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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK

Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1971

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff. BB1 Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BRB Bundesratsbeschluss BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen

1848 bis 1947

BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKVf Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbs- ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung KIJVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspf lege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (seit 1970; noch nicht vollständig) SIJVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VerwVerf Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Von Monat zu Monat

Die Kommission für Beitragsf ragen hielt am 9. Dezember unter dem Vor- sitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Sie erörterte Fragen, die sich im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision stellen, wie insbesondere die Erhebung der Bei- träge von Familienzulagen und die Einführung einer Meldepflicht der Abrechnungspflichtigen.

Am 22. Dezember tagte der Ausschuss für mathematische nd finan- zielle Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unter dem Vor- sitz von PD Dr. Kaiser vom BSV. Die Sitzung behandelte die demographi- schen und ökonomischen Rechnungsgrundlagen sowie Leistungs- und Finanzierungsprobleme der achten AHV-Revision.

Die Revision der Ergänzungsleistungen Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen

Die Revision der Ergänzungsleistungen ist von tiefgreifender Bedeu- tung. Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmun- gen des Bundes erscheint daher nützlich. Sie enthält links die früheren, falls solche bestanden, und rechts die abgeänderten neuen Texte. An- schliessend werden die Neuerungen kurz erläutert. Die vorliegende ZAK- Nummer enthält die Synopse zum EL-Gesetz; die Änderungen der Ver- ordnung zum ELG werden in der Februar-Nummer erläutert.

1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Art. 1, Abs. 3 und 4 (neu)

3 Zuständig für die Festsetzung

und Auszahlung der Ergänzungs- leistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

JANUAR 1971

Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 4. Der Grundsatz, dass der zivilrechtliche Wohnsitz dafür bestimmend sei, welcher Kanton die EL zu erbringen habe, ergab sich bisher nur indirekt aus Artikel 2, Absatz 1 und 2, ELG sowie aus Artikel 24, Ab- satz 1 und 3, ELV. Er war allerdings in allen kantonalen Gesetzen ver- ankert. Dieses für die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den Kantonen entscheidende Kriterium wurde nun ausdrücklich im Bundes- gesetz festgelegt. Art. 2, Abs. 1

1 In der Schweiz wohnhaften

Schweizerbürgern, denen eine Ren- te der Alters- und Hinterlassenen- versicherung, eine Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der Invali- denversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistung einzuräumen, soweit das anrechen- bare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzuset- zenden Grenzbetrag nicht erreicht: Für Alleinstehende mindestens für Alleinstehende und für min-

3 300 und höchstens 3 900 Fran- derjährige Bezüger einer Inva-

ken, lidenrente mindestens 4 200 und höchstens 4 800 Franken. für Ehepaare mindestens 5 280 für Ehepaare mindestens 6 720 und höchstens 6 240 Franken, und höchstens 7 680 Franken, - für Waisen mindestens 1 650 für Waisen mindestens 2 100 und höchstens 1950 Franken. und höchstens 2 400 Franken. Die neue Gesetzesbestimmung setzt die Einkommens- und Leistungs- grenzen angemessen herauf. Es sind wie bisher Rahmenansätze vorge- sehen. Danach können die Kantone die Einkommensgrenzen in bestimm- tem Rahmen (neu von 4 200 bis 4 800, 6 720 bis 7 680 und 2 100 bis

2 400 Franken) festsetzen.

Im bisherigen Gesetzestext fehlt eine Bestimmung über die mass- gebende Einkommensgrenze bei minderjährigen Bezü gern von Invaliden- renten, da bei Erlass des ELG im Jahre 1965 noch nicht 20jährige In- valide keine Invalidenrente beanspruchen konnten. Das Mindestalter

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für den Anspruch auf die 1V-Rente wurde nun mit der auf 1. Januar

1968 in Kraft getretenen Revision des IVG auf 18 Jahre herabgesetzt.

Das neue Gesetz bestimmt daher, dass die Einkommensgrenze für Allein- stehende auch für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente gilt.

Art. 2, Abs. 3

Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begrün- den, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen; fer- ner sind bei Witwen mit renten- berechtigten Waisen sowie bei zu- sammenlebenden Mutter- und Voll- waisen alle massgebenden Ein- kommensgrenzen zusammenzuzäh- len. Dabei sind jeweils die Einkom- mensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen. anzurechnen. Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgren- ze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergän- zungsleistung ausser Betracht.

Es kam nicht selten vor, dass wegen der Anrechnung des Einkom- mens von Lehrlingen, Werkstudenten und erwerbstätigen Kindern der Ergänzungsleistungsanspruch der übrigen Familienglieder stark ge- schmälert wurde oder sogar dahinfiel. Um solchen Härten begegnen zu können, wurde in das revidierte ELG eine Bestimmung aufgenommen, wonach Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie mass- gebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, für die Bemessung der EL und damit auch für den Anspruch auf diese ausser Betracht fallen.

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Art. 2, Abs. 4

4 Der Anspruch auf Ergänzungs-

leistung darf nicht von einer be- stimmen Wohn- oder Aufenthalts- dauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht wer- den. Von der öffentlichen Armen- pflege Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden. Vor- werden. Vor- behalten bleiben Absatz 2 und Ar- behalten bleibt Absatz 2. tikel 17, Absatz 3.

Der Vorbehalt von Artikel 17, Absatz 3, im letzten Satz dieses Ab- satzes wird hinfällig, da Artikel 17 gestrichen wurde.

Art. 3, Abs. 1, Buchst. b

b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen so- wie ein Fünfzehntel des Reinver- mögens, soweit es bei Alleinstehen- Alleinstehen- den 15 000 Franken, bei Ehepaaren den 20 000 Franken, bei Ehepaaren

25 000 Franken und bei Waisen 30 000 Franken

sowie bei Kindern, die einen An- spruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung be- gründen, 10 000 Franken über- steigt;

Das nicht anrechenbare Reinvermögen wurde bei Alleinstehenden von 15 000 auf 20 000 Franken und bei Ehepaaren von 25 000 auf 30 000 Franken erhöht. Damit werden die Sparer unter den Bezü gern von Er- gänzungsleistungen begünstigt. Der nicht anrechenbare Vermögensteil bei Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV und IV begründen, beträgt dagegen nach wie vor 10 000 Franken.

Art. 3, Abs. 1, Buchst. g (neu) g. familienrechtliche Unterhalts- beiträge.

Im revidierten Bundesgesetz wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge einerseits als Einkommen anzu- rechnen, andererseits vom Einkommen abzuziehen sind (vgl. auch Art. 3, Abs. 4, Buchst. f, ELG). Diese Bestimmungen, die schon in den meisten kantonalen Erlassen zu finden waren, sind jedoch für die Festsetzung der EL nur von Bedeutung, wenn die Einkommensgrenze und das Ein- kommen des Schuldners und des Empfängers nicht zusammengerechnet werden.

Art. 3, Abs. 2

2 Vom jährlichen Erwerbsein-

kommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Aus- nahme der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, sind insgesamt 240 Franken bei Allein- 500 Franken bei Allein- stehenden und 400 Franken bei stehenden und 750 Franken... Ehepaaren und Personen mit ren- tenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rech- nung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.

Als privilegiertes Einkommen gilt weiterhin das Erwerbs- sowie das Renteneinkommen mit Ausnahme der AHV/IV-Renten. Von diesem Ein- kommen sind nach den neuen Vorschriften 500 Franken bei Allein- stehenden (bisher 240 Franken) und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bisher 400 Franken) ausser Rechnung zu lassen und vom Rest wie bis anhin zwei Drittel anzurechnen. Die Kantone haben die Möglichkeit, die festen Abzüge auf 1 000 (bisher 480) bzw. 1 500 (bisher 800) Franken zu erhöhen (vgl. Art. 4, Abs. 1, Buchst. a, neu ELÜ). Durch diese Re- gelung werden Erwerbstätige sowie Bezüger von Renten in vermehrtem Masse begünstigt.

Art. 3, Abs. 4, Buchst. d d. Prämien für Lebens-, Unfall-, d. Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeits- Invaliden- und Arbeitslosenversi- losenversicherung bis zum jährli- cherung bis chen Höchstbetrag von 300 Fran- ken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Perso- nen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern so- wie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die In- In- .

validenversicherung und die Er- validenversicherung, die Erwerbs- werbsersatzordnung; ersatzordnung und die Kranken- versicherung. Nach der bisherigen Ordnung konnten die Prämien für die Kranken- versicherung zusammen mit weiteren Versicherungsprämien nur im Be- trage bis zu 300 Franken im Jahr bei Alleinstehenden und bis zu 500 Franken im Jahr bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern vom Einkommen abgezogen wer- den. Das neue ELG sieht den vollumfänglichen Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung vor. Diese neue Gesetzesbestimmung ist von Bedeutung im Gebäude der schweizerischen sozialen Sicherheit. Darnach können bedürftige AHV- und 1V-Rentner sich wirksam gegen das Risiko der Krankheit versichern.

Art. 3, Abs. 4, Buchst. e e. ausgewiesene, ins Gewicht e. ausgewiesene, im laufenden fallende Kosten für Arzt, Zahnarzt, Jahr entstandene Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege sowie Zahnarzt, Arznei und Kranken- für Hilfsmittel, wie namentlich für pflege sowie für Hilfsmittel, soweit Körperprothesen, Stützapparate, sie insgesamt im Jahr den Betrag orthopädisches Schuhwerk, Fahr- von 200 Franken bei Alleinstehen- stühle, Hörapparate und Spezial- den sowie Ehepaaren und Personen brillen. mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern über- steigen. Der Bundesrat bezeichnet die Arznei- und Hilfsmittel, deren Kosten abzugsberechtigt sind;

Das Gesetz sieht neu vor, dass die im laufenden Jahr nicht mehr die im Vorjahr entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zum Abzug gelangen sollten. Auf diese Weise kann das Problem der durch Krankheit entstehenden zusätzlichen Lasten befriedigender als nach der bisherigen Ordnung gelöst werden. Der Begriff der «ins Gewicht fallen- den Kosten» wurde verdeutlicht. Krankheits- und Hilfsmittelkosten sol- len zukünftig in dem Betrag zum Abzug zugelassen werden, als sie 200 Franken im Jahr überschreiten. Der Betrag von 200 Franken ist von der Mehrzahl der Kantone schon bisher als Selbstbehalt für Alleinstehende festgesetzt worden. Neu ist, dass für Ehepaare und Personen mit Kindern im Sinne einer Vergünstigung der gleiche und nicht ein höherer Betrag zur Anwendung kommen soll. Der Gesetzgeber überbindet neu dem Bun- desrat, die Arznei- und Hilfsmittel zu bezeichnen, deren Kosten abzugs- berechtigt sind.

Art. 3, Abs. 4, Buchst. f (neu)

f. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Vgl. die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe g (8. 5).

Art. 3, Abs. 6 (neu)

6 Der Bundesrat ist befugt, über

die Zusammenrechnung der Ein- kommensgrenzen und der anre- chenbaren Einkommen von Fami- liengliedern, die Bewertung des an- rechenbaren Einkommens und Ver- mögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Nachzahlung und Rückforderung von Leistun- gen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen nähere Vorschriften aufzustellen.

Das neue Bundesgesetz erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, über verschiedene, bisher von den Kantonen geregelte Gebiete nähere Vor- schriften aufzustellen. Es handelt sich namentlich um die Zusammen- rechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen

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von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. Die Kantone können gemäss der gesetzlichen Neuordnung der EL nur noch selb- ständige, materiellrechtliche Bestimmungen über die Höhe der Einkom- mensgrenzen, die Höhe des nichtanrechenbaren Teils des Erwerbs- und Renteneinkommens sowie über den Mietzinsabzug vorsehen. Daneben haben sie weiterhin das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung der EL zu regeln.

Art. 4, Buchst. a (alt) = Art. 4, Abs. 1, Buchst. a (neu) Die Kantone können a. die festen Abzüge vom Er- werbs- und Renteneinkommen ge- mäss Artikel 3, Absatz 2, bis auf höchstens 480 Franken bei Allein- höchstens 1 000 Franken bei stehenden und 800 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken Ehepaaren und Personen mit ren- bei Ehepaaren... tenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen; Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 2, verwiesen (S. 5).

Art. 4, Buchst. b (alt) = Art. 4, Abs. 1, Buchst. b (neu) b. vom Einkommen einen Ab- zug von jährlich höchstens 750 höchstens 1200 Franken bei Alleinstehenden und Franken bei Alleinstehenden und

1200 Franken bei Ehepaaren und 1 800 Franken bei Ehepaaren...

Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kin- dern für den ein Fünftel der Ein- für den bei den Alleinste- kommensgrenze übersteigenden henden 780 Franken und bei den Mietzins zulassen. anderen Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen. Die Zulassung und - im bundesrechtlichen Rahmen die Regelung -

des Mietzinsabzuges bleibt weiterhin den Kantonen überlassen Die Kan-

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tone können einen Mietzinsabzug von höchstens 1200 Franken (bis jetzt

750 Fränken) bei Alleinstehenden und 1 800 Franken (bis jetzt 1200

Franken) bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen. Der Abzug darf gewährt werden für den bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den andern Bezüger- kategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins. Der nicht abziehbare Mietzinsteil beträgt also künftig nicht mehr ein Fünftel der Einkommensgrenze, sondern er entspricht den erwähnten festen Be- trägen.

Art. 4, Abs. 2 (neu) 2Die Kantone ordnen unter Vorbehalt von Artikel 6, Absatz 3, das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstat- tung von Ergänzungsleistungen. In diesem Absatz wird der erste Satz des Absatzes 2 von Artikel 6 in seiner ursprünglichen, im Bundesgesetz vom 19. März 1965 enthaltenen Fassung übernommen. Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 6, in fine verwiesen.

Art. 5, Abs. 1

1 Die jährliche Ergänzungs-

leistung hat dem Unterschied zwi- schen der nach diesem Gesetz mass- gebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkom- men zu entsprechen. entsprechen. Die Monats- beträge und die einmaligen Vergü- tungen für Krankheits- und Hilfs- mittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als

5 Franken betragen, auf 5 Franken

aufzurunden.

In dieser Bestimmung wird neu die in Artikel 65 AHVV für die aus- serordentlichen Renten festgelegte und von fast allen Kantonen gehand- habte Rundungsre geZ aufgeführt.

Art. 6, Abs. 2 2Die Kantone ordnen im Rah- Aufgehoben men der Vorschriften dieses Ge- setzes die Einzelheiten der An- spruchsberechtigung, der Festset- zung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungs- leistungen. Eine Rückerstattungs- pflicht darf nur für zu Unrecht be- zogene Leistungen vorgesehen wer- den.

Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 4, Absatz 2 (S. 9) verwiesen.

Art. 8

1 Gegen die Entscheide

der Gegen die Entscheide der kan- kantonalen Rekursbehörcle können tonalen Rekursbehörde können die die Beteiligten und der Bundesrat Beteiligten und der Bundesrat in- innert 30 Tagen seit der Zustel- nert 30 Tagen seit der Zustellung lung beim Eidgenössischen Ver- beim Eidgenössischen Versiche- sicherungsgericht Beschwerde er- rungsgericht Verwaltungsgerichts- heben. Mit der Beschwerde kann beschwerde erheben. nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Ver- letzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes.

2 Auf das Verfahren

findet der Bundesbeschluss vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sinngemäss Anwendung. Bis zu dessen Anpas- sung kann der Bundesrat die er- forderlichen Vorschriften auf dem Verordnungswege erlassen.

Die in dieser Bestimmung vorgenommenen Streichungen sind bedingt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 1969, 767) über

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die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege sowie das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 1969, 737) über das Verwaltungsverfahren. Der bisherige Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit wurde zur besseren Orientierung beibehalten.

Art. 10, Abs. 1, Buchst. a und b

1 Jährlich werden ausgerichtet:

ein Beitrag bis zu 4 Millionen bis zu 6 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; ein Beitrag bis zu 1,5 Mil- bis zu 2,5 Millionen lionen Franken an die schweizeri- sche Vereinigung Pro Infirmis;

Die erhöhten Bundesbeiträge werden es der schweizerischen Stiftung Für das Alter sowie der schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis er- lauben, in vermehrtem Masse Fürsorgeleistungen an bedürftige Betagte und Invalide auszurichten. Sie können sich zudem in grösserem Umfang Beratungs- und Betreuungsaufgaben widmen. Der Bundesbeitrag an die schweizerische Stiftung Pro Juventute wird i?fl bisherigen Umfang von 1,2 Mio Franken ausgerichtet.

Art. 11, Abs. 4 Der Bundesrat kann ergän- zende Bestimmungen über die Ver- wendung der Beiträge erlassen und erlassen, eine Sonderrege- die Tätigkeitsbereiche der einzel- lung in Härtefällen für bedürftige nen Institutionen voneinander ab- Invalide, die eine Leistung der In- grenzen. validenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen wer- den, vorsehen und die Tätigkeits- bereiche der einzelnen Institutio- nen voneinander abgrenzen.

Aufgrund dieser neuen Gesetzesbestimmung wird die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis künftig auch Fürsorgeleistungen in Härte- fällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, ausrichten können.

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Art. 17 Aufgehoben

Dieser Artikel, der die Ablösung der seinerzeitigen Alters- und Hin- terlassenenfürsorge regelte, ist gegenstandslos geworden und konnte daher aufgehoben werden.

Übergangsbestimmungen. (neu) In Kantonen, die nicht in der Lage sind, ihre Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzu- passen, kann die Kantonsregierung bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Bestimmungen die neuen bundesrechtlichen Vorschriften als anwendbar erklären und gegebenenfalls die Beträge der Einkommens- grenzen, der Mietzinsabzüge und des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens neu festsetzen. Der Bundesrat ist ermächtigt, Sondervorschriften aufzustellen für die Ermittlung der im Jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäss Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, abziehbaren Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Krankenpflege und Hilfsmittel. - Da nicht alle Kantone in der Lage sein werden, ihre EL-Erlasse auf 1. Januar 1971 abzuändern, ermächtigt das neue Bundesgesetz die Kan- tonsregierungen, die neuen bundesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der kantonalen Änderungserlasse als anwendbar zu er- klären sowie die Einkommensgrenzen, die Mietzinsabzüge und die Be- träge des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens im Rahmen der neuen bundesrechtlichen Ansätze neu festzusetzen. Das Gesetz ermächtigt im übrigen den Bundesrat, Sondervorschriften für die Ermittlung der 1971 abziehbaren Krankheits- und Hilfsmittel- kosten au/zustellen.

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Arten und Ansätze der Familienzulagen (Stand 1. Januar 1971)

Im Laufe des letzten Jahres wurden die Familienzulagen wie folgt er- höht:

Kinderzulagen Basel-Stadt und Basel-Land: von 30 auf 50 Franken Freiburg: von 35/45 auf 40/50 Franken Waadt: von 25 auf 40 Franken St. Gallen und Schwyz: von 25 auf 30 Franken Nidwalden: von 20 auf 25 Franken In St. Gallen gilt der Ansatz von 30 Franken nur für das Jahr 1971. Mit Wirkung ab 1. Januar 1972 beträgt die Kinderzulage 35 Franken je Kind im Monat.

Ausbildungszulagen Freiburg: von 60 auf 85 Franken Waadt: von 60 auf 80 Franken

Geburtszulagen Freiburg: von 100 auf 150 Franken Die allgemeine Altersgrenze wurde in Basel-Stadt von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Abweichungen von dieser Grenze bestehen nur noch in den Kantonen Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für Kinder in Ausbildung wurde in Basel- Stadt auf 22 Jahre und in Schwyz auf 25 Jahre erhöht, wobei jedoch in Schwyz nur ledige Kinder als zulageberechtigt gelten. Im Gegensatz zu andern Kantonen besteht daher für verheiratete Kinder in Ausbildung kein Anspruch auf Kinderzulage. Des weitern sind wie in Graubünden erwerbsunfähige Kinder nur dann zulageberechtigt, wenn sie keinen Anspruch auf eine Rente der IV haben.

Der Arbeitgeberbeitrag wurde in Basel-Land von 1,8 auf 2, in Basel- Stadt von 1,1 auf 1,5 und in Schwyz von 1,5 auf 1,8 Prozent der Lohn- summe erhöht (Tabelle 2 b). Die Kinderzulagen für Gewerbetreibende wurden einzig im Kanton Schwyz von 25 auf 30 Franken erhöht. Gleichzeitig wurden der Grund-

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betrag der Einkommensgrenze von 10 000 auf 15 000 Franken und der Kinderzuschlag von 500 auf 1 000 Franken heraufgesetzt (Tabelle 2 a).

Die Sondervorschriften für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland haben keine Änderungen erfahren (Tabelle 2 c).

Der Vollständigkeit halber werden in der Tabelle 1 auch die Ansätze der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern wiedergegeben.

Familienzulagen des Bundes

Beträge in Franken Kinder- Haushaltungs- Berechtigte zulagen zulagen

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: im Unterland 30 60 im Berggebiet 35 60 Kleinbauern: im Unterland 30 im Berggebiet 35 -

Familienzulagen der Kantone a. Familienzulagen für Gewerbetreibende

Beträge in Franken Kinderzulagen Einkommensgrenze Kantone 3e Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell I. Rh. 25 10 000 1 -

Luzern 22 11 000 700 Schwyz 30 15000 1000 Uri 25 13000 1000 Zug 35 11 000 800

1 Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Ein-

kommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgen- den Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

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b. Familienzulagen für Arbeitnehmer

Arbeitgeber- Aus- ‚ beiträge der Z 9la fld1 bildungs- s aU zul gen kantonalen Kantone izulagen FAK in und Monat n Pranken i n Franken Prozenten der in Franken Lohnsumme

Aargau 30 - - - 1,5 Appenzell A. Rh. 25 - - 1,5 Appenzell I. Rh. 25 - - 0,5-1,5 Basel-Land 50 - - 2,0 Basel-Stadt 50 - - 1,5 Bern 30 - - 1,3 Freiburg 40/50 3 85 150 3,0 Genf 40/45 3 100 460 1,7 Glarus 25 - - —4 Graubünden 30 - - 1,7 Luzern 30 - - 1,9 Neuenburg 45 70 - 2,0 Nidwalden 25 - - 1,5 Obwalden 25 - - 1,8 St. Gallen 30 - - 1,8 Schaffhausen 30 - - 1,6 Schwyz 30 - - 1,8 Solothurn 30/35 - - 1,6 Tessin 30 - - 2,0 Thurgau 25 - - 1,5 Uri 25 - - 1,5 Waadt 40 5 80 150 2,0 Wallis 40 60 - —4 Zug 35 - - 1,5 Zürich 30 - - 1,25

1 Die allgemeine Alter s grenze beträgt in allen Kantonen 16

Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbs- tätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es bestehen folgende Aus- nahmen: - 22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,

- 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau,

Schaffhausen und Schwyz, - 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und

Zug.

2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,

- in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr,

- in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes

an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, - in der Waadt vom 1. April des 18. Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.

3 Die Kinderzulagen sind wie folgt abgestuft:

- in Freiburg 40 Franken für Kinder bis 11 Jahre; 50 Franken für Kinder

im Alter von 12 bis 16 Jahren, - in Genf 40 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 45 Franken für Kinder über

10 Jahre,

- in Solothurn 30 Franken für das 1. und 2. Kind; 35 Franken für jedes

folgende Kind.

4 Keine kantonale Fainilienausgleichskasse.

5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat; sie

wird vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.

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c. Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Altersgrenze Ansatz je Kind Zulageberochtigte Kinder Für nicht- 1( Kantone und Monat im Ausland 1 Ordent- erwerbs- in Franken liebe tätige Kinder

Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell I.Rh. 25 alle 16 20 Basel-Land 50 eheliche Kinder 16 16 Basel-Stadt 50 alle 16 22 Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 40/50 2 alle 15 15 Genf 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 15 alle 16 20 Graubünden 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 30 alle 16 20 Neuenburg 25 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Obwalden 25 alle 16 20 Schaffhausen 30 alle 16 18/251 Schwyz 30 alle 16 20/25 3 St. Gallen 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Solothurn 30/35 4 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 30 alle 18 20 Thurgau 25 alle 16 20 Uri 25 alle 16 20 Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 15 5 15 5 Wallis 40 alle 16 20 Zug 35 alle 16 18/20 :1 Zürich 30 alle 16 16

1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel

Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stief -, Adoptiv- und Pflegekinder.

2 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr 50 Franken für

Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren.

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung

begriffene Kinder,

4 30 Franken für das erste und zweite Kind 55 Franken für das dritte und

die folgenden Kinder.

2 Die Kinderzulage wird bis zum 31. März des Jahres gewährt, in dem die in

der Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schul- pflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.

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Durchführungsfragen

Korrektur von 1K-Eintragungen 1 (Erläuterungen zu Rz 61 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto)

Gemäss Rz 61 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsaus- weis und individuelles Beitragskonto sind bei Korrektur-Eintragungen vorbehältlich der in Rz 62 genannten Ausnahmen - den Schlüssel- zahlen für die Beitragsart besondere Schlüsselzahlen voranzustellen, die darüber Auskunft geben, ob es sich um eine Plus- oder Minus-Korrektur handelt und ob sich diese auf das Einkommen, die Beitragsdauer oder auf beide Angaben bezieht. Für Korrekturen hinsichtlich der Versicher- tennummer, der Abrechnungsnummer, der Schlüsselzahl und des Bei- tragsjahres sind keine besonderen Schlüsselzahlen vorgesehen. Die Kor- rekturen sind wie folgt auszuführen: Erfolgte ein 1K-Eintrag unter einer falschen Versichertennummer, Abrechnungsnummer oder Schlüsselzahl oder unter einem falschen Bei- tragsjahr, so ist der gesamte Eintrag durch eine Minus-Korrektur zu stornieren. Der Minus-Eintrag erstreckt sich somit stets auch auf das eingetragene Einkommen und gegebenenfalls auf die aufgezeichnete Bei- tragsdauer. Beim Minus-Eintrag ist daher der Schlüsselzahl für die Beitragsart die besondere Schlüsselzahl 1 (Minus-Korrektur, die sich ausschliesslich auf das Einkommen, d. h. nicht auch auf die Beitrags- dauer bezieht) voranzusetzen, wenn beim falschen Eintrag keine Bei- tragsdauer aufgezeichnet wurde; enthält die falsche Eintragung hin- gegen eine Aufzeichnung der Beitragsdauer, so ist beim Minus-Eintrag die besondere Schlüsselzahl 5 (Minus-Korrektur, die sich sowohl auf das Einkommen als auch auf die Beitragsdauer bezieht) zu verwenden. Un- beachtlich ist dabei, welche der oben erwähnten Angaben falsch ein- getragen wurde und ob es sich um einen oder um mehrere Fehler beim gleichen Eintrag handelt. Nach erfolgter Stornierung des falschen Ein- trages sind die richtigen Angaben als Plus-Korrektur einzutragen. Diese Plus-Korrektur bedarf gemäss Rz 62 des genannten Nachtrages keiner besonderen Schlüsselzahl. In den nachfolgenden Beispielen stellen je- weils die erste Zeile die falsche, die zweite Zeile die Minus- und die dritte Zeile die richtige Eintragung dar. Zur besseren Übersicht sind die fehlerhaften bzw. berichtigten Angaben durch Fettdruck hervorgehoben:

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1. 123.45.679 1234 1 69 9 876 123.45.679 1234 11 69 —9 876 123.45.678 1234 1 69 9 876

2. 132.45.678 1235 2 68 9 876 132.45.678 1235 12 68 —9 876 123.45.678 1234 1 69 9 876

3. 789.21.345 4321 7 3.11 69 8 765 789.21.345 4321 57 3.11 69 —8 765 789.12.345 4321 1 3.11 69 8 765

Anspruch auf ausserordentliche Renten: Mindest-Aufenthalts- dauer bei Flüchtlingen 1

(Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV vom 4. Oktober 1962 und

Rz 14 des Abschnitts über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

in der AHV und IV der Wegleitung über die Stellung der Aus- länder und Staatenlosen)

Artikel 1, Absatz 2, des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 bestimmt, dass in der Schweiz wohnhafte Flücht- linge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV sowie der IV haben, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Bestimmung sagt indessen nichts darüber, ob der Flüchtling im Zeitpunkt, von welchem an er eine solche Rente beansprucht, die Flücht- lingseigenschaft schon seit fünf Jahren besessen haben muss, oder ob er sich lediglich während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben muss und es keine Rolle spielt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft erst im Verlauf dieser Aufenthaltsdauer zuerkannt wurde. Über diese Frage liegt auch noch keine Rechtsprechung vor. Nach allgemeiner Verwaltungspraxis wird nur verlangt, dass der Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt, von welchem an er die ausserordentliche Rente verlangt -und selbstverständlich auch

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während der Dauer des Bezuges derselben - besitzt. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Voraussetzung schon während der ganzen Min- dest-Aufenthaltsdauer erfüllt war. Anderseits versteht sich, dass nur der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz, d. h. nur die Zeit, während welcher der Rentenansprecher im Besitz einer gültigen, von der Fremden- polizei erteilten Aufenthaltsbewilligung war, als Aufenthaltsdauer im Sinne der fraglichen Bestimmungen angerechnet werden kann.

Überweisung von Renten auf ein Fosteheckkonto 1 (Hinweis zu Rz 1110 der neuen Wegleitung über die Renten) Etliche Ausgleichskassen machen noch von der in Rz 11110 der neuen (bzw. Rz 971 der alten, bis zum 31. Dezember 1970 gültigen) Wegleitung über die Renten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wonach für die Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto anstelle von Girozetteln Rentenanweisungen verwendet werden können. Es handelt sich dabei um eine von den PTT-Betrieben seinerzeit im Sinne eines Entgegenkom- mens zugestandene Sonderregelung. Die Generaldirektion der PTT- Betriebe macht uns nun darauf aufmerksam, dass die Verarbeitung von Anweisungen, mit welchen Renten auf ein Postcheckkonto überwiesen werden, bei den Posteheckämtern einen doppelten Arbeitsaufwand er- fordert. Solche Anweisungen müssen nämlich vorerst den für Anwei- sungen vorgesehenen Arbeitsprozess durchlaufen und anschliessend noch wie Girozettel verarbeitet werden. Angesichts der prekären Lage auf dem Personalsektor bereitet die dadurch verursachte Mehrarbeit be- sonders den grösseren Postcheckämtern in zunehmendem Masse Schwie- rigkeiten, dies umso mehr, als die zusätzlichen Arbeiten ausgerechnet an den Tagen mit den grössten Verkehrsspitzen zu erledigen sind. Die Generaldirektion der PTT-Betriebe würde es daher sehr begrüs- sen, wenn möglichst viele Ausgleichskassen dazu übergehen könnten, für die Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto ausschliesslich Girozettel zu verwenden. Übrigens wird dadurch nicht nur eine Arbeits- ersparnis bei den Postcheckämtern, sondern zudem eine raschere Gut- schrift der Renten - diese kann bis zu zwei Tage früher erfolgen -

erreicht, was die Rentenempfänger zweifellos begrüssen dürften. Im Interesse einer reibungslosen und raschen Abwicklung der Renten- auszahlungen wird denjenigen Ausgleichskassen, die für Überweisungen

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26

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noch Rentenanweisungen verwenden, die aber in absehbarer Zeit ohne- hin eine Neuorganisation ihres Auszahlungswesens ins Auge fassen oder die dank moderner Datenverarbeitungsanlagen mit einem einmaligen, verhältnismässig geringen Arbeitsaufwand in der Lage wären, eine Um- stellung im oben erwähnten Sinn vorzunehmen, empfohlen, den Wün- schen der Post baldmöglichst Rechnung zu tragen. Die zuständigen Kreis- postdirektionen oder Postcheckämter sind gerne bereit, den Ausgleichs- kassen bei der Lösung der sich daraus ergebenden Probleme beratend zur Seite zu stehen.

EL: Separate Krankheitskostenve.rgütung und Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen 1 (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG) Eine Reihe von Kantonen hat bisher in dem monatlich ausgerichteten EL-Betrag auch die Vergütung für die im Vorjahr entstandenen Krank- heitskosten mit eingeschlossen. Aufgrund des revidierten, ab 1. Januar

1971 in Kraft tretenden Artikels 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG werden

inskünftig die Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten des laufen- den Kalenderjahres zu vergüten sein. Diese werden deshalb ausge- nommen bei Chronischkranken und Hospitalisierten mit gleichbleibenden Krankheitskosten in der Regel separat (z. B. vierteljährlich, halb- jährlich oder nach Bedarf) vergütet werden. Sie fallen bei der Fest- setzung des monatlichen EL-Betrages ausser Betracht. Bei Bezügern mit bisher hohen Krankheitskosten kann somit der Monatsbetrag der laufenden EL trotz Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 1. Januar 1971 nur wenig ansteigen, gleich bleiben oder sogar eine Reduktion erfahren. Die kantonalen EL-Durchführungsstellen, die bisher die Vergütung für die schwankenden Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten des Vorjahres in die monatliche Ergänzungsleistung einbezogen, sollten die betroffenen EL-Bezüger darauf aufmerksam machen, dass die dem Abzug der Krankheitskosten entsprechende Vergütung künftig separat erfolge und für die Bezüger vorteilhafter sei als die bisherige Auszah- lung in Raten, auch wenn der Betrag der monatlichen EL geringer aus- falle als erwartet.

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HINWEISE

General- Die Internationale Vereinigung für Soziale Sicher- versammluiig heit (IVSS) hielt letzten Herbst in Köln ihre 17. Ge- der IVSS neralversammlung ab. Dieses repräsentative Gre- mium der Sozialversicherungsträger zahlreicher Länder aller Kontinente widmete sich einer Reihe von aktuellen Proble- men. Ein zentrales Thema betraf die Stellung der Altersrentner: der instruktive Bericht hiezu stammte vom verdienten früheren Direktor des BSV, Dr. h. e. Arnold Saxer. Aus der umfassenden Geschäftsliste sei lediglich noch ein Traktandum herausgegriffen: Besondere Erziehungs- massnahmen für körperbehinderte Kinder. Die zahlreichen Fragen des administrativen Vollzugs der verschiedenen Versicherungszweige seien für einmal ausser acht gelassen. Die Ergebnisse des Kongresses besagen zweierlei: in das Korsett internationaler Fragebogen eingezwängt, steht unser Land in seinen Antworten nicht immer sehr gut da. Geht man den Verhältnissen jedoch auf den Grund, darf die Schweiz auf ihre ge- setzlichen und privaten Regelungen durchaus stolz sein. Sie war am Kongress durch das BIGA, die Union schweizerischer Krankenkassen- verbände, die Konferenz der kantonalen und die Vereinigung der Ver- handsausgleichskassen, eine bedeutende Familienausgleichskasse und das BSV vertreten. Im Verwaltungsrat der Organisation zeichnet PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversiche- rung, als «Schatzmeister».

Besteuerung Ein Versicherter beanstandete kürzlich die unter- der AHV- und schiedliche Praxis der Kantone bei der Besteuerung 1V-Renten der AHV- und TV-Renten und bat das Eidgenössi- sehe Departement des Innern, auf eine Vereinheitli- chung bzw. auf eine Angleichung an die bundesrechtliche Ordnung hin- zuwirken. Die Antwort, die über den Einzelfall hinausgeht und daher von allgemeinem Interesse sein dürfte, lautete im wesentlichen wie folgt: «Vorerst möchten wir feststellen, dass es den Kantonen anheiinge- stellt ist, im Rahmen ihrer Steuerhoheit zu entscheiden, ob und in wel- chem Ausmass sie die Renten der AHV und IV besteuern wollen; dem Bunde ist es grundsätzlich verwehrt, in dieser Hinsicht einen Druck auszuüben. In der Sache selbst verhält es sich so, dass die Renten der AHV und IV einen teilweisen Ersatz für das infolge Alters, Todes des

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Ernährers oder Invalidität ausfallende Erwerbseinkommen darstellen; sie werden denn auch von vielen Versicherten zur Bestreitung des lau- fenden Lebensbedarfes verwendet. Diese Renten haben somit alle Eigen- schaften eines Einkommens, dessen Unterwerfung unter die Einkom- mensbesteuerung durchaus zulässig erscheint. Nun handelt es sich allerdings bei den Renten um Sozialleistungen, die mitfinanziert werden durch die öffentliche Hand. Mit andern Gründen hat dies dazu geführt, dass gemäss Wehrsteuerbeschluss Renten nur zu vier Fünfteln besteuert werden. Desgleichen erfasst auch die Mehrzahl der Kantone diese Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkom- men, indem sie meistens einen ähnlichen Ansatz wie der Bund vorsehen oder auch das Einkommen aus Renten nur besteuern, soweit es gewisse Freibeträge übersteigt. Ferner kommen aber die kantonalen Steuerrechte dem bedürftigen Rentner in differenzierter Form entgegen durch die Schaffung besonderer Sozialabzüge für nicht mehr erwerbstätige oder nicht mehr erwerbsfähige Rentenbezüger und durch besondere Steuer- befreiungen. Dem Wunsche nach Gerechtigkeit wird auf diese Weise besser Rechnung getragen als durch eine mehr oder weniger weit gehende Steuerbefreiung der Renten. So wäre es wohl kaum verständlich, wenn ein sehr gut situierter Versicherter, der nebst anderen Einkommen eine Rente bezieht, die mehr beträgt als das Erwerbseinkommen eines nicht rentenberechtigten Versicherten, diese Rente nicht sollte versteuern müssen.»

Die kommende An ihrer traditionellen Jahreszusammenkunft vom Alters-, Invaliden- 14. Dezember 1970 liess sich die Unterabteilung und AHV/IV/EO/EL von zwei prominenten Sprechern Hinterlassenen- über die kommende Alters-, Invaliden- und Hinter- vorsorge lassenenvorsorge orientieren. Intern kennt sie ja die Materie, doch tut es gut, wenn diese auch «von aussen» und aus nichtamtlicher Optik beleuchtet wird. Dr. K. Sovilla vom Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen und A. Ghelfj vom Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband haben von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in treffender Weise zum Durch- bruch der AHV zur umfassenden Vorsorge für unsere Betagten, Behin- derten, Witwen und Waisen Stellung bezogen. Eine angeregte Diskussion warf zahlreiche Fragen auf; der Weg ist vorgezeichnet, aber «der Teufel steckt im Detail». Die Unterabteilung wird, bis alles soweit ist, noch manche unruhige Stunde erleben. Sie ist dazu bereit.

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Richtlinien Am 12. November 1970 erliess das Eidgenössische über bauliche Departement des Innern «Richtlinien über bauliche Vorkehren für Vorkehren für Behinderte». Diese gelten für Bauten, Behinderte die der Bund erstellt oder subventioniert, sowie für solche, die seiner Aufsicht unterstellt sind. Für die Invalidenhilfe sind sie ein Markstein in ihren Bestrebungen. Sie gehen nicht zuletzt auf das Postulat von Nationalrat Gut zurück, das dieser im Dezember 1968 eingereicht und das der Bundesrat im Juni 1969 ent- gegengenommen hat. Die Direktion der Eidgenössischen Bauten, deren aktive Zusammenarbeit auf dem Gebiete der IV auch an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten sei, hat sich um diese Richtlinien verdient ge- macht. Auf den Fragenkomplex der «architektonischen Barrieren» wird in der ZAK später noch näher eingegangen. Dem Departementserlass gehen einige grundsätzliche Ausführungen voraus, die nachstehend wie- dergegeben sind.

«In Europa erweisen sich rund 4 bis 6 Prozent der Gesamtbevölke- rung in den Altersklassen 15 bis 60 als körperlich behindert, sei es in- folge von Geburtsgebrechen, von Erkrankungen (Rheuma, Kinderläh- mung, Multiple Sklerose, Bandscheibenschäden, Herz- und Kreislauf- störungen usw.) oder infolge der steigenden Zahl der Verkehrs- und sonstigen Unfälle (Querschnittlähmung usw.). Diese Behinderten sind entweder an den Rollstuhl gebunden oder bewegen sich teilweise mit Gehhilfen (Krücken, Stöcken). Viele Behinderungen erkennt man äus- serlich nicht, weil sie entweder an innern Organen lokalisiert sind oder durch die Bekleidung verdeckt werden. Die Eingliederung dieser Be- hinderten, durch Massnahmen auf dem medizinischen, dem beruflichen, dem sozialen und dem Schulgebiet stark gefördert, scheitert häufig an den «architektonischen Barrieren», wie sie der Invalide nennt. Denn nicht nur eine monumentale Freitreppe, sondern eine einzige Stufe vor dem Eingang eines Gebäudes kann für ihn ein unüberwindliches Hin- dernis bedeuten. Ein Randstein ist oft nicht überbrückbar. Jeder Per- sonenaufzug ist für den Rollstuhlfahrer unbrauchbar, wenn der Zugang nur über Stufen erreichbar ist. Es steht fest, dass diese Hindernisse für den Betroffenen ein soziales Problem darstellen, indem sie ihn oft zwin- gen, ausserhalb der Gesellschaft, vereinsamt zu Hause sein Dasein zu fristen. In diesem Zusammenhang ist auch an die Überalterung der Bevölke- rung zu denken (11 Prozent unserer Wohnbevölkerung sind 65jährig oder älter). Insgesamt verfügen diese Betagten nicht mehr über die

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jugendliche Elastizität. Ausserdem zeigen sie in enormer Variations- breite alle Übergänge von noch relativer Rüstigkeit bis zur schweren Behinderung. Es ist daher Pflicht aller mit der Projektierung und Ausführung eines Bauwerkes betrauten Fachleute, solche architektonische Hindernisse zu vermeiden und zu beseitigen. Damit schaffen sie eine der wichtigsten Voraussetzungen für die gesellschaftliche Integration der Behinderten und Betagten und ermöglichen den jüngeren Behinderten überhaupt erst ihre berufliche Eingliederung.»

MITTE ILUNGE N

Parlamentarische In seiner Motion vom 1. Dezember 1969 ersuchte Na -

Vorstösse t i o n a 1 r a t W e b e r den Bundesrat, «den eidgenössi- Motion Weber-Zürich sehen Räten beförderlich einen Vorschlag zur Ergän- vom zung der Bundesverfassung vorzulegen, worin der Bund 1. Dezember 1969 die Befugnis erhält, den Bau von Wohnungen und Hei- men für Betagte, Gebrechliche und Pflegebedürftige zu fördern» (ZAK 1970, S. 22). Der Vorstoss kam im Na- tionalrat am 17. Dezember 1970 zur Behandlung. B u n -

des rat B r u g g e r weiss, dass sich der Bund des Problems der BeschafZung von Wohnraum für Gebrech- liche und Betagte verstärkt annehmen sollte. Deshalb nimmt der Entwurf zu einem neuen Artikel 36sex1es der Bundesverfassung auf diese Fragen ausdrücklich Bezug (ZAK 1970, S. 539). Der Bundesrat ist daher bereit, die Motion entgegenzunehmen. Der Nationalrat ist ohne Widerspruch einverstanden. Die Motion geht an den Ständerat.

Postulat Broger Am 17. Dezember 1970 begründete N a t i o n a 1 r a vom B r o g e r sein Postulat, worin er sich für die Schaf- 19. Dezember 1969 fung eines Ferienzentrums für betagte Personen ein- setzte (ZAK 1970, S. 100). Das Postulat, das anfänglich dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschafts- departement zur Behandlung übertragen worden war, wurde nachträglich an das Departement des Innern ge- wiesen. Bundespräsident Tschudi begegnete der Anregung grundsätzlich mit Sympathie. «Nach dem näheren Wortlaut steht aber neben dem finanziellen das

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soziale Moment im Vordergrund, d.h. die Förderung der Wohlfahrt und die Betreuung der Betagten. Zu einem Vorgehen unter diesem Gesichtswinkel fehlt dem Bund gegenwärtig noch die verfassungsmässige Kompetenz. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für eine all- fällige Neufassung von Artikel 34quatcr der Bundesver- fassung sind jedoch Studien für eine Auswertung in diesem Sinne im Gang. Führen die Bemühungen zu ei- nem positiven Ergebnis, so ist der Bundesrat gerne be- reit, die im Postulat aufgeworfenen Fragen auch in die- ser Richtung näher zu prüfen.» In der Folge erklärte sich der Nationalrat stillschweigend mit der tYberwei- sung einverstanden.

Postulat Flubacher Nationalrat Flubacher hat folgendes Postulat einge- vom reicht: 14. Dezember 1970 «Mit der vorn Parlament verabschiedeten Revision von Art. 19 IVG wird die heilpädagogische Förderung der schwerstbehinderten und daher beruflich nicht einglie- derungsfähigen invaliden Minderjährigen ausdrücklich in den Leistungsber&ch der IV einbezogen. Nach Austritt aus der Sonderschule spätestens mit Beginn der Volljährigkeit scheiden diese Schwerst- behinderten 1V-rechtlich aus der Eingliederung aus, so- weit ihre Leistungsfähigkeit für eine berufliche Betäti- gung nicht ausreicht. Diese relativ kleine Gruppe von Invaliden bedarf indessen auch nach Abschluss der Son- derschulung einer ihrem Förderungsstand entsprechen- den Beschäftigung. Ohne Massnahmen dieser Art ver- liert die Sonderschulung ihre nachhaltige Wirkung. Da die IV nach geltendem Recht hiefür keine indivi- duellen Leistungen ausrichtet und auch den Institutionen an die mit der Durchführung solcher Massnahmen ver- bundenen Kosten keine Beiträge gewährt, fehlen die für die Beschäftigung sonderschulentlassener, beruflich nicht eingliederungsfähiger Invalider notwendigen Einrichtun- gen fast vollständig. Der Bundesrat wird gebeten, umgehend Schritte ein- zuleiten, damit das Los dieser Schwächsten verbessert werden kann.»

Kleine Anfrage Nationalrat Eggenberger hat folgende Kleine Anfrage Eggenberger vom eingereicht: 16. Dezember 1970 «Der Bundesrat wird hiemit angefragt, oh er sich bereit erklären kann, auch den Vollrentnern der IV die ver- billigten Haibtaxabonnemente der SBB abzugeben.»

Die elfstellige In Verbindung mit der siebenten AHV-Revision wurde Versicherten- die achtstellige durch eine elfstellige Versichertennum- nummer mer ersetzt (Art. 133 AHVV) 1 Es blieb jedoch dem Eidgenössischen Departement des Innern vorbehalten, den Zeitpunkt für diese Umstellung zu bestimmen, und zwar nach Anhören der Eidgenössischen AHV/IV-Kom- mission (Ziff. VIII, Abs. 2, AHVV). Das Departement hat, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind, m i t Entscheid vom 23. Dezember 1970 die Neuordnung auf den 1. April 1972 be- schlossen. Dieser Zeitpunkt kann, je nach dem Stand der Vorarbeiten, insbesondere jener der ZAS, um einige Monate vor- oder nachverlegt werden. Vom Stich- tag an werden nur noch elfstellige Ziffern gebildet. Die Ergänzung der bis dahin bereits zugeteilten Versicher- tennummern wird aber nicht schlagartig, sondern nach Massgabe der administrativen Möglichkeiten nach und nach erfolgen. Die ganze Prozedur soll einige Jahre dauern. Die präzisen Vollzugsweisungen für diese ad- ministrative Grossaktion sind in Vorbereitung; die Aus- gleichskassen werden sie rechtzeitig erhalten.

Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kan- kantonalen tonalen Gesetzgebungen an die ELG-Revision auf den Gesetzgebung über 1. Januar 1971 (betr. November 1970 vgl. ZAK 1970, Ergänzungs- S.604). leistungen an die Im D e z e m b e r 1970 hiess das Eidgenössische Dc- ELG-Revision partement des Innern die E r 1 a s s e der Kantone ZU- Stand am rich, Nidwalden, Freiburg, Basel-Landschaft, St. Gallen, 31. Dezember 1970 Aargau, Thurgau und Wallis gut. Sämtliche Kantone wählten die maximalen E i n k o m -

mensgrenzen. Mit Ausnahme von Freiburg, St. Gallen und Thurgau lassen alle Kantone für die festen Abzüge v o m Erwerbs- und Renteneinkommen die bun- desrechtlichen Höchstbeträge von 1 000 bzw. 1 500 Fran- ken zu. Freiburg, St.Gallen und Thurgau sehen Abzüge von 500 bzw. 750 Franken vor. Die in den Kantonen Basel-Landschaft, St. Gallen und Aargau statuierten M i e t z i n s ab z ü g e entsprechen dem bundesrechtlichen Höchstansatz. Dasselbe gilt für den Kanton Zürich, der den Mietzinsabzug nun eben- falls eingeführt hat. Die Anpassungserlasse von Basel-Landschaft und Thur- gau sind Übergangsregelungen im Sinne von Ziffer II, Buchstabe a, des Revisionsgesetzes vom 9. Ok- tober 1970.

1 Zur unerlässlichen Umstellung selbst siehe ZAK 1969, S. 232.

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Familienzulagen Der Staatsrat hat am 15. Dezember 1970 beschlossen, im die Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1971 wie Kanton Freiburg folgt zu erhöhen. Familienzulagen für nichtlandwirt- schaftliche Arbeitnehmer Die Ansätze der Kinderzulagen werden um je fünf Franken erhöht. Die Kinderzulage beträgt somit 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr und

50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren.

Die Ausbildungszulage wird von 60 auf 85 Franken und die Geburtszulage von 100 auf 150 Franken herauf- gesetzt. Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen FAK beträgt wie bisher drei Prozent der Lohnsumme. Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer Die kantonale zusätzliche Kinderzulage wird von 30 auf 35 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Alters- jahr und von 40 auf 45 Franken für Kinder im Alter von

12 bis 16 Jahren erhöht. Für Kinder in Ausbildung wird

eine zusätzliche kantonale Zulage von 35 Franken ge- währt. Für jedes neugeborene Kind besteht Anspruch auf eine Geburtszulage von 150 (bisher 100) Franken. Mit Einschluss der Kinderzulage gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind im Monat: - 65 Franken im Unterland und 70 Franken im Berg- gebiet für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr;

75 Franken im Unterland und 80 Franken im Berg-

gebiet für Kinder im Alter von 12 bis 16 bzw. 20 Jahren für erwerbsunfähige Kinder;

110 Franken im Unterland und 115 Franken im Berg-

gebiet für in Ausbildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren. Der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 3,3 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Löhne, in dem auch der Arbeitgeberbeitrag gemäss FLG inbegriffen ist, wird unverändert beibehalten.

Familienzulagen Der Landrat hat am 7. Dezember 1970 beschlossen, die im Kanton Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von 30 Basel-Landschaft auf 50 Franken pro Kind und Monat zu erhöhen.

Familienzulagen Aufgrund der Sozialcharta für die Landwirtschaft des für die Kantons Waadt vom 29. November 1965 hat die rFd- Landwirtschaft des ration rurale vaudoise de mutualit et d'assurances so- Kantons Waadt ciales» («FRV») alljährlich die Arten und Ansätze der Familienzulagen sowie die Beiträge der Landwirte fest-

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zusetzen. An ihrer Tagung vorn 27. November 1970 hat die Delegiertenversammlung der FRV für das Jahr 1971 folgende Beschlüsse gefasst. Familienzulagen für selbständige Landwirte Die für das Jahr 1970 festgesetzten Arten und Ansätze der Familienzulagen werden unverändert beibehalten (vgl. ZAK 1970, S. 264). Hingegen wird der Versiche- rungsbeitrag der hauptberuflichen Landwirte, der nicht nur zur Finanzierung der Familienzulagen, sondern auch zur Deckung der Kosten anderer sozialpolitischer Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft dient, von 1,7 auf 2,06 Prozent des reinen Einkommens erhöht. Diese Erhöhung ist durch die hohen Kosten der land- wirtschaftlichen Kranken- und Unfallversicherung be- dingt. Überdies haben die Landwirte einen zusätzlichen Beitrag von 0,14 Prozent zugunsten der Landwirtschafts- kammer des Kantons Waadt zu entrichten, so dass sich der gesamte Beitrag der hauptberuflichen Landwirte auf 2,2 Prozent des reinen Einkommens beläuft. Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer Die für das Jahr 1970 festgesetzten zusätzlichen Fami- lienzulagen werden unverändert beibehalten (vgl. ZAK 1970, S. 264). Auch der Arbeitgeberbeitrag beträgt wie bisher 2 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Löhne. In diesem Beitrag ist der Arbeitgoberbeitrag von 1,3 Prozent gemäss FLG inbegriffen.

Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 7, Nidwalden, und Seite 27, AH Vf! V/EO TV-Kommission Nidwalden: Neue Adresse: Verwaltungsgebäude Post, Bahnhof- platz 3, 6370 Stans. Die übrigen Angaben bleiben unverändert. Seite 30, IV-Regionalstelle St. Gallen: Neue Adresse: 9016 St. Gallen, Brauerstrasse 54 Neue Telefonnummer: (071) 25 60 15

Personelles Auf den 31. Dezember 1970 ist Ernst N y f f e n e g -

g e r, Sektionschef 1 der ZAS in Genf, altershalber in den Ruhestand getreten. Der Demissionär, der als Aus- landschweizer während des Krieges in die Heimat zu- rückgekehrt ist, fand bald eine Anstellung in der Ver- waltung der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Aus den damaligen ZAF ist

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1948 die heutige ZAS geworden. Von allem Anfang an

machte sich Ernst Nyffenegger um den Aufbau der zentralen AHV-Buchhaltung und um eine reibungslose Abrechnung mit den Ausgleichskassen verdient. Als Chef der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr war er wesentlich daran mitbeteiligt, dass alles, was in der AHV seit 23 und in der IV seit 11 Jahren in Franken und Rappen auszuweisen war, stets so minuziös von- statten ging. Sein Pflichtbewusstsein, seine Präzision, aber auch seine Hilfsbereitschaft den Ausgleichskassen gegenüber waren sprichwörtlich. Das BSV wünscht dem Scheidenden einen glücklichen Lebensabend.

Beförderungen Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1971 folgende Be- förderungen vorgenommen: Dr. Giovanni Vasella, Chef der Sektion Fa- milienschutz im BSV, vom Sektionschef 1 zum Sektions- chef la, D r. m e d. P e t e r L e r c h vom wissenschaftlichen Adjunkten II zum wissenschaftlichen Adjunkten 1 des ärztlichen Dienstes im BSV, Lic. rer. pol. Rudolf Lüscher, Chef der Sektion Statistik im BSV, vorn Sektionschef II zum Sektionschef 1, H e n r i G a r i n, Chef der Sektion Elektronische Da- tenverarbeitung in der ZAS, vom Sektionschef II zum Sektionschef 1.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 9. Juli 1970 i. Sa. F GmbH Art. 5, Abs. 2, AIIVG. Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma ange- schlossen sind, üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätig- keit aus. Das EVG hat sich zur Frage, ob Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma ange- schlossen sind, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aus- üben, auf Berufung des BSV hin wie folgt geäussert: Nach den Angaben in der Berufungsantwort soll die Firma F GmbH im Handelsregister am 12. November 1969 gelöscht worden sein. F. T. gibt sich als Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft aus und wird mithin die Aktiven und Passiven übernommen haben. Es kommt ihm deshalb (ebenfalls) Parteistellung zu. Für die Beurteilung der Frage, ob die der F GmbH angeschlossenen Selbstfahrer als Selbständigerwerbende oder als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren seien, ist von den Art. 4-9 AHVG bzw. Art. 6-16 AHVV aus- zugehen. Gemäss Art. 5, Abs. 2, AHVG gilt als massgebender Lohn «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung ... geleistete Arbeit». Nach Art. 9 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbs- tätigkeit dienenden Kriterien sind, in Berücksichtigung der Rechtsprechung des EVG, vom BSV in den Randziffern 12-21 des Kreisschreibens über den massgebenden Lohn wiedergegeben. Im Zusammenhang mit diesen Unter- scheidungsmerkmalen ist freilich zuzugeben, dass beim steten Wandel der wirtschaftlichen Strukturen, namentlich im Anwendungsbereiche des Arbeits- rechts, die Grenzen zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständig- erwerbenden sich verwischen können. Im Taxigewerbe hat diese Umstruk- turierung verschiedeiienorts dazu geführt, dass namhafte Firmen diesen Er- werbszweig aufgeben und dafür beispielsweise sich auf vorbestellte Gesell- schaftsfahrten verlegen, weil die feste Anstellung von Chauffeuren sich nicht mehr lohnt. F. T. sah sich durch die angespannte wirtschaftliche Lage in seinem Gewerbezweig veranlasst, nach finanziell tragbaren Taxibetrieb- Formen zu suchen: Da nach seinen Angaben die fünf Taxis, über die er an- fangs 1968 verfügte, mit Rücksicht auf die herrschende Unkostensituation nicht ausreichten, um einen befriedigenden Erlös zu gewährleisten, gründete er die F GmbH und stellte den Betrieb in dem Sinne um, dass die Gesellschaft lediglich die Funkzentrale zur Verfügung stellte und durch eigenes Personal bedienen liess, während die Einsätze von Taxihaltern mit eigenem Wagen

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(ohne Inhaber einer Konzession zu sein, aber im Namen der Gesellschaft) gefahren wurden; die Fahrer hatten bloss einen Betriebskostenanteil an den Funkbetrieb zu leisten. Auch diese Betriebsform erwies sich indessen als un- rentabel, so dass F. T. den Betrieb nun als Einzelfirma weiterführt im Be- streben, die Zahl der Selbstfahrer aus Gründen der Unkostenverteilung so rasch wie möglich zu erhöhen, was freilich voraussetzt, dass er von seiner bisherigen vertraglichen Pflicht, erst nach Erreichung eines bestimmten Um- satzes neue Fahrer aufzunehmen, entbunden wird. Bei diesem Ringen um eine finanziell tragbare Betriebsform kann es für die Beurteilung der Frage, ob ein Selbstfahrer Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender sei, auf Nuancen in der Arbeitsregelung ankom- men. Dies macht erklärlich, weshalb in verschiedenen Kantonen und Ge- meinden die Selbstfahrer AHV-rechtlich verschieden qualifiziert werden.

3. Zur beitragsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ge-

nügen schon die allgemein anerkannten Kriterien, die den Dienstvertrag charakterisieren und ihn von andern Vertragsarten abheben, wiewohl der Be- griff des Dienstpflichtigen gemäss Art. 319 OR enger ist als derjenige des Unselbständigerwerbenden im Sinne des AHVG. Die Vorinstanz erachtet das Unternehmerrisiko als massgebendes Un- terscheidungskriterium zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbs- tätigkeit. Ihres Erachtens hat jeder Selbstfahrer der Berufungsbeklagten ein solches Risiko zu tragen, denn wenn niemand Taxi fahre, treffe der Verlust diesen allein, die Gesellschaft müsse daran keinen Rappen bezahlen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Angestelltenschaft anderer Betriebe dieses Risiko ebenfalls zu tragen hat, so beispielsweise im Gastgewerbe das Servierpersonal, wo vielfach kein oder bloss ein symbolischer fixer Lohn vereinbart wird und der wesentliche Teil des Entgelts für geleistete Arbeit in der Beschaffung einer Erwerbsgelegenheit besteht (Weiss, III, 2 Nr. 5421; Schönenberger, Kommentar zu Art. 319 OR). Aber auch in anderen Betrieben kann die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleiben, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart ist. Die Ansicht der Vorinstanz, beim Vorliegen eines Gesellschaftsverhält- nisses wären die Selbstfahrer selbständige Unternehmer mit einem auf ihren Betrieb allein reduzierten Risiko, vermag nicht zu überzeugen; es handelt sich dabei, auf den vorliegenden Fall angewandt, um eine Fiktion, die mit den in concreto getroffenen Vereinbarungen nicht in Einklang zu bringen ist. Wohl das charakteristischste Merkmal des Selbständigerwerbenden ist sein Recht, zu arbeiten oder nicht, Aufträge auszuführen oder sie abzu- lehnen oder sich überhaupt um Arbeiten zu bewerben oder nicht. Dieses Wahlrecht steht dem dem Taxibetrieb F. T. angeschlossenen Selbstfahrer nicht zu. Um in den Kreis der Selbstfahrer aufgenommen zu werden, muss er sich verpflichten, die «Leistungen und Bestimmungen» der F GmbH bzw. der Einzelfirma einzuhalten; bei groben Verstössen gegen Vorschriften sowie bei Nichtausführung von Bestellfahrten kann er «durch Sperrung der Funkanlage bestraft» werden. Die Selbstfahrer halten einen Dienstplan ein; für nicht vor- gesehene Freitage muss eine Aushilfe bestellt werden; der Selbstfahrer hat die Funkanweisungen strikte einzuhalten, er muss in sauberer Kleidung mit einem sauberen, weiss gestrichenen Wagen antreten und hat die Tarife ein- zuha1tn. Er hat somit praktisch stets zur Verfügung zu stehen. Ob er daneben

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auch noch freie Fahrten, d. h. solche aus direkten Aufträgen, auszuführen berechtigt ist, steht nicht fest. Daraus erhellt, dass die der berufungsbeklagten Firma angeschlossenen Selbstfahrer niemals frei über ihre Arbeitszeit verfügen; sie können auch nicht die Taxen nach den Gestehungskosten berechnen. Sie werden zudem nicht in der Lage sein, zu verhindern, dass neue Selbstfahrer engagiert wer- den, sobald F. T. sich von der vertraglichen Verpflichtung, erst nach Er- reichung eines bestimmten Umsatzes weitere Chauffeure beizuziehen, ent- bunden haben wird. Übrigens scheint den Fahrern schon bis anhin kein wirk- sames Einspracherecht gegen den Beizug zusätzlicher Chauffeure zugestanden zu haben, wie aus der im Vertrag enthaltenen Formulierung «ohne vorherige Versammlung der schon angeschlossenen Selbstfahrer» hervorgeht. Wenn F. T. behauptet, ausser der telefonischen Weiterleitung der Bestellungen bestünden keine Beziehungen zwischen Selbstfahrern und der F GmbH, die Chauffeure seien absolut selbständig, so stimmt dies nach dem Gesagten keineswegs mit den Tatsachen überein. Somit ergibt sich, dass die dem Betrieb des Berufungsbeklagten ange- schlossenen Selbstfahrer als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind. Wenn in einer andern Schweizer Stadt die einer Funkanlage angeschlossenen Selbstfahrer AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet werden, obgleich sie Aufträge entgegennehmen müssen bzw. auszuführen haben, so steht die Annahme, dass die Chauffeure der F GmbH Unselbständigerwer- bende seien, dazu nicht im Widerspruch; denn es ist zulässig, dass konzes- sionierte Gewerbe mit Auflagen versehen werden, wenn das öffentliche In- teresse dies verlangt. So müssen beispielsweise Apotheker zu gewissen Zeiten ihre Geschäfte offenhalten und die Kunden bedienen. Solche öffentlich-rechtli- che Verpflichtungen dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbe- treibender selbständigerwerbender Unternehmer oder in unselbständiger Stel- lung tätig sei, nicht entscheidende Bedeutung haben. Im vorliegenden Falle sind die Selbstfahrer nicht nur öffentlich-rechtlichen (eidgenössischen, kan- tonalen, gemeindlichen) Vorschriften unterstellt (Kantone und - mit Ihrer Ermächtigung - die Gemeinden sind befugt, spezielle Bestimmungen für Taxifahrer aufzustellen, vgl. die Verordnung über die Arbeit und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 18. Januar 1966, AS 1966, S. 39 ff.), sondern sie sind darüber hinaus privatrechtlich eng verbunden mit der Firma F GmbH als der Inhaberin nicht nur der Konzession für die Funk- anlage, sondern auch des Taxibetriebes.

4. Der Einwand von F. T,, er könne die Einnahmen der Selbsfahrer nicht

kontrollieren, ist nicht stichhaltig; denn abgesehen davon, dass mit Hilfe des Zählwerks der Umsatz jedes Fahrers mühelos errechnet werden kann, bieten die Berechnungsarten In Art. 15 AHVV - wenn auch dieser Artikel nicht integral Anwendung findet - Hinweise zur Überwindung allfälliger techni- scher Schwierigkeiten.

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Urteil des BVG vom 7. August 1970 i. Sa. H. 0. (Übersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 25, Abs. 1, AUVV. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit Infolge erschütterter Gesundheit bildet, auch wenn es sich uni eine schwere Störung handelt, keine dauernde Veränderung der Ein- kommensgrundlagen und rechtfertigt es nicht, die Beiträge Im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Der Im Jahre 1908 geborene H. 0. übt den Arztberuf aus. Ende 1965 und anfangs 1966 erlitt er zwei starke Lungenembolien mit Koronarthrombose. Überdies verlor er im Jahre 1967 infolge einer Explosion die Sehkraft des linken Auges. Dadurch sah er sich genötigt, die Konsultationen in seiner Praxis auf vier Nachmittage pro Woche zu beschränken und die Hausbesuche ganz aufzugeben. Mit Verfügung vom 27. Juni 1966 setzte die Ausgleichskasse die persön- lichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1966 und 1967 auf je 3 069.35 Franken (Verwaltungskostenbeiträge inbegriffen) fest. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Im Jahre 1967 verlangte jedoch der Versicherte von der Ausgleichskasse die Neuberechnung seiner Beiträge auf der Grundlage des neuen Einkommens. Mit Verfügung vom 24. Januar 1968 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, sie betrachte die Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht als Wegfall einer Einkommensquelle. Die von H. 0. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen AHV-Rekurskommission nur für das Jahr 1967 gutgeheissen. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an das EVG weiter, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen guthiess:

1. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren werden

die Beiträge der Selbständigerwerbenden für eine zweijährige Beitragsperiode anhand des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Berechnungs- periode festgesetzt. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und deckt sich mit der Wehrsteur-Berechnungsperiode. Daher fallen Berechnungsperlode und Beitragsperiode, also Schwankungen des Ein- kommens und der Beiträge, zeitlich auseinander. Im vorliegenden Fall sind die Beiträge 1966 und 1967 aufgrund des Durchschnittseinkommens der Be- rechnungsperiode 1963/64 richtig berechnet worden. Jede Einkommensver- minderung nach dieser Berechnungsperiode wirkt sich auf die Beiträge der späteren Perioden aus. Es ist angezeigt, jeden Seibständigerwerbenden, der sich auf einen Rückgang seines Erwerbseinkommens beruft, daran zu er- innern. Art. 25 AHVV erlaubt jedoch, von dieser Regel abzuweichen und die Bei- träge nach dem Gegenwartseinkommen zu berechnen, wenn sich die Ein- kommensgrundlagen des Versicherten seit der ordentlichen Berechnungs- periode «infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäfts- einkommens dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde». Es handelt sich hier um eine Ausnahmebestim- mung, die, wie die Rechtsprechung wiederholt erklärt hat (schon unter der Herrschaft des alten Art. 23, Buchst. b, AHVV, dem der jetzige Art. 25 AHVV inhaltlich entspricht), keine ausdehnende Auslegung erträgt. Für die An- wendbarkeit dieser Bestimmung genügt eine auch noch so beträchtliche Ein-

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kommensschwankung nicht; vielmehr müssen die Einkommensgrundlagen selbst infolge einer der aufgezählten Ursachen eine dauernde Veränderung erfahren haben, mit andern Worten, die Grundstruktur des Betriebes oder der Erwerbstätigkeit als solche muss davon betroffen sein (s. z.B. EVGE 1951, S. 254, ZAK 1952, S. 53; EVGE 1964, S. 93, ZAK 1964, S. 489; ZAK 1968, S. 305). Die blosse Tatsache, dass jemand wegen fehlender Gesundheit seine Erwerbstätigkeit einschränken muss, bildet keinen Grund, eine Veränderung der Einkommensgrundlagen anzunehmen (s. z. B. ZAK 1952, S. 50); die sich daraus ergebende Verminderung des Einkommens wird nach dem ordentlichen Verfahren in den folgenden Beitragsperioden berücksichtigt. Allerdings hat das EVG anerkannt, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit die Anwen- dung von Art. 25 AHVV nach sich ziehen konnte, wenn sie einen Landwirt oder Handwerker nötigte, tiefgreifende Änderungen in seiner Erwerbstätig- keit vorzunehmen (EVGE 1961, S. 280, ZAK 1962, S. 419); es handelt sich jedoch um ganz besondere Verhältnisse - was die kantonale Behörde, die dieses Urteil anführt, nicht erwähnt wo der Versicherte eines Teiles seiner für die Art des Betriebes wesentlichen Tätigkeiten gänzlich beraubt wurde. Im vorliegenden Fall hat man es mit einem Arzt zu tun, dessen Berufs- tätigkeit durch die Krankheit und den erlittenen Unfall ohne Zweifel schwer gestört wurde. Er musste die Hausbesuche aufgeben und seine verminderte Tätigkeit auf die Konsultationen in seiner Praxis beschränken. Man könnte jedoch nicht sagen, dass seine Erwerbstätigkeit eine grundlegende Änderung erfahren hätte: sie bleibt ihrem Wesen nach unverändert, selbst wenn die Form der Beziehungen zu den Patienten sich teilweise verändert hat und ein Teil von diesen nicht mehr betreut wird und für den Versicherten verloren sein kann. Es wäre allenfalls etwas anderes, wenn es sich um einen Landarzt im strengen Sinne des Wortes handelte, der in einer Gegend praktiziert, wo Hausbesuche einer Lebensnotwendigkeit entsprechen; wenn ein solcher Arzt unfähig würde, sich zu seinen Patienten zu begeben, so würde dadurch seine ärztliche Tätigkeit selbst fast oder ganz unmöglich gemacht. Dies trifft aber nicht beim Versicherten zu, der, obgleich er sich als Landarzt bezeichnet, in einer stark verstädterten Gegend wohnt und dort seine Praxis führt. Da die Aufgabe der Hausbesuche und die Verminderung der Zeit für die Konsultationen das Wesen der Tätigkeit nicht verändern und somit keine Veränderung der Einkommensgrundlage im Sinne von Art. 25 AHVV dar- stellen, ist es nicht nötig, auf das erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, wie die Ausgleichskasse dies tut. Ebenso ist es überflüssig zu prüfen, ob die übrigen Bedingungen von Art. 25 AHVV, nämlich die Dauerhaftigkeit der Veränderung und der Umfang der Einkommensschwankung, erfüllt seien. Höchstens könnte man hier daran erinnern, dass das EVG bereits genau be- stimmt hat, welches die Grenzen des Vergleichs sind, der für die Feststellung notwendig ist, ob eine Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 AHVV wesentlich sei (s. EVGE 1958, S. 118, ZAK 1958, S. 292 für den alten Art. 23, Buchst. b, AHVV). In dieser Hinsicht kommt die Tendenz zur Erhöhung des Einkommens, das der Versicherte ohne seine Invalidität wahrscheinlich erzielt hätte, im Rahmen von Art. 25 AHVV nicht in Betracht. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten des Ver- fahrens vor EVG gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners.

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Hilflosenentschädigung der AHV Urteil des EVG vom 13. Juli 1970 1. Sa. E. M. Art. 85, Abs. 2, Buchst. c, AHVG, Art. 105 in Verbindung mit Art. 132 OG. Erachtet der Richter den Sachverhalt nicht als genügend ab- geklärt, so steht es ihm frei, entweder selber Beweise zu erheben oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. (Erwägung 1) Art. 104, Buchst. a, und Art. 132, Buchst. a, OG. Zum Unterschied zwischen Ermessensüberschreitung und Unangemessenheit. Im Ver- fahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen kann das Gericht auch die Angemessenheit des Entschei- des prüfen. (Erwägung 2) Art. 43b1s, Abs. 5, AIIVG. Auch bei Bezügern von AHV-Altersrenten darf die Behinderung in der Erwerbstätigkeit oder im bisherigen Aufgabenbereich bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berück- sichtigt werden. (Erwägung 3) Die heute 70jährige Versicherte ersuchte im Dezember 1968 um Gewährung einer Hilflosenentschädigung der AHV. Im Arztbericht vom 17. April 1969 wird ausgeführt, die Versicherte habe im Dezember 1964 eine Apoplexie mit rechtsseitiger Hemiparese erlitten. Ferner leide sie an Hypertonie. Die Läh- mungen seien geblieben, der rechte Arm sei vollständig gelähmt; das rechte Bein könne wenig belastet werden. Die Versicherte sei fähig, mit einem Stock zu gehen. Die Psyche habe sich im Sinne einer «Degeneration mit Debilitas» verändert. Die Fragen, ob die Gesuchstellerin für die alltäglichen Lebensver- richtungen fremder Hilfe bedürfe, beantwortete der Arzt im wesentlichen mit «nein oder nur in geringem Masse»; sie müsse nicht speziell überwacht werden. Die 1V-Kommission stellte fest, dass die Versicherte nicht in schwerem Grad hilflos sei, worauf ihr die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Hilf- losenentschädigung im Sinne von Art. 43b1s, Abs. 1, AHVG verweigerte (Ver- fügung vom 7. Mai 1969). Beschwerdeweise erneuerte die Versicherte ihr Begehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der AHV. Im vorinstanzlichen Instruktionsverfahren wurde bei der AHV-Rentnerin ein Augenschein durchgeführt. Hierauf verpflichtete das kantonale Versiche- rungsgericht die Ausgleichskasse, der Versicherten ab 1. Januar 1969 eine Hilflosenentschädigung von monatlich 175 Franken auszurichten (Entscheid vom 16. Dezember 1969). Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kassenverfügung sei wieder herzustellen. Die 1V-Kommission habe bei der Bewertung der Hilflosigkeit das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Daher müsse auch die Notwendigkeit des vorinstanzlichen Instruktionsver- fahrens bezweifelt werden. In der Regel werde der Arzt den Sachverhalt besser beurteilen können, als dies aufgrund eines meist kurzen Augenscheins durch den Instruktionsrichter möglich sei. Weder die Angaben der Versicher- ten im Anmeldeformular noch die Auskünfte des Arztes und noch viel weniger

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die Feststellungen im Augenscheinprotokoll vermöchten eine schwere Hilf- losigkeit auszuweisen. Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Wenn schon nach dem revidierten OG das EVG Ermessensentscheide nicht nur auf Ermessensmissbrauch und Ermessens- überschreitung prüfen könne, sondern volle Angemessenheitskontrolle ausüben dürfe, so gelte dies umsomehr für die kantonale Rekursinstanz. Dies bedeute, dass der kantonale Sozialversicherungsrichter den Ermessenssachverhalt um- fassend zu überprüfen und insbesondere festzustellen habe, ob dem Ermes- sensentscheid der Verwaltung eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts mit allen ins Gewicht fallenden Umständen zugrunde liege. Richtigerweise habe sich daher das kantonale Versicherungsgericht bemüht, den Sachverhalt mittels eines Augenscheines noch besser abzuklären. Die Versicherte trägt ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde an. Sie schildert nochmals ihren prekären Gesundheitszustand und legt ein neues ärztliches Zeugnis vor. Den Ausführungen des Bundesamtes hält sie entgegen, dass die 1V-Kommission ihre Situation gar nicht überprüft habe. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen: Das Bundesamt bezweifelt zunächst die Notwendigkeit des vom kan- tonalen Versicherungsgericht durchgeführten Augenscheins, da in der Regel die Angaben des behandelnden Arztes zuverlässiger seien als die eigenen Darlegungen des Versicherten anlässlich der beanstandeten Prozessvorkehr. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Richter obliegt, zu beurteilen, ob er den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet. Verneint er dies, so steht es ihm zu, entweder selber Beweise zu erheben oder die Sache zur weitern Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kritik des Bundesamtes ist daher in ihrer verallgemeinernden Form unangebracht. Damit Ist noch nicht gesagt, øb der vorinstanzllche Augen- schein im vorliegenden Fall geeignet war, Beachtliches zur Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfiosenentschädigung beizutragen (vgl. dazu Erwägung 3b). Das Bundesamt meint ferner, die 1V-Kommission habe, indem sie ge- stützt auf die Angaben der Versicherten in deren Anmeldung und auf den Arztbericht vom April 1969 den Entschädigungsanspruch verneinte, das ihr zustehende Ermessen nicht «überschritten». Es handelt sich hier um den in Art. 104, Buchst. a, OG normierten Beschwerdegrund, wonach der Beschwerde- führer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde «Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens» rügen kann. Mit «Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens» wird in diesem Zu- sammenhang die der Bundesrechtverletzung gleichgestellte «rechtsfehlerhafte Erniessensausübung» bezeichnet (.Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Ver- waltungsverfahren im Bund, 1969, S. 138 N 4.1). Da es im vorliegenden Fall jedoch um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Kognitionsbefugnis des EVG nicht auf die In Art. 104, Buchst. a, aufgeführten Beschwerdegründe beschränkt; vielmehr hat es auch die An- gemessenheit der angefochtenen Verfügung zu prüfen (Art. 132, Buchst. a,

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OG). Wegen dieser Differenzierung zwischen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens nach Art. 104, Buchst. a, OG einerseits und der Unangemes- senheit im Sinne von Art. 132, Buchst. a, OG anderseits darf die bisher übliche Formulierung, die Verwaltung habe das ihr zustehende Ermessen nicht über- schritten, lediglich dann verwendet werden, wenn nur Art. 104, Buchst. a -

unter Ausschluss der Überprüfung des Beschwerdegrundes gemäss Art. 132, Buchst. a, OG anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist nun aber, wie bereits gesagt, auch die Ange- messenheit bzw. Unangemessenheit der streitigen Verfügung zu prüfen. Dies bedeutet nicht, dass die Überprüfung notwendigerweise zur Korrektur der Verfügung führen muss. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen Kontrolle und Korrektur der Verfügung. «Nicht die Kontrolle, sondern die Korrektur soll unterbleiben, soweit die Entschliessung der Verwaltung rechtlich nicht beanstandbar ist - und bloss zweckmässigerweise ebensogut anders hätte aus- fallen können» (Gygi S. 146 N 5.2). In solchen Fällen ist die Verwaltungs- verfügung angemessen, auch wenn ein anderer Ermessensentscheid ebenso begründet wäre.

3. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Fall folgendes zu beachten:

Gemäss Art. 43bis, Abs. 1, AHVG haben Anspruch auf Hilfiosenent- schädigung jene in der Schweiz wohnhaften Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grad hilflos sind. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinn- gemäss anwendbar (Art. 43bis, Abs. 5, AHVG). Als hilflos gilt nach Art. 42, Abs. 2, IVG, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtun- gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Besorgung der Notdurft. Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist in diesem Zusam- menhang ferner die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu berück- sichtigen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben andern nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf Entschädigung zu be- gründen vermag. Eine Hilflosigkeit schweren Grades ist dann gegeben, wenn sie an Dauer und Umfang der notwendigen Hilfe und Überwachung mindestens zwei Drittel dessen erfordert, was eine vollständig hilflose Person In dieser Hinsicht benötigt. Darüber hinaus muss die Art der Betreuung gebührend berücksich- tigt werden (EVGE 1966, S. 136; ZAK 1970, S. 301). Die Verwaltung hat bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Be- schwerdegegnerin auf deren eigene Angaben in der Anmeldung und vor allem auf den Arztbericht vom April 1969 abgestellt. Entgegen der Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts sind Zweifel an der Richtigkeit der ärztli- chen Sachverhaltsschilderung umso weniger berechtigt, als diese mit den Erklärungen der Versicherten selber im wesentlichen übereinstimmen, ja deren Zustand teilweise sogar schlimmer erscheinen lassen.

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Wenn nun der untersuchende Arzt ausführt, die Beschwerdegegnerin bedürfe beim An- und Auskleiden, beim Absitzen, Aufstehen, Abliegen, Essen, bei der täglichen Toilette und der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung in der Wohnung nicht oder nur in geringem Mass der Hilfe und müsse überhaupt nicht speziell überwacht werden, hingegen sei sie bei der Fortbewegung im Freien und im Kontakt mit der Umwelt völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen, so durfte die 1V-Kommission nach der Praxis an- nehmen, dass die Versicherte nicht mindestens zu zwei Dritteln hilflos war. Diese Feststellung der 1V-Kommission wird durch den vorinstanzlichen Augenschein nicht entkräftet. Näher besehen gibt das Augenscheinprotokoll vom 2. Dezember 1969 nicht wesentlich mehr Aufschluss über die Hilflosig- keit der Beschwerdegegnerin als der erwähnte Arztbericht. Dies zeigt sich vor allem dann, wenn im Augenscheinprotokoll die Behinderung in jenen Funktionen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören, wie beispielsweise die Tätigkeit im Haushalt, ausgeschieden werden. Diese Ein- schränkungen sind bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen der IV erheblich und vermögen gegebenenfalls einen Rentenanspruch nach IVG auszulösen, was bei einem Versicherten im AHV-rechtlichen Rentenalter aller- dings nicht mehr möglich ist. Trotzdem dürfen die Behinderungen in der Er- werbstätigkeit oder im bisherigen Aufgabenbereich (vgl. Art. 5, Abs. 1, WO und Art. 27 IVV) bei der Bemessung der Hilflosigkeit im Gebiet der AHV nicht berücksichtigt werden. Denn bei der Hilfiosenentschädigung nach WG und AHVG handelt es sich begrifflich um ein und dasselbe Rechtsinstitut. Deshalb erfordert das Gebot der rechtsgleichen Behandlung jener Versicher- ten, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erheben, dass die Hilflosig- keit nach den gleichen Kriterien bewertet werde, handle es sich um Beztiger von AHV-Altersrenten oder von 1V-Renten. Bei diesen Gegebenheiten muss es bei der angefochtenen Verwaltungs- verfügung sein Bewenden haben.

4. Im Arztzeugnis vom 28. April 1970, welches die Beschwerdegegnerin

im heutigen Verfahren aufgelegt hat, teilt deren Arzt zusätzlich zu seinen früheren Angaben mit, die Versicherte sei pflegebedürftig geworden und müsste ohne die Hilfe Dritter interniert werden; ferner bedürfe sie tags und nachts der Überwachung. Aus diesem Attest geht nicht hervor, ob es sich hier lediglich um eine andere ärztliche Beurteilung der Hilflosigkeit handelt oder ob seit Erlass der streitigen Kassenverfügung sich der Zustand der Versicherten verschlimmert hat. Da sich dies angesichts des Alters der Rentenbezügerin nicht zum vorn- herein ausschliessen lässt, rechtfertigt sich eine nähere Abklärung. Diese obliegt der 1V-Kommission, welcher die Akten zu diesem Zweck zuzustellen sind und die alsdann eine neue Kassenverfügung veranlassen wird.

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Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 19. Mai 1970 i. Sa. G. C. (Übersetzung aus dem Fran- zösischen) Art. 12 IVG. Bei Gonarthrose infolge habitueller Patdlla-Luxation stellt die Patellektomle keine medizinische Eingliederungsmass- nahme, dar, weil die rezidivierende Luxation der Patella nicht als stabilisierter Defektzustand des Skeletts gelten kann. Die im Jahre 1915 geborene Versicherte, welche nebst ihrer Hausfrauentätig- keit offensichtlich auch im Betriebe ihres Ehemannes mitwirkt, meldete sich am 12. September 1967 zum Leistungsbezuge bei der IV an; verlangt wurden medizinische Massnahmen. Die Versicherte litt an Gonarthrose infolge habi- tueller Patella-Luxation. Ihr Arzt schlug deshalb eine rechtsseitige Patell- ektomie mit gleichzeitiger Entfernung arthrotischer Gelenkveränderungen vor. Bezugnehmend auf zwei Stellungnahmen des BSV wies die TV-Kommis- sion das Begehren ab mit der Begründung, die im Streite liegende Massnahme stelle eine Behandlung des Leidens an sich dar. Mit Verfügung vom 5. April

1968 wurde dieser Beschluss der Versicherten eröffnet.

Unterstützt durch den behandelnden Arzt, welcher im November 1967 die in Frage stehenden Vorkehren durchführte und zudem beabsichtigte, im Januar 1969 einen weiteren Eingriff vorzunehmen mit dem Ziele, eine kondy- läre Adliärenz zu unterdrücken, reichte namens der Versicherten ihr Ehegatte gegen die erwähnte Verfügung Beschwerde ein. Die kantonale Rekurskommission hiess mit Entscheid vom 20. August

1969 die eingereichte Beschwerde gut. Zur Begründung führte sie im wesentli-

chen aus, die Patellektomie habe dazu gedient, einen skelettalen Defekt- zustand und dessen unmittelbare Folgen am Gelenk zu beseitigen; daraus habe ein Stillstand des arthrotischen Prozesses resultiert, und die durchge- führte Operation sei somit einer Osteotomie gleichzustellen. Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der erst- instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die angefochtene Verfügung wieder herzustellen. Es machte geltend, die medizinische Prognose lasse keinen genügenden Stillstand des arthrotischen Prozesses erwarten und beim Vor- liegen einer schweren Gonarthrose stellten die Patella-Luxation und die Ent- fernung arthrotischer Gelenkveränderungen eine Behandlung des Leidens an sich dar. Die Versicherte schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde; sie legte ein Schreiben des behandelnden Arztes bei, in wel- chem dieser zu den vom BSV vorgebrachten Argumenten Stellung nahm. Das EVG hiess die vom BSV eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Im Streit liegt die Frage, ob die Kosten der im November 1967 durch-

geführten medizinischen Vorkehren von der IV zu übernehmen seien. Be- jahendenfalls müsste zusätzlich geprüft werden, ob der im Januar 1969 voll- zogene chirurgische Eingriff nicht als ergänzende Massnahme der zuerst durchgeführten Operation zu werten wäre. Vorerst genügt es jedoch fest- zustellen, dass für die Beurteilung der im Jahre 1967 durchgeführten Vorkehr

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das alte Recht zur Anwendung gelangt. Jene Massnahme wurde nämlich vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des BG vom 5. Oktober 1967 und jenen des BRB vom 15. Januar 1968 durchgeführt. Dieser Umstand vermag jedoch am Ausgange des vorliegenden Ver- fahrens nichts zu ändern. Wie nämlich das EVG schon wiederholt festgestellt hat, ist der Begriff der medizinischen Eingliederungsmassnahmen durch die Gesetzesrevision nicht geändert worden (EVGE 1968, S. 112; ZAK 1968, S. 467). Es ist lediglich zu beachten, dass nach dem altrechtlichen Art. 2, Abs. 1, IVV als medizinische Massnahmen nur «einmalige oder während be- grenzter Zeit wiederholte Vorkehren» gewährt wurden. Und schliesslich muss für die Beantwortung der Frage, ob die im Streite liegende Vorkehr die Er- werbsfähigkeit der Versicherten «dauernd und wesentlich» verbessert habe, bloss die verbleibende Aktivitätsperiode bis zum Eintritt in das ABV-Renten- alter berücksichtigt werden und nicht etwa «die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer» (Art. 8, Abs. 1, neu IVG). ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG und Erörte- rungen der EVG-Praxis in Fällen von Coxarthrose und Gonarthrose; vgl. hiezu ZAR 1969, S. 448, Ziff. 2; EVGE 1968, S. 112, ZAR 1968, S. 467; EVGE 1969, S. 100, ZAR 1969, S. 677.) Das BSV führt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend aus, im vorliegenden Falle habe die Behandlung des Leidens an sich im Vor- dergrunde gestanden. Tatsächlich ging es bei dem im Streite liegenden Ein- griff wie dies übrigens der behandelnde Arzt selber mehrmals feststellte - insbesondere darum, die vorhandenen Schmerzen zu mildern bzw. zu unter- drücken. Das unmittelbare Ziel der Operation war somit nicht darauf ge- richtet, mittels Entfernung der Kniescheibe die Erwerbsfähigkeit der Ver- sicherten zu verbessern. Vielmehr sollte dadurch eine künftige Verschlimme- rung des Leidens vermieden und ausserdem das Gelenk von dessen krankhaft veränderten Geweben befreit werden. Dazu kommt, dass eine Luxation nicht als ein skelettaler Defektzustand zu betrachten ist. Infolgedessen geht es nicht an, zu sagen, der Zweck der Operation habe darin bestanden, einen skelettalen Defektzustand und dessen direkte mechanische Folgen zu korri- gieren. Diese Operation, vorliegend dazu bestimmt, weitere Rezidive der Luxation durch das Herausnehmen der Kniescheibe zu verhindern und somit das ursächliche Element der Arthrose zu unterdrücken, unterscheidet sich demgemäss ganz wesentlich von jenen medizinischen Massnahmen wie Osteo- tomien und Arthrodesen, welche gemäss Rechtsprechung in Fällen von Cox- arthrose und Gonarthrose medizinische Eingliederungsmassnahmen sein kön- nen.

Urteil des EVG vom 8. Juli 1970 1. Sa. M. J. Art. 12 IVG. Medizinische Massnahmen zur Behandlung einer He- miparese (unvollständige Lähmung einer Körperseite), die auf zerebrale Arteriosklerose zurückzuführen ist, gehen nicht zu Lasten der IV, weil medizinisch keine relativ stabilisierten Verhältnisse Im Sinne der Rechtsprechung vorliegen. Die am 18. November 1906 geborene, verheiratete Versicherte leidet an zere- braler Arteriosklerose mit Hemiparese rechts, Hypertonie und Herzinsuff i-

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zienz. Mit Anmeldung vom 23. September 1968 verlangte sie von der IV die Gewährung medizinischer Massnahmen sowie Wiedereinschulung in die bis- herige Tätigkeit als Hausfrau. Die beiden Leistungsbegehren wurden mit zwei Verfügungen vom 4. De- zember 1968 abgewiesen. Die beruflichen Massnahmen wurden verweigert wegen Erreichung des 62. Altersjahres, die medizinischen Massnahmen, weil angenommen wurde, die erforderlichen medizinischen Vorkehren dienten vor- wiegend der Heilbehandlung und gehörten daher in den Bereich der Kranken- versicherung. Während die Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen rechts- kräftig wurde, beharrte der Ehemann der Leistungsansprecherin beschwerde- weise auf der Gewährung medizinischer Massnahmen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Versicherungsgericht, das davon ausging, der Eingliede- rungscharakter der Lähmungsbehandlung habe überwogen, hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 27. Juni 1969 teilweise gut und gewährte Kosten- übernahme für die Physiotherapie ab Ende April 1968 (4 Wochen nach Be- ginn der Lähmung) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres am 18. Novem- ber 1968. Das BSV hat dieses Urteil durch Berufung an das EVG weitergezogen. Beantragt wird Aufhebung des kantonalen Urteils und Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Kassenverfügung. Der Ehemann der Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung an; überdies bezweifelt er die Rechtzeitigkeit der Berufung des BSV. Das EVG hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheis- sen: Die Berufung des BSV ist rechtzeitig erfolgt. Das ergibt sich aus den beigezogenen postamtlichen Bescheinigungen. Das Urteil des kantonalen Ver- sicherungsgerichtes ist dem BSV am 18. November 1969 durch die Post aus- gehändigt worden; das Bundesamt hat seine Berufungsschrift am 18. Dezem- ber 1969, also innerhalb der 30 Tage dauernden Berufungsfrist (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 86, Abs. 1, AHVG), zur Post gegeben. Gemäss Ziff. III, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes über die Abände- rung des OG ist auf Rechtsmittel gegen vor dem Inkrafttreten des revidier- ten OG (1. Oktober 1969) ergangene Entscheide das alte Verfahrensrecht anwendbar. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung auch dann, wenn ein vor dem 1. Oktober 1969 ergangener Entscheid erst nach diesem Datum den Beteiligten zugestellt worden ist (BGE 95 II 379 ff., ZAR 1970, S. 401). Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi- zinische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Wie das EVG wiederholt er- kannt hat, bezweckt diese Vorschrift u. a. die Abgrenzung der IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung. Sie beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1965, S. 31). «Behandlung des Leidens

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an sich» ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Die Vorkehr bezweckt alsdann nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhält- nissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Ge- schehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 103, ZAK 1967, S. 476). Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein erheblicher Eingliederungserfolg voraus- zusehen ist. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal prak- tisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im er- werblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (vgl. EVGE 1966, S. 209, ZAK 1966, S. 615). Gemäss Art. 2, Abs. 2, IVV sind bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2, Abs. 1, IVV von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat.

4. Nach den Feststellungen des Arztes liegt bei der Berufungsbeklagten

namentlich eine Hemiparese rechts vor, also eine unvollständige Lähmung der rechten Körperseite. Wie auch das BSV zutreffend ausführt, geht diese Hemiparese auf die vorhandene zerebrale Arteriosklerose zurück, die pro- gredient verläuft und auch durch medikamentöse Behandlung kaum aufzu- halten ist. Der ursprüngliche Gesundheitsschaden hat sich somit in keiner Weise stabilisiert, weshalb auch die Behandlung dieses Gesundheitsschadens nicht als abgeschlossen gelten kann und auch nicht untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Da dieses ursächliche labile pathologische Geschehen ohne Be- handlung die Lähmung ständig weiter beeinflusst, kann auch nicht von einem stabilisierten Lähmungsbild die Rede sein. Dies im Unterschied zu einer Hemiplegle eine solche liegt hier nicht vor ‚ deren Ursache in der Regel eine Hirnblutung ist, die ein stabiles Lähmungsbild hervorruft. Es kommt somit nicht darauf an, wie der Ehemann der Berufungsbeklagten glaubt, ob die Lähmung teilweise oder vollständig sei, sondern einzig darauf, ob die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gelten könne, also ob sich dieser stabilisiert habe; dies ist eben bei der Hemiplegle der vollständigen Lähmung einer Körperseite - in der Regel der Fall (vgl. Art. 2, Abs. 2, 2. Satz, IVV); es gilt aber nicht für die zerebrale Arterio- sklerose als Ursache der Hemiparese im vorliegenden Fall. Die Vorinstanz hat namentlich die Begriffe Hemiparese und Hemiplegie nicht klar ausein- andergehalten; es kann insbesondere der vorinstanzlichen Feststellung nicht beigepflichtet werden, die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens

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habe untergeordnete Bedeutung erlangt. Daran ändert auch die Feststellung des Arztes nichts, der Zustand sei seit drei Monaten «stationär». Stationär ist der Zustand dank der Dauerbehandlung; zudem dürfte sich die Feststellung des stationären Zustandes hauptsächlich auf die vorhandene Hypertonie und nicht in erster Linie auf die Lähmungserscheinung bzw. auf die Zerebral- sklerose beziehen. Jedoch kann bei entsprechender Behandlung durchaus auch ein an sich labiles pathologisches Geschehen stationär bleiben, ohne dass da- mit auch relativ stabilisierte Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung ge- geben wären. Die Voraussetzungen zur Ubernahme der medizinischen Vor- kehren gemäss Art. 12 IVG und Art. 2, Abs. 2, IVV sind daher nicht erfüllt. Somit ist die Berufung des BSV zu schützen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die dem Gesetz und der Praxis entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 1968 wird infolgedessen rechtskräftig.

Renten

Urteil des EVG vom 4. September 1970 i. Sa. J. S.

Art. 7, Abs. 1, LVG. Eine Rentenkürzung rechtfertigt sich grund- sätzlich dann nicht, wenn der A1koho1misbrauch auf eine psychische Abwegigkeit zurückzuführen ist, der nach Praxis bereits Krankheits- wert zukommt.

Dem Versicherten ist eine wegen Alkoholabusus um 40 Prozent gekürzte halbe Rente zugesprochen worden. Im Beschwerdeverfahren reduzierte die kantonale Rekursbehörde die Kürzung auf 30 Prozent. In teilweiser Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wies das EVG die Sache zur weiteren Abklärung an die 1V-Kommission zurück. Es be- gründete dies wie folgt: :i.

Hat ein Versicherter seine Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden (Art. 7, Abs. 1, IVG). Die TV-Kommission und die Vorinstanz nehmen an, der Versicherte habe sein Leiden durch übermässigen Alkoholkonsum grobfahrlässig verursacht. Die Vorinstanz räumt aber gestützt auf den Bericht von Dr. X - immer- hin ein, dass neurotische und möglicherweise auch ererbte Faktoren «beim Alkoholismus des Beschwerdeführers eine gewisse Rolle spielen», weshalb sie die Rentenkürzung leicht milderte. Die Ausführungen von Dr. X bedürfen indessen gründlicherer Würdigung. Er legt nämlich dar, dass sehr viele Alkoholiker, «so auch der Versicherte, ... aus einem vielleicht neurotischen, vielleicht auch vererbten Zwang heraus» trinken. Der Vater des Beschwerde- führers habe ebenfalls übermässig dem Alkohol zugesprochen und sei deshalb jung gestorben. Der Versicherte selber habe immer nur getrunken, wenn er einen Schub seiner endogenen Depressionen gehabt habe.

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Nach Kenntnis dieser ärztlichen Meinungsäusserung hätte sich die Vor- instanz nicht mit der oben zitierten Bemerkung begnügen dürfen. In dem vom kantonalen Richter selbst angeführten Urteil (EVGE 1968, S. 280, ZAK 1969, S. 257) hat das EVG nämlich darauf hingewiesen, dass bei der Renten- kürzung wegen Alkoholabusus auch zu prüfen sei, «ob zu Beginn des Alkohol- missbrauchs eine psychische Abwegigkeit vorlag, die nach der Praxis bereits Krankheitswert hatte, so dass die fortschreitende Trunksucht nur als Symp- tom dieser Krankheit erscheint, oder ob in jenem Zeitpunkt dem Versicherten objektiv zuzumuten gewesen wäre, den Alkohol zu meiden oder sich doch hinreichend zu mässigen». Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, bedarf angesichts der Äusserungen des Internisten Dr. X der eingehenden Abklärung durch die 1V-Kommission, zu welchem Zweck eine spezialärztliche Begutachtung, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, unumgänglich erscheint.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 22. September 1970 1. Sa. J. D.

Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, ELO. Beiträge der Krankenkassen an die Pensionskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt gelten als Ersatz- einkommen und sind daher bei der Ermittlung der EL als privile- giertes Einkommen anzurechnen.

Urteil des EVG vom 6. November 1970 1. Sa. E. V. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 3, Abs. 2, ELG. Von der teilweisen Anrechnung ausgeschlossen sind nicht nur die Einkommen aus Vermögen, sondern auch die Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung ausgerichtet werden, mit welcher ein Kapital oder eine Nutzniessung in eine Leibrente umgewandelt wurde. Dagegen ist eine Leibrente nur teilweise an- zurechnen, wenn sie auf eine regelmässige Spartätigkeit wie Ein- zahlungen an eine Fürsorgeeinrichtung oder an eine Versicherungs- gesellschaft zurückzuführen ist.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission für Beitragsf ragen tagte am 12. Januar unter dem Vor- sitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zur Diskussion standen Fragen, die aufgrund von Eingaben an die Eid- genössische AHV/IV-Kommission für die achte AHV-Revision zu prüfen sind.

Die Kommission für EL-Durchf ührungsf ragen hielt am 14. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialversiche- rung ihre vierte Sitzung ab. Sie behandelte hauptsächlich den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten, der mit Wirkung ab 1. Januar 1971 neu geregelt worden ist.

*

Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 1970 die AHV- und 1V-Renten sowie die Hilfiosenentschädigungen um 10 Prozent er- höht, die Ergänzungsleistungen verbessert und den Sonderschulbegriff in der IV (Art. 19 IVG) präzisiert. Nach unbenütztem Ablauf der Referen- dumsfrist setzte der Bundesrat die betreffenden Gesetze am 15. Januar rückwirkend auf den 1. Januar in Kraft. Gleichzeitig hat er die Vollzugs- bestimmungen, d. h. die AHVV, die ELV und die IVV, soweit notwendig angepasst. *

Die Eidgenössische AHVJ1V-Kommission tagte unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung vom

19. bis 21. Januar in Engelberg. Sie entwarf eine neue Fassung von

Artikel 34quater der Bundesverfassung betreffend die Alters-, Hinter- bliebenen- und Invalidenvorsorge. Dieser Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass der Bund Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinter- bliebenen- und Invalidenvorsorge zu treffen hat, die auf den bekannten drei Säulen beruht: der eidgenössischen AHV und IV, einer obligatori- schen beruflichen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmer und der Selbstvorsorge. Die Kommission schlägt dem

FEBRUAR 1971 45

Bundesrat vor, diesen Entwurf den Kantonen, den politischen Parteien und den Wirtschaftsverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

* Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 20. Januar ein neues Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurs- kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erlassen. Damit tritt das bisherige Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. November 1960 ausser Kraft. Die starke Zunahme der aus dem Ausland eingehenden Beschwerden sowie das auf das Verfahren anwend- bare neue Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren machten eine Neuordnung nötig. *

Gestützt auf die Artikel 19 und 58 ELV erliess das Eidgenössische Departement des Innern am 20. Januar eine Verfügung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiete der Ergänzungs- leistungen. Die ZAK wird noch besonders darüber berichten.

Die wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung im Jahre 1971

Das Eidgenössische Departement des Innern hielt am 19. Januar 1971 unter dem Vorsitz von Bundesrat Tschudi eine Informationstagung ab, an der es die Bundeshauspresse über die derzeit laufenden Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich orientierte. Das BSV liess sich dabei wie folgt vernehmen: Das Jahr 1971 wird durch bedeutsame Arbeiten auf dem Gebiete der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge bestimmt sein. Ende No- vember 1970 hat die hiezu bestellte nationalrätliche Kommission den Bericht des Bundesrates vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Vorsorge auf den erwähnten Gebieten behandelt. Wir dürfen annehmen, dass der Nationalrat selbst in der bevorstehenden ausser- ordentlichen und der Ständerat in der März-Session den Bundesrat be- auftragen wird, einen neuen Verfassungsartikel 340uater auszuarbeiten. Wenn der betreffende Verfassungsentwurf den eidgenössischen Räten

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als Gegenentwurf zum Volksbegehren der Partei der Arbeit vom 2. De- zember 1969 unterbreitet werden soll, so muss dies bis zur Dezember- Session 1971 geschehen. Das bedeutet, dass die Vorarbeiten, die Bera- tungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und das Vernehm- lassungsverfahren bei den Kantonen, Wirtschaftsverbänden, politischen Parteien und weiteren beteiligten Kreisen miteinbezogen, sehr rasch abgewickelt werden müssen. Parallel dazu laufen die Vorbereitungen für die achte AHV-Revision, die der Bundesrat auf den 1. Januar 1973 schon in Aussicht gestellt hat. Diese Revision, die vor allem stark ver- besserte AHV-Leistungen (aber auch erhöhte Beiträge) zur Folge haben wird, erwarten die Rentner mit einer gewissen Ungeduld, obwohl die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1971 um zehn Prozent herauf- gesetzt worden sind. Endlich soll die Gesetzgebung über die Vorsorge- einrichtungen, d. h. über die zweite Säule, im Rahmen des Möglichen schon jetzt (d. h. schon vor Inkrafttreten der entsprechenden Verfas- sungsgrundlage) in Angriff genommen werden.

Die Arbeiten zur Revision der Krankenversicherung werden im lau- fenden Jahre ebenfalls nachdrücklich vorangetrieben. Die Experten- gremien zur Überprüfung der Krankenversicherung werden wiederholt zu tagen haben; es gilt eine Reihe kritischer Fragen, besonders jene der Deckung der Spitalkosten, einer Lösung näherzubringen. Der ganze Problemkreis begegnet, übrigens nicht nur in unserem Lande, sondern in der ganzen Welt, nicht wenig Schwierigkeiten. Der Ablauf der Kom- missionsarbeiten wird nicht zuletzt durch den Termin zur Berichterstat- tung über das Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 31. März 1970 bestimmt.

Schliesslich darf die Revision der Unfallversicherung nebst den er- wähnten dringlichen Aufgaben nicht vernachlässigt werden. Die Arbeiten der hiezu bestellten Expertenkommission werden fortgesetzt. Im Vorder- grund stehen die Ausdehnung des Geltungsbereiches und der Leistungs- ausbau sowie Koordinationsfragen. Bei den letzteren geht es beispiels- weise darum, die Leistungen der verschiedenen Sozialwerke an ein und denselben Versicherten besser aufeinander abzustimmen. Möglicherweise fallen gewisse Probleme der Unfallversicherung mit der Neuordnung der Krankenversicherung dahin. Die verschiedenen Kommissionen stehen in engem sachlichem Kontakt zueinander.

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Januar 1971 -

ein sozialpolitisch bedeutsamer Monat AHV und IV sind, man weiss es allenthalben, in Bewegung geraten. Es geht um den Umbau der bisherigen Basisversicherung zur umfassen- den Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Zu Jahresbeginn sind auf diesem Gebiete die Weichen gestellt worden. Nachstehend seien die Ereignisse, die im vergangenen Monat geradezu Schlagzeilen ge- macht haben, in einigen Ausschnitten festgehalten. Der Leser möge dabei gewisse Wiederholungen in Kauf nehmen; sie erleichtern die Lektüre mehr als allzu viele Verweiser.

Am 19. Januar fand eine Informationstagung des Eidgenössischen Departementes des Innern statt, an der Bundesrat Tschudi über die wichtigsten Aufgaben seines Departementes im Jahre 1971 orientierte. Jede Abteilung hatte dazu eine schriftliche Unterlage zu liefern. Die Ausführungen über das Bundesamt für Sozialversicherung finden sich als besonderer Artikel auf Seite 46.

Vom 19. bis 21. Januar tagte in Engelberg die Eidgenössische AHVJIV-Kommission und beriet einen neuen Verfassungsartikel 34quater (siehe Rubrik Von Monat zu Monat, Seite 45). Der Verfassungsentwurf wird publiziert, sobald er den Kantonen, Wirtschaftsverbänden, politischen Parteien und weiteren Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt worden ist.

Am 23. Januar unterhielt sich Bundesrat Tschudi in einer viel- beachteten Sendung des Radios der deutschen und rätoromanischen Schweiz mit Vertretern der Bundeshauspresse über den Ausbau der Altersvorsorge. Die Schweizerische Depeschenagentur berichtete über die Sendung im wesentlichen wie folgt: «Auf etwa eine Milliarde Franken, ‚vielleicht auch etwas weniger', schätzt der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesrat Tschudi, die Kosten der achten AHV-Revision für die öffent- liche Hand. Auch wenn der volle Erlös der Tabak- und Alkoholbesteue- rung dem Bund zukäme, könnten diese Ausgaben, so erklärte er am Samstag in einer Radiosendung, nicht gedeckt werden. Eine weitere AHV-Beitragsverpflichtung der Kantone, deren Soziallasten dank der AITV und der IV wesentlich niedriger seien, scheine ihm deshalb gerecht- fertigt.

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In einem Gespräch mit Bundeshausjournalisten erläuterte Bundesrat Tschudi die verschiedenen Aspekte des angekündigten neuen Verfas- sungsartikels zum Ausbau der Altersvorsorge, über den - ‚wenn alles gut geht' Ende 1972 abgestimmt werden kann, und die parallel dazu in Vorbereitung begriffene achte AHV-Revision, die auf den 1. Januar

1973 in Kreft treten soll. Er wies dabei darauf hin, dass die Ausarbeitung

eines neuen Verfassungstextes als materieller Gegenvorschlag zu den eingereichten drei Initiativen (PdA, Sozialdemokratische Partei und bürgerliche Parteien) Zeit brauche. Ein erster Vorentwurf, der die Drei- Säulen-Konzeption mit dem Obligatorium der zweiten Säule und der Spar- förderung verankert, liege bereits vor. Bis zur Volksabstimmung würden aber noch rund zwei Jahre verstreichen. Die verlangte achte Revision der Al-IV müsse jedoch vorher erfolgen. Noch in diesem Jahr soll die Bot- schaft ausgearbeitet werden. Über das Ausmass der materiellen Verbesserungen der Altersvor- sorge haben sich bisher AHV-Kommission und Bundesrat nicht geäussert. Auch über die Aufteilung der 25 Lohnprozente - rund ein Viertel des Einkommens -‚ die nach Angaben des Vorstehers des EDI eine gut ausgebaute Altersvorsorge kostet, ist noch nichts entschieden. Was die Stellung der Selbständigerwerbenden anbelangt, so betonte Bundesrat Tschudi, dass die Ergänzungsleistungen zwar für Arbeit- nehmer durch das Obligatorium der zweiten Säule dahinfallen, aber für Selbständigerwerbende ‚in gewissem Ausmasse' auch in Zukunft nötig sein werden, obgleich jenen, die nicht von der zweiten Säule profitieren, die Möglichkeit gegeben wird, sich der zweiten Säule freiwillig anzu- schliessen. Er erwähnte dabei die Selbständigerwerbenden in Landwirt- schaft und Kleingewerbe, die nicht wie die freiberuflich Tätigen die dritte Säule (Selbstvorsorge) speisen können.»

Ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte vom 25. bis 27. Januar Die Sondersession diente primär der Behandlung der neuen Finanz- ordnung durch den Ständerat. Das allgemeine Interesse verschob sich indessen auf das Haupttraktandum des Nationalrates; dieser beriet in drei Sitzungen den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvor.sorge, den sogenannten «Be- richt Kaiser», den der Bundesrat am 2. September 1970 mit einer kurzen Botschaft an die Bundesversammlung geleitet hatte.

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Das Prozedere fällt aus dem üblichen Rahmen; das Parlament kann zu wichtigen Grundsatzfragen Stellung nehmen, bevor detaillierte Vor- lagen ausgearbeitet sind. Diese Möglichkeit wird allgemein geschätzt. Den einleitenden Referaten des Kommissionspräsidenten Pur gier (CVP, SG) sowie des welschen Sprechers Dbtaz (FDP, VD) folgte ein Rück- weisungsantrag Daffion (PdA, GE). Für den Votanten sind die bundes- rätlichen Vorschläge nur ein Versuch, die Verfassungsinitiative der Partei der Arbeit «abzuwürgen». Hierauf wurde die am 5. März 1970 von Hof stetter (FDP, SO) und 65 Mitunterzeichnern eingereichte Motion be- gründet, die auf eine Revision von Artikel 3quater der Bundesverfassung hinwirkt '.An der Diskussion um den Bericht beteiligten sich rund 30 Redner. Es folgten nochmals die Kommissionsberichterstatter und zum Schlusse Bundesrat Tschudi 2 Der Tenor ist sehr positiv. Die soziale, ja gesellschaftspolitische Bedeutung der Neuordnung liegt auf der Hand. Die Kommissionsarbeit, die Berichterstattung und die Schlussfolgerun- gen des Bundesrates fanden, ausgenommen von seiten der Partei der Arbeit, hohe Anerkennung. Gewisse Vorbehalte betreffen, je nach der politischen Optik der einzelnen Redner, dieses oder jenes Teilproblem. So werden für das Kleingewerbe und die Landwirtschaft im Rahmen der zweiten Säule beweglichere Lösungen und bestimmte Kautelen verlangt. Ebenso soll die Übergangszeit für die Eintrittsgeneration (der Experten- bericht hatte von 15 Jahren gesprochen) abgekürzt werden. Die Finan- zierung der achten AHV-Revision und der zweiten Säule verlangt ausser- gewöhnliche Anstrengungen. Das Volk erwartet rasche Fortschritte. Doch wie gesagt: der Expertenbericht und die bundesrätlichen Vor- schläge stiessen auf eine unerwartet breite Zustimmung. Mit diesem Consensus verpflichten sich die Redner keineswegs auf jedes Detail; wesentlich ist die Zustimmung zu den allgemeinen Grundzügen.

Ergebnis der Debatte

- Der Nationalrat nimmt vom Bericht mit 16 zu 3 Stimmen in zu- stimmendem Sinne Kenntnis. Der Rückweisungsantrag Dafflon ist entsprechend abgelehnt. - Der Nationalrat heisst die Motion Hof stetter mit 75 zu 59 Stimmen gut.

1 Siehe dazu Seite 95

2 Das Schlussvotum des Departementschefs folgt - leicht gekürzt -

auf Seite 51

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Schlussvotum von Bundesrat Tschudi im Nationalrat «Vorerst empfinde ich das Bedürfnis, den beiden Kommissionsrefe- renten, den Herren Nationalräten Furgler und Db€taz, herzlich zu danken für die kompetente Erläuterung dieser überaus schwierigen Materie. Mein Dank richtet sich aber auch an die Votanten für ihre sehr positiven Meinungsäusserungen und für viele konstruktive Vorschläge. Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass ich nicht auf die einzelnen Voten eintreten und im einzelnen antworten kann; ich glaube aber, dass dies gar nicht nötig ist. Wir werden auf alle diese Vorschläge zurück- kommen bei der Beratung der konkreten Gesetzesvorlagen. Jeder Tag hat bekanntlich seine eigenen Sorgen; wir wollen die späteren nicht vorwegnehmen. Wir nehmen jetzt eine gewaltige sozialpolitische Aufgabe in Angriff.

1948 wurde die AHV als Basisversicherung geschaffen. Sie ist eine feste

Grundlage der Altersvorsorge, vor allem dank ihrer soliden Finanzie- rung. Inzwischen wurden durch sieben Revisionen wesentliche Verbes- serungen vorgenommen. 1966 haben wir mit den Ergänzungsleistungen für jeden alten Menschen und für alle Invaliden ein bescheidenes Exi- stenzminimum gewährleistet. Nun wollen wir in den 1970er Jahren einen entscheidenden Schritt vorwärts tun, nämlich die Gewährleistung der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung. Dies wird grosse finanzielle Lasten verursachen. Ich komme noch darauf zurück. Für die erfolgreiche Durchsetzung des Werkes bedarf es der Unter- stützung aller. Der Bundesrat bemüht sich konsequent darum, diese breite Front aufzubauen. Wir bitten also ebenso um die Unterstützung von Herrn Nationalrat Hofstetter wie um diejenige von Herrn National- rat Richard Müller. Meinungsverschiedenheiten zweitrangiger Natur müssen vor der grossen Aufgabe in den Hintergrund treten. Der Bundesrat sucht die breite Unterstützung nicht für sich, sondern für seine Vorlagen, d. h. für das Wohl der alten Generation. Herr Nationalrat Dafflon hat den Antrag gestellt, den Bericht zurück- zuweisen mit der Begründung, er enthalte keine Stellungnahme zur PdA-Initiative. Wir werden fristgerecht, d. h. spätestens bis zum 2. De- zember dieses Jahres, zur PdA-Initiative Stellung nehmen und uns ein- gehend dazu äussern. Unser Auftrag ging dahin, innert zwei Jahren zum Problem der zweiten Säule zu berichten; diesem Auftrag sind wir ebenfalls nachgekommen. Es besteht also sicher kein Grund, diesen Be- richt zurückzuweisen.

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Ich darf noch auf eine Besonderheit der heutigen Diskussion hin- weisen: Wir diskutierten einen Bericht und haben keine gesetzgeberi- schen Beschlüsse zu fassen. Die eidgenössischen Räte empfinden es gelegentlich als unbe- friedigend, dass sie auf das Vorbereitungsstadium eines Gesetzes keinen Einfluss haben. Insbesondere bei Revisionen der AHV muss immer unter Zeitdruck beraten werden. Weitgehende Mo- difikationen erscheinen dann als politisch unmöglich, weil die Öffentlichkeit auf den Abschluss der Beratungen und auf die Inkraftsetzung der Neuregelung drängt. In der Diskussion zu diesem Bericht haben nun die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Der Bundesrat wird diese gründlich prüfen. Ich kann Ihnen versichern, dass wir Ihre Anregungen sehr ernst nehmen, insbesondere auch die sehr interessanten Bemerkungen der Herren Ratsmitglieder, die den Selb- ständigerwerbenden nahestehen. Dieses Verfahren bedeutet keine Ver- zögerung; wir sind im Gegenteil gewillt, in der Verbesserung unserer Altersvorsorge rasch zu Realisationen zu kommen. Wir haben uns heute mit drei grossen Problemkreisen zu be- fassen: Nämlich dem Weg zu einem gesicherten Alter im Sinne der Gewährleistung des bisherigen Lebensniveaus, d. h. dem juristischen Vorgehen, zweitens dem Zeitplan für die Verwirk- lichung dieses Vorhabens und drittens dem Inhalt der künftigen Regelung, d. h. dem Inhalt der achten AHV-Revision und des kommenden Bundesgesetzes über die berufliche Altersvorsorge. Welche gesetzgeberischen Massnahmen sind zu treffen, um zu der ange- strebten Alters- und Invalidenrente von zirka 60 Prozent des Einkom- mens für Alleinstehende zu gelangen? Die achte AHV-Revision wird Än- derungen am geltenden AHV-Gesetz bringen, allerdings weitergehende als die letzten Revisionen. Für die Einführung des Obligatoriums der beruflichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer bedarf es eines völlig neuen Gesetzes. Der geltende Artikel 34quater der Bundesverfassung wurde so weit gefasst, dass er die verschiedensten Möglichkeiten der Altersvorsorge zulässt. Dies ergibt sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung des Artikels. Zwei juristische Untersuchungen, nämlich eine des Bundesamtes für Sozialversicherung und eine der Justiz- abteilung, kommen eindeutig zu diesem Schluss. 1919, bei Schaffung des Verfassungsartikels, dachte niemand an eine AHV-Regelung, wie sie

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dann 1948 mit dem jetzt geltenden Gesetz geschaffen wurde. Man legte den Gesetzgeber möglichst wenig fest. Wie Herr Nationalrat Müller mit Recht dargelegt hat - und Herr Nationalrat Furgler hat dies bestätigt -‚ bestünde die Möglichkeit, die zweite Säule direkt auf dem Wege eines Gesetzes zu verwirklichen. Der Bundesrat hat diesen Weg bis jetzt in allen seinen Verlautbarungen offen gelassen. Wenn der Bundesrat nunmehr dem Vorschlag der Experten- kommission Kaiser folgt und heute eindeutig für eine Neuregelung des Artikels 34quater der Bundesverfassung, also für eine Bundesverfassungs- revision, eintritt, so nicht zuletzt deswegen, weil der Verzicht auf eine Verfassungsrevtision kaum einen Zeitgewinn bringen würde. Ich komme auf diese Seite des Problems beim Zeitplan noch einmal zurück. Der Weg über eine Verfassungsrevision weist aber verschiedene Vor- teile auf. Vor allem erinnere ich auch meinerseits daran, dass drei Volks- initiativen eine Revision des Artikels 34quater verlangen. Bis 2. Dezember

1971 müssen wir den eidgenössischen Räten über die Initiative der Partei

der Arbeit berichten. Es wurde nicht bestritten, dass das zweckmässigste Vorgehen in der Ausarbeitung eines Gegenvorschlags zu dieser Initiative liegt. Dieser Gegenvorschlag hätte insbesondere die Begehren der beiden weiteren Initiativen, nämlich derjenigen des überparteilichen Komitees und derjenigen der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, zu berücksichtigen. Damit bestände die begründete Hoffnung, auf einmal alle drei Initiativen erledigen zu können. Müsste nacheinander - nach dem Geschäftsverkehrsgesetz - über die drei Initiativen abgestimmt werden, dann müssten die alten Leute viel zu lange Zeit auf eine Verbesserung ihrer Altersrenten warten. Ein Gegen- vorschlag zu einer Verfassungsinitiative kann aber formell nur auf der Verfassungsebene präsentiert werden.

Im neuen Verfassungsartikel kann die definitive Konzeption unserer Altersvorsorge klar verankert werden. Insbesondere können wir die Grundsätze für die Gesetzgebung über die zweite Säule festlegen. Volk und Stände sanktionieren dann in einer Volksabstimmung in diesen grundsätzlichen Fragen die Prinzipien, die für die Zukunft gelten sollen. Ferner kann die dritte Säule, die in der Verfassung noch nicht erwähnt ist, gemäss dem Vorschlag des über- parteilichen Komitees verankert werden. Oder es kann aus der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Gewerkschaftsbundes der rich- tige Gedanke übernommen werden, dass die Erhaltung der Kaufkraft der AHV-Renten sicherzustellen sei.

Ferner können wir im neuen Verfassungstext die verfassungsrechtli- che Basis schaffen für verschiedene Vorschläge der Kommission für Altersfragen, nämlich die Förderung der Bestrebungen zur Betreuung und zur Pflege der Betagten, zur Ermöglichung der Selbsthilfe für die Betagten, eventuell auch die Subventionierung von Alterswohnungen und Altersheimen. Es geht also um eine nötige Vervollkommnung eines Versicherungssystems, damit dieses nicht allzu schematisch bleibt, wie das jedem Versicherungssystem anhaften kann. Ich erinnere an die Ausführungen von Herrn Nationalrat von Arx, die wir in dieser Richtung verwirklichen könnten. Es sprechen somit vorab politische, nicht juristische Gründe für die Unterbreitung eines Verfassungsvorschlags, aber es sprechen auch ge- wichtige sachliche Erwägungen für dieses Vorgehen. Rein juristisch ge- sehen liesse sich dieser Weg vermeiden. Aufgrund der Vorarbeiten der Verwaltung hat die AHV-Kommission letzte Woche einen Verfassungsvorschlag aufgestellt, der mir als rea- listisch und fortschrittlich zugleich erscheint, obwohl er selbstverständ- lich im einzelnen noch zu Diskussionen Anlass geben wird. Sobald der Bundesrat diesen Vorschlag behandelt haben wird, muss er ins Ver- nehmlassungsverfahren, so dass Kantone, Verbände und Parteien sich dazu werden äussern können.

Der Zeitplan Wir haben meines Erachtens einen realistischen, aber bestimmt nicht largen Fahrplan 1 aufgestellt; einen Fahrplan, der die seriöse Vorbe- reitung erlaubt, aber doch zur möglichst raschen Verwirklichung des grossen Werkes führen wird. In Ihrer Kommission und auch in der De- batte im Rat hat dieser Zeitplan Anerkennung gefunden. Die Etappen sind im wesentlichen folgende:

3 Bereits Ende letzten Jahres hat die Verwaltung einen Entwurf

zu einem Verfassungsartikel aufgestellt. Letzte Woche hat die AHV- Kommission diesen Verfassungsartikel beraten. Er soll, wie gesagt, dem- nächst ins Vernehmlassungsverfahren gehen. Die Vernehmlassungen werden dann überprüft. Es wird eine Botschaft ausgearbeitet; die Bot- schaft wird diesen Herbst den eidgenössischen Räten unterbreitet wer- den, und gleichzeitig werden wir wie gesagt -zur PdA-Initiative unsern Bericht erstatten. Die eidgenössischen Räte haben somit die Möglichkeit, in der ersten Hälfte des nächsten Jahres unsere Botschaft

1 Siehe Seite 61

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zum Verfassungsartikel zu beraten und in der zweiten Hälfte, vielleicht im Herbst 1972, kann die Volksabstimmung über den Verfassungsartikel durchgeführt werden.

Zweiter Punkt, die Vorbereitung der achten AHV-Revision: Auch diese wurde durch die Verwaltung bereits an die Hand genommen. Die AHV-Kommission wird im Februar die achte AHV-Revision zu beraten beginnen. Wir beraten also den Verfassungsartikel und die AHV-Revision gleichzeitig, parallel. Auch in den eidgenössischen Räten werden gleich- zeitig und parallel achte AHV-Revision und Verfassungsartikel behan- delt werden müssen. Dies erscheint mir als wichtig und unerlässlich, damit die erhöhten Renten auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten kön- nen, wie der Bundesrat es in seinem Bericht versprochen hat. Ein stufen- weises Vorgehen, das an sich nicht unsachlich wäre (nämlich zuerst der Verfassungsartikel und dann die achte AI-IV-Revision), kommt nicht in Frage, das ist ausgeschlossen; denn das würde zu fürchterlichen Ent- täuschungen bei der alten Generation führen.

Dritter Punkt, das Gesetz über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, das heisst das Gesetz über die zweite Säule gemäss Expertenbericht: Wir müssen zuerst, und zwar möglichst rasch, Personal einstellen für die Vorbereitungsarbeiten für dieses Gesetz, auch für dessen Durchführung. Wir wollen aber dafür sorgen, dass auch dieses Jahr, auch im Jahre 1971, bereits die Beratung über das Gesetz für die zweite Säule im Ausschuss der AHV-Kommission einsetzt. Die AHV- Kommission hat also dieses Jahr ein gewaltiges Programm zu bewälti- gen, die Verwaltung nicht weniger. Wir werden somit schon vor An- nahme des Verfassungsartikels die Vorarbeiten für das Gesetz über die zweite Säule in Angriff nehmen, die Beratungen in der AHV-Kommission durchführen und entsprechen damit dem völlig übereinstimmenden Wunsch der Herren Nationalräte Dr. Müller und Dr. Hofstetter nach Eile in der Ausarbeitung dieses Gesetzes über die zweite Säule. Wenn die Vorlage der AHV-Kommission vorliegt, erfolgt die Prüfung durch den Bundesrat und das Vernehmlassungsverfahren; hier muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine völlig neue Materie handelt (im Gegensatz zur achten AHV-Revision), um eine Materie sehr komplexer Art, die zahlreiche Probleme aufwirft. Tatsächlich hat der Expertenbericht viele Fragen klargestellt. Aber es bleiben noch eine ganze Reihe schwieriger offener Probleme, so dass die Ausarbeitung die- ses Gesetzes mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als die Vorlage über die achte AHV-Revision. Es wird also erst möglich sein, im folgenden

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Jahre die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu behandeln. Wir müssen froh sein, wenn wir Ende dieses Jahres Ihren Räten den Verfassungsartikel und das Gesetz über die achte AHV-Revision vor- legen und Sie nächstes Jahr diese Vorlagen beraten können, im folgenden Jahre dann das Gesetz über die zweite Säule. Die Prüfung dieses Zeitplanes zeigt, dass der Verzicht auf den Ver- fassungsartikel und die direkte Inangriffnahme des Gesetzes über die zweite Säule keinen irgendwie ins Gewicht fallenden Zeitgewinn bringen würde. Die Vorbereitung eines neuen Gesetzes kann parallel zu den Be- ratungen des Verfassungsartikels gehen. Eine Vorlage zu dieser schwie- rigen Materie, für die zwar ausgezeichnete Grundsätze, im Experten- bericht aber noch nicht die Lösung aller Probleme vorliegt, braucht mit den Beratungen in der AHV-Kommission, mit dem Vernehmlassungs- verfahren usw. nach meiner Auffassung ungefähr zwei Jahre Zeit. Die Einhaltung dieses Zeitplanes erfordert grosse Anstrengungen seitens aller Beteiligten und auch speditive Beratungen durch die eidgenössi- schen Räte. Deshalb erscheint mir die heutige ausgedehnte Diskussion wichtig als Vorbereitung und Wegleitung für die kommenden Beratun- gen. (Hier folgen Ausführungen zur Motion Hof stetter. Die ZAK be- richtet darüber auf Seite 95.)

Einige Bemerkungen zum Inhalt der künftigen Regelung Begreiflicherweise hat die materielle Gestaltung und haben die sozial- politischen Gesichtspunkte die Diskussion weitgehend beherrscht. Doch ist der Inhalt der künftigen Regelung in eingehenden Prüfungen noch zu erarbeiten, sofern Ihr Rat und der Ständerat uns den entsprechenden Auftrag erteilen. Klar ist das Ziel, dieser entscheidende Schritt, nämlich die Ge- währleistung der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Alter oder 60 Prozent Renten für die Allein- stehenden. Die Lösung dieses faszinierenden Problems verursacht gewaltige Kosten. Gemäss Schätzungen der Experten werden für die Sicherung der Lebens- haltung in diesem Ausmass etwa 25 Lohnprozente benötigt. Das heisst also, dass individuell bei einem Einkommen von 20 000 Franken 5 000 Franken für das Alter jahraus jahrein aufgewendet werden müssten. Bei einer Lohnsumme von heute etwa 50 Milliarden Franken benötigt unsere Altersvorsorge insgesamt etwa 12,5 Milliarden Franken, also weit mehr als das gesamte Budget des Bundes. Im Vergleich zu diesen Auf-

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wendungen der Sozialversicherungen werden andere kostspielige Auf- gaben der öffentlichen Hand plötzlich recht bescheiden und klein. Selbst- verständlich handelt es sich nicht um neue Ausgaben, denn schon heute werden grosse Mittel für die Altersvorsorge aufgewendet. Man darf schätzen, dass etwa 17 Prozent der Lohnsumme heute schon für die Altersvorsorge (AHV plus private Pensionskassen) aufgebracht werden. Der neue zusätzliche Aufwand wird also rund 50 Prozent des bisherigen betragen. So müssten also die heutigen Leistungen für die Pensions- kassen etwa verdoppelt werden und die Beiträge an die AHV/IV (sowohl der Beitragszahler, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer wie der öffentli- chen Hand) müssen erheblich heraufgesetzt werden. Es steht also eine grosse Kraftanstrengung für unsere Wirtschaft bevor; wir erwarten von ihr die Aufbringung mehrerer Milliarden im Jahr für diese soziale Auf- gabe. Für den Bund als Arbeitgeber entstehen kaum neue Belastungen, weil er bereits über eine gut ausgebaute Pensionskasse verfügt. Hin- gegen muss er sich an den Kosten der achten AHV-Revision beteiligen, da die AHV bekanntlich aus drei Quellen finanziert wird (Beiträge der Arbeitgeber, der Versicherten und der öffentlichen Hand). Die Verwirklichung der überparteilichen Initiative oder der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschafts- bundes bedingen die Heraufsetzung der Beiträge der öffentlichen Hand um nahezu eine Milliarde im Jahr. In den Finanzplan für die neue Finanz- ordnung haben wir für diese Aufgabe eine halbe Milliarde aufgenom- men, und dennoch präsentiert sich dieser Finanzplan unbefriedigend. Hätte man die ganze Milliarde eingesetzt, wäre der Finanzplan gesprengt worden. Es besteht also hier eine Lücke der Finanzierung, mit der wir uns bei der konkreten Beratung der achten AHV-Revision werden aus- einanderzusetzen haben. Die Frage des Anteils der öffentlichen Hand wird uns somit noch intensiv beschäftigen. Es erscheint mir unerlässlich, dass wir bei der Beschlussfassung alle Aspekte kennen, dass wir uns heute schon darüber im klaren sind. Ich bin aber ebenso überzeugt, dass diese Kosten keinen Hinderungsgrund bilden für die Verwirklichung unserer Pläne, und es besteht offensichtlich bei unserer Bevölkerung der Wille, diese soziale Aufgabe befriedigend zu lösen und die dafür not- wendigen Kosten aufzubringen.

Was soll die achte AHV-Revision vorsehen? Wir werden entsprechend dem Expertenbericht und entsprechend den Initiativen die AHV verbessern in dem Sinne, dass sie eine starke Basis bildet, auf der die zweite Säule aufbauen kann, so dass die AHV selber

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plus zweite Säule 60 Prozent Renten ergeben. In bescheidenen Verhält- nissen, wo eine zweite Säule ausgeschlossen ist, soll die AHV allein die Existenz gewährleisten. Immerhin werden die Ergänzungsleistungen, vor allem in städtischen Verhältnissen mit hohen Mietzinsen, kaum völlig überholt sein; aber sie werden weitgehend verschwinden. Für die Arbeit- nehmer werden die Ergänzungsleistungen völlig wegfallen, weil für diese das Obligatorium der zweiten Säule spielt. Verschiedene Votanten haben darauf hingewiesen, dass bei den Selbständigerwerbenden grosse Schwie- rigkeiten in der Realisierung des zweiten Pfeilers bestehen, so dass möglicherweise hier die Ergänzungsleistungen bleiben müssten; sie wer- den aber keinen grossen Umfang mehr haben. Wir werden uns bei den konkreten Beratungen durch den Kopf gehen lassen müssen, wie die Situation der bescheidenen Selbständigerwerbencien noch verbessert wer- den kann. Somit sollen die Renten allgemein um einen substantiellen, um einen ansehnlichen Prozentsatz erhöht werden, und ganz besonders soll das Rentenminimum heraufgesetzt werden. Entsprechend werden die Beiträge steigen. Ferner werden wir eine Neuordnung der Ehepaar- rente prüfen. Bei einer wesentlichen Heraufsetzung der AHV-Renten ist nämlich der jetzige generelle Zuschlag von 60 Prozent kaum mehr halt- bar. Er würde zu einer Überversicherung führen. Das ist ein Gesichts- punkt, den die PdA in ihrer Initiative nicht genügend beachtet hat; da liegt eine ihrer wesentlichen Schwächen. Dann werden wir auch die ver- schiedenen Postulate und Vorschläge im Sinne einer Verbesserung der Stellung der Frauen in der AHV behandeln. Das in aller Kürze über den kommenden Inhalt der AHV-Revision. Im einzelnen ist er noch gründlich zu prüfen.

Und wie wird nun die Gesetzgebung der zweiten Säule ausgestaltet sein? Ich kann hier nur die wichtigsten Grundsätze wiederholen. Ich möchte aber insbesondere auf die Frage von Herrn Nationalrat Clottu antworten, dass auch die zweite Säule eine ganz klare Aufgabe hat und dass damit das grundsätzliche Verhältnis zur ersten Säule gegeben ist, wobei es wohl nichts Falscheres gibt, als markten zu wollen, welche der beiden Säulen nun ein grösseres oder geringeres Gewicht hat. Jede dieser beiden Säu- len hat eine klare Aufgabe und muss damit auch den entsprechenden Umfang, das entsprechende Ausmass, das entsprechende Gewicht haben; zusammen sollen sie das sozialpolitische Ziel erreichen. Widersinnig wäre es, ein Obligatorium für alle Arbeitgeber einzuführen, ihre Arbeitneh- mer in einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern, wenn diese Vorsorge-

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einrichtung nicht namhafte Leistungen erbringen würde. Dann würde sich der ganze Aufwand und Apparat in keiner Weise mehr lohnen. Es soll vorgeschrieben werden, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge zu bezahlen haben wie die Arbeitnehmer; ich unterstreiche «mindestens». Es besteht die grösste Freiheit für die Unternehmungen, wie das schon bisher bestanden hat. Aber mindestens so viel wie die Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber unter allen Umständen zu bezahlen. Wir werden im Gesetz bestimmte Mindestleistungen festlegen müssen; wir werden entsprechend der Initiative vor allem des Gewerkschafts- bundes für die Sicherung der Kaufkraft sorgen müssen. Die Freizügig- keit ist ein ganz wichtiges Postulat. Dann müssen wir die gemeinsame Verwaltung dieser Vorsorgeeinrichtungen durch Arbeitgeber und Arbeit- nehmer festlegen, weil ja auch beide Beiträge und finanzielle Leistungen erbringen. Damit haben auch beide Seiten Einfluss auf die Anlage der entsprechenden Vermögen. Wir müssen eine Auffangkasse schaffen, einen Pool für Arbeitgeber, die selber keine Pensionskasse gründen oder sich keiner solchen anschliessen. Ob das nun eine private Lösung sein wird, wie sie im Vordergrund steht, ist noch nicht sicher. Sofern keine private Lösung zustandekommt, müssten eine eidgenössische oder allen- falls kantonale Auffangkassen geschaffen werden. Das Problem der Versicherungsaufsicht, das Herr Nationalrat Bürgi aufgeworfen hat, muss natürlich neu geregelt werden. Auch die Auf- sicht über diese vielen Kassen muss aufgebaut und neu geregelt werden in einer Form, die den Kassen ihre Existenz erlaubt. Endlich werden noch sehr eingehend zu prüfen sein die Bestimmun- gen über die Selbständigerwerbenden, die nach dem Vorschlag der Kom- mission von Herrn Dr. Kaiser sich freiwillig und zu den gleichen Be- dingungen sollen versichern können. Eventuell muss hier doch ein Teil- obligatorium geprüft werden. Viele TTotanten haben sich mit der Übergangsfrist bei der zwei- ten Säule befasst, und durchwegs klang die Sorge durch, die ältere Generation, welche nicht mehr während vieler Jahre Prämien in die Pensionskassen bezahlen kann, sollte besser ge- schützt werden. Man hält es für ungerecht, dass bei einer längeren tbergangsfrist die bereits in fortgeschrittenen Jahren Stehenden nicht mehr zu befriedi- genden Leistungen gelangen können. Dieses Problem verdient tatsächlich ein sorgfältiges Studium. Es muss nach einer gerechten und befriedigen- den Lösung gesucht werden. Glücklicherweise ist eine solche unter zwei Voraussetzungen möglich: Eine zweckmässige Regelung setzt eine ge-

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wisse Beweglichkeit bei der versicherungstechnischen Gestaltung voraus. Verschiedene Votanten haben dies unterstrichen, aber selbstverständlich erfordert es auch finanzielle Mittel. So bedeutet die Herabsetzung der Frist für die Eintrittsgeneration von 15 auf 10 Jahre die Beschaffung eines Kapitals von etwa 2 Milliarden Franken. Ich erinnere - ich möchte nicht wiederholen - an den Expertenbericht. Hier ist bereits als Mög- lichkeit ausdrücklich erwähnt, dass die Angehörigen der unteren Lohn- schichten sofort voll versichert werden sollen. Mit grosser Deutlichkeit muss ferner hervorgehoben werden, dass die tYbergangsfrist nicht gleich- zusetzen ist mit fehlenden Leistungen, sondern mit reduzierten Leistun- gen. Immerhin werden Leistungen ausgerichtet, wenn auch gekürzte Renten. Für die über 60jährigen, die noch keiner Pensionskasse ange- hören, könnte das Obligatorium der zweiten Säule allerdings nicht mehr eingeführt werden. Umso wichtiger ist der grosszügige Ausbau der AHV bei der achten Revision, damit diese Kreise, die jetzigen Rentner und die Leute, die schon in einem höheren Alter stehen, sofort eine wesentlich bessere Altersvorsorge geniessen können. Aus diesem Gesichtspunkt wohl hat Herr Nationalrat Augsburger das Bild gewählt, dass die erste Säule den dicksten Pfeiler bilden solle.

Je mehr ich mich mit dem Problem der Altersvorsorge befasse, desto stärker bin ich beeindruckt von der Grösse der Aufgabe. Die drei Initiativen und die Diskussion von gestern und heute zeigen, dass der politische Wille vorhanden ist, das soziale Pro- blem des Alters zu lösen.

Dies ist höchst erfreulich und beglückend. Doch werden die Widerstände und die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht aus- bleiben, und die Hindernisse werden sich noch vor uns auftürmen, vor allem dann, wenn die finanziellen Belastungen näher auf uns zukommen und akut werden. Wenn wir das Werk zustande bringen wollen, bedarf es also grösster Anstrengungen; es bedarf viel guten Willens, und es bedarf des Verständigungswillens. Wir dürfen unter keinen Umständen wegen zweitrangiger Probleme uns auseinanderreden und Auseinander- setzungen provozieren. Es geht nicht mehr darum, abzuklären, wer früher einen Vorschlag gemacht und wer zweckmässigere Vorschläge aufgestellt hat. Ich appelliere darum an Sie, zusammenzustehen, um im

Die Verwaltung hat für die Verf assungs- und Gesetzgebungs- arbeiten nebenstehenden Zeitplan erstellt. ih

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Verf assungs- und Gesetzgebungsarbeiten AHV/IV 1971 1975 -

1971 1972 1973 JFNANJJASOND JFAr4JJASO JF1NJJAS61D Neuer Verfassungsartikel Sitzungen der Eidg.ABV/IV_Kommission Vernebmiassungsverfahren Abklärungen, Auswertungen, Redaktion •

Anträge an den Bundesrat, Botschaftsentwurf Bestellung der parlamentarischen Kommissionen Parlamentarische Beratung Volksabstimmung

Achte AHV-Revision Sitzungen der Eidg.ARV/IV-Kommission Abkidrungen, Redaktion L IO '•••

Antrag an Bundesrat, Botschaftsentwurf Bestellung der parlamentarischen Kommissionen Parlamentarische Beratung -

Referendumsfrist, Vorbereitungen, Vollzug •

Bundesgesetz über die berufliche Alters-. Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Bestellung eines Ausschusses der Eidg. AHV/IV_ Kommission Zeitplan für die folgenden Arbeiten noch 1 ---------------------- -- ------------ -3 nicht festgelegt FrUbester Zeitpunkt fiir das Inkrafttreten

Sinne der Ausführungen der beiden Herren Kommissionsreferenten und im Sinne des Expertenberichtes das gewaltige Werk zu realisieren und einig zu bleiben, bis für unsere Betagten und Invaliden der bisherige Lebensstandard tatsächlich gesichert sein wird. Als ersten Schritt bitte ich Sie, vom vorliegenden Bericht in zustim- mendem Sinne Kenntnis zu nehmen und uns mit der Ausarbeitung ent- sprechender Botschaften und damit eines Verfassungsartikels 34quater sowie eines Gesetzes über die achte AHV-Revision und eines Gesetzes über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu beauftragen. Zustimmung, das möchte ich unterstreichen, im Sinne der Ausführungen der Herren Nationalräte Meyer-Boller, Donna usw. be- deutet nicht die Anerkennung aller Details, sondern bedeutet Zustim- mung zu den Grundzügen des Berichtes. Ich danke Ihnen.»

Die Weichen sind gestellt, der Zug ist in Fahrt. Die Aufgaben, denen sich Departement und Bundesamt gegenübersehen, sind gewaltig; es wird nicht am nötigen Einsatz fehlen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kom- mission tritt bereits am 16.118. Februar zusammen, um über die achte AHV-Revision zu beraten.

Die Revision der Ergänzungsleistungen Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen

1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur 411V und IV (ELG)

(vgl. ZAK 1971, S. 1) II. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)

Die bisherige Verordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 1965 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beschränkte sich auf verhältnismässig wenige Gebiete, so vor allem auf - die Festsetzung und Auszahlung der Bundesbeiträge an die Kantone, - die Festsetzung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen und deren Verteilung zwischen dem Zentralorgan und den Durch- führungsstellen in den Kantonen, - die für die Beaufsichtigung durch den Bund notwendigen Vorkehren, - die Koordination zwischen den Durchführungsstellen.

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Dagegen war bewusst auf allgemeinverbindliche Bestimmungen über den Anspruch auf EL verzichtet worden. Das neue Bundesgesetz erteilt nun dem Bundesrat die Kompetenz, über verschiedene bisher von den Kantonen geregelte Gebiete nähere Vorschriften zu erlassen, so namentlich über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Fa- miliengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Ver- mögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 3, Abs. 6, ELG). Diese Änderungen sind darauf zurückzuführen, dass die Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und - in den beiden Vernehmiassungsverfahren zur Revision des ELG - die grosse Mehrzahl der Kantone sich für eine einheitliche bundesrechtliche Rege- lung dieser Gebiete ausgesprochen haben. Die neuen Bestimmungen sind so zahlreich, dass es sich aufdrängte, die Verordnung vom 6. Dezember 1965 durch eine neue zu ersetzen und die ein ausgesprochenes Spezialgebiet behandelnden Bestimmungen über den Abzug von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten in einer Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern zusammen- zufassen. Die nachfolgenden Hinweise orientieren über die Neuordnung auf der Verordnungsstufe und kommentieren die einzelnen Bestimmungen. So- weit das neue Recht an die frühere Ordnung anknüpft, geschieht dies in einer summarisch vergleichenden Darstellung. Wo es sich um eigentliches Neuland handelt, beschränken sich die Bemerkungen auf die nunmehr in Kraft getretene Regelung. Über die Verfügung des Eidgnössischen Departements des Innern betreffend den Abzug von Krankheits-, Zahn- arzt- und Hilfsmittelkosten wird in einer späteren Nummer berichtet.

ERSTER ABSCHNITT. DIE LEISTUNGEN DER KANTONE A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die Berechnungsgrundlagen

1. Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen

und des anrechenbaren Einkommens von Familiengliedern

Art. 1

1 Sind beide Ehegatten rentenberechtiigt, so steht bei Trennung der

Ehe jedem von ihnen ein selbständiger Anspruch auf eine Ergänzungs-

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leistung zu. Ihr massgebendes Einkommen wird gesondert berechnet und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt.

2 Wird bei Trennung der Ehe für die im gleichen oder in einem andern

Kanton wohnhafte Ehefrau eine Zusatzrente ausgerichtet, so ist der Berechnung der Ergänzungsleistung der Ehegatten einerseits die dop- pelte Einkommensgrenze für Alleinstehende, andererseits das anrechen- bare Gesamteinkommen beider Ehegatten nach getrennter Vornahme der zulässigen Abzüge zugrunde zu legen.

3 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch

auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, fallen bei Trennung der Ehe für die Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. " Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 bis 3 Ehegatten, wenn

die Ehe gerichtlich getrennt ist oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

Die Vorschriften über die Zusammenrechnung der Einkommensgren- zen und des anrechenbaren Einkommens von Familiengliedern beruhen auf den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 3, und Artikel 3, Absatz 5, ELG. In der Verordnung werden nur spezielle Fälle geregelt, die nicht ohne weiteres nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gelöst werden können. Die für getrennte Ehegatten getroffene Regelung lehnt sich an die Artikel 45 und 62, Absatz 2, AHVV und die Rechtsprechung des Eid- genössischen Versicherungsgerichtes an.

Art. 2

Begründet die geschiedene Frau einen Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, so wird die Er- gänzungsleistung der geschiedenen Ehegatten gemäss Artikel 1, Ab- satz 2, berechnet. Geschiedene Frauen, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.

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Die geschiedene Frau wird in bezug auf die EL der getrennt lebenden Ehefrau gleichgestellt, soweit sie gemäss Artikel 22bis, Absatz 1, AHVG oder Artikel 3, Absatz 2, IVG einen Anspruch auf eine Zusatzrente be- gründet. Daher finden in solchen Fällen die Berechnungsregeln für ge- trennt lebende Ehegatten Anwendung.

Art. 3 Für die Ermittlung der den minderjährigen Bezügern einer Invaliden- rente zukommenden Ergänzungsleistung ist das Einkommen der Eltern oder des überlebenden Elternteils ungeachtet ihres Wohnsitzes so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Die Vorschrift, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des überlebenden Elternteils minderjähriger Bezüger einer Inva- lidenrente angemessen zu berücksichtigen ist, soll den Missbrauch dieser sozial begrüssenswerten Neuerung verhindern.

Art.4

1 Für die Ermittlung der einer Witwe mit rentenberechtigten Waisen

zukommenden Ergänzungsleistung werden die massgebenden Einkom- mensgrenzen und anrechenbaren Einkommen der Mutter und der Kinder zusammengezählt, gleichgültig ob sie zusammenleben oder im gleichen oder in verschiedenen Kantonen wohnen.

2 Bei Vaterwaisen, deren Mutter keine Witwenrente erhält, ist bei der

Ermittlung der Ergänzungsleistung das Einkommen der Mutter nebst allfälligen Unterhaltsleistungen des Stiefvaters so weit zu berücksichti- gen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhalts- berechtigten Familienangehörigen übersteigt. Die in einem anderen Kanton wohnhaften Kinder einer Witwenfamilie werden neu in die globale EL-Berechnung miteinbezo gen.

Art. 5

1 Leben die Mutterwaisen zusammen, so sind für die Ermittlung der

ihnen zukommenden Ergänzungsleistung die für sie massgebenden Ein- kommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen zusammenzuzählen. Das Einkommen des Vaters ist dabei so weit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.

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2 Für Mutterwaisen, die getrennt leben, ist die Ergänzungsleistung

gesondert zu berechnen. Das Einkommen des Vaters ist im Sinne von Absatz 1 zu berücksichtigen.

Art. 6

1 Leben die Vollwaisen zusammen, so sind für die Ermittlung der

ihnen zukommenden Ergänzungsleistung die für sie massgebenden Ein- kommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen zusammenzuzählen.

2 Für Vollwaisen, die getrennt leben, ist die Ergänzungsleistung ge-

sondert zu berechnen. Die Artikel 5 und 6 übernehmen die bisherige Praxis der Kantone.

Art. '7

1 Die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von

Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, werden den Eltern zugerechnet oder, falls die Eltern getrennte Ansprüche ha- ben, dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet; andernfalls dem Elternteil, der überwiegend für .das Kind aufkommt, im Zweifelsfall dem Vater.

2 Ist im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung oder des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nur einer der Ehegatten rentenberechtigt, werden die Einkommens- grenzen und die anrechenbaren Einkommen der Kinder diesem Ehegatten zugerechnet. Die Rangordnung bei der Zurechnung der Kinder in getrennter Ehe geht im wesentlichen auf die Ordnung über den Anspruch auf Familien- zulagen zurück. Art. 8

1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente

haben noch Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters-, unterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.

2 Bezüger von Waisenrenten oder Anspruch auf eine Zusatzrente der

Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründende Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie mass- gebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss

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Artikel 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes bei der Berechnung der Ergän- zungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Ein- kommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen. Die Zusatzrenten für Kinder wer- den deren Eltern oder, falls nur ein Elternteil rentenberechtigt ist, diesem zugerechnet. Absatz 1: Die Regelung für minderjährige, nicht rentenberechtigte oder an der Rente beteiligte Kinder entspricht der bisherigen Praxis. Sie ist besonders wegen der Nichtanrechnung des Enkommens für die Er- mittlung der EL der Eltern von Bedeutung. Absatz 2: Die Bestimmung stützt sich auf den letzten Satz von Arti- kel 2, Absatz 3, ELG. Vergleiche dazu das Postulat Duss vom 2. Oktober

1968 (ZAK 1969, S. 27; erledigt durch die vorstehende Gesetzesrevi-

sion).

Art. 9

Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohn- haft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der massgebenden Ein- kommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen ausser Betracht. Vorbehalten bleibt Artikel 4, Absatz 1.

Art. 10

Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. Zu Artikel 9 und 10: Abgesehen vom Vorbehalt in Artikel 9 für Kinder einer Witwenfamilie (siehe Erläuterungen zu Art. ) entsprechen die Vorschriften der bisherigen Ordnung.

11. Anrechenbares Einkommen und Vermögen

Art. 11

1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung

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von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze gemäss Artikel 10-12 der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz massgebend.

2 Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu

niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so sind die Durchführungsstellen befugt, davon abzuweichen. Die Bewertungsregeln für Naturaleinkommen werden an die AHV- Ordnung angeglichen. Dadurch ergibt sich in den meisten Kantonen eine beträchtliche Höherbewertung im Vergleich zum heutigen Stand. Die Übernahme dieser Ansätze hat den Vorteil, dass zwischen beiden Ver- sicherungszweigen in diesem Punkte keine Divergenzen mehr bestehen. Das hat allerdings zur Folge, dass wegen der unterschiedlichen Bewer- tung von Verpflegung und Unterkunft bei Bezü gern in landwirtschaftli- chen (7 bzw. 6 Franken pro Tag, evtl. noch weniger) einerseits und in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen (8.50 Franken pro Tag) ander- seits bei gleichen Einkommensgrenzen und gleichem Geldeinkommen dem Bezüger in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen wegen der höheren Bewertung des Naturaleinkommens eine kleinere Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Die Höherbewertung des Naturaleinkommens kann trotz der Erhöhung der Einkommensgrenzen zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen. In Absatz 2 sollen die Durchführungsstellen daher ermächtigt werden, von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Bewertung abzuweichen, wenn diese zu einer Herabsetzung der bisherigen Ergänzungsleistung führen würde.

Art. 12 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutz- niesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung massgebend. Für die Bewertung des Einkommens werden, z. T. in Abweichung von der in der Mehrheit der Kantone geltenden Praxis, die für die Wehrsteuer geltenden Grundsätze übernommen.

Art. 13

1 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und

Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerich- tet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete

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Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders be- scheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen

Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen an- zurechnen. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.

Die Neuregelung beruht auf der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes unter Berücksichtigung der Praxis der Kantone.

Art. 14 Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einer Heilanstalt ausgerichtet werden, sind gemäss Artikel 11, Absatz 1, zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn fest- steht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensicht- lich begünstigt oder benachteiligt wird.

Art. 15

1 Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbe-

schäftigung von Invaliden im Sinne der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.

2 Arbeitet ein Versicherter im Haushalt oder Betrieb eines Blutsver-

wandten, so sind die ihm von diesem ausgerichteten Geld- und Natural- leistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als er eine Arbeitskraft ersetzt.

Art. 16 Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet.

Art. 17

1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Wehr-

steuergesetzgebung für die Bewertung des Vermögens juristischer Per- sonen zu bewerten.

69

Liegt keine entsprechende Steuertaxation vor, so kann auf die kan- 2

tonale Steuerschatzung abgestellt werden, sofern diese nicht wesentlich von den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung abweicht. Wenn die Steuerschatzung von Grundstücken, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, wesentlich vom tatsächlichen Wert abweicht, sind die Kantone ermächtigt, eine Neueinschätzung aufgrund dieses Wertes vorzunehmen. Dieser Artikel trägt u. a. den Fällen Rechnung, in denen der $chat- zungswert von Liegenschaften allzuweit vom Verkehrswert abweicht. Daher ist in besonderen Fällen die Einschätzung nach dem «wirklichen» Wert, d. h. einem Mittelwert zwischen Ertrags- und Verkehrswert, vor- gesehen. Art. 18 Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet. Unverteilte Erbschaften werden nach den bisher von den Kantonen gehandhabten Regelungen angerechnet; die gleiche Ordnung gilt übri- gens in der AHV und IV, wenn es den Anspruch auf ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen abzuklären gilt.

Art. 19 Das Eidgenössische Departement des Innern (im folgenden Departe- ment genannt) erlässt die näheren Vorschriften über den Abzug der Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfs- mittel. Die besonderen Probleme des Abzugs der Krankheits- und Hilfsmittel- kosten erfordern eine Spezialregelung. Auch machten die ständigen Neuerungen auf diesem Gebiet schon verschiedene Anpassungen not- wendig. Das Eidgenössische Departement des Innern hat über diesen Fragenkreis eine besondere Verfügung erlassen.

III. Verschiedene Bestimmungen Art. 20 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch eine schrift- liche Anmeldung geltend gemacht.

70

Art. 21

1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht erstmals für den

Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 22, Absatz 1.

2 Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzun-

gen dahingefallen ist.

3 Für den nämlichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungs-

leistung geschuldet.

Art. 22

1 Wird die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Mo-

naten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.

2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung oder der Invalidenversicherung mittels Verfügung herabgesetzt, so findet Absatz 1 Anwendung. Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Er- gänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung ver- langt wurde. Zu den Artikeln 20 bis 22: Die Neuregelung entspricht der bisherigen Ordnung in fast allen Kantonen, steht aber im Gegensatz zur Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und zur Lösung, die bei den ausserordentlichen Renten Platz greift.

Art. 23

1 Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist

in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver- mögen.

2 Die kantonalen Durchführungsstellen sind befugt, bei Versicherten,

deren anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne des Bundes- gesetzes aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eingetreten ist.

71

Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Ren- ten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenver- sicherung in Rechnung zu stellen. Kann der Leistungsansprecher mit der Anmeldung glaubhaft ma- chen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Ergänzungs- leistung begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während der Berechnungsperiode gemäss den Absätzen 2 oder 3, so ist auf das mutmassliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Die ELV übernimmt die Ordnung, die bisher in den meisten Kantonen Geltung hatte. Art. 24 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fal- lenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberech- tigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbe- zahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. Diese Bestimmung baut auf Artikel 7, Absatz 1, der früheren Ver- ordnung auf, regelt aber die Meldepflicht im Sinne der neuen bundes- gesetzlichen Ordnung.

Art. 25 Bei jeder Veränderung der der Berechnung der Ergänzungsleistung 1

zugrunde liegenden Personengemeinschaft, bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder ausserordentlichen Erhöhung des anrechenbaren Einkommens ist die Ergänzungsleistung auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

2 Eine Verminderung des anrechenbaren Einkommens gilt als we-

sentlich, wenn sich dadurch die Ergänzungsleistung für längere Zeit oder dauernd um zehn oder mehr Prozent der massgebenden Einkom- mensgrenze verändert. Bei Personen mit Kindern, die rentenberechtigt sind oder einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, ist die

72

Ergänzungsleistung in jedem Fall auch dann neu festzusetzen, wenn die Änderung im anrechenbaren Einkommen eine solche der Ergänzungs- leistung von jährlich 600 Franken oder mehr zur Folge hat. Tritt während des Kalenderjahres eine ausserordentliche Erhöhung des anrechenbaren Einkommens ein, so ist die Ergänzungsleistung auf- grund der veränderten Verhältnisse aufzuheben. Als ausserordentlich gilt eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens, wenn dieses die mass- gebende Einkommensgrenze um die Hälfte oder mehr übersteigt. Ist die Ergänzungsleistung im Laufe des Jahres zu erhöhen, so wird die erhöhte Leistung vom Beginn des der Veränderung folgenden Monats an ausgerichtet, frühestens aber vom 1. Januar des laufenden Kalender- jahres an. Ist die Ergänzungsleistung herabzusetzen oder aufzuheben, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt. Vorbehalten bleibt Absatz 5 und bei Verletzung der Meldepflicht Artikel 27. Wird eine Rente durch eine neue, höhere Rente abgelöst, so ist die Ergänzungsleistung von dem Monat an, in welchem die Ablösung erfolgt, herabzusetzen oder aufzuheben.

6 Verminderungen oder Erhöhungen des anrechenbaren Einkommens,

die gemäss den Absätzen 2 oder 3 keine sofortige Anpassung der Er- gänzungsleistung erfordern, den jährlichen Betrag dieser Leistung aber um mindestens 60 Franken im Jahr verändern, sind vom 1. Januar des der Meldung der Änderung folgenden Jahres an zu berücksichtigen.

Auch dieser Artikel über die Änderung der EL im Laufe des Jahres lehnt sich an die bisherigen Vorschriften der Kantone an.

Art. 26

1 Ergibt die periodische Überprüfung eine Erhöhung der Ergänzungs-

leistung von mindestens 60 Franken im Jahr, so ist diese rückwirkend vom 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an zu gewähren.

2 Ergibt die periodische Überprüfung eine Herabsetzung von minde-

stens 60 Franken im Jahr oder eine Aufhebung der Ergänzungsleistung, so gilt diese von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an. Vor- behalten bleibt Artikel 27 bei Verletzung der Meldepflicht.

Mit der periodischen Überprüfung soll festgestellt werden, ob das Einkommen des Vorjahres noch der ausbezahlten Ergänzungsleistung angepasst ist. Diese Regelung entspricht dem bisherigen kantonalen Recht.

73

Art. 27

1 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind vom Bezüger

oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderungen sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

2 Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des

Bundesgesetzes sowie der Bundesgesetze über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung und die Invalidenversicherung verrechnet werden.

B. Die Organisation und das Verfahren

1. Geschäftsführung und Verwaltungskosten

Art. 5 (bisher) Art. 28 (neu) Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungslei- stungen betrauten Stellen sind ver- pflichtet, eine Buchhaltung zu füh- ren, die jederzeit über den Zah- lungsverkehr sowie die Forde- rungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiete der Ergänzungslei- stungen Aufschluss gibt. gibt. Die Ergänzungsleistun- gen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten einerseits so- wie von Renten und Hilfiosenent- schädigungen der Invalidenver- sicherung anderseits sind getrennt zu verbuchen. Dasselbe gilt für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassne Rückforderungen.

2 Nichtbeitragsberechtigte Lei-

stungen, wie kantonale und kom- munale Beihilfen, Mehrleistungen aufgrund einer Besitzstandsgaran- tie, müssen getrennt verbucht wer- den, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausge- richtet werden.

74

Art. 6 Art. 29

1 Die Akten haben in jedem

Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungslei- stungen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben. Für die Ak- Aufschluss zu geben.

2 Für die Aktenaufbewahrung...

tenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung geltende Regelung sinn- gemäss anwendbar.

2 Kantone, die neben den Er- Kantone und Gemeinden, die...

gänzungsleistungen eigene Versi- cherungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese bei der Be- diese in der Be- rechnung und in der Verfügung ge- rechnung und Verfügung gesondert sondert aufzuführen. aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen gemäss Artikel 27.

Art. 7 Art. 30

1 Die Kantone haben die Bezü- Die mit der Festsetzung und

ger von Ergänzungsleistungen zu Auszahlung der Ergänzungslei- verpflichten, Änderungen in den stungen betrauten Stellen haben persönlichen oder wirtschaftlichen die wirtschaftlichen Verhältnisse Verhältnissen zu melden. der Bezüger periodisch, mindestens

2 Die mit der Festsetzung und aber alle vier Jahre zu überprüfen.

Auszahlung der Ergänzungslei- stungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger, namentlich wenn de- ren Einkommen oder Vermögen Schwankungen unterliegt, perio- disch zu überprüfen.

75

Art. 8 Art. 31

Der Jahresbericht über die Er- Die kantonalen Durchführungs- gänzungsleistungen ist jeweils bis stellen haben dem Bundesamt für 30. April des folgenden Jahres in Sozialversicherung (im folgenden doppelter Ausfertigung dem Bun- Bundesamt genannt) nach dessen desamt einzureichen. Das Bundes- Weisungen jährlich Bericht zu er- amt kann bestimmte statistische statten. oder rechnungsmässige Angaben verlangen.

Art. 9 (alt) = Art. 32 (neu)

Il. Revisionen

Art. 10 (alt) = Art. 33 (neu)

Art. 11 (alt) = Art. 34 (neu)

Art. 12 Art. 35 1Über jede Revision einer Stelle, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist ein Bericht abzu- fassen.

2 Von den Berichten sind je- 2 Die Berichte sind jeweils in

weils zwei Exemplare dem Bundes- einem Exemplar bis Ende Juni des amt zuzustellen. dem Geschäftsjahr folgenden Jah- res dem Bundesamt abzuliefern.

3 Der Revisionsbericht ist bis Aufgehoben

Ende Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres abzuliefern.

Art. 13 Art. 36

Die Kosten der Revisionen gel- ten als Verwaltungskosten im Sin- ne von Artikel 9. Artikel 32.

Art. 14 (alt) = Art. 37 (neu)

76

III. Rechtspflege

Art. 15 (alt) = Art. 38 (neu)

C. Die Beiträge des Bundes

Art. 1 (alt) = Art. 39 (neu)

Art. 2 Art. 40

1 Das Bundesamt setzt die

Beiträge aufgrund einer von den Kantonen zu erstellenden Abrech- nung fest.

2 Über die Ergänzungsleistun-

gen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten sowie von In- von Renten validenrenten und Hilflosenent- und Hilfiosene ntschädig ungen der schädigungen ist getrennt abzu- Invalidenv ersicherun g ist rechnen. Die Abrechnung hat ins- besondere über die Zahl der Be- über die Leistungen Auf- züger und die Leistungen Auf- schluss zu geben. . .

schluss zu geben. Das Bundesam t bestimmt die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vor- schreiben.

3 Kantone, welche die Festset-

zung und Auszahlung von Ergän- zungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnun- gen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des Bundesamtes nach dessen Richtlinien zusammen- zufassen.

4 Die Abrechnung erstreckt sich

jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt im ersten Bundesamt bis 15. Januar Quartal des folgenden Jahres ein- des folgenden Jahres zureichen. 77

Art. 3 Art. 41 Das Bundesamt zahlt die Bei- 1 Das Bundesamt zahlt die Bei- träge jeweils spätestens drei Mo- träge in der Regel innert Monats- nate nach Eingang der Abrech- frist nach Eingang der Abrechnung nung aus. aus.

2 Das Bundesamt kann

den Kantonen im Leistungsjahr viertel- jährliche Vorschüsse gewähren, die in der Regel 80 Prozent der in der Regel 90 Prozent voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen. Art. 4 (alt) = Art. 42 (neu) Die Artikel 28 bis 42 weisen im Vergleich zur bisherigen Regelung in den Artikeln 5 bis 15 sowie 1 bis 4 ELV nur geringfügige Änderungen auf, die sich aus der Praxis ergeben haben.

ZWEITER ABSCHNITT DIE LEISTUNGEN DER GEMEINNÜTZIGEN INSTITUTIONEN

1. Beiträge des Bundes

Art. 16 Art. 43

1 Das Bundesamt setzt

die jähr- lichen Beiträge im Rahmen von Ar- tikel 10, Absatz 1, des Bundesge- setzes fest und zahlt sie der Stif- tung Pro Senectute, der Vereini- gung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte im zur Hälfte an- Januar und im Juli aus. fangs Januar und spätestens im Monat Juli aus.

2 Die gemeinnützi

gen Institu- tionen haben die Beiträge geson- dert zu verwalten. Über die Bei- träge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen. Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwen- den wie die Beiträge.

78

Zur Deckung der ausgewiese- nen Durchfü hrungskosten dürfen bis zu fünf Prozent der Beiträge bis zu zehn Prozent der Beiträge verwendet werden. verwendet werden. Für den 3 Mil- lionen Franken übersteigenden Beitrag beträgt der Höchstansatz

8 Prozent.

4 Artikel 4 ist sinngemäss an- Artikel 42

wendbar.

Die drei gemeinnützigen Institutionen können neuerdings bis zu zehn (statt wie bisher bis zu fünf) Prozent der Subventionen für die Deckung der Verwaltungsumtriebe verwenden.

Art. 17 Art. 44

1 Vom Beitrag an die Stiftung

Pro Senectute werden bis zu 3 Mil- Pro Senectute gemäss Artikel 10, lionen Franken, die für die Erfül- Absatz 1, des Bundesgesetzes wer- lung der in Artikel 11 des Bundes- den bis zu 3 Millionen Franken gesetzes umschriebenen Aufgaben unter die kantonalen Organe dieser im allgemeinen bestimmt sind, zu Stiftung verteilt. Dem Direktions- drei Vierteln unter die kantonalen komitee wird ein Betrag von höch- Organe dieser Stiftung verteilt, stens 3 Millionen Franken jährlich während ein Viertel dem Direk- in erster Linie zur Finanzierung tionskomitee zur Verwendung ge- von Sach- und Dienstleistungen und mäss Absatz 4 zur Verfügung steht. in zweiter Linie zur Verwendung Zudem wird dem Direktionskomitee gemäss Absatz 4 zugewiesen. Zu- ein Betrag von höchstens einer dem... Million Franken ausschliesslich zur Gewährung von Hilfsmitteln, wie namentlich von Körperprothesen, Stützapparaten, orthopädischem Schuhwerk, Fahrstühlen, Hörappa- raten und Spezialbrillen und zur Durchführung weiterer Betreuungs- aufgaben (Beratungsdienste, Haus- hilfedienste) zugewiesen.

2 Vom Beitrag an die Vereini-

gung Pro Infirmis gehen drei Vier-

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tel an die von dieser Institution bezeichneten Organe in den Kan- tonen, während ein Viertel dem Zentralsekretariat zur Verfügung steht. Vom Beitrag an die Stiftung Pro Juventute ist die eine Hälfte für die Verteilung in den Kanto- nen bestimmt, während die andere dem Zentralsekretariat zur Ver- fügung steht. Die den Zentralorganen der gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht für besondere Lei- Lei- stungen verwendet werden, den- stungen bestimmt sind, denjeni- jenigen Organen in den Kantonen gen... zuzuwenden, die mit ihrem Anteil ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermögen.

5 Die gemeinnützigen Institu-

tionen stellen einen Schlüssel für die Verteilung der Bundesbeiträge an die Organe in den einzelnen Kantonen auf. Die Verteilung des Bundesbeitrages zwischen Direktionskomitee und kantonalen Organen der Stiftung Pro Senectute wurde auf deren Wunsch geändert. Die neue Ordnung trägt den Gegebenheiten besser Rechnung.

II. Leistungen Art. 18 (alt) = Art. 45 (neu)

Art. 46 (neu) Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschä- digung der Invalidenversicherung zusteht, können Geldleistungen ge- währt werden, sofern sie voraus- sichtlich eine Leistung dieser Ver-

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sicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr aus- gerichtet werden kann. Diese Bestimmung stützt sich auf die Neufassung von Artikel 11, Absatz 4 ELG; sie ermöglicht die Verwendung von Bundesmitteln für ,

Invalide, die wegen ihrer Eingliederung keinen Anspruch auf eine IV- Leistung mehr haben oder auf eine solche warten müssen.

Art. 19 Art. 47

1 Einzelleistungen dürfen nur

auf Gesuch hin ausgerichtet wer- den. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institu- tion die für die Prüfung der Ver- hältnisse nötigen Auskünfte zu er- teilen. Die Gesuche müssen in der Regel mit einer Bescheinigung ei- ner Ortsbehörde oder Verwaltungs- stelle über die Richtigkeit der An- gaben versehen sein. Dem Gesuch- steller ist der Bescheid schriftlich mitzuteilen.

2 Die periodischen Leistungen Die Geldleistungen sind...

sind durch die Post oder persönlich gegen Quittung auszurichten.

Art. 20 (alt) = Art. 48 (neu)

III. Kontrollen und Berichte Art. 49, Abs. 3 (neu) (Abs. 1. und 2 entsprechen dem bisherigen Art. 21)

3 Das Bundesamt kann den Re-

visionsstellen bestimmte Revisions- aufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.

91

Artikel 37, Absatz 1, ELV ermächtigt das BSV, den ordentlichen Kontrollorganen der kantonalen Durchführungsstellen besondere Auf- träge zu erteilen. Laut Artikel 49, Absatz 3, gilt diese Befugnis neuer- dings auch in bezug auf die gemeinnützigen Institutionen.

Art. 22 Art. 50 1Das Bundesamt prüft in der 1 Das Bundesamt prüft perio- Regel jährlich bei den zentralen disch bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Insti- tutionen die gesetzmässige Ver- wendung der Bundesbeiträge; es kann bei den kantonalen Organen ergänzende Kontrollen durchfüh- ren.

2 Das Ergebnis der Kontrolle

wird in einem Bericht festgehal- ten, der den gemeinnützigen Insti- tutionen zur Stellungnahme unter- breitet wird. Zeigt es sich, dass die mass- gebenden Vorschriften nicht oder unrichtig angewendet worden sind, so hat das Bundesamt die Behe- bung der Mängel innert angemes- sener Frist zu verlangen. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft das BSV die Geschäftsführung der Zentralorgane der gemeinnützigen Institutionen nicht mehr «in der Regel jährlich», sondern «periodisch». Art. 23 (alt) = Art. 51 (neu)

DRITTER ABSCHNITT KOORDINATION UND AUFSICHT DES BUNDES I. Koordination Art. 24 Art. 52

1 Ist der Wohnsitz des Anwär-

Bisheriger Wortlaut von Art. ters auf eine Ergänzungsleistung 24, Abs. 1, aufgehoben. unbestimmt oder umstritten und

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wird deswegen keine Leistung ge- währt, so kann das Bundesamt auf Verlangen des Anwärters oder ei- nes Kantons den mutmasslichen Wohnsitzkanton anweisen, die nach seiner Gesetzgebung dem Anwär- ter zukommende Ergänzungslei- stung festzusetzen und auszuzah- len.

2 Die Kantone haben Vorkehren 1 Die Kantone...

zu treffen, um Doppelzahlungen von Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungs- leistung gewährt. Das Bundesamt kann von den Kantonen zur Fest- kann überdies von den Kantonen stellung von Doppelzahlungen auf Vorkehren zur Feststellung und einen bestimmten Stichtag Bezü- Vermeidung von Doppelzahlungen gerlisten einfordern, in denen die verlangen. Versichertennummer, Name, Vor- name und Wohnort des Bezügers und der an der Leistung beteilig- ten Familienangehörigen sowie der Monatsbetrag der Leistung enthal- ten sein müssen.

3 Die mit der Festsetzung und Die mit. .

Auszahlung von Ergänzungslei- stungen betrauten Stellen eines Kantons haben den entsprechenden Stellen eines andern Kantons alle für die Gewährung der Leistungen erforderlichen Auskünfte unent- geltlich zu erteilen oder zu ver- mitteln. Namentlich beim Wohn- sitzwechsel eines Leistungsbezü- gers hat der frühere dem neuen Wohnsitzkanton auf Verlangen die für die Neufestsetzung der Ergän-

83

zungsleistungen nützlichen Anga- ben unentgeltlich zu machen und gegebenenfalls Einsicht in seine Akten zu gewähren.

Art. 25 (alt) = Art. 53 (neu)

Art. 26 (alt) = Art. 54 (neu)

Zu den Artikeln 51 bis 54: Abgesehen von einer Vereinfachung in Artikel 52 stimmt der Text dieser Artikel mit den Artikeln 23 bis 26 der bisherigen ELV überein.

II. Aufsicht des Bundes

Art. 27 Art. 55

Die Aufsicht gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes wird durch das Bundesamt ausgeübt. ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zwecke den Durch- führungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im allgemeinen und im Einzelfalle er- teilen.

in Analogie zu Artikel 72, Absatz 1, AHVG erhält der Bund ein Wei- sungsrecht. Er wird davon mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch machen.

Art. 28 Art. 56

1 Der Bundesrat bestellt drei

Mitglieder in das Direktionskomitee der Stiftung Pro Senectute und je Pro Senectute, zwei zwei Mitglieder in die Stiftungs- Mitglieder in den Vorstand der kommission der Stiftung Pro J11- Vereinigung Pro Infirmis und ein

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ventute und in den Vorstand der Mitglied in die Stiftungskommis- Vereinigung Pro Infirmis. Diesen sion und den Stiftungsrat der Stif- sind die gleichen Rechte einzuräu- tung Pro Juventute. Diesen Ver- men wie den übrigen Mitgliedern tretern des Bundesrates sind glei- dieser Organe. che Rechte einzuräumen

2 Die Kantonsregierungen sind

berechtigt, einen Vertreter in das das Kontrollkomitee der Stiftung Pro Kantonalkomitee... Senectute abzuordnen.

Angesichts der verschiedenen Höhe der Bundesbeiträge soll künftig die Zahl der Bundesvertreter in den verantwortlichen Gremien der ge- meinnützigen Institutionen besser abgestuft werden. So wird der Bund nur noch einen Vertreter in die Stiftungskommission der Stiftung Pro Juventute abordnen, der in dieser Funktion auch im Stiftungsrat mitwirkt.

Art. 29 (alt) = Art. 57 (neu)

VIERTER ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 58

1 Das Departement erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmun-

gen betreffend die Anrechnung der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfs- mittelkosten.

2 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die gemeinnützigen

Institutionen ihre Leitsätze den neuen Bestimmungen anzupassen und dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 59

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen

Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung aufgehoben.

2 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Die Operation zur Mobilisierung der Steigbügeiplatte bei Otoskierose (Kommentar zur 1V-Mitteilung Rz 1059 in Nr. 131)

Neuere Publikationen , lassen keinen Zweifel, dass die Operation zur Steigbügelpiattenmobilisierung ein Eingriff ist, der nach bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, den Eingliede- rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anzustreben (Art. 2, Abs. 1, IVV) und zu einer voraussichtlich wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu führen (Art. 12, Abs. 1, IVG). Für die Bedürfnisse der IV können die erworbenen Schwerhörigkeiten in folgende drei Gruppen eingeteilt werden: ausschliessliche oder überwiegende Schalleitungsschwerhörigkeit (Mittelohrschwerhörigkeit), gemischte Schwerhörigkeit, Schallwahrnehmungsschwerhörigkeit. Die drei Gruppen zeigen im Reintonschwellenaudiogramm schema- -

tisiert -typischerweise die nebenstehend skizzierten Hörkurven. Die Otosklerose verläuft unter den audiologischen Bildern der reinen Schalleitungsschwerhörigkeit oder der gemischten Schwerhörigkeit. Auch Frakturschädigungen oder Entzündungsfolgen am Innenohr können Kur- ventypen 1 und II liefern. In diesen Fällen lässt sich die Mittelohrkom- ponente durch operative Eingriffe beheben. Kurventyp III zeigt eine reine Innenohrschwerhörigkeit (Hörschnecke oder Gehörsnerv) an. Hier sind operative Massnahmen am intakten Schalleitungsapparat sinnlos. Ideal sind die Operationsaussichten bei der reinen Schalleitungs- schwerhörigkeit, da sie die Restitution eines normalen Hörvermögens gestatten. Anderseits lassen sich aber diese verzerrungsfreien Schwer- hörigkeiten auch apparativ relativ leicht versorgen. Der Hörmittelexperte kann aufgrund der reinton- und sprachaudio- metrischen Kurvenbilder sagen, wieweit operative Massnahmen allein oder in Kombination mit einer prothetischen Versorgung und pädagogi- schen Massnahmen eine optimale Eingliederung ermöglichen. Besonders für Gruppe II ist diese Differenzierung von eminenter Bedeutung.

1 «Schalleitungsplastik oder elektroakustische Hörhilfe ? » von G. v. Schult-

hess, erschienen in der Schweiz. Medizinischen Wochenschrift 26/70, 1093, und «Apparateteste zur prognostischen Beurteilung von gehörverbessern- den Eingriffen» von G. v. Schuithess und E. Baumgartner, erschienen in Pract. otorhino-laryng. 32: 90-99 (1970).

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Kurventyp 1: Schalleitungsschwerhörigkeit (Mittelohrschwerhörigkeit) beidseitig 125 250 500 1000 2000 4000 8000 + 10 0 - 10 - 20 - 30 - 40 - 50 - 60 - 70 - 80 - 90 - 100

Kurventyp II: Gemischte Schwerhörigkeit (Innenohrschwerhörigkeit und Mittelohrschwerhörigkeit) beidseitig 0 - 10 - 20 -. 30 - 40 - 50 - 60 - 70 - 80 - 90 - 100

Kurventyp III: Schallwahrnehmungsschwerhörigkeit (Innenohr- schwerhörigkeit) beidseitig

—10 —20 —30 —40 —50 - 60 — 70 —4 80 go 100

= Knochenleitung rechts o --- o = Luftleitung rechts = Knochenleitung links se—c = Luftleitung links

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Liegt eine einseitige Schwerhörigkeit eines gewissen Ausmasses vor, so geht der Patient des stereophonen Hörens verlustig. Eine prothetische Versorgung des schlechteren Ohres fällt in diesen Situationen in der Regel unbefriedigend aus, weil der Patient den akustischen Eindruck am prothetisch versorgten Ohr nur mit Mühe mit dem normalen Gehör des Gegenohres integrieren kann. Handelt es sich um eine einseitige Schallleitungsschwerhörigkeit, wird der Patient mit einer Operation wieder stereophon hören können. Bestehen aber einseitige Schallempfin- dungsschwerhörigkeiten, so ist deren prothetische Versorgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Durchführungsfragen

IV: Eingliederungsmassnahmen kurz vor Erreichen der AIIV-Altersgrenze 1

(Art. 10, Abs. 1, IVG)

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht so lange, als die ge- samte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesentlich ist und der Versicherte das 65. bzw. 62. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Gemäss Artikel 10, Absatz 1, letzter Satz, IVG sind in diesem Zeitpunkt noch nicht abge- schlossene Eingliederungsmassnahmen zu Ende zu führen. Die neue Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu Artikel 12 IVG (vgl. ZAK 1970, S. 110), die grundsätzlich auch im Rahmen von Artikel 21 IVG Anwendung findet, gestattet praktisch in jedem Fall eine Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen bis zur Erreichung der Altersgrenzen. Da der Anspruch bei Vollendung des 65. bzw. 62. Altersjahres erlischt, muss dieser jedoch so rechtzeitig geltend gemacht werden, dass er vor diesem Zeitpunkt realisiert werden kann. Erfolgt die Anmeldung kurz vor Vollendung des 65. bzw. 62. Alters- jahres, ist daher in jedem Einzelfall abzuklären, ob eine Durchführung der Massnahme vor Eintritt dieses Zeitpunktes möglich ist. Um Rechts- ungleichheiten möglichst zu vermeiden, ist diese Frage nach objektiver Betrachtungsweise zu entscheiden. Ohne Berücksichtigung äusserer Um- stände, die zu einer Verzögerung beitragen können (z. B. Mahnungen wegen Arztbericht, Überlastung der Verwaltung) ist festzustellen, ob der

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zwischen dem Datum der Anmeldung und dem letzten Tag des Monats, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, liegende Zeitraum für die Abklärung, Beschlussfassung und Durchführung der Massnahme aus- reicht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Leistungsbegehren abzuweisen, und zwar auch dann, wenn eine rückwirkende Kostenübernahme oder -beteiligung der IV gemäss Artikel 78 IVV und Artikel 48, Absatz 2, IVG in Frage steht. Als Zeitpunkt der Durchführung gilt bei medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen der Zeitpunkt, in welchem die entscheidende ärztliche Behandlung (z. B. Operation) stattgefunden hat und die Massnahme zur Hauptsache beendet ist. Bei Hilfsmitteln gilt der Zeitpunkt der Ab- gabe als Zeitpunkt der Durchführung.

IV: Massnahmen beruflicher Art; Berufsberatung, Abklärung in Form von «Schnupperlehren» 1 (Art. 15 IVG, Rz 3 und 4 des KS über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art)

Im Interesse einer rechtzeitigen Vorbereitung des invaliden Minderjähri- gen auf die erstmalige berufliche Ausbildung sind nötigenfalls Berufs- beratungsmassnahmen bereits vor Ende der Schulpflicht durchzuführen. Ist dies im Einzelfall angezeigt, so kann die IV im Sinne einer Abklä- rungsmassnahine auch praktische Arbeitsversuche in Form von soge- nannten Schnupperlehren anordnen. Nach den arbeitsgesetzlichen Vorschriften (vgl. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Art. 60, Abs. 3, bzw. Art. 59, Abs. 4) steht es den Kan- tonen frei, unter anderem auch für Schnupperlehren eine Bewilligungs- pflicht vorzusehen (vgl. «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 1970, S. 36). Bei der Anordnung von Schnupperlehren haben sich die Regionalstellen und TV-Kommissionen daher vorgängig zu vergewissern, dass eine allfällig notwendige kantonale Bewilligung vorliegt. Nötigen- falls ist es Sache der Regionalstelle, sich um eine entsprechende Be- willigung zu bemühen. In der Regel ist die Schnupperlehre im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorschriften während der Schulferien durchzu- führen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass einzelne Kantone aus- drücklich die Möglichkeit von Berufswahlpraktika während der Dauer

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des ordentlichen Schulunterrichtes vorsehen. Auch hinsichtlich des Zeit- punktes der Durchführung sind somit die einschlägigen kantonalen Vor- schriften zu beachten.

IV: Hilfsmittel; künstliche Augen (Hinweis zu Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 14, Abs. 1, Buchts. c, IVV) Künstliche Augen werden in der Regel aus Glas, weniger häufig aus Kunststoff hergestellt. Die Kunststoffaugen sind bedeutend teurer als die Glasaugen. Sie weisen den Vorteil auf, dass sie unzerbrechlich sind. Mit Rücksicht auf die verhältnismässig kurzen Gebrauchszeiten kommt diesem Moment indessen nur geringe Bedeutung zu. In der Regel sind daher Glasaugen abzugeben. Kunststoffaugen sind nur zu gewähren, wenn vom Augenarzt bestätigte besondere Gründe vorliegen. Kinder haben Anspruch auf einen jährlichen Ersatz des künstlichen Auges. Die Auswechslung nach dieser Zeitspanne ist notwendig, weil die Prothese hier auch die Aufgabe hat, einen Wachstumsanreiz zu be- wirken, was nur geschehen kann, wenn sie die Augenhöhle satt ausfüllt. Bei Erwachsenen kann der Ersatz frühestens nach einem Jahr, in der Regel jedoch nach anderthalb bis zwei Jahren erfolgen. Der Ersatz wird vor allem deshalb nötig, weil sich am Auge von der Tränenflüssigkeit Salzrückstände bilden, die eine Reibung erzeugen und dadurch Schmer- zen verursachen. Kostenvoranschläge für Glasaugen sind nicht zu verlangen, da mit den hauptsächlichsten Lieferanten eine Tarifvereinbarung besteht (ge- genwärtig 65 Franken je Glasauge), und der festgesetzte Tarif als Höchstbetrag im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, IVG bzw. Artikel 24, Absatz 3, IVV gilt, der Lieferanten mit vertragslosem Zustand ausge- richtet wird. Werden dagegen ausnahmsweise Kunststoffaugen zuge- sprochen, ist ein Kostenvoranschlag zu verlangen, da hier noch keine Tarifvereinbarung vorliegt. Stellt die TV-Kommission fest, dass nach den Gegebenheiten des Einzelfalles weitere Abgaben von Glasaugen notwendig sein werden, was wie gesagt bei Jugendlichen regelmässig und bei Erwachsenen mei- stens der Fall ist, so sorgt sie dafür, dass im Beschluss und dement- sprechend in der Verfügung die zeitlichen Intervalle der Abgabe und

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die Dauer der wiederkehrenden Leistung festgelegt werden (bei Schul- pflichtigen z. B. bis zum Ende der Schulpflicht). Eine Verfügungskopie ist dem Lieferanten zuzustellen. Empfangsbestätigungen sind auch bei diesem Hilfsmittel zu ver- langen. Zu verwenden ist das übliche Formular «Empfangsbestätigung für Hilfsmittel». Bei wiederholten Abgaben des Hilfsmittels ist es zweck- mässig, dem Lieferanten zusammen mit der Verfügungskopie eine ent- sprechende Anzahl der Empfangsbestätigungsformulare zuzustellen, weil dadurch die Zahlungsfristen wesentlich verkürzt werden können.

Kumulation von IV-Taggeld und Rente der Militärversicherung 1

Gemäss Artikel 44, Absatz 2, IVG haben Versicherte, denen das Kranken- geld der SUVA oder der Militärversicherung (MV) oder eine Rente der letzteren für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der IV. Die Tragweite dieser Vorschrift be- darf, soweit sie das Zusammenfallen von MV-Rente und IV-Taggeld regelt, einer Erläuterung. Es handelt sich um eine Ergänzung des ur- sprünglichen Gesetzestextes, die erst anlässlich einer Revision des MVG auf den 1. Januar 1964 ins IVG aufgenommen worden ist. Der Gesetz- geber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die MV den Versicherten für die Dauer ihrer Eingliederungsmassnahmen anstelle des Krankengeldes allenfalls eine Rente (sog. Eingliederungsrente) be- willigen kann. Für diesen Fall sollte eine Leistungskumulation mit dem IV-Taggeld ebenfalls ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Rente der IV schlechterdings zu einer Verneinung des IV-Taggeldanspruchs führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die MV die Rente für die Dauer ihrer Eingliederungsmass- nahmen gewährt oder nicht. Nur im ersten Fall kann ein IV-Taggeld neben der MV-Rente keinen Bestand haben. Ist dagegen die Eingliede- rung zu Lasten der MV abgeschlossen, so steht der Ausrichtung eines IV-Taggeldes (die selbstverständlich ihrerseits die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der TV voraussetzt) neben einer MV-Rente nichts entgegen. Es sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass in solchen Fällen der Militärversicherung eine Kopie der Taggeldverfügung zuzustellen ist (Art. 76, Abs. 1, Buchst. e, IVV und Rz 207 des KS über das Verfahren in der IV).

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IV: Bemerkungen zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit 1

Diese Wegleitung, die ab 1. Januar 1971 gültig ist, fasst die bisherigen Kreisschreiben über den Begriff und die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV, über die Revision der TV-Renten und der Hilflosenentschädigungen sowie über die Beiträge der IV an hilflose Minderjährige mitsamt den dazugehörigen Nachträgen und ergänzenden TV-Mitteilungen zusammen. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit benützt, die Weisungen in verschiedenen Punkten zu erweitern oder zu verdeutli- chen und sie dem neuesten Stand der Rechtsprechung anzupassen. Im folgenden wird kurz auf jene Neuerungen hingewiesen, denen in der Ver- waltungspraxis besondere Bedeutung zukommen dürfte.

Randziffer

36 Begriff des zeitlichen Erfordernisses der 15jährigen Wohn-

sitzdauer als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für Aus- länder und Staatenlose; 77-80 Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers; 166-172 Begriff und Eröffnung der Wartezeit für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Variante II von Artikel 29, Absatz 1, IVG; 185-196 Rentenanspruch von in Ausbildung begriffenen Versicher- ten; 224-225 Ansetzung amtlicher Revisionstermine für Renten und und 322 llilflosenentschädigungen, vgl. auch Rz 355;

238 Mitteilung des Revisionsergebnisses bei unveränderter

Invalidität; 239-245 Härtefall-Rente;

258 Befristung der Rentenkürzung wegen selbstverschuldeter

Herbeiführung der Invalidität, vgl. auch Rz 354; 289-306 Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit; 317-321 Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der IV im Falle langdauernder Hilflosigkeit;

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339 ff. Anspruch auf Beiträge an hilflose Minderjährige, insbe-

sondere Verzicht auf eine Kürzung des Beitrages an in schwerem Grade hilflose Minderjährige, wenn sich diese zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen tags- über auswärts aufhalten.

Kapitalhilfe zur Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen

In dem in der vorliegenden Nummer auf Seite 105 publizierten Urteil hat das EVG einem an Scheuermannschem Rundrücken und vorwiegend statisch bedingter Lumbalgie leidenden Landwirt eine Kapitalhilfe von

16 400 Franken zur Anschaffung eines Selbstfahrladewagens zugespro-

chen. Aus den Erwägungen des Urteils ergibt sich indessen, dass das EVG grundsätzlich die Auffassung des BSV teilt, wonach es nicht angeht, Kapitalhilfen der IV zuzusprechen, wenn hauptsächlich die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes bezweckt wird. Die Anschaffung muss in erster Linie durch die Invalidität des Ansprechers bedingt sein. Es ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die- meist gleich- zeitig vorhandenen - invaliditätsmässigen oder die betriebswirtschaft- lichen Gründe zur Anschaffung der Geräte und Maschinen überwiegen.

[HINWEISE

Bau- und Ein- Im vierten Quartal des vergangenen Jahres hat die richtungsbei träge IV 43 Institutionen für insgesamt 47 Gesuche Bau- der IV und Einrichtungsbeiträge von 1 473 025 Franken zu- gesichert. Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Gesuche in Franken bis 10000 32 115552

10 001 bis 50 000 9 166 891

50001 bis 100000 3 242834

100 001 bis 500 000 2 232 878

über 500 000 1 714 870 47 1473025

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Im vorstehenden Quartal fällt die ausgewogene geographische Ver- teilung der einzelnen Zusicherungen auf. 29 Fälle betreffen die deutsche Schweiz, nicht weniger als 16 das Welschland (inkl. Berner Jura) und deren 2 das Tessin. Die Invalidenhilfe entwickelt sich nicht nur in diesem oder jenem Landesteil, sondern im ganzen Land. Die Beitragszusicherungen betreffen 31 Sonderschulen, 14 geschützte Werkstätten, eine berufliche Eingliederungsstätte und ein Wohnheim. Das letzte der gegen Jahresende erledigten Beitragsbegehren gibt Anlass zu einem kleinen Jubiläum: es handelt sich um die tausendste Zusicherung eines Bau- und Einrichtungsbeitrages seit Inkrafttreten der IV. Das mag ein Zufall gewesen sein, den man als solchen nicht überbewerten soll. Und dennoch: so wie jede Gondelbahn ihren x-hunderttausendsten Passagier mit entsprechender Publizität feiert, so darf die IV ihre tau- sendste Bau- oder Einrichtungssubvention in bescheidener Weise wohl ebenfalls festhalten. Es sind ja nicht zuletzt diese Beiträge, die die sozial- politische Landschaft unserer Heimat seit mehr als zehn Jahren ent- scheidend mitgestalten. Die glückliche Beitragsempfängerin ist die Stiftung Schloss Regensberg, die in landschaftlich einzigartiger Lage im Zürcher Unterland eine Sonderschule für schulbildungsfähige Geistes- schwache betreibt. Die subventionierten Anschaffungen zeugen von einer verantwortungsbewussten und neuzeitlichen Heimführung. Es handelt sich um zehn «Lättlicouches» und zwölf Bettnässerüberzüge, um Möbel für ein Angestelltenzimmer, um eine Bodenreinigungsmaschine, ein Wäschegestell, eine Waschmaschine, eine Wäscheschleuder, einen Staub- sauger und um eine Fleischschneidemaschine. Die 3 732 Franken, die die IV an den Kaufpreis beiträgt, sind bestimmt keine gewaltige Summe, aber ein nützlicher Beitrag an einen rationellen Betrieb.

FACHLITERATUR

Knörl Helmut: Die Witwerrente (nach deutschem Recht). In: Die Sozialver- sicherung, 25. Jg., 1970, Nr. 4, S. 89-98. Adolf Rausch Verlag, Heidelberg.

Künftige AHV-Revisionen und Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Vortrag von Dr. W. Schuler, Stellvertretender Direktor des Eidgenössischen Personalamtes, in «Die Volkswirtschaft», 43.Jg., 1970, Heft 5, S. 235-238. Verlag des Schweizerischen Handelsamtsblattes, Bern, 1970.

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Walter Tobler

Am 10. Januar 1971 erlag Walter Tobler, Vorsteher der AHV-Ausgleichs- hasse Zürcher Arbeitgeber,in seinem 62. Altersjahr auf dem Heimweg von seinem geliebten Schachspiel völlig unerwartet einer Herzkrise. Der Verstorbene ist am 1. Mai 1960 in die Ausgleichskasse eingetreten. Auf den 1. Juli 1965 ernannte ihn der Kassenvorstand zum neuen Kassen- leiter, nachdem sein Vorgänger Arthur Frey ganz plötzlich verschieden war. Seine aufgeschlossene Art, seine grosse Sachkunde und seine Ar- beitskraft erleichterten ihm die nicht immer einfache Aufgabe. So war er von allen, mit denen er in dieser oder jener Weise in Kontakt kam, allgemein geschätzt. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dem Dank, den der Kassenvorstand an der Trauerfeier für die ge- leisteten Dienste abstatten liess, herzlich an und versichert die Ange- hörigen seiner aufrichtigen Anteilnahme.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat H o f s t e t t e r hatte in seiner von 65 Vorstösse Ratsmitgliedern mitunterzeichneten Motion (ZAR 1970, Motion Hofstetter S. 153) primär die beförderliche Vorlage eines neuen vom 5. März 1970 Verfassungsartikels über die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge verlangt. Dieser Artikel sollte sich materiell auf das überparteiliche Volksbegehren für eine zeitgemässe Altersvorsorge vom 13. April 1970 stützen. Die Ausführungsgesetze seien rasch an die Hand zu nehmen. Der Nationalrat behandelte die Motion im Rahmen seiner Debatte zum Bericht des Bundesrates über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Die betreffenden Beratun- gen fanden am 26. und 27. Januar statt. Die Motion ist, wie man weiss, durch die Entwicklung teilweise über- holt. Zudem hält der Motionär sachlich nicht mehr in

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allen Teilen an der ursprünglich anvisierten Ausgestal- tung des Verfassungsartikels fest; er stimmt auch dem bundesrätlichen Zeitplan zu, der die achte Revision pa- rallel zur neuen Verfassungsgrundlage vorantreibt und mit ihr nicht zuwarten will, bis die Verfassungsfrage im Detail entschieden ist. Daher erachten verschiedene Votanten die Motion als obsolet und tragen auf Ab- weisung an. Bundesrat T s c h u d i stellt die Sachlage klar: er hält auch fest, dass der Motionär vom Experten- bericht über die zweite Säule zustimmend Kenntnis nehme. «Damit unterstützt Herr Nationalrat Hofstetter den Bundesrat auf der ganzen Linie. Es wäre nun sicher grober Undank, wenn ich nicht mit Freude diese Zu- stimmung registrieren würde und wenn ich dennoch seine Motion bekämpfen würde. Undank ist bekanntlich eine unchristliche Eigenschaft, und für den Bundesrat ist Undank überdies unklug; denn er bedarf für die Verwirklichung grosser Vorlagen, wie wir sie in An- griff nehmen wollen, einer umfassenden, einer breiten Unterstützung der eidgenössischen Räte. Somit sehe ich keinen Grund, die Motion von Herrn Nationalrat Hofstetter zu bekämpfen, und ich kann in aller Ge- lassenheit dem Entscheid Ihres hohen Rates entgegen- sehen; er wird recht herauskommen.» In der Folge hiess der Nationalrat die Motion mit 75 gegen 59 Stimmen gut. Vor dem Ständerat liegt die gleichlautende Motion Reimann (22 Mitunterzeichner).

Kleine Anfrage Nationalrat von Arx hat folgende Kleine Anfrage ein- von Arx gereicht: vom 25. Januar 1971 «Die Schwierigkeiten in der Anpassung an den Alte- rungsprozess ist bei über 65jährigen weitgehend ein Informationsproblem sowohl im Sinne einer Vermittlung von Kenntnissen als auch der Schaffung von Einstel- lungen. Da über 90 Prozent dieser Menschen TV-Zu- schauer sind und vorwiegend am Nachmittag ange- sprochen werden können, sollten dringend ‚TV-Nach- mittagssendungen für die zweite Lebenshälfte' einge- führt werden, in denen geistige, kulturelle, künstleri- sche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische und objektsorientierte Probleme (z. B. Berufs-, Wohn- und Familienfragen) zur Darstellung und Diskussion ge- langen. Ist der Bundesrat bereit, in seiner Eigenschaft als Konzessionsbehörde bei der TV in dieser Richtung Wünsche anzubringen und seinen Einfluss geltend zu machen?»

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Neue Institutionen Seit der letzten Mitteilung wurden mit finanzieller Hilfe für Invalide der IV folgende Institutionen neu errichtet: Altdorf UR: Eingliederungswerkstätte U r i. 14 Plätze für die Anlehre und die Dauerbeschäf- tigung von geistig und körperlich Behinderten. Aus- schliesslich Lohnarbeiten: Einziehen von Schnürsenkeln (Schuhbranche), Bearbeitung von Gummiartikeln, ein- fache mechanische Arbeiten und Handarbeiten. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mittagsverpflegung. Eröffnung: 1. April 1970. Träger: Stiftung Urnerische Eingliederungs- und Arbeitswerkstätte. Zürich: Anlern- und geschützte Werk- stätte der Schweiz. Anstalt für Epilep- t i eh e. 30 Plätze für die Anlehre und Dauerbeschäf- tigung geistig und körperlich Behinderter, hauptsächlich Epileptiker. Gärtnerei, Metalimontagearbeiten, Papier- verarbeitung. Wohnheim mit 30 Plätzen. Eröffnung: Herbst 1970. Träger: Verein Schweizerische Anstalt für Epileptische. Riva San Vitale TI: Laboratorio pro- tetto per la formazione e l'occupazione di i n v a ii d i. 6 Plätze für die Anlehre und Dauer- beschäftigung von geistig Behinderten. Einfache me- chanische Montagearbeiten. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mittagsverpflegung. Eröffnung: 14. De- zember 1970. Träger: Associazione ticinese di genitori ed amici dei bambini bisognosi di educazione speciale.

Der Aerztetarif Am 23. Januar 1969 ist zwischen der SUVA, der Militär- der IV versicherung und der IV einerseits und der Verbindung der Schweizer Aerzte anderseits ein E i n h e i t s t a r i f für ärztliche Leistungen zustande gekom- men (ZAK 1969, S.403). Darnach bemessen sich die be- treffenden Umtriebe nicht mehr nach Franken und Rap- pen, sondern nach T a x p u n k t e n. Für die Rechnungs- stellung wird der Taxpunkt mit dem T a x p u n k t- w e r t multipliziert. Dieser Taxpunktwert wurde an- fänglich auf 2,10 Franken festgesetzt. Als Folge der anhaltenden Teuerung musste er mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1971 im gegenseitigen Einvernehmen auf 2,20 Franken erhöht werden.

Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kan- kantonalen Gesetz- tonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den gebung an die 1. Januar 1971 (s. bisherige Meldungen in ZAK 1970, ELG-Revision S. 604, 1971, Z. 26). Stand am Im Januar 1971 hiess das Eidgenössische Departement 31. Januar 1971 des Innern die Erlasse der Kantone Luzern, Basel-Stadt,

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Appenzell A. Rh. und Genf gut. Der Anpassungserlass von Luzern ist eine Übergangsregelung im Sinne von Ziffer II, Buchstabe a, des Revisionsgesetzes vom 9. Ok- tober 1970. Sämtliche Kantone wählten die maximalen E i n k o m -

mensgrenzen. Die Kantone Luzern und Genf sehen die maximalen festen Abzüge vom Erwerbs- und Ren- teneinkommen von 1 000 bzw. 1 500 Franken vor. Basel-Stadt setzte die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen im Gesetz betreffend Kantonale Al- tershilfe auf 500/750 Franken und im Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe auf 750/1200 Franken fest. Appenzell A. Rh. wählte die Beträge von 800 bzw. 1200 Franken. Die in den Kantonen Luzern, Basel-Stadt und Genf sta- tuierten Mietzins a b z ü g e entsprechen den bun- desrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken. Der Kanton Appenzell A. Rh., der den Miet- zinsabzug nun ebenfalls eingeführt hat, wählte die An- sätze von 800 bzw. 1200 Franken. Bis Ende Januar haben folgende Kantone auf dem Ge- biet der EL «ihre Genehmigung erhalten»: Zürich, Bern, Luzern (Übergangsregelung), Nidwalden, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft (Übergangsregelung), Appenzell A. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau (Über- gangsregelung), Wallis und Genf.

Familienzulagen Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienaus- im gleichskasse wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von Kanton Basel-Stadt 1,1 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme erhöht.

Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 15. Dezember 1970 beschlos- im sen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familien- Kanton Basel-Land ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von 1,8 auf 2 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen.

Familienzulagen Der Regierungsrat beschloss am 12. Januar 1971, die im Kanton Thurgau Kinderzulagen der kantonalen Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. April 1971 von 25 auf 30 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Im Anschluss daran soll eine Gesetzesrevision in die Wege geleitet werden mit dem Ziel, auch den gesetzlichen Mindestansatz der Kin- derzulage anzuheben.

Familienzulagen Die Delegiertenversammlung der Familienausgleichs- in der kasse der Uhrenindustrie hat folgende Änderungen be- Uhrenindustrie schlossen, die am 1. Februar 1971 in Kraft getreten sind (vgl. ZAK 1967, S. 42 f.).

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1. Familienzulagen

Die Familienzulagen werden wie folgt erhöht. Kinderzulage : von 30 auf 45 Franken je Kind und Monat; Ausbildungszulage: von 60 auf 80 Franken je Kind im Monat; G e b u r t s z u 1 a g e: von 150 auf 400 Franken. Der Ansatz der Haushaltungszulage von 60 Franken im Monat wird unverändert beibehalten.

2. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die mit ihrer Familie oder mit ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Auch die Grenzgänger haben in gleicher Weise Anspruch auf Familienzulagen wie die schweizerischen Arbeitnehmer, sofern nicht eine ausländische Kasse bereits Zulagen bezahlt. Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf eine Kinderzulage von 45 Franken (bisher 15 Franken) im Monat für ihre ehelichen Kinder sowie Adoptivkinder bis zum erfüllten

15. Altersjahr. Hingegen steht ihnen kein Anspruch auf

die Ausbildungszulage zu. Ausländische Arbeitnehmer, deren Ehefrau im Ausland wohnt, können ebenfalls Ge- burtszulagen beanspruchen, sofern nicht eine ausländi- sche Kasse diese Zulage zu gewähren hat.

3. Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt wie bisher 4,4 Prozent der Lohnsumme. Hingegen entfällt der zusätzliche Bei- trag der Arbeitgeber in den Kantonen Genf, Neuenburg, Solothurn und Waadt (0,1 bis 0,4 Prozent), der zur Deckung der über die statutarischen Leistungen hinaus- gehenden gesetzlichen Zulagen erhoben wurde.

Adressenverzeichnis Seite 25, Ausgleichskasse 106, FRSP, AHV/IV/EO Zweigstelle 106.4, CIAN: Neue Telefonnummer: (038) 24 42 35

Personelles Das Eidgenössische Departement des Innern hat - Dr. rer. pol. Ursula Ali Khan-Alle- m an n, Mitarbeiterin der Sektion Renten und Tag- gelder, zur wissenschaftlichen Adjunktin II beför- dert, Dr.jur. Viktor Gous enb erg, wissenschaft- licher Adjunkt II, zum Stellvertreter des Chefs der Sektion Renten und Taggelder ernannt.

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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 3. September 1970 1. Sa. G. M.

Art. 5, Abs. 2, AHVG. Agenten üben in der Regel eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit aus. (Bestätigung der Praxis)

Das EVG hat sich zur Frage, ob Agenten eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Auftrag- gebers hin wie folgt geäussert:

1. Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und der entsprechenden Praxis ist im all-

gemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in be- triebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmer- risikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Dienstvertrag gebunden. Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Praxisgemäss ist insbesondere als selb- ständigerwerbend zu betrachten, wer - ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Ge- schäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist (vgl. EVGE 1966, S 205, ZAK 1967, S. 331). Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob im Einzelfall selbständige oder unselb- ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifi- kation eines Arbeitsverhältnisses zu bieten, ohne jedoch hierfür entscheidend zu sein (ZAK 1967, S. 473). In ständiger Rechtsprechung hat das EVG festgestellt, dass es für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter selbständig- oder unselbständigerwerbend sei, nicht darauf ankommt, ob er dem Bundesgesetz über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden unterstellt oder ob sein Arbeitsverhältnis durch einen Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinn geregelt ist. Es hat erkannt, dass es den Vertretern im allgemeinen weitgehend frei steht, ihre Zeit einzuteilen und ihre Arbeitsweise zu gestalten, dass sie aber selten wirtschaftliche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen haben. Das Gericht ist zum Schluss gelangt, Handelsvertreter seien mit Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen nur in seltenen Ausnahmefällen AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu betrachten (EVGE 1953, S. 202, ZAK 1953, S. 414; EVGE 1955, S. 22, ZAK 1955, S. 163; EVGE 1959, S. 28, ZAK 1959, S. 326). Das EVG hat insbesondere hinsichtlich der Handelsagenten erklärt, dass diese AHV-rechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden gehören,

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vor allem deshalb, weil sich ihre ökonomischen Risiken meistens in der Ab- hängigkeit ihres Entgeltes vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpfen; diese sind nur dann als Risiken eines Selbständigerwerbenden zu bewerten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssen. Das Gericht hat sich stets gegen die Auffassung gewandt, bei Vorliegen eines Agenturverhältnisses sei immer auf selbständige Erwerbstätigkeit zu er- kennen (EVGE 1952, S. 175, ZAK 1952, S. 395; EVGE 1963, S. 183, ZAK 1964, S.30). Durch den Agenturvertrag verpflichtet sich F. R. gegenüber G. M., Inserate für den Amtsblattdeckel zu werben. Dafür wird ihm als Gegen- leistung eine Provision von 35 Prozent und für seine Inkassobemühungen für jeden Fall eine weitere Entschädigung von 5 Prozent zugesichert. In der vorinstanzlichen Beschwerde wird ferner anerkannt, dass F. R. während

8 bis 9 Monaten jährlich für seinen Auftraggeber tätig ist.

Diese Umstände weisen eindeutig auf unselbständige Erwerbstätigkeit des Agenten hin. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im oben umschriebenen Sinn hat dieser nicht zu tragen. Daran ändern die Vertragsbestimmungen, dass er seine Tätigkeit «auf eigene Rechnung» ausübt, auf seine Kosten wei- tere Mitarbeiter beschäftigen darf und für die eigenen Versicherungen, Steuern usw. selber aufkommen muss, nichts. Sein einziges Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit seines Entgeltes vom persönlichen Arbeitserfolg. Praxisgemäss hat deshalb die Ausgleichskasse G. M. mit Recht verpflichtet, auf den Arbeitsentgelten, die er dem Agenten ausgerichtet hatte, paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das kantonale Ver- sicherungsgericht die Kassenverfügungen auch in quantitativer Hinsicht be- stätigt hat. Die Ausgleichskasse hat die Einkommensbeträge, von denen sie paritä- tische Beiträge erhob, ermessensweise festgesetzt, da ihr keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung standen. Zudem handelt es sich anscheinend um Bruttobeträge. Nach Art. 9, Abs 1, AHVV können aber die Unkosten bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Spesen ganz oder teilweise selbst tragen, abgezogen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die vom Beschwerdeführer dem Agenten aus- gerichteten Provisionen und die diesem erwachsenen Unkosten zuverlässig zu ermitteln. Dies wird Sache der Ausgleichskasse sein, die zu diesem Zweck den Beschwerdeführer und den Agenten anhören mag.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 22. September 1970 i. Sa. H. Z. Art. 12 IVO; Art. 2, Abs. 1, IVV; Art. 2, Ziff. 201, GgV. Ein voll- jähriger Versicherter, welcher an den Folgen einer Lippen-Kiefer- Gaumen-Spalte leidet, hat nur dann Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn diese der Beseitigung von Beeinträchtigungen (schwere Artikulationsstörung oder erhebliche Gesichtsentstellung)

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dienen, die sich auf die Kontaktfähigkeit und - namentlich bei Versicherten jugendlichen Alters - auf die künftige Wettbewerbs- fähigkeit nachteilig auswirken können.

Der 1937 geborene verheiratete Versicherte, Vater eines Knaben, wurde mit einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte geboren und deswegen bis zum vierten Altersjahr viermal operiert. Heute noch ist er beim Sprechen behindert. Er erlernte den Zahntechnikerberuf; 1961 machte er sich selbständig und er- richtete in seiner Wohnung ein Labor. Seine Kundschaft besteht aus Zahn- ärzten und Schulzahnkliniken. Heute ist er voll beschäftigt und erzielt ein steuerbares Einkommen von 16 000 bis 18 000 Franken. Er ersuchte die IV mit Anmeldung vom 12. November 1968 um die Gewährung medizinischer Massnahmen. Der untersuchende Arzt stellte folgende Diagnose: «Zustand nach beidseitiger partieller Lippenspalte und durchgehender linksseitiger Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten. Pseudoprogenie, Rhinolalia aperta.» Zur Ver- besserung des Zustandsbildes schlägt der Arzt folgende Eingriffe vor: «1. Oberkiefervorbringen in zwei Teilen; 2. Restspaltenverschluss; 3. Lippen- korrektur; 4. Pharynxplastik.» Die Ausgleichskasse lehnte das Leistungs- begehren ab, weil die in Art. 85, Abs. 2, IVG erwähnte fünfjährige Frist ab- gelaufen sei und auch die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Beschwerdeweise erneuerte der Versicherte mit einlässlicher Begründung seinen Antrag auf Kostenübernahme der vorgesehenen Operationen durch die IV. Die TV-Kommission beantragte Abweisung, da der Versicherte be- ruflich eingegliedert sei. Die geplanten Massnahmen seien nicht mehr not- wendig, sondern dienten dazu, einen kosmetischen Mangel zu beheben und die Kaufunktion zu verbessern. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer recht gut verständlich machen kann. Zur Abklärung der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Befürchtung, er werde ohne Operation sein Gehör verlieren, ersuchte die Vorinstanz um ergänzende ärztliche Angaben. Der Arzt erklärte, die Kieferstellung habe keinen direkten Zusammenhang mit dem Gehör. «Von einem Gehörverlust war beim obgenannten Patienten ... keine Rede.» Wenn die vorgesehenen Operationen durchgeführt würden, so sei nebst einer Sprachverbesserung und einer Verbesserung der Kaufähigkeit auch ein ästhetischer Erfolg zu erwarten. Die Operation sei voraussichtlich nicht zu vermeiden; ohne Operation sei zu erwarten, dass beim Patienten auch Ver- dauungsstörungen einträten. In der Folge wies die kantonale Rekurskommis- sion die Beschwerde am 3. April 1970 ab. In seiner rechtzeitig eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- neuert der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag auf eventuell wenig- stens teilweise- Übernahme der Operationskosten. Zur Begründung macht er neben bereits bekannten Argumenten namentlich geltend, es gehe ihm um eine Verbesserung seines Sprachvermögens und «darum, keine Angst mehr zu haben, dass ich noch Hörschäden bekomme». Die Ausgleichskasse ver- zichtet auf einen Antrag, während die TV-Kommission auf ihre Stellungnahme vor der kantonalen Instanz verweist. Das BSV beantragt Abweisung. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen ab:

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Der Beschwerdeführer leidet an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Das ist unbestritten. Es handelt sich um das Gebrechen gemäss Ziffer 201 GgV (Lippen-Kiefer-Gaumen- Spalte); die Angabe von Ziffer 58 im Arztbericht bezieht sich offenbar auf die alte GgV vom 5. Januar 1961. Streitig ist, ob die IV nach dem Gesetz verpflichtet sei, die Kosten der kieferchirurgischen Vorkehren, welche zur Behandlung bzw. Beseitigung dieses Geburtsgebrechens erforderlich sind, zu übernehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 13 auch nicht in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Art. 85, Abs. 2, IVG besteht. Diesen Ausführungen (Erwägung 11/1. des angefochtenen Entscheides) ist nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerde- führer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr auf diese Bestim- mungen beruft und anerkennt, dass er die tYbergangsfrist gemäss Art. 85, Abs. 2, IVG verpasst hat. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf medi- zinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG habe und ob die Massnahme, für deren Kosten er die tibernahme durch die IV verlangt, Eingliederungsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmung seien. (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12; vgl. hiezu u. a. ZAR 1969, S. 446.) Als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG gelten gemäss Art. 2, Abs. 1, IVV «namentlich chirurgische, physiotherapeutisehe oder psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Ge- burtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträch- tigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähig- keit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beinträchtigung zu be- wahren». Wie das EVG in einem in ZAK 1970, S. 556, veröffentlichten Urteil entschieden hat, kann ein volljähriger Versicherter, der unter den Geburts- gebrechen der Ziffer 201 GgV leidet, medizinische Massnahmen allenfalls dann beanspruchen, wenn die vorgesehenen Vorkehren auf die Beseitigung einer schweren Artikulationsstörung oder einer erheblichen Gesichtsentstel- lung gerichtet sind. Denn diese Beeinträchtigung können sich nachteilig auf die Kontaktfähigkeit (Art. 2, Abs. 1, IVV) und namentlich auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherten auswirken, zumal wenn dieser noch jugendlichen Alters ist und daher den wesentlichen Teil seiner beruflichen Aktivität und seines möglichen beruflichen Aufstieges noch vor sich hat. 3a. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer den Zahntechnikerberuf erlernen und sich nach einigen Jahren beruflicher Praxis selbständig machen konnte. Da seine Kundschaft entsprechend der Art seines Laborbetriebes aus Zahnärzten besteht, welche schon von Berufes wegen für sein Gebrechen grosses Verständnis aufbringen, hat ihm dieses bisher im erwerblichen Leben nicht geschadet. Der Versicherte vermag daher nach eigenen Angaben mit seinem zahntechnischen Labor ein Erwerbsein- kommen zu erzielen, das für einen allein arbeitenden selbständigen Zahn- techniker durchaus normal ist. TV-rechtlich bedeutet das, dass der Beschwer- deführer durch sein Gebrechen im erwerblichen Leben nicht behindert wird

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und als voll eingegliedert gelten kann. Er ist daher nicht im Sinne des Ge- setzes invalid. Denn gemäss Art. 4, Abs. 1, IVG gilt als Invalidität lediglich die durch einen Gesundheitsschaden infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte - voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Demnach hat der Beschwerdeführer mangels der für alle Eingliederungsmassnahmen erforderlichen allgemeinen Voraussetzung von Art. 8, Abs. 1, IVG grundsätzlich keinen Anspruch auf medizinische Ein- gliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Zwar gilt diese allge- meine Voraussetzung nicht nur im Falle einer bereits bestehenden Invalidität, sondern auch bei einer unmittelbar drohenden Invalidität als erfüllt. Jedoch hält es im vorliegenden Falle schwer, eine unmittelbar drohende Invalidität anzunehmen. Hat der Arzt die Befürchtung des Beschwerdeführers auf einen bevorstehenden Gehörverlust infolge des bestehenden Gebrechens bei Unter- lassung der vorgesehenen Operationen als unbegründet bezeichnet, so könnte sich die Frage einer drohenden Invalidität noch im Hinblick auf die mögli- chen Verdauungsstörungen infolge gebrecheesbedingter Beeinträchtigung der Kaufunktion stellen. Die Möglichkeit des Auftretens von Verdauungsstörun- gen wird vom Arzt bestätigt. Jedoch fehlt für diese mögliche Folgeerschei- nung des Gebrechens das Merkmal der Unmittelbarkeit der Bedrohung. Denn der Begriff «unmittelbar» in Art. 8, Abs. 1, IVG ist zeitlich zu verstehen (ZAK 1970, S. 552). Die Akten lassen nun nicht den Schluss zu, der Be- schwerdeführer werde in absehbarer Zeit wegen der möglichen Verdauungs- störungen eine rechtserhebliche Erwerbseinbusse erleiden. Immerhin braucht diese Frage nicht endgültig entschieden zu werden, weil selbst bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung von Art. 8, Abs. 1, IVG die Kosten für die vorgesehenen medizinischen Massnahmen von der IV auch aus andern Grün- den nicht zu übernehmen wären. b. Der Beschwerdeführer leidet weder unter einer schweren Artikulations- störung noch unter einer erheblichen Gesichtsentstellung infolge seines Ge- brechens. Er erleidet daher keine Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit, die sich in seinem erwerblichen Leben nachteilig auswirkt. Anlässlich der münd- lichen Verhandlung der Vorinstanz wurden die Ausführungen des Beschwerde- führers von allen Anwesenden gut verstanden. Aktenkundig ist auch, dass eine namhafte Gesichtsentstellung nicht besteht, zumal der Versicherte einen Schnurrbart trägt. Zudem ist die berufliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich anders als jene im bereits erwähnten Fall (ZAK 1970, S. 556). Begreiflich ist, dass der Versicherte sich namentlich bei Besprechungen mit Patienten der auftraggebenden Zahnärzte sowie gelegentlich auch im privaten Bereich wegen seines Sprachfehlers gehemmt fühlt. Unbestreitbar ist ferner, dass die vorgesehenen kieferchirurgischen Eingriffe aus ästheti- schen Gründen sehr begrüssenswert wären. Da aber diese beiden Aspekte für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen nicht von Belang sind, haben sie 1V-rechtlich unbeachtlich zu bleiben. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sowie die ange- fochtene Kassenverfügung sind zu bestätigen.

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Urteil des EVG vom 14. Oktober 1910 1. Sa J. H. Art. 18, Abs. 2, IVG. Für landwirtschaftliche Maschinen, die haupt- sächlich der Betriebsrationalisierung bzw. der Erhaltung des Be- triebes dienen, können keine Kapitalhilfen der IV zugesprochen werden. Ist jedoch eine Anschaffung eindeutig invaliditätsbedingt, so schliesst der Umstand, dass die Anschaffung gleichzeitig betriebswirtschaft- lich vorteilhaft oder erwünscht ist, den Anspruch auf eine Kapital- hilfe der IV nicht aus. Der 1926 geborene Versicherte bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Heim- wesen von rund 7 ha mässig bis steil geneigten Landes und etwa eine halbe Hektare Wald. Er betreibt vor allem Milchwirtschaft und Aufzucht. Der Ver- sicherte hat für seine Ehefrau und seine sechs in den Jahren 1959 bis 1968 geborenen Kinder aufzukommen. Gemäss Arztbericht vom 7. März 1969 leidet er an Scheuermannschem Rundrücken und vorwiegend statisch bedingter Lumbalgie. Der Orthopäde bemerkte u. a.: «Pat. ist erst 43 Jahre alt und die Beschwerden machen ihm das Durchhalten seines bäuerlichen Betriebes be- reits schwierig ... Eine Umstellung wäre heute vielleicht einfacher als in

5 oder 10 Jahren, wenn es einfach nicht mehr geht. Oder vermehrte Mechani-

sierung mit entspr. Kapitalhilfe. Die Frage wäre abzuklären. Pat. benötigt vor allem einen Ladewagen.» Die IV übernahm die Kosten eines Lendenmieders, veranlasste die Ab- klärung der beruflichen Eingliederung und lehnte die medizinische Behandlung des Rückenleidens ab. Der Versicherte schaffte in der Folge einen Selbstfahrladewagen zum Preis von 16 400 Franken an. Die Finanzierung erfolgte durch die landwirt- schaftliche Kreditkasse des Kantons. Das hypothekarisch sicherzustellende Darlehen wurde vorläufig zinsfrei gewährt und sollte in acht jährlichen Raten zu 2 000 Franken getilgt werden. Die IV-Regionalstelle fand, der Versicherte sei seiner Behinderung und seinen familiären Verhältnissen entsprechend mit den vorgekehrten technischen Erleichterungen in der Landwirtschaft richtig eingegliedert. Der Selbstfahrladewagen trage wesentlich dazu bei, seine hälf- tige Arbeitsfähigkeit zu überbrücken und ihm Beruf und Erwerb zu erhalten. Auf Anfrage der 1V-Kommission liess sich das BSV dahin vernehmen, dass ein Selbstfahrladewagen die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht oder nicht wesentlich zu verbessern vermöchte. Es könne deshalb keine Kapital- hilfe an die Anschaffung eines solchen Arbeitsgerätes gewährt werden. Eben- sowenig lasse sich der Ladewagen als Hilfsmittel qualifizieren. Im Sinne dieser Vernehmlassung und gestützt auf den entsprechenden Beschluss der 1V-Kommission verfügte die Ausgleichskasse am 5. November 1969, dass dem Versicherten kein Selbstfahrladewagen zugesprochen werde. Dieser erhob Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung: Dank dem Einsatz des Ladewagens habe sich sein Rückenleiden gemildert und sei er imstande, den Betrieb weiter zu bewirtschaften. Ohne die Hilfe der IV könnte er die notwendig gewordenen Investitionen nicht amortisieren; er wäre ge- zwungen, seinen Betrieb aufzugeben. Die Rekursbehörde erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe an die Anschaffung des Ladewagens als erfüllt und verhielt

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die IV, dem Versicherten die verlangte Kapitalhilfe übrigens im Einklang mit dem Antrag der Ausgleichskasse - zu gewähren. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Wie- derherstellung der Kassenverfügung. Bei Kapitalhilfegesuchen zur Finanzie- rung maschineller Betriebseinrichtungen müsse geprüft werden, ob die vor- gesehenen Maschinen infolge der Invalidität des Betriebseigentümers not- wendig seien oder, falls auch Betriebsrationalisierungsgründe vorliegen, wel- che Notwendigkeit überwiege. Im vorliegenden Fall sei die Anschaffung des Ladewagens betrieblich notwendig und nicht in erster Linie invaliditäts- bedingt gewesen. Die Inbetriebnahme von Traktoren, Melk- und Mähmaschi- nen, von Heuladern, Heuselbstbeladewagen, Heugebläsen, Kornerntemaschinen usw. sei primär nicht invaliditäts-, sondern betriebsnotwendig und diene der Rationalisierung und damit der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Be- triebes. Die IV könne landwirtschaftliche Subventionen oder Investitions- kredite weder ergänzen noch ersetzen, «nur weil der Betriebseigentümer zu- fällig und unter Umständen seit vielen Jahren eine mehr oder weniger starke körperliche Behinderung infolge Invalidität aufweist». Die Kapitalhilfe an den Beschwerdegegner sei auch deswegen abzulehnen, weil dem Erfordernis der ausreichenden Finanzierung gemäss Art. 7, Abs. 1, IVV nicht Genüge getan sei. In seiner Beschwerdeantwort hält der Versicherte daran fest, dass die Anschaffung des Selbstfahrladewagens invaliditätsbedingt gewesen sei. Ohne sein Gebrechen hätte wegen der Kleinheit seines Betriebes dazu keine Not- wendigkeit bestanden. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen ab: Es ist lediglich streitig, ob die Vorinstanz mit Recht dem Beschwerde- gegner eine Kapitalhilfe für die Anschaffung eines Selbstfahrladewagens ge- währt hat. Nach Art. 18, Abs. 2, IVG kann einem eingliederungsfähigen in- validen Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditäts- bedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Art. 7, Abs. 1, IVV präzisiert die Voraussetzungen der Kapitalhilfe u. a. dahin, dass sich der Ge- suchsteller in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen muss, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und eine ausreichende Finanzierung gewährleistet ist. Das BSV begründet seinen Antrag auf Verweigerung der Kapitalhilfe zur Anschaffung des Selbstfahrladewagens zunächst damit, dass dieses Ar- beitsgerät überwiegend der Betriebsrationalisierung diene. Zur Stützung seiner These entwickelt das Amt eine im allgemeinen wohl zutreffende Auffassung über die wirtschaftliche Notwendigkeit fortschreitender Mechanisierung in der Landwirtschaft. In der Tat sieht sich heute der Landwirt zur Anschaffung verschiedener Maschinen veranlasst, auch wenn er nicht invalid ist. Bei dieser Mechanisierung von bisher sehr arbeitsintensiven Produktionsverfahren stehe die Betriebsrationalisierung offensichtlich im Vordergrund. Sie dränge sich in jedem einigermassen tragfähigen Landwirtschaftsbetrieb auf. Massgebend für den Anspruch auf eine Kapitalhilfe der IV sei deshalb ausschliesslich, dass die Anschaffung des Arbeitsgerätes zur unmittelbaren Überwindung der in-

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validitätsbedingten Behinderung des Betriebseigentümers notwendig sei. Dies treffe beim Fahrladewagen jedoch nicht zu, da dieser primär nicht als in- validitäts-, sondern als betriebsnotwendig zu gelten habe. Dieser Betrachtungsweise ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ginge nicht an, Kapitalhilfen der IV zuzusprechen mit dem Hauptzweck, landwirtschaft- liche Betriebe zu erhalten. Dies ist nicht Sache der IV. Anderseits darf die Auffassung des BSV nicht unbesehen in jedem Einzelfall dazu führen, die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen unter dem Titel Kapitalhilfe zu verweigern mit dem Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solcher Ge- räte wegen der allgemein fortschreitenden Mechanisierung in der Landwirt- schaft ohnehin wirtschaftlich bedingt sei. Zwar trifft es zu, dass in der Wirt- schaft Investitionen immer vornehmlich im Hinblick auf grössere Ergiebig- keit bei kleinerem Arbeitsaufwand vorgenommen werden. Aber es wäre nicht angängig, jeden Einzelfall nach dieser Tendenz zu beurteilen. In seiner Beschwerdeantwort bringt der Versicherte vor, die von ihm angeschafften Maschinen seien wegen der relativen Kleinheit seines Betriebes nicht ausgelastet. Dies bedeute, dass diese Anschaffung nicht aus betriebs- wirtschaftlicher Notwendigkeit, sondern wegen seiner Invalidität erfolgten. Der Selbstfahrladewagen wäre in seinem Betrieb nicht notwendig, wenn er nicht invalid wäre. Diesen Äusserungen stehen allerdings seine frilhern An- gaben gegenüber der TV-Kommission entgegen. Dieser erklärte er: «Die vor- dern Jahre hatte ich einen älteren Knecht zu bescheidenem Lohn. Im letzten Jahr konnte ich leider keine derartige Hilfe mehr aufbringen, so dass ich stark auf die Mithilfe meiner Frau angewiesen war ... Ein Nachbar, der mir zeitweise etwas Aushilfe leistete bei den strengsten Arbeiten, zieht nächstens von hier fort.» Diese Ausführungen verlieren allerdings ihre Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner seit vielen Jahren unter Rückenbeschwerden leidet und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Andernfalls wäre anzunehmen, der Selbstfahrladewagen ersetze lediglich nicht mehr verfügbare, aber betrieblich notwendige Arbeitskräfte. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles darf davon ausgegangen werden, dass die Anschaffung des Selbstfahrladewagens durch die Invalidität des Beschwerdegegners bedingt war. Ob sie gleichzeitig be- triebswirtschaftlich als vorteilhaft oder gar als erwünscht betrachtet wurde, ist unerheblich. Auch nach der Meinung des BSV kommt es nämlich allein darauf an, weiche Notwendigkeit bei der Abwägung der praktisch immer gleichzeitig vorhandenen invaliditätsmässigen und betriebswirtschaftlichen Gründe, die zur Gerätebeschaffung führen, überwiegt. Dies ist übrigens un- vermeidlich, weil allen solchen Geräten zwangsläufig immer auch arbeits- sparender und damit produktivitätsfördernder Charakter zukommt. Sie sind denn auch rechtlich verwandt mit den Hilfsmitteln im Sinn von Art. 21 IVG und insbesondere von Art. 14, Abs. 1, Buchst. h, IVV, zu denen das EVG noch in seinem in ZAK 1970, S. 406, publizierten Urteil auch Arbeitsgeräte zählte, «die zwar nicht zur üblichen Ausrüstung gehören, aber auch ohne Invalidität benützt werden,... wenn im Einzelfall der Einsatz des betreffen- den Gerätes zur Berufsausübung unerlässlich ist und die Anschaffung nach den gegebenen Verhältnissen ohne Invalidität nicht erfolgt wäre». Im vor- liegenden Fall ist zwar nicht anzunehmen, dass der Versicherte nie einen Selbstfahrladewagen angeschafft hätte. Das ist sogar eher unwahrscheinlich.

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Offensichtlich sah er sich aber gerade wegen seines Rückenleidens veranlasst, schon 1969 ein solches Gerät in Betrieb zu nehmen, wie er übrigens auch letztes Jahr erstmals um medizinische Massnahmen ersucht hat. Das BSV macht beschwerdeweise ferner geltend, die Kapitalhilfe könnte auch deswegen nicht gewährt werden, weil eine ausreichende Finanzierung im Sinne von Art. 7, Abs. 1, IVV nicht gewährleistet sei. Es beruft sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdegegners, dass er ohne Hilfe der IV nicht imstande wäre, finanziell durchzustehen. Anderseits mag aber auf Rz 68 des seit 1. Januar 1964 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmass- nahmen beruflicher Art verwiesen werden, wo ausgeführt wird: «Eine Ka- pitalhilfe fällt in Betracht, wenn ... zusammen mit der vorgesehenen Kapital- hilfe eine ausreichende und angemessene Finanzierung dauernd als gesichert gelten kann.» Dies ist vernünftig; geradezu unvernünftig wäre es jedoch, Kapitalhilfen nur gewähren zu wollen, wenn die Finanzierung bereits ander- weitig in befriedigender Weise und abschliessend sichergestellt wäre. Letzteres trifft gerade im vorliegenden Fall nicht zu, wurde doch das Bankdarlehen auch nicht teilweise ä fonds perdu und offenbar nur im Hinblick auf eine Leistung der IV gewährt. Kann somit den Überlegungen des BSV aus den dargelegten Gründen und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gefolgt wer- den, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bestätigung des kantonalen Entscheides abzuweisen. Sache der Verwaltung ist es, nach Abschluss des heutigen Verfahrens noch zu bestimmen, in welcher der in Art. 7, Abs. 2, IVV vorgesehenen Form die Kapitalhilfe zur Anschaffung des Selbstfahrlade- wagens zu gewähren sei.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 26. November 1970 i. Sa. E. F.

Art. 2, Abs. 1, ELG. Gerichtlich getrennte Ehefrauen mit eigenem Rentenanspruch, die gegenüber dem Ehemann keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen mehr geltend machen können, sind geschie- denen Ehefrauen gleichzustellen; anwendbar ist die Einkommens- grenze für Alleinstehende.

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Von Monat zu Monat

Die Betriebsrechnung der AHV für das Jahr 1970 weist nach den bis heute vorliegenden Ergebnissen bei Gesamteinnahmen von 3 434 (im Vor- jahr 3 113) Mio Franken und Gesamtausgaben von 3 000 (2 897) Mio Franken einen Einnahmenüberschuss von 434 (216) Mio Franken aus. Die Versicherungsleistungen insgesamt erhöhten sich auf 2 983 (2 878) Mio Franken, wobei die ordentlichen Renten im Vergleich zum Vorjahr um 118 Mio Franken auf 2 773 Mio Franken anstiegen und die ausser- ordentlichen Renten um 20 Mio Franken zurückgingen. Der Zuwachs der Rentenleistungen allein beträgt somit 98 Mio Franken oder 3,41 Prozent. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber werden mit

2 550 (2 272) Mio Franken ausgewiesen. Ihre Zunahme entspricht 12

(36) Prozent. Diese Beiträge deckten die erbrachten Leistungen an ordentlichen und ausserordentlichen Renten von 2 966 Mio Franken nur zu 86 Prozent. Um den Mehraufwand auszugleichen, mussten noch 416 Mio Franken von den Beiträgen der öffentlichen Hand herangezogen werden. Die Betriebsrechnung der IV für das Jahr 1970 schliesst mit einem Einnahmenüberschuss von 3,1 (1,2) Mio Franken ab. Die Gesamtaus- gaben, welche zur Hälfte durch Beiträge der öffentlichen Hand zu decken waren, beliefen sich auf 592,7 (532,9) Mio Franken. Davon entfallen auf die Rentenleistungen 332,6 (314,6) Mio Franken oder 56 (59) Prozent. Den Ausgaben stehen Gesamteinnahmen von 595,8 (534,1) Mio Franken gegenüber, wobei die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 298,9 (267,1) Mio Franken erreichten. Die Betriebsrechnung der EO für das Jahr 1970 erzeigt wiederum einen Fehlbetrag, der 14,7 (26,8) Mio Franken erreichte. Die Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber belaufen sich auf 199,8 (179,9) Mio Franken. Den Gesamteinnahmen von 206,8 (187,7) Mio Fran- ken stehen Gesamtausgaben von 221,5 (214,5) Mio Franken gegenüber, wovon 221,1 (214,0) Mio Franken für Entschädigungen ausgerichtet wurden. Die endgültigen Ergebnisse der Jahresrechnung der AHV, IV und EO werden nach der Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht und in den Einzelheiten kommentiert.

MÄRZ 1971 109

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Berichtes über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen- vorsorge (zweite Säule) tagte am 11. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Hürlimann (Zug) und in Gegenwart von Bundesrat Tschudi. Ferner waren anwesend vom Bundesamt für Sozialversicherung Direktor Frauenfelder und PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Nach einlässlicher Beratung nahm die Kommission zustimmend vom Bericht des Bundesrates Kenntnis. Sie schlägt dem Ständerat vor, den Bundesrat zu beauftragen, eine entsprechende Vor- lage an die eidgenössischen Räte auszuarbeiten. Dabei soll insbesondere das Dreisäulenprinzip (AHV, berufliche Vorsorge, Selbstvorsorge) ver- ankert und die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmer im Rahmen der zweiten Säule obligatorisch erklärt werden. *

Vom 16. bis 18. Februar hielt die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, ihre 47. Sitzung ab. Die Kommission befasste sich mit einigen Grundsatzfragen der achten AHV-Revision und setzte für die Weiterverfolgung dieser Revision einen besonderen Ausschuss ein.

Am 22. Februar tagte der von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingesetzte Son- derausschuss für Fragen der achten AHV-Revision. Der Ausschuss be- handelte eine Reihe von Einzelproblemen. Er wird seine Beratungen im März fortsetzen.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt, den Kantonen, den politischen Parteien und den Wirtschaftsbehörden den Vorentwurf zu einem neuen Artikel 3quater der Bundesverfassung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dieser Vorentwurf ist als Alternative zu den drei hängigen Volksbegehren 1 gedacht und sieht eine Gesamtlösung auf der Grundlage der bekannten drei Säulen vor: der eidgenössischen AIIV/IV, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvor- sorge. Die Frist zur Stellungnahme läuft Ende Juni ab. Der Vorentwurf folgt auf Seite 111.

1 Siehe ZAK 1969, S. 668-672.

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Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungs- grundlage betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Neue Fassung von Art. 34c1uater und Art. 32bi3, Abs. 9, BV)

1. Artikel 34quater der Bundesverfassung wird wie folgt neu gefasst:

1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2 Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze

Bevölkerung obligatorische Alters-, unterlassenen- und Invalidenver- sicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Mindestrente soll den Existenzbedarf angemessen decken; die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; Berufsverbänden und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann die Mitwirkung er- möglicht werden. Die Versicherung wird finanziert: durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; die Arbeit- geber entrichten gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer; durch einen Beitrag des Bundes und der Kantone von höchstens der Hälfte der Ausgaben; der Anteil des Bundes ist vorab aus den Rein- einnahmen aus der Tabaksteuer und der Tabakzölle sowie der fiska- lischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32biS, Absatz 9, zu decken; durch die Zinsen eines Ausgleichsfonds.

3 Um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zu ermöglichen,

zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die ge- wohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen, trifft der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung folgende zusätzliche Massnahmen: Er verpflichtet die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bis zu einem Höchsteinkommen bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Ver- waltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu ver- sichern und an diese mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeit- nehmer zu entrichten; er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Einrichtungen genügen müssen;

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er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitnehmer bei einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vorsorgeeinrichtung zu versichern; nötigenfalls errichtet er eine eidgenössische Kasse oder ermächtigt die Kantone zur Schaffung kantonaler Kassen; er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleich- wertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrich- tung beitreten können. Der Beitritt kann für einzelne Gruppen von Selbständigerwerbenden obligatorisch erklärt werden. Der Bund ist dafür besorgt, dass im gesamten und auf weite Sicht im Rahmen des vorgeschriebenen Mindestschutzes ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die eidgenössische Versicherung einerseits und an die berufliche Vor- sorge anderseits gewahrt wird.

5 Die Kantone und Gemeinden können verpflichtet werden, Einrich-

tungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie den Ver- sicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.

6 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbst-

vorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentums- politik.

7 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Be-

strebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider, insbe- sondere bezüglich deren Betreuung und Pflege. Zur Finanzierung können Mittel aus der Versicherung gemäss Absatz 2 herangezogen werden. II. Artikel 32bis, Absatz 9, der Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen ist gemäss Artikel 34quater, Absatz 2, Buchstabe b, zu verwenden. m. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch folgenden Artikel ergänzt:

1 Solange die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater, Absatz 2,

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nicht decken und die Leistungen der beruflichen Vorsorge in Artikel 34Quater, Absatz 3, vorgeschriebene Höhe nicht erreicht haben, kann der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungs- leistungen ausrichten. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Bei- trages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 341uater, Absatz 2, Buch- stabe b, sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergän- zungsleistungen voll zu berücksichtigen.

2 Die Leistungen der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer sind

spätestens nach 10 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Bun- desgesetzes in der in Artikel 34c1uater, Absatz 3, vorgeschriebenen Höhe auszurichten. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen sind so festzu- setzen, dass sie spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe erreichen. Die auf den bisherigen Artikeln 34quater und 32b1s, Absatz 9, be- ruhenden Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft.

Die Revision der Ergänzungsleistungen M. Der Abzug von Krankheits- und IIilfsmitte1kostenl

Am 20. Januar 1971 hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Verfügung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen erlassen (AS 1971, 218). Die Bestimmungen mögen manchem Leser etwas sibyllinisch vorkommen; dabei regeln sie ein Gebiet, das zum sozial Wertvollsten der Ergänzungs- leistungen gehört.

1. Die soziale Bedeutung des Krankheitskostenabzuges

Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen sah in seiner ursprünglichen Form vor, dass «ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege» bei der Feststel- lung des Anspruchs und bei der Berechnung der EL vom Einkommen abgezogen werden konnten. Da die EL dem Unterschied zwischen der gesetzlichen Einkommens- grenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen entspricht, führt jeder Abzug vom Einkommen zu einer entsprechenden Erhöhung der EL. Der Abzug ist also gleichbedeutend mit einer Vergütung der Krankheits- kosten in Form von Ergänzungsleistungen. Die EL tritt an die Stelle der fehlenden oder ungenügenden Krankenversicherung.

1 Die Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen

in ELG und ELV findet sich in ZAK 1971, S. 1 bzw. S. 62.

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Da man aus Erhebungen über die Versicherungsdichte auf dem Gebiet der Krankenpflegeversicherung weiss, dass die Zahl der für Kranken- pflege Versicherten mit zunehmendem Alter stark abnimmt, hat die Krankheitskostenvergütung in Form von EL für AHV- und 1V-Rentner mit kleinem Einkommen ganz besondere Bedeutung. Mängel der Regelung vor 1971 Nach der bis Ende 1970 geltenden Ordnung waren die Kantone, die auf die Bundesbeiträge Anspruch erhoben, zwar verpflichtet, bei der Be- messung der Ergänzungsleistung die «ins Gewicht fallenden» Krank- heitskosten und ab 1. Januar 1969 auch die Kosten für Hilfsmittel ab- zuziehen. Sie waren aber frei zu bestimmen, ob für die Ermittlung des Abzuges die im Vorjahr oder im laufenden Jahr entstandenen Krank- heitskosten massgebend sein sollten. Fast alle Kantone liessen ursprüng- lich nur die im Vorjahr entstandenen Kosten zum Abzug zu. Ein Teil der Kantone betrachtete die Kosten «entstanden» zur Zeit der Behand- lung oder des Kaufes der Arznei oder des Hilfsmittels, andere im Zeit- punkt der Rechnungsstellung und nicht wenige erst im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Bezüger der EL. Dadurch ist aber die Wirkung des Krankheitskostenabzuges zu einem grossen Teil entwertet worden. Der Zweck, auch den kranken EL-Bezü- ger ständig von der Beanspruchung der Angehörigen oder der öffentli- chen oder privaten Fürsorge zu befreien, wird nicht erreicht, wenn die Vergütung der Krankheits- oder Hilfsmittelkosten erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt, oder erst, nachdem der Versicherte die Kosten zuerst aus dem eigenen Sack bezahlen muss. Vorbilder für die neue Lösung Immerhin hatte der Kanton Waadt - und mit gewissen Einschränkun- gen auch der Kanton Neuenburg schon von Beginn an die «ide lucide», wie sie von einem Sozialpolitiker eines benachbarten Kantons bezeichnet wurde, die Krankenkosten des laufenden Jahres zu vergüten, und zwar sofort nach Eingang der Rechnung. Der Kanton Waadt hat überhaupt auf dem Gebiet der Sozialpolitik Pionierdienste geleistet. Er war auch der erste, der ein kantonales Familienzulagegesetz schuf. Diese Idee hat insofern Schule gemacht, als in den vergangenen Jah- ren eine ganze Reihe von Kantonen dazu überging, prinzipiell die Kran- ken- und Hilfsmittelkosten des laufenden Kalenderjahres zu vergüten. Das bedeutete vorerst nur, dass die monatlich auszahlbare EL als Dif- ferenz zwischen Einkommensgrenze und Einkommen des vorangegange- nen Kalenderjahres berechnet wurde, ohne Rücksicht auf einen allfälli-

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gen Krankheitskostenabzug. Dies war technisch gar nicht anders möglich, denn die Krankheitskosten des laufenden Kalenderjahres, also des Jah- res, in dem die EL geschuldet und ausbezahlt wurden, waren ja zu Beginn des Kalenderjahres, als die monatliche EL festgesetzt wurde, noch gar nicht bekannt. Im Laufe des Jahres oder am Schluss des Jahres konnten dann die durch Rechnungen oder Quittungen belegten Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie Hilfsmittel geltend gemacht und «im Rahmen der verfügbaren Quote» (dieser Begriff wird unter Ziff. 4 er- läutert) von der EL-Durchführungsstelle separat und in einem Betrag ausbezahlt werden.

4. Neuregelung ab 1. Januar 1971

Auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, der sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. Januar 1970 über die Revision des ELG angeschlossen hat, bestimmt nun das ELG in Artikel 3, Ab- satz 4, Buchstabe e, dass bei der Bemessung der EL vom Einkommen abgezogen werden können «ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt-, Zahn- arzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie ins- gesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern übersteigen.» Wir haben bereits dargetan, dass dieser Abzug auf eine Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten in Form von EL hinausläuft; und zwar handelt es sich um die Kosten des laufenden Jahres. Das Bei- spiel des Kantons Waadt hat sich also durchgesetzt. Die Vergütung wird aber in zwei Richtungen begrenzt: - Zunächst ist der Abzug und damit die Vergütung nur zulässig in dem Betrag, als die Kosten pro Bezüger oder Bezügerfamilie im Jahr

200 Franken übersteigen. Belaufen sich die Krankheitskosten des

Jahres 1971 z. B. auf insgesamt 500 Franken, so werden nur 300 Franken separat vergütet. Diese Franchise wurde im Parlament heftig bekämpft. Sie lässt sich aber rechtfertigen, weil die Einkom- mensgrenze und damit das garantierte Einkommen so angesetzt ist, dass damit die Krankheits- und Hilfsmittelkosten bis zu 200 Franken im Jahr sollten gedeckt werden können, ohne dass ein besonderer Zuschuss erfolgt. Abgesehen davon liesse sich der administrative Aufwand für die Abrechnung über solche Bagatellbeträge kaum rechtfertigen.

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Im Begriff des «Abzuges» ist die zweite Begrenzung enthalten. Ein Abzug kann nur so weit vorgenommen werden, als ein Substrat vor- handen ist, von dem etwas abgezogen werden kann. Dieser Betrag, den wir «verfügbare Quote» nennen, entspricht in der Regel dem jährlichen Nettoeinkommen des EL-Bezügers vor Abzug der Kranken- und Hilfsmittelkosten. Es setzt sich gewöhnlich zusammen aus der auf das Jahr umgerechneten Rente des laufenden Kalenderjahres und dem nicht in einer AHV/IV-Rente oder -Hhlfiosenentschädigung bestehenden Reineinkommen des vorangehenden Kalenderjahres, d. h. dem Einkommen des Vorjahres nach Vornahme der in Artikel 3, Absatz 4, Buchstaben a bis d, aufgeführten Abzüge, wobei das Er- werbs- und Renteneinkommen gemäss Artikel 3, Absatz 2, ELG nur teilweise angerechnet wird. Auf eine Ausnahme kommen wir noch zu sprechen. Beispiel: In einem Kanton, der die Leistungsverbesserungen gemäss Artikel 4, Absatz 1, ELG voll ausschöpft, habe der Bezüger einer einfachen minimalen Altersrente im Jahr 1970 Erwerbseinkommen von 2 350 Franken erzielt. Für Mietzinse habe er 2 400 Franken bezahlen müs- sen. Die monatliche Ergänzungsleistung für das Jahr 1971 berechnet sich wie folgt: Beträge in Franken Einkommensgrenze 4 800 Anrechenbares Einkommen - AHV-Rente 1971 = 12 X 220 = 2 640 Erwerbseinkommen 1970 2 350 .1. nichtanrechenbarer Betrag 1 000 anrechenbar 2/3 von 1 350 = 900 zusammen 3 540 - Abzüge - Mietzins 2 400 .1. Selbstbehalt 780 1 620 Maximalabzug 1200 - Anrechenbares Einkommen 2 340 2340 Monatlich auszahlbare Ergänzungsleistung: 1 /12 von 2 460 = 205

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Die verfügbare Quote ist gleich dem anrechenbaren Einkommen, also in unserem Beispiel = 2 340 Franken. Bis zu diesem Betrag kann unser Bezüger sich von der EL-Durchführungsstelle ausge- wiesene, von keiner Krankenversicherung gedeckte Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel vergüten lassen, soweit sie ihm im Jahre 1971 erwachsen sind und in dem Betrage, als sie 200 Franken übersteigen. Der Kanton bestimmt, ob unter im Jahr 1971 «erwachsenen Kosten» solche zu verstehen sind, die wegen ärztlicher Behandlung und Krankenpflege sowie durch den Bezug von Arzneien und Hilfsmitteln im Jahre 1971 entstanden sind, oder solche Kosten, für die im Jahre 1971 Rechnung gestellt wurde, die aber ihren Ursprung ganz oder zum Teil in früheren Jahren haben (Art. 1 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971). Die verfügbare Quote leitet sich immer vom anrechenbaren Ein- kommen eines ganzen Kalenderjahres ab, und zwar auch dann, wenn der Bezüger aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres aus der EL-Berechtigung ausscheidet, z. B. weil er vorzeitig stirbt. Der Begriff der «verfügbaren Quote» fällt nur dann nicht mit dem anrechenbaren Einkommen zusammen, wenn dieses die Einkommens- grenze übersteigt, die EL also einzig auf die hohen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Ver- gütung kleiner. Auf keinen Fall aber darf die Krankenkostenver- gütung zusammen mit der auf das Jahr umgerechneten monatlichen Ergänzungsleistung mehr betragen als die anwendbare jährliche Ein- kommensgrenze.

5. tibergangslösung 1970/71

In Kantonen, die bisher für die Berechnung des Krankheitskostenabzuges auf das Vorjahr abstellten oder die eine Vergütung nur für bezahlte Rechnungen anerkannten, drängt sich eine 'Übergangslösung auf. Da im ersten Fall nach altem kantonalem Recht im Jahre 1970 erst die Krank- heits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1969, im Jahre 1971 nach neuem Recht die des laufenden Jahres, also des Jahres 1971, vergütet werden, würden in diesen Kantonen die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1970 bei der Bemessung der EL nicht berücksichtigt. Die Lösung ist vom Gesetzgeber so gefunden worden, dass in solchen Fällen die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1970 zu Beginn des Jahres 1971 im Rahmen der verfügbaren Quote des Jahres 1971 ver- gütet werden, dass aber diese Sondervergütung beim Abzug der im Jahre

1971 entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten nicht berücksich-

tigt wird. Diese verfügbare Quote des Jahres 1971 kann also zur Deckung

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der im Jahre 1971 entstandenen Kosten nochmals voll ausgeschöpft werden (Art. 14 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971). Eine ähnliche Regelung ist getroffen worden zur Vermeidung von Härten in Kantonen, die bisher nur Kosten aufgrund bezahlter Rech- nungen anerkannten und die daher ihre Praxis ab 1. Januar 1971 ändern müssen (Art. 15 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971). Aber auch in diesen Kantonen ist keine oder nur eine sehr abge- schwächte Übergangsregelung notwendig bei Chronischkranken und dauernd Hospitalisierten, die wegen ständiger hoher Krankheitskosten in monatlicher Auszahlung eine der Einkommensgrenze ganz oder bei- nahe entsprechende EL bezogen.

Statistik der AHV-Renten 1969 Die nachfolgenden Tabellen orientieren summarisch über die im Jahre

1969 - dem ersten Jahr nach Inkraftsetzung der siebenten AHV-Revi-

sion - in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen und ausserordentli- chen AHV-Renten. Die Statistik umfasst alle Bezüger, die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente erhalten haben, sowie die an sie aus- bezahlten Rentensummen. Die hier ausgewiesenen Rentenbeträge stim- men nicht ganz mit den Ergebnissen der AHV-Betriebsrechnung über- ein; der Betrag ist vielmehr etwas kleiner. Die Minusdifferenz rührt hauptsächlich davon her, dass die Leistungen an die Bezüger im Ausland - wie eingangs schon erwähnt - in der Statistik nicht berücksichtigt sind. Auch spielen Überschneidungen von Voraus- und Nachzahlungen eine gewisse Rolle. Die Statistik der AHV-Renten dient namentlich als Grundlage für die versicherungsmathematischen Berechnungen sowie für die Bemessung der Beitragsleistungen der Kantone an die AHV. Tabelle 1 vermittelt eine Übersicht über die Gesamtheit der Renten- bezüger und der ausbezahlten Rentensummen, gegliedert nach Renten- kategorien und Rentenarten. Im Berichtsjahr stieg der Rentnerbestand um 10 203 auf insgesamt 837 733 Bezüger an. Zählt man die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten als zwei Berechtigte, so belief sich der Be- stand sogar auf etwas mehr als 1 Million Rentenbezüger. Es wurden im gesamten rund 2,75 Milliarden Franken ausgegeben, verglichen mit 1,97 Milliarden Franken im Vorjahr. Der sprunghafte Anstieg der Aus- zahlungen um 778 Mio Franken oder rund 40 Prozent ist vor allem auf die siebente AHV-Revision zurückzuführen. Das Verhältnis zwischen den ordentlichen und den ausserordentlichen Renten hat sich auch in der

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Berichtsperiode weiter zugunsten der ersteren verschoben, während das- jenige zwischen Alters-, Zusatz- und Hinterlassenenrenten nahezu un- verändert blieb. Die Tabellen 2 bis 5 befassen sich mit den ordentlichen und die Ta- bellen 6 und 7 mit den ausserordentlichen Renten. Tabelle 2 zeigt die Bezüger ordentlicher Renten und deren Rentenbeträge nach Renten- arten und der Höhe des den Renten zugrunde liegenden durchschnittli- chen Jahreseinkommens gruppiert. Im Jahre 1968 galt noch der durch- schnittliche Jahresbeitrag als Rentenbemessungsgrundlage, der nun aber im Zuge der siebenten AHV-Revision durch das durchschnittliche Jah- reseinkommen ersetzt wurde. Werden dieselben Bezüger und Summen nach Rentenarten und Rentenskalen aufgeteilt, so ergeben sich die in Tabelle 3 aufgeführten Zahlen. Für diesmal seien die ordentlichen ein- fachen Altersrenten noch besonders hervorgehoben: von den insgesamt

Ordentliche und ausserordentliche AIIV-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten Tabelle 1

Absolute zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Renten- bezüger in Franken bezüger summen

Rentenkategorien

Ordentliche Renten 7311552 2 543 121 944 88,2 92,6 Ausserordentliche Renten 99 181 202 689 967 11,8 7,4

Total 837 733 2 745 811 911 100,0 100,0

Rentenarten

Einfache Altersrenten 495 830 1 423 329 343 59,2 51,8 Ehepaar- Altersrenten 176 501 1 012 974 347 21,1 36,9

Altersrenten 672 331 2 436 303 690 80,3 88,7 Zusatzrenten f. Ehefrauen 31874 40896000 3,8 1,5 Kinderrenten 19 225 23 982 692 2,3 0,9 Zusatzrenten 51 099 64 878 692 6,1 2,4 Witwenrenten 59 814 171 607 262 7,1 6,3 Waisenrenten 54 489 73 022 267 6,5 2,6 Hinterlassenenrenten 114 303 244 629 529 13,6 8,9

Total 837 733 1 2 745 811 911 100,0 100,0

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Ordentliche AJIV-Renten

Bezüger und Rentensummen nach durchschnittlichem Jahreseinkommen Tabelle 2 Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken Rentenarten 60017 18001— 601 Bis 6 0001 180 0 2'rr2 Zusammen ~ und

Bezüger

Einfache Altersrenten 122 642 205 735 43 435 39 380 411 192 Ehepaar-Altersrenten 8 301 87 712 36 578 40 913 173 504

Altersrenten 130 943 293 447 80 013 80 293 584 696 Zusatzrenten für Ehefrauen 1 178 16 927 5 473 8 092 31 670 Kinderrenten 1 276 9 464 2 393 4 869 18 002

Zusatzrenten 2 454 26 391 7 866 12 961 49 672

Witwenrenten 1 392 25 612 14 125 14 910 56 039 Waisenrenten 1 523 24 028 11 060 11 534 48 145

Hinterlassenenrenten 2 915 49 640 25 185 26 444 104 184

Total 136 312 369 478 113 064 119 698 738 552

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Altersrenten 273 219 629 009 175 515 165 428 1 243 171 Ehepaar-Altersrenten 29 219 457 698 239 900 276 220 1 003 037

Altersrenten 302 438 1 086 707 415 415 441 648 2 246 208

Zusatzrenten für Ehefrauen 913 19525 8029 12268 40735 Kinderrenten 988 11 039 3 667 7 528 23 222

Zusatzrenten 1901 30 564 11 696 19 796 63 957 Witwenrenten 2 374 67 645 45 895 49 184 165 098 Waisenrenten 1 241 30 609 17 539 18 470 67 859

Hinterlassenenrenten 3 615 98 254 63 434 67 654 232 957

Total 307 954 1 215 525 490 545 529 098 2 543 122

1 Minimalrenten

2 Maximalrenten

120

411 192 Renten entfielen 114 152 auf die Männer und 297 040 auf die

Frauen. Dabei setzte sich der Bestand der weiblichen Rentenbezüger nach dem Zivilstand verteilt aus 86 780 ledigen, 28 518 verheirateten,

162 752 verwitweten und 18 990 geschiedenen Frauen zusammen.

Aus den Tabellen 4 bis 7 ist die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten nach Kantonen ersichtlich.

Ordentliche AHV-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenskalen Tabelle 3 Skalen Skala Rentenarten 1-19 20 Zusammen Tellrenten Volirenten

Bezüger

Einfache Altersrenten 8451 402 741 411 192 Ehepaar-Altersrenten 2 562 170 942 173 504

Altersrenten 11 013 573 683 584 696 Zusatzrenten für Ehefrauen 1 016 30 654 31 670 Kinderrenten 553 17 449 18 002 Zusatzrenten 1 569 48 103 49 672 Witwenrenten 2 479 53 560 56 039 Waisenrenten 3 089 45 056 48 145 Hinterlassenenrenten 5 568 98 616 104 184

Total 18 150 720 402 738 552

Rentensummen in tausend Franken

Einfache Altersrenten 17 217 1 225 954 1 243 171 Ehepaar-Altersrenten 9 579 993 458 1 003 037

Altersrenten 26796 2219412 2246208 Zusatzrenten für Ehefrauen 849 39 886 40 735 Kinderrenten 500 22 722 23 222 Zusatzrenten 1 349 62 608 63 957 Witwenrenten 5 044 160 054 165 098 Waisenrenten 3 193 64 666 67 859 Hinterlassenenrenten 8 237 224 720 232 957

Total 36 382 j 2 506 740 2 543 122

121

Ordentliche AHV-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle 4

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone Einfache Ehepaar- Für Fur ü Witwen- Waisen- Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten

Zürich 75 906 31 873 5 927 2 527 9 562 6 907 132 702 Bern 67 555 30 228 5 149 2 654 9 084 7 849 122 519 Luzern 18 139 6 759 1 586 1 570 2 657 3 242 33 953 Uri 1967 781 209 241 274 349 3 821 Schwyz 5 812 2043 471 398 811 992 10 527 Obwalden 1 605 574 174 203 222 304 3 082 Nidwalden 1 268 478 108 156 213 280 2 503 Glarus 3 119 1 438 223 104 361 354 5 599 Zug 3 508 1 353 273 234 472 519 6 359 Freiburg 10 529 4 419 860 748 1 642 1 860 20 058 Solothurn 13 049 6 501 973 530 1935 1 806 24 794 Basel-Stadt 20 262 7 797 1 534 581 2 586 1 309 34 069 Basel-Land 8 868 4 416 725 371 1 376 1 277 17 033 Schaffhausen 5 084 2 194 415 206 741 560 9200 Appenzell A.Rh. 4 807 1928 300 169 462 468 8 134 Appenzell I.Rh. 1 233 415 62 84 110 163 2067 St. Gallen 26 384 10 477 1949 1 634 3 268 3 476 47 188 Graubünden 10 945 4205 843 720 1 442 1 580 19 735 Aargau 23341 11060 1764 1103 3492 3622 44382 Thurgau 12611 5402 1063 618 1665 1740 23099 Tessin 16 467 5 914 1 234 621 2 650 1 805 28 691 Waadt 33 636 15 299 2 622 796 4 585 2 623 59 561 Wallis 10 741 4 217 781 936 2086 2 694 21 455 Neuenburg 11 927 5 073 790 270 1 710 1 043 20 813 Genf 22 429 8 660 1 635 528 2 633 1 323 37 208

Schweiz 411 192 173 504 31 670 18 002 56 039 48 145 738 552

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Ordentliche ALIV-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 5

Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen- Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten

Zürich 241 170 194 953 8002 3 458 29 569 10 261 487 413 Bern 203 543 172 337 6 544 3 406 26 886 11 025 423 741 Luzern 52 914 38 267 1987 1977 7 476 4 398 107 019 Uri 5461 4096 253 295 720 437 11262 Schwyz 16 127 10 845 555 480 2 266 1 324 31 597

Obwalden 4 259 2 747 198 221 543 382 8 350 Nidwalden 3 457 2 439 130 188 582 357 7 153 Glarus 9387 8402 285 145 1089 514 19822 Zug 10 341 7 953 356 315 1 406 729 21 100 Freiburg 29 152 22 767 995 931 4 469 2 437 60 751

Solothurn 41 350 39 399 1 288 707 5 853 2 645 91 242 Basel-Stadt 66 123 49 185 2 174 826 8 103 1957 128 368 Basel-Land 28 164 26 713 980 538 4 274 1938 62 607 Schaffhausen 16 002 13 115 541 273 2 280 821 33 032 Appenzell A.Rh. 13 550 10 564 367 201 1 347 656 26 685

Appenzell I.Rh. 3 108 1982 70 94 287 203 5 744 St. Gallen 77 330 59 309 2 429 2 116 9 452 4 853 155 489 Graubünden 29 847 21 234 957 838 3 872 2 120 58 868 Aargau 71 379 64 435 2 309 1 475 10 386 5 260 155 244 Thurgau 37 302 30 693 1 367 773 4 848 2 447 77 430

Tessin 45 926 31 062 1 518 732 7 235 2 353 88 826 Waadt 100 076 86 824 3 327 1 028 13 356 3 684 208 295 Wallis 28 669 20 782 900 1 155 5 657 3 649 60 812 Neuenburg 37 907 30 464 1 039 382 5 221 1 533 76 546 Genf 70 627 52 470 2 164 668 7 921 1 876 15 726

Schweiz 1 243 171 1 003 037 40 735 23 222 165 098 67 859 2 543 122

123

Ausserordentliche AIIV-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle 6 Altersrenten Zusatzrenten ilinterlassenenrenten Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen- Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten

Zürich 13 803 462 26 142 539 698 15 670 Bern 13 340 470 19 160 585 1 078 15 652 Luzern 3 651 88 9 84 158 558 4 548 Uri 427 13 1 8 12 48 509 Schwyz 1 103 37 4 22 58 130 1 354 Obwalden 406 16 1 14 20 59 516 Nidwalden 250 7 6 15 57 335 Glarus 537 24 1 5 25 57 649 Zug 680 12 1 14 42 59 808 Freiburg 2 423 85 8 46 105 326 2 993 Solothurn 2 552 76 5 46 99 210 2 988 Basel-Stadt 4 301 128 5 59 163 104 4 760 Basel-Land 2032 61 3 27 76 155 2 354 Schaffhausen 891 28 1 6 43 47 1 016 Appenzell A. Rh. 910 32 3 10 36 66 1 057 Appenzell I.Rh. 107 3 2 9 30 151 St. Gallen 5 009 205 14 102 194 397 5 921 Graubünden 2 292 88 6 54 127 253 2 820 Aargau 4 512 123 6 112 205 468 5 426 Thurgau 2 307 64 3 53 83 213 2 723 Tessin 4603 212 33 56 291 263 5458 Waadt 8 674 373 35 77 370 370 9 899 Wallis 2 335 95 7 53 203 450 3 143 Neuenburg 2 552 110 4 20 98 93 2 877 Genf 4 941 185 9 45 219 155 5 554

Schweiz 84 638 2 997 204 1 223 3 775 6 344 99 181

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Ausserordentliche AHV-Renten

Rentensummen nach Kantonen Betrage in tausend Franken Tabelle 7 Altersrenten Zusatzrenten Ilinterlassenenrenten Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Waisen- Renten reen Ehefrauen It Kinder renten~enten

Zürich 29 212 1 552 20 90 937 564 32 375 Bern 28 236 1 586 17 104 1 013 869 31 825 Luzern 7 797 295 7 52 269 452 8 872 Uri 910 43 1 4 23 38 1 019 Schwyz 2 381 124 4 11 98 108 2 726 Obwalden 826 48 1 9 34 45 963 Nidwalden 534 27 - 3 27 47 638 Glarus 1 137 84 1 3 43 48 1 316 Zug 1 442 42 0 10 72 51 1 617 Freiburg 5 234 292 6 33 194 268 6 027 Solothurn 5 351 252 5 28 167 163 5 966 Basel-Stadt 9 295 430 3 36 276 78 10 118 Basel-Land 4 265 196 2 15 135 123 4 736 Schaffhausen 1 871 94 1 4 76 36 2082 Appenzell A. Rh. 1900 91 2 7 62 50 2 112 Appenzell I.Rh. 223 9 1 15 25 273 St. Gallen 10 676 652 12 64 320 319 12 043 Graubünden 4 894 293 5 33 217 208 5 650 Aargau 9 384 402 5 69 345 378 10 583 Thurgau 4 819 191 2 28 138 181 5 359 Tessin 10 014 677 28 32 497 213 11 461 Waadt 18 577 1 263 24 47 648 323 20 882 Wallis 4 978 1121 5 35 352 370 6 061 Neuenburg 5 474 367 3 15 174 79 6 112 Genf 10 728 606 7 28 377 128 11S74

Schweiz 180 158 9937 161 761 6 509 5 164 202 690

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Berufliche Rehabilitation und Industriegesellschaft An der medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg erwarb sich kürzlich Dr. Elmar Wiedemann, leitender Arzt im Be- rufsförderungswerk Heidelberg, die Lehrbewilligung. Seine Antritts- Vorlesung berührt ein Gebiet, das in bezug auf die Invalidenver- sicherung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die tatbeständli- chen Voraussetzungen, aber auch die Sprachregelung in der Bundes- republik Deutschland, entsprechen vielleicht nicht ganz unseren Verhältnissen. Die Redaktion der ZAK hält es gleichwohl für nütz- lich, die aufschlussreichen Ausführungen festzuhalten. Umso nützli- cher übrigens, als man in unserem Lande den Grundsatz «Eingliede- rung vor Rente» angesichts des geplanten «geldlichen» Ausbaus der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge weiterhin hochhalten sollte.

In der primitiven Gesellschaft wird die Identität des Menschen wesentlich durch seine Abstammung und durch seine allgemeine Tüchtigkeit be- stimmt. In der modernen Industriegesellschaft ist eines der wichtigsten Charakteristika des Menschen der Beruf. Er bestimmt mehr als alles andere über den Platz, welchen das Individuum in der Gemeinschaft ein- nimmt, und er liefert eine Aussage über Intelligenz, technische Fähig- keiten und ökonomischen Standard. Der Beruf ist wohl das wichtigste Kriterium, welches der Mensch bei der Bestimmung der eigenen und einer fremden Identität benutzt. Bevor nun einiges über berufliche Rehabilitation in unserer Industrie- gesellschaft gesagt werden kann, soll dieser Begriff -berufliche Re- habilitation- näher erläutert werden.

Was ist berufliche Rehabilitation? In der Bundesrepublik Deutschland scheiden pro Jahr gegenwärtig etwa

200 000 Menschen vorzeitig aus dem Berufsleben aus. Es gibt bei uns

ungefähr 1,5 Millionen Behinderte im arbeitsfähigen Alter, die infolge eines Arbeitsunfalles, eines Verkehrsunfalles, einer Kriegsverletzung, sonstiger traumatischer Einwirkungen, einer chronisch invalidisieren- den Erkrankung oder einer angeborenen Schädigung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihre Existenz ganz oder teilweise zu sichern. Es sei denn, die Gesellschaft, in der sie leben, unternimmt eine besondere Anstrengung zu ihrer Integration oder Re-Integration in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Der letzte und ein ganz wesentlicher Bestandteil dieser Anstrengung ist die berufliche Rehabilitation. Dieser Begriff bezeichnet keinen fest umrissenen und immer gleichartigen Vorgang, sondern einen variablen

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Teil des Kontinuums Rehabilitation, in dem die Ausbildung in einem Beruf im Vordergrund steht, der der Eignung sowie der Neigung des Behinderten entspricht, dem arbeitsmarktanalytische Untersuchungen Zukunftssicherheit bestätigen und der möglichst gute Entwicklungs- chancen bietet. Dabei müssen Leistungsreserven und Restleistungsfähig- keit so erfolgreich und nutzbringend entwickelt werden, dass für den Behinderten eine optimale Lebensbilanz und -wenn möglich für -

die Gesellschaft ein Gewinn resultiert.

Gibt es Gründe gegen die berufliche Rehabilitation? Mit dieser Definition, die die Forderung nach einer optimalen Lebens- bilanz für den Behinderten, aber auch möglichst nach einem Gewinn für die Gesellschaft beinhaltet, habe ich mich bereits in eine Konfliktzone begeben, in der sich alle um Rehabilitation Bemühten jenen Skeptikern gegenüber sehen, die vorzugsweise aus den Reihen der rebellierenden Jugend kommen. Da nämlich sowohl die optimale Bilanz für den Be- hinderten als auch der Gewinn für die Gesellschaft nicht nur ideelle, sondern auch konkrete, in Geldwert ausdrückbare Komponenten auf- weisen, wird von unseren Kritikern der Vorwurf erhoben, das Hauptziel der Rehabilitation sei, der Industrie Arbeitskräfte zuzutreiben. Es lohnt sich, auf diesen Vorwurf einzugehen, da sich dabei Gelegen- heit zu einer wesentlichen Aussage hinsichtlich des Bezuges Gesellschaft - berufliche Rehabilitation ergibt. Ohne Zweifel bedeutet eine erfolg- reiche berufliche Rehabilitation meist einen erheblichen volkswirtschaft- lichen Gewinn, an dem der zuständige Versicherungsträger, der Arbeit- geber, der Staat, aber auch der Behinderte teilhaben. Dem Behinderten dabei eine möglichst hohe Teilhaberschaft zu sichern, ist eines der er- klärten Ziele der beruflichen Rehabilitation. Aber nicht in erster Linie, weil er zum Produktionsfaktor und zum potenten Steuerzahler wird, sondern vor allem darum, weil er damit eine Freiheit zurückerhält oder erstmals in seinem Leben bekommt, deren Wert ebensowenig metrisch erfasst werden kann wie z. B. der von Zufriedenheit und Gesundheit. Es ist die Freiheit, die ihm erlaubt, seine individuelle Begabung und Kraft zur Erreichung persönlicher Ziele und zum Wohl der Gemein- schaft einzusetzen, von der er als Lohn seiner Anstrengungen einen Platz für sich erhofft. Das ist gleichzeitig die Freiheit zur Selbstver- wirklichung und Selbsterfüllung, die dem Behinderten gegeben werden muss, weil sie im Rahmen des medizinischen, psychologischen, sozialen, pädagogischen und technischen Aufwands zur Beseitigung der Folgen sei- ner Behinderung - das heisst bei seiner Heilung im besten und weitesten

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Sinne - einen therapeutischen Faktor von unschätzbarem und unver- zichtbarem Wert darstellt. Wenn erreicht wird, dass der Behinderte das Gefühl vermittelt bekommt, gebraucht zu werden, dass er am Leben seiner Gesellschaft partizipiert und dass er aktiv auf sein Schicksal Einfluss nehmen kann, dann ist es völlig gleichgültig, ob am Ende das Bruttosozialprodukt auf positive oder negative Weise beeinflusst wurde. Dass die berufliche Rehabilitation inzwischen an manchen Einrichtungen mit einer Effektivität betrieben wird, die zu einem Ausbildungserfolg in 80 bis 95 Prozent aller Fälle führt, ist erfreulich; dass damit ein volks- wirtschaftlicher Beitrag geleistet wird, der jetzt schon in die Milliarden geht und die im Einzelfall geleistete Rehabilitations-Investition weit übersteigt, macht die Argumentation mit Gesetz- und Geldgebern leich- ter. Ein derartiges Resultat ist jedoch keine Conditio sine qua non, das heisst Rehabilitation müsste auch bei schlechteren Resultaten und unter ungünstigeren Bedingungen betrieben werden. Was es für einen rollstuhigebundenen Menschen bedeutet, wenn er nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitation im eigenen Auto zu einem Arbeitsplatz fahren kann, den er voll und zu seiner Zufriedenheit be- herrscht, wenn er sich ein eigenes Gehaltskonto einrichten und wenn er seinen Kindern eine gute Ausbildung sichern kann, ist besonders von dem Arzt gut zu beurteilen, der diese Menschen einmal zu Beginn des Rehabilitationsprozesses und dann einige Zeit nach erfolgreicher Ein- gliederung in Beruf, Arbeit und Gesellschaft erlebt. Wie günstig sich das aus der vollbrachten Leistung resultierende Erfolgserlebnis auch auf die beim Behinderten fast immer vorhandenen psychosomatischen Be- schwerden auswirkt, erstaunt und erfreut immer wieder. - Ebenso wichtig ist das Befreiungserlebnis, das er erfährt, wenn er in die Ge- meinschaft derjenigen aufgenommen wird, die, statt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, Soziallasten zu tragen haben. Dadurch wird er ein Schuldnergefühl los, das für ihn - ob er sich das eingesteht oder nicht - eine demütigende Last bedeutet. Das eben scheint im Gegensatz zum zuvor Gesagten zu stehen. Dort wird der materielle Aspekt als unwesentlich dargestellt, hier spielt er eine wichtige Rolle. So ist es in der Tat. Für den Behinderten muss der Erfolg der beruflichen Rehabilitation mit einem fassbaren materiellen Erfolg verbunden sein. Einmal deswegen, weil die Aussicht darauf eine gute Motivation für die Rehabilitation schaffen hilft, bevor sie über- haupt beginnt, zum anderen und vor allem, weil der materielle Erfolg ein eindrucksvoller Parameter für die erbrachte Leistung ist, auf die das vorher erwähnte, wichtige Erfolgserlebnis gründet.

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Dass der Behinderte in der beruflichen Rehabilitation nicht eine seine Interessen ausser acht lassende Manipulation der Gesellschaft gegen sich sieht, wird unter anderem dadurch belegt, dass an einem Berufsförde- rungswerk mit 1 200 Ausbildungsplätzen, und dabei handelt es sich aus- schliesslich um chronisch kranke Menschen, pro Jahr und Rehabili- tand nur 1,9 Krankheitstage anfallen, während unter der Normalbevölke- rung - und hier handelt es sich um primär gesunde Menschen - 8,8 Tage registriert werden. Natürlich kann man die Geisteshaltung, in der die Mehrzahl der Be- hinderten der Rehabilitation heute gegenübersteht, nicht als selbst- verständlich voraussetzen. Sie muss herangebildet werden. Das kann dadurch geschehen, dass bei der Rehabilitation nicht nur der Auftrag zur medizinischen und beruflichen, sondern auch der zur sozialen Inte- gration sehr ernst genommen wird. Dazu bedarf es in erster Linie der Bildung eines demokratischen Bewusstseins und der Entwicklung der Fähigkeit, mit dem Instrumentarium der Demokratie umzugehen. Hier- aus ergibt sich unmissverständlich eine enge Verflechtung der umfas- senden Rehabilitation mit dem Bildungskonzept der modernen Industrie- gesellschaft, das von jedem Bürger Engagement, Mobilität und die Be- reitschaft zu einem lebenslangen Lern- und Informationsprozess ver- langt. Das ist zugleich die Forderung nach dem mündigen Bürger, als der der Rehabilitand an dem Entscheidungsprozess, in dessen Verlauf über sein Schicksal bestimmt wird, verantwortlich teilhaben soll und muss. Dies war eine ausführliche Entgegnung auf einen verhältnismässig selten gehörten Einwand gegen die berufliche Rehabilitation. Sie sollte verdeutlichen, dass die Rehabilitation ihren rein humanitären Auftrag nur in einem wie eben beschriebenen demokratischen, aber sonst von Ideologie und Agitation freien Raum, unbehelligt sowohl von Sozial- romantikern als auch von Fanatikern erfüllen kann. Diese Position, die noch längst nicht überall gegeben ist, muss deshalb mit allem Nach- druck verteidigt werden, weil wir nicht Gefahr laufen dürfen, in einen Zustand zurückzuverfallen, in dem statt echter Hilfe eher eine unbarm- herzige Barmherzigkeit geübt wird.

Was für eine Gesellschaft braucht die berufliche Rehabilitation? Um das Ziel Rehabilitation zu erreichen, braucht der Behinderte die Hilfe einer Gesellschaft, in der Bereitschaft, Mittel und Möglichkeiten zu seiner Integration sowie Verständnis für seine Probleme gegeben sind.

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Ohne Zweifel ist die Bereitschaft zur Rehabilitation in den Industrie- ländern vorhanden, denn fast alle verfügen über offizielle Programme, die die Rehabilitation von Behinderten zum Ziel haben. Die meisten der darauf basierenden Rehabilitationssysteme sind auch ausbaufähig und ausbauwürdig. Um den durch diese Feststellung gerechtfertigten Opti- mismus jedoch in die rechte Dimension zu bringen, muss hinzugefügt werden, dass der Erfolg und damit die weitere Entwicklung dieser vom kollektiven Willen getragenen Systeme sehr vom guten Willen und von der Förderung durch Individuen abhängt. Unter diesem Aspekt bleibt der Optimismus durchaus erhalten, erfährt aber eine gewisse Dämpfung, da die individuelle Bereitschaft, ein Rehabilitationswesen zu stützen und weiterzuentwickeln, eine Funktion des Grades von Vorurteilsfreiheit ist, mit dem man dem Behinderten entgegentritt. Ich spreche jetzt absicht- lich von Vorurteilsfreiheit, da die Behinderten schon sehr zufrieden wären, wenn sie wenigstens dieser Haltung überall begegnen würden, ausserdem, weil ich manchmal den Verdacht habe, dass wir uns über- fordern, wenn wir uns echtes Verständnis für den Behinderten abver- langen, und schliesslich, weil es geradezu gefährlich werden kann, wenn wir uns einreden, dieses Verständnis voll und ganz zu besitzen. Es verrät schon Verständnislosigkeit, wenn man von Behinderten, die eine normale Arbeitsleistung vollbringen, besonderes Aufheben macht. Dadurch wird die Einstellung der niedrigen Erwartung, mit der man ihnen noch oft begegnet, verfestigt und gleichzeitig die Bereitschaft, ihnen mehr Chancen zur Talententfaltung einzuräumen, begrenzt ge- halten. Wir müssen dem Behinderten, der über entsprechende Fähig- keiten verfügt, die Möglichkeit geben, «besser zu sein» als seine Kon- kurrenten, dann braucht er plötzlich das für ihn immer geforderte be- sondere Verständnis nicht mehr. Durch seine Rückkoppelung mit der Gesellschaft wird der Behinderte selbst zu einem guten Gradmesser für die Einstellung der gesunden Um- welt ihm gegenüber. Wie empfindlich er Strömungen registriert, die durch Taktlosigkeit oder gar Ablehnung gekennzeichnet sind, erfährt man oft. Ein symptomatisches Beispiel für die gerechtfertigte Reaktion des Behinderten zu dieser Umgebung ist eine Episode, die wir immer wieder einmal beobachten: Wenn einer unserer Epileptiker, der sich in der Gesellschaft anderer Rehabilitanden befindet, in der Öffent- lichkeit einen Anfall erleidet, so schirmen ihn seine ebenfalls behinderten Begleiter gegen die neugierigen Blicke des Strassenpublikums dadurch ab, dass sie um den Krampfenden, mit dem Gesicht nach aussen, einen Ring bilden. Die Schilderung eines solchen Ereignisses soll kein Wert-

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urteil über das Verhalten des Strassenpublikums andeuten oder nahe- legen, es soll lediglich gezeigt werden, dass der Behinderte auch heute noch mit einer ganz bestimmten Reaktion seiner gesunden Umwelt wie selbstverständlich rechnet. Eine derartige Reaktion scheint uns weniger durch Mangel an gutem Willen als vielmehr durch Vorurteile infolge unzureichender Information über die Probleme des Behinderten verur- sacht zu sein. Diese Vermutung drängt sich auch dann auf, wenn man feststellt, dass solche noch bestehenden Vorurteile gegenüber der Be- schäftigung von Behinderten in der Industrie auf der Ebene des Mana- gements - also in Kreisen, denen reichlich Informationen geboten wer- den - weniger ausgeprägt sind als in Bereichen, in denen der Infor- mationsstand niedriger liegt, z. B. auf der Ebene der Meister und Vor- arbeiter, obwohl sich gerade diese gewissermassen vor Ort von der Leistungsfähigkeit des Behinderten eher überzeugen könnten als der Mann am grünen Tisch. Man sieht, dass die berufliche Rehabilitation noch dringend einer besser informierten Gesellschaft bedarf. Ebenso bedarf sie aber auch einer Gesellschaft, die Organisations- formen und Strategien entwickeln kann, welche die Durchführung eines so komplexen Vorhabens erlauben, wie es die berufliche Rehabilitation darstellt. Diese Durchführung beginnt mit der rechtzeitigen Erfassung all derer, denen durch eine Rehabilitation geholfen werden kann und muss. Hier bestehen noch erhebliche Mängel. Es gibt noch Tausende von Behinderten, die nicht oder erst sechs bis acht Jahre nach Leidens- eintritt einer beruflichen Rehabilitation zugeführt werden, also zu einer Zeit, in der Motivation und Leistungswille schon stark verschüttet sind und erst mühsam wieder freigelegt werden müssen, sofern es überhaupt noch möglich ist. Wir wissen, dass es Zehntausende von behinderten Kindern gibt, deren Eltern und Ärzte eine Rehabilitation aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder - im Falle der Eltern - aus falscher Scham nicht in Gang bringen, obwohl diese Kinder nur dadurch die Chance einer menschenwürdigen Existenz erhalten könnten. Weiterhin bedarf es zur Rehabilitation der ununterbrochenen diszipli- nierten und selbstlosen Zusammenarbeit aller zuständigen Fachleute. Das sind hauptsächlich Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Techniker, Pädagogen und Vertreter para-medizinischer Dienste. Deren Zusammen- wirken wäre mit dem Wort Teamarbeit nur ungenügend umschrieben, da die stets wechselnden Probleme der individuellen Rehabilitation auch eine stets wechselnde Zusammensetzung der Arbeitsgruppen erfordern. Somit muss neben der Bereitschaft und Fähigkeit, in einem Team zu arbeiten, vor allem der Wille vorhanden sein, sich jederzeit für neue

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Aufgaben bereit zu halten, das heisst sich jederzeit als Mitglied in eine weitere Arbeitsgruppe einbeziehen zu lassen, sobald eine besondere Si- tuation dies erfordert. Lassen Sie mich hier feststellen, dass ein wesentliches Merkmal der beruflichen Rehabilitation darin liegt, dass von allen Beteiligten etwas verlangt wird, dessen Mangel mit mehr oder minder Recht z. B. bei Ärzten zunehmend beklagt wird: Die Bereitschaft zu einem Mitgefühl, das auf der sicheren Grundlage fachlichen Könnens und kühler Kom- petenz erlaubt, die für den Betroffenen optimale Entscheidung zu treffen und durchzusetzen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich beson- ders unter der jüngeren Generation erfreulich viele - darunter selbst- verständlich auch Ärzte - finden, die zum Verzicht auf manchen ma- teriellen Vorteil und zum Engagement für eine Aufgabe wie die Re- habilitation bereit sind. Mit einer guten Vorstellung vom Verlauf, den eine Rehabilitation im Einzelfall zu nehmen hat, ist es allein nicht getan. Es müssen Struk- turen und Organisationsformen zur Verfügung stehen, die den reibungs- losen Ablauf des Prozesses und die Koordination der verschiedenen Funktionskreise gewährleisten. Diese Forderung erstreckt sich auf alle an der Rehabilitation Beteiligten. Im wesentlichen handelt es sich dabei in unserem Lande um Kostenträger, Arbeits- und Sozialbehörden, Klini- ken, Sanatorien, Rehabilitationseinrichtungen, nachbehandelnde Einrich- tungen und Arbeitgeber. Ausser modernen Planungs-, Entscheidungs- und Organisations- methoden, die von der Industriegesellschaft geschaffen worden sind, muss die berufliche Rehabilitation auch deren technische Möglichkeiten im weitesten Sinne in Anspruch nehmen. Dabei denkt man zunächst an die Prothetik, die insbesondere als Folge der Fortschritte auf dem Gebiet der Elektronik und der Schaffung neuer Werkstoffe eine beacht- liche Entwicklung genommen hat. Der Stand dieser Entwicklung ist allerdings dem Leistungsvermögen unserer Technologie noch längst nicht adäquat. Das heisst, unsere Techniker verfügen über eine Vielzahl von Verfahren und Mitteln, die den Behinderten noch nicht zugute kom- men. Dieser Nutzungsrückstand erscheint in besonders eigenartigem Licht, wenn man feststellt, dass sich Forschung und Technik sogar ihre eigenen, gewissermassen experimentell geschaffenen Behinderten zu- legen, indem sie z. B. Menschen in eine Umwelt mit extremen und lebens- feindlichen Bedingungen versetzen, um ihnen dort mit nie dagewesenem Aufwand an Intelligenz, Energie, Zeit und Geld ein Überleben und Funk- tionieren zu ermöglichen. Die Nebenprodukte dieser grossartigen An-

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strengungen, die u. a. im Weltraum und auf dem Meeresgrund unter- nommen werden, sind dem Behinderten zwar schon in mancher Hinsicht nutzbar gemacht worden. So gibt es in den Vereinigten Staaten bereits eine Arbeitsgruppe, die sich ausschliesslich damit beschäftigt, die Pro- dukte der Weltraum-Technologie auf ihre Verwertbarkeit für den Be- hinderten zu untersuchen. Im grossen und ganzen aber wird eine syste- matische Sichtung dieser Produkte bis jetzt nur im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit im Haushalt oder in der industriellen Fertigung vor- genommen.

Die Anwendung von Technik in der Rehabilitation beschränkt sich nicht nur auf die Nutzung direkter Hilfsmittel, wie z. B. von Hörgeräten, Herzschrittmachern und Gefässprothesen, sie findet auch in Form des Einsatzes indirekter Hilfen statt. Ein Beispiel dafür sind die in der be- ruflichen Rehabilitation für die Ausbildung eingesetzten Didaktikhilfen. Dass der Unterricht für Menschen mit den verschiedensten Behinderun- gen und mit der unterschiedlichsten Vorbildung einer grossen Varietät didaktischer Mittel bedarf, ist gut zu verstehen. Folgerichtig werden in der beruflichen Rehabilitation programmiertes Lernen, audio-visuelle Lehrhilfen, Unterricht im Lernkabinett und computerunterstützte Aus- bildung in weitem Umfang eingesetzt. Das besondere Gewicht und die spezielle Art der in diesem Bereich bestehenden didaktischen Probleme haben dazu geführt, dass eigene Forschungsgruppen gebildet wurden, die sich mit diesen Fragen befassen. Es ist zu erwarten, dass die Re- habilitation durch das Ergebnis dieser Arbeiten einen Beitrag zur Lösung des Problems der Jugend- und Erwachsenenbildung, das sich auch hin- sichtlich der Nichtbehinderten immer dringlicher stellt, leisten wird. Auf diese Weise ist die Rehabilitation gleichzeitig in die Lage versetzt, einen eigenen Beitrag zur Lösung allgemeiner gesellschaftlicher Auf- gaben beizusteuern. Das kann sie auch noch auf andere Weise tun. Was sich unter dem Begriff umfassende Rehabilitation formiert hat, ist ja nicht nur ein Ziel, sondern auch eine Strategie bei der Bewältigung eines gesellschaftlichen Problems. Als solche hat sie Effizienzdenken und damit zielorientiertes und wissenschaftlich bestimmtes Vorgehen in die Nähe eines Bereiches gerückt, in dem das Gesetz des Handelns auch heute noch teilweise durch traditionelle Auffassungen bestimmt ist: im Bereich des Kur- und Bäderwesens. Wenn es der modernen Rehabilitation gelingt, diese Einrichtungen in ein umfassendes Wiedereingliederungssystem zu inte- grieren, dann wird sie dem Patienten, dem Kur- und Bäderwesen, den

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Kostenträgern, der Volkswirtschaft und damit der Gesellschaft schlecht- hin einen wichtigen Dienst erwiesen haben.

Ist das Erreichte schon genug? Nachdem nun in groben Zügen das gegenwärtige Verhältnis der be- ruflichen Rehabilitation zur Industriegesellschaft besprochen worden ist, liegt die Versuchung nahe, kultur- und zivilisationsgeschichtliche Ent- wicklungslinien aufzuzeigen, die darstellen, wie sich in Zusammenhang damit die berufliche Rehabilitation aus kleinen Anfängen heraus im Lauf der Zeit zu einer grossen und nutzbringenden Einrichtung ent- wickelt hat und wodurch sich die heutige von früheren Situationen unterscheidet. Ich fürchte jedoch, dass sich die Erwartung, das Ent- stehen einer Idee und ihre Verwirklichung im Verlauf eines kontinuier- lichen Prozesses deutlich machen zu können, nicht erfüllen würde. Gewiss gibt es Bemühungen um die Rehabilitation Behinderter prak- tisch schon so lange, wie es Heilkundige gibt, ohne Zweifel hat auch die berufliche Rehabilitation ihren Ursprung in diesen sich über die Jahrhunderte hinziehenden Bestrebungen. In ihrer jetzigen Form besteht sie indessen seit höchstens 50 Jahren, das heisst etwa von der Zeit an, in der die sich seit der Einführung des mechanischen Webstuhls vollzie- hende Entwicklung der Industriegesellschaft ihren ersten Höhepunkt fand. Deshalb soll jetzt statt eines historischen Exkurses lediglich der Versuch gemacht werden, zu einer Würdigung der Tatsache zu kommen, dass in unserer heutigen Gesellschaft berufliche Rehabilitation betrieben wird, selbstverständlich unter Verzicht auf die in diesem Rahmen un- mögliche erschöpfende Behandlung des Themas. Um die vergangene Jahrhundertwende schrieb Oscar Wilde in einem Magazin-Artikel, der gesellschaftliche Strömungen jener Zeit ironisiert: «Mitgefühl und Liebe zu Leidenden ist bequemer als Liebe zum Denken.» Ich habe den Verdacht, dass der Schriftsteller damit sagen wollte, dass, solange man sein Engagement gegenüber den Leidenden auf Mitgefühl und Liebe beschränkt, einem die Illusion geschenkt wird, man helfe ihnen in irgendeiner Weise, dass aber, sobald man zu denken beginne, diese Illusion als solche erkennbar würde und sich zugleich die depri- mierende Erkenntnis einstelle, in Wirklichkeitsei hier doch keine echte Hilfe möglich. Ich meine, es ist unsere Aufgabe, diese Erkenntnis einer ständigen Revision zu unterziehen, und zwar immer dann, wenn mit fortschreitender Entwicklung neue Möglichkeiten der Hilfeleistung ent- stehen. Wird eine neue Möglichkeit erkannt, müssen wir bereit sein, uns dem dann auftretenden Gewissenszwang auszusetzen, der uns ver-

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anlassen will, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Das ist zweifellos eine der Unbequemlichkeiten, die Denken mit sich bringen kann. Glücklicherweise hat die Menschheit in den für uns überschaubaren Zeiträumen immer wieder Frauen und Männer hervorgebracht, die bereit waren, die Unbequemlichkeit des Denkens und die des vom Gewissen diktierten Handelns zugunsten der Behinderten auf sich zu nehmen. Folgerichtig wurde da, wo Hilfe mit einfachen Mitteln- etwa mit einem Holzbein oder einem Blindenstock - möglich war, schon vor sehr langer Zeit geholfen, während Hilfen, die den Einsatz moderner Technologie und Wissenschaft erfordern, erst mit deren Verfügbarkeit gegeben werden konnten. Paracelsus schrieb im 16. Jahrhundert: «Geisteskrankheiten haben nichts mit bösen Geistern oder Teufeln zu tun. Die Geistesgestörten und Kranken sind unsere Brüder. Lasst uns sie behandeln, damit sie geheilt werden, denn keiner weiss, wer von unseren Freunden oder Verwandten einmal durch dieselben Übel geschlagen sein wird.» Er war damit seiner Zeit weit voraus. Erst jetzt lässt sich in der Gesellschaft eine immer deutlicher werdende Bereitschaft erkennen, den geistig Behinderten dem körperlich Behinderten gleichzusetzen. Die Entwicklung dieser Be- reitschaft ist schon seit längerer Zeit fällig, nämlich seitdem die For- schung begonnen hat, die Geisteskrankheiten in dem Tempo zu ent- mystifizieren, in dem sie ihre pathophysiologischen und pathochemischen Hintergründe aufhellt. Das bringt uns zu einem beachtenswerten Punkt. Ich meine die Er- klärung und das Verständlichmachen eines Leidens. Es hat noch nie eine Kultur gegeben, die ihren Menschen einen medizinischen Kenntnis- stand beschert hat, wie wir ihn besitzen. Ebensowenig hat es je eine Kultur gegeben, die einen Apparat zur Verbreitung von Kenntnis be- sessen hat, der dem unseren nahe kommt und einen Zustand geschaffen hat, den wir mit dem Schlagwort «totale Information» charakterisieren. Damit finden wir uns in der Lage, leichter als irgend jemand vor uns Verständnis für die Leiden des Behinderten wecken zu können. Mit unseren Informationsmitteln haben wir ein Instrument zur Be- seitigung der bei der Massengesellschaft oft beklagten Verständnis- losigkeit gegenüber der Not des Einzelschicksals, die angeblich mit der Zahl der gesetzlichen Regelungen wächst. Es ist sicher, dass ein Re- habilitationssystem nicht voll wirksam werden kann, solange es nur vom Gesetzgeber und einzelnen Initiatoren getragen wird, solange es also lediglich eine soziale Leistung darstellt. Um volle Wirksamkeit zu er- langen, muss es den Rang einer kulturellen Leistung erreichen, und das

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ist nur möglich, wenn Staat und Staatsbürger in gleicher Weise en- gagiert sind. Wenn im alten Sparta verkrüppelte Kinder in den Graben Kaiada geworfen wurden und wenn auch jetzt noch bei primitiven Völkern, wie z. B. den afrikanischen Massai solche Kinder getötet werden, dann darf man daraus kein moralisches Urteil ableiten. Man muss vielmehr den Schluss ziehen, dass dieses Verhalten zu einem wesentlichen Teil durch Ratlosigkeit gegenüber dem Behinderten und seinen Problemen zu erklären ist. Zum anderen hat eine Gesellschaft, deren Entwicklungsstand nicht dem unseren entspricht, keine grosse Freiheit bei der Wahl der Rolle, die sie ihren Behinderten zuweisen soll. Diese Wahl wird u. a. einge- schränkt durch den Mangel an strukturellen, medizinischen, technischen und finanziellen Voraussetzungen und bestimmt durch Forderungen, die sich aus der tYberlebenslogik ergeben. Ein weiterer Hinweis darauf, dass das Schicksal des Behinderten nicht ausschliesslich von gewissen epo- chen- und gruppentypischen Einstellungen abhängt, ergibt sich daraus, dass es zu allen Zeiten und überall behinderte Individuen und Kollektive gegeben hat, denen durch eine günstige Konstellation äusserer Um- stände nicht nur das Überleben, sondern auch eine menschenwürdige Existenz ermöglicht wurde. Wenn Rehabilitation, insbesondere berufliche Rehabilitation, heute in nennenswertem Umfang betrieben werden kann, dann ist das nicht die Folge eines plötzlich wachgewordenen öffentlichen Gewissens, son- dern zu einem wesentlichen Teil das Ergebnis der Bevölkerungs- und Wissensexplosion, die in unserem Jahrhundert stattgefunden hat. Dabei hat die rasche Bevölkerungszunahme zu einem ständigen Anwachsen der Forderungen an das Leistungsvermögen der um Überleben und möglichst hohen Lebensstandard ringenden Gruppen und Einzelpersonen geführt, während - und das ist das entscheidende Novum - die Zu- nahme unseres Wissens uns Mittel und Möglichkeiten in einem Umfang und von einer Perfektion in die Hand gegeben hat, wie sie noch niemals jemand, der Rehabilitation treiben wollte, zur Verfügung hatte. Dazu gehört, dass durch diese Entwicklung nicht nur die dem Men- schen zur Verfügung stehende mechanische Kraft, etwa durch die Elek- trifizierung und die Nutzung der Atomenergie, enorm anwuchs, sondern auch, dass durch den Einsatz von elektronischen Informationsverarbei- tungssystemen seine Intelligenz eine noch gar nicht überschaubare Ef- fektivitätssteigerung erfuhr. Dies hat bei einer immer grösser werdenden

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Distanz zwischen Mensch und Produkt zu einem Zahireicherwerden der auch für Behinderte geeigneten Tätigkeiten geführt. Wie schon festgestellt, haben wir die Möglichkeiten dieser Situation noch nicht annähernd ausgenutzt, d. h. wir verfügen noch über Poten- tiale, die in der Rehabilitation erfolgreich eingesetzt werden könnten, wenn wir uns darum bemühten. Wenn man den Wert eines der All- gemeinheit dienenden Systems bestimmen will, dann darf man sich nicht an den Spitzenleistungen einiger Träger dieses Systems orientie- ren, von denen nur relativ wenige Nutzen haben, sondern man muss sein Urteil vom Ausmass, in dem deren Arbeit einer breiten Schicht von Menschen zugute kommt, massgeblich bestimmen lassen. Die Vielfalt der heutigen Mittel und Möglichkeiten sorgt dafür, dass wir selbst bei der Durchführung umfangreicher Rehabilitationsprogram- me und auch bei Einschluss neuer, nicht mit materiellem Gewinn re- habilitierbarer Personengruppen wie z. B. der Alten, keine Befürchtun- gen haben müssen, uns in Gegensatz zu der Überlebenslogik zu stellen, die bei den Verhaltensweisen primitiver Gesellschaften gegenüber ihren Behinderten ohne Zweifel der bestimmende und - wenn es sich um in unseren Augen barbarische Praktiken handelt - auch manchmal der legitimierende Faktor war und ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bereitschaft unserer Ge- sellschaft, ihre Behinderten zu integrieren oder zu re-integrieren sicher- lich- wie meiner Meinung nach zu allen Zeiten - gegeben ist. Im Gegensatz zur Vergangenheit verfügen wir aber heute aus den genannten Gründen auch über die Freiheit - ich meine das im Sinne von Möglich- keit-‚ dem Behinderten eine Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, die beste Erfolgsaussichten eröffnet. Damit meine ich vor allem die Möglichkeit zur Verbreitung von Verständnis gegenüber Krankheit und Leiden und damit von Vorurteilslosigkeit gegenüber dem Behinderten mit Hilfe der modernen Kommunikationsmedien und zur Bereitstellung von Hilfen, die infolge des hohen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Tech- nik und einer allgemeinen Fülle der Mittel verfügbar sind. Angesichts der durch die Rehabilitation bereits erreichten Erfolge haben wir keinen Grund, schon zufrieden zu sein. So, wie die Dinge liegen, wird es uns aber schwerer fallen als den Generationen vor uns, eine Entschuldigung zu finden, wenn man uns Versäumnisse vorwirft.

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Der Anspruch auf Familienzulagen der nebenberuflich und vorübergehend tätigen Arbeitnehmer Die Vorschriften der kantonalen Gesetze über den Anspruch auf Fami- lienzulagen der Arbeitnehmer, die nur gelegentlich und vorübergehend oder im Nebenberuf als solche tätig sind, bieten ein überaus buntes Bild. Zwar enthalten fast alle Gesetze die grundlegende Bestimmung, dass der Anspruch dieser Arbeitnehmer auf Familienzulagen nach Massgabe der Arbeitszeit zu bemessen ist. Die Frage, wie die Arbeitszeit und damit der Anspruch im einzelnen festzulegen ist, ist jedoch sehr unterschiedlich geordnet (Ziff. 1). Nach einigen kantonalen Gesetzen haben Arbeitnehmer, die nur kurz- fristig als solche tätig sind, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Um solche kurzfristige Dienstverhältnisse auszuschliessen, wird eine Min- destdauer des Dienstverhältnisses oder eine Mindestlohnsumme festge- legt. Nur in wenigen Gesetzen wird der Anspruch an die Bedingung ge- knüpft, dass der ortsübliche Lohn bezahlt wird. Durch diese Vorschriften soll vor allem die Zahlung von Bagatellbeträgen ausgeschlossen werden (Ziff. II). In engem Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs der nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer steht auch die Frage der Bemessung der Familienzulagen für Arbeitnehmer in bestimmten Erwerbszweigen, wie Bauarbeiter, Heimarbeiter und Akkordanten, weshalb diese Frage ebenfalls in die Darstellung einbezogen wird (Ziff. III).

1. Bemessung des Anspruchs nach Massgabe der Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit als Bemessungskriterium

Mit Ausnahme der Kantone Appenzell I. Rh., Neuenburg und Wallis gilt in allen Kantonen 1 die Arbeitszeit als Kriterium für die Bemessung des Anspruchs 2 Dieser Grundsatz wird in der Regel wie folgt formuliert:

1 Bei der Zitierung kantonaler Gesetze über Famillenzulagen für Arbeit-

nehmer wird für die Bezeichnung der Kantone die übliche Abkürzung verwendet und das Gesetz mit G und die Verordnung mit V bezeichnet, z. B. ZHG = Gesetz des Kantons Zürich über Kinderzulagen für Arbeit- nehmer; ZHV = Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer.

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«Die Zulage wird nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit berechnet» (ZHG § 7, Abs. 3); «Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen ent- sprechenden Teil der Kinderzulagen» (BEG Art. 1, Abs. 4); «Die Familienzulagen bemessen sich nach der Zahl der Arbeitsstun- den, Arbeitstage oder -monate» (VDG Art. 10, Abs. 4). Appenzell 1. Rh. nimmt eine Sonderstellung ein. In diesem Kanton haben die hauptberuflichen Arbeitnehmer und Selbständigen Anspruch auf Kinderzulagen. Eine hauptberufliche Tätigkeit wird in der Regel nur angenommen, wenn das Arbeitseinkommen mindestens 2 000 Franken im Jahr beträgt (AIV Art. 2). Neuenburg und Wallis ermächtigen die FAK, die Familienzulagen aufzuteilen. In Neuenburg hat die Aufteilung insbesondere für Arbeitnehmer zu erfolgen, die im Verlaufe eines Monats häufig den Arbeitgeber wechseln. Die FAK können aber die vollen Familienzulagen auch dann gewähren, wenn im Verlaufe eines Monats die gesetzlich festgelegte oder berufsübliche Arbeitszeit nicht erfüllt wird. Im Kanton Wallis bezieht sich die Ermächtigung nur auf Arbeit- nehmer, die nicht je Monat, Tag oder Stunde entlöhnt werden (NEV Art. 34, Abs. 2 bis 4; VSV Art. 9, Abs. 5). Für die im Monatslohn ent- löhnten Arbeitnehmer kann die gesetzliche Mindestzulage «im Verhältnis zu dem nicht ausbezahlten Lohn» gekürzt werden (VSV Art. 9, Abs. 2). Über den Begriff der Arbeitszeit schweigen sich die kantonalen Ge- setze aus. Im Arbeitsrecht gilt als Arbeitszeit die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 30 der Ver- ordnung 1 zum Arbeitsgesetz). In den Familienzulagenordnungen ist als Arbeitszeit jene Zeit anzusehen, während der ein Lohnanspruch besteht. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Familienzulagen, die eine Sozial- leistung in Form einer Lohnzulage bilden und grundsätzlich nur für die Zeit geschuldet sind, während der auch Anspruch auf Lohn besteht. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer können daher grundsätzlich für die Arbeitszeit Familienzulagen beanspruchen, während der sie Anspruch auf Lohn haben. Die Arbeitszeit in Verbindung mit dem ausbezahlten Lohn ist somit grundlegendes Kriterium für die Bemessung des Anspruchs. Die an- AGG § 9, Abs. 1; ARG Art. 8; BLG § 6, Abs. 2; BSG § 7, Abs. 1; BEG Art. 1, Abs. 4; FRG Art. 9, Abs. 1; GEG Art. 8, Abs. 9; GLG Art. 7, Abs. 5; GRG Art. 6, Abs. 2; LUG § 6, Abs. 2; NWG Art. 3, Abs. 1; OWV Art. 2, Abs. 1 und 2; SGG Art. 4bis, Abs. 3; SHG Art. 7; SZG § 5, Abs. 2; SOG § 5, Abs. 2; TIG Art. 9, Abs. 4; TGG § 4, Abs. 2; URG Art. 1; VDG Art. 10, Abs. 4; ZGG § 6; ZHG § 7, Abs. 3.

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rechenbaren Arbeitstage werden im allgemeinen in der Weise ermittelt, dass vom ausbezahlten Lohn ausgegangen und dieser durch den bran- chenüblichen oder durch einen fiktiven Tageslohn geteilt wird. Dies er- gibt die Arbeitstage, die Anspruch auf Familienzulagen begründen.

2. Berechnung der Familienzulagen

In den kantonalen Gesetzen werden regelmässig die Ansätze der Fami- lienzulagen mit Ausnahme der Geburtszulage je Monat festgesetzt. Für nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer müssen die Familienzulagen jedoch nach Massgabe der Arbeitszeit berechnet werden, wozu die Tages- und Stundenansätze der Familienzulagen dienen. Mehrere kantonale Gesetze umschreiben aber auch gleichzeitig die Voraussetzungen, unter denen die vollen Familienzulagen beansprucht werden können.

a. Anspruch auf volle Familienzulagen Eine Gruppe von Kantonen sieht vor, dass die Kinderzulagen für Arbeit- nehmer, die beim gleichen Arbeitgeber während des ganzen Monats be- schäftigt werden, in der Regel nach dem Monatsansatz zu berechnen sind. Dadurch wird festgelegt, dass unter der erwähnten Voraussetzung Anspruch auf die volle Kinderzulage besteht. Zu dieser Gruppe zählen die Kantone Appenzell A. Rh., Bern, Graubünden, Nidwalden, Schaff- hausen, Schwyz, Solothurn, Uri. Dieser Grundsatz gelangt auch in jenen Kantonen zur Anwendung, deren Gesetze keine entsprechende Bestimmung kennen. Eine zweite Gruppe von Kantonen setzt eine Mindestarbeitszeit fest, bei deren Leistung Anspruch auf die vollen Familienzulagen besteht. Diese Mindestarbeitszeit variiert von Kanton zu Kanton, wie folgende Übersicht zeigt:

35 Arbeitsstunden in der Woche: Basel-Land

120 Arbeitsstunden bzw. 15 volle

Arbeitstage je Monat: Basel-Stadt

150 Arbeitsstunden im Monat

(gemäss Kassenreglement) : Zürich

160 Arbeitsstunden im Monat: Glarus

20 Tage im Monat oder 160 Stunden

in zweimal 14 Tagen: Freiburg

180 Arbeitsstunden im Monat: Genf

Die Gewährung der vollen Zulagen setzt voraus, dass die Dienstver- hältnisse beim gleichen Arbeitgeber während des ganzen Monats dauern.

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Die Festlegung einer kurzen Mindestarbeitszeit soll ermöglichen, in möglichst vielen Fällen die vollen Zulagen zu gewähren. Im Kanton Aargau haben Arbeitnehmer mit «betriebsüblicher Ar- beitszeit» Anspruch auf die vollen Zulagen. Keine ausdrückliche Bestimmung über den Anspruch auf die vollen Zulagen enthalten die Gesetze der Kantone Luzern, Neuenburg, Ob- walden, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis, Zug.

b. Anspruch auf Teilzulagen Den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Berechnung der Familienzulagen wurde bisher kaum Beachtung geschenkt. Bei ober- flächlicher Betrachtung hat man nämlich den Eindruck, dass es sich dabei um Vorschriften technischer Natur handelt. Doch der Schein trügt. Ob bei der Berechnung der Familienzulagen einem Monat 20, 25 oder

30 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wirkt sich auf das Ausmass der

Familienzulagen aus, die dem Arbeitnehmer zustehen. Wenn die unter- schiedliche Ordnung der kantonalen Gesetze auf diesem Gebiet bisher nicht der Kritik gerufen hat, so dürfte dies wohl daraus zu erklären sein, dass die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer stets Anspruch auf volle Zulagen haben und die Gewährung von Teilzulagen nur in Aus- nahmefällen in Frage kommt. Acht kantonale Gesetze enthalten die grundlegende Bestimmung, dass die Zulagen für Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, nach dem Tagesansatz und für Arbeitnehmer, die im Tage weniger als acht Stunden tätig sind, nach dem Stundenansatz zu berechnen sind. Durch diese Vorschriften wird das Ausmass des Anspruchs auf Teilzulagen festgelegt (ARV § 4, Abs. 2; BEV § 13, Abs. 2; GRV Art. 5, Abs. 2; NWV § 11, Abs. 2; SHV § 10, Abs. 2; SZV § 5, Abs. 1; SOV § 8, Abs. 2; URV § 2, Abs. 2). In der Regel werden einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tage acht Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Der Tagesansatz stellt somit den

25. Teil des Monatsansatzes und der Stundenansatz den achten Teil des

Tagesansatzes dar (AGV § 12, Abs. 4; ARV § 4, Abs. 3; BEV § 13, Abs. 3; NWV § 11, Abs. 2; SHV § 10, Abs. 3; SZV § 5, Abs. 1; SOV § 8, Abs. 2; URV § 2, Abs. 2; VDV Art. 18, Abs. 1; VSV Art. 9, Abs. 3). In Abweichung davon werden im Kanton Freiburg einem Monat 20 Ar- beitstage (FRV Art. 9, Abs. 1), im Kanton Zürich einem Monat 30 Tage (gemäss Kassenreglement) und im Kanton Genf einem Tage sieben Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Geht man von der Annahme aus, dass in den Kantonen Bern und Freiburg eine einheitliche Zulage von 30 Frau-

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ken je Kind im Monat gewährt wird, so hat ein Arbeitnehmer mit einem Kind bei einer Leistung von 10 Arbeitstagen im Monat Anspruch auf folgende Teilzulagen: Freiburg: Fr. 15.— Bern: Fr. 12.— Die Arbeitnehmer im Kanton Freiburg sind durch diese Ordnung ge- genüber den Arbeitnehmern in andern Kantonen offensichtlich begün- stigt. Die Begünstigung der nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer ist in Freiburg gewollt. Denn die Möglichkeit, über die Mindestbeträge hin- auszugehen, wird in der Vollzugsverordnung ausdrücklich vorbehalten (FRV Art. 9, Abs. 2). Im Gegensatz dazu darf in andern Kantonen der Mindestansatz nicht überschritten werden. Aus welchen Gründen werden einem Monat 25 Arbeitstage zugrunde gelegt? Bei der Einführung der meisten kantonalen Gesetze wurde von einer Arbeitszeit von 8 Stunden im Tag und 48 Stunden in der Woche ausgegangen, was 25 Arbeitstagen im Monat und 300 Arbeitstagen im Jahr entspricht. Diese Regelung wurde von der Beihilfenordnung über- nommen, in der der Ansatz der Kinderzulage je Arbeitstag 1 /25 des Mo- natsansatzes betrug (7 Franken im Monat und 28 Rappen je Arbeits- tag). Sonn- und Feiertage begründen keinen Anspruch auf Kinderzu- lagen. Auf ein Jahr entfallen 52 Sonntage. Dazu sind 8 Feiertage hinzu- zuschlagen. Die Kantone können nämlich höchstens 8 Feiertage im Jahre den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden an- setzen (Arbeitsgesetz Art. 18, Abs. 2). Den 300 Arbeitstagen stehen so- mit 60 Sonn- und Feiertage gegenüber. Wenn zur Bestimmung des Tages- ansatzes einem Monat 25 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, so ent- spricht dies der natürlichen Ordnung der Dinge. Bei dieser Regelung wird der Monatsansatz der Kinderzulage nicht wesentlich überschritten. Auch eine Benachteiligung des vorübergehend oder nebenberuflich täti- gen Arbeitnehmers wird vermieden, da er für jeden geleisteten Arbeits- tag Kinderzulagen beanspruchen kann. Werden zur Bestimmung des Tagesansatzes einem Monat 30 Tage zugrunde gelegt und die Tages- zulage für jeden «Kalendertag» gewährt, so wird der Monatsansatz in Monaten mit 31 Tagen um eine Tageszulage überschritten. Sonderregelungen bestehen in den Kantonen Basel-Land, Basel-Stadt und Glarus. In Basel-Land erhalten nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer bei un- befristeten Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen die Hälfte der Kinder- zulage, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 15 bis 35 Stunden beträgt. Kurzfristig oder nur fallweise beschäftigte Arbeit-

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nehmer erhalten eine Zulage von einem Franken pro Arbeitstag für jedes Kind, vorausgesetzt, dass die tägliche Arbeitszeit mindestens sechs Stunden beträgt. Wo die Fünftagewoche eingeführt ist, gilt hiebei der freie Samstag als Arbeitstag. Als kurzfristig oder fallweise wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, wenn die zusammenhängende Arbeitszeit keinen ganzen Monat währt (RRB vom 16. Juli 1963 betreffend die Aus- richtung von Kinderzulagen an nicht voll- oder nur zeitweilig beschäftigte Arbeitnehmer). In Basel-Stadt hat ein Arbeitnehmer, der beim gleichen Arbeitgeber während eines Monats weniger als 120 Arbeitsstunden aufweist, An- spruch auf die Zulage «im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 120 Arbeitsstunden» (BSG § 7, Abs. 1). Der Monatsansatz der Kinderzulage von 30 Franken ist somit durch 120 Arbeitsstunden zu teilen, was einen Stundenansatz von 25 Rappen ergibt. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit 40 Arbeitsstunden Anspruch auf eine Teil- zulage von 10 Franken für jedes Kind. Der gleiche Arbeitnehmer könnte jedoch im Kanton Bern nur eine Teilzulage von 6 Franken je Kind be- anspruchen. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer sind in Basel-Stadt gegenüber Arbeitnehmern in andern Kantonen besser gestellt. Glarus hat in Artikel 5 der Vollzugsverordnung Ansätze je Stunden- lohn, Taglohn, Wochenlohn und Zweiwochenlohn festgelegt. Diese Be- stimmung ist aber toter Buchstabe geblieben.

3. Anspruch auf Familienzulagen im Eintritts- und

Austrittsmonat

Die Erlasse der Kantone Basel-Land, Basel-Stadt, Tessin und Zürich ent- halten auch Bestimmungen über den Anspruch auf Familienzulagen im Eintritts- und Austrittsmonat. In Basel-Land werden die Kinderzulagen für den ganzen Monat ge- währt, wenn der Eintritt vor dem sechzehnten eines Monats erfolgt. Beginnt das Dienstverhältnis nach dem fünfzehnten eines Monats, so besteht für den Eintrittsmonat kein Anspruch auf Kinderzulagen. Das gleiche gilt umgekehrt für die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziff. 2 des RRB betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen an nicht voll- oder nur zeitweilig beschäftigte Arbeitnehmer vom 16. Juli 1963). In Basel-Stadt ist die Zulage bei Ein- und Austritt während des Monats «im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur normalen Arbeitszeit» zu berechnen (BSG § 7, Abs. 2). Im Tessin kann die Zulage im Eintritts- und Austrittsmonat nach dem Tagesansatz berechnet werden, und zwar auch dann, wenn der

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Arbeitnehmer im Monatslohn entlöhnt wird (TIV Art. 7). Auch die FAK des Kantons Zürich verwendet in solchen Fällen den Tagesansatz von einem Franken je Kind und Kalendertag (§ 7 des Kassenreglementes vom 27. November 1958 in der Fassung vom 15. November 1968). Es ist anzunehmen, dass die Kinderzulagen in allen Kantonen ohne Sondervorschriften im Eintritts- oder Austrittsmonat Pro rata berechnet werden.

4. Anspruch auf Geburtszulagen

Geburtszulagen werden in den Kantonen Freiburg, Genf und Waadt als gesetzliche Leistungen und von den FAK Luzern und Neuenburg als freiwillige Leistung gewährt. In der Regel haben vorübergehend und nebenberuflich tätige Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Geburts- zulage. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht im Kanton Waadt. Die kantonale FAK stuft die Geburtszulage nach Massgabe des Monats- lohnes wie folgt ab (Beträge in Franken):

Monatslohn Geburtszulage von 1 bis 79 30 von 80 bis 179 60 von 180 bis 259 90 von 260 bis 349 120 von 350 und mehr 150 Im Gegensatz zu Waadt bestimmt Genf ausdrücklich, dass die Ge- burtszulage bei beschränkter Arbeitszeit nicht gekürzt werden darf (GEG Art. 8, Abs. 6).

II. Ausschluss kurzfristiger Dienstverhältnisse

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen. Dabei dürfen aber in der Regel einzelne Arbeitsstunden nicht in Tage umgerechnet werden (FLV Art. 2). Durch diese Bestim- mung sollen kurzfristige Dienstverhältnisse ausgeschlossen und die Be- zahlung von Bagatellbeträgen vermieden werden. Mit der gleichen Ziel- setzung haben mehrere Kantone eine Mindestdauer des Dienstverhält- nisses festgesetzt oder den Anspruch auf Familienzulagen an die Voraus- setzung geknüpft, dass eine Mindestlohnsumme oder ein ortsüblicher Lohn bezahlt wird.

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1. Mindestdauer des Dienstverhältnisses

Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses haben die Kantone Basel- Land, Graubünden, Obwalden, Thurgau und Waadt in folgender, sehr unterschiedlicher Weise festgelegt:

200 Arbeitsstunden im Jahr: VDG Art. 10, Abs. 2

10 Stunden in der Woche beim

gleichen Arbeitgeber: GRG Art. 6, Abs. 2

15 Stunden in der Woche: BL/RRB vom 16. Juli 1963

5 Tage im Monat: OWV Art. 2, Abs. 2

1/3 der monatlichen Arbeitszeit: TGV § 5

Mindestlohnsumme Eine Mindestlohnsumme sehen die Kantone St. Gallen, Waadt und Zug vor. In St. Gallen besteht ein Anspruch auf eine Teilzulage nur dann, «wenn der von einem oder mehreren zulagenzahlenden Arbeitgebern ausgerichtete Lohn eines Arbeitnehmers einen Fünftel des für die be- treffende Tätigkeit normalen Einkommens erreicht, ausgenommen bei Stunden- oder Taglohn» (SGV Art. 4). Im Kanton Waadt besteht bei vorübergehender oder gelegentlicher Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn der Bruttolohn im Kalender- jahr weniger als 700 Franken für Männer und 600 Franken für Frauen beträgt. Dieser Mindestbetrag wird erhöht entsprechend der Art und der Qualifikation des Arbeitnehmers, um eine Anpassung an den üblichen Monatslohn zu erreichen (VDV Art. 19). Im Kanton Zug haben Arbeitnehmer im Nebenberuf nur dann An- spruch auf Kinderzulagen, wenn der Nebenerwerb mindestens 600 Fran- ken im Jahr beträgt. Hat der nebenberufliche Arbeitnehmer jedoch der Beitragsbefreiung im Sinne von Artikel 8b1s, Absatz 1, AHVV zuge- stimmt, so entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulagen (ZGV § 5, Abs. 4).

Bezahlung des ortsüblichen Lohnes Nur in den Kantonen Freiburg und Waadt ist der Anspruch auf Teil- zulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass ein ortsüblicher Lohn be- zahlt wird. In Freiburg haben Personen, die im Nebenberuf oder ge- legentlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf die Zulage, wenn sie einen Lohn erhalten, der den ortsüblichen Ansätzen entspricht (FRV Art. 9, Abs. 3). Im Kanton Waadt wird die Arbeitszeit

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(Anzahl Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate, die Anspruch auf Zulagen begründen) aufgrund des Stunden-, Tages- oder Monatslohnes ermittelt, der für die Beitragsabrechnung deklariert wurde. Der Lohn muss jedoch den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Wenn er diese unterschreitet oder drei Franken je Stunde für eine Frau und 3.50 Fran- ken je Stunde für einen Mann (absolutes Minimum) nicht erreicht, so kann die FAK die Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate für die Berechnung der Familienzulagen selbst festsetzen. Sie hat dabei vom normalen Stunden-, Tages- oder Jahreslohn des Ansprechers, der seiner beruflichen Ausbildung entspricht, oder von seinem vollständigen jähr- lichen Verdienst auszugehen und diesen durch die normale Zahl der Arbeitstage oder -stunden zu dividieren. Die FAK muss aber auf die deklarierte Zahl der Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate abstellen, wenn dem Ansprecher wegen seiner beschränkten Leistungsfähigkeit ein Lohn gewährt wird, der drei Franken je Stunde für eine Frau und 3.50 Franken je Stunde für einen Mann nicht erreicht (VDV Art. 17).

III. Sondervorschriften für bestimmte Erwerbszweige Die Erlasse einzelner Kantone enthalten Regeln für die Berechnung der Familienzulagen für Heimarbeiter, Akkordanten und nebenberuflich tätige Arbeitnehmer. Verschiedene kantonale FAK (z. B. St. Gallen, Schwyz, Solothurn, Zürich) haben Berechnungsregeln in Kreisschreiben festgelegt (Ziff. 1). Mehrere Kantone regeln auch die Berechnung der Familienzulagen für Bauarbeiter (Ziff. 2). Einzig Genf hat den An- spruch des Hausdienstpersonals auf Familienzulagen besonders geordnet (Ziff. 3).

1. Heimarbeiter, Akkordanten usw.

Für Heimarbeiter und Akkordanten sind in Bern «die anspruchsberech- tigten Tage aufgrund der Lohnsumme und der branchenüblichen Lohn- ansätze zu errechnen», während in Nidwalden «die aufgewendete Arbeits- zeit in der Regel nach dem durchschnittlichen, branchenüblichen Stun- denlohn» berechnet wird (BEV § 13, Abs. 2; NWV § 11, Abs. 3). St. Gallen hat den Anspruch der Heimarbeiter auf Kinderzulagen wie folgt geregelt: Da die Einkünfte der Heimarbeiter in der Stickerei- industrie erheblichen Schwankungen unterliegen, wird vom durchschnitt- lichen monatlichen Verdienst ausgegangen, der für jedes halbe Jahr ermittelt wird. Die Kinderzulagen werden halbjährlich bezahlt und nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen wie folgt abgestuft:

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Durchschnittliches Monats- Kinderzulagen im Monat einkommen (in Franken) (in Franken)

200 und mehr 30 (volle Zulage)

150 bis 200 24 (4/5)

100 bis 150 18 (3/)

40 bis 100 12 (2/5)

unter 40 -

In gleicher Weise werden die Kinderzulagen für Heimarbeiter durch die FAK der Stickereiindustrie berechnet. Die Familienausgleichskasse Zürich hat zur Festsetzung der Kinder- zulagen für Personen, die teilweise als Arbeitnehmer tätig sind, eine «Kontrollkarte» geschaffen, worin der Arbeitgeber die Beschäftigungs- dauer und die Arbeitstage oder -stunden einzutragen hat. Bei neben- amtlichen Tätigkeiten mit Pauschalentschädigungen hat der Arbeit- geber den Betrag der Entschädigung und die Art der Tätigkeit anzu- geben. Pauschalentschädigungen werden zur Berechnung der anspruchs- berechtigten Stunden durch folgende Stundenlohn-Ansätze dividiert:

5 Franken für handwerkliche Berufe (Jagdaufseher usw.);

10 Franken für Gemeindegutsverwalter, Vereinskassiere usw.;

20 Franken für Chordirigenten und ähnliche Berufe.

Die FAK verarbeitet jährlich etwa 200 Kontrollkarten; in zirka 50 Fällen werden Pauschalentschädigungen in Stunden umgerechnet. Auch nach der Praxis der FAK Solothurn sind zur Festsetzung der Kinderzulagen für Heimarbeiter, Akkordanten und ähnlich entlöhnte Arbeitskräfte die Zahl der Arbeitsstunden festzustellen und zwar «auf- grund der Lohnsumme im Monat und der branchenüblichen Lohnan- sätze». In einem Kreisschreiben an die Zweigstellen vom 15. Juli 1960 wird folgendes Beispiel erwähnt: Ein Holzakkordant hat im Monat

500 Franken Arbeitsverdienst. Der branchenübliche Lohnansatz beträgt

(als Beispiel) 25 Franken im Tag (500 : 25 = 20). Als Kinderzulage ist in diesem Monat für 20 Tage eine Kinderzulage von 1.20 Franken je Kind und Tag oder 24 Franken im Monat zu gewähren (Ansatz der Kinder- zulage: 30 Franken). Im Jahre 1960 betrug der Mindestansatz der Kin- derzulage nur 10 Franken im Monat und 40 Rappen je Tag. Schwyz hat die Arbeitnehmer im Nebenberuf und mit unregelmässi- gen Arbeitszeiten in fünf Klassen eingeteilt und für die verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern folgende fiktive Tageslohnansätze festge- setzt:

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Arbeitnehmer Ansatz des Taglohnes in Franken Weibliche Hilfskräfte, Heimarbeiterinnen 20 Männliche Hilfskräfte 25 Funktionäre der Gemeinden und Korporationen mit tiefen Löhnen 30 Funktionäre der Gemeinden mit höhern Löhnen 35 Akkordanten je nach Branche 40 und mehr

2. Baugewerbe

Die AHV-Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes in Zürich besorgt zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit der Arbeit- geber den Abrechnungsverkehr ihrer Kassenmitglieder für Rechnung der zuständigen regionalen FAK mit Ausnahme der Kantone Appen- zell I. Rh., Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Die Kasse berechnet die Kinderzulagen für Arbeitnehmer im Monats- lohn nach dem Tagesansatz. Der Tagesansatz beträgt 1/25 des Monats- ansatzes. Die Höhe der monatlichen Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der entschädigungsberechtigten Kalendertage. Als Arbeitstag mit Anspruch auf Kinderzulagen gilt jeder Kalendertag mit Anspruch auf Lohnzahlung. Der volle Tagesansatz ist auch zu verwenden für - Teilarbeitstage, unbekümmert des Ausmasses der gekürzten Arbeits- zeit, Tage mit Anspruch auf Schlechtwetter- und Absenzenentschädigung, - arbeitsfreie Werktage zufolge vertraglicher Arbeitszeitvereinbarung, z. B. freier Samstag, bezahlte Ferientage, - allgemeine und lokale Feiertage, eingeschlossen 1. Mai, die auf einen Werktag fallen. Personen mit unregelmässiger Tätigkeit, die die normale tägliche Arbeitszeit einhalten, aber mit Unterbrüchen von einzelnen oder meh- reren Tagen tätig sind, erhalten die Kinderzulage je ausgewiesenen Arbeitstag. Für Eisenleger, Akkordanten und Personen, die aus technischen oder andern Gründen überwiegend nur wenige Stunden im Tag für den glei- chen Arbeitgeber tätig sind, werden die Kinderzulagen wie folgt be- rechnet:

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Effektive Arbeitsstunden : 8 = Arbeitstage X Tagesansatz. Im Gegensatz zu dieser Regelung werden im Berner Jura und in den Kantonen Waadt und Wallis, wo für das Baugewerbe selbständige FAK bestehen, die Kinderzulagen für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn ent- löhnt werden, nach dem Stundenansatz berechnet. Dabei werden zur Festsetzung des Stundenansatzes einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tag acht Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Im Berner Jura beträgt der Stundenansatz 15 Rappen (Ansatz der Kinderzulagen: 30 Franken) und in den Kantonen Waadt und Wallis 20 Rappen (Ansatz der Kinderzu- lagen: 40 Franken). Eine Sonderregelung besteht im Kanton Tessin. In Artikel 9, Absatz 5, TIG ist der Stundenansatz auf 15 Rappen (Ansatz der Kinderzulage:

30 Franken) festgesetzt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeits-

zeit 48 Stunden und mehr beträgt. Für das Baugewerbe beträgt jedoch der Stundenansatz mit Rücksicht auf die witterungsbedingten Arbeits- unterbrüche 17 Rappen, was dem siebenten Teil des Tagesansatzes ent- spricht. In Genf und Neuenburg haben die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf von

160 Arbeitsstunden (GE) und 150 Arbeitsstunden (NE), sofern die

Arbeitszeit von der Witterung oder der Saison abhängt. Der Überschuss von Arbeitsstunden, der während den günstigen Monaten erzielt wird, ist auf die ungünstigen zu übertragen (GEG Art. 8, Abs. 7; NEV Art. 35). Die zuständigen FAK wenden diese Vorschriften unterschied- lich an. In beiden Kantonen werden zwar einem Tage 7 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Die Kinderzulagen werden aber in Genf für alle Bau- arbeiter und in Neuenburg nur für die zeitweise beschäftigten Bau- arbeiter aufgrund des Stundenansatzes festgesetzt. Im Kanton Genf werden die Kinderzulagen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die FAK monatlich ausgerichtet. Für ausländische Arbeitnehmer setzt die genferische FAK die Kinderzulagen vierteljährlich fest, wobei die Kinderzulagen für das letzte Vierteljahr ins Ausland überwiesen werden. Zusammenfassend ist in bezug auf die Berechnung der Kinderzulagen für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer folgendes festzustellen:

1. In der deutschen Schweiz und in den Kantonen Waadt und Wallis

werden die Kinderzulagen in der Regel aufgrund des Tagesansatzes be- rechnet, wobei einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tag 8 Arbeits- stunden zugrunde gelegt werden. Die Kinderzulagen werden durch den Arbeitgeber ausgerichtet.

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2. In den Kantonen Genf, Neuenburg und Tessin werden die Kinder-

zulagen aufgrund des Stundenansatzes berechnet, wobei einem Monat

25 Arbeitstage, einem Tage aber 7 Arbeitsstunden zugrunde gelegt wer-

den. In Genf gilt diese Berechnungsart für alle Bauarbeiter, wobei die Kinderzulagen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die FAK aus- gerichtet werden.

3. Hausdienstpersonal

Eine interessante Regelung des Anspruchs auf Familienzulagen für das Hausdienstpersonal hat Genf getroffen. Der Anspruch auf Zulagen wird in Beziehung zur Zahl der zulageberechtigten Kinder gebracht, wobei Ansprecher mit zwei und mehr Kindern begünstigt werden. Die Regelung gilt allerdings nur für das Hausdienstpersonal, das nicht im Monatslohn entlöhnt wird. Dieses hat Anspruch auf die vollen Familienzulagen nach Leistung von 100, 70 oder 40 bezahlten Arbeitsstunden, je nachdem es ein, zwei oder mehr als zwei Kinder hat (GEG Art. 8, Abs. 8).

Durchführungsfragen

Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 1

In ZAK 1965, Seite 325, wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichs- kassen alle Rückvergütungsfälle mit einem durchschnittlichen Jahres- beitrag von 300 Franken und mehr dem BSV zur Ermittlung des rück- zuvergütenden Betrages zu unterbreiten haben. Der Grenzbetrag ent- sprach einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 7 500 Franken. Dieser Betrag wird mit sofortiger Wirkung auf 17 000 Franken durch- schnittliches Jahreseinkommen erhöht. Bei 1K mit Beitragseintragungen in den Jahren 1948 bis 1968 werden zur Ermittlung dieses Durchschnitts- einkommens die Beiträge mit 25 vervielfacht. Das durchschnittliche Jah- reseinkommen ergibt sich aus der Division der Summe der Erwerbs- einkommen durch die Beitragsjahre und -monate. Im übrigen bleibt das bisherige Verfahren unverändert.

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 28

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IV: Physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfällen Minderjähriger 1

(Ergänzung zu Rz 974 der IV Mitteilung Nr. 122 -

vom 11. Mai 1970, ZAK 1970, S. 66)

Minderjährige invalide Versicherte, insbesondere Jugendliche im Wachs- tumsalter, die einen stabilisierten Lähmungszustand aufweisen, zum Bei- spiel nach abgeheilter Poliomyelitis oder nach Heilung von Unfallfolgen, haben Anspruch auf wiederholte physiotherapeutisehe Massnahmen, wenn diese zur Ertüchtigung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Muskeln im Sinne einer Verbesserung der späteren Erwerbsfähigkeit un- entbehrlich sind. Bei nichtstabilisierten Lähmungszuständen Minder- jähriger, wie z. B. Lähmungen infolge von Syringomyelie oder Multipli- sklerose, gehen die physiotherapeutischen Massnahmen nicht zu Lasten der IV. Diese Praxis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes.

IV: Geburtsgebrechen; Deckbiss

(Neuaufnahme in die Liste der Geburtsgebrechen gemäss Art. 3, Abs. 2, GgV)

Das Eidgenössische Departement des Innern verfügte am 11. November

1970 gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, GgV und einen entsprechenden

Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung, dass der Deckbiss als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelte. Der Deckbiss ist als extreme Form des tiefen Bisses sozusagen das Gegenstück zum extrem offenen Biss. Er ist unter Ziffer 209 GgV zu subsumieren. Statistik-Schlüsselzahl: 209. Der Deckbiss ist kieferskelettal bedingt und daher angeboren im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, GgV. Er ist im Fernröntgenbild metrisch definierbar. Im Gegensatz zu den entwicklungsbedingten Bissanomalien kommt er verhältnismässig selten vor. Wird ein minderjähriger Versicherter mit der Diagnose eines Deck- bisses bei einer TV-Kommission angemeldet, hat diese in jedem Einzelfall

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 131

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 130

151

ein Gutachten durch die kieferorthopädische Abteilung eines zahnärztli- chen Universitätsinstituts darüber einzuholen, ob es sich um einen skelettal bedingten, angeborenen Deckbiss handle. Zur Begutachtung sind neben dem üblichen Arztbericht gesockelte Studienmodelle mit Okklusionsmarken und Fernröntgenbild erforderlich.

EL: Fragen in Verbindung mit der Untervermietung 1

1. Bemessung des Einkommens aus Untervermietung

(Art. 3, Abs. 1, Buchst. a und b, ELG und Art. 12 ELV)

Gemäss Artikel 12 ELV sind für die Bemessung des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung massgebend. In der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Weg- leitung zur Steuererklärung für natürliche Personen 16. Periode (1971/ 72) ist diesbezüglich folgendes vorgesehen: «Einkommen aus Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern ist netto anzugeben, d. h. nach Abzug der darauf entfallenden Kosten. Bei Vermietung ganzer Wohnungen oder unmöblierter Zimmer sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Für möblierte Zimmer kann im Normalfall der Nettoertrag der Einfachheit halber in der Weise be- rechnet werden, dass von den gesamten Einnahmen für Miete, Heizung, Bedienung usw. folgende Beträge abgezogen werden: - der auf die vermieteten Räume entfallende Mietzinsanteil (pro Zimmer in der Regel der Betrag, der sich ergibt, wenn die ge- samte Wohnungsmiete durch die Zahl der Zimmer geteilt wird); - für alle übrigen Kosten (Heizung, Beleuchtung, Putzmaterial, Wäschereinigung, Abnützung der Einrichtung USW.) 20 Prozent der gesamten Einnahmen. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines geringeren Nettoeinkommens durch den Vermieter.» Diese Regelung gilt vor allem auch in den Kantonen, in denen die Steuerbehörden das Einkommen aus Untervermietung nicht erfassen. Kommen aber im Kanton eigene, abweichende Bemessungsregeln zur Anwendung, die auch für die Bemessung des der Wehrsteuerpflicht unterliegenden Einkommens gelten (z. B. ein Drittel des Roheinkommens im Kanton Bern), so können diese angewendet werden.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 25

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Anrechnung des Einkommens aus Untervermietung

(Art. 3, Abs 1, Buchst. a und b, und Art. 3, Abs. 2, ELG)

Bei Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kapitaleinkommen (nicht privilegiert) und Erwerbseinkommen (privilegiert). Diese Abgrenzung ist - unter Vor- behalt der Rechtsprechung - wie folgt vorzunehmen: Werden drei oder mehr möblierte Zimmer untervermietet und be- sorgt der Vermieter den Unterhalt der Zimmer sowie die Bettwäsche, so liegt Gewerbsmässigkeit vor; der Nettoertrag (vgl. Ziff. 1 hievor) ist demnach als Erwerbseinkommen privilegiert anzurechnen. Sind weniger als drei möblierte Zimmer untervermietet, so ist der Nettoertrag (vgl. Ziff. 1 hievor) als Kapitaleinkommen voll anzurechnen; es sei denn, der Vermieter erbringe nebst dem Unterhalt der Zimmer und der Besorgung der Bettwäsche noch weitere Leistungen wie z. B. das Zubereiten von Mahlzeiten. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Vermietung von möblierten Zim- mern durch den Eigentümer oder Nutzniesser erfolgt. Der Nettoertrag aus der Untervermietung bzw. Vermietung von nicht möblierten Zimmern oder Wohnungen (vgl. Ziff. 1) gilt stets als Kapi- taleinkommen und ist deshalb voll anzurechnen.

Einkommen aus Untervermietung und Mietzinsabzug

(Art. 3, Abs. 1, Buchst. a und b, und Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, ELG)

Der Mietzinsabzug darf nur auf dem Teil der Miete berechnet werden, der nicht auf einen untervermieteten Teil der Wohnung fällt. Der durch Untervermietung (nicht aber durch Fürsorgebehörden oder als Unter- stützung durch Verwandte) bezahlte Teil der Miete wird bei der Er- mittlung des Mietzinsabzuges nicht berücksichtigt. Beträgt z. B. der Mietzins einer 5-Zimmer-Wohnung 3 000 Franken und wird bei der Er- mittlung des Einkommens aus der Untervermietung von zwei Zimmern ein auf diese beiden Zimmer entfallender Mietzinsanteil von 1200 Fran- ken in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 1 hievor), so ist der Bemessung des Mietzinsabzuges der auf die nicht untervermieteten Räumlichkeiten der Wohnung entfallende Restbetrag von 1 800 Franken (3 000 Franken ./.

1200 Franken) zugrunde zu legen.

153

EL: Leistungen einer Fürsorgestiftung zugunsten geistig Behinderter

(Art 3, Abs. 1, Buchst. c, und Abs. 3, Buchst. c, ELG)

Die Versicherungsgesellschaft «Helvetia-Leben» richtet durch Vermitt- lung der Stiftung «Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte» nach dem Ableben des Vaters oder beider Elternteile Renten an hinterlassene geistig invalide Versicherte aus. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Renten bei der Bemessung der Er- gänzungsleistung anzurechnen sind. Die obgenannte Rente setzt sich aus dem eigentlichen Rentenbetrag und einem aus Stiftungsvermögen finanzierten Zuschlag zusammen. Der als Versicherungsleistung ausge- richtete Betrag ist gemäss Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c, bzw. Arti- kel 3, Absatz 2, ELG teilweise anzurechnen. Der aus dem Stiftungsver- mögen stammende Zuschlag dagegen bleibt als private Leistung mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe c, ELG ausser Rechnung. Für die Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten ist der Versicherungsvertrag einzufordern.

EL: Abgrenzung zwischen Kinderzulagen und Ausbildungs- beihilfen 2

(Art. 3, Abs. 3, Buchst. e, ELG)

Gemäss Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe e, ELG gehören Ausbildungs- beihilfen im Gegensatz zu den Kinderzulagen (vgl. Rz 124 der prov. EL- Wegleitung) nicht zum anrechenbaren Einkommen (vgl. Rz 140 der prov. EL-Wegleitung). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Lei- stungsarten hat unter Vorbehalt der Rechtsprechung - nach folgen- -

der Regel zu erfolgen: Eine Zulage oder Beihilfe ist ungeachtet ihrer -

Bezeichnung dann und insoweit nicht anrechenbar, als sie ausschliess- -

lich der Ausbildung wegen ausgerichtet wird. Falls aber auch ohne Vor- liegen einer beruflichen Ausbildung eine Kinderzulage ausgerichtet würde, ist der dem Betrag der Kinderzulage entsprechende Teil der Aus- bildungszulage als Kinderzulage anzurechnen.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 24

2 Aus EL-Mitteilungen Nr. 26

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HINWEISE

Datenverarbeitung Die form- und fristgerechte Durchführung von So- in der AUV zialwerken im Ausmass der AHV setzt immer nach- drücklicher den Einsatz von modernen technischen Mitteln voraus. So werden heute (durch 64 Ausgleichskassen und selb- ständige Zweigstellen) bereits mehr als die Hälfte der AHV-Renten «via Datenverarbeitung» entrichtet. Die Renten, die durch die Arbeit- geber ausbezahlt werden, sind dabei nicht mitgezählt. Die laufenden Rentenzahlungen stehen nicht immer im Vordergrund. Ebenso wichtig sind die jeweiligen Anpassungen der Rentenansätze bei Gesetzesänderungen. Der AHV-Verwaltung ist es bisher stets gelungen, solche Revisionen in geradezu unwahrscheinlich kurzer Frist in die Tat umzusetzen. Die Versicherten machen sich in der Regel über den Zeit- druck kaum Gedanken. Man hat sie, sagen wir es offen, verwöhnt, und man wird sie, das ist ihr gutes Recht, auch künftig verwöhnen. Voraus- setzung hiezu sind eine vorausschauende Planung und ein rationeller technischer Apparat. Die AHV besteht jedoch nicht nur aus Renten. Sie muss, uni ihre Leistungen erbringen zu können, auch Beiträge vereinnahmen. Ver- schiedene Ausgleichskassen setzen für die damit verbundenen Umtriebe ebenfalls Datenverarbeitungsanlagen ein.1 Die kostspieligen Systeme «rentieren» aber nur, wefin sie zweckmässig eingesetzt sind. Das führt zu bestimmten Konzentrationen. So hat eine Verbandsausgleichskasse den Rentenservice für nicht weniger als 17 «Kolleginnen» übernommen. Das ist das vielleicht eindrücklichste, aber durchaus nicht das einzige '. Beispiel. Eine kantonale Ausgleichskasse besorgt, warum auch nicht,

sogar die Rentenzahlungen für eine Verbandsausgleichskasse. Anlass zu den vorstehenden Zeilen war ein kürzlicher Besuch der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL beim Rechenzentrum der Universität Bern. Dieses steht unter der Leitung von Professor Hüsser von der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät und nimmt sich der ihr von der kantonalen Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben mit grosser Ausgleichskassen

1 - Berechnung und Festsetzung der Beiträge 7

- Beitragsbezug 7 - Beitragsbuchhaltung 7 - Mahnwesen 3 - rK-Führung 9

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Sachkunde und imponierendem Einsatz an. Neuerdings sind auch die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in die Datenverarbeitung einbe- zogen worden.

FACHLITERATUR

Atzesberger Michael: Sprachaufbauhilfe bei geistig behinderten Kindern.

162 S., 2. Aufl., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin, 1970.

Fisher Paul: Les pensions de vielliesse sont-elles adäquates? Auszüge aus Revue internationale du travail, Genf 1970. 1: Comparaison avec les dpenses de consommation, los prestations de l'assistance sociale et les normes de pauvret. Bd. 102, S. 57-87. II: Comparaison avec les gains moyens, los salaires minima et le revenu national, et quelques problmes d'adaption. Bd. 102, S. 305-338.

Marfurt Maria und Dobmann Margrith: Praktisch bildungsfähige Kinder und Jugendliche im Amt Willisau. 68 S., Diplomarbeit an der Schule für Sozial- arbeit Luzern, 1969.

Schatz Jurg: Der alternde Mensch. Theoretische und empirische Informa- tionsgrundlagen für eine schweizerische Alters-Sozialpolitik. Dissertation der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 166 S. Ver- lag Hilti AG Schaan, Fürstentum Liechtenstein, 1970. -Die Arbeit gibt die Ergebnisse einer sehr eingehenden Befragung betagter Personen in der Stadt- gemeinde St. Gallen wieder und ist als wertvolle Ergänzung des Berichtes der Kommission für Altersfragen (ZAK 1967, S. 345, 350) zu betrachten.

Zimmermann Klaus W.: Neue Ergebnisse der Heil- und Sonderschulpäda- gogik. Bd. 1: Heilpädagogische Psychologie Sozialpädagogik (212 5.). -

Bd. 2: Allgemeine Heilpädagogik Körperbehinderten-Pädagogik - Seh--

behinderten-Pädagogik -Medizin (168 5.). Verlag Dürrsche Buchhandlung KG, Bonn/Bad Godesberg, 1970.

Säcuritgä sociale et integration Aconomique. In: Revue internationale du travail. I. Teil: «Libert6 de circulation et proteetion sociale des migrants», Ed. 102, Nr. 5, S. 503-525. II. Teil: «Leur interaction; le facteur coüt social», Bd. 102, Nr. 6, S. 657-684. Bureau international du travail, Genve, 1970.

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MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Chopard (s. ZAK Vorstösse 1970, S. 603) am 10. Februar 1971 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Die Behandlungsfrist für Begehren von Invaliden mag Chopard vom manchmal etwas lang erscheinen. Hiefür kann jedoch 30. November 1970 nicht allein die Organisation der IV verantwortlich ge- macht werden. Das Verfahren wurde bereits verein- facht, und weitere Verbesserungen werden angestrebt. Gewisse Verzögerungen hängen einerseits mit dem Mangel an qualifiziertem Personal zusammen; ander- seits ist die W in grossem Ausmass auf Auskünfte und Gutachten dritter Stellen angewiesen, was öfters einige Zeit erfordert. Die stark dezentralisierte Verwaltung der IV erschwert die rechtsgleiche Beurteilung aller Fälle, doch sorgt das BSV für eine möglichst einheitliche Behandlung der Versicherungsbegehren. Eine Aufhebung der 12 Regio- nalstellen und die Übertragung ihrer Aufgaben an die

27 Sekretariate der TV-Kommissionen würde dies kaum

erleichtern.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Eggenberger Eggenberger vom (ZAK 1971, S. 25) am 8. März 1971 wie folgt beant- 16. Dezember 1970 wortet: «Wie der Vertreter des Bundesrates am 3. Dezember

1970 anlässlich der Beratungen über das Budget der

Schweizerischen Bundesbahnen für 1971 vor dem Stän- derat erklärt hat, wird das aufgeworfene Problem ge- prüft. Da es sich für die Eisenbahnen um eine unter- nehmungsfremde Last handelt, die in keinem Zusam- menhang mit ihrer Aufgabe als öffentlicher Verkehrs- dienst steht, könnten sie den damit verbundenen Ein- nahmenausfall nicht übernehmen. Daher muss die Lö- sung auf anderem Wege gesucht werden; wir hoffen, dass eine solche in absehbarer Zeit gefunden werden kann. Es darf immerhin darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs schon heute den Invaliden, die begleitet werden müssen, eine bedeutende Vergünstigung gewähren, indem un- entgeltlich eine Begleitperson oder ein Führerhund mit- fahren kann.» Postulat von Arx Nationalrat von Arx hat folgendes Postulat eingereicht: vom «Der Bericht der Kommission für Altersfragen vom 26. Januar 1971 16. Dezember 1966 ruft aus seiner Zielsetzung heraus einer Ergänzung, die sich auf qualifizierte und umfang- reiche empirische Primäruntersuchungen stützt und zu-

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gleich die Untersuchungsergebnisse für Strukturfragen des individuellen sozialen Alterns liefert. Neben der Lösung der wirtschaftlichen Situation stellt sich eine Reihe von Problemen: Der mit dem Ausbau der zweiten Säule erreichte Grad der wirtschaftlichen Altersvorsorge begünstigt den zeitlich starren Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Das bedeutet für einen Teil der alternden Personen eine körperliche, geistige oder psychische Überanstrengung mit entsprechenden Pa- thologien als Folgeerscheinung; umgekehrt führt das starre Pensionierungsprinzip bei andern mit dem plötzlichen Verlust der Aufgaben, Funktionen und sozialen Beziehungen zu negativen Folgeerscheinun- gen. Es sollen daher bei den Institutionen der Alters- vorsorge Leistungsformen gefunden werden, bei de- nen nicht jede Leistung in einem starren Zeitpunkt einsetzt, sondern der biologischen und sozialen Alters- situation angepasst ist. Die vielfach undifferenzierte Wohnform der Alters- wohnungen vermag längerfristig in zahlreichen Fäl- len nicht zu befriedigen. Die Forschung und die Forschungskoordination über Altersfragen nimmt in ihrer Bedeutung derart zu, dass sich eine Institutionalisierung unter Bundes- beteiligung aufdrängt. Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht zu er- statten und die geeigneten Massnahmen zu treffen.»

Postulat Junod Nationalrat Junod hat folgendes Postulat eingereicht: vom «Die soziale Vorsorge wird für die Landwirtschaft mehr 26. Januar 1971 und mehr zur unentbehrlichen Ergänzung der wirt- schaftlichen Massnahmen. Obwohl wir die Bedeutung des sogenannten Drei-Säulen- Prinzips anerkennen, ist festzustellen, dass der Land- wirtschaft in Wirklichkeit nur die grundlegenden Sozial- leistungen der ersten Säule zugute kommen (AHV, TV, EO) und nur teilweise noch die der dritten Säule, da die Ersparnisse, soweit sie verfügbar sind, im Landwirt- schaftsbetrieb angelegt werden. Was die zweite Säule betrifft, nämlich die Massnahmen der beruflichen Vorsorge, so sind sie so gut wie gar nicht vorhanden, oder wegen der gegenwärtig unüber- windlichen Hindernisse ihrer Finanzierung höchstens in embryonalem Zustande. Die Landwirtschaft ist gewillt, die Bemühungen zur Stärkung der zweiten Säule zugunsten der landwirt- schaftlichen Arbeitnehmer voll zu unterstützen. Für

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die Bauern selber muss aber eine eigenständige Lösung gefunden werden, die den Notwendigkeiten dieses Be- rufsstandes Rechnung trägt. Das sollte gleichzeitig mit den Massnahmen geschehen, die der Bundesrat in der Botschaft über die Verbesserung der Pensionsversiche- rung für die andern Erwerbszweige in Aussicht nehmen wird. Andernfalls droht das schon bestehende Missver- hältnis zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Tä- tigkeitsbereichen sich zum Nachteil der Landwirtschaft noch weiter zu verschärfen. Zu diesem Zwecke erweisen sich zwei Sofortmassnah- men als unumgänglich: Die Möglichkeit der Ausrichtung einer AHV-Rente vor dem gesetzlichen Alter, um die Übergabe des Hofes vom Vater auf den Sohn zu erleichtern; dafür wäre eine besondere landwirtschaftliche Stiftung zu gründen. Es empfiehlt sich, unverzüglich den Arti- kel 20 des AHV-Gesetzes zu revidieren und die Ab- tretbarkeit von Renten unter bestimmten Bedingun- gen zuzulassen, ohne jedoch das allgemeine Beitrags- und Rentensystem zu ändern. Die Ausarbeitung eines eidgenössischen Rahmen- gesetzes, worin einerseits die Mindestpflichten der landwirtschaftlichen Berufsorganisationen auf dem Gebiete der sozialen Vorsorge und anderseits die Beiträge der Eidgenossenschaft festgelegt werden. Diese Gesetzgebung sollte überdies die auf eidge- nössischer Ebene getroffenen Sozialmassnahmen mit- einander in Einklang bringen und anderseits die ge- genwärtigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern umfassen. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in diesem Sinn Vorschläge zu unterbreiten, sei es im Rahmen der achten AHV-Revision, sei es im Rahmen der in Ausarbeit befindlichen Botschaft über die zweite Säule.»

Postulat Bachmann Nationalrat Bachmann hat folgendes Postulat einge- vom reicht: 27. Januar 1971 «Die Teilrentenordnung der AHV und 1V befriedigt nicht in allen Teilen. Bei Auslandaufenthalt oder Ar- beitsunfähigkeit beispielsweise können Beitragslücken entstehen, für welche den Versicherten kein Verschulden trifft. Trotzdem muss dieser Rentenverkürzungen hin- nehmen, die oft geradezu Strafcharakter besitzen. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie diese Härte beseitigt werden kann.»

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Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kan- kantonalen tonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den Gesetzgebung über 1. Januar 1971 (vgl. ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26 und Ergänzungs- 97). leistungen an die Im F e b r u a r 1971 hiess das Eidgenössische Departe- ELG-Revision ment des Innern Erlasse der Kantone Zürich, Glarus, Stand am Zug, Solothurn, Schaffhausen, Aargau und Thurgau 28. Februar 1971 gut. Bei den Erlassen der Kantone Zürich und Aargau handelt es sich lediglich um Vollziehungsbestimmungen zu den bereits genehmigten Vorschriften (vgl. ZAK 1971, S. 26). Im Kanton Thurgau setzte der Grosse Rat die Einkommensgrenzen neu fest, nachdem der Regie- rungsrat für die übrigen Bereiche Übergangsbestim- mungen erlassen hatte (vgl. ZAK 1971, S. 26). Wiederum wählten alle Kantone die maximalen E i n -

kommens grenzen. Die Kantone Zug, Solothurn und Schaffhausen sehen für die festen Abzüge vom Erwerbs- und R e n t e ne i n k o m m e n die bundesrechtlichen Höchst- beträge von 1 000/1 500 Franken vor. Glarus setzte diese Abzüge auf 500/750 Franken fest. Die in den Kantonen Glarus, Zug, Solothurn und Schaff- hausen statuierten M i e t z in s ab z ü g e entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw.

1 800 Franken.

Es ergibt sich somit folgende L i s t e der Kantone, de- ren Erlasse (definitive Bestimmungen oder tYbergangs- regelungen) das Eidgenössische Departement des Innern bis jetzt genehmigt hat: Zürich, Bern, Luzern (tYber- gangsregelung), Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, So- lothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft (tYbergangs rege- lung), Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Aar- gau, Thurgau (z. T. Übergangsregelung), Tessin (Über- gangsregelung), Wallis und Genf.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar im Kanton Tessin 1971 einer Revision des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen zugestimmt, durch welche der Ansatz der Kinderzulage auf den 1. April 1971 von 30 auf 50 Franken angehoben wird.

Familienzulagen Der Staatsrat hat am 19. März 1971 die Vollzugsver- Im Kanton Waadt schriften zur Gesetzesnovelle vom 27. Mai 1970 (vgl. ZAK 1970, S. 274) erlassen und bei dieser Gelegenheit auch andere Bestimmungen der Vollzugsverordnung ge- ändert. Auf folgende Neuerungen ist besonders hinzu- weisen.

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Bezugsberechtigte Personen Der im Betriebe mitarbeitende Ehegatte sowie Frauen, die im Konkubinatsverhältnis einen Haushalt führen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Falls eine selbständige oder nichterwerbstätige Person eine vorübergehende oder gelegentliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, so begründet diese Tätigkeit nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrages ausgeübt wird und wenn sie min- destens einen Monat im Kalenderjahr dauert. Mehrere neue Bestimmungen regeln den Anspruch auf eine halbe Familienzulage der als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten. Ausländische Arbeitnehmer Ausländische Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland Anspruch auf eine Zulage von 40 Franken im Monat. Zulageberechtigt sind eheliche Kinder und Adop- tivkinder sowie aussereheliche Kinder, die von ihrer in der Schweiz tätigen Mutter unterhalten werden. Der Anspruch dauert wie bisher bis zum 31. März des Jah- res, in dem die im Ausland lebenden Kinder das 15. Al- tersjahr vollenden. Kinderzulagen Erwerbsunfähige Kinder, die eine Rente der IV be- ziehen, sind nicht zulageberechtigt. Ausbildungszulage Der Begriff der Lehre und des Studiums werden neu umschrieben und die Einkommensgrenze von 240 auf

360 Franken im Monat erhöht, wobei die zulässigen Ab-

züge vom Einkommen eingehend festgelegt werden. Ver- heiratete Kinder sind nur dann zulageberechtigt, wenn sie von den Eltern unterhalten werden und wenn ihre Einkünfte die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Verhältnis zur Beamtenordnung des Bundes Neu geregelt wird das Verhältnis des kantonalen Ge- setzes über die Familienzulagen zur Beamtenordnung des Bundes. Die als Arbeitnehmerin tätige Ehefrau eines Bundesbeamten hat keinen Anspruch auf kanto- nale Familienzulagen; geschiedene und getrennte Ehe- frauen können jedoch die kantonalen Familienzulagen beanspruchen, wenn sie nachweisen, dass ihr Ehemann keine Unterhaltsbeiträge leistet. Verschiedenes und Inkrafttreten Mehrere neue Bestimmungen beziehen sich auf die Be- rechnung der Familienzulagen und die Sicherheits-

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leistungen der anerkannten Familienausgleichskassen. Die neuen Vorschriften treten am 1. April 1971 in Kraft.

Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 10, Freiburg, und AHV/IV/EO Seite 27, 1V-Kommission Freiburg: Neue Telefonnummer: (037) 2112 61 Seite 33, Rekurskommission der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Neue Bezeichnung: Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen und In- validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland) Commission de recours en matire d'assurance-vieillesse, survivants et inva1idit pour les personnes rsidant ä l'tranger (Commission de recours AVS/AI pour person- nes ä l'tranger) Die übrigen Angaben bleiben unverändert

Personelles Die Umstrukturierung der bisherigen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung in eine umfassende soziale Vorsorge bedingt, damit die erforderlichen Vor- kehren in Angriff genommen, fristgerecht verwirklicht und später vollzogen werden können, im BSV folgende Anordnungen. - Im Rahmen der Unterabteilung AHVJIV/EO/EL über- nimmt Dr. jur. Maurice Aubert, bisher wissenschaftlicher Adjunkt II, die neue Sektion «Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge» (gesetzgeberische und materielirechtliche Fragen). - Im Rahmen der Unterabteilung Mathematik und Statistik übernimmt D r. rer. p o l. Werner G f e 11 e r, bisher wissenschaftlicher Adjunkt II, die neue Sektion «Berufliche Vorsorge» (mathema- tische und versicherungstechnische Fragen).

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Urteil des EVG vom 18. August 1970 1. Sa. F. F.

Art. 9, Abs. 1, AHVG. In selbständiger Stellung tätiger Betriebs- berater.

Das EVG hat zur Frage, ob Betriebsberater eine selbständige oder unselb- ständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hin wie folgt Stellung genommen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Einkünfte aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit beitragspflichtig ist. Zu entscheiden ist lediglich, ob sie als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Er- werbstätigkeit zu gelten haben. Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständig zu betrach- ten, wer für einen Arbeitgeber «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem betriebswirtschaftlich, d. h. arbeitsorganisatorisch abhängig ist. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an das Bestehen eines Dienstvertrages geknüpft. Die privatrechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen Arbeitsentgelte aus- gerichtet werden, ist für die beitragsrechtliche Stellung des Erwerbstätigen nicht massgebend; die zivilrechtliche Betrachtungsweise kann allenfalls ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation abgeben. Im wesentlichen aber ist die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätig- keit nach .A.HV-rechtlichen Merkmalen vorzunehmen (vgl. EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331). Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHG gilt als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Aus dieser negativen Umschreibung lässt sich das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht herauslesen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere als selbständig- erwerbend, «wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist» (EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331). Es kommt somit besonders auf zwei Kriterien entscheidend an: das eigene wirtschaftliche Risiko und die betriebs- wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber (ähnlich das Bundesgericht auf dem Gebiete der Warenumsatzsteuer, vgl. ASA 37, 1968/69, S. 216 ff., insbesondere S. 220/221; vgl. ferner die Umschreibung in der Weg- leitung des BSV über den massgebenden Lohn, Rz 15). Das BSV bemerkt zu Recht, es ergebe sich aus der bei den Akten lie- genden Korrespondenz, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur Revision des Entlöhnungssystems der Firma 0 als wirtschaftlich gleichgeordneter Partner übernommen habe. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte frei entscheiden konnte, ob er den Auftrag annehmen wolle oder nicht. Auch

163

im Zuge der Ausführung des Auftrages war er in keiner Weise in den Arbeits- prozess der Arbeitgeberin eingeschaltet. Seine Anwesenheit im Betrieb war grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen der durch die Natur des Auf- trages bedingten Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin bestimmte er allein, wann, wo und wie die nötigen Arbeiten zur Erfüllung des übernom- menen Auftrages ausgeführt wurden. Einem Weisungsrecht der Firma 0 über die Ausführung des Auftrages unterstand er nicht. Diese Umstände sprechen eindeutig für eine selbständige Tätigkeit. Ein weiteres Indiz hiefür ist, dass der Beschwerdeführer - das ist unbestritten - nicht in einem Dienstvertragsverhältnis zur Firma 0 stand. Das war durch die Vereinbarung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit ausgeschlossen. Er hatte der Firma 0 gegenüber die selbständige Stellung eines Beauftragten, ähnlich dem wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnis eines Rechtsanwaltes zu seinen Klienten oder dem eines Arztes zu seinen Patienten. Die Vorinstanz verkennt auch die Bedeutung des im Rahmen der pauschalen Entschädigungen be- zogenen Spesenersatzes. Jedenfalls kann daraus nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Das Auftragshonorar war so bemessen, dass F. F. damit auch seine Auslagen decken konnte, die er aber grundsätz- lich selber zu tragen hatte, wiederum ähnlich wie es Rechtsanwälte und Ärzte In dieser Hinsicht halten. Er war für seine Spesen der Auftraggeberin gegenüber nicht abrechnungspflichtig. Auch daraus erhellt, dass der Be- schwerdeführer selber das wirtschaftliche Risiko seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit trägt. Dieses wird dadurch nicht ausgeschaltet, dass die Auftraggeberin die Möglichkeit hatte, die Reorganisationsvorschläge des Ex- perten abzulehnen. Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass der Ver- sicherte hinsichtlich seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betriebsberater Selbständigerwerbender ist. Ob dieser Schluss auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für staatliche Insti- tutionen zutrifft, die von den ausgerichteten Entgelten paritätische Beiträge bezahlt haben, kann hier offen bleiben. Es ist denkbar, dass diese Stellen die hälftigen Beiträge übernommen haben, in der Annahme, der Beauftragte handle in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Funktion. Was aber den übrigen Teil seiner nebenberuflichen Beratertätigkeit betrifft, so ist es richtig und entspricht auch der Praxis, den Versicherten beitragsrechtlich einheitlich als Selbständigerwerbenden zu behandeln. Da er offenbar nicht nur für einen Auftraggeber in gleicher Weise wie für die Firma 0 tätig geworden ist, wird die Ausgleichskasse die gesetzlichen Beiträge aus dem gesamten daraus reali- sierten Einkommen erheben, soweit die Beitragsforderungen nicht verjährt sind. 3.

Urteil des EVG vom 12. Oktober 1970 i. Sa. H. E. Art. 23, Abs. 1, AHVV. Eine Wehrsteuerveranlagung, die zwar in Rechtskraft erwachsen, aber nach Ansicht der Wehrsteuerbehörde materiell unrichtig ist, eignet sich nicht als Grundlage für die Bei- tragsberechnung.

H. E. ist Inhaber einer Einzelfirma und daneben Alleinaktionär der H AG in X. Die Ausgleichskasse setzte seine persönlichen Beiträge für das Jahr

164

1968 aufgrund einer Steuermeldung- fest, die von der rechtskräftigen Wehr-

steuerveranlagung abwich. Die Wehrsteuerbehörde hatte nämlich in der Steuermeldung den Ertrag der H AG zum Einkommen aus der Einzelfirma hinzugerechnet. H. E. machte beschwerdeweise geltend, die Beitragsberech- nung habe gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Wehrsteuereinschätzung zu erfolgen. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog H. E. an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Ausgleichskasse und BSV erachten die Wehrsteuerveranlagung der

14. Periode für die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerde-

führers als unvollständig und unbrauchbar. Die Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse wich deshalb von der Wehrsteuereinschätzung ab, weil die H AG durch den Kanton X im Einverständnis mit den Steuerorganen des Kantons Y bereits wehrsteuerrechtlich erfasst worden war. Die Abteilung für Wehrsteuer des kantonalen Steueramtes Y war der Auffassung, dass Ein- kommensteile des Beschwerdeführers nicht ihm, sondern der unter seiner Kontrolle stehenden H AG erbracht worden waren. Dieser Auffassung ist beizupflichten, so dass mit Recht von der zwar in Rechtskraft erwachsenen Wehrsteuerveranlagung, die jedoch nach Ansicht der Wehrsteuerbehörde ma- teriell unrichtig war, abgewichen wurde und der Beitragsberechnung die Steuermeldung als Grundlage diente. Dieses Vorgehen entsprach der Recht- sprechung des EVG (ZAK 1950, S. 354). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbeheiflich. Insbesondere vermag es keine Rolle zu spielen, dass er nach aussen die H AG nicht leitet und auch nicht zeichnungsberechtigt ist. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer als Alleinaktionär mit dieser Gesellschaft über eine Einrichtung, die es ihm ermöglicht, Einkünfte, die seiner Einzelfirma zukommen sollten (insbesondere Rückvergütungen aus Warenverkäufen), dieser Gesellschaft zufliessen zu lassen. Unter diesen Vor- aussetzungen sind somit die Erträge dieser Firma zu Recht als Erwerbs- einkommen des Beschwerdeführers angesehen worden. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse stützt sich denn auch auf eine von der Wehrsteuerbehörde selbst ergänzte Meldung, welches Vorgehen nicht beanstandet werden kann. Auf diese Steuermeldung ist daher abzustellen.

Hilfiosenentschädigung

Urteil des EVG vom 14. Mai 1970 i. Sa. G. D. (Übersetzung aus dem Franzö- sischen) Art 43b19, Abs. 1 und 4, AHVG, Art. 42, Abs. 1, IVG. Eine Ver- sicherte, deren Ehemann Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, kann auch dann, wenn diese Rente wegen ihrer Invalidität zu- gesprochen worden ist, nur eine Hilfiosenentschädigung der AJIV, nicht aber der IV beanspruchen.

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Die im Jahre 1907 geborene verheiratete Versicherte gelangte mit Verfügung vom 19. Februar 1963 in den Genuss einer halben Invalidenrente ab 1. Sep- tember 1962. Da aber ihr Ehemann die Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente schon vorgängig erreicht hatte, wurde ihm eine Ehepaar-Alters- rente von monatlich 180 Franken gewährt. Am 24. Januar 1969 stellte die Versicherte ein Gesuch um neuerliche t)berprüfung ihres Falles. In der Folge reichte sie zwei Anmeldebogen zum Bezuge einer Hilflosenentschädigung der AHV ein, denen ein ärztliches Zeug- nis beigegeben war. Die Pro Infirmis wurde mit der Durchführung weiterer Abklärungen betraut. Mit Beschluss vom 11. Juli 1969 lehnte die 1V-Kommission das Gesuch der Versicherten ab mit der Begründung, ein Anspruch auf eine Invaliden- rente könne nicht mehr bestehen, da der Ehemann schon eine Ehepaar-Alters- rente beziehe. Der Anspruch auf Irgendwelche Hilflosenentschädigung wurde ebenfalls verneint, da keine Hilflosigkeit schweren Grades vorliege. Dieser Beschluss wurde der Versicherten am 30. Juli 1969 durch die Ausgleichskasse eröffnet. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verwaltungsverfügung. Mit Entscheid vom 16. Oktober 1969 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte beim EVG Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Hilflosen- entschädigung von monatlich 175 Franken zuzusprechen. Sie verlangt die Anordnung einer Expertise sowie eine neue Abklärung des Sachverhaltes durch die Verwaltung. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde, indem sie einen schriftlichen Bericht der 1V-Kommission einreicht. Das BSV beantragt in seiner Vernehmlassung ebenfalls Abweisung der Beschwerde, in welchem Sinne das EVG aus folgenden Erwägungen ent- schieden hat: Streitig ist einzig die Frage der Gewährung einer Hilflosenentschädi- gung. Nach Art. 43b1s AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1). Bezieht ein Hilf- loser bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosen- entschädigung der IV, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bis- herigen Betrag weitergewährt (Abs. 4). Gemäss Art. 42 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 29, Abs. 2, findet Anwendung. Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Im Unterschiede zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43b1s AHVG, wird sie auch ausgerichtet in jenen Fällen, in denen die Hilflosigkeit nicht schweren Grades ist; allerdings nur in reduziertem Umfange (Art. 42, Abs. 3, IVG, Art. 39 IVV). Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine Ehepaar-Altersrente. Vermag nun dieser Umstand das Recht auf eine Hilflosenentschädigung der IV auszuschliessen, obwohl es sich um eine verheiratete Versicherte handelt, die bei Einreichung des Gesuches selbst die Altersgrenze zum Bezuge einer einfachen Altersrente noch nicht erreicht hatte? In seinem Entscheid in

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EVGE 1961, S. 53 (vgl. Erwägung 3), hat das EVG diese Frage offen ge- lassen. In einem späteren, in ZAK 1963, S. 107 veröffentlichten Urteil, hat es hingegen erklärt, dass eine Versicherte von über sechzig Jahren, die mit ihrem Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht, weder Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen noch auf Hilflosenentschädigung habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigten. Indessen ist nicht zu übersehen, dass Art. 10, Abs. 1, IVG auf den 1. Januar 1968 neu gefasst worden ist. Diese Bestimmung legt nun das Erlöschen des Anspruchs auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen «spätestens auf das Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben» fest; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen. Der Wortlaut der früher geltenden Bestimmung sah vor, dass dieser Anspruch erlösche, sobald beim Versicherten ein Anspruch auf eine AHV-Altersrente entstehe. Diese Neuerung wurde insbesondere eingeführt, um die stossende Ungleichheit in der Behandlung der verheirateten und der ledigen Frauen zu vermeiden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 zum Gesetzesentwurf betr. Änderung des IVG, S. 19). Aber entgegen den Ände- rungen bezüglich Art. 10, Abs. 1, IVG haben bei der Revision von Art. 42, Abs. 1, IVG und bei der Einführung von Art. 43bis AHVG, am 4. Oktober 1968, die eidgenössischen Räte die frühere Regelung bezüglich des vorliegenden Streitpunktes nicht abgeändert. Es ist daher wie bis anhin davon auszugehen, dass eine Hilflosenentschädigung der IV nicht mehr zugesprochen werden kann, sobald eine Versicherte an der ihrem Ehemann zustehenden Ehepaar- Altersrente teilhat, auch wenn diese Rente zufolge Invalidität der Ehefrau gewährt wurde. Dieser Umstand vermag nämlich der zugestandenen Rente den rechtlichen Charakter einer Altersrente nicht zu nehmen. Es ist indessen einzugestehen, dass die weiter oben erwähnte Lösung noch andere Nachteile aufweist: Durch die Verweigerung einer IV-Hilflosen- entschädigung an eine Ehefrau, die das 60. Altersjahr zurückgelegt, das 62. aber noch nicht erreicht hat, oder an eine invalide Frau, aus dem einzigen Grunde, dass ihr Ehemann einen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, können ebenso stossende Ungleichheiten in der Behandlung entstehen, wie diejenigen, die bezüglich der Eingliederungsmassnahmen zu einer Änderung von Art. 10, Abs. 1, IVG geführt haben. Letztlich führt dies zu einer Besser- stellung der ledigen gegenüber der verheirateten Frau, indem jene eine Hilf- losenentschädigung beanspruchen kann, auf die eine verheiratete Frau nur deshalb keinen Anspruch hat, weil Art. 43b1s AHVG das Bestehen einer Hilf- losigkeit schweren Grades zur Anspruchsvoraussetzung macht. Immerhin ist beizufügen, dass in den meisten Fällen eine Hilflosigkeit nicht schweren Grades eine ledige Sechzigjährige härter als eine verheiratete Mitbezügerin einer Ehepaar-Altersrente treffen wird, dies zumindest solange der Ehemann gesund ist und ihr die notwendige Hilfe angedeihen lassen kann. Wie dem auch sei, die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung in den erwähnten Fällen wird für gewisse Ehepaare ungünstig sein, je nachdem, ob die Ehefrau jünger oder älter ist als ihr Mann: In letzterem Falle wird der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente nicht vor der Erreichung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau entstehen; ebenso verhält es sich im ersten Fall, wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Nicht weniger bedauerlich

167

ist die Verweigerung von Hilfiosenentschädigungen, wenn beide Gatten zwar hilflos sind, diese Hilflosigkeit jedoch nicht den von Art. 43bis AHVG zum Bezuge einer Entschädigung vorausgesetzten Grad erreicht. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Ausrichtung einer Hilflosen- entschädigung durch die IV vor der Entstehung eines Anspruches auf eine Altersrente wirtschaftlich nicht unbedeutend ist. Eine Regelung, die eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicherzustellen vermöchte, wäre ohne Zweifel «de lege ferenda» wünschenswert. Allein, bei der vorerwähnten Regelung kann nicht etwa von einem gesetzgeberischen Versehen der eidge- nössischen Räte gesprochen werden, das dem Richter das Abweichen vom Gesetzestext erlauben würde (vgl. EVGE 1969, S. 154, Erwägung 3, sowie die dort zitierte Literatur und Praxis). 3.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 17. November 1970 1. Sa. A. M.

Art. 11, Abs. 1, 1VG. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Hei- lungskosten für Krankheiten und Unfälle, die während Eingliede- rungsmassnahmen auftreten, wenn sich die Leistung nach Gesetz auf finanzielle Beiträge beschränkt, wie z. B. bei der Sonderschulung, der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder bei der Betreuung hilf- loser Minderjähriger. (Bestätigung der Praxis)

Die am 17. August 1948 geborene Versicherte wohnt bei ihren Eltern und leidet seit Geburt an Hydrozephalus internus, zerebraler Hemiparese, Im- bezillität und Epilepsie. Sie bezieht seit dem 1. September 1968 eine ganze einfache Invalidenrente. Im Jahre 1969 befand sie sich zu Lasten der IV im Rahmen erstmaliger beruflicher Ausbildung ambulant in einer Eingliede- rungsstätte zur Vorbereitung auf einfache industrielle Hilfsarbeiten in einer geschützten Werkstätte. Den Weg von ihrem Wohnort zur Eingliederungs- stätte legte sie täglich mit der Bahn zurück; die IV übernahm die Reise- kosten. Am 11. Juni 1969 verunfallte die Versicherte auf ihrem Heimweg, indem sie in T den Zug nicht rechtzeitig verliess und erst absprang, als der Zug bereits wieder in Fahrt war; der Zug soll schon wieder eine Geschwindigkeit von 70 km/h gehabt haben. Sie erlitt einen Schädelbruch und eine Hirn- erschütterung und wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo sie bis am 5. Juli

1969 Pflege benötigte. Seither besucht sie wiederum die gleiche Eingliede-

rungsstätte, benutzt aber als Verkehrsmittel den betriebseigenen Bus. Das Spital stellte der IV am 9. Juli 1969 für die erfolgte Behandlung Rechnung. Die Ausgleichskasse lehnte mit Verfügung vom 16. Januar 1970 die Über- nahme der Spitalkosten von 1 584 Franken gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission ab mit der Begründung, der Unfall sei nicht durch die Ein- gliederungsmassnahme verursacht worden. Der Vater der Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Transport sei ein Bestandteil der

168

Eingliederung; denn ohne Transport sei eine Erstausbildung nicht möglich. Wegen der Geistesschwäche der Versicherten könne von einem Verschulden nicht die Rede sein. Die Organe der IV hätten die Unzweckmässigkeit des Bahntransportes eingesehen und bewilligten nun die Benützung des betriebs- eigenen Autobusses. Die Haftung der IV ergebe sich aus Art. 11 IVG. Be- antragt wurde die Übernahme der Spitairechnung vom 9. Juli 1969 durch die IV. Die 1V-Kommission schloss sich in ihrer Vernehmlassung dem Stand- punkt des Beschwerdeführers an und beantragte Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und Übernahme der streitigen Kosten. Die SBB hatten ihrer- seits eine Haftung unter Berufung auf Drittverschulden abgelehnt. Die kantonale Rekurskommission wies mit Entscheid vom 19. Mai 1970 unter Hinweis auf die Praxis des EVG die Beschwerde ab. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Beschwerdeführer mit gleicher Begründung wie vor erster Instanz die gestellten Anträge. Die Rechtsprechung, wonach zwischen Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen und blosser Subventionierung als Voraussetzung bzw. Ausschluss einer Haftung der IV unterschieden werde, finde im Gesetz keine Stütze. Es gebe überhaupt keine Massnahmen, welche die IV selbst durchführe; die IV habe weder eigene Ärzte noch Therapeuten oder Heilpädagogen, sie führe auch keine Eingliederungsstätten oder Heime. Vielmehr übertrage sie alle diese Aufgaben aussenstehenden Fachleuten und privaten Institutionen. Da die IV für die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung einschliesslich Transportkosten voll aufkomme, hafte sie auch für Unfälle, die durch die Eingliederungsmassnahmen verursacht würden. Die Eltern hätten gegen den Bahntransport Bedenken geäussert. Bis zum Fahrplanwechsel im Mai 1969 sei der Bahnhof T für den von der Versicherten benutzten Zug die End- station gewesen; im neuen Fahrplan jedoch sei der gleiche Zug bis B weiter- geführt worden. «Die in ihren Reaktionen verlangsamte, geistig und körper- lich behinderte Versicherte hatte sich an die neue Regelung offensichtlich noch nicht gewöhnt.» Obwohl die SBB eine Haftung wegen Drittverschuldens ablehnten, dürfe den Eltern kein Vorwurf gemacht werden, weil sie ihre Be- denken gegen das Alleinreisen ihrer Tochter vorgebracht hätten, aber damit von der IV-Regionalstelle unter Hinweis auf andere Fälle nicht gehört worden seien. Die Ausgleichskasse beruft sich auf die Vernehmlassung der 1V-Kom- mission vor erster Instanz. Das BSV beantragt Abweisung im Sinne des vor- instanzlichen Urteils. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen ab: la. Nach Art. 11, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungs- massnahmen verursacht werden». Die entsprechende Haftung besteht grund- sätzlich nur dann, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmass- nahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalls ist (EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, und EVGE 1968, S. 200, Erw. 2, ZAK 1968, S. 688). Art. 11, Abs. 1, IVG Ist nicht anwendbar bei Eingliederungsmassnahmen, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen (EVGE 1966, S. 33, ZAK 1966, S. 328).

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Demzufolge ist diese Haftung von vornherein ausgeschlossen, wenn die IV die Ausbildung eines Versicherten nur durch Beiträge subventioniert, wie dies im Rahmen von Art. 16 IVG der Fall ist (EVGE 1969, S. 111/112, ZAK 1969, S.683). b. Gemäss der Rechtsprechung des EVG ist die Unterscheidung der Ein- gliederungsmassnahmen in solche, die von der IV «durchgeführt» werden, und solche, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen, im Gesetze be- gründet. So werden im Falle medizinischer Massnahmen, die als Natural- leistungen der IV aufgefasst und mithin von dieser «durchgeführt» werden, die Massnahmen als solche übernommen. Im Unterschied dazu besteht die Leistung der IV im Falle der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16, Abs. 1, WG - wie auch bei andern Subventionsleistungen (so den Leistungen gemäss den Art. 19 und 20 IVG) - ausschliesslich in der Be- zahlung von Beiträgen im Sinne eines Ersatzes der invaliditätsbedingten (Mehr-) Kosten (vgl. EVGE 1965, S. 121 und S. 127, ZAK 1965, S. 561 und S. 557, besonders aber EVGE 1966, S. 32 f., Erwägung 3, ZAK 1966, S. 328). Demnach kann die Übernahme des Eingliederungsrisikos durch die IV gemäss Art. 11 IVG nur für die von ihr «durchgeführten» Massnahmen in Frage kommen, weil nur diese Beschränkung zu einer sachgerechten Abgrenzung der Haftung der IV führt. Es steht dem Richter nicht zu, diese geltende ge- setzliche Ordnung abzuändern; er darf auch aus Billigkeitserwägungen nicht vom Gesetz abweichen.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem vorinstanzlichen Urteil im

Ergebnis und in der Begründung in Erwägung 2 beizupflichten ist. Da es sich bei der für die Versicherte gestützt auf Art. 16 IVG übernommenen Leistung um eine reine Subventionsleistung handelt, entfällt ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung aus dem erlittenen Unfall. Deren Haftung wird auch nicht mit dem Hinweis begründet, die Eltern der Versicherten hätten gegen die Zurücklegung des Arbeitsweges mit der Bahn Bedenken erhoben. Den Ausführungen des BSV, wonach es erste Aufsichtspflicht der Eltern ge- wesen wäre, die Versicherte nach dem Fahrplanwechsel zu begleiten, bis sie mit der neuen Lage vertraut gewesen wäre, ist uneingeschränkt zuzustim- men. Wenn die Eltern gegen das Alleinreisen mit dem Zug ohnehin schon Bedenken hatten, hätte sie der Fahrplanwechsel umsoeher zu dieser Vor- sichtsmassnahme veranlassen sollen.

Urteil des EVG vom 8. September 1970 1. Sa. E. B. Art. 29, Abs. 1, IVG. Im Falle der Amputation eines Gliedes muss bei der prognostisch zu beurteilenden Frage, ob daraus eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG entstehe, mitberlicksichtigt werden, ob und inwieweit der Ver- sicherte durch Angewöhnung an die Prothese seine anfänglich be- einträchtigte Erwerbsfähigkeit verbessern kann.

Dem 1910 geborenen Landwirt E. B. musste infolge eines am 24. November

1968 erlittenen Verkehrsunfalles der linke Oberschenkel amputiert werden.

Die IV übernahm die Kosten einer Oberschenkelhaftprothese. Mit Verfügung vom 12. Mai 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten den Be-

170

schluss der 1V-Kommission, eine Rente zu verweigern. Nach den getroffenen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor, welcher die Annahme einer Dauerinvalidität und somit die Ausrichtung einer 1V-Rente ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit erlaube. Auch eine 360tägige durchschnitt- lich hälftige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember

1969 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV verpflichtet wurde, ab 1. Januar

1969 eine ganze Rente nebst Zusatzrenten auszurichten.

Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechts- begehren: a) Der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei auf- zuheben und die Verfügung der Ausgleichskasse wiederherzustellen. b) Die Akten seien zur Neubeurteilung der Rentenfrage an die 1V-Kommission zu überweisen. c) Eventuell seien die Akten auch dann an die 1V-Kommission zur Neubeurteilung der Rentenfrage zu überweisen, wenn das Gericht Dauer- invalidität annehmen und das Hauptbegehren des BSV abweisen sollte. Das kantonale Versicherungsgericht beantragt Abweisung der Beschwer- de; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung der betrieblichen Verhält- nisse an die 1V-Kommission zurückzuweisen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutgeheissen: Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so wird bloss die halbe Rente gewährt. Nur in Fällen wirtschaftlicher Härte wird die Rente schon bei geringerem Invaliditätsgrad ausgerichtet. Nach Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Ver- sicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Va- riante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte er- werbsunfähig ist (Variante 2). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) wird angenommen, wenn überwiegend wahrscheinlich geworden ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen Irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch bei Be- rücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 28, Abs. 2, IVG), die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich in renten- begründendem Ausmass dauernd beeinträchtigen wird (EVGE 1965, S. 135). Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Versicherte ab 1. Januar

1969 im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG bleibend invalid ist.

Vom medizinischen Standpunkt aus gesehen, war der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Amputation und nach Abschluss der postoperativen Behandlung stabil und irreversibel. Das BSV macht indessen unter Hinweis auf EVGE 1964, S. 173, geltend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Ausgleichskasse (12. Mai 1969) noch nicht zuverlässig habe beurteilt werden können, ob dieser Zustand eine bleibende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent zur Folge haben würde. Er müsse auch hinsichtlich des rentenbegründenden Einflusses auf die Erwerbsfähigkeit Dauercharakter haben. Bei Amputationen könne nicht ohne weiteres eine Dauerinvalidität angenommen werden, weil durch Angewöhnen an die Prothese oftmals eine

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Geschicklichkeit und Fertigkeit erworben werde, die es dem Invaliden er- laube, sogar im angestammten Beruf eine teilweise, wenn nicht gar volle Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Allerdings wird in dem vom BSV zitierten Entscheid ausgeführt: « ... eine mögliche Änderung der wirtschaft- lichen Verhältnisse im Laufe der Zeit (z. B. wegen vermehrter Angewöhnung oder wegen eines geeigneteren Tätigkeitsgebietes) schliesst insbesondere bei jüngeren Versicherten die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit nicht aus.» Nach diesem Urteil wäre also vermehrte Angewöhnung im Laufe der Zeit als blosse Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten. Es zeigt sich im vorliegenden Fall jedoch, dass dieses Urteil wenigstens hin- sichtlich der Angewöhnung präzisiert werden muss. Der Rechtsbegriff der Invalidität bedeutet die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verur- sachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende durchschnittliche Ver- ringerung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten, für den Versicherten In Betracht fallenden Arbeitsmarkt. Im Falle der Amputation eines Gliedes muss daher bei der prognostisch zu beurteilenden Frage, ob daraus eine dauernde Erwerbsunfähigkeit entstehe, mitberücksichtigt werden, ob und in- wieweit der Versicherte durch Angewöhnung an die Prothese seine anfänglich beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit werde verbessern können. Wenn zur Zeit des Erlasses der Verfügung der Ausgleichskasse damit gerechnet werden muss, dass der Versicherte sich in zunehmendem Masse so gut an die Prothese werde gewöhnen können, dass er in absehbarer Zeit nicht mehr in renten- begründendem Masse erwerbsunfähig sein werde, so liegt keine Dauerinva- lidität im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG vor. Im Arztbericht vom 16. September 1969 wurde die damalige Arbeits- fähigkeit des Versicherten auf zirka 20 Prozent, die künftige auf etwa 40 Pro- zent geschätzt. Diese Schätzung ging offensichtlich nur von der körperlichen Arbeitsfähigkeit aus, ohne dass die im vorliegenden Fall nicht gering zu ver- anschlagende Betriebsleitertätigkeit des Versicherten, die vom körperlichen Leistungsvermögen weitgehend unabhängig ist, berücksichtigt worden wäre (vgl. auch den Bericht der 1V-Kommission vom 21. März 1969). Der Arzt- bericht macht es somit nicht unwahrscheinlich, dass nach der Angewöhnungs- zeit die Arbeitsfähigkeit und - unter Berücksichtigung der Betriebsleiter- funktionen - noch in vermehrtem Masse die Erwerbsfähigkeit des Versicher- ten als Landwirt in Zukunft auf über 50 Prozent steigen dürften. Dabei ver- mag im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht zu fallen, dass dieser Arztbericht erst vier Monate nach Erlass der Ausgleichskassen-Verfügung erstellt worden war. Somit steht dem Versicherten kein Rentenanspruch im Sinne der Va- riante 1 zu.

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Von Monat zu Monat

Nachdem der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt hatte, das Vernehmiassungsverfahren für einen neuen AHV/IV-Verfassungsartilcel 3quater einzuleiten, hat das Departe- ment am 19. März den Kantonen, politischen Parteien, den Spitzenver- bänden und andern beteiligten Organisationen einen entsprechenden Vorentwurf unterbreitet. Zwei Tage zuvor (17. März) hatte der Stände- rat vom Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die För- derung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zustimmend Kenntnis genommen. Die ZAK orientiert über die Verhand- lungen des Ständerates auf Seite 174, über die Grundzüge des Verfas- sungsartikels auf Seite 176.

Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrol- len bei AHV und SUVA trat am 30. März unter dem Vorsitz ihres Prä- sidenten, Prof. Dr. B. Lutz, zu einer Sitzung zusammen. Sie besprach einen Teilbericht über die Ergebnisse ihrer bisherigen Tätigkeit und setzte anschliessend die Behandlung ihres Arbeitsprogrammes fort.

Der von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung eingesetzte Sonderausschuss für Fragen der achten AHV-Revision. (s. ZAK 1971, S. 110) trat am 22./ 23. März und am 2. April zu weiteren Sitzungen zusammen. Er erörterte einlässlich verschiedene Probleme der geplanten Gesetzesrevision und formulierte entsprechende Anträge zuhanden der im April tagenden Gesamtkommission.

APRIL 1971 173

Der Bericht über die Förderung der beruflichen Altersvorsorge vor dem Ständerat

Nachdem der Nationalrat am 25.127. Januar den «Bericht Kaiser» be- raten und davon zustimmend Kenntnis genommen hatte (s. ZAK 1971, S. 46) befasste sich der Ständerat am 17. März mit diesem Geschäft. Einleitend referierte Kommissionspräsident Hürlimann (CVP, Zug). Trotz einer dynamischen Entwicklung der beruflichen Vorsorge in den letzten Jahren bestehen heute noch grosse bestandes- und leistungs- mässige Lücken. Wer die Drei-Säulen-Konzeption befürworte, müsse daher auch der Obligatorischerklärung der zweiten Säule zustimmen, damit diese tragfähig werden könne. Die Kommission des Ständerates hat denn auch dem Bericht in seinen grundsätzlichen Schlussfolgerungen einmütig zugestimmt. Hierauf begründete Reimann (CVP, Aargau) seine Motion, die eine Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung verlangt' Wenn- .

gleich diese Forderung sich bereits auf dem Weg der Verwirklichung befindet 2, plädierte Reimann dennoch für Annahme und Überweisung der Motion an den Bundesrat im Sinne von «Doppelt genäht hält besser». Der weitere Verlauf der Beratungen zeigte allgemeine Zustimmung zur Grundkonzeption, liess aber erkennen, dass noch zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Detailfragen zu lösen sein werden. So etwa bezüglich der Übergangsgeneration. Während Reimann eine Übergangsfrist von nur zehn Jahren für finanziell untragbar hält, rät Honegger (FDP, Zürich) jenen Betrieben, die noch keine oder nur ungenügende Vorsorge- massnahmen getroffen haben, sich schon jetzt tatkräftig für die etap- penweise Verwirklichung der betrieblichen Vorsorge vorab für die -

älteren Arbeitnehmer einzusetzen. -

Verschiedene Redner äusserten Bedenken zur finanziellen Tragbar- keit des Pensionskassenobligatoriums für die Wirtschaft im allgemeinen und das Kleingewerbe und die Landwirtschaft im besonderen. Herzog (BGB, Thurgau) bedauerte zudem, dass die Landwirtschaft in der vor-

1 Eine gleich lautende Motion Hofstetter ist vom Nationalrat am 27. Ja-

nuar 1971 angenommen worden; s. ZAK 1971, S. 95.

2 Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungsgrundlage für die Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist den Kantonen, politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden im März zur Stellungnahme unter- breitet worden. Der genaue Wortlaut findet sich in ZAK 1971, S. 111.

174

beratenden Kommission nicht vertreten war. Er hofft, dass den wirt- schaftlich Schwächeren Erleichterungen gewährt werden. Wenk (SP, Basel-Stadt) zeigte sieh besorgt hinsichtlich einer un- rationellen Verwaltung der Pensionskassen (zu viele kleine Kassen). Heimann (LdU, Zürich) zerstreute diese Bedenken, indem er darauf hinwies, dass die zweite Säule auf dem Versicherungsprinzip aufgebaut sei, also keine Beiträge der öffentlichen Hand erhalte: kleine Kassen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten, würden daher nicht weiterbestehen können bzw. wären zu Fusionen genötigt. Bundesrat Tschudi stellte in seinem Schlussvotum den geplanten Ausbau der zweiten Säule in den Rahmen der gesamten Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge, die 1948 mit der Schaffung einer Basis- versicherung (AHV) ihren Anfang nahm, 1966 mit den Ergänzungs- leistungen ein bescheidenes Existenzminimum gewährleistete und nun als Ziel der Siebzigerjahre die Sicherung des gewohnten Lebensstandards anvisiert. Dieses Ziel kann in den unteren und mittleren Einkommens- schichten durch das Zusammenspiel der ersten und der zweiten Säule erreicht werden. Da die zweite Säule für viele Arbeitnehmer noch nicht besteht oder ungenügend ist, sind vorerst, d. h. mit der achten AHV- Revision auf anfangs 1973, die Leistungen der ersten Säule massiv zu erhöhen. Diese Aufwendungen müssen mit erhöhten Beiträgen der öffentlichen Hand sowie mit solchen der Versicherten und der Arbeit- geber finanziert werden. Eine verfassungsmässige Begrenzung der ArbeitnehmerJArbeitgeber-Beiträge auf acht Prozent wäre unrealistisch, da dies langfristig zu einer untragbaren Belastung der öffentlichen Hand führen würde. Die berufliche Vorsorge hingegen erhält grund- sätzlich keine Staatsbeiträge. Sie wird von der Wirtschaft finanziert. Abschliessend gab Bundesrat Tschudi seiner Freude über die von den eidgenössischen Räten bekundete Bereitschaft zur Verwirklichung des grossen Sozialwerkes Ausdruck. Dabei werden noch viele Hindernisse zu überwinden sein. Diese dürfen uns aber nicht entmutigen. - Der Rat nahm hierauf stillschweigend und unwidersprochen in zu- stimmendem Sinne vom Expertenbericht Kenntnis und beauftragte hiemit den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft. - Die Motion Reimann wurde ebenfalls einstimmig überwiesen.

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Auf dem Wege zur neuen AHV/ 1V-Verf assun gsgrundlage

AHV und IV fussen auf Artikel 34quater der Bundesverfassung. Der Bun- desrat hat (s. ZAK 1971, S. 110) das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt, den Kantonen, den politischen Par- teien und den Wirtschaftsverbänden einen Vorentwurf zu einer neuen verfassungsmässigen Grundlage zu unterbreiten. Das Departement lei- tete das entsprechende Vernehmiassungsverfahren am 19. März ein. Der erwähnte Vorentwurf findet sich auf Seite 111 der ZAK des laufenden Jahrganges.

Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung er- läuterte am selben Tage, an dem der Vorentwurf an die beteiligten Kreise versandt worden ist, vor der Bundeshauspresse die wesentlichsten Ele- mente der Neufassung. Im Bestreben, die Leser der ZAK über die Ent- wicklung wenigstens summarisch auf dem laufenden zu halten, sei daraus folgendes festgehalten 1•

Die Grundzüge des Vorentwurfs

Der Vorentwurf stützt sich in erster Linie auf die Schlussfolgerungen der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, In- validen- und Hinterlassenenvorsorge (Kommission für die zweite Säule). Von deren Bericht haben soeben der Ständerat und bereits im Januar der Nationalrat in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. In weitem Masse trägt der Vorentwurf auch den Begehren Rechnung, wie sie in den im letzten Jahr eingereichten Initiativen der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes sowie des über- parteilichen Komitees enthalten sind. Der Grundgedanke des Vorentwurfs liegt darin, die sogenannte Drei- säulenkonzeption, von der sich Parlament und Bundesrat seit 1964, d. h. seit der sechsten AIIV-Revision, haben leiten lassen, in der Verfassung zu verankern. Jeder der drei Säulen staatliche AHV/IV (erste Säule), -

berufliche Kollektivvorsorge (zweite Säule) und Selbstvorsorge (dritte Säule) soll in der Verfassung der ihr zukommende Platz und die ihr -

obliegenden Aufgaben zugewiesen werden. Dabei wird das Ziel angestrebt,

1 Im Interesse dieser Information sind, und dieser Umstand wird sich im

Laufe der nächsten Jahre noch öfters ergeben, Wiederholungen nicht zu vermeiden.

176

den Betagten, Hinterlassenen und. Invaliden nicht nur den blossen Exi- stenzbedarf zu sichern, sondern darüber hinaus in angemessener Weise auch die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen.

Die eidgenössische AIIV und IV Der Vorentwurf sieht keine grundsätzliche Strukturänderung der ÄHV/ IV vor. Er verlangt aber, dass die Mindestrente den Existenzbedarf der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden angemessen decken soll. An die- sen Grundsatz wird sich der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Lei- stungsrahmens inskünftig halten müssen. Bereits die achte AHV-Revi- sion, mit der sich das Parlament gleichzeitig mit der Verfassungsände- rung zu befassen haben wird, sollte uns diesem Ziel um einen entschei- denden Schritt näher bringen. Die Ergänzungsleistungen werden sich in dem Mass allmählich abbauen lassen, als die AHVJIV-Renten sich dem verfassungsmässig vorgeschriebenen Niveau annähern.

Die berufliche Vorsorge (zweite Säule) Die zweite Säule unseres Systems der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge wird durch die Pensions- und Versicherungskassen der Betriebe, Verwaltungen und Verbände sowie ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen getragen. Der Vorentwurf sieht eine Reihe von Mass- nahmen zu ihrer Stärkung vor: Verpflichtung der Arbeitgeber, die Ar- beitnehmer bis zu einem Höchsteinkommen bei einer Vorsorgeeinrich- tung zu versichern und an diese mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer zu bezahlen; Aufstellung von Mindestanforderungen, denen diese Einrichtungen genügen müssen; Möglichkeit für die Arbeit- geber, die nicht über die notwendige betriebliche oder verbandliche Vor- sorge verfügen, sich einer besonderen Einrichtung anzuschliessen, deren rechtliche Organisation durch Gesetz noch näher zu umschreiben wäre; Möglichkeit für die Selbständigerwerbenden, zu gleichwertigen Bedin- gungen wie die Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrichtung beizutreten. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen zusammen mit den- jenigen der AHV und IV den Bezügern erlauben, ihre gewohnte Lebens- haltung in angemessener Weise fortzusetzen, wobei für die Verwirkli- chung des Mindestschutzes eine Übergangsfrist von höchstens 10 Jahren eingeräumt wird. Bei den unteren Einkommenskategorien kann dieses Ziel durch die AHV/IV-Renten allein verwirklicht werden, sobald diese das verfassungsmässig vorgesehene Niveau erreicht haben. Bei den hohen

177

Einkommen kann davon ausgegangen werden, dass die individuelle Selbstvorsorge die Leistungen der ersten und zweiten Säule ergänzen wird. Der Vorentwurf enthält eine besondere Klausel, mit der ein ange- messenes Gleichgewicht zwischen den Beiträgen an die eidgenössische Versicherung und jenen an die berufliche Vorsorge gewahrt werden soll. Das bedeutet gleichzeitig eine Garantie für den Fortbestand der Pensions- kassen und ihre Stellung im Rahmen der Gesamtvorsorge für Betagte, Behinderte und Hinterlassene.

Die Selbstvorsorge Dem individuellen Sparen kommt, insbesondere für gewisse Kategorien von Selbständigerwerbenden, wichtige Bedeutung zu. Durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik soll die Selbstvorsorge gefördert wer- den.

Hilfsmassnahmen für Betagte und Gebrechliche

Der Vorentwurf gibt dem Bund die Möglichkeit, Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider auf dem Gebiete der Eingliede- rung, der Betreuung und der Pflege noch mehr als bisher durch Beiträge zu unterstützen.

Finanzielle Aspekte Eine Verstärkung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist notgedrungen mit finanziellen Lasten verbunden. Neben höheren Bei- trägen an die AHV/IV werden zahlreichen Betrieben neue Aufwendungen aus der Obligatorischerklärung der beruflichen Vorsorge erwachsen. Mit Rücksicht auf wirtschaftlich schwächere Betriebe ist vorgesehen, dass die Beiträge an die zweite Säule während einer Übergangsperiode von höchstens fünf Jahren schrittweise auf die volle Höhe gebracht werden können. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmun- gen, die bereits über eine ausgebaute Vorsorgeeinrichtung verfügen, durch das Obligatorium der zweiten Säule nicht zusätzlich belastet wer- den.

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Die zweite Säule

Die parlamentarischen Beratungen über den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Inva- liden- und Hinterlassenenvorsorge (s. ZAK 1971, S. 48 und S. 174) haben gezeigt, dass für eine Obligatorischerklärung der zweiten Säule für Arbeitnehmer ein günstiges politisches Klima herrscht. In diesem Zusammenhang mögen einige Gesamtzahlen über den heu- tigen Bestand der beruflichen Vorsorge aufschlussreich sein. Die ZAK wird in einigen kurzen Abhandlungen verschiedene mit der zweiten Säule zusammenhängende Probleme erörtern. Der erste Beitrag zeigt, wie sich die zweite Säule bis heute entwickelt hat. Als Quellen dienten hiezu die Pensionskassenstatistiken der Jahre 1941, 1955 und 1966 sowie eine Publikation des Eidgenössischen Statistischen Amtes in Heft 9/1971 «Die Volkswirtschaft».

1. Zahl der Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder

Unter Vorsorgeeinrichtung ist eine Einrichtung oder Institution öffent- lichen oder privaten Rechts zu verstehen, die Arbeitnehmern und Seib- ständigerwerbenden Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod gewährt. Dabei handelt es sich aber nicht nur um Pensionskassen im landläufigen Sinn, d. h. Kassen, die Pensionen (Ren- ten) ausrichten, sondern vielmehr um Einrichtungen verschiedenster Prägung und charakterisiert durch die Art, wie die bestehenden ver- sicherungstechnischen Risiken getragen werden (z. B. autonome Kassen, Gruppenversicherungen, Spareinlegerkassen). Mit Aktivmitglied wird die der Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Person bezeichnet, die bei Eintreten der oben genannten Risiken in den Genuss von Geldleistungen kommt, meist in Form von Renten oder ein- maligen Kapitalabfindungen. Aus Graphik 1 ist die rasche Entwicklung der zweiten Säule deutlich erkennbar. Sie gibt im Prinzip die indexmässige Entwicklung wieder, weil die Kurven beider Grössen (Einrichtungen und Mitglieder) im glei- chen Punkt ihren Anfang nehmen. So ist ersichtlich, dass die Vorsorge- einrichtungen wohl während der ganzen Beobachtungsperiode 1941 bis

1969 intensiver zugenommen haben als die Aktivmitglieder, dagegen

nicht in der Zeitspanne 1955 bis 1966 (stärkere Steigung der gestrichel- ten Linie).

179

Die Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen 191 bis 1969

Gopbik - Gph]qe Indi

15 500

d

zum 13300

00 66000 A#V

1530050

9900 ‚ii

1 000 000

00 4100

00 ¶500000

In 1941 1955 1966 1969

2. Leistungen und Beiträge

Die von den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Leistungen umfassen sowohl Renten (jährlich wiederkehrende Leistungen) als auch Kapitalien (einmalige Leistungen), wobei das Schwergewicht bei den Renten liegt. Im Jahre 1966 betrug z. B. der Anteil der Renten 75,6 Prozent, jener der Kapitalien 24,4 Prozent. Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtungen werden erbracht von den Aktivmitgliedern und den Arbeitgebern. Die Beiträge der Arbeitgeber fallen stärker ins Gewicht und waren 1966 nahezu doppelt so hoch wie

180

jene der Arbeitnehmer. Der Unterschied zugunsten der Arbeitgeber ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass diese neben den statutari- sehen auch noch andere Zuwendungen erbringen.

Beiträge und Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen 1941 bis 1968

Grphk - G phiqe 2 Mo MiIIio, Frkon dfrrc,

3000 3000

500

2000 3000

3500 500

1000 3000

500 500

0 1541 1435 I 404

Aus Graphik 2 ist ersichtlich, dass parallel mit dem Anwachsen der Vorsorgeeinrichtungen und der Zahl ihrer Mitglieder auch die Leistun- gen und Beiträge grösser ausfielen, wobei die Leistungen hinter den Beiträgen zurückblieben und auch weniger intensiv zunahmen. Damit verbunden ist natürlich eine entsprechende Vermögensbildung, was für deckungskapitalmässig finanzierte Vorsorgeeinrichtungen charakteri- stisch ist.

181

3. Vermögen und Vermögensertrag

Wie sich das Vermögen und soweit statistisch erhoben - der Ver- -

mögensertrag von 1941 bis 1968 entwickelt haben, geht aus Tabelle 1 hervor. Der Vermögenszuwachs resultiert unter anderem aus dem unter Ziffer 2 erwähnten Einnahmenüberschuss (Differenz zwischen Beiträgen und Leistungen) sowie aus dem Ertrag der von den Vorsorgeeinrich- tungen investierten Mittel, z. B. in Liegenschaften, Wertschriften usw.

In Millionen Franken Tabelle 1

Jahr Vermögen1 Vermögensertrag

1941 2 826 101 1955 8 531 282

1966 22 106 nicht erhoben

1968 26 168 1 077

1 ohne Deckungskapital der Gruppenversicherungen, z. B. 3 000 Mio Franken für 1966

Das in den Einrichtungen der zweiten Säule investierte Kapital und die daraus resultierende Kapitalbildung sind für die Volkswirtschaft von grosser Bedeutung. Dies erhellt aus den angegebenen Zahlen, die von Jahr zu Jahr immer höher werden.

Betrachtet man die vorstehenden Angaben im Lichte des geplanten Aus- baus der zweiten Säule, so erscheint die abschliessende Feststellung im Expertenbericht wohlbegründet: «Auf jeden Fall darf gesagt werden, dass es sich beim harmonischen Ausbau der zweiten Säule um das wich- tigste sozialpolitische Problem seit Einführung der AHV im Jahre 1948 handelt.»

182

Statistik der 1V-Renten 1969

Die nachfolgenden Tabellen mit Kurzkommentar orientieren über die wesentlichsten Ergebnisse der IV-Rentenstatistik 1969. Gegenstand der Erhebung sind alle in der Schweiz wohnhaften Rentenbezüger (Schweizer und Ausländer), die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente er- halten haben, sowie die ausbezahlten Rentenbeträge. Die hier ausge- wiesene Rentensumme ist etwas kleiner als der in der IV-Betriebsrech-

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten

Tabelle 1 Absolute Zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien

Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Renten- er in Franken bezüger summen

Rentenkategorien

Ordentliche Renten 120 145 254 733 226 86,9 89,1 Ausserordentliche Renten 18 077 31 032 292 13,1 10,9

Total 138 222 285 765 518 100,0 100,0

Rentenarten Einfache Invalidenrenten - Männer 42 389 107 704 300 30,7 37,7 - Frauen 35 717 79 320 234 25,8 27,7

Zusammen 78 106 187 024 534 56,5 65,4 Ehepaar-Invalidenrenten 9 678 47 595 470 7,0 16,7

Invalidenrenten 87 784 234 620 004 63,5 82,1 Zusatzrenten für Ehefrauen 18 274 20 379 337 13,2 7,1 Einfache Kinderrenten 29 811 27 016 253 21,6 9,5 Doppel-Kinderrenten 2 353 3 749 924 1,7 1,3

Zusatzrenten 50 438 51 145 514 36,5 17,9

Total 138 222 285 765 518 100,0 100,0

183

nung aufgeführte Betrag. Zwei Gründe sind für die Abweichung ver- antwortlich. Einmal sind die Leistungen an die Bezüger im Ausland nicht erfasst und zum andern ist die Differenz auf abrechnungstechnische Besonderheiten (Überschneidungen von Voraus- und Nachzahlungen) zurückzuführen. Die statistischen Resultate dienen denn auch in erster Linie dem Versicherungsmathematiker als Unterlage für die versiche- rungstechnischen Berechnungen. Im weiteren werden aufgrund der sta- tistischen Daten die Beitragsleistungen der Kantone an die IV ermittelt. Die Tabellen 1 bis 3 fassen die ordentlichen und die ausserordentli- chen Renten zusammen, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt zur Darstellung kommen. Tabelle 1 vermittelt eine Gesamtübersicht über die Rentenbezüger und die ausgerichteten Rentensummen nach Rentenkategorien (ordent- liche und ausserordentliche Renten) und Rentenarten (Invaliden- und Zusatzrenten).

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad und Ursache der Invalidität Tabelle 2

Invaliditätsgrad Rentenbezüger Rentensummen in Prozenten Ursache der Invalidität absolut in Prozenten in Franken

1 Prozenten

in

Invaliditätsgrad

Unter 50 166 0,2 279 349 0,1

50 bis 66 % 18 606 21,2 32328 762 13,8

66 2,, und mehr 69 012 78,6 202 011 893 86,1

Total 87 784 100,0 234 620 004 100,0

Ursache der Invalidität

Geburtsgebrechen 16 753 19,1 37 913 612 16,2 Krankheit 64 779 73,8 179 805 263 76,6 Unfall 6252 7,1 16 901 129 7,2

Total 87 784 100,0 234 620 004 100,0

184

In der Berichtsperiode stellte sich die Gesamtzahl der Rentenbezüger auf 138 222 (+ 4 480). Als Folge der auf Anfang 1969 um ein Drittel erhöhten 1V-Renten sind die Rentenauszahlungen stark angestiegen. Ge- genüber dem Vorjahr beläuft sich der Mehraufwand auf 84,1 (10,6) Mio Franken. Von den Gesamtausgaben im Betrage von 285,8 Mio Franken entfielen 234,6 Mio (82 Prozent) auf die Invalidenrenten und 51,2 Mio Franken (18 Prozent) auf die Zusatzrenten. Aus Tabelle 2 geht die Verteilung der Rentenbezüger nach dem In- validitätsgrad und der Ursache der Invalidität hervor. Den grössten Zu- wachs (+ 1 793) verzeichneten die Invaliden mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 66 2/3 Prozent, denen eine halbe Rente zusteht. Die Voll- invaliden (66 2/3 Prozent und stärker invalid), die Anspruch auf eine ganze Rente haben, nahmen um 497 auf 69 012 zu. Die Zahl der Härte- fälle ist demgegenüber mit 166 unverändert geblieben. In 64 779 Fällen (+ 1 355) wurde der Rentenanspruch durch eine Krankheit ausgelöst. Für diese Invalidenkategorie bezifferten sich die Aufwendungen auf 179,8 Mio Franken oder auf rund drei Viertel der Auszahlungen. Den Geburtsgebrechen und den Unfällen (16 753 bzw.

6 252 Fälle) kommt vergleichsweise als Invaliditätsursache eine we-

sentlich geringere Bedeutung zu. Tabelle 3 gibt Aufschluss über die altersmässige Zusammensetzung der Invalidenrentner. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass die Wahr- scheinlichkeit, invalid zu werden, mit steigendem Alter rasch zunimmt. Die rückläufige Zahl von invaliden Frauen im Altersbereich von 60 bis

64 Jahren ist nur scheinbar und durch die tiefer angesetzte AHV-Alters-

grenze für die Frauen (zurückgelegtes 62. Altersjahr) bedingt. In den Tabellen 4 bis 7 schliesslich sind die ordentlichen und ausser- ordentlichen Renten nach Kantonen gruppiert.

185

Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten Tabelle 3 Einfache Renten Altersklassen Ehepaar- Zusammen Jahre renten Männer Frauen Zusammen

Rentenbezüger

Unter 20 296 280 576 - 576 20-24 1721 1476 3197 - 3197 25-29 1708 1639 3347 - 3347 30-34 1589 1695 3284 6 3290 35-39 1998 2340 4338 8 4346 40-44 2640 3128 5768 28 5796 45-49 4163 4705 8868 94 8962 50-54 5618 6050 11668 294 11962 55-59 8746 8405 17151 1242 18393 60-64 13910 5999 19909 8006 27915

Total 42 389 35 717 78 106 9 678 87 784

Rentensummen in Franken

Unter 20 557 870 508 100 1 065 970 - 1 065 970 20-24 4093814 3346617 7440431 - 7440431 25-29 4240323 3911645 8151968 - 8151968 30-34 4249104 4140334 8389438 32652 8422090 35-39 5004122 5342143 10346265 41389 10387654 40-44 6425142 6692312 13117454 137844 13255298 45-49 10301009 10153944 20454953 452455 20907408 50-54 14232403 13330760 27563163 1414026 28977189 55-59 23225372 19485435 42710807 6226670 48937477 60-64 35375141 12408944 47784085 39290434 87074519

Total 107 704 300 79 320 234 187 024 534 47 595 470 234 620 004

186

Ordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen Tabelle 4 Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen

Zürich 4 168 3 731 7 899 1 252 1 813 2 367 13 331 Bern 6 508 4 651 11 159 1 516 2 829 4 505 20 009 Luzern 1950 1 316 3 266 388 789 1 823 6 266 Uri 330 173 503 70 131 269 973 Schwyz 725 398 1 123 116 324 649 2 212 Obwalden 226 114 340 28 99 304 771 Nidwalden 150 82 232 20 69 118 439 Glarus 186 217 403 66 84 168 721 Zug 235 183 418 54 107 209 788 Freiburg 1 714 1 027 2 741 289 662 1 411 5 103 Solothurn 1203 1 027 2 230 340 594 1 257 4 421 Basel-Stadt 1 347 1 143 2 490 514 741 598 4 343 Basel-Land 859 552 1411 257 465 670 2 803 Schaffhausen 405 275 680 107 192 227 1206 Appenzell A. Rh. 368 270 638 57 125 257 1 077 Appenzell I. Rh. 156 127 283 29 59 143 514 St. Gallen 2 115 1 577 3 692 407 889 1 716 6 704 Graubünden 1369 839 2208 268 612 1223 4311 Aargau 1922 1 428 3 350 470 877 1 679 6 376 Thurgau 963 696 1 659 186 363 592 2 800 Tessin 3 021 1 650 4 671 850 1940 2090 9 551 Waadt 3 259 2 354 5 613 1 066 1 722 1 714 10 115 Wallis 2 534 1203 3 737 571 1 430 3 032 8 770 Neuenburg 784 621 1405 201 391 460 2457 Genf 1294 1069 2363 423 670 628 4084

Schweiz 37 791 26 723 64 514 9 545 17 977 28 109 120 145

187

Ordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen

Zürich 11 452 9 118 20 570 6 711 2207 2 510 31 998 Bern 16274 10313 26587 7359 3089 4316 41351 Luzern 4737 3 004 7 741 1 870 849 1 712 12 172 IJri 761 375 1 136 311 125 205 1 777 Schwyz 1 689 852 2 541 530 323 582 3 976 Obwalden 477 225 702 98 81 228 1 109 Nidwalden 362 169 531 94 69 111 805 Glarus 481 523 1 004 343 94 171 1 612 Zug 589 387 976 268 117 203 1564 Freiburg 4 087 2 198 6 285 1 316 682 1278 9561 Solothurn 3 191 2441 5 632 1 795 691 1 323 9441 Basel-Stadt 3 977 2 886 6 863 2 737 938 670 11208 Basel-Land 2 394 1 283 3 677 1 333 559 716 6 285 Schaffhausen 1 066 670 1 736 564 226 250 2 776 - Appenzell A. Rh. 888 585 1 473 280 126 255 2 134 Appenzell I. Rh. 306 233 539 121 52 104 816 St. Gallen 5 148 3 520 8 668 1940 926 1 652 13 186 Graubünden 3 235 1 854 5 089 1 213 628 1 154 8084 Aargau 5052 3363 8415 2279 989 1725 13408 Thurgau 2380 1558 3938 879 386 606 5809 Tessin 8462 3 861 12 323 3 919 2 299 2 316 20 857 Waadt 8 541 5 457 13 998 5 491 1938 1 734 23 161 Wallis 6 272 2 579 8 851 2 525 1 518 3 140 16 034 Neuenburg 2 221 1 553 3 774 1 017 473 496 5 760 Genf 3 627 2 593 6 220 2 189 769 671 9 849

Schweiz 97 669 61 600 159 269 47 182 20 154 28 128 254 733

188

Ausserordentliche 1V-Renten

Bezüger nach Kantonen

Tabelle 6 Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen

Zürich 522 1 021 1 543 13 37 292 1 885 Bern 648 1445 2093 15 25 509 2642 Luzern 277 455 732 3 10 321 1 066 Uri 34 63 97 - 5 53 155 Schwyz 81 144 225 3 4 104 336 Obwalden 34 59 93 3 37 133 Nidwalden 20 44 64 - - 41 105 Glarus 9 53 62 - - 16 78 Zug 32 71 103 - - 46 149 Freiburg 287 480 767 6 20 288 1 081 Solothurn 138 300 438 - 8 140 586 Basel-Stadt 145 291 436 1 8 62 507 Basel-Land 110 204 314 5 6 68 393 Schaffhausen 39 81 120 - 1 9 130 Appenzell A. Rh. 74 79 153 1 2 8 164 Appenzell I. Rh. 12 20 32 7 - - 39 St. Gallen 303 455 758 8 17 188 971 Graubünden 154 312 466 4 13 233 716 Aargau 236 436 672 3 12 197 884 Thurgau 130 188 318 1 5 53 377 Tessin 335 647 982 28 57 367 1434 Waadt 411 925 1 336 18 23 273 1 650 Wallis 269 688 957 9 20 598 1 584 Neuenburg 114 190 304 3 7 59 373 Genf 134 343 527 9 17 86 639

Schweiz 4 593 8 994 13 592 133 297 4 055 18 077

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Ausserordentliche 1V-Renten

Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle Invalidenrenten Zusatzrenten

Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen

Zürich 1 180 2 116 3 296 40 28 203 3 567 Bern 1420 2779 4199 45 20 306 4570 Luzern 613 884 1497 6 9 197 1709 Url 75 123 198 - 4 32 234 Schwyz 174 284 458 11 3 69 541 Obwalden 73 113 186 6 - 19 211 Nidwalden 41 81 122 - - 21 143 Glarus 22 99 121 - - 8 129 Zug 67 130 197 - - 26 223 Freiburg 627 965 1 592 18 17 190 1 817 Solothurn 291 587 878 - 5 97 980 Basel-Stadt 318 579 897 3 5 39 944 Basel-Land 241 400 641 16 3 48 708 Schaffhausen 81 162 243 - 1 7 251 Appenzell A. Rh. 161 161 322 0 2 4 328 Appenzell 1. Rh. 28 43 71 - - 5 76 St. Gallen 670 923 1 593 26 13 133 1 765 Graubünden 328 570 898 10 11 148 1 067 Aargau 516 877 1393 10 7 132 1542 Thurgau 289 384 673 4 4 29 710 Tessin 723 1 276 1999 84 45 251 2 379 Waadt 879 1 818 2 697 64 16 204 2 981 Wallis 556 1 242 1 798 29 14 359 2200 Neuenburg 254 409 663 12 5 47 727 Genf 408 715 1 123 30 13 64 1 230

Schweiz 10035 17720 27755 414 225 2638 31032

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Durchführungsfragen

Schweizerisch-französisches Abkommen über die AHV: Rückerstattung der AIIV-Beiträge bei fehlendem Renten- anspruch 1 (Art. 5, Buchst. d, des Abkommens und Ziffer 11/5 des KS Nr. 7)

Das geltende Sozialversicherungsabkommen, welches die Schweiz mit Frankreich abgeschlossen hat, datiert aus dem Jahre 1949. Es erstreckt sich dementsprechend nur auf die infolge Alters oder Todes entstehen- den Leistungsansprüche und kennt zur Erlangung derselben noch die relativ lange Mindestbeitragsdauer von fünf Jahren (bzw. von einem Jahr, falls gleichzeitig eine Wohndauer von zehn Jahren ausgewiesen ist), welche für die vor 1960 abgeschlossenen Verträge typisch ist. Ver- sicherten, denen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles kein Anspruch auf Rente zusteht, räumt jedoch das Abkommen den Anspruch auf Rückerstattung der vollen AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ein. Nach dem Kreisschreiben Nr. 47 ist nun ein Rentengesuch, das wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer abschlägig beschieden werden muss, als Gesuch um Beitragsrückerstat- tung zu behandeln und entweder in einer einzigen Verfügung über beide Ansprüche zu befinden oder aber die abweisende Verfügung zu erlassen und in ihr darauf hinzuweisen, dass die Rentenanmeldungen als Gesuch um Beitragsrückerstattung behandelt wird (vgl. S. 10). Nun dürften förmliche Staatsvertragsverhandlungen mit Frankreich im Hinblick auf die Revision dieses Abkommens in absehbarer Zeit statt- finden. Die Vertragspartner werden sich dabei vor allem auf Abkom- mensbestimmungen zu einigen suchen, die auch auf die IV anwendbar sind, und es ist anzunehmen, dass sie gleichzeitig vereinbaren werden, für Rentenansprüche aus AHV und IV die Mindestbeitragsdauer wie in den Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Italien auf ein einziges Beitragsjahr zu verkürzen. Das neue Abkommen wird ferner wahrscheinlich auch für solche Versicherungsfälle gelten, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, sofern diese noch nicht durch eine Beitragsrückerstattung endgültig erledigt worden sind. Französische Staatsangehörige, die mindestens während eines vollen Jahres Beiträge

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26

191

geleistet haben, nicht aber die heute geltende fünfjährige Mindestbei- tragsdauer erfüllen, werden daher nach dem Abschluss des neuen Ab- kommens voraussichtlich rentenberechtigt sein. In Abweichung von der genannten Regelung haben die Ausgleichs- kassen eine wegen ungenügender Beitragsdauer abzuweisende Renten- anmeldung nicht mehr automatisch als Beitragsrückerstattungsgesuch zu behandeln. In der Rentenverfügung ist der französische Staatsange- hörige lediglich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass er die AHV-Beiträge gegebenenfalls zurückverlangen kann, gleichzeitig sind ihm aber auch ausdrücklich die möglichen Folgen einer Beitragsrück- erstattung im Blick auf ein kommendes revidiertes Sozialversicherungs- abkommen bekanntzugeben.

Die Stellung der Praktikanten bei den IV-Regionalstellen 1

Es kommt vor, dass IV-Regionalstellen für einige Monate Praktikanten einstellen. Wenn hiebei auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausge- fertigt wird, so handelt es sich doch um ein Dienstverhältnis. Dass Praktikanten als Angestellte der IV-Regionalstelle gelten, ergibt sich auch aus Rz 2 des Betriebsunfallreglementes vom 1. Juli 1970, wonach sich die Fürsorge bei Betriebsunfällen ebenfalls auf diese erstreckt. Als Angestellte der IV-Regionalstelle unterstehen somit die Prak- tikanten, die in der Regel bei Abklärungs- und Eingliederungsfällen mit- wirken, auch der Schweigepflicht.

Pauschalfrankatur; Versand der Bescheinigungen für IV-Taggelder (neues Form. 318.562) 2 (Ergänzung von Rz 4 des KS über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1964)

Damit die Durchführungsstellen für die Rücksendung der Bescheinigung für IV-Taggelder weiterhin in den Genuss der AHV/IV/EO-Pauschal- frankatur gelangen, ist ihnen gemäss Zirkularschreiben an die Aus- -

gleichskassen vom 8. Februar 1971 ein pauschalfrankierter Briefum- -

schlag, auf dem die Ausgleichskasse als Absenderin und als Empfängerin

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 132 (gekürzt)

2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 132

192

vermerkt ist, zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 3 von Rz 4 des Kreis- schreibens über die Pauschalfrankatur erhält somit folgende Fassung: «- Durchführungsstellen der medizinischen und beruflichen Eingliede- rung für die Einsendung der Tag geldbescheinigungen der Invaliden- versicherung, sofern sie hiefür den pauschalfrankierten Briefum- schlag der Ausgleichskasse benützen ; »

EL: Verfügbare Quote beim Abzug der Krankheitskosten (Rz 184, 185 und 188-191 der prov. EL-Wegleitung)

Gemäss den Randziffern 184, 185 und 188 bis 191 der provisorischen EL- Wegleitung sind die Krankheitskosten bei Beginn der EL-Berechtigung bzw. beim Einbezug in die EL-Berechnung oder bei Ausscheiden aus der EL-Berechtigung oder Berechnung im Laufe des Kalenderjahres nur im Rahmen der pro rata temporis gekürzten verfügbaren Quote (Rz 188 der provisorischen EL-Wegleitung) abziehbar. Diese Regelung erweist sich als zu eng. Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten sind vielmehr ungeachtet der Dauer der EL-Berechti- gung stets im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Kalenderjahres zu vergüten. Die Pro-rata-Kürzung der verfügbaren Quote fällt auch dann weg, wenn der Bezüger nicht während des ganzen Jahres renten- berechtigt war, z. B. wegen Erreichen der Altersgrenze oder Ausscheiden durch Tod erst im Kalenderjahr. Beispiele: - Ein AHV-Rentner, der erst seit März Anspruch auf die AHV-Rente hat, meldet sich im Dezember zum Bezug einer EL. Dabei wird fest- gestellt, dass die EL nur wegen hoher Krankheitskosten ausgerichtet werden kann. Die EL werden ausschliesslich in Form einer Krank- -

heitskostenvergütung - im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Jahres vergütet. Wird in diesem Fall bei Abklärung des EL-Anspruches festgestellt, dass der Rentner ausserdem Anspruch auf eine monatlich auszahl- bare, vom Abzug der Krankheitskosten unabhängige EL hat, so kann die monatlich auszahlbare EL nur für den Monat Dezember gewährt werden (Art. 21, Abs. 1, ELV), die Vergütung der Krankheitskosten ist dagegen im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Kalender- jahres vorzunehmen.

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 26.

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- Ein EL-Bezüger muss sich im Januar 1972 einer schweren Operation unterziehen. Er stirbt im Februar des gleichen Jahres. Die in den zwei Monaten entstandenen hohen Krankheitskosten können im Rah- men der verfügbaren Quote des ganzen Jahres 1972 vergütet werden.

EL: Vollständige oder teilweise Vbernahme der ilospitalisations- kosten durch eine Krankenkasse und Anrechnung des Betrages für den Lebensunterhalt (Art. 8 ELKVf 2 Rz 205-207 der provisorischen EL-Wegleitung)

Werden die Hospitalisationskosten des Versicherten von der Kranken- kasse voll gedeckt, so ist der massgebende Betrag für den Lebensunter- halt dem Versicherten als Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des EVG vom 22. September 1970 i. Sa. J. D. in ZAK 1971, S. 44). Übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Hospitalisations- kosten, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass sie mit ihrem Anteil primär die Krankheitskosten und nicht den Lebensunterhalt des Ver- sicherten deckt.

HINWEISE

Der Finanz- Prof. Theo Keller von der Hochschule St. Gallen ausgleich sprach kürzlich im Rahmen der Vortragsreihe «Bun- desstaatlicher Finanzausgleich in der Schweiz» recht kritisch zum Thema: «Der Finanzausgleich als staatspolitisches, finanz- wirtschaftliches und volkswirtschaftliches Problem». Der Redner ist in der Bundesverwaltung nicht zuletzt als ebenso versierter wie pointierter «Sparexperte» bekannt. Nachstehend sei aus den betreffenden Ausfüh-

1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 27 (gekürzt)

2 Verfügung des Eidg. Departementes des Innern über den Abzug von

Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungslei- stungen vom 20. Januar 1971

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rangen - ohne materiell dazu irgendwie Stellung zu nehmen folgen- -

der Abschnitt wiedergegeben.' «Tatsächlich waren Landesverteidigung und Aussenwirtschaftspolitik zwei der wichtigsten unter den wenigen Aufgaben, die von Anfang an zentral erfüllt wurden. Auch bei der späteren und heute noch vor unse- ren Augen sich vollziehenden Ballung von Aufgaben beim Bund ist dieser Beweggrund der absolut höheren Wirksamkeit bewusst oder unbewusst oft im Spiel. Er überspielt häufig das Streben nach der günstigsten Relation des Erfolges zum Aufwand und somit den rein wirtschaftlichen Gesichtspunkt, und er überspielt nicht minder staatspolitische Ober- legungen, die für die Erfüllung einer Aufgabe durch die Gliedstaaten sprechen würden. Mit dieser Feststellung soll keinesfalls bestritten werden, dass die zentrale Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund auch zu echter betriebs- und volkswirtschaftlicher Ersparnis führen kann. Das sei e contrario an einem kleinen und einem grossen Beispiel illustriert. Das kleine Beispiel betrifft die in unserem Lande sehr dezentral organisierte Arbeitslosenversicherung, die weniger die Kantone als die Gemeinden betrifft, aber zufolge der Bundesbeiträge Gegenstand des bundesstaatli- chen Finanzausgleichs ist. Es gab Ende 1969 noch 153 Arbeitslosen- kassen mit 544 000 Versicherten, doch gab es keine Arbeitslosen es -

sei denn, man betrachte die Kassenverwalter als solche. Das sind sie aber keineswegs. Sie haben nämlich auch andere Aufgaben zu erfüllen und verwalten insbesondere stattliche Vermögen der Kassen, eine Tätig- keit, an die bei den gegebenen Verhältnissen die Bundessubvention ent- richtet wird. Sie ist in ihrer Höhe (Voranschlag 1970: 80 000 Fr.) gewiss nicht erschütternd, eher erschütternd ist der Zweck dieser Beiträge. Gemeint ist nicht die Verwaltung des Vermögens, sondern das Durch- halten einer so weitgehend zersplitterten Organisation, die ihre Haupt- aufgabe praktisch verloren hat. Nebenbei bemerkt sei, dass es hier letz- ten Endes nicht mehr nur um die wirtschaftliche Problematik einer Er- scheinung des Finanzausgleichs, sondern um die Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung einer Aufgabe überhaupt geht. Den heutigen Gegeben- heiten würde mit einer Schattenorganisation durchaus Genüge getan, so wie sie der Bund auf andern Gebieten bereits unterhält. Das grosse Beispiel betrifft den Nationalstrassenbau. Aufgrund alles dessen, was die Kommission zur Überprüfung der Bundesausgaben in den letzten Jahren in bezug auf diese grosse, den bundesstaatlichen Finanz-

1 Aus der Zeitschrift: «Wirtschaft und Recht», Heft 4, 1970

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ausgleich belastende Aufgabe feststellen konnte, muss man zur Über- zeugung kommen, dass der Bund dieses Strassennetz selber billiger hätte bauen können, was freilich nicht gleichbedeutend ist mit der Annahme, dass er es tatsächlich billiger gebaut hätte. Um den Horizont wieder aufzuhellen, sei diesen negativen Beispielen der positive Fall einer weitgehend zentralen Erfüllung einer grossen sozialpolitischen Aufgabe zugefügt: Organisation und Betrieb der AHV dürfen, mindestens soweit das Bundesamt für Sozialversicherung in Frage steht, als im ganzen sparsam bezeichnet werden und halten, soweit sich die Kosten überhaupt vergleichen lassen, den Vergleich mit ähnli- chen Institutionen des Auslandes aus.»

Leitbilder und Nationalrat Eggenberger hat am 3. März dieses Jah- Bildungswege der res ein Postulat eingereicht, worin er zum schwei- Sozialarbeit zerischen Heim- und Anstaltswesen eine Reihe kriti- scher Fragen und verschiedene Forderungen stellt (S. 201). Von besonderer Virulenz ist das Personalproblem. Das Postulat setzt sich in Ziffer 4 denn auch für die fachliche Aus- und Weiterbildung und für die ökonomische Sicherstellung des Heim- und Anstaltspersonals ein. Die IV braucht in dieser Hinsicht kein schlechtes Gewissen zu haben, im Gegenteil. Es sei insbesondere auf die Subventionen an die verschie- denen heilpädagogischen Seminarien unseres Landes, aber auch an die Betriebsbeiträge an Sonderschulen, Eingliederungs-Werkstätten und Wohnheime verwiesen. Doch genügt der heutige Stand der Aus- und Weiterbildung noch nicht überall. Des weitern berührt der Fragenkom- plex nicht nur die IV, sondern zum Beispiel auch die Altersheime. Das BSV bekräftigt daher alle Bestrebungen zur Hebung der sozialen Arbeit im allgemeinen und der Arbeit in Heimen und Anstalten im be- sonderen. Das von Georg Müller geleitete Zürcher Forum, von dem in ZAK 1970, Seite 317, bereits einmal die Rede war, macht sich auch um diese Sparte des sozialen Lebens verdient. So hat im vergangenen Som- mer unter seinem Szepter eine Orientierungswoche für Bildungswege und Berufsbilder in der sozialen Arbeit stattgefunden. Die Ergebnisse dieser Kurswoche wurden - abgerundet, ergänzt und illustriert -in einem kleinen Nachschlagewerk ' zusammengefasst und kürzlich veröffentlicht. Im einleitenden Teil mit Aufsätzen von Dr. Hagen Bisantz, Professor

1 «Leitbilder und Bildungswege der Sozialarbeit», zu beziehen beim Ver-

lag Pro Juventute, Seefeldstrasse 8, 8008 Zürich.

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Jacques Lusseyran und Dr. Helmut Klimm geht es um die Leitbilder der Sozialberufe. Im zweiten Teil werden die Berufsbilder und Bildungswege geschildert der Heimerziehung, Heilpädagogik, Heileurhythmie, Logo- pädie, Rhythmik, Physiotherapie, Beschäftigungstherapie der verschie- denen pflegerischen Berufe mit 1% bis 3-jähriger Ausbildungszeit, der Fürsorge und Gemeinwesenarbeit, also vorwiegend solcher Berufe, die kein Universitätsstudium als Basis voraussetzen. Dem Werk ist ein Vorwort von Bundesrat Tschudi, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern und «oberstem Schirmherrn der AHV und IV» vorangestellt. Es lautet: «Der Status der sozialen Berufsstände in unserem Lande hat in den letzten Jahren erfreulicherweise eine beachtliche Aufwertung erfahren. Die vielschichtigen und anspruchsvollen Aufgaben, mit denen der Sozial- arbeiter tagtäglich konfrontiert wird, verlangen ein hohes Mass an Fähigkeiten und Ausbildung. Doch lassen sich die zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Konflikte mit intellektuellem Fachwissen allein nicht bewältigen. Die sozialen Berufe setzen auch ein besonderes Mass an Helferwillen, Einfühlungsvermögen, Zivilcourage und vor allem eine ausgesprochene Neigung zum Mitmenschen voraus. So lässt sich auch die dringend notwendige Nachwuchsförderung auf allen Tätigkeits- feldern der engagierten Sozialarbeit nicht nach einem festen Schema bewerkstelligen. Der gangbare Weg wird darin bestehen, die Berufsbilder und Bil- dungswege für das gesamte Spektrum der sozialen Arbeit einer breiteren Öffentlichkeit und insbesondere der jungen Generation zugänglich zu machen. Die vorliegende Dokumentation kann hiezu einen wertvollen Beitrag leisten, und die Berufenen werden sich angesprochen fühlen.»

«Der Papierkrieg» Entscheide der Sozialversicherung müssen solid un- termauert werden. Ein wesentliches Hilfsmittel für die «richtige» Verfügung sind daher zweckmässige Unterlagen. Ander- seits darf der Aktenverkehr auch nicht überborden. Die IV hat daher ein leises Verständnis für den Stossseufzer, den ein Sprecher an der kürzlich durchgeführten Studientagung «im Grüene» in Rüschlikon über die «Anstalts- und Heimkrise» verlauten liess:

«Die Akten sind die Pest in der Sozialerziehung» Doch ohne Unterlagen geht es nun einfach nicht. Es steht im Einzelfall zuviel auf dem Spiel. In diesem Zusammenhang sei auf eine wertvolle

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Publikation des Ehepaares Dr. Max und Edith Hess-Haeberli, Zollikon, über die «Aktenführung in der Sozialen Einzelhilfe»' hingewiesen. Die Arbeit ist zwar keineswegs auf die IV ausgerichtet; sie enthält aber doch gerade für die Sekretariate der 1V-Kommissionen und für die IV-Regio- nalstellen sehr brauchbare Feststellungen. Es fällt nicht leicht, in zwei, drei Sätzen einen Auszug aus der erwähnten Schrift zu geben. Daher seien wenigstens zwei Hinweise festgehalten, die mutatis mutandis auch für die IV gelten können. «Der sozialen Administration wurde bis vor kurzem keine besondere Beachtung geschenkt; von dieser Seite fehlten alle Impulse zu einer sinn- vollen, wohldurchdachten und disziplinierten Aktenführung. Der Sozial- arbeiter, ausgerichtet auf die dynamische Arbeit mit Klienten, erliegt bisweilen der Versuchung, administrative Belange zu vernachlässigen. Arbeitsüberlastung und Zeitnot liefern einen willkommenen Vorwand, um administrative Pflichten, so auch die Aktenführung, zurückzustellen. Doch zeigen die praktischen Erfahrungen eindringlich, dass sich eine unzulängliche Aktenführung früher oder später rächt und zu den ver- schiedenartigsten Schwierigkeiten führt, die dann vom Sozialarbeiter einen Zeitaufwand erfordern, der bei einer überlegenen und fristgerech- ten Aktenführung hätte vermieden werden können. Erfahrungsgemäss kann schwerlich nachgeholt werden, was in der Aktenführung zur rechten Zeit versäumt worden ist. Wer die Bedeutung einer zweckmässigen Aktenführung für den gesamten Ablauf des Fürsorgeprozesses erkannt und sich zudem zu einer ökonomischen Arbeitsweise durchgerungen hat, kann auf solche Selbsttäuschungen und beruhigenden Pseudorechtferti- gungen verzichten.» «Es sollte das Anliegen eines jeden Sozialarbeiters sein, in den Akten eine subtile Ausdrucksweise zu verwenden. Wir müssen uns jedoch ein- gestehen, dass auf grossen Gebieten eine wirklich befriedigende Termino- logie einfach noch fehlt. So verbinden sich mit Vormund, vormundschaft- licher Erziehungsaufsicht, Patronat, Schutzaufsicht, Fremdplazierung, Versorgung, Internierung usw. zwangsläufig Vorstellungen, die den Grundanschauungen der modernen sozialen Einzelhilfe nicht mehr ent- sprechen. Die strafrechtliche Schutzaufsicht wird neuerdings als Be- währungshilfe bezeichnet. Es ist aber nicht möglich, jede unter für- sorgerischen Gesichtspunkten erfolgte Internierung «Hospitalisierung»

1 Schriftenreihe des Schweizerischen Berufsverbandes der Sozialarbeiter,

Heft 16, Bern 1969.

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zu nennen.1 Die Praxis wird neue Wege der Terminologie finden müssen, die erst später von der Gesetzgebung übernommen werden. Es ist aber heute schon möglich, in Behördeakten, Verfügungen und Beschlüssen erwachsene Klienten als Herr, Frau oder Fräulein zu bezeichnen.» In diesem Sinne sei das erwähnte Werk den am Vollzug der IV Be- teiligten empfohlen.

Die Die ordentliche AHV-Rente berechnet sich bekannt- Aufwertung des lich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen durchschnittlichen des Versicherten (Art. 30, Abs. 1, AHVG). Das mo- Erwerbs- natliche Minimum einer einfachen Altersrente von einkommens 220 Franken entspricht einem Durchschnittsein- kommen von 6 000 Franken, das entsprechende Ren- tenmaximum von 440 einem solchen von 22 000 Franken. Nun haben sich die Einkommensverhältnisse seit Inkrafttreten der AHV grundlegend geändert. Einmal rief die Teuerung beträchtlich hö- heren Löhnen, dann aber sind die Einkommen auch ihrer Kaufkraft nach stark gestiegen. Wie wirkt sich dieser Umstand auf die Renten- berechnung aus? Versicherte, die seit 1948 Beiträge leisten, erinnern sich in der Regel nur zu gut an ihr damaliges Einkommen und können sich selbst ausrechnen, wie ihre früheren Löhne bei der Rentenberech- nung auf den Durchschnitt drücken. Wer nach den heutigen Gegeben- heiten mühelos mit einer Mittel- oder Höchstrente rechnen kann, sieht sich, wenn er seine früheren Lohnbezüge miteinbezieht, häufig in seinen Erwartungen getäuscht. Die AI-IV behebt diesen Nachteil aber, und das ist bei den Ver- sicherten viel zu wenig bekannt, durch eine grosszügige Auf- wertung des durchschnittlich erzielten Jahreseinkommens (Art. 30, Abs. 4, AHVG). Dieses wird seit 1969 nämlich um drei Viertel aufgewertet. Mit andern Worten: die in den Rententabellen angeführten Jahreseinkommen werden im Einzelfall (von oben nach unten gerechnet) bereits bei einem um drei Siebentel tiefern Durchschnitt erreicht. Das sieht an einigen -

Beispielen dargelegt -folgendermassen aus:

1 Wandlungen in der Terminologie können wir überall dort feststellen,

wo die Einstellung zu menschlichen Verhaltensweisen und die Behand- lungsmöglichkeiten sich geändert haben. Als Beispiel seien erwähnt: Tollhaus, Narrenhaus, psychiatrisches Krankenhaus oder psychiatri- sche Klinik.

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Minimalrenten werden nicht bis zu einem Durchschnittseinkommen von 6 000, sondern nur bis zu einem solchen von 3 428 Franken aus- gerichtet. - Ein Durchschnittseinkommen von 6 000 Franken, das ohne Auf- wertung zu einer Mindestrente von 220 Franken im Monat berechti- gen würde, wird mit 175 Prozent oder 10 500 Franken in Rechnung gesetzt. Das ergibt eine Rente von 286 Franken. Einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 10 000 Franken entspricht im Rentenfall ein aufgewertetes Einkommen von 17 500 Franken: die Rente beträgt somit nicht 275, sondern 385 Franken. - Das für die Höchstrente massgebende Durchschnittseinkommen von

22 000 Franken beträgt 175 Prozent des praktischen Grenzwertes:

dieser ist bereits bei 12 343 Franken erreicht. Wer einen solchen Durchschnitt oder mehr ausweist, ist Maximalrentner.

Es bleibt zu prüfen, ob spätere Rententabellen nicht durch einen ent- sprechenden «Aufwertungsvermerk» zu ergänzen wären.

FACHLITERATUR

Levi Lennart: Vom Krankenbett zum Arbeitsplatz. Eine Einführung in die medizinische Rehabilitation und in die Arbeit und Berufsförderung Behinder- ter. 172 S., übersetzt aus dem Schwedischen und überarbeitet entsprechend den westdeutschen Verhältnissen. Verlag Muterschmidt, Zürich, 1970.

Mühl Heinz: Notwendigkeit und Möglichkeit der Erziehung geistig behin- derter Kinder. 190 S. Heft 1 der Schriften zur Sonderpädagogik. Verlag Dürr- sehe Buchhandlung KG, Bad Godesberg, 1969.

Schmelzer Horst! Tebert Walter: Alter und Gesellschaft. Eine soziologische Untersuchung der sozialen Voraussetzungen von Massnahmen der Altershilfe (in Rheinland-Pfalz). Eichholz-Verlag GmbH, Bonn 1970.

Wanecek Ottokar: Geschichte der Blindenpädagogik. 164 S., Heft 2 der Bei- träge zur Sehgeschädigtenpädagogik und ihren Grenzgebieten. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969.

Das körperbehinderte Kind im Erziehungsfeld der Schule. Heft 3 der Schrif- ten zur Körperbehindertenpädagogik und ihren Grenzgebieten, hg. von Hans Wolfgart und Ernst Begemann. 308 5., 29 Abb. Carl Marhold Verlagsbuch- handlung, Berlin-Charlottenburg, 1971.

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MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Eggenberger hat folgendes Postulat einge- Vorstösse reicht: Postulat Eggenberger«Die schweizerischen Helme und Anstalten sind in letz- vom 3. März 1971 ter Zeit heftig kritisiert worden. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Bericht über den heutigen Stand unseres Anstaltswesens zu un- terbreiten und im Hinblick auf die Zukunft allfällige An- träge zu folgenden Punkten zu stellen: Schaffung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen zur Förderung und zum Ausbau des schweizerischen Heim- und Anstaltswesens. Schaffung einer eidgenössischen Kommission für Heim- und Anstaltswesen mit folgendem Aufgabenbe- reich: Planung auf gesamtschweizerischer Ebene. Ko- ordination der verschiedenen Subventionsgesetze von Kantonen und Bund. Ausarbeitung von Richtlinien für Bauten und Betriebsgestaltung. Prüfung neuer, eventuell gesetzlicher Grundlagen für den ambulan- ten Beratungs- und Betreuungsdienst. Generelle Erhöhung der Beiträge des Bundes für den Bau und Betrieb von Heimen und Anstalten. Gewährleistung der fachlichen Aus- und Weiterbil- dung und der ökonomischen Sicherstellung von qua- lifiziertem Heim- und Anstaltspersonal. Baldige Erstellung der im revidierten Strafgesetzbuch vorgesehenen Spezialanstalten. Sofortige Vereinbarung zwischen dem Eidgenössi- schen Departement des Innern und dem Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement über die Sub- ventionierung der Verhaltensgestörten. Schaffung einer eidgenössischen Dokumentationszen- trale.» Die von Nationalrat Eggenberger anvisierte Kritik be- trifft in erster Linie nicht die Institutionen der IV. Der ganze Fragenkreis ist aber auch für diese von Bedeu- tung (s. auch S. 196). Das Postulat wird vom Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement behandelt.

Kleine Anfrage Nationalrat Haller hat folgende Kleine Anfrage einge- Haller reicht: vom 3. März 1971 «Am 30. September 1970 wurde mein Postulat betreffend physiotherapeutische Massnahmen bei der IV überwie- sen. Der Bundesrat hat damals bei der Entgegennahme

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des Postulates Vorbehalte angebracht, dass erst im Rah- men der Revision der Krankenversicherung diese Fra- gen geprüft werden könnten. Bis es aber soweit ist, können Jahre vergehen, und den Kranken ist damit nicht geholfen. Nach wie vor werden dringende Fälle, die der Bundesrat mit der Revision des Bundesgesetzes über die IV vom 1. Januar 1968 erfassen wollte, vom EVG abge- wiesen. Eine Abänderung von Art. 12 IVG wäre in die- sem Zusammenhang sinnvoll gewesen. Der Bundesrat scheint eine solche aber nicht in Erwägung ziehen zu wollen. Ich möchte daher fragen, ob nicht eine Über- gangslösung anzustreben sei, die eine Leistungspflicht bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsaus- fällen regeln könnte.»

Kleine Anfrage Nationalrat Gerosa hat folgende Kleine Anfrage einge- Gerosa reicht: vom 15. März 1971 «Die neue Finanzordnung, welche die unbefristete sach- liche Begrenzung der Biersteuer vorsieht, verbaut dem Bundesrat die Möglichkeit der Erhöhung der Biersteuer. Bereits ist die achte AHV-Revision angestrebt und man spricht von zu erwartenden Mehrausgaben von über ei- ner Milliarde. Weite Kreise der Bevökerung interessiert es, auf wel- chem Wege und mit was für neuen Steuer-Quellen der Bundesrat den Ausbau der AHV zu finanzieren gedenkt, weshalb ich den Bundesrat bitte, hierüber Auskunft zu geben.» Der Vorstoss wird vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.

Kleine Anfrage Nationalrat Mugny hat folgende Kleine Anfrage einge- Mugny reicht: vom 15. März 1971 «Gemäss den Plänen des Bundesrates soll die achte AHV- Revision am 1. Januar 1973 in Kraft treten. Gleichzeitig werden die eidgenössischen Räte das Gesetz über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV zu re- vidieren und anzupassen haben. Die Kantone müssen sodann ihre Gesetzgebung den neuen Bundesvorschriften angleichen. Die Gemeinden, welche zusätzliche Sozialhilfen ausrich- ten, werden ihre Reglemente ebenfalls anpassen müssen, wie das anfangs 1971 der Fall war. Im übrigen muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwaltungen, welche die künftigen Änderungen der AHV sowie der Bundesgesetze und der kantonalen Gesetze über die Ergänzungsleistungen an- zuwenden haben, unter Personalmangel leiden; es wäre daher wünschenswert, dass sowohl die eidgenössischen

202

als auch die kantonalen Entscheide früh genug erfolgen, damit sich die Verwaltungsarbeit in angemessenen Fri- sten abwickeln kann und damit die Rentenbezüger si- cher sind, ihre neuen Leistungen anfangs Januar 1973 zu erhalten. Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die achte AI-IV-Revision und die Revision des ELG den eidgenössischen Räten früh genug unterbreitet werden, so dass mögliche Diffe- renzen zwischen den Räten noch im Laufe der Junises- sion 1972 bereinigt werden könnten. Ist der Bundesrat in der Lage, uns zu sagen, ob die Vorarbeiten genügend vorangeschritten sind, damit seine Anträge von den Räten rechtzeitig behandelt werden können? »

Postulat Sauser Nationalrat Sauser hat folgendes Postulat eingereicht: vom 15. März 1971 «Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung können Hilfsmittel an Behinderte (z. B. Hörapparate) nur soweit abgegeben werden, als sie der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Ebenso stehen Kursbeiträge (z. B. für Absehkurse bei Schwer- hörigen) nur denjenigen Behinderten zu, welche noch keine AHV-Rente beziehen. Ohne Kontaktmittel und Eingliederungskurse verfallen aber gerade die betagten Schwerhörigen der Vereinsa- mung und Verbitterung. Die Verständigung mit den Mit- menschen sollte auch im Alter so gut als möglich ge- sichert bleiben. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, anlässlich der Vor- bereitung der achten AHV-Revision zu prüfen, wie auch den betagten Behinderten die nötigen Kontaktmittel und Kursbeiträge zugesprochen werden können.»

Interpellation Nationalrat von Arx hat folgende Interpellation einge- von Arx reicht: vom 15. März 1971 «Die intensive Beanspruchung des Menschen in der mo- dernen Industriegesellschaft verlangt gebieterisch nach adäquater Pflege der körperlichen und geistigen Ge- sundheit in der zur Verfügung stehenden Freizeit. Die weiten Erholungsräume in den Alpen eignen sich dazu in hervorragender Weise; ihnen verdankt unser Touris- mus weitgehend sein Profil. Die Gebirgstauglichkeit des Schweizers ist auch für die Armee von nicht geringer Bedeutung. Bedauerlicherweise ist ausgerechnet beim Alpinismus - im Gegensatz zu anderen Sportarten -

eine rückläufige Entwicklung festzustellen.

1. Wie beurteilt der Bundesrat die tatsächlichen und

rechtlichen Möglichkeiten für eine direkte oder indi- rekte Förderung des Bergsportes durch den Bund?

203

Erachtet der Bundesrat die Unterstützung jener pri- vaten Vereinigungen als genügend, die sich die Pfle- ge des Wanderm und des Bergsteigens zum Ziele gesetzt haben? Die Bergführer sind Pioniere des Alpinismus. Ist es zutreffend, dass die Zahl der Bergführer beängsti- gend abnimmt und dass diese Erscheinung haupt- sächlich auf die unbefriedigende Lage dieses Berufs- standes zurückzuführen ist? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Ausbildung von Bergführern sowohl im Haupt- als auch im Komplementärberuf durch ein Lohnausgleichsystem erleichtert werden sollte, das den Bergführer von artfremden und zufälligen Beschäftigungen unabhängig macht?» Die Interpellation wird vom Eidgenössischen Militärde- partement behandelt.

Motion Duvanel Nationalrat Duvanel hat folgende Motion eingereicht: vom 16. März 1971 «Art. 23, Abs. 1, Buchst. a, AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente für eine weniger als 40 Jahre alte Witwe nur dann besteht, wenn die Versicherte mindestens ein leibliches oder ein an Kindes Statt an- genommenes Kind hat. Pflegekinder geben nicht Anspruch auf eine Rente im Sinne der oben genannten Bestimmungen von Art. 23. Es scheint auch, dass es nicht möglich ist, sich auf Art. 28 AHVG zu berufen, wo die Pflegekinder erwähnt sind. Es besteht folglich eine Ungleichheit in der Behandlung zwischen einer Frau, die leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hat, und einer Frau mit Pflege- kindern (die sie übrigens nicht vor Erreichung des 40. Altersjahres adoptieren kann). Da eine AI-IV-Revision in Vorbereitung ist, ersucht der Unterzeichnete den Bundesrat auf dem Wege der Mo- tion, nach Lösungen zu suchen, wie dieser Ungleichheit abzuhelfen ist.»

Postulat Müller- Nationalrat Müller hat folgendes Postulat eingereicht: Luzern «Das EVG hat am 17. Dezember 1970 die Übernahme der vom 17. März 1971 Kosten durch die IV für den Einzel-Sprachheilunter- richt eines mongoloiden Kindes abgelehnt, weil die ge- setzlichen Grundlagen dafür fehlen. Das Gericht hält jedoch im Urteil fest, dass die heutige Regelung nicht befriedige, weil bei mongoloiden Kindern ein Sprach- heilunterricht im Vorschulalter wichtig sei. Es schreibt: "Bei mongoloiden Kindern ist das Ausbleiben solchen Unterrichts meist verhängnisvoller als bei den schwer sprachgebrechlichen Kindern, die geistig normal sind." Das Gericht legt eine Änderung der IVV nahe.

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Daher wird der Bundesrat eingeladen, die IVV so zu ändern, dass für mongoloide Kinder der Einzel-Sprach- heilunterricht übernommen wird, wenn der Logopäd feststellt, dass dies im Interesse der geistigen Förderung liegt.»

Postulate Chopard Nationalrat Chopard hat am 18. März 1971 zwei Postu- vom 18. März 1971 late eingereicht. Das eine betrifft die Rentenberechnung bei Frühinvaliden, das andere die Anpassung der EO- Entschädigungen an die Preis- und Lohnentwicklung. Nachstehend der Wortlaut der beiden Vorstösse.

1. Invalidenversicherung

«Die geltenden Vorschriften der IV gleichen bei den Ge- burts- und Kindheitsinvaliden den Einkommensausfall infolge Invalidität nicht genügend aus. Die Kriterien für die Rentenbemessung vermögen nicht durchwegs zu befriedigen. Es wird auch als stossend empfunden, dass die Geburts- und Kindheitsinvaliden nur die Minimalren- ten erhalten. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob die bestehende Regelung nicht durch folgen- de Massnahmen verbessert werden könnte: Bemessung der Invalidität nach dem durchschnittli- chen Erwerbseinkommen aller voll Erwerbstätigen anstatt nur nach dem Erwerbseinkommen der gelern- ten und angelernten Berufsarbeiter, wie dies heute der geltende Art. 26. Abs. 1, IVV vorsieht; Differen- zierung dieses durchschnittlichen Bemessungseinkom- mens nach Altersklassen, da das Durchschnittsein- kommen der Nichtinvaliden im Lauf der normalen Lohnkarriere nicht unwesentlich ansteigt. Bemessung der Rentenhöhe nach Kriterien, die in ir- gendeiner Form das den Geburts- und Frühinvaliden mutmasslich entgangene Einkommen berücksichti- gen.»

2. Erwerbsersatzordnung

«Die festen Ansätze der Erwerbsausfallentschädigungen für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, die letztmals auf den 1. Januar 1969 neu festgesetzt wurden, sind in der Zwischenzeit gegenüber der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung zusehends in Rückstand geraten und bieten in vielen Fällen keinen angemessenen Erwerbs- ersatz mehr. Dies wirkt sich vorab bei längeren Dienst- leistungen (Beförderungsdiensten) in Ausbildung be- griffener Dienstpflichtiger (Studenten, Technikums- und Berufsschüler usw.) stossend aus, deren Entschädigun- gen aufgrund der Minimalansätze ausgerichtet werden. Der Bundesrat wird daher gebeten zu prüfen, ob die

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Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung nicht sofort der Preis- und Lohnentwicklung angeglichen wer- den sollten.»

Ausgleichsfondg j Im zweiten Halb ahr 1970 wurden gestützt AIIV/IV/EO auf Zuteilungsbeschlüsse des Verwaltungsrates für feste Anlagen der Ausgleichsfonds 204,5 Mio Franken ausbe- zahlt, gegen 38,1 Mio im ersten Halbjahr. Davon ent- fielen auf Wiederanlagen aus Teilrückzahlungen und periodischen Amortisationen in der zweiten Jahreshälfte 53,5 Mio Franken (im ersten Halbjahr 28,2 Mio). Von den Auszahlungen im zweiten Halbjahr kamen 5,4 Pro- zent den Kantonen zu mit 11,1 Mio Franken (im ersten Halbjahr 11,0 Mio), 34,2 Prozent den Gemeinden mit 70,0 (17,8) Mio, 24,5 Prozent den Pfandbriefinstituten mit 50,5 (-) Mio, 15,2 Prozent den Kantonalbanken mit 31,0 (9,0) Mio, 11,9 Prozent den öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institutionen, hauptsächlich Ge- meindezweckverbände, mit 24,4 (-) Mio und 8,8 Pro- zent den gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen mit 18,0 (-) Mio Franken. Es kann festgehalten werden, dass im ganzen Jahr 1970 an Gemeinden und öffentlich- rechtliche Körperschaften und Institutionen total 112,2 Mio Franken ausbezahlt wurden, was anteilsmässig 46 Prozent ergibt. Von bestehenden Anlagen wurden im zweiten Halbjahr 277,9 (194,8) Mio Franken zu den 1970 geltenden Be- dingungen konvertiert. Der Gesamtbestand der festen Anlagen auf Ende 1970 im Betrage von 7 756,0 Mio Franken setzt sich zusam- men aus:

( 2,7 Prozent = 206 Mio Fr.) Anlagen bei der Eidgenossenschaft, - 14,9 Prozent (= 1157,5 Mio Fr.) bei Kantonen, - ( 15,5 Prozent = 1201,9 Mio Fr.) bei Gemeinden, ( 29,6 Prozent = 2 292,7 Mio Fr.) bei Pfandbrief- instituten, - ( 19,9 Prozent = 1548,1 Mio Fr.) bei Kantonal- banken, ( 1,4 Prozent = 105,7 Mio Fr.) bei öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Institutionen, - ( 16,0 Prozent = 1244,1 Mio Fr.) bei gemischt- wirtschaftlichen Unternehmungen. Die durchschnittliche Rendite betrug 1970 für Neu- und Wiederanlagen im ersten Halbjahr 5,90 und im zweiten Halbjahr 6,19 Prozent. Für den Gesamtbestand auf Jah- resende 1970 ergab sich eine durchschnittliche Rendite von 4,05 Prozent gegen 3,86 Prozent Ende 1969.

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Die neuen Be- Die ab 1. Januar 1971 gültige Wegleitung über die Ren- stimmungen über die ten brachte einige Aenderungen beim Verkehr mit der Rentenauszahlung Post (z. B. bei der Adressgestaltung auf Zahlungsbe- legen). Damit die Poststellen über die Neuerungen in- formiert werden können, hat das BSV der Generaldi- rektion PTT eine Anzahl Auszüge aus der Rentenweg- leitung - enthaltend die Bestimmungen über die Aus- zahlung (Rz 1068-1142) sowie über die Lebensbe- scheinigung (Rz 1321-1332) zukommen lassen. Die Ausgleichskassen dürfen somit erwarten, dass die Neu- erungen den Poststellen bekannt sind. Bei Unklarheiten kann auf die entsprechenden Randziffern der Wegleitung verwiesen werden.

Anpassung der kan- Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kan- tonalen Gesetzgebungtonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den 1. über Ergänzungslei- Januar 1971 (vgl. ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26, 97 und stungen an die revi- 160). dierten Bundesvor- Im lvi ä r z 1971 hiess das Eidgenössische Departement schriften des Innern Erlasse der Kantone Uri, Obwalden, Appen- Stand am 31. März zell I. Rh., St. Gallen, Graubünden und Neuenburg gut.

1971 Beim genehmigten Erlass des Kantons St. Gallen han-

delt es sich um eine neue Vollzugsverordnung zum kan- tonalen Gesetz, in welche die bereits festgesetzten neuen Beträge der Einkommensgrenzen, der festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen sowie des Miet- zinsabzuges (s. ZAK 1971, S. 26) aufgenommen wurden. Alle Kantone wählten die maximalen Einkommens- grenzen. Die Kantone Uri, Obwalden, Appenzell 1. Rh., Graubünden und Neuenburg sehen für die festen Abzüge vom Er- werbs- und Renteneinkommen die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1000/1500 Franken vor. Die in den Kantonen Uri, Obwalden, Appenzell 1. Rh., Graubünden und Neuenburg statuierten Mietzinsabzüge entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von

1200 bzw. 1 800 Franken.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat somit bis zum Stichtag Anpassungserlasse aller Kantone mit Ausnahme der Kantone Schwyz und Waadt genehmigt. (Bei den Erlassen der Kantone Luzern, Basel-Land- schaft und Tessin handelt es sich um tibergangsrege- lungen, im Kanton Thurgau teilweise um eine fIber- gangsregelung.)

Abkürzung für eine Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Versiche-. Departementsver- rungsgericht wurden für die «Verfügung des Eidge- fügung nössischen Departementes des Innern vom 20. Januar

1971 über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel-

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kosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen» fol- gende Abkürzungen festgelegt: deutsch: ELKVf französisch und italienisch OMPC

Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/EO Preis Bemer- Ausgabe 1971 Neu erschienen sind: kungen

318.107.042 d Nachtrag zur Wegleitung über den massge- _.25*

benden Lohn, gültig ab 1. Januar 1971

318.107.042 f Supp1ment aux directives sur le salaire d- __.25*

terminant, valable ds le 1er janvier 1971

318.130.1 dfi Änderungen zum Beitragsmarkenheft 2.10

Modifications ä apporter au carnet de tim- bres-cotisations Modificazioni da apportare al libretto delle marche

318.562 dfi Bescheinigung für IV-Taggelder 8.— 1, 5

Attestation pour indemnits journalires Al Certificato per le indennitä giornaliere Al

318.562.1 dt Schreiben an die Eingliederungsstätten betr. 4.50 1, 5

Bescheinigung für IV-Taggelder Lettre aux centres de radaptation pour in- valides conc. l'attestation pour indemnits journa1ires Al

318.642 d Entschädigungsabrechnung für IVE-Mit- 5.— 5, 6

glieder

318.642 f Dcompte des indemnits pour membres 5.— 5, 6

CAI

318.680 d Textausgabe ELG/ELV 2.60*

318 680 f Recueil LPC/OPC 2.60*

Adressenverzeichnis Seite 12, Ausgleichskasse 35, Chemie: ABV/IV/EO Neue Telefonnummer: (061) 23 39 28 Seite 12, Ausgleichskasse 40, Volkswirtschaftsbund: Neue Telefonnummer: (061) 23 39 30 Seite 14, Ausgleichskasse 49, Industrie Baselland: Neue Telefonnummer: (061) 2339 25 Seite 15, Ausgleichskasse 52, Bierbrauer: Neue Adresse: Basel, Falknerstrasse 36/Postfach,

4001 Basel; Neue Telefonnummer: (061) 25 07 50

Seite 16, Ausgleichskasse 59, CICICAM: Neue Telefonnummer: (038) 25 7543 Seite 26, Ausgleichskasse 110, Patrons vaudois: Neue Telefonnummer: (021) 20 28 11

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 20. Oktober 1970 1. Sa. E. L. Art. 9, Abs 2, Buchst. e, ARVO; Art. 18, Abs. 2, AHVV. Ein Bank- guthaben kann als im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital betrachtet werden, wenn es In einem erheblichen Zusammenhang mit dem Ge- schäftsbetrieb steht. Die Ärztin E. L. erhob Beschwerde, weil die Ausgleichskasse bei der Fest- setzung der persönlichen Beiträge für 1968/69 ein Bankguthaben nicht zu dem im Betrieb arbeitenden eigenen Kapital gerechnet und daher keinen entsprechenden Zinsabzug vorgenommen hatte. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie an das EVG weiter, das die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abwies:

Bereitet die Zuteilung eines Vermögensobjektes zum Geschäfts- oder Privatvermögen Schwierigkeiten, so ist darüber nach der Gesamtheit der tat- sächlichen Verhältnisse zu entscheiden. In BGE 70 1 261 hat das Bundes- gericht im Rahmen von Art. 21, Abs. 1, Buchst. d, WStB zur grundsätzlichen Abgrenzung des privaten Vermögens vom Geschäftsvermögen erkannt, dass die Zuweisung eines Aktivums zum Geschäftsvermögen sich regelmässig dann rechtfertige, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, ferner auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tat- sächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäftes erforderlich oder üblich ist. In BGE 94 1 466 präzisiert das Bundesgericht diese Umschrei- bung dahin, das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögens- wertes zum Geschäftsvermögen müsse darin erblickt werden, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. Der Umstand, dass ein Aktivum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb darstellt, diesem also bloss mittelbar dienstbar ist, bedinge noch nicht seine Überführung ins Geschäftsvermögen, weil das gesamte Privatvermögen eines Betriebsinhabers stets eine Reserve für sein Geschäft bilde und seinen Kredit erhöhe. Ebensowenig werde ein Vermögensgegenstand zu Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt werde. Dies bedeute lediglich eine Privateinlage, wobei bisheriges Privatvermögen in das Geschäft eingebracht werde, das aber dadurch nicht rückwirkend ge- schäftlichen Charakter erlange, sofern nicht die Mittel zum Ankauf bereits aus dem Geschäft stammten. Dem zitierten Urteil ist ferner zu entnehmen,

209

dass nach objektiven tatbeständlichen Faktoren beurteilt werden muss, ob ein Gegenstand zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört. Zwar stelle der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Be- handlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, in der Regel ein ge- wichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar. Im angeführten Urteil hat das Bundesgericht aber hervorgehoben, dies gelte nur unter der Voraus- setzung, dass die Buchhaltung nicht das gesamte Vermögen des Steuerpflich- tigen, sondern bloss sein Geschäftsvermögen umfasst. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die AHV-Zweigstelle und der Steuerkommissär für die Beiträge 1966/67 das von der Wehrsteuerverwaltung für die 13. Periode gemeldete Eigen- kapital von 43 000 Franken auf 99 000 Franken angesetzt hatten. Dies traf allerdings zu; wie die Zweigstelle in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 1970 überzeugend ausführt, waren die in Frage stehenden zwei Bank-Sparhefte von 27 619 und 28 237 Franken zu Unrecht als Bestandteil des betrieblichen Vermögens (Mittel für Neueinrichtung und Anschaffung namhafter Apparate) dem Eigenkapital zugerechnet worden. Nach Auskünften des Steuerkommis- särs seien sie mit dem Betrieb in keiner Weise verbunden gewesen, weil ausser den Zinsgutschriften keine Kapitalveränderungen festgestellt worden seien. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen weiteren Einwänden weist die AHV-Zweigstelle darauf hin, dass sich die Bankguthaben aus den in den letzten Jahren ausgewiesenen und versteuerten Geschäftsgewinnen zusam- mensetzten. Es handle sich somit um Bildung von Privatvermögen. Aus den Abschlüssen ergebe sich, dass Betriebsmobiliar und Apparaturen zusammen

20 000 Franken nie überstiegen und Reparaturen sowie Neuanschaffungen aus

dem laufenden Einkommen bestritten worden seien. Die geltend gemachte Bereitstellung besonderer Reserven lasse sich nicht stichhaltig begründen; dies auch deshalb nicht, weil bisher eine Neuanschaffung im Betrage von 30 000 Franken - wie es als möglich dargestellt werde - nie ausgewiesen worden sei. Zudem sei im Gesamtaufwand für das Jahr 1967 von 67 770 Franken der Lohn des mitarbeitenden Ehemannes von 36 000 Franken enthalten. Die Argumentation, dass ein Betrieb, der 1967 73 042.50 Franken (recte 67 770 Franken) Unkosten ausweise, mehr flüssige Mittel als blosse 13 103 Franken (Postcheckguthaben) benötige, entbehre jeder Grundlage, weil aus dem Post- checkguthaben stets sowohl Neuanschaffungen wie Reparaturen laufend be- stritten worden seien. Die bestehenden Bankguthaben stünden daher in keinem relevanten Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geführten Geschäftsbetrieb. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Nach dem in Erwägung 3 Gesagten kann das Bankguthaben von 56 621.15 Franken nicht als im Betrieb inve- stiertes Eigenkapital angesehen werden, wobei im wesentlichen auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz allerdings vor, auf den Antrag vom 21. August 1969 (Berücksichtigung des Guthabens von 56 621.15 Franken) nicht eingetreten zu sein. Zwar ist es richtig, dass das kantonale Urteil die Herabsetzung des geltend gemachten Eigenkapitals im Verlaufe des Verfahrens nicht erwähnt. Dies mag auf einem Versehen beruhen. Allein rechtlich ändert daran nichts. Die Nichtberücksichtigung aller Bankguthaben

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als im Betrieb investiertes Eigenkapital beinhaltet notwendigerweise auch die Abweisung des Antrages vom 21. August 1969. Was endlich den Einwand der Beschwerdeführerin in bezug auf die Be- merkung im vorinstanzlichen Urteil betrifft, wonach sich die Versicherte die Zahlen der in Rechtskraft erwachsenen Steuertaxation 1967 entgegenhalten lassen müsse, ist klarzustellen, dass sich diese Bemerkung nicht auf die Frage bezieht, ob die Vermögensobjekte Privat- oder Geschäftsvermögen darstellen können. Die Frage dieser Zuteilung ist vom Sozialversicherungsrichter zu prüfen, nicht dagegen die in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung. 6.

Urteil des EVG vom 10. September 1970 i. Sa. P. H. Art. 23, Abs. 1, AHVV. Es ist nicht Aufgabe des Sozialversiche- rungrichters, Ermessensentscheide der Steuerbehörden aufgrund nur bei ilun eingereichter Unterlagen zu überprüfen und abzuändern.

Da der Versicherte keine Steuererklärung einreichte, wurde er nach Ermessen veranlagt. Aufgrund der entsprechenden Steuermeldung setzte die Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 27. September 1968 die persönlichen Beiträge für 1968/69 auf je 2 440.20 Franken fest. Der Versicherte liess Beschwerde er- heben und reichte dem kantonalen Versicherungsgericht Buchhaltungsunter- lagen ein. Das Gericht hiess die Beschwerde gut. Diesen Entscheid zog das BSV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter, das die Be- schwerde aus folgenden Erwägungen guthiess:

1. Gemäss Art. 23, Abs. 1, AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden

das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wehrsteuerrechts. Erheblich sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die erwerblichen Ver- hältnisse in der Wehrsteuerberechnungsperiode, welche der ordentlichen zwei- jährigen Beitragsperiode vorangeht (Art. 22, Abs. 2, AHVV). Gemäss Art. 23, Abs. 4, AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveran- lagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklich- keit entspreche (EVGE 1952, S. 127, ZAK 1952, S. 303; EVGE 1968, S. 42, ZAK 1968, S. 401); dies gilt auch für eine ermessensweise Einschätzung (EVGE 1952, S. 124, ZAK 1952, S. 303). Da die Ausgleichskassen an die An- gaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation ge- nügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den

211

Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (EVGE 1968, S. 42, ZAR 1968, S. 401, und ZAR 1967, S. 337). Diese Regelung zeigt deutlich, dass die Ermittlung des massgebenden Einkommens sowie die Bestimmung und Bewertung des Eigenkapitals für die Belange der AHV grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu erfolgen haben wie bei der Wehrsteuerveranlagung und dass immer dann, wenn die massgebenden Steuerfaktoren durch die Steuerbehörde festgestellt und ein- geschätzt worden sind, ein besonderes AHV-rechtliches Schätzungsverfahren in der Regel unzulässig ist. Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem- nach seine Rechte, auch im Hinblick auf seine AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (EVGE 1969, S. 136, ZAR 1970, S. 222).

2. Der Vorinstanz scheint eine Ausnahme von der Gerichtspraxis in den

Fällen gerechtfertigt, wo eine Abklärung ergibt, dass die Wehrsteuerver- anlagung bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel wahr- scheinlich korrigiert worden wäre. Dieser Auffassung kann nicht beigepflich- tet werden. Einmal hat jede in Rechtskraft erwachsene Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (EVGE 1952, S. 124, ZAK 1952, S. 303; ZAK 1958, S. 36). Zum andern übersieht die Vorinstanz, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter wird, wenn er beurteilen soll, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Wehrsteuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspricht indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kom- petenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23, Abs. 1, AHVV), an der festzuhalten ist. Um nichts anderes als um eine eigene Veranlagungsmassnahme würde es sich nämlich handeln, wenn der Sozialversicherungsrichter Ermessensentscheide der Steuerbehörden aufgrund nur bei ihm eingereichter Unterlagen überprüfen und abändern wollte. In einem nicht publizierten Urteil hat das EVG allerdings erkannt, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn die Ausgleichskasse mit (schriftlicher) Zustimmung der zuständigen Steuerbehörden von einer Steuermeldung, deren Richtigkeit bestritten ist, abweicht und der Beitragsberechnung das tatsäch- lich erzielte Einkommen zugrundelegt (vgl. Rz 146 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen). Im vorlie- genden Fall bestand jedoch für die Steuerbehörden kein Anlass, auf die Mel- dung an die Ausgleichskasse zurückzukommen. Der steuerrechtliche Er- messensentscheid ist nicht nur unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sondern er ist auch nicht im Sinne der erwähnten Wegleitung in Frage ge- stellt worden. Die Steuerbehörden hatten also zu den vom Beitragspflichtigen der Vorinstanz unterbreiteten neuen Unterlagen nicht Stellung bezogen. Die Vorinstanz ist zwar der Auffassung, dass diese Unterlagen einer steuerrecht- liehen Beurteilung standhalten würden. Damit tritt sie aber an die Stelle des Steuerrichters, was sie gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. die in Er- wägung 1 aufgeführten Ausnahmen) nicht tun darf. Sonst hätte der Sozial- versicherungsrichter regelmässig damit zu rechnen, in Fällen der ermessens- weisen Steuerveranlagung Steuermeldungen gestützt auf nur bei ihm ein- gereichte neue Angaben zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist daher gutzuheissen.

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Invalidenversicherung

Renten und Taggelder

Urteil des EVG vom 15. September 1970 i. Sa. G. P.

Art. 4 und Art. 28, Abs. 2, IVG. Kriterien für die Trennung der ver- sicherten und der nichtversicherten Gesundheitsschäden geistiger Art sind insbesondere die Begriffe der Zumutbarkeit im Sinn von Art. 28, Abs. 2, und der längeren bzw. bleibenden Dauer gemäss Art. 4 IVG.

Der am 18. Juli 1942 geborene Versicherte bestand im Jahre 1963 die Matura, und im Herbst 1964 immatrikulierte er sich an der Philosophischen Fakultät der Universität X. Er gab sein Hochschulstudium nach dem Sommersemester

1966 jedoch wieder auf. Seine Versuche zur Aufnahme einer dauerhaften Tä-

tigkeit (u. a. als Primarlehrer) scheiterten. Im Frühjahr 1964 hat er die Re- krutenschule absolviert, anschliessend die Unteroffiziersschule bestanden und in der Sommer-RS 1964 den Korporalsgrad abverdient. Ferner leistete er die Wiederholungskurse 1965, 1966 und 1967; im Jahre 1968 wurde er dienstun- tauglich erklärt. Im Februar 1969 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Der Neurologe Dr. Y stellte am 10. März 1969 folgende Diagnose: «Un- sicher: Schwere Zwangsneurose; schleichend beginnende schizophrene Psy- chose derzeit nicht sicher auszuschliessen, und die Diagnose des Dr. Z vom 19. März 1969 lautete wie folgt: «Eigentlich recht ungewöhnliches und schwer zu definierendes Krankheitsbild. Zwangsneurose bei Schizophrenia simplex. (Es bestehen keine Sinnestäuschungen oder Wahnideen! ) .» Die 1V-Kommission veranschlagte den Invaliditätsgrad des Gesuchstel- lers auf 80 Prozent und gewährte ihm wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. August 1962 eine Rente, deren Beginn sie gestützt auf Art. 48, Abs. 2, IVG auf den 1. Februar 1968 festsetzte. In diesem Sinn verfügte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer ganzen einfachen ausserordentlichen Invalidenrente. Beschwerdeweise stellte der Vater des Versicherten für ihn das Begehren um Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente. Die Rekursbehörde hat die Beschwede mit Entscheid vom 8. Dezember

1969 abgewiesen:

Nach den Arztberichten sei der Versicherte schon im Kindesalter, jeden- falls vor 1959, invalid geworden. Den Beginn der Erwerbsunfähigkeit habe die 1V-Kommission deshalb auf den 1. August 1962 festgesetzt, weil der Im Juli

1962 volljährig gewordene Versicherte nach den damals gültig gewesenen

Gesetzesbestimmungen (theoretisch) erst in jenem Zeitpunkt eine Rente hätte beziehen können. Lediglich wegen verspäteter Anmeldung dürfe die Rente erst ab Februar 1968 ausgerichtet werden. Somit habe er keinen Anspruch auf ordentliche Rente. Der Vater des Versicherten reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, der Beginn der Invalidität sei auf einen Zeitpunkt nach dem 1. August 1962 festzusetzen, «etwa auf den 1. Oktober 1966 (Weggang vom

213

Studium)», so dass eine ordentliche Rente zuzusprechen sei. Lediglich die Ursachen der Krankheit lägen in der Jugendzeit. Im Jahre 1962 habe noch niemand von Invalidität gesprochen. Der Versicherte habe ja in den folgen- den Jahren noch die Maturitätsprüfung bestanden, verschiedene Militärdienst- leistungen erbracht und ein Hochschulstudium begonnen. Erst ab 1966 seien die Konsultationen bei Dr. Z erfolgt. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Angesichts der beiden Arztberichte habe die 1V-Kommission im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, wenn sie angenommen habe, die Invalidi- tät sei schon vor Erreichung des 20. Altersjahres eingetreten. Das BSV meint, der Beginn der Invalidität sei auf den Zeitpunkt festzu- legen, in welchem der Versicherte sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, nämlich auf den Oktober 1966. Erst in jenem Jahr hätten sich ernst- hafte Krankheitsfolgen gezeigt. Der Rentenbeginn sei nach Art. 29, Abs. 1, Variante 1, IVG zu bestimmen. Es beantragt, die Akten zur Berechnung der ordentlichen Rente an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Er- wägungen gutgeheissen: Nach Art. 28, Abs. 1, IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente in der Regel dann, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Invali- dität im Sinn des IVG ist die durch einen körperlichen oder geistigen Ge- sundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Gemäss Art. 4, Abs. 2, IVG gilt die In- validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 IVG erfasst das Gesetz bei weitem nicht alle geistigen Gesundheitsschäden. Kriterien für die Trennung der ver- sicherten und der nichtversicherten Gesundheitsschäden geistiger Art sind insbesondere die Begriffe der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 28, Abs. 2, IVG und der längern bzw. bleibenden Dauer gemäss Art. 4. So genügt es für die Annahme einer leistungsbegründenden seelischen Abwegigkeit nicht, dass der Versicherte wegen seiner Abnormität nicht hinreichend erwerbstätig ist. Ent- scheidend ist vielmehr, ob man annehmen muss, die Verwertung der Arbeits- fähigkeit sei sozialpraktisch nicht mehr zumutbar, ja sogar für die Gesell- schaft unerträglich (EVGE 1964, S. 157, Erwägung 3). Den Auswirkungen einer seelischen Anomalie geht jedenfalls dann die erforderliche leistungsbe- gründende Schwere ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Auf- bietung des ihm zumutbaren guten Willens Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, wobei aber bei blossen Charakteranomalien das Mass des Erfor- derlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss (EVGE 1962, S. 34, und ZAK 1964, S. 300). Nach der Anamnese im Arztbericht des Dr. Y soll sich beim Beschwer- deführer nachweisbar seit dem 13. Lebensjahr ein Zustand seelischer Ver- störung eingestellt haben. Mit grosser Mühe und nach mehrmaligem Schul- wechsel habe er die Matura betanden. Studienversuche seien gescheitert, des- gleichen Versuche, sich als Primarlehrer zu betätigen. Der Versicherte lebe zusehends vereinsamt zu Hause und bleibe in der Regel tagsüber grübelnd

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in seinem Zimmer. Seine Diagnose «schwere Zwangsneurose und schleichend beginnende schizophrene Psychose» bezeichnete der Arzt selber als unsicher. Dem Arztbericht des Dr. Z lässt sich entnehmen, dass der Versicherte schon als Kind widerspenstig gewesen sei, aus Trotz Schuhe zerschnitten und in der Schule Schwierigkeiten bereitet habe. Während des Universitätsstudiums sei er durch völlige Konzentrationsunfähigkeit aufgefallen. Beide Ärzte attestie- ren, dass er schon seit vielen Jahren krank und dass er arbeitsunfähig sei. Sie erklären auch, keine andern Arbeitsmöglichkeiten zu sehen. Dazu ist folgendes zu bemerken: Eine hinreichend zuverlässige Dia- gnose lag selbst im Jahre 1969 nicht vor. Es ist ferner Erfahrungstatsache, dass gleichartige Zustandbilder, wie sie beim Beschwerdeführer bis zur Zeit des Hochschulstudiums festzustellen waren, oft als Charakteranomalien qua- lifiziert werden müssen, die keinen Krankheitswert haben. Die Arztberichte geben sodann keinen zuverlässigen Aufschluss darüber, seit wann und in welchem Mass der Versicherte allenfalls arbeitsunfähig ist. 1V-Kommission und Vorinstanz haben angenommen, er sei mindestens schon seit 1962 in leistungsbegründendem Ausmass invalid. Dieser Auffassung kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Der Versicherte hat noch

1964 während rund 9 Monaten Militärdienst geleistet, und in den folgenden

Jahren ist er in den Wiederholungskurs eingerückt. Ferner war er 1963 im- stande, die Matura zu bestehen und im Herbst 1964 ein Hochschulstudium zu beginnen. Vom Oktober 1967 bis Januar 1968 und vom Mai bis November 1968 war er - gemäss den Angaben in der Anmeldung - fähig, durch Erwerbs- tätigkeit rund 5 000 Franken zu verdienen. Die ärztlichen Konsultationen be- gannen erst im Oktober 1966. Diese Tatsachen lassen es mindestens als zwei- felhaft erscheinen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in rentenbegründen- dem Umfang invalid ist, und es drängt sich die Frage auf, ob ihm nicht zu- gemutet werden könnte, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fest steht jedenfalls, dass im Jahre 1962 von mindestens hälftiger Invalidität noch keine Rede sein konnte. Es wird Sache der 1V-Kommission sein, genauere Erhebungen über die Art des vorliegenden Gebrechens vorzunehmen. Sie wird ferner eingehend ab- klären, in welchem Mass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krank- heitsbedingt eingeschränkt ist und ob ihm die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit zuzumuten sei. Stellt sie trotz neuer Ermittlungen fest, dass der Versi- cherte in der Tat in rentenbegründendem Ausmass invalid ist, so wird sie den Rentenbeginn neu bestimmen müssen. Welche Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG und der entsprechenden Praxis anwendbar ist, mag im heutigen Ver- fahren offenbleiben.

Urteil des EVG vom 8. September 1970 1. Sa. J. H.

Art. 34 OG. Eine Frist, deren Beginn in die Zeit des Stillstandes fällt, beginnt erst am Tage nach dem Stillstand zu laufen. (Erwä- gung la) Art. 23, Abs. 1, IVG; Art. 21, Abs. 3, 117V. Ist während der Einglie- derung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich und wird dabei ein Erwerbseinkommen erzielt, so ist das Taggeld einschliesslich Betriebszulage entsprechend zu kürzen.

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Der am 15. September 1914 geborene Versicherte, von Beruf Landwirt, leidet an Coxarthrose rechts. Er unterzog sich am 29. Januar 1969 in einem Kantons- spital einer intertrochanteren Osteotomie. Gemäss Verfügung vom 13. Mal

1969 übernahm die IV die Kosten dieser Operation, einschliesslich Hospitali-

sation, nachoperativer Behandlung und Badekur, sowie die Reisekosten. Mit einer weitern Verfügung vom 27. Mai 1969 setzte die Ausgleichskasse das Taggeld für die Dauer der medizinischen Massnahmen - vom 27. Januar bis 31. Dezember 1969 - auf insgesamt 32.50 Franken fest, einschliesslich einer Kinderzulage von 4.50 Franken, einer Betriebszulage von 9 Franken und des Eingliederungszuschlags für die Zeit der Rekonvaleszenz von 7 Franken. Nach einem nicht bei den Akten liegenden ärztlichen Zwischenzeugnis war der Versicherte vom 30. Juni bis 17. August 1969 zu einem Drittel und ab 18. August 1969 zur Hälfte arbeitsfähig, worauf die Ausgleichskasse am 13. Oktober 1969 die Kürzung des Taggeldes auf 5 Franken ab 30. Juni und auf 3.75 Franken ab 18. August verfügte. Der Versicherte beschwerte sich am 11. November 1969 gegen diese Ver- fügung und ersuchte um Erhöhung des Taggeldes. Am 5. Dezember 1969 kam die Ausgleichskasse auf ihre - inzwischen angefochtene - Kürzungsverfügung zurück und teilte dem Versicherten mit, es entspreche «nicht den nunmehr bestehenden Vorschriften», dass die Be- triebszulage ebenfalls gekürzt worden sei; diese werde daher für die Zeit vom 30. Juni bis 30. November 1969 - insgesamt 1 386 Franken für 154 Tage zu 9 Franken - nachbezahlt. Gleichzeitig wurde die entsprechende Auszahlung vorgenommen. Mit Schreiben vom 1. März 1970 an das kantonale Versicherungsgericht teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die erfolgte Nachzah- lung mit, er ziehe «aufgrund dieser Erhöhung der Taggeld-Leistungen» seine Beschwerde zurück. Das Versicherungsgericht schützte den Rekurs und änderte die angefoch- tene Verfügung «im Sinne der am 10. Dezember 1969 (richtig: 5. Dezember) erfolgten Korrektur» ab. In der Begründung des am 11. März 1970 ergan- genen Entscheides heisst es unter anderem (S. 4): «Durch den am 12. November 1969 eingereichten Rekurs sah sich die Aus- gleichskasse veranlasst, die Verfügung vom 13. Oktober 1969 einer Prü- fung zu unterziehen. Dabei stellte sich heraus, dass die Betriebszulage von 9 Franken pro Tag irrtümlicherweise gekürzt worden war. Inzwischen hat die Kasse den Irrtum berichtigt, den gesetzeskonformen Zustand wie- der hergestellt und dem Rekurrenten bereits am 5. Dezember eine Nach- zahlung von 1 386 Franken angewiesen. Der Rekurs kann daher Im Sinne der von der Kasse vorgenommenen Korrektur geschützt werden. Hingegen ginge es nicht an, die Rekurssache einfach zufolge Rückzuges abzu- schreiben, weil die vom Rekurrenten am 1. März 1970 abgegebene Rück- zugserklärung nicht vorbehaltlos erfolgte, sondern ausdrücklich auf die von der Kasse vorgenommenen Korrektur Bezug nahm.»

Gegen diesen Rekursentscheid führt das BSV Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, «dass der Versicherte neben dem gekürzten Taggeld... keinen Anspruch auf zusätzliche Ausrichtung der Betriebszulage hat».

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Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beantwortet. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: la. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist rechtzeitig erfolgt. Das kantonale Urteil wurde am 31. März 1970 zugestellt, während die Be- schwerdeschrift am 5. Mai 1970 per Post übergeben wurde. Gemäss Art. 34, Abs. 1, Buchst. a, OG stehen die gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen vom 7. Tage vor bis und mit dem 7. Tage nach Ostern still. Der Stillstand der Fristen bedeutet, dass eine Frist, deren Beginn in die Zeit des Stillstandes fällt, erst am Tage nach dem Stillstand zu laufen beginnt (vgl. Birchmeier, Handbuch des OG, S. 37, N. 3 zu Art. 34 OG). Art. 34 OG gilt gemäss Art.

135 OG seit der Gesetzesrevision vom 20. Dezember 1968, in Kraft seit dem

1. Oktober 1969, auch für das Verfahren vor dem EVG. Ostern fiel im laufen- den Jahr auf den 29. März; die Beschwerdefrist begann somit am 6. April zu laufen. Der 5. Mai war also der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106, Abs. 1, OG). b. 2a. In materieller Hinsicht ist einzig zu entscheiden, ob im Falle der Kür- zung eines IV-Taggeldes wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit des Leistungs- empfängers während der Eingliederung die Betriebszulage in die Taggeld- kürzung einzubeziehen sei. Unbestritten sind dagegen der grundsätzliche Tag- geldanspruch des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen zur Kürzung und das Mass der Kürzung. Da auch die Feststellung des Arztes, der Beschwerdegegner sei vom 30. Juni an zu einem Drittel und vom 18. August an zur Hälfte arbeitsfähig gewesen, nicht bestritten ist, wird davon abgesehen, das nicht bei den Akten liegende ärztliche Zeugnis nachzuverlangen. b. Die Taggelder der IV werden gemäss Art. 23, Abs. 1, IVG als Haus- haltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Un- terstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet. Für die einzelnen Taggeld- arten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechen- den Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG. Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVV sind für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unter- stützungszulagen die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum EOG (= EOV) sinngemäss anwendbar. Im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV wird die Betriebs- zulage in keinem Falle gekürzt. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz ver- lassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Einglie- derungsmassnahmen. Daher erhält auch er das nach den gleichen Regeln wie für den Wehrpflichtigen bestimmte Taggeld und insbesondere auch die Betriebszulage ungekürzt, solange er nicht wieder in seinem Betrieb tätig sein kann. Eine wesentlich andere Rechtslage besteht jedoch in den Fällen, in denen während der Eingliederung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In solcher Lage ist das Taggeld ein- schliesslich Eingliederungszuschlag gestützt auf Art. 21, Abs. 3, IVV zu kür-

217

zen. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Taggelder als Haushaltungsentschä- digungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet werden (Art. 23, Abs. 1, IVG), besteht keine Veranlassung, die Betriebszulage von der Kürzung auszunehmen, da auch sie einen Bestandteil des gesetzlich umschriebenen Taggeldes bildet. So wurde auch im Zusammenhang mit der Revision des IVG, die am 1. Januar 1968 in Kraft trat und eine 10prozentige Taggelderhöhung brachte, dieser Zuschlag auch auf die Betriebszulage gewährt. Dagegen wurde diese Erhöhung bei den Eingliederungszuschlägen, die als Sonderleistungen der IV aufgefasst wurden, nicht angewendet. Die gleiche Gesetzesrevision bestimmte aber, dass das Tag- geld unter den entsprechenden Voraussetzungen einschliesslich des Eingliede- rungszuschlages zu kürzen sei. Daher bleibt keinem Zweifel Raum, dass an eine Ausnahme hinsichtlich der Betriebszulage nicht gedacht worden ist. Zweck der erwähnten Ordnung ist es, dem in Eingliederung befindlichen Ver- sicherten das Erwerbseinkommen zu ersetzen, das er ohne Invalidität gehabt hätte; daher sollen die aus Erwerbseinkommen während der Eingliederung und gekürztem Taggeld erzielten Einkünfte keine diesen Ersatz überstei- gende tJberversicherung ergeben. Die Verhältnisse eines in Eingliederung be- findlichen Invaliden lassen sich nicht mehr mit denen eines Dienstpflichtigen vergleichen, sobald der Invalide wieder teilweise im Betrieb mitarbeiten kann. Es ist somit gerechtfertigt, die Betriebszulage uneingeschränkt in die Tag- geldkürzung gemäss Art. 21, Abs. 3, IVV einzubeziehen.

3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese Grundsätze zum

Ergebnis, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV begründet ist. Nachdem der Versicherte während der Eingliederung teilweise in seinem Betrieb tätig sein konnte, ist das ihm zustehende Taggeld und mit ihm auch die Betriebszulage zu Recht gekürzt worden; die Kürzungsverfügung vom 13. Oktober 1969 entspricht der gesetzlichen Regelung. Somit sind der ange- fochtene Entscheid und die Verfügung vom 5. Dezember 1969 aufzuheben, was zur Folge hat, dass die Verfügung der Ausgleichkasse vom 13. Oktober 1969 wieder hergestellt wird. Die Prüfung einer allfälligen Rückforderung der -

aufgrund der somit gleichzeitig aufgehobenen Verfügung vom 5. Dezember

1969 - zu Unrecht erfolgten Nachzahlung wird zunächst Sache der Ver-

waltung sein (vgl. Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 78-79ter AHVV).

Urteil des EVG vom 8. September 1970 i. Sa. F. L. Art. 28, Abs. 2, IVG. Angesichts der fortbestehenden Unterhalts- pflicht des Ehemannes ist die Hausfrau für die Invaliditätsbemes- sung in der Regel auch bei gerichtlicher oder tatsächlicher Tren- nung weiterhin als nicht erwerbstätig zu betrachten.

Die 1915 geborene Versicherte ist infolge einer in der Kindheit durchgemach- ten Poliomyelitis am rechten Arm sowie am rechten Bein teilweise gelähmt. Das rechte Kniegelenk ist operativ versteift, und am rechten Unterschenkel weist sie ein chronisches Oedem auf. Ferner leidet sie an Mitralininsuffizienz, Varicosis und Spondylosis deformans mit zeitweise eintretendem Zervikal- syndrom. Sie verrichtet seit vielen Jahren abends leichte Reinigungsarbeiten

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und verdient damit monatlich ungefähr 200 Franken. Im übrigen ist sie als Hausfrau tätig. Seit September 1968 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und erhält von diesem einen Unterhaltsbeitrag von 400 Franken im Monat.

1965 ersuchte die Versicherte erstmals um Zusprechung einer Rente der-

IV. Ihr Begehren wurde jedoch abgewiesen. Am 7. Juni 1969 meldete sie sich erneut. Die 1V-Kommission qualifizierte sie als Hausfrau und stellte fest, in diesem Tätigkeitsbereich sei sie nach wie vor nicht zu wenigstens 50 Prozent behindert, da sie bloss ausgesprochen anstrengende Arbeiten, wie Spänen, Fen- ster putzen, Matratzen kehren, nicht ausführen könne. Dementsprechend wies die Ausgleichskasse das Rentengesuch mit Verfügung vom 8. September

1969 ab.

Beschwerdeweise liess die Versicherte Zusprechung einer ganzen 1V-Ren- te beantragen. Angesichts des bescheidenen Verdienstes ihres Ehemannes würde sie vollumfänglich erwerbstätig sein, wenn sie nicht invalid wäre, und alsdann 600 bis 700 Franken im Monat verdienen. Im übrigen wäre sie auch als Hausfrau zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig. Die kantonale Rekursbehörde hielt indessen dafür, die Höhe des vom Ehe- mann ausgerichteten Unterhaltsbeitrages verbiete die Annahme, die Versicher- te sei darauf angewiesen, den Hauptteil ihrer Arbeitskraft einer Erwerbs- tätigkeit zu widmen. Im Haushalt könne sie nach dem Abklärungsbericht der Pro Infirmis die meisten Verrichtungen ausführen. Mit Entscheid vom 13. Ja- nuar 1970 wies sie die Beschwerde ab. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen erneuern. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutge- heissen:

1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine gan-

ze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härte- fällen auch bei einer Invalidität von wenigstens einem Drittel ausgerichtet werden. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsun- fähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). War ein volljähriger Versicherter vor Ein- tritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleich- gestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Dementsprechend sind auch die Grundlagen der Invaliditätsschätzung verschieden, je nachdem, ob dieses Erwerbs- oder Nichterwerbstätige betrifft. Während die Invalidität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wesentlich nach erwerblichen Gesichtspunkten zu er- mitteln ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Masse diese behindert sind, sich im bisherigen Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschie- denheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teilweise als Nichterwerbstätigen zu qua-

219-

lifizieren. Ist der Versicherte vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig gewe- sen, so ist für die Invaliditätsschätzung abzuklären, welches Tätigkeitsgebiet, alles in allem genommen, für den Versicherten die grössere Bedeutung hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Höhe des mutmasslichen Erwerbseinkommens ausschlaggebend ins Ge- wicht fallen (vgl. EVGE 1968, S. 219, ZAK 1969, S. 197). Die von der Versicherten ausgeübte nebenerwerbliche Tätigkeit ist ein- deutig von untergeordneter Bedeutung. Sie verdiente dabei nicht so viel, «dass sie als Alleinstehende davon hätte leben können» (vgl. ZAK 1966, S. 519), Die Behauptung, die Versicherte könnte ohne Invalidität einen höheren Verdienst erzielen, ist im Hinblick auf deren Qualifikation als Hausfrau irre- levant. Auch kommt dem Umstand, dass die Versicherte berechtigt ist, ge- trennt von ihrem Ehemanne zu leben, keine Bedeutung zu. Solange die Ehe weiterdauert, was auch im Falle der Trennung oder des Getrenntlebens zu- trifft, besteht die Unterhaltspflicht des Ehemannes. Die Möglichkeit, dass eine getrennte Ehefrau, entbunden von der Verpflichtung zur Führung des ehelichen Haushalts, vermehrt nebenberuflich tätig sein kann, vermag ihren Status allein deswegen nicht zu ändern, weil sonst aus dieser Möglichkeit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auch eine Pflicht gemacht werden könnte (vgl. EVGE 1967, S. 178, ZAK 1967, S. 622). Eine andere Betrach- tungsweise würde sich wahrscheinlich aufdrängen, wenn die Unterhaltsbei- träge so niedrig bemessen wären, dass die getrennt lebende Ehefrau zu ihrer Existenzsicherung auf eigenen Erwerb angewiesen wäre. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu. Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung abzu- weichen, wonach die Versicherte als Hausfrau mehr denn zur Hälfte arbeits- fähig ist. Sie hat sich anscheinend recht gut an ihre Behinderung gewöhnt, so dass ihr lediglich die Ausführung schwerer hausfraulicher Arbeiten nicht mehr möglich ist. Diese machen aber weit weniger als die Hälfte der Haus- halttätigkeit aus. Dass der von der Pro Infirmis ausgefüllte Fragebogen zur Abklärung der Hausfrauentätigkeit vom 24. Juli 1969 unzutreffend wäre, wird weder behauptet noch ergibt sich ein Hinweis dafür aus dem Arztbericht. Verwaltung und Vorinstanz haben die Versicherte somit zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert, deren Behinderung in ihrem Aufgabenbereich

50 Prozent nicht erreicht. Nicht völlig ausgeschlossen ist jedoch, dass sie die

Voraussetzung eines Härtefalls erfüllt. Der Anwendung der entsprechenden Gesetzesordnung auf die in Art. 28, Abs. 3, IVG angeführten Fälle stehen weder ausdrücklich derogiernde Bestimmungen noch andere Gründe entgegen. Im vorliegenden Falle ist das EVG allerdings nicht in der Lage, darüber zu be- finden, ob ein Härtefall vorliegt. Es ist Sache der TV-Kommission, die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Was die Anrechnung des Nebeneinkommens an- beirifft, so wird sich diese, auch im Hinblick auf Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG, an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen.

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Von Monat zu Monat

Die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hielt am 6. April unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre neunte Sitzung ab. Die materielle Behand- lung der Liste der Geburtsgebrechen und des entsprechenden Teils des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen konnte abgeschlossen werden. An ihrer nächsten Sitzung wird die Kom- mission die Überarbeitung der Weisungen über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen gemäss Artikel 12 IVG in Angriff nehmen. *

Am 15. und 16. April führte das Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen eine öffentliche Tagung über «Eine schwei- zerische Konzeption der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge» durch. Das Grundsatzreferat wurde von Bundesrat Tschudi gehalten. PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversiche- rung, sprach über «Die Vorschläge der Expertenkommission für eine Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge» sowie über «Möglichkeiten und Grenzen der generations- und einkommensbedingten Solidarität». Der Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, leitete eine Podiums- diskussion über die pendenten Volksbegehren und die parlamentarischen und ausserparlamentarischen Vorstösse. Daneben kamen massgebende Exponenten der Politik und der Versicherungswirtschaft und -wissen- schaft zum Worte. Die Tagung war stark besucht und fand in der Öffent- lichkeit grosse Beachtung. Die ZAK gibt auf Seite 222 die Ausführungen von Bundesrat Tschudi und anschliessend eine Kurzfassung des zweit- erwähnten Referates von PD Dr. Kaiser wieder. Die Redaktion dankt dem Leiter des St. Galler Hochschulinstitutes, Prof. Steinlin, für sein Einverständnis zur Drucklegung der beiden Vorträge.

Anlässlich einer dreitägigen Sitzung vom 20. bis 22. April befasste sich die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erneut mit der achten AHV-Revision. Unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- ieuej.uu, uuu nil Ie1e111 voll ru .L'[. .ritiei-, .Dw.aLer iur iiiauiemaicne Fragen der Sozialversicherung, behandelte sie die Anträge eines Sonder- ausschusses und fasste eine Reihe grundsätzlicher Beschlüsse. Der Son- derausschuss wird nochmals im Juni, die Gesamtkommission im Juli zu- sammentreten.

MAI 1971 221

Eine schweizerische Konzeption der Alters-, Hinterhliebenen-und Invalidenvorsorge Studientagung an der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 15.116. April 1971

Die Vorsorge bei Alter, Invalidität und Tod im Rahmen der modernen Sozialpolitik Referat von Bundesrat H. P. Tschudi 1. Als für die Sozialversicherung zuständiger Departementschef bin ich dem Institut für Versicherungswirtschaft der Hochschule St. Gallen zu grösstem Dank dafür verpflichtet, dass es sich um eine objektive Orien- tierung über die schwierigen Probleme unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bemüht und dass es Beiträge zur Klärung der Aufgaben und zu fortschrittlichen und sachgerechten Lösungen leistet. II. Sie haben mir als Thema gestellt, einige grundsätzliche Bemerkungen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen der modernen Sozialpolitik vorzutragen. Somit tritt als erste Frage an uns heran, was moderne Sozialpolitik zu bedeuten hat. Als wesentlich möchte ich hervorheben, dass sie nicht eine isolierte, sektorielle Politik zugunsten einer bestimmten Volksschicht bildet, sondern einen Teil der Gesell- schaftspolitik im Gesamten darstellt; sie hat somit beizutragen zur Er- reichung unserer gesellschaftspolitischen Ziele. Nach unserer Auffas- sung kann eine moderne Sozialversicherung nicht mehr eine Klassen- versicherung für die Arbeitnehmer sein, wie sie gegenwärtig noch in ver- schiedenen europäischen Staaten besteht; sie muss als allgemeine Volks- versicherung ausgestaltet sein. Es darf als markante Leistung bezeichnet werden, dass unsere AHV wie auch unsere Invalidenversicherung von Anfang an alle Einwohner der Schweiz versichert haben und dass sie weder Bevorzugungen noch Diskriminationen kennen. Durch die Sozial- versicherung soll die Freiheit von Not nicht nur für einzelne Stände, sondern für das ganze Volk gewährleistet werden. Die soziale Sicherheit kann grundsätzlich in zwei Formen verwirk- licht werden; entweder in minimalem Ausmass oder in einem Geiste wirklicher Solidarität. Entweder wird für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mehr arbeiten können, das Existenzminimum ge- währleistet oder aber es werden ihnen Renten zugebilligt, die im Prinzip

222

die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung gestatten. Ich werde auf dieses wichtige Problem zurückkommen, weil die Schweiz sich bei der AHV und der IV auf der Schwelle des Wechsels vom engeren zum grosszügigeren System befindet. Es unterliegt somit keinem Zweifel, welches System aus sozialpolitischen Gründen den Vorzug verdient und gewählt werden muss. Doch muss ebenso deutlich gesagt werden, dass der Entscheid nicht allein vom sozialpolitischen Blickwinkel aus ge- troffen werden kann. Der Lebensstandard der nicht mehr im Erwerbs- leben stehenden Mitbürger ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft. Die Sicherung des bisherigen Lebensstandards für die grosse Schicht der Betagten und Invaliden setzt eine sehr aktive Wirt- schaft mit hoher Produktivität voraus. Unsere viel geschmähte Lei- stungs-, Konsum- und Wohlstandsgesellschaft hat also glücklicherweise auch ihre positiven Seiten. Sie schafft die Mittel, um die sozialen Auf- gaben grosszügig zu lösen. Sofern diese ökonomische Basis vorhanden ist, bedarf es noch des politischen Willens, den entsprechenden sozial- politischen Fortschritt zu verwirklichen. Die drei Volksinitiativen über den Ausbau der AHV sowie die Entscheide der eidgenössischen Räte zum Expertenbericht betreffend die berufliche Kollektivvorsorge haben bewiesen, dass unsere Bevölkerung hiezu bereit ist.

m. Beratungsgegenstand dieser Tagung ist die Vorsorge für die Betagten, für die Hinterlassenen sowie für die Invaliden, somit die Rentenver- sicherung. Allerdings steht in unserer Invalidenversicherung nicht die Ausrichtung von Renten, sondern die Eingliederung ins Erwerbsleben und damit die Wiedergewinnung der Selbständigkeit, im Vordergrund. Diese Zielsetzung ändert nichts an der Tatsache, dass dennoch das Schwergewicht der Aufwendungen bei den Renten liegt. Das Alter ist die grösste sozialpolitische Aufgabe, mit der sich unsere Zeit zu befassen hat. Zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit war die Situation noch verschieden; damals stand unter den Sozialproblemen die Arbeitslosigkeit im Vordergrund. Heute übersteigt die Zahl der Rentner in der Schweiz bereits eine Million; sie wird um das Jahr 2000 rund 1,5 Millionen betragen. Die Zahl der 80jährigen hat sich seit dem Ende des letzten Jahrhunderts mehr als versechsfacht. Nicht nur die absolute Ziffer der Betagten steigt rasch an, sondern auch der Prozent- satz der Rentner im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, weil die mittlere Lebenserwartung zunimmt, die Geburten zurückgehen und die Einwan- derung drastisch gebremst wurde. Es ist erfreulich, dass das Schweizer-

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volk sich so positiv zu den Altersproblemen einstellt, dass diese soziale Aufgabe im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses steht. Dies mag sich einerseits daraus erklären, dass jedermann hofft, alt zu werden. Doch betrachte ich es keineswegs als Selbstverständlichkeit, dass die im Arbeitsleben stehende Generation gewillt ist, die rasch zunehmenden Aufwendungen für das Alter zu tragen. Es darf ohne Uebertreibung von einem Opferwillen gesprochen werden, weil nicht allein die Kosten für die Altersversicherung zu übernehmen sind; sie kumulieren sich mit andern unerlässlichen Gemeinschaftsaufgaben. Ich erinnere nur an die fast explosionsartig zunehmenden Aufwendungen für Schulung und Forschung. Durch die verlängerten Ausbildungs- und Studienzeiten wird die Schicht der in der Produktion Tätigen verkleinert. Auf sie fällt die gesamte finanzielle Belastung. Welch gewaltige Mittel die Wirtschaft für eine umfassende Altersvorsorge zu erbringen haben wird, hat erstmals der Bericht der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge aufgezeigt. Er schätzt die Gesamtaufwendungen langfristig betrachtet auf 25 Prozent der Lohnsumme. Selbstverständlich hat diese schwere Belastung für die Wirtschaft neben der sozialen Wünschbarkeit nicht nur ökonomische Nachteile. Die Erhaltung der Kaufkraft der gesamten Rentnergeneration ist ein ausgleichendes und belebendes Element für die Inlandwirtschaft. Schon heute ist die AHV mit einer Auszahlung von rund 31/2 Milliarden Franken ein eminenter ökonomischer Faktor. Die wachsende Zahl der Rentner und die Erhöhung der Leistungen durch die achte AHV-Revision werden dazu führen, dass schon bald diese Summe nahezu verdoppelt wird. Zu den Prämienzahlungen an die staatliche AHV und ihre Renten kommen die Beiträge sowie die Renten der zweiten Säule, der berufli- chen und betrieblichen Pensionskassen, hinzu. Sie werden nach Einfüh- rung des Obligatoriums im Jahr ebenfalls Milliardenbeträge erreichen. Aus diesen wenigen Hinweisen erhellt, dass kein anderes öffent- liches Werk hinsichtlich sozialer Bedeutung und wirtschaftlicher Auswirkungen auch nur annähernd an die Altersvorsorge heran- kommt. Diese zentrale Stellung der AHV verlangt, dass ihre Finanzierung be- sonders sorgfältig geprüft wird und dass alle Aspekte berücksichtigt werden. Wie ausländische Beispiele zeigen, ist die Versuchung zu einer demagogischen Rentenverteilung gross. Die schweizerische AHV wurde auf einer gesunden finanziellen Grundlage geschaffen; es gelang bis jetzt, diese solide Basis zu verteidigen. Auch die sehr weitgehende achte AHV-Revision wird keine finanziellen Abenteuer nach sich ziehen. Dabei

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muss immerhin ein Vorbehalt angebracht werden. Die versicherungs- technisch einwandfreie Finanzlage genügt nicht. Wirtschaftlich gesehen, müssen die Renten nämlich aus dem jeweiligen Wirtschaftsertrag ge- deckt werden. Noch so gut fundierte Rechtsansprüche können nur hono- riert werden, so lange die Wirtschaft die entsprechenden Leistungen erbringt; die beste versicherungsmathematische Bilanz würde zu einem blossen Zahlenbeispiel absinken, wenn eine schwere, langdauernde Wirt- schaftskrise unser Land heimsuchen sollte.

Iv. Die verfassungsrechtliche Basis für die AHV und die IV besteht in Artikel 34quater seit 1925. Der erste Versuch zur Einführung einerAlters- versicherung, die Vorlage von Bundesrat Edmund Schulthess, scheiterte in einer Volksabstimmung im Jahre 1931. Erst die Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Zweiten Weltkrieg ebnete der AHV den Weg, indem sie nach Wegfall der grossen Aufwendungen für den Lohn- und Verdienstersatz der Wehrmänner das entsprechende Finanzierungssystem und die als zweckmässig erkannte Organisation übernehmen konnte. Ebenso wichtig war aber auch die Entwicklung des sozialen Verantwortungsbewusstseins in unserer Bevölkerung. 1948 trat das AHV-Gesetz in Kraft. Hauptmerkmal war der Charakter der AHV als Basisversicherung. Ihre Leistungen reichten allein zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht aus. Die monatliche Mindestrente für den Alleinstehenden betrug anfänglich 40 Franken. Man hielt damals diese Rente von etwas mehr als einem Franken im Tag, insbesondere für die Landwirtschaft, als ausreichend (Bauernfranken). Überaus positiv darf in unserem System die ausgedehnte Solidarität bewertet werden, die sich in vielfacher Ausgestaltung zeigt: - die wirtschaftliche Solidarität zwischen Reich und Arm (Beitrags- pflicht auf allen Einkommen ohne obere Begrenzung, jedoch Er- reichung der Maximalrente schon bei einem mittleren Einkom- men), -- die Solidarität zwischen den Generationen, zwischen Jung und Alt, wobei insbesondere die Eintrittsgeneration durch die ver- schiedenen Revisionen besonders begünstigt worden ist, - die Solidarität der Geschlechter, d. h. der Männer gegenüber den Frauen: rund 2/3 der Rentenbezüger sind Frauen, - die Solidarität des Zivilstandes, d. h. der Ledigen gegenüber den Verheirateten, die Solidarität der Stadt gegenüber dem Land (jährlich fliessen

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an die Landbevölkerung einige 100 Millionen Franken, um welche die Renten ihre Prämienbeiträge übersteigen). Durch sieben Revisionen wurde die ursprüngliche AHV in mancher Richtung verbessert und wurden ihre Leistungen verfeinert. Vor allem erfolgte eine wesentliche Erhöhung der Renten. Die heutige Mindest- rente von 220 Franken im Monat erreicht das Fünfeinhalbfache der ur- sprünglichen niedrigsten Rente für den alleinstehenden Rentner. Bezieht dieser auch Ergänzungsleistungen, so beträgt sein Anspruch sogar den zehnfachen Betrag. Die Höchstrente wurde hingegen nicht einmal ver- vierfacht (440 Franken gegenüber 125 Franken). Trotz diesem nam- haften Ausbau blieb der Charakter der AHV als Basisversicherung er- halten. Nach wie vor bedarf der Rentner weiterer Einkommensquellen. In der Botschaft des Bundesrates zur sechsten AHV-Revision vom 16. September 1963 wurde erstmals die schweizerische Konzeption der Altersvorsorge klar dargestellt. Das Drei-Säulen-Prinzip wurde wie folgt formuliert: «Die Sicherung unserer Bevölkerung gegen die wirtschaft- lichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität erfolgt, wenn man von den sittlichen und familienrechtlichen Verpflichtungen absieht, im wesentlichen auf drei Arten, nämlich durch die Selbstvorsorge (Spa- ren, Einzelversicherung), durch die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) und durch die Sozial- versicherung sowie die sie ergänzende Fürsorge.» Nunmehr stehen wir vor der verfassungsrechtlichen und gesetz- geberischen Verwirklichung der Grundsätze, die vor 8 Jahren als Programm skizziert worden waren. Am 1. Januar 1960 trat die Invalidenversicherung zur AHV hinzu. Sie darf im internationalen Vergleich als eine der modernsten Versicherun- gen bezeichnet werden wegen ihrer vielseitigen und wirksamen Mass- nahmen zur Eingliederung der Invaliden ins Erwerbsleben. Diese Re- gelung beruht nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Motiven, sondern im Vordergrund steht eindeutig das Ziel, den Invaliden zu einem mög- lichst erfüllten Leben zu verhelfen. Die Renten der IV decken sich mit denjenigen der AHV und folgen ihrer Entwicklung. Da bei Einführung der IV Erfahrungen fehlten, nahm man an, dass nach Behandlung der Eintrittsfälle die Zahl der Gesuche um TV-Leistungen rasch zurück- gehen würde; in Wirklichkeit sind aber Jahr für Jahr immer mehr neue Fälle zu behandeln. Auch liegen die jährlichen Leistungen - im Jahre

1970 wurden gegen 600 Millionen Franken verausgabt weit über der

ursprünglichen Annahme. Ein Vergleich mit dieser ist allerdings des-

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halb nur bedingt möglich, weil durch die Revision des TV-Gesetzes von

1968 sowie durch mehrere AHV-Revisionen die Leistungen ausgedehnt

und erhöht wurden. Zu Beginn des Jahres 1966 erfolgte der nächste grundsätzliche Fort- schritt durch die Einführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Da alle Kantone sich an diesem Werk beteiligen, konnte das System der reinen Basisversicherung überwunden werden. Seither ist jedem bedürftigen Rentenbezüger ein - allerdings bescheidenes- Existenz- minimum gewährleistet. Es beträgt für den alleinstehenden Rentner

4 800 Franken und für das Ehepaar 7 680 Franken im Jahr. Zu diesen

Einkommensgrenzen kommen noch Zuschläge für Versicherungsprämien, für Krankheitsauslagen sowie erhebliche Mehrleistungen bei hohen Wohnungsmieten hinzu. Ausgehend von den drei Volksinitiativen für einen neuen Verfas- sungsartikel über die AHV und vom Bericht der Expertenkommission für die zweite Säule soll nun ein weiterer entscheidender Schritt in der Altersvorsorge vollzogen werden. Das Schweizervolk ist offensichtlich gewillt, zu Beginn der siebziger Jahre die finanziellen Probleme des Alters und der Invalidität definitiv zu lösen und entsprechend auch für die Hinterlassenen zu sorgen. Nach der Formulierung der überparteili- chen Initiative soll den Betagten und den Invaliden die angemessene Fortsetzung des bisherigen Lebensniveaus gewährleistet werden. Die Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes fixiert das im Grundsatz gleiche Ziel ziffernmässig, indem sie den alleinstehenden Rentnern 60 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens garantiert.

v. Nachdem die drei Initiativen einen weitgehenden Konsens in unserer Bevölkerung aufzeigen, wonach in Zukunft den Betagten und den In- validen die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards ermög- licht werden soll, wäre es wenig sinnvoll, das gesetzliche Verfahren durchzuspielen und in Abständen von je einem Jahr über jedes der drei Volksbegehren abzustimmen. Da die Annahme eines neuen Verfassungs- artikels keine Verbesserung der Renten zur Folge hätte, sondern zuerst noch eine entsprechende Anpassung der Gesetzgebung erforderlich wäre, müssten die Betagten jahrelang auf höhere Renten warten. Wie heftig die Enttäuschung über dieses Resultat wäre, kann sich jedermann vor- stellen. Dazu kommt, dass jede der drei Initiativen in diesem oder jenem Punkt erhebliche Schwächen aufweist. Keiner der neu vorgeschlagenen

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Artikel 34quater der Bundesverfassung könnte voll befriedigen. Der Bun- desrat sieht deshalb vor, der Initiative der Partei der Arbeit, die als erste zur Behandlung kommt, einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Unser Vorentwurf beruht insbesondere auf den Anträgen der Experten- kommission für die zweite Säule; er trägt aber auch sehr weitgehend den Gedanken der überparteilichen sowie der sozialdemokratisch-gewerk- schaftlichen Initiative Rechnung. Für grosse Kategorien von Rentnern weist er gegenüber der Initiative der PdA Vorzüge auf; ins Gewicht fällt aber besonders die für die Volkswirtschaft unerlässliche Kapital- bildung. Unsere Vorlage geht von den Tatsachen aus, nämlich von der Bewährung des Systems unserer AHV und IV sowie von der Existenz von über 16 000 Vorsorgeeinrichtungen mit 1,7 Millionen Mitgliedern (1968). Diese in unserem Land eingetretene soziale Entwicklung soll fortgesetzt und zum konsequenten Abschluss gebracht werden. Insbe- sondere wäre es unverantwortlich und unverständlich, wenn die bedeu- tenden Leistungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft beim Aufbau der Pensionskassen nicht gewürdigt und diese wertvollen Einrichtungen der Auflösung ent- gegengeführt würden. Der Vorentwurf zu einem neuen Verfassungsartikel liegt gegenwärtig bei den Parteien, Wirtschaftsverbänden und interessierten Organisa- tionen zur Vernehmlassung. Wenn unser Zeitplan eingehalten werden kann, wird die Volksabstimmung im Herbst 1972 durchgeführt werden.

VI. Welche Ziele sollen durch die achte AHV-Revision erreicht werden? Schon die sechste und die siebte Revision haben erhebliche Renten- erhöhungen gebracht. Die Bedeutung der kommenden Revision geht aber weit über die Wirkungen früherer Gesetzesrevisionen hinaus. Zwar soll die Organisation unserer staatlichen Versicherung, die sich gut bewährt hat, nicht geändert werden. Die grundsätzliche Neuerung ergibt sich aus dem vorgeschlagenen, verfassungsrechtlichen Prinzip, wonach die Min- destrente den Existenzbedarf zu decken hat. Die Definition dieses Be- griffs verursacht erhebliche Schwierigkeiten. Nach dem sachkundigen Bericht der Kommission für Altersfragen handelt es sich nicht um das biologische Existenzminimum, sondern um einen unter den heutigen Gegebenheiten vertretbaren höheren Betrag, der erforderlich ist, um den alten Leuten einen einfachen, aber menschenwürdigen Lebensabend zu ermöglichen. Wenn das Prinzip der angemessenen Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung realisiert werden soll, müssen die staatlichen

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Renten genügend hoch sein, damit sie für Alleinstehende bei mittlerem Einkommen zusammen mit den Leistungen der zweiten Säule eine Rente von mindestens 60 Prozent der früheren Besoldung ergeben. Bei den Schichten in sehr bescheidenen Verhältnissen, in denen die zweite Säule kaum wirksam werden kann, muss die AHV allein dieses Ausmass der Leistungen erreichen. Hier fliessen die Deckung des Existenzbedarfs und die Gewährleistung der bisherigen Lebenshaltung ineinander über. Die Ergänzungsleistungen, die gegenwärtig eine bedeutsame sozial- politische Aufgabe erfüllen, sollen möglichst weitgehend durch AHV- Renten abgelöst werden. Obwohl sie 'versicherungsmässig ausgestaltet sind, haftet ihnen der Nachteil an, dass sie von der Bedürftigkeit ab- hängen. Mit solchen Leistungen ist zwingend die Kritik verbunden, dass derjenige, der zeitlebens gespart hat, leer ausgeht, während der weniger um sein Alter besorgte Mitbürger von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Obwohl es heute verfrüht wäre, Zahlen über die Renten nach der achten AHV-Revision zu nennen, lässt sich die Grössenordnung aus der Zielsetzung leicht ableiten. Für den alleinstehenden Rentner beträgt heute die Einkommensgrenze nach dem Ergänzungsleistungsgesetz 4 800 Franken, während die AHV-Mindestrente sich auf 2 640 Franken beläuft. Damit die AHV allein den Existenzbedarf decken kann, muss sie somit nahezu verdoppelt werden. Auch bei einer solchen massiven Erhöhung fallen die Ergänzungsleistungen nicht völlig dahin, weil die AHV-Renten nicht auch die recht erheblichen Zuschläge für Mietzinse, Krankheits- kosten usw. werden ablösen können. Für die allermeisten Arbeitnehmer werden aber mit der vollen Wirksamkeit der zweiten Säule die Ergän- zungsleistungen der Geschichte angehören. Es läge ein fataler Irrtum vor, wollte man allein die Mindestrenten der AHV stark heraufsetzen, jedoch nicht auch die übrigen Ansätze. Wenn wir gänzlich oder nahezu zur Einheitsrente übergingen, könnte man nicht mehr von einer Alters- und Hinterlassenenversicherung sprechen. Wir würden den Bereich der Sozialversicherung verlassen, weil dieser zwei Komponenten voraussetzt: das Versicherungsprinzip und den sozialen Ausgleich. Eine Versicherung ist nur gegeben, wenn eine Korrelation zwischen Prämien und Renten besteht. In der Sozialver- sicherung sind im Gegensatz zur Privatversicherung Leistung und Ge- genleistung nicht aequivalent, sondern der wirtschaftlich Starke über- nimmt einen Teil der Prämien des wirtschaftlich Schwachen. In unserer AHV ist die Solidarität besser ausgeprägt als in ausländischen Ver- sicherungen. Zwischen Rente und letztem Erwerbseinkommen muss auch

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ein Zusammenhang gegeben sein, wenn die AHV ihren Anteil an der Gewährleistung des bisherigen Lebensstandards übernehmen soll. Die geltenden Prämienansätze von 5,8 Prozent des Lohnes für AHV und IV reichen auf längere Sicht nicht aus, um die heutigen Renten zu finanzieren. Somit bedarf es bei der achten AHV-Revision einer wesent- lichen Erhöhung der Prämien. Der in der überparteilichen Initiative vor- geschlagene Satz von 8 Prozent dürfte anfänglich für die Ausrichtung der soeben umschriebenen Leistungen genügen. Dagegen wäre die end- gültige Fixierung einer solchen Grenze durch die Verfassung bedenklich. Wenn trotz zunehmender Überalterung der Bevölkerung und trotz Teue- rung angemessene Renten gewährt werden sollen, müsste die zweite Finanzierungsquelle, nämlich die Beiträge von Bund und Kantonen, übermässig in Anspruch genommen werden. Die AHV wäre gezwungen, Leistungen der öffentlichen Hand zu fordern, deren Aufbringung durch Steuern als aussichtslos erscheint. Eine verfassungsrechtliche Begren- zung der Prämien bedeutet somit entweder die Abwälzung sehr hoher Verpflichtungen auf den Steuerzahler oder aber die Gefährdung der finanziellen Basis des Versicherungswerkes. Erhöhung der Renten und der Prämien bilden die zentralen, die Öffentlichkeit am stärksten interessierenden Punkte der achten AHV- Revision. Sie wird sich aber nicht auf diese beiden Probleme beschrän- ken dürfen. Da wir mit der achten AHV-Revision und dem Obligatorium der zweiten Säule eine dauerhafte Regelung der Altersvorsorge anstre- ben, sind auch Einzelfragen zu prüfen, die sich bei der Anwendung des Gesetzes gestellt haben, oder die sich aus Änderungen in den Auffas- sungen und in den sozialen Gegebenheiten seit der Schaffung der AHV ergeben. Im Vordergrund stehen Postulate, welche die Stellung der Frau im Rahmen des Versicherungswerkes betreffen.

VII. Während wir bei der achten AHV-Revision auf umfassende Erfahrun- gen aufbauen können, betreten wir mit der Gesetzgebung über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Neuland. Die gründlichen Untersuchungen der Expertenkommission unter dem Vor- sitz von PD Dr. Kaiser haben zu einer weitgehenden Abklärung der Probleme geführt. Doch wird das Obligatorium der zweiten Säule dem Gesetzgeber noch einige harte Nüsse zu knacken geben. Auch die Durch- führung durch die Verwaltung wird keine leichte Verpflichtung bilden, obwohl eine möglichst einfache Regelung gesucht werden soll. Die Schwierigkeit liegt weniger in der Beaufsichtigung von Tausenden von

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Pensionskassen, Gruppenversicherungen usw., als in der lückenlosen Durchsetzung des Obligatoriums. Es muss nämlich nicht nur dafür ge- sorgt werden, dass sämtliche Betriebe sich einer den Minimalanforde- rungen entsprechenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder selber eine solche schaffen, sondern auch dass alle Arbeitnehmer effektiv in den Genuss der entsprechenden Leistungen gelangen. Da nicht sämtliche Arbeitgeber eine Pensionskasse werden gründen können, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Personal bei einer Auffangkasse zu versichern. Eine solche kann entweder durch eine Vereinbarung mit den Versicherungsgesellschaften gegründet oder aber nötigenfalls durch den Bund, eventuell durch die Kantone direkt aufgestellt werden. Ein zentrales Problem stellt die Behandlung der Eintrittsgeneration dar. Glücklicherweise wird es nicht akut für den gesamten Versicherten- bestand, sondern nur für denjenigen Teil der Arbeitnehmer, der noch keiner Pensionskasse angeschlossen ist oder einer solchen mit unge- nügenden Leistungen. Die Situation wird ferner durch die achte AHV- Revision erleichtert, indem diese sofort allen Rentnern die Sicherung des Existenzbedarfs bringt. Dennoch macht sich in weiten Kreisen das erfreuliche Bestreben geltend, sämtlichen Versicherten nach möglichst kurzer Übergangsfrist die vollen Leistungen der zweiten Säule zukom- men zu lassen. Entgegen der verbreiteten Ansicht, dass das Versiche- rungssystem der privaten Kassen dies nicht zulasse, handelt es sich in Wirklichkeit weniger um ein versicherungstechnisches als um ein finan- zielles Problem. Eine rasche Inkraftsetzung der vollen Leistungen ver- ursacht sofort beträchtliche Aufwendungen und erfordert deshalb höhere Prämien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Während die Experten- kommission eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorschlug, haben wir sie im Entwurf zum neuen Verfassungsartikel entsprechend einem in den eidgenössischen Räten geäusserten Wunsch auf 10 Jahre verkürzt. In der AHV sind Selbständig- und Unselbständigerwerbende gleich- gestellt. Dagegen erscheint nach allgemeiner Auffassung ein Ohligato- rium der Pensionsversicherung für die Selbständigerwerbenden weder als möglich noch als nötig. Zweifellos kann eine erhebliche Zahl von Selbständigerwerbenden Ersparnisse zurücklegen oder nach dem Aus- scheiden aus dem aktiven Erwerbsleben weiterhin Leistungen aus der Beteiligung am Betrieb beziehen. Doch kommt die dritte Säule für viele Landwirte und Kleingewerbler nicht zum Tragen. Für diese besteht ein Bedürfnis nach einem Anschluss an die berufliche Altersvorsorge. Der Entwurf zum Verfassungsartikel sieht deshalb vor, dass die Selbständig- erwerbenden sich freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die

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Arbeitnehmer versichern können. Der Beitritt zu einer Vorsorgeeinrich- tung kann für einzelne Gruppen von Selbständigerwerbenden obliga- torisch erklärt werden. Die Regelung im Einzelnen, insbesondere die Form und der Geltungsbereich eines allfälligen Obligatoriums bedürfen noch sorgfältiger Abklärung.

VIII. Das Wesen der dritten Säule, d. h. der individuellen Vorsorge, liegt in der Freiwilligkeit. Auch die Art der Anlage der Ersparnisse oder die Form der Einzelversicherungen ist jedem Bürger überlassen. Ein posi- tiver Faktor, der auch zugunsten der zweiten Säule spricht, ist der hohe volkswirtschaftliche Wert der Kapitalbildung. Sie bildet die unerlässliche Voraussetzung für Investitionen im öffentlichen Interesse wie für die industrielle Expansion. Der Sparwille des Schweizervolkes verdient un- eingeschränkte Anerkennung, überstieg doch die Summe der individuel- len Ersparnisse im Jahre 1968 die Summe von 4 Milliarden Franken. In allen Bevölkerungsschichten findet sich das Bestreben, Rücklagen zu schaffen, um bei Wechselfällen des Lebens gesichert zu sein. Die dritte Säule kommt grundsätzlich für sämtliche Kreise in Betracht. Doch spielt sie zwangsläufig für die unteren Einkommenskategorien eine geringere Rolle, da diese nur kleinere Summen ersparen können. Wer mit den Altersfragen vertraut ist, weiss ferner, dass Betagte mit be- scheidenen Ersparnissen oder Vermögen diese im Alter nicht gerne an- greifen. Sie betrachten sie als eiserne Reserve; auch möchten sie viel- fach die mühsam ersparten Batzen an die nächste Generation vererben. Eine wichtige Rolle spielt die dritte Säule in der Altersvorsorge der Selbständigerwerbenden. Die Kapitalbildung ist beim Aufbau eines Unternehmens unerlässlich. Hier tritt die individuelle Vorsorge an die Stelle der fehlenden zweiten Säule. Die Bildung von Ersparnissen ist ferner unabdingbar auch für die oberen Einkommensklassen der Arbeit- nehmer, sofern sie nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ebenfalls über ein Einkommen von mindestens 60 Prozent der früheren Bezüge verfügen wollen. Ab einem bestimmten Grenzverdienst können nämlich die Lei- stungen der staatlichen AHV und der Pensionskassen diesen Ansatz nicht mehr erreichen. Nach dem neuen Verfassungsartikel soll der Bund die Selbstvorsorge fördern, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentums- politik. In die gleiche Richtung zielt der Entwurf zum Artikel 34seXieS betreffend den Wohnungsbau, da er die Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vorsieht. Konkrete Vorschläge finden

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sich im Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Förde- rung des Sparens vom September 1965. Der Bund und verschiedene Kantone haben seither neue fiskalische Massnahmen zur Begünstigung des Sparens getroffen oder bestehende Regelungen verstärkt. Die Mög- lichkeiten sind, wie Vergleiche mit dem Ausland zeigen, noch nicht er- schöpft. Doch darf man von staatlichen Ordnungen auf einem Gebiet, in dem die freie Initiative entscheidend bleibt, keine zu starke Wirkung erwarten. Endlich erweisen sich Massnahmen der Sparförderung, die für die öffentliche Hand sehr kostspielig sind, als unzweckmässig, weil der Steuerzahler sie finanzieren muss; es würde ihm somit mit der einen Hand etwas gegeben und mit der andern wieder genommen. Eine ent- scheidende Voraussetzung für die Entwicklung der dritten Säule hat der Staat jedoch zu gewährleisten: die Erhaltung der Kaufkraft der Ersparnisse durch eine Wirtschafts- und Finanzpolitik, die inflationä- ren Tendenzen entgegenwirkt. Der Kampf gegen die Geldentwertung ist nicht nur wegen der dritten Säule ein besonderes Anliegen der älteren Generation; auch die Leistungen der staatlichen Versicherung und der Pensionskassen werden durch die Inflation gefährdet.

Ix. Bis jetzt war fast ausschliesslich von den Leistungen der Altersvorsorge die Rede. Sie setzen aber entsprechende Einnahmen voraus. Die Alters- sicherung verursacht eine gewaltige Belastung der Wirtschaft. Die so- ziale Bedeutung des Werks rechtfertigt die hohen Kosten. Doch haben Prämien- und Steuerzahler Anspruch darauf, genau zu wissen, was sie mit der Zustimmung zum neuen Artikel 34c1uater und mit der kommenden Gesetzesvorlage auf sich nehmen. Die Kosten einer normal ausgebauten Altersvorsorge lassen sich auch durch den versicherungsmathematischen Laien abschätzen. Es soll allen Arbeitnehmern ein minimaler Versicherungsschutz gewährleistet werden, der ungefähr demjenigen entspricht, den heute schon die Mit- glieder durchschnittlich ausgebauter Pensionskassen kennen. Für diese Mitglieder sind an die Pensionskassen und an die AI-IV/IV bereits Prä- mien von insgesamt über 20 Lohnprozenten zu entrichten. Somit muss in Zukunft diese Belastung verallgemeinert werden. Auf lange Sicht bedarf es (einschliesslich der Beiträge der öffentlichen Hand) sogar

25 Prozente der Arbeitseinkommen oder nicht weniger als 15 Prozent

des Volkseinkommens. Keine andere Aufgabe, die unsere Gesellschaft sich stellt, bedingt so hohe Ausgaben. Doch handelt es sich keineswegs in vollem Ausmass um neue Belastungen. Schon jetzt wendet das Schwei-

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zervolk für die AHV und für die privaten Pensionskassen die beachtliche Summe von rund 8 Milliarden Franken auf. Diese Leistung muss zur Verwirklichung einer allgemeinen Alterssicherung um zirka 50 Prozent erhöht werden. Zu diskutieren bleibt die Verteilung der Belastung unter Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentliche Hand (Bund und Kantone). In der AHV bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte der Prämien. Für die zweite Säule wird die Lösung Gesamtarbeitsverträgen und indivi- duellen Abmachungen überlassen. Durch die Verfassung soll aber fest- gelegt werden, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer zu entrichten haben. Ihrem Charakter als berufliche und betriebliche Vorsorge entspre- chend kann die zweite Säule keinen Anspruch auf Beiträge der öffentli- chen Hand erheben. Lediglich von seiten der Landwirtschaft werden solche in Erwägung gezogen. Hierbei handelt es sich aber um das Sonder- problem der landwirtschaftlichen Sozialpolitik überhaupt. Nach dem Entwurf zum neuen Verfassungsartikel soll der Beitrag von Bund und Kantonen an AHV und IV wie bisher höchstens die Hälfte der Ausgaben betragen. Die völlig von der öffentlichen Hand bezahlten Ergänzungsleistungen werden eingerechnet. Gegenwärtig decken Bund und Kantone 32 Prozent der Auszahlungen. Wenn wir bedenken, dass nach der achten AHV-Revision die Rentenauszahlungen etwa 6,5 Mil- liarden, einige Jahre später sogar 8,5 Milliarden Franken betragen wer- den, erscheint ein Anteil der öffentlichen Hand von 50 Prozent als aus- geschlossen. Realistisch dürfte die Festlegung eines Ansatzes von einem Viertel bis zu einem Drittel der Ausgaben sein, womit der Beitrag auf 2,1 bis 2,7 Milliarden Franken gegenüber heute rund 1,5 Milliarden ansteigen würde. Es wird erheblicher Anstrengungen des Bundes und der Kantone bedürfen, um diese Summe zu decken. Eine Mitbeteiligung der Kantone rechtfertigt sich, weil sie durch den Ausbau der AHV von den Soziallasten für Betagte und Invalide befreit werden. Bis vor weni- gen Jahren standen in ihren Fürsorgerechnungen diese Leistungen noch an der Spitze.

X. Die ältere Generation erinnert sich noch an die Hoffnungen anlässlich der Verfassungsabstimmung von 1925, an die herbe Enttäuschung nach der Verwerfung des Gesetzes von 1931 und an die Begeisterung im Ab- stimmungskampf von 1947 für die jetzt geltende AHV. Alle Anzeichen sprechen dafür, dass 50 Jahre nach Annnahme des Artikels 34quater über

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die Alters- und Invalidenversicherung das Ziel des gesicherten Alters erreicht sein wird, und dass den betagten wie den invaliden Mitbürgerin- nen und Mitbürgern die angemessene Weiterführung des bisherigen Lebensniveaus gewährleistet sein wird. Hoffen wir darum, dass unsere direkte Demokratie in nächster Zeit den Mut und die Grosszügigkeit aufbringen wird, die entscheidenden Schritte zu wagen. Zum Schluss möchte ich hervorheben, dass auch nach Verwirklichung eines umfassenden Versicherungsschutzes die sozialen und die menschli- chen Altersprobleme nicht als gelöst aus Abschied und Traktandum fallen werden. Zwar bildet die finanzielle Existenzgrundlage einen ganz entscheidenden Faktor. Doch lebt auch der alte und der invalide Mensch nicht vom Brot allein. Mehr als junge, aktive Leute sind die Betagten auf Rat und Hilfe angewiesen, und sie bedürfen des Verständnisses und des Mitgefühls. Oft sind sie unbeholfen, ja hilflos und sie finden sich in unseren komplizierten Verhältnissen und im hektischen Treiben nicht mehr zurecht. Die neuen Wohnsiedlungen sind unpersönlich und die modernen Städte wurden schon als unwirtlich bezeichnet. Es wird daher eine ständige Aufgabe der privaten Sozialwerke bleiben, den Betagten und den Invaliden bei Sorgen und Nöten mit Rat und Tat zu helfen. Auch den Einzelnen obliegt die Verpflichtung, alten Verwandten, Be- kannten und Nachbarn zur Seite zu stehen. Die Sozialpolitik gehört zu den zentralen Problemen, mit denen der Staat sich auseinanderzusetzen hat. Wie ich darzulegen die Ehre hatte, arbeitet der Bund intensiv an der Lösung dieser Aufgaben. Doch lässt sich eine befriedigende, mensch- liche Sozialordnung nicht durch den Staat allein verwirklichen; es be- darf der Mitwirkung und des Verständnisses der gesamten Bevölkerung.

Möglichkeiten und Grenzen der generations- und einkommensbedingten Solidarität

Kurzfassung des Referates von PD Dr. Ernst Kaiser, Bern

Es geht um ein recht heikles Thema, zu welchem unseres Wissens noch nirgends eine zusammenhängende Darstellung gegeben wurde. Wir wol- len es wagen, diese Lücke einigermassen zu schliessen, indem der Ver- such unternommen werden soll, die in manchen Quellen verstreuten Unterlagen nachstehend in ein geschlossenes Gedankengebäude einzu- fügen.

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1. Grundbegriffe

1. Das Banksparen

Eine Person lege jedes Jahr 1 000 Franken auf die Bank. Daraus ent- steht ein Sparkapital, dessen Höhe lediglich vom gewährten Zins und der Einlagedauer abhängt. Hier einige Angaben über den Einfluss von Zinssatz und Spardauer auf die Höhe des Sparkapitals, dies hei den kon- stant angenommenen Jahreseinlagen von 1 000 Franken.

Jahre Sparkapital in Franken bei einem Zinsfuss von 2,5 Prozent 3,75 Prozent 5 Prozent

15 18400 20400 22700 30 45 000 55 800 69 800 45 83600 117400 167700

Der Einfluss des Zinsfusses ist offensichtlich. Wir haben hier den jetzigen technischen Zinsfuss der AHV von 3,75 Prozent ins Zentrum gestellt, um in der Folge die einschlägigen Vergleiche vornehmen zu können. Gemäss dem Titel zu diesem Referat sprechen wir hier von Ge- nerationsabhängigkeit, weshalb der Begriff der möglichen Beitragsdauer einer Generation im Vordergrund steht. Wir nehmen deshalb zunächst eine exponentielle Abhängigkeit des Sparkapitals von der Spardauer zur Kenntnis. So zeigt die Tabelle z. B., dass sich das Kapital bei einer Ver- dreifachung der Dauer und bei einem Zinsfuss von 3,75 Prozent nicht etwa verdreifacht, sondern nahezu versechsf acht. Wir sprechen auch von Einkommensabhängigkeit, welche bei gleicher Sparquote auch die Abhängigkeit von der jährlichen Spareinlage be- stimmt. So werden wir uns sofort der proportionalen Abhängigkeit des Sparkapitals von der Einkommenshöhe bewusst. Tatsächlich verdoppeln sich alle obigen Sparkapitalien, sofern alljährlich nicht mehr 1000, sondern 2 000 Franken der Bank überwiesen werden. Warum stehen diese Gedankengänge in einem Referat über Solida- rität an der Spitze? Ganz einfach, um eine korrekte Vergleichsbasis zu schaffen. Der Sparprozess ist ein solidaritätsfreier, rein individueller Vorgang. Bei gegebenem Zinsfuss hängt nämlich das Ergebnis des Sparens von zwei rein individuell bedingten Elementen ab: von der Spar- dauer und der Höhe der Spareinlage, was genau nach mathematischen Gesetzen vor sich geht.

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2. Der klassische Versicherungsvorgang

Die Quintessenz des Versicherungsgedankens lässt sich schon im ein- fachsten Fall erkennen, nämlich in der Äufnung eines Kapitals durch Versicherungssparen (Erlebensfallkapital). Jede Person einer 20jährigen Gruppe bezahle alljährlich, solange sie lebt, jedoch höchstens während

45 Jahren, einen Betrag von 1 000 Franken an eine Versicherungsgesell-

schaft. Im Alter von 65 Jahren werde das von der ganzen Gruppe ge- öufnete Kapital unter die dann noch Lebenden aufgeteilt. Bei einem Zinsfuss von 3,75 Prozent kann so einem 65jährigen ein Alterskapital von rund 146 800 Franken ausgehändigt werden. Das sind aber nahezu

30 000 Franken mehr als das Ergebnis eines 45jährigen Banksparens.

Diese Differenz rührt daher, dass rund 22 Prozent der 20jährigen An- fangsgruppe vor Erreichung des 65. Altersjahres gestorben sind und ihre Sparkapitalien unter die Überlebenden verteilt werden. Das Versicherungssparen wird wie das Banksparen durch Spardauer und Höhe der Spareinlage beeinflusst, dazu kommt aber noch eine Risikokomponente, die von anderen Personen der Anfangsgruppe her- rührt. Beim einfachsten Versicherungsvorgang besteht also bereits eine Risikosolidarität. Ein Individuum kann höhere Leistungen beanspruchen dank der Mitwirkung anderer Personen. Der Versicherungsmechanismus ist also kein rein individueller Vorgang mehr, er stützt sich auf das Vorhandensein einer Risikogemeinschaft; es ist hier die Risikogemein- schaft gleichzeitig Geborener, da ja immer auf das Eintrittsalter abge- stellt wird. Innerhalb dieser Risikogemeinschaft spricht man wohl vom individuellen Aequivalenzprinzip, meint damit aber ein gruppendurch- schnittlich defini ertes individuelles Aequivalenzprinzip. Es ist naheliegend, dass man daran gedacht hat, den durch das Ver- sicherungssparen gegenüber dem reinen Banksparen erzielten Risiko- gewinn z. B. den Hinterlassenen der vor dem 65. Altersjahr Verstorbenen zugute kommen zu lassen. Man geht auch bewusst weiter, indem das theoretisch mögliche Alterskapital zugunsten der Hinterlassenen vor- zeitig gestorbener oder zugunsten vorzeitig invalid gewordener Personen über den Risikogewinn hinaus gekürzt wird. Die Erweiterung der Risiko- gemeinschaft auf andere Risiken beeinflusst so mehr oder weniger das Versicherungssparen. Oft fällt so das versicherungsmässig bereitgestellte Alterskapital kleiner aus als ein rein durch Banksparen erzieltes Kapital. Man hört deshalb oft den Trugschluss, das reine Banksparen sei gün- stiger als das Versicherungssparen.

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3. Versicherungs- und Solidaritätsprinzipien

Im klassischen Sinne ist das Versicherungsprinzip identisch mit der An- wendung des individuellen Aequivalenzprinzips, dies unter Berücksich- tigung der risikomässigen Solidarität. Somit hängt aber die Leistungs- bemessung vor allem von Beitragsdauer und Beitragshöhe ab. Bei der reinen Altersversicherung handelt es sich immer um die effektive Bei- tragsdauer, wogegen im Todes- und Invaliditätsfall auch auf die für den Altersfall mögliche Beitragsdauer abgestellt werden kann. Die Unter- schiede in den Beitragsdauern sind oft rein generationsbedingt. Bei der Gründung einer Pensionskasse sind z. B. 30- und 50jährige vorhanden; die ersteren können noch 35 Beitragsjahre erreichen, die letzteren je- doch höchstens 15 Jahre. Das klassische Versicherungsprinzip erfordert deshalb eine starke Leistungsreduktion für die ältern Mitglieder der Eintrittsgeneration. Das klassische Versicherungsprinzip kann in zwei Varianten zur An- wendung gelangen: durch das Beitrags- und durch das Leistungsprimat. Im ersteren Falle sind die Beiträge gegeben, und die Leistungen werden daraus abgeleitet; im letzteren Falle ist dies umgekehrt. In beiden Fäl- len kommt aber das individuelle Aequivalenzprinzip zum Zuge. Spricht man von Solidarität, so denkt man eigentlich nicht mehr an die risikobedingte Solidarität jeder Versicherungsgemeinschaft. Ganz allgemein versteht man im klassischen Sinne unter Solidarität jede Ab- weichung vom individuellen Aequivalenzprinzip. So können z. B. an Ver- heiratete bei gleichen Beiträgen höhere Leistungen als für die Ledigen vorgesehen werden. Die Ledigen müssen dann auf einen Teil ihrer Lei- stungen verzichten, um die Besserdotierung der Verheirateten zu decken. Hier beschränken wir uns auf generations- und einkommensmässige Solidarität. Damit wird gesagt, dass für die ältern Angehörigen einer Eintrittsgeneration höhere Leistungen vorgesehen werden können, als ihre natürliche Beitragsdauer es gestatten würde. Ebenso werden für die wirtschaftlich Schwächern bessere Renten in Aussicht gestellt, als es der prozentual gegebenen Beitragshöhe entspräche. Unsere bisherigen Betrachtungen stützen sich auf die Risikogemein- schaft gleichzeitig Geborener, in der das Gleichgewicht zwischen Ein- nahmen und Ausgaben gemäss dem individuellen Aequivalenzprinzip hergestellt wird. In der Sozialversicherung werden aber noch andere Risikogemeinschaften als jene der gleichzeitig Geborenen betrachtet, was übrigens zu einer axiomatischen Theorie der Finanzierungsverfahren geführt hat. So beruht z. B. im Extremfall des Umlageverfahrens das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben auf der Risikogemein-

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schaft der gleichzeitig lebenden Beitragspflichtigen und Leistungsbezü- ger. Damit wird aber a priori auf die Solidarität der verschiedenen Generationen abgestellt: auch den Leuten mit generationsbedingten kurzen Beitragsdauern können ohne weiteres die gleichen Leistungen geboten werden wie den jung Eintretenden. Wie in der Überschrift zu Punkt 3 angedeutet, gibt es also ver- schiedene Versicherungsprinzipien entsprechend den verschiedenen Ri- sikogemeinschaften. Jede Risikogemeinschaft und damit jedes Finanzie- rungsverfahren ist aber durch eine entsprechende Solidarität gekenn- zeichnet. Bei der Gemeinschaft gleichzeitig Geborener (Deckungskapital- verfahren) besteht bereits die risikomässige Solidarität, dazu kommt aber beim sukzessiven Übergang zum andern Pol der Finanzierungs- verfahren (Umlageverfahren) eine immer ausgeprägtere Solidarität der Generation. Es gibt also gewissermassen natürliche, verfahrensspezifi- sehe Solidaritäten, von denen aus die noch übrigbleibenden Solidaritäts- möglichkeiten beurteilt werden müssen, insbesondere die einkommens- bedingte Solidarität, die keinem Verfahren a priori innewohnt.

II. Generationsbedingte Solidarität 1/. Das Generationen problem der AHV Bei Gründung der AHV im Jahre 1948 gewährte man den bereits vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, also den bereits über 65jährigen, sogenannte Übergangsrenten mit einer einkommensbezogenen Bedarfs- klausel. Die Beitragspflicht der vor 1903 geborenen Jahrgänge war gene- rationsmässig auf 1 bis 19 Jahre begrenzt; das war die Tcilrenten- generation mit mehr oder weniger gekürzten Renten, die aber nicht unter das Minimum der Vollrente absinken konnten. Die Geschichte der ersten sechs AHV-Revisionen ist geprägt durch die sukzessive Gleichstellung aller Jahrgänge hinsichtlich ihrer Renten- berechtigung. So wurden auf 1. Januar 1956 (dritte Revision) die Ein- kommensgrenzen für die Übergangsrentner aufgehoben, und auf 1. Ja- nuar 1964 (sechste Revision) sind alle generationsbedingten Teilrenten abgeschafft worden, obschon die im Jahre 1964 rentenberechtigt ge- wordenen Personen höchstens 16 und nicht 45 Beitragsjahre aufwiesen. Die individuellen Auswirkungen der generationsmässigen Solidarität sind eindrucksvoll. So hätte ein Beitragspflichtiger mit 20 Beitrags- jahren, der also 1968 altersrentenberechtigt wurde, sich mit einem 4- prozentigen Beitragssatz eine einfache Altersrente von knapp 6 Prozen- ten seines Lohnes erwerben können. Die ab dem 1. Januar 1969 gültigen

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Renten (siebente Revision) stellen aber bis zu einem Jahreslohn von

80 000 Franken mehr als 6 Lohnprozente dar, dies mit gleichbleibendem

allgemeinem Lohnniveau gerechnet. Die Grenze würde aber jenseits von

200 000 Franken liegen, wenn man die seit 11948 beobachtete intensive

Lohnentwicklung berücksichtigt hätte. Darauf werden wir in Punkt 6 zurückkommen. Warum ging nun die rasche Einführung der vollständigen Genera- tionssolidarität so reibungslos? Ganz einfach deswegen, weil die Finan- zierung der AHV und IV weitgehend umlagemässig konzipiert ist. Man konnte also a priori auf die dem Umlageverfahren eigene natürliche Solidarität der Risikogemeinschaft gleichzeitig Lebender abstellen. In diesem Verfahren gelten verhältnismässig hohe Beitragssätze (ein- schliesslich öffentliche Hand), die es aber gestatten, die Generations- solidarität ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zu realisieren.

5. Das Generationen problem der Pensionsversicherung

Bei Gründung der bestehenden Pensionskassen gab es natürlich immer ältere Beitragspflichtige, deren Beitragsdauer nicht mehr die vorge- schriebene Anzahl Jahre, z. B. 35, erreichen konnte, um sich die Höchst- rente oder doch eine nicht allzu gekürzte Leistung der statutarischen Rentenskala zu sichern. Da die meisten Pensionskassen, insbesondere die betrieblichen, ihre Finanzierung auf das Deckungskapitalverfahren mit seinem individuellen Aequivalenzprinzip stützen müssen, war für die ältern Jahrgänge die Entrichtung von sogenannten Einkaufsgeldern unerlässlich; nur so konnte man ihnen nicht allzu stark gekürzte Renten in Aussicht stellen. Oft haben die Arbeitgeber das ganze oder doch einen Teil des sich aus den ungenügenden Beitragsdauern ergebenden Eintrittsdefizits ge- deckt, was einer betrieblichen Solidaritätsielstung zugunsten dieser Jahrgänge gleichkommt. Der nicht gedeckte Teil des Eintrittsdefizits musste aber von den Betroffenen selber übernommen werden. So kommt es, dass die jetzt schon einer Pensionskasse Angehörenden mehr oder weniger grosse Opfer aufgebracht haben, um ihr Vorsorgeproblem, zu- sätzlich zur AHV, zu lösen. Diese Ausgangslage beeinflusst natürlich die Lösung des gleichen Problems bei der durch die Einführung eines Obligatoriums bedingten Gründung neuer Pensionsversicherungseinrichtungen. Es ginge kaum an, dieses Problem durch eine gesamteidgenössische Solidarität zu lösen, bei der ja auch die Mitglieder bestehender Kassen, die bereits ihre Pflicht getan haben, mitmachen müssten.

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Wir haben im früheren Referat deutlich erwähnt, dass das Eintritts- defizit bei Neugründungen von Kassen, welche lediglich die vorgeschrie- benen Mindestleistungen erbringen wollen (durchschnittlich 20 Prozent des vollen AHV-Lohnes = rund 40 Prozent des versicherten Lohnes), ein Ausmass von über 80 Prozent der Lohnsumme aller 30- bis 64jährigen eines Betriebes erreichen dürfte. Die nachstehend zusammengestellten generationsbedingten Beitrags- sätze und die entsprechenden Eintrittsgelder belegen die durch das in- dividuelle Aequivalenzprinzip begründete Notwendigkeit der Bereit- stellung der den normalen Beitragssatz übersteigenden Mittel eindrück- lich.

Eintrittsalter Beitragsdauer Beitragssatz' Eintrittsgeld 2 (Lohnprozente) (Lohnprozente)

30 35 4,5 -

45 20 9,6 69,0 60 5 49,6 197,9

1 Ohne generelle Lohnerhöhungen

2 Bei normalem Beitragssatz von 4,5 Prozent

Wie wir ausgeführt haben, lässt sich dieses Problem durch eine kasseninterne Zusatzfinanzierung lösen. Mit oder ohne Hilfe des Arbeit- gebers kann das Eintrittsdefizit während 20 bis 30 Jahren amortisiert werden. Dadurch, dass ein pauschaler Defizitsatz von z. B. 80 Lohn- prozenten in Rechnung gestellt wird und nicht rein altersbedingte Sätze, wird auf eine kasseninterne Jahrgangssolidarität abgestellt; die Jünge- ren zahlen zu viel, die Älteren zu wenig. Diese Methoden gelten vor- wiegend bei betrieblichen Kassen. Bei öffentlichen Kassen, die z. B. auf ein durchschnittliches Renten- wert-Umlageverfahren abstellen können, präsentiert sich das Problem etwas anders. Hier werden a priori höhere Beitragssätze in Rechnung gestellt, die unter Umständen gestatten, das Problem ohne zusätzliche Mittel zu lösen.

III. Einkommensbedingte Solidarität

6. Die Schnitt punktst heorie der AHV

Die Beurteilung der einkommensbedingten Solidarität fällt verschieden aus, je nachdem, ob von der kollektiven Beurteilung des Umlagever-

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fahrens oder von der individuellen Beurteilung des Deckungskapital- verfahrens ausgegangen wird. Da die generationsmässige Solidarität, durch die Anwendung des Umlageverfahrens, der AHV und der IV a priori innewohnt, betrachten wir zunächst einmal die kollektive um- lagemässige Beurteilung. Wir fragen uns, welche lohnprozentuale Rente allen Rentnern der AHV und IV zugesprochen werden könnte, falls auf den gegenwärtigen Beitragssatz von 5,8 Lohnprozenten abgestellt würde (ohne die 0,4 Prozent für die EO). Es käme so ein einheitlicher Renten- satz von 17 Lohnprozenten heraus, der allerdings durch die Beteiligung der öffentlichen Hand auf rund 24 Prozent gehoben wird. Die einfache Höchstrente der siebenten AHV-Revision beträgt 4 800 Franken im Jahr, was 17 Prozent eines Durchschnittslohnes von 28 200 Franken darstellt. Der Schnittpunkt des kollektiven Prozentstrahls mit dem AHV-Renten- polygon liegt also bei rund 28 000 Franken (Lohnniveau 1970). Bei klei- neren Löhnen gibt die AHV mehr, bei höheren weniger. Dadurch kommt die wirtschaftliche Solidarität der gut Situierten zugunsten der weniger gut Bemittelten deutlich zum Ausdruck. Die Auswirkungen dieses Solidaritätspunktes von 28 000 Franken hängen natürlich stark von der Einkommensschichtung der verschie- denen Wirtschaftsgruppen ab. Der prozentuale Anteil der Beitrags- pflichtigen mit den entsprechenden Einkommenssummen, deren Ein- kommen höher als 28 000 Franken liegt und die also kollektive Solida- ritätsbeiträge leisten, erreicht bei den nachfolgend erwähnten drei Grup- pen folgende Sätze:

Personen Einkommens- Solidaritäts- summe quote'

Lohnbezüger 8 25 8 Selbständige Landwirte 2 7 2 Andere Selbständigerwerbende 27 67 40

1 Einkommensteile über 28 000 Franken

In diesen Zahlen liegt der Grund, weshalb die Selbständigerwerbenden aus dem Gewerbe und den freien Berufen eine Senkung ihres Beitrags- satzes wünschen, was sie übrigens bei der siebenten AHV-Revision er- reicht haben (für AHV und IV 5,2 Prozent statt 5,8 Prozent). Und nun zur Beurteilung gemäss dem individuellen Aequivalenz- prinzip, das dem Deckungskapitalverfahren zugrunde liegt. Dabei stellen wir sowohl die durchschnittlichen individuellen Lohnerhöhungen als

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auch eine generelle dauernde Lohnentwicklung von alljährlich 3,5 Pro- zent in Rechnung. Für diese Lohnerhöhungen müssten eigentlich Nach- zahlungen geleistet werden, was denn auch der Grund ist, weshalb die Schnittpunkte hier weit aussen rechts liegen. Sie würden aber bei einer fünfprozentigen Lohnentwicklung, wie sie im Durchschnitt seit 25 Jah- ren beobachtet wird, sowie bei Berücksichtigung der Anpassung der einmal zugesprochenen Renten an die Teuerung noch bedeutend weiter rechts liegen. Bei einem Beitragssatz von 5,8 Prozent für AHV und IV zusammen ergeben sich folgende äquivalente Rentensätze mit den ent- sprechenden Schnittpunkten mit dem Maximum der einfachen Alters- rente von 4 800 Franken:

Eintrittsalter Rentenfall Individualrente Schnit .punkt (Lohnprozente) (Franken; (Lohnniveau 1970)

20 1993 11,6 41400 45 1968 5,3 90600

Es wäre aber nicht richtig zu sagen, dass die Solidaritätsgrenze für einen 20jährigen wirklich bei etwa 41 000 Franken liege. Bis zu seiner Rentenberechtigung im Jahre 1993 dürften sich die Löhne und dem- entsprechend auch die Neurenten der AIIV, selbst bei einer verhältnis- mässig geringen Zuwachsquote von 3,5 Prozent, noch mehr als ver- doppeln, so dass die Solidaritätsgrenze eines 20jährigen im Minimum bei 100 000 Franken im Jahre liegt (Lohnniveau 1993 des Rentenfalles). Diese Grenze kann aber auf über 200 000 Franken anwachsen, falls mit einer jährlichen Zuwachsrate der Löhne von 5 Prozent und mit einer Anpassung der laufenden Renten an die Preisbewegung von etwa 3 Pro- zent gerechnet wird. Auch die Solidaritätsgrenze eines 45jährig Ein- getretenen liegt höher als bei 90 000, dies aus dem gleichen Grunde. Auch diese Grenze kann die Grössenordnung von 200 000 Franken über- schreiten. In Anbetracht dieser Zahlen dürfte es sehr schwierig sein, eine Bei- tragsbegrenzung mittels eines Einkommensplafonds zu begründen. Ein solcher Plafonds müsste nämlich sehr hoch angesetzt werden, so dass die davon erhoffte Entlastung sehr bescheiden ausfallen würde.

7. Die Proportionalitätsgesetze der Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung ist viel mehr auf die individuellen Verhältnisse zugeschnitten als die kollektiv konzipierte soziale Rentenversicherung

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der AHV und der IV. In der individuellen Betonung der Leistungs- abhängigkeit liegt übrigens auch die Stärke der Pensionsversicherung, welche so den Bedürfnissen der einzelnen Betriebe besser gerecht werden kann als die schematisierte Sozialversicherung. Aus diesem Grunde gilt seit jeher in der Pensionsversicherung das eiserne Gesetz der Proportionalität von Beiträgen und Renten zum ver- sicherten Lohn. In unserem früheren Referat haben wir einen Beitrags- satz von 16 Prozent einem Rentensatz von 40 Prozent gegenübergestellt, aber beide Sätze beziehen sich auf den versicherten Lohn. Der ver- sicherte Lohn ist aber gleich dem vollen AHV-Lohn minus Koordina- tionsabzug, den wir im Sinne eines Beispiels für das Lohnniveau des Jahres 1974 mit 9 000 Franken im Jahr angegeben haben. Bei einem vollen AHV-Lohn von 18 000 Franken ergäben sich effektive Beitrags- sätze von 8 Prozent und effektive Rentensätze von 20 Prozent. Für kleinere Einkommen sind die Sätze niedriger, für höhere grösser. Wie dem auch sei, es gibt in der Pensionsversicherung grundsätzlich keine einkommensbedingte Solidarität. Das ermöglicht auch die Ein- führung eines versicherten Höchstlohnes, der sowohl auf der Beitrags- als auch auf der Rentenseite gilt. In gewissen Kassen kann immerhin eine beschränkte Solidarität festgestellt werden, indem für die unteren Lohnschichten bescheidene Rentenminima in Franken vorgeschrieben werden, die etwas höher liegen, als es der statutarische Rentensatz er- heischen würde. *

Unsere Ausführungen mögen gezeigt haben, dass das Solidaritäts- problem sich nicht über einen Leist schlagen lässt. Es bestehen nämlich Wesensunterschiede zwischen AHV/IV einerseits und der Pensionsver- sicherung anderseits, die auch die Gestaltung der Solidarität entschei- dend beeinflussen. Die soziale Rentenversicherung ist kollektiver Essenz, wogegen die Pensionsversicherung eher individuell konzipiert ist. Im übrigen sei betont, dass die nicht solidaritätsgeprägten Leistun- gen der zweiten Säule bei den unteren und den mittleren Lohnschichten gar nicht oder nur in sehr beschränktem Ausmass zum Zuge kommen (Koordinationsabzug). Sofern eine durchschnittlich etwa gleichgewich- tige Aufgabenteilung zwischen der ersten Säule der Sozialversicherung und der zweiten Säule der Pensionsversicherung erfolgt, kann sich eine harmonische Solidaritätsgestaltung aus dem Zusammenspiel der beiden Versicherungsarten ergeben, die sich besonders segensreich zugunsten der weniger Bemittelten auswirken wird.

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Die AHV-Rechnungsergebnisse 1968 bis 1970 Für alle, die sich über die Zukunft der AHV Gedanken machen, gibt das Jahr 1971 ganz besonders Anlass zur Besinnung. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, die politischen Parteien und die Spitzenorganisa- tionen der Wirtschaft haben sich mit zahlreichen Vorschlägen ausein- anderzusetzen, die alle zum Ziel haben, das Los der Betagten, der Hinter- lassenen und der Invaliden zu erleichtern. Der auf Seite 61 der Februar- Ausgabe wiedergegebene Zeitplan vermittelt einen Eindruck vom Aus- mass der erforderlichen Arbeiten. Eine realistische und objektive Be- urteilung des gegenwärtigen Standes und der zukünftigen Möglichkeiten erfordert eine präzise Kenntnis der Entwicklungen während der letzt- vergangenen Jahre. Besonderes Interesse wird dabei der AHV-Finanz- haushalt des Jahres 1970 beanspruchen können. Die ZAK kommentiert daher dessen Ergebnisse etwas eingehender und stellt sie jenen der Jahre 1968 und 1969 gegenüber.

Die Ausgaben

- Leistungen an die Versicherten In der Tabelle der Ausgaben tritt die starke Zunahme von rund 2 Milliar- den im Jahre 1968 auf rund 3 Milliarden Franken im vergangenen Jahre

Ausgaben der AHV 1968 bis 1970 In Tausend Franken

Art der Ausgaben 1968 1969 1970

Leistungen an die Versicherten - Ordentliche Renten 1 888 951 2 654 719 2 773 243 - Ausserordentliche Renten 162 615 213 338 193 264 - Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer 3 193 3 189 2 600 - Hilfiosenentschädigungen --- 10 812 17 897 - Rückforderungen usw. - 2 586 3 700 - 4 025 Verwaltungskosten - Pauschalfrankatur 5 250 5 169 5 643 - Durchführungskosten gemäss Artikel 95 AHVG 3 860 6 675 4 964 Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 5 813 5 752 5 813 - Übrige Unkosten 2 692 472 Total 2 067 098 2 896 646 2 999 871

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am augenfälligsten hervor. Hauptgrund dieser Erhöhung sind die an- lässlich der siebenten AHV-Revision verbesserten ordentlichen Renten; allein diese stiegen von 1,9 auf 2,8 Milliarden Franken. Dividiert man diesen Betrag durch die rund 800 000 Bezüger von ordentlichen Alters-, unterlassenen- und Zusatzrenten, so ergibt dies für 1970 eine durch- schnittliche Rente von 3 500 Franken; im Jahre 1968 lag dieser Durch- schnitt noch bei 2 500 Franken. Die rückläufigen Aufwendungen für die ausserordentlichen Renten sind durch das Ausscheiden der älteren Rentnerjahrgänge bedingt. Die Hilfiosenentschädigung der AHV wurde im Jahre 1969 erstmals gewährt. Die 7 Millionen Mehrleistungen im letzten Jahr sind damit zu erklären, dass zahlreiche Gesuche infolge langwieriger Abklärungen durch Ärzte und Spezialstellen im Jahr der Anmeldung nicht mehr behandelt werden konnten. Somit haben rückwirkend ausbezahlte Leistungen die Abrech- nungsergebnisse beeinflusst. Die ausgewiesenen Bruttoleistungen ver- mindern sich anderseits um die Beträge der Rückforderungen von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, der Rentenumwandlungen usw.

Verwaltungskosten Während der beobachteten Dreijahresperiode sind die von der AHV ge- tragenen Verwaltungskosten relativ beständig geblieben. Hier ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kosten der Ausgleichskassen in den vor- liegenden Abrechnungen nicht inbegriffen sind. Letztere betragen allein über 60 Millionen Franken, wobei die Auslagen für die übertragenen Aufgaben (Familienausgleichskassen usw.) und für die IVK-Sekretariate bereits abgezogen sind. Die AHV vergütet den PTT-Betrieben die Kosten für die Pauschal- frankatur. Deren Höhe wird aufgrund von periodischen Zählungen der AHV-Korrespondenz, der Zahlungsanweisungen und anderen Dienst- leistungen festgesetzt. Für die Benützung der Pauschalfrankatur durch die den Ausgleichskassen übertragenen anderen Sozialwerke erstatten diese dem Ausgleichsfonds einen entsprechenden Anteil zurück. Laut Artikel 95 AHVG vergütet der Ausgleichsfonds dem Bund die Kosten der Fondsverwaltung, jene der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie weitere dem Bund durch die AHV erwachsende Aufwendungen. Die Rückvergütung wird in der Regel im Jahr nach Entstehung der Kosten gutgeschrieben. ZAS und SAK, die rund 250 Personen beschäftigen, beanspruchen gut vier Fünftel davon. Im weiteren gehen rund 30 000 Franken an den Verwaltungsrat des Fonds, 600 000 Franken an das Politische Departement für die Durch-

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führung der freiwilligen AHV im Ausland und der Rest verteilt sich auf Auslagen für Kommissionen, Sachverständige und Drucksachen. Als hervorstechendster ausserordentlicher Ausgabenposten im Jahre 1969 ist die neue Datenverarbeitungsanlage der ZAS zu nennen, die der AHV mit einem Anteil von 2,5 Millionen Franken in Rechnung gestellt wurde. Die durch die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Hilflosen- entschädigungen der AHV entstehenden Kosten erscheinen in der Rech- nung 1969 zum ersten Mal. Es handelt sich dabei um Auslagen der IV- Sekretariate und der Spezialstellen der Behindertenhilfe bei der Prüfung der Gesuche, um Vergütungen an die TV-Kommissionen, welche die ent- sprechenden Verfügungen erlassen, sowie um Honorare für Arztberichte. Die kantonalen Ausgleichskassen erheben ebenso wie die Verbands- ausgleichskassen von den Beitragspflichtigen einen Verwaltungskosten- beitrag, der den grössten Teil ihrer Auslagen für die Geschäftsführung deckt. Die kantonalen Kassen erhalten ausserdem Verwaltungskosten- zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, die ihrer besonderen Struktur und ihren zusätzlichen Aufgaben angepasst sind. Diese Zuschüsse betrugen in den drei Berichtsjahren jeweils um 5,8 Millionen Franken. Es ist be- merkenswert, dass deren Bedeutung im Verhältnis zu den Gesamtem- nahmen ständig abnimmt. Im Jahre 1950 zum Beispiel machten sie

40 Prozent der Brutto-Einnahmen aus, 1960 noch 26 Prozent und 1969

nur noch 12 Prozent. Dieser rückläufige Trend dürfte auch in den kom- menden Jahren anhalten.

Die Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Auch die Entwicklung der Beiträge ist durch die Änderungen der sieben- ten AHV-Revision mitgeprägt; sie sind von 4 auf 5,2 Prozent des mass- gebenden Lohnes für Unselbständigerwerbende und auf 4,6 Prozent für Selbständigerwerbende angehoben worden. Die Zunahme um 36 Prozent von 1968 auf 1969 ist eindrücklich; sie ist mitverursacht durch die Er- höhung der erfassten Einkommen. Die entsprechenden Einnahmen fielen

1970 um weitere 12 Prozent höher aus. Es mag interessieren, dass 400 000

Arbeitgeber und Beitragspflichtige mit den kantonalen Ausgleichskassen abgerechnet haben und ungefähr deren 140 000 mit den Verbandsaus- gleichskassen. - Beiträge der öffentlichen Hand Die aus öffentlichen Mitteln an die AHV zu leistenden Beiträge werden jeweils vom Bundesrat für eine dreijährige Periode im voraus festge-

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setzt. Sie betrugen 350 Millionen im Jahre 1968, stiegen auf 572 Mil- lionen im folgenden Jahr und erreichten 1970 den Betrag von 591 Mil- lionen Franken. Der Bund leistet seine Beiträge sie entsprechen drei -

Vierteln der genannten Summen aus den Mitteln, die ihm aus der -

Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser zufliessen. Diese Fi-

Einnahmen der AHV 1968 bis 1970 In Tausend Franken

Art der Einnahmen 1968 1969 1970

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 1 669 872 2211137 2 549 965 Beiträge der öffentlichen Hand -- Bund 262 500 429 000 443 250 -- Kantone 87500 143000 147750 Zinsen 257 997 268 912 293 019 Total 2 277 869 3 112 649 3 433 984

nanzierungsquelle lieferte letztes Jahr 703 Millionen Franken; der damit gespiesene Fonds erreichte Ende 1970 einen Stand von 1 699 Millionen Franken. Die Berechnung der von den Kantonen zu tragenden Anteile erfolgt nach subtileren Kriterien: Sie zahlen ihre Beiträge aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des durch- schnittlichen Rentenbetrages je kantonalen Bezüger und des Verhält- nisses der Rentner zur Zahl der Berufstätigen. Zur Erleichterung der Beitragszahlung von finanzschwachen Kantonen verfügt der Bund aus- serdem über eine Reserve, aus der jährlich bis zu 6 Millionen Franken entnommen werden können. Diese Reserve entstammt einem Fonds, der

1947 mit 400 Millionen Franken aus den Überschüssen der zentralen

Ausgleichsfonds gebildet worden war; er war ursprünglich zur Erleichte- rung der Beitragszahlungen von Kantonen und Bund bestimmt, wurde dann aber im Jahr 1952 «umfunktioniert»: 200 Millionen gingen an die Reserve der Lohn- und Verdienstersatzordnung, die restlichen 200 Mil- lionen verblieben der genannten «AHV-Reserve». Ende 1970 betrug sie noch 106 Millionen Franken.

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Fondszinsen Der Ertrag der Anlagen des Ausgleichsfonds hat sich bisher dank den Einnahmenüberschüssen und den steigenden Zinssätzen regelmässig ver- mehrt. Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind nach Gesetz so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind; die Beteiligung an Erwerbsunternehmungen in irgendeiner Form ist unzulässig. In den Jahren 1968 bis 1970 hielt sich der durchschnitt- liche Ertrag - weitgehend bedingt durch die in den Vorjahren ge- tätigten festen Anlagen zwischen 3 und 4 Prozent. Neuerdings sind die Guthaben zu Zinssätzen angelegt, die sich den marktüblichen an- nähern, also bei gut 6 Prozent liegen. Ende 1970 beliefen sich die festen Anlagen des Ausgleichsfonds, die Guthaben der IV und der EO inbe- griffen, auf rund 8 Milliarden Franken.

Ergebnisse Die Einnahmenüberschüsse der Jahre 1968 bis 1970 haben das Vermögen der AHV weiter vermehrt. Dieses erreicht nun 8,5 Milliarden Franken.

Ergebnisse der MIV 1968 bis 1970 In Tausend Franken

1968 1969 1970

Total Einnahmen 2 277 869 3 112 649 3 433 984 Total Ausgaben 2 067 098 2 896 646 2 999 871 Einnahmenüberschuss 210 771 216 003 434 113

Eine recht eindrückliche Summe! Im Hinblick auf den geplanten gross- zügigen Ausbau der AHV ist indessen dieses Vermögen nicht mehr als ein unerlässlicher Soliditäts- und Sicherheitsfaktor.

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Die zweite Säule

Nachdem im ersten Beitrag 1 die Entwicklung der zweiten Säule im Vor- dergrund stand, sollen diesmal die Ergebnisse für das Jahr 1966 nach verschiedenen Kriterien gegliedert werden. Diese Ergebnisse beruhen auf der vom Bundesrat am 4. April 1967 angeordneten Erhebung über die Versicherung und Fürsorge bei Alter, Invalidität und Tod, der soge- nannten Pensionskassenstatistik 1966, mit deren Durchführung das Eidgenössische Statistische Amt betraut worden war. Die wichtigsten Resultate dieser Erhebung sind in einer Publikation dieses Amtes, in Heft 3/1968 «Die Volkswirtschaft», wiedergegeben. Die Grundzahlen unserer Untersuchung sind dieser Publikation entnommen. Der heutige Beitrag beschränkt sich vorerst auf die detaillierte Darstellung der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, der Zahl der Aktivmitglieder dieser Ein- richtungen sowie der sich daraus ergebenden Mittelwerte als Gegen- stand der Untersuchung. Weitere Detailergebnisse der Pensionskassen- statistik 1966 werden in der nächsten Nummer veröffentlicht.

1. Gliederung nach der Art der Vorsorgeeinrichtung

Ein erstes wichtiges Kriterium für die Unterteilung der Vorsorgeein- richtungen in zwei grundverschiedene Arten ist die Rechtsform, indem zwischen Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts und solchen priva- ten Rechts unterschieden wird. Wie sich die 13 304 Vorsorgeeinrichtun- gen und deren 1 526 000 Aktivmitglieder, welche aufgrund der Erhebung für das Jahr 1966 ermittelt wurden, auf die beiden Rechtsformen ver- teilen, wird in Tabelle 1 dargestellt. Die unterschiedlichen Anteile jeder Rechtsform hinsichtlich Anzahl Einrichtungen bzw. Aktivmitglieder lassen sofort erkennen, dass wesentliche Unterschiede zwischen dem öffentlichrechtlichen Sektor einerseits und dem privatrechtlichen Sektor anderseits bestehen. Daher ist es naheliegend, die weitere Untersuchung für jede der beiden Rechtsformen getrennt durchzuführen. Charakteristisch ist, dass es relativ wenig Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts gibt (Anteil nur 2,5 Prozent), diesen aber relativ viele Aktivmitglieder angeschlossen sind (Anteil knapp 16 Prozent), was zur Folge hat, dass der mittlere Bestand an Aktivmitgliedern pro Vorsorgeeinrichtung des öffentlichrechtlichen Sektors (d. h. 735) 6,39- mal so gross ist wie jener im Gesamtdurchschnitt (d. h. 115), während umgekehrt auf eine Vorsorgeeinrichtung im privatrechtlichen Sektor 1 ZAK 1971, S. 179

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Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder nach Art der Vorsorgeeinrichtung Tabelle 1

Anzahl Anzahl Mitglieder Vorsorge- Aktiv- pro Vorsorge- Art der einrichtungen mitglieder einrichtung Vorsorgeeinrichtungen absolut in % in 1000 in % absolut Index

Vorsorgeeinrichtungen insgesamt 13 304 100 1 526 100 115 100 - davon Vorsorge- einrichtungen öffentlichen Rechts 328 2,5 241 15,8 735 639 - davon Vorsorge- einrichtungen privaten Rechts 12 976 97,5 1 285 84,2 99 86

ein niedriger Mittelwert (d. h. 99) entfällt. Daraus erhellt, dass es ganz und gar nicht belanglos ist, ob sich die statistische Auswertung auf die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen oder auf die Zahl der Aktivmitglieder bezieht.

2. Gliederung nach der Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung

Im ersten Beitrag haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass unter Vorsorgeeinrichtungen nicht nur Pensionskassen im landläufigen Sinn zu verstehen sind, sondern vielmehr Einrichtungen verschiedenster Prä- gung und charakterisiert durch die Art, wie die bestehenden versiche- rungstechnischen Risiken getragen werden. Auskunft auf diese Frage erteilt die sehr aufschlussreiche Tabelle 2, in der jede der neun in Ta- belle 1 enthaltenen absoluten Zahlen hinsichtlich Charakteristik der Vorsorgeeinrichtungen unterteilt ist. Es ist zu unterscheiden zwischen:

- Autonomen Kassen, die das gesamte Risiko selber tragen. - Gruppenversicherungen, bei denen das Risiko durch den Versiche- rungsvertrag einer Lebensversicherungsgesellschaft übertragen wird. Spareinlegerkassen, die kein Risiko tragen, sondern nur die Ein- lagen der Beitragspflichtigen verwalten. - Wohlfahrtsfonds, die gleichfalls kein Risiko tragen und in der Regel Ermessensleistungen ausrichten.

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Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder nach Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung und Art der Vorsorgeeinrichtung Tabelle 2

Vorsurgeeinrichtungen

Charakteristik der öffentlichen privaten ins ge sam t Vorsorgeeinrichtung Rechts Rechts

hsolut in % ' absolut in 1 absolut in % 1

Anzahl Vorsorgeeinrichtungen

Autonome Kassen 175 53,4 1204 9,3 1 379 10,4 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 14 4,3 1 480 11,4 1 494 11,2 Gruppenversicherungen 107 32,6 6 043 46,6 6 150 46,2 Spareinlegerkassen 26 7,9 2 514 19,4 2 540 19,1 Wohlfahrtsfonds 6 1,8 1 735 13,3 1 741 13,1

Total 328 100 12 976 100 13 304 100

Anzahl Aktivmitglieder insgesamt in Tausend

Autonome Kassen 231 95,7 553 43,0 784 51,4 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 1 0,5 207 16,1 208 13,6 Gruppenversicherungen 3 1,1 256 19,9 259 16,9 Spareinlegerkassen 6 2,6 115 9,0 121 8,0 Wohlfahrtsfonds 0 0,1 154 12,0 154 10,1

Total 241 1 100 1 285 100 1 526 100

Anzahl Aktivmitglieder pro Vorsorgeeinrichtung 1

Autonome Kassen 1 319 179 460 465 569 495 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 93 13 140 141 139 121 Gruppenversicherungen 25 3 42 42 42 37 Spareinlegerkassen 240 33 46 46 48 42 Wohlfahrtsfonds 19 3 88 89 88 77

Total 735 100 99 100 115 100

1 bzw. Indexzahlen für die Durchschnittswerte

Häufig und daher auch separat ausgewiesen sind autonome Kassen, bei denen ein Teil des Risikos durch eine Gruppen- oder Rückversiche- rung gedeckt wird. Auf die Kommentierung der die Vorsorgeeinrichtungen insgesamt betreffenden Ergebnisse wird im Nachfolgenden verzichtet, da diese wegen der überdurchschnittlichen Gewichtung der Vorsorgeeinrichtun- gen privaten Rechts von beschränktem Aussagewert sind. Wie bereits

252

unter Ziffer 1 angetönt, ist dagegen die Gegenüberstellung <Vorsorge- einrichtungen öffentlichen Rechts - Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts» von weit grösserem Interesse. Hinsichtlich Anzahl Vorsorgeeinrichtungen liegt bei den Vorsorge- einrichtungen öffentlichen Rechts das Hauptgewicht auf den autonomen Kassen (Anteil 53,4 Prozent), bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts jedoch auf den Gruppenversicherungen (Anteil 46,6 Prozent), die im öffentlichrechtlichen Sektor auch noch stark vertreten sind (An- teil 32,6 Prozent). Die übrigen Risikoträger sind hier praktisch bedeu- tungslos, spielen jedoch im privatrechtlichen Sektor eine gewisse Rolle. Wesentlich anders ist die Verteilung hinsichtlich Zahl der Aktiv- mitglieder. Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind die versicherten Personen nahezu ausschliesslich einer autonomen Kasse an- geschlossen, nämlich 96 von je 100. Die andern Risikoträger sind hier praktisch unwichtig. Bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts sind dagegen nur 20 von 100 Personen durch Gruppenversicherungen gedeckt, während jetzt auch hier die autonomen Kassen den grössten Anteil auf sich vereinigen. Im Gegensatz zum öffentlichrechtlichen Sektor gehören hier aber nur 43 von je 100 Personen einer autonomen Kasse an. Die Spareinlegerkassen und Wohlfahrtsfonds sind auch hinsichtlich Zahl der Aktivmitglieder im privatrechtlichen Sektor von Bedeutung. Die ungleichmässige Verteilung hinsichtlich Anzahl Vorsorgeeinrich- tungen einerseits und Zahl der Aktivmitglieder anderseits bedingt natur- gemäss stark voneinander abweichende Mittelwerte, die im untersten Tabellenteil wiedergegeben sind und bei denen die zugeordneten Relativ- zahlen nicht mehr Anteile, sondern Indexwerte darstellen. Diese geben an, wie sich die Mittelwerte der einzelnen Risikoträger (z. B. 1 319 für die autonomen Kassen öffentlichen Rechts) zum Mittelwert der ent- sprechenden Gesamtheit (hier 735) verhalten. Die Indexziffer 179 be- sagt, dass der mittlere Versichertenbestand in den autonomen Kassen öffentlichen Rechts 1,79mal so gross ist wie jener aller Vorsorgeeinrich- tungen des öffentlichrechtlichen Sektors zusammen. Interessant ist nun die Interpretation der gefundenen Durchschnitts- werte. Wir stellen fest, dass sich die autonomen Kassen durch einen hohen mittleren Mitgliederbestand auszeichnen, die Gruppenversiche- rung dagegen durch einen niedrigen. Dieses Ergebnis ist nicht etwa zu- fällig; es besteht vielmehr ein teilweiser Kausalzusammenhang zwischen dem durchschnittlichen Bestand an Aktivmitgliedern und der Art des Risikoträgers. Grössere Unternehmungen sind nämlich eher in der Lage, die mit der Schaffung einer autonomen Kasse verbundene Verantwor-

253

tung (d. h. Deckung sämtlicher Risiken in eigener Regie) zu tragen, als Unternehmungen mit kleinen oder mittleren Beständen, welche das Risiko vielfach einer Versicherungsgesellschaft übertragen. Die soeben gemachten Feststellungen gelten dabei sowohl für den öffentlichrechtli- chen als auch den privatrechtlichen Sektor. Auffallend hoch ist übrigens der mittlere Aktivmitgliederbestand der Spareinlegerkassen öffentlichen Rechts mit 240 Personen pro Kasse.

Gliederung nach dem Geschlecht der Aktivmitglieder Aus Tabelle 3 geht hervor, dass die in den Vorsorgeeinrichtungen ge- schützten Personen zum überwiegenden Teil männlichen Geschlechts sind (Anteil etwas mehr als vier Fünftel).

Aktivmitglieder nach Geschlecht Tabelle : Aktivmitglieder Geschlecht absolut in 1000 "

Männer 1 264 82,8 Frauen 262 17,2 Zusammen 1 526 100

Gliederung nach der Art der Leistungen

Bei der Art der Leistungen kann man zwischen bestimmten Leistungen einerseits und Ermessensleistungen anderseits unterscheiden; die Auf- teilung nach diesem Kriterium ist aus Tabelle 4 ersichtlich 1 Man spricht von bestimmten Leistungen, wenn die Leistungen ge- mäss Statuten oder Reglementen zum voraus festgelegt oder errechnet werden können. Dies trifft im öffentlichrechtlichen Sektor für 320 Vor- sorgeeinrichtungen zu und im privatrechtlichen für 11228. Ermessens- leistungen werden dagegen von den Organen der Vorsorgeeinrichtungen von Fall zu Fall festgelegt, d. h. in nur 8 Einrichtungen öffentlichen Rechts, aber in 1 748 solchen privaten Rechts. Der Unterschied zwischen den beiden Leistungsarten besteht offen- sichtlich darin, dass den Aktivmitgliedern mit bestimmten Leistungen praktisch ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen zusteht, den Aktiv-

1 Die Leistungen lassen sich auch hinsichtlich Z ah 1 u n g s w e i s e (ein-

malige bzw. wiederkehrende Leistungen) unterteilen. Auf dieses Krite- rium werden wir im nächsten Beitrag eintreten.

254

Vorsorgeeinrichtungen nach Art der Leistungen Tabelle 4

Vorsorgeeinrichtungen

Kriteri uni öffentlichen Rechts privaten Rechts

absolut in % absolut in %

Vorsorgeeinrichtungen mit bestimmten Leistungen 320 97,5 11 228 86,5 - mit Ermessens- leistungen 8 2,5 1 748 13,5 Im ganzen 328 100 12 976 100

mitgliedern mit Ermessensleistungen ein solcher aber fehlt. Die Ver- hältniszahlen in Tabelle 4 weisen nun darauf hin, dass in dieser Hinsicht die Aktivmitglieder im öffentlichrechtlichen Sektor besser gestellt sind als jene im privatrechtlichen. Die Besserstellung wird noch augenfälliger, wenn weiter nach der Art der versicherten Risiken unterschieden wird.

5. Gliederung der Vorsorgeeinrichtungen mit bestimmten

Leistungen nach den versicherten Risiken

Da für die Ermessensleistungen eine Aufteilung nach den versicherten Risiken entfällt, beschränkt sich diese Spezialuntersuchung auf die Vor- sorgeeinrichtungen mit bestimmten Leistungen, d. h. auf die gemäss Tabelle 4 ausgewiesenen 320 Einrichtungen öffentlichen Rechts und

Vorsorgeeinrichtungen mit bestimmten Leistungen nach versicherten Risiken a. Gliederung der Vorsorgeeinrichtungen Tabelle 5a

Vorsorgeeinrichtungen

Versicherte Risiken öffentlichen Rechts privaten Rechts

absolut in % absolut in %

Alter, Invalidität, Tod 249 77,8 5 555 49,5 Alter, Tod 39 12,2 5 409 48,2 Alter, Invalidität 20 6,3 115 1,0 Andere Risiken 12 3,7 149 1,3 Im ganzen 320 100 11 228 100

255

b. Gliederung der Aktivmitglieder Tabelle 5b Vorsorgeeinrichtungen

Versicherte Risiken öffentlichen Rechts privaten Rechts absolut i absolut in in 1000 in 1000

Alter, Invalidität, Tod 231 95,9 577 51,0 Alter, Tod 2 0,6 523 46,3 Alter, Invalidität 5 2,2 14 1,3 Andere Risiken 3 1,3 17 1,4

Im ganzen 241 100 1 131 1 100

11 228 privaten Rechts, denen 241 000 bzw. 1 131 000 Aktivmitglieder

zugeordnet sind. Wie die Gliederung dieser vier Grössen nach ausge- wählten Risikokombinationen aussieht, zeigen die Tabellen 5a und 5b. Statt auf Einzelheiten einzutreten, beschränken wir uns mit der ab- schliessenden Feststellung, dass die Ergebnisse eindrücklich auf die Lücken in der Risikodeckung hinweisen. Während fast alle Aktivmit- glieder gegen die Risiken Alter und Tod gedeckt sind, ist das Risiko Invalidität nur im öffentlichrechtlichen Sektor angemessen versichert. Dagegen sind im privatrechtlichen Sektor 18 von 100 Aktivmitgliedern, also nahezu die Hälfte, ohne ausreichenden Schutz, wenn ein Invalidi- tätsfall eintritt. Im Expertenbericht über die zweite Säule wird denn auch den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts empfohlen, das Risiko Invalidität vermehrt in die betriebliche Vorsorge einzuschliessen. Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass die Pensionskassenstatistik 1966 nicht nur Lücken in der Risikodeckung, sondern auch bestandes- sowie leistungsmässige Lücken aufgedeckt hat. Auf diese Probleme wird in den nächsten Beiträgen noch näher eingegangen.

Die Statistik der Eingliederungsmassnahmen 1969

Gegenstand der Statistik bilden alle in der Zeitperiode vom 1. Februar

1969 bis zum 31. Januar 1970 registrierten Eingliederungsfälle sowie die

entsprechenden Leistungen. Die Auswertung der Fälle erfolgt auf drei verschiedenen Stufen, wobei diesen allen gemeinsam ist, dass die Summe der Auszahlungen konstant bleibt, während die Zahl der Behandlungs- fälle von Stufe zu Stufe zunimmt.

256

Eingliederungsmassnahmen nach Geschlecht Stufe Tabelle 1 Kosten in Franken Geschlecht Fälle absolut je Fall

Männlich 73 987 70 284 179 950 Weiblich 54 793 47 890 043 874

Total 128 780 118 174 222 918

Auf der ersten Stufe ist die Zahl der Bezüger mit der Zahl der Fälle identisch, weil hier jeder Bezüger von Eingliederungsmassnahmen un- abhängig von der Anzahl und der Art der zugesprochenen Massnahmen als ein Fall zählt. Tabelle 1 zeigt die Verteilung der Eingliederungsfälle auf das männliche und das weibliche Geschlecht. 73 987 Fälle (rund

57 Prozent) betrafen die männlichen Versicherten, deren Kosten je Fall

sich auf 950 Franken beliefen. Bei den weiblichen Versicherten lag der durchschnittliche Aufwand mit 874 Franken um 8 Prozent unter jenem der männlichen Bezüger. Die Gesamtaufwendungen für die Eingliede- rung betrugen 118,2 Mio Franken. Auf der zweiten Stufe wird nach der Art der Massnahme unter- schieden. Die Zahl der gesamthaft ergriffenen Massnahmen ist hier um

28 366 höher, da eine Person in den Genuss von mehr als einer Sach-

leistung kommen kann. So ist es möglich, dass einem Anspruchsberech- tigten beispielsweise neben medizinischen Massnahmen auch Leistungen beruflicher Art oder ein Hilfsmittel zugesprochen werden. Die medizini-

Eingliederungsmassnahmen nach Art der Massnahme Stufe Tabelle 2 Kosten in Franken Art der Massnahme Fälle absolut je Fall Medizinische Massnahmen 98 514 64 138 454 651 Massnahmen beruflicher Art 3 989 13 150 061 3 297 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 17 471 27 487 171 1 573 Hilfsmittel 37 172 13 398 536 360

Total 157 146 118 174 222 752

257

sehen Massnahmen stehen mit 98 514 Behandlungen mit Abstand an der Spitze; sie verursachten Aufwendungen von 64,1 Mio Franken, was

54 Prozent der Gesamtkosten bedeutet. Die Massnahmen beruflicher Art

sind mit 3 989 am geringsten vertreten, forderten aber pro Fall die höchsten Kosten, nämlich 3 297 Franken. Aus Tabelle 3 ist die Aufteilung der Eingliederungsmassnahmen (2. Stufe) auf die drei Ursachen der Invalidität zu entnehmen. Weitaus die meisten Fälle, nämlich deren 95 820, hängen ursächlich mit einem Geburtsgebrechen zusammen. Weitere 41 497 Fälle sind Krankheiten

Eingliederungsmassnahmen nach Art der Massnahme und Ursache der Invalidität

2. Stufe Tabelle 3

Falle i Kosten je Fall in Fr. Art der Massnahme - absolut in % absolut

Geburtsgebrechen

Medizinische Massnahmen 66 257 69 710 85 Massnahmen beruflicher Art 2 364 3 3 504 421 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 11 526 12 1 799 216 Hilfsmittel 15 673 16 233 28

Total 95 820 100 832 100

Krankheit

Medizinische Massnahmen 17 401 42 703 99 Massnahmen beruflicher Art 1 210 3 3 044 428 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 5 156 12 1 125 158 Hilfsmittel 17 730 43 440 62

Total 41497 100 712 100

Unfall

Medizinische Massnahmen 1 632 36 1 534 133 Massnahmen beruflicher Art 275 6 3 224 279 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 142 3 1 750 152 Hilfsmittel 2 460 55 638 55

Total 4 509 100 1 155 100

1 Die Gesamtzahl der Fälle beträgt 157 146. Bei den hier fehlenden

15 320 Fallen konnte die Ursache der Invalidität nicht genau

festgestellt werden.

1 Der Wert 100 bezieht sich auf den jeweiligen Gesamtdurchschnitt.

258

zuzuschreiben, während 4 509 die Folge von Unfällen sind. In 15 320 Fällen war die Ursache nicht eindeutig zu ermitteln. Bemerkenswert ist der unterschiedliche relative Anteil der Mass- nahmen innerhalb der drei Ursachengruppen. Bei den Geburtsgebrechen stehen die medizinischen Vorkehren (69 Prozent) stark im Vordergrund, wogegen bei den Unfällen die Hilfsmittel (55 Prozent) dominieren. Die Prozentanteile für die Massnahmen beruflicher Art und die Sonder- schulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger sind demgegenüber relativ unbedeutend (3 bis 12 Prozent). Stellt man auf die durchschnitt- lichen Kosten ab, so stehen die beruflichen Massnahmen allerdings an erster Stelle, schwanken doch die Kosten zwischen 3 044 und 3 504 Fran- ken je Fall. Am billigsten sind die Hilfsmittel, denen die medizinischen Massnahmen folgen, die bereits um etliches teurer sind. Die vier Arten von Massnahmen lassen sich weiter in Komponenten zerlegen, was auf der dritten Stufe nochmals zu einer Zunahme der Zahl der Fälle führt. Insgesamt handelt es sich um 184 439 Einzelmassnah- men. Die Mehrfachzählungen gegenüber der zweiten Stufe beziffern sich auf 27 293, wovon allein 16 135 auf den medizinischen Bereich entfallen (Tabelle 4). Eingliederungsmassnahmen nach Art der Massnahme

2. bzw. 3. Stufe Tabelle 4

Anzahl Fälle Art der Massnahme

2. Stufe 3. Stufe Mehrfach-

zählungen 1 1 Medizinische Massnahmen 98 514 114 649 16 135 Massnahmen beruflicher Art 3 989 4 376 387 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 17 471 22 091 4 620 Hilfsmittel 37 172 43 323 6 151 Total 157 146 1 184 439 1 27 293

Im folgenden sei zur Abrundung des Bildes noch auf die wichtigsten Eingliederungskomponenten der dritten Stufe hingewiesen (aus Tabelle 4 nicht mehr ersichtlich). Die 114 649 medizinischen Massnahmen betrafen

87 962 Fälle, die ambulant behandelt wurden, und 26 687, die einen An-

staltsaufenthalt notwendig machten. Die Massnahmen beruflicher Art verteilten sich im wesentlichen auf die erstmalige berufliche Ausbildung (3 206 Fälle) und die Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit (1 145 Fälle). Einer beschränkten Zahl von Versicherten, nämlich 13, wurde

259

sodann eine Kapitalhilfe gewährt, die mit ungleich höheren Kosten ver- bunden ist als die anderen beruflichen Massnahmen (Durchschnitt:

13164 Franken). Unter dem Titel Sonderschulung erhielten 8 092 in-

valide Minderjährige eine Ausbildung in einem Internat und weitere

5 155 Schüler folgten einem Sonderschulunterricht als Externe. 1 874

hilflose Minderjährige hatten Anspruch auf eine spezielle Anstalts- oder Hauspflege, wofür die Pflegebeiträge rund 2,9 Mio Franken ausmachten. An Hilfsmitteln gelangten u. a. 2 043 künstliche Glieder, 22 976 Stütz- und Führungsapparate (Bein- und Armapparate, orthopädische Korsetts und orthopädisches Schuhwerk, usw.) und 11 248 Hilfsmittel für Sinnes- organe zur Abgabe. In 1 070 Fällen wurden motorisierte Fahrzeuge (Kleinautomobile) und in 1 169 Fällen nichtmotorisierte Fahrzeuge (Fahrstühle) zum Zwecke der Eingliederung zur Verfügung gestellt. Von den Automobilen abgesehen, die naturgemäss die höchsten Durch- schnittskosten verursachen, schwankten die mittleren Aufwendungen für die verschiedenen Hilfsmittelkategorien zwischen 167 und 752 Fran- ken. Der in Tabelle 2 ausgewiesene niedrige Gesamtdurchschnitt von

360 Franken rührt von der hohen Zahl der relativ billigen Stütz- und

Führungsapparate und Hilfsmittel für Sinnesorgane (Kosten je Fall

258 bzw. 277 Franken) her, die den Mittelwert stark hinunterdrücken.

Abschliessend noch eine kurze Bemerkung zu den IV-Taggeldern, die in erster Linie dazu bestimmt sind, während der Dauer der Einglie- derung dem Versicherten und seiner Familie den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Die Aufwendungen dafür stellten sich im Jahre 1969 ge- mäss IV-Betriebsrechnung auf rund 20,0 Mio Franken. Verglichen mit dem Vorjahr beträgt die Zunahme 5,2 Mio Franken oder 35 Prozent. Diese verhältnismässig hohe Steigerungsrate geht auf die dritte EO- Revision zurück, die auf den 1. Januar 1969 wirksam wurde und eine beachtliche Verbesserung der EO-Entschädigungsansätze brachte. Die IV-Taggelder richten sich bekanntlich nach der EO, was die Mehraus- zahlung von 5,2 Mio Franken erklärt.

HINWEISE

Das EVG Das Eidgenössische Versicherungsgericht erledigte im Jahre 1970 im Jahre 1970 insgesamt 686 Fälle. Das Schwer- gewicht lag auf der IV (383) und der AI-IV (154). Diese beiden Versicherungs zweige beschäftigten das Gericht zu mehr als drei Vierteln. Mit den EL (44), der EO (1) und den landwirtschaft-

260

liehen Familienzulagen (4) erhöht sich der Prozentsatz auf nicht weniger als 85 Prozent. Den übrigen Rechtsgebieten verbleiben genau 100 Fälle oder 15 Prozent. Nachstehend folgen Ausschnitte aus dem Überblick, den das EVG in seinem Geschäftsbericht 1970 über die einzelnen Rechtsgebiete sowie über das neue Verfahren laut revidiertem Bundesgesetz über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 20. Dezember 1968 gegeben hat. Alters- und Hinterlassenenversicherung Auf dem Gebiet der Beiträge wurde namentlich klargestellt, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist zwischen dem massgebenden Lohn und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie zwi- schen dem Vermögensertrag und den Kapitalgewinnen, welche an- lässlich der Aufgabe oder Liquidation von Unternehmungen realisiert werden. Weiter waren folgende Fragen zu untersuchen: Abzug von Unkosten, die hei Ausführung einer entlöhnten Arbeit entstehen; Anwendbarkeit des ausserordentlichen Verfahrens zur Festsetzung der Beiträge Selbständigerwerbender, welche aus gesundheitlichen Gründen ihre berufliche Aktivität einschränken müssen; Voraus- setzungen für die richterliche Korrektur einer Beitragsverfügung, obwohl diese den Angaben der Steuerbehörden entspricht; Recht von Ausländern und Staatenlosen auf Rückvergütung entrichteter AHV-Beiträge. Bei den Leistungen der AHV definierte das Gericht den Begriff der Unterhaltsbeiträge an aussereheliche Kinder (Art. 27, Abs. 2, AHVG) ; es präzisierte die Berechnungsregeln für Teil-Ehe- paar-Altersrenten, namentlich im Fall des Berechtigten, dessen Frau früher eine ganze einfache ausserordentliche Invalidenrente bezogen hatte. Zu untersuchen war die Frage der Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Renten, insbesondere die Voraussetzung der gros- sen Härte bezüglich Ehegatten. Ferner hob das Gericht die juristisch ähnliche Natur der Hilflosenentschädigung der AHV und jener der TV hervor. Zu erwähnen ist schliesslich ein Anwendungsfall von Arti- kel 52 AHVG bezüglich Schadenersatzforderungen der Ausgleichs- kasse gegenüber Arbeitgebern. Invalidenversicherung Unter den wichtigsten Problemen, mit denen sich das Gericht auf diesem Gebiet zu befassen hatte, sind anzuführen: Begriff der «un- mittelbar drohenden Invalidität»; Vorrang der Eingliederungsmass- nahmen gegenüber den Renten; Invaliditätsbemessung ausländischer Versicherter - massgebender Arbeitsmarkt; Begriff des Härtefalles

261

-

gemäss Artikel 28, Absatz 1, IVG; Entstehung des Rentenanspruches gemäss Variante II von Artikel 29, Absatz 1, IVG; Voraussetzungen des Anspruches verheirateter Frauen auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung; Rentenrevision; Tragweite von Verwaltungs- verfügungen im Lichte von Treu und Glauben und Voraussetzungen für das Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen. Auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen war der Anwendungsbereich der Artikel 12 und 13 IVG zu bestimmen; diese Artikel werfen heikle Fragen bezüglich der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der Kranken- und Unfallversicherung auf. Ferner wurden näher um- schrieben: der Begriff der beruflichen Weiterausbildung; die Voraus- setzungen der Abgabe (oder Finanzierung) von Hilfsmitteln wie auch der Gewährung einer Kapitalhilfe zur Finanzierung invaliditäts- bedingter betrieblicher Umstellungen; die Natur des Eingliederungs- zuschlages. Schliesslich sei erwähnt, dass das Gericht zahlreiche auf- grund internationaler Abkommen zu beurteilende Streitigkeiten ent- schied, namentlich solche aufgrund des Abkommens mit Italien. - Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern, Erwerbsersatzordnung Auf diesen Gebieten waren keine Fälle von besonderer Bedeutung zu erledigen. Das Gericht hatte immerhin Gelegenheit, festzustellen, dass die ausländische Staatszugehörigkeit von Kindern die Frage nach dem Recht des Vaters auf Erwerbsersatz nicht berührt. - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung In diesem Rechtsbereich war die Ermittlung der Einkommensgrenze und des anrechenbaren Einkommens zu umschreiben, namentlich bei getrennt lebenden, im gleichen Kanton wohnhaften, nur einseitig rentenberechtigten Ehegatten sowie im Falle der unverteilten Erb- schaft. Wiederum hatte das Gericht Streitigkeiten in Fällen zu ent- scheiden, wo auf Einkünfte und Vermögenswerte verzichtet worden war, um Ergänzungsleistungen zu erwirken; in diesem Zusammen- hang bestimmte das Gericht die Natur der Rente, die einer Mutter von ihren Kindern anstelle einer erbrechtlichen Nutzniessung aus- gerichtet wird. In Entscheiden betreffend die getrennte Vergütung von Krankheitskosten wurden Regeln zur Gleichbehandlung der Ver- sicherten aufgestellt. - Verfahren Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 1968 stellten sich neue Verfahrensprobleme. Darunter seien erwähnt die Fragen im

262

Zusammenhang mit dem Übergangsrecht und dem Begriff der an- fechtbaren Verfügung sowie der Zulässigkeit der Verwaltungsge- richtsbeschwerde, insbesondere im Hinblick auf Artikel 129, Absatz 1, Buchstabe c, OG (u. a. Fürsorgeleistungen gemäss Art. 76 IVG und

92 AHVG). Das Gericht hatte sich über die Zulässigkeit der Be-

schwerde gegen ein Teilerkenntnis sowie gegen den Entscheid einer örtlich unzuständigen kantonalen Behörde zu äussern. Andere Strei- tigkeiten betrafen den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Ferner bestimmte das Gericht den Um- fang seiner Kognitionsbefugnis, namentlich hinsichtlich der An- wendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz. Schliesslich wurde das Verhältnis von staatsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Be- schwerde näher umschrieben.

Die Die Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich hat sich Versicherten- kürzlich beim zuständigen Konsulat über die Namen nummer portugiesischer Staatsangehöriger erkundigt. Die für Portugiesen Antwort ist nicht zuletzt auch für die Bildung der AHV-Versichertennummer von Belang.' Auszugs- weise sei festgehalten: «... teile ich Ihnen mit, dass laut Artikel 123 des portugiesischen

Zivilregistergesetzbuches der gesamte Name sechs Worte nicht über- steigen darf, davon höchstens zwei als Vornamen und vier als Familien- namen. Die Familiennamen können aus den Namen der Vorfahren ausge- wählt werden und der letzte sollte immer der des Vaters oder, mangels dieses, ein Namen sein, auf dessen Führung ein Recht besteht. Aufgrund der oben genannten Vorschriften würde es im Prinzip leicht sein, den richtigen Namen zu wählen es soll der letzte sein, -

der auf den Pässen oder Certificados angeführt ist. Trotzdem können bei uns wegen Identifizierungsschwierigkeiten bei Personen mit einem sehr häufigen Namen, z. B. Silva, Rodrigues, Al- meida, usw., auch die letzten zwei Namen sehr selten drei - als -

Familiennamen geführt werden. In unserem Konsularregister und auf den Certificados setzen wir immer erst den Vornamen -Manuel, Joo, Carlos, usw. und darauf -

folgend den Familiennamen -Vasconcelos, Almeida, usw. wobei -‚

wir in der Kartei immer den letzten als Familiennamen bezeichnen.

1 In der Schweiz wohnen und arbeiten derzeit rund 4 000 Portugiesen.

263

Bei Eheschliessung sollte die Braut beim Zivilstandsamt erklären, welchen Namen des Mannes sie in Zukunft führen möchte. Sie kann aber auch ihren Mädchennamen beibehalten. In Zukunft werden wir uns bemühen, bei der Ausstellung neuer Certificados oder Reisepässe den richtigen Familiennamen des Inhabers zu unterstreichen, so dass mögliche Zweifel auf ein Minimum reduziert werden können.»

Das Alters- Die schweizerischen Transportunternehmen freuen abonnement sich über den Erfolg der vor bald drei Jahren ein- geführten Altersabonnemente. Im folgenden sei leicht gekürzt- ein Überblick publiziert, den uns die Schweizerischen Bundesbahnen in verdankenswerter Weise durch ihren Kommerziellen Dienst für den Personenverkehr zur Verfügung gestellt haben: «Verkaufsentwicklung

Im Jahre 1970 wurden 280 000 Altersabonnemente verkauft. Das sind

37 000 Abonnemente oder 15,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Die hohe

Zuwachsrate und das damit erzielte neue Höchstergebnis spricht für die aussergewöhnliche Beliebtheit dieses am 1. November 1968 eingeführten Fahrausweises. Vier von zehn ältern Personen besitzen heute ein Alters- abonnement. Der Anteil der Altersabonnemente am Gesamtverkauf aller Halbtaxabonnemente stieg damit auf 85 Prozent, was ertragsmässig

70 Prozent entspricht.

Erneuerungsquote Der nach dem Einführungsjahr (November 1968 bis Oktober 1969) mit

252 000 verkauften Altersabonnementen festgestellte vorübergehende

leichte Rückgang wurde bereits in der 1. Abrechnungsperiode 1970 mehr als ausgeglichen. Damit hat sich bestätigt, dass etliche Abonnenten mit der Erneuerung während des Winters zuwarten und einen Geltungs- beginn in der schöneren Jahreszeit vorziehen. Wie weit das Altersabonnement nach Ablauf des ersten Geltungs- jahres wegen eines zu geringen Reisekonsums nicht mehr erneuert wur- de, kann nicht genau ermittelt werden. Aufgrund der bisherigen Er- fahrungen darf angenommen werden, dass sich die Abgänge (Nicht- erneuern wegen Krankheit, Hinschied usw.) und Zugänge (Neuabonnen- ten, die sich erst später zum Kauf eines Altersabonnements entschlies- sen, obschon bereits zum Berechtigtenkreis gehörend) ungefähr die Waage halten. Der im Jahr 1970 verzeichnete Zuwachs von 37 000 Abon- nementen dürfte somit fast ausschliesslich auf Reisende entfallen, die

264

im Verlaufe des Jahres 1970 die Altersgrenzen von 62 für Frauen und

65 Jahren für Männer erreichten.

Erneuerungszettel Der vor Ende des Einführungsjahres auf 1. November 1969 geschaffene Erneuerungszettel bewährte sich weiterhin. Wenn der Anteil der Er- neuerungszettel am Gesamtverkauf mit rund 85 Prozent (November! Dezember 1969) erwartungsgemäss zurückging, da viele ältere Personen das Lösen des Abonnementes im Frühling vorziehen, so betrug er im Jahr 1970 durchschnittlich dennoch 63 Prozent. Von den 1970 verkauften

280 000 Altersabonnementen wurden 177 000 mit dem Erneuerungszettel

erneuert. Dieses einfache und zeitsparende System brachte nicht nur eine beachtliche Rationalisierung bei den Verkaufsstellen, sondern er- möglichte wegen der relativ hohen Herstellungskosten für Abonnemente mit Plastikdeckeln während den ersten 14 Monaten bereits Einsparun- gen von rund 250 000 Franken.»

Eine Die ZAK publizierte auf Seite 126 des laufenden «Rehabilitations- Jahrganges die Antrittsvorlesung von Prof. Elmar universität» Wiedemann in Heidelberg über «Berufliche Rehabi- litation und Industriegesellschaft». Nun plant die gleichfalls in Heidelberg beheimatete «Stiftung Rehabilitation» die Er- richtung einer Rehabilitationsuniversität mit dem Namen «Rehabilita- tionsuniversität Heidelberg - Gesamthochschule für Schwerbehinderte». Die Universität soll nach dem Modell einer Gesamthochschule (Univer- sität mit Fachhochschulen) organisiert werden und schwerbehinderten Studenten (z. B. mit Lähmungen aller Art, Hämophilien, zerebralen Schäden, Dysmelien, Mehrfachamputationen oder mit sonstigen schwe- ren Behinderungen) zur Verfügung stehen. Nach den bisherigen Plänen werden die bei der «Stiftung Rehabilitation» schon vorhandenen 400 Fachhochschulplätze mit 600 einzurichtenden universitären Studien- plätzen auf einem neuen Gelände vereinigt sein, so dass bis zum Jahre

1974 zunächst etwa 1 000 Studienplätze insgesamt bereitgestellt werden

können. Die eidgenössische IV verfolgt die erwähnten Bestrebungen mit grossem Interesse.

FACHLITERATUR

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1971. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 15. Jg., Heft 1/2,

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265

Frischknecht Mark: Kommt eine obligatorische zweite Säule? Das Wesent- lichste aus dem Expertenbericht für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 15. Jg., Heft 1/2, S. 115-126. Verlag Stämpfli, Bern, 1971. Graf Jakob: Die Revisionen auf dem Gebiete der AHV und IV sowie der Ergänzungsleistungen. In «Die Zukunft hat schon begonnen», Referate am XII. Schweizerischen Fortbildungskurs für Fürsorgefunktionäre in Weggis

1970. Herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Für-

sorge, Predigergasse 5, 3000 Bern 7.

Stein Peter: Das internationale Sozialversicherungsrecht der Schweiz mit Einschluss seiner Beziehungen zum Haftpflichtrecht. In «Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung», 15. Jg., Heft 1/2, S. 1-114. Verlag Stämpfli, Bern, 1971. Vasella Giovanni: Ein Bundesgesetz über die Familienzulagen? In «Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 15. Jg., Heft 1/2, S. 127-130. Verlag Stämpfli, Bern, 1971.

Flexibilitä de 1'äge de in retraite. 200 S., hg. von der Organisation für euro- päische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD), Paris, 1970. Bureau des publications de l'OCDE, 2, rue Andr-Pascal, 75 Paris 16e.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Gerosa (ZAK Vorstösse 1971, S. 202) am 21. April 1971 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Wenn die Leistungen der AHV im Rahmen der achten Gerosa Revision weitgehend verbessert werden sollen, so werden vom 15. März 1971 von den Versicherten, den Arbeitgebern und der öffent- lichen Hand Mehrleistungen zu erbringen sein, die ins- gesamt 2 bis 3 Milliarden Franken betragen dürften. Welchen Anteil der Bund dabei unter Berücksichtigung der bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung übernehmen kann, wird zurzeit eingehend abgeklärt. Aufgrund der geltenden Verfassungsbestimmungen trachtete der Bund bisher konsequent danach, seine Bei- träge an die AHV aus besonderen Fiskalquellen, d. h. aus den Abgaben auf Tabak und Branntwein, zu decken. In seiner Botschaft zur letzten Revision hat der Bundes- rat den bisherigen Grundsatz bestätigt; dieser wird auch für die Zukunft wegleitend sein. Die konkreten An- träge werden wir den zuständigen Behörden voraus- sichtlich im Zusammenhang mit der laufenden achten AHV-Revision unterbreiten.»

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Postulat Bussey Nationalrat Bussey hat folgendes Postulat eingereicht: vom 16. März 1971 «Als am 1. Januar 1969 die siebente AHV-Revision in Kraft trat, stand der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise auf 107,8 Punkten. Am 1. Januar 1971, als die Erhöhung der AHV- und TV-Renten um 10 Prozent in Kraft trat, hatte der Lan- desindex der Konsumentenpreise 116,3 Punkte und am 1. März dieses Jahres 117,5 Punkte erreicht. Artikel 43ter des AHV-Gesetzes schreibt vor, dass bei jedem Anstieg des Landesindexes der Konsumenten- preise um 8 Prozent das Verfahren des Teuerungsaus- gleichs in Gang zu setzen sei. Wäre der zugrunde ge- legte Index berücksichtigt worden, so hätte dieses Ver- fahren schon eingeleitet werden müssen, als der Index 116,4 Punte überschritt. Immerhin gleicht die Renten- erhöhung von 10 Prozent die Teuerung bis zur Index- höhe von 118,6 Punkten aus. Formell ist die Behörde also berechtigt, eine neue Teuerungswelle von 8 Prozent (was dem Index von 125 Punkten entspricht) abzu- warten, um das Verfahren des Teuerungsausgleichs ein- zuleiten. Nimmt man eine durchschnittliche Preissteigerung von

6 Prozent im Jahr an, dann wird die Schwelle des 125-

Punkt-Indexes im März oder April 1972 erreicht. Neue Anpassungen der AHV/IV-Renten sind vor der achten AHV-Revision nicht vorgesehen, und diese kommt frühestens für 1. Januar 1973 in Betracht. Wir fragen deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für angebracht hält, den Teuerungsausgleich schon jetzt zu prüfen und nicht abzuwarten, bis die in Artikel 43ter des AHV- Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt sind?»

Wiederholung der Das BSV hat im Juli 1970 die Wiederholung der 1K- IK-Mikroverfilmuiig Mikroverfilmung angeordnet. Diese erfolgte im allge- meinen weisungsgemäss und so konnten, von einigen Ausnahmen abgesehen, alle Kassen ihre neuen Filme dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge zur Einlagerung zustellen. Wahrnehmungen über den Zustand der alten Filme wurden dem BSV nur von wenigen Ausgleichskassen zur Kenntnis gebracht; eine Kasse berichtete jedoch, dass ihr Filmgut durch die Lagerung sehr beschädigt wor- den sei. Das BSV nimmt an, dass die alten Filme derjenigen Ausgleichskassen, die keine Mitteilungen machten, in einwandfreiem Zustand sind. Ausgleichskassen, die ge- genteilige Feststellungen gemacht haben, sind gebeten, das BSV entsprechend zu benachrichtigen.

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Anpassung der Die ZAR hat seit Dezember 1970 laufend über die An- kantonalen passung der kantonalen Gesetzgebung an die ELG- EL-Gesetzgebung Revision auf den 1. Januar 1971 berichtet (vgl. 1970, an die neuen Bundes- S. 604, 1971, S. 26, 97, 160 und 207). Diese Orientierung bestimmungen fällt für einmal aus. Hingegen wird in der Juni-Nummer ein «Abschluss-Etat» der gesetzlichen Anpassungen er- scheinen.

Familienzulagen Im Kanton Glarus ist der Ansatz der Kinderzulage im Kanton Glarus gegenwärtig wie folgt abgestuft: für Schweizerbürger

25 Franken; für Ausländer mit in der Schweiz lebenden

Kindern 25 Franken; für Ausländer mit im Ausland lebenden Kindern 15 Franken. Die Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 hat nunmehr den Ansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Juli 1971 einheitlich auf 35 Franken je Kind und Monat festgesetzt.

Familienzulagen Der Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1971 im eine Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Kanton Solothurn für Arbeitnehmer gutgeheissen, durch welche der Min- destansatz der Kinderzulage einheitlich auf 40 Franken im Monat festgesetzt und die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre erhöht werden. Des weitern wird die Anspruchskonkurrenz (§ 8, Abs. 2, SOG) wie folgt neu umschrieben: «Für aussereheliche Kinder und für Kinder aus ge- schiedener und getrennter Ehe sind die Zulagen jenem Elternteil auszurichten, dem die Obhut des Kindes an- vertraut ist. Ist dieser Elternteil nicht als Arbeitnehmer tätig oder hat er als Arbeitnehmer nicht Anspruch auf die volle Kinderzulage oder ist die Obhut des Kindes keinem Elternteil anvertraut, so ist die Zulage jener Person auszurichten, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes aufkommt.» Die neuen Bestimmungen treten nach Annahme durch das Volk am 1. Juli 1971 in Kraft.

Familienzulagen Der Grosse Rat des Kantons Genf hat am 30. April 1971 im Kanton Genf einer Revision der kantonalen Gesetze über die Fa- milienzulagen für Arbeitnehmer und für selbständige Landwirte zugestimmt, die folgende Neuerungen vor- sieht:

1. Kinderzulagen

Die monatliche Kinderzulage wird erhöht von 40 auf

50 Franken für Kinder unter 10 Jahren und von 45 auf

60 Franken für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren sowie

für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren, die wegen In-

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validität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeit- nehmer bzw. vom Landwirt unterhalten werden müssen.

Ausbildungszulagen Der Ansatz der Ausbildungszulage für Lehrlinge und Studenten wird von 100 auf 120 Franken im Monat er- höht.

Geburtszulagen Der Ansatz der Geburtszulage von 460 Franken wird unverändert beibehalten. Da die Kinderzulage wie bisher auch für den Geburtsmonat gewährt wird, beträgt die Geburtszulage nunmehr 510 Franken.

Inkraftt re ten Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juni 1971 in Kraft.

Adressenverzeichnis Seite 12, Ausgleichskasse 37, Elektrizitätswerke: AHV/IV/EO Neue Adresse: Zürich 4, Wengistrasse 7 / Postfach,

8026 Zürich

Neue Telefonnummer: (051) 23 93 32 Seite 15, Ausgleichskasse 53, Schuhindustrie: Neue Adresse: Röteistrasse 84, 8057 Zürich Neue Telefonnummer: (051) 6020 38/39

Personelles Regierungsrat Franz Fischer, Schaffhau- sen, ist als Mitglied der Eidgenössischen AHV/IV-Kom- mission zurückgetreten. Der Bundesrat hat davon unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genom- men und Regierungsrat Bernhard Stamm zum Nachfolger bestimmt. Regierungsrat Stamm amtet in der Kommission als Stellvertreter der Kantone.

Der Bundesrat hat Dr. phil. Franz Rader, Chef der Sektion Mathematik AHV/IV/EO/EL im Bundesamt für Sozialversicherung, vom Sektionschef II zum Sek- tionschef 1 befördert.

A 1 o i s G r ab e r, Chef der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr in der ZAS, wurde durch den Bundes- rat vom Sektionschef II zum Sektionschef 1 befördert.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 4. Juni 1970 i. Sa. R. M. und R. M. SA (tYbersetzung aus dem Französischen) Art. 4 und Art. 9, Abs. 1, AIIVG. Der Preis für den «Goodwill», der nach der tJbergabe eines Geschäftes zu entrichten ist, bildet für den Empfänger Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Der im Jahre 1906 geborene R. M. betrieb in X in einer ihm gehörenden Liegenschaft ein Karosserieunternehmen. Da er aus Alters- und Gesundheits- gründen seine Berufstätigkeit einschränken wollte, gründete er am 27. März

1967 eine Aktiengesellschaft, die R. M. SA, und trat ihr mit Wirkung ab

1. Januar 1967 den Betrieb der Karosseriewerkstätte ab. Die Gesellschaft übernahm Aktiven im Betrag von 200 000 Franken. R. M. blieb Mitglied des Verwaltungsrates und behielt noch eine gewisse Tätigkeit im Betrieb bei, wofür er einen Monatslohn von 1000 Franken bezog. Für die Liegenschaft, deren Eigentümer er blieb, zahlte ihm die Gesellschaft einen Mietzins. Im Abtretungsvertrag wurde ferner vereinbart, dass die Gesellschaft während zehn Jahren R. M. einen jährlichen Betrag von 43200 Franken für den «Goodwill» zu entrichten habe. Sein kapitalisierter Wert wurde auf 241 000 Franken per 1. Januar 1967 festgesetzt. - Auf Veranlassung des BSV ver- langte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Januar 1969 von R. M. Beiträge von der Zahlung für das Jahr 1967. R. M. machte beschwerdeweise geltend, es handle sich um Kapitalertrag. Im Verlauf des Verfahrens forderte das kantonale Versicherungsgericht die Ausgleichskasse auf, auch von der Gesellschaft Beiträge für den Fall zu verlangen, dass die Zahlungen an R. M. als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet würden. Gegen die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. März 1969 reichte die Gesellschaft Beschwerde ein. Am 14. Mai 1969 wies das kantonale Versicherungsgericht beide Beschwerden ab und bestätigte die angefochtenen Verfügungen. Gegen diesen Entscheid legten R. M. und die R. M. SA beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus folgenden Erwägungen hiess dieses die Beschwerde der Gesellschaft gut, wies aber jene des R. M. ab:

1. Um den Wert einer Unternehmung zu schätzen, genügt es nicht, die

Werte der ihr gehörenden materiellen Güter (Warenvorräte, Maschinen, Bar- geld, Guthaben usw.) zusammenzuzählen. In vielen Fällen müssen auch die immateriellen Güter berücksichtigt werden, nämlich Firma, guter Ruf, Kund- schaft, Geschäftsbeziehungen, Lieferanten, Arbeitsmethoden und vielleicht sogar die Tatsache, dass die Unternehmung besteht, organisiert und seit einer gewissen Zeit tätig ist. Diese immateriellen Güter, die man gemeinhin mit dem englischen Ausdruck «Goodwill» bezeichnet, ergeben sich, in gleicher Weise wie der Wertzuwachs der materiellen Güter, aus der Erwerbstätigkeit des Leiters der Unternehmung. Sie sind beim Verkauf der Unternehmung

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realisierbar; es handelt sich dann um die Frage, ob sie ein Einkommen bilden, von dem AHVJIV/EO-Beiträge geschuldet werden, d. h. ob sie zum «Einkommen aus unselbständiger beziehungsweise selbständiger Erwerbs- tätigkeit» gemäss Art. 4 AHVG gehören.

2. Nach Art. 17, Buchst. d, AHVV gelten als Einkommen aus selbstän-

diger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9, Abs. 1, AHVG «eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen». Das EVG hat diese Bestimmung der Vollzugsverordnung als gesetzeskonform erklärt (EVGE 1949, S. 126, ZAK 1949, S. 503). Es hat sie im Urteil ZAK 1950, S. 270 be- stätigt, wobei es auf der Tatsache bestand, dass die Vorschrift nur das Ge- schäftsvermögen betreffe und nicht auf die Vermehrung des Privatvermögens des Versicherten ausgedehnt werden könnte (vgl. jedoch EVGE 1965, S. 67, ZAK 1965, S. 495). In der Folge beschäftigte sich die Rechtsprechung, wenn es sich um die Anwendung von Art. 17, Buchst. d, AHVV handelte, vor allem mit der Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. Im vorliegenden Fall stammt der «Goodwill», den die Firma R. M. SA dem R. M. bezahlen muss, aus einer Vermehrung seines Geschäftsvermögens. Anderseits war R. M. verpflichtet, Buch zu führen, solange er die Unter- nehmung als Einzelfirma betrieb. In Rz 84 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen steht jedoch folgendes: «Kapitalgewinne, die wegen Aufhörens der Steuerpflicht oder Vornahme einer steuerlichen Zwischenveranlagung (Art. 96 WStB) der Jahressteuer auf Kapitalgewinnen (Art. 43 WStB) unterworfen wurden, zählen man- gels gesetzlicher Grundlage nicht zum massgebenden Erwerbseinkom- men.» Diese Bedingungen sind hier genau erfüllt. Aber die obenerwähnte Weg- leitung ist nicht gesetzeskonform. Das in dieser Frage angegangene Gesamt- gericht hat nämlich erklärt, ein «Goodwill», der nach der Geschäftsübergabe in Raten abzuzahlen ist, unterliege der persönlichen Beitragspflicht, wobei die Beiträge vom ganzen Wert des «Goodwills» ohne jeden Abzug in einem Mal zu entrichten seien. Denn der «Goodwill» stellt Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit dar (vgl. z. B. Blumenstein, «System des Steuerrechts», Bd. 1, 1951, S. 112-113). Dieses Einkommen unterliegt aufgrund der Art. 4,

8 und 9 AHVG, das in dieser Hinsicht keine Lücke aufweist, der Beitrags-

pflicht. Diese träfe sogar dann zu, wenn die AHVV keine diesbezügliche Be- stimmung enthielte. Der Umstand, dass die Mitteilung der Steuerverwaltung ein solches Einkommen nicht erwähnt, könnte nicht massgebend sein, da nach der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrichter in einer solchen Annahme nicht durch die Steuerveranlagung gebunden ist. Übrigens regelt die AHVV die verschiedenen möglichen Fälle in folgender Weise: wenn Art. 25, Abs. 1, AHVV Anwendung findet, so muss der «Good- will» aufgrund von Art. 4 und 8 AHVG in das nach dem ausserordent- lichen Verfahren ermittelte Einkommen eingeschlossen werden; wenn Art. 25, Abs. 1, AHVV keine Anwendung findet, oder aber: ha. der Versicherte übt weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit aus; es ist dann Art. 23, Abs. 3, AHVV heranzuziehen, da die Steuerver- anlagung gemäss Art. 43 WStB eine Zwischenveranlagung «sui ge-

271

neris» darstellt (man könnte vielleicht vorkommendenfalls Art. 22, Abs. 3, AHVV anwenden); oder: bb. der Versicherte hat keine hauptberufliche, selbständige Tätigkeit mehr; es ist dann Art. 22, Abs. 3, AHVV anzuwenden, soweit man wenigstens das Vorhandensein einer Erwerbstätigkeit annehmen kann. überdies unterliegt der «Goodwill» in seiner Gesamtheit der Beitrags- pflicht. Da es sich um die Veräusserung der Einkommensquelle handelt, kann nicht gesagt werden, es bestehe noch in dem Zeitpunkt, in dem der «Goodwill» realisierbar wird, ein ehemals im Betrieb arbeitendes und jetzt veräussertes eigenes Kapital. Es ist daher kein Zins abzuziehen. Endlich ist der ganze «Goodwill» in dem Zeitpunkt, da er in Erscheinung tritt, der Beitragserhebung zu unterwerfen, nämlich nach der tybergabe der Unternehmung oder des Geschäftes. Die von den Parteien vereinbarten Einzel- heiten der Zahlung spielen eine geringe Rolle. Sie könnten in gewissen Fällen dazu führen, die gesetzliche Beitragspflicht zu umgehen. Sie werden dadurch berücksichtigt, dass der «Goodwill» zu dem Wert erfasst wird, den er am Tag nach der Übergabe hat.

3. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, R. M. habe, nachdem er Ange-

stellter der R. M. SA geworden war, keine hauptberufliche, selbständige Tä- tigkeit mehr ausgeübt; als Verkäufer und Liquidator seiner eigenen Unter- nehmung hatte er dagegen in dem Zeitpunkt, in dem die Übergabe stattfand und der «Goodwill» in Erscheinung trat, eine nebenberufliche, selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Anwendung von Art. 22, Abs. 3, AHVV recht- fertigt. Eine geringe Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass auch andere Tatsachen, wie z. B. die Konjunktur, bei der Festsetzung des Preises des «Goodwills» eine Rolle spielen. Die Angelegenheit ist somit an die Aus- gleichskasse zurückzuweisen, damit sie gemäss den in Erwägung 2 darge- legten Grundsätzen eine neue Verfügung erlasse. Sie hat die für 1967 ge- schuldeten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gesamten Wert des «Goodwills» am Tag nach der Übergabe festzusetzen. Das EVG sieht keinen zwingenden Grund, schon jetzt den hier anwendbaren Diskontsatz genau zu bestimmen. Höchstens kann man hier erwähnen, dass der Kapitalisierungs- satz von 3'/2 Prozent, den das EVG in seinem Urteil EVGE 1946, S. 131, fest- gesetzt hat, heute offensichtlich überholt ist. Die Prüfung der Frage, die das BSV in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 1970 aufgeworfen hat (Überführung einer Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen des Beschwerdeführers) bleibt ausserdem vorbehalten.

Verfahren Urteil des EVG vom 13. Oktober 1970 1. Sa. H. H.

Art. 32, Abs. 1, des Abkommens mit Deutschland, Art. 29, Abs. 4,

00. Gerichtliche Akte können den Prozessparteien in Deutschland

unmittelbar zugestellt werden; eines Zustellungsdomizils in der Schweiz bedarf es nicht.

3

272

4. Nach Art. 32, Abs. 1, des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale

Sicherheit können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien bei Anwendung des Abkommens, vorbehältlich Art. 35, Abs. 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Demgegenüber bestimmt Art. 29, Abs. 4, OG, welcher seit dem 1. Oktober 1969 auch auf das Verfahren vor dem EVG An- wendung findet, dass Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen haben. Zu prüfen ist, welche dieser Bestim- mungen zur Anwendung gelangt. Mit Schreiben vom 9. September 1970 hat das BSV, auf eine entsprechende Anfrage des EVG und unter Hinweis auf ein Schreiben des deutschen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 17. August 1970, mitgeteilt, die deutschen Verwaltungs- und Gerichts- behörden seien der Auffassung, die erwähnte Bestimmung ermögliche die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Akte an eine Prozesspartei im anderen Vertragsstaat, beispielsweise als eingeschriebene Sendung mit Rückschein. In tYbereinstimmung mit dieser Ansicht ist auch das EVG der Meinung, dass Art. 32 des Staatsvertrages nicht nur die Sprachenfrage regelt, sondern auch die Möglichkeit des «unmittelbaren» Verkehrs statuiert. Diese staatsvertrag- liche Bestimmung geht demnach als lex specialis der allgemeinen Norm von Art. 29, Abs. 4, OG vor.

Invalidenversicherung

Eingliederung Urteil des EVG vom 7. Januar 1971 i. Sa. P. L.

Art. 8, Abs. 1, IVG. Bei älteren Versicherten ist für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges auf die nach sta- tistischer Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt noch zu erwartende berufliche Aktivitätsdauer abzustellen; von dieser ob- jektiven Bemessungsmethode ist im Einzelfall nur dann abzuwei- chen, wenn sich dies aufgrund der konkreten Besonderheiten erwerb- licher und gesundheitlicher Art deutlich aufdrängt. (Bestätigung der Rechtsprechung) Der am 24. September 1905 geborene Versicherte, von Beruf Bauingenieur, ist seit 1960 zunehmend sehbehindert und dadurch in seinem beruflichen Lei- stungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Die Diagnose einer Universitäts- klinik lautet auf Cataracta senilis matura links, incipiens rechts. Vor der er- sten Staroperation vom 9. September 1969, welche Prof. Dr. med. X in der Universitätsaugenklinik am linken Auge ausführte, betrug der Visus links null, rechts 0,6. In der Folge musste sich der Versicherte auch drei Brillen nach ärztlichen Rezepten anschaffen. Mit Anmeldung vom 8. September 1969 ersuchte der Versicherte die IV um Übernahme dieser medizinischen Mass- nahmen und um Gewährung einer Rente. Die 1V-Kommission lehnte das Ge- such um medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, die fraglichen Vorkehren seien «nicht mehr geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbesern». Dieser Beschluss wurde dem Leistungsansprecher

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mit Verfügung der Ausgleichskasse vorn 9. Januar 1970 eröffnet. Gemäss einer weiteren Kassenverfügung vom 19. Februar 1970 bezieht der Versicherte mit Wirkung ab 1. Dezember 1969 eine ganze 1V-Rente. Während die Rentenverfügung unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs, beschwerte sich der Versicherte gegen die Verfügung betreffend die Ablehnung der medizinischen Massnahmen und brachte insbesondere vor, seit der Operation des linken Auges habe sich sein Sehvermögen erheblich gebessert und er könne wieder lesen und, wenn auch nur mühsam, Pläne kontrollieren. Demgegenüber beantragte die TV-Kommission die Abweisung des Rekur- ses, weil sie die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfol- ges nicht als gegeben betrachtete. Sie vertrat die Auffassung, der Be- schwerdeführer werde voraussichtlich weiterhin in rentenbegründendem Aus- mass invalid bleiben, wenn auch die Ausübung einzelner Tätigkeiten durch die medizinischen Vorkehren erleichtert werde. Zudem werde der Beschwerde- führer im Jahre 1970 65 Jahre alt und stehe daher fast am Ende seiner Akti- vitätsperiode, weshalb die Staroperationen nicht mehr echte Eingliederungs- massnahmen seien. Mit Urteil vom 5. Mai 1970 wies die kantonale Rekurs- kommission die Beschwerde ab. In den Motiven folgte die Rekurskommission den Überlegungen der Verwaltung. Der Versicherte führt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Juni 1970 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides und Gewährung der nachgesuchten medizinischen Mass- nahmen. Der Beschwerdebegründung ist im wesentlichen zu entnehmen, dass seit Erlass der streitigen Kassenverfügung auch das rechte Auge mit gutem Erfolg operiert worden ist. Der Beschwerdeführer behauptet, ohne die beiden Operationen wäre er in seinem bisherigen Beruf als Bauingenieur nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Durch die beiden Operationen habe er namentlich das raumerfassende Sehen zurückgewonnen. Die günstige Prognose von Prof. X habe sich somit bestätigt; damit habe die volle Arbeitsfähigkeit auf unbe- schränkte Zeit erhalten werden können. Die 1V-Kommission erklärt, sie halte an ihrer Stellungnahme vor erster Instanz fest. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zu neuer Ver- fügung im Sinne der in der Vernehmlassung enthaltenen Erwägungen. Ge- mäss diesen Erwägungen kommt den beiden Operationen grundsätzlich Ein- gliederungscharakter zu, und zwar im Hinblick auf die gesamte verbleibende Aktivitätsdauer auch unter dem Gesichtspunkt der geforderten Dauerhaftig- keit des Eingliederungserfolges. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut:

1. Gemäss Art. 8, Abs. 1, TVG haben invalide oder von einer Invalidität

unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederher- zustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern; «dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen». Unter dieser allgemeinen und für alle Eingliederungsmassnahmen gel- tenden Voraussetzung gewährt die IV gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG medizi- nische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son-

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dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren». Zur «Behandlung des Leidens an sich» gehört rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Ge- schehen vorhanden ist. Denn eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten - und damit medizinischen Eingliederungsmassnahmen rechtlich zugänglichen -

Gesundheitsvrhältnissen hervorgehoben. Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Be- ständigkeit des angestrebten Eingliederungserfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu über- nehmen, wenn ein erheblicher Eingliederungserfolg vorauszusehen ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung die Staropera- tion nicht als Behandlung des Leidens an sich betrachtet. Diese Vorkehr dient ihrer Natur nach nicht der Heilung labilen pathologischen Geschehens, son- dern ist einzig darauf gerichtet, das Leiden, das ohnehin mit einem stabili- sierten Zustand geendet hätte, durch die Entfernung der trüben und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (vgl. EVGE 1962, S. 208, ZAK 1963, S. 126, sowie ZAK 1970, S. 109, Erwägung 3).

2. Nach dem Gesagten dienen die im Streite liegenden Vorkehren nicht

der Behandlung des Leidens an sich, sondern sie sind unmittelbar auf die be- rufliche Eingliederung gerichtet. Fraglich bleibt daher nur, ob sie auch ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit des 1905 geborenen Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes wesentlich und dauernd zu beeinflussen. Da gemäss Art. 8, Abs. 1, IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1968, die gesamte verbleibende Aktivitätsdauer zu berücksichtigen ist, hat die Recht- sprechung, um eine rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten, bei älteren Versicherten für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungser- folges auf die nach statistischer Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeit- punkt noch zu erwartende berufliche Aktivitätsdauer abgestellt; von dieser objektiven Bemessungsmethode ist nach der Praxis im Einzelfall nur dann abzuweichen, wenn sich dies aufgrund der konkreten Besonderheiten erwerb- licher und gesundheitlicher Art deutlich aufdrängt (vgl. EVGE 1969, S. 152, ZAK 1970, S. 110, Erwägung 5, und S. 114, Erwägung 2). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zur Zeit seiner ersten Staroperation 64 Jahre alt. Nach der statistischen Erfahrung kann ein 65 Jahre alter Mann im Durchschnitt noch mit einer Aktivitätsdauer von 7,39 Jahren rechnen (vgl. Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 3. erweiterte Auflage 1970, S. 193). Bei einer verbleibenden Aktivität von dieser Dauer ist nach der Praxis in der Regel die Annahme gerechtfertigt, die medizinische Massnahme diene primär der Eingliederung (vgl. ZAK 1970, S. 114). Die ärztliche Pro- gnose über den Erfolg der Operation war günstig; soweit sich den Akten ent- nehmen lässt, hat sich diese günstige Prognose inzwischen auch bestätigt. Gründe, die ein Abweichen von den statistischen Mittelwerten im vorliegen- den Fall aufdrängen würden, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer kann nach

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eigenen Angaben wieder seiner Berufstätigkeit nachgehen, zumal er abge- sehen von seinem Augenleiden gesund ist. Er legt überdies auch glaubhaft dar, dass er auf eine weitere Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit über das

65. Altersjahr hinaus angewiesen ist und dazu nach seiner beruflichen Situa-

tion auch die Möglichkeit hat. c. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der anbegehrten medizinischen Massnahmen duch die IV hat. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde somit gutzuheissen und die Akten sind der zuständigen TV-Kommis- sion zur Veranlassung einer neuen, den vorstehenden Erwägungen entspre- chenden Verfügung unter Berücksichtigung eines allfälligen Taggeldanspru- ches während der Dauer der Eingliederungsmassnahme zuzustellen. Dabei wird die Verwaltung auch das neue, nach Erlass der streitigen Verfügung erhobene Leistungsbegehren um tibernahme der zweiten, im Mai 1970 erfolg- ten Staroperation in ihre Verfügung einbeziehen.

Urteil des EVG vom 16. Dezember 1970 i. Sa. Y. L. Art. 12 und 13 1VG. Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens besteht nach Eintritt der Voll- jährigkeit nur noch im Rahmen von Art. 12 IVG. Bei einer psychi- schen Erkrankung, die unter bestimmten Umweltssituationen immer wieder auftritt und erneute Behandlung nötig macht, gehören die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich und können auch mangels eines wesentlichen und dauerhaften Eingliede- rungserfolges nicht zu Lasten der IV gehen. Die am 17. September 1944 geborene Versicherte ist seit ihrer Geburt durch die Little-Krankheit körperlich stark behindert. Die Diagnose von Dr. K lautet auf: «Angeborene, konnatale zerebrale Lähmung, Athetose und Dys- kinesie. Sekundär, aber jetzt im Vordergrund: Neurotisch-depressive Ent- wicklung.» Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass eine schwere Skoliose der Lenden- und Brustwirbelsäule, Lähmungserscheinungen an Beinen und Armen, wiegender, unsicherer Gang, extrapyramidale Störungen im Sinne der Athetose, hochgradige Magerkeit (Anorexie) und schliesslich Amenor- rhoe bestehen, und dass - psychiatrisch betrachtet immer wieder neuro- tisch-depressive Versagensängste und Verzweiflungsausbrüche sowie Schlaf- losigkeiten auftreten. Ausserdem war die Versicherte 1962 wegen paralyti- scher Subluxation des linken Hüftgelenks einer Derotations- und Varisations- Osteotomie unterzogen worden, wodurch ihr Gang verbessert werden konnte. Die IV erbrachte seit 1960 und über die Volljährigkeit der Versicherten hinaus zahlreiche Leistungen, namentlich medizinische Massnahmen und Bei- träge an die Schulung. 1966 konnte sie an einem Mädchengymnasium die Matura ablegen und wandte sich hierauf dem Medizinstudium zu. Dem ersten Propädeutikum war sie jedoch trotz angemessener Vorbereitung psychisch nicht gewachsen, weil sie von krankhafter Examensangst (Stupor) befallen wurde. Aus diesem Grunde entschloss sie sich zur Aufgabe dieses Studiums und begab sich an ein Institut, um sich zur diplomierten Psychologin, Haupt- richtung Berufsberatung, ausbilden zu lassen. Doch musste sie anlässlich der

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ersten Semesterabschlussprüfung erneut Misserfolge in Kauf nehmen, da sie wieder unter der gleichen krankhaften Examens- und Leistungsangst litt. Dr. K empfahl ihr regelmässige und intensive analytische Psychotherapie, weshalb sie bei Dr. A in eine entsprechende Behandlung trat. Mit Schreiben vom 4. Mai 1969 ersucht die Versicherte die IV um tber- nahme der Kosten dieser psychotherapeutischen Behandlung. Nach Konsul- tierung des BSV lehnte die 1V-Kommission das Leistungsgesuch ab, weil die Psychotherapie der Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens diene und daher - bei einer volljährigen Versicherten nicht in den Aufgaben- bereich der IV falle; zudem sei die Massnahme nicht geeignet, die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern. Die Versicherte liess gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde erheben mit dem Antrag, «es sei die invaliditätsbedingte psychotherapeuti- sche Behandlung», die für die berufliche Ausbildung notwendig sei, «von der Versicherung zu übernehmen». In der einlässlichen Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, die von Dr. K angeordnete und von Dr. A durchge- führte psychotherapeutische Behandlung sei erfolgreich; die Versicherte habe inzwischen verschiedene Prüfungen bestanden. Es liege keine Leidensbehand- lung vor. Sie benötige die Psychotherapie ausschliesslich für die tberwindung des invaliditätsbedingten Examensstupors, um damit den Weg für das Be- stehen der für die berufliche Ausbildung notwendigen Examina frei zu be- kommen. Der Vorwurf, sie hätte die neue Berufsausbildung ohne Zustimmung der Organe der IV begonnen, sei nicht stichhaltig; denn sie habe vor Beginn die IV-Regionalstelle aufgesucht und habe annehmen dürfen, diese Vorsprache sei ausreichend. Schliesslich wird die Anordnung einer psychiatrischen Ex- pertise beantragt. Nach einer mündlichen Verhandlung hiess die kantonale Rekurskom- mission die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 1970 gut und verpflichtete die IV zur Übernahme der psychotherapeutischen Behandlung der Rekur- rentin durch Dr. A. Das BSV führt gegen dieses Urteil rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragt Aufhebung des kantonalen Urteils und Wiederher- stellung der Kassenverfügung. In der Begründung wird geltend gemacht, dass aus dem stabilisierten somatischen Defektzustand infolge des schweren Geburtsgebrechens nicht auf die Stabilität auch der aufgetretenen psycho- neurotischen Störungen geschlossen werden dürfe, obschon diese Leiden min- destens teilweise eine Folge der körperlichen Behinderung darstellten. Im Rahmen von Art. 13 IVG sei daher die Übernahme auch psychotherapeuti- scher Massnahmen gerechtfertigt gewesen, während seit der Volljährigkeit ein Anspruch ausschliesslich im engern Rahmen von Art. 12 IVG bestehe; die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien aber vorliegend nicht erfüllt. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut:

1. Auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizini-

schen Massnahmen (Art. 13 IVG) besteht gemäss Art. 8, Abs. 2, IVG ein Anspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Er- werbsleben. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 13, Abs. 1, IVG und nach der ständigen Rechtsprechung des EVG können aber medizinische Mass-

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nahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gestützt auf diese Bestim- mung nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Versicherten gewährt wer- den (vgl. ZAK 1966, S. 324, Erwägung 2, und ZAK 1970, S. 556). Nach Ein- tritt der Volljährigkeit besteht nur noch im Rahmen von Art. 12 IVG An- spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, auch wenn ihre Not- wendigkeit auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens zurückgeht. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG schränken die Leistungspflicht der IV auf jene medizinische Vorkehren ein, die nicht der blossen Leidensbehandlung dienen und die überdies «unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Vorausgesetzt ist demnach - jedenfalls bei Volljährigen -

ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender (vgl. Art. 8, Abs. 1, IVG; Art. 2, Abs. 1, IVV), mindestens relativ stabilisierter Gesundheitsschaden, welcher unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsfähigkeit durch die fragliche medizini- sche Vorkehr dauernd und wesentlich behoben bzw. gebessert werden kann. Die Abgrenzung der Rechtsbegriffe «Behandlung des Leidens an sich» und «medizinische Eingliederungsmassnahme», verstanden als medizinischer Ein- griff in mindestens relativ stabilisierte Gesundheitsschäden, ist Sache des Richters und nicht des medizinischen Sachverständigen. Als «Behandlung des Leidens an sich» gilt rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Solche Vorkehren gehören in den Aufgabenbereich der sozialen Kranken- oder Unfallversicherung, je nach der Pathogenese des angegangenen Leidens. Die auf labiles pathologisches Geschehen gerichteten medizinischen Vorkehren gehören auch dann zur Be- handlung des Leidens an sich, wenn das Gebrechen auf einen medizinischen Tatbestand zurückgeht, der früher gemäss Art. 13 oder Art. 12 IVG An- sprüche begründet hat oder hätte begründen können. Der Eingliederungs- erfolg für sich allein betrachtet, ist kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der Leidensbehandlung von der Sanierung eines Defektzustandes, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Die Frage, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei, kann sich somit erst stellen, wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist: Gehört demnach die fragliche Vorkehr nicht zur eigentli- chen Leidensbehandlung, so ist zu prüfen, ob sie die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu bessern verspreche. Das EVG verweist auf seine Urteile In EVGE 1966,. S. 209/210 (ZAK 1966, S. 615), EVGE 1967, S. 100 ff., ins- besondere S. 103 (ZAK 1967, S. 607), EVGE 1969, S. 97/98 (ZAK 1969, S. 607), EVGE 1969, S. 101/102 (ZAK 1969, S. 677) und EVGE 1969, S. 229 ff. (ZAK 1970, S. 231). Zu den im Rahmen von Art. 12, Abs. 1, WG zu übernehmenden medizi- nischen Massnahmen können grundsätzlich auch psychotherapeutische Vor- kehren gehören (Art. 2, Abs. 1, TVV).

2. Aufgrund der Würdigung der medizinischen Meinungsäusserungen zum

vorliegenden Fall kann als erwiesen angenommen werden, dass das vor- handene psychische Leiden der Beschwerdegegnerin zu einem wesentlichen Teil die Folge ihrer schweren körperlichen Behinderung, bedingt durch das

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Geburtsgebrechen und die weiteren nicht unerheblichen somatischen Neben- befunde, darstellt. Weiter ist unbestritten, dass die aufgetretenen seelischen Gesundheitsstörungen eine intensive analytische Psychotherapie notwendig machen. Nach den dargelegten rechtlichen Grundsätzen ist aber durch diese zwei Feststellungen eine Leistungspflicht der IV noch nicht erstellt. Der er- wähnte Kausalzusammenhang der behandlungsbedürftigen psychischen Er- krankung mit dem Geburtsgebrechen ist innerhalb des spezifischen Anwen- dungsbereiches von Art. 12, Abs. 1, IVG unerheblich. Gestützt auf Art. 13 IVG steht der Beschwerdegegnerin, seit sie volljährig ist, kein Rentenan- spruch mehr zu. Entscheidend ist aber für die Leistungspflicht der IV im Rahmen von Art. 12 des Gesetzes, dass die fraglichen psychotherapeutischen Vorkehren rechtlich eindeutig als Behandlung eines labilen Krankseins zu qualifizieren sind und daher nicht in den Aufgabenbereich der IV fallen. Der labile, evolutive Charakter des pathologischen Geschehens ergibt sich zu- nächst daraus, dass die Beschwerdegegnerin schon als Minderjährige psycho- logischer und psychotherapeutischer Betreuung bedurfte. Ferner steht fest, dass die psychischen Störungen über eine längere Zeit hinweg immer wieder - in einer entsprechenden Umweltssituation und in einer entsprechenden inneren Anspannung - aufgetreten sind und Behandlung verlangt haben und dass schliesslich auch die Therapie, deren Übernahme streitig ist, sich über lange Zeit erstreckt. Die Prognose, nach Abschluss der Berufsausbildung sei die Psychotherapie nicht mehr notwendig, überzeugt nach der Aktenlage nicht: Denn die psychische Belastbarkeit der Beschwerdegegnerin ist relativ gering, weshalb mit Wahrscheinlichkeit auch künftig solche oder ähnliche Krankheitserscheinungen nicht ausgeschlossen sind. Daraus ergibt sich, dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungserfolges an der Wesent- lichkeit und Dauerhaftigkeit mangeln würde, wäre die fragliche Krankheit überhaupt als stabilisierter Defektzustand anzusprechen. Denn nicht nur die Examina im Laufe der beruflichen Ausbildung stellen erhöhte Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, sondern es gibt im Laufe des ganzen Lebens immer wieder Zeiten gesteigerter nervlicher und seelischer Beanspruchung, die bewältigt werden wollen. Das EVG hat überdies in einem nicht ver- öffentlichten Urteil entschieden, eine ambulante Psychotherapie von unbe- schränkter Dauer könne nicht durch die IV übernommen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde des BSV begründet und daher dem vorinstanzlichen Urteil nicht beizupflichten ist.

Urteil des EVO vom 14. Oktober 1970 i. Sa. Y. J. (Übersetzung aus dem Fran- zösischen)

Art. 14 WO. Die IV übernimmt nicht sämtliche Unterhalts- und Verpflegungskosten eines in einem Kollegium internierten hämo- philen Versicherten. Die Tatsache, dass dieses Kollegium eine Kran- kenstation besitzt, erlaubt nicht, dieses als Kranken- oder Kuranstalt Im Sinne von Art. 14 IVG zu qualifizieren. Art. 16 und Art. 19 IVG. Die erstmalige berufliche Ausbildung be- ginnt erst in jenem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. Die Dauer dieser Schulpflicht kann von Kanton zu Kanton variieren.

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Der im Jahre 1954 geborene Versicherte leidet an einem Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2, Ziff. 324, GgV (Hämophilie). Er ist einer Sekundarschul-, wenn nicht sogar einer höheren Bildung zugänglich. Indessen vermag er wegen seiner Invalidität dem öffentlichen Unterricht nicht zu folgen, zumal dort seine ohnehin schwächliche Gesundheit vermehrten Gefahren ausgesetzt wäre. Der Versicherte hielt sich in der Zeit vom 18. September 1966 bis 13. März 1967 im Helme R. in Frankreich auf, welches für die Schulung und Betreuung hämophiler Kinder speziell eingerichtet ist. Aus dem Umstande, dass sich dieses Heim im Ausland befindet, ergeben sich für die IV keine Schwierigkeiten; das BSV hat nämlich nichts dagegen einzuwenden, dass Versicherte dorthin plaziert werden. Wegen des gemischten Charakters des Heimes - das sowohl Schule als auch Klinik ist -‚ stellt sich jedoch die Frage, welche Leistungen einem Versicherten tatsächlich zustehen: lediglich Schul- und Kostgeldbeiträge gemäss Art. 19 IVG oder, gestützt auf Art. 13 IVG (medizinische Massnahmen bei Vorhandensein eines Geburtsgebrechens) eine volle Kostenvergütung. Das EVG liess diese Frage in einem Urteil vom 19. August 1968 offen. Es stellte damals lediglich fest, es habe keine Ver- anlassung, die vom BSV vorgeschlagene Lösung - eine vom BSV mit dem französischen Roten Kreuz zu schliessende Tarifvereinbarung betreffend Auf- enthalt schweizerischer Versicherter im Centre R. in Frage zu stellen. Diese Lösung sah vor, dem Heime R. ab 1. Januar 1967 pro Aufenthaltstag

38.80 Franken zu vergüten, wovon 6 Franken den Eltern, der Gemeinde und

dem Kanton anteilsmässig belastet werden. Am 13. März 1967 musste der Knabe auf ärztlichen Rat hin - er fühlte sich in der fremden Umgebung nicht wohl - das Heim R. verlassen. Auf Veranlassung der Eltern trat er am 1. April 1967 in das im Kanton Waadt gelegene Kollegium C. ein. Bei diesem handelt es sich um eine Privatschule, deren Schüler in der Regel nicht infirm sind und keiner ärztlichen Betreuung bedürfen. Mit Beschluss vom 6. Januar 1969 gewährte die 1V-Kommission dem Versicherten ab 1. April

1967 folgende Beiträge: ein Schul- und Kostgeld von je 6 bzw. 4 Franken

pro Tag; ferner übernahm sie die Reisekosten zum einmaligen Besuch der Eltern im Monat. Gegen die entsprechende Verfügung vom 10. Februar 1969 reichte der Vater des Versicherten Beschwerde ein und beantragte, die Versicherung habe den grössten Teil der Aufenthaltskosten im Kollegium C. zu überneh- men. Die 1V-Kommission schloss auf Abweisung derselben; ergänzend hielt die Kommission fest, sie habe sich, da der Versicherte demnächst seine obli- gatorische Schulpflicht erfüllt haben werde, bereits mit der Frage der ge- eigneten Massnahmen beruflicher Art beschäftigen müssen. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater des Versicherten Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Er ersuchte die IV um Übernahme von Schul- und Kost- geldern in der Höhe von rund 13 000 Franken im Jahr, abzüglich eines Bei- trags der Eltern, des Kantons und der Gemeinde von insgesamt 6 Franken im Tag. Zur Begründung seines Begehrens führte er u. a. aus, es könnten bei der von ihm vorgeschlagenen Lösung nicht nur Ungerechtigkeiten zwi- schen den Schülern in R. und jenen in C., sondern auch solche zwischen Welsch- und Deutschschweizern vermieden werden. Sowohl die Ausgleichs-

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kasse wie auch das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen ab: Der Versicherte leidet an einem Geburtsgebrechen; er hat folglich An- spruch auf die zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens nowendigen medi- zinischen Massnahmen (Art. 13 IVG). Gemäss Art. 14 IVG umfassen die medi- zinischen Massnahmen einerseits die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung hin durch medizinische Hilfspersonen in Anstaits- oder Hauspflege vorgenommen wird, und anderseits die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien. Das Kollegium C. besitzt zwar eine Krankenstation, ähnlich wie die meisten Schulen und insbesondere Internate, ebenso auch wie Fabriken und grössere Baustellen, ganz abgesehen von Kasernen und Ge- fängnissen; diese Tatsache erlaubt jedoch keineswegs, dieses Institut als Kranken- oder KuraiTstalt zu qualifizieren, und zwar weder im Sinne des all- gemeinen Sprachgebrauchs noch im Sinne der waadtländischen Gesetzgebung. Es geht deshalb aufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Art. 14 IVG nicht an, sämtliche Unterhalts- und Verpflegungskosten im Institut C. durch die IV zu übernehmen. Gemäss Art. 16 IVG hat der Versicherte, der noch nicht erwerbstätig war und dem infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten ent- spricht. Der Bundesrat hat in Art. 5, Abs. 1, IVV den Begriff der erstmaligen beruflichen Ausbildung näher umschrieben. Demgemäss gilt auf schulischem Gebiete nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule als erstmalige berufli- che Ausbildung der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule. Das be- deutet also, dass die erstmalige berufliche Ausbildung in jenem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Versicherte seine obligatorische Schulpflicht erfüllt hat (vgl. ZAK 1962, S. 377, und ZAK 1966, S. 572). Im Wohnsitzkanton des Versicherten hat ein Minderjähriger die obliga- torische Schulpflicht nach neunjährigem Schulbesuch erfüllt. Im vorliegenden Fall konnte dies nicht zutreffen, denn als der Versicherte im Jahre 1967 in das Kollegium C. eintrat, war er erst 13 Jahre alt. Im Lichte der Art. 16 IVG und 5 IVV beurteilt, besteht deshalb die angefochtene Verfügung für die Zeit vom 1. April 1967 bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine obligatorische Schulpflicht erfüllt haben wird, zu Recht. Für die fol- gende Zeit werden die zuständigen 1V-Organe hernach aufgrund der bereits eingeleiteten Abklärungen einen neuen Beschluss zu fassen haben. Es ist eine Tatsache, dass Schweizer Bürger - je nach Wohnsitzkanton - hinsichtlich der obligatorischen Schulpflicht unterschiedlich behandelt werden können. Hiebei handelt es sich nicht um eine verfassungswidrige Un- gleichheit, als vielmehr um eine Folge des Föderalismus, welcher sich aus unserer Verfassung ergibt und der bestimmt ebensoviele Vor- wie Nachteile mit sich bringt. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Art. 19 IVG und 10 IVV bedarf es keiner weiteren Auslegung, denn der Versicherte hat die in diesen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Leistungen betreffend die Sonder-

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schulung zu Recht erhalten. Man hätte sich höchstens fragen können, ob es aufgrund von Art. 11, Abs. 1, IVG zulässig sei, einem in einem Internat be- findlichen Versicherten Reisekosten zum Besuch seiner Familie zu vergüten. Das EVG hat in einem kürzlich ergangenen Urteil dieser Lösung zugestimmt; es hat keine Veranlassung, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Die in der angefochtenen Verfügung und im Entscheid der Vorinstanz getroffene Lösung entspricht folglich dem Gesetz.

Urteil des EVG vom 10. September 190 i. Sa. A. B. Art. 16, Abs. 1, und Art. 17, Abs. 1, IVG. Anspruch auf Umschulung hat nur ein vor Beginn der Umschulung erwerbstätig gewesener Versicherter. Eine Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Versicherte eine ungelernte Arbeit verrichtet hat, sofern diese ökonomisch bedeutsam war. (Erwägung 4) Art. 5, Abs. 3, IVV. Bei der Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sind auch zu- sätzliche Unterhaltskosten zu berücksichtigen, die nicht wegen aus- wärtiger Verpflegung und Unterkunft entstehen. (Erwägung 6) Die 1948 geborene, ledige Versicherte leidet an Morbus Scheuermann. Nach Beendigung der Sekundarschule arbeitete sie während acht Monaten als Hausangestellte und während sechs Monaten als Volontärin in einem Institut. Wegen zunehmender Rückenbeschwerden musste sie die nach zweimonatiger Tätigkeit als Schwesternhilfe in einem Spital begonnene Krankenschwester- lehre auf ärztlichen Rat hin nach 11/ Jahren aufgeben. Nach Abbruch der Lehre begann sie in der Abendschule X einen Kurs für Arztgehilfinnen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1968 bewilligte die Ausgleichskasse der Versicherten Umschulung auf den Beruf einer Arztgehilfin und übernahm die Kosten für Schulgeld, Einschreibegebühr, Bücher und Schulmaterial sowie für öffentliche Transportmittel. Die Dauer der Leistungen setzte sie von Mitte April 1968 bis Mitte April 1970 fest. Einen Zusatzantrag auf Übernahme der Kosten des Besuchs der Tages- handelsschule X (Buchhaltung, Stenographie, Konversation in französisch und italienisch) und auf Taggeld lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. Mai 1969 ab. Der Besuch der Tageshandelsschule sei im Zusammen- hang mit dem Arztgehilfinnenkurs nicht obligatorisch, so dass keine invali- ditätsbedingte Notwendigkeit dafür bestehe. Während des Besuches der Abend- schule könne auch kein Taggeld ausgerichtet werden, weil die Versicherte dadurch in ihrer Erwerbstätigkeit nicht zu mindestens 50 Prozent beeinträch- tigt werde. Der Rechtsdienst einer Institution der Invalidenhilfe erhob Beschwerde mit dem Antrag, der Versicherten seien die Kosten des Besuches der Tages- handelsschule X als Bestandteil der bereits bewilligten Umschulung zur Arzt- gehilfin inkl. Taggeld zu gewähren. Die Tageshandelsschule sei deswegen nötig gewesen, weil die Versicherte keine kaufmännische Ausbildung, Erfah- rung oder Kenntnisse besessen habe. Diese Ausbildung habe als Bestandteil der Umschulung zu gelten. Ein Taggeld rechtfertige sich im Hinblick auf die Invalidität, welche den Besuch einer Tagesschule mit vollem Pensum ver- unmöglicht habe.

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Die Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 2. Februar 1970 die Be- schwerde gut und verpflichtete die IV, im Rahmen der Umschulung auf den Beruf einer Arztgehilfin die Kosten der vom 15. April bis 15. Oktober 1968 an der Tageshandelsschule belegten Kurse in Buchhaltung und Stenographie zu übernehmen und der Versicherten ein von der Ausgleichskasse festzu- setzendes Taggeld auszurichten. Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechts- begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass der Versicherten kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen und somit auch kein solcher auf Gewährung eines Taggeldes zusteht. Ferner sei die Sache an die zuständige TV-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Versicherten während ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung in Stenographie und Buchhaltung zusätzliche Kosten entstanden sind. Das BSV macht geltend, die zugesprochene Eingliederungsmassnahme sei zu Un- recht als Umschulung qualifiziert worden. Vielmehr liege erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG vor. Die Versicherte sei vor dem Besuch der Arztgehilfinnenschule nie in ökonomisch bedeutsamer Weise erwerbstätig gewesen. Deshalb stehe ihr auch kein Anspruch auf Taggeld gemäss Art. 22 IVG zu. Hingegen habe die TV-Kommission zu prüfen, ob der Versicherten während ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzliche Kosten in Stenographie und Buchhaltung im Sinne von Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5, Abs. 2, IVV erwachsen seien. In seiner Vernehmlassung beantragt der Rechtsdienst namens der Ver- sicherten, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Ma- teriell sei die Beschwerde abzuweisen, denn nach Art. 17 IVG sei Umschulung nicht nur dann anzunehmen, wenn die Versicherte bereits in einer Erwerbs- tätigkeit gestanden habe, sondern auch dann, wenn sie in einer Erwerbstätig- keit hätte stehen können. Die Versicherte hätte nach 11/ Jahren Kranken- schwesterausbildung ohne Invalidität jederzeit erwerbstätig sein können. Da Umschulung vorliege, könne auch der Taggeldanspruch nicht verweigert werden. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Gemäss Art. 106, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde dem EVG innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Nach Art. 34, Abs. 1, Buchst. a, in Verbindung mit Art. 135 OG stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen still vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern. Der kantonale Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 1970 eröffnet. Da Ostern auf den 29. März fiel, ist die am 15. April 1970 per Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Verfügung vom 6. Dezember 1968, womit der Versicherten (im Rahmen der Umschulung) der Besuch der Arztgehilfinnenschule zugesprochen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 22, Abs. 1, IVG hat der Versicherte während der Einglie- derung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander- folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nach-

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zugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Während der erst- maligen beruflichen Ausbildung sowie während der Gewährung von Mass- nahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger wird kein Taggeld ausgerichtet. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Inva- lidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so- fern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16, Abs. 1, IVG). Ein bereits erwerbstätig gewesener Versicherter wird auf eine neue Er- werbstätigkeit umgeschult, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver- bessert werden kann (Art. 17, Abs. 1, IVG). Es ist daher zu prüfen, ob die der Versicherten zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbil- dung darstellt. Liegt Umschulung vor, so hat sie unter den Voraussetzungen von Art. 22 IVG Anspruch auf ein Taggeld; bei erstmaliger beruflicher Aus- bildung dagegen entfällt dieser Anspruch. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes kommt es bei der Abgrenzung von erstmaliger beruflicher Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Ging er schon einer Erwerbstätigkeit nach, so liegt bei der zugesprochenen Eingliederungsmassnahme Umschulung vor; andernfalls handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung, die nach Art. 22 IVG die Ausrichtung eines Taggeldes ausschliesst. Die Versicherte musste die Ausbildung zur Krankenschwester wegen zunehmender Rückenbeschwerden als Folge ihres Leidens abbrechen. Vor Be- ginn der Lehrzeit hatte sie zwar gearbeitet, war aber im Sinne der Recht- sprechung (vgl. EVGE 1962, S. 121) nicht erwerbstätig gewesen. Eine Er- werbstätigkeit liegt allerdings auch in der Ausübung ungelernter Arbeit. Um- schulung setzt also nicht notwendigerweise voraus, dass die Versicherte be- reits einen Beruf erlernt hätte. Indessen muss diese Erwerbstätigkeit öko- nomisch bedeutsam sein. Dies traf indessen im vorliegenden Fall, wie das BSV mit Recht ausführt, nicht zu. Die von der Versicherten vor Beginn der Kran- kenschwesterlehre ausgeübten Tätigkeiten (zum Teil als Volontärin) dienten einerseits der Vorbereitung dieser Lehre, andererseits der tYberbrückung der Zeit zwischen Schulentlassung und Beginn der beruflichen Ausbildung. Es kann daher nicht gesagt werden, sie sei während dieser Zeit in ökonomisch bedeutsamer Weise erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit liege schon dann vor, wenn der Versicherte vorher in einer Erwerbstätigkeit hätte stehen können. Das treffe auf sie zu: Sie hätte nach 1½ Jahren Krankenschwesterausbildung ohne Invalidität jederzeit zum Bei- spiel in einem Altersheim oder in einer psychiatrischen Klinik erwerbstätig sein können. Dieser Einwand braucht jedoch nicht untersucht zu werden, denn er ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Weil die Ver- sicherte die begonnene Ausbildung nach 11/2 Jahren hatte unterbrechen müs- sen, konnte sie ein auch geringeren Anforderungen entsprechendes Lehrziel nicht erlangen. Unabhängig davon, ob sie damals ins Erwerbsleben hätte ein-

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treten können oder nicht, erreichte sie ihr Ziel, einen Beruf zu erlernen, erst nach dem Besuch der Arztgehilfinnenschule, wobei sie eine gegenüber der ursprünglichen Lehrdauer längere Ausbildungszeit benötigte. Unter diesen Umständen lag TV-rechtlich nicht Umschulung, sondern erstmalige berufliche Ausbildung vor. Somit entfällt ein Anspruch auf Taggeld.

6. Nachdem feststeht, dass die der Versicherten zugesprochene berufliche

Eingliederungsmassnahme nicht Umschulung, sondern erstmalige berufliche Ausbildung darstellt, ist zu prüfen, ob die IV mit der Übernahme der Kosten der Arztgehilfinnenschule alle nach Art. 16 IVG möglichen Leistungen er- bracht hat. Gemäss Art. 5, Abs. 2, IVV erwachsen einem Versicherten aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung im wesentlichen Um- fange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mindestens 300 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität für eine gleichartige Ausbildung gewesen wären. Hatte der Ver- sicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Grundlage für die Be- rechnung der durch die Invalidität bedingten zusätzlichen Aufwendungen. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden in Art. 5, Abs. 3, IVV nur diejenigen berücksichtigt, die auswärts entstehen. Indessen soll dadurch der umgekehrte Fall nicht ausgeschlossen werden, denn nach dem dieser Bestimmung übergeordneten Art. 16 WO hat ein Versicherter Anspruch auf Ersatz aller bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange entstehenden zusätzlichen Kosten (EVGE 1968, S. 119). Im Vergleich zur finanziellen Belastung durch die Krankenschwester- lehre entstanden der Versicherten aus dem Besuch der Arztgehilfinnenschule nicht nur Schul-, sondern auch Unterhaltskosten. Als Lehrschwester bezog sie- wie Erkundigungen ergaben - einen Lehrlingslohn von 170 Franken im ersten, 270 Franken im zweiten und 370 Franken im dritten Lehrjahr, zusätzlich Kost, Logis und Wäscheunterhalt. Aus dem Lehrlingslohn sind nur die einmaligen Auslagen für die Schwesterntracht von 500 Franken und An- schaffungskosten für Bücher von insgesamt rund 100 Franken zu bezahlen. Während des Besuchs der Arztgehilfinnenschule wohnte die Versicherte je- doch bei ihrer Mutter, die abgesehen von den TV-Leistungen für ihre Tochter ganz aufkam (Schreiben der Mutter der Versicherten vom 27. Februar 1969). Nachdem dieser Punkt von der Verwaltung noch nicht untersucht worden ist, sind die Akten an die TV-Kommission zurückzuweisen. Sie wird dabei -

im Sinne des Antrags des BSV - auch prüfen, ob die Auslagen für Buch- haltungs- und Stenographieunterricht während der erstmaligen beruflichen Ausbildung als zusätzlich zu betrachten sind.

Renten Urteil des EVG vom 18. September 1970 i. Sa. A. C. (tbersetzung aus dem Französischen) Art. 41 IVG. Wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, nachdem sie vom ursprünglichen Grad während mehr als 360 Tagen abgewichen ist, diesen wieder erreicht hat oder ihn nicht nur vorübergehend im Moment, in welchem die 1V-Organe eine

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Revisionsentscheidung vorbereiten, unmittelbar erreichen wird, so sind die Voraussetzungen für eine Revision grundsätzlich nicht mehr gegeben. Art. 77, Abs. 1, IVV. Es besteht keine Verletzung der Meldepflicht, wenn der Versicherte annehmen konnte, den 1V-Organen seien die neuen Verhältnisse bereits bekannt. Der 1913 geborene Versicherte, verheiratet und Familienvater, meldete sich am 15. Mai 1967 bei der IV an und verlangte die Vermittlung eines Arbeits- platzes. Er litt seit 1961 an chronischer Bronchitis mit obstruktivem ventila- torischem Syndrom (Arztbericht vom 30. Juni 1967 von Dr. Z). Das Gesuch wurde an die IV-Regionalstelle weitergeleitet. Am 27. Sep- tember 1967 teilte diese mit, dass der Versicherte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes eine nicht spezialisierte Arbeit habe aufnehmen müssen. Er erleide dadurch eine schwere Verdiensteinbusse. Sein Stundenlohn betrug in der Tat nur 4.20 Franken bei einer 45-Stunden-Woche, während er früher einen Monatslohn von 1 160 Franken erzielte. Trotzdem betrachtete die Re- gionalstelle den Versicherten als wiedereingegliedert. Am 16. November 1967 liess der Versicherte die TV-Kommission wissen, dass er seine Stelle am 17. Oktober habe verlassen müssen. Dies teilte er eben- falls der IV-Regionalstelle mit, die den Fall neu überprüfte. Diese führte in einem Bericht vom 14. März 1968 aus, dass der Versicherte seit 15. November

1967 einen Posten als Hilfswächter in einem Museum versehe, wo er einen

Stundenlohn von 6 Franken verdiene bei einer wöchentlichen Arbeitszeit zwi- schen 16 und 32 Stunden. Mit Beschluss vom 30. April 1968 sprach die 1V-Kommission dem Ver- sicherten ab 1. November 1967 bei Annahme einer Dauerinvalidität von 50 Prozent eine halbe Rente zu. Dieser Beschluss wurde ihm mit Verfügung vom 24. Juni 1968 mitgeteilt. Eine Revision wurde auf den 30. November 1968 vorgesehen. Bei der Neuüberprüfung der Akten ersuchten die Verwaltungsorgane Dr. Z um einen Arztbericht. Dieser wurde am 31. Oktober 1968 ausgestellt. Daraus geht vor allem hervor, dass der Versicherte seit dem 8. April 1968 als Museumswärter voll arbeitete. Eine Abklärung ergab, dass er während 5 Tagen pro Woche ä je 8 Stunden pro Tag arbeitete. Sein Stundenlohn betrug

5.50 Franken. Der Versicherte habe jedoch nicht gewusst, ob er diesen Beruf

noch lange werde ausüben können, da sein Gesundheitszustand eher prekär sei. Am 11. März 1969 beschloss die 1V-Kommission, die Rente mit sofortiger Wirkung aufzuheben, da der Invaliditätsgrad nunmehr weniger als 50 Prozent betrage. Mit Verfügung vom 21. März 1969 wurde dieser Beschluss dem Ver- sicherten mitgeteilt. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Weitergewährung der halben Rente, da er wegen Personalmangel über seine Kräfte arbeite. Während des Verfahrens legte er verschiedene Arzt- Zeugnisse vor, die bestätigten, dass er vom 14. Januar bis 5. Februar 1969 hospitalisiert war, dass er zudem vom 26. März bis 20. April 1969 vollständig arbeitsunfähig war und dass er von neuem am 13. Mai 1969 notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen.

286

Die kantonale Rekurskommission verlangte von Dr. Z weitere Auskünfte. In einem Bericht vom 5. Juli 1969 erläuterte der Arzt, dass der letzte Spital- aufenthalt am 1. Juni 1969 zu Ende ging, dass eine vorsichtige Wiederauf- nahme der Arbeit als Museumswächter für später einmal vorgesehen werden könne, sofern die erreichte Verbesserung des Bronchien- und Lungenzustan- des anhalte, dass aber die Prognose nur unter Vorbehalt abgegeben werden könne, denn solange der Versicherte einer Bronchitis ausgesetzt bleibe, könne sich der Zustand jederzeit wieder verschlechtern. Mit dem Entscheid vom 29. Oktober 1969 hiess das kantonale Versiche- rungsgericht die Beschwerde gut und ordnete die weitere Gewährung der früher zugesprochenen Rente an und sprach zudem 20 Franken Auslagen- ersatz zu. Das Gericht hielt fest, dass der Zustand des Versicherten offen- sichtlich nicht stabilisiert sei, so dass die Rente nur in analoger Anwendung der Variante 2 von Art. 29, Abs. 1, IVG hätte aufgehoben werden können und dass, wenn im Zeitpunkt, in welchem die streitige Verfügung erlassen worden ist, der Beschwerdeführer während 360 Tagen durchschnittlich zu mehr als 50 Prozent arbeitsfähig gewesen war, das unmittelbare Bevorstehen einer nicht nur vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten die Aufhebung der Rente nach der Rechtsprechung des EVG nicht erlauben würde. Das BSV erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde, indem es dessen Aufhebung und die Wiederherstellung der Verfügung vom 21. März 1989 beantragte. Es macht geltend, dass der Versicherte seine Meldepflicht ver- letzt habe, indem er die im April 1968 eingetretene Änderung seiner wirt- schaftlichen Situation nicht mitgeteilt habe. Hingegen müsse der Zeitpunkt des Ablaufs der 360tägigen, weniger als 50prozentigen Invalidität auf den Juni oder Juli 1968 festgesetzt werden. Die Aufhebung der Rente sei demnach gerechtfertigt gewesen, da damals keine Verschlimmerung des Zustandes in Aussicht stand. Die Aufhebung hätte im Prinzip sogar rückwirkend vorge- nommen werden können, aber in Anbetracht der Verspätung, mit welcher die Verwaltung diese Massnahme angeordnet habe, rechtfertige sich die Renten- aufhebung «ex nunc».

Sowohl das kantonale Versicherungsgericht als auch der Versicherte verzichteten, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Beschwerde wurde vorn EVG aus folgenden tYberlegungen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu

erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Das Revisionsverfahren gemäss Art. 41 IVG ist in Art. 88bis IVV ge- regelt. Abs. 1 dieses Artikels hält ebenfalls fest, dass die Rente in der Regel vom Erlass der Verfügung an zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Weiter wird beigefügt, dass Art. 29, Abs. 1, IVG sinngemäss anwendbar ist für die Feststellung des Zeitpunktes, in dem eine Änderung des Invaliditäts- grades erheblich geworden ist. Abs. 2 sieht aber vor, dass bei Verletzung der Meldepflicht des Versicherten die Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an herabzusetzen oder aufzuheben ist. Zudem schreibt Abs. 3 vor, dass, wenn einem Revisionsgesuch entsprochen worden ist, die Rente von dessen Einreichung an zu erhöhen ist.

287

Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Auf die Revision im Sinne von Art. 41 IVG analog angewendet führt diese Regelung dazu, dass eine halbe Rente aufzuheben ist, wenn der Versicherte dauernd weniger als zur Hälfte erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder wenn er während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich weniger als zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin weniger als zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2, Härtefall ausgenommen; EVGE 1968, S. 293, Erwägung 3b). Abgesehen von dem Fall, in welchem der Versicherte seine Melde- pflicht verletzt hat- was hier nicht der Fall ist, wie sich unter Erwägung 3 noch zeigen wird (Art. 88bis, Abs. 2, IVV) - und von demjenigen, in welchem einem Revisionsgesuch entsprochen worden ist - was hier nicht zutrifft (Art. 88bis, Abs. 3, IVV) -‚ treten die Wirkungen der Revision mit Erlass der Verfügung ein. Nun besteht zwischen dem Zeitpunkt, in welchem die Änderung der Invalidität im Sinne von Art. 29, Abs. 1, IVG eingetreten ist, und demjenigen des Erlasses der Verfügung, oftmals ein mehr oder weniger grosser Zeitraum. Spielen nun die in dieser Zwischenzeit entstandenen Ände- rungen eine Rolle oder nicht? Art. 41 IVG bestimmt, dass die Rente «für die Zukunft» zu ändern sei; also selbst wenn eine Verminderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 29, Abs. 1, IVG schon früher eingetreten wäre, würden bis zum Erlass der Verfügung keine Leistungen zu Unrecht ausbezahlt (im Gegensatz zu den Fällen von Beendigungen der Ansprüche aus anderen Gründen, die eine Rück- erstattung gemäss Art. 49 IVG und 47 AHVG nach sich ziehen). Man könnte daraus folgern, dass der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung grundsätzlich auch für die analoge Anwendung der Regeln von Art. 29, Abs. 1, IVG im Revisionsfall allein massgebend sei. Eine solche Folgerung, die die Voraus- setzungen für eine Revision und deren zeitliche Wirkungen gleichsetzen würde, lässt sich rechtlich nicht ziehen; zudem würde sie im Ergebnis, weil die Änderungen in der Arbeitsunfähigkeit vom Zufall abhängen und nur vor- übergehend sein können, Ungleichheiten hervorrufen. Anderseits geht aus dem Gesetz hervor, dass es vor allem gilt, die zu- künftige Zeit zu berücksichtigen. Wenn nun zwischen dem Ablauf der 360- tägigen Wartezeit gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG und dem Verfügungserlass massgebende und dauernde Änderungen eingetreten sind, so wäre es daher systemwidrig, diese nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr muss als Norm gelten, dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht mehr gegeben sind, wenn im Moment, in welchem die Revision vorgenommen wird, die Erwerbs- unfähigkeit von neuem höher als die Hälfte geworden ist - oder von einer solchen Verschlimmerung bedroht ist - und wenn diese Veränderung nicht bloss vorübergehenden Charakter hat (vgl. z. B. EVGE 1965, S. 270, Erwä- gung 2, und S. 278, Erwägung 2; 1966, S. 49 und S. 128). In Anbetracht der Bedeutung dieser Frage wurde der Fall dem Gesamtgericht überwiesen, das dieser Lösung zugestimmt hat. Das Beschwerde führende Amt wirft dem Versicherten vor, die ihm obliegende Meldepflicht verletzt zu haben. Art. 77 IVV schreibt in der Tat

288

vor, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände- rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgleichskasse anzuzeigen hat. Es steht fest, dass die Änderung, die der Versicherte der Verwaltung nicht gemeldet hat, nämlich die Aufnahme einer vorwiegend ganztägigen Arbeitsweise seit April 1968, schon zweieinhalb Monate vor der Rentenver- fügung stattgefunden hat. Formell hat keine Änderung der Situation statt- gefunden. Im Gegenteil, der Versicherte, dessen Leistungsgesuch vom 15. Mai

1967 datiert ist, konnte in guten Treuen annehmen, dass die Versicherungs-

organe - die zahlreiche Abklärungen vorgenommen haben - den Sach- verhalt kennen. Die Tatsache, dass die Verfügung ihn zudem ausdrücklich informierte, sein Fall werde am 30. November 1968 revidiert, musste ihn in dieser Idee noch bekräftigt haben. Unter den gegebenen Umständen kann somit keine Verletzung der Pflicht zur Anzeige jeder für den Leistungs- anspruch wesentlichen Änderung angenommen werden. Die Bedingungen von Art. 88bis, Abs. 2, IVV sind hier nicht erfüllt. Somit ist Art. 88b1s, Abs. 1, IVV anwendbar. Es kann nun nicht verneint werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten während 360 Tagen weniger als die Hälfte betrug und dass nach Ablauf dieser Periode die Vor- aussetzungen für die Revision gegeben waren; die Revision, d. h. im gegebenen Fall die Aufhebung der Rente wurde somit mit dem Erlass der Verfügung rechtswirksam. Nun hat aber die Vorinstanz angenommen, dass eine Ände- rung eingetreten sei und dass im Zeitpunkt der Verfügung eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Verschlimmerung der Erwerbsunfähigkeit vor- lag, die der Rentenaufhebung entgegenstand. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wenn der Versicherte auch seine Tätigkeit aufgeben musste und im Laufe der ersten Monate des Jahres 1969 verschiedene Male hospitalisiert war, so kann nach der Art dieser Krankheiten doch nicht auf eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. Wie ernsthaft diese Krankheitsschübe auch gewesen sein mögen und ungeachtet der zurückhal- tenden ärztlichen Prognose betreffend die Wirkungen, die spätere eventuelle Bronchitiserkrankungen haben könnten, so hatten sie doch den Charakter von vorübergehender Verschlechterung und nicht von irreversiblen Änderungen; sie erlaubten somit nicht die Annahme, dass die Revisionsbedingungen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr gegeben waren. Aber auch noch aus anderen Gründen ist die Beschwerde des BSV gut- zuheissen, das kantonale Urteil aufzuheben und die Verwaltungsverfügung wiederherzustellen. Der Versicherte könnte von neuem eine Rente verlangen, wenn er dazu nach Erlass der Verfügung die Bedingungen von Art. 29, Abs. 1, IVG erfüllt oder erfüllen wird. In diesem Zusammenhang ist noch hervor- zuheben, dass zur Berechnung der 360tägigen, durchschnittlich hälftigen Arbeitsunfähigkeit auch die vor der angefochtenen Verfügung vorgelegene Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden muss (vgl. z. B. EVGE 1966, S. 40). 4.

289

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 30. Juni 1970 i. Sa. J. R.

Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Das Fehlen einer Rechtspflicht oder adäquater Gegenleistungen für den Verzicht auf Einkommen oder Vermögen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer Um- gehungsabsicht, insbesondere dann nicht, wenn die unter der Herr- schaft des ELG vorgenommene Verzichtshandlung die sicher ohne arglistige Absicht begonnene Vermögensabtretung nur fortsetzt.

Das EVG hat sich zur Frage der Anrechnung von Vorempfängen, die die Fortsetzung einer bereits vor Einführung der Ergänzungsleistungen begon- nenen Vermögensverteilung darstellen, auf Beschwerde des BSV hin wie folgt geäussert: Als Einkommen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, ELG u. a. anzurechnen ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 15 000 Franken übersteigt. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte und Vermögenswerte, «auf die zur Er- wirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist» (Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG). In EVGE 1967, S. 181 (ZAK 1968, S. 244) ist festgestellt worden, einer extensiven Auslegung der letztgenannten Bestimmung stehe nichts entgegen, weil sie «lediglich die Kodifikation des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes darstellt, dass niemand durch Umgehungshandlungen eine bestimmte ver- waltungsrechtliche Lösung herbeiführen darf, die bei normalem Lauf der Dinge unter den gegebenen Umständen nicht eintreten dürfte». Eine Um- gehungshandlung im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG erachtet die Praxis schon dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, der Gedanke an eine Ergän- zungsleistung habe wenigstens mitgespielt (vgl. EVGE 1967, S. 115, 182,

261 f., ZAR 1967, S. 423, ZAK 1968, S. 245, ZAR 1967, S. 415 f.). Eine in

diesem Rahmen zu erfassende Umgehungshandlung kann selbst dann vor- liegen, wenn für den Verzicht der Gedanke an Zusatzleistung gemäss alter kantonaler Regelung mitbestimmend war (vgl. EVGE 1967, S. 181, ZAR 1968, S. 245). Die im Kanton Luzern hinsichtlich dieser Frage getroffene Regelung hält sich im wesentlichen an die erwähnten bundesrechtlichen Grundsätze. § 4, Abs. 1, Ziff. 6, ELG/LU verlangt die Anrechnung von Einkünften und Ver- mögenswerten, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, und die §§ 5, Buchst. f, und 6, Buchst. b, ELV/LU stellen fest, ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte werde dann als gegeben er- achtet, wenn er ohne Rechtspflicht oder ohne einen anderen zwingenden Grund erfolgte. Im vorliegenden Falle hat das Sozialamt bezüglich der seit dem In- krafttreten des ELG dahingegebenen Vermögenswerte den Tatbestand von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG als erfüllt betrachtet. Nach der Meinung des BSV ist sogar nicht auszuschliessen, dass der Gedanke der Erwirkung einer

290

Versicherungsleistung schon seit Einführung der zusätzlichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenhilfe im Kanton Luzern im Jahre 1962 eine Rolle ge- spielt haben könnte. Weder die eine noch die andere dieser Auffassungen trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass für die Anwendung von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG das Fehlen einer adäquaten wirtschaftlichen Gegenleistung oder eines zwingenden Grundes für den Verzicht nicht alleiniges Kriterium sein kann. Ist einerseits die fragliche Bestimmung als Kodifikation eines all- gemeinen Grundsatzes extensiv auszulegen, so ist andererseits das Vorliegen einer Umgehungsabsicht im Einzelfall nicht leichthin anzunehmen. Diesen in der kantonalen Regelung nicht ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkt hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt. Er findet sich übrigens auch in der dritten der oben erwähnten, von der Praxis formulierten Voraussetzungen. Erforderlich ist also, dass die Umstände. unter welchen der Verzicht erfolgte, derart sind, dass die Summe der übrigen Motive für die fragliche Handlung nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht oder einer adä- quaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht aus- reichend zurückzudrängen. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn das Gesuch um Ergänzungsleistungen schon verhältnismässig kurze Zeit nach der Verzichtshandlung eingereicht wird.

3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner den grössten Teil seines

Vermögens seinen Kindern überlassen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein und ohne eine Gegenleistung dafür erhalten zu haben. Die Umstände, unter welchen diese Vermögenshingabe erfolgte, sind aber nach Meinung des kantonalen Richters nicht derart, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, sie sei vom Gedanken an Ergänzungsleistungen mitbestimmt gewesen. Er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die seit

1944 dem Sohn A. ausgerichteten Vorempfänge bereits im Jahre 1961 den

Betrag von 18 800 Franken erreicht hatten und dass mit den im Jahre 1966 ausgerichteten Vorempfängen die übrigen Kinder, mit einer Ausnahme, eben- falls annähernd diesen Betrag erhielten. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdegegner im Jahre 1966, als er den grössten Teil der vom Sozialamt als anrechenbar betrachteten Vorempfänge ausrichtete, noch erwerbstätig war und einen Jahreslohn bezog, welcher einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von vornherein ausschloss. Ferner sei seine Persönlich- keit nicht derart, dass angenommen werden dürfte, er sei schon im Jahre 1966 darauf ausgegangen, durch Ausrichtung weiterer Vorempfänge die Voraus- setzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung nach Aufgabe der Er- werbstätigkeit zu schaffen. Nichts deutet darauf hin, dass diese tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters unzutreffend wären. Dies gilt auch bezüglich der Auffassung, die im Jahre 1968 erfolgten Abtretungen von ins- gesamt 4 500 Franken, deren Anrechnung zudem das heutige Vermögen des Beschwerdegegners nicht über den Freibetrag von 15 000 Franken anwachsen liesse, seien nicht in der Absicht erfolgt, die Ergänzungsleistung um den Er- trag des abgetretenen Vermögens zu erhöhen. Von dieser vom kantonalen Richter aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung gewonnenen iYberzeu- gung abzugehen, besteht für den letztinstanzlichen Richter auch gestützt auf seine gemäss rev. OG erweiterte Uberprüfungsbefugnis kein Anlass. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem in EVGE 1967, S. 180 (ZAK 1968, S. 243) auszugsweise veröffentlichten Urteil die Annahme

291

des kantonalen Richters, die Umgehungsabsicht sei im Falle einer im Jahre

1962 erfolgten Vermögensabtretung trotz Gesuchseinreichung erst im Jahre

1966 zu bejahen, geschützt wurde. Damals handelte es sich nur darum, zu

prüfen, ob diese Feststellung nicht willkürlich sei. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Umgehungs- handlung gemäss Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG unzulässig ist, wenn dem Ansprecher bloss vorgeworfen werden kann, er habe die Folgen seines Ver- zichts aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht.

Urteil des EVG vom 4. März 1971 i. Sa. J. V. Art. 24 ELV. Es ist die Pflicht des Versicherten bzw. seines Ver- treters, in der Anmeldung für den Bezug einer Ergänzungsleistung die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzu- geben, wobei es den EL-Durchführungsstellen und gegebenenfalls den richterlichen Behörden - nicht aber dem Versicherten - vor- behalten bleibt, zu bestimmen, was anzurechnen ist. Der EL-Bezüger oder sein Vertreter haben der EL-Durchführungs- stelle auch Änderungen im anrechenbaren Einkommen von weniger als 10 Prozent der anwendbaren Einkommensgrenze zu melden.

Urteil des EVG vom 4. März 19711. Sa. L. D.

Art. 8 und 9 ELKVf. Die Kosten für Spitalunterkunft gelten als krankheitsbedingte Mehrkosten, sofern es sich um einen vorüber- gehenden und zeitlich beschränkten Spitalaufenthalt handelt, und sind daher als abzugsfähige Krankenpflegekosten anzuerkennen, da der Versicherte in dieser Zeit die Miete für seine Wohnung oder sein Zimmer weiter entrichten muss.

292

Von Monat zu Monat

Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen hielt ihre diesjährige Generalversammlung am 6.17. Mai in Bad Ragaz ab. Unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, F. Rüf ii, versammelten sich zahlreiche Mitglieder so- wie Vertreter der Wirtschaft, der kantonalen und lokalen Behörden und des Bundesamtes für Sozialversicherung. Am ersten Tag stellte, nach- dem die Regularien abgewickelt waren, Gemeindeammann W. Hässig sein aufstrebendes Gemeinwesen vor; darauf folgte eine instruktive Füh- rung durch die benachbarte Bäderklinik Valens. Der leitende Arzt der Thermalquellen, Dr. W. M. Zinn, orientierte über die Möglichkeiten, die die noch recht neue Institution Behinderten und Rheumakranken er- öffnet. Am zweiten Tag orientierte PD Dr. E. Kaiser, Berater für mathe- matische Fragen der Sozialversicherung, in grossen Zügen über die «zweite Säule» und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

*

Am 13/14. Mai hielt die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen in Basel unter dem Vorsitz von Dr. F. Weiss, Basel, und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle ihre Jahrestagung ab. Der Regierungsrat Basel-Stadt liess durch sein Mitglied Dr. E. Wyss seine Grüsse überbringen.

Unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Kommission für EL-Durchführungsfragen ihre fünfte Sitzung vom 25. bis 27. Mai 1971 ab. Sie befasste sich vor allem mit dem Entwurf der definitiven EL-Wegleitung.

Der schweizerische Botschafter in den Niederlanden, Claude Caillat, hat am 26. Mai im niederländischen Aussenministerium in Den Haag den Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 27. Mai 1970 zwischen der Schweiz und den Niederlanden unterzeichneten neuen Ab- kommen über die soziale Sicherheit vorgenommen. Das Abkommen wird damit auf den 1. Juli 1971 in Kraft treten und den bisher geltenden Ver-

JUNI 1971 293

trag aus dem Jahre 1958 ersetzen. Das Abkommen weist gegenüber dein bisherigen Vertrag einen bedeutend erweiterten Anwendungsbereich auf; es bezieht sich schweizerischerseits auf die AHV, die IV, die Ver- sicherung gegen Betriebsunfälle, Nichtbetriebsunfälle und Berufskrank- heiten sowie auf die Familienzulageordnung in der Landwirtschaft, niederländischerseits auf die allgemeinen Alters- und Hinterlassenen- versicherungen, die Arbeitsunfähigkeitsversicherung und die Familien- zulagenordnungen; es enthält ferner Bestimmungen über den erleichter- ten Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Das Abkommen beruht auf dem Grundsatz der Gleich- behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und regelt insbeson- dere auch die Leistungsauszahlung bei Verlegung des Wohnorts vorn einen in den andern Partnerstaat.

Am 27. Mai wurde unter der Leitung von Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung mit Vertretern der interessierten Kreise ein Entwurf für das Kreisschreiben über die Leistungen der IV bei der Be- handlung von Sprachgebrechen beraten. Die Verfahrensbestimmungen werden nochmals überarbeitet. Mit dem Erlass der Vorschriften ist noch dieses Jahr zu rechnen.

Am 2. Juni tagte unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Arbeitsgruppe, welche die Ge- mischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuer- behörden für Fragen des Meldeverfahrens eingesetzt hat. Sie behandelte die Probleme, die sich bei Einführung der elektronischen Datenverarbei- tung für Ausgleichskassen und kantonale Steuerbehörden gegenseitig stellen.

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Die zweite Säule'

Wie im letzten Beitrag über die zweite Säule sind auch diesmal die Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 Gegenstand der Unter- suchung. Vorerst werden wiederum die Aktivmitglieder und Vorsorge- einrichtungen nach weiteren Kriterien gegliedert. Sodann folgen An- gaben über die Bezüger von Leistungen, die an sie ausbezahlten Beträge sowie die sich daraus ergebenden Mittelwerte.

6. Gliederung der Aktivmitglieder nach der Form

der Leistung

Wie in der Fussnote zu Ziffer 4 vermerkt, lassen sich die Leistungen der Pensionsversicherung auch hinsichtlich Zahlungsweise unterteilen. Es ist zu unterscheiden zwischen periodisch wiederkehrenden Zahlungen, sogenannten Renten, und einmaligen Leistungen in Kapitalform. Aus Tabelle 6 ist ersichtlich, dass im Jahre 1966 von den rund 1,5 Millionen Versicherten etwa 0,9 Millionen oder knapp 60 Prozent Anspruch auf anwartschaftliche Renten hatten. Die 0,65 Millionen Personen mit An- wartschaft auf Kapitalien gehören fast ausschliesslich dem privatrechtli- chen Sektor an, so dass im öffentlichrechtlichen Bereich praktisch nur Renten versichert sind (Anteil 98,5 Prozent).

Aktivmitglieder nach Art der Leistung Tabelle 6 Aktivmitglieder von Vorsorgeeinrichtungen

Art der Leistung öffentlichen Rechts privaten Rechts insgesamt

absolut In % absolut in % absolut in %

Renten 235 150 98,5 656 215 50,4 891 365 57,8 Kapital 3495 1,5 647 046 49,6 650 541 42,2

Total 238 645 100 1 303 261 100 1 541 906 100

1 Siehe ZAK 1971, S. 179 und S. 250

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Gliederung der Aktivmitglieder nach der Art der Leistungsbemessung

Die Leistungen der Pensionsversicherung werden nach verschiedenen Kriterien bemessen. Im allgemeinen gewähren die lohnabhängigen Ren- ten sowie die lohnprozentual fixierten Kapitalien den besten Schutz. Für rund 0,85 Millionen Mitglieder waren im Jahre 1966 lohnabhängige Leistungen versichert. Diesen sind die nicht vom Lohn beeinflussten Leistungen gegenüberzustellen, die sich in für alle Mitglieder der Vor- sorgeeinrichtungen einheitliche Leistungen und in verschiedenartige, d. h. nach andern Kriterien als Lohn abgestufte Leistungen unterteilen lassen. Die auf diese beiden Gruppen entfallenden Personen (rund 0,7 Mio) sind gemäss Tabelle 7 zum grossen Teil im privatrechtlichen Sektor versichert, so dass die Gliederung nach der Leistungsbemessung nahezu die gleiche Struktur bewirkt wie die Verteilung nach der Leistungsform; die den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts angehörenden Per- sonen sind demnach etwas besser gestellt.

Aktivmitglieder nach Art der Leistungsbemessung Tabelle 7

Aktivmitglieder von Vorsorgeeinrichtungen

Art der Bemessung öffentlichen Rechts privaten Rechts insgesamt

absolut 1 in % absolut 1 in % absolut in %

Lohnabhängige Leistungen 234 032 98,1 616 202 47,3 850 234 55,1 Einheits- leistungen 2 931 1,2 130 389 10,0 133 320 8,7 Verschieden- artige Leistungen 1 682 0,7 556 670 42,7 558 352 36,2

Total 238645 100 1303261 100 1541906 100

Gliederung der Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder nach der Grösse der Einrichtung

Im Erhebungsformular wurde unter anderem auch nach der Zahl der am 31. Dezember 1966 aktiven Mitglieder gefragt, was eine Gliederung nach der Grösse der Vorsorgeeinrichtungen gestattet. Bei der Beurtei-

296

lung der in Tabelle 8 zusammengestellten Ergebnisse ist zu berücksichti- gen, dass nicht alle Angaben ausgewertet werden konnten und ausser- dem Doppelzählungen auftreten. Charakteristisch ist, dass die meisten Vorsorgeeinrichtungen weniger als 100 Aktivmitglieder aufwiesen, die meisten Aktivmitglieder jedoch den wenigen grossen Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 5 000 Mit- gliedern angehörten. Der Anteil der Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 100 Aktivmitgliedern an der entsprechenden Grundgesamtheit ist im öffentlichrechtlichen Sektor mit 66,2 Prozent niedriger als im privat- rechtlichen Sektor (88,1 Prozent). Dagegen sind in den Vorsorgeein- richtungen öffentlichen Rechts 68 von 100 Aktivmitgliedern in Institu- tionen mit 5 000 und mehr Aktivmitgliedern versichert, in jenen privaten Rechts dagegen nur 45 von 100.

Aktivmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen nach Grösse der Einrichtungen

Tabe1I' 8 Vorsorge- Vorsorgeeinrichtungen Aktivmitglieder einrichtungen

mit. . Aktiv- mitgliedern absolut in % absolut in %

Vorsorgeeinrichtungen Öffentlichen Rechts

Unter 100 208 66,2 6296 2,6 100— 499 59 18,8 11 790 4,9 500— 999 16 5,1 11 979 5,0 1000-4999 23 7,3 47 611 20,0

5 000 + mehr 8 2,6 160 969 67,5

1 Im ganzen 314 100 238 645 100

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts

Unter 100 9 967 88,1 212 909 16,3 100— 499 1 086 9,6 220 163 16,9 500— 999 143 1,3 101 615 7,8 1000-4999 97 0,8 187 467 14,4

5 000 + mehr 19 0,2 581 107 44,6

Im ganzen 11 312 100 1 303 261 100

297

9. Gliederung der Bezüger von Leistungen der

Vorsorgeeinrichtungen

Nachdem bis jetzt stets von der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen und der ihnen angeschlossenen Aktivmitglieder die Rede war, sind im Nach- folgenden die Pensionierten, Invaliden und Hinterlassenen sowie die an sie ausgerichteten Leistungen Gegenstand der Untersuchung. Die An- gaben beziehen sich auf das Rechnungsjahr 1966 bzw. ausschliesslich auf die durch die Vorsorgeeinrichtungen abgewickelten Fälle. Die von den Anspruchsberechtigten ausbezahlten Leistungen sind hier nicht enthal- ten. In den Tabellen 9 und 10 werden die Rentenbezüger nach verschie- denen Kriterien gegliedert, während Tabelle 11 den Bezügern von Ka- pitalleistungen gewidmet ist. Dabei ist zu beachten, dass die in Renten umgewandelten Kapitalien als Renten ausgewiesen werden und daher in den Tabellen 9 und 10 aufgeführt sind.

a. Rentnerbestände und Rentenleistungen nach Rentenarten

Die rund 190 000 Personen, die im Jahre 1966 von den Vorsorgeeinrich- tungen eine Rente erhalten hatten, waren zu 64 Prozent Alters- oder Invalidenrentner, zu 32 Prozent Witwen und zu 4 Prozent Waisen. Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts verschiebt sich das Ver- hältnis zugunsten der Witwen (38 statt 32), während bei den Vorsorge- einrichtungen privaten Rechts die Alters- und Invalidenrenten relativ stärker vertreten sind (68 statt 64). Der Anteil der Vorsorgeeinrichtun- gen öffentlichen Rechts an der Gesamtheit aller Vorsorgeeinrichtungen betrug hinsichtlich Bezüger nur 45 Prozent, hinsichtlich ausbezahlter Leistungen aber 61 Prozent. Somit erhielt eine relativ kleinere Zahl von Bezügern eine anteilmässig grössere Rentensumme zugesprochen, was zu hohen Mittelwerten führt. Im privatrechtlichen Sektor ist die Situation dagegen umgekehrt; einer relativ grösseren Bezügerzahl ist eine ver- hältnismässig kleinere Rentensumme zugeordnet, der Durchschnittswert wird niedrig. Die Mittelwerte weichen daher für die beiden Sektoren stark voneinander ab und weisen auf die unterschiedliche Stellung der Versicherten hin. So war z. B. die in öffentlichrechtlichen Betrieben ge- währte mittlere Alters- bzw. Invalidenrente mit 7 311 Franken mehr als doppelt so hoch wie die gleiche mittlere Rente eines in der Privat- wirtschaft Versicherten (3 501 Franken).

298

Rentnerbestände und Rentenleistungen nach Rentenarten Tabelle 9 Vorsorgeeinrichtungen Rentenart öffentlichen privaten Rechts Rechts insgesamt

Bezüger

Alters- und Invalidenrenten 51 095 72 227 123 322 Witwenrenten 32 525 28 052 60 577 Waisenrenten 2 902 5 233 8 135

Total 86 522 105 512 192 034

Leistungen in Millionen Franken

Alters- und Invalidenrenten 373,5 252,9 626,4 Witwenrenten 121,4 62,7 184,1 Waisenrenten 4,9 4,3 9,2

Total 499,8 319,9 819,7

Leistungen pro Bezüger in Franken

Alters- und Invalidenrenten 7 311 3 501 5 080 Witwenrenten 3 732 2 235 3 039 Waisenrenten 1 681 826 1 131

Total 5 777 3 032 4 269

1 Gemäss Pensionskassenstatistik 1966 wurden zusätzlich noch 7,2 Millionen

Franken für andere Rentenleistungen ausgewiesen, denen keine entspre- chende Bezügerzahl zugeordnet werden kann.

b. Rentnerbestände und Rentenleistungen nach der Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung

Aus Tabelle 9 ist ersichtlich, dass z. B. die Vorsorgeeinrichtungen öffent- lichen Rechts an 51 095 Bezüger von Alters- bzw. Invalidenrenten eine Rentensumme von 373,5 Millionen Franken oder im Durchschnitt 7 311 Franken ausbezahlt hatten. Aufschlussreich sind nun zusätzliche An- gaben über die Beteiligung der einzelnen Kassenarten an diesen Werten. Auskunft darüber erteilen die Tabellen 10a und lOb für die Bezüger von Alters- und Invaliden- bzw. Witwenrenten, wobei die beiden Rechts- formen einander gegenübergestellt werden.

299

Rentnerbestände und Rentenleistungen nach Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung a. Beztiger von Alters- und Invalidenrenten Tabeie löa Vorsorgeeinrichtungen Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts privaten Rechts Charakteristik Leistun- Durch- Leistun- I Durch- Beztiger gen schnitt Bezüger gen schnitt Mio Fr. Fr. Mio Fr. Fr.

Autonome Kassen 50 056 368,6 7 365 49 685 184,6 3 716 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen )' 224 1,4 6 379 6 167 21,6 3 496 Gruppenversicherungen 246 1,0 4 256 5 250 21,8 4 158 Spareinlegerkassen 543 2,4 4 427 2 828 7,7 2 729 Wohlfahrtsfonds 26 0,035 1 346 8 297 17,2 2070

Total 51 095 373,5 7311 72 227 252,9 3501 1

b. Bezügerinnen von Witwenrenten Tabelle lOb Vorsorgeeinrichtungen Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts privaten Rechts Charakteristik Leistun- Durch- Leistun- Durch- Bezüger gen schnitt Bezüger gen schnitt Mio Fr. Fr. Mio Fr. Fr.

Autonome Kassen 31 788 119,6 3 763 19 976 45,6 2 280 Autonome Kassen mit ~ Gruppenversicherungen 1 » 169 0,5 3 272 2 414 5,2 2 159 Gruppenversicherungen 149 0,3 1 826 1 845 5,6 3 055 Spareinlegerkassen 413 1,0 2 324 810 1,6 2002 Wohlfahrtsfonds 6 0,004 667 3 007 4,7 1 558

Total 32525 121,4 3 732 28052 62,7 2 235

Für den öffentlichrechtlichen Sektor ist charakteristisch, dass auch hier nur die autonomen Kassen von Bedeutung sind, bei beiden Renten- arten praktisch den ganzen Anteil auf sich vereinigen und so den Ge- samtmittelwert entscheidend beeinflussen. Versicherte, deren Renten aufgrund von Gruppenversicherungs-Verträgen oder Spareinlagen bzw. nach Ermessen bestimmt werden, erhielten im Durchschnitt bedeutend weniger.

300

Auch im privatrechtlichen Sektor bezogen die meisten Rentner ihre Renten von autonomen Kassen. Dagegen spielen hier die andern Kassen- arten keine inferiore Rolle, sondern vereinigen Mittelwerte auf sich, die vom Gesamtmittelwert weniger stark abweichen als im öffentlichrechtli- chen Sektor. Durch Gruppenversicherungen wurden relativ wenig Be- züger gedeckt, dagegen relativ hohe Leistungen ausgerichtet, war doch der durchschnittlich auf einen Bezüger entfallende Betrag hier am höch- sten und lag bei den Witwenrenten mit 3 055 Franken wesentlich über dem Gesamtdurchschnitt von 2 235 Franken.

Bezüger von Kapitalleistungen und ausgerichtete Summen nach Art des Kapitals Tabelle 11 Vorsorgeeinrichtungen Art des Kapitals öffentlichen privaten Rechts Rechts insgesarn t

Bezüger

Kapital bei Rücktritt und Invalidität 565 6 513 7 078 Kapital an Hinterlassene 88 3 534 3 622

Total 653 10047 10700

Leistungen in Millionen Franken

Kapital bei Rücktritt und Invalidität 7,6 51,9 59,5 Kapital an Hinterlassene 1,2 31,0 32,2

Total 8,8 82,9 91,71

Leistungen pro Bezüger in Franken

Kapital bei Rücktritt und Invalidität 13 384 7 973 8 404 Kapital an Hinterlassene 13 398 8 774 8 886

Total 13 386 8 254 8 567

1 Gemäss Pensionskassenstatistjk 1986 wurden zusätzlich noch 15,7 Millionen

Franken andere Abfindungen sowie 159,1 Millionen Franken Abfindungen infolge vorzeitigen Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesen.

301

c. Bezüger von Kapitalleistungen und ausgerichtete Beträge nach der Art des Kapitals

Tabelle 11 bezieht sieh auf die Kapitalleistungen und entspricht in ihrem Aufbau Tabelle 9. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich in Tabelle 11 nur um die im Jahre 1966 fällig gewordenen Kapitalleistungen handelt, während in Tabelle 9 nicht nur die im Berichtsjahr neu entstandenen Renten, sondern auch früher zugesprochene Renten ausgewiesen werden. Tabelle 11 zeigt eindrücklich, dass auf den öffentlichrechtlichen Sek- tor relativ wenig Bezüger von Kapitalleistungen entfielen - nur 6 von insgesamt 100 -‚ das pro Bezüger ausbezahlte Kapital mit 13 386 Fran- ken aber um mehr als die Hälfte höher war als der entsprechende Mittel- wert im privatrechtlichen Sektor (8 254 Franken). Interessant ist die Feststellung, dass an Hinterlassene im Durchschnitt höhere Leistungen entrichtet wurden als an Invalide oder altershalber Zurückgetretene.

Kapitalleistungen nach Auslösungsgrund Graphik 1

Andere Aut

302

Die im Mittel ausgerichteten Kapitalien waren 1966 relativ niedrig. Würden sie als Einmaleinlagen für den Kauf von entsprechenden Leib- renten verwendet, so wären diese grössenmässig ungenügend und be- deutend niedriger als die in Tabelle 9 angegebenen mittleren Renten- betreffnisse. Aequivalenzmässig reichen daher die aus der Kapitalver- sicherung fliessenden Leistungen nicht an jene aus der Rentenversiche- rung heran und gewähren keinen ausreichenden Schutz. Es stellt sich allerdings die Frage, wie sich die Ergebnisse veränderten, wenn die in Renten umgewandelten Kapitalien als Kapitalleistungen und nicht als Renten betrachtet würden. In den Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen wurden 1966 neben den an Alte, Invalide und Hinterlassene ausbezahlten Kapitalien von zusammen 91,7 Millionen Franken noch andere einmalige Kapital- leistungen ausgewiesen, so 15,7 Millionen Franken andere Abfindungen sowie 159,1 Millionen Franken Abfindungen wegen vorzeitigem Dienst- austritt. Wie gross der Anteil dieses letzten Ausgabenpostens an den gesamten Kapitalausgaben war, veranschaulicht Graphik 1 eindrücklich. Wenn auch ein grosser Teil der Austrittsgelder wieder für den Einkauf in andere Vorsorgeeinrichtungen Verwendung finden dürfte, so ist doch unverkennbar, dass durch den Stellenwechsel ursprünglich für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge aufgewendete Mittel zweckent- fremdet werden. Aufgabe der kommenden Gesetzgebung wird es sein, im Zusammenhang mit der Regelung der Freizügigkeit Lösungen zu finden, welche die Zweckentfremdung der Sozialbeiträge bzw. Austrittsentschä- digungen inskünftig verhindern, womit ein Motiv für den Stellenwechsel dahinfallen wird.

Die Betriebsrechnung der IV im Jahre 1970 Trotz der weiterhin beachtlich angestiegenen Leistungen hat die IV im Jahre 1970 mit einem - wenn auch bescheidenen -Einnahmenüber- schuss von 3 Mio Franken abgeschlossen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber folgen der allge- meinen Einkommensentwicklung und haben entsprechend zugenommen. Die Zuwendungen der öffentlichen Hand richten sich nach den Ausgaben der Versicherung: sie decken diese zur Hälfte. Der Bund entrichtet daran mit drei Vierteln den Hauptteil; er erstattet seine Leistungen im Gegensatz zur AHV nicht aus einem Spezialfonds (Tabak, gebrannte Wasser), sondern aus allgemeinen Bundesmitteln. Die Anteile der Kan-

303

Rekapitulation der Rechnungen 1969 und 1970

1969 1970 Veränderungen 1970 gegen-

Mio Fr. Mio Fr. über 1969 in Prozenten' A. Einnahmen Abnahme Zunahme Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 267,1. 298,9 12 Beiträge der öffentlichen Hand 266,4 296,3 11 Zinsen 0,6 0,5 1. Total 534,1 595,7 11

B. Ausgaben Individuelle Lei- stungen - Geldleistungen 344,4 364,9 6 - Sachleistungen 126,2 157,8 26 Beiträge an Institutionen und Organisationen 44,2 51,4 16

insgesamt 514,8 574,1 11

Durchführungskosten 12,7 14,4 13 Verwaltungskosten 5,4 4,2 2 insgesamt 18,1 18,6 2

Total 532,9 592,7 11

tone wurden bisher proportional zu ihren Beiträgen an die AHV be- rechnet. Von 1971 an werden zu deren Ermittlung die auf die einzelnen Kantone entfallenden Geld- und Sachleistungen herangezogen, wobei die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone berücksichtigt wird. Die IV verfügte auf Jahresende über ein Vermögen von 75 Mio Fran- ken. Warum wirft dieser Betrag, so wird man sich fragen, nur Zinsen von 500 000 Franken ab? Die Erklärung: ein Grossteil der Mittel kann nicht gewinnbringend angelegt werden, weil laufend bestimmte Gelder zur Verfügung stehen müssen. So sind zum Beispiel die von Bund und

1 Es handelt sich wie angegeben um die prozentualen und nicht etwa die

absoluten Abweichungen.

304

Kantonen geschuldeten Beiträge bis zur Rechnungstellung vorzuschies- sen, oder es werden Vorschüsse an Baubeiträge sowie (rückzahlbare) Darlehen für die Baufinanzierung gewährt. Die Ausgaben der IV haben etwa im gleichen Ausmass zugenommen wie die Einnahmen. Die Aufwendungen für die Geldleistungen (Renten, IV-Hilfiosenentschädigungen, IV-Taggelder) erhöhten sich nach der zu- nehmenden Bezügerzahl. Wesentlich ausgeprägter ist der Mehraufwand für die Sachleistungen. So wirkten sich die erhöhten Arzt- und Spital- kosten erheblich auf die 1V-Rechnung aus. Am stärksten, d. h. um rund

50 Prozent zugenommen haben die Betriebsbeiträge an Eingliederungs-

stätten; sie sollen das finanzielle Gleichgewicht dieser Institutionen si- chern. Deren Ausgabenüberschüsse gehen übrigens nicht zuletzt auf zeitliche Verschiebungen zurück; die Betriebsbeiträge hinken naturge- mäss hinter den zu deckenden angestiegenen Ausgaben nach. Sodann sind neue Subvenienten hinzugekommen. - Die Subventionen an Institu- tionen und Organisationen fielen um 11 Prozent höher aus; dagegen sind die Baubeiträge von 21,1 Mio Franken im Jahre 1969 auf 17,7 Mio Fran- ken abgefallen. Aus der Minderausgabe von 3,4 Mio Franken darf aber nicht auf eine Abnahme der «Baufreudigkeit» geschlossen werden. Das Jahresergebnis wird des öftern durch einzelne Grossobjekte, durch nam- hafte Vorschüsse usw. beeinflusst. Die allgemeine Entwicklung lässt sich daher nur über einen längeren Zeitraum - mindestens fünf Jahre - zu- verlässig beurteilen. Die Durchführungskosten haben - soweit die TV-Kommissionen und ihre Sekretariate, die IV-Regionalstellen und die Spezialstellen der Be- hindertenhilfe in Frage stehen - vor allem infolge der höheren Lohn- und Sozialaufwendungen verhältnismässig stark zugenommen. Zu den in Rechnung gestellten 14,4 Mio sind 6 Mio Franken hinzuzurechnen, welche die Ausgleichskassen zur Deckung ihrer Auslagen von den Ab- rechnungspflichtigen erhoben haben. Die Verwaltungskosten sind zurückgegangen, weil die IV im Jahre

1969 die neue Datenverarbeitungsanlage der Zentralen Ausgleichsstelle

mitzufinanzieren hatte: dieser Ausgabeposten ist weggefallen. Die gesamten Durchführungs- und Verwaltungskosten machten

4 Prozent der gesamten 1V-Leistungen aus. Abschliessend sei noch ein

Hinweis auf die administrative Grössenordnung der IV gestattet: ihre Durchführungsorgane beschäftigen, die ZAS miteinbezogen, rund 700 Personen, die die Dossiers von 130 000 Renten- und 120 000 Sachlei- stungsbezügern zu verwalten haben.

305

Die Belastung des Tabaks zugunsten der AHV Der Bund finanziert seinen Drei-Viertel-Anteil am Beitrag der öffent- lichen Hand an die AHV aus den Mitteln, die ihm aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser zufliessen. Im Jahre 1970 ergab die erste Quelle in gerundeten Zahlen - eine Einnahme von 649 Mio -

Franken, die zweite eine solche von 65 Mio Franken. Vom Gesamtbetrag von 714 Mio Franken wurden der AHV gemäss den Ubergangsbestim- mungen zur AHVV (vom 10. Januar 1969) 443 Mio Franken und dem AHV-Anteil der Ergänzungsleistungen 92 Mio Franken überwiesen.' Die Anforderungen an die beiden Finanzquellen werden mit dem bevor- stehenden Ausbau der AHV noch zunehmen. Diese Angaben erzeigen die Bedeutung der Tabakbelastung für die AHV und die Ergänzungsleistungen deutlich genug. Daher ist die Sozial- versicherung an der «Ergiebigkeit» der betreffenden Einkünfte stark interessiert. Nun zeichnen sich Entwicklungen ab, die sehr beachtens- wert sind. Die ZAK entnimmt einem Expos8 des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes folgende Ausführungen:

«1. Der geltende Artikel 41bis, Absatz 1, Buchstabe c räumt dem Bund die Kompetenz ein, ‚Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak' zu erheben. Als diese Bestimmung erlassen wurde, verarbeitete die Tabakindustrie praktisch nur Blätter der Tabakpflanze. Das Bundes- gesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 sieht denn auch in Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe a vor, das tabakähnliche Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, der Tabaksteuer nicht unterliegen.

2. Nach neuesten Informationen sind insbesondere in Grossbritan-

nien die Versuche zur Herstellung eines tabakfremden Materials auf Zellulosebasis zur Zigarettenfabrikation ziemlich weit fortgeschritten. Sie sollen unter anderem bereits ergeben haben, dass sich dieses Material auf herkömmlichen Zigarettenmaschinen verarbeiten lässt. Vorerst dürfte es zusammen mit natürlichem Tabak verwendet werden. Es ist aber damit zu rechnen, dass später ausschliesslich aus diesem Material bestehende Zigaretten auf den Markt kommen, die durch geeignete Zu- sätze Geschmack und Geruch von Zigaretten aus natürlichem Tabak aufweisen werden. Aus Kreisen der schweizerischen Zigarettenindustrie

1 Vom Beitrag zur Bekämpfung des Blauschimmels des Tabaks (57 000

Franken) und zur Absatzförderung des Inlandtabaks (10 Mio Franken) sei hier nicht die Rede.

306

ist bestätigt worden, dass die Einführung der ‚synthetischen' Zigarette auf dem Inlandmarkt in den kommenden Jahren nicht auszuschliessen ist. Sie hätte selbstverständlich den Vorschriften der Lebensmittelver- ordnung zu entsprechen. Der Teer- und Nikotingehalt der neuen Zigaret- ten ist noch zu wenig bekannt, um Voraussagen zu erlauben.

Aus Ziffer 1 hievor ist ersichtlich, dass Zigaretten aus anderen Stoffen als natürlichem Tabak aufgrund der heutigen Verfassungs- kompetenz der Tabaksteuer nicht unterworfen werden könnten. Insbe- sondere im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Tabaksteuererträge für die AHV und die vorauszusehenden stark erhöhten Leistungen des Bundes (inskünftig auch für die IV), sollte diese Lücke geschlossen werden, indem dem Bund zumindest die Möglichkeit eingeräumt wird, die Steuerpflicht gesetzlich zu statuieren. Die sogenannten Medizinal- zigaretten (Asthmazigaretten) aus Heilkräutern sollen selbstredend weiterhin von der Besteuerung befreit bleiben.

Im Vorentwurf der neuen Verfassungsbestimmung ist der Aus- druck ‚Tabakersatzstoffe' vermieden worden, um Auseinandersetzungen darüber auszuschliessen, ob ein Material Surrogatcharakter habe oder nicht.» Der Konnex mit der AHV-Verfassungsgrundlage ist gegeben. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die Gelegenheit der Neufassung von Artikel 34quater (Drei-Säulen-Theorie) wahrzunehmen, um gleichzeitig Artikel 41bis zu ergänzen. Sein Vorentwurf lautet:

1 Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:

Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf andern ,Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden.

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat bei den Kan- tonsregierungen, den politischen Parteien, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und den übrigen interessierten Kreisen ein Anschluss-Ver- nehmlassungsverfahren eingeleitet.

Die Stellungnahmen werden bis 30. Juni 1971 erwartet.

307

Durchführungsfragen

IV: Die sprachliche Förderung geistig behinderter Kinder (Kommentar zum Urteil des EVG i. Sa. M. S. vom 17. Dezember 1970, s. S. 329 dieses Heftes)

Das EVG hatte kürzlich Gelegenheit, sich zur Frage auszusprechen, ob die sprachliche Förderung schwer geistig behinderter Sonderschüler als Behandlung eines schweren Sprachgebrechens im Sinne von Artikel 19 IVG zu betrachten sei. Da im zu beurteilenden Fall die sprachliche Be- hinderung eines mongoloiden Kindes eindeutig eine Folge bzw. ein Sympton der Geistesschwäche darstellte, kam das Gericht zum Schluss, es liege kein eigentliches schweres Sprachgebrechen vor. In seinen Erwägungen führte das EVG allerdings noch aus, diese sich aus den massgebenden Vorschriften ergebende Rechtslage vermöge sozial kaum zu befriedigen. Demgegenüber ist festzustellen, dass die bei schwerer Geistesschwäche zentrale Aufgabe der Sprachanbahnung und des Spracherwerbs eine pädagogisch-therapeutische Massnahme be- sonderer Art gemäss Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe c, IVV darstellen kann, weil die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung der Mass- nahmen nicht abschliessend ist und daher dem BSV Raum lässt, auf dem Weisungsweg den Katalog zu ergänzen. Dies soll im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Weisungen über die pädagogisch-therapeu- tischen Massnahmen geschehen. Schon heute anerkennen einzelne TV-Organe Vorkehren zum Sprach- erwerb und zum Sprachaufbau bei gewöhnungsfähigen und praktisch- bildungsfähigen Geistesschwachen als pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen im Sinne der IV. Voraussetzung ist indessen, dass dieser Einzel- unterricht von Fachkräften mit der erforderlichen Spezialausbildung erteilt wird. Im Klassenverband mögliche sprachliche Förderung, ins- besondere in der Formulierung und im Satzaufbau, bildet indessen inte- grierenden Bestandteil des Sonderschulunterrichts, der durch den ordent- lichen Schulbeitrag abgegolten wird. Für die Fachkräfte gelten bis auf weiteres die gleichen Voraus- setzungen wie für den Sprachheilunterricht gemäss Ziffer 19 des Kreis- schreibens über die Zulassung von Sonderschulen in der IV. Im Einver- nehmen mit dem BSV können die zuständigen kantonalen Behörden auf Zusehen hin und ohne Präjudiz für die spätere Zulassungsregelung Aus- nahmen zustimmen.

308

IV: Kumulation von IV-Taggeld und SUVA-Krankengeld in Sonderfällen'

Gemäss Artikel 44, Absatz 2, IVG haben Versicherte, denen das Kranken- geld der SUVA für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der IV. Dieser Grundsatz, der eine Kumulation des vollen Krankengeldes mit dem IV-Taggeld vermeiden will, gilt vollumfänglich nur bei ungekürztem Krankengeld. Nimmt die SUVA gestützt auf Artikel 91 KUVG eine Kürzung vor, weil die Unfall- folgen durch Ursachen verschlimmert werden, die mit dem Unfall nichts zu tun haben (z. B. durch ein Geburtsgebrechen oder ein anderes vor- bestandenes Leiden), so ist das IV-Taggeld in dem Betrag auszurichten, um den es das gekürzte SUVA-Krankengeld übersteigt. Die Kürzung des IV-Taggeldes ergibt sich aus dem Zweckgedanken von Artikel 44, Ab- satz 2, IVG. Beispiel: ordentliches IV-Taggeld = Fr. 48.— gekürztes SUVA-Krankengeld = Fr. 30.— effektiver Anspruch auf IV-Taggeld = Fr. 18.— Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Kürzungen gemäss Artikel 91 KUVG gilt, nicht dagegen für Kürzungen wegen grobfahr- lässiger Herbeiführung des Unfalls nach Artikel 98, Absatz 3, KUVG, mögen diese nun allein oder neben einer Kürzung im Sinne von Artikel

91 KUVG erfolgen. Kürzungen gemäss Artikel 98, Absatz 3, KUVG

sollen also durch IV-Taggelder nicht ausgeglichen werden. Eine Leistungskumulation fällt nicht nur dann in Betracht, wenn die IV Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art durchführt und der Versicherte gleichzeitig noch ein (gekürztes) Krankengeld der SUVA während der Dauer ärztlicher Behandlung erhält. Sie erfolgt auch in jenen Fällen, in denen die SUVA eine Leistung erbringt, die grund- sätzlich unter Artikel 12 oder 13 IVG fällt und im Rahmen von Arti- kel 44, Absatz 1, IVG durch die IV zu übernehmen ist (vgl. auch ZAK 1963, S. 439).

EL: Sonderregelungen der Kantone Nachdem das Eidgenössische Departement des Innern sämtliche kanto- nalen Erlasse zur Anpassung an das auf 1. Januar 1971 revidierte ELG genehmigt hat, sei nachstehend eine Übersicht über die Sonderregelun- gen der Kantone wiedergegeben. Aus TV-Mitteilungen Nr. 133

309

Feste Abzüge vorn jährlichen Erwerbs- und Renteneinkommen Beträge in Franken Ehepaare und Personen Kantone Alleinstehende mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern

Zürich 1 000 1 500 Bern 1 000 1 500 Luzern 1 000 1 500 Uri 1 000 1 500 Schwyz 500 750 Obwalden 1 000 1 500 Nidwalden 1 000 1 500 Glarus 500 750 Zug 1 000 1 500 Freiburg 500 750 Solothurn 1 000 1 500 Basel-Stadt 500 1 / 750 2 750 1 / 1200 Basel-Landschaft 1 000 1 500 Schaffhausen 1 000 1 500 Appenzell A. Rh. 800 1200 Appenzell I. Rh. 1 000 1 500 St. Gallen 500 750 Graubünden 1 000 1 500 Aargau 1 000 1 500 Thurgau 500 750 Tessin 500 750 Waadt 1 000 1 500 Wallis 1 000 1 500 Neuenburg 1000 1500 Genf 1000 1500

1 im Gesetz betr. «Kantonale Altersliilfe» 2 im Gesetz betr. «Kantonale Invalidonhilfe»

Mietzinsabzüge Mietzinsabzug 1 Zürich Obwalden Basel-Stadt Appenzell 1. Rh. Tessin Bern Glarus Basel-Landschaft St. Gallen Waadt Luzern Zug Schaffhausen Graubünden Neuenburg Uri Solothurn Appenzell A. Rh.» Aargau Genf Kein Mietzinsabzug Schwyz Nidwalden Freiburg Thurgau Wallis

1 Wo nichts anderes vermerkt, bis zu den in Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, ELG

genannten Höchstansätzen.

2 Jährlich höchstens 800 Franken bei Alleinstehenden und 1200 Franken bei

den andern Bezügerkategorien.

3 Die Gemeinden sind ermächtigt, Mietzinsabzüge einzuführen.

310

EL: Abzug der Krankheits- und flhilfsmittelkosten Von der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und anderen Stellen wurde der Wunsch geäussert, das Bundesamt für Sozialversicherung möge eine Übersicht über die Regelung der Vergütung der Krankheits-

Zeitliche Anrechnung und Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten Tabelle 1

Zeitpunkt der Vergütung

Anrechnung bei dauernd im Kalender- Hospitalisier- jahr der bei unregelmässigen Kosten ten und Chronisch- kranken Kantone

Be- nach Einbau hand- Rech- Ein- viertel- halb- andere in die lung nung- gang monat- h se parate nionat- jähr- jähr- Rege- oder stel- der lieh lieh des lung Rech- lieh lieh lung gKIglieh e S EL Kaufes nung

Zürich X Xl X Bern X X X Luzern X X x Uri X X x Schwyz X X2 X Obwalden X x3 X Nidwalden X X X Glarus X X X4 X Zug X X X Freiburg X X X Solothurn X X X Basel-Stadt X X X Basel-Land X X X Schaffhausen x x x Appenzell A.Rh. X X X Appenzell I.Rh. X X X St. Gallen X X X Graubünden X X X Aargau X X X Thurgau X X5 X Tessin X X6 Waadt X X X Wallis X X X Neuenburg X X7 x Genf X X X

1 Sache der Gemeinden 4 bei besonderen Verhältnissen

2 nur für das Jahr 1971 1 je nach Anfall, spätestens vierteljährlich

3 falls hohe Kosten, nach Eingang 6 später vierteljährlich

der Rechnungen 7 wenn nötig, nach Eingang der Rechnung

311

Anwendung der Übergangsregelungen gemäss Art. 14 und 15 der Verfügung vom 20. Januar 1971 betreffend Abzug der Krankheits- und Hilfsmittelkosten (ELKVf) Tabelle 2

Übergang Vorjahr f laufendes Jahr Übergang Zeitpunkt (Art. 14 ELKVf) der Bezahlung / Zeitpunkt der Kantone Kosten von dauernd Rechnungstellung lfnregelmässige Hospitalisierten oder Behandlung Kosten und bzw. Kauf Chronischkranken (Art. 15 ELKVf)

Zürich X Bern x Luzern X Uri X X Schwyz X X Obwalden x Nidwalden X X Glarus X X Zug X X Freiburg Solothurn X x Basel-Stadt Basel-Land X Xl Schaffhausen X x Appenzell A. Rh. X X Appenzell I.Rh. X St. Gallen X X Graubünden X Aargau x Thurgau Tessin X Waadt Wallis X X X Neuenburg Genf

1 für vereinzelte Fälle

und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen in den einzelnen Kantonen veröffentlichen. Die tabellarischen Übersichten geben über den gegenwärtigen Stand Auskunft. Während aus Tabelle 1 die zeitliche Anrechnung und der Zeit- punkt der Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten ersichtlich ist, orientiert Tabelle 2 über die tYbergangsregelung gemäss den Be- stimmungen der ELKVf vom 20. Januar 1971. Das Zutreffende ist mit einem Kreuz bezeichnet. Kein Vermerk in der Tabelle 2 bedeutet, dass keine 0bergangsrege1ung getroffen werden musste.

312

EL: Verrechnung von Rückforderungen 1

(Art. 20, Abs. 2, AHVG; Art. 50 IVG; Rz 288 und 300 der provisorischen EL-Wegleitung)

Rückforderungen von EL können mit fälligen EL sowie mit fälligen Leistungen laut AHVG und IVG verrechnet werden. Die Möglichkeit der Verrechnung von Rückforderungen gemäss AHVG und IVG mit fälligen EL ist dagegen nicht zulässig.

HINWEISE

Bau- und Ein- Im ersten Quartal des laufenden Jahres hat die IV richtungsbeiträge an 47 Institutionen für insgesamt 56 Gesuche Bau- der IV und Einrichtungsbeiträge von 14 580 769 Franken zugesichert. Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Gesuche in Franken bis 10 000 39 159 267

10001 bis 50000 7 168620

50 001 bis 100 000 1 58 606

100 001 bis 500 000 3 566 953

über 500 000 6 13 627 323 56 14 580 769

Die Beitragszusicherungen sind betragsmässig ungewöhnlich hoch. Das mag teilweise zufällig sein, es zeigt aber auch, wie aktiv die In- stitutionen der Invalidenhilfe sich entwickeln. Die in Aussicht gestellten Gelder gehen in 13 Kantone. Am stärksten vertreten sind die Kantone Waadt (13 Fälle), Bern (9) und Freiburg (6). Im Vordergrund steht der Neubau des Dauerheims für Invalide in der «Milchsuppe». Der TV-Beitrag beläuft sich auf 6,3 Mio Franken. Dass das Basler Bürgerspital im Dienste der Behinderten mit der «Milch- suppe» bahnbrechend vorangegangen ist, ist hinlänglich bekannt. Umso- mehr freut es die IV, dazu beitragen zu können, dass das jahrzehntelange Barackenprovisorium durch eine solide Lösung ersetzt werden kann. Es geht darum, 200 Invalide angemessen unterzubringen, die alle einer

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Arbeit in einer Werkstätte der «Milchsuppe» selbst oder bei anderen Arbeitgebern nachgehen. Im Tessin kommt das Istituto San Pietro Canisio in Riva San Vitale besonders beachtlich zum Zuge. Der Um- und Ausbau umfasst eine Son- derschule für schulbildungsfähige geistig Behinderte und ein Lehrlings- heim für insgesamt 60 Kinder und Jugendliche. Die IV entrichtet an das Projekt gegen 1,9 Mio Franken. In Zürich wurde für die bis anhin provisorisch untergebrachte Schule für cerebral gelähmte Kinder ein Neubau errichtet, der 70 bis 80 normal- begabte oder hilfsschulpflichtige körperbehinderte Jugendliche aufneh- men kann. Der 1V-Beitrag beläuft sich auf 1,2 Mio Franken. Der Home-Ecole pour enfants IMC in Lausanne sicherte die IV einen Baubeitrag von 2,6 Mio Franken und ein zinsloses Darlehen von 800 000 Franken zu. Mit dem Neubau für zerebral gelähmte Kinder findet ein Provisorium ein Ende, das den Bedürfnissen nicht mehr zu genügen ver- mag. Die erwähnten und zwei weitere Fälle fielen in die Zuständigkeit des Bundesrates, die übrigen Beiträge wurden durch das Eidgenössische Departement des Innern (100 000 bis 500 000 Franken) oder durch das BSV (bis 100 000 Franken) zugesichert. Die grosse Mehrzahl der Vor- haben betrifft Sonderschulen und geschützte Werkstätten.

Die Aufwertung Die ZAK hat auf Seite 199 des laufenden Jahrgan- des durchschnitt- ges auf die Bedeutung hingewiesen, die die Auf- liehen Erwerbs- wertung des durchschnittlichen Einkommens für die einkommens Rentenberechnung hat. Dabei war davon die Rede, dass die Maximalrente ein Durchschnittseinkommen von 12 343 Franken voraussetzt. Bei früherer Gelegenheit lautete dieser Grenzbetrag auf 12 571 Franken. Woher nun dieser Unterschied? Das Bundesamt für Sozialversicherung, von einem weitverbreiteten Publikationsorgan der deutschen Schweiz auf den missverständlichen Sachverhalt hingewiesen, antwortete wie folgt: «Nach der Rentenformel laut Artikel 34 AHVG erhält ein Versicher- ter bei einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 22000 Franken im Jahr die Höchstrente. Die Aufwertung um 75 Prozent reduziert diesen Betrag (der also 175 Prozent des anrechenbaren Einkommens beträgt) auf 1.2571 Franken; wer durchschnittlich soviel verdient hat, ist Maxi- malrentner. Der Hinweis in der ZAK spricht nun aber von einem Grenzwert von

12 343 Franken. Das ist kein Fehler, sondern eine andere Betrachtungs-

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weise. Nach Artikel 53 AHVV stellt das Eidgenössische Departement des Innern verbindliche Rententabellen auf, in denen es die Monats- renten bis zu 10 Franken aufrunden kann. Wer darnach einen Durch- schnitt von mehr als 21 600 Franken ausweisen kann, erzielt bereits das Rentenmaximum. Von diesem Betrag aus sinkt der erwähnte Grenzwert auf 12 343 Franken. 175 Prozent davon belaufen sich rechnungsmässig auf 21 600.25 Franken. Es geht also nur um eine Rundungsdifferenz.» Der erste Wert ist somit ein theoretischer, der zweite ein praktischer Wert. Und weil die ZAK eine praktische Zeitschrift ist, wird sie, bis die achte Revision neue Dimensionen eröffnet, den Grenzwert von 12 343 Franken verwenden.

Verband der Am 7. Mai fand in Twann im Beisein von Regie- Gemeinde- rungspräsident Dr. Tschumi, von Dr. Baur, Leiter ausgleichskassen der kantonalen Ausgleichskasse, einer Vertretung des Kantons Bern des Bundesamtes für Sozialversicherung und weite- ren Gästen die Hauptversammlung des Verbandes der Leiter der Gemeindeausgleichskassen des Kantons Bern statt. Der Verband feierte bei diesem Anlass sein 25jähriges Bestehen. A. Hunziker, der seit der Gründung die Verbandsgeschicke leitete, wurde im Präsidium durch H. Leuenberger, Leiter der Gemeindeaus- gleichskasse Biel, abgelöst. Mit der Ernennung von Dr. Baur zum Ehren- mitglied des Verbandes wurde die gute Zusammenarbeit mit der kanto- nalen Ausgleichskasse unterstrichen.

Verband An der 49. Hauptversammlung des Verbandes Heil- Heilpädagogisches pädagogisches Seminar Zürich, die am 8. Mai 1971 Seminar Zürich in Zürich stattfand und an der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war, wurden im Vorstand die langjährigen und verdienten Mitglieder Prof. Dr. phil. P. Moor und Dr. h. c. H. Ammann durch Armin Gugelmann, Sonder- schulinspektor des Kantons Solothurn, Grenchen, und Dr. phil. Hans Jakob Tobler, Seniinarlehrer, Zürich, abgelöst. Im Hinblick auf die be- vorstehenden grossen Aufgaben, insbesondere die dringliche Beschaffung neuer Unterkunftsräume, wurde eine Erweiterung des Vorstandes be- schlossen. Die Versammlung und der damit verbundene Seminartag der Vereinigung der Absolventen des Seminars stand unter dem Thema «Hirnorganische Störungen». Die Referate von Dr. phil. R. von Felten, Erziehungsberatungsstelle Biel, und von Dr. med. G. Hafen, St. Gallen, stiessen auf grosses Interesse.

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Schweizerische Gegen hundert Teilnehmer -darunter auch eine Elternvereinigung Vertretung des BSV - versammelten sich am (SVEGB) 8.19. Mai 1971 in Delsberg zur 11. Delegiertenver- sammlung der Schweizerischen Vereinigung der El- ternvereine für geistig Behinderte, die von der Regionalgruppe aufs beste organisiert worden war. Nach der Eröffnung der Tagung äusserten sich verschiedene Referenten zum Thema «Fragen und Ausbildungsprobleme geistig Behinderter». Dabei wurde insbesondere auf die Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von geeignetem Personal und auf Koordinierungs- probleme hingewiesen. Dem geistig behinderten Kind soll eine möglichst individuelle Hilfe zuteil werden. Aus diesem Blickwinkel wurden am zweiten Sitzungstag in vier Diskussionsgruppen Fragen der Ausbildung von Fachpersonal im Dienste der geistig Behinderten besprochen, ein Leitgedanke, der Gegen- stand der Nationaltage 1971 bilden wird. Es stellt sich die Frage, wie vor allem junge Leute an der Arbeit mit geistig Behinderten interessiert werden können. Dass sich der Einsatz lohnt, bewiesen die musikalischen und tänzerischen Darbietungen von geistig Behinderten im sogenannt gemütlichen Teil der Veranstaltung. Im statutarischen Teil der Delegiertenversammlung übergab Fräulein Stephanie Hegi, Luzern, die während einer Amtsperiode der Schweizeri- schen Elternvereinigung in umsichtiger Weise vorgestanden hat, die Präsidentenwürde dem einstimmig gewählten Generalsekretär der Ver- einigung, Herrn Jean Wahl, Genf.

FACHLITERATUR

Lolunann Sigrid: Die Lebenssituation älterer Menschen in der geschlossenen Altersfürsorge. Veröffentlichung des Instituts für Altenwohnbau des Kurato- riums Deutsche Altershilfe e. V., Köln. 166 S. Curt R. Vincentz Verlag, Han- nover, 1970.

Rebmann Therese, Wäfler Dora: Die berufliche Eingliederung Geistesschwa- eher in der Region Zürich, Glarus und Schaffhausen. 124 S., Diplomarbeit an der Schule für Soziale Arbeit, Zürich, 1969.

Die Verhütung von Altersinvalidität. Sondernummer der «Zeitschrift für Präventivmedizjn>,, Heft 16, 1971, 156 S., umfassend die an einer Tagung der Schweizerischen Gesellschaft für Präventivmedizin und der Schweizeri- schen Gerontologischen Gesellschaft am 1. und 2. Oktober 1970 in der Univer- sität Lausanne gehaltenen Referate. Art. Institut Orell Füssli, Zürich, 1971.

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