können..
Art. 22 Abs. 1 (Anspruch auf Ehepaar-Altersrente) 1 Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Al- tersjahr zurückgelegt haben und die Ehe- frau entweder das 60. Altersjahr zurück- . . . das 62. Altersjahr .
gelegt hat oder mindestens zur Hälfte in- valid ist.
Art. 22b1s Abs. 1 (Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau) 1 Ehemänner, denen eine einfache Alters- rente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, An- 55. Altersjahr. .
spruch auf eine Zusatzrente. Der An- spruch besteht auch für eine jüngere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf die ein- fache Altersrente eine Zusatzrente zu einer Zusatzrente der Inva- einfachen Invalidenrente bezogen hat. Die lidenversicherung geschiedene Frau ist der Ehefrau gleich- gestellt, sofern sie für die ihr zugespro- chenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invali- denrente beanspruchen kann.
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Art. 29bi2 Abs. 1 (Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten; Beitragsdauer) Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Vollendung des 20. Altersjahres bis. Jahres bis zur Entstehung des Renten- anspruchs während der gleichen Anzahl während gleich viel von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge ge- Jahren wie sein Jahrgang Beiträge gelei- leistet hat. stet hat. Der Bundesrat regelt die An- rechnung der vor diesem Zeitabschnitt zu- rückgelegten Beitragsjahre.
Art. 30 Abs. 2, 2b15 (neu), 4 und 5 (Durchschnittliches Jahreseinkommen)
2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen Das durchschnittliche Jahreseinkommen
wird ermittelt, indem die Summe der Er- wird ermittelt, indem die Summe der Er- werbseinkommen, von denen der Ver- werbseinkommen, von denen der Ver- sicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, sicherte Beiträge geleistet hat, durch die das der Entstehung des Rentenanspruchs Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch werden aber nur die Beiträge, die der Ver- die Anzahl Jahre geteilt wird, während sicherte seit dem 1. Januar nach Vollen- welcher der Versicherte seit dem 1. Januar dung des 20. Altersjahres bis zum 31. De- des der Vollendung des 20. Altersjahres zember vor der Entstehung des Renten- folgenden Jahres bis zum genannten Zeit- anspruches entrichtet hat, und die ent- punkt Beiträge geleistet hat. sprechenden Beitragsjahre angerechnet. 'bis Hat der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vol- len Jahres Beiträge geleistet, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, von de- nen der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, durch die Summe der Jahre und Monate, während welcher Beiträge geleistet wurden, geteilt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen Die Summe der Erwerbseinkommen wird wird mit dem Faktor 2,4 aufgewertet.' entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 331er aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
Mit Verordnung vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und TV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung ist der Aufwertungsfaktor für 1977 auf 2,3 herabgesetzt worden.
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Der Bundesrat ist befugt, die Auf- oder Der Bundesrat kann die Anpassung der Abrundung der anrechenbaren Erwerbs- anrechenbaren Erwerbseinkommen an den einkommen auf die nächsten hundert Rentenindex nach Artikel 33ter ordnen. Franken vorzusehen und den Aufwer- Dies gilt namentlich für Fälle mit unvoll- tungsfaktor gemäss Absatz 4 für Ver- ständiger Beitragsdauer und für die Auf- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer oder Abrundung der anrechenbaren Ein- herabzusetzen. kommen. Art. 30b1s Tabellen und Sondervorschriften Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er auf. Dabei kann er die Renten zugunsten der Berechtigten die Renten auf- oder abrunden. Er kann aufrunden kann. Er ist befugt, besondere Vorschriften erlassen über die Anrech- Vorschriften zu erlassen, namentlich über nung... die Anrechnung der Bruchteile von Bei- tragsjahren und der entsprechenden Er- werbseinkommen und über die Nichtan- und vorsehen, dass Beitragsjahre rechnung der während des Bezuges einer und Erwerbseinkommen für die Zeit, in Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjah- der eine Invalidenrente bezogen wurde, re und erzielten Erwerbseinkommen. nicht angerechnet werden. Art. 33ter (neu) Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf An- trag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung den Rentenindex neu fest- setzt.
2 Der Rentenindex ist das arithmetische
Mittel des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelten Lohn- indexes und des Landesindexes der Kon- sumentenpreise. Der Bundesrat stellt je nach der finan- ziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. Der Bundesrat kann die ordentlichen Renten früher anpassen, wenn der Landes- index der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als acht Prozent angestiegen ist; er kann sie später anpas- sen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als fünf Prozent angestiegen ist.
Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die einfache Altersrente
1 Die monatliche einfache Altersrente setzt 1
Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Renten- sich zusammen aus: teil von 400 Franken 1 und einem verän- einem festen Rententeil von vier Fünf- derlichen Rententeil von einem Sechzigstel teln des Mindestbetrages der Rente und des durchschnittlichen Jahreseinkommens. einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2 Die einfache Altersrente beträgt minde- 2 Der Mindestbetrag der einfachen Al-
stens 500 Franken und höchstens 1 000 tersrente wird auf den Zeitpunkt des In- Franken im Monat. 2 krafttretens der neunten AHV-Revision auf 525 Franken festgesetzt. Er entspricht einem Stand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise von 167,5 Punkten.
2 Der Höchstbetrag der einfachen Alters-
rente entspricht dem doppelten Mindest- betrag. Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahres- einkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahresein- kommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
Art. 35bi5 Abs. 1 (3. Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrente) Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt
35 Prozent und die Kinderrente 40 Pro- .. . 30 Prozent...
zent der dem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.
1 Mit Verordnung vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und 1V-Renten so-
wie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung ist der feste Rententeil für 1977 auf
420 Franken festgesetzt worden.
2 Gemäss Verordnung vom 8. Juni 1976 erreicht der Mindestbetrag der einfachen Alters-
rente im Jahre 1977 525 Franken, ihr Höchstbetrag 1 050 Franken.
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Art. 41 Abs. 2 (Kürzung der ordentlichen Renten wegen Überversicherung)
2 Die Renten werden jedoch in jedem 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mm-
Falle bis zum Mindestbetrag der zutref- destbetrag fest. fenden ordentlichen Vollrenten ausgerich- tet.
Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. c und d (Die ausserordentlichen Renten; Bezügerkreis)
1 Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen keine ordentli- che Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkom- mens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: Für Bezüger von Fr. - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 7 800 1 8400 - Ehepaar-Altersrenten 11 700 1 .12600 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 3 900 1 4200 2 Die Einkommensgrenzen gemäss Ab- satz 1 finden keine Anwendung c. auf Ehefrauen, solange der Ehemann c. auf Ehefrauen, wenn der Ehemann die keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen gleiche Zahl von Beitragsjahren auf- kann; weist wie sein Jahrgang und noch kei- ne Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann; d. auf Frauen, die nach Vollendung des
61. Altersjahres geschieden werden. ... werden und während der gleichen
Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, jedoch nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Beitrags- pflicht befreit waren und deshalb nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Art. 42ter (neu) Anpassung der Einkommensgrenzen Bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten nach Artikel 33ter kann der Bun- desrat die Einkommensgrenzen in Artikel 42 Absatz 1 der Preisentwicklung anpassen. 1 Gemäss Verordnung vom 8. Juni 1976 gelten im Jahre 1977 Einkommensgrenzen von
8 400 /12 600 / 4 200 Franken.
Art. 43 Abs. 3 (neu) (Kürzung der ausserordentlichen Renten) Die ausserordentlichen Kinder- und Wai- senrenten werden gekürzt, soweit sie zu- sammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzu- setzenden Höchstbetrag übersteigen.
D. Die Hilfiosenentschädigung und die Hilfsmittel Art. 43ter (neu) Hilfsmittel
1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen in der Schweiz wohn- hafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
2 Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger
von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgaben- bereich haben. Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und be- stimmt, welche Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung anwendbar sind.
E. Verschiedene Bestimmungen Art. 43quater (bisher in Art. 43ter) Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes' Der Bundesrat lässt jeweils auf das Ende Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und einer dreijährigen Periode oder bei jedem durch die Eidgenössische Kommission für Anstieg des Landesindexes der Konsu- die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- mentenpreise um 8 Prozent gegenüber der versicherung begutachten, ob sich die fi-
1 Voraussetzungen und Vorgehen bei der Anpassung der Renten an die Lohn- und
Preisentwicklung sind neu in Art. 33ter geregelt.
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Ausgangslage das finanzielle Gleichge- nanzielle Entwicklung der Versicherung im wicht der Versicherung und das Verhält- Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigen- nis zwischen Renten und Preisen durch falls Antrag auf Änderung des Gesetzes. die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung begutachten und stellt zur Wah- rung der Kaufkraft der Renten gegebenen- falls Antrag auf Änderung des Gesetzes. Gleichzeitig kann er den Aufwertungs- faktor gemäss Artikel 30 Absatz 4 über- prüfen lassen und gegebenenfalls dessen Korrektur beantragen.
2 Jeweils auf
das Ende zweier Perioden gemäss Absatz 1 lässt der Bundesrat über- dies das Verhältnis zwischen den Renten und den Erwerbseinkommen durch die Eidgenössische Kommission für die Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung begutachten und stellt zur Wah- rung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Renten und Erwerbseinkommen gegebenenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Art. 43Qu1nnuies = bisheriger Art. 43quater
Art. 48bi2 (neu) Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen.
Art. 48ter (neu) Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1. Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Ver- sicherten haftet, tritt die Alters- und Hin- terlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetz- lichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Artikel 129 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
284
Art. 45quater (neu)
2. Umfang des Übergangs der Ansprüche
1Die Ansprüche des Versicherten und sei- ner Hinterlassenen gehen nur so weit auf die Versicherung über, als deren Leistun- gen zusammen mit dem vom Dritten ge- schuldeten Ersatz den Schaden überstei- gen.
2 Hat jedoch die Versicherung ihre Lei-
stungen wegen vorsätzlicher oder grob- fahrlässiger Herbeiführung des Versiche- rungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprü- che des Versicherten und seiner Hinter- lassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über. Die Ansprüche, die nicht auf die Ver- sicherung übergehen, bleiben dem Versi- cherten und seinen Hinterlassenen ge- wahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 45quinquies (neu)
3. Gliederung der Ansprüche
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen
gleicher Art auf die Versicherung über. Leistungen gleicher Art sind namentlich: Witwen- oder Waisenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; Altersrenten, die anstelle von Invali- denrenten ausgerichtet werden, ein- schliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; Leistungen für Hilflosigkeit sowie Ver- gütungen für Pflegekosten und für an- dere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Art. 48sex1s (neu)
4. Ausübung des Rückgriffsrechtes
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes.
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Art. 63 Abs. 5 (neu) (Aufgaben der Ausgleichskassen) Die Ausgleichskassen können mit Be- willigung des Bundesrates und unter Haf- tung der Gründerverbände oder der Kan- tone nach Artikel 70 bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hiefür der Schwei- gepflicht nach Artikel 50. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 72 Abs. 5 (neu) (Aufsicht des Bundes) Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen sta- tistischen Angaben zur Verfügung.
Art. 84 Abs. 2 (Die Rechtspflege)
2 Die Beschwerden werden in erster In- 2 Die Beurteilung der Beschwerden obliegt
stanz von einer kantonalenRekursbehörde den kantonalen Rekursbehörden, jedoch oder der vom Bundesrat bestellten Re- für Beschwerden von Personen mit Wohn- kurskommission für die in Artikel 62 Ab- sitz im Ausland der eidgenössischen Re- satz 2 genannte Ausgleichskasse, in zwei- kursbehörde. Der Bundesrat kann die ter und letzter Instanz vom Eidgenössi- Zuständigkeit abweichend ordnen. schen Versicherungsgericht beurteilt.
Art. 85b1s (neu) Eidgenössische Rekursbehörde
1 Der Bundesrat bestellt die eidgenössische
Rekursbehörde. Diese ist von der Verwal- tung unabhängig.
2 Er regelt ihre Organisation und ernennt
ihre Mitglieder. Diese dürfen nicht der Verwaltung angehören. Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Be- schwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Ab- weisung erkennen. Im übrigen gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren.
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Art. 97 Rechtskraft und Vollstreckbarkejt
1 Die Verfügungen der Ausgleichskassen 1 Die Verfügungen der Ausgleichskassen
erwachsen in Rechtskraft, sofern erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie gegen sie innert nützlicher Frist nicht nicht innert nützlicher Frist Beschwerde Beschwerde erhoben oder erhoben wurde. eine erhobene Beschwerde abgewiesen oder der Beschwerde gemäss Artikel 55 Ab- satz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren die aufschieben- de Wirkung entzogen wurde. 2 Die auf Geldzahlung gerichteten rechts- 2 Die Ausgleichskasse kann in ihrer Ver-
kräftigen Verfügungen der Ausgleichs- fügung einer allfälligen Beschwerde die kassen stehen vollstreckbaren Gerichts- aufschiebende Wirkung entziehen, auch urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bun- wenn die Verfügung auf eine Geldleistung desgesetzes über Schuldbetreibung und gerichtet ist; im übrigen gilt Artikel 55 Konkurs gleich. Absätze 2-4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Die Entscheide der Rekursbehörden er- wachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben wurde. Die auf Geldzahlung gerichteten rechts- kräftigen Verfügungen der Ausgleichskas- sen und Entscheide der Rekursbehörden stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Dasselbe gilt für angefochtene Verfügun- gen, wenn der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen wurde.
Art. 101bis (neu) (Beiträge zur Förderung der Altershilfe)
1 Die Versicherung kann gemeinnützigen
privaten Institutionen Beiträge an die Per- sonal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugun- sten Betagter gewähren: Beratung, Betreuung und Beschäftigung; Kurse, die der Erhaltung oder Verbes- serung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt dienen;
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Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hil- fe bei der Körperpflege und Mahizei- tendienst; Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter de- nen sie gewährt werden können. Jeder Kanton bezeichnet eine Koordi- nationsstelle für Altershilfemassnahmen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zu- ständige Bundesstelle weiterleitet. Beitrags- gesuche für gesamtschweizerische oder überkantonale Aufgaben werden bei der zuständigen Bundesstelle eingereicht. Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Ver- sicherung keine Beiträge aus.
Art. 103 Beiträge der öffentlichen Hand Die aus öffentlichen Mitteln an die Al- 1 Der Beitrag des Bundes an die Versiche- ters- und Hinterlassenenversicherung zu rung beläuft sich bis zum Ende des Jahres leistenden Beiträge belaufen sich auf min- 1979 auf 11 Prozent, für die Jahre 1980 destens ein Fünftel 1 und vom Jahre 1978 und 1981 auf 13 Prozent und nachher auf an auf mindestens ein Viertel der jährli- 15 Prozent der jährlichen Ausgaben. chen Ausgaben. Der Bundesrat setzt diese Beiträge jahresweise gestaffelt jeweils für eine dreijährige Periode im voraus fest. Mit jeder Anpassung der Renten gemäss Artikel 43ter können die Beiträge neu festgesetzt werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Beiträge sind 2 Der Beitrag der Kantone an die Ver-
zu drei Vierteln vom Bund und zu einem sicherung beläuft sich gesamthaft auf 5 Viertel von den Kantonen aufzubringen. Prozent der jährlichen Ausgaben. Streitigkeiten zwischen Bund und Kan- Aufgehoben. tonen über die Verteilung der Beiträge der öffentlichen Hand an die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden vom Bundesgericht als einziger Instanz beur- teilt.
1 Nach dem Bundesbeschluss über Sofortmassnahmen auf dem Gebiet der AHN und IV vom 12. Juni 1975 leistet der Bund 1976 und 1977 einen auf 9 Prozent reduzierten Beitrag.
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Art. 104 Beiträge des Bundes Der Bund leistet seine Beiträge aus den Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus Mitteln, die ihm aus der Belastung des dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und Tabaks und der gebrannten Wasser zu- gebrannten Wassern. Er entnimmt sie der fliessen. Rückstellung gemäss Artikel 111. Art. 111 Die Rückstellung des Bundes (bisher: Der Spezialfonds des Bundes) Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der Belastung der gebrannten Wasser und der gebrannten Wasser werden lau- sind laufend dem Spezialfonds des Bun- fend der Rückstellung des Bundes für die des für die Alters- und Hinterlassenen- Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung gutzuschreiben. Der Spezial- versicherung gutgeschrieben. Die Rück- fonds wird nicht verzinst. stellung wird nicht verzinst.
II. Änderung weiterer Bundesgesetze
1. Invalidenversicherung (IVG)
Art. 3 Abs. 1 (Beiiragsbemessung) 1 Für die Bemessung der Beiträge sind die Beiträge gilt sinngemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgesetz über die Alters- und die Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung. sinngemäss anwendbar. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit be- tragen 0,8 Prozent 1 Die Nichterwerbs- 1 Prozent. tätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 8 bis 20 bis 1000 Franken...
800 Franken 2 im Jahr. Die Beiträge die-
ser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden, vom oben werden in gleicher Weise abge- genannten Prozentsatz ausgehend, in glei- stuft wie die Beiträge der Alters- und cher Weise wie die Beiträge der Alters- Hinterlassenenversicherung. Dabei wird und Hinterlassenenversicherung abgestuft. das Verhältnis gewahrt zwischen dem vor- stehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel
8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dessen Artikel 9biS gilt sinngemäss.
1 Gemäss Verordnung vom 12. Februar 1975 über die Beiträge an die AHV/IV!EO be-
läuft sich dieser Beitrag seit dem 1. Juli 1975 auf 1 Prozent. 2 Gemäss Verordnung vom 12. Februar 1975 haben die Nichterwerbstätigen seit dem 1. Juli 1975 Beiträge von 10 bis 1 000 Franken zu entrichten.
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Art. 10 Abs. 1 (Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsniassnahrnen)
1 Der Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen entsteht, sobald solche im Hin- blick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er er- lischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das
62. Altersjahr zurückgelegt haben; in die-
sem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen. Artikel 21ter bleibt vorbehal- ten. Letzter Satz aufgehoben.
Art. 11 Eingliederungsrisiko 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz Der Versicherte hat Anspruch auf Vergü- der Heilungskosten für Krankheiten und tung der Behandlungskosten, wenn er Unfälle, die durch Eingliederungsmass- im Verlaufe von Eingliederungsmassnah- nahmen verursacht werden. Dies gilt auch men krank wird oder einen Unfall erlei- für Massnahmen, an welche die Versiche- det. Der Bundesrat regelt die Vorausset- rung lediglich Beiträge leistet. Kein An- zungen und den Umfang des Anspruchs. spruch besteht für Massnahmen, die aus- nahmsweise nach Ablauf des Monats wei- tergeführt werden, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zu- rückgelegt haben.
2 Erfüllt ein Versicherter hinsichtlich der
Invalidität die Voraussetzungen für den Rentenanspruch, werden ihm jedoch Ein- gliederungsmassnahmen zugemutet, so steht ihm oder bei seinem Tode den Per- sonen, die ihren Versorger verloren ha- ben, ein Anspruch zu auf Ersatz des durch die Eingliederungsmassnahmen ver- ursachten und nach Absatz 1 nicht ge- deckten Schadens. Genugtuung für seeli- schen Schmerz wird nicht geleistet.
3 Gegenüber einem für den Schaden er-
satzpflichtigen Dritten tritt die Versiche- rung bis auf die Höhe ihrer gemäss den Absätzen 1 und 2 erbrachten Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder der übrigen ersatzberechtigten Per- sonen ein. Die Ersatzansprüche sind vor dem ordentlichen Richter geltend zu ma- chen.
290
Soweit die Absätze 2 und 3 nichts Ab- weichendes bestimmen, sind die Bestim- mungen des Obligationenrechts über un- erlaubte Handlungen sinngemäss anwend- bar.
Art. 2lter (Erlöschen des Anspruchs auf Hilfsmittel) Invaliden Versicherten, denen bis zum Aufgehoben. Entstehen des Anspruchs auf eine Alters- rente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge im Sinne der Artikel 21 und 21bis zuge- sprochen wurden, bleibt dieser Anspruch erhalten, solange die Voraussetzungen weiterbestehen.
Art. 31 Abs. 1 (Verweigerung der Rente)
1 Entzieht oder widersetzt sich ein Ver-
sicherter einer zumutbaren Eingliederungs- einer angeordneten zumutbaren... massnahme, die eine wesentliche Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb dauernd verweigert. das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Ein- gliederung auf, unter Ansetzung einer an- gemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd ver- weigert oder entzogen.
Art. 33 Abs. 1 und 2 (Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente)
1 Anspruch auf eine Ehepaar-Invaliden-
rente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt 62. Altersjahr. hat oder ebenfalls mindestens zur Hälfte («ebenfalls» gestrichen) invalid ist.
2 Ist der Ehemann weniger als zu zwei
Dritteln invalid, so wird dennoch die gan- ze Rente gewährt, wenn die Ehefrau das
60. Altersjahr zurückgelegt hat oder min- 62. Altersjahr..
destens zu zwei Dritteln invalid ist.
291
Art. 36 Abs. 3 (Berechnung der ordentlichen Renten) Hat der Versicherte bei Eintritt der In- validität das 50. Altersjahr noch nicht er- ... 45. Altersjahr noch nicht zurückge- reicht, so wird das durchschnittliche Jah- legt, reseinkommen um einen prozentualen Zu- schlag erhöht. Der Zuschlag beträgt ge- Der Bundesrat setzt den Zuschlag . . .
mäss einer vom Bundesrat aufzustellen- fest und stuft ihn ab nach dem Alter des den Skala höchstens 40 und mindestens Versicherten bei Eintritt der Invalidität.
5 Prozent. Er kann für Versicherte mit unvollständi-
ger Beitragsdauer ein besondere Regelung treffen. Art. 37 Abs. 2 (Höhe der Renten)
2 Hat ein Versicherter mit vollständiger
Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, . . . noch nicht zurückgelegt. so betragen seine Invalidenrente und all- fällige Zusatzrenten mindestens 125 Pro- . . . 133'/ Prozent. zent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Art. 38 Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten 1 Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt
35 Prozent, die einfache Kinderrente 40 . . .30 Prozent...
Prozent und die Doppel-Kinderrente 60 Prozent der einfachen Invalidenrente.
2 Für die Zusatzrenten gelten die gleichen 2
Es gelten die gleichen Berechnungsre- Berechnungsregeln wie für die jeweilige geln .
Invalidenrente. Art. 38b1s Abs. 2 (Kürzung wegen tiberversicherung) 2 Die Renten werden jedoch in jedem 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mm- Falle bis zum Mindestbetrag der zutref- destbetrag fest. fenden ordentlichen Vollrenten ausgerich- tet. Art. 42 Abs. 4 (Die Hil/losenentschädigung: Anspruch und Bemessung) Der Bundesrat kann ergänzende Vor- 1 Der Bundesrat kann ergänzende Vor- schriften erlassen. schriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, wenn dieser we- gen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf.
292
(Das Zusammenfallen von Leistungen) Art. 43 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 (neu) Leistungen der Alters-, Ilinterlassenen- und Invalidenversicherung
2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für
ein Taggeld der Invalidenversicherung er- füllt oder übernimmt die Invalidenversi- cherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpfle- gung überwiegend oder vollständig, so be- steht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestim- mungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Lei- stungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenen- versicherung.
Art. 45 Abs. 1 Renten der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung
1 Hat ein nach diesem Gesetz Rentenbe- 1 Trifft eine Invalidenrente zusammen mit
rechtigter Anspruch auf eine Rente der einer Rente der obligatorischen Unfall- Schweizerischen Unfallversicherungsmstalt versicherung oder der Militärversicherung, oder der Militärversicherung, so werden so werden die Renten dieser Versicherun- die Renten dieser Versicherungen gekürzt, gen gekürzt, soweit alle zusammen den soweit sie zusammen mit der Rente der mutmasslich entgangenen Jahresverdienst invalidenversicherung den entgangenen übersteigen. mutmasslichen Jahresverdienst überstei- gen.
Art. 45b1s Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszn'eigen (bisher: Verhältnis zur Krankenversicherung) Der Bundesrat regelt das Verhältnis zur Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu Krankenversicherung, insbesondere: den anderen Sozialversicherungszweigen a. hinsichtlich der Rückerstattung der Ko- und erlässt ergänzende Vorschriften zur sten von medizinischen Massnahmen, Verhinderung von Überentschädigungen die von einer vom Bund anerkannten beim Zusammenfallen von Leistungen. Krankenkasse bezahlt worden sind und
nachträglich von der Invalidenversiche- rung übernommen werden; b. hinsichtlich der Anfechtung von Ver- fügungen der Ausgleichskassen durch die vorn Bund anerkannten Kranken- kassen in Fällen, in denen diese für Kosten medizinischer Massnahmen Gut- sprache erteilt oder vorläufig Zahlung geleistet haben.
Art. 52 Rückgriff auf ha/Ipflichlige Dritte (bisher: Ausschluss des Rückgriffsrechtes der Versicherung) 1 Ersatzansprüche des Versicherten gegen- 1 Für den Rückgriff der Versicherung auf über Dritten, die für die Invalidität haften, den haftpflichtigen Dritten gelten sinnge- gehen nicht auf die Versicherung über. mäss die Artikel 48ter, 48quater, 48 quin- Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten. quies Absätze 1 und 3 sowie 48sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung.
2 Leistungen der Versicherung dürfen 2 Leistungen gleicher Art, in deren Rah-
nicht auf Ersatzansprüche angerechnet men die Ansprüche übergehen, sind na- werden, die dem Versicherten gegenüber mentlich: Dritten zustehen. von der Versicherung und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Hei- lungs- und Eingliederungskosten; Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähig- keit während der gleichen Zeitdauer; Invalidenrenten einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Er- werbsunfähigkeit; Leistungen für Hilflosigkeit und Ver- gütungen für Pflegekosten und andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Ko- sten.
Art. 60 Abs. 1 Bst. e (Aufgaben der 1V-Kommissionen)
Den Invalidenversicherungs-Kommissio- nen obliegen zuhanden der Ausgleichs- kassen, die allein zum Erlass der Ver- fügungen an die Versicherten zuständig sind, insbesondere: e. die Abklärung der Fälle gemäss Arti- nach den kel 7 und Artikel 11 Absatz 1 und 2. Artikeln 7 und 11.
294
Art. 77 Abs. 1 Bst. c (neu) (Die Finanzierung)
1 Die aufgrund dieses Gesetzes zu er-
bringenden Leistungen werden finanziert durch: die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3; die Beiträge der öffentlichen Hand. die Zinsen des Ausgleichsfonds.
Art. 78 Abs. 2 (Beitrüge der öffentlichen Hand) Die Beiträge aus öffentlichen Mitteln 2 Die Beiträge sind zu drei Vierteln vom sind in dem in Artikel 103 Absatz 2 des Bund und zu einem Viertel von den Kan- Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- tonen aufzubringen. Die Artikel 104 und terlassenenversicherung vorgesehenen Ver- 105 des Bundesgesetzes über die Alters- hältnis von Bund und Kantonen aufzu- und Hinterlassenenversicherung gelten bringen. Artikel 103 Absatz 3 und Arti- sinngemäss. kel 105 des erwähnten Gesetzes sind sinn- gemäss anwendbar.
2. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Abs. 1 (Anspruch auf Ergänzungsleistungen)
1 En der Schweiz wohnhaften Schweizer !Den in der Schweiz wohnhaften Schwei-
Bürgern, denen eine Rente der Alters- zer Bürgern, denen eine Rente oder eine und Hinterlassenenversicherung, eine Ren- Hilfiosenentschädigung der Alters- und te oder eine Ililfiosenentschädigung der Hinterlassenenversicherung oder der In- Invalidenversicherung zusteht, ist ein An- validenversicherung zusteht, .
spruch auf Ergänzungsleistungen einzu- räumen, soweit das anrechenbare Jahres- einkommen einen im nachstehenden Rah- men festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht : - für Alleinstehende und für minderjäh- rige Bezüger einer Invalidenrente min- min- destens 6 600 und höchstens 7 800 destens 7200 und höchstens 8400 Fran- Franken, ken;
1 Nach der Verordnung vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und 1V-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung liegen die Einkommensgrenzen im Jahre 1977 für Alleinstehende zwischen 7200 und 8400, für Ehepaare zwischen
10 800 und 12 600 und für Waisen zwischen 3 600 und 4 200 Franken.
295
- für Ehepaare mindestens 9 900 und mindestens 10 800 und . . .
höchstens 11 700 Franken, höchstens 12 600 Franken; - für Waisen mindestens 3 300 und höch- mindestens 3600 und höch- . . .
stens 3 900 Franken. stens 4200 Franken.
Art. 3 Abs. 4 Bst. d und e sowie Abs. 4bis (Anrechenbares Einkommen. Abzüge) Vom Einkommen werden abgezogen: Prämien für Lebens-, Unfall-, Invali- Unfall- und Invali- den- und Arbeitslosenversicherung bis ditätsversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Bei- sowie die Bei- träge an die Alters- und Hinterlasse- träge an die Sozialversicherungen des nenversicherung, die Invalidenversiche- Bundes und an die Krankenversicherung; rung, die Erwerbsersatzordnung und die Krankenversicherung; ausgewiesene, im laufenden Jahr ent- e. ausgewiesene, im laufenden Jahr ent- standene Kosten für Arzt, Zahnarzt, standene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Hilfsmittel. Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern über- steigen. Der Bundesrat bezeichnet die Arznei- und Hilfsmittel, deren Kosten abzugsberechtigt sind. 'bis Bei den Kosten nach Absatz 4 Buch- stabe e gilt ein Selbstbehalt von 200 Franken im Jahr, wenn das Reinvermögen die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe b erreicht oder übersteigt. Der Bun- desrat bezeichnet die Arznei- und Hilfs- mittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberech- tigt sind; er bestimmt, unter welchen Vor- aussetzungen ein Abzug der Kosten zu- lässig ist und in welchen Fällen ein Hilfs- mittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Be- handlungsgerät leihweise abgegeben wird.
Art. 3a (neu) Anpassung der Leistungen Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die
296
Alters- und Hinterlassenenversicherung kann der Bundesrat die Beiträge nach den Artikeln 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Buch- stabe b, 3 Absatz 2 sowie 3 Absatz 4 Buchstabe d und Absatz 4bis in angemes- sener Weise anpassen. Er kann ferner die Befugnisse der Kantone nach Artikel 4 Absatz 1 angemessen ausweiten.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b Sonderregelungen der Kantone
1 Die Kantone können:
h. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1 800 Franken 1 bei Allein- . 2400 Franken... stehenden und 3 000 Franken 1 bei Ehe- 3600 Franken paaren und Personen mit rentenbe- rechtigten oder an der Rente betei- ligten Kindern für den bei den Allein- Kindern zulassen für den Mietzins, so- stehenden 780 Franken und bei den weit er bei Alleinstehenden 780 Franken anderen Bezügerkategorien 1200 Fran- und bei den anderen Bezügerkategorien ken übersteigenden jährlichen Mietzins 1200 Franken im Jahr übersteigt. zulassen.
Art. 9 Abs. 1 (Beiträge des Bundes)
1 An die Aufwendungen der Kantone für 1 Die Beiträge des Bundes an die Auf-
Ergänzungsleistungen an Bezüger von wendungen der Kantone für Ergänzungs- Renten der Alters- und Hinterlassenenver- leistungen werden der Rückstellung nach sicherung werden Beiträge aus dem Spe- Artikel 111 des Bundesgesetzes über die zialfonds des Bundes gemäss Artikel 111 Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesgesetzes über die Alters- und entnommen. Hinterlassenenversicherung, an jene für Ergänzungsleistungen an Bezüger von Ren- ten oder Flilflosenentschädigungen der In- validenversicherung Beiträge aus allge- meinen Bundesmitteln gewährt.
Art. 10 Abs. 1 und ibis (neu) (Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen)
1 Jährlich werden ausgerichtet:
a. ein Beitrag bis zu 11,5 Millionen Fran- • . 6 Millionen Franken ken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;
1 Nach der Verordnung vom 8. Juni 1976 über die Anpassung der AHV- und TV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen an die Teuerung können die Kantone den Höchst- betrag des Mietzinsabzuges ab 1977 auf 2 400 bzw. 3 600 Franken festsetzen.
297
ein Beitrag bis zu 4 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Ju- ventute. Ibis Diese Beiträge erhöhen sich im glei- chen Ausmass wie die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung.
3. Erwerbsersatzordnung
Art. 27 Abs. 2 (Beiträge der Versicherten)
2 Für die Bemessung der Beiträge sind
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,6 Prozent nicht übersteigen. Die Nichter- werbstätigen entrichten je nach ihren so- zialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 6 Franken und im Maxi- 12 Franken mum 600 Franken im Jahr nicht über- schreiten darf. Die Beiträge dieser Ver- sicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden, vom oben ge- Skala werden in nannten Prozentsatz ausgehend, in glei- gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge cher Weise wie die Beiträge der Alters- der Alters- und Hinterlassenenversiche- und Hinterlassenenversicherung abgestuft. rung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Pro- zentsatz und dem unverminderten Bei- tragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.
4. Alkoholgesetz (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser)
Art. 26 Abs. 2 und 3 (Aufkauf von Brennapparaten durch den Bund) Aufgehoben
I]
Art. 45 Abs. 1 (Verwendung der Erträgnisse)
1 Der Anteil des Bundes an den Reinem- 1 Der Anteil des Bundes an den Reinem-
nahmen ist für die Alters- und Hinter- nahmen geht an die Alters-, Hinterlasse- lassenenversicherung zu verwenden und nen- und Invalidenversicherung. bis zu deren Einführung in den hiefür bestimmten Fonds zu legen. Art. 47
1. Beschwerde an die Alkoholrekurskommission
1 Die Eidgenössische Alkoholrekurskom- 1 Verfügungen der Eidgenössischen Alko- mission beurteilt Beschwerden gegen die holverwaltung unterliegen der Beschwerde Verfügungen, welche die Eidgenössische an die Alkoholrekurskommission, die von Alkoholverwaltung als erste oder als Be- der Verwaltung unabhängig ist. Ausgenom- schwerdeinstanz erlässt, betreffend: men sind Verfügungen, gegen die ihrem Umfang des Alkoholmonopols; Gegenstand nach die Verwaltungsgerichts- beschwerde unzulässig ist (Art. 99 OG), Erteilung, Verweigerung, Entzug und sowie Verfügungen im Verwaltungsstraf- Nichterneuerung von Konzessionen so- verfahren. wie des Rechtes zur Erteilung von Brennaufträgen; 2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Alkoholrekurskommission und ernennt Verweigerung und Entzug von Han- die Mitglieder. Diese dürfen nicht der delsbewilligungen; Bundesverwaltung angehören. Verwendung von verbilligtem Sprit und Industriesprit; Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Alko- holverwaltung; Erhebung und Rückvergütung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein und der Selbstverkaufsabgabe auf Kern- obstbranntwein, sowie Festsetzung der Ersatzleistung für fiskalische Ausfälle und des Schadenersatzes; Erhebung und Rückvergütung der Mo- nopol-, Zuschlags- und Ausgleichsge- bühren; Nach- und Rückforderung von Abga- ben. Art. 48 (Verfahren vor der Alkoholrekurskommission) Aufgehoben
Art. 49
11. Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen andere als die in Artikel 47 ge- 1 Verfügungen der Eidgenössischen Alko- nannten Verfügungen der Eidgenössischen holverwaltung, gegen welche die Verwal-
299
Alkoholverwaltung ist die Beschwerde an tungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist, das Eidgenössische Finanz- und Zollde- unterliegen der Beschwerde an das Finanz- partement zulässig. und Zolldepartement. 2 Gegen Verfügungen, die von Zollorga- 2 Strafverfügungen der Zollverwaltung nen in Anwendung der Alkoholgesetzge- nach Artikel 59 Absatz 3 unterliegen dem bung getroffen werden, ist die Beschwer- Beschwerdeverfahren des Zollgesetzes de an die Eidgenössische Alkoholverwal- (Art. 109). Im übrigen kann gegen Ver- tung zulässig; ausgenommen sind Straf- fügungen, welche die Zollorgane nach verfügungen der Zollverwaltung aufgrund dem Alkoholgesetz treffen, bei der Al- von Artikel 60 Absatz 1, auf welche das koholverwaltung Beschwerde geführt wer- Beschwerdeverfahren der Zollgesetzge- den. bung Anwendung findet. Art. 50 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Aufgehoben
Art. 51 (Gemeinsame Bestimmungen) Aufgehoben
Art. 74 (Organisation. A lkoholrekurskommission und Schätzungskommission) Aufgehoben
5. Zollgesetz
Art. 141 (Rekurskommission) 1 Die Rekurskommission besteht aus neun Der Bundesrat bestellt die Zollrekurs- Mitgliedern. Der Vorsitzende und die kommission. Diese ist von der Verwaltung übrigen Mitglieder werden vom Bundes- unabhängig. rat auf die Dauer von drei Jahren ge- wählt. Sie versehen ihre Obliegenheiten im Nebenamt. 2 Die Rekurskommission ist beschluss- 2 Er regelt ihre Organisation und ernennt fähig, wenn sieben Mitglieder anwesend die Mitglieder. Diese dürfen nicht der sind. Organisation, Geschäftsgang und Bundesverwaltung angehören. Verfahren werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt.
6. Getreidegesetz (Bundesgesetz über die Brotgetreideversorgung
des Landes) Art. 58 (Verwaltungsbeschwerde) Aufgehoben
300
Art. 59 Beschwerde an die Getreiderekurskomniission
1 Die Eidgenössische Getreidekommission 1 Verfügungen der Verwaltung, ausgenom-
entscheidet über Beschwerden gegen die men Verfügungen im Verwaltungsstrafver- von der Verwaltung in Anwendung dieses fahren, unterliegen der Beschwerde an die Gesetzes oder seiner Ausführungsbestim- Getreiderekurskommission. Diese ist von mungen getroffenen Entscheide über Ein- der Verwaltung unabhängig. lagerung und Auswechslung von Brot- getreide des Bundes, Ubernahme von In- und Auslandgetreide durch Handelsmüh- len, Beschränkung der Lohnvermahlungen von Handelsmühlen, Festsetzung der Hö- he der durch Handelsmüller und Ge- treidehändler zu leistenden Sicherheit, Zu- weisung und Entspelzen von Dinkel, Ab- nahme von Inlandgetreide, Durchführung der Selbstversorgung, Mahlprämien, Aus- fallentschädigungen für Berggebiete, Züch- tung und Beschaffung von inländischem Brotgetreidesaatgut sowie Beiträge zum Ausgleich der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung. Die Ge- treidekommission entscheidet endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gemäss Artikel 61 an das Bun- desgericht zulässig ist.
2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit
Eingang der Ausfertigung des Entscheides bei der Verwaltung schriftlich einzurei- chen. Die Getreidekommission besteht aus sieben Mitgliedern sowie zwei Ersatz- männern, die durch den Bundesrat er- nannt werden. Sie dürfen der Bundes- verwaltung nicht angehören. Der Bundesrat regelt die Organisation 2 Der Bundesrat regelt ihre Organisation der Getreidekommission und das Verfah- und ernennt die Mitglieder. Diese dürfen ren. nicht der Bundesverwaltung angehören.
Art. 61 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Aufgehoben
Art. 62 (Rechtsmittelbelehrung) Aufgehoben
301
7. Verwaltungsverfahren (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren)
Art. 1 Abs. 3 letzter Satz (neu) (Geltungsbereich des Gesetzes) Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfü- gen, finden lediglich Anwendung die Ar- tikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung. Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Aus- gleichskassen.
iii. Ubergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung
a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat 1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex.
2 Der
Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich aufgrund des Indexstandes von 167,5 fest. Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 ELG sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.
b. Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten und der Hilfiosenentschädigungen nach Buchstabe a sind von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Renten- anspruch schon früher entstanden ist. 2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- 1,10 men mit de Faktor men - aufgewertet. 1,05
302
Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vor- behalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG. Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Be- rechnungsgrundlage ändern. Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen An- sätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.
c. Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für dcii Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht. 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an
die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalender- jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.
d. Besitzstandswahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und ein- fachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen
1 Der neue Ansatz nach Artikel 35b1s Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für
die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden. 2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für Ehe-
frauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten AHV- Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.
e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 48ter.__48sexie5 AHVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2biS AHVG Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu ent- stehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert,
g. Aufhebung früherer ljbergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundes- gesetz vom 30. Juni 1972 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden auf- gehoben.
303
2. Invalidenversicherung
a. Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat Die dem AHVG bei der neunten Revision angefügten tibergangsbestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der laufenden ordentlichen Alters- und Hinter- lassenenrenten und Hilflosenentschädigungen gelten sinngemäss auch für die laufenden ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Laufende ordentliche Invalidenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag an die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.
b. Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahresein- kommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
c. Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Invalidenrenten Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Invaliden- rente wird an die Grenze nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 IVG wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.
d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und ein- fachen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen
1 Der neue Ansatz
nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 IVG gilt auch für die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Invalidenrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch nicht niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.
2 Laufende
ausserordentliche einfache Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten Al-IV-Revision zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.
e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 11 und 52 IVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. Aufhebung früherer tbergangsbestiinmungen Die Übergangsbestimmungen zur Invalidenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni
1972 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/2) werden aufgehoben.
IV. Referendum und Inkrafttreten 1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann einzelne Bestimmungen auf den Zeitpunkt in Kraft setzen, auf den er die erste Rentenanpassung nach Abschnitt III la anordnet.
304
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1976
Seit dem Jahre 1973 sind die Gesamtaufwendungen für die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV bei leicht abnehmender Bezügerzahl mehr oder weniger stabil geblieben.' Im Jahre 1976 setzte sich diese Tendenz fort: einer geringfügigen Abnahme der Leistungsbezüger im Vergleich zum Vor- jahr steht ein mässiger Ausgabenzuwachs um etwa fünf Prozent gegenüber. Die tendenzielle Abnahme der EL-Bezüger deutet darauf hin, dass immer mehr Betagte und Invalide mit der AHV- oder 1V-Rente und allfälligen weiteren Einkünften ihr Auskommen finden: Im Jahre 1969 entfielen auf
100 Rentenbezüger der AHV/IV 16 EL-Fälle, wobei zu berücksichtigen ist,
dass ein EL-Fall mehrere Rentenbezüger (Ehepaare, Familien) umfassen kann. Im vergangenen Jahr betrug dieses Verhältnis nur noch 100 zu 9. Darin kommt der mit der achten AHV-Revision vollzogene Übergang von den früheren Basisrenten zu weitgehend existenzsichernden Renten deutlich zum Ausdruck. Die Tatsache, dass die Auszahlungen pro EL-Bezüger denn- noch leicht angestiegen sind, belegt, wie notwendig diese Hilfen im Einzel- fall auch heute noch sind. Die nachfolgenden Tabellen 1 bis 4 vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der im Jahre 1976 durch die Kantone ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Grundlage dazu bilden die Abrechnungen der Kan- tone zur Festsetzung des Bundesbeitrages sowie die statistischen Berichte.
1. Ausgerichtete Leistungen
a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Tabelle 1 gibt Auskunft über die Auszahlungen der Kantone. Im Jahre 1976 haben die kantonalen Durchführungsstellen 314 Mio Franken an Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV ausbezahlt. Davon entfielen 258 Mio Franken bzw. 82 Prozent auf die AHV und 56 Mio Franken bzw. 18 Pro- zent auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zunahme von 15 Mio Franken oder 5 Prozent. Während die Ergänzungs- leistungen an AHV-Rentner um 13 Mio Franken anstiegen, erhöhten sich die Ergänzungsleistungen an IV-Rentenbezüger um 2 Mio Franken.
1 Siehe dazu ZAK 1976, S. 283: Zehn Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
305
Beträge in 1 000 Franken Tabelle 1
Kantone AHV IV Total
Zürich 31014 5897 36911 Bern 47605 12726 60331 Luzern 13 155 2 642 15 797 Uri 1 097 343 1 440 Schwyz 2518 853 3371 Obwalden 766 237 1 003 Nidwalden 762 263 1 025 Glarus 859 306 1 165 Zug 883 274 1157 Freiburg 8 324 1 874 10 198 Solothurn 5 391 1 386 6 777 Basel-Stadt 3 795 916 4711 Basel-Land 10 875 1 872 12 747 Schaffhausen 1940 387 2 327 Appenzell A. Rh. 2 562 442 3 004 Appenzell I. Rh. 695 182 877 St. Gallen 16857 2658 19515 Graubünden 5 631 1299 6930 Aargau 9347 2723 12070 Thurgau 5587 912 6499 Tessin 16439 4 312 20 751 Waadt 41 336 7 555 48 891 Wallis 7096 2281 9377 Neuenburg 6 909 1 245 8 154 Genf 15867 2883 18750
Schweiz 257310 56468 313778 Prozentzahlen 82 18 100
b. Anzahl Fälle Stand 31. Dezember Tabelle 2
Jahre AHV IV Total Alters- 1-Unter- Zusammen rentner lassenen- rentner
1975 91796 3693 95489 17788 113277 1976 91217 3614 94831 17928 112928 Veränderung - 579 - 79 - 658 + 140 - 518
306
Wie bisher sind die Altersrentner mit 81 Prozent, die Hinterlassenenrentncr mit 3 Prozent und die Invalidenrentner mit 16 Prozent der Fälle beteiligt. Gegenüber dem Vorjahr sind die Fälle um 518 leicht gesunken. Die Zahl der Fälle ist hier nicht identisch mit der Zahl der begünstigten Personen. Ein «Fall» kann eine Einzelperson, ein Ehepaar oder eine ganze Familie betreffen.
2. Beiträge des Bundes
Tabelle 3 zeigt, wie sich die Belastung durch die Ergänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) im Jahre 1976 verteilte. Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 8 Mio Fran- ken. Die kantonalen Betreffnisse stiegen um 7 Mio Franken an, doch blieb gegenüber 1975 die prozentuale Belastung zwischen dem Bund mit 52 Pro- zent und den Kantonen mit 48 Prozent unverändert. Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden Tabelle 3 nach Bezügerkategorien Aufwendungen In 1 000 Franken Prozentzahlen von AHV IV Zusammen AHV IV Zusammen
Bund 132139 29916 162055 51 53 52 Kantonen und Gemeinden 125 171 26 552 151 723 49 47 48
Total 257310 56468 313778 100 100 100
nach der Finanzkraft der Kantone Tabelle 4
Anzahl Kantone In 1 000 Franken Prozentzahlen nach der Finanzkraft Bund Kantone Ins- Bund Kantone Ins- und Ge- gesamt und Ge. gesamt mesnden meinden
5 finanzstarke 22 283 51 992 74 275 14 34 24
13 mittelstarke 116 534 89 774 206 308 72 59 66
7 finanzschwache 23 238 9 957 33 195 14 7 10
Total 162055 151723 313778 100 100 100
3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen
Die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 17 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung Pro Senectute 11,5 Mio Franken, die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis 3,6 Mio Franken und die Schweizerische Stiftung Pro Juventute 1,9 Mio Franken.
307
Die Statistik der Vorsorgeeinrichtungen 1975
Das Eidgenössische Statistische Amt hat im April-Heft der «Volkswirt- schaft» die Ergebnisse der bis zum Jahre 1975 nachgeführten Pensions- kassenstatistik veröffentlicht. In Ergänzung der auch in der ZAK wieder- gegebenen Statistiken (s. u. a. 1976, S. 135 und 530) übernehmen wir dar- aus die Daten und Erläuterungen betreffend den Bestand an Vorsorgeein- richtungen, die Anzahl Kassenmitglieder und Rentenbezüger, die Beiträge und Leistungen sowie die Vermögen der Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechts. Auf die Wiedergabe der Zahlen über die Kapitalanlagen wird verzichtet; die daran interessierten Leser werden auf das genannte Heft der «Volkswirtschaft» verwiesen.
1. Einleitung
Seit der Vollerhebung über die berufliche Vorsorge in der Schweiz im Jahre
1970 werden die Hauptdaten dieser Statistik regelmässig fortgeschrieben.
Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind die Einrichtungen der Kantone und des Bundes voll erhoben, diejenigen der Gemeinden teil- weise geschätzt. Die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts wurden aufgrund freiwilliger Meldungen einer Anzahl Vorsorgeeinrich- tungen mit einer Verhältnisschätzung hochgerechnet. Die Basis für die Hoch- rechnung ist, trotz erfreulicher Beteiligung an unserer Umfrage, verhältnis- mässig schmal. Die Ergebnisse sind daher mit unvermeidlichen Schätzfehlern behaftet und sollten mit entsprechender Vorsicht interpretiert werden. Die vorliegende Hochrechnung umfasst von den Einnahmen und Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen die Beiträge, die Versicherungsleistungen und Kapitalerträge, und zwar wird abgestellt auf die im Berichtsjahr effektiv überwiesenen Beträge. Übertragungen innerhalb der Vorsorgeeinrichtungen z. B. Anlage von Beitragsreserven oder eventuell deren Auflösung kommen in der Statistik nicht zum Ausdruck. Nicht erfasst sind die übrigen Ein- nahmen wie z. B. Überweisungen aus Gruppen- und Rückversicherung, ein- gebrachte Freizügigkeitsleistungen der Mitglieder und die übrigen Auf- wendungen wie z. B. Prämien an Versicherungsgesellschaften und Freizügig- keitsleistungen an austretende Mitglieder. Es kann aus der Tabelle also nicht direkt auf das Rechnungsergebnis geschlossen werden. Der Begriff «Reinvermögen» wird in der Pensionskassenstatistik etwas anders umschrieben als es in der kaufmännischen Bilanz üblich ist. Unter Reinvermögen versteht man hier nicht nur das frei verfügbare Vermögen,
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sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Vermögen, also Deckungskapital, Garantiefonds sowie Sparguthaben der Versicherten. Die Statistik weist aber nur das Vermögen aus, das von den Vorsorgeeinrich- tungen selbst verwaltet wird. Der Rückkaufswert der Kollektivversicherun- gen ist hier nicht enthalten.
Bestand an Vorsorgeeinrichtungen Ende 1976 bestanden in der Schweiz 17 936 Vorsorgeeinrichtungen. Von
4 126 seit 1971 neugegründeten Einrichtungen ist die Charakteristik nicht
bekannt, die übrigen 13 810 setzen sich wie folgt zusammen: Autonome Kassen 1 114 Autonome Kassen mit Gruppenversicherung 747 Gruppenversicherungen 7 140 Spareinlegerkassen 3 031 Wohlfahrtsfonds 1 778 In den Monaten Januar bis Dezember 1976 wurden 406 Vorsorgeeinrich- tungen neu gegründet und 183 aufgelöst. 1974 war noch ein Nettozuwachs von 432 Einrichtungen beobachtet worden. Die Zuwachsrate nimmt also ab, die Neugründungen des Jahres 1976 sprechen aber doch für einen weiteren Ausbau der Vorsorge.
Ergebnisse Im Berichtsjahr haben die Beiträge weit weniger zugenommen als in den Vorjahren, nämlich nur um 9 Prozent auf 6,3 Mia Franken. Eine solche gesamtschweizerische Zahl ist stets auf das Zusammenwirken verschiedener Faktoren zurückzuführen. In unserem Falle seien drei Faktoren heraus- gegriffen, die sich allerdings nicht einzeln quantifizieren lassen. Auf 1. Ja- nuar 1975 sind im Rahmen der achten AHV-Revision die AHV- und IV- Renten nochmals erhöht worden, wodurch in vielen Fällen die bestehende Vorsorge wirksam ergänzt wurde. Andernorts liess die wirtschaftliche Lage nur noch die Fortführung des einmal Erreichten zu. Die Vergangenheit hat aber auch gezeigt, dass eine Erhöhung der AHV-Renten dazu anregen kann, noch bestehende Lücken zu schliessen, wie der oben erwähnte Zuwachs an Vorsorgeeinrichtungen zeigt. Im gleichen Ausmass wie die Beiträge sind auch die Leistungen an die Versicherten gestiegen. In der Privatwirtschaft sind die Kapitalleistungen immer noch sehr beliebt und haben mit 15 Pro- zent überdurchschnittlich zugenommen, während im öffentlichrechtlichen Sektor die Renten bei weitem überwiegen. Der Vermögensertrag hat 1975 um 18 Prozent zugenommen. Im gesamten gesehen, ist die Rendite ungefähr gleich geblieben. Auch diese Zahl kommt
Aktivmitglieder, Rentenbezüger, Beiträge, Leistungen, Vermögen und Vermögensertrag, 1974 und 1975 (Beträge in Millionen Franken)
Erhobene Daten Zunahme 1974 1975 absolut in %
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1
Anzahl Aktivmitglieder 314 000 327 000 13 000 4 Anzahl Rentenbezüger 100 000 102 000 2000 2 Beiträge 1980 2 100 120 6 Arbeitnehmer 678 715 28 4 Arbeitgeber 1 293 1 385 92 7 Leistungen 1 051 1138 87 8 Renten 1 028 1119 91 9 Kapital 23 19 —4 - 17 Vermögen 17 965 19 742 1 777 10 Vermögensertrag 758 868 110 15
Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 2 Anzahl Aktivmitglieder 1 212 000 1 207 000 - 5 000 0 Anzahl Rentenbezüger 156000 167000 11000 7 Beiträge 3 753 4 174 421 11 Arbeitnehmer 1 259 1 406 147 12 Arbeitgeber 2 494 2 768 274 11 Leistungen 1 056 1168 112 11 Renten 788 860 72 9 Kapital 268 308 40 15 Vermögen 29608 33996 4388 15 Vermögensertrag 1 424 1 709 285 20
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts Anzahl Aktivmitglieder 1 526 000 1 534 000 8 000 1 Anzahl Rentenbezüger 256 000 269 000 13 000 5 Beiträge 5 733 6274 541 9 Arbeitnehmer 1946 2 121 175 9 Arbeitgeber 3 787 4 153 366 10 Leistungen 2 107 2306 199 9 Renten 1 816 1979 163 9 Kapital 291 327 36 12 Vermögen 47 573 53 738 6 165 13 Vermögensertrag 2 182 2 577 395 18
1 Teilweise geschätzt 2 Geschätzt
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durch verschiedene Faktoren zustande: die hohen Zinsen der im Berichts- jahr emittierten Wertpapiere einerseits und die noch im Besitz der Vor- sorgeeinrichtungen befindlichen Anlagen mit niedriger Verzinsung anderer- seits. Die Verteilung der Aktiven auf die verschiedenen Anlagearten hielt sich im gewohnten Rahmen.
Durchführunqsf
Sorgenkind Physiotherapie In allen Bereichen der Sozialversicherung hält man Ausschau nach kosten- dämpfenden Massnahmen. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen einen Behandlungsbereich, der vorwiegend der Krankenversicherung zufällt, aus- nahmsweise jedoch auch in der IV als Eingliederungsmassnahme in Frage kommen kann. Sie sind daher den Organen und Durcliführungsstellen der IV zur Beachtung empfohlen. Ihr Autor, Dr. Hans Güntert, ist Mitglied der von den Schweizer Ärzten eingesetzten Kommission zur Eindämmung der Kosten in der Medizin. Wir danken der Schweizerischen Arztezeitung für die Genehmigung zum Abdruck.
Deklamationen haben meist keinen grossen Effekt, kaum ein Echo, und bis Taten gesetzt würden, sind sie schon längst wieder vergessen, sei es in der UNO, sei es in der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH). Der Alltag rollt darüber hin mit seinen eigenen Problemen. Es ist klar, dass das beängstigende Kostenproblem in der Medizin in seine Teile zerlegt werden muss, um analysiert werden zu können. So sei heute ein Wort gesagt zu einem wichtigen Gebiet kurativer Bemühungen: zur physikali- schen Therapie. Spitäler haben ihre Institute, Ärzte der entsprechenden Spe- zialität und Rheumatologen führen vielfach grössere, wohleingerichtete Ab- teilungen mit einem bedeutenden Mitarbeiterstab. Auch in vielen Allgemein-
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und internistischen Praxen sowie durch Chirurgen und Orthopäden wird physikalisch therapiert. Zahlreich sind schliesslich die selbständigen Physio- therapeuten in den grösseren Orten, die Patienten gemäss ärztlicher Zuwei- sung auf vielerlei Art behandeln. Es wird gebadet, massiert, gestreckt, elektri- siert, manchmal auch «nur» passiv und aktiv bewegt und geturnt. Diese Massnahmen helfen vielen Kranken. Sie haben das Gefühl, gehörig gefördert worden zu sein. Andere stellen keine Besserung fest, wenige eine Ver- schlimmerung (vielleicht eines Leidens, das ohnehin nur progredient sein kann). Die meisten Patienten freuen sich auf die zwei- oder dreimalige wö- chentliche Behandlung, dabei ist ihnen so richtig «wohl» - aber der nach- haltige Effekt kann ausbleiben. Denn bei weitem nicht alles hat eine gesicher- te Wirkung, und bei weitem nicht alle tun auch zu Hause, was sie ganz be- sonders tun sollten: selbst weiteriiben. Gilt doch als wichtig: Von allen Massnahmen ist die aktive Bewegungsthera- pie die wirkungsvollste. Ziel der Behandlung ist in der Regel die Rehabilita- tion und damit die Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit. Wo aber liegen die Sorgen, wo die Fragwürdigkeiten, die die «Bremskom- mission» veranlasst haben, sich des Problems anzunehmen? Angesichts vieler Beobachtungen, angesichts echter Sorgen des Konkordats der schweizerischen Krankenkassen um die Kostenentwicklung auch auf diesem Gebiet, müssen einige Regeln in Erinnerung gerufen werden, welche den Finger auf die wun- den Punkte legen: Die Physiotherapie hat so gut wie jede andere Therapie auf eine saubere ärztliche Indikation und klare Verordnung hin zu erfolgen. Es geht nicht an, dass ein Patient mit der Bemerkung «zur Physiotherapie» und ohne Diagnose einem Therapieinstitut überwiesen wird was gar nicht so selten vorkommen soll. Der Therapeut muss nicht nur die Diagnose «sei- nes Patienten» kennen, sondern auch die Symptome, welche zur Indikation der physikalischen Therapie beigetragen haben (Funktionsdiagnose). Die vielerorts üblichen Formulare helfen in dieser Beziehung dem Arzt, dem Therapeuten und nicht zuletzt dem Patienten. Voraussetzung für die sau- bere Anzeigestellung sind die notwendigen Kenntnisse in einem Fach, das während des Studiums leider nur in beschränktem Ausmass vermittelt werden kann. Auch für die Weiterbildung steht nur eine relativ kleine Anzahl von Assistentenstellen zur Verfügung. Die Behandlung ist ärztlich zu überwachen. Kann der Therapeut nach Ablauf einer jeden Behandlungswoche keine messbaren und mindestens den Erwartungen entsprechenden Fortschritte feststellen, so ist er verpflich- tet, dies dem Arzt zu melden, denn es muss etwas nicht stimmen. Entwe- der stimmt die Diagnose nicht oder die Indikation, oder aber die Behand-
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lung wird nicht sachgemäss durchgeführt. Physiotherapie ist teuer, und es ist nur auf diese Weise möglich, sie wirklich rationell einzusetzen. Das Fehlen dieser kritischen Einstellung führt nicht nur zu Frustration von Therapeut, Arzt und Patient, sondern auch zu volkswirtschaftlichen Ver- lusten. Also: Monatelange Behandlungen ohne Fortschritte sind mit ärzt- licher Selbstverantwortung nicht zu vereinbaren, es sei denn, es handle sich um eine Erhaltungstherapie. Zur physikalischen Therapie gehört wesentlich die Stimulierung und In- struktion des Patienten, auf dass dieser selbst sich aktiv um seine Re- habilitation bemüht - sofern er dazu überhaupt physisch und psychisch in der Lage ist. Passive und besonders auch apparative physikalische Behandlungsmetho- den sollten kritischer und unter dem Aspekt ökonomischer Prinzipien (Kosten-Nutzen-Verhältnis) verordnet werden. Die aktiven Methoden sind dagegen vermehrt einzusetzen. In der Physiotherapie gelten dieselben Forderungen wie in den übrigen Be- reichen der Medizin. Auch hier ist massvoller Einsatz der Mittel Gebot der Stunde. Auch hier ist immer wieder die Frage zu stellen, ob eine verordnete Behandlung wirklich notwendig sei. Und wie überall ist eine gute Zusammen- arbeit, hier zwischen Ärzten und Physiotherapeuten, die beste Voraussetzung für die Erreichung des Zieles: die möglichst weitgehende Rehabilitation des Patienten. (Im Einverständnis mit dem Präsidenten der Schweizerischen Gesellschaft für physikalische Medizin, Prof. D. Gross, Zürich.)
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Fachliteratur Gerontologie auf dem Lande. Heft 4/1977 der Zeitschrift «aktuelle gerontologie» ent- hält u. a. folgende Beiträge: - Gsell 0.: Gerontologie auf dem Lande - Betagte in Land- und Berggebieten (S. 169-178); - Koller E.: Altersprobleme in Landgebieten des Kantons St. Gallen (S. 179-187); - Nef G.: Altersprobleme in einer Berggemeinde (S. 205-209); Georg Thieme Verlag, Stuttgart.
Ich bin dein Mitmensch. Ein Pro-i«irmis-Bildbericht über behinderte Menschen. 191 S. Verlag Sauerländer, Aarau, 1977.
Integration der Behinderten. Heft 3/1977 des Fachblattes »Pro Infirmis» ist zur Haupt- sache dem Problem der Integration Behinderter gewidmet, mit Beiträgen von Prof. Jeanne Hersch, R.-M. Huguet!C. Besson, U. Zöllner und M. Tchicaloff. Pro Infirmis, Zürich.
Kobi Emil E.: Heilpädagogik im Abriss. Dritte, durchgesehene und ergänzte Auflage. 109 S. Verlag des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform, Liestal BL, 1977.
Saxer Arnold: Die Soziale Sicherheit in der Schweiz. Eine Darstellung der Entstehung, des Aufbaus und des gegenwärtigen Standes aller Zweige der Sozialen Sicherheit. Vierte, durch das Bundesamt für Sozialversicherung nachgeführte Auflage. 285 S. Verlag Paul Haupt, Bern, 1977.
Sozialpolitik - Ziele und Wege. 589 S. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln, 1974.
Vogelsanger-Schmid Fredi: Wohngemeinschaft für Betagte. Ein alternatives Modell für das Wohnen im Alter und in der Krankheit. 56 S. Im Auftrag des Sozialdienstes der Lungenkontrollstelle in Basel. 1976.
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Parlamentarische Vorstös
Postulat Blum vom 1. Dezember 1976 betreffend die Altersvorsorge für Schriftsteller und Künstler Der Nationalrat hat am 24. Juni das Postulat Blum (ZAK 1977, S. 41) angenommen und zur weiteren Behandlung an den Bundesrat überwiesen, In seiner schriftlichen Stellungnahme erklärt der Bundesrat, dass der Grundsatz der Eigenfinanzierung in der beruflichen Vorsorge nicht durchbrochen werden dürfe. Um die soziale Lage der Kulturschaffenden zu verbessern, empfiehlt er jedoch die Errichtung einer gemein- nützigen Stiftung, die allenfalls auch aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes unterstützt werden könnte.
Postulat Schatz vom 16. Dezember 1976 betreffend die Information der Versicherten in der AHV Auch dieser Vorstoss (ZAK 1977, S. 43) ist am 24. Juni vom Nationalrat überwiesen worden. Das Postulat lädt den Bundesrat ein, die AHV-Versicherten besser über ihre künftigen Ansprüche zu informieren. Der Bundesrat ist bereit, Verbesserungen zu prüfen, obschon diesen verschiedene Hindernisse entgegenstehen.
Postulat Loetscher vom 10. März 1976 betreffend Herabsetzung des Pensionierungsalters Im Anschluss an die Behandlung der POCH-Initiative zur Herabsetzung des AHV- Alters beschloss der Nationalrat am 23. Juni mit 44 gegen 33 Stimmen, das Postulat Loetscher (ZAK 1976, S. 217 und 501) abzuschreiben. Dieses hatte eine Herabsetzung der Altersgrenze um ein Jahr verlangt.
Postulat Thalmann vom 14. März 1977 betreffend Ausdehnung des Rentenanspruchs für Vollwaisen Am 23. Juni überwies der Nationalrat im weiteren das Postulat Thalmann (ZAK 1977, S. 180). Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen zu prüfen, doch kann dessen Verwirk- lichung nur in Frage kommen, wenn die finanziellen Voraussetzungen dies zulassen und die Koordination mit den anderen Zweigen der Sozialversicherung hergestellt ist.
Postulat der Kommission des Ständerates für die neunte AHV-Revislon betreffend Anpassung der AHV/lV-Renten an die wirtschaftliche Entwicklung Anlässlich der Behandlung der neunten AHV-Revision im Ständerat hat dessen vor- beratende Kommission das folgende Postulat eingereicht:
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«Der Bundesrat wird ersucht, die Verwendung des Nettolohnes anstelle des Brutto- lohnes als Element des Mischindexes für die Rentenanpassung zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.« Der Rat hat das Postulat am 7. Juni angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
Einfache Anfrage Müller-Zürich vom 8. Juni 1977 betreffend das Spielbankenverbot Nationalrat Müller-Zürich hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Das verfassungsmässig fundierte schweizerische Spielbankenverbot (Art. 35 BV) hat zu einer unerwünschten Ansiedelung ausländischer Spielbanken unmittelbar an un- seren Landesgrenzen geführt. Den Spielcasinos von Konstanz, Bregenz, Lindau, Divonne, Evian und Campione sollen jährlich rund 100 Mio Schweizer Franken von schweizerischen Besuchern zufliessen. Damit wird die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, unsere Bevölkerung vom schädlichen Glücksspiel fernzuhalten und auf diese Weise Familientragödien, Unter- schlagungen und soziales Unglück zu verhindern, verunmöglicht, ohne dass wir im Stande wären, dagegen wirksam etwas zu unternehmen. Eine Gesetzesvorschrift, die teleologisch nicht mehr verwirklicht werden kann, wird zum toten Buchstaben und verliert ihren Sinn. Die seit dem Erlass des Spielbankenverbotes völlig neu geschaf- fene Lage lässt das Spielbankenverbot als hinfällig erscheinen und legt eine Er- wägung nahe, ob es in Anpassung an die veränderten Verhältnisse nicht aufgehoben werden sollte. Die auf Jahre hinaus angespannte Finanzlage des Bundes und die noch nicht verwirklichten Sozialwerke fänden im Mehrerlös aus landeseigenen Spiel- banken eine gewünschte Alimentierung und würden eine Abwanderung der aus der eigenen Volkswirtschaft erarbeiteten Gelder zu Gunsten der sozialen Wohlfahrt ver- hindern (z. B. neu für AHV, IV oder Krankenversicherung). Die Neueröffnung zahl- reicher Spielbanken in der Bundesrepublik, in Holland und bald auch in Spanien zur besseren Erfassung des spielfreudigen Touristenpublikums sollte den Bundesrat angesichts der Finanzlage der Eidgenossenschaft zu einer Wiedererwägung des Spielbankenverbots veranlassen. Aus den angestellten Erwägungen erlaubt sich der Unterzeichnete die Anfrage, ob der Bundesrat nicht auch - und dies mit einem grossen Teil unserer Bevölkerung -
zur Ansicht neigt, dass grundsätzlich für eine Neuüberprüfung von Artikel 35 BV und dessen Ausführungs- gesetzgebung, das Bundesgesetz über die Spielbanken von 1929 sowie die Ver- ordnung über den Spielbetrieb in Kursälen von 1929 der Zeitpunkt nunmehr ge- kommei sei, und bejahendenfalls, ob der Bundesrat gewillt ist, je nach dem Ergebnis seiner Unter- suchung den eidgenössischen Räten einen kurzen Bericht mit Antrag hierüber vorzulegen?«
Einfache Anfrage Grobet vom 13. Juni 1977 betreffend die AHV-Beiträge der Studenten Nationalrat Grobet hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Stimmt es, dass der Bundesrat beschlossen hat, von Studenten und Lehrlingen zwischen 17 und 20 Jahren einen jährlichen Beitrag von 200 Franken zugunsten eines AHV-Solidaritäts-Fonds zu erheben?
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Auf welche Gesetzesbestimmungen stützt sich dieser Entscheid? Stimmt es, dass, wie die Studentenorganisationen angeben, dieser Beitrag für die Berechnung der künftigen Renten nicht berücksichtigt wird? Glaubt der Bundesrat nicht, dass diese Abgabe höchst ungelegen kommt in einer Zeit, in der es wegen der gegenwärtigen Wirtschaftslage für die Studenten schwierig ist, während des Studiums eine bezahlte Teilzeitarbeit zu finden? Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Belastung von Personen, die zu den wirtschaft- lich Schwachen gehören?»
Einfache Anfrage Müller-Bern vom 21. Juni 1977 betreffend Auszahlung der AHV-Renten auf Bankkonten Nationalrat Müller-Bern hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach Artikel 71 der AHV-Verordnung bestimmen die AHV-Rentner den Auszahlungs- modus der Renten und der Hilflosenentschädigungen. Um unseren Betagten und Gebrechlichen beschwerliche Gänge zu ersparen, müssen die Beträge durch die Post ausbezahlt werden, es sei denn, der Rentner verlange selbst eine Banküberwei- sung. Verschiedene Ausgleichskassen sind in letzter Zeit dazu übergegangen, bei den Rentnern Werbeaktionen für Banküberweisungen zu lancieren. In einem Fall forderte eine Ausgleichskasse sogar eine schriftliche Erklärung der Rentner, sofern sie sich mit der Überweisung auf ein Bankkonto nicht einverstanden erklären können. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein solches Vorgehen unange- bracht ist und dass es den Ausgleichskassen schlecht ansteht, sich indirekt als Wer- beträger für die Banken einspannen zu lassen?«
Abschreibung von parlamentarischen Vorstössen Im Rahmen der neunten AHV-Revlslon Mit der Gutheissung der neunten AHV-Revision durch die eidgenössischen Räte sind gleichzeitig die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erledigt abgeschrie- ben worden: - Postulat von Arx vom 26. Januar 1971 betreffend Altersfragen (ZAK 1971, S. 157, und 1972, S. 229); - Postulat Sauser vom 15. März 1971 betreffend Kontaktmittel und Kursbeiträge für behinderte AHV-Rentner (ZAK 1971, S. 203 und 575). - Motion Müller-Bern vom 5. Juni 1972 betreffend Sonderleistungen für Schwer- invalide (ZAK 1972, S. 411, und 1973, S. 184 und 420); - Postulat Ziegler-Genf vom 19. Juni 1974 betreffend Unterstellung des Personals der diplomatischen Missionen unter die schweizerische Sozialversicherung (ZAK 1974, S. 356 und 472); - Postulat Allgöwer vom 23. September 1974 betreffend Abtretung von Renten an Spitäler und Helme (ZAK 1974, S. 536, und 1975, S. 21); - Postulat Breitenmoser vom 27. Januar 1975 betreffend Einführung der Beitrags- pflicht für erwerbstätige Altersrentner (ZAK 1975, S. 117 und 290); - Postulat Schwarzenbach vom 12. März 1975 betreffend das Verhältnis Minimal-! Maximalrenten (ZAK 1975, S. 153 und 290);
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- Postulat Ribi vom 22. September 1975 betreffend die immaterielle Altershilfe (ZAK 1975, S. 421, und 1976, S. 25); - Postulat Reimann vom 23. September 1975 betreffend Beitragsausstände in der AHV/lV/EO (ZAK 1975, S. 422, und 1976, S. 171); - Postulat Jauslin vom 11. Dezember 1975 betreffend die neunte AHV-Revision (ZAK 1976, S. 27). Da der Postulant mit der Abschreibung seines Vorstosses nicht einverstanden war, stimmte der Ständerat mit 18 zu 8 Stimmen der Abschreibung zu.
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Eidgenössische AHV/IV-Kommission Das Eidgenössische Departement des Innern hat folgende Pressemitteilung erlassen: Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung tagte am 27. und 28. Juni unter dem Vorsitz von Direktor Adelrich Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie formulierte im Zusammenhang mit der Verabschiedung der neunten AHV-Revision in den eidgenössischen Räten die An- träge an den Bundesrat zur Änderung der Verordnung über die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen. Die vorgeschlagene Revision entspricht den massgebenden Richtlinien, die das Parlament bei der Beratung der neunten AHV-Revision aufgestellt hat, und umfasst rund 75 Artikel. Die Kommission schlägt dem Bundesrat ferner vor, die neunte AHV-Revision nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 1978 in Kraft zu setzen und dabei lediglich jene Bestimmungen auszunehmen, die nur zusammen mit einer Rentenerhöhung vollzogen werden können, nämlich die Herabsetzung des Ansatzes für die Zusatzrente der Ehefrau von 35 auf 30 Prozent der einfachen Altersrente, die Kürzung von Renten wegen sogenannter Überversicherung und die Anpassung des Mindestbetrages der ordentlichen Renten für Frühinva!ide an jenen der ausserordent- lichen Renten. Diese Änderungen sollen erst dann vorgenommen werden, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht und der Bundesrat die gesetzlich vorgesehene Rentenerhöhung um rund 5 Prozent angeord- net hat. Da der weitaus grösste Teil der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu be- urteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden die von der Kommission betreuten Sachgebiete betrifft, befasste sie sich ferner mit Möglichkeiten zur Entlastung dieses Gerichts. Sie stimmte dem Vorschlag zu, durch eine Einschränkung der bisher recht weit gehenden ljberprüfungsbefugnisse die Geschäftslast des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts zu erleichtern.
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Gerichtsentscheide
AHV/IV/EO: Kassenzugehörigkeit Urteil des EVG vom 30. November 1976 1. Sa. kantonale Ausgleichskasse X
Art. 64 Abs. 1 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV. Die statutarische Bezeichnung der Mit- gliedschaft ist für die Beurteilung der Frage, ob an der Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV bestehe, nicht massgebend. (Erwägung 3) Art. 121 Abs. 2 AHVV. Auch Passivmitglieder mit beschränkten Rechten können ein wesentliches Interesse an der Verbandszugehörigkeit haben. (Erwägung 4) Art. 64 Abs. 1 AHVG. In der Regel soll der Kassenwechsel nicht rückwirkend erfolgen. (Erwägung 6; Bestätigung der Praxis)
Die Einzelfirma J. ist der kantonalen Ausgleichskasse X angeschlossen. Mit Schreiben vom 25. September 1974 erklärte sie auf den 1. Januar 1975 den Beitritt als Passiv- mitglied beim Verband Y und äusserte gleichzeitig den Wunsch, von diesem Datum an mit der Ausgleichskasse dieses Verbandes abzurechnen. Die formelle Beitrittserklä- rung erfolgte am 10. Oktober 1974. Auf das gleiche Datum hin wurde sie in den Ver- band aufgenommen. - Die Verbandsausgleichskasse meldete am 27. September 1974 der kantonalen Ausgleichska sse X den Kassenwechsel auf den 1. Januar 1975, je- doch weigerte sich letztere, die Mutation zu bestätigen, und unterbreitete die An- gelegenheit dem BSV zur Stellungnahme, wobei sie namentlich die Frage aufwarf, ob die Passivmitgliedschaft einen zwingenden Grund für einen Kassenwechsel dar- stelle. Am 5. November 1975 verfügte das BSV den Anschluss der Firma J. an die Verbandsausgleichskasse ab 1. Januar 1976. Die Passivmitgliedschaft beim Verband sei nicht fiktiv, sondern eine echte Verbandsmitgliedschaft. Die kantonale Ausgleichs- kasse X erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Dieses verschob den Kassenwechsel auf den 1. Januar 1977 und wies die Beschwerde im übrigen aus folgenden Erwägungen ab: 1. Mit der Argumentation, der formelle Erwerb der Passivmitgliedschaft beim Gründer- verband genüge nicht, um die Zugehörigkeit bei der Verbandsausgleichskasse zu bewirken, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG und Art. 121 Abs. 2 AHVV durch das BSV geltend. Zur Begründung ihrer Auffassung bestreitet die kantonale Ausgleichskasse die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dergemäss die Firma J. dank ihrer Passivmitgliedschaft beim Verband Y in den Genuss von Leistungen gelange, die ihr ohne diese Verbandszugehörigkeit nicht oder nicht im selben Masse zukäme.
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Diese Rügen sind vom EVG zu prüfen. Seine Kognition umfasst sowohl die Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) als auch die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 Bst. b OG), wobei im vorliegenden Fall die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz von Amtes wegen überprüft werden kann (Art. 105 Abs. 1 OG). Nach der gesetzlichen Ordnung werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwer- benden, die einem Gründerverband angehören, den Verbandsausgleichskassen an- geschlossen (Art. 64 Abs. 1 AHVG). Das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten sowie die freiwillig versicherten Auslandschweizer und die übrigen im Ausland wohnenden Versicherten gehören den beiden Ausgleichskassen des Bundes an (Art. 62 AHVG). Alle übrigen Personen sind den kantonalen Ausgleichs- kassen angeschlossen (Art. 64 Abs. 2 AHVG), welche insoweit die Funktion von Auf- fangkassen versehen. Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung des Kom- petenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Vereinbarung zwi- schen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand gehören (BGE 101 V 30, ZAK 1975, S. 306). Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt zudem die Kontrolle über die Er- fassung aller Beitragspflichtigen (Art. 63 Abs. 2 AHVG). Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag jedoch den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse dann nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird (Art. 121 Abs. 2 AHVV). Beim Verband Y handelt es sich um einen aus Ehren-, Aktiv- und Passivmitgliedern bestehenden Verein gemäss Art. 60f. ZGB (Art. 2 und Art. 3 der Statuten). Der Be- griff der Passivmitgliedschaft besagt grundsätzlich nichts über das Interesse, welches das Mitglied an der Vereinszugehörigkeit hat. Einerseits bestehen Vereine, denen das Passivmitglied vor allem ideelle, eventuell finanzielle Unterstützung zukommen lassen will, so dass sein Interesse an der Vereinszugehörigkeit - im Hinblick auf die vornehmlich einseitige Verpflichtung - nicht als wesentlich im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu werten ist; anderseits kann die Passivmitgliedschaft unter Umstän- den aus materiellen Motiven sowohl des Mitglieds als auch des Vereins begründet werden, wie dies der Fall ist, wenn der Verein allen seinen Mitgliedern gegen Ent- richtung eines Beitrages bestimmte Leistungen anbietet. Demnach ist die (statu- tarische) Bezeichnung der Mitgliedschaft für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV bestehe, nicht massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (Art. 64 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 1975 die Vorteile, welche die Firma J. durch die Aufnahme in den Verband Y erlangte, einlässlich dar- getan. Als Passivmitglied hat sie namentlich Anspruch darauf, bei Einkäufen der Verbandsmitglieder in erster Linie berücksichtigt zu werden; ferner stehen ihr eine Reihe von Dienstleistungen des Verbandes Y (berufliche Aus- und Weiterbildung, Unterstützung im Personalwesen, Marketing, Interessenvertretung nach aussen, Be- ratung in Fragen der Betriebswirtschaft und des Versicherungswesens usw.) zur Verfügung; schliesslich wird sie ebenfalls an der Internationalen Fachmesse der Branche bevorzugt behandelt. Wenn auch die Vorteile der Aktivmitglieder noch um-
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fassender sein dürften, ergibt sich aus dieser Aufzählung doch, dass das Passiv- mitglied des Verbandes Y ein wesentliches Interesse an der Verbandszugehörigkeit hat. Demgemäss muss es dem Verband einen Jahresbeitrag entrichten, der 1975 für die Firma J. 287 Franken betrug. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie macht geltend, die Firma habe seit 1968 an der internationalen Fach- messe teilgenommen, ohne formell Mitglied des Verbandes Y zu sein; zudem be- dürfe es für die Belieferung anderer Verbandsmitglieder keiner Mitgliedschaft, son- dern es genüge nach dem Wortlaut der Statuten lediglich die Anerkennung als Ver- bandslieferant. Sie leitet aus diesen Umständen ab, dass die Firma die behaupteten wesentlichen Interessen auch ohne Verbandsmitgliedschaft hätte wahren können. Abgesehen davon, dass die Verbandsausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 1976 geltend macht, die Firma habe sich im Schreiben vom 28. August 1975 fälschlicherweise als langjähriges Passivmitglied des Verbandes Y bezeichnet, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Auffassung der Beschwerdeführerin. Nichtmitglieder werden als «akkreditierte Lieferanten« wohl in den Genuss einzelner Privilegien gelangen, doch werden ihnen nicht sämtliche Verbandsvergünstigungen zustehen. Eine derartige Ausdehnung der Mitgliederrechte auf verbandsfremde Firmen würde sowohl den Verbandszwecken als auch den In- teressen der angeschlossenen Mitglieder zuwiderlaufen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf Art. 5 Ziff. 3 der Statuten des Ver- bandes Y, wonach Passivmitglieder lediglich beratende Stimme haben und in den Vorstand, in die Verbandsleitung, in die Spezialkommissionen, in das Sekretariat und in die Kontrollstelle nicht wählbar sind. Diese Beschränkungen vermögen in- dessen die dem Passivmitglied gebotenen Vergünstigungen und Dienstleistungen nicht aufzuwiegen; d. h. das Interesse an der Verbandszugehörigkeit ist auch unter Berücksichtigung dieser statutarischen Bestimmungen als wesentlich zu bezeichnen. Der vom BSV verfügte Kassenwechsel verletzt demnach weder Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG noch Art. 121 Abs. 2 AHVV. Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, der Kassenwechsel sei mit einer fünfjährigen Sperrfrist (1976-1980) zu belegen. In der gesetzlichen Ordnung fehlt jegliche Grundlage für eine solche Massnahme, weshalb sich das Begehren der Aus- gleichskasse schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist. Die Verbandsausgleichskassen haben Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die ihrem Gründerverband neu beigetreten sind, jeweils bis zum 30. September den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen schriftlich zu melden (vgl. Kreisschreiben Nr. 36 a vom 31. Juli 1950 betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Ab- rechnungsregisterkarten). Im Hinblick auf diese Verwaltungsweisung und den Um- stand, dass die Aufnahme der Firma J. in den Verband Y erst am 10. Oktober 1974 erfolgte, verfügte das BSV den Kassenwechsel richtigerweise auf den 1. Januar 1976. Dessen Vollzug wäre an sich möglich gewesen, denn der Verwaltungsgerichts- beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111 Abs. 2 OG ver- liehen. Ein rückwirkender Kassenwechsel auf den 1. Januar 1976 gemäss Verfügung vom 5. November 1975 würde indessen erhebliche administrative Umtriebe mit sich bringen, da die Firma J. im Jahre 1976 weiterhin mit der kantonalen Ausgleichs- kasse X abrechnet. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist daher der Kassen- wechsel auf den 1. Januar 1977 festzusetzen.
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AH V/Rechtspf lege Urteil des EVG vom 21. Dezember 1976 1 Sa. E. V.
Art. 200 Abs. 1, Art. 200bi s AHVV. Ist für die Zuständigkeit der Rekursbehörde der Wohnsitz des Beschwerdeführers massgebend und Ist dieser streitig, so Ist diejenige Rekursbehörde als zuständig zu betrachten, die der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht.
Die Amerikanerin E. V. ist mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet, der in der Schweiz geboren wurde und die Niederlassungsbewilligung besitzt; sie ist durch die Heirat Italienerin geworden. Die Eheleute sind im Ausland als Missionare tätig, halten sich aber jedes Jahr während mehrerer Wochen in der Schweiz auf. E. V. verlangte die Zuerkennung einer ausserordentlichen Altersrente. Die Ausgleichs- kasse wies dieses Begehren ab mit der Begründung, die im italienisch-schweizeri- schen Sozialversicherungsabkommen aufgestellte Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz sei nicht erfüllt. Die kantonale Rekurskommission trat auf die von E. V. erhobene Beschwerde nicht ein. Da E. V. ihren Wohnsitz in Italien habe, sei gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission für Personen im Ausland zum Entscheid über die Beschwerde zuständig. E. V. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, trotz ihrer Auf- enthalte im Ausland habe ihr Ehemann und demnach auch sie Wohnsitz in der Schweiz. Das EVG hiess die Beschwerde gut und bezeichnete die kantonale Rekursbehörde als zuständig. Es stellte folgende Erwägungen an: Im vorliegenden Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Frage des Anspruchs auf eine ausserordentliche Altersrente zu prüfen, sondern diejenige der Zuständigkeit. Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente verlangt wird, kann mithin darauf nicht eingetreten werden. Zu untersuchen ist vielmehr nur, ob die kantonale Rekurs- kommission zu Recht ihre Zuständigkeit verneint und die Akten der Rekurskom- mission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zur weiteren Beur- teilung zu überweisen beschlossen hat. Die kantonale Rekurskommission hat ihre Zuständigkeit mit der Begründung ver- neint, die Beschwerdeführerin habe nicht Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Italien, weshalb nicht sie, sondern gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse zu beurteilen habe. a. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AHVG werden die Beschwerden in erster Instanz - neben den kantonalen Rekursbehörden - von der vom Bundesrat bestellten Rekurskom- mission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse beurteilt. Nach Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist diese besondere Rekurskommission zuständig zur Be- urteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen, vorbehältlich Art. 200 Abs. 1 und 3. Laut Absatz 1 dieser letztgenannten Bestimmung (in der Fas- sung der Verordnung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1975) ist zur Be- urteilung der Beschwerden die Rekursbehörde desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen
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Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Und nach Art. 200 Abs. 4 AHVV ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichs- kasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons. b. Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200b1s Abs. 1 AHVV ist das terri- toriale Kriterium, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt (vgl. zu diesem Begriff BGE 100 V 57, Erwägung 4, ZAK 1974, S. 543), und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Ver- fügung erlassen hat (BGE 100 V 57, Erwägung 3 c). Art. 200 Abs. 4 AHVV dagegen grenzt bloss die Zuständigkeit unter kantonalen Re- kursbehörden ab (BGE 100 V 57, Erwägung 3 d).
3 a. Laut dem Gesagten entscheidet sich somit nach dem Wohnsitz der Beschwerde-
führerin, der im vorliegenden Fall streitig ist, welche Rekursbehörde die Beschwerde zu beurteilen hat. Das BSV schlägt vor, dass in einem solchen Fall diejenige Rekursbehörde als zu- ständig zu betrachten sei, die der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten stehe. Diese Lösung ist in der Regel zweckmässig und hält sich im Rahmen der Über- legungen, die Anlass zu der auf den 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Abänderung von Art. 200 Abs. 1 AHVV gegeben haben (vgl. dazu ZAK 1974, S.' 452). b. Der Entscheid, ob die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Altersrente be- anspruchen kann, hängt unter anderem davon ab, ob sie in der Schweiz Wohnsitz habe. Die kantonale AHV-Rekurskommission hat daher nach dem Gesagten die von E. V. gegen die Verfügung der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen. Sie wird bei der Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Beschwerde- führerin insbesondere auch noch den in ihrem Nichteintretensentscheid nicht be- rührten Gesichtspunkt zu berücksichtigen haben, dass der Wohnsitz des Ehemannes grundsätzlich als Wohnsitz der Ehefrau gilt (Art. 25 ZGB).
IV/Eingliederung Urteil des EVG vom 10. Januar 1977 1. Sa. R. H.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 lVG. Wird durch den Gebrauch einer myoelektrlschen Unter- armprothese die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten kaum verbessert, so hat dieser nur Anspruch auf Abgabe einer mechanischen Prothese. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und genügend Ist. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Der 1942 geborene kaufmännische Angestellte R. H. verlor 1961 durch einen Unfall den linken Vorderarm. Die IV gab ihm Arbeits- sowie Schmuckprothesen ab. Am 12. Dezember 1975 ersuchte der Versicherte um Abgabe einer myoelektrischen Unter- armprothese, die gemäss Kostenvoranschlag auf 6442 Franken zu stehen komme. Dr. med. D. führte aus, die Voraussetzungen zur Abgabe der verlangten Elektroprothese seien an sich gegeben; die Erwerbsfähigkeit werde jedoch nicht wesentlich ver- bessert, weil der Versicherte auch ohne diese Prothese die gleiche Arbeit verrichten könne; das Hilfsmittel diene vorwiegend der Erleichterung gewisser Tätigkeiten und verbessere die Verwendungsfähigkeit der linken Hand wesentlich. Vom orthopädisch-
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medizinischen Standpunkt aus sei eine Abgabe zu befürworten; es frage sich aller- dings, ob die Elektroprothese nicht ein Luxus sei; denn es sei möglich, den jetzigen Zustand durch eine mechanische Prothese mit einem einfachen Schulterzug zu ver- bessern und die Betätigungsrnöglichkiten zu erweitern (Bericht vom 24. Januar 1976). Auf Anfrage der 1V-Kommission hielt das BSV am 17. Februar 1976 fest, eine Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit sei von der teureren und komplizierteren Prothese nicht zu erwarten; sie könne daher nicht von der IV abgegeben werden. Dagegen sei der zeitgemässe Ersatz der alten mechanischen Prothese zu bewilligen. Mit Ver- fügung vom 3. März 1976 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Die Abklä- rungen hätten ergeben, dass zwar das Tragen einer myoelektrischen Prothese mög- lich sei; sie erlaube jedoch keine bessere Eingliederung und verbessere die Er- werbsfähigkeit nur unwesentlich. Dagegen bleibe die Kostengutsprache für mecha- nische Prothesen weiterhin gewährleistet. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 22. Juli 1976 eine vom Ver- sicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R. H. den Antrag auf Abgabe der myo- elektrischen Prothese. Er macht geltend, Dr. D. sei während einer fünfminütigen Untersuchung wohl kaum in der Lage gewesen, die Vorteile dieser Prothese richtig zu beurteilen. Im übrigen sei ihm bekannt, dass die IV in gleich gelagerten Fällen wiederholt solche Hilfsmittel abgegeben habe. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, beantragt das BSV deren Abweisung. Auf die Begründung wird in den Erwägungen zurückge- kommen. 1 a. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder invalide oder von einer Invalidität unmittel- bar bedrohte Versicherte gegenüber der IV Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn und soweit solche notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG zum Beispiel die Hilfsmittel, deren ein Invalider für die Ausübung der Erwerbstätig- keit bedarf. Zu den erwähnten Hilfsmitteln zählen unter anderem die in Art. 14 Abs. 1 Bst. a lVV aufgeführten künstlichen Glieder mit Zubehör, wie Fuss-, Bein-, Hand- und Arm- prothesen. Doch bestimmt Art. 21 Abs. 3 IVG, dass die IV ausschliesslich Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgeben dürfe. b. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzel- fall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 99 V 165, ZAK 1973, S. 616; BGE 98 V 100, ZAK 1972, S. 592; EVGE 1966, S. 103, ZAK 1967, S. 83). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 101 V 53, Erwägung 3d mit Hinweisen, ZAK 1975, S. 383). 2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte von der IV eine Arm- prothese beanspruchen kann. Streitig ist einzig, ob die Versicherung anstelle der mechanischen eine myoelektrische Prothese abgeben muss. a. Laut den Darlegungen des BSV sind grundsätzlich drei Formen von Hand- bzw. Armprothesen zu unterscheiden: - Einfache Armprothese mit Haken und einer Schmuckhand.
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- Schulterzugprothese mit beweglichem Daumen und Zeigefinger. Die Zangen- bzw. Greifbewegung von Daumen und Zeigefinger wird durch Züge ermöglicht, welche durch die Muskulatur des Schultergürtels betätigt werden. Diese Prothese eignet sich insbesondere für eine körperlich nicht allzu schwere Arbeit, erlaubt aber keine feinen Manipulationen. - Hochmechanisierte Prothese, die neben der Fingerbewegung auch eine Rotation des Vorderarms möglich macht. Hier haben sich am besten die elektrisch an- getriebenen Behelfe bewährt, während pneumatische Prothesen nur noch aus- nahmsweise verwendet werden. Die Steuerung der Bewegungen erfolgt bei den elektrischen bzw. myoelektrischen Prothesen durch die bei der Betätigung der Armmuskeln entstehenden sehr schwachen Aktionsströme, die mittels elektro- nischer Relais verstärkt werden müssen. Die Bewegungen selber entstehen durch einen batteriebetriebenen Elektromotor. Zu diesen letztgenannten Prothesen führt das BSV namentlich aus; «Die myoelektrischen Prothesen sind zwar noch nicht als ideal zu bezeichnen, aber im gegenwärtigen Zeitpunkt doch so weit entwickelt, dass die Sozialversicherungen (SUVA, MV, IV) solche in ausgesuchten Spezialfällen abgeben können Der richtige Gebrauch der myoelektrischen Prothese stellt sehr hohe Anforderungen an die Qualität des Amputationsstumpfes, an die Intelligenz sowie an die Geschick- lichkeit des Amputierten. Es drängen sich deshalb sehr ausgedehnte Abklärungen durch Spezialisten auf, bevor die Sozialversicherungen derartige - in Anschaffung und Gebrauch sehr aufwendige - Behelfe abgeben. Der Amputierte selber ist zwei- fellos nie in der Lage zu beurteilen, ob er eine solche Prothese benützen könne. Um eine möglichst rechtsgleiche und wirkungsvolle Praxis in der Zusprechung dieser in jeder Beziehung kostspieligen und anspruchsvollen Hilfsmittel zu erreichen, wurde den 1V-Kommissionen die Weisung erteilt, alle Fälle, für die eine myoelektrische Prothese verlangt wird, durch einen erfahrenen Gutachter beurteilen zu lassen. Hie- für hat sich Dr. med. D. zur Verfügung gestellt. Wohl steht es dem Versicherten frei, auch einen andern Arzt zu Rate zu ziehen, doch haben sich die 1V-Kommissionen in erster Linie an die Beurteilung durch den genannten Facharzt zu halten« b. Dr. D. erklärte im Bericht vom 24. Januar 1976, die Abgabe einer myoelektrischen Prothese sei vom orthopädisch-medizinischen Standpunkt zu befürworten, wobei in- dessen die Erwerbsfähigkeit kaum verbessert werden könne. Es frage sich, ob die Elektroprothese nicht einen Luxus darstelle, nachdem es möglich sei, den Zustand des Versicherten mit einer Schulterzugprothese zu verbessern. Auf diese Stellungnahme ist abzustellen. Daraus folgt nach dem in Erwägung 1 b Gesagten, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Abgabe des verlangten Hilfs- mittels durch die IV hat. Seine Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Urteil des EVG vom 22. März 1977 1. Sa. K. P.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG. Je nach kantonalen Vorschriften kann der zum Erwerb des Anwaltpatentes erforderliche Lehrgang als Weiterausbildung im Sinne dieser Be- stimmung gewertet werden.
Der 1947 geborene K. P. ist praktisch blind. Im April 1973 schloss er sein Rechts- studium mit dem Lizentiat ab. Sein Begehren um Übernahme der invaliditätsbedingten
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Mehrkosten für die Weiterausbildung bis zum Doktorat wurde mit Urteil vom 28Ja- nuar 1974 abgewiesen. Am 31. Oktober 1974 ersuchte der Versicherte die IV um Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Weiterausbildung zum Rechtsanwalt. Die zuständige Ausgleichskasse wies das Gesuch am 12. November
1974 verfügungsweise ab.
K. P. legte am 10. Dezember 1974 gegen diese Verfügung Beschwerde ein, welche von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 24. September 1976 weitgehend gutgeheissen wurde. Die Rekurskommission kam zur Auffassung, dass der Erwerb des Anwaltspatentes eine wesentliche Verbesserung des Erwerbseinkommens er- mögliche. Das BSV reichte gegen diesen Entscheid rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Zur Begründung führt es aus, auch für die berufliche Weiterausbildung gelte der Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG, dass auf Eingliederungsmassnahmen nur inso- weit Anspruch bestehe, als diese «notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig- keit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern«. Daraus folge, dass die Finanzierung einer beruflichen Weiterausbildung nur möglich sei, wenn ohne sie nach Abschluss der vorangegangenen Berufsausbildung eine hin- reichende berufliche Eingliederung nicht möglich sei. Nach der Praxis habe übrigens der Versicherte nur Anspruch auf eine gute, nicht aber auf die bestmögliche Ein- gliederung. Das EVG hat wie folgt geurteilt: 1. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c lVG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der inva- liditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Weiterausbildung, sofern damit die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann. Als berufliche Weiterausbildung gilt dabei jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung ver- mittelten Kenntnisse fortsetzen oder vervollkommnen soll (BGE 96 V 33, Erwägung 2, ZAK 1970, S. 484). Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die berufliche Weiterbildung eines Lizentiaten dar Rechtswissenschaft zum Anwalt eine wesentliche Verbesserung der Er- werbsfähigkeit des Versicherten erwarten lässt. Nach Auffassung des BSV, die sich mit jener des Präsidenten der 1V-Kommission deckt, ist der amtliche «Fähigkeits- ausweis« des Anwaltspatentes nicht zum vorneherein als Garantie für ein wesentlich besseres Erwerbseinkommen als Jurist zu betrachten. Der Hauptakzent der Zusatz- ausbildung zum Anwalt liege in einer Vertiefung der praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Rechtsanwendung und -verwirklichung. Insofern könne man von einer gewissen Spezialisierung sprechen. Dem Juristen als Universitätsabsolventen stünden jedoch in Wirtschaft und Verwaltung zahlreiche andere, mindestens gleich- wertige Wege der beruflichen Fortentwicklung und Förderung offen. Er könne sich ebensogut und gleichermassen finanziell erfolgreich auf Gebieten betätigen, die kein Anwaltspatent, dafür aber andere spezialisierte Rechtskenntnisse voraussetzen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Das Lizentiat ist der Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der juristischen Grundausbildung und der Doktor- grad bescheinigt, dass sein Träger zur wissenschaftlichen Bewältigung von Rechts- problemen befähigt ist. Weder Lizentiat noch Doktorat sind Berufs- bzw. Befähigungs- ausweise im engern Sinn, d. h. der Jurist mit abgeschlossenem Studium hat noch keinen eigentlichen Beruf, sondern er muss sich einen speziellen Beruf erst noch aneignen. Das kann durch Annahme einer Stelle in einem privaten Betrieb, in der öffentlichen Verwaltung oder an einem Gericht geschehen, und zwar in der Regel auf dem Wege der praktischen Einarbeitung ohne zusätzlichen theoretischen Lehr-
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gang. Eine Ausnahme bildet das Notariat, für das normalerweise eine besondere Prüfung abzulegen ist; gleich verhält es sich in verschiedenen Kantonen in bezug auf die Gerichtsschreibertätigkeit. Im Gegensatz dazu ist für das Fähigkeitszeugnis als Anwalt in fast allen Kantonen ein zusätzliches Praktikum in einer Gerichtskanzlei und/oder bei einem Anwalt so- wie ein zusätzlicher Lehrgang mit Abschlussprüfung erforderlich. Die Ausbildung zum Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung des BSV nicht als blosse Speziali- sierung zu werten, sondern als Berufsausbildung auf der Grundlage der allgemeinen juristischen Grundausbildung. Im Hinblick darauf, dass der Anwaltsberuf einer der wichtigsten Berufszweige der Juristen überhaupt ist, stellt sich ernstlich die Frage, ob 1V-rechtlich gesehen der blosse Universitätsabschluss (Lizentiat oder Doktorat) als vollwertige Ausbildung im Sinne einer Eingliederungsmassnahme gelten kann, sofern nicht zum vorneherein feststeht, dass der Invalide den Anwaltsberuf nicht ergreifen kann oder will. Dazu kommt, dass - mindestens bei ausgeglichener Arbeits- marktlage - erfahrungsgemäss das Anwaltspatent in sehr vielen Fällen privater und öffentlicher Anstellung verlangt wird, wo es für die auszuübende Funktion gar nicht unbedingt erforderlich wäre. Es entspricht auch einer Tatsache, dass bei offenen Stellen dem Bewerber mit Anwaltspatent gegenüber dem Bewerber ohne Patent in den meisten Fällen der Vorzug gegeben wird. Im allgemeinen erwartet man schliess- lich von einem vollausgebildeten Juristen, dass er zur berufsmässigen Parteiver- tretung befugt und befähigt ist. Die vom Beschwerdegegner aufgelegten gutachtli- chen Äusserungen der Herren Professoren P., K. und S. von der Universität Zürich sowie das Schreiben von Dr. H. von der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich bestätigen diese Darlegungen. In den angeführten Schreiben wird zudem die Tatsache unterstrichen, dass sich das Anwaltspatent bei einer Anstellung in der Regel auch besoldungsmässig spürbar auswirkt. Bei dieser Sachlage kann nicht daran gezweifelt werden, dass der zum Erwerb des Anwaltspatentes erforderliche Lehrgang sofern es sich um einen wirklichen Lehrgang mit Examensabschluss und nicht bloss um den Ausweis einer rein prak- tischen Betätigung handelt - grundsätzlich als Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG zu werten ist. Da die Kompetenz zum Erlass von Vor- schriften über die Berufsausübung der Anwälte bei den Kantonen liegt, ist anhand des jeweiligen kantonalen Rechts zu prüfen, ob die erwähnten Voraussetzungen einer Weiterausbildung gegeben sind. Gemäss § 4 Ziff. 8 der zürcherischen Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf ist Voraussetzung für die Zulassung zum Anwaltsexamen ein mindestens einjähriges Praktikum bei einem Gericht oder bei einem Anwalt. Das Anwaltsexamen erstreckt sich laut § 8 Abs. 2 der Verordnung auf folgende Gebiete des Bundes- und kantonalen Rechts: Zivil- und Strafrecht, Zivilprozess- und Straf- prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Anwaltsrecht. Das Examen besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil (§ 8 Abs. 3 der Verordnung). Das zürcherische Anwaltsexamen ver- dient somit das Prädikat einer strengen und seriösen Prüfung, die eine praktisch umfassende Vorbereitung und Erarbeitung der wichtigsten Rechtsgebiete erfordert. Es bleibt noch die Frage, ob und wieweit die notwendige Vorbereitung auf das Anwaltsexamen invaliditätsbedingte Mehrkosten zur Folge hat. Darüber fehlen in den Akten die Angaben weitgehend. Von der 1V-Kommission wurde diese Frage nicht geprüft, weil sie den Anspruch grundsätzlich verneint hat. Die Vorinstanz hat die IV ohne nähere Begründung verpflichtet, für monatlich 30 Vorlesestunden zu 10 Fran-
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ken während eines Jahres und für die Kosten für zusätzliche Tonbänder von zirka
200 Franken aufzukommen; hingegen lehnte sie die Kostenübernahme zusätzlicher
Fachliteratur als nicht invaliditätsbedingt ab. Die Frage der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zum Anwalt bedarf der näheren Abklärung. Insbesondere lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob der Beitrag von 10 Franken für eine Vorlesestunde gerechtfertigt ist. Was die Fachliteratur angeht, wäre zu prüfen, ob damit nicht (teilweise) Literatur in Blindenschrift gemeint ist, die als solche invaliditätsbedingt teurer wäre. Die Sache ist demnach zur Vornahme dieser ergänzenden Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
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