Der Bundesrat hat am 7. Juli 1964 zwei Beschlüsse über VON die Beiträge der Kantone an die Alters- und Hinterlasse- MONAT nenversicherung für die Jahre 1964 bis 1969 und an die ZU Invalidenversicherung für die Jahre 1963 bis 1969 gefaßt. MONAT Die Erlasse werden in einer späteren Nummer der ZAK näher erläutert.
Das neue Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien, vom 14. De- zember 1962, erlangt am 1. September 1964 Rechtskraft, nachdem im Monat August die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Die Ausgleichskassen erhalten die Weisungen über die Durchführung des Abkommens auf dem üblichen Weg. Für die italienischen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber wird gleichzeitig ein Merkblatt in italienischer Sprache herausgegeben, das einläßlich über die Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung, im weiteren erstmals auch über die Un- fall- und die Krankenversicherung sowie die Familienzulagen in der Schweiz orientiert. Das Merkblatt kann beim Koordinationsausschuß der Ausgleichskassen bezogen werden, der zu diesem Zweck in diesen Tagen die Musterexemplare verschickt.
Ursachen, Diagnose und Behandlung der Geistesschwäche
Vorbemerkung
Die diesjährige Konferenz der IV-Kommissionen vom 30. April wid- mete sich dem Thema «Die Eingliederung von Geistesschwachen». Die beiden grundlegenden Referate wurden von Professor J. Ajuria- guerra, Genf, und Professor E. Montalta, Zug/Freiburg, gehalten. Beide Vorträge erscheinen in der ZAK; nachstehend folgen fürs erste — leicht gekürzt — die Ausführungen von Professor Ajuria- guerra und seines Mitarbeiters J.-D. Stucki. Die Publikationen kön- nen später in Separatdrucken bezogen werden.
AUGUST/SEPTEMBER 1964 313
A. Übersicht
Ihre Wahl des Themas zeugt vom wachsenden Interesse, das nicht nur die IV-Organe an sich, sondern auch die Ärzteschaft und die öffentliche Meinung einem Problem entgegenbringen, das allzu lange zu Unrecht vernachlässigt worden ist. Das Interesse an diesen Fragen rechtfertigt sich um so mehr, wenn man die Bedeutung der volkswirtschaftlichen Folgen der Geistesschwäche betrachtet. In Tabelle 1 setzen wir das Auftreten verschiedener medizinischer und neuropsychiatrischer Leiden zu den Fällen von Geistesschwäche in Beziehung. Ein solcher Vergleich vermittelt nur eine ungefähre Größen- ordnung; denn die Zahlen stammen aus verschiedenen Quellen. Für eine Krankheit wie die Schizophrenie (Spaltungsirresein) könnte man eher das Erkrankungsrisiko, das 24 von 1 000 beträgt, als die bloße Erkran-
Erkrankungszahl an Geistesschwäche verglichen mit anderen Leiden Gesamtzahl in Promille der Bevölkerung Tabelle 1
30 Geietesschwäche
in Genf:
26 Voo der SohUler
Erkrankungs- nach Dr. Gonstantinidis Risiko
25 24 Voo
r--t
20
Diabetes 14-17 Voo Leichtere
1 Geistes-
schwäche 22,2 (Debilität)
10
Epilepsie Gerein'sla
5 ob. Kinder- Schizophrenie
lähmung 10 Voo nach 3,5 Vom Garonne in Genf Imbezillität 2,3
Idiotie 1,4
U.S.Ä.
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kungszahl in Betracht ziehen. Und schließlich gibt auch die Gesamt- statistik noch keinen Begriff vom eigentlichen Stand auf diesem Inva- liditätsgebiet. Immerhin wird man sich merken, daß die Oligophrenie einen sehr bedeutenden Platz unter den chronischen Leiden einnimmt; gewisse Autoren nennen sie an erster Stelle. Der gleichen Tabelle kann entnommen werden, daß in Genf, wie auch anderswo, die schweren Formen von Geistesschwäche nur einen kleinen Teil der gesamten Fälle ausmachen. Die Zahlen ergeben 1,4 Promille für Idiotie, 2,3 für Imbezilität und 22,2 für leichtere Formen der Debilität.
Verhältnis der hospitalisierten Geistesschwachen in den USA (Bevölkerung 180 Millionen) Tabelle 2
In den USA sind 0,67 0/oo der Gesamtbevölkerung Anetaltsversorgte, hochgradig Geisteeschwache (ungefähr). Aber das Verhältnis ist viel grösser, wenn man nur das Schulalter von 10 - 14 Jahren berücksichtigt: 2,4 0/00 dieser Bevölkerungsschicht sind in Institutionen untergebracht und 0,6 0/00 in Spitälern. (Anga- ben nach Dr. Jaeggi, Genf, 1963).
In Tabelle 2 wird versucht, nicht nur das Verhältnis der verschie- denen Stufen, sondern auch in jeder Kategorie, den Prozentsatz der Geistesschwachen, die in Anstalten in den Vereinigten Staaten unter- gebracht sind, darzustellen. Wie vermutet wurde, steigt der Prozentsatz der Anstaltsversorgten im selben Verhältnis, wie deren intellektuelles Niveau sinkt. Aus derselben Zusammenstellung ist ersichtlich, daß in den USA die hochgradig Geistesschwachen, Idioten oder Imbezillen, die in Anstalten untergebracht sind, 0,67 Promille der Gesamtbevölkerung
315
ausmachen. Das Verhältnis der versorgten, schwer zurückgebliebenen Geistesschwachen hängt zudem vom Alter ab und erreicht seinen Höhe- punkt ungefähr zwischen dem 9. und 17. Altersjahr. In Genf hat Dr. Jaeggi eine Statistik erstellt für die Altersklassen von 10 bis 14 Jahren. Danach sind auf dieser Stufe 2,4 Promille hochgradig Geistesschwacher in Anstalten untergebracht und 0,6 Promille hospitalisiert. Diese Fälle gehen ganz zu Lasten der Allgemeinheit. Selbstverständlich verlangt die Geistesschwäche noch weitere finanzielle und menschliche Anstrengun- gen; es ist jedoch schwierig, diese abzuwägen. Wir gehen nun schritt- weise zu den Problemen der Ursachen, der Diagnose und Behandlung der Geistesschwäche über.
B. Ursache und Entstehung
I. Ursächliche Einteilung Wenn wir die verschiedenen Formen der Geistesschwäche aufzuzählen und einzuordnen versuchen, so teilen wir sie in zwei Abschnitte: wir werden uns zunächst mit den hochgradig Geistesschwachen, den Idioten und Imbezillen befassen und uns dann den Debilen zuwenden. Die schwe- ren Formen stellen, wie gesagt, nur einen geringen Teil aller Geistes- schwachen dar, einen Zehntel oder einen Fünftel nach den heutigen Erfahrungen, was einen Anteil von 3 bis 4 Promille hochgradiger gegen
20 bis 30 Promille leichterer Geistesschwacher der Gesamtbevölkerung
ausmacht. In ungefähr der Hälfte aller Fälle kann die Ursache durch die klinische Untersuchung und durch die Krankengeschichte (Anamnese) ermittelt werden. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, haben wir die Formen mit bekannter Ursache unterschieden von denjenigen, deren Ursache noch nicht feststeht. Die erste Kategorie kann in zwei Gruppen eingeteilt werden: in die mit äußerer und jene mit innerer Ursache. Die ersten Formen mit äußerer Ursache, die erst nach der Befruchtung entstehen und von äußeren Faktoren abhängen, können als erworben oder se- kundär betrachtet werden. Die zweiten Formen mit bekanntem endoge- nen Ursprung, vor oder während der Empfängnis bestimmt, sind an chromosomale Störungen gebunden (erblich oder nicht, bekannter Ur- sache oder nicht, feststellbar mittelst cytogenetischer Untersuchung oder nicht). Es ist nicht immer leicht, die exogenen von den endogenen Formen zu unterscheiden; in dieser Hinsicht haben die psychometrischen Untersuchungsmethoden einen umstrittenen Wert. Man pflegt die exo- genen Formen der Geistesschwäche in prae-, peri- und postnatale ein-
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Einteilung nach der Ursache der hochgradigen Geistesschwäche Tabelle 3
Formen bekannter Ursache Beispiele
Exogene Embryo- A Pränatal (vor der Geburt) pathien I nach der Befruch- B Perinatal (zur Zeit der Geburt) Kernikterus tung Meningitis erworben C Postnatal (nach der Geburt) (Hirnhaut- entzündung) A Mit Chromosomenaberrationen Mongoloismus (Erbgutveränderungen)
33 Mit Stoffwechsel- und hormonalen
Störungen Enzymopathien, Thesaurismosen Phenyl- (Fermentstörungen und Anreicherungs- ketonurie krankheiten) Gargoylismus Endogene Endokrinopathien II mehr here- (Erkrankung der Drüsen mit innerer Kretinismus ditäre Sekretion) (erblich- familiäre) C Mit Mißbildungen, Entartungen oder Geschwülsten (besonders ektodermale) Phakomatosen Epiloia Dermatosen Sjögren- Larson Störungen der Sinnesorgane — Mißbildungen des Zentralnervensystems Hydrozephalie Diskranien (Schädelmißbildungen) Crouzon
Formen noch unbekannter Ursache
A Uebertragung — B vielgestaltige nach den Uebertragung I Erbfaktoren Mendelschen Mutmaßung Regeln (hypothetisch) II Milieu-Faktoren { — B psychologene und A körperlich sozio-kulturelle (oder erworbene)
zuteilen, je nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Die gleichen Faktoren kommen auch für die angeborenen cerebralen Lähmungen in Betracht. Erinnern wir daran, daß mehrere ursächliche Faktoren zusammenspielen und so ein besonderes neurologisches oder psychiatrisches Krankheits- bild ergeben können. Selbst bei einer genau umschriebenen Erscheinung wie der Enzephalopathie infolge zu hohen Bilirubingehalts des Blutes oder Kernikterus (Kern-Gelbsucht) können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen oder sich vergesellschaften: Erblichkeit, Unverträglichkeit des foetalen mit dem mütterlichen Blut, Schädigung des Kindes bei der
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Geburt, Infektion, unzeitgemäße Abgabe von Medikamenten usw. Fügen wir noch hinzu, daß viele Fälle mit cerebraler Bewegungsstörung nicht mit Geistesschwäche verbunden sind, während umgekehrt Oligophrenie ohne deutliche neurologische Störung in der Regel seltener ist. Was die spezifisch endogenen Formen betrifft, so machen diese etwa ein Drittel der schweren Fälle von Geistesschwäche aus. Einzig beim Mongoloismus kommt sie häufig vor (ungefähr ein Kind auf 600 Geburten ist damit behaftet; das überleben des Schulalters nimmt dank den Fortschritten der Medizin zu). Wir wissen heute, daß dieses Krankheitsbild stets von einer Chromosomenaberration begleitet ist: Anwesenheit eines über- schüssigen Erbkörperchens des Paares 21 oder Verschiebung, d. h. Ver- bindung von zwei Erbkörperchen. Die Abart mit einem überschüssigen Chromosom ist weitaus am häufigsten und findet sich vor allem bei Kindern mit älteren Müttern, so daß man von einer erworbenen Chromo- somenanomalie reden kann (tatsächlich pflanzt sie sich aber nur aus- nahmsweise fort in Anbetracht der geringen Fruchtbarkeit weiblicher Mongoloider. Die übrigen endogenen Formen von Geistesschwäche mit bekannter Ursache können in zwei Kategorien eingeteilt werden: — in jene klinischen Fälle, bei denen wir lediglich die Mißbildungen, Tumoren oder Entartungen, die mit der Geistesschwäche verbunden sind, morphologisch beschreiben können; in jene Fälle, bei denen wir durch Laboratoriumsuntersuchungen zu einem besseren Verständnis der biochemischen oder hormonalen Stö- rung gelangen. Die phenylpyruvische Oligophrenie (Geistesschwäche infolge gestörten Eiweißabbaues im Stoffwechsel) ist die häufigste dieser Enzymopathien trotz ihrer Seltenheit; denn man findet sie nur einmal auf 25 000 bis 40 000. In den letzten Jahren war sie Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Arbeiten, nicht nur weil wir imstande sind, dieses Leiden durch eine einfache chemische Unter- suchung festzustellen, sondern auch weil das Absinken der intellek- tuellen Fähigkeiten durch eine geeignete Ernährungsweise behoben werden kann. Aus diesem Grunde ergibt sich die dringende Not- wendigkeit, die Geistesschwäche und ihre Ursachen frühzeitig zu erkennen. Beim verbleibenden letzten Drittel der hochgradigen Geistesschwäche ist deren Ursache nicht bekannt und sie tritt isoliert auf, d. h. ohne typi- sche biochemische Veränderung oder Mißbildung, ohne daß anamnestisch eindeutig äußere Einwirkungen dafür haftbar gemacht werden können. Das Verhältnis dieser Fälle mit ungewisser Aetiologie ist bei den leichte-
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ren Formen von Geistesschwäche, d. h. bei Debilität, ausgesprochen höher und übersteigt vier Fünftel. Wir stellen diese Ziffern in Tabellen 4 und 5 dar, die sich auf statistische Erhebungen in Genf beziehen. Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, verteilen sich die hochgradig Gei- stesschwachen annähernd auf drei Gruppen, wovon 2,2 Promille auf solche mit äußerer Ursache, 0,9 Promille auf Mongoloide und 3 Promille auf die übrigen, d. h. die wenigen Fälle mit bekannter endogener Ur- sache und die Gruppe der geistig Behinderten mit noch unbekannter Ätiologie. Die Ziffern stellen in Promille die Anzahl Fälle dar im Ver- hältnis der Bevölkerung zwischen dem 10. und 14. Altersjahr. Dr. Jaeggi, der diese Zahlen ermittelt hat, stützte sich auf die soziale und schulische Anpassungsfähigkeit und nicht auf den Intelligenzquotienten. Dabei hat er in seine Statistik zwei interessante Kategorien miteinbezogen: die infantilen Psychosen (eigentliche Geisteskrankheit im Kindesalter), die in dieser Altersgruppe 1,4 Promille ausmachen und die Folgen von Hospi- talismus mit 0,5 Promille. Die so erhaltenen Daten sind weit zuverlässiger als jene, denen nur psychometrische Messungen zugrunde liegen.
Ursache der schweren frühzeitigen Geistesschwäche in einer Schülergruppe von 10 bis 14 Jahren (nach Dr. Jaeggi, Genf, 1963) Tabelle 4
Uebrige —I.. (3,0 . /o0)
— Aausser, Fälle 2,5 bekannter Ursachen (2,2 ./oo) Ursache
2,0 Geistes— 'krankhotten (Peyohosen) (1,4 0/oo) _ 1,5 _
Mongoloide (0, ./oo) 1,0 ...... Kosf4tal smus (0,5 0/co) 0,5
Total ungefähr 8 ./oo — 97 Fälle, nach den Kriterien der schulischen und gesellschaftlichen Anpassungsfähigkeit ausgesucht.
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Häufigkeit der leichteren Formen von Geistesschwäche im Schulalter (Constantinidis, Genf, 1962)
Tabelle 5
20 Uebrige 18,7 0/00
15
10
5 Fälle mit äusserer Ursache 3,25 0/0o
Mongoloide 0,25 0/00 ITTTT1
In Tabelle 5, die sich auf die leichteren Formen der Geistesschwäche bezieht, finden wir die selben drei Gruppen, d. h. die exogenen Formen, die Mongoloiden und den Rest. Sie übersteigen jene der hochgradig Geistesschwachen (22,2 Promille der Bevölkerung im Schulalter). Die unspezifischen Fälle bilden die große Mehrheit, nämlich 18,7 Promille (nach den Zahlen, die Dr. Constantinidis vom schulpsychiatrischen Dienst in Genf festgestellt hat).
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Die Geistesschwachen mit ungewisser Ursache stellen rund 80 Pro- zent sämtlicher Arten dar; sie finden sich besonders häufig beim männ- lichen Geschlecht. Im allgemeinen weisen sie einen mäßigen Geistes- rückstand auf, und man beobachtet häufig weitere Fälle in der Aszen- denz und in der übrigen Verwandtschaft. Unnütze Streitigkeiten erheben sich zwischen den Anhängern der Erblichkeit und denjenigen der Umwelt- einflüsse (seien diese körperlicher oder geistiger und soziologischer Art). Die Beweise der Erbforscher stützen sich auf die genealogischen Stammbäume. Leider sind diese selten über- zeugend und entsprechen im allgemeinen nicht den Mendelschen Re- geln, sondern sind von verschiedenen anderen Faktoren abhängig; auf das Studium befallener Familien, die eine erhöhte Wechselbezie- hung zwischen den geistigen Fähigkeiten der betroffenen Familien- mitglieder aufweisen. In Sippschaften mit leichter Geistesschwäche gibt es relativ zu viele leicht Geistesschwache, wogegen wieder Fa- milien mit gehäuften Fällen hochgradiger Geistesschwäche bekannt sind. Anderseits sind Brüder anfälliger als übrige Verwandte von Geistesschwachen, dies besonders beim leichteren Grad. In seiner Arbeit über die Untersuchungen des schulpsychiatrischen Dienstes hält Constantinidis dafür, daß diese Ansätze für die Erblichkeit eine erhebliche Rolle spielen, aber nicht immer im Sinne der Mendelschen Regeln; auf das Studium von Zwillingsschicksalen. Danach stimmen eineiige (homozygote) Zwillinge stärker überein als unechte, zweieiige (hete- rozygote). Nach englischen Untersuchungen gleichen sich echte Zwil- linge, die frühzeitig getrennt und unter verschiedenen Bedingungen erzogen worden sind, weniger, als wenn sie zusammen aufwachsen. Mehr dagegen gleichen sich falsche, zweieiige Zwillinge, die gemein- sam auf erzogen werden. Daraus läßt sich schließen, daß unter mitt- leren Bedingungen die Umgebung (Milieu-Einfluß) nur mäßige Ab- weichungen verursacht (man hat dabei von einer Schwankungsbreite des Intelligenzquotienten von 12 Punkten auf- und abwärts ge- sprochen). Was die Milieu-Theorie betrifft, so handelt es sich einerseits um Somatiker, die auf die Häufigkeit der Schädigungen bei der Geburt hin- weisen, anderseits um Psychiater, die auf verschiedene Weise die sta- tistischen Ergebnisse erklären, indem sie über die Krankengeschichten oder die Behandlungen berichten und die Bedeutung der psychologischen und soziokulturellen Faktoren hervorheben. Nach dem englischen For- scher Bourne fehlen bei 5 Prozent der untersuchten Idioten jegliche
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erbliche oder äußere Einflüsse; dagegen ist ein ausgesprochener Mangel an Affektivität und Erziehung festzustellen. Beim Hospitalismus hat Re/16 Spitz auf die bedeutende Rolle der fehlenden Mutterliebe hingewiesen, die bei langdauerndem Spitalauf- enthalt in Erscheinung tritt, und zwar eben im kritischen Alter, unter ungünstigen affektiven Bedingungen. Endlich weisen amerikanische Au- toren wie Levis auf die zahlenmäßige Bedeutung der leichteren Fälle von Geistesschwäche hin, die auf die sogenannte soziokulturelle Ursache zurückgeführt werden, und bei denen die Erbfaktoren sich mit den er- worbenen Einflüssen verschmelzen. Diese Fälle scheinen weder rein organisch noch völlig besserungsunfähig noch gänzlich angeboren zu sein. Sie befinden sich sozusagen auf halbem Weg zwischen der eigentli- chen Debilität und der Pseudodebilität (scheinbare Geistesschwäche), so daß es schwierig ist, ihren Anteil zu schätzen. Wie Tizard festhält, ist es oft vergeblich und illusorisch, sich hinter die Erblichkeit zu ver- bergen, so unbestreitbar der Begriff auch sein mag.
II. Patho genetisches Problem
Auf diesem Gebiet schafft die Gleichwertigkeit von organischen und organisatorischen Schäden eine gewisse Verwirrung. Man beginnt sogar, das Ausmaß der anatomischen Schädigung mit der Herabsetzung des Intelligenzquotienten gleichzusetzen. Beinahe würde man, ohne Rück- sicht auf die organoklinische Erfahrung fordern: «Gleiche Schädigung zieht gleiche Funktionsstörungen nach sich». In der Tat rechtfertigt sich eine solche Stellungnahme nur bei sehr schweren Schädigungen, bei denen das Problem der zwischenmenschlichen Beziehungen kaum von Belang ist. Am häufigsten können verschiedenartige Schädigungen im psychiatrischen Sinne ähnliche Krankheitsbilder hervorrufen, wäh- rend umgekehrt ähnliche morphologische Schädigungen zu verschiedenen Zustandsbildern führen. Im Gegensatz dazu überschätzen die Anhänger der Milieuschädigung die Bedeutung der Familien- und Schulumgebung, indem sie das veränderte Substrat mißachten. Nach unserer Ansicht stellt sich das Problem weder auf rein organischer noch auf rein milieu- bedingter Grundlage. Man versteht es nur aus der Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung. Im Blick darauf zeigen sich die Reifungs- möglichkeiten und die geistige Verarbeitung der kulturellen und gesell- schaftlichen Erlebnisse. Die durch Dechaume und Guyotat entwickelte Tabelle 6 versucht, die organischen und Milieufaktoren in mehrdimensio- naler Darstellung zu verschmelzen.
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Entwicklung der Persönlichkeit (nach Guyotat und Dechaume, abgeändert) Tabelle 6
Psychologische Faktoren
Schulen Erbliche Verwandtschaft Beziehung Berufe Kultur Familien etc. psychologische
\
INTRA-UTERINES JUGENDALTER ENTWICRIUNGSALTER ERWACHSENENALTER 1, KINDHFIT 2. KINDUETT LEB
Gegenwärtige Während des intra-uterinen Lebens Faktoren: Hereditäre und in der FrUhkindheit erworben (kindliche Eirnentzändungen etc.) Unfallbedingte Biologische hormonale durch Stoffwechsel (abiotrophisch schicksals- bedingte Körperliche Faktoren Entartung)
C. Erkennung der Geistesschwäche
Ist auch, historisch gesehen, der Ausdruck Oligophrenie dem Zürcher Psychiater Eugen Bleuler zu verdanken, so geht die Kenntnis dieser selbst auf anderthalb Jahrhunderte zurück. Sie hat sich nur langsam aus dem Rahmen der großen Defektzustände befreit, wie dies Tabelle 7 veranschaulicht. Der französische Psychiater Esquirol hat sich beson- ders darum verdient gemacht, die Demenz (postnatal erworbene, oft fortschreitende Geistesschwäche = Verblödung) von derjenigen Geistes- schwäche zu trennen, die wir als Oligophrenie (angeborene Geistes- schwäche) bezeichnen. «Der demente Mensch ist der Gaben beraubt, derer er sich einst erfreute; er ist ein Reicher, der arm geworden ist. Der Idiot dagegen war stets von Mißgeschick und Elend verfolgt». Sich auf die Sprachfähigkeit stützend, hat Esquirol zwei Stufen von schwerer
Die Mangelgebrechen Tabelle 7
Um 1800 Um 1850 Um 1900 Um 1950 Bemerkunzen Kraepelin 1883 Lutz, Kenner Finel 1798 Esquirol 1838 - Bayle 1822 Bleuler 1911 Bender
GEISTIGE IDIOTIE IQ von 0-20 ENTWICKLUNGS- STÖRUNG EKBEZILL/TÄT IQ von 25.- 50 (oder Geistes- Debilität schwäche) IQ von 50 - 70
Grenzfälle IQ von 75 - etwa 85 Organische Beispiel: Kindliche De- MANGEL- menzformen DEMEND'ORMEN GEBRECHEN Geistes- (Idiotie, krankheiten Entartungen) \\*-INFANTUE PSYCHOSEN Heterogene (Schizophrenie, verschie- Autismus etc.) denartige -PSEUDO-DEBILITXT Formen des Geistesrück- Infantile -CEREBRALE standes Hirnleiden f» KINDERLÄHNUNGEN (Little, etc.)
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Geistesschwäche unterschieden: den Imbezillen, der sich sprachlich gut verständigen kann, und den Idioten, der die Sprache nicht erlernt. Mit der Zeit sind weitere Unterscheidungsmerkmale aufgetaucht: psycho- metrische und verhaltensmäßige. Binet und Simon haben zu Beginn unseres Jahrhunderts erstmals eine Stufenleiter der geistigen Entwick- lung veröffentlicht, die unter bestimmten sozialen und schulischen Ver- hältnissen — dank einer vielfältigen Untersuchungsmethode — die zu- rückgebliebenen Kinder auszuscheiden und deren geistigen Rückstand in Jahren auszudrücken erlaubt, und zwar im Verhältnis zum Mittel der Kinder ihres Alters. Nach Stern ist es allmählich üblich geworden, die absoluten durch relative Zahlen zu ersetzen, d. h. das geistige Alter durch den Intelligenzquotienten, der das Verhältnis des geistigen zu demjenigen des wirklichen Alters darstellt. Um die Mitte des 20. Jahr- hunderts entziehen sich neue Kategorien dem Rahmen der Oligophrenie: einerseits geht es um minderbegabte Kinder oder Grenzfälle, bei denen ein geringer zusätzlicher Faktor genügt, um ein schulisches Versagen, ja sogar eine Verhaltensstörung in Erscheinung treten zu lassen. Ander- seits handelt es sich um die drei großen Begriffe der infantilen Psy- chose, der Pseudodebilität (scheinbare leichtere Geistesschwäche) und der cerebralen Kinderlähmung (IMC, cerebral Palsy). So hat sich der Begriff des Intelligenzmangels, wie er vor Esquirol mit dem Namen Idiotie oder Entartung bezeichnet wurde, seit zwei Jahrhunderten lang- sam geklärt und ausgeweitet. Die üblichen psychometrischen Untersuchungsmerkmale des Geistes- zustandes, insbesondere der Intelligenzquotient (IQ), die vor allem in den Vereinigten Staaten angewandt wurden, haben diese Klärung er- leichtert. Leider wird der IQ viel zu häufig systematisch und oberfläch- lich untersucht, so daß die Ergebnisse der Eigenheiten des geistigen Zusammenspiels oft mehr verbergen als offenbaren. Nur eine peinlich genaue Verarbeitung der gewonnenen Testresultate vermittelt über die nackte statistische Zahl hinaus weitere Aufschlüsse. Wir erwarten vom Psychologen, daß er bestmöglich sowohl den Aufbau- als auch den Be- wegungsablauf, d. h. die Aussicht auf die gesellschaftliche Anpassung und die berufliche Ausbildungsmöglichkeit festlegt. Die Beurteilung darf jedoch den Charakter und das Verhalten nicht außer acht lassen; denn ein leicht Geistesschwacher mit affektiven Gefühlsstörungen läßt sich weniger gut eingliedern als ein solcher schweren Grades mit har- monischem Gefühlsleben. Wie können die klinischen Krankheitsbilder nun umschrieben werden? Für die Oligophrenie (Geistesschwäche) halten wir an der einfachsten
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Definition fest: der Geistesrückstand ist ein Stillstand oder eine intel- lektuelle Entwicklungsschwäche. Dadurch unterscheiden wir, wie Ta- belle 8 zeigt, die Geistesschwäche von den anderen Formen von Geistes- mangel, d. h. von den Verblödungen (Demenz), Pseudodebilität (schein- baren leichteren Geistesschwächen), den angeborenen cerebralen Kinder- lähmungen und den infantilen Psychosen. Unsere Definition der Oligophrenie umfaßt schematisch drei Teile: die Art, die Entwicklung und den Intelligenzmangel. Der Rückstand
Definition der frühzeitigen Mangelgebrechen Tabelle 8
Art der Entwicklung Auswirkung Längsschnitt der Bezeichnung Persönlichkeits- des Mangels des Mangels entwicklung
Oligophrenie Stillstand oder der Entwick- Intelligenz- (Geistes- Ungenügen lung mäßig schwäche, geistiger i — Entwicklungs- rückstand) --- __
Demenz Abschwächung progressiv des gesamten --,, (geistige Ver- und tief Geisteslebens " schlechterung = Verblödung)
,
Pseudo- Rückstand lange Zeit intellektuell Debilität (durch Hem- rückbildungs- (im allge- (scheinbare mung, Bewe- fähige meinen Geistes- gungsstörung Entwicklung mannigfaltig) schwäche) oder fehlende Liebe)
cerebrale Herdschaden nicht progres- Bewegung Kinder- im Zentral- siv, jedoch (in der Form lähmangen nervensystem bleibend einer Nerven- (IMC cerebral mit entspre- in der störung) Palsy-) chendem Entwicklung Schaden
Infantile heterogene der Genese der Persön- ---- , Psychosen Charakter- oder der lichkeit in (Schizophrenie störungen Entwicklung ihrer Be- Autismus) ziehung nach außen und ihrer Reak- tionsfähigkeit
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oder geistige Mangel ist völlig anders als der sichtbare geistige Rück- schritt (Verblödung) bei den verschiedenen Formen von Demenz oder lokalen neurologischen Störungen, die man bei den cerebralen Kinder- lähmungen findet. Der Entwicklungsplan führt in räumliche und zeitliche, d.h. in strukturmäßige und historische (krankheitsgeschichtiiche) Dimen- sionen der Persönlichkeit ein. Dies wird in den prismatischen Figuren auf der rechten Seite der Tabelle dargestellt. Mit Piaget kann man die In- telligenz als «eine Anpassungstätigkeit, deren sukzessive Aufbauarten sich durch das Verhältnis zwischen ihr und der Umwelt ergeben», umschreiben. Die Arbeitshypothese des Genfer Forschers, obwohl nur auf die geistigen Leistungen ausgerichtet, hat sich als sehr fruchtbar erwiesen, weil sie jede unnötige Trennung zwischen Intelligenz, Affekti- vität und Bewegung vermeidet. In Bezug auf Tabelle 8 drängen sich zwei Bemerkungen auf: — viele vorgeschlagene Unterscheidungsmerkmale erweisen sich als zu- fällig, wie z. B. die Gegenüberstellung von Geistesschwäche und Ver- blödung. Obschon die phenylpyruvische Idiotie erblich ist, verschlechtert sie unwiderruflich ein zur Zeit der Geburt normales Hirnentwicklungs- vermögen während der ersten Lebensmonate. Die diätetische Be- handlung verhindert letztlich, daß die Verschlechterung in eine Oli- gophrenie ausartet. Bei einer Krankheit wie der amaurotischen Idiotie können die klinischen Symptome in sehr verschiedenen Altersstufen in Erscheinung treten: gewisse frühzeitige Erscheinungsformen, wie die Krankheit von Tay-Sachs, gleichen den angeborenen Mißbildun- gen, während andere, wie das Syndrom von Spielmeyer-Vogt, das- jenige von Kuf u. a. eher mit degenerativen und spät sich entwickeln- den Leiden verglichen werden können; selbst außerhalb dieser Unterschiede überdecken sich die klinischen Bilder häufig. Es genügt, an die geistesschwachen Cerebralgelähm- ten oder an die psychotischen Geistesschwachen zu erinnern. Man muß die psychiatrischen Krankheitsbilder nicht wie unabhängige Krankheiten, sondern vielmehr als Zursammenballungen von sta- tistisch häufigen Erscheinungsformen betrachten. Im allgemeinen kommen solche bei unserem Krankengut ziemlich häufig vor, ähnlich wie die Straßen, die Häuser, die Felder oder Menschen in einer Land- schaft unsere Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Ein Begriff wie der- jenige der Oligophrenie besitzt keinen absoluten Wert, jedoch einen praktischen, d. h. ad hoc nützlichen in Bezug auf die Übermittlungs- fähigkeit, die Forschung und die Behandlung.
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Nachstehend sei auf einige differential-diagnostische Probleme hin- gewiesen. Beginnen wir mit der Debilität (leichtere Geistesschwäche). Im Schul- alter benötigen solche Individuen eine spezielle Erziehung, die ihnen ermöglicht, ein geistiges Niveau von sieben- bis zehnjährigen Kindern zu erreichen. Sie können dann eine leichtere Berufstätigkeit ausüben und besitzen eine beschränkte und angepaßte Fähigkeit, sich körperlich zu verteidigen und für ihre persönlichen Bedürfnisse selbst aufzukom- men. Mit andern Worten erreichen sie unter günstigen äußeren Bedin- gungen eine gewisse berufliche und persönliche Unabhängigkeit. Wäh- rend der Kindheit belasten sie die Schule stark. Später schließen sie sich aber der Gesellschaft häufig an und versehen oft erfolgreich unter- geordnete Stellen. Mit der Debilität ist eine Reihe von Legenden verknüpft: sie sei die Hauptquelle der Verbrechen und der Geisteskrankheiten. Solche Be- hauptungen sind oberflächlich. Beim Debilen findet man in Bezug auf die Persönlichkeit, das Verhalten und den Charakter die gleichen Pro- bleme und Störungen wie bei einem normalen Menschen, nur gelangen sie bei Geistesschwäche stärker zum Ausdruck. Anderseits begegnet man in den Familien von Geistesschwachen weiteren psychosozial verhängnis- vollen Faktoren: Alkoholismus, schwere Familienstreitigkeiten, Mangel an Gefühlsleben und in der Erziehung, Armut, Geisteskrankheiten usw. Man darf aber aus der Häufung krankhafter Erscheinungen in einer Bevölkerungsschicht nicht die voreiligen Schlüsse ziehen, die Geistes- schwäche sei die Ursache von Störungen, die mit ihr verbunden sein können. Ein vorsichtiger Optimismus ist am Platz. So hat z. B. eine Untersuchung in Genf über das spätere Schicksal von Schülern der Spezialklassen ergeben, daß Debile und Pseudodebile in ihrer großen Mehrheit sich glücklich in das soziale Leben eingegliedert haben. Im übrigen muß die Geistesschwäche viel häufiger von der bloßen Pseudodebilität unterschieden werden, d. h. von den geistigen Rück- ständen, die während längerer Zeit besserungsfähig sind. Tabelle 9 zeigt, wie solche Rückstände infolge mangelnder Unterstützung durch den Lebenskreis, durch effektive Gefühlsstörungen, die Verzichte nach sich ziehen, durch Unterrichtsschwierigkeiten, wie sie bei Sprachgebrechli- chen oder bei Legasthenie (Lese-Schreibeschwäche) anzutreffen sind, durch Störungen der Sinnesorgane wie bei Taubheit, bei cerebralen Läh- mungen, bei behandelten oder unbehandelten Epilepsien usw. eintreten. Diese Scheingeistesschwächen haben in der Regel einen leichteren Rück- stand zur Folge, hingegen bieten sie Schwierigkeiten für die schulische
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Differenzialdiagnose zwischen der Debilität und der Pseudodebilität Tabelle 9
Syndrome Ursächliche Krankheitsentwicklung (Erscheinungsformen)
Leichtere Formen mit bekannter Ursache Geistes- (erbliche oder erworbene Faktoren, } schwäche endogene oder exogene) (gleich- mäßiger Formen mit noch unbekannter Ursache Rückstand, (vermutungsweise: erbliche oder milieu- sekundäre bedingte Faktoren) Gefühls- störungen) Uebergangs- formen Fehlender Einfluß der Umgebung (familiäre (liebloses Massen-Milieu, Hospitalismus Geistes etc.) i schwäche oder infolge von Affektive Störungen Pseudo- Nachlässig- (eine geistige Hemmung nach sich ziehend) Debilität keit, ge- Spezifische Bewegungsstörungen (vielgestal- mischte Fälle) (Rückstand der sprachlichen Entwicklung tiger Entwick- wie Legasthenie etc.) lungsrück- stand. Oft Störungen der Sinnesorgane bedeutende (Taubheit etc.) affektive Frühzeitige Nervenstörungen Störungen) (cerebrale Kinderlähmung etc.) Epilepsie usw.
und die sozioaffektive, gesellschaftliche Integration. Ihre Unterscheidung muß, dank den psychiatrischen Einrichtungen, wie wir sie in den meisten Kantonen kennen, frühzeitig erfolgen und von entsprechenden Behand- lungsmaßnahmen begleitet sein: Umerziehung, Psychotherapie, medi- kamentöse Behandlung und soziale Maßnahmen. Ohne derartige Hilfe wird der Rückstand endgültig. Die meisten der Schulrückständigen, mit oder ohne Pseudodebilität, erklären sich durch das Dazwischentreten solcher Faktoren. Immer mehr zeigt sich die große Bedeutung des früh- zeitigen Handelns, vor dem Schulalter, sobald die Störungen richtig er- kannt sind und behandelt werden können. Gewiß können nicht alle Pseu- dodebilen schon zu Beginn voll über eine normale geistige Leistungs- fähigkeit verfügen. Man sieht dies gut bei gewissen tauben, bei psycho- tischen oder cerebral gelähmten Kindern. Nichts desto weniger führen die ärztlichen und psychopädagogischen Behandlungen oft zu unerwar- teten Erfolgen. Es ist nicht leicht, die Häufigkeit dieser scheinbaren Schwachsinnsformen zu bestimmen. Je mehr man sich dabei mit einem groben Maßstab, wie Intelligenzquotient und oberflächlichem psychiatri-
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sehen Untersuch, zufrieden gibt, desto weniger zahlreich scheinen diese Fälle zu sein. Sie nehmen zur Zeit hingegen zu mit der Verfeinerung der Technik in Diagnose und Behandlung. Wir fragen uns nun, ob nicht ein erheblicher Prozentsatz von erworbener Geistesschwäche vor- liegt, den unsere psychologischen Untersuchungsmethoden nur schwer zu unterscheiden vermögen, und die wir in Tabelle 9 als Zwischenformen bezeichnet haben. Was die hochgradige Geistesschwäche betrifft, so umfaßt sie die Fälle, welche man gewöhnlich als Imbezille und Idioten bezeichnet. Er- innern wir daran, daß man den zu starren psychometrischen Unter- suchungsbefunden immer mehr mißtraut, wie beispielsweise dem In- telligenzalter oder dem Intelligenzquotienten, und daß man sich daher eher den sozialen Folgen und ihren dadurch bedingten Mängeln zu- wendet. Für die Imbezillität erachtet man die davon Befallenen im Schulalter als praktisch bildungsfähig (Körperpflege, Orientierung hin- sichtlich Ort, Zeit und Lage, Bekleidung usw.) ; im Erwachsenenalter hingegen sind sie teilweise von Drittpersonen abhängig für den Lebens- kampf und fast gänzlich für ihre ökonomischen Bedürfnisse, so daß sie nur in geschützten Werkstätten eingegliedert werden können. Die Idioten ihrerseits bedürfen während ihrer Kindheit einer langen Pflege und nachher sind sie selbst für die Verrichtung der einfachsten Lebensbe- dürfnisse von Drittpersonen abhängig; sie müssen häufig in Spitälern und Anstalten untergebracht werden. Der hochgradige Geistesrückstand bei Oligophrenie erscheint leicht erkennbar, und er tritt vor dem Schul- alter in Erscheinung. Wenn man die Persönlichkeit und das Verhalten der hochgradig Geistesschwachen studiert, so stellt man eine Reihe von Störungen fest, die nicht allein durch psychometrische, mechanische Untersuchungsmethoden erfaßt werden können, die den Ausfall be- stimmen. Die psychiatrischen Untersuchungen erlauben hingegen bei diesen Behinderten, die klassischen Syndrome der Krankheitsbeschrei- bung (Neurosen und vor allem Psychosen) zu erkennen und zielen dar- auf hin, eine Differenzialdiagnostik zwischen Geistesschwäche und Psy- chose zu betreiben, die in Tabelle 10 dargestellt wird und manchmal schwierig ist. Zu Gunsten einer Geisteskrankheit spricht die Vielgestal- tigkeit des Rückstandes, das Ungewöhnliche der Beziehung und die Bedeutung der sichtbaren oder sekundären Angstzustände. Die allge- mein gebräuchlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen den hochgra- digen Geistesschwächen, die Mangelzustände auf Grund einer Geistes- krankheit und die Enzephalopathien (Hirnschädigungen), die sekundär psychotisiert wurden, erscheinen uns teilweise verdächtig. Sie werden
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Differenzialdiagnose der frühzeitigen schweren geistigen Entwicklungsmängel Tabelle 10
EINZELERSCHEINUNGEN GEMISCHTE ERSCHEINUNGEN ARTEN (Symptome) (Syndrome)
r- Symptome von Idiotie
Fälle von GEISTIGEM RÜCKSTAND GEISTIGEM RUCKSTAND (homogener Rückstand - Imbezillität wenig Kontaktstörungen)
Aktive Hirnerkrankungen und psychotisierte Geistesschwäche GEMISCHTE Fälle
Psychosen mit nachfolgen- der geistiger Schwäche 1
Symptome von Autismus
GEISTESERANKREIT (Psychose) Fälle von PSYCHOSE
(unharmonischer Rückstand, Symbiotische Psychose Verhaltensstörungen etc.)
dies um so mehr, als man mit Hilfe von zweifelhaften Unterscheidungs- merkmalen die Mangelerscheinung mit den organischen Schädigungen und die psychotischen Züge mit den Beziehungsstörungen vergleicht. Es ist besser, die verschiedenen Arten von Mangelpersönlichkeiten und ihre typischen Verhaltenseigenschaften in Betracht zu ziehen. In der Tat, wenn wir im allgemeinen auch keinen Einfluß auf die Ursache der Mangelzustände ausüben können, so gelingt es uns doch, die frühzeitigen Beziehungen des durch seinen organisch bedingten Funktionsmangel behinderten Kindes zur Umwelt zu beeinflussen.
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D. Behandlung
Die Behandlung der Geistesschwäche hat eine lange Geschichte. Die hervorragendste Anstrengung wurde durch den französischen Arzt Jean Itard unternommen, der, durch Locke und Rousseau angeregt, versucht hat, mit jahrelanger Ausdauer den «Wilden von Aveyron», einen in einem Wald aufgefundenen, unerzogenen Geistesschwachen zu erziehen. Seine Anstrengung wies nur einen Teilerfolg auf, aber er hat doch eine ganze Bewegung zur Wiedererziehung, Um- und Nachschulung ins Leben gerufen. Zahlreiche Erzieher oder Ärzte verdienten hier erwähnt zu werden, insbesondere der Franzose Seguin und die Genferin Alice Des- coeudre. Ihre Anstrengung hat zur Eröffnung von Anstalten und Halb- internaten für Geistesbehinderte geführt und zur Entwicklung von spe- ziellen Erziehungmethoden beigetragen. Wenn man heutzutage von der Behandlung spricht, so stellt sich das Problem — wie dies Masland gezeigt hat — folgendermaßen: die Kennt- nis der medizinischen Ursache ist nur für die Verhütung von Bedeutung (übrigens sehr häufig noch schwierig), jedoch für die Behandlung keines- wegs praktisch. Vielmehr gehört es sich, die Folgen der Geistesschwäche heranzuziehen, die in drei Kategorien von Störungen zusammengefaßt werden können: Reifungsstörungen im Vorschulalter überhaupt; Lernschwierigkeiten, insbesondere im Schulalter; Verhaltensstörungen mit Schwierigkeit der gesellschaftlichen Anpassung, besonders im Nachschulalter. Das heißt, daß die Behandlung nur durch eine umfassende Zusam- menarbeit zwischen den Vertretern der verschiedenen Disziplinen erfolg- reich sein kann: Psychiater, Neurologen, Kinderärzte, Psychologen, Psy- chotherapeuten, Lehrer, Erzieher und Fürsorgerinnen. Die Einzelarbeit lohnt sich nicht, es muß ein Gesamtplan erstellt werden, um die Be- handlung und Erziehung von Geistesbehinderten erfolgreich zu gestal- ten. In einer solchen Organisation sollte das Hauptaugenmerk auf fol- gendes gerichtet sein: mehr auf poliklinische (ambulante) Behandlungsstätten und offene Schulen, als auf geschlossene Anstalten und Kliniken. Immerhin dürfen diese Anstalten und Spitäler nicht vernachlässigt werden; ihr Vorhandensein rechtfertigt sich für die langdauernden Aufent- halte von in die menschliche Gesellschaft nicht eingliederungsfähigen Patienten oder für vorübergehende Versorgungen mit dem Zweck, die Familien mit Geistesschwachen zu entlasten;
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auf eine sehr frühzeitige Erkennung mit dem Ziel, sowohl die orga- nischen als auch die affektiven oder sozialen Folgen des Leidens zu beseitigen. Eine derartige Frühbehandlung kann von entscheidender Bedeutung sein wie bei der phenylpyruvischen Idiotie, welche auf einer angeborenen Stoffwechselstörung beruht oder bei den Fällen von Hospitalismus; auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ärzten und der Schule in dem Sinne, wie dies beim schulpsychiatrischen Dienst verwirklicht ist; ebenso sehr auf die fürsorgerische Hilfe gegenüber den Eltern als auf die Behandlung der Kinder selbst; auf eine soziale Eingliederung, so wenig vollkommen sie auch sei. Die Art dieser Eingliederung bestimmt dann die Art der Erziehung und Schulung. So hat die Erziehung der hochgradig Geistesschwachen wenn möglich auf eine Eingliederung in einer Beschäftigungswerk- stätte hinzuwirken. Ein solches Programm muß selbstverständlich in hohem Maße auf die finanziellen Möglichkeiten Rücksicht nehmen. Die Wirksamkeit unse- rer Anstrengungen muß durch eine genaue Auswahl der Fälle und der Methoden gesichert werden. Den fürsorgerischen und den schulpsychia- trischen Anordnungen liegt es ob, die vorhandenen Mittel dorthin zu lenken, wo sie wirksam sein können. Zusammenfassend wollen wir festhalten, daß diese keineswegs ab- schließenden Ausführungen nicht den Zweck verfolgen, das Problem der Geistesschwäche voll und ganz klarzulegen, jedoch vielmehr Sie über dessen Vielgestaltigkeit aufzuklären. Um gegenüber den geistig Be- hinderten gerecht zu sein, muß man eine Mittelstellung einnehmen zwi- schen dem Risiko eines blinden Perfektionismus durch Übertreibung der hellen Seiten und einer ebenso blinden, sturen Haltung, welche die wirk- lichen Probleme nicht sehen will. Halten wir die Augen offen gegen- über der Wirklichkeit, die der Widerschein menschlichen Leidens ist, in dem wir alle mit inbegriffen und verantwortlich sind.
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Das Automobil eines invaliden Vertreters als Kompetenzstück im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Die IV gibt an Invalide Motorfahrzeuge ab, sofern der Versicherte dau- ernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und wegen wesent- licher Gehbehinderung den Arbeitsweg ohne persönliches Motorfahrzeug nicht bewältigen kann (Art. 21, Abs. 1, IVG, in Verbindung mit Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV und Art. 15, Abs. 2, IVV). Die Abgabe erfolgt in der Regel leihweise (Richtlinien des BSV vom 20. Januar 1960 über die Zusprechung und die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, A I 2). In diesen Fällen, bei denen die IV Eigentümerin des Motorfahrzeuges bleibt, kann das Motorfahrzeug bei einer Pfändung nicht zu den pfändbaren Objekten gezählt werden, da der Versicherte die Eigentumsrechte der IV geltend zu machen hat. Gestützt auf Artikel 107, Absatz 1, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird allenfalls die IV ihren Eigentumsanspruch gerichtlich durchsetzen müs- sen, nämlich dann, wenn das Eigentum der IV an den im Besitze des Schuldners (Versicherten) stehenden Fahrzeug bestritten wird. Anders verhält es sich dort, wo die IV jährliche Amortisationsbei- träge an die Kosten eines vom Versicherten selber angeschafften Motor- fahrzeuges leistet, oder dort, wo ein Versicherter eine kostspieligere Ausführung gewählt hat und die IV nur einen Kostenanteil in der Höhe der Aufwendungen übernimmt, die bei der Abgabe der einfacheren Aus- führung entstanden wären (Art. 21, Abs. 2, IVG; Urteile des EVG vom 6. September 1962, i. Sa. W. J., ZAK 1963, S. 139, und vom 3. Dezember 1962, i. Sa. M. D., ZAK 1963, S. 254). Hier ist der Versicherte Eigen- tümer des Motorfahrzeuges. Dies trifft auch dann zu, wenn die IV einem selbständigenverbstätigen Versicherten zur Anschaffung eines Motor- fahrzeuges eine Kapitalhilfe (Art. 18, Abs. 2, IVG; Urteil des EVG vom 14. Februar 1962, i. Sa. E. Sch., ZAK 1962, S. 229) gewährt (z. B. zur Eröffnung eines Taxibetriebes). Kommt es in diesen Fällen zur Pfän- dung oder zum Konkurs, dann müssen bei der Frage, ob für das Fahr- zeug Kompetenzqualität gegeben sei, die nachstehend festgehaltenen Kriterien einer Prüfung unterzogen werden. Artikel 92 SchKG, welcher auch im Konkursverfahren gegen einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Art. 39, Abs. 1, SchKG) anwendbar ist, nennt nämlich die Gegenstände und Forderungen, die unpfändbar sind. Eine Ausdehnung der Unpfändbarkeitsbestimmungen
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ist ausgeschlossen (BGE 72 III 21). Zu den sogenannten Kompetenz- stücken, also nicht pfändbaren, zum Leben notwendigen Gegenständen, gehören u. a. die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Gegenstände, Werkzeuge usw. (Art. 92,
Ziff. 3, SchKG), soweit sie zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit un-
bedingt erforderlich sind. Der Schuldner muß zur Zeit der Pfändung die Tätigkeit wirklich ausüben, um die Gegenstände für seinen Beruf not- wendig erklären zu können. Eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit schadet indessen nicht. Die Kompetenzstücke sind vom Betreibungsamt bzw. Konkursamt anläßlich der Pfändung von Amtes wegen vorzumerken. Zur Frage, ob ein Automobil, das in der Liste von Artikel 92 SchKG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ein nicht pfändbares Kompetenzstück darstellt, hat das Bundesgericht wiederholt Stellung bezogen. So galt das Automobil eines Provisionsreisenden oder eines Arztes, der sich als Kantonsarzt häufig von seinem Wohnsitz entfernen mußte, als pfänd- bares Werkzeug, weil die Schuldner die Eisenbahn benützen konnten. Hingegen wurde dem Auto eines Landarztes die Kompetenzqualität zu- erkannt, ebenso dem Fahrzeug eines Taxichauffeurs, der auf eigene Rechnung mit einem einzigen ihm gehörenden Automobil fuhr. Hinsichtlich der Fahrzeuge beruflich tätiger Invalider führte das Bundesgericht aus, die von einem Fahrzeug verursachten Unkosten müß- ten mit dem vom Invaliden erzielten Erwerbseinkommen in einem ver- nünftigen Verhältnis stehen (BGE 80 III 110). Es sah sich daher ver- anlaßt, auf das Moment der Wirtschaftlichkeit stärkeres Gewicht zu legen (BGE 84 III 20). Immerhin müsse bei Schwerbehinderten, die mit Hilfe eines Autos noch ihr Auskommen finden, die Unentbehrlichkeit nach weniger strengen Maßstäben beurteilt werden. Es sei dabei in Rechnung zu stellen, was für einen erheblichen Aufwand an Willen und Energie es einen Invaliden schon koste, überhaupt einen Beruf auszu- üben, der körperliche Betätigung erfordere, geschweige denn, sich auf etwas anderes umzustellen. Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, daß einem Invalidenfahrzeug in der Regel die Kompetenzqualität im Sinne von Artikel 92, Ziffer 3, SchKG zukommt, wenn der Invalide eine exi- stenzsichernde Tätigkeit ausübt, er bei der Ausübung dieser Tätigkeit auf ein solches Fahrzeug angewiesen ist, und der Wert des Motorfahr- zeuges sich in einem angemessenen Rahmen hält. Dies bedeutet, daß ein einfacheres, für den notwendigen Gebrauch des Schuldners dienendes Fahrzeug zu genügen hat (Art. 21, Abs. 2, IVG). Ist dies nicht der Fall,
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so kann dem Gläubiger gestattet werden, innert angemessener Frist ein billigeres Automobil zur Verfügung zu stellen, worauf die Pfändung des teureren Fahrzeuges zu erfolgen hat. Unter diesen Aspekten verdient der Entscheid einer kantonalen Auf- sichtsbehörde für das SchKG wegen seiner grundsätzlichen Erwägungen auch für die Organe der IV besondere Aufmerksamkeit, obwohl er im Jahre 1959, also vor Inkrafttreten der IV, gefällt worden ist. Es han- delte sich dabei um einen am linken Oberschenkel amputierten, stark behinderten Reisenden, dessen rechtes Bein geschwächt war, so daß sich eine starke Gehbehinderung einstellte. Laut ärztlichen Zeugnissen war der Reisende sowohl medizinisch als auch praktisch für seine Erwerbs- tätigkeit auf ein Automobil angewiesen. Dieses hatte er im Hinblick auf seine Behinderung umbauen lassen. Im Konkurs wurde das Auto (da- malige konkursamtliche Schätzung 2 500 Franken) mit der Begründung nicht als Kompetenzstück anerkannt, das Halten eines Motorfahrzeuges sei für den Invaliden nicht wirtschaftlich, und es sei ihm zumutbar, eine feste Stelle anzunehmen, die seinem körperlichen Zustand Rechnung trage. Dagegen machte der Invalide geltend, seine Vermittlungsfähig- keit auf dem Arbeitsmarkt sei beschränkt, weil er keine Lehre bestanden habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde des Invaliden gut, indem sie sich auf die Erwägungen in BGE 80 III 110, 84 III 20 sowie auf jene in einem nicht veröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1956 stützte. Es sei glaubwürdig, daß der Beschwerdeführer als Provisions- reisender sein Auskommen finden könne. Auch der im Automobil ent- haltene Wert sei derart, daß nicht von einem «kapitalistischen Moment» die Rede sein könne, würden doch Handwerksgeräte und Maschinen als Berufswerkzeuge unentbehrlich erklärt (ihnen also Kompetenzqualität im Sinne von Art. 92 SchKG zuerkannt), die einen wesentlich höheren Wert aufwiesen. Aus ähnlichen Überlegungen wurde bereits früher in der kantonalen Rechtsprechung anerkannt, daß das Motorrad eines invaliden Reisen- den (mit verstümmelten Händen und zwei künstlichen Füßen) und das- jenige eines Reisenden, der körperliche Gebrechen aufweist, eine weit- verbreitete Kundschaft auf dem Lande besucht und schweres Gepäck mit sich zu führen hat, unpfändbar sind. Wiewohl alle diese Urteile noch vor Inkrafttreten der IV-Gesetz- gebung gefällt wurden, zeigen sie doch das Bestreben der richterlichen Behörden, die Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben zu erleichtern, vor allem dann, wenn sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind.
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Postleitzahlen und AHV
Warum Postleitzahlen?
Mitte Juni 1964 haben die Schweizerischen PTT-Betriebe jedem Post- benützer ein Verzeichnis der neuen Postleitzahlen zugestellt, mit der freundlichen Bitte, künftig bei allen Sendungen vor den Bestimmungsort die entsprechende Postleitzahl zu setzen bzw. der Absenderangabe die Leitzahl des Wohnortes beizufügen. Diese Neuerung verursacht vielen- orts einen beträchtlichen Arbeitsaufwand. Es handelt sich dabei jedoch um eine Rationalisierungsmaßnahme, die letzten Endes wiederum den Postbenützern zugute kommt. Man bedenke, daß die Post bei einem sich immer mehr verschärfenden Personalmangel an jedem Werktag durchschnittlich 7 Millionen Kleinsendungen entgegennimmt und ver- arbeitet. Beförderte die Post im Jahre 1930 noch 992 Millionen adres- sierte Briefpostgegenstände und Zeitungen, so waren es 1950 bereits 1,4 Milliarden und im vergangenen Jahr sogar 2,1 Milliarden.
Aufbau der Postleitzahlen
Im Einvernehmen mit den Wirtschaftsverbänden haben die PTT-Betriebe beschlossen, vierstellige Postleitzahlen einzuführen, die eine für Jahr- zehnte genügende Organisation gestatten. In den neuen Leitkreisen, die sich aus den postalischen Leitwegen ergeben, ist jeder Ortschaft von einiger Bedeutung eine eigene Nummer zugeordnet worden. Die Verarbeitungsstellen sind in Hauptknotenpunkte, Nebenknoten- punkte und Umleitstellen gegliedert worden. Die mechanische Sortierung ist vorerst nur an den Hauptknotenpunkten vorgesehen, doch bilden die Leitzahlen auch für die Handsortierung eine ganz beträchtliche Er- leichterung. Die Numerierung beginnt im Westen und setzt sich im Uhrzeiger- sinn fort. Die Leitzahlen großer Städte endigen immer mit mindestens zwei Nullen, jene kleinerer Städte und größerer Ortschaften in der Regel mit mindestens einer Null. Kleine Ortschaften ohne eigene Nummer erhalten eine sog. Sammel- nummer, d. h. die Nummer der Umleitstelle, der sie zugeteilt sind. Diese Sammelnummern wurden aus betriebswirtschaftlichen Gründen einge- führt, weil es unrationell wäre, an kostspieligen Maschinen Sortierfächer für Ortschaften mit geringem Verkehr vorzusehen.
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Abgekürzte Ortsnamen im Verzeichnis der Leitzahlen (Form. 992.03)
Bei der Adressierung von Sendungen mit Adreßplatten, Lochkarten usw. ist in der Regel für den Bestimmungsort nur Platz für 15-21 Schreib- stellen vorhanden. Für lange Ortsnamen, d. h. solche mit mehr als 10 Schreibstellen, stellt deshalb die Post im unten genannten Verzeichnis geeignete Abkürzungen zur Verfügung. Wo der Platz ausreicht, können die im Verzeichnis abgekürzten Ortsnamen ohne weiteres ausgeschrieben werden. Als maßgebendes Postleitzahlenverzeichnis für die AHV-Stellen sei das Verzeichnis im Format A 4 mit rotem Umschlag (Form. Nr. 992.03) empfohlen, das bei den Kreispostdirektionen kostenfrei bezogen werden kann. Bei Unklarheiten sind diese gerne bereit, den AHV-Ausgleichs- kassen die nötigen Auskünfte zu erteilen.
Postche,ckamt und Leitzahl
Mit der Einführung der Postleitzahlen sind die römischen Zahlen und Buchstaben zur Bezeichnung der Checkämter durch arabische Zahlen ersetzt worden. Als neue Bezeichnung dienen die beiden ersten Ziffern der Postleitzahl der Poststelle, an der sich das betreffende Checkamt befindet. Sie soll von der eigentlichen Kontonummer durch einen Binde- strich mit beidseitigen deutlichen Zwischenräumen getrennt werden, z. B. 80-67 875. Es ist zu empfehlen, beim Ergänzen der Adresse auf Brief- köpfen, Rechnungen usw. gleichzeitig auch das Postcheckkonto auf die neue Art zu bezeichnen. Die Vorräte an Formularen des Postcheckver- kehrs mit alter Bezeichnung dürfen selbstverständlich aufgebraucht werden.
Postleitzahlen im Geldpost- und Postcheckverkehr
Auf den Zahlungsanweisungen ist vor dem Bestimmungsort die Postleit- zahl zu setzen. Ferner soll die Postleitzahl grundsätzlich in jeder Ab- senderadresse enthalten sein, damit sie der Empfänger zur Kenntnis nimmt und bei allfälligen Korrespondenzen wieder verwendet. Auf Ein- zahlungsscheinen und Girozetteln ist in den Adressen der Kontoinhaber die Postleitzahl nicht notwendig, weil die neuen, dem System der Post- leitzahlen angepaßten Bezeichnungen der Postcheckämter erlauben, die Belege einwandfrei an ihre Bestimmung zu leiten. Aus dem gleichen Grunde erübrigt es sich auch, vor der Ortsbezeichnung des Postcheck-
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amtes die Postleitzahl anzugeben. Hingegen sollte der Absender (Zahler) seine Postleitzahl bekanntgeben. Die Einschränkungen erweisen sich als notwendig, weil die ohnehin kleinen Formulare nach der Vormerkung der Absender-Postleitzahl so viele Ziffern enthalten, daß sonst die Übersicht verloren ginge.
Müssen AHV-Ausgleichskassen die Zustellkreisnummern in den Leitzahlen berücksichtigen?
Mit Ausnahme der Stadt Zürich genügt es, wenn die AHV-Ausgleichs- kassen für Briefpostsendungen sowie Post- und Zahlungsanweisungen nach großen Städten die Leitzahl ohne Zustellkreis (z. B. 1000 Lausanne,
3000 Bern, 4000 Basel) angeben. Für Zürich wurden die bereits beste-
henden Nummern der Zustellkreise in die Leitzahlen übernommen und sollten in den Adressen entsprechend vorgemerkt werden. Bei Bedarf kann bei der Post das Straßenverzeichnis von Zürich angefordert werden, das Auskunft über die Zustellkreise dieser Stadt gibt und das übrigens auch im Band 8 des Telephonverzeichnisses (Seiten 1-6) enthalten ist.
Adreßbeispiele für Rentenzahlungen
Mit der Einführung der Postleitzahlen bedürfen auch die in der Weg- leitung über die Renten unter den Rz 971 und 974-976 angegebenen Beispiele für die Adressierung von Rentenzahlungen einer Anpassung. Nachfolgend die berichtigten Adreßbeispiele:
Rz 971 Herrn Max Schon, Langnau BE
(Gutschrift auf Check- PCh 30 — 10272 Bern rechnung mit Zahlungs- anweisung)
Rz 971 30 — 10272
(Gutschrift auf Check- Max Schoni rechnung mit Girozettel) Langnau i. E.
Rz 974 Ehepaar-Altersrente
Herrn Anton Brunner-Nüscheler Gäuggelistraße 17
7000 Chur
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Rz 975 Herrn Balmer Emil
Lägernweg 28
5430 Wettingen
(für Huber Alfred)
Rz 976 Spar- und Leihkasse Belp
(Gutschrift auf Check- PCh 30 — 982 Bern rechnung mit Zahlungs- (für Max Moser, Sp. H. 12028) anweisung)
Rz 976 30 — 982
(Gutschrift auf Check- Spar- und Leihkasse rechnung mit Girozettel) Belp (für Max Moser Sp. H. 12028)
Wünscht ein Rentenbezüger, daß die Rente seiner Postcheckrechnung gutgeschrieben oder einer Bank angewiesen werde, so empfiehlt die PTT, den Betrag nach Möglichkeit mit Girozettel direkt auf das entspre- chende Postcheckkonto zu überweisen, statt Zahlungsanweisungen aus- zustellen. Diese sind für die Post arbeitsaufwendiger und erreichen den Empfänger meist später als Überweisungen.
Jedesmal — Postleitzahl
Die FIT-Betriebe sind sich bewußt, daß nur die positive Mitarbeit aller Postbenützer einen vollen Erfolg des Postleitzahlensystems ermöglichen kann. Sendungen ohne Leitzahlen werden selbstverständlich nach wie vor ihren Bestimmungsort erreichen. Da sie aber wohl oder übel in zeit- raubender Arbeit von Hand sortiert werden müssen, wird eine etwas spätere Zustellung unvermeidlich sein. Den AVH-Ausgleichskassen wird deshalb empfohlen, die Postleitzahlen vor allem in ihre Adreßplatten für Renten- und andere periodische Zahlungen sowie in die Adressen ihrer Abrechnungspflichtigen aufzunehmen. Der italienische Slogan der PTT-Betriebe: «Localitä numerata — lettera accelerata», dürfte den Nagel auf den Kopf treffen. Die PTT-Betriebe hoffen zuversichtlich, mit der verständnisvollen Mitarbeit aller Postbenützer das gesteckte Ziel zu erreichen.
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Die rückwirkende Übernahme von Eingliederungsmaßnahmen durch die IV
(Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu Artikel 78, Absatz 2, IVV)
Mit Beschluß vom 20. Juni 1963 hat der Bundesrat Artikel 78, Absatz 2, IVV abgeändert, weil sich die darin festgelegte Ausnahmeregelung für die nachträgliche Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Ein- gliederungsmaßnahmen in der Praxis als zu eng erwiesen hatte. Die Erleichterungen bestehen vor allem darin, daß die Anmeldefrist von drei auf sechs Monate verlängert und die Möglichkeiten für die nachträgliche Kostenübernahme erweitert wurden (Antwort des Bundesrates auf die kleinen Anfragen Gnägi und Primborgne ; ZAK 1963, S. 316). Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in der Folge im Nachtrag vom 26. Juni 1963 zum Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen der IV und später in einer differenzier- ten Fassung im Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (Rz 41) ausgeführt, bei medizinischen Maßnahmen habe die Anordnung des Arztes zur Durchführung ohne weiteres als wichtiger Grund zu gelten, wenn nicht besondere Umstände die vorherige Anmeldung bei der IV- Kommission und das Abwarten ihres Beschlusses offensichtlich als zu- mutbar erscheinen lassen. Seiner Auffassung nach sollte die Anordnung des Arztes eine sofortige Durchführung der Maßnahmen in allen Fällen rechtfertigen, auch wenn nachträglich die Dringlichkeit dieser Maß- nahmen als fraglich erscheint. Es ließ sich dabei von der Überlegung leiten, daß zwischen Arzt und Patient ein Abhängigkeitsverhältnis be- steht, das weitgehend vom Vertrauen des Patienten zum Arzt getragen wird. Das Bundesamt befürchtete, dieses Verhältnis könnte gestört wer- den, wenn sich der Versicherte jeweils über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme mit dem Arzt auseinander- setzen müsse, zumal der Versicherte in der Regel nicht in der Lage ist, den Grad der Dringlichkeit einer Maßnahme abzuschätzen. Maßgebend war überdies, eine Lösung zu finden, die administrativ möglichst einfach zu handhaben ist. Bereits im Urteil vom 18. Juli 1963 i. Sa. U. W. (ZAK 1963, S. 531) äußerte das Eidgenössische Versicherungsgericht Bedenken, den An- ordnungen von Ärzten zur Durchführung medizinischer Eingliederungs- maßnahmen generell die Bedeutung eines «wichtigen Grundes» beizu- messen. In einem weiteren Urteil vom 23. September 1963 i. Sa. T. A.
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(ZAK 1964, S. 372) hält das Eidgenössische Versicherungsgericht u. a. folgendes fest: «Diese Auffassung (wonach die Anordnung des Arztes zur Durchführung ohne weiteres als wichtiger Grund gelte) bedarf in- dessen der Überprüfung. Allerdings ist die Frage, ob der Grund wichtig sei, von der Person des Versicherten aus zu beurteilen, jedoch in dem Sinne, daß ihr Grund nach objektiver Bewertung wichtig sein muß. Bei dieser objektiven Betrachtung kann nun der Anordnung des Arztes ein bedeutsames, oft wohl auch entscheidendes Gewicht beigemessen werden, besonders dann, wenn der Arzt in Kenntnis aller, auch der IV-rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte gehandelt hat; denn der Ver- sicherte hat ja nicht die nötigen medizinischen Kenntnisse, um sich ein eigenes Urteil über den angezeigten Zeitpunkt der Durchführung zu bilden. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß der abge- änderte Wortlaut des Artikel 78, Absatz 2, IVV eindeutig vorschreibt, von den Maßnahmen, die vor der Anordnung durch die IV-Kommission durchgeführt wurden, seien nur diejenigen zu übernehmen, «die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchge- führt werden mußten.» Die wichtigen Gründe müssen also derart be- schaffen sein, daß ihretwegen mit der Maßnahme nicht zugewartet werden konnte. Ferner ist zu beachten, daß in der IV keine Anmeldungs- pflicht Dritter besteht (Art. 46 IVG und Art. 65 ff. IVV). Grundsätzlich hat der Versicherte selber gegenüber der Versicherung die rechtserheb- lichen Erfordernisse zu erfüllen. Mit dieser Ordnung und dem klaren Wortlaut des Artikel 78, Absatz 2, IVV ist es nicht vereinbar, die Durch- führungsanordnung des Arztes «ohne weiteres» als wichtigen Grund gelten zu lassen.» In den Urteilen vom 1. Mai 1964 i. Sa. A. L. und 8. Mai 1964 i. Sa.
0. W. (ZAK 1964, S. 370) bestätigte das Eidgenössische Versicherungs-
gericht seine Praxis und führte aus, daß die vom Bundesamt vertretene Ansicht, die Anordnung des Arztes bilde vermutungsweise einen wich- tigen Grund für die vorzeitige Durchführung einer medizinischen Maß- nahme, sich mit der heutigen Regelung nicht in Einklang bringen lasse. Werde eine objektiv nicht dringliche medizinische Maßnahme vor der Anmeldung bei der IV-Kommission durchgeführt, so müßte man nach der Auffassung des Bundesamtes die Rechtsunkenntnis des Versicher- ten als wichtigen Grund gelten lassen, wenn sie sich mit derjenigen des Arztes summiere. Bloße Rechtsunkenntnis, auch von Seiten des Arztes, könne jedoch kein wichtiger Grund sein, aus dem eine objektiv nicht dringliche Maßnahme durchgeführt werden müsse. Zudem werde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht gestört, wenn
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der Versicherte den Arzt veranlasse, «auf die gesetzliche Notwendigkeit vorgängiger amtlicher Bewilligung einer offensichtlich nicht dringlichen Maßnahme Rücksicht zu nehmen. Ein solcher Hinweis vermöchte das Vertrauensverhältnis vielmehr vor einer nachträglichen Störung zu be- wahren ... ». Ferner sei es nicht an sich bedeutungslos, ob die IV-Kom- mission vor oder nach der Durchführung einer ärztlich angeordneten Maßnahme Beschluß fasse. «Wenn dem tatsächlich so wäre, dann müßte der Gesetzgeber daraus die ihm allfällig notwendig erscheinenden Kon- sequenzen ziehen; der Richter dagegen hat der bestehenden gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen.» Nachdem sich die letztinstanzliche Rechtsprechung endgültig zu die- ser Auslegung von Artikel 78, Absatz 2, IVV bekannt zu haben scheint und somit von einer feststehenden Gerichtspraxis gesprochen werden kann, haben sich die Verwaltungsorgane dieser Interpretation anzu- schließen. In Fällen, in denen medizinische Maßnahmen vor dem Be- schluß der IV-Kommission durchgeführt werden, genügt inskünftig die bloße Anordnung des Arztes für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht mehr. Vielmehr ist auch hier nach den für die übrigen Fälle gel- tenden Kriterien zu prüfen, ob objektiv gesehen wichtige Gründe für die Durchführung vorlagen. Immerhin kommt der ärztlichen Anordnung nach wie vor bedeutendes Gewicht im Sinne eines Hinweises auf die medizinische Dringlichkeit der durchgeführten Maßnahme zu; im übri- gen hat das oberste Gericht ausdrücklich bestätigt, daß für die Be- urteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, neben medizinischen auch per- sönliche, insbesondere wirtschaftliche Gründe maßgebend sein können (Urteil vom 8. Mai 1964 i. Sa. 0. W., ZAK 1964, S. 370). Rz 40 und 41, erster Satz des Kreisschreibens über das Verfahren in der W, entspricht dieser Auslegung weiterhin. Dagegen steht Rz 41, zweiter und dritter Satz der genannten Weisungen mit der Praxis des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes nicht in Einklang und ist daher inskünftig nicht mehr anwendbar.
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EIDG. INVALIDENVERSICHERUNG gur
Eidg. Versicherungs- Eidg. Finanz- und Eidg. Dep gericht Zolldepartement
Zentrale Ausgleichsstelle Bundesamt Erstin- stanzliche Rekurs- behörden Ausgleichskassen \\,... jr
Aerzte Sonder- schulen Krankau- anstalten Anstalten für bildungs- Medizinische unfähige Hilfo- Minder- personen jährige Legende
EM Aufsichtsorgane
Versicherungseigene Durchführungsorgane
Ausserhalb der Versicherung stehende Institutionen
Gerichtsbehörden
Versicherte
Begleittext siehe MEC 1964, S. 291
4es Innern Eidg.ABV/IV-Kommdssion , I
.versicherun
1 onen IV -Regionalstellen iriate
Stätten für die berufliche Arbeitgeber Ausbildung ttel und Umschulung
Von der Versicherung geförderte weitere Institutionen der Invalidenhilfe
Stellen für Werkstätten Betreuung Ausbildungs- Arbeitsver- Berufs- für Dauer- und stätten von mittlungs- beratungs- beschäftigung Beratung Fach- stellen stellen personal Wohnheime Kurse zur Ertüchtigung
Praktische Ausbildung geistig behinderter Jünglinge
Eine bewährte Eingliederungsstätte ließ sich im vergangenen Jahr die Berufsbildung geistig behinderter Jünglinge besonders angelegen sein und führte erstmals für solche Invalide einen einjährigen Lehrkurs durch. Die Schüler sollten nach dessen Abschluß in der Lage sein, einfache und praktische Arbeiten zu verrichten, so daß sie in der freien Wirt- schaft als Hilfsarbeiter angelehrt und eingesetzt werden können. Auf eine theoretische Ausbildung wurde verzichtet. Der verantwortliche (und für die Aufgabe eigens geschulte) Werkmeister richtete den Lehrstoff ganz auf das erwähnte Ziel aus und stellte das Kursprogramm im we- sentlichen auf folgende drei Grundlagen.
Die geistig behinderten Jünglinge, in ihrer ganzen Art verlang- samt, sind so zu schulen, daß sie in ihrer Arbeitsintensität auf das von der Industrie heute verlangte Arbeitstempo kommen oder dieses minde- stens annähernd erreichen.
Die Arbeit ist mit einer Genauigkeit und Sorgfalt auszuführen, wie sie von der schweizerischen Wirtschaft heute von einem Hilfsarbeiter verlangt werden, der in seiner Serienarbeit ein gewisses Maß von Aus- schuß nicht überschreiten darf.
Die Behinderten haben sich am Arbeitsplatz verträglich zu be- nehmen. Mit anderen Worten dürfen sie das Betriebsklima nicht be- einträchtigen — etwa durch Schwatzhaftigkeit, Streitsucht oder zeit- weilige Gleichgültigkeit — und so durch ihr nachteiliges Verhalten die Leistungen der übrigen Mitarbeiter noch gefährden.
*
Das Kursergebnis war umso erfreulicher, als sich die Teilnehmer, entgegen gewissen Befürchtungen, mit den übrigen in der Eingliede- rungsstätte weilenden Behinderten gut vertragen haben: das gemein- same, verbindende Element der Invalidität war stärker als das tren- nende, bedingt durch die Verschiedenartigkeit der Behinderung.
346
Durchführungsfragen der IV
Die Frage der Bedürftigkeit bei hilflosen Invaliden In Ausführung des ihm durch Artikel 42, Absatz 4, IVG erteilten Auf- trages hat der Bundesrat in Artikel 37 IVV bestimmt, daß Hilflose als bedürftig gelten, wenn zwei Drittel des Jahreseinkommens zusammen mit einem angemessenen Teil des Vermögens die Einkommensgrenzen ge- mäß Artikel 42, Absatz 1, AHVG nicht erreichen. Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens seien die Artikel 56 bis 61 AHVV sinngemäß anwendbar. Demgemäß ist in Rz 649 ff der Rentenwegleitung vorgesehen, daß für die Abklärung der Bedürftigkeit bei hilflosen In- validen das anrechenbare Einkommen und Vermögen grundsätzlich gleich berechnet werden wie für die den Einkommensgrenzen unterliegenden außerordentlichen AHV- und IV-Renten. In einem i. Sa. W. Sch. am 1. Februar 1964 ergangenen und auf Seite
364 der vorliegenden Nummer publizierten Urteil ist nun das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht unter Hinweis darauf, daß Artikel 37 IVV ausdrücklich nur eine sinngemäße Heranziehung der Artikel 57 bis 61 AHVV verlangt, von diesen Anrechnungs- und Ermittlungskriterien ab- gewichen und hat einem hilflosen Versicherten, dessen anrechenbares Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze an und für sich über- schritt, den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung trotzdem zuer- kannt, weil dem Versicherten durch die für seine ständige Pflege be- nötigte Krankenschwester außerordentlich hohe Unkosten entstehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht behält sich damit das Recht vor, die Frage der Bedürftigkeit im Einzelfall frei zu würdigen. Dies ändert aber nichts daran, daß für die Ausgleichskassen administrativ für die Feststellung der Bedürftigkeit hilfloser Versicherter weiterhin die Weisungen der Rentenwegleitung gelten.
Leistungen der Militärversicherung und IV-Taggeldanspruch Gemäß Artikel 44, Absatz 2, IVG schließt die Ausrichtung eines Kran- kengeldes seitens der SUVA oder der Militärversicherung den Anspruch auf ein IV-Taggeld während der Eingliederung grundsätzlich aus. Durch das nach Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend ab 1. Januar 1964 in Kraft getretene revidierte Militärversicherungsgesetz wurde nun Arti- kel 44, Absatz 2, IVG dahin ergänzt, daß nicht nur bei Ausrichtung des Krankengeldes, sondern auch der Militärversicherungsrente, die insbe- sondere bei mehr als 6 Monate dauernder beruflicher Eingliederung ge-
347
währt wird, die gleichzeitige Ausrichtung eines IV-Taggeldes ausge- schlossen ist. Ferner wurde in Artikel 39, Absatz 3, des Militärversiche- rungsgesetzes neu bestimmt, daß die Leistungen der Militärversicherung während der beruflichen Eingliederung — insbesondere Krankengeld und Rente — auch bei nur teilweiser Haftung der Militärversicherung nicht mehr gekürzt, sondern voll ausgerichtet werden.
LITERATURHINWEISE
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348
König, E. und liess, R.: Behandlung und Erziehung cerebral gelähmter Kinder. Wegweiser für die Eltern. Herausgegeben von der Schweizerischen Vereini- gung zugunsten cerebral gelähmter Kinder. 24 S., illustriert, 1962. Lindenmann, K.: Die infantilen Cerebralparesen. Bearbeitet von H. Asperger u. a., 12 -I- 390 S., illustriert. Verlag Georg Thieme, Stuttgart, 1963. Literatur zur sozialen Sicherheit. Periodische bibliographische Nachträge zu- sammengestellt von der Bibliothek des Bundesamtes für Sozialversicherung mit besonderer Berücksichtigung der Sozialversicherung in der Schweiz. (Verzeichnis der Neuerwerbungen der Bibliothek des Bundesamtes für Sozial- versicherung). Erscheint 2-4ma1 jährlich. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. Neue Blätter für Taubstummenbildung. Verlag W. J. Bechinger, Neckar- gemünd. Aus dein Inhalt von Jahrgang 17/1963, Nummer 8-11, Schweizer Heft 1-2: Ammann, H.: Der Taubstumme und die Sprache, S. 225-249. Ammann, H.: Der Gehörgeschädigte in der Schweizerischen Invaliden- versicherung, S. 289-294. Hä gi, H.: Die Ganzheit im grundlegenden Taub- stummenunterricht, S. 295-307. Iseli, Cl.: Taubstummenfürsorge in der Schweiz, mit besonderer Berücksichtigung der Fürsorgearbeit im Kanton St. Gallen, S. 308-314. Mattmüller, P.: Die Erziehung und Schulung des geistesschwachen Taubstummen in der Schweiz, S. 254-262. Ringli, G.: Die Oberschule für begabte Gehörlose in Zürich, S. 250-254. Walther, H. R.: Interkantonale Gewerbliche Berufsschule für Gehörlose in Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich, S. 262-267. Nolfi, P.: Neue Ergebnisse und Erkenntnisse über die Invalidität. Separat- druck aus den Periodischen Mitteilungen der schweizerischen Lebensversiche- rungs-Gesellschaften an die Schweizer Ärzte, Zürich, Leemann AG, 1963, Nr. 45, S. 841-850. Oppikofer, K.: Prothesentraining, Geh- und Berufsschulung. 12 S., illustriert. Separatdruck aus «Praxis», Schweizerische Rundschau für Medizin, Bern, Hallwag AG, 12/1963, S. 335-338. Praktische Erfahrungen bei der Rehabilitation von Behinderten. Mit Beiträgen von Belart, W. (Vorwort); Spirig, B. (Die Aufgaben des Orthopäden in der Eingliederungsstätte); Koess, H. (Der Einfluß der Begleitgebrechen auf die Rehabilitation von Behinderten); Holländer, W. (Seelische Probleme bei der Rehabilitation von Körperbehinderten); Beck, W. (Grundsätzliches zur Be- rufsberatung und Stellenvermittlung Behinderter) ; Oppikofer, K. (Einfluß von Persönlichkeit und Umwelt auf die Rehabilitation). In «Praxis» Schwei- zerische Rundschau für Medizin Nr. 52, 1963, S. 1602-1617, Verlag Hallwag AG, Bern. Rehabilitation literature. Monatlich erscheinende Literaturübersicht, heraus- gegeben von der National Society for Crippled Children and Adults, Chicago. Liegt auf bei der Bibliothek Pro Infirmis, Zürich, und bei der Bibliothek der Organisation mondiale de la Sant, Genve. Saxer, Walter: über die sechste AHV-Revision. Referat (avec resum en langue francaise) In «Pro Senectute», Zürich, Stiftung «Für das Alter», Sonderausgabe November 1963, S. 2-21.
349
Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung. Jahrgang 1964, Heft 2. Wyss Hans: Rascher Weg zur Freizügigkeit (für die bei Pensionskassen versicherten Arbeitnehmer) — Comtesse Fr6d6r1c: Invalidenfürsorge im industriellen Großbetrieb — Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungs- recht des Bundes. Wegener, Hermann: Die Rehabilitation der Schwachbegabten. 126 S. München/Basel, Ernst Reinhardt, 1963. Weber, M.: Die soziale Schweiz. «Schweizerische Zeitschrift für Volkswirt- schaft», Jahrgang 1964, Nr. 1/2, S. 167-194. Die Entwicklung der schweizerischen Sozialgesetzgebung in den vergangenen hundert Jahren, im Zusammenhang mit dem sozialen, wirtschaftlichen und politischen Geschehen.
IKLEINE MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Huber hat am 16. Juni 1964 folgende Inter- parlamentarische pellation eingereicht: Vorstöße «Der Mangel an geeigneten Wohnungen für ältere Leute Interpellation nimmt immer krassere Formen an. Der Bau von Alters- Huber heimen und sogenannten Alterswohnungen vermag mit der zunehmenden Lebenserwartung unserer Bevölke- rung nicht im entferntesten Schritt zu halten. Ein Hauptgrund liegt in den Finanzierungsschwierigkeiten solcher Bauvorhaben. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, daß es zweck- mäßig wäre, die in den nächsten Jahren dem Aus- gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung noch zufließenden Gelder (allein für das laufende Jahr kann, trotz der 6. AHV-Revision, mit einem Be- trag von etwa 170 Millionen Franken gerechnet werden) in allererster Linie dafür zu verwenden, um den Bau von Altersheimen und Alterswohnungen wirksam zu fördern ?»
Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV teilt der AHV mit: Die Tresorerie des Ausgleichsfonds der AHV wurde durch die im Jahre 1963 erfolgten Revisionen der Bun- desgesetze über die AHV und die EO sowie durch die Erhöhungen der Leistungen der IV wesentlich ver- ändert. Während die Ausgleichskassen insgesamt im Vorjahr noch Überschüsse an den Ausgleichsfonds ab- liefern konnten, sind sie im laufenden Jahr auf Zu- schüsse angewiesen. Nach den Betriebsrechnungen be-
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liefen sich im ersten Kalenderhalbjahr 1964 die Leistun- gen der AHV auf 725.2 Millionen (im gleichen Zeit- raum des Vorjahres auf 507.9 Millionen), der IV auf
114.6 (87.8) Millionen und der EO auf 52.4 (39.6) Mil-
lionen, was für die drei Sozialwerke zusammen eine Leistungssumme von 892.2 (635.3) Millionen Franken ergibt. Die von den Ausgleichskassen im gleichen Zeit- raum abgerechneten Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber betrugen 715.8 (675.0) Millionen Franken. Die Beiträge der öffentlichen Hand an die AHV sind durch die letzte Gesetzesrevision erhöht worden. Zu- sammen mit denjenigen an die IV beliefen sie sich im ersten Halbjahr auf 268.3 (149.1) Millionen Franken. Aus dem Ertrag der Anlagen gingen 104.3 (102.5) Mil- lionen Franken ein. Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds konnte auf Grund dieser Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr nur für eine wesentlich verminderte Summe Anlagen tätigen. Sie betrugen im ersten Halbjahr 103.8 (263.0) Millionen Franken. Davon entfielen auf wiederangelegte Rückzahlungen 36.8 (32.8) Millionen Franken. Diese Anlagen des laufenden Jahres wurden im zweiten Quar- tal vorgenommen. Im ersten Quartal dienten die ein- gehenden Geldmittel ausschließlich zur Äufnung der Kassenreserven, da nach Beginn des zweiten Quartals die erhöhten Leistungen rückwirkend auf Jahresbeginn zur Auszahlung kamen. Der Anlagebestand des Ausgleichsfonds beläuft sich Ende Juni 1964 auf 6717.3. (Ende März 6646.3) Mil- lionen Franken, der sich wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien verteilt: Eidgenossenschaft 403.4 (433.4), Kantone 1083.3 (1074.7), Gemeinden 913.8 (895.8), Pfandbriefinstitute 1849.8 (1811.8), Kantonal- banken 1295.1 (1282.6), öffentlich-rechtliche Körper- schaften 25.6 (25.6), gemischtwirtschaftliche Unterneh- mungen 1146.3 (1122.4). Die durchschnittliche Rendite des Anlagebestandes be- trug am 30. Juni 3.35 Prozent gegenüber 3.33 Prozent am Ende des ersten Quartals 1964.
Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/E0 Neu erschienen sind: Preis
318.102.01 d Änderungen gemäß 6. AHV-Revision zur 2.40
Wegleitung über die Beiträge der Selbstän- digerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. 1. 1964
351
318.102.01 f Changements ä apporter ensuite de la 6e 2.40
revision AVS aux directives sur les coti- sations des travailleurs independants et des non-actifs, valables des le 1. 1. 1964
318.107.03 d Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, —.70*
gültig ab 1. 7. 1964
318.107.03 f Circulaire concernant l'affranchissement
forfait, valable des le 1. 7. 1964
318.107.041 d Änderungen gemäß 6. AHV-Revision zum 2.40
Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn, gültig ab 1. 1. 1964
318.107.041 f Changements ä apporter ensuite de la 6e 2.40
revision AVS ä la circulaire sur le salaire determinant, valables des le 1. 1. 1964
318.160 dfi Zahlungsanweisung — Mandat de paiement 2.— 2
Mandato di pagamento
318.161 dfi Postanweisung für das Inland 3.— 2
Mandat de poste interne Vaglia postale interno
318.300.2 d Klebetekturen 1964 zur AHVV
318.300.2 f Feuillets collants 1964 pour le RAVS
318.500.3 d Klebetekturen 1964 zur IVV
318.500.3 f Feuillets collants 1964 pour le RAI
318.507.05 d Kreisschreiben über die Zulassung von
Sonderschulen in der IV
318.507.05 f Circulaire concernant la reconnaissance
d'ecoles speciales dans PAI
318.511 dfi Verzeichnis der für die Zulassung vor- 1.75*
gesehenen Sonderschulen (Stand 1. 7. 1964) Liste des ecoles speciales dont la recon- naissance est prevue par l'AI (Etat au 1. 7. 1964 ) Elenco delle scuole speciali il cui riconos- ciamento nell'ambito dell'AI e prevedibile (Stato al 10 luglio 1964)
318.700.3 d Klebetekturen 1964 zur EOV
318.700.3 f Feuillets collants 1964 pour le RAPG
51.3/V-d Weisungen für die Rechnungsführer der Armee, Ausgabe 1964 51.3/V-f Instructions aux comptables de l'armee —.60* Edition 1964
51 3/V-i Istruzioni ai contabili militari
Edizione 1964
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Aufgehoben sind:
318.107.03 i Circolare concernente l'afffrancatura in blocco
(Dell'll ottobre 1961)
318.306.03 df Merkblatt über die Ausrichtung von Übergangsrenten
an Schweizer im Ausland MC. mento concernant le versement de rentes transi- toires aux Suisses ä l'C'tranger
318.306.03 i Versamento delle rendite transitorie agli Svizzeri
all'estero
318.534 d Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung
318.534 f Feuille annexe 2 ä la demande de prestations
318.534 i Foglio completivo 2 della domanda di prestazioni
(durch 318.275 ersetzt)
Adressenverzeichnis Seite 10, Ausgleichskasse 32, Ostschweiz. Handel AIIV/IV/E0 Neue Telefonnummer: (071) 67 15 08 Seite 12, .Ausgleichskasse 46, Wirte Neue Adresse: Aarau, Heinrich Wirri-Straße 3 Postfach, 5001 Aarau
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verfahren Urteil des Kassationshof es des Bundesgerichtes vom 21. Juni 1963 i. Sa. M. T. Art. 87, Abs. 2, AHVG. Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzu- wirken, zuwiderhandelt, nicht auch, wer bloß seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt. Der Versicherte, Geschäftsführer und wirtschaftlich Eigentümer eines Re- staurants, unterließ es ab 15. Mai 1960, die von der Firma zu leistenden sowie die den Angestellten vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge der Kasse abzuliefern, und wurde deshalb wegen Widerhandlung gegen Art. 87, Abs. 2 und 3, AHVG dem Gericht überwiesen. Dieses büßte ihn nach Art. 87, Abs. 3, AHVG mit 200 Franken, sprach ihn aber in bezug auf Art. 87, Abs. 2, AHVG frei. Die Staatsanwaltschaft erhob eine kantonale Kassationsbeschwerde und nach deren Abweisung Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof mit dem Antrag, den Versicherten auch wegen Übertretung von Art. 87, Abs. 2, AHVG zu bestrafen. Der Kassationshof wies die Beschwerde aus folgenden Erwä- gungen ab:
1. Nach Art. 87, Abs. 2, AHVG ist zu bestrafen, wer «sich durch unwahre
oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht». Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung läßt sich nur ableiten, daß strafbar ist, wer sich irgendwie der «Pflicht» zur Bezahlung entzieht, nicht auch, wer sie irgendwie nicht erfüllt. Die Angabe, daß strafbar ist, wer unwahre oder unvollständige Angaben macht, kann daher nicht einen besonderen Tat- bestand umschreiben, sondern nur Beispiele der verschiedenen Formen des «Entziehens» und zeigt, daß die Bestimmung nicht die Bezahlung der Bei- träge zu sichern bezweckt, sondern die Feststellung der Beitragspflicht. In diesem Sinne wird der Ausdruck «hinterziehen» oder «entziehen» übrigens auch im eidgenössischen Abgaberecht verwendet, so in Art. 39 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer eidgenössischen Kriegsgewinn- steuer, Art. 129 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer Wehr- steuer, Art. 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer Waren- umsatzsteuer, Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz usw. Nach Art. 59, Abs. 3, BV ist der Schuldverhaft abgeschafft. Infolge- dessen zieht die Nichterfüllung einer gewöhnlichen Schuld im schweizerischen Recht keine Strafe nach sich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen
354
nur einige besondere Fälle, wie die Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes oder die Vernachlässigung familienrechtlicher Unterstützungspflichten. Dabei handelt es sich aber nicht um gewöhnliche Schulden, da die Bezahlung des Militärpflichtersatzes die Erfüllung bestimmter militärischer Pflichten er- setzt (vgl. BGE 76 IV 195), während im andern Falle die Strafe nicht nur für die Nichtbezahlung einer Schuld, sondern auch für die Vernachlässigung zwingender familienrechtlicher Pflichten verhängt wird. In beiden Fällen setzt die Bestrafung nach den maßgebenden Bestimmungen zudem aus- drücklich eine schuldhaf te Nichterfüllung voraus. Die Unterlassung der Zahlung ist nur strafbar hinsichtlich der zu Lasten der Arbeitnehmer gehen- den AHV-Beiträge (Art. 87, Abs. 3, AHVG), doch in diesem Falle schließt die Nichtbezahlung durch den Arbeitgeber auch die Entfremdung der abge- zogenen Gelder von ihrem Zwecke in sich (BGE 80 IV 190). übrigens hätte diese Bestimmung keinen Sinn, wenn nach dem vorhergehenden Absatz schon die bloße Unterlassung der Beitragszahlung unter die Strafandrohung fiele. Für eine dahingehende Strafandrohung enthalten auch die Gesetzes- materialien keinen Anhaltspunkt. Der Bundesrat hat in der Botschaft ledig- lich erklärt, daß nur die unbedingt notwendigen Vorschriften erlassen würden (BB1 1946 II 554), was dahin zu verstehen ist, daß die üblichen Vorschrif- ten des Abgaberechts erlassen würden und daher im allgemeinen nur die Feststellung der Beitragspflicht durch Strafandrohung gesichert werde. Das angefochtene Urteil steht auch mit der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes nicht im Widerspruch. Die in der Beschwerde angerufenen Aus- führungen in BGE 82 IV 136 betreffen die Anwendung von Art. 87, Abs. 3, AHVG. In der nicht publizierten Erwägung 1 hat sich das Bundesgericht freilich auch mit der Anwendung von Art. 87, Abs. 2, AHVG befaßt; dabei ging es aber darum, daß der Arbeitgeber es trotz Mahnung unterlassen hatte, die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen, also um eine andere Frage als im vorliegenden Falle.
2. In der Anklageschrift wird dem Versicherten nicht zur Last gelegt,
daß er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, die erforderliche Auskunft über die Höhe der bezahlten Löhne nicht erteilt habe, noch daß er die Feststellung der Beitragspflicht durch pflichtwidriges Verhalten er- schwert habe. Es wird ihm ausschließlich vorgeworfen, die Zahlung seiner eigenen Beiträge an die Kasse unterlassen zu haben. Damit sind jedoch, wie ausgeführt, die Voraussetzungen von Art. 87, Abs. 2, AHVG nicht erfüllt. Einen andern Tatbestand aber als den, welchen die Vorinstanz nach dem kantonalen Prozeßrecht festgestellt hat, kann das Bundesgericht seinem Urteil nicht zu- grunde legen. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
355
Invalidenversicherung
Versicherungsmäßige Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Urteil des EVG vom 4. Februar 1964 i. Sa. A. M.* Art. 6, Abs. 2, TVG. Ein ausländischer Arbeiter, dem die zuständige Behörde die Stellung eines Saisonarbeiters zuerkennt, kann in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen.
Der Versicherte meldete sich am 19. September 1962 zum Bezug von IV- Leistungen an. Als italienischer Staatsangehöriger war er Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung «in der Stellung eines Saisonarbeiters mit einer all- jährlichen Aufenthaltsunterbrechung von drei Monaten», die ihm von den zuständigen Behörden des Kantons ausgestellt wurde, in dem er seit dem 7. Juni 1955 wohnte. Er hat von 1948 bis 1953 und von 1955 bis 1961, also während 13 Jahren, regelmäßig AHV-Beiträge geleistet. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1962 verweigerte ihm die Verbandsausgleichskasse den Rechts- anspruch auf gesetzliche Leistungen mit der Begründung, daß er in der Schweiz keinen Wohnsitz habe. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 26. August 1963 wegen Unzuständigkeit der beklagten Ausgleichskasse gutgeheißen, mit der Erwägung, daß der Rekursführer in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz habe und daher nicht in den Genuß von IV-Leistun- gen gelangen könne. Der Versicherte zog diesen Entscheid an das EVG weiter, das seine Berufung aus folgenden Gründen abwies:
1. Nach dem Wortlaut von Art. 6, Abs. 2, IVG «sind Ausländer nur an-
spruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. . ». Wenn im vorliegenden Fall der Berufungskläger während 13 Jahren an die AHV regelmäßig Beiträge geleistet hat und so die eine der Bedingungen erfüllt, denen das Gesetz den IV-Leistungsanspruch von Ausländern unter- stellt, so gilt dies nicht für die andere Bedingung hinsichtlich des schweize- rischen Wohnsitzes. Dieser Wohnsitzbegriff unterscheidet sich nicht vom allgemeinen Be- griff, wie er in Artikel 23 ZGB niedergelegt ist; wie das EVG bereits ent- schieden hat, erstreckt sich dessen Anwendungsbereich über das eigentliche Zivilrecht hinaus (vgl. EVGE 1940, S. 29; EVGE 1949, S. 28; ZAK 1949, S. 403; EVGE 1963, S. 20). Der deutsche Text von Art. 6, Abs. 2, rvG beruft sich übrigens ausdrücklich auf den «zivilrechtlichen Wohnsitz». Nun ist es einer Person, der die zuständige Behörde die Stellung eines Saisonarbeiters ver- liehen hat, verwehrt, sich in der Schweiz niederzulassen; es handelt sich hie- bei um einen öffentlich-rechtlichen Status, der mit der Schaffung eines Wohn-
* Zur Frage der Kassenzuständigkeit vgl. auch ZAR 1960, S. 380.
356
sitzes in diesem Lande unvereinbar ist, da er die in Art. 23 ZGB geforderte «Absicht dauernden Verbleibens» ausschließt (vgl. EVGE 1963, S. 20). Dies ist denn auch genau die rechtliche Stellung des Berufungsklägers, der sich periodisch in Italien aufgehalten hat, wo er den Mittelpunkt seiner Lebens- beziehungen und damit den tatsächlichen Wohnsitz in diesem Lande bei- behalten hat (vgl. EVGE 1940, S. 29, insbesondere Erwägung 2). Es folgt hieraus, daß im vorliegenden Fall der Erlaß einer Verfügung tatsächlich, wie dies die erste Instanz annimmt, der Schweizerischen Ausgleichskasse obliegt (Art. 40, Abs. 1, Buchst. c, rvv),
2. Zu Recht hat des weiteren das erstinstanzliche Gericht daran erinnert,
daß der Versicherte keinen IV-Leistungsanspruch hat. Das Bestehen eines Wohnsitzes in der Schweiz ist tatsächlich eine wesentliche Voraussetzung eines solchen Anspruchs. Wenn auch die Auswirkungen dieses Erfordernisses — wie im vorliegenden Fall — manchmal hart sind, bedeutet dies dennoch keineswegs, daß das Gesetz hier eine Lücke aufweist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, S. 29/30 und 117). Es darf hier an das kürzlich zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen er- innert werden, das sich auch auf die Eidgenössische Invalidenversicherung erstreckt. Sobald es in Kraft steht, kann der Berufungskläger sein Leistungs- gesuch erneut einreichen, um seine allfälligen Ansprüche anhand der Be- stimmungen dieses Staatsvertrags prüfen zu lassen.
Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 13. März 1964 1. Sa. D. L. * Art. 28, Abs. 2, IVG. Wird bei der Invaliditätsbemessung als mut- maßlicher Verdienst ohne Invalidität auf den durch die Konjunktur gestiegenen Durchschnittslohn abgestellt, so darf von dem damit zu vergleichenden tatsächlichen Verdienst kein Abzug wegen dessen konjunkturbedingter Erhöhung gemacht werden. (Erwägung 2) Art. 41 IVG. Eine Revision der Rente ist auch bei unverändertem Gesundheitszustand und unverändertem theoretisch-medizinischem Invaliditätsgrad vorzunehmen, wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten — z. B. durch Eingliederung — erheblich geändert hat. (Erwägungen 3 und 4)
Die 1918 geborene Versicherte ist taubstumm und leidet an Debilität. Sie eignet sich nur für ganz bestimmte leichte Arbeiten, welche sie automatisch verrichten kann. Sie arbeitete als Hausangestellte, verlor jedoch ihre letzte Stelle und wurde am 1. Februar 1961 in ein Taubstummenheim eingewiesen, in welchem sie heute noch Kost und Logis hat. Seit 20. März 1961 arbeitet die Versicherte in einem Altstoffunternehmen, wo ihr Stundenlohn vorerst 1.70 Franken betrug. Nachdem ihr die Ausgleichskasse am 28. August 1961 für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis Ende Februar 1961 eine halbe einfache Inva- lidenrente zugesprochen hatte, erkannte die kantonale Rekursinstanz am 4. Dezember 1961, daß ihr die Rente auch ab 1. März 1961 auszurichten sei.
* Französische Fassung erscheint in RCC Nr. 10.
357
Anläßlich einer Revision gemäß Art. 41 IVG hob die IV-Kommission die Rente der Versicherten auf 31. Januar 1963 mit der Begründung, die Ver- sicherte sei nun eingegliedert, auf. Das Arbeitsverhältnis habe sich als be- ständig erwiesen und der Invaliditätsgrad betrage nunmehr weniger als 50 Prozent. In ihrer Vernehmlassung zu der ergriffenen Beschwerde stellte die Ausgleichskasse fest, daß die Versicherte seit 1. Januar 1963 2 Franken in der Stunde verdiene, wovon gemäß einer Erklärung der Arbeitgeberfirma
1.60 Franken Leistungslohn seien, und errechnete auf Grund dieses Leistungs-
lohnes einen Invaliditätsgrad von 45 Prozent. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung gut, daß sich der Ge- sundheitszustand der Versicherten seit dem letzten Entscheid nicht ver- ändert habe. Zudem handle es sich beim Lohn der Versicherten um einen ausgesprochenen Konjunkturlohn. Die hiegegen erhobene Berufung des BSV hieß das EVG mit folgender Begründung gut: Die Berufung wendet sich zunächst gegen die im erstinstanzlichen Erkenntnis vertretene Auffassung, der Stundenlohn von 1.60 Franken bzw.
2 Franken, den die Versicherte seit 1. Januar 1963 beziehe, sei ein Konjunk-
turlohn. Dieser Einwand ist zutreffend. Zwar ist allgemein anerkannt, daß wegen der heutigen Wirtschaftslage eine gesteigerte Nachfrage nach Arbeits- kräften besteht und deshalb sowohl die Eingliederung Behinderter ins Er- werbsleben leichter als auch der ihnen ausgerichtete Lohn etwas höher ist, als dies bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt der Fall wäre. Wie das BSV mit Recht ausführt, muß aber anderseits berücksichtigt werden, daß sich die Hochkonjunktur nicht nur für die einzugliedernden Invaliden, sondern allgemein für sämtliche Arbeitnehmer günstig auswirkt. Das bedeutet, daß proportional mit der konjunkturbedingten Erhöhung der Invalidenein- kommen auch eine Erhöhung der diesen gegenüberzustellenden Durchschnitts- löhne Nichtinvalider einhergeht. Es ist deshalb unzulässig, einerseits bei der Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes ohne Invalidität auf einen Durch- schnittslohn abzustellen, der infolge der Konjunktur ständig gestiegen ist, andererseits aber den mit diesem hypothetischen Erwerbseinkommen zu ver- gleichenden tatsächlichen Verdienst der Versicherten bloß zum Teil anzu- rechnen mit der Begründung, er sei nur wegen der günstigen Wirtschaftslage so hoch und könnte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erzielt wer- den. Mit dem BSV ist sodann dafür zu halten, daß auch die Tätigkeit selbst, welche die Berufungsbeklagte ausübt, nicht einfach als konjunkturbedingt bezeichnet werden kann, da Altstoffunternehmen zu jeder Zeit Hilfskräfte zur Verrichtung einfacher Arbeiten benötigen. Der von der Arbeitgeberfirma angegebene Leistungslohn von 1.60 Franken in der Stunde ist demnach rechtlich nicht als Konjunkturlohn zu betrachten. Die Berufung wendet sich sodann gegen die Ansicht der Vorinstanz, der tatsächliche Verdienst könne der Versicherten auch deshalb nicht voll als Invalideneinkommen im Sinne von Art. 28, Abs. 2, NG angerechnet wer- den, weil sich deren Gesundheitszustand seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 4. Dezember 1961 nicht geändert habe, das derzeitige Arbeitsverhältnis nicht stabil und damit die Eingliederung ins Erwerbsleben nicht als dauerhaft zu erachten sei. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht begründet. Wohl ist der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten seit dem ersten ver-
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waltungsgerichtlichen Erkenntnis erwiesenermaßen stationär geblieben. Ent- scheidend für die Bemessung der Invalidität ist indessen nicht das medi- zinisch erwiesene Maß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern der Grad der Erwerbsunfähigkeit, wie er sich gemäß Art. 28, Abs. 2, IVG aus den wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt. Diese Verhältnisse haben sich aber seit Dezember 1961 grundlegend verändert. Während die Versicherte damals erst kurze Zeit im Dienste ihres heutigen Arbeitgebers stand und deshalb noch sehr ungewiß war, ob sie sich an diesem Arbeitsplatz werde halten können, steht nunmehr fest, daß sie sich bewährt hat. Zieht man ferner in Betracht, daß der Arbeitgeber am 27. November 1962 bestätigt, die Ver- sicherte werde auch weiterhin im Betriebe beschäftigt werden, so ergibt sich, daß die IV-Kommission am 19. Dezember das Arbeitsverhältnis mit Recht als stabil betrachten durfte. Daß sie die Versicherte im Gegensatz zu früher auch als voll eingegliedert hielt, war ebenfalls richtig, denn die Tätigkeit, welche die Berufungsbeklagte im Altstoffunternehmen ausübt — es handelt sich um Arbeit am Fließband — ist sowohl mit Rücksicht auf die Art der Behinderung zumutbar als auch geeignet, die verbliebene Erwerbsfähigkeit voll auszuwerten. Mit dem BSV ist deshalb anzunehmen, daß die IV-Kom- mission auf Grund der veränderten Verhältnisse im Dezember 1962 begrün- deten Anlaß hatte, den Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten neu zu be- messen. Nachdem auf Grund der Angaben des Arbeitgebers feststeht, daß die Versicherte seit 1. Januar 1963 einen Leistungslohn von 1.60 Franken in der Stunde verdient und sich die vorinstanzlichen Argumente gegen die Berücksichtigung dieses Ansatzes als Invalideneinkommen im Sinne von Art. 28, Abs. 2, IVG als unzutreffend erwiesen haben, ist für die Invaliditäts- bemessung von diesem tatsächlichen Leistungslohn auszugehen.
4. Die Versicherte arbeitet 40 Stunden in der Woche und 50 Wochen im
Jahr. Der ihren Leistungen entsprechende Stundenlohn beträgt 1.60 Franken (wozu noch 40 Rappen Soziallohn kommen, welche aber für die Invaliditäts- bemessung nicht zu berücksichtigen sind). Das Invalideneinkommen erreicht mithin 3200 Franken. Dieser Betrag ist für die Ermittlung des Invaliditäts- grades dem Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, welches die Versicherte ohne Behinderung verdienen könnte. Da sie wegen ihrer Taubheit und der Debilität keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, ist gemäß Art. 26, Abs. 1, IVV anzunehmen, sie hätte ohne Invalidität das Einkommen einer gelernten oder angelernten Berufsarbeiterin erzielt. Dieses wurde von der Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der städtischen Verhältnisse, in de- nen die Berufungsbeklagte lebt, mit 5 800 Franken richtig festgesetzt. Die Erwerbsunfähigkeit beträgt demnach 45 Prozent. — Nach Art. 28, Abs. 1, IVG kann bei einem solchen Grad von Erwerbsunfähigkeit nur dann eine Invalidenrente ausgerichtet werden, wenn ein Härtefall gegeben ist, was gemäß der Rechtsprechung des EVG (vgl. z. B. EVGE 1961, S. 171 und 1962, S. 73; ZAK 1961, S. 270, und 1962, S. 317) im vorliegenden Fall zu verneinen ist: Die Berufungsbeklagte ist ledig, hat keine Unterhaltspflichten und muß zufolge ihrer Behinderung keine besonders hohen, durch die Versicherung nicht gedeckte Kosten (z. B. für Medikamente) tragen. Sie kann daher ihren Verdienst, der zusammen mit dem Soziallohn annähernd 340 Franken im Monat beträgt, ganz für den eigenen Lebensunterhalt aufwenden. Dieser
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Betrag reicht zur Deckung des Notbedarfes aus, selbst wenn man annimmt, daß für dessen Berechnung nicht vom bescheidenen Pensionspreis von 100 Franken, den die Versicherte im Taubstummenheim zu bezahlen hat, aus- gegangen werden dürfe. Die Sistierungsverfügung der Kasse vom 22. Januar 1963 ist mithin zu Recht ergangen.
Urteil des EVG vom 8. Januar 1963 i. Sa. A. M. Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Invalide noch erzielen kann, sind die ausgewiesenermaßen notwendi- gen Gewinnungskosten in Abzug zu bringen. (Erwägung 2) Art. 12 FVG, Art. 2, Abs. 1, IVV. Ob eine während begrenzter Zeit wiederholte Maßnahme vorliegt, ist auf Grund der gesamten Ver- hältnisse des einzelnen Falles zu prüfen. Je größer die Erfolgsaus- sichten und die wahrscheinliche Aktivit,ätsdauer sind, desto weit- herziger kann der Begriff der begrenzten Zeit ausgelegt werden. (Erwägung 4) Die 1926 geborene Versicherte leidet an den Folgen einer 1947 durchgemach- ten Kinderlähmung, d. h. an Lähmungen der Beine, Muskelschwäche in den Armen und in der Kreuzgegend, ferner an Sehstörungen und Störungen der Hypophysentätigkeit (Hirnanhang). Dank ihrer Energie gelang es ihr, sich als Weißnäherin auszubilden, und seit 1959 konnte sie für ihren Lebens- unterhalt selbst aufkommen. Auf eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen hin beschloß die IV-Kommission, ihr ein Lendenmieder zuzusprechen, die Reparaturkosten für den Rollstuhl zu übernehmen und sie seit 1. Januar 1960 zu 50 Prozent invalid zu erklären. Die Versicherte hatte rechtzeitig gegen die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse Beschwerde erhoben und machte geltend, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente sowie auf medizinische Maßnahmen. Die Rekurskommission sprach ihr mit der Be- gründung, ihr Gesundheitszustand befinde sich noch in voller Entwicklung, medizinische Maßnahmen für eine begrenzte Zeit von zwei Jahren zu und überließ es der IV-Kommission, die Einzelheiten dieses Anspruchs zu ordnen. Sowohl die Versicherte wie auch das BSV haben gegen den kantonalen Ent- scheid Berufung erhoben. Erstere verlangte, es sei ihr Anspruch auf eine ganze Rente zu prüfen, während das BSV den Anspruch auf medizinische Maßnahmen mit Ausnahme einer eventuellen Badekur bestritt. Das EVG hat beide Berufungen mit folgender Begründung teilweise gut- geheißen:
2. Im vorliegenden Fall haben die Versicherung und der kantonale Rich-
ter angenommen, die Versicherte könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, ein Jahreseinkommen von 4 900 Franken erzielen. Dieser Betrag wurde in der Berufung nicht bestritten und entspricht den Vorschriften von Art. 26 IVV. Ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente wäre somit gegeben, wenn die Versicherte trotz zumutbarer Ausnutzung der ihr verbliebenen Erwerbs- fähigkeit nicht in der Lage wäre, mehr als ein Drittel des genannten Be- trages zu verdienen.
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Die IV-Kommission hat festgestellt, daß das Einkommen der Versicher- ten 1 550 Franken im Jahre 1959, 3 240 Franken im Jahre 1960 und 3 090 Franken im Jahre 1961 betragen hat. Die IV-Kommission hat aus der über- leg-ung heraus, daß weder ausschließlich auf das Jahr 1959, seit welchem Jahr sich die Arbeitsfähigkeit verbessert hat, noch lediglich auf die Jahre
1960 und 1961, in denen die Versicherte ihr Einkommen nur durch eine
übermäßige Zahl von Arbeitsstunden erreichen konnte, abgestellt werden könne, das Einkommen, das die Versicherte heute durchschnittlich zu erzielen im Stande ist, «ex aequo et bono» auf 2 500 Franken festgesetzt. Der kanto- nale Richter hat sich dieser Schätzung angeschlossen und bestätigte den Invaliditätsgrad von 50 Prozent. In ihrer Berufung macht nun die Versicherte geltend, die der Schätzung zugrunde gelegten Einkommen beruhten auf einem Mißverständnis. Diese Einkommen seien, wie aus den vorgelegten Bestätigungen und Belegen her- vorgehe, aus welchen sich Materialkosten im Betrage von rund 2 050 Fran- ken für die Jahre 1959 bis 1961 ergeben, in Wirklichkeit nicht netto erzielt worden. Man kann nicht, wie dies das BSV in seiner Berufungsschrift geltend macht, davon ausgehen, daß sich bei Abzug dieser Kosten das vom kanto- nalen Richter geschätzte Einkommen von 2 500 Franken ergebe, und daß des- halb dieser Betrag nicht zu ändern sei; denn auf diese Weise würde der übermäßigen Zahl von Arbeitsstunden keine Rechnung mehr getragen, die die Vorinstanz bei der Festsetzung des zumutbaren Einkommens zu Recht berücksichtigt hat. Die geltend gemachten Gewinnungskosten müssen viel- mehr 'zusätzlich abgezogen werden. Sie setzen sich jedoch zum Teil aus Kosten für eine Maschine, deren Amortisation sich über eine längere Zeit erstreckt, und zum anderen Teil aus Kosten für das laufende Material zu- sammen. Ihre durchschnittliche Höhe kann daher nicht ohne weitere Ab- klärung festgestellt werden. In seinem nachträglichen Mitbericht wirft das BSV anderseits die Frage auf, ob nicht ein Teil der Behandlungskosten als notwendige Gewinnungs- kosten anzusehen sei, und deshalb von Erwerbseinkommen abzuziehen wäre. Es steht tatsächlich fest, daß die Versicherte hohe Behandlungskosten tragen muß — sie spricht in ihrer Rekursschrift von 135 Franken im Monat, und es ist medizinisch erwiesen, daß eine Einstellung der Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des stark angegriffenen Körperzustandes füh- ren würde. Die über diesen Punkt in den Akten vorhandenen Angaben er- lauben jedoch weder eine Stellungnahme im allgemeinen noch zum Umfang eines solchen Abzuges, um so weniger, als die Frage der Übernahme gewisser Maßnahmen durch die Versicherung zur Prüfung an die IV-Kommission zu- rückgewiesen werden muß. (Vgl. Erwägung 4 b.) Die IV-Kommission wird daher auch weitere Abklärungen über das Reineinkommen, das die Versicherte unter Berücksichtigung eventueller Ein- gliederungsmaßnahmen zu erzielen im Stande ist, durchzuführen haben, und sie wird sich neu über den Invaliditätsgrad auszusprechen haben. Dabei ist der Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent im vorliegenden Verfahren nicht streitig. Die zu prüfende Frage ist lediglich, ob ein über 66 % Prozent liegender Grad gegeben ist, was den Ersatz der halben durch eine ganze Invalidenrente zur Folge hätte.
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4. Bei der Frage der Eingliederung ist zu berücksichtigen, daß sowohl
der behandelnde Arzt wie auch der von der IV beigezogene Arzt feststellten, daß der Zustand der Versicherten nicht stabil sei. Ersterer erwähnte eine fort- schreitende Wiedererlangung der Beweglichkeit und eine fühlbare Verbesse- rung des Allgemeinzustandes, welche Fortschritte durch eine Unterbrechung der Behandlung zunichte gemacht würden. Letzterer erklärt, der Zustand könne sich sowohl verbessern wie auch verschlechtern. Die unternommenen medizinischen Maßnahmen umfassen einerseits eine Behandlung der Drüsen und anderseits aus Heilgymnastik und Massage be- stehende physiotherapeutische Maßnahmen. Die gegen die infolge der Kinderlähmung aufgetretenen Störungen der Drüsentätigkeit vorgesehenen Behandlungen stellen offensichtlich eine Behandlung des Leidens an sich dar. Ohne Zweifel steigert zwar die Ver- besserung des Zustandes der Zirkulation und der Kampf gegen die Fett- leibigkeit, die mit diesen Behandlungen bezweckt werden, auch die Arbeits- fähigkeit. Die Funktionsstörungen der Drüsen stellen jedoch einen labilen pathologischen Zustand dar, der schon für sich allein eine medikamentöse Behandlung verlangt, während die Belange der beruflichen Eingliederung eher in den Hintergrund treten. Auch besteht zwischen der Behandlung des Hormonhaushaltes und den physiotherapeutischen Maßnahmen kein Zusammenhang in dem Sinne, daß die erste Maßnahme nicht ohne die zweite durchgeführt werden könnte; sie hat auch nicht akzessorischen Charakter (vgl. EVGE 1961, S. 308; ZAK 1962, S. 274). Es muß daher auch nicht geprüft werden, ob die in Art. 2 IVV vorgesehene Begrenzung auf eine bestimmte Zeit eine Übernahme durch die IV entgegenstehen würde. Der kantonale Entscheid kann daher in dem Umfang, in welchem er die IV verpflichtet, die Drüsenbehandlung zu übernehmen, nicht geschützt werden. Anderseits umfassen die vorgesehenen medizinischen Maßnahmen auch eine physiotherapeutische Behandlung. Im Gegensatz zu der Behandlung der Drüsentätigkeit ist die physiotherapeutische Behandlung nicht auf die Be- handlung des Leidens an sich gerichtet. Letzteres ist seit langem in seiner Entwicklung abgeschlossen und zeigt sich heute nur noch in seinen Folgen. Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob die vorgesehene Behandlung die Vor- aussetzungen für die Übernahme durch die IV erfüllt, das heißt, ob sie ge- eignet ist, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder zu bewahren. Das Erfordernis, die Erwerbsfähigkeit dauernd zu verbessern, verbietet die Übernahme von Maßnahmen, die — da sie ständig wiederholt werden müssen — eben keine bleibende Besserung bewirken. Art. 2, Abs. 1, IVV, der die medizinischen Maßnahmen auf «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» beschränkt, steht daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz (vgl. EVGE 1961, S. 314; ZAK 1962, S. 79). Was unter dem Aus- druck «während begrenzter Zeit» zu verstehen ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden; je größer die erwartete Verbesserung der Erwerbsfähig- keit und je länger die voraussichtliche Aktivitätsdauer ist, um so weitherziger
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kann der Begriff der «begrenzten Zeit» ausgelegt werden (vgl. EVGE 1962, S. 322 ff.; ZAK 1963, S. 177). Der kantonale Richter vertrat die Meinung, der vorliegende Fall be- finde sich vom Standpunkt der beruflichen Eingliederung aus zur Zeit noch in voller Entwicklung. In der Annahme, die berufliche Eingliederung lasse sich dank der begonnenen Behandlung in zwei Jahren abschließen, sprach er der Versicherten die betreffenden Maßnahmen auf diese Zeitdauer zu. Demgegenüber bezweifelt das BSV, daß die angeordneten physiotherapeu- tischen Maßnahmen in so kurzer Zeit eine fühlbare Verbesserung herbei- führen würden und verneint den Anpruch auf die vom kantonalen Richter zugesprochenen Maßnahmen. Die vorliegenden Akten gestatten nicht, diese Frage endgültig zu entscheiden. Das BSV hat jedoch nach Kenntnisnahme von den neuen Vorschlägen des behandelnden Arztes, nach welchen Bade- kuren an Stelle der gegenwärtigen physiotherapeutischen Behandlung vor- zunehmen wären, erklärt, es widersetze sich in besonderen Fällen nicht prinzipiell solchen Kuren und es werde Sache der Verwaltungsbehörde sein, im Laufe der Weiterentwicklung des Falles über die Dauer und die Not- wendigkeit dieser Art von Maßnahmen zu entscheiden. Die Frage einer Badekur, die bis jetzt nicht geprüft worden ist, muß an die IV-Kommission zurückgewiesen werden. Sie ist von dieser gemeinsam mit der Frage abzuklären, ob physiotherapeutische Maßnahmen oder Bade- kuren geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder zu erhalten, ob ihre Wiederholung während «begrenzter Zeit» im oben ausgeführten Sinne eine «dauernde und wesentliche» Verbesserung erwarten lasse, und ob diese Maßnahmen gemäß Art. 12 IVG zugesprochen werden können oder nicht.
Hilfslosenentschädigung.
Urteil des EVG vom 3. Februar 1964 i. Sa. V. B. Art. 42 IVG. Der Sprachverlust (Aphasie) bildet bei einem geistig gesunden Invaliden an sich kein Element zur Bejahung der Hilf- losigkeit. Die 1908 geborene Versicherte ist Hausfrau und leidet an den Folgen eines im Jahre 1959 erlittenen Hirnschlages (Gefäßthrombose) mit Halbseiten- lähmung rechts und Sprachverlust (Aphasie). Demzufolge war sie ursprüng- lich ab 1. Januar 1960 zu 80 Prozent invalid und zu 3/3 hilflos erklärt worden. In einem Revisionsverfahren bemaß die IV-Kommission mit Beschluß vom 22. Februar 1962 die Invalidität noch auf 70 Prozent und verneinte das Wei- terbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschä- digung; sie stützte sich hiebei auf einen Bericht des behandelnden Arztes, wonach die Invalide (nur) zu einem Drittel Hilfe benötige, um sich anzu- kleiden, und in der Lage sei, im Haushalt «leichteste und einfache Arbeiten» zu verrichten. Die hierauf von der Ausgleichskasse verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung hat die Rekursbehörde im Beschwerdeverfahren be-
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stätigt; sodann hat das EVG die Berufung gegen den betreffenden Rekurs- entscheid im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Gemäß der Rechtsprechung, wie sie im angefochtenen Urteil ausführ- lich zitiert und im Entscheid dieses Gerichts vom 30. November 1962 i. Sa. A. P. (ZAK 1963, S. 250) bestätigt worden ist, werden die geistig gesunden Invaliden, die imstande sind (wenn auch mit Mühe), umherzugehen und über einen unversehrten Arm verfügen, grundsätzlich nicht als hilflos im Sinne von Art. 42 IVG betrachtet. Bis jetzt hatte sich die Praxis nicht besonders über die Frage ausgesprochen, ob ein halbseitig gelähmter Versicherter, der noch im Besitze der obgenannten Fähigkeiten ist, jedoch von Aphasie be- troffen wurde, in der Regel als hilflos betrachtet werden könne. Diese Frage ist zu verneinen. Eine stumme Person erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 IVG nicht, wenn sie geistig gesund und imstande ist, die nötigsten Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen; sie erfüllt sie nicht einmal, falls sie die Hilfe Dritter für bestimmte Bewegungen beim An- und Aus- kleiden benötigt, die mit einer Hand allein nicht ausgeführt werden können.
Urteil des EVG vom 1. Februar 1964 i. Sa. W. S. Art. 42, Abs. 1, IVG; Art. 37, IVV bzw. Art. 57 bis 61 AHVV. Ein hilfloser Versicherter, bei dein infolge der großen krankheitsbeding- ten Kosten die Invalidenrente zusammen mit dem Vermögensertrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, ist als be- dürftig anzusehen.
Der 1932 geborene Versicherte erkrankte im August 1959 an Poliomyelitis. Es trat eine vollständige Lähmung beider Beine und eine fast vollständige Lähmung beider Arme auf, die sich nur unwesentlich zurückbildete; auch der Schultergürtel blieb fast vollständig gelähmt. Seit der Erkrankung ist der Versicherte für jede alltägliche Verrichtung (Ankleiden, Essen, Toilette) auf fremde Hilfe angewiesen. Vom 1. Januar 1960 an bezog er neben der ganzen Rente eine Hilflosenentschädigung auf Grund voller Hilflosigkeit. Nach Abschluß der Spitalbehandlung im Jahre 1962 zahlte ihm eine Ver- sicherungsgesellschaft, bei der er gegen die Folgen der Poliomyelitis ver- sichert war, den Betrag von 40 000 Franken aus. Durch Verfügung vom 20. Januar 1963 teilte daraufhin die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, daß ihm vom 1. Januar 1963 an keine Hilflosenentschädigung mehr zustehe, da nun sein anrechenbares Einkommen von 3780 Franken die anwendbare Einkommensgrenze von 3000 Franken überschreite; die für die Monate Januar bis Juli 1963 bereits ausbezahlten Entschädigungen wurden zurückgefordert. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung, wobei er geltend machte, daß er wegen seines Zustandes eine Krankenschwester habe an- stellen müssen, deren Lohn sich auf 7200 Franken im Jahr belaufe. -überdies benötige er Verbandsmaterial, Medikamente und eine spezielle Kost. Mit sei-
* vgl. den Artikel: «Die Frage der Bedürftigkeit bei hilflosen Invaliden», S. 347.
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nem Einkommen vermöge er nicht einmal die Hälfte der notwendigen Unter- haltskosten zu decken. Nach der Abweisung seiner Beschwerde zog der Ver- sicherte den kantonalen Rekursentscheid durch Berufung an das EVG weiter. Dieses schützte die Berufung aus folgenden Gründen:
Gemäß Art. 42, Abs. 1, IVG haben bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädig-ung. Unter welchen Voraussetzungen Hilflose als bedürftig gelten, ist vom Bundesrat zu bestimmen (Art. 42, Abs. 4, IVG). Gestützt auf diesen gesetzlichen Auftrag wird in Art. 37 IVV folgendes angeordnet: Hilflose gelten als bedürftig, wenn zwei Drittel des Jahreseinkommens zusammen mit einem angemessenen Teil des Vermögens die Einkommensgrenze gemäß Art. 42, Abs. 1, AHVG nicht erreichen; bei Verheirateten finden die Grenzen für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten, bei den übrigen Versicherten diejenige für Bezüger von einfachen Altersrenten Anwendung. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens und Vermögens verweist Art. 37, Abs. 2, IVV auf die Art. 57 bis 61 AHVV, die sinngemäß gelten. Der dem Bundesrat in Art. 42, Abs. 4, IVG erteilte Auftrag, den Begriff der Bedürftigkeit näher zu bestimmen, entbindet den Richter nicht von der Pflicht, für eine gesetzmäßige und auch rechtsgleiche Auswirkung dieser Be- stimmung zu sorgen. Nachdem der Bundesrat in Art. 37 IVV angeordnet hat, daß sich Bedürftigkeit nach den Einkommensgrenzen des Art. 42 AHVG richtet und daß für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens die Art. 56 bis 61 AHVV sinngemäß gelten, erhebt sich vor allem die Frage, ob es gesetzmäßig und rechtsgleich sei, Art. 57 AHVV (der keinen Abzug für krankheitsbedingte Kosten vorsieht) und Art. 60 AHVV (der ein Fünf- zehntel des Vermögens als Einkommen anrechnet) für die Belange der Hilf- losenentschädig-ung unverändert anzuwenden, wie das die geltende Praxis tut. Im Urteil vom 17. Juli 1961 1. Sa. G. (ZAK 1961, S. 420) hat zwar das EVG die Verweigerung eines Abzuges für Krankheitskosten beim damals ge- gebenen Tatbestand noch als gesetzmäßig hingenommen. Doch findet sich in diesem Urteil die Bemerkung, die getroffene Regelung sei nicht mehr gerechtfertigt, seitdem Art. 57 AHVV den Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung mitbestimme; an die Verwaltung ergehe daher die Anregung, dem Bundesrat die sich aufdrängende Anpassung des Art. 57 AHVV an die neuen Verhältnisse zu beantragen. Die Anregung wurde im Urteil vom 30. Septem- ber 1961 i. Sa. M. wiederholt (ZAK 1962, S. 90). Die vom Bundesrat getroffene Ordnung hat jedoch bis heute keine Änderung erfahren, weshalb im vorlie- genden Fall erneut zu prüfen ist, ob sich die Umschreibung der Bedürftigkeit entsprechend der geltenden Praxis vor dem Gesetz halten läßt. Der 1932 geborene, ledige Versicherte ist seit dem Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 hilflos; bis Ende 1962 nahm die Verwaltung an, daß er auch bedürftig sei. Für die Zeit vom 1. Januar 1963 an verneinte sie dagegen die Bedürftigkeit: Da dem Versicherten im Jahre 1962 von einer Versiche- rungsgesellschaft der Betrag von 40 000 Franken ausbezahlt worden sei, über- schreite nun der Vermögensertrag und der als Einkommen anrechenbare Vermögensteil die gesetzliche Grenze.
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Der Versicherte muß, abgesehen von der IV-Rente, ausschließlich aus dem Vermögensertrag und dem Vermögen leben; dabei reicht der Vermögens- ertrag zusammen mit der Rente zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wegen der großen krankheitsbedingten Kosten bei weitem nicht aus. Unter solchen Umständen kann die Anrechnung von einem Fünfzehntel des Vermögens als Einkommen (sog. Vermögensverzehr) für die Belange der Hilflosenentschä- digung nicht mehr als sinngemäße Anwendung des Art. 60 AHVV gelten. Der einheitliche Ansatz von einem Fünfzehntel mag für ABV-Rentner, die übrigens nur noch selten außerordentliche Renten auf Grund von Einkom- mensgrenzen beziehen, angehen. Bis zur ersten AHV-Revision im Jahre 1951 galt im übrigen eine Skala, die bis zu 49 Jahren ein Vierundzwanzigstel als zumutbaren «Verzehr» einsetzte und mit 75 Jahren bei einem «Verzehr» von einem Sechstel Halt machte (vgl. Art. 60 AHVV in der Fassung gemäß Bun- desratsbeschluß vom 31. Oktober 1947). Der einheitliche Ansatz von einem Fünfzehntel wurde vermutlich eingeführt, weil man vereinfachen wollte und weil man in der AHV-Witwenrente allein nicht mehr genügend Anlaß zur Beibehaltung der altersmäßigen Staffelung sah. Ganz anders ist die Lage bei der Hilflosenentschädigung, die nur Personen zugesprochen wird, welche das AHV-rechtliche Rentenalter noch nicht erreicht haben. Insbesondere junge Hilflose, die ihre Aufwendungen aus dem Vermögensertrag und der IV-Rente nicht zu bestreiten vermögen, verdienen besondere Rücksicht. Unter den gegebenen Verhältnissen läßt sich sogar fragen, ob selbst die Anrech- nung von einem Dreißigstel des Vermögens als Einkommen der Lebens- erwartung genügend Rechnung tragen würde. Auf jeden Fall ist bei dem
1932 geborenen Versicherten der Vermögensverzehr sehr tief anzusetzen,
so daß das anrechenbare Einkommen schon auf Grund dieser einzigen Kor- rektur die gesetzliche Grenze nicht mehr erreicht.
Für krankheitsbedingte Kosten ist dem Versicherten bei der Ermitt- lung des für die Bedürftigkeit maßgebenden Einkommens kein Abzug ge- währt worden. Er ist jedoch darauf angewiesen, sich durch eine Kranken- schwester pflegen zu lassen, der er einen Jahreslohn von 7200 Franken be- zahlen muß. Da allein dieser Lohn den Vermögensertrag, einschließlich IV- Rente, erheblich übersteigt und dem Versicherten zusätzlich erhebliche Kosten infolge seiner Krankheit entstehen, kann in der gänzlichen Außerachtlassung solcher Kosten keine sinngemäße Anwendung von Art. 57 AHVV erblickt werden. Es ist ohne weiteres klar, daß das jahrelange Kranksein die wirt- schaftliche Existenz des Versicherten aufs schwerste beeinträchtigt. Bezüger von Alters- und Witwenrenten der AHV mögen zwar auch pflegebedürftig sein; sie sind es aber nicht begriffsnotwendig wie der Hilflose im Sinne von Art. 42 IVG. Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, daß der Versicherte ledig ist. Verheiratete invalide Bezüger einer außerordentli- chen Ehepaar-Rente, die durch ihre Gattin gepflegt werden, können sich immerhin die erhöhte Einkommensgrenze für Ehepaare anrechnen lassen. Die ledigen Hilflosen, die zusätzlich Pflegerinnenlohn zahlen müssen, stehen dagegen unter der tieferen Einkommensgrenze. Sie sind gegenüber den nach dem Wortlaut von Art. 42 AHVG behandelten Ehepaaren also in der Regel doppelt benachteiligt. Hinzu kommt, daß die Invalidenversicherung in ande- ren Belangen den Krankheitskosten Rechnung trägt, obwohl sich dort ihre
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Berücksichtigung weniger aufdrängt als bei der Hilflosenentschädigung. So wurde in EVGE 1962, S. 79 (ZAK 1962, S. 389) erklärt, daß hinsichtlich der Umschreibungen des Härtefalles, der einen Rentenanspruch schon bei einer Invalidität von 40 Prozent gibt, die Verwaltungspraxis mit Recht die durch die Invalidität verursachten Kosten der ärztlichen Behandlung berücksichtige. Das EVG hat auch wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Kosten bei der Schätzung des Invaliditätsgrades, d. h. bei der Bestimmung des erziel- baren Invalideneinkommens eine Rolle spielen. c. Richtig ist allerdings, daß bei kranken Bezügern außerordentlicher AHV-Renten ähnliche Probleme auftreten können wir im Bereich des Art. 42 IVG. Diese Bestimmung zwingt aber keineswegs, jene Unzukömmlichkeiten auf die Hilflosenentschädigung zu übertragen, zumal Art. 37 IVV ausdrück- lich die sinngemäße Heranziehung der Art. 57 bis 61 AHVV verlangt. Dar- unter ist eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen zu ver- stehen, die dem Sinne der Beschränkung der Hilflosenentschädigung auf Be- dürftige entspricht und sich auf diese Bezügerkategorie rechtsgleich aus- wirkt. Vor allem aber ist die Hilflosigkeit ein extremer Invaliditätszustand, der besondere Umsicht in der Handhabung der Bedürftigkeitsklausel verlangt.
3. Aus dem Gesagten geht hervor, daß der Versicherte im vorliegenden
Fall bereits bei sinngemäßer Anwendung der Art. 60 und 57 AHVV als be- dürftig betrachtet werden muß. Die Ausgleichskasse hat ihm daher die Hilf- losenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Januar 1963 an auszurichten. Abgesehen davon ist die Regelung des Art. 37 IVV schon ihres Systems wegen keine dem Wortlaut und dem Sinn von Art. 42 IVG gemäße Lösung; diese Regelung läßt sich denn auch durch die sinngemäße Anwendung der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens betreffenden Bestimmun- gen der AHVV nur schwer korrigieren. Ihr baldiger Ersatz durch einen gesetzeskonforrnen Erlaß entspräche deshalb einem dringenden Bedürfnis.
Verfahren
Urteil des EVG vom 1.Mai 1964 i. Sa. A. L. Art. 78, Abs. 2, IVV. Der Umstand, daß eine medizinische Maß- nahme von einem Arzt angeordnet wurde, ist nicht ohne weiteres als wichtiger Grund zu bewerten. (Erwägung 1) Art. 78, Abs. 2, IVV. Rechtsunkenntnis, auch von Seiten des Arztes, kann kein wichtiger Grund sein. (Erwägung 2) Der am 4. September 1959 geborene Versicherte hatte abstehende Ohren mit vergrößerten Ohrmuscheln. Der Arzt erklärte im März 1963, daß eine opera- tive plastische Korrektur angezeigt sei; er nahm den Eingriff am 5. April
1963 im Bezirksspital vor.
Am 19. April 1963 wurde der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Durch Verfügung vom 16. September 1963 teilte die Aus- gleichskasse der Mutter des Versicherten mit, gemäß Beschluß der rv- Kommission könnten die Kosten der ärztlichen Vorkehren von der Versiche-
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rung nicht übernommen werden; es habe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IVV bestanden, der zum Eingriff vor dem Beschluß der IV-Kommission gedrängt hätte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident der kantonalen Rekursbehörde ab (Entscheid vom 9. November 1963.) Den kantonalen Entscheid hat die Mutter des Versicherten an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die IV-Kommission sei anzuweisen, über den angemeldeten Fall materiell zu befinden. Sie verweist auf die Stellungnahme des Arztes und erklärt, sie habe keinen Moment daran gedacht, länger mit der Operation zuzuwarten, da es ihr «nicht zustehe, die Anordnungen des Arztes zu diskutieren». Kurz nach der Entlassung des Versicherten aus dem Spital habe ihr der Arzt das Anmeldungsformular ausgefüllt. In seinem Mitbericht beantragt das BSV die Gutheißung der Berufung; unter einläßlicher Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des geltenden Textes des Art. 78, Abs. 2, IVV vertritt es die Auffassung, die Anordnung des Arztes gelte vermutungsweise als wichtiger Grund, eine medizinische Vorkehr vor der Anordnung durch die IV-Kommission durchzuführen. Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Aus Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG geht hervor, daß Eingliederungs-
maßnahmen grundsätzlich nur gewährt werden sollen, wenn die IV-Kom- mission sie vor der Durchführung angeordnet hat, was voraussetzt, daß der Fall der IV angemeldet worden ist (vgl. EVGE 1962, S. 249 ff; ZAK 1962, S. 479). Immerhin ist es notwendig, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzu- lassen, was der Bundesrat in Art. 78, Abs. 2, IVV getan hat. Nach der seit dem 15. Juni 1963 geltenden und auf alle noch nicht erledigten Leistungs- begehren anwendbaren Fassung des Art. 78, Abs. 2, IVV übernimmt die Ver- sicherung «die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde.» In EVGE 1963, S. 216 (ZAK 1964, S. 372) wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der Frage, ob «wichtige Gründe» vorlägen, könne zwar der An- ordnung des Arztes ein bedeutsames, oft wohl auch ein entscheidendes Ge- wicht zugemessen werden, besonders dann, wenn der Arzt in Kenntnis aller, auch der IV-rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte gehandelt habe. Die Gründe für die Durchführung einer Maßnahme vor der Beschlußfassung durch die IV-Kommission müßten aber nach objektiver Bewertung wichtig sein; es gehe daher nicht an, die Durchführungsanordnung des Arztes «ohne weiteres» als wichtigen Grund gelten zu lassen. Im Einzelfall bedürfe es zum mindesten besonderer Umstände, die objektiv den Grund als wichtig er- scheinen ließen. Wenn es der Arzt bloß unterlasse, seinen Patienten darauf aufmerksam zu machen, daß ein IV-Fall vorliege, so sei das nicht als be- sonderer Umstand im beschriebenen Sinne aufzufassen. Werde aus Rechts- unkenntnis versäumt, die Rechte des Versicherten zu wahren, so könnten die sich daraus ergebenden Folgen nicht abgewälzt werden. Dem Richter stehe es nicht zu, die Lockerung des Gesetzes durch die Verordnung über deren Wortlaut hinaus noch einmal zu lockern.
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2. Im vorliegenden Fall war die operative Korrektur der Ohren bei dem
noch nicht vierjährigen Versicherten objektiv keineswegs dringlich; daß der Eingriff vor der Beschlußfassung der IV-Kommission erfolgte, geht auf die Rechtsunkenntnis der gesetzlichen Vertreterin des Versicherten und des be- handelnden Arztes zurück, was dieser übrigens freimütig zugibt. Unter sol- chen Umständen läßt sich nicht sagen, die Vorkehr habe vor der Beschluß- fassung der IV-Kommission durchgeführt werden müssen. Verwaltung und Vorinstanz haben es daher mit Recht abgelehnt, die Kosten der Vor- kehren der IV zu belasten. Die vom BSV vertretene Ansicht, die Anordnung des Arztes bilde ver- mutungsweise einen wichtigen Grund für die vorzeitige Durchführung einer medizinischen Maßnahme, läßt sich mit der heutigen Regelung nicht in Einklang bringen, was gerade der vorliegende Fall zeigt. Man müßte näm- lich die Rechtsunkenntnis des Versicherten (bzw. seines gesetzlichen Ver- treters) als wichtigen Grund gelten lassen, wenn sie sich mit derjenigen des Arztes summiert. Wie bereits gesagt, hat hier die Rechtsunkenntnis des Arztes wesentlich dazu beigetragen, daß die objektiv keineswegs dringliche Operation vor der Anmeldung bei der IV-Kommission und deren Beschluß- f assung erfolgte. Bloße Rechtsunkenntnis, auch von Seiten des Arztes, kann kein wichtiger Grund sein, aus dem eine objektiv nicht dringliche Maßnahme durchgeführt werden muß. Entgegen der Auffassung des BSV würde in Situationen der vorliegenden Art das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht gestört, wenn der Versicherte (bzw. sein gesetzlicher Ver- treter) den Arzt veranlaßte, auf die gesetzliche Notwendigkeit vorgängiger amtlicher Bewilligung einer offensichtlich nicht dringlichen Maßnahme Rück- sicht zu nehmen. Ein solcher Hinweis vermöchte das Vertrauensverhältnis vielmehr vor einer nachträglichen Störung zu bewahren, und von einer un- angebrachten Belehrung dem Arzte gegenüber könnte nicht die Rede sein. Das BSV führt weiter aus, es sei an sich belanglos, ob die IV-Kommission vor oder nach der Durchführung einer ärztlich angeordneten Maßnahme Beschluß fasse. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann müßte der Gesetz- geber daraus die ihm allfällig notwendig erscheinenden Konsequenzen ziehen; der Richter dagegen hat der bestehenden gesetzlichen Ordnung Gel- tung zu verschaffen. Nachdem die Rechtslage in EVGE 1963, S. 216 (ZAK 1964, S. 372) klargelegt wurde, erübrigt es sich, auf die entstehungsge- schichtlichen Betrachtungen des BSV zu Art. 78, Abs. 2, IVV einzugehen, zumal das Recht im Gesetz zu finden ist, und nicht in Meinungen, die darin nicht zum Ausdruck kommen.
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Urteil des EVG vom 8. Mai 1964 i. Sa. 0. W. Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG und Art. 78, Abs. 2, IVV. Solange sich ein Versicherter für die Durchführung einer Eingliederungs- maßnahme nicht entschlossen hat, ist keine Anmeldung bei der IV-Kommission erforderlich, da diese nicht über künftig bloß mög- liche Ansprüche zu befinden hat; Eingliederungsmaßnahmen müs- sen zur Zeit des Beschlusses wahrscheinlich in absehbarer Zeit er- folgen. (Erwägung 2) Art. 78, Abs. 2, IVV. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe vor- liegen, sind nicht nur medizinische, sondern auch persönliche, haupt- sächlich ökonomische Gründe zu berücksichtigen, sofern sie bei objektiver Wertung im Einzelfall ein Zuwarten als unzumutbar er- scheinen lassen. (Erwägung 2) Art. 69 IVG und Art. 85, Abs. 2, Buchst. e und d, AHVG. Im Streit über formellrechtliche Fragen entscheidet das EVG über die mate- riellen Anspruchsvoraussetzungen in der Regel nur dann aus pro- zeßökonomischen Gründen, wenn auf Grund eines vollständigen Tatbestandes eine reine Rechtsfrage zu lösen ist. (Erwägung 3) Die 1906 geborene Versicherte ist mitverantwortlich in einem Hotelbetrieb und Sommerrestaurant tätig. Vom Juli 1961 an wurde sie wegen Coxarthrose im Kantonsspital behandelt. Der Oberarzt des Kantonsspitals, der die Ver- sicherte am 24. Mai 1962 untersuchte, erklärte in einem Bericht, die Be- schwerden hätten durch entsprechende physikalische und medikamentöse Behandlung jeweils gelindert werden können; die Arbeitsunfähigkeit habe bisher nie lange gedauert; ein operativer Eingriff, der bei Zunahme der Coxarthrose zu erwägen wäre, von der Versicherten aber vorerst abgelehnt werde, sei nicht unbedingt notwendig. Am 4. Juli 1962 ließ sich die Versicherte im Kantonsspital untersuchen und am 17. Oktober 1962 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der IV. In der Anmeldung wies sie darauf hin, daß ihre Gehbehinderung nun groß sei und daß die Operation bevorstehe. Am 8. November 1962 trat sie ins Spital ein; nach Durchführung einer intertrochanteren Valgisationsosteoto- mie (Stellungskorrektur-Operation am Schenkelhals) wurde sie am 21. De- zember 1962 wieder entlassen. Durch Verfügung vom 18. Februar 1963 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, die IV-Kommission lehne es ab, für die Kosten der ohne ihre Anordnung durchgeführten medizinischen Vorkehren aufzukommen; es seien keine wichtigen Gründe dafür ersichtlich, daß mit der Operation nicht hätte zugewartet werden können. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Versicherte bei der kanto- nalen Rekurskommission und gab ein Zeugnis des Arztes zu den Akten, wonach die Operation «sehr dringend» gewesen sei. Durch Entscheid vom 3. Dezember 1963 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Den kantonalen Rekursentscheid hat die Versicherte durch Berufung an das EVG weitergezogen mit dem Begehren, die im Winter 1962/63 durchgeführ- ten medizinischen Vorkehren der IV zu belasten. Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
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Aus Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG geht hervor, daß Eingliederungs- maßnahmen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die IV-Kommission sie vor der Durchführung angeordnet hat (vgl. EVGE 1962, S. 249; ZAR 1962, S. 479). Immerhin ist es notwendig, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, was der Bundesrat in Art. 78, Abs. 2, IVV getan hat. Nach der seit dem 15. Juni 1963 geltenden und auf alle noch nicht erledigten Leistungs- begehren anwendbaren Fassung des Art. 78, Abs. 2, IVV übernimmt die Versicherung «die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde.» Dem Bericht des Arztes ist zu entnehmen, daß die an Coxarthrose leidende Versicherte im Mai 1962 noch nicht an eine Operation dachte. Es deutet auch nichts darauf hin, daß die Operation bereits anläßlich der ersten Konsultation des Arztes am 4. Juli 1962 beschlossen worden wäre; bei der durch den Arzt bezeugten ablehnenden Einstellung der Versicherten ist viel- mehr anzunehmen, daß sie auch noch im Juli 1962 mit der Operation zu- warten wollte. In dieser Lage war noch keine Anmeldung bei der IV-Kom- mission am Platze, da diese nicht über künftig bloß mögliche Ansprüche zu befinden hat; Eingliederungsmaßnahmen müssen zur Zeit des Beschlusses wahrscheinlich in absehbarer Zeit bevorstehen. Wenn sich die Versicherte in der Folge doch zur Operation entschloß, so müssen die Schmerzen und die Gehbehinderung innert relativ kurzer Zeit stark zugenommen haben. Die Angaben der Versicherten in der Beschwerde, sie habe sich erst gegen den Spätsommer 1962 zur Operation entschlossen, erscheinen daher als glaubhaft. Nachdem der Arzt in dem mit der Be- schwerde aufgelegten Zeugnis die Operation als «sehr dringend» bezeichnet, darf ferner auf die Vorbringen in der Berufung abgestellt werden, wonach die Versicherte als leitende Angestellte des Hotels in ihrer Erwerbsfähigkeit unmittelbar bedroht war. Es ist ihr daher beizupflichten, wenn sie erklärt, nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug sei ihr ein weiteres Zuwarten mit der Operation bis zum Beschluß der IV-Kommission nicht zumutbar ge- wesen; das trifft um so mehr zu, als in der stillen Zeit des Saisonbetriebes, in dem die Versicherte arbeitet, ein Spitalbett frei wurde. Die Operation mußte daher aus wichtigen Gründen im Sinne des Art. 78, Abs. 2, IVV vor der Beschlußfassung der IV-Kommission durchgeführt werden. Wichtige Gründe sind nicht nur medizinischer Natur; Vielmehr müssen bei der Be- urteilung auch persönliche, hauptsächlich ökonomische Gründe berücksichtigt werden, sofern sie bei objektiver Wertung im Einzelfall ein Zuwarten als unzumutbar erscheinen lassen. Zu prüfen bleibt noch, ob sich die Versicherte nicht zumutbarerweise früher, d. h. so rechtzeitig hätte anmelden sollen, daß der Beschluß der IV-Kommission vor der Durchführung der Operation erfolgt wäre. Aus der Beschwerde ergibt sich nämlich, daß sie sich nicht schon damals anmeldete, als sie den Entschluß zur Operation faßte. Infolge Rechtsunkenntnis, die sie nicht entschuldigen würde, erfolgte die Anmeldung erst, nachdem ihr Arbeit- geber von dritter Seite auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war. Indessen steht fest, daß die Anmeldung am 17. Oktober 1962, d. h. immer
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noch 3-4 Wochen vor der Operation erfolgte, und der IV-Kommissions- Beschluß trotz der Bemerkung im Anmeldeformular, die Operation stehe bevor, erst im Februar 1963 erging. Damit ist die Annahme berechtigt, daß auch eine um Wochen frühere Anmeldung den Beschluß der IV-Kommission nicht rechtzeitig ausgelöst hätte (die Versicherte entschloß sich — wie be- reits gesagt — erst gegen den Spätsommer 1962 zur Operation). Der nachträglichen Übernahme der Operationskosten und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren medizinischen Vorkehren steht daher kein formellrechtliches Hindernis entgegen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des BSV hinsichtlich der Auslegung des Art. 78, Abs. 2, rvv einzugehen. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Ansicht, wonach in der Anordnung des Arztes vermutungsweise ein «wichtiger Grund» zu erblicken sei, sich mit der geltenden Regelung nicht in Einklang bringen läßt (Urteil des EVG vom 1. Mai 1964 i. Sa. A. L.; ZAK 1964, S. 367). Es ist nicht zu übersehen, daß der heutige Wortlaut des Art. 78, Abs. 2, IVV das objektive Erfordernis des Durchführen müssen vorschreibt.
3. Über die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen zur nachträglichen
Übernahme der medizinischen Vorkehren erfüllt seien, hat entsprechend dem Antrag des BSV die IV-Kommission zu befinden. Direkte Entscheide des EVG sind aus prozeßökonomischen Gründen in der Regel nur angängig, wenn auf Grund eines vollständigen Tatbestandes eine reine Rechtsfrage zu lösen ist. Das trifft hier nicht zu, da der Tatbestand Ermessensabwägungen gemäß Art. 12 IVG verlangt, die in erster Linie Sache der Verwaltung sind.
Urteil des BVG vom 23. September 1963 i. Sa. T. A. Art. 78, Abs. 2, IVV. Der Umstand, daß eine medizinische Maß- nahme von einem Arzt angeordnet wurde, ist nicht ohne weiteres als «wichtiger Grund» zu bewerten. Der im Jahre 1950 geborene Versicherte litt seit seiner Geburt an beid- seitigem Kryptorchismus (Zurückbleiben der Hoden in Bauchhöhle oder Leistenkanal). Am 20. Juni 1961 unterzog er sich im Kinderspital der Orchi- dopexie (Hodenfixierung) links. Der rechtsseitige Eingriff sollte in sechs Monaten folgen. Der Vater des Versicherten meldete seinen Sohn am Operationstag (20. Juni 1961) bei der IV an und beanspruchte medizinische Maßnahmen. Durch Verfügung vom 29. August 1961 teilte die Ausgleichskasse dem Vater mit, die IV-Kommission habe am 18. August 1961 beschlossen, die not- wendigen medizinischen Maßnahmen (d. h. die Orchidopexie rechts sowie die ärztlichen Kontrollen) für den Zeitraum vom 18. August 1961 bis 30. Juni 1962 zu gewähren. Dagegen habe sie abgelehnt, die am 20. Juni 1961 durchge- führte Operation zu übernehmen, weil der keineswegs dringliche Eingriff nicht nachträglich zugesprochen werden könne. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde, womit Übernahme auch der Orchidopexie links beantragt worden war, abwies, hat der Vater des Ver- sicherten gegen den kantonalen Rekursentscheid vom 5. März 1963 beim EVG Berufung eingelegt, im wesentlichen mit der Begründung, er habe bis zum Tag, an welchem sein Knabe ins Spital eingetreten sei, nicht gewußt, daß
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für diesen Fall nicht die Krankenkasse, sondern die IV zuständig sei. Daß der Eingriff zudem vor dessen Durchführung bei der IV-Kommission hätte angemeldet werden müssen, sei ihm von der Spitalverwaltung auch nachher nicht mitgeteilt worden. Diese sei an der Verspätung der Anmeldung schuld, denn sie hätte genügend Zeit gehabt, ihn über die notwendigen Vorkehren zu orientieren, seien doch zwischen der letzten ärztlichen Untersuchung und der Einweisung ins Krankenhaus mehrere Wochen verflossen. Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Streitig ist, ob die IV die am 20. Juni 1961 durchgeführte Orchidopexie links nachträglich übernehmen müsse oder ob der entsprechende Anspruch gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV verwirkt sei. Es kann dahingestellt bleiben, wie diese Frage nach dem alten Wortlaut des Art. 78, Abs. 2, IVV, der zur Zeit, da die Vorinstanz ihr Urteil fällte, noch gültig war, zu beantworten wäre. Die neue, am 15. Juni 1963 in Kraft getretene Fassung dieser Bestimmung ist nämlich auch auf die bei Inkraft- treten administrativ oder gerichtlich noch nicht erledigten Leistungsbegehren anzuwenden. Darnach übernimmt die IV außer den von ihr vor der Durch- führung angeordneten Eingliederungsmaßnahmen auch «die Kosten für Maß- nahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde». Das BSV beantragt Gutheißung der Berufung und weist zur Begrün- dung auf den Nachtrag vom 26. Juni 1963 zu seinem Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen hin, wonach bei medi- zinischen Maßnahmen «die Anordnung des Arztes zur Durchführung ohne weiteres als wichtiger Grund» gelte. Diese Auffassung bedarf indessen, wie das EVG bereits in seinem Urteil vom 18. Juli 1963 i. Sa. U. W. (ZAK 1963, S. 531) festgestellt hat, der Überprüfung. Allerdings ist die Frage, ob der Grund wichtig sei, von der Person des Versicherten aus zu beurteilen, jedoch in dem Sinne, daß ihr Grund nach objektiver Bewertung wichtig sein muß. Bei dieser objektiven Betrachtung kann nun der Anordnung des Arztes ein bedeutsames, oft wohl auch ein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, besonders dann, wenn der Arzt in Kenntnis aller, auch der IV-recht- lich maßgebenden Gesichtspunkte gehandelt hat; denn der Versicherte hat ja nicht die nötigen medizinischen Kenntnisse, um sich ein eigenes Urteil über den angezeigten Zeitpunkt der Durchführung zu bilden. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß der abgeänderte Wortlaut des Art. 78, Abs. 2, IVV eindeutig vorschreibt, von den Maßnahmen, die vor der An- ordnung durch die IV-Kommission durchgeführt wurden, seien nur diejenigen zu übernehmen, «die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten» («qui pour des motifs valables, ont de etre executees avant que la commission se soit prononcee»). Die wich- tigen Gründe müssen also derart beschaffen sein, daß ihretwegen mit der Maßnahme nicht zugewartet werden konnte. Ferner ist zu beachten, daß in der IV — anders als in der Militärversicherung (Art. 9 und 10 MVG) und Unfallversicherung (Art. 69 KUVG) — keine Anmeldungspflicht Dritter besteht (Art. 46 IVG und Art. 65 ff IVV). Grundsätzlich hat der Versicherte selber gegenüber der Versicherung die rechtserheblichen Erfordernisse zu
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erfüllen. Mit dieser Ordnung und mit dem klaren Wortlaut des Art. 78, Abs. 2, IVV ist es nicht vereinbar, die Durchführungsanordnung des Arztes «ohne weiteres» als wichtigen Grund gelten zu lassen. Mindestens bedürfte es im Einzelfall besonderer Umstände, die objektiv den Grund als wichtig erschei- nen ließen. Unterläßt der Arzt es bloß, seinen Patienten darauf aufmerksam zu machen, daß nicht ein Krankenkassen- sondern ein IV-Fall vorliege, so ist dies nicht als besonderer Umstand im beschriebenen Sinne aufzufassen. Wenn der Versicherte oder die in Art. 66 IVV genannten Personen es aus Rechtsunkenntnis oder Nachlässigkeit versäumen, des Versicherten Rechte zu wahren, so können sie die Folgen nicht abwälzen (EVGE 1962, S. 255, Erwägung 2; ZAK 1962, S. 479). Dem Richter steht nicht zu, die Lockerung des Gesetzes durch die Verordnung (EVGE 1962, S. 252, Erwägung 1; ZAK 1962, S. 479) über deren Wortlaut hinaus noch einmal zu lockern, solange man es insgesamt nicht mit bloßen Ordnungsvorschriften zu tun hat.
3. Qualifizierende Umstände, wie sie nach dem Gesagten erforderlich
wären, fehlen hier. Es ist anzunehmen, daß die Eltern des Versicherten von der Tatsache des Geburtsgebrechens wußten; nicht nur wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht, sondern der Knabe wurde, wie der Berufungs- begründung zu entnehmen ist, mehrfach ärztlich untersucht, wobei letztmals die operative Behandlung in Aussicht genommen wurde. Der Vater des Kna- ben räumt selber ein, daß die Operation nicht dringlich war und daß zwi- schen der letzten ärztlichen Untersuchung und dem Aufgebot ins Spital «einige Wochen verstrichen». Wenn der Berufungskläger nun meint, die Spitalverwaltung hätte deshalb Zeit genug gehabt, ihn zu orientieren, so fällt nach der IV-rechtlichen Ordnung die Unterlassung auf ihn zurück; e r hätte genug Zeit gehabt, das Nötige vorzukehren. Das macht auch der Wort- laut des Schreibens des Kinderspitals vom 15. Juni 1961, das er kaum drei Tage vor dem Eintritt erhielt, nicht ungeschehen.
Urteil des EVG vom 20. Februar 1964 i. Sa. R. K. Art. 81 IVG und Art. 97 AHVG. Ob eine erst auf Grund der Recht- sprechung als unrichtig erkannte, formell rechtskräftige Verfügung rückwirkend abzuändern sei, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Es erscheint jedoch als richtig, wenn die Verwaltung eine Verfügung, mit der dem Versicherten nach Gesetz geschuldete Leistungen vorenthalten wurden, in der Regel nur auf Gesuch hin und nur für die Zeit seit Einreichung des Gesuchs zurücknimmt (Erwägung 3) Die 1952 geborene Versicherte erkrankte im Alter von 10 Monaten an Per- tussis-Encephalitis. Seither leidet sie an hochgradigen geistigen und körper- lichen Defekten; sie ist bildungsunfähig und wird von ihrer Mutter wie ein Kleinkind gepflegt. Im April 1960 wurde die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die IV-Kommission beschloß am 22. November 1960, für die Pflege und Wartung der Versicherten keine Beiträge auszurichten. Die Kassenverfügung, in der dem Vater der Kommissionsbeschluß mitgeteilt wurde, blieb unangefochten. Am 10. Juni 1961 gelangte der Vater erneut an
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die IV-Kommission mit dem Begehren, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Daraufhin sprach die IV-Kommission der Versicherten vom 1. Juni
1961 an einen Kostgeldbeitrag von Fr. 2.50 im Tag zu, was ihrem Vater durch
Verfügung vom 22. September 1961 eröffnet wurde. Die IV-Kommission stützte sich auf die maßgebende Rechtsprechung des EVG, wonach bildungsunfähigen Minderjährigen — unter bestimmten Voraussetzungen — auch dann Beiträge gewährt werden können, wenn sie von ihren eigenen Eltern betreut werden (EVGE 1961, S. 43; ZAK 1961, S. 222). Gegen die Kassenverfügung vom 22. September 1961 beschwerte sich der Vater bei der kantonalen Rekurskommission mit dem Begehren, die Beiträge «spätestens ab 1. Januar 1961» auszurichten. Durch Entscheid hieß die kan- tonale Rekurskommission die Beschwerde gut mit der Feststellung, «daß die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Januar 1960 Anspruch auf einen Beitrag für Hauspflege von Fr. 2.50 pro Tag besitzt». Die Ausgleichskasse hat gegen diesen Entscheid Berufung eingereicht.
Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Durch Verfügung vom 5. Dezember 1960 verweigerte die Verwaltung — entsprechend einer Weisung des BSV — der bildungsunfähigen Versicher- ten die nachgesuchten Beiträge gemäß Art. 20 IVG, weil sie im Haushalt ihrer Eltern nicht durch eine Drittperson gepflegt wurde. Die Verfügung blieb unangefochten. Auf ein weiteres Gesuch vom 10. Juni 1961 gewährte dann die IV-Kommission vom 1. Juni 1961 an die anbegehrten Beiträge; denn das EVG hatte inzwischen im Urteil vom 23. März 1961 i. Sa. H. gefunden, daß bil- dungsunfähige Minderjährige — entgegen der Weisung des BSV — unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Beiträge beanspruchen können, wenn sie von ihren eigenen Eltern betreut werden. Streitig ist heute die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet war, die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juni
1961 zuzusprechen.
Ob die erste Verfügung bei einer Änderung der Rechtslage oder der Praxis rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Juni 1961 an die erfolgte Ände- rung hätte angepaßt werden müssen, kann offen bleiben, da kein derartiger Sachverhalt gegeben ist. Art. 20 IVG, der den Anspruch bildungsunfähiger Minderjähriger auf Beiträge regelt, gilt seit dem Inkrafttreten der Versiche- rung am 1. Januar 1960. Auf den 1. Januar 1961 trat dann allerdings die IVV in Kraft, deren Art. 13 die gesetzliche Bestimmung des Art. 20 ergänzte. Doch bedeutete dies für den vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtslage. Im bereits zitierten Urteil H. wurde nämlich ausgeführt, daß bildungsunfähige Minderjährige, die von ihren Eltern betreut werden, bereits auf Grund von Art. 20 IVG Beiträge beanspruchen könnten, sofern bestimmte Voraussetzun- gen erfüllt seien. Damit wurde gleichzeitig gesagt, daß die Weisung des BSV, bildungsunfähigen Minderjährigen im Haushalt der Eltern nur dann Beiträge zu gewähren, wenn ihre Pflege durch eine Drittperson erfolge, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Im Urteil H. lag auch keine Praxisänderung; vielmehr äußerte sich das EVG damals erstmals zur Frage, unter welchen Bedingungen an bildungsunfähige Minderjährige im Haushalt der Eltern Bei- träge gemäß Art. 20 IVG auszurichten seien.
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3. Seit dem Urteil H. stand dagegen fest, daß die der Versicherten
gegenüber ergangene Verfügung vom 5. Dezember 1960 dem Art. 20 IVG nicht entsprach; denn die besonderen Voraussetzungen, unter denen von den Eltern betreute Bildungsunfähige Beiträge beanspruchen können, waren offensicht- lich erfüllt. Der Verwaltung stand die Befugnis zu, die erste Verfügung ab- zuändern, nachdem ihrer Berichtigung erhebliche Bedeutung zukam. Aus EVGE 1963, S. 84 (ZAK 1963, S. 295) geht aber hervor, daß der Richter die Verwaltung nicht verhalten kann, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Nachdem der Entscheid, ob die Verwaltung auf ihre Verfügung zurückkom- men will, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, hat der Richter auch keine Vorschriften darüber zu machen, ob bzw. inwieweit eine Abänderung rück- wirkend erfolgen solle. Er kann einzig prüfen, ob die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige Ver- fügung zurückgekommen ist (was hier zutrifft). Schon aus diesem Grunde muß es bei der zweiten Verfügung vom 22. September 1961, in der die Bei- träge vom 1. Juni 1961 an gewährt werden, sein Bewenden haben. In Fällen, in denen erst auf Grund eines Gerichtsurteils erkannt wird, daß man einem Versicherten nach Gesetz geschuldete Leistungen vorenthielt, erscheint es im übrigen als richtig, wenn die Verwaltung die ergangene Ver- fügung in der Regel nur auf Gesuch hin und nur für die Zeit seit Einreichung des Gesuches zurücknimmt. Die Abklärung eines gesetzlichen Anspruches durch die Rechtsprechung soll nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung der als unrichtig erkannten Verfügung von Amtes wegen führen. Anders könne es sich allerdings dann verhalten, wenn wegen eines groben Fehlers einem Versicherten Leistungen verweigert wurden, auf die er nach der gesetzlichen Ordnung offensichtlich Anspruch hatte. Ein derartiger Sachverhalt ist aber hier nicht gegeben.
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VON Am 11. September 1964 trat unter dem Vorsitz von Dr. H. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung der Ar- MONAT beitsausschuß der Studiengruppe für technische Fragen ZU zu einer Sitzung zusammen. Er besprach die hinsichtlich MONAT der automatischen Datenverarbeitung sich stellenden Pro- bleme der Identifikation der Versicherten. Die allfällige Ergänzung der Versichertennummer mit einem Kontroll- zeichen wird Gegenstand weiterer Verhandlungen sein.
Der Bundesrat hat am 21. September beschlossen, der Bundesver- sammlung eine Botschaft und einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu unterbreiten. Der Ge- setzesentwurf wird nachstehend auf Seite 379 veröffentlicht.
Inkrafttreten des Abkommens mit Italien über Soziale Sicherheit
Das BSV hat zum Abkommen mit Italien über Soziale Sicherheit (s. ZAK 1964, S. 313) am 28. August 1964 eine Pressemitteilung erlassen. Ange- sichts der Tragweite der Vereinbarung sei diese — mit einigen Ein- fügungen — auch an dieser Stelle wiedergegeben. Das am 14. Dezember 1962 zwischen der Schweiz und Italien abge- schlossene Abkommen über Soziale Sicherheit ist am 1. September 1964 in Kraft getreten. Es ersetzt den schweizerisch-italienischen Vertrag über die AHV vom 17. Oktober 1951 und findet schweizerischerseits auf die AHV und IV, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebs- unfälle sowie gegen Berufskrankheiten und auf die bundesrechtliche Familienzulagenordnung Anwendung. Italienischerseits ist das Abkom- men auf die entsprechenden Zweige der Sozialen Sicherheit anwendbar. Die neue Vereinbarung fußt auf dem Grundsatz der Gleichberechti- gung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Danach sichert Italien den Schweizerbürgern unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen das Recht auf Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung zu. Hiebei werden die schweize- rischen Versicherungszeiten auf die in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Mindestbeitragsdauern — für Altersrenten sind beispiels- weise 15 Versicherungsjahre erforderlich — immer dann angerechnet,
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wenn die italienischen Versicherungszeiten allein für die Begründung ei- nes Leistungsanspruchs nicht ausreichen (Totalisation der Versicherungs- zeiten). Als Gegenleistung haben italienische Staatsangehörige, in glei- cher Weise wie Schweizerbürger, bereits nach einem vollen Beitragsjahr Anspruch auf die ordentlichen Leistungen der schweizerischen AHV und IV, einschließlich der Eingliederungsmaßnahmen. Erreichen jedoch die ordentlichen Renten, auf welche außerhalb der Schweiz niedergelas- sene italienische Staatsangehörige Anspruch haben, nicht einen bestimm- ten Mindestbetrag, so werden diese Renten durch einmalige Abfindungen ersetzt. In der Schweiz wohnhafte italienische Staatsangehörige können hinfort nach einer bestimmten Mindestwohndauer unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerbürger ebenfalls die außerordentlichen Ren- ten der AHV und IV beanspruchen. Während einer Übergangsperiode von 5 Jahren kann ferner der italienische Staatsangehörige, der die Schweiz definitiv verläßt, im Versicherungsfall des Alters gemäß italie- nischem Recht (60 Jahre bei Männern, 55 Jahre bei Frauen) noch die Überweisung der AHV-Beiträge an die italienische Versicherung ver- langen; insoweit bleiben die entsprechenden Bestimmungen des alten Abkommens anwendbar. Was die Unfallversicherung betrifft, bestätigt das Abkommen die bereits seit Jahren bestehende gegenseitige Gleichbehandlung bei Ar- beitsunfällen und Berufskrankheiten und führt diese neu auch für die Nichtbetriebsunfälle ein. Auf dem Gebiete der Familienzulagen haben die Angehörigen der beiden Staaten, ungeachtet des Wohnortes der Kinder, Anspruch auf die Kinderzulagen. Wenngleich sich diese Bestimmung schweizerischerseits nur auf die bundesgesetzlichen Kinderzulagen in der Landwirtschaft be- zieht, so darf bei dieser Gelegenheit doch festgestellt werden, daß auch die Kinderzulagen an nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer auf Grund der kantonalen Gesetze ebenfalls in größtem Ausmaß für außerhalb der Schweiz wohnende Kinder gewährt werden. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Gesetzgebungen über Krankenversicherung der beiden Staaten. Indessen müssen die italieni- schen Arbeitnehmer in der Schweiz gemäß dem Schlußprotokoll zum Abkommen zumindest für die Arzt- und Arzneikosten im Krankheitsfall versichert sein. Für Arbeitnehmer, die nicht bereits auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung versichert sind und sich nicht selbst versichern, hat der Arbeitgeber eine solche Versicherung abzuschließen; er kann die hiefür erforderlichen Beiträge am Lohn der betreffenden Arbeitnehmer abziehen.
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Der Gesetzesentwurf über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Mit Botschaft vom 21. September 19641 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem «Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung». Nachstehend wird der Wortlaut dieses Gesetzesentwurf es wiedergegeben.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1964
beschließt:
A. Die Leistungen der Kantone
Art. 1
1 Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen die- Grundsatz
ses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen gewähren, erhalten Beiträge gemäß Artikel 9.
2 Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen
dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorge- leistungen zu gewähren und hiefür besondere Voraussetzun- gen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. Art. 2
1 In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen Kantonale
Vorschriften eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine a. Anspruch auf Ergän- Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi- zungs- cherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistung leistungen
1 Erhältlich beim Drucksachenbüro der Schweizerischen Bundeskanzlei,
3003 Bern. — Ein Kommentar zur Gesetzesvorlage erscheint in einer der
nächsten Nummern der ZAK.
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einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen fol- gende Grenzen nicht erreicht: Für Alleinstehende 3 000 Franken für Ehepaare 4 800 Franken für Waisen 1 500 Franken
2 In der Schweiz wohnhafte Ausländer und Staatenlose
sind den Schweizerbürgern gleichzustellen, wenn sie sich un- mittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergän- zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
3 Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und
Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatz- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen maßgeben- den Grenzbeträge hinzuzuzählen; ferner sind bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen alle maßgebenden Einkommensgren- zen zusammenzuzählen. Dabei sind jeweils die Einkommens- grenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen.
4 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von
einer bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsdauer im betref- fenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Armenpflege Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergän- zungsleistung nicht ausgeschlossen werden. Vorbehalten blei- ben Absatz 2 und Artikel 17, Absatz 3.
Art. 3 b. Anrechen- 1 Als Einkommen sind anzurechnen bares Einkommen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien; Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 15 000 Franken, bei Ehepaaren 25 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen An- spruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 7 000 Franken übersteigt;
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Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistun- gen, einschließlich der Renten der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung sowie der Invalidenversicherung; Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; Familienzulagen; Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist.
2 Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahres-
betrag der Renten und Pensionen, mit Ausnahme der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invali- denversicherung, sind insgesamt 240 Franken bei Alleinste- henden und 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern außer Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzu- rechnen.
3 Nicht als Einkommen anzurechnen sind
Verwandtenunterstützungen gemäß Artikel 328 ff. des Zivilgesetzbuches; Armenunterstützungen; öffentliche oder private Leistungen mit ausgesproche- nem Fürsorgecharakter; Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung; Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
4 Vom Einkommen dürfen abgezogen werden
Gewinnungskosten; Schuldzinsen; Gebäudeunterhaltskosten; Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung ;
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e. ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege.
5 Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Per-
sonen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen ist zusammen- zurechnen. Bei Mutterwaisen ist das Einkommen des Vaters ebenfalls zu berücksichtigen.
Art. 4 Sonder- Die Kantone können, in Abweichung von Artikel 2 und 3, regelungen die Einkommensgrenzen um höchstens ein Fünftel her- absetzen; vom Einkommen einen Abzug von jährlich höchstens
750 Franken bei Alleinstehenden und 1 200 Franken bei Ehe-
paaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den ein Fünftel der Einkom- mensgrenze übersteigenden Mietzins zulassen.
Art. 5 Höhe der Die
1 jährliche Ergänzungsleistung hat dem Unterschied
Ergänzungs- maßgebenden Einkommens- leistung zwischen der nach diesem Gesetz grenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu ent- sprechen.
2 Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder ge- kürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen. Art. 6 Organi- 1 Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegen- sation, Festsetzung nahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Er- und Aus- gänzungsleistungen obliegt. Sie können mit diesen Aufgaben zahlung die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.
2 Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und
Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungslei- stungen. Eine Rückerstattungspflicht darf nur für zu Un- recht bezogene Leistungen vorgesehen werden.
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3 Die Ergänzungsleistung ist dem Berechtigten durch eine
schriftliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ver- fügung zuzusprechen und in der Regel monatlich durch Ver- mittlung der Post auszuzahlen. Die Auszahlung kann gemein- sam mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung oder der Invalidenversicherung erfolgen.
Art. 7
1 Gegen die Verfügungen über Ergänzungsleistungen f. Kantonale
Rechts- kann Beschwerde geführt werden. pflege
2 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unab-
hängige Rekursbehörde und ordnen das Verfahren. Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung ist sinngemäß anwendbar.
Art. 8
1 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde Eidgenössi-
sches Ver- können die Beteiligten und der Bundesrat innert 30 Tagen sicherungs- seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungs- gericht gericht Beschwerde erheben. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Ver- letzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststel- lung oder Würdigung des Sachverhaltes.
2 Auf das Verfahren findet der Bundesbeschluß vom
28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtel sinngemäß An- wendung. Bis zu dessen Anpassung kann der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungswege er- lassen. Art. 9
1 An die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungs- Beiträge
leistungen an Bezüger von Renten der Alters- und Hinter- lassenenversicherung werden Beiträge aus dem Spezialfonds des Bundes gemäß Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an jene für Ergän- zungsleistungen an Bezüger von Renten oder Hilflosenent- schädigungen der Invalidenversicherung Beiträge aus allge- meinen Bundesmitteln gewährt.
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2 Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone
abgestuft und decken mindestens 331/3 und höchstens 662/3 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.
3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und
ordnet das Verfahren der Ausrichtung.
B. Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen
Art. 10 Beiträge 1 Jährlich werden ausgerichtet: ein Beitrag bis zu 3 Millionen Franken an die schweize- rische Stiftung für das Alter; ein Beitrag bis zu 1,5 Millionen Franken an die schwei- zerische Vereinigung Pro Infirmis; ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen Franken an die schwei- zerische Stiftung für die Jugend.
2 Die Beiträge an die schweizerischen Stiftungen für das
Alter und für die Jugend werden aus dem Spezialfonds des Bundes gemäß Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Beitrag an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis aus allgemeinen Bundesmitteln gewährt.
3 Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge
fest. Er erläßt Bestimmungen über die Verteilung der Bei- träge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regio- nalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.
Art. 11 Verwendung 1 Die Beiträge sind zu verwenden: a. für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Schwei- zerbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung oder eine Leistung der Invalidenversicherung zusteht;
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für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Aus- länder und Staatenlose, die sich seit mindestens 10 Jahren daselbst aufhalten und bei denen der Versicherungsfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung oder des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung eingetreten ist;
für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten, Hinterlassenen und Invaliden.
2 Dauernd von der öffentlichen Armenpflege Unterstütz-
ten dürfen keine Leistungen gemäß Absatz 1, Buchstabe a und b, gewährt werden.
3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über
die Verwendung der Beiträge aufzustellen.
Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabtretbar, Sicherung der Leistungen unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Art. 13
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bun- Auskunfts-
und des, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, den mit Schweige- der Ausrichtung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes pflicht betrauten öffentlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
2 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten
Organe haben über vertrauliche Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.
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Art. 14 Aufsicht des 1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung Bundes dieses Gesetzes aus. Er sorgt für die Koordination der Tätig- keit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen. Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen ha- ben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren sie für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.
3 Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder entziehen,
wenn sie nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge- setzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet werden.
Art. 15
1 Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an
Genehmigung der Vor- Ergänzungsleistungen beanspruchen, haben die einschlägigen schriften Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung zu unter- breiten. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung oder Nichtanwendung einzelner Bestim- mungen abhängig machen. Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.
Art. 16 Straf- 1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder bestimmungen in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützi- gen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmäßig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchfüh- rung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktio-
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när zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil miß- braucht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Ver- brechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.
2 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich un-
wahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmög- licht,
wird, falls nicht ein Tatbestand gemäß Absatz 1 vorliegt, mit Buße bis zu 500 Franken bestraft.
3 Artikel 90 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.
D. Schluß, und übergangsbestimmungen
Art. 17
1 Die Zuwendungen an Kantone und Stiftungen gemäß Ablösung der
bisherigen Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung Alters- und der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Hinterlasse- nenfürsorge Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zuge- wiesenen Mittel fallen dahin, sobald Beiträge auf Grund die- ses Gesetzes geleistet werden.
2 Der in Absatz 1 genannte Bundesbeschluß tritt am
31. Dezember 1965 außer Kraft. Ein allfälliger Restbetrag der Rückstellung wird in den Spezialfonds des Bundes gemäß Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung übergeführt. Kantone, welche am 1. Ja- nuar 1966 noch keine Bestimmungen über Ergänzungslei- stungen im Sinne dieses Gesetzes besitzen, erhalten bis zu deren Erlaß, längstens aber während zweier Jahre, aus dem genannten Spezialfonds den gleichen Beitrag, der ihnen im
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Jahre 1964 auf Grund des in Absatz 1 genannten Bundes- beschlusses gewährt wurde.
3 Kantone, welche Ergänzungsleistungen im Rahmen die-
ses Gesetzes gewähren, können Zuzüger aus Kantonen, die noch keine Bestimmungen über solche Leistungen erlassen haben, längstens während 5 Jahren seit ihrem Zuzug vom Anspruch auf Ergänzungsleistung ausschließen.
4 Der Bundesrat kann die Ablösung der bisherigen Lei-
stungen der kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denfürsorge durch Ergänzungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes durch besondere Anpassungsvorschriften erleich- tern.
5 Der Bundesrat kann die gemeinnützigen Institutionen
in Einzelfällen verpflichten, die Weiterzahlung von Leistungen der bisherigen kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenfürsorge zu übernehmen.
Art. 18 Änderung des Artikel 98 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- AHV-Gesetzes terlassenenversicherung wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft- und Vollzug tretens.
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und er-
läßt die erforderlichen Verordnungen.
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Stand der Zulassung der Sonderschulen
Die IV erbringt für die Sonderschulung invalider Kinder in der Form von Beiträgen an die Versicherten und von Subventionen an den Bau, die Einrichtung und den Betrieb von gemeinnützigen Sonderschulen nam- hafte Leistungen. Selbstverständlich mußte sie nach Möglichkeit auch dafür sorgen, daß diese Mittel zweckmäßig verwendet werden. Sie sollen dem invaliden Kind zu einer möglichst optimalen Schulung verhelfen. Grundsätzlich werden daher Beiträge nur für Sonderschulen ausgerich- tet, die durch das Bundesamt für Sozialversicherung zugelassen worden sind. Die Zulassungserfordernisse sind in der Verfügung des Eidgenössi- schen Departementes des Innern vom 19. September 1961 über die Zu- lassung der Sonderschulen in der IV festgelegt. Die rasche Einführung der IV machte verschiedene Improvisationen notwendig. Als das Bundesgesetz über die IV am 1. Januar 1960 in Kraft trat, gab es noch keine Ausführungsbestimmungen und daher auch keine Vollzugsvorschriften über die Zulassung von Sonderschulen. Es blieb daher nichts anderes übrig, als die bestehenden Sonderschulen zunächst als provisorisch zugelassen zu erklären. Gleichzeitig wurden die betref- fenden Schulen aufgefordert, sich beim Bundesamt für Sozialversiche- rung für die Zulassung anzumelden (Näheres über die provisorische Re- gelung und den Inhalt der Verfügung vgl. ZAK 1962, S. 68). Bis Ende August 1964 sind etwas über 350 Gesuche von Schulen und Einzellehr- kräften gestellt worden. Eine größere Anzahl dieser Gesuche konnte als gegenstandslos abgeschrieben werden, da die Abklärung ergab, daß es sich nicht um Sonderschulen im Sinne der IV handelte. Nach Erlaß der erwähnten Verfügung wurden gestützt auf das Ergebnis der Beratungen einer Fachkommission Grundsätze für die Zulassung der Sonderschulen ausgearbeitet. Als man nach diesen Vorbereitungsarbeiten an die Prü- fung der Gesuche ging, zeigte es sich bald, daß eine zuverlässige Abklä- rung einen Augenschein und Erhebungen an Ort und Stelle erfordert. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher die angemeldeten Schulen zusammen mit den zuständigen kantonalen Behördevertretern besucht. Zu den Besichtigungen wurden nach Möglichkeit auch eine im Kantonsbereich tätige Fürsorgerin der Pro Infirmis eingeladen. Diese Koordination war von großem Nutzen. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Vorgehen Zeit brauchte. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat anfangs 1963 mit den Schul- besuchen begonnen und seither kantonsweise rund 270 Schulen besucht.
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Die Besuche wurden im allgemeinen von den Schulen sehr begrüßt. Sie boten Gelegenheit, einen ersten Erfahrungsaustausch zu pflegen und Verbesserungsvorschläge zur Sprache zu bringen, deren Verwirklichung in vielen Fällen sofort erfolgte oder auf später zugesichert wurde. Ver- schiedentlich wurde das Gespräch mit Vertretern der Schule durch Be- sprechungen im Bundesamt für Sozialversicherung weitergeführt. Er- freulicherweise zeigten diese Kontaktnahmen beinahe ausnahmslos, daß alle Beteiligten bestrebt sind, dem invaliden Kind das Bestmögliche hin- sichtlich Ausbildung und Erziehung zu bieten. Abgesehen von neuen Fällen sind die Besuche der Sonderschulen ab- geschlossen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat im August 1964 ein neues Verzeichnis der für die Zulassung vorgesehenen Sonderschulen herausgegeben und die Versicherungsorgane mit einem Kreisschreiben über das künftige Vorgehen orientiert. Als Anhang sind dem Kreis- schreiben die Zulassungsbedingungen für die Sonderschulen der IV sowie eine Aufstellung der kantonalen Behörden, die sich mit der Überwachung der Sonderschulen befassen, beigegeben. Grundsätzlich dürfen jetzt nur noch Beiträge für die Sonderschulung in Schulen zugesprochen werden, die im Verzeichnis des Bundesamtes für Sozialversicherung stehen. Es handelt sich dabei um Schulen, die auf Grund der vorgenommenen Ab- klärungen bereits zugelassen sind oder wahrscheinlich zugelassen wer- den. Nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden Einzellehrkräfte, die nur gelegentlich und vorübergehend Einzelunterricht an invalide Kinder erteilen. Ebenso fehlen darin Personen und Institutionen, die ausschließlich ambulanten Sprachheilunterricht erteilen. Die IV-Kommis- sionen sind in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen ermäch- tigt, die Sonderschulbeiträge ohne Zulassung der Schule oder der Lehr- kraft durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu gewähren. Eine unerläßliche Voraussetzung ist stets, daß die kantonalen Vorschriften beachtet werden. Die Sprachheillehrkräfte müssen zudem Inhaber des Logopädendiploms der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Logo- pädie, der Soci8t8 romande de logop8die oder eines heilpädagogischen Universitätsinstitutes sein. Alle Abklärungs- und Vorbereitungsmaßnahmen für die Zulassung sind nun soweit gediehen, daß mit der Erteilung der Zulassungsbewilli- gungen, die kantonsweise erfolgt, begonnen werden konnte. Die Arbei- ten dürften demnächst zum Abschluß kommen. Mit dem Zulassungs- entscheid werden die Sonderschulen auf die Einhaltung der vom Bundes- amt für Sozialversicherung auf der Grundlage der Verfügung aufge- stellten Zulassungsbedingungen verpflichtet. Vereinzelt mußten auch
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Gesuche, gestützt auf die Stellungnahme von Fachleuten, abgelehnt wer- den. In einigen Fällen hängt der Entscheid noch vom Ergebnis der an- geordneten Expertise ab. Von besonderer Bedeutung war bei der Regelung der Zulassung das Verhältnis zu den Kantonen, weil das Schulwesen im allgemeinen in ihren Händen liegt. Es ist etwas Außergewöhnliches, daß auf dem Gebiet der Sonderschulen eine einheitliche Regelung auf Bundesebene geschaffen wurde. Die Kantone haben diese «Ritzung» ihrer Schulsouveränität durchwegs mit großem Verständnis hingenommen. Die Konsequenzen sind ohnehin nicht einschneidend, weil den Kantonen für weitergehende Vorschriften freie Hand gelassen wurde. Die Verfügung schreibt nämlich in Artikel 2 ausdrücklich vor, daß die Sonderschulen für die Zulassung den für sie geltenden kantonalen Vorschriften genügen müssen. Die Zu- lassungsbedingungen des Bundes sind daher Minimalnormen. Die Kan- tone können für ihren Bereich zusätzliche Anforderungen stellen. Über- dies wurde danach getrachtet, daß Zulassung und Überwachung der Sonderschulen durch den Bund möglichst in Verbindung mit den Kan- tonen erfolgen. Zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeit beider Instan- zen hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit allen Kantonen, in denen sich Sonderschulen befinden, eine Vereinbarung abgeschlossen. Danach übernehmen die Kantone im Auftrag des Bundes zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten gewisse Aufsichtsfunktionen. Die Sonderschulen haben gemäß Zulassungsbedingungen ihre Zulassungsgesuche für das leitende Personal, das Lehrpersonal sowie das Erziehungs- und Betreu- ungspersonal der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese prüft, ob die kantonalen Erfordernisse und die Zulassungsbedingungen des Bundes erfüllt sind. Sie kann nach Grundsätzen, die im Einzelfall oder generell mit dem Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt wer- den, Ausnahmen bewilligen. Lehnt sie die Zulassung ab, und verzichtet die Sonderschule nicht auf die Einstellung der betreffenden Person, so unterbreitet die kantonale Behörde den Fall dem Bundesamt für Sozial- versicherung zum Entscheid. In der nachstehenden Tabelle wird, gestützt auf das Verzeichnis des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Juli 1964, eine Übersicht über die Art der für die Zulassung vorgesehenen Sonderschulen gegeben.
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Zahl und Art der Sonderschulen gemäß Verzeichnis BSV vom 1. Juli 1964
Sonderschulunterricht für: Total
1. Körperbehinderte 15
— davon für Geistesschwache bzw. Mehrfachgebrechliche (4)
2. Gehörgeschädigte und Sprachgebrechliche 24
— davon für Geistesschwache (1)
3. Blinde und Sehschwache 7
— davon für Geistesschwache (1)
4. Geistesschwache 184
— davon für Schulbildungsfähige (69) — davon für Praktischbildungsfähige (75) — davon für Schul- und Praktischbildungsfähige (40)
5. Normalbegabte Verhaltensgestörte 18
6. Epileptische 5
7. Kinder in Beobachtungsstationen 9
8. Kinder in Spital- und Sanatoriumsschulen 6
9. Andere Fälle 4
Zusammen 272
Bei 12 Schulen, die getrennte Abteilungen bzw. Klassen für verschiedene Gebrechensarten besitzen, werden die Abteilungen bzw. Klassen als Schulen gezählt.
Obwohl die Zahlen nur provisorischen Charakter haben, geben sie doch einige nützliche Hinweise. Vor allem fällt auf, daß es sich bei rund
70 Prozent aller Schulen um Sonderschulen für Geistesschwache han-
delt. Eine größere Anzahl von ihnen wurde erst seit Inkrafttreten der IV eröffnet oder im Rahmen bestehender Schulen als besondere Abteilungen neu gebildet. Die IV hat die Ausbildung der Geistesschwachen offen- sichtlich stark gefördert und entscheidende Impulse gegeben. Noch immer fehlen aber — hauptsächlich für die praktischbildungsfähigen Geistesschwachen — Ausbildungsplätze. Glücklicherweise sind neue Schulen bereits geplant oder befinden sich schon im Bau.
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Statistik der AHV-Renten 1963
Die nachstehenden Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1963 in der Schweiz ausgerichteten ordent- lichen und außerordentlichen AHV-Renten. Wie im Vorjahr handelt es sich um eine Ganz jahresstatistik, welche die ausbezahlten Rentensummen zum Gegenstand hat. Die Angaben las- sen sich somit mit denjenigen des Jahres 1962 vergleichen.
Ordentliche Renten
Bezüger und Rentensummen, nach durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 1
Durchschnittlicher Jahresbeitrag in Franken Rentenarten
571 und Zu-
bis 1051 106-150 151-300 301-570 mehr2 sammen
Bezüger
Einfache Altersrenten 104 837 39 395 82 178 49 317 16 554 292 281 Ehepaar-Altersrenten 9 468 10 435 44 271 49 667 19 218 133 059 Witwenrenten 2 260 2 975 17 576 24 853 8 128 55 792 Einfache Waisenrenten 2 506 3 031 16 762 18 123 4 741 45 163 Vollwaisenrenten 173 150 726 547 189 1 785
Total 119 244 55 986 161 513 142 507 48 830 528 080
Rentensummen in tausend Franken
Einfache Altersrenten 106 158 43 697 115 043 86 035 31 830 382 763 Ehepaar-Altersrenten 14 983 18 339 102 147 143 936 61 297 340 702 Witwenrenten 1 762 2 666 21 607 38 334 13 659 78 028 Einfache Waisenrenten 955 1 334 10 178 13 698 3 878 30 043 Vollwaisenrenten 96 85 617 568 220 1 586
Total 123 954 66 121 249 592 282 571 110 884 833 122
1 Minimalrenten.
2 Maximalrenten.
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Ordentliche Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenskalen Tabelle 2 Renten- Renten- skalen skala Zu- Rentenarten 1-19 20 sammen Teil- Voll- renten renten
Bezüger
Einfache Altersrenten 163 600 128 681 292 281 Ehepaar-Altersrenten 65 465 67 594 133 059 Witwenrenten 6 685 49 107 55 792 Einfache Waisenrenten 3 926 41 237 45 163 Vollwaisenrenten 169 1 616 1 785
Total 239 845 288 235 528 080
Rentensummen in tausend Franken
Einfache Altersrenten 201 189 181 574 382 763 Ehepaar-Altersrenten 153 341 187 361 340 702 Witwenrenten 7 165 70 863 78 028 Einfache Waisenrenten 1 892 28 151 30 043 Vollwaisenrenten 120 1 466 1 586
Total 363 707 469 415 833 122
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Ordentliche Renten
Bezüger und Rentensummen nach Kantonen Tabelle 3 Rentenstunmen Bezüger in tausend Franken Kantone Hinter- Hinter- Alters- Alters- lassenen- Zusammen lassenen- Zusammen renten renten renten renten
Zürich 76 511 16 171 92 682 137 047 19 013 156 060 Bern 71 864 16 891 88 755 123 047 17 988 141 035 Luzern 17 475 5 888 23 363 28 138 5 683 33 821 Uri 1 940 655 2 595 2 979 592 3 571 Schwyz 5 689 1 745 7 434 8 604 1 677 10 281
Obwalden 1 543 478 2 021 2 172 389 2 561 Nidwalden 1 282 536 1818 1 943 466 2 409 Glarus 3 525 693 4 218 6 094 729 6 823 Zug 3 330 1 011 4 341 5 479 1 031 6 510 Freiburg 11 091 3 685 14 776 17 031 3 320 20 351
Solothurn 13 836 3 712 17 548 25 582 4 087 29 669 Basel-Stadt 19 289 4 148 23 437 34 935 5 216 40 151 Basel-Landschaft 9 475 2 190 11 665 17 269 2 534 19 803 Schaffhausen 5 465 1 296 6 761 9 821 1 462 11 283 Appenzell A.Rh. 5 580 883 6 463 8 852 892 9 744
Appenzell I.Rh. 1377 251 1 628 1 934 200 2 134 St. Gallen 28 158 6 650 34 808 46 317 6 647 52 964 Graubünden 11 381 2 841 14 222 16 995 2 581 19 576 Aargau 24 632 6 918 31 550 43 006 7 317 50 323 Thurgau 13 426 3 058 16 484 22 449 3 156 25 605
Tessin 16 464 4 211 20 675 25 241 4 336 29 577 Waadt 35 588 7 587 43 175 59 888 8 425 68 313 Wallis 11 282 4 624 15 906 16 374 3 999 20 373 Neuenburg 12 688 2 701 15 389 22 839 3 151 25 990 Genf 22 449 3 917 26 366 39 429 4 766 44 195
Schweiz 425 340 102 740 528 080 723 465 109 657 833 122
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Außerordentliche Renten
Bezüger und Rentensummen nach Kantonen Tabelle 4 Rentensummen Bezüger in tausend Franken
Kantone Hinter- Hinter- Alters- Alters- lassenen- Zusammen lassenen- Zusammen renten renten renten renten
Zürich 23 803 2 989 26 792 24 082 1 896 25 978 Bern 23 285 3 733 27 018 23 510 2 227 25 737 Luzern 5 889 1 236 7 125 5 893 670 6 563 Uri 652 183 835 654 94 748 Schwyz 1 883 465 2 348 1 877 256 2 133
Obwalden 573 143 716 581 85 666 Nidwalden 402 167 569 402 81 483 Glarus 1133 159 1 292 1141 99 1 240 Zug 1 073 214 1 287 1 072 121 1193 Freiburg 3 860 906 4 765 3 879 475 4 354
Solothurn 4 329 697 5 026 4 337 397 4 734 Basel-Stadt 6 815 800 7 615 6 917 555 7 472 Basel-Landschaft 3 237 425 3 662 3 257 255 3 512 Schaffhausen 1 625 268 1893 1 638 166 1804 Appenzell A.Rh. 1 910 196 2 106 1 930 114 2 044
Appenzell I.Rh. 285 62 347 284 33 317 St. Gallen 9 417 1 416 10 833 9 579 794 10 373 Graubünden 3 813 794 4 607 3 886 471 4 357 Aargau 7 592 1 242 8 834 7 581 728 8 309 Thurgau 4 136 586 4 722 4 198 327 4 525
Tessin 6 545 993 7 538 6 779 650 7 429 Waadt 13 717 1 645 15 362 14 012 1 072 15 084 Wallis 3 739 1 263 5 002 3 834 699 4 533 Neuenburg 4 594 524 5 118 4 716 327 5 043 Genf 7 323 838 8 161 7 531 584 8 115
Schweiz 141 630 21 943 163 573 143 570 13 176 156 746
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Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der Kantone
Stand 1. Juli 1964
Die ZAK hat schon früher von Zeit zu Zeit Übersichten über die Fürsorgeinstitutionen der Kantone für Alte, Hinterlassene und Invalide veröffentlicht. Die letzte derartige Darstellung der Alters- und Hinter- lassenenfürsorge erschien im März/April 1962 (ZAK 1962, S. 114 und 163). Die Invalidenfürsorge wurde getrennt dargestellt (ZAK 1962, S. 256 und 293). Gestützt auf eine Umfrage bei den zuständigen kantonalen Stellen folgt nachstehend eine neue Übersicht nach dem Stande der Gesetzgebung am 1. Juli 1964. Dabei wird die Invalidenfürsorge zusam- men mit der Alters- und Hinterlassenenfürsorge behandelt. Die Zahl der Kantone, die eine eigene Alters- und Hinterlassenenfür- sorge besitzen, ist seit dem 1. Januar 1962 von 17 auf 22 gestiegen. Es sind hinzugekommen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Freiburg und Appenzell A.Rh. Von den 22 Kantonen sehen deren 19 auch Fürsorge- leistungen für Invalide vor. Am 1. Januar 1962 war dies erst in 7 Kan- tonen der Fall gewesen.
Kanton Zürich
Gesetzgebung Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe vom 14. März
1948 / 4. Juni 1950 / 20. Juni 1954 / 8. Juli 1956 / 23. Juni 1957 / 1. April
1962 / 5. Juli 1964.
Gesetz über die Invalidenbeihilfe vom 7. Juli 1963.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind Gesuchsteller, die ihren zivilrechtlichen Wohn- sitz im Kanton Zürich haben und bedürftig im Sinne des Gesetzes sind.
Unter der Nummer 318.120.03 als Separatdruck zum Preise von Fr. 1.85 erhältlich bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.
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Bezüger von Armenunterstützungsbeiträgen sind grundsätzlich vom Bezug der Beihilfe ausgeschlossen.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige Bezüger von IV-Renten. Im übrigen gelten die gleichen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie für die Alten und Hinterlassenen.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Anspruch auf Jährliche Beihilfe hört auf Bezügergruppen bei einem eigenen Vermögens- Einkommens- Einkommen (inkl, grenzen grenzen AHV/IV-Rente) von
Alte und Hinterlassene Einzelpersonen 3 8001 5 3003 15 000 Ehepaare 6 0801 8 4803 24 000 Witwen 3 800 — 15 000 Einfache Waisen 1 520 — 2 2802 — 11 000 Vollwaisen 1 520 — 2 2802 — 16 000 Invalide Alleinstehende 3 6001 4 9203 12 000 Verheiratete 5 7601 7 8723 20 000 Kinderzuschlag 1 000 — —
1 Für Schweizerbürger kann bis zu diesen Grenzen die Beihilfe voll zur Aus-
richtung gelangen.
2 Nach Alter abgestuft.
3 Diese Grenzen erhöhen sich um 600 Franken bei Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit von 600 Franken und darüber.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Alle von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Einkommenselemente werden grundsätzlich voll angerechnet. Nicht als anrechenbares Einkommen gelten: — übliche Gelegenheitsgeschenke; — Geschenke, Gaben und Unterstützungen von nicht unterstützungs- pflichtigen Personen oder von Unterstützungspflichtigen, soweit sol- che die zumutbaren Pflichtleistungen übersteigen;
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Leistungen gemeinnütziger Institutionen, die statutengemäß und tat- sächlich einer grundsätzlich unbeschränkten Zahl von Personen Unter- stützungen gewähren; Hilflosenentschädigungen der IV; Militärsold.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Kantonsbürger müssen während den letzten 25 Jahren 10, Nicht- kantonsbürger 15 Jahre im Kanton gewohnt haben. Für Ausländer: Ausländern wird die Alters- und Invalidenbeihilfe gewährt, wenn sie während den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre im Kanton gewohnt haben.
3. Leistungen
Betrage in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Alte und Hinterlassene Einzelpersonen 1 500 Ehepaare 2 400 Witwen 1 080 Waisen 900 Invalide Alleinstehende 1 320 Verheiratete 2 112 Zusatz für Kinder 528
4. Rechtspflege
Gegen jeden Entscheid des für die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenbeihilfe zuständigen Gemeindeorgans kann binnen 20 Tagen an die Gemeinderekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Gemeinderekurskommission kann innert 20 Tagen an die kantonale Rekurskommission weitergezogen werden.
399
Finanzierung Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfen. Der Staatsbeitrag des Kantons an die Kosten besteht in einem Grundbeitrag von 25 Prozent der kommunalen Aufwendungen und in einem zusätzlichen, nach der Steuer- last der Gemeinde abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen
40 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Ferner werden die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober
1948 teilweise der kantonalen Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zuge-
wiesen. Der verbleibende Betrag wird für jene Personen verwendet, denen kein Anspruch auf eine kantonale Alters- oder Hinterlassenenbeihilfe zusteht oder die in Ausnahmefällen trotz diesen Beihilfen ihren Lebens- unterhalt nicht zu bestreiten vermögen.
Für die Anmeldung zuständige Stelle Die jeweils als zuständig erklärten Gemeindeorgane.
Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen
47 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorge-
beiträge.
Kanton Bern I. Gesetzgebung Gesetz über das Fürsorgewesen, Artikel 32, Ziffer 2, sowie Artikel 34, 103-131, vom 3. Dezember 1961. Dekret betreffend Bedarfsgrenzen und Fürsorgeleistungen, vom 20. Februar 1962. Regierungsratsbeschluß betreffend Erhöhung der Einkommensgren- zen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge, vom 6. Februar 1964.
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Fürsorgeberechtigt sind die im Kanton wohnhaften bedürftigen Be- züger einer AHV-Rente sowie nicht rentenberechtigte Personen im Sinne von Artikel 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Oktober 1948, sofern sie durch die Fürsorgeleistung vor der Verarmung bewahrt oder von der Armengenössigkeit befreit werden können.
400
2.2. allgemein für Invalide
Bedürftigen Bezügern von Leistungen der IV (Eingliederungsmaß- nahmen, Renten, Hilflosenentschädigungen) werden unter den nämlichen Voraussetzungen und nach den nämlichen Grundsätzen wie den Bezügern von AHV-Renten Fürsorgeleistungen ausgerichtet.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzen
Erwachsene oder alleinstehende Fürsorgeberechtigte 3 000 12 000 Ehepaare 4 800 18 000 Zuschlag für nicht selbständig fürsorgeberechtigte unmündige Kinder je 900-1 100 2 500
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Einkommen: Sämtliche Einkünfte (Erwerbs- und Ersatzeinkommen, Vermögensertrag, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs- beiträge). Erwerbs- und Renteneinkommen in gewissen Fällen nur zu drei Vierteln angerechnet. Abzug der Wohnungs- und anderer individuel- ler Zwangsausgaben. Vermögen: Tatsächliches Reinvermögen, einschließlich mißbräuchlich veräußerten Vermögens. Nichtanrechnung des üblichen Hausrats sowie von Vermögensstücken, deren Verwertung vorläufig nicht möglich oder untunlich ist.
2.4. Karenzfristen
Für Kantonsbürger: Keine. Für Bürger anderer Kantone: Sie müssen grundsätzlich 3 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohn- sitz haben. Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 sind sie jedoch ohne Karenzfrist fürsorgeberechtigt. Für Ausländer: Ausländer sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer
401
fürsorgeberechtigt, wenn sie 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 1 080 Ehepaare 1 728 Waisen, bzw. Zuschlag für jedes nicht selbständig fürsorgeberechtigte unmündige Kind 432
Erhöhte Leistungen können ausgerichtet werden, wenn dies erforder- lich ist, um einem Fürsorgeberechtigten den gebotenen Aufenthalt in einem Wohn- oder Pflegeheim zu ermöglichen.
Rechtspflege Gegen die Beschlüsse der zuständigen Gemeindebehörde kann beim Regierungsstatthalter Beschwerde geführt werden. Der Entscheid des Regierungsstatthalters ist an den Regierungsrat weiterziehbar.
Finanzierung Die Aufwendungen von Staat und Gemeinden für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenfürsorge fallen in die Lastenverteilung gemäß Artikel 32 ff. des Fürsorgegesetzes vom 3. Dezember 1961. 70 Prozent der Gesamtaufwendungen trägt der Staat, 30 Prozent werden nach einem durch Dekret festgesetzten Verteilungsschlüssel auf die Gemeinden ver- teilt. Ferner werden der Fürsorge die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 zugewiesen.
Für die Anmeldung zuständige Stelle Gemeindestelle für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der Wohngemeinde.
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Kanton Luzern
Gesetzgebung Gesetz über eine kantonale zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Beihilfe, vom 9. Oktober 1962. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über eine kantonale zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Beihilfe, vom 17. Dezember 1962.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruch auf eine Beihilfe haben AHV-Rentner, die das maßgebende Minimaleinkommen nicht erreichen. Dauernd Armengenössige haben nur Anspruch auf Beihilfe, wenn sie dadurch von weiterer Armengenössigkeit bewahrt werden können.
2.2. allgemein für Invalide
Gleiche Voraussetzungen wie für Alte und Hinterlassene.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommens- grenzen
Einzelpersonen 2 200 Ehepaare 3 400 Witwen 2 200 Waisen und Kinder 900
Die Einkommensgrenze erhöht sich um die Differenz, um welche die Wohnungsmiete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) den Betrag von
500 Franken bei Einzelpersonen und von 1 200 Franken bei Ehepaaren
sowie Witwenfamilien übersteigt. Bei in Heimen lebenden Beihilfeanspre- chern wird die Einkommensgrenze sodann erhöht um den die jährlichen Pensionskosten von 1 440 Franken bei Einzelpersonen und von 2 160 Franken bei Ehepaaren übersteigenden Betrag. Vom Vermögen wird ein Fünfzehntel des bei Einzelpersonen 5 000 Franken, bei Ehepaaren 8 000 Franken und bei Waisen 3 000 Franken übersteigenden Betrages zum Einkommen hinzugezählt.
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Die Einkommensgrenzen sind nach der 6. AHV-Revision nicht erhöht worden. Anderseits hat der Regierungsrat am 25. Februar 1964 im Sinne einer Übergangslösung beschlossen, die auf den 1. Januar 1964 in Kraft gesetzte Erhöhung der AHV- und IV-Renten bei der Festsetzung der zusätzlichen kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Beihilfe für das Jahr 1964 nicht an das maßgebende Einkommen anzurechnen.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Als Einkommen gelten alle um die Gewinnungskosten gekürzten Bar- und Naturaleinkünfte des Beihilfeansprechers. Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge sowie Hilflosenentschädigungen der IV werden nicht zum Einkommen gerech- net. Steuern und Krankenversicherungsprämien werden vom Einkommen abgezogen.
2.4. Karenzfristen
Keine.
Leistungen Neben den Grundbeihilfen werden in Notfällen Zuschüsse ausgerich- tet. Diese werden je nach der Lage des individuellen Falles in einem Anteil der Grundbeihilfe festgesetzt. Beträge in Franken
Jährliche Leistungen Bezügergruppen Notfall- Grundbeihilfe zuschuß Total
Einzelpersonen 200 80 / 160 280/360 Ehepaare 300 100 / 200 400/500 Witwen 200 80 / 160 280 / 360 Vollwaisen 120 40/60/80 160 / 180 / 200 Einfache Waisen 80 20/40/60 100 / 120 / 140
Rechtspflege Die Entscheide des Sozialamtes können innert 30 Tagen mit Be- schwerde an die AHV-Rekursbehörde weitergezogen werden.
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5. Finanzierung
Die Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenbeihilfe erfolgt: durch Verwendung des für die Finanzierung des Staatsbeitrages an die eidgenössische Invalidenversicherung nicht benötigten Personal- steuerertrages ; durch Zuschüsse aus dem Sozialversicherungsfonds; aus dem Beitrag des Bundes; aus allgemeinen Staatsmitteln zu Lasten der Verwaltungsrechnung.
Für die Anmeldung zuständige Stelle Gemeindestelle des Wohnortes (AHV-Zweigstelle, Gemeindekanzlei) zuhanden des Sozialamtes des Kantons Luzern.
Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen Emmen, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Willisau-Stadt.
Kanton Uri Gesetzgebung Gesetz über Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen, vom 24. Mai 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964. Vollziehungsverordnung wird erst im Herbst 1964 erlassen.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind bedürftige AHV-Rentner schweizerischer Nationalität mit Wohnsitz im Kanton. Zeigt sich die Notwendigkeit, wei- teren Personengruppen Beihilfen zu gewähren, so wird deren Einbezug durch den Landrat beschlossen.
2.2. allgemein für Invalide
Anspruchsberechtigt sind bedürftige IV-Rentner schweizerischer Na- tionalität mit Wohnsitz im Kanton.
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2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Beztlgergruppen Einkommens- grenzeni
Altersbeihilfen Bezüger von einfachen Altersrenten 2 400 Bezüger von Ehepaar-Altersrenten 3 840 Hinterlassenenbeihilfen Bezüger von Witwenrenten 2 400 Bezüger von einfachen Waisenrenten 960 Bezüger von Vollwaisenrenten 1 440 Invalidenbeihilfen Bezüger von einfachen Invalidenrenten 2 400 Bezüger von Ehepaar-Invalidenrenten 3 840
1 Festsetzung durch den Landrat voraussichtlich im Herbst 1964.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Als Einkommen gilt das reine Einkommen gemäß dem kantonalen Steuergesetz, ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Ferner gehören zum Einkommen die der Einkommenssteuer nicht unterliegenden Renten der Militärversicherung. Von dem 5 000 Franken bei Einzelpersonen, 10 000 Franken bei Ehe- paaren und 2 000 Franken bei Waisen übersteigenden Vermögen werden
10 Prozent zum Einkommen hinzugerechnet.
Das in Liegenschaften und Grundstücken investierte Vermögen wird nur zu 50 Prozent angerechnet. Nutznießungsvermögen wird nicht an- gerechnet.
2.4. Karenzfristen
Keine.
406
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Leistungen'
Altersbeihilfen Bezüger von einfachen Altersrenten 250 Bezüger von Ehepaar-Altersrenten 400 Flinterlassenenbeihilfen Bezüger von Witwenrenten 200 Bezüger von einfachen Waisenrenten 100 Bezüger von Vollwaisenrenten 150 Invalidenbeihilfen Bezüger von einfachen Invalidenrenten 250 Bezüger von Ehepaar-Invalidenrenten 400
1 Festsetzung durch den Landrat voraussichtlich im Herbst 1964.
Die Beihilfen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahres- einkommen, einschließlich des anrechenbaren Vermögensteiles, die Ein- kommensgrenzen übersteigen.
Rechtspflege Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskommission Uri für die AHV Beschwerde erhoben werden.
Finanzierung Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: die Beiträge des Kantons und der Gemeinden; den Bundesbeitrag an den Kanton. Die durch Bundesmittel nicht gedeckten Aufwendungen werden zu
60 Prozent vom Kanton und zu 40 Prozent von den Gemeinden aufge-
bracht.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
407
ERWERBSERSATZORDNUNG FUER WEHR'- REGIME DES ALLOCATIONS AUX MILITAIRES PC
Eidg IlmmareemsweamnimoLmomnammemsvmsr Versicherungs- Verwaltungsrat des Eidg. Finanz- und gericht Ausgleichsfonds Zolldepartement Tribunal Conseil d'administration Dgpartement fgdgral fgdgral des du Fonds de compensation des finances et des douk assurances
Zentrale Ausgleichsstelle Centrale de compensation
Erst- instanzliche Rekursbehörden Autoritgs de re- cours de premiere instance
Aus der Kantone, de/ Caisses cantonales, professio, LEGENDE
Aufsichtsorgane Organes de surveillance
Durchführungsorgane der Versicherung Organes d'execution de l'assurance
Mitwirkende Stellen Offices qui collaborent
Gerichtsbehörden Autoritgs juridictionnelles
Begleittext siehe ZAR 1964, S. 291
ITIGE RTE DE GAIN
Bundesrat Conseil federal
111,2111.11MBMIIMINIMMLISGSMIRIN..... EO-Ausschuss der Eidg. Departement des Innern Eidg. AHV/IV-Kommission Sous-commission des allocations Departement federal de l'interieur pour perte de gain de la Commission federale de l'AVS/AI
Bundesamt für Sozialversicherung Office federal des assurances sociales Rechnungs- führer Rechnungs- der Zivil- führer schutzfor- der Armee mationen
Comptables Comptables militaires des organis- mes de la protection civile sen und des Bundes zation de la Confederation
Arbeitgeber Employeurs
Uvilschutzpflichtige et personnes qui ser- la protection civile
Kanton Schwyz
Gesetzgebung Gesetz über eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe, vom 25. April 1963, in Kraft seit dem 1. Januar 1964. Vollzugsverordnung zum Gesetz über eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe, vom 14. Oktober 1963. Regierungsratsbeschluß über die Einkommensgrenzen und die Höhe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfen, vom 27. Januar 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Kantonseinwohner, die eine AHV- Rente beziehen. Ausgeschlossen sind Personen, die infolge Selbstver- schuldens Beiträge der öffentlichen Fürsorge beziehen.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige Kantonseinwohner, die eine IV- Rente beziehen. Gleiche Einschränkung wie für Alte und Hinterlassene.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppen A B
Einzelpersonen 2 400 2 401-2 600 Ehepaare 3 600 3 601-3 900 Halbwaisen oder Kinder 1 200 1 201-1 300 Vollwaisen 2 400 2 401-2 600
Beim Zusammenzählen der Einkommensgrenzen für Familien sind je- weils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere Kinder zu zwei Dritteln und für die restlichen Kinder je zur Hälfte an- zurechnen.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Anrechenbar ist das gesamte Einkommen eines Berechtigten, ein-
410
schließlich der tatsächlichen oder zumutbaren Leistungen von unter- stützungspflichtigen Verwandten. Die Hilflosenentschädigung der IV wird nicht angerechnet. Vom Vermögen wird ein Fünfzehntel zum Einkommen gezählt, soweit es 4 000 Franken für Alleinstehende, 6 000 Franken für Ehepaare, 2 000 Franken für Halbwaisen und 4 000 Franken für Vollwaisen übersteigt.
24. Karenzfristen
Keine.
3. Leistungen
Beträge in Franken Jährliche Leistungen Bezügergruppen Al Bi
Einzelpersonen 320 240 Ehepaare 480 360 Halbwaisen oder Kinder 160 120 Vollwaisen 320 240
1 Siehe Einkommensgrenzen.
Rechtspflege Verfügungen der Ausgleichskasse können innert 30 Tagen mit Be- schwerde an die Rekursbehörde für die Sozialversicherung weitergezogen werden.
Finanzierung Die Beihilfen werden finanziert aus: dem Bundesbeitrag für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenen- fürsorge; Beiträgen des Kantons und der Gemeinden.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Zug
1. Gesetzgebung
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 28. Dezember
1959 / 5. April 1962.
411
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind die im Kanton wohnhaften bedürftigen Greise, Witwen und Waisen. Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung rich- ten sich nach dem AHVG.
2.2. allgemein für Invalide
Invalide sind den Alten und Hinterlassenen gleichgestellt.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen'
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Für Bezüger folgender Rentenarten Einkommens- grenzen grenzen
Einfache Alters- und Invalidenrente 2 500 10 000 Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente 4 000 15 000 Witwenrente 2 600 12 000 Einfache Waisenrente bzw. einfache Invaliden-Kinderrente 1 000 8 000 Vollwaisenrente bzw. Invaliden- Doppelkinderrente 1 500 12 000
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen gemäß kant. Steuergesetz ohne Abzug der Sozialabzüge. Ferner gehören zum Einkommen die der Einkommenssteuer nicht unterliegenden Leistungen öffentlicher oder privater Versicherungen, außerordentliche Renten der AHV und IV, Hilflosenentschädigungen der IV und Renten der Militärversicherung. Als Vermögen gilt das gemäß kant. Steuergesetz steuerpflichtige Vermögen.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine. Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose, denen kein Rentenanspruch gemäß AHVG zusteht, müssen mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz haben.
Eine Änderung der Einkommensgrenzen wird z. Zt. vorbereitet.
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3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Für Bezüger folgender Rentenarten Höchst- leistungen
Einfache Alters- oder Invalidenrente 480 Zusatz-Invalidenrente für die Ehefrau 90 Ehepaar-Alters- oder Invalidenrente 660 Witwenrente 480 Einfache Waisenrente bzw. einfache Invaliden-Kinderrente 240 Vollwaisenrente bzw. Doppel-Invaliden-Kinderrente 320
Rechtspflege Gegen die Verfügungen der zuständigen Gemeindestellen kann innert
30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Finanzierung An die von den Einwohnergemeinden ausbezahlten Beihilfen leistet der Kanton einen Beitrag von 50 Prozent. Falls der Steuerfuß einer Ein- wohnergemeinde den kantonalen Einheitsansatz um mindestens 30 Pro- zent übersteigt, gewährt der Kanton einen Beitrag von 65 bis 80 Prozent. Die Beiträge des Kantons werden wie folgt aufgebracht: aus dem Bundesanteil gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; aus dem Zinsertrag des Alters- und Invalidenfonds; durch einen Beitrag aus ordentlichen Staatsmitteln.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
Gemeindestelle für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente der Wohngemeinde.
Kanton Freiburg
1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend die zusätzliche Hilfe an das Alter und Hinterblie- bene, vom 8. Mai 1962, ergänzt durch das Gesetz betreffend die zusätz- liche Hilfe an Invalide, vom 19. November 1963. Ausführungsverordnung vom 7. Juli 1962 / 23. Juni 1963.
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2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind folgende Personen, sofern sie den zivil- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben und nicht der Armenfürsorge zur Last fallen bzw. von dieser befreit werden können: bedürftige Personen, die eine Alters- oder Hinterlassenenrente gemäß AHVG beziehen; bedürftige Witwen schweizerischer Nationalität ohne Kinder, die kei- nen Anspruch auf eine Rente der AHV haben; bedürftige Ausländer und Staatenlose, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben und seit 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.
2.2. allgemein für Invalide
Bedürftige Personen, die eine Rente gemäß IVG beziehen, sind unter den gleichen Voraussetzungen anspruchsberechtigt wie Alte und Hinter- lassene.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzen
Einzelpersonen 3 360 5 0001 Ehepaare 5 400 8 0002 Kinder 1 500 2 500
1 mit Rücksicht auf besondere Umstände, Alter oder
Gesundheitszustand kann diese Vermögensgrenze auf 7 500 Franken erhöht werden.
2 Gleiche Erhöhungsmöglichkeit bis 12 000 Franken.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das Einkommen und das Vermögen werden vollständig angerechnet.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine. Für Ausländer und Staatenlose, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz.
414
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Leistungen
Einzelpersonen 840 Ehepaare 1 320 Kinder 300-480
Rechtspflege Die kantonale Kommission für die zusätzliche Hilfe entscheidet end- gültig. Ihre Beschlüsse können nicht angefochten werden.
Finanzierung Die Leistungen der Beihilfen werden gedeckt: durch den Bundesbeitrag an den Kanton; durch einen jährlichen Beitrag der freiburgischen öffentlichen Hand von 500 000 Franken. Die Hälfte dieses Betrages geht zu Lasten der Gesamtheit der Gemeinden.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 161,
1700 Freiburg.
Kanton Solothurn Gesetzgebung Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfür- sorge, vom 26. September 1948 / 20. Januar 1957 / 4. November 1962. Gesetz über die kantonale Invalidenhilfe, vom 29. Mai 1960 / 12. No- vember 1961. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 24. November 1948 1 6. Mai
1957 / 11. Oktober 1961 / 28. November 1962 / 5. Januar 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Bezüger von AHV-Renten sowie
415
Personen, für die Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge vorgesehen sind.
2.2. allgemein für Invalide
Die kantonale Invalidenbeihilfe wird in Härtefällen und auf Gesuch hin invaliden Kantonseinwohnern schweizerischer Nationalität gewährt. Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd aus Armenmitteln unterstützt werden, ohne daß die Invalidenfürsorge die Armengenössig- keit abzulösen vermöchte. Anspruch auf eine kantonale Invalidenbeihilfe haben die obenerwähn- ten Personen, die eine IV-Rente beziehen.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Einkommensgrenzen Alte und Hinterlassene Städtisch übrige
Einzelpersonen 2 700 2 580 Ehepaare 4 320 4 130 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 4 320 4 130 Einfache Waisen 1 080 1 030 Vollwaisen 1 300 1 250
Beträge in Franken
Jährliche Invalide Einkommens- grenze
Eine erwachsene Person 3 084 Zwei erwachsene Personen 4 896 Zuschlag für jede weitere erwachsene Person 1 410 Zuschlag für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr 860
Diese Ansätze erhöhen sich noch um den effektiv bezahlten Mietzins, in jedem Falle jedoch um mindestens 540 Franken bei alleinstehenden Personen und 720 Franken bei Familiengemeinschaften.
416
Durchführungsfragen der AHV
Bildung der Versichertennummer für Tibeter
Bekanntlich hat unser Land eine Anzahl tibetischer Flüchtlinge (gegen- wärtig sind es ca. 230) aufgenommen. Wiederholt ist nun unser Amt an- gefragt worden, wie die Versichertennummer bei diesen Flüchtlingen zu schlüsseln ist, da hier in der Regel gewisse Besonderheiten bestehen, die zu Schwierigkeiten führen können. Da Ausgleichskassen weiterhin ge- legentlich in die Lage kommen werden, die Versichertennummer für Tibeter zu bilden, scheint es angezeigt, auf folgendes hinzuweisen: Es hat sich gezeigt, daß die von den indischen Behörden ausgestellten Identitätskarten oft nur die Vornamen, nicht aber auch den Geschlechts- namen der Tibeter angeben. Es sollen allerdings Bestrebungen im Gange sein, daß stets auch der Geschlechtsname angeführt wird. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob und inwieweit diese Bestrebungen schon Er- folge zeitigten. Als weitere Besonderheit ist zu erwähnen, daß den Ti- betern der Geburtstag durchwegs unbekannt ist. Da im übrigen die Tibeter die Zeitrechnung nach einem andern Kalender vornehmen als wir, ist das Geburtsjahr von den indischen Behörden in unsere Zeitrechnung umgerechnet worden, wobei natürlich Fehler nicht ausgeschlossen sind. Für die Schlüsselung der Versichertennummer ist somit folgendes zu beachten: Sind nur die Vornamen bekannt, so ist der erste Vorname für die Bildung der ersten dreistelligen Zifferngruppe der Versicherten- nummer maßgebend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Schlüsselung der Versichertennummer. Dabei ist aber zu be- achten, daß mangels des genauen Geburtsdatums für Männer und Frauen die Kennziffer 900 für die letzte Zifferngruppe einzusetzen ist (vgl. Rz 1 des Anhanges I der Wegleitung über Versicherungsausweis und IBK). Es besteht natürlich unter diesen Umständen eine vermehrte Möglichkeit von Doppelnummern, die gegebenenfalls von der ZAS durch eine Ord- nungsnummer ergänzt werden. Ist beispielsweise ein Tibeter mit Vornamen Suklak Wandek im Jahre
1942 geboren worden (genaues Geburtsdatum nicht bekannt), so lautet
seine Versichertennummer folgendermaßen: 797.42.900. Tragen noch andere Tibeter den gleichen ersten Vornamen Suklak und haben sie das gleiche Geburtsjahr, so wird gegebenenfalls die obgenannte Versicherten- nummer durch die ZAS mit einer Ordnungsnummer ergänzt (z. B. 797.42.90012).
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Durchführungsfragen der IV 1
Geburtsgebrechen: Mit Kauunfähigkeit verbundenes Fehlen von Zähnen
Randziffer 303 der IV-Mitteilung Nr. 42 vom 29. Januar 1963 ist wie
folgt zu präzisieren: Die Nichtanlage von mindestens drei Frontzähnen oder von insgesamt mindestens fünf bleibenden Zähnen des Ober- oder des Unterkiefers, pro Kiefer (abgesehen von den Weisheitszähnen und von extrahierten Zähnen) ist als Geburtsgebrechen gemä.ß Artikel 2, ZAffer 55, GgV zu betrachten. Dabei gelten Eckzähne als Frontzähne.
Geburtsgebrechen: Anerkennung im Einzelfall
Das Eidgenössische Departement des Innern hat gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, GgV in mehreren Fällen die Frühgeburten-Hyperbilirubin- aemie (wenn der Blut-Bilirubinwert 20 mg % oder mehr beträgt und eine Blutaustausch-Transfusion gemacht werden muß) und den Ikterus gravis bei Galaktosämie als Geburtsgebrechen anerkannt. Gesuche um Anerkennung dieser Leiden als Geburtsgebrechen in künftig zur Beurteilung gelangenden Fällen sind dem Bundesamt für Sozialversicherung unter Vorlage sämtlicher Akten zu unterbreiten.
Rechtzeitige Rentenanmeldung invalider Minderjähriger beim Erreichen des 20. Altersjahres Wer in den Genuß einer IV-Leistung gelangen will, muß sich auf einem amtlichen Formular anmelden (Art. 65, Abs. 1, IVV). Dieser Anmeldung kommt weittragende Bedeutung zu, hat doch das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht festgestellt, daß mit der rechtzeitigen Anmeldung bei der IV grundsätzlich die Frist für alle Ansprüche gewahrt sei (vgl. Urteil des EVG vom 3. Dezember 1962 i. Sa. M. D., ZAK 1963, S.253). Dies ist insbesondere auch für den Rentenanspruch wichtig, da mit der rechtzeitigen Anmeldung die in Artikel 48, Absatz 2, IVG vorgesehene Nachzahlungsverjährung vermieden wird (vgl. Rz. 1099 ff. der Renten- wegleitung). Grundsätzlich gilt dieses Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung auch für die invaliden Jugendlichen, die nach Erreichen ihres 20. Alters- jahres (Art. 29, Abs. 2, TVG) in den Genuß einer IV-Rente gelangen
1 Aus «1V-Mitteilung» Nr. 54
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möchten, und zwar auch für den Fall, daß die Jugendlichen schon vor Erreichung der Volljährigkeit im Genuß von Leistungen der IV gestan- den haben. Es kann sich nun allerdings in einem solchen Falle die Frage stellen, ob der Einreichung der Neuanmeldung für den allfälligen Renten- anspruch mit dem für Erwachsene bestimmten amtlichen Formular die gleiche Bedeutung hinsichtlich einer allfälligen Nachzahlungsverjährung zukommt, wenn sie erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Vollendung des
20. Altersjahres eingereicht wird. Die Antwort auf diese Frage fällt
verschieden aus, und zwar je nachdem, ob der Versicherte als Minder- jähriger unmittelbar bis zur Erreichung der Volljährigkeit noch im Genuß von Leistungen der IV war, die nun durch Leistungen der IV für Erwachsene abgelöst werden sollen, oder ob er lediglich in einem frü- heren Zeitpunkt die Leistungen der IV beansprucht hat. Es fragt sich daher, ob er bei Zurücklegung des 20. Altersjahres für keine Leistungen für Minderjährige mehr angemeldet ist oder ihm keine solchen mehr ausgerichtet werden. Erhält nämlich der Minderjährige bis zum Erreichen der Volljährig- keit Sach- oder Geldleistungen seitens der IV, so gilt er bei Vollendung seines 20. Altersjahres fraglos auch für den Bezug weiterer Leistungen, die Erwachsenen zustehen (wie z. B. für den Bezug von Invalidenrenten und einer Hilflosenentschädigung) als angemeldet. Die Ausgleichskasse, die bisher eine Geldleistung ausgerichtet hat, bzw. das IV-Sekretariat, das die Gewährung von IV-Sachleistungen überwacht hat, läßt in diesem Fall dem Versicherten beim Erreichen der Volljährigkeit ein Anmelde- formular für Erwachsene zukommen. Wird nun in einem solchen Falle die neue Anmeldung aus irgend einem Grunde erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Vollendung des
20. Altersjahres eingereicht, so zieht diese Verspätung keine Verjäh-
rungsfolgen im Sinne von Artikel 48, Absatz 2, IVG nach sich, da ja der nun volljährig gewordene Versicherte bereits als angemeldet gilt. Steht dagegen der Versicherte bei Vollendung des 20. Altersjahres nicht mehr im Genuß von IV-Sach- oder Geldleistungen, so ist die recht- zeitige Anmeldung für Erwachsene, d. h. deren Einreichung innert
6 Monaten nach erlangter Volljährigkeit, die Voraussetzung dafür, daß
die Rente unmittelbar von dem dem vollendeten 20. Altersjahr folgenden Monat an ausbezahlt werden kann, weil hier die in Artikel 48, Absatz 2, IVG vorgesehene 6monatige Frist für die Nachzahlungsverjährung An- wendung findet. Es empfiehlt sich daher, die Vormundschafts- und Für- sorgebehörden ganz allgemein auf die rechtzeitige Neuanmeldung in derartigen Fällen aufmerksam zu machen.
419
LITERATURHINWEISE
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701 First Avenue, New York 17, USA.
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KLEINE MITTEILUNGEN I
Erledigte parlamen- Der Ständerat hat in seiner Sitzung vom 30. September tarische Vorstöße 1964 die Motion Guntern (ZAK 1964, S. 79) betr. die Motion Guntern Verbesserung der Familienzulagenordnung für landwirt- vom 19. Dez. 1963 schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern in Form eines Postulates erheblich erklärt.
Adressenverzeichnis Seite 7, Ausgleichskasse 6, Obwalden und Seite 23, IV- AHWIV/E0 Kommission Obwalden. Neue Adresse: 6060 Samen, Handelshof. Die übrigen Angaben bleiben unverändert. Seite 8, Ausgleichskasse 19, Aargau Neue Tel. Nr.: (064) 22 47 41 Seite 12, Ausgleichskasse 48, Aarg. Arbeitgeber Neue Tel. Nr.: (064) 22 84 62
Personelles Der Bundesrat hat Dr. Anton Wettens chwiler zum Chef der Sektion Beiträge der Unterabteilung AHV/ IV/E0 im SSV gewählt und mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1964 zum Sektionschef I befördert.
Der langjährige Vorsteher der kantonalen Ausgleichs- kasse Obwalden, Peter von Moos, hat den Re- gierungsrat um Entlastung von seinem Aufgabenbereich nachgesucht und ist als Kassenleiter zurückgetreten. Er wird sich jedoch weiterhin mit dem Sekretariat der IV- Kommission befassen. Als neuen Kassenleiter hat der Regierungsrat von Ob- walden Josef Gehrig gewählt.
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± Dr. Theo Glenck Am 14. September 1964 verschied in Bern im Alter von 74 Jahren Dr. Theo Glenck, Leiter der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber. Er wurde unerwartet an seinem Arbeitsplatz vom Schicksal ereilt. Der Verstor- bene ist in Zürich geboren, durchlief die dortigen Schulen und baute sich nach seinen Lehr- und Wanderjahren in Deutschland erfolgreich eine Existenz auf. Diese fiel den Kriegswirren zum Opfer. Als Flüchtling in die Schweiz zurückgekehrt, trat er in die Dienste der bernischen Arbeit- geber-Organisationen. Nach wenigen Jahren wurde er zum Leiter der AHV-Ausgleichskasse berufen, und er hat die ihm übertragenen Auf- gaben stets mit vollem Einsatz, sachgemäß und allen Beteiligten gegen- über mit großer Liebenswürdigkeit erfüllt. Bundesstellen und Aus- gleichskassen werden dem Verstorbenen gegenüber immer ein gutes Ge- denken bewahren.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung
Eingliederung Urteil des EVG vom 15. April 1964 i. Sa. L. M. Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei einer 61jährigen Hausangestellten ist eine Arthrodese bei Coxarthrose nicht mehr vorwiegend auf die berufli- che Eingliederung gerichtet, zumal in erster Linie die Schmerz- bekämpfung Ziel des Eingriffes bildet. Die am 20. August 1902 geborene Versicherte leidet seit August 1960 an zunehmenden Schmerzen im rechten Hüftgelenk, derentwegen sie ihre Tätig- keit als Hausangestellte aussetzen mußte. Am 29. Januar 1963 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der IV und begehrte u. a. medizinische Maß- nahmen. In dem von der IV-Kommission einverlangten Bericht diagnostizierte der behandelnde Arzt eine wahrscheinliche Arthrose des Hüftgelenks. Dar- aufhin ordnete die IV-Kommission die Abklärung in einer Klinik an. Ein anderer Arzt kam alsdann in seinem Befundbericht zur Diagnose einer Cox- arthrose rechts mit Anzeichen von Herzinsuffizienz, Hallux valgus und Hammerzehen beidseitig. Er empfahl namentlich eine Arthrodese des Hüft- gelenks. Die Arthrodese mit intertrochanterer Osteotomie wurde am 16. Mai durchgeführt. Außerdem wurde die Versicherte gynäkologisch behandelt. In der Folge lehnte die IV-Kommission die -Übernahme der Kosten der vor- genommenen medizinischen Vorkehren mit der Begründung ab, es handle sich um eine Behandlung des Leidens an sich, und im übrigen seien die Vor- kehren vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt worden. Mit Verfügung vom 31. Juli 1963 wurden hingegen die Kosten des zu Abklärungs- zwecken erforderlichen Spitalaufenthaltes zu Lasten der IV übernommen und während dieser Zeit ein Taggeld gewährt. Die Versicherte beschwerte sich und verlangte nicht nur die Übernahme der Kosten des Spitalaufenthalts zu Abklärungszwecken, sondern auch der übrigen medizinischen Vorkehren, die auf die Wiederherstellung der Erwerbs- fähigkeit gerichtet gewesen seien. Das kantonale Versicherungsgericht hat einerseits entschieden, der Umstand, daß die Vorkehren ohne Anordnung durch die IV-Kommission durchgeführt worden seien, stehe der Übernahme nicht entgegen; andererseits erfülle die am 16. Mai 1963 vorgenommene Arth- rodese, im Gegensatz zu den anderen durchgeführten Vorkehren, die Vor- aussetzungen des Art. 12 IVG. Mit Urteil vom 10. Oktober 1963 hat es daher die Beschwerde teilweise in dem Sinne gutgeheißen, daß die IV unter dem Titel medizinische Eingliederungsmaßnahmen die auf die Arthrodese zurück- zuführenden Kosten zu übernehmen habe. Das EVG hieß in der Folge die vom BSV eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
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Im vorliegenden Fall ist einzig die Frage streitig, ob die am 16. Mai
1963 vorgenommenen chirurgischen Eingriffe zu Lasten der IV gehen. Das
EVG kann auf andere aufgeworfene Fragen nicht eintreten, soweit nicht schon die IV-Kommsson dazu Stellung genommen hat, und weder eine rechts- kräftige Verfügung erlassen noch die Sache durch das kantonale Urteil vom 10. Oktober 1963 bereits entschieden wurde. Die IV-Kommission wird vorerst dazu noch Stellung zu nehmen haben. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi- zinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und überdies geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Diese Bestimmung, an die der Richter gebunden ist, dient vor allem der Abgrenzung der Invaliden- versicherung von der Kranken- und Unfallversicherung. — Um entscheiden zu können, ob ein Versicherter Anspruch auf medizinische Maßnahmen habe, muß man in erster Linie prüfen, ob die Vorkehren auf die Leidensbehandlung an sich gerichtet oder unmittelbar für die berufliche Eingliederung notwendig seien. Nun gehören — medizinisch gesehen — diese Vorkehren ihrer Natur nach zur Leidensbehandlung, wenn sie dazu bestimmt sind, den Kranken zu heilen oder ihn ganz oder teilweise von seinen Schmerzen zu befreien oder seinen Zustand wenigstens nicht schlimmer werden zu lassen. Rechtsfrage ist es hingegen, ob eine solche Vorkehr aus der Gesamtheit der ärztlichen Behandlung herauszuheben und als medizinische Eingliederungsmaßnahme auszuzeichnen sei. Diese Frage muß gemäß den Grundsätzen beantwortet werden, die im Gesetz enthalten und von der Praxis genauer umschrieben worden sind. Demzufolge gibt es Maßnahmen, die entweder eindeutig als Leidensbehandlung an sich oder aber ebenso klar als medizinische Einglie- derungsmaßnahmen zu bewerten sind. Indessen lehrt die Erfahrung, daß ein und dieselbe Vorkehr oft Merkmale beider Gruppen in dem Ausmaß auf- weist, daß diese Zuordnung nicht eindeutig vorgenommen werden kann. Wie das EVG wiederholt entschieden hat (EVGE 1962, S. 308, 1963, S. 38 und 126), muß in einem solchen Fall deshalb geprüft werden, zu welcher Gruppe die Maßnahme überwiegend gehört. Vorwiegend um Leidensbehandlung geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Ge- schehens. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist auf Grund aller Umstände zu untersuchen, ob die umstrittene Maßnahme so stark mit dem Eingliederungszweck im Sinne des Art. 12, Abs. 1, IVG zusammenhängt, daß die Leidensbehandlung daneben zurücktritt. Ist das zu bejahen, so besteht ein Anspruch auf diese Maßnahme. Coxarthrosen entwickeln sich schleichend im Laufe von Jahren und können, sobald sie ein fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, zu starken Schmerzen führen. Ein chirurgischer Eingriff wird in der Regel erst dann ausgeführt, wenn allein schon die Behebung der Schmerzen einen genügenden Anlaß für diesen bildet. Das EVG hat in die Praxis der Verwaltung, die eine fortgeschrittene Coxarthrose als einen zur Hauptsache stabilisierten Zustand bewertet, nicht eingegriffen. Immerhin darf nicht übersehen werden, daß die Coxarthrose sich oft im Sinne einer Verschlechterung weiterentwickelt. Wird das Leiden trotzdem überwiegend als stabil betrachtet, so müssen die Vor-
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aussetzungen, die den Anspruch nach Art. 12 IVG begründen, klar vorliegen; sonst kann die Operation einer Coxarthrose beim gemischten Charakter des Leidens nicht als Eingliederungsmaßnahme gelten. Eine Arthrodese ist somit bloß dann als medizinische Eingliederungs- maßnahme zu bewerten, wenn die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit als augenscheinlicher Hauptzweck hervortritt, ansonst der Eingriff eben überwiegend anderen Zwecken dient, nämlich der Behandlung des Schmerzes als Eigenschaft des Leidens. Damit nun aber die Auswirkung auf die Er- werbsfähigkeit augenscheinlich der Hauptzweck einer medizinischen Vorkehr werde, welcher die Leidensbehandlung überschattet, bedarf es nicht nur der dauernden und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit; diese muß sich auch nach dem Eingriff über eine voraussichtlich noch längerdauernde künftige Aktivitätsperiode erstrecken, verglichen mit der gesamten, die Zeit vor und nach der Operation umfassenden Aktivitätsperiode des Patienten. Invalidenversicherungsrechtlich geht aber die Aktivitätsperiode mit der Ent- stehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente zu Ende (d. h. bei Männern mit der Erreichung des 65., bei Frauen mit der Zurücklegung des 63. bzw., seit der am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen Gesetzesrevision, des 62. Alters- jahres), da für die Folgezeit die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (Art. 10, Abs. 1, IVG; EVGE 1962, S. 312; Urteil des EVG vom 6. Dezember 1963 i. Sa. E. H., ZAK 1964, S. 168).
4. Im vorliegenden Fall stand die Versicherte im Zeitpunkt des Eingriffs
bereits im 61. Altersjahr. Nach einer üblichen Genesungszeit — ohne Berück- sichtigung eventueller, im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die IV- Kommission nicht vorauszusehender Komplikationen und der ebenfalls erst nach diesem Datum wirksam gewordenen Herabsetzung des Rentenalters — konnte deshalb von einer Arthrodese mit Osteotomie nur mehr eine unbe- deutende Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit für die noch verbleibende, maßgebende Aktivitätsperiode von knapp zwei Jahren erwartet werden. Diese Zeitspanne ist indessen im Verhältnis zur gesamten Aktivitätsperiode der Versicherten viel zu kurz, um dem vorgenommenen chirurgischen Ein- griff den Charakter einer auf die berufliche Eingliederung gerichteten me- dizinischen Maßnahme im Sinne von Art. 12 IVG zuerkennen zu können. Deshalb kommt der medizinischen Vorkehr, ungeachtet der Notwendigkeit der Beseitigung der Schmerzen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, kein augenscheinlich überwiegender Eingliederungscharakter zu.
Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 19. Mai 1964 i. Sa. G. B. Art. 17, IVG und 20, IVV. Während einer Anlernzeit kann nur dann ein Taggeld ausgerichtet werden, wenn ihr eine Umschulung im Sinne des Art. 20 IVV vorausgegangen ist. Dem 1941 geborenen, ledigen Versicherten, angelernter Monteur einer In- stallationsfirma, mußte nach einem am 8. September 1961 erlittenen Unfall
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der rechte Unterschenkel amputiert werden. Er meldete sich am 23. Juni 1962 bei der IV-Kommission an und verlangte nebst einer Prothese die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Gestützt auf einen spitalärztlichen Bericht wurde ihm die Prothese geliefert, ferner wurden die Kosten der Gehschule übernommen und ihm von September bis Dezember 1962 eine ganze einfache Invaliden- rente von monatlich 200 Franken zugesprochen. Zudem wurde die IV-Regio- nalstelle beauftragt, dem Versicherten einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Ende Januar 1963 erhielt die IV-Kommissoin den Bericht, der Versicherte arbeite seit Jahresbeginn zu 3.20 Franken Stundenlohn in einer mechanischen Werk- stätte, wo man ihn für ein Spezialgebiet anlehre. Wenn er sich bewähre, werde man den Stundenlohn erhöhen. Für eine «eigentliche Berufslehre» ge- nügten die erworbenen Kenntnisse nicht. Mit Eingaben vom 27. Februar und 28. Mai 1963 meldete der Versicherte, er arbeite seit dem 4. Februar 1963 in einer Motorenfabrik, wo er in rund 6 Monaten zum Wickler angelehrt werde. Es rechtfertige sich, daß die IV ihm für die ersten sechs Monate, während welcher er nur 2.20 Franken Stundenlohn bekomme, ein Taggeld zahle. Die Ausgleichsstelle wies am 2. April 1963 das Taggeldbegehren ab, da der Stellenwechsel keiner invaliditätsbedingten Notwendigkeit entsprochen habe. Der Versicherte beschwerte sich und machte insbesondere geltend, er habe beim ersten Arbeitgeber nur Sporttoto-Kassetten reinigen müssen, was für ihn, der nicht lange vor seinem Unfall einen Schweißkurs besucht habe, eine nicht zumutbare bloße Hilfsarbeit gewesen sei. Gestützt auf einen Be- richt des kantonalen Arbeitsamtes, der diese Behauptung in Abrede stellt, wies die kantonale Rekurskommission mit Urteil vom 20. November 1963 die Beschwerde ab. Der Versicherte legte rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil ein. Die IV-Kommission sowie das BSV erachteten in ihren Mitberichten die Berufung als unbegründet und stützten sich dabei auf einen ergänzenden Bericht des kantonalen Arbeitsamtes vom 13. Februar 1964, in welchem die Behauptung des Versicherten, er habe bei der ersten Arbeitgeberfirma nur Reinigungs- arbeiten ausführen müssen, ausdrücklich widerlegt wird. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Die IV muß einem eingliederungsfähigen Invaliden nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermitteln (Art. 18, Abs. 1, IVG) und ihn vorerst auf eine neue Tätigkeit umschulen, wenn sein Gebrechen eine solche Umschulung nötig macht (Art. 17, IVG und Art. 6, IVV). Ferner gewährt die Versiche- rung für längstens 180 Tage ein Taggeld, falls ein auf ihre Kosten umge- schulter Invalider eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, aber «während einer Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluß zu erwar- tende Entgelt erhält» (Art. 22, Abs. 2, IVG und Art. 20, IVV). Dem Berufungskläger war für die Monate September bis Dezember
1962 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet worden, worauf er am 2. Januar
1963 die von der Regionalstelle vermittelte Hilfsarbeiterstelle in einer mecha-
nischen Werkstätte angetreten hat. Dort wurde ihm ein Hilfsarbeiterlohn von
3.20 Franken je Stunde bezahlt und zugesichert, man werde ihn zum Monteur
von Sporttoto-Kassetten anlehren und hernach besser entlöhnen. Der Einwand des Versicherten, an der ersten Stelle habe er ausschließlich Apparate reinigen
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müssen, wird durch den Ergänzungsbericht des kantonalen Arbeitsamtes vom Februar 1964 widerlegt. Die von der IV-Regionalstelle vermittelte Hilfs- arbeiterstelle ist, wie der kantonale Richter zutreffend bemerkt, für den Versicherten zumutbar gewesen und hat ihm eine im Sinne des Art. 18, Abs. 1, IVG «geeignete» Erwerbstätigkeit ermöglicht. Taggeldberechtigt ist er nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 20, IVV deswegen nicht, weil der geplanten Anlernzeit keine Umschulungszeit im Sinne des Art. 17 IVG vorausgegangen war. Art. 20 IVV bestimmt nur, der Anspruch auf ein Taggeld er str eck e sich auf eine — allfällige — Anlernzeit, sofern ein solcher Anspruch schon wegen einer vorausgegangenen Umschulungszeit bestanden habe (Urteil des EVG vom 13. Dezember 1962 1. Sa. 0. S., Erwägung 2; ZAK 1962, S. 220).
Urteil des EVG vom 24. September 1963 i. Sa. D. W. Art. 28, Abs. 2, IVG. Die Einkommensverminderung, die ein Ver- sicherter im Verlaufe eines Jahres z. B. infolge einer interkurrenten Krankheit erleidet, bedeutet noch nicht eine Änderung des Invalidi- tätsgrades. Die verheiratete Versicherte, Mutter zweier Kinder, leidet seit vielen Jahren an Asthmaanfällen sowie Perinephritis (die linke Niere mußte 1948 operativ entfernt werden) und an Anaemie. Ihr Zustand ist stationär, obwohl die Nei- gung zu Anaemie eine dauernde Behandlung erfordert. Sie ist seit 1956 als Arbeiterin mit einem Stundenlohn von 2.55 Franken tätig; ihre Absenzen sind jedoch häufig, und sie kann während einer Zeitspanne von 14 Tagen durch- schnittlich nur 70 bis 80 anstatt 90 Stunden arbeiten. Die IV-Kommission verglich den jährlichen Verdienst von 4 500 Franken, welcher dieser reduzierten Tätigkeit entspricht, mit dem Einkommen von
5 940 Franken, das die Versicherte bei normalem Stundenplan erzielen könnte,
und setzte auf Grund dieses Vergleiches einen Invaliditätsgrad von 24 Pro- zent fest. Infolge dieses Beschlusses wies die Ausgleichskasse das Renten- gesuch der Versicherten ab. Zur Begründung des Rekurses, den die Versicherte gegen den ablehnen- den Kassenentscheid einlegte, brachte sie ein ärztliches Zeugnis bei, das be- scheinigte, daß sie ihre Arbeit vom 1. Januar 1962 an auf 50 Prozent be- schränken mußte. In ihrem Urteil stellte die Rekursbehörde fest, daß die Invalidität während der Jahre 1960 und 1961 niedriger als 50 Prozent ge- wesen sei; während es für das Jahr 1962 jedoch nicht möglich sei, den Invali- ditätsgrad vor Ablauf des Jahres zu bestimmen. Die Rekursbehörde setzte die von ihr unterbrochene Behandlung des Falles anfangs des Jahres 1963 fort und stellte fest, daß der tatsächliche Verdienst der Versicherten 1962 nur 3 066 Franken betragen hatte (anstatt 6 165 Franken). Sie hat dieser des- halb einen Anspruch auf eine halbe Rente für das ganze Jahr 1962 zuerkannt und den Fall zur neuen Beurteilung für die Zeit ab 1. Januar 1963 an die IV- Kommission überwiesen. Gegen den kantonalen Entscheid hat sowohl die Versicherte wie das SSV Berufung eingelegt. Das EVG hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache aus folgenden Gründen an die IV-Kommission zurück:
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Streitig ist einzig die Frage, ob die Invalidität der Versicherten den Grad erreicht, welcher einen Anspruch auf eine IV-Rente begründet.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vergleich zwischen dem Erwerbs- einkommen, das die Versicherte hätte erzielen können, wenn sie nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen wäre, mit demjenigen, das sie nach Ein- tritt der Invalidität bis Ende 1961 erzielen konnte, offensichtlich hervor — ungeachtet des ärztlichen Gutachtens vom 6. Februar 1962 —, daß der In- validitätsgrad während der Jahre 1960 und 1961 viel niedriger als 50 oder
40 Prozent war.
Der Beschluß der IV-Kommission, welcher der Versicherten durch Kas- senverfügung vom 7. März 1962 eröffnet wurde, entsprach daher der tat- sächlichen und der Rechtslage, wie sie zu jener Zeit bestand. Insofern sich dieser Beschluß auf den Rentenanspruch bis Ende 1961 bezieht — was nicht klar aus den Ausführungen in der Berufung der Versicherten hervorgeht , muß diese folglich abgewiesen werden. Die kantonale Rekursbehörde hat sich indessen nicht darauf be- schränkt, die Verweigerung der Rente für 1960 und 1961 zu bestätigen. Nach- dem sie das Verfahren ausgesetzt und eine Abklärung durchgeführt hatte, entschied sie über die Frage des Rentenanspruches für die Zeit nach der Re- duktion der Zahl der Arbeitsstunden, die während des Rekursverfahrens gel- tend gemacht wurde. Nun ermächtigte jedoch diese neue Tatsache, welche gegebenenfalls ein Revisionsverfahren rechtfertigen würde, die kantonale Rekursbehörde nicht zu solchem Vorgehen. Diese hätte auf Grund der Fest- stellung, daß die Verfügung der im Augenblick des Beschlusses bestehenden tatsächlichen Situation und der Rechtslage durchaus entsprach, die Sache an die IV-Kommission zur Prüfung der geltend gemachten Verschlimmerung des Zustandes zurückweisen müssen, wie sie dies selbst in ihrem Urteil vom 6. Mai 1963 hervorhebt. Der kantonale Entscheid muß deshalb insoweit auf- gehoben werden, als er eine Rente für das Jahr 1962 gewährt, während die Prüfung des neuen Tatbestandes zunächst der IV-Kommission obliegt ... Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die kantonale Rekursbehörde — um der Versicherten einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente für das Jahr
1962 zuzuerkennenn — nur das tatsächliche Einkommen des Jahres 1962 dem-
jenigen, das die Versicherte hätte erzielen können, gegenübergestellt hat. Nun wird aber ein solcher Vergleich nicht unbedingt den gesetzlichen Vor- schriften gerecht. Tatsächlich steht keineswegs fest, daß die Reduktion der Arbeitszeit im Verlaufe des Jahres 1962 einzig wegen einer dauernden Ver- schlechterung der Erwerbsfähigkeit erfolgt ist; die Reduktion der Arbeitszeit kann auch auf eine während dieser Zeit aufgetretene Krankheit zurückzu- führen sein, die in keinem Zusammenhang mit einer Invalidität im Sinne des Gesetzes steht, oder — ohne den guten Glauben der Versicherten anzuzwei- feln — durch die zeitweilige Einstellung des Beschwerdeverfahrens verursacht worden sein. Es ist auch nicht erwiesen, wie die kantonale Rekursbehörde selbst zugibt, indem sie eine neue Prüfung des Falles für 1963 vorsieht, daß das Einkommen dieses Jahres zugleich als Ausdruck für die zukünftige mitt- lere verminderte Erwerbsfähigkeit betrachtet werden kann. Es wird folglich der IV-Kommission obliegen, die Prüfung des Falles seit der geltend gemach-
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ten Veränderung an die Hand zu nehmen sowie — wenn nötig auf Grund einer medizinischen Expertise — das Ausmaß des dauernden Gesundheitsschadens und seiner Rückwirkung auf die Arbeitsmöglichkeiten festzustellen und dann schließlich, nach Prüfung der Möglichkeiten einer allfälligen Wiedereinglie- derung, neuerdings den Invaliditätsgrad der Versicherten zu bestimmen.
Urteil des EVG vom 28. April 1964 i. Sa. J. A. Art. 29, Abs. 1, IVG. Stabilisiert sich der Gesundheitszustand eines Versicherten nach einem Hirnschlag schon vor Ablauf der 360- tägigen Frist voller Arbeitsunfähigkeit derart, daß von einer blei- benden Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden kann, so ist die Invalidenrente vom Zeitpunkt der Stabilisierung an auszurichten.
Der 1907 geborene Versicherte leidet seit 1955 an Herzrythmusstörungen und mußte wiederholt mit der Arbeit aussetzen. Vom 1. November bis 1. Dezem- ber 1962 befand er sich wegen einer Verschlimmerung seines Leidens in Spitalbehandlung. Bereits am 7. Dezember 1962 mußte er wegen eines Hirn- schlages erneut hospitalisiert werden. Am 14. Januar 1963 wurde er in ein anderes Spital verlegt und am 28. Juni 1963 erfolgte seine Entlassung, doch blieb er weiterhin pflegebedürftig. In einem Spitalbericht vom 12. März 1963 über die in der Zeit vom 7. Dezember 1962 bis 14. Januar 1963 gemachten Beobachtungen wurde erklärt, daß der Versicherte wahrscheinlich endgültig zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei, wenn sich auch sein Gesundheitszustand als besserungsfähig erweise. Der Hausarzt kam in seinem Bericht vom 5. Oktober 1963 zum Schluß, die Erkrankung habe zu einer 100prozentigen Invalidität ohne prognostische Hoffnungen geführt. Die IV-Kommission beschloß am 25. Juli 1963, die Ausrichtung einer Rente zur Zeit zu verweigern: Ein Rentenanspruch könne bei den gegebenen Verhältnissen erst nach einer vollen Arbeitsunfähigkeit von 360 Tagen ent- stehen. Da der Versicherte seit 31. Oktober 1962 voll arbeitsunfähig sei, stelle sich die Frage einer Rente nicht vor Ende Oktober 1963. Die Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung wies die Rekursbehörde mit der Begrün- dung ab, der Versicherte könne nicht als bleibend erwerbsunfähig betrachtet werden. Die von der Ehefrau des Versicherten hiegegen erhobene Berufung hieß das EVG mit folgender Begründung gut:
1. Ein Anspruch auf Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zur
Hälfte invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt (Art. 28, Abs. 1, IVG). Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte blei- bend erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante) oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG). Bleibend gemäß der ersten Variante ist die Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie auf einen stabilisierten Zustand zurückgeht; in diesem Sinne wird gefordert, daß die Erwerbsunfähigkeit während der ganzen, IV-rechtlich erheblichen Aktivitätsperiode des Versicherten bestehen müsse. Ein labiler
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Gesundheitsschaden begründet dagegen in der Regel keine bleibende Er- werbsunfähigkeit (EVGE 1962, S. 246, ZAK 1963, S. 88). Eine Erwerbsunfähigkeit, die auf Herzbeschwerden oder auf einen Hirn- schlag zurückgeht, muß grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der zweiten Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG betrachtet werden. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen, daß sich der Zustand eines Versicherten, insbesondere nach einem Hirnschlag auf dem Boden eines schon bestehenden Gesundheits- schadens, bald derart stabilisiert, daß von einer bleibenden Erwerbsunfähig- keit im Sinne der ersten Variante gesprochen werden kann. In derartigen Ausnahmefällen ist die Rente vom Eintritt der Stabilisierung an (d. h. schon vor dem Ablauf der 360tägigen, ununterbrochenen vollen Arbeitsunfähigkeit) auszurichten, indem ein Wechsel von der zweiten zur ersten Variante statt- findet.
2. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Falle gegeben. Un-
mittelbar nach dem am 7. Dezember 1962 erfolgten Hirnschlag konnte zwar für die Entstehung des Rentenanspruches nur die zweite Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG maßgebend sein. Gemäß dem Arztbericht vom 12. März 1963 über die Zeit vom 7. Dezember 1962 bis 14. Januar 1963 war aber im Januar
1963 bereits ersichtlich, daß der Versicherte wahrscheinlich endgültig zu
100 Prozent arbeitsunfähig sei; nur in diesem Rahmen wurde — insbesondere
mit Rücksicht auf das Ausmaß der Behandlungsbedürftigkeit — noch von einer Besserungsfähigkeit gesprochen. Außerdem war im Januar 1963 die akute Lebensgefahr offenbar behoben, weshalb angenommen werden durfte, die Erwerbsunfähigkeit werde während der ganzen IV-rechtlich erheblichen Aktivitätsperiode des Versicherten bestehen. Die im Januar 1963 erreichte Stabilität erlaubte daher den Übergang von der zweiten zur ersten Va- riante. In diese Richtung weist schon eine am 22. Dezember 1962 ausge- stellte Bescheinigung der Beratungs- und Fürsorgestelle des Spitals, daß — entgegen der ursprünglichen Absicht — keine Anmeldung des Versicherten zur Arbeitsvermittlung erfolge, weil er nach ärztlichen Angaben seine Ar- beitsfähigkeit nicht wieder erlangen werde. Eine nachträgliche Bestätigung hiefür findet sich im hausärztlichen Zeugnis vom 5. Oktober 1963, worin eine 100prozentige Invalidität ohne prognostische Hoffnung bescheinigt wird. Dem Versicherten ist daher wegen voller bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG vom 1. Januar 1963 an eine Rente zuzusprechen. Die Festsetzung dieser Rente wird Sache der Ausgleichs- kasse sein.
Urteil des EVG vom 27. Mai 1964 i. Sa. A. M. Art. 29, Abs. 1, IVG. Hat sich der Zustand eines Versicherten nach einem Hirnschlag mit Ha1bseitenlähmung derart stabilisiert, daß eine bleibende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vor- liegt, so besteht vom Zeitpunkt der Stabilisation an Anspruch auf eine Invalidenrente, auch wenn noch nicht 360 Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sind; die Rente kann indes nicht rückwirkend vom Datum des Hirnschlages an gewährt werden.
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Die 1905 geborene Versicherte erlitt am 22. Oktober 1962 einen Schlaganfall und wurde mit einer Hemiplegie ins Spital eingeliefert. Am 14. Januar 1963 teilte ein Arzt des Spitals der IV-Kommission unter anderem mit: «Der Zu- stand der Versicherten hat sich etwas gebessert, so daß sie mit fremder Hilfe wieder etwas gehen gelernt hat. Ob weitere Restitution erfolgt und wie lange dies noch dauert, kann im Moment nicht gesagt werden.» Mit Ver- fügung vom 22. Februar 1963 wies die Ausgleichskasse gemäß Beschluß der IV-Kommission den Rentenanspruch zur Zeit ab mit der Begründung, es bestehe keine bleibende Erwerbsunfähigkeit; sollte aber die volle Arbeits- unfähigkeit länger als 360 Tage dauern, so könne ein neues Rentenbegehren gestellt werden. Die Versicherte legte Beschwerde ein und verlangte eine Rente «seit Eintritt der Invalidität». Nachdem am 15. März 1963 ein Arzt des Spitals bescheinigt hatte, es müsse eine Erwerbsunfähigkeit von 70-100 Prozent erwartet werden, und am 23. Januar 1964 von einem Arzt des Spitals mit- geteilt wurde, es sei eine dauernde Invalidität von weit mehr als 50 Prozent zu erwarten und es lasse sich nicht sagen, ob die Versicherte überhaupt einmal aus dem Spital werde entlassen werden können, sprach die kantonale Rekurs- kommission der Versicherten vom 1. Oktober 1962 an eine ganze Invaliden- rente auf Grund bleibender Erwerbsunfähigkeit zu. Die hiegegen erhobene Berufung des BSV hat das EVG mit folgender Begründung gutgeheißen: Ein Anspruch auf Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt (Art. 28, Abs. 1, IVG). Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte blei- bend erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante) oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG). Ein Renten- anspruch zufolge bleibender Invalidität entsteht jedenfalls nicht, ehe über- wiegend wahrscheinlich geworden ist, daß ein im wesentlichen stabilisierter, nicht wieder gutzumachender Gesundheitsschaden vorliegt, der trotz all- fälliger Eingliederungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in rentenbegründendem Ausmaß dauernd beeinträchtigen wird. Damit ist zugleich gesagt, daß der Schluß auf eine bleibende Invalidität nur pro- gnostisch, nicht aber mit retrospektiven Feststellungen begründet werden kann. Im vorliegenden Fall war bis zur Zeit der angefochtenen Verfügung (22. Februar 1963) keine Prognose gestellt worden, die auf eine bleibende Invalidität im erwähnten Sinne schließen ließ. Eine solche Prognose wäre damals auch nicht begründet gewesen, weil der Gesundheitsschaden kurz zuvor, d. h. am 14. Januar 1963, in einem Bericht des Spitals als in einem nicht bestimmbaren Ausmaße «besserungsfähig» bezeichnet worden war; Remobilisationsübungen hatten gewisse Erfolge herbeigeführt und waren noch im Gange. Freilich stellte dasselbe Spital erstmals am 15. März 1963 und dann wieder am 23. Januar 1964 hinsichtlich der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit eine ungünstige Prognose. Das ermächtigte jedoch nach dem Gesagten die Rekursbehörde nicht, der Versicherten eine Rente mit Rückwirkung auf Oktober 1962 zuzusprechen. Jedenfalls bis zur Zeit, da die
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Kassenverfügung erging, durfte die Verwaltung auf Grund des ersten Be- richtes des Spitals feststellen, die Voraussetzungen für die Annahme einer bleibenden Invalidität seien nicht gegeben. Das will aber nicht heißen, daß der Rentenanspruch frühestens 360 Tage nach dem Schlaganfall vom Oktober 1962 entstehen konnte (zweite Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG). Wenn auch eine Erwerbsunfähigkeit, die auf einen Schlaganfall zurückgeht, in der Regel unter dem Gesichtspunkt der zweiten Variante betrachtet werden muß, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß sich der Zustand eines Versicherten bald derart stabilisiert, daß eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante vorliegt, ehe 360 Tage verflossen sind. In derartigen Fällen ist die Rente vom Eintritt der Stabili- sierung an auszurichten; denn alsdann greift anstelle des Kriteriums der zweiten Variante die Betrachtungsweise der ersten Variante Platz. (ZAK 1964, S. 432. über einen erst nach dem Erlaß der Verfügung bzw. des Beschlusses der IV-Kommission entstandenen Rentenanspruch hat aber die IV-Kommis- sion zu bestimmen. Die Akten sind daher, entsprechend dem Antrag des BSV, dieser Kommission zu überweisen, damit sie prüfe, ob und ab welchem Zeit- punkt nach Erlaß der angefochtenen Verfügung — möglicherweise schon im Laufe des Frühling 1963 — der Versicherten eine Rente aus bleibender Erwerbsunfähigkeit zustehe. Gleichzeitig wird die IV-Kommission über den Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung zu befinden haben.
Urteil des EVG vom 11. März 1964 i. Sa. V. S. Art. 41 IVG. Ungeachtet der Vorschriften über die Revision der Invalidenrente ist die Verwaltung befugt, eine Rentenverfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der 1911 geborene Landwirt V. Sch. verletzte im Jahre 1948 bei einer Spreng- stoffexplosion seine rechte Hand so schwer, daß sie amputiert werden mußte. Auch sein linkes Auge ging verloren, während die Sehkraft des rechten Auges wegen Perforation geschwächt wurde. Der Versicherte trägt eine Hand- und eine Augenprothese. Im März 1960 meldete er sich bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezuge an. Die IV-Kommission schätzte seine Invalidität auf 71 Prozent; die Ausgleichskasse sprach ihm hierauf nebst Hilfsmitteln eine ganze einfache Rente nebst Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine drei unmündigen Kinder zu. Im Kommissionsbeschluß vom 11. Ok- tober 1960 wurde eine Revision auf den 1. Juli 1962 vorgemerkt. Mit Ver- fügung vom 23. April 1963 ließ die Ausgleichskasse den Versicherten wissen, die IV-Kommission habe im Revisionsverfahren festgestellt, daß ihm ab 1. Mai 1963 nur noch eine halbe Rente ausbezahlt werden könne, weil der Invaliditätsgrad 66 Prozent nicht übersteige. V. Sch. beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission und verlangte, daß die Rente auch nach dem 1. Mai 1963 im bisherigen Umfang ausgerichtet werde. Die Rekurskommission schützte aber die von der Ausgleichskasse am 23. April
1963 getroffene Verfügung.
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In der gegen den ablehnenden Rekursentscheid ergriffenen Berufung machte der Versicherte geltend, daß sich sein Gesundheitszustand nicht ver- ändert habe und nicht nachgewiesen sei, daß seine Erwerbsunfähigkeit kleiner sei denn zur Zeit, als ihm die ganze Rente zugesprochen wurde. Seine Mit- arbeit im Betriebe betrage nicht mehr als 25 Prozent. Die Herabsetzung der Rente sei willkürlich erfolgt. Das EVG wies die Berufung aus folgender Er- wägung ab: Nach Art. 41, Abs. 1, IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Grundsätzlich setzt also die Rentenrevision voraus, daß sich der Grad der Invalidität erheblich geändert habe. Die Vorinstanz vertritt indessen die Auf- fassung, wenn die Revision gemäß Art. 87, Abs. 2, IVV bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden sei, so sei sie auch ohne Änderung des Invaliditätsgrades zulässig. Dies stimmt indessen mit Art. 41 IVG nicht überein, und da Art. 87 IVV bloß eine Aus- führungsbestimmung darstellt, kann er nicht den erwähnten gesetzlichen Grundsatz derogieren. Im vorliegenden Fall hat sich der Invaliditätsgrad des Versicherten nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert, seitdem ihm die Aus- gleichskasse mit Verfügung vom 1. Dezember 1960 eine ganze Rente zu- erkannt hatte. Fehlte es somit an der wesentlichen Voraussetzung für die Rentenrevision, so konnte die Rente nicht gemäß Art. 41, Abs. 1, IVG und Art. 87, Abs. 2, IVV herabgesetzt werden. Dem Art. 41 IVG geht jedoch der Grundsatz vor, daß die Verwaltung befugt ist, eine Verfügung von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (EVGE 1963, 86/87; ZAK 1963, S. 295). Es ist zu prüfen, ob die Rente im vorliegenden Fall unter diesem Gesichtspunkt revidiert werden durfte. Nach Art. 28 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Ver- sicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zum Erwerbseinkommen in Be- ziehung gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Invalidität des Versicherten läßt sich durch die Gegenüberstellung der beiden in Art. 28, Abs. 2, IVG genannten hypothetischen Einkommen kaum zuverlässig ermitteln. Das Erwerbseinkommen gemäß Steuerveranlagungen kann dem durch eine zumutbare Tätigkeit erzielbaren Einkommen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Nach jenen Steuertaxationen wäre das Ein- kommen des Berufungsklägers zu Beginn der Fünfzigerjahre zum Teil we- sentlich größer gewesen als in den spätem Jahren, in denen seine inzwischen herangewachsenen Söhne bei der Bewirtschaftung seines Landwirtschafts- betriebes bereits tüchtig mithelfen konnten. So soll es sich beispielsweise 1952/53 auf 4 000 Franken, in den Jahren 1960/61 dagegen nur auf 2 531 Franken belaufen haben. •Auf die Einkommensverhältnisse gemäß Steuer- veranlagungen kann somit nicht abgestellt werden. Eine ermessensweise
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Schätzung der Invalidität nach der erwerblichen Auswirkung der Einbuße an physischer Leistungsfähigkeit in der konkreten Situation ist in bergbäuer- lichen Verhältnissen oft nicht weniger zuverlässig als der Vergleich hypothe- tischer Einkommen. Stellt man hier auf die erwerbliche Auswirkung der Einbuße an phy- sischer Leistungsfähigkeit ab, so ergibt sich eine Invalidität von weniger als zwei Dritteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Gehfähigkeit des Ver- sicherten nicht beeinträchtigt ist, daß sein linker Arm ebenfalls unversehrt ist und daß er seine rechte vordere Extremität — mit Hilfe einer Handprothese — auch weitgehend gebrauchen kann. Unter diesen Umständen läge seine Invalidität sogar unter 50 Prozent und vermöchte damit überhaupt keinen Rentenanspruch zu begründen, wenn der Berufungskläger sein linkes Auge nicht verloren hätte und die Sehkraft seines rechten Auges nicht einge- schränkt wäre. Trotz dieser Beeinträchtigung der Sehkraft ist anzunehmen, daß die ihm verbliebene physische Leistungsfähigkeit ein Drittel der Lei- stungsfähigkeit, über die er als nicht invalider Bergbauer verfügen würde, doch erheblich übersteigt, zumal im Bericht, den der Augenarzt der IV- Kommission erstattet hat, eine Arbeitsunfähigkeit überhaupt verneint wird. überdies ergibt sich aus den zuverlässigen Feststellungen der IV-Kommission, daß der Versicherte seinem Betrieb vorstehen kann und in der Lage ist, fast alle Arbeiten selber zu verrichten, wenn dies auch wegen der Prothesen ver- mehrter Anstrengungen bedarf. Seine Invalidität ist somit unter zwei Dritteln anzusetzen. Demzufolge gebührt dem Berufungskläger gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG richtigerweise nur eine halbe Rente. Ergibt sich somit, daß die Rentenverfü- gung aus dem Jahre 1960 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war, so durfte die Ausgleichskasse sie von Amtes wegen dem Gesetz anpassen und den Beginn der neuen Renten ermessens- weise festsetzen. Die vorliegende Berufung erweist sich deshalb als unbe- gründet.
Hilf losenentschädigung
Urteil des EVG vom 27. Februar 1964 i. Sa. N. B. Art. 42, Abs. 1, IVG. Hilflose Versicherte haben während der Zeit, in welcher sie auf Kosten der IV in einem Spital zur Vornahme von Eingliederungsmaßnahmen weilen, keinen Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung. Art. 42, Abs. 1, IVG. Eine bleibende Hilflosigkeit und damit eine Entschädigungsberechtigung des Versicherten besteht solange nicht, als die Unfallfolgen (Lähmungen an Armen und Beinen) nicht die wesentliche Stabilität aufwiesen, welche die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29, Abs. 1, IVG gerecht- fertigt hätte.
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Der 1910 geborene Versicherte stürzte am 3. September 1961 von seinem Fahrrad und mußte hospitalisiert werden. In einem Bericht vom 22. Februar
1962 erklärte der Spitalarzt, daß der an Armen und Beinen gelähmte Ver-
sicherte wahrscheinlich vollständig und definitiv arbeitsunfähig sei. Durch Verfügung vom 18. September 1962 sprach ihm die Ausgleichskasse vom 1. September 1961 an eine ganze einfache Invalidenrente zu. Sie stützte sich auf einen Beschluß der IV-Kommission, wonach seit diesem Zeitpunkt eine bleibende Invalidität von 100 Prozent bestehe. Die Kassenverfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In einem weiteren Beschluß vom 11. September 1962 erklärte die IV-Kommission, der Versicherte sei seit dem 3. September 1961 vollständig hilflos. Mit Verfügung vom 1. Dezember
1962 verweigerte indessen die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Hilf-
losenentschädigung, weil der Versicherte auf Grund des vor dem Unfall er- zielten Einkommens nicht als bedürftig angesehen werden könne. Entgegen der ersten ärztlichen Prognose bildeten sich die Lähmungen in der Folge wieder langsam zurück. Die Ärzte erklärten, der Versicherte werde nach einer weiteren Spitalbehandlung während rund eines Jahres sehr wahrscheinlich einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit wieder erlangen und nach erfolgter Umschulung wieder erwerbsfähig sein. Gestützt hierauf teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten in einer dritten Verfügung vom 20. September 1963 mit, die IV-Kommission übernehme als medizinische Maß- nahme die Spitalbehandlung vom 1. Dezember 1962 bis spätestens 21. Dezem- ber 1963; während dieser Zeit werde — in Aufhebung der zugesprochenen Rente — ein Taggeld ausgerichtet. Die vom Versicherten gegen die frühere Verfügung vom 1. Dezember 1962 über die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. Diese kam zum Schluß, der Versicherte sei medizinisch gesehen hilflos und müsse zudem als bedürftig angesehen werden, da auf die Einkommensverhältnisse seit Eintritt des Unfalles abzustellen sei. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Gemäß Art. 42, Abs. 1, IVG haben bedürftige invalide Versicherte, die derart hilflos sind, daß sie besondere Pflege und Wartung benötigen, An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung. Aus EVGE 1961, S. 350/51 (ZAK 1961, S. 506), geht hervor, daß die Hilflosigkeit einen Zustand von einer ge- wissen Dauer voraussetzt (oder daß sie regelmäßig wiederkehrt und während eines erheblichen Teils des Jahres in hohem Grade vorliegt, wie das z. B. bei der Bluterkrankheit zutreffen kann). Ferner hat das Gericht in einem Urteil I. M. vom 2. Mai 1963 erklärt, daß kein Anspruch auf die Hilflosenentschädi- gung für Zeiten bestehe, während welcher ein Invalider auf Kosten der IV in einer Krankenanstalt weile; denn während solcher Zeiten werde ihm die besondere Pflege und Wartung, welche sonst die Zahlung einer Hilflosen- entschädigung rechtfertigen könnte, durch das Pflegepersonal ohnehin auf Kosten der IV gewährt. Aus dem Gesagten geht hervor, daß der Versicherte vom 1. Dezember
1962 an von vorneherein keine Hilflosenentschädigung beanspruchen kann;
von diesem Zeitpunkt an trägt ja die IV die gesamten Spitalkosten, womit
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eine allfällige Hilflosigkeit abgegolten wird. Darauf beruft sich denn aucn das BSV, was einem pendente lite abgegebenen und prozeßökonomisch ge- rechtfertigten Begehren an Verfügungsstatt gleichkommt, die nach dem Beschluß der IV-Kommission eingetretenen Tatsachen mitzubeurteilen, so- fern ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuvor überhaupt entstanden sein sollte. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 1962 ist ein Anspruch auf Hilflosen- entschädigung nicht erstellt. Im Zeitpunkt, da die IV-Kommission über die Hilflosenentschädigung befand (11. September 1962), wäre bei entsprechen- den Erhebungen bereits erkennbar gewesen, daß die Unfallfolgen nicht die wesentliche Stabilität aufwiesen, welche die Annahme bleibender Erwerbs- unfähigkeit im Sinne der 1. Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG gerechtfertigt hätte. Demzufolge war im Zeitpunkt des Beschlusses auch die Hilflosigkeit nicht etwa als bleibend zu bewerten, soweit sie überhaupt noch bestand. Da sich damals die Unfallfolgen vielmehr im Sinne einer Besserung ent- wickelten, wäre eine Hilflosigkeit (im rechtserheblichen Ausmaß) bloß als vorübergehend zu betrachten gewesen, was die nachträglichen Ereignisse auch bestätigten. Unter den gegebenen Umständen fehlte also im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Kommission die von der Rechtsprechung geforderte ausreichende Dauer der allfälligen Hilflosigkeit. Dem Versicherten muß somit die nachgesuchte Hilflosenentschädigung verweigert werden, auch wenn das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt ist, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat.
Verfahren
Urteil des BVG vom 21. Mai 1964 i. Sa. P. T. Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IV(; Art. 78, Abs. 2, IVV und Art. 2,
Ziff. 96, GgV. Die Spezialbestimmung des Art. 2, Ziff. 96, GgV
geht den allgemeinen Vorschriften des Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG und Art. 78, Abs. 2, IVV vor, wonach in der Regel nur Maß- nahmen übernommen werden, die vor ihrer Durchführung von der IV-Kommission angeordnet worden sind. Denn es kann grundsätz- lich nicht verlangt werden, daß auch bloß bedingte Ansprüche an- gemeldet werden müssen (Ansprüche im Zusammenhang mit Leisten- hernien, die erst nach dem Operationsergebnis möglicherweise als Geburtsgebrechen anerkannt werden).
Der am 28. Mai 1962 geborene Versicherte hatte eine Leistenhernie rechts. Anläßlich der Untersuchung vom 17. Februar 1963 fand der Chirurg einen gut zwetschgengroßen Bruch und hielt eine Operation — mit der man bisher zugewartet hatte — nun für notwendig. In der Zeit vom 26. Februar bis 9. März 1963 befand sich der Versicherte im Spital, wo seine Leistenhernie operiert wurde.
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Am 19. Februar 1963 war der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet worden. Der Arzt erklärte in seinem der IV-Kommission er- statteten Bericht, er habe eine angeborene Leistenhernie operiert. Am 16. April
1963 beschloß die IV-Kommission, die ohne ihre Anordnung durchgeführten
medizinischen Maßnahmen nicht zu übernehmen, da sie nicht dringlich ge- wesen seien. Dieser Beschluß wurde dem Vater des Versicherten von der Ausgleichskasse durch Verfügung vom 25. April 1963 eröffnet. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission ab. Zur Begründung ihres Entscheides vom 29. Januar
1964 führte sie im wesentlichen aus, es hätten keine wichtigen Gründe be-
standen, die Operation vor der Beschlußfassung der IV-Kommission durch- zuführen. Den kantonalen Rekursentscheid hat der Vater des Versicherten an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die IV sei zu verhalten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In der Berufung macht der Vater u. a. geltend, die Anmeldung sei am 19. Februar 1963 eingereicht worden, nachdem der Arzt erklärt habe, die Operation müsse nun doch baldmöglichst durchgeführt werden. Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Grundsätzlich werden Eingliederungsmaßnahmen nur gewährt, wenn die IV-Kommission sie vor der Durchführung angeordnet hat (Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, WG). Nach Art. 78, Abs. 2, IVV übernimmt indessen die Ver- sicherung auch «die Kosten für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung innert 6 Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde». Verwaltung und Vorinstanz haben unter Berufung auf diese Re- gelung die Übernahme der ohne Anordnung der IV-Kommission durchge- führten Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Leistenhernie abgelehnt. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit hier die allgemeinen Vor- schriften der Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, WG und Art. 78, Abs. 2, IVV über- haupt anwendbar sind. Nach Art. 13 WG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die Behandlung von denjenigen Geburtsgebrechen, die vom Bundesrat bezeichnet werden. Leistenhernien gelten gemäß Ziff. 96 der bun- desrätlichen Liste als Geburtsgebrechen mit dem Vermerk «nur wenn er- wiesen durch Operationsbefund». Zur Aufstellung dieser zusätzlichen An- forderung war der Bundesrat zweifellos befugt, nachdem er gemäß Art. 13 WG die Geburtsgebrechen überhaupt zu bezeichnen hat. Die Leistenhernie wird somit in zeitlicher Hinausschiebung erst dann zum Geburtsgebrechen erhoben, wenn die medizinische Maßnahme, um deren Übernahme es geht, schon durchgeführt ist. Insoweit geht die Spezialbestimmung den allgemei- nen Vorschriften des Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG und Art. 78, Abs. 2, IVV vor, wonach in der Regel nur Maßnahmen übernommen werden, die vor ihrer Durchführung von der IV-Kommission angeordnet worden sind. Die Ver- sicherung übernimmt gegebenenfalls — in Erweiterung der Ausnahmevor- schrift des Art. 78, Abs. 2, IVV — die Kosten der Bruchoperation, weil sie aus gesetzlichen Gründen vor der Beschlußfassung der Kommission durch- geführt werden muß. Denn es ist grundsätzlich nicht zu fordern, daß auch bloß bedingte Ansprüche angemeldet werden müssen (Ansprüche im Zu-
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sammenhang mit Leistenhernien, die erst nach dem Operationsergebnis mög- licherweise als Geburtsgebrechen anerkannt werden). Immerhin braucht heute nicht abschließend beurteilt zu werden, ob diese Ordnung bei Leistenhernien ausnahmslos gelte; auf jeden Fall konnte unter den gegebenen Verumständungen eine frühere bloß vorsorgliche Anmeldung nicht verlangt werden. Abgesehen davon läßt sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß die Operation auch aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IVV vor der Beschlußfassung durch die IV-Kom- mission durchgeführt werden mußte. Der Arzt hielt die Operation am 17. Fe- bruar 1963 für notwendig ; nachdem das BSV sagt, «daß gerade bei Leistenbrüchen leicht Komplikationen eintreten können», erscheinen die An- gaben in der Berufung als glaubhaft, daß sich der Arzt wegen einer ge- wissen Gefährlichkeit des Zustandes für eine baldmöglichste Operation aus- gesprochen habe. Der Übernahme der medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Leistenhernie steht somit kein formellrechtliches Hindernis entgegen. Die Festsetzung der dem Versicherten gemäß Art. 13 IVG zustehenden Lei- stungen ist Sache der IV-Kommission, der die Akten überwiesen werden.
Urteil des EVG vom 19. Juni 1964 i. Sa. II. W. Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG und Art. 78, Abs. 2, IVV. Erachtet die Reltursbehörde einen allfällig gegebenen Anspruch des Versicher- ten gemäß Art. '78, Abs. 2, IVV als verwirkt, so kann sie die Be- schwerde allein mit dieser Motivierung abweisen und alle übrigen Fragen unerörtert lassen, und zwar auch dann, wenn sich die IV- Kommission mit dem Problem der Anspruchsverwirkung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Beziehung auseinandergesetzt hat. (Erwägung 2) Der Versicherte wurde im Juni 1940 mit einem Wolfsrachen und einer Hasen- scharte geboren. Seine Eltern ließen dieses Gebrechen schon früh operieren. Nachdem der Versicherte aus der Schulpflicht entlassen war, bestand er eine Lehre. Vom 1. August 1959 bis 28. Juli 1961 war er im Welschland tätig, um seine Sprachkenntnisse zu erweitern. Im Zeitraum Dezember 1960 bis April
1961 wurde er von einem Zahnarzt in Zürich ambulant behandelt.
Die in der Ostschweiz wohnenden Eltern des Versicherten meldeten im Februar 1961 ihren Sohn bei der kantonalen IV-Kommission an und ersuchten um Übernahme der durch die zahnärztliche Behandlung («Gaumen- und Zahn- korrektur») entstehenden Kosten. Da der Versicherte damals in der West- schweiz tätig war, wurde die Anmeldung an die dortige IV-Kommission überwiesen. Diese bat das zahnärztliche Institut der Universität um medi- zinische Abklärung des Tatbestandes. In einem Schreiben vom 25. Januar
1962 teilte der Assistenzarzt der IV-Kommission mit, der Versicherte sei
zweimal, zuletzt durch eingeschriebenen Brief, aufgefordert worden, im zahn- ärztlichen Institut vorzusprechen; doch habe er nichts von sich sehen und hören lassen. Gestützt auf diese Äußerung und ein weiteres an den Ver- sicherten gerichtetes Schreiben vom 2. Februar 1962 beschloß die IV-Kom-
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mission am 20. November 1962, dem Versicherten keine Leistungen zu ge- währen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Zahnklinik er- schienen sei. Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Dezember 1962. Der Vater des Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission und machte namentlich geltend, sein Sohn weile seit Ende Juli 1961 nicht mehr in der Westschweiz und erinnere sich auch nicht, je eine derartige Vorladung erhalten zu haben. Die bisherige Rekurskommission überwies die Beschwerde an die neu zuständige Rekurskommission mit dem Hinweis, der Versicherte habe sich bei Erlaß der Verfügung studienhalber in London aufgehalten, weshalb sein Wohnsitz damals mit demjenigen seiner Eltern, bei denen er unmittelbar vorher weilte, zusammengefallen sei. Demzufolge sei gemäß Art. 69 IVG und Art. 200, Abs. 1, AHVV die Zuständigkeit der nunmehrigen Rekurs- kommission gegeben. Die Vorinstanz stimmte dieser Erwägung zu und nahm die Beschwerde an die Hand. Nachdem sie dem Versicherten unter Hinweis auf Art. 78, Abs. 2, IVV Gelegenheit gegeben hatte, Gründe zu nennen, die ihn bewogen, den Beschluß der IV-Kommission nicht abzuwarten, wies sie den Rekurs am 27. Februar 1964 ab, weil der Versicherte die ärztlichen Vorkehren, ohne durch wichtige Gründe im Sinne des Art. 78, Abs. 2, IVV entschuldigt zu sein, durchführen ließ, bevor die Kommission Beschluß gefaßt hatte. Den kantonalen Beschwerdeentscheid hat der Vater des Versicherten an das EVG weitergezogen mit dem Begehren, die IV habe die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen. Das EVG wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
Streitig ist, ob die IV die Kosten der zahnärztlichen Behandlung — sie betragen gemäß Rechnung vom 23. Mai 1961 4300 Franken — übernehmen müsse. Diese Frage ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie ob - j ek tiv in dem Zeitpunkt gegeben waren, in welchem der umstrittene Be- schluß der IV-Kommission erging; denn Gegenstand des Prozesses ist einzig die Frage, ob die Verfügung der Ausgleichskasse, die auf diesem Beschluß beruht, dem Gesetz entspreche. Dies bedeutet, daß Tatsachen, die erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt eintraten, und Begehren, die erst später gestellt wurden, im Beschwerde- und Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zu beachten sind. Für die Beweismittel gilt indessen diese zeitliche Schranke nicht. Doch ist z. B. ein ärztlicher Bericht, der erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt erstattet wird, nur dann erheblich, wenn er auf die Tatsachen, wie sie in jenem Moment vorlagen, ein klärendes Licht zu werfen vermag. Hin- sichtlich der r e chtli c h en Beurteilung des so umschriebenen Prozeß- themas sind die Beschwerde- und die Berufungsinstanz frei; denn im Sozial- versicherungsprozeß gilt ganz allgemein der Satz «iura novit curia» (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG; Art. 87 OB). Der Richter ist nicht einmal an die Begehren der Parteien gebunden. Immerhin besteht diese Freiheit «nur im Rahmen der angefochtenen Verfügung». Dies bedeutet aber — entgegen der Auffassung des BSV — nicht, daß die Vorinstanz auf den rechtlichen
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Gesichtspunkt, unter welchem die IV-Kommission den Anspruch beurteilte, beschränkt gewesen wäre. Sie hatte vielmehr ganz allgemein zu prüfen, ob die auf Grund des Kommissionsbeschlusses verfügte Abweisung des geltend gemachten Anspruchs im maßgebenden Zeitpunkt nach irgendeiner gesetz- lichen Norm objektiv zulässig war. Wenn sie fand, daß ein allfällig gegebener Anspruch des Berufungsklägers gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV verwirkt sei, dann konnte sie, rein verfahrensrechtlich betrachtet, die Beschwerde allein mit dieser Begründung abweisen und alle übrigen Fragen unerörtert lassen, ungeachtet der Tatsache, daß die IV-Kommission sich mit dem Problem der Anspruchsverwirkung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Beziehung aus- einandergesetzt hatte. In EVGE 1962, S. 80, (ZAR 1962, S. 389), worauf das BSV hinweist, wurde nichts ausgeführt, was dem Gesagten widerspräche. Als Prozeßgegen- stand bezeichnete das Gericht damals grundsätzlich das, «was die Verfügung tatbeständlich umfaßt». Diese Formulierung war im dort gegebenen Zu- sammenhang nicht mißzuverstehen — die Verfügung bezog sich lediglich auf die Frage der Umschulung, während die Rekurskommission auch über den im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Rentenanspruch urteilte —, zumal sie dahin erläutert wurde, daß die Rechtspflegeinstanzen die Verfügungen der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen müß- ten, wobei sie nach der Offizialmaxime vorzugehen und demzufolge unter Umständen den Tatbestand weiter abzuklären hätten. Im vorliegenden Fall ist mithin mit der Vorinstanz zunächst zu prüfen, ob der Anspruch, den der Versicherte geltend macht, gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV verwirkt sei.
3. Aus einer der Photographien, die vom Versicherten im Berufungs-
verfahren zu den Akten gelegt wurden, geht hervor, daß er bereits im Kindes- alter eine abschließende labiale kosmetische Behandlung erfuhr, die sein Ge- burtsgebrechen, jedenfalls äußerlich, weitgehend korrigierte. In diesem Sinne erklärte der Direktor der späteren Arbeitgeber-Firma in seinem an die IV- Kommission gerichteten Schreiben vom 1. Mai 1961 im Hinblick auf den Versicherten: «Nous n'avons jamais eu connaissance d'une invaliditA qui l'handicaperait». Nach der Anmeldung umfaßte die ambulante Behandlung eine «Gaumen- und Zahnkorrektur», und aus einer Mitteilung des behandeln- den Arztes vom 23. Mai 1961 ergibt sich, daß vor allem bezweckt wurde, das Gebiß des Versicherten möglichst funktionstüchtig und haltbar zu machen, weil jemand, der an einem derartigen Geburtsgebrechen leide, keine Total- prothese tragen könne und seine Zähne deshalb bis zum Lebensende zu be- wahren trachten müsse. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß dem Be- rufungskläger, der mit dieser Behandlung bis zum Alter von 20 1/2 Jahren zugewartet hatte, auch zugemutet werden konnte, den Beschluß der IV- Kommission abzuwarten, zumal er beruflich nicht als behindert galt, schon vor der zahnärztlichen Behandlung voll erwerbsfähig war und einige Monate nach der Anmeldung in die Ostschweiz zog, von wo aus er den Behandlungs- ort Zürich noch leichter als vorher erreichen konnte.
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VON Am 9. und 10. Oktober feierte die Schweizerische Gesell- schaft für Unfallmedizin und Berufskrankheiten in Lau- MONAT sanne ihr 50jähriges Bestehen. Herr Dr. Frauenfelder, ZU Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, über- brachte die Grüße und Glückswünsche des Bundesrates MONAT und Herr Dr. Naef wirkte an einem Rundtischgespräch über die Invaliditätsbemessung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung mit.
Am 22. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, mit Vertretern der Ausgleichs- kassen und der Zentralen Ausgleichsstelle eine Aussprache über die Durchführung der sechsten AHV-Revision, die damit verbundenen admini- strativen Probleme und die für die Zukunft daraus zu ziehenden Lehren statt. Dabei wurde festgestellt, daß die Revision das Bundesamt selbst, die Zentrale Ausgleichsstelle und insbesondere die Ausgleichskassen auf das Äußerste beansprucht hat. Dank der gemachten Anstrengungen ist es gelungen, die wesentlichen Rentenverbesserungen sachgemäß und innert nützlicher Frist zu verwirklichen.
Unter dem Vorsitz von Ständerat Wipfli (Erstfeld) und im Beisein von Bundesrat Tschudi und Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 26. und 27. Oktober die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Gesetzesentwurfes über Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV. Nach einläßlicher Debatte beschloß die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, und stimmte ihr mit wenigen Abänderungen zu. Insbesondere sprach sich eine Mehrheit der Kommission dafür aus, daß die Beiträge des Bundes an die Auf- wendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen nicht — wie im Ge- setzesentwurf vorgesehen — je nach Finanzkraft des Kantons mindestens
33 1/(3 und höchstens 66 % Prozent, sondern mindestens 35 und höchstens
75 Prozent betragen sollen.
Unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für So- zialversicherung trat am 30. Oktober die Fachkommission für den Bei- tragsbezug zusammen. Sie begann mit der Besprechung eines Entwurfes zur Wegleitung über den Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge. Die Bera- tungen werden fortgesetzt.
Am 4. November behandelte das Bundesamt für Sozialversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Granacher, Chef der Unterabteilung AHV/
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TV/E0, mit Ärzten der IV-Kommissionen und Vertretern der Kommis- sionssekretariate die statistische Erfassung von durch die IV übernom- menen Gebrechen. Die aufgeworfenen Fragen bilden Gegenstand weiterer Beratungen.
Am 5. November tagte unter dem Vorsitz von Dr. Granacher die ge- mischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuer- behörden. Sie beriet die Möglichkeiten einer Abänderung der Bestimmung von Art. 39 AHVV betreffend die Nachforderung der Beiträge Selb- ständigerwerbender. Ferner wurde die Frage geprüft, ob die Leistungen der Arbeitgeber für Ferien und Ausbildung der Kinder ihre Arbeitneh- mer im AHV- und Steuerrecht rechtlich gleich betrachtet werden kön- nen.
Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Referat von Direktor Dr. Max Frauenfelder, gehalten an der Abgeordnetenversammlung 1964 der Schweizerischen Stiftung für das Alter in Genf am 5. Oktober 1964
Einleitung
Die sechste AHV-Revision gab dem Bundesrat Gelegenheit, die Richt- linien für die künftige Ausgestaltung des sozialen Schutzes der Alten, Hinterlassenen und Invaliden festzulegen und seine Konzeption über das Verhältnis zwischen privater und kollektiver Vorsorge zu entwickeln. Er hat dabei die sogenannte Dreisäulentheorie aufgestellt, die dahin geht, daß die Existenzsicherung der Alten, Hinterlassenen und Invaliden durch ein ausgewogenes Zusammenwirken von Sozialversicherung, Selbst- vorsorge und beruflicher Kollektivversicherung zu erstreben sei. Die beiden großen Sozialwerke der AHV und IV hätten den Charakter einer Basisversicherung zu bewahren und — wie es in der Botschaft vom 16. September 1963 heißt — «auch in Zukunft Grundlage und Anreiz für
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die übrigen Sicherungsbestrebungen zu sein». Bekanntlich ist diese Auf- fassung vom Parlament gebilligt worden. Die Leistungen der AHV und IV sind auch nach der sechsten AHV-Revision Basisleistungen geblieben. Dies erhellt schon aus der Tatsache, daß heute beispielsweise die ordent- liche einfache Altersrente (Vollrente) mindestens 1 500 und höchstens
3 200 Franken im Jahr beträgt, daß sie also für sich allein jedenfalls
bei den Angehörigen der unteren Einkommensklassen zur Existenzsiche- rung nicht ausreicht, sondern der Ergänzung durch andere Einkünfte bedarf. Nun kann es sein, daß diese zusätzlichen Einkünfte weder auf dem Wege der Selbstvorsorge, noch durch die berufliche Kollektivver- sicherung, die ja bekanntlich erst im Ausbau begriffen ist, beschafft werden können. Man schätzt heute die Zahl der AHV- und IV-Rentner, die nicht über genügende zusätzliche Mittel verfügen, auf 150 000 bis
200 000. Da auch die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
fürsorge der Kantone und Stiftungen in ihrer heutigen Form die er- forderlichen zusätzlichen Einkünfte nicht bereitstellen konnte, sah sich der Bund vor der sozialpolitischen Notwendigkeit, durch besondere Er- gänzungsleistungen einem nicht unbeträchtlichen Teil des Schweizervolks die Existenzgrundlage zu garantieren und so die Lücke in unserer sozia- len Sicherheit zu schließen. Eine solche Regelung über Ergänzungs- leistungen erschien auch deshalb als besonders dringlich, weil der Bundes- beschluß vom 9. Oktober 1948 über die zusätzliche Alters- und Hinter- lassenenfürsorge nur bis zur Erschöpfung der für diesen Zweck im Jahre
1948 geschaffenen Rückstellung, also praktisch nur noch bis Ende 1965
gilt und ein völliger Verzicht auf die Weitergewährung irgendwelcher zusätzlicher Leistungen schlechterdings nicht in Frage kommen konnte. Das Eidgenössische Departement des Innern hat daher schon parallel zur sechsten AHV-Revision die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV an die Hand genommen. Nach einer Konferenz mit Kantonsvertretern ging ein erster Vorentwurf am 20. Dezember 1963 mit Erläuterungen an die Kantone, die Wirtschafts- verbände und weitere interessierte Organisationen zur Vernehmlassung. Auf Grund der im allgemeinen sehr positiven Vernehmlassungen wurde ein zweiter Entwurf ausgearbeitet und der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission zur Begutachtung unterbreitet. Am 21. September hat dann der Bundesrat Botschaft und Gesetzesentwurf verabschiedet; die Vorlage wurde dieser Tage veröffentlicht. Im folgenden sollen nun vorerst die Leistungen der Kantone, dann die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen und schließlich die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Regelung erörtert werden.
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Die Ergänzungsleistungen der Kantone
Das Herzstück der Vorlage bilden die Ergänzungsleistungen der Kantone. Durch versicherungsmäßige periodische Leistungen sollen die Kantone unter namhafter Beteiligung des Bundes bedürftigen AHV- und IV- Rentnern ein Existenzminimum garantieren. Bei den Vorarbeiten hat man sich die Frage gestellt, ob es nicht zweckmäßiger wäre, solche Leistungen im Rahmen der AHV und IV zu erbringen und die Existenzgarantie durch eine besondere Bedarfs- rente zu bewerkstelligen. Sachlich wäre dies sicher möglich gewesen. Eine solche Lösung hätte indes dem Umstand keinerlei Rechnung ge- tragen, daß heute schon in einer großen Zahl von Kantonen gleichsam als Vorläufer der Ergänzungsleistungen zusätzliche Fürsorgeleistungen für Alte, Hinterlassene und Invalide erbracht werden, wobei solche Lei- stungen sehr oft nicht durch Organe der AHV oder IV ausgerichtet werden. Demgegenüber gibt die nun vorgesehene Subventionslösung den Kantonen die Möglichkeit, vor allem organisatorisch an die bisherige Ordnung anzuknüpfen und allenfalls mit den bundesrechtlichen Leistun- gen weitergehende kantonale Zuschüsse zu verbinden. Dabei sei nicht verschwiegen, daß die Struktur der heutigen Fürsorgeleistungen in kei- nem Kanton den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechen wird, so daß praktisch alle Kantone, welche Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesrechtes erbringen wollen, hierüber legiferieren müssen. Die vor- gesehene Ordnung läßt es im übrigen den Kantonen frei, ob sie Er- gänzungsleistungen erbringen wollen oder nicht. Man mag dies als Nach- teil der gewollten Subventionslösung empfinden, doch darf angenom- men werden, daß der Anreiz des hohen Bundesbeitrages und das aner- kannte sozialpolitische Postulat die Kantone ganz allgemein dazu be- wegen werden, Leistungen im Sinne des Bundesrechtes einzuführen. Welcher Art müssen nun die kantonalen Leistungen sein, um den bundesrechtlichen Erfordernissen zu genügen? Einmal muß es sich um versicherungsmäßige Leistungen handeln, was schon von der Verfassung her eine zwingende Voraussetzung der neuen Ordnung ist. Versicherungs- mäßig ist nun aber eine Leistung nur dann, wenn ein festumschriebener klagbarer Anspruch darauf besteht, der von keinen Fürsorgeelementen abhängig ist. Die Kantone müssen also bedürftigen AHV- und IV-Rent- nern Anspruch auf eine bestimmte Leistung einräumen und dürfen diesen Anspruch nicht von der Wohndauer im Kanton oder von ander- weitigen Unterstützungsleistungen, z. B. der Verwandten, abhängig ma- chen. Betragsmäßig müssen die Leistungen die Einkünfte des Rentners
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bis zur Einkommensgrenze, d. h. bis zum garantierten Mindesteinkommen auffüllen. Zu den einzelnen Elementen des Leistungsanspruchs sei nun noch folgendes erwähnt:
Der berechtigte Personenkreis Die Ergänzungsleistungen der Kantone sollen zu den AHV- und IV- Renten hinzutreten. Daher können nur bedürftige Rentner der beiden Sozialwerke in den Genuß solcher Leistungen gelangen. Dazu kommt, daß hier, wie für Bedarfsleistungen überhaupt, das Territorialprinzip Anwendung findet, daß also nur in der Schweiz wohnhafte Rentner in den Genuß solcher Leistungen kommen können. Nach dem ersten Vorentwurf hätte zudem der Bezügerkreis nur Schweizerbürger umfaßt. Verschiedene Kantone sprachen sich dann aber in ihrer Vernehmlassung dafür aus, daß auch langansäßige Ausländer und Staatenlose, die heute vielfach schon kantonale Fürsorgeleistungen erhalten, in die Leistungs- berechtigung einbezogen werden. Der Gesetzesentwurf trägt diesen Be- gehren Rechnung und sieht vor, daß Ausländer und Staatenlose, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen, Ergänzungsleistungen erhalten sol- len, wenn sie ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wie schon erwähnt, darf der Anspruch von keinen Karenzfristen, also von keiner bestimmten Wohndauer im Kanton abhängig gemacht werden. Bekanntlich kennen heute verschiedene Kantone für ihre zu- sätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge solche Karenz- fristen. Von den 20 Kantonen, die Ende 1963 ein eigenes Fürsorgesystem besaßen, sehen 6 solche Fristen für Nichtkantonsbürger und 2 auch für die eigenen Bürger vor, wobei die Dauer des erforderlichen Aufenthalts im Kanton zwischen 3 und 15 Jahren schwankt. Diese Karenzfristen müssen mit der Einführung der vorgeschlagenen Ergänzungsleistungen fallen; es wäre in der Tat nicht zu rechtfertigen, wenn der Bezüger einer vom Bund subventionierten Ergänzungsleistung, der von einem Kanton in den anderen umzieht, seiner Rechte verlustig ginge, weil der neue Wohnkanton die Ergänzungsleistung von einer bestimmten Wohndauer abhängig macht. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht der Gesetzes- entwurf lediglich für Zuzüger aus Kantonen ohne Ergänzungsleistungen vor. Einkommensgrenzen
Die Festsetzung der Einkommensgrenzen und damit des garantierten Mindesteinkommens ist heikel und notgedrungen etwas arbiträr. Der Entwurf setzt die Grenzbeträge für Einzelpersonen auf 3000 Franken,
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für Ehepaare auf 4800 Franken und für Waisen auf 1500 Franken an. Dabei wurde nicht nur auf die Höhe der Grenzbeträge in den kantonalen Fürsorgesystemen, sondern auch auf die Existenzminima der Betrei- bungsämter und die Feststellungen der Kommission für Altersfragen über den Existenzbedarf der alten Leute Rücksicht genommen. Da na- mentlich in finanzschwachen Kantonen die Aufwendungen, die sich aus solchen Einkommensgrenzen ergeben, das tragbare Maß übersteigen könnten, werden die Kantone ermächtigt, die vorgesehenen Grenzbeträge um ein Fünftel herabzusetzen. Auf der anderen Seite muß bei der Würdi- gung der genannten Beträge beachtet werden, daß — wie nun zu zeigen sein wird — einzelne Einkommensbestandteile nicht voll angerechnet und recht weitgehende Abzüge vom Einkommen zugelassen werden.
Das anrechenbare Einkommen
Der Einkommensgrenze wird das Einkommen aus Arbeit, Kapital und Renten gegenübergestellt. Zum Einkommen wird — ähnlich wie dies bei der Ermittlung der außerordentlichen Renten der AHV und IV geschieht — ein Vermögensteil geschlagen, wobei allerdings relativ hohe Ver- mögensbeträge außer Rechnung bleiben. Bei den Vorarbeiten wurde sehr einläßlich die Frage erörtert, ob das Einkommen uneingeschränkt angerechnet werden soll oder ob einzelne Einkommensbestandteile nur teilweise zu berücksichtigen seien. Der erste Vorentwurf sah die volle Anrechnung des gesamten Einkommens vor. Schon die Vernehmlassungen zeigten jedoch, daß in weiten Kreisen die Auffassung besteht, die uneingeschränkte Anrechnung sämtlicher Ein- künfte würde den Willen zur Selbstvorsorge entscheidend beeinträchti- gen. Es wurde daher nicht nur von zahlreichen Kantonen, sondern vor allem von den großen Wirtschaftsverbänden vorgeschlagen, sowohl das Erwerbseinkommen wie auch die privaten und betrieblichen Renten und Pensionen nur teilweise anzurechnen. Verschiedene Kantone verwiesen dabei auf die geltende Regelung in der AHV und auf Vorschriften in ihren eigenen Fürsorgegesetzen. Die AHV/IV-Kommission sprach sich dann ihrerseits eindeutig für die bloß partielle Anrechnung der Renten- und Erwerbseinkünfte aus und lehnte es auch ab, die Regelung hierüber den Kantonen freizulassen. Der vorliegende Entwurf sieht nun vor, daß vom Erwerbseinkommen und von den Renten und Pensionen (mit Aus- nahme der AHV- und IV-Renten) jährlich 240 Franken bei Alleinstehen- den und 400 Franken bei Ehepaaren in Abzug zu bringen seien und der Rest nur zu zwei Dritteln anzurechnen sei. Wenn also ein alleinstehender
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Rentner über ein Erwerbseinkommen von 1500 Franken verfügt, so wer- den ihm hievon nur 840 Franken angerechnet und eine Erhöhung eines solchen Einkommens führt nicht automatisch zur entsprechenden Kür- zung der Ergänzungsleistung. Daß im übrigen die Armen- und Verwandtenunterstützungen nicht angerechnet werden dürfen, wurde bereits angedeutet. Eine Anrechnung solcher Unterstützungsleistungen und -ansprüche würde dem Prinzip widersprechen, wonach die Versicherung der Fürsorge vorzugehen hat. Von den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Abzügen vom Einkommen verdienen zwei besondere Erwähnung. Einerseits können die ausgewie- senen, ins Gewicht fallenden Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, vom Brutto- einkommen in Abzug gebracht werden; damit decken die Ergänzungs- leistungen in bestimmtem Rahmen die Kranken- und Pflegeaufwendun- gen, die besonders bei Invaliden und Alten eine große Rolle spielen. Ein zweiter Abzug von großer sozialpolitischer Bedeutung wird nur fakulta- tiv vorgesehen; die Kantone können einen begrenzten Abzug vorsehen für Mietzinse, die einen Mindestbetrag übersteigen. Auf diese Weise kann der Kanton einen indirekten Beitrag an die Mietkosten der Alten, Hinter- lassenen und Invaliden leisten und gleichzeitig den Ausgleich zwischen ländlichen und städtischen Verhältnissen in einer Weise bewerkstelligen, die adäquater sein dürfte als die seinerzeitige Zoneneinteilung bei den Übergangsrenten der AHV.
Die Leistungen
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Zielsetzung der vorgesehenen Ordnung. Dem Bezüger muß ein Mindesteinkommen in der Höhe der Einkommensgrenze garantiert werden, mit andern Worten, die Leistung muß die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Einkom- mensgrenze decken. Bei einem Alleinstehenden, der nur über die ordent- liche Mindestrente der AHV von 1500 Franken verfügt, wird die Ergän- zungsleistung der Differenz zwischen der Grenze von 3000 Franken und dem Einkommen von 1500 Franken entsprechen, also nochmals 1500 Franken ausmachen. Überall dort, wo partiell anrechenbares Einkom- men im Spiele steht, werden die gesamten Einkünfte des Berechtigten schlußendlich höher sein als die Einkommensgrenze. Wenn der erwähnte Altersrentner neben dem Mindestbetrag der Rente von 1500 Franken nochmals 1500 Franken als Erwerbseinkommen erzielt, so wird er wegen
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der bloß teilweisen Anrechnung des Verdienstes noch eine Ergänzungs- leistung von 660 Franken im Jahr erhalten, also gesamthaft über ein Einkommen von 3660 Franken verfügen.
Die Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen Über die Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen enthält der Ge- setzesentwurf nur wenige Vorschriften. Grundsätzlich ist es Sache der Kantone, die Organe zu bezeichnen, welche die Ergänzungsleistungen festzusetzen und auszurichten haben. Ausgeschlossen von dieser Aufgabe sind lediglich die Armenbehörden. Die versicherungsmäßigen Ergän- zungsleistungen sollen nicht in den Geruch von Armenunterstützungen kommen. Für das Festsetzungsverfahren sind minimale Formvorschriften zu beachten. Über den Leistungsanspruch hat eine schriftliche Verfügung zu ergehen, und gegen diese Verfügung kann der Betroffene an eine kantonale Rekursbehörde und allenfalls an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht Beschwerde erheben.
Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen Anders als die vorgesehene Regelung über die Ergänzungsleistungen der Kantone stellt jene über die Leistungen der gemeinnützigen Ein- richtungen zur Hauptsache die Weiterführung der bisherigen Ordnung dar. Nach wie vor sollen den großen gemeinnützigen Institutionen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie durch Fürsorgeleistungen Här- ten und Unvollkommenheiten des Versicherungssystems ausgleichen kön- nen. Neu ist, daß zu den bisherigen beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend nun auch die Vereinigung Pro Infirmis tritt, die auf dem Gebiete der Invalidenhilfe ähnliche Aufgaben zu erfüllen hat wie die genannten Stiftungen. Ferner wurden die Höchstbeträge, die den Stiftungen zur Verfügung gestellt werden, erhöht; so kann der Beitrag an die Stiftung für das Alter bis zu 3 Millionen Franken im Jahr be- tragen, während er bisher auf 2 Millionen Franken begrenzt war. Es sei jedoch betont, daß es sich um Höchstbeträge handelt, die reduziert wer- den müssen, wenn für den vorgesehenen Zweck geringere Mittel aus- reichen. Die Beiträge für die beiden Stiftungen sollen in Zukunft dem sogenannten Tabakfonds, jener für Pro Infirmis allgemeinen Bundes- mitteln entnommen werden. Was den Leistungsbereich anbetrifft, so ist er nicht wesentlich anders umschrieben als bisher. Zwar wird bei den Schweizerbürgern der akzes-
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sorische Charakter der Fürsorgeleistung zur AHV- und IV-Rente etwas stärker betont; doch ist dies angesichts des umfassenden Versicherungs- schutzes von geringer praktischer Bedeutung. Bei den Ausländern und Staatenlosen wird die Fürsorgeleistung nicht vom Rentenbezug abhän- gig gemacht, doch sollen einheitlich zehn Jahre ununterbrochenen Auf- enthaltes in unserem Lande die Voraussetzung für die Fürsorgeleistung bilden. Besonders zu erwähnen ist, daß nunmehr auch Sach- und Dienst- leistungen aus den Beiträgen finanziert werden dürfen; so könnte bei- spielsweise ein Teil des Beitrags an die Stiftung für das Alter der be- sonders wertvollen Einrichtung des Haushilfedienstes zugewendet werden. Die Durchführungsvorschriften lehnen sich eng an das bisherige Recht an. Hervorzuheben ist einzig, daß der Bundesrat ausdrücklich er- mächtigt wird, die gemeinnützigen Institutionen in Einzelfällen zu ver- pflichten, Leistungen der bisherigen kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge zu übernehmen und so Härten, die mit System- wechsel verbunden sein können, zu beheben. Es besteht im übrigen kein Zweifel, daß auf Grund der vorgesehenen neuen Regelung die Zusammen- arbeit zwischen Bund und gemeinnützigen Institutionen im bisherigen guten Einvernehmen und zum Vorteil der Alten, Hinterlassenen und Invaliden weitergeführt werden kann.
Die Finanzierung
Die Aufwendungen, die die vorgesehene Neuordnung bringen wird, sind mangels zuverlässiger statistischer Unterlagen sehr schwer abzuschätzen. In der Botschaft des Bundesrates finden sich zwei Modellrechnungen für die voraussichtlichen Aufwendungen aus den Ergänzungsleistungen der Kantone. Aus den beiden extremen Schätzungen wird sodann das Mittel gezogen und auf eine ungefähre Gesamtbelastung von 200 Millio- nen Franken im Jahr geschlossen. Dazu kämen nahezu 6 Millionen Fran- ken als Beiträge für die gemeinnützigen Institutionen, so daß die gesamte Belastung von Bund und Kantonen aus dem vorgesehenen Gesetz sich auf rund 206 Millionen Franken belaufen würde. Für die Beteiligung des Bundes an den kantonalen Ergänzungsleistun- gen ist vorgesehen, daß sie je nach der Finanzkraft des Kantons minde- stens ein Drittel, höchstens aber zwei Drittel der Aufwendungen betragen soll. Im Durchschnitt dürfte sich die Belastung des Bundes auf rund die Hälfte der Aufwendungen für Ergänzungsleistungen, also auf im- gefähr 100 Millionen Franken belaufen, wozu dann wiederum die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen zu zählen wären. Von den gesamt-
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haft 106 Millionen Franken, die zu Lasten des Bundes gehen, sollen alle jene Leistungen, die den Alten und Hinterlassenen zukommen, also die Beteiligung des Bundes an Ergänzungsleistungen für AHV-Rentner so- wie die Beiträge an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend dem sogenannten Tabakfonds belastet werden, während die Leistungen zu- gunsten von Invaliden aus verfassungsrechtlichen Gründen allgemeinen Bundesmitteln entnommen werden. Demzufolge wären rund 94 Millionen Franken vom Tabakfonds zu übernehmen und 12 Millionen Franken all- gemeinen Bundesmitteln zu belasten. Der Tabakfonds soll nun aber nicht aufgebraucht werden. Bekanntlich wurde mit der sechsten AHV-Revision der Bundesrat ermächtigt, die Fabrikationsabgabe auf Zigaretten um höchstens 40 Prozent heraufzusetzen. Von dieser Ermächtigung soll mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Aus dem Ertrag dieser Erhöhung können die Aufwendungen, die zu Lasten des Tabakfonds gehen, gedeckt werden, so daß ein Fondsver- brauch nicht nötig wird. Die Kantone würden nach dem Gesagten mit 100 Millionen Franken belastet. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß ein Teil der heutigen Aufwendungen für die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge durch die neuen Ergänzungsleistungen abgelöst wür- den, so daß sich der Netto-Mehraufwand der Kantone auf nicht mehr als 60 Millionen Franken belaufen dürfte. Zieht man in Betracht, daß die Ergänzungsleistungen für die sozial schwächste Bevölkerungsschicht bestimmt sind und daher die Kantone in ganz erheblichem Ausmaß in ihren Armenaufwendungen entlasten werden, so darf die Mehrleistung von 60 Millionen Franken sicher ,als zumutbar bezeichnet werden.
Schlußbemerkungen
Der Gesetzesentwurf liegt vor dem Parlament und wird nun die Bera- tungen im Stände- und Nationalrat zu bestehen haben. Wann die Neu- ordnung in Kraft treten kann, läßt sich heute nicht voraussagen. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, daß der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen habe, und in der Botschaft wird ausge- führt, daß der Bundesrat diesen Zeitpunkt je nach dem Gang der parla- mentarischen Beratungen und dem Stand der Vorarbeiten der Kantone festlegen werde. Immerhin dürfte Gewähr geboten sein, daß die neue Ordnung sich organisch an die bisherige zusätzliche Fürsorge anschließt. Zum Schlusse sei festgehalten, daß mit dem neuen Gesetz eine offen- sichtliche Lücke im System unserer sozialen Sicherheit geschlossen wird.
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Daß dies im wesentlichen durch versicherungsmäßige Leistungen ge- schehen soll, mag in Kreisen, die der Fürsorge verbunden sind, bedauert werden. Doch kann der Bund nur in Anwendung des Versicherungs- prinzips das sicher erstrebenswerte Ziel erreichen: den Alten, Hinter- lassenen und Invaliden in allen Teilen unseres Landes die Mittel für einen bescheidenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Aus den Jahresberichten 1963 der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV- Regionalstellen
Organisation und Geschäftsführung
Allgemeines
Wie ein roter Faden zieht sich die Feststellung durch die Berichte, daß das abgelaufene Jahr hinsichtlich Arbeitsanfall seine Vorgänger wieder- um übertroffen hat. Wo die Versicherungsorgane nicht über genügend Arbeitsreserven verfügten, waren sie oft bis an die äußersten Grenzen ihrer Belastbarkeit beansprucht und vielfach trotz Rationalisierungs- maßnahmen und überzeitarbeit nur dank der Einstellung weiteren Per- sonals in der Lage, ihre Aufgaben fristgerecht zu erfüllen. Dazu waren vorab beim Personal der Ausgleichskassen einschließlich ihrer Zweig- stellen verhältnismäßig viele Abgänge zu verzeichnen. Wer weiß, wie schwer es bei der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt fällt, geeignetes Personal — sei es als Ersatz für austretende Funktionäre, sei es zur Verstärkung des Bestandes — zu finden, und daß neu ein- getretene Leute erfahrungsgemäß eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis sie sich in die immer komplizierter werdende Materie eingearbeitet haben, wird die Bedeutung des Personalproblems für die Versicherungs- organe nicht unterschätzen können.
Ausgleichskassen
Am Ende des Berichtsjahres, d. h. am 31. Januar 1964 beschäftigten die
104 AHV-Ausgleichskassen einschließlich ihrer A-Zweigstellen 2 206 (im
Vorjahr 2 034) ständig oder aushilfsweise angestellte Personen. Dieser Anstieg geht bei der Kategorie der ständigen Angestellten — abgesehen 451
von den übertragenen Aufgaben — vorab auf das Konto der IV, wäh- rend sich bei der Beschäftigung von Aushilfen bereits die Vorbereitungs- arbeiten für die sechste AHV-Revision ausgewirkt haben dürften. Die Ausgleichskassen messen ihren Zweigstellen (am Ende des Ge- schäftsjahres waren es deren 2 892, wovon 2 860 der kantonalen Aus- gleichskassen) zu Recht große Bedeutung im Verkehr mit den Versi- cherten und Abrechnungspflichtigen bei, weshalb auch im Berichtsjahr wiederum Wert auf die eingehende Instruktion dieser Funktionäre gelegt wurde. Dies kommt in der großen Zahl von kasseninternen Kreisschrei- ben, aber auch durch die Veranstaltung zahlreicher Konferenzen, Ta- gungen und Kurse für die Zweigstellenleiter zum Ausdruck. So hat eine kantonale Ausgleichskasse nicht weniger als 27 Arbeitstage für die In- struktion ihrer Zweigstellen aufgewendet. Verschiedene Ausgleichskassen haben sich die neuen Erkenntnisse und Errungenschaften auf dem Gebiete der Organisation und Automa- tion zu Nutzen gemacht und sind dazu übergegangen, einzelne Arbeits- abläufe lochkartenmäßig zu erfassen. In einigen Verbandsausgleichs- kassen, in denen noch keine genügende Fürsorgeeinrichtung für das Personal bestand, ist auch die Frage der Personalversicherung studiert und zum Teil durch den Abschluß von Gruppenversicherungsverträgen gelöst worden. Zur bisherigen Regelung der Kassenrevisionen, mit deren Überprü- fung sich das Bundesamt für Sozialversicherung zur Zeit befaßt, äußern sich die Ausgleichskassen nicht. Nur eine bestätigt die Notwendigkeit der Beibehaltung der geltenden Ordnung. Zwei weitere Ausgleichskassen halten die Revisionskosten als übersetzt, doch ist der übliche Rahmen gewahrt. Gemäß einer Erhebung im Jahr 1960 betragen sie durch- schnittlich 1,5 Prozent des Gesamtaufwandes der Ausgleichskassen. Es ist klar, daß die Revisionskosten bei kleineren Ausgleichskassen, bei denen ebenfalls ein Minimum an Prüfungen vorgenommen werden muß, relativ höher ausfallen als bei den größeren. Sie belasten jedoch die Kassenrechnung keineswegs in übertriebenem Maß.
IV-Kommissionen und ihre Sekretariate
Obschon die Sekretariate der IV-Kommissionen organisatorisch gesehen Bestandteil der kantonalen Ausgleichskassen bzw. der Ausgleichskassen des Bundes bilden, bestehen zu den Kommissionen derart enge verfah- rensrechtliche Beziehungen, daß sich eine Behandlung unter diesem Abschnitt aufdrängt. Die Sekretariate nahmen im Jahre 1963 insgesamt
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44 174 neue Anmeldungen zum Bezuge von Leistungen der IV entgegen
und bereiteten weit über 50 000 Fälle (einschließlich Anmeldungen, die aus dem Vorjahr übernommen wurden, sowie bereits früher behandelte Fälle, in denen nachträglich weitere Begehren gestellt wurden) für die Beschlußfassung der IV-Kommission vor. Neben der Beschaffung der Unterlagen und der Abklärung an Ort und Stelle, die teils direkt, zum Teil unter Beizug von Spezialstellen erfolgt, obliegen den Sekretariaten auch die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und die Prüfung und Weiterleitung der eingehenden Rechnungen an die Zentrale Ausgleichs- stelle. Dieses Rechnungswesen hat einen sehr großen Umfang angenom- men, sind doch bei der Zentralen Ausgleichsstelle im Berichtsjahr 191384 (im Vorjahr 147 536) Rechnungen im Gesamtbetrag von 45 259 977.50 Franken eingetroffen. Die 25 kantonalen IV-Kommissionen und 2 IV-Kommissionen des Bundes behandelten im Berichtsjahr 44 284 (im Vorjahr 46 796) An- meldungen und faßten in weiteren 46 522 (im Vorjahr 39 008) Fällen Beschluß. 13 998 (im Vorjahr 14 108) Anmeldungen mußten unerledigt ins neue Geschäftsjahr übertragen werden. Die Mehrzahl der Beschlüsse wurde in Sitzungen gefaßt, deren Zahl je nach Größe des Kantons zwi- schen12 und 163 im Jahr liegt. Eine weitere IV-Kommission ist zum Kreis derer gestoßen, die für eindeutige Fälle, z. B. von Geburtsgebrechen, die Beschlußfassung auf dem Zirkulationswege eingeführt haben. Allerdings scheint sich dieses System nicht für alle Verhältnisse zu eignen; denn eine andere IV-Kommission meldet, daß sie nach vorübergehenden Ver- suchen wieder davon abgekommen sei. Nach den Berichten zu schließen waren den Mitgliedern der IV-Kom- missionen wiederum zahlreiche Gelegenheiten geboten, ihre Kenntnisse durch praktischen Anschauungsunterricht zu ergänzen. So wurden neben Instruktionskursen, welche IV-Kommissionen mit mehreren Kammern für ihre Mitglieder veranstalteten, Besichtigungen in Heilanstalten, Ein- gliederungsstätten, Beobachtungsstationen und Sonderschulen durchge- führt. Als zweckmäßiges Mittel zur Kontaktnahme und Diskussion sind ferner von einzelnen IV-Kommissionen die vom Bundesamt für Sozial- versicherung durchgeführten Revisionen erwähnt worden.
1V-Regionalstellen Nachdem auf den 1. Februar 1963 die neue IV-Regionalstelle Aarau ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist deren Zahl auf 11 angewachsen. Die IV- Regionalstellen beschäftigten_ am Jahresende insgesamt 70 (im Vorjahr
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68) Arbeitskräfte, wovon 48 Sachbearbeiter und 22 im Kanzleidienst tätige Personen. Sie erledigten im Berichtsjahr von insgesamt 16 516 aus dem Vorjahr übernommenen und neu eingegangenen Abklärungs- und Durchführungsaufträgen deren 10246. Auf das neue Jahr wurden 6 270 Aufträge übertragen, wobei zu beachten ist, daß darin auch die Über- wachung der Eingliederung und andere Aufträge eingeschlossen sind, die sich über eine längere Dauer erstrecken können. Genaue Vergleichszahlen des Vorjahres fehlen, da die obgenannten Angaben auf einer neuen Zählweise beruhen; doch läßt sich feststellen, daß nicht nur zahlen-, sondern auch arbeitsmäßig im Jahre 1963 ein neuer Höchststand erreicht wurde, wobei insbesondere die Kategorien der älteren Versicherten, der geistig Behinderten sowie derjenigen Ver- sicherten, deren Invalidität sich verschlimmert hat und neue Maßnahmen bedingt, die IV-Regionalstellen in vermehrtem Maße beschäftigten. Ähnlich wie die IV-Kommissionen waren auch die IV-Regionalstellen bestrebt, das Wissen ihrer Funktionäre auf dem Sektor der beruflichen Eingliederung und der damit zusammenhängenden Gebiete zu erweitern. Hiezu dienten Vorträge und Kurse sowie Besuche verschiedener An- stalten und Eingliederungsstätten.
Verfahren Allgemeines
Im Verfahren betreffend die AHV und E0 sind keine Besonderheiten zu vermerken, so daß sich die folgenden Ausführungen auf die IV be- schränken.
Ausgleichskassen
Auf dem Gebiete der IV stehen naturgemäß die das Sekretariat der IV- Kommissionen führenden kantonalen Ausgleichskassen im Mittelpunkt, während die Verbandsausgleichskassen in der Regel erst beim Erlaß der Kassenverfügung und deren Vollzug aktiv werden. Immerhin ist ihnen auch die Mitwirkung bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen übertragen (vgl. auch Rz 74 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV). Es weist auf eine ungenügende Zusammenarbeit hin, wenn eine Verbandsausgleichskasse meldet, verschiedene IV-Kommissionen klärten die versicherungsmäßigen Voraussetzungen vielfach nicht oder nur un- genügend ab, so daß oft erst im Verfügungsstadium entdeckt werde, daß kein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.
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IV-Kommissionen und ihre Sekretariate
Durch die auf den 15. Juni 1963 in Kraft getretene Abänderung von Artikel 78, Absatz 2, IVV sind nach dem Urteil verschiedener IV-Kom- missionen zahlreiche Schwierigkeiten bei der nachträglichen Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmaßnahmen aus dem Wege geräumt worden. Eine einzige IV-Kommission erachtet die heutige Regelung — insbesondere im Lichte der Praxis des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts — immer noch als zu eng und befürwortet eine groß- zügigere Lösung auf dem Wege der Gesetzesrevision. Bei der Vorbereitung der Kommissionssitzungen lassen sich große Unterschiede feststellen, die vom ausführlichen Studium der Akten durch sämtliche Mitglieder bis zum unvorbereiteten Besuch der Sitzungen rei- chen. In der Regel kennt jedoch mindestens der Präsident oder der Arzt der Kommission die Akten der zu behandelnden Fälle, die auch den übri- gen Mitgliedern vor oder während der Sitzung zur Einsicht offenstehen. Vielfach wird den Regionalstellen Gelegenheit gegeben, ihren Stand- punkt an den Sitzungen auch noch mündlich darzulegen. Ebenso werden in einzelnen schwierigen Fällen Versicherte vor die Kommission auf- geboten. Allerdings handelt es sich hier um Ausnahmeerscheinungen, deren Wünschbarkeit zwar anerkannt wird, die sich aber aus Zeitgründen nur selten realisieren lassen. Seitens einer Verbandsausgleichskasse wird der Wunsch geäußert, daß die IV-Kommissionen einen allfälligen Kommentar zu ihren Be- schlüssen auf einem separaten Blatt mitteilen möchten, damit dieses lediglich mit der Verfügung weitergeleitet zu werden brauche. Hier wird das Problem der Doppelspurigkeiten angeschnitten, wie sie sich bei der Übertragung der auf amtlichem Formular mitgeteilten Kommissions- beschlüsse in die Kassenverfügungen ergeben. In denjenigen Fällen von Eingliederungsmaßnahmen, in denen die kantonalen Ausgleichskassen für die Verfügung zuständig sind — wo also die beiden Arbeitsgänge, Ausfertigung des Beschlusses der IV-Kommission und Erlaß der Ver- fügung, durch ein und dasselbe Organ erfolgt — haben verschiedene Sekretariate von sich aus eine Vereinfachung getroffen. Diese besteht darin, daß die Eingliederungsverfügung ebenfalls durch das Sekretariat erstellt wird, entweder gleichzeitig mit der Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse oder unter Verzicht auf eine solche Mitteilung. Im letzten Fall ersetzt eine besonders gekennzeichnete Kopie der Kassen- verfügung die Beschlussesmitteilung in den Sekretariatsakten. Durch die nachträgliche Unterzeichnung oder Visierung dieses Doppels übernimmt
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der Kommissionspräsident die Verantwortung für die richtige Ausferti- gung des Beschlusses. Dieses Vorgehen, das nicht durchwegs mit den geltenden Weisungen übereinstimmt, entspringt sichtlich einem Bedürf- nis nach einer Vereinfachung des technischen Ablaufs des Verfahrens. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird die Frage, wie eine solche Zusammenlegung von Beschlussesmitteilung und Kassenverfügung auf breiter Basis formulartechnisch gelöst werden kann, weiterverfolgen. Neben dieser technischen Vereinfachung wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, daß auch durch eine andere Kompetenzverteilung das Verfahren rascher und zweckmäßiger gestaltet werden könne. Hiezu ist zu bemerken, daß die gesetzlichen Grundlagen weder eine Beschluß- fassung des Sekretariates noch Einzelbeschlüsse des Präsidenten oder anderer Kommissionsmitglieder in Fragen von materiellen Leistungs- ansprüchen der Versicherten zulassen. Auf Möglichkeiten, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Ordnung das Verfahren zu beschleunigen, ist im übrigen in der ZAK 1964, S. 282 ff. hingewiesen worden.
IV-Regionalstellen
Verschiedene IV-Regionalstellen bedauern, daß im Berichtsjahr die per- sönliche Kontaktnahme unter sich, mit den IV-Kommissionen und ihren Sekretariaten, aber auch mit den Durchführungsstellen der IV (Einglie- derungsstätten, Arbeitgeber) infolge der starken Beanspruchung zu kurz kommen mußte und weisen darauf hin, daß es nicht im Interesse der IV liegen könne, dieses wertvolle Mittel zur Schaffung eines auf der Grund- lage des Vertrauens und gegenseitigen Verstehens aufgebauten Arbeits- klimas weiter zu vernachlässigen. Einzelne Regionalstellen setzen sich für eine Erweiterung ihrer Kom- petenzen ein, so z. B. für die Durchführung kurzfristiger Abklärungen am Arbeitsplatz in eigener Zuständigkeit, falls sich die theoretischen Abklärungsmöglichkeiten auf dem Büro als ungenügend erweisen. In einem Bericht ist auch der Vorschlag gefallen, das Bundesamt für Sozial- versicherung solle bei der Subventionierung von Eingliederungsstätten die interessierten IV-Regionalstellen anhören, damit nur solche Insti- tutionen in den Genuß von Beiträgen gelangten, die volle Gewähr für eine fachgerechte, sowohl die beruflichen als auch die erzieherischen Gesichtspunkte berücksichtigende Ausbildung böten. Im weiteren wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die einzelnen Maßnahmen vor und während der beruflichen Eingliederung besser zu koordinieren und auf- einander abzustimmen.
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Auf Arbeitgeberseite hat, nach den Jahresberichten zu schließen, die Bereitschaft, Behinderte auszubilden, umzuschulen oder zu beschäftigen erfreulicherweise nicht nachgelassen. Mit Genugtuung wird in einem Bericht vermerkt, daß auch die Regiebetriebe des Bundes der IV weit- gehendes Entgegenkommen beweisen. Nach wie vor wird dagegen der Mangel an Ausbildungsstätten, insbesondere auf dem Gebiete der indu- striellen Anlehre geistesschwacher Jugendlicher, sowie an Dauerwerk- stätten als große Lücke empfunden.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der Kantone (Fortsetzung)* Stand 1. Juli 1964
Kanton Solothurn (Fortsetzung)
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das versteuerte Einkommen des Beihilfeansprechers ist voll, das- jenige seines Vaters bzw. Ehegatten zu 50 Prozent anzurechnen. Dagegen bleibt das Einkommen anderer miterwerbender Familienglieder (Ehe- frauen, Mütter, Kinder und Geschwister) unberücksichtigt. Sofern der Ansprecher versteuertes Vermögen besitzt, ist hievon ein der Lebenserwartung entsprechender Teil als Einkommen mitzuberück- sichtigen. Die Anrechnung beträgt:
Anrechenbarer Lebensalter Vermögensteil
bis 49 Jahren 1/24 50-54 Jahren 1/20 55-59 Jahren 1/16 über 60 Jahren 1 /23
Das Vermögen wird bei der Alters- und Hinterlassenenfürsorge je- doch nur angerechnet, soweit es bei Einzelpersonen 5 000 Franken und bei Ehepaaren 8 000 Franken übersteigt. Verwandtenunterstützungen sind als Einkommen angemessen anzu- rechnen. * Siehe ZAK 1964, Seite 397
457
Bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens werden die Inva- lidenfürsorgeleistungen der Gemeinde nicht mitgezählt.
2.4. Karenzfristen
2.4.1. Alte und Hinterlassene
Für Schweizerbürger: Keine. Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose, denen kein Rentenanspruch gemäß AHVG zusteht, müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz ge- habt haben.
2.4.2. Invalide
Bürger anderer Kantone sind bezugsberechtigt, sofern sie vor der Ge- suchseinreichung während mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Kan- ton Solothurn gewohnt haben. Erbringt jedoch der Gesuchsteller den Beweis dafür, daß die Ursache der Invalidität im Zeitpunkt der Nieder- lassung noch nicht bestanden hat, so ist er sofort bezugsberechtigt.
3. Leistungen
3.1. Alte und Hinterlassene
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 540 Ehepaare 876 Witwen mit rentenberechtigten Kindern 648 Einfache Waisen 516 Vollwaisen 648
3.2. Invalide
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 900 Ehepaare 1 440
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n- Der Regierungsrat kann die Höchstleistung der kantonalen Invalide enen Mittel senken oder erhöhen . beihilfe im Rahmen der vorhand
Rechtspflege 4-1. Alte und Hinterlassene Es besteht kein klagbarer Anspruch.
4.2. Invalide
Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartementes kann innert
30 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
Finanzierung Zur Finanzierung der Fürsorge für Alte und Hinterlassene dienen: n- der Zinsertrag des staatlichen allgemeinen Alters-, Hinterbliebene und Invalidenversicherungs fonds; ; der Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer ein Beitrag aus den ordentli chen Staatsei nnahme n von 750 000 Fran- ken im Jahr; etzes Erbanfälle nach Artikel 466 ZGB und § 178 des Einführungsges zum ZGB; Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948.
Für die Anmeldung zuständige Stellen Alte und Hinterlassene: 4500 Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, Solothurn. Invalide: Kantonales Volkswirtschaftsdepartement, 4500 Solothurn. oder Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- Invalidenfürso rge verfüge n
12 Gemeinden richten zu eigenen Lasten zusätzliche Beiträge aus.
Kanton Basel-Stadt
1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, in vom 4. Dezember 1930, insbesondere § 36 betreffend Altersfürsorge Februar der Fassung vom 5. Februar 1948 mit den Änderungen vom 14. 459
1952 / 26. November 1953 / 11. Oktober 1956 / 13. November 1958 / 20. Ok-
tober 1960 / 8. März 1962 / 14. Februar 1963 / 9. April 1964. Gesetz betreffend kantonale Invalidenfürsorge, vom 12. November
1959 / 20. Oktober 1960 / 14. Februar 1963.
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Dezember 1932, insbesondere §§ 24 bis 26 betreffend Altersfürsorge, in der Fassung vom 19. März 1948 / 25. November 1960 mit den Änderungen vom 27. Juni 1961 / 27. März
1962 / 2. April 1963 / 24. März / 25. Mai 1964.
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Invalidenfürsorge, vom 1. März 1960.
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
In bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden bedürftigen Greisen und Greisinnen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Fürsorge- beitrag ausgerichtet. Ausländer sind nur anspruchsberechtigt, sofern sie durch die Fürsorgeleistungen vor Armengenössigkeit bewahrt oder da- von befreit werden können. Die Witwen und Waisen werden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 von der Stiftung Pro Juventute betreut (kantonale Vollziehungsverordnung vom 18. März 1949 / 21. De- zember 1950 zum Bundesbeschluß).
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige invalide Kantonseinwohner schwei- zerischer Nationalität, welche Anspruch auf Leistungen der IV haben. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können Leistungen auch Ver- sicherten gewährt werden, die von der IV keine Leistungen erhalten. Ausländer sind in der Regel nur anspruchsberechtigt, sofern sie durch die Fürsorgeleistungen vor Armengenössigkeit bewahrt oder davon be- freit werden können.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
460
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzen
Einzelpersonen 4 440 12 000 Ehepaare 7 200 20 000 Zuschlag für minderjährige Kinder von Invaliden 6001 2 000
1 Ist nur ein Elternteil vorhanden, so beträgt die
Erhöhung für das erste Kind 1 200 Franken.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
2.3.2.1. Betagte
Das Einkommen aus Leistungen der eidgenössischen und der kanto- nalen AHV wird in vollem Umfange, das übrige Einkommen jedoch nur zu drei Vierteln angerechnet. Die Notstandsgrenzen können bis zu 25 Prozent überschritten werden, sofern dadurch der Rentner infolge eige- nen Verdienstes voraussichtlich dauernd vor Armengenössigkeit bewahrt wird. Eidgenössische Hilflosenentschädigungen werden bei der Berech- nung der Notstandsgrenzen nicht angerechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 6 000 Franken und bei Ehepaaren 10 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon zum Einkommen hinzugerechnet.
2.3.2.2. Invalide
Das Einkommen wird wie folgt angerechnet: der Verdienst des Ehemannes bei Invalidität der Ehefrau mit 90 Prozent; der Verdienst des Invaliden und der Ehefrau sowie Leistungen von privaten Versicherungen, Pensionskassen und Fürsorgeleistungen von Arbeitgebern mit 75 Prozent; der Verdienst von im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern mit
60 Prozent;
das übrige Einkommen einschließlich Leistungen der Eidgenössischen IV mit 100 Prozent. Eidgenössische Hilflosenentschädigungen werden jedoch nicht angerechnet. Bei Spital- oder Anstaltsaufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Einkommensgrenze für Einzelpersonen um 1 500 Franken und für
461
Unterhaltspflichtige um 720 Franken pro Jahr herabgesetzt, sofern der Behinderte nicht aus eigenen Mitteln für die Spital- oder Anstaltskosten aufkommen muß. In Härtefällen können diese Ansätze unterschritten werden. Bei voraussichtlich dauerndem Spital- oder Anstaltsaufenthalt eines verheirateten Bezügers wird eine Einkommensgrenze in der Höhe des doppelten Betrages der Grenze für eine Einzelperson zu Grunde gelegt. Besorgt ein Bezüger, der in gemeinsamem Haushalt mit einer Dritt- person lebt, die Hausgeschäfte, so kann ein Betrag bis zu 1 800 Franken pro Jahr als Einkommen angerechnet werden, sofern es nach den Um- ständen als gerechtfertigt erscheint.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Kantonsbürger müssen die letzten 3 Jahre und Nichtkantonsbürger die letzten 15 Jahre vor ihrer Anmeldung ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben. Für Ausländer: Ausländer werden schweizerischen Niedergelassenen nach 20jährigem ununterbrochenem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gleichgestellt, sofern sie durch den Fürsorgebeitrag vor Armengenössigkeit bewahrt oder da- von befreit werden können. Ausnahmsweise und nur vorübergehend ge- währte Hilfe der Armenbehörde schließt die Berechtigung zum Bezug nicht aus.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Fürsorge- Winter- beiträge zulagen
Einzelpersonen 2 040 190 Ehepaare 3 360 260 Zuschlag für minderjährige Kinder von Invaliden 2401
1 Der Gesamtzuschlag für Kinder darf 960 Franken
nicht übersteigen.
462
Mietzinszuschüsse an Betagte und Invalide Einzelpersonen: die Hälfte des 1 000 Franken übersteigenden Teils des Jahresmietzinses, nach Abzug von Einnahmen aus Untermiete und Mietzinszuschüssen von anderer Seite sowie unter Ausschluß von Neben- kosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung usw. Ehepaare: die Hälfte des 1 200 Franken übersteigenden Teils des Jahresmietzinses (Berechnung wie oben). Bei Anstaltsinsassen wird der Mietzinszuschuß gewährt, wenn in der allgemeinen Abteilung der Mieteanteil der Pensionskosten die vorge- nannten Ansätze übersteigt. Der Mietzinszuschuß wird bei der Berechnung der Notstandsgrenzen nicht angerechnet.
Rechtspflege Gegen die Verfügungen der Verwaltungsstellen steht dem Betroffe- nen innert 14 Tagen der Rekurs an das Departement des Innern offen. Departementsentscheide können innert derselben Frist an den Regie- rungsrat und dessen Entscheide nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen wer- den.
Finanzierung Die Altersfürsorge geht zu Lasten der laufenden Staatsrechnung und eines Beitrages der Kantonalbank. Außerdem hat der Große Rat zur Finanzierung der Bedürfnisse der Altersfürsorge am 14. Februar 1952 einige Fiskalmaßnahmen beschlossen, die heute noch wirksam sind.
71 Prozent der Beiträge an den Kanton Basel-Stadt gemäß Bundes-
beschluß vom 8. Oktober 1948/ 5. Oktober 1950 werden zur zusätzlichen Unterstützung von Altersfürsorgerentnern und bedürftigen Ausländern (Kantonale Altersfürsorge und Stiftung für das Alter) und 29 Prozent zur Unterstützung von Witwen und Waisen (Stiftung Pro Juventute) verwendet. Die aus der Durchführung der Invalidenfürsorge erwachsenden Aus- gaben werden aus staatlichen Mitteln gedeckt. Für die Beitragsleistungen an Institutionen der privaten Invalidenfürsorge setzt der Große Rat den erforderlichen Budgetbetrag fest.
Für die Anmeldung zuständige Stellen a. Für den kantonalen Altersfürsorgebeitrag: Kantonale Altersfürsorge, Martinsgasse 10, Parterre.
463
Für einen Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950: Betagte: Kantonale Altersfürsorge, Martinsgasse 10, Parterre; Stif- tung für das Alter, Luftgäßlein 1, Parterre. Witwen und Waisen: Stiftung Pro Juventute, Schlüsselberg 15. Für den kantonalen Invalidenfürsorgebeitrag : Kantonale Invalidenfürsorge, Martinsgasse 6, Parterre.
Kanton Basel-Landschaft Gesetzgebung Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürf- tige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956. Gesetz über die kantonale Invalidenfürsorge, vom 29. Januar 1959 / 29. Juni 1961. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950. Reglement betreffend die Durchführung des Gesetzes über die kan- tonale Invalidenfürsorge, vom 13. Oktober 1959 / 10. April 1962.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind im Kanton wohnende bedürftige Greise, Witwen und Waisen.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind im Kanton wohnende bedürftige Invalide schweizerischer Nationalität. Ausländer sind bezugsberechtigt, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht gewährt. Die Bezugsberechtigung dauert bis zum Beginn des Anspruches auf AHV-Renten. Minderjährige sind vom Bezug der wiederkehrenden Für- sorgebeiträge ausgeschlossen. Nicht bezugsberechtigt sind u. a. Personen, welche die ihnen zumut- bare ärztliche Behandlung verweigern. Invalidität liegt vor bei voraussichtlich bleibender oder vorüber- gehender, aber länger andauernder erheblicher Beschränkung der Er- werbsfähigkeit infolge angeborener oder erworbener körperlicher oder geistiger Gebrechen.
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Die Erwerbsfähigkeit gilt als erheblich beschränkt, wenn sie um mindestens zwei Drittel herabgesetzt ist.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
2.3.1.1. Alte und Hinterlassene
Die in Artikel 42 AHVG für die außerordentlichen Renten vorgesehe- nen Einkommensgrenzen gelten als Richtlinien für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Gesuchsteller.
2.3.1.2. Invalide
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzeni
Einzelpersonen 2 6002 10 000 Hilflose 3 0002 10 000 Ehepaare 4 0002 16 000
1 Diese Grenzen können um höchstens 25 Prozent er-
höht werden, wenn der Gesuchsteller für erwerbs- unfähige volljährige Personen zu sorgen hat oder wenn er den Nachweis besonderer Auslagen für Eingliederungsmaßnahmen erbringt.
2 Der Betrag erhöht sich um 600 Franken für jedes
minderjährige erwerbsunfähige Kind.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Die Rentenverbesserungen durch die fünfte und sechste ABV-Revi- sion werden gestützt auf Beschlüsse des Landrates bei der Einkommens- berechnung nicht berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen des Invaliden, seines Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder sowie die Leistungen von privaten Versiche- rungen und Pensionskassen als auch Fürsorgeleistungen von Arbeit- gebern werden nur mit 75 Prozent angerechnet. Im übrigen gelten für die Anrechnung des Einkommens und des Ver- mögens die Bestimmungen der AHV.
2.4. Karenzfristen
2.4.1. Alte und Hinterlassene
Für Schweizerbürger: Keine.
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Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.
2.4.2. Invalide
Bezugsberechtigt sind nur Personen, die seit mindestens drei Jahren tatsächlich im Kanton wohnen und ihre Schriften deponiert haben.
3. Leistungen
3.1. Alte und Hinterlassene
Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Gesuchstellers von einer Kommission festgesetzt. Es werden zusätzliche Winterzulagen ausgerichtet, deren Höhe durch den Landrat bestimmt wird.
3.2. Invalide
Beträge in Franken
Jährliche Höchstbeträge
Bezügergruppen Erhöhung für jedes vorn Grundbetrag Invaliden unterhaltene minderjährige Kind
Einzelpersonen 2 000 600 Ehepaare 3 000 600
Rechtspflege Bei den Alters- und Hinterlassenenfürsorgebeiträgen besteht kein Beschwerderecht, sondern lediglich die Möglichkeit des Gesuches um Wiedererwägung. Gegen die Entscheide der kantonalen Invalidenfürsorgekommission kann bei der kantonalen AHV-Rekursbehörde Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.
Finanzierung Die Finanzierung erfolgt durch: — einen jährlichen Beitrag des Kantons aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden durchschnittlich 20 Prozent zurückzuerstatten haben (die tatsächliche Rückerstattung kann — (Fortsetzung auf Seite 470)
466
Die Organisation der Unterabteilung AHV/IV/EO des Bundesamtes für Sozialversicherung h von Auf der Doppelseite in der Mitte dieses Heftes wird auf Wunsc für Sozial- verschiedenen Außenstellen die Organisation des Bundesamtes achter versicherung auf dem Gebiet der AHV, IV und EO in stark vereinf aus Raum- Form schematisch dargestellt. Dieses «Organigramm» kann onen der gründen nur eine sehr summarische Umschreibung der Funkti m für die Außen- einzelnen Dienststellen vermitteln, dürfte aber trotzde stellen, die mit dem Bundesamt im Verkehr stehen, nützlic h sein. Namen Als Ergänzung zum «Organigramm» werden nachstehend die bteilun g AHV/I V/E0 der verantwortlichen Chefs der Stellen der Untera (Siehe auch Behörd enverz eichnis und jene ihrer Stellvertreter aufgeführt. gegebenen im Anhang 'des vom Bundesamt für Sozialversicherung heraus AHV/IV/EO-Jahresberichtes).
Leitung der Unterabteilung AHV /IV /EO Chef Dr. A. Granacher Stellve rtreter Dr. H. Naef Ärztlicher Dienst Dr. med. H. Hohl Dienst für Altersf ragen Dr. H. Güpfert
Sektion Beiträge Chef Dr. A. Wettenschwiler Stellvertreter B. Aubert
Sektion Renten und Taggelder Chef Dr. H. Naef Stellvertreter Dr. H. Haefliger
Sektion Eingliederung Invalider Chef A. Lüthy Stellvertreter Dr. H. P. Kuratle
Sektion Organisation Chef Dr. F. Oberli Stellvertreter C. Crevoisier
Sektion für allgemeine Verwaltungsfragen Chef Dr. K. Achermann Stellvertreter Dr. B. Martignoni
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DIE ORGANISATION DER UNTERABTEILUNG AHV/IV/E0 DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNG
D D :
AERZTLICHER DIENST UNTERABTEILUNG AHV/IV/E0 Medizinische Fragen der IV Leitung, allgemeine Orgänisatior fragen, Informationswesen, ZN> SERVICE MEDICAL Affaires m‘dicales de l'AI Sekretariat: Drucksachen, Form> Dokumentation
SEKTION BEITRÄGE SEKTION RENTEN UND TAGGELDER SEKTIO
Versicherunge- und Beitrags- Renten der ABV und IV, Hilf- Medizinis pflicht, Beitritt zur frei- losenentschädigungen, Taggel- Eingliede willigen Versicherung, Bezug der der IV, Entschädigungen Sondersch der Beiträge, Arbeitgeber- der EO, Versicherungsausweis, Reisekost kontrollen IBK
SECTION DES COTISATIONS SECTION DES RENTES ET SECTION INDEMNITES JOURNALIERES DE* Obligation d'gtre assurd et Rentes de l'AVS et de l'AI, de payer des cotisations, Mesures dE allocations pour impotente, cales et adUsion ä l'assurance facul - indemnit‘s Journalihres de tative, perception des coti- formation l'AI, allocations aux mili- moyens aui sations, contrSle des employ- taires, certificat d'assu- eure voyage, cc rance, CIC
L'ORGANISATION DE LA SUBDIVISION AVS/AI/APG DE L'OFFICE FEDERAL DES ASSURANCES SOCIALES
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SUBDIVISION AVE/iI/APG grance, questions gengrales DIENST FffR ALTERSFRAGEN Oorganisation, information RCC SERVICE DES PROBLEMES ;ecrgtariat: imprimgs, formules, DE LA VIEILLESSE documentation
'JUNG SEKTION ALLGEMEINE SEKTION ORGANISATION VERWALTUNGSFRAGEN mfliche Rechnungswesen der Ausgleichs- Rechtliche Organisation der hmen, kessen, technisch-organisatori- Versicherungsorgane, Revi- Smittel, sehe Fragen, Betriebs- und Bau- sionswesen, allgemeine Ver- Irträge beiträge der IV, übrige Beiträ- fahrens- und Zulassungsfra- ge der IV gen in der IV, Organisation und Verfahren der Rechtspfle- ge
PTATION SECTION DES AFFAIRES SECTION DE L'ORGANISATION ADMINISTRATIVES GENERALES ion mgdi- Comptabilitg des caisses de Organisation juridique des elles, compensation, questions de organes d'assurance, revisi- pgciale, l'organisation technique, on des caisses de compensa- frais de subventions de l'AI pour la tion, questions ggngrales de tarifaires construction et l'exploitati- proekure et de reconnais- on, autres subventions de l'AI sance dans l'AI, organisati- on et procgdure du contenti- eux
je nach Steuerkraft der Gemeinde — über oder unter dem Ansatz von
20 Prozent liegen) ;
einen jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kantona- len AHV-Fonds; den Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948. Eine abweichende Regelung gilt bei der kantonalen Invalidenfürsorge.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Schaffhausen Gesetzgebung Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinter- lassenenversicherung, vom 26. November 1956 / 16. Oktober 1961. Dekret des Großen Rates des Kantons Schaffhausen vom 15. Januar
1962 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten an Rentner der
Eidgenössischen IV. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz vorn 26. November 1956 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragslei- stung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenver- sicherung, vom 27. März 1957.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Kantonseinwohner, welche An- spruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV haben. Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd von der öffent- lichen Fürsorge unterstützt werden; es sei denn, daß durch die Gewäh- rung der Zusatzrente die öffentliche Unterstützung hinfällig wird.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige invalide Kantonseinwohner, welche Anspruch auf Leistungen der IV haben. Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die dauernd von der öffentli- chen Fürsorge unterstützt werden; es sei denn, daß durch die Gewährung der Zusatzrente die öffentliche Unterstützung hinfällig wird.
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2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommens- grenzen1
Einzelpersonen 3 200 Ehepaare 4 500 Witwen 3 400 Einfache Waisen 1 200 Vollwaisen 1 500
1 Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen
5 000 Franken, bei Ehepaaren 10 000
Franken übersteigt, werden 10 Prozent davon zum Einkommen hinzugerechnet.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Bei der Festsetzung der Zusatzrenten wird das Vermögen angerech- net, soweit es folgende Ansätze übersteigt: bei Einzelpersonen 5 000 Franken bei Ehepaaren 10 000 Franken Von dem diese Ansätze übersteigenden Vermögen werden 10 Prozent zum Einkommen hinzugerechnet. Das in Liegenschaften und Grundstücken investierte Vermögen wird nur zu einem Drittel angerechnet. Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter oder -bezüger zur Erwirkung von Zusatzrenten entäußert hat, werden angerechnet. Für rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invaliden- rente zusteht, die aber Anspruch auf eine eidgenössische Zusatzrente für die Ehefrau haben, wird die kantonale Zusatzrente wie diejenige für Ehe- paare berechnet. Für jedes minderjährige, bei der IV zusatzrentenberechtigte Kind, für dessen Unterhalt der Invalide aufkommt, wird die Einkommensgrenze um 700 Franken erhöht. Bei einer wesentlichen Änderung des Einkommens oder Vermögens des Berechtigten ist die kantonale Zusatzrente entsprechend den neuen Verhältnissen festzulegen.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Nichtkantonsbürger müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.
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Für Ausländer: Ausländer erhalten Zusatzrenten, wenn sie seit 20 Jahren ununter- brochen im Kanton gewohnt haben.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungeni
Einzelpersonen 1 060 Ehepaare 1 386 Witwen 1 268 Einfache Waisen 384 Vollwaisen 426
1 DieZusatzrenten betragen 50 Prozent der
Differenz zwischen dem vorhandenen Einkommen und den Einkommensgren- zen.
Hat der Invalide Anspruch auf eine halbe eidgenössische Invaliden- rente, so wird eine halbe kantonale Zusatzrente gewährt.
Rechtspflege Gegen die von der kantonalen Ausgleichskasse erlassenen Verfügun- gen kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht Be- schwerde erhoben werden.
Finanzierung Die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten wird finanziert aus: den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer; den Zinsen des Fonds für die Alters- und Hinterbliebenenversiche- rung; den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonal- bank und eventuell weiteren für diese Zwecke erhältlichen Mitteln. An die darüber hinaus noch zu deckende Summe leisten die Gemeinden Beiträge in der Höhe von 25 bis 70 Prozent je nach der Höhe ihres Ge- meindesteueransatzes. Der Restbetrag wird vom Kanton gedeckt.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
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7. Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenfürsorge verfügen Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen.
Kanton Appenzell A.Rh. Gesetzgebung Gesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe, vom 28. April 1963. Verordnung zum Gesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenbeihilfe, vom 10. Juni 1963.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Rentner der AHV sowie andere Bedürftige, denen gemäß Bundesrecht die Alters- und Hinterlassenen- beihilfe zugesprochen werden kann.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige Rentner der IV, sofern sie von der Armengenössigkeit befreit werden können.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind nicht zahlenmäßig festgelegt.
2.4. Karenzfristen
Für Kantonsbürger: keine. Für Bürger anderer Kantone: Ununterbrochener Wohnsitz im Kanton von drei Jahren in den letz- ten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Für Ausländer und Staatenlose: Ununterbrochener Wohnsitz im Kanton von fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Leistungen Die Höhe der Beihilfe richtet sich im Einzelfall nach der Bedürftig- keit und den verfügbaren Mitteln.
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Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 300 Ehepaare 480 Hilflose 1 200
Rechtspflege Gegen eine Verfügung der kantonalen Kommission kann innert 14 Tagen Einsprache bei der gleichen Instanz erhoben werden. Einsprache- entscheide können innert 14 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden.
Finanzierung Die Beihilfe wird finanziert durch: Beiträge des Bundes gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948. Zuschüsse des Kantons Appenzell A.Rh. sowie der Gemeinden.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Appenzell I.Rh.
Gesetzgebung Verordnung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe, vom 2. Juni 1960.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Betagte, Witwen und Waisen, die eine A_HV-Rente beziehen, sowie andere Bedürftige, denen gemäß Bun- desrecht die Alters- oder Hinterlassenenbeihilfe zugesprochen werden kann, vorausgesetzt, daß die Empfänger der Beihilfen damit vor dau- ernder Armengenössigkeit bewahrt werden können.
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2.2. allgemein für Invalide
Gleiche Voraussetzungen für Bezüger der IV wie für jene der AHV.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind nicht zahlenmäßig festgelegt. Als bedürftig gilt, wer aus eigenen Mitteln seinen persönlichen sowie den Unterhalt derjenigen Personen nicht zu bestreiten vermag, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist.
2.4. Karenzfristen
Vorderhand keine.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche' Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 1 200 Ehepaare 1 600 Kinder 600
1 Diese Ansätze dürfen in Ausnahmefällen über-
schritten werden, soweit es zur Vermeidung von Härten nötig ist, z. B. bei dauernder Pflegebedürf- tigkeit, kostspieliger Krankenbehandlung oder Heimversorgung.
Rechtspflege Gegen die Verfügung der Fürsorgekommission kann innert 14 Tagen Einsprache bei der gleichen Instanz erhoben werden. Der Einsprache- entscheid kann innert 30 Tagen bei der Standeskommission angefochten werden. Finanzierung Zur Finanzierung dienen folgende Mittel: a. Alters- und Hinterlassenenbeihilfe Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; Entnahme aus dem Fonds für Greise, Witwen und Waisen; Zuschüsse des Innern und Aeußern Landes. b. Invalidenhilfe: Zuschüsse des Innern und Aeußern Landes.
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6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh., Postgebäude, 9050 Appenzell.
Kanton St. Gallen
Gesetzgebung Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 22. Januar
1961 / 18. Mai 1964.
Vollzugsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 18. April 1961 / 19. Mai 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind bedürftige Rentner, denen gemäß Bundes- recht die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zugesprochen werden kann.
2.2. allgemein für Invalide
Kein Anspruch.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezugergruppen Einkommens- grenzen grenzen
Einzelpersonen 2 7502 10 000 Ehepaare 4 3002 15 000 Witwen 2 750 10 000 Waisen 1 300-2 0001 4 000
1 Nach dem Alter abgestuft.
2 Für die generationsbedingten Teilrentner, die durch
die Aufwertung ihrer Renten zu ordentlichen Voll- renten eine bedeutende Rentenerhöhung erfahren haben, wird die Einkommensgrenze für Einzelper- sonen um 120 Franken und für Ehepaare um 240 Franken erhöht.
In Härtefällen können die Einkommensgrenzen um höchstens ein Drittel erhöht werden.
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2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Arbeitseinkünfte und freiwillige Leistungen Dritter werden nur zu drei Vierteln angerechnet. Arbeitseinkünfte einer Einzelperson bis 360 Franken im Jahr und eines Ehepaares bis 600 Franken im Jahr sind frei.
2.4. Karenzfristen
Für Kantonsbürger: Keine. Für Bürger anderer Kantone: Ununterbrochener Wohnsitz im Kanton St. Gallen von 5 Jahren in den letzten 7 Jahren. Für Ausländer und Staaatenlose : Wohnsitz im Kanton St. Gallen von 10 Jahren in den letzten 12 Jahren.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Ländlich Städtisch
Einzelpersonen 1 260 1140 Ehepaare 1 980 1 680 Witwen 1 260 1 140 Waisen 660-720 540-600
Zur Vermeidung von Härten bei außerordentlichem Bedarf, z. B. bei kostspieliger Krankenbehandlung, dauernder Pflegebedürftigkeit, Ge- brechlichkeit, Unterhaltskosten für minderjährige Kinder, Aufenthalt in einem Heim oder hohem Mietzins können diese Leistungen um höchstens ein Drittel erhöht werden. Ferner werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen sowie Beiträge an die Berufsausbildung von Waisen ausgerichtet.
Rechtspflege Gegen Beihilfenentscheide kann bei einer besonderen Rekurskommis- sion Beschwerde geführt werden. Finanzierung Die Beihilfe wird finanziert durch: die gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 dem Kanton und den Stiftungen ausgerichteten Beiträge;
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die Beiträge der politischen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuer- kraft in der Höhe von 20 bis 40 Prozent der ausbezahlten Beihilfen; aus folgenden Mitteln des Kantons: — — den Einnahmen des Fondes für die kantonale Alters- und Hinter- lassenenfürsorge, nämlich den Fondszinsen. den Taxen für den Erwerb des Kantonsbürgerrechtes; den dem Staate zufallenden erblosen Nachlaßvermögen und der Hälfte des Ertrages der Bettagskollekte; den Zinsen des Vermächtnisses Arnold Billwiller ; der staatlichen Verwaltungsrechnung.
Für die Anmeldung zusändige Stellen Personen von über 62 bzw. 65 Jahren: Kantonale Stiftung für das Alter, Oberer Graben 8, 9000 St. Gallen sowie Gemeindevertretungen und Stiftungsvertretungen in den Gemein- den. Witwen und Waisen: Geschäftsstelle der Hinterlassenenbeihilfe, Oberer Graben 8, 9000 St. Gallen, und Stiftungsvertretungen in den Gemeinden.
Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen Buchs, St. Gallen.
Kanton Graubünden
Gesetzgebung Gesetz über die Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen, vom 6. März 1960. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen, vom 20. November 1959. Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen, vom 11. Juni 1960 / 8. August 1961. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind im Kanton wohnhafte Personen, die das
65. (Männer) bzw. 63. (alleinstehende Frauen) Altersjahr vollendet ha-
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ben, sowie Witwen, ferner Waisen bis zur Vollendung des 18. Alters- jahres. Waisen in Ausbildung sind bis zur Vollendung des 20. Alters- jahres bezugsberechtigt.
2.2. allgemein für Invalide
Kein Anspruch.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
Es wird auf die Bedürftigkeit der Bezüger abgestellt. Bei der Fest- setzung der Beihilfen sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nisse der Gesuchsteller sowie die vorhandenen Mittel maßgebend.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine. Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein.
Leistungen Beträge in Franken
Jährlichel Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen mit Rentenberechtigung 400 Einzelpersonen ohne Rentenberechtigung 520 Ehepaare mit Rentenberechtigung 600 Ehepaare ohne Rentenberechtigung 780 Witwen 400 Waisen 220
1 Für dringliche Anschaffungen oder zur Milderung vor-
übergehender Notlagen können einmalige Beiträge ausgerichtet werden, die jedoch den Betrag von Fr. 1 200.— nicht übersteigen dürfen.
Rechtspflege Es besteht nur die Möglichkeit, ein Wiedererwägungsgesuch einzu- reichen.
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5. Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch: den Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; einen kantonalen Beitrag, der doppelt so hoch ist wie der Bundes- beitrag, jedoch höchstens 600 000 Franken.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Aargau I. Gesetzgebung Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 11. Januar 1956 / 8. Januar 1963. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Juli 1956 / 26. April 1963. Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958.
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind bedürftige Bezüger einer AHV-Rente.
2.2. allgemein für Invalide
Anspruchsberechtigt sind bedürftige Bezüger einer 1V-Rente.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Jährliche Vermögensgrenzen Bezügergruppen Einkommens- bewegliches u. unbewegliches grenzen unbewegliches Vermögen Vermögen
Einzelpersonen 2 800 12 000 5 000 Ehepaare 4 000 20 000 8 000 Halbwaisen und Bezüger einer einfachen Invaliden-Kinderrente 1 200 12 000 5 000 Vollwaisen und Bezüger einer Invaliden-Doppel-Kinderrente 1 400 12 000 5 000
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2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Es werden alle Einkünfte einschließlich AHV- und IV-Renten ange- rechnet, ausgenommen z. B. freiwillige Leistungen ehemaliger Arbeit- geber, Leistungen gemeinnütziger Institutionen, Hilflosenentschädigun- gen der IV.
2.4. Karenzfristen
Keine.
3. Leistungen Beträge in Franken
Jährliche Bezilgergruppen Höchst- leistung
Bezüger einer einfachen Alters- oder Invalidenrente 600 Bezüger einer Ehepaar-Altersrente oder einer Ehepaar- Invalidenrente 900 Bezügerin einer Witwenrente 500 Beziigerin einer Invaliden-Zusatzrente des Bundes 240 Bezüger einer Halbwaisenrente oder einer einfachen In- validen-Kinderrente 180 Bezüger einer Vollwaisenrente oder einer Invaliden- Doppel-Kinderrente 260
Rechtspflege Gegen die auf Grund des kantonalen Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden.
Finanzierung Die Zusatzrenten werden finanziert durch einen Beitrag der Gemein- den in der Höhe von 400 000 Franken, abgestuft nach der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden und aus laufenden Staatsmitteln. In Fällen besonderer Bedürftigkeit kann zur kantonalen Alters- und Invaliden-Zusatzrente hinzu eine zusätzliche Fürsorgeleistung gemäß Verordnung vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956 / 19. Dezember 1958 er- bracht werden. Diese Leistungen werden aus den Mitteln gemäß Bundes- beschluß vom 8. Oktober 1948 und einem Beitrag des Kantons von
100 000 Franken finanziert und betragen zur Zeit für volljährige Einzel-
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personen pro Jahr höchstens 340 und für Ehepaare pro Jahr höchstens
540 Franken. Die zusätzlichen Fürsorgeleistungen sind auch für Be-
dürftige ohne AHV-Renten bestimmt.
Für die Anmeldung zuständige Stelle Der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers.
Gemeinclen, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen Einige Gemeinden gewähren zu den Leistungen des Kantons hinzu zusätzliche Leistungen.
(Fortsetzung folgt)
Durchführungsfragen der AHV
IBK-Auszüge an Dritte gegen Vollmacht des Versicherten
In letzter Zeit wurden in zunehmendem Maße durch ausländische Gewerk- schaften oder Hilfsstellen für ausländische Versicherte, zuweilen unter Beilage einer vorgedruckten Vollmacht, Kontoauszüge verlangt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Ausgleichskassen gegen Vollmacht ver- pflichtet werden können, die Kontoauszüge Dritten auszuhändigen oder ob die Auszüge nur direkt dem Versicherten zuzustellen sind, von dem sie gegebenenfalls seitens der Drittstellen zur Einsicht verlangt werden können. Gemäß den bestehenden Weisungen über die Schweigepflicht ist die Auskunftserteilung an Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Ver- sicherten an sich zulässig. Artikel 141, Absatz 1, AHVV geht nun aber als Sonderbestimmung vor und beschränkt das Recht, einen Kontoauszug zu verlangen auf den Versicherten. Der ausschließliche Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dem Versicherten im Hinblick auf seinen späteren Rentenanspruch die Möglichkeit der Kontrolle zu geben, ob alle für ihn geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt und seinem IBK gutgeschrieben wurden. Dagegen ist das Institut des Kontoauszuges nicht als allgemeine Informationsmöglichkeit gedacht. Randziffer 91 der Wegleitung über Versicherungsausweis und IBK empfiehlt denn auch, darauf zu achten, daß der Auszug nicht Unberechtigten abgegeben wird.
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Mit dieser Weisung ist es streng zu nehmen. Kontoauszüge sind deshalb grundsätzlich nur auf direktes Verlangen des Versicherten selbst oder seines gesetzlichen Vertreters (Vormund) auszustellen und nur an diese persönlich auszuhändigen. Auf Auszugsbegehren, die von Drittstellen gestellt werden, ist somit nicht einzutreten und zwar auch dann nicht, wenn sich die Drittstelle durch eine Vollmacht des Versicherten legiti- miert. Vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle, in denen ein höheres öffentliches Interesse vorliegt (vgl. Abschnitt C, Ziffer II/1, Buchstabe b, des Kreisschreibens über die Schweigepflicht vom 24. Dezember 1954).
Bewertung des Pfrundeinkommens
Gemäß Randziffer 563 der Rentenwegleitung wurde der für vollumfäng- liche Verpfründung anrechenbare Wert auf den Betrag der Einkommens- grenzen gemäß Artikel 42, Absatz 1, AHVG angesetzt. Inzwischen sind diese Einkommensgrenzen anläßlich der sechsten AHV-Revision um ein Drittel erhöht worden. Da als Folge der Teuerung auch der Wert der vollumfänglichen Verpfründung gestiegen ist, rechtfertigt es sich, den hiefür anzurechnenden Betrag im gleichen Maß heraufzusetzen. Die Randziffer 563 der Rentenwegleitung ist deshalb dahin zu ändern, daß in Zukunft für die vollumfängliche Verpfründung an7urechnen sind: für Einzelpersonen 4000 Franken und für Ehepaare 6400 Franken im Jahr.
Durchführungsfragen der IV*
Taggeldbere,chtig-ung für das dem Abschluß der Eingliederung folgende Wochenende Im Jahrgang 1960 der ZAK, S 426 f., wurde ausgeführt, daß ein Ver- sicherter, der sich wochentags in einer Eingliederungsstätte aufhält und wegen deren Schließung das Wochenende zu Hause verbringt, während der Dauer der Eingliederung grundsätzlich auch für die freien Samstage und Sonntage taggeldberechtigt ist. Es stellt sich nun aber die Frage, ob dieser Anspruch auch für den dem Abschluß der Eingliederung fol- genden freien Samstag und Sonntag gegeben ist. Diese Frage ist grund- sätzlich zu bejahen. Wird z. B. eine berufliche Eingliederung an einem Freitag abgeschlossen und nimmt der Versicherte seine neue Erwerbs- tätigkeit am folgenden Montag auf, so steht ihm für den dazwischen-
* Aus 1V-Mitteilungen, Nr. 55
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liegenden Samstag und Sonntag der Taggeldanspruch zu. Das gleiche gilt, wenn eine medizinische Maßnahme, die den Versicherten an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit hinderte, an einem Freitag oder Sams- tag abgeschlossen wird und der Versicherte seine Arbeit erst wieder am nächsten Montag aufnehmen kann. Entsprechend der für die Arbeitsunterbrüche während der Einglie- derung vorgesehenen Regelung hat auch hier die Ausgleichskasse nach Abklärung des Sachverhaltes die Taggeldberechtigung für das Wochen- ende aktenmäßig festzuhalten und in dem für ihre Eintragungen be- stimmten Feld der Bescheinigung die entsprechend höhere Anzahl von maßgebenden Tagen einzutragen. Im übrigen ist für diese Tage — wie dies für eine höchstens dreitägige Unterbrechung der Eingliederung vorgesehen ist (vgl. ZAK 1961, S. 303 f.) — der Zuschlag zum Taggeld in der bisherigen Höhe auszurichten.
Zustellung von Kassenverfügungen
Gewährt die IV Leistungen einem Versicherten, der solche auch von der SUVA oder der Militärversicherung erhält, so hat die AHV-Ausgleichs- kasse dem betreffenden Sozialwerk eine Kopie ihrer Verfügung zuzu- stellen (Art. 76, Abs. 1, Buchst. e, IVV ; KS über das Verfahren, Rz 207). Diese Bestimmung sei hiermit, weil in der Praxis gelegentlich übersehen, in Erinnerung gerufen.
LITERATURHINWEISE
Bernaseoni, Giacomo: Die Frau in der schweizerischen ABV. In: «Gewerk- schaftliche Rundschau», Monatsschrift des Schweizerischen Gewerkschafts- bundes, Heft 9, 1964, S. 246-256, Bern.
Jentschura, 0.: Die prothetische Versorgung von Kleinkindern mit Dysmelien der oberen Extremität. In «Pro Infirmis», Jg. 23, Heft 2, 1964, Zürich.
Kaiser, Edvvin: Das behinderte Kind und seine Sonderschulung. Sonderdruck aus «Heilpädagogische Werkblätter», 33. Jg., Nr. 2, S. 46-66. Verlag Schwei- zerische Hilfsgesellschaft für Geistesschwache, Lenzburg, 1964. Matti, A.: Die Personalfürsorge der Privatwirtschaft. In «Wirtschaftspolitische Mitteilungen», Jg. XX, Heft 8, 1964, Zürich.
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Nettkomm, W.: Bäuerliche Sozialpolitik im Wandel der Zeit. In «Landwirt- schaftliche Monatshefte», Heft 41, 1963, S. 121-139, Verlag Benteli AG, Bern- Bümpliz. V. Rys: La sociologie de la säcuritä sociale. Bulletin de l'AISS 1964, Nr. 1/2, S. 3-38. Taillard, W.: Le traitement des malfortnations des extremites chez l'enfant. In «Pro Infirmis», Jg. 23, Heft 2, 1964, Zürich. Vasella, Giovanni: Der Anspruch auf Kinderzulagen nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen für Arbeitnehmer. Sonderabdruck aus «Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 3, 1964, Verlag Stämpfli & Cie., Bern. Die Eingliederung Geistesschwacher in die Arbeitswelt. Mit Beiträgen von Montalta, E. (Geleitwort); Kaiser, E. (Einführende Betrachtungen zum Pro- blem der beruflichen Eingliederung Geistesschwacher); Brocovic, M. (Die Bewährung geistesschwacher Jugendlicher am Arbeitsplatz). Verlag Schwei- zerische Hilfsgesellschaft für Geistesschwache, Lenzburg, 1964. FIörapparate. Mit Beiträgen von Terrier, G. und Briffaud, L. (Ce qu'il faut savoir de la correction prothätique des surditäs); Tanner, K. (Was muß der Laie von Hörapparaten wissen?). In «Pro Infirmis» Nr. 3, Jg. 23, 1964/65, Postfach 8032, Zürich. La readaptation ä domieile des handicapes physiques. Artikelfolge, erschienen in «Räadaptation», revue mensuelle, Heft 92, 1962, S. 5-40, Paris. L'etablissement du plan mecanographique des organismes de securite sociale. Conclusions de la Cominisston nationale frangaise des equipements. In «Revue de la säcuritä sociale», Heft 152, S. 29-35, Januar 1964, Paris. Unterkunft und Beschäftigung für Invalide. Eine Artikelfolge, erschienen in «Pro Infirmis», Jg. 22, Heft 10, S. 321-341, 1964, Zürich.
KLEINE MITTEILUNGEN I
Behandelte In der Sitzung vom 6. Oktober 1964 begründete Natio- parlamentarische nalrat Huber seine Interpellation vom 16. Juni (ZAK Vorstöße 1964, 350) über die Anlage der ABV-Gelder zur Finan- zierung von Altersheimen und Alterswohnungen. In sei- Interpellation Huber ner Antwort verwies Bundesrat Bonvin auf die dem Parlament kürzlich unterbreitete Wohnbauvorlage, wel- che auch den Bau von Alterswohnungen fördern will. Bei den Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV dürfen die Risiken nicht einseitig verteilt werden. Der Inter- pellant erklärte sich von der Antwort teilweise befrie- digt.
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Adressenverzeichnis Seite 25, IV-Regionalstelle Zürich AIIV/IV/E0 Neue Adresse: Renggerstraße 3, 8038 Zürich Neue Telephonnummer: 051 45 65 55
Familienzulagen Der Regierungsrat hat mit Beschluß vom 1. Oktober im Kanton Zug 1964 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familien- ausgleichskasse von 1,0 auf 1,2 Prozent der Lohnsumme erhöht. Dieser Beschluß ist am 1. Oktober 1964 in Kraft getreten.
Familienzulagen Nach den geltenden Vorschriften haben ausländische im Kanton Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kinder kei- Basel-Landschaft nen Anspruch auf Zulagen. In der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1964 wurde mit 9 775 Ja gegen 3 838 Nein eine Gesetzesänderung angenommen, wonach der Landrat befugt ist, Sonderregelungen über den An- spruch auf Zulagen für im Ausland wohnende Kinder zu erlassen.
Familienzulagen Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 23. Juli im Kanton Aargau 1964 die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kin- derzulagen für Arbeitnehmer erlassen. Daraus seien fol- gende Bestimmungen erwähnt:
1. Ausländische Arbeitnehmer
Gemäß § 4, Abs. 3 des Gesetzes sind ausländische Ar- beitnehmer für ihre in der Schweiz wohnenden Kinder anspruchsberechtigt. Der Regierungsrat kann die An- spruchsberechtigung auf die im Ausland wohnenden Kinder ausdehnen und dabei den Bezügerkreis sowie die Art und den Umfang der Zulagen bestimmen. Von dieser Befugnis hat der Regierungsrat in der Vollziehungs- verordnung Gebrauch gemacht. Danach haben ausländi- sche Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kin- der Anspruch auf dieselben Zulagen wie sie schwei- zerischen Arbeitnehmern zustehen. Zulageberechtigt sind jedoch nur die ehelichen und die Adoptivkinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr, wobei Ehe und Adop- tion in der Schweiz als gültig anerkannt sein müssen. Im Gegensatz zu den im Inland lebenden Kindern sind somit folgende Kinder nicht zulageberechtigt: Außer- eheliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, sowie Kinder in Ausbildung und mit Gesundheitsschaden zwischen dem 16. und 20. Altersjahr. Wenn der Ehemann auf Grund der ausländischen Ge- setzgebung Anspruch auf Kinderzulagen hat, so ist die Ehefrau nicht bezugsberechtigt.
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Anerkennung von Familienausgleichskassen Gesuche um Errichtung einer Familienausgleichskasse oder um Anerkennung einer bestehenden Familienaus- gleichskasse mit dem Nachweis, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, waren der Direktion des Innern bis zum 30. September 1964 einzureichen.
Inkrafttreten Das Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und die Vollziehungsverordnung treten am 1. Januar
1965 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an werden die
Arbeitgeberbeiträge erhoben und die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausgerichtet.
Familienzulagen Die Partei der Arbeit des Kantons Genf hatte am 4. Juni im Kanton Genf 1963 eine Volksinitiative eingereicht, in der eine Er- höhung der Kinderzulage von 30 auf 35 Franken für Kinder bis zum vollendeten 10. Altersjahr und von 35 auf 45 Franken für Kinder bis zum 15. Altersjahr sowie eine Erhöhung der Ausbildungszulage von 70 auf 80 Franken verlangt wurde. Ein Gegenentwurf des Großen Rates vom 19. Juni 1964 sah vor, die Kinderzulage ge- nerell auf 35 Franken festzusetzen, die Ausbildungszu- lage für Studenten auf 100 Franken zu erhöhen, jene für Lehrlinge jedoch in der bisherigen Höhe von 70 Franken zu belassen. Außerdem war darin vorgesehen, die Geburtszulage von 225 auf 365 Franken zu erhöhen. In der Volksabstimmung vom 11. Oktober 1964 wurde die Initiative mit 14 006 Nein-Stimmen gegen 8 851 Ja- Stimmen verworfen, während der Gegenentwurf mit
17 618 Ja-Stimmen gegen 3 214 Nein-Stimmen ange-
nommen wurde. Die in der Volksabstimmung angenommene Gesetzes- vorlage des Großen Rates vom 19. Juni 1964 wird am 1. Dezember 1964 in Kraft treten. Die darin vorgesehenen Änderungen betreffen nicht nur die Familienzulagen für Arbeitnehmer, sondern auch die Familienzulagen für selbständige Landwirte. Die Kinder zulage beträgt nunmehr 35 Franken für alle Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr und für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren, die wegen Inva- lidität oder dauernder Krankheit nachweisbar keine un- selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer bzw. Landwirt unterhalten werden müssen, was grundsätzlich dann zutrifft, wenn der Ei- genverdienst des Kindes 150 Franken im Monat nicht erreicht.
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Die Geburtszulage beträgt 365 Franken. Für den Geburtsmonat wird zudem die Kinderzulage von 35 Franken ausgerichtet, so daß der Arbeitnehmer bzw. Landwirt für den Monat der Geburt seines Kindes eine gesamte Zulage von 400 Franken erhält. Die Ausbildungszulage beträgt 70 Franken im Monat für Lehrlinge und 100 Franken für Studenten im Alter von 15 bis 25 Jahren, deren Eigenverdienst
300 Franken im Monat nicht übersteigt. Diese Ein-
kommensgrenze gilt jedoch nur für Kinder im Alter von 20 bis 25 Jahren, während für Kinder im Alter von
15 bis 20 Jahren keine Einkommensgrenze besteht.
In Fällen von Arbeitsunterbrüchen infolge von Krank- heit oder Unfall besteht der Anspruch auf Familien- zulagen weiter, jedoch höchstens während insgesamt
4 Monaten (bisher 3 Monate) im Laufe eines Kalender-
jahres.
Personelles Am 7. Oktober starb in Solothurn Eugen Hänggi, der Präsident des Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, im Alter von 40 Jahren. Durch die Ein- führung der IV waren viele Ausgleichskassen und an- dere Abonnenten der ZAK in näheren Kontakt mit den Krankenkassen und ihren Organisationen gekommen. Wer bei einer solchen Gelegenheit Eugen Hänggi ken- nen lernte, wird seiner und seines freundlichen Wesens ehrend gedenken.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 22. April 1964 i. Sa. W. L. Art. 23, Buchst. b, AHVV. Ob eine Betriebsausdehnung unbeachtlich oder als Grundlagenänderung zu betrachten sei, hängt davon ab, ob durch sie die Struktur des Betriebes eindeutig und einschneidend verändern werde. Der Versicherte führt seit vielen Jahren als Pächter einen landwirtschaftli- chen Betrieb, der 12 ha Land umfaßt. Vom 1. April 1960 an nahm er zusätz- lich 11 ha Land in Pacht. Die Ausgleichskasse erblickte in diesem Zuwachs eine Grundlagenänderung im Sinne des Art. 23, Buchst. b, AHVV und setzte demgemäß die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1960/63 neu fest. Gegen diese Verfügungen erhob er Beschwerde. Die Rekurskom- mission hieß die Beschwerde gut. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein. Diese wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus den folgenden Erwägungen abgewiesen.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob am 1. April 1960 eine Grundlagen- änderung im Sinne von Art. 23, Buchst. b, AHVV eingetreten sei. Dies träfe zu, wenn das zusätzlich gepachtete Land als neue, dauernde, beträchtliche Einkommensquelle zu betrachten wäre, welche die Einkommensgrundlagen des Versicherten wesentlich verändert hätte. Die Vorinstanz bewertet dieses Pachtland nicht als neue Einkommens- quelle, weil sie anscheinend annimmt, die neue Erwerbsquelle müsse von der bisherigen grundsätzlich verschieden sein. Würde man dieser Betrachtungs- weise folgen, so wäre selbst dann, wenn ein übergang von einem Klein- zu einem Großbetrieb oder der entgegengesetzte Vorgang erfolgen würde, unter keinen Umständen eine Neueinschätzung gemäß Art. 23, Buchst. b, AHVV vorzunehmen. Eine solche Konsequenz ist jedoch mit dem Sinn dieser Be- stimmung nicht vereinbar. Darnach ist Hauptvoraussetzung für jede neue Taxation eine wesentliche Veränderung der Einkommensgrundlagen des Bei- tragspflichtigen. Doch genügt nicht jede derartige Veränderung. Nur wenn sie auf einen der eigens aufgezählten Tatbestände — Aufnahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens — zurückzuführen ist, wird neu ein-
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geschätzt. Zudem sind die Art. 23, Buchst. b, und 25, Abs. 1, AHVV im Ver- hältnis zu den ordentlichen Bemessungs- und Bezugsvorschriften typische Ausnahmebestimmungen, wie auch aus dem Randtitel von Art. 25 AHVV geschlossen werden muß. Die Rechtsprechung hat deshalb von Anfang an entschieden, Art. 23, Buchst. b, AHVV dürfe nicht extensiv interpretiert wer- den (Urteil vom 13. Dezember 1951 i. Sa. H. P., EVGE 1951, S. 254; ZAK 1952, S. 53). Im Hinblick darauf wurde erkannt, die Anwendung dieser Bestimmung setze «einschneidende Veränderungen in der grundlegenden Struktur» voraus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sa. A. Z., vom 4. De- zember 1951; ZAK 1952, S. 52). Auf Veränderungen derart tiefgreifender Art kommt es entscheidend an, weshalb die Unterscheidung, ob eine bloß unbeachtliche Betriebsausdehnung (Urteil vom 10. März 1952 i. Sa. C. 0., AHV-Praxis Nr. 255) oder aber eine gemäß Art. 23, Buchst. b, AHVV zu berücksichtigende Betriebsänderung vorliege, nicht nach dem Kriterium der Einkommensquelle, sondern nach demjenigen der Betriebsstruktur zu treffen ist. Neue Einkommensquellen bedeuten solange bloße Betriebsausdehnung, als sie die Struktur nicht einschneidend verändern. Dementsprechend ist es im vorliegenden Fall für die Durchführung einer neuen Einschätzung nicht hin- reichend, daß das umstrittene Pachtland — entgegen der vorinstanzlichen Auffassung — als neue Einkommensquelle zu betrachten ist, die zudem als beträchtlich bewertet werden kann — die Einkommenssteigerung von mindestens 25 Prozent ist unbestritten —, und daß die Betriebserweiterung wegen ihres erheblichen Umfangs darauf schließen läßt, daß sie als dauernd zu verstehen sei. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die ungefähre Ver- doppelung der Anbaufläche eine deutliche, einschneidende strukturelle Ände- rung der betrieblichen Größenordnung und zugleich der Betriebsart nach sich gezogen habe. Dies wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Übergang von einem Klein- zu einem Großbetrieb oder der umgekehrte Fall in Frage stände oder wenn die seit der Berechnungsperiode durchgeführte Umstellung auf maschinelle Bebauung eine grundlegende Änderung der Betriebsart be- wirkt hätte. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich jedoch, wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung annimmt, bloß um die Ausdehnung eines bereits überdurchschnittlich großen Betriebs und um die entsprechende Ver- mehrung der Arbeitskräfte und Betriebsmittel, während die Art der Be- bauung nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungsbeklagten nicht ver- ändert wurde. Vermehrter Einsatz an Produktionsmitteln ändert aber die Struktur eines Betriebs in der Regel nicht oder doch nicht in dem von Art. 23, Buchst. b, AHVV geforderten Ausmaß.
490
Verfahren
Urteil des EVG vom 6. Mai 1964 i. Sa. L. B. Art. 120, Abs. 2, OB. Das EVG urteilt auch über Mängel im Ver- fahren; nach ständiger Praxis wird jedoch nur überprüft, ob der angefochtene Entscheid allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozial- versicherungsprozesses verletze oder gegen klare Bestimmungen des kantonalen Rechts verstoße. (Erwägung 2) Art. 84, Abs. 1, AHVG. Die Rekmebehörde ist verpflichtet, auf eine rechtzeitig und formgerecht erhobene und gegen eine der Rechts- kraft fähigen Verfügung gerichtete Beschwerde einzutreten. Bestäti- gung der Praxis. (Erwägung 3) Der 1899 geborene Versicherte meldete sich am 9. Mai 1963 wegen eines Lungenleidens bei der IV zum Bezuge einer Rente an. Die IV-Kommission beschloß am 16. Oktober 1963, das Begehren abzulehnen, weil der Invaliditäts- grad, ohne daß ein Härtefall vorliege, bloß 44,5 Prozent betrage. Diesen Be- schluß eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 1963. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde. Er wies dar- auf hin, sein Zustand habe sich derart verschlimmert, daß er inskünftig ganz arbeitsunfähig sein werde. Es sei ihm deshalb eine Rente zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1963 entschied der Präsident der kan- tonalen Ftekurskommission: «1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden der IV-Kommission zwecks neuer Beschlußfassung
zugestellt.» Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Präsident der IV- Kommission erkläre in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde, er sei mit dem Beschluß der Kommission, der in seiner Abwesenheit getroffen worden sei, nicht einverstanden, und dessen Überprüfung sei auch deshalb angezeigt, weil es dem Versicherten neuerdings gesundheitlich schlechter gehe. Er be- antrage daher, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Akten seien gemäß Paragraph 11, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung zum EG/IVG an die IV-Kommission zurückzuweisen, damit sie neu beschließe. Den vorinstanzlichen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Es stellt den Antrag, «die Präsidialverfügung vom 22. Dezember 1963 sei auf- zuheben und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Das BSV legt dar, daß die kantonale Rekurskommission seit einiger Zeit die Praxis befolge, rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerden so zu erledigen, daß sie nicht darauf eintrete und die Akten zu neuer Beschlußfassung an die IV-Kommission zurückweise, falls deren Präsident sich bereit erkläre, den Fall zu überprüfen. Dieses Vorgehen ent- halte jedoch einen rechtlichen Widerspruch. Zudem sei die Beschwerdeinstanz verpflichtet, in einem konkreten Rechtsstreit selber das Recht zu verwirk- lichen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe formeller Art gegeben seien.
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Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Auf die Berufung ist einzutreten, da auch Nichteintretens-Entscheide an das EVG weitergezogen werden können (EVGE 1951, S. 57, Erwägung 1). Gemäß Art. 120, Abs. 2, OB urteilt das EVG «auch über die Mängel im Verfahren»; nach ständiger Praxis wird jedoch nur die Frage überprüft, ob der angefochtene Entscheid allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversiche- rungsprozesses verletze oder gegen klare Bestimmungen des kantonalen Rechts verstoße (EVGE 1946, S. 79; 1958, S. 179). Diese Regeln sind auch im Verfahren nach AHVG anwendbar (EVGE 1951, S. 58, Erwägung 1), das seinerseits wiederum für die Beurteilung von IV-Sachen gilt (Art. 69 IVG). Die Beschwerde im Sinne von Art. 84, Abs. 1, AHVG hat Suspensiv- sowie Devolutiveffekt und ist nach der Offizialmaxime zu beurteilen. Dies hat zur Folge, daß mit der Rechtshängigkeit die Befugnis der Verwaltung, über den Streitgegenstand zu verfügen, dahinfällt und daß die Beschwerde- instanz verpflichtet ist, im konkreten Fall das Recht zu verwirklichen (EVGE 1962, S. 159, Erwägung 1; ZAK 1962, S. 485; Fleiner, Institutionen, 8. Aufl., S. 228 ff.; Ruck, Schweiz. Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bd. 1, S. 22 ff.). Dem- zufolge hat die zuständige Rekursbehörde auf eine Beschwerde einzutreten, die rechtzeitig und formgerecht erhoben wurde und gegen eine der Rechts- kraft fähige Verfügung gerichtet ist. Daß der Versicherte seine Beschwerde rechtzeitig und formgerecht sowie bei der zuständigen Instanz eingereicht hat, ist mit Recht unbestritten. überdies ist festzustellen, daß die angefoch- tene Verfügung vom 21. Oktober 1963 auf dem Beschluß der IV-Kommission vom 16. Oktober 1963 beruht und ordnungsgemäß zustandegekommen ist (Art. 74 und 75 IVV). Wenn der Kommissionspräsident nachträglich geltend machte, er habe den in seiner Abwesenheit gefaßten Beschluß — den er aber eigenhändig unterzeichnet hat — nicht gebilligt, so ist das für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Verfügung ordnungsgemäß zustande kam, irrelevant. Vergeblich beruft sich die Vorinstanz auf Paragraph 11, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung zum EG/IVG. Diese Bestimmung lautet: «Beschlüsse von Kammern, denen der Präsident nicht selbst vorsteht, können von diesem zur Neuprüfung zurückgewiesen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Praxis der Kommission als geboten er- scheint.» Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem Zusammenhang, in dem sie steht, klar ergibt, betrifft sie lediglich das interne Verfahren der IV-Kommission bei der Beschlußfassung und hat deshalb keine Bedeutung für das Beschwerdeverfahren— das die Weiterleitung der Akten an die Aus- gleichskasse und eine Verfügung dieser voraussetzt — und die Frage, wie Rekurse zu erledigen seien. Die hierfür in Betracht fallenden kantonalen Normen finden sich namentlich in der Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 7. November 1960 (Gesetzessammlung Bd. 3, S. 568 ff.). Darin ist keine Regel enthalten, auf welche die Vorinstanz ihr Vorgehen hätte stützen können. Ihr Nichteintretens-Entscheid, womit dem Kommissionspräsidenten praktisch Gelegenheit geboten wurde, sein «Versäumnis» im Sinne des Para- graphen 11, Abs. 2, der zitierten Verordnung zum EG/IVG wiedergutzumachen, widerspricht dem eidgenössischen und kantonalen Verfahrensrecht eindeutig,
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ganz abgesehen davon, daß der Richter die Verwaltung nicht verhalten kann, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wie dies in
Ziff. 2 des angefochtenen Dispositivs geschehen ist (EVGE 1963, S. 86, Er-
wägung 2; ZAK 1963, S. 295). Die Vorinstanz hätte die Beschwerde materiell prüfen und beurteilen müssen. Ihr Entscheid ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist im Sinne des Berufungsantrages an sie zurückzuweisen zur Prüfung der für die Zeit des Beschlusses der IV-Kommission gegebenen Rechtslage.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 23. Januar 1964 i. Sa. II. D. Art. 9, Abs. 1, WG. Der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen steht grundsätzlich auch den Bezügern von halben oder sogar ganzen Invalidenrenten zu. Die Eingliederung eines vor Eintritt der Inva- lidität erwerbstätig gewesenen Versicherten in eine nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Immer- hin muß ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen der Maßnahmen bestehen. (Erwägung 1) Die 1901 geborene, verheiratete Versicherte erlitt im Dezember 1960 einen Verkehrsunfall. wobei sie sich komplizierte Frakturen beider Beine zuzog. Aus diesem Grunde war sie bis zum 22. Oktober 1961 hospitalisiert. Sie führte mit ihrem Mann bis November 1960 ein Restaurant. Zur Zeit des Unfalles hatten die Eheleute dieses Geschäft bereits aufgegeben, um ein anderes zu übernehmen. Die IV-Kommission betrachtete die Versicherte als 100 Prozent invalid und sprach ihr eine ganze einfache Invalidenrente im Betrage von
1080 Franken pro Jahr zu. In einer späteren Verfügung leimte die IV-Kom-
mission jedoch das Begehren der Versicherten auf Eingliederungsmaßnahmen ab. Sie verlangte einen Stützapparat im Betrage von 746 Franken. Die Ver- sicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde, die den Rekurs guthieß und feststellte, die Versicherte habe Anspruch auf einen Stützapparat gemäß Vorschlag des behandelnden Arztes. Das EVG wies die von der kantonalen Ausgleichskasse eingereichte Be- rufung aus folgenden Gründen ab:
1. Der Stützapparat, der zu Lasten der IV in der Eigenschaft eines Hilfs-
mittels anbegehrt wird, stellt ohne Zweifel ein Hilfsmittel im Sinne der ge- setzlichen Bestimmungen dar. Gemäß Art. 14, Abs. 1, Buchst. b, TVV gibt die IV im Rahmen von Art. 21 WG Stütz- und Gehapparate insbesondere für Arme und Beine ab. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «An- spruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind». In erster Linie ist demnach die Frage zu prüfen, ob der betreffende Apparat dieser gesetzlichen Bestimmung entspreche.
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Zu Recht hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall diese Frage bejaht. Ist es wahrscheinlich — wenn nicht sogar sicher —, daß die Versicherte, die allein infolge des Gesundheitszustandes ihrer Beine invalid ist, ihren ehe- maligen Beruf als Geschäftsführerin nicht mehr ausüben kann, so bleibt noch zu prüfen, ob sie vom gesundheitlichen Standpunkt aus nur noch über eine vorübergehende Erwerbsfähigkeit verfügt und ob der vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Stützapparat im Rahmen der Tätigkeit als Hausfrau benötigt wird. Das betreffende Hilfsmittel ist nämlich auch dann zur Eingliederung in das Berufsleben notwendig, wenn es sich bei der Berufsausübung um die Tätigkeit einer Hausfrau handelt (vgl. dazu Art. 5 IVG und Art. 15 IVV sowie das Urteil des EVG i. Sa. M. B., ZAK 1963, S. 328, und die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, S. 51). Nichts spricht gegen die Ein- gliederung eines Versicherten, der eine Invalidenrente — selbst eine ganze — bezieht, auch wenn seine Tätigkeit reduziert und eine andere ist, als diejenige, die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades in Betracht gezogen wurde. Auch wenn den im Gesetz vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen die Prio- rität vor der Rente zukommt (vgl. EVGE 1962, S. 41), so heißt das nicht, die Ausrichtung einer Rente schließe die Gewährung von Eingliederungsmaß- nahmen für die Zukunft aus (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, S. 34-35, 128, und Art. 41, Abs. 2, letzter Satz, IVG). Selbst die Ein- gliederung einer vor Eintritt der Invalidität erwerbstätigen Person in eine nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist an sich kein Grund zur Verweige- rung des Anspruchs auf Hilfsmittel. Dagegen muß ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmaßnahme und deren Nutzen be- stehen. Man kann nun aber nicht sagen, der Betrag von 750 Franken für das Hilfsmittel, das bei einer Erwerbsfähigkeit von 25 Prozent während Jahren die Ausübung der Tätigkeit als Hausfrau ermöglicht, stehe in einem Mißverhältnis zum Nutzen der in Frage stehenden Maßnahme.
2. Gemäß Art. 10, Abs. 1, IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungs-
maßnahmen, «sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV; die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Eingliederungsmaßnahmen sind zu Ende zu führen». Weder Alter noch Gesundheitszustand der Versicherten sprechen gegen die Abgabe des fraglichen Hilfsmittels. Obwohl die Versicherte bereits 62 Jahre alt ist'), besteht Aussicht auf Erhaltung eines Teils der Erwerbsfähigkeit und deren Verwertung während mehrerer Jahre im Rahmen ihrer hausfraulichen Tätig- keit. Im Zeitpunkt, in dem die strittige Verfügung erlassen wurde — d. h. in dem für die Beurteilung des Leistungsanspruches maßgebende Zeitpunkt, ins- besondere im Hinblick auf Art. 10, Abs. 1, 2. Satz, IVG — war die Versicherte weder direkt noch indirekt (Ehepaarsrente) Bezügerin einer Altersrente der AHV. Daraus folgt, daß die Berufung der Ausgleichskasse grundsätzlich ab- gewiesen werden muß.
1 ) Der Entscheid bezieht sich auf den Zeitraum vor der sechsten Revision
des AHVG.
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3. Gemäß Art. 21, Abs. 2, 1. Satz, IVG werden die Hilfsmittel «in ein-
facher und zweckmäßiger Ausführung abgegeben». Weder die Verwaltung noch die Gerichtsinstanzen haben sich jedoch darüber ausgesprochen, ob das von der Versicherten anbegehrte Hilfsmittel diesen Anforderungen entspricht. Es ist dem EVG nicht möglich, gestützt auf die Akten zu dieser Frage Stel- lung zu nehmen. Wenn somit auch die Berufung abzuweisen ist, steht es den zuständigen Organen der IV frei, diese Frage noch näher abzuklären.
Renten
Urteil des EVG vom 17. April 1964 i. Sa. J. 11. Art. 48, Abs. 2, IVG. Die Nachzahlung einer Invalidenrente und Hilflosenentschädigung bei verspäteter Anmeldung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf eine falsche oder nicht ganz genaue Auskunft einer amtlichen Stelle zurückgehen sollte. Die 1917 geborene Versicherte wurde am 27. Oktober 1962 von ihrem Ehe- mami zum Bezug einer Invalidenrente nebst Hilflosenentschädigung ange- meldet. Die Versicherte litt an Krebs, war seit 1. Mai 1961 voll arbeitsunfähig und ist ihrem Leiden im Dezember 1962 erlegen. Mit Verfügung vom 18. März
1963 sprach die Ausgleichskasse gemäß Beschluß der IV-Kommission der
Versicherten für die Monate Oktober bis Dezember 1962 eine ganze einfache IV-Rente nebst zwei Kinderrenten und eine Hilflosenentschädigung von zwei Dritteln zu. In seiner Beschwerde verlangte der Ehemann der Versicherten diese Lei- stungen bereits seit Mai 1962. Er machte geltend, Mitte Oktober 1962 habe ihm ein Beamter der IV unrichtigerweise gesagt, er müsse die Patientin innert sechs Monaten «nach Ablauf einer Invalidität von einem Jahr» bei der Ver- sicherung anmelden. Wären ihm damals die in Art. 29 IVG verlangten 360 Tage ununterbrochener Invalidität genannt worden, so hätte er die Ver- sicherte «einige Tage früher» angemeldet. Mit Urteil vom 15. November 1963 entschied der kantonale Richter, die Anmeldung vom 27. Oktober 1962 sei verspätet (Art. 48 IVG), und wies die Beschwerde ab. Das EVG hat die hiegegen erhobene Berufung im wesentlichen mit fol- gender Begründung abgewiesen:
1. Gemäß Art. 69 IVG in Verbindung mit den Art. 84 und 86 AHVG kann
gegen jede auf Grund des IVG erlassene Kassenverfügung von den Betroffe- nen innert 30 Tagen Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde geführt und der Rekursentscheid innert 30 Tagen durch Berufung an das EVG weiter- gezogen werden. Da im vorliegenden Fall die Verfügung der Ausgleichskasse erst nach dem Tode der Versicherten ergangen ist, sind die Erben der Versicherten von jener Verfügung betroffen und zur Beschwerde beim kantonalen Richter befugt gewesen sowie zur Berufung an das EVG legitimiert, wie Ausgleichs- kasse und BSV stillschweigend annehmen. Im Bereich der Sozialversicherung gehen Geldforderungen eines Versicherten, die bei seinem Tode noch nicht erfüllt sind, kraft Art. 560 ZGB auf seine Erben über und können im Streit-
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fall von diesen auf dem Rechtsweg verfochten werden (EVGE 1953, S. 330). Daher ist auf die Berufung des Ehemannes der Versicherten, mit der er zu- gleich die Rechte der zwei minderjährigen Kinder wahrt, einzutreten. Nach Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Anspruch auf eine Invaliden- rente, sobald ein Versicherter mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig ge- wesen und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Doch wird gemäß Art. 48, Abs. 2, des Gesetzes eine Rente — und gleich dieser eine Hilflosenentschädigung — nur vom Monat der Anmeldung an ausgerichtet, falls der Versicherte erst mehr als sechs Monate seit der Ent- stehung seines Rentenanspruchs bei der Invalidenversicherung angemeldet worden ist (EVGE 1962, S. 364; ZAK 1962, S. 364). Hat ein schwerkranker Versicherter einmal 360 Tage ununterbrochener voller Arbeitsunfähigkeit hinter sich, so beginnt, ob er oder sein Vertreter das wisse oder nicht, sofort die sechsmonatige Anmeldefrist zu laufen. Des- wegen wäre diese — keineswegs knappe — Frist selbst dann v erwirkt, wenn ihre Nichteinhaltung einmal auf eine falsche oder nicht ganz genaue amtliche Auskunft zurückgehen sollte. Das EVG verweist auf sein Urteil in Sachen F. L. vom 15. Dezember 1962 (ZAK 1963, S. 252). Mit dem Berufungskläger, der auch vor dem EVG von einer ab 1. Mai
1961 beginnenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, und dem BSV darf man
schließen, die Versicherte sei erst seit ihrem Spitaleintritt vom 1. Mai 1961 ununterbrochen gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Im Hinblick auf Art. 12, Abs. 1, KUVG hatte der Arzt, von dem die Patientin von Februar 1961 bis Februar 1962 betreut worden ist, im Jahre 1961 im Krankenschein der Kran- kenkasse testiert, daß sie seit dem 1. Mai 1961 gänzlich arbeitsunfähig sei. Diese ursprüngliche Angabe wird durch seine abweichende spätere vom 24. November 1962 (Brief an die IV-Kommission) nicht überzeugend ent- kräftet. Offenbar hatte die Versicherte bis April 1961 ihre Arbeiten als Haus- frau und Mutter mindestens noch teilweise zu verrichten vermocht. Hat aber erst vom 1. Mai 1961 hinweg eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, so ist die in Art. 29, Abs. 1, IVG festgelegte 360tägige Frist am 25. April 1962 verstrichen. Darum ist der Anspruch der Patientin auf eine Invalidenrente am 26. April 1962 entstanden und hätte diese im Laufe der folgenden sechs Monate, also spätestens am 25. Oktober 1962, bei der Invalidenversicherung angemeldet werden sollen. Die Anmeldung ist aber erst zwei Tage nachher und somit im Sinne von Art. 48, Abs. 2, IVG verspätet erfolgt.
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VON Am 12. November trat in Bern unter dem Präsidium von Dr. Arnold Saxer und im Beisein von Direktor Frauen- MONAT felder vom Bundesamt für Sozialversicherung die Eidge- ZU nössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und MONAT Invalidenversicherung zu ihrer letzten Sitzung der laufen- den Amtsperiode zusammen. Die Kommission behandelte verschiedene Fragen aus ihrem Geschäftsbereich. Sie ließ sich u. a. durch Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, über den Stand und die Entwicklung der AHV und IV orientieren und nahm auch mit Befriedigung Kenntnis von der erfolgreichen Durchführung der sechsten AHV-Revision. Bundesrat Tschudi, der dem Schluß der Tagung beiwohnte, sprach den auf das Ende der Amtsperiode zurücktretenden Kommissionsmitgliedern seinen Dank für die geleistete Arbeit aus. Seine Anerkennung galt vor allem dem scheidenden Kommissionspräsidenten Dr. Arnold Saxer, der die Kommission während ihres 17jährigen Be- stehens mit viel Umsicht und großem Erfolg geleitet hat. * Unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozial- versicherung tagte am 13. November die Fachkommission für den Bei- tragsbezug in Bern. Sie setzte die Beratung des Entwurfes zur Weg- leitung über den Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge fort.
Am 19. November fand in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung die Jahrestagung der IV-Korn- missionsärzte statt. Die Aussprache über eine Neugestaltung der Ge- burtsgebrechenliste ergab wertvolle Hinweise für das weitere Vorgehen. Anschließend erfolgte eine Orientierung über die in Aussicht genom- mene Gebrechenstatistik in der IV. Im Anschluß an die Tagung kam es im Beisein des ärztlichen Dienstes der Unterabteilung AHV/IV/EO zu einem Gedankenaustausch über zahlreiche praktische Fragen aus dem medizinischen Sektor der Invalidenversicherung. ee
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 20. November eine Expertenkommission für die Revision der IV ernannt, in welcher die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Versicherungseinrichtungen, die Kantone, die Invalidenhilfe, die Ärzteschaft, die Krankenkassen, die Frauenverbände und die IV-Organe sowie die interessierten Bundes-
DEZEMBER 1964 497
stellen vertreten sind. Die Kommission steht unter der Leitung von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und wird zu Beginn des Jahres 1965 ihre erste Sitzung abhalten.
Der Ständerat behandelte in seiner Sitzung vom 2. Dezember den Ge- setzesentwurf über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Abgesehen von einer geringfügigen Änderung der Ansätze für die Bundesbeiträge, stimmte der Rat der Vorlage in der Fassung des Bundesamtes opposi- tionslos zu. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.
In seiner Sitzung vom 4. Dezember hat der Bundesrat die Eidgenös- sische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV für die fünfte Amtsdauer neu bestellt. Als neuer Vorsitzender der Kommis- sion wurde Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, gewählt. Für die Zusammensetzung der beiden Gremien wird auf die Januarnummer 1965 der ZAK verwiesen.
Zum Jahreswechsel
Das Jahr 1964 nähert sich dem Ende. Im Aufgabenbereich der Aus- gleichskassen wurde es im wesentlichen durch die sechste AHV- und die zweite EO-Revision beherrscht. Die Invalidenversicherung zog aus der Verbesserung der AHV-Renten und — inbezug auf die Taggelder — aus der Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen ihrerseits ansehnli- chen Nutzen. Über die Abwicklung der AHV-Revision hat die ZAK wiederholt be- richtet. Die vorliegende Nummer faßt die Schwierigkeiten der (der Aus- druck ist einer großen Tageszeitung entnommen) «administrativen Monstreleistung» nochmals zusammen. Im Gegensatz zu früheren Re- visionen war die sechste AHV-Revision die erste Gesetzesänderung, die nicht schon nach kurzer Zeit zu neuen Wünschen und Forderungein führte. Im Gegenteil, an Stelle von Reklamationen und Beschwerden trat der spontane Dank. So gehören die nachstehenden 21 Unterschriften zu einem an den Bundesrat gerichteten Schreiben, in dem die 70 bis über
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90jährigen Insassen eines Altersheimes ihre Freude über die Revision bewegten Ausdruck geben. Dieses eine Beispiel möge genügen. Das positive Ergebnis beruht neben der materiellen Besserstellung der Rentenbezüger auch auf der reibungslosen und fristgerechten Durchführung der Revision. Die sorg- fältige Planung, der restlose Einsatz und der gewaltige Arbeitsanfall verbanden alle beteiligten Stellen zu einer eigentlichen Schicksalsgemein- schaft. All jenen, die an der sechsten AHV-Revision mitgearbeitet, ja sich dafür aufgeopfert haben, gebührt für ihre Anstrengungen aufrich- tiger Dank. Die zweite EO-Revision stand notgedrungen etwas im Schatten der AHV. Auch sie war indessen von weittragender Bedeutung. Die Ent-
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schädigungsansätze sind um nicht weniger als 40 Prozent angestiegen, und die ausbezahlte Jahressumme übersteigt in Friedenszeiten erstmals die Hundertmillionengrenze. Die Tücken der rückwirkenden Inkraftset- zung wurden von den Ausgleichskassen — zwar nicht ohne zusätzliche Umtriebe — ebenfalls gemeistert; auch dies sei dankbar anerkannt. Folgt dem für die Ausgleichskassen erfolgreichen, aber außergewöhn- lichen Jahr 1964 für einmal ein gewöhnliches, ein «Normaljahr» 1965? Diese Frage darf wohl kaum allgemein bejaht werden: der Gesetzesent- wurf über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hat den Ständerat passiert und wird im Frühjahr dem Nationalrat vorgelegt; die Kantone und verschiedene kantonale Ausgleichskassen werden sich recht bald mit der Materie zu befassen haben. Und auf dem Gebiete der Invalidenver- sicherung steht eine erste Gesetzesrevision zur Diskussion; die hiefür bestellte Expertenkommission nimmt ihre Arbeiten anfangs 1965 auf. Alles in allem bleibt trotzdem zu hoffen, daß sich die Ausgleichskassen nächstes Jahr vermehrt den ständig wachsenden laufenden Aufgaben und ihrem organisatorischen Ausbau widmen können. Auf jeden Fall bieten die kommenden Fest- und Feiertage eine will- kommene Gelegenheit, die schweren arbeitsreichen Monate des vergan- genen Jahres nicht etwa zu vergessen, aber doch berechtigte Genug- tuung über die «administrative Monstreleistung» zu empfinden und zu- versichtlich in die Zukunft zu blicken. In diesem Sinne seien allen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern auf jeder Stufe der AHV und IV-Orga- nisation die besten Wünsche für frohe Festtage, für Gesundheit und ein gutes neues Jahr entboten.
Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der Unterabteilung AHV/IV/E0
Albert Granacher
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Rückblick auf die Durchführung der sechsten AHV-Revision
Die ZAK hat in den vergangenen Monaten laufend über die Abwicklung der sechsten AHV-Revision orientiert. Der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission wurde an ihrer Sitzung vom 12. November 1964 ein zusam- menfassender Bericht vorgelegt, von dem sie in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen hat. Angesichts der Tragweite der neuesten Renten- verbesserungen und der mit der Revision verbundenen besonderen ad- ministrativen Schwierigkeiten erscheint es gerechtfertigt, die Zusammen- fassung auch an dieser Stelle wiederzugeben, selbst wenn dabei gewisse Wiederholungen in Kauf genommen werden müssen.
I. Vorgeschichte
Die AHV ist auf 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Sie zählte im ersten Jahr 247 000 Rentenbezüger. Um die Bedeutung der sechsten AHV- Revision richtig zu ermessen, sei eine summarische Würdigung der frühe- ren Gesetzesänderungen vorangestellt.
Erste AHV-Revision Die erste Revision erhöhte die Einkommensgrenzen für die außerordent- lichen Renten. Die Referendumsfrist der im Dezember 1950 verabschie- deten Vorlage lief am 28. März 1951 ab. Letztere erfaßte 270 000 Renten- bezüger und trat rückwirkend auf 1. Januar 1951 in Kraft.
Zweite AHV-Revision Wichtiger war die zweite Revision mit Wirkung vom 1. Januar 1954 an. Die Bundesversammlung setzte die Einkommensgrenzen der außerordent- lichen Renten herauf, verbesserte die entsprechenden Rentenansätze und erhöhte die ordentlichen Renten. Die Gesetzesvorlage datiert vom 30. Sep- tember 1953. Es gab damals 453 000 Bezüger von ordentlichen und außerordentlichen Renten.
Dritte AHV-Revision Die dritte Revision galt den «vergessenen Alten». Sie erleichterte ein weiteres Mal den Anspruch auf außerordentliche Renten. Zwei einschrän- kende Voraussetzungen fielen dahin: einmal (für die sogenannte Über- gangsgeneration) die Einkommensgrenzen und sodann die Abstufung
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nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Ortsklassen. Die Vor- lage trat, nachdem die Referendumsfrist bis zum 29. März 1956 nicht benützt worden war, rückwirkend auf 1. Januar 1956 in Kraft. 1956 wurden 274 000 Bezüger von außerordentlichen Renten gezählt.
Vierte AHV-Revision Durch die vierte Revision wurden die Ansätze der ordentlichen Renten erhöht, die Teilrentner durch die Verdoppelung der anrechenbaren Bei- tragsjahre begünstigt, das Rentenalter der Frau von 65 auf 63 Jahre herabgesetzt und die Hinterlassenenrenten verbessert. Im Ausland wohn- hafte Schweizer der Übergangsgeneration konnten, wenn auch nur bis zur Einkommensgrenze, außerordentliche Renten erhalten. Das Bundes- gesetz wurde am 21. Dezember 1956 verabschiedet und, nachdem die Referendumsfrist am 28. März 1957 verstrichen war, rückwirkend auf 1. Januar 1957 rechtskräftig. Es waren gegen 300 000 Rentenfälle zu verarbeiten.
Anpassungsrevision Die Revision auf 1. Januar 1960 wird als Anpassungsrevision bezeichnet. Sie galt der Pro rata temporis-Berechnung der Renten bei unvollständi- ger Beitragsdauer und wurde ausgelöst durch die unerwartet starke Zunahme der ausländischen Arbeitskräfte. Im weiteren stimmte diese Revision die Rentensysteme der AHV und der IV aufeinander ab und taufte die bisherigen Übergangsrenten in außerordentliche Renten um. Endlich hat der Gesetzgeber die Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung erweitert. Der Schlußabstimmung der eidgenössischen Räte vom 19. Juni 1959 folgte die Referendumsfrist bis zum 23. September
1959. Die Vorlage selbst wurde auf 1. Januar 1960 rechtsgültig.
Fünfte AHV-Revision Die fünfte Revision wurde am 23. März 1961 beschlossen und auf 1. Juli
1961 in Kraft gesetzt. Sie baute die Rentenformel erneut aus, so daß
sich erhebliche Rentenerhöhungen ergaben. Die außerordentlichen Renten wurden auf den Mindestansatz der ordentlichen Renten gehoben und die Einkommensgrenzen angemessen erhöht. Die Revision brachte 670 000 AHV-Rentnern und gegen 70 000 Bezügern von Invalidenrenten und Hilf- losenentschädigungen verbesserte Leistungen.
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II. Inhalt und Ablauf der sechsten AlIV-Revision
Inhalt der sechsten AHV-Revision Die Hauptpunkte der sechsten Revision betreffen die Erhöhung der Renten um ein Drittel (der Mindestansatz steigt sogar stärker an), die Aufhebung der Teilrenten alter Ordnung, die Herabsetzung des Renten- alters der Frau von 63 auf 62 Jahre sowie die Einführung von Zusatz- renten an Altersrentner mit Ehefrauen von 45 bis 60 Jahren und mit Kindern. Für Waisen und damit auch für Kinder mit Anrecht auf Zusatz- renten, die sich in Ausbildung befinden, wird das Grenzalter für den Rentenbezug auf 25 Jahre hinausgeschoben. Die Einkommensgrenzen für außerordentliche Renten werden um ein Drittel heraufgesetzt, um dem — allerdings recht kleinen — Kreis der Bezüger gekürzter Renten die Erhöhung ebenfalls zu gewährleisten.
Die sechste Revision umfaßt gleichzeitig wesentliche quantitative und erhebliche strukturelle Verbesserungen
Die Mehrkosten, die der AHV daraus erwachsen, werden auf weite Sicht auf rund 800 Millionen Franken im Jahr beziffert. Die Zahl der Renten- bezüger der AHV und Invalidenversicherung lautet gegenwärtig auf rund
800 000. Anders gesagt übertrifft die sechste Revision in materiell-
rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht alle früheren Ge- setzesänderungen bei weitem.
Parlamentarischer Ablauf der sechsten AHV-Revision
Der Bundesrat hat die Vorlage über die sechste Revision am 16. Septem- ber 1963 verabschiedet. Dem Gesetzesentwurf waren umfassende, zeitlich sehr gestraffte Beratungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und eines aus ihrer Mitte bestellten Sonderausschusses vorausgegangen. Die nationalrätliche Kommission beriet die Vorlage am 6. und 7. Novem- ber 1963, die Kommission des Ständerates am 20. November 1963. Sie wurde von den eidgenössischen Räten in der Wintersession 1963 be- handelt und am 19. Dezember 1963 einstimmig angenommen. Der Ge- setzesentwurf hatte es dem Bundesrat überlassen, über das Inkrafttreten der Revision zu befinden; das Parlament entschied sich für den 1. Januar 1964, d. h. für die rückwirkende Inkraftsetzung. Der Vorentscheid für diese Lösung ist in der nationalrätlichen Kommission gefallen. Sie ließ sich über die administrativen Umtriebe einer so umfassenden Revision
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orientieren, anerkannte die großen Schwierigkeiten einer Rückwirkung, legte aber trotzdem größte Bedeutung darauf, die Versicherten zeitlich nicht zu enttäuschen. Ein Antrag, die Rückwirkung durch eine doppelte Januar-, Februar- oder Märzrente gewissermaßen zu kompensieren, fiel aus rechtsstaatlichen Überlegungen außer Betracht. Die Referendums- frist lief am 18. März 1964 ab. Am 3. April 1964 erließ der Bundesrat die sich aus der Revision ergebenden Vollzugsbestimmungen. Gleichzeitig paßte er die Verordnung über die freiwillige Versicherung für Schweizer im Ausland den neuen Verhältnissen an.
HI. Durchführung der sechsten AHV-Revision Auftrag Die Durchführung der sechsten Revision lag in den Händen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) der Ausgleichskassen. Aufsichtsbehörde und Durchführungsstellen waren bestrebt, den Rentenbezügern nach Ablauf der Referendumsfrist, d. h. vom April 1964 an, die erhöhten Renten auszurichten in der Folge möglichst bald die Nachzahlung für die Monate Januar bis März 1964 zu leisten sodann die neuen Rentenansprüche zu behandeln und (ebenfalls rück- wirkend) zu erledigen. Angesichts des gewaltigen Umfanges der Revision traf das BSV zwangsläufig schon vor der Beratung der Vorlage im Ratsplenum die Vorbereitungen. Sie bestanden darin, in Zusammenarbeit mit der ZAS die maschinelle Umrechnung der Renten zu regeln die Ausgleichskassen über die Revision und ihre Abwicklung ins Bild zu setzen und die erforderlichen Weisungen zu erlassen mit der Postverwaltung ein zweckmäßiges Verfahren für die zu- sätzlichen Umtriebe der Nachzahlungen zu vereinbaren die Öffentlichkeit über die Revision zu orientieren und für die be- sonderen Probleme der Rückwirkung Verständnis zu wecken. Dabei war zu bedenken, daß nicht nur die MW, sondern auf den gleichen Zeitpunkt auch die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige (ebenfalls
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rückwirkend) revidiert worden ist und daß sich beide Gesetzesänderun- gen erheblich auf die Invalidenversicherung (Renten, Hilflosenentschädi- gungen und Taggelder) ausgewirkt haben.
Vorkehren des Bundesamtes für Sozialversicherung
a) Allgemeine Vorkehren Das BSV hat von allem Anfang an in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen disponiert. In diesem Sinne lud es die erweiterte Rentenkommission (in der das Amt selbst, die Ausgleichskassen und die ZAS vertreten sind) erstmals auf 10. Oktober 1963 und ein weiteres Mal am 22. November 1963 zu Sitzungen ein. Die Ausgleichskassen wur- den durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1963 über die Revision an sich und den Zeitplan für deren Durchführung in Kenntnis gesetzt. Am 12. Dezember 1963 folgten Einzelheiten über die Beitragspflicht (Renten- alter der Frau, sinkende Beitragsskala) und am 30. Dezember 1963 wei- tere Weisungen inbezug auf die Renten. Am 4., 5. und 6. Februar 1964 fanden in St. Gallen, Luzern und Lau- sanne Instruktionstagungen statt, an denen den Sachbearbeitern der Ausgleichskassen mit neuartigen Methoden (Schreibprojektor) eine Reihe praktischer Beispiele von Rentenberechnungen demonstriert wurde. Am 10. März 1964 ergingen Weisungen über die erweiterten Anspruchsvor- aussetzungen, am 25. März 1964 solche über das Anmeldeverfahren für Zusatzrenten usw., am 31. März 1964 Hinweise zu den neuen Formularen, am 2. April 1964 Vorschriften über Rentenlisten und Rentenrekapitula- tion und am 15. Mai 1964 abschließende Weisungen über die neuen Ren- tenansprüche und die Einkommensgrenzen für außerordentliche Renten. Am 12. und 19. Juni 1964 wurden die mit Kassenrevisionen betrauten deutsch- bzw. französisch- und italienischsprechenden Revisoren zu einer Orientierung über die Neuerungen der sechsten AHV-Revision einge- laden. Man mag über die Fülle der erwähnten Richtlinien (sie umfassen ins- gesamt gegen 130 Seiten) erstaunt sein. Es hat sich indessen als zweck- mäßig erwiesen, nicht bis zu einer umfassenden einzigen Wegleitung zuzuwarten, sondern die Ausgleichskassen au fur et ä mesure zu in- formieren, sobald eine Teilfrage geordnet war. Die durch die knappe personelle Dotierung noch betonte, sehr starke Belastung des BSV liegt auf der Hand und entschuldigt die wenigen geringfügigen Verzögerun- gen in der Herausgabe der Kreisschreiben. Auch wird oft übersehen, daß
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solche Dokumente zumindest zweisprachig erscheinen und die Über- setzungen viel Arbeit verursachen.
Drucksachen Das Ausmaß einer AHV-Revision erfordert auch auf dem Gebiete der Drucksachen und Formulare eine sorgfältige Vorbereitung und Planung. Nur zweckmäßig konzipierte Formulare sind der Sache dienlich. Das BSV hat (Beitrags- und Rententabellen sowie Klebetekturen für Gesetz und Vollzugsverordnung inbegriffen) für die Revision gegen eine Million Drucksachen und Formulare in Auftrag gegeben. Die ZAS benötigte ebenfalls eine Million Erhöhungsmeldungen. Die Eidgenössische Druck- sachen- und Materialzentrale und die beteiligten Druckereien vermochten — was gerne anerkannt sei — die recht knappen Lieferfristen einzu- halten. Vereinzelte Engpässe konnten mit Behelfsmitteln überwunden werden. Orientierung der Öffentlichkeit Auf Grund früher gemachter Erfahrungen hat das BSV — wiederum in enger Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen — der Aufklärung der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Rentenbezüger mußten wissen, daß die erhöhten und die neuen Renten erst nach Ablauf der Referendumsfrist ausbezahlt werden konn- ten. Ende Dezember 1963 / anfangs Januar 1964 erschien eine generelle Pressenotiz; und die Ausgleichskassen haben diese durch individuelle Mitteilungen an die Rentenbezüger wirksam unterstrichen. Im April 1964 wurde den Ausgleichskassen ein Modelltext für die amtlichen Publika- tionen über die neuen Rentenansprüche zur Verfügung gestellt. Kurz- hinweise am Radio und im Fernsehen erwiesen sich als nützlich. Im Februar und März 1964 brachten das deutschschweizerische und das welsche Fernsehen instruktive Sendungen, die zur administrativen Seite der sechsten AHV-Revision ebenfalls Stellung bezogen. Die ZAK berich- tete laufend über die Abwicklung der Geschäfte. Die Tageszeitungen übernahmen diese Artikel in erfreulichem Ausmaß und steuerten wieder- holt besondere Reportagen zur sechsten Revision bei. So trugen Presse, Radio und Fernsehen in verdienstlicher Weise zur Aufklärung bei.
Maßnahmen der Zentralen Ausgleichsstelle Die Hauptaufgabe bestand in der Umrechnung der bisherigen Renten durch die elektronische Datenverarbeitungsanlage. Nach einläßlichen
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Vorarbeiten im vierten Quartal 1963 (vom Formularbedarf war schon die Rede) wurde das Computer-Programm ausgearbeitet und das Renten- register auf den Stand 1. Januar 1964 gebracht. Am 21. Januar 1964 setzte die Umrechnungsaktion ein, und am 31. Januar 1964 war sie nach ununterbrochener Schichtarbeit abgeschlossen. In diesem Zeitraum wur- den rund 725 000 Fälle berechnet. Nach Ausrichtung der erhöhten Renten und der rückwirkenden Nachzahlung hatte die ZAS unzählige Rück- meldungen über die Mutationen zu verarbeiten, um das Rentenregister wiederum auf den Stand der laufenden Rentenverpflichtungen zu bringen. Die damit verbundenen Arbeiten zogen sich durch das ganze Jahr hin- durch und stehen nun vor dem Abschluß.
Aufgaben der Ausgleichskassen Die Hauptlast der sechsten AHV-Revision lag bei den Ausgleichskassen. Letztere sind im ersten Jahresquartal ohnehin mit laufenden Arbeiten (Beitragsabrechnungen, Jahresabschluß usw.) überhäuft. Umso mehr werden sie durch zusätzliche Aufgaben betroffen. Nebst der Verarbei- tung der 725 000 Erhöhungsmeldungen der ZAS und Überprüfung von Sonderfällen hatten sie mehr als 40 000 Renten, die sich wegen ihrer Kompliziertheit nicht für die maschinelle Erledigung eigneten, individuell zu berechnen. Das hatte im Einzelfall zeitraubende Umtriebe zur Folge. Weiter waren — einschließlich der Mutationen — gegen 800 000 Adres- sierplatten mit den neuen Rentenbeträgen zu versehen, im April / Mai
1964 die Nachzahlungen zu leisten und in der Folge die neuen Renten-
ansprüche zu behandeln. Die Befugnis des Gesetzgebers, das Verfahren für die Rentenfestsetzung zu vereinfachen, erlaubte es, für die Er- höhung der bisherigen Renten auf eine eigentliche Kassenverfügung zu verzichten. Anderseits warf die rückwirkende Inkraftsetzung ihre be- sonderen Probleme auf. Das Leben geht auch während einer Revision weiter: tagtäglich mußten die Ausgleichskassen zahllose Mutationen ver- schiedenster Art festhalten und bei den Nachzahlungen berücksichtigen. Mancherorts erreichten die Revisionsarbeiten erst im Sommer ihren Höhepunkt. Die Aufgaben waren umso schwerer zu meistern, als viele Ausgleichskassen nicht nur mit chronischem Personalmangel zu kämpfen, sondern immer mehr Aufgaben durchzuführen haben. Die administrativen Engpässe waren meistens nur mit Aushilfspersonal, zahlreichen Über- stunden und Ferienverschiebungen zu meistern. So ist es nicht verwun- derlich, daß die andauernde physische und psychische Anspannung bei den für die Rentenfestsetzung verantwortlichen Personen da und dort zu gesundheitlichen Störungen geführt hat.
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IV. Schlußbemerkungen
Die erhöhten Renten wurden durchwegs im April 1964 ausgerichtet, und die Nachzahlungen für das erste Vierteljahr erfolgten fast gleichzeitig oder nur wenig später. Die Festsetzung der Zusatzrenten erforderte na- turgemäß mehr Zeit. Alles in allem war die sechste AHV-Revision ein psychologischer Erfolg. Zahlreiche Rentenbezüger (insbesondere solche der bisherigen Teilrentengeneration) waren über das Ausmaß der Ren- tenerhöhungen überrascht und erkundigten sich oft, ob sich die Aus- gleichskasse nicht etwa zu ihrem Nachteil verrechnet habe. Administrativ ist die Bilanz weniger positiv. Die AHV-Verwaltung weiß genau, daß sie für die Versicherten da ist und nicht umgekehrt. Ein Erfahrungsaustausch, den das BSV am 22. Oktober 1964 mit der ZAS und den Ausgleichskassen durchgeführt hat, ergab aber, daß die Durchführungsstellen dieses Mal im allgemeinen bis an die oberste Grenze des Zumutbaren beansprucht und in einigen Fällen geradezu überfordert worden sind. Zwar stand den Durchführungsorganen schon bei den früheren Revisionen äußerst wenig Zeit zur Verfügung, und auch frühere Gesetzesänderungen sind rückwirkend in Kraft gesetzt worden (vgl. Abschnitt I). Bei der sechsten Revision aber kumulierten sich — bei einer Rekordzahl von zu behandelnden Fällen — alle Schwierigkeiten der bisherigen Revisionen. Dadurch steigerte sich die administrative Beanspruchung in bisher noch nie erlebtem Maße.
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV beendet am 31. De- zember 1964 ihre vierte Amtsperiode. Sie trat in diesem Zeitraum zu sieben Sitzungen zusammen, denen während der ersten drei Amtsdauern
24 Sitzungen vorangegangen waren. Die Schlußsitzung fand am 12. No-
vember 1964 statt. Der Abschluß einer Amtsperiode ist immer ein Mark- stein in der Geschichte eines Gremiums und in der Regel für dieses oder jenes Mitglied eine Stunde des Abschieds. Daher sei heute ein kurzer Rückblick auf Entstehung und Tätigkeit der AHV/IV-Kommission ge- stattet.
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Die AHV/IV-Kommission verdankt ihr Bestehen einer Anregung im Expertenbericht über die Einführung der AHV. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf nahm den Gedanken auf, und der Gesetzgeber setzte ihn in Artikel 73 AHVG in die Tat um. Die damalige Alters- und Hinter- lassenenversicherungs-Kommission (AHV-Kommission) sollte den Kon- takt zwischen der Öffentlichkeit und der Versicherung herstellen und den Bundesrat in allen wichtigen Fragen beraten, die sich aus der Durch- führung und Entwicklung der AHV ergeben könnten. Der Bundesrat dachte vor allem an allfällige Änderungen der Vollzugsbestimmungen, dann aber auch an ein Vorschlagsrecht, «falls sich einmal eine Abände- rung des Gesetzes als notwendig erweisen sollte». Im weiteren wurden der AHV-Kommission einige besondere gesetz- liche Befugnisse eingeräumt. So hat sie dem Bundesrat u. a. für die Wahl des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds und für die Festsetzung des Zinses auf dem Eigenkapital bei der Beitragsbemessung für Selb- ständigerwerbende Antrag zu stellen.
Die AHV-Kommission setzte sich anfänglich aus Vertretern der Ver- sicherten, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, der Versiche- rungseinrichtungen, der Frauenverbände sowie des Bundes und der Kan- tone zusammen. Als im Jahr 1953 die E0 und sieben Jahre später die IV in Kraft traten, wurde sie durch Vertreter der Armee und der Invaliden- hilfe ergänzt. Seit 1960 heißt sie — der Entwicklung angepaßt — Eid- genössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV-Kommission). Sie spiegelt die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse der Schweiz — auch in regionaler Hinsicht — in glücklicher Weise wider.
1939 zählte die AHV/IV-Kommission 39 Mitglieder: Ende 1964 sind
es 43. Der Zuwachs ist angesichts der vermehrten Aufgaben bescheiden. Von den «Gründermitgliedern» wirkten während der vierten Amtsdauer noch deren elf, darunter der Vorsitzende und zwei Damen mit.
In der Kommissionsarbeit spielen die Ausschüsse eine große Rolle. Sie stützten sich entweder auf Gesetz und Vollzugsverordnung oder auf das Geschäftsreglement der AHV/IV-Kommission. Zur ersten Kategorie gehört vorab das Schiedsgericht gemäß Arti- kel 54, Absatz 3, AHVG. Es behandelt Streitfragen betreffend die Er- richtung von paritätischen Ausgleichskassen und das Mitspracherecht von Arbeitnehmern im Kassenvorstand von Verbandsausgleichskassen.
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Da keine paritätischen Ausgleichskassen bestehen und das Mitsprache- recht äußerst selten umstritten war, mußte das Schiedsgericht nur ver- einzelt angerufen werden. Artikel 23 EOG sieht einen Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung vor. Dieser Ausschuß führt insofern ein Eigenleben, als er — gleichsam autonom — mit seinen Anregungen und Vorschlägen direkt an den Bundesrat gelangen kann. Eine wichtige Funktion erfüllte bis zur sechsten AHV-Revision der Ausschuß für die technische Bilanz. Er hatte gemäß Artikel 212, Ab- satz 1, AHVV die vom Bundesamt für Sozialversicherung benötigten Richtlinien für die technische Bilanz gutzuheißen. Der neue Artikel 212 gibt die Möglichkeit, den Ausschuß in dieser oder jener Form weiter- zuführen. Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die AHV/IV-Kommission nach Reglement weitere Ausschüsse einsetzen. Nur vorübergehend be- stand ein Ausschuß für die freiwillige Versicherung und ein solcher für Staatsverträge. Seit Inkrafttreten der AHV amtet der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen. Er war besonders in den ersten Jahren stark beansprucht. 1960 bestellte die AHV/IV-Kommission einen Ausschuß für IV-Fragen. Der Bundesrat ernannte die AHV-Kommission kurz nach der Volks- abstimmung über die AHV vom 6. Juli 1947. Ihre erste Sitzung hielt sie am 17. Oktober 1947 ab. Sie gab sich vorerst das Geschäftsreglement, bereinigte die Anträge für die Wahl in den Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds und bestellte die damals erforderlichen Ausschüsse. Ab- schließend setzte sie den Zins für das im Betrieb eines Selbständig- erwerbenden arbeitende Eigenkapital nach hartnäckiger Aussprache auf 4,5 Prozent fest. Dieser Ansatz hielt der wechselvollen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt seit 1948 unverändert stand. Auch die späteren Protokolle der Gesamtkommission und ihrer Aus- schüsse vermitteln ein anschauliches Bild über den Beginn und die Ent- wicklung der AHV, EO und IV. Es wäre reizvoll, auf Einzelheiten ein- zugehen, aber hiefür fehlt der Platz. Einmal standen eher Grundsatz- fragen, ein anderes Mal mehr Sonderprobleme im Vordergrund. Zu den erstem war die Stellungnahme zur freiwilligen Versicherung für Aus- landschweizer und zur zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu zählen. Zu den letzteren gehörten in den Anfangsjahren der AHV beispielsweise die Begrenzung der IBK-Eintragung für sogenannte Spit- zengehälter und die Schweigepflicht gegenüber den Steuerbehörden. In
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besonderem Maße befaßte sich die AHV-Kommission mit den Verwal- tungskostenbeiträgen und -zuschüssen. Weiter rief der für die Beitrags- pflicht maßgebende Lohn des Arbeitnehmers mancher Diskussion (Fa- milienzulagen, geringfügige Entgelte usw.). Bald verschob sich jedoch das Hauptgewicht der Kommissionstätigkeit immer stärker auf die all- gemeine Entwicklung der AHV, ihren Ausbau und die zahlreichen damit verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Fragen.
Die Geschichte der sechs AHV-Revisionen und der Pro rata temporis- Revision ist bekannt. Seit 1953 ist die EO zweimal verbessert worden. Ein vom Bundesrat dem Parlament vorgelegtes Gesetz über Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV soll die bisherige zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausbauen und stark verbessern. In allen diesen Fällen hat die AHV/IV-Kommission ihre zentrale Stellung be- wiesen und die ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten oder aus ihrer Mitte gemachten Anregungen immer gründlich und nach allen Seiten geprüft. In der Folge ergaben ihre Beratungen regelmäßig wertvolle Ergebnisse für die endgültige Bereinigung der Vorlagen.
ihrer vierten Amtsdauer widmete sich die AHV/IV-Kommission In ihrer hauptsächlich der sechsten AHV-Revision und dem erwähnten Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. In die Freude über die erfolgreiche Durchführung der sechsten AHV-Revision mischen sich Abschiedsgedanken. Nicht weniger als acht Mitglieder, darunter zwei «Veteranen», scheiden auf Jahresende aus dem Gremium aus. Ihnen allen gebührt volle Anerkennung für die geleistete Arbeit. Besonderen Dank verdient einer der beiden «Veteranen», Direktor Saxer. Der Vorsitzende der AHV/IV-Kommission hat sich seit jeher — von
1933 bis 1939 saß er im Nationalrat — mit sozialen Fragen befaßt. Das
Bundesamt für Sozialversicherung leitete er von 1939 bis 1961 mit Aus- zeichnung. In diese Zeit fällt der Durchbruch von einer durch die Un- gunst der Zeit unbeweglich gewordene Ordnung zur modernen Sozial- versicherung, die Schaffung der AHV, der IV und weiterer Werke. Die AHV- und spätere AHV/IV-Kommission hat Direktor Saxer seit Beginn in 31 Sitzungen des Plenums und zahlreichen Sitzungen von Ausschüssen souverän präsidiert. Es ist ihm gelungen, zwischen der Öffentlichkeit und wichtigen Zweigen der Sozialversicherung einen wirksamen Kon-
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takt herzustellen und so der eingangs erwähnten Zweckbestimmung der AHV/IV-Kommission in schönster Weise gerecht zu werden. Das kam auch in der Adresse zum Ausdruck, die Bundesrat Tschudi an- läßlich der Abschlußsitzung vom 12. November 1964 an die AHV/IV- Kommission gerichtet hat. Die Sozialversicherung war dem scheidenden Präsidenten, der seine Ziele klar und umsichtig anvisiert hat, stets eine Sache des Herzens.
Zum Beginn des Rentenanspruches in der IV
Wir veröffentlichen im folgenden (S. 549 ff.) mehrere Urteile des EVG, die sich mit dem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente befassen. Zu den zwei in Artikel 29, Absatz 1, IVG vorgesehenen Varianten zieht das Gericht noch eine dritte Hypothese in Betracht, auf Grund deren ein Rentenanspruch in Fällen langdauernder Erwerbsunfähigkeit entstehen kann. Diese neue Rechtsprechung gibt uns Gelegenheit zu einer Erörte- rung des gegenwärtigen Standes der Praxis und der Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Wie bekannt, regelt das Gesetz den Beginn des Rentenanspruchs in verschiedener Weise, je nachdem der Versicherte von einer voraussicht- lich bleibenden Invalidität oder aber von einer längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit betroffen ist. Während im ersten Fall die Rente gewährt wird, sobald der erforderliche Invaliditätsgrad (50 Prozent oder in Härtefällen 40 Prozent) erreicht wird, hängt in Fällen von lang- dauernder Krankheit die Gewährung einer Rente von einer Art einjäh- riger Wertefrist ab, während welcher der Versicherte vollständig arbeits- unfähig gewesen sein muß. Diese im Hinblick auf die Entstehung des Rentenanspruchs und die hieran geknüpften Voraussetzungen vorgenom- mene Unterscheidung zwischen dauernder Erwerbsunfähigkeit einerseits und Erwerbsunfähigkeit nach langdauernder Krankheit anderseits findet ihre Rechtfertigung in Sinn und Zweck der IV. Nach ihrer Konzeption und Ausführung soll die IV im wesentlichen den Versicherten gegen eine dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit schützen; sie ist grund- sätzlich nicht gehalten, eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und auch nicht die Arbeitsunfähigkeit nach Krankheit oder Unfall zu er- setzen. Dies sind vornehmlich Aufgaben der Kranken- und Unfallver- sicherung. Es folgt somit, daß die Gewährung einer Invalidenrente grund-
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sätzlich in Betracht fällt, wenn der Versicherte infolge eines Gesundheits- schadens eine voraussichtlich bleibende mindestens hälftige Erwerbs- unfähigkeit erleidet. In allen andern Fällen hingegen wird eine Rente erst nach Ablauf der 360 Tage dauernden völligen Arbeitsunfähigkeit gewährt. In der Theorie erscheinen diese Grundsätze verhältnismäßig klar um- rissen — nicht immer so in der Praxis. Eine wesentliche Schwierigkeit liegt darin, zu wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen man eine bleibende Invalidität annehmen darf. Eine erste Antwort auf diese Frage hat die Rechtsprechung des EVG gegeben im Urteil 1. Sa. M. S. vom 22. September 1962 (ZAK 1963, S. 88). «Eine voraussichtlich blei- bende Erwerbsunfähigkeit liegt vor», wird darin gesagt, «wenn wegen der Stabilität des Zustandes zu erwarten ist, daß sie während der nach der Lebenserwartung normalen Aktivitätsperiode des Versicherten be- stehe ... ». Die Stabilität des Gesundheitszustandes ist somit eine der wesentlichsten Voraussetzungen der Dauerinvalidität. Sie ist meist ge- geben, wenn ein pathologischer Vorgang oder ein Unfall Folgen hinter- läßt, welche durch keine ärztlichen Maßnahmen mehr gemildert oder behoben werden können. Hieraus folgt, daß in Fällen akuter oder sich rasch entwickelnder Leiden mit letalem Ausgang, wie bei Krebs, Tuber- kulose usw. das Vorliegen einer bleibenden Invalidität zu verneinen ist, «auf jeden Fall so lange, als wegen des akuten Charakters der Krank- heit an eine Beurteilung der Dauerfolgen noch nicht gedacht werden kann» (vgl. ZAK 1962, S. 386). Es mag allerdings, namentlich in Fällen chronischer Leiden mit in- validisierendem Verlauf, dazu kommen, daß der Gesundheitszustand sich allmählich verschlechtert und eine immer mehr ins Gewicht fallende Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (hiefür typisch ist die multiple Skle- rose, deren Entwicklung nach einer ersten akuten Phase einen chroni- schen Verlauf nimmt). Die Stabilisierung ist in solchen Fällen nie voll- ständig; demnach darf aber die Annahme einer bleibenden medizinischen Invalidität, welche bei Erreichen des erforderlichen Grades die Ge- währung einer Rente rechtfertigt, deswegen nicht ausgeschlossen werden. Hier greift nun die Bedingung der Irreversibilität des Gesundheitsscha- dens Platz. Diesem bislang praktisch stillschweigend vorausgesetzten Begriff ist nunmehr im Urteil F. D. vom 22. September 1964 (ZAK 1964, S. 553) Ausdruck verliehen worden. Gemäß der neuen Definition darf Dauerinvalidität angenommen werden, sobald ein wie immer geartetes Leiden — vorausgesetzt, daß seine Entwicklung nicht unabwendbar letal
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ist — irreversible Folgen zeitigt, und wenn sich hieraus eine Erwerbs- unfähigkeit ergibt, die auch durch Eingliederungsmaßnahmen weder behoben noch vermindert werden kann. Wie ersichtlich, grenzt die neuere Rechtsprechung des EVG das An- wendungsgebiet der ersten Variante von Artikel 29, Absatz 1, TVG ab und bestätigt im wesentlichen die bisher verfolgte Praxis der Verwaltung. Diese Rechtsprechung trägt außerdem dazu bei, die jeweiligen Anwen- dungsgebiete der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Invaliden- versicherung gegeneinander besser abzugrenzen und damit auch — in den meisten, wenn nicht in allen Fällen — die Frage nach dem Beginn des Rentenanspruchs zu klären. In der Tat hat die Krankenversicherung diejenigen Kosten zu über- nehmen, welche durch die Behandlung des Leidens verursacht werden, sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstausfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; der IV dagegen obliegt es einzugreifen von demjenigen Augenblick an, von dem an das Leiden einen Gesundheitsschaden hinterläßt, der auf keine geeignete Behandlung mehr anspricht, um dessen ungünstige wirtschaftlichen Auswirkungen zu mil- dern. Somit hat die IV bei einem Leiden, das keine Folgen hinterläßt oder dessen Folgen rasch beseitigt werden können, grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen; sobald hingegen irreversible dauernde Folgen auftreten, betrifft der Fall die IV hinsichtlich ihrer auf Ausgleich des Erwerbsausfalls gerichteten Leistungen. Vorbehalten bleibt die Gewäh- rung einer Rente auf Grund der zweiten Hypothese von Artikel 29, Ab- satz 1, IVG in all denjenigen Fällen, da der Gesundheitsschaden eine un- unterbrochene mindestens 360 Tage dauernde völlige Arbeitsunfähigkeit bedingt, ungeachtet seiner weitern Entwicklung und der sich ergebenden wirtschaftlichen Folgen. In den beiden nachfolgend publizierten Urteilen (S. 549, 551) hat das EVG auf die Möglichkeit einer dritten Hypothese hingewiesen, welche einen Rentenanspruch in Fällen begründet, in denen «der Gesundheits- schaden des Versicherten sich nicht so weit stabilisiert hat, daß eine Dauer- invalidität im Sinne der ersten Variante angenommen werden kann und der Versicherte auch nicht ununterbrochen während 360 Tagen gemäß der zweiten Variante vollständig arbeitsunfähig war, trotzdem aber eine langdauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent vorliegt». Nach den vorangehenden Darlegungen scheint allerdings die praktische Tragweite dieser dritten Hypothese eher beschränkt, weil sich ein Leiden ziemlich selten über eine längere Periode hin erstreckt, ohne in einem
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bestimmten Zeitpunkt entweder vollständige Arbeitsunfähigkeit zu be- wirken oder dauernde Folgen zu zeitigen. Immerhin ist nicht ausge- schlossen, daß eine IV-Kommission sich mit einem solchen Fall zu be- fassen hat. Schon im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Beginn eines Rentenanspruchs auf Grund einer solchen Hypothese ersuchen wir die IV-Kommissionen, die einen derartigen Fall vorfinden sollten, ihn dem BSV zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Statistik der IV-Renten und Hilflosenentschädigungen 1963
Die nachstehenden Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1963 in der Schweiz ausgerichteten IV- Renten und Hilflosenentschädigungen. Gegenstand der Statistik sind die Bezüger, die im Erhebungsjahr je- mals eine Leistung erhalten haben, und die an sie ausgerichteten Renten- summen bzw. Entschädigungen. Es handelt sich um eine Ganz jahres- statistik und die Angaben lassen sich somit mit denjenigen des Jahres
1962 vergleichen.
Tabelle 1 vermittelt die Gesamtübersicht. In den Tabellen 3 und 4 sind die ordentlichen und außerordentlichen Renten, in Tabelle 5 die Hilflosenentschädigungen nach Kantonen aufgeteilt. Tabelle 2 gibt die Gliederung der Invalidenrenten nach dem Invaliditätsgrad sowie nach der Ursache der Invalidität wieder. Die Gliederung nach dem Invaliditäts- grad läßt den Rückschluß auf ganze und halbe Renten zu, allerdings nur unter Berücksichtigung folgender Einschränkung: Bei den Ehepaa- ren lag der Invaliditätsgrad des Ehemannes in 947 Fällen unter 66% Prozent. Trotzdem wurden nur 84 halbe Invalidenrenten zugesprochen. In den 863 übrigen Fällen konnten nämlich ganze Renten gewährt wer- den, weil die Ehefrau entweder das 60. Altersjahr zurückgelegt hatte oder mindestens zu zwei Dritteln invalid war.
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Ordentliche und außerordentliche Renten Bezüger und Rentensummen nach Rentenarten und Rentenkategorien Tabelle 1 Bezüger Rentensummen in Franken
Rentenarten Ordent- Außer- Ordent- Außer- liehe ordent- Zu- liehe ordentliche Zusammen Renten reirie sannnen Renten Renten n Einfache Invalidenrenten 54 479 11 221 65 700 81 178 352 10 273 127 71 451 479 Ehepaar- Invalidenrenten 6 808 164 6 972 15 807 047 243 144 16 050 191 Invalidenrenten 61 287 11 385 1 72 672 76 985 399 10 516 271 87 501 670 Zusatzrenten für Ehefrauen 13 915 386 14 301 7 606 008 134 040 7 740 048 Einfache Kinderzusatzrenten 17 666 4 421 22 087 8 150 491 1 368 350 9 518 841 Doppel- Kinderzusatzrenten 1114 96 1 210 795 826 53 970 849 796 Zusatzrenten 32 695 4 903 37 598 16 552 325 1 556 360 18 108 685 Gesamttotal 93 982 16 288 110 270 93 537 724 12 072 631 105 610 355
Ordentliche und außerordentliche Renten Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad, Ursache der Invalidität und Rentenarten Tabelle 2 Invaliditätsgrad Bezüger 1 Rentensummen in Franken in Prozenten Ursache Einfache Ehepaar- Zu- Einfache Ehepaar- der Invalidität Renten renten 1) sammen Renten renten 1) Zen usamm -—
Invaliditätsgrad
Unter 50 1762 ) 12 188 107 281 23 092 130 373
50 bis 66% 11 719 935 12 654 7 345 828 1 973 607 9 319 435
66% und mehr 53 805 6 025 59 830 63 998 370 14 053 492 78 051 862 Total 65 700 6 972 72 672 71 451 479 16 050 191 37 501 670 Ursache der Invalidität
Geburtsgebrechen 14 405 68 14 473 14 577 251 146 867 14 724 118 Krankheit 47 784 6 360 54 144 53 105 532 14 739 771 67 845 303 Unfall 3 511 544 4 055 3 768 696 1163 553 4 932 249 Total 65 700 6 972 72 672 71 451 479 16 050 191 37 501 670 Invaliditätsgrad des Ehemannes. Härtefälle.
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Ordentliche Renten Bezüger und Rentensummen nach Kantonen Tabelle 3 Bezuger Rentensummen in Franken Kantone Zusatz- Invaliden- Zusatz- zu- Invaliden- Zusammen renten renten sammen renten renten
Zürich 8 035 3 132 11 167 10 781 098 1 773 043 12 554 141 Bern 11 394 5 567 16 961 13 734 509 2 711 556 16 446 065 Luzern 2 856 1 516 4 372 3 320 514 741 053 4 061 567 Uri 546 324 870 633 429 136 163 769 592 Schwyz 1 013 720 1 733 1126 870 320 842 1 447 712 Obwalden 284 190 474 285 367 75 815 361 182 Nidwalden 210 177 387 235 815 90 279 326 094 Glarus 423 201 624 512 558 101 559 614 117 Zug 350 220 570 399 884 111 936 511 820 Freiburg 2 261 1 322 3 583 2 590 195 594 514 3 184 709 Solothurn 1 900 1 138 3 038 2 511 787 625 111 3 136 898 Basel-Stadt 2 667 1 052 3 719 3 939 702 600 079 4 539 781 Basel-Land 1 247 746 1 993 1 718 714 421 924 2 140 638 Schaffhausen 669 285 954 870 711 160 539 1 031 250 Appenzell A.Rh. 672 218 890 755 994 96 750 852 744 Appenzell I.Rh. 347 204 551 338 400 82 607 421 007 St. Gallen 3 623 1 943 5 566 4 196 437 927 247 5 123 684 Graubünden 2 083 1 228 3 311 2 339 234 556 853 2 896 087 Aargau 3 031 1 482 4 513 3 794 641 781 569 4 576 210 Thurgau 1659 707 2 366 1 961 106 349 811 2 310 917 Tessin 3 464 2 215 5 679 4 549 839 1 219 718 5 769 557 Waadt 5 667 2 967 8 634 7 592 128 1 544 476 9 136 604 Wallis 3 353 3 543 6 896 3 842 472 1 637 895 5 480 367 Neuenburg 1 400 618 2 018 1 910 682 337 164 2 247 846 Genf 2 133 980 3 113 3 043 313 553 822 3 597 135
Schweiz 61 287 32 695 93 982 76 985 399 16 552 325 93 537 724
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Außerordentliche Renten Bezüger und Rentensummen nach Kantonen Tabelle 4 Bezüger 1 Rentensummen in Franken Kantone Invaliden- Zusatz- zu- Invaliden- Zusatz- renten renten sammen renten renten Zusammen
Zürich 1 204 399 1 603 1 125 111 131 166 1 256 277 Bern 1 676 749 2 425 1 528 131 226 494 1 754 625 Luzern 630 368 998 595 775 115 026 710 801 Uri 66 47 113 63 873 13 950 77 823 Schwyz 205 116 321 188 766 34 506 223 272 Obwalden 77 45 122 72 153 14 112 86 265 Nidwalden 58 30 88 55 800 11 664 67 464 Glarus 51 31 82 45 360 10 188 55 548 Zug 76 60 136 64 008 16 974 80 982 Freiburg 683 301 984 659 277 93 816 753 093 Solothurn 344 171 515 320 811 55 040 375 851 Basel-Stadt 410 74 484 368 999 23 484 392 483 Basel-Land 226 98 324 207 966 30 684 238 650 Schaffhausen 99 34 133 87 525 10 530 98 055 Appenzell A.Rh. 106 24 130 100 605 7 632 108 237 Appenzell I.Rh. 42 29 71 38 826 10 746 49 572 St. Gallen 677 265 942 626 853 86 484 713 337 Graubünden 421 239 660 382 254 72 324 454 578 Aargau 538 200 738 506 571 65 196 571 767 Thurgau 300 90 390 284 256 30 798 315 054 Tessin 703 295 998 677 670 106 710 784 380 Waadt 1 130 386 1 516 1 031 750 129 222 1 160 972 Wallis 904 665 1 569 747 810 191 376 939 186 Neuenburg 278 81 359 264 108 27 396 291 504 Genf 481 106 587 472 013 40 842 512 855
Schweiz 11 385 4 903 16 288 10 516 271 1 556 360 12 072 631
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Hilf slosenentschädigungen nach Kantonen und Geschlecht Tabelle 5 Ausbezahlte Entschädigungen Beztiger Kantone in Franken Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen
Zürich 297 311 608 215 220 226 530 441 750 Bern 290 372 662 182 340 239 340 421 680 Luzern 78 95 173 54 690 59 712 114 402 Uri 29 29 58 18 300 21 780 40 080 Schwyz 46 67 113 31 320 46 680 78 000
Obwalden 13 26 39 9 000 21 240 30 240 Nidwalden 19 24 43 12 720 18 090 30 810 Glarus 10 21 31 4 410 12 660 17 070 Zug 9 20 29 6 480 11 880 18 360 Freiburg 122 128 250 81 120 89 730 170 850
Solothurn 102 115 217 64 470 85 200 149 670 Basel-Stadt 70 110 180 53 100 82 770 135 870 Basel-Land 58 74 132 34 980 47 910 82 890 Schaffhausen 27 28 55 20 910 19 620 40 530 Appenzell A.Rh. 35 32 67 27 450 22 440 49 890
Appenzell I.Rh. 20 19 39 14 430 9 030 23 460 St. Gallen 150 140 290 91 500 85 260 176 760 Graubünden 105 127 232 73 680 93 420 167 100 Aargau 150 189 339 88 590 125 250 213 840 Thurgau 47 76 123 30 060 48 630 78 690
Tessin 146 129 275 91 680 87 390 179 070 Waadt 144 148 292 103 770 109 530 213 300 Wallis 95 124 219 65 040 89 058 154 098 Neuenburg 23 38 61 18 060 27 870 45 930 Genf 103 131 234 70 530 97 020 167 550
Schweiz 2 188 2 573 4 761 1 463 850 1 778 040 3 241 890
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Das Kreisschreiben über die Rechtspflege
Auf den 1. Oktober 1964 ist das Kreisschreiben über die Rechtspflege 1) in Kraft getreten. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 28a vom 8. Januar
1958 über das Beschwerdeverfahren sowie die Einzelfragen betreffenden
Zirkularschreiben vom 15. Juli 1960, 2. Februar 1962 und 31. August
1962. Das Kreisschreiben ist aus einem Entwurf hervorgegangen, der in
einer aus Vertretern der kantonalen Rekursbehörden und der Verwaltung zusammengesetzten Fachkommission einmal in einer mündlichen Sitzung und ein zweites Mal auf dem Zirkulationsweg durchberaten worden ist. Wie bereits der Titel antönt, ist das genannte Kreisschreiben gegen- über dem alten Kreisschreiben 28a inhaltlich stark erweitert worden. Es regelt ganz allgemein die Obliegenheiten der Versicherungsorgane bei der justiz- und verwaltungsmäßigen Überprüfung von Kassenverfü- gungen, soweit es sich nicht um Fragen handelt, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte oder — im Zusammenhang mit dem Erlaß von Prozeßvorschriften — in diejenige der Kantone fallen. Wenn trotz- dem vereinzelte Bestimmungen aufgenommen wurden, die weniger Wei- sungs- als Orientierungscharakter haben, so aus dem Bedürfnis, die von von der Rechtsprechung entwickelten verfahrensrechtlichen Grundsätze zusammenzufassen und damit das behandelte Sachgebiet etwas abzu- runden; wie es denn überhaupt das Bestreben des Kreisschreibens war, die reichhaltige Gerichtspraxis zu Verfahrensfragen möglichst vollstän- dig anzuführen und so den Versicherungsorganen zu ermöglichen, in gleichgelagerten Fällen auf das Präjudiz zurückzugreifen. Das Kreisschreiben zerfällt in drei Teile. In einem ersten Abschnitt werden Fragen des Erlasses und des Vollzugs von Kassenverfügungen (Gegenstand und Form, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Rechtskraft) behandelt. Ein zweiter Abschnitt befaßt sich im Rahmen der gericht- lichen Überprüfung von Kassenverfügungen mit den Rechten und Pflich- ten der einzelnen Versicherungsorgane vor und während des Prozesses. Ein dritter Abschnitt ist ferner der Aufhebung und Abänderung von Kassenverfügungen durch die Verwaltung gewidmet. Hier werden die Wiedererwägung und die Abänderung wegen Änderung der Verhältnisse (Revision) behandelt. Diese Institute gehören nicht mehr zum gerichtli- chen Rechtsschutz, müssen jedoch im Zusammenhang mit der Rechts-
1 ) Erhältlich unter Nr. 318.107.05 bei der Eidg. Drucksachen- und Material-
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pflege gesehen werden. Sie versetzen die Versicherungsorgane in die Lage, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft eine von Anfang an mangelhafte oder erst später durch die Verhältnisse überholte Kas- senverfügung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zu ändern. Wiedererwägung und Revision haben seit dem Inkrafttreten der IV, wo die individuellen, unter Umständen rasch wechselnden Verhältnisse eine größere Rolle spielen als in der AHV, erheblich an Bedeutung gewonnen, so daß sich eine allgemeine Regelung aufdrängte. Diese beschränkt sich allerdings auf die Aufstellung der für eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten unumgänglichen Grundsätze. Schließlich enthält das Kreisschreiben im Anhang ein Verzeichnis der Vorschriften über die Organisation und das Verfahren der Rekurs- behörden. Auf ein besonderes Verzeichnis der Rekursbehörden selber und des Einreichungsortes von Beschwerden, wie es noch im Kreisschrei- ben Nr. 28a enthalten war, konnte verzichtet werden, nachdem diese Angaben nunmehr in dem vom Bundesamt für Sozialversicherung her- ausgegebenen Adressenverzeichnis AHV/IV/EO aufgeführt sind.
Erwerbsersatzordnung und Zivilschutz
Wie in ZAK 1963, Seite 49, erwähnt wurde, ist auf den 1. Januar 1963 eine durch das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivilschutz vor- genommene Änderung des EOG in Kraft getreten. Aus Gründen, die mit der Gesetzgebung und der Organisation auf dem Gebiete des Zivilschutzes zusammenhingen, konnte indessen die Ausdehnung der EO auf den Zivilschutz damals noch nicht in Kraft treten. Seither erging nach der Verordnung vom 24. März 1964 über den Zivilschutz der Bundesrats- beschluß vom 15. September 1964 über die Funktionsstufen und Vergü- tungen im Zivilschutz. Danach erhalten die in die acht Funktionsstufen eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes Tagesvergütungen von 4 bis
20 Franken, die übrigen Angehörigen der Schutzorganisationen eine sol-
che von 3 Franken. Damit wurde die in Artikel 1, neuer Absatz 2, EOG umschriebene Voraussetzung des Anspruches auf Erwerbsausfallent- schädigung der Zivilschutzpflichtigen, nämlich die soldähnliche Vergü- tung, festgelegt. Da der erwähnte Bundesratsbeschluß ani 1. Januar 1965 in Kraft tritt, sind für Dienstleistungen im Zivilschutz ab diesem Zeit- punkt auch den Zivilschutzpflichtigen gemäß den für sie geltenden Be- stimmungen Erwerbsausfallentschädigungen auszurichten.
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Der Leser dieser Zeitschrift ist über die Entstehung der einschlägi- gen Gesetzgebung in ZAK 1961, 431 und 1962, 57, 210, 305 und 504 unter- richtet worden. Die Ausgleichskassen werden durch ein besonderes Kreis- schreiben, die Rechnungsführer des Zivilschutzes durch Weisungen und an Instruktionskursen über die einschlägigen Vorschriften orientiert.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge der Kantone (Schluß)
Stand 1. Juli 1964
Kanton Thurgau
Gesetzgebung
Gesetz über die Ausrichtung von Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenbeihilfen, vom 25. Juni 1963, in Kraft seit 1. Januar 1964. Verordnung des Regierungsrates über die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenbeihilfen, vom 23. Dezember 1963.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Kantonseinwohner, die Anspruch auf eine Rente der AHV haben. Ausgeschlossen sind jedoch Personen, die regelmäßig durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden.
2.2. allgemein für Invalide
Bezugsberechtigt sind bedürftige Kantonseinwohner, die Anspruch auf eine Rente der IV haben. Ausgeschlossen sind jedoch Personen, die regelmäßig durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden.
* Siehe ZAK 1964, Seite 397 und 457
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2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Das Gesetz selber enthält keine Einkommens- und Vermögensgrenzen, doch hat die Beihilfenkommission intern folgende Grenzen festgelegt: Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenze grenzen
Einzelpersonen 2 500 10 000 Ehepaare 4 000 15 000
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das Einkommen samt AHV-Rente und IV-Rente wird voll angerech- net, Liegenschaftsvermögen nur zur Hälfte.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: keine. Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose sind bezugsberechtigt, wenn sie wenig- stens 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
3. Leistungen
Die Leistungen werden durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Kommission festgesetzt. Sie betragen in der Regel: Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Leistungen
Einzelpersonen in Familiengemeinschaft mit erwerbstätigen Kindern 300-360 Ehepaare in Familiengemeinschaft mit erwerbstätigen Kindern 480-720 Einzelpersonen ohne Familiengemeinschaft 600 Ehepaare ohne Familiengemeinschaft 960 Waisen 240
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4. Rechtspflege
Gegen Entscheide der Beihilfenkommission kann innert 30 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
5. Finanzierung
a. Die für die Alters- und Hinterlassenenbeihilfen erforderlichen Mittel werden aufgebracht: aus den vom Bund für diesen Zweck zugewendeten Beiträgen; durch Entnahme von jährlich höchstens Fr. 350000.— aus dem Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenenbeihilfen ; ist der Fonds er- schöpft, so kann dieser Betrag den allgemeinen Staatsmitteln entnom- men werden; aus den Zinserträgnissen dieses Fonds; aus allgemeinen Staatsmitteln, sofern die Entnahme vom Großen Rat im Rahmen seiner Finanzkompetenz beschlossen wird; aus den dem Kanton zufallenden Erträgnissen aus der Verpachtung der Jagd und der Erteilung von Jagdpatenten, soweit sie nicht für die Invalidenbeihilfen beansprucht werden; aus allfälligen weiteren gesetzlichen oder freiwilligen Zuwendungen. b. Die Auslagen für die Invalidenbeihilfen werden gedeckt: aus den dem Kanton zufallenden Erträgnissen aus der Verpachtung der Jagd und der Erteilung von Jagdpatenten; aus allgemeinen Staatsmitteln, sofern die Entnahme vom Großen Rat im Rahmen seiner Finanzkompetenz beschlossen wird; aus allfälligen weiteren gesetzlichen Zuwendungen des Bundes oder der Kantone oder aus freiwilligen Beiträgen.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
7. Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenfürsorge verfügen Aadorf, Amriswil, Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Romanshorn, Weinfelden.
524
Kanton Tessin
Gesetzgebung Legge sull'aiuto complementare ai vecchi, ai superstiti cd agli invalidi, vom 29. November 1962. Regolamento della Commissione cantonale di ricorso per l'aiuto com- plementare ai vecchi, ai superstiti ed agli invalidi, vom 27. August 1963.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind: alleinstehende Frauen, die das 63. Altersjahr vollendet haben, und alleinstehende Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben; Ehepaare, bei denen der Mann das 65. und die Frau das 60. Altersjahr vollendet haben. Hat einer der Gatten die Altersgrenze noch nicht er- reicht, so gilt für den anderen Buchstabe a; Witwen bis zu 63 Jahren; Waisen bis zu 18 Jahren bzw. bis zu 20 Jahren, sofern sie in der Aus- bildung stehen oder mindestens zur Hälfte invalid sind.
2.2. allgemein für Invalide
Anspruchsberechtigt sind: volljährige Invalide, die eine ganze Rente der IV beziehen; Ehefrauen und Kinder, die eine ganze Zusatzrente der IV beziehen.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzen
Einzelpersonen 2 400 8 000 Ehepaare 3 600 11 000 Einfache Waisen oder Kinder 1 000 3 000 Vollwaisen oder Kinder 1 500 4 000
Für Leistungsansprecher, die in Hausgemeinschaft mit Angehörigen leben, gelten besondere Einkommensgrenzen für die ganze Hausgemein- schaft.
525
Keine Leistungen werden ausgerichtet, wenn ein Ansprecher Ange- hörige besitzt, die nicht mit ihm zusammenleben, denen aber zugemutet werden kann, daß sie für den Unterhalt des Ansprechers aufkommen.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Vom Einkommen können die Steuern abgezogen werden. Das in Liegenschaften angelegte Reinvermögen wird nur zu drei Vier- teln angerechnet.
24. Karenzfristen
Keine.
3. Leistungen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen
Einzelpersonen 360 Ehepaare 540 Einfache Waisen oder Kinder 135 Vollwaisen oder Kinder 180
Rechtspflege Gegen die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse kann innert
30 Tagen bei der Rekurskommission für die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenfürsorge Beschwerde erhoben werden.
Finanzierung Zur Finanzierung dienen folgende Mittel: die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948; die Erträgnisse der Billettsteuer ; allfällige Zuwendungen und Schenkungen Die allenfalls erforderliche Differenz für die Gewährung der Leistun- gen geht zu Lasten eines Sonderkontos des Staatsvoranschlages.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
Cassa cantonale di compensazione, Nuovo Palazzo Amministrativo,
6500 Bellinzona.
526
7. Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenfürsorge verfügen Ascona, Minusio.
Kanton Waadt
Gesetzgebung D6cret relatif l'aide cantonale completant l'AVS et vom 27. Februar 1963 / 26. Februar 1964. ArrAtö concernant l'application du ecret, vom 5. Juli 1963.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind Personen, welche eine Rente der AHV be- ziehen oder die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge erfüllen.
2.2. allgemein für Invalide
Anspruchsberechtigt sind bedürftige Invalide, die eine ganze IV- Rente beziehen, sowie gewisse Hilflose und «grands invalides» ohne Be- rücksichtigung einer Einkommensgrenze.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommensgrenzen Mindestensl Höchstens
Einzelpersonen 1 260 2 5003 Ehepaare 2 000 4 0003 Einfache Waisen 432 7722 Vollwaisen 648 1 1582
1 Die Fürsorgeleistungen sind in diesen Ansätzen
nicht inbegriffen.
2 Hat eine Waise das 15. Altersjahr vollendet, so wird
die Einkommensgrenze verdoppelt.
3 Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 900 Fran-
ken für jedes von einem Invaliden unterhaltene und in seinem Haushalt lebende Kind.
527
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Erwerbseinkommen werden nur zu zwei Dritteln und freiwillige Lei- stungen eines früheren Arbeitgebers nur zur Hälfte angerechnet. Zum Einkommen hinzugerechnet werden 10 Prozent des steuerbaren Reinvermögens nach Abzug von 5 000 Franken und des Vermögensteils, das in einem Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb oder in einer Liegen- schaft angelegt ist, durch deren Verkauf der Berechtigte seiner Wohnung verlustig ginge.
2.4. Karenzfristen
2.4.1. Alte und Hinterlassene
Schweizer anderer Kantone müssen in den letzten 15 Jahren vor Ein- reichung des Gesuches während mindestens 5 Jahren im Kanton Wohn- sitz haben. Weniger als 5 Jahre im Kanton wohnhafte Schweizer erhalten ein Drittel der vollen Leistung für Kantonsbürger. Ausländer und Staatenlose, die in den letzten 15 Jahren vor Ein- reichung des Gesuches während mindestens 10 Jahren im Kanton wohn- haft waren und die Niederlassungsbewilligung besitzen, sind den Schwei- zern gleichgestellt. Ausländer und Staatenlose, die weniger als 10 Jahre im Kanton Wohnsitz haben, erhalten 25 Prozent der vollen Leistung.
2.4.2. Invalide
Schweizer anderer Kantone und Ausländer müssen entweder im Kanton geboren oder erst invalid geworden sein, nachdem sie im Kanton die Schule besucht oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Schweizer anderer Kantone müssen außerdem unmittelbar vor Ein- reichung des Gesuches während mindestens 10 Jahren im Kanton Wohn- sitz haben. Ausländer müssen vor Einreichung des Gesuches während mindestens
15 Jahren im Kanton Wohnsitz haben und die Niederlassungsbewilligung
besitzen.
3. Leistungen
Die Höchstleistungen entsprechen der Differenz zwischen der unteren und der oberen Einkommensgrenze. Diese Leistungen werden ergänzt durch eine Zulage am Jahresende.
528
Rechtspflege Die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse können innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekurskonamission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenfürsorge mit Beschwerde angefochten werden.
Finanzierung Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäß Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von
120 000 Franken gewährt.
Für die Anmeldung zuständige Stelle AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes oder die Caisse cantonale vaudoise de compensation, 37, rue du Lac, 1815 Clarens.
Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen Crissier, Lausanne, Lucens, Montreux, Nyon, Prilly, Renens, La Tour- de-Peilz, Vevey, Yverdon.
Kanton Wallis
Gesetzgebung Dekret über die zusätzliche Fürsorge an Greise und Hinterlassene, vom 12. Mai 1961.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Bezugsberechtigt sind bedürftige Personen, welche die in den Arti- keln 21, 22 und 23 AHVG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie bedürftige minderjährige Waisen.
2.2. allgemein für Invalide
Kein Anspruch.
529
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommens- grenze
Einzelpersonen 2 300 Ehepaare 3 700
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das Einkommen umfaßt nebst Renten, Ertrag von Arbeit, Immo- bilien und Kapitalien auch die Gegenleistungen des abgetretenen Ver- mögens. Das Vermögen wird zu seinem Realwert berücksichtigt; nach Abzug der Schulden von 3 000 Franken für Alleinstehende von 5 000 Franken für Ehepaare wird vom Rest ein Fünfzehntel zum Einkommen hinzugezählt.
2.4. Karenzfristen
Für Schweizerbürger: Keine. Für Ausländer: Ausländer und Staatenlose, die nicht AHV-Rentenbezüger sind, müs- sen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein.
3. Leistungen
Beträge in Franken
, Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen'
Einzelpersonen 400 Ehepaare 640 Einfache Waisen 240 Vollwaisen 360
1 Je nach Jahresergebnis können diese
Leistungen verhältnismäßig erhöht wer- den.
530
Rechtspflege Gegen die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse kann innert
2 Monaten bei der kantonalen Kommission für die zusätzliche Alters-
und Hinterlassenenfürsorge Beschwerde erhoben werden.
Finanzierung Die Fürsorge wird finanziert durch: die dem Kanton auf Grund der Bundesgesetzgebung gewährten Bei- träge; die Beiträge des Kantons. Zur Verwendung für die zusätzliche Fürsorge wird jährlich ein Kredit von 600 000 Franken in den Staatsvoranschlag aufgenommen.
6. Für die Anmeldung zuständige Stelle
AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Kanton Neuenburg Gesetzgebung Loi sur l'aide compl6mentaire ä la vieillesse et aux survivants, vom 27. Juni 1961 / 25. Februar 1964. Loi sur l'aide compMmentaire aux invalides, vom 28. Mai 1962 / 25. Februar 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind folgende Kantonseinwohner: Männer über 65 Jahre; alleinstehende Frauen über 62 Jahre; Ehepaare, wenn der Mann das 65. und die Frau das 45. Altersjahr vollendet hat; Witwen; Waisen bis 18 Jahre, invalide Waisen bis 20 Jahre, Waisen in Aus- bildung bis 25 Jahre.
2.2. allgemein für Invalide
Anspruchsberechtigt sind die im Kanton wohnhaften Bezüger von IV-Renten.
531
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Für den Bezug von Zusatzrenten Beträge in Franken
Jährliche Einkommensgrenzen Bezügerg-ruppen Mindestens' Höchstens
Einzelpersonen 1 800 3 300 Ehepaare 3 000 5 280 Waisen 960 1 680 Zuschlag für Kinder von Invaliden 660-1 6202
Die Bedingung des Mindesteinkommens gilt nicht für Personen, die Vermögen besitzen.
2 Je nach Alter und Kinderzahl.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug von Sozialbeihilfen (diese ein- geschlossen) entsprechen den Höchstgrenzen für den Bezug von Zusatzrenten.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Vom Einkommen werden angerechnet: zu 100 Prozent: AHV- und IV-Renten ZU 75 Prozent: Erwerbseinkommen zu 331/3 Prozent: Einnahmen aus Untermiete zu 20 Prozent: Einnahmen aus Verköstigung von Pensionären ZU 85 Prozent: übrige Einkünfte. Vom Einkommen können u. a. auch die Versicherungsprämien und Steuern abgezogen werden, ferner 75 Prozent des Mietzinses, sofern er bei Einzelpersonen 70 Franken und bei Ehepaaren 115 Franken im Monat überschreitet und der Bezüger weder Vermögen noch eine Möglichkeit zur Untervermietung besitzt. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 10 000 Franken, bei Ehe- paaren 15 000 Franken inid bei Kindern 5 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel zum Einkommen hinzugerechnet. Das Liegenschafts- vermögen wird nur zur Hälfte berücksichtigt.
2.4. Karenzfristen
Für Kantonsbürger: Greise und Invalide müssen seit mindestens einem Jahr, Witwen und
532
Waisen seit dem Tode des Ehemannes oder Vaters im Kanton wohnhaft sein. Für Bürger anderer Kantone und Ausländer: Witwen und Waisen müssen seit dem Tode des Ehemannes oder Vaters, Greise seit dem 60. Altersjahr und Invalide seit mindestens
3 Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
3. Leistungen
a. Zusatzrenten Beträge in Franken
Jährliche Leistungen' Bezügergruppen Mindestens Höchstens
Einzelpersonen 120 1 500 (1 620)3 Ehepaare 120 2 280 (2 580)2 Waisen 840 840 Zuschlag für Kinder von Invaliden — 660-1 6203
1 Entsprechend einem Lebenskostenindex von 205
Punkten.
2 Für Personen, welche die Mindesteinkommens-
grenze nicht erreichen, aber Vermögen besitzen oder als Einzelperson mehr als 70 Franken und als Ehepaar mehr als 115 Franken Wohnungsmiete im Monat bezahlen müssen.
3 Je nach Alter und Kinderzahl.
b. Sozialbeihilfen Die Sozialbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem anrechen- baren Einkommen und der Einkommensgrenze gemäß Ziffer 2.3.1.b.
Rechtspflege Die Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für die AHV angefochten werden.
Finanzierung Die Kosten der Zusatzrenten werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinden getragen. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden zur teilweisen Finanzierung von Winter- zulagen an alle Bezüger von Zusatzrenten und Sozialbeihilfen verwendet.
533
Für die Anmeldung zuständige Stelle AHV-Gemeindezweigstelle des Wohnortes.
Gemeinden, die über eine besondere Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenfürsorge verfügen La Chaux-de-Fonds, Couvet, Le Locle, Neuchätel.
Kanton Genf Gesetzgebung Loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux inva- lides, vom 7. Oktober 1939 / 6. und 27. Oktober 1956 / 5. März 1957 / 31. Januar 1959 / 1. Juli 1961 / 22. Mai 1964. Reglement d'execution de la loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 30. April 1948 / 5. Juni 1964. Reglement relatif au versement d'allocations mensuelles extraordi- naires aux beneficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 25. November 1960 / 25. Mai 1963. Reglement relatif au versement d'allocations d'automne, pour l'ann6e 1963, aux beneficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 25. Juni 1963. Reglement relatif au versement d'une allocation d'hiver, pour l'annee 1964, aux beneficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 10. Januar 1964.
Anspruchsvoraussetzungen
2.1. allgemein für Alte und Hinterlassene
Anspruchsberechtigt sind folgende Schweizerbürger, die ihren Wohn- sitz im Kanton haben: Frauen über 62 Jahre und Männer über 65 Jahre; Witwen über 50 Jahre sowie jüngere Witwen, die für Kinder sorgen müssen; Waisen bis 18 Jahre, solche in Ausbildung bis 25 Jahre. Kein Anspruch auf Leistungen steht Personen zu, die in Anstalten untergebracht sind, welche direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden, sowie Personen, die in anderer Weise auf Kosten der öffentlichen Fürsorge untergebracht werden.
534
2.2. allgemein für Invalide
Die Leistungen werden invaliden Schweizerbürgern gewährt, die im Zeitpunkt des Unfalles oder der erstmaligen ärztlichen Feststellung der Krankheit, welche die Invalidität verursacht oder verschlimmert hat, ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton haben. Anspruch auf Leistungen haben Invalide, die das 20. Altersjahr vollendet und als Frauen das
62. Altersjahr oder als Männer das 65. Altersjahr nicht überschritten
haben. Die Arbeitsunfähigkeit muß mindestens 50 Prozent betragen. Für Anstaltsinsassen usw. gilt der gleiche Vorbehalt wie bei den Alten und Hinterlassenen.
2.3. Wirtschaftliche Verhältnisse
2.3.1. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen grenzen'
Alte und Hinterlassene — Einzelpersonen 3 720 12 0002 — Ehepaare 5 772 12 0002 — Zuschlag für Kinder 1 260 — — Waisen 1 872 3 000 Invalide — Einzelpersonen 4 620 12 0002 — hilflose Einzelpersonen 6 468 12 0002 — Ehepaare (1 Invalider) 7 392 12 0002 — Ehepaare (2 Invalide) 9 240 12 0002 — Zuschlag für Kinder 1 260 —
1 Einschließlich AHV-Renten und Leistungen der Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenfürsorge.
2 Davon dürfen nicht mehr als 5 000 Franken in leicht realisier-
baren Mitteln bestehen.
2.3.2. Anrechenbare Einkommens- und Vermögensteile
Das Erwerbseinkommen eines Invaliden und seines Ehegatten wird nur zu 75 Prozent angerechnet.
535
2.4. Karenzfristen
2.4.1. Alte und Hinterlassene
Bürger anderer Kantone: Diese müssen in den letzten 20 Jahren während mindestens 15 Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein. Wenn sie im Kanton Genf geboren sind oder sich dort vor dem 25. Altersjahr niedergelassen haben und ohne Unterbruch aufhielten bis zum Zeitpunkt, an dem sie Anspruch auf Lei- stungen erheben können, so werden sie wie Kantonsbürger behandelt, selbst wenn der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde keinen Teil der Leistungen auf ihre Kosten übernimmt. Für Ausländer besteht kein Anspruch.
2.4.2. Invalide
Bürger anderer Kantone: Diese müssen in den letzten 50 Jahren vor Eintritt der Invalidität während mindestens 40 Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein. Für Ausländer besteht kein Anspruch.
3. Leistungen
3.1. Alte und Hinterlassene
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungen'
Einzelpersonen 3 1202 Ehepaare 5 0522 Waisen 1 537
1 Die Renten der AHV sind in diesen An-
sätzen inbegriffen.
2 Für jedes unterhaltene Kind wird ferner
eine Zulage ausgerichtet, die das Drei- fache der Kinderzulage gemäß dem Ge- setz über die Familienzulagen beträgt. Die Familienzulagen sowie eine allfällige Waisenbeihilfe werden indessen ange- rechnet.
536
3.2. Invalide
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Höchst- leistungeni
Alleinstehende oder verheiratete Invalide 3 7602 Hilflose alleinstehende oder verheiratete Invalide 5 2642 Verheiratete Invalide, deren Ehegatte über
50 Jahre alt ist 6 0162
Invaliden-Ehepaare 7 5202
1 Die Renten der IV sind in diesen Ansätzen inbegriffen.
2 Für jedes unterhaltene Kind wird ferner eine Zulage ausge-
richtet, die das Dreifache der Kinderzulage gemäß dem Ge- setz über die Familienzulagen beträgt. Die Familienzulagen sowie eine allfällige Waisenbeihilfe werden indessen ange- rechnet.
In diesen Beträgen sind sämtliche von der Eidgenossenschaft, vom Kanton, von einer Gemeinde oder öffentlich-rechtlichen Anstalt ausge- richteten Renten oder Leistungen inbegriffen, sowie jede andere Inva- lidenleistung, die nicht vom Invaliden selbst oder von einem Dritten zu- mindest zu 50 Prozent aufgebracht werden. Die den Bürgern anderer Kantone gewährten Leistungen werden grundsätzlich in dem Maße gekürzt, als der Heimatkanton oder die Heimatgemeinde nicht einen Anteil von zwei Dritteln der Aufwendungen zu eigenen Lasten übernimmt.
537
3.3. Außerordentliche Monatszulagen sowie Herbst- und Winterzulagen
Zu den periodischen Leistungen werden ohne Rücksicht auf die Kan- tonszugehörigkeit des Bezügers die folgenden Zulagen gewährt: Beträge in Franken Außer- Bezügergruppen ordentliche Herbstzulage Winterzulage Monatszulage Alte und Hinterlassene — Einzelpersonen 50 100 160 — Ehepaare 85 200 240 — Waisen 30 50 60 Invalide — Einzelpersonen 50 100 160 — Verheiratete 85 200 240 Zuschlag für unterhaltene — Minderjährige 30 50 60 — Volljährige 50 100 160
t. Rechtspflege Die Berechtigten können gegen die Verfügungen der Verwaltungs- kommission Beschwerde erheben. Die Beschwerden werden in erster In- stanz von der Kantonalen AHV-Rekurskommission und in zweiter und letzter Instanz vom Regierungsrat beurteilt.
Finanzierung Zwei Drittel der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinde oder des Heimatkantons. Das Drittel der Kosten zu Lasten des Kantons Genf wird durch eine vom Staat eingezogene besondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe dieser Sondersteuer wird jährlich nach dem Be- darf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 werden zur Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an jene Personen verwendet, welche die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können. insbesondere an Ausländer.
Für die Anmeldung zuständige Stelle Office cantonal genevois d'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphe- lins et aux invalides, Glacis-de-Rive 4, 1200 Gen&ve.
538
Durchführungsfragen der AHV
Beitragsabrechnung für Photomodelle und Mannequins Gemäß einem EVG-Urteil gelten Photomodelle und Mannequins als Un- selbständigerwerbende (siehe Seite 541). Grundsätzlich sind die Unkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Um die Abrechnungen zu erleichtern, können von der Bruttoentschädigung 25 Prozent als Aufwendung für persönliche Auslagen wie Coiffeur, Make-up, Acces- soires, Kleider, Schuhe und Transportspesen pauschal in Abzug gebracht werden, sofern diese Unkosten nicht gesondert vergütet werden. Werden noch höhere Unkosten geltend gemacht, so müssen diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, und es ist hiefür die Zustimmung der Ausgleichskasse einzuholen.
Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Stundung von Beiträgen einstiger Auslandschweizer
In der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer gelten die ge- schuldeten Beiträge beim Fehlen einer Überweisungsmöglichkeit nach der Schweiz als gestundet; sie unterliegen jedoch der Verjährung und konnten bisher nach Eintritt der Verjährung nicht mehr berücksichtigt werden, was im Rentenfall nicht selten zu Härten führte. Im Zuge der sechsten AHV-Revision ist die erwähnte Härte durch eine Ergänzung von Artikel 19 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beseitigt worden: Sind Beiträge mangels überweisungsmöglichkeit gestundet worden und in der Folge verjährt, so gelten die betreffenden Jahre dennoch als Beitragsjahre im Sinne von Artikel 29bis AHVG. Trotz früher erfolgter Stundung besteht nunmehr im Rentenfall die Möglichkeit, eine Vollrente auszurichten. Indessen sind die betreffenden, infolge Stundung verjähr- ten Beiträge für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages nicht zu berücksichtigen. Die angeführte Neuerung gilt gemäß den vom BSV an die Schwei- zerische Ausgleichskasse gerichteten Übergangsweisungen auch für lau- fende Rentenfälle von Auslandschweizern, namentlich auch von Argen- tinienschweizern, die zeitweilig von der freiwilligen Versicherung ausge- schlossen waren; sie ist ebenso mit Wirkung ab 1. Januar 1964 auf Ren- ten von Rückwanderern anwendbar, die früher freiwillig versichert wa- ren und ihre Rente im Inland beziehen. 539
Bei der allgemeinen Anpassung laufender Renten an die sechste AHV-Revision war es noch nicht möglich, die wenigen Fälle von Rück- wanderern mit verjährten gestundeten Beiträgen besonders zu behan- deln, so daß ihnen bzw. ihren Hinterlassenen vorläufig nur erhöhte Pro- rata-Renten zugesprochen werden konnten. Zur Bereinigung solcher Fälle werden deshalb die interessierten Ausgleichskassen gebeten, bei laufenden Teilrenten, für deren Berechnung ein IBK der Schweizerischen Ausgleichskasse beigezogen worden war, mit dieser Ausgleichskasse Fühlung zu nehmen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Familienzulagen Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat in im Kanton seiner Sitzung vom 26. Oktober 1964 das Gesetz über Appenzell A. Rh. Kinderzulagen für Arbeitnehmer in erster Lesung mit
40 gegen 7 Stimmen gutgeheißen. Das Gesetz sieht einen
Mindestansatz der Kinderzulage von 15 Franken im Monat vor. Die Kinderzulagen sind durch die anerkann- ten Familienausgleichskassen sowie durch die kantonale Familienausgleichskasse auszurichten. Die Bedingungen für die Anerkennung einer Familienausgleichskasse wer- den in der Vollziehungsverordnung umschrieben. Das Gesetz wird der Volksdiskussion unterstellt und ist eine Landsgemeindevorlage. Adressenverzeichnis Seite 12, Ausgleichskasse 46, Wirte AIIV/IV/E0 Neue Tel. Nr.: (064) 22 48 21 / 2 24 13 Errattun Auf Seite 483 der November-Ausgabe 1964 wurde am Schluß der Durchführungsfrage betreffend IBK-Auszüge an Dritte gegen Vollmacht des Versicherten irrtümlich ein Kreisschreiben über die Schweigepflicht vom 24. De- zember 1954 zitiert. Dieses Zitat ist zu streichen. Arnold Meier-Ragg I- Am 7. Dezember 1964 ist Nationalrat Arnold Meier-Ragg, Zürich, unerwartet an einer Herzlähmung gestorben. Er gehörte seit 1961 als Vertreter der Arbeitnehmer (Ver- einigung schweizerischer Angestelltenverbände) der Eid- genössischen Kommission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung sowie deren Ausschuß für IV-Fragen an.
540
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 9. Oktober 1963 i. Sa. M. R. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Photomodelle üben grundsätzlich eine im- selbständige Erwerbstätigkeit aus. Aus den Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichtes: Im Lichte der Praxis stellt die Arbeit der Photomodelle eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit dar. Einmal tragen Photomodelle für ihre Tätigkeit kein eigentliches Unter- nehmerrisiko. Insbesondere stellt der Umstand, daß sie mit einem möglichen Rückgang der Aufträge und folglich mit einem gewissen Einkommensausfall rechnen müssen, kein Unternehmerrisiko im Sinn der Rechtsprechung dar. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen nämlich alle jene Personen rech- nen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem festentlöhnten Dienstverhältnis stehen. Auch darin liegt kein Unternehmer- risiko, daß Photomodelle ihre persönliche Ausstattung für die Aufnahme- sitzungen oft selber zu stellen haben. Das Stellen von Kleidern, Schuhen usw. ist für die Modelle wohl mit Unkosten verbunden, sofern ihre Ausstattung nicht von interessierten Firmen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Diese Auslagen sind als Unkosten unselbständigerwerbender Personen zu werten und im Sinne von Art. 9 AHVV bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes zu berücksichtigen. Photomodelle befinden sich ferner zu den sie beschäftigenden Photo- graphen in einem ausgesprochenen arbeitsorganisatorischen Unterordnungs- verhältnis. Die Tatsache, daß sie frei darüber entscheiden können, ob und für welche Art von Aufnahmen sie sich zur Verfügung stellen wollen, ändert an ihrer untergeordneten Stellung nichts. Mangels eines langfristigen Ver- tragsverhältnisses ist jeder Entschluß eines Modells, sich für Aufnahmen zur Verfügung zu stellen, gesondert zu betrachten. Hat sich ein Modell für solche Aufnahmesitzungen frei entschieden, so ist es auch verpflichtet, entsprechend seiner Zusage zur Sitzung zu erscheinen. Innerhalb der betreffenden Auf- nahmesitzung ist es sodann an die ihm vom Photographen erteilten Weisun- gen gebunden. Auch wenn die Mitwirkung eines Modells bei Aufnahmen je- weils vielleicht nur kurze Zeit dauert, so ist es während dieser Zeitspanne doch in unselbständiger Stellung für den Photographen tätig. Aus diesen Um- ständen hat die Vorinstanz zu Recht den Schluß gezogen, daß auch Photo- modelle auf Zeit beschäftigt werden. Mit Rücksicht auf diese Beschäftigung und auf das Unterordnungsverhältnis unterscheidet sich ein Modell in der
541
Tat kaum wesentlich von einer unselbständigerwerbenden Spettfrau, die je- weils für kurze Zeit nach Bedarf beigezogen wird.
Invalidenversicherung
Eingliederung Urteil des EVG vom 20. April 1964, i. Sa. E. G. Art. 12, Abs. 1 und 10, Abs. 1 IVG. Die Kosten einer Coxarthrose- operation gehen zu Lasten der IV, wenn ihre Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit als Hauptzweck der Operation deutlich hervor- tritt, wenn sie der dauernden und wesentlichen Verbesserung oder Bewahrung der Erwerbsfähigkeit dient und wenn die rechtserhebli- che Dauer der Erwerbstätigkeit, d. h. die Zeit bis zum AHV-Renten- alter zudem bedeutend ist (Ablehnung bei einem 63jährigen Karos- sier und Liegenschaftsverwalter). Der 1900 geborene Versicherte betreibt eine Carosserie und verwaltet zudem Liegenschaften. In seiner Jugend erkrankte er an einer Epiphysenlösung (Lösung des Oberschenkelkopfes im Bereiche der Epiphysenfuge = Wachs- tumszone). Schon damals bereitete ihm das Strecken der rechten Hüfte zeit- weilig Mühe. Später entwickelte sich rechts eine Coxarthrose, die trotz einer im Jahre 1956 vorgenommenen Neurektomie (Ausschneiden eines Nerven- stückes) zunehmend Schmerzen verursachte, so daß sich der Versicherte zur Operation entschließen mußte. Der Eingriff — eine intertrochantere, valgi- sierende Verschiebe-Osteotomie — wurde im September 1963 vorgenommen. Die IV-Kommission beschloß, dem Versicherten, der sich anfangs April
1963 angemeldet und insbesondere medizinische Maßnahmen und Hilfsmittel
(Krückstöcke) beansprucht hatte, keine Leistungen zu gewähren, weil die in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen, namentlich angesichts des Alters des Gesuchstellers, nicht als erfüllt betrachtet werden könnten. Die Kantonale Rekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil der Versicherte den wesentlichen Teil seiner Aktivitätsperiode im Sinne von Art. 10, Abs. 1, IVG bereits hinter sich habe. Das EVG wies die vom Versicherten gegen den kantonalen Rekursent- scheid eingereichte Berufung aus folgenden Gründen ab: 1. Im Berufungsverfahren ist nur noch streitig, ob der Versicherte darauf Anspruch habe, daß die IV einen Beitrag an die Kosten der Hospita.- lisation und der Coxarthrose-Operation gewähre. Für die Beurteilung dieser Frage sind die Verhältnisse maßgebend, wie sie in dem Zeitpunkt bestanden, in welchem die IV-Kommission ihren Beschluß faßte. Gemäß Art. 9, Abs. 1, IVG haben Invalide oder von Invalidität un- mittelbar bedrohte Versicherte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und
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geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Der entsprechende Anspruch entsteht, sobald solche Maßnahmen im Hinblick auf Alt er und Gesund- heitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmaßnahmen sind zu Ende zu führen (Art. 10, Abs. 1, IVG). Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und über- dies geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Diese Be- stimmung, an die der Richter gebunden ist, dient vor allem der Abgrenzung der IV von der Kranken- und Unfallversicherung. Die Abgrenzung ist deshalb notwendig, weil das IVG die Kranken- und Unfallversicherung nicht ersetzt, sondern vielmehr voraussetzt. Darüber wurde in der Botschaft des Bundes- rates zum IVG unter anderem folgendes ausgeführt (S. 41): «Ein Einbezug von Krankenpflegeleistungen, auch wenn sie sich nur auf die Behandlung des zur Invalidität führenden Leidens und auf IV-Rentner beschränkten, würde auf nichts anderes als auf ein eidgenössisches Kran- kenversicherungs-Obligatorium mit beschränktem Versichertenkreis und aufgeschobenem Beginn hinauslaufen. Dadurch würde die im Bundes- gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung getroffene Ordnung, nach welcher der Bund die Befugnis zur Einführung der obligatorischen Krankenversicherung den Kantonen und Gemeinden überlassen hat, grund- legend geändert. Ein so weitgehender Eingriff in eine bestehende Ord- nung darf aber nicht durch ein Gesetz erfolgen, das mit der betreffenden Materie nur indirekt zusammenhängt. überdies ist die Versicherung der IV-Rentner für Krankenpflegeleistungen auch aus finanziellen Gründen abzulehnen, da sie zu einer beträchtlichen Mehrbelastung (nämlich un- gefähr 16 bis 20 Millionen Franken im Jahr) führen würde». Nach der heute geltenden gesetzlichen Ordnung gehört somit die medizi- nische Behandlung eines Leidens in der Regel in das der Kranken- und Unfall- versicherung vorbehaltene Gebiet. Die IV gewährt erst dann Leistungen, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 ff. IVG erfüllt sind. Für deren Auslegung, ins- besondere für die Interpretation von Art. 12, Abs. 1, IVG sind auch die all- gemeinen Vorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen heranzuziehen. c) Die ärztlichen Vorkehren gehören — medizinisch gesehen — in der Regel ihrer Natur nach zur Leidensbehandlung. Anderseits erreicht jede er- folgreiche Behandlung eines Leidens, das einen Versicherten in seiner Er- werbstätigkeit beeinträchtigt, auch ein ervverbliches Ziel. Ein und dieselbe Vorkehr kann mithin Merkmale sowohl der Leidensbehandlung als auch der Eingliederung im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG aufweisen. Oft vermag man deshalb nicht eindeutig festzustellen, zu welcher Gruppe eine Vorkehr ge- hört. Wie das EVG schon wiederholt entschieden hat, muß in solchen Fällen geprüft werden, in welche Gruppe die Maßnahme überwiegend einzu- reihen ist. Vorwiegend um Leidensbehandlung geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Sind in dieser
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Beziehung eindeutige Verhältnisse nicht von vornherein gegeben, so ist auf Grund aller Umstände zu untersuchen, ob die umstrittene Vorkehr so stark mit dem Eingliederungszweck im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG zusammen- hängt, daß die Leidensbehandlung daneben zurücktritt. Ist das zu bejahen, dann besteht ein Anspruch auf diese Maßnahme. 2. Coxarthrosen entwickeln sich langsam, können aber in einem fort- geschrittenen Stadium erhebliche Schmerzen erzeugen. Eine Osteotomie wird in der Regel erst ausgeführt, wenn die Schmerzen derart zugenommen haben, daß der Versicherte sich dem Eingriff schon allein deshalb unterzieht, weil er hofft, er werde von seinen Schmerzen befreit. Das Gericht hat in die Praxis der Verwaltung, die eine fortgeschrittene Coxarthrose als einen zur Hauptsache stabilisierten Zustand bewertet, nicht eingegriffen. Immerhin darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich oft auch eine fortgeschrittene Arthrose noch weiter verschlimmert. Wird das Leiden trotzdem überwiegend als stabil betrachtet, so müssen die Voraussetzungen, die den Anspruch nach Art. 12, Abs. 1, IVG begründen, klar vorliegen; sonst kann die Operation einer Coxarthrose nicht als Eingliederungsmaßnahme gelten (vgl. dazu die Ausführungen in EVGE 1963, S. 261; ZAK 1964, S. 166). Ein solcher Eingriff ist somit bloß dann als medizinische Eingliederungs- maßnahme zu bewerten, wenn die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als Hauptzweck deutlich hervortritt. Dazu bedarf es nicht nur der dauern- d e n und wesentlichen Verbesserung oder Bewahrung der Erwerbsfähigkeit; deren künftige Dauer muß zudem noch bedeutend sein, und zwar diejenige Dauer, die für die Belange der IV rechtserheblich ist. Laut Art. 10, Abs. 2, IVG geht die Aktivitätsperiode mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente zu Ende, für Männer also mit der Zurücklegung des 65. Al- tersjahres (Art. 21, Abs. 1 und 2, AHVG). Durch die Heranziehung von Art. 10, Abs. 1, IVG und der darin umschriebenen Aktivitätsperiode wird nicht, wie die Vorinstanz in ihrer kritischen Bemerkung zu dieser Frage möglicherweise stillschweigend annimmt, ein fremder Gedanke in das Gesetz hineingetragen. Vielmehr wird der in Art. 12, Abs. 1, IVG verwendete Aus- druck «dauernd», der ein auslegungsbedürftiger Wertbegriff ist, durch die in Art. 10, Abs. 1, IVG enthaltene objektive Fixierung der Zeitspanne, während der ein Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen überhaupt bestehen kann, selber objektiviert, damit Ungleichheiten in der Praxis möglichst ver- mieden werden können. Daß die der Rechtsordnung und dem Gesetz zugrunde- liegenden Wertungen und Zweckgesichtspunkte — hier der Gedanke der Rechtsgleichheit und die zeitliche Begrenzung des Eingliederungsanspruches — die sichersten Anhaltspunkte für die Interpretation sind, ist auch in der Doktrin anerkannt (Germann, Grundlagen der Rechtswissenschaft, S. 29 f.). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich klar, daß die Merkmale der Leidensbehandlung überwiegen. Als sich der Berufungskläger, der an einer schweren Coxarthrose litt, bei der IV anmeldete, stand er im 63. Altersjahr. Die IV-Kommission mußte deshalb damit rechnen, daß die Auswirkungen des keineswegs einfachen Eingriffs auch im günstigsten Fall nur während eines sehr kleinen Teils der maßgeben- den Aktivitätsperiode spürbar würden. Die Operation war somit nicht ge-
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eignet, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG «dauernd» zu verbessern oder dauernd vor Beeinträchtigung zu bewahren.
Urteil des EVG vom 8. April 1964 i. Sa. D. L. Art. 19, Abs. 1, IVG, Art. 12 IVV, Art. 20, Abs. 1, IVG. Erscheint die Schulungsfähigkeit im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Kom- mission nicht ganz ausgeschlossen, so ist (vorläufig) Bildungsfähig- keit anzunehmen. (Erwägung 2) Die Eingliederung im Sinne der Sonderschulung muß bei geistig gebrechlichen Kindern möglichst frühzeitig einsetzen, damit die gei- stigen Anlagen nicht verkümmern. Der Unterricht hat dabei durch heilpädagogisch speziell vorbereitete Kräfte zu erfolgen. (Erwägung 3) Der Versicherte wurde 1961 in einem Mütter- und Kinderheim geboren und dort in der Folge während rund zwei Jahren aufgezogen. Weil er sich geistig und körperlich nicht normal entwickelte — er konnte unter anderm weder sitzen, gehen noch stehen —, veranlaßte der Heimarzt, eine gründliche Ab- klärung im Kinderspital. Der untersuchende Arzt konstatierte einen deutli- chen psychomotorischen Entwicklungsrückstand und kam zum Schluß, es liege seit der Geburt eine «Dysostosis craniofacialis Crouzon» (d. h. eine Störung des Knochenwachstums) vor. Der Zustand sei «leicht besserungs- fähig» und erfordere ärztliche Kontrollen sowie eine einfache Physiotherapie. Wie sich der Gesundheitsschaden auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung auswirken werde, könne noch nicht beurteilt werden. Ende April 1963 wurde der Versicherte in ein anderes Kinderheim ein- gewiesen, das zur Pflege anormaler Kinder bestimmt ist. Das Kind, das gemäß Art. 311, Abs. 2, ZGB bevormundet ist, wurde von seinem Amtsvormund im Juni 1962 bei der IV zum Bezuge von Leistungen angemeldet. Die IV-Kommission beschloß, die Kosten für die Hospitalisierung zu tragen und ferner die ambulanten Kontrollen sowie die Physiotherapie für die Zeit vom Juni 1962 bis Dezember 1963 zu übernehmen. Hingegen lehnte es die Kommission im Mai 1963 ab, dem Versicherten einen Beitrag an die Kosten des gegenwärtigen Aufenthaltes im Kinderheim zuzusprechen, weil er aus sozialen Gründen dort weile und keiner besonderen Pflege und Wartung bedürfe. Der Amtsvormund beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde und machte geltend, daß des Versicherten Mutter, die erwerbstätig sei, ur- sprünglich beabsichtigt habe, ihren Sohn selber aufzuziehen und tagsüber jeweils in die Kinderkrippe zu bringen. Doch benötige das Kind eine heil- gymnastische und heilpädagogische Behandlung und die entsprechende ärztli- che Kontrolle; solche Maßnahmen könnten aber nur in einem Spezialheim durchgeführt werden. In einem derartigen Heim müßte der Knabe selbst dann, wenn seine Mutter sich ihm voll widmen könnte, untergebracht werden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, weil zur Zeit nicht beurteilt wer- den könne, ob der Versicherte, der sich in erster Linie aus sozialen Gründen
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im Kinderheim befinde, bildungsunfähig sei oder nicht. Bei dieser Sachlage kämen Beiträge im Sinne von Art. 20 IVG nicht in Frage. Das EVG hieß die vom Amtsvormund gegen den kantonalen Rekurs- entscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Minderjährige Versicherte haben auf Grund des Art. 13 IVG Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Einem bildungsfähigen Minderjährigen, dem der Besuch der Volksschule wegen seiner Invalidität nicht möglich oder nicht zumutbar ist, gewährt die IV nach Art. 19, Abs. 1, IVG Beiträge an die Sonderschulung. Erfordert die Vorbereitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes auf den Sonder- schulunterricht besondere pädagogische Maßnahmen, so gewährt die Ver- sicherung während deren Dauer Schul- und Kostgeldbeiträge (Art. 12 IVV). Ein bildungsunfähiger Minderjähriger, der infolge seiner Invalidität eines Aufenthaltes in einer Anstalt bedarf, hat gemäß Art. 20, Abs. 1, IVG An- spruch auf einen Beitrag an das Kostgeld. Das EVG hat in einem Fall, in dem nicht abgeklärt war, ob der minder- jährige Versicherte bildungsfähig sei, entschieden, der Art. 19 IVG gehe dem Art. 20 IVG in der Rangordnung vor. Wenn nicht eindeutig feststehe, daß ein Kind bildungsunfähig sei, so müsse in dessen Interesse der Versuch einer Sonderschulung unternommen werden. An dieser Rechtsprechung wurde fest- gehalten und in einem weiteren Entscheid erkannte das Gericht, der Begriff der Bildungsunfähigkeit müsse weit gefaßt werden; ein Versicherter sei erst dann als bildungsunfähig zu betrachten, wenn seine Schulung wegen der bestehenden Gebrechen vollständig ausgeschlossen sei. Daß eine Schulung des Berufungsklägers wegen seiner Invalidität ganz ausgeschlossen sei, konnte im maßgebenden Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Kommission nicht gesagt werden. Deshalb ist vorläufig anzunehmen, der Versicherte sei bildungsfähig, woraus folgt, daß Art. 20 TVG hier nicht an- wendbar ist. Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 12 IVV gegeben seien. Das BSV führt dazu in seinem Mitbericht im wesentlichen aus: Auf Grund des ärztlichen Berichtes sei anzunehmen, daß der Versicherte für eine normale Volksschulbildung, auch im Rahmen einer Spezialklasse, kaum in Frage kommen werde. Er werde später vermutlich eine Sonderschule be- suchen müssen. Mithin sei die eine Voraussetzung des Art. 12 IVV erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob besondere pädagogische Maßnahmen an- gezeigt seien und auch durchgeführt würden, sei von der Auffassung er- fahrener Heilpädagogen auszugehen, wonach geistig gebrechliche Kinder möglichst frühzeitig, oft schon in den ersten Lebensjahren, im Sinne der Sonderschulung eingegliedert werden sollten, damit ihre geistigen Anlagen nicht verkümmerten. Eine solche Eingliederung setze besondere heilpädago- gische Kenntnisse und Erfahrungen voraus, wie sie auch in einem guten Elternhaus in der Regel nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall müsse durch ein heilpädagogisches Gutachten abgeklärt werden, ob besondere pä- dagogische Maßnahmen im beschriebenen Sinn angezeigt seien. Sollte dies
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bejaht werden, so wäre zu untersuchen, ob die Förderung des Berufungs- klägers in dem in Frage stehenden Kinderheim diesen Anforderungen ent- spreche, was voraussetze, daß dem Versicherten Unterricht durch heilpäda- gogische speziell vorbereitete Kräfte erteilt werde, die geeignete Unterrichts- mittel verwendeten. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß dieses Kinderheim vom BSV als Sonderschule wenigstens provisorisch anerkannt sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Beizufügen ist noch, daß der Heimaufenthalt überwiegend dem Zweck des Art. 12 IVV dienen muß und nicht vorwiegend bloß soziale Versorgung sein darf dazu (vgl. EVGE vom 23. März 1964, 1. Sa. L. W., ZAK 1964, S. 263).
4. Sollte sich ergeben, daß keine Beiträge im Sinne von Art. 12 IVV
auszurichten sind, so wäre zu prüfen, ob die Arzt- und gewisse Pflegekosten nicht nach Art. 13 IVG zu übernehmen wären, sei es im Rahmen der bereits erlassenen Verfügung, sei es darüber hinausgehend. Voraussetzung dafür wäre, daß im einzuholenden Gutachten ausgeführt würde, unter welche Ziffer der GgV das Leiden des Berufungsklägers falle.
Urteil des EVG vom 17. März 1964, i. Sa. G. V. Art. 21, Abs. 1, und Art. 50, Abs. 1, IVG. Art. 14, Abs. 1, und Art. 90, Abs. 1, IVV. Ein Versicherter hat Anspruch auf Vbernahme der vollen Kosten für die während beschränkter Zeit bis zum Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Motorfahrzeuges notwendige Benützung eines Taxis für die Zurücklegung des Arbeitsweges. (Erwägung 1) Art. 12, Abs. 1, IVG; Art. 2, Abs. 1, IVV. Massagen bei Little'scher Krankheit gehen, da, während unbegrenzter Zeit durchzuführen, nicht zulasten der IV. (Erwägung 2) Der 1932 geborene Versicherte leidet seit der Geburt an Little'scher Krankheit, wobei insbesondere die Beine betroffen wurden. Er befindet sich seit 1938 praktisch dauernd in ärztlicher Kontrolle. Obwohl er sich nur mühsam fort- bewegen kann, ist der Versicherte als Arbeiter in einem rund 4,5 Kilometer von der Wohnung entfernten Betrieb tätig. Er bezog im Jahre 1962 ein Salär von 6440 Franken. Die IV gewährte ihm ein Paar orthopädische Schuhe sowie einen monatlichen Beitrag an die Kosten für den Betrieb des für die tYber- windung des Arbeitsweges verwendeten Autos. Als dieses Fahrzeug Mitte November 1961 defekt wurde, wandte er sich unverzüglich an die IV-Regional- stelle um Auskunft über die zu unternehmenden Schritte, wo man ihm empfahl, die Arbeit nicht zu unterbrechen und für die Überwindung des Arbeitsweges ein Taxi zu benützen. Der Versicherte benützte das Taxi vom 17. November bis zum 28. Dezember 1961, dem Datum, an dem er das nicht mehr reparatur- fähige Fahrzeug ersetzte. Diese Transportkosten betrugen bei vier Fahrten pro Tag und 2 Franken je Fahrt insgesamt 226 Franken. Der Versicherte ersuchte um Rückverg-ütung dieser Kosten durch die IV und stellte gleich- zeitig das Begehren um Übernahme der Kosten für die verordneten Massagen. Mit Beschluß vom 24. April 1963 gewährte die IV dem Versicherten als Hilfsmittel ein neues Motorfahrzeug sowie einen Beitrag von 100 Franken an die in den Monaten November und Dezember 1961 entstandenen Taxikosten. Anderseits lehnte sie die Übernahme der anbegehrten medizinischen Maß-
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nahmen ab. Gegen diesen Beschluß, der mit Verfügung vom 9. Mai 1963 durch die Ausgleichskasse eröffnet wurde, rekurrierte der Versicherte, soweit es sich um die Beschränkung der Taxikosten auf 100 Franken und die Ver- weigerung medizinischer Maßnahmen handelte. Die kantonale Rekurskommis- sion wies die Beschwerde des Versicherten ab. Das EVG hat die vom Ver- sicherten eingereichte Berufung mit folgender Begründung teilweise gutge- heißen:
1. Unbestritten ist, daß der Versicherte in der Zeit zwischen dem Ausfall
des bisherigen und der Anschaffung des neuen Autos zur Überwindung des Arbeitsweges auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen war. Die Übernahme der Taxikosten ist im Prinzip ebenfalls unbestritten. Dem Ver- sicherten stand tatsächlich nur diese Transportmöglichkeit zur Verfügung (vgl. Art. 21, Abs. 1, IVG und Art. 14, Abs. 1, IVV, wobei unter Buchst. I und g die Hilfsmittel nur exemplifikatorisch aufgezählt sind, wie das EVG bereits in früheren Urteilen, insbesondere im Urteil M. S. vom 18. März 1963; ZAK 1963, S. 383 feststellte). Streitig ist dagegen die Frage, in welchem Umfang diese Kosten zu Lasten der IV gehen. Davon ausgehend, daß der Versicherte verschiedene Fahrten hätte ein- sparen können, indem er das Mittagessen in der Fabrik eingenommen hätte oder sich durch Drittpersonen hätte transportieren lassen können, erachtete die Vorinstanz den Beitrag von 100 Franken als angemessen. Abgesehen da- von, daß die IV-Regionalstelle, bei der sich der Versicherte unverzüglich gemeldet hatte, ohne Einschränkung die Benützung eines Taxis empfahl, läßt kein Aktenstück den Schluß zu, daß der Versicherte die Möglichkeit gehabt hätte, die Taxikosten zu reduzieren. Unter diesen Umständen läßt sich die angefochtene Verfügung kaum rechtfertigen. Das BSV hält dafür, daß die angefochtene Verfügung der von der Recht- sprechung bestätigten Praxis entspreche. Es wäre jedenfalls unpräzis, aus dem vorerwähnten Urteil M. S. den Schluß zu ziehen, daß im Rahmen von Art. 21, WG und Art. 14, IVV die Beteiligung der IV an den Kosten für Taxifahrten den in Art. 11 IVV für Beiträge an die Transportkosten eines minderjährigen Schülers festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfe. Im Falle M. S., auf den sich das BSV bezieht, hat das EVG nur festgestellt, daß es sich im Hinblick auf die Verhältnisse nicht rechtfertige, im betref- fenden Fall das genannte Maximum zu überschreiten. Es handelte sich um eine gehörlose und blinde Versicherte, die die Abgabe eines Motorfahrzeuges nicht verlangen konnte, und die dauernd auf die Benützung eines Taxis ange- wiesen war. Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse jedoch nicht die glei- chen: Der Berufungskläger benützte zur Überwindung des Arbeitsweges nur während beschränkter Zeit ein Taxi, bis zur Ersetzung des fahruntüchtigen und reparaturunfähigen Autos. Es liegt kein Mißbrauch vor: Weder die An- zahl Fahrten noch der in Rechnung gestellte Betrag pro Fahrt sind über- trieben. Es erscheint unter diesen Umständen nicht als angezeigt, die IV teilweise von der Übernahme der durch die Ersetzung eines nicht mehr taug- lichen Hilfsmittels während einigen Wochen entstehenden Kosten zu ent- binden (das EVG hat im übrigen die Übernahme der Taxikosten auch im Rahmen von Art. 51, Abs. 1, IVG und Art. 90 IVV, wo kein Maximum fest- gesetzt ist, zugestimmt; vgl. Urteil H. R. vom 15. Oktober 1963; ZAK 1964, S. 123).
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der vollen Die Berufung ist somit, soweit es sich um die Übernahme ung des Taxis in der Zeit vom 17. Novem ber bis 28. De- Kosten für die Benütz zember 1961 handelt, gutzuheißen. hmen in Form
2. Der Berufungskläger macht ferner medizinische Maßna
von Massagen geltend. unbefristete Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine zeitlich nicht als medizi nische Maßna hme zu Lasten der IV Behandlung, die somit nach Art. 13 und gehen kann weder nach Art. 12 IVG und Art. 2 IVV, noch auf Art. 12, Abs. 1, Art. 85, Abs. 2, IVG. Gemäß Art. 2, Abs. 1, IVV, der sich hmen nur zu Lasten der IV, wenn es IVG stützt, gehen medizinische Maßna um einmalige oder währen d begren zter Zeit wieder holte Vorkehren han- sich sich ausdrü cklich auf zeitlich beschränkte delt. Art. 85, Abs. 2, IVG bezieht Maßnahmen. Maßnahmen, Die Berufung ist daher, soweit sie sich auf medizinische d. h. auf Massagen, bezieht, abzuweisen.
Renten Urteil des EVG vom 26. November 1963 i. Sa. A. Z. weder die Art. 4 und Art. 29, Abs. 1, IVG. Erfüllt ein Versicherter setzung der Daueri nvalidi tät noch der langdau ernden Krank- Voraus ch nicht zum voraus ausges chlosse n, heit, so ist ein Rentenanspru zur Hälfte wenn der Versicherte während längerer Zeit mindestens erwerbsunfähig ist. seit seiner Kind- Der 1898 geborene Versicherte, polnischer Flüchtling, leidet cher Bronch itis und an fortsch reitend em Asthm a, dazu weist heit an chronis auf, die 1953 behand elt wurde. Vom 21. Fe- er eine kavernöse Tuberkulose in Behandlung. bruar bis Ende April 1960 war er wegen Herzinsuffizienz öhrenverengung Außerdem wurde er im Dezember 1961 wegen einer Speiser unter Atemnot. operiert. Schließlich leidet er bei der geringsten Anstrengung
1960 hat der Versic herte zu arbeite n aufgeh ört und am
Ende Januar handlu ng aufgeg eben. Er sah sich je- 1. September 1960 seine Kunstgewerbe im Juli 1962 gezwun gen, das Geschä ft wieder zu überne hmen, weil sein doch meldete sich der Nachfolger in Schwierigkeiten geraten war. Im Juni 1962 langandauernder Versicherte bei der IV. Er wurde ab Februar 1960 als Folge wobei ab Ende Juni 1962 auf eine Dauerinvalidität Krankheit invalid erklärt, Die Rekurs kommi ssion wies seine von mehr als zwei Dritteln erkannt wurde. erde gegen die Verfüg ung der Ausgle ichska sse, die ihm erst vom Beschw rochen hatte, Monat der Anmeldung an (Juni 1962) eine ganze Rente zugesp ab. den kantonalen Das EVG seinerseits schützte die vom Versicherten gegen mission zwecks Entscheid erhobene Berufung und wies den Fall an die IV-Kom zurück. Ergänzung der Untersuchung und neuer Beschlußfassung
gestattet in- Die vorstehende Erwägung (über das Flüchtlingsstatut) en, und zwar aus dessen noch nicht, die Berufung ohne weiteres zu schütz folgenden Gründen: 549
Es steht nicht fest, daß der Versicherte ab Februar 1960 zu zwei Dritteln oder auch nur hälftig invalid wurde und somit die für den Renten- anspruch in Artikel 28 IVG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Zwar er- klärt der Berufungskläger, Ende Januar 1960 jede Erwerbstätigkeit einge- stellt zu haben und ins Spital eingetreten zu sein. Es geht jedoch aus zwei Arztberichten hervor, daß er nur vom Februar an bis April 1960 zur Be- obachtung und anschließenden Behandlung im Spital war. Anderseits hat der Versicherte in zwei zur Zeit der Abklärung der Anmeldung ausgefüllten Fragebogen zugegeben, daß er sein Geschäft erst im September 1960 auf- gegeben und im Juli 1962 wieder übernommen habe. Auf den gleichen For- mularen bestätigte er, im Jahre 1959 13 405 Franken und im Jahre 1960
17 326 Franken verdient zu haben.
Hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs ist es auch nicht er- stellt, daß die Erwerbsunfähigkeit des Berufungsklägers schon seit dem ersten Spitalaufenthalt im Jahre 1960 im Sinne der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG als bleibend zu betrachten war. Die Erwerbsunfähigkeit kann in der Tat erst dann als dauernd angenommen werden, wenn der Ge- sundheitsschaden eine gewisse Stabilität aufweist. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen darauf hingewiesen, daß letztere hinreichend sein muß, damit angenommen werden kann, daß die Erwerbsunfähigkeit sich allem Anschein nach und unter Berücksichtigung der mittleren Lebenserwartung der Altersklasse auf die ganze normale Aktivitätsperiode erstrecken wird, und daß die Arbeitsfähigkeit nicht ganz oder wesentlich durch Eingliede- rungsmaßnahmen wieder hergestellt werden könnte. Die erforderliche Sta- bilität liegt nicht vor bei Krankheitsprozessen, wie sie sich bei akuten Leiden ergeben, und eine Dauerinvalidität im Sinne der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG kann daher im allgemeinen bei einem aktiven Krankheitsgesche- hen nicht als gegeben gelten. Im vorliegenden Fall betrachtete der Arzt noch im August 1962 eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Erwerbs- tätigkeit, die nachher tatsächlich auch erfolgte, als möglich. Anscheinend wurde diese Annahme erst später aufgegeben, als man feststellte, daß sich das Leiden verschlimmerte. Die zweite Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG setzt keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit voraus und hält die Voraussetzung der Dauer- invalidität auf dem Gebiete der Renten als erfüllt, wenn der Versicherte wäh- rend mindestens 360 Tagen ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig ge- wesen ist. So wird denn der Rentenanspruch im Falle einer akuten, eine volle Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheit, die jedoch in der Regel nicht die Annahme einer Dauerinvalidität im Sinne der ersten Variante er- laubt, erst dann entstehen, wenn die Frist von 360 Tagen abgelaufen ist und der Versicherte noch wenigstens zur Hälfte erwerbsunfähig ist; die künftige Dauer dieser Erwerbsunfähigkeit spielt dabei keine Rolle. Im vorliegenden Falle kann jedoch anhand der Akten nicht genau festgestellt werden, wann diese 360tägige Frist totaler Arbeitsunfähigkeit zu laufen begann. Außerdem scheint es, daß diese beiden Varianten, wörtlich angewendet, es nicht gestatten, die Frage des Beginns des Rentenanspruches in allen Fällen zu lösen. Wenn der Gesundheitszustand des Versicherten sich nicht so weit stabilisiert hat, daß eine Dauerinvalidität im Sinne der ersten Variante an-
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genommen werden kann, und der Versicherte auch nicht ununterbrochen während 360 Tagen gemäß der zweiten Variante vollständig arbeitsunfähig war, trotzdem aber eine langdauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als
50 Prozent vorliegt, so ist nach Art. 28, Abs. 1, in Verbindung mit der in
Art. 4 IVG enthaltenen Definition der Rentenanspruch zu bejahen. Das Feh- len einer ausdrücklichen Regel in Art. 29, Abs. 1, IVG betreffened den Beginn des Rentenanspruchs in solchen Fällen kann nicht zur Folge haben, daß der Versicherte seines Rentenanspruches verlustig geht. Die Rechtsprechung hatte bis jetzt keine Gelegenheit, sich über die Frage der Festlegung des Beginns des Rentenanspruchs in derartigen Fällen zu äußern, und sie braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher untersucht zu werden, da der Fall ohnehin an die Verwaltungsbehörde zurückgehen muß. Die obigen Erörterungen könnten indessen auf den vorliegenden Fall zutreffen, wenn die unerläßlichen zusätzlichen Erhebungen ergäben, daß weder die Voraus- setzungen der ersten noch jene der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG vollständig erfüllt wären. Da die IV-Kommission diese verschiedenen Fragen nicht abgeklärt hat, sind ihr die Akten zur Ergänzung der Untersuchung und zu neuer Beschluß- f assung zurückzuweisen.
Urteil des EVG vom 31. März 1964 i. Sa. M. F. Art. 4 und Art. 29, Abs. 1, IVO. Ein Versicherter, der die Voraus- setzungen von Art. 29, Abs. 1, IVG nicht erfüllt, kann auf jeden Fall so lange keine 1V-Rente gemäß der im Urteil A. Z. (ZAK 1964, S. 549) genannten Möglichkeit beanspruchen, als die hälftige Er- werbsunfähigkeit nicht mindestens während 360 Tagen gedauert hat.
Der 1903 geborene Versicherte arbeitete bis März 1961 als Graphiker und Photoreporter. Im April 1961 wurde ein Karzinoid des rechten Oberlappen- bronchus diagnostiziert. Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vorn 16. August 1961 teilte der Arzt der IV-Kommission am 10. September
1961 mit, der seit dem 27. Juni 1961 zu mehr als 75 Prozent arbeitsunfähige
Versicherte leide auch an schizoider Psychopathie, wenn nicht sogar an Schizophrenie. Das Karzinoid werde mit dem Medikament SPG 827 behan- delt, auf das der Versicherte gut anzusprechen scheine. Am 21. November 1961 beschloß die IV-Kommission, die Ausrichtung einer Rente zu verweigern, da es an einer rentenbegründenden Invalidität fehle. Der Beschluß wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse durch Verfügung vom 6. Dezember 1961 eröffnet. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kan- tonalen Rekurskommission. Am 24. April 1963 erstattete der Arzt der Re- kurskommission einen weiteren Bericht und führte aus: Der Zustand des Versicherten habe sich zunächst so gebessert, daß am 2. Oktober 1962 eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent angenommen worden sei. Vom Oktober 1962 bis März 1963 sei die Behandlung des Karzinoms wegen vorübergehender Verschlimmerung des schizophrenen Zustandes unterbrochen worden, wes- halb sich der Lungenbefund wieder verschlechtert habe. Es könne vom 26. März 1963 an höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent ge-
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rechnet werden. Immerhin habe der Tumor auf das Mittel SPG 827 ange- sprochen. Die Rekurskommission kam zum Schluß, daß der Versicherte seit dem 27. Juni 1961 bleibend invalid sei und daß seine Invalidität mindestens zwei Drittel betrage. Durch Entscheid vom 21. August 1963 sprach ihm daher die Rekurskommission vom 1. Juni 1961 an eine ganze einfache Invalidenrente zu. Den kantonalen Rekursentscheid hat das BSV durch Berufung an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die Kassenverfügung vom 6. Dezember
1961 sei wieder herzustellen. Das EVG hat die Berufung mit folgender Be-
gründung gutgeheißen:
Gemäß Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Außer- dem hat das EVG in seinem Urteil vom 26. November 1963 in Sachen A. Z. (ZAK 1964, S. 549) als dritte Möglichkeit erwähnt, daß ein Rentenanspruch auch dann entstehen kann, wenn der Versicherte, dem gemäß Art. 29, Abs. 1, IVG keine Rente zusteht, dennoch während «längerer Zeit» im Sinne des Art. 4 IVG durchschnittlich zur Hälfte erwerbsunfähig ist; ein derartiger Rentenanspruch entsteht aber auf jeden Fall so lange nicht, als die hälftige Erwerbsunfähigkeit nicht mindestens während 360 Tagen gedauert hat. Prozeßthema ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob im Novem- ber 1961, zu welchem Zeitpunkt der Beschluß der IV-Kommission erging, ein Anspruch auf Rente bestand. Eine bleibende mindestens hälftige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
1. Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG war im November 1961 nicht gegeben.
Nachdem das Karzinom auf das Mittel SPG 827 ansprach, galt es nach da- maliger Erkenntnis nicht als irreversible Krankheit, und es war nicht zu erwarten, daß die auf diese Krankheit zurückgehende Erwerbsunfähigkeit während der ganzen, invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Aktivitäts- periode bestehen werde (EVGE 1962, S. 246; ZAK 1963, S. 88). Die geistige Störung konnte zwar vielleicht schon im November 1961 als irreversibel an- gesehen werden; doch fehlten damals hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Versicherte wegen dieser Krankheit mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sei. Ein Rentenanspruch nach der 2. Variante des Art. 29, Abs. 1, IVG be- stand im November 1961 schon deshalb nicht, weil es am Erfordernis der 360tägigen vollen Arbeitsunfähigkeit fehlte, hatte doch der Versicherte bis zum März 1961 noch voll in seinem Berufe gearbeitet. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß im November 1961 auch keine 50pr0zentige Erwerbsunfähig- keit gegeben war, die mindestens 360 Tage gedauert hätte; demzufolge be- stand auch kein Rentenanspruch im Sinne der dritten Möglichkeit des Urteils A. Z. (ZAK 1964, S. 549). Die IV-Kommission hat somit im November 1961 mit Recht einen An- spruch auf Rente verneint, was zur Gutheißung der Berufung führt. Aus den verschiedenen aufgelegten Arztberichten geht aber hervor, daß sich der Zustand des Versicherten seit dem Beschluß die IV-Kommission
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im November 1961 erheblich verschlimmert hat. Es drängt sich daher die Prüfung der Frage auf, ob nicht zu einem spätem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente entstanden sei. Hierüber hat die IV-Kommission zu befinden, der die Akten zu überweisen sind.
Urteil des EVG vom 22. September 1964 i. Sa. F. D. Art. 29, Abs. 1, IVG. Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit kann an- genommen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich geworden ist, daß ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Ge- sundheitsschaden vorliegt, der trotz allfälligen Eingliederungsmaß- nahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in rentenbegründen- dem Ausmaß dauernd beeinträchtigen wird. Der 1909 geborene, als Landwirt tätige Versicherte erkrankte am 13. Juli 1963 an einem schweren Myokardinfarkt (Herzinfarkt). Zuerst fürchteten die Ärzte, er werde die akute Phase des Leidens nicht überleben. In der Folge gelang es ihnen aber, den Patienten am Leben zu erhalten. Am 22. August 1963 mel- dete er sich bei der IV an und machte geltend, daß er nie mehr körperliche Arbeit verrichten dürfe, weshalb er sein Vieh verkauft und sein Land ver- pachtet habe. Am 28. August 1963 erklärte ein Arzt z. Hd. der IV-Kommission, der Gesundheitszustand des zu 100 Prozent arbeitsunfähigen Versicherten sei besserungsfähig, doch könne eine spätere Tätigkeit im jetzigen Augen- blick nicht beurteilt werden. Es komme aber nur noch leichte körperliche Arbeit in Frage. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1963 wurde dem Versicherten mitgeteilt, zur Zeit bestehe kein Rentenanspruch; er könne jedoch für den Fall, daß seine Arbeitsunfähigkeit länger als 360 Tage dauern sollte, ein neues Rentengesuch stellen. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Richter abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Versicherte an das EVG weitergezogen. Er machte geltend, daß eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bestehe und gab das Zeugnis eines Arztes vom 18. März 1964 zu den Akten, in dem unter anderem ausgeführt wurde: «Es stand.., vom ersten Moment an fest, daß der Versicherte wegen seines schweren Herzleidens nie mehr im Stande sein würde, die bisherige Tätigkeit als Landwirt wieder aufzunehmen oder eine sonstige schwere körperliche Tätigkeit auszuüben. Der Fall wird dadurch kompliziert, daß der Patient möglicherweise im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung zu hartnäckigen, schmerzhaften periartikulären Entzündun- gen beider Schultergelenke neigt, die die Arbeitsfähigkeit... zusätzlich ein- schränken. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten. Er ist unse- res Erachtens höchstens zu 25 Prozent arbeitsfähig». Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Ein Anspruch auf Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zur
Hälfte invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt (Art. 28, Abs. 1, IVG). Der Renten- anspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante) oder während 360 Tagen un- unterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG).
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Ein Rentenanspruch wegen bleibender Invalidität entsteht nicht, ehe überwiegend wahrscheinlich geworden ist, daß ein weitgehend stabilisierter (und daher nicht unabwendbar letaler), im wesentlichen irreversibler Gesund- heitsschaden vorliegt, der trotz allfälligen Eingliederungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in rentenbegründendem Ausmaß dauernd beeinträchtigen wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde angenom- men, daß eine bleibende Invalidität dann vorliege, wenn wegen der Stabilität des Zustandes zu erwarten sei, daß sie während der ganzen IV-rechtlich er- heblichen Aktivitätsperiode dauere. Dabei war aber immer nur eine Stabili- sierung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes gemeint; denn eine mögliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit (z. B. wegen vermehrter Angewöhnung oder wegen eines geeigneteren Tätig- keitsgebietes) schließt insbesondere bei jüngeren Versicherten die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit nicht aus. Dem entspricht denn auch Art. 41 IVG, der für alle IV-Renten die Möglichkeit der Revision vorsieht. Ferner muß es für ältere Versicherte zur Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit genügen, daß der Gesundheitsschaden bis zum Ende der IV-rechtlich er- heblichen Periode im wesentlichen irreversibel ist. (Diese Periode geht mit der Erreichung des AHV-rechtlichen Rentenalters zu Ende, da für die Folge- zeit die Leistungen der IV grundsätzlich durch die der AHV abgelöst werden). Den bisherigen Darlegungen hinsichtlich der Aktivitätsperiode kommt daher insbesondere für ältere Versicherte Bedeutung zu.
2. Im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Kommission (19. September 1963),
der rund zwei Monate nach dem Myokardinfarkt erfolgte, ließ sich noch nicht auf eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG schließen. Auch die Voraussetzungen der zweiten Va- riante waren nicht erfüllt, da es am Erfordernis der 360 Tage dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit fehlte. Demzufolge hat die IV-Kommission im Sep- tember 1963 einen Rentenanspruch mit Recht verneint. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Rentenanspruch frühestens
360 Tage nach dem Myokardinfarkt vom Juli 1963 entstehen konnte (zweite
Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG). Wenn auch eine Erwerbsunfähigkeit, die auf einen Myokardinfarkt zurückgeht, zunächst unter dem Gesichtspunkt der zweiten Variante betrachtet werden muß, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß sich die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit rechtfertigt, ehe 360 Tage verflossen sind. In derartigen Fällen ist die Rente vom Eintritt der bleibenden Erwerbsunfähigkeit an auszurichten; denn alsdann greift anstelle des Kriteriums der zweiten Variante die Betrachtungsweise der ersten Va- riante Platz (Urteil vom 27. Mai 1964 i. Sa. A. M., ZAK 1964, S. 430). Im vorliegenden Falle dürften die Voraussetzungen für die Annahme einer blei- benden Erwerbsunfähigkeit vom März 1964 an erfüllt sein, nachdem zu diesem Zeitpunkt die akute Lebensgefahr behoben war und der Arzt eine wei- tere Besserung der auf «höchstens 25 Prozent» veranschlagten Arbeitsfähig- keit ausschloß. über einen erst nach dem Beschluß der IV-Kommission vom 19. September 1963 entstandenen Rentenanspruch hat indessen die Verwal- tung zu befinden, der die Akten zur Prüfung dieser Frage zu überweisen sind.
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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1964
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines Seite Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Verein- barungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialver- sicherung auf den Gebieten der AHV, der IV und der EO . . 17 Verzeichnis der kantonalen Erlasse auf dem Gebiet der AHV und IV 67 Die AHV 1948 bis 1964 138 Die Betriebsrechnungen der AHV/IV/E0 im Jahre 1963 233 Aus den Jahresberichten 1963 der Ausgleichskassen, IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen 451 Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenversicherung 508
Sechste AHV-Revision Zur sechsten AHV-Revision 2 Die parlamentarischen Beratungen der sechsten AHV-Revision . 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle und die sechste AHV-Revision . 50 Die sechste AHV-Revision und die Ausgleichskassen 98 Der Vollzug der sechsten AHV-Revision (zusammenfassender Bericht) 277 Rückblick auf die Durchführung der sechsten AHV-Revision . . . 501
Beiträge Unselbständigerwerbende Vergütungen für den Besuch der Expo 118 Treueprämien 118 Entschädigungen an übersetzer und Dolmetscher 163 Beitragsabrechnung für Photomodelle und Mannequins. . . 539 Gerichtsentsche ide 30, 29 , 4 29 6, 541 Selbständigerwerbende Zu den Beitragstabellen für Selbständigerwerbende 213 Gerichtsentscheide 84, 489 Beitragsbezug Gerichtsentscheid 35
Renten Allgemeines und Rentenanspruch Lebensbescheinigungen 289 Die neuen Bestimmungen über die Renten 100 Statistik der AHV-Renten 1963 393
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Seite Ordentliche Renten Rentenauszahlungen an die Caisse cantonale vaudoise des retraites populaires . . . 164 Gerichtsentscheid . . . . . 259 IBK-Auszüge an Dritte gegen Vollmacht des Versicherten. . 482 Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Stundung von Beiträgen einstiger Auslandschweizer . . 539 Außerordentliche Renten Bewertung des Pfrundeinkommens . 483 Gerichtsentscheid . . 259
Organisation Angaben über die Revisionsstellen der AHV. . 105 Organisationsschema der AHV . . . 291
Rechtspflege und Strafbestimmungen Die neuen kantonalen Vorschriften über die Rechtspflege in der AHV und den verwandten Gebieten . . . . . . . . . 15, 64 Strafurteile gemäß Artikel 87-91 AHVG in den Jahren 1959-1962. . 59 Das Kreisschreiben über die Rechtspflege . . . . . 520 Gerichtsentscheide . . 80, 81, 354, 491
Verschiedenes Von Monat zu Monat 1, 2, 49, 97, 137, 138, 185, 273, 274, 313, 377, 441, 442, 497 Volksinitiative der AVTVO vom 7. Juni 1962 . . 28 Parlamentarische Vorstöße Interpellation Huber, vom 16. Juni 1964 . . 350, 485 Bildung der Versichertennummer der Tibeter . . 417 Ausgleichsfonds der AHV . . . . . . . . . . . 119, 350 Literaturhinweise 78, 119, 164, 216, 348, 349, 350, 420, 421, 484, 485
B. Invalidenversicherung Allgemeines Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Verein- barungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialver- sicherung auf den Gebieten der AHV, der IV und der EO . . . 17 Verzeichnis der kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der AHV und IV 67 Aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1963 zur Invalidenversicherung . 186 556
Seite • 206 Die Geschäftsabwicklung der IV-Kommissionen im Jahre 1963 . . 247 Aus dem Pflichtenheft einer IV-Regionalstelle . . . . . . . . • 274 Schweizer Tag der Invaliden 233 Die Betriebsrechnungen der AITV/IV/E0 im Jahre 1963 Aus den Jahresberi chten 1963 der Ausgleich skassen, IV-Komm issionen . . . . . .. 451 und IV-Regionalstellen . Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung . . . . . ..... . 508
Versicherungsleistungen Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 356 Gerichtsentscheide Eingliederung im allgemeinen Geburtsgebrechen, Vererbung und Molekularmedizin . 112, 155 Abgrenzung zwischen medizinis chen Maßnahm en und Sonderschulung bei Anstaltsaufenthalt 214 Die Stellung des geistessch wachen Kindes in der Invalidenversicherung 278 , Diagnose und Behandlu ng der Geistessc hwäche. 313 Ursachen Die rückwirkende Übernahme von Eingliederungsmaßnahmen durch die IV 341 Gerichtsentscheide . . 37, 370, 372, 493 Medizinische Maßnahmen Die Coxarthrose vom Standpunkt der Invalidenversicherung aus gesehen 52 Geburtsgebrechen: Anerkennung im Einzelfall 214, 418 Medizinische Maßnahmen: Psychiatrische Leistungen . . . 215 Geburtsgebrechen: Mit Kauunfähigkeit verbundenes Fehlen von Zähnen 418 Gerichtsentscheide 39, 40, 86, 88, 91, 121, 123, 166, 168, 169, 172, 217, 219 221, 261, 360, 423, 542 Maßnahmen beruflicher Art Ein erfreuliches Resultat 249 Arbeitstraining als berufliche Eingliede rungsmaß nahmen der IV 288 Praktische Ausbildung geistig behinderter Jünglinge 346 Gerichtsentscheide 92, 545 Sonderschulung und Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige Abgrenzung zwischen medizinischen Maßnahmen und Sonderschulung bei Anstaltsaufenthalt 214 IV und Reisekosten bei der Sonderschulung 254 Praktische Ausbildung geistig behinderter Jünglinge 346 Stand der Zulassung der Sonderschulen 389 Gerichtsentscheide 94, 263 Hilfsmittel Mängelrügen bei der Abgabe von Hilfsmitteln 251
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Seite Das Automobil eines invaliden Vertreters als Kompetenzstü ck im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 334 Gerichtsentscheide . 42, 125, 172, 174, 176, 219, 266, 297, 311, 547 Taggelder Leistungen der Militärversicherung und IV-Taggeldan spruch 337 Taggeldberechtigung für das dem Abschluß der Einglie derung folgende Wochenende 483 Gerichtsentscheide 123, 425 Renten Zur Verweigerung von Geldleistungen 250 Rechtzeitige Rentenanmeldung invalider Minderjährige r beim Erreichen des 20. Altersjahres 418 Zum Beginn des Rentenanspruchs in der Invalidenversi cherung 512 Statistik der IV-Renten und Hilflosenentschädigung 1963 . . 515 Gerichtsentscheide 128, 179, 180, 181, 223, 225, 227, 267, 299, 301, 303 357, 360, 427, 429, 430, 432, 495, 549, 551, 553 Hilflosenentschädigung Die Frage der Bedürftigkeit bei hilflosen Invaliden 347 Statistik der IV-Renten und Hilflosenentschädigung 1963 . . 515 Gerichtsentscheide 204, 363, 364, 434 Vergütung der Reisekosten Das Gutscheinverfahren für Fahrten in der Invalidenvers icherung 150
Organisation und Verfahren Allgemeines Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi cherung 22019 Ärztliche Kontrolluntersuchungen: Kostenübernahme .. . 5 Leistungspflicht der Krankenkassen bei Geburtsgebrec hen . • 256 Möglichkeiten für eine beschleunigte Geschäftsabwicklung in der IV 282 Organisationsschema der IV 344 Anmelde- und Abklärungsverfahren Der Beizug der Spezialstellen in der IV im Jahre 1963 . 285 Zustellung von Kassenverfügungen 484 Rechtspflege: siehe AHV Gerichtsentscheide 45, 95, 123, 129, 132, 306, 308, 367, 370, 372, 374, 436
Förderung der Invalidenhilfe Betriebsbeiträge an Dauerwerkstätten 12
Verschiedenes Von Monat zu Monat . . . . 49, 97, 138, 185, 233, 273, 313, 441, 497 Literaturhinweise 78, 118, 119, 164, 216, 348, 349, 350, 420, 421, 485
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Seite C. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge
49, 137, 273, 274, 377 Von Monat zu Monat 238 Ursprung und Tätigkeit der Komm ission für Alters fragen. . . über Ergänz ungslei stungen zur AHV und IV . 379 Der Gesetz esentw urf - und Invalid enfürso rge der Kanton e Die Alters-, Hinterlassenen . . . . 397, 457 Stand 1. Juli 1964 ...... . Der Entwurf zu einem Bundes gesetz über Ergänz ungslei stungen 442 zur AHV und IV Parlam entarisc he Vorstö ße 28 Postulat Dafflon vom 4. Oktober 1962 . 28 Postulat Klingler vom 10. Dezember 1962 . 28 Postulat Meyer-Luzern vom 19. Dezem ber 1962 . r 1963 28 Kleine Anfrage Pradervand vom 2. Oktobe Verschiedenes . 78, 348, 350 Literaturhinweise
D. Erwerbsersatzordnung
2, 97, 137, 138, 497 Von Monat zu Monat alen Vorsch riften über die Rechts pflege in der AHV Die neuen kanton 15, 64 und den verwandten Gebi eten ..... . . . . chnis der gesetzl ichen Erlasse , der zwisch enstaat lichen Verein- Verzei er- barungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialv . 17 sicherung auf den Gebieten der AHV, der IV und der BO der AHV/I WEO- Organe über das Jahr 1963 . . 119 Berichterstattung 146 Die zweite Revision der Erwerbsersatzordnung . . ngen der AHV/I V/E0 im Jahre 1963 . 233 Die Betrieb srechnu .. 521 Erwerbsersatz und Zivilschutz 408 Organisationsschema der EO . . 47 Gerichtsentscheid
E. Familienzulagenordnung
in der AHV Die neuen kantonalen Vorschriften über die Rechtspflege . 15, 64 und den verwandten Gebieten . . . . Das Gesetz des Kantons Aargau über Kinderzulagen .... . . 108 für Arbeitnehmer . 290, 291 Kantonale Gesetze über Familienzulagen Parlamentarische Vorstöße . . 216 Motion Barras, vom 3. März 1964 . . . 79, 421 Motion Guntern, vom 18. Dezember 1963 Motion Fuchs, vom 19. Dezember 1963 . . 79, 421
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Seite Kleine Mitteilungen über kantonale Familienzulagen Wallis 28 Graubünden 29 Freiburg 29, 256 Solothurn 79 Neuenburg 79 Aargau 165, 486 Zug 486 Basel-Landschaft 486 Genf 487 Appenzell A Rh 540 Gerichtsentscheide 48, 134, 229, 270
F. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen
Von Monat zu Monat 1, 49, 97, 313 Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslaw ien. . 148 Die deutsche Handwerkerversicherung 152 Entsandte Arbeitnehmer nach dem Abkommen mit Frankreich. . . 208 Inkrafttreten des Abkommens mit Italien über Soziale Sicherh eit . . 377
G. Verschiedenes
Berichterstattung der AHV/IV/E0-Organe über das Jahr 1963 . . . 119 Organisationsschemas der AHV, IV und EO 291, 344, 408 Die Organisation der Unterabteilung AHV/IV/E0 des Bundesa mtes für Sozialversicherung 467 Zum Jahreswechsel 498 Postleitzahlen und AHV 337 Lieferfristen im Drucksachenwesen 165 Nachträge zum Drucksachenkatalog 120, 258, 351 Personelles . . . . 29, 79, 165, 421, 422, 488, 540 Adressenverzeichnis AHV/IV/EO . 29, 79, 165, 216, 257, 421, 486
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